{"id":847038,"date":"2026-05-06T09:42:28","date_gmt":"2026-05-06T07:42:28","guid":{"rendered":"https:\/\/kohenavocats.com\/jurisprudences\/beschluss-vom-21-mai-2024\/"},"modified":"2026-05-06T09:42:28","modified_gmt":"2026-05-06T07:42:28","slug":"beschluss-vom-21-mai-2024","status":"publish","type":"kji_decision","link":"https:\/\/kohenavocats.com\/ru\/jurisprudences\/beschluss-vom-21-mai-2024\/","title":{"rendered":"Beschluss vom 21. Mai 2024"},"content":{"rendered":"<div class=\"kji-decision\">\n<div class=\"kji-full-text\">\n<div class=\"bverfg-rubrum\">\n<p>BUNDESVERFASSUNGSGERICHT<\/p>\n<p>&#8212; 2 BvR 1694\/23 &#8212;<\/p>\n<h2 class=\"has-eagle\"><strong>In dem Verfahren<\/strong><br \/>\n<strong>\u00fcber<\/strong><br \/>\n<strong>die Verfassungsbeschwerde<\/strong><\/h2>\n<p>des Herrn (\u2026), <\/p>\n<p>&#8212; Bevollm\u00e4chtigter: <br \/>\nRechtsanwalt Dr. Martin Rademacher,<br \/>\nin Soziet\u00e4t Rechtsanw\u00e4lte Rademacher &amp; Horst, <br \/>\nK\u00f6nigsallee 90, 40212 D\u00fcsseldorf &#8212; <\/p>\n<p>gegen <br \/>\na)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 den Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig<\/p>\n<p>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 vom 24. November 2023 &#8212; 1 AR (Ausl.) 19\/22 -,<\/p>\n<p><\/p>\n<p>b)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 die Verbalnote des Ausw\u00e4rtigen Amtes<\/p>\n<p>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 vom 9. November 2023 &#8212; 506-531.00\/61139 TUR -,<\/p>\n<p><\/p>\n<p>c)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 den Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig<\/p>\n<p>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 vom 1. November 2023 &#8212; 1 AR (Ausl.) 19\/22 -,<\/p>\n<p><\/p>\n<p>d)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 den Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig<\/p>\n<p>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 vom 13. M\u00e4rz 2023 &#8212; 1 AR (Ausl.) 19\/22 &#8212;<\/p>\n<p>und\u00a0\u00a0 Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung<\/p>\n<p>hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch<\/p>\n<p>die Vizepr\u00e4sidentin K\u00f6nig<\/p>\n<p>und die Richter Offenloch,<br \/>\n\u00a0<br \/>\nW\u00f6ckel<\/p>\n<p>gem\u00e4\u00df \u00a7 93b in Verbindung mit \u00a7 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung<br \/>\nvom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)<br \/>\nam 21. Mai 2024 einstimmig beschlossen:<\/p>\n<\/div>\n<h3>Tenor<\/h3>\n<p><strong>1. Die Beschl\u00fcsse des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 13. M\u00e4rz 2023 &#8212; 1 AR (Ausl.) 19\/22 &#8212; und 1. November 2023 &#8212; 1 AR (Ausl.) 19\/22 &#8212; verletzen den Beschwerdef\u00fchrer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 Grundgesetz, soweit dessen Auslieferung an die t\u00fcrkischen Justizbeh\u00f6rden f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt wurde; sie werden in diesem Umfang aufgehoben.<\/strong><\/p>\n<p><strong>2. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 1. November 2023 &#8212; 1 AR (Ausl.) 19\/22 &#8212; im \u00dcbrigen und der Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 24. November 2023 &#8212; 1 AR (Ausl.) 19\/22 &#8212; werden insoweit gegenstandslos.<\/strong><\/p>\n<p><strong>3. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung an das Oberlandesgericht Braunschweig zur\u00fcckverwiesen.<\/strong><\/p>\n<p><strong>4. Im \u00dcbrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.<\/strong><\/p>\n<p><strong>5. Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdef\u00fchrer zwei Drittel der notwendigen Auslagen f\u00fcr das Verfassungsbeschwerdeverfahren sowie der notwendigen Auslagen f\u00fcr das Verfahren \u00fcber den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.<\/strong><\/p>\n<p><strong>6. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen T\u00e4tigkeit wird f\u00fcr das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 15.000 (in Worten: f\u00fcnfzehntausend) Euro und f\u00fcr das einstweilige Anordnungsverfahren auf 7.500 (in Worten: siebentausendf\u00fcnfhundert) Euro festgesetzt.<\/strong><\/p>\n<h3>Gr\u00fcnde<\/h3>\n<p class=\"center\"><strong>G r \u00fc n d e :<\/strong><\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"1\">1<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Auslieferung eines t\u00fcrkischen Staatsangeh\u00f6rigen zum Zwecke der Strafvollstreckung an die Republik T\u00fcrkei.<\/p>\n<h3>I.\u00a0<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"2\">2<\/p>\n<p class=\"justify\">1. Dem Auslieferungsverfahren liegen insgesamt vier Verurteilungen des Beschwerdef\u00fchrers zugrunde.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"3\">3<\/p>\n<p class=\"justify\">Mit Urteil des 12. Strafgerichts erster Instanz von Bakirk\u00f6y vom 16. April 2015 wurde der Beschwerdef\u00fchrer zu einer Geldstrafe in H\u00f6he von 10.600,00 TL wegen Diebstahls verurteilt.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"4\">4<\/p>\n<p class=\"justify\">Das 2.\u00a0Strafgericht erster Instanz von Silivri verurteilte ihn am 25. November 2015, best\u00e4tigt durch den Beschluss der 2. Strafkammer des Kassationsgerichts vom 17. November 2020, zu neun Jahren Freiheitsstrafe wegen \u201eQualifizierten Diebstahls\u201c. Die tats\u00e4chlich zu verb\u00fc\u00dfende Freiheitsstrafe wurde auf f\u00fcnf Jahre, neun Monate und zwei Tage festgelegt.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"5\">5<\/p>\n<p class=\"justify\">Mit Urteil des 21. Strafgerichts erster Instanz von K\u00fc\u00e7\u00fck\u00e7ekmece vom 20. Februar 2019 wurde er zu vier Jahren und zwei Monaten Freiheitsstrafe ebenfalls wegen \u201eQualifizierten Diebstahls\u201c verurteilt. Die tats\u00e4chlich zu verb\u00fc\u00dfende Freiheitsstrafe wurde auf zwei Jahre, neun Monate und dreizehn Tage festgelegt.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"6\">6<\/p>\n<p class=\"justify\">Schlie\u00dflich verurteilte ihn das 11. Strafgericht erster Instanz von K\u00fc\u00e7\u00fck\u00e7ekmece am 28.\u00a0Mai 2019 erneut wegen \u201eQualifizierten Diebstahls\u201c. Die tats\u00e4chlich zu verb\u00fc\u00dfende Freiheitsstrafe wurde auf ein Jahr festgelegt.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"7\">7<\/p>\n<p class=\"justify\">Bei einer sp\u00e4teren Gesamtstrafenbildung durch Beschluss des 2. Vollstreckungsgerichts von Silivri vom 21. M\u00e4rz 2022 wurden die der Geldstrafe zugrundeliegenden 530 Tagess\u00e4tze in die Berechnung eingestellt, in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt und eine zu verb\u00fc\u00dfende Gesamtfreiheitsstrafe von f\u00fcnfzehn Jahren, zwei Monaten und 530 Tagen festgelegt. Die tats\u00e4chlich zu verb\u00fc\u00dfende Gesamtfreiheitsstrafe wurde auf zehn Jahre, elf Monate und 545\u00a0Tage bestimmt.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"8\">8<\/p>\n<p class=\"justify\">2. Mit Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 7. Februar 2019 wurde der Beschwerdef\u00fchrer in anderer Sache zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, und es wurde die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Nach seinem Aufenthalt in der Entziehungsanstalt befand er sich in der station\u00e4ren Unterbringung im Ma\u00dfregelvollzugszentrum Niedersachsen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"9\">9<\/p>\n<p class=\"justify\">3. Die Republik T\u00fcrkei ersuchte mit Verbalnote vom 27. Juli 2022 die deutschen Beh\u00f6rden um Auslieferung des Beschwerdef\u00fchrers. Nach den Angaben in der \u00dcbersetzung des Auslieferungsersuchens wurden die Urteile des 12. Strafgerichts erster Instanz von Bakirk\u00f6y sowie des 21. und 11. Strafgerichts erster Instanz von K\u00fc\u00e7\u00fck\u00e7ekmece in Abwesenheit des Beschwerdef\u00fchrers verk\u00fcndet.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"10\">10<\/p>\n<p class=\"justify\">4. Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft ordnete das Oberlandesgericht Braunschweig am 23. August 2022 gegen den Beschwerdef\u00fchrer die f\u00f6rmliche Auslieferungshaft an. Der Haftbefehl wurde nach der Entlassung des Beschwerdef\u00fchrers aus dem Ma\u00dfregelvollzug am 23. Februar 2023 in Vollzug gesetzt und der Beschwerdef\u00fchrer in den Justizvollzugsanstalten Rosdorf und Wolfenb\u00fcttel inhaftiert.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"11\">11<\/p>\n<p class=\"justify\">5. Das Ausw\u00e4rtige Amt ersuchte mit Verbalnote vom 23. August 2022 die Botschaft der Republik T\u00fcrkei um \u00dcbermittlung ausdr\u00fccklicher, v\u00f6lkerrechtlich verbindlicher und auf den Einzelfall bezogener Zusicherungen, dass der Beschwerdef\u00fchrer im Falle seiner Auslieferung f\u00fcr die Dauer seiner Inhaftierung in einem Gef\u00e4ngnis inhaftiert werde, das den Anforderungen nach Art. 3 EMRK und den in den europ\u00e4ischen Strafvollzugsgrunds\u00e4tzen des Ministerkomitees des Europarates festgelegten Mindeststandards entspreche, und er keiner Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK unterworfen werde. Die t\u00fcrkischen Beh\u00f6rden w\u00fcrden um \u00dcbermittlung einer ausdr\u00fccklichen und auf den Einzelfall bezogenen Zusicherung gebeten, dass der Beschwerdef\u00fchrer im Falle seiner Auslieferung f\u00fcr die Dauer seiner Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt Yalva\u00e7 inhaftiert werde. Zudem wurde unter anderem um Auskunft gebeten, in welchem Umfang der Beschwerdef\u00fchrer in den den Verurteilungen zugrundeliegenden Verhandlungen anwesend oder durch einen Verteidiger vertreten gewesen sei, ob ihm das Recht auf ein neues Verfahren einger\u00e4umt werde, soweit die Urteile in seiner Abwesenheit ergangen seien, und ob ihm der Beschluss \u00fcber die Bildung der Gesamtstrafe vom 21. M\u00e4rz 2022 bekanntgemacht worden sei.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"12\">12<\/p>\n<p class=\"justify\">6. Mit Verbalnote vom 5. Oktober 2022 teilte die Botschaft der Republik T\u00fcrkei mit, dass der Beschwerdef\u00fchrer im Falle seiner Auslieferung in der Justizvollzugsanstalt Yalva\u00e7 untergebracht werde. Das Justizministerium der Republik T\u00fcrkei sichere ausdr\u00fccklich zu, dass der Beschwerdef\u00fchrer nach seiner Auslieferung f\u00fcr die Dauer seiner Inhaftierung in einer Justizvollzugsanstalt inhaftiert werde, die den Anforderungen nach Art. 3 EMRK und den in den europ\u00e4ischen Strafvollzugsgrunds\u00e4tzen des Ministerkomitees des Europarates festgelegten Mindeststandards entspreche, und er keiner Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK unterworfen werde. Der f\u00fcr den Ort der Inhaftierung zust\u00e4ndigen deutschen Auslandsvertretung werde die M\u00f6glichkeit einger\u00e4umt, den Beschwerdef\u00fchrer zu besuchen und sich vor Ort \u00fcber die bestehenden Verh\u00e4ltnisse zu informieren. Der Verbalnote war ein Schreiben der Staatsanwaltschaft Silivri vom 6. September 2022 beigef\u00fcgt, in dem zu der Frage der Anwesenheit des Beschwerdef\u00fchrers w\u00e4hrend der Gerichtsverfahren erkl\u00e4rt wurde, die Urteile des 12. Strafgerichts erster Instanz von Bakirk\u00f6y und des 2. Strafgerichts erster Instanz von Silivri seien ihm \u201eins Gesicht gesprochen\u201c worden. Die beiden anderen Verurteilungen seien in seiner Abwesenheit erfolgt.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"13\">13<\/p>\n<p class=\"justify\">7. Der Beschwerdef\u00fchrer machte mit Schriftsatz vom 2. November 2022 an das Oberlandesgericht geltend, von den dem Auslieferungsersuchen zugrundliegenden Urteilen keine Kenntnis gehabt zu haben. Sie seien unter Versto\u00df gegen Art. 6 EMRK zustande gekommen, da sie in seiner Abwesenheit ergangen seien und er auch nie eine f\u00f6rmliche Ladung erhalten habe. Zudem habe er die ihm vorgeworfenen Straftaten nicht begehen k\u00f6nnen, da er in den Jahren 2014 bis 2016 in der T\u00fcrkei inhaftiert gewesen sei. Des Weiteren sei er behandlungsbed\u00fcrftig psychisch krank. Die Straftaten erkl\u00e4rten sich alle aus seiner Drogenabh\u00e4ngigkeit. Er gehe davon aus, in der T\u00fcrkei keine ad\u00e4quate Behandlung erfahren zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"14\">14<\/p>\n<p class=\"justify\">8. Mit Verbalnote vom 22. November 2022 erbat das Ausw\u00e4rtige Amt bei der Republik T\u00fcrkei Ausk\u00fcnfte zum Aufenthaltsort des Beschwerdef\u00fchrers in der Zeit von Dezember 2014 bis M\u00e4rz 2016 und zu Haftaufenthalten in der T\u00fcrkei. An die Beantwortung dieser Verbalnote erinnerte das Ausw\u00e4rtige Amt mit Verbalnote vom 7. Februar 2023 und bat zugleich um Mitteilung der M\u00f6glichkeiten der psychologischen Betreuung in der Haftanstalt Yalva\u00e7. Beide Verbalnoten blieben unbeantwortet.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"15\">15<\/p>\n<p class=\"justify\">9. Am 28. Januar 2023 unternahm der Beschwerdef\u00fchrer im Ma\u00dfregelvollzugszentrum einen Suizidversuch. Er \u00fcbergoss sich mit Rasierwasser und z\u00fcndete sich selbst an. Er wurde von Mitarbeitern und Insassen zu Boden gebracht und das Feuer mittels eines Feuerl\u00f6schers gel\u00f6scht. Aufgrund gro\u00dffl\u00e4chiger Verbrennungen im Oberk\u00f6rperbereich wurde er in eine Spezialklinik f\u00fcr Brandopfer verbracht.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"16\">16<\/p>\n<p class=\"justify\">10. In einem Schreiben vom 8. Februar 2023 f\u00fchrten der \u00c4rztliche Direktor und die stellvertretende \u00c4rztliche Direktorin des Ma\u00dfregelvollzugszentrums aus, der Beschwerdef\u00fchrer sei nicht ausreichend von seiner Suizidalit\u00e4t distanziert, was an den \u00e4u\u00dferen Umst\u00e4nden der drohenden \u201eAbschiebung\u201c und Haft in der T\u00fcrkei liege. Das grunds\u00e4tzliche Risiko eines erneuten Suizidversuchs bleibe daher aus fachlicher Sicht auf einem hohen Niveau bestehen. Auch nach einer eventuellen R\u00fcckf\u00fchrung in das Ma\u00dfregelvollzugszentrum sei eine durchg\u00e4ngige Einzelbetreuung erforderlich.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"17\">17<\/p>\n<p class=\"justify\">11. Im vorl\u00e4ufigen Arztbrief vom 20. Februar 2023 des Krankenhauses, in dem der Beschwerdef\u00fchrer behandelt worden war, wurde mitgeteilt, dass er Verbrennungen auf 20 bis 29 Prozent seiner K\u00f6rperoberfl\u00e4che erlitten habe und eine Hauttransplantation erforderlich gewesen sei. Ein regul\u00e4rer Termin in der dortigen Sprechstunde sei nicht erforderlich. Die Wundfl\u00e4chen seien weiter mit Verb\u00e4nden und r\u00fcckfettenden Externa zu versorgen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"18\">18<\/p>\n<p class=\"justify\">12. Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft erkl\u00e4rte das Oberlandesgericht Braunschweig mit Beschluss vom 13. M\u00e4rz 2023 die Auslieferung des Beschwerdef\u00fchrers an die Republik T\u00fcrkei zum Zwecke der Vollstreckung der Strafen aus den Urteilen des 12. Strafgerichts erster Instanz von Bakirk\u00f6y und des 2. Strafgerichts erster Instanz von Silivri f\u00fcr zul\u00e4ssig. Die Urteile seien in seiner Anwesenheit gef\u00e4llt worden. Es seien auch keine unmenschlichen oder erniedrigenden Haftbedingungen zu bef\u00fcrchten. Die t\u00fcrkischen Beh\u00f6rden h\u00e4tten zugesichert, dass der Beschwerdef\u00fchrer in der Haftanstalt Yalva\u00e7 oder in einer anderen Haftanstalt inhaftiert werde, die den Anforderungen des Art. 3 EMRK sowie den europ\u00e4ischen Mindeststandards gen\u00fcge. Nach dem Grundsatz gegenseitigen Vertrauens im Auslieferungsverkehr k\u00f6nne auf diese Zusicherung vertraut werden. Die in der Selbstverletzung vom 28. Januar 2023 manifestierte und fortbestehende Suizidalit\u00e4t des Beschwerdef\u00fchrers stehe der Auslieferung nicht entgegen. Einer \u2212 auch akuten \u2212 Suizidalit\u00e4t sei mit den therapeutischen M\u00f6glichkeiten des Strafvollzugs zu begegnen. Dies gelte sowohl in Deutschland als auch in der T\u00fcrkei. Ausweislich des Berichts der deutschen Botschaft in Ankara vom 18. Dezember 2019 verf\u00fcge die Haftanstalt Yalva\u00e7 \u00fcber einen fest angestellten Psychologen. Damit k\u00f6nne suizidalen Tendenzen des Beschwerdef\u00fchrers ausreichend belastbar entgegengewirkt werden. Gr\u00fcnde, die Auslieferung wegen der Gefahr des Todes oder schwerster gesundheitlicher Beeintr\u00e4chtigungen abzulehnen, best\u00fcnden vor diesem Hintergrund nicht. Ebenso wenig st\u00fcnden die durch die Selbstverletzung am 28. Januar 2023 erlittenen Verbrennungen der Haft- und Transportf\u00e4higkeit entgegen. Ausweislich des Arztberichts des behandelnden Klinikums sei nach der Entlassung eine ambulante Wundversorgung n\u00f6tig. Haftverhinderungsgr\u00fcnde l\u00e4gen aber nach medizinischer Einsch\u00e4tzung nicht vor. Dass eine angemessene medizinische Versorgung in der Haftanstalt Yalva\u00e7 nicht gew\u00e4hrleistet w\u00e4re, sei nicht erkennbar.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"19\">19<\/p>\n<p class=\"justify\">Hinsichtlich der Urteile des 21. und 11. Strafgerichts erster Instanz von K\u00fc\u00e7\u00fck\u00e7ekmece stellte das Oberlandesgericht die Entscheidung \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit der Auslieferung des Beschwerdef\u00fchrers zur\u00fcck. Den t\u00fcrkischen Justizbeh\u00f6rden werde Gelegenheit gegeben, erg\u00e4nzende Informationen zur Art und Weise seiner Teilnahme an den Verfahren zu \u00fcbermitteln.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"20\">20<\/p>\n<p class=\"justify\">13. Mit Schreiben vom 31. M\u00e4rz 2023 \u00fcbersandte der Beschwerdef\u00fchrer dem Oberlandesgericht ein \u00e4rztliches Attest des Anstaltsarztes der Justizvollzugsanstalt Wolfenb\u00fcttel vom 21. M\u00e4rz 2023 zur Kenntnis. Dieser ist Facharzt f\u00fcr Allgemeinmedizin, Rettungsmedizin und suchtmedizinische Versorgung. Dort wird ausgef\u00fchrt, er rate dringend von einer \u201eAbschiebung\u201c des Beschwerdef\u00fchrers in die T\u00fcrkei ab. Der Beschwerdef\u00fchrer bed\u00fcrfe im Nachgang zu seinem Suizidversuch der t\u00e4glichen medizinischen Behandlung. Es seien t\u00e4glich komplizierte Verbandswechsel durchzuf\u00fchren, er bed\u00fcrfe einer umfassenden medikament\u00f6sen Behandlung, und es sei eine lebenslange besondere Hautpflege sowie eine spezielle Kompressionsbehandlung in einem daf\u00fcr speziell vorgesehenen Body n\u00f6tig. Diese spezifische Behandlung sei in der T\u00fcrkei sicherlich nicht durchf\u00fchrbar. Zus\u00e4tzlich w\u00fcrde sich seine Depression bei einer Abschiebung wieder stark verschlechtern, sodass erneute Suizidversuche wahrscheinlich seien.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"21\">21<\/p>\n<p class=\"justify\">14. Nachdem die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 5. April 2023 Stellung genommen und das Oberlandesgericht dem Beschwerdef\u00fchrer mit Verf\u00fcgung vom 6. April 2023 mitgeteilt hatte, dass das Schreiben vom 31. M\u00e4rz 2023 als Antrag ausgelegt werde, gem\u00e4\u00df \u00a7 33 IRG erneut \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit der Auslieferung zu entscheiden, wies es den so verstandenen Antrag mit Beschluss vom 19. April 2023 zur\u00fcck.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"22\">22<\/p>\n<p class=\"justify\">Aus dem Schreiben vom 31. M\u00e4rz 2023 und dem \u00e4rztlichen Attest vom 21. M\u00e4rz 2023 erg\u00e4ben sich keine neuen Tatsachen, die eine andere Entscheidung zu begr\u00fcnden geeignet w\u00e4ren. Die in dem Attest pauschal aufgestellte Behauptung, die erforderliche medizinische Behandlung der Brandverletzungen des Beschwerdef\u00fchrers sei in der T\u00fcrkei sicherlich nicht durchf\u00fchrbar, werde nicht n\u00e4her belegt. Woher der Anstaltsarzt Kenntnisse \u00fcber Behandlungsm\u00f6glichkeiten in der Haftanstalt Yalva\u00e7 besitze, sei nicht ersichtlich. Es dr\u00e4nge sich auch nicht auf, dass die von ihm beschriebene Behandlung dort nicht m\u00f6glich sei. Hierf\u00fcr spreche schon, dass nach dem vorl\u00e4ufigen Arztbrief des behandelnden Krankenhauses eine Weiterbehandlung empfohlen, ein regul\u00e4rer Termin in der Sprechstunde aber nicht f\u00fcr erforderlich gehalten worden sei. Auch seitens der Justizvollzugsanstalt Wolfenb\u00fcttel werde die Behandlung erkennbar nicht als zu komplex und ihre M\u00f6glichkeiten \u00fcbersteigend angesehen. Eine Verlegung in das Justizvollzugskrankenhaus sei jedenfalls nicht f\u00fcr erforderlich gehalten worden.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"23\">23<\/p>\n<p class=\"justify\">15. Der Beschwerdef\u00fchrer \u00fcbersandte mit Schreiben vom 19. April 2023 dem Oberlandesgericht die \u00e4rztliche Stellungnahme eines Facharztes f\u00fcr Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie und Suchtmedizin vom 13. April 2023 zur Kenntnis. Darin f\u00fchrte der Arzt aus, er habe den Beschwerdef\u00fchrer \u00fcber mehrere Monate in der Justizvollzugsanstalt psychiatrisch betreut und untersucht. Er diagnostizierte eine andauernde Pers\u00f6nlichkeits\u00e4nderung nach Extrembelastung und eine dissoziative St\u00f6rung. Hintergrund des Traumas seien Misshandlungen w\u00e4hrend des Milit\u00e4rdienstes des Beschwerdef\u00fchrers. Zur Frage der aktuell erforderlichen Therapie f\u00fchrte er aus, dass die Schaffung einer Bleibem\u00f6glichkeit eine starke therapeutische Wirkung haben k\u00f6nnte. Man k\u00f6nne vermuten, dass ohne eine dauerhafte Bleibeperspektive weder eine medikament\u00f6se noch eine Psychotherapie Aussicht auf Erfolg h\u00e4tten. F\u00fcr die Krankheit des Beschwerdef\u00fchrers gebe es keine anerkannte medikament\u00f6se Therapie, wobei Medikamente grunds\u00e4tzlich zur Linderung von Beschwerden eingesetzt werden k\u00f6nnten. Dasselbe gelte f\u00fcr die Psychotherapie, die mitunter als hilfreich und lindernd empfunden werde. Die Krankheit berge das Risiko, dass die Symptome durch Konfrontation mit Ger\u00fcchen, Ger\u00e4uschen und optischen Eindr\u00fccken im Zielland verst\u00e4rkt auftr\u00e4ten. Zwar seien auch in Deutschland die M\u00f6glichkeiten der Behandlung der andauernden Pers\u00f6nlichkeits\u00e4nderung begrenzt, und therapeutisch seien Menschen, die unter einer solchen Problematik litten, nur schwer zu versorgen. Es k\u00f6nne jedoch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass eine Traumatherapie in Deutschland m\u00f6glich sei, weil die traumatisierenden Trigger hier nicht vorhanden seien. Die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdef\u00fchrer sich tats\u00e4chlich das Leben nehmen werde, sei nicht Aufgabe eines neuropsychiatrischen Sachverst\u00e4ndigen. Es gebe hierf\u00fcr auch keine Methode. Es gebe im Fall des Beschwerdef\u00fchrers aber verschiedene Risikofaktoren, aufgrund derer das Risiko einer massiven Verschlechterung der St\u00f6rung und eines Suizids f\u00fcr den Fall der Abschiebung als hoch einzustufen sei. Es handele sich um \u201eechte\u201c Suizidalit\u00e4t und nicht um eine blo\u00dfe Suizidank\u00fcndigung. Der Beschwerdef\u00fchrer sei daher nicht als reise- beziehungsweise transporttauglich anzusehen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"24\">24<\/p>\n<p class=\"justify\">16. Einen Antrag des Beschwerdef\u00fchrers vom 10. Mai 2023, den Auslieferungshaftbefehl au\u00dfer Vollzug zu setzen, lehnte das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 11. Mai 2023 ab. Hierzu wurde auf den Beschluss vom 13. M\u00e4rz 2023 verwiesen. Im Hinblick auf die \u00e4rztliche Stellungnahme vom 13. April 2023 sei schon bemerkenswert, dass die Prognose angeblich auf der Grundlage von \u201emeist nicht l\u00e4nger als 20 Minuten\u201c andauernden, \u201eteils w\u00f6chentlichen\u201c Gespr\u00e4chen mit dem Beschwerdef\u00fchrer in der Justizvollzugsanstalt erstellt worden sei, die vom Gutachter \u201e\u00fcber mehrere Monate\u201c gef\u00fchrt worden seien. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdef\u00fchrer erst am 24. Februar 2023 in die Justizvollzugsanstalt Rosdorf verlegt worden sei, sei dies offensichtlich unzutreffend. In dem Gutachten w\u00fcrden Diagnosen gestellt, die zuvor durch die \u00c4rzte und Therapeuten im Ma\u00dfregelvollzug trotz langj\u00e4hriger Behandlung nicht gestellt worden seien. Dar\u00fcber hinaus sei weder erkennbar noch werde durch das Gutachten erl\u00e4utert, dass das diagnostizierte Trauma aufgrund von Misshandlungen w\u00e4hrend des Milit\u00e4rdienstes durch die Inhaftierung zur Strafvollstreckung reaktiviert w\u00fcrde, zumal in der Haftanstalt Yalva\u00e7 eine EMRK-konforme Unterbringung gew\u00e4hrleistet sei und die Einhaltung der europ\u00e4ischen Mindeststandards dort durch die diplomatischen Vertretungen \u00fcberpr\u00fcft werden k\u00f6nne und werde. Warum schon allein die R\u00fcckkehr in die T\u00fcrkei zu einer Verst\u00e4rkung der Krankheitssymptome f\u00fchren solle, obwohl das diagnostizierte Trauma in eine klar abgegrenzte hochspezifische Lebensphase falle (Milit\u00e4rdienst), sei nicht ersichtlich. Der Auslieferungshaftbefehl sei aufrecht zu erhalten, da weiterhin Fluchtgefahr bestehe und die Haftdauer (noch) nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig lang sei.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"25\">25<\/p>\n<p class=\"justify\">17. Mit Verbalnote vom 7. Juni 2023 teilte die Republik T\u00fcrkei mit, dass die psychologische Betreuung in der Haftanstalt Yalva\u00e7 gew\u00e4hrleistet werden k\u00f6nne und \u00fcbermittelte zur Beantwortung der Fragen des Oberlandesgerichts im Beschluss vom 13. M\u00e4rz 2023 betreffend die Anwesenheit des Beschwerdef\u00fchrers vor dem 11. und 21. Strafgericht erster Instanz von K\u00fc\u00e7\u00fck\u00e7ekmece diverse Unterlagen, darunter je einen Beschluss der beiden Gerichte \u00fcber die Wiederaufnahme des Verfahrens, falls der Beschwerdef\u00fchrer nach Bekanntgabe der urspr\u00fcnglichen Urteile nach seiner Auslieferung in die T\u00fcrkei innerhalb von sieben Tagen einen entsprechenden Antrag stelle.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"26\">26<\/p>\n<p class=\"justify\">18. In einer weiteren Verbalnote der Republik T\u00fcrkei vom 12. Juni 2023 wurde eine \u00dcbersetzung einer Auskunft des t\u00fcrkischen Justizministeriums zur psychologischen Betreuung in der Haftanstalt \u00fcbermittelt. Dort ist ausgef\u00fchrt, wie im Allgemeinen die psychologische Betreuung von Inhaftierten in der T\u00fcrkei ausgestaltet werde. So gebe es vor Ort Psychologen, Soziologen und Sozialarbeiter. Diese Mitarbeiter erhielten spezielle Schulungen im Rahmen eines strukturierten mentalen Bewertungs- und Interventionsprogramms zur individuellen Interventionspraxis f\u00fcr psychische Probleme. W\u00e4hrend der gesamten Haftzeit stehe auch der Dienst f\u00fcr psychosoziale Hilfe zur Verf\u00fcgung, der spezielle Programme anbiete. Zudem w\u00fcrden Einzelgespr\u00e4che mit den Inhaftierten durch einen festangestellten Psychologen und einen Gef\u00e4ngnisw\u00e4rter gef\u00fchrt und die Inhaftierten nach dem Ende der Haftzeit bei Bedarf an Stellen au\u00dferhalb des Vollzugs weitergeleitet.<\/p>\n<p><br class=\"justify\"><\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"27\">27<\/p>\n<p class=\"justify\">19. Der Beschwerdef\u00fchrer beantragte mit Schreiben vom 6. Juli 2023, die Auslieferung wegen der Urteile des 11. und 21. Strafgerichts erster Instanz von K\u00fc\u00e7\u00fck\u00e7ekmece f\u00fcr unzul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren, und stellte bez\u00fcglich der bereits erfolgten Zul\u00e4ssigkeitserkl\u00e4rung im Hinblick auf die Auslieferung aufgrund der Urteile des 12. Strafgerichts erster Instanz von Bakirk\u00f6y und des 2. Strafgerichts erster Instanz von Silivri einen Antrag nach \u00a7 33 IRG.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"28\">28<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Zusicherungen der t\u00fcrkischen Beh\u00f6rden seien nicht ausreichend. Soweit etwa erkl\u00e4rt werde, ihm werde das Recht auf eine neue Verhandlung vor dem Strafgericht K\u00fc\u00e7\u00fck\u00e7ekmece einger\u00e4umt, bleibe bisher au\u00dfer Betracht, dass K\u00fc\u00e7\u00fck\u00e7ekmece etwa 545 Kilometer von der Haftanstalt Yalva\u00e7 entfernt sei, sodass eine Unterbringung in Yalva\u00e7 f\u00fcr die Dauer der Gerichtsverhandlung in K\u00fc\u00e7\u00fck\u00e7ekmece gar nicht m\u00f6glich und seine Unterbringung insoweit noch ungekl\u00e4rt sei.\u00a0<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"29\">29<\/p>\n<p class=\"justify\">Hinsichtlich der medizinischen Versorgung in der Haftanstalt Yalva\u00e7 h\u00e4tten die t\u00fcrkischen Beh\u00f6rden bisher keine Auskunft erteilt, sondern nur allgemeine Ausf\u00fchrungen zur grunds\u00e4tzlichen M\u00f6glichkeit der psychologischen Betreuung in Haft gemacht. Zudem reiche eine psychologische Betreuung nicht aus; der Beschwerdef\u00fchrer ben\u00f6tige eine psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"30\">30<\/p>\n<p class=\"justify\">In Bezug auf die Urteile des 12.\u00a0Strafgerichts erster Instanz von Bakirk\u00f6y und des 2.\u00a0Strafgerichts erster Instanz von Silivri sei nicht ausreichend aufgekl\u00e4rt, wie viele Verhandlungstage es jeweils gegeben habe und ob der Beschwerdef\u00fchrer anwesend oder zumindest geladen worden sei. Es reiche insoweit nicht aus, ihm \u201eein Urteil ins Gesicht zu sprechen\u201c, nachdem er sich zuvor nicht habe verteidigen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"31\">31<\/p>\n<p class=\"justify\">20. Die Generalstaatsanwaltschaft trat diesen Ausf\u00fchrungen in einer Stellungnahme vom 11. Juli 2023 entgegen, woraufhin der Beschwerdef\u00fchrer darauf hinwies, dass in den Unterlagen, die mit dem Auslieferungsersuchen der Republik T\u00fcrkei \u00fcbersandt worden seien, mindestens f\u00fcr drei Urteile die Rede davon sei, dass diese in seiner Abwesenheit ergangen seien, und nicht nur \u2212 wie das Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 13. M\u00e4rz 2023 annehme \u2212 f\u00fcr zwei.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"32\">32<\/p>\n<p class=\"justify\">21. Mit Beschluss vom 1. November 2023 erkl\u00e4rte das Oberlandesgericht Braunschweig die Auslieferung des Beschwerdef\u00fchrers an die Republik T\u00fcrkei zum Zwecke der Strafvollstreckung nunmehr auch wegen der Strafen aus den Urteilen des 11. und 21. Strafgerichts erster Instanz von K\u00fc\u00e7\u00fck\u00e7ekmece f\u00fcr zul\u00e4ssig und lehnte sowohl den Antrag, erneut \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit der Auslieferung wegen der Strafen aus den Urteilen des 12. Strafgerichts erster Instanz von Bakirk\u00f6y und des 2. Strafgerichts erster Instanz von Silivri zu entscheiden, als auch den zuvor gestellten Antrag auf Aufschub der Auslieferung ab.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"33\">33<\/p>\n<p class=\"justify\">Der Zul\u00e4ssigkeit der Auslieferung stehe nicht entgegen, dass die Urteile in Abwesenheit des Beschwerdef\u00fchrers ergangen seien. Zwar sei eine Auslieferung zur Strafvollstreckung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unzul\u00e4ssig, sofern der Verfolgte weder \u00fcber die Tatsache der Durchf\u00fchrung und des Abschlusses des Strafverfahrens unterrichtet gewesen sei und ihm keine tats\u00e4chliche M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet sei, sich nach Kenntniserlangung nachtr\u00e4glich rechtliches Geh\u00f6r zu verschaffen, um sich wirksam zu verteidigen. Eine Auslieferung sei aber zul\u00e4ssig, wenn \u2212 wie hier \u2212 der ersuchende Staat eine Zusicherung gebe, dem Verfolgten das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gew\u00e4hrleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt w\u00fcrden. Die t\u00fcrkischen Beh\u00f6rden h\u00e4tten mitgeteilt, dass der Beschwerdef\u00fchrer nach Bekanntgabe der Entscheidungen innerhalb von sieben Tagen die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen k\u00f6nne und ihm eine Berufung als zweite Tatsacheninstanz er\u00f6ffnet werde. Damit sei das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren hinsichtlich beider Verurteilungen gew\u00e4hrleistet.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"34\">34<\/p>\n<p class=\"justify\">Was die fortbestehende Suizidalit\u00e4t des Beschwerdef\u00fchrers angehe, werde auf die Ausf\u00fchrungen in den Beschl\u00fcssen vom 13. M\u00e4rz 2023 und vom 11. Mai 2023 verwiesen. Zudem h\u00e4tten die t\u00fcrkischen Beh\u00f6rden mit Verbalnote vom 12. Juni 2023, die als allgemein gehaltene Information zur psychologischen Betreuung Inhaftierter in der T\u00fcrkei anzusehen sei, den Umfang einer solchen Betreuung dargelegt. Daraus folge insbesondere ein Programm zur Suizid- und Selbstverletzungspr\u00e4vention und die M\u00f6glichkeit des Gespr\u00e4chs mit einem festangestellten Psychologen in der Haftanstalt Yalva\u00e7. Bei Bedarf k\u00f6nne auch externe Hilfe in Anspruch genommen werden. Durch diese Angaben h\u00e4tten die t\u00fcrkischen Beh\u00f6rden dargetan, dass eine Behandlung der psychischen Erkrankung des Beschwerdef\u00fchrers auch im t\u00fcrkischen Strafvollzug m\u00f6glich sei.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"35\">35<\/p>\n<p class=\"justify\">Dem Antrag nach \u00a7 33 IRG bleibe der Erfolg verwehrt, da sich aus den Eingaben des Beschwerdef\u00fchrers keine neuen Umst\u00e4nde erg\u00e4ben, die dem Senat bei der Entscheidung \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit der Auslieferung nicht bekannt gewesen seien. Entgegen seinem Vortrag h\u00e4tten dem Senat bei seiner Entscheidung vom 11.\u00a0Mai\u00a02023 bereits die \u00e4rztliche Stellungnahme des Ma\u00dfregelvollzugszentrums vom 12. Januar 2023, das \u00e4rztliche Attest des Anstaltsarztes der Justizvollzugsanstalt Wolfenb\u00fcttel vom 21.\u00a0M\u00e4rz 2023 und das Gutachten des Facharztes vom 13.\u00a0April 2023 vorgelegen. Der Senat habe sich damit auch bereits auseinandergesetzt.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"36\">36<\/p>\n<p class=\"justify\">22. Der Beschwerdef\u00fchrer beantragte mit Schriftsatz vom 6. November 2023, ihm wegen der Nichtgew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew\u00e4hren und das Verfahren durch Beschluss in die Lage zur\u00fcckzuversetzen, die vor dem Erlass der Entscheidung bestanden habe. Zudem beantragte er im Hinblick auf die Beschl\u00fcsse vom 13. M\u00e4rz 2023 und vom 1. November 2023, erneut \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit der Auslieferung zu entscheiden und bis zur erneuten Entscheidung den Aufschub der Auslieferung anzuordnen. Das Oberlandesgericht habe sich im Beschluss vom 1. November 2023 unter anderem mit seinem Vortrag zu seinem Gesundheitszustand nicht auseinandergesetzt und diesbez\u00fcglich seine Aufkl\u00e4rungspflichten verletzt. Es habe sich nicht darauf beschr\u00e4nken d\u00fcrfen, die vorliegenden \u00e4rztlichen Stellungnahmen ohne \u00e4rztliche Sachkunde zu kritisieren und abzuwerten und sich stattdessen auf pauschale Behauptungen zur psychologischen Betreuung in t\u00fcrkischen Haftanstalten zu verlassen. Es h\u00e4tte die mit der Auslieferung verbundenen spezifischen Risiken auf der Basis einer fachkundigen Beurteilung vornehmen, mithin ein Sachverst\u00e4ndigengutachten einholen m\u00fcssen. Das Oberlandesgericht habe sich dar\u00fcber hinaus auch nicht mit seinen Einw\u00e4nden betreffend die noch nicht erfolgte Aufkl\u00e4rung seiner Anwesenheit in den Verhandlungen befasst. Die t\u00fcrkischen Beh\u00f6rden h\u00e4tten nicht zugesichert, dass ihm gegen die streitgegenst\u00e4ndlichen Urteile in der T\u00fcrkei ein durchsetzbares Recht auf ein neues Tatsachenverfahren zustehe. Er habe vorgetragen, dass die Verbalnoten und ihre Anh\u00e4nge unklar und unverst\u00e4ndlich seien. Hierauf sei das Gericht nicht eingegangen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"37\">37<\/p>\n<p class=\"justify\">23. Das Ausw\u00e4rtige Amt teilte der Republik T\u00fcrkei mit Verbalnote vom 9. November 2023 mit, dass die Bundesregierung die Auslieferung bewilligt habe. Sie gehe davon aus, dass die Zusicherungen aus den Verbalnoten der Republik T\u00fcrkei zu den Haftbedingungen, dem Ausschluss der Folter, den Haftbesuchen, einer Unterbringung in der Haftanstalt Yalva\u00e7 und der psychologischen Betreuung sowie der Gew\u00e4hrung eines neuen Verfahrens eingehalten w\u00fcrden. Der Beschwerdef\u00fchrer sei suizidal. Es werde daher auf das Erfordernis besonderer Sicherungsma\u00dfnahmen hingewiesen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"38\">38<\/p>\n<p class=\"justify\">24. Mit Beschluss vom 24. November 2023 wies das Oberlandesgericht den Antrag, erneut \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit der Auslieferung zu entscheiden, zur\u00fcck. Dem Antrag bleibe der Erfolg verwehrt, da sich aus den Eingaben des Beschwerdef\u00fchrers keine neuen Umst\u00e4nde erg\u00e4ben, die dem Senat bei der Entscheidung \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit der Auslieferung nicht bekannt gewesen seien. Insbesondere sei kein neuer Umstand deswegen anzunehmen, weil der Anspruch des Beschwerdef\u00fchrers auf rechtliches Geh\u00f6r nicht ausreichend beachtet worden oder der Senat seiner Amtsermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei. Er habe sich ausf\u00fchrlich mit der Suizidalit\u00e4t des Beschwerdef\u00fchrers befasst und sei zu dem Schluss gekommen, dass die t\u00fcrkischen Beh\u00f6rden der daraus resultierenden Gefahr angemessen begegnen w\u00fcrden. Zudem habe das Ausw\u00e4rtige Amt in seiner Bewilligungsentscheidung die t\u00fcrkischen Beh\u00f6rden auf die fortbestehende Suizidalit\u00e4t und das Erfordernis besonderer Sicherungsma\u00dfnahmen hingewiesen und seine psychologische Betreuung als zugesichert angesehen. Daher best\u00fcnden auch weiterhin keine Bedenken gegen die Einhaltung insoweit abgegebener Zusicherungen. Die Frage der Anwesenheit des Beschwerdef\u00fchrers w\u00e4hrend der Verhandlungen sei umfassend er\u00f6rtert worden.<\/p>\n<h3>II.\u00a0<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"39\">39<\/p>\n<p class=\"justify\">1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde, die er mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden hat, r\u00fcgt der Beschwerdef\u00fchrer unter anderem eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 3 EMRK.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"40\">40<\/p>\n<p class=\"justify\">Das Oberlandesgericht habe seine Aufkl\u00e4rungspflicht hinsichtlich des Zustandekommens der dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegenden Urteile verletzt. Es berufe sich f\u00fcr die Verneinung von Abwesenheitsurteilen ausschlie\u00dflich auf die Verbalnote vom 5.\u00a0Oktober 2022, die das nicht hergebe. Es erschlie\u00dfe sich nicht, wie das Oberlandesgericht aus den Erkl\u00e4rungen der t\u00fcrkischen Beh\u00f6rden den Schluss ziehen wolle, die Urteile des 12.\u00a0Strafgerichts erster Instanz von Bakirk\u00f6y und des 2.\u00a0Strafgerichts erster Instanz von Silivri seien in seiner Anwesenheit ergangen. Es habe das Anwesenheitsrecht eines Angeklagten in einer strafgerichtlichen Hauptverhandlung nicht verstanden und seiner Entscheidung einen unverst\u00e4ndlichen Text zugrunde gelegt. Die t\u00fcrkischen Beh\u00f6rden h\u00e4tten mit Verbalnoten ein un\u00fcbersichtliches Konvolut von deutschen, englischen und t\u00fcrkischen Texten \u00fcbersandt. Ein solches Konvolut k\u00f6nne keine v\u00f6lkerrechtlich verbindliche Zusicherung sein.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"41\">41<\/p>\n<p class=\"justify\">Das Oberlandesgericht habe sich ferner mit den grunds\u00e4tzlich schlechten Haftbedingungen in der T\u00fcrkei nicht befasst und auch insoweit seine Sachaufkl\u00e4rungspflicht verletzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts m\u00fcsse das mit der Auslieferung befasste Oberlandesgericht die Haftbedingungen in denjenigen Haftanstalten pr\u00fcfen, in denen der Betroffene nach den vorliegenden Informationen voraussichtlich inhaftiert werde, sei es auch nur vor\u00fcbergehend oder zu \u00dcbergangszwecken. Dieser Pr\u00fcfpflicht sei das Oberlandesgericht nicht nachgekommen. Zwar seien v\u00f6lkerrechtlich verbindliche Zusicherungen grunds\u00e4tzlich geeignet, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zul\u00e4ssigkeit der Auslieferung auszur\u00e4umen, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten sei, dass die Zusicherung nicht eingehalten werde. Eine Zusicherung entbinde das Gericht aber nicht von der Pflicht zur eigenen Gefahrenprognose. Eine solche k\u00f6nne nur durchgef\u00fchrt werden, wenn klar sei, in welcher Haftanstalt der Beschwerdef\u00fchrer untergebracht werde, und sei vorliegend unterblieben.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"42\">42<\/p>\n<p class=\"justify\">Es sei zudem unerfindlich, wie das Oberlandesgericht ohne \u00e4rztliche Beratung und ohne dass er \u00e4rztlich untersucht worden sei, zu dem Schluss komme, seiner Suizidalit\u00e4t k\u00f6nne in der T\u00fcrkei mit den therapeutischen M\u00f6glichkeiten des Strafvollzugs und gegebenenfalls besonderen Sicherungsma\u00dfnahmen begegnet werden. Der Hinweis auf den fest angestellten Psychologen in der Haftanstalt Yalva\u00e7 k\u00f6nne das nicht leisten. Zudem habe das Oberlandesgericht seinen Behandlungsbedarf nicht erfasst, denn die Betreuung durch einen Psychologen sei nicht ausreichend. Zu den Modalit\u00e4ten des Transports nach Yalva\u00e7 fehlten Ausf\u00fchrungen g\u00e4nzlich. Es h\u00e4tte insoweit aufgekl\u00e4rt werden m\u00fcssen, ob im Falle der Auslieferung beim Transport und bei der Inhaftierung seinem gesundheitlichen Risiko angemessen Rechnung getragen werden k\u00f6nne. Das Oberlandesgericht werde auch nicht durch den Hinweis auf seine Suizidalit\u00e4t in der Verbalnote des Ausw\u00e4rtigen Amtes an die t\u00fcrkischen Beh\u00f6rden vom 9. November 2023 entlastet, denn die ausreichende medizinische Versorgung h\u00e4tte es selbst im Zul\u00e4ssigkeitsverfahren aufkl\u00e4ren und sicherstellen m\u00fcssen. Es habe mit den vorgelegten \u00e4rztlichen Stellungnahmen und Gutachten eine ausreichende Grundlage an eindeutigen Erkenntnissen gehabt, die eine f\u00fcr ihn lebenserhaltende Aufkl\u00e4rungs- und Pr\u00fcfpflicht begr\u00fcndet h\u00e4tten. Insbesondere ziehe das Gericht keine externe \u00e4rztliche Sachkunde zurate, sehe nicht die Frage der Suizidalit\u00e4t w\u00e4hrend der Durchf\u00fchrung der Auslieferung und bei den m\u00f6glichen Verlegungen in andere Haftanstalten und verschaffe sich keinen \u00dcberblick \u00fcber den in seinen Krisen notwendigen Behandlungsbedarf. Die Kritik an den vorgelegten Gutachten sei unsachlich und unbegr\u00fcndet, trage das gefundene Ergebnis nicht und h\u00e4tte das Gericht zu weiterer Sachaufkl\u00e4rung veranlassen m\u00fcssen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"43\">43<\/p>\n<p class=\"justify\">Unter Ber\u00fccksichtigung der dem Oberlandesgericht vorliegenden \u00e4rztlichen Stellungnahmen sei zu besorgen, dass sich sein Zustand bei einer Auslieferung bis hin zur Lebensgefahr destabilisiere, sodass der Auslieferung sein Grundrecht auf Leben und k\u00f6rperliche Unversehrtheit entgegenstehe.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"44\">44<\/p>\n<p class=\"justify\">2. Zur Verfahrenssicherung hat die 1. Kammer des Zweiten Senats mit Beschluss vom 4. Dezember 2023 die \u00dcbergabe des Beschwerdef\u00fchrers an die Beh\u00f6rden der Republik T\u00fcrkei bis zu einer Entscheidung \u00fcber die Verfassungsbeschwerde, l\u00e4ngstens f\u00fcr die Dauer von sechs Monaten, einstweilen untersagt.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"45\">45<\/p>\n<p class=\"justify\">3. Mit Beschluss vom 6. Dezember 2023 hob das Oberlandesgericht den zuvor erlassenen (Auslieferungs-)Durchf\u00fchrungshaftbefehl vom 27. November 2023 auf. Aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Dezember 2023 stehe die Auslieferung nicht mehr unmittelbar bevor, sodass die Voraussetzungen f\u00fcr die Anordnung der Haft zur Durchf\u00fchrung der Auslieferung nicht mehr vorl\u00e4gen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"46\">46<\/p>\n<p class=\"justify\">4. Dem Nieders\u00e4chsischen Justizministerium ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Es hat von der Abgabe einer Stellungnahme abgesehen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"47\">47<\/p>\n<p class=\"justify\">5. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten des Ausgangsverfahrens vorgelegen.<\/p>\n<h3>III.\u00a0<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"48\">48<\/p>\n<p class=\"justify\">1. Die Verfassungsbeschwerde wird gem\u00e4\u00df \u00a7 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdef\u00fchrers angezeigt ist. Die Voraussetzungen f\u00fcr eine stattgebende Kammerentscheidung im Sinne des \u00a7 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen insoweit vor. Die f\u00fcr die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde ma\u00dfgeblichen verfassungsrechtlichen Grunds\u00e4tze hat das Bundesverfassungsgericht bereits gekl\u00e4rt. Nach diesen Grunds\u00e4tzen ist die Verfassungsbeschwerde, soweit sie sich gegen die Zul\u00e4ssigkeitserkl\u00e4rung der Auslieferung in den Beschl\u00fcssen vom 13. M\u00e4rz 2023 und 1. November 2023 richtet, zul\u00e4ssig und in einem die Zust\u00e4ndigkeit der Kammer begr\u00fcndenden Sinn offensichtlich begr\u00fcndet.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"49\">49<\/p>\n<p class=\"justify\">2. Im \u00dcbrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"50\">50<\/p>\n<p class=\"justify\">Soweit der Beschwerdef\u00fchrer mit seiner Verfassungsbeschwerde die Bewilligungsentscheidung der Bundesregierung vom 9. November 2023 angreift, stellt sie schon keinen statthaften Rechtsbehelf dar.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"51\">51<\/p>\n<p class=\"justify\">Die dem auslieferungsrechtlichen Zul\u00e4ssigkeitsverfahren nachfolgende Bewilligungsentscheidung ist der verfassungsgerichtlichen \u00dcberpr\u00fcfung nur eingeschr\u00e4nkt zug\u00e4nglich (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2015 &#8212; 2 BvR 965\/15 -, Rn. 21 m.w.N.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juni 2019 &#8212; 2 BvR 1092\/19 -, Rn. 3). Dies wird der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG grunds\u00e4tzlich gerecht, weil der Rechtsschutz der betroffenen Person pr\u00e4ventiv in dem der Bewilligungsentscheidung vorgeschalteten Zul\u00e4ssigkeitsverfahren gew\u00e4hrleistet wird. Das Ergebnis des Zul\u00e4ssigkeitsverfahrens determiniert gem\u00e4\u00df \u00a7 12 IRG die Bewilligungsentscheidung dahingehend, dass eine Bewilligung, mit Ausnahme des Falls des vereinfachten Verfahrens nach \u00a7 41 IRG, nicht erfolgen darf, soweit die Auslieferung nicht zuvor f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt wurde (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2015- 2\u00a0BvR 965\/15 -, Rn. 21 f.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18.\u00a0Juni 2019 &#8212; 2\u00a0BvR 1092\/19 -, Rn. 3).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"52\">52<\/p>\n<p class=\"justify\">Einer isolierten verfassungsgerichtlichen \u00dcberpr\u00fcfung der Bewilligungsentscheidung bedarf es nur, wenn diese zulasten der Rechtsposition der betroffenen Person von der Zul\u00e4ssigkeitsentscheidung abweicht, weil in einem solchen Fall im Rahmen des pr\u00e4ventiven Rechtsschutzes nicht alle ihre subjektiven \u00f6ffentlichen Rechtspositionen ber\u00fccksichtigt werden konnten und der von Art. 19 Abs. 4 GG gebotene Rechtsschutz nicht in hinreichendem Ma\u00dfe gew\u00e4hrt werden konnte (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2015 &#8212; 2\u00a0BvR 965\/15 -, Rn. 22, 24; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juni 2019 &#8212; 2\u00a0BvR 1092\/19 -, Rn. 4; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Dezember 2019 &#8212; 2 BvR 1258\/19\u00a0-, Rn. 45). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da die Bewilligungsentscheidung nicht zulasten des Beschwerdef\u00fchrers von der Zul\u00e4ssigkeitsentscheidung abweicht.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"53\">53<\/p>\n<p class=\"justify\">3. Hinsichtlich der Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig in den Beschl\u00fcssen vom 13. M\u00e4rz 2023 und 1. November 2023 \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit der Auslieferung ist die Verfassungsbeschwerde zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Die angegriffenen Beschl\u00fcsse verletzen den Beschwerdef\u00fchrer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"54\">54<\/p>\n<p class=\"justify\">a) Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG enth\u00e4lt ein Grundrecht auf effektiven und m\u00f6glichst l\u00fcckenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der \u00f6ffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 67, 43 &lt;58&gt;; stRspr). Dabei gew\u00e4hrleistet Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht nur das formelle Recht und die theoretische M\u00f6glichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern verleiht dem Einzelnen einen substantiellen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 101, 106 &lt;122 f.&gt;; 103, 142 &lt;156&gt;; 113, 273 &lt;310&gt;; 129, 1 &lt;20&gt;). Im Rahmen des gerichtlichen Zul\u00e4ssigkeitsverfahrens im Vorgriff auf eine Auslieferung sind die zust\u00e4ndigen Gerichte verpflichtet, den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzukl\u00e4ren und etwaige Auslieferungshindernisse in hinreichender Weise, also in rechtlicher und tats\u00e4chlicher Hinsicht vollst\u00e4ndig, zu pr\u00fcfen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8.\u00a0Dezember 2021 &#8212; 2 BvR 1282\/21 -, Rn. 17). Zweck der gerichtlichen Zul\u00e4ssigkeitspr\u00fcfung im f\u00f6rmlichen Auslieferungsverfahren ist der pr\u00e4ventive Rechtsschutz der betroffenen Person (vgl. BVerfGE 113, 273 &lt;312&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"55\">55<\/p>\n<p class=\"justify\">b) Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unterliegen die deutschen Gerichte bei der Beurteilung der Zul\u00e4ssigkeit einer Auslieferung der verfassungsrechtlichen Pflicht, zu pr\u00fcfen, ob die erbetene Auslieferung die gem\u00e4\u00df Art. 79 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 1 und Art. 20 GG unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grunds\u00e4tze beziehungsweise das unabdingbare Ma\u00df an Grundrechtsschutz verletzt (vgl. BVerfGE 59, 280 &lt;282 f.&gt;; 63, 332 &lt;337&gt;; 108, 129 &lt;136&gt;; 140, 317 &lt;355 Rn. 83 f.&gt;). Sie sind zudem \u2212 insbesondere im Auslieferungsverkehr mit Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union sind \u2212 verpflichtet, zu pr\u00fcfen, ob die Auslieferung und die ihr zugrundeliegenden Akte den nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen v\u00f6lkerrechtlichen Mindeststandard wahren (vgl. BVerfGE 59, 280 &lt;282 f.&gt;; 63, 332 &lt;337 f.&gt;; 75, 1 &lt;19&gt;; 108, 129 &lt;136&gt;; 113, 154 &lt;162&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"56\">56<\/p>\n<p class=\"justify\">Gem\u00e4\u00df Art. 25 GG sind bei der Auslegung und Anwendung von Vorschriften des innerstaatlichen Rechts durch Verwaltungsbeh\u00f6rden und Gerichte die allgemeinen Regeln des V\u00f6lkerrechts zu beachten. Hieraus folgt insbesondere, dass die Beh\u00f6rden und Gerichte grunds\u00e4tzlich daran gehindert sind, innerstaatliches Recht in einer Weise auszulegen und anzuwenden, welche die allgemeinen Regeln des V\u00f6lkerrechts verletzt. Sie sind auch verpflichtet, alles zu unterlassen, was einer unter Versto\u00df gegen allgemeine Regeln des V\u00f6lkerrechts vorgenommenen Handlung nichtdeutscher Hoheitstr\u00e4ger im Geltungsbereich des Grundgesetzes Wirksamkeit verschafft, und gehindert, an einer gegen die allgemeinen Regeln des V\u00f6lkerrechts versto\u00dfenden Handlung nichtdeutscher Hoheitstr\u00e4ger bestimmend mitzuwirken (vgl. BVerfGE 75, 1 &lt;18\u00a0f.&gt;; stRspr).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"57\">57<\/p>\n<p class=\"justify\">Nicht nur im Rechtshilfeverkehr unter Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union, sondern auch im allgemeinen v\u00f6lkerrechtlichen Auslieferungsverkehr gilt der Grundsatz, dass dem ersuchenden Staat im Hinblick auf die Einhaltung der Grunds\u00e4tze der Rechtshilfe in Strafsachen sowie des V\u00f6lkerrechts Vertrauen entgegenzubringen ist (vgl. BVerfGE 109, 13 &lt;35\u00a0f.&gt;; 109, 38 &lt;61&gt;; 140, 317 &lt;349 Rn. 68&gt;). Auch im allgemeinen Auslieferungsverkehr hat der ersuchende Staat ein erhebliches Interesse an der Aufrechterhaltung und Funktionsf\u00e4higkeit der gegenseitigen Rechtshilfe. Von der Begehung von Rechtsverletzungen, die die zuk\u00fcnftige Funktionsf\u00e4higkeit des Auslieferungsverkehrs zwangsl\u00e4ufig beeintr\u00e4chtigen w\u00fcrden, wird ein ersuchender Staat schon deshalb regelm\u00e4\u00dfig Abstand nehmen (vgl.\u00a0BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2021 &#8212; 2\u00a0BvR 1282\/21 -, Rn. 18 m.w.N.).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"58\">58<\/p>\n<p class=\"justify\">Dieser Grundsatz kann so lange Geltung beanspruchen, wie er nicht durch entgegenstehende Tatsachen, etwa systemische Defizite im Zielstaat, ersch\u00fcttert wird (vgl. BVerfGE 109, 13 &lt;35 f.&gt;; 109, 38 &lt;61&gt;). Das ist der Fall, wenn tats\u00e4chliche Anhaltspunkte daf\u00fcr vorliegen, dass im Fall einer Auslieferung die unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grunds\u00e4tze beziehungsweise das unabdingbare Ma\u00df an Grundrechtsschutz oder der verbindliche v\u00f6lkerrechtliche Mindeststandard gem\u00e4\u00df Art.\u00a025\u00a0GG nicht eingehalten werden. Daf\u00fcr m\u00fcssen stichhaltige Gr\u00fcnde gegeben sein, nach denen gerade im konkreten Fall eine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass in dem ersuchenden Staat die Mindeststandards nicht beachtet werden (vgl. BVerfGE 140, 317 &lt;350 Rn. 71&gt;; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2021 &#8212; 2 BvR 1282\/21 -, Rn. 19 m.w.N.).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"59\">59<\/p>\n<p class=\"justify\">c) Die vom ersuchenden Staat im Auslieferungsverkehr gegebenen v\u00f6lkerrechtlich verbindlichen Zusicherungen sind geeignet, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zul\u00e4ssigkeit der Auslieferung auszur\u00e4umen, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten ist, dass die Zusicherungen nicht eingehalten werden (vgl. BVerfGE 63, 215 &lt;224&gt;; 109, 38 &lt;62&gt;; BVerfGK 2, 165 &lt;172 f.&gt;; 3, 159 &lt;165&gt;; 6, 13 &lt;19&gt;; 6, 334 &lt;343&gt;; 13, 128 &lt;136&gt;; 13, 557 &lt;561&gt;; 14, 372 &lt;377 f.&gt;; stRspr). Eine Zusicherung entbindet das \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit einer Auslieferung befindende Gericht jedoch nicht von der Pflicht, zun\u00e4chst eine eigene Gefahrenprognose anzustellen, um die Situation im Zielstaat und so die Belastbarkeit einer Zusicherung einsch\u00e4tzen zu k\u00f6nnen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30.\u00a0Oktober 2019 &#8212; 2 BvR 828\/19 -, Rn. 44 m.w.N.).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"60\">60<\/p>\n<p class=\"justify\">d) Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben h\u00e4lt die Zul\u00e4ssigkeitsentscheidung einer verfassungsrechtlichen Pr\u00fcfung nicht stand. Das Oberlandesgericht hat das Recht des Beschwerdef\u00fchrers aus Art.\u00a019 Abs.\u00a04 Satz\u00a01 GG verletzt, indem es nicht ausreichend aufgekl\u00e4rt hat, ob sein Gesundheitszustand Ma\u00dfnahmen zur Verhinderung eines erneuten Suizidversuchs gebieten k\u00f6nnte.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"61\">61<\/p>\n<p class=\"justify\">aa) Zur Bindung der Gerichte an Recht und Gesetz (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG) geh\u00f6rt die Ber\u00fccksichtigung der Gew\u00e4hrleistungen der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention und der Entscheidungen des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung. Sind f\u00fcr die Beurteilung eines Sachverhalts Entscheidungen des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte einschl\u00e4gig, so sind die von diesem in seiner Abw\u00e4gung ber\u00fccksichtigten Aspekte auch in die verfassungsrechtliche W\u00fcrdigung einzubeziehen und es muss eine Auseinandersetzung mit den vom Gerichtshof gefundenen Abw\u00e4gungsergebnissen stattfinden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1.\u00a0Kammer des Zweiten Senats vom 5. Juli 2006 &#8212; 2 BvR 1317\/05 -, Rn. 12; Beschluss der 1.\u00a0Kammer des Zweiten Senats vom 2.\u00a0Mai 2007 &#8212;\u00a02 BvR 411\/07 -, juris, Rn. 6, sowie Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Februar 2018 &#8212; 2 BvR 107\/18 -, Rn.\u00a026; vgl. auch BVerfGE 111, 307 &lt;323 f.&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"62\">62<\/p>\n<p class=\"justify\">Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte hat festgestellt, dass in Abschiebungsf\u00e4llen ein Versto\u00df gegen Art. 3 EMRK vorliegen kann, wenn gewichtige Gr\u00fcnde (\u201esubstantial grounds\u201c) daf\u00fcr angef\u00fchrt werden, dass f\u00fcr den Betroffenen bei der Durchf\u00fchrung einer Abschiebung eine reale Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung insofern unterworfen zu werden, als die M\u00f6glichkeit einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Gesundheitsverschlechterung infolge unzureichender Behandlungsm\u00f6glichkeiten und ein damit verbundenes intensives Leid beziehungsweise eine erhebliche Verk\u00fcrzung der Lebenserwartung besteht (vgl. EGMR [GK], Paposhvili v. Belgium, Urteil vom 13.\u00a0Dezember 2016, Nr. 41738\/10, \u00a7 183). Dies gilt sowohl f\u00fcr physische als auch f\u00fcr psychische Erkrankungen (vgl. EGMR [GK], Savran v. Denmark, Urteil vom 7. Dezember 2021, Nr. 57467\/15, \u00a7\u00a7 137 ff.). Um eine solche Gefahr auszuschlie\u00dfen, hat der Gerichtshof dem mit einer Abschiebungsanordnung befassten Gericht eigene Aufkl\u00e4rungs- und Pr\u00fcfungspflichten auferlegt. Diese Rechtsprechung l\u00e4sst sich angesichts einer vergleichbaren Gef\u00e4hrdungslage auf Auslieferungen \u00fcbertragen (vgl. EGMR, Khachaturov v.\u00a0Armenia, Urteil vom 24. Juni 2021, Nr. 59687\/17, \u00a7\u00a085). Demnach obliegt es dem Beschwerdef\u00fchrer, den Nachweis zu erbringen, dass es stichhaltige Gr\u00fcnde f\u00fcr die Annahme gibt, er laufe im Falle der Durchf\u00fchrung der Auslieferung tats\u00e4chlich Gefahr, einer gegen Art.\u00a03\u00a0EMRK versto\u00dfenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Wenn der Beschwerdef\u00fchrer die erforderlichen Nachweise beigebracht hat, obliegt es den Vertragsstaaten, das bestehende Risiko sorgf\u00e4ltig aufzukl\u00e4ren. Dabei sind sowohl die Bedingungen im Herkunftsland als auch individuelle Umst\u00e4nde zu ber\u00fccksichtigen und allgemeine Quellen wie Berichte der Weltgesundheitsorganisation und namhafter Nichtregierungsorganisationen sowie vorliegende Atteste (\u201emedical certificates\u201c) heranzuziehen (vgl. zum Ganzen EGMR [GK], Paposhvili v.\u00a0Belgium, Urteil vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738\/10, \u00a7\u00a7 186 ff.). Auch hinsichtlich der Frage der Reisef\u00e4higkeit hat der Gerichtshof entschieden, dass die Durchf\u00fchrung einer Auslieferung ohne eine entsprechende angemessene Risikobeurteilung eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn gewichtige Gr\u00fcnde f\u00fcr eine fehlende Reisef\u00e4higkeit aufgrund einer physischen oder psychischen Erkrankung vorliegen. Gewichtige Gr\u00fcnde k\u00f6nnen sich auch insoweit aus Attesten und medizinischen Stellungnahmen ergeben (vgl. EGMR, Khachaturov v. Armenia, Urteil vom 24. Juni 2021, Nr.\u00a059687\/17, \u00a7\u00a7\u00a084\u00a0ff. m.w.N.). Die Pr\u00fcfung der mit der Auslieferung verbundenen spezifischen Risiken muss dabei auf einer aktuellen fachkundigen Einzelfallbeurteilung des Gesundheitszustands der betroffenen Person beruhen, die auch die Bedingungen der geplanten \u00dcbergabe in der spezifischen Auslieferungssituation ber\u00fccksichtigt (vgl. EGMR, Khachaturov v.\u00a0Armenia, Urteil vom 24. Juni 2021, Nr. 59687\/17, \u00a7 91).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"63\">63<\/p>\n<p class=\"justify\">bb) Die Gr\u00fcnde, aus denen das Oberlandesgericht nach Vorlage der Stellungnahmen der verschiedenen \u00c4rzte vom 8. Februar 2023, 21. M\u00e4rz 2023 und 13. April 2023 offenbar davon ausgegangen ist, dass es seinen Aufkl\u00e4rungs- und Pr\u00fcfungspflichten aus Art.\u00a019 Abs.\u00a04 GG gen\u00fcgt habe, werden den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht. Insbesondere wird in der Entscheidung des Oberlandesgerichts die soeben angef\u00fchrte Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte nicht ber\u00fccksichtigt. Gerade vor dem Hintergrund des bereits durchgef\u00fchrten Suizidversuchs des Beschwerdef\u00fchrers bleibt offen, weshalb das Oberlandesgericht von der Hinzuziehung eines Sachverst\u00e4ndigen abgesehen hat, obwohl dies vom Beschwerdef\u00fchrer mehrfach angeregt worden war. Die vorgelegten \u00e4rztlichen Stellungnahmen enthielten gewichtige Gr\u00fcnde im Sinne der Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte f\u00fcr die Annahme, dass im Falle der Durchf\u00fchrung der Auslieferung tats\u00e4chlich die Gefahr eines erneuten Suizidversuchs bestehe. Selbst wenn \u2212 wie das Oberlandesgericht ausf\u00fchrt \u2212 das fach\u00e4rztliche Gutachten vom 13.\u00a0April 2023 Tendenzen eines \u201eGef\u00e4lligkeitsgutachtens\u201c aufweist, gen\u00fcgt die Zur\u00fcckweisung der dortigen Erkenntnisse den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Denn auch der Anstaltsarzt der Justizvollzugsanstalt Wolfenb\u00fcttel sowie der \u00c4rztliche Direktor des Ma\u00dfregelvollzugszentrums und seine Stellvertreterin beurteilten das Risiko eines erneuten Suizidversuchs aus fachlicher Sicht als hoch und rieten von einer \u201eAbschiebung\u201c des Beschwerdef\u00fchrers in die T\u00fcrkei dringend ab. Soweit das Oberlandesgericht wiederholt auf die M\u00f6glichkeit der psychologischen Betreuung in der Justizvollzugsanstalt Yalva\u00e7 verweist, bleibt schon ungekl\u00e4rt, ob dies f\u00fcr eine ad\u00e4quate Behandlung des suizidalen Beschwerdef\u00fchrers gen\u00fcgt. Es erscheint zweifelhaft, ob ein einziger Psychologe, der f\u00fcr s\u00e4mtliche H\u00e4ftlinge in der Haftanstalt Yalva\u00e7 verantwortlich ist, allein die zeitlichen Kapazit\u00e4ten hat, den Beschwerdef\u00fchrer ad\u00e4quat zu betreuen. Der pauschale Verweis hierauf ist jedenfalls aufgrund der Vorgeschichte im Fall des Beschwerdef\u00fchrers nicht ausreichend. Denn dieser hat einen Suizid f\u00fcr den Fall der Auslieferung nicht lediglich angek\u00fcndigt, sondern bereits tats\u00e4chlich versucht, sich das Leben zu nehmen, und dabei verheerende Verletzungen davongetragen. \u00dcberdies \u00fcbersieht das Gericht, dass die Suizidgefahr nicht nur nach einer erfolgten Auslieferung, sondern gerade auch w\u00e4hrend des Transports bestehen kann. Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Umst\u00e4nde und angesichts der eindringlichen Warnung von insgesamt vier \u00c4rzten h\u00e4tte sich das Oberlandesgericht veranlasst sehen m\u00fcssen, zumindest aufzukl\u00e4ren, ob und wie w\u00e4hrend des Transports die Verhinderung eines erneuten Suizidversuchs sichergestellt werden k\u00f6nne, oder \u2212 bei fortbestehenden Zweifeln an der Tragf\u00e4higkeit der \u00e4rztlichen Stellungnahmen \u2212 ein Sachverst\u00e4ndigengutachten zur Transport- und Haftf\u00e4higkeit des Beschwerdef\u00fchrers einholen m\u00fcssen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"64\">64<\/p>\n<p class=\"justify\">e) Soweit der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgt, das Oberlandesgericht habe nicht hinreichend aufgekl\u00e4rt, ob die Haftbedingungen, die ihn in der T\u00fcrkei erwarteten, im \u00dcbrigen den Anforderungen von Art. 3 EMRK gerecht werden, liegt demgegen\u00fcber kein Aufkl\u00e4rungsmangel vor.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"65\">65<\/p>\n<p class=\"justify\">Das Oberlandesgericht ist bei seiner Pr\u00fcfung, ob aufgrund der Haftbedingungen insbesondere in der t\u00fcrkischen Haftanstalt Yalva\u00e7 die konkrete Gefahr besteht, dass der Beschwerdef\u00fchrer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein wird, ausgehend von der Stellungnahme des Ausw\u00e4rtigen Amtes vom 12. Juli 2022 und den Zusicherungen der Republik T\u00fcrkei vom 5. Oktober 2022, vom 7. Juni 2023 und vom 12.\u00a0Juni 2023 vertretbar zu dem Ergebnis gelangt, dass eine den Anforderungen von Art.\u00a03\u00a0EMRK gen\u00fcgende Unterbringung sichergestellt ist.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"66\">66<\/p>\n<p class=\"justify\">Wie das Oberlandesgericht zu Recht ausf\u00fchrt, stellt das Ausw\u00e4rtige Amt in seiner Stellungnahme \u2013 anders als der Beschwerdef\u00fchrer meint \u2013 fest, dass in t\u00fcrkischen Haftanstalten EMRK-Standards grunds\u00e4tzlich eingehalten werden k\u00f6nnten und dahingehende Zusicherungen der T\u00fcrkei belastbar seien. Allein der Verweis auf eine einzelne Erhebung, nach der die \u00dcberbelegung in den Haftanstalten in der T\u00fcrkei im Durchschnitt 117,8\u00a0% betrage, reicht nicht aus, um die Verl\u00e4sslichkeit der Zusicherung, der Beschwerdef\u00fchrer werde in Yalva\u00e7 und dar\u00fcber hinaus nur in Haftanstalten untergebracht, die EMRK-konform seien, in Frage zu stellen und das Oberlandesgericht zu weiteren Ermittlungen zu verpflichten. Soweit der Beschwerdef\u00fchrer vortr\u00e4gt, die Gerichtsorte der neu gegen ihn zu f\u00fchrenden Strafverfahren seien so weit von der Haftanstalt Yalva\u00e7 entfernt, dass er zwingend auch in anderen Haftanstalten untergebracht werden m\u00fcsse und die Haftbedingungen dort nicht EMRK-konform seien, gilt nichts anderes.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"67\">67<\/p>\n<p class=\"justify\">4. Da die angegriffenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts vom 13. M\u00e4rz 2023 und 1. November 2023 im Hinblick auf die Zul\u00e4ssigkeitserkl\u00e4rung der Auslieferung schon wegen des Versto\u00dfes gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG keinen Bestand haben, kann offenbleiben, ob die Beschl\u00fcsse weitere Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte des Beschwerdef\u00fchrers verletzen (vgl. BVerfGE 128, 226 &lt;268&gt;).<\/p>\n<h3>IV.\u00a0<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"68\">68<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Beschl\u00fcsse des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 13. M\u00e4rz 2023 &#8212; 1 AR\u00a0(Ausl.) 19\/22 &#8212; und 1. November 2023 &#8212;\u00a01\u00a0AR\u00a0(Ausl.)\u00a019\/22 &#8212; werden, soweit sie die Zul\u00e4ssigkeit der Auslieferung betreffen, aufgehoben. Die Sache wird insoweit an das Oberlandesgericht zur\u00fcckverwiesen (\u00a7 93c Abs. 2 i.V.m. \u00a7\u00a095 Abs. 2 BVerfGG).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"69\">69<\/p>\n<p class=\"justify\">Mit der Aufhebung der Zul\u00e4ssigkeitsentscheidung werden die Beschl\u00fcsse des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 1. November 2023 im \u00dcbrigen und vom 24. November 2023 &#8212; 1 AR (Ausl.) 19\/22 &#8212; insoweit gegenstandslos.<\/p>\n<h3>V.\u00a0<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"70\">70<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Entscheidung \u00fcber die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf \u00a7\u00a034a Abs.\u00a02, 3\u00a0BVerfGG.<\/p>\n<p><br class=\"justify\"><\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"71\">71<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Festsetzung des Gegenstandswerts f\u00fcr die anwaltliche T\u00e4tigkeit st\u00fctzt sich auf \u00a7\u00a037 Abs.\u00a02 Satz 2, \u00a7 14 Abs. 1 RVG in Verbindung mit den Grunds\u00e4tzen \u00fcber die Festsetzung des Gegenstandswerts im verfassungsgerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 79, 365 &lt;366 ff.&gt;).<\/p>\n<\/div>\n<hr class=\"kji-sep\" \/>\n<p class=\"kji-source-links\"><strong>Sources officielles :<\/strong> <a class=\"kji-source-link\" href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Entscheidungen\/DE\/2024\/05\/rk20240521_2bvr169423.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">consulter la page source<\/a> &middot; <a class=\"kji-pdf-link\" href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Downloads\/DE\/2024\/05\/rk20240521_2bvr169423.pdf?__blob=publicationFile&#038;v=3\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">PDF officiel<\/a><\/p>\n<p class=\"kji-license-note\"><em>Rechtsprechung im Internet (BMJV\/BfJ) : les decisions sont mises a disposition gratuitement en HTML, PDF et XML pour libre utilisation et re-utilisation.<\/em><\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00dcberwiegend erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines t\u00fcrkischen Staatsangeh\u00f6rigen gegen seine Auslieferung in die T\u00fcrkei<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","meta":{"_crdt_document":""},"kji_country":[7802],"kji_court":[8477],"kji_chamber":[11736],"kji_year":[8677],"kji_subject":[7660],"kji_keyword":[7808,8479],"kji_language":[7805],"class_list":["post-847038","kji_decision","type-kji_decision","status-publish","hentry","kji_country-allemagne","kji_court-bundesverfassungsgericht","kji_chamber-1-kammer-des-zweiten-senats","kji_year-8677","kji_subject-constitutionnel","kji_keyword-beschluss","kji_keyword-bundesverfassungsgericht","kji_language-allemand"],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO Premium plugin v27.6 (Yoast SEO v27.6) - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-premium-wordpress\/ -->\n<title>Beschluss vom 21. 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