{"id":786227,"date":"2026-04-30T18:57:36","date_gmt":"2026-04-30T16:57:36","guid":{"rendered":"https:\/\/kohenavocats.com\/jurisprudences\/urteil-vom-20-juni-2023\/"},"modified":"2026-04-30T18:57:36","modified_gmt":"2026-04-30T16:57:36","slug":"urteil-vom-20-juni-2023","status":"publish","type":"kji_decision","link":"https:\/\/kohenavocats.com\/ru\/jurisprudences\/urteil-vom-20-juni-2023\/","title":{"rendered":"Urteil vom 20. Juni 2023"},"content":{"rendered":"<div class=\"kji-decision\">\n<div class=\"kji-full-text\">\n<div class=\"bverfg-rubrum\">\n<p>BUNDESVERFASSUNGSGERICHT<\/p>\n<p>Verk\u00fcndet am 20. Juni 2023 Fischb\u00f6ck Amtsinspektorin als Urkunsbeamtin der Gesch\u00e4ftsstelle<\/p>\n<p>&#8212; 2 BvR 166\/16 &#8212;<\/p>\n<p>&#8212; 2 BvR 1683\/17 &#8212;<\/p>\n<p>Gefangenenverg\u00fctung II<\/p>\n<h2 class=\"has-eagle\">IM NAMEN DES VOLKES<\/h2>\n<h2>In dem Verfahren<br \/>\n\u00fcber<br \/>\ndie Verfassungsbeschwerden<\/h2>\n<p>I. des Herrn (&#8230;), <\/p>\n<p>&#8212; Bevollm\u00e4chtigte:<\/p>\n<p>1. Prof. Dr. Christine M. Graebsch,<br \/>\nAlfred-Trappen-Stra\u00dfe 34, 44263 Dortmund,<\/p>\n<p>2. Rechtsanwalt Dr. Sven-Uwe Burkhardt,<br \/>\nAlfred-Trappen-Stra\u00dfe 34, 44263 Dortmund &#8212;<\/p>\n<p>\n1. unmittelbar gegen<\/p>\n<p>a) den Beschluss des Oberlandesgerichts N\u00fcrnberg<\/p>\n<p>\u00a0\u00a0\u00a0 vom 28. Dezember 2015 &#8212; 2 Ws 782\/15 -,<\/p>\n<p>\nb) den Beschluss des Landgerichts Regensburg<\/p>\n<p>\u00a0\u00a0\u00a0 &#8212; ausw\u00e4rtige Strafvollstreckungskammer bei dem Amtsgericht Straubing &#8212;<\/p>\n<p>\u00a0\u00a0\u00a0 vom 25. November 2015 &#8212; SR StVK 652\/15 &#8212;<\/p>\n<p>\n2. mittelbar gegen<\/p>\n<p>Artikel 46 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes \u00fcber den Vollzug der Freiheitsstrafe <br \/>\nund der Jugendstrafe (Bayerisches Strafvollzugsgesetz \u2013 BayStVollzG) vom <br \/>\n10. Dezember 2007 (GVBl S. 866, BayRS 312-2-1-J), zuletzt durch <br \/>\n\u00a7 1 Nummer 325 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286) ge\u00e4ndert<\/p>\n<p class=\"center\"><strong><br \/>\n&#8212; 2 BvR 166\/16 -,<\/strong><\/p>\n<p class=\"left\">\nII. des Herrn (&#8230;),<\/p>\n<p>&#8212; Bevollm\u00e4chtigter: Rechtsanwalt Dr. Ingo-Jens Tegebauer, LL.M.,<br \/>\nBeim Turm Luxemburg 25, 54296 Trier &#8212;<\/p>\n<p>\n1. unmittelbar gegen<\/p>\n<p>a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm<\/p>\n<p>\u00a0\u00a0 vom 20. Juni 2017 &#8212; III &#8212; 1 Vollz (Ws) 104\/17 -,<\/p>\n<p>\nb) den Beschluss des Landgerichts Arnsberg<\/p>\n<p>\u00a0\u00a0 vom 24. Januar 2017 &#8212; IV-2 StVK 157\/16,<\/p>\n<p>\n2. mittelbar gegen<\/p>\n<p>\u00a7 32 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung des Vollzuges der Freiheitsstrafe <br \/>\nin Nordrhein-Westfalen (Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen \u2013 StVollzG NRW) <br \/>\nvom 13. Januar 2015 (GV. NRW. S. 75), zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes <br \/>\nvom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511) ge\u00e4ndert<\/p>\n<p class=\"center\"><strong>&#8212; 2 BvR 1683\/17 &#8212;<\/p>\n<p><\/strong><\/p>\n<p>hat das Bundesverfassungsgericht &#8212; Zweiter Senat &#8212;<\/p>\n<p>unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter\n<\/p>\n<p class=\"left\">Vizepr\u00e4sidentin K\u00f6nig,<\/p>\n<p class=\"left\">M\u00fcller,<\/p>\n<p class=\"left\">\nKessal-Wulf,<\/p>\n<p class=\"left\">\nMaidowski,<\/p>\n<p class=\"left\">\nLangenfeld,<\/p>\n<p class=\"left\">\nWallrabenstein<\/p>\n<p>aufgrund der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 27. und 28. April 2022 durch<\/p>\n<p class=\"center\"><strong>Urteil<\/strong><\/p>\n<p>\nf\u00fcr Recht erkannt:\n<\/p>\n<\/div>\n<h3>Tenor<\/h3>\n<p class=\"justify\"><strong>1. Die Verfassungsbeschwerden werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.<\/strong><\/p>\n<p class=\"justify\"><strong>2. Artikel 46 Absatz 2, Absatz 3 und Absatz 6 des Gesetzes \u00fcber den Vollzug der Freiheitsstrafe und der Jugendstrafe vom 10. Dezember 2007 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 866) in der Fassung des \u00a7 10 des Gesetzes zur Ausf\u00fchrung des Betreuungsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 23. Dezember 2022 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 718) sowie \u00a7 32 Absatz 1 und Absatz 4, \u00a7 34 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung des Vollzuges der Freiheitsstrafe in Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 2015 (Gesetz- und Verordnungsblatt f\u00fcr das Land Nordrhein-Westfalen Seite 76) in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Novellierung der nordrhein-westf\u00e4lischen Landesjustizvollzugsgesetze vom 13. April 2022 (Gesetz- und Verordnungsblatt f\u00fcr das Land Nordrhein-Westfalen Seite 543) sind mit dem Resozialisierungsgebot aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.<\/strong><\/p>\n<p class=\"justify\"><strong>3. Bis zur Neuregelung, die die jeweiligen Gesetzgeber bis sp\u00e4testens zum 30. Juni 2025 zu treffen haben, sind die Vorschriften weiter anwendbar.<\/strong><\/p>\n<p class=\"justify\"><strong>4. a) Die Beschl\u00fcsse der ausw\u00e4rtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing vom 25. November 2015 &#8212; SR StVK 652\/15 &#8212; und des Oberlandesgerichts N\u00fcrnberg vom 28. Dezember 2015 &#8212; 2 Ws 782\/15 &#8212; verletzen den Beschwerdef\u00fchrer zu I. in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit sie auf der Anwendung der f\u00fcr mit dem Grundgesetz unvereinbar erkl\u00e4rten Vorschriften beruhen <\/strong><\/p>\n<p class=\"justify\"><strong>b) Die Beschl\u00fcsse des Landgerichts Arnsberg vom 24.\u00a0Januar 2017 &#8212; IV-2 StVK 157\/16 &#8212; und des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Juni 2017 &#8212; III &#8212; 1 Vollz (Ws) 104\/17 &#8212; verletzen den Beschwerdef\u00fchrer zu\u00a0II. in seinem Grundrecht aus Artikel\u00a02 Absatz\u00a01 in Verbindung mit Artikel\u00a01 Absatz\u00a01 des Grundgesetzes, soweit sie auf der Anwendung der f\u00fcr mit dem Grundgesetz unvereinbar erkl\u00e4rten Vorschriften beruhen.<\/strong><\/p>\n<p class=\"justify\"><strong>5. Dem Beschwerdef\u00fchrer zu I. sind seine notwendigen Auslagen durch den Freistaat Bayern, dem Beschwerdef\u00fchrer zu II. durch das Land Nordrhein-Westfalen zu erstatten.<\/strong><\/p>\n<h3>Gr\u00fcnde<\/h3>\n<p class=\"center\"><strong>G r \u00fc n d e :<\/strong><\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"1\">1<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Verfassungsbeschwerden betreffen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die gesetzlich festgelegte H\u00f6he der Verg\u00fctung, die Gefangene im Strafvollzug f\u00fcr dort erbrachte Arbeitsleistungen erhalten. In Frage steht die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der Verg\u00fctungsregelungen im Freistaat Bayern (2 BvR 166\/16) nach Art.\u00a046 des Gesetzes \u00fcber den Vollzug der Freiheitsstrafe und der Jugendstrafe vom 10.\u00a0Dezember 2007 (Bayerisches Strafvollzugsgesetz &#8212; BayStVollzG) und im Land Nordrhein-Westfalen (2 BvR 1683\/17) nach den \u00a7\u00a7\u00a032 und 34 des Gesetzes zur Regelung des Vollzuges der Freiheitsstrafe in Nordrhein-Westfalen vom 13.\u00a0Januar 2015 (Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen &#8212; StVollzG NRW).<\/p>\n<h3>A.<\/h3>\n<h3>I.<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"2\">2<\/p>\n<p class=\"justify\">1. Vor dem Urteil des Zweiten Senats vom 1. Juli 1998 zu der Verg\u00fctung von Gefangenenarbeit (BVerfGE\u00a098, 169\u00a0ff.) legten \u00a7\u00a043 Abs. 1 und Abs. 2 sowie \u00a7\u00a0200 Abs. 1 des Gesetzes \u00fcber den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Ma\u00dfregeln der Besserung und Sicherung (Strafvollzugsgesetz \u2013 StVollzG) vom 16.\u00a0M\u00e4rz 1976 (BGBl\u00a0I S.\u00a0581, berichtigte Fassung S. 2088, und BGBl I 1977 S.\u00a0436) eine Bemessung des Arbeitsentgelts von 5 % der Bezugsgr\u00f6\u00dfe nach \u00a7 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) fest. Zus\u00e4tzlich sah \u00a7 42 StVollzG eine Freistellung von achtzehn Werktagen f\u00fcr die Aus\u00fcbung von einem Jahr zugewiesener T\u00e4tigkeit vor.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"3\">3<\/p>\n<p class=\"justify\">\u00a7 200 Abs. 1 StVollzG a.F. nahm, indem er auf \u00a7\u00a018 SGB\u00a0IV verwies, auf das durchschnittliche Arbeitsentgelt aller Versicherten der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten ohne Auszubildende des vorvergangenen Kalenderjahres Bezug. Die Eckverg\u00fctung der Gefangenenarbeit in H\u00f6he von 5\u00a0% dieser Bezugsgr\u00f6\u00dfe sollte nach den Reformvorstellungen des Gesetzgebers im Zeitraum von 1977 bis 1986 stufenweise auf 40\u00a0% angehoben werden. Schon der damalige Regierungsentwurf sah in der Gew\u00e4hrung des Arbeitsentgelts ein wesentliches Mittel der Resozialisierung. Das Arbeitsentgelt f\u00fchre dem Gefangenen die Fr\u00fcchte seiner Arbeit vor Augen und diene zugleich seiner Eingliederung, indem es ihm erm\u00f6gliche, zum Lebensunterhalt seiner Angeh\u00f6rigen beizutragen, einen Tatschaden wiedergutzumachen und Ersparnisse f\u00fcr den \u00dcbergang in das Leben nach der Entlassung zur\u00fcckzulegen (BTDrucks 7\/918, S.\u00a067; vgl.\u00a0BVerfGE\u00a098, 169 &lt;174\u00a0f.&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"4\">4<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Anhebung auf 40 % der Bezugsgr\u00f6\u00dfe wurde in der Folgezeit nicht umgesetzt. Die Bemessungsgrundlage des Arbeitsentgelts betrug weiterhin 5\u00a0% der Bezugsgr\u00f6\u00dfe nach \u00a7\u00a018 SGB IV. Diese lag f\u00fcr das Jahr 1997 bei 51.240 DM. Die Eckverg\u00fctung f\u00fcr Gefangenenarbeit betrug im Jahre 1997 monatlich 213,50 DM, da entgegen der gesetzlichen Festlegung in \u00a7\u00a0200 Abs. 2 StVollzG a.F. \u00fcber eine Erh\u00f6hung der Verg\u00fctung nicht befunden worden war. Allerdings wurde von der in \u00a7\u00a043 Abs.\u00a02 StVollzG a.F. vorgesehenen M\u00f6glichkeit einer Differenzierung des Arbeitsentgelts Gebrauch gemacht. Die Strafvollzugsverg\u00fctungsverordnung (StVollzVergO; BGBl I 1997 S. 57) sah eine je nach Arbeitsart und individueller Arbeitsleistung gestufte Entlohnung (f\u00fcnf Verg\u00fctungsstufen zwischen 75\u00a0% und 125\u00a0% der Eckverg\u00fctung, deren mittlere 100\u00a0% der Eckverg\u00fctung entspricht) vor; ferner regelte sie Lohnzulagen, etwa wegen erschwerter Arbeitsumst\u00e4nde oder aufgrund besonderer individueller Leistungen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"5\">5<\/p>\n<p class=\"justify\">2. Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 1.\u00a0Juli 1998 die Verg\u00fctungsh\u00f6he von 5\u00a0% der Bezugsgr\u00f6\u00dfe gem\u00e4\u00df \u00a7 200 Abs. 1 StVollzG a.F. f\u00fcr mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Resozialisierung aus Art.\u00a02 Abs.\u00a01 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art.\u00a020 Abs.\u00a01 GG nicht vereinbar erkl\u00e4rt hatte (BVerfGE\u00a098, 169\u00a0ff.), trat durch das F\u00fcnfte Gesetz zur \u00c4nderung des Strafvollzugsgesetzes vom 27. Dezember 2000 (BGBl\u00a0I S.\u00a02043)\u00a0zum 1.\u00a0Januar 2001 die Neuregelung der \u00a7\u00a7\u00a043 und\u00a0200 StVollzG in Kraft. Diese sah im Wesentlichen vor, dass die Pflichtarbeit der Strafgefangenen durch ein Arbeitsentgelt in H\u00f6he von 9\u00a0% der Bezugsgr\u00f6\u00dfe und durch eine zus\u00e4tzliche Freistellung von der Arbeit im Umfang von einem Tag f\u00fcr zwei Monate zusammenh\u00e4ngend ausge\u00fcbter T\u00e4tigkeit entlohnt wurde.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"6\">6<\/p>\n<p class=\"justify\">In einer hiergegen gerichteten Verfassungsbeschwerde trug der dortige Beschwerdef\u00fchrer vor, Gefangenenarbeit werde noch immer nicht angemessen entlohnt. 5\u00a0% der Bezugsgr\u00f6\u00dfe seien 1977 als Basiswert f\u00fcr die Anfangszeit des Strafvollzugsgesetzes eingef\u00fchrt worden und h\u00e4tten bis 1986 in Stufen auf 40\u00a0% angehoben werden sollen. Die Erh\u00f6hung auf 9\u00a0% in der Neufassung des \u00a7 200 StVollzG bleibe dahinter deutlich zur\u00fcck und sei unangemessen (vgl.\u00a0BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24.\u00a0M\u00e4rz 2002 &#8212;\u00a02 BvR 2175\/01 -, Rn.\u00a027\u00a0ff.).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"7\">7<\/p>\n<p class=\"justify\">Die 3. Kammer des Zweiten Senats nahm die Verfassungsbeschwerde mit begr\u00fcndetem Beschluss vom 24. M\u00e4rz 2002 nicht zur Entscheidung an. Die mittelbar angegriffenen \u00a7\u00a7 43 und 200 StVollzG seien unter Zugrundelegung der vom Senat aufgestellten Ma\u00dfst\u00e4be \u201enoch verfassungsgem\u00e4\u00df\u201c (vgl.\u00a0BVerfG, Beschluss der 3.\u00a0Kammer des Zweiten Senats vom 24.\u00a0M\u00e4rz 2002 &#8212;\u00a02\u00a0BvR 2175\/01\u00a0-, Rn.\u00a030, 46).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"8\">8<\/p>\n<p class=\"justify\">3. Im Zuge der F\u00f6deralismusreform I wurde mit Gesetz vom 28. August 2006 (BGBl\u00a0I S.\u00a02034) die Gesetzgebungskompetenz f\u00fcr den Strafvollzug auf die L\u00e4nder \u00fcbertragen. Alle L\u00e4nder haben seither eigene Strafvollzugsgesetze erlassen, wobei die meisten von ihnen an der Pflichtarbeit und den Verg\u00fctungsregelungen des Strafvollzugsgesetzes weitgehend festgehalten haben. Dies gilt insbesondere f\u00fcr die H\u00f6he der Bemessungsgrundlage.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"9\">9<\/p>\n<p class=\"justify\">a) Das Bayerische Strafvollzugsgesetz vom 10. Dezember 2007 (GVBl\u00a0S.\u00a0866, am 1.\u00a0Januar 2008 in Kraft getreten) enth\u00e4lt in Art. 46 BayStVollzG eine Verg\u00fctungsregelung, die der bundesrechtlichen Verg\u00fctungsregelung entspricht. Diese mit der Verfassungsbeschwerde 2 BvR 166\/16 mittelbar angegriffene Norm trat in ihrer aktuellen Fassung vom 22. Mai 2013 (GVBl S. 275) zum 1.\u00a0Juni 2013 in Kraft und lautet:<\/p>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">(1) Die Arbeit der Gefangenen wird anerkannt durch Arbeitsentgelt und eine Freistellung von der Arbeit, die auch als Urlaub aus der Haft (Arbeitsurlaub) genutzt oder auf den Entlassungszeitpunkt angerechnet werden kann.<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">(2) \u00dcben Gefangene eine zugewiesene Arbeit oder eine Hilfst\u00e4tigkeit nach Art.\u00a043 Satz\u00a02 aus, so erhalten sie ein Arbeitsentgelt. Der Bemessung des Arbeitsentgelts sind 9 v.H. der Bezugsgr\u00f6\u00dfe nach \u00a7 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) zugrunde zu legen (Eckverg\u00fctung). Ein Tagessatz ist der zweihundertf\u00fcnfzigste Teil der Eckverg\u00fctung; das Arbeitsentgelt wird nach einem Stundensatz bemessen.<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">(3) Das Arbeitsentgelt kann je nach Leistung der Gefangenen und der Art der Arbeit gestuft werden. 75 v.H. der Eckverg\u00fctung d\u00fcrfen nur dann unterschritten werden, wenn die Arbeitsleistungen der Gefangenen den Mindestanforderungen nicht gen\u00fcgen.<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">(4) \u00dcben Gefangene eine zugewiesene arbeitstherapeutische Besch\u00e4ftigung aus, erhalten sie ein Arbeitsentgelt, soweit dies der Art ihrer Besch\u00e4ftigung und ihrer Arbeitsleistung entspricht.<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">(5) Das Arbeitsentgelt ist den Gefangenen schriftlich bekannt zu geben.<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">(6) Haben die Gefangenen zwei Monate lang zusammenh\u00e4ngend eine Besch\u00e4ftigung nach Art. 39 oder eine Hilfst\u00e4tigkeit nach Art. 43 Satz 2 ausge\u00fcbt, so werden sie auf ihren Antrag hin einen Werktag von der Arbeit freigestellt. Die Regelung des Art. 45 bleibt unber\u00fchrt. Durch Zeiten, in denen die Gefangenen ohne Verschulden durch Krankheit, Ausf\u00fchrung, Ausgang, Urlaub aus der Haft, Freistellung von der Arbeitspflicht oder sonstige nicht von ihnen zu vertretende Gr\u00fcnde an der Arbeitsleistung gehindert sind, wird die Frist nach Satz 1 gehemmt. Besch\u00e4ftigungszeitr\u00e4ume von weniger als zwei Monaten bleiben unber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">(7) Die Gefangenen k\u00f6nnen beantragen, dass die Freistellung nach Abs.\u00a06 in Form von Arbeitsurlaub gew\u00e4hrt wird. Art. 13 Abs. 2, Art. 14 Abs. 2, 3 und\u00a05, Art.\u00a015 und 16 gelten entsprechend.<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">(8) Art. 45 Abs. 3 gilt entsprechend.<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">(9) Nehmen die Gefangenen nicht innerhalb eines Jahres nach Vorliegen der Voraussetzungen die Freistellung nach Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7 Satz\u00a01 in Anspruch oder kann die Freistellung nach Ma\u00dfgabe der Regelung des Abs.\u00a07 Satz\u00a02 nicht gew\u00e4hrt werden, so wird die Freistellung nach Abs.\u00a06 Satz\u00a01 von der Anstalt auf den Entlassungszeitpunkt angerechnet.<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">(10) Eine Anrechnung nach Abs. 9 ist ausgeschlossen,<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">1. soweit eine lebenslange Freiheitsstrafe verb\u00fc\u00dft wird und ein Entlassungszeitpunkt noch nicht bestimmt ist,<\/p>\n<\/blockquote>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">2. bei einer Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bew\u00e4hrung, soweit wegen des von der Entscheidung des Gerichts bis zur Entlassung verbleibenden Zeitraums eine Anrechnung nicht mehr m\u00f6glich ist,<\/p>\n<\/blockquote>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">3.wenn dies vom Gericht angeordnet wird, weil bei einer Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bew\u00e4hrung die Lebensverh\u00e4ltnisse des oder der Gefangenen oder die Wirkungen, die von der Aussetzung f\u00fcr ihn oder sie zu erwarten sind, die Vollstreckung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erfordern,<\/p>\n<\/blockquote>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">4. wenn nach \u00a7 456a Abs. 1 StPO von der Vollstreckung abgesehen wird,<\/p>\n<\/blockquote>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">5. wenn der oder die Gefangene im Gnadenweg aus der Haft entlassen wird.<\/p>\n<\/blockquote>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">(11) Soweit eine Anrechnung nach Abs. 10 ausgeschlossen ist, erhalten die Gefangenen bei Entlassung f\u00fcr ihre T\u00e4tigkeit nach Abs.\u00a02 als Ausgleichsentsch\u00e4digung zus\u00e4tzlich 15 v.H. des ihnen nach den Abs. 2 und\u00a03 gew\u00e4hrten Entgelts oder der ihnen nach Art. 47 gew\u00e4hrten Ausbildungsbeihilfe. Der Anspruch entsteht erst mit der Entlassung. Gefangenen, bei denen eine Anrechnung nach Abs. 10 Nr. 1 ausgeschlossen ist, wird die Ausgleichszahlung bereits nach Verb\u00fc\u00dfung von jeweils zehn Jahren der lebenslangen Freiheitsstrafe zum Eigengeld (Art. 52) gutgeschrieben, soweit sie nicht vor diesem Zeitpunkt entlassen werden; \u00a7 57 Abs. 4 StGB gilt entsprechend.<\/p>\n<\/blockquote>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"10\">10<\/p>\n<p class=\"justify\">b) Der mit der Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1683\/17 mittelbar angegriffene \u00a7\u00a032 StVollzG NRW in der Fassung vom 13. Januar 2015, g\u00fcltig vom 27.\u00a0Januar 2015 bis zum 31.\u00a0August 2017 (GV\u00a0NRW S. 76), der den angegriffenen Beschl\u00fcssen zugrunde liegt, lautete:<\/p>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">(1) Gefangene, die eine zugewiesene Arbeit oder eine Hilfst\u00e4tigkeit nach \u00a7 29 Absatz 3 aus\u00fcben, erhalten ein Arbeitsentgelt, welches auf Grundlage von neun Prozent der Bezugsgr\u00f6\u00dfe nach \u00a7\u00a018 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch &#8212; Gemeinsame Vorschriften f\u00fcr die Sozialversicherung &#8212; in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.\u00a0November 2009 (BGBl.\u00a0I S. 3710, 3973; 2011\u00a0I S.\u00a0363) in der jeweils geltenden Fassung bemessen wird (Eckverg\u00fctung). Ein Tagessatz ist der zweihundertf\u00fcnfzigste Teil der Eckverg\u00fctung.<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">(2) Gefangenen, die w\u00e4hrend der Arbeitszeit ganz oder teilweise an einer schulischen oder beruflichen Orientierungs-, Aus- und Weiterbildungsma\u00dfnahme teilnehmen, wird Ausbildungsbeihilfe gew\u00e4hrt, soweit ihnen keine Leistungen zum Lebensunterhalt zustehen, die nicht inhaftierten Personen aus solchem Anlass gew\u00e4hrt werden. F\u00fcr die Bemessung der Ausbildungsbeihilfe gilt Absatz\u00a01 entsprechend.<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">(3) Arbeitsentgelt und Ausbildungsbeihilfe k\u00f6nnen je nach Leistung der Gefangenen und der Art der T\u00e4tigkeit gestuft werden. 75\u00a0Prozent der Eckverg\u00fctung d\u00fcrfen nur unterschritten werden, wenn die Leistungen Gefangener den Mindestanforderungen nicht gen\u00fcgen. Das Justizministerium wird erm\u00e4chtigt, eine Rechtsverordnung \u00fcber die Verg\u00fctungsstufen zu erlassen.<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">(4) Gefangene, die an einer arbeitstherapeutischen Ma\u00dfnahme teilnehmen, erhalten ein Arbeitsentgelt, soweit dies der Art ihrer T\u00e4tigkeit und ihrer Arbeitsleistung entspricht.<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">(5) Soweit Beitr\u00e4ge zur Bundesagentur f\u00fcr Arbeit zu entrichten sind, soll von der Verg\u00fctung ein Betrag einbehalten werden, der dem Anteil der Gefangenen an dem Beitrag entsprechen w\u00fcrde, wenn sie diese Verg\u00fctung als Arbeitnehmer erhielten.<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">(6) Die H\u00f6he der Verg\u00fctung ist den Gefangenen schriftlich bekannt zu geben.<\/p>\n<\/blockquote>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"11\">11<\/p>\n<p class=\"justify\">Zudem wurde erg\u00e4nzend eine Anerkennung der Arbeit in \u00a7\u00a034 StVollzG NRW geregelt, der in der Fassung vom 13.\u00a0Januar 2015 lautete:<\/p>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">(1) Als zus\u00e4tzliche Anerkennung neben der Verg\u00fctung nach \u00a7\u00a032 und der Freistellung nach \u00a7\u00a033 erhalten Gefangene auf Antrag f\u00fcr drei Monate zusammenh\u00e4ngender Aus\u00fcbung einer Arbeit oder einer Hilfst\u00e4tigkeit unter Fortzahlung der Verg\u00fctung zwei Tage<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">1. Freistellung von der Arbeitspflicht oder<\/p>\n<\/blockquote>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">2. Langzeitausgang, soweit dessen Voraussetzungen vorliegen.<\/p>\n<\/blockquote>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">Stellen Gefangene keinen Antrag oder kann Langzeitausgang nicht gew\u00e4hrt werden, wird der Entlassungszeitpunkt vorverlegt. Dies gilt auch, wenn Gefangene die Freistellung nach Satz 1 Nummer 1 nicht innerhalb eines Jahres nach Vorliegen der Voraussetzungen in Anspruch nehmen. Durch Zeiten, in denen Gefangene ohne ihr Verschulden an der Erf\u00fcllung ihrer Arbeitspflicht gehindert sind, wird die Frist nach Satz\u00a01 gehemmt. Besch\u00e4ftigungszeitr\u00e4ume von unter drei Monaten bleiben unber\u00fccksichtigt. Langzeitausgang nach Satz\u00a01 Nummer\u00a02 wird nicht auf die H\u00f6chstdauer des Langzeitausgangs nach \u00a7\u00a054 Absatz\u00a01 Satz\u00a01 angerechnet.<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">(2) Eine Vorverlegung des Entlassungszeitpunktes ist ausgeschlossen,<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">1. soweit ein Entlassungszeitpunkt auf Grund der Art der Strafe noch nicht bestimmt ist,<\/p>\n<\/blockquote>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">2. soweit bei einer Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bew\u00e4hrung wegen des von der Entscheidung des Gerichts bis zur Entlassung verbleibenden Zeitraums eine Anrechnung nicht mehr m\u00f6glich ist,<\/p>\n<\/blockquote>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">3. wenn dies vom Gericht angeordnet wird, weil bei einer Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bew\u00e4hrung die Lebensverh\u00e4ltnisse der Gefangenen oder die Wirkungen, die von der Aussetzung f\u00fcr sie zu erwarten sind, die Vollstreckung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erfordern,<\/p>\n<\/blockquote>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">4. wenn nach \u00a7 456a Absatz 1 der Strafprozessordnung von der Vollstreckung abgesehen wird oder<\/p>\n<\/blockquote>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">5. wenn Gefangene im Gnadenwege aus der Haft entlassen werden.<\/p>\n<\/blockquote>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">(3) Soweit eine Vorverlegung des Entlassungszeitpunktes nach Absatz\u00a02 ausgeschlossen ist, erhalten Gefangene bei ihrer Entlassung f\u00fcr ihre T\u00e4tigkeit nach Absatz\u00a01 eine Ausgleichsentsch\u00e4digung von zus\u00e4tzlich 15 Prozent der ihnen nach \u00a7\u00a032 gew\u00e4hrten Verg\u00fctung. \u00a7\u00a033 Absatz\u00a04 gilt entsprechend. Der Anspruch entsteht erst mit der Entlassung. Vor der Entlassung ist der Anspruch nicht verzinslich. Gefangenen, bei denen eine Vorverlegung nach Absatz\u00a02 Nummer\u00a01 ausgeschlossen ist, wird die Ausgleichszahlung bereits nach Verb\u00fc\u00dfung von zehn Jahren zum Eigengeld (\u00a7 38) gutgeschrieben, soweit sie nicht vor diesem Zeitpunkt entlassen werden. \u00a7\u00a057 Absatz\u00a04 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">(4) F\u00fcr Gefangene, die an Bildungsma\u00dfnahmen nach \u00a7\u00a032 Absatz\u00a02 teilnehmen, gelten die Abs\u00e4tze 1 bis 3 entsprechend.<\/p>\n<\/blockquote>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"12\">12<\/p>\n<p class=\"justify\">\u00a7\u00a7\u00a032 und 34 StVollzG NRW sind als Artikel\u00a01 des Gesetzes zur Regelung des Vollzuges der Freiheitsstrafe und zur \u00c4nderung des Jugendstrafvollzugsgesetzes in Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 2015 (GV NRW S. 76) in der Fassung vom 13.\u00a0April 2022 am 28.\u00a0April 2022 in Kraft getreten. \u00a7 32 StVollzG NRW lautet nunmehr (Hervorhebung der \u00c4nderungen nur hier):<\/p>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">(1) Gefangene, die eine zugewiesene <span class=\"h-underline\">Besch\u00e4ftigung<\/span> oder eine Hilfst\u00e4tigkeit nach \u00a7 29 Absatz 3 aus\u00fcben, erhalten Arbeitsentgelt <span class=\"h-underline\">oder Ausbildungsbeihilfe (Verg\u00fctung), welche<\/span> auf Grundlage von neun Prozent der Bezugsgr\u00f6\u00dfe nach \u00a7\u00a018 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch &#8212; Gemeinsame Vorschriften f\u00fcr die Sozialversicherung &#8212; in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.\u00a0November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363) in der jeweils geltenden Fassung bemessen <span class=\"h-underline\">werden<\/span> (Eckverg\u00fctung). Ein Tagessatz ist der zweihundertf\u00fcnfzigste Teil der Eckverg\u00fctung.<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">(2) <span class=\"h-underline\">Ausbildungsbeihilfe wird nur gew\u00e4hrt, soweit den<\/span> an einer schulischen oder beruflichen Orientierungs-, Aus- und Weiterbildungsma\u00dfnahme <span class=\"h-underline\">teilnehmenden Gefangenen<\/span> keine Leistungen zum Lebensunterhalt zustehen, die nicht inhaftierten Personen aus solchem Anlass gew\u00e4hrt werden.<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">(3) Gefangene, die an einer arbeitstherapeutischen Ma\u00dfnahme teilnehmen <span class=\"h-underline\">oder eine sonstige T\u00e4tigkeit aus\u00fcben<\/span>, erhalten ein Arbeitsentgelt, soweit dies der Art ihrer T\u00e4tigkeit und ihrer Arbeitsleistung entspricht.<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">(4) <span class=\"h-underline\">Die Verg\u00fctung kann<\/span> je nach Leistung der Gefangenen und der Art der T\u00e4tigkeit gestuft werden. 75 Prozent der Eckverg\u00fctung d\u00fcrfen nur unterschritten werden, wenn die Leistungen Gefangener den Mindestanforderungen nicht gen\u00fcgen. Das <span class=\"h-underline\">f\u00fcr Justiz zust\u00e4ndige Ministerium<\/span> wird erm\u00e4chtigt, zur Umsetzung der Vorschriften \u00fcber die Verg\u00fctung eine Rechtsverordnung \u00fcber die Bemessung des Arbeitsentgeltes, die Ausbildungsbeihilfe, die anrechenbaren Arbeitszeiten, die Zeiteinheiten in Stunden oder Minuten, die Entgeltart als Zeit- oder Leistungsentgelt, die Verg\u00fctungsstufen und die Gew\u00e4hrung von Zulagen zu erlassen.<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">(5) Soweit Beitr\u00e4ge zur Bundesagentur f\u00fcr Arbeit zu entrichten sind, soll von der Verg\u00fctung ein Betrag einbehalten werden, der dem Anteil <span class=\"h-underline\">einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers entspricht. Nehmen Gefangene an arbeitstherapeutischen Ma\u00dfnahmen teil, wird der Beitrag von ihnen erst ab dem Zeitpunkt des Eintritts in die Werkphase einbehalten. \u00dcben sie eine sonstige T\u00e4tigkeit aus, wird kein Betrag einbehalten.<\/span><\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">(6) Die H\u00f6he der Verg\u00fctung ist den Gefangenen schriftlich bekannt zu geben.<\/p>\n<\/blockquote>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"13\">13<\/p>\n<p class=\"justify\">\u00a7 34 StVollzG NRW lautet nunmehr (Hervorhebung der \u00c4nderungen nur hier):<\/p>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">(1) Als zus\u00e4tzliche Anerkennung neben der Verg\u00fctung nach \u00a7\u00a032 und der Freistellung nach \u00a7 33 erhalten Gefangene auf Antrag f\u00fcr drei Monate zusammenh\u00e4ngender Aus\u00fcbung einer Arbeit oder einer Hilfst\u00e4tigkeit unter Fortzahlung der Verg\u00fctung zwei Tage<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">1. Freistellung oder<\/p>\n<\/blockquote>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">2. Langzeitausgang, soweit dessen Voraussetzungen vorliegen.<\/p>\n<\/blockquote>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">Stellen Gefangene keinen Antrag oder kann Langzeitausgang nicht gew\u00e4hrt werden, wird der Entlassungszeitpunkt vorverlegt. Dies gilt auch, wenn Gefangene die Freistellung nach Satz 1 Nummer 1 nicht innerhalb eines Jahres nach Vorliegen der Voraussetzungen in Anspruch nehmen. Durch Zeiten, in denen Gefangene ohne ihr Verschulden an der Erf\u00fcllung ihrer <span class=\"h-underline\">Verpflichtung, eine zugewiesene Besch\u00e4ftigung auszu\u00fcben<\/span>, gehindert sind, wird die Frist nach Satz\u00a01 gehemmt. Besch\u00e4ftigungszeitr\u00e4ume von unter drei Monaten bleiben unber\u00fccksichtigt. Langzeitausgang nach Satz 1 Nummer\u00a02 wird nicht auf die H\u00f6chstdauer des Langzeitausgangs nach \u00a7 54 Absatz\u00a01 Satz\u00a01 angerechnet.<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">(2) Eine Vorverlegung des Entlassungszeitpunktes ist ausgeschlossen,<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">1. soweit ein Entlassungszeitpunkt auf Grund der Art der Strafe noch nicht bestimmt ist,<\/p>\n<\/blockquote>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">2. soweit bei einer Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bew\u00e4hrung wegen des von der Entscheidung des Gerichts bis zur Entlassung verbleibenden Zeitraums eine Anrechnung nicht mehr m\u00f6glich ist,<\/p>\n<\/blockquote>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">3. wenn dies vom Gericht angeordnet wird, weil bei einer Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bew\u00e4hrung die Lebensverh\u00e4ltnisse der Gefangenen oder die Wirkungen, die von der Aussetzung f\u00fcr sie zu erwarten sind, die Vollstreckung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erfordern,<\/p>\n<\/blockquote>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">4. wenn nach \u00a7 456a Absatz 1 der Strafprozessordnung von der Vollstreckung abgesehen wird,<\/p>\n<\/blockquote>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">5. wenn Gefangene im Gnadenwege aus der Haft entlassen werden oder<\/p>\n<\/blockquote>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">6. <span class=\"h-underline\">wenn nach \u00dcbertragung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe auf einen anderen Staat die \u00dcberstellung ins Ausland erfolgt ist.<\/span><\/p>\n<\/blockquote>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">(3) Soweit eine Vorverlegung des Entlassungszeitpunktes nach Absatz\u00a02 ausgeschlossen ist, erhalten Gefangene bei ihrer Entlassung zus\u00e4tzlich eine Aus- gleichsentsch\u00e4digung in H\u00f6he von 15 Prozent der Bez\u00fcge, die sie f\u00fcr die geleistete T\u00e4tigkeit, die Grundlage f\u00fcr die Gew\u00e4hrung der Freistellungstage nach Absatz 1 gewesen ist, erhalten haben. Der Anspruch entsteht erst mit der Entlassung. Vor der Entlassung ist der Anspruch nicht verzinslich. Gefangenen, bei denen eine Vorverlegung nach Absatz 2 Nummer 1 ausgeschlossen ist, wird die Ausgleichszahlung bereits nach Verb\u00fc\u00dfung von zehn Jahren zum Eigengeld (\u00a7 38) gutgeschrieben, soweit sie nicht vor diesem Zeitpunkt entlassen werden. \u00a7\u00a057 Absatz\u00a04 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend. <span class=\"h-underline\">Im Falle des Absatzes\u00a02 Nummer 6 steht die \u00dcberstellung der Entlassung gleich.<\/span><\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">(4) <span class=\"h-underline\">Auf Gefangene, die an arbeitstherapeutischen Ma\u00dfnahmen teilnehmen oder eine sonstige T\u00e4tigkeit aus\u00fcben, sind die Abs\u00e4tze 1 bis 3 nicht anwendbar.<\/span> F\u00fcr Gefangene, die an Bildungsma\u00dfnahmen nach \u00a7\u00a032 Absatz 2 teilnehmen, gelten die Abs\u00e4tze 1 bis 3 entsprechend.<\/p>\n<\/blockquote>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"14\">14<\/p>\n<p class=\"justify\">4.\u00a0In den meisten Staaten Europas besteht f\u00fcr Gefangene eine Arbeitspflicht, wobei es in der Praxis oft nicht gelingt, ausreichend Arbeitspl\u00e4tze zur Verf\u00fcgung zu stellen (vgl. D\u00fcnkel, in: Schneider, Internationales Handbuch der Kriminologie, Bd.\u00a02, 2009, S.\u00a0170). In einigen Staaten, wie etwa in Frankreich, Spanien, Slowenien und den Niederlanden, wurde die Arbeitspflicht abgeschafft (vgl.\u00a0Kett-Straub, ZStW\u00a02013, S.\u00a0883 &lt;890 m.w.N.&gt;; Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages, Sachstand \u201eArbeitspflicht f\u00fcr Strafgefangene \u2013 geltende Rechtslage in Deutschland, Frankreich und Spanien\u201c, 2016, S.\u00a06\u00a0f.).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"15\">15<\/p>\n<p class=\"justify\">a)\u00a0H\u00e4ufig wird den arbeitenden Gefangenen ein feststehender, eher niedriger Nettobetrag gezahlt. Im Schrifttum wurde indes auf eine Entwicklung hin zu einem Bruttolohnsystem in einigen Staaten hingewiesen, in dem typischerweise die volle oder zumindest eine an die tarifliche Entlohnung angen\u00e4herte Verg\u00fctung \u2013\u00a0unter Vornahme verschiedener Abz\u00fcge\u00a0\u2013 vorgesehen ist (vgl.\u00a0Lohmann, Arbeit und Arbeitsentlohnung des Strafgefangenen, 2002, S.\u00a0206\u00a0f., 218; Hillebrand, Organisation und Ausgestaltung der Gefangenenarbeit in Deutschland, 2009, S.\u00a029\u00a0f.). Die Regelungen in \u00d6sterreich, Frankreich und Italien werden f\u00fcr diese Entwicklung beispielhaft herangezogen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"16\">16<\/p>\n<p class=\"justify\">aa)\u00a0In \u00d6sterreich sind alle arbeitsf\u00e4higen Gefangenen gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a044 Abs.\u00a01 des Bundesgesetzes \u00fcber den Vollzug der Freiheitsstrafen und der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Ma\u00dfnahmen vom 26. M\u00e4rz 1969 (Strafvollstreckungsgesetz \u2013 StVG), zuletzt ge\u00e4ndert durch das Ma\u00dfnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022 vom 30. Dezember 2022, BGBl\u00a0I Nr. 223\/2022, zur Arbeit verpflichtet. Gefangene, die eine befriedigende Arbeitsleistung erbringen, erhalten gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a051 Abs.\u00a02 StVG eine Arbeitsverg\u00fctung. Die 1993 eingef\u00fchrte \u00f6sterreichische Regelung zur H\u00f6he der Verg\u00fctung orientierte sich urspr\u00fcnglich am tariflichen Mindestlohn f\u00fcr Metallhilfsarbeiten (60 bis 90\u00a0%). Vorgesehen war der Abzug eines Haftkostenbeitrags in H\u00f6he von 75\u00a0%. Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a052 Abs. 2 StVG ist seit dem Jahr 2001 (BGBl\u00a0I Nr.\u00a0130\/2001) j\u00e4hrlich eine Anpassung der Verg\u00fctungss\u00e4tze entsprechend der Erh\u00f6hung des von der Bundesanstalt Statistik \u00d6sterreich errechneten Tariflohnindexes vorzunehmen. Eine h\u00f6here Verg\u00fctung kann f\u00fcr besondere Leistungen nach \u00a7\u00a053 StVG gew\u00e4hrt werden.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"17\">17<\/p>\n<p class=\"justify\">Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a032 Abs.\u00a01 und 2 StVG wird den Gefangenen ein Kostenbeitrag in H\u00f6he von 75\u00a0% ihrer Arbeitsverg\u00fctung f\u00fcr ihren Unterhalt abgezogen. Die restlichen 25 % der Verg\u00fctung werden nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 54 StVG nach Abzug des Anteils an der Arbeitslosenversicherung zur H\u00e4lfte als Hausgeld ausgezahlt; der Rest wird einbehalten, um ihn als R\u00fccklage f\u00fcr den Gefangenen anzusparen. Kranken- und rentenversichert sind die Gefangenen nicht.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"18\">18<\/p>\n<p class=\"justify\">bb)\u00a0Gem\u00e4\u00df Art.\u00a0717-3 Abs.\u00a02 Code de proc\u00e9dure p\u00e9nale (CPP), zuletzt ge\u00e4ndert durch die Ordonnance Nr. 2022-478 vom 30. M\u00e4rz 2022, soll in Frankreich Strafgefangenen auf Antrag eine Besch\u00e4ftigungsm\u00f6glichkeit gegeben werden. Eine Arbeitspflicht ist nicht (mehr) vorgesehen (vgl. Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages, Sachstand \u201eArbeitspflicht f\u00fcr Strafgefangene \u2013 geltende Rechtslage in Deutschland, Frankreich und Spanien\u201c, 2016, S.\u00a06 m.w.N.).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"19\">19<\/p>\n<p class=\"justify\">F\u00fcr arbeitende Gefangene ist gem\u00e4\u00df Art.\u00a0D412-64 des Code p\u00e9nitentiaire (CP), zuletzt ge\u00e4ndert durch das D\u00e9cret Nr.\u00a02022-655 vom 25.\u00a0April 2022, ein Mindestverg\u00fctungssatz vorgesehen, der sich am nationalen Mindestlohn SMIC (\u201esalaire minimum interprofessionnel de croissance\u201c) orientiert. F\u00fcr Arbeiten im Bereich der Produktion ist eine Mindestverg\u00fctung von 45\u00a0%, f\u00fcr Dienstleistungen der Klasse I in H\u00f6he von 33\u00a0%, f\u00fcr Dienstleistungen der Klasse II in H\u00f6he von 25\u00a0% und f\u00fcr Dienstleistungen der Klasse III in H\u00f6he von 20\u00a0% des SMIC vorgesehen. Die Gefangenenbesch\u00e4ftigung ist sozialversicherungspflichtig und unterliegt der Besteuerung. Die Gefangenen sind auch in die Rentenversicherung einbezogen. Ein Teil des nach allen Abz\u00fcgen verbleibenden Lohns wird nach Ma\u00dfgabe des Art.\u00a0D332-12 CP f\u00fcr die Entsch\u00e4digung von Tatverletzten und die Zahlung von Unterhaltsbeihilfe einbehalten (zwischen 20 und 30\u00a0%), ein weiterer Teil (10\u00a0%) wird gem\u00e4\u00df Art.\u00a0D332-13 CP als R\u00fccklage f\u00fcr den Gefangenen angespart.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"20\">20<\/p>\n<p class=\"justify\">cc)\u00a0Gem\u00e4\u00df Art.\u00a020 des italienischen Strafvollzugsgesetzes (Legge sull\u2018ordinamento penitenziario e sulla esecuzione delle misure privative e limitative della libert\u00e0, Gesetz Nr. 354 vom 26. Juli 1975, zuletzt ge\u00e4ndert durch das Gesetz Nr.\u00a0199 vom 30. Dezember 2022; Art.\u00a020 zuletzt ge\u00e4ndert durch die italienische Strafvollzugsreform &lt;Gesetz Nr.\u00a0123&gt; mit Wirkung zum 10.\u00a0November 2018), m\u00fcssen alle Anstrengungen unternommen werden, um den Gefangenen die M\u00f6glichkeit zur Arbeit zu geben; die Arbeit darf jedoch keinen belastenden Charakter haben und muss entlohnt werden. Die Organisation und die Methoden der Gef\u00e4ngnisarbeit m\u00fcssen diejenigen der Arbeit in einer freien Gesellschaft widerspiegeln, um den Gefangenen eine f\u00fcr normale Arbeitsbedingungen geeignete Berufsausbildung zu erm\u00f6glichen und die soziale Wiedereingliederung zu erleichtern. Gefangene sind vollst\u00e4ndig in die Sozialversicherung einschlie\u00dflich der Rentenversicherung eingegliedert.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"21\">21<\/p>\n<p class=\"justify\">Gefangene, die im Dienste der Strafvollzugsverwaltung arbeiten, haben gem\u00e4\u00df Art.\u00a022 Abs.\u00a01 des italienischen Strafvollzugsgesetzes (Art.\u00a022 zuletzt ge\u00e4ndert durch die italienische Strafvollzugsreform &lt;Gesetz Nr.\u00a0123&gt; mit Wirkung zum 10.\u00a0November 2018) einen Anspruch auf Verg\u00fctung in H\u00f6he von zwei Dritteln der allgemeinen tarifvertraglichen Verg\u00fctung f\u00fcr eine vergleichbare T\u00e4tigkeit. Nach Art.\u00a020 Abs.\u00a08 des italienischen Strafvollzugsgesetzes wird die konkrete Verg\u00fctung unter Ber\u00fccksichtigung der Quantit\u00e4t und Qualit\u00e4t von den zentralen und territorialen Organen der Strafvollzugsverwaltung in Absprache mit \u00f6ffentlichen und privaten Stellen bestimmt (zur Geltung des vollen tarifvertraglich vorgesehenen Mindestlohns f\u00fcr Gefangene, die f\u00fcr private Unternehmen arbeiten, vgl. Zanella, Prison Work and Convict Rehabilitation, 2020, S. 9).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"22\">22<\/p>\n<p class=\"justify\">Gem\u00e4\u00df Art.\u00a024 des italienischen Strafvollzugsgesetzes k\u00f6nnen von der Verg\u00fctung Abz\u00fcge zur Begleichung von Schadensersatzforderungen und Gerichtskosten gemacht werden. Auch ein Beitrag f\u00fcr die Unterhaltskosten der Gefangenen kann abgezogen werden (Art.\u00a024 in Verbindung mit Art.\u00a02 des italienischen Strafvollzugsgesetzes; vgl. Zanella, Prison Work and Convict Rehabilitation, 2020, S.\u00a09). Den Gefangenen sollen aber drei F\u00fcnftel der Verg\u00fctung verbleiben, wobei Ausnahmen zum Beispiel f\u00fcr Unterhaltsverpflichtungen gemacht werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"23\">23<\/p>\n<p class=\"justify\">b)\u00a0Die Europ\u00e4ische Kommission f\u00fcr Menschenrechte (EKMR) f\u00fchrte bereits in der Entscheidung Twenty-One Detained Persons v. Germany (Entscheidung vom 6.\u00a0April 1968, Nr.\u00a03134\/67) aus, dass Art. 4 der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention (EMRK) keine Vorgaben zur Verg\u00fctung von Gefangenenarbeit zu entnehmen seien. Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (EGMR) best\u00e4tigte diese Auffassung in seinen Folgeentscheidungen (vgl.\u00a0EGMR &lt;GK&gt;, Stummer v.\u00a0Austria, Urteil vom 7.\u00a0Juli 2011, Nr.\u00a037452\/02, \u00a7\u00a0122; Zhelyazkov v. Bulgaria, Urteil vom 9.\u00a0Oktober 2012, Nr.\u00a011332\/04, \u00a7\u00a036\u00a0f.; Floroiu v.\u00a0Romania, Entscheidung vom 12.\u00a0M\u00e4rz 2013, Nr.\u00a015303\/10, \u00a7\u00a032\u00a0f.). Er wies allerdings darauf hin, dass zwischenzeitlich eine \u00dcberarbeitung der Europ\u00e4ischen Strafvollzugsgrunds\u00e4tze 1987 vom 11.\u00a0Januar 2006 (zuletzt ge\u00e4ndert durch die Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates vom 1.\u00a0Juli 2020, Rec&lt;2006&gt;2-rev) stattgefunden habe, nach deren Nr.\u00a026.10 nunmehr in allen F\u00e4llen die Gefangenenarbeit angemessen zu verg\u00fcten ist. Hierin erblickte der EGMR einen sich entwickelnden Trend (vgl.\u00a0EGMR, Zhelyazkov v. Bulgaria, Urteil vom 9.\u00a0Oktober 2012, Nr.\u00a011332\/04, \u00a7\u00a7\u00a016\u00a0ff.; \u00a7\u00a036).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"24\">24<\/p>\n<p class=\"justify\">Da eine Mehrheit der Vertragsstaaten zwar irgendeine Form der sozialen Absicherung f\u00fcr Gefangene vorsehe, jedoch nur eine kleine Anzahl von Staaten arbeitende Gefangene unmittelbar in das jeweilige allgemeine Altersversorgungs- beziehungsweise Rentensystem aufnehme, sah der Gerichtshof keine hinreichende \u00dcbereinstimmung in der Staatenpraxis, um eine entsprechende Garantie aus Art.\u00a04 EMRK ableiten zu k\u00f6nnen. Zwar zeige Nr.\u00a026.17 der Europ\u00e4ischen Strafvollzugsgrunds\u00e4tze 2006, wonach arbeitende Gefangene so weit wie m\u00f6glich in das nationale Sozialversicherungssystem einzubeziehen sind, einen Trend in diese Richtung auf. Dieser habe sich jedoch nicht zu einer Verpflichtung der Staaten nach der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention verdichtet (vgl.\u00a0EGMR &lt;GK&gt;, Stummer v. Austria, Urteil vom 7.\u00a0Juli 2011, Nr.\u00a037452\/02, \u00a7\u00a7\u00a0130\u00a0ff. unter Bezugnahme auf EKMR, Twenty-One Detained Persons v. Germany, Entscheidung vom 6.\u00a0April 1968, Nr.\u00a03134\/67 u.a.; EGMR, Meier v.\u00a0Switzerland, Urteil vom 9.\u00a0Februar 2016, Nr.\u00a010109\/14, \u00a7\u00a067).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"25\">25<\/p>\n<p class=\"justify\">c)\u00a0Der Sachverst\u00e4ndigenausschuss f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der \u00dcbereinkommen und Empfehlungen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), deren \u00dcbereinkommen Nr.\u00a029 vom 28. Juni 1930 (BGBl II 1956, S.\u00a0640; in der Bundesrepublik in Kraft seit dem 13. Juni 1957) bei der Beratung des Grundgesetzes als internationaler Standard dem Willen des Verfassungsgebers zugrunde lag und Auslegungshilfe auch f\u00fcr das Grundgesetz ist (vgl.\u00a0BVerfGE\u00a098, 169 &lt;206&gt;), forderte Deutschland mit Blick auf Art.\u00a01 Abs.\u00a01, Art.\u00a02 Abs.\u00a01 und Art.\u00a02 Abs.\u00a02 Buchstabe c des ILO-\u00dcbereinkommens Nr.\u00a029 mehrfach dazu auf, notwendige Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, um die Arbeitsbedingungen f\u00fcr Strafgefangene soweit wie m\u00f6glich den Bedingungen in freien Arbeitsverh\u00e4ltnissen anzupassen. Dies umfasse unter anderem das Verg\u00fctungsniveau und den Grad der sozialen Absicherung (vgl.\u00a0etwa Report of the Committee of Experts on the Application of Conventions and Recommendations, Application of International Labour Standards, 2017, Report\u00a0III &lt;Part 1A&gt;, S.\u00a0198\u00a0f.; Report of the Committee of Experts on the Application of Conventions and Recommendations, Application of International Labour Standards, 2019, Report\u00a0III &lt;Part A&gt;, S.\u00a0211).<\/p>\n<h3>II.<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"26\">26<\/p>\n<p class=\"justify\">Den Verfassungsbeschwerden liegen folgende Sachverhalte zugrunde.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"27\">27<\/p>\n<p class=\"justify\">1. Das Verfahren 2 BvR 166\/16:<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"28\">28<\/p>\n<p class=\"justify\">Der Beschwerdef\u00fchrer zu\u00a0I. verb\u00fc\u00dft seit August 1997 eine lebenslange Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt (\u2026) in Bayern. In der Zeit vom 29. September 2015 bis zum 2.\u00a0November 2015 war er in einer anstaltseigenen Druckerei zur Arbeit eingeteilt. Seit dem 3.\u00a0November 2015 hatte er wegen einer Erkrankung den Status \u201eohne Arbeit ohne eigenes Verschulden\u201c.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"29\">29<\/p>\n<p class=\"justify\">a) Am 30. September 2015 beantragte der Beschwerdef\u00fchrer zu\u00a0I. bei der Druckerei, sein Arbeitsentgelt r\u00fcckwirkend zum 29. September 2015 \u201eextrem zu erh\u00f6hen\u201c. Der Betriebsleiter lehnte diesen Antrag im Auftrag des Werkdienstleiters am 1.\u00a0Oktober 2015 ab und verwies zur Begr\u00fcndung darauf, dass der Beschwerdef\u00fchrer zu\u00a0I. wie jeder andere Gefangene bei Beginn seiner T\u00e4tigkeit nach Lohnstufe II ohne Leistungszulage verg\u00fctet werde und eine Erh\u00f6hung von seiner Arbeitsleistung abh\u00e4nge. Auf den Einwand des Beschwerdef\u00fchrers zu\u00a0I., dass er mit seinem Antrag eine allgemeine Erh\u00f6hung des Tagessatzes erwirken wolle, teilte ihm der Leiter der Arbeitsverwaltung am 7.\u00a0Oktober 2015 mit, dass die Entlohnung der Gefangenen den gesetzlichen Vorgaben folge, in die seitens der Justizvollzugsanstalt nicht eingegriffen werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"30\">30<\/p>\n<p class=\"justify\">Mit Schriftsatz vom 26.\u00a0Oktober 2015 beantragte der Beschwerdef\u00fchrer zu\u00a0I.\u00a0bei der ausw\u00e4rtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg, die Justizvollzugsanstalt zu verpflichten, seine Entlohnung zu erh\u00f6hen. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 24.\u00a0M\u00e4rz 2002 &#8212;\u00a02\u00a0BvR 2175\/01 &#8212; festgestellt, dass der Gesetzgeber im Hinblick auf die Bezugsgr\u00f6\u00dfe der finanziellen Entlohnung und den Umfang der zu gew\u00e4hrenden Freistellung von der Arbeitspflicht aufgefordert bleibe, diese nicht festzuschreiben, sondern einer steten Pr\u00fcfung zu unterziehen. Die derzeitige Entgelth\u00f6he verletze ihn in seinem Recht auf Resozialisierung, denn der Gesetzgeber sei seiner verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur steten Pr\u00fcfung der finanziellen Verg\u00fctung bislang nicht nachgekommen. Habe ein Gefangener am 1.\u00a0Januar 2001 in der (h\u00f6chsten) Lohnstufe V 1,75\u00a0Euro pro Stunde erhalten, gew\u00e4hre ihm die Justizvollzugsanstalt heute (im Jahr 2015) mit 1,91 Euro gerade einmal 9\u00a0% mehr, w\u00e4hrend die Preise f\u00fcr den Einkauf der Gefangenen im gleichen Zeitraum um durchschnittlich 100\u00a0% gestiegen seien. Zwar sei gesetzlich vorgesehen, dass ein Gefangener durch regelm\u00e4\u00dfige Arbeit j\u00e4hrlich bis zu sechs zus\u00e4tzliche Freistellungstage erhalte. Allerdings werde diese Maximalzahl durch die Justizvollzugsanstalt \u2013 aufgrund nicht von den Gefangenen zu vertretender Umst\u00e4nde\u00a0\u2013 nie gew\u00e4hrt, weil aus anstaltsorganisatorischen Gr\u00fcnden die Arbeitsbetriebe immer wieder geschlossen blieben, was dazu f\u00fchre, dass jedem Inhaftierten aufgrund fehlender Anrechnungszeiten h\u00f6chstens f\u00fcnf zus\u00e4tzliche Freistellungstage pro Jahr zust\u00fcnden. Insoweit habe das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die Erh\u00f6hung der Eckverg\u00fctung auf 9\u00a0% in Verbindung mit der nicht monet\u00e4ren Entlohnung den verfassungsrechtlichen Anforderungen \u201egerade noch\u201c entspreche. Deshalb sei es mit dem Grundgesetz nicht mehr zu vereinbaren, wenn faktisch maximal f\u00fcnf Freistellungstage erreichbar seien. Schlie\u00dflich m\u00fcsse seitens der Strafvollstreckungskammer auch inzident gepr\u00fcft werden, ob die Tatsache, dass der Beschwerdef\u00fchrer zu\u00a0I. nicht in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen sei, mit ein Grund daf\u00fcr sein k\u00f6nne, das Arbeitsentgelt zu erh\u00f6hen, um so die ihm drohende Altersarmut zu reduzieren.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"31\">31<\/p>\n<p class=\"justify\">Mit Schriftsatz vom 13.\u00a0November 2015 beantragte die Justizvollzugsanstalt, den Antrag als unzul\u00e4ssig zu verwerfen. Es fehle bereits an einer Ma\u00dfnahme zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des Strafvollzugs. Dem Beschwerdef\u00fchrer zu\u00a0I. gehe es nicht um eine Einzelfallentscheidung, sondern um eine generelle Lohnerh\u00f6hung und damit letztlich um eine \u00c4nderung der Regelung zum Arbeitsentgelt (Art.\u00a046 Abs.\u00a02 S\u00e4tze\u00a02 und\u00a03 BayStVollzG), wof\u00fcr allein der Gesetzgeber zust\u00e4ndig sei. Ohnehin habe es sich bei der Mitteilung des Leiters der Arbeitsverwaltung um eine blo\u00dfe Auskunft gehandelt, die keinerlei Regelungswirkung nach au\u00dfen entfalte. Soweit der Beschwerdef\u00fchrer zu\u00a0I. vortrage, dass die derzeitige Freistellungsregelung der Justizvollzugsanstalt rechtswidrig sei, fehle es ebenfalls an einer Ma\u00dfnahme im Sinne des \u00a7\u00a0109 StVollzG, denn er habe sich diesbez\u00fcglich zuvor weder an die Anstalt gewandt, noch sei ihm gegen\u00fcber im Hinblick auf Freistellungstage eine Einzelfallma\u00dfnahme getroffen worden. Dar\u00fcber hinaus obliege es allein dem Gesetzgeber, die derzeit geltende Eckverg\u00fctung zu ver\u00e4ndern. Im \u00dcbrigen sei der Antrag auch unbegr\u00fcndet, weil die Regelungen zur Arbeitsverg\u00fctung verfassungskonform seien. Das habe der Bayerische Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf die bayerische Landesverfassung in seiner Entscheidung vom 9.\u00a0August 2010 festgestellt. Schlie\u00dflich gebe es in der Justizvollzugsanstalt \u2013\u00a0entgegen der Behauptung des Beschwerdef\u00fchrers zu\u00a0I.\u00a0\u2013 durchaus Gefangene, die die maximale Anzahl von sechs Freistellungstagen im Jahr erhielten.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"32\">32<\/p>\n<p class=\"justify\">Mit angegriffenem Beschluss vom 25. November 2015 wies die ausw\u00e4rtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg den Antrag als unzul\u00e4ssig zur\u00fcck. Es fehle bereits an einer Ma\u00dfnahme im Sinne des \u00a7\u00a0109 StVollzG. Der Beschwerdef\u00fchrer zu\u00a0I. begehre keine auf seinen Einzelfall bezogene Erh\u00f6hung der Entlohnung, sondern vielmehr eine generelle Anhebung des Gefangenenentgelts. Zudem handele es sich bei den Mitteilungen der Justizvollzugsanstalt vom 1.\u00a0und 5.\u00a0Oktober 2015 um blo\u00dfe Ausk\u00fcnfte bez\u00fcglich der Gefangenenentlohnung ohne Regelungswirkung nach au\u00dfen. Im \u00dcbrigen sei der Antrag auch unbegr\u00fcndet, denn hinsichtlich der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des Art.\u00a046 BayStVollzG best\u00fcnden keine Bedenken. Insbesondere sei die vom Bundesverfassungsgericht geforderte \u00dcberpr\u00fcfung der H\u00f6he des Gefangenenentgelts erfolgt, und zwar durch die Bezugnahme auf die Eckverg\u00fctung als Bezugsgr\u00f6\u00dfe nach \u00a7\u00a018 SGB\u00a0IV. Letztgenannte Norm beinhalte das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung, weshalb es sich um eine variable Berechnungsmethode handele, die sich an den sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben und tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnissen orientiere und somit die jeweiligen Einkommensentwicklungen ber\u00fccksichtige. Insoweit sei auch die Tatsache, dass der Beschwerdef\u00fchrer zu\u00a0I. nicht in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen sei, kein taugliches Kriterium f\u00fcr eine Erh\u00f6hung der Gefangenenverg\u00fctung, da sich diese ausschlie\u00dflich nach der gesetzlich festgeschriebenen Bezugsgr\u00f6\u00dfe des \u00a7\u00a018 SGB IV bemesse und etwaige Stufungen nur nach Art.\u00a046 Abs.\u00a03 BayStVollzG m\u00f6glich seien.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"33\">33<\/p>\n<p class=\"justify\">Gegen diesen Beschluss legte der Beschwerdef\u00fchrer zu\u00a0I. am 3.\u00a0Dezember 2015 Rechtsbeschwerde ein. Er beanstandete, dass die Strafvollstreckungskammer entscheidungserhebliches Vorbringen nicht ber\u00fccksichtigt habe. Insbesondere fehle es an einer Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen, dass die Justizvollzugsanstalt sechs zus\u00e4tzliche Freistellungstage pro Jahr nicht gew\u00e4hre, seit fast 15\u00a0Jahren keine Erh\u00f6hung des Gefangenenentgelts erfolgt sei und sich die anstaltsinternen Preise f\u00fcr den Einkauf der Inhaftierten im gleichen Zeitraum um durchschnittlich etwa 100\u00a0% erh\u00f6ht h\u00e4tten.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"34\">34<\/p>\n<p class=\"justify\">Mit angegriffenem Beschluss vom 28. Dezember 2015, dem Beschwerdef\u00fchrer zu I. zugestellt am 4. Januar 2016, verwarf das Oberlandesgericht N\u00fcrnberg die Rechtsbeschwerde nach \u00a7\u00a0119 Abs.\u00a03 StVollzG als unzul\u00e4ssig. Die Strafvollstreckungskammer habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt hinreichend aufgekl\u00e4rt. Grundrechtsverst\u00f6\u00dfe \u2013\u00a0vor allem im Hinblick auf das rechtliche Geh\u00f6r\u00a0\u2013 l\u00e4gen nicht vor. Das Landgericht habe mit seinem sorgf\u00e4ltig und ausf\u00fchrlich begr\u00fcndeten Beschluss die wesentlichen Argumente gegeneinander abgewogen und dar\u00fcber hinaus in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass der Antrag des Beschwerdef\u00fchrers zu I. auch unbegr\u00fcndet sei.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"35\">35<\/p>\n<p class=\"justify\">Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdef\u00fchrer zu\u00a0I. mit Schriftsatz vom 5.\u00a0Januar 2016 Anh\u00f6rungsr\u00fcge. Er habe eine auf ihn selbst bezogene Einzelfallma\u00dfnahme begehrt und wolle, dass sein Arbeitsentgelt erh\u00f6ht werde. Dass dies in allgemeiner Form geschehen solle, bedeute nicht, dass es nicht um ihn gehe. Ferner sei auch keine Sachaufkl\u00e4rung erfolgt. Insbesondere habe die Strafvollstreckungskammer seine tabellarische Darstellung der anstaltsinternen Entwicklung der Einkaufspreise nicht ignorieren d\u00fcrfen. Aus dieser gehe hervor, dass die Gefangenenentlohnung mit der Preisentwicklung nicht mithalte.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"36\">36<\/p>\n<p class=\"justify\">Mit Beschluss vom 13.\u00a0Januar 2016 wies das Oberlandesgericht N\u00fcrnberg die Anh\u00f6rungsr\u00fcge zur\u00fcck. Diese sei unbegr\u00fcndet, weil der Senat das rechtliche Geh\u00f6r des Beschwerdef\u00fchrers zu\u00a0I. nicht verletzt habe. Er habe dessen gesamtes Vorbringen gew\u00fcrdigt, und es bestehe kein Anlass zu einer anderen Beurteilung.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"37\">37<\/p>\n<p class=\"justify\">b)\u00a0Mit seiner am 25.\u00a0Januar 2016 eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdef\u00fchrer zu I. unmittelbar gegen den Beschluss der ausw\u00e4rtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg vom 25.\u00a0November 2015 sowie gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts N\u00fcrnberg vom 28. Dezember 2015. Mittelbar ist die Verfassungsbeschwerde gegen Art.\u00a046 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 BayStVollzG gerichtet. Der Beschwerdef\u00fchrer zu\u00a0I. r\u00fcgt eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art.\u00a02 in Verbindung mit Art.\u00a01, Art.\u00a03 sowie Art.\u00a019 Abs.\u00a04 GG.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"38\">38<\/p>\n<p class=\"justify\">Er h\u00e4lt die H\u00f6he der Verg\u00fctung der Gefangenenarbeit im Freistaat Bayern allgemein und insbesondere in seinem Fall f\u00fcr verfassungswidrig. Bayern sei das reichste Bundesland und h\u00e4tte nach Erhalt der Gesetzgebungskompetenz f\u00fcr den Strafvollzug eine Lohnanpassung vornehmen m\u00fcssen. Zudem habe das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber aufgefordert, die Gefangenenentlohnung im Blick zu behalten, womit gemeint gewesen sei, der \u201eLohn-Preis-Schere\u201c entgegenzuwirken. Ferner sei es nicht gerechtfertigt, ihm eine Schuldenlast in Form von Gerichtskosten in H\u00f6he von etwa 33.000,00 Euro aufzub\u00fcrden, im Gegenzug aber f\u00fcr die geleistete Arbeit nur ein Entgelt in H\u00f6he von 9\u00a0% der Eckverg\u00fctung zu gew\u00e4hren. Ein derart hoher Schuldenberg erm\u00f6gliche keinen vern\u00fcnftigen \u201eNeustart\u201c nach der Entlassung aus der Haft. Auch sei es mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu vereinbaren, dass Arbeitnehmern, die sich in Freiheit bef\u00e4nden, grunds\u00e4tzlich die gleichen Gerichtskosten auferlegt w\u00fcrden wie dem Beschwerdef\u00fchrer zu\u00a0I., diese aber ganz andere monet\u00e4re M\u00f6glichkeiten h\u00e4tten, die Schuldenlast zu tilgen. Ferner k\u00f6nne er in der Justizvollzugsanstalt nur bei dem \u201e\u00fcberteuerten\u201c Anstaltskaufmann einkaufen und sei dessen Preispolitik vollkommen ausgesetzt. \u201eDrau\u00dfen\u201c w\u00fcrde er nicht bei demselben Kaufmann einkaufen, wenn dieser seine Preise um bis zu 212\u00a0% erh\u00f6he, sondern stattdessen die Vielfalt der Angebote nutzen und \u2013\u00a0insbesondere bei einem knappen Budget\u00a0\u2013 die g\u00fcnstigste Einkaufsm\u00f6glichkeit w\u00e4hlen. Letztlich bereichere sich der Staat sogar an der Arbeit der Gefangenen, da er aufgrund der geringen Entlohnung hohe \u00dcbersch\u00fcsse erziele, die eigentlich den Opfern als Wiedergutmachung zust\u00fcnden. Schlie\u00dflich m\u00fcsse ber\u00fccksichtigt werden, dass mit der Gefangenenarbeit inzwischen zum Teil hochpr\u00e4zise Bauteile f\u00fcr die Industrie mit zumeist \u00e4u\u00dferst geringen Toleranzbereichen gefertigt w\u00fcrden. Vor dem geschilderten Hintergrund h\u00e4tten sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht seinen Antrag nicht als unzul\u00e4ssig verwerfen d\u00fcrfen. Insbesondere sei es verfehlt anzunehmen, er wende sich mit seiner Klage nicht gegen eine eigene Beeintr\u00e4chtigung. Dass andere von einer positiven Gerichtsentscheidung ebenfalls profitieren k\u00f6nnten, \u00e4ndere nichts daran, dass er vorrangig eine eigene Rechtsverletzung geltend mache.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"39\">39<\/p>\n<p class=\"justify\">Mit Schriftsatz vom 17.\u00a0Juli 2017 f\u00fcgte der Beschwerdef\u00fchrer zu\u00a0I. unter anderem hinzu, dass er unter einer \u201eextremen Erh\u00f6hung\u201c der Entlohnung 40\u00a0% der Eckverg\u00fctung verstehe, so wie es der Gesetzgeber bei Inkrafttreten des Strafvollzugsgesetzes vorgesehen habe. Es sei inakzeptabel, Leistungen wie die Freistellung von Haftkostenbeitr\u00e4gen, die dem Strafvollzug immanent sein m\u00fcssten, als \u201eVerdienst\u201c anerkennen zu wollen. Die Justizvollzugsanstalt erhalte von einem dort t\u00e4tigen Unternehmerbetrieb bis zu 11,37 Euro pro Stunde f\u00fcr die Arbeitsleistung der Gefangenen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"40\">40<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Behauptung des Justizministeriums, dass die Produktivit\u00e4t der Gefangenenarbeit nur 15 bis 20\u00a0% der Produktivit\u00e4t in Betrieben der gewerblichen Wirtschaft betrage, sei falsch; die hergestellten Produkte seien von hoher Qualit\u00e4t. Auch die Nichteinbeziehung der Gefangenen in die gesetzliche Rentenversicherung sei verfassungswidrig. Zudem widerspreche es Art.\u00a03 GG, dass ein Gefangener, der einer freien Besch\u00e4ftigung nachgehe, in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen k\u00f6nne, andere Gefangene diese M\u00f6glichkeit jedoch nicht erhielten. Da die Arbeit das wichtigste Resozialisierungsinstrument darstelle, sei belegt, dass die nichtbesch\u00e4ftigten Gefangenen, das hei\u00dfe circa 33\u00a0bis 44\u00a0% der Gefangenen, nicht resozialisiert w\u00fcrden. Wenn aufgrund der Einf\u00fchrung des Mindestlohns keine signifikanten Auswirkungen auf den anstaltsinternen Arbeitsbereich feststellbar gewesen seien, sei davon auszugehen, dass dies auch bei einer \u201eextreme(n)\u201c Erh\u00f6hung der Gefangenenentlohnung gelte und sich nur der Profit der Justizvollzugsanstalt reduzieren w\u00fcrde. Bestrebungen, die Betriebe der Justizvollzugsanstalt st\u00e4rker auszulasten, seien nicht erkennbar.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"41\">41<\/p>\n<p class=\"justify\">2. Das Verfahren 2 BvR 1683\/17:<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"42\">42<\/p>\n<p class=\"justify\">a) Der Beschwerdef\u00fchrer zu\u00a0II. befand sich in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Werl in Nordrhein-Westfalen. Er arbeitete als Kabelzerleger in einem entsprechenden Betrieb. F\u00fcr den Monat November 2015 erhielt er eine Verg\u00fctung in H\u00f6he von 606,10 Euro, f\u00fcr den Monat Dezember 2015 460,28 Euro und f\u00fcr den Monat Januar 2016 410,27 Euro. Das regul\u00e4re Haftende war am 14.\u00a0Oktober 2017, seitdem erfolgt eine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"43\">43<\/p>\n<p class=\"justify\">Mit Schreiben vom 10. M\u00e4rz 2016 beantragte der Beschwerdef\u00fchrer zu\u00a0II., ihm ab sofort ein angemessenes Arbeitsentgelt in H\u00f6he von mindestens 15\u00a0% der Bezugsgr\u00f6\u00dfe nach \u00a7\u00a018 SGB IV zu zahlen, hilfsweise festzustellen, dass das nach \u00a7\u00a032 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 StVollzG NRW gezahlte Arbeitsentgelt rechtswidrig sei. Die Gefangenenverg\u00fctung sei das letzte Mal vor mehr als 15 Jahren zum 1.\u00a0Januar 2001 auf 9\u00a0% der Bezugsgr\u00f6\u00dfe erh\u00f6ht worden. Das Bundesverfassungsgericht habe die damalige Neuregelung mit Beschluss vom 24.\u00a0M\u00e4rz 2002 als \u201ederzeit noch vertretbar\u201c angesehen, gleichzeitig aber den Gesetzgeber aufgefordert, die Bezugsgr\u00f6\u00dfe nicht festzuschreiben, sondern einer steten Pr\u00fcfung zu unterziehen. Die dem Beschwerdef\u00fchrer zu\u00a0II. gew\u00e4hrte monet\u00e4re und nicht monet\u00e4re Arbeitsverg\u00fctung versto\u00dfe inzwischen gegen das Resozialisierungsgebot aus Art.\u00a02 Abs.\u00a01 in Verbindung mit Art.\u00a01 Abs.\u00a01 GG. Aus 9\u00a0% der Bezugsgr\u00f6\u00dfe nach \u00a7\u00a018 SGB IV errechne sich ein Tagessatz von etwa 12,00 Euro und ein Stundenlohn von etwa 1,50\u00a0Euro. Eine angemessene Anerkennung der Arbeit der Gefangenen sei darin nicht mehr zu sehen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"44\">44<\/p>\n<p class=\"justify\">Am 21. Juni 2016 stellte der Beschwerdef\u00fchrer zu\u00a0II. einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung an das Landgericht Arnsberg. Nach Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme der Ma\u00dfnahme sei sein Antrag zul\u00e4ssig. Die Justizvollzugsanstalt habe auf den Antrag vom 10. M\u00e4rz 2016 und ein Erinnerungsschreiben vom 11. April 2016 nicht reagiert. Zur Begr\u00fcndetheit des Antrags wiederholte er sein bisheriges Vorbringen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"45\">45<\/p>\n<p class=\"justify\">Mit Bescheid vom 5.\u00a0Oktober 2016 lehnte die Justizvollzugsanstalt den Antrag vom 10.\u00a0M\u00e4rz 2016 ab und f\u00fchrte zur Begr\u00fcndung aus, der Beschwerdef\u00fchrer zu\u00a0II.\u00a0werde entsprechend den gesetzlichen Regelungen nach \u00a7\u00a032 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 StVollzG NRW verg\u00fctet; ein Abweichen von den gesetzlichen Vorschriften komme nicht in Betracht. Die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der geltenden gesetzlichen Vorschriften werde nicht in Frage gestellt. Die Bezugsgr\u00f6\u00dfe werde j\u00e4hrlich der Entwicklung des Lohnniveaus von Arbeitnehmern angepasst, und die Zahl der Freistellungstage, die der nicht monet\u00e4ren Komponente der Entlohnung entspr\u00e4chen, sei von zuvor sechs Tagen im Jahr auf nunmehr acht Tage im Jahr erh\u00f6ht worden. Mit Stellungnahme vom selben Tag wiederholte die Justizvollzugsanstalt ihre Begr\u00fcndung gegen\u00fcber dem Landgericht.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"46\">46<\/p>\n<p class=\"justify\">Der Beschwerdef\u00fchrer zu\u00a0II. \u00e4nderte seinen Antrag mit Schreiben vom 24.\u00a0Oktober 2016 dahingehend ab, dass er beantragte, den Bescheid vom 5.\u00a0Oktober 2016 aufzuheben und die Justizvollzugsanstalt zu verpflichten, ihm ab dem 10.\u00a0M\u00e4rz 2016 ein angemessenes Arbeitsentgelt in H\u00f6he von mindestens 15\u00a0% der Bezugsgr\u00f6\u00dfe nach \u00a7 18 SGB IV zu zahlen, hilfsweise festzustellen, dass das gegenw\u00e4rtig nach \u00a7\u00a032 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 StVollzG NRW gezahlte Arbeitsentgelt rechtswidrig sei.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"47\">47<\/p>\n<p class=\"justify\">Mit angegriffenem Beschluss vom 24.\u00a0Januar 2017 wies das Landgericht Arnsberg den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur\u00fcck. Der Antrag sei nach einer zul\u00e4ssigen Klageumstellung auf einen Anfechtungsantrag zwar zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Gefangene erhielten nach dem seit dem 27.\u00a0Januar 2015 g\u00fcltigen \u00a7\u00a032 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 StVollzG NRW ein Arbeitsentgelt, welches auf Grundlage von 9\u00a0% der Bezugsgr\u00f6\u00dfe nach \u00a7\u00a018 SGB\u00a0IV bemessen werde. Neben dem sich aus \u00a7\u00a033 StVollzG NRW ergebenden Freistellungsanspruch sehe \u00a7\u00a034 StVollzG NRW eine zus\u00e4tzliche Anerkennung von zwei Tagen Freistellung f\u00fcr drei Monate zusammenh\u00e4ngender Aus\u00fcbung einer Arbeit vor. Wenn Gefangene Bez\u00fcge nach dem Strafvollzugsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen erhielten, w\u00fcrde ein Haftkostenbeitrag nicht erhoben. Die Abgeltungsregelungen verstie\u00dfen nicht gegen h\u00f6herrangiges Recht. Ein Versto\u00df gegen das Resozialisierungsprinzip sei nicht erkennbar. Die Kombination aus monet\u00e4rer und nicht monet\u00e4rer Arbeitsabgeltung stelle eine dem Resozialisierungsgedanken entsprechende angemessene Anerkennung der geleisteten Arbeit dar. Dabei ber\u00fccksichtige das Gericht, dass nunmehr acht Tage der zus\u00e4tzlichen Freistellung pro Jahr erworben werden k\u00f6nnten und der Landesgesetzgeber mit der vorstehenden Ab\u00e4nderung der Pflicht auf regelm\u00e4\u00dfige \u00dcberpr\u00fcfung nachgekommen sei. Zudem stelle das Gericht die Nichterhebung eines Haftkostenbeitrags gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a039 StVollzG\u00a0NRW in Rechnung, die zu einer Reduktion der sich aus der Verurteilung ergebenden Belastung mit den Kosten des Verfahrens f\u00fchre. Dies sei eine positive Folge f\u00fcr geleistete Arbeit, die faktisch zu einer Schuldentilgung f\u00fchre. Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag sei unzul\u00e4ssig, weil er keine Ma\u00dfnahme im Sinne des \u00a7\u00a0109 StVollzG zum Gegenstand habe, sondern eine allgemein g\u00fcltige Regelung.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"48\">48<\/p>\n<p class=\"justify\">Dagegen legte der Beschwerdef\u00fchrer zu\u00a0II. mit Schreiben vom 3.\u00a0Februar 2017 Rechtsbeschwerde ein. Er wiederholte sein bisheriges Vorbringen und f\u00fchrte erg\u00e4nzend aus, dass eine angemessene Anerkennung der Arbeit der Gefangenen nicht vorliege. Dies gelte auch bei Ber\u00fccksichtigung der nicht monet\u00e4ren Arbeitsverg\u00fctung in Form einer Freistellung von der Arbeitspflicht und der Regelung \u00fcber die Nichterhebung des Haftkostenbeitrags in \u00a7\u00a039 StVollzG\u00a0NRW. Die zu geringe monet\u00e4re Arbeitsverg\u00fctung werde dadurch nicht hinreichend kompensiert.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"49\">49<\/p>\n<p class=\"justify\">Mit angegriffenem Beschluss vom 20. Juni 2017, zugegangen am 30.\u00a0Juni 2017, verwarf das Oberlandesgericht Hamm die Rechtsbeschwerde nach \u00a7\u00a0119 Abs.\u00a03 StVollzG als unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"50\">50<\/p>\n<p class=\"justify\">b) Mit seiner am 25. Juli 2017 eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdef\u00fchrer zu\u00a0II. gegen die Beschl\u00fcsse des Landgerichts Arnsberg und des Oberlandesgerichts Hamm und r\u00fcgt eine Verletzung von Art.\u00a02 Abs.\u00a01 in Verbindung mit Art.\u00a01 Abs.\u00a01 GG.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"51\">51<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Bezugsgr\u00f6\u00dfe sei zuletzt vor mehr als 15 Jahren erh\u00f6ht worden und seitdem unver\u00e4ndert geblieben, wodurch seine Arbeit keine angemessene Anerkennung finde. Im Schrifttum sei dies bereits damals als ungen\u00fcgend angesehen worden. Die gew\u00e4hrte monet\u00e4re und nicht monet\u00e4re Arbeitsverg\u00fctung versto\u00dfe inzwischen gegen das Resozialisierungsgebot. Das Bundesverfassungsgericht habe die damalige Neuregelung als \u201ederzeit noch vertretbar\u201c angesehen, gleichzeitig aber den Gesetzgeber aufgefordert, die Bezugsgr\u00f6\u00dfe nicht festzuschreiben, sondern einer steten Pr\u00fcfung zu unterziehen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"52\">52<\/p>\n<p class=\"justify\">Mit Schriftsatz vom 8.\u00a0November 2018 vertiefte er seinen Vortrag und erg\u00e4nzte, dass ein Tagessatz in der Verg\u00fctungsstufe\u00a0III aktuell 13,15\u00a0Euro betrage. Ein Vergleich mit dem gesetzlichen Mindestlohn zeige, wie unangemessen gering die Arbeitsverg\u00fctung im Strafvollzug sei. Die Ungleichbehandlung gegen\u00fcber dem Mindestlohn lasse sich nicht damit rechtfertigen, dass im Strafvollzug teilweise nur einfache T\u00e4tigkeiten verrichtet w\u00fcrden. Der gesetzliche Mindestlohn gelte n\u00e4mlich auch f\u00fcr einfache T\u00e4tigkeiten.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"53\">53<\/p>\n<p class=\"justify\">Das Land Nordrhein-Westfalen erziele laut dessen Stellungnahme j\u00e4hrliche Einnahmen von mehr als 30\u00a0Millionen Euro aus der Gefangenenarbeit. Eine Schuldentilgung oder Unterhaltszahlungen lasse die derzeitige Arbeitsverg\u00fctung so gut wie nicht zu. Die Chancen auf ein straffreies Leben nach der Entlassung hingen aber erfahrungsgem\u00e4\u00df auch davon ab, in welcher H\u00f6he Schulden best\u00fcnden. Die Freistellungstage seien keine Anerkennung, die einer Erh\u00f6hung der Arbeitsverg\u00fctung gleichstehe. Freie Zeit im Strafvollzug besitze f\u00fcr die Gefangenen so gut wie keinen Wert. Auch eine m\u00f6gliche Vorverlegung des Entlassungszeitpunktes sei als so geringer Vorteil zu bewerten, dass dies eine zu geringe monet\u00e4re Arbeitsverg\u00fctung nicht ausgleichen k\u00f6nne.<\/p>\n<h3>III.<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"54\">54<\/p>\n<p class=\"justify\">Das Bayerische Staatsministerium der Justiz, das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen, der Bayerische Landtag, der Landtag Nordrhein-Westfalen, alle Landesregierungen, der Deutsche Bundestag, der Bundesrat, das Bundeskanzleramt, das Bundesministerium des Innern und f\u00fcr Heimat, das Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz, das Bundesarbeitsgericht, das Bundessozialgericht, der Deutsche Gewerkschaftsbund, die Bundesvereinigung Deutscher Arbeitgeberverb\u00e4nde, die Deutsche Rentenversicherung, die Bundesvereinigung der Anstaltsleiter und Anstaltsleiterinnen im Justizvollzug e.V., die Bundesarbeitsgemeinschaft f\u00fcr Straff\u00e4lligenhilfe e.V. sowie die Gefangenengewerkschaft\/Bundesweite Organisation hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"55\">55<\/p>\n<p class=\"justify\">1.\u00a0Zum Verfahren 2 BvR 166\/16:<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"56\">56<\/p>\n<p class=\"justify\">a)\u00a0Das Bayerische Staatsministerium der Justiz h\u00e4lt Art.\u00a046 BayStVollzG f\u00fcr verfassungskonform. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 1.\u00a0Juli 1998 (BVerfGE\u00a098, 169\u00a0ff.) zur H\u00f6he der erforderlichen Arbeitsentlohnung keine konkreten Vorgaben gemacht. Im Bayerischen Strafvollzugsgesetz seien die vorherigen bundesrechtlichen Bestimmungen im Wesentlichen \u00fcbernommen worden.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"57\">57<\/p>\n<p class=\"justify\">aa) Die in Art.\u00a046 BayStVollzG geregelte Entlohnung stelle eine angemessene Anerkennung der geleisteten Arbeit dar. Ankn\u00fcpfungspunkt m\u00fcsse der objektive Wert der erbrachten Arbeitsleistung sein, wobei die Produktivit\u00e4t von Gefangenen nach empirischen Feststellungen im Vergleich zu Betrieben in der gewerblichen Wirtschaft bei deutlich unter 15\u00a0% in Eigenbetrieben beziehungsweise rund 20\u00a0% in Unternehmerbetrieben liege. Gr\u00fcnde hierf\u00fcr seien unter anderem, dass die Gefangenen durchschnittlich \u00fcber eine schlechtere Ausbildung und \u00fcber eine geringere berufliche Qualifikation verf\u00fcgten, bei ausl\u00e4ndischen Gefangenen Sprachprobleme best\u00fcnden und es eine hohe Fluktuation gebe.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"58\">58<\/p>\n<p class=\"justify\">Hinsichtlich der monet\u00e4ren Komponente (Entgelt von 9\u00a0% der Eckverg\u00fctung) sei zu ber\u00fccksichtigen, dass auf die Erhebung eines Haftkostenbeitrags von bis zu circa 400,00\u00a0Euro monatlich verzichtet werde und der Staat gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0345 Nr.\u00a03, \u00a7\u00a0347 Nr.\u00a03 SGB\u00a0III Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile der Beitr\u00e4ge zur Arbeitslosenversicherung auf der Basis eines fiktiven Arbeitsentgelts von 90\u00a0% der Bezugsgr\u00f6\u00dfe entrichte. Bei einem Arbeitsentgelt von 9\u00a0% der Bezugsgr\u00f6\u00dfe zahle der Staat dadurch umgerechnet weitere 5,56\u00a0% der Bezugsgr\u00f6\u00dfe, so dass mit dieser Summe (14,56\u00a0%) eine produktivit\u00e4tsentsprechende Gr\u00f6\u00dfenordnung erreicht werde. Ein Gefangener sp\u00fcre diesen finanziellen Vorteil zumindest mittelbar. Zudem sei zu ber\u00fccksichtigen, dass zur Entlohnung Zulagen von durchschnittlich 15\u00a0% f\u00fcr Arbeiten zu ung\u00fcnstigen Zeiten, \u00dcberzeiten oder als Leistungszulage gew\u00e4hrt w\u00fcrden.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"59\">59<\/p>\n<p class=\"justify\">Entlohnung in Haft k\u00f6nne nicht mit den extramuralen Verh\u00e4ltnissen verglichen werden, weil die Arbeit im Justizvollzug vorrangig der Resozialisierung diene und das Leistungsprinzip nur eine untergeordnete Rolle spiele. Dass die derzeitige Entlohnung dem Resozialisierungsgebot gerecht werde, werde deutlich, wenn man sich die m\u00f6glichen negativen Konsequenzen einer Entgelterh\u00f6hung vor Augen f\u00fchre. Eine solche Erh\u00f6hung m\u00fcsse entweder aus Steuergeldern oder von den Anstaltsbetrieben selbst finanziert werden. Die dadurch entstehenden Mehrkosten w\u00fcrden jedoch aufgrund der dann steigenden Preise die Wettbewerbsf\u00e4higkeit der Betriebe gef\u00e4hrden. Vor dem Hintergrund der geringen Produktivit\u00e4t der Gefangenen (15 bis 20 %) sei ein bis zu 6,67-fach h\u00f6herer Faktoreinsatz als in Betrieben aus Industrie und Handwerk zur Erzielung desselben Arbeitsergebnisses erforderlich. Die Arbeitsbetriebe verlangten Verkaufspreise, die sich an den Marktpreisen orientierten. Bereits jetzt egalisiere der erh\u00f6hte Faktoreinsatz den aufgrund des niedrigeren Arbeitsentgelts vermeintlich gegebenen Wettbewerbsvorteil. Beispielhaft werde auf die Entwicklung von Unternehmerbetrieben in der Justizvollzugsanstalt (\u2026) verwiesen, in der mindestens vier Betriebe seit dem Jahr 2014 ihre Arbeit eingestellt h\u00e4tten, so dass Arbeitspl\u00e4tze in erheblicher Zahl weggefallen seien. Zur Begr\u00fcndung h\u00e4tten die Betriebe jeweils vor allem die mangelhaften Arbeitsleistungen der Gefangenen und die Kosten angegeben. Zusammenfassend lasse sich feststellen, dass bei einer etwaigen Erh\u00f6hung des Arbeitsentgelts die Fertigungskosten \u00fcberproportional steigen w\u00fcrden und die entstehenden Mehrkosten an die Auftraggeber weitergegeben werden m\u00fcssten. Preissteigerungen k\u00f6nnten jedoch bereits jetzt kaum durchgesetzt werden, so dass ein R\u00fcckgang der Besch\u00e4ftigungssituation die Folge w\u00e4re. Wie Erfahrungen aus Italien \u2013 dort sei die Gefangenenentlohnung auf 70 % des Tariflohns angehoben worden \u2013 zeigten, sei mit einem drastischen R\u00fcckgang der Besch\u00e4ftigungsquote auf 15 % zu rechnen. Bereits jetzt k\u00f6nnten die Anstalten nicht allen arbeitswilligen Gefangenen Arbeit anbieten. Die Folgen einer Erh\u00f6hung des Entgelts w\u00e4ren somit resozialisierungsfeindlicher und damit verfassungsferner als die geltende Regelung.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"60\">60<\/p>\n<p class=\"justify\">Hinsichtlich der Einbeziehung der Gefangenen in die gesetzliche Rentenversicherung sei f\u00fcr eine landesgesetzliche Regelung kein Raum, weil dies in die Gesetzgebungszust\u00e4ndigkeit des Bundes falle. Die Freistellungstage w\u00fcrden bei der \u00fcberwiegenden Mehrzahl der Gefangenen auf den Entlassungszeitpunkt angerechnet, so dass es zu einer Haftverk\u00fcrzung komme.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"61\">61<\/p>\n<p class=\"justify\">Von der M\u00f6glichkeit, Gefangene bei der Inanspruchnahme von medizinischen Versorgungsleistungen an den Kosten zu beteiligen, werde nur noch in \u00e4u\u00dferst eingeschr\u00e4nktem Umfang (z.B. beim Zahnersatz) Gebrauch gemacht. Der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit von Art.\u00a046 Abs.\u00a02 BayStVollzG stehe auch nicht entgegen, dass die Gefangenen an den Stromkosten beteiligt w\u00fcrden, was einer Angleichung an die allgemeinen Lebensverh\u00e4ltnisse entspreche.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"62\">62<\/p>\n<p class=\"justify\">bb)\u00a0Auf einen Fragenkatalog des Bundesverfassungsgerichts hat das Bayerische Staatsministerium der Justiz im Wesentlichen wie folgt geantwortet:<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"63\">63<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Besch\u00e4ftigungsquote in den Eigenbetrieben habe circa 19 bis 23\u00a0%, in den Unternehmerbetrieben 34 bis 41\u00a0% und in den freien Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnissen circa 1\u00a0% betragen. Insgesamt gesehen habe sich die Besch\u00e4ftigungsquote seit dem Jahr 2001 zwischen 44\u00a0und 59\u00a0% bewegt, wobei zu ber\u00fccksichtigen sei, dass Gefangene auch aus anderen Gr\u00fcnden als Arbeitsmangel unbesch\u00e4ftigt sein k\u00f6nnten (etwa wegen Krankheit oder Alter). Das Arbeitsangebot sei nicht ausreichend gewesen, um alle arbeitswilligen Gefangenen zu besch\u00e4ftigen. Statistisches Material zum Umfang dieses Angebots liege nicht vor.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"64\">64<\/p>\n<p class=\"justify\">Die j\u00e4hrlichen Gesamtkosten f\u00fcr den Strafvollzug in den Jahren 2001 bis\u00a02015 h\u00e4tten sich von 268 Millionen Euro im Jahr 2001 auf 403 Millionen Euro im Jahr 2015 erh\u00f6ht, wobei der Anteil der Gefangenenentlohnung von 8 auf circa 5\u00a0% gefallen sei. Dies sei vor allem Folge gestiegener Personalkosten.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"65\">65<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Kosten f\u00fcr Ausgleichszahlungen nach Art.\u00a046 Abs.\u00a011 BayStVollzG l\u00e4gen erst seit dem Jahr 2011 vollst\u00e4ndig vor. Sie seien von circa 265.000,00 Euro im Jahr 2011 auf 337.600,00 Euro im Jahr 2016, mithin in diesem Zeitraum um 27\u00a0%, angestiegen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"66\">66<\/p>\n<p class=\"justify\">Es erfolge eine kameralistische Buchf\u00fchrung, so dass f\u00fcr die Arbeitsverwaltungen des bayerischen Justizvollzugs kein Gesamtjahresabschluss und damit auch kein anstalts\u00fcbergreifender Gewinn- oder Verlustausweis erstellt werde. Insgesamt seien im Bereich der Gefangenenarbeit im Jahr 2016 Einnahmen in H\u00f6he von circa 42\u00a0Millionen Euro erzielt und f\u00fcr den gesamten Justizvollzug circa 395\u00a0Millionen Euro verausgabt worden.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"67\">67<\/p>\n<p class=\"justify\">Eine Gesamtauflistung der Arbeitsentgelte im Rahmen eines freien Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses k\u00f6nne nicht erfolgen. Beispielhaft habe ein Autoverk\u00e4ufer im Jahr 2015 10,38 Euro und ein Bauhelfer 16,30 Euro Bruttoverdienst pro Stunde erhalten. In den Unternehmerbetrieben h\u00e4tten beispielsweise im Jahr 2015 in einer Justizvollzugsanstalt Entgelte von 4,57 Euro bis 9,63 Euro je Arbeitsstunde mit privaten Unternehmern ausgehandelt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"68\">68<\/p>\n<p class=\"justify\">Nach Art.\u00a063 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 BayStVollzG k\u00f6nnten Gefangene an den Kosten der Krankenbehandlung und nach Art.\u00a073 BayStVollzG an den Stromkosten beteiligt werden. In den meisten bayerischen Justizvollzugsanstalten w\u00fcrden die Gefangenen an den Stromkosten f\u00fcr die Nutzung elektronischer Gegenst\u00e4nde beteiligt. Die Beteiligungsh\u00f6he sei abh\u00e4ngig von der Anzahl der genutzten Ger\u00e4te und deren Art. Im Mittel w\u00fcrden f\u00fcr ein TV-Ger\u00e4t 1,56 Euro, f\u00fcr einen Wasserkocher 1,29 Euro und f\u00fcr eine Leselampe 0,97 Euro pro Monat vereinnahmt. In der Justizvollzugsanstalt (\u2026) werde eine maximale Betriebskostenpauschale von 3,00 Euro pro Monat erhoben, was einem Anteil von circa 1,15\u00a0% des monatlichen Arbeitsentgelts entspreche. Insgesamt seien im M\u00e4rz 2016 im bayerischen Justizvollzug durchschnittlich 1,01 Euro pro Gefangenem und Monat f\u00fcr Stromkosten vereinnahmt worden.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"69\">69<\/p>\n<p class=\"justify\">Gem\u00e4\u00df Art.\u00a046 Abs.\u00a06 BayStVollzG w\u00fcrden Gefangene auf ihren Antrag hin einen Werktag von der Arbeit freigestellt, wenn sie zwei Monate lang zusammenh\u00e4ngend eine Besch\u00e4ftigung ausge\u00fcbt h\u00e4tten. Durch Zeiten, in denen die Gefangenen ohne Verschulden (etwa durch Krankheit, Ausf\u00fchrungen oder \u00c4hnliches) an der Arbeitsleistung gehindert seien, werde die Frist nach Art.\u00a046 Abs.\u00a06 BayStVollzG gehemmt. \u00a7\u00a043 Abs.\u00a06 StVollzG beziehungsweise Art.\u00a046 Abs.\u00a06 BayStVollzG begr\u00fcndeten auch keinen Anspruch auf sechs Freistellungstage pro Jahr, sondern auf einen Freistellungstag f\u00fcr zwei zusammenh\u00e4ngende Monate Arbeit. Entgegen dem Einwand des Beschwerdef\u00fchrers zu\u00a0I. h\u00e4tten mehrere Gefangene in der Justizvollzugsanstalt (\u2026) im Jahr 2016 das H\u00f6chstma\u00df von sechs Freistellungstagen erreicht.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"70\">70<\/p>\n<p class=\"justify\">Die vom Beschwerdef\u00fchrer zu\u00a0I. angegebenen Preissteigerungen k\u00f6nnten so nicht nachvollzogen werden. Beim Vergleich einer Einkaufsliste aus dem Jahr 2002 mit einer Einkaufsliste aus dem Jahr 2016 ergebe sich eine durchschnittliche Preissteigerung von 54,71\u00a0%. Dabei m\u00fcsse ber\u00fccksichtigt werden, dass das Einkaufssystem der Justizvollzugsanstalt im Jahr 2010 vom sogenannten Sichteinkauf auf einen Bestelleinkauf umgestellt worden sei, wodurch es f\u00fcr die Gefangenen nun m\u00f6glich sei, auch preisg\u00fcnstigere Eigenmarken zu erwerben, die zuvor kaum im Sortiment gewesen seien. Au\u00dferdem h\u00e4tten sich die allgemeinen Verbraucherpreise zwischen den Jahren 2001 und 2015 bei Nahrungsmitteln um rund 30\u00a0% erh\u00f6ht. Mitarbeiter der Wirtschaftsverwaltungen w\u00fcrden regelm\u00e4\u00dfig die Qualit\u00e4t und die Preise der Waren kontrollieren. In der Justizvollzugsanstalt (\u2026) w\u00fcrden zudem Mitglieder der Gefangenenmitverantwortung zur Erm\u00f6glichung eines Vergleichs zwischen den Preisen des Anstaltskaufmanns und den Preisen in Gesch\u00e4ften au\u00dferhalb der Anstalt ausgef\u00fchrt.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"71\">71<\/p>\n<p class=\"justify\">F\u00fcr Telefonate erhebe die Justizvollzugsanstalt (\u2026) seit dem Jahr 2001 0,10\u00a0Euro pro Einheit, unabh\u00e4ngig davon, ob ins Fest- oder in das Mobilfunknetz telefoniert werde. Eine Preiserh\u00f6hung habe seitdem nicht stattgefunden.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"72\">72<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Versiegelung von elektronischen Ger\u00e4ten \u00fcbernehme eine externe Firma. Im Jahr 1993 seien f\u00fcr ein Fernsehger\u00e4t umgerechnet 19,72 Euro und f\u00fcr ein Radioger\u00e4t 7,52 Euro berechnet worden. Die Versiegelung eines Fernsehers koste zurzeit 29,80 Euro und die eines Radioger\u00e4ts 7,52 Euro.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"73\">73<\/p>\n<p class=\"justify\">Im bayerischen Justizvollzug werde die Produktivit\u00e4t der Gefangenenarbeit nicht ermittelt. Nach den vorliegenden Erkenntnissen habe sie sich in den vergangenen 15 Jahren nicht wesentlich ver\u00e4ndert, was auch aus den ungef\u00e4hr gleichbleibenden Einnahmen ersichtlich werde.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"74\">74<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Arbeitsanforderungen an die von den Gefangenen ausgef\u00fchrten T\u00e4tigkeiten h\u00e4tten sich in den letzten 15 Jahren bezogen auf die Unternehmerbetriebe allenfalls in Einzelf\u00e4llen erh\u00f6ht. Grunds\u00e4tzlich sei die Gefangenenarbeit auch weiterhin \u00fcberwiegend von einfachsten und geringen Anforderungen gepr\u00e4gt. Es seien vielf\u00e4ltige Eigenbetriebe eingerichtet worden. Beispielsweise w\u00fcrden in den Schneidereien einfache N\u00e4harbeiten, in Schreinereien Holzbearbeitung und in Schlossereien die Anfertigung von Gittern und Gel\u00e4ndern durchgef\u00fchrt. In freien Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnissen seien nahezu s\u00e4mtliche Branchen je nach Qualifikation der Gefangenen vertreten. Klassische Unternehmerbetriebe gebe es kaum noch. Ein Interesse der Unternehmer an dieser Betriebsform sei kaum gegeben.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"75\">75<\/p>\n<p class=\"justify\">Der \u00fcberwiegende Teil der arbeitenden Gefangenen sei mit Hilfsarbeiten beziehungsweise durchschnittlichen Arbeiten besch\u00e4ftigt; statistisches Material liege jedoch nicht vor. Die durchschnittliche Arbeitszeit habe im Jahr 2015 bei f\u00fcnf Stunden und 35 Minuten pro Tag gelegen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"76\">76<\/p>\n<p class=\"justify\">Nach der Erh\u00f6hung des Arbeitsentgelts im Jahr 2001 habe sich die Besch\u00e4ftigungsquote verringert, wobei Schwankungen auch auf andere Faktoren, wie zum Beispiel konjunkturelle Entwicklungen, zur\u00fcckzuf\u00fchren sein k\u00f6nnten. In Italien habe die Anhebung der Gefangenenentlohnung zu einem deutlichen R\u00fcckgang der Besch\u00e4ftigungsquote gef\u00fchrt. Die Einf\u00fchrung des Mindestlohns habe keine signifikanten Auswirkungen auf die Besch\u00e4ftigungsquote gehabt.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"77\">77<\/p>\n<p class=\"justify\">Zur Auslastung der Arbeitsbetriebe k\u00f6nne kein prozentualer Anteil angegeben werden. Anhand der Besch\u00e4ftigungsquote sei allerdings davon auszugehen, dass nicht alle arbeitsf\u00e4higen und -willigen Gefangenen besch\u00e4ftigt werden k\u00f6nnten. Zur Erh\u00f6hung der Auslastung unternehme der Justizvollzug gro\u00dfe Anstrengungen. Beispielsweise sei in einer Justizvollzugsanstalt die Schichtarbeit eingef\u00fchrt worden, um die Nachfrage eines Unternehmens befriedigen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"78\">78<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Regelungen des Entgelts f\u00fcr Gefangenenarbeit seien nicht nur im Zuge der Schaffung der Bayerischen Justizvollzugsgesetze (Bayerisches Gesetz \u00fcber den Vollzug der Freiheitsstrafe und der Jugendstrafe vom 10.\u00a0Dezember 2007 &lt;GVBl S.\u00a0866&gt;, Bayerisches Gesetz \u00fcber den Vollzug der Untersuchungshaft vom 20.\u00a0Dezember 2011 &lt;GVBl S.\u00a0678&gt; und Bayerisches Gesetz \u00fcber den Vollzug der Sicherungsverwahrung und der Therapieunterbringung vom 22.\u00a0Mai 2013 &lt;GVBl\u00a0S.\u00a0275&gt;) gepr\u00fcft worden, sondern blieben stets im Blick. Wie sich jedoch aus den Statistiken\u00a0\u2212 insbesondere aus den Zahlen zur Besch\u00e4ftigung und zu den Einnahmen\u00a0\u2212 ergebe, habe sich seit der Erh\u00f6hung des Arbeitsentgelts im Jahr 2001 kein Spielraum f\u00fcr eine Erh\u00f6hung der monet\u00e4ren Leistungen f\u00fcr die Arbeit der Gefangenen er\u00f6ffnet. Die Justizvollzugsanstalten in Bayern st\u00fcnden aufgrund der Grenzn\u00e4he in einem harten Konkurrenzkampf. Infolge der mangelnden Produktivit\u00e4t werde es zunehmend schwieriger, Unternehmen f\u00fcr eine Vergabe von Auftr\u00e4gen an Justizvollzugsanstalten zu gewinnen. Zudem k\u00f6nnten m\u00f6glicherweise weitere Kosten auf den Justizvollzug zukommen: Die Einbeziehung in die gesetzliche Rentenversicherung werde derzeit von einer L\u00e4nderarbeitsgruppe gepr\u00fcft. Au\u00dferdem unterl\u00e4gen die Leistungen der Justizvollzugsanstalten ab dem 1.\u00a0Januar 2021 voraussichtlich der Umsatzbesteuerung.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"79\">79<\/p>\n<p class=\"justify\">Zur Anzahl der verschuldeten Gefangenen l\u00e4gen ebenso wie zur H\u00f6he der Schulden keine statistischen Erkenntnisse vor. Da sich aus einzelnen Erkl\u00e4rungen in Zugangsgespr\u00e4chen ergebe, dass zahlreiche Gefangene verschuldet seien, unterst\u00fctze der bayerische Justizvollzug diese durch die M\u00f6glichkeit einer externen Schuldnerberatung. Naturgem\u00e4\u00df nutzten Gefangene ihr Arbeitsentgelt, um Schulden zu reduzieren. Allerdings k\u00f6nne auch der Gedanke der Resozialisierung durch Schuldentilgung nicht verlangen, die Arbeit der Gefangenen \u00fcber ihren tats\u00e4chlichen Wert hinaus zu verg\u00fcten.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"80\">80<\/p>\n<p class=\"justify\">cc)\u00a0Dem weiteren Vorbringen des Beschwerdef\u00fchrers zu\u00a0I. ist das Bayerische Staatsministerium nochmals entgegengetreten. Naturgem\u00e4\u00df seien die Gefangenen, die innerhalb von zw\u00f6lf Monaten die Voraussetzungen f\u00fcr sechs Freistellungstage erf\u00fcllten, nicht zahlreich. Gefangene, die kurze Freiheitsstrafen verb\u00fc\u00dften oder die zu kontinuierlicher Arbeitsleistung nicht in der Lage seien, k\u00e4men hierf\u00fcr schon nicht in Frage. In der Justizvollzugsanstalt (&#8230;) h\u00e4tten im Zeitraum vom 1.\u00a0Januar 2015 bis zum 31.\u00a0Dezember 2016 insgesamt 17\u00a0Gefangene sechs Freistellungstage innerhalb eines Besch\u00e4ftigungszeitraums von einem Jahr erworben. Zw\u00f6lf dieser Gefangenen h\u00e4tten innerhalb von zwei Jahren zw\u00f6lf Freistellungstage erworben. Das Bundesverfassungsgericht habe diese Konzeption und die Auswirkungen des Hemmungstatbestands bei der bundesrechtlichen Parallelnorm in dem Beschluss der 3.\u00a0Kammer des Zweiten Senats vom 24. M\u00e4rz 2002 &#8212;\u00a02 BvR 2175\/01\u00a0&#8212; vor Augen gehabt und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass sie verfassungsgem\u00e4\u00df sei.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"81\">81<\/p>\n<p class=\"justify\">Soweit der Beschwerdef\u00fchrer zu\u00a0I. die empirischen Ergebnisse zur geringen Produktivit\u00e4t der Gefangenenarbeit in Abrede stelle, verfange seine Argumentation nicht. Eine hohe Qualit\u00e4t der erzielten Arbeitsergebnisse sei kein Beleg f\u00fcr die Produktivit\u00e4t der Gefangenenarbeit, weil das Ergebnis (Output) in das Verh\u00e4ltnis zu den hierf\u00fcr eingesetzten Produktionsfaktoren (Input) gesetzt werden m\u00fcsse. Soweit er beispielhaft Betriebe in der Justizvollzugsanstalt (\u2026) beschreibe, sei anzumerken, dass in der dortigen Schneiderei einer von im Durchschnitt zehn eingesetzten Strafgefangenen, der die Lehrausbildung zum Ma\u00dfschneider erfolgreich absolviert habe, nach strikten Anweisungen des Schneidermeisters Roben fertige. Die \u00fcbrigen Strafgefangenen w\u00fcrden f\u00fcr einfache Zuschnitt-, N\u00e4h- und Hilfsarbeiten eingesetzt. In der B\u00e4ckerei und in der Metzgerei h\u00e4tte in den Jahren 2015 und 2017 jeweils ein zus\u00e4tzlicher Bediensteter eingestellt werden m\u00fcssen. W\u00e4hrend dort fr\u00fcher zum Gro\u00dfteil im jeweiligen Beruf ausgebildete Strafgefangene h\u00e4tten eingesetzt werden k\u00f6nnen, seien heute nicht mehr ausreichend Gefangene mit einer entsprechenden Ausbildung vorhanden. Je mehr fachfremdes Hilfspersonal eingesetzt werden m\u00fcsse, umso h\u00f6her seien die Anforderungen an eine genaue \u00dcberwachung, was sich in den Kosten widerspiegele. Acht von insgesamt circa 550 Arbeitspl\u00e4tzen in der Justizvollzugsanstalt (\u2026) erforderten h\u00f6here Qualifikationen. Bayernweit h\u00e4tten knapp 2\u00a0% der Strafgefangenen einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"82\">82<\/p>\n<p class=\"justify\">Im Regelfall k\u00f6nne jedem arbeitswilligen und -f\u00e4higen Gefangenen nach einer gewissen Wartezeit ein Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis zugewiesen werden. Bei k\u00fcrzeren Haftzeiten werde die Mangelsituation allerdings dadurch versch\u00e4rft, dass nach einer Wartezeit gegebenenfalls nur noch eine unangemessen kurze Besch\u00e4ftigungsdauer bis zur Entlassung m\u00f6glich sei. Soweit der Beschwerdef\u00fchrer zu I. der Justizvollzugsanstalt vorwerfe, sich an den Gefangenen durch Ausbeutung zu bereichern, sei dem entgegenzutreten. Der von ihm genannte Stundensatz von 11,37 Euro in einem Unternehmerbetrieb werde f\u00fcr seltene, stundenweise durchgef\u00fchrte T\u00e4tigkeiten auf den h\u00f6chstqualifizierten Arbeitspl\u00e4tzen des Betriebs erstattet, im Durchschnitt seien weniger als 1\u00a0% der geleisteten Arbeitsstunden mit diesem Satz verg\u00fctet worden. Der weit \u00fcberwiegende Teil der T\u00e4tigkeiten werde mit Stundens\u00e4tzen zwischen 5,00 und 8,00 Euro verg\u00fctet, wobei der Lohnaufwand zwischen 2,73\u00a0Euro und 3,30\u00a0Euro liege. Hinzu k\u00e4men nicht gesondert erhobene Kosten f\u00fcr Geb\u00e4udemiete, Lagerhaltung, Personal, Heizung und Entsorgung. Der Betrieb nehme als einer der letzten klassischen Unternehmerbetriebe eine Sonderstellung ein. Diesem und dem ebenfalls erfolgreichen Eigenbetrieb f\u00fcr EDV-M\u00f6bel st\u00fcnden eine Vielzahl von wenig ertragreichen oder auch defizit\u00e4ren Betrieben gegen\u00fcber. Zur h\u00f6heren Auslastung der Betriebe bem\u00fche sich der bayerische Justizvollzug st\u00e4ndig, zus\u00e4tzliche Auftraggeber zu gewinnen. So sei neben zahlreichen weiteren Ma\u00dfnahmen im Jahr 2014 die zentrale Service- und Koordinierungsstelle f\u00fcr das vollzugliche Arbeitswesen eingerichtet worden.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"83\">83<\/p>\n<p class=\"justify\">dd) Im Rahmen der Beantwortung eines erweiterten Fragenkatalogs des Bundesverfassungsgerichts hat das Bayerische Staatsministerium der Justiz seine Ausf\u00fchrungen erg\u00e4nzt und aktualisiert.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"84\">84<\/p>\n<p class=\"justify\">Seit dem Inkrafttreten des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes zum 1.\u00a0Januar 2008 h\u00e4tten sich die Einnahmen aus der Gefangenenarbeit in der Gesamtschau deutlich r\u00fcckl\u00e4ufig entwickelt. So h\u00e4tten die Einnahmen im Jahr 2008 noch 47,7\u00a0Millionen Euro betragen, im Jahr 2021 dagegen nur noch 34,9 Millionen Euro.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"85\">85<\/p>\n<p class=\"justify\">Strafgefangene h\u00e4tten im Jahr 2021 im Vergleich zum Jahr 2016 zum Zeitpunkt ihrer Inhaftierung seltener einen Schulabschluss oder eine Berufsausbildung gehabt und seien vor der Inhaftierung auch seltener einer geregelten Besch\u00e4ftigung nachgegangen. Im Februar 2022 h\u00e4tten rund 60 % der Gefangenen mit Bez\u00fcgen Zulagen in H\u00f6he von durchschnittlich 29,01\u00a0Euro erhalten. Im Jahr 2021 habe der Durchschnittswert bei solchen Gefangenen, bei denen Freistellungstage auf den Entlassungszeitpunkt angerechnet worden seien, 4,19 Freistellungstage pro Betroffenem betragen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"86\">86<\/p>\n<p class=\"justify\">Im Jahr 2021 sei bei 0,3\u00a0% aller Gefangenen ein Haftkostenbeitrag erhoben worden. H\u00e4ufigster Grund f\u00fcr die Nichterhebung sei, dass die Gefangenen ihrer Arbeitspflicht nachk\u00e4men und damit Bez\u00fcge im Sinne des Art.\u00a049 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 Nr.\u00a01 BayStVollzG erhielten. Insgesamt 91 Gefangene seien nach Art.\u00a037 Abs.\u00a03 Satz\u00a02 BayStVollzG zumindest anteilig an den Kosten f\u00fcr Ausf\u00fchrungen beteiligt worden. Im Durchschnitt sei dabei eine Beteiligung in H\u00f6he von 60,30 Euro je Ausf\u00fchrung erhoben worden.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"87\">87<\/p>\n<p class=\"justify\">Die gro\u00dfe Mehrheit bayerischer Justizvollzugsanstalten pr\u00fcfe mindestens einmal j\u00e4hrlich anhand von Stichproben oder mit Hilfe von Warenk\u00f6rben besonders beliebter Produkte, ob G\u00fcte und Preis der beim Einkauf gelieferten Gegenst\u00e4nde angemessen seien. Quellen f\u00fcr Referenzpreise seien lokale Einzelh\u00e4ndler, Online-Lebensmittelh\u00e4ndler oder Hauswurfsendungen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"88\">88<\/p>\n<p class=\"justify\">In einigen Justizvollzugsanstalten werde auf die Erhebung von Kosten f\u00fcr den Fernsehempfang verzichtet. In anderen Anstalten w\u00fcrden den Gefangenen f\u00fcr den Fernsehempfang Kosten in H\u00f6he von circa 9,00 Euro monatlich entstehen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"89\">89<\/p>\n<p class=\"justify\">Gespr\u00e4che in das nationale Festnetz kosteten die Gefangenen, sofern sie die Kosten f\u00fcr Telefonie selbst zu tragen h\u00e4tten, ohne Unterscheidung in Orts- oder Ferngespr\u00e4che 0,0055 Euro pro Minute, Gespr\u00e4che in nationale Mobilfunknetze 0,0111 Euro pro Minute zuz\u00fcglich der Umsatzsteuer.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"90\">90<\/p>\n<p class=\"justify\">Betriebswirtschaftliche Kennzahlen zur Produktivit\u00e4t und Effektivit\u00e4t der Gefangenenarbeit sowie Daten zu Verschuldung, Unterhaltsverpflichtungen oder Wiedergutmachungs- und Schmerzensgeldzahlungen der Strafgefangenen, zu deren Beteiligung an Gesundheitsleistungen, zum Empfang von Sozialleistungen nach der Haftentlassung und ihrer sozialen Absicherung w\u00fcrden statistisch nicht erfasst oder ausgewertet.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"91\">91<\/p>\n<p class=\"justify\">b) Der Bayerische Landtag h\u00e4lt die Verfassungsbeschwerde ebenfalls f\u00fcr unbegr\u00fcndet. \u201eAngemessene Anerkennung\u201c f\u00fcr die geleistete Arbeit sei nicht nur monet\u00e4r, sondern haupts\u00e4chlich erzieherisch zu werten. Dem Gesetzgeber komme dabei ein weiter Gestaltungsspielraum zu.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"92\">92<\/p>\n<p class=\"justify\">c) Die Vorsitzende des 13.\u00a0Senats des Bundessozialgerichts teilt mit, dass einschl\u00e4gige Rechtsprechung unmittelbar zur H\u00f6he der Verg\u00fctung f\u00fcr die Arbeit von Strafgefangenen bislang nicht ergangen sei. Erg\u00e4nzend weist sie auf Rechtsprechung bez\u00fcglich der gesetzlichen Rentenversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der Krankenversicherung bei Inhaftierten hin.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"93\">93<\/p>\n<p class=\"justify\">d) Die Deutsche Rentenversicherung \u00e4u\u00dfert sich dahingehend, dass die fehlende Einbeziehung Strafgefangener in die gesetzliche Rentenversicherung nicht gegen die Verfassung versto\u00dfe.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"94\">94<\/p>\n<p class=\"justify\">e) Der Deutsche Gewerkschaftsbund ist der Auffassung, dass Art.\u00a046 BayStVollzG gegen das Gebot der Resozialisierung versto\u00dfe. Es bed\u00fcrfe zur Erh\u00f6hung der Resozialisierungschancen einer deutlichen Anhebung des Ecklohns auf wenigstens 12 bis 15\u00a0%, um \u00fcberhaupt einen sp\u00fcrbaren Effekt zu erreichen. Die Justizvollzugsanstalten seien verst\u00e4rkt in der freien Wirtschaft aktiv und w\u00fcrden wie Unternehmen t\u00e4tig. Der bisherige Einwand, es handele sich bei der Arbeit von Gefangenen um unproduktive T\u00e4tigkeiten, sei unter Ber\u00fccksichtigung der tats\u00e4chlichen Gegebenheiten nicht mehr haltbar. Unter Ber\u00fccksichtigung der besonderen Kosten, die mit der Besch\u00e4ftigung von Gefangenen verbunden seien, sei die Gefangenenentlohnung am Mindestlohngesetz orientiert in periodischen Abst\u00e4nden einer Anpassungs- und Angemessenheitspr\u00fcfung zu unterziehen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"95\">95<\/p>\n<p class=\"justify\">f) Die Bundesvereinigung der Anstaltsleiter und Anstaltsleiterinnen im Justizvollzug\u00a0e.V. ist der Ansicht, dass bei einer Beurteilung der H\u00f6he einer angemessenen Verg\u00fctung der Angleichungsgrundsatz zugrunde gelegt werden solle. Es sei zu ber\u00fccksichtigen, dass geldwerte Leistungen gegen\u00fcber den Gefangenen erbracht w\u00fcrden, wie beispielsweise die Arbeitgeberbeitr\u00e4ge zur Arbeitslosenversicherung und eine Freistellung von Haftkostenbeitr\u00e4gen. Zudem sei kein Arbeitnehmeranteil zur Krankenversicherung zu entrichten. Leider gelinge es oft nicht, die Gefangenen ohne erhebliche Schuldenlast zu entlassen. Um die dadurch eingeschr\u00e4nkten Resozialisierungschancen der Gefangenenarbeit zu verbessern, w\u00e4re eine deutliche Erh\u00f6hung des Ecklohns n\u00f6tig. Erst eine nachhaltige Erh\u00f6hung der Gefangenenverg\u00fctung, die sich dem Mindestlohn ann\u00e4here, d\u00fcrfte einen sp\u00fcrbaren Effekt f\u00fcr die arbeitenden Gefangenen erzeugen. Den Besonderheiten des Justizvollzugs k\u00f6nne durch den Abzug eines Haftkostenbeitrags und einen weiteren Abschlag unter den Gesichtspunkten der vergleichbaren Produktivit\u00e4t zur privaten Wirtschaft Rechnung getragen werden. Eine zu starke Fokussierung auf den Angleichungsgrundsatz k\u00f6nne andererseits zur Folge haben, dass gegen\u00fcber der T\u00e4tigkeit in den Anstaltsbetrieben die Hilfst\u00e4tigkeiten und Reinigungsdienste ebenso wie der Schulbesuch schlechter bezahlt w\u00fcrden. Die Vollzugspraxis sei bislang von einer Gleichbehandlung ausgegangen, wodurch ein Anreiz zur Aus\u00fcbung derartiger T\u00e4tigkeiten geschaffen werden konnte. Bedeutsam sei eine umfassende Ber\u00fccksichtigung der arbeitenden Gefangenen in allen Zweigen des Sozialversicherungssystems.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"96\">96<\/p>\n<p class=\"justify\">g) Die Bundesarbeitsgemeinschaft f\u00fcr Straff\u00e4lligenhilfe\u00a0e.V. weist darauf hin, dass die Zielsetzung der Resozialisierung und Wiedereingliederung in \u00f6konomischer Hinsicht keine reale Chance habe, eingel\u00f6st zu werden. Ein derart niedriges Arbeitsentgelt k\u00f6nne nicht zur Resozialisierung straff\u00e4llig gewordener Menschen beitragen. Die \u201esymbolischen\u201c Verdienstm\u00f6glichkeiten in Haftbetrieben wirkten auf viele Gefangene eher demotivierend. Es sei an der Zeit, eine neue Gewichtung zwischen dem gesellschaftlichen Resozialisierungsauftrag des Strafvollzugs und den finanziellen Zielsetzungen der L\u00e4nder vorzunehmen. Die Arbeitsgemeinschaft empfehle, die entgeltliche Bewertung der Arbeit im Strafvollzug langfristig nach Verfahren und Ma\u00dfst\u00e4ben vorzunehmen, die mit der Erwerbsarbeit au\u00dferhalb des Strafvollzugs vergleichbar seien.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"97\">97<\/p>\n<p class=\"justify\">2. Zum Verfahren 2 BvR 1683\/17:<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"98\">98<\/p>\n<p class=\"justify\">a)\u00a0Das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen ist der Auffassung, die Bezugsgr\u00f6\u00dfe nach \u00a7\u00a032 Abs.\u00a01 StVollzG NRW sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der weite Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur dann \u00fcberschritten, wenn die geleistete Arbeit keine angemessene Anerkennung finde.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"99\">99<\/p>\n<p class=\"justify\">aa) Die Kombination der monet\u00e4ren und nicht monet\u00e4ren Arbeitsabgeltung stelle eine dem Resozialisierungsgedanken entsprechende angemessene Anerkennung der geleisteten Arbeit dar. \u00a7\u00a032 Abs.\u00a01 StVollzG NRW regele den monet\u00e4ren Anteil der Verg\u00fctung. Das Arbeitsentgelt werde nach der Leistung der Gefangenen und der Art der T\u00e4tigkeit gestuft, was durch die Verordnung \u00fcber die Verg\u00fctung und die Ausbildungsbeihilfe nach den Vollzugsgesetzen des Landes Nordrhein-Westfalen f\u00fcr Gefangene und in der Sicherungsverwahrung Untergebrachte (Landesvollzugsverg\u00fctungsverordnung Nordrhein-Westfalen \u2013 LVollzVergVO NRW) konkretisiert werde. Danach reiche das Grundentgelt von 75\u00a0% der Eckverg\u00fctung in der Verg\u00fctungsstufe\u00a0I bis zu 125\u00a0% in der Verg\u00fctungsstufe\u00a0V, der Tagessatz im Jahr 2018 habe damit in der Verg\u00fctungsstufe\u00a0I 9,87 Euro und in der Verg\u00fctungsstufe\u00a0V 16,44 Euro betragen. Die Sollarbeitszeit betrage t\u00e4glich 468 Minuten (7 Stunden 48 Minuten).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"100\">100<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Verg\u00fctung erfolge gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a01 Abs.\u00a02 LVollzVergVO NRW entweder im Zeitlohn- oder im Leistungslohnsystem. Bei Arbeiten im Leistungslohn sei die zu verg\u00fctende Arbeitszeit die Vorgabezeit, die durch geeignete Zeitaufnahmeverfahren bestimmt werde. Der Arbeitsanforderung der Gefangenen w\u00fcrden hierbei mindestens 70\u00a0% der vergleichbaren Arbeitsleistung eines freien Arbeitnehmers zugrunde gelegt. Aus der Vorgabezeit und der Anzahl der von durchschnittlichen Besch\u00e4ftigten in einer Stunde zu fertigenden Erzeugnisse ergebe sich ein Minutensatz, anhand dessen die Verg\u00fctung errechnet werde. Die in Unternehmerbetrieben eingesetzten Gefangenen w\u00fcrden in der Regel im Leistungslohn verg\u00fctet. Durch ein geeignetes Zeitaufnahmeverfahren werde die Zeit festgestellt, die durchschnittliche Gefangene zur Herstellung eines St\u00fccks ben\u00f6tigten. Am Ende eines Arbeitstages werde die Anzahl der von jedem Gefangenen gefertigten St\u00fccke festgestellt, und die sich daraus ergebende Zeit werde verg\u00fctet. In Eigenbetrieben w\u00fcrden die Gefangenen in der Regel im Zeitlohn verg\u00fctet.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"101\">101<\/p>\n<p class=\"justify\">bb)\u00a0Auf einen Fragenkatalog des Bundesverfassungsgerichts hat das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen geantwortet:<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"102\">102<\/p>\n<p class=\"justify\">Der Anteil der Gefangenen, die mangels Arbeit nicht besch\u00e4ftigt werden konnten, sei von 11,40\u00a0% im Jahr 2001 auf 22,10\u00a0% im Jahr 2017 gestiegen. Es werde ersichtlich, dass nicht gen\u00fcgend Arbeit vorhanden sei, um s\u00e4mtliche Gefangenen zu besch\u00e4ftigen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"103\">103<\/p>\n<p class=\"justify\">Arbeit, arbeitstherapeutische Besch\u00e4ftigung sowie schulische und berufliche Aus- und Weiterbildung dienten insbesondere dem Ziel, F\u00e4higkeiten f\u00fcr ein Erwerbsleben zu erhalten oder zu f\u00f6rdern, um dadurch die Startchancen auf dem Gebiet der beruflichen Reintegration zu verbessern. Die Besch\u00e4ftigung z\u00e4hle zu den herausragenden Behandlungsma\u00dfnahmen im Vollzug, die zum Leben in Freiheit bef\u00e4higen sollen. Sie werde daher nicht vorrangig unter dem Gesichtspunkt einer Kosten-Nutzen-Relation gesehen, ihr werde nur eine nachgeordnete betriebswirtschaftliche Relevanz zugemessen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"104\">104<\/p>\n<p class=\"justify\">Die j\u00e4hrlichen Gesamtkosten f\u00fcr den Strafvollzug h\u00e4tten sich von 608,7\u00a0Millionen Euro im Jahr 2001 auf 840,1\u00a0Millionen Euro im Jahr 2017 erh\u00f6ht. Die Ausgaben f\u00fcr die Gefangenenentlohnung seien von 39,15\u00a0Millionen Euro (2001) auf 35,71\u00a0Millionen Euro (2017), prozentual gesehen von 6,29\u00a0% auf 4,25\u00a0%, gesunken. Die Ausgleichszahlungen nach \u00a7\u00a043 Abs.\u00a011 StVollzG beziehungsweise \u00a7\u00a034 Abs.\u00a03 StVollzG NRW h\u00e4tten im Jahr 2011 1.105.091,00\u00a0Euro betragen, weil in diesem Jahr erstmalig s\u00e4mtliche Anspruchsberechtigte ihre angesammelten Anspr\u00fcche ausgezahlt bekommen h\u00e4tten. In den Folgejahren sei der Betrag niedriger gewesen, im Jahr 2017 beispielsweise 577.900,00\u00a0Euro. Die Einnahmen durch die Herstellung und Ver\u00e4u\u00dferung von Erzeugnissen der Eigenbetriebe sowie durch die entgeltliche Besch\u00e4ftigung von Gefangenen in privaten Unternehmerbetrieben h\u00e4tten im Jahr 2017 34,71\u00a0Millionen Euro betragen und seien damit etwa gleich hoch wie im Jahr 2002. Die h\u00f6chsten Einnahmen h\u00e4tten im Jahr 2008 erzielt werden k\u00f6nnen (48,20\u00a0Millionen Euro), danach seien die Einnahmen allerdings auf 29,90\u00a0Millionen Euro gesunken (2013).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"105\">105<\/p>\n<p class=\"justify\">Eine Gegen\u00fcberstellung der durch die Gefangenenarbeit erlangten Einnahmen mit den Ausgaben f\u00fcr die Gefangenenverg\u00fctung und weiteren anfallenden Sachkosten, wie zum Beispiel f\u00fcr die Beitr\u00e4ge zur Arbeitslosenversicherung, zeige, dass das Arbeitsbetriebswesen als eine in hohem Ma\u00dfe bezuschusste Behandlungsma\u00dfnahme anzusehen sei. So st\u00fcnden beispielsweise den 34,71 Millionen Euro an Einnahmen im Jahr 2017 Ausgaben in einer Gesamth\u00f6he von 69,46\u00a0Millionen Euro gegen\u00fcber. Darin seien weitere mit dem Strafvollzug zusammenh\u00e4ngende Kostenfaktoren, wie beispielsweise Personal-, Verwaltungs-, Bau- und Raumkosten, noch nicht ber\u00fccksichtigt. Die H\u00f6he der Entgelte, die private Unternehmen f\u00fcr Strafgefangene, die in Unternehmerbetrieben arbeiteten, zahlten, werde zwischen dem Unternehmen und der Justizvollzugsanstalt ausgehandelt. Die Einnahmen aus der Inanspruchnahme von Gefangenenarbeit in Unternehmerbetrieben innerhalb und au\u00dferhalb der Justizvollzugsanstalten seien von 19,02 Millionen Euro im Jahr 2002 auf 14,79 Millionen Euro im Jahr 2017 zur\u00fcckgegangen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"106\">106<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Produktivit\u00e4t von Gefangenenarbeit liege weit hinter der Produktivit\u00e4t in der gewerblichen Wirtschaft und habe sich in den Jahren von 2001 bis 2017 nur unwesentlich ver\u00e4ndert. Bei der tabellarischen Gegen\u00fcberstellung der Einnahmen und Ausgaben f\u00fcr die Zahlung der Gefangenenentlohnung seien die Ausgaben \u00fcberwiegend h\u00f6her als die Einnahmen. Lediglich in den Jahren 2007 bis 2010 h\u00e4tten die Einnahmen die Ausgaben \u00fcberstiegen. Dies resultiere im Wesentlichen aus der landesinternen Ausstattung der Justiz mit B\u00fcro- und Haftraummobiliar im Rahmen mehrerer Neubauprojekte.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"107\">107<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Arbeitsanforderungen in Eigen- und Unternehmerbetrieben h\u00e4tten sich im Verlauf der letzten 17 Jahre nicht wesentlich ver\u00e4ndert. Den Schwerpunkt bildeten weiterhin T\u00e4tigkeiten, welche nur geringe bis durchschnittliche Anforderungen stellten. Exemplarische T\u00e4tigkeitsgruppen seien f\u00fcr Unternehmerbetriebe T\u00e4tigkeiten wie Messen, Wiegen, Z\u00e4hlen oder Verpacken. In Eigenbetrieben seien dies M\u00f6belproduktion (Hilfst\u00e4tigkeiten bis Facharbeitert\u00e4tigkeiten), Dreh- und Fr\u00e4sarbeiten, T\u00e4tigkeiten in der Druckerei, Garten- und Landschaftsbau, Montage oder Verpacken. Der Anteil der Hilfsarbeiten (Verg\u00fctungsgruppen I und II) betrage 45\u00a0%, der Anteil der durchschnittlichen Arbeiten (Verg\u00fctungsgruppe III) 42 % und der Anteil der hochwertigen T\u00e4tigkeiten (Verg\u00fctungsgruppe IV und V) 12 %. Die durchschnittliche Arbeitszeit pro Tag habe in den Unternehmerbetrieben 465 Minuten (7 Stunden und 45 Minuten) und in den Eigenbetrieben 456 Minuten (7\u00a0Stunden und 36 Minuten) betragen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"108\">108<\/p>\n<p class=\"justify\">Empirisch fundierte Erkenntnisse zur Frage eines etwaigen Verlusts von Arbeitspl\u00e4tzen in Folge einer Erh\u00f6hung des Arbeitsentgelts l\u00e4gen nicht vor. Ein Zusammenhang zwischen der Besch\u00e4ftigungsquote und der Einf\u00fchrung des Mindestlohns sei nicht erkennbar.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"109\">109<\/p>\n<p class=\"justify\">Mit der Einf\u00fchrung des nordrhein-westf\u00e4lischen Strafvollzugsgesetzes im Jahr 2015 sei eine Erh\u00f6hung der Anzahl der Freistellungstage von sechs auf acht Tage erfolgt. Erkenntnisse dar\u00fcber, in welchem Umfang Gefangene innerhalb eines Besch\u00e4ftigungsjahres die j\u00e4hrlichen Freistellungstage unverschuldet nicht erreichen konnten, l\u00e4gen nicht vor. Das IT-System sei auf die automationsgest\u00fctzte Auswertung dieser Daten nicht ausgelegt.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"110\">110<\/p>\n<p class=\"justify\">Eine Kostenbeteiligung der Strafgefangenen an medizinischen Leistungen gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a045 Abs.\u00a03 StVollzG NRW sei nur in wenigen Ausnahmef\u00e4llen vorgesehen, namentlich bei Sonderw\u00fcnschen zu hochwertigeren prothetischen Zahnbehandlungen sowie bei Sehhilfen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"111\">111<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Beteiligung an den Kosten f\u00fcr die \u00dcberlassung, \u00dcberpr\u00fcfung und den Betrieb von H\u00f6rfunk- und Fernsehger\u00e4ten werde in den Justizvollzugsanstalten individuell geregelt. F\u00fcr durch private Unternehmen zur Verf\u00fcgung gestellte H\u00f6rfunkger\u00e4te seien in der Mehrzahl der F\u00e4lle Kosten in H\u00f6he von 2,50 Euro und f\u00fcr Fernsehger\u00e4te in H\u00f6he von 5,75 Euro angefallen. Von der M\u00f6glichkeit einer Kostenbeteiligung an durch die Anstalt \u00fcberlassenen H\u00f6rfunk- oder Fernsehger\u00e4ten mache nur eine Anstalt Gebrauch, die monatlich f\u00fcr zur Verf\u00fcgung gestellte H\u00f6rfunkger\u00e4te 15,00\u00a0Euro erhebe. F\u00fcr die \u00dcberpr\u00fcfung von H\u00f6rfunkger\u00e4ten seien durchschnittlich 14,53 Euro und f\u00fcr Fernsehger\u00e4te 18,52 Euro berechnet worden.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"112\">112<\/p>\n<p class=\"justify\">Das anstaltsinterne Preisniveau habe sich in den Jahren 2001 bis 2018 durchschnittlich \u00fcber alle Kategorien um 40,88\u00a0% erh\u00f6ht. In demselben Zeitraum habe die Preissteigerung f\u00fcr die entsprechenden Kategorien im Verbraucherpreisindex 31,74\u00a0% betragen. Die h\u00f6here Preissteigerung in den Anstalten lasse sich mit Besonderheiten des Strafvollzugs begr\u00fcnden. So seien Aspekte von Sicherheit und Ordnung zu beachten, und Aspekte der Logistik (eingeschr\u00e4nkte Erreichbarkeit der Verkaufsstelle, eingeschr\u00e4nkte \u00d6ffnungszeiten) k\u00f6nnten zu Nachteilen f\u00fcr den Anstaltskaufmann f\u00fchren. Zwar habe dieser ein Monopol; allerdings w\u00fcrden die Leistungen des Anstaltskaufmanns sp\u00e4testens alle vier Jahre neu ausgeschrieben. Die Anstalt sei zudem verpflichtet, die Preise des Kaufmanns mindestens einmal j\u00e4hrlich zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"113\">113<\/p>\n<p class=\"justify\">Bei den Kosten f\u00fcr Telefongespr\u00e4che sei eine moderate Preissteigerung zu verzeichnen. Die Preise f\u00fcr Ortsgespr\u00e4che seien durchschnittlich von 0,05 Euro pro Minute im Jahr 2001 auf 0,06 Euro pro Minute im Jahr 2018 gestiegen. Gleiches gelte f\u00fcr Ferngespr\u00e4che mit einer Preiserh\u00f6hung von 0,11 Euro pro Minute im Jahr 2001 auf 0,12 Euro pro Minute im Jahr 2018. Die Preissteigerung bei der Versiegelung von TV-Ger\u00e4ten von 1,61\u00a0Euro im Jahr 2001 auf 1,81\u00a0Euro im Jahr 2018 sei\u00a0\u2212 abgesehen von der allgemeinen Preissteigerung\u00a0\u2212 auch in einer Erh\u00f6hung der Manipuliersicherheit der Siegelmarken begr\u00fcndet.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"114\">114<\/p>\n<p class=\"justify\">Hinsichtlich des Anteils der verschuldeten Gefangenen l\u00e4gen keine statistischen Daten vor. Bei einer Abfrage im M\u00e4rz 2017 seien 477 Inhaftierte von Insolvenz und 4.495 von Pf\u00e4ndungen betroffen gewesen. Die Befunde externer Studien zeigten, dass es neben der Schuldnerberatung und Schuldenregulierung sowie vielf\u00e4ltiger weiterer Behandlungsma\u00dfnahmen im Strafvollzug erg\u00e4nzender Bem\u00fchungen zum Aufbau einer nachhaltigen materiellen Existenzsicherung und zur beruflichen Reintegration der Haftentlassenen bed\u00fcrfe.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"115\">115<\/p>\n<p class=\"justify\">Eine regelm\u00e4\u00dfige Erh\u00f6hung des Arbeitsentgelts erfolge durch die j\u00e4hrliche Anhebung der ma\u00dfgebenden Rechengr\u00f6\u00dfen nach \u00a7 18 SGB IV. Zudem w\u00fcrden die Gefangenen wohlwollend den existierenden Verg\u00fctungsgruppen zugeordnet, der \u00fcberwiegende Teil erhalte mindestens 100\u00a0% der Eckverg\u00fctung. Vor dem Hintergrund der zus\u00e4tzlich normierten nicht monet\u00e4ren Verg\u00fctungskomponenten sei die Erh\u00f6hung des Arbeitsentgelts seit dem Inkrafttreten des Strafvollzugsgesetzes NRW nicht f\u00fcr erforderlich und zielf\u00fchrend erachtet worden.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"116\">116<\/p>\n<p class=\"justify\">Den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts auf regelm\u00e4\u00dfige \u00dcberpr\u00fcfung sei Gen\u00fcge getan worden. In fortlaufenden Gesetzgebungsverfahren pr\u00fcfe das Land, ob eine angemessene Anerkennung der Arbeitsleistung der Gefangenen vorliege. Insbesondere sei die Landesvollzugsverg\u00fctungsverordnung erlassen worden, welche \u2212 wie die Vollzugsgesetze selbst \u2212 regelm\u00e4\u00dfig \u00fcberpr\u00fcft werde. Zudem sei die H\u00f6he der Verg\u00fctung f\u00fcr Sicherungsverwahrte von 9 % auf 16 % der Bezugsgr\u00f6\u00dfe nach \u00a7 18 SGB IV angehoben worden. Dies f\u00fchre zu Mehrausgaben in H\u00f6he von rund 200.000,00 Euro j\u00e4hrlich. Ferner sei die darlehensweise Gew\u00e4hrung eines Taschengeldes f\u00fcr unverschuldet bed\u00fcrftige Untersuchungsgefangene eingef\u00fchrt worden.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"117\">117<\/p>\n<p class=\"justify\">Vorrangig seien Schwerpunkte auf den Ausbau des Betreuungs- und Behandlungsangebots gelegt worden. So seien beispielsweise im Jahr 2018 insgesamt 197\u00a0Planstellen und Stellen etatisiert worden, um den Drogenkonsum und -handel in den Justizvollzugsanstalten konsequenter zu bek\u00e4mpfen, extremistischen Bestrebungen vorzubeugen oder die Sozialtherapie auszubauen. Auch das berufliche \u00dcbergangsmanagement sei gef\u00f6rdert worden, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass zwei Drittel der Gefangenen nicht \u00fcber einen Schulabschluss verf\u00fcgten und nur 2\u00a0% eine abgeschlossene Berufsausbildung h\u00e4tten.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"118\">118<\/p>\n<p class=\"justify\">cc)\u00a0Im Rahmen der Beantwortung eines erweiterten Fragenkatalogs des Bundesverfassungsgerichts hat das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen seine Ausf\u00fchrungen erg\u00e4nzt und aktualisiert.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"119\">119<\/p>\n<p class=\"justify\">Der Prozentanteil der Strafgegangenen, bei denen aktuell ein Haftkostenbeitrag erhoben werde, bewege sich regelm\u00e4\u00dfig im niedrigen einstelligen Bereich. Haupts\u00e4chlich liege dies daran, dass die Gefangenen Bez\u00fcge im Sinne des \u00a7\u00a039 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 Nr.\u00a01 StVollzG NRW erhielten oder ihre Eingliederung im Sinne des \u00a7\u00a039 Abs.\u00a03 StVollzG NRW nicht gef\u00e4hrdet werden solle.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"120\">120<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Erlasslage zu der Preisgestaltung f\u00fcr Eink\u00e4ufe und ihrer \u00dcberpr\u00fcfung sei im Sommer 2021 aktualisiert worden. Die Pr\u00fcfung der Angemessenheit der Preise sei vor jedem Einkauf stichprobenartig vorzunehmen. Dabei seien regelm\u00e4\u00dfig mindestens f\u00fcnf \u00fcblicherweise stark nachgefragte Produkte in den Blick zu nehmen und mit den Preisen von mindestens zwei anderen Anbietern zu vergleichen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"121\">121<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Beteiligung der Strafgefangenen an den Kosten der \u00dcberlassung, der \u00dcberpr\u00fcfung und des Betriebs von H\u00f6rfunk- und Fernsehger\u00e4ten werde in den Justizvollzugsanstalten in Nordrhein-Westfalen individuell geregelt. Kostenbeteiligungen im Vollzug h\u00e4tten im Allgemeinen prim\u00e4r den Zweck, den Umgang der Gefangenen mit Geld zu trainieren. In der Justizvollzugsanstalt (\u2026) w\u00fcrden f\u00fcr die \u00dcberlassung und den Betrieb von Rundfunkger\u00e4ten keine Kosten erhoben, die \u00dcberpr\u00fcfung durch einen Fachh\u00e4ndler koste 13,00 Euro, die Verplombung zwischen 1,60 und 2,00\u00a0Euro.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"122\">122<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Kosten f\u00fcr Telefonate seien ebenfalls unterschiedlich geregelt. Sie betr\u00fcgen durchschnittlich 0,02 Euro pro Minute f\u00fcr Ortsgespr\u00e4che, 0,03\u00a0Euro pro Minute f\u00fcr Ferngespr\u00e4che und 0,08 Euro pro Minute f\u00fcr Telefonate ins Mobilfunknetz. Die \u00dcberpr\u00fcfungsfristen und -methoden der Angemessenheit dieser Preise seien in den Justizvollzugsanstalten unterschiedlich und l\u00e4gen zwischen einem und vier Jahren. Auftr\u00e4ge w\u00fcrden dann neu ausgeschrieben.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"123\">123<\/p>\n<p class=\"justify\">An den Kosten f\u00fcr medizinische Leistungen k\u00f6nnten Gefangene nach \u00a7\u00a045 Abs.\u00a03 StVollzG NRW beteiligt werden. Nur eine Justizvollzugsanstalt habe im Rahmen der zahn\u00e4rztlichen Regelversorgung in drei F\u00e4llen hiervon in H\u00f6he von 64,90\u00a0Euro, 120,00 Euro und 489,73 Euro Gebrauch gemacht. F\u00fcr Suchtmitteltests seien nach \u00a7\u00a065 Abs.\u00a02 StVollzG NRW im Jahr 2021 nur in ganz wenigen F\u00e4llen Kosten zwischen zwei und 52,00 Euro erhoben worden.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"124\">124<\/p>\n<p class=\"justify\">Zur Produktivit\u00e4t und Effektivit\u00e4t einzelner Eigenbetriebe in den Justizvollzugsanstalten und zu F\u00e4llen von Pf\u00e4ndungen ins Eigengeld von Gefangenen gebe es kein validiertes oder auswertbares Zahlenmaterial. Ferner l\u00e4gen keine oder nur in eingeschr\u00e4nktem Umfang verf\u00fcgbare statistische Daten zu von den Gefangenen geleisteten Wiedergutmachungs- oder Schmerzensgeldzahlungen, ihrer sozialen Bed\u00fcrftigkeit nach der Entlassung aus der Haft und ihrer sozialen Absicherung vor. Die Anzahl von F\u00e4llen, in denen es zu Haftzeitverk\u00fcrzungen durch anrechenbare Freistellungstage in welcher H\u00f6he komme, lasse sich mangels automationsgest\u00fctzter M\u00f6glichkeiten zur Datenauswertung ebenfalls nicht konkretisieren.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"125\">125<\/p>\n<p class=\"justify\">b) Der 14.\u00a0Senat des Bundessozialgerichts weist auf weitere aktuelle Entscheidungen hin, die die Erf\u00fcllung der Anwartschaftszeit f\u00fcr Arbeitslosengeld nach dem SGB III durch eine T\u00e4tigkeit als Strafgefangener und die H\u00f6he eines Anspruchs auf Sozialhilfeleistungen w\u00e4hrend eines Aufenthalts in Untersuchungshaft betreffen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"126\">126<\/p>\n<p class=\"justify\">c) Der Deutsche Gewerkschaftsbund wiederholt seine Ausf\u00fchrungen zum Verfahren 2 BvR 166\/16 (s.o. Rn. 94) und weist erg\u00e4nzend auf Folgendes hin: Dass die Justizvollzugsanstalten wie Unternehmen t\u00e4tig w\u00fcrden, werde anhand des diesbez\u00fcglichen Internetauftritts des Landes Nordrhein-Westfalen und der erzielten Einnahmen deutlich. Folge dieses Wandels der Arbeit in den Anstalten hin zu einer wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit sei, dass die daf\u00fcr gew\u00e4hrte Gefangenenentlohnung nichts anderes als ein Arbeitsentgelt im Sinne des \u00a7\u00a014 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 SGB\u00a0IV sei. Ferner sei zu ber\u00fccksichtigen, dass Gefangenenarbeit als Instrument des Lohndumpings eingesetzt werde. Schlie\u00dflich seien die Rahmenbedingungen der Gefangenenarbeit v\u00f6lkerrechtswidrig. Das \u00dcbereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) Nr.\u00a029 \u00fcber die Bek\u00e4mpfung der Zwangsarbeit verbiete ausdr\u00fccklich Gef\u00e4ngniszwangsarbeit zu privatem Nutzen. Gefangenenarbeit k\u00f6nne nach dem Gesamtbericht zur 93.\u00a0Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz nicht als frei bezeichnet werden. Deshalb d\u00fcrften private Unternehmen nicht von Gefangenenarbeit profitieren, es sei denn, es handele sich um menschenw\u00fcrdige Arbeit, die unter Bedingungen verrichtet werde, die einem freien Arbeitsverh\u00e4ltnis nahek\u00e4men, ohne k\u00fcnstliche Unterdr\u00fcckung von Lohnkosten. Diesen Anforderungen gen\u00fcge die Gefangenenarbeit in Deutschland nicht. Sie werde daher seit Jahren durch den Sachverst\u00e4ndigenausschuss der ILO als mit dem \u00dcbereinkommen Nr.\u00a029 unvereinbar und damit v\u00f6lkerrechtswidrig kritisiert.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"127\">127<\/p>\n<p class=\"justify\">d) Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverb\u00e4nde hebt hervor, dass der Landesgesetzgeber mit den Regelungen in \u00a7\u00a7\u00a032\u00a0ff. StVollzG NRW von seinem weiten Gestaltungsspielraum Gebrauch gemacht und eine angemessene Regelung geschaffen habe. Die Produktivit\u00e4t der Gefangenenarbeit erreiche nicht das Niveau der gewerblichen Wirtschaft. Die Verg\u00fctung werde j\u00e4hrlich durch Rechtsverordnung an die Einkommensentwicklung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern angepasst. Eine deutliche Erh\u00f6hung der Verg\u00fctung w\u00fcrde daher die Wettbewerbsf\u00e4higkeit der Betriebe in Justizvollzugsanstalten beeintr\u00e4chtigen und k\u00f6nne zur Folge haben, dass Unternehmen nur noch in geringerem Umfang Arbeit f\u00fcr Strafgefangene anb\u00f6ten.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"128\">128<\/p>\n<p class=\"justify\">e) Die Bundesvereinigung der Anstaltsleiter und Anstaltsleiterinnen im Justizvollzug\u00a0e.V. verweist auf ihre Stellungnahme im Verfahren 2 BvR 166\/16 (s.o.\u00a0Rn.\u00a095). Das Verfahren 2 BvR 1683\/17 weise keine neuen Umst\u00e4nde auf, die zu einer \u00c4nderung der bisherigen Positionierung Anlass g\u00e4ben.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"129\">129<\/p>\n<p class=\"justify\">f) Die Bundesarbeitsgemeinschaft f\u00fcr Straff\u00e4lligenhilfe\u00a0e.V. erg\u00e4nzt ihre \u00c4u\u00dferung zu dem Verfahren 2 BvR 166\/16 (s.o. Rn. 96) dahingehend, dass die Stellung der Arbeit im Rahmen des Freiheitsentzugs widerspr\u00fcchlich sei, denn der Strafgefangene stehe in einem \u00f6ffentlich-rechtlichen Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis eigener Art, nicht in einem Arbeitsverh\u00e4ltnis. Arbeit sei sowohl zentrales Element des verfassungsrechtlich gebotenen Behandlungsvollzugs als auch Element der Strafe, soweit Arbeitspflicht bestehe. Die Argumentation, man k\u00f6nne die Arbeitsverg\u00fctung am durch die Arbeit erwirtschafteten Umsatz messen, \u00fcberzeuge nicht, weil die Produktivit\u00e4t im Zwangskontext Gef\u00e4ngnis nicht mit der Produktivit\u00e4t des freien Markts zu vergleichen sei. Es ergebe sich eine kontextbedingte geringere Produktivit\u00e4t, die sich nicht auf die individuelle Leistung der Gefangenen zur\u00fcckf\u00fchren lasse. Die Verg\u00fctung der Gefangenenarbeit solle vielmehr am Wert dieser Arbeit f\u00fcr die Resozialisierung gemessen werden. Dem Angleichungsgrundsatz folgend, sollten Gefangene f\u00fcr ihre Arbeit in gleicher Weise wie in Freiheit nach Tarif bezahlt sowie in die gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung einbezogen werden. Eine Erh\u00f6hung auf mindestens 15\u00a0% der Bezugsgr\u00f6\u00dfe sei angebracht. Folgen der unzureichenden Arbeitsentlohnung seien nicht selten \u00dcberschuldung, Wohnungslosigkeit und R\u00fcckfall. Die Praxis zeige, dass fast alle Haftentlassenen auf Sozialleistungen angewiesen seien, wobei die materiellen Hilfen nicht ausreichten. Ein weiteres Problem stelle die \u00dcberschuldung von Inhaftierten dar. Eine tarifliche Entlohnung der Gefangenenarbeit h\u00e4tte deutliche Entlastungseffekte. W\u00e4hrend des Vollzugs bliebe die materielle Grundlage der Erf\u00fcllung von Verpflichtungen und die Mitsprache und Mitverantwortung f\u00fcr finanzielle Entscheidungen erhalten. Die M\u00f6glichkeit, Unterhalt an die Familie zu zahlen, w\u00fcrde Sozial- und Jugendhilfetr\u00e4ger wesentlich entlasten. Auch nach der Haft w\u00fcrden die Sozialleistungstr\u00e4ger erheblich entlastet. Durch die Verhinderung materieller Verarmung erg\u00e4ben sich in den Bereichen Wohnen, Arbeiten und Schulden gro\u00dfe Entlastungseffekte. Eine Einbeziehung arbeitender Gefangener in die Rentenversicherung und die Anerkennung des Status als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer seien zu begr\u00fc\u00dfen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"130\">130<\/p>\n<p class=\"justify\">g) Der DBH\u00a0e.V. Fachverband f\u00fcr Soziale Arbeit, Strafrecht und Kriminalpolitik kritisiert unter anderem die Intransparenz des Justizvollzugs aufgrund eines Mangels an (zug\u00e4nglichen) Daten, der zivilgesellschaftliches Engagement und unabh\u00e4ngige Forschung im Vergleich mit anderen europ\u00e4ischen L\u00e4ndern erschwere. Dieser Mangel konterkariere die Forderung des Bundesverfassungsgerichts nach kontinuierlicher Evaluation. Empirische Erkenntnisse k\u00f6nnten kaum in den Parlamenten diskutiert werden, f\u00fcr Haushaltsverhandlungen bestehe keine Wissensbasis hinsichtlich der Erforderlichkeit einer ausk\u00f6mmlichen Finanzierung des Resozialisierungsangebots. Folglich best\u00fcnden auch keine Erkenntnisse zum Einfluss der Verg\u00fctung auf die Resozialisierung oder zur Entwicklung der Kostenbelastung f\u00fcr Gefangene.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"131\">131<\/p>\n<p class=\"justify\">Resozialisierungskonzepte seien in der Regel \u2013\u00a0auch in den Vollzugsgesetzen der L\u00e4nder\u00a0\u2013 nicht ausformuliert, sondern deuteten sich in der Gesamtheit der Regeln zum Vollzug, zur ambulanten Straff\u00e4lligenhilfe sowie bei weiteren Ma\u00dfnahmen wie etwa Modellprojekten lediglich an. Die Herausforderungen f\u00fcr den Resozialisierungsvollzug l\u00e4gen zudem in der Finanzierung und der Personalgewinnung.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"132\">132<\/p>\n<p class=\"justify\">h) In einer nach der m\u00fcndlichen Verhandlung abgegebenen Stellungnahme hebt der Deutsche Gewerkschaftsbund den Zusammenhang einer mit dem Wert der ausge\u00fcbten Arbeit verbundenen Verg\u00fctung mit der Notwendigkeit sozialer Absicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung hervor. Ferner fordert er eine Verg\u00fctung von Gefangenenarbeit in Anlehnung an den gesetzlichen Mindestlohn.<\/p>\n<h3>IV.<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"133\">133<\/p>\n<p class=\"justify\">Der Senat hat am 27.\u00a0und 28.\u00a0April 2022 eine m\u00fcndliche Verhandlung durchgef\u00fchrt, in der die Verfahrensbeteiligten ihr bisheriges Vorbringen erg\u00e4nzt und vertieft haben. Als sachkundige Dritte sind angeh\u00f6rt worden: die jeweiligen Vertreter der kriminologischen Dienste des bayerischen Justizvollzugs, Herr (\u2026), des Landes Nordrhein-Westfalen, Frau (\u2026), und des Justizvollzugs des Landes Sachsen-Anhalt, Herr (\u2026); zum Bereich der Strafvollzugs- und R\u00fcckfallforschung sowie der Kriminologie (\u2026) sowie (\u2026), Direktor des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen e.V.; aus der Justizvollzugspraxis die Vorsitzenden der Bundesvereinigung der Anstaltsleiter und Anstaltsleiterinnen im Justizvollzug e.V. Frau (\u2026) und Herr (\u2026); der Leiter der bayerischen Justizvollzugsanstalt Bernau, Herr (\u2026); die Leiterin der nordrhein-westf\u00e4lischen Justizvollzugsanstalt Aachen, Frau (\u2026), und der Werkdienstleiter der Justizvollzugsanstalt Aachen, Herr (\u2026); sowie als Vertreterinnen und Vertreter f\u00fcr den Verfahrensgegenstand relevanter Organisationen der Vorsitzende der Landesarbeitsgemeinschaft gehobener Sozialdienst im Justizvollzug Nordrhein-Westfalen e.V., Herr (\u2026); die Pr\u00e4sidentin des DBH-Fachverbandes f\u00fcr Soziale Arbeit, Strafrecht und Kriminalpolitik e.V., (\u2026); f\u00fcr die Bundesarbeitsgemeinschaft f\u00fcr Straff\u00e4lligenhilfe e.V., Frau (\u2026) und f\u00fcr die Gefangenengewerkschaft\/Bundesweite Organisation, Herr (\u2026).<\/p>\n<h3>B.<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"134\">134<\/p>\n<p class=\"justify\">Die zul\u00e4ssigen Verfassungsbeschwerden sind begr\u00fcndet. Die mittelbar angegriffenen Regelungen in Art.\u00a046 Abs.\u00a02 Satz\u00a02, Abs.\u00a03 und Abs.\u00a06 Satz\u00a01 BayStVollzG sowie \u00a7\u00a032 Abs.\u00a01 Satz\u00a02, \u00a7\u00a034 Abs.\u00a01 StVollzG NRW sind formell verfassungsgem\u00e4\u00df (I.). Sie sind aber mit dem Resozialisierungsgebot aus Art.\u00a02 Abs.\u00a01 in Verbindung mit Art.\u00a01 Abs.\u00a01 GG unvereinbar (II.).<\/p>\n<h3>I.<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"135\">135<\/p>\n<p class=\"justify\">Soweit Art.\u00a046 Abs.\u00a06 Satz\u00a01, Abs.\u00a09 BayStVollzG und \u00a7\u00a034 Abs.\u00a01 StVollzG NRW als nicht monet\u00e4re Verg\u00fctungskomponente f\u00fcr Gefangenenarbeit bis zu maximal sechs beziehungsweise acht Freistellungstage im Jahr vorsehen, die unter bestimmten Voraussetzungen auf den Entlassungszeitpunkt angerechnet werden und die zu vollstreckende Freiheitsstrafe entsprechend verk\u00fcrzen k\u00f6nnen, ist die Gesetzgebungszust\u00e4ndigkeit der L\u00e4nder gegeben. Die Gesetzgebungskompetenz f\u00fcr den Bereich der Strafvollstreckung steht zwar dem Bund zu (1.). Die angegriffenen Regelungen greifen in ihrer derzeitigen Ausgestaltung aber nicht in diese Zust\u00e4ndigkeit ein (2.).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"136\">136<\/p>\n<p class=\"justify\">1.\u00a0Dem Bund stand vor der F\u00f6deralismusreform\u00a0I im Jahr 2006 gem\u00e4\u00df Art.\u00a074 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01\u00a0GG in der Fassung vom 27.\u00a0Oktober 1994 unter anderem die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz f\u00fcr das Strafrecht \u201eund den Strafvollzug\u201c sowie das gerichtliche Verfahren zu, die er \u2013 insbesondere durch entsprechende Regelungen im Strafgesetzbuch, in der Strafprozessordnung und im Strafvollzugsgesetz\u00a0\u2013 wahrgenommen hatte. Im Zuge der F\u00f6deralismusreform\u00a0I wurde die Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr den Strafvollzug aus Art.\u00a074 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 GG in der Fassung vom 28.\u00a0August 2006 gestrichen. Diese f\u00e4llt nunmehr gem\u00e4\u00df Art.\u00a070 Abs.\u00a01 GG den L\u00e4ndern zu.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"137\">137<\/p>\n<p class=\"justify\">a)\u00a0Von der nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz f\u00fcr das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die auch die Regelungen zur Strafvollstreckung als Teil des gerichtlichen (Straf-)Verfahrens umfasst (vgl. Oeter,\u00a0in: v.\u00a0Mangoldt\/Klein\/Starck, GG, Bd.\u00a02, 7.\u00a0Aufl. 2018, Art.\u00a074 Rn.\u00a021; Degenhart,\u00a0in: Sachs, GG, 9.\u00a0Aufl. 2021, Art.\u00a074 Rn.\u00a020; Kment, in: Jarass\/Pieroth, GG, 17.\u00a0Aufl. 2022, Art.\u00a074 Rn.\u00a09), hat der Bundesgesetzgeber hinsichtlich der Strafvollstreckung vornehmlich im Dritten Abschnitt des Allgemeinen Teils (Rechtsfolgen der Tat) des Strafgesetzbuches umfassend Gebrauch gemacht. Dies bezieht sich insbesondere auf die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgesetzt und die Strafe (nach Ablauf der Bew\u00e4hrungszeit) erlassen werden kann oder eine solche in anderen F\u00e4llen nicht vollst\u00e4ndig vollstreckt werden muss.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"138\">138<\/p>\n<p class=\"justify\">Macht der Bund von einer konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz Gebrauch, verlieren die L\u00e4nder aufgrund der alternativen Verteilung der Gesetzgebungszust\u00e4ndigkeiten entweder auf den Bund oder die L\u00e4nder (vgl.\u00a0BVerfGE 36, 193 &lt;202 f.&gt;; 61, 149 &lt;204&gt;; 106,\u00a062 &lt;114&gt;; 109, 190 &lt;218&gt;; 135, 155 &lt;196\u00a0f. Rn.\u00a0101\u00a0ff.&gt;; 157, 223 &lt;254 Rn.\u00a081&gt; \u2013 Berliner Mietendeckel; 160, 1 &lt;18 Rn.\u00a050\u00a0f.&gt; \u2013 Umschlagsverbot f\u00fcr Kernbrennstoffe in Bremer H\u00e4fen) gem\u00e4\u00df Art.\u00a072 Abs.\u00a01 GG das Recht zur Gesetzgebung in dem Zeitpunkt (\u201esolange\u201c) und in dem Umfang (\u201esoweit\u201c), in dem der Bund die Gesetzgebungskompetenz zul\u00e4ssigerweise in Anspruch nimmt (sog.\u00a0Sperrwirkung).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"139\">139<\/p>\n<p class=\"justify\">Soweit die Sperrwirkung reicht, entf\u00e4llt die Gesetzgebungskompetenz der L\u00e4nder (vgl. BVerfGE 157, 223 &lt;255\u00a0f. Rn.\u00a087 m.w.N.&gt;). Sie verhindert f\u00fcr die Zukunft den Erlass neuer Landesgesetze und entzieht in der Vergangenheit erlassenen Landesgesetzen die Kompetenzgrundlage, so dass diese nichtig sind beziehungsweise werden (BVerfGE 157, 223 &lt;256 Rn.\u00a087\u00a0ff. m.w.N.&gt;). Auf dem Gebiet der Strafvollstreckung kommt den L\u00e4ndern demnach allein eine Gesetzgebungskompetenz zu, wenn der Bund von der konkurrierenden Gesetzgebungsbefugnis keinen abschlie\u00dfenden Gebrauch gemacht hat (Art.\u00a072 Abs.\u00a01 GG; vgl.\u00a0BVerfGE\u00a0157, 223 &lt;255\u00a0ff. Rn.\u00a087\u00a0ff. m.w.N.&gt;; 160, 1 &lt;20 Rn.\u00a058&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"140\">140<\/p>\n<p class=\"justify\">b)\u00a0Demgegen\u00fcber umfasst der Bereich des Strafvollzugs, der seit der F\u00f6deralismusreform\u00a0I in der Gesetzgebungskompetenz der L\u00e4nder liegt, die konkrete Ausf\u00fchrung der Freiheitsstrafen in den Justizvollzugsanstalten sowie der Anordnungen der Strafvollstreckungsbeh\u00f6rden, deren T\u00e4tigkeit zum gerichtlichen Verfahren gerechnet wird, durch die Strafvollzugsbeh\u00f6rden (vgl.\u00a0Degenhart,\u00a0in: Sachs, GG, 9.\u00a0Aufl. 2021, Art.\u00a074 Rn.\u00a020; Wittreck, in: Dreier, GG, Bd. 2, 3.\u00a0Aufl. 2015, Art.\u00a074 Rn.\u00a021; Kment, in: Jarass\/Pieroth, GG, 17.\u00a0Aufl. 2022, Art.\u00a074 Rn.\u00a011). Im Zuge dessen haben auch Bayern und Nordrhein-Westfalen entsprechende eigene Strafvollzugsgesetze erlassen, in denen sich unter anderem die verfahrensgegenst\u00e4ndlichen Vorschriften zu H\u00f6he und Umfang der Gefangenenverg\u00fctung finden.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"141\">141<\/p>\n<p class=\"justify\">c) Nach Art. 70 Abs. 1 GG haben die L\u00e4nder das Recht zur Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse zuweist. Eine solche Zuweisung von Gesetzgebungskompetenzen an den Bund findet sich ausweislich Art. 70 Abs. 2 GG vor allem in den Vorschriften \u00fcber die ausschlie\u00dfliche (Art. 73 und Art. 105 Abs. 1 GG) und die konkurrierende Gesetzgebung (Art. 74 und Art. 105 Abs. 2 GG; vgl.\u00a0BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 28. Juni 2022 &#8212; 2 BvL 9\/14 u.a.\u00a0-, Rn.\u00a051 \u2013 Kindergeld f\u00fcr Drittstaatsangeh\u00f6rige).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"142\">142<\/p>\n<p class=\"justify\">aa)\u00a0Ob eine einfachgesetzliche Regelung einem Kompetenztitel in Art.\u00a073, Art.\u00a074 oder Art.\u00a0105 GG zugeordnet werden kann, richtet sich nach ihrem (unmittelbaren) Regelungsgegenstand (vgl.\u00a0BVerfGE 48, 367 &lt;373&gt;; 157, 223 &lt;262 Rn.\u00a0104&gt;; 160, 1 &lt;23 Rn. 65&gt;), ihren Wirkungen und Adressaten sowie dem Normzweck (vgl. BVerfGE 7, 29 &lt;44&gt;; 157, 223 &lt;262 Rn. 104&gt;; 160, 1 &lt;23 Rn.\u00a065&gt;; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 28. Juni 2022 &#8212; 2 BvL 9\/14 u.a.\u00a0-, Rn.\u00a052).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"143\">143<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Subsumtion einer Regelung unter einen bestimmten Kompetenztitel h\u00e4ngt davon ab, ob der dort genannte Sachbereich unmittelbar oder lediglich mittelbar Gegenstand dieser Regelung ist (vgl. BVerfGE\u00a08, 104 &lt;116 f.&gt;; 157, 223 &lt;262 Rn.\u00a0105&gt;; stRspr). Daf\u00fcr ist der sachliche Gehalt der Regelung ma\u00dfgebend, nicht die vom Gesetzgeber gew\u00e4hlte Bezeichnung (vgl. BVerfGE 8, 260 &lt;269\u00a0f.&gt;; 157, 223 &lt;262 Rn.\u00a0105&gt;; 160, 1 &lt;23\u00a0f. Rn. 66&gt;). Eine gesetzliche Regelung ist \u2013 ihrem Hauptzweck entsprechend \u2013 dem Kompetenztitel zuzuordnen, dessen Materie sie speziell und nicht (lediglich) allgemein behandelt, wobei die Regelung in ihrem kompetenzbegr\u00fcndenden (Gesamt-)Sachzusammenhang zu erfassen ist (vgl.\u00a0BVerfGE 157, 223 &lt;262 f. Rn.\u00a0105 m.w.N.&gt;; 160, 1 &lt;23\u00a0f. Rn. 66&gt;). Dass der Gegenstand eines Kompetenztitels lediglich reflexartig ber\u00fchrt oder als Annex behandelt wird, gen\u00fcgt insoweit nicht (vgl. BVerfGE 28, 119 &lt;146\u00a0f.&gt;; 157, 223 &lt;263 Rn.\u00a0105&gt;; 160, 1 &lt;23\u00a0f. Rn. 66&gt;; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 28.\u00a0Juni 2022 &#8212; 2 BvL 9\/14 u.a.\u00a0-, Rn.\u00a053).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"144\">144<\/p>\n<p class=\"justify\">bb) Kann ein Gesetz in mehrere Teile zerlegt werden, k\u00f6nnen diese verschiedenen Kompetenzmaterien unterfallen (vgl.\u00a0Degenhart, in:\u00a0Sachs, GG, 9.\u00a0Aufl. 2021, Art.\u00a072 Rn.\u00a08\u00a0f.). Die Gesetzgebungszust\u00e4ndigkeit f\u00fcr ein Regelungswerk kann sich in diesem Fall auch aus einer Kombination mehrerer Kompetenztitel ergeben (vgl. BVerfGE 136, 194 &lt;241 Rn.\u00a0111&gt;; 160, 1 &lt;24 Rn.\u00a068&gt;; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 28. Juni 2022 &#8212; 2 BvL 9\/14 u.a.\u00a0-, Rn.\u00a054).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"145\">145<\/p>\n<p class=\"justify\">Solche additiven Kompetenzbegr\u00fcndungen sind verfassungsrechtlich unproblematisch, wenn sie denselben Kompetenztr\u00e4ger berechtigen (vgl.\u00a0BVerfGE\u00a0103, 197 &lt;215 f.&gt;; 136, 194 &lt;241 Rn. 111&gt;; 138, 261 &lt;275\u00a0f. Rn.\u00a033&gt;). Der Bund kann eine Gesetzgebungszust\u00e4ndigkeit deshalb aus mehreren Gegenst\u00e4nden eines Kompetenzkatalogs herleiten und unterschiedliche Gesetzgebungstypen und -titel kombinieren (vgl.\u00a0BVerfGE 103, 197 &lt;216&gt;; 138, 261 &lt;275 f. Rn. 33&gt;; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 28. Juni 2022 &#8212;\u00a02 BvL 9\/14 u.a.\u00a0-, Rn.\u00a055).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"146\">146<\/p>\n<p class=\"justify\">Ber\u00fchrt eine Regelung dagegen den Kompetenzbereich von Bund und L\u00e4ndern, bedarf es einer Zuordnung des Regelwerks nach seinem Schwerpunkt (vgl.\u00a0BVerfGE 98, 265 &lt;299&gt;; 135, 155 &lt;196 Rn. 102&gt;; 137, 108 &lt;161 Rn.\u00a0123&gt;; 160, 1 &lt;24 Rn.\u00a069&gt;). Dabei f\u00e4llt insbesondere ins Gewicht, wie eng die fragliche Teilregelung mit dem Gegenstand der Gesamtregelung verbunden ist. Eine enge Verzahnung und ein geringer eigenst\u00e4ndiger Regelungsgehalt der Teilregelung sprechen regelm\u00e4\u00dfig f\u00fcr ihre Zugeh\u00f6rigkeit zum Kompetenzbereich der Gesamtregelung (vgl. BVerfGE 97, 228 &lt;251\u00a0f.&gt;; 97, 332 &lt;342\u00a0f.&gt;). Eine Teilregelung, die bei isolierter Betrachtung einer Materie zuzurechnen w\u00e4re, f\u00fcr die der Kompetenztr\u00e4ger nicht zust\u00e4ndig ist, kann daher gleichwohl in seine Kompetenz fallen, wenn sie mit dem kompetenzbegr\u00fcndenden Schwerpunkt der Gesamtregelung derart eng verzahnt ist, dass sie als Teil dieser Gesamtregelung erscheint (vgl. BVerfGE 97, 228 &lt;251 f.&gt;; 97, 332 &lt;342 f.&gt;; 98, 265 &lt;299&gt;; 138, 261 &lt;274 Rn.\u00a030&gt;; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 28. Juni 2022 &#8212;\u00a02\u00a0BvL 9\/14 u.a.\u00a0-, Rn.\u00a056).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"147\">147<\/p>\n<p class=\"justify\">cc) Daneben kann eine ungeschriebene Gesetzgebungskompetenz als Kompetenz kraft Sachzusammenhangs bestehen. Sie st\u00fctzt und erg\u00e4nzt eine zugewiesene Zust\u00e4ndigkeit, wenn die entsprechende Materie verst\u00e4ndigerweise nicht geregelt werden kann, ohne dass zugleich eine nicht ausdr\u00fccklich zugewiesene andere Materie mitgeregelt wird, wenn also das \u00dcbergreifen unerl\u00e4ssliche Voraussetzung f\u00fcr die Regelung der zugewiesenen Materie ist (vgl.\u00a0BVerfGE 3, 407 &lt;421&gt;; 98, 265 &lt;299&gt;; 138, 261 &lt;274 Rn.\u00a030&gt;; 140, 65 &lt;93 Rn.\u00a060&gt;). Dabei reicht die blo\u00dfe Erw\u00e4gung, es sei zweckm\u00e4\u00dfig, mit einer dem Kompetenztr\u00e4ger ausdr\u00fccklich zugewiesenen Materie gleichzeitig auch eine verwandte Materie zu regeln, jedoch nicht zur Begr\u00fcndung einer Gesetzgebungszust\u00e4ndigkeit aus (vgl.\u00a0BVerfGE 140, 65 &lt;92 f. Rn.\u00a060&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"148\">148<\/p>\n<p class=\"justify\">2.\u00a0Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben besteht eine Gesetzgebungskompetenz des Freistaats Bayern f\u00fcr die Regelung des Art.\u00a046 Abs.\u00a06 Satz 1, Abs.\u00a09 BayStVollzG zur Gew\u00e4hrung von Freistellungstagen im Umfang von einem Werktag f\u00fcr zwei Monate zusammenh\u00e4ngend ausge\u00fcbter Besch\u00e4ftigung oder Hilfst\u00e4tigkeit als nicht monet\u00e4rer Teil der Verg\u00fctung von Gefangenenarbeit. Gleiches gilt f\u00fcr das Land Nordrhein-Westfalen bez\u00fcglich der Regelung des \u00a7\u00a034 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 und\u00a02 StVollzG NRW zur Gew\u00e4hrung von zwei Freistellungstagen f\u00fcr drei Monate zusammenh\u00e4ngender Aus\u00fcbung einer Arbeit oder Hilfst\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"149\">149<\/p>\n<p class=\"justify\">a)\u00a0Die potentiell die Haftzeit verk\u00fcrzenden Regelungen des Art.\u00a046 Abs.\u00a06 Satz\u00a01, Abs.\u00a09 BayStVollzG und des \u00a7\u00a034\u00a0Abs.\u00a01 StVollzG\u00a0NRW, die zu maximal sechs beziehungsweise acht Freistellungstagen pro Kalenderjahr f\u00fchren k\u00f6nnen, wurden im Rahmen der jeweiligen Landesstrafvollzugsgesetze erlassen. Die betroffenen Gesetze orientieren sich ausweislich der jeweiligen Gesetzesbegr\u00fcndung (vgl.\u00a0LTDrucks BAY 15\/8101, S.\u00a01, 60; LTDrucks NRW 16\/5413, S.\u00a01, 116\u00a0f.) an der Vorg\u00e4ngervorschrift im Strafvollzugsgesetz des Bundes. Sie wurden im Kontext der Wahrnehmung der nach der F\u00f6deralismusreform I den L\u00e4ndern zukommenden Gesetzgebungskompetenz f\u00fcr den Strafvollzug als Regelungen zur Durchf\u00fchrung, also zum Vollzug der Freiheitsstrafe in Justizvollzugsanstalten (vgl.\u00a0zu dieser Definition Oeter,\u00a0in: v.\u00a0Mangoldt\/Klein\/Starck, GG, Bd.\u00a02, 7.\u00a0Aufl. 2018, Art.\u00a074 Rn.\u00a021 m.w.N.), erlassen und in einen unmittelbaren Regelungszusammenhang mit weiteren Vorschriften zu Art und H\u00f6he der Verg\u00fctung von Gefangenenarbeit gestellt. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass Aufgaben und Befugnisse hinsichtlich der Art, des Umfangs oder insbesondere der Dauer der Strafe im strafvollstreckungsrechtlichen Sinne (als erg\u00e4nzender Teil des gerichtlichen Verfahrens) geregelt werden sollten, sind nicht ersichtlich.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"150\">150<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Bestimmungen verfolgen nach ihrem Regelungsinhalt und -zusammenhang sowie der Gesetzesbegr\u00fcndung allein das Ziel, geleistete Arbeit von Strafgefangenen anzuerkennen und die monet\u00e4re Verg\u00fctungskomponente in Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 1.\u00a0Juli 1998 zur Gefangenenverg\u00fctung zu erg\u00e4nzen, wonach eine angemessene Anerkennung auch dadurch vorgesehen werden kann, dass Gefangene\u00a0\u2013 sofern general- oder spezialpr\u00e4ventive Gr\u00fcnde nicht entgegenstehen\u00a0\u2013 durch Arbeit ihre Haftzeit verk\u00fcrzen (\u201egood time\u201c) oder sonst erleichtern k\u00f6nnen (vgl. BVerfGE\u00a098, 169 &lt;202&gt;; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24.\u00a0M\u00e4rz 2002 &#8212;\u00a02\u00a0BvR 2175\/01\u00a0-, Rn.\u00a034; LTDrucks BAY\u00a015\/8101, S.\u00a060; LTDrucks\u00a0NRW 16\/5413, S.\u00a0116).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"151\">151<\/p>\n<p class=\"justify\">Der Gesamtzusammenhang der Vorschriften in ihrer derzeitigen Ausgestaltung betrifft daher im Schwerpunkt (vgl. hierzu BVerfGE 97, 228 &lt;251\u00a0f.&gt;; 116,\u00a0202 &lt;216&gt;; 121, 30 &lt;47&gt;; 135, 155 &lt;196 Rn.\u00a0102&gt;) die Gesetzgebungskompetenz der L\u00e4nder f\u00fcr den Strafvollzug. Soweit die Regelungen f\u00fcr haftverk\u00fcrzende Freistellungstage \u2013 wie hier\u00a0\u2013 nicht \u00fcber die Gew\u00e4hrung weniger Freistellungstage pro Kalenderjahr hinausgehen, liegt ein \u00dcbergriff in die Regelungszust\u00e4ndigkeit des Bundes insbesondere f\u00fcr die Dauer der Freiheitsstrafe im strafvollstreckungsrechtlichen Sinne nicht vor.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"152\">152<\/p>\n<p class=\"justify\">b) Unter dieser Voraussetzung ist auch von einem faktischen \u00dcbergriff in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes f\u00fcr die Strafvollstreckung, etwa durch eine Aush\u00f6hlung der bundesgesetzlich insoweit abschlie\u00dfend getroffenen Vollstreckungsregelungen, nicht auszugehen. Zudem ist eine Verletzung der Pflicht zu bundestreuem Verhalten durch einen entsprechenden Missbrauch der Rechtssetzungskompetenz der L\u00e4nder nicht ersichtlich (vgl.\u00a0insoweit BVerfGE 160, 1 &lt;26 Rn.\u00a073 m.w.N.&gt;).<\/p>\n<h3>II.<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"153\">153<\/p>\n<p class=\"justify\">Art.\u00a046 Abs.\u00a02, Abs.\u00a03 und Abs.\u00a06 BayStVollzG sowie \u00a7\u00a032 Abs.\u00a01, Abs.\u00a04 und \u00a7\u00a034 Abs.\u00a01 StVollzG NRW sind mit dem Resozialisierungsgebot aus Art.\u00a02 Abs.\u00a01 in Verbindung mit Art.\u00a01 Abs.\u00a01 GG (1.) nicht vereinbar (2.).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"154\">154<\/p>\n<p class=\"justify\">1. a) Die Verfassung gebietet, den Strafvollzug auf das Ziel der Resozialisierung der Gefangenen auszurichten. Der einzelne Gefangene hat aus Art.\u00a02 Abs.\u00a01 in Verbindung mit Art.\u00a01 Abs.\u00a01 GG einen grundrechtlichen Anspruch darauf, dass dieser Zielsetzung bei ihn belastenden Ma\u00dfnahmen gen\u00fcgt wird (vgl.\u00a0BVerfGE\u00a098, 169 &lt;200&gt;; 116, 69 &lt;85&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"155\">155<\/p>\n<p class=\"justify\">F\u00fcr die Freiheitsstrafe, bei der die staatliche Gewalt die Bedingungen der individuellen Lebensf\u00fchrung weitgehend bestimmt, erlangt das Gebot der Resozialisierung besonderes Gewicht. Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Gebot aus dem Selbstverst\u00e4ndnis einer Rechtsgemeinschaft entwickelt, die die Menschenw\u00fcrde in den Mittelpunkt ihrer Wertordnung stellt und dem Sozialstaatsprinzip verpflichtet ist. Den Gefangenen sollen die F\u00e4higkeit und der Wille zu eigenverantwortlicher Lebensf\u00fchrung vermittelt werden. Sie sollen sich in Zukunft unter den Bedingungen einer freien Gesellschaft ohne Rechtsbruch behaupten, die Chancen einer solchen Gesellschaft wahrnehmen und ihre Risiken bew\u00e4ltigen k\u00f6nnen. Die Notwendigkeit, den Strafvollzug auf das Ziel der Resozialisierung auszurichten, dient zugleich dem Schutz und der Sicherheit der Gemeinschaft selbst: Diese hat ein unmittelbares eigenes Interesse daran, dass Straft\u00e4ter nicht wieder r\u00fcckf\u00e4llig werden und erneut ihre Mitmenschen und die Gemeinschaft sch\u00e4digen (vgl. BVerfGE 35, 202 &lt;235 f.&gt;; 98, 169 &lt;200&gt;; vgl. auch BVerfGE 116, 69 &lt;85 f.&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"156\">156<\/p>\n<p class=\"justify\">Das verfassungsrechtliche Resozialisierungsgebot bestimmt den gesamten Strafvollzug; es gilt auch bei der Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Die Vollzugsanstalten sind auch bei diesen Gefangenen verpflichtet, auf deren Resozialisierung hinzuwirken, ihre Lebenst\u00fcchtigkeit zu erhalten und sch\u00e4dlichen Auswirkungen des Freiheitsentzugs und damit vor allem deformierenden Pers\u00f6nlichkeitsver\u00e4nderungen entgegenzuwirken (vgl.\u00a0BVerfGE 45, 187 &lt;238\u00a0f.&gt;). Entsprechendes muss f\u00fcr die Sicherungsverwahrung gelten. Auch die dort Untergebrachten k\u00f6nnen der Freiheit wieder teilhaftig werden, wenn sie nicht mehr gef\u00e4hrlich sind (vgl.\u00a0BVerfGE\u00a098, 169 &lt;200\u00a0f.&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"157\">157<\/p>\n<p class=\"justify\">b) Das verfassungsrechtliche Resozialisierungsgebot ist f\u00fcr alle staatliche Gewalt verbindlich. Es richtet sich zun\u00e4chst an den Gesetzgeber, dem die Aufgabe zukommt, den Strafvollzug normativ zu gestalten (vgl.\u00a0BVerfGE 33, 1 &lt;10\u00a0f.&gt;; 98, 169 &lt;201&gt;) und ihn auf das Ziel der sozialen Integration auszurichten (vgl.\u00a0BVerfGE\u00a0116, 69 &lt;89&gt;). Dabei ist der Gesetzgeber selbst verpflichtet, ein wirksames Resozialisierungskonzept zu entwickeln und den Strafvollzug darauf aufzubauen (vgl. BVerfGE 98, 169 &lt;201&gt;; 116, 69 &lt;89&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"158\">158<\/p>\n<p class=\"justify\">aa) Das Bundesverfassungsgericht hat aus grundrechtlichen Gesetzesvorbehalten und dem Rechtsstaatsprinzip (Art.\u00a020 Abs.\u00a03 GG) einerseits sowie dem Demokratieprinzip (Art.\u00a020 Abs.\u00a01 und\u00a02\u00a0GG) andererseits die Verpflichtung des Gesetzgebers abgeleitet, in allen grundlegenden normativen Bereichen die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen (vgl. BVerfGE 49, 89 &lt;126&gt;; 77, 170 &lt;230 f.&gt;; 98, 218 &lt;251&gt;; 136, 69 &lt;114 Rn. 102&gt;; 150, 1 &lt;96 Rn.\u00a0191&gt;; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 22. Februar 2023 &#8212; 2 BvE 3\/19 -, Rn.\u00a0182 \u2013 Finanzierung Desiderius-Erasmus-Stiftung; stRspr). Damit soll gew\u00e4hrleistet werden, dass Entscheidungen von besonderer Tragweite aus einem Verfahren hervorgehen, das der \u00d6ffentlichkeit Gelegenheit bietet, ihre Auffassungen auszubilden und zu vertreten, und das Parlament dazu anh\u00e4lt, Notwendigkeit und Ausma\u00df von Grundrechtseingriffen in \u00f6ffentlicher Debatte zu kl\u00e4ren. Geboten ist ein Verfahren, das sich durch Transparenz auszeichnet und die Beteiligung der parlamentarischen Opposition gew\u00e4hrleistet (vgl.\u00a0BVerfGE\u00a0139, 19 &lt;46 Rn.\u00a053&gt;; BVerfGE\u00a0150, 1 &lt;96\u00a0f. Rn.\u00a0192&gt;; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 22. Februar 2023 &#8212; 2 BvE 3\/19 -, Rn.\u00a0182).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"159\">159<\/p>\n<p class=\"justify\">Wann und inwieweit es einer Regelung durch den Gesetzgeber bedarf, ist mit Blick auf den jeweiligen Sachbereich und auf die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstands zu bestimmen (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 22.\u00a0Februar 2023 &#8212; 2 BvE 3\/19 -, Rn.\u00a0183). Verfassungsrechtliche Anhaltspunkte sind dabei die tragenden Prinzipien des Grundgesetzes, insbesondere Art.\u00a020 Abs.\u00a01 bis 3 GG und die Grundrechte (vgl. BVerfGE\u00a040, 237 &lt;248 ff.&gt;; 49, 89 &lt;127&gt;; 95, 267 &lt;307 f.&gt;; 98, 218 &lt;251&gt;; 136, 69 &lt;114 Rn. 102&gt;; 139, 19 &lt;45 Rn.\u00a052&gt;; 150, 1 &lt;97 Rn.\u00a0193&gt;). \u201eWesentlich\u201c bedeutet danach zum einen \u201ewesentlich f\u00fcr die Verwirklichung der Grundrechte\u201c (vgl.\u00a0BVerfGE 47, 46 &lt;79&gt;; 98, 218 &lt;251&gt;; 139, 19 &lt;45 Rn.\u00a052&gt;). Zum anderen ist der Gesetzgeber selbst zur Regelung der Fragen verpflichtet, die f\u00fcr Staat und Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sind, ohne dass die Tatsache, dass einzelne Fragen politisch umstritten sind, f\u00fcr sich genommen bereits dazu f\u00fchrt, dass die entsprechende Regelung auch als \u201ewesentlich\u201c verstanden werden m\u00fcsste (vgl. BVerfGE 49, 89 &lt;126&gt;; 98, 218 &lt;251&gt;; 139, 19 &lt;45 f. Rn.\u00a052&gt;; 150, 1 &lt;97 Rn.\u00a0194&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"160\">160<\/p>\n<p class=\"justify\">bb) Die Qualifikation einer Regelung als \u201ewesentlich\u201c hat typischerweise ein Verbot der Normdelegation und ein Gebot gr\u00f6\u00dferer Regelungsdichte durch den parlamentarischen Gesetzgeber zur Folge (vgl.\u00a0Brenner, in: v. Mangoldt\/Klein\/Starck, GG, Bd. 2, 7. Aufl. 2018, Art. 80 Rn.\u00a037). Damit werden erg\u00e4nzende Regelungen durch Rechtsverordnung nicht ausgeschlossen; die wesentlichen Entscheidungen m\u00fcssen jedoch in einem formellen Gesetz enthalten sein (vgl. BVerfGE\u00a0150, 1 &lt;97\u00a0f. Rn.\u00a0195 m.w.N.&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"161\">161<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Wesentlichkeitsdoktrin enth\u00e4lt insoweit auch Vorgaben f\u00fcr die Frage, in welchem Umfang (vgl. BVerfGE 34, 165 &lt;192 f.&gt;; 49, 89 &lt;127, 129&gt;; 83, 130 &lt;142&gt;; 101, 1 &lt;34&gt;; 139, 19 &lt;47 Rn. 54&gt;; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 22. Februar 2023 &#8212; 2 BvE 3\/19 -, Rn.\u00a0185) und in welcher Bestimmtheit der Gesetzgeber selbst t\u00e4tig werden muss (vgl. BVerfGE 83, 130 &lt;152&gt;; 101, 1 &lt;34&gt;; 123, 39 &lt;78&gt;). Das Bestimmtheitsgebot stellt sicher, dass Regierung und Verwaltung im Gesetz steuernde und begrenzende Handlungsma\u00dfst\u00e4be vorfinden und dass die Gerichte eine wirksame Rechtskontrolle durchf\u00fchren k\u00f6nnen (vgl.\u00a0BVerfGE 110, 33 &lt;54 f.&gt;; 113, 348 &lt;375 ff.&gt;; 120, 378 &lt;407 f.&gt;; 133, 277 &lt;336 Rn. 140&gt;; 145, 20 &lt;69 Rn.\u00a0125&gt;). Der Grad der verfassungsrechtlich gebotenen Bestimmtheit h\u00e4ngt dabei von den Besonderheiten des in Rede stehenden Sachbereichs und von den Umst\u00e4nden ab, die zu der gesetzlichen Regelung gef\u00fchrt haben (vgl. BVerfGE 28, 175 &lt;183&gt;; 131, 268 &lt;307&gt;; 134, 33 &lt;81 f. Rn.\u00a0112&gt;; 143, 38 &lt;55 Rn.\u00a041&gt;). Dabei sind die Bedeutung des Regelungsgegenstands und die Intensit\u00e4t der durch die Regelung oder aufgrund der Regelung erfolgenden Grundrechtseingriffe ebenso zu ber\u00fccksichtigen (vgl. BVerfGE 86, 288 &lt;311&gt;; 93, 213 &lt;238&gt;; 102, 254 &lt;337&gt;; 131, 88 &lt;123&gt;; 133, 277 &lt;336 f. Rn.\u00a0140&gt;; 145, 20 &lt;69 Rn.\u00a0125&gt;) wie der Kreis der Anwender und Betroffenen der Norm (vgl. BVerfGE 128, 282 &lt;317\u00a0f.&gt;) sowie deren konkretes Bed\u00fcrfnis, sich auf die Normanwendung einstellen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"162\">162<\/p>\n<p class=\"justify\">cc) Das verfassungsrechtliche Resozialisierungsgebot verpflichtet den Gesetzgeber dazu, ein wirksames und in sich schl\u00fcssiges, am Stand der Wissenschaft ausgerichtetes Resozialisierungskonzept zu entwickeln und dieses mit hinreichend konkretisierten Regelungen des Strafvollzugs umzusetzen (vgl.\u00a0BVerfGE 98, 169 &lt;201&gt;; 116, 69 &lt;89&gt;). Zudem hat er daf\u00fcr Sorge zu tragen, dass f\u00fcr als erfolgsnotwendig anerkannte Vollzugsbedingungen und Ma\u00dfnahmen die Ausstattung mit den erforderlichen personellen und finanziellen Mitteln kontinuierlich gesichert ist. Der Staat muss den Strafvollzug so ausstatten, wie es zur Realisierung des Vollzugsziels, das hei\u00dft der Resozialisierung der Gefangenen, erforderlich ist (vgl. BVerfGE\u00a0116, 69 &lt;89\u00a0f.&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"163\">163<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Entwicklung eines Resozialisierungskonzepts, das dem verfassungsrechtlichen Resozialisierungsgebot gerecht werden soll, ist wesentlich f\u00fcr die Verwirklichung des Grundrechts der Gefangenen auf Resozialisierung nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs.\u00a01 GG. Sie ist zudem f\u00fcr Staat und Gesellschaft von erheblicher Bedeutung. Daraus folgt, dass das vom Gesetzgeber vorzusehende Gesamtkonzept zur Erreichung des von Verfassungs wegen vorgegebenen Resozialisierungsziels aus dem Gesetz selbst erkennbar sein muss. Die Bedeutung, die der Arbeit als Behandlungsma\u00dfnahme und der hierf\u00fcr vorgesehenen (Gesamt-)Verg\u00fctung \u2013 etwa im Vergleich zu anderen Behandlungsma\u00dfnahmen \u2013 im Rahmen dieses Gesamtkonzepts beigemessen wird, muss in sich stimmig im Gesetz festgeschrieben werden. Insbesondere muss die jeweilige Gewichtung des monet\u00e4ren und nicht monet\u00e4ren Teils der Verg\u00fctung innerhalb des Gesamtkonzepts erkennbar sein. Hierzu geh\u00f6ren auch die gesetzliche Festlegung der zugrunde zu legenden Bemessungsgrundlage f\u00fcr den monet\u00e4ren Teil der Verg\u00fctung und eine gegebenenfalls vorzunehmende Kategorisierung verschiedener Schwierigkeitsgrade der Arbeit und der arbeitstherapeutischen Behandlungs- und Bildungsma\u00dfnahmen sowie deren jeweilige Entlohnung nach verschiedenen Verg\u00fctungsstufen. Der Gesetzgeber muss zudem die Zwecke, die im Rahmen seines Resozialisierungskonzepts mit der (Gesamt-)Verg\u00fctung und insbesondere dem monet\u00e4ren Verg\u00fctungsteil erreicht werden sollen, im Gesetz benennen und widerspruchsfrei aufeinander abstimmen. Auch Auswahl und Umfang der nicht monet\u00e4ren Verg\u00fctungsteile m\u00fcssen in ihrer wesentlichen Gewichtung und Bedeutung gesetzlich festgelegt werden.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"164\">164<\/p>\n<p class=\"justify\">c) Der Gesetzgeber ist nicht auf ein bestimmtes Regelungskonzept festgelegt. Vielmehr ist ihm im Rahmen der Verpflichtung zur Entwicklung eines wirksamen Konzepts ein weiter Gestaltungsraum er\u00f6ffnet \u2013\u00a0nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass gesichertes Wissen \u00fcber die Wirksamkeit und das Verh\u00e4ltnis von Aufwand und Erfolg unterschiedlicher Vollzugsgestaltungen und Behandlungsma\u00dfnahmen nur begrenzt verf\u00fcgbar ist (vgl.\u00a0BVerfGE\u00a0116, 69 &lt;89&gt;). Er kann unter Verwertung aller ihm zu Gebote stehenden Erkenntnisse, insbesondere auf den Gebieten der Anthropologie, Kriminologie, Sozialtherapie und \u00d6konomie, zu Regelungen gelangen, die \u2013 auch unter Ber\u00fccksichtigung von Kostenfolgen \u2013 mit dem Rang und der Dringlichkeit anderer Staatsaufgaben in Einklang stehen (vgl.\u00a0BVerfGE 82, 60 &lt;80&gt;; 90, 107 &lt;116&gt;; 96, 288 &lt;305\u00a0f.&gt;; 98, 169 &lt;201&gt;; 116, 69 &lt;89&gt;; BVerfG, Beschluss der 3.\u00a0Kammer des Zweiten Senats vom 24.\u00a0M\u00e4rz 2002 &#8212; 2\u00a0BvR 2175\/01 -, Rn.\u00a037).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"165\">165<\/p>\n<p class=\"justify\">Die gesetzlichen Vorgaben f\u00fcr die Ausgestaltung des Vollzugs m\u00fcssen auf sorgf\u00e4ltig ermittelten Annahmen und Prognosen \u00fcber die Wirksamkeit unterschiedlicher Vollzugsgestaltungen und Behandlungsma\u00dfnahmen beruhen (vgl.\u00a0BVerfGE 106, 62 &lt;152&gt;; 116, 69 &lt;90&gt;). Der Gesetzgeber ist verpflichtet, vorhandene Erkenntnisquellen, zu denen auch das in der Vollzugspraxis verf\u00fcgbare Erfahrungswissen geh\u00f6rt, auszusch\u00f6pfen (vgl.\u00a0BVerfGE 50, 290 &lt;334&gt;) und sich am aktuellen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse zu orientieren (vgl.\u00a0BVerfGE 98, 169 &lt;201&gt;; 116, 69 &lt;90&gt;). Er hat die Wirksamkeit etablierter und traditioneller Vollzugsgestaltungen und Behandlungsma\u00dfnahmen regelm\u00e4\u00dfig vor dem Hintergrund ver\u00e4nderter Lebens- und Vollzugsverh\u00e4ltnisse zu \u00fcberpr\u00fcfen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"166\">166<\/p>\n<p class=\"justify\">d) Auf eine den grundrechtlichen Anforderungen nicht gen\u00fcgende Ber\u00fccksichtigung vorhandener Erkenntnisse oder auf eine diesen Anforderungen nicht entsprechende Gewichtung der Belange der Gefangenen kann es hindeuten, wenn v\u00f6lkerrechtliche Vorgaben oder internationale Standards mit Menschenrechtsbezug, wie sie in den im Rahmen der Vereinten Nationen oder von Organen des Europarates beschlossenen einschl\u00e4gigen Richtlinien und Empfehlungen enthalten sind, nicht beachtet beziehungsweise unterschritten werden (vgl. BVerfGE 116, 69 &lt;90 m.w.N.&gt;; BVerfGK 12, 422 &lt;424&gt;; 20, 93 &lt;101&gt;). Diese m\u00fcssen daher bei der Ausgestaltung und Durchf\u00fchrung des Strafvollzugs geb\u00fchrend ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"167\">167<\/p>\n<p class=\"justify\">e) Sieht der Gesetzgeber im Rahmen des von ihm festgelegten Resozialisierungskonzepts Arbeit als Behandlungsma\u00dfnahme zur Erreichung des verfassungsrechtlichen Resozialisierungsgebots vor, wie dies in Art.\u00a03 Satz\u00a03, Art.\u00a039 BayStVollzG und \u00a7\u00a010 Abs.\u00a01 Nr.\u00a07, \u00a7\u00a029 StVollzG NRW geschehen ist, muss aus den gesetzlichen Regelungen klar erkennbar sein, welcher Stellenwert dem Faktor Arbeit im Gesamtkontext des Resozialisierungskonzepts beigemessen wird. Hierbei ist insbesondere gesetzlich festzuschreiben, in welchem Verh\u00e4ltnis (Pflicht-)Arbeit zu anderen Behandlungsma\u00dfnahmen, etwa zur schulischen und beruflichen Aus- und Weiterbildung, zur Arbeitstherapie und zu therapeutischen Behandlungs- oder anderen Hilfs- oder F\u00f6rderma\u00dfnahmen, steht. Selbst wenn Arbeit \u2013\u00a0sei sie nun freiwillig oder als Pflichtarbeit zugewiesen\u00a0\u2013 nicht (mehr) als vorrangige Behandlungsma\u00dfnahme angesehen werden sollte, kommt ihr auch mit Blick auf andere bedeutsame Behandlungsma\u00dfnahmen nach wie vor ein erhebliches Gewicht zu. Die sachverst\u00e4ndigen Dritten aus dem Bereich des Justizvollzugs haben in der m\u00fcndlichen Verhandlung best\u00e4tigt, dass sie unter den gegebenen Umst\u00e4nden unverzichtbar ist, um ein geordnetes und strukturiertes Zusammenleben in den Justizvollzugsanstalten sicherzustellen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"168\">168<\/p>\n<p class=\"justify\">f) Die Frage nach den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die H\u00f6he des f\u00fcr Gefangenenarbeit im Strafvollzug gew\u00e4hrten Entgelts kann nur aus dem Zusammenhang mit dem vom Gesetzgeber entwickelten Resozialisierungskonzept beantwortet werden (vgl. BVerfGE\u00a098, 169 &lt;199&gt;). Deshalb muss ein solches Konzept ebenfalls klar erkennen lassen, welchen Zwecken die vom Gesetzgeber festgelegte Verg\u00fctung f\u00fcr Gefangenenarbeit dienen soll.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"169\">169<\/p>\n<p class=\"justify\">aa)\u00a0Aus dem verfassungsrechtlichen Resozialisierungsgebot folgt, dass Arbeit im Strafvollzug nur dann ein wirksames Resozialisierungsmittel ist, wenn die geleistete Arbeit angemessene Anerkennung findet (vgl. BVerfGE\u00a098, 169 &lt;201\u00a0f.&gt;; BVerfG, Beschluss der 2.\u00a0Kammer des Zweiten Senats vom 16.\u00a0Dezember 2015 &#8212;\u00a02\u00a0BvR 1017\/14\u00a0-, Rn.\u00a016).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"170\">170<\/p>\n<p class=\"justify\">Dieser Grundsatz gilt nicht nur f\u00fcr die Arbeit, die dem Gefangenen als Pflichtarbeit zugewiesen ist, sondern auch f\u00fcr eine freiwillig \u00fcbernommene T\u00e4tigkeit. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1998 erging zwar im Hinblick auf die angemessene Anerkennung von Pflichtarbeit, dies aber nur deshalb, weil Gegenstand der Entscheidung eine gesetzgeberische Konzeption war, die ausschlie\u00dflich Pflichtarbeit vorsah (vgl.\u00a0BVerfGE 98, 169 &lt;199&gt;; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16.\u00a0Dezember 2015 &#8212;\u00a02\u00a0BvR 1017\/14\u00a0-, Rn.\u00a016). Sowohl die Pflicht- als auch die freiwillige Arbeit im Vollzug dienen denselben Zielen. In beiden F\u00e4llen wird den Gefangenen Selbstbest\u00e4tigung vermittelt und sie werden mit Arbeitsabl\u00e4ufen vertraut gemacht. Ferner dient die Arbeit der Strukturierung des Haftalltags. Durch die Verg\u00fctung ihrer Arbeit wird den Gefangenen zudem sowohl im Falle der freiwilligen als auch der Pflichtarbeit erm\u00f6glicht, Geld f\u00fcr die Erf\u00fcllung von Unterhaltsverpflichtungen, den Schuldenabbau, den Ausgleich von Tatfolgen oder den Einkauf zu verdienen. Wegen der gleichgerichteten Zielsetzung muss die Anerkennung daher in beiden F\u00e4llen in gleicher Weise geeignet sein, den Gefangenen den Wert regelm\u00e4\u00dfiger Arbeit f\u00fcr ein k\u00fcnftiges eigenverantwortetes und straffreies Leben in Gestalt eines greifbaren Vorteils vor Augen zu f\u00fchren (vgl.\u00a0BVerfGE 98, 169 &lt;201&gt;; BVerfG, Beschluss der 3.\u00a0Kammer des Zweiten Senats vom 24. M\u00e4rz 2002 &#8212; 2\u00a0BvR 2175\/01 -, Rn.\u00a032 und Beschluss der 2.\u00a0Kammer des Zweiten Senats vom 16.\u00a0Dezember 2015 &#8212;\u00a02\u00a0BvR 1017\/14\u00a0-, Rn.\u00a016 m.w.N.).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"171\">171<\/p>\n<p class=\"justify\">bb) Die Arbeit im Strafvollzug bereitet vor allem dann auf das Erwerbsleben in Freiheit vor, wenn sie durch ein Entgelt verg\u00fctet wird (vgl.\u00a0BVerfGE 98, 169 &lt;202\u00a0ff.&gt;). Allerdings kann der Vorteil f\u00fcr die erbrachte Leistung in dem vom Gesetzgeber festzulegenden Resozialisierungskonzept in unterschiedlicher Weise zum Ausdruck kommen. Anerkennung ist nicht nur ein monet\u00e4res Konzept. Im Strafvollzug kommen neben oder anstelle eines Entgelts etwa auch der Aufbau einer sozialversicherungsrechtlichen Anwartschaft beziehungsweise die Einbindung in den Schutz sozialer Sicherungssysteme (vgl.\u00a0hierzu BVerfGE\u00a098, 169 &lt;204&gt;; Nr.\u00a026.17 der Europ\u00e4ischen Strafvollzugsgrunds\u00e4tze 2020; Report of the Committee of Experts on the Application of Conventions and Recommendations, Application of International Labour Standards, 2019, Report\u00a0III &lt;Part A&gt;, S.\u00a0211) oder Hilfen zur Schuldentilgung in Betracht (vgl.\u00a0BVerfGE 98, 169 &lt;202&gt;; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24.\u00a0M\u00e4rz 2002 &#8212; 2\u00a0BvR 2175\/01 -, Rn.\u00a033\u00a0f.).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"172\">172<\/p>\n<p class=\"justify\">Der Gesetzgeber kann eine angemessene Anerkennung von Arbeit, wie in Art.\u00a046 Abs.\u00a06 BayStVollzG und \u00a7\u00a034 Abs.\u00a01 StVollzG NRW sowie den Strafvollzugsgesetzen der meisten anderen L\u00e4nder (\u00a7 48 Abs. 1, \u00a7 49 Abs.\u00a01, Abs.\u00a06-9 JVollzGB III; \u00a7 63 Abs.1, Abs. 3 StVollzG Bln; \u00a7 32 Abs.\u00a01 BbgJVollzG; \u00a7\u00a024 Abs.\u00a01, \u00a7\u00a055 Abs. 7 BremStVollzG; \u00a7 40 Abs. 1 S. 1, Abs.\u00a03-5 HmbStVollzG; \u00a7\u00a027 Abs. 9, \u00a7\u00a039 Abs. 1 S.1, Abs. 2 HStVollzG; \u00a7 24 Abs. 1, \u00a7\u00a055 Abs.\u00a07 StVollzG MV; \u00a7\u00a040 Abs.\u00a05-8 NJVollzG; \u00a7 31 Abs. 1 JVollzG; \u00a7\u00a024 Abs.\u00a01, Abs.\u00a02 SLStVollzG; \u00a7 24 Abs.\u00a01 S\u00e4chsStVollzG; \u00a7 31 Abs. 1 JVollzGB\u00a0I LSA; \u00a7\u00a039, \u00a7 40 Abs. 1 LStVollzG SH; \u00a7 31 Abs. 1, \u00a7 32 Abs.1, Abs.\u00a02, Abs.\u00a05 Th\u00fcrJVollzGB) festgelegt, auch dadurch vorsehen, dass Gefangene \u2013 sofern general- oder spezialpr\u00e4ventive Gr\u00fcnde nicht entgegenstehen\u00a0\u2013 durch Arbeit ihre Haftzeit verk\u00fcrzen (\u201egood time\u201c) oder in sonstiger Weise erleichtern k\u00f6nnen (vgl.\u00a0BVerfGE 98, 169 &lt;202&gt;; BVerfG, Beschluss der 3.\u00a0Kammer des Zweiten Senats vom 24. M\u00e4rz 2002 &#8212; 2 BvR 2175\/01 -, Rn.\u00a034). Bei der Gestaltung des Vollzugs und der Entlassungsvorbereitung k\u00f6nnen auch neuartige Formen der Anerkennung\u00a0\u2013 zum Beispiel unter Einbeziehung privater Initiativen \u2013 entwickelt werden (vgl.\u00a0BVerfGE\u00a098, 169 &lt;202&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"173\">173<\/p>\n<p class=\"justify\">cc) Auch Art.\u00a01 Abs.\u00a01 GG gebietet es weder unmittelbar noch in Verbindung mit Art.\u00a012 Abs.\u00a03 GG, Arbeit allein durch ein Arbeitsentgelt anzuerkennen. Denn Arbeit dient \u2013 neben der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage \u2013 der Entfaltung der Pers\u00f6nlichkeit. Durch Arbeit erf\u00e4hrt der Einzelne Achtung und Selbstachtung, die wiederum einen Teil seiner Menschenw\u00fcrde ausmachen (vgl.\u00a0BVerfGE 100, 271 &lt;284&gt;; BVerfGK 13, 137 &lt;140&gt;; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. M\u00e4rz 2002 &#8212;\u00a02 BvR 2175\/01 -, Rn. 35). Gesetzliche Entgeltvorgaben k\u00f6nnen zwar unter bestimmten Umst\u00e4nden dem Ziel von Art.\u00a01 Abs.\u00a01 und Art.\u00a02 Abs.\u00a01 GG Rechnung tragen (vgl.\u00a0BVerfGE 100, 271 &lt;284&gt;). Daraus folgt allerdings nicht, dass allein ein Entgelt als Arbeitsentlohnung von Verfassungs wegen vorgegeben ist. Auch auf dem freien Arbeitsmarkt werden neben dem Entgelt nicht monet\u00e4re Gegenleistungen f\u00fcr die geleistete Arbeit vereinbart (vgl.\u00a0BVerfGE 98, 169 &lt;201&gt;; BVerfG, Beschluss der 3.\u00a0Kammer des Zweiten Senats vom 24.\u00a0M\u00e4rz 2002 &#8212; 2\u00a0BvR 2175\/01 -, Rn.\u00a035; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16.\u00a0Dezember 2015 &#8212;\u00a02\u00a0BvR 1017\/14\u00a0-, Rn.\u00a016).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"174\">174<\/p>\n<p class=\"justify\">dd) Die Anerkennung muss jedoch auch dann, wenn sie nicht allein in Geld, sondern zus\u00e4tzlich durch nicht monet\u00e4re Vorteile erfolgt, einen Gegenwertcharakter f\u00fcr die geleistete Arbeit haben, der auch f\u00fcr die Gefangenen unmittelbar erkennbar ist (vgl.\u00a0Sondervotum Kruis, BVerfGE\u00a098, 169 &lt;218&gt;). Dies folgt aus der engen Beziehung zwischen der Arbeitspflicht nach Art.\u00a012 Abs.\u00a02 und Abs.\u00a03 GG und der verfassungsrechtlichen Gew\u00e4hrleistung der Achtung der Menschenw\u00fcrde (vgl.\u00a0Sondervotum Kruis, BVerfGE 98, 169 &lt;217\u00a0f.&gt; unter Verweis auf BVerfGE\u00a074, 102 &lt;120\u00a0f.&gt;). Andernfalls best\u00fcnde die Gefahr, dass Gefangene, die sich einer Ordnung ausgesetzt sehen, in der f\u00fcr sie der Zusammenhang zwischen abverlangter Arbeit und angemessenem (gerechtem) Lohn\u00a0<em>prinzipiell\u00a0<\/em>aufgehoben ist, zu Objekten staatlicher Gewalt degradiert w\u00fcrden (vgl. Sondervotum Kruis, BVerfGE 98, 169 &lt;217&gt;). Die Art der Anerkennung muss jedenfalls geeignet sein, dem Gefangenen den Wert regelm\u00e4\u00dfiger Arbeit f\u00fcr ein k\u00fcnftiges eigenverantwortetes und straffreies Leben in Gestalt eines f\u00fcr ihn greifbaren Vorteils vor Augen zu f\u00fchren. Nur wenn die Gefangenen eine als sinnvoll erlebbare Arbeitsleistung erbringen k\u00f6nnen, darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass sie sich bei der Entwicklung beruflicher F\u00e4higkeiten sowie bei der Entfaltung ihrer Pers\u00f6nlichkeit auf ein positives Verh\u00e4ltnis zur Arbeit zu st\u00fctzen verm\u00f6gen (vgl.\u00a0BVerfGE 98, 169 &lt;201\u00a0f.&gt;; BVerfG, Beschluss der 2.\u00a0Kammer des Zweiten Senats vom 16.\u00a0Dezember 2015 &#8212;\u00a02\u00a0BvR 1017\/14\u00a0-, Rn.\u00a016). Ob der Gesetzgeber zur Erreichung dieses Ziels \u2013 wie bisher \u2013 ein Nettolohnprinzip, in dem arbeitenden Gefangenen ein feststehender, niedriger Nettobetrag gezahlt wird, oder ein Bruttolohnprinzip verfolgt, wie es beispielsweise mittlerweile f\u00fcr Gefangenenarbeit in \u00d6sterreich, Frankreich und Italien eingef\u00fchrt ist (s.o.\u00a0Rn. 16\u00a0ff.), obliegt seiner Entscheidung (vgl. hierzu den Report of the Committee of Experts on the Application of Conventions and Recommendations, Application of International Labour Standards, 2019, Report\u00a0III &lt;Part A), S. 211). In jedem Fall muss er die aufgezeigten verfassungsrechtlichen Grenzen beachten und ein in sich schl\u00fcssiges und widerspruchsfreies Konzept verfolgen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"175\">175<\/p>\n<p class=\"justify\">g) Da die Angemessenheit der Verg\u00fctung von Gefangenenarbeit auch davon abh\u00e4ngt, welchen Zwecken das Arbeitsentgelt im Rahmen des Resozialisierungskonzepts dienen soll (s.o. Rn. 168), ist der Gesetzgeber gehalten, diese gesetzlich festzuschreiben. Dabei kann er vorsehen, einen gewissen Anteil des Arbeitsentgelts f\u00fcr bestimmte Zwecke einzubehalten oder die Gefangenen an den Kosten im Vollzug angemessen zu beteiligen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"176\">176<\/p>\n<p class=\"justify\">aa)\u00a0So ist der Landesgesetzgeber aus dem verfassungsrechtlichen Resozialisierungsgebot des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG grunds\u00e4tzlich nicht gehindert, im Zusammenhang mit der Regelung der Gefangenenverg\u00fctung einen bestimmten Anteil zu dem Zweck einzubehalten, dass die Gefangenen einen eigenen Beitrag zu der nach \u00a7\u00a0345 Nr.\u00a03, \u00a7\u00a0347 Nr.\u00a03 SGB\u00a0III von den jeweiligen L\u00e4ndern zu zahlenden Arbeitslosenversicherung leisten (Art.\u00a0206 BayStVollzG; \u00a7\u00a032 Abs.\u00a05 StVollzG NRW). Der Beitrag darf allerdings nicht willk\u00fcrlich erhoben werden und muss der H\u00f6he nach dem geringen Einkommen der Gefangenen Rechnung tragen (vgl.\u00a0BVerfG, Beschl\u00fcsse der 2.\u00a0Kammer des Zweiten Senats vom 30.\u00a0April 1993 &#8212;\u00a02\u00a0BvR 969\/92\u00a0-, juris, Rn.\u00a04, und vom 1. Mai 1995 &#8212;\u00a02 BvR 646\/93, 2 BvR 316\/94\u00a0-, juris, Rn.\u00a013, jeweils zur Vorg\u00e4ngervorschrift des \u00a7\u00a0195 StVollzG).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"177\">177<\/p>\n<p class=\"justify\">bb)\u00a0Die Gefangenen k\u00f6nnen auch dazu angehalten beziehungsweise darin unterst\u00fctzt werden, im Rahmen der Zielsetzung einer opferbezogenen Vollzugsgestaltung den durch die Straftat verursachten Schaden \u2013\u00a0immaterieller wie materieller Natur\u00a0\u2013 wiedergutzumachen (Art.\u00a05a Abs.\u00a02 Satz\u00a02 BayStVollzG; \u00a7\u00a07 Abs.\u00a02 Satz\u00a02, \u00a7\u00a010 Abs.\u00a01 Nr.\u00a012 StVollzG NRW) sowie w\u00e4hrend des Vollzugs f\u00fcr Unterhaltsberechtigte zu sorgen (Art.\u00a078 BayStVollzG; \u00a7\u00a04 Abs.\u00a03 StVollzG NRW). Das trifft ebenso f\u00fcr Vorgaben zur Regulierung von Schulden zu (die VV zu Art.\u00a09 BayStVollzG spricht insoweit von der \u201eVorbereitung einer Schuldenregulierung\u201c; vgl.\u00a0auch \u00a7\u00a010 Abs.\u00a01 Nr.\u00a014 StVollzG NRW). Diesen Zwecken mit einem durch eigene Arbeit erlangten Entgelt nachkommen zu k\u00f6nnen, wird besonders geeignet sein, die Gefangenen in die Lage zu versetzen, den Sinn und Nutzen von Arbeit zu erfahren (vgl.\u00a0BVerfG, Beschluss der 3.\u00a0Kammer des Zweiten Senats vom 24.\u00a0M\u00e4rz 2002 &#8212; 2 BvR 2175\/01 -, Rn.\u00a043). Dies wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Land Nordrhein-Westfalen sowie mehrere sachkundige Dritte im Rahmen der m\u00fcndlichen Verhandlung die Einsch\u00e4tzung abgegeben haben, das Erwirtschaften und Zahlen von Raten zur Schuldentilgung w\u00e4hrend des Vollzugs von Strafhaft k\u00f6nne \u2013\u00a0wenn \u00fcberhaupt\u00a0\u2013 nur in geringem Umfang erm\u00f6glicht werden. Ziel sei vor allem die Kompetenzvermittlung (auch) im Sinne der Vorbereitung auf einen geregelten Schuldenabbau, vornehmlich f\u00fcr die Zeit nach der Haftentlassung. Auch eine solche Vorbereitung und die kontinuierliche Tilgung kleinerer Betr\u00e4ge k\u00f6nnen dazu beitragen, dass Gefangene Arbeit zur Erlangung der ben\u00f6tigten Geldmittel als sinnvoll und mit einem greifbaren Vorteil verbunden erleben.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"178\">178<\/p>\n<p class=\"justify\">cc)\u00a0Soweit die den Gefangenen gezahlte Verg\u00fctung dazu dienen soll, den eigenverantwortlichen Umgang mit Geld zu erlernen, was die Vertreter und Vertreterinnen der Vollzugspraxis in der m\u00fcndlichen Verhandlung als wichtige Funktion benannt haben, kann auch eine Beteiligung der Strafgefangenen an den Kosten im Vollzug in angemessenem Umfang vorgesehen werden. Das gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass hierbei ihre wirtschaftlichen und finanziellen Interessen gewahrt werden. Ist dies der Fall, sind solche Kostenbeitr\u00e4ge mit dem verfassungsrechtlichen Resozialisierungsgebot vereinbar (vgl. BVerfGE\u00a098, 169 &lt;203&gt;; BVerfGK\u00a017, 415 &lt;417&gt;; BVerfG, Beschluss der 2.\u00a0Kammer des Zweiten Senats vom 8.\u00a0November 2017 &#8212; 2 BvR 2221\/16 -, Rn.\u00a019\u00a0f. m.w.N.). Sie k\u00f6nnen damit begr\u00fcndet werden, dass die Verh\u00e4ltnisse im Strafvollzug so weit wie m\u00f6glich den allgemeinen Lebensverh\u00e4ltnissen angeglichen werden sollen (vgl.\u00a0BVerfGK 17, 415 &lt;417\u00a0f.&gt;; BVerfG, Beschluss der 2.\u00a0Kammer des Zweiten Senats vom 8.\u00a0November 2017 &#8212; 2 BvR 2221\/16 -, Rn.\u00a020 m.w.N.).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"179\">179<\/p>\n<p class=\"justify\">Vor diesem Hintergrund k\u00f6nnen die Gefangenen grunds\u00e4tzlich auch an den Kosten f\u00fcr die Krankenbehandlung (Art.\u00a063 Abs.\u00a02 BayStVollzG i.V.m. VV\u00a0Nr. 1 und 2 zu Art.\u00a063 BayStVollzG, Art.\u00a065 BayStVollzG; \u00a7\u00a045 Abs.\u00a03, \u00a7\u00a048 StVollzG NRW) beziehungsweise f\u00fcr medizinische Leistungen (\u00a7\u00a045 Abs.\u00a03, \u00a7\u00a048 StVollzG NRW, vgl.\u00a0auch LTDrucks\u00a0NRW 16\/5413, S.\u00a0123\u00a0f.), f\u00fcr Suchtmitteltests im Falle eines festgestellten Suchtmittelmissbrauchs (Art.\u00a094 Abs.\u00a02 BayStVollzG; \u00a7\u00a065 Abs.\u00a03 StVollzG NRW) sowie f\u00fcr Ausf\u00fchrungen aus wichtigem Anlass (Art.\u00a037 Abs.\u00a03 BayStVollzG) oder zur Erreichung des Vollzugsziels beteiligt werden (\u00a7\u00a053 Abs.\u00a07 StVollzG NRW, vgl.\u00a0auch LTDrucks NRW\u00a016\/5413, S.\u00a0130, wonach diese Kostentragung Bestandteil der Behandlungskonzeption sei, welche vorsehe, die Gefangenen anzuhalten, ihre verf\u00fcgbaren finanziellen Mittel sinnvoll planend einzusetzen).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"180\">180<\/p>\n<p class=\"justify\">Ebenso k\u00f6nnen gesetzliche Bestimmungen \u00fcber Beteiligungen der Gefangenen an Telefonkosten (Art.\u00a035 Abs.\u00a02 BayStVollzG, vgl.\u00a0BVerfGK\u00a017, 415 &lt;417&gt;; BVerfG, Beschluss der 2.\u00a0Kammer des Zweiten Senats vom 8. November 2017 &#8212; 2 BvR 2221\/16 -, Rn.\u00a019\u00a0ff. m.w.N.), an den Kosten f\u00fcr Schriftverkehr und Paketversand (Art.\u00a031 Abs.\u00a03 und Art.\u00a036 Abs.\u00a04 BayStVollzG; \u00a7\u00a018 Abs.\u00a03 StVollzG NRW), an Kosten der Verwertung oder Vernichtung eingebrachter Gegenst\u00e4nde (Art.\u00a090 Abs.\u00a03 BayStVollzG; \u00a7\u00a015 Abs.\u00a03 StVollzG NRW) und an den Miet-, Verplombungs- sowie Betriebs- und Stromkosten f\u00fcr von ihnen betriebene Ger\u00e4te inklusive Rundfunkempfangsger\u00e4ten (Art.\u00a071 Abs.\u00a01 Satz\u00a02, Art.\u00a073 BayStVollzG; \u00a7\u00a052 Abs.\u00a04, \u00a7\u00a051 Abs.\u00a02, Abs.\u00a03 StVollzG NRW), auch \u00fcber die Erhebung einer Pauschale (vgl.\u00a0BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16.\u00a0Mai 2018 &#8212; 2 BvR 635\/17 -, Rn.\u00a038\u00a0ff.), vorgesehen werden. Gleiches gilt f\u00fcr die Reinigung und Instandsetzung von Privatkleidung, sofern diese gestattet worden ist (Art.\u00a022 Abs.\u00a02 Satz 2 BayStVollzG).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"181\">181<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Justizvollzugsbeh\u00f6rden sind allerdings aufgrund ihrer F\u00fcrsorgepflicht f\u00fcr die Gefangenen verpflichtet, deren wirtschaftliche Interessen zu ber\u00fccksichtigen und ihre Kalkulation transparent und nachvollziehbar zu gestalten. L\u00e4sst die Anstalt Leistungen durch einen privaten Betreiber erbringen, auf den die Gefangenen ohne eine am Markt frei w\u00e4hlbare Alternative angewiesen sind, ist anerkannt, dass die Anstalt dementsprechend sicherstellen muss, dass der ausgew\u00e4hlte private Anbieter die Leistung zu marktgerechten Preisen anbietet (vgl. BVerfGK 17, 415 &lt;418\u00a0f.&gt;; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. November 2017 &#8212; 2 BvR 2221\/16 -, Rn.\u00a021).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"182\">182<\/p>\n<p class=\"justify\">dd) Der Gesetzgeber w\u00e4re auch nicht gehindert, die Gefangenenverg\u00fctung \u2013\u00a0wie etwa in Frankreich und Italien geschehen (s.o. Rn. 18\u00a0f., 20\u00a0ff.) \u2013 mit der Einbeziehung der Gefangenen in die gesetzliche Rentenversicherung zu verbinden (vgl.\u00a0BVerfGE\u00a098, 169 &lt;208, 212&gt;; BTDrucks\u00a019\/8234). Die Verfassung weist die Ausgestaltung der Sozialordnung (vgl. Art.\u00a020 Abs. 1 GG) und die Entscheidung \u00fcber die Gew\u00e4hrung bestimmter Verg\u00fcnstigungen dem Gesetzgeber als sozialstaatliche Aufgabe zu. Es steht grunds\u00e4tzlich in seiner Gestaltungsmacht, Art und Umfang der sozialen Sicherungssysteme und den Kreis der hierdurch berechtigten Personen nach sachgerechten Kriterien zu bestimmen. Eine verfassungsrechtliche Verpflichtung, Gefangene in die Rentenversicherung oder andere soziale Sicherungssysteme einzubeziehen, besteht allerdings nicht (vgl.\u00a0BVerfGE\u00a098, 169 &lt;204&gt;; vgl. auch EGMR &lt;GK&gt;, Stummer v. Austria, Urteil vom 7.\u00a0Juli 2011, Nr.\u00a037452\/02, \u00a7\u00a7 130 ff. unter Bezugnahme auf EKMR, Twenty-One Detained Persons v. Germany, Entscheidung vom 6.\u00a0April 1968, Nr. 3134\/67\u00a0u.a.; EGMR, Meier v. Switzerland, Urteil vom 9.\u00a0Februar 2016, Nr.\u00a010109\/14, \u00a7\u00a067).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"183\">183<\/p>\n<p class=\"justify\">h)\u00a0Hat der Gesetzgeber ein Resozialisierungskonzept festgeschrieben und entschieden, welchen Zwecken die Gefangenenarbeit und deren Verg\u00fctung dienen sollen, m\u00fcssen Ausgestaltung und H\u00f6he der Verg\u00fctung \u2013\u00a0und insbesondere der monet\u00e4ren Verg\u00fctungskomponente\u00a0\u2013 so bemessen sein, dass die in dem Konzept festgeschriebenen Zwecke unter den gegebenen Umst\u00e4nden auch tats\u00e4chlich erreicht werden k\u00f6nnen, dies mithin angesichts der geringen Entlohnung von Gefangenenarbeit nicht unrealistisch ist. Die Angemessenheit der Verg\u00fctungsh\u00f6he ist an den mit dem Resozialisierungskonzept insgesamt verfolgten Zwecken zu messen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"184\">184<\/p>\n<p class=\"justify\">aa)\u00a0Ein gesetzliches Konzept der Resozialisierung (auch) durch Gefangenenarbeit, die ausschlie\u00dflich oder haupts\u00e4chlich finanziell entgolten wird, kann zur verfassungsrechtlich gebotenen Resozialisierung nur beitragen, wenn den Gefangenen durch die H\u00f6he des ihnen zukommenden Entgelts in einem Mindestma\u00df bewusstgemacht werden kann, dass Erwerbsarbeit zur Herstellung der Lebensgrundlage sinnvoll ist (vgl.\u00a0BVerfGE\u00a098, 169 &lt;202\u00a0f.&gt;; vgl. BVerfG, Beschluss der 3.\u00a0Kammer des Zweiten Senats vom 24. M\u00e4rz 2002 &#8212; 2\u00a0BvR 2175\/01 -, Rn.\u00a036). Ausgangspunkt hierf\u00fcr ist die \u2013 unter Umst\u00e4nden gesamtgesellschaftlichen Ver\u00e4nderungsprozessen unterliegende \u2013 Bedeutung von Erwerbsarbeit in der Gesellschaft. Bei der Regelung dessen, was angemessen ist, kann und muss der Gesetzgeber zahlreiche objektive wie subjektive Kriterien heranziehen (vgl.\u00a0BVerfGE\u00a098, 169 &lt;202\u00a0f.&gt;; BVerfG, Beschluss der 3.\u00a0Kammer des Zweiten Senats vom 24.\u00a0M\u00e4rz 2002 &#8212;\u00a02\u00a0BvR 2175\/01 -, Rn.\u00a036, 38).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"185\">185<\/p>\n<p class=\"justify\">(1) So kann der Zweck der konkret ausge\u00fcbten Besch\u00e4ftigung als therapeutische Behandlung, als Erwerbsarbeit (insbesondere in den Eigen- und Unternehmerbetrieben) oder als in der Justizvollzugsanstalt notwendige, selbst ausgef\u00fchrte Hausarbeit bei der Bestimmung der Entlohnung ebenso Ber\u00fccksichtigung finden wie das Qualifikationsniveau der Arbeit (vgl.\u00a0BVerfGE\u00a098, 169 &lt;203&gt;). Mit der H\u00f6he der Verg\u00fctung kann der Gesetzgeber auch Anreize f\u00fcr geeignete Gefangene schaffen, sich therapeutischen Ma\u00dfnahmen zu unterziehen oder eine schulische oder berufliche Aus- oder Weiterbildung zu absolvieren.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"186\">186<\/p>\n<p class=\"justify\">(2) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Justizvollzugsanstalten ist es ein legitimes Ziel, zu gro\u00dfe Einkommensunterschiede der Gefangenen untereinander und deren negative Auswirkungen auf das Anstaltsleben\u00a0\u2013 wie etwa das Entstehen von Subkulturen, Abh\u00e4ngigkeiten oder der Leih- und Tauschhandel von Gefangenen unter- einander\u00a0\u2013 zu vermeiden (vgl.\u00a0auch BVerfGE\u00a098, 169 &lt;212&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"187\">187<\/p>\n<p class=\"justify\">(3) Die Bezahlung vergleichbarer T\u00e4tigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt, zum Beispiel nach dem Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns vom 11.\u00a0August 2014, zuletzt ge\u00e4ndert durch Art.\u00a01 des Gesetzes zur Erh\u00f6hung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu \u00c4nderungen im Bereich der geringf\u00fcgigen Besch\u00e4ftigung vom 28. Juni 2022 (BGBl\u00a0I S. 969), und der jeweils g\u00fcltigen Verordnung zur Anpassung der H\u00f6he des Mindestlohns, zuletzt vom 9.\u00a0November 2020 (BGBl\u00a0I S.\u00a02356), kann ebenso in den Blick genommen und einbezogen werden wie die typischen Bedingungen des Strafvollzugs, insbesondere die in der Regel geringere Produktivit\u00e4t von Gefangenenarbeit (vgl. BVerfGE\u00a098, 169 &lt;202\u00a0f.&gt;; BVerfG, Beschluss der 3.\u00a0Kammer des Zweiten Senats vom 24.\u00a0M\u00e4rz 2002 &#8212; 2\u00a0BvR 2175\/01 -, Rn.\u00a036).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"188\">188<\/p>\n<p class=\"justify\">(4) Auch die Kosten der Gefangenenarbeit f\u00fcr die Unternehmerbetriebe, die Konkurrenz durch andere Produktionsm\u00f6glichkeiten, etwa im Ausland, und die allgemeine Lage auf dem Arbeitsmarkt k\u00f6nnen ber\u00fccksichtigt werden (vgl.\u00a0BVerfGE\u00a098, 169 &lt;202\u00a0f.&gt;; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24.\u00a0M\u00e4rz 2002 &#8212;\u00a02 BvR 2175\/01 -, Rn.\u00a036). Der Gesetzgeber darf zudem die Erhaltung und den Ausbau des Angebots an Arbeitspl\u00e4tzen f\u00fcr die Gefangenenarbeit beziehungsweise die Verhinderung der Schlie\u00dfung von Anstaltsbetrieben anstreben (vgl. BVerfG, Beschluss der 3.\u00a0Kammer des Zweiten Senats vom 24.\u00a0M\u00e4rz 2002 &#8212; 2\u00a0BvR 2175\/01 -, Rn.\u00a042,\u00a044\u00a0f.). Er kann ferner die nicht monet\u00e4re Verg\u00fctungskomponente, wie etwa die Gew\u00e4hrung von Freistellungstagen als Teil der verfassungsrechtlich gebotenen Anerkennung unter Ber\u00fccksichtigung ihrer Art und H\u00f6he einbeziehen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"189\">189<\/p>\n<p class=\"justify\">(5) Sieht der Gesetzgeber ein System (haupts\u00e4chlich) finanzieller Verg\u00fctung f\u00fcr Gefangenenarbeit vor, so ist es ihm nicht verwehrt, auch einen Haftkostenbeitrag vorzusehen. Der Erhebung eines Haftkostenbeitrags (durch Abz\u00fcge f\u00fcr Unterbringung und Verpflegung) steht das Gebot, Arbeit angemessen zu verg\u00fcten, nicht grunds\u00e4tzlich entgegen. Das Resozialisierungsgebot fordert aber in der f\u00fcr Strafgefangene typischen Situation einen Ausgleich zwischen dem staatlichen Interesse an einer Kostendeckung und den wirtschaftlichen Interessen und finanziellen M\u00f6glichkeiten der Gefangenen. Dies erfordert eine gesetzliche Regelung, nach der der Haftkostenbeitrag so bemessen wird, dass dem Gefangenen von der Verg\u00fctung jedenfalls ein angemessener Betrag verbleibt (vgl.\u00a0BVerfGE\u00a098, 169 &lt;203&gt;), der ihm einen greifbaren Vorteil im Vergleich zu nicht arbeitenden Gefangenen bringt. Entscheidet sich der Gesetzgeber, wie etwa in Art.\u00a049 Abs.\u00a01 S. 2 BayStVollzG und \u00a7\u00a039 Abs.\u00a02 StVollzG NRW, daf\u00fcr, auf einen Haftkostenbeitrag im Fall der Entlohnung nach dem jeweiligen Strafvollzugsgesetz zu verzichten, kann dies ebenfalls in die Gesamtbetrachtung f\u00fcr die Ermittlung der angemessenen Verg\u00fctungsh\u00f6he einbezogen werden (vgl.\u00a0BayVerfGHE 63, 133 &lt;142&gt;, der die Nichterhebung des Haftkostenbeitrags als unmittelbaren Teil der Verg\u00fctung ansieht).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"190\">190<\/p>\n<p class=\"justify\">(6) Ebenso kann der (Teil-)Erlass von Verfahrenskosten, wie er in \u00a7\u00a039 Abs.\u00a05 Nr.\u00a01 des Hessischen Strafvollzugsgesetzes (HStVollzG) vom 28. Juni 2010, zuletzt ge\u00e4ndert durch Art.\u00a02 des Gesetzes vom 12. November 2020 (GVBl S.\u00a0778), und in \u00a7\u00a040 Abs.\u00a08 Nr.\u00a01 des Hamburgischen Gesetzes \u00fcber den Vollzug der Freiheitsstrafe (HmbStVollzG) vom 14.\u00a0Juli 2009, zuletzt ge\u00e4ndert durch Art.\u00a01 des Gesetzes vom 7. M\u00e4rz 2023 (HmbGVBl S.\u00a094), geregelt ist, bei der Festlegung der H\u00f6he der Verg\u00fctung in Rechnung gestellt werden.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"191\">191<\/p>\n<p class=\"justify\">(7) Die Erm\u00f6glichung von Unterhalts- und Wiedergutmachungszahlungen muss, wenn dies in dem jeweiligen Resozialisierungskonzept vorgesehen ist, bei der Festsetzung der Verg\u00fctungsh\u00f6he ebenfalls ber\u00fccksichtigt werden. Gleiches gilt f\u00fcr die Tilgung von Schulden, sei es auch nur in geringem Umfang, wobei bereits bestehende Angebote zur Schuldnerberatung und Schuldentilgung, nicht zuletzt mit der Hilfe freier Tr\u00e4ger, genutzt oder erweitert werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"192\">192<\/p>\n<p class=\"justify\">(8) Auch die Wahrnehmung der Gesamtverg\u00fctung von Gefangenenarbeit und insbesondere der Bemessung der monet\u00e4ren Verg\u00fctungskomponente durch die Gefangenen selbst darf nicht unber\u00fccksichtigt bleiben. Der Gesetzgeber hat gesetzliche Rahmenbedingungen anzustreben, die dazu beitragen, dass das (geringe) Entgelt nicht als Teil der zu verb\u00fc\u00dfenden Strafe erlebt wird. So hat der Sprecher der Gefangenengewerkschaft\/Bundesweite Organisation in der m\u00fcndlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass bei vielen Gefangenen der Eindruck entstehe, ihre Arbeit werde weder gesamtgesellschaftlich gesehen noch in Bezug auf konkrete Arbeitsleistungen, insbesondere solche in Unternehmerbetrieben, gen\u00fcgend wertgesch\u00e4tzt und lohne sich aufgrund der niedrigen Stundenl\u00f6hne und angesichts der oft hohen Schulden nicht. Ein solcher Eindruck birgt die Gefahr, dass Gefangene Erwerbst\u00e4tigkeit zur Herstellung einer Lebensgrundlage nicht als sinnvoll erleben, was ihrer Bereitschaft, einer regelm\u00e4\u00dfigen Arbeit nachzugehen, und damit ihrer Resozialisierung entgegenstehen kann.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"193\">193<\/p>\n<p class=\"justify\">bb) Die Aufgabe, die erforderliche Abw\u00e4gung der vielf\u00e4ltigen aufgef\u00fchrten Belange vorzunehmen (vgl.\u00a0BVerfGE\u00a095, 1 &lt;22&gt;) und Zielkonflikte zu l\u00f6sen (vgl.\u00a0BVerfGE\u00a0150, 1 &lt;88 Rn.\u00a0171&gt;), f\u00e4llt dem Gesetzgeber zu, wobei ihm ein weiter Gestaltungs- und Entscheidungsspielraum (vgl. Rn. 164) einger\u00e4umt ist. Das Bundesverfassungsgericht kann dabei seine eigene Abw\u00e4gung nicht an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen. Es ist nicht seine Aufgabe, dar\u00fcber zu entscheiden, ob aus vollzugspolitischer Sicht eine Erh\u00f6hung des monet\u00e4ren Teils der Verg\u00fctung geboten oder w\u00fcnschenswert ist (vgl.\u00a0BVerfG, Beschluss der 3.\u00a0Kammer des Zweiten Senats vom 24.\u00a0M\u00e4rz 2002 &#8212; 2 BvR 2175\/01 -, Rn.\u00a038), und die H\u00f6he des Entgelts entsprechend festzusetzen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"194\">194<\/p>\n<p class=\"justify\">Die (Gesamt-)Verg\u00fctung ist \u2013 ohne dass es darauf ankommt, ob es sich um Pflichtarbeit oder um freiwillige Arbeit handelt (s.o. Rn.\u00a0170) \u2013 auch im Fall des Unterschreitens ihrer bisherigen Komponenten an den aufgezeigten Ma\u00dfst\u00e4ben des verfassungsrechtlichen Resozialisierungsgebots zu messen. So bedarf etwa die ersatzlose Streichung der Freistellungstage besonders gewichtiger Rechtfertigungsgr\u00fcnde. Die angemessene Anerkennung von Arbeit bleibt nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben unverzichtbar, weil der Einzelne dadurch Achtung und Selbstachtung erf\u00e4hrt (vgl.\u00a0BVerfGE 100, 271 &lt;284&gt;; 103, 293 &lt;307&gt;; vgl.\u00a0BVerfG, Beschluss der 3.\u00a0Kammer des Zweiten Senats vom 24.\u00a0M\u00e4rz 2002 &#8212; 2\u00a0BvR 2175\/01 -, Rn.\u00a035). Sie steht in engem Zusammenhang mit dem Menschenw\u00fcrdekern des Resozialisierungsgebots.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"195\">195<\/p>\n<p class=\"justify\">i)\u00a0Da der Gesetzgeber bei der Regelung des Resozialisierungskonzepts \u00fcber einen weiten Gestaltungs- und Entscheidungsspielraum verf\u00fcgt (vgl. Rn.\u00a0164), nimmt das Bundesverfassungsgericht die verfassungsrechtliche \u00dcberpr\u00fcfung des Konzepts (lediglich) im Rahmen einer Vertretbarkeitskontrolle vor (aa). Der Gesetzgeber muss den an eine g\u00fcltige Prognose zu stellenden Anforderungen gen\u00fcgen und das Gesetz, wenn sich seine Prognose wegen ver\u00e4nderter Umst\u00e4nde als nicht mehr zutreffend erweist, gegebenenfalls nachbessern (bb). Weitergehende prozedurale Anforderungen an das Gesetzgebungsverfahren bestehen nicht (cc).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"196\">196<\/p>\n<p class=\"justify\">aa) Die verfassungsgerichtliche Kontrolle kann von einer blo\u00dfen Evidenzkontrolle \u00fcber eine Vertretbarkeitskontrolle bis hin zu einer intensivierten inhaltlichen Kontrolle reichen (vgl.\u00a0BVerfGE 50, 290 &lt;332\u00a0f. m.w.N.&gt;; 123, 186 &lt;241&gt;). Je h\u00f6her sich die Komplexit\u00e4t einer Materie dabei ausnimmt, desto gr\u00f6\u00dfer ist einerseits der gesetzgeberische Einsch\u00e4tzungs- und Gestaltungsspielraum (vgl.\u00a0BVerfGE 122, 1 &lt;34&gt;; BVerfGE\u00a0150, 1 &lt;89 Rn.\u00a0173&gt;). Andererseits bedarf es einer umso intensiveren inhaltlichen Kontrolle, je schwerer der in Frage stehende Grundrechtseingriff ist (vgl. f\u00fcr die lebenslange Freiheitsstrafe BVerfGE 45, 187 &lt;238&gt;; f\u00fcr ein Verbot \u00e4u\u00dferer religi\u00f6ser Bekundungen BVerfGE 153, 1 &lt;46 Rn.\u00a0101&gt; \u2013\u00a0Kopftuch\u00a0III).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"197\">197<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Regelung eines Resozialisierungskonzepts erfordert komplexe Abw\u00e4gungsentscheidungen, die mit einem weiten Gestaltungsspielraum f\u00fcr den Gesetzgeber verbunden sind. Bei der Ausgestaltung des Konzepts hat dieser \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt (s.o. Rn.\u00a0193) \u2013 vielf\u00e4ltige Zielkonflikte zu l\u00f6sen (vgl.\u00a0auch BVerfGE 116, 69 &lt;89&gt;; 150, 1 &lt;88 Rn. 171). Es gibt, wie insbesondere durch die Ausf\u00fchrungen von (\u2026), (\u2026) und (\u2026) in der m\u00fcndlichen Verhandlung deutlich geworden ist, unterschiedliche methodische und programmatische Herangehensweisen zur Umsetzung eines den neuesten Stand der Wissenschaft und Forschung ber\u00fccksichtigenden Resozialisierungskonzepts und zur Erreichung der darin vorgesehenen Ziele. Dies spricht daf\u00fcr, dass die Ausf\u00fcllung des Einsch\u00e4tzungs- und Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers vom Bundesverfassungsgericht nur in begrenztem Umfang \u00fcberpr\u00fcft werden kann (vgl. BVerfGE 77, 170 &lt;215&gt;; 88, 203 &lt;262&gt;; 90, 145 &lt;173&gt;; 150, 1 &lt;89 Rn.\u00a0173&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"198\">198<\/p>\n<p class=\"justify\">Auf der anderen Seite ist die gro\u00dfe Bedeutung, die dem gesetzgeberischen Resozialisierungskonzept f\u00fcr die Verwirklichung der Grundrechte der Gefangenen zukommt, zu ber\u00fccksichtigen. Ein solches Konzept, das die Durchf\u00fchrung des Strafvollzugs bestimmt, hat starken Einfluss auf die Chance der einzelnen Gefangenen, sich wieder in die Gesellschaft zu integrieren und k\u00fcnftig ein straffreies Leben zu f\u00fchren. Um beiden genannten Gesichtspunkten Rechnung zu tragen, ist das Bundesverfassungsgericht bei der \u00dcberpr\u00fcfung des vom Gesetzgeber festgeschriebenen Resozialisierungskonzepts auf eine Vertretbarkeitskontrolle beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"199\">199<\/p>\n<p class=\"justify\">bb)\u00a0Der Gesetzgeber darf Konzepte erproben, muss ein Gesetz aber bei Fehlprognosen (vgl. BVerfGE 57, 139 &lt;162&gt;; 89, 365 &lt;378\u00a0ff.&gt;; 113, 167 &lt;234&gt;; 150, 1 &lt;90 Rn. 176&gt;) oder dann nachbessern, wenn die \u00c4nderung einer zun\u00e4chst verfassungskonform getroffenen Regelung erforderlich ist, um diese unter ver\u00e4nderten tats\u00e4chlichen Bedingungen oder angesichts einer ver\u00e4nderten Erkenntnislage mit der Verfassung im Einklang zu halten. Eine zun\u00e4chst verfassungskonforme Regelung kann unter ver\u00e4nderten Umst\u00e4nden verfassungswidrig werden, sofern der Gesetzgeber dem nicht durch Nachbesserung entgegenwirkt (vgl.\u00a0BVerfGE\u00a0116, 69 &lt;91&gt;; 132, 334 &lt;358 Rn.\u00a067 m.w.N.&gt;; 143, 216 &lt;245 Rn.\u00a071&gt;; 150, 1 &lt;90 Rn.\u00a0176&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"200\">200<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Verpflichtung, der gesetzlichen Ausgestaltung des Vollzugs m\u00f6glichst realit\u00e4tsgerechte Annahmen und Prognosen zugrunde zu legen, wirkt auch in die Zukunft. Der Gesetzgeber muss daher sich selbst und den mit der Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen befassten Beh\u00f6rden die M\u00f6glichkeit sichern, aus Erfahrungen mit der jeweiligen gesetzlichen Ausgestaltung des Vollzugs und der Art und Weise, in der die gesetzlichen Vorgaben angewendet beziehungsweise umgesetzt werden, und dem Vergleich mit entsprechenden Erfahrungen au\u00dferhalb des eigenen Kompetenzbereichs, etwa in anderen L\u00e4ndern oder im Ausland (s.o. Rn\u00a015 bis\u00a022), zu lernen. In diesem Zusammenhang ist vor allem die Erhebung aussagef\u00e4higer, auf Vergleichbarkeit angelegter Daten geboten, die bis auf die Ebene der einzelnen Anstalten eine Feststellung und Bewertung der Erfolge und Misserfolge des Vollzugs \u2013 insbesondere der R\u00fcckfallh\u00e4ufigkeit \u2013 sowie die gezielte Erforschung der hierf\u00fcr verantwortlichen Faktoren einschlie\u00dflich des Einflusses der Gefangenenarbeit und ihrer Entlohnung erm\u00f6glichen. Solche Daten dienen wissenschaftlicher und politischer Erkenntnisgewinnung sowie einer \u00f6ffentlichen Diskussion, die die Suche nach den besten L\u00f6sungen anspornt und demokratische Verantwortung geltend zu machen erlaubt (vgl.\u00a0BVerfGE\u00a0116, 69 &lt;91&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"201\">201<\/p>\n<p class=\"justify\">Der Gesetzgeber war bereits in der Vergangenheit und bleibt auch weiterhin aufgefordert, die Bezugsgr\u00f6\u00dfe des monet\u00e4ren Teils der Verg\u00fctung sowie den Umfang des nicht monet\u00e4ren Verg\u00fctungsteils, etwa in Form von durch regelm\u00e4\u00dfige Arbeit zu erzielenden Freistellungstagen, einer st\u00e4ndigen Pr\u00fcfung zu unterziehen (vgl.\u00a0BVerfG, Beschluss der 3.\u00a0Kammer des Zweiten Senats vom 24. M\u00e4rz 2002 &#8212; 2\u00a0BvR 2175\/01 -, Rn.\u00a042, 49). Auch nachdem der Gesetzgeber Regelungen getroffen hat, denen sich nachvollziehbar ein in sich stimmiges Resozialisierungskonzept entnehmen l\u00e4sst, welches den genannten Anforderungen entspricht, muss er vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Resozialisierungsgebots einerseits und des sich st\u00e4ndig ver\u00e4ndernden gesamtwirtschaftlichen und gesellschaftlichen Umfelds sowie des Fortschritts in der Strafvollzugsforschung andererseits sicherstellen, dass die von ihm mit dem gew\u00e4hlten Konzept verfolgten Ziele auch weiterhin erreichbar sind.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"202\">202<\/p>\n<p class=\"justify\">Angesichts des hohen Gewichts der grundrechtlichen Belange, die im Strafvollzug ber\u00fchrt werden, ist der Gesetzgeber zur Beobachtung der Auswirkungen seiner Ma\u00dfnahmen und gegebenenfalls zur Nachbesserung verpflichtet (vgl. zum Jugendstrafvollzug BVerfGE\u00a0116, 69 &lt;91&gt;). Im Zuge der Umsetzung nachtr\u00e4glich erkennbar gewordene Zweifel an der Eignung des Resozialisierungskonzepts k\u00f6nnen f\u00fcr die Zukunft etwa Vorkehrungen in Gestalt einer wissenschaftlichen Begleitung oder von Evaluationen des Gesetzesvollzugs erforderlich machen (vgl.\u00a0BVerfGE\u00a0116, 69 &lt;91&gt;; 150, 1 &lt;90 Rn.\u00a0176&gt;). Der Gesetzgeber muss sein Gesamtkonzept auf dessen Tragf\u00e4higkeit und die Zielerreichung in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden \u00fcberpr\u00fcfen und das Ergebnis dieser Pr\u00fcfung nachvollziehbar darlegen. Hierzu geh\u00f6ren auch Ausf\u00fchrungen zu Ziel und Bemessung der Verg\u00fctung f\u00fcr Gefangenenarbeit.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"203\">203<\/p>\n<p class=\"justify\">cc) Besondere prozedurale Anforderungen an das Gesetzgebungsverfahren mit entsprechenden Begr\u00fcndungslasten des Gesetzgebers bestehen im vorliegenden Zusammenhang dagegen nicht. Soweit die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Beispiel bei Besoldungsfragen (vgl. BVerfGE 130, 263 &lt;300 ff.&gt;; 139, 64 &lt;126\u00a0f. Rn.\u00a0129 f.&gt;; 140, 240 &lt;296 Rn. 112 f.&gt;; 145, 1 &lt;13 Rn. 28 f.&gt;; 145, 304 &lt;326 Rn.\u00a068&gt;; 149, 382 &lt;395 f. Rn.\u00a021&gt;; 155, 1 &lt;48 Rn.\u00a097&gt;) oder bei der Parteienfinanzierung (vgl.\u00a0BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Januar 2023 &#8212; 2\u00a0BvF 2\/18 -, Rn.\u00a0129\u00a0f. \u2013 Parteienfinanzierung &#8212; Absolute Obergrenze) besondere Anforderungen an die Begr\u00fcndungslast im Gesetzgebungsverfahren gestellt hat, betraf dies typischerweise die gesetzliche Ausgestaltung in der Verfassung selbst angelegter (Leistungs-)Rechte, die ohne entsprechende Anforderungen an die Ermittlung und Begr\u00fcndung der Regelungsgrundlagen leerzulaufen drohen (vgl. BVerfGE\u00a0150, 1 &lt;90\u00a0f. Rn.\u00a0178 m.w.N.&gt;; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Januar 2023 &#8212; 2 BvF 2\/18 -, Rn. 131). Das ist bei der Bestimmung der Verg\u00fctung von Gefangenenarbeit nicht der Fall.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"204\">204<\/p>\n<p class=\"justify\">2. Die gesetzlich festgeschriebenen Resozialisierungskonzepte des Freistaats Bayern (a) und des Landes Nordrhein-Westfalen (b) werden diesen Ma\u00dfst\u00e4ben nicht gerecht. Sie versto\u00dfen gegen das Resozialisierungsgebot und verletzen die Beschwerdef\u00fchrer zu I. und zu II. in ihrem Recht auf Resozialisierung (c).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"205\">205<\/p>\n<p class=\"justify\">a) Bayern:<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"206\">206<\/p>\n<p class=\"justify\">Das Konzept zur Umsetzung des verfassungsrechtlichen Resozialisierungsgebots, wie es derzeit im Bayerischen Strafvollzugsgesetz und in Bezug auf Arbeit und deren Verg\u00fctung insbesondere in Art.\u00a046 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 und Abs.\u00a06 Satz\u00a01 BayStVollzG Ausdruck gefunden hat, ist in sich nicht schl\u00fcssig und widerspruchsfrei. Aus dem gesetzgeberischen Konzept kann nicht nachvollziehbar entnommen werden, welche Bedeutung dem Faktor Arbeit zukommen soll, welche Ziele mit dieser Behandlungsma\u00dfnahme erreicht werden sollen und welchen Zwecken die vorgesehene Verg\u00fctung f\u00fcr die geleistete Arbeit dienen soll (aa). Wesentliches ist nicht gesetzlich geregelt (bb) und eine kontinuierliche, wissenschaftlich begleitete Evaluation der Resozialisierungswirkung von Arbeit und deren Verg\u00fctung findet nicht statt (cc).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"207\">207<\/p>\n<p class=\"justify\">aa)\u00a0Der Freistaat Bayern verf\u00fcgt nicht \u00fcber ein den verfassungsrechtlichen Anforderungen gen\u00fcgendes, in sich schl\u00fcssiges Resozialisierungskonzept. In Art.\u00a02 bis\u00a06 BayStVollzG sind mehrere Vollzugsziele und in Art.\u00a03 Satz\u00a03 BayStVollzG eine Reihe von Behandlungsma\u00dfnahmen aufgef\u00fchrt, die nebeneinanderstehen, ohne erkennbar aufeinander abgestimmt zu sein. Arbeit, arbeitstherapeutische Besch\u00e4ftigung, Ausbildung und Weiterbildung sind in einem eigenen Abschnitt (F\u00fcnfter Abschnitt des zweiten Teils des BayStVollzG) geregelt und stellen im Rahmen des Regelungsgeflechts der Art.\u00a03 Abs.\u00a03, Art.\u00a039, 43 BayStVollzG offenbar wichtige, wenn nicht sogar die wichtigsten Behandlungsma\u00dfnahmen dar. Die Regelungen zur Arbeitspflicht (Art.\u00a043 BayStVollzG) und zu Art und H\u00f6he der Verg\u00fctung (Art.\u00a046 BayStVollzG) sind, soweit ersichtlich, im Wesentlichen ohne neue Erw\u00e4gungen, \u00dcberpr\u00fcfungen oder Anpassungen aus den vorher geltenden bundesgesetzlichen Regelungen \u00fcbernommen worden (vgl.\u00a0LTDrucks BAY\u00a015\/8101, S.\u00a059\u00a0f.). Allerdings hat die Justizvollzugsanstalt, wenn sie f\u00fcr den Gefangenen Beitr\u00e4ge zur Arbeitslosenversicherung abf\u00fchrt, von dessen Arbeitsentgelt nun einen Beitrag einzubehalten, der seinem Anteil entspr\u00e4che, wenn er Arbeitnehmer w\u00e4re (vgl. Art.\u00a0206 BayStVollzG). Anders als bei \u00a7\u00a0195 StVollzG, der der Vollzugsbeh\u00f6rde Ermessen einr\u00e4umt, handelt es sich hier um eine gebundene Entscheidung.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"208\">208<\/p>\n<p class=\"justify\">Ferner sind einige gesetzlich festgelegte Zwecke hinzugekommen, f\u00fcr die der \u2013 unver\u00e4ndert in der H\u00f6he von 9 % der Bezugsgr\u00f6\u00dfe zu bemessende \u2013 Lohn verwendet werden soll. Schon der bei Inkrafttreten des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes zum 1.\u00a0Januar 2008 geltende Art.\u00a078 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 BayStVollzG a.F. sah vor, dass die Gefangenen anzuhalten seien, den durch die Straftat verursachten Schaden zu regeln. Nach der Gesetzesbegr\u00fcndung hebt der Absatz 2 im Interesse des Opferschutzes besonders hervor, dass dadurch die Einsicht der Gefangenen in die Verantwortung f\u00fcr ihre Tat geweckt werden solle und sie dazu anzuhalten seien, den durch die Straftat verursachten Schaden zu regeln; in geeigneten F\u00e4llen sei die Durchf\u00fchrung eines T\u00e4ter-Opfer-Ausgleichs anzustreben. Die Bestimmung konkretisiere den in Art. 75 BayStVollzG verankerten Grundsatz der Hilfe zur Selbsthilfe, wobei die Anstalt zur Schadenswiedergutmachung und in geeigneten F\u00e4llen zum T\u00e4ter-Opfer-Ausgleich im weiteren Sinn aktiv an die Gefangenen herantreten und sie zur Mitarbeit motivieren solle. Ein T\u00e4ter-Opfer-Ausgleich k\u00f6nne in einer materiellen Schadensregulierung liegen oder sich auf eine immaterielle Auss\u00f6hnung mit dem Opfer beziehen. Die Schadensregulierung gegen\u00fcber dem Opfer oder gegen\u00fcber anderen Gl\u00e4ubigern diene der Wiedereingliederung der Gefangenen. Die Behandlungsma\u00dfnahmen w\u00e4hrend des Vollzugs verfehlten ihre Wirkung, wenn Gl\u00e4ubiger Strafentlassene bis zur Pf\u00e4ndungsgrenze in Anspruch n\u00e4hmen (vgl.\u00a0LTDrucks\u00a0BAY 15\/8101, S.\u00a066).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"209\">209<\/p>\n<p class=\"justify\">Mit der Einf\u00fchrung des Art.\u00a05a BayStVollzG mit \u00c4nderungsgesetz vom 26.\u00a0Juni 2018 (GVBl S.\u00a0446) sollte ausweislich der Gesetzesbegr\u00fcndung der Opferschutz noch deutlicher hervorgehoben und die bisherige Regelung des Art.\u00a078 Abs.\u00a02 BayStVollzG im Wesentlichen \u00fcbernommen werden. Die Verankerung im Bereich der Vollzugsgrunds\u00e4tze solle zum Ausdruck bringen, dass eine opferbezogene Vollzugsgestaltung \u201ein allen Bereichen, von der Erstellung des Vollzugsplans \u00fcber die Verbescheidung von Auskunftsersuchen oder die Entscheidung \u00fcber Besuchsverbote beziehungsweise die Zulassung von Telefongespr\u00e4chen bis hin zur Entlassungsvorbereitung (z.B. durch entsprechende Auflagen bei Lockerungsentscheidungen nach Art.\u00a013 bis 15 BayStVollzG oder Vorschl\u00e4ge der Anstalten f\u00fcr bestimmte Weisungen im Rahmen der Bew\u00e4hrungs- oder F\u00fchrungsaufsicht)\u201c erfolgen solle (vgl.\u00a0LTDrucks BAY\u00a017\/21101, S.\u00a034). Ausf\u00fchrungen zur Auswirkung dieses Ziels des Opferschutzes auf die Gefangenenverg\u00fctung sind der Gesetzesbegr\u00fcndung dagegen nicht zu entnehmen. Au\u00dferdem sind die Gefangenen seit dem Inkrafttreten des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes nach Art.\u00a078 Abs.\u00a01 BayStVollzG in dem Bem\u00fchen zu unterst\u00fctzen, ihre Rechte und Pflichten wahrzunehmen und f\u00fcr Unterhaltsberechtigte zu sorgen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"210\">210<\/p>\n<p class=\"justify\">Angesichts der geringen monet\u00e4ren Verg\u00fctung, die bereits im Rahmen des Kammerbeschlusses aus dem Jahr 2002 (vgl. BVerfG, Beschluss der 3.\u00a0Kammer des Zweiten Senats vom 24.\u00a0M\u00e4rz 2002 &#8212; 2 BvR 2175\/01 -, Rn.\u00a046, 49) nur aufgrund der gleichwertigen zus\u00e4tzlichen Gew\u00e4hrung ausreichender nicht monet\u00e4rer Leistungen f\u00fcr noch verfassungsgem\u00e4\u00df erkl\u00e4rt wurde, erscheint es widerspr\u00fcchlich und im Regelfall realit\u00e4tsfern, dass Gefangene gleichwohl im Rahmen des immer weiter ins Zentrum des Resozialisierungskonzepts ger\u00fcckten Opferschutzes dazu angehalten werden sollen, den durch die Straftat verursachten Schaden wiedergutzumachen. Ausweislich der Gesetzesbegr\u00fcndung soll dies jedenfalls auch die materielle Schadensregulierung umfassen. Dar\u00fcber hinaus sollen die Gefangenen zugleich noch f\u00fcr Unterhaltsberechtigte sorgen. Zus\u00e4tzlich ist gesetzlich geregelt, dass sie\u00a0\u2013 in st\u00e4rkerem Umfang, als dies noch vor der F\u00f6deralismusreform\u00a0I im Strafvollzugsgesetz vorgesehen war\u00a0\u2013 an den Kosten f\u00fcr den Betrieb elektronischer Ger\u00e4te, f\u00fcr Gesundheitsleistungen oder f\u00fcr Suchtmitteltests beteiligt werden beziehungsweise beteiligt werden k\u00f6nnen (vgl.\u00a0LTDrucks BAY 15\/8101, S.\u00a050; in diesem Sinne auch bereits Hanseatisches OLG, Beschluss vom 4. Februar 2011 &#8212; 3\u00a0Vollz (Ws) 3\/11 -, juris, Rn.\u00a027). Insofern erschlie\u00dft sich nicht, wie diese Anforderungen von den Gefangenen erf\u00fcllt werden sollen, ohne dass ihnen mehr Lohn f\u00fcr die von ihnen geleistete Arbeit zur Verf\u00fcgung st\u00fcnde. Die im Wesentlichen unverbunden nebeneinander stehenden Regelungen des bayerischen Landesrechts zur Rolle der Gefangenenarbeit im Strafvollzug erf\u00fcllen die Voraussetzungen eines schl\u00fcssigen, realit\u00e4tsgerechten Resozialisierungskonzepts nicht.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"211\">211<\/p>\n<p class=\"justify\">bb)\u00a0F\u00fcr die Verwirklichung des Grundrechts der Gefangenen auf Resozialisierung nach Art.\u00a02 Abs.\u00a01 in Verbindung mit Art.\u00a01 Abs.\u00a01 GG Wesentliches hat der bayerische Gesetzgeber nicht selbst geregelt. Dies betrifft die Vorgaben an den Inhalt der Vollzugspl\u00e4ne (1) und die Regelung zur Kostenbeteiligung der Gefangenen an Gesundheitsleistungen (2).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"212\">212<\/p>\n<p class=\"justify\">(1) Regelungen dar\u00fcber, welche Inhalte die Vollzugspl\u00e4ne der einzelnen Gefangenen aufzuweisen haben, wie dies etwa in \u00a7\u00a07 StVollzG oder in \u00a7\u00a010 StVollzG NRW vorgesehen ist, trifft das Bayerische Strafvollzugsgesetz nicht. Ausf\u00fchrungen dazu, was die Pl\u00e4ne beinhalten sollen, finden sich lediglich in den Verwaltungsvorschriften zu Art.\u00a09 BayStVollzG. Da es sich bei den Angaben im Vollzugsplan, die sich insbesondere auf die f\u00fcr den jeweiligen Gefangenen erforderlichen Behandlungsma\u00dfnahmen beziehen, um f\u00fcr die Resozialisierung bedeutsame Gesichtspunkte f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Strafvollzugs handelt, darf der Landesgesetzgeber deren Regelung nicht der Verwaltung \u00fcberlassen. Gleiches gilt f\u00fcr das Verfahren zur Aufstellung und Fortschreibung der Vollzugspl\u00e4ne.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"213\">213<\/p>\n<p class=\"justify\">(2) N\u00e4heres zur Kostenbeteiligung der Gefangenen an Gesundheitsleistungen im Sinne des Art.\u00a063 BayStVollzG, der nach dem Willen des Gesetzgebers als Ausdruck des Angleichungsgrundsatzes in das Gesetz aufgenommen wurde (vgl.\u00a0LTDrucks BAY 15\/8101, S.\u00a064), ist ebenfalls nur in den Verwaltungsvorschriften zu dieser Norm geregelt (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz \u00fcber die Verwaltungsvorschriften zum Bayerischen Strafvollzugsgesetz &lt;VVBayStVollzG&gt; vom 1.\u00a0Juli 2008 &lt;JMBl\u00a0S.\u00a089&gt;, zuletzt ge\u00e4ndert durch Bekanntmachung vom 9. November 2022 &lt;BayMBl Nr. 691&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"214\">214<\/p>\n<p class=\"justify\">Hiernach \u00fcberl\u00e4sst der bayerische Gesetzgeber der Verwaltung Regelungen, die f\u00fcr die Ausf\u00fcllung, Verwirklichung und Durchsetzung des verfassungsrechtlichen Resozialisierungsgebots und des entsprechenden Grundrechts der Gefangenen wesentlich sind. Solche Regelungen, die das Resozialisierungskonzept des Landesgesetzgebers ausgestalten sowie f\u00fcr die monet\u00e4re Verg\u00fctung der Gefangenenarbeit und deren Verwendung von erheblicher Bedeutung und damit grundrechtsrelevant sind, muss der Gesetzgeber im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens, das auch der (Fach-)\u00d6ffentlichkeit Gelegenheit bieten soll, ihre Auffassungen auszubilden und zu vertreten (vgl.\u00a0BVerfGE\u00a0116, 69 &lt;91&gt;; 139, 19 &lt;46 Rn.\u00a053&gt;; 150, 1 &lt;96\u00a0f. Rn.\u00a0192&gt;; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 22. Februar 2023 &#8212; 2 BvE 3\/19 -, Rn. 182), selbst treffen. Die Einzelheiten k\u00f6nnen dann in einer Rechtsverordnung oder in Verwaltungsvorschriften ausformuliert werden.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"215\">215<\/p>\n<p class=\"justify\">cc) Obwohl der Gesetzgeber bereits aufgefordert war, insbesondere die H\u00f6he der Bezugsgr\u00f6\u00dfe f\u00fcr den monet\u00e4ren Teil der Verg\u00fctung f\u00fcr Gefangenenarbeit nicht festzuschreiben, sondern einer steten Pr\u00fcfung zu unterziehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. M\u00e4rz 2002 &#8212;\u00a02 BvR 2175\/01 -, Rn.\u00a042) und auch den Umfang der nicht monet\u00e4ren Verg\u00fctungsteile st\u00e4ndig zu \u00fcberpr\u00fcfen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. M\u00e4rz 2002 &#8212; 2 BvR 2175\/01 -, Rn.\u00a049), fand \u2013 soweit ersichtlich \u2013 im Zuge des Erlasses des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes keine Evaluation beziehungsweise wissenschaftliche Begleitung hinsichtlich der Wirkungen von Arbeit und Ausbildung als Behandlungsma\u00dfnahmen und ihrer Verg\u00fctung statt. Die m\u00fcndliche Verhandlung hat ergeben, dass auch weiterhin eine regelm\u00e4\u00dfige, wissenschaftlich begleitete Evaluation fehlt.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"216\">216<\/p>\n<p class=\"justify\">Zwar ist nach Art.\u00a0189 BayStVollzG ein kriminologischer Dienst eingerichtet worden, dessen Aufgabe darin besteht, in Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der Forschung den Vollzug, insbesondere die Behandlungsmethoden, wissenschaftlich fortzuentwickeln und seine Ergebnisse f\u00fcr Zwecke der Strafrechtspflege nutzbar zu machen. Mit den hier relevanten Fragen hat er sich jedoch bislang im Schwerpunkt nicht besch\u00e4ftigt. Dies wird unter anderem damit begr\u00fcndet, dass \u2013\u00a0nach den Angaben des Vertreters des Kriminologischen Dienstes des bayerischen Justizvollzugs\u00a0\u2013 aufgrund der Vielzahl parallel angewandter Behandlungsma\u00dfnahmen eine genaue Kausalit\u00e4tsforschung in Bezug auf einzelne Ma\u00dfnahmen nur schwer zu betreiben sei. Arbeit sei stets als selbstverst\u00e4ndliche und wirksame Ma\u00dfnahme angesehen worden; sie sei traditionsbedingt schon immer Teil des Strafvollzugs gewesen. Auch eine Vergabe entsprechender Forschungsauftr\u00e4ge an die freie Wissenschaft, wie sie die Gesetzesbegr\u00fcndung f\u00fcr die Arbeit des Kriminologischen Dienstes explizit vorsieht (vgl.\u00a0LTDrucks BAY 15\/8101, S.\u00a091), ist, soweit ersichtlich, zumindest in diesem Bereich nicht erfolgt.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"217\">217<\/p>\n<p class=\"justify\">Dies wird der Komplexit\u00e4t der Materie und der Gestaltungsbed\u00fcrftigkeit des an den Gesetzgeber gerichteten Resozialisierungsgebots in Bezug auf die grundrechtsrelevante Frage der Bedeutung von Arbeit und ihrer Verg\u00fctung als Behandlungsma\u00dfnahme nicht gerecht. Hat der Gesetzgeber ein Resozialisierungskonzept geregelt, verpflichtet ihn das Resozialisierungsgebot, die vielf\u00e4ltigen tats\u00e4chlichen Bedingungen und ver\u00e4nderte wissenschaftliche Erkenntnisse zur Kenntnis zu nehmen und die Vorschriften zur Umsetzung seines Konzepts gegebenenfalls nachzubessern, um sie mit der Verfassung im Einklang zu halten. Das erfordert eine realit\u00e4tsgerechte Bewertung der beabsichtigten Resozialisierungsziele mit Blick auf die zur Verf\u00fcgung stehenden Behandlungsma\u00dfnahmen. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf die f\u00fcr Gefangenenarbeit festgesetzte Verg\u00fctung in ihren monet\u00e4ren und nicht monet\u00e4ren Teilen. Das verfassungsrechtliche Resozialisierungsgebot verlangt hinsichtlich der Gefangenenarbeit und ihrer Verg\u00fctung zumindest eine wissenschaftlich begleitete Evaluation der einzubeziehenden Faktoren \u2013 unabh\u00e4ngig und gegebenenfalls parallel zu einer Erforschung und Bewertung der tats\u00e4chlichen Wirksamkeit dieser Behandlungsma\u00dfnahme.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"218\">218<\/p>\n<p class=\"justify\">b) Nordrhein-Westfalen:<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"219\">219<\/p>\n<p class=\"justify\">Das Konzept zur Umsetzung und Erreichung des verfassungsrechtlichen Resozialisierungsgebots des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen, so wie es insbesondere in Bezug auf Arbeit und deren Verg\u00fctung in \u00a7\u00a032 Abs.\u00a01 Satz\u00a01, \u00a7\u00a034 Abs.\u00a01 StVollzG\u00a0NRW normiert wurde, ist ebenfalls nicht in sich schl\u00fcssig und widerspruchsfrei. Dem gesetzgeberischen Konzept kann auch hier nicht nachvollziehbar entnommen werden, welche Bedeutung dem Faktor Arbeit \u2013 im Vergleich zu anderen Behandlungsma\u00dfnahmen \u2013 zukommen soll, welche Ziele mit dieser Behandlungsma\u00dfnahme erreicht werden sollen und welchen Zwecken die vorgesehene Verg\u00fctung f\u00fcr die geleistete Arbeit dienen soll (aa). Wesentliches ist nicht gesetzlich geregelt (bb), und eine regelm\u00e4\u00dfige, wissenschaftlich begleitete Evaluation dieser Ma\u00dfnahme findet ebenfalls nicht statt (cc).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"220\">220<\/p>\n<p class=\"justify\">aa)\u00a0Auch Nordrhein-Westfalen verf\u00fcgt nicht \u00fcber ein den verfassungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere dem Resozialisierungsgebot in Bezug auf Arbeit und ihre Verg\u00fctung gen\u00fcgendes, in sich schl\u00fcssiges Resozialisierungskonzept. In den \u00a7\u00a7\u00a01 bis 7 StVollzG NRW sind zahlreiche Vollzugsziele und in \u00a7\u00a03 Abs.\u00a02 und Abs.\u00a03 StVollzG NRW eine Reihe von Behandlungsma\u00dfnahmen aufgef\u00fchrt, die nicht erkennbar aufeinander abgestimmt wurden. Das Land h\u00e4lt an der Besch\u00e4ftigungspflicht gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a029 Abs.\u00a01 Satz\u00a02, Abs.\u00a03 StVollzG NRW fest (vgl.\u00a0LTDrucks NRW 16\/5413, S.\u00a0110; LTDrucks NRW 17\/15234, S.\u00a0130) und sieht Arbeit, arbeitstherapeutische Ma\u00dfnahmen, schulische und berufliche Bildung sowie sonstige T\u00e4tigkeiten (Besch\u00e4ftigung) nach der Regelung in \u00a7\u00a029 Abs.\u00a01 Satz 1 StVollzG NRW als herausgehobene Behandlungsma\u00dfnahmen an. Gleichzeitig betonen die j\u00fcngsten Evaluations- und Reformbestrebungen, wie die Vertreterinnen des Kriminologischen Dienstes und des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen in der m\u00fcndlichen Verhandlung ausgef\u00fchrt haben, die Sicherheit im Justizvollzug, die St\u00e4rkung einer familiengerechten Vollzugsgestaltung sowie der individuellen Ma\u00dfnahmenbehandlung und bezwecken die Vereinheitlichung der Regelungen zur Besch\u00e4ftigung der Gefangenen (vgl.\u00a0LTDrucks NRW 16\/5413, S.\u00a079\u00a0f.; LTDrucks NRW 17\/15234, S.\u00a01\u00a0f.).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"221\">221<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Regelungen zur Besch\u00e4ftigungspflicht nach \u00a7\u00a029 Abs.\u00a01 und Abs.\u00a03 StVollzG NRW sowie zur Art und H\u00f6he der Verg\u00fctung nach den \u00a7\u00a7\u00a032 und\u00a034 StVollzG NRW sind ohne wesentliche neue Erw\u00e4gungen aus dem vorher geltenden Strafvollzugsgesetz des Bundes \u00fcbernommen worden (vgl.\u00a0LTDrucks\u00a0NRW 16\/5413, S.\u00a0110, 114). Allerdings ist in Bezug auf die nicht monet\u00e4re Komponente eine \u00c4nderung zugunsten der Gefangenen vorgenommen worden. In \u00a7\u00a034 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 StVollzG NRW ist die Anzahl der durch Arbeit zu erzielenden Freistellungstage im Hinblick auf die im Kammerbeschluss aus dem Jahr 2002 geforderte \u00dcberpr\u00fcfung (BVerfG, Beschluss der 3.\u00a0Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. M\u00e4rz 2002 &#8212; 2\u00a0BvR 2175\/01 -, Rn.\u00a049) von einem Tag f\u00fcr zwei Monate zusammenh\u00e4ngender Arbeit auf zwei Tage f\u00fcr drei Monate zusammenh\u00e4ngender Arbeit und damit um insgesamt zwei Tage pro Jahr erh\u00f6ht worden (vgl.\u00a0LTDrucks\u00a0NRW 16\/5413, S.\u00a0116). Demgegen\u00fcber sieht \u00a7\u00a032 Abs.\u00a05 Satz\u00a01 StVollzG NRW \u2013 anders als \u00a7 195 StVollzG, bei dem es sich um eine \u201eKann-Regelung\u201c handelt \u2013 vor, dass, soweit Beitr\u00e4ge zur Arbeitslosenversicherung an die Bundesagentur f\u00fcr Arbeit zu entrichten sind, ein Betrag der Verg\u00fctung einbehalten werden\u00a0<em>soll\u00a0<\/em>, der dem Anteil eines Arbeitnehmers entspricht. Zwar handelt es sich nicht um eine Pflicht zur Einbehaltung eines Teils der Verg\u00fctung. Als Sollvorschrift kommt die Norm aber im Regelfall zum Tragen und schm\u00e4lert die monet\u00e4re Verg\u00fctung entsprechend.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"222\">222<\/p>\n<p class=\"justify\">Soweit mehrere sachkundige Dritte im Rahmen der m\u00fcndlichen Verhandlung angegeben haben, Arbeit sei eine selbstverst\u00e4ndliche Ma\u00dfnahme im Strafvollzug, die weniger durch die Aussicht auf ein Entgelt als vielmehr durch pers\u00f6nliche Erfahrungen, wie etwa das Erlebnis, an einem Arbeitstag gute Arbeit geleistet und mit Bezugspersonen entsprechend interagiert zu haben, gepr\u00e4gt sei, spricht zwar viel daf\u00fcr, dass ein positives Arbeitsverhalten die Pers\u00f6nlichkeitsentwicklung und die Vollzugsgestaltung insgesamt bis hin zur Entlassungsprognose des Gefangenen g\u00fcnstig beeinflussen kann. Hierbei handelt es sich aber nicht um Verg\u00fcnstigungen, die in einem direkten Bezug zu der konkreten Arbeitsleistung eines Gefangenen stehen und als deren Anerkennung im Sinne einer angemessenen Gegenleistung f\u00fcr die geleistete Arbeit bewertet werden k\u00f6nnen (vgl. BVerfGE 98, 169 &lt;213&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"223\">223<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Gefangenen sollen zugleich dabei unterst\u00fctzt werden, f\u00fcr ihre Unterhaltsberechtigten zu sorgen (\u00a7\u00a04 Abs.\u00a03 StVollzG NRW) und den durch ihre Tat verursachten \u2013 materiellen und immateriellen \u2013 Schaden auszugleichen (\u00a7\u00a07 Abs.\u00a02 Satz\u00a03 StVollzG NRW). Ausweislich der Gesetzesbegr\u00fcndung soll sich eine derartige Wiedergutmachung auch auf Entsch\u00e4digungsleistungen in Geld erstrecken, \u201edie die Gefangenen als Zeichen der \u00dcbernahme sozialer Verantwortung aus den ihnen zur Verf\u00fcgung stehenden Mitteln leisten k\u00f6nnen und auch sollen. Die Regelung verpflichtet die Anstalt, Gefangene beim Ausgleich des begangenen Unrechts zu unterst\u00fctzen und auf einen Ausgleich der Folgen der Straftat hinzuwirken\u201c (vgl.\u00a0LTDrucks\u00a0NRW 16\/5413, S.\u00a087). Die Ma\u00dfnahmen seien \u201eintegrativer Bestandteil der Behandlung, um Einsicht in die Tat, Verantwortungs\u00fcbernahme und Schadenswiedergutmachung als wesentliche Grundvoraussetzungen f\u00fcr eine sp\u00e4tere soziale Integration der Gefangenen zu f\u00f6rdern\u201c (vgl.\u00a0LTDrucks\u00a0NRW 16\/5413, S.\u00a087).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"224\">224<\/p>\n<p class=\"justify\">Wie bereits zum Resozialisierungskonzept des Freistaats Bayern ausgef\u00fchrt, ist es auch mit Blick auf den in der m\u00fcndlichen Verhandlung gewonnenen Gesamteindruck zum finanziellen Handlungsspielraum der Gefangenen angesichts des in der Haft erreichbaren Entgelts f\u00fcr ihre Arbeit widerspr\u00fcchlich und realit\u00e4tsfern, dass diese einen so formulierten \u2013\u00a0f\u00fcr sich genommen w\u00fcnschenswerten\u00a0\u2013 Behandlungserfolg erzielen und entsprechenden Verpflichtungen nachkommen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"225\">225<\/p>\n<p class=\"justify\">Zus\u00e4tzlich ist auch im Strafvollzugsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen, wie aufgezeigt (s.o. Rn. 180), festgelegt worden, dass die Gefangenen \u2013\u00a0in st\u00e4rkerem Umfang, als dies noch vor der F\u00f6deralismusreform\u00a0I im Strafvollzugsgesetz vorgesehen war\u00a0\u2013 an den Kosten f\u00fcr den Betrieb elektronischer Ger\u00e4te, f\u00fcr Gesundheitsleistungen oder f\u00fcr Suchtmitteltests beteiligt werden beziehungsweise beteiligt werden k\u00f6nnen. Erl\u00e4uterungen dazu, wie die genannten Vollzugsziele angesichts der niedrigen Verg\u00fctung f\u00fcr Gefangenenarbeit und der vermehrten Beteiligung der Gefangenen an den Kosten des Vollzugs erreicht werden k\u00f6nnen, sind der Gesetzesbegr\u00fcndung nicht zu entnehmen (vgl.\u00a0LTDrucks\u00a0NRW 17\/15234, S. 133). Insofern ist es \u2013\u00a0ebenso wie beim Strafvollzugsgesetz des Freistaats Bayern\u00a0\u2013 nicht nachvollziehbar, wie diese unterschiedlichen finanziellen Leistungen von den Gefangenen tats\u00e4chlich erbracht werden sollen. Dies macht deutlich, dass auch der Gesetzgeber des Landes Nordrhein-Westfalen kein in sich schl\u00fcssiges, realit\u00e4tsgerechtes Resozialisierungskonzept festgeschrieben hat.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"226\">226<\/p>\n<p class=\"justify\">bb)\u00a0F\u00fcr die Verwirklichung des Grundrechts der Gefangenen auf Resozialisierung nach Art.\u00a02 Abs.\u00a01 in Verbindung mit Art.\u00a01 Abs.\u00a01 GG Wesentliches hat auch der nordrhein-westf\u00e4lische Gesetzgeber nicht geregelt. Dies betrifft allerdings nur die Regelung zur Kostenbeteiligung der Gefangenen an Gesundheitsleistungen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"227\">227<\/p>\n<p class=\"justify\">\u00a7\u00a045 Abs.\u00a03 StVollzG NRW regelt ausdr\u00fccklich, dass Gefangene angemessen an den Kosten f\u00fcr medizinische Leistungen beteiligt werden k\u00f6nnen. Dies soll nach der Gesetzesbegr\u00fcndung sicherstellen, dass etwaige sozialgesetzlich geregelte Zuzahlungspflichten gesetzlich Versicherter die Gefangenen grunds\u00e4tzlich in gleicher Weise treffen, wenngleich die Umst\u00e4nde der Inhaftierung und die \u201edamit zumeist einhergehende beschr\u00e4nkte finanzielle Leistungsf\u00e4higkeit\u201c ber\u00fccksichtigt werden sollen (vgl.\u00a0LTDrucks NRW 16\/5413, S.\u00a0123\u00a0f.). Hierin mag auch eine Erkl\u00e4rung daf\u00fcr liegen, dass nach den Angaben des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen zuletzt nur in sehr wenigen Einzelf\u00e4llen \u00fcberhaupt Gebrauch von der entsprechenden M\u00f6glichkeit zur Kostenbeteiligung gemacht wurde. Gleiches gilt f\u00fcr die angegebene niedrige Zahl der Inanspruchnahme von Kosten f\u00fcr Suchtmitteltests nach \u00a7\u00a065 Abs.\u00a03 StVollzG NRW. Bei Erlass des Gesetzes war der Gesetzgeber allerdings von Einsparungen aufgrund der Beteiligung der Gefangenen an den Kosten f\u00fcr medizinische Leistungen, f\u00fcr die Krankenbehandlung w\u00e4hrend vollzugs\u00f6ffnender Ma\u00dfnahmen, f\u00fcr medizinische Behandlungen zur sozialen Eingliederung nach \u00a7\u00a048 StVollzG NRW sowie f\u00fcr Ma\u00dfnahmen zur Feststellung von Suchtmittelkonsum ausgegangen (vgl.\u00a0LTDrucks NRW 16\/5413, S.\u00a04). N\u00e4heres zu den Kriterien und Voraussetzungen, wann und in welchem Umfang Gefangene an den Kosten f\u00fcr medizinische Leistungen im Sinne des \u00a7\u00a045 Abs.\u00a03 StVollzG NRW zu beteiligen sind, hat er aber nicht geregelt.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"228\">228<\/p>\n<p class=\"justify\">Regelungen, wie die Beteiligung der Gefangenen an medizinischen Leistungen, die das Resozialisierungskonzept des Landesgesetzgebers ausgestalten, f\u00fcr die Verwendung der Verg\u00fctung bedeutsam und damit f\u00fcr die Gefangenen grundrechtsrelevant sind, muss dieser, wie bereits ausgef\u00fchrt (s.o. Rn. 158), in einem dem Grundsatz der parlamentarischen \u00d6ffentlichkeit gen\u00fcgenden Verfahren (vgl.\u00a0BVerfGE 116, 69 &lt;91&gt;; 139, 19 &lt;46 Rn. 53&gt;; 150, 1 &lt;96 f. Rn. 192&gt;; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 22. Februar 2023 &#8212; 2 BvE 3\/19 -, Rn. 182) selbst vornehmen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"229\">229<\/p>\n<p class=\"justify\">cc) Nach \u00a7\u00a0123 Abs.\u00a02 StVollzG NRW a.F., der Erstfassung des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen, war die Landesregierung verpflichtet, dem Landtag bis zum 31. Dezember 2019 und danach alle f\u00fcnf Jahre \u00fcber die mit dem Gesetz gemachten Erfahrungen zu berichten. Zur Umsetzung dieser Verpflichtung hat der nach \u00a7\u00a0110 StVollzG NRW f\u00fcr die wissenschaftliche Begleitung insbesondere der Behandlungsmethoden des Vollzugs eingerichtete Kriminologische Dienst das Projekt \u201eEvaluation im Strafvollzug (EVALiS)\u201c ins Werk gesetzt (vgl. Kriminologischer Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen, Evaluation im Strafvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen, Ergebnisbericht zum Stand 31.\u00a0August 2019, S.\u00a05\u00a0f.). Zudem ist es ausweislich der Gesetzesbegr\u00fcndung die Aufgabe des Kriminologischen Dienstes, \u201edie rasche Entwicklung des Vollzuges und seiner Schwerpunkte auch unter Ber\u00fccksichtigung technischer Neuerungen in einem angemessenen Zeitrahmen\u201c zu ber\u00fccksichtigen sowie \u201edie dauernde Fortentwicklung eines modernen, dem normierten Vollzugsziel gerecht werdenden Vollzuges\u201c zu erm\u00f6glichen. Ihm obliegt es, \u201edie Behandlungsmethoden auch unter Beachtung einer Kosten-Nutzen-Relation zu analysieren, auszuwerten und wissenschaftlich zu begleiten\u201c. Diese Aufgaben soll der Kriminologische Dienst \u201e\u00fcber den Weg einer Zusammenarbeit mit Einrichtungen der Forschung, also etwa Universit\u00e4ten oder sonstigen Instituten spezifischer Ausrichtung, erf\u00fcllen\u201c (vgl.\u00a0LTDrucks NRW 16\/5413, S.\u00a0180\u00a0f.).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"230\">230<\/p>\n<p class=\"justify\">Nach den Angaben der Vertreterin des Landes Nordrhein-Westfalen in der m\u00fcndlichen Verhandlung werden im Rahmen des Projekts EVALiS circa 400 Ma\u00dfnahmen untersucht; die Studie brauche aber Zeit. Es w\u00fcrden unterschiedliche Konzepte zur Umsetzung verschiedener Vollzugsziele und zur L\u00f6sung von Vollzugsproblemen erarbeitet. Das Parlament sei \u00fcber den Fortgang in der Vergangenheit in Berichten informiert worden und werde auch weiterhin auf dem Laufenden gehalten.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"231\">231<\/p>\n<p class=\"justify\">Die vom Land Nordrhein-Westfalen unternommenen Evaluierungsma\u00dfnahmen im Rahmen des Projekts EVALiS und die Einsetzung eines Kriminologischen Dienstes, der Ma\u00dfnahmen im Vollzug insbesondere in Zusammenarbeit mit Forschungseinrichtungen kontinuierlich wissenschaftlich begleitet und evaluiert (vgl.\u00a0LTDrucks NRW 17\/15234, S.\u00a0123\u00a0f.), sind grunds\u00e4tzlich geeignet, der verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur Erfassung eines etwaigen Anpassungsbedarfs des gew\u00e4hlten Resozialisierungskonzepts an ver\u00e4nderte tats\u00e4chliche Bedingungen oder eine neue wissenschaftliche Erkenntnislage gerecht zu werden und das gesetzgeberische Konzept mit der Verfassung im Einklang zu halten.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"232\">232<\/p>\n<p class=\"justify\">Im Rahmen der Evaluierungs- und Beobachtungsma\u00dfnahmen ist aber, wie auch die Vertreterin des Landes Nordrhein-Westfalen einger\u00e4umt hat, bisher keine n\u00e4hergehende Untersuchung oder Begleitung der Auswirkungen von Arbeit im Vollzug und deren Verg\u00fctung vorgenommen worden. Im Hinblick auf die verfassungsrechtlich wie tats\u00e4chlich besondere Bedeutung von Arbeit und deren angemessener Verg\u00fctung im Vollzug sowie angesichts der bereits vor dem Inkrafttreten des nordrhein-westf\u00e4lischen Strafvollzugsgesetzes formulierten Aufforderung des Bundesverfassungsgerichts, die Bezugsgr\u00f6\u00dfe des monet\u00e4ren und den Umfang des nicht monet\u00e4ren Teils der Verg\u00fctung einer st\u00e4ndigen Pr\u00fcfung zu unterziehen (vgl.\u00a0BVerfG, Beschluss der 3.\u00a0Kammer des Zweiten Senats vom 24.\u00a0M\u00e4rz 2002 &#8212; 2\u00a0BvR 2175\/01 -, Rn.\u00a042, 49), wird dies den Anforderungen des Resozialisierungsgebots nicht gerecht.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"233\">233<\/p>\n<p class=\"justify\">c) Sowohl der bayerische als auch der nordrhein-westf\u00e4lische Gesetzgeber haben bei der Ausgestaltung ihres Resozialisierungskonzepts in Bezug auf die Gefangenenarbeit und deren Verg\u00fctung das verfassungsrechtliche Resozialisierungsgebot und den darauf bezogenen grundrechtlichen Gesetzesvorbehalt nicht hinreichend beachtet. Dadurch sind der Beschwerdef\u00fchrer zu I. und der Beschwerdef\u00fchrer zu II. jeweils in ihrem Grundrecht aus Art.\u00a02 Abs.\u00a01 in Verbindung mit Art.\u00a01 Abs.\u00a01 GG verletzt.<\/p>\n<h3>C.<\/h3>\n<h3>I.<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"234\">234<\/p>\n<p class=\"justify\">1.\u00a0Die in das jeweilige Resozialisierungskonzept eingebetteten Art.\u00a046 Abs.\u00a02, Abs.\u00a03 und Abs.\u00a06 BayStVollzG beziehungsweise \u00a7\u00a032 Abs.\u00a01 und Abs.\u00a04, \u00a7\u00a034 Abs.\u00a01 StVollzG NRW sind unvereinbar mit dem Resozialisierungsgebot aus Art.\u00a02 Abs.\u00a01 in Verbindung mit Art.\u00a01 Abs.\u00a01 GG. Die Vorschriften bleiben bis zu einer gesetzlichen Neuregelung, l\u00e4ngstens bis zum 30. Juni 2025, weiter anwendbar.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"235\">235<\/p>\n<p class=\"justify\">a)\u00a0Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz bestimmt als Rechtsfolge der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes nicht ausnahmslos dessen Nichtigkeit (\u00a7\u00a095 Abs.\u00a03 Satz 1 BVerfGG); es l\u00e4sst auch die Erkl\u00e4rung der blo\u00dfen Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz zu (\u00a7\u00a031 Abs.\u00a02 Satz 3 BVerfGG). Die Erkl\u00e4rung der Unvereinbarkeit, verbunden mit der Anordnung befristeter Fortgeltung der verfassungswidrigen Regelung, kommt in Betracht, wenn die sofortige Ung\u00fcltigkeit der zu beanstandenden Norm dem Schutz \u00fcberragender G\u00fcter des Gemeinwohls oder grundrechtlich gesch\u00fctzter Belange des Betroffenen selbst oder Dritter die Grundlage entziehen w\u00fcrde und eine Abw\u00e4gung mit den betroffenen Grundrechten ergibt, dass der Eingriff f\u00fcr eine \u00dcbergangszeit hinzunehmen ist (vgl. BVerfGE 85, 386 &lt;400 f.&gt;; 141, 220 &lt;351 Rn. 355&gt;; 149, 293 &lt;341 f. Rn.\u00a0119&gt;; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 16.\u00a0Februar 2023 &#8212; 1\u00a0BvR 1547\/19, 1\u00a0BvR 2634\/20 -, Rn.\u00a0174 \u2013 Automatisierte Datenanalyse). Eine Unvereinbarkeitserkl\u00e4rung kommt zudem dann in Betracht, wenn der Gesetzgeber verschiedene M\u00f6glichkeiten hat, den Verfassungsversto\u00df zu beseitigen (vgl.\u00a0BVerfGE\u00a099, 280 &lt;298&gt;; 105, 73 &lt;133&gt;; 107, 27 &lt;58&gt;; 117, 1 &lt;69&gt;; 120, 125 &lt;167&gt;; 160, 41 &lt;77\u00a0f Rn.\u00a090&gt; \u2013 Privilegierung von Gewinneink\u00fcnften; stRspr).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"236\">236<\/p>\n<p class=\"justify\">b) Danach sind Art.\u00a046 Abs. 2, Abs.\u00a03 und Abs. 6 BayStVollzG sowie \u00a7\u00a032 Abs.\u00a01 und Abs.\u00a04, \u00a7\u00a034 Abs.\u00a01 StVollzG NRW f\u00fcr mit der Verfassung unvereinbar zu erkl\u00e4ren. Die Unvereinbarkeitserkl\u00e4rung ist mit der Anordnung ihrer vor\u00fcbergehenden Fortgeltung bis zu einer Neuregelung, l\u00e4ngstens jedoch bis zum 30.\u00a0Juni 2025, zu verbinden. Damit wird sichergestellt, dass bis zu einer den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechenden Neuregelung eine Rechtsgrundlage f\u00fcr die Gew\u00e4hrung einer Verg\u00fctung f\u00fcr Gefangenenarbeit zur Verf\u00fcgung steht, um einen Zustand zu vermeiden, in dem aufgrund der Nichtigerkl\u00e4rung der Normen keine gesetzliche Verpflichtung zur Verg\u00fctung von Gefangenenarbeit mehr besteht. In diesem Fall w\u00fcrde in das Grundrecht auf Resozialisierung noch st\u00e4rker eingegriffen als im Fall der Fortgeltung der verfassungswidrigen Vorschriften bis zu einer Neuregelung, deren Vorbereitung erwartungsgem\u00e4\u00df einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Zudem kommt dem Gesetzgeber ein Gestaltungs- und Entscheidungsspielraum in Bezug auf die zu treffende Neuregelung zu, der ihm verschiedene Regelungsm\u00f6glichkeiten er\u00f6ffnet.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"237\">237<\/p>\n<p class=\"justify\">2.\u00a0Art.\u00a046 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 6 BayStVollzG sowie \u00a7\u00a032 Abs.\u00a01 und Abs.\u00a04, \u00a7\u00a034 Abs.\u00a01 StVollzG NRW sind insgesamt f\u00fcr unvereinbar mit dem Grundgesetz zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"238\">238<\/p>\n<p class=\"justify\">a)\u00a0Die Unvereinbarkeit einer oder mehrerer Bestimmungen eines Gesetzes bewirkt zwar grunds\u00e4tzlich nicht die Unvereinbarkeit des gesamten Gesetzes oder der ganzen Vorschrift mit dem Grundgesetz (vgl. BVerfGE 8, 274 &lt;301&gt;; 57, 295 &lt;334&gt;; stRspr). Etwas anderes gilt aber etwa dann, wenn verfassungswidrige Vorschriften Teil einer Gesamtregelung sind, wobei der nicht den Gegenstand des Verfahrens bildende Normteil mit dem f\u00fcr unvereinbar erkl\u00e4rten Normgef\u00fcge so verflochten ist, dass beide eine untrennbare Einheit bilden, die nicht in ihre einzelnen Bestandteile zerlegt werden kann (vgl. BVerfGE 65, 325 &lt;358&gt;; 108, 1 &lt;33&gt;), oder wenn Regelungen auf einem einheitlichen gesetzgeberischen Konzept beruhen (vgl. BVerfGE 111, 226 &lt;273&gt;; 138, 136 &lt;248 f. Rn. 283&gt;). Nach dem schon in \u00a7\u00a0139 BGB enthaltenen Rechtsgedanken kann sich die Feststellung nur dann auf die Unvereinbarkeit eines Teils der Norm beschr\u00e4nken, wenn es keinem Zweifel unterliegt, dass der Gesetzgeber die sonstige gesetzliche Regelung auch ohne den verfassungswidrigen Teil aufrechterhalten h\u00e4tte (vgl.\u00a0BVerfGE 4, 219 &lt;250&gt;; 158, 282 &lt;382 f. Rn. 247&gt; \u2013 Vollverzinsung).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"239\">239<\/p>\n<p class=\"justify\">b)\u00a0Hier sind die verfassungswidrigen Normen Teil einer Gesamtregelung, deren Bestandteile untrennbar miteinander verbunden sind. Dies folgt bereits daraus, dass der Zweite Senat in seinem Urteil vom 1.\u00a0Juli 1998 (BVerfGE 98, 169\u00a0ff.) festgestellt hat, dass die angemessene Anerkennung von Arbeit im Rahmen des vom Gesetzgeber zu bestimmenden Resozialisierungskonzepts aus einem monet\u00e4ren und einem nicht monet\u00e4ren Teil bestehen kann, so dass vom Gesetzgeber entsprechend getroffene Regelungen \u2013 wie vorliegend \u2013 lediglich in ihrer Gesamtheit und im Gef\u00fcge des Resozialisierungskonzepts einer verfassungsrechtlichen Kontrolle zug\u00e4nglich sind und die geforderten Beobachtungs- und Nachbesserungspflichten sich nur auf beide Komponenten beziehen k\u00f6nnen. Die Landesgesetzgeber erhalten zudem Gelegenheit, zu pr\u00fcfen und zu entscheiden, in welcher Weise das gesetzliche Resozialisierungskonzept mit den Anforderungen der Verfassung in Bezug auf Gefangenenarbeit und ihre angemessene Verg\u00fctung in Einklang gebracht werden soll.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"240\">240<\/p>\n<p class=\"justify\">3.\u00a0Die Gr\u00fcnde, die zur Verfassungswidrigkeit der \u00a7\u00a032 Abs. 1 und Abs. 4, \u00a7\u00a034 Abs.\u00a01 StVollzG NRW in der zur Pr\u00fcfung gestellten Fassung f\u00fchren, treffen auch auf die nunmehr g\u00fcltige Fassung zu, die die Vorschriften durch Art.\u00a01 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV NRW S.\u00a0543) erhalten haben.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"241\">241<\/p>\n<p class=\"justify\">Das Gesetz zur Novellierung der nordrhein-westf\u00e4lischen Landesjustizvollzugsgesetze vom 13.\u00a0April 2022 nimmt vor dem Hintergrund der bisherigen Erfahrungen im praktischen Umgang mit den Rechtsnormen und der durch EVALiS gewonnenen Erkenntnisse Anpassungen vor und regelt zudem den Vollzug des Strafarrestes (vgl. LTDrucks NRW 17\/15234, S. 1 f.). Durch die \u00c4nderungen, die sich auf die Regelungen zur Besch\u00e4ftigung der Gefangenen beziehen, erfolgt lediglich eine inhaltliche und vor allem sprachliche Vereinheitlichung der Landesjustizvollzugsgesetze (vgl. LTDrucks\u00a0NRW 17\/15234, S.\u00a0125, 132). Im Zuge der sprachlichen Vereinheitlichung wird in \u00a7\u00a032 StVollzG NRW der Begriff der Arbeit durch den Oberbegriff der Besch\u00e4ftigung ersetzt, der neben Arbeit auch arbeitstherapeutische Ma\u00dfnahmen, schulische und berufliche Bildung sowie sonstige T\u00e4tigkeiten umfasst. Zudem wird die \u201esonstige T\u00e4tigkeit\u201c in Anlehnung an die Verg\u00fctung in arbeitstherapeutischen Ma\u00dfnahmen in die Verg\u00fctungsstruktur nach \u00a7\u00a032 Abs.\u00a03 StVollzG NRW integriert. Inhaltliche Erg\u00e4nzungen erfolgen durch die S\u00e4tze\u00a02 und\u00a03 in Absatz\u00a05. Nach der Neufassung des \u00a7\u00a032 Abs.\u00a05 StVollzG NRW wird von teilnehmenden Gefangenen an arbeitstherapeutischen Ma\u00dfnahmen bis zum Erreichen der sogenannten \u201eWerkphase\u201c kein Arbeitnehmerbeitrag zur Arbeitslosenversicherung einbehalten, um eine Angleichung an die von der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit angebotenen Ma\u00dfnahmen zu erreichen (vgl.\u00a0LTDrucks\u00a0NRW 17\/15234, S.\u00a0132). Neben ebenfalls klarstellenden Anpassungen enth\u00e4lt die neue Fassung der Abs\u00e4tze\u00a02 und\u00a03 des \u00a7\u00a034 StVollzG NRW in Abs.\u00a02 Nr.\u00a06 eine Erg\u00e4nzung f\u00fcr F\u00e4lle der \u00dcbertragung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe auf einen anderen Staat mit \u00dcberstellung ins Ausland. Absatz\u00a04 Satz 1 stellt klar, dass die Vorschriften der Abs\u00e4tze\u00a01 bis\u00a03 auf Gefangene, die an arbeitstherapeutischen Ma\u00dfnahmen teilnehmen oder eine sonstige T\u00e4tigkeit aus- \u00fcben, nicht anwendbar ist (vgl.\u00a0LTDrucks NRW 17\/15234, S.\u00a0133).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"242\">242<\/p>\n<p class=\"justify\">Hinsichtlich der beanstandeten und f\u00fcr mit dem Grundgesetz unvereinbar erkl\u00e4rten Teile der Vorschriften haben sich in der nunmehr g\u00fcltigen Fassung keine inhaltlichen \u00c4nderungen ergeben, die eine andere verfassungsrechtliche Bewertung erforderten. Die Verletzung der Verpflichtung des Gesetzgebers zur Erstellung eines in sich schl\u00fcssigen, widerspruchsfreien Resozialisierungskonzepts, insbesondere bez\u00fcglich der Gefangenenarbeit und ihrer Verg\u00fctung, besteht weiterhin. Die Unvereinbarkeitserkl\u00e4rung ist deshalb gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a078 Satz\u00a02 in Verbindung mit \u00a7\u00a082 Abs.\u00a01 BVerfGG im Interesse der Rechtsklarheit auf die genannten Vorschriften in der Fassung vom 13.\u00a0April 2022 zu erstrecken (vgl.\u00a0BVerfGE 94, 241 &lt;265&gt;; 104, 126 &lt;150&gt;; 132, 179 &lt;192 Rn. 41&gt;; 141, 143 &lt;181 Rn. 87&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"243\">243<\/p>\n<p class=\"justify\">4.\u00a0Die Landesgesetzgeber sind nicht verpflichtet, r\u00fcckwirkend eine verfassungsgem\u00e4\u00dfe Regelung der Verg\u00fctung der Gefangenenarbeit zu schaffen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"244\">244<\/p>\n<p class=\"justify\">a)\u00a0Grunds\u00e4tzlich erstreckt sich die Verpflichtung des Gesetzgebers, eine der Verfassung entsprechende Rechtslage herzustellen, r\u00fcckwirkend auf den gesamten von der Unvereinbarkeitserkl\u00e4rung betroffenen Zeitraum und erfasst so zumindest alle noch nicht bestandskr\u00e4ftigen Entscheidungen, die auf der f\u00fcr verfassungswidrig erkl\u00e4rten Regelung beruhen (vgl. BVerfGE 133, 377 &lt;423 Rn.\u00a0108 m.w.N.&gt;; 158, 282 &lt;383 Rn.\u00a0250&gt;). Die Notwendigkeit einer verl\u00e4sslichen Finanz- und Haushaltsplanung und -wirtschaft kann es aber gebieten, von der Verpflichtung zu einer r\u00fcckwirkenden Neuregelung abzusehen (vgl. BVerfGE 72, 330 &lt;422&gt;; 87, 153 &lt;178\u00a0ff.&gt;; 93, 121 &lt;148&gt;; 105, 73 &lt;134&gt;; 111, 191 &lt;224\u00a0f.&gt;; 117, 1 &lt;70&gt;; 145, 171 &lt;229 Rn.\u00a0162&gt;; 158, 282 &lt;384 Rn.\u00a0251&gt;), es sei denn, der Gesetzgeber durfte sich wegen von Anfang an bestehender verfassungsrechtlicher Unsicherheiten auf seine Finanz- und Haushaltsplanung nicht verlassen (vgl.\u00a0BVerfGE 145, 171 &lt;229 Rn.\u00a0162&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"245\">245<\/p>\n<p class=\"justify\">b)\u00a0Die Verpflichtung der Landesgesetzgeber zu einer r\u00fcckwirkenden Neuregelung w\u00fcrde zu erheblichen haushaltswirtschaftlichen Unsicherheiten f\u00fchren. Zum einen steht den Gesetzgebern der Weg zu einer Neukonzeption der Gefangenenarbeit und deren Verg\u00fctung im Rahmen eines schl\u00fcssigen Resozialisierungskonzepts offen, so dass deren Auswirkung auf Zusammensetzung und H\u00f6he der Verg\u00fctung noch nicht absehbar ist. Zum anderen steht auch der Gesichtspunkt einer verl\u00e4sslichen, in ihren Wirkungen kalkulierbaren Finanz-, Ausgaben- und Haushaltsplanung und -wirtschaft einer solchen Verpflichtung entgegen. M\u00fcssten f\u00fcr die Arbeitsleistung von Gefangenen in einer Vielzahl von F\u00e4llen f\u00fcr einen langen Zeitraum Nachzahlungen geleistet werden, so w\u00fcrde in bereits abgeschlossene Perioden des Haushaltsvollzugs erheblich eingegriffen, und zwar zulasten k\u00fcnftiger Haushalte.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"246\">246<\/p>\n<p class=\"justify\">Gr\u00fcnde, weshalb sich die Landesgesetzgeber nicht auf ihre die Gefangenenverg\u00fctung betreffende Finanz-, Ausgaben- und Haushaltsplanung h\u00e4tten verlassen d\u00fcrfen (vgl. BVerfGE\u00a0145, 171 &lt;229 Rn.\u00a0162&gt;), sind angesichts des zur bundesrechtlichen Regelung ergangenen Beschlusses der 3.\u00a0Kammer des Zweiten Senats vom 24.\u00a0M\u00e4rz 2002 &#8212; 2 BvR 2175\/01 &#8212; jedenfalls nicht offensichtlich. Zudem war die Verfassungsrechtslage in Bezug auf die nunmehr formulierten verfassungsrechtlichen Ma\u00dfst\u00e4be zur Erstellung eines in seiner Gesamtheit schl\u00fcssigen Resozialisierungskonzepts und den daraus folgenden Beobachtungs- und Nachbesserungspflichten des Gesetzgebers noch nicht hinreichend gekl\u00e4rt (vgl.\u00a0BVerfGE\u00a0120, 125 &lt;167\u00a0f.&gt;).<\/p>\n<h3>II.<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"247\">247<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Unvereinbarkeit der Regelungen zur Verg\u00fctung der Gefangenenarbeit mit dem Resozialisierungsgebot des Art.\u00a02 Abs.\u00a01 in Verbindung mit Art.\u00a01 Abs.\u00a01 GG f\u00fchrt in beiden Verfassungsbeschwerdeverfahren zu der Feststellung, dass die Beschwerdef\u00fchrer zu I. und zu II. in diesem Grundrecht verletzt sind, soweit die angegriffenen Beschl\u00fcsse auf diesen Bestimmungen beruhen (vgl. BVerfGE\u00a0158, 282 &lt;388 Rn.\u00a0261&gt;). Wegen der Fortgeltungsanordnung f\u00fchrt dies gleichwohl nicht zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidungen. Damit er\u00fcbrigt sich eine Zur\u00fcckverweisung an die jeweiligen Ausgangsgerichte (vgl. BVerfGE 98, 169 &lt;215\u00a0f.&gt;; 103, 1 &lt;20&gt;; 107, 133 &lt;149 f.&gt;; 109, 190 &lt;243&gt;; 113, 1 &lt;28&gt;; 158, 282 &lt;388 Rn.\u00a0261&gt;).<\/p>\n<h3>III.<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"248\">248<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Entscheidung \u00fcber die Auslagenerstattung beruht auf \u00a7\u00a034a Abs.\u00a02 BVerfGG.<\/p>\n<\/div>\n<hr class=\"kji-sep\" \/>\n<p class=\"kji-source-links\"><strong>Sources officielles :<\/strong> <a class=\"kji-source-link\" href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Entscheidungen\/DE\/2023\/06\/rs20230620_2bvr016616.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">consulter la page source<\/a> &middot; <a class=\"kji-pdf-link\" href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Downloads\/DE\/2023\/06\/rs20230620_2bvr016616.pdf?__blob=publicationFile&#038;v=1\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">PDF officiel<\/a><\/p>\n<p class=\"kji-license-note\"><em>Rechtsprechung im Internet (BMJV\/BfJ) : les decisions sont mises a disposition gratuitement en HTML, PDF et XML pour libre utilisation et re-utilisation.<\/em><\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gesetzliche Regelungen zur Verg\u00fctung von Gefangenenarbeit in Bayern und Nordrhein-Westfalen sind verfassungswidrig<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","meta":{"_crdt_document":""},"kji_country":[7802],"kji_court":[8477],"kji_chamber":[],"kji_year":[24566],"kji_subject":[7660],"kji_keyword":[8479,8017],"kji_language":[7805],"class_list":["post-786227","kji_decision","type-kji_decision","status-publish","hentry","kji_country-allemagne","kji_court-bundesverfassungsgericht","kji_year-24566","kji_subject-constitutionnel","kji_keyword-bundesverfassungsgericht","kji_keyword-urteil","kji_language-allemand"],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO Premium plugin v27.5 (Yoast SEO v27.5) - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-premium-wordpress\/ -->\n<title>Urteil vom 20. 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