{"id":769122,"date":"2026-04-30T02:18:33","date_gmt":"2026-04-30T00:18:33","guid":{"rendered":"https:\/\/kohenavocats.com\/jurisprudences\/bundesverwaltungsgericht-3-senat-urteil-2019-04-11-3-c-9-18\/"},"modified":"2026-04-30T02:18:33","modified_gmt":"2026-04-30T00:18:33","slug":"bundesverwaltungsgericht-3-senat-urteil-2019-04-11-3-c-9-18","status":"publish","type":"kji_decision","link":"https:\/\/kohenavocats.com\/ru\/jurisprudences\/bundesverwaltungsgericht-3-senat-urteil-2019-04-11-3-c-9-18\/","title":{"rendered":"Bundesverwaltungsgericht, 3. Senat, Urteil, 2019-04-11, 3 C 9\/18"},"content":{"rendered":"<div class=\"kji-decision\">\n<div class=\"kji-full-text\">\n<h3>Leitsatz<\/h3>\n<div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>\n<p>Bei einem gelegentlichen Konsumenten von Cannabis, der erstmals unter einer seine Fahrsicherheit m\u00f6glicherweise beeintr\u00e4chtigenden Wirkung von Cannabis ein Kraftfahrzeug gef\u00fchrt hat, darf die Fahrerlaubnisbeh\u00f6rde in der Regel nicht ohne weitere Aufkl\u00e4rung von fehlender Fahreignung ausgehen und ihm unmittelbar die Fahrerlaubnis entziehen. In solchen F\u00e4llen hat sie gem\u00e4\u00df \u00a7 46 Abs. 3 i.V.m. \u00a7 14 Abs. 1 Satz 3 FeV nach pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen \u00fcber die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu entscheiden (Teilweise Aufgabe von BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 &#8212; 3 C 3\/13). <\/p>\n<\/dd>\n<\/dl><\/div>\n<h3>Tatbestand<\/h3>\n<div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_1\">1<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Der Kl\u00e4ger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L sowie seiner Fahrerlaubnis zur Fahrgastbef\u00f6rderung.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_2\">2<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Der Kl\u00e4ger wurde am 13. Dezember 2015 gegen 12:45 Uhr als F\u00fchrer eines Kraftfahrzeugs einer Verkehrskontrolle unterzogen. Bei ihm wurden ein P\u00e4ckchen k\u00fcnstlicher Urin, ein Grinder mit Marihuana-Resten und ein P\u00e4ckchen Longpaper gefunden. In der um 14:26 Uhr entnommenen Blutprobe stellte die Gesellschaft f\u00fcr rechtsmedizinische Untersuchungen und Sachverst\u00e4ndigent\u00e4tigkeit T\u00fcbingen 4,3 ng\/ml des psychoaktiven Cannabiswirkstoffs Tetrahydrocannabinol (THC), 2,9 ng\/ml 11-Hydroxy-THC (11-OH-THC) und 37,8 ng\/ml THC-Carbons\u00e4ure (THC-COOH) im Blutserum fest. Im Anh\u00f6rungsverfahren lie\u00df der Kl\u00e4ger mitteilen, es habe sich um einen erst- und einmaligen Cannabiskonsum auf einer Party gehandelt, die am selben Tag zwischen 3:00 Uhr und 7:00 Uhr morgens stattgefunden habe.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_3\">3<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Mit Bescheid vom 29. Juni 2016 entzog das Landratsamt M\u00fcnchen dem Kl\u00e4ger unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L sowie die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbef\u00f6rderung und verpflichtete ihn unter Androhung eines Zwangsgelds zur Ablieferung seines F\u00fchrerscheins sowie seines Fahrgastbef\u00f6rderungsscheins f\u00fcr Mietwagen innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung des Bescheids. Der Kl\u00e4ger habe gelegentlich Cannabis konsumiert und durch seine Teilnahme am Stra\u00dfenverkehr unter der Wirkung von Cannabis dokumentiert, dass er nicht bereit oder in der Lage sei, zwischen Cannabiskonsum und Fahren zu trennen. Seine Nichteignung zum F\u00fchren von Kraftfahrzeugen stehe damit fest; weitere Aufkl\u00e4rungsma\u00dfnahmen seien nicht erforderlich.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_4\">4<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Den Widerspruch des Kl\u00e4gers wies die Regierung von Oberbayern mit Widerspruchsbescheid vom 8. September 2016 zur\u00fcck. Seiner Klage hat das Verwaltungsgericht stattgegeben und die angegriffenen Bescheide aufgehoben. Ob der Kl\u00e4ger gelegentlicher Cannabiskonsument sei, k\u00f6nne dahinstehen. Bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten k\u00f6nne die Fahrerlaubnisbeh\u00f6rde bei einer nur einmaligen Fahrt mit einem Kraftfahrzeug unter der Wirkung von Cannabis grunds\u00e4tzlich nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 11 Abs. 7 FeV ohne weitere Aufkl\u00e4rungsma\u00dfnahmen von der Nichteignung zum F\u00fchren von Kraftfahrzeugen ausgehen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_5\">5<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Die Berufung des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof zur\u00fcckgewiesen und zur Begr\u00fcndung ausgef\u00fchrt: Der Kl\u00e4ger sei zwar gelegentlicher Cannabiskonsument und habe den Konsum einmal nicht vom F\u00fchren eines Kraftfahrzeugs getrennt. Damit stehe aber nicht fest, dass er ungeeignet zum F\u00fchren von Kraftfahrzeugen sei. Die Fahrt vom 13. Dezember 2015 begr\u00fcnde Zweifel an seiner Fahreignung, die nach \u00a7 14 Abs. 1 Satz 3 FeV mit einer medizinisch-psychologischen Untersuchung aufgekl\u00e4rt werden k\u00f6nnten. F\u00fcr die Anwendbarkeit von \u00a7 14 Abs. 1 Satz 3 FeV spreche neben dem Wortlaut der Regelung und der amtlichen \u00dcberschrift die Entstehungsgeschichte von \u00a7 14 FeV. Nach der Verordnungsbegr\u00fcndung seien die \u00a7\u00a7 13 und 14 FeV Spezialvorschriften zu \u00a7 11 FeV und dienten der Kl\u00e4rung von Eignungszweifeln bei einer Alkoholproblematik und im Hinblick auf den Konsum von Bet\u00e4ubungs- und Arzneimitteln. Der Verordnungsgeber habe damit verbindlich festlegen wollen, welche Aufkl\u00e4rungsma\u00dfnahmen in welchen F\u00e4llen zu ergreifen seien. Nach der Begr\u00fcndung zu \u00a7 14 Abs. 1 Satz 3 FeV k\u00f6nnten weitere Umst\u00e4nde im Sinne dieser Regelung u.a. dann gegeben sein, wenn der gelegentliche Cannabiskonsum im Zusammenhang mit dem Fahren erfolge. Die Begr\u00fcndung gebe keinen Anhalt daf\u00fcr, dass der Verordnungsgeber \u00a7 11 Abs. 7 FeV bereits bei der ersten Verkehrsordnungswidrigkeit unter Cannabiseinfluss f\u00fcr anwendbar gehalten habe. F\u00fcr die Anwendung von \u00a7 14 Abs. 1 Satz 3 FeV spreche auch die Systematik der \u00a7\u00a7 11, 13 und 14 FeV i.V.m. der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (im Folgenden: Anlage 4). Bei der Kl\u00e4rung der Eignungszweifel nach \u00a7 13 Satz 1 Nr. 2 und \u00a7 14 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 FeV sei anhand des bekannt gewordenen Verhaltens des Betroffenen prognostisch zu untersuchen, ob Wiederholungsgefahr bestehe. Aus der Anlage 4 ergebe sich nichts anderes. Deren Nr. 9.2.2 und 8.1 legten keine Grenzwerte fest, bei denen automatisch von Ungeeignetheit wegen fehlenden Trennungsverm\u00f6gens auszugehen sei. Es bed\u00fcrfe stets einer psychologischen Beurteilung, ob nach dem bekannt gewordenen Verhalten die Prognose zu stellen sei, dass auch in Zukunft keine Trennungsbereitschaft bestehe. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 bestimme nicht, dass bereits ein einmaliger Versto\u00df zur Ungeeignetheit f\u00fchre; das ergebe sich auch nicht aus der gegen\u00fcber der Nr. 8.1 der Anlage 4 unterschiedlichen Formulierung. Auch bei diesem Normverst\u00e4ndnis verbleibe f\u00fcr \u00a7 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV ein sinnvoller Anwendungsbereich, etwa wenn zwei Ordnungswidrigkeiten nach \u00a7 24a Abs. 2 StVG unter Cannabiseinfluss oder je eine unter Alkohol- und Cannabiseinfluss begangen worden seien. Der Verordnungsgeber habe mit \u00a7 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV eine Gleichbehandlung von Alkohol- und Drogenkonsumenten erreichen wollen. Bei fehlendem Trennungsverm\u00f6gen habe er sie durch die Vorgabe hergestellt, beim zweiten Versto\u00df zwingend eine medizinisch-psychologische Untersuchung anzuordnen. Auch der Sinn und Zweck von \u00a7 14 FeV, Eignungszweifel zu kl\u00e4ren und die Sicherheit des Stra\u00dfenverkehrs zu wahren, lege die dargestellte Auslegung nahe. Es sei nicht ersichtlich, dass gelegentliche Cannabiskonsumenten, die erstmals das Trennungsgebot verletzt h\u00e4tten, eine gr\u00f6\u00dfere Gefahr f\u00fcr die Sicherheit des Stra\u00dfenverkehrs darstellten als Alkoholkonsumenten, die das Trennungsgebot gem\u00e4\u00df \u00a7 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis d FeV nicht beachtet h\u00e4tten und sich danach &#171;nur&#187; einer medizinisch-psychologischen Begutachtung unterziehen m\u00fcssten. Au\u00dferdem sehe die Fahrerlaubnis-Verordnung bei einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt nach \u00a7 24a Abs. 1, Abs. 3 StVG anders als \u00a7 14 Abs. 1 Satz 3 FeV bei gelegentlichem Cannabiskonsum nicht die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung vor. Ein solches Verst\u00e4ndnis von \u00a7 14 Abs. 1 Satz 3 FeV f\u00fcge sich au\u00dferdem sinnvoll in das ordnungs- und sicherheitsrechtliche Ma\u00dfnahmensystem ein. Der Normgeber nehme hin, dass Verkehrsteilnehmer in gewissem Umfang Verkehrsordnungswidrigkeiten begingen, ohne dass ihnen sofort die Fahrerlaubnis entzogen werde. Gem\u00e4\u00df \u00a7 25 StVG komme bei Ordnungswidrigkeiten nach \u00a7\u00a7 24, 24a StVG nur die Verh\u00e4ngung eines Fahrverbots in Betracht. Nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem des \u00a7 4 StVG sei regelm\u00e4\u00dfig erst bei Erreichen von acht Punkten zwingend von mangelnder Fahreignung auszugehen und die Fahrerlaubnis zu entziehen. Die erstmalige, gegebenenfalls nur fahrl\u00e4ssige \u00dcbertretung ordnungsrechtlicher Vorschriften trage nicht zwingend eine Wiederholungsgefahr in sich, die ohne weitere Aufkl\u00e4rung die Annahme der Ungeeignetheit nach \u00a7 11 Abs. 7 FeV rechtfertige. Der Bu\u00dfgeldkatalog sehe f\u00fcr den ersten Versto\u00df gegen \u00a7 24a Abs. 1 oder 2 StVG ein Bu\u00dfgeld in H\u00f6he von 500 \u20ac und ein einmonatiges Fahrverbot vor. Es sei nicht ausgeschlossen, dass das zur Warnung reiche und eine Verhaltens\u00e4nderung hervorrufe. Dem stehe auch nicht entgegen, dass Fahrten unmittelbar nach dem Konsum von Cannabis mit einer sehr hohen THC-Konzentration ohne das Hinzutreten weiterer Umst\u00e4nde keine Straftat nach den \u00a7\u00a7 315c, 316 StGB seien und deshalb eine Fahrerlaubnisentziehung nach \u00a7 69 StGB nicht in Betracht komme. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grenzwerte f\u00fcr relative und absolute Fahrunsicherheit bei Alkoholkonsum f\u00e4nden keine Entsprechung f\u00fcr Fahrten unter Cannabiseinfluss. Das k\u00f6nne nicht dazu f\u00fchren, dass entgegen der abschlie\u00dfenden Festlegung der Anl\u00e4sse f\u00fcr eine medizinisch-psychologische Untersuchung in \u00a7 14 FeV Grenzwerte definiert w\u00fcrden, die bei einem ordnungswidrigen Verhalten zur Fahrerlaubnisentziehung f\u00fchrten. Dasselbe gelte f\u00fcr die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbef\u00f6rderung nach \u00a7 48 Abs. 1 FeV. Zwar m\u00fcsse der Bewerber beziehungsweise Inhaber einer solchen Erlaubnis die Gew\u00e4hr daf\u00fcr bieten, dass er der besonderen Verantwortung bei der Bef\u00f6rderung von Fahrg\u00e4sten gerecht werde. Allerdings sei der Kl\u00e4ger, dem diese Fahrerlaubnis erst am 2. Mai 2016 und damit nach dem Vorfall vom 13. Dezember 2015 erteilt worden sei, nicht unter Drogeneinfluss mit einem zur Fahrgastaufnahme bereiten Fahrzeug gefahren. Vielmehr handele es sich um eine (erstmalige) Verfehlung im privaten Bereich, die auch hinsichtlich der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbef\u00f6rderung allenfalls Anlass f\u00fcr weitere Aufkl\u00e4rungsma\u00dfnahmen hinsichtlich der Trennungsbereitschaft h\u00e4tte sein k\u00f6nnen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_6\">6<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Zur Begr\u00fcndung seiner Revision macht der Beklagte geltend: Die angegriffene Fahrerlaubnisentziehung sei rechtm\u00e4\u00dfig. Aufgrund der Fahrt des Kl\u00e4gers am 13. Dezember 2015 stehe gem\u00e4\u00df \u00a7 11 Abs. 7 FeV fest, dass er ungeeignet zum F\u00fchren von Kraftfahrzeugen sei. Er habe gelegentlich Cannabis konsumiert und den Konsum nicht vom F\u00fchren eines Kraftfahrzeugs getrennt. Die Argumentation des Berufungsgerichts mit dem Wortlaut von \u00a7 14 FeV beruhe auf einem Zirkelschluss. Der \u00dcberschrift &#171;Kl\u00e4rung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Bet\u00e4ubungsmittel und Arzneimittel&#187; lasse sich nicht entnehmen, unter welchen Voraussetzungen bei gelegentlichen Cannabiskonsumenten solche Eignungszweifel best\u00fcnden. Auch der Wortlaut von \u00a7 14 Abs. 1 Satz 3 FeV sage nichts dar\u00fcber aus, ob die Fahrt eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten unter dem Einfluss einer fahrsicherheitsrelevanten THC-Konzentration lediglich Zweifel an seiner Fahreignung begr\u00fcnde oder sie zwingend ausschlie\u00dfe. Mit der Entstehungsgeschichte von \u00a7 14 FeV k\u00f6nne das Berufungsgericht seine Auffassung ebenfalls nicht begr\u00fcnden. Die Erw\u00e4gungen des Verordnungsgebers lie\u00dfen nicht den Schluss zu, die Regelungen zum Alkohol- und zum Cannabiskonsum h\u00e4tten einander pauschal und vollst\u00e4ndig angeglichen werden sollen. Ebenso wenig erg\u00e4ben sich aus der Systematik der \u00a7\u00a7 11, 13 und 14 FeV i.V.m. der Anlage 4 Anhaltspunkte f\u00fcr eine Anwendung von \u00a7 14 Abs. 1 Satz 3 FeV. Der Wortlaut von Nr. 9.2.2 der Anlage 4, wonach die Fahreignung nur bei Trennung von Konsum und Fahren zu bejahen sei, stehe der Auslegung des Berufungsgerichts entgegen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_7\">7<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Der Kl\u00e4ger tritt der Revision entgegen und verteidigt die angegriffenen Urteile.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_8\">8<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht ist in \u00dcbereinstimmung mit dem Bundesministerium f\u00fcr Verkehr und digitale Infrastruktur der Auffassung, der erstmalige Versto\u00df gegen das Trennungsgebot gen\u00fcge nicht, um gem\u00e4\u00df \u00a7 11 Abs. 7 FeV fehlende Fahreignung anzunehmen. Ein solcher Versto\u00df begr\u00fcnde nur Zweifel an der Fahreignung, aufgrund derer die Fahrerlaubnisbeh\u00f6rde nach \u00a7 14 Abs. 1 Satz 3 FeV im Ermessenswege die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen k\u00f6nne. &#171;Trennen-K\u00f6nnen&#187; im Sinne der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung sei im Unterschied zur &#171;Trennung&#187; nach Anlage 4 die F\u00e4higkeit, dauerhaft Konsum und Fahren zu trennen. Das setze eine Prognose voraus. Damit sie zugunsten des Betroffenen ausfalle, m\u00fcsse er darlegen, dass er ein angemessenes Problembewusstsein hinsichtlich seines Cannabiskonsums habe, und nachweisen, dass er \u00fcber das notwendige Wissen \u00fcber die Wirkungsweise, die Wirkdauer und die damit verbundenen Gefahren von Cannabis verf\u00fcge. Aus einem einmaligen Versto\u00df k\u00f6nne f\u00fcr die Prognose weder die \u00dcberzeugung der Nichteignung im Sinne von \u00a7 11 Abs. 7 FeV noch ein sittlich-charakterlicher Mangel hergeleitet werden. Es gebe keinen Grund, gelegentliche Cannabiskonsumenten bei einem einmaligen Versto\u00df gegen das Trennungsgebot von der Gef\u00e4hrlichkeit her auf dieselbe Stufe zu stellen wie Personen, die schweren Drogenmissbrauch betrieben oder drogenabh\u00e4ngig seien.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl><\/div>\n<h3>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h3>\n<div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_9\">9<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Die Revision des Beklagten, \u00fcber die der Senat im Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten ohne m\u00fcndliche Verhandlung entscheidet (\u00a7 141 Satz 1, \u00a7 125 Abs. 1 und \u00a7 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegr\u00fcndet. Das Berufungsurteil steht im Einklang mit Bundesrecht (\u00a7 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die angegriffene Fahrerlaubnisentziehung ist rechtswidrig und verletzt den Kl\u00e4ger in seinen Rechten (\u00a7 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er ist gelegentlicher Konsument von Cannabis und hat bei der Fahrt am 13. Dezember 2015 den Konsum nicht in der nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 gebotenen Weise vom F\u00fchren eines Kraftfahrzeugs getrennt (1.). Doch steht damit nicht fest, dass er ungeeignet zum F\u00fchren von Kraftfahrzeugen ist (\u00a7 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und \u00a7 46 Abs. 1 Satz 1 FeV). Die Annahme der Vorinstanzen, die Fahrerlaubnisbeh\u00f6rde k\u00f6nne bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten nach dem als Ordnungswidrigkeit geahndeten erstmaligen F\u00fchren eines Kraftfahrzeugs unter einer fahrsicherheitsrelevanten Wirkung von Cannabis nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 11 Abs. 7 FeV von fehlender Fahreignung ausgehen, vielmehr sehe \u00a7 46 Abs. 3 i.V.m. \u00a7 14 Abs. 1 Satz 3 FeV f\u00fcr solche F\u00e4lle die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung im Ermessenswege vor, steht im Einklang mit Bundesrecht. An der gegenteiligen Auffassung, die der erkennende Senat im Urteil vom 23. Oktober 2014 &#8212; 3 C 3.13 [ECLI:DE:BVerwG:2014:231014U3C3.13.0] &#8212; Buchholz 442.10 \u00a7 3 StVG Nr. 16 Rn. 33, 36) zur Anwendbarkeit von \u00a7 11 Abs. 7 FeV vertreten hat, wird nicht festgehalten (2.). Auch die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbef\u00f6rderung durfte dem Kl\u00e4ger nicht ohne vorherige weitere Sachaufkl\u00e4rung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten entzogen werden (3.).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_10\">10<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>1. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Beurteilung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der angegriffenen Fahrerlaubnisentziehung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (stRspr, vgl. u.a. BVerwG, Urteile vom 23. Oktober 2014 &#8212; 3 C 3.13 &#8212; Buchholz 442.10 \u00a7 3 StVG Nr. 16 Rn. 13 und vom 28. April 2010 &#8212; 3 C 2.10 &#8212; BVerwGE 137, 10 Rn. 11 jeweils m.w.N.); abzustellen ist hier daher auf den Erlass des Widerspruchsbescheids vom 8. September 2016.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_11\">11<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und \u00a7 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbeh\u00f6rde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum F\u00fchren von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Das gilt nach \u00a7 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder M\u00e4ngel nach der Anlage 4 vorliegen und dadurch die Eignung zum F\u00fchren von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 kann bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis die Fahreignung bejaht werden, wenn Konsum und Fahren getrennt werden, kein zus\u00e4tzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen stattfindet und wenn keine St\u00f6rung der Pers\u00f6nlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegen. Die Bewertungen der Anlage 4 gelten nach Nummer 3 ihrer Vorbemerkung f\u00fcr den Regelfall. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begr\u00fcnden, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum F\u00fchren eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die \u00a7\u00a7 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung (\u00a7 46 Abs. 3 FeV). Gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Abs. 1 Satz 3 FeV kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begr\u00fcnden. Nach \u00a7 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens f\u00fcr die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Stra\u00dfenverkehr nach \u00a7 24a des Stra\u00dfenverkehrsgesetzes begangen wurden.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_12\">12<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Der Kl\u00e4ger war, wie das Berufungsgericht ohne Versto\u00df gegen Bundesrecht annimmt, zum ma\u00dfgeblichen Beurteilungszeitpunkt gelegentlicher Konsument von Cannabis (a) und hat bei dem F\u00fchren eines Kraftfahrzeugs am 13. Dezember 2015 gegen das Gebot nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 versto\u00dfen, den Konsum von Cannabis und das F\u00fchren eines Kraftfahrzeugs zu trennen (b).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_13\">13<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>a) Gelegentlicher Konsum von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 liegt vor, wenn der Betroffene in zumindest zwei selbst\u00e4ndigen Konsumvorg\u00e4ngen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorg\u00e4nge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 &#8212; 3 C 3.13 &#8212; Buchholz 442.10 \u00a7 3 StVG Nr. 16 Rn. 19 ff. m.w.N.). Nach den tats\u00e4chlichen Feststellungen des Berufungsgerichts lag beim Kl\u00e4ger ein solches Konsummuster vor (UA S. 7 f.). Zul\u00e4ssige und begr\u00fcndete Verfahrensr\u00fcgen gegen diese Feststellungen hat der Kl\u00e4ger nicht erhoben.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_14\">14<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>b) Der Kl\u00e4ger hat bei der Fahrt am 13. Dezember 2015 den Konsum von Cannabis nicht in der erforderlichen Weise vom F\u00fchren eines Kraftfahrzeugs getrennt; darin liegt ein Versto\u00df gegen das Trennungsgebot nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4, der Zweifel an seiner Fahreignung begr\u00fcndet (\u00a7 46 Abs. 3 i.V.m. \u00a7 14 Abs. 1 Satz 3 FeV).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_15\">15<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>aa) Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 gen\u00fcgt gelegentlicher Konsum von Cannabis anders als regelm\u00e4\u00dfiger Konsum (Nr. 9.2.1 der Anlage 4) f\u00fcr sich genommen noch nicht, um von fehlender Fahreignung des Betroffenen auszugehen. Hinzutreten m\u00fcssen zus\u00e4tzliche tats\u00e4chliche Umst\u00e4nde. Eine dieser &#171;Zusatztatsachen&#187; ist neben dem Mischkonsum von Cannabis und Alkohol, dass der Betroffene nicht zwischen dem Konsum von Cannabis und dem F\u00fchren eines Kraftfahrzeugs trennt (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 &#8212; 3 C 3.13 &#8212; Buchholz 442.10 \u00a7 3 StVG Nr. 16 Rn. 29). Allerdings rechtfertigt nicht jeder bei einem Kraftfahrzeugf\u00fchrer festgestellte THC-Wert die Annahme fehlender Trennung im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 a.a.O. Rn. 31).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_16\">16<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>bb) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats muss der Betroffene f\u00fcr eine Bejahung seiner Fahreignung nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 Konsum und Fahren in einer Weise trennen, dass durch eine vorangegangene Einnahme von Cannabis eine Beeintr\u00e4chtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften unter keinen Umst\u00e4nden eintreten kann. Im Hinblick auf die schwerwiegenden Gefahren, die von in ihrer Fahrsicherheit beeintr\u00e4chtigten Kraftfahrzeugf\u00fchrern f\u00fcr Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer ausgehen k\u00f6nnen, ist es auch vor dem Hintergrund der staatlichen Pflicht, die Sicherheit des Stra\u00dfenverkehrs zu gew\u00e4hrleisten, geboten, solche Risiken soweit wie m\u00f6glich auszuschlie\u00dfen. Dementsprechend wird das Trennungsgebot nicht erst dann verletzt, wenn mit Sicherheit eine Beeintr\u00e4chtigung der Fahrsicherheit anzunehmen ist oder es &#8212; wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zeitweise angenommen hatte &#8212; zu einer signifikanten Erh\u00f6hung des Unfallrisikos kommt (so noch VGH M\u00fcnchen, Beschluss vom 4. Juni 2007 &#8212; 11 CS 06.2806 &#8212; juris Rn. 20 m.w.N.), sondern bereits dann, wenn die M\u00f6glichkeit einer cannabisbedingten Beeintr\u00e4chtigung der Fahrsicherheit besteht oder &#8212; negativ formuliert &#8212; eine solche Beeintr\u00e4chtigung nicht ausgeschlossen werden kann (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 &#8212; 3 C 3.13 &#8212; Buchholz 442.10 \u00a7 3 StVG Nr. 16 Rn. 33; ebenso u.a. OVG Hamburg, Beschluss vom 15. November 2017 &#8212; 4 Bs 180\/17 &#8212; VRS 132, 140 &lt;145&gt;; VGH Mannheim, Beschluss vom 22. Juli 2016 &#8212; 10 S 738\/16 &#8212; VRS 130, 272 &lt;273&gt;; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juni 2016 &#8212; OVG 1 B 37.14 &#8212; Blutalk 53, 393 &lt;395&gt;; OVG Bremen, Beschluss vom 25. Februar 2016 &#8212; 1 B 9\/16 &#8212; Blutalk 53, 275 f.).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_17\">17<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Diesen Gef\u00e4hrdungsma\u00dfstab legt auch das Bundesverfassungsgericht zugrunde. Es l\u00e4sst f\u00fcr die Annahme fehlender Trennungsbereitschaft und damit eines charakterlich-sittlichen Eignungsmangels gen\u00fcgen, dass eine drogenkonsumbedingte Fahrunt\u00fcchtigkeit jedenfalls nicht auszuschlie\u00dfen ist (BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Juni 2002 &#8212; 1 BvR 2062\/96 &#8212; NJW 2002, 2378 &lt;2380&gt;). Damit gem\u00e4\u00df \u00a7 24a Abs. 2 StVG ein als Ordnungswidrigkeit zu ahndendes F\u00fchren eines Kraftfahrzeugs &#171;unter der Wirkung&#187; von Cannabis tatbestandlich angenommen werden kann, h\u00e4lt es das Bundesverfassungsgericht in verfassungskonformer Auslegung dieser Vorschrift f\u00fcr erforderlich, aber auch ausreichend, dass eine THC-Konzentration im Blut festgestellt wird, die eine eingeschr\u00e4nkte Fahrt\u00fcchtigkeit des am Stra\u00dfenverkehr teilnehmenden Kraftfahrzeugf\u00fchrers als m\u00f6glich erscheinen l\u00e4sst (BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Dezember 2004 &#8212; 1 BvR 2652\/03 &#8212; NJW 2005, 349 &lt;351&gt;). Diese Erw\u00e4gungen des Bundesverfassungsgerichts zum abstrakten Gef\u00e4hrdungsdelikt des \u00a7 24a Abs. 2 StVG sind nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 &#8212; 3 C 3.13 &#8212; Buchholz 442.10 \u00a7 3 StVG Nr. 16 Rn. 34) auf das auf Pr\u00e4vention und Gefahrenabwehr zielende Vorgehen auf Grundlage der Fahrerlaubnis-Verordnung ohne Weiteres \u00fcbertragbar (ebenso OVG Hamburg, Beschluss vom 15. November 2017 &#8212; 4 Bs 180\/17 &#8212; VRS 132, 140 &lt;145&gt;; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juni 2016 &#8212; OVG 1 B 37.14 &#8212; Blutalk 53, 393 &lt;395&gt;).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_18\">18<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>cc) Ein Versto\u00df gegen das Trennungsgebot nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 liegt vor, wenn ein gelegentlicher Cannabiskonsument den Konsum und das F\u00fchren eines Kraftfahrzeugs im Ergebnis nicht in der gebotenen Weise voneinander trennt. Unerheblich ist, ob die unterbliebene Trennung darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren ist, dass der Betroffene nicht in der Lage war zu trennen (&#171;Trennen-K\u00f6nnen&#187; oder &#171;Trennungsverm\u00f6gen&#187;) oder dass ihm die Bereitschaft zum Trennen von Cannabiskonsum und dem F\u00fchren eines Kraftfahrzeugs fehlte (&#171;Trennungsbereitschaft&#187;).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_19\">19<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Dass auf die objektive Erf\u00fcllung des Trennungsgebots abzustellen ist, ergibt sich aus dem Wortlaut von Nr. 9.2.2 der Anlage 4. In dieser Bestimmung wird keiner der Begriffe Trennungsverm\u00f6gen, Trennen-K\u00f6nnen oder Trennungsbereitschaft verwendet. Diese Begriffe bezeichnen einzelne Anforderungen, deren Nichterf\u00fcllung der Grund f\u00fcr den Versto\u00df gegen das Trennungsgebot sein kann; sie sind nicht mit dem Begriff &#171;Trennung&#187; identisch, der das von einem gelegentlichen Konsumenten von Cannabis einzuhaltende Verhalten definiert. Der Verordnungsgeber bejaht in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 die Fahreignung nur dann, &#171;wenn Trennung von Konsum und Fahren und kein zus\u00e4tzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine St\u00f6rung der Pers\u00f6nlichkeit, kein Kontrollverlust&#187;. Er lehnt sich damit zwar in Bezug auf die dort aufgef\u00fchrten &#171;Zusatztatsachen&#187; an die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung an, die nach der Anlage 4a zur Fahrerlaubnis-Verordnung (Grunds\u00e4tze f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Untersuchungen und die Erstellung der Gutachten) die Grundlage f\u00fcr die Beurteilung der Eignung zum F\u00fchren von Kraftfahrzeugen sind. Dort hei\u00dft es unter 3.14.1 (Sucht &lt;Abh\u00e4ngigkeit&gt; und Intoxikationszust\u00e4nde) seit dem 1. Februar 2000, dass, wer gelegentlich Cannabis konsumiert, in der Lage ist, den gestellten Anforderungen zum F\u00fchren von Kraftfahrzeugen beider Gruppen gerecht zu werden, wenn er Konsum und Fahren trennen kann, wenn kein zus\u00e4tzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen und wenn keine St\u00f6rung der Pers\u00f6nlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegen. Doch hat der Verordnungsgeber zur inhaltlichen Umschreibung des Trennungsgebots eine andere Formulierung gew\u00e4hlt. Hinweise darauf, weshalb er hierbei mit der Verwendung des Begriffs &#171;Trennung&#187; von den Begutachtungsleitlinien abgewichen ist, lassen sich der Verordnungsbegr\u00fcndung nicht entnehmen. Das \u00e4ndert indes nichts am eindeutigen Wortlaut der Bestimmung; es wird dort &#8212; positiv &#8212; Trennung verlangt, um die Fahreignung eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten bejahen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_20\">20<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Diese &#171;Ergebnisorientierung&#187; tr\u00e4gt zugleich der Funktion des M\u00e4ngelkatalogs der Anlage 4 am besten Rechnung. Er soll Gefahren f\u00fcr die Sicherheit des Stra\u00dfenverkehrs und eine damit verbundene Gef\u00e4hrdung von Leib, Gesundheit und Sachwerten soweit wie m\u00f6glich ausschlie\u00dfen, die &#8212; im Anwendungsbereich von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 &#8212; durch gelegentlichen Cannabiskonsum und dessen unzureichende Trennung vom F\u00fchren eines Kraftfahrzeugs entstehen k\u00f6nnen. Solche Gef\u00e4hrdungen sind beim F\u00fchren eines Kraftfahrzeugs unter einer THC-bedingten Beeintr\u00e4chtigung der Fahrsicherheit unabh\u00e4ngig davon m\u00f6glich, ob der Versto\u00df gegen das Trennungsgebot auf fehlende Erkenntnisf\u00e4higkeit\/-m\u00f6glichkeit des Betroffenen oder aber auf dessen mangelnde Bereitschaft zur Trennung zur\u00fcckzuf\u00fchren ist. Dieses Verst\u00e4ndnis des Trennungsgebots deckt sich schlie\u00dflich auch mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Es l\u00e4sst f\u00fcr die Anforderung eines Fahreignungsgutachtens durch die Fahrerlaubnisbeh\u00f6rde nicht den Besitz von Cannabis gen\u00fcgen, sondern verlangt dar\u00fcber hinaus, dass konkrete tats\u00e4chliche Anhaltspunkte daf\u00fcr ermittelt wurden, dass der Betroffene den Konsum von Cannabis und die aktive Teilnahme am Stra\u00dfenverkehr nicht zuverl\u00e4ssig zu trennen vermag oder zu trennen bereit ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Juli 2002 &#8212; 1 BvR 2428\/95 &#8212; NJW 2002, 2381). Auch das Bundesverfassungsgericht stellt somit beide m\u00f6glichen Ursachen f\u00fcr die Verletzung des Trennungsgebots gleichberechtigt nebeneinander.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_21\">21<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Dass es gem\u00e4\u00df Nr. 9.2.2 der Anlage 4 f\u00fcr die Bejahung der Fahreignung auf die objektive Erf\u00fcllung des Trennungsgebots ankommt, beantwortet f\u00fcr sich genommen allerdings noch nicht die Frage, was aus einem in der Vergangenheit begangenen Versto\u00df gegen das Trennungsgebot fahrerlaubnisrechtlich folgt (dazu unter 2.).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_22\">22<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>dd) Der Kl\u00e4ger hat bei dem F\u00fchren eines Kraftfahrzeugs am 13. Dezember 2015 gegen das Trennungsgebot nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 versto\u00dfen. Die Untersuchung der beim Kl\u00e4ger nach der Fahrt entnommenen Blutprobe hat eine THC-Konzentration von 4,3 ng\/ml Blutserum ergeben. Bei dieser Konzentration des psychoaktiven Cannabiswirkstoffs ist &#8212; wie das Berufungsgericht festgestellt hat (UA S. 8) &#8212; eine durch den vorangegangenen Cannabiskonsum bedingte Beeintr\u00e4chtigung der Fahrsicherheit nicht ausgeschlossen; damit ist das Trennungsgebot verletzt. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. dazu das Urteil des erkennenden Senats vom gleichen Tage im Verfahren BVerwG 3 C 14.17).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_23\">23<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>2. Entgegen der Auffassung des Beklagten steht die Annahme der Vorinstanzen, die Fahrerlaubnisbeh\u00f6rde d\u00fcrfe bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten nach dem als Ordnungswidrigkeit geahndeten erstmaligen F\u00fchren eines Kraftfahrzeugs unter einer fahrsicherheitsrelevanten Wirkung von Cannabis nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 11 Abs. 7 FeV ohne weitere Aufkl\u00e4rung von fehlender Fahreignung ausgehen, sondern habe gem\u00e4\u00df \u00a7 46 Abs. 3 i.V.m. \u00a7 14 Abs. 1 Satz 3 FeV im Ermessenswege \u00fcber die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu entscheiden, im Einklang mit Bundesrecht (\u00a7 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). An seiner im Urteil vom 23. Oktober 2014 &#8212; 3 C 3.13 &#8212; (Buchholz 442.10 \u00a7 3 StVG Nr. 16 Rn. 33, 36) ge\u00e4u\u00dferten gegenteiligen Auffassung h\u00e4lt der erkennende Senat nach nochmaliger Pr\u00fcfung nicht fest. Voraussetzung f\u00fcr die Verneinung der Fahreignung (\u00a7 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und \u00a7 46 Abs. 1 FeV) ist nach dem erstmaligen Versto\u00df eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten gegen das Trennungsgebot die Prognose, dass er auch k\u00fcnftig nicht zwischen einem seine Fahrsicherheit m\u00f6glicherweise beeintr\u00e4chtigenden Cannabiskonsum und dem F\u00fchren eines Kraftfahrzeugs trennen wird. Damit diese Prognose auf eine tragf\u00e4hige tats\u00e4chliche Grundlage gest\u00fctzt werden kann, ist in der Regel die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erforderlich (\u00a7 46 Abs. 3 i.V.m. \u00a7 14 Abs. 1 Satz 3 FeV).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_24\">24<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>a) Das Fahrerlaubnisrecht ist Gefahrenabwehrrecht (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 &#8212; 3 C 32.12 &#8212; BVerwGE 148, 230 Rn. 21). Bei der in diesem Rahmen vorzunehmenden Beurteilung der Fahreignung durch die Fahrerlaubnisbeh\u00f6rde geht es daher &#8212; anders als bei der Ahndung einer Ordnungswidrigkeit nach \u00a7 24a Abs. 2 StVG &#8212; nicht um die Sanktionierung eines zur\u00fcckliegenden Fehlverhaltens im Stra\u00dfenverkehr. Ausgerichtet ist das Fahrerlaubnisrecht vielmehr darauf, k\u00fcnftige Risiken f\u00fcr die Verkehrssicherheit soweit wie m\u00f6glich auszuschalten. Zur Beantwortung der Frage, ob durchgreifende und damit zur Entziehung der Fahrerlaubnis f\u00fchrende Zweifel an der Fahreignung bestehen, ist daher anhand des bekannt gewordenen Verhaltens des Betroffenen und sonstiger fahreignungsrelevanter Umst\u00e4nde eine Prognose anzustellen, ob Wiederholungsgefahr besteht, ob also &#8212; mit anderen Worten &#8212; k\u00fcnftig mit weiteren f\u00fcr die Beurteilung der Fahreignung relevanten Zuwiderhandlungen zu rechnen ist (vgl. zum Mischkonsum von Alkohol und Cannabis: BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 &#8212; 3 C 32.12 &#8212; BVerwGE 148, 230 Rn. 16).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_25\">25<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Dass es bei der Beurteilung der Fahreignung in solchen F\u00e4llen auf eine prognostische Betrachtung ankommt, ist zudem aus Nr. 1 Buchst. f der Anlage 4a zur Fahrerlaubnis-Verordnung zu entnehmen. Danach ist in den F\u00e4llen der \u00a7\u00a7 13 und 14 FeV Gegenstand der Untersuchung auch das voraussichtliche Verhalten des Betroffenen, insbesondere ob zu erwarten ist, dass er nicht oder nicht mehr ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Alkohol oder Bet\u00e4ubungsmitteln oder Arzneimitteln f\u00fchren wird. Zwar befinden sich diese Regelungen im Abschnitt 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung, der die Voraussetzungen f\u00fcr die Erteilung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat. Doch sind diese Bestimmungen gem\u00e4\u00df \u00a7 46 Abs. 3 FeV entsprechend anwendbar, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begr\u00fcnden, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum F\u00fchren eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, also auch f\u00fcr den Fall, dass die Beh\u00f6rde \u00fcber die Entziehung einer Fahrerlaubnis oder einer solchen Fahrerlaubnisentziehung vorgelagerte Ma\u00dfnahmen wie die Einholung eines Fahreignungsgutachtens zu entscheiden hat.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_26\">26<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>b) Ein gelegentlicher Cannabiskonsument hat sich nicht durch einmaligen Versto\u00df gegen das Trennungsgebot gem\u00e4\u00df \u00a7 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 als ungeeignet zum F\u00fchren von Kraftfahrzeugen erwiesen. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 ist die Fahreignung bei Trennung von Konsum und Fahren zu bejahen, wenn keine der anderen Zusatztatsachen vorliegt. Dass die Fahreignung bei einem einmaligen Versto\u00df gegen das Trennungsgebot zwingend zu verneinen ist, folgt daraus nicht. Ein einmaliger Versto\u00df gegen das Trennungsgebot ist vielmehr eine Tatsache, die Bedenken gegen die Fahreignung begr\u00fcndet und nach \u00a7 46 Abs. 3 FeV zur Anwendung der \u00a7\u00a7 11 bis 14 FeV f\u00fchrt. Die durch den Versto\u00df gegen das Trennungsgebot aufgeworfenen Zweifel an der Fahreignung hat die Fahrerlaubnisbeh\u00f6rde zu kl\u00e4ren. Damit sie \u00fcber eine hinreichend abgesicherte Beurteilungsgrundlage f\u00fcr die Prognose verf\u00fcgt, ob der Betroffene auch k\u00fcnftig nicht zwischen einem m\u00f6glicherweise die Fahrsicherheit beeintr\u00e4chtigenden Konsum von Cannabis und dem F\u00fchren eines Kraftfahrzeugs trennen wird, bedarf es in solchen F\u00e4llen in der Regel einer medizinisch-psychologischen Begutachtung (\u00a7 46 Abs. 3 i.V.m. \u00a7 14 Abs. 1 Satz 3 FeV).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_27\">27<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>aa) Daf\u00fcr, dass in F\u00e4llen dieser Art \u00a7 14 Abs. 1 Satz 3 FeV und nicht \u00a7 11 Abs. 7 FeV zur Anwendung kommt, spricht die Begr\u00fcndung des Verordnungsgebers bei der Neufassung der Fahrerlaubnis-Verordnung, die mit Wirkung zum 1. Januar 1999 zur Umsetzung der Zweiten EU-F\u00fchrerscheinrichtlinie erfolgt ist (Verordnung \u00fcber die Zulassung von Personen zum Stra\u00dfenverkehr und zur \u00c4nderung stra\u00dfenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. August 1998, BGBl. I S. 2214). Zu \u00a7 14 Abs. 1 FeV hei\u00dft es in der Begr\u00fcndung (BR-Drs. 443\/98 S. 262 f.): &#171;Bei Cannabis ist zu unterscheiden zwischen regelm\u00e4\u00dfiger und gelegentlicher Einnahme. Die Eignung ist in der Regel ausgeschlossen, wenn regelm\u00e4\u00dfige Einnahme vorliegt. Bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis ist in der Regel die Eignung gegeben. Eine zus\u00e4tzliche medizinisch-psychologische Untersuchung ist erforderlich, wenn weitere Umst\u00e4nde Zweifel an der Eignung begr\u00fcnden. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Konsum im Zusammenhang mit dem Fahren erfolgt, wenn Kontrollverlust oder St\u00f6rungen der Pers\u00f6nlichkeit vorliegen oder wenn zus\u00e4tzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen vorliegt. Aus diesem Grund enth\u00e4lt Satz 3 die Erm\u00e4chtigung f\u00fcr die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung, wenn gelegentliche Einnahme festgestellt wurde.&#187; Daraus ist zu entnehmen, dass der Verordnungsgeber bei gelegentlichen Cannabiskonsumenten in dem Umstand, dass der Konsum im Zusammenhang mit dem Fahren erfolgt, zwar eine Zweifel an der Eignung begr\u00fcndende weitere Tatsache im Sinne von \u00a7 14 Abs. 1 Satz 3 FeV gesehen hat. Nach dieser Regelung f\u00fchrt diese &#171;Zusatztatsache&#187; jedoch nicht zur Feststellung der Nichteignung und damit auch nicht zur Anwendung von \u00a7 11 Abs. 7 FeV; vorgesehen ist in \u00a7 14 Abs. 1 Satz 3 FeV vielmehr, dass die Fahrerlaubnisbeh\u00f6rde in solchen F\u00e4llen eine Ermessensentscheidung \u00fcber die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu treffen hat. Dass dies die Regelungsabsicht des Verordnungsgebers war, best\u00e4tigt die vom Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht in \u00dcbereinstimmung mit dem f\u00fcr den Erlass der Fahrerlaubnis-Verordnung zust\u00e4ndigen Bundesministerium f\u00fcr Verkehr und digitale Infrastruktur abgegebene Stellungnahme, in der ausgef\u00fchrt wird, dass bei gelegentlichem Cannabiskonsum der erstmalige Versto\u00df gegen das Trennungsgebot nicht ausreiche, um den Betroffenen als erwiesen ungeeignet anzusehen; vielmehr folge hieraus lediglich die Annahme von Tatsachen, die Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen begr\u00fcndeten.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_28\">28<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>bb) F\u00fcr die Anwendung von \u00a7 14 Abs. 1 Satz 3 FeV sprechen dar\u00fcber hinaus systematische Erw\u00e4gungen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_29\">29<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>\u00a7 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV sieht vor, dass die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens f\u00fcr die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen ist, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Stra\u00dfenverkehr nach \u00a7 24a des Stra\u00dfenverkehrsgesetzes begangen wurden. Darunter k\u00f6nnen zwar auch zeitlich nacheinander liegende Fahrten unter einem die Fahrsicherheit beeintr\u00e4chtigenden Einfluss von Alkohol bei der ersten und von Cannabis bei der\/den n\u00e4chsten Fahrt(en) fallen (&#171;Mischf\u00e4lle&#187;); der Wortlaut der Regelung erfasst aber ebenso auch mehrere Fahrten unter einer die Fahrsicherheit m\u00f6glicherweise beeintr\u00e4chtigenden Wirkung von Cannabis. Mit Blick darauf ist kein \u00fcberzeugender Grund daf\u00fcr ersichtlich, weshalb es \u00fcber eine Anwendung von \u00a7 11 Abs. 7 FeV nach einer einmaligen Fahrt unter einem fahrsicherheitsrelevanten Cannabispegel unmittelbar zur Entziehung der Fahrerlaubnis kommen soll, wenn nach \u00a7 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV bei mehrfachen Zuwiderhandlungen lediglich zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufzufordern ist.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_30\">30<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Hinzu kommt: \u00a7 11 Abs. 7 FeV, wonach die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens unterbleibt, wenn die Nichteignung zur \u00dcberzeugung der Fahrerlaubnisbeh\u00f6rde feststeht, setzt voraus, dass die Beh\u00f6rde aus den ihr bekannten Umst\u00e4nden die mangelnde Fahrungeeignetheit ohne Weiteres selbst feststellen kann. Das ist etwa bei der Einnahme harter Drogen der Fall; ein solcher Drogenkonsum f\u00fchrt nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zwingend zur Verneinung der Fahreignung. Dagegen kommt es bei dem in der Vergangenheit liegenden F\u00fchren eines Kraftfahrzeugs durch einen gelegentlichen Cannabiskonsumenten bei der ma\u00dfgeblichen Gefahrenprognose auf die Beantwortung der Frage an, ob hinreichend sicher ist, dass er k\u00fcnftig &#8212; also etwa auch unter dem Eindruck einer Ahndung seiner Zuwiderhandlung als Ordnungswidrigkeit nach \u00a7 24a Abs. 2 StVG &#8212; das Trennungsgebot beachten wird. Um das beurteilen zu k\u00f6nnen, bedarf es regelm\u00e4\u00dfig besonderen psychologischen Sachverstands und einer entsprechenden fachlichen Beurteilung und damit &#8212; wie die Entstehungsgeschichte von \u00a7 14 Abs. 1 Satz 3 FeV und die dort zum Ausdruck kommende Bewertung dieser Ausgangslage durch den Verordnungsgeber best\u00e4tigen &#8212; einer medizinisch-psychologischen Untersuchung. Einen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass derjenige, der einmal gegen das Trennungsgebot nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 versto\u00dfen hat, das k\u00fcnftig erneut tun wird, gibt es nicht. Freilich k\u00f6nnen besondere Umst\u00e4nde des Einzelfalls, wie etwa ein mit Blick auf die Verkehrssicherheit besonders verantwortungsloser Umgang mit dem Cannabiskonsum, die Wiederholung eines Versto\u00dfes gegen das Trennungsgebot nahelegen. In solchen F\u00e4llen einer hinreichend abgesicherten negativen Prognose kann dann auch \u00a7 11 Abs. 7 FeV zur Anwendung kommen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_31\">31<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Vom Erfordernis einer medizinisch-psychologischen Begutachtung bei gelegentlichem Cannabiskonsum und dem erstmaligen Versto\u00df gegen das Trennungsgebot nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 geht auch die von der Deutschen Gesellschaft f\u00fcr Verkehrsmedizin und der Deutschen Gesellschaft f\u00fcr Verkehrspsychologie verantwortete Kommentierung der Begutachtungsleitlinien f\u00fcr Kraftfahreignung aus (Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung &#8212; Beurteilungskriterien, 3. Aufl. 2013, S. 192 ff.). Danach kann die Fahreignung gelegentlicher Cannabiskonsumenten im Rahmen der medizinisch-psychologischen Begutachtung dann bejaht werden, wenn ausschlie\u00dflich ein gelegentlicher Cannabiskonsum vorliegt und eine Verkehrsteilnahme unter Drogeneinfluss auch bei gegebenenfalls fortbestehendem Konsum zuverl\u00e4ssig vermieden werden kann (Hypothese D 4). Als Pr\u00fcfkriterien hierf\u00fcr werden genannt: Der Klient hat in der Vergangenheit und wird, falls er den Konsum nicht g\u00e4nzlich eingestellt hat, mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zuk\u00fcnftig ausschlie\u00dflich gelegentlich Cannabisprodukte mit geringer Wirkstoffmenge konsumieren (Kriterium D 4.1 N). Der Klient verf\u00fcgt \u00fcber eine realistische Einsch\u00e4tzung der Wirkungsweise und Wirkungsdauer der konsumierten Cannabisprodukte, so dass eine zuverl\u00e4ssige Trennung von Konsum und Fahren gew\u00e4hrleistet ist. Er ist sich der besonderen Risiken von Cannabiskonsum f\u00fcr die Verkehrsteilnahme (mittlerweile) bewusst (Kriterium D 4.2 N). Der Klient hat plausible Vors\u00e4tze zu einer Verkehrsteilnahme ohne THC-Einfluss gefasst und verf\u00fcgt \u00fcber eine so gute Selbstkontrolle und Selbstbehauptung, dass er sie auch umsetzen kann (Kriterium D 4.3 N). Diesen (Haupt-)Kriterien folgen dann jeweils noch entsprechende Unterkriterien. Dieser Kriterienkatalog verdeutlicht zugleich, was bei Anwendung von \u00a7 14 Abs. 1 Satz 3 FeV Gegenstand der medizinisch-psychologischen Untersuchung sein wird.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_32\">32<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>cc) Die Anwendbarkeit von \u00a7 14 Abs. 1 Satz 3 FeV l\u00e4sst sich nicht zus\u00e4tzlich auch daraus herleiten, dass der Verordnungsgeber angestrebt habe, eine Gleichbehandlung von Alkohol- und Drogenkonsum herbeizuf\u00fchren.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_33\">33<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Zwar hat der Verordnungsgeber einen solchen Gleichlauf bei der 2008 in Kraft getretenen Vierten Verordnung zur \u00c4nderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer stra\u00dfenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 2008 (BGBl. I S. 1338) durchaus im Blick gehabt; diese Regelungsintention bezog sich jedoch nur auf konkrete Einzelfragen. So wollte der Verordnungsgeber durch eine \u00c4nderung von \u00a7 13 FeV die unterschiedliche Beurteilung von fr\u00fcherer Alkoholabh\u00e4ngigkeit und fr\u00fcherer Drogenabh\u00e4ngigkeit beseitigen (Art. 1 Nr. 7 der \u00c4nderungsverordnung, vgl. dazu die Begr\u00fcndung in BR-Drs. 302\/08 S. 62) und im Rahmen des \u00a7 14 FeV die strafgerichtliche Fahrerlaubnisentziehung und die Fahrerlaubnisentziehung durch die Fahrerlaubnisbeh\u00f6rde gleichbehandeln (Art. 1 Nr. 8 der \u00c4nderungsverordnung, vgl. dazu Begr\u00fcndung BR-Drs. 302\/08 S. 62 f.). Daraus ist jedoch nicht zu entnehmen, dass der Verordnungsgeber insgesamt einen Gleichlauf der \u00a7\u00a7 13 und 14 FeV angestrebt hat. Das war und ist auch nicht durch den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG geboten. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Dezember 2004 &#8212; 1 BvR 2652\/03 &#8212; NJW 2005, 349 &lt;350&gt;) und des erkennenden Senats (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 &#8212; 3 C 3.13 &#8212; Buchholz 442.10 \u00a7 3 StVG Nr. 16 Rn. 51) ist anerkannt, dass wegen des unterschiedlichen Gefahrenpotenzials f\u00fcr die Verkehrssicherheit und der unterschiedlichen Wirkungsweise eine Ungleichbehandlung von Alkohol- und Cannabiskonsum im Fahrerlaubnisrecht nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verst\u00f6\u00dft. Auch nach der vom Verordnungsgeber vorgenommenen Angleichung unterscheiden sich die Regelungen des \u00a7 13 FeV zum Alkohol- und die des \u00a7 14 FeV zum Konsum von Bet\u00e4ubungsmitteln nicht unerheblich. So f\u00fchrt fahrerlaubnisrechtlich auch ein erheblicher Alkoholkonsum, solange er nicht wegen eines Versto\u00dfes gegen das Trennungsgebot als Alkoholmissbrauch im Sinne der Nr. 8.1 der Anlage 4 einzustufen ist, noch nicht zur Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, wogegen der Konsum harter Drogen (Nr. 9.1 der Anlage 4) oder auch regelm\u00e4\u00dfiger Cannabiskonsum (Nr. 9.2.1 der Anlage 4) bereits unmittelbar die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge haben.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_34\">34<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>c) Kommt die Fahrerlaubnisbeh\u00f6rde gem\u00e4\u00df \u00a7 46 Abs. 3 i.V.m. \u00a7 14 Abs. 1 Satz 3 FeV in Aus\u00fcbung pflichtgem\u00e4\u00dfen Ermessens zu der Entscheidung, dass der Betroffene zur Kl\u00e4rung der bestehenden Eignungszweifel ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen hat, setzt sie ihm gem\u00e4\u00df \u00a7 11 Abs. 6 Satz 2 FeV zugleich eine Frist f\u00fcr dessen Vorlage. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbeh\u00f6rde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie nach \u00a7 11 Abs. 8 FeV bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schlie\u00dfen. Dieses Instrument erm\u00f6glicht es der Fahrerlaubnisbeh\u00f6rde, eine rasche Kl\u00e4rung der aufgrund des zur\u00fcckliegenden Versto\u00dfes gegen das Trennungsgebot bestehenden Eignungszweifel herbeizuf\u00fchren und dann entweder gest\u00fctzt auf das Fahreignungsgutachten oder aber im Fall einer nicht fristgerechten Beibringung auf der Grundlage von \u00a7 11 Abs. 8 FeV zeitnah auch ihre Entscheidung \u00fcber eine Fahrerlaubnisentziehung zu treffen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_35\">35<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>3. Auch die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbef\u00f6rderung durfte dem Kl\u00e4ger nicht ohne vorherige weitere Sachaufkl\u00e4rung (\u00a7 48 Abs. 9 Satz 1 i.V.m. \u00a7 14 Abs. 1 Satz 3 FeV) unmittelbar entzogen werden.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_36\">36<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 48 Abs. 1 FeV bedarf einer zus\u00e4tzlichen Erlaubnis (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbef\u00f6rderung) u.a., wer ein Kraftfahrzeug f\u00fchrt, wenn in dem Fahrzeug Fahrg\u00e4ste bef\u00f6rdert werden und f\u00fcr diese Bef\u00f6rderung eine Genehmigung nach dem Personenbef\u00f6rderungsgesetz erforderlich ist. Eine solche Fahrerlaubnis ist dem Kl\u00e4ger am 2. Mai 2016 und damit erst nach dem F\u00fchren eines Kraftfahrzeugs unter einer fahrsicherheitsrelevanten Wirkung von Cannabis am 13. Dezember 2015 erteilt worden; diese Fahrt hatte er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht mit einem zur Fahrgastaufnahme bereiten Fahrzeug durchgef\u00fchrt.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_37\">37<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 48 Abs. 10 Satz 1 FeV ist die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbef\u00f6rderung zu entziehen, wenn eine der aus \u00a7 48 Abs. 4 FeV ersichtlichen Voraussetzungen fehlt. Nach diesen Voraussetzungen muss der Bewerber u.a. die Gew\u00e4hr daf\u00fcr bieten, dass er der besonderen Verantwortung bei der Bef\u00f6rderung von Fahrg\u00e4sten gerecht wird (\u00a7 48 Abs. 3 Nr. 2a FeV). Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Entziehung der in \u00a7 48 Abs. 4 Nr. 1 FeV genannten allgemeinen (&#171;Basis&#187;-)Fahrerlaubnis (\u00a7 48 Abs. 10 Satz 2 FeV). Bestehen Zweifel an der k\u00f6rperlichen und geistigen Eignung des Fahrerlaubnisinhabers oder an der Gew\u00e4hr der besonderen Verantwortung bei der Bef\u00f6rderung von Fahrg\u00e4sten, finden die \u00a7\u00a7 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung (\u00a7 48 Abs. 9 Satz 1 FeV). Gem\u00e4\u00df \u00a7 48 Abs. 9 Satz 3 FeV kann, wenn Bedenken an der Gew\u00e4hr f\u00fcr die besondere Verantwortung bei der Bef\u00f6rderung von Fahrg\u00e4sten bestehen, von der Fahrerlaubnisbeh\u00f6rde ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle f\u00fcr Fahreignung angeordnet werden. Auch in Bezug auf die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbef\u00f6rderung wird also danach unterschieden, ob die mangelnde Eignung oder die fehlende Gew\u00e4hr der besonderen Verantwortung bereits erwiesen ist oder ob insoweit lediglich Zweifel bestehen. Wegen des F\u00fchrens eines Kraftfahrzeugs unter einer fahrsicherheitsrelevanten Wirkung von Cannabis darf die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbef\u00f6rderung nur entzogen werden, wenn das Fehlen der Fahreignung oder der Gew\u00e4hr der besonderen Verantwortung als erwiesen anzusehen ist. Erforderlich ist &#8212; nicht anders als f\u00fcr Fahrerlaubnisse zum F\u00fchren von Kraftfahrzeugen im Sinne von \u00a7 2 Abs. 1 StVG und \u00a7 4 Abs. 1 FeV (vgl. dazu Dauer, in: Hentschel\/K\u00f6nig\/Dauer, Stra\u00dfenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, \u00a7 48 FeV Rn. 16) &#8212; eine Gefahrenprognose. Ma\u00dfgeblich ist, ob Wiederholungsgefahr besteht. Bei der Prognose ist die besondere Verantwortung des Fahrerlaubnisinhabers bei der Bef\u00f6rderung von Fahrg\u00e4sten zu ber\u00fccksichtigen. Diese Verantwortung spiegelt sich auch in \u00a7 8 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 der Verordnung \u00fcber den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BO-Kraft) wider, wonach im Taxen- und Mietwagenverkehr strikte Verbote in Bezug auf alkoholische Getr\u00e4nke oder andere die dienstliche T\u00e4tigkeit beeintr\u00e4chtigende Mittel bestehen. So ist es nach \u00a7 8 Abs. 3 Nr. 1 BO-Kraft, der nach Absatz 5 im Taxen- und Mietwagenverkehr entsprechend anwendbar ist, dem im Fahrdienst eingesetzten Betriebspersonal untersagt, w\u00e4hrend des Dienstes oder der Dienstbereitschaft alkoholische Getr\u00e4nke oder andere die dienstliche T\u00e4tigkeit beeintr\u00e4chtigende Mittel einzunehmen oder die Fahrt anzutreten, obwohl es unter der Wirkung solcher Getr\u00e4nke oder Mittel steht. Das rechtfertigt es, in Bezug auf den Ausschluss einer Wiederholungsgefahr einen entsprechend strengen Ma\u00dfstab anzulegen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_38\">38<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat allerdings die Fahrt unter der Wirkung von Cannabis am 13. Dezember 2015 in seinem privaten Bereich und zu einem Zeitpunkt durchgef\u00fchrt, als er noch nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbef\u00f6rderung war. Unter diesen Umst\u00e4nden l\u00e4sst sich &#8212; wie auch das Berufungsgericht angenommen hat &#8212; noch nicht mit der f\u00fcr die Verneinung der Fahreignung gebotenen Sicherheit der Schluss ziehen, dass eine Wiederholungsgefahr, und zwar auch gerade im Zusammenhang mit einer Personenbef\u00f6rderung besteht (vgl. dazu auch VG G\u00f6ttingen, Beschluss vom 12. September 2008 &#8212; 1 B 281\/08 &#8212; juris Rn. 6). Ebenso nahe liegt, dass sich der Kl\u00e4ger nun &#8212; schon um sich die M\u00f6glichkeit einer T\u00e4tigkeit als Mietwagenfahrer offen zu halten &#8212; k\u00fcnftig strikt an das Trennungsgebot nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 halten wird.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_39\">39<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Da durch die Fahrt am 13. Dezember 2015 jedenfalls Zweifel an der Fahreignung des Kl\u00e4gers entstanden sind, f\u00fchrt das auch in Bezug auf die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbef\u00f6rderung dazu, dass die Fahrerlaubnisbeh\u00f6rde eine Ermessensentscheidung \u00fcber die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu treffen hat (\u00a7 48 Abs. 9 Satz 1 i.V.m. \u00a7 14 Abs. 1 Satz 3 FeV).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_40\">40<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>4. Der Beklagte hat die gem\u00e4\u00df \u00a7 46 Abs. 3 und \u00a7 48 Abs. 9 Satz 1 i.V.m. \u00a7 14 Abs. 1 Satz 3 FeV gebotene Ermessensentscheidung nicht getroffen. Damit erweist sich die angefochtene Entziehung der Fahrerlaubnis und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbef\u00f6rderung als rechtswidrig und verletzt den Kl\u00e4ger in seinen Rechten (\u00a7 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_41\">41<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 154 Abs. 2 VwGO.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl><\/div>\n<\/div>\n<hr class=\"kji-sep\" \/>\n<p class=\"kji-source-links\"><strong>Sources officielles :<\/strong> <a class=\"kji-source-link\" href=\"http:\/\/www.rechtsprechung-im-internet.de\/jportal\/?quelle=jlink&#038;docid=jb-WBRE201900670&#038;psml=bsjrsprod.psml&#038;max=true\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">consulter la page source<\/a> &middot; <a class=\"kji-pdf-link\" href=\"https:\/\/www.rechtsprechung-im-internet.de\/jportal\/portal\/page\/bsjrsprod.psml\/screen\/JWPDFScreen\/filename\/BVerwG_3_C_9-18_WBRE201900670.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">PDF officiel<\/a><\/p>\n<p class=\"kji-license-note\"><em>Rechtsprechung im Internet (BMJV\/BfJ) : les decisions sont mises a disposition gratuitement en HTML, PDF et XML pour libre utilisation et re-utilisation.<\/em><\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bei einem gelegentlichen Konsumenten von Cannabis, der erstmals unter einer seine Fahrsicherheit m\u00f6glicherweise beeintr\u00e4chtigenden Wirkung von Cannabis ein Kraftfahrzeug gef\u00fchrt hat, darf die Fahrerlaubnisbeh\u00f6rde in der Regel nicht ohne weitere Aufkl\u00e4rung von fehlender Fahreignung ausgehen und ihm unmittelbar die Fahrerlaubnis entziehen. In solchen F\u00e4llen hat sie gem\u00e4\u00df \u00a7 46 Abs. 3 i.V.m. \u00a7 14 Abs. 1 Satz 3 FeV nach pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen \u00fcber die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu entscheiden (Teilweise Aufgabe von BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 &#8212; 3 C 3\/13).<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","meta":{"_crdt_document":""},"kji_country":[7802],"kji_court":[9576],"kji_chamber":[9643],"kji_year":[45029],"kji_subject":[7650],"kji_keyword":[9578,8215,8476,8017],"kji_language":[7805],"class_list":["post-769122","kji_decision","type-kji_decision","status-publish","hentry","kji_country-allemagne","kji_court-bundesverwaltungsgericht","kji_chamber-3-senat","kji_year-45029","kji_subject-administratif","kji_keyword-bundesverwaltungsgericht","kji_keyword-leitsatz","kji_keyword-senat","kji_keyword-urteil","kji_language-allemand"],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO Premium plugin v27.5 (Yoast SEO v27.5) - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-premium-wordpress\/ -->\n<title>Bundesverwaltungsgericht, 3. 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