{"id":746199,"date":"2026-04-29T06:32:00","date_gmt":"2026-04-29T04:32:00","guid":{"rendered":"https:\/\/kohenavocats.com\/jurisprudences\/bundesverwaltungsgericht-2-wehrdienstsenat-urteil-2020-06-18-2-wd-17-19\/"},"modified":"2026-04-29T06:32:00","modified_gmt":"2026-04-29T04:32:00","slug":"bundesverwaltungsgericht-2-wehrdienstsenat-urteil-2020-06-18-2-wd-17-19","status":"publish","type":"kji_decision","link":"https:\/\/kohenavocats.com\/ru\/jurisprudences\/bundesverwaltungsgericht-2-wehrdienstsenat-urteil-2020-06-18-2-wd-17-19\/","title":{"rendered":"Bundesverwaltungsgericht, 2. Wehrdienstsenat, Urteil, 2020-06-18, 2 WD 17\/19"},"content":{"rendered":"<div class=\"kji-decision\">\n<div class=\"kji-full-text\">\n<h3>Leitsatz<\/h3>\n<div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>\n<p>1. Verhaltensweisen, die auf eine Bagatellisierung des Nationalsozialismus abzielen, begr\u00fcnden als Ausgangspunkt der Zumessungserw\u00e4gungen die Entfernung aus dem Dienstverh\u00e4ltnis, wenn sie tats\u00e4chlich eine nationalsozialistische Gesinnung zum Ausdruck bringen. <\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>\n<p>2. Wird der &#171;Hitlergru\u00df&#187; erwiesen, ohne dass damit eine entsprechende Gesinnung einhergeht, bildet Ausgangspunkt der Zumessungserw\u00e4gungen die Herabsetzung im Dienstgrad, w\u00e4hrend f\u00fcr niedrigschwelligere bagatellisierende Verhaltensweisen grunds\u00e4tzlich ein Bef\u00f6rderungsverbot den Ausgangspunkt der Zumessungserw\u00e4gungen bildet. <\/p>\n<\/dd>\n<\/dl><\/div>\n<h3>Tenor<\/h3>\n<div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>\n<p>Auf die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft wird das Urteil des Truppendienstgerichts S\u00fcd vom 14. Mai 2019 im Ausspruch \u00fcber die Disziplinarma\u00dfnahme aufgehoben.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>\n<p>Die Dienstbez\u00fcge des Soldaten werden f\u00fcr die Dauer von 18 Monaten um 1\/20 gek\u00fcrzt.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>\n<p>Die Kosten des Berufungsverfahrens einschlie\u00dflich der dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl><\/div>\n<h3>Tatbestand<\/h3>\n<div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_1\">1<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Das Verfahren betrifft den disziplinarischen Vorwurf rechtsradikalen und diskriminierenden Verhaltens.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_2\">2<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>1. Der &#8230; geborene Soldat absolvierte nach dem Hauptschulabschluss eine Lehre als Maler und Lackierer und arbeitete in diesem Beruf, bis er 2012 zur Bundeswehr eingezogen und in das Dienstverh\u00e4ltnis eines Soldaten auf Zeit berufen wurde. Seine Dienstzeit endet mit Ablauf des 30. Juni &#8230; Er wurde zuletzt im Juli 2016 zum Oberstabsgefreiten bef\u00f6rdert. Aktuell ist er bei der &#8230; in &#8230; als Sicherungssoldat und Hilfsausbilder eingesetzt.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_3\">3<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Der Soldat wurde zwar bisher nicht planm\u00e4\u00dfig beurteilt, zu seiner Pers\u00f6nlichkeit und seinem Leistungsbild liegen jedoch Stellungnahmen und Aussagen von Disziplinarvorgesetzten vor. Der Zentralregisterauszug des Soldaten und sein Disziplinarbuchauszug enthalten keine Eintr\u00e4ge. Er ist unter anderem berechtigt, die Einsatzmedaille ISAF (2013) sowie das Leistungsabzeichen Truppendienst in Gold zu tragen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_4\">4<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Der bei seinen Eltern lebende, kinderlose und unverheiratete Soldat wird nach Ablauf seiner Dienstzeit bis Juli 2023 \u00dcbergangsgeb\u00fchrnisse von etwa 2 570 \u20ac brutto und gut 2 160 \u20ac netto sowie eine \u00dcbergangsbeihilfe von ca. 15 660 \u20ac erhalten. Er bedient einen Kredit zur Anschaffung eines Kraftfahrzeuges mit monatlich etwa 200 \u20ac. Nach dem Dienstzeitende hat er eine Stelle als Verwaltungsangestellter in Aussicht.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_5\">5<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>2. Nach der am 3. Mai 2017 ordnungsgem\u00e4\u00df erfolgten Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens hat die Wehrdisziplinaranwaltschaft den Soldaten unter dem 14. September 2017 angeschuldigt:<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>\n<p>&#171;1. Der Soldat kommentierte als Mitglied der WhatsApp-Gruppe &#8216;&#8230;&#8217; am 25. September 2016 um 10:35 Uhr \u00fcber sein Smartphone mit der Nummer &#8230; von einem nicht n\u00e4her bekannten Ort den von einem Gruppenmitglied gesendeten Beitrag, welcher den Kontakt zur Terrormiliz IS eines festgenommenen 16-j\u00e4hrigen Fl\u00fcchtlings thematisierte, mit der Textnachricht: &#8216;Alle an die wand stellen&#8217;, obwohl er wusste, zumindest h\u00e4tte wissen k\u00f6nnen, dass er sich mit dem unkommentierten Versenden dieser \u00c4u\u00dferung nicht von totalit\u00e4ren, menschenverachtenden oder ausl\u00e4nderfeindlichen Ideologien distanzierte beziehungsweise den Eindruck erweckte, solchen Ideologien und Anschauungen nicht ablehnend gegen\u00fcberzustehen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>\n<p>2. Der Soldat antwortete als Mitglied der WhatsApp-Gruppe &#8216;&#8230;&#8217; am 3. November 2016 um 15:00 Uhr \u00fcber sein Smartphone mit der Nummer &#8230; von einem nicht n\u00e4her bekannten Ort dem Zeugen Stabsgefreiter W., nachdem dieser das von einem anderen Gruppenmitglied eingestellte Bild (Mann mit Down-Syndrom in der Uniform der Waffen-SS und der \u00dcberschrift &#8216;SIG HAIL DI OSTFRONT IS DOWN&#8217;) mit der Textnachricht: &#8216;Sowas muss echt nicht in die Gruppe!&#8217; kommentiert hatte, mit der Nachricht: &#8216;Du fotze. Klar total lustig&#187;.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>\n<p>3. Der Soldat entgegnete als Mitglied der WhatsApp-Gruppe &#8216;&#8230;&#8217; \u00fcber sein Smartphone mit der Nummer &#8230; von einem nicht n\u00e4her bekannten Ort<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>\n<p>&#8212; am 13. November 2016 um 23:43 Uhr auf die Nachrichten von zwei Gruppenmitgliedern (&#8216;Mit VollGAS zum SS-Treff&#8230; \u00e4hh Ehrenzug&#8217; und &#8216;Jawohl Herr sturmbandf\u00fchrer&#8217;) mit der Textnachricht: &#8216;Sehr gerne Sturmtruppf\u00fchrer H.&#8217;,<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>\n<p>&#8212; am 24. Dezember 2016 um 20:45 Uhr auf die von einem Gruppenmitglied gesendeten Fotos von einem Stahlhelm mit Hakenkreuz, einem Brustanstecker mit dem Emblem der NSDAP (Adler mit Hakenkreuz in den F\u00e4ngen) sowie von einer Portr\u00e4taufnahme des SS-F\u00fchrers Reinhard Heydrich, mit der Textnachricht: &#8216;Oh da wird der Herr &#8230;) 1x im leben sehr stolz auf dich sein. Genauso wie ich&#8217;,<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>\n<p>obwohl er jeweils wusste, zumindest h\u00e4tte wissen k\u00f6nnen und m\u00fcssen, dass er sich mit seinen \u00c4u\u00dferungen nicht von dem Unrechtsregime des Dritten Reiches, das andere in ihrer Menschenw\u00fcrde beeintr\u00e4chtigte, sie verunglimpfte und in ihrem Ansehen herabsetzte, und den dort begangenen Verbrechen distanzierte beziehungsweise den Eindruck erweckte, diesem Unrechtsregime und dessen Ideologie und Handeln nicht ablehnend gegen\u00fcberzustehen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>\n<p>4. Der Soldat rief am 17. November 2016 zwischen 22:00 Uhr und 01:00 Uhr im Raum &#8230; im Geb\u00e4ude &#8230; der &#8230;-Kaserne in &#8230; w\u00e4hrend eines Trinkspiels mit Kameraden mindestens einmal &#8216;Heil Hitler!&#8217; und zeigte dabei den Hitlergru\u00df.&#187;<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_6\">6<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>3. Das Truppendienstgericht hat gegen den Soldaten mit Urteil vom 14. Mai 2019 ein Bef\u00f6rderungsverbot f\u00fcr 48 Monate verbunden mit einer K\u00fcrzung seiner Dienstbez\u00fcge um 1\/20 f\u00fcr 18 Monate verh\u00e4ngt.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_7\">7<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Dass sich der Soldat vors\u00e4tzlich wie unter den Anschuldigungspunkten 1 bis 3 beschrieben verhalten habe, stehe aufgrund seiner gest\u00e4ndigen Einlassungen fest. Eine \u00dcberpr\u00fcfung der in das Geschehen involvierten Mannschaftsdienste durch den Milit\u00e4rischen Abschirmdienst habe ergeben, dass sie wie auch der Soldat nicht an extremistischen Bestrebungen beteiligt seien. Vom Anschuldigungspunkt 4 sei der Soldat nach dem Rechtsgrundsatz &#171;in dubio pro reo&#187; freizustellen. Zwar sei es wahrscheinlich, dass er den Hitlergru\u00df erwiesen habe. Denkbar sei aber auch, dass er anwesend gewesen sei, ohne am Trinkspiel teilzunehmen, oder dass er beim Trinkspiel entsprechend den Spielregeln keinen Hitlergru\u00df gezeigt habe, weil er keinen Buben gezogen habe.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_8\">8<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Durch das zulasten des Soldaten festgestellte Verhalten habe dieser vors\u00e4tzlich gegen \u00a7\u00a7 8, 12 Satz 2 und \u00a7 17 Abs. 2 Satz 1 und 2 SG versto\u00dfen. Auch wenn er das NS-Regime oder die rechtsradikale Szene nicht habe unterst\u00fctzen wollen, habe er jedenfalls den Anschein erweckt, sich nicht f\u00fcr die freiheitliche demokratische Grundordnung einsetzen zu wollen. Das Dienstvergehen wiege schwer und verlange grunds\u00e4tzlich eine laufbahnhemmende Ma\u00dfnahme, weil bereits \u00a7 8 SG den Soldaten verpflichte, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu bejahen und f\u00fcr sie einzutreten. Dies tue ein Soldat jedenfalls dann nicht, wenn er im Hinblick auf Fl\u00fcchtlinge und Asylsuchende bekunde, man solle diese &#171;alle an die Wand stellen&#187;, oder er sich \u00fcber Menschen, die an Trisomie 21 erkrankt seien, lustig mache und sie in Beziehung zu Offizieren des NS-Regimes setze. Ebenso stelle ihn die Verwendung von Dienstgradabzeichen, die denen der Waffen-SS stark \u00e4hnelten, in die N\u00e4he dieser Ideologie; dies gelte auch, wenn er &#171;Posts&#187; von NS-Emblemen durch einen Kameraden begr\u00fc\u00dfe. Hinzu trete die Verletzung der Kameradschaftspflicht durch die Beleidigung des Kameraden W.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_9\">9<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Da das Dienstvergehen allerdings eher im unteren Bereich des Denkbaren liege, sei es mit einem Bef\u00f6rderungsverbot zu ahnden. Trotz der f\u00fcr den Soldaten sprechenden Umst\u00e4nde, habe es am obersten Ende des gesetzlich M\u00f6glichen verh\u00e4ngt werden m\u00fcssen. Wegen der fehlenden Auswirkungen auf den dienstlichen Werdegang sei damit eine K\u00fcrzung der Dienstbez\u00fcge zu verbinden.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_10\">10<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>4. Mit ihrer frist- und formgerecht zulasten des Soldaten uneingeschr\u00e4nkt eingelegten Berufung macht die Wehrdisziplinaranwaltschaft geltend, die erstinstanzliche Beweiserhebung h\u00e4tte den Nachweis erbracht, dass der Soldat den Hitlergru\u00df gezeigt habe. Deshalb sei auch die Ma\u00dfnahmebemessung rechtsfehlerhaft.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_11\">11<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>5. Wegen der weiteren Einzelheiten zur Person des Soldaten wird auf das Urteil des Truppendienstgerichts, hinsichtlich der Zeugenaussagen und der in das Verfahren eingef\u00fchrten Urkunden und Augenscheinsobjekte wird auf das Protokoll der Berufungshauptverhandlung verwiesen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl><\/div>\n<h3>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h3>\n<div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_12\">12<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Die zu Ungunsten des Soldaten eingelegte Berufung hat keinen Erfolg und f\u00fchrt zu einer Ab\u00e4nderung des erstinstanzlichen Urteils zu dessen Gunsten.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_13\">13<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>1. Gegen den Soldaten war lediglich eine Bez\u00fcgek\u00fcrzung zu verh\u00e4ngen. Eine Abmilderung der vom Truppendienstgericht verh\u00e4ngten Disziplinarma\u00dfnahme war m\u00f6glich; gem\u00e4\u00df \u00a7 123 Satz 3, \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. \u00a7 301 StPO hat jedes von der Wehrdisziplinaranwaltschaft eingelegte Rechtsmittel die Wirkung, dass die angefochtene Entscheidung auch zu Gunsten des angeschuldigten Soldaten abge\u00e4ndert oder aufgehoben werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2011 &#8212; 2 WD 15.10 &#8212; juris Rn. 21).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_14\">14<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>2. Zur \u00dcberzeugung des Senats steht fest, dass der unter den Punkten 1 bis 3 angeschuldigte Sachverhalt zutrifft, w\u00e4hrend der Soldat vom Anschuldigungspunkt 4 &#8212; weiterhin &#8212; freizustellen ist.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_15\">15<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>a) Dass der Soldat sich wissentlich und willentlich wie unter Anschuldigungspunkt 1 bis 3 beschrieben verhalten hat, steht auf der Grundlage der in die Berufungshauptverhandlung eingef\u00fchrten Auswertung des WhatsApp-Chats vom 27. Januar 2017 sowie der auch im Berufungsverfahren gest\u00e4ndigen Einlassungen des Soldaten, an deren Richtigkeit zu zweifeln f\u00fcr den Senat kein Anlass bestand, fest.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_16\">16<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>b) Der Senat konnte demgegen\u00fcber im Anschuldigungspunkt 4 nicht die zu einer Verurteilung erforderliche \u00dcberzeugungsgewissheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 2020 &#8212; 2 WD 13.19 &#8212; juris Rn. 15) davon erlangen, dass der Soldat am 17. November 2016 in der &#8230;-Kaserne w\u00e4hrend eines Trinkspiels mit Kameraden mindestens einmal &#171;Heil Hitler!&#187; gerufen und dabei den Hitlergru\u00df gezeigt hat.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_17\">17<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Er hat ein solches Verhalten durchgehend bestritten. Weder die in der Berufungshauptverhandlung vernommenen Zeugen W., N. und H. noch der erstinstanzlich vernommene Zeuge Z. haben ein solches Verhalten beim Soldaten best\u00e4tigt. Auch der Zeuge A., dem seine au\u00dfergerichtliche Aussage vom 19. Januar 2017, unter anderem habe der Soldat den Hitlergru\u00df gezeigt und &#171;Sieg-Heil&#187; gerufen, vorgehalten wurde, hat sich daran &#8212; wie bereits erstinstanzlich &#8212; nicht erinnern k\u00f6nnen. Er konnte sich nunmehr nicht einmal mehr erinnern, ob der Soldat \u00fcberhaupt an dem Spiel mitgewirkt hat.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_18\">18<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>3. Der Soldat hat damit ein Dienstvergehen begangen (\u00a7 23 Abs. 1 SG).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_19\">19<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>a) Mit seinem Kommentar &#171;alle an die Wand stellen&#187; (Anschuldigungspunkt 1) hat er gegen die nach \u00a7 17 Abs. 2 Satz 3 SG bestehende Pflicht versto\u00dfen, auch au\u00dferhalb dienstlicher Unterk\u00fcnfte und Anlagen sich so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeintr\u00e4chtigt.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_20\">20<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>aa) Mangels anderer Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass er den Kommentar per WhatsApp au\u00dferhalb dienstlicher Unterk\u00fcnfte und Anlagen versendet hat. Nach den Begleitumst\u00e4nden lag eine spontane und &#8212; wie der Soldat glaubhaft vortr\u00e4gt &#8212; un\u00fcberlegte Meinungs\u00e4u\u00dferung vor, die sich auf den von einem Kameraden in den Chat eingestellten Bericht \u00fcber einen jugendlichen Fl\u00fcchtling mit Verbindung zu den K\u00e4mpfern des &#171;Islamischen Staates&#187; (IS) bezieht. Der Soldat hat seine \u00c4u\u00dferung dahingehend erl\u00e4utert, dass er von IS-K\u00e4mpfern &#8212; wohl angesichts ihres allgemein bekannten besonders brutalen Vorgehens im syrisch-irakischen Grenzgebiet &#8212; nichts halte. Objektiv betrachtet ist das allerdings nur ein nachvollziehbares Motiv, nicht der Inhalt seines Kommentars. Die Bemerkung &#171;alle an die Wand stellen&#187; enth\u00e4lt w\u00f6rtlich genommen die Forderung nach einer umgehenden Erschie\u00dfung von Fl\u00fcchtlingen mit IS-Kontakten ohne vorhergehendes Verfahren. Da seine bildlich gehaltene Formulierung das Exekutionsgeschehen in den Vordergrund r\u00fcckt, liegt eine weniger drastische Auslegung seiner Bemerkung im Sinne einer Bef\u00fcrwortung von Abschiebungen, von h\u00e4rteren Gerichtsstrafen bis hin zur gerichtlichen Todesstrafe etc. aus der Sicht eines objektiven Dritten fern. Der Soldat hat selbst nicht vorgetragen, etwas anderes als eine standrechtliche Erschie\u00dfung gemeint zu haben, und seinem Kommentar r\u00fcckblickend als zu weitgehend und unrichtig eingestuft. Die Bemerkung kann aber auch nicht dahingehend verstanden werden, dass der Soldat unmittelbar zur Durchf\u00fchrung von Exekutionen aufgerufen h\u00e4tte. Vielmehr bringt er lediglich im Rahmen eines Kommentars zum Ausdruck, dass er in solchen F\u00e4llen standrechtliche Erschie\u00dfungen bef\u00fcrworten w\u00fcrde. Dieser Kommentar war allerdings an etwa 20 andere Mannschaftssoldaten gerichtet und sollte &#8212; wenn auch auf einem au\u00dferdienstlichen Medium &#8212; die Meinungsbildung innerhalb der Kompanie beeinflussen. Darum war die Bemerkung des Soldaten auch relevant f\u00fcr seine dienstliche Stellung.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_21\">21<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>bb) Der von Radikalit\u00e4t gepr\u00e4gte Kommentar verletzte die Pflicht des Soldaten aus \u00a7 17 Abs. 2 Satz 3 SG, nicht durch au\u00dferdienstliches Verhalten die Achtung und das Vertrauen, die seine Stellung als Oberstabsgefreiter erfordert, ernsthaft zu beeintr\u00e4chtigen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_22\">22<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Dies folgt allerdings nicht daraus, dass sich der Soldat wegen Volksverhetzung nach \u00a7 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB im disziplinarrechtlich erheblichen Umfang strafbar gemacht h\u00e4tte. Zwar verbietet diese Vorschrift es, in einer Weise, die geeignet ist, den \u00f6ffentlichen Frieden zu st\u00f6ren, zum Hass gegen Teile der Bev\u00f6lkerung aufzustacheln oder zu Gewalt- und Willk\u00fcrma\u00dfnahmen aufzufordern. Dabei ist jedoch zu beachten, dass das Strafgesetzbuch ausl\u00e4nderfeindliche \u00c4u\u00dferungen als solche nicht unter Strafe stellt (BVerfG, Beschluss vom 7. April 2001 &#8212; 1 BvQ 17\/01 &#8212; NJW 2001, 2072 &lt;2073&gt;) und dass f\u00fcr ein Aufstacheln zum Hass eine besonders intensive Form der Einwirkung vonn\u00f6ten ist (BGH, Urteil vom 20. September 2011 &#8212; 4 StR 129\/11 &#8212; juris Rn. 38), an der es hier fehlt. Das Auffordern zu Gewalt- und Willk\u00fcrma\u00dfnahmen erfordert eine \u00fcber blo\u00dfes Bef\u00fcrworten hinausgehendes, ausdr\u00fcckliches Einwirken auf andere mit dem Ziel, in ihnen den Entschluss zu diskriminierenden Handlungen hervorzurufen, die elementaren Geboten der Menschlichkeit widersprechen (BGH, Beschluss vom 26. Juli 2017 &#8212; 3 StR 437\/16 &#8212; NStZ-RR 2017, 386 &lt;386&gt;). Der Kommentar des Soldaten hat keinen ernsthaften, dahingehenden appellativen Charakter. Zudem war die \u00c4u\u00dferung nicht geeignet, den \u00f6ffentlichen Frieden zu st\u00f6ren.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_23\">23<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Au\u00dferdienstliche Verhaltensweisen k\u00f6nnen jedoch auch dann, wenn sie nicht im disziplinarrechtlich relevanten Umfang strafbar sind, dem in \u00a7 17 Abs. 2 Satz 3 SG enthaltenen au\u00dferdienstlichen Wohlverhaltensgebot widersprechen. Denn ein Soldat muss sich insbesondere dann in seinem privaten Verhalten m\u00e4\u00dfigen, wenn dabei ein besonderer Bezug zur Dienstaus\u00fcbung, d.h. zu seinem milit\u00e4rischen Auftrag, zu seinen Kameraden oder zur Bundeswehr besteht (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Mai 2014 &#8212; 2 WD 5.13 &#8212; BVerwGE 149, 224 Rn. 61 und vom 4. M\u00e4rz 2020 &#8212; 2 WD 3.19 &#8212; juris Rn. 23; Scherer\/Alff\/Poretschkin\/Luchs, SG, 10. Aufl. 2018, \u00a7 17 Rn. 27a). Ein besonderer Bezug zum Dienstgeschehen besteht hier in dem Umstand, dass der Soldat den Kommentar in eine aus etwa 20 Soldaten bestehende, urspr\u00fcnglich zum Austausch dienstlicher Informationen gegr\u00fcndete Chat-Gruppe eingebracht und damit auch auf die weltanschauliche Willensbildung der Soldaten der &#8230; Einfluss genommen hat. Zugleich besch\u00e4ftigt sich sein Kommentar inhaltlich mit der Aus\u00fcbung von Waffengewalt.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_24\">24<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Die \u00c4u\u00dferung &#171;alle an die Wand stellen&#187; ist mit dem Amtsverst\u00e4ndnis wie es sowohl das Grundgesetz als auch das Soldatengesetz bei einem Waffentr\u00e4ger voraussetzen, unvereinbar. Der Soldat billigt mit der T\u00f6tung eines Menschen aufgrund eines &#171;kurzen Prozesses&#187; ein mit der W\u00fcrde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG) unvereinbares und grob rechtsstaatswidriges Verfahren (Art. 20 Abs. 3 GG). \u00c4u\u00dferungen, welche die Aus\u00fcbung &#171;extralegaler Gewalt&#187; (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2019 &#8212; 2 B 19.18 &#8212; Buchholz 232.01 \u00a7 33 BeamtStG Nr. 3 Rn. 19) bagatellisieren, sind mit dem Amtsverst\u00e4ndnis eines Oberstabsgefreiten als Inhaber des h\u00f6chsten Mannschaftsdienstgrades und zugleich rechtsstaatlich gebundenen Waffentr\u00e4gers unvereinbar. Sie stellen das Vertrauen in einen Mannschaftssoldaten, dass er mit dem ihnen anvertrauten Waffen besonnen umgeht, ernsthaft in Frage.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_25\">25<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>cc) Der Senat verkennt nicht, dass ein Soldat gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Satz 1 SG grunds\u00e4tzlich die gleichen staatsb\u00fcrgerlichen Rechte wie jeder andere Staatsb\u00fcrger hat und dass sein Grundrecht auf Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG jedwede durch das Element der Stellungnahme und des Daf\u00fcrhaltens gekennzeichnete \u00c4u\u00dferung unabh\u00e4ngig davon sch\u00fctzt, ob sie sich als wahr oder unwahr erweisen, begr\u00fcndet oder grundlos, emotional oder rational, wertvoll oder wertlos, gef\u00e4hrlich oder harmlos sind (BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 2018 &#8212; 1 BvR 2083\/15 &#8212; NJW 2018, 2861 Rn. 13 f.). Allerdings schr\u00e4nkt \u00a7 17 Abs. 2 Satz 3 SG als allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG die Meinungs\u00e4u\u00dferungsfreiheit zum Schutz der Funktionsf\u00e4higkeit der Bundeswehr (Art. 17a Abs. 1 GG) ein (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. April 2007 &#8212; 2 BvR 71\/07 &#8212; BVerfGK 11, 82 &lt;86 f.&gt;). Die Vorschrift gebietet es, auch bei au\u00dferdienstlichen Meinungs\u00e4u\u00dferungen darauf zu achten, dass die Achtung und das Vertrauen, die die dienstliche Stellung eines Soldaten erfordert, nicht beeintr\u00e4chtigt wird. Dies erfordert es, auch beim au\u00dferdienstlichen Meinungsaustausch mit Kameraden das notwendige Ma\u00df an Besonnenheit, Toleranz und Verfassungsloyalit\u00e4t aufzubringen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_26\">26<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Dabei besteht zwischen Grundrechtsschutz und Grundrechtsschranken eine Wechselwirkung. Gesetzliche Regelungen, die die Meinungsfreiheit beschr\u00e4nken, sind aus der Erkenntnis der grundlegenden Bedeutung der Meinungsfreiheit ihrerseits wieder einschr\u00e4nkend auszulegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 2018 &#8212; 1 BvR 2083\/15 &#8212; NJW 2018, 2861 Rn. 18, Kammerbeschluss vom 28. April 2007 &#8212; 2 BvR 71\/07 &#8212; BVerfGK 11, 82 &lt;86&gt;). Die danach gebotene Pr\u00fcfung, ob bei Abw\u00e4gung der gesch\u00fctzten Rechtsg\u00fcter im konkreten Einzelfall erhebliche Umst\u00e4nde f\u00fcr eine einschr\u00e4nkende Auslegung des \u00a7 17 Abs. 2 Satz 3 SG sprechen, f\u00fchrt hier dazu, dass selbst in einem privaten Forum von Mannschaftssoldaten jedenfalls keine radikalen und rechtsstaatswidrigen Parolen verbreitet werden d\u00fcrfen, die mit der Stellung als Waffentr\u00e4ger unvereinbar sind. Der Senat tr\u00e4gt damit auch dem Umstand Rechnung, dass f\u00fcr Soldaten im Mannschaftsdienstgrad keine so weitgehende M\u00e4\u00dfigungspflicht bei \u00c4u\u00dferungen au\u00dfer Dienst besteht, wie \u00a7 10 Abs. 6 SG sie f\u00fcr Unteroffiziere und Offiziere ausdr\u00fccklich vorsieht.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_27\">27<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>dd) Da ein au\u00dferdienstliches Dienstvergehen vorliegt, scheidet ein Versto\u00df auch gegen \u00a7 7 SG aus (BVerwG, Urteil vom 20. M\u00e4rz 2014 &#8212; 2 WD 5.13 &#8212; BVerwGE 149, 224 Rn. 53)<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_28\">28<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>b) Mit der Kommentierung (&#171;Du fotze. Klar total lustig&#187;) zur kritischen Anmerkung des Kameraden W. hat der Soldat gegen die Kameradschaftspflicht nach \u00a7 12 SG versto\u00dfen. Der Zusammenhalt der Bundeswehr beruht wesentlich auf Kameradschaft. Sie verpflichtet, die W\u00fcrde, die Ehre und die Rechte anderer Soldaten zu achten. Das schlie\u00dft gegenseitige Anerkennung, R\u00fccksicht und Achtung fremder Anschauungen ein. Die Beschr\u00e4nkungen des \u00a7 12 Satz 2 und 3 SG gelten auch f\u00fcr au\u00dferdienstliche \u00c4u\u00dferungen. Denn ehrverletzende und diffamierende \u00c4u\u00dferungen gef\u00e4hrden, auch wenn sie au\u00dferhalb des Dienstes und au\u00dferhalb dienstlicher Anlagen ausgesprochen werden, den Zusammenhalt der Truppe. \u00a7 12 Satz 2 und 3 SG dient damit der Funktionsf\u00e4higkeit der Bundeswehr und beschr\u00e4nkt insofern als allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG die private Meinungs\u00e4u\u00dferungsfreiheit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 1984 &#8212; 1 WB 98.82 &#8212; BVerwGE 76, 267 &lt;272 f.&gt;; BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. April 2007 &#8212; 2 BvR 71\/07 &#8212; BVerfGK 11, 82 &lt;84 f.&gt;).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_29\">29<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Mit der Anrede &#171;Du fotze&#187; hat der Soldat ein besonders vulg\u00e4res Schimpfwort verwendet und damit die Ehre des Kameraden W. verletzt, ohne dass f\u00fcr diese Schm\u00e4hung ein erkennbarer Anlass vorhanden gewesen w\u00e4re. Damit hat er sich zugleich entgegen \u00a7 12 Satz 3 SG intolerant gegen\u00fcber der zuvor ge\u00e4u\u00dferten Meinung des Kameraden W. gezeigt, dass ein derartiges Bild nicht in den Chat geh\u00f6re. F\u00fcr die wohl spontane, aber vors\u00e4tzliche Kameradenbeleidigung sind auch bei Ber\u00fccksichtigung der Wechselwirkung von \u00a7 12 SG und Art. 5 Abs. 1 GG keine Rechtfertigungsgr\u00fcnde ersichtlich.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_30\">30<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Mit der \u00c4u\u00dferung &#171;klar, total lustig&#187; hat der Soldat aus der ma\u00dfgeblichen Sicht eines objektiven Dritten lediglich ausgesagt, dass er die Fotomontage mit einem in SS-Uniform gekleideten, am Down-Syndrom leidenden Jungen sowie den Schriftzug &#171;Sig Hail. Di Ostfront ist down&#187; komisch findet. Der Aussagegehalt des Chat-Beitrags ersch\u00f6pft sich in der Meinungs\u00e4u\u00dferung, dass das Bild lustig, d.h. witzig und unterhaltsam, sei. Eine mittelbare Billigung oder Bagatellisierung nationalsozialistischen Gedankenguts ist damit nicht verbunden. Denn die vom Soldaten als komisch bewertete Fotomontage kann nicht als Verherrlichung, sondern nur als Verballhornung des Nationalsozialismus angesehen werden. Allein aus dem Umstand, dass der Schriftzug die Worte &#171;Sig Hail&#187; enth\u00e4lt und der behinderte Junge einen angedeuteten Hitlerbart tr\u00e4gt, kann nicht auf eine den Nationalsozialismus verherrlichende Tendenz geschlossen werden. Denn die Erinnerung an den Zusammenbruch der Ostfront im Zweiten Weltkrieg durch die Worte &#171;Di Ostfront ist down&#187; und die Einblendung eines am Down-Syndrom leidenden Jungen mit schief sitzender SS-Uniformkappe weckt bei einem objektiven und unvoreingenommenen Betrachter den Eindruck einer Persiflage.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_31\">31<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Bei der disziplinarrechtlichen W\u00fcrdigung einer Erkl\u00e4rung ist aber ihr Inhalt objektiv und sachlich vor dem Hintergrund des gesellschaftlichen, sozialen und politischen Geschehens, in dem sie gefallen ist, zu ermitteln. Gegen diesen Grundsatz wird versto\u00dfen, wenn Teilen einer Meinungs\u00e4u\u00dferung eine bei hinreichender Beachtung des Zusammenhangs nicht mehr verst\u00e4ndliche, versch\u00e4rfende und damit \u00fcberzogene Deutung gegeben und sie in dieser Deutung einer disziplinarrechtlichen W\u00fcrdigung und Ahndung unterworfen wird (BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1992 &#8212; 2 BvR 1802\/91 &#8212; NJW 1992, 2750 &lt;2751&gt;).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_32\">32<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>In gleicher Weise w\u00e4re es eine unzul\u00e4ssige \u00dcberinterpretation einzelner Bildelemente, wenn man in der Fotomontage eine zielgerichtete L\u00e4cherlichmachung, Ausgrenzung und Diskriminierung von behinderten Menschen und die \u00c4u\u00dferung des Soldaten als Billigung eines solchen Verhaltens ansehen w\u00fcrde. Denn die meisten Bildelemente und der Schriftzug machen klar, dass der Fokus der Fotomontage auf einem historisch-milit\u00e4rischen Geschehen, dem Scheitern des NS-Regimes beim Zusammenbruch der Ostfront liegt. Der SS-Uniformtr\u00e4ger wird in der Fotomontage durch Einblendung eines am Down-Syndrom leidenden Jungen lediglich verfremdet und verspottet. Dass man diese Verwendung des Bildes eines behinderten Menschen zum Zwecke der Verspottung des NS-Regimes und zur Belustigung des Publikums als geschmacklos empfinden kann, steht au\u00dfer Zweifel. Dies \u00e4ndert aber nichts daran, dass objektiv betrachtet die Diskriminierung behinderter Menschen nicht den Gegenstand der Bildbotschaft darstellt.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_33\">33<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>c) Durch die gem\u00e4\u00df Anschuldigungspunkt 3 festgestellte Anlehnung an Dienstbezeichnungen aus der Zeit des Nationalsozialismus und die lobende Hervorhebung der Einstellung von nationalsozialistischen Insignien in den Chat hat der Soldat zur Bagatellisierung des nationalsozialistischen Unrechtsregimes beigetragen und damit gegen \u00a7 8 Alt. 2 SG versto\u00dfen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_34\">34<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>aa) Aus der Sicht eines objektiven Empf\u00e4ngers entstand durch das Foto eines auf 188 km\/h eingestellten Tachometers, den Zusatz &#171;mit VollGAS zum SS-Treff&#8230; \u00e4h Ehrenzug&#187;, die erste Anmerkung des Hauptgefreiten H. &#171;Jawohl Herr sturmbandf\u00fchrer&#187; und den Zusatz des angeschuldigten Soldaten &#171;Sehr gerne sturmtruppf\u00fchrer H.&#187; der Eindruck, als w\u00fcnschten sich drei Bundeswehrsoldaten die Zeit des Nationalsozialismus zur\u00fcck und w\u00fcrden &#171;gerne&#187; an einer SS-Versammlung teilnehmen. Dass weder das Wort &#171;SS-Treff&#187; noch die Begriffe &#171;Sturmbandf\u00fchrer&#187; oder &#171;Sturmtruppf\u00fchrer&#187; im Dritten Reich verwendet worden sind, kann nicht als deutlich erkennbare Verfremdung angesehen werden, in der eine inhaltliche Distanzierung von der im Text formulierten positiven Bewertung der SS zum Ausdruck k\u00e4me. Wie die Befragung des Soldaten in der m\u00fcndlichen Verhandlung ergeben hat, ist ihm auch gar nicht bewusst gewesen, dass es innerhalb der SS nur Sturmbannf\u00fchrer und Rottenf\u00fchrer, nicht aber Sturmtruppf\u00fchrer gegeben hat.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_35\">35<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Auch die anerkennenden Worte daf\u00fcr, dass ein anderer Kamerad einen SS-Stahlhelm mit Hakenkreuz, ein NS-Partei-Emblem mit Hakenkreuz und ein Foto eines SS-F\u00fchrers in den Chat eingestellt hat, k\u00f6nnen f\u00fcr Dritte objektiv nur als Ausdruck einer positiven Einstellung zum Nationalsozialismus gewertet werden. Dies gilt unabh\u00e4ngig davon, ob die \u00fcbrigen Chat-Teilnehmer erkannt haben, dass auf dem Foto SS-Obergruppenf\u00fchrer Reinhard Heydrich, Leiter des Reichssicherheitshauptamtes, abgebildet ist; ohne Bedeutung ist auch, ob ihnen bewusst gewesen ist, dass Heydrich eine f\u00fchrende Rolle bei der massenhaften Ermordung von europ\u00e4ischen Juden gespielt hat. Denn jedenfalls erweckt das Lob des Soldaten, der Hauptgefreite H. und er seien &#171;sehr stolz&#187; auf die Einblendung dieser NS-Fotos, objektiv den Eindruck, er begr\u00fc\u00dfe die Verbreitung von NS-Insignien und stehe der NS-Ideologie nahe.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_36\">36<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>bb) Damit hat der Soldat gegen seine politische Treuepflicht versto\u00dfen. Die unabh\u00e4ngig von Dienstgrad bestehende Pflicht eines Soldaten nach \u00a7 8 SG verlangt von diesem zwar nicht, sich mit den Zielen oder einer bestimmten Politik der jeweiligen Bundesregierung oder der im Bundestag vertretenen Parteien zu identifizieren und sie zu unterst\u00fctzen; sie verpflichtet ihn jedoch, die freiheitliche demokratische Grundordnung des Grundgesetzes zum einen anzuerkennen und zum anderen, durch sein gesamtes Verhalten f\u00fcr ihre Erhaltung einzutreten. Es handelt sich um eine Kernpflicht des Soldaten, deren Verletzung stets schwer wiegt (BVerwG, Urteil vom 23. M\u00e4rz 2017 &#8212; 2 WD 16.16 &#8212; juris Rn. 67, 76 m.w.N.).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_37\">37<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Der Begriff &#171;freiheitliche demokratische Grundordnung&#187; in \u00a7 8 SG ist identisch mit dem Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, wie er bezogen auf Art. 21 Abs. 2 GG konturiert worden ist. Daraus folgt unter Zugrundelegung der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 21 GG eine Konzentration auf wenige, zentrale Grundprinzipien, die f\u00fcr den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind (BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 &#8212; 2 BvB 1\/13 &#8212; BVerfGE 145, 20 Rn. 535). Ausgangspunkt f\u00fcr die Bestimmung des Begriffsinhalts ist danach die W\u00fcrde des Menschen und das Demokratieprinzip, f\u00fcr das die M\u00f6glichkeit gleichberechtigter Teilnahme aller am politischen Willensbildungsprozess sowie die R\u00fcckbindung der Aus\u00fcbung von Staatsgewalt an das Volk ma\u00dfgeblich ist. Schlie\u00dflich erfasst der Begriff den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_38\">38<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Mit der Pflicht aus \u00a7 8 SG ist folglich ein Verhalten unvereinbar, das objektiv geeignet oder gar darauf angelegt ist, die Ziele des NS-Regimes zu verharmlosen sowie Kennzeichen, Symbole oder sonstige Bestandteile der NS-Ideologie (wieder) gesellschaftsf\u00e4hig zu machen. Denn das Grundgesetz bildet gleichsam den &#171;Gegenentwurf zu dem Totalitarismus des nationalsozialistischen Regimes&#187; (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. November 2009 &#8212; 1 BvR 2150\/08 &#8212; BVerfGE 124, 300 &lt;328&gt;). Der Treuepflicht zum Grundgesetz widersprechen somit alle Bestrebungen, die objektiv oder subjektiv darauf angelegt sind, im Sinne der &#171;nationalsozialistischen Sache&#187; zu wirken. Dementsprechend liegt eine Verletzung der Pflicht nach \u00a7 8 SG dann vor, wenn ein Soldat Propagandamaterial einer NSDAP-Auslandsorganisation verbreitet, das &#171;Horst-Wessel-Lied&#187; singt, Massenmorde an Menschen j\u00fcdischen Glaubens w\u00e4hrend des NS-Regimes leugnet, vor der NS-Hakenkreuzfahne oder anderen NS-Symbolen posiert, &#171;Sieg Heil&#187; ruft, den &#171;Hitler-Gru\u00df&#187; verwendet oder wenn er Ausdr\u00fccke verwendet, die auf Sympathien zum NS-Regime und zur Waffen-SS schlie\u00dfen lassen (zusammenfassend: BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2008 &#8212; 2 WD 1.08 &#8212; BVerwGE 132, 179 Rn. 54).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_39\">39<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>In gleicher Weise hat der Soldat hier durch die angeschuldigten \u00c4u\u00dferungen in der WhatsApp-Gruppe, die auf eine positive Einstellung zur SS, zum Nationalsozialismus und dessen Symbole schlie\u00dfen lassen, gegen seine Verpflichtung versto\u00dfen, durch sein gesamtes Verhalten f\u00fcr die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzutreten. Die Verpflichtung zum Eintreten f\u00fcr die freiheitliche demokratische Grundordnung nach \u00a7 8 Alt. 2 SG geht weiter als die Pflicht zu ihrer Anerkennung gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Alt. 1 SG. Sie verlangt, dass der Soldat &#8212; wie der Beamte &#8212; sich nicht nur innerlich, sondern auch \u00e4u\u00dferlich von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die den Staat, seine verfassungsm\u00e4\u00dfigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bek\u00e4mpfen und diffamieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 &#8212; 2 BvL 13\/73 &#8212; BVerfGE 39, 334 &lt;348&gt;). Ein Soldat darf daher auch nicht entgegen seiner inneren verfassungstreuen Gesinnung aus Solidarit\u00e4t zu Freunden, aus \u00dcbermut, aus Provokationsabsicht oder aus anderen Gr\u00fcnden nach au\u00dfen hin verfassungsfeindliche Bestrebungen unterst\u00fctzen und sich &#8212; wie hier &#8212; objektiv betrachtet illoyal verhalten.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_40\">40<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Der angeschuldigte Soldat hat allerdings nicht zugleich gegen seine Pflicht versto\u00dfen, die freiheitliche demokratische Grundordnung gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Alt. 1 SG anzuerkennen. Die bagatellisierenden \u00c4u\u00dferungen beruhen nicht auf einer verfassungsfeindlichen Gesinnung. Dies folgt aus den glaubhaften Einlassungen des Soldaten, den Stellungnahmen seiner Disziplinarvorgesetzten &#8212; insbesondere der aktuellen Disziplinarvorgesetzten Hauptmann &#8230; &#8212; und der Mitteilung des Milit\u00e4rischen Abschirmdienstes. Die Befragung des Soldaten in der Berufungshauptverhandlung hat ergeben, dass er weder mit den SS-Dienstgraden noch mit den f\u00fchrenden Repr\u00e4sentanten des NS-Unrechtsregimes vertraut ist; ihm war insbesondere der Name Reinhard Heydrich und dessen Rolle innerhalb des NS-Regimes g\u00e4nzlich unbekannt. Neben der Uninformiertheit des Soldaten spricht gegen eine nationalsozialistische Gesinnung, dass er die unter Punkt 2 angeschuldigte Fotomontage positiv bewertet hat, obwohl sie geeignet ist, die Kriegsf\u00fchrung des NS-Regimes l\u00e4cherlich zu machen. Auch die Disziplinarvorgesetzten des Soldaten haben \u00fcbereinstimmend ausgef\u00fchrt, sie h\u00e4tten beim Soldaten keine rechtsradikalen Tendenzen festgestellt. Ebenso hat die \u00dcberpr\u00fcfung des Soldaten durch den Milit\u00e4rischen Abschirmdienst ergeben, dass er nicht an extremistischen Bestrebungen gegen den Gesch\u00e4ftsbereich Bundesverteidigungsministerium beteiligt sei und solche Bestrebungen nicht unterst\u00fctze. Daher sind die \u00c4u\u00dferungen des Soldaten nicht auf eine nationalsozialistische Gesinnung, sondern eher auf eine altersunangemessene Unreife verbunden mit historischer Unkenntnis zur\u00fcckzuf\u00fchren.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_41\">41<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>cc) Ob der Soldat durch sein Verhalten zugleich gegen \u00a7 7 SG versto\u00dfen hat, kann offenbleiben, weil damit jedenfalls kein die Schwere der Dienstpflichtverletzung erh\u00f6hender Umstand gegeben w\u00e4re (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2010 &#8212; 2 WD 1.08 &#8212; BVerwGE 132, 179 Rn. 45).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_42\">42<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>4. Bei der konkreten Bemessung der Disziplinarma\u00dfnahme geht der Senat in seiner gefestigten Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 2010 &#8212; 2 WD 9.09 &#8212; juris Rn. 35 ff.) von einem zweistufigen Pr\u00fcfungsschema aus:<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_43\">43<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>a) Auf der ersten Stufe bestimmt er im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung vergleichbarer F\u00e4lle sowie im Interesse der rechtsstaatlich gebotenen Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarma\u00dfnahme eine Regelma\u00dfnahme f\u00fcr die in Rede stehende Fallgruppe als &#171;Ausgangspunkt der Zumessungserw\u00e4gungen&#187;.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_44\">44<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>aa) Hierbei geht der Senat bei der Verletzung der politischen Treuepflicht aus \u00a7 8 SG durch das Zeigen eines &#171;Hitlergru\u00dfes&#187; grunds\u00e4tzlich von der H\u00f6chstma\u00dfnahme aus, wenn dies zugleich Ausdruck einer nationalsozialistischen Gesinnung ist (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 &#8212; 2 WD 35.01 &#8212; Buchholz 236.1 \u00a7 8 SG Nr. 4 S. 24 f., Beschl\u00fcsse vom 29. August 2002 &#8212; 2 WDB 6.02 &#8212; jurion Rn. 24 und vom 9. Oktober 2019 &#8212; 2 WDB 3.19 &#8212; juris Rn. 23). Auch f\u00fcr andere Verhaltensweisen und Kundgabeformen, die Ausdruck einer tats\u00e4chlich verfassungsfeindlichen, nationalsozialistisch gepr\u00e4gten Gesinnung sind, kann nichts anderes gelten (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 &#8212; 2 C 25.17 &#8212; BVerwGE 160, 370 Rn. 25 f.). Denn in diesen F\u00e4llen liegt sowohl eine Verletzung der Anerkennungspflicht aus \u00a7 8 Alt. 1 SG als auch der Eintretenspflicht aus \u00a7 8 Alt. 2 SG vor.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_45\">45<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>bb) Beruht die Verwendung nationalsozialistischer Kennzeichen, Gru\u00dfformen oder Rituale nicht auf einer verfassungsfeindlichen Einstellung, muss eine mildere Ma\u00dfnahmeart den Ausgangspunkt der Zumessungserw\u00e4gungen bilden. Dies folgt aus dem auch f\u00fcr das Disziplinarrecht geltenden Schuldprinzip sowie aus dem \u00dcberma\u00dfverbot (BVerfG, Beschluss vom 12. August 2015 &#8212; 2 BvR 2646\/13 &#8212; Rn. 25 m.w.N.). Beide Grunds\u00e4tze gebieten eine differenzierende Abstufung des Ausgangspunkts der Zumessungserw\u00e4gungen. Anderenfalls best\u00fcnde die Gefahr, dass generalpr\u00e4ventive Erw\u00e4gungen eine allein ausschlaggebende Bedeutung erlangen, obgleich \u00a7 38 Abs. 1 WDO mit den spezialpr\u00e4ventiven Bemessungsfaktoren &#171;Ma\u00df der Schuld&#187;, &#171;Pers\u00f6nlichkeit und bisherige F\u00fchrung&#187; und &#8212; vor allem auch &#8212; &#171;Beweggr\u00fcnde&#187; zum Ausdruck bringt, dass diese Aspekte gleicherma\u00dfen bedeutsam sind. Im Wehrdisziplinarrecht steht auch ansonsten nicht die Tat als solche im Vordergrund, sondern die durch sie zum Ausdruck gekommenen Charakter- und Pers\u00f6nlichkeitsm\u00e4ngel (BVerwG, Urteil vom 28. September 2018 &#8212; 2 WD 14.17 &#8212; Buchholz 459 \u00a7 11 SG Nr. 3 Rn. 101).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_46\">46<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>cc) Allerdings gebieten Verhaltensweisen, die den irrigen Eindruck einer hohen Identifikation mit dem Nationalsozialismus vermitteln, die Dienstgradherabsetzung zum Ausgangspunkt der Zumessungserw\u00e4gungen zu machen. Dazu geh\u00f6rt etwa das Erweisen des sogenannten Hitlergru\u00dfes (BVerwG, Urteil vom 23. M\u00e4rz 2017 &#8212; 2 WD 16.16 &#8212; juris Rn. 76). Dies hat seinen Grund darin, dass der Hitlergru\u00df Au\u00dfenstehenden als Ausdruck der Verehrung des F\u00fchrers des nationalsozialistischen Unrechtsregimes erscheinen muss und dass die \u00f6ffentliche Verwendung dieses nationalsozialistischen Kennzeichens im Inland nach \u00a7 86a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB strafrechtlich untersagt ist. Ebenso spricht auch in anderen F\u00e4llen die strafrechtliche \u00c4chtung eines entsprechenden Verhaltens f\u00fcr die Dienstgradherabsetzung als Regelma\u00dfnahme, wobei die spezifisch strafrechtlichen Einschr\u00e4nkungen (Inlandsbezug, \u00d6ffentlichkeit) f\u00fcr die disziplinarrechtliche Einstufung nicht so bedeutsam sind, dass sie f\u00fcr eine Dienstgradherabsetzung zwingend vorliegen m\u00fcssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 &#8212; 2 C 25.17 &#8212; BVerwGE 160, 370 Rn. 29, 74, 76).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_47\">47<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>dd) Zeigt ein Soldat hingegen niedrigschwelligere, bagatellisierende Verhaltensweisen von einigem Gewicht, bildet grunds\u00e4tzlich ein Bef\u00f6rderungsverbot den Ausgangspunkt der Zumessungserw\u00e4gungen. Angesichts der gro\u00dfen Bandbreite m\u00f6glicher niedrigschwelliger Verletzungen der politischen Treuepflicht ist eine Typisierung in diesem Bereich allerdings nur eingeschr\u00e4nkt m\u00f6glich. Insbesondere bei einmaligen, un\u00fcberlegten oder aus jugendlicher Unreife ver\u00fcbten Verst\u00f6\u00dfen im niedrigschwelligeren Bereich k\u00f6nnen gerichtliche Disziplinarma\u00dfnahmen nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 38 Abs. 1 WDO unangemessen sein.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_48\">48<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>ee) Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben bildet vorliegend ein Bef\u00f6rderungsverbot den Ausgangspunkt der Zumessungserw\u00e4gungen. Das Verhalten des Soldaten hat nicht die f\u00fcr eine Dienstgradherabsetzung erforderliche Schwere. Denn es ist nicht erwiesen, dass er selbst den Hitlergru\u00df gezeigt hat; er hat allerdings durch die zu Anschuldigungspunkt 3 festgestellten Kommentare auf niedrigschwelligere Weise der Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts Vorschub geleistet und den Eindruck einer nationalsozialistisch gepr\u00e4gten Gesinnung entstehen lassen. Sein Verhalten hat auch das f\u00fcr eine gerichtliche Disziplinarma\u00dfnahme erforderliche Gewicht, weil eine wiederholte Pflichtverletzung vorliegt.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_49\">49<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>b) Auf der zweiten Stufe ist zu pr\u00fcfen, ob im konkreten Einzelfall im Hinblick auf die in \u00a7 38 Abs. 1 WDO normierten Bemessungskriterien und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts Umst\u00e4nde vorliegen, die die M\u00f6glichkeit einer Milderung oder die Notwendigkeit einer Versch\u00e4rfung gegen\u00fcber der auf der ersten Stufe in Ansatz gebrachten Regelma\u00dfnahme er\u00f6ffnen. Dabei ist vor allem angesichts der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie dessen Auswirkungen zu kl\u00e4ren, ob es sich im Hinblick auf die be- und entlastenden Umst\u00e4nde um einen schweren, mittleren oder leichten Fall der schuldhaften Pflichtverletzung handelt. Liegt kein mittlerer, sondern ein h\u00f6herer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist gegen\u00fcber dem Ausgangspunkt der Zumessungserw\u00e4gungen die zu verh\u00e4ngende Disziplinarma\u00dfnahme nach &#171;oben&#187; bzw. nach &#171;unten&#187; zu modifizieren. Zus\u00e4tzlich sind die gesetzlich normierten Bemessungskriterien f\u00fcr die Bestimmung der konkreten Sanktion zu gewichten, wenn die Ma\u00dfnahmeart, die den Ausgangspunkt der Zumessungserw\u00e4gungen bildet, dem Wehrdienstgericht einen Spielraum er\u00f6ffnet. Dabei m\u00fcssen die Milderungsgr\u00fcnde umso gewichtiger sein, je schwerer das Dienstvergehen wiegt (BVerwG, Urteil vom 2. November 2017 &#8212; 2 WD 3.17 &#8212; juris Rn. 73 m.w.N.).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_50\">50<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Danach gebieten im vorliegenden Fall mehrere mildernde Umst\u00e4nde, zur gem\u00e4\u00df \u00a7 58 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. \u00a7 60 WDO zul\u00e4ssigen K\u00fcrzung der Dienstbez\u00fcge \u00fcberzugehen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_51\">51<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>aa) Hinsichtlich der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens bewegt sich das Verhalten des Soldaten im mittleren Bereich niedrigschwelligeren Verhaltens. Er hat zwar lediglich zweimal Kommentare in den Chat eingestellt, die eine Verbreitung nationalsozialistischen Symbole und Gedanken Vorschub geleistet haben. Allerdings ist zu ber\u00fccksichtigen, dass seine Meinung bei den anderen Mannschaftssoldaten besonderes Gewicht hatte, weil er als Oberstabsgefreiter einen h\u00f6heren Rang bekleidete und wegen seiner Einsatzerfahrung auch besonders respektiert wurde. Ferner sa\u00df er bei dem Trinkspiel, in dessen Verlauf jedenfalls andere Soldaten den Hitlergru\u00df gezeigt haben, mit am Tisch und hat auch hierbei eine Sympathisantenstellung eingenommen. Zudem wirkt seine Bemerkung, man solle Fl\u00fcchtlinge mit IS-Kontakten &#171;an die Wand stellen&#187; erschwerend. Daran \u00e4ndert auch der Umstand wenig, dass die Bemerkung eher spontan und un\u00fcberlegt abgegeben worden ist. Schlie\u00dflich erh\u00f6ht die bei der Bestimmung des Ausgangspunkts der Zumessungserw\u00e4gungen noch nicht ber\u00fccksichtigte Kameradenbeleidigung Eigenart und Schwere des Dienstvergehens; sie ist jedoch weniger gravierend, weil der Betroffene die Beleidigung angesichts des seinerzeit in der Einheit herrschenden rauen Umgangstones nicht als besonders schwerwiegend empfunden und weil sich der Soldat sp\u00e4ter bei ihm entschuldigt hat.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_52\">52<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>bb) Als mildernder Umstand von Gewicht ist die Nachbew\u00e4hrung des Soldaten zu ber\u00fccksichtigen. Er war schon vorher ein leistungsstarker Soldat. Insbesondere hat sich der Soldat auch in einem Auslandseinsatz bew\u00e4hrt (BVerwG, Urteil vom 28. August 2019 &#8212; 2 WD 28.18 &#8212; juris Rn. 62). Seine fr\u00fcheren Disziplinarvorgesetzten, Major &#8230; und Hauptmann &#8230;, haben ihn als gewissenhaften Soldaten beschrieben, dessen Leistungsbereitschaft und Leistungsverm\u00f6gen im oberen Drittel gelegen und dem sie trotz des Dienstvergehens weiter vertraut h\u00e4tten. Er habe auch w\u00e4hrend des Disziplinarverfahrens ein sehr hohes Engagement gezeigt. Die aktuelle Disziplinarvorgesetzte, Hauptmann &#8230;, hat erkl\u00e4rt, dass er sich gerade in den letzten zw\u00f6lf Monaten bew\u00e4hrt habe. Ihm sei es lediglich wegen der Corona-Pandemie nicht m\u00f6glich gewesen, seine Leistungen noch mehr zu steigern. Die kontinuierliche Erbringung von Spitzenleistungen sowie die tadelfreie F\u00fchrung w\u00e4hrend eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens kommen einer Nachbew\u00e4hrung gleich und sind mit gleich hohem Gewicht zu Gunsten des Soldaten zu ber\u00fccksichtigen. Damit liegt ein klassischer Milderungsgrund vor, der regelm\u00e4\u00dfig den \u00dcbergang zu einer milderen Ma\u00dfnahme veranlasst (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Oktober 2019 &#8212; 2 WD 25.18 &#8212; juris Rn. 24 und vom 7. Mai 2020 &#8212; 2 WD 13.19 &#8212; juris Rn. 40).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_53\">53<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>cc) Auch beim Umfang der gebotenen Bez\u00fcgek\u00fcrzung sind weitere mildernde Umst\u00e4nde zu ber\u00fccksichtigen. Insbesondere hat sich der Soldat in der Berufungshauptverhandlung einsichtig und reuig gezeigt. Dem entspricht, dass der fr\u00fchere Disziplinarvorgesetzte &#8230; best\u00e4tigt hat, der Soldat w\u00fcrde sich nunmehr zur\u00fcckhaltender verhalten. Schlie\u00dflich hat der Soldat sich in psychotherapeutische Behandlung begeben, um sein Verhalten selbstkritisch zu reflektieren und sein Leben neu zu ordnen. Dies hat auch das Bed\u00fcrfnis f\u00fcr eine spezialpr\u00e4ventive Einwirkung auf den Soldaten reduziert (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. M\u00e4rz 2019 &#8212; 2 WD 22.18 &#8212; juris Rn. 39 und vom 7. Mai 2020 &#8212; 2 WD 13.19 &#8212; juris Rn. 41). Nach allem h\u00e4tte es nahegelegen, eine Bez\u00fcgek\u00fcrzung im mittleren Bereich von zweieinhalb Jahren Dauer zu verh\u00e4ngen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_54\">54<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>c) Allerdings wirkt sich zus\u00e4tzlich mildernd aus, dass das gerichtliche Disziplinarverfahren in erster Instanz entgegen Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht in angemessener Zeit erledigt worden ist. Denn das Verfahren als solches wirkt bereits belastend und ist mit pflichtenmahnenden Nachteilen verbunden, die nach dem Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz das Sanktionsbed\u00fcrfnis mindern (BVerwG, Urteil vom 23. April 2020 &#8212; 2 WD 4.19 &#8212; juris Rn. 36). Das erstinstanzliche Verfahren weist eine \u00dcberl\u00e4nge von acht Monaten auf. Die Anschuldigungsschrift ging im September 2017 beim Truppendienstgericht ein und der Fall wurde im Mai 2019 erstinstanzlich entschieden, so dass das Verfahren dort insgesamt ein Jahr und acht Monate gedauert hat. Zwar wies es durch die Notwendigkeit einer umfangreichen Zeugenvernehmung einen leicht \u00fcberdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad auf. Da es aber wegen der im Raum stehenden Degradierung f\u00fcr den Soldaten von erheblicher Bedeutung war, h\u00e4tte eine Erledigung bei einem normalen Gesch\u00e4ftsgang binnen eines Jahres erwartet werden k\u00f6nnen. Besondere Umst\u00e4nde, die die Verz\u00f6gerung erkl\u00e4ren k\u00f6nnten, sind der Verfahrensakte nicht zu entnehmen. Insbesondere hat das Prozessverhalten des Soldaten nicht zu einer Verl\u00e4ngerung der Prozessdauer beigetragen. Daher ist davon auszugehen, dass die \u00dcberschreitung der angemessenen Verfahrensdauer der allgemein bekannten \u00dcberlastung der Truppendienstgerichte geschuldet ist. Dieser strukturelle Mangel rechtfertigt die \u00dcberl\u00e4nge nicht, so dass der Staat f\u00fcr die mit der unangemessenen Dauer des Verfahrens verbundenen Nachteile einen Ausgleich schaffen muss. Im vorliegenden Fall ist es deshalb angemessen, die Bez\u00fcgek\u00fcrzung bei der bereits vom Truppendienstgericht festgelegten Dauer von eineinhalb Jahren zu belassen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_55\">55<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>5. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 139 Abs. 2, \u00a7 140 Abs. 3 Satz 1 WDO.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl><\/div>\n<\/div>\n<hr class=\"kji-sep\" \/>\n<p class=\"kji-source-links\"><strong>Sources officielles :<\/strong> <a class=\"kji-source-link\" href=\"http:\/\/www.rechtsprechung-im-internet.de\/jportal\/?quelle=jlink&#038;docid=jb-WBRE202000670&#038;psml=bsjrsprod.psml&#038;max=true\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">consulter la page source<\/a> &middot; <a class=\"kji-pdf-link\" href=\"https:\/\/www.rechtsprechung-im-internet.de\/jportal\/portal\/page\/bsjrsprod.psml\/screen\/JWPDFScreen\/filename\/BVerwG_2_WD_17-19_WBRE202000670.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">PDF officiel<\/a><\/p>\n<p class=\"kji-license-note\"><em>Rechtsprechung im Internet (BMJV\/BfJ) : les decisions sont mises a disposition gratuitement en HTML, PDF et XML pour libre utilisation et re-utilisation.<\/em><\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>1. Verhaltensweisen, die auf eine Bagatellisierung des Nationalsozialismus abzielen, begr\u00fcnden als Ausgangspunkt der Zumessungserw\u00e4gungen die Entfernung aus dem Dienstverh\u00e4ltnis, wenn sie tats\u00e4chlich eine nationalsozialistische Gesinnung zum Ausdruck bringen. 2. Wird der &#171;Hitlergru\u00df&#187; erwiesen, ohne dass damit eine entsprechende Gesinnung einhergeht, bildet Ausgangspunkt der Zumessungserw\u00e4gungen die Herabsetzung im Dienstgrad, w\u00e4hrend f\u00fcr niedrigschwelligere bagatellisierende Verhaltensweisen grunds\u00e4tzlich ein Bef\u00f6rderungsverbot den Ausgangspunkt der Zumessungserw\u00e4gungen bildet.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","meta":{"_crdt_document":""},"kji_country":[7802],"kji_court":[9576],"kji_chamber":[10003],"kji_year":[41198],"kji_subject":[7650],"kji_keyword":[9578,8215,8017,10004],"kji_language":[7805],"class_list":["post-746199","kji_decision","type-kji_decision","status-publish","hentry","kji_country-allemagne","kji_court-bundesverwaltungsgericht","kji_chamber-2-wehrdienstsenat","kji_year-41198","kji_subject-administratif","kji_keyword-bundesverwaltungsgericht","kji_keyword-leitsatz","kji_keyword-urteil","kji_keyword-wehrdienstsenat","kji_language-allemand"],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO Premium plugin v27.5 (Yoast SEO v27.5) - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-premium-wordpress\/ -->\n<title>Bundesverwaltungsgericht, 2. Wehrdienstsenat, Urteil, 2020-06-18, 2 WD 17\/19 - Ma\u00eetre Hassan Kohen, avocat en droit p\u00e9nal \u00e0 Paris<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/kohenavocats.com\/ru\/jurisprudences\/bundesverwaltungsgericht-2-wehrdienstsenat-urteil-2020-06-18-2-wd-17-19\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"ru_RU\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Bundesverwaltungsgericht, 2. Wehrdienstsenat, Urteil, 2020-06-18, 2 WD 17\/19\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"1. Verhaltensweisen, die auf eine Bagatellisierung des Nationalsozialismus abzielen, begr\u00fcnden als Ausgangspunkt der Zumessungserw\u00e4gungen die Entfernung aus dem Dienstverh\u00e4ltnis, wenn sie tats\u00e4chlich eine nationalsozialistische Gesinnung zum Ausdruck bringen. 2. 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