{"id":635739,"date":"2026-04-21T13:11:35","date_gmt":"2026-04-21T11:11:35","guid":{"rendered":"https:\/\/kohenavocats.com\/jurisprudences\/tribunal-federal-suisse-6-juin-2023-n-8c-41-2023\/"},"modified":"2026-04-21T13:11:35","modified_gmt":"2026-04-21T11:11:35","slug":"tribunal-federal-suisse-6-juin-2023-n-8c-41-2023","status":"publish","type":"kji_decision","link":"https:\/\/kohenavocats.com\/ru\/jurisprudences\/tribunal-federal-suisse-6-juin-2023-n-8c-41-2023\/","title":{"rendered":"Tribunal f\u00e9d\u00e9ral suisse, 6 juin 2023, n\u00b0 8C 41-2023"},"content":{"rendered":"<div class=\"kji-decision\">\n<div class=\"kji-full-text\">\n<p>Bundesgericht<\/p>\n<p>Tribunal f\u00e9d\u00e9ral<\/p>\n<p>Tribunale federale<\/p>\n<p>Tribunal federal<\/p>\n<p>8C_41\/2023<\/p>\n<p>Urteil vom 6. Juni 2023<\/p>\n<p>IV. \u00f6ffentlich-rechtliche Abteilung<\/p>\n<p>Besetzung<\/p>\n<p>Bundesrichter Wirthlin, Pr\u00e4sident,<\/p>\n<p>Bundesrichter Maillard, Abrecht,<\/p>\n<p>Gerichtsschreiber W\u00fcest.<\/p>\n<p>Verfahrensbeteiligte<\/p>\n<p>Branchen Versicherung Genossenschaft, Sihlquai 255, 8005 Z\u00fcrich,<\/p>\n<p>vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gilles Benedick,<\/p>\n<p>Beschwerdef\u00fchrerin,<\/p>\n<p>gegen<\/p>\n<p>A.________,<\/p>\n<p>vertreten durch Advokatin Natalie Matiaska,<\/p>\n<p>Beschwerdegegner.<\/p>\n<p>Gegenstand<\/p>\n<p>Unfallversicherung (Kostenverg\u00fctung; Taggeld),<\/p>\n<p>Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts<\/p>\n<p>Basel-Landschaft vom 1. September 2022<\/p>\n<p>(725 21 157 \/ 206).<\/p>\n<p>Sachverhalt:<\/p>\n<p>A.<\/p>\n<p>Der 1980 geborene A.________ arbeitete seit November 2010 als Mechaniker und Elektriker f\u00fcr die Firma B.________ AG und war dadurch bei der Branchen Versicherung Genossenschaft (nachfolgend: Branchen Versicherung) obligatorisch gegen die Folgen von Unf\u00e4llen versichert. Am 26. September 2016 rutschte er bei der Arbeit auf einer Palette aus und zog sich beim Sturz auf die rechte Thoraxseite eine Thoraxkontusion sowie eine erst sp\u00e4ter diagnostizierte SLAP-L\u00e4sion im Bereich des rechten Bizepssehnenankers zu. Nach rund einj\u00e4hriger konservativer Behandlung wurde am 28. September 2017 eine Schulter-Arthroskopie mit offener Bizepssehnen-Tenodese rechts durchgef\u00fchrt. In der Folge kam es zu einer deutlichen Zunahme der Schulterbeschwerden mit Entwicklung einer Frozen Shoulder und einem vor\u00fcbergehenden Complex regional pain syndrome (CRPS). Trotz einer am 19. Dezember 2019 durchgef\u00fchrten erneuten Schulterarthroskopie mit Entfernung von Briden und Vernarbungen persistierten die Beschwerden. Die Branchen Versicherung erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggeld und Heilbehandlung). Im Verlauf zog sie die Akten der Invalidenversicherung bei und veranlasste ein polydisziplin\u00e4res Gutachten bei der Academy of Swiss Insurance Medicine (asim). Aufgrund der Empfehlung im Gutachten vom 22. Mai 2020 veranlasste sie eine Rehabilitation in der Klinik C.________, welche allerdings nur knapp zwei Wochen dauerte (vgl. Austrittsbericht vom 6. Juli 2020). Mit Verf\u00fcgung vom 27. November 2020 stellte die Branchen Versicherung mit sofortiger Wirkung die \u00dcbernahme weiterer Heilbehandlungskosten sowie per 31. Dezember 2020 ihre Taggeldleistungen ein. Gleichzeitig sprach sie A.________ eine Integrit\u00e4tsentsch\u00e4digung bei einer Integrit\u00e4tseinbusse von 17,5 % zu. Den Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte sie hingegen bei einem Invalidit\u00e4tsgrad von 2 %. Daran hielt sie &#8212; nach Einholung eines Untersuchungsberichts ihres beratenden Vertrauensarztes vom 19. M\u00e4rz 2021 &#8212; mit Einspracheentscheid vom 14. April 2021 fest.<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 1. September 2022 insoweit gut, als es den Einspracheentscheid vom 14. April 2021 aufhob und die Sache im Sinne der Erw\u00e4gungen an die Branchen Versicherung zur\u00fcckwies.<\/p>\n<p>C.<\/p>\n<p>Mit Beschwerde in \u00f6ffentlich-rechtlichen Angelegenheiten l\u00e4sst die Branchen Versicherung beantragen, es seien das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 1. September 2022 aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 14. April 2021 zu best\u00e4tigen. Eventualiter sei das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und die Angelegenheit zur Beurteilung des Rentenanspruchs an die Vorinstanz zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend A.________ auf Abweisung der Beschwerde schliessen l\u00e4sst, verzichten die Vorinstanz und das Bundesamt f\u00fcr Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung.<\/p>\n<p>Erw\u00e4gungen:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>1.1. Das Bundesgericht pr\u00fcft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 146 V 331 E. 1). R\u00fcckweisungsentscheide, mit denen eine Sache &#8212; wie hier &#8212; zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zur\u00fcckgewiesen wird, gelten grunds\u00e4tzlich als Zwischenentscheide, weil sie das Verfahren nicht abschliessen; sie k\u00f6nnen nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen beim Bundesgericht angefochten werden (BGE 140 V 282 E. 2, 133 V 477 E. 4.2). Wenn aber der Verwaltung, an welche die Sache zur\u00fcckgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr bleibt und die R\u00fcckweisung lediglich noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient, handelt es sich materiell nicht um einen Zwischenentscheid, sondern um einen anfechtbaren Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (BGE 140 V 282 E. 4.2; Urteile 8C_378\/2021 vom 17. August 2021 E. 1; 8C_711\/2019 vom 2. April 2020 E. 1.1).<\/p>\n<p>1.2. Die Vorinstanz hob den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. April 2021 auf und wies die Sache im Sinne der Erw\u00e4gungen an diese zur\u00fcck. In ihren Urteilserw\u00e4gungen erkannte sie, der Fallabschluss durch die Branchen Versicherung und damit die Einstellung der vor\u00fcbergehenden Leistungen in Form von Taggeldern und der \u00dcbernahme von Heilbehandlungskosten sei zu fr\u00fch erfolgt. Die Beschwerde f\u00fchrende Branchen Versicherung werde verpflichtet, eine Rehabilitation &quot;von gen\u00fcgender Dauer&quot; durchf\u00fchren zu lassen. Erst nach Erreichen des medizinisch-therapeutischen Endzustands seien die Rentenfrage und der Anspruch auf eine Integrit\u00e4tsentsch\u00e4digung zu pr\u00fcfen. Mithin wird der Beschwerdef\u00fchrerin aufgetragen, \u00fcber den von ihr festgelegten Fallabschluss per 31. Dezember 2020 hinaus Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld auszurichten. Die R\u00fcckweisung dient somit der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich folglich um einen Endentscheid. Auf die Beschwerde ist einzutreten.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>2.1. Streitig und zu pr\u00fcfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie zum Schluss gelangte, der medizinische Endzustand sei am 31. Dezember 2020 noch nicht erreicht gewesen, und sie die Branchen Versicherung damit zu weiteren Leistungen in Form von Taggeld und Heilbehandlung (insb. erneute Rehabilitation) verpflichtete.<\/p>\n<p>2.2. Im angefochtenen Urteil richtig wiedergegeben sind die Grunds\u00e4tze zum Fallabschluss unter Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld sowie Pr\u00fcfung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integrit\u00e4tsentsch\u00e4digung, wenn von der Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten \u00e4rztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allf\u00e4llige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4.1; RKUV 2005 Nr. U 557 S. 388, U 244\/04 E. 3.1; Urteil 8C_736\/2017 vom 20. August 2018 E. 2). Zutreffend dargestellt sind auch die hinsichtlich des Beweiswerts medizinischer Berichte sowie Gutachten zu beachtenden Regeln (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Darauf wird verwiesen.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>3.1. Die Vorinstanz erwog zun\u00e4chst, das Entstehen des Rentenanspruchs h\u00e4nge vom Zeitpunkt des Eintritts des medizinisch-therapeutischen Endzustands ab, weshalb die Frage, ob der Fallabschluss korrekt erfolgt sei, nicht gesondert in Rechtskraft erwachsen k\u00f6nne. Auch wenn der Zeitpunkt des Fallabschlusses hier nicht angefochten sei, unterliege damit die Frage des Erreichens des medizinisch-therapeutischen Endzustands der uneingeschr\u00e4nkten richterlichen \u00dcberpr\u00fcfung.<\/p>\n<p>3.2. Sodann mass die Vorinstanz dem polydisziplin\u00e4ren Gutachten der asim vom 22. Mai 2020 Beweiskraft bei. Die Gutachter h\u00e4tten darin ex-plizit eine station\u00e4re Rehabilitation von l\u00e4ngerer Dauer empfohlen, um einen Durchbruch hinsichtlich des persistierenden Heilungsverlaufs erzielen zu k\u00f6nnen. Eine solche Rehabilitation habe vorliegend in der Klinik C.________ namentlich bez\u00fcglich der empfohlenen Dauer nicht stattgefunden. Die Beschwerdef\u00fchrerin habe f\u00fcr die Dauer von lediglich zwei Wochen Kostengutsprache erteilt. Alleine schon dieser nur kurze Zeitraum spreche gegen die Einhaltung der von den asim-Gutachtern genannten, unbestritten gebliebenen Voraussetzung f\u00fcr eine in Aussicht gestellte namhafte Verbesserung der gesundheitlichen Verh\u00e4ltnisse. Offenbar habe der Beschwerdegegner im Rahmen des zweiw\u00f6chigen station\u00e4ren Aufenthaltes (23. Juni bis 6. Juli 2020) in der Klinik C.________ nicht in eine effektive Therapie eingebunden werden k\u00f6nnen. Gegen ein nach Auffassung der \u00c4rzte der Klinik C.________ bestehendes inad\u00e4quates Schmerzverhalten spreche nebst der klaren Einsch\u00e4tzung der asim auch diejenige des behandelnden Orthop\u00e4den, der bereits Ende Februar 2019 die Auffassung vertreten habe, den Beschwerdegegner wegen persistierender Schmerzen einer station\u00e4ren Rehabilitation zuzuf\u00fchren. Angesichts der nur wenige Monate zuvor postulierten Rehabilitationsindikation durch die asim k\u00f6nne jedenfalls nicht gesagt werden, eine Verbesserung des Gesundheitszustands hinsichtlich der weiterhin bestehenden Weichteilproblematik und Kapselschrumpfung w\u00e4re nach der gescheiterten Behandlung des Beschwerdegegners in der Klinik C.________ pl\u00f6tzlich nicht mehr m\u00f6glich gewesen. Insgesamt sei deshalb festzustellen, dass die von der asim empfohlene Rehabilitation von gen\u00fcgender Dauer und Intensit\u00e4t mittels konservativer Massnahmen nicht lege artis durchgef\u00fchrt worden sei und nachweislich der Akten von einer Fortsetzung der \u00e4rztlichen Behandlung anschliessend noch immer eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands zu erwarten gewesen w\u00e4re. Die Beschwerdef\u00fchrerin h\u00e4tte daher weder den Fallabschluss vornehmen noch die Rentenfrage oder das Vorliegen einer Integrit\u00e4tseinbusse pr\u00fcfen d\u00fcrfen. Mithin sei die Einstellung der vor\u00fcbergehenden Leistungen in Form von Taggeldern und in Form der \u00dcbernahme der Heilbehandlungskosten zu fr\u00fch erfolgt.<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>Die Beschwerde f\u00fchrende Branchen Versicherung r\u00fcgt eine unrichtige Beweisw\u00fcrdigung und eine Verletzung von Art. 19 UVG betreffend das Entstehen des Rentenanspruchs.<\/p>\n<p>4.1. Sie macht geltend, das angefochtene Urteil stehe im Widerspruch zum Austrittsbericht der Klinik C.________, in dem festgehalten werde, dass sich das Ausmass der demonstrierten physischen Einschr\u00e4nkungen mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abkl\u00e4rung sowie den Diagnosen nur ungen\u00fcgend erkl\u00e4ren liessen. Eine (erhebliche) Symptomausweitung mit inad\u00e4quatem Schmerzverhalten und schlechtem Leistungsverhalten sei klar belegt worden. Sodann habe die Klinik C.________ ausdr\u00fccklich best\u00e4tigt, dass der Aufenthalt von zwei Wochen von gen\u00fcgender Intensit\u00e4t und Dauer gewesen sei, um die gestellten Fragen bez\u00fcglich Endzustand und Leistungsf\u00e4higkeit zu beantworten.<\/p>\n<p>Weiter habe die Vorinstanz zu Unrecht die Einsch\u00e4tzung des Vertrauensarztes Dr. med. E.________, Facharzt f\u00fcr Orthop\u00e4dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 19. M\u00e4rz 2021 unber\u00fccksichtigt gelassen, der den Beschwerdegegner am 18. M\u00e4rz 2021 pers\u00f6nlich untersucht habe. Der Vertrauensarzt habe best\u00e4tigt, dass die gesamte pr\u00e4sentierte subjektiv geschilderte Symptomatik mit den objektiven Befunden nicht in Einklang gebracht werden k\u00f6nne. Im \u00dcbrigen sei der Beschwerdegegner selber davon ausgegangen, dass eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands nicht zu erwarten sei, habe er doch in seiner vorinstanzlichen Beschwerde dem Erreichen des medizinischen Endzustands per 31. Dezember 2020 noch ausdr\u00fccklich zugestimmt.<\/p>\n<p>4.2. Der Beschwerdegegner bringt in seiner Vernehmlassung vor, die durch die Beschwerdef\u00fchrerin auf lediglich zwei Wochen beschr\u00e4nkte Kostengutsprache habe nicht den Vorgaben des asim-Gutachtens entsprochen. Mit dieser Beschr\u00e4nkung habe sie eine denkbar schlechte Voraussetzung f\u00fcr eine sorgf\u00e4ltige Therapie geschaffen. Zudem seien in der Klinik C.________ wesentliche Therapievorgaben des asim-Gutachtens nicht eingehalten worden. So sei es wegen anf\u00e4nglich zu hoher Belastung gleich zu Beginn des Rehaaufenthaltes zu einer Schmerzverst\u00e4rkung gekommen und die im asim-Gutachten empfohlene Medikamentenumstellung sei nicht umgesetzt worden. Schliesslich habe die Beschwerdef\u00fchrerin entgegen der gutachterlichen Empfehlung davon abgesehen, den Fall erneut dem orthop\u00e4dischen Gutachter der asim f\u00fcr eine endg\u00fcltige Beurteilung der Restarbeitsf\u00e4higkeit vorzulegen.<\/p>\n<p>5.<\/p>\n<p>5.1. Der orthop\u00e4dische Gutachter der asim hielt in seinem Teilgutachten fest, die w\u00e4hrend der Untersuchung gesehenen Beschwerden seien im klinischen Alltag nicht selten bei der Nachkontrolle von Patienten mit Bizepssehnenbeschwerden und Bizepssehnentenodesen zu beobachten. Immer wieder komme es bei diesen Patienten zu einem ventral lokalisierten Schmerz, der in den Oberarm und bis zum Ellenbogen ziehe. Aufgrund der Schmerzsituation erg\u00e4ben sich dann immer wieder reaktive Muskelverspannungen im Bereich der Pectoralismuskulatur, des M. latissimus dorsi, der dorsalen Seite der Schulter und im Bereich des M. levator scapulae. Die schulterblattstabilisierende Muskulatur verkrampfe sich und f\u00fchre dann &#8212; wie vorliegend &#8212; zur ausstrahlenden Beschwerdesymptomatik. Aufgrund der daraus folgenden Schonhaltungen des Armes k\u00f6nnten Kapselschrumpfungen resultieren, welche final zu einer Verminderung des aktiven und passiven Bewegungsausmasses f\u00fchrten, wie sie auch beim Exploranden gesehen w\u00fcrden. Um diese Situation zu verbessern, sollten intensive Rehabilitationsmassnahmen im Rahmen eines station\u00e4ren Aufenthaltes von gen\u00fcgend langer Dauer und Intensit\u00e4t angestrengt werden. Von erfolgreichen Rehabilitationsmassnahmen k\u00f6nne noch eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands erwartet werden.<\/p>\n<p>5.2. Nach Vorliegen des asim-Gutachtens veranlasste die Beschwerdef\u00fchrerin eine station\u00e4re Rehabilitation. Die \u00c4rzte der Klinik C.________ hielten in ihrem Austrittsbericht vom 6. Juli 2020 fest, im Rahmen der zweiw\u00f6chigen station\u00e4ren Rehabilitation habe kein therapeutischer Zugang und keine Verbesserung der Beschwerden erzielt werden k\u00f6nnen. Der Patient habe eine suffiziente Therapie, wie laut Gutachten gefordert, nicht zugelassen. Aus diesem Grund sei der station\u00e4re Rehabilitationsaufenthalt nach Ablauf der initialen Kostengutsprache von zwei Wochen beendet worden, da die Voraussetzungen f\u00fcr ein Verl\u00e4ngerungsgesuch nicht erf\u00fcllt gewesen seien. Die \u00c4rzte gaben weiter an, sie h\u00e4tten keine M\u00f6glichkeit gesehen, dem Auftrag der asim-Gutachter nachzukommen, n\u00e4mlich eine station\u00e4re Rehabilitation von ausreichender L\u00e4nge anzubieten, um eine als medizinisch m\u00f6glich erachtete relevante Besserung des Beschwerdebildes zu erreichen. Im Rahmen des Aufenthaltes sei eine Testung der Belastbarkeit durchgef\u00fchrt worden, die unter Ber\u00fccksichtigung der Beurteilung des Gutachtens auf tiefem Niveau auf der betroffenen rechten Seite limitiert worden sei. Trotz dieser Limitierung m\u00fcssten sie dem Patienten auf der Verhaltensebene eine erhebliche Symptomausweitung attestieren. Eine klinische Untersuchung der Schulter habe der Patient nicht zugelassen. Deshalb k\u00f6nne die Einschr\u00e4nkung der Schulterbeweglichkeit nicht objektiv bestimmt werden. Es sei kaum m\u00f6glich, mit dem Patienten therapeutisch zu arbeiten, weder &quot;hands on&quot; noch &quot;hands off&quot;.<\/p>\n<p>Es sei weiter davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden k\u00f6nnte, als bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm gezeigt worden sei. Infolge Selbstlimitierung h\u00e4tten die zu erwartenden Verbesserungen bez\u00fcglich Funktion und Belastbarkeit aber nicht erreicht werden k\u00f6nnen. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschr\u00e4nkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abkl\u00e4rung sowie den Diagnosen nur ungen\u00fcgend erkl\u00e4ren. Die \u00c4rzte der Klinik C.________ begr\u00fcndeten die Diskrepanz zur Beurteilung im asim-Gutachten damit, dass ihre Einsch\u00e4tzung auch auf einer praktischen funktionellen Testung und einer Beobachtung des Verhaltens nicht nur in der Testsituation, sondern \u00fcber den gesamten station\u00e4ren Aufenthalt fusse. Sie kamen zum Schluss, dass von der Fortsetzung der Behandlung keine namhafte Besserung mehr zu erwarten sei.<\/p>\n<p>5.3. Mit Beschluss vom 24. Februar 2022 er\u00f6ffnete die Vorinstanz den Parteien, dass die zweiw\u00f6chige Rehabilitation in der Klinik C.________ ihrer Ansicht nach keiner l\u00e4ngeren Rehabilitation von gen\u00fcgender Intensit\u00e4t entspreche, wie sie von der asim gefordert worden sei. Daraufhin holte die Beschwerdef\u00fchrerin eine Stellungnahme der Klinik C.________ zur Kritik des kantonalen Gerichts ein. In seinem Bericht vom 18. M\u00e4rz 2022 hielt Dr. med. D.________, Facharzt f\u00fcr Physikalische Medizin und Rehabilitation, fest, der Aufenthalt von zwei Wochen sei seines Erachtens von gen\u00fcgender Intensit\u00e4t und Dauer gewesen, um die Fragen bez\u00fcglich Endzustand und Leistungsf\u00e4higkeit zu beantworten. Der Patient habe sich klinisch unzureichend untersuchen lassen und sich nicht in der Lage gesehen, &quot;problemfern&quot; zu belasten (die Beinpresse mit 5 kg habe zu Schmerzen im Schulterbereich gef\u00fchrt). W\u00e4hrend der zwei Wochen habe er bei den durchgef\u00fchrten Therapien keine Ver\u00e4nderung im Schmerz- und Leistungsverhalten gezeigt; ein therapeutischer Zugang habe nicht erarbeitet werden k\u00f6nnen. Eine Verl\u00e4ngerung des Aufenthalts sei deshalb nicht beantragt worden, da keines der drei WZW-Kriterien erf\u00fcllt gewesen sei. Dem Vorschlag der asim-Gutachter, ein SNRI einzusetzen, seien die \u00c4rzte der Klinik C.________ im \u00dcbrigen deshalb nicht nachgekommen, weil der Patient bei Eintritt das Antidepressivum Surmontil in einer Dosierung von 10 &#8212; 25 Tropfen bereits eingenommen habe, ohne eine signifikante Reduktion der Schmerzen beobachtet zu haben.<\/p>\n<p>5.4. Der Vertrauensarzt der Beschwerdef\u00fchrerin, Dr. med. E.________, untersuchte den Beschwerdegegner am 18. M\u00e4rz 2021. In seinem Bericht vom 19. M\u00e4rz 2021 hielt er fest, mit einer wesentlichen Verbesserung der medizinischen Situation sei mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr zu rechnen. In der Untersuchung habe sich ein diffuses Beschwerdebild an der rechten Schulter mit ausgepr\u00e4gter und manifester Muskelatrophie gezeigt, dessen Rehabilitationspotenzial als \u00e4usserst gering bis nicht gegeben eingesch\u00e4tzt werden m\u00fcsse. Die Bereitschaft zur Rehabilitation sei gem\u00e4ss Aussage des Beschwerdegegners zwar vorhanden. Allerdings verstehe er darunter Thermalbaden, W\u00e4rmeanwendungen und passive Therapie. Sodann \u00e4usserte sich Dr. med. E.________ kritisch zur im asim-Gutachten gestellten Rehabilitationsindikation. Mit Verweis auf die Literatur erachtete er die Voraussetzungen einer erfolgreichen Rehabilitation im vorliegenden Fall von Anfang als nicht gegeben. Weiter betonte er die Bedeutung der Kooperation und Willensbereitschaft bei der Durchf\u00fchrung einer station\u00e4ren Rehabilitationsmassnahme. Diese Bereitschaft sei beim Beschwerdegegner gem\u00e4ss Austrittsbericht der Klinik C.________ nicht gegeben gewesen. Er habe sich sogar geweigert, seine Schulter untersuchen zu lassen, was ein Zeichen fehlender Kooperation sei und die erfolglose Rehabilitation auch ausserhalb der medizinischen Kriterien vollumf\u00e4nglich erkl\u00e4re. Bei einer Schultersteife oberhalb der Horizontalen rechts l\u00e4gen keine strukturell objektivierbaren Befunde vor, welche weitere medizinische Massnahmen aus unfallkausaler Sicht rechtfertigen w\u00fcrden. Somit sei der Endzustand sp\u00e4testens Ende 2020 eingetreten. Eine Behandlung der nicht objektivierbaren Schmerzsymptome gehe zu Lasten der Krankenversicherung.<\/p>\n<p>5.5.<\/p>\n<p>5.5.1. Aus den dargelegten medizinischen Akten erhellt, dass unter den beteiligten Fach\u00e4rzten Uneinigkeit dar\u00fcber besteht, in welchem Umfang die vom Beschwerdegegner geklagten Beschwerden organisch nachvollziehbar sind. W\u00e4hrend der asim-Gutachter die Angaben des Beschwerdegegners als konsistent und nachvollziehbar bezeichnet und diese auf eine unfallkausale Kapselschrumpfung zur\u00fcckf\u00fchrt, gehen die \u00c4rzte der Klinik C.________ und der Vertrauensarzt der Beschwerdef\u00fchrerin von einer Symptomverdeutlichung aus, wobei sich das Ausmass der demonstrierten physischen Einschr\u00e4nkungen mit den objektivierbaren pathologischen Befunden nicht hinreichend erkl\u00e4ren liessen. Fest steht aber, dass die \u00c4rzte und Therapeuten der Klinik C.________ keinen therapeutischen Zugang zum Beschwerdegegner fanden. Dieser liess offenbar eine suffiziente Therapie, wie von der asim gefordert, nicht zu. Die \u00c4rzte der Klinik C.________ stellten dabei klar, dass ein Abbruch der Rehabilitation erfolgt w\u00e4re, wenn die Kostengutsprache f\u00fcr mehr als zwei Wochen erteilt worden w\u00e4re. Der Beschwerdegegner zeigte w\u00e4hrend der gesamten Dauer des Aufenthalts keine Ver\u00e4nderung im Schmerz- und Leistungsverhalten. Insoweit kann nicht gesagt werden, die Kostengutsprache f\u00fcr vorerst zwei Wochen sei von Anfang an f\u00fcr eine zu kurze Dauer erfolgt.<\/p>\n<p>5.5.2. Im Gegensatz zu den Gutachtern der asim konnten sich die \u00c4rzte der Klinik C.________ auf eine Testung der k\u00f6rperlichen Leistungsf\u00e4higkeit sowie eine Verhaltensbeobachtung w\u00e4hrend eines immerhin zweiw\u00f6chigen Rehaaufenthaltes st\u00fctzen, was die unterschiedliche Einsch\u00e4tzung hinsichtlich der Erfolgsaussichten einer station\u00e4ren Rehabilitation sowie des Erreichens des Endzustands zu erkl\u00e4ren vermag. Wie Dr. med. D.________ in seiner Stellungnahme vom 18. M\u00e4rz 2022 ausf\u00fchrte, ist davon auszugehen, dass es einem Facharzt mit langj\u00e4hriger Erfahrung bei der Beurteilung komplexer F\u00e4lle mit Auff\u00e4lligkeiten auf der Verhaltensebene und bei chronifizierten Schmerzen nach zweiw\u00f6chiger Beobachtung des Patienten m\u00f6glich ist, eine Aussage bez\u00fcglich Rehaf\u00e4higkeit und medizinischem Endzustand zu treffen. Der Einwand des Beschwerdegegners, die Belastung sei zu Beginn zu hoch gewesen, ist nicht stichhaltig. Zum einen hielten die \u00c4rzte der Klinik C.________ explizit fest, sie h\u00e4tten die Belastbarkeit unter Ber\u00fccksichtigung der Beurteilung im asim-Gutachten auf tiefem Niveau getestet. Trotz dieser Limitierung m\u00fcsse dem Patienten auf der Verhaltensebene eine erhebliche Symptomausweitung attestiert werden. Zum anderen geht aus dem Austrittsbericht hervor, dass die Leistungstests, welche gem\u00e4ss Beschwerdegegner mit zu hoher Intensit\u00e4t durchgef\u00fchrt worden seien, erst am 3. Juli 2020, also kurz vor Ende des Rehaaufenthaltes, erfolgten. Im \u00dcbrigen sei daran erinnert, dass auch die asim-Gutachter eine Rehabilitation nicht nur von gen\u00fcgend langer Dauer, sondern auch von gen\u00fcgender Intensit\u00e4t empfahlen. Weiter haben die \u00c4rzte der Klinik C.________ nachvollziehbar begr\u00fcndet, weshalb sie auf die von der asim vorgeschlagene Medikamentenumstellung verzichteten. Der Vorwurf des Beschwerdegegners, in der Klinik C.________ seien wesentliche Therapievorgaben der asim nicht umgesetzt worden, geht damit ebenfalls fehl. Desgleichen findet die Feststellung der Vorinstanz, die Rehabilitation sei nicht lege artis durchgef\u00fchrt worden, in den medizinischen Akten keine St\u00fctze.<\/p>\n<p>5.5.3. Soweit die Vorinstanz die Stellungnahme der Klinik C.________ vom 18. M\u00e4rz 2022 mit der Begr\u00fcndung als nicht massgeblich betrachtet, dass hinsichtlich der Frage des Fallabschlusses eine prospektive Betrachtungsweise Platz zu greifen habe, kann ihr nicht gefolgt werden. Im Bericht wird lediglich Stellung genommen zur Kritik, wonach der Aufenthalt zu kurz gewesen und die Medikamentenumstellung nicht durchgef\u00fchrt worden sei. Zum Zeitpunkt des Erreichens des Endzustands \u00e4usserte sich die Klinik bereits in ihrem Austrittsbericht vom 6. Juli 2020.<\/p>\n<p>5.5.4. Das im Austrittsbericht erw\u00e4hnte inad\u00e4quate Verhalten des Beschwerdegegners passt im \u00dcbrigen zu den Angaben des Vertrauensarztes, wonach ersterer zwar f\u00fcr eine Rehabilitation motiviert sei. Darunter versteht er aber offenbar Massnahmen wie Thermalbaden, W\u00e4rmeanwendungen und (andere) passive Therapien. Er scheint somit falsche Vorstellungen von einer intensiven Rehabilitation zu haben, wie auch der Vertrauensarzt der Beschwerdef\u00fchrerin andeutete. Dessen Untersuchungsbericht, welcher im angefochtenen Urteil mit keinem Wort gew\u00fcrdigt wird, deckt sich im \u00dcbrigen in den wesentlichen Punkten mit der Einsch\u00e4tzung der Klinik C.________, insbesondere was den Zeitpunkt des Erreichens des Endzustands betrifft.<\/p>\n<p>5.5.5. Schliesslich ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdegegner widerspr\u00fcchlich verh\u00e4lt, wenn er vor Bundesgericht geltend macht, die Behandlungsm\u00f6glichkeiten seien noch nicht ausgesch\u00f6pft. So hielt er in seiner vorinstanzlichen Beschwerde noch explizit fest, es sei vom Erreichen des medizinischen Endzustands per 31. Dezember 2020 auszugehen.<\/p>\n<p>5.6. Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, die Beurteilung der Klinik C.________ und des Vertrauensarztes der Beschwerdef\u00fchrerin in Zweifel zu ziehen. Die Vorinstanz w\u00e4re daher gehalten gewesen, auf deren Einsch\u00e4tzung bez\u00fcglich Erreichens des medizinischen Endzustands abzustellen. Demnach war unter den gegebenen Umst\u00e4nden weder von einer erneuten station\u00e4ren Rehabilitation noch von anderen \u00e4rztlichen Behandlungen eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands zu erwarten. Der von der Beschwerdef\u00fchrerin vorgenommene Fallabschluss per 31. Dezember 2020 l\u00e4sst sich somit nicht beanstanden. Bei diesem Ergebnis konnte auf die von der asim vorgeschlagene Verlaufsbegutachtung nach Abschluss der (hier erfolglosen) Rehabilitation verzichtet werden (vgl. Untersuchungsbericht des Dr. med. E.________ vom 19. M\u00e4rz 2021).<\/p>\n<p>6.<\/p>\n<p>Ist nach dem Gesagten von einem medizinischen Endzustand per 31. Dezember 2020 auszugehen, so bleibt der Rentenanspruch ab 1. Januar 2021 zu pr\u00fcfen (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG). Die Sache ist zwecks dieser Pr\u00fcfung und anschliessender neuer Entscheidung an die Vorinstanz zur\u00fcckzuweisen. Die Beschwerde ist insofern begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>7.<\/p>\n<p>Die R\u00fcckweisung der Sache zum erneuten Entscheid kommt praxisgem\u00e4ss einem Obsiegen der Beschwerde f\u00fchrenden Partei gleich. Der Beschwerdegegner hat daher im vorliegenden Verfahren die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).<\/p>\n<p>Demnach erkennt das Bundesgericht:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 1. September 2022 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zur\u00fcckgewiesen. Im \u00dcbrigen wird die Beschwerde abgewiesen.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt f\u00fcr Gesundheit schriftlich mitgeteilt.<\/p>\n<p>Luzern, 6. Juni 2023<\/p>\n<p>Im Namen der IV. \u00f6ffentlich-rechtlichen Abteilung<\/p>\n<p>des Schweizerischen Bundesgerichts<\/p>\n<p>Der Pr\u00e4sident: Wirthlin<\/p>\n<p>Der Gerichtsschreiber: W\u00fcest<\/p>\n<\/div>\n<hr class=\"kji-sep\" \/>\n<p class=\"kji-source-links\"><strong>Sources officielles :<\/strong> <a class=\"kji-source-link\" href=\"https:\/\/search.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/fr\/php\/aza\/http\/index.php?lang=fr&#038;type=highlight_simple_query&#038;page=5&#038;from_date=&#038;to_date=&#038;sort=relevance&#038;insertion_date=&#038;top_subcollection_aza=all&#038;query_words=versicherung&#038;rank=49&#038;azaclir=aza&#038;highlight_docid=aza%3A%2F%2F06-06-2023-8C_41-2023&#038;number_of_ranks=4130\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">consulter la page source<\/a><\/p>\n<p class=\"kji-license-note\"><em>Source officielle Tribunal federal suisse. 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