{"id":1179772,"date":"2026-06-23T17:37:11","date_gmt":"2026-06-23T15:37:11","guid":{"rendered":"https:\/\/kohenavocats.com\/jurisprudences\/eclibervsce2024arr-261-791\/"},"modified":"2026-06-23T17:37:11","modified_gmt":"2026-06-23T15:37:11","slug":"eclibervsce2024arr-261-791","status":"publish","type":"kji_decision","link":"https:\/\/kohenavocats.com\/en\/jurisprudences\/eclibervsce2024arr-261-791\/","title":{"rendered":"ECLI:BE:RVSCE:2024:ARR.261.791"},"content":{"rendered":"<div class=\"kji-decision\">\n<div class=\"kji-full-text\">JUPORTAL Base de donn\u00e9es publique de la jurisprudence belge<\/p>\n<p>    <!-- continue here with main block (division \"content\") --><\/p>\n<p>            <!-- Commandes de navigation page d\u00e9tail--> <\/p>\n<p>                  Imprimer cette page<br \/>\n          &nbsp; <\/p>\n<p>          Taille d&#8217;impression          <\/p>\n<p>            S<br \/>\n            M<br \/>\n            L<br \/>\n            XL<\/p>\n<p>          &nbsp; <\/p>\n<p>                  Nouvelle recherche JUPORTAL<br \/>\n          &nbsp; <\/p>\n<p>                  Fermer l&#8217;onglet          <\/p>\n<p>        <!-- Fin commandes de navigation page d\u00e9tail --><\/p>\n<p>        &nbsp;<br \/>\nConseil d&apos;\u00c9tat  <\/p>\n<p>            Jugement\/arr\u00eat du 17 d&eacute;cembre 2024            <\/p>\n<p>No ECLI:<\/p>\n<p>ECLI:BE:RVSCE:2024:ARR.261.791<\/p>\n<p>No R\u00f4le:<\/p>\n<p>A. 229680\/Vbis-237<\/p>\n<p>Affaire:<\/p>\n<p>Arr\u00eat 261791 &#8211; Discipline scolaire &#8211; 17\/12\/2024<\/p>\n<p>Domaine juridique:<\/p>\n<p>\n Droit administratif<\/p>\n<p>Date d&#8217;introduction:<\/p>\n<p>2024-12-20<\/p>\n<p>Consultations:<\/p>\n<p>113 &#8211; derni\u00e8re vue 2026-06-02 22:12<\/p>\n<p>            Fiche            <\/p>\n<p> Arr\u00eat no 261.791 du 17 d\u00e9cembre 2024 Enseignement et culture &#8211; Discipline<br \/>\n        scolaire D\u00e9cision :  Annulation D\u00e9personnalisation Demande d&apos;indemnit\u00e9<br \/>\n        r\u00e9paratrice non accomplie\n    <\/p>\n<p>Th\u00e9saurus Cassation:<\/p>\n<p>CONSEIL D&apos;ETAT\n<\/p>\n<p>Th\u00e9saurus UTU:<\/p>\n<p>DROIT PUBLIC ET ADMINISTRATIF &#8211; CONSEIL D&apos;\u00c9TAT &#8211; Arr\u00eats (Conseil d&apos;\u00c9tat)\n <\/p>\n<p>            Texte de la d\u00e9cision            <\/p>\n<p>ERROR JUPORTARobotRecordLienECLI WARNING ECLI:BE:RVSCE:2024:ARR.261.791 no lien 280533 identiques <\/p>\n<p>\n       STAATSRAT, VERWALTUNGSSTREITSACHENABTEILUNG<br \/>\n       DIE KAMMER Vbis<br \/>\n       ENTSCHEID<br \/>\n       Nr. 261.791 vom 17. Dezember 2024<br \/>\n       A. 229.680\/Vbis-237<br \/>\n       In der Rechtssache: XXXX, Wahldomizil bei Frau Elvira HEYEN, Rechtsanw\u00e4ltin, Zur Burg 8<br \/>\n       4780 Sankt Vith, gegen:<br \/>\n       die Deutschsprachige Gemeinschaft, vertreten durch ihre Regierung, Wahldomizil bei Herrn Guido ZIANS und Frau Andrea HAAS, Rechtsanw\u00e4lte, Aachener Stra\u00dfe 76<br \/>\n       4780 Sankt Vith.<br \/>\n       &#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;<br \/>\n       I. Gegenstand der Klage<br \/>\n       Mit der am 2. Dezember 2019 eingereichten Klage beantragt der Kl\u00e4ger, vertreten durch seine Eltern, die Nichtigerkl\u00e4rung der Entscheidung des Studienpr\u00e4fekten des K\u00f6niglichen Athen\u00e4ums Eupen vom 7. Juni 2019 und eine Entsch\u00e4digungsleistung.<br \/>\n       II. Verlauf des Verfahrens<br \/>\n       Die Verwaltungsakte wurde hinterlegt.<br \/>\n       Die Erwiderungs- und Replikschrifts\u00e4tze wurden den Parteien ordnungsgem\u00e4\u00df gegenseitig zugestellt.<br \/>\n       Herr Roger Wimmer, Erster Auditor beim Staatsrat, hat einen Bericht gem\u00e4\u00df den Artikeln 12 und 25\/3 der allgemeinen Verfahrensordnung erstattet.<br \/>\n       Der Bericht wurde den Parteien zugestellt.<br \/>\n       Vbis &#8211; 237d &#8211; 1\/22<br \/>\n       Die Parteien haben einen letzten Schriftsatz hinterlegt.<br \/>\n       Durch Beschluss vom 8. Februar 2024 und in Ermangelung von Einw\u00e4nden des Auditor-Berichterstatters schlug die Kammer den Parteien vor, dass die Sache gem\u00e4\u00df Artikel 26 \u00a7 2 der allgemeinen Verfahrensordnung nicht in einer Sitzung behandelt wird. Der Bericht wurde diesem Beschluss beigef\u00fcgt.<br \/>\n       Keine Partei hat eine Sitzung beantragt.<br \/>\n       Die in Titel VI Kapitel II der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze \u00fcber den Staatsrat enthaltenen Bestimmungen \u00fcber den Sprachengebrauch wurden angewandt.<br \/>\n       III. Sachverhalt<br \/>\n       Im Schuljahr 2018-2019 ist der Kl\u00e4ger Sch\u00fcler im 3. Jahr des technischen \u00dcbergangs des Sekundarunterrichts am K\u00f6niglichen Athen\u00e4um Eupen.<br \/>\n       Am 23. Mai 2019 findet eine Befragung des Kl\u00e4gers durch den Provisor statt.<br \/>\n       Am 28. Mai 2019 erstellt der Klassenrat folgendes Gutachten:<br \/>\n       \u201e Umschreibung der Situation:<br \/>\n       Einige Sch\u00fcler der Fu\u00dfballabteilung im 3. Jahr haben einen Fake-Account angelegt, um einen Mitsch\u00fcler, [D. S.], zu mobben. In diesem Account haben sie sich als M\u00e4dchen ausgegeben, dass Interesse an [D.] hat, und ein Nacktfoto eines M\u00e4dchens, das sie im Internet gefunden haben, gepostet mit der Bitte, im Gegenzug ein Nacktfoto der Genitalien von [D.] zu bekommen.<br \/>\n       [D.] hat geglaubt, dass es sich wirklich um ein M\u00e4dchen handelt und hat ein Foto gepostet, das er im Internet gefunden hat. Er hat die Verbindung zu seinen Mitsch\u00fclern nicht hergestellt. Seit diesem Vorfall wird er von seinen Mitsch\u00fclern ausgelacht, wusste aber bis vor kurzem nicht, warum.<br \/>\n       Durch Zufall hat die Schulleitung von dieser Sache erfahren, und zwar durch die Aussage eines Mitsch\u00fclers, [N. G.]. Dieser war wegen einer anderen Sache bei der Schulleitung und berichtete in Zusammenhang mit seiner Situation \u00fcber das Mobbing an [D.].<br \/>\n       Die Schulleitung hat im Folgenden einzeln mit allen Sch\u00fclern, die Mitglied in der besagten Whats-App-Gruppe sind\/waren, gesprochen und die Handys eingesammelt. Hierbei handelt es sich um die Sch\u00fcler [E. A.], [XXXX], [Y. C.], [P. N.], [L. W.], [G. Z.], [A. A.], [R. G.] und [A. D.]. Au\u00dferdem hat die Schulleitung mit [R. L.] gesprochen, der mit [N.] und [D.] befreundet ist.<br \/>\n       W\u00e4hrend dieser Gespr\u00e4che hat jeder den Vorfall best\u00e4tigt. Allerdings ist nicht jeder in gleichem Ma\u00dfe schuldig. Die meisten Sch\u00fcler haben behauptet, den Gespr\u00e4chsverlauf der Gruppe inzwischen gel\u00f6scht zu haben. Bei einem Sch\u00fcler war dieser noch vorhanden und dieser hat ihn uns freiwillig gezeigt. Die Schulleitung hat den Sch\u00fcler dar\u00fcber informiert, dass sie eine Kopie dieses Gespr\u00e4chsverlaufs machen wird.<br \/>\n       Vbis &#8211; 237d &#8211; 2\/22<br \/>\n       Durch die Informationen aus dem Gespr\u00e4chsverlauf und den Aussagen der beteiligten Sch\u00fcler ist folgendes festzuhalten:<br \/>\n       [R. L.]: Nicht-Mitglied der Chatgruppe, hat sich am Mobbing nicht beteiligt, hat zuf\u00e4llig davon erfahren, aber aus Angst nicht reagiert.<br \/>\n       [A. D.]: Mitglied der Chatgruppe, schuldig der Mitwisserschaft, hat sich im Folgenden jedoch nicht am Mobbing beteiligt.<br \/>\n       [P. N.]: idem [R. G.]: idem. Er hat zus\u00e4tzlich versucht, die Gruppe darauf aufmerksam zu machen, dass das, was sie tun, strafbar ist.<br \/>\n       [L. W.]: Mitglied der Chatgruppe, schuldig der Mitwisserschaft, hat sich im Verlauf des Chats sehr \u00fcber die Situation am\u00fcsiert und lustig gemacht.<br \/>\n       [G. Z.]: Mitglied der Chatgruppe, schuldig der Mitwisserschaft, hat durch einige Kommentare die Stimmung noch aufgeheizt.<br \/>\n       [A. A.]: Mitglied der Chatgruppe, schuldig der Mitwisserschaft, hat sogar vorgeschlagen, die gleiche Art von Mobbing auch bei anderen zu versuchen.<br \/>\n       [XXXX]: Mitglied der Chatgruppe, hat aktiv an dem Chatverlauf teilgenommen und zum weiteren Mobbing aufgerufen. ([XXXX]: \u201aWir k\u00f6nnten [d] Ehre halt komplett entnehmen\u2018 und \u201aWir k\u00f6nnten das jz schicken\u2018 und \u201a\u00fcberall hin\u2018)<br \/>\n       [E. A.]: Er hat im Gespr\u00e4ch sofort zugegeben, den Fake-Account mit einem Freund au\u00dferhalb der Schule kreiert zu haben. Er hat auch im Chatverlauf Fotos weitergeleitet und die Gruppe darauf aufmerksam gemacht, was er mit [D.] \u00fcber den Fake-Account schreibt.<br \/>\n       [Y. C.]: Er hat im Gespr\u00e4ch nichts mehr als Mitwisserschaft zugegeben.<br \/>\n       Allerdings ist im Chatverlauf zu sehen, dass er die besagten Fotos an die Gruppe verteilt. Au\u00dferdem hat er laut Aussagen von [N.] und [D.] die beiden von Anfang an respektlos behandelt, beleidigt und schikaniert (\u201aVerpiss dich!\u2018, etc.)<br \/>\n       Argumentation des Klassenrates:<br \/>\n       Die Situation zeigt, dass die Werte der Schule wie gegenseitiger Respekt, Toleranz und Fairness im Besonderen von [XXXX], [E. A.] und [Y. C.] nicht eingehalten werden. Im Gegenteil, hier liegt ein besonders schwerer Fall von Cyber-Mobbing und Mobbing vor.<br \/>\n       Aus diesem Grund diskutiert der Klassenrat \u00fcber verschiedene M\u00f6glichkeiten von zu treffenden disziplinarischen Ma\u00dfnahmen.<br \/>\n       Vorschl\u00e4ge\/Empfehlungen des Klassenrates:<br \/>\n       zu [Y. C.]: Schulverweis zu [E. A.]: 6 Tage Schulausschluss und p\u00e4dagogischer Vertrag zu Beginn des Schuljahres 2019-2020<br \/>\n       zu [XXXX]: 6 Tage Schulausschluss und p\u00e4dagogischer Vertrag zu Beginn des Schuljahres 2019-2020<br \/>\n       zu [A. A.]: 4 Tage Schulausschluss zu [A. D.], [G. Z.], [R. G.] und [L. W.]: 2 Tage Schulausschluss zu [P. N.]: 1 Tag Schulausschluss zu [R. L.]: 0 Tage Schulausschluss\u201c.<br \/>\n       Am 29. Mai 2019 l\u00e4dt der Studienpr\u00e4fekt die Eltern des Kl\u00e4gers zu einer offiziellen Anh\u00f6rung ein:<br \/>\n       \u201e Ihr Sohn [XXXX] ist an einem schweren Fall von Mobbing beteiligt und wir werden deshalb disziplinarische Ma\u00dfnahmen in die Wege leiten.<br \/>\n       Sie als Erziehungsberechtigte haben vorab die M\u00f6glichkeit, bei der Anh\u00f6rung, in der [XXXX] erneut seine Sicht der Ereignisse schildert, dabei zu sein und Einsicht in [XXXX]s Akte zu bekommen.<br \/>\n       Die Anh\u00f6rung findet statt am 04.06.2019 um 14:00 Uhr im B\u00fcro des Studienpr\u00e4fekten\u201c.<br \/>\n       Am 4. Juni 2019 findet die Anh\u00f6rung des Kl\u00e4gers und seiner Eltern durch den Studienpr\u00e4fekten, den Provisor und eine Erzieherin statt.<br \/>\n       Vbis &#8211; 237d &#8211; 3\/22<br \/>\n       Am 7. Juni 2019 teilt der Studienpr\u00e4fekt den Kl\u00e4gern folgende Entscheidung mit:<br \/>\n       \u201e Sehr geehrte Frau [K.], sehr geehrter Herr [Q.], aufgrund des schwerwiegenden Cybermobbings und Mobbings zwischen M\u00e4rz und Mai 2019 gegen einen Mitsch\u00fcler, an dem [XXXX] ma\u00dfgeblich beteiligt war, hat [XXXX] gegen die Schulordnung versto\u00dfen, und zwar gegen die unter Artikel 22 aufgef\u00fchrten allgemeinen Verhaltensregeln (\u201aIm t\u00e4glichen Umgang mit anderen zeige ich jedem den n\u00f6tigen Respekt. Ich bin h\u00f6flich im Umgang mit meinen Mitsch\u00fclern (\u2026)\u2018).<br \/>\n       Au\u00dferdem hat [XXXX] besonders gegen Regeln unter Artikel 33 versto\u00dfen (\u201a(\u2026)<br \/>\n       sein Verhalten die physische, psychische oder moralische Integrit\u00e4t eines Mitmenschen beeintr\u00e4chtigt (\u2026), (\u2026) wiederholte Aus\u00fcbung unertr\u00e4glichen psychologischen oder moralischen Drucks auf Mitsch\u00fcler (\u2026), durch Beleidigung, Beschimpfung, Verunglimpfung, (\u2026)\u2018).<br \/>\n       Laut Artikel 33bis hat sich [XXXX] respektlos gegen\u00fcber einem Mitsch\u00fcler verhalten und dessen W\u00fcrde verletzt. Er hat Mitsch\u00fcler dazu angestiftet, den Klassenkameraden zu diskreditieren und damit die mentale Gesundheit des Sch\u00fclers gef\u00e4hrdet (\u201aDie Achtung des Privatlebens und die W\u00fcrde der Personen (\u2026). Es ist den Sch\u00fclern strikt untersagt, (\u2026) die guten Sitten, die Menschenw\u00fcrde oder die Gef\u00fchle von Personen (\u2026) zu verletzen. So z.B. (\u2026)<br \/>\n       pornographische Websites zu erstellen oder zu verbreiten\u2018. Und \u201azur Diskriminierung einer Person oder einer Gruppe von Personen anzuregen (Cyber-<br \/>\n       Mobbing)\u2018).<br \/>\n       Aufgrund des Gutachtens des Klassenrates des 3. Jahres des technischen \u00dcbergangs des Sekundarunterrichts vom 28.05.2019;<br \/>\n       Aufgrund der durch Einschreiben angebotenen M\u00f6glichkeit der Einsichtnahme in die Disziplinarakte durch die Erziehungsberechtigten;<br \/>\n       Aufgrund der Anh\u00f6rung von [XXXX] im Beisein seiner Mutter Frau [K.] und seinem Vater Herr [Q.] am 4.06.2019 um 14:00 Uhr trifft der Studienpr\u00e4fekt des K\u00f6niglichen Athen\u00e4ums Eupen, Herr [E. G.], folgende Entscheidung:<br \/>\n       1. [XXXX] wird in Anwendung von Artikel 44 und 45 des Grundlagendekrets vom 31. August 1998 und von Artikel 32 bis 34 der Schulordnung ab dem 13.06.2019 von der Schule verwiesen.<br \/>\n       Der Schulverweis wird erst zum Zeitpunkt der Einschreibung in eine andere Schule wirksam, jedoch sp\u00e4testens 15 Kalendertage nach Erhalt des in Artikel 45 Nr. 4 angef\u00fchrten Einschreibebriefs (Dekret vom 31. August 1998). Bis zu diesem Zeitpunkt gilt XXXX als vor\u00fcbergehend ausgeschlossen.<br \/>\n       2. [XXXX] ist in diesem Zeitraum von allen Unterrichtsstunden und anderen Schul-veranstaltungen seiner Klasse ausgeschlossen. Seine Anwesenheit in der Schule ist jedoch verpflichtend.<br \/>\n       3. Sollten in diesem Zeitraum Pr\u00fcfungen stattfinden, ist der Sch\u00fcler aus Kulanz zur Teilnahme an diesen Pr\u00fcfungen zugelassen. Die Schulleitung legt die Durchf\u00fchrungsbedingungen f\u00fcr die aus Kulanzgr\u00fcnden gew\u00e4hrte Teilnahme an diesen Pr\u00fcfungen fest.<br \/>\n       Die Einspruchsm\u00f6glichkeiten gegen die vorliegende Entscheidung finden Sie in Artikel 35 der Schulordnung (siehe dazu auch beiliegenden Rechtsbehelf)\u201c.<br \/>\n       Es handelt sich um die beanstandete Entscheidung.<br \/>\n       Am 11. Juni 2019 legen die Eltern des Kl\u00e4gers Beschwerde gegen die beanstandete Entscheidung bei der Einspruchskammer ein.<br \/>\n       Vbis &#8211; 237d &#8211; 4\/22<br \/>\n       Am 20. Juni 2019 trifft die Einspruchskammer folgende Entscheidung:<br \/>\n       \u201e Einspruchsgegenstand Es liegt ein Einspruch vor gegen die Entscheidung des Studienpr\u00e4fekten des K\u00f6niglichen Athen\u00e4ums Eupen vom 7. Juni 2019, zugestellt am 11. Juni 2019, \u00fcber den Schulverweis von [XXXX], eingegangen am 17. Juni 2019<br \/>\n       Zur Zul\u00e4ssigkeit Aufgrund der Entscheidung des Studienpr\u00e4fekten des K\u00f6niglichen Athen\u00e4ums Eupen vom 11. Juni 2019 aufgrund des vorangegangenen Gutachtens des Klassenrates vom 28. Mai 2019, einen Schulverweis gegen [XXXX]<br \/>\n       auszusprechen, der den Erziehungsberechtigten per Einschreiben vom 7. Juni 2019 am 11. Juni 2019 zugestellt worden ist;<br \/>\n       Aufgrund des Einspruchs von Frau [D. K.] und Herrn [J.-M. Q.] gegen den Schulverweis von [XXXX], der der Einspruchskammer per Einschreiben vom 14.<br \/>\n       Juni 2019 am 17. Juni 2019 zugestellt worden ist;<br \/>\n       Aufgrund der Tatsache, dass der Einspruch begr\u00fcndet ist und innerhalb der vorgeschriebenen Einspruchsfrist von f\u00fcnf Tagen eingereicht worden ist (Artikel 39 \u00a7 2 des Dekretes vom 31. August 1998 \u00fcber den Auftrag an die Schultr\u00e4ger und das Schulpersonal sowie \u00fcber die allgemeinen p\u00e4dagogischen und organisatorischen Bestimmungen f\u00fcr die Regel- und F\u00f6rderschulen);<br \/>\n       Aufgrund der Tatsache, dass somit alle erforderlichen dekretalen Bestimmungen bez\u00fcglich des Einspruchsverfahrens eingehalten worden sind;<br \/>\n       ist der Einspruch zul\u00e4ssig.<br \/>\n       Zum Grunde Aufgrund der Tatsache, dass die Einspruchskammer gem\u00e4\u00df Artikel 39 \u00a7 4 des Dekretes vom 31. August 1998 dar\u00fcber befindet, ob die gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Bestimmungen bei der Entscheidungsfindung eingehalten worden sind;<br \/>\n       Aufgrund der Tatsache, dass Artikel 45 desselben Dekretes das Verfahren bei einem Schulverweis und dessen Reihenfolge wie folgt beschreibt:<br \/>\n       1. vorhergehendes Gutachten des Klassenrates, 2. Einsicht in die Disziplinarakten f\u00fcr die Erziehungsberechtigten, 3. Anh\u00f6rung des Sch\u00fclers im Beisein seiner Erziehungsberechtigten oder eines Rechtsbeistandes, 4. Entscheidung wird schriftlich begr\u00fcndet und per Einschreiben an die Erziehungsberechtigten geschickt;<br \/>\n       Aufgrund der Tatsache, dass jeder einzelne dieser Verfahrensschritte als wesentlich zu betrachten ist und dazu dient, die Rechte der Verteidigung zu gew\u00e4hrleisten;<br \/>\n       Aufgrund der Tatsache, dass das Gutachten des Klassenrates vom 28. Mai 2019<br \/>\n       vorliegt;<br \/>\n       Aufgrund der Tatsache, dass die M\u00f6glichkeit der Akteneinsicht bestand und unstrittig ist;<br \/>\n       Aufgrund der Tatsache, dass der Studienpr\u00e4fekt die Erziehungsberechtigten und den Sch\u00fcler per Einschreiben vom 29. Mai 2019 zur Anh\u00f6rung am 4. Juni 2019<br \/>\n       eingeladen hat und diese am besagten Tag erschienen sind;<br \/>\n       Aufgrund der Tatsache, dass die Erziehungsberechtigten der Meinung sind, dass keine korrekte Anh\u00f6rung stattgefunden hat;<br \/>\n       Aufgrund der Tatsache, dass die Erziehungsberechtigten und der Sch\u00fcler ihr Recht auf Anh\u00f6rung aufgrund ihres eigenen Verhaltens nicht korrekt wahrgenommen haben, wie aus dem Protokoll vom 4. Juni 2019 hervorgeht;<br \/>\n       Aufgrund der Tatsache, dass die Entscheidung schriftlich begr\u00fcndet und per Einschreiben vom 7. Juni 2019 an die Erziehungsberechtigten geschickt wurde;<br \/>\n       Aufgrund der Tatsache, dass Disziplinarma\u00dfnahmen gem\u00e4\u00df Artikel 42 desselben Dekretes nur in au\u00dfergew\u00f6hnlichen F\u00e4llen verh\u00e4ngt werden und in einem angemessenen Verh\u00e4ltnis zu den Beanstandungen stehen m\u00fcssen;<br \/>\n       Aufgrund der Tatsache, dass die Erziehungsberechtigten die ihren Sohn zur Last gelegten Anschuldigungen sowie deren Schweregrad in Frage stellen;<br \/>\n       Vbis &#8211; 237d &#8211; 5\/22<br \/>\n       Aufgrund der Tatsache, dass die Schulordnung des K\u00f6niglichen Athen\u00e4ums Eupen in Artikel 33bis ausdr\u00fccklich darauf hinweisen, dass es den Sch\u00fclern strikt untersagt ist, anhand von Schriftst\u00fccken, Internetseiten oder eines anderen Kommunikationsmittels (Blog, Handy, soziale Netzwerke, \u2026):<br \/>\n       \u2010 die \u00f6ffentliche Ordnung, die guten Sitten, die Menschenw\u00fcrde oder die Gef\u00fchle von Personen \u2013 seien es Mitsch\u00fcler, Mitglieder des Lehrkollegiums oder Personalmitglieder \u2013 zu verletzen, so z.B. extremistische, gewaltt\u00e4tige oder pornografische Websites zu erstellen oder zu verbreiten;<br \/>\n       \u2010 in irgendeiner Weise den Ruf, die Privatsph\u00e4re oder das Recht am Bild Dritter \u2013 seien es Mitsch\u00fcler, Mitglieder des Lehrkollegiums oder Personalmitglieder \u2013 zu verletzen, unter anderem durch verleumderische oder beleidigende \u00c4u\u00dferungen oder Bilder;<br \/>\n       \u2010 zu jeglicher Form von Hass, Gewalt, Rassismus usw. auszurufen;<br \/>\n       \u2010 zur Diskriminierung einer Person oder einer Gruppe von Personen anzuregen (Cyber-Mobbing);<br \/>\n       \u2010 Informationen zu verbreiten, die den Ruf der Schule gef\u00e4hrden oder den guten Sitten und den Gesetzen widersprechen;<br \/>\n       \u2010 falsche Informationen oder Informationen, die die Gesundheit oder das Leben eines Dritten gef\u00e4hrden k\u00f6nnen, zu verbreiten;<br \/>\n       Aufgrund der Tatsache, dass aus der Akte ersichtlich ist, dass der Sch\u00fcler ma\u00dfgeblich an dem Cybermobbing eines Mitsch\u00fclers beteiligt war und damit eindeutig gegen den o.e. Artikel 33bis der Schulordnung versto\u00dfen hat;<br \/>\n       Aufgrund der Tatsache, dass dies ein schwerwiegendes Vergehen darstellt, das einen Schulverweis rechtfertigt;<br \/>\n       Aufgrund der Tatsache, dass die Entscheidung somit die gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Bestimmungen \u00fcber das Verfahren bei Schulverweis einh\u00e4lt;<br \/>\n       wird dem Einspruch nicht stattgegeben und der Schulverweis vom 7. Juni 2019<br \/>\n       bleibt bestehen.<br \/>\n       Die vorliegende Entscheidung wurde einstimmig getroffen.<br \/>\n       Bitte beachten Sie die Beschwerdem\u00f6glichkeit und den Rechtsbehelf auf der folgenden Seite\u201c.<br \/>\n       IV. Verfahrens\u00fcbernahme<br \/>\n       Die Eltern des Kl\u00e4gers hatten ihre Klage als gesetzliche Vertreter ihres minderj\u00e4hrigen Sohnes eingereicht. Da Letztgenannter vollj\u00e4hrig geworden ist, ist seinem Antrag auf Verfahrens\u00fcbernahme stattzugeben.<br \/>\n       V. Zul\u00e4ssigkeit<br \/>\n       V.1. Standpunkte der Parteien<br \/>\n       A. Antragsschrift<br \/>\n       Die Eltern des Kl\u00e4gers f\u00fchren an, dass im vorliegenden Fall festzustellen ist, dass der beanstandeten Entscheidung in Bezug auf die M\u00f6glichkeit einer Nichtigkeitsklage vor dem Staatsrat keinerlei Rechtsmittelbelehrung geschweige denn Ausk\u00fcnfte \u00fcber die einzuhaltenden Formen und Fristen beigef\u00fcgt wurden, dass demnach in vorliegendem Fall Artikel 19 Absatz 2 der koordinierten Gesetze \u00fcber den Staatsrat Anwendung finden muss, so dass die zur Einleitung einer ECLI:BE:RVSCE:2024:ARR.261.791<br \/>\n       Vbis &#8211; 237d &#8211; 6\/22<br \/>\n       Nichtigkeitsklage vorgesehene Frist von 60 Tagen erst vier Monate nach Zustellung der beanstandeten Entscheidung einsetzen kann und dass dementsprechend festzuhalten ist, dass die Klage nicht verfristet ist.<br \/>\n       Sie f\u00fcgen an, dass die beanstandete Entscheidung mit einer vermeintlichen Beteiligung an Mobbing zum Nachteil eines Mitsch\u00fclers begr\u00fcndet wird, dass selbst wenn ihr Sohn mittlerweile ohnehin eine andere Schule besucht, durch die beanstandete Entscheidung und die darin ge\u00e4u\u00dferten Vorw\u00fcrfe u.a. sein Ruf und sein Ansehen gesch\u00e4digt wurden, so dass er \u00fcber ein Klageinteresse verf\u00fcgt, dass sie in diesem Zusammenhang auf Entscheid Nr. 231.265 vom 19. Mai 2015 verweisen, die auch in vorliegendem Fall Anwendung finden kann, und dass dar\u00fcber hinaus aus dem Wortlaut des Artikels 11bis der koordinierten Gesetze \u00fcber den Staatsrat hervorgeht, dass der darin vorgesehene Antrag auf Entsch\u00e4digungsleistung an eine Nichtigkeitsklage gekoppelt ist, so dass in vorliegendem Fall sowohl in Bezug auf die Nichtigkeitsklage, als auch in Bezug auf den Antrag auf Entsch\u00e4digungsleistung ein Klageinteresse vorliegt.<br \/>\n       B. Erwiderungsschriftsatz<br \/>\n       Die beklagte Partei antwortet, dass sich aus der Nichtigkeitsklage ergibt, dass die Eltern des Kl\u00e4gers zu gegebener Zeit die Entscheidung der Einspruchskammer zur Kenntnis genommen haben, dass mit dieser Entscheidung die beanstandete Entscheidung best\u00e4tigt wurde, dass mit der Entscheidung der Einspruchskammer eine Rechtsbelehrung zu den Rekursm\u00f6glichkeiten (beim Staatsrat) erteilt wurde, dass sich unmissverst\u00e4ndlich aus der Nichtigkeitsklage ergibt, dass das vorliegende Verfahren sich nicht gegen die Entscheidung der Einspruchskammer richtet, dass ein eventueller Rekurs gegen diese Entscheidung zum jetzigen Zeitpunkt somit auf jeden Fall verfristet w\u00e4re, dass, wenn die Eltern des Kl\u00e4gers offensichtlich davon ausgingen, dass nicht die Entscheidung der Einspruchskammer, sondern die von der Einspruchskammer best\u00e4tigte Entscheidung der Schule anzufechten war, quod non, dennoch damit gesichert ist, dass sie sp\u00e4testens zu diesem Zeitpunkt eine Rechtsmittelbelehrung erhalten haben, dass sie somit sp\u00e4testens bis Anfang September 2019 eine zeitlich zul\u00e4ssige Nichtigkeitsklage gegen die beanstandete Entscheidung beim Staatsrat h\u00e4tten einreichen k\u00f6nnen und dass die Nichtigkeitsklage somit offensichtlich verfristet ist.<br \/>\n       Sie f\u00fchrt ebenfalls an, dass nach eigenem Bekunden der Kl\u00e4ger eine andere Schule besucht, dass nicht zu erkennen ist, welchen Sinn eine Annullierung der beanstandeten Entscheidung haben k\u00f6nnte, dass der Ausschluss sowieso erst zum Ende des Schuljahres erfolgte, dass die Entsch\u00e4digungsforderung nichts an ECLI:BE:RVSCE:2024:ARR.261.791<br \/>\n       Vbis &#8211; 237d &#8211; 7\/22<br \/>\n       dieser Rechtslage \u00e4ndert, dass der Entsch\u00e4digungsantrag nur bei einer zul\u00e4ssigen Klage eingereicht werden k\u00f6nnte und dass, wenn es um rein zivilrechtliche Belange und Schadenersatz geht, die ordentlichen Gerichte mit der Klage zu befassen sind.<br \/>\n       Schlie\u00dflich f\u00fchrt sie noch an, dass es in der Tat einen im Dekret vom 31. August 1998 organisierten Rekurs gegen einen von der Schule ausgesprochenen Schulverweis gibt, dass das Dekret in Artikel 39 \u00a7 4 bestimmt, dass die Einspruchskammer die Einhaltung der gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Bestimmungen bei der angefochtenen Entscheidungsfindung zu pr\u00fcfen hat und dass Schulverweise gegebenenfalls von der Einspruchskammer aufgehoben werden k\u00f6nnen, dass die Eltern des Kl\u00e4gers folgerichtig gegen die beanstandete Entscheidung einen Rekurs bei der Einspruchskammer eingelegt haben, dass, wenn die Einspruchskammer eine Entscheidung trifft, in der weiteren Folge gegebenenfalls eine Nichtigkeitsklage gegen diese auf Einspruch getroffene Entscheidung eingereicht werden muss, dass die beklagte Partei der Entscheidung der Einspruchskammer die entsprechende Rechtsbelehrung erteilt hat und dass die Nichtigkeitsklage somit gegenstandslos und unzul\u00e4ssig ist.<br \/>\n       C. Replikschriftsatz<br \/>\n       Die Eltern des Kl\u00e4gers entgegnen, dass die Tatsache, dass der Entscheidung der Einspruchskammer eine Rechtsmittelbelehrung beigef\u00fcgt war, nichts daran \u00e4ndert, dass der beanstandeten Entscheidung keine Rechtsmittelbelehrung beigelegen war, dass die der Entscheidung der Einspruchskammer beigef\u00fcgten Belehrung m\u00f6gliche Rechtsmittel gegen eben diese Entscheidung betraf, nicht aber gegen die beanstandete Entscheidung, dass somit nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Vers\u00e4umnis der beklagten Partei dadurch gedeckt war, zumal die Entscheidung der Einspruchskammer keinen Devolutionseffekt besitzt und die beanstandete Entscheidung nicht ersetzt hat und dass die Bestimmungen des Artikels 19 Absatz 2 der koordinierten Gesetze \u00fcber den Staatsrat somit in vorliegendem Fall Anwendung finden m\u00fcssen, so dass die Nichtigkeitsklage innerhalb der Frist eingelegt wurde.<br \/>\n       Sie behaupten ebenfalls, dass, selbst wenn ihr Sohn in der Zwischenzeit auf eine andere Schule gewechselt ist, er \u00fcber ein Klageinteresse verf\u00fcgt und verweisen auf Entscheid Nr. 240.258 vom 21. Dezember 2017 und auf den Kommentar zu den Bestimmungen des Gesetzesvorschlages, der zum Gesetz \u00fcber die Sechste Staatsreform in Bezug auf die in Artikel 77 der Verfassung erw\u00e4hnten Angelegenheiten geworden ist (Parl. Dok., Senat, 2012-2013, Nr. 5-2\u00e9\/1, S. 8).<br \/>\n       Vbis &#8211; 237d &#8211; 8\/22<br \/>\n       D. Letzter Schriftsatz der beklagten Partei<br \/>\n       Die beklagte Partei verweist auf den Erwiderungsschriftsatz.<br \/>\n       E. Letzter Schriftsatz des Kl\u00e4gers<br \/>\n       Der Kl\u00e4ger verweist auf die Antragschrift und auf den Replikschriftsatz.<br \/>\n       V.2. Beurteilung<br \/>\n       In seinem Bericht schlussfolgert das Mitglied des Auditorats aus den folgenden Gr\u00fcnden, dass der Kl\u00e4ger \u00fcber ein aktuelles Klageinteresse verf\u00fcgt, dass die Klage gegen die Entscheidung des Studienpr\u00e4fekten des K\u00f6niglichen Athen\u00e4ums Eupen zu richten war, und dass die Klage ratione temporis zul\u00e4ssig ist:<br \/>\n       1.1. \u201e Die beanstandete Entscheidung beruht auf das Verhalten des Sohnes der Kl\u00e4ger, dem Cyber-mobbing und Mobbing vorgeworfen wird.<br \/>\n       Wie aus dem von den Kl\u00e4gern angef\u00fchrten Entscheid Nr. 231.265 vom 19. Mai 2015 angef\u00fchrt worden ist, \u00ab La d\u00e9cision entreprise impute \u00e0 [A.] un comportement \u201cinsultant\u201d, \u201cagressif\u201d et \u201cviolent\u201d. De telles consid\u00e9rations sont de nature \u00e0 porter atteinte \u00e0 la r\u00e9putation de l\u2019enfant. Les requ\u00e9rants disposent donc d\u2019un int\u00e9r\u00eat moral \u00e0 ce que l\u2019acte attaqu\u00e9 soit annul\u00e9.<br \/>\n       La circonstance que le pr\u00e9judice qu\u2019all\u00e8guent les requ\u00e9rants trouverait sa source dans le comportement d\u2019[A.] est contest\u00e9e par le moyen unique de la requ\u00eate et est donc li\u00e9e \u00e0 l\u2019examen du fondement du recours.<br \/>\n       Enfin, l\u2019exclusion de l\u2019\u00e9cole constitue une sanction qui cause directement grief au fils des requ\u00e9rants.<br \/>\n       Le recours en annulation est d\u00e8s lors recevable \u00bb.<br \/>\n       In sp\u00e4teren Entscheiden hat der Staatsrat diese Rechtsprechung ebenfalls angewandt. [\u2026] Die Kl\u00e4ger verf\u00fcgen daher \u00fcber ein aktuelles Klageinteresse. [\u2026].\u201c<br \/>\n       1.2. \u201e Das Dekret vom 31. August 1998 \u00fcber den Auftrag an die Schultr\u00e4ger und das Schulpersonal sowie \u00fcber die allgemeinen p\u00e4dagogischen und organisatorischen Bestimmungen f\u00fcr die Regel- und F\u00f6rderschulen sieht vor:<br \/>\n       \u00ab Kapitel IV \u2013 Der Sch\u00fcler im Regel- und F\u00f6rderschulwesen (\u2026)<br \/>\n       Abschnitt 7 &#8211; Einspruchsstruktur f\u00fcr den Sch\u00fcler beziehungsweise seinen Erziehungsberechtigten im Falle einer Nichtversetzung, einer Nichtvergabe eines Studiennachweises oder eines Schulverweises Art. 39 &#8211; Verfahrensweise (\u2026)<br \/>\n       \u00a7 4. Die Einspruchskammer befindet dar\u00fcber, ob die gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Bestimmungen bei der Entscheidungsfindung eingehalten worden sind. Sie kann Schulverweise annullieren. Sie kann Entscheidungen \u00fcber die Versetzung oder die Vergabe eines<br \/>\n       Vbis &#8211; 237d &#8211; 9\/22<br \/>\n       Studiennachweises aufheben; der Klassenrat bzw. der Pr\u00fcfungsausschuss wird in diesem Falle erneut mit der Angelegenheit befasst.<br \/>\n       Gegen diese Entscheidung des Klassenrates bzw. des Pr\u00fcfungsausschusses kann kein erneuter Einspruch erhoben werden\u00bb.<br \/>\n       Laut Artikel 39 \u00a7 4 Absatz 1 des Dekretes vom 31. August 1998 kann die Einspruchskammer Schulverweise annullieren, jedoch nicht reformieren.<br \/>\n       Entgegen der Behauptung der beklagten Partei besteht also keinesfalls ein \u00abDevolutiveffekt\u00bb, so dass die Klage nicht gegen die Entscheidung der Einspruchskammer, sondern \u2013 wie dies im vorliegenden Fall geschehen ist \u2013<br \/>\n       ausschlie\u00dflich gegen die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde vor der Einspruchskammer war, zu richten ist.<br \/>\n       Falls n\u00e4mlich die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde (Einspruchskammer) im organisierten Einspruchsverfahren \u00fcber die Befugnis verf\u00fcgt die Entscheidung, gegen die Einspruch erhoben worden ist, zu ersetzen, so ist die Nichtigkeitsklage laut st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Staatsrates [\u2026] ausschlie\u00dflich gegen diese letztgenannte Entscheidung, also die Entscheidung, die anstelle der ersten Entscheidung getreten ist, einzureichen.<br \/>\n       Dies ist dagegen nicht der Fall, wenn die Befugnis der Einspruchskammer nur darin besteht, die erste Entscheidung aufzuheben, was dazu f\u00fchrt, dass die Einspruchskammer keine Befugnis hat eine Entscheidung anstelle der Schule zu treffen\u201c.<br \/>\n       1.3. \u201eBez\u00fcglich einer Klagem\u00f6glichkeit vor dem Staatsrat enth\u00e4lt die beanstandete Entscheidung keine Rechtsmittelbelehrung. Die 60-Tagesfrist hat somit fr\u00fchestens [\u2026] am 7. Oktober [2019] begonnen.<br \/>\n       Die Klage ist daher ebenfalls zul\u00e4ssig ratione tempor[is]\u201c.<br \/>\n       Nachdem die beklagte Partei den von dem Mitglied des Auditorats erstatteten Bericht zur Kenntnis genommen hat, nutzte sie die Gelegenheit nicht, die ihr die Einreichung eines letzten Schriftsatzes bot, um der in diesem Bericht entwickelten Argumentation zu widersprechen.<br \/>\n       Unter diesen Umst\u00e4nden und nach eigener Untersuchung sieht der Staatsrat keinen Grund, von der im Auditoratsbericht enthaltenen Argumentation abzuweichen, und erkl\u00e4rt er, indem er sich diese Argumentation zu eigen macht, die Klage f\u00fcr zul\u00e4ssig.<br \/>\n       VI. Dritter Klagegrund<br \/>\n       VI.1. Standpunkte der Parteien<br \/>\n       A. Antragsschrift<br \/>\n       Die Eltern des Kl\u00e4gers f\u00fchren einen dritten Klagegrund, ausgehend von der Verletzung des Artikels 3 des Gesetzes vom 29. Juli 1991 \u00fcber die ausdr\u00fcckliche Begr\u00fcndung der Verwaltungsakte, an.<br \/>\n       Vbis &#8211; 237d &#8211; 10\/22<br \/>\n       Sie f\u00fchren an, dass es unstrittig ist, dass die beanstandete Entscheidung eine Begr\u00fcndung aufweist, dass der Schulverweis damit begr\u00fcndet wird, dass ihr Sohn aufgrund einer vermeintlichen ma\u00dfgeblichen Beteiligung an einem Fall von Mobbing eines Mitsch\u00fclers gegen mehrere Vorschriften der Schulordnung versto\u00dfen haben soll, dass nichtsdestotrotz in vorliegendem Fall aufgrund der nachfolgenden Gr\u00fcnde festzustellen ist, dass die Begr\u00fcndung der beanstandeten Entscheidung unzureichend, nicht angemessen ist und den Bestimmungen des Artikels 3 des Gesetzes vom 29. Juli 1991 nicht entspricht, dass zum einen nicht ersichtlich ist, aus welchen Gr\u00fcnden die beanstandete Entscheidung vom Gutachten des Klassenrates vom 28. Mai 2019 abgewichen ist, dass der Klassenrat es in der Tat f\u00fcr ausreichend erachtet hatte, das ihrem Sohn zur Last gelegte Vergehen mit einem vor\u00fcbergehenden Ausschluss vom Schulbetrieb zu ahnden, dass in der beanstandeten Entscheidung das Gutachten des Klassenrates zwar am Rande erw\u00e4hnt wird, allerdings nicht versachlicht wird, wieso diesem Gutachten nicht gefolgt werden konnte und mit dem Schulverweis eine weitaus folgenschwerere Disziplinarmenahme vorgesehen werden musste, dass, selbst wenn die Kl\u00e4ger gar keine Kenntnis des Gutachtens des Klassenrates hatten, es f\u00fcr ihren Sohn und sie selbst jedoch von besonderem Interesse gewesen w\u00e4re, diese Gr\u00fcnde zu kennen, umso mehr, da die beklagte Partei bei den anderen an dem Mobbing beteiligten Mitsch\u00fclern dem Gutachten des Klassenrates gefolgt zu sein scheint, dass es in der Tat mit einer solchen Begr\u00fcndung f\u00fcr die Eltern des Kl\u00e4gers m\u00f6glich gewesen w\u00e4re, nachzuvollziehen, wieso ihrem Sohn, dem gleiche Vergehen wie den anderen Mitgliedern der Whats-App Unterhaltung zur Last gelegt wurden, eine gravierendere Disziplinarma\u00dfnahme auferlegt wurde, dass, da in vorliegendem Fall eben nicht erkl\u00e4rt wird, aus welchen Gr\u00fcnden dem Gutachten des Klassenrates nicht gefolgt werden konnte, es f\u00fcr sie den Anschein hat, dass die beklagte Partei vor allem pers\u00f6nliche Interessen, bzw. ihre pers\u00f6nliche Meinung in ihrer Entscheidung hat einflie\u00dfen lassen, dass es bekannt ist, dass die f\u00fcr den 4. Juni 2019 geplante Anh\u00f6rung ihres Sohnes im Beisein der Kl\u00e4ger von Seiten der beklagten Partei kurz nach Beginn aufgrund von unterschiedlichen Ansichten fr\u00fchzeitig abgebrochen worden ist, dass dementsprechend die beklagte Partei und die Kl\u00e4ger nicht gerade \u201eim Guten\u201c auseinander gegangen sind, dass im Anschluss schlie\u00dflich die beklagte Partei ihre Entscheidung hat treffen m\u00fcssen, so dass davon ausgegangen werden kann, dass sie bei ihrer Beurteilung nicht die gleiche Neutralit\u00e4t an den Tag gelegt hat, wie dies normalerweise der Fall sein sollte, dass es aufgrund dieser besonderen Umst\u00e4nde umso mehr erforderlich gewesen w\u00e4re, in ihrer Entscheidung auf das Gutachten des Klassenrates vom 28. Mai 2019 einzugehen und zu erkl\u00e4ren, wieso diesem Gutachten nicht gefolgt wurde, dass zum anderen ebenfalls festzuhalten ist, dass aus der Begr\u00fcndung der beanstandeten Entscheidung in keiner Weise ECLI:BE:RVSCE:2024:ARR.261.791<br \/>\n       Vbis &#8211; 237d &#8211; 11\/22<br \/>\n       hervorgeht, in wie weit die Verteidigungsmittel der Kl\u00e4ger, bzw. ihres Sohnes ber\u00fccksichtigt worden sind, dass dies im \u00dcbrigen auch kaum m\u00f6glich ist, sofern die Anh\u00f6rung, die die Wahrung der Verteidigungsrechte gew\u00e4hrleisten soll, vorzeitig abgebrochen wurde, so dass weder ihr Sohn, noch die Kl\u00e4ger sich ausf\u00fchrlich zu den Vorw\u00fcrfen \u00e4u\u00dfern konnten, dass nichtsdestotrotz aus der Begr\u00fcndung der Entscheidung ersichtlich sein muss, inwieweit, bzw. wieso die Verteidigungsmittel nicht ber\u00fccksichtigt wurden, dass in diesem Zusammenhang daran erinnert sei, dass die Verpflichtung f\u00fcr Verwaltungsbeh\u00f6rden, ihre Akte und Entscheidungen ausf\u00fchrlich zu begr\u00fcnden und in diesem Rahmen Auskunft \u00fcber die faktische und juristische Grundlage ihrer Entscheidung zu geben, in erster Linie dazu dient, den Betreffenden ausreichend \u00fcber alle Beweggr\u00fcnde der Verwaltungsbeh\u00f6rde zu informieren, so dass dieser gegebenenfalls in Kenntnis aller relevanten Elemente wirksam Rechtsmittel gegen diese Entscheidung einlegen kann, dass die Kl\u00e4ger diesbez\u00fcglich auch auf die folgende Rechtsprechung verweisen: \u201eSi l&#8217;autorit\u00e9 disciplinaire n&#8217;est pas tenue de r\u00e9pondre \u00e0 tous les arguments qui lui sont soumis, elle doit cependant exposer les raisons pour lesquelles elle ne retient pas les \u00e9l\u00e9ments de d\u00e9fense avanc\u00e9s par l&#8217;\u00e9l\u00e8ve exclu. Tel n&#8217;est pas le cas lorsque sur un point essentiel de d\u00e9fense l&#8217;autorit\u00e9 disciplinaire ne motive pas la d\u00e9cision d&#8217;exclusion d\u00e9finitive. L&#8217;autorit\u00e9 n&#8217;expose donc pas l\u00e9galement les raisons pour lesquelles elle d\u00e9cide de retenir la sanction la plus grave\u201c (Entscheid des Staatsrates Nr. 231.296 vom 21. Mai 2015), dass sofern in vorliegendem Fall die Begr\u00fcndung der beanstandeten Entscheidung keinerlei Aufschluss dar\u00fcber gibt, inwieweit die Verteidigungsmittel der Kl\u00e4ger bei der Entscheidungsfindung ber\u00fccksichtigt wurden und weshalb von dem Gutachten des Klassenrates vom 28. Mai 2019 abgewichen wurde, es den Kl\u00e4gern in der Tat nicht m\u00f6glich war, wirksam und in Kenntnis aller relevanten Beweggr\u00fcnde der beklagten Partei Rechtsmittel gegen die Entscheidung einzulegen und dass die Kl\u00e4ger aus diesem Grund der Auffassung sind, dass die der beanstandeten Entscheidung beigef\u00fcgte Begr\u00fcndung als unzureichend anzusehen ist und dar\u00fcber hinaus den Bestimmungen des Artikels 3 des Gesetzes vom 29. Juli 1991 nicht gen\u00fcgt, sofern diese vorsehen, und dass die Begr\u00fcndung \u201eaus der Angabe der faktischen und juristischen Grundlagen des Beschlusses\u201c bestehen und \u201eangemessen\u201c sein muss.<br \/>\n       B. Erwiderungsschriftsatz<br \/>\n       Die beklagte Partei antwortet, dass die Kl\u00e4ger einr\u00e4umen, dass die beanstandete Entscheidung Begr\u00fcndungen enth\u00e4lt, selbst wenn sie diese nicht akzeptieren k\u00f6nnen, dass sich aus der beanstandeten Entscheidung ergibt, dass die notwendige Begr\u00fcndung erteilt wurde, indem auf die Schwere der Vergehen und die entsprechenden Rechtsgrundlagen verwiesen wurde, dass dar\u00fcber hinaus noch zu ECLI:BE:RVSCE:2024:ARR.261.791<br \/>\n       Vbis &#8211; 237d &#8211; 12\/22<br \/>\n       erw\u00e4hnen ist, dass in der Entscheidung der Einspruchskammer eine weiter gehende Begr\u00fcndung angef\u00fchrt wird, dass die Verteidigungsrechte beachtet wurden, da es zu einer Anh\u00f6rung gekommen ist und die Kl\u00e4ger die M\u00f6glichkeit hatten, ihren Standpunkt im Rekurs bei der Einspruchskammer darzulegen, dass es im vorliegenden Fall keine Verpflichtung gab, die Abweichung vom Vorschlag des Klassenrates zu begr\u00fcnden, und dass es sich um eine reine Ermessensentscheidung handelte, und dass die Schwere der Verfehlungen im \u00dcbrigen f\u00fcr sich spricht.<br \/>\n       C. Replikschriftsatz<br \/>\n       Die Eltern des Kl\u00e4gers erwidern, dass die Begr\u00fcndung der Entscheidung der Einspruchskammer vom 20. Juni 2019 in vorliegendem Fall nicht ins Gewicht fallen kann, da einerseits nicht die Entscheidung der Einspruchskammer, sondern die Entscheidung des Studienpr\u00e4fekten vom 7. Juni 2019 Gegenstand der Klage ist, und andererseits die unzureichende Begr\u00fcndung der beanstandeten Entscheidung nicht durch eine eventuell angemessene Begr\u00fcndung der Einspruchskammer gedeckt werden kann, dass es dar\u00fcber hinaus eine angemessene Begr\u00fcndung im Sinne des Artikels 3 des Gesetzes vom 29. Juli 1991 in casu sehr wohl erfordert h\u00e4tte, dass auf die Gr\u00fcnde eingegangen wird, aus denen von den Empfehlungen des Klassenrates abgewichen wurde, dass, wenn, wie die beklagte Partei behauptet, es sich bei der beanstandeten Entscheidung um eine reine Ermessensentscheidung handeln w\u00fcrde \u2013<br \/>\n       quod non \u2013, die Sch\u00fcler und ihre Eltern jeglicher Willk\u00fcr nahezu schutzlos ausgeliefert w\u00e4ren, dass dies im Widerspruch zu einer ausdr\u00fccklichen Begr\u00fcndung von Verwaltungsakten stehen w\u00fcrde, dass in vorliegendem Fall noch einmal darauf hingewiesen sei, dass die Empfehlungen des Klassenrates f\u00fcr die Kl\u00e4ger von besonderem Belang gewesen w\u00e4ren, sofern diese anstatt eines Schulverweises einen vor\u00fcbergehenden Schulausschluss von sechs Tagen und den Abschluss eines p\u00e4dagogischen Vertrags f\u00fcr das n\u00e4chste Schuljahr vorsahen, dass auch weil die der beanstandeten Entscheidung beigef\u00fcgten Begr\u00fcndung keinen Aufschluss dar\u00fcber gab, aus welchen Gr\u00fcnden von den Empfehlungen des Klassenrates abgewichen wurde, es den Kl\u00e4gern schlussendlich nicht m\u00f6glich war, wirksam und in Kenntnis aller relevanten Beweggr\u00fcnde Rechtsmittel gegen die beanstandete Entscheidung einzulegen, dass dies jedoch das Ziel der Verpflichtung Verwaltungsakten eine ausdr\u00fcckliche Begr\u00fcndung beizuf\u00fcgen ist, und dass somit in vorliegendem Fall festzuhalten ist, dass die der beanstandeten Entscheidung beigef\u00fcgte Begr\u00fcndung den Anforderungen des Artikels 3 des Gesetzes vom 29. Juli 1991 nicht gen\u00fcgt.<br \/>\n       D. Letzter Schriftsatz der beklagten Partei<br \/>\n       Vbis &#8211; 237d &#8211; 13\/22<br \/>\n       Die beklagte Partei behauptet, dass es nochmals zu betonen ist, dass die Entscheidung vom 7 Juni 2019 eine explizite Begr\u00fcndung erh\u00e4lt, dass es zwar korrekt ist, dass in dieser Entscheidung nicht ausdr\u00fccklich auf die Tragweite des Gutachtens des Klassenrates verwiesen wird, aber dass dies kein ausreichender Grund ist, um von einer fehlenden formellen Begr\u00fcndung zu sprechen, da die Sanktion explizit und faktisch begr\u00fcndet wurde, dass es kein Mehrwert gewesen w\u00e4re, wenn nur pro forma gesagt worden w\u00e4re, dass der Klassenrat eine andere Sanktion vorgeschlagen hatte und, dass es ebenso zu erw\u00e4hnen ist, dass die Stellungnahme des Klassenrates keine bindende Wirkung hatte und dass die Schuldirektion \u00fcber eine Ermessensfreiheit verf\u00fcgt, die Schwere der Fakten zu beurteilen.<br \/>\n       E. Letzter Schriftsatz des Kl\u00e4gers<br \/>\n       Der Kl\u00e4ger verweist auf die Antragschrift und auf den Replikschriftsatz.<br \/>\n       VI.2. Beurteilung<br \/>\n       Gem\u00e4\u00df dem Gesetz vom 29. Juli 1991 \u00fcber die ausdr\u00fcckliche Begr\u00fcndung der Verwaltungsakte muss die Beh\u00f6rde im individuellen Verwaltungsakt selbst dessen faktischen und juristischen Grundlagen angeben, sodass der Adressat dieses Aktes aus dessen Wortlaut die faktischen und juristischen Gr\u00fcnde einsehen kann, aus denen die Beh\u00f6rde in diesem Sinne befunden hat, und beurteilen kann, ob es angebracht ist, Einspruch gegen diesen Akt zu erheben. Um angemessen zu sein, muss die Begr\u00fcndung auf Elementen beruhen, die sich im Hinblick auf die Verwaltungsakte als richtig erweisen, das hei\u00dft, dass sie der Realit\u00e4t entsprechen, dass sie f\u00fcr die gew\u00e4hlte L\u00f6sung stichhaltig sein, und dass sie gesetzlich zul\u00e4ssig sind. Die Tragweite dieser Begr\u00fcndung h\u00e4ngt von den Umst\u00e4nden im Einzelfall ab, und ist auf vern\u00fcnftige Weise zu beurteilen. Es kann somit angenommen werden, dass eine Begr\u00fcndung f\u00fcr bestimmte Punkte k\u00fcrzer ist, wenn diese Punkte vom B\u00fcrger wohl bekannt sind, und von Letztgenanntem nicht im Verlauf des Verwaltungsverfahrens beanstandet wurden. Die Begr\u00fcndung einer Sanktion muss auch nicht auf jedes einzelne vom B\u00fcrger angef\u00fchrte Argument eingehen, sondern muss ihm erm\u00f6glichen, die ihm vorgeworfenen Taten, die Qualifikation dieser Taten und die Gr\u00fcnde, aus denen die Disziplinarbeh\u00f6rde die Sanktion verh\u00e4ngt hat, zu verstehen, ohne dass die Beh\u00f6rde ihre Wahl gegen\u00fcber den gesamten m\u00f6glichen Disziplinarstrafen begr\u00fcnden muss. Die Beh\u00f6rde muss jedoch eine besondere Begr\u00fcndung geben, wenn sie sich dem mitgeteilten Vorschlag bzw. Gutachten des speziell dazu durch die anwendbare Regelung eingerichteten Organs nicht anschlie\u00dft, wobei die Beh\u00f6rde in solch einem Fall pr\u00e4zise begr\u00fcnden ECLI:BE:RVSCE:2024:ARR.261.791<br \/>\n       Vbis &#8211; 237d &#8211; 14\/22<br \/>\n       muss, warum sie vom Gutachten der Beschwerdeinstanz abweicht. Schlie\u00dflich setzt die sich aus dem Gesetz vom 29. Juli 1991 ergebende formelle Begr\u00fcndungspflicht grunds\u00e4tzlich voraus, dass die Begr\u00fcndung im Akt selber angegeben wird. Es wird jedoch angenommen, dass die Begr\u00fcndung unter Bezugnahme auf ein anderes Dokument erfolgt, insofern entweder der Inhalt des Dokuments, auf das verwiesen wird, im Akt wiedergegeben wird, oder der Adressat sp\u00e4testens bei Notifizierung des Aktes von diesem Dokument Kenntnis gehabt hat.<br \/>\n       Der angefochtene Rechtsakt ist die Entscheidung des Studienpr\u00e4fekten vom 7. Juni 2019 und nicht die Entscheidung der Einspruchskammer vom 20. Juni 2019. Somit kann die in letztgenannter Entscheidung enthaltene Begr\u00fcndung den M\u00e4ngeln in der Begr\u00fcndung des angefochtenen Rechtsaktes nicht abhelfen.<br \/>\n       In der Sitzung vom 28. Mai 2019 hat der Klassenrat dem Kl\u00e4ger folgende Tatsachen zur Last gelegt: \u201eMitglied der Chatgruppe, hat aktiv an dem Chatverlauf teilgenommen und zum weiteren Mobbing angerufen\u201c. Der Klassenrat war der Meinung, dass dem Kl\u00e4ger ein Schulausschluss von sechs Tagen und der Abschluss eines p\u00e4dagogischen Vertrags zu Beginn des Schuljahres 2019-2020 als Sanktion auferlegt werden mussten.<br \/>\n       Durch den angefochtenen Rechtsakt hat der Studienpr\u00e4fekt jedoch beschlossen, den Kl\u00e4ger von der Schule zu verweisen, und hat er somit ihm eine schwerere Sanktion, als die vom Klassenrat vorgeschlagene Sanktion auferlegt.<br \/>\n       Die Begr\u00fcndung des angefochtenen Rechtsaktes legt die Vorw\u00fcrfe gegen den Kl\u00e4ger aus und weist auf das Gutachten des Klassenrates hin, aber sie enth\u00e4lt keine Gr\u00fcnde, aus denen verstanden werden kann, warum der Studienpr\u00e4fekt beschlossen hat, von der vom Klassenrat vorgeschlagenen Sanktion abzuweichen.<br \/>\n       Die Tatsache, dass der Studienpr\u00e4fekt \u00fcber eine Beurteilungsbefugnis verf\u00fcgte, um die aufzuerlegende Sanktion zu bestimmen, und dass er durch das Gutachten des Klassenrates nicht gebunden war, befreite ihn nicht davon, die Gr\u00fcnde anzugeben, aus denen er beschlossen hatte, von der vom Klassenrat vorgeschlagenen Sanktion abzuweichen.<br \/>\n       Schlie\u00dflich wirft der Kl\u00e4ger der beklagten Partei nicht vor, dass sie die vom Klassenrat vorgeschlagene Sanktion nicht erw\u00e4hnt hat, sondern dass sie die Gr\u00fcnde nicht angegeben hat, aus denen sie von dieser Sanktion abgewichen hat.<br \/>\n       Vbis &#8211; 237d &#8211; 15\/22<br \/>\n       Somit kann das vom Kl\u00e4ger vorgeworfene Vers\u00e4umnis nicht als rein formell betrachtet werden.<br \/>\n       Demzufolge ist der dritte Klagegrund begr\u00fcndet und gen\u00fcgend, um den angefochtenen Rechtsakt f\u00fcr nichtig zu erkl\u00e4ren.<br \/>\n       Vbis &#8211; 237d &#8211; 16\/22<br \/>\n       VII. Entsch\u00e4digungsleistung<br \/>\n       VII.1. Standpunkte der Parteien<br \/>\n       A. Antragsschrift<br \/>\n       Die Eltern des Kl\u00e4gers f\u00fchren an, dass ihrem Sohn infolge der beanstandeten Entscheidung insbesondere ein erheblicher Schaden moralischer Natur entstanden ist, dass ein Schulverweis einerseits zur Folge hat, dass der Jugendliche aus seinem Freundeskreis gerissen wird, dass in der Tat ihr Sohn seine bisherigen Klassenkameraden verloren hat und sich in einer anderen Schule neu hat integrieren m\u00fcssen, dass nicht geleugnet werden kann, dass dies f\u00fcr einen Jugendlichen eine Herausforderung darstellt, dass die beanstandete Entscheidung andererseits unweigerlich Auswirkung auf den Ruf bzw. das Ansehen ihres Sohnes, dies nicht nur in seinem fr\u00fcheren, sondern zweifelsohne auch in seinem neuen schulischen Umfeld, gehabt hat, dass auch davon auszugehen ist, dass die Mitsch\u00fcler zumindest in Teilen ebenfalls Kenntnis der Gr\u00fcnde f\u00fcr den Schulverweis hatten, dass die Mitsch\u00fcler ihres Sohnes ihm seit dem Schulverweis in Zukunft mit gewissen Vorurteilen gegen\u00fcbertreten, dass dies jedoch mit Sicherheit nicht nur f\u00fcr die Mitsch\u00fcler und Freunde, sondern auch f\u00fcr die neue Schule und das Lehrpersonal gilt, dass ihr Sohn durch den Schulverweis somit \u201eeinen Stempel\u201c aufgedr\u00fcckt bekommen hat, der ihn w\u00e4hrend seiner weiteren schulischen Laufbahn begleiten wird und in der ein oder anderen Situation mit Sicherheit eine Belastung darstellen kann und wird, dass nicht zuletzt auch die Umst\u00e4nde der beanstandeten Entscheidung zur Belastung ihres Sohnes beitragen, dass es nach wie vor weder f\u00fcr die Kl\u00e4ger, geschweige denn f\u00fcr ihren Sohn selbst, nachvollziehbar ist, wieso er der Schule verwiesen wurde, wohingegen, bis auf den \u201eHauptt\u00e4ter\u201c, alle weiteren Beteiligten f\u00fcr das gleiche Vergehen lediglich einen vor\u00fcbergehenden Schulausschluss erhalten haben, dass ohne eine entsprechende Begr\u00fcndung oder Erkl\u00e4rung ein junger Mensch diese Entscheidung nur als ungerecht und frustrierend wahrnehmen kann und dass aus diesen Gr\u00fcnden die Kl\u00e4ger f\u00fcr den erlittenen moralischen Schaden ihres Sohnes die Verurteilung der beklagten Partei zu einer Entsch\u00e4digungsleistung, die ex aequo et bono auf 5 000 \u20ac festgelegt werden kann, beantragen.<br \/>\n       B. Erwiderungschriftsatz<br \/>\n       Die beklagte Partei antwortet, dass es erstaunlich ist, dass die Kl\u00e4ger noch nicht einmal ber\u00fccksichtigen, dass ihr Sohn mit seinem unangemessenen Verhalten gegen das Strafgesetz versto\u00dfen hat und in einem schwerwiegenden ECLI:BE:RVSCE:2024:ARR.261.791<br \/>\n       Vbis &#8211; 237d &#8211; 17\/22<br \/>\n       Mobbingverhalten Dritten Schaden zugef\u00fcgt hat, dass er somit f\u00fcr seinen angeblichen Schaden vor allen Dingen selbst verantwortlich ist, dass dar\u00fcber hinaus nicht ansatzweise glaubw\u00fcrdig dargelegt wird, dass es einen Schaden gegeben haben k\u00f6nnte, dass es ihm frei steht, weiter Kontakt zu seinen ehemaligen Klassen-<br \/>\n       kameraden zu halten und ein Schulwechsel als solcher ein g\u00e4ngiger Verlauf f\u00fcr Sch\u00fcler und nicht mit Schaden verbunden ist, dass, wenn es einen Rufschaden geben sollte, er selbst f\u00fcr die Folgen seines Verhaltens verantwortlich ist, dass rein vorsorglich die beklagte Partei noch anf\u00fchrt, dass eine eventuelle Annullierung nicht notwendigerweise dazu f\u00fchrt, dass eine Illegalit\u00e4t begangen worden ist, dass in der Tat die beanstandete Entscheidung gegebenenfalls neugefasst werden k\u00f6nnte, indem die eventuellen Annullierungsgr\u00fcnde beachtet w\u00fcrden, dass dar\u00fcber hinaus auch davon ausgegangen werden kann, dass der moralische Schaden schon durch die Annullierung der beanstandeten Entscheidung ausreichend verg\u00fctet wird (siehe Entscheid Nr. 232.416 vom 2. Oktober 2015), dass bei einer rein formalen Illegalit\u00e4t im \u00dcbrigen kein Kausalzusammenhang zwischen der Illegalit\u00e4t und dem vermeintlichen Schaden besteht und dass unter diesen Umst\u00e4nden die Forderung auf Schadenersatz abzuweisen ist.<br \/>\n       C. Replikschriftsatz<br \/>\n       Die Eltern des Kl\u00e4gers entgegnen, dass, bez\u00fcglich des Arguments der beklagten Partei, dem nach ihr Sohn f\u00fcr seinen Schaden in erster Linie selbst verantwortlich sei, daran erinnert werden muss, dass die durch die Kl\u00e4ger geforderte Entsch\u00e4digungsleistung sich auf einen urs\u00e4chlichen Zusammenhang zwischen der Rechtswidrigkeit der beanstandeten Entscheidung (und den sich daraus ergebenden Folgen, wie beispielsweise ein ineffizientes Einspruchsverfahren) und dem im Rahmen der Klage n\u00e4her erl\u00e4uterten moralischen Schaden st\u00fctzt, dass dieser urs\u00e4chliche Zusammenhang durch ein eventuelles Fehlverhalten ihres Sohnes, welches der rechtswidrigen Entscheidung vorausgegangen ist, nicht tangiert, dass des Weiteren der Argumentation der beklagten Partei, wonach ein Schulwechsel ein g\u00e4ngiger Vorgang und nicht mit einem moralischen Schaden verbunden sei, auch nicht gefolgt werden kann, sofern es sich in vorliegendem Fall nicht um einen einfachen Schulwechsel handelt, sondern um einen Schulverweis aus disziplinarischen Gr\u00fcnden, dem eine rechtswidrige Entscheidung vorausgegangen ist, dass diese beiden Hypothesen nicht vergleichbar sind und folglich unterschieden werden m\u00fcssen, dass ihrem Sohn ferner in casu vorgeworfen wurde, ma\u00dfgeblich an Cybermobbing zu Lasten eines Mitsch\u00fclers beteiligt gewesen zu sein, sowie andere Mitsch\u00fcler angestiftet zu haben, den Klassenkameraden zu diskreditieren und damit seine mentale Gesundheit zu gef\u00e4hrden, dass vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht ECLI:BE:RVSCE:2024:ARR.261.791<br \/>\n       Vbis &#8211; 237d &#8211; 18\/22<br \/>\n       bestritten werden kann, dass die beanstandete Entscheidung einen rufsch\u00e4digenden Charakter aufweist, und dass die Kl\u00e4ger somit der Auffassung sind, dass ihr Antrag auf Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung eines Betrages in H\u00f6he von 5<br \/>\n       000 \u20ac als Entsch\u00e4digungsleistung f\u00fcr den durch die beanstandete Entscheidung verursachten moralischen Schaden begr\u00fcndet ist.<br \/>\n       D. Letzter Schriftsatz der beklagten Partei<br \/>\n       Die beklagte Partei kommt auf die Frage nicht zur\u00fcck.<br \/>\n       E. Letzter Schriftsatz des Kl\u00e4gers<br \/>\n       Der Kl\u00e4ger verweist auf die Antragschrift und auf den Replikschriftsatz.<br \/>\n       VII.2. Beurteilung<br \/>\n       Artikel 11bis der koordinierten Gesetze \u00fcber den Staatsrat lautet wie folgt:<br \/>\n       \u201e Jede klagende oder beitretende Partei, die in Anwendung von Artikel 14 \u00a7 1 oder 3 eine Klage zur Erkl\u00e4rung der Nichtigkeit eines Akts, einer Verordnung oder einer impliziten Abweisungsentscheidung einleitet, kann die Verwaltungs-<br \/>\n       streitsachenabteilung ersuchen, ihr im Wege eines Entscheids eine Entsch\u00e4digung zu Lasten des erlassenden Organs unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde \u00f6ffentlichen und privaten Interesses zu gew\u00e4hren, wenn dieser Partei infolge der Rechtswidrigkeit eines Akts, einer Verordnung oder einer impliziten Abweisungsentscheidung ein Nachteil entstanden ist.<br \/>\n       [\u2026]<br \/>\n       Die Partei, die den Antrag auf Entsch\u00e4digungsleistung eingereicht hat, kann keine Haftpflichtklage mehr erheben, um Schadenersatz f\u00fcr denselben Nachteil zu erhalten.<br \/>\n       Parteien, die eine Haftpflichtklage erheben oder erhoben haben, k\u00f6nnen bei der Verwaltungsstreitsachenabteilung keinen Antrag auf Entsch\u00e4digungsleistung f\u00fcr denselben Nachteil mehr einreichen\u201c.<br \/>\n       Die Entsch\u00e4digungsleistung stellt einen autonomen Begriff dar, der sich sowohl von der Wiedergutmachung des Schadens auf der Grundlage der Artikel 1382 bis 1386 des Zivilgesetzbuches als auch von der Entsch\u00e4digung \u201enach Billigkeit\u201c gem\u00e4\u00df Artikel 11 der o.a. koordinierten Gesetze unterscheidet und dessen Modalit\u00e4ten vom Staatsrat durch seine Rechtsprechung schrittweise herausgearbeitet werden sollten (Parl. Dok., Senat, Sitzung 2012-2013, Kommentar zu den Artikeln, Nr. 5-2\u00e9\/1, S. 6-7). Dar\u00fcber hinaus wird die Verpflichtung f\u00fcr den Staatsrat, alle Umst\u00e4nde von \u00f6ffentlichem und privatem Interesse zu ber\u00fccksichtigen, wie der o.a.<br \/>\n       Artikel 11bis es vorschreibt, laut Gesetzgeber \u201einsbesondere durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, ein Gleichgewicht zwischen der Partei, die die Nichtigerkl\u00e4rung beantragt, und der beklagten Partei zu wahren\u201c (Parl. Dok., Senat, ECLI:BE:RVSCE:2024:ARR.261.791<br \/>\n       Vbis &#8211; 237d &#8211; 19\/22<br \/>\n       Sitzung 2012-2013, Kommentar zu den Artikeln, Nr. 5-2\u00e9\/1, S. 7) und impliziert sie, dass die Entsch\u00e4digung nicht den gesamten Schaden wiedergutmachen muss (Parl. Dok., Senat, Sitzung 2012-2013, Gutachten der Gesetzgebungsabteilung Nr.<br \/>\n       53.933\/AG vom 29. August 2013, Nr. 5-2\u00e9\/2, S. 8).<br \/>\n       Nur die Rechtswidrigkeit, die durch einen im Rahmen der Nichtigkeitsklage ausgesprochenen Entscheid festgestellt wurde, kann zur Gew\u00e4hrung einer Entsch\u00e4digungsleistung f\u00fchren und die Anwendung der Ausnahmeregelung der objektiven Haftung gem\u00e4\u00df dem o.a. Artikel 11bis rechtfertigen.<br \/>\n       Der Kl\u00e4ger beantragt die Wiedergutmachung des moralischen Schadens, den er nach eigenen Angaben erlitten hat.<br \/>\n       Au\u00dfer bei besonderen Umst\u00e4nden, die der Antragsteller feststellen muss, kann ein Nichtigkeitsentscheid den durch den rechtswidrigen Akt verursachten moralischen Schaden wiedergutmachen.<br \/>\n       In Bezug auf die Tatsache, dass der Kl\u00e4ger aus seinem Freundeskreis gerissen worden ist, seine bisherigen Klassenkameraden verloren hat und sich in einer anderen Schule neu integrieren hat m\u00fcssen, ist festzustellen, dass Sch\u00fcler im Laufe eines Schullebens, und insbesondere am Ende eines Schuljahres, regelm\u00e4\u00dfig mit diesen Ver\u00e4nderungen konfrontiert werden (z.B. Nichtversetzung von Mitsch\u00fclern, \u00c4nderung der Studienrichtung des Sch\u00fclers oder der Mitsch\u00fcler, \u2026).<br \/>\n       Hierbei ist ebenfalls festzustellen, dass der endg\u00fcltige Schulverweis nicht zur Folge hatte, dass der Kl\u00e4ger w\u00e4hrend des Schuljahres, sondern erst am Ende des Schuljahres die Schule verlassen musste, wobei er zudem aus Kulanzgr\u00fcnden ausdr\u00fccklich zur Teilnahme an den Pr\u00fcfungen am Ende des Schuljahres zugelassen wurde.<br \/>\n       Zudem wird von dem Kl\u00e4ger nicht nachgewiesen, dass die Verletzung seines Rufes &#8211; vorausgesetzt, dass sie erwiesen ist &#8211; durch die Nichtigerkl\u00e4rung der ihm vom Studienpr\u00e4fekt auferlegten Sanktion nicht wiedergutgemacht werden k\u00f6nnte.<br \/>\n       Schlie\u00dflich unterscheidet sich das vom Kl\u00e4ger erw\u00e4hnte Gef\u00fchl des Unverst\u00e4ndnisses, der Ungerechtigkeit und der Frustration nicht von dem Gef\u00fchl, das jeder andere Rechtsuchende empfindet, wenn ihm eine Sanktion auferlegt wird, die er als rechtswidrig und ungerecht erachtet.<br \/>\n       Vbis &#8211; 237d &#8211; 20\/22<br \/>\n       Der Kl\u00e4ger macht keine besonderen Umst\u00e4nde geltend, die es erlauben w\u00fcrden, anzunehmen, dass der gesamte aus diesem Grund erlittene Schaden nicht durch den Nichtigkeitsentscheid wiedergutgemacht worden w\u00e4re.<br \/>\n       Folglich ist keine Entsch\u00e4digungsleistung zu erbringen.<br \/>\n       VIII. Anonymisierung<br \/>\n       Der Kl\u00e4ger beantragt die Anonymisierung des Entscheids bei dessen Ver\u00f6ffentlichung. Diesem Antrag wird stattgegeben.<br \/>\n       IX. Verfahrensentsch\u00e4digung und Kosten<br \/>\n       Der Kl\u00e4ger und die beklagte Partei beantragen eine Verfahrensentsch\u00e4digung von 700 Euro.<br \/>\n       Da der beanstandete Rechtsakt f\u00fcr nichtig zu erkl\u00e4ren ist, ist der Kl\u00e4ger als die obsiegende Partei anzusehen. Somit ist ihm eine Verfahrensentsch\u00e4digung in H\u00f6he von 700 Euro, zu gew\u00e4hren.<br \/>\n       Die anderen Kosten in H\u00f6he von 440 Euro sind zu Lasten der beklagten Partei zu legen.<br \/>\n       AUS DIESEN GR\u00dcNDEN<br \/>\n       ENTSCHEIDET DER STAATSRAT:<br \/>\n       Artikel 1.<br \/>\n       Dem Antrag auf \u00dcbernahme des Verfahrens von Frau XXXX und Herrn XXXX durch XXXX wird stattgegeben.<br \/>\n       Artikel 2.<br \/>\n       Die angefochtene Entscheidung wird f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt.<br \/>\n       Artikel 3.<br \/>\n       Vbis &#8211; 237d &#8211; 21\/22<br \/>\n       Der Antrag auf Entsch\u00e4digungsleistung wird abgewiesen.<br \/>\n       Artikel 4.<br \/>\n       Bei der Ver\u00f6ffentlichung des vorliegenden Entscheids wird die Identit\u00e4t der klagenden Partei nicht erw\u00e4hnt werden.<br \/>\n       Artikel 5.<br \/>\n       Eine Verfahrensentsch\u00e4digung von 7000 Euro wird der klagenden Partei zu Lasten der beklagten Partei zugeteilt.<br \/>\n       Die anderen Kosten, festgelegt auf 440 Euro, werden zu Lasten der beklagten Partei gelegt.<br \/>\n       Verk\u00fcndet in Br\u00fcssel am 17. Dezember 2024 durch den Staatsrat, Kammer Vbis, die sich wie folgt zusammensetzte:<br \/>\n       Carlo Adams, Kammerpr\u00e4sident, Wouter Pas, Staatsrat, Denis Delvax, Staatsrat, Vanessa Wiame, Greffier.<br \/>\n       Die Greffier, Der Pr\u00e4sident,<br \/>\n       Vanessa Wiame Carlo Adams<br \/>\n       Vbis &#8211; 237d &#8211; 22\/22<\/p>\n<p>Document PDF ECLI:BE:RVSCE:2024:ARR.261.791\n       <\/p>\n<p>        <!-- Commandes de navigation page d\u00e9tail--> <\/p>\n<p>                  Imprimer cette page<br \/>\n          &nbsp; <\/p>\n<p>          Taille d&#8217;impression          <\/p>\n<p>            S<br \/>\n            M<br \/>\n            L<br \/>\n            XL<\/p>\n<p>          &nbsp; <\/p>\n<p>                  Nouvelle recherche JUPORTAL<br \/>\n          &nbsp; <\/p>\n<p>                  Fermer l&#8217;onglet          <\/p>\n<p>        <!-- Fin commandes de navigation page d\u00e9tail --><\/p>\n<p><!-- Action LOG \nfunction JUPORTARecordLogViewDecision  $iubel_id        : 280533\n                                       $action_type     : VIEW\n                                      &amp;$action_startmt  : 1780433496.0484\n                                      &amp;$action_duration : 197\n                                      &amp;$addressipremote : 103.115.10.116\n                                      &amp;$latitude        : '39.0469000'\n                                      &amp;$longitude       : '-77.4903000'\n                                      &amp;$accuracy        : null\n                                      &amp;$altitude        : null\n                                      &amp;$langue_view     : FR\n--><br \/>\n<!-- Action_duration 197 millisec --><br \/>\n      <!-- end of main block (division \"content\") --><\/p>\n<p>    <!-- end of division \"page_main\" --><\/p>\n<p>              &#9993; info-JUPORTAL@just.fgov.be<\/p>\n<p>              &copy;&nbsp; 2017-2026&nbsp;Service ICT &#8211; SPF Justice<\/p>\n<p>  <!-- end of division \"conteneur\" --><\/p>\n<p>  <!-- Balloon system info --><\/p>\n<p>\n          Powered by PHP 8.5.0\n      <\/p>\n<p>\n          Server Software Apache\/2.4.66\n      <\/p>\n<p>\n          == Fluctuat nec mergitur ==\n      <\/p>\n<p>  <!-- Balloon system info --><br \/>\n          <!-- BalloonObjectPrepa Start --><br \/>\n          <!-- BalloonObjectPrepa End --><\/div>\n<hr class=\"kji-sep\" \/>\n<p class=\"kji-source-links\"><strong>Sources officielles :<\/strong> <a class=\"kji-source-link\" href=\"https:\/\/juportal.be\/content\/ECLI:BE:RVSCE:2024:ARR.261.791\/FR\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">consulter la page source<\/a><\/p>\n<p class=\"kji-license-note\"><em>JUPORTAL. 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