{"id":846388,"date":"2026-05-06T07:40:38","date_gmt":"2026-05-06T05:40:38","guid":{"rendered":"https:\/\/kohenavocats.com\/jurisprudences\/beschluss-vom-9-april-2025-2\/"},"modified":"2026-05-06T07:40:38","modified_gmt":"2026-05-06T05:40:38","slug":"beschluss-vom-9-april-2025-2","status":"publish","type":"kji_decision","link":"https:\/\/kohenavocats.com\/ru\/jurisprudences\/beschluss-vom-9-april-2025-2\/","title":{"rendered":"Beschluss vom 9. April 2025"},"content":{"rendered":"<div class=\"kji-decision\">\n<div class=\"kji-full-text\">\n<div class=\"bverfg-rubrum\">\n<p>BUNDESVERFASSUNGSGERICHT<\/p>\n<p><\/p>\n<p>&#8212; 1 BvR 1618\/24 &#8212;<\/p>\n<h2 class=\"has-eagle\">In dem Verfahren<br \/>\n\u00fcber<br \/>\ndie Verfassungsbeschwerde<\/h2>\n<p><\/p>\n<p>der Frau (\u2026),\u00a0<\/p>\n<p>&#8212; Bevollm\u00e4chtigter: (\u2026) &#8212;\u00a0<\/p>\n<p><\/p>\n<p>gegen<br \/>\n1. \u00a0 \u00a0 a) \u00a0 \u00a0 den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts<\/p>\n<p>\u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0vom 29. Mai 2024 &#8212; 12 UF 139\/23 -,<\/p>\n<p><\/p>\n<p>\u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0b) \u00a0 \u00a0 den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts<\/p>\n<p>\u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0vom 19. Februar 2024 &#8212; 12 UF 139\/23 -,<\/p>\n<p><\/p>\n<p>\u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0c) \u00a0 \u00a0 \u00a0den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg<\/p>\n<p>\u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0vom 17. Oktober 2023 &#8212; 284 F 151\/21 -,<\/p>\n<p><\/p>\n<p>2. \u00a0 \u00a0 a) \u00a0 \u00a0 den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts<\/p>\n<p>\u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0vom 19. Februar 2024 &#8212; 12 UFH 1\/24 -,<\/p>\n<p><\/p>\n<p>\u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0b) \u00a0 \u00a0 den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts<\/p>\n<p>\u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0vom 5. Januar 2024 &#8212; 12 UFH 1\/24 &#8212;<\/p>\n<p><\/p>\n<p>hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch<br \/>\ndie Richterin Ott<\/p>\n<p>und die Richter Radtke,<br \/>\n\u00a0<br \/>\nWolff<\/p>\n<p>gem\u00e4\u00df \u00a7 93b in Verbindung mit \u00a7 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung<br \/>\nvom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)<br \/>\nam 9. April 2025 einstimmig beschlossen:<\/p>\n<\/div>\n<h3>Tenor<\/h3>\n<p><strong>Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.<\/strong><\/p>\n<h3>Gr\u00fcnde<\/h3>\n<h3>G r \u00fc n d e :<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"1\">1<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Verfassungsbeschwerde betrifft gerichtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Sorgerecht.<\/p>\n<h3>I.<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"2\">2<\/p>\n<p class=\"justify\">1. Die Beschwerdef\u00fchrerin ist Mutter von vier Kindern, die aus der seit 2018 geschiedenen Ehe mit dem Vater hervorgegangen sind. Die Ausgangsverfahren betreffen das Sorgerecht f\u00fcr die beiden j\u00fcngeren, in den Jahren 2010 und 2013 geborenen Kinder, das die Eltern bis in das Jahr 2023 vollumf\u00e4nglich gemeinsam ausge\u00fcbt haben. Nach ihrer Trennung im Jahr 2014 lebten zun\u00e4chst alle vier Kinder im Haushalt der Beschwerdef\u00fchrerin in Deutschland. Der Vater ist wieder verheiratet und lebt mit seiner Ehefrau in D\u00e4nemark. Das \u00e4lteste Kind zog Mitte Juli 2021 im Einvernehmen mit der Beschwerdef\u00fchrerin zu seinem Vater nach D\u00e4nemark.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"3\">3<\/p>\n<p class=\"justify\">2. F\u00fcr die beiden in den Ausgangsverfahren betroffenen Kinder bestand ab dem Jahr 2015 eine Umgangsregelung, die einen Wochenendumgang des Vaters mit den beiden Kindern in D\u00e4nemark vorsah. Im Verlauf eines solchen Umgangs teilte der Vater der Beschwerdef\u00fchrerin Ende M\u00e4rz 2021 mit, dass er die beiden Kinder entgegen der Vereinbarung nicht nach Deutschland zur\u00fcckbringen werde, sondern sie wegen von ihm behaupteten \u201ekindeswohlgef\u00e4hrdenden\u201c Verhaltens der Beschwerdef\u00fchrerin in D\u00e4nemark bleiben w\u00fcrden. In der Folge kam es zu mehreren gerichtlichen Verfahren sowohl in Deutschland als auch in D\u00e4nemark, die jeweils das Sorgerecht beziehungsweise die Herausgabe oder R\u00fcckf\u00fchrung der Kinder zum Gegenstand hatten.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"4\">4<\/p>\n<p class=\"justify\">a)\u00a0So hatte das in Deutschland zust\u00e4ndige Oberlandesgericht im Oktober 2021 der Beschwerdef\u00fchrerin vorl\u00e4ufig das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht \u00fcbertragen und den Vater zur Herausgabe der Kinder verpflichtet. Daraufhin hatte die Beschwerdef\u00fchrerin beantragt, den genannten Herausgabebeschluss in D\u00e4nemark anzuerkennen, f\u00fcr vollstreckbar zu erkl\u00e4ren und zu vollstrecken. Nach Anh\u00f6rung der Kinder hatte das in D\u00e4nemark zust\u00e4ndige Amtsgericht im Dezember 2021 die Vollstreckung der deutschen Entscheidung abgelehnt, indem es sie f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rte.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"5\">5<\/p>\n<p class=\"justify\">b)\u00a0Im August 2022 hatte die d\u00e4nische Verfahrensbevollm\u00e4chtigte der Beschwerdef\u00fchrerin auf der Grundlage von \u00a7\u00a010 des D\u00e4nischen Kindesentf\u00fchrungsgesetzes (nachfolgend: DKG), einer mit Art.\u00a012 des Haager \u00dcbereinkommens \u00fcber die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentf\u00fchrung (nachfolgend: Haager \u00dcbereinkommen \u2013 HK\u00dc) inhaltlich vollst\u00e4ndig \u00fcbereinstimmenden Regelung, einen Antrag auf R\u00fcckf\u00fchrung der Kinder nach Deutschland bei dem zust\u00e4ndigen d\u00e4nischen Amtsgericht gestellt, der ohne Erfolg blieb. Das Amtsgericht stellte im Februar 2023 fest, dass die Kinder zwar widerrechtlich nach D\u00e4nemark verbracht worden seien. Ihrer R\u00fcckf\u00fchrung nach Deutschland st\u00fcnden aber \u00a7 11 Nr.\u00a02 und Nr.\u00a03 DKG, die inhaltlich mit Art.\u00a013 Abs.\u00a01b und Art.\u00a013 Abs.\u00a02 HK\u00dc \u00fcbereinstimmen, entgegen. Die dagegen gerichteten Rechtsbehelfe der Beschwerdef\u00fchrerin blieben erfolglos.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"6\">6<\/p>\n<p class=\"justify\">c)\u00a0In der Nacht vom 31.\u00a0Dezember 2023 auf den 1.\u00a0Januar 2024 ereignete sich eine Entf\u00fchrung der betroffenen Kinder durch mehrere, teilweise noch unbekannte Personen. Die Kinder wurden von D\u00e4nemark nach Deutschland verbracht. Ab dem 2.\u00a0Januar 2024 hatte die Beschwerdef\u00fchrerin Kontakt mit den Kindern; sp\u00e4testens seit dem 3. und bis zum 5.\u00a0Januar 2024 hielten diese sich in ihrem Haushalt in Deutschland auf. Im Anschluss an diese Verbringung der Kinder sind sowohl in D\u00e4nemark als auch in Deutschland mehrere Verfahren zum Sorgerecht f\u00fcr die Kinder gef\u00fchrt beziehungsweise fortgef\u00fchrt worden, darunter die der Verfassungsbeschwerde zugrundeliegenden Ausgangsverfahren.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"7\">7<\/p>\n<p class=\"justify\">3. Auf Antrag des Vaters \u00fcbertrug das d\u00e4nische Amtsgericht mit Beschluss vom 2.\u00a0Januar 2024 einstweilen das Sorgerecht und das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Vater. Es sei international zust\u00e4ndig, weil sich die Kinder seit August 2021 in D\u00e4nemark aufhielten und sie sich dort niedergelassen h\u00e4tten. Au\u00dferdem habe das Amtsgericht mit Beschluss vom 17.\u00a0Februar 2023 die R\u00fcckf\u00fchrung der Kinder verweigert, was zweitinstanzlich best\u00e4tigt worden sei. Eine Anh\u00f6rung der Beteiligten sei unterblieben, weil damit ein Risiko f\u00fcr die Kinder einhergehen k\u00f6nnte und eine besondere Dringlichkeit best\u00fcnde. Hiergegen legte die Beschwerdef\u00fchrerin Beschwerde ein. Ob \u00fcber diese durch das zust\u00e4ndige d\u00e4nische Gericht bereits entschieden wurde, ist nicht bekannt.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"8\">8<\/p>\n<p class=\"justify\">Im Sommer 2024 ist in D\u00e4nemark ein sorgerechtliches Hauptsacheverfahren er\u00f6ffnet worden und ein Termin zur Anh\u00f6rung der Beschwerdef\u00fchrerin f\u00fcr den 13.\u00a0Dezember 2024 anberaumt worden. \u00dcber den weiteren Verlauf dieses Verfahrens ist ebenfalls nichts bekannt.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"9\">9<\/p>\n<p class=\"justify\">4. Im hier zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren zur elterlichen Sorge hat zun\u00e4chst im September 2021 der Vater und im Oktober 2021 dann die Beschwerdef\u00fchrerin die \u00dcbertragung des Sorgerechts jeweils auf sich allein bei dem Familiengericht in Deutschland beantragt.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"10\">10<\/p>\n<p class=\"justify\">a)\u00a0Noch im Oktober 2021 hat das Familiengericht ein psychologisches Sachverst\u00e4ndigengutachten zu der Frage in Auftrag gegeben, welcher Elternteil insbesondere unter Ber\u00fccksichtigung der gef\u00fchlsm\u00e4\u00dfigen Bindungen der Kinder, der Erziehungsf\u00e4higkeit und Bindungstoleranz der Eltern sowie der jeweils angestrebten Perspektiven f\u00fcr das eigene Leben und das Leben der Kinder besser in der Lage sei, die Kinder zu betreuen und zu erziehen. Der Vater hat die beauftragte Sachverst\u00e4ndige abgelehnt. Zudem hat er erkl\u00e4rt, die Durchf\u00fchrung von Einzelgespr\u00e4chen der Kinder mit der Sachverst\u00e4ndigen ebenso wie Interaktionsbeobachtungen zwischen den Kindern und der Beschwerdef\u00fchrerin abzulehnen. Der f\u00fcr die Kinder bestellte Verfahrensbeistand hat mitgeteilt, der Vater verhalte sich unkooperativ und unterbinde jeglichen Kontakt der Beschwerdef\u00fchrerin zu den Kindern und auch den Kontakt zu den professionellen Helfern, der Sachverst\u00e4ndigen, dem Erg\u00e4nzungspfleger, dem Jugendamt und dem Verfahrensbeistand. Um das Befinden der Kinder zu ermitteln, k\u00f6nnten daher nur noch die Expertisen der d\u00e4nischen Beh\u00f6rden herangezogen werden. Die Bem\u00fchungen des Familiengerichts und des Helfersystems in Deutschland w\u00fcrden vom Vater konterkariert. Angesichts dessen hat das Familiengericht in Deutschland die Zustimmung des Vaters zur Begutachtung der Kinder mit Beschluss vom 7.\u00a0Juni 2022 ersetzt. Diese Entscheidung ist mit Beschluss des d\u00e4nischen Amtsgerichts vom 17.\u00a0Februar 2023 f\u00fcr vollstreckbar erkl\u00e4rt worden.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"11\">11<\/p>\n<p class=\"justify\">Im M\u00e4rz 2023 hat das Familiengericht mitgeteilt, vor einer Fortf\u00fchrung der Begutachtung den Ausgang des in D\u00e4nemark noch anh\u00e4ngigen Verfahrens \u00fcber die R\u00fcckf\u00fchrung der Kinder nach Deutschland (vgl. Rn.\u00a05) abzuwarten. Sollte auch die zweite Instanz gegen eine R\u00fcckf\u00fchrung entscheiden, sei die internationale Zust\u00e4ndigkeit des Familiengerichts in Deutschland beendet. Nach Mitteilung des Vaters \u00fcber die Entscheidung des d\u00e4nischen Gerichts vom 23.\u00a0Juni 2023 \u00fcber die dortige Nichtzulassung der Berufung (Rn.\u00a05) wies das Familiengericht mit Schreiben vom 4.\u00a0Juli 2023 darauf hin, dass es international unzust\u00e4ndig sei. In seinem angegriffenen Beschluss vom 17.\u00a0Oktober 2023 hat das Familiengericht sich hinsichtlich der hier betroffenen Kinder f\u00fcr international unzust\u00e4ndig erkl\u00e4rt und insofern den Antrag der Beschwerdef\u00fchrerin auf \u00dcbertragung des alleinigen Sorgerechts in der Hauptsache als unzul\u00e4ssig zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"12\">12<\/p>\n<p class=\"justify\">b)\u00a0Hiergegen hat die Beschwerdef\u00fchrerin Beschwerde eingelegt. Das Familiengericht habe nicht die geforderte Einzelfallpr\u00fcfung mit Blick auf die soziale Integration der Kinder in D\u00e4nemark vorgenommen und sei auf den Sachvortrag der Beschwerdef\u00fchrerin nicht eingegangen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"13\">13<\/p>\n<p class=\"justify\">aa)\u00a0Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 30.\u00a0November 2023 einen richterlichen Hinweis dahingehend erteilt, dass es nach derzeitiger Rechtsauffassung eine internationale Zust\u00e4ndigkeit der deutschen Gerichte als nicht mehr gegeben erachte. Nach Art. 5 Abs.\u00a01 des \u00dcbereinkommens \u00fcber die Zust\u00e4ndigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Ma\u00dfnahmen zum Schutz von Kindern (nachfolgend: Haager Kinderschutz\u00fcbereinkommen \u2013 KS\u00dc) seien die Beh\u00f6rden des Vertragsstaats, in dem das Kind seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt hat, zust\u00e4ndig f\u00fcr Ma\u00dfnahmen im Sinne von Art.\u00a01 und 3 KS\u00dc. Hier h\u00e4tten sich beide Kinder bei Einleitung des Verfahrens am 1.\u00a0Oktober 2021 bereits in D\u00e4nemark aufgehalten. Die zun\u00e4chst wegen des Entf\u00fchrungsfalls (unterbliebene R\u00fcckf\u00fchrung der Kinder durch den Vater nach einem Umgangswochenende) nach Art.\u00a07 Abs.\u00a01 KS\u00dc bestehende internationale Zust\u00e4ndigkeit deutscher Gerichte bestehe nicht mehr fort. Mittlerweile lebten beide Kinder seit mehr als zwei Jahren zusammen mit einer \u00e4lteren Schwester, ihrem Vater und dessen neuer Familie in D\u00e4nemark. Die Kinder h\u00e4tten sich mittlerweile auch in ihrem neuen Umfeld eingelebt. Die Voraussetzung daf\u00fcr, dass die Kinder sich auch sozial integrieren, seien im Ausgangspunkt jedenfalls durch den durchg\u00e4ngigen Aufenthalt an einem Wohnort in D\u00e4nemark und einer zeitnahen Einschulung der Kinder gelegt worden.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"14\">14<\/p>\n<p class=\"justify\">bb)\u00a0W\u00e4hrend des Beschwerdeverfahrens hat am 3.\u00a0Januar 2024 ein Besuch des Jugendamtes im Haushalt der Beschwerdef\u00fchrerin stattgefunden und am Folgetag dort ein Gespr\u00e4ch einer Mitarbeiterin des Jugendamtes mit beiden Kindern. Ebenfalls am 3.\u00a0Januar 2024 hat der Vater gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 17.\u00a0Oktober 2023, mit dem dieses sich f\u00fcr international unzust\u00e4ndig erkl\u00e4rt hatte, Anschlussbeschwerde eingelegt, die er mit sp\u00e4terem Schriftsatz teilweise zur\u00fcckgenommen und nur noch bedingt f\u00fcr den Fall aufrechterhalten hat, dass das Oberlandesgericht seine internationale Zust\u00e4ndigkeit annimmt. Zudem hat der Vater im Verfahren 12 UFH 1\/24 des Oberlandesgerichts beantragt, ihm durch einstweilige Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu \u00fcbertragen sowie die Herausgabe der Kinder an ihn anzuordnen. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 4.\u00a0Januar 2024 ein Mitglied des zust\u00e4ndigen Senats mit der Kindesanh\u00f6rung sowohl im Eil- als auch im Hauptsachverfahren beauftragt. Wegen der m\u00f6glichst umgehenden Abstimmung eines Anh\u00f6rungstermins ist der Verfahrensbeistand der Kinder vom Oberlandesgericht telefonisch gebeten worden, Kontakt mit der Mutter aufzunehmen. Die Kontaktaufnahme ist jedoch sowohl am 3. als auch am 4.\u00a0Januar 2024 gescheitert.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"15\">15<\/p>\n<p class=\"justify\">c)\u00a0Mit angegriffenem Beschluss vom 5.\u00a0Januar 2024 hat das Oberlandesgericht durch einstweilige Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das \u201eErziehungsrecht\u201c f\u00fcr die betroffenen Kinder auf den Vater allein \u00fcbertragen und deren sofortige Herausgabe an ihn mit der M\u00f6glichkeit der Anwendung unmittelbaren Zwangs gegen die Mutter und Dritte angeordnet. Das Oberlandesgericht sei f\u00fcr eine Entscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren nach Art.\u00a011 KS\u00dc, \u00a7\u00a7\u00a049, 51 FamFG zust\u00e4ndig. Im Verh\u00e4ltnis zu D\u00e4nemark gelte f\u00fcr Eilma\u00dfnahmen hinsichtlich der sich aktuell wieder in Deutschland aufhaltenden Kinder Art.\u00a011 Abs.\u00a01 KS\u00dc. Die einstweilige Anordnung sei nach \u00a7\u00a01671 Abs.\u00a02 Nr.\u00a02 BGB zu erlassen gewesen. Die einstweilige \u00dcbertragung des Aufenthaltsbestimmungs- und Erziehungsrechts auf den Vater entspreche dem Wohl der Kinder am besten. Ein dringendes Bed\u00fcrfnis zum sofortigen T\u00e4tigwerden nach \u00a7\u00a049 FamFG bestehe bei Sorgerechtssachen jedenfalls dann, wenn \u2013\u00a0wie vorliegend\u00a0\u2013 Kinder aus der zuletzt gewohnten Umgebung herausgenommen werden.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"16\">16<\/p>\n<p class=\"justify\">d)\u00a0Gegen den vorgenannten Beschluss hat die Beschwerdef\u00fchrerin eine Geh\u00f6rsr\u00fcge erhoben und unter anderem geltend gemacht, weder sie noch die Kinder seien vor Erlass des Beschlusses entgegen \u00a7\u00a0159 FamFG beziehungsweise \u00a7\u00a0160 FamFG angeh\u00f6rt worden. Die Anh\u00f6rungsr\u00fcge hat das Oberlandesgericht im Verfahren 12 UFH 1\/24 durch ebenfalls angegriffenen Beschluss vom 19.\u00a0Februar 2024 mit n\u00e4herer Begr\u00fcndung zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"17\">17<\/p>\n<p class=\"justify\">e)\u00a0Mit angegriffenem Beschluss ebenfalls vom 19.\u00a0Februar 2024 hat das Oberlandesgericht im Verfahren 12 UF 139\/23 auch die Beschwerde der Beschwerdef\u00fchrerin gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 17.\u00a0Oktober 2023 zur\u00fcckgewiesen und sich dabei im Wesentlichen auf seine bereits im Hinweisbeschluss vom 30.\u00a0November 2023 dargelegte Rechtsauffassung zur fehlenden internationalen Unzust\u00e4ndigkeit (vgl. Rn.\u00a013) gest\u00fctzt. Es sei weiterhin davon auszugehen, dass die Kinder sich beide in ausreichender Form famili\u00e4r und auch sozial in D\u00e4nemark integriert h\u00e4tten. Beide h\u00e4tten seit ihrem Zur\u00fcckhalten in D\u00e4nemark im August 2021 in h\u00e4uslicher Gemeinschaft mit Teilen ihrer Kernfamilie (\u00e4ltere Schwester und Vater) sowie der neuen Ehefrau des Vaters und der Halbschwester im h\u00e4uslichen Familienverband zusammengelebt. Die Kinder h\u00e4tten sich auch sozial an ihrem neuen Aufenthaltsort integriert. Beide spr\u00e4chen \u2013\u00a0wenn auch mit unterschiedlichem Sprachverm\u00f6gen\u00a0\u2013 D\u00e4nisch. Angesichts der von Fachbeteiligten durchgef\u00fchrten Anh\u00f6rung und den von diesen vermerkten Reaktionen der Kinder sei davon auszugehen, dass die \u00c4u\u00dferungen der Kinder, bei ihrem Vater leben zu wollen, auf ihren wahren Gef\u00fchlen und W\u00fcnschen beruhten und aufgrund ihrer konstanten Angaben \u00fcber zwei Jahre ein Wechsel nach Deutschland nicht erzwungen werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"18\">18<\/p>\n<p class=\"justify\">f)\u00a0Gegen den genannten Beschluss hat die Beschwerdef\u00fchrerin eine Anh\u00f6rungsr\u00fcge, hilfsweise Gegenvorstellung, erhoben. Dabei hat sie insbesondere die unterbliebene pers\u00f6nliche Anh\u00f6rung der Kinder und der Eltern ger\u00fcgt. Das Oberlandesgericht hat die Geh\u00f6rsr\u00fcge und die Gegenvorstellung mit dem angegriffenen Beschluss vom 29.\u00a0Mai 2024 zur\u00fcckgewiesen. Von einer erneuten Anh\u00f6rung der Eltern im Beschwerdeverfahren sei \u2013\u00a0nach entsprechendem rechtlichen Hinweis\u00a0\u2013 gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a068 Abs.\u00a03 Satz\u00a02 FamFG abgesehen worden. Von einer Anh\u00f6rung der Kinder habe zwar nicht nach \u00a7\u00a068 Abs.\u00a03 Satz\u00a02 FamFG abgesehen werden k\u00f6nnen. Deren Anh\u00f6rung im Beschwerdeverfahren sei jedoch auf der Grundlage von \u00a7\u00a068 Abs.\u00a03 Satz\u00a01, \u00a7\u00a0159 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 Nr.\u00a01 und Nr.\u00a03 FamFG entbehrlich gewesen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"19\">19<\/p>\n<p class=\"justify\">5. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde r\u00fcgt die Beschwerdef\u00fchrerin die Verletzung von Art.\u00a03 Abs.\u00a01 GG (Willk\u00fcrverbot), Art.\u00a06 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 GG (elterliches Sorgerecht), Art.\u00a019 Abs.\u00a04 GG (Rechtsweggarantie), Art.\u00a020 Abs.\u00a03 in Verbindung mit Art.\u00a02 Abs.\u00a01 GG (allgemeiner Justizgew\u00e4hrungsanspruch), Art.\u00a020 Abs.\u00a03 in Verbindung mit Art.\u00a02 Abs.\u00a01 GG (fair trial), Art.\u00a0101 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 GG (Anspruch auf den gesetzlichen Richter), Art.\u00a0103 Abs.\u00a01 GG (Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r). Sofern die Beschwerdef\u00fchrerin mittelbar eine Verletzung von Art.\u00a02 Abs.\u00a01 in Verbindung mit Art.\u00a01 Abs.\u00a01 GG (allgemeines Pers\u00f6nlichkeitsrecht), Art.\u00a06 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 GG, Art.\u00a02 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 GG und Art.\u00a0103 Abs.\u00a01 GG der beiden Kinder behauptet, m\u00f6chte sie diese explizit nicht im Wege der Prozessstandschaft geltend machen, sondern im Rahmen der verfassungsrechtlichen Pr\u00fcfung von Art.\u00a06 Abs.\u00a02 GG ber\u00fccksichtigt wissen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"20\">20<\/p>\n<p class=\"justify\">a)\u00a0Die im Hauptsacheverfahren zur elterlichen Sorge ergangenen Entscheidungen (Beschwerdegegenst\u00e4nde zu 1a, 1b und 1c) verstie\u00dfen gegen Art.\u00a06 Abs.\u00a02 in Verbindung mit Art.\u00a0103 Abs.\u00a01 GG, weil die Kindesanh\u00f6rung unterblieben sei. Dies stelle zugleich einen Versto\u00df gegen den allgemeinen Justizgew\u00e4hrungsanspruch aus Art.\u00a02 Abs.\u00a01 in Verbindung mit Art.\u00a020 Abs.\u00a03 GG dar. Da das Gericht infolge der unterbliebenen Anh\u00f6rung davon ausgegangen sei, dass deutsche Gerichte nicht mehr zust\u00e4ndig seien, sei die Beschwerdef\u00fchrerin zudem in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art.\u00a0101 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 GG verletzt.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"21\">21<\/p>\n<p class=\"justify\">b)\u00a0Die Beschwerdef\u00fchrerin macht weiter geltend, die in dem Verfahren 12 UFH 1\/24 ergangenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts (Beschwerdegegenst\u00e4nde zu 2a und 2b) verstie\u00dfen gegen Art.\u00a06 Abs.\u00a02 in Verbindung mit Art.\u00a0103 Abs.\u00a01 GG. Es sei bereits ein unzutreffender Pr\u00fcfungsma\u00dfstab zugrunde gelegt worden. Die Anh\u00f6rung der Beschwerdef\u00fchrerin und diejenige der Kinder sei zu Unrecht unterblieben. Eine rechtliche Begr\u00fcndung nach \u00a7\u00a0159 Abs.\u00a02 FamFG daf\u00fcr enthalte auch der Beschluss \u00fcber die Anh\u00f6rungsr\u00fcge vom 19.\u00a0Februar 2024 ersichtlich nicht. Zudem habe hier aufgrund der doppelten \u201eEntf\u00fchrungssituation\u201c eine besondere Sachverhaltsermittlungspflicht bestanden, der das Oberlandesgericht nicht nachgekommen sei. Auch sei keine Begutachtung durch eine Sachverst\u00e4ndige erfolgt. Die festgestellten Tatsachen seien willk\u00fcrlich.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"22\">22<\/p>\n<p class=\"justify\">Dar\u00fcber hinaus bringt die Beschwerdef\u00fchrerin vor, dass sie aufgrund der Anordnung der sofortigen Herausgabe im angegriffenen Beschluss vom 5.\u00a0Januar 2024 um ein Rechtsmittel, n\u00e4mlich um einen Antrag auf erneute Entscheidung nach Durchf\u00fchrung einer m\u00fcndlichen Verhandlung nach \u00a7\u00a054 Abs.\u00a02 FamFG, gebracht worden sei. Das versto\u00dfe gegen den allgemeinen Justizgew\u00e4hrungsanspruch (Art.\u00a020 Abs.\u00a03 i.V.m. Art.\u00a02 Abs.\u00a01 GG). Das Oberlandesgericht habe durch seine Verfahrensgestaltung der Beschwerdef\u00fchrerin gezielt die M\u00f6glichkeit genommen, zu den Vorg\u00e4ngen in der Neujahrsnacht 2023\/2024 Stellung zu nehmen.<\/p>\n<h3>II.<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"23\">23<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegr\u00fcnde nach \u00a7\u00a093a Abs.\u00a02 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzul\u00e4ssig und teilweise unbegr\u00fcndet. Sie bleibt damit insgesamt ohne Aussicht auf Erfolg und ist deshalb nicht anzunehmen (vgl. BVerfGE 90, 22 &lt;25\u00a0f.&gt;). Soweit sie sich gegen die in dem Verfahren 12 UF 139\/23 des Oberlandesgerichts ergangenen Beschl\u00fcsse (Beschwerdegegenst\u00e4nde zu 1a, 1b) richtet, ist sie jedenfalls unbegr\u00fcndet; die gegen den vorausgegangenen Beschluss des Familiengerichts vom 17.\u00a0Oktober 2023 (Beschwerdegegenstand zu 1c) gerichtete Verfassungsbeschwerde ist unzul\u00e4ssig (1). Die gegen die im Verfahren 12\u00a0UFH 1\/24 des Oberlandesgerichts ergangenen Entscheidungen (Beschwerdegegenst\u00e4nde zu 2a, 2b) gerichtete Verfassungsbeschwerde ist ebenfalls unzul\u00e4ssig (2).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"24\">24<\/p>\n<p class=\"justify\">1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 19.\u00a0Februar 2024 im Verfahren 12 UF 139\/23, mit dem das Gericht das Bestehen einer internationalen Zust\u00e4ndigkeit deutscher Gerichte f\u00fcr das Verfahren verneint hat, verletzt die Beschwerdef\u00fchrerin ebenso wenig in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten (a) wie der Beschluss vom 29.\u00a0Mai 2024 \u00fcber die Anh\u00f6rungsr\u00fcge der Beschwerdef\u00fchrerin (b). Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 17.\u00a0Oktober 2023 ist unzul\u00e4ssig (c).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"25\">25<\/p>\n<p class=\"justify\">a)\u00a0Mit der Verneinung der internationalen Zust\u00e4ndigkeit deutscher Gerichte f\u00fcr eine Entscheidung \u00fcber das Sorgerecht der betroffenen Kinder hat das Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 19.\u00a0Februar 2024 weder das Elterngrundrecht der Beschwerdef\u00fchrerin aus Art.\u00a06 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 GG (aa) noch den allgemeinen Justizgew\u00e4hrungsanspruch aus Art. 2 Abs.\u00a01 in Verbindung mit Art.\u00a020 Abs.\u00a03 GG (bb) oder den Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r aus Art.\u00a0103 Abs.\u00a01 GG (cc) verletzt.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"26\">26<\/p>\n<p class=\"justify\">aa)\u00a0Der Beschluss des Oberlandesgerichts ber\u00fchrt zwar den Schutzbereich des Elterngrundrechts (Art.\u00a06 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 GG). Die dort vorgenommene Auslegung und Anwendung von Bestimmungen des Kinderschutz\u00fcbereinkommens \u00fcber die internationale Zust\u00e4ndigkeit verletzt aber die Beschwerdef\u00fchrerin nicht in ihrem Elterngrundrecht.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"27\">27<\/p>\n<p class=\"justify\">(1)\u00a0Das Elterngrundrecht des Art.\u00a06 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 GG garantiert Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder grunds\u00e4tzlich frei von staatlichen Einfl\u00fcssen und Eingriffen. Es ist umfassend zu verstehen und sichert den Elternverantwortung tragenden Eltern einen verfassungsrechtlich gesch\u00fctzten Einfluss auf s\u00e4mtliche Lebens- und Entwicklungsbedingungen des Kindes (vgl. BVerfGE 162, 378 &lt;407\u00a0f. Rn.\u00a067\u00a0f.&gt; m.w.N.). Tr\u00e4ger des Elterngrundrechts aus Art.\u00a06 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 GG ist jeder Elternteil f\u00fcr sich (vgl. BVerfGE 133, 59 &lt;78 Rn.\u00a051&gt;; 169, 1 &lt;22 Rn.\u00a039&gt;; stRspr). Wirkt sich die gerichtliche Entscheidung eines Konflikts zwischen den Eltern auf die Zukunft des Kindes aus, so muss die Entscheidung auf das Wohl des Kindes ausgerichtet sein und das Kind in seiner Individualit\u00e4t als Grundrechtstr\u00e4ger ber\u00fccksichtigen (BVerfG, Beschluss der 2.\u00a0Kammer des Ersten Senats vom 23.\u00a0April 2024 &#8212; 1\u00a0BvR 1595\/23 -, Rn.\u00a024 m.w.N.).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"28\">28<\/p>\n<p class=\"justify\">Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird das Elterngrundrecht durch fachgerichtliche Entscheidungen in der Anwendung v\u00f6lkerrechtlicher Vereinbarungen ber\u00fchrt, wenn diese Entscheidungen dem Elternteil die M\u00f6glichkeit nehmen, \u00fcber den Aufenthaltsort des betroffenen Kindes zu bestimmen (vgl. BVerfGE 99, 145 &lt;164&gt;; BVerfG, Beschluss der 2.\u00a0Kammer des Ersten Senats vom 23.\u00a0April 2024 &#8212; 1\u00a0BvR 1595\/23 -, Rn.\u00a025 \u2013 jeweils zum HK\u00dc). F\u00fcr fachgerichtliche Verfahren \u00fcber die R\u00fcckf\u00fchrung eines Kindes auf der Grundlage des Haager \u00dcbereinkommens obliegt dabei die Feststellung, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der herangezogenen Bestimmungen des v\u00f6lkerrechtlichen Vertrages vorliegen, den Fachgerichten. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und W\u00fcrdigung des Tatbestandes sowie die Auslegung und Anwendung verfassungsrechtlich unbedenklicher Regelungen im einzelnen Fall sind \u2013\u00a0nicht grunds\u00e4tzlich anders als bei Anwendung von Bestimmungen des inl\u00e4ndischen Rechts\u00a0\u2013 Angelegenheit der zust\u00e4ndigen Fachgerichte und der Nachpr\u00fcfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen. Ihm obliegt lediglich die Kontrolle, ob die angegriffene Entscheidung Auslegungsfehler erkennen l\u00e4sst, die auf einer grunds\u00e4tzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts oder vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen (vgl. BVerfGE 72, 122 &lt;138&gt;; 99, 145 &lt;160&gt;; 136, 382 &lt;390\u00a0f. Rn.\u00a027&gt;; stRspr). F\u00fcr die Auslegung und Anwendung von Regelungen des Haager \u00dcbereinkommens ist anerkannt, dass das Elterngrundrecht aus Art.\u00a06 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 GG regelm\u00e4\u00dfig dann verletzt ist, wenn die Entscheidung mit dem Wohl des betroffenen Kindes nicht vereinbar ist (vgl. BVerfGE 99, 145 &lt;164&gt;; BVerfG, Beschluss der 2.\u00a0Kammer des Ersten Senats vom 23.\u00a0April 2024 &#8212; 1\u00a0BvR 1595\/23 -, Rn.\u00a025).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"29\">29<\/p>\n<p class=\"justify\">Der Grundrechtsschutz beeinflusst auch weitgehend die Gestaltung und Anwendung des Verfahrensrechts (vgl. BVerfGE 55, 171 &lt;182&gt;). Die Gerichte m\u00fcssen deshalb ihr Verfahren in Kindschaftssachen so gestalten, dass sie m\u00f6glichst zuverl\u00e4ssig die Grundlagen einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung erkennen k\u00f6nnen (vgl. BVerfGE 55, 171 &lt;182&gt;; BVerfGK 9, 274 &lt;278 f.&gt;; 12, 472 &lt;476&gt;; 17, 407 &lt;412&gt;; stRspr); das gilt auch f\u00fcr die Auslegung und Handhabung v\u00f6lkerrechtlicher Vertr\u00e4ge (vgl. BVerfGE 99, 145 &lt;158&gt;; BVerfG, Beschluss der 2.\u00a0Kammer des Ersten Senats vom 23.\u00a0April 2024 &#8212; 1\u00a0BvR 1595\/23 -, Rn.\u00a026 jeweils zum HK\u00dc).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"30\">30<\/p>\n<p class=\"justify\">(2)\u00a0Daran gemessen liegt in der Feststellung fehlender internationaler Zust\u00e4ndigkeit deutscher Gerichte durch den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 19.\u00a0Februar 2024 keine Verletzung des Elterngrundrechts der Beschwerdef\u00fchrerin.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"31\">31<\/p>\n<p class=\"justify\">(a)\u00a0Entscheidungen inl\u00e4ndischer Fachgerichte in Anwendung von Art.\u00a07 KS\u00dc ber\u00fchren das Elterngrundrecht. Wird \u2013\u00a0wie vorliegend\u00a0\u2013 die internationale Zust\u00e4ndigkeit verneint, kann ein Elternteil jedenfalls dann nicht mehr \u00fcber den Aufenthalt des Kindes bestimmen sowie seine sonstigen Erziehungsrechte nicht wahrnehmen, wenn in einem anderen Vertragsstaat des Kinderschutz\u00fcbereinkommens das Sorgerecht oder wesentliche Teil davon, wie vor allem das Aufenthaltsbestimmungsrecht, auf den anderen Elternteil \u00fcbertragen worden ist. Der Regelungsgehalt und die mit Art.\u00a07 KS\u00dc verfolgten Zwecke sprechen ebenfalls f\u00fcr die Annahme, Entscheidungen auf der Grundlage dieser Regelung ber\u00fchrten das Elterngrundrecht wie dies der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Haager \u00dcbereinkommen, insbesondere zu Art.\u00a013 HK\u00dc (Rn.\u00a028), entspricht. Der im Ausgangsverfahren einschl\u00e4gige Art.\u00a07 Abs.\u00a01 Buchstabe\u00a0b KS\u00dc ist an Art.\u00a012 Abs.\u00a01 HK\u00dc angelehnt und soll die Harmonisierung der Zust\u00e4ndigkeitsvorschriften mit Art.\u00a016 HK\u00dc herstellen (vgl. BGHZ 163, 248 &lt;261\u00a0f.&gt; m.w.N.). Art.\u00a07 KS\u00dc erg\u00e4nzt folglich f\u00fcr den Fall eines widerrechtlichen Verbringens oder Zur\u00fcckhaltens des Kindes die Art.\u00a03, 12\u2009und 13 HK\u00dc um eine internationale Zust\u00e4ndigkeitsregelung (vgl. Wiedemann, in: M\u00fcnchener Kommentar zum FamFG, 3.\u00a0Aufl. 2019, KS\u00dc Art.\u00a07 Rn.\u00a01). Wie mit den Bestimmungen des Haager \u00dcbereinkommens auch wird mit Art.\u00a07 KS\u00dc das Ziel verfolgt, zu vermeiden, dass die entf\u00fchrende Partei in Bezug auf die Zust\u00e4ndigkeit einen Vorteil aus der Entf\u00fchrung ziehen kann. Die Regelung soll also vor internationaler Kindesentf\u00fchrung abschrecken (vgl. HCCH [Haager Konferenz f\u00fcr Internationales Privatrecht], Handbuch zum KS\u00dc, Rn.\u00a04.20). Der von dem Oberlandesgericht angewendete Art.\u00a07 Abs.\u00a01 Buchstabe\u00a0b KS\u00dc will im Einklang damit \u00fcber seine tatbestandlichen Voraussetzzungen ein zu schnelles Erlangen eines neuen gew\u00f6hnlichen Aufenthalts in Entf\u00fchrungsf\u00e4llen vermeiden (vgl. St\u00fcrner, in: Erman, BGB, 17.\u00a0Aufl. 2023, Art.\u00a07 KS\u00dc Rn.\u00a03).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"32\">32<\/p>\n<p class=\"justify\">(b)\u00a0Die Auslegung und Anwendung von Art.\u00a07 Abs.\u00a01 Buchstabe\u00a0b KS\u00dc durch das Oberlandesgericht beruhen nicht auf einer grunds\u00e4tzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung des Elterngrundrechts (Art.\u00a06 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 GG) oder vom Umfang seines Schutzbereichs.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"33\">33<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Annahme des Oberlandesgerichts, der gew\u00f6hnliche Aufenthalt der Kinder liege in D\u00e4nemark, nachdem sie sich zum Entscheidungszeitpunkt bereits mehr als zwei Jahre dort aufgehalten hatten, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die dem zugrundeliegende Auslegung, dass der \u201egew\u00f6hnliche Aufenthalt\u201c rein tats\u00e4chlich und nicht normativ bestimmt werden muss, kann sich auf h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung zu dem entsprechenden Merkmal im Haager \u00dcbereinkommen st\u00fctzen (vgl. BGH, Beschluss vom 22.\u00a0Juni 2005 &#8212; XII ZB 186\/03 -, Rn.\u00a018 m.w.N.; siehe auch EuGH, Urteil vom 22.\u00a0Dezember 2010 \u2013 C-497\/10 PPU &#8212; Mercredi -, Rn.\u00a047, 50). Sie ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 99, 145 &lt;161&gt;). Bei der hier bestehenden Aufenthaltsdauer der Kinder in D\u00e4nemark ist auch nicht ersichtlich, dass das Oberlandesgericht entgegen dem Zweck von Art.\u00a07 Abs.\u00a01 KS\u00dc (Rn.\u00a031) vorschnell die Begr\u00fcndung eines neuen gew\u00f6hnlichen Aufenthalts angenommen hat.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"34\">34<\/p>\n<p class=\"justify\">Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch die W\u00fcrdigung des Oberlandesgerichts, die Kinder h\u00e4tten sich im Sinne des Art.\u00a07 Abs.\u00a01 Buchstabe\u00a0b KS\u00dc \u201eeingelebt\u201c. Die dem zugrundeliegende Gesamtbewertung einzelner Umst\u00e4nde anhand fachrechtlich anerkannter Kriterien gen\u00fcgt den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Das Oberlandesgericht hat neben dem Zeitmoment von \u00fcber zwei Jahren Aufenthaltsdauer in D\u00e4nemark bei der famili\u00e4ren und sozialen Integration der Kinder nachvollziehbar darauf abgestellt, dass sich die Bindungen zum Vater intensiviert h\u00e4tten, die Kinder einen geregelten Alltag mit der neuen Familie sowie einen durchg\u00e4ngigen Aufenthalt an einem Wohnort in D\u00e4nemark h\u00e4tten und eine zeitnahe Einschulung der Kinder nach deren Zur\u00fcckhalten erfolgt sei; Freizeitaktivit\u00e4ten mit neuen Freunden f\u00e4nden statt. Beide Kinder spr\u00e4chen auch \u2013\u00a0allerdings mit unterschiedlichem Sprachverm\u00f6gen\u00a0\u2013 D\u00e4nisch. Sofern das Oberlandesgericht als weiteres Indiz f\u00fcr das<strong> <\/strong>Einleben<strong> <\/strong>auf den nachhaltig und nachvollziehbar ge\u00e4u\u00dferten Kindeswillen, mit dem eine R\u00fcckkehr abgelehnt werde<strong>,<\/strong> abstellt, zieht es auch hier ein fachrechtlich anerkanntes Auslegungskriterium heran (vgl. Markwardt, in: BeckOGK HK\u00dc Art.\u00a012 Rn.\u00a026\u00a0f. [Sep. 2024]), das den Grundrechten der Kinder Rechnung tr\u00e4gt. Das Oberlandesgericht f\u00fchrt hierzu aus, dass die beiden Kinder gegen\u00fcber den verschiedenen Fachbeteiligten sowohl vor deutschen Gerichten als auch im Rahmen der Anh\u00f6rungen in D\u00e4nemark in den letzten beiden Jahren (August 2021 bis Juli 2023) konstant ge\u00e4u\u00dfert h\u00e4tten, beim Vater und den dortigen Familienangeh\u00f6rigen in D\u00e4nemark leben zu wollen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"35\">35<\/p>\n<p class=\"justify\">(c)\u00a0Auch aus der Verfahrensgestaltung des Oberlandesgerichts folgt f\u00fcr die von ihm zu treffende Entscheidung \u00fcber die internationale Zust\u00e4ndigkeit deutscher Gerichte keine durchgreifende Verletzung des Elterngrundrechts (Art.\u00a06 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 GG) der Beschwerdef\u00fchrerin. Zwar mag das Unterbleiben einer Kindesanh\u00f6rung zu den f\u00fcr die Anwendung von Art.\u00a07 Abs.\u00a01 Buchstabe\u00a0b KS\u00dc ma\u00dfgeblichen tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nden fachrechtlich nicht ohne Bedenken sein. Ein grundlegendes Verkennen der Bedeutung des Elterngrundrechts geht damit jedoch nicht einher.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"36\">36<\/p>\n<p class=\"justify\">Das Oberlandesgericht hat den Verzicht auf eine Anh\u00f6rung der beiden betroffenen Kinder auf \u00a7\u00a068 Abs.\u00a03 Satz\u00a01, \u00a7\u00a0159 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 Nr.\u00a01 und 3 FamFG gest\u00fctzt und damit begr\u00fcndet, dass von einer erneuten Anh\u00f6rung der Kinder im Beschwerdeverfahren keine zus\u00e4tzlichen Erkenntnisse zu erwarten gewesen seien und sich auch die Sachlage durch die Entf\u00fchrung der Kinder sowie deren kurzen Aufenthalt im Haushalt der Beschwerdef\u00fchrerin nicht ver\u00e4ndert habe. Ob diese Begr\u00fcndung den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine tragf\u00e4hige, am Kindeswohl orientierte Entscheidung auch in Bezug auf das Merkmal des \u201eEinlebens\u201c im Sinne von Art.\u00a07 Abs.\u00a01 Buchstabe\u00a0b KS\u00dc gerecht wird, kann dahinstehen. Denn das Oberlandesgericht hat den Verzicht auf die Anh\u00f6rung selbstst\u00e4ndig tragend auf einen weiteren Grund gest\u00fctzt, mit dem jedenfalls eine grundlegende Verkennung des Elterngrundrechts nicht einhergeht. Es hat n\u00e4mlich auch darauf abgestellt, dass eine Anh\u00f6rung des Kindes nicht erforderlich sei, wenn eine Beschwerde wegen des Entfallens internationaler Zust\u00e4ndigkeit zur\u00fcckgewiesen wird. F\u00fcr diese Auslegung von \u00a7\u00a068 Abs.\u00a03 Satz\u00a01, \u00a7\u00a0159 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 FamFG hat es auf Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Beschluss vom 27. Juli 2023 &#8212; 18 UF 233\/22 -, Rn.\u00a049\u00a0ff.) Bezug genommen. Zwar war Gegenstand des dortigen Verfahrens das Merkmal des gew\u00f6hnlichen Aufenthalts im Sinne des Art.\u00a05 KS\u00dc. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat aber ausf\u00fchrlich \u00a7\u00a068 Abs.\u00a03 Satz\u00a01, \u00a7\u00a0159 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 FamFG unter Ber\u00fccksichtigung der Gesetzesmaterialien (vgl. BTDrucks 19\/23707, S.\u00a052) und des Zwecks der Regelungen dahingehend ausgelegt, dass eine Anh\u00f6rungspflicht dann nicht bestehe, wenn das Beschwerdegericht keine eigene Sachentscheidung trifft (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.\u00a0Juli 2023 &#8212; 18 UF 233\/22 -, Rn.\u00a052; zustimmend D\u00fcrbeck, in: Staudinger, BGB, 2023, \u00a7\u00a01684 Rn.\u00a0429; siehe auch Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 4.\u00a0Oktober 2021 &#8212; 9 UF 167\/21 -, Rn.\u00a015 f\u00fcr das Ausbleiben einer eigenen Sachentscheidung wegen Zur\u00fcckverweisung). Der Sinn und Zweck der Anh\u00f6rungspflicht aus \u00a7\u00a0159 FamFG bestehe darin, die Neigungen, Bindungen und den Willen des Kindes als gewichtige Gesichtspunkte f\u00fcr das Kindeswohl zu ermitteln (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.). Diese Zweckbestimmung steht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang (vgl. BGHZ 185, 272 &lt;285\u00a0f. Rn.\u00a040&gt;; BGH, Beschluss vom 27.\u00a0November 2019 &#8212; XII ZB 511\/18 -, Rn.\u00a018) und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1.\u00a0Kammer des Ersten Senats vom 7.\u00a0Februar 2022 &#8212; 1\u00a0BvR 1655\/21 -, Rn.\u00a09).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"37\">37<\/p>\n<p class=\"justify\">Zwar mag bei der Pr\u00fcfung des Merkmals des \u201eEinlebens\u201c in Art.\u00a07 Abs.\u00a01 Buchstabe\u00a0b KS\u00dc die Sichtweise der betroffenen Kinder nicht ohne jede Bedeutung sein. Das Merkmal \u201eEinleben\u201c weist aber keinen so starken unmittelbaren Bezug zum Kindeswohl auf, dass eine Anh\u00f6rung der Kinder hier von Verfassungs wegen im Rahmen der Anwendung von Art.\u00a07 Abs.\u00a01 Buchstabe\u00a0b KS\u00dc notwendig gewesen w\u00e4re. Zum einen stellte das Oberlandesgericht bei der Frage des \u201eEinlebens\u201c darauf ab, dass die beiden Kinder gegen\u00fcber den verschiedenen Fachbeteiligten sowohl vor deutschen Gerichten als auch im Rahmen der Anh\u00f6rungen in D\u00e4nemark in den letzten beiden Jahren konstant ge\u00e4u\u00dfert h\u00e4tten, beim Vater und den dortigen Familienangeh\u00f6rigen in D\u00e4nemark leben zu wollen. Zum anderen verf\u00fcgte das Oberlandesgericht etwa aufgrund der Gespr\u00e4che der d\u00e4nischen Polizei mit den Kindern sowie Berichten \u00fcber deren, wenn auch nicht durchg\u00e4ngigen, Schulbesuch in D\u00e4nemark \u00fcber noch hinreichend tragf\u00e4hige Erkenntnisse, um ein \u201eEinleben\u201c der Kinder auch au\u00dferhalb des Familienverbandes in D\u00e4nemark zu beurteilen (vgl. zur Bedeutung anderweitiger Erkenntnisquellen als der pers\u00f6nlichen Anh\u00f6rung BVerfG, Beschluss der 1.\u00a0Kammer des Ersten Senats vom 7.\u00a0Februar 2022 &#8212; 1\u00a0BvR 1655\/21 -, Rn.\u00a011\u00a0f.).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"38\">38<\/p>\n<p class=\"justify\">bb)\u00a0Auch der allgemeine Justizgew\u00e4hrungsanspruch ist nicht verletzt. Dieser Anspruch ist Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips in Verbindung mit den Grundrechten, insbesondere Art.\u00a02 Abs.\u00a01 GG (vgl. BVerfGE 93, 99 &lt;107&gt;; 107, 395 &lt;401&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"39\">39<\/p>\n<p class=\"justify\">(1)\u00a0Der allgemeine Justizgew\u00e4hrungsanspruch umfasst das Recht auf Zugang zu den staatlichen Gerichten, eine grunds\u00e4tzlich umfassende tats\u00e4chliche und rechtliche Pr\u00fcfung des Streitgegenstandes sowie eine verbindliche Entscheidung durch ein staatliches Gericht (vgl. BVerfGE 54, 277 &lt;291&gt;; 84, 366 &lt;369&gt;; 85, 337 &lt;345&gt;; 107, 395 &lt;401&gt;). Er garantiert dar\u00fcber hinaus aber auch die Effektivit\u00e4t des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 88, 118 &lt;124&gt;; 117, 71 &lt;122&gt;; 122, 248 &lt;271&gt;; BVerfG, Beschluss der 2.\u00a0Kammer des Ersten Senats vom 3.\u00a0Juni 2022 &#8212; 1\u00a0BvR 2103\/16 -, Rn.\u00a038). Auch im Rahmen des allgemeinen Justizgew\u00e4hrungsanspruchs pr\u00fcft das Bundesverfassungsgericht aber die Auslegung und Anwendung einfachen Rechts durch die Fachgerichte nur in eingeschr\u00e4nktem Umfang. Abgesehen von Verst\u00f6\u00dfen gegen das Willk\u00fcrverbot ist die Schwelle eines Versto\u00dfes gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, erst dann erreicht, wenn die Auslegung der Zivilgerichte Fehler erkennen l\u00e4sst, die auf einer grunds\u00e4tzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der betroffenen Grundrechte, insbesondere vom Umfang ihres Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung f\u00fcr den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl.\u00a0BVerfGE 18, 85 &lt;93&gt;; 42, 143 &lt;149&gt;; stRspr).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"40\">40<\/p>\n<p class=\"justify\">(2)\u00a0Davon ausgehend folgen hier aus dem allgemeinen Justizgew\u00e4hrungsanspruch keine weitergehenden Anforderungen an den angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts vom 19.\u00a0Februar 2024 und an die Verfahrensgestaltung, als sie bereits aus dem Elterngrundrecht des Art.\u00a06 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 GG einschlie\u00dflich des darin enthaltenen Gebots, eine ausreichend tragf\u00e4hige Grundlage f\u00fcr die zu treffende Entscheidung zu schaffen, resultieren. Aus den zum Elterngrundrecht dargelegten Gr\u00fcnden (Rn.\u00a030\u00a0ff.) beruht der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts auch hinsichtlich der Verfahrensgestaltung nicht auf einer grunds\u00e4tzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Elterngrundrechts der Beschwerdef\u00fchrerin oder der wegen der Kindeswohlorientierung des Art.\u00a06 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 GG (vgl. BVerfGE 133, 59 &lt;77\u00a0f. Rn.\u00a049&gt;; 162, 378 &lt;408 Rn.\u00a067&gt;; 169, 1 &lt;22\u00a0f. Rn.\u00a040&gt;; stRspr) zu ber\u00fccksichtigenden Interessen der betroffenen Kinder.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"41\">41<\/p>\n<p class=\"justify\">cc)\u00a0Die R\u00fcge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r (Art.\u00a0103 Abs.\u00a01 GG) st\u00fctzt die Verfassungsbeschwerde im Wesentlichen auf die unterbliebene Anh\u00f6rung der Kinder vor Ergehen des angegriffenen Beschlusses vom 5.\u00a0Januar 2024. Damit dringt sie aus den bereits zu der fehlenden Verletzung von Art.\u00a06 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 GG genannten Gr\u00fcnden (Rn.\u00a030\u00a0ff.) nicht durch. Regelm\u00e4\u00dfig werden in Kindschaftssachen die aus Art.\u00a0103 Abs.\u00a01 GG folgenden Anforderungen einerseits und diejenigen aus den verfahrensrechtlichen Gew\u00e4hrleistungen des Art.\u00a06 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 GG andererseits einander entsprechen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1.\u00a0Kammer des Ersten Senats vom 5.\u00a0Juni 2019 &#8212; 1\u00a0BvR 675\/19 -, Rn.\u00a022). Es ist vorliegend nicht ersichtlich, dass der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r eine weitergehende Sachverhaltsaufkl\u00e4rung geboten h\u00e4tte als diejenige, derer es f\u00fcr eine tragf\u00e4hige Grundlage der zu treffenden Entscheidung aufgrund der verfahrensrechtlichen Gew\u00e4hrleistung aus Art.\u00a06 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 GG bedurfte (vgl. Rn.\u00a035\u00a0f.).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"42\">42<\/p>\n<p class=\"justify\">b)\u00a0Die gegen den im Verfahren 12 UF 139\/23 ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichts vom 29.\u00a0Mai 2024 \u00fcber die Anh\u00f6rungsr\u00fcge (und die hilfsweise erhobene Gegenvorstellung) gerichtete Verfassungsbeschwerde bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegr\u00fcndet. Eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdef\u00fchrerin aus Art.\u00a0103 Abs.\u00a01 GG auf rechtliches Geh\u00f6r liegt nicht vor.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"43\">43<\/p>\n<p class=\"justify\">Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erstreckt sich die Garantie des Art.\u00a0103 Abs.\u00a01 GG nicht auf Konstellationen, in denen geltend gemacht wird, es sei zu Unrecht ein angeblicher vorangegangener Geh\u00f6rsversto\u00df nicht geheilt worden. Es bedarf vielmehr eines eigenst\u00e4ndigen, \u00fcber die blo\u00dfe Nichtheilung hinausgehenden Geh\u00f6rsversto\u00dfes (vgl. BVerfGK 13, 496 &lt;499&gt;; siehe auch BVerfG, Beschluss der 2.\u00a0Kammer des Ersten Senats vom 20.\u00a0Juli 2011 &#8212; 1\u00a0BvR 3269\/10 -, Rn.\u00a03; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Februar 2023 &#8212;\u00a02\u00a0BvR 653\/20 -, Rn.\u00a028; Beschluss der 1.\u00a0Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juli 2024\u00a0&#8212; 2 BvR 79\/21 -, Rn. 3). Eine solche eigenst\u00e4ndige Geh\u00f6rsverletzung ist durch den angegriffenen Beschluss aber nicht erfolgt. Die Beschwerdef\u00fchrerin leitet die wie bereits mit der fachrechtlichen Anh\u00f6rungsr\u00fcge gegen den Beschluss vom 19.\u00a0Februar 2024 (im Verfahren 12 UF 139\/23) behauptete Geh\u00f6rsverletzung im Wesentlichen daraus ab, dass das Oberlandesgericht \u00fcber die internationale Zust\u00e4ndigkeit auf der Grundlage von Art.\u00a07 Abs.\u00a01 Buchstabe\u00a0b KS\u00dc entschieden hat, ohne die Kinder zuvor angeh\u00f6rt zu haben. Sie ist weiterhin der \u2013\u00a0n\u00e4her begr\u00fcndeten\u00a0\u2013 Auffassung, dass das Oberlandesgericht sich f\u00fcr den Verzicht auf die Anh\u00f6rung auch nicht auf die im Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27.\u00a0Juli 2023 genannten Gr\u00fcnde (Rn.\u00a036\u00a0f.) st\u00fctzen haben k\u00f6nnen. Daraus folgt aber keine eigenst\u00e4ndige Geh\u00f6rsverletzung durch den angegriffenen Beschluss vom 29.\u00a0Mai 2024. Das Oberlandesgericht hat sich in diesem Beschluss mit den wesentlichen Argumenten der Beschwerdef\u00fchrerin n\u00e4her befasst, hat allerdings an seiner Rechtsauffassung festgehalten, auf eine Kindesanh\u00f6rung habe aus Rechtsgr\u00fcnden verzichtet werden k\u00f6nnen. Es begr\u00fcndet keinen Geh\u00f6rsversto\u00df, dass die Beschwerdef\u00fchrerin diese Rechtsauffassung weiterhin nicht teilt. Das \u00dcbergehen von f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber die Anh\u00f6rungsr\u00fcge erheblichem Vorbringen der Beschwerdef\u00fchrerin durch das Oberlandesgericht ist nicht ersichtlich.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"44\">44<\/p>\n<p class=\"justify\">c)\u00a0Soweit sich die Beschwerdef\u00fchrerin gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 17.\u00a0Oktober 2023 wendet, ist die Verfassungsbeschwerde unzul\u00e4ssig. Ihre Begr\u00fcndung zeigt diesbez\u00fcglich ein fortbestehendes Rechtsschutzbed\u00fcrfnis nicht auf. Entscheidet eine Instanz in vollem Umfang \u00fcber den Verfahrensgegenstand einer vorangegangenen Entscheidung, ist diese Entscheidung in der Regel prozessual \u00fcberholt und die Verfassungsbeschwerde dann insoweit unzul\u00e4ssig (vgl. BVerfGK 10, 134 &lt;138&gt;). Hier hat das Oberlandesgericht vollumf\u00e4nglich die Frage der internationalen Zust\u00e4ndigkeit der deutschen Gerichte eigenst\u00e4ndig gepr\u00fcft und sich dabei mit den in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt. Ein fortbestehendes Rechtsschutzbed\u00fcrfnis (vgl. dazu BVerfGE 81, 138 &lt;140\u00a0f.&gt;) bez\u00fcglich des familiengerichtlichen Beschlusses hat die Beschwerdef\u00fchrerin nicht dargelegt. Es ist auch nicht ersichtlich.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"45\">45<\/p>\n<p class=\"justify\">2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die unter dem Aktenzeichen 12 UFH 1\/24 ergangenen Beschl\u00fcsse des Oberlandesgerichts vom 5.\u00a0Januar 2024 und vom 19.\u00a0Februar 2024 richtet, ist sie ebenfalls unzul\u00e4ssig. Es ist weder in einer den Anforderungen aus \u00a7\u00a023 Abs.\u00a01 Satz\u00a02, \u00a7\u00a092 BVerfGG gen\u00fcgenden Weise dargelegt noch ersichtlich, dass insoweit ein Rechtsschutzbed\u00fcrfnis der Beschwerdef\u00fchrerin besteht.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"46\">46<\/p>\n<p class=\"justify\">a)\u00a0Das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis muss \u2013\u00a0wie die \u00fcbrigen Zul\u00e4ssigkeitsvoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde\u00a0\u2013 auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts \u00fcber eine Verfassungsbeschwerde noch bestehen (vgl. BVerfGE 106, 210 &lt;214\u00a0f.&gt;; 159, 223 &lt;273\u00a0Rn.\u00a098&gt;; stRspr). Das Bestehen beziehungsweise Fortbestehen des Rechtsschutzbed\u00fcrfnisses haben Beschwerdef\u00fchrende in einer den Anforderungen von \u00a7 23 Abs.\u00a01 Satz\u00a02, \u00a7\u00a092 BVerfGG gen\u00fcgenden Weise darzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3.\u00a0Kammer des Zweiten Senats vom 23.\u00a0Juli 2024 &#8212; 2\u00a0BvR 557\/19 -, Rn.\u00a041 m.w.N.; siehe auch BVerfG, Beschluss der 2.\u00a0Kammer des Ersten Senats vom 23.\u00a0April 2024 &#8212; 1\u00a0BvR 1595\/23 -, Rn.\u00a016, 20). Dazu k\u00f6nnen auch Darlegungen geh\u00f6ren, ob das mit der Verfassungsbeschwerde verfolgte Rechtsschutzziel noch erreicht werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 3.\u00a0Kammer des Zweiten Senats vom 23.\u00a0Juli 2024 &#8212; 2\u00a0BvR 557\/19 -, Rn.\u00a041 m.w.N.).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"47\">47<\/p>\n<p class=\"justify\">b)\u00a0Diesen Anforderungen gen\u00fcgt die gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 5.\u00a0Januar 2024 gerichtete Verfassungsbeschwerde in Bezug auf keinen der drei von der Beschwerdef\u00fchrerin beanstandeten Entscheidungsgegenst\u00e4nde, konkret die einstweilige \u00dcbertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des \u201eErziehungsrechts\u201c auf den Vater (aa), die Anordnung der sofortigen Herausgabe der Kinder an diesen sowie die Gestattung, zur Durchsetzung der Herausgabe unmittelbaren Zwang anzuwenden (bb).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"48\">48<\/p>\n<p class=\"justify\">aa)\u00a0Die Verfassungsbeschwerde geht nicht darauf ein, ob das erforderliche Rechtsschutzbed\u00fcrfnis im Hinblick auf die vorl\u00e4ufige Sorgerechtsentscheidung besteht, obwohl aus mehreren Gr\u00fcnden Anlass bestanden h\u00e4tte, sich zur Erf\u00fcllung der Darlegungslast aus \u00a7\u00a023 Abs.\u00a01 Satz\u00a02, \u00a7\u00a092 BVerfGG dazu zu verhalten. Es bestehen n\u00e4mlich erhebliche Zweifel, ob die angegriffene vorl\u00e4ufige Sorgerechtsentscheidung noch Auswirkungen auf das fachrechtliche Sorgerecht und damit auf die durch Art.\u00a06 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 GG gew\u00e4hrleistete Erziehungsverantwortung der Beschwerdef\u00fchrerin haben kann. Diese Zweifel ergeben sich sowohl aus dem inl\u00e4ndischen Verfahrensrecht (1) als auch aus v\u00f6lkervertragsrechtlichen Bestimmungen des Kinderschutz\u00fcbereinkommens (2).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"49\">49<\/p>\n<p class=\"justify\">(1)\u00a0Die Begr\u00fcndung der Verfassungsbeschwerde h\u00e4tte sich wegen des weiteren Verlaufs des Hauptsacheverfahrens zum Sorgerecht damit auseinandersetzen m\u00fcssen, ob die im Beschluss vom 5.\u00a0Januar 2024 im Wege einstweiliger Anordnung getroffene Sorgerechtsentscheidung mit dem Beschluss des Oberlandesgerichts vom 19.\u00a0Februar 2024 im dortigen Verfahren 12 UF 139\/23 au\u00dfer Kraft getreten ist. Ein solches Au\u00dferkrafttreten kommt nach dem ma\u00dfgeblichen inl\u00e4ndischen Verfahrensrecht in Betracht. Das Oberlandesgericht hat seine Zust\u00e4ndigkeit im Beschluss vom 5.\u00a0Januar 2024 &#8212; 12 UFH 1\/24 &#8212; auf \u201e\u00a7\u00a7\u00a049, 51 FamFG\u201c gest\u00fctzt. Es l\u00e4sst sich insoweit zwar nicht eindeutig erkennen, ob es seine sachliche Zust\u00e4ndigkeit wegen der Anh\u00e4ngigkeit des Hauptsacheverfahrens in der Beschwerdeinstanz auf \u00a7\u00a050 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 Halbsatz\u00a02 FamFG gest\u00fctzt hat \u2013\u00a0wof\u00fcr die Vergabe eines eigenen Aktenzeichens sprechen k\u00f6nnte\u00a0\u2013 oder ob es seine Zust\u00e4ndigkeit auf \u00a7\u00a064 Abs.\u00a03 FamFG gest\u00fctzt hat. Ungeachtet der nicht v\u00f6llig klaren Rechtsgrundlage bestehen aber in beiden Konstellationen deutliche Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die getroffene einstweilige Sorgerechtsentscheidung vom 5.\u00a0Januar 2024 mit Wirksamwerden der Entscheidung vom 19.\u00a0Februar 2024 au\u00dfer Kraft getreten ist.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"50\">50<\/p>\n<p class=\"justify\">Auf eine kompetenzm\u00e4\u00dfig auf \u00a7\u00a050 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 Halbsatz\u00a02 FamFG gest\u00fctzte einstweilige Anordnung in einem hier vorliegenden Antragsverfahren (vgl. \u00a7\u00a01671 Abs.\u00a01 und 2 BGB) findet \u00a7\u00a056 FamFG Anwendung. Nach \u00a7\u00a056 Abs.\u00a02 Nr.\u00a02 FamFG tritt eine einstweilige Anordnung au\u00dfer Kraft, wenn der Antrag in der Hauptsache rechtskr\u00e4ftig abgewiesen ist, und nach dessen Nr.\u00a04, wenn die Hauptsache sich anderweitig erledigt hat. Danach kann der Antrag der Beschwerdef\u00fchrerin, ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht f\u00fcr ihre beiden betroffenen Kinder zur alleinigen Aus\u00fcbung zu \u00fcbertragen, im Sinne von \u00a7\u00a056 Abs.\u00a02 Nr.\u00a02 FamFG rechtskr\u00e4ftig durch den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 19.\u00a0Februar 2024 im Verfahren 12 UF 139\/23 mit der Verneinung der internationalen Zust\u00e4ndigkeit deutscher Gerichte abgewiesen worden sein. Nach zum Fachrecht vertretener, wenn auch bestrittener Auffassung greift \u00a7\u00a056 Abs.\u00a02 Nr.\u00a02 FamFG nicht allein bei abweisenden Sachentscheidungen in der Hauptsache, sondern auch dann ein, wenn der Antrag als unzul\u00e4ssig abgewiesen wird (vgl. etwa Bumiller, in: Bumiller\/Harders\/Schwamb, FamFG, 13.\u00a0Aufl. 2022, \u00a7\u00a056 Rn.\u00a03; D\u00fcrbeck, in: Pr\u00fctting\/Helms, FamFG, 6.\u00a0Aufl. 2023, \u00a7\u00a056 Rn.\u00a07; Giers, in: Sternal, FamFG, 21.\u00a0Aufl. 2023, \u00a7\u00a056 Rn.\u00a03; van Els FPR 2012, 480; a.A. Borth, in: Musielak\/Borth\/Frank, FamFG, 7.\u00a0Aufl. 2022, \u00a7\u00a056 Rn.\u00a05; Feskorn, in: Z\u00f6ller, ZPO, 35.\u00a0Aufl. 2024, \u00a7\u00a056 FamFG Rn.\u00a03; Soyka, in: M\u00fcnchener Kommentar zum FamFG, 4.\u00a0Aufl. 2025, \u00a7\u00a056 Rn.\u00a02). Angesichts der kontrovers beurteilten fachrechtlichen Rechtslage war die Beschwerdef\u00fchrerin gehalten, sich n\u00e4her mit der Frage des Rechtsschutzbed\u00fcrfnisses zu befassen und darzulegen, warum ein solches trotz der Entscheidung im Hauptsacheverfahren besteht.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"51\">51<\/p>\n<p class=\"justify\">Das gilt erst recht, wenn das Oberlandesgericht seine Zust\u00e4ndigkeit zum Erlass der einstweiligen Anordnung auf \u00a7\u00a064 Abs.\u00a03 FamFG gest\u00fctzt haben sollte. Mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung auf dieser Grundlage wird nach wohl einhelligem fachrechtlichem Verst\u00e4ndnis kein eigenst\u00e4ndiges Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach den \u00a7\u00a7\u00a049\u00a0ff. FamFG er\u00f6ffnet, sondern es handelt sich um einen blo\u00dfen Annex des Beschwerdeverfahrens (vgl. BGH, Beschluss vom 1.\u00a0M\u00e4rz 2010\u00a0&#8212; II ZB 1\/10\u00a0-, Rn. 13; A.\u00a0Fischer, in: M\u00fcnchener Kommentar zum FamFG, 4.\u00a0Aufl. 2025, \u00a7\u00a064 Rn.\u00a048; Sternal, in: Sternal, 21.\u00a0Aufl. 2023, FamFG \u00a7 64 Rn. 75; Abramenko, in: Pr\u00fctting\/Helms, FamFG, 6. Aufl. 2023, \u00a7\u00a064 FamFG Rn.\u00a021). Dementsprechend endet die Wirkung einer einstweiligen Anordnung nach \u00a7\u00a064 Abs.\u00a03 FamFG stets mit dem Abschluss des Beschwerdeverfahren (vgl. A.\u00a0Fischer, in: M\u00fcnchener Kommentar zum FamFG, 4.\u00a0Aufl. 2025, \u00a7\u00a064 Rn.\u00a048; Sternal, in: Sternal, 21.\u00a0Aufl. 2023, FamFG \u00a7 64 Rn. 88; M\u00fcther, in: Dutta\/Jacoby\/Schwab, FamFG, Kommentar, 4. Aufl. 2021, \u00a7\u00a064 Rn. 24). Da das Beschwerdeverfahren mit dem Beschluss des Oberlandesgerichts vom 19.\u00a0Februar 2024 und der darin enthaltenen Zur\u00fcckweisung der Beschwerde der Beschwerdef\u00fchrerin seinen Abschluss fand, endete dann auch die Wirkung der angegriffenen einstweiligen Anordnung. Dazu verh\u00e4lt sich die Verfassungsbeschwerde trotz der naheliegenden Folgen f\u00fcr das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis im Verfassungsbeschwerdeverfahren ebenfalls nicht.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"52\">52<\/p>\n<p class=\"justify\">(2)\u00a0Unabh\u00e4ngig davon bestehen auch aus v\u00f6lkervertragsrechtlichen Gr\u00fcnden Zweifel an einem Rechtsschutzbed\u00fcrfnis f\u00fcr die Verfassungsbeschwerde gegen die einstweilige \u00dcbertragung von wesentlichen Teilen des Sorgerechts auf den Vater allein durch den Beschluss vom 5.\u00a0Januar 2024. Das Oberlandesgericht hat seine internationale Zust\u00e4ndigkeit auf Art.\u00a011 Abs.\u00a01 KS\u00dc gest\u00fctzt. Danach sind in allen dringenden F\u00e4llen die Beh\u00f6rden jedes Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich das Kind oder ihm geh\u00f6rendes Verm\u00f6gen befindet, zust\u00e4ndig, die erforderlichen Schutzma\u00dfnahmen zu treffen. F\u00fcr den \u201edringenden Fall\u201c im Sinne der genannten, eng auszulegenden Vorschrift (vgl. Markwardt, in: BeckOGK KS\u00dc, Art.\u00a011 Rn. 7 [Dez. 2024]) muss sowohl ein Einschreiten als solches notwendig sein als auch weiter davon auszugehen zu sein, dass das Gericht am gew\u00f6hnlichen Aufenthaltsort die erforderlichen Ma\u00dfnahmen nicht rechtzeitig treffen kann (vgl. OLG M\u00fcnchen, Beschluss vom 22.\u00a0Januar 2015 &#8212; 12 UF 1821\/14 -, Rn.\u00a039; Markwardt, in: BeckOGK KS\u00dc, Art.\u00a011 Rn.\u00a07 [Dez. 2024]). Nach Art.\u00a011 Abs.\u00a02 KS\u00dc treten die nach Absatz\u00a01 getroffenen dringenden Ma\u00dfnahmen au\u00dfer Kraft, sobald die nach den Art. 5 bis 10 KS\u00dc zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden oder Gerichte, in der Regel also der Vertragsstaat des gew\u00f6hnlichen Aufenthalts (Art.\u00a05 KS\u00dc), die durch die Umst\u00e4nde gebotenen Ma\u00dfnahmen getroffen haben. Art.\u00a011 Abs.\u00a02 KS\u00dc bezweckt damit, dass die konkurrierende Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr dringende F\u00e4lle gegen\u00fcber den gew\u00f6hnlichen Zust\u00e4ndigkeiten nachgeordnet bleiben muss (Lagarde, Erl\u00e4uternder Bericht zu dem KS\u00dc, BRDrucks 14\/09, S.\u00a053 Rn.\u00a071). Deshalb sieht Art.\u00a011 Abs.\u00a02 KS\u00dc vor, dass die dringlichen Ma\u00dfnahmen als Ausnahmema\u00dfnahmen auslaufen, wenn im eigentlich zust\u00e4ndigen Vertragsstaat die Kontrolle \u00fcbernommen worden ist und kein Grund mehr besteht, die Zust\u00e4ndigkeit der Beh\u00f6rden des Staates, in dem das Kind anwesend ist, oder die von ihnen wegen der Dringlichkeit getroffenen Ma\u00dfnahmen beizubehalten (vgl. Dutta, FamRZ 2015, S.\u00a0777 &lt;782&gt;; siehe auch Lagarde, Erl\u00e4uternder Bericht zu dem KS\u00dc, BRDrucks 14\/09, S.\u00a053 Rn.\u00a071). Grunds\u00e4tzlich kann eine Beh\u00f6rde ihre Zust\u00e4ndigkeit auch auf Art.\u2009\u00a011 Abs.\u00a01 KS\u00dc st\u00fctzen, um eine Eilma\u00dfnahme oder vorl\u00e4ufige Anordnung zu treffen, w\u00e4hrend bereits ein Verfahren bei einer nach Art.\u20095 bis 10 KS\u00dc zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde anh\u00e4ngig ist (Benicke, in: Heidel\/H\u00fc\u00dftege\/Mansel\/Noack, BGB Allgemeiner Teil \/ EGBGB, 4. Auflage 2021, Art. 11 KS\u00dc Rn.\u00a03; Markwardt, in: BeckOGK KS\u00dc, Art.\u00a013 Rn.\u00a02 [Dez. 2024]). Sobald die nach Art.\u20095 bis 10 KS\u00dc zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde allerdings selbst eine Ma\u00dfnahme in der Angelegenheit erlassen hat, sei es eine endg\u00fcltige, eine vorl\u00e4ufige oder eine Eilma\u00dfnahme (Benicke, in: Heidel\/H\u00fc\u00dftege\/Mansel\/Noack, BGB Allgemeiner Teil \/ EGBGB, 4. Auflage 2021, KS\u00dc, Art. 11 Rn. 3; dagegen nur f\u00fcr Ma\u00dfnahmen in der Hauptsache: Wiedemann, in: M\u00fcnchener Kommentar zum FamFG, 3.\u00a0Aufl. 2019, KS\u00dc Art. 11 Rn. 12), darf ein Verfahren zum Erlass einer Ma\u00dfnahme nach Art.\u00a011 Abs.\u00a01 KS\u00dc nicht fortgef\u00fchrt oder begonnen werden (Benicke, in: Heidel\/H\u00fc\u00dftege\/Mansel\/Noack, BGB Allgemeiner Teil \/ EGBGB, 4. Auflage 2021, Art. 11 KS\u00dc Rn. 3).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"53\">53<\/p>\n<p class=\"justify\">In Bezug auf das Sorgerecht f\u00fcr die beiden hier betroffenen Kinder der Beschwerdef\u00fchrerin hatte das d\u00e4nische Amtsgericht bereits mit Beschluss vom 2.\u00a0Januar 2024, mithin zeitlich vor der angegriffenen Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 5.\u00a0Januar 2024, dem Vater vorl\u00e4ufig das alleinige Sorgerecht \u00fcbertragen. Da das Oberlandesgericht selbst von einem zum Entscheidungszeitpunkt gew\u00f6hnlichen Aufenthalt der Kinder in D\u00e4nemark und der Regelzust\u00e4ndigkeit d\u00e4nischer Gerichte ausgegangen war, lie\u00dfe sich m\u00f6glicherweise aus Art.\u00a011 Abs.\u00a02 KS\u00dc ableiten, dass die vorl\u00e4ufige Sorgerechtsentscheidung vom 5.\u00a0Januar 2024 wegen der vorrangigen Entscheidung durch das im Vertragsstaat des st\u00e4ndigen Aufenthalts der Kinder zust\u00e4ndige Gericht keine Wirkungen entfaltet. Ordnet n\u00e4mlich Art.\u00a011 Abs.\u00a02 KS\u00dc das Au\u00dferkrafttreten einer auf der Grundlage von Art.\u00a011 Abs.\u00a01 KS\u00dc ergangenen Eilentscheidung eines Vertragsstaates, in dem die Kinder nicht ihren st\u00e4ndigen Aufenthalt haben, bei nachfolgender Entscheidung im Aufenthaltsstaat an, k\u00f6nnte ein Au\u00dferkrafttreten erst recht dann anzunehmen sein, wenn eine Eilentscheidung im Aufenthaltsstaat ergangen ist, obwohl bereits auf Grundlage desselben Sachverhalts eine Entscheidung im Vertragsstaat des gew\u00f6hnlichen Aufenthaltes ergangen war. Jedenfalls aber d\u00fcrfte die durch das Oberlandesgericht ergangene Entscheidung in D\u00e4nemark nicht anerkennungsf\u00e4hig sein (vgl. Art.\u00a023 Abs.\u00a02 Buchst.\u00a0a KS\u00dc). Denn f\u00fcr den Fall, dass die Gerichte des Anerkennungsstaates, hier D\u00e4nemark, f\u00fcr den Erlass der Entscheidung konkurrierend zust\u00e4ndig waren, liegt ein Versagungsgrund dann vor, wenn die Zust\u00e4ndigkeit des Ursprungsstaates auf keiner der in Art.\u00a05 bis 11 KS\u00dc aufgef\u00fchrten Gr\u00fcnde beruhte (vgl. Markwardt, in: BeckOGK KS\u00dc, Art.\u00a023 Rn.\u00a010 [Dez. 2024]). Vorliegend d\u00fcrfte der Zust\u00e4ndigkeitsgrund des Art.\u00a011 Abs.\u00a01 KS\u00dc durch den Erlass der d\u00e4nischen Entscheidung vom 2.\u00a0Januar 2024, durch die das Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht f\u00fcr die Kinder auf den Vater \u00fcbertragen wurde, zum Beschlusszeitpunkt am 5.\u00a0Januar 2024 nicht mehr vorgelegen haben.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"54\">54<\/p>\n<p class=\"justify\">Angesichts dessen gab auch die v\u00f6lkervertragsrechtliche Rechtslage hier Anlass zu Darlegungen, warum der angegriffene Beschluss vom 5.\u00a0Januar 2024 noch rechtliche Wirkungen auf das Sorgerecht der Beschwerdef\u00fchrerin und damit auf ihr Elterngrundrecht entfalten konnte. Zudem h\u00e4tte die Beschwerdef\u00fchrerin wegen der in Art.\u00a011 Abs.\u00a02 KS\u00dc angeordneten Wirkung des Au\u00dferkrafttretens nach \u00a7\u00a023 Abs.\u00a01 Satz\u00a02, \u00a7\u00a092 BVerfGG dazu vortragen m\u00fcssen, wie das vor den zust\u00e4ndigen d\u00e4nischen Gerichten gef\u00fchrte Verfahren zum Sorgerecht f\u00fcr die beiden Kinder nach der einstweiligen Entscheidung durch den Beschluss des d\u00e4nischen Amtsgerichts vom 2.\u00a0Januar 2024 weiter verlaufen ist (vgl. zu dieser Obliegenheit BVerfG, Beschluss der 2.\u00a0Kammer des Ersten Senats vom 18.\u00a0Dezember 2024 &#8212; 1\u00a0BvR 2116\/24 -, Rn.\u00a012 m.w.N.). Ausgehend von dem in Art.\u00a011 Abs.\u00a02 KS\u00dc zugrunde gelegten Vorrang des Vertragsstaats des gew\u00f6hnlichen Aufenthalts d\u00fcrfte sp\u00e4testens mit dem Abschluss des dortigen Verfahrens ein Au\u00dferkrafttreten des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 5.\u00a0Januar 2024 bewirkt worden sein. Vortrag hierzu fehlt jedoch.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"55\">55<\/p>\n<p class=\"justify\">bb)\u00a0Auch soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Herausgabeanordnung im Beschluss vom 5.\u00a0Januar 2024 und die dortige Gestattung der Anwendung unmittelbaren Zwangs richtet, ist ein fortbestehendes Rechtsschutzbed\u00fcrfnis nicht in einer \u00a7\u00a023 Abs.\u00a01 Satz\u00a02, \u00a7\u00a092 BVerfGG gen\u00fcgenden Weise dargelegt. Soweit die Beschwerdef\u00fchrerin sich gegen die Anordnung der sofortigen Herausgabe und der m\u00f6glichen Anwendung unmittelbaren Zwangs richtet, hat sich ein hierauf gerichtetes Begehren durch die freiwillig erfolgte Herausgabe der beiden Kinder, die nun seit dem 5.\u00a0Januar 2024 wieder in D\u00e4nemark bei ihrem Vater leben, erledigt. Die Verfassungsbeschwerde macht keinerlei Ausf\u00fchrungen zum Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses. Allein die Behauptung, dass die Anordnung der m\u00f6glichen Anwendung unmittelbaren Zwangs auf einer willk\u00fcrlichen Annahme beruhe, reicht nicht aus, um darzulegen, dass die Beschwerdef\u00fchrerin insofern weiterhin beeintr\u00e4chtigt ist. Hinsichtlich dieser beiden Anordnungen ist keine tiefgreifende Grundrechtsverletzung behauptet oder ersichtlich. Eine Wiederholungsgefahr ist nicht dargelegt; sie liegt auch nicht auf der Hand.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"56\">56<\/p>\n<p class=\"justify\">c)\u00a0Die Begr\u00fcndung der Verfassungsbeschwerde zeigt auch hinsichtlich des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 19.\u00a0Februar 2024 \u00fcber ihre Anh\u00f6rungsr\u00fcge im Verfahren 12\u00a0UFH 1\/24 das Vorliegen eines Rechtsschutzbed\u00fcrfnisses nicht auf. Eine eigenst\u00e4ndige Beschwer macht die Beschwerdef\u00fchrerin insoweit bereits nicht geltend. Aus den zum Beschluss vom 5.\u00a0Januar 2024 genannten Gr\u00fcnden (Rn.\u00a049\u00a0ff.) ist zudem nicht ersichtlich, dass das Oberlandesgericht angesichts fehlender internationaler Zust\u00e4ndigkeit der deutschen Gerichte Anh\u00f6rungen mit dem Ziel, eine vom Beschluss vom 5.\u00a0Januar 2024 abweichende Entscheidung zu treffen, h\u00e4tte durchf\u00fchren d\u00fcrfen. Ausf\u00fchrungen dazu enth\u00e4lt die Verfassungsbeschwerde ebenfalls nicht.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"57\">57<\/p>\n<p class=\"justify\">3. Von einer weiteren Begr\u00fcndung wird nach \u00a7\u00a093d Abs.\u00a01 Satz\u00a03 BVerfGG abgesehen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"58\">58<\/p>\n<p class=\"justify\">Diese Entscheidung ist unanfechtbar.<\/p>\n<\/div>\n<hr class=\"kji-sep\" \/>\n<p class=\"kji-source-links\"><strong>Sources officielles :<\/strong> <a class=\"kji-source-link\" href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Entscheidungen\/DE\/2025\/04\/rk20250409_1bvr161824.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">consulter la page source<\/a> &middot; <a class=\"kji-pdf-link\" href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Downloads\/DE\/2025\/04\/rk20250409_1bvr161824.pdf?__blob=publicationFile&#038;v=5\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">PDF officiel<\/a><\/p>\n<p class=\"kji-license-note\"><em>Rechtsprechung im Internet (BMJV\/BfJ) : les decisions sont mises a disposition gratuitement en HTML, PDF et XML pour libre utilisation et re-utilisation.<\/em><\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Erfolglose Verfassungsbeschwerde in einem grenz\u00fcberschreitenden Sorgerechtsfall<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","meta":{"_crdt_document":""},"kji_country":[7802],"kji_court":[8477],"kji_chamber":[12361],"kji_year":[8463],"kji_subject":[7660],"kji_keyword":[12581,7808,8479],"kji_language":[7805],"class_list":["post-846388","kji_decision","type-kji_decision","status-publish","hentry","kji_country-allemagne","kji_court-bundesverfassungsgericht","kji_chamber-2-kammer-des-ersten-senats","kji_year-8463","kji_subject-constitutionnel","kji_keyword-april","kji_keyword-beschluss","kji_keyword-bundesverfassungsgericht","kji_language-allemand"],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO Premium plugin v27.5 (Yoast SEO v27.5) - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-premium-wordpress\/ -->\n<title>Beschluss vom 9. 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