{"id":785671,"date":"2026-04-30T18:27:41","date_gmt":"2026-04-30T16:27:41","guid":{"rendered":"https:\/\/kohenavocats.com\/jurisprudences\/beschluss-vom-7-november-2023-3\/"},"modified":"2026-04-30T18:27:41","modified_gmt":"2026-04-30T16:27:41","slug":"beschluss-vom-7-november-2023-3","status":"publish","type":"kji_decision","link":"https:\/\/kohenavocats.com\/ru\/jurisprudences\/beschluss-vom-7-november-2023-3\/","title":{"rendered":"Beschluss vom 7. November 2023"},"content":{"rendered":"<div class=\"kji-decision\">\n<div class=\"kji-full-text\">\n<div class=\"bverfg-rubrum\">\n<p>BUNDESVERFASSUNGSGERICHT<\/p>\n<p>&#8212; 2 BvL 12\/20 &#8212;<\/p>\n<h2 class=\"has-eagle\">In dem Verfahren<br \/>\nzur verfassungsrechtlichen Pr\u00fcfung,<\/h2>\n<p class=\"justify\">ob Artikel 240 \u00a7 5 Absatz 1 Satz 1 des Einf\u00fchrungsgesetzes zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch mit der Eigentumsgarantie aus Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz und dem Vertrauensschutz aus Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz vereinbar ist<\/p>\n<p class=\"justify\">\n&#8212; Aussetzungs und Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 28. September 2020 &#8212; 31 C 2036\/20 (17) &#8212;<\/p>\n<p class=\"justify\">\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n<\/p>\n<p class=\"left\">die Richterinnen Kessal-Wulf,<\/p>\n<p class=\"left\">\nWallrabenstein<\/p>\n<p class=\"left\">\nund den Richter Offenloch<\/p>\n<p class=\"left\">\ngem\u00e4\u00df \u00a7 81a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung<br \/>\nvom 11. August 1993 (BGBl I S.\u00a01473)<br \/>\nam 7. November 2023 einstimmig beschlossen:<\/p>\n<\/div>\n<h3>Tenor<\/h3>\n<p><strong>Die Vorlage ist unzul\u00e4ssig.<\/strong><\/p>\n<h3>Gr\u00fcnde<\/h3>\n<p class=\"center\"><strong>G r \u00fc n d e :<\/strong><\/p>\n<h3>A.<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"1\">1<\/p>\n<p class=\"justify\">Die konkrete Normenkontrolle richtet sich gegen die in Art. 240 \u00a7 5 Abs.\u00a01 Satz 1 EGBGB geregelte Berechtigung von Veranstaltern von Freizeitveranstaltungen zur \u00dcbergabe eines Gutscheins anstatt der Erstattung des Eintrittspreises oder sonstigen Entgelts, wenn solche Veranstaltungen aufgrund der Corona-Pandemie nicht stattfinden konnten (sog. Gutscheinl\u00f6sung).<\/p>\n<h3>I.<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"2\">2<\/p>\n<p class=\"justify\">1. Grundlage des Gesetzgebungsverfahrens war ein Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU\/CSU und SPD zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht vom 21. April 2020 (vgl. BTDrucks 19\/18697).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"3\">3<\/p>\n<p class=\"justify\">Zur Begr\u00fcndung wird im Gesetzentwurf ausgef\u00fchrt, von der Ausbreitung der Corona-Pandemie in der Bundesrepublik Deutschland seien aufgrund der mit der Pandemie verbundenen Veranstaltungsverbote auch Veranstaltungswesen und Freizeiteinrichtungen betroffen. K\u00f6nnten bereits erworbene Eintrittskarten oder Nutzungsberechtigungen f\u00fcr abgesagte Freizeitveranstaltungen oder geschlossene Freizeiteinrichtungen nicht mehr eingel\u00f6st werden, w\u00e4ren die Inhaber der Eintrittskarten beziehungsweise Nutzungsberechtigungen nach geltendem Recht berechtigt, vom jeweiligen Veranstalter oder Betreiber die Erstattung des Eintrittspreises oder Entgelts zu verlangen. Es sei zu erwarten, dass viele Inhaber von Eintrittskarten beziehungsweise Nutzungsberechtigungen hiervon Gebrauch machten. Die Veranstalter, die regelm\u00e4\u00dfig bereits erhebliche Kosten f\u00fcr Planung, Werbung und Organisation der Veranstaltungen gehabt h\u00e4tten und vielfach mit Leistungen f\u00fcr K\u00fcnstler und Veranstaltungstechnik in Vorleistung gegangen seien, w\u00e4ren mit einem erheblichen Liquidit\u00e4tsabfluss konfrontiert. Da sie infolge der Krise derzeit kaum neue Einnahmen h\u00e4tten, sei f\u00fcr viele eine die Existenz bedrohende Situation entstanden (vgl. BTDrucks 19\/18697, S. 1, 5).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"4\">4<\/p>\n<p class=\"justify\">Daher w\u00fcrden Veranstalter von Freizeitveranstaltungen berechtigt, den Inhabern der Eintrittskarten statt der Erstattung des Eintrittspreises einen Gutschein zu \u00fcbergeben, der entweder f\u00fcr eine Nachholveranstaltung oder eine alternative Veranstaltung eingel\u00f6st werden k\u00f6nne. Vergleichbares gelte f\u00fcr Betreiber und Nutzungsberechtigte von Freizeiteinrichtungen. Der Inhaber eines Gutscheins k\u00f6nne jedoch die Auszahlung des Gutscheinwerts verlangen, wenn ihm die Annahme des Gutscheins aufgrund seiner pers\u00f6nlichen Lebensverh\u00e4ltnisse unzumutbar sei oder wenn der Gutschein nicht bis zum 31.\u00a0Dezember 2021 eingel\u00f6st werde (vgl. BTDrucks 19\/18697, S. 1 f.).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"5\">5<\/p>\n<p class=\"justify\">2. Der Deutsche Bundestag beriet den Gesetzentwurf am 22. April 2020 und \u00fcberwies ihn federf\u00fchrend an den Ausschuss f\u00fcr Recht und Verbraucherschutz sowie an weitere Aussch\u00fcsse (vgl. BTPlenarprotokoll 19\/155, S. 19250 ff.). Der federf\u00fchrende Ausschuss gab am 13. Mai 2020 seine Beschlussempfehlung und einen Bericht ab und empfahl, den Gesetzentwurf grunds\u00e4tzlich unver\u00e4ndert mit der Ma\u00dfgabe anzunehmen, dass die Bezeichnung des Gesetzentwurfs als \u201eEntwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht und im Recht der Europ\u00e4ischen Gesellschaft (SE) und der Europ\u00e4ischen Genossenschaft (SCE)\u201c gefasst und nach Art. 1 ein neuer Art. 1a betreffend das Recht der Europ\u00e4ischen Gesellschaft und der Europ\u00e4ischen Genossenschaft eingef\u00fcgt werde (vgl. BTDrucks 19\/19218, S. 4).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"6\">6<\/p>\n<p class=\"justify\">3. Am 14. Mai 2020 beschloss der Deutsche Bundestag das Gesetz in der Ausschussfassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU\/CSU und der SPD (vgl. BTPlenarprotokoll 19\/160, S. 19919 f.). Mit Beschluss vom 15.\u00a0Mai 2020 stimmte der Bundesrat dem Gesetz zu (vgl. BRDrucks 248\/20 &lt;Beschluss&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"7\">7<\/p>\n<p class=\"justify\">Durch Art. 1 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht und im Recht der Europ\u00e4ischen Gesellschaft (SE) und der Europ\u00e4ischen Genossenschaft (SCE) vom 15. Mai 2020 (vgl. BGBl I S. 948) wurde dem Art. 240 EGBGB folgender \u00a7 5 angef\u00fcgt:<\/p>\n<p class=\"center\">\u00a7 5<\/p>\n<p class=\"center\">Gutschein f\u00fcr Freizeitveranstaltungen und Freizeiteinrichtungen<\/p>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">(1) Wenn eine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeitveranstaltung aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden konnte oder kann, ist der Veranstalter berechtigt, dem Inhaber einer vor dem 8. M\u00e4rz 2020 erworbenen Eintrittskarte oder sonstigen Teilnahmeberechtigung anstelle einer Erstattung des Eintrittspreises oder sonstigen Entgelts einen Gutschein zu \u00fcbergeben. Umfasst eine solche Eintrittskarte oder sonstige Berechtigung die Teilnahme an mehreren Freizeitveranstaltungen und konnte oder kann nur ein Teil dieser Veranstaltungen stattfinden, ist der Veranstalter berechtigt, dem Inhaber einen Gutschein in H\u00f6he des Wertes des nicht genutzten Teils zu \u00fcbergeben.<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">(2) Soweit eine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeiteinrichtung aufgrund der COVID-19-Pandemie zu schlie\u00dfen war oder ist, ist der Betreiber berechtigt, dem Inhaber einer vor dem 8. M\u00e4rz 2020 erworbenen Nutzungsberechtigung anstelle einer Erstattung des Entgelts einen Gutschein zu \u00fcbergeben.<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">(3) Der Wert des Gutscheins muss den gesamten Eintrittspreis oder das gesamte sonstige Entgelt einschlie\u00dflich etwaiger Vorverkaufsgeb\u00fchren umfassen. F\u00fcr die Ausstellung und \u00dcbersendung des Gutscheins d\u00fcrfen keine Kosten in Rechnung gestellt werden.<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">(4) Aus dem Gutschein muss sich ergeben,<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">1. dass dieser wegen der COVID-19-Pandemie ausgestellt wurde und<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">2. dass der Inhaber des Gutscheins die Auszahlung des Wertes des Gutscheins unter einer der in Absatz 5 genannten Voraussetzungen verlangen kann.<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">(5) Der Inhaber eines nach den Abs\u00e4tzen 1 oder 2 ausgestellten Gutscheins kann von dem Veranstalter oder Betreiber die Auszahlung des Wertes des Gutscheins verlangen, wenn<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">1. der Verweis auf einen Gutschein f\u00fcr ihn angesichts seiner pers\u00f6nlichen Lebensumst\u00e4nde unzumutbar ist oder<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">2. er den Gutschein bis zum 31. Dezember 2021 nicht eingel\u00f6st hat.<\/p>\n<\/blockquote>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"8\">8<\/p>\n<p class=\"justify\">Nach Art. 2 des Gesetzes trat dieses Gesetz am Tag nach der Verk\u00fcndung in Kraft. Die Ausfertigung erfolgte am 15. Mai 2020 und die Verk\u00fcndung im Bundesgesetzblatt vom 19.\u00a0Mai 2020 (vgl. BGBl I S. 948 f.).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"9\">9<\/p>\n<p class=\"justify\">4. Nach Art. 6 Abs. 6 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. M\u00e4rz 2020 (vgl. BGBl I S. 569 ff.) trat Art.\u00a0240 EGBGB am 30.\u00a0September 2022 au\u00dfer Kraft.<\/p>\n<h3>II.<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"10\">10<\/p>\n<p class=\"justify\">Dem Normenkontrollverfahren liegt eine Vorlage des Amtsgerichts Frankfurt am Main zugrunde, welches das Verfahren mit Beschluss vom 28. September 2020 ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt hat, ob Art.\u00a0240 \u00a7 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB mit der Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und dem Vertrauensschutzgrundsatz aus Art. 20 Abs. 3 GG vereinbar ist.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"11\">11<\/p>\n<p class=\"justify\">1. Der Kl\u00e4ger im Ausgangsverfahren mache gegen\u00fcber der Beklagten als Veranstalterin R\u00fcckzahlungsanspr\u00fcche f\u00fcr zwei von ihm am 19. Januar 2020 anl\u00e4sslich seines Hochzeitstages zu einem Preis von 510 Euro (jeweils 250 Euro zuz\u00fcglich Kosten) erworbene Eintrittskarten f\u00fcr ein f\u00fcr den 27.\u00a0Juni 2020 geplantes Konzert nebst Zinsen ab Rechtsh\u00e4ngigkeit geltend, das wegen der Corona-Pandemie nicht habe stattfinden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"12\">12<\/p>\n<p class=\"justify\">Am 16.\u00a0April 2020 habe der Kl\u00e4ger von der Beklagten die R\u00fcckerstattung des Kaufpreises f\u00fcr die Konzertkarten bis zum 30.\u00a0April 2020 verlangt. Am 27. April 2020 habe die Beklagte eine Kostenr\u00fcckerstattung abgelehnt. Stattdessen habe sie unter Verweis auf entsprechende Regelungsvorhaben im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie einen Ersatztermin und alternativ einen Gutschein angeboten. Der Kl\u00e4ger habe noch am selben Tag mitgeteilt, an Ersatztermin und Gutschein kein Interesse zu haben, und die Beklagte weiterhin zur R\u00fcckzahlung aufgefordert. Diese habe auf eine Kaufpreisr\u00fcckerstattung ab 1.\u00a0Januar 2022 verwiesen. Der Ersatztermin f\u00fcr das Konzert sei f\u00fcr den 2.\u00a0Juli 2021 vorgesehen. Am 20. Mai 2020 sei Art. 240 \u00a7 5 EGBGB in Kraft getreten.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"13\">13<\/p>\n<p class=\"justify\">Der Kl\u00e4ger behaupte, zum Zeitpunkt seiner R\u00fcckzahlungsaufforderung am 16.\u00a0April 2020 sei eine Gutscheinl\u00f6sung noch nicht angedacht oder Gegenstand \u00f6ffentlicher Diskussion gewesen. Er habe insbesondere deshalb kein Interesse an einer Ersatzveranstaltung im Sommer 2021 oder einem Gutschein, weil er selbst in finanzielle Not geraten sei \u2013 er behaupte, seine Gesch\u00e4fte als Rechtsanwalt seien in den Monaten M\u00e4rz bis Mai 2020 nicht wie gewohnt gelaufen \u2013 und er f\u00fcr sich und seine Familie bereits verbindlich den Som-merurlaub f\u00fcr das Jahr 2021 gebucht habe. Die Beklagte behaupte, die Gutscheinl\u00f6sung sei bereits Anfang April 2020 Gegenstand \u00f6ffentlicher Diskussion gewesen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"14\">14<\/p>\n<p class=\"justify\">2. Die G\u00fcltigkeit von Art. 240 \u00a7 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB sei f\u00fcr das in dem Rechtsstreit zu treffende Urteil des Gerichts entscheidungserheblich. Im Falle der Vereinbarkeit der Norm mit dem Grundgesetz sei die zul\u00e4ssige Klage als vollumf\u00e4nglich unbegr\u00fcndet abzuweisen. Im Falle der Verfassungswidrigkeit der Norm h\u00e4tte der Kl\u00e4ger einen Anspruch auf Zahlung von 510 Euro gegen die Beklagte, so dass der Klage insoweit stattzugeben und die Beklagte zu verurteilen w\u00e4re.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"15\">15<\/p>\n<p class=\"justify\">Die zul\u00e4ssige Klage sei nach gegenw\u00e4rtigem Sach- und Streitstand unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4ger habe keinen Anspruch auf R\u00fcckerstattung des Ticketpreises nach \u00a7 275 Abs.\u00a01 und 5 (sic), \u00a7 323 Abs. 1, \u00a7 346 Abs. 1 BGB in H\u00f6he von 510 Euro. Zwar bestehe nach allgemeinem Leistungsst\u00f6rungsrecht vorliegend grunds\u00e4tzlich ein R\u00fcckgew\u00e4hrschuldverh\u00e4ltnis, das einen Anspruch auf R\u00fcckzahlung des Kaufpreises beinhalte. Es greife allerdings die Ausnahmeregelung des Art. 240 \u00a7 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, die den Veranstalter berechtige, dem Inhaber einer vor dem 8. M\u00e4rz 2020 erworbenen Eintrittskarte oder Teilnahmeberechtigung anstelle der Erstattung des Eintrittspreises einen Gutschein zu \u00fcbergeben, wenn aufgrund der Corona-Pandemie eine Freizeitveranstaltung nicht habe stattfinden k\u00f6nnen. Die Voraussetzungen einer R\u00fcckausnahme nach Art.\u00a0240 \u00a7 5 Abs. 5 EGBGB l\u00e4gen nicht vor. Insbesondere befinde sich der Kl\u00e4ger nicht in einer besonders bed\u00fcrftigen Situation, die eine Auszahlung nach Art.\u00a0240 \u00a7 5 Abs. 5 Nr. 1 EGBGB begr\u00fcnden k\u00f6nnte. Der vom Kl\u00e4ger geschilderte Fall z\u00e4hle nicht zu den in der Gesetzesbegr\u00fcndung genannten Beispielen, wann eine Unzumutbarkeit nach den pers\u00f6nlichen Lebensumst\u00e4nden gegeben sei. Wirtschaftliche Gr\u00fcnde werde man in der Regel bei einer Bed\u00fcrftigkeit im Sinne der sozialen Absicherung annehmen k\u00f6nnen, was hier nicht vorgetragen sei. Gesundheitliche Aspekte seien auch nicht einschl\u00e4gig. Auch k\u00f6nne nicht davon ausgegangen werden, dass die mit dem Gutschein letztlich erkaufte Nutzungsm\u00f6glichkeit f\u00fcr den Berechtigten keinen Sinn mehr ergebe. Dies sei nicht bereits dann der Fall, wenn die Eintrittskarte anl\u00e4sslich eines pers\u00f6nlichen Ereignisses \u2013\u00a0hier des Hochzeitstages des Kl\u00e4gers \u2013 erworben worden sei, denn dieser Umstand betreffe lediglich das subjektive Motiv f\u00fcr den Erwerb, aber keine objektiven Lebensumst\u00e4nde. Schlie\u00dflich seien auch andere in der Literatur angef\u00fchrte Beispiele wie die Ank\u00fcndigung des Veranstalters, bis Ende 2021 keine Darbietungen der gleichen Kategorie oder gar keine Darbietungen mehr anzubieten, hier nicht realisiert.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"16\">16<\/p>\n<p class=\"justify\">3. Das Amtsgericht h\u00e4lt Art. 240 \u00a7 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB f\u00fcr verfassungswidrig. Die Vorschrift verletze die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (a) und versto\u00dfe gegen das Prinzip des Vertrauensschutzes gem\u00e4\u00df Art. 20 Abs. 3 GG (b). Eine verfassungskonforme Auslegung sei nicht m\u00f6glich (c).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"17\">17<\/p>\n<p class=\"justify\">a) Die einseitige M\u00f6glichkeit der Veranstalter, statt R\u00fcckabwicklung des Vertragsverh\u00e4ltnisses und R\u00fcckzahlung des Geleisteten einen Gutschein f\u00fcr zuk\u00fcnftige Veranstaltungen auszustellen, verletze Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"18\">18<\/p>\n<p class=\"justify\">Der Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sei er\u00f6ffnet. Die Gutscheinl\u00f6sung betreffe die privatautonome Verf\u00fcgungsbefugnis des Inhabers an einer entstandenen Forderung, die der Eigentumsgarantie unterliege. Der Entzug des gesetzlichen Erstattungsanspruchs und dessen Austausch in einen Berechtigungsschein f\u00fcr zuk\u00fcnftige Veranstaltungen sei ein Eigentumseingriff in Form einer Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs.\u00a01 Satz 2 GG. Die Gutscheinl\u00f6sung lege die Rechte und Pflichten aus dem Veranstaltungsvertragsverh\u00e4ltnis f\u00fcr grunds\u00e4tzlich bereits erworbene Forderungsanspr\u00fcche neu fest.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"19\">19<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Inhalts- und Schrankenbestimmung sei nicht verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Zwar verfolge Art. 240 \u00a7 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB ein legitimes Ziel. Eine wirtschaftlich stark angeschlagene Branche bei der Abwehr drohender Insolvenzwellen zu unterst\u00fctzen, stelle ein legitimes Anliegen dar. Die Gutscheinl\u00f6sung sei auch ein geeignetes Mittel, dieses Ziel zu erreichen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"20\">20<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Regelung sei aber nicht erforderlich. Vor dem Hintergrund dessen, dass \u2013 insbesondere unter Ber\u00fccksichtigung der strengen Anforderungen der Unzumutbarkeitsklausel \u2013 die Gutscheinl\u00f6sung eine intensive Beeintr\u00e4chtigung der Eigentumsfreiheit darstelle und einen besonders gro\u00dfen Betroffenenkreis auf Seiten der Kunden umfasse, stelle die Regelung aus Art. 240 \u00a7 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB keine L\u00f6sung dar, neben der keine anderen, aber gleich wirksamen und weniger einschr\u00e4nkenden Mittel zur Verf\u00fcgung st\u00fcnden. Die Gutscheinl\u00f6sung stelle einen intensiven Eingriff in die Rechte der Kunden dar. Sie bewirke nicht nur eine zinslose Stundung des R\u00fcckzahlungsanspruchs, sondern verlagere gleichzeitig auch das Insolvenzrisiko auf den Gl\u00e4ubiger. Da eine Insolvenzabsicherung gerade nicht vorgesehen sei, k\u00f6nne es in vielen F\u00e4llen dazu kommen, dass der Veranstalter vorher oder in dem Moment, in welchem eine Einl\u00f6sung des Gutscheins durch den Gl\u00e4ubiger in Geld in Betracht komme \u2013 also ab dem 1. Januar 2022 \u2013, in die Insolvenz falle. Die Kunden w\u00fcrden f\u00fcr die Veranstalter quasi zu Darlehensgebern ohne echte Absicherung. Dies gestalte sich auch deshalb als sehr einschneidend, weil nicht nur die Veranstaltungsbranche, sondern auch die Kunden unter den Folgen der Corona-Pandemie litten. Anstelle des B\u00fcrgers k\u00f6nne indes der Staat die finanzielle Absicherung gew\u00e4hrleisten. In Betracht k\u00e4men etwa staatliche Ma\u00dfnahmen in Form finanzieller Zuwendungen an die Veranstalter oder eine staatliche Garantie, falls der nicht eingel\u00f6ste Gutschein nach dem 31. Dezember 2021 wegen der Insolvenz des Unternehmers wertlos geworden sei. Diese Ma\u00dfnahmen k\u00f6nnten auch abgestuft vorgenommen werden, etwa indem das Recht zur Ausstellung von Gutscheinen von der Einwilligung der Veranstaltungsbesucher abh\u00e4ngig gemacht werde und erst dann, wenn sich diese hiermit nicht einverstanden erkl\u00e4rten, der Staat subsidi\u00e4r finanziell unterst\u00fctze.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"21\">21<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Gutscheinl\u00f6sung sei auch nicht verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig im engeren Sinne. Auf Seiten der Kunden seien gewichtige soziale und wirtschaftliche Interessen betroffen, die das wirtschaftliche und kulturelle Interesse der Veranstalter deutlich \u00fcberw\u00f6gen. Das Recht des Gl\u00e4ubigers auf eigene finanzielle Liquidit\u00e4t werde durch eine Kreditierung des Veranstalters und eine erh\u00f6hte Pflicht zur Tragung des Insolvenzrisikos ausgetauscht. Dem Kunden werde das Recht zur Verf\u00fcgung \u00fcber seine Rechtsposition zumindest zeitweise g\u00e4nzlich entzogen, w\u00e4hrend dem Veranstalter hinsichtlich seiner Rechtsposition aus dem Vertragsverh\u00e4ltnis die wirtschaftliche Gestaltungsfreiheit verbleibe. Dem Gl\u00e4ubiger bleibe nur die Hoffnung, dass der Veranstalter seine finanzielle Liquidit\u00e4t beibehalte, wohingegen dieser weiterhin die freie Dispositionsbefugnis \u00fcber die Einnahmen aus den (zun\u00e4chst) abgesagten Veranstaltungen genie\u00dfen d\u00fcrfe. Diese besonders einseitig gewichtete Benachteiligung des Gl\u00e4ubigers \u00e4u\u00dfere sich auch darin, dass der Gutschein nicht zweckgebunden sei. Ob es Veranstaltungen geben werde, die der Gl\u00e4ubiger mit dem Gutschein in Anspruch nehmen k\u00f6nne, sei v\u00f6llig unbestimmt. So sei denkbar, dass der Veranstalter \u00fcberhaupt keine Auff\u00fchrungen mehr anbiete, die Preise f\u00fcr die Darbietungen \u00fcber den Wert des Gutscheins hinaus erh\u00f6he oder die Veranstaltungen einen ganz anderen Inhalt oder eine ganz andere Qualit\u00e4t h\u00e4tten als diejenige, auf die sich die Eintrittskarte eigentlich bezogen habe. Der Gl\u00e4ubiger sei also w\u00e4hrend der Zeit bis zum 1. Januar 2022 im Grunde dem Belieben des Veranstalters ausgesetzt. Dieser k\u00f6nne sich entscheiden, den Gutschein ausschlie\u00dflich wie ein Darlehen zu behandeln. Der Gl\u00e4ubiger erhalte in diesem Fall keinerlei Kompensation. Dass aber (auch) der Karteninhaber ein betr\u00e4chtliches Interesse an einer Liquidit\u00e4t w\u00e4hrend der Corona-Pandemie habe, sei offensichtlich. Betroffen sei somit auch die Funktion des Eigentums als Element der Sicherung der pers\u00f6nlichen Freiheit des Einzelnen, das bereits grunds\u00e4tzlich einen besonders ausgepr\u00e4gten Schutz genie\u00dfe. Eine besondere Beeintr\u00e4chtigung sei f\u00fcr den einzelnen B\u00fcrger schlie\u00dflich nicht erst dann gegeben, wenn er seine grundlegenden Lebenshaltungskosten nicht mehr bestreiten k\u00f6nne. So m\u00f6ge etwa ein von Kurzarbeit Betroffener m\u00f6glicherweise noch nicht unter die Grenze der existentiellen Leistungsf\u00e4higkeit getrieben werden, und dennoch erg\u00e4ben sich hier regelm\u00e4\u00dfig nicht unerhebliche Einschr\u00e4nkungen f\u00fcr das t\u00e4gliche Leben. Das Interesse dieser Personen an wirtschaftlichen Mitteln und einer freien Verf\u00fcgungsbefugnis dar\u00fcber sei nicht von der Hand zu weisen. Weder Gr\u00fcnde des Allgemeinwohls noch das wirtschaftliche und kulturelle Interesse der Veranstaltungsbranche \u00fcberw\u00f6gen diese Belange. Auch wenn der Veranstaltungsbranche selbstverst\u00e4ndlich ein gewichtiger Beitrag zur kulturellen Gestaltung der Gesellschaft zuzusprechen sei, seien Gr\u00fcnde des Allgemeinwohls nicht betroffen. Zu den Gemeinwohlbelangen geh\u00f6rten etwa der Schutz von Leben und k\u00f6rperlicher Unversehrtheit (Art. 2 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 GG), der Denkmalschutz, die \u00f6ffentliche Wasserversorgung, der Hochwasserschutz, der Schutz der nat\u00fcrlichen Lebensgrundlagen (Art.\u00a020a GG) oder das staatliche Neutralit\u00e4tsgebot nach Art. 9 Abs. 3 GG. Die Veranstaltungsbranche diene keinen vergleichbar bedeutenden Zwecken. Sie habe auch keine Systemrelevanz. Es handele sich um ein wirtschaftliches Angebot an die Bev\u00f6lkerung, um deren private Unterhaltungs- und Freizeitinteressen zu befriedigen. Das sei f\u00fcr die Bew\u00e4ltigung des allt\u00e4glichen Lebens und das gesellschaftliche Gesamtgef\u00fcge nicht von essentieller Bedeutung. Der Entzug des Eigentumsobjekts, der Erstattungsanspruch des Karteninhabers, stehe somit auch nicht per se in einem sozialen Bezug oder einer sozialen Funktion, welche die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers vergr\u00f6\u00dferten. Die in der Literatur vertretene Ansicht, nach der die Gutscheinl\u00f6sung schon deshalb verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sei, weil der Inhaber einer Eintrittskarte beziehungsweise Nutzungsberechtigung den Wert seiner Berechtigung in Form eines Gutscheins erhalte und \u2013 unter bestimmten Voraussetzungen auch sofort \u2013 dessen Auszahlung verlangen k\u00f6nne, setze sich nicht hinreichend mit den praktischen und rechtlichen Folgen auseinander. Schon der als blo\u00dfer \u201eNebeneffekt\u201c ohne tiefergreifende Bedenken deklarierte Umstand, dass die Gutscheinl\u00f6sung einfach nur eine \u201eErh\u00f6hung\u201c des Insolvenzrisikos f\u00fcr die Gl\u00e4ubiger bedeute, sei mit Blick auf Dauer und Umfang der Risikoverteilung eine schlichte Bagatellisierung, welche die zuvor genannten Faktoren unber\u00fccksichtigt lasse und auch durch die H\u00e4rtefallregelung nicht relativiert werde. Die H\u00e4rtefallregelung, mit der auch der Gesetzgeber meine, die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit wahren zu k\u00f6nnen, \u00e4ndere an der mangelnden Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit insbesondere aus dem folgenden Grund nichts: Weigere sich der Veranstalter, den Betrag auszuzahlen, m\u00fcsse der Inhaber des Gutscheins \u2013 wie vorliegend \u2013 seinen Anspruch einklagen. Ein solcher Prozess k\u00f6nne Monate in Anspruch nehmen; in dieser Zeit m\u00fcsse der Betroffene seine Lebenshaltungskosten irgendwie bestreiten. Auch sei keineswegs gewiss, ob der Gl\u00e4ubiger im Rechtsstreit trotz eines gegebenen materiell-rechtlichen Anspruchs auch tats\u00e4chlich obsiegen w\u00fcrde. Selbst wenn der Gutscheininhaber also einen Anspruch auf monet\u00e4re Erstattung \u00fcber die H\u00e4rtefallklausel h\u00e4tte, w\u00e4re der Betroffene nicht davor gesch\u00fctzt, unter die Grenze eines existentiellen Minimums zu fallen. Soweit sich der Gesetzgeber im \u00dcbrigen zum einen darauf berufe, dass der Inhaber der Eintrittskarte oder sonstigen Berechtigung einen Gutschein von entsprechendem Wert erhalte, so sei ja gerade dies Gegenstand der verfassungsrechtlichen Pr\u00fcfung. Soweit er zum anderen darauf abstelle, dass der R\u00fcckzahlungsanspruch wegen der schwierigen finanziellen Situation vieler Veranstalter derzeit h\u00e4ufig gar nicht durchsetzbar sei, blende dies die dargelegten erheblichen Nachteile f\u00fcr den Gl\u00e4ubiger aus und zeige bereits auf die Problematik der \u00dcbertragung des Insolvenzrisikos. Es \u00fcbersehe auch, dass ein titulierter R\u00fcckzahlungsanspruch die Durchsetzbarkeit \u00fcber 30 Jahre sichere (\u00a7 197 Abs.\u00a01 Nr. 3 BGB); der Gl\u00e4ubiger k\u00f6nne also durchaus abwarten, ob sich die Erfolgsaussichten der Durchsetzbarkeit ver\u00e4nderten.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"22\">22<\/p>\n<p class=\"justify\">b) Art. 240 \u00a7 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB regele die Rechtslage in Form einer echten R\u00fcckwirkung, indem bereits entstandene Anspr\u00fcche nachtr\u00e4glich modifiziert w\u00fcrden. Ma\u00dfgeblich sei der Zeitpunkt, in dem das entsprechende R\u00fcckgew\u00e4hrschuldverh\u00e4ltnis entstanden sei, hier also der Zeitpunkt der R\u00fccktrittserkl\u00e4rung am 16.\u00a0April 2020. Dies sei vor der Verk\u00fcndung des Gesetzes am 19. Mai 2020 gewesen, das mit Wirkung zum 20. Mai 2020 dem Art.\u00a0240 EGBGB einen \u00a7 5 angef\u00fcgt habe, der in Absatz 1 Satz 1 die Rechtslage f\u00fcr die Inhaber von Eintrittskarten, die \u2013 wie hier \u2013 vor dem 8. M\u00e4rz 2020 und damit vor der Verk\u00fcndung des Gesetzes erworben worden seien, modifiziere.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"23\">23<\/p>\n<p class=\"justify\">Es liege keine der Fallgruppen vor, bei denen die Anordnung der R\u00fcckwirkung einer Rechtsnorm keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne, etwa wenn sie durch zwingende Gr\u00fcnde des gemeinen Wohls gefordert sei, die r\u00fcckwirkende Norm eine unklare Rechtslage bereinige, die betroffene Rechtsstellung Vertrauensschutz nicht genie\u00dfe oder ein Vertrauen auf ihren Fortbestand nicht begr\u00fcndet sei.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"24\">24<\/p>\n<p class=\"justify\">Zwingende Gr\u00fcnde des Gemeinwohls, die grunds\u00e4tzlich innerhalb h\u00f6chster Verfassungsg\u00fcter zu verorten seien, best\u00fcnden nicht. Die tempor\u00e4re wirtschaftliche Entlastung einer sich in finanziellen Herausforderungen wiederfindenden Wirtschaftsbranche stelle f\u00fcr sich allein keinen \u00fcberwiegenden, zwingenden Belang des Gemeinwohls dar. Die Veranstaltungsbranche verk\u00f6rpere keine h\u00f6chsten Verfassungsg\u00fcter, deren \u00fcberragende Schutzbed\u00fcrftigkeit das grunds\u00e4tzliche R\u00fcckwirkungsverbot \u00fcberwiegen k\u00f6nnte. Zudem sei nicht zu verkennen, dass auch der Gl\u00e4ubiger des Veranstalters vielfach wirtschaftlich durch die Corona-Pandemie betroffen sein k\u00f6nne, etwa durch Einbu\u00dfen in seiner Erwerbst\u00e4tigkeit, sodass er sich gleicherma\u00dfen finanziellen Herausforderungen zu stellen habe. Insoweit handele es sich auch nicht um eine Bagatellangelegenheit, da dem Einzelnen kein nur ganz unerheblicher Nachteil entstehe, wenn durch eine r\u00fcckwirkende Beseitigung erworbener Rechte seine Eigentumsfreiheit beschnitten werde und er hierbei gleichsam das Insolvenzrisiko seines Vertragspartners f\u00fcr deutlich l\u00e4ngere Zeit zu tragen habe.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"25\">25<\/p>\n<p class=\"justify\">Zu verneinen sei auch der Fall des fehlenden schutzw\u00fcrdigen Vertrauens, weil der Betroffene zu dem Zeitpunkt, auf den die Rechtsfolgen zur\u00fcckdatiert w\u00fcrden, schon mit der Neuregelung habe rechnen m\u00fcssen. Art. 240 \u00a7 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB betreffe F\u00e4lle, in denen ein schutzw\u00fcrdiges Vertrauen des Einzelnen nicht von vornherein ausgeschlossen sei. Es seien nicht ausschlie\u00dflich F\u00e4lle betroffen, in denen es zu einem Fortfall des Vertrauensschutzes komme, weil die Betroffenen zu dem Zeitpunkt, auf den die Rechtsfolgen zur\u00fcckdatiert seien, schon mit der Neuregelung h\u00e4tten rechnen m\u00fcssen. Auch hier komme es auf den Zeitpunkt an, in dem der Anspruch auf R\u00fcckgew\u00e4hr entstanden sei, und nicht etwa auf den Zeitpunkt des Kartenerwerbs. Dieser Zeitpunkt d\u00fcrfe sich nicht mit demjenigen \u00fcberschneiden, in welchem die Betroffenen mit der Neuregelung h\u00e4tten rechnen m\u00fcssen. Der Kl\u00e4ger habe sein R\u00fccktrittsrecht als Voraussetzung f\u00fcr das R\u00fcckzahlungsbegehren am 16.\u00a0April 2020 ausge\u00fcbt. Das schutzw\u00fcrdige Vertrauen in den Bestand der bisherigen Rechtsfolgenlage falle in der Regel im Zeitpunkt des endg\u00fcltigen Gesetzesbeschlusses \u00fcber die normative Neuregelung weg, vorliegend am 15.\u00a0Mai 2020, also weit nach Aus\u00fcbung des R\u00fccktrittsrechts am 16. April 2020. Der Gesetzentwurf vom 21. April 2020 sei bei Aus\u00fcbung des R\u00fccktrittsrechts durch den Kl\u00e4ger noch nicht einmal in den Bundestag eingebracht gewesen. Dass am 16. April 2020 ein entsprechendes Gesetzesvorhaben politisch bereits diskutiert worden sei, f\u00fchre nicht zum Fortfall des Vertrauens. Auch in den F\u00e4llen, in denen die politische Lage den Erlass der gesetzlichen Neuregelung bereits von vornherein als mit hoher Wahrscheinlichkeit absehbar erscheinen lasse, stelle der endg\u00fcltige Gesetzesbeschluss des Bundestages einen wesentlichen Markstein auf dem Weg der Gesetzwerdung dar. Mit diesem Beschluss sei der wesentliche \u2013 wenn auch nicht der einzige und nicht der letzte \u2013 Unsicherheitsfaktor beseitigt, was das \u201eOb\u201c und \u201eWie\u201c der Neuregelung angehe. Das rechtfertige und gebiete es, auch in derartigen F\u00e4llen den Vertrauensschutz nicht vor dem Gesetzesbeschluss enden zu lassen. Zugleich liege von diesem Zeitpunkt an das Zwischenergebnis des Gesetzgebungsverfahrens offen zutage und k\u00f6nne von jedem zur Kenntnis genommen werden. Stehe damit \u2013 schon wegen der Mitwirkungsbefugnisse des Bundesrates \u2013 auch weder der Inhalt des k\u00fcnftigen Gesetzes fest, noch dass es \u00fcberhaupt endg\u00fcltig zustande kommen werde, laufe es gleichwohl dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten nicht zuwider, wenn von diesem Einschnitt an der Einzelne auf das k\u00fcnftige Fortbestehen der bisherigen Rechtslage jedenfalls nicht mehr vertrauen d\u00fcrfe. Das Bekanntwerden von Gesetzesinitiativen und die \u00f6ffentliche Berichterstattung \u00fcber die Vorbereitung einer Neuregelung durch die gesetzgebenden K\u00f6rperschaften beeintr\u00e4chtigten die Schutzw\u00fcrdigkeit des Vertrauens hingegen nicht. Anders m\u00f6ge das zur Vermeidung von Ank\u00fcndigungseffekten gesehen werden, die hier aber nicht relevant seien.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"26\">26<\/p>\n<p class=\"justify\">c) Eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift sei nicht m\u00f6glich. Sie w\u00fcrde die Grenzen verfassungskonformer Norminterpretation \u00fcberschreiten und w\u00e4re mit der richterlichen Gesetzesbindung nicht vereinbar. Dies ergebe sich daraus, dass man hinsichtlich der Gutscheinl\u00f6sung trotz des vom Gesetzgeber in Art. 240 \u00a7 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB grunds\u00e4tzlich f\u00fcr den Veranstalter vorgesehenen Rechts hierzu beispielsweise ein Zustimmungserfordernis des Gl\u00e4ubigers hineinlesen oder in den abschlie\u00dfenden Katalog des Art. 240 \u00a7\u00a05 Abs. 5 EGBGB weitere Gr\u00fcnde f\u00fcr einen Ausnahmefall des Auszahlungsanspruchs hineininterpretieren m\u00fcsste. Auch st\u00fcnde es dem gesetzgeberischen Willen klar entgegen, die R\u00fcckwirkung des Gesetzes verfassungskonform zu ignorieren.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"27\">27<\/p>\n<p class=\"justify\">d) Rechtsprechung zur Anwendung, Auslegung und Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit von Art. 240 \u00a7\u00a05 Abs. 1 Satz 1 EGBGB sei \u2013 soweit ersichtlich \u2013 noch nicht ver\u00f6ffentlicht, sodass das Gericht sich in diesem Vorlagebeschluss noch nicht damit habe auseinandersetzen k\u00f6nnen.<\/p>\n<h3>B.<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"28\">28<\/p>\n<p class=\"justify\">Nach Art. 100 Abs.\u00a01 Satz 1 Alternative 2 GG hat ein Gericht das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn es ein Gesetz, auf dessen G\u00fcltigkeit es bei der Entscheidung ankommt, f\u00fcr verfassungswidrig h\u00e4lt. Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a080 Abs.\u00a02 Satz 1 BVerfGG muss die Begr\u00fcndung angeben, inwiefern die Entscheidung des Gerichts von der G\u00fcltigkeit der Rechtsvorschrift abh\u00e4ngig und mit welcher \u00fcbergeordneten Rechtsnorm die Rechtsvorschrift unvereinbar ist. Ein Vorlagebeschluss ist nur dann hinreichend begr\u00fcndet, wenn die Ausf\u00fchrungen des Gerichts erkennen lassen, dass es sowohl die Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift als auch ihre Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit sorgf\u00e4ltig gepr\u00fcft hat (vgl. BVerfGE 105, 48 &lt;56&gt;; 127, 335 &lt;355 f.&gt;; 136, 127 &lt;141 Rn. 43&gt;; 159, 149 &lt;169 f. Rn. 57&gt; \u2013 Solidarit\u00e4tszuschlag auf K\u00f6rperschaftsteuerguthaben).<\/p>\n<h3>I.<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"29\">29<\/p>\n<p class=\"justify\">Eine f\u00fcr verfassungswidrig gehaltene Norm ist dann entscheidungserheblich, wenn die Endentscheidung des Ausgangsverfahrens von ihrer G\u00fcltigkeit abh\u00e4ngt (vgl. BVerfGE 11, 330 &lt;334 f.&gt;; 50, 108 &lt;113&gt;; 58, 300 &lt;318&gt;; 79, 240 &lt;243&gt;; 149, 1 &lt;10 Rn. 21&gt;; 157, 223 &lt;250 Rn.\u00a070&gt; \u2013 Berliner Mietendeckel), die G\u00fcltigkeit oder Ung\u00fcltigkeit dieser Norm also zu unterschiedlichen Ergebnissen f\u00fchren w\u00fcrde (vgl. BVerfGE 7, 171 &lt;173 f.&gt;; 35, 303 &lt;306&gt;; 68, 311 &lt;316&gt;; 80, 59 &lt;65&gt;; 121, 108 &lt;117&gt;; 133, 1 &lt;11 Rn.\u00a035&gt;; 135, 1 &lt;10 f. Rn.\u00a028&gt;; 136, 127 &lt;142 Rn. 44&gt;; 138, 1 &lt;13 Rn. 37&gt;; 141, 1 &lt;10 f. Rn.\u00a022&gt;; 145, 171 &lt;189 Rn. 52&gt;; 153, 310 &lt;333 Rn. 55&gt; \u2013 Knorpelfleisch; 157, 223 &lt;250 Rn.\u00a070&gt;). F\u00fcr die Frage der Entscheidungserheblichkeit ist grunds\u00e4tzlich die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts ma\u00dfgebend, sofern diese nicht offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 88, 187 &lt;194&gt;; 105, 61 &lt;67&gt;; 129, 186 &lt;203&gt;; 133, 1 &lt;11 Rn.\u00a035&gt;; 138, 1 &lt;15 Rn.\u00a041&gt;; 141, 1 &lt;11 Rn.\u00a022&gt;; 145, 249 &lt;267 Rn. 36&gt;; 157, 223 &lt;250 Rn.\u00a070&gt;). Bei einer Normenkontrolle muss die Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Norm nicht nur zur Zeit der Aussetzung des Verfahrens gegeben sein, sondern auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts fortbestehen (vgl. BVerfGE 51, 161 &lt;163 f.&gt;; 85, 191 &lt;203&gt;; 108, 186 &lt;209&gt;). Zum Zeitpunkt der verfassungsgerichtlichen Entscheidung au\u00dfer Kraft getretenes Recht kann aber zul\u00e4ssiger Gegenstand einer Vorlage sein, solange es f\u00fcr die Entscheidung im Ausgangsverfahren entscheidungserheblich bleibt (vgl. BVerfGE 47, 46 &lt;64&gt;; 108, 186 &lt;209&gt;). Die Vorlage muss zur Zul\u00e4ssigkeit der Klage im Ausgangsverfahren Stellung nehmen (vgl. Gei\u00dfler, in: Walter\/Gr\u00fcnewald, BeckOK BVerfGG, \u00a7 80 Rn. 46 &lt;Juni 2023&gt;) und den Sachverhalt darstellen (vgl. BVerfGE 22, 175 &lt;177&gt;; 141, 1 &lt;11 Rn. 22&gt;). Sie muss sich mit der einfachrechtlichen Rechtslage auseinandersetzen, insoweit einschl\u00e4gige Rechtsprechung darlegen und die in Rechtsprechung und Schrifttum entwickelten Rechtsauffassungen ber\u00fccksichtigen, die f\u00fcr die Auslegung der vorgelegten Rechtsvorschrift von Bedeutung sind (vgl. BVerfGE 136, 127 &lt;142 Rn.\u00a044&gt;; 141, 1 &lt;11 Rn. 22&gt;; 145, 249 &lt;266 f. Rn.\u00a036&gt;). \u00a7\u00a080 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erfordert aber nicht, auf jede denkbare Rechtauffassung einzugehen (vgl. BVerfGE 141, 1 &lt;11 Rn. 22&gt;; 145, 1 &lt;7 Rn.\u00a012&gt;; 145, 106 &lt;141 Rn.\u00a096&gt;; 152, 274 &lt;310 Rn. 90&gt; \u2013 Erstausbildungskosten; 157, 223 &lt;251 Rn.\u00a071&gt;). Richten sich die Bedenken gegen eine Vorschrift, von deren Anwendung die Entscheidung nicht allein abh\u00e4ngt, sind die weiteren mit ihr im Zusammenhang stehenden Bestimmungen in die rechtlichen Erw\u00e4gungen einzubeziehen, soweit dies zum Verst\u00e4ndnis der zur Pr\u00fcfung gestellten Norm oder zur Darlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit erforderlich ist (vgl. BVerfGE 89, 329 &lt;337&gt;; 105, 48 &lt;56&gt;; 124, 251 &lt;260&gt;; 159, 149 &lt;170 Rn. 58&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"30\">30<\/p>\n<p class=\"justify\">Das vorlegende Gericht muss zudem seine \u00dcberzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Norm nachvollziehbar darlegen (vgl. BVerfGE 141, 1 &lt;11 Rn. 23&gt;; 145, 249 &lt;266 f. Rn.\u00a036&gt;; 149, 1 &lt;11 Rn. 21&gt;; 153, 310 &lt;335 Rn.\u00a060&gt;; 157, 223 &lt;250 Rn.\u00a071&gt;). Es hat hierzu den verfassungsrechtlichen Pr\u00fcfungsma\u00dfstab anzugeben und sich mit der Rechtslage, insbesondere mit der ma\u00dfgeblichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, auseinanderzusetzen (vgl. BVerfGE 131, 88 &lt;117 f.&gt;; 149, 1 &lt;11 Rn. 21&gt;; 153, 310 &lt;335 Rn.\u00a060&gt;; 157, 223 &lt;250 f. Rn.\u00a071&gt;). Hierbei hat es die nach seiner Rechtsauffassung zur Pr\u00fcfung der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der Norm erforderlichen tats\u00e4chlichen Feststellungen zu treffen und in den Vorlagebeschluss aufzunehmen (vgl. BVerfGE 145, 171 &lt;188 Rn. 50&gt;; 149, 1 &lt;11 Rn.\u00a021&gt;; 157, 223 &lt;251 Rn.\u00a071&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"31\">31<\/p>\n<p class=\"justify\">Das vorlegende Gericht muss zudem die M\u00f6glichkeit einer verfassungskonformen Auslegung er\u00f6rtern, wenn diese nahe liegt, und insoweit vertretbar begr\u00fcnden, dass es eine verfassungskonforme Auslegung der zur Pr\u00fcfung gestellten Norm nicht f\u00fcr m\u00f6glich h\u00e4lt (vgl. BVerfGE 121, 108 &lt;117&gt;; 131, 88 &lt;118&gt;). Es ist demnach von mehreren m\u00f6glichen Normdeutungen, die zum Teil zu einem verfassungswidrigen und zum Teil zu einem verfassungsm\u00e4\u00dfigen Ergebnis f\u00fchren, diejenige vorzuziehen, die mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. BVerfGE 22, 373 &lt;377&gt;; 32, 373 &lt;383\u00a0f.&gt;; 49, 148 &lt;157&gt;; 64, 229 &lt;242&gt;; 115, 51 &lt;65 f.&gt;; 119, 247 &lt;274&gt;; 134, 33 &lt;63 Rn. 77&gt;). Die verfassungskonforme Auslegung findet ihre Grenze dort, wo sie Wortlaut und klar erkennbarem Willen des Gesetzgebers widerspricht (vgl. BVerfGE 110, 226 &lt;267&gt;; 134, 33 &lt;63 Rn. 77&gt;; 159, 149 &lt;172 Rn.\u00a060&gt;). Der Respekt vor dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber verbietet es, im Wege der Auslegung einem nach Sinn und Wortlaut eindeutigen Gesetz einen entgegengesetzten Sinn beizulegen oder den normativen Gehalt einer Vorschrift grundlegend neu zu bestimmen (vgl. BVerfGE 54, 277 &lt;299\u00a0f.&gt;; 71, 81 &lt;105&gt;; 130, 372 &lt;398&gt;; 134, 33 &lt;63 Rn. 77&gt;; 138, 296 &lt;350 Rn. 132&gt;; 159, 149 &lt;172 Rn. 60&gt;).<\/p>\n<h3>II.<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"32\">32<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Vorlage des Amtsgerichts Frankfurt am Main gen\u00fcgt diesen Anforderungen nicht. Der Antrag auf konkrete Normenkontrolle (Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. \u00a7\u00a013 Nr.\u00a011, \u00a7 80 Abs. 1 und\u00a02 BVerfGG) ist unzul\u00e4ssig. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat seine \u00dcberzeugung von der Verfassungswidrigkeit des Art. 240 \u00a7 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB nicht in einer den Anforderungen des Art. 100 Abs. 1 GG und \u00a7 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG gen\u00fcgenden Weise dargelegt. Dies kann die Kammer durch einstimmigen Beschluss feststellen (\u00a7 81a Satz 1 BVerfGG).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"33\">33<\/p>\n<p class=\"justify\">Offenbleiben kann, ob die Vorlage bereits deshalb unzul\u00e4ssig ist, weil das Amtsgericht es unterlassen hat, seinen Vorlagebeschluss wegen einer wesentlichen \u00c4nderung der Verfahrenslage erg\u00e4nzend zu begr\u00fcnden (vgl. BVerfGE 51, 161 &lt;163 f.&gt;; BVerfG, Beschluss der 3.\u00a0Kammer des Ersten Senats vom 6. M\u00e4rz 2018 &#8212; 1 BvL 1\/16 -, Rn. 23; gegen eine generelle verfassungsprozessuale Verpflichtung eines Vorlagegerichts, den Vorlagebeschluss im Hinblick auf erhebliche tats\u00e4chliche oder rechtliche Entwicklungen, die sich erst nach der Vorlage ergeben, fortlaufend zu \u00fcberwachen und gegebenenfalls zu aktualisieren BVerfGE 135, 1 &lt;11 f. Rn. 32&gt;). Die Entscheidungserheblichkeit des Art.\u00a0240 \u00a7 5 Abs. 1 EGBGB k\u00f6nnte n\u00e4mlich deshalb entfallen sein, weil das Verlangen des Kl\u00e4gers im Ausgangsverfahren auf Auszahlung des Gutscheinwerts seit dem 1. Januar 2022 auch auf Art. 240 \u00a7 5 Abs.\u00a05 Nr. 2 EGBGB gest\u00fctzt werden kann, oder deshalb, weil Art. 240 EGBGB gem\u00e4\u00df Art. 6 Abs. 6 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27.\u00a0M\u00e4rz 2020 am 30. September 2022 au\u00dfer Kraft getreten ist. Denn jedenfalls hat das vorlegende Gericht seine \u00dcberzeugung von der Verfassungswidrigkeit des Art. 240 \u00a7 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB nicht in hinreichendem Ma\u00dfe dargelegt. Es begr\u00fcndet nicht ausreichend, dass Art.\u00a0240 \u00a7 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB einen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Eingriff in die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz\u00a01 GG darstellt (1.). Auch legt es nicht hinreichend dar, dass Art. 240 \u00a7 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB gegen den Vertrauensschutzgrundsatz verst\u00f6\u00dft (2.).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"34\">34<\/p>\n<p class=\"justify\">1. Das vorlegende Gericht hat nicht hinreichend dargelegt, dass der Eingriff in Art.\u00a014 Abs.\u00a01 Satz 1 GG in Form einer Inhalts- und Schrankenbestimmung (vgl. BTDrucks 19\/18697, S. 8) durch Art.\u00a0240 \u00a7 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist. Seine Ausf\u00fchrungen zur fehlenden Erforderlichkeit (a) und Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit im engeren Sinne (b) gehen auf naheliegende Erw\u00e4gungen, auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und auf in der Literatur vertretene Rechtsauffassungen nicht ausreichend ein.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"35\">35<\/p>\n<p class=\"justify\">a) Das vorlegende Gericht hat nicht gen\u00fcgend begr\u00fcndet, warum die Regelung des Art.\u00a0240 \u00a7 5 Abs.\u00a01 Satz 1 EGBGB nicht erforderlich sein soll. Weder setzt es sich mit dem dem parlamentarischen Gesetzgeber insoweit zukommenden Beurteilungsspielraum und dessen Grenzen auseinander (aa), noch legt es unabh\u00e4ngig davon in tauglicher Weise dar, welche milderen, aber gleich wirksamen Mittel dem Gesetzgeber zur Erreichung des von ihm verfolgten Zwecks zur Verf\u00fcgung gestanden h\u00e4tten (bb).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"36\">36<\/p>\n<p class=\"justify\">aa) Der Vorlagebeschluss l\u00e4sst bereits au\u00dfer Acht, dass dem Gesetzgeber bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit des gew\u00e4hlten Mittels zur Erreichung der erstrebten Ziele nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. BVerfGE 103, 293 &lt;307 f.&gt;; 110, 141 &lt;157 f.&gt;; 116, 202 &lt;224 f.&gt;; 152, 68 &lt;130\u00a0f. Rn. 166, 136 Rn.\u00a0179&gt; \u2013 Sanktionen im Sozialrecht; 159, 223 &lt;305 Rn.\u00a0185, 314 Rn.\u00a0204&gt; \u2013 Bundesnotbremse I &lt;Ausgangs- und Kontaktbeschr\u00e4nkungen&gt;; stRspr), dessen Reichweite nicht abstrakt feststeht, sondern von den Umst\u00e4nden des Falles, namentlich vom betroffenen Grundrecht, der Intensit\u00e4t des Eingriffs, der Komplexit\u00e4t der zu regelnden Materie und etwa bestehenden tats\u00e4chlichen Unsicherheiten abh\u00e4ngt (vgl. nur BVerfGE 159, 223 &lt;314 Rn. 204&gt; m.w.N.). Dementsprechend setzt er sich auch nicht damit auseinander, wo die Grenze dieses Spielraums bei der vorliegend einschl\u00e4gigen Regelungsmaterie verl\u00e4uft und ob und gegebenenfalls warum die Einsch\u00e4tzung des Gesetzgebers, die Gutscheinl\u00f6sung sei zur Vermeidung von Insolvenzen der Veranstalter und zur Vermeidung der nachteiligen Folgen f\u00fcr die Gesamtwirtschaft, das kulturelle Angebot sowie die Ticketinhaber erforderlich, den dem Gesetzgeber zustehenden Beurteilungsspielraum \u00fcberschreitet. Vielmehr beschr\u00e4nkt sich das vorlegende Gericht darauf, von ihm als milder als die Gutscheinl\u00f6sung eingestufte Mittel, n\u00e4mlich die Gew\u00e4hrleistung einer finanziellen Absicherung durch den Staat, ins Feld zu f\u00fchren.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"37\">37<\/p>\n<p class=\"justify\">bb) Aber auch die Ausf\u00fchrungen des Vorlagebeschlusses zu den angeblich milderen Mitteln sind unzureichend. Insbesondere setzt sich der Vorlagebeschluss insoweit nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinander, wonach die Erforderlichkeit einer Regelung nicht schon deshalb entf\u00e4llt, weil eine Finanzierung der Aufgabe aus Steuermitteln f\u00fcr den Betroffenen ein milderes Mittel w\u00e4re, da mildere Mittel nicht solche sind, die eine Kostenlast lediglich verschieben (vgl. BVerfGE 109, 64 &lt;86&gt;; Nedelcu, COVuR 2020, S. 874 &lt;881&gt;; AG Essen, Urteil vom 13.\u00a0Januar 2021 &#8212; 13 C 278\/20 -, juris, Rn. 39).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"38\">38<\/p>\n<p class=\"justify\">b) Der Vorlagebeschluss gen\u00fcgt auch insoweit nicht den Begr\u00fcndungserfordernissen, als er die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit im engeren Sinne verneint. Weder gelingt es ihm, die einander gegen\u00fcberstehenden, miteinander abzuw\u00e4genden Interessen vollst\u00e4ndig zu identifizieren (aa), noch ermittelt er Intensit\u00e4t, Schwere und Tragweite der mit der Regelung im Zusammenhang stehenden \u2013 also mit ihr verbundenen und durch sie zu vermeidenden \u2013 Beeintr\u00e4chtigungen ausreichend (bb). Zudem setzt sich das vorlegende Gericht nicht hinreichend mit dem dem parlamentarischen Gesetzgeber auch insoweit zukommenden Gestaltungsspielraum auseinander (cc).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"39\">39<\/p>\n<p class=\"justify\">aa) Der Vorlagebeschluss identifiziert die einander gegen\u00fcberstehenden, miteinander abzuw\u00e4genden Interessen nicht vollst\u00e4ndig. Insbesondere nimmt er nicht hinreichend in den Blick, dass die Gutscheinl\u00f6sung nach dem Willen des Gesetzgebers gerade auch den Interessen der Ticketinhaber selbst dienen soll, weil ein R\u00fcckerstattungsanspruch wegen finanzieller Probleme der Veranstalter ohne die Gutscheinl\u00f6sung h\u00e4ufig schwer durchsetzbar w\u00e4re (vgl. BTDrucks 19\/18697, S. 8; B\u00f6mer\/Nedelcu, NJOZ 2020, S.\u00a01217 &lt;1222&gt;; Voit, in: Hau\/Poseck, BeckOK BGB, Art.\u00a0240 \u00a7 5 EGBGB Rn. 3 &lt;Nov. 2022&gt;; Preisser, in: Gsell\/Kr\u00fcger\/Lorenz\/Reymann, BeckOGK BGB, Art. 240 \u00a7 5 EGBGB Rn. 6 &lt;April 2023&gt;) oder \u2013\u00a0obwohl das vorlegende Gericht dies bei der Feststellung des legitimen Zwecks des Art.\u00a0240 \u00a7 5 EGBGB selbst benennt\u00a0\u2013 infolge einer Insolvenz des Veranstalters viele Ticketinhaber keine R\u00fcckerstattung erhalten w\u00fcrden (vgl. BTDrucks 19\/18697, S. 5). Die Regelung benachteiligt den einzelnen Ticketinhaber also nicht nur, sondern soll ihn, was der Vorlagebeschluss verkennt, gerade auch vor einem Zahlungsausfall \u201eseines\u201c Schuldners infolge einer zeitgleichen Geltendmachung von R\u00fcckerstattungsanspr\u00fcchen vieler mit ihm konkurrierender Ticketinhaber sch\u00fctzen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"40\">40<\/p>\n<p class=\"justify\">bb) Auch die Ausf\u00fchrungen zu Intensit\u00e4t, Schwere und Tragweite der Beeintr\u00e4chtigungen der betroffenen Interessen sind unzureichend.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"41\">41<\/p>\n<p class=\"justify\">(1) Hinsichtlich der mit der Regelung f\u00fcr Ticketinhaber einhergehenden Belastungen wird im Vorlagebeschluss nicht in den Blick genommen, dass der vom betroffenen Ticketinhaber im Einzelfall vorausgezahlte und von Art. 240 \u00a7 5 EGBGB erfasste Betrag nach der gesetzgeberischen Konzeption der H\u00f6he nach typischerweise \u00fcberschaubar ist. So ergibt sich aus der Begr\u00fcndung des Gesetzentwurfs, dass Veranstaltungen, die im beruflichen Kontext erfolgen, wie etwa Fortbildungen oder Seminare, vom Anwendungsbereich der Gutscheinl\u00f6sung gerade deshalb ausgenommen sein sollen, weil f\u00fcr sie in der Regel deutlich h\u00f6here Entgelte zu zahlen sind (vgl. BTDrucks 19\/18697, S. 7). Die \u00dcbergabe eines Gutscheins w\u00fcrde in diesen F\u00e4llen zu einem erheblichen Liquidit\u00e4tsabfluss bei den Ticketinhabern f\u00fchren, was insbesondere Selbstst\u00e4ndige, Freiberufler und kleine Betriebe stark belasten w\u00fcrde. Daraus folgt, dass die Gutscheinl\u00f6sung auf im privaten Kontext erworbene Tickets des Freizeitbereichs beschr\u00e4nkt sein soll, weil es hierbei in der Regel um geringere Betr\u00e4ge im Unterschied zu Veranstaltungen im beruflichen Kontext geht.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"42\">42<\/p>\n<p class=\"justify\">(2) Auf der Seite der Veranstalter bleibt im Vorlagebeschluss die vom Gesetzgeber ausweislich der Begr\u00fcndung des Gesetzentwurfs (vgl. BTDrucks 19\/18697, S. 5) angestellte Prognose unber\u00fccksichtigt, ohne die vom Vorlagegericht f\u00fcr verfassungswidrig erachtete Regelung w\u00fcrde eine Vielzahl von Ticketinhabern eine (sofortige) R\u00fcckerstattung verlangen. Gerade die Stundung vieler kleinerer Forderungen und die damit verbundenen, f\u00fcr den einzelnen Ticketinhaber in der Regel \u00fcberschaubaren wirtschaftlichen Beeintr\u00e4chtigungen auf der einen Seite zum Zwecke der Verhinderung von auf der (anderen) Seite der Veranstalter durch die Kumulation einer Vielzahl solcher Forderungen drohenden schwerwiegenden, potentiell existenzgef\u00e4hrdenden wirtschaftlichen Beeintr\u00e4chtigungen machen aber den Kern der vom Gesetzgeber vorgenommenen Abw\u00e4gung aus.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"43\">43<\/p>\n<p class=\"justify\">cc) Weiter setzt sich das vorlegende Gericht wiederum nicht hinreichend mit dem Gestaltungsspielraum, der dem Gesetzgeber auch bei der Abw\u00e4gung der schutzw\u00fcrdigen Interessen des Eigent\u00fcmers und der Belange des Gemeinwohls zukommt, und dessen Weite beziehungsweise Grenzen auseinander (vgl. BVerfGE 50, 290 &lt;339 ff.&gt;; 53, 257 &lt;292&gt;; 70, 191 &lt;200 f.&gt;; 126, 331 &lt;360&gt;; 143, 246 &lt;341 Rn.\u00a0268&gt;; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juli 2019 &#8212; 1\u00a0BvL 1\/18 u.a. -, Rn. 74).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"44\">44<\/p>\n<p class=\"justify\">Der Vorlagebeschluss geht insbesondere nicht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein, wonach der Gestaltungsspielraum durch die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verh\u00e4ltnisse gepr\u00e4gt ist (vgl. BVerfGE 24, 367 &lt;389&gt;; 52, 1 &lt;30&gt;; 70, 191 &lt;201&gt;; 101, 54 &lt;76&gt;; 112, 93 &lt;110&gt;; 126, 331 &lt;360&gt;; 143, 246 &lt;341 Rn. 268&gt;; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juli 2019 &#8212; 1 BvL 1\/18 u.a. -, Rn.\u00a074). Uner\u00f6rtert bleibt, dass der Gesetzgeber insofern die durch die Corona-Pandemie und die hiermit verbundenen Ma\u00dfnahmen wie etwa Veranstaltungsverbote hervorgerufenen negativen wirtschaftlichen Folgen f\u00fcr die Veranstalter \u2013 wie dieser Branche drohende Insolvenzen \u2013 samt Folgeproblemen f\u00fcr die Gesamtwirtschaft, das kulturelle Angebot in Deutschland sowie die Ticketinhaber ber\u00fccksichtigt hat. Der Vorlagebeschluss setzt sich auch nicht mit der in der Literatur vertretenen Ansicht auseinander, dass die Behebung von Not- und Krisenlagen durch den Gesetzgeber die Eigentumsfreiheit in h\u00f6herem Ma\u00dfe zur\u00fcckdr\u00e4ngen kann, als wenn der Gesetzgeber allgemein gesellschaftspolitische Vorhaben verfolgt (vgl. Badura\/Rittner\/R\u00fcthers, Mitbestimmungsgesetz 1976 und Grundgesetz, 1977, S.\u00a0269\u2009f.; Wendt, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 14 Rn. 97). In diesem Zusammenhang geht er auch nicht auf die naheliegende Erw\u00e4gung ein, dass dem benannten legitimen Ziel in der Abw\u00e4gung auch deswegen ein erh\u00f6htes Gewicht zukommt, weil die die Veranstaltungsbranche treffenden wirtschaftlichen Beeintr\u00e4chtigungen bedingt sind durch die Corona-Pandemie und die zu ihrer Eind\u00e4mmung angeordneten Veranstaltungsverbote, also Folgen einer au\u00dfergew\u00f6hnlichen Krise darstellen. Die Gesetzesbegr\u00fcndung spricht gerade ausdr\u00fccklich davon, dass durch die Regelungen des Art. 240 \u00a7 5 EGBGB \u201ein der derzeitigen Ausnahmesituation\u201c ein fairer Interessenausgleich erreicht werden soll (vgl. BTDrucks 19\/18697, S. 6).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"45\">45<\/p>\n<p class=\"justify\">2. Auch hinsichtlich eines Versto\u00dfes gegen den Vertrauensschutzgrundsatz \u2013 der zwar im Rechtstaatsprinzip verankert ist, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG aber eine eigene Auspr\u00e4gung und verfassungsrechtliche Ordnung erfahren hat (vgl. BVerfGE 36, 281 &lt;293&gt;; 45, 142 &lt;168&gt;; 53, 257 &lt;309&gt;; 58, 81 &lt;120 f.&gt;; 64, 87 &lt;104&gt;; 70, 101 &lt;114&gt;; 71, 1 &lt;11 f.&gt;; 76, 220 &lt;244\u00a0f.&gt;; 101, 239 &lt;257&gt;; 117, 272 &lt;294&gt;; 122, 374 &lt;391&gt;; 143, 246 &lt;383 Rn. 372&gt;) \u2013 hat das vorlegende Gericht seine \u00dcberzeugung von der Verfassungswidrigkeit des Art. 240 \u00a7 5 Abs. 1 Satz\u00a01 EGBGB nicht hinreichend dargelegt. Es hat sich insoweit insbesondere nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinandergesetzt, die danach fragt, ob sonstige Gr\u00fcnde vorliegen, die jenseits der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannten Fallgruppen eine Regelung mit \u2013 wie im Vorlagebeschluss angenommen \u2013 echter R\u00fcckwirkung rechtfertigen k\u00f6nnten (vgl. BVerfGE 135, 1 &lt;27 Rn.\u00a076&gt;; vgl. auch BVerfGE 72, 200 &lt;258&gt;; 97, 67 &lt;80&gt;). Hierbei h\u00e4tte sich insbesondere eine Auseinandersetzung mit der in der Literatur vertretenen Ansicht aufgedr\u00e4ngt, wonach eine solche R\u00fcckwirkung etwa dann in Betracht kommt, wenn der Gesetzgeber nicht fr\u00fch genug auf eine sich schnell entwickelnde Sachlage reagieren kann und vielmehr \u201enachziehen\u201c muss (vgl. Maurer, in: Isensee\/Kirchhof, HStR IV, 3. Aufl. 2006, \u00a7 79 Rn. 57; vgl. explizit zur Gutscheinl\u00f6sung nunmehr auch B\u00f6mer\/Nedelcu, NJOZ 2020, S. 1217 &lt;1221 f.&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"46\">46<\/p>\n<p class=\"justify\">Diese Entscheidung ist unanfechtbar.<\/p>\n<\/div>\n<hr class=\"kji-sep\" \/>\n<p class=\"kji-source-links\"><strong>Sources officielles :<\/strong> <a class=\"kji-source-link\" href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Entscheidungen\/DE\/2023\/11\/lk20231107_2bvl001220.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">consulter la page source<\/a> &middot; <a class=\"kji-pdf-link\" href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Downloads\/DE\/2023\/11\/lk20231107_2bvl001220.pdf?__blob=publicationFile&#038;v=2\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">PDF officiel<\/a><\/p>\n<p class=\"kji-license-note\"><em>Rechtsprechung im Internet (BMJV\/BfJ) : les decisions sont mises a disposition gratuitement en HTML, PDF et XML pour libre utilisation et re-utilisation.<\/em><\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Unzul\u00e4ssige Richtervorlage zur sogenannten Gutscheinl\u00f6sung w\u00e4hrend der Corona-Pandemie<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","meta":{"_crdt_document":""},"kji_country":[7802],"kji_court":[8477],"kji_chamber":[12946],"kji_year":[24566],"kji_subject":[7660],"kji_keyword":[7808,8479,9102],"kji_language":[7805],"class_list":["post-785671","kji_decision","type-kji_decision","status-publish","hentry","kji_country-allemagne","kji_court-bundesverfassungsgericht","kji_chamber-3-kammer-des-zweiten-senats","kji_year-24566","kji_subject-constitutionnel","kji_keyword-beschluss","kji_keyword-bundesverfassungsgericht","kji_keyword-november","kji_language-allemand"],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO Premium plugin v27.6 (Yoast SEO v27.6) - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-premium-wordpress\/ -->\n<title>Beschluss vom 7. November 2023 - Ma\u00eetre Hassan Kohen, avocat en droit p\u00e9nal \u00e0 Paris<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/kohenavocats.com\/ru\/jurisprudences\/beschluss-vom-7-november-2023-3\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"ru_RU\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Beschluss vom 7. November 2023\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Unzul\u00e4ssige Richtervorlage zur sogenannten Gutscheinl\u00f6sung w\u00e4hrend der Corona-Pandemie\" \/>\n<meta property=\"og:url\" content=\"https:\/\/kohenavocats.com\/ru\/jurisprudences\/beschluss-vom-7-november-2023-3\/\" \/>\n<meta property=\"og:site_name\" content=\"Ma\u00eetre Hassan Kohen, avocat en droit p\u00e9nal \u00e0 Paris\" \/>\n<meta name=\"twitter:card\" content=\"summary_large_image\" \/>\n<meta name=\"twitter:label1\" content=\"\u041f\u0440\u0438\u043c\u0435\u0440\u043d\u043e\u0435 \u0432\u0440\u0435\u043c\u044f \u0434\u043b\u044f \u0447\u0442\u0435\u043d\u0438\u044f\" \/>\n\t<meta name=\"twitter:data1\" content=\"33 \u043c\u0438\u043d\u0443\u0442\u044b\" \/>\n<script type=\"application\/ld+json\" class=\"yoast-schema-graph\">{\"@context\":\"https:\\\/\\\/schema.org\",\"@graph\":[{\"@type\":\"WebPage\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/kohenavocats.com\\\/ru\\\/jurisprudences\\\/beschluss-vom-7-november-2023-3\\\/\",\"url\":\"https:\\\/\\\/kohenavocats.com\\\/ru\\\/jurisprudences\\\/beschluss-vom-7-november-2023-3\\\/\",\"name\":\"Beschluss vom 7. November 2023 - Ma\u00eetre Hassan Kohen, avocat en droit p\u00e9nal \u00e0 Paris\",\"isPartOf\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/kohenavocats.com\\\/ru\\\/#website\"},\"datePublished\":\"2026-04-30T16:27:41+00:00\",\"breadcrumb\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/kohenavocats.com\\\/ru\\\/jurisprudences\\\/beschluss-vom-7-november-2023-3\\\/#breadcrumb\"},\"inLanguage\":\"ru-RU\",\"potentialAction\":[{\"@type\":\"ReadAction\",\"target\":[\"https:\\\/\\\/kohenavocats.com\\\/ru\\\/jurisprudences\\\/beschluss-vom-7-november-2023-3\\\/\"]}]},{\"@type\":\"BreadcrumbList\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/kohenavocats.com\\\/ru\\\/jurisprudences\\\/beschluss-vom-7-november-2023-3\\\/#breadcrumb\",\"itemListElement\":[{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":1,\"name\":\"Home\",\"item\":\"https:\\\/\\\/kohenavocats.com\\\/ru\\\/avocats-en-droit-penal-a-paris-conseil-et-defense-strategique\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":2,\"name\":\"Jurisprudences\",\"item\":\"https:\\\/\\\/kohenavocats.com\\\/ru\\\/jurisprudences\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":3,\"name\":\"Beschluss vom 7. November 2023\"}]},{\"@type\":\"WebSite\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/kohenavocats.com\\\/ru\\\/#website\",\"url\":\"https:\\\/\\\/kohenavocats.com\\\/ru\\\/\",\"name\":\"Kohen Avocats\",\"description\":\"Ma\u00eetre Hassan Kohen, avocat p\u00e9naliste \u00e0 Paris, intervient exclusivement en droit p\u00e9nal pour la d\u00e9fense des particuliers, notamment en mati\u00e8re d\u2019accusations de viol. Il assure un accompagnement rigoureux d\u00e8s la garde \u00e0 vue jusqu\u2019\u00e0 la Cour d\u2019assises, veillant au strict respect des garanties proc\u00e9durales.\",\"publisher\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/kohenavocats.com\\\/ru\\\/#organization\"},\"potentialAction\":[{\"@type\":\"SearchAction\",\"target\":{\"@type\":\"EntryPoint\",\"urlTemplate\":\"https:\\\/\\\/kohenavocats.com\\\/ru\\\/?s={search_term_string}\"},\"query-input\":{\"@type\":\"PropertyValueSpecification\",\"valueRequired\":true,\"valueName\":\"search_term_string\"}}],\"inLanguage\":\"ru-RU\"},{\"@type\":\"Organization\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/kohenavocats.com\\\/ru\\\/#organization\",\"name\":\"Kohen Avocats\",\"url\":\"https:\\\/\\\/kohenavocats.com\\\/ru\\\/\",\"logo\":{\"@type\":\"ImageObject\",\"inLanguage\":\"ru-RU\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/kohenavocats.com\\\/ru\\\/#\\\/schema\\\/logo\\\/image\\\/\",\"url\":\"https:\\\/\\\/kohenavocats.com\\\/wp-content\\\/uploads\\\/2026\\\/01\\\/Logo-2-1.webp\",\"contentUrl\":\"https:\\\/\\\/kohenavocats.com\\\/wp-content\\\/uploads\\\/2026\\\/01\\\/Logo-2-1.webp\",\"width\":2114,\"height\":1253,\"caption\":\"Kohen Avocats\"},\"image\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/kohenavocats.com\\\/ru\\\/#\\\/schema\\\/logo\\\/image\\\/\"}}]}<\/script>\n<!-- \/ Yoast SEO Premium plugin. -->","yoast_head_json":{"title":"Beschluss vom 7. November 2023 - Ma\u00eetre Hassan Kohen, avocat en droit p\u00e9nal \u00e0 Paris","robots":{"index":"index","follow":"follow","max-snippet":"max-snippet:-1","max-image-preview":"max-image-preview:large","max-video-preview":"max-video-preview:-1"},"canonical":"https:\/\/kohenavocats.com\/ru\/jurisprudences\/beschluss-vom-7-november-2023-3\/","og_locale":"ru_RU","og_type":"article","og_title":"Beschluss vom 7. November 2023","og_description":"Unzul\u00e4ssige Richtervorlage zur sogenannten Gutscheinl\u00f6sung w\u00e4hrend der Corona-Pandemie","og_url":"https:\/\/kohenavocats.com\/ru\/jurisprudences\/beschluss-vom-7-november-2023-3\/","og_site_name":"Ma\u00eetre Hassan Kohen, avocat en droit p\u00e9nal \u00e0 Paris","twitter_card":"summary_large_image","twitter_misc":{"\u041f\u0440\u0438\u043c\u0435\u0440\u043d\u043e\u0435 \u0432\u0440\u0435\u043c\u044f \u0434\u043b\u044f \u0447\u0442\u0435\u043d\u0438\u044f":"33 \u043c\u0438\u043d\u0443\u0442\u044b"},"schema":{"@context":"https:\/\/schema.org","@graph":[{"@type":"WebPage","@id":"https:\/\/kohenavocats.com\/ru\/jurisprudences\/beschluss-vom-7-november-2023-3\/","url":"https:\/\/kohenavocats.com\/ru\/jurisprudences\/beschluss-vom-7-november-2023-3\/","name":"Beschluss vom 7. November 2023 - Ma\u00eetre Hassan Kohen, avocat en droit p\u00e9nal \u00e0 Paris","isPartOf":{"@id":"https:\/\/kohenavocats.com\/ru\/#website"},"datePublished":"2026-04-30T16:27:41+00:00","breadcrumb":{"@id":"https:\/\/kohenavocats.com\/ru\/jurisprudences\/beschluss-vom-7-november-2023-3\/#breadcrumb"},"inLanguage":"ru-RU","potentialAction":[{"@type":"ReadAction","target":["https:\/\/kohenavocats.com\/ru\/jurisprudences\/beschluss-vom-7-november-2023-3\/"]}]},{"@type":"BreadcrumbList","@id":"https:\/\/kohenavocats.com\/ru\/jurisprudences\/beschluss-vom-7-november-2023-3\/#breadcrumb","itemListElement":[{"@type":"ListItem","position":1,"name":"Home","item":"https:\/\/kohenavocats.com\/ru\/avocats-en-droit-penal-a-paris-conseil-et-defense-strategique\/"},{"@type":"ListItem","position":2,"name":"Jurisprudences","item":"https:\/\/kohenavocats.com\/ru\/jurisprudences\/"},{"@type":"ListItem","position":3,"name":"Beschluss vom 7. November 2023"}]},{"@type":"WebSite","@id":"https:\/\/kohenavocats.com\/ru\/#website","url":"https:\/\/kohenavocats.com\/ru\/","name":"Kohen Avocats","description":"Ma\u00eetre Hassan Kohen, avocat p\u00e9naliste \u00e0 Paris, intervient exclusivement en droit p\u00e9nal pour la d\u00e9fense des particuliers, notamment en mati\u00e8re d\u2019accusations de viol. Il assure un accompagnement rigoureux d\u00e8s la garde \u00e0 vue jusqu\u2019\u00e0 la Cour d\u2019assises, veillant au strict respect des garanties proc\u00e9durales.","publisher":{"@id":"https:\/\/kohenavocats.com\/ru\/#organization"},"potentialAction":[{"@type":"SearchAction","target":{"@type":"EntryPoint","urlTemplate":"https:\/\/kohenavocats.com\/ru\/?s={search_term_string}"},"query-input":{"@type":"PropertyValueSpecification","valueRequired":true,"valueName":"search_term_string"}}],"inLanguage":"ru-RU"},{"@type":"Organization","@id":"https:\/\/kohenavocats.com\/ru\/#organization","name":"Kohen Avocats","url":"https:\/\/kohenavocats.com\/ru\/","logo":{"@type":"ImageObject","inLanguage":"ru-RU","@id":"https:\/\/kohenavocats.com\/ru\/#\/schema\/logo\/image\/","url":"https:\/\/kohenavocats.com\/wp-content\/uploads\/2026\/01\/Logo-2-1.webp","contentUrl":"https:\/\/kohenavocats.com\/wp-content\/uploads\/2026\/01\/Logo-2-1.webp","width":2114,"height":1253,"caption":"Kohen Avocats"},"image":{"@id":"https:\/\/kohenavocats.com\/ru\/#\/schema\/logo\/image\/"}}]}},"jetpack_likes_enabled":false,"jetpack_sharing_enabled":true,"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/kohenavocats.com\/ru\/wp-json\/wp\/v2\/kji_decision\/785671","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/kohenavocats.com\/ru\/wp-json\/wp\/v2\/kji_decision"}],"about":[{"href":"https:\/\/kohenavocats.com\/ru\/wp-json\/wp\/v2\/types\/kji_decision"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/kohenavocats.com\/ru\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=785671"}],"wp:term":[{"taxonomy":"kji_country","embeddable":true,"href":"https:\/\/kohenavocats.com\/ru\/wp-json\/wp\/v2\/kji_country?post=785671"},{"taxonomy":"kji_court","embeddable":true,"href":"https:\/\/kohenavocats.com\/ru\/wp-json\/wp\/v2\/kji_court?post=785671"},{"taxonomy":"kji_chamber","embeddable":true,"href":"https:\/\/kohenavocats.com\/ru\/wp-json\/wp\/v2\/kji_chamber?post=785671"},{"taxonomy":"kji_year","embeddable":true,"href":"https:\/\/kohenavocats.com\/ru\/wp-json\/wp\/v2\/kji_year?post=785671"},{"taxonomy":"kji_subject","embeddable":true,"href":"https:\/\/kohenavocats.com\/ru\/wp-json\/wp\/v2\/kji_subject?post=785671"},{"taxonomy":"kji_keyword","embeddable":true,"href":"https:\/\/kohenavocats.com\/ru\/wp-json\/wp\/v2\/kji_keyword?post=785671"},{"taxonomy":"kji_language","embeddable":true,"href":"https:\/\/kohenavocats.com\/ru\/wp-json\/wp\/v2\/kji_language?post=785671"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}