{"id":691481,"date":"2026-04-26T10:41:00","date_gmt":"2026-04-26T08:41:00","guid":{"rendered":"https:\/\/kohenavocats.com\/jurisprudences\/bundesverwaltungsgericht-5-senat-vorlagebeschluss-2021-05-20-5-c-11-18\/"},"modified":"2026-04-26T10:41:00","modified_gmt":"2026-04-26T08:41:00","slug":"bundesverwaltungsgericht-5-senat-vorlagebeschluss-2021-05-20-5-c-11-18","status":"publish","type":"kji_decision","link":"https:\/\/kohenavocats.com\/ru\/jurisprudences\/bundesverwaltungsgericht-5-senat-vorlagebeschluss-2021-05-20-5-c-11-18\/","title":{"rendered":"Bundesverwaltungsgericht, 5. Senat, Vorlagebeschluss, 2021-05-20, 5 C 11\/18"},"content":{"rendered":"<div class=\"kji-decision\">\n<div class=\"kji-full-text\">\n<h3>Leitsatz<\/h3>\n<div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>\n<p>Die Festsetzung des ausbildungsf\u00f6rderungsrechtlichen Bedarfssatzes f\u00fcr Auszubildende in Hochschulen nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 BAf\u00f6G, der im streitigen Zeitraum von Oktober 2014 bis Februar 2015 monatlich 373 Euro betrug, ist nicht vereinbar mit dem Teilhaberecht des Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG. <\/p>\n<\/dd>\n<\/dl><\/div>\n<h3>Tenor<\/h3>\n<div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>\n<p>Das Verfahren wird ausgesetzt.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>\n<p>Dem Bundesverfassungsgericht wird gem\u00e4\u00df Art. 100 Abs. 1 GG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesgesetzes \u00fcber die individuelle F\u00f6rderung der Ausbildung (Bundesausbildungsf\u00f6rderungsgesetz &#8212; BAf\u00f6G) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952), das f\u00fcr den hier relevanten Zeitraum (Oktober 2014 bis Februar 2015) zuletzt ge\u00e4ndert worden ist f\u00fcr die Zeit bis zum 31. Dezember 2014 durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3484, 3899) und f\u00fcr die nachfolgende Zeit durch das F\u00fcnfundzwanzigste Gesetz zur \u00c4nderung des Bundesausbildungsf\u00f6rderungsgesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2475), mit Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG vereinbar ist.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl><\/div>\n<h3>Gr\u00fcnde<\/h3>\n<div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>\n<p>I<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_1\">1<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Die Kl\u00e4gerin begehrt h\u00f6here Leistungen zur Ausbildungsf\u00f6rderung als diejenigen, die ihr die Beklagte nach dem Bundesausbildungsf\u00f6rderungsgesetz bewilligt hat.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_2\">2<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Nachdem sie den Abschluss eines &#171;Bachelor of Science&#187; im Fach Psychologie erlangt hatte, nahm die Kl\u00e4gerin im Oktober 2014 bei der beklagten Universit\u00e4t ein Masterstudium auf, f\u00fcr dessen Durchf\u00fchrung sie Ausbildungsf\u00f6rderung beantragte. Mit Bescheid vom 28. November 2014 bewilligte ihr die Beklagte unter Anrechnung von Einkommen der Eltern Ausbildungsf\u00f6rderungsleistungen. Nach \u00c4nderungsbescheiden vom 27. Februar 2015 bewilligte die Beklagte mit weiteren \u00c4nderungsbescheiden vom 30. April 2015 aufgrund einer aktualisierten Einkommensmitteilung der Mutter der Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Zeitraum Oktober bis Dezember 2014 monatliche Leistungen in H\u00f6he von 176 \u20ac und f\u00fcr den Zeitraum Januar bis Februar 2015 monatliche Leistungen in H\u00f6he von 249 \u20ac. F\u00fcr den Zeitraum M\u00e4rz bis September 2015 lehnte die Beklagte wegen anzurechnenden elterlichen Einkommens die Gew\u00e4hrung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsf\u00f6rderungsgesetz ab.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_3\">3<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Hiergegen hat die Kl\u00e4gerin Klage erhoben mit dem Ziel, f\u00fcr die Monate Oktober 2014 bis Februar 2015 h\u00f6here Leistungen zu erhalten. Zur Begr\u00fcndung hat sie ausgef\u00fchrt, dass der durch \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 BAf\u00f6G festgelegte monatliche Bedarf in H\u00f6he von 373 \u20ac verfassungswidrig zu niedrig sei. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_4\">4<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begr\u00fcndung im Wesentlichen ausgef\u00fchrt, der Gesetzgeber habe bei der Festlegung des monatlichen Bedarfs auf 373 \u20ac f\u00fcr Auszubildende in Hochschulen die sich aus dem Grundgesetz ergebenden Anforderungen beachtet. Der Bedarfssatz sei nicht an dem Grundrecht auf Gew\u00e4hrleistung eines menschenw\u00fcrdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG, sondern in erster Linie an dem Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG zu messen, und zwar an der sich in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgebot aus Art. 20 Abs. 1 GG ergebenden teilhaberechtlichen Dimension dieses Grundrechts. Dem Gesetzgeber komme bei der Ausgestaltung des Ausbildungsf\u00f6rderungssystems ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu, bei dessen gerichtlicher \u00dcberpr\u00fcfung nicht die gesteigerten verfahrensrechtlichen Vorgaben anzuwenden seien, die das Bundesverfassungsgericht aus dem Grundrecht auf Gew\u00e4hrleistung eines menschenw\u00fcrdigen Existenzminimums f\u00fcr das Zweite Buch Sozialgesetzbuch und das Asylbewerberleistungsgesetz entwickelt habe. Der gesetzgeberische Gestaltungsspielraum sei erst dann verlassen, wenn in der Gesamtschau aller Leistungsparameter die sich aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgebot aus Art. 20 Abs. 1 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine auf sozial vertr\u00e4gliche Teilhabe gerichtete Ausgestaltung des Ausbildungsf\u00f6rderungsrechts nicht mehr gegeben seien. Bezogen auf den Bedarf nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 BAf\u00f6G sei dies dann anzunehmen, wenn dieser so niedrig angesetzt sei, dass auch in der Zusammenschau mit einer regelm\u00e4\u00dfig zu erwartenden, insbesondere durch die Nichtanrechnung des Kindergeldes gef\u00f6rderten elterlichen Unterst\u00fctzung und\/oder zumutbar erzielbaren eigenen Eink\u00fcnften des Auszubildenden die Durchf\u00fchrung der gef\u00f6rderten Ausbildung allein aus wirtschaftlichen Gr\u00fcnden offensichtlich nicht m\u00f6glich sei. Weder gebe das im Bundesausbildungsf\u00f6rderungsgesetz vorgesehene Verfahren zur Ermittlung des Bedarfs Anlass zu verfassungsrechtlichen Zweifeln, noch sei es zu beanstanden, dass die Bedarfsermittlung in den neueren Berichten der Bundesregierung nach \u00a7 35 BAf\u00f6G davon ausgehe, dass das bei der Berechnung des elterlichen Einkommens nicht ber\u00fccksichtigte Kindergeld den Finanzierungsspielraum der Auszubildenden erh\u00f6he, wenn es an diese weitergereicht werde. Schlie\u00dflich d\u00fcrfe der Gesetzgeber auch davon ausgehen, dass es einem Auszubildenden grunds\u00e4tzlich zumutbar sei, durch gelegentliche Nebent\u00e4tigkeit einen Verdienst zu erzielen und so seine finanzielle Situation zu verbessern.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_5\">5<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Die Kl\u00e4gerin begr\u00fcndet ihre Revision, mit der sie ihr Ziel der Bewilligung h\u00f6herer Ausbildungsf\u00f6rderung weiterverfolgt, im Wesentlichen damit, dass der Bedarfssatz des \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 BAf\u00f6G in verfassungswidriger Weise zu niedrig festgesetzt sei. Die Bestimmung versto\u00dfe gegen Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG und dem sich daraus ergebenden Grundrecht auf Gew\u00e4hrleistung eines menschenw\u00fcrdigen Existenzminimums, hilfsweise gegen den sich aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgebot aus Art. 20 Abs. 1 GG ergebenden Anspruch auf ein System der individuellen Ausbildungsf\u00f6rderung zur Sicherung der Teilhabe am staatlichen Ausbildungsangebot. In beiden F\u00e4llen sei der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers anhand der vom Bundesverfassungsgericht f\u00fcr die \u00dcberpr\u00fcfung der Gew\u00e4hrleistung eines menschenw\u00fcrdigen Existenzminimums entwickelten Kriterien zu pr\u00fcfen. Diesen Anforderungen werde \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 BAf\u00f6G nicht gerecht. Insbesondere sei zu beanstanden, dass der Bedarfssatz auch die Ausbildungskosten abdecken m\u00fcsse, weshalb nur ein deutlich geringerer Betrag f\u00fcr den Lebensunterhalt zur Verf\u00fcgung stehe. Die Bedarfsermittlung gen\u00fcge nicht den an sie zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen, vor allem fehle es an der erforderlichen zeitnahen Aktualisierung des Bedarfs. Die Frage der Ausk\u00f6mmlichkeit des festgesetzten Bedarfs k\u00f6nne auch nicht mit einer Weiterreichung des Kindergeldes an die Auszubildenden verkn\u00fcpft werden. Hierauf bestehe kein Rechtsanspruch. Au\u00dferdem werde das Kindergeld zur Finanzierung des elterlichen Beitrags am Bedarf der Auszubildenden ben\u00f6tigt und stehe den Eltern lediglich in den wenigen F\u00e4llen zus\u00e4tzlich zur Verf\u00fcgung, in denen eine staatliche Vollf\u00f6rderung der Ausbildung erfolge. Nebenerwerbe d\u00fcrften nicht ber\u00fccksichtigt werden, weil die Ausbildung darauf angelegt sei, die volle Arbeitskraft der Auszubildenden zu beanspruchen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_6\">6<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Die Beklagte tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>\n<p>II<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_7\">7<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Das Verfahren ist gem\u00e4\u00df Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen, um dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorzulegen, ob \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesgesetzes \u00fcber die individuelle F\u00f6rderung der Ausbildung (Bundesausbildungsf\u00f6rderungsgesetz &#8212; BAf\u00f6G) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952), das f\u00fcr den hier relevanten Zeitraum (Oktober 2014 bis Februar 2015) zuletzt f\u00fcr die Zeit bis zum 31. Dezember 2014 durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3484, 3899) und f\u00fcr die nachfolgende Zeit durch das F\u00fcnfundzwanzigste Gesetz zur \u00c4nderung des Bundesausbildungsf\u00f6rderungsgesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2475) ge\u00e4ndert worden ist, mit Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG vereinbar ist.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_8\">8<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>\u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 BAf\u00f6G in der Fassung des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur \u00c4nderung des Bundesausbildungsf\u00f6rderungsgesetzes (23. BAf\u00f6G\u00c4ndG) vom 24. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1422) legte den Bedarfssatz f\u00fcr Auszubildende u.a. in Hochschulen f\u00fcr den Lebensunterhalt und die Ausbildungskosten (\u00a7 11 Abs. 1 BAf\u00f6G) im Zeitraum von August 2010 bis Juli 2016 und somit auch im streitbefangenen Zeitraum von Oktober 2014 bis Februar 2015 auf monatlich 373 \u20ac fest. Dieser Bedarfssatz wurde durch das Gesetz vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2475) ab August 2016 auf 399 \u20ac erh\u00f6ht. Hinzu kamen noch Betr\u00e4ge f\u00fcr die Unterkunft (\u00a7 13 Abs. 2 BAf\u00f6G) und gegebenenfalls die Kranken- und Pflegeversicherung (\u00a7 13a BAf\u00f6G), die hier nicht streitbefangen sind. Auf die G\u00fcltigkeit von \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 BAf\u00f6G kommt es f\u00fcr die Entscheidung des Senats \u00fcber die Revision der Kl\u00e4gerin an (1.). Der Senat ist davon \u00fcberzeugt, dass \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 BAf\u00f6G mit Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG unvereinbar ist (2.). Eine verfassungskonforme Auslegung des \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 BAf\u00f6G ist nicht m\u00f6glich (3.).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_9\">9<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>1. \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 BAf\u00f6G ist f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber den Ausgangsrechtsstreit entscheidungserheblich im Sinne von Art. 100 Abs. 1 GG, \u00a7 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_10\">10<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Der monatliche Bedarf f\u00fcr den Lebensunterhalt und die Ausbildungskosten (ohne Kosten f\u00fcr Unterkunft sowie Kranken- und Pflegeversicherung) ist nach der im Streitfall anzuwendenden Fassung des \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 BAf\u00f6G f\u00fcr Auszubildende in Hochschulen auf 373 \u20ac gesetzlich festgelegt. Hiervon ausgehend wurde der Kl\u00e4gerin im streitbefangenen Zeitraum Oktober 2014 bis Februar 2015 unter Anrechnung des Einkommens ihrer Eltern nach Ma\u00dfgabe der gesetzlichen Vorschriften Ausbildungsf\u00f6rderung bewilligt. Zwischen den Beteiligten des Ausgangsrechtsstreits ist nicht umstritten, dass diese Berechnung fehlerfrei erfolgt ist und der Kl\u00e4gerin Ausbildungsf\u00f6rderung in dem ihr danach gesetzlich zustehenden Umfang bewilligt worden ist. Anhaltspunkte f\u00fcr eine insoweit fehlerhafte Berechnung bestehen nicht, sodass auch der Senat davon ausgeht, dass die Kl\u00e4gerin gesetzm\u00e4\u00dfige Leistungen der Ausbildungsf\u00f6rderung erhalten hat.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_11\">11<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Das auf die Bewilligung dar\u00fcber hinausgehender Ausbildungsf\u00f6rderung gerichtete Begehren der Kl\u00e4gerin kann, da dies wegen der Bindung an die gesetzliche Regelung gem\u00e4\u00df Art. 20 Abs. 3 GG weder durch die Beklagte noch durch ein Gericht m\u00f6glich ist, keinen Erfolg haben, sollte \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 BAf\u00f6G verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sein. In diesem Fall w\u00e4re die Revision zur\u00fcckzuweisen. Ist die Vorschrift hingegen entsprechend der \u00dcberzeugung des Senats wegen Versto\u00dfes gegen Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG verfassungswidrig, wird die Revision Erfolg haben, jedenfalls soweit eine Anpassung des Bedarfssatzes f\u00fcr den hier in Rede stehenden Zeitraum verfassungsrechtlich erforderlich ist. Der Entscheidungserheblichkeit steht dabei nicht entgegen, dass das Bundesverfassungsgericht bei einer Unvereinbarkeitserkl\u00e4rung die weitere Anwendung des bisherigen Rechts anordnen kann (BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 &#8212; 1 BvL 1\/09 u.a. &#8212; BVerfGE 125, 175 &lt;218&gt;).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_12\">12<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>2. Die Festsetzung des Bedarfs f\u00fcr Auszubildende in Hochschulen durch \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 BAf\u00f6G auf 373 \u20ac ist nach \u00dcberzeugung des Senats zwar nicht unvereinbar mit Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG und dem sich daraus ergebenden Grundrecht auf Gew\u00e4hrleistung eines menschenw\u00fcrdigen Existenzminimums (a), wohl aber mit Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG (b).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_13\">13<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>a) Die Festlegung des Bedarfssatzes f\u00fcr Auszubildende in Hochschulen auf 373 \u20ac durch \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 BAf\u00f6G verst\u00f6\u00dft entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin nicht gegen das sich aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG ergebende Grundrecht auf Gew\u00e4hrleistung eines menschenw\u00fcrdigen Existenzminimums. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Gew\u00e4hrleistung liegen f\u00fcr diejenigen, die eine Ausbildung an einer staatlichen Hochschule aufnehmen oder weiter durchf\u00fchren wollen und sich daran aus finanziellen Gr\u00fcnden gehindert sehen, nicht vor. Eine die Menschenw\u00fcrde tangierende Hilfebed\u00fcrftigkeit bzw. Notlage, d.h. eine grundrechtstypische Gef\u00e4hrdungslage im Sinne von Art. 1 GG liegt f\u00fcr diese Gruppe &#8212; anders als etwa f\u00fcr die Gruppen der auf die staatliche Gew\u00e4hrleistung des Existenzminimums angewiesenen Personen, die mangels eigener Mittel ihren Lebensunterhalt wegen Erwerbsunf\u00e4higkeit, Erwerbslosigkeit oder als Asylbewerber nicht selbst absichern k\u00f6nnen &#8212; typischerweise nicht vor.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_14\">14<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Wenn einem Menschen die zur Gew\u00e4hrleistung eines menschenw\u00fcrdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel fehlen, weil er sie weder aus eigener Erwerbst\u00e4tigkeit noch aus eigenem Verm\u00f6gen noch durch Zuwendungen Dritter erhalten kann, ist der Staat im Rahmen seines Auftrages zum Schutz der Menschenw\u00fcrde und in Ausf\u00fcllung seines sozialstaatlichen Gestaltungsauftrages verpflichtet, daf\u00fcr Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen f\u00fcr dieses menschenw\u00fcrdige Dasein zur Verf\u00fcgung stehen (stRspr, vgl. BVerfG, Urteil vom 5. November 2019 &#8212; 1 BvL 7\/16 &#8212; BVerfGE 152, 68 Rn. 120 m.w.N.). Der verfassungsrechtlich garantierte Leistungsanspruch, f\u00fcr dessen Bemessung andere Grundrechte keine weiteren Ma\u00dfst\u00e4be setzen (BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 &#8212; 1 BvL 1\/09 u.a. &#8212; BVerfGE 125, 175 &lt;227&gt;), erstreckt sich auf die unbedingt erforderlichen Mittel als einheitliche Gew\u00e4hrleistung zur Sicherung sowohl der physischen Existenz als auch zur Sicherung eines Mindestma\u00dfes an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben (BVerfG, Urteil vom 5. November 2019 &#8212; 1 BvL 7\/16 &#8212; BVerfGE 152, 68 Rn. 119). Dabei verwehrt das Grundgesetz dem Gesetzgeber nicht, die Inanspruchnahme sozialer Leistungen zur Sicherung der menschenw\u00fcrdigen Existenz an den Nachranggrundsatz zu binden, also nur dann zur Verf\u00fcgung zu stellen, wenn Menschen ihre Existenz nicht vorrangig selbst, z.B. durch den Einsatz ihrer eigenen Arbeitskraft, sichern k\u00f6nnen. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf staatliche Unterst\u00fctzung besteht also nur in F\u00e4llen, in denen wirkliche Bed\u00fcrftigkeit vorliegt (BVerfG, Urteil vom 5. November 2019 &#8212; 1 BvL 7\/16 &#8212; BVerfGE 152, 68 Rn. 123 f. m.w.N.). Eine solche ist bei erwerbsf\u00e4higen Menschen anzunehmen, die keine Erwerbsarbeit haben oder finden (und einfachrechtlich regelm\u00e4\u00dfig von den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch &#8212; SGB II &#8212; erfasst werden), ferner bei Menschen, die nicht erwerbsf\u00e4hig und deshalb auf staatliche Unterst\u00fctzung angewiesen sind (einfachrechtlich regelm\u00e4\u00dfig erfasst von den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs Zw\u00f6lftes Buch &#8212; SGB XII -), und bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. In diesen F\u00e4llen besteht typischerweise keine Wahlm\u00f6glichkeit, die Existenz durch eigene Erwerbst\u00e4tigkeit zu sichern.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_15\">15<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Anders verh\u00e4lt es sich bei Auszubildenden in Hochschulen (vgl. Steinweg, in: Ramsauer\/Stallbaum, BAf\u00f6G, 7. Aufl. 2020, \u00a7 11 Rn. 6). Diese sind typischerweise in der Lage, ihre Existenz durch Aufnahme einer Erwerbst\u00e4tigkeit zu sichern und befinden sich deshalb nicht von vornherein in einer existenziellen, von der Menschenw\u00fcrdegarantie erfassten Notlage. Vielmehr machen sie von ihrer Berufswahlfreiheit Gebrauch und streben durch die Absolvierung einer Hochschulausbildung eine Verbesserung ihrer Berufs- und Lebenschancen an. Dies ist typischerweise Ausdruck einer bewussten und gegebenenfalls revidierbaren Entscheidung, die (unbezahlte) Hochschulausbildung einer existenzsichernden Erwerbst\u00e4tigkeit vorzuziehen. Eine im Hinblick auf die Sicherung des existentiellen Lebensunterhalts ausweglose Zwangslage ist damit regelm\u00e4\u00dfig nicht verbunden. Denn im Falle des Verzichts auf eine Hochschulausbildung ist entweder eine ganz oder teilweise den Lebensunterhalt absichernde Erwerbst\u00e4tigkeit m\u00f6glich und zumutbar oder es greifen &#8212; im Falle, dass eine (volle) Erwerbst\u00e4tigkeit nicht (sogleich) erlangt werden kann oder eine (teil- bzw. zeitweise) Erwerbsunf\u00e4higkeit vorliegt &#8212; die dem Schutz der Menschenw\u00fcrde dienenden sozialen Sicherungssysteme ein, welche die Gew\u00e4hrung des Existenzminimums absichern. Das gilt auch f\u00fcr Menschen, die eine (Hochschul-)Ausbildung aufnehmen oder durchf\u00fchren m\u00f6chten, aber ihren Lebens- und Ausbildungsbedarf nicht durch eigene Mittel oder Anspr\u00fcche gegen Dritte decken k\u00f6nnen. Die aus sozialen bzw. finanziellen Gr\u00fcnden eingeschr\u00e4nkte oder verwehrte Chance, trotz Erf\u00fcllung der subjektiven Zugangsvoraussetzungen eine Hochschulausbildung nicht aufnehmen oder durchf\u00fchren zu k\u00f6nnen, stellt sich &#8212; wie unten weiter darzulegen sein wird &#8212; als Beeintr\u00e4chtigung des aus der Berufswahlfreiheit des Art. 12 Abs. 1 i.V.m. mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG folgenden Teilhaberechts dar, nicht aber als Verletzung der Menschenw\u00fcrdegarantie. Der genannte Teilhabeanspruch ist nicht bereits in Art. 1 GG verankert. Nach der Systematik des Grundgesetzes sind die gesondert ausgewiesenen bzw. besonderen Freiheits- und Gleichheitsrechte nicht schon (in vollem Umfang) Bestandteil der Menschenw\u00fcrdegarantie, sonst w\u00e4re ihre Aufz\u00e4hlung \u00fcberfl\u00fcssig.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_16\">16<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>b) Die Festlegung des Bedarfssatzes f\u00fcr Auszubildende in Hochschulen auf 373 \u20ac durch \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 BAf\u00f6G ist f\u00fcr den hier ma\u00dfgeblichen Zeitraum von Oktober 2014 bis Februar 2015 unvereinbar mit Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG. Aus den genannten Vorschriften folgt eine objektiv-rechtliche Verpflichtung des Staates zur Schaffung eines Systems der Ausbildungsf\u00f6rderung, um die Teilhabe bed\u00fcrftiger Auszubildender an den staatlich zur Verf\u00fcgung gestellten Ausbildungspl\u00e4tzen zu erm\u00f6glichen (aa). Mit dieser Verpflichtung korrespondiert ein subjektiv-rechtlich verfassungsrechtlicher Anspruch auf Ausbildungsf\u00f6rderung bed\u00fcrftiger Auszubildender (bb). Bei der Ausgestaltung der Ausbildungsf\u00f6rderung steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zur Verf\u00fcgung (cc). Die konkrete Ausgestaltung der Ausbildungsf\u00f6rderung kann gerichtlich nur darauf \u00fcberpr\u00fcft werden, ob die gesetzliche Festlegung der Ausbildungsf\u00f6rderung evident zu niedrig ist oder ob das Verfahren zur Festlegung Fehler aufweist (dd). Diesen Anforderungen gen\u00fcgt der in \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 BAf\u00f6G auf 373 \u20ac festgelegte Bedarfssatz nicht (ee).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_17\">17<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>aa) Der Staat ist aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG objektiv-rechtlich verpflichtet, ein Ausbildungsf\u00f6rderungssystem zu schaffen und zu unterhalten, um die Teilhabe bed\u00fcrftiger Auszubildender an den staatlich zur Verf\u00fcgung gestellten Ausbildungspl\u00e4tzen zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_18\">18<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Soweit es das Bundesverwaltungsgericht bislang abgelehnt hat, grundrechtlich fundierte Anspr\u00fcche auf F\u00f6rderung der Berufsaus\u00fcbung (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 2015 &#8212; 5 C 14.14 &#8212; BVerwGE 153, 292 Rn. 20 und Beschluss vom 27. Juli 2015 &#8212; 6 B 12.15 &#8212; Buchholz 402.43 \u00a7 21 MRRG Nr. 4 S. 7) oder auf finanzielle Unterst\u00fctzung f\u00fcr eine Ausbildung (BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1966 &#8212; 5 C 88.64 &#8212; BVerwGE 23, 149 &lt;151&gt;; ferner Urteil vom 2. Februar 1989 &#8212; 5 C 2.86 &#8212; BVerwGE 81, 242 &lt;251&gt; und Beschluss vom 16. September 1982 &#8212; 5 B 25.82 &#8212; Buchholz 436.36 \u00a7 7 BAf\u00f6G Nr. 29) anzuerkennen, hat es sich allein auf das Freiheitsgrundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG bezogen. Inwieweit hieran mit Blick auf Auszubildende an staatlichen Hochschulen festzuhalten ist, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls folgt im Hinblick auf diese Auszubildenden eine objektiv-rechtliche Verpflichtung zur Ausbildungsf\u00f6rderung aus dem durch Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG vermittelten Teilhabeanspruch.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_19\">19<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Bereits in seinem ersten Numerus-clausus-Urteil hat das Bundesverfassungsgericht den Grundrechtsgehalt des Art. 12 Abs. 1 GG grundlegend dahin pr\u00e4zisiert, dass dann, wenn der Staat gewisse Ausbildungseinrichtungen geschaffen hat, sich aus dem Gleichheitssatz in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip Anspr\u00fcche auf Zutritt zu diesen Einrichtungen ergeben, weil die freie Wahl der Ausbildungsst\u00e4tte und der daraus folgende freie Zugang zu Ausbildungseinrichtungen als Freiheitsrecht ohne die tats\u00e4chlichen Voraussetzungen, das Recht auch in Anspruch nehmen zu k\u00f6nnen, wertlos w\u00e4ren (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 &#8212; 1 BvL 32\/70 u.a. &#8212; BVerfGE 33, 303 &lt;331&gt;). Aus der grundrechtlichen Verb\u00fcrgung der freien Wahl der Ausbildungsst\u00e4tte in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) ergibt sich ein derivatives Recht auf Teilhabe an den vorhandenen Studienangeboten, die der Staat mit \u00f6ffentlichen Mitteln geschaffen hat (BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2017 &#8212; 1 BvL 3\/14 u.a. &#8212; BVerfGE 147, 253 Rn. 103 ff.). Das ma\u00dfgebliche Begr\u00fcndungselement, dass das Freiheitsrecht auch tats\u00e4chlich in Anspruch genommen werden k\u00f6nnen muss, weil es ansonsten wertlos ist, greift nicht nur f\u00fcr den Zugang zu Ausbildungseinrichtungen als solchen, sondern auch f\u00fcr die wirtschaftlichen Voraussetzungen, eine Hochschulausbildung \u00fcberhaupt durchf\u00fchren zu k\u00f6nnen. Diesen Aspekt hat das Bundesverfassungsgericht im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 29. April 2009 &#8212; 6 C 16.08 &#8212; BVerwGE 134, 1 Rn. 20) im Zusammenhang mit der Erhebung von Studiengeb\u00fchren aufgegriffen und ausgef\u00fchrt, dass Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip den Gesetzgeber verpflichtet, auch im Bereich des Hochschulzugangs f\u00fcr die Wahrung gleicher Bildungschancen zu sorgen und den Belangen einkommensschwacher Bev\u00f6lkerungskreise angemessen Rechnung zu tragen. Nicht erforderlich ist es danach zwar, s\u00e4mtliche Erschwernisse durch soziale Begleitma\u00dfnahmen zu kompensieren oder jegliche soziale, insbesondere \u00f6konomische Ungleichheit, die ihren Ursprung in der Herkunft des Ausbildungswilligen haben kann, auszugleichen. Verfassungsrechtlich geboten ist aber ein sozial vertr\u00e4gliches, also entweder ein grunds\u00e4tzlich f\u00fcr alle finanziell tragbares oder aber ein um ein Ausbildungsf\u00f6rderungssystem erg\u00e4nztes Ausbildungsangebot, das im Rahmen der staatlich geschaffenen Ausbildungskapazit\u00e4ten allen entsprechend Qualifizierten ein Studium erm\u00f6glicht und den Zugang zum Studium insbesondere nicht von den Besitzverh\u00e4ltnissen der Eltern abh\u00e4ngig macht. Der Gesetzgeber hat den Zugang zu Einrichtungen zur Aus\u00fcbung grundrechtlicher Freiheit insgesamt so zu gestalten, dass die sozialen Gegens\u00e4tze hinreichend ausgeglichen werden und soziale Durchl\u00e4ssigkeit gew\u00e4hrleistet wird. Es d\u00fcrfen keine un\u00fcberwindlichen sozialen Barrieren vor dem Hochschulzugang errichtet werden (BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2013 &#8212; 1 BvL 1\/08 &#8212; BVerfGE 134, 1 Rn. 36 ff.).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_20\">20<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Dem Gesetzgeber ist danach nicht nur untersagt, den Zugang zur Ausbildungsst\u00e4tte prohibitiv auszugestalten. Aus der grundrechtlichen Gew\u00e4hrleistung des chancengleichen Zugangs zu staatlich geschaffenen Ausbildungskapazit\u00e4ten ergibt sich vielmehr, dass der Gesetzgeber bestehende prohibitiv wirkende Zugangshindernisse, wie etwa Mittellosigkeit, nicht tatenlos hinnehmen darf, sondern aktiv auf deren Beseitigung hinwirken muss, um denjenigen unbemittelten Auszubildenden, die einen entsprechenden Ausbildungsplatz erhalten haben, zu erm\u00f6glichen, die Ausbildung auch tats\u00e4chlich durchzuf\u00fchren. F\u00fcr den Zugang zum Hochschulstudium macht es keinen Unterschied, ob der Gesetzgeber un\u00fcberwindbare Zugangserschwernisse (etwa in Form hoher Studiengeb\u00fchren) schafft, oder ob er bestehenden un\u00fcberwindlichen sozialen Barrieren, wie etwa der Aussicht, w\u00e4hrend der Ausbildung Lebensunterhalt und Ausbildungskosten nicht finanzieren zu k\u00f6nnen, nicht entgegentritt. In beiden F\u00e4llen sind unbemittelte Auszubildende von der Wahrnehmung einer Ausbildungsm\u00f6glichkeit, f\u00fcr die sie die Zugangsvoraussetzungen erf\u00fcllen, ausgeschlossen. Dementsprechend zielt der verfassungsrechtliche Grundrechtsschutz nicht nur auf die Abwehr von Eingriffen der \u00f6ffentlichen Gewalt, sondern auch auf Teilhabe an staatlichen Leistungen (BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2013 &#8212; 1 BvL 1\/08 &#8212; BVerfGE 134, 1 Rn. 37). Hierzu und dementsprechend mit dem Ziel der Erm\u00f6glichung von Chancengleichheit hat der Gesetzgeber mit den Vorschriften des Bundesausbildungsf\u00f6rderungsgesetzes ein besonderes Sozialleistungssystem zur Ausbildungsf\u00f6rderung geschaffen, wozu er sich selbst als durch das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG verpflichtet angesehen hat (BT-Drs. VI\/1975 S. 19).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_21\">21<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>bb) Mit der objektiv-rechtlichen Verpflichtung korrespondiert ein subjektives Recht bed\u00fcrftiger Auszubildender auf eine die Teilhabe erst tats\u00e4chlich erm\u00f6glichende staatliche F\u00f6rderung.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_22\">22<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>(1) Soweit eine auf Ausbildungsf\u00f6rderung bezogene Subjektivierung des Teilhaberechts aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG bislang auf Zur\u00fcckhaltung oder Ablehnung gesto\u00dfen ist (vgl. Burgi, in: BK GG, Stand Februar 2019, Art. 12 Abs. 1 Rn. 336; Jarass, in: Jarass\/Pieroth, GG, 16. Aufl. 2020, Art. 12 Rn. 100; Mann, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 12 Rn. 164; differenzierend wohl Scholz, in: Maunz\/D\u00fcrig\/Herzog\/Scholz, GG, 94. EL Januar 2021, Art. 12 Rn. 73 f.), vermag dem der Senat nicht zu folgen. Erst die sich auch auf die Ausbildungsf\u00f6rderung erstreckende subjektiv-rechtliche Verankerung des Teilhaberechts, die nach \u00dcberzeugung des Senats in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits fundiert oder zumindest angelegt ist, kann die Durchsetzung der objektiv-rechtlichen Gew\u00e4hrleistung in der Lebenswirklichkeit sicherstellen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_23\">23<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Anerkannterma\u00dfen muss der Staat, wenn er mit \u00f6ffentlichen Mitteln Studienangebote schafft, den freien und gleichen Zugang zu ihnen gew\u00e4hrleisten. F\u00fcr diejenigen, die die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erf\u00fcllen, ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG (und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) im Rahmen der vom Staat geschaffenen Ausbildungseinrichtungen ein subjektives Recht auf freien und gleichen Zugang zum Hochschulstudium ihrer Wahl (BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2013 &#8212; 1 BvL 1\/08 &#8212; BVerfGE 134, 1 Rn. 36). Dieses Recht findet seine konsequente Fortsetzung in dem Anspruch unbemittelter Auszubildender, die sich die angestrebte Ausbildung nicht leisten k\u00f6nnen, auf Gew\u00e4hrleistung der existentiellen wirtschaftlichen Voraussetzungen, welche die Durchf\u00fchrung eines Hochschulstudiums erst erm\u00f6glichen. Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit bereits ausgef\u00fchrt, dass der faktische Zwang, ein Studium mangels ausbildungssichernder Sozialleistungen abbrechen zu m\u00fcssen, die teilhaberechtliche Dimension des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgebot aus Art. 20 Abs. 1 GG ber\u00fchrt (BVerfG, Nichtannahmebeschl\u00fcsse vom 3. September 2014 &#8212; 1 BvR 1768\/11 &#8212; juris Rn. 24 und vom 8. Oktober 2014 &#8212; 1 BvR 886\/11 &#8212; juris Rn. 14). In gleicher Weise ist das Teilhaberecht betroffen, wenn ein faktischer Zwang besteht, ein Studium, f\u00fcr das die subjektiven Voraussetzungen erf\u00fcllt werden, mangels ausbildungssichernder Sozialleistungen von vornherein nicht aufnehmen zu k\u00f6nnen oder von dessen Fortsetzung absehen zu m\u00fcssen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_24\">24<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>(2) Dieser Anspruch ist auf die Sicherstellung des existenziellen und ausbildungsbezogenen Bedarfs gerichtet.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_25\">25<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>(a) Das ergibt sich bereits daraus, dass Inhalt und Ziel der teilhaberechtlichen Dimension des Grundrechts ohne diese Gew\u00e4hrleistung nicht erreicht werden k\u00f6nnen. Das Unverm\u00f6gen von Ausbildungswilligen, die Ausbildung mit eigenen Mitteln oder durch (Unterhalts-)Anspr\u00fcche gegen Dritte zu finanzieren, darf keine &#171;un\u00fcberwindliche soziale Barriere&#187; (BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2013 &#8212; 1 BvL 1\/08 &#8212; BVerfGE 134, 1 Rn. 40) sein. Ohne die Sicherung des existentiellen und ausbildungsbezogenen Bedarfs w\u00e4re dies der Fall. Das macht es in F\u00e4llen der Bed\u00fcrftigkeit erforderlich, dass jedenfalls die wirtschaftlichen Mindestvoraussetzungen f\u00fcr die Aufnahme und Durchf\u00fchrung einer Ausbildung an einer staatlichen Ausbildungsst\u00e4tte gew\u00e4hrleistet werden, die sich sowohl auf den Lebensunterhalt als auch auf spezifische, mit der Ausbildung verbundene Kosten beziehen. Ohne diese Konturierung des Anspruchs w\u00e4re die Realisierung des Teilhaberechts aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG nicht in dem verfassungsrechtlich gebotenen Mindestma\u00df gew\u00e4hrleistet, das verhindern soll, dass das tats\u00e4chliche Gebrauchmachen von dem grundrechtlichen Teilhaberecht nicht an einer unzureichenden finanziellen Ausstattung von Ausbildungswilligen scheitert. Weil dies voraussetzt, dass die Anforderungen an ein menschenw\u00fcrdiges Dasein w\u00e4hrend der Ausbildung gesichert sind, folgt aus dem Teilhaberecht ein Anspruch auf staatliche F\u00f6rderung f\u00fcr diejenigen, die ihren existenziellen und ausbildungsbezogenen Bedarf nicht aus eigenen oder von Seiten Dritter (Eltern etc.) zur Verf\u00fcgung gestellten Mitteln bestreiten k\u00f6nnen und deren Zugang zur Ausbildung, obgleich sie die subjektiven Zugangsvoraussetzungen erf\u00fcllen, ohne eine entsprechende staatliche Unterst\u00fctzung aus tats\u00e4chlichen Gr\u00fcnden vereitelt oder unzumutbar erschwert w\u00fcrde.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_26\">26<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>(b) Dar\u00fcber hinaus und obgleich dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des F\u00f6rderungssystems ein weiter Gestaltungsspielraum zuzubilligen ist, ist eine die vorgenannten Mindestanforderungen erf\u00fcllende und den existenziellen und ausbildungsbezogenen Bedarf absichernde F\u00f6rderung auch deshalb verfassungsrechtlich geboten, weil der Gesetzgeber nur so den mit dem geltenden Ausbildungsf\u00f6rderungsrecht von ihm selbst gesetzten Ma\u00dfst\u00e4ben nachkommen und damit den aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) folgenden Anforderungen an die Folgerichtigkeit und Koh\u00e4renz der gesetzlichen Konkretisierung der verfassungsrechtlichen Vorgaben gerecht werden kann (vgl. zur Geltung des im Steuerrecht entwickelten Grundsatzes der Folgerichtigkeit im Sozialrecht BSG, Vorlagebeschluss vom 27. Januar 2009 &#8212; B 14 AS 5\/08 R &#8212; juris Rn. 30 m.w.N.). Mit der Schaffung des Bundesausbildungsf\u00f6rderungsgesetzes hat der Gesetzgeber von Anfang an f\u00fcr sich in Anspruch genommen, ein F\u00f6rderungssystem zu schaffen, das aus Gr\u00fcnden der Chancengleichheit jedem bed\u00fcrftigen Ausbildungswilligen Ausbildungsf\u00f6rderung in einem Umfang gew\u00e4hrt, der ihm die Absolvierung einer entsprechenden Ausbildung erm\u00f6glicht. Damit ist notwendig eine F\u00f6rderung gemeint, welche zumindest den existenziellen und ausbildungsbezogenen Bedarf absichert. \u00a7 11 Abs. 1 BAf\u00f6G lautet dementsprechend: Ausbildungsf\u00f6rderung wird f\u00fcr den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf). Diesen selbst gesetzten Anspruch und das damit verbundene Leistungsversprechen muss der Gesetzgeber bei der Festlegung der Bedarfss\u00e4tze (nach \u00a7\u00a7 12 ff. BAf\u00f6G) auch einl\u00f6sen. Wenn der Gesetzgeber ein F\u00f6rderungssystem schafft, das f\u00fcr sich in Anspruch nimmt, zur Erm\u00f6glichung einer Ausbildung den Lebensunterhalt f\u00fcr diejenigen zu sichern, deren Ausbildung das Gesetz als f\u00f6rderungsf\u00e4hig ausweist und die es als f\u00f6rderungsbed\u00fcrftig ansieht, weil sie bei entsprechendem Einsatz f\u00fcr ihre Ausbildung ihren Lebens- und Ausbildungsbedarf nicht mit verf\u00fcgbaren (eigenen oder von Dritten, insbesondere Unterhaltsverpflichteten, zur Verf\u00fcgung zu stellenden) Mitteln abdecken k\u00f6nnen, ist er aus dem Teilhaberecht des Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GG verpflichtet, deren existenziellen und ausbildungsbezogenen Bedarf w\u00e4hrend der f\u00f6rderungsf\u00e4higen Ausbildung in einer Weise sicherzustellen, die verfassungsrechtlichen Ma\u00dfst\u00e4ben gen\u00fcgt.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_27\">27<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>(3) Einfachgesetzliche Bezugsnorm, die den vorgenannten verfassungsrechtlichen F\u00f6rderungsanspruch konkretisiert hat, ist mithin zun\u00e4chst der Anspruch auf Gew\u00e4hrleistung der in \u00a7 11 Abs. 1 BAf\u00f6G genannten Lebenshaltungs- und Ausbildungskosten. Erstere werden auch in \u00a7 35 Satz 2 BAf\u00f6G als Kriterium aufgef\u00fchrt. \u00a7 11 Abs. 1 BAf\u00f6G nimmt demgegen\u00fcber nicht die in \u00a7 35 Satz 2 BAf\u00f6G gleichfalls genannten Einkommensverh\u00e4ltnisse, die Verm\u00f6gensbildung sowie die finanzwirtschaftliche Entwicklung, die sich auf die Bedarfss\u00e4tze nur insoweit leistungsbegrenzend erstrecken kann, als diese \u00fcber das verfassungsrechtliche gebotene Mindestma\u00df hinausgehen, in Bezug.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_28\">28<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Die Festsetzung der Bedarfss\u00e4tze (in \u00a7\u00a7 12, 13 BAf\u00f6G) hat den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Sicherstellung des existenziellen und ausbildungsbezogenen Bedarfs w\u00e4hrend der Ausbildung gerecht zu werden. Dies erfordert zun\u00e4chst, dass der zur Befriedigung dieses Anspruchs festgesetzte Betrag der fortw\u00e4hrenden zeitnahen Aktualisierung bedarf (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 &#8212; 1 BvL 1\/09 u.a. &#8212; BVerfGE 125, 175 &lt;222&gt;). Denn der Bedarf, auf den er sich bezieht, kann nur w\u00e4hrend der Ausbildung befriedigt werden und ist daher f\u00fcr die Verwirklichung des Teilhaberechts elementar. So kann eine Nichtber\u00fccksichtigung allgemeiner Preissteigerungen, die dazu f\u00fchrt, dass etwa die Kosten f\u00fcr den Lebensunterhalt nicht mehr gedeckt sind, zum Ausbildungsabbruch f\u00fchren oder gar zwingen und insoweit eine un\u00fcberwindliche soziale Barriere darstellen. Das Gebot zeitnaher Aktualisierung ist im Sinne von &#171;so aktuell wie m\u00f6glich&#187; zu verstehen. Zwischen der Ermittlung der Rohdaten, deren Aufbereitung und Auswertung sowie den vom Gesetzgeber hieraus zu ziehenden Schlussfolgerungen und deren Umsetzung in einem Gesetzgebungsverfahren vergeht zwangsl\u00e4ufig Zeit, sodass die geforderte Reaktion des Gesetzgebers auf sich ver\u00e4ndernde Umst\u00e4nde unvermeidbar immer einen gewissen zeitlichen Versatz hat. Ob die in \u00a7 35 Satz 1 BAf\u00f6G vorgesehene zweij\u00e4hrige \u00dcberpr\u00fcfung u.a. der Bedarfss\u00e4tze und ihre gegebenenfalls vorzunehmende Neufestsetzung dem Aktualisierungsgebot gen\u00fcgen, erscheint vor dem Hintergrund, dass k\u00fcrzere Zeitr\u00e4ume und damit eine gr\u00f6\u00dfere Aktualit\u00e4t ohne Weiteres m\u00f6glich sind, wie die f\u00fcr den Bereich von SGB II und SGB XII in \u00a7 7 Abs. 1 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes (RBEG) und \u00a7 28a SGB XII vorgesehene j\u00e4hrliche Aktualisierung zeigt, fraglich, bedarf hier aber keiner Entscheidung.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_29\">29<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>cc) Bei der Ausgestaltung des Ausbildungsf\u00f6rderungsrechts steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_30\">30<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Bereits das Recht auf gleichheitsgerechten Zugang zu den staatlich bereitgestellten Ausbildungspl\u00e4tzen in Hochschulen steht unter dem Vorbehalt des M\u00f6glichen im Sinne dessen, was der Einzelne vern\u00fcnftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann und ist gesetzlich regelbar sowie &#8212; unter der Voraussetzung ersch\u00f6pfender Ausnutzung aller Ausbildungskapazit\u00e4ten &#8212; einschr\u00e4nkbar (BVerfG, Urteil vom 8. Februar 1977 &#8212; 1 BvF 1\/76 u.a. &#8212; BVerfGE 43, 291 &lt;314&gt;). Mit Blick auf die Ausbildungsf\u00f6rderung hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, dass der Gesetzgeber beispielsweise ein bestehendes F\u00f6rderkonzept unter Berufung auf gewichtige Gr\u00fcnde des Gemeinwohls zum Nachteil der Studierenden \u00e4ndern kann (BVerfG, Beschl\u00fcsse vom 14. Oktober 1997 &#8212; 1 BvL 5\/93 &#8212; BVerfGE 96, 330 &lt;339&gt; und vom 17. Juni 2002 &#8212; 1 BvR 1594\/99 &#8212; NVwZ-RR 2002, 838). Ferner ist es in weitem Umfang der freien Gestaltung des Gesetzgebers \u00fcberlassen, wie er dem Verfassungsgebot zur sozialen Absicherung allgemeiner Studiengeb\u00fchren im Einzelnen Rechnung tr\u00e4gt (BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2013 &#8212; 1 BvL 1\/08 &#8212; BVerfGE 134, 1 Rn. 43). In vergleichbarer Weise bedarf die Festlegung der Einzelheiten der Ausbildungsf\u00f6rderung der Ausgestaltung durch den Gesetzgeber. Ihm obliegt es, die pers\u00f6nlichen und sachlichen Voraussetzungen der Ausbildungsf\u00f6rderung einschlie\u00dflich von Eignungs- und Leistungsanforderungen festzulegen, wobei er angesichts des Umstandes, dass Ausbildungsf\u00f6rderung im Wege der Massenverwaltung erfolgt und auf m\u00f6glichst einfach zu erzielende und schnell sowie eindeutig herbeizuf\u00fchrende Ergebnisse angewiesen ist, in weitem Umfang auf Pauschalisierungen und Typisierungen zur\u00fcckgreifen kann. Er hat ferner einen gro\u00dfen Spielraum bez\u00fcglich der Gestaltung der F\u00f6rderung dem Grunde nach wie auch in Bezug auf ihre Art und Weise. So kann er beispielsweise die Anzahl zu f\u00f6rdernder Ausbildungen oder auch die F\u00f6rderungsdauer beschr\u00e4nken oder die (weitere) F\u00f6rderung an die Aussicht eines erfolgreichen Ausbildungsabschlusses kn\u00fcpfen und sie deshalb von Ausbildungsnachweisen abh\u00e4ngig machen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_31\">31<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Der gesetzgeberische Ausgestaltungsspielraum erstreckt sich auch darauf, in welcher Weise der verfassungsrechtlich geschuldete existenzielle und ausbildungsbezogene Bedarf sichergestellt werden soll. Insoweit muss etwa die F\u00f6rderung mit Blick auf eine typisierend zu erwartende k\u00fcnftige gute Einkommenslage nicht zwingend (vollumf\u00e4nglich) als verlorener Zuschuss erfolgen. Der Spielraum erstreckt sich zudem auf die Feststellung der Bed\u00fcrftigkeit, was Ausdruck in der M\u00f6glichkeit findet, einen eigenst\u00e4ndigen ausbildungsf\u00f6rderungsrechtlichen Einkommensbegriff anzuwenden (BVerfG, Beschluss vom 6. November 1985 &#8212; 1 BvL 47\/83 &#8212; BVerfGE 71, 146 &lt;155&gt;). Der Gesetzgeber kann daher in hinreichend deutlicher Weise auch ein System vorsehen, das etwa bei entsprechender Bemessung der F\u00f6rderungsh\u00f6chstdauer pauschal davon ausgeht, dass Auszubildende sich nicht ausschlie\u00dflich der Ausbildung widmen, sondern einen bestimmten Anteil ihres Bedarfs durch Eigenleistungen (etwa durch Nebenerwerbe) selbst erwirtschaften, soweit dies mit Blick auf den Ausbildungserfolg zumutbar ist.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_32\">32<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>dd) Die konkrete Ausgestaltung der Ausbildungsf\u00f6rderung kann gerichtlich nur daraufhin \u00fcberpr\u00fcft werden, ob die gesetzliche Festlegung evident zu niedrig ist und die Festsetzung des Bedarfssatzes in dem Sinne nachvollziehbar ist, dass das Verfahren zu seiner Festlegung keine Fehler aufweist. Da das Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG zwar von Verfassungs wegen besteht, das Grundgesetz aber keine Vorgaben hinsichtlich seiner konkreten Bemessung enth\u00e4lt, k\u00f6nnen die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts f\u00fcr die gerichtliche Kontrolle zum Grundrecht auf Gew\u00e4hrleistung des menschenw\u00fcrdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG aufgestellten Ma\u00dfst\u00e4be (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 &#8212; 1 BvL 1\/09 u.a. &#8212; BVerfGE 125, 175 &lt;225 f.&gt;) hier entsprechend herangezogen werden. Uneingeschr\u00e4nkt \u00fcbertragen auf die vorliegende Konstellation lassen sich zun\u00e4chst die Erw\u00e4gungen zur grunds\u00e4tzlichen Beschr\u00e4nkung des gerichtlichen Kontrollma\u00dfstabs auf eine Evidenzkontrolle. Denn sie sind in dem Sinne verallgemeinerungsf\u00e4hig, dass sie stets dann Anwendung finden, wenn sich der jeweilige Anspruch zwar dem Grunde nach aus der Verfassung ergibt, die n\u00e4heren Einzelheiten zu den Anspruchsvoraussetzungen und insbesondere auch zu seinem Umfang jedoch nicht unmittelbar hieraus abgeleitet werden k\u00f6nnen, sondern vielmehr &#8212; wie dargestellt &#8212; insoweit dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zukommt. Aus diesem Grunde beschr\u00e4nkt sich die gerichtliche Kontrolle in einem ersten, ausschlie\u00dflich auf das Gesamtergebnis bezogenen Schritt darauf, ob die Leistungen evident unzureichend sind. Ist dies nicht anzunehmen, erfordert das Teilhaberecht, dem sich konkret quantifizierbare Vorgaben nicht entnehmen lassen, eine erg\u00e4nzende Verfahrenskontrolle, die die Nachvollziehbarkeit der gesetzlichen Festlegung zum Gegenstand hat. Die Anwendung auch dieses Ma\u00dfstabs der gerichtlichen Kontrolle auf den hier in Rede stehenden Fall l\u00e4sst sich zwar nicht unmittelbar auf den vom Bundesverfassungsgericht angef\u00fchrten Aspekt der \u00fcberragenden Bedeutung der Menschenw\u00fcrdegarantie st\u00fctzen (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 &#8212; 1 BvL 1\/09 u.a. &#8212; BVerfGE 125, 175 &lt;226&gt;). Sie rechtfertigt sich aber mit Blick darauf, dass ohne eine auch verfahrensbezogene Pr\u00fcfung der gesetzgeberischen Entscheidungen \u00fcber den existenziellen und ausbildungsbezogenen Bedarf der Anspruch aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 GG vollst\u00e4ndig leerzulaufen droht. Insofern ist eine der Bedeutung des Grundrechts f\u00fcr die Berufswahlfreiheit angemessene Nachvollziehbarkeit der gesetzlichen Leistungen nur zu gew\u00e4hrleisten, wenn die Festsetzungen auf der Grundlage verl\u00e4sslicher Zahlen und schl\u00fcssiger Berechnungsverfahren tragf\u00e4hig zu rechtfertigen sind. Zu pr\u00fcfen ist deshalb in Anlehnung an die vom Bundesverfassungsgericht zum Grundrecht auf Gew\u00e4hrleistung eines menschenw\u00fcrdigen Existenzminimums entwickelten Kriterien (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 &#8212; 1 BvL 1\/09 u.a. &#8212; BVerfGE 125, 175 &lt;226&gt;), ob der Gesetzgeber das Ziel, den existenziellen und ausbildungsbezogenen Bedarf f\u00fcr bed\u00fcrftige Auszubildende zu sichern, in einer dem Teilhaberecht gerecht werdenden Weise erfasst und umschrieben hat, ob er im Rahmen seines Gestaltungsspielraums ein zur Bemessung des existenziellen und ausbildungsbezogenen Bedarfs im Grundsatz taugliches Berechnungsverfahren gew\u00e4hlt hat, ob er die erforderlichen Tatsachen im Wesentlichen vollst\u00e4ndig und zutreffend ermittelt und schlie\u00dflich, ob er sich in allen Berechnungsschritten mit einem nachvollziehbaren Zahlenwerk innerhalb dieses gew\u00e4hlten Verfahrens und dessen Strukturprinzipien im Rahmen des Vertretbaren bewegt hat. Zudem muss der Gesetzgeber der Pflicht zur Aktualisierung von Leistungsbetr\u00e4gen nachgekommen sein, wenn und soweit dies unter Ber\u00fccksichtigung der tats\u00e4chlichen Lebenshaltungs- und Ausbildungskosten zur Deckung des Mindestbedarfs erforderlich geworden ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2012 &#8212; 1 BvL 10\/10 u.a. &#8212; BVerfGE 132, 134 Rn. 79). Es besteht schlie\u00dflich f\u00fcr den Gesetzgeber die Obliegenheit, die zur Bestimmung des existenziellen und ausbildungsbezogenen Bedarfs im Gesetzgebungsverfahren eingesetzten Methoden und Berechnungsschritte nachvollziehbar offenzulegen. Kommt er ihr nicht hinreichend nach, steht die Ermittlung des existenziellen und ausbildungsbezogenen Bedarfs grunds\u00e4tzlich bereits wegen dieser M\u00e4ngel nicht mehr mit Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG in Einklang.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_33\">33<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>ee) Den dargestellten Anforderungen gen\u00fcgt die Festsetzung des in \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 BAf\u00f6G auf 373 \u20ac festgelegten Bedarfssatzes nicht. Keiner abschlie\u00dfenden Entscheidung bedarf, ob er sich in verfassungswidriger Weise als evident zu niedrig erweist (1), weil jedenfalls das Verfahren zur Festlegung dieses Satzes gravierende Fehler und Unzul\u00e4nglichkeiten aufweist, die f\u00fcr den hier relevanten Zeitraum von Oktober 2014 bis Februar 2015 zur Verfassungswidrigkeit der Festsetzung f\u00fchren (2).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_34\">34<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>(1) Es spricht allerdings viel daf\u00fcr, dass der seit August 2010 unver\u00e4nderte Bedarfssatz in H\u00f6he von 373 \u20ac monatlich im Zeitraum Oktober 2014 bis Februar 2015 bereits in verfassungswidriger Weise evident zu niedrig gewesen ist. Zweifel an seiner ausreichenden Bemessung (\u03b1) werden jedenfalls nicht dadurch ausger\u00e4umt, dass eine Aufstockung der Mittel durch gelegentliche Nebenverdienste der Auszubildenden in Hochschulen (\u03b2) oder eine Weiterreichung von Kindergeld an diese (\u03b3) in Rechnung zu stellen w\u00e4re.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_35\">35<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>\u03b1) Ob die Bemessung des Bedarfssatzes noch ausreichend war, ist schon deshalb zweifelhaft, weil der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts nach \u00a7 20 SGB II, der ein menschenw\u00fcrdiges Existenzminimum gew\u00e4hrleisten soll, im ma\u00dfgeblichen Zeitraum signifikant h\u00f6her lag. Die Leistungsh\u00f6he betrug 2014 f\u00fcr alleinstehende Personen in der Regelbedarfsstufe 1 bereits 391 \u20ac (\u00a7 2 der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung vom 15. Oktober 2013, BGBl. I S. 3856) und stieg 2015 auf 399 \u20ac (\u00a7 2 der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung vom 14. Oktober 2014, BGBl. I S. 1618). Auf die niedrigere Regelbedarfsstufe 3 (vollj\u00e4hrige Haushaltsangeh\u00f6rige bzw. Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des kommunalen Tr\u00e4gers umziehen, \u00a7 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 3 SGB II), die 313 bzw. 320 \u20ac monatlich betrug, ist nicht abzustellen, weil die Ermittlung des Bedarfssatzes nach dem Bundesausbildungsf\u00f6rderungsgesetz selber von dem sog. &#171;Normalstudenten&#187;, also von Studierenden im Erststudium ausgeht, die nicht im Elternhaus wohnen (vgl. den Gesetzentwurf zum 23. BAf\u00f6G\u00c4ndG, BT-Drs. 17\/1551 S. 14, 27, der auf den 18. Bericht der Bundesregierung nach \u00a7 35 BAf\u00f6G zur \u00dcberpr\u00fcfung der Bedarfss\u00e4tze verweist, BT-Drs. 17\/485, der seinerseits die Ergebnisse der 18. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks, Ziffer 7.1, S. 224, und 6.1.2, S. 174, in Bezug nimmt und zum Ausgangspunkt der normativen Bedarfsfestsetzung macht). Unter Ber\u00fccksichtigung des Umstandes, dass der Bedarfssatz nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 BAf\u00f6G auch einen nicht n\u00e4her bezifferten Anteil f\u00fcr Ausbildungskosten enth\u00e4lt (\u00a7 11 Abs. 1 BAf\u00f6G), lag der f\u00fcr den Lebensunterhalt zu veranschlagende Teil dieses Bedarfssatzes somit deutlich unterhalb des Regelsatzes nach dem SGB II. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang auch die relative Entwicklung der jeweiligen S\u00e4tze. W\u00e4hrend der Bedarfssatz nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 BAf\u00f6G seit 2010 unver\u00e4ndert geblieben ist, ist die Regelleistung nach dem SGB II von 2010 (359 \u20ac, vgl. Bekanntmachung \u00fcber die H\u00f6he der Regelleistung nach \u00a7 20 Absatz 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch f\u00fcr die Zeit ab 1. Juli 2010 vom 7. Juni 2010, BGBl. I S. 820) im Vergleich zu 2014 (391 \u20ac) um 8,91 % und im Vergleich zu 2015 (399 \u20ac) um 11,14 % angestiegen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_36\">36<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Der vorgenannte Umstand f\u00fchrt zwar nicht zwangsl\u00e4ufig auf einen in verfassungswidriger Weise evident zu niedrig festgesetzten Bedarfssatz, weil in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Grundrecht auf Gew\u00e4hrleistung eines menschenw\u00fcrdigen Existenzminimums gekl\u00e4rt ist, dass der Gesetzgeber die Besonderheiten bestimmter Personengruppen ber\u00fccksichtigen und eine Differenzierung vornehmen darf, soweit der Bedarf einer Personengruppe von dem anderer Bed\u00fcrftiger signifikant abweicht und sich dies folgerichtig und transparent anhand des tats\u00e4chlichen Bedarfs belegen l\u00e4sst (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2012 &#8212; 1 BvL 10\/10 u.a. &#8212; BVerfGE 132, 134 Rn. 73). Insofern erscheint es nicht ausgeschlossen, dass sich f\u00fcr Auszubildende in einer f\u00f6rderungsf\u00e4higen Ausbildung, die regelm\u00e4\u00dfig am Beginn ihrer wirtschaftlichen Selbstst\u00e4ndigkeit stehen, gegen\u00fcber den Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII andere Bedarfe ergeben k\u00f6nnen. Die oben aufgezeigte im ma\u00dfgeblichen Zeitraum bestehende auffallende Diskrepanz zwischen den beiden Bedarfss\u00e4tzen, die beide der Aufgabe zu dienen bestimmt sind, das Existenzminimum bzw. den existentiellen Bedarf abzusichern, begr\u00fcndet jedoch Zweifel an der Ausk\u00f6mmlichkeit des erheblich niedrigeren Bedarfssatzes des \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 BAf\u00f6G.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_37\">37<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Demgegen\u00fcber ergeben sich durchgreifende Anhaltspunkte f\u00fcr einen evident zu niedrig bemessenen Bedarfssatz nicht schon daraus, dass der Gesamtbedarf in H\u00f6he von 373 \u20ac prozentual zwischen Lebensunterhaltskosten einer- und Ausbildungskosten andererseits aufgeteilt werden k\u00f6nnte und sodann jedenfalls ein Teilbetrag deutlich zu niedrig bemessen w\u00e4re. Zwar geht das Bundessozialgericht in Anlehnung an eine langj\u00e4hrige Praxis der Sozialhilfetr\u00e4ger davon aus, dass ein Betrag in H\u00f6he von 20 % des ausbildungsf\u00f6rderungsrechtlichen Gesamtbedarfs (also einschlie\u00dflich der Unterkunftskosten) auf die Ausbildungskosten entfalle und nur der Restbetrag f\u00fcr den Lebensunterhalt zur Verf\u00fcgung stehe (BSG, Urteil vom 17. M\u00e4rz 2009 &#8212; B 14 AS 63\/07 R &#8212; SozR 4-4200 \u00a7 11 Nr. 21 = juris Rn. 28 f.). Diese Einsch\u00e4tzung mag den praktischen Erfordernissen im Anwendungsbereich des SGB II Rechnung tragen. F\u00fcr das Ausbildungsf\u00f6rderungsrecht fehlt es jedoch an einem entsprechenden normativen Ansatz, der es erlaubt, einen entsprechenden bzw. bestimmten prozentualen Anteil der Ausbildungskosten in nachvollziehbarer Weise zu ermitteln. Die Regelung des \u00a7 11b Abs. 2 Satz 5 und \u00a7 11a Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 1 Alt. 1 SGB II in der Fassung von Art. 1 Nr. 9 Buchst. a Doppelbuchst. bb des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824), wonach f\u00fcr u.a. die Ausbildungskosten von den Leistungen nach dem Bundesausbildungsf\u00f6rderungsgesetz ein pauschaler Abzug von mindestens 100 \u20ac vorzunehmen ist, gibt keinen Ansatzpunkt f\u00fcr eine betragsm\u00e4\u00dfige Aufteilung des Bedarfssatzes. Diese Regelung gilt erst seit dem 1. August 2016 und zudem nur f\u00fcr den Bereich des SGB II.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_38\">38<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>\u03b2) Andererseits ist der Bedarfssatz in H\u00f6he von 373 \u20ac monatlich nicht schon deshalb als ausreichend anzusehen, weil gelegentliche Nebenverdienste der Auszubildenden zu ber\u00fccksichtigen sind, die das monatlich verf\u00fcgbare Einkommen erh\u00f6hen und sich insofern bedarfsmindernd auswirken. Zwar hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung angenommen, auch Auszubildenden in Hochschulen sei es grunds\u00e4tzlich zumutbar, durch eine gelegentliche &#8212; insbesondere in die vorlesungsfreie Zeit fallende &#8212; Nebent\u00e4tigkeit, bei der es sich nicht um die Aufnahme einer mit der Ausbildung unvereinbaren Erwerbst\u00e4tigkeit handle, einen Verdienst zu erzielen, der ausreiche, mindestens den Unterschiedsbetrag abzudecken, der sich etwa ergibt, wenn dem Betrag der gew\u00e4hrten Ausbildungsf\u00f6rderung der Betrag gegen\u00fcbergestellt wird, der als Hilfe zum Lebensunterhalt nach Ma\u00dfgabe der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes in Betracht kommen k\u00f6nnte (BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1994 &#8212; 5 B 25.94 &#8212; Buchholz 436.0 \u00a7 26 BSHG Nr. 13 S. 3 m.w.N.; ebenso Steinweg, in Ramsauer\/Stallbaum, BAf\u00f6G, 7. Aufl. 2020, \u00a7 11 Rn. 6 f.). Auch hinsichtlich der Anschaffung ausbildungsbezogener Gegenst\u00e4nde, deren Kosten nicht durch Leistungen nach dem Bundesausbildungsf\u00f6rderungsgesetz oder R\u00fccklagen des Auszubildenden gedeckt sind, hat der Senat eine Finanzierung durch Aufstockung des Einkommens des Auszubildenden durch gelegentliche &#8212; insbesondere in die vorlesungsfreie Zeit fallende und mit der Ausbildung nicht unvereinbare &#8212; Nebent\u00e4tigkeiten f\u00fcr zumutbar gehalten (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 &#8212; 5 C 8.15 &#8212; BVerwGE 153, 386 Rn. 25). An der Annahme einer Obliegenheit f\u00fcr den Auszubildenden, etwas hinzuzuverdienen, h\u00e4lt der Senat jedenfalls f\u00fcr die Frage der Bemessung des Bedarfssatzes f\u00fcr den hier ma\u00dfgeblichen Zeitraum nicht fest, weil es daf\u00fcr an hinreichenden normativen Anhaltspunkten mangelt. Vielmehr erweist sich die gesetzgeberische Konzeption des Bundesausbildungsf\u00f6rderungsgesetzes insoweit als eine andere.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_39\">39<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Der Gesetzgeber w\u00e4re zwar verfassungsrechtlich nicht grunds\u00e4tzlich daran gehindert, bei der Bedarfsbemessung eine teilweise Bedarfsdeckung durch Nebenerwerbst\u00e4tigkeiten der Auszubildenden pauschalierend zu ber\u00fccksichtigen. Es ist jedoch weder erkennbar, dass der Gesetzgeber &#8212; jedenfalls im hier ma\u00dfgeblichen Zeitraum &#8212; eine entsprechende Konzeption bei der Festlegung der Bedarfss\u00e4tze verfolgt noch dass sich eine solche sonst in der konkreten Ausgestaltung des Bundesausbildungsf\u00f6rderungsgesetzes niedergeschlagen hat. Dieses geht vielmehr an keiner Stelle davon aus, dass gef\u00f6rderte Auszubildende neben ihrer Ausbildung erwerbst\u00e4tig sein m\u00fcssen, um \u00fcber die zur Deckung des Lebensunterhalts und der Ausbildungskosten (\u00a7 11 Abs. 1 BAf\u00f6G) erforderlichen finanziellen Mittel zu verf\u00fcgen. Dem Gesetz liegt sogar ausdr\u00fccklich das Leitbild zugrunde, dass eine f\u00f6rderungsf\u00e4hige Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen vollst\u00e4ndig in Anspruch nimmt (\u00a7 2 Abs. 5 Satz 1 BAf\u00f6G). Dies konkretisiert sich in der Begrenzung der F\u00f6rderungsh\u00f6chstdauer in \u00a7 15a BAf\u00f6G auf die Regelstudienzeit nach \u00a7 10 Abs. 2 HRG, also auf die Zeit, in der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben werden kann. Die Regelstudienzeit schlie\u00dft Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen T\u00e4tigkeit, praktische Studiensemester und Pr\u00fcfungszeiten ein und ist ma\u00dfgebend u.a. f\u00fcr die Gestaltung der Studieng\u00e4nge durch die Hochschule und die Gestaltung des Pr\u00fcfungsverfahrens. F\u00fcr die Annahme, dass Auszubildende daneben noch gehalten sein sollen, Nebent\u00e4tigkeiten nachzugehen, um ihren Lebensunterhalt und Ausbildungsbedarf zu decken, ergeben sich aus dem Bundesausbildungsf\u00f6rderungsgesetz keine tragf\u00e4higen Hinweise. Das Gesetz sieht nach seiner Konzeption vielmehr im Interesse einer z\u00fcgig durchzuf\u00fchrenden Ausbildung von dieser Forderung ab. Es will ein Studium in der Regelstudienzeit erm\u00f6glichen und das im Interesse der Chancengleichheit durch die Gew\u00e4hrleistung des Ausbildungs- und Lebensbedarfs in einer Weise absichern, wie dies der Fall w\u00e4re, wenn den Betroffenen dazu ausreichende Leistungen Dritter &#8212; insbesondere Unterhaltsleistungen der Eltern &#8212; zur Verf\u00fcgung st\u00fcnden. Auch unterhaltsrechtlich trifft Studierende neben dem Studium in der Regel keine Erwerbsobliegenheit, weil sie sich (auch im Interesse des Unterhaltspflichtigen) mit ganzer Kraft sowie dem geh\u00f6rigen Flei\u00df und der gebotenen Zielstrebigkeit dem Studium widmen sollen, um dieses innerhalb angemessener und \u00fcblicher Dauer zu beenden. Dies gilt auch f\u00fcr die Zeit der Semesterferien, die neben der notwendigen Erholung der Wiederholung und Vertiefung des Stoffes dienen sollen, soweit sie nicht ohnehin durch studienbedingte Arbeiten ausgef\u00fcllt sind (BGH, Urteil vom 25. Januar 1995 &#8212; XII ZR 240\/93 &#8212; NJW 1995, 1215 &lt;1217&gt;).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_40\">40<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Aus dem allgemeinen Einkommensfreibetrag des \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAf\u00f6G, wonach vom Einkommen des Auszubildenden (seinerzeit) 255 \u20ac anrechnungsfrei bleiben, folgt nichts Anderes. Hieraus wie auch aus der Formulierung des \u00a7 2 Abs. 5 BAf\u00f6G (vgl. hierzu Steinweg, in: Ramsauer\/Stallbaum, BAf\u00f6G, 7. Aufl. 2020, \u00a7 11 Rn. 6) ergibt sich zwar, dass Auszubildende f\u00f6rderungsrechtlich nicht gehindert sind, in bestimmten Grenzen einem anrechnungsfreien Nebenerwerb nachzugehen. Eine Obliegenheit, Mittel in bestimmter H\u00f6he hinzuzuverdienen, um damit den existentiellen Bedarf w\u00e4hrend der Ausbildung zu decken, l\u00e4sst sich der gesetzlichen Einr\u00e4umung des genannten Einkommensfreibetrages nicht entnehmen. Der Freibetrag dient vielmehr lediglich dazu, einerseits dem Auszubildenden einen Anreiz zu vermitteln, die Sozialleistungen im Wege der Selbsthilfe aufzustocken, und andererseits die F\u00f6rderungsverwaltung im Interesse der Verwaltungsvereinfachung davon zu entlasten, Einkommen und Verm\u00f6gen in jedem Einzelfall auch dann ermitteln und \u00fcberpr\u00fcfen zu m\u00fcssen, wenn es die Schwelle der Erheblichkeit nicht \u00fcberschreitet (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2014 &#8212; 5 C 3.14 &#8212; Buchholz 436.36 \u00a7 36 BAf\u00f6G Nr. 18 Rn. 19).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_41\">41<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Dass ausbildungsf\u00f6rderungsrechtlich keine Obliegenheit oder gar Verpflichtung zu einem Nebenerwerb besteht, ergibt sich gesetzeshistorisch \u00fcberdies aus dem dem 23. BAf\u00f6G\u00c4ndG zugrundeliegenden 18. Bericht der Bundesregierung nach \u00a7 35 BAf\u00f6G, der unter Hinweis auf erg\u00e4nzende Kreditangebote der Kreditanstalt f\u00fcr Wiederaufbau davon ausgeht, dass eine die Ausbildung sichernde Bedarfsdeckung nach der Zielrichtung und Systematik des BAf\u00f6G allein aus den F\u00f6rderleistungen nach diesem Gesetz erfolgen k\u00f6nnen m\u00fcsse (BT-Drs. 17\/485 S. 45). Der Gesetzgeber hat auch im Anschluss daran, keine Entscheidung dar\u00fcber getroffen, die dahin geht, dass &#8212; und insbesondere in welcher H\u00f6he &#8212; bed\u00fcrftige Auszubildende einen Teil der ihnen gesetzlich durch \u00a7 11 Abs. 1 BAf\u00f6G zuerkannten Ausbildungsf\u00f6rderung f\u00fcr den Lebensunterhalt und die Ausbildung selbst durch Nebent\u00e4tigkeiten zu erwirtschaften haben.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_42\">42<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>\u03b3) Eine verfassungsrechtlich ausk\u00f6mmliche H\u00f6he des Bedarfssatzes nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 BAf\u00f6G ergibt sich &#8212; entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts &#8212; auch nicht unter Ber\u00fccksichtigung etwaigen Kindergeldes, das der kindergeldberechtigte Elternteil bezieht und an den Auszubildenden weiterreichen kann. Zwar trifft es zu, dass der f\u00fcr das 23. BAf\u00f6G\u00c4ndG ma\u00dfgebliche 18. Bericht der Bundesregierung nach \u00a7 35 BAf\u00f6G ausf\u00fchrt, dass das den Eltern gew\u00e4hrte Kindergeld nicht bei der Einkommensanrechnung ber\u00fccksichtigt werde und den Eltern dadurch das Kindergeld auch dann ungeschm\u00e4lert zur Verf\u00fcgung stehe, wenn mit R\u00fccksicht auf ihr sonstiges Einkommen dem Auszubildenden der F\u00f6rderungsh\u00f6chstsatz gew\u00e4hrt werde. Soweit es weitergereicht werde, erh\u00f6he es den Finanzierungsspielraum der Auszubildenden (BTDrs. 17\/485 S. 45). Abgesehen davon, dass der Bericht seinem Wortlaut nach nur die Feststellung enth\u00e4lt, dass eine zus\u00e4tzliche Geldzuwendung seitens der Eltern den Finanzierungsspielraum des betreffenden Auszubildenden erh\u00f6ht, bed\u00fcrfte es jedoch einer hinreichend klaren Entscheidung des Gesetzgebers, dass das von den Eltern freiwillig an Auszubildende weitergereichte Kindergeld bei der Bedarfsbemessung ganz oder teilweise zu ber\u00fccksichtigen und auf den existenziellen Bedarf der Auszubildenden anzurechnen ist. Eine solche Entscheidung hat der Gesetzgeber jedenfalls nicht getroffen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_43\">43<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Vielmehr hat der Gesetzgeber die H\u00f6he des Bedarfssatzes des \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 BAf\u00f6G unabh\u00e4ngig von einer etwaigen Weiterreichung des Kindergeldes an den Auszubildenden konzipiert. Das ergibt sich auch im R\u00fcckschluss daraus, dass nach \u00a7 10 Abs. 3 Satz 1 BAf\u00f6G Ausbildungsf\u00f6rderung geleistet wird, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, f\u00fcr den er Ausbildungsf\u00f6rderung beantragt, das 30. Lebensjahr, bei Studieng\u00e4ngen nach \u00a7 7 Abs. 1a BAf\u00f6G das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Kindergeld wird in Ausbildungsf\u00e4llen regelm\u00e4\u00dfig aber nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres bewilligt (\u00a7 32 Abs. 4 Nr. 2, \u00a7 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes &#8212; EStG). Ausbildungsf\u00f6rderung wird also weit \u00fcber den Zeitpunkt hinaus geleistet, bis zu dem Kindergeld gew\u00e4hrt wird. Auch f\u00fcr diese F\u00e4lle muss der Bedarfssatz nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 BAf\u00f6G aber bedarfsdeckend sein und kann deshalb nicht eine Weiterreichung von Kindergeld in Rechnung stellen. Soweit das Oberverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang anstelle des Kindergeldes eine mit fortschreitendem Alter zunehmende wirtschaftliche Selbstst\u00e4ndigkeit von Auszubildenden in Rechnung stellen m\u00f6chte, fehlt es nicht nur an einer aussagekr\u00e4ftigen empirischen, sondern vor allem auch an einer normativen Grundlage f\u00fcr diese Annahme.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_44\">44<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Gegen die Ber\u00fccksichtigung der M\u00f6glichkeit einer Weiterreichung des Kindergeldes an den Auszubildenden sprechen dar\u00fcber hinaus kindergeldrechtliche Erw\u00e4gungen. Urspr\u00fcnglich wurde das Kindergeld ausbildungsf\u00f6rderungsrechtlich als Einkommen der Eltern ber\u00fccksichtigt. Dies \u00e4nderte sich mit der ersatzlosen Streichung des \u00a7 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BAf\u00f6G a.F. durch Artikel 1 Nr. 17 Buchst. c) des Gesetzes zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsf\u00f6rderung (Ausbildungsf\u00f6rderungsreformgesetz &#8212; Af\u00f6RG) vom 19. M\u00e4rz 2001 (BGBl. I S. 390). Soweit die Auffassung vertreten wird, diese \u00c4nderung habe f\u00fcr das Bewilligungsverfahren dasselbe Ergebnis wie eine wesentliche Erh\u00f6hung der Bedarfss\u00e4tze und der Freibetr\u00e4ge (Knoop, in: Ramsauer\/Stallbaum, BAf\u00f6G, 7. Aufl. 2020, \u00a7 21 Rn. 38), trifft dies jedenfalls hinsichtlich der Bedarfss\u00e4tze nicht zu, auf die sich diese Rechts\u00e4nderung nicht auswirkt. So f\u00fchrt bereits die Gesetzesbegr\u00fcndung zum Ausbildungsf\u00f6rderungsreformgesetz aus, dass die Herausnahme des Kindergeldes aus dem Einkommensbegriff die gleiche Wirkung wie eine deutliche Anhebung (nur) der Freibetr\u00e4ge habe (BT-Drs. 14\/4731 S. 21) und verweist zutreffend darauf, dass Kindergeld nach \u00a7 31 EStG als Steuerverg\u00fctung gezahlt wird (BT-Drs. 14\/4731 S. 38). Das als monatliche Steuerverg\u00fctung (\u00a7 31 Satz 3 EStG) gezahlte Kindergeld dient nach \u00a7 31 Satz 1 EStG dazu, einen Einkommensbetrag in H\u00f6he des Existenzminimums des Kindes steuerlich freizustellen. Die steuerliche Freistellung des Familienexistenzminimums und damit auch des Existenzminimums eines Kindes ist verfassungsrechtlich geboten (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1990 &#8212; 1 BvL 20\/84 u.a. &#8212; BVerfGE 82, 60). Soweit das Kindergeld daf\u00fcr nicht erforderlich ist, dient es der F\u00f6rderung der Familie (\u00a7 31 Satz 2 EStG) und erf\u00fcllt damit eine von den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die steuerrechtliche Belastung unabh\u00e4ngige sozialrechtliche Funktion (BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2004 &#8212; 2 BvL 5\/00 &#8212; BVerfGE 110, 412 &lt;433&gt;) ungeachtet dessen, dass das Kindergeld insoweit nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 23. November 2000 &#8212; VI R 165\/99 &#8212; BFHE 193, 569) keine Sozialleistung, sondern eine einkommensteuerliche F\u00f6rderung der Familie durch eine Sozialzwecknorm darstellt. Da der Ermittlung der ausbildungsf\u00f6rderrechtlichen Leistungsf\u00e4higkeit der Eltern deren versteuertes Einkommen zugrunde gelegt wird (\u00a7 21 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 3 BAf\u00f6G), bewirkt die ausbildungsf\u00f6rderungsrechtliche Ausklammerung des Kindergeldes aus dem Einkommen, dass der Beitrag der Eltern zum ausbildungsf\u00f6rderungsrechtlichen Bedarf, mit dem diese regelm\u00e4\u00dfig zugleich ihrer Unterhaltspflicht nachkommen, im Ergebnis aus steuerfreiem Einkommen erbracht werden kann, soweit das Existenzminimum des Kindes in Rede steht. W\u00fcrde die Bemessung des Bedarfssatzes nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 BAf\u00f6G generell die Weiterreichung des Kindergeldes ber\u00fccksichtigen, w\u00fcrde dieser steuerrechtliche Zusammenhang nicht ber\u00fccksichtigt. Eltern, die ihren ausbildungsf\u00f6rderungsrechtlich ermittelten Anteil an der Deckung des Bedarfs ihres in Ausbildung befindlichen Kindes erbringen, w\u00fcrden bei dar\u00fcberhinausgehender, zus\u00e4tzlicher (und vollst\u00e4ndiger) Weitergabe des Kindergeldes im Ergebnis ihren Beitrag zur Bedarfsdeckung und Erf\u00fcllung ihrer Unterhaltspflicht auch in H\u00f6he des Existenzminimums des Kindes aus versteuertem Einkommen leisten. Bei der hier gebotenen abstrakten Betrachtung kommt es nicht darauf an, ob dies anders zu beurteilen w\u00e4re, soweit das Kindergeld der F\u00f6rderung der Familie dient oder in einem &#8212; hier nicht vorliegenden &#8212; Fall der sog. Vollf\u00f6rderung, in denen die Eltern aufgrund ihrer Einkommensverh\u00e4ltnisse ausbildungsf\u00f6rderungsrechtlich nicht zur Bedarfsdeckung beizutragen haben.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_45\">45<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Schlie\u00dflich kann bei der Bewertung der Ausk\u00f6mmlichkeit des Bedarfssatzes nach \u00a7 13 Abs. 2 Nr. 1 BAf\u00f6G eine Weiterleitung des Kindergeldes auch deshalb nicht ohne Weiteres in Rechnung gestellt werden, weil das in Ausbildung befindliche Kind keinen Rechtsanspruch hierauf hat. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Grundrecht auf Gew\u00e4hrleistung des menschenw\u00fcrdigen Existenzminimums ist gekl\u00e4rt, dass ein Hilfebed\u00fcrftiger nicht auf freiwillige Leistungen des Staates oder Dritter verwiesen werden darf, deren Erbringung nicht durch ein subjektives Recht des Hilfebed\u00fcrftigen gew\u00e4hrleistet ist (BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 &#8212; 1 BvL 1\/09 u.a. &#8212; BVerfGE 125, 175 &lt;223&gt;). Gr\u00fcnde f\u00fcr eine andere Beurteilung im Rahmen des existenziellen und ausbildungsbezogenen Bedarfs sind f\u00fcr den Senat nicht ersichtlich. Lediglich unter den engen Voraussetzungen des \u00a7 74 Abs. 1 EStG besteht ein Anspruch des Auszubildenden gegen die kindergeldbewilligende Stelle auf Abzweigung des Kindergeldes und Auszahlung unmittelbar an ihn selbst. Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor, wenn &#8212; wie regelm\u00e4\u00dfig zu erwarten und so auch hier &#8212; der kindergeldberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsverpflichtungen nachkommt.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_46\">46<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>(2) Die Festlegung des Bedarfssatzes weist verschiedene schwerwiegende methodische Fehler auf, die &#8212; bereits jeder f\u00fcr sich &#8212; die Verfassungswidrigkeit der Regelung begr\u00fcnden. Dies betrifft zun\u00e4chst die Ermittlung des Bedarfssatzes (\u03b1), des Weiteren die mangelnde betragsm\u00e4\u00dfige Abgrenzung von Lebenshaltungs- und Ausbildungskosten im Bedarfssatz (\u03b2) sowie schlie\u00dflich auch seine mangelnde zeitnahe Aktualisierung (\u03b3).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_47\">47<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>\u03b1) Die Ermittlung des Bedarfssatzes ist jedenfalls im Hinblick auf die Wahl der ma\u00dfgeblichen Bezugsgruppe zu beanstanden. Das 23. BAf\u00f6G\u00c4ndG st\u00fctzt sich &#8212; wie erw\u00e4hnt &#8212; auf den 18. Bericht der Bundesregierung nach \u00a7 35 BAf\u00f6G, der sich wiederum auf die 18. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks vom Sommer 2007 bezieht. Ob die Ermittlung des Bedarfssatzes nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 BAf\u00f6G vollst\u00e4ndig auf einer hinreichend verl\u00e4sslichen Datengrundlage beruht und in allen ma\u00dfgeblichen Ermittlungs- und Berechnungsschritten nachvollziehbar ist, bedarf keiner abschlie\u00dfenden Entscheidung. Denn in die Ermittlung des Bedarfssatzes sind jedenfalls zu Unrecht studentische Haushalte einbezogen worden, die ausschlie\u00dflich \u00fcber ein Einkommen in H\u00f6he der staatlichen Ausbildungsf\u00f6rderungsleistungen verf\u00fcgen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_48\">48<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Die angesprochene 18. Sozialerhebung basiert auf einer im Sommer 2006 durchgef\u00fchrten Befragung von 17 000 Studierenden (Vorwort der 18. Sozialerhebung, S. III). Die Beschreibung studentischer Ausgaben bezieht sich auf die Gruppe der &#171;Normalstudenten&#187;, worunter die Sozialerhebung Studierende im Erststudium versteht, die nicht im Elternhaus wohnen (Ziffern 7.1, S. 224 und 6.1.2, S. 174 der 18. Sozialerhebung). Hierunter sind auch studentische Haushalte, die ausschlie\u00dflich \u00fcber Einkommen nach BAf\u00f6G verf\u00fcgen (vgl. S. 177 der 18. Sozialerhebung: &#171;Ziel der nachfolgenden Betrachtung ist es, die im Sommer 2006 vorgefundene Situation der Finanzierung des Studiums darzustellen und herauszuarbeiten, in welcher Weise die ordnungspolitische Grundvorstellung der Alimentation der Studierenden durch Eltern oder ersatzweise nach dem BAf\u00f6G umgesetzt ist.&#187;). Auch diese Gruppe ist Teil der Referenzgruppe f\u00fcr die Ermittlung des studentischen (Mindest-)Bedarfs, deren Ausgaben in den Durchschnittswert der entsprechenden Ausgaben der Studierenden im 1. und 2. Einkommensquartil einflie\u00dfen und so den Bedarfssatz nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 BAf\u00f6G beeinflussen. Dass dies nur in einem geringen und deshalb zu vernachl\u00e4ssigenden Ausma\u00df erfolgt w\u00e4re, ergibt sich weder aus der Sozialerhebung noch sind daf\u00fcr sonst Anhaltspunkte ersichtlich.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_49\">49<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Die H\u00f6he des Bedarfssatzes von 373 \u20ac ist wegen der Ber\u00fccksichtigung dieser studentischen Haushalte, die ausschlie\u00dflich \u00fcber Einkommen nach dem BAf\u00f6G verf\u00fcgen, nicht nachvollziehbar. Im Hinblick auf das Grundrecht auf Gew\u00e4hrleistung eines menschenw\u00fcrdigen Existenzminimums ist gekl\u00e4rt, dass das, was Menschen zur Existenzsicherung ben\u00f6tigen, tragf\u00e4hig nicht in Orientierung gerade an den Personen bemessen werden kann, die mit gleich viel oder mit geringeren finanziellen Mitteln auskommen m\u00fcssen, als ihnen existenzsichernd zustehen (BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 &#8212; 1 BvL 10\/12 u.a. &#8212; BVerfGE 137, 34 Rn. 102). Weil die Ber\u00fccksichtigung entsprechender Haushalte zu Zirkelschl\u00fcssen f\u00fchrt, hat der Gesetzgeber in \u00a7 3 Abs. 1 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes (RBEG) Haushalte, die ausschlie\u00dflich die entsprechenden Sozialleistungen beziehen, f\u00fcr die Ermittlung des Bedarfssatzes nach dem SGB II und SGB XII ausgeklammert. Der Senat vermag keine Gr\u00fcnde zu erkennen, die im Rahmen der Gew\u00e4hrleistung des existenziellen und ausbildungsbezogenen Bedarfs eine andere Beurteilung rechtfertigen k\u00f6nnten.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_50\">50<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Die Ber\u00fccksichtigung studentischer Haushalte, die lediglich mit einem Einkommen in H\u00f6he des BAf\u00f6G-Bedarfssatzes auskommen m\u00fcssen, wirkt auf die aktuelle Rechtslage fort. Es bestehen keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine insoweit ge\u00e4nderte Methodik im Rahmen der Bedarfsfeststellung. Der dem (aktuellen) 26. BAf\u00f6G\u00c4ndG vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1048) zugrundeliegende Gesetzentwurf (BT-Drs. 19\/8749) basiert ma\u00dfgeblich auf dem 21. Bericht der Bundesregierung nach \u00a7 35 BAf\u00f6G (BT-Drs. 19\/275) und damit der diesem zugrundeliegenden 21. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks. Diese erfasst bei der Ermittlung der Ausgaben in Abh\u00e4ngigkeit von der H\u00f6he der Einnahmen auf das untere Einnahmequartil (bis 700 Euro monatlich) auch studentische Haushalte, die nur \u00fcber finanzielle Mittel in H\u00f6he des BAf\u00f6G-Bedarfssatzes verf\u00fcgen (S. 48). Soweit der Gesetzentwurf (S. 21) auch auf Daten zur seit Herbst 2016 &#171;weiteren Entwicklung im Bereich der Ausbildungsf\u00f6rderung&#187; rekurriert, bleibt v\u00f6llig unklar, um welche Daten es sich hierbei handelt und welche Validit\u00e4t diese haben.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_51\">51<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>\u03b2) Der im Zeitraum von Oktober 2014 bis Februar 2015 in H\u00f6he von 373 \u20ac festgesetzte Bedarfssatz nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 BAf\u00f6G soll die Kosten f\u00fcr den Lebensunterhalt und die Ausbildung umfassen (\u00a7 11 Abs. 1 BAf\u00f6G). Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, welcher Teilbetrag f\u00fcr den Lebensunterhalt und welcher f\u00fcr die Ausbildungskosten zur Verf\u00fcgung steht, sodass letztlich auch die Bemessung des Gesamtbetrages nicht nachvollzogen werden kann. Weder das Gesetz noch die Materialien zum 23. BAf\u00f6G\u00c4ndG, also insbesondere der Gesetzentwurf (BT-Drs. 17\/1551) und der 18. Bericht der Bundesregierung nach \u00a7 35 BAf\u00f6G (BT-Drs. 17\/485), der auf der Grundlage der 18. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks vom Juni 2007 erstellt worden ist, legen die Teilbetr\u00e4ge fest oder lassen zumindest greifbare Anhaltspunkte daf\u00fcr erkennen. Dies hat auch die Bundesregierung in ihrer Antwort vom 5. November 2014 auf parlamentarische Anfragen ausdr\u00fccklich zugestanden (BT-Drs. 18\/3215 S. 63 f.). Danach liegen den Bedarfss\u00e4tzen nach \u00a7\u00a7 11 ff. BAf\u00f6G keine konkreten statistischen Bezugsgr\u00f6\u00dfen oder Vergleichskalkulationen zugrunde, die einzelne BAf\u00f6G-Bedarfsbestandteile betreffen. Vielmehr seien die S\u00e4tze vom Gesetzgeber unter Bezugnahme auf einen weiten Ermessensspielraum bei Leistungsgesetzen &#171;typisierend&#187; und mit der erstmaligen bundesgesetzlichen Kodifizierung im BAf\u00f6G vom 26. August 1971 &#171;normativ wertend&#187; festgesetzt worden und w\u00fcrden seither in ihrer relativen Entwicklung (prozentuale Steigerungen) auf der Basis der Erkenntnisse der Berichte der Bundesregierung nach \u00a7 35 BAf\u00f6G fortgeschrieben.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_52\">52<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Auch eine prozentuale Aufteilung des Bedarfssatzes, wie sie das Bundessozialgericht f\u00fcr den Anwendungsbereich des SGB II bef\u00fcrwortet (BSG, Urteil vom 17. M\u00e4rz 2009 &#8212; B 14 AS 63\/07 R &#8212; SozR 4-4200 \u00a7 11 Nr. 21), ist &#8212; wie bereits ausgef\u00fchrt &#8212; im Ausbildungsf\u00f6rderungsrecht mangels einer entsprechenden normativen Verankerung nicht m\u00f6glich. Schlie\u00dflich kann die (erst) seit dem 1. August 2016 nur f\u00fcr den Anwendungsbereich des SGB II geltende Regelung des \u00a7 11b Abs. 2 Satz 5 und \u00a7 11a Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 1 Alt. 1 SGB II in der Fassung von Art. 1 Nr. 9 Buchst. a Doppelbuchst. bb des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824), wonach von den Leistungen nach dem Bundesausbildungsf\u00f6rderungsgesetz ein pauschaler Abzug von mindestens 100 \u20ac vorzunehmen ist, hier nicht herangezogen werden.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_53\">53<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Die mangelnde Erhebung und Festsetzung des Bedarfs f\u00fcr den Lebensunterhalt einerseits und die Ausbildungskosten andererseits besteht auch aktuell fort. So l\u00e4sst beispielsweise weder der Gesetzentwurf (BT-Drs. 19\/8749) zum 26. BAf\u00f6G\u00c4ndG vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1048), das die aktuelle H\u00f6he des in Rede stehenden Bedarfssatzes regelt, noch der zugeh\u00f6rige 21. Bericht der Bundesregierung nach \u00a7 35 BAf\u00f6G (BT-Drs. 19\/275) oder die diesem zugrundeliegende 21. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks eine entsprechende Aufteilung erkennen. Soweit Letztere auf S. 48 die durchschnittlichen Ausgaben f\u00fcr Lernmittel im Sommersemester 2016 mit 20 \u20ac beziffert, bleiben dar\u00fcberhinausgehende Ausbildungskosten, etwa Semesterbeitr\u00e4ge, unber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_54\">54<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>\u03b3) Der Bedarfssatz des \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 BAf\u00f6G in H\u00f6he von 373 \u20ac verfehlt im streitbefangenen Zeitraum von Oktober 2014 bis Februar 2015 auch wegen der unterbliebenen zeitnahen Anpassung die von Verfassungs wegen gebotenen Anforderungen. Da der Bedarfssatz w\u00e4hrend der Ausbildung die Kosten f\u00fcr den Lebensunterhalt und die Ausbildung und damit den zur Wahrnehmung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG elementaren Bedarf decken soll, muss er zeitnah an sich \u00e4ndernde wirtschaftliche Verh\u00e4ltnisse angepasst werden (vgl. zum Grundrecht auf Gew\u00e4hrleistung eines menschenw\u00fcrdigen Existenzminimums BVerfG, Urteile vom 9. Februar 2010 &#8212; 1 BvL 1\/09 u.a. &#8212; BVerfGE 125, 175 &lt;225&gt; und vom 18. Juli 2012 &#8212; 1 BvL 10\/10 u.a. &#8212; BVerfGE 132, 134 Rn. 72 und Beschluss vom 23. Juli 2014 &#8212; 1 BvL 10\/12 u.a. &#8212; BVerfGE 137, 34 Rn. 85). Der Bedarf besteht w\u00e4hrend der Ausbildung und kann auch nur w\u00e4hrenddessen befriedigt werden. Soweit es &#8212; hier entscheidend &#8212; um den zur Deckung des existenziellen und ausbildungsbezogenen Bedarfs erforderlichen Mindestbedarf geht, gef\u00e4hrden unterbliebene, aber gebotene Anpassungen des Bedarfssatzes an sich ver\u00e4ndernde wirtschaftliche Verh\u00e4ltnisse die Wahrnehmung des Teilhaberechts. Es stellt aus Rechtsgr\u00fcnden eine f\u00fcr die Aufnahme oder Fortf\u00fchrung einer Ausbildung &#171;un\u00fcberwindliche soziale Barriere&#187; dar, wenn unbemittelte Auszubildende nicht (mehr) \u00fcber mindestens hinreichende Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts sowie der Kosten der Ausbildung verf\u00fcgen. Daran \u00e4ndert nichts, dass bekannterma\u00dfen eine nicht unerhebliche Zahl von Auszubildenden in Hochschulen einem Nebenerwerb nachgeht, um die Ausbildung finanzieren zu k\u00f6nnen. Hierzu sind sie &#8212; wie ausgef\u00fchrt &#8212; ausbildungsf\u00f6rderungsrechtlich nicht verpflichtet und handeln insoweit \u00fcberobligatorisch.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_55\">55<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Der Bedarfssatz des \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 BAf\u00f6G galt von August 2010 (Art. 8 Nr. 3 des 23. BAf\u00f6G\u00c4ndG vom 24. Oktober 2010, BGBl. I S. 1422) bis Juli 2016 in unver\u00e4nderter H\u00f6he von 373 \u20ac. Der dem Gesetz u.a. f\u00fcr die Ermittlung des Bedarfs von Auszubildenden in Hochschulen zugrundeliegende 18. BAf\u00f6G-Bericht der Bundesregierung (BT-Drs. 17\/485) basiert auf der 18. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks, der eine Befragung unter Studenten im Sommersemester 2006 zugrunde lag. Zum Zeitpunkt des Parlamentsbeschlusses zum 23. BAf\u00f6G\u00c4ndG waren die Daten, welche die studentischen Ausgaben beschreiben, demnach bereits mehr als vier Jahre alt. Die zu diesem Zeitpunkt bereits vorliegenden Daten der 19. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks (Vorwort vom M\u00e4rz 2010), deren Ergebnisse im Verh\u00e4ltnis zur vorangegangenen Erhebung eine Steigerung studentischer Einnahmen und Ausgaben ausweisen (vgl. 18. Sozialerhebung S. 227 Bild 7.4 und 19. Sozialerhebung S. 270 Bild 7.13) und auf einer Erhebung im Sommersemester 2009 beruhen, fanden keinen Eingang in das Gesetz. Im hier ma\u00dfgeblichen Zeitraum von Oktober 2014 bis Februar 2015 lag die Erhebung des Zahlenmaterials bereits etwa achteinhalb Jahre zur\u00fcck.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_56\">56<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Der Bedarfssatz bildete im fraglichen Zeitraum den tats\u00e4chlich bestehenden Bedarf zur \u00dcberzeugung des Senats nicht mehr hinreichend ab. Zwar hat das Oberverwaltungsgericht hierzu keine Feststellungen etwa zur Preisentwicklung bezogen auf den Haushalt eines sog. Normalstudierenden getroffen. Gleichwohl erschlie\u00dft sich dem Senat aus anderen Normen und Gesetzgebungsmaterialien, dass der in \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 BAf\u00f6G festgelegte Satz nicht mehr bedarfsdeckend sein konnte. Wie bereits ausgef\u00fchrt, ist die Regelleistung nach \u00a7 20 SGB II im Vergleich zu 359 \u20ac im Jahre 2010 um 8,91 % auf 391 \u20ac im Jahre 2014 und 2015 um 11,14 % auf 399 \u20ac angestiegen. Ferner ergibt sich aus der \u00dcbersicht 27 des 21. Berichts der Bundesregierung nach \u00a7 35 BAf\u00f6G vom 14. Dezember 2017 (BT-Drs. 19\/275 S. 47), dass der Verbraucherpreisindex von 100 % im Jahre 2010 auf 106,84 % im Jahre 2014 und 106,89 % im Jahre 2015 angestiegen ist. Dass diese Steigerung an den studentischen Ausgaben f\u00fcr die Lebenshaltung spurlos vor\u00fcbergegangen sein k\u00f6nnte, ist nicht plausibel. Vielmehr ist auch die Bundesregierung im Februar 2014 und damit zeitnah zu dem hier relevanten Zeitraum nicht von unver\u00e4nderten studentischen Ausgaben ausgegangen, sondern hat in ihrem 20. Bericht nach \u00a7 35 BAf\u00f6G einger\u00e4umt, dass mit dem Anstieg der (allgemeinen) Lebenshaltungskosten von einem weiteren moderaten Anstieg der Lebenshaltungskosten auch bei Studierenden auszugehen sei (BT-Drs. 18\/460 S. 51).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_57\">57<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Nicht zu folgen ist der in diesem Bericht zum Ausdruck gebrachten Einsch\u00e4tzung der Bundesregierung, die &#8212; im Unterschied zum Beirat f\u00fcr Ausbildungsf\u00f6rderung, der eine &#171;substanzielle Anhebung&#187; sowohl der Bedarfss\u00e4tze als auch der Freibetr\u00e4ge ebenso anmahnte wie deren zeitnahe Anpassung (BT-Drs. 18\/460 S. 52) &#8212; keinen aktuellen Anpassungsbedarf f\u00fcr die Bedarfss\u00e4tze gesehen hat. Zur Begr\u00fcndung hat die Bundesregierung darauf verwiesen, dass der Anstieg der Bedarfss\u00e4tze nur bis zum Jahr 2007 hinter dem Anstieg der Lebenshaltungskosten zur\u00fcckgeblieben sei und die Anhebung der Bedarfss\u00e4tze durch das 22. BAf\u00f6G\u00c4ndG im Jahre 2008 um ca. 10 % und durch das 23. BAf\u00f6G\u00c4ndG im Jahre 2010 um ca. 2 % den vorherigen Abstand der beiden Indexwerte nicht nur merklich verk\u00fcrzt, sondern dazu gef\u00fchrt habe, dass der Index f\u00fcr die Entwicklung der Bedarfss\u00e4tze den Preisindex seitdem deutlich \u00fcberfl\u00fcgelt habe, was noch f\u00fcr die gesamte Dauer des Berichtszeitraums fortwirke (BT-Drs. 18\/460 S. 41 \u00dcbersicht 28 und S. 50). Die relative Entwicklung der Indizes zueinander besagt jedoch nichts dar\u00fcber, ob der Bedarfssatz ausk\u00f6mmlich ist, weil dies in erster Linie von der H\u00f6he des Ausgangsbetrages abh\u00e4ngt. Referenzjahr ist insoweit das Jahr 2000, f\u00fcr das der 20. Bericht die Ausk\u00f6mmlichkeit des Bedarfssatzes nicht ansatzweise darstellt. Im \u00dcbrigen finden sich f\u00fcr die in der Einsch\u00e4tzung der Bundesregierung suggerierte \u00dcberkompensierung fr\u00fcherer Defizite durch die in den Jahren 2008 und 2010 erfolgten Erh\u00f6hungen der Bedarfss\u00e4tze keine stichhaltigen Anhaltspunkte. Die um etwa 10 % deutliche Anhebung des Bedarfssatzes zum August 2008 durch das 22. BAf\u00f6G\u00c4ndG geht zur\u00fcck auf die Beschlussempfehlung des federf\u00fchrenden Bundestagsausschusses, der lediglich ausgef\u00fchrt hat, hierdurch sowie durch die Erh\u00f6hung der Freibetr\u00e4ge um 8 % werde der &#171;gesamte rechnerische Anpassungsr\u00fcckstand aus den letzten drei Berichten nach \u00a7 35 bereinigt&#187;, ohne die M\u00f6glichkeit einer \u00dcberkompensierung auch nur zu erw\u00e4hnen (BT-Drs. 16\/7214 S. 19).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_58\">58<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Die mangelnde zeitnahe und bedarfsgerechte Anpassung des hier in Rede stehenden Bedarfssatzes besteht f\u00fcr die aktuelle Rechtslage fort. Eine \u00dcberkompensierung fr\u00fcherer Defizite einer bedarfsgerechten Anpassung der Bedarfss\u00e4tze h\u00e4lt der Senat auch mit Blick auf die durch das 25. und 26. BAf\u00f6G\u00c4ndG beschlossenen Erh\u00f6hungen f\u00fcr ausgeschlossen. Durch das 25. BAf\u00f6G\u00c4ndG vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2475) wurde der hier in Rede stehende Bedarfssatz ab August 2016 auf 399 \u20ac erh\u00f6ht, durch das 26. BAf\u00f6G\u00c4ndG vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1048) mit Wirkung vom Juli 2019 auf 419 \u20ac und mit Wirkung vom August 2020 auf 427 \u20ac. Die zugeh\u00f6rigen Gesetzentw\u00fcrfe erl\u00e4utern, dass mit der Anhebung der Bedarfss\u00e4tze (lediglich) jeweils der Anstieg der Lebenshaltungskosten ber\u00fccksichtigt werden solle (BT-Drs. 18\/2663 S. 39 zu Nr. 6a und S. 40 zu Nr. 7a; BT-Drs. 19\/8749 S. 32 zu Nr. 5a und 6a).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_59\">59<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>3. Die nach \u00dcberzeugung des Senats bestehende Unvereinbarkeit der Bemessung des Bedarfssatzes nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 BAf\u00f6G im Zeitraum Oktober 2014 bis Februar 2015 mit den sich aus dem Grundrecht auf Gew\u00e4hrleistung des existenziellen und ausbildungsbezogenen Bedarfs ergebenden Anforderungen kann nicht im Wege einer verfassungskonformen Auslegung dieser oder anderer Vorschriften des Bundesausbildungsf\u00f6rderungsgesetzes oder weiterer gleichfalls in den Blick zu nehmender Gesetze behoben werden.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_60\">60<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Dabei geht der Senat mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts davon aus, dass ein Gesetz nur dann verfassungswidrig ist, wenn keine nach anerkannten Auslegungsgrunds\u00e4tzen zul\u00e4ssige und mit der Verfassung zu vereinbarende Auslegung m\u00f6glich ist. Lassen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der einschl\u00e4gigen Regelungen und deren Sinn und Zweck mehrere Deutungen zu, von denen eine zu einem verfassungsm\u00e4\u00dfigen Ergebnis f\u00fchrt, so ist diese geboten. Die M\u00f6glichkeit einer verfassungskonformen Auslegung endet allerdings dort, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch tritt. Anderenfalls k\u00f6nnten die Gerichte der rechtspolitischen Entscheidung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers vorgreifen oder diese unterlaufen. Das Ergebnis einer verfassungskonformen Auslegung muss demnach nicht nur vom Wortlaut des Gesetzes gedeckt sein, sondern auch die prinzipielle Zielsetzung des Gesetzgebers wahren (stRspr, vgl. z.B. BVerfG, Beschl\u00fcsse vom 11. Juli 2013 &#8212; 2 BvR 2302\/11 u.a. &#8212; BVerfGE 134, 33 Rn. 77 und vom 16. Dezember 2014 &#8212; 1 BvR 2142\/11 &#8212; BVerfGE 138, 64 Rn. 86, jeweils m.w.N.; vgl. ferner etwa BVerwG, Urteile vom 6. November 2014 &#8212; 5 C 36.13 &#8212; Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 47 Rn. 16 und vom 29. November 2018 &#8212; 5 C 10.17 &#8212; BVerwGE 164, 23 Rn. 41).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_61\">61<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Eine verfassungskonforme Auslegung des \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 BAf\u00f6G selbst ist nicht m\u00f6glich. Sie scheidet von vornherein aus, weil die Festlegung des Bedarfssatzes durch einen Geldbetrag in exakt bestimmter H\u00f6he keinerlei Raum f\u00fcr mehrere Deutungen zul\u00e4sst. Jede von der gesetzlichen Festlegung abweichende Bestimmung des Bedarfssatzes w\u00fcrde dem Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufen, den Bedarfssatz in genau der gesetzlich bestimmten H\u00f6he festzusetzen. Weder das Gesetz noch die Gesetzesmaterialien enthalten Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass insoweit irgendein Spielraum best\u00fcnde. Vielmehr bedarf jede \u00c4nderung einer Entscheidung des Gesetzgebers.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_62\">62<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Eine verfassungskonforme Korrektur des im in Rede stehenden Zeitraums verfassungswidrigen Bedarfssatzes des \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 BAf\u00f6G ist auch nicht durch eine Heranziehung der H\u00e4rtefallregelung des \u00a7 14a BAf\u00f6G m\u00f6glich. Die Vorschrift bezieht sich bereits ihrem klaren Wortlaut nach nur auf die Gew\u00e4hrung von Zusatzleistungen in H\u00e4rtef\u00e4llen und versperrt sich wegen ihres Ausnahmecharakters einer generellen Ausdehnung auf die Erg\u00e4nzung von Regelleistungen f\u00fcr grunds\u00e4tzlich alle dem Grunde nach f\u00f6rderungsberechtigten Auszubildenden. Sie hat ausschlie\u00dflich &#171;besondere Aufwendungen des Auszubildenden&#187; im Blick, also gerade nicht den hier in Rede stehenden Regelbedarf. Vor allem aber gew\u00e4hrt sie nicht selbst einen unmittelbaren Anspruch auf Zusatzleistungen, sondern enth\u00e4lt lediglich eine Erm\u00e4chtigung f\u00fcr die Bundesregierung zum Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung. Die insoweit erlassene Verordnung \u00fcber Zusatzleistungen in H\u00e4rtef\u00e4llen nach dem Bundesausbildungsf\u00f6rderungsgesetz vom 15. Juli 1974 (BGBl. I S. 1449), zuletzt ge\u00e4ndert durch Art. 7 des Gesetzes vom 19. M\u00e4rz 2001 (BGBl. I S. 390), regelt ausschlie\u00dflich Leistungen bei einer Ausbildung in Tagesheimschulen oder Internaten. Dies l\u00e4sst keinen Spielraum, im Wege der verfassungskonformen Auslegung auch den regul\u00e4ren Bedarfssatz nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 BAf\u00f6G \u00fcber diese Bestimmungen zu erg\u00e4nzen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_63\">63<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Die Bedarfsfestsetzung des \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 BAf\u00f6G vermag auch nicht mit Blick auf hiermit verzahnte Regelungen (vgl. zur Ber\u00fccksichtigung untrennbar verzahnter Regelungen BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. Dezember 2019 &#8212; 1 BvL 6\/16 &#8212; juris Rn. 25 f.) des Zweiten oder Zw\u00f6lften Buches Sozialgesetzbuch verfassungskonform dahin ausgelegt zu werden, dass f\u00fcr alle f\u00f6rderungsberechtigten Auszubildenden ein Anspruch nach diesen Regelungen besteht, der den verfassungswidrigen Bedarfssatz des \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 BAf\u00f6G ausgleichen k\u00f6nnte. Zum einen steht einer solchen Auslegung schon der in \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 BAf\u00f6G zum Ausdruck gebrachte gesetzgeberische Wille entgegen, den allgemeinen Bedarfssatz f\u00fcr das Bestreiten des Lebensunterhalts und der Ausbildungskosten pauschal und abschlie\u00dfend in \u00a7 13 BAf\u00f6G festzulegen. Zum anderen lassen auch diejenigen Regelungen des Zw\u00f6lften und des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die in &#171;besonderen H\u00e4rtef\u00e4llen&#187; eine Aufstockung von Leistungen erm\u00f6glichen, keine Auslegung zu, die es erm\u00f6glicht, sie als allgemeine Korrekturnormen eines verfassungswidrigen (Regel-)Bedarfssatzes heranzuziehen. Vielmehr versperrt die gesetzgeberische Konzeption dieser Regelungen in deutlich erkennbarer Weise einen entsprechenden R\u00fcckgriff.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_64\">64<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Das gilt zun\u00e4chst f\u00fcr den R\u00fcckgriff auf das Zw\u00f6lfte Buch Sozialgesetzbuch. Nach \u00a7 22 Abs. 1 SGB XII haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsf\u00f6rderungsgesetzes dem Grunde nach f\u00f6rderungsf\u00e4hig ist, keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel. Nur in besonderen H\u00e4rtef\u00e4llen k\u00f6nnen Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel als Beihilfe oder Darlehen gew\u00e4hrt werden. Der Zweck dieser Regelung, die davon ausgeht, dass die Ausbildungsf\u00f6rderung im Bundesausbildungsf\u00f6rderungsgesetz, die die Kosten des Lebensunterhalts und der Ausbildung umfasst, sondergesetzlich abschlie\u00dfend geregelt ist, besteht darin, den ausbildungsf\u00f6rderungsrechtlichen Spezialregelungen m\u00f6glichst umfassend zur Geltung zu verhelfen und dementsprechend die Sozialhilfe davon zu befreien, eine (versteckte) Ausbildungshilfe auf einer zweiten Ebene zu sein (vgl. etwa Voelzke, in: Schlegel\/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., Stand: Februar 2020, \u00a7 22 SGB XII Rn. 19 f. m.w.N. aus der Rspr. des BVerwG und des BSG).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_65\">65<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Nach \u00a7 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsf\u00f6rderungsgesetzes dem Grunde nach f\u00f6rderungsf\u00e4hig ist, \u00fcber die Leistungen nach \u00a7 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Dieser Leistungsausschluss verfolgt ebenfalls den Zweck, keine versteckte Ausbildungsf\u00f6rderung auf zweiter Ebene au\u00dferhalb des Bundesausbildungsf\u00f6rderungsgesetzes zu erm\u00f6glichen (BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 &#8212; B 4 AS 67\/08 R &#8212; FEVS 61, 104; BayLSG, Urteil vom 18. Juli 2018 &#8212; L 15 AS 686\/16 &#8212; EuG 2019, 449). Als Regel konkretisiert er den Nachrang der Grundsicherung f\u00fcr Arbeitsuchende gegen\u00fcber vorgelagerten Sozialleistungssystemen zur Sicherung des Lebensunterhalts und geht von der Annahme aus, dass das Ausbildungsf\u00f6rderungsrecht den entsprechenden Bedarf abdeckt, sodass grunds\u00e4tzlich keine Aufstockung von Leistungen der Ausbildungsf\u00f6rderung in Betracht kommt (vgl. etwa BSG, Urteil vom 6. September 2007 &#8212; B 14\/7b AS 36\/06 R &#8212; BSGE 99, 67; Valgolio, in: Hauck\/Noftz, SGB, Stand: Juni 2021, \u00a7 7 SGB II Rn. 275 m.w.N.). \u00a7 27 Abs. 4 Satz 1 SGB II bestimmte in der vom 1. April 2012 bis zum 31. Juli 2016 anwendbaren Fassung des Art. 5 Nr. 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) insofern eine Ausnahme, als danach Leistungen f\u00fcr Regelbedarfe, Bedarfe f\u00fcr Unterkunft und Heizung und notwendige Beitr\u00e4ge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen erbracht werden k\u00f6nnen, sofern der Leistungsausschluss nach \u00a7 7 Abs. 5 SGB II eine besondere H\u00e4rte bedeutet.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_66\">66<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Zusammengefasst sind die H\u00e4rtefallregelungen ausweislich ihres Wortlauts und ihrer Systematik sowie des mit ihnen verfolgten Zwecks dazu bestimmt und darauf begrenzt, dass Auszubildenden w\u00e4hrend einer f\u00f6rderungsf\u00e4higen Ausbildung die genannten Leistungen nur dann bewilligt werden k\u00f6nnen, wenn der grunds\u00e4tzlich bestehende Leistungsausschluss f\u00fcr sie eine besondere H\u00e4rte bedeutet. Dass Auszubildende dar\u00fcber hinaus unter bestimmten Voraussetzungen auch unabh\u00e4ngig vom Vorliegen einer besonderen H\u00e4rte Mehrbedarfe nach Ma\u00dfgabe des seinerzeit anzuwendenden \u00a7 27 Abs. 2 und 3 SGB II beanspruchen konnten, ist f\u00fcr die Frage einer etwaigen verfassungskonformen Korrektur des \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 BAf\u00f6G irrelevant, weil insoweit nicht der Mehr-, sondern der Regelbedarf in Rede steht.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_67\">67<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Das allgemeine (verfassungswidrige) Defizit des ausbildungsf\u00f6rderungsrechtlichen Bedarfssatzes l\u00e4sst sich nicht in verfassungskonformer Auslegung als eine &#171;besondere H\u00e4rte&#187; (im Sinne von \u00a7 7 Abs. 5 SGB II bzw. \u00a7 22 Abs. 1 SGB XII) einordnen, weil die H\u00e4rtefallregelungen nach ihrem klaren Wortlaut und ihrer Systematik wie auch ihrem Sinn und Zweck nur besondere Umst\u00e4nde des Einzelfalles erfassen wollen. Von besonderen Einzelfallumst\u00e4nden kann nicht mehr die Rede sein, wenn es &#8212; wie hier &#8212; um den Ausgleich struktureller Defizite des allgemeinen Bedarfssatzes des Ausbildungsf\u00f6rderungsrechts geht. Das ergibt sich im Einzelnen auch aus den folgenden Erw\u00e4gungen:<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_68\">68<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Der Begriff der &#171;besonderen H\u00e4rte&#187; fand sich bereits in der Vorl\u00e4uferregelung des \u00a7 26 Abs. 1 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes, bei dessen Auslegung das seinerzeit f\u00fcr die Rechtsmaterie zust\u00e4ndige Bundesverwaltungsgericht entscheidend auf den Sinn und Zweck der Regelung abgestellt hat. Der grunds\u00e4tzliche Ausschluss von Anspr\u00fcchen zur Sicherung des Lebensunterhalts w\u00e4hrend einer f\u00f6rderungsf\u00e4higen Ausbildung beruhte danach darauf, dass die Ausbildungsf\u00f6rderung durch Sozialleistungen, die die Kosten des Lebensunterhalts umfassten, au\u00dferhalb des Bundessozialhilfegesetzes sondergesetzlich abschlie\u00dfend geregelt war. Das Sozialhilferecht sollte grunds\u00e4tzlich nicht dazu dienen, durch Sicherstellung des allgemeinen Lebensunterhalts das Betreiben einer dem Grunde nach f\u00f6rderungsf\u00e4higen Ausbildung zu erm\u00f6glichen. Die Ausschlussregelung sollte die Sozialhilfe mithin davon befreien, eine (versteckte) Ausbildungsf\u00f6rderung auf zweiter Ebene zu sein. Nicht nach dem Bundesausbildungsf\u00f6rderungsgesetz gef\u00f6rderte Auszubildende waren nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel gehalten, von der Ausbildung ganz oder vor\u00fcbergehend Abstand zu nehmen, um f\u00fcr die Dauer der Hilfebed\u00fcrftigkeit den Ausschluss von der Hilfe zum Lebensunterhalt abzuwenden. Ein &#171;besonderer&#187; H\u00e4rtefall wurde erst angenommen, wenn im Einzelfall Umst\u00e4nde hinzutraten, die einen Ausschluss von der Ausbildungsf\u00f6rderung durch Hilfe zum Lebensunterhalt auch mit R\u00fccksicht auf den Gesetzeszweck als \u00fcberm\u00e4\u00dfig hart, d.h. als unzumutbar oder in hohem Ma\u00dfe unbillig, erscheinen lie\u00dfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1993 &#8212; 5 C 16.91 &#8212; BVerwGE 94, 224 = juris Rn. 8 ff.; vgl. ferner BSG, Urteil vom 30. September 2008 &#8212; B 4 AS 28\/07 R &#8212; juris Rn. 20).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_69\">69<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Nach der Rechtsprechung des nunmehr f\u00fcr diese Rechtsmaterie zust\u00e4ndigen Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2016 &#8212; B 14 AS 40\/15 R &#8212; SozR 4-1500 \u00a7 75 Nr. 24 Rn. 28 f.) handelt es sich bei dem Begriff der &#171;besonderen H\u00e4rte&#187; (im Sinne des \u00a7 27 Abs. 4 Satz 1 SGB II) um einen unbestimmten Rechtsbegriff, hinsichtlich dessen der Verwaltung weder ein Beurteilungsspielraum noch eine Einsch\u00e4tzungspr\u00e4rogative zusteht, dessen Anwendung vielmehr in vollem Umfang der rechtlichen \u00dcberpr\u00fcfung durch die Gerichte unterliegt. Ein solcher H\u00e4rtefall ist anzunehmen, wenn wegen einer Ausbildungssituation ein Hilfebedarf entsteht, der nicht durch Leistungen des Bundesausbildungsf\u00f6rderungsgesetzes oder der Berufsausbildungsbeihilfe gedeckt ist, und deswegen begr\u00fcndeter Anlass f\u00fcr die Annahme besteht, dass die vor dem Abschluss stehende Ausbildung nicht beendet werde und damit das Risiko zuk\u00fcnftiger Erwerbslosigkeit drohe. Eine &#171;besondere H\u00e4rte&#187; des Leistungsausschlusses nach dem SGB II kann auch dann angenommen werden, wenn eine Ausbildung oder Berufsvorbereitungsma\u00dfnahme notwendig ist, um den Hilfebed\u00fcrftigen in das Erwerbsleben zu integrieren, der Abbruch der Ausbildung oder Ma\u00dfnahme aufgrund einer nicht gedeckten Bedarfslage des Hilfebed\u00fcrftigen droht und eine besondere Schutzbed\u00fcrftigkeit des Hilfebed\u00fcrftigen aufgrund der besonderen Umst\u00e4nde des Einzelfalls besteht, die den Leistungsausschluss als unzumutbar oder in hohem Ma\u00dfe unbillig erscheinen l\u00e4sst. Kennzeichnendes Element einer &#171;besonderen H\u00e4rte&#187; ist demnach in allen F\u00e4llen, dass im Einzelfall Umst\u00e4nde hinzutreten, die einen Ausschluss von der Ausbildungsf\u00f6rderung durch Hilfe zum Lebensunterhalt auch mit R\u00fccksicht auf den Gesetzeszweck als \u00fcberm\u00e4\u00dfig hart, d.h. als unzumutbar oder in hohem Ma\u00dfe unbillig erscheinen lassen, was nicht der Fall ist, wenn sich die Situation des Auszubildenden nicht von der anderer Auszubildender unterscheidet (BSG, Urteil vom 2. April 2014 &#8212; B 4 AS 26\/13 R &#8212; BSGE 115, 210 Rn. 47). Entsprechendes gilt f\u00fcr die Auslegung des Begriffs der besonderen H\u00e4rtef\u00e4lle im Sinne von \u00a7 22 Abs. 1 SGB XII (vgl. etwa Voelzke, in: Schlegel\/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., Stand: Februar 2020, \u00a7 22 SGB XII Rn. 57 f. m.w.N. aus der Rspr.).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_70\">70<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>In Anbetracht der vorstehenden Ausf\u00fchrungen l\u00e4sst sich hier mangels entsprechender Einzelfallumst\u00e4nde eine &#171;besondere H\u00e4rte&#187; nicht im Wege verfassungskonformer Auslegung in die genannten Regelungen hineinlesen. Aufgrund ihres dargelegten Ausnahmecharakters versperren sich die H\u00e4rtefallregelungen vielmehr einer Ausdehnung auf die allgemeine und vom Einzelfall unabh\u00e4ngige Erg\u00e4nzung der Regelleistungen nach dem Bundesausbildungsf\u00f6rderungsgesetz, die grunds\u00e4tzlich allen dem Grunde nach f\u00f6rderungsberechtigten Auszubildenden zuzukommen h\u00e4tte.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_71\">71<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>4. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl><\/div>\n<\/div>\n<hr class=\"kji-sep\" \/>\n<p class=\"kji-source-links\"><strong>Sources officielles :<\/strong> <a class=\"kji-source-link\" href=\"http:\/\/www.rechtsprechung-im-internet.de\/jportal\/?quelle=jlink&#038;docid=jb-WBRE202100830&#038;psml=bsjrsprod.psml&#038;max=true\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">consulter la page source<\/a> &middot; <a class=\"kji-pdf-link\" href=\"https:\/\/www.rechtsprechung-im-internet.de\/jportal\/portal\/page\/bsjrsprod.psml\/screen\/JWPDFScreen\/filename\/BVerwG_5_C_11-18_WBRE202100830.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">PDF officiel<\/a><\/p>\n<p class=\"kji-license-note\"><em>Rechtsprechung im Internet (BMJV\/BfJ) : les decisions sont mises a disposition gratuitement en HTML, PDF et XML pour libre utilisation et re-utilisation.<\/em><\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Festsetzung des ausbildungsf\u00f6rderungsrechtlichen Bedarfssatzes f\u00fcr Auszubildende in Hochschulen nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 BAf\u00f6G, der im streitigen Zeitraum von Oktober 2014 bis Februar 2015 monatlich 373 Euro betrug, ist nicht vereinbar mit dem Teilhaberecht des Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","meta":{"_crdt_document":""},"kji_country":[7802],"kji_court":[9576],"kji_chamber":[9072],"kji_year":[36297],"kji_subject":[7650],"kji_keyword":[9578,8215,8476,39196],"kji_language":[7805],"class_list":["post-691481","kji_decision","type-kji_decision","status-publish","hentry","kji_country-allemagne","kji_court-bundesverwaltungsgericht","kji_chamber-5-senat","kji_year-36297","kji_subject-administratif","kji_keyword-bundesverwaltungsgericht","kji_keyword-leitsatz","kji_keyword-senat","kji_keyword-vorlagebeschluss","kji_language-allemand"],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO Premium plugin v27.5 (Yoast SEO v27.5) - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-premium-wordpress\/ -->\n<title>Bundesverwaltungsgericht, 5. 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