{"id":663097,"date":"2026-04-23T20:41:06","date_gmt":"2026-04-23T18:41:06","guid":{"rendered":"https:\/\/kohenavocats.com\/jurisprudences\/bundesverwaltungsgericht-4-senat-urteil-2022-07-05-4-a-13-20\/"},"modified":"2026-04-23T20:41:06","modified_gmt":"2026-04-23T18:41:06","slug":"bundesverwaltungsgericht-4-senat-urteil-2022-07-05-4-a-13-20","status":"publish","type":"kji_decision","link":"https:\/\/kohenavocats.com\/ru\/jurisprudences\/bundesverwaltungsgericht-4-senat-urteil-2022-07-05-4-a-13-20\/","title":{"rendered":"Bundesverwaltungsgericht, 4. Senat, Urteil, 2022-07-05, 4 A 13\/20"},"content":{"rendered":"<div class=\"kji-decision\">\n<div class=\"kji-full-text\">\n<h3>Leitsatz<\/h3>\n<div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>\n<p>1. Ob eine H\u00f6chstspannungsfreileitung ein Vogelschutzgebiet im Sinne von \u00a7 34 Abs. 2 BNatSchG erheblich beeintr\u00e4chtigen kann, ist grunds\u00e4tzlich artspezifisch zu pr\u00fcfen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016 &#8212; 4 A 5.14 &#8212; BVerwGE 154, 73 Ls. 3). Diese Pr\u00fcfung kann erfolgen, indem die vorhabentypspezifische Mortalit\u00e4tsgef\u00e4hrdung der einzelnen Vogelart und das jeweilige konstellationsspezifische Risiko betrachtet werden. <\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>\n<p>2. Die Planfeststellungsbeh\u00f6rde darf nach den besten wissenschaftlichen Erkenntnissen davon ausgehen, dass Vogelschutzmarker an Erdseilen artspezifisch unterschiedlich wirken, aber f\u00fcr alle Vogelarten eine Grundwirksamkeit besteht. <\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>\n<p>3. Das Energieleitungsausbaugesetz beschr\u00e4nkt f\u00fcr seinen Anwendungsbereich abschlie\u00dfend die Pilotvorhaben, die als Erdkabel errichtet werden k\u00f6nnen. Ist ein Vorhaben nach dem EnLAG kein Pilotvorhaben, so ist seine vollst\u00e4ndige oder teilweise Errichtung als Erdkabel keine Alternative im Sinne des \u00a7 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG. <\/p>\n<\/dd>\n<\/dl><\/div>\n<h3>Tenor<\/h3>\n<div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>\n<p>Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens einschlie\u00dflich der au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl><\/div>\n<h3>Tatbestand<\/h3>\n<div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_1\">1<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Der Kl\u00e4ger, eine nach \u00a7 3 Abs. 1 UmwRG anerkannte Vereinigung, wendet sich gegen die Planfeststellung einer H\u00f6chstspannungsfreileitung.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_2\">2<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Der angegriffene Beschluss stellt den Plan f\u00fcr die Errichtung und den Betrieb einer 380-kV-H\u00f6chstspannungsfreileitung zwischen den Umspannwerken Bertikow und Neuenhagen, der sog. Uckermarkleitung, und damit im Zusammenhang stehender Leitungsabschnitte fest. Die Leitung ist ein Teil des Vorhabens Nr. 3 der Anlage zum Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG). Planfestgestellt ist ferner der R\u00fcckbau von 220-kV-Freileitungen zwischen Neuenhagen und Bertikow sowie zwischen Pol\u00dfen und Vierraden.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_3\">3<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Teile der Uckermarkleitung sollen innerhalb oder in der N\u00e4he von festgesetzten Vogelschutzgebieten gef\u00fchrt werden: Die Leitung soll zwischen Mast 21 bis 72 auf einer L\u00e4nge von 15,8 km und zwischen Mast 157 bis 161 auf einer L\u00e4nge von 1,65 km im Vogelschutzgebiet Schorfheide-Chorin (SPA DE 2948-401) errichtet werden. Innerhalb des Vogelschutzgebiets Randow-Welse-Bruch (SPA DE 2751-421) sind die Masten 73 bis 87 sowie 96 und 97 geplant; das Gebiet wird auf einer L\u00e4nge von 6,5 km gequert. Die Leitung verl\u00e4uft au\u00dferhalb des Vogelschutzgebiets Unteres Odertal (SPA DE 29541-401), n\u00e4hert sich diesem aber zwischen Mast 110 und 119 an. In diesem Bereich liegt n\u00f6rdlich der Trasse, in einer Entfernung von jedenfalls 200 m der Landiner Haussee, s\u00fcdlich, etwa 1 500 m entfernt der Felchowsee. Verschiedene Wasserv\u00f6gel, u. a. Dommeln, Rallen und Enten, suchen diese Seen zur Brutzeit auf. Die Seen sind selbst\u00e4ndige Teilfl\u00e4chen des Vogelschutzgebiets, die Fl\u00e4che dazwischen ist nicht Teil des Gebiets. Dort verlaufen die Bundesstra\u00dfe B 2, eine elektrifizierte Bahnlinie und eine 110-kV-Freileitung.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_4\">4<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Der Beklagte stellte den Plan mit Beschluss vom 17. Juli 2014 fest. Auf eine u. a. vom Kl\u00e4ger angestrengte Klage hat der erkennende Senat mit Urteil vom 21. Januar 2016 &#8212; 4 A 5.14 &#8212; (BVerwGE 154, 73) festgestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist und die Klage im \u00dcbrigen abgewiesen. Der Beschluss verletze Vorschriften des Habitatschutzrechts, weil das Risiko eines Vogelverlustes durch Leitungsanflug nicht artspezifisch untersucht worden sei. Erhebliche Beeintr\u00e4chtigungen von Vogelschutzgebieten, aber auch von FFH-Gebieten seien nicht auszuschlie\u00dfen. Den artenschutzrechtlichen Betrachtungen der Kl\u00e4ger komme keine weitergehende Funktion zu. Die weiteren Einw\u00e4nde wies der Senat zur\u00fcck.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_5\">5<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Auf Antrag der Beigeladenen f\u00fchrte der Beklagte ein erg\u00e4nzendes Verfahren durch, das er mit einem 2. Planerg\u00e4nzungsbeschluss vom 12. August 2020 (PEB) abschloss. Der Beschluss geht dem Risiko eines Leitungsanflugs f\u00fcr einzelne Vogelarten nach. Er h\u00e4lt eine erhebliche Beeintr\u00e4chtigung des Vogelschutzgebiets Unteres Odertal f\u00fcr ausgeschlossen (PEB S. 332), nicht dagegen erhebliche Beeintr\u00e4chtigungen der Vogelschutzgebiete Schorfheide-Chorin (PEB S. 272) und Randow-Welse-Bruch (PEB S. 196). Insoweit l\u00e4sst er das Vorhaben im Wege einer Abweichung nach \u00a7 34 Abs. 3 BNatSchG zu (PEB S. 361 ff.). Der Bau eines Erdkabels scheide als Alternative aus, weil die Uckermarkleitung kein Pilotprojekt nach \u00a7 2 Abs. 1 EnLAG sei. Die Koh\u00e4renz des Netzes &#171;Natura 2000&#187; wahre der R\u00fcckbau der 220-kV-Leitungen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_6\">6<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Der Kl\u00e4ger h\u00e4lt den Planfeststellungsbeschluss in Gestalt des 2. Planerg\u00e4nzungsbeschlusses f\u00fcr rechtswidrig. Erhebliche Beeintr\u00e4chtigungen des Vogelschutzgebiets Unteres Odertal lie\u00dfen sich nicht ausschlie\u00dfen. Es drohten Verluste wertgebender Wasserv\u00f6gel, insbesondere der Rohrdommel, des Kleinen Sumpfhuhns und der Zwergdommel sowie mehrerer Entenarten, vor allem wenn die Tiere zwischen Landiner Haussee und Felchowsee fl\u00f6gen. Die planfestgestellten Vogelschutzmarker minderten das Risiko nicht ausreichend. Der Plan erkenne zwar zutreffend die M\u00f6glichkeit einer erheblichen Beeintr\u00e4chtigung der Vogelschutzgebiete Schorfheide-Chorin und Randow-Welse-Bruch. Die Abweichungspr\u00fcfung sei aber fehlerhaft. Die Leitung k\u00f6nne als Erdkabel errichtet werden. Zur Sicherung der Koh\u00e4renz des Netzes &#171;Natura 2000&#187; d\u00fcrfe der R\u00fcckbau der 220-kV-Leitungen nicht in Ansatz gebracht werden, weil diese ohnehin abgebaut w\u00fcrden.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_7\">7<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat einen weiteren Plan\u00e4nderungsbeschluss in die Klage einbezogen und beantragt,<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>\n<p>den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 17. Juli 2014 f\u00fcr die Errichtung und den Betrieb der 380-kV-Freileitung Bertikow &#8212; Neuenhagen 481\/482 der 50Hertz Transmission GmbH &#8212; Uckermarkleitung &#8212; sowie der damit im Zusammenhang stehenden Leitungsabschnitte in der Fassung des 3. Plan\u00e4nderungsbeschlusses vom 16. Juli 2021 aufzuheben,<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>\n<p>hilfsweise, den Planfeststellungsbeschluss in der Fassung des 3. Plan\u00e4nderungsbeschlusses f\u00fcr rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_8\">8<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Der Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils,<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_9\">9<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Sie verteidigen den Planfeststellungsbeschluss.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_10\">10<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Der Senat hat mit Beschluss vom 15. Juni 2021 &#8212; 4 VR 6.20 &#8212; einem Eilantrag des Kl\u00e4gers teilweise stattgegeben, weil sich die Erfolgsaussichten der Klage in einer summarischen Pr\u00fcfung nicht absch\u00e4tzen lie\u00dfen und im n\u00f6rdlichen Teil der Trasse das Interesse des Kl\u00e4gers an der aufschiebenden Wirkung das Vollzugsinteresse des Beklagten und der Beigeladenen \u00fcberwiege.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl><\/div>\n<h3>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h3>\n<div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_11\">11<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Die Klage bleibt erfolglos. Sie ist unbegr\u00fcndet. Der Planfeststellungsbeschluss in der Gestalt der Plan\u00e4nderungs- und -erg\u00e4nzungsbeschl\u00fcsse, eine Zulassungsentscheidung nach \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG, verst\u00f6\u00dft nicht gegen Rechtsvorschriften, die f\u00fcr diese Entscheidung von Bedeutung sind (\u00a7 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UmwRG).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_12\">12<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>A. Der Kl\u00e4ger hat den Prozessstoff durch seine Klagebegr\u00fcndung vom 25. November 2020 bestimmt. Nach \u00a7 6 Satz 1 UmwRG hat (u. a.) eine Vereinigung im Sinne des \u00a7 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UmwRG, welche die Anforderungen des \u00a7 3 Abs. 1 UmwRG erf\u00fcllt, innerhalb einer Frist von zehn Wochen die zur Begr\u00fcndung ihrer Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Die Bestimmung geht \u00a7 43e Abs. 3 Satz 1 EnWG als speziellere Vorschrift vor (BVerwG, Urteile vom 20. Januar 2021 &#8212; 4 A 4.19 &#8212; Buchholz 451.17 \u00a7 43 EnWG Nr. 12 Rn. 17 und vom 9. Dezember 2021 &#8212; 4 A 2.20 &#8212; NVwZ-RR 2022, 317 Rn. 23). Mit Ablauf der Frist des \u00a7 6 Satz 1 UmwRG soll f\u00fcr das Gericht und die \u00fcbrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststehen, unter welchen tats\u00e4chlichen Gesichtspunkten eine beh\u00f6rdliche Entscheidung angegriffen wird; vertiefender Tatsachenvortrag bleibt nach Fristablauf zul\u00e4ssig (BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 &#8212; 9 A 8.17 &#8212; BVerwGE 163, 380 Rn. 14). Mit der Begr\u00fcndungspflicht einher geht die Pflicht des Kl\u00e4gerbevollm\u00e4chtigten zur Sichtung und rechtlichen Einordnung der Tatsachen, auf welche die Klage gest\u00fctzt werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 &#8212; 9 A 7.19 &#8212; BVerwGE 170, 138 Rn. 17 m. w. N.).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_13\">13<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat in Zusammenhang mit \u00a7 6 Satz 1 UmwRG beanstandet, er habe den Verwaltungsvorgang erst sechs Wochen nach Klageerhebung erhalten, so dass f\u00fcr die Erarbeitung der Klagebegr\u00fcndung nur vier Wochen zur Verf\u00fcgung gestanden h\u00e4tten. Diese Kritik kann auf sich beruhen. Denn der Kl\u00e4ger hat bereits nicht aufgezeigt, an welchem Vortrag er durch eine verz\u00f6gerte \u00dcbersendung des Verwaltungsvorgangs gehindert gewesen sein k\u00f6nnte (vgl. BVerwG, Beschl\u00fcsse vom 15. Juni 2021 &#8212; 4 VR 6.20 &#8212; juris Rn. 6 und vom 11. Mai 2022 &#8212; 4 VR 3.21 &#8212; juris Rn. 8).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_14\">14<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>B. Dem Beklagten sind vor Erlass des 2. Planerg\u00e4nzungsbeschlusses keine beachtlichen Verfahrensfehler unterlaufen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_15\">15<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>I. Der Kl\u00e4ger hat beanstandet, dass die Kartenbl\u00e4tter Karte 3 Bl. 7 und Karte 5 Bl. 24 der Umweltvertr\u00e4glichkeitsstudie Stufe II (UVS II) nicht auf der Internetseite des Beklagten eingestellt gewesen seien. Damit sei \u00a7 20 Abs. 2 Satz 1 UVPG verletzt, der die Beh\u00f6rde verpflichtet, die in \u00a7 19 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UVPG genannten Unterlagen \u00fcber das einschl\u00e4gige zentrale Internetportal zug\u00e4nglich zu machen. Der Senat hat keinen Anlass, diesem Einwand weiter nachzugehen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_16\">16<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Ein &#8212; unterstellter &#8212; Verfahrensfehler w\u00e4re jedenfalls nach \u00a7 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG i. V. m. \u00a7 46 VwVfG unbeachtlich. Die Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses oder die Feststellung als rechtswidrig und nicht vollziehbar scheiden aus, wenn offensichtlich ist, dass eine Rechtsverletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Ein Fehler ist nur erheblich, wenn nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls die konkrete M\u00f6glichkeit besteht, dass die angefochtene Entscheidung ohne den Verfahrensmangel anders ausgefallen w\u00e4re; die blo\u00df abstrakte M\u00f6glichkeit einer anderen Entscheidung gen\u00fcgt nicht (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Januar 2016 &#8212; 4 A 5.14 &#8212; BVerwGE 154, 73 Rn. 39 und vom 14. M\u00e4rz 2018 &#8212; 4 A 5.17 &#8212; BVerwGE 161, 263 Rn. 23). Eine solche konkrete M\u00f6glichkeit fehlt: Karte 3 Bl. 7 der UVS II zeigt die Schutzg\u00fcter &#171;Boden und Wasser&#187; zwischen den Masten 183 und 206 im Bereich s\u00fcdlich von Ziethen. Karte 5 Bl. 24 betrifft das Schutzgut &#171;Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt&#187; und stellt den Trassenbereich zwischen Mast 227 und 230 n\u00f6rdlich von Eberswalde dar. Diese Inhalte und \u00d6rtlichkeiten spielen f\u00fcr die im erg\u00e4nzenden Verfahren aufgeworfenen Fragen keine Rolle. Es ist ausgeschlossen, dass sich ein &#8212; unterstellter &#8212; Fehler bei der digitalen Bereitstellung dieser Karten auf den Planerg\u00e4nzungsbeschluss h\u00e4tte auswirken k\u00f6nnen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_17\">17<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>II. Der Kl\u00e4ger ist im erg\u00e4nzenden Verfahren ausreichend beteiligt worden.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_18\">18<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>1. Nach Abschluss des Er\u00f6rterungstermins legte die Beigeladene dem Beklagten FFH-Vertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfungen f\u00fcr f\u00fcnf FFH-Gebiete und zwei Vogelschutzgebiete sowie eine gutachterliche Bewertung eines Vorkommens des Schreiadlers (<em>Aquila pomarina<\/em>) im Vogelschutzgebiet Randow-Welse-Bruch vor. Der Beklagte gab dem Kl\u00e4ger mit Schreiben vom 11. Januar 2019 Gelegenheit, binnen zwei Wochen zu diesen Unterlagen Stellung zu nehmen. Diese Frist gen\u00fcgte. Der Beklagte durfte sich bei ihrer Bemessung an \u00a7 73 Abs. 8 VwVfG orientieren.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_19\">19<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Ob der Kl\u00e4ger beteiligt werden musste, kann ebenso offen bleiben wie die Frage, ob eine Pflicht zur Beteiligung ihre Rechtsgrundlage in einer Analogie zu \u00a7 73 Abs. 8 VwVfG i. V. m. \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg (Wysk, in: Kopp\/Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl. 2021, \u00a7 73 Rn. 135b; wohl auch BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2019 &#8212; 9 A 2.18 &#8212; Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 75 Rn. 18 f.) oder in \u00a7 63 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG (in diese Richtung BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 1996 &#8212; 4 C 19.95 &#8212; BVerwGE 102, 358 &lt;362&gt; und vom 12. November 1997 &#8212; 11 A 49.96 &#8212; BVerwGE 105, 348 &lt;350&gt;) findet. Denn eine Frist von zwei Wochen gen\u00fcgt nach den Vorstellungen des Gesetzgebers in \u00a7 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG selbst f\u00fcr die Beteiligung zu \u00c4nderungen der planerischen Festsetzungen, die h\u00e4ufig gutachterlich vorbereitet und begr\u00fcndet werden. Die Frist wird daher regelm\u00e4\u00dfig erst recht ausreichen, wenn &#8212; wie hier &#8212; die Festsetzungen unver\u00e4ndert bleiben.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_20\">20<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Inhalt und Umfang der Unterlagen gaben keinen Anlass, eine l\u00e4ngere Frist einzur\u00e4umen. Gegenstand der Vertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfungen war der R\u00fcckbau der 220-kV-Leitungen. Ein solcher R\u00fcckbau wirft regelm\u00e4\u00dfig &#8212; und so auch hier &#8212; weniger naturschutzfachliche Fragen auf als Bau und Errichtung einer Leitung. Zu bef\u00fcrchten waren im Wesentlichen Beeintr\u00e4chtigungen durch zeitlich begrenzte Bauarbeiten. Zudem hatte die Beigeladene bereits mit den Antragsunterlagen im erg\u00e4nzenden Verfahren FFH-Vorpr\u00fcfungen vorgelegt, welche die naturschutzfachlichen Fragen behandelten und zu denen sich der Kl\u00e4ger im Rahmen der \u00d6ffentlichkeitsbeteiligung hatte \u00e4u\u00dfern k\u00f6nnen. Naturschutzfachlich neu war eine eher kurze Untersuchung zu einem Paar des Schreiadlers, das sich im Jahr 2018 in der M\u00fcrower Heide angesiedelt hatte. Auch insoweit gen\u00fcgte aber die vom Gesetzgeber grunds\u00e4tzlich als ausreichend angesehene Frist von zwei Wochen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_21\">21<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>2. Bei den Nachbeteiligungen des Kl\u00e4gers vom 17. Mai 2019 und vom 4. Juli 2019 durfte die Beh\u00f6rde eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen ebenfalls f\u00fcr ausreichend halten. Dies gilt auch f\u00fcr die Beteiligung im Juli 2019, die w\u00e4hrend der brandenburgischen Schulferien stattfand.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_22\">22<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>C. Erhebliche Beeintr\u00e4chtigungen des Vogelschutzgebiets Unteres Odertal im Sinne von \u00a7 34 Abs. 2 BNatSchG h\u00e4lt der Planerg\u00e4nzungsbeschluss f\u00fcr ausgeschlossen. Dies gen\u00fcgt den rechtlichen Anforderungen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_23\">23<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Nach \u00a7 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BNatSchG ist ein Projekt vor seiner Zulassung auf seine Vertr\u00e4glichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets, also eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europ\u00e4ischen Vogelschutzgebiets (\u00a7 7 Nr. 8 BNatSchG), zu \u00fcberpr\u00fcfen. Es darf nur zugelassen werden, wenn es nicht zu erheblichen Beeintr\u00e4chtigungen eines solchen Gebiets in seinen f\u00fcr die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck ma\u00dfgeblichen Bestandteilen f\u00fchren kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016 &#8212; 4 A 5.14 &#8212; BVerwGE 154, 73 Rn. 131). Die Vertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung ist indes nicht auf ein &#8212; wissenschaftlich nicht nachweisbares &#8212; &#171;Nullrisiko&#187; auszurichten. Ein Projekt ist vielmehr zul\u00e4ssig, wenn nach Abschluss der Vertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung unter Ber\u00fccksichtigung der besten einschl\u00e4gigen wissenschaftlichen Erkenntnisse, also nach Aussch\u00f6pfung aller wissenschaftlichen Mittel und Quellen, kein vern\u00fcnftiger Zweifel verbleibt, dass erhebliche Beeintr\u00e4chtigungen vermieden werden. Die Pr\u00fcfung darf nicht l\u00fcckenhaft sein und muss vollst\u00e4ndige, pr\u00e4zise und endg\u00fcltige Feststellungen enthalten. Soweit sich Unsicherheiten \u00fcber Wirkungszusammenh\u00e4nge auch bei Aussch\u00f6pfung der einschl\u00e4gigen Erkenntnismittel nicht ausr\u00e4umen lassen, ist es zul\u00e4ssig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten und Sch\u00e4tzungen zu arbeiten, die kenntlich gemacht und begr\u00fcndet werden m\u00fcssen. Zugunsten des Projekts d\u00fcrfen die vom Vorhabentr\u00e4ger geplanten oder von der Planfeststellungsbeh\u00f6rde angeordneten Schutz- und Kompensationsma\u00dfnahmen ber\u00fccksichtigt werden, sofern sie sicherstellen, dass erhebliche Beeintr\u00e4chtigungen verhindert werden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 &#8212; 9 A 12.19 &#8212; BVerwGE 170, 33 Rn. 364 m. w. N.). Ein Vorhaben kann ein Gebiet auch erheblich beeintr\u00e4chtigen, wenn es &#8212; wie hier &#8212; au\u00dferhalb dessen Grenzen errichtet wird, aber beispielsweise Flug- oder Wanderkorridore st\u00f6rt (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 14. April 2010 &#8212; 9 A 5.08 &#8212; BVerwGE 136, 291 Rn. 33 und vom 21. Januar 2016 &#8212; 4 A 5.14 &#8212; BVerwGE 154, 73 Rn. 132).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_24\">24<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>I. Die Beteiligten streiten, ob der Planerg\u00e4nzungsbeschluss das Risiko eines Leitungsanflugs f\u00fcr bestimmte Vogelarten zutreffend einsch\u00e4tzt. Das methodische Vorgehen der FFH-Vertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung in Gestalt der SPA-Vertr\u00e4glichkeitsstudie und des Planerg\u00e4nzungsbeschlusses (1) ist nicht zu beanstanden (2) und war geeignet, das Anflugrisiko der einzelnen Vogelarten zu ermitteln (3).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_25\">25<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>1. Ob und in welchem Umfang das Vorhaben zu einer Erh\u00f6hung des Mortalit\u00e4tsrisikos durch den Anflug der Leitung f\u00fchrt, pr\u00fcft die Vertr\u00e4glichkeitsstudie f\u00fcr das EU-Vogelschutzgebiet (SPA) DE 2951-401 &#171;Unteres Odertal&#187; (PEB Anlage 11.2c; im Folgenden: SPA-VS) und ihr folgend der Planerg\u00e4nzungsbeschluss mit einem Vorgehen, das sich an Bernotat\/Dierschke, \u00dcbergeordnete Kriterien zur Bewertung der Mortalit\u00e4t wildlebender Tiere im Rahmen von Projekten und Eingriffen, 3. Fassung, Stand: 20.09.2016 (im Folgenden: Bernotat\/Dierschke [2016]) und Bernotat\/Rogahn\/Rickert\/Follner\/Sch\u00f6nhofer, Arbeitshilfe Arten- und gebietsschutzrechtliche Pr\u00fcfung bei Freileitungsvorhaben, BfN-Skripten 512, 2018 (im Folgenden: Bernotat et al. [2018]) orientiert. Diese Pr\u00fcfung geht schrittweise vor.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_26\">26<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>F\u00fcr alle Vogelarten wird eine vom konkreten Vorhaben unabh\u00e4ngige vorhabentypspezifische Mortalit\u00e4tsgef\u00e4hrdung angenommen. Diese Einsch\u00e4tzung beruht auf der Verschneidung von zwei Werten: (1) Der populationsbiologische Sensitivit\u00e4tsindex beschreibt, wie bedeutsam der Verlust von Individuen f\u00fcr die Population einer Art ist und wie schnell dieser Verlust wieder ausgeglichen werden kann. Der Wert wird auf einer neunstufigen Skala eingesch\u00e4tzt. Je h\u00f6her der Wert, desto robuster reagiert eine Population auf Individuenverluste. Warum der Verlust eingetreten ist, spielt keine Rolle. (2) Das vorhabentypspezifische T\u00f6tungsrisiko beschreibt die artspezifisch unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeit eines Verlustes aufgrund der jeweiligen Merkmale eines Vorhabentyps, also etwa einer 380-kV-Freileitung (PEB S. 110 f.). Die Gef\u00e4hrdung wird auf einer Skala von 1 (&#171;sehr hoch&#187;) bis 5 (&#171;sehr gering&#187;) dargestellt. Das konkrete Vorhaben, etwa seine Situation im Raum, spielt keine Rolle. Die aus der Zusammenf\u00fchrung dieser Werte entstehende vorhabentypspezifische Mortalit\u00e4tsgef\u00e4hrdung (vgl. PEB S. 113) wird auf einer f\u00fcnfstufigen Skala (A bis E) ausgedr\u00fcckt. Dieser Wert ist f\u00fcr die jeweilige Vogelart und den Vorhabentyp konstant. Bei einer vorhabentypspezifischen Mortalit\u00e4tsgef\u00e4hrdung auf den beiden niedrigsten Stufen (D oder E) wird eine erhebliche Beeintr\u00e4chtigung eines Gebiets stets f\u00fcr ausgeschlossen gehalten; eine weitere Betrachtung unterbleibt.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_27\">27<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>F\u00fcr Vogelarten mit einer sehr hohen (A), hohen (B) oder mittleren (C) vorhabentypspezifischen Mortalit\u00e4tsgef\u00e4hrdung betrachtet der Planerg\u00e4nzungsbeschluss das konkrete Vorhaben sowie Bestand und Verhalten der V\u00f6gel im jeweiligen Raum und ermittelt ein konstellationsspezifisches Risiko anhand von drei Kriterien: (1) der Zahl der Individuen im zentralen Aktionsraum der Art, (2) den funktionalen Beziehungen im weiteren Aktionsraum der Art und (3) der Konflikttr\u00e4chtigkeit der Freileitung im Raum. Jedes Kriterium wird anhand einer dreistufigen Skala (hoch &#8212; mittel &#8212; gering) belegt, die drei Kriterien gleich gewichtet zusammengef\u00fchrt, anhand einer Matrix ein konstellationsspezifisches Risiko ermittelt und in einer sechsstufigen Skala ausgedr\u00fcckt (PEB S. 119, Tabelle B-3). Ob angesichts des so ermittelten konstellationsspezifischen Risikos erhebliche Beeintr\u00e4chtigungen im Sinne von \u00a7 34 Abs. 2 BNatSchG in der Regel ausgeschlossen sind, h\u00e4ngt von der vorhabentypspezifischen Mortalit\u00e4tsgef\u00e4hrdung der Vogelart ab. Bei &#171;sehr hoch&#187; (A) gef\u00e4hrdeten Arten l\u00e4sst nur ein &#171;sehr geringes&#187; konstellationsspezifisches Risiko diesen Schluss zu, bei &#171;hoch&#187; (B) gef\u00e4hrdeten Arten auch ein &#171;geringes&#187; Risiko, bei &#171;mittel&#187; (C) gef\u00e4hrdeten Arten jedes nicht h\u00f6her als &#171;mittel&#187; eingesch\u00e4tzte Risiko.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_28\">28<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Kann eine erhebliche Beeintr\u00e4chtigung durch Leitungsanflug nicht ausgeschlossen werden, pr\u00fcft der Planerg\u00e4nzungsbeschluss, in welchem Umfang die planfestgestellte Anbringung von Vogelschutzmarkern (Ma\u00dfnahme VASB7 des landschaftspflegerischen Begleitplans) das konstellationsspezifische Risiko f\u00fcr die Art mindert. Gest\u00fctzt auf Liesenjohann\/Blew\/Fronczek\/Reichenbach\/Bernotat, Artspezifische Wirksamkeiten von Vogelschutzmarkern an Freileitungen, Methodische Grundlagen zur Einstufung der Minderungswirkung durch Vogelschutzmarker &#8212; ein Fachkonventionsvorschlag, BfN-Skripten 537, 2019 (Liesenjohann et al. [2019]) geht er davon aus, dass f\u00fcr alle Vogelarten das konstellationsspezifische Risiko um eine Stufe sinkt. Auf der Grundlage empirischer Studien und Absch\u00e4tzungen zur \u00c4hnlichkeit von Vogelarten nehmen Liesenjohann et al. (2019) und diesem Ansatz folgend der Planerg\u00e4nzungsbeschluss an, dass f\u00fcr bestimmte Vogelarten das Risiko in gr\u00f6\u00dferem Ma\u00dfe, h\u00f6chstens jedoch um drei Stufen abnimmt. Abschlie\u00dfend betrachtet der Planerg\u00e4nzungsbeschluss, ob angesichts des abgesenkten konstellationsspezifischen Risikos eine erhebliche Beeintr\u00e4chtigung der Art ausgeschlossen werden kann; welches Risiko noch hingenommen werden kann, h\u00e4ngt &#8212; wiederum &#8212; von der vorhabentypspezifischen Mortalit\u00e4tsgef\u00e4hrdung ab.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_29\">29<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>2. Der Beklagte durfte in dieser Weise vorgehen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_30\">30<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>a) Die der Methode zugrunde liegenden Arbeiten von Bernotat\/Dierschke (2016), Bernotat et al. (2018) und Liesenjohann et al. (2019) sind in ihrer Gesamtheit (noch) keine Fachkonvention (vgl. zu den Anforderungen BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2019 &#8212; 9 A 2.18 &#8212; BVerwGE 166, 1 Rn. 64; Bick\/Wulfert, NVwZ 2017, 346 &lt;353&gt;). Bernotat et al. (2018) bezeichnen ihre Arbeit als &#171;Arbeitshilfe&#187;, Liesenjohann et al. (2019) haben einen &#171;Vorschlag&#187; f\u00fcr eine Fachkonvention vorgelegt. Ein Vorgehen nach diesen Arbeiten lag dennoch f\u00fcr den Beklagten und die Beigeladene nahe: Den f\u00fcr unterschiedliche Arten von Vorhaben formulierten Ansatz von Bernotat\/Dierschke (2016) hat die Rechtsprechung bereits gebilligt (BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 &#8212; 9 A 8.17 &#8212; BVerwGE 163, 380 Rn. 100 und Beschl\u00fcsse vom 8. M\u00e4rz 2018 &#8212; 9 B 25.17 &#8212; Buchholz 406.403 \u00a7 44 BNatSchG Nr. 4 Rn. 28 und vom 15. Juli 2020 &#8212; 9 B 5.20 &#8212; NVwZ 2021, 254 Rn. 17; ablehnend f\u00fcr das Anflugrisiko bei einer Bahnoberleitung BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 &#8212; 9 A 12.19 &#8212; juris Rn. 405 &lt;insoweit nicht in BVerwGE 170, 33 abgedruckt&gt;). Die Arbeiten von Bernotat et al. (2018) und Liesenjohann et al. (2019) befassen sich gerade mit Freileitungen und sollen ein Vorgehen formulieren, das den Anforderungen des ersten Senatsurteils zur Uckermarkleitung vom 21. Januar 2016 &#8212; 4 A 5.14 &#8212; (BVerwGE 154, 73) gen\u00fcgt (vgl. Liesenjohann et al. [2019] S. 16).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_31\">31<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Die Wahl der Methode ist rechtlich nicht zu beanstanden. Fehlen f\u00fcr die Ermittlung eines Risikos &#8212; hier: eines Leitungsanflugs von V\u00f6geln an eine Freileitung &#8212; (noch) normative Vorgaben, Fachkonventionen oder anderweitige vorgegebene Standards, ist die gerichtliche Kontrolle darauf beschr\u00e4nkt, ob die Einsch\u00e4tzungen der Planfeststellungsbeh\u00f6rde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind, sie insbesondere nicht auf einem unzul\u00e4nglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen, und ob die Beh\u00f6rde zu einer plausiblen Einsch\u00e4tzung gelangt ist. Der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle obliegt dar\u00fcber hinaus die Pr\u00fcfung, ob der Beh\u00f6rde bei der Ermittlung und Anwendung der von ihr gew\u00e4hlten &#8212; vertretbaren &#8212; Methode Verfahrensfehler unterlaufen, sie von einem unrichtigen oder nicht hinreichend tiefgehend aufgekl\u00e4rten Sachverhalt ausgeht, allgemeing\u00fcltige Bewertungsma\u00dfst\u00e4be verletzt oder sich von sachfremden Erw\u00e4gungen leiten l\u00e4sst (BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 &#8212; 9 A 12.19 &#8212; BVerwGE 170, 33 Rn. 259 m. w. N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 2018 &#8212; 1 BvR 2523\/13 u. a. &#8212; BVerfGE 149, 407 Rn. 17 ff.).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_32\">32<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>b) Der Kl\u00e4ger hat die Methodenwahl nicht substantiiert beanstandet.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_33\">33<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Seine gelegentlich angedeutete Annahme, eine sehr hohe oder hohe vorhabentypspezifische Mortalit\u00e4tsgef\u00e4hrdung einer Vogelart lasse erhebliche Beeintr\u00e4chtigungen nie ausgeschlossen erscheinen, ist rechtlich nicht geboten. Die Einsch\u00e4tzung, ob eine wesentliche Beeintr\u00e4chtigung eines bestimmten Gebiets ausgeschlossen werden kann, muss die konkrete Lage des Vorhabens in diesem Gebiet ebenso betrachten wie die jeweils eben dort vorgefundene naturr\u00e4umliche Ausstattung. Auf ein vom Kl\u00e4ger der Sache nach angestrebtes &#171;Nullrisiko&#187; ist die Pr\u00fcfung nach \u00a7 34 Abs. 2 BNatSchG dagegen nicht auszurichten (BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 &#8212; 9 A 12.19 &#8212; BVerwGE 170, 33 Rn. 364). Aus dem Senatsurteil vom 21. Januar 2016 &#8212; 4 A 5.14 &#8212; (BVerwGE 154, 73 Rn. 83 a. E.) folgt nichts Anderes.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_34\">34<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Es trifft nicht zu, dass nach Bernotat et al. (2018), S. 44 bei Arten mit hoher vorhabentypspezifischer Mortalit\u00e4tsgef\u00e4hrdung (B) schon bei einem &#171;geringen&#187; konstellationsspezifischen Risiko eine erhebliche Beeintr\u00e4chtigung nicht ausgeschlossen werden kann. In den weiteren Ausf\u00fchrungen (ebd. S. 39 ff.) unterscheiden die Autoren zwischen Arten mit hoher und mit sehr hoher vorhabentypspezifischer Mortalit\u00e4tsgef\u00e4hrdung; nur f\u00fcr letztere halten sie bereits ein &#171;geringes&#187; konstellationsspezifisches Risiko f\u00fcr planungs- und verbotsrelevant.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_35\">35<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Der Senat sieht keinen Anlass, an der gew\u00e4hlten Methode zu zweifeln. Sie beruht auf einem mehrj\u00e4hrigen Abstimmungsprozess und einer umfassenden Auswertung der naturschutzfachlichen Literatur und ist darauf gerichtet, Standards zu formulieren, um das Vorliegen einer erheblichen Beeintr\u00e4chtigung im Sinne des \u00a7 34 Abs. 2 BNatSchG zu pr\u00fcfen. Anhaltspunkte, dass es eine fachlich \u00fcberlegene Methode geben k\u00f6nnte, hat der Kl\u00e4ger nicht aufgezeigt und sind f\u00fcr den Senat nicht ersichtlich. Das Ergebnis des Planerg\u00e4nzungsverfahrens zu den Vogelschutzgebieten Schorfheide-Chorin und Randow-Welse-Bruch belegt, dass die Methode nicht etwa stets erhebliche Beeintr\u00e4chtigungen als ausgeschlossen erscheinen l\u00e4sst.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_36\">36<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>c) Der Kl\u00e4ger hat unter Beweis gestellt, dass im Bereich des Landiner Haussees und des Felchowsees so viele Flugbewegungen im einzelnen benannter Vogelarten zu erwarten seien, dass ein f\u00fcr deren Erhaltungszustand relevantes Kollisionsrisiko mit den Erd- und den Leiterseilen bestehe, die Fl\u00fcge f\u00e4nden gerade zur D\u00e4mmerungs- und Nachtzeit statt. Dem ist nicht nachzugehen. Es fehlt schon an einer hinreichend konkreten Tatsachenbehauptung. Der Kl\u00e4ger kleidet allein die tatbestandlichen Voraussetzungen des \u00a7 34 Abs. 2 BNatSchG f\u00fcr ein bestimmtes Risiko in das Gewand einer Tatsachenbehauptung. Hiervon unabh\u00e4ngig ist der Antrag auf eine Ausforschung gerichtet. Die SPA-Vertr\u00e4glichkeitsstudie und der Planerg\u00e4nzungsbeschluss sind der Beeintr\u00e4chtigung mit einer naturschutzfachlich vertretbaren Methode nachgegangen. Der Kl\u00e4ger hat nicht aufgezeigt, mit welcher anderen, dem gew\u00e4hlten Vorgehen \u00fcberlegenen Methode eine weitere Aufkl\u00e4rung zu erwarten sein k\u00f6nnte.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_37\">37<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Es ist kein Beweis \u00fcber die Behauptung zu erheben, das konstellationsspezifische Risiko f\u00fcr bestimmte Vogelarten sei sehr hoch, jedenfalls aber hoch. Wie innerhalb der Methode des Beklagten aus den Einzelkriterien das konstellationsspezifische Risiko gebildet wird, l\u00e4sst sich in Tabelle B-3 (PEB S. 119) ohne sachverst\u00e4ndige Hilfe ablesen. Sollte die Behauptung auf einen anderen Begriff des konstellationsspezifischen Risikos zielen, k\u00e4me es auf sie nicht an. Denn ein solcher Begriff w\u00e4re f\u00fcr die vom Beklagten gew\u00e4hlte Methode bedeutungslos.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_38\">38<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>3. Der Kl\u00e4ger beanstandet die Behandlung der Vogelarten Rohrdommel (<em>Botaurus stellaris<\/em>), Zwergdommel (<em>Ixobrychus minutus<\/em>) und Kleines Sumpfhuhn (<em>Porzana parva<\/em>; auch <em>Zapornia parva<\/em>) sowie einiger Entenarten, der L\u00f6ffelente (<em>Anas clypeata<\/em>), der Reiherente (<em>Aythya fuligula<\/em>), der Schnatterente (<em>Anas strepera<\/em>), der Tafelente (<em>Aythya ferina<\/em>) und der Schellente (<em>Bucephala clangula<\/em>). Die drei erstgenannten Vogelarten sind Arten des Anhangs I der Richtlinie 2009\/147\/EG vom 20. November 2009. Das Vogelschutzgebiet Unteres Odertal dient nach den Schutzgebietsfestsetzungen dem Schutz aller genannten Arten (vgl. PEB S. 275). Dar\u00fcber sind sich die Beteiligten einig.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_39\">39<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>a) Der Planerg\u00e4nzungsbeschluss nimmt f\u00fcr jede dieser Vogelarten eine hohe vorhabentypspezifische Mortalit\u00e4tsgef\u00e4hrdung (B) an. Diese Einsch\u00e4tzung beruht auf einer Verschneidung des populationsbiologischen Sensitivit\u00e4tsindexes und des vorhabentypspezifischen Risikos (vgl. PEB S. 113). Sie ergibt sich &#8212; beispielhaft &#8212; f\u00fcr die Rohrdommel aus einem mit &#171;3&#187; (hoch) eingestuften populationsbiologischen Sensitivit\u00e4tsindex (Bernotat\/Dierschke [2016] S. 213 &lt;219&gt;) und einem mit &#171;2&#187; (hoch) eingestuften vorhabentypspezifischen T\u00f6tungsrisiko (Bernotat\/Dierschke [2016] S. 332) (vgl. auch SPA-VS, Anhang 3). Der Kl\u00e4ger hat diese Einstufung der vorhabentypspezifischen Mortalit\u00e4tsgef\u00e4hrdung f\u00fcr einzelne Vogelarten auch seinen Ausf\u00fchrungen zugrunde gelegt.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_40\">40<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Es ist daher dem Beweisantrag nicht nachzugehen, dass die V\u00f6gel der genannten Arten bei Dunkelheit und D\u00e4mmerung horizontale Linien (wie Erd- oder Leiterseile) nicht oder nur unzureichend wahrnehmen k\u00f6nnen. Das Sehverm\u00f6gen der einzelnen Vogelarten ist beim vorhabentypspezifischen T\u00f6tungsrisiko ber\u00fccksichtigt (vgl. Bernotat\/Dierschke [2016] S. 8, 65). Die Beweisbehauptung w\u00e4re innerhalb der vom Beklagten gew\u00e4hlten Methode nur entscheidungserheblich, wenn sie &#8212; vom Vorhaben unabh\u00e4ngig &#8212; zu einer abweichenden Bewertung dieses Risikos und darauf aufbauend der vorhabentypspezifischen Mortalit\u00e4tsgef\u00e4hrdung Anlass g\u00e4be. Dies hat der Kl\u00e4ger nicht aufgezeigt. Hiervon unabh\u00e4ngig ist der Beweisantrag unsubstantiiert. Der Kl\u00e4ger hat nicht dargelegt, auf welche wissenschaftlichen Erkenntnisse er seine Einsch\u00e4tzung zum Sehverm\u00f6gen f\u00fcr acht unterschiedliche, in Deutschland teils seltene Vogelarten st\u00fctzt. Es gen\u00fcgt insoweit nicht der Hinweis, dass Eulen besser sehen k\u00f6nnen als Rallen, Dommeln oder Enten.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_41\">41<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Es ist nicht Beweis dar\u00fcber zu erheben, dass bei den Vogelarten der Verlust eines Individuums den Erhaltungszustand einer Art regional, landes- oder bundesweit negativ beeinflussen k\u00f6nnte. Die Auswirkungen eines Individuenverlustes auf eine Gebietspopulation bildet der populationsbiologische Sensitivit\u00e4tsindex ab. Fehler bei dessen Einsch\u00e4tzung und der darauf aufbauenden vorhabentypspezifischen Mortalit\u00e4tsgef\u00e4hrdung hat der Kl\u00e4ger nicht substantiiert geltend gemacht und auch nicht dargelegt, dass und warum eine Beweiserhebung Fehler bei dieser Einsch\u00e4tzung zu Tage f\u00f6rdern k\u00f6nnte.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_42\">42<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>b) Erhebliche Beeintr\u00e4chtigungen lassen sich f\u00fcr die Vogelarten nach der Methode des Beklagten damit nicht von vornherein ausschlie\u00dfen, wenn das konstellationsspezifische Risiko als &#171;mittel&#187; oder h\u00f6her eingesch\u00e4tzt wird. Ein jedenfalls mittleres konstellationsspezifisches Risiko wird stets erreicht, wenn zwei (von drei) Einzelkriterien als &#171;mittel&#187; eingestuft sind oder eines von drei als &#171;hoch&#187;.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_43\">43<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>II. Der Planerg\u00e4nzungsbeschluss hat f\u00fcr die Rohrdommel ein mittleres konstellationsspezifisches Risiko ermittelt, das durch Vogelschutzmarker auf &#171;gering&#187; gesenkt wird. Die Einw\u00e4nde gegen diese Bewertung bleiben erfolglos. Dies gilt f\u00fcr die Kartierung des Vorkommens (1), die Einsch\u00e4tzung zur Gef\u00e4hrdung im zentralen Aktionsraum als mittel (2) und im weiteren Aktionsraum als gering (3), die Bewertung der Konflikttr\u00e4chtigkeit der Leitung als mittel (4) und die Annahme zur Wirksamkeit von Vogelschutzmarkern (5).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_44\">44<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>1. Der Planerg\u00e4nzungsbeschluss geht f\u00fcr die Rohrdommel auf dem Landiner Haussee von zwei Brutpaaren im s\u00fcdlichen Bereich und drei Brutpaaren in einem weiteren Abstand von 500 bis 800 m zur Trasse aus (PEB S. 282). Weitere Rufer wurden im Jahr 2016 am Felchowsee kartiert. Diese Bestandserfassung ist nicht zu beanstanden.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_45\">45<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>a) Um die projektbedingten Einwirkungen zutreffend auf ihre Erheblichkeit hin beurteilen zu k\u00f6nnen, hat eine Vertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung in einem ersten Schritt eine sorgf\u00e4ltige Bestandserfassung und -bewertung der von dem Projekt betroffenen ma\u00dfgeblichen Gebietsbestandteile und Arten zu leisten (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 12. M\u00e4rz 2008 &#8212; 9 A 3.06 &#8212; BVerwGE 130, 299 Rn. 68, vom 28. April 2016 &#8212; 9 A 9.15 &#8212; BVerwGE 155, 91 Rn. 106 und vom 6. April 2017 &#8212; 4 A 16.16 &#8212; NVwZ-RR, 768 Rn. 28). Bei der Brutvogelkartierung wurden acht Begehungen zur punktgenauen Revierkartierung wertgebender Arten sowie die halbquantitative bzw. qualitative Erfassung aller \u00fcbrigen Arten im Zeitraum von M\u00e4rz bis Juli 2016 durchgef\u00fchrt. Die Sachbeist\u00e4nde des Kl\u00e4gers haben in der m\u00fcndlichen Verhandlung best\u00e4tigt, dass die Kartierungen ausreichend waren und weitere Ermittlungen einen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Aufwand ausgel\u00f6st h\u00e4tten. Soweit der Kl\u00e4ger seine Kritik, es fehle an einer ausreichenden Dokumentation der Kartierung (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2017 &#8212; 3 A 4.15 &#8212; BVerwGE 160, 263 Rn. 46; vgl. Anlage 12.1b S. 7 zum PEB), auf die Kartierung der Brutv\u00f6gel erstrecken wollte, zeigt er nicht auf, warum die Ergebnisse der Bestandsaufnahme nicht verwertbar sein k\u00f6nnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 2020 &#8212; 4 A 13.18 &#8212; juris Rn. 58).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_46\">46<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Das tats\u00e4chliche Brutgeschehen ist ausreichend erfasst. Dem Kl\u00e4ger ist zuzugeben, dass die Beobachtungen &#8212; wie stets &#8212; eine Momentaufnahme sind, weil sie zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgen. Dennoch konnten sie den weiteren \u00dcberlegungen zugrunde gelegt werden. Es ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass Besonderheiten die Befunde im Jahr 2016 h\u00e4tten verzerren k\u00f6nnen oder sich das Brutgeschehen in den Folgejahren substantiell ge\u00e4ndert h\u00e4tte. Auch die Abfrage auf einer ornithologischen Fachplattform im Juli 2020 ergab keine Anhaltspunkte in diese Richtung (vgl. PEB S. 278 Fn. 170).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_47\">47<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>b) Die Aktionsr\u00e4ume durften von den kartierten Brutpl\u00e4tzen aus bemessen werden. Dies entspricht der gew\u00e4hlten Methode (vgl. Bernotat et al. [2018] S. 63).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_48\">48<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Es m\u00f6gen Methoden denkbar sein, bei denen die Aktionsr\u00e4ume von allen Orten aus bestimmt werden, die als Brutplatz genutzt werden k\u00f6nnen. W\u00fcrden die Aktionsr\u00e4ume in dieser Weise ausgeweitet, bed\u00fcrften indes die weiteren Parameter f\u00fcr das konstellationsspezifische Risiko einer Anpassung. So w\u00e4re zu bestimmen, ab welcher Zahl m\u00f6glicher Brutpl\u00e4tze in der n\u00e4heren Umgebung von einem mittleren oder hohen konstellationsspezifischen Risiko im zentralen Aktionsbereich der Leitung auszugehen sein k\u00f6nnte. Diese Zahl m\u00fcsste h\u00f6her sein als die vom Beklagten betrachtete Zahl tats\u00e4chlicher Brutpl\u00e4tze, soll nicht die Vorhabenzulassung &#8212; entgegen der gesetzlichen Systematik &#8212; nahezu stets einer Ausnahme nach \u00a7 34 Abs. 3 BNatSchG bed\u00fcrfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 &#8212; 9 A 14.07 &#8212; BVerwGE 131, 274 Rn. 91). Dies gilt insbesondere f\u00fcr Vogelarten, die &#8212; anders als die Rohrdommel &#8212; eher geringe Anforderungen an ihre Brutpl\u00e4tze stellen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_49\">49<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Es kommt nicht entscheidungserheblich auf die Behauptung an, dass sich die Einzelbrutpl\u00e4tze innerhalb des Gebiets ver\u00e4ndern k\u00f6nnen. Die Brutpl\u00e4tze liegen im Schilf versteckt, so dass ihre Lage nicht vollst\u00e4ndig pr\u00e4zise zu bestimmen ist, zudem ist die Brutplatzwahl nach Einsch\u00e4tzung des Sachbeistandes der Beigeladenen &#171;hochdynamisch&#187;. Trotz dieser Unsicherheiten und m\u00f6glichen Ver\u00e4nderungen konnten die Aktionsr\u00e4ume von den kartierten Brutpl\u00e4tzen aus bemessen werden. Denn f\u00fcr die rechtliche Betrachtung ma\u00dfgeblich ist, ob die absolute Zahl und die Verteilung der Brutpl\u00e4tze auf dem See hinreichend erfasst ist. Der Kl\u00e4ger hat indes weder aufgezeigt, dass in anderen Jahren, insbesondere nach 2016, mehr Rohrdommeln auf dem Landiner Haussee gebr\u00fctet h\u00e4tten, noch, dass vermehrt Brutpl\u00e4tze im S\u00fcden des Sees und damit n\u00e4her an der geplanten Leitung genutzt worden w\u00e4ren.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_50\">50<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>c) Zwischen den Beteiligten steht rechtskr\u00e4ftig fest, dass die Fl\u00e4che zwischen dem Landiner Haussee und dem Felchowsee nicht Teil eines faktischen Vogelschutzgebiets ist (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016 &#8212; 4 A 5.14 &#8212; BVerwGE 154, 73 Rn. 55 ff.; vgl. auch BVerwG, Urteile vom 8. Januar 2014 &#8212; 9 A 4.13 &#8212; BVerwGE 149, 31 Rn. 28 und vom 24. Mai 2018 &#8212; 4 C 4.17 &#8212; BVerwGE 162, 114 Rn. 45). Der Kl\u00e4ger verlangt dennoch, das Gebiet des Landiner Haussees und des Felchowsees als gemeinsames Brutgebiet oder Dichtezentrum zu betrachten. Ob die kartierte Zahl von Brutpl\u00e4tzen Anlass gibt, von einem oder mehreren Brutgebieten zu sprechen, mag als terminologische Frage offen bleiben. Jedenfalls f\u00fchrt die an den Begriff ankn\u00fcpfende Kritik des Kl\u00e4gers nicht auf einen Rechtsfehler.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_51\">51<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>aa) Bernotat et al. (2018), S. 55 halten das Gebiet des Felchowsees, der Lanke und des Landiner Haussees f\u00fcr ein bedeutendes Wasservogelbrutgebiet; sie st\u00fctzen sich auf eine \u00dcbersichtskarte in einer Ver\u00f6ffentlichung des &#8212; im Planerg\u00e4nzungsverfahren beteiligten &#8212; Landesamtes f\u00fcr Umwelt (Landesumweltamt Brandenburg, \u00d6kologische Charakterisierung der wichtigsten Brutgebiete f\u00fcr Wasserv\u00f6gel in Brandenburg, 2008). Der Beklagte musste seiner Pr\u00fcfung diese Charakterisierung nicht zugrunde legen. Denn aus der FFH-Vertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung ergaben sich neuere und detailliertere Daten zum Vogelbestand und zu m\u00f6glichen Flugkorridoren (vgl. zur Aktualit\u00e4t der Daten BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 &#8212; 9 A 9.19 &#8212; BVerwGE 170, 210 Rn. 185).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_52\">52<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>bb) Die Annahme eines Brutgebiets zw\u00e4nge nicht dazu, das methodische Vorgehen zu \u00e4ndern.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_53\">53<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Allerdings verzeichnet der FNN-Hinweis des Forum Netztechnik\/Netzbetrieb im VDE (FNN), Vogelschutzmarkierung an Hoch- und H\u00f6chstspannungsfreileitungen, 2014, als f\u00fcr Freileitungen &#171;\u00e4u\u00dferst\/ma\u00dfgebend unvertr\u00e4gliche Gebiete\/Funktionsr\u00e4ume&#187; u. a. &#171;Brutgebiete Gro\u00dfe Rohrdommel &gt;5 rufende Tiere im engeren r\u00e4umlichen Zusammenhang inklusive 1 000 m Puffer&#187; (a. a. O. S. 26). Diese Einsch\u00e4tzung l\u00e4sst sich dem Vorgehen des Beklagten nicht entgegenhalten. Das Papier befasst sich im Schwerpunkt mit Vogelschutzmarkierungen und ist von Bernotat et al. (2018) ber\u00fccksichtigt worden (vgl. a. a. O. S. 62). Der FNN-Hinweis legt indes nicht dar, welche \u00dcberlegungen seine Forderung tragen, und ist daher nicht geeignet, das in seinen Einzelschritten methodisch begr\u00fcndete Vorgehen des Beklagten in Zweifel zu ziehen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_54\">54<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Die Bezeichnung als Brutgebiet g\u00e4be keinen Anlass, die Aktionsr\u00e4ume anders als geschehen zu bemessen. Der Kl\u00e4ger fordert, dass f\u00fcr einzelne Brutpl\u00e4tze innerhalb eines Gebiets, etwa eines Wasservogelbrutgebiets, die Gebietsbewertung vorrangig sei (unter Berufung auf Bernotat et al. [2018] S. 59). Dies zwinge bei einem Wasservogelbrutgebiet zu einem zentralen Aktionsraum von 500 m und einem weiteren Aktionsraum von 1 000 m (vgl. Bernotat et al. [2018] S. 46 Tab. 14), die jeweils von den Grenzen des Gebiets zu bemessen seien. Eine solche Betrachtung mag f\u00fcr Planungen auf vorgelagerten Stufen vorgenommen werden. Ist &#8212; wie hier &#8212; ein Bestand artspezifisch kartiert worden, d\u00fcrfen aber die bei dieser Kartierung gewonnenen Kenntnisse zugrunde gelegt werden. Dies gilt sowohl f\u00fcr die artspezifischen Aktionsr\u00e4ume der einzelnen Wasserv\u00f6gel als auch f\u00fcr den kartierten Brutplatz als Mittelpunkt des zentralen und des weiteren Aktionsraums. Ob bei einer \u00dcberlagerung der Aktionsr\u00e4ume, wie sie die Vertr\u00e4glichkeitsstudie f\u00fcr das EU-Vogelschutzgebiet (SPA) Unteres Odertal etwa f\u00fcr die Rohrdommel annimmt (vgl. SPA-VS S. 77 Abb. 5), von einem Gebiet gesprochen wird, spielt keine Rolle.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_55\">55<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>cc) Es bedarf keiner Beweiserhebung \u00fcber die Behauptung, dass es sich beim Landiner Haussee und dem Felchowsee um ein gemeinsames Wasservogelbrutgebiet und\/oder Dichtezentrum handelt. Ob angesichts der Zahl von Brutpl\u00e4tzen auf den Seen f\u00fcr alle oder jedenfalls f\u00fcr bestimmte Planungsstufen von einem Brutgebiet oder einem Dichtezentrum gesprochen werden sollte, mag auf sich beruhen. Es kommt allein darauf an, ob der von der SPA-Vertr\u00e4glichkeitsstudie und dem Planerg\u00e4nzungsbeschluss gew\u00e4hlte Ansatz &#8212; Bestimmung von Aktionsr\u00e4umen ausgehend von den kartierten Brutpl\u00e4tzen &#8212; geeignet ist, die f\u00fcr \u00a7 34 Abs. 2 BNatSchG ma\u00dfgebliche Frage zu beantworten, ob erhebliche Beeintr\u00e4chtigungen ausgeschlossen sind.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_56\">56<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>2. Der Planerg\u00e4nzungsbeschluss geht von zwei Brutpaaren aus, deren zentraler Aktionsraum in den Leitungsbereich hineinragt. F\u00fcr den zentralen Aktionsraum sei eine mittlere Konfliktintensit\u00e4t anzunehmen (PEB S. 282). Diese Einsch\u00e4tzung ist nicht zu beanstanden.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_57\">57<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>a) Zentraler Aktionsraum ist der Bereich um den Neststandort, in dem der \u00fcberwiegende Teil der Aktivit\u00e4ten zur Brutzeit stattfindet, also mehr als 50 % der Flugbewegungen (vgl. L\u00e4nderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten [LAG VSW], Berichte zum Vogelschutz, 51 [2014], 15 &lt;19&gt;). In \u00dcbereinstimmung mit Bernotat et al. (2018) (S. 48 Tab. 15) nimmt die SPA-Vertr\u00e4glichkeitsstudie f\u00fcr die Rohrdommel einen zentralen Aktionsraum von 500 m an.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_58\">58<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat f\u00fcr den zentralen Aktionsraum unter Beweis gestellt, dass die im Fachinformationssystem des Bundesamtes f\u00fcr Naturschutz zur FFH-Vertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung (FFH-VP-Info &lt;<a href=\"https:\/\/ffh-vp-info.de\/FFHVP\/Page.jsp&#038;gt\" rel=\"nofollow\">https:\/\/ffh-vp-info.de\/FFHVP\/Page.jsp&#038;gt<\/a>;) genannten Raumanspr\u00fcche das Verhalten der Rohrdommel und der weiteren Vogelarten am Wasser, aber nicht in der Luft abdecken. Darauf kommt es nicht an. Die SPA-Vertr\u00e4glichkeitsstudie hat diese Informationen zwar jeweils wiedergegeben, aber bereits f\u00fcr den zentralen Aktionsraum einen um ein Vielfaches gr\u00f6\u00dferen Raum angenommen. So entspricht der zentrale Aktionsraum der Rohrdommel &#8212; ein Kreis mit einem Radius von 500 m &#8212; einer Fl\u00e4che von mehr als 78 Hektar und ist damit weit gr\u00f6\u00dfer als die im FFH-VP-Info mitgeteilten Fl\u00e4chen von 2 bis 20, 10 bis 20 oder 2 bis 3 Hektar.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_59\">59<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>b) Die SPA-Vertr\u00e4glichkeitsstudie und der Planerg\u00e4nzungsbeschluss durften sich auf die Annahme bei Bernotat et al. (2018) zum zentralen Aktionsraum st\u00fctzen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_60\">60<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Der Angabe bei Bernotat et al. (2018) kommt einiges Gewicht zu: Auch wenn das Bundesamt f\u00fcr Naturschutz keine Gew\u00e4hr f\u00fcr ihre Richtigkeit \u00fcbernimmt, handelt es sich doch um eine Einsch\u00e4tzung, die der einheitlichen Praxis einer von der Vorhabentr\u00e4gerin und der Planfeststellungsbeh\u00f6rde unabh\u00e4ngigen Fachbeh\u00f6rde dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 &#8212; 9 A 12.19 &#8212; juris Rn. 268 &lt;insoweit nicht in BVerwGE 170, 33 abgedruckt&gt;) und die unter Auswertung der ma\u00dfgeblichen Literatur in einem aufw\u00e4ndigen Prozess erarbeitet worden ist. Quellen, die sich in vergleichbarem Umfang und Tiefe mit der Frage befassen, hat der Kl\u00e4ger nicht benannt. Die Annahme ber\u00fccksichtigt das zur Rohrdommel bekannte Verhalten: Die Tiere fliegen w\u00e4hrend der Brutzeit meist niedrig \u00fcber das Rohr hin; fliegende Rohrdommeln werden au\u00dferhalb der Zugzeit wenig, am ehesten noch zur Zeit der Jungenaufzucht beobachtet. Regelm\u00e4\u00dfige Fl\u00fcge finden nur in Gebieten statt, wo das Nahrungsrevier aus mehreren kleineren Schilfgebieten besteht.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_61\">61<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Es fehlen hinreichende Anhaltspunkte, dass Verhaltensweisen, die einen gr\u00f6\u00dferen Raum in Anspruch nehmen k\u00f6nnen, einen wesentlichen Anteil an den Flugbewegungen zur Brutzeit ausmachen k\u00f6nnten. Die ornithologische Literatur berichtet von einem Herumstreichen und Kreisen der Rohrdommel im Sp\u00e4tsommer und Herbst (Bauer\/Glutz von Blotzheim, Handbuch der V\u00f6gel Mitteleuropas, 2. Aufl. 1987, S. 383); dieses Verhalten ist aber auf das Ende der Brutzeit und den Beginn des Vogelzugs (&#171;Zugunruhe&#187;) beschr\u00e4nkt. Ein gemeinsames Kreisen soll &#171;gelegentlich&#187; stattfinden, auch wird von &#171;gelegentlichen&#187; Luftk\u00e4mpfen der M\u00e4nnchen berichtet (Bauer\/Glutz von Blotzheim ebd.), dieses Verhalten wird in einer vom Kl\u00e4ger auszugsweise vorgelegten Quelle als &#171;seldom observed&#187; mitgeteilt und dem Fortpflanzungsverhalten zugeordnet. Der Kl\u00e4ger selbst r\u00e4umt ein, die Beobachtung dieser Verhaltensweisen h\u00e4nge &#171;vom Zufall ab&#187;, weil die Verfolgungsfl\u00fcge &#171;nat\u00fcrlich nicht t\u00e4glich&#187; stattf\u00e4nden.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_62\">62<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Gest\u00fctzt auf die vom Kl\u00e4ger angef\u00fchrte Literatur hat die L\u00e4nderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG VSW, Berichte zum Vogelschutz 51 (2014), 15 &lt;22 f.&gt;) f\u00fcr Rohr- und Zwergdommeln einen Mindestabstand von 1 000 m und einen Pr\u00fcfbereich von 3 000 m &#8212; vergleichbar dem weiteren Aktionsraum &#8212; um Windenergieanlagen gefordert. Diese, auch Bernotat et al. (2018) bekannte Einsch\u00e4tzung (vgl. ebd. S. 144) zieht die aktuellere Bemessung der Aktionsr\u00e4ume nicht in Zweifel. Denn sie wird mit der Empfindlichkeit gegen\u00fcber akustischen Beeintr\u00e4chtigungen begr\u00fcndet, an denen es bei Freileitungen weitgehend fehlt, und mit der Seltenheit der Vogelarten. Der letztgenannte Umstand ist aber in dem Modell von Bernotat et al. (2018) in dem populationsbiologischen Sensitivit\u00e4tsindex ber\u00fccksichtigt und f\u00fcr die Aktionsr\u00e4ume ohne Belang.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_63\">63<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Auch die vom Kl\u00e4ger geschilderten Beobachtungen seines Sachbeistandes geben keinen Anlass, den zentralen Aktionsraum gr\u00f6\u00dfer als geschehen zu bemessen. Der Sachbeistand hat &#8212; nicht im Einzelnen dokumentierte &#8212; Beobachtungen in einem benachbarten Seengebiet mitgeteilt. Seine Angabe, Rohrdommeln wechselten ihre Positionen regelm\u00e4\u00dfig, &#171;teilweise&#187; komme es auch zu Wechseln zwischen den Seen, l\u00e4sst sich f\u00fcr eine regelm\u00e4\u00dfige Flugt\u00e4tigkeit au\u00dferhalb eines zentralen Aktionsraums von 500 m nicht anf\u00fchren. Die Beobachtung, \u00dcberfl\u00fcge von rufenden Rohrdommeln seien &#171;selten, aber in jedem Jahr&#187; zu h\u00f6ren, spricht gegen die f\u00fcr eine Zuordnung zum zentralen Aktionsraum notwendige Regelm\u00e4\u00dfigkeit. Schlie\u00dflich erscheinen die Beobachtungen nicht geeignet, das Verhalten der Rohrdommel allgemein, also unabh\u00e4ngig von einem konkreten Naturraum und dessen Ausstattung zu beschreiben.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_64\">64<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>c) Einer Beweiserhebung zur Bemessung des zentralen Aktionsraums bedarf es nicht. Dass dieser f\u00fcr die Rohrdommel bis in den Trassenbereich ragt, steht nicht im Streit. Ebenso liegt auf der Hand, dass die von Bernotat et al. (2018) betrachteten Aktionsr\u00e4ume das Verhalten in der Luft abdecken sollen; dies ergibt sich aus der Definition des zentralen Aktionsbereichs (vgl. Bernotat et al. [2018] S. 62). Sollte der Kl\u00e4ger geltend machen, das Verhalten der Rohrdommel gebe Anlass, den zentralen Aktionsraum anders zu bemessen, ist der Beweisantrag auf eine Ausforschung gerichtet: Der Kl\u00e4ger selbst hat f\u00fcr keine bestimmte Verhaltensweise hinreichend konkret behauptet, dass sie mit einer f\u00fcr die Bemessung des zentralen Aktionsraums notwendigen Regelm\u00e4\u00dfigkeit stattfindet und mit welchen Mitteln insoweit weitere Erkenntnisse zu gewinnen sein k\u00f6nnten. Letzteres gilt auch f\u00fcr die unter Beweis gestellte Bemessung eines gr\u00f6\u00dferen zentralen Aktionsraums f\u00fcr weitere Vogelarten.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_65\">65<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Es ist nicht Beweis zu erheben \u00fcber die Behauptung, dass es durch artspezifische Verhaltensweisen der Rohrdommel, aber auch der anderen Vogelarten, zu weiteren Fl\u00fcgen in den Trassenbereich kommen werde. Der Beweisantrag ist nicht hinreichend substantiiert, weil er f\u00fcr acht Vogelarten ganz unterschiedliche Verhaltensweisen (Flugbalz, Verteidigungsfl\u00fcge, Luftk\u00e4mpfe, pl\u00f6tzliches n\u00e4chtliches Auffliegen, Verfolgungsfl\u00fcge) benennt, ohne im Einzelnen darzulegen, f\u00fcr welche der Vogelarten welche Verhaltensweise in Betracht kommen soll. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, diese Zuordnung zu leisten. Im \u00dcbrigen kommt es auf die unter Beweis gestellte Tatsache nicht an, dass solche Fl\u00fcge stattfinden k\u00f6nnen. Innerhalb der gew\u00e4hlten Methode ist ma\u00dfgeblich, ob diese Fl\u00fcge mit einer Regelm\u00e4\u00dfigkeit stattfinden, dass in dem von ihnen in Anspruch genommenen Raum mehr als 50 % der Aktivit\u00e4t zur Brutzeit stattfindet und daher Anlass besteht, den zentralen Aktionsraum weiter zu bemessen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_66\">66<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>3. Der Planerg\u00e4nzungsbeschluss h\u00e4lt die Gef\u00e4hrdung im weiteren Aktionsraum f\u00fcr gering.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_67\">67<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Der weitere Aktionsraum ist ein Pr\u00fcfbereich (Bernotat\/Dierschke [2016] S. 153). In seinem Abstand sind Raumbereiche zu identifizieren, in denen die Aufenthaltswahrscheinlichkeit eines Individuums erh\u00f6ht sein kann, weil sich dort wichtige Nahrungshabitate, Schlafpl\u00e4tze oder bevorzugte Flugrouten befinden. Weil die Rohrdommeln sich \u00fcberwiegend in den Schilffl\u00e4chen aufhielten und der Landiner Haussee und der Felchowsee 1 700 m voneinander entfernt seien, stuft der Planerg\u00e4nzungsbeschluss die r\u00e4umlich funktionale Beziehung \u00fcber die Trasse hinweg als gering ein (PEB S. 282). Dies ist nicht zu beanstanden.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_68\">68<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>a) Der Planerg\u00e4nzungsbeschluss st\u00fctzt sich vorrangig auf eine Sonderkartierung. Der \u00dcberflugbereich zwischen Landiner Haussee und Felchowsee wurde an ca. 20 Tagen in den Abendstunden beobachtet, um Wechselfl\u00fcge der Zielarten, u. a. der Rohrdommeln, zwischen den Seen zu erfassen. Es sollte der Vermutung nachgegangen werden, dass w\u00e4hrend der Brutzeit gelegentliche Wechsel zwischen benachbarten Brutgew\u00e4ssern durchgef\u00fchrt werden. \u00dcberfl\u00fcge der Zielarten, namentlich der vom Kl\u00e4ger benannten Vogelarten, konnten indes nicht beobachtet werden. Hiervon ausgehend liegt nahe, dass regelm\u00e4\u00dfige Flugbewegungen zwischen den Seen nicht stattfinden (PEB Anlage 12.1c S. 3 f.).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_69\">69<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Die in Anlage 12.1c ausreichend dokumentierten (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2017 &#8212; 3 A 4.15 &#8212; BVerwGE 160, 263 Rn. 46) Beobachtungszeiten sind methodisch nicht zu beanstanden. Der Kl\u00e4ger hat ger\u00fcgt, die Beobachtungen h\u00e4tten zu den falschen Zeiten, n\u00e4mlich nach Sonnenaufgang zu sp\u00e4t und vor Sonnenuntergang zu fr\u00fch stattgefunden. Er hat hierzu eigene Berechnungen vorgelegt, ohne indes aufzuzeigen, welche fachlichen Standards er insoweit f\u00fcr einschl\u00e4gig und verletzt h\u00e4lt. Die Beobachtungszeiten erscheinen auch nachvollziehbar: Dass die Kartierungen am Felchowsee seltener waren als am Landiner Haussee, ist sachgerecht, weil der Landiner Haussee n\u00e4her an der Leitung liegt. Dass die Kartierungen von Ende M\u00e4rz bis Anfang August stattfanden, entspricht den Erkenntnissen zur Aufenthaltsdauer der Zugv\u00f6gel in diesem Gebiet. Unzureichende Beobachtungen zur Zeit des Sonnenuntergangs und der Abendd\u00e4mmerung macht der Kl\u00e4ger nicht substantiiert geltend. Am fr\u00fchen Morgen ist zwar seltener kartiert worden. Eine vom Kl\u00e4ger angegebene Quelle aus dem Internet zum Zeitpunkt des Rufens der Rohrdommeln l\u00e4sst aber nicht erkennen, dass mit einem Schwerpunkt der Kartierungen am Abend eine deutliche Untersch\u00e4tzung der Flugbewegungen verbunden sein k\u00f6nnte. Das vorliegende Material gibt auch keinen Anhaltspunkt, dass bei d\u00e4mmerungsaktiven Arten zwischen Morgen- und Abendd\u00e4mmerung unterschieden werden m\u00fcsste.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_70\">70<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Allerdings r\u00e4umt die Vertr\u00e4glichkeitsstudie f\u00fcr das EU-Vogelschutzgebiet (SPA) Unteres Odertal ein, dass der Erfassung der nachtaktiven Vogelarten sowohl nach der Zahl als auch der Art der Tiere methodische Grenzen gesetzt sind, die selbst mit Verwendung technisch aufwendiger Erfassungsmethoden nicht \u00fcberwunden werden k\u00f6nnen (SPA-VS S. 55). Die Gutachterin der Beigeladenen hat diese Schwierigkeiten in der m\u00fcndlichen Verhandlung erl\u00e4utert, zugleich aber nachvollziehbar deutlich gemacht, dass V\u00f6gel nicht in vollst\u00e4ndiger Dunkelheit fliegen, sondern Mond- oder Restlicht zur Orientierung nutzen; in dieser Situation k\u00f6nnten sie gegen den Nachthimmel beobachtet werden. Dies gilt besonders f\u00fcr die Rohrdommel, die eine Gr\u00f6\u00dfe von 70 bis 80 cm erreicht.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_71\">71<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Hiervon ausgehend bedarf keiner Beweiserhebung, dass Fl\u00fcge der Rohrdommel, aber auch der weiter genannten Vogelarten in der Nacht oder der D\u00e4mmerung regelm\u00e4\u00dfig nicht wahrgenommen werden k\u00f6nnen. Zu den M\u00f6glichkeiten und Grenzen einer solchen Beobachtung liegen dem Senat ausreichende sachverst\u00e4ndige \u00c4u\u00dferungen vor (vgl. BVerwG, Beschl\u00fcsse vom 22. Mai 2008 &#8212; 9 B 34.07 &#8212; Buchholz 442.09 \u00a7 18 AEG Nr. 65 Rn. 20 und vom 23. Mai 2013 &#8212; 9 B 10.13 &#8212; juris Rn. 8); ihre Bewertung ist eine Rechtsfrage. Auf die Frage, welche Erkenntnisse bei einem l\u00e4nger w\u00e4hrenden Au\u00dfenaufenthalt &#8212; etwa bei \u00dcbernachten in einem Bett unter freien Himmel &#8212; zu gewinnen sein k\u00f6nnten, kommt es nicht an. Ein solches Vorgehen ist naturschutzfachlich nicht gefordert; es ist nicht erkennbar, dass es den fachlichen Standards entsprechen k\u00f6nnte.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_72\">72<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>b) Eine qualitative Absch\u00e4tzung best\u00e4tigt den Befund.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_73\">73<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Der (einschlie\u00dflich des R\u00f6hrichts) etwa 65 ha gro\u00dfe Landiner Haussee und der etwa 150 ha gro\u00dfe Felchowsee dienen Rohrdommeln als Brutplatz. Zwischen den Seen werden eine elektrifizierte Bahnlinie, eine Hochspannungsleitung und eine Bundesstra\u00dfe gef\u00fchrt. S\u00fcdlich davon liegt ein etwa 1 000 m breiter Nadelwaldforst, die Niederlandiner Heide, im Westen ein kleineres Gewerbegebiet. Die zwischen den Seen liegenden Fl\u00e4chen sind damit f\u00fcr die Rohrdommel unattraktiv, sie eignen sich weder zur Nahrungssuche noch als Brutplatz. Zugleich finden die Tiere in der unmittelbaren Umgebung ihrer Brutpl\u00e4tze vergleichsweise gro\u00dfe, f\u00fcr sie geeignete Fl\u00e4chen vor; sie sind nicht darauf angewiesen, auf dem jeweils anderen See nach Futter zu suchen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_74\">74<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat unter Beweis gestellt, dass der Wald und die anderen Strukturen zwischen den Seen und die Entfernung zwischen den Seen keine Hindernisse sind, welche die Rohrdommel und andere Vogelarten von einer Querung abhalten w\u00fcrden. Dies bedarf keines Beweises. Die Rohrdommeln und die anderen V\u00f6gel k\u00f6nnen das Gebiet zwischen den Seen \u00fcberfliegen. Ma\u00dfgeblich ist, ob sie dies mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit tun; zu dieser Frage liegen dem Senat bereits in hinreichendem Ma\u00dfe \u00c4u\u00dferungen von Sachverst\u00e4ndigen vor. Worauf das Verhalten der Tiere im Einzelnen beruht, spielt keine Rolle.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_75\">75<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>c) Der weitere Vortrag weckt keinen Zweifel an der Einsch\u00e4tzung des Beklagten.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_76\">76<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Die Behauptung des Kl\u00e4gers, es komme zu einer starken (mitunter st\u00fcndlichen) Flugaktivit\u00e4t der M\u00e4nnchen zwischen den benachbarten Seen (Klagebegr\u00fcndung vom 25. Oktober 2020, S. 45), ist nicht nachvollziehbar. Beobachtungen solcher Flugbewegungen sind nicht mitgeteilt; sie w\u00e4ren aber bei den recht gro\u00dfen Tieren zu erwarten. Auch der Hinweis auf polygyne M\u00e4nnchen legt keine h\u00e4ufigeren Wechsel w\u00e4hrend der Brutzeit nahe. Denn die Nahrungssuche obliegt bei Rohrdommeln den Weibchen (vgl. Gauckler\/Kraus, Die Vogelwelt, Bd. 86 [1965], 129 &lt;137&gt;; Bauer\/Glutz von Blotzheim, Handbuch der V\u00f6gel Mitteleuropas, 2. Aufl. 1987, S. 384: &#171;liegt nahe, da\u00df das \u2642 \u00fcberhaupt kein Interesse f\u00fcr die Einzelbrut zeigt&#187;).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_77\">77<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat f\u00fcr die Rohrdommel und die weiteren Vogelarten unter Beweis gestellt, dass es aus unterschiedlichen Gr\u00fcnden zu intensiven Austauschbeziehungen zwischen dem Landiner Haussee und dem Felchowsee insbesondere zur &#171;D\u00e4mmerungs- und Nachtzeit&#187; komme. Diese Behauptung ist nicht hinreichend substantiiert, weil sie &#8212; wiederum &#8212; nicht darlegt, hinsichtlich welcher von sieben Verhaltensweisen welcher von acht Vogelarten der Kl\u00e4ger weiteren Aufkl\u00e4rungsbedarf sieht. Der Kl\u00e4ger legt im \u00dcbrigen nicht dar, inwieweit \u00fcber den bisherigen Vortrag einschlie\u00dflich der Sachverst\u00e4ndigengutachten weitere oder bessere Erkenntnisse gewonnen werden k\u00f6nnten; dabei geht er selbst davon aus, dass weitere Beobachtungen keinen Erkenntnisgewinn versprechen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_78\">78<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>4. Der Planerg\u00e4nzungsbeschluss stuft die Konflikttr\u00e4chtigkeit der Leitung ohne Rechtsfehler als &#171;mittel&#187; ein.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_79\">79<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Zwischen Landiner Haussee und Felchowsee verl\u00e4uft die planfestgestellte Leitung mit den Masten 116 bis 118 s\u00fcdlich der bestehenden 110-kV-Leitung mit den Masten 34 und 35. Wie die Bestandsleitung soll die neue Leitung \u00fcber Donaumasten mit zwei Traversen verf\u00fcgen. Die Masth\u00f6hen betragen 49,25 m (Mast 116), 55,20 m (Mast 117) und 50,20 m (Mast 118), bei der Bestandsleitung 42,25 m (Mast 34) und 36,25 m (Mast 35). W\u00e4hrend die Masten 116 und 118 r\u00e4umlich etwa im Gleichschritt mit Mast 34 und 35 errichtet werden, ist Mast 117 etwa mittig zwischen den Masten der Bestandsleitung platziert.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_80\">80<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>a) Ob und in welchem Umfang die B\u00fcndelung von Freileitungen das Vogelschlagrisiko reduziert, bedarf in der Regel einer Einzelfallpr\u00fcfung (Bernotat et al. [2018] S. 86).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_81\">81<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Zu einer Reduzierung des Vogelschlagrisikos tr\u00e4gt eine Synchronisierung der Leitungen und der Masten bei, an der es f\u00fcr Mast 117 und den Leiterseilen im Luftraum fehlt. Anders als bei Bernotat et al. (2018), S. 86 angenommen, kann der Arbeit von Bernshausen et al. (Bernshausen\/Kreuziger\/Richarz\/Sudmann, NuL 46 &lt;4&gt;, 2014, 107) allerdings weder entnommen werden, dass eine B\u00fcndelung von Leitungen das Vogelschlagrisiko nur dann senken kann, wenn die Leitungen geb\u00fcndelt werden, noch, welches Ma\u00df an Synchronisierung insoweit gefordert sein k\u00f6nnte. Die Arbeit gibt dar\u00fcber nach ihrer Fragestellung, ihrem Umfang und ihrer Bearbeitungstiefe keine verl\u00e4ssliche Auskunft. Daher zwingt auch die schematische Zeichnung bei Bernotat et al. (2018), S. 84 Abb. 21 nicht zur Annahme einer hohen Konflikttr\u00e4chtigkeit der planfestgestellten Leitung.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_82\">82<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Trotz der Position von Mast 117 erweist sich die Einsch\u00e4tzung der Konflikttr\u00e4chtigkeit als &#171;mittel&#187; als tragf\u00e4hig: So sind die Masth\u00f6hen jedenfalls angen\u00e4hert, wenn auch nicht identisch. Der Bau eines Mehrebenenmastes mit zwei Leiterseilebenen hat zwar eine beachtliche Konfliktintensit\u00e4t (Bernotat et al. [2018] S. 82), ein Mehrebenenmast mit zwei Traversen ist aber g\u00fcnstiger als ein Mast mit drei Traversen (a. a. O. S. 68). Die F\u00fchrung der Leitung als 4er-B\u00fcndel erh\u00f6ht die Sichtbarkeit im Luftraum und reduziert die Barrierewirkung; Verbesserungen w\u00e4ren insoweit nur durch Kompaktmasten denkbar (a. a. O. S. 71 f.). Zudem ist der Luftraum vergleichsweise \u00fcbersichtlich, Opfer bei Anfl\u00fcgen an die Bestandsleitung hat der Kl\u00e4ger nicht mitgeteilt. So wird die in ost-westlicher Richtung verlaufende Leitung nicht gegen die tiefstehende Sonne \u00fcberflogen. Ein panikartiges Auffliegen unterhalb der Leitung ist nicht zu bef\u00fcrchten, weil sich unter der Leitung keine V\u00f6gel, insbesondere keine Wasserv\u00f6gel aufhalten werden.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_83\">83<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Bei der W\u00fcrdigung der Konflikttr\u00e4chtigkeit als &#171;mittel&#187; ist zu ber\u00fccksichtigen, dass in der gew\u00e4hlten Methode die Annahme eines &#171;hohen&#187; Risikos auch bei den anderen Einzelkriterien F\u00e4llen vorbehalten ist, die gegen\u00fcber dem Regelfall deutlich risikoerh\u00f6hende Umst\u00e4nde erkennen lassen, wie etwa die Lage des Vorhabens im zentralen Aktionsraum eines gro\u00dfen Brutgebiets oder das Bestehen eines Hauptflugkorridors zwischen Brutpl\u00e4tzen und Nahrungsfl\u00e4chen im weiteren Aktionsraum. Zu einer Untersch\u00e4tzung des Gesamtrisikos f\u00fchrt diese Sichtweise nicht (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 12. November 2020 &#8212; 4 A 13.18 &#8212; juris Rn. 105). Denn bereits die mittlere Bewertung aller Einzelkriterien f\u00fchrt zu einem als hoch eingestuften konstellationsspezifischen Risiko, das f\u00fcr alle Vogelarten mit einer jedenfalls mittleren vorhabentypspezifischen Mortalit\u00e4tsgef\u00e4hrdung (C) zur Annahme einer erheblichen Beeintr\u00e4chtigung zwingt.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_84\">84<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>b) Der Kl\u00e4ger hat in diesem Zusammenhang ein bestimmtes, nach Flugh\u00f6he und Flugverlauf im Einzelnen beschriebenes Verhalten unter Beweis gestellt. Dieser Beweisantrag ist ins Blaue hinein gestellt. Der Kl\u00e4ger hat solche Beobachtungen nicht mitgeteilt. Er hat auch nicht dargelegt, welchen Quellen er Anhaltspunkte f\u00fcr das behauptete Verhalten welcher konkreten Vogelart entnehmen m\u00f6chte.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_85\">85<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>5. Der Planerg\u00e4nzungsbeschluss durfte annehmen, dass Vogelschutzmarker das Risiko eines Leitungsanflugs f\u00fcr die Rohrdommel um eine Stufe auf &#171;gering&#187; senken, und damit eine erhebliche Beeintr\u00e4chtigung dieser Vogelart f\u00fcr ausgeschlossen halten.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_86\">86<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>a) In welchem Ma\u00df Vogelschutzmarker einen Leitungsanflug verhindern, h\u00e4ngt von der Vogelart ab. Dies steht nach dem vorliegenden Material fest und ist zwischen den Beteiligten unstrittig. Einer Beweiserhebung bedarf es nicht.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_87\">87<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Die artspezifische Wirkung von Vogelschutzmarkern zu bestimmen, ist schwierig. Empirische Studien, insbesondere Beobachtung und Totfundkontrollen, sind aufw\u00e4ndig und scheiden f\u00fcr seltene Arten ganz aus (Liesenjohann et al. [2019] S. 9). Liesenjohann et al. (2019) untersuchen die Wirksamkeit von Vogelschutzmarkern, indem sie die bisher im In- und Ausland unter unterschiedlichen Bedingungen gewonnenen empirischen Erkenntnisse auswerten und qualitativ gewichten. Sie gehen aus von Referenzarten, f\u00fcr die (als Prim\u00e4rarten) ein artspezifischer Wert bekannt ist oder f\u00fcr die sie (als Sekund\u00e4rarten) einen Wert aus gepoolten Werten ermitteln. F\u00fcr die Referenzarten bestimmen sie eine artspezifische Kollisionsminderung, die je nach prozentualer Abnahme der Vogelschlagopfer in einem Stufenwert ausgedr\u00fcckt wird (gering (1) 20 &#8212; 40 %, mittel bis hoch (2) 40 &#8212; 80 % und sehr hoch (3) &gt; 80 %). F\u00fcr Vogelarten, die keine Referenzarten sind, deren vorhabentypspezifische Mortalit\u00e4tsgef\u00e4hrdung aber &#171;mittel&#187; (C) oder h\u00f6her ist, pr\u00fcfen Liesenjohann et al. (2019) die \u00c4hnlichkeit mit Referenzarten. Sie untersuchen insgesamt zehn gleichrangige Kriterien (Taxonomie, Man\u00f6vrierf\u00e4higkeit, K\u00f6rpergr\u00f6\u00dfe, Fluggeschwindigkeit, Sehphysiologie, Lebensraum- bzw. Habitatnutzung, Verhaltens\u00f6kologie bei Nahrungssuche, Aktivit\u00e4tszeiten, Status und Wanderverhalten, Bildung von Schw\u00e4rmen bzw. Ansammlungen), bewerten die Einzelkriterien mit einem Punktwert (0 bis 3) und ermitteln so einen Gesamtwert f\u00fcr die \u00c4hnlichkeit (maximal: 30 Punkte). Je nach Grad der \u00c4hnlichkeit (hoch \u2265 24 von 30 Punkten; mittel \u2265 17 und &lt; 24 Punkte; gering \u2265 10 Punkte und &lt; 17 Punkte) wird die gleiche oder eine um ein oder zwei Stufen geringere Wirksamkeit der Marker als bei der Referenzart angenommen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_88\">88<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Durchgreifende methodische Einw\u00e4nde gegen den Ansatz von Liesenjohann et al. (2019) hat der Kl\u00e4ger nicht erhoben. Er hat im Ausgangspunkt einger\u00e4umt, dass Analogieschl\u00fcsse in der Fachwelt \u00fcblich seien. Sein Hinweis auf die Stellungnahme von Mercker (NuL 53 &lt;2021&gt;, 32) zeigt die Unbrauchbarkeit des Ansatzes von Liesenjohann et al. (2019) nicht auf. Mercker weist auf Schwierigkeiten hin, statistisch hinreichend valide Ergebnisse zu entwickeln. Angesichts der begrenzten Datenbasis bestehe die Sorge, dass bei der Methode von Liesenjohann et al. (2019) eine Genauigkeit der final ermittelten Reduktionsstufe angenommen werde, die unter Umst\u00e4nden nicht gegeben sei (a. a. O. S. 36). Mercker beschreibt damit das Design k\u00fcnftiger Forschungen, zu denen die FFH-Vertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung aber nicht verpflichtet ist (BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 &#8212; 9 A 12.19 &#8212; juris Rn. 213 und Rn. 397 &lt;insoweit nicht in BVerwGE 170, 33 abgedruckt&gt;). Seine Kritik verliert wesentlich an Bedeutung, wenn &#8212; wie bei der Rohrdommel (s. u.) &#8212; die \u00c4hnlichkeitsbetrachtung nur zu einer Reduktion um eine Stufe f\u00fchrt. Zudem schl\u00e4gt Mercker im Ergebnis vor, vorbehaltlich valider statistischer Daten als konservative Sch\u00e4tzung von einem Reduktionsmittelwert von 50 % auszugehen (a. a. O. S. 36 f.). Auf dieser Grundlage w\u00e4re nach dem Modell von Liesenjohann et al. (2019) stets eine Reduktion um zwei Stufen und damit eine h\u00f6here Grundwirksamkeit der Marker anzunehmen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_89\">89<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>b) Marker tragen zum Vogelschutz bei. Dar\u00fcber sind die Beteiligten einig. Der Kl\u00e4ger h\u00e4lt in der konkreten \u00d6rtlichkeit aber einen Schutz f\u00fcr ausgeschlossen. Dieser Einwand bleibt erfolglos.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_90\">90<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Die Konflikttr\u00e4chtigkeit der Leitung in der konkreten \u00d6rtlichkeit geht als Einzelkriterium in das konstellationsspezifische Risiko ein. Diese Beurteilung ber\u00fccksichtigt \u00dcberlegungen zur Wirksamkeit von Vogelschutzmarkern bei der B\u00fcndelung von Freileitungen, wie der Hinweis bei Bernotat et al. (2018), S. 84 auf die Arbeit von Bernshausen et al. (NuL 46 &lt;4&gt;, 2014, 107) belegt. Die Frage, ob Vogelschutzmarker wirksam sind, folgt dieser Betrachtung nach; sie ist nicht Gegenstand der Untersuchung von Liesenjohann et al. (2019). Der Kl\u00e4ger hat nicht dargelegt, dass eine mehrfache Ber\u00fccksichtigung der Konflikttr\u00e4chtigkeit der Leitung der Methode des Beklagten \u00fcberlegen sein k\u00f6nnte. Es bedarf daher keiner Beweiserhebung, dass die Lage der Freileitung zwischen dem Wald und dem Landiner Haussee und die fehlende Synchronisierung mit der Bestandsleitung die Wirksamkeit der Marker nachteilig beeinflussten. Hiervon unabh\u00e4ngig hat der Kl\u00e4ger kein taugliches Beweismittel benannt: Die Behauptung ist einem empirischen Beweis nicht zug\u00e4nglich, weil die Leitung bisher nicht errichtet ist. Dass sich aus dem Forschungsstand bei Erlass des Planerg\u00e4nzungsbeschlusses weitere Erkenntnisse gewinnen lie\u00dfen, hat der Kl\u00e4ger nicht aufgezeigt. Sein Beweisantrag ist vielmehr auf ein Forschungsvorhaben gerichtet, zu dessen Durchf\u00fchrung weder die Planfeststellungsbeh\u00f6rde noch das sie kontrollierende Gericht verpflichtet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 &#8212; 9 A 12.19 &#8212; BVerwGE 170, 33 Rn. 397).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_91\">91<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>c) Der Kl\u00e4ger bek\u00e4mpft die Annahme, die Marker wirkten auch in der D\u00e4mmerung und zur Nachtzeit. Nach seiner Auffassung k\u00f6nnen sie zum Schutz der nachtaktiven Rohrdommel nicht beitragen. Dies bleibt ohne Erfolg.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_92\">92<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>aa) Liesenjohann et al. (2019), S. 45 f. erkennen noch Forschungsbedarf bei der Wirkung von Markern f\u00fcr nachtziehende Arten, auch f\u00fcr nachtaktive Wasserv\u00f6gel an. Sie nehmen dennoch f\u00fcr alle Vogelarten eine Grundwirksamkeit der Marker an, auch f\u00fcr d\u00e4mmerungs- und nachtaktive Arten; das Risiko werde stets um eine Stufe gemindert. Zur Plausibilisierung hat ein Sachbeistand der Beigeladenen darauf hingewiesen, dass V\u00f6gel in der Nacht nicht blind oder orientierungslos fliegen, sondern unter Ausnutzung eines Restlichts in der D\u00e4mmerung oder des Mondlichts visuelle Wahrnehmungen machen k\u00f6nnten. Eine derartige Anpassung sei evolution\u00e4r notwendig. Hiermit \u00fcbereinstimmend berichten Liesenjohann et al. (2019) von einem Workshop mit Experten, auf dem nach der Diskussion einer Nicht-Wirksamkeit f\u00fcr alle &#8212; und damit auch f\u00fcr die nachtziehenden und nachtaktiven &#8212; Arten eine Grundwirksamkeit der Marker angenommen worden sei (Liesenjohann et al. [2019] S. 46 f.). Liesenjohann\/Blew haben auf verschiedene empirische Studien verwiesen, nach denen die Wirksamkeit der Marker bei d\u00e4mmerungs- und nachtaktiven Arten gegeben ist. Eine weitere Studie habe an einer 110-kV-Leitung gezeigt, dass an Leitungsabschnitten ohne Vogelschutzmarker mit einer hohen Dichte an Strommarkern weder tag- noch nachtaktive V\u00f6gel kollidierten (Liesenjohann\/Blew, Stellungnahme zur Grundwirksamkeit von Strommarkern f\u00fcr nachtaktive Vogelarten, 2021, S. 5).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_93\">93<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat diese \u00dcberlegungen nicht ersch\u00fcttert. Mit den von Liesenjohann\/Blew angef\u00fchrten empirischen Erkenntnissen hat er sich nicht auseinandergesetzt. Seine &#8212; vielfach wiederholte &#8212; Einsch\u00e4tzung, Erdseilmarker seien f\u00fcr d\u00e4mmerungs- und nachtaktive V\u00f6gel nutzlos, geht nicht auf die plausible \u00dcberlegung ein, dass d\u00e4mmerungs- und nachtaktive V\u00f6gel \u00fcber angepasste Wahrnehmungsm\u00f6glichkeiten verf\u00fcgen und sich nicht orientierungslos im Luftraum bewegen; ob Rohrdommeln oder andere Wasserv\u00f6gel \u00fcber ein \u00e4hnlich gut angepasstes Sehverm\u00f6gen wie Eulen verf\u00fcgen, spielt insoweit keine Rolle. Der Kl\u00e4ger hat sich zudem indiziell auf das Totfundarchiv der Staatlichen Vogelschutzwarte Brandenburg zum Stand 2015 (Stellungnahme des Sachbeistandes vom 14. September 2020, S. 7) berufen. Substantiierte Hinweise, dass die Methode von Liesenjohann aus der Sicht f\u00fchrender Fachexperten zu modifizieren sei, hat er aber nicht gegeben, und auch keine Ver\u00f6ffentlichungen in der Fachliteratur benannt, welche die Auffassung seiner Sachbeist\u00e4nde st\u00fctzen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_94\">94<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>bb) Die Beigeladene hat sich &#8212; indiziell &#8212; auf eine Auswertung von Kalz\/Knerr berufen (Vergleich von Tag- und Nachtziehern an einer Freileitung mit und ohne Vogelschutzmarker im Nationalpark Unteres Odertal, 7. Februar 2022). Danach hat sich das prozentuale Verh\u00e4ltnis von Vogelschlagopfern bei tag- und nachtaktiven Arten durch Markierungen nicht ver\u00e4ndert (ebd. S. 2); bei Unwirksamkeit der Marker f\u00fcr nachtaktive Arten h\u00e4tte sich dieses Verh\u00e4ltnis zu Lasten der nachtaktiven Arten verschieben m\u00fcssen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_95\">95<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Die Studie deutet darauf hin, dass Marker auch f\u00fcr d\u00e4mmerungs- und nachtaktive Arten wirksam sind. Allerdings trifft die vom Kl\u00e4ger unter Beweis gestellte Behauptung zu, dass die Studie f\u00fcr die Rohrdommel und die weiteren vom Kl\u00e4ger genannten Vogelarten eine Wirksamkeit der Marker &#8212; schon aus statistischen Gr\u00fcnden &#8212; nicht belegen kann. Denn unter den ermittelten Kollisionsopfern befanden sich keine Tiere dieser Vogelarten. Dieser Einwand f\u00fchrt aber allein auf den &#8212; auch von Liesenjohann et al. (2019), S. 9 einger\u00e4umten &#8212; Befund, dass statistisch signifikante Aussagen f\u00fcr das Anflugrisiko seltener Vogelarten nicht oder jedenfalls derzeit nicht m\u00f6glich sind. Dessen ungeachtet legt die Studie die Annahme nahe, dass Vogelschutzmarkierungen auch bei nachtaktiven Arten wirksam sind. Warum die Datenbasis zu gering sein sollte, um die Studie heranzuziehen, ist nicht ersichtlich. Die Kritik des Kl\u00e4gers, zur Nachtzeit ziehende V\u00f6gel h\u00e4tten nicht betrachtet werden d\u00fcrfen, erschlie\u00dft sich nicht; auch sein Sachbeistand hat in anderem Zusammenhang auf zur Nachtzeit ziehende V\u00f6gel verwiesen (Stellungnahme des Sachbeistandes vom 14. September 2020, S. 7 f.). Der weitere Hinweis auf Massenanfl\u00fcge in ungew\u00f6hnlichen Situationen ist unbehelflich. Angesichts der Brutzahlen und der Lage der Leitung im Raum stehen Massenanfl\u00fcge nicht in Rede.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_96\">96<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>cc) Der Kl\u00e4ger hat die Behauptung unter Beweis gestellt, dass Vogelschutzmarker f\u00fcr die Rohrdommel (und die weiteren Vogelarten) insbesondere in der \u00f6rtlichen Situation jedenfalls zur D\u00e4mmerungs- oder Nachtzeit unwirksam seien.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_97\">97<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Der Beweisantrag ist auf eine Ausforschung gerichtet und daher abzulehnen. Er ist nicht ausreichend substantiiert. Welche Anforderungen vom Tatsachengericht an die Substantiierung gestellt werden d\u00fcrfen, bestimmt sich zum einen danach, ob die zu beweisende Tatsache in den eigenen Erkenntnisbereich des Beteiligten f\u00e4llt, und zum anderen nach der konkreten prozessualen Situation (stRspr, vgl. BVerwG, Beschl\u00fcsse vom 30. Mai 2014 &#8212; 10 B 34.14 &#8212; juris Rn. 9 und vom 14. Februar 2022 &#8212; 1 B 49.21 &#8212; juris Rn. 21). Einer Behauptung, die ohne Eingehen auf sie entkr\u00e4ftende Gegenbehauptungen aufrechterhalten wird, braucht das Gericht nicht weiter nachzugehen (BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 &#8212; 9 A 12.19 &#8212; juris Rn. 702 &lt;insoweit nicht in BVerwGE 170, 33 abgedruckt&gt;). So liegt es hier. Der Kl\u00e4ger hat sich auf das zentrale Argument der Gegenseite, V\u00f6gel bewegten sich nicht blind im Luftraum, nicht substantiell eingelassen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_98\">98<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Hiervon unabh\u00e4ngig hat der Kl\u00e4ger keine Anhaltspunkte gegeben, in welcher Weise die Beweiserhebung vorgehen sollte. Eine empirische Untersuchung in der \u00f6rtlichen Situation scheidet aus, weil die Leitung nicht errichtet ist. Dass es zur Wirksamkeit von Markern weiteres Material gebe, das \u00fcber die schon bisher dem Senat vorliegenden Unterlagen hinausgehen k\u00f6nnte, hat der Kl\u00e4ger nicht aufgezeigt; ebenso wenig &#8212; auch auf gerichtliche Anfrage nicht -, dass es Sachverst\u00e4ndige geben k\u00f6nnte, die \u00fcber besseres Wissen verf\u00fcgen k\u00f6nnten. Die &#171;f\u00fchrenden Fachexperten&#187;, auf die er sich in seiner Klagebegr\u00fcndung beruft, hat er nicht benannt.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_99\">99<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>d) Referenzart f\u00fcr die Rohrdommel ist der Graureiher (<em>Ardea cinera<\/em>). F\u00fcr diesen nehmen Liesenjohann et al. (2019), S. 60, 171, gest\u00fctzt auf eine empirische Studie, eine sehr hohe Wirksamkeit (3) an. Der Vergleich mit der Rohrdommel ergibt eine nur geringe \u00c4hnlichkeit (16 \u00c4hnlichkeitspunkte). Rohrdommeln sind kleiner, fliegen langsamer, k\u00f6nnen schlechter man\u00f6vrieren, bilden weder Trupps noch Kolonien und sind anders als der tag- und d\u00e4mmerungsaktive und zur Nachtzeit ziehende Kranich d\u00e4mmerungs- und nachtaktiv. Dagegen stimmen Sehphysiologie und Wanderverhalten \u00fcberein, Nahrungssuche und Habitatnutzung sind \u00e4hnlich (Liesenjohann et al. [2019] S. 88). Der nur geringe \u00c4hnlichkeitswert f\u00fchrt zu einem Abschlag um zwei Stufen bei der Wirksamkeit der Marker (a. a. O. S. 88), also zur Annahme einer Reduktion um eine Stufe.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_100\">100<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Der Einwand des Kl\u00e4gers, Liesenjohann et al. (2019) h\u00e4tten bei ihrem Vergleich die n\u00e4chtlichen Flugaktivit\u00e4ten der Rohrdommeln nicht in Rechnung gestellt, trifft nicht zu. Die Studie hat den Unterschied zum Graureiher erkannt und ber\u00fccksichtigt. Der Kl\u00e4ger m\u00f6chte diesen Unterschied anders gewichtet sehen, weil er die Marker f\u00fcr d\u00e4mmerungs- und nachtaktive Tiere f\u00fcr wirkungslos h\u00e4lt. Damit ruft er lediglich in anderem Gewand erneut die Frage nach der Wirksamkeit der Marker f\u00fcr nachtaktive Vogelarten auf.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_101\">101<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Ein Sachbeistand des Kl\u00e4gers hat eine st\u00e4rkere Ber\u00fccksichtigung des Fortpflanzungsverhaltens verlangt; mit dieser Forderung habe er sich bei den Beratungen zur Erarbeitung von Liesenjohann et al. (2019) nicht durchsetzen k\u00f6nnen. Ob diese Forderung berechtigt ist, bedarf keiner Entscheidung. Der Kl\u00e4ger hat nicht substantiiert dazu vorgetragen, wie sich das Fortpflanzungsverhalten des Graureihers vom Fortpflanzungsverhalten der Rohrdommel unterscheidet. Er hat auch nicht dargelegt, dass und warum das Fortpflanzungsverhalten eine Bedeutung haben k\u00f6nnte, die an dem Ergebnis des \u00c4hnlichkeitsvergleichs substantiell etwas \u00e4ndern k\u00f6nnte.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_102\">102<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Unabh\u00e4ngig hiervon w\u00e4re auch bei einer v\u00f6llig unzureichenden \u00c4hnlichkeit mit dem Graureiher f\u00fcr die Rohrdommel eine Grundwirksamkeit der Marker anzunehmen. Liesenjohann et al. (2019) haben allen von ihnen ausgewerteten Studien Minderungseffekte entnommen, welche die Mortalit\u00e4t an einer Leitung reduziert haben; nur selten waren die Werte sehr gering (9,6 % &#8212; Felsentaube, ebd. S. 64). Liesenjohann et al. haben sich daher berechtigt gesehen, eine Grundwirksamkeit von Vogelschutzmarkern \u00fcber alle Arten und Artgruppen hinweg anzunehmen. Abgesehen von der Frage nacht- und d\u00e4mmerungsaktiver Arten ist der Kl\u00e4ger diesem Ansatz nicht entgegengetreten. Es w\u00e4re damit jedenfalls eine Reduktion des konstellationsspezifischen Risikos um eine Stufe anzunehmen. Dass es insoweit an einer Pr\u00fcfung der Plausibilit\u00e4t im Einzelfall fehlt (vgl. PEB S. 312), ist unsch\u00e4dlich.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_103\">103<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>III. Der Planerg\u00e4nzungsbeschluss h\u00e4lt erhebliche Beeintr\u00e4chtigungen der Zwergdommel ohne Rechtsfehler f\u00fcr ausgeschlossen (PEB S. 287 f.). Der Beklagte durfte ausgehend von der Kartierung (1) f\u00fcr den zentralen Aktionsraum (2) und den weiteren Aktionsraum (3) jeweils eine geringe Konfliktintensit\u00e4t annehmen. Wegen der mittleren Konflikttr\u00e4chtigkeit der Freileitung ergibt sich ein geringes konstellationsspezifisches Risiko, so dass bei einer als &#171;hoch&#187; eingesch\u00e4tzten vorhabentypspezifischen Mortalit\u00e4tsgef\u00e4hrdung eine erhebliche Beeintr\u00e4chtigung nach \u00a7 34 Abs. 2 BNatSchG ausgeschlossen ist. Diese Einsch\u00e4tzung liegt auf der sicheren Seite (4).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_104\">104<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>1. Bei der Bestandserfassung wurden 2016 mindestens zwei Rufer in einer Entfernung von ca. 400 m und 900 m von der geplanten Trasse und ein weiteres Brutpaar im Gro\u00dfen Stebensee, etwa 1,5 km s\u00fcdlich der geplanten Leitung kartiert.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_105\">105<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Der Vortrag des Kl\u00e4gers gibt zu Zweifeln keinen Anlass. Sein Hinweis auf einen Brutbestand von &#171;bis zu sieben Brutpaaren&#187; st\u00fctzt sich auf Ver\u00f6ffentlichungen aus den Jahren 2002 und 2014 und l\u00e4sst nicht erkennen, dass die Angabe das Brutverhalten im Zeitpunkt des Planerg\u00e4nzungsbeschlusses besser beschreiben k\u00f6nnte. Fehler bei der Bestandserfassung legt auch der Hinweis auf eine Neigung der Zwergdommel zu loser Koloniebildung nicht nahe (Bauer\/Glutz von Blotzheim, Handbuch der V\u00f6gel Mitteleuropas, 2. Aufl. 1987, S. 369). Solche Kolonien sind selten; in Deutschland umfassen etwa 90 % der Nachweise Standorte mit bis zu drei Revieren (Atlas deutscher Brutvogelarten, 2014, S. 174).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_106\">106<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>2. Der Planerg\u00e4nzungsbeschluss geht entsprechend Bernotat et al. (2018), S. 48 Tab. 15 von einem zentralen Aktionsraum von 500 m aus. Die Konfliktintensit\u00e4t sei gering, weil nur der zentrale Aktionsraum eines Brutpaares in den Leitungsbereich hineinrage. Dies ist nicht zu beanstanden.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_107\">107<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Der Planerg\u00e4nzungsbeschluss durfte einen zentralen Aktionsraum mit einem Radius von 500 m annehmen. Dies folgt im Kern aus den gleichen Gr\u00fcnden wie bei der Rohrdommel (s. o.). Der Kl\u00e4ger hat, ohne zwischen zentralem und weiterem Aktionsraum zu differenzieren, f\u00fcr die Zwergdommel geltend gemacht, die Annahme missachte Gef\u00e4hrdungen beim nachts stattfindenden Vogelzug sowie Ortswechsel noch unverpaarter V\u00f6gel zur Brutzeit. Der n\u00e4chtliche Vogelzug findet indes au\u00dferhalb der Brutzeit statt. Zudem \u00fcberqueren die V\u00f6gel auf dem Zug eine Vielzahl k\u00fcnstlicher Hindernisse, eine &#8212; immer denkbare &#8212; Kollision ber\u00fchrt aber nicht den Schutz der V\u00f6gel in einem, m\u00f6glicherweise sehr weit entfernten Vogelschutzgebiet. Die Ortswechsel noch unverpaarter V\u00f6gel geben keinen Anlass, von der auf den jeweiligen Brutplatz bezogenen und damit f\u00fcr verpaarte V\u00f6gel ma\u00dfgeblichen Betrachtung der Brutpl\u00e4tze abzuweichen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_108\">108<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>3. Der Planerg\u00e4nzungsbeschluss nimmt einen weiteren Aktionsraum f\u00fcr die Zwergdommel von 1 000 m an (vgl. Bernotat et al. [2018] S. 48 Tab. 15), in dem die Konfliktintensit\u00e4t gering sei. Dagegen ist nichts zu erinnern. Die Einsch\u00e4tzung kann sich &#8212; wie bei der Rohrdommel &#8212; auf ausreichende Beobachtungen und Absch\u00e4tzungen zur Qualit\u00e4t des Raums st\u00fctzen. Dass die Zwergdommel wegen ihrer Gr\u00f6\u00dfe schwieriger zu beobachten ist, \u00e4ndert den Befund nicht. Zudem sind Zwergdommeln tag- und nachtaktiv, vor allem aber d\u00e4mmerungsaktiv (Liesenjohann et al. [2019] S. 89), so dass die Beobachtungsm\u00f6glichkeiten insoweit g\u00fcnstiger als bei den d\u00e4mmerungs- und nachtaktiven Rohrdommeln sind.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_109\">109<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>4. Die Einsch\u00e4tzung des Beklagten liegt auf der sicheren Seite. Im \u00dcbrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach Liesenjohann et al. (2019), S. 136 durch die Vogelschutzmarker und eine als gerade noch ausreichend bewertete \u00c4hnlichkeit mit dem Graureiher (13 von 30 \u00c4hnlichkeitspunkten) eine Reduktion des konstellationsspezifischen Risikos um eine weitere Stufe und damit auf &#171;sehr gering&#187; angenommen werden kann.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_110\">110<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>IV. Der Planerg\u00e4nzungsbeschluss h\u00e4lt eine erhebliche Beeintr\u00e4chtigung des Kleinen Sumpfhuhns ohne Rechtsfehler f\u00fcr ausgeschlossen. Dies folgt aus einem jeweils mit &#171;gering&#187; bewerteten Risiko im zentralen und weiteren Aktionsraum und einem damit insgesamt geringen konstellationsspezifischen Risiko f\u00fcr die Art, die ein hohes vorhabentypspezifisches Mortalit\u00e4tsrisiko (B) tr\u00e4gt.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_111\">111<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>1. Kleine Sumpfh\u00fchner br\u00fcten auf dem Landiner Haussee und dem Felchowsee. F\u00fcr den Landiner Haussee nimmt der Beklagte sechs bis zehn Rufer an, 2016 seien vier Rufer nachgewiesen (PEB S. 290).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_112\">112<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Der Kl\u00e4ger h\u00e4lt die Bestandsgr\u00f6\u00dfen im Jahr 2016 f\u00fcr zu niedrig angesetzt, weil die Kartiermethode nur rufende Tiere erfasse; nach einer sehr kurzen Balzphase und der Verpaarung riefen die Tiere nicht mehr. Dies f\u00fchrt nicht auf einen Rechtsfehler. Weder der Kl\u00e4ger noch seine Sachbeist\u00e4nde haben Standards benannt, die bei der Kartierung verletzt worden sein k\u00f6nnten. Sie haben vielmehr in der m\u00fcndlichen Verhandlung best\u00e4tigt, dass weitere Ermittlungen einen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Aufwand erfordert h\u00e4tten. Der Planerg\u00e4nzungsbeschluss hat dar\u00fcber hinaus Erkenntnisse eines \u00f6rtlichen Sachverst\u00e4ndigen verwertet. Es ist damit nicht ausgeschlossen, dass die Best\u00e4nde gr\u00f6\u00dfer sind als die Zahl der Ortungen (vgl. auch PEB S. 290: &#171;mindestens sechs bis zehn Rufer&#187;); auf einen entscheidungserheblichen Unterschied f\u00fchren diese Unsicherheiten aber nicht.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_113\">113<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>2. Der Planerg\u00e4nzungsbeschluss stuft die Konfliktintensit\u00e4t im zentralen Aktionsbereich des Kleinen Sumpfhuhns als &#171;gering&#187; ein. Das ist nicht zu beanstanden.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_114\">114<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>a) Die Bemessung des zentralen Aktionsraums mit 250 m entspricht Bernotat et al. (2018), S. 49 Tab. 15.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_115\">115<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Die Annahme eines solchen zentralen Aktionsraums liegt nach den Ergebnissen von Jedlikowski (2021) (Jedlikowski, Kleines Sumpfhuhn [<em>Zapornia parva<\/em>]), Habitatpr\u00e4ferenzen und Raumnutzung w\u00e4hrend der Brutzeit, 2021) auf der sicheren Seite. Danach beschr\u00e4nkt sich die Raumnutzung nach der Paarung haupts\u00e4chlich auf das eigentliche Territorium. Beide Partner beteiligen sich an Nestbau, Brut und Aufzucht der K\u00fcken. Die V\u00f6gel laufen in der Regel \u00fcber die schwimmende Vegetation, klettern an Pflanzenst\u00e4ngeln oder schwimmen w\u00e4hrend der Nahrungssuche. Sie fliegen nur ausnahmsweise und dann niedrig \u00fcber dem Wasser von einem Vegetationsbereich zum n\u00e4chsten. Nach telemetrischen Untersuchungen entfernen sich die Tiere w\u00e4hrend der Brutzeit nicht mehr als 89,8 m von ihrem Nest (a. a. O. S. 11). Auch der Kl\u00e4ger hat best\u00e4tigt, dass die Tiere in ihrem Brutgebiet praktisch gar nicht fliegen und w\u00e4hrend der Bebr\u00fctungsphase nicht weitr\u00e4umig zwischen den Seen wechseln. Balzfl\u00fcge finden nach Jedlikowski (ebd.) nicht statt; jedenfalls ist nicht erkennbar, dass solche Fl\u00fcge mit der f\u00fcr die Bemessung des zentralen oder weiteren Aktionsraums notwendigen H\u00e4ufigkeit durchgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_116\">116<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>b) Der Kl\u00e4ger wendet ohne Erfolg ein, m\u00f6gliche Brutpl\u00e4tze des Kleinen Sumpfhuhns im S\u00fcden des Landiner Haussees n\u00e4herten sich der Trasse auf weniger als 250 m an, so dass die Konfliktintensit\u00e4t im zentralen Aktionsraum nicht mit &#171;gering&#187; bewertet werden d\u00fcrfe.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_117\">117<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Der Beklagte durfte die Aktionsr\u00e4ume um die kartierten Brutpl\u00e4tze bestimmen; auf die Entfernung des Uferbereichs von der Trasse kommt es schon deswegen nicht an. Hiervon unabh\u00e4ngig l\u00e4sst sich ausschlie\u00dfen, dass sich der zentrale Aktionsraum von Brutpl\u00e4tzen im s\u00fcdlichen Bereich des Sees bis zur Leitung erstrecken w\u00fcrde, selbst wenn die Tiere entgegen den Kartierungen und abweichenden Einsch\u00e4tzungen (vgl. Glutz von Blotzheim\/Bauer\/Bezzel, Handbuch der V\u00f6gel Mitteleuropas, Band 5, 193, S. 427: &#171;Grenzen zwischen dichtestem R\u00f6hricht und gut gedeckten Wasser- und Schlickfl\u00e4chen&#187;) sehr nahe am Ufer br\u00fcteten. Denn die Annahme eines kreisf\u00f6rmigen zentralen Aktionsraums bildet die Realit\u00e4t nicht ab, wie telemetrische Untersuchungen zeigen (Jedlikowski [2021] S. 10); vielmehr bewegen sich die Tiere innerhalb der Schilfbereiche. Es erscheint ausgeschlossen, dass sie in beachtlicher Zahl nach S\u00fcden fliegen sollten, obwohl sich dort im n\u00e4heren Umfeld nur ungeeignete Fl\u00e4chen befinden und sich in die anderen Himmelsrichtungen der Landiner Haussee erstreckt.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_118\">118<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>3. Der Planerg\u00e4nzungsbeschluss durfte f\u00fcr den weiteren Aktionsraum eine geringe Konfliktintensit\u00e4t (PEB S. 291) annehmen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_119\">119<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>In \u00dcbereinstimmung mit Bernotat et al. (2018), S. 49 Tab. 15 nimmt der Beklagte einen weiteren Aktionsraum von 500 m an, in dem sich zwei Brutpaare auf dem Landiner Haussee befinden. Es l\u00e4gen aber keine Hinweise auf regelm\u00e4\u00dfige Austauschbeziehungen zwischen Felchowsee und Landiner Haussee vor und seien wegen des 1 km breiten Nadelforstes nicht zu erwarten. Diese Einsch\u00e4tzung kann sich auf die Beobachtungen und die Erkenntnisse zum konkret betroffenen Naturraum st\u00fctzen. Angesichts der kleinen Aktionsr\u00e4ume des Kleinen Sumpfhuhns und der Habitatausstattung der Seen ist hinreichend sicher, dass die Tiere nicht regelm\u00e4\u00dfig zwischen den Seen hin- und herfliegen und dabei eine Entfernung \u00fcberwinden, die mehr als das Dreifache des weiteren Aktionsraums betr\u00e4gt.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_120\">120<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat keine Beobachtungen geschildert, die auf solche regelm\u00e4\u00dfigen n\u00e4chtlichen Flugbewegungen des Kleinen Sumpfhuhns schlie\u00dfen lassen. Dass sein Sachbeistand bei 170 N\u00e4chten pro Jahr in &#171;zwei von drei Jahren&#187; einzelne \u00fcberfliegende Kleine Sumpfh\u00fchner beobachtet hat, spricht gegen eine ausreichende Regelm\u00e4\u00dfigkeit. Auch die weiteren Beobachtungen, etwa einer Zwergralle (<em>Porzana pusilla<\/em>) im Jahr 1983 oder n\u00e4chtliches Rufen \u00fcber einem Brutgebiet im Jahr 2014, bleiben anekdotisch. Sie bieten keine greifbaren Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass das Kleine Sumpfhuhn regelm\u00e4\u00dfig sein Brutgebiet verl\u00e4sst und ein anderes, ebenso geeignetes Habitat aufsucht. Dem Kl\u00e4ger ist zwar zuzugeben, dass Flugbewegungen \u00fcber die Leitung nicht auszuschlie\u00dfen sind. Die damit ebenso nicht auszuschlie\u00dfende M\u00f6glichkeit eines Leitungsanflugs gen\u00fcgt aber nicht zur Annahme erheblicher Beeintr\u00e4chtigungen nach \u00a7 34 Abs. 2 BNatSchG.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_121\">121<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>4. Auf die Wirksamkeit von Vogelschutzmarkern f\u00fcr das Kleine Sumpfhuhn kommt es nicht an. Aufbauend auf Liesenjohann et al. (2019) kann jedoch davon ausgegangen werden, dass das konstellationsspezifische Risiko f\u00fcr das Kleine Sumpfhuhn um jedenfalls eine Stufe sinkt, so dass selbst die Annahme einer &#171;mittleren&#187; Konfliktintensit\u00e4t in entweder dem engeren oder dem weiteren Aktionsraum erhebliche Beeintr\u00e4chtigungen ausschl\u00f6sse. Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob die Absenkung auf einer &#8212; vom Kl\u00e4ger bestrittenen &#8212; \u00c4hnlichkeit mit dem Kiebitz (<em>Vanellus vanellus<\/em>) (Liesenjohann et al. [2019] S. 104) oder der Grundwirksamkeit der Marker beruht. Zwar verlangt der Planerg\u00e4nzungsbeschluss bei einer Grundwirksamkeit der Marker eine Pr\u00fcfung der Plausibilit\u00e4t im Einzelfall (PEB S. 312). Es ist indes nicht ersichtlich, dass die Annahme einer Grundwirksamkeit der Marker unplausibel sein k\u00f6nnte.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_122\">122<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>V. Der Planerg\u00e4nzungsbeschluss verneint ohne Rechtsfehler eine erhebliche Beeintr\u00e4chtigung von L\u00f6ffelenten (PEB S. 292 f.), Schnatterenten (PEB S. 295 f.), Tafelenten (PEB S. 299 f.), Reiherenten (PEB S. 300 ff.) und Schellenten (PEB S. 302 f.).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_123\">123<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>1. Der Planerg\u00e4nzungsbeschluss nimmt f\u00fcr alle Arten als Zug- und Rastv\u00f6gel ein mittleres konstellationsspezifisches Risiko an. Das Anflugrisiko werde aber durch die planfestgestellten Vogelschutzmarker ausreichend gemindert.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_124\">124<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>a) Die Tiere suchten den Landiner Haussee und den Felchowsee teils in erheblicher Zahl f\u00fcr die Mauser und die Rast auf, so dass im zentralen Aktionsraum eine mittlere Konfliktintensit\u00e4t bestehe. Im weiteren Aktionsraum sei die Konfliktintensit\u00e4t nur gering, weil nach den Beobachtungen kein Hauptflugkorridor zwischen den beiden Seen bestehe. Substantiierte Einw\u00e4nde hat der Kl\u00e4ger insoweit nicht erhoben. Weil der Beklagte die Konflikttr\u00e4chtigkeit der Leitung zutreffend als &#171;mittel&#187; eingesch\u00e4tzt hat, ist die Annahme eines mittleren konstellationsspezifischen Risikos nicht zu beanstanden.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_125\">125<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>b) Gest\u00fctzt auf Liesenjohann et al. (2019) geht der Planerg\u00e4nzungsbeschluss \u00fcberwiegend von einer &#171;sehr hohen&#187;, jedenfalls aber einer &#171;mittleren bis hohen&#187; Wirksamkeit der Vogelschutzmarker aus. Das konstellationsspezifische Risiko werde f\u00fcr die Schellente um 2 Stufen (PEB S. 316), bei den weiteren Entenarten um 3 Stufen (PEB S. 314 ff.) auf jeweils &#171;sehr gering&#187; gesenkt. Diese Einsch\u00e4tzung liegt auf der sicheren Seite. Gest\u00fctzt auf eine Studie mit einem artspezifischen Reduktionswert gehen Liesenjohann et al. (a. a. O. S. 62) f\u00fcr die Schnatterente von einer Senkung des Risikos um drei Stufen aus. L\u00f6ffelenten, Reiherenten und Tafelenten \u00e4hneln Schnatterenten so sehr, dass dieser Reduktionswert \u00fcbernommen wird (a. a. O. S. 140). Einen um eine Stufe geringeren Reduktionswert nehmen Liesenjohann et al. (ebd.) f\u00fcr die Schellente an, weil sie eine etwas geringere \u00c4hnlichkeit mit der Stockente (<em>Anas platyrhynchos<\/em>) als Referenzart aufweist. Hiervon ausgehend w\u00e4re nach der Methode des Beklagten nur bei einem sehr hohen konstellationsspezifischen Risiko f\u00fcr die Schellente oder einem extrem hohen konstellationsspezifischen Risiko f\u00fcr die anderen Entenarten eine erhebliche Beeintr\u00e4chtigung nicht auszuschlie\u00dfen. Selbst der Kl\u00e4ger fordert aber nur die Annahme eines hohen konstellationsspezifischen Risikos.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_126\">126<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>2. Der Planerg\u00e4nzungsbeschluss bestimmt das konstellationsspezifische Risiko f\u00fcr die Enten als Brutv\u00f6gel ohne Rechtsfehler als gering. Ob die Enten als Brutv\u00f6gel zu den gesch\u00fctzten Gebietsbestandteilen geh\u00f6ren, bedarf keiner Entscheidung.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_127\">127<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>a) Der Planerg\u00e4nzungsbeschluss nimmt jeweils nur ein geringes Risiko im zentralen Aktionsraum an, weil kartierte, vermutete oder jedenfalls vorsorglich angenommene Brutvorkommen hinreichend weit von der Trasse entfernt l\u00e4gen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_128\">128<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>In \u00dcbereinstimmung mit Bernotat et al. (2018), S. 187 geht der Planerg\u00e4nzungsbeschluss von einem zentralen Aktionsraum von 250 m um den jeweiligen Brutplatz aus. Der Kl\u00e4ger sieht bei dieser Bemessung Reihfl\u00fcge als artspezifisches Fortpflanzungsverhalten nicht ber\u00fccksichtigt, bei denen ein oder mehrere Erpel ein Weibchen verfolgen, bis es zur Paarung kommt. Solche Fl\u00fcge brauchten indes bei der Bemessung des zentralen Aktionsraums nicht betrachtet zu werden, weil sie nur zu Beginn der Brutzeit vorkommen und damit nicht mit der f\u00fcr die Betrachtung des zentralen Aktionsraums notwendigen Regelm\u00e4\u00dfigkeit. Dem Hinweis des Kl\u00e4gers auf Suchfl\u00fcge der Schellente nach geeigneten Brutpl\u00e4tzen in Baumh\u00f6hlen hat der Beklagte \u00fcberzeugend mit dem Hinweis auf das Fehlen entsprechender B\u00e4ume im Umfeld des Landiner Haussees widersprochen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_129\">129<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Der Beklagte durfte davon ausgehen, dass sich m\u00f6gliche Brutpl\u00e4tze von Enten stets in einer Entfernung von jedenfalls 250 m von der Trasse befinden. F\u00fcr alle Entenarten nimmt auch der Kl\u00e4ger eine Fluchtdistanz von jedenfalls 50 m und damit einen entsprechenden Abstand der Brutpl\u00e4tze von der &#171;Neuen Stra\u00dfe&#187; an. Hiernach ist ein ausreichender Abstand zur Trasse gewahrt.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_130\">130<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>b) F\u00fcr den weiteren Aktionsraum sch\u00e4tzt der Planerg\u00e4nzungsbeschluss die Konflikttr\u00e4chtigkeit als gering ein, weil sich die Tiere w\u00e4hrend der Brutzeit vor allem auf dem Brutgew\u00e4sser aufhielten und sich im n\u00e4heren Umfeld der Trasse keine weiteren Gew\u00e4sser befinden. Dem ist der Kl\u00e4ger nicht entgegengetreten.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_131\">131<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung einer mittleren Konfliktintensit\u00e4t der Leitung erweist sich die Annahme eines nur geringen konstellationsspezifischen Risikos als fehlerfrei, so dass erhebliche Beeintr\u00e4chtigungen f\u00fcr die Entenarten als Brutv\u00f6gel ausgeschlossen sind. Auf die bei Enten sehr hohe, jedenfalls aber mittlere bis hohe Wirksamkeit der Marker kommt es insoweit nicht an. Sie senkt das Risiko weiter und damit sicher unter die Schwelle erheblicher Beeintr\u00e4chtigungen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_132\">132<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>D. Der Planerg\u00e4nzungsbeschluss h\u00e4lt eine Beeintr\u00e4chtigung der Vogelschutzgebiete Randow-Welse-Bruch und Schorfheide-Chorin nicht f\u00fcr ausgeschlossen. Erhebliche Beeintr\u00e4chtigungen bef\u00fcrchtet er im Randow-Welse-Bruch f\u00fcr den Schreiadler (<em>Vanellus vanellus<\/em>) und den Schwarzstorch (<em>Ciconia negra<\/em>) jeweils als Brutvogel, in Schorfheide-Chorin f\u00fcr den Wei\u00dfstorch (<em>Ciconia ciconia<\/em>) als Brutvogel und in beiden Gebieten f\u00fcr den Kranich (<em>Grus grus<\/em>), den Goldregenpfeifer (<em>Pluvialis apricaria<\/em>) und den Kiebitz (<em>Vanellus vanellus<\/em>), jeweils als Zug- und Rastvogel. Der Planerg\u00e4nzungsbeschluss hat das Vorhaben aber insoweit ohne Rechtsfehler nach \u00a7 34 Abs. 3 BNatSchG zugelassen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_133\">133<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>I. Nach \u00a7 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG verlangt die Zulassung eines Projekts unter Abweichung von \u00a7 34 Abs. 2 BNatSchG, dass es aus zwingenden Gr\u00fcnden des \u00fcberwiegenden \u00f6ffentlichen Interesses, einschlie\u00dflich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist. Solche Gr\u00fcnde liegen vor (PEB S. 361 ff.).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_134\">134<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Damit sich die f\u00fcr ein Projekt streitenden Gr\u00fcnde gegen\u00fcber den Belangen des Gebietsschutzes durchsetzen k\u00f6nnen, m\u00fcssen keine Sachzw\u00e4nge vorliegen, denen niemand ausweichen kann. \u00a7 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG und Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 92\/43\/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der nat\u00fcrlichen Lebensr\u00e4ume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-RL) (ABl. L 206 S. 7) setzen lediglich ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln voraus. Erforderlich ist eine Abw\u00e4gung. Das Gewicht der f\u00fcr das Vorhaben streitenden Gemeinwohlbelange muss auf der Grundlage der Gegebenheiten des Einzelfalls nachvollziehbar bewertet und mit den gegenl\u00e4ufigen Belangen des Habitatschutzes abgewogen werden (BVerwG, Urteil vom 11. August 2016 &#8212; 7 A 1.15 &#8212; BVerwGE 156, 20 Rn. 104). Diesen Anforderungen ist gen\u00fcgt.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_135\">135<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Das Vorhaben ist Teil des Bedarfsplans des EnLAG, seine Aufnahme in diesen Plan ist nicht zu beanstanden. Dies steht zwischen den Beteiligten rechtskr\u00e4ftig fest (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016 &#8212; 4 A 5.14 &#8212; BVerwGE 154, 73 Rn. 52 ff.). Der Planerg\u00e4nzungsbeschluss hat auf die Bedeutung des Projekts f\u00fcr die Einbindung einer Leitung vom polnischen Krajnik \u00fcber Vierraden in das deutsche Stromnetz verwiesen (PEB S. 366). Die Leitung werde die Transportkapazit\u00e4t f\u00fcr die im Norden der 50-Hertz-Regelzone eingespeiste Leistung aus erneuerbaren Energien schaffen, dies gelte f\u00fcr die Onshore-Windenergie und perspektivisch f\u00fcr die Offshore-Windenergie. Nach Netzberechnungen zur 220-kV-Leitung Pasewalk-Vierraden sei diese nicht mehr ausreichend (PEB S. 367).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_136\">136<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Der Kl\u00e4ger macht im Kern geltend, die bestehenden Leitungen seien nicht ausgelastet. Dies gelte f\u00fcr die zu ersetzende 220-kV-Leitung und f\u00fcr die 40 km westlich gelegene 380-kV-Leitung von Lubmin \u00fcber Altentreptow und Gransee nach Neuenhagen. Der Einwand bleibt erfolglos. Nach dem Netzentwicklungsplan 2019 soll f\u00fcr das Zieljahr 2030 eine Erh\u00f6hung der hergestellten Leistung aus erneuerbaren Energien um 40 bis 50 MW erfolgen (bisher: 17,4 MW). Es ist ein erhebliches \u00f6ffentliches Interesse, sich f\u00fcr diesen Ausbau durch Schaffung ausreichender Transportkapazit\u00e4t zu r\u00fcsten. Die Beigeladene hat darauf hingewiesen, dass die bestehende 220-kV-Leitung im 1. Quartal 2020 an 3 242 Stunden mit (n-1) \u00fcberlastet war; die Kosten des Engpassmanagements hat sie f\u00fcr 2019 mit knapp 6 Mio. \u20ac beziffert. Dem Verweis des Kl\u00e4gers auf die teils nur geringe Auslastung der Leitung ist sie mit dem Hinweis entgegengetreten, dass die wiedergegebenen Daten bereits redispatch-Ma\u00dfnahmen ber\u00fccksichtigten.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_137\">137<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>II. Nach \u00a7 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG darf ein Projekt nur abweichend von \u00a7 34 Abs. 2 BNatSchG zugelassen werden, soweit zumutbare Alternativen nicht gegeben sind, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle oder mit geringeren Beeintr\u00e4chtigungen zu erreichen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_138\">138<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>1. Die Errichtung der Leitung oder jedenfalls einzelner Abschnitte als Erdkabel ist keine Alternative im Sinne des \u00a7 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_139\">139<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>a) Der Begriff der Alternative in \u00a7 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG, Art. 6 Abs. 4 FFH-RL ist aus der Funktion des durch Art. 4 FFH-RL begr\u00fcndeten Schutzregimes zu verstehen. Er steht in engem Zusammenhang mit den Planungszielen, die mit einem Vorhaben verfolgt werden. Lassen sich die Planungsziele an einem nach dem Schutzkonzept der Habitatrichtlinie g\u00fcnstigeren Standort oder mit geringerer Eingriffsintensit\u00e4t verwirklichen, so muss der Projekttr\u00e4ger von dieser M\u00f6glichkeit Gebrauch machen. Ein irgendwie gearteter Gestaltungsspielraum wird ihm nicht einger\u00e4umt. Als Alternative sind aber nur solche \u00c4nderungen anzusehen, die nicht die Identit\u00e4t des Vorhabens ber\u00fchren. Von einer Alternative kann deshalb dann nicht mehr die Rede sein, wenn eine planerische Variante auf ein anderes Projekt hinausl\u00e4uft, weil die vom Vorhabentr\u00e4ger in zul\u00e4ssiger Weise verfolgten Ziele nicht verwirklicht werden k\u00f6nnten. Inwieweit Abstriche von einem Planungsziel hinzunehmen sind, h\u00e4ngt ma\u00dfgebend von seinem Gewicht und dem Grad seiner Erreichbarkeit im jeweiligen Einzelfall ab.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_140\">140<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Diese Auslegung wirft keinen unionsrechtlichen Kl\u00e4rungsbedarf auf. Art. 6 Abs. 4 FFH-RL liegt kein weiterer Alternativenbegriff zugrunde. Auch nach dem Unionsrecht darf und muss die Alternativenpr\u00fcfung bei der Vorhabenzulassung am Plan- und Projektziel ankn\u00fcpfen (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 &#8212; 7 A 2.15 &#8212; BVerwGE 158, 1 Rn. 410 f. m. w. N.). Ob eine Teilverkabelung an Stelle des Baus einer 380-kV-H\u00f6chstspannungsfreileitung f\u00fcr Drehstrom eine Alternative im Sinne von Art. 6 Abs. 4 Satz 1 FFH-Richtlinie ist, ist keine Frage der Auslegung von Handlungen der Organe der Europ\u00e4ischen Union im Sinne von Art. 267 Abs. 1 Buchst. b des Vertrages \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union in der Fassung von 2016 (ABl. 202 S. 164) &#8212; AEUV. Sie beschr\u00e4nkt sich vielmehr auf die rechtliche Beurteilung eines Sachverhalts nach dem Unionsrecht, dessen Inhalt bereits gekl\u00e4rt ist.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_141\">141<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>b) Der nationale Gesetzgeber beschr\u00e4nkt den Einsatz von Erdkabeln im Anwendungsbereich des EnLAG auf bestimmte Pilotvorhaben. Diese Regelung verlangt bei der Bestimmung zumutbarer Alternativen im Sinne von \u00a7 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG Beachtung (aa). Sie steht mit Verfassungsrecht (bb) und Unionsrecht in Einklang (cc).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_142\">142<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>aa) Nach \u00a7 2 Abs. 1 EnLAG k\u00f6nnen bestimmte Leitungen, sog. Pilotvorhaben, als Erdkabel errichtet und betrieben oder ge\u00e4ndert werden, um den Einsatz von Erdkabeln auf der H\u00f6chstspannungsebene im \u00dcbertragungsnetz als Pilotvorhaben zu testen. Die Entscheidung des \u00a7 2 Abs. 1 EnLAG beschr\u00e4nkt im Interesse der Versorgungssicherheit den Einsatz von Erdkabeln im Bereich des Energieleitungsausbaugesetzes. Die Pilotvorhaben sollen dazu dienen, Erfahrungen mit der Erdkabeltechnologie zu sammeln und deren Einsatz in der Fl\u00e4che zu erm\u00f6glichen (BT-Drs. 16\/10491 S. 16). Der Gesetzgeber bewertet die Erdkabeltechnologie f\u00fcr H\u00f6chstspannungsleitungen im Drehstrombereich nicht als dem Stand der Technik entsprechend, erachtet sie nicht als gleichberechtigte Alternative zu Freileitungen und hat ihren Einsatz auf Pilotvorhaben beschr\u00e4nkt (BT-Drs. 18\/4655 S. 1 f.). Dies dient auch dem Interesse der Netzstabilit\u00e4t und der Vermeidung von St\u00f6rungen oder Ausf\u00e4llen der \u00dcbertragungsnetze (BT-Drs. 18\/4655 S. 20) (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. November 2020 &#8212; 4 A 13.18 &#8212; juris Rn. 129 und vom 27. Juli 2021 &#8212; 4 A 14.19 &#8212; BVerwGE 173, 132 Rn. 45 sowie Beschluss vom 27. Juli 2020 &#8212; 4 VR 7.19 &#8212; Buchholz 451.17 \u00a7 43 EnWG Nr. 11 Rn. 105).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_143\">143<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Die Entscheidung des Gesetzgebers ist bei der Bestimmung der Alternativen im Sinne von \u00a7 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG zu beachten. Das EnLAG stellt nicht nur den Bedarf f\u00fcr die in seine Anlage aufgenommenen Leitungen fest (\u00a7 1 Abs. 2 EnLAG), sondern bestimmt zugleich, dass dieser Bedarf bei Vorhaben, die keine Pilotvorhaben sind, durch die Errichtung von Freileitungen befriedigt werden soll. Der Bau solcher Freileitungen dient dem vom Gesetzgeber hervorgehobenen Ziel eines z\u00fcgigen Baus der Leitungen (vgl. BT-Drs. 16\/10491 S. 1; BT-Drs. 18\/4655 S. 1), weil die \u00dcbertragungsnetzbetreiber \u00fcber umfassende Erfahrungen mit dieser Technologie verf\u00fcgen. Dies gilt auch f\u00fcr die streitgegenst\u00e4ndliche Leitung, deren Aufnahme in die Liste der Pilotvorhaben im parlamentarischen Verfahren vergeblich gefordert worden ist (vgl. BT-Drs. 16\/12902). Ein Bau der Uckermarkleitung als Erdkabel erscheint damit nicht als Alternative, sondern ber\u00fchrte die Identit\u00e4t des Vorhabens.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_144\">144<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>\u00a7 49 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 EnWG f\u00fchren auf kein abweichendes Ergebnis. Die Beteiligten streiten, ob die Errichtung eines Erdkabels f\u00fcr eine Drehstromleitung mit 380 kV den allgemein anerkannten Regeln der Technik im Sinne des \u00a7 49 Abs. 1 Satz 2 EnWG entspricht. Dies sind Regeln, die von den herrschenden Fachkreisen als richtig anerkannt sind und praktiziert werden; dar\u00fcber hinaus m\u00fcssen sie in der Praxis erprobt sein (BVerwG, Urteile vom 18. Juli 2013 &#8212; 7 A 4.12 &#8212; BVerwGE 147, 184 Rn. 40 und vom 27. Juli 2021 &#8212; 4 A 14.19 &#8212; BVerwGE 173, 132 Rn. 49). Der Kl\u00e4ger macht ferner unter Hinweis auf Erdkabelleitungen in der Europ\u00e4ischen Union geltend, es sei jedenfalls nach \u00a7 49 Abs. 3 EnWG davon auszugehen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 an die Beschaffenheit der Anlagen erf\u00fcllt sind. Auf diese Fragen kommt es indes nicht an. Denn \u00a7 2 Abs. 1 und 2 EnLAG gehen als speziellere Regelungen dem \u00a7 49 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 EnWG vor. Die letztgenannten Vorschriften formulieren technische Anforderungen an die Ausf\u00fchrung einer Leitung, sei es eine Freileitung oder ein Erdkabel, regeln aber nicht, ob eine Leitung zul\u00e4ssigerweise als Erdkabel errichtet werden kann. Hiervon ausgehend bedarf es keiner Beweiserhebung dar\u00fcber, ob und welche technischen Normen f\u00fcr die Errichtung eines Erdkabels gelten und ob die f\u00fcr Erdkabel notwendige Technik bekannt, sicher und erprobt ist.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_145\">145<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>bb) Die energiepolitische Entscheidung, den Ausbau des H\u00f6chstspannungsnetzes f\u00fcr die im EnLAG genannten Vorhaben grunds\u00e4tzlich durch Freileitungen zu verwirklichen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie dient dem Ziel einer sicheren Energieversorgung, der eine \u00fcberragende Bedeutung f\u00fcr das Gemeinwohl zukommt (BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 &#8212; 1 BvR 3139\/08 u. a. &#8212; BVerfGE 134, 242 Rn. 286 m. w. N.).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_146\">146<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Wie bei einer Bedarfsfeststellung ist dem Gesetzgeber insoweit ein weiter Gestaltungs- und Prognosespielraum er\u00f6ffnet (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 &#8212; 7 A 4.12 &#8212; BVerwGE 147, 184 Rn. 36). Die gerichtliche Kontrolle ist auf eine Evidenzkontrolle beschr\u00e4nkt (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 6. November 2013 &#8212; 9 A 14.12 &#8212; BVerwGE 148, 373 Rn. 25 f. und vom 21. Januar 2016 &#8212; 4 A 5.14 &#8212; BVerwGE 154, 73 Rn. 52). Sie hat dabei &#8212; wie bei sonstigen energiepolitischen Grundentscheidungen &#8212; zu pr\u00fcfen, ob die Entscheidung des Gesetzgebers offensichtlich und eindeutig unvereinbar ist mit verfassungsrechtlichen Wertungen, wie sie etwa auch in Art. 20a GG zum Ausdruck kommen (BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 &#8212; 1 BvR 3139\/08 u. a. &#8212; BVerfGE 134, 242 Rn. 289). Es bestehen keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der Gesetzgeber mit der Beschr\u00e4nkung von Erdkabeln auf Pilotvorhaben seinen Gestaltungsspielraum \u00fcberschritten haben k\u00f6nnte. So geht aus dem Bericht der Bundesregierung nach \u00a7 3 EnLAG vom 27. September 2018 hervor, dass zu diesem Zeitpunkt noch keines der sechs Pilotvorhaben verwirklicht war. Nach wie vor gibt es also nur wenige praktische Erfahrungen mit 380-kV-Drehstromerdkabeln (BT-Drs. 19\/4675).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_147\">147<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Der Kl\u00e4ger zeigt verfassungsrechtlich beachtliche Bedenken nicht auf. Auf seine Behauptung, im europ\u00e4ischen Ausland w\u00fcrden bereits Erdkabel auf der H\u00f6chstspannungsebene f\u00fcr Drehstrom in einem gewissen Umfang von &#171;mind. 2000 km&#187; genutzt, kommt es nicht an. Der Gesetzgeber durfte ungeachtet dessen f\u00fcr den Stromleitungsausbau im Bereich des EnLAG grunds\u00e4tzlich annehmen, dass Freileitungen unter verschiedenen Gesichtspunkten vorzugsw\u00fcrdig sind (vgl. jeweils zu Abw\u00e4gungsentscheidungen etwa BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2013 &#8212; 4 A 1.13 &#8212; BVerwGE 148, 353 Rn. 63, vom 21. Januar 2016 &#8212; 4 A 5.14 &#8212; BVerwGE 154, 73 Rn. 181 f. und vom 14. M\u00e4rz 2018 &#8212; 4 A 5.17 &#8212; BVerwGE 161, 263 Rn. 75 ff. sowie Beschluss vom 28. Februar 2013 &#8212; 7 VR 13.12 &#8212; UPR 2013, 345 Rn. 32 f.). Nur erg\u00e4nzend sei darauf verwiesen, dass &#8212; selbst nach dem Vortrag des Kl\u00e4gers &#8212; nur ein geringer Teil des europ\u00e4ischen H\u00f6chstspannungsnetzes im hier betroffenen Spannungsbereich als Erdkabel gef\u00fchrt wird.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_148\">148<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Ebenso bedarf keines Beweises, dass die Versorgungssicherheit durch einen Teilverkabelungsabschnitt in gleicher Weise wie durch eine Freileitung gesichert sei. \u00dcber die Behauptung ist kein Beweis zu erheben, weil sie ins Blaue hinein gestellt ist. Dem Kl\u00e4ger h\u00e4tte es insoweit jedenfalls oblegen, sich zu naheliegenden Einw\u00e4nden, etwa den Ausfallzeiten durch Reparaturma\u00dfnahmen substantiiert zu \u00e4u\u00dfern. Hiervon unabh\u00e4ngig ist die Behauptung nicht geeignet, die Verfassungswidrigkeit der gesetzgeberischen Entscheidung darzutun.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_149\">149<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>cc) Die Entscheidung des Gesetzgebers ist unionsrechtlich nicht zu beanstanden.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_150\">150<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>(1) Der Kl\u00e4ger meint, vor \u00c4nderung des Energieleitungsausbaugesetzes durch Art. 5 Nr. 1 des Gesetzes zur \u00c4nderung von Bestimmungen des Rechts des Energieleitungsausbaus vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490) habe es einer strategischen Umweltpr\u00fcfung bedurft. Diesem Einwand steht zwar \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UmwRG nicht entgegen (BVerwG, Urteile vom 11. Juli 2019 &#8212; 9 A 13.18 &#8212; BVerwGE 166, 132 Rn. 56 und vom 3. November 2020 &#8212; 9 A 7.19 &#8212; BVerwGE 170, 138 Rn. 62), er bleibt aber erfolglos.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_151\">151<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Eine strategische Umweltpr\u00fcfung war vom nationalen Recht nicht gefordert. Auch das Unionsrecht verlangte sie nicht. Pl\u00e4ne und Programme nach Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001\/42\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 \u00fcber die Pr\u00fcfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pl\u00e4ne und Programme (ABl. L 197\/30) &#8212; SUP-RL &#8212; sind nur solche Pl\u00e4ne und Programme, die von einer Beh\u00f6rde ausgearbeitet und\/oder angenommen werden oder die von einer Beh\u00f6rde f\u00fcr die Annahme durch das Parlament oder die Regierung im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden. Dem Gesetzgebungsverfahren f\u00fcr das Energieleitungsausbaugesetz und seine \u00c4nderungen ist aber &#8212; anders als beim Bundesbedarfsplan nach \u00a7 12e Abs. 1 Satz 1 EnWG und Anlage 5 Nr. 1.10 zum UVPG &#8212; kein solches beh\u00f6rdliches Verfahren vorausgegangen. Dass der Gesetzentwurf durch die Bundesregierung als zur Gesetzesinitiative berechtigtes Verfassungsorgan eingebracht worden ist (BT-Drs. 18\/4655) f\u00fchrt auf kein anderes Ergebnis.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_152\">152<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Hiervon unabh\u00e4ngig wird nach Art. 3 Abs. 2 SUP-RL vorbehaltlich des Absatzes 3 eine Umweltpr\u00fcfung bei allen Pl\u00e4nen und Programmen vorgenommen, die (u. a.) in dem Bereich Energie ausgearbeitet werden und durch die der Rahmen f\u00fcr die k\u00fcnftige Genehmigung der in den Anh\u00e4ngen I und II der Richtlinie 2011\/92\/EG (UVP-RL) aufgef\u00fchrten Projekte gesetzt wird oder bei denen angesichts ihrer voraussichtlichen Auswirkungen auf Gebiete nach Art. 6 oder 7 der Richtlinie 92\/43\/EWG (FFH-RL) eine Pr\u00fcfung f\u00fcr erforderlich erachtet wird. Das Erfordernis, dass durch den betreffenden Plan oder das betreffende Programm der Rahmen f\u00fcr die k\u00fcnftige Genehmigung der in den Anh\u00e4ngen I und II der Richtlinie 2011\/92\/EG (UVP-RL) aufgef\u00fchrten Projekten gesetzt werden muss, ist erf\u00fcllt, wenn der Plan oder das Programm eine signifikante Gesamtheit von Kriterien und Modalit\u00e4ten f\u00fcr die Genehmigung und Durchf\u00fchrung eines oder mehrerer dieser Projekte aufstellt, insbesondere hinsichtlich ihres Standorts, der Art, der Gr\u00f6\u00dfe und der Betriebsbedingungen solcher Projekte oder der mit ihnen verbundenen Inanspruchnahme von Ressourcen (EuGH, Urteil vom 22. Februar 2022 &#8212; C-300\/20 [ECLI:EU:C:2022:102] &#8212; Rn. 62). An einer solchen signifikanten Gesamtheit im Sinne eines Makroplanungsprozesses (BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 &#8212; 9 A 7.19 &#8212; BVerwGE 170, 138 Rn. 65) fehlte es bei der Novelle des Energieleitungsausbaugesetzes. An den aufgef\u00fchrten Vorhaben hat sich substantiell kaum etwas ge\u00e4ndert; die ver\u00e4nderten Modalit\u00e4ten beschr\u00e4nken sich auf die Erm\u00f6glichung von Erdkabelabschnitten auf wenigen weiteren Abschnitten und die M\u00f6glichkeit von Erdkabelprojekten aus naturschutzfachlichen Gr\u00fcnden. Dies reicht f\u00fcr eine signifikante Gesamtheit an Regelungen nicht aus. Unionsrechtlicher Kl\u00e4rungsbedarf besteht insoweit nicht.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_153\">153<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>(2) Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, warum der Gesetzgeber aus unionsrechtlichen Gr\u00fcnden verpflichtet gewesen sein k\u00f6nnte, im Regelungsbereich des EnLAG f\u00fcr die \u00dcbertragung von Drehstrom auf der H\u00f6chstspannungsebene stets Erdkabel als technische Alternative zu Freileitungen zuzulassen. Welchen unionsrechtlichen Kl\u00e4rungsbedarf der Kl\u00e4ger sieht, erschlie\u00dft sich nicht.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_154\">154<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>2. Auf den Einsatz von Kompaktmasten, also Masten, die nicht auf einem Stahlgittergestell, sondern auf einem Vollwandmast errichtet werden, musste sich die Beigeladene nicht verweisen lassen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_155\">155<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Im Vogelschutzgebiet Randow-Welse-Bruch sind aus Gr\u00fcnden des Vogelschutzes die Masth\u00f6hen durch die Verwendung von Einebenenmasten reduziert (Ma\u00dfnahme VASB7); das Gleiche gilt f\u00fcr die Masten im Vogelschutzgebiet Schorfheide-Chorin, soweit die Fl\u00e4chen f\u00fcr den Vogelschutz von Bedeutung sind (Mast 29 bis 72 und von Mast 157 bis 161). Damit sinkt die Zahl der Seilebenen und zugleich das Anflugrisiko (Bernotat et al. [2018] S. 68). Der Kl\u00e4ger zeigt nicht auf, warum Kompaktmasten gegen\u00fcber dieser Mastgestaltung Vorteile f\u00fcr den Vogelschutz bieten, weil er sich auf einen Vergleich mit Donaumasten beschr\u00e4nkt. Es kommt daher nicht auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage an, ob Kompaktmasten f\u00fcr die Anforderungen der hiesigen Leitung den allgemein anerkannten Regeln der Technik nach \u00a7 49 Abs. 1 Satz 2 EnWG entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 2020 &#8212; 4 A 13.18 &#8212; juris Rn. 134 f.).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_156\">156<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>3. Der Planerg\u00e4nzungsbeschluss erkennt keine zumutbaren r\u00e4umlichen Alternativen (PEB S. 391 ff.). Damit hat sich der Kl\u00e4ger nicht binnen der Frist des \u00a7 6 Satz 1 UmwRG auseinandergesetzt. Die Klagebegr\u00fcndung beschr\u00e4nkt sich darauf, den Verlauf einer anderen, aus Sicht des Kl\u00e4gers vorzugsw\u00fcrdigen Variante zu beschreiben. Es fehlt aber an der von \u00a7 6 Satz 1 UmwRG geforderten W\u00fcrdigung des Planerg\u00e4nzungsbeschlusses (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 &#8212; 4 A 16.16 &#8212; Buchholz 451.17 \u00a7 43e EnWG Nr. 2 Rn. 37 und vom 3. November 2020 &#8212; 9 A 7.19 &#8212; BVerwGE 170, 138 Rn. 17).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_157\">157<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>III. Nach \u00a7 34 Abs. 5 BNatSchG sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes &#171;Natura 2000&#187; notwendigen Ma\u00dfnahmen vorzusehen, wenn ein Projekt nach \u00a7 34 Abs. 3 BNatSchG zugelassen werden soll. Nebenbestimmung 5.2.1 Nr. 15 sieht vor, dass der R\u00fcckbau von Abschnitten der 220-kV-Freileitung in den Abschnitten innerhalb des Vogelschutzgebiets Schorfheide-Chorin zwischen Pol\u00dfen und Peetzig (Mast-Nr. 200 bis Mast-Nr. 242 &lt;13,85 km&gt;) und innerhalb des Vogelschutzgebiets Randow-Welse-Bruch zwischen Wendemark und Blumenhagen (Mast-Nr. 24V bis Mast-Nr. 61V &lt;12,85 km&gt;) als Koh\u00e4renzsicherungsma\u00dfnahme innerhalb eines Jahres nach Errichtung der 380-kV-Freileitung durchzuf\u00fchren ist (PEB S. 9).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_158\">158<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>1. Der R\u00fcckbau ist funktional geeignet, die Koh\u00e4renz zu sichern.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_159\">159<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Die Ausgestaltung von Koh\u00e4renzma\u00dfnahmen hat sich funktionsbezogen an der jeweiligen Beeintr\u00e4chtigung auszurichten, derentwegen sie ergriffen wird. Die Ma\u00dfnahmen m\u00fcssen die beeintr\u00e4chtigten Lebensr\u00e4ume und Arten in vergleichbaren Dimensionen erfassen, sich auf dieselbe biogeographische Region in demselben Mitgliedstaat beziehen und Funktionen erf\u00fcllen, die mit den Funktionen, aufgrund deren die Auswahl des urspr\u00fcnglichen Gebiets begr\u00fcndet war, vergleichbar sind. Zu den Ma\u00dfnahmen geh\u00f6ren die Wiederherstellung oder die Verbesserung des verbleibenden Lebensraums oder die Neuanlage eines Lebensraums, der in das Netz &#171;Natura 2000&#187; einzugliedern ist (BVerwG, Urteile vom 6. November 2012 &#8212; 9 A 17.11 &#8212; BVerwGE 145, 40 Rn. 82 und vom 9. Februar 2017 &#8212; 7 A 2.15 &#8212; BVerwGE 158, 1 Rn. 418).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_160\">160<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Die Abweichungspr\u00fcfung nach \u00a7 34 Abs. 3 BNatSchG (PEB Anlage 11.3) geht der Eignung der Ma\u00dfnahmen zur Koh\u00e4renzsicherung schutzgebietsbezogen nach, insbesondere der Frage, welche Vorteile ein R\u00fcckbau der Leitung f\u00fcr die jeweils einzelnen, erheblich beeintr\u00e4chtigten Vogelarten hat. Damit setzt sich der Kl\u00e4ger nicht auseinander. Seine Kritik, die r\u00fcckzubauende Leitung liege zu einem erheblichen Teil im Wald und betreffe andere Lebensr\u00e4ume und Arten als die zu errichtende Leitung, geht am Planerg\u00e4nzungsbeschluss vorbei. Als Koh\u00e4renzsicherungsma\u00dfnahme ist der R\u00fcckbau nur eingestellt, soweit die Leitungen im Offenland verlaufen (vgl. etwa PEB Anlage 11.3, S. 77 f\u00fcr das Vogelschutzgebiet Schorfheide-Chorin).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_161\">161<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>2. Dass der R\u00fcckbau erst nach Errichtung der neuen Leitung abgeschlossen sein wird, steht der Koh\u00e4renzsicherung nicht entgegen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_162\">162<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>In zeitlicher Hinsicht muss sichergestellt sein, dass das Gebiet unter dem Aspekt des beeintr\u00e4chtigten Erhaltungsziels nicht irreversibel gesch\u00e4digt wird. Ist das gew\u00e4hrleistet, l\u00e4sst sich die Beeintr\u00e4chtigung aber &#8212; wie im Regelfall &#8212; nicht zeitnah ausgleichen, so ist es hinnehmbar, wenn die Koh\u00e4renzma\u00dfnahme rechtzeitig bis zur Vollendung des Vorhabens ergriffen, die Funktionseinbu\u00dfen hingegen erst auf l\u00e4ngere Sicht wettgemacht werden (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 &#8212; 7 A 2.15 &#8212; BVerwGE 158, 1 Rn. 418). Diesen Anforderungen ist gen\u00fcgt. Der Planerg\u00e4nzungsbeschluss sieht den R\u00fcckbau der Leitung in den Teilen, die der Koh\u00e4renzsicherung dienen, binnen eines Jahres nach Errichtung des Vorhabens vor. Dass es in diesem begrenzten Zeitraum zu einer irreversiblen Sch\u00e4digung des Gebiets kommt, weil zeitgleich zwei Hindernisse im Luftraum bestehen, verneint die Abweichungspr\u00fcfung. Nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Populationen der betroffenen Arten k\u00f6nnten nur bei Ber\u00fccksichtigung dauerhafter Mortalit\u00e4tsrisiken nicht ausgeschlossen werden; eine einj\u00e4hrige potenzielle Mortalit\u00e4tserh\u00f6hung habe keine nachhaltigen Auswirkungen (PEB Anlage 11.3 S. 69). Einw\u00e4nde gegen diese Einsch\u00e4tzung hat der Kl\u00e4ger nicht erhoben.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_163\">163<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>3. Der Kl\u00e4ger h\u00e4lt den R\u00fcckbau der Freileitung f\u00fcr eine &#171;Sowieso-Ma\u00dfnahme&#187;, die nicht \u00fcber Standardma\u00dfnahmen f\u00fcr die Erhaltung (Art. 6 Abs. 1 FFH-RL) und der Vermeidung von Verschlechterungen und St\u00f6rungen (Art. 6 Abs. 2 FFH-RL) hinausgehe. Der R\u00fcckbau d\u00fcrfe daher nicht als Koh\u00e4renzsicherungsma\u00dfnahme ber\u00fccksichtigt werden. Dies bleibt erfolglos.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_164\">164<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>a) Nach Art. 6 Abs. 1 FFH-RL legen die Mitgliedstaaten die n\u00f6tigen Erhaltungsma\u00dfnahmen fest, die gegebenenfalls geeignete, eigens f\u00fcr die Gebiete aufgestellte oder in andere Entwicklungspl\u00e4ne integrierte Bewirtschaftungspl\u00e4ne und geeignete Ma\u00dfnahmen rechtlicher, administrativer und vertraglicher Art umfassen, die den \u00f6kologischen Erfordernissen der nat\u00fcrlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II entsprechen, die in diesen Gebieten vorkommen (Standardma\u00dfnahmen f\u00fcr die Erhaltung). Nach Art. 6 Abs. 2 FFH-RL treffen die Mitgliedstaaten die geeigneten Ma\u00dfnahmen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der nat\u00fcrlichen Lebensr\u00e4ume und der Habitate der Arten sowie St\u00f6rungen von Arten, f\u00fcr die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche St\u00f6rungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken k\u00f6nnten (Standardma\u00dfnahmen der Vermeidung von Verschlechterungen und St\u00f6rungen). Solche Standardma\u00dfnahmen sind vom Mitgliedstaat ohnehin &#8212; &#171;sowieso&#187; &#8212; zu ergreifen, so dass sie nicht als Koh\u00e4renzma\u00dfnahmen ber\u00fccksichtigt werden d\u00fcrfen. Gibt es einen Bewirtschaftungsplan nach \u00a7 32 Abs. 5 BNatSchG, d\u00fcrfen Vorhabentr\u00e4ger und Genehmigungsbeh\u00f6rde grunds\u00e4tzlich darauf vertrauen, dass sie nach diesem Plan Standardma\u00dfnahmen und Ma\u00dfnahmen der Koh\u00e4renzsicherung abgrenzen d\u00fcrfen (BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2019 &#8212; 9 A 2.18 &#8212; BVerwGE 166, 1 Rn. 96). Fehlt &#8212; wie hier f\u00fcr die betroffenen Vogelschutzgebiete &#8212; ein solcher Plan, bedarf es hiervon unabh\u00e4ngig einer Abgrenzung von Standardma\u00dfnahmen und Koh\u00e4renzma\u00dfnahmen, denen etwas \u00dcberschie\u00dfendes eigen sein muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 &#8212; 7 A 2.15 &#8212; BVerwGE 158, 1 Rn. 425).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_165\">165<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Der Planerg\u00e4nzungsbeschluss st\u00fctzt sich bei seiner Abgrenzung insbesondere auf die Managementpl\u00e4ne f\u00fcr das FFH-Gebiet Randow-Welse-Bruch (DE 2750-301) sowie die Managementpl\u00e4ne f\u00fcr die innerhalb des Vogelschutzgebiets Schorfheide-Chorin liegenden FFH-Gebiete Grumsiner Forst\/Redernswalde (DE 2949-302), Gro\u00df Ziethen (DE 3049-302) und Steinh\u00f6fel-Schmiedeberg-Friedrichsfelde (DE 2849-304); keiner dieser Pl\u00e4ne enth\u00e4lt den R\u00fcckbau der 220-kV-Leitung als Standardma\u00dfnahme (PEB S. 407 f.; 409). Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nne der R\u00fcckbau der Leitung nicht als Standardma\u00dfnahme festgesetzt werden, da die Leitung f\u00fcr die Stromversorgung ben\u00f6tigt werde, das privatrechtliche Eigentum einem R\u00fcckbau entgegen stehe und eine Vielzahl weiterer Ma\u00dfnahmen als Standardma\u00dfnahmen ergriffen werden k\u00f6nnten (etwa: Erhalt und F\u00f6rderung von Altb\u00e4umen, H\u00f6hlenb\u00e4umen und Totholz, F\u00f6rderung einer artgerechten Wald- und Gr\u00fcnlandnutzung, angepasste Gr\u00fcnlandnutzung, Anlage von Ackerrandstreifen und Umwandlung von Ackerland in Gr\u00fcnland).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_166\">166<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Dies ist frei von Rechtsfehlern. Der Verweis des Kl\u00e4gers auf die Stellungnahme eines Sachbeistandes l\u00e4sst die von \u00a7 6 Satz 1 UmwRG geforderte Auseinandersetzung mit dem Planerg\u00e4nzungsbeschluss vermissen. Seine Kritik, der R\u00fcckbau der Leitung sei extrem naheliegend, geht daran vorbei, dass die Mitgliedstaaten bei Ma\u00dfnahmen nach Art. 6 Abs. 1 FFH-RL Regelungs- und Entscheidungsspielr\u00e4ume besitzen und ihnen bei Ma\u00dfnahmen nach Art. 6 Abs. 2 FFH-RL Ermessen er\u00f6ffnet ist (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 &#8212; 7 A 2.15 &#8212; BVerwGE 158, 1 Rn. 425). Diese Spielr\u00e4ume sind nicht auf Null reduziert. Insbesondere verf\u00e4ngt das Argument nicht, die am Ende ihrer Lebenszeit stehende Leitung habe ohnehin abgebaut werden m\u00fcssen. Der R\u00fcckbau der 220-kV-Leitung erfolgt nicht &#171;sowieso&#187; aus Gr\u00fcnden des Gebietsschutzes, sondern weil sie nach Errichtung der Uckermarkleitung nicht mehr ben\u00f6tigt wird. Welches Schicksal die 220-kV-Leitung erf\u00e4hrt, wenn der Ersatzbau ausbleibt, ist spekulativ, jedenfalls nicht notwendig Gegenstand von Ma\u00dfnahmen nach Art. 6 Abs. 1 und 2 FFH-RL.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_167\">167<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Erfolglos bleibt ferner der Einwand, der R\u00fcckbau der 220-kV-Leitung sei keine Koh\u00e4renzsicherungsma\u00dfnahme, weil er als Ausgleichsma\u00dfnahme nach \u00a7 15 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG und damit als Kompensationsma\u00dfnahme in Anschlag gebracht worden ist. Denn der PEB bringt in Nebenbestimmung 5.1 Nr. 5 als Kompensationsma\u00dfnahme den R\u00fcckbau solcher Teile der 220-kV-Leitung in Ansatz, die nicht f\u00fcr die Koh\u00e4renzsicherungsma\u00dfnahme abgebaut werden (PEB S. 7 &lt;Mast 1 bis 167, Mast 250 bis 270, 62V bis 67V&gt;). Der Einwand ist im \u00dcbrigen rechtlich nicht tragf\u00e4hig. Denn nach \u00a7 15 Abs. 2 Satz 4 BNatSchG steht die Festlegung von Ma\u00dfnahmen nach \u00a7 34 Abs. 5 BNatSchG der Anerkennung solcher Ma\u00dfnahmen als Ausgleichs- und Ersatzma\u00dfnahmen nicht entgegen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_168\">168<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>b) Es war kein Beweis \u00fcber die Behauptungen zu erheben, dass der R\u00fcckbau einer durch Natura 2000-Gebiet f\u00fchrenden Freileitung, die das Ende ihrer Lebenszeit erreicht hat und ersetzt werden wird, immer Gegenstand eines Gebiets-Managementplans werden w\u00fcrde, oder dass dies jedenfalls in den in Rede stehenden Vogelschutzgebieten gelte. Damit ist keine dem Beweis zug\u00e4ngliche Tatsache bezeichnet. Ob die Regelungs- und Ermessensspielr\u00e4ume bei Ma\u00dfnahmen nach Art. 6 Abs. 1 und 2 FFH-RL eine bestimmte Ma\u00dfnahme zwingend gebieten, ist eine Rechtsfrage.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_169\">169<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>E. Eine gerichtliche Pr\u00fcfung dar\u00fcber hinaus ist nicht veranlasst, weil der Kl\u00e4ger den Planerg\u00e4nzungsbeschluss binnen der Frist des \u00a7 6 Satz 1 UmwRG im \u00dcbrigen nicht oder jedenfalls nicht ausreichend substantiiert angegriffen hat.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_170\">170<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat eine erhebliche Beeintr\u00e4chtigung des FFH-Gebiets Felchowseegebiet (DE 2950-302) im Sinne von \u00a7 34 Abs. 2 BNatSchG geltend gemacht. Seine Darlegung beschr\u00e4nkt sich aber im Kern auf eine auszugsweise Wiedergabe des Senatsurteils vom 21. Januar 2016 &#8212; 4 A 5.14 &#8212; (BVerwGE 154, 73), er hat sich jedoch nicht &#8212; wie geboten &#8212; mit den Ausf\u00fchrungen des Planerg\u00e4nzungsbeschlusses (PEB S. 332 ff.) auseinandergesetzt. Dies w\u00e4re schon deshalb notwendig gewesen, weil der Felchowsee von der Leitung weiter entfernt ist als der Landiner Haussee.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_171\">171<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Ebenso fehlt eine substantiierte Auseinandersetzung mit den Ausf\u00fchrungen des Planerg\u00e4nzungsbeschlusses zu dem FFH-Gebiet Fischteiche Blumberger M\u00fchle (DE 2949-301) (PEB S. 348 ff.). Der blo\u00dfe Verweis des Kl\u00e4gers auf das Ergebnis der FFH-Vertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung f\u00fcr das Vogelschutzgebiet Schorfheide-Chorin gen\u00fcgt nicht. Er ber\u00fccksichtigt nicht, dass Beeintr\u00e4chtigungen des Vogelschutzgebiets insbesondere im Bereich zwischen Mast 21 und 72 und damit in ganz erheblicher Entfernung zum FFH-Gebiet bef\u00fcrchtet werden.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_172\">172<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Schlie\u00dflich ist etwaigen Einw\u00e4nden gegen die artenschutzrechtliche Pr\u00fcfung nicht nachzugehen. Der Kl\u00e4ger hat sich binnen der Frist des \u00a7 6 Satz 1 UmwRG mit den entsprechenden Ausf\u00fchrungen des Planerg\u00e4nzungsbeschlusses (PEB S. 484 ff.) nicht auseinandergesetzt. Auf Urteile des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH, Urteile vom 4. M\u00e4rz 2021 &#8212; C-473\/19 und C-474\/19 [ECLI:EU:C:2021:166], F\u00f6reningen Skydda Skogen u. a. &#8212; und vom 28. Oktober 2021 &#8212; C-357\/20 [ECLI:EU:C:2021:881], IE gegen Magistrat der Stadt Wien -) kommt es danach nicht an.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_173\">173<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 154 Abs. 1 und \u00a7 162 Abs. 3 VwGO.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl><\/div>\n<\/div>\n<hr class=\"kji-sep\" \/>\n<p class=\"kji-source-links\"><strong>Sources officielles :<\/strong> <a class=\"kji-source-link\" href=\"http:\/\/www.rechtsprechung-im-internet.de\/jportal\/?quelle=jlink&#038;docid=jb-WBRE202200622&#038;psml=bsjrsprod.psml&#038;max=true\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">consulter la page source<\/a> &middot; <a class=\"kji-pdf-link\" href=\"https:\/\/www.rechtsprechung-im-internet.de\/jportal\/portal\/page\/bsjrsprod.psml\/screen\/JWPDFScreen\/filename\/BVerwG_4_A_13-20_WBRE202200622.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">PDF officiel<\/a><\/p>\n<p class=\"kji-license-note\"><em>Rechtsprechung im Internet (BMJV\/BfJ) : les decisions sont mises a disposition gratuitement en HTML, PDF et XML pour libre utilisation et re-utilisation.<\/em><\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>1. Ob eine H\u00f6chstspannungsfreileitung ein Vogelschutzgebiet im Sinne von \u00a7 34 Abs. 2 BNatSchG erheblich beeintr\u00e4chtigen kann, ist grunds\u00e4tzlich artspezifisch zu pr\u00fcfen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016 &#8212; 4 A 5.14 &#8212; BVerwGE 154, 73 Ls. 3). Diese Pr\u00fcfung kann erfolgen, indem die vorhabentypspezifische Mortalit\u00e4tsgef\u00e4hrdung der einzelnen Vogelart und das jeweilige konstellationsspezifische Risiko betrachtet werden. 2. Die Planfeststellungsbeh\u00f6rde darf nach den besten wissenschaftlichen Erkenntnissen davon ausgehen, dass Vogelschutzmarker an Erdseilen artspezifisch unterschiedlich wirken, aber f\u00fcr alle Vogelarten eine Grundwirksamkeit besteht. 3. Das Energieleitungsausbaugesetz beschr\u00e4nkt f\u00fcr seinen Anwendungsbereich abschlie\u00dfend die Pilotvorhaben, die als Erdkabel errichtet werden k\u00f6nnen. Ist ein Vorhaben nach dem EnLAG kein Pilotvorhaben, so ist seine vollst\u00e4ndige oder teilweise Errichtung als Erdkabel keine Alternative im Sinne des \u00a7 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","meta":{"_crdt_document":""},"kji_country":[7802],"kji_court":[9576],"kji_chamber":[9109],"kji_year":[32183],"kji_subject":[7650],"kji_keyword":[9578,8215,8476,8017],"kji_language":[7805],"class_list":["post-663097","kji_decision","type-kji_decision","status-publish","hentry","kji_country-allemagne","kji_court-bundesverwaltungsgericht","kji_chamber-4-senat","kji_year-32183","kji_subject-administratif","kji_keyword-bundesverwaltungsgericht","kji_keyword-leitsatz","kji_keyword-senat","kji_keyword-urteil","kji_language-allemand"],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO Premium plugin v27.4 (Yoast SEO v27.4) - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-premium-wordpress\/ -->\n<title>Bundesverwaltungsgericht, 4. 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