{"id":561711,"date":"2026-04-14T22:44:39","date_gmt":"2026-04-14T20:44:39","guid":{"rendered":"https:\/\/kohenavocats.com\/jurisprudences\/bgh-6-zivilsenat-urteil-vom-31-03-2026-vi-zr-157-24\/"},"modified":"2026-04-14T22:44:39","modified_gmt":"2026-04-14T20:44:39","slug":"bgh-6-zivilsenat-urteil-vom-31-03-2026-vi-zr-157-24","status":"publish","type":"kji_decision","link":"https:\/\/kohenavocats.com\/zh-hans\/jurisprudences\/bgh-6-zivilsenat-urteil-vom-31-03-2026-vi-zr-157-24\/","title":{"rendered":"BGH 6. Zivilsenat, Urteil vom 31.03.2026, VI ZR 157\/24"},"content":{"rendered":"<div class=\"kji-decision\">\n<div class=\"kji-full-text\">\n<h3>Leitsatz<\/h3>\n<div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>\n<p>\n                  <span>1.<\/span>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0<span>Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags bei der Geltendmachung eines Folgenbeseitigungsanspruchs (hier: Hinwirkung auf die L\u00f6schung unwahrer Tatsachenbehauptungen im Internet).<\/span>\n               <\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>\n<p>\n                  <span>2.<\/span>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0<span>Der Betroffene kann vom St\u00f6rer in entsprechender Anwendung von \u00a7\u00a01004 Abs.\u00a01 Satz\u00a01, \u00a7\u00a0823 Abs.\u00a01 BGB i.V.m. Art.\u00a01 Abs.\u00a01, Art.\u00a02 Abs.\u00a01 GG zur Beseitigung fortdauernder rechtswidriger Beeintr\u00e4chtigungen seines allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts durch im Internet abrufbare Tatsachenbehauptungen die L\u00f6schung bzw. &#8211;\u00a0bei fehlender Zugriffsm\u00f6glichkeit des St\u00f6rers auf den in Rede stehenden digitalen Inhalt\u00a0&#8211; das Hinwirken auf L\u00f6schung der Behauptungen verlangen. Voraussetzung hierf\u00fcr ist, dass die beanstandeten Behauptungen nachweislich falsch sind und die begehrte Abhilfema\u00dfnahme unter Abw\u00e4gung der beiderseitigen Rechtspositionen, insbesondere der Schwere der Beeintr\u00e4chtigung, zur Beseitigung des St\u00f6rungszustands geeignet, erforderlich und dem St\u00f6rer zumutbar ist (Fortf\u00fchrung Senatsurteil vom 28.\u00a0Juli 2015 &#8211;\u00a0VI\u00a0ZR 340\/14, BGHZ 206, 289).<\/span>\n               <\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>\n<p>\n                  <span>3.<\/span>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0<span>Demjenigen, der einen Artikel im Internet ver\u00f6ffentlicht, ist eine Verletzung des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts auch insoweit &#8211; als unmittelbarem St\u00f6rer &#8211; zuzurechnen, als sie durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags durch Dritte im Internet im Wege der Vervielf\u00e4ltigung von dessen Abrufbarkeit entstanden ist. Eine Verantwortlichkeit des Erstver\u00f6ffentlichenden entsprechend \u00a7\u00a01004 BGB besteht demgegen\u00fcber grunds\u00e4tzlich nicht f\u00fcr Folgeberichterstattungen anderer Presseorgane, soweit diese eine unwahre Nachricht aus dem Ursprungsbeitrag im Rahmen eines eigenen Beitrags ver\u00f6ffentlicht haben (Fortf\u00fchrung Senatsurteil vom 28.\u00a0Juli 2015 &#8211;\u00a0VI\u00a0ZR 340\/14, BGHZ 206, 289).<\/span>\n               <\/p>\n<\/dd>\n<\/dl><\/div>\n<h3>Tenor<\/h3>\n<div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>\n<p>1.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Auf die Revisionen der Kl\u00e4gerin und der Beklagten wird das Urteil des 10.\u00a0Zivilsenats des Kammergerichts vom 11.\u00a0April 2024 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>\n<p style=\"margin-left: 40px !important\">a)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 19. Juli 2022 ge\u00e4ndert. Die Beklagte wird verurteilt, darauf hinzuwirken, dass aus folgenden Ver\u00f6ffentlichungen die Aussage, die Kl\u00e4gerin habe eine &#8220;Hausgeburt&#8221; gehabt und\/oder ihre Tochter zu Hause entbunden, entfernt wird:<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>\n<p style=\"margin-left: 40px !important\">a.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>\n<p style=\"margin-left: 40px !important\">(Anlage BB 1):<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>\n<p style=\"margin-left: 40px !important\"><a href=\"https:\/\/[&#8230;%5D\" rel=\"nofollow\">https:\/\/[&#8230;%5D<\/a><\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>\n<p style=\"margin-left: 40px !important\">b.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>\n<p style=\"margin-left: 40px !important\">(Anlagen BB 3-BB20):<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>\n<p style=\"margin-left: 40px !important\"><a href=\"https:\/\/[&#8230;%5D\" rel=\"nofollow\">https:\/\/[&#8230;%5D<\/a><\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>\n<p style=\"margin-left: 40px !important\">Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>\n<p style=\"margin-left: 40px !important\">b)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>\n<p>2.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Im \u00dcbrigen werden die Revisionen der Kl\u00e4gerin und der Beklagten zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>\n<p>3.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Kl\u00e4gerin 60\u00a0% und die Beklagte 40\u00a0%. Von den Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Kl\u00e4gerin 83\u00a0% und die Beklagte 17\u00a0%.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>\n<p style=\"text-align: center\">Von Rechts wegen<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl><\/div>\n<h3>Tatbestand<\/h3>\n<div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_1\">1<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen der Ver\u00f6ffentlichung unwahrer Tatsachenbehauptungen auf Folgenbeseitigung und Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_2\">2<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eine \u00f6ffentlich bekannte S\u00e4ngerin. Die Beklagte verlegt die &#8220;Bild-Zeitung&#8221;, betreibt den Internetauftritt &#8220;www.bild.de&#8221; und verantwortet die Applikationen &#8220;Bild App&#8221; und &#8220;Bild mobil&#8221;. In der Printausgabe vom 5.\u00a0Januar 2022 ver\u00f6ffentlichte sie unter der \u00dcberschrift &#8220;Dieses Baby ist ihr Super-Hit &#8211;\u00a0H.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 F.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 [\u2026] endlich Mama&#8221; einen Artikel \u00fcber die Kl\u00e4gerin, in dem unter anderem berichtet wurde: &#8220;H.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 hat nicht in der Klinik [&#8230;] entbunden [&#8230;]. Es war wohl eine Hausgeburt.&#8221; In ihren weiteren Angeboten ver\u00f6ffentlichte die Beklagte Beitr\u00e4ge mit der \u00dcberschrift &#8220;SUPERSTAR IST MAMA GEWORDEN H.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 F.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0<em> <\/em>&#8211; Hausgeburt [\u2026]&#8221;. Die Kl\u00e4gerin hatte jedoch keine Hausgeburt, ihr Kind ist in einer Klinik zur Welt gekommen. Die Beitr\u00e4ge der Beklagten wurden auch von anderen Diensteanbietern im Internet zug\u00e4nglich gemacht. Zudem wurden von Dritten Artikel im Internet ver\u00f6ffentlicht, die unter Verweis auf die Berichterstattung der Beklagten die Falschnachricht von der angeblichen Hausgeburt der Kl\u00e4gerin verbreiteten.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_3\">3<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Die Kl\u00e4gerin begehrt von der Beklagten noch das Hinwirken auf die L\u00f6schung der im Internet bei Drittanbietern weiterhin abrufbaren unwahren Tatsachenbehauptungen sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten f\u00fcr materielle Sch\u00e4den. Soweit die Kl\u00e4gerin dar\u00fcber hinaus die Beklagte erstinstanzlich auf Unterlassung von Teilen der Wortberichterstattung und Ver\u00f6ffentlichung von Richtigstellungen in Anspruch genommen hat, haben die Parteien den Rechtsstreit nach Abgabe einer Abschlusserkl\u00e4rung der Beklagten zu der vom Landgericht durch vorangegangene einstweilige Verf\u00fcgung titulierten Unterlassungsverpflichtung und Ver\u00f6ffentlichung der geforderten Richtigstellungen in der Hauptsache \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_4\">4<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Das Landgericht hat die Beklagte antragsgem\u00e4\u00df verurteilt, darauf hinzuwirken, dass in weiter abrufbaren Onlineberichterstattungen und auf Onlineplattformen die \u00fcbernommene Aussage einer &#8220;Hausgeburt&#8221; entfernt wird, und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin alle materiellen Sch\u00e4den zu ersetzen, die wegen der Verbreitung und Behauptung der Aussage, die Kl\u00e4gerin habe eine Hausgeburt gehabt, entstanden sind bzw. noch entstehen werden.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_5\">5<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz hat die Kl\u00e4gerin ihre Antr\u00e4ge neu gefasst und nunmehr hinsichtlich des geltend gemachten Hinwirkungsanspruchs mit ihrem Hauptantrag begehrt, die Beklagte zu verurteilen, darauf hinzuwirken, dass aus weiter online abrufbaren und \u00fcber die Suchmaschinen Google und\/oder BING durch Sucheingabe der Suchbegriffe &#8220;H.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 F.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0&#8221; und &#8220;Hausgeburt&#8221; auffindbaren Ver\u00f6ffentlichungen, die mit Verweis auf die Ausgangsberichterstattung (Anlagen K 2-5) der Beklagten (&#8220;BILD&#8221;) die Behauptung verbreiten, die Kl\u00e4gerin habe eine Hausgeburt gehabt und\/oder ihre Tochter zu Hause entbunden, diese Aussage entfernt wird. Hilfsweise hat sie beantragt festzustellen, dass die Beklagte darauf hinzuwirken hat, dass aus weiter online abrufbaren und \u00fcber Suchmaschinen (Google und BING) durch Sucheingabe der Suchbegriffe &#8220;H.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 F.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0&#8221; und &#8220;Hausgeburt&#8221; auffindbaren Ver\u00f6ffentlichungen, die mit Verweis auf die Ausgangsberichterstattung der Beklagten (&#8220;BILD&#8221;) die Behauptung verbreiten, die Kl\u00e4gerin habe eine Hausgeburt gehabt, diese Aussage entfernt wird (1.\u00a0Hilfsantrag). &#8220;H\u00f6chsthilfsweise&#8221; hat die Kl\u00e4gerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, hinsichtlich jeweils von ihr in ihrem Antrag unter anderem durch Angabe der URL n\u00e4her bezeichneten Ver\u00f6ffentlichungen gegen\u00fcber dem Diensteanbieter darauf hinzuwirken, dass aus der Ver\u00f6ffentlichung die Aussage, die Kl\u00e4gerin habe eine Hausgeburt gehabt und\/oder ihre Tochter zu Hause entbunden, entfernt wird (2.\u00a0Hilfsantrag). Insoweit hat sie zum einen von Dritten ins Internet gestellte digitale Kopien der Ausgangsberichterstattung der Beklagten aufgelistet (Buchstaben a. und b. des Klageantrags, wobei unter Buchstabe\u00a0b. im Internetarchiv &#8220;Wayback Machine&#8221; gespeicherte Kopien der Ausgangsberichterstattung benannt werden) und zum anderen Folgeberichte Dritter bezeichnet, die unter Verweis auf die Erstberichterstattung der Beklagten die unwahre Nachricht von der Hausgeburt der Kl\u00e4gerin verbreitet haben (Buchstaben c.\u00a0bis\u00a0j. des Klageantrags). &#8220;H\u00f6chst-h\u00f6chsthilfsweise&#8221; hat die Kl\u00e4gerin diese Angaben in einem weiteren Hilfsantrag durch eine n\u00e4here Bezeichnung des in Anspruch zu nehmenden Diensteanbieters erg\u00e4nzt (3.\u00a0Hilfsantrag).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_6\">6<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Bez\u00fcglich des von ihr geltend gemachten Schadensersatzanspruchs hat die Kl\u00e4gerin mit ihrem Hauptantrag begehrt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin alle materiellen Sch\u00e4den zu ersetzen, die wegen der Verbreitung und Behauptung der Aussage, die Kl\u00e4gerin habe eine Hausgeburt gehabt, entstanden sind bzw. noch entstehen werden. Hilfsweise hat sie die Feststellung beantragt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin alle materiellen Sch\u00e4den zu ersetzen, die wegen der Verbreitung und Behauptung der Aussage, die Kl\u00e4gerin habe eine Hausgeburt gehabt, wie geschehen in den konkret bezeichneten Berichterstattungen (Anlagen K\u00a01 bis K\u00a05), entstanden sind bzw. noch entstehen werden.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_7\">7<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Das Berufungsgericht hat unter Ab\u00e4nderung des landgerichtlichen Urteils dem auf Hinwirkung gerichteten Klagebegehren hinsichtlich des 3.\u00a0Hilfsantrags teilweise und bez\u00fcglich des Antrags auf Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Hilfsantrag stattgegeben, die Klage im \u00dcbrigen abgewiesen und die Revision zugelassen. Die Kl\u00e4gerin wendet sich mit ihrer Revision gegen das Berufungsurteil, soweit zu ihrem Nachteil entschieden worden ist. Die Beklagte erstrebt mit ihrer Revision die vollst\u00e4ndige Abweisung der Klage. Die Kl\u00e4gerin hat in der Revisionsverhandlung als neuen 1.\u00a0Hilfsantrag beantragt, die Beklagte zu verurteilen, darauf hinzuwirken, dass aus zum Zeitpunkt der letzten m\u00fcndlichen Tatsachenverhandlung weiter online abrufbaren und \u00fcber die Suchmaschinen Google und\/oder BING durch Sucheingabe der Suchbegriffe &#8220;H.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 F.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0&#8221; und &#8220;Hausgeburt&#8221; auffindbaren Ver\u00f6ffentlichungen, die mit Verweis auf die Ausgangsberichterstattung (Anlagen K\u00a02-5) der Beklagten (&#8220;BILD&#8221;) die Behauptung verbreiten, die Kl\u00e4gerin habe eine Hausgeburt gehabt und\/oder ihre Tochter zu Hause entbunden, und nicht die Mitteilung enthalten, dass die Kl\u00e4gerin tats\u00e4chlich keine Hausgeburt gehabt und\/oder ihre Tochter nicht zu Hause entbunden habe, die Aussage, die Kl\u00e4gerin habe eine Hausgeburt gehabt und\/oder ihre Tochter zu Hause entbunden, entfernt wird. Die Beklagte hat beantragt, den nunmehr als 1.\u00a0Hilfsantrag gestellten Antrag abzuweisen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl><\/div>\n<h3>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h3>\n<div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>\n<p style=\"text-align: center\">A.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_8\">8<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Das Berufungsgericht hat zur Begr\u00fcndung seiner Entscheidung unter anderem ausgef\u00fchrt, der Hauptantrag, wonach die Beklagte darauf hinwirken solle, dass aus weiter online abrufbaren und \u00fcber die Suchmaschinen Google und\/oder BING durch Sucheingabe der Suchbegriffe &#8220;H.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 F.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0&#8221; und &#8220;Hausgeburt&#8221; auffindbaren Ver\u00f6ffentlichungen,\u00a0die mit Verweis auf die Ausgangsberichterstattung der Beklagten die Behauptung verbreiten, die Kl\u00e4gerin habe eine Hausgeburt gehabt und\/oder ihre Tochter zu Hause entbunden, diese Aussage entfernt werde, sei unzul\u00e4ssig, weil er nicht den Anforderungen des \u00a7\u00a0253 Abs.\u00a02 Nr.\u00a02 ZPO an die Bestimmtheit des Klageantrags entspreche. Es k\u00f6nne n\u00e4mlich nicht festgestellt werden, auf welche Medien oder Drittverbreiter die Beklagte einwirken solle, um die Entfernung der Aussage, die Kl\u00e4gerin habe eine Hausgeburt gehabt, zu erreichen. Der Inhalt der zu erbringenden Leistung w\u00fcrde sich weder aus dem Tenor noch aus den Gr\u00fcnden eines dem Hauptantrag der Kl\u00e4gerin stattgebenden Urteils ergeben und w\u00e4re damit nicht vollstreckungsf\u00e4hig. Der konkrete Inhalt der mit dem Hinwirkungsanspruch geschuldeten Leistung werde erst durch die Bezeichnung der Folgever\u00f6ffentlichungen und der Benennung derjenigen Personen oder Presseunternehmen, gegen\u00fcber denen die Beklagte auf die L\u00f6schung hinwirken solle, bestimmt. Denn die Vollstreckung des Hinwirkungsanspruchs bestimme sich nach \u00a7\u00a0887 ZPO. Die \u00dcberpr\u00fcfung des Erf\u00fcllungseinwands verlange einen Vergleich der tenorierten Handlungspflicht mit dem tats\u00e4chlichen Tun des Schuldners. Bei Zugrundelegung des Hauptantrags m\u00fcsse das Vollstreckungsgericht demnach selbst feststellen und gegebenenfalls Beweis dar\u00fcber erheben, welche Online-Ver\u00f6ffentlichungen \u00fcber eine Hausgeburt der Kl\u00e4gerin berichteten und dabei auf die Ausgangsberichterstattung verwiesen. Im Ergebnis drohe so ein neues Erkenntnisverfahren im Gewand eines Vollstreckungsverfahrens.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_9\">9<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Unzul\u00e4ssig sei auch der 1. Hilfsantrag, mit dem die Feststellung begehrt werde, die Beklagte habe &#8211;\u00a0sinngem\u00e4\u00df nach den Vorgaben des Hauptantrages\u00a0&#8211; auf die Entfernung der beanstandeten Aussage hinzuwirken, die Kl\u00e4gerin habe eine Hausgeburt gehabt. Auch bei einer Feststellungsklage m\u00fcsse die Klage den Anforderungen des \u00a7\u00a0253 ZPO gen\u00fcgen, insbesondere seien grunds\u00e4tzlich keine geringeren Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags zu stellen als bei einer Leistungsklage. Daneben fehle diesem Hilfsantrag auch das nach \u00a7\u00a0256 Abs.\u00a01 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, weil die Kl\u00e4gerin dasselbe Ziel mit einer Leistungsklage erreichen k\u00f6nne.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_10\">10<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Der 2.\u00a0Hilfsantrag, wonach die Beklagte darauf hinwirken solle, dass aus den durch Angabe der URL n\u00e4her bezeichneten Ver\u00f6ffentlichungen die aus der Berichterstattung der Beklagten \u00fcbernommene Aussage, die Kl\u00e4gerin solle eine Hausgeburt gehabt und\/oder ihre Tochter zu Hause entbunden haben, entfernt werde, sei unzul\u00e4ssig, weil in dem Antrag die Adressaten der Hinwirkungsverpflichtung nicht benannt seien.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_11\">11<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Der weitere Hilfsantrag, in dem &#8211;\u00a0erg\u00e4nzend zu den Angaben des zweiten Hilfsantrags\u00a0&#8211; Namen und Anschriften der Diensteanbieter genannt seien, sei zul\u00e4ssig und \u00fcberwiegend begr\u00fcndet. Der Betroffene k\u00f6nne den St\u00f6rer zur Beseitigung eines Zustands fortdauernder Rufbeeintr\u00e4chtigung grunds\u00e4tzlich auf L\u00f6schung bzw. Hinwirkung auf L\u00f6schung rechtswidriger, im Internet abrufbarer Tatsachenbehauptungen in Anspruch nehmen, wenn und soweit die beanstandeten Behauptungen nachweislich falsch seien und die begehrten Abhilfema\u00dfnahmen unter Abw\u00e4gung der beiderseitigen Rechtspositionen, insbesondere der Schwere der Beeintr\u00e4chtigung, zur Beseitigung des St\u00f6rungszustands geeignet, erforderlich und dem St\u00f6rer zumutbar seien.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_12\">12<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Die Behauptung, die Kl\u00e4gerin habe eine Hausgeburt gehabt, sei unstreitig unwahr und auch geeignet, eine fortwirkende Rufbeeintr\u00e4chtigung zu bewirken. Der daher in Betracht kommende Hinwirkungsanspruch bestehe, soweit die durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags der Beklagten verursachten Rechtsverletzungen sowohl \u00e4quivalent als auch ad\u00e4quat-kausal auf die Erstver\u00f6ffentlichung zur\u00fcckzuf\u00fchren seien. Dies sei der Fall bei Verlinkungen auf den Ursprungsbeitrag, bei der Verbreitung von Kopien des Ursprungsbeitrags und dar\u00fcber hinaus bei einer Weiterverbreitung der angegriffenen \u00c4u\u00dferung, sofern dabei die Ausgangsberichterstattung der Beklagten erkennbar als Quelle gedient habe. Nach diesen Grunds\u00e4tzen bestehe ein Hinwirkungsanspruch der Kl\u00e4gerin lediglich nicht in Bezug auf die im Klageantrag aufgef\u00fchrten Archivierungen im Internetarchiv &#8220;Wayback Machine&#8221;. Insoweit k\u00f6nne eine fortwirkende Rufbeeintr\u00e4chtigung der Kl\u00e4gerin nicht festgestellt werden. Die Archivierungen in der Wayback Machine seien nicht indexiert und daher auch nicht mit Hilfe von Suchmaschinen auffindbar. Abrufbar seien die Beitr\u00e4ge nur bei einer gezielten Suche. Vor diesem Hintergrund fehle es an einer Breitenwirkung und einer erheblichen Rufbeeintr\u00e4chtigung.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_13\">13<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Der Hinwirkungsanspruch der Kl\u00e4gerin sei durch die im Mai 2022 erfolgten Richtigstellungen seitens der Beklagten nicht erf\u00fcllt worden. Durch die Ver\u00f6ffentlichung der Richtigstellungen habe die Beklagte die geschuldete Leistung nicht bewirkt, da sich die Rechtsfolgen von Berichtigungs- und Hinwirkungsanspruch unterschieden. Der Hinwirkungsanspruch gew\u00e4hrleiste, dass die Drittverbreiter von der Unwahrheit ihrer eigenen Berichterstattung erf\u00fchren, was allein aufgrund der Ver\u00f6ffentlichung der Richtigstellungen nicht sichergestellt sei. Durch diese Information werde die Bereitschaft von rechtstreuen Drittverbreitern erh\u00f6ht, die unwahren Tatsachenbehauptungen zu l\u00f6schen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_14\">14<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten sei nur hinsichtlich des Hilfsantrags begr\u00fcndet, da der Hauptantrag auch die Feststellung der Ersatzpflicht f\u00fcr Sch\u00e4den aufgrund solcher Beitr\u00e4ge erfasse, in denen die unwahre Information ohne Bezugnahme auf die Ausgangsberichterstattung der Beklagten ver\u00f6ffentlicht werde.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>\n<p style=\"text-align: center\">B.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_15\">15<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin ist zul\u00e4ssig, hat in der Sache aber nur teilweise Erfolg.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>\n<p style=\"text-align: center\">I.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_16\">16<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Die kl\u00e4gerische Revision ist mangels einer Beschr\u00e4nkung ihrer Zulassung durch das Berufungsgericht insgesamt statthaft, also auch, soweit sie sich gegen die Abweisung des Hauptantrages auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten richtet. Die Entscheidungsformel des Berufungsurteils enth\u00e4lt keinen Zusatz, der die dort ausgesprochene Zulassung der Revision einschr\u00e4nkt. Soweit das Berufungsgericht zur Begr\u00fcndung seiner Revisionszulassung ausgef\u00fchrt hat, zu den Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrages bei einem Hinwirkungsanspruch, zu dessen Voraussetzungen und Reichweite, insbesondere im Fall der Weiterverbreitung einer als rechtswidrig beanstandeten \u00c4u\u00dferung in Folgeberichterstattungen &#8211; ohne Verlinkung oder Kopieren der Ausgangsberichterstattung -, erscheine eine Leitentscheidung des Bundesgerichtshofs notwendig, folgt daraus keine Beschr\u00e4nkung der Zulassung der Revision auf den geltend gemachten Folgenbeseitigungsanspruch.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_17\">17<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Zwar kann sich die Beschr\u00e4nkung der Rechtsmittelzulassung auch aus den Entscheidungsgr\u00fcnden ergeben. Es entspricht der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Tenor im Lichte der Entscheidungsgr\u00fcnde auszulegen und deshalb von einer beschr\u00e4nkten Revisionszulassung auszugehen ist, wenn sich die Beschr\u00e4nkung aus den Gr\u00fcnden klar ergibt. Das ist regelm\u00e4\u00dfig dann anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur f\u00fcr einen eindeutig abgrenzbaren selbst\u00e4ndigen Teil des Streitstoffs stellt (vgl. nur Senatsurteil vom 2.\u00a0Mai 2017 &#8211;\u00a0VI\u00a0ZR 262\/16, VersR 2017, 959 Rn.\u00a016 mwN). So liegt es hier aber nicht. Das Berufungsgericht hat das Interesse der Kl\u00e4gerin an der begehrten Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten mit der Begr\u00fcndung bejaht, es bestehe die M\u00f6glichkeit des Eintritts materieller Sch\u00e4den in Form von Anwaltskosten infolge eines Vorgehens gegen Drittverbreiter, etwa wenn die Beklagte ihrer Hinwirkungspflicht nicht nachkomme oder die Hinwirkung nicht zu einer L\u00f6schung der beanstandeten Beitr\u00e4ge f\u00fchre. Die Frage des Bestehens eines Hinwirkungsanspruchs war aus Sicht des Berufungsgerichts also auch f\u00fcr das Schadensersatzbegehren relevant.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>\n<p style=\"text-align: center\">II.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_18\">18<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen die Entscheidung \u00fcber den geltend gemachten Hinwirkungsanspruch ist teilweise begr\u00fcndet. Das Berufungsgericht hat den zu diesem Anspruch gestellten Hauptantrag zu Unrecht als unzul\u00e4ssig abgewiesen (1.). Er ist jedoch unbegr\u00fcndet (2.), ebenso der in der Revisionsverhandlung neu gestellte 1.\u00a0Hilfsantrag (3.). Nicht zu beanstanden ist, dass das Berufungsgericht den auf Feststellung der Hinwirkungspflicht gerichteten Hilfsantrag f\u00fcr unzul\u00e4ssig gehalten hat (4.). Der in der Berufungsinstanz gestellte 2.\u00a0Hilfsantrag ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts zul\u00e4ssig, aber nur teilweise, n\u00e4mlich hinsichtlich der unter den Buchstaben a. und b. bezeichneten Ver\u00f6ffentlichungen &#8211; entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts also auch bez\u00fcglich der Archivierungen in der &#8220;Wayback Machine&#8221; &#8211; begr\u00fcndet (5.). Der in der Berufungsinstanz gestellte 3.\u00a0Hilfsantrag verhilft der Klage zu keinem dar\u00fcber hinausgehenden Erfolg (6.).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_19\">19<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>1. Der Hauptantrag, wonach die Beklagte darauf hinwirken soll, dass aus weiter online abrufbaren und \u00fcber die Suchmaschinen Google und\/oder BING durch Sucheingabe der Suchbegriffe &#8220;H.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 F.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0&#8221; und &#8220;Hausgeburt&#8221; auffindbaren Ver\u00f6ffentlichungen,\u00a0die mit Verweis auf die Ausgangsberichterstattung der Beklagten die Behauptung verbreiten, die Kl\u00e4gerin habe eine Hausgeburt gehabt und\/oder ihre Tochter zu Hause entbunden, diese Aussage entfernt wird, entspricht entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts den Anforderungen des \u00a7\u00a0253 Abs.\u00a02 Nr.\u00a02 ZPO an die Bestimmtheit des Klageantrags und ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_20\">20<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>a)<span style=\"color: rgb(0, 0, 0)\"> <\/span>Grunds\u00e4tzlich ist ein Klageantrag im Sinne des \u00a7\u00a0253 Abs.\u00a02 Nr.\u00a02 ZPO hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet. Die Beschreibung muss einerseits so genau sein, dass das Risiko eines Unterliegens des Kl\u00e4gers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abgew\u00e4lzt wird und eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwartet werden kann. Andererseits f\u00fchrt nicht jede m\u00f6gliche Unsicherheit bei der Zwangsvollstreckung zur Unbestimmtheit des Klageantrags. Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstands in einem Klageantrag zu stellen sind, h\u00e4ngt von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umst\u00e4nden des Einzelfalls ab. Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags sind danach in Abw\u00e4gung des zu sch\u00fctzenden Interesses des Beklagten, sich gegen die Klage ersch\u00f6pfend verteidigen zu k\u00f6nnen, sowie seines Interesses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzw\u00fcrdigen Interesse des Kl\u00e4gers an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen (vgl. Senatsurteile vom 5.\u00a0M\u00e4rz 2024 &#8211;\u00a0VI\u00a0ZR 330\/21, VersR 2024, 1082 Rn.\u00a08; vom 9.\u00a0M\u00e4rz 2021 &#8211;\u00a0VI\u00a0ZR 73\/20, NJW 2021, 1756 Rn.\u00a015; BGH, Urteile vom 21.\u00a0Dezember 2023 &#8211;\u00a0IX\u00a0ZR 238\/22, MDR 2024, 185 Rn.\u00a016; vom 23.\u00a0Februar 2006 &#8211;\u00a0I\u00a0ZR 27\/03, BGHZ 166, 233 Rn.\u00a028; jeweils mwN). Die Verwendung auslegungsbed\u00fcrftiger Begriffe kommt nur in Betracht, wenn einerseits f\u00fcr den Kl\u00e4ger eine weitere Konkretisierung nicht m\u00f6glich oder zumutbar ist, andererseits f\u00fcr die Parteien kein Zweifel an ihrem Inhalt besteht, so dass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht (vgl. Senatsurteil vom 5.\u00a0M\u00e4rz 2024 &#8211;\u00a0VI\u00a0ZR 330\/21, VersR 2024, 1082 Rn.\u00a08; BGH, Urteil vom 2.\u00a0Dezember 2015 &#8211;\u00a0IV\u00a0ZR 28\/15, NJW 2016, 708 Rn.\u00a08; jeweils mwN).<span style=\"color: rgb(0, 0, 0)\"> <\/span>Zur Ermittlung des Klagebegehrens ist nicht allein auf den Antrag selbst abzustellen, sondern auch die Klagebegr\u00fcndung heranzuziehen (Senatsurteile vom 5.\u00a0M\u00e4rz 2024 &#8211;\u00a0VI\u00a0ZR 330\/21, VersR 2024, 1082 Rn.\u00a010; vom 15.\u00a0Juni 2021 &#8211;\u00a0VI\u00a0ZR 576\/19, NJW 2021, 2726 Rn.\u00a032 mwN).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_21\">21<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>b) Die nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben durchzuf\u00fchrende Abw\u00e4gung ergibt hier, dass eine den Antr\u00e4gen entsprechende Verurteilung von der Beklagten im Hinblick auf die Bestimmtheit des Urteilsauspruchs hinzunehmen w\u00e4re.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_22\">22<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht gegen die Beklagte in entsprechender Anwendung des \u00a7\u00a01004 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 BGB einen Anspruch auf Beseitigung eines durch die Verbreitung einer unwahren Tatsachenbehauptung geschaffenen Zustandes fortdauernder Beeintr\u00e4chtigung ihres allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts im Wege des Hinwirkens auf die L\u00f6schung rechtswidriger, \u00fcber von Dritten betriebene Internetseiten abrufbarer Tatsachenbehauptungen geltend (vgl. Senatsurteil vom 28.\u00a0Juli 2015 &#8211;\u00a0VI\u00a0ZR 340\/14, BGHZ 206, 289 Rn.\u00a013, 39\u00a0f.). Nach Ansicht der Kl\u00e4gerin umfasst der Hinwirkungsanspruch die Pflicht der Beklagten, zun\u00e4chst die nach wie vor online abrufbaren Ver\u00f6ffentlichungen zu ermitteln, die mit Verweis auf die Ausgangsberichterstattung der Beklagten die in Rede stehende Falschbehauptung verbreiten, wobei die Ermittlung auf eine Suche mit Hilfe der im Klageantrag benannten Suchmaschinen und Suchbegriffe beschr\u00e4nkt werden kann. Ihr Anspruch soll also gerade auch darin bestehen, dass sie nicht selbst im Wege eines Anzeigeverfahrens die einzelnen ihr Pers\u00f6nlichkeitsrecht beeintr\u00e4chtigenden Folgever\u00f6ffentlichungen und deren Verantwortliche ermitteln und der Beklagten benennen muss, sondern der Ermittlungsaufwand die Beklagte trifft. Best\u00fcnde materiell-rechtlich eine Hinwirkungspflicht der Beklagten mit diesem Inhalt, w\u00e4re sie durch die Angaben im Klageantrag in Verbindung mit der Klagebegr\u00fcndung so konkret wie m\u00f6glich und auch hinreichend genau bezeichnet, um die sch\u00fctzenswerten Interessen der Beklagten zu wahren.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_23\">23<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>aa) Hinsichtlich welcher Ver\u00f6ffentlichungen die Beklagte t\u00e4tig werden soll &#8211;\u00a0und damit der Gegenstand der erstrebten Beseitigung\u00a0-, ergibt sich auch ohne n\u00e4here Benennung der einzelnen Beitr\u00e4ge mit hinreichender Genauigkeit aus den im Klageantrag genannten Kriterien. Auch das Berufungsgericht geht davon aus, dass objektiv feststellbar ist, in welchen im Internet auffindbaren Ver\u00f6ffentlichungen mit Verweis auf die Ausgangsberichterstattung der Beklagten die Behauptung verbreitet wird, die Kl\u00e4gerin habe eine Hausgeburt gehabt. F\u00fcr die Beklagte ergibt sich zwar eine gewisse Rechtsunsicherheit dadurch, dass sich der Gegenstand der erstrebten Beseitigung nicht unmittelbar aus dem Klageantrag ergibt. Die nach Ansicht der Kl\u00e4gerin von ihrem Hinwirkungsanspruch umfasste Recherchepflicht der Beklagten kann jedoch nicht konkreter als in ihrem Klageantrag beschrieben werden. Kann ein materiell-rechtlicher Anspruch aber nicht anders als durch einen relativ unbestimmten Begriff umschrieben werden, muss\u00a0die Unbestimmtheit hingenommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 23.\u00a0Februar 2006 &#8211;\u00a0I\u00a0ZR 27\/03, BGHZ 166, 233 Rn.\u00a028; Bornkamm\/Feddersen in K\u00f6hler\/Feddersen, UWG, 43.\u00a0Aufl., \u00a7\u00a08 Rn.\u00a01.118 mwN).Ob der mit der Ermittlung der einschl\u00e4gigen Beitr\u00e4ge nach den im Klageantrag genannten Kriterien f\u00fcr die Beklagte verbundene Aufwand \u00fcber das ihr Zumutbare hinausgeht, ist eine Frage der Reichweite des Beseitigungs- bzw. Hinwirkungsanspruchs (vgl. Senatsurteil vom 28.\u00a0Juli 2015 &#8211;\u00a0VI\u00a0ZR 340\/14, BGHZ 206, 289 Rn.\u00a016, 40) und damit der Begr\u00fcndetheit der Klage.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_24\">24<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Soweit das Berufungsgericht ausf\u00fchrt, bei einer Vollstreckung des von der Kl\u00e4gerin mit ihrem Hauptantrag geltend gemachten Hinwirkungsanspruchs nach \u00a7\u00a0887 ZPO m\u00fcsse das Vollstreckungsgericht zur \u00dcberpr\u00fcfung des Erf\u00fcllungseinwands selbst feststellen und gegebenenfalls Beweis dar\u00fcber erheben, welche Online-Ver\u00f6ffentlichungen \u00fcber eine Hausgeburt der Kl\u00e4gerin berichten und dabei auf die Ausgangsberichterstattung verweisen, liegt darin keine der Zul\u00e4ssigkeit der Klage entgegenstehende Gefahr der Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren. Der Einwand der Erf\u00fcllung ist im Zwangsvollstreckungsverfahren nach \u00a7\u00a7\u00a0887, 888 ZPO stets beachtlich und eine Beweiserhebung dazu durch das Prozessgericht als Vollstreckungsgericht m\u00f6glich (vgl. BGH, Beschluss vom 6.\u00a0Juni 2013 &#8211;\u00a0I\u00a0ZB 56\/12, WM 2013, 1611 Rn.\u00a08\u00a0ff.).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_25\">25<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war die Kl\u00e4gerin zur Wahrung der Anforderungen des \u00a7\u00a0253 Abs.\u00a02 Nr.\u00a02 ZPO auch nicht gehalten, diejenigen Personen oder Presseunternehmen zu benennen, gegen\u00fcber denen die Beklagte auf die L\u00f6schung der Folgeberichterstattungen hinwirken soll. An welche Adressaten sich die Beklagte wendet, betrifft nicht den Gegenstand, sondern das &#8220;Wie&#8221; der Erf\u00fcllung des Hinwirkungsanspruchs. Materiell-rechtlich muss der Antragsteller die Auswahl unter mehreren tats\u00e4chlich m\u00f6glichen Abhilfema\u00dfnahmen dem St\u00f6rer \u00fcberlassen, um die Rechte des St\u00f6rers nicht weitergehend einzuschr\u00e4nken, als der Schutz des Berechtigten vor Beeintr\u00e4chtigungen seiner Rechte es erfordert (vgl. Senatsurteile vom 14.\u00a0Juni 2022 &#8211;\u00a0VI\u00a0ZR 172\/20, VersR 2022, 1116, LS\u00a03 und Rn.\u00a025; vom 28.\u00a0Juli 2015 &#8211;\u00a0VI\u00a0ZR 340\/14, BGHZ 206, 289 Rn.\u00a040; jeweils mwN). Dementsprechend konnte die Kl\u00e4gerin unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit der Klage die Ermittlung und gegebenenfalls Auswahl unter mehreren als Adressaten in Betracht kommenden Verantwortlichen der jeweiligen Ver\u00f6ffentlichung der Beklagten \u00fcberlassen. Ob die Ermittlung der f\u00fcr die Drittverbreitung Verantwortlichen f\u00fcr die Beklagte m\u00f6glich und mit keinem unzumutbaren Aufwand verbunden ist, ist wiederum keine Frage der Zul\u00e4ssigkeit, sondern der Begr\u00fcndetheit der Klage.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_26\">26<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>2. Die Abweisung des Hauptantrags als unzul\u00e4ssig durch das Berufungsgericht kann demnach keinen Bestand haben. Der Senat hat nach \u00a7\u00a0563 Abs.\u00a03 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverh\u00e4ltnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. Danach ist der Hauptantrag unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_27\">27<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>a) Einer sachlich-rechtlichen Entscheidung steht nicht entgegen, dass das Berufungsgericht den Hauptantrag als unzul\u00e4ssig behandelt hat.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_28\">28<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>aa) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist allerdings als Regel angenommen worden, dass das Revisionsgericht die Sache an das Berufungsgericht zur\u00fcckzuverweisen und nicht in der Sache selbst zu befinden hat, wenn es im Gegensatz zum Berufungsgericht die Zul\u00e4ssigkeit der Klage bejaht. Daraus folgt aber nicht, dass es dem Revisionsgericht schlechthin verwehrt ist, selbst in der Sache zu entscheiden, wenn die Vorinstanz die Klage als unzul\u00e4ssig abgewiesen hat. Vielmehr bringt \u00a7\u00a0563 Abs.\u00a03 ZPO den allgemeinen prozessrechtlichen Grundsatz im Revisionsverfahren zur Geltung, von einer Zur\u00fcckverweisung abzusehen, wenn der Rechtsstreit bereits zur Endentscheidung reif ist. Das Revisionsgericht kann deshalb \u00fcber die sachliche Berechtigung der Klage auch nach deren Abweisung als unzul\u00e4ssig entscheiden, wenn das Berufungsurteil einen Sachverhalt ergibt, der f\u00fcr die rechtliche Beurteilung eine verwertbare tats\u00e4chliche Grundlage bietet, und bei Zur\u00fcckverweisung der Sache ein anderes Ergebnis nicht m\u00f6glich erscheint. H\u00e4tte das Berufungsgericht bei zutreffender verfahrensrechtlicher Behandlung der Klage sofort eine Entscheidung in der Sache treffen k\u00f6nnen, besteht keine Veranlassung, den Parteien durch eine Zur\u00fcckverweisung Gelegenheit zur weiteren Erg\u00e4nzung ihres Vorbringens zu geben. In einem solchen Fall hat nunmehr das Revisionsgericht die Entscheidung zu treffen, die an sich schon in der Berufungsinstanz h\u00e4tte ergehen m\u00fcssen (vgl. BGH, Urteil vom 29.\u00a0September 2017 &#8211;\u00a0V\u00a0ZR 19\/16, WM 2018, 1714 Rn.\u00a043 mwN [insoweit in BGHZ 216, 83 nicht abgedruckt]).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_29\">29<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>bb) Bei der Bestimmung des vom Revisionsgericht seiner Entscheidung zugrunde zu legenden Sachverhalts ist zu beachten, dass hilfsweise erfolgte Rechtsausf\u00fchrungen des Berufungsgerichts und im Grundsatz auch seine dazu getroffenen tats\u00e4chlichen Feststellungen nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als nicht geschrieben gelten, wenn das Berufungsgericht die Klage als unzul\u00e4ssig abweist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 8.\u00a0Mai 2018 &#8211;\u00a0XI\u00a0ZR 538\/17, NJW 2018, 2269 Rn.\u00a020; Urteil vom 29.\u00a0September 2017 &#8211;\u00a0V\u00a0ZR 19\/16, WM 2018, 1714 Rn.\u00a045 mwN [insoweit in BGHZ 216, 83 nicht abgedruckt]). Das Revisionsgericht kann aber zum einen seine Beurteilung, ob der Klageanspruch sachlich begr\u00fcndet ist, auf Tatsachen st\u00fctzen, die zwischen den Parteien ausweislich des Berufungsurteils unstreitig sind und auf die das Berufungsgericht die Prozessabweisung gest\u00fctzt hat (vgl. BGH, Urteil vom 29.\u00a0September 2017 &#8211;\u00a0V\u00a0ZR 19\/16, WM 2018, 1714 Rn.\u00a045 mwN). Zum anderen kann es seiner Entscheidung die Feststellungen des Berufungsgerichts zugrunde legen, die dieses nicht hilfsweise hinsichtlich eines von ihm als unzul\u00e4ssig abgewiesenen Hauptantrages, sondern zur Begr\u00fcndung seiner Sachentscheidung \u00fcber einen Hilfsantrag getroffen hat (vgl. BGH, Urteil vom 25.\u00a0November 1966 &#8211;\u00a0V\u00a0ZR 30\/64, BGHZ 46, 281, 285, juris Rn.\u00a019). Nach diesen Grunds\u00e4tzen dienen vorliegend s\u00e4mtliche vom Berufungsgericht zur Beurteilung der Begr\u00fcndetheit des von ihm als zul\u00e4ssig angesehenen 3.\u00a0Hilfsantrages getroffenen Feststellungen als Grundlage der Entscheidung des Senats.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_30\">30<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>b) Nach dem festgestellten Sachverh\u00e4ltnis ist der Hauptantrag der Kl\u00e4gerin unbegr\u00fcndet, weil er auch Ver\u00f6ffentlichungen erfasst, hinsichtlich derer ihr kein Anspruch auf Folgenbeseitigung zusteht, und damit zu weit gefasst ist (vgl. entsprechend zur Unbegr\u00fcndetheit eines zu weit gefassten Unterlassungsantrags Senatsurteil vom 14.\u00a0Oktober 2025 &#8211;\u00a0VI\u00a0ZR 431\/24, juris Rn.\u00a028 mwN).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_31\">31<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>aa) Der Hauptantrag ist schon deshalb zu weit gefasst, weil mit ihm auch ein Hinwirken auf die L\u00f6schung der streitgegenst\u00e4ndlichen Tatsachenbehauptung in Beitr\u00e4gen verlangt wird, die erst nach dem Schluss der letzten m\u00fcndlichen Tatsachenverhandlung im Internet ver\u00f6ffentlicht worden sind. Solche Beitr\u00e4ge k\u00f6nnen von einem Anspruch auf Folgenbeseitigung von vornherein nicht erfasst werden. Denn ein Beseitigungsanspruch in entsprechender Anwendung des \u00a7\u00a01004 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 BGB setzt voraus, dass eine in der Vergangenheit eingetretene Beeintr\u00e4chtigung noch fortdauert. Dabei ist auf die Verh\u00e4ltnisse abzustellen, die zur Zeit der letzten Verhandlung in der Tatsacheninstanz gegeben sind (vgl. zum Beseitigungsanspruch nach \u00a7\u00a08 Abs.\u00a01 UWG BGH, Urteil vom 11.\u00a0September 2024 &#8211;\u00a0I\u00a0ZR 168\/23, WM 2024, 1822 Rn.\u00a027 mwN). Der Beseitigungsanspruch in Gestalt der L\u00f6schung bzw. des Hinwirkens auf L\u00f6schung rechtswidriger, im Internet abrufbarer Tatsachenbehauptungen ist zwar in seinen Wirkungen f\u00fcr den St\u00f6rer und seinem Zweck f\u00fcr den Betroffenen der Unterlassung unwahrer Tatsachenbehauptungen angen\u00e4hert (vgl. Senatsurteil vom 28.\u00a0Juli 2015 &#8211;\u00a0VI\u00a0ZR 340\/14, BGHZ 206, 289 Rn.\u00a015 mwN). Er ist aber &#8211;\u00a0anders als der Anspruch auf Unterlassung (\u00a7\u00a01004 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 BGB analog)\u00a0&#8211; nicht in die Zukunft gerichtet (vgl. zur unterschiedlichen Zielrichtung von Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch BGH, Urteil vom 14.\u00a0Dezember 2017 &#8211;\u00a0I\u00a0ZR 184\/15, WM 2018, 436 Rn.\u00a025; Bornkamm\/Feddersen in K\u00f6hler\/Feddersen, UWG, 43.\u00a0Aufl., \u00a7\u00a08 Rn.\u00a01.101). Gegenstand des von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Hinwirkungsanspruchs k\u00f6nnen demnach nur Beitr\u00e4ge sein, die zum Zeitpunkt der letzten Verhandlung in der Tatsacheninstanz im Internet ver\u00f6ffentlicht waren.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_32\">32<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>bb) Der Hauptantrag ist aber auch insoweit zu weit gefasst, als er auf die L\u00f6schung der unwahren Tatsachenbehauptung aus eigenst\u00e4ndigen Folgeberichterstattungen Dritter abzielt, die unter Verweis auf die Erstberichterstattung der Beklagten die unwahre Nachricht von der Hausgeburt der Kl\u00e4gerin im Rahmen eines eigenen Beitrags verbreitet haben. Hinsichtlich solcher Ver\u00f6ffentlichungen ist ein Beseitigungsanspruch der Kl\u00e4gerin nicht gegeben.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_33\">33<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>(1) Der Senat hat bereits entschieden, dass der Betroffene gegen unwahre Tatsachenbehauptungen, die sein Ansehen in der \u00d6ffentlichkeit in unzul\u00e4ssiger Weise herabsetzen, in entsprechender Anwendung von \u00a7\u00a7\u00a01004, 823 Abs.\u00a01, Abs.\u00a02 BGB i.V.m. \u00a7\u00a7\u00a0185\u00a0ff. StGB, 824 BGB zivilrechtlichen Ehrenschutz beanspruchen kann. Er kann den St\u00f6rer nicht nur entsprechend \u00a7\u00a01004 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 BGB auf Unterlassung weiterer St\u00f6rungen, sondern in entsprechender Anwendung von Satz\u00a01 dieser Bestimmung auch auf Beseitigung eines durch die unwahren Tatsachenbehauptungen geschaffenen Zustands fortdauernder Rufbeeintr\u00e4chtigung in Anspruch nehmen, der sich f\u00fcr ihn als eine stetig sich erneuernde und fortwirkende Quelle der Ehrverletzung darstellt. Eine besondere Auspr\u00e4gung des Anspruchs auf Beseitigung einer durch unwahre Tatsachenbehauptungen herbeigef\u00fchrten fortdauernden Rufbeeintr\u00e4chtigung ist der von der Rechtsprechung entwickelte Berichtigungsanspruch. Hierauf beschr\u00e4nkt sich der Beseitigungsanspruch aber nicht. Vielmehr kann der Betroffene den St\u00f6rer zur Beseitigung eines Zustands fortdauernder Rufbeeintr\u00e4chtigung grunds\u00e4tzlich auch auf L\u00f6schung bzw. Hinwirken auf L\u00f6schung rechtswidriger, im Internet abrufbarer Tatsachenbehauptungen in Anspruch nehmen (vgl. Senatsurteile vom 28.\u00a0Juli 2015 &#8211;\u00a0VI\u00a0ZR 340\/14, BGHZ 206, 289 Rn.\u00a013 mwN; vom 2.\u00a0Mai 2017 &#8211;\u00a0VI\u00a0ZR 262\/16, VersR 2017, 959 Rn.\u00a038).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_34\">34<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Als Mittel zur Beendigung einer fortdauernden Rufbeeintr\u00e4chtigung ist das im Rahmen eines Beseitigungsanspruchs geltend gemachte L\u00f6schungsbegehren allerdings nicht von geringeren sachlich-rechtlichen und beweism\u00e4\u00dfigen Voraussetzungen abh\u00e4ngig als die bisher anerkannten Rechtsbehelfe. Die L\u00f6schung bzw. &#8211; bei fehlender Zugriffsm\u00f6glichkeit des St\u00f6rers auf den in Rede stehenden digitalen Inhalt &#8211; das Hinwirken auf L\u00f6schung im Internet abrufbarer Tatsachenbehauptungen kann dementsprechend nur verlangt werden, wenn und soweit die beanstandeten Behauptungen nachweislich falsch sind und die begehrte Abhilfema\u00dfnahme unter Abw\u00e4gung der beiderseitigen Rechtspositionen, insbesondere der Schwere der Beeintr\u00e4chtigung, zur Beseitigung des St\u00f6rungszustands geeignet, erforderlich und dem St\u00f6rer zumutbar ist (vgl. Senatsurteil vom 28.\u00a0Juli 2015 &#8211;\u00a0VI\u00a0ZR 340\/14, BGHZ 206, 289 Rn.\u00a016 und Rn.\u00a038\u00a0ff. mwN).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_35\">35<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Ein solcher Anspruch kommt allerdings nicht nur im Falle einer fortdauernden Ehrverletzung in Betracht. In entsprechender Anwendung von \u00a7\u00a01004 Abs.\u00a01 Satz\u00a01, \u00a7\u00a0823 Abs.\u00a01 BGB i.V.m. Art.\u00a01 Abs.\u00a01, Art.\u00a02 Abs.\u00a01 GG kann er dem Betroffenen gegen den St\u00f6rer auch zur Beseitigung sonstiger fortdauernder rechtswidriger Beeintr\u00e4chtigungen seines allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts durch im Internet abrufbare falsche Tatsachenbehauptungen zustehen (vgl. zum Beseitigungsanspruch in Form des Anspruchs auf Berichtigung BVerfGE 97, 125, 154\u00a0f., juris Rn.\u00a0143).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_36\">36<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>(2) Im Streitfall f\u00fchrt die im Internet nach wie vor auffindbare und nicht als unrichtig gekennzeichnete Nachricht von der angeblichen Hausgeburt der Kl\u00e4gerin zwar zu einer fortdauernden rechtswidrigen Beeintr\u00e4chtigung ihres allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts. Soweit diese Beeintr\u00e4chtigung auf einer eigenst\u00e4ndigen Folgeberichterstattung Dritter beruht, also nicht auf einer Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags durch Dritte, etwa im Wege des Verlinkens, Teilens oder Kopierens, ist die Beklagte hierf\u00fcr aber nicht als St\u00f6rer verantwortlich.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_37\">37<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>(a) Bei der angegriffenen \u00c4u\u00dferung handelt es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung, die in den Schutzbereich des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts der Kl\u00e4gerin eingreift.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_38\">38<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>(aa) Betroffen ist zum einen das Recht auf soziale Anerkennung. Ohne dass es dem Einzelnen einen Anspruch darauf verliehe, nur so in der \u00d6ffentlichkeit dargestellt zu werden, wie es ihm genehm ist, sch\u00fctzt das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht ihn vor verf\u00e4lschenden oder entstellenden Darstellungen seiner Person und Beeintr\u00e4chtigungen seines Pers\u00f6nlichkeitsbildes, die von nicht ganz unerheblicher Bedeutung f\u00fcr die Pers\u00f6nlichkeitsentfaltung sind (vgl. BVerfGE 114, 339, 346, juris Rn.\u00a025; BVerfGE 99, 185, 193\u00a0f., juris Rn.\u00a042; BVerfGE 97, 125, 148\u00a0f., juris Rn.\u00a0122). Eine Rufsch\u00e4digung oder Ehrverletzung kann, muss aber nicht damit verbunden sein (vgl. BVerfGE 97, 125, 147, 152, juris Rn.\u00a0118, 134).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_39\">39<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Nach diesen Grunds\u00e4tzen beeintr\u00e4chtigt die streitgegenst\u00e4ndliche Falschnachricht das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht der Kl\u00e4gerin. Welche Entscheidung sie hinsichtlich der Frage, ob die Entbindung ihres Kindes zu Hause oder in einer Klinik erfolgen soll, getroffen hat, geh\u00f6rt zu denjenigen Informationen, die f\u00fcr das Bild der Kl\u00e4gerin in der \u00d6ffentlichkeit relevant sind. Da kontrovers diskutiert wird, ob eine Entbindung in der Klinik der Hausgeburt wegen der mit letzterer verbundenen Risiken f\u00fcr Mutter und Kind vorzuziehen ist, kann die streitgegenst\u00e4ndliche Fehlinformation die Beurteilung des Verantwortungsbewusstseins der Kl\u00e4gerin durch die \u00d6ffentlichkeit beeinflussen. Zudem kann sie sich auf die \u00f6ffentliche Meinung hinsichtlich der Frage auswirken, ob die Kl\u00e4gerin der ihr als prominenter Person zukommenden Vorbildfunktion gerecht geworden ist. Daher ist die Nachricht von ihrer angeblichen Hausgeburt f\u00fcr das Pers\u00f6nlichkeitsbild und die Pers\u00f6nlichkeitsentfaltung der Kl\u00e4gerin von nicht ganz unerheblicher Bedeutung.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_40\">40<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>(bb) Die Falschbehauptung betrifft zudem das durch Art.\u00a02 Abs.\u00a01, Art.\u00a01 Abs.\u00a01 GG, Art.\u00a08 Abs.\u00a01 EMRK gew\u00e4hrleistete Recht auf Achtung der Privatsph\u00e4re, das jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zugesteht, in dem er seine Individualit\u00e4t unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu geh\u00f6rt auch das Recht, f\u00fcr sich zu sein, sich selbst zu geh\u00f6ren und den Einblick durch andere auszuschlie\u00dfen. Thematisch umfasst der Schutz der Privatsph\u00e4re insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsgehalts typischerweise als &#8220;privat&#8221; eingestuft werden, etwa weil ihre \u00f6ffentliche Er\u00f6rterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt ausl\u00f6st (vgl. nur Senatsurteil vom 14.\u00a0Dezember 2021 &#8211;\u00a0VI\u00a0ZR 403\/19, VersR 2024, 371 Rn.\u00a045 mwN).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_41\">41<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Die Berichterstattung \u00fcber die n\u00e4heren Umst\u00e4nde einer Entbindung ber\u00fchrt in vergleichbarer Weise wie Angaben zu dem Gesundheitszustand eines Menschen (vgl. dazu etwa Senatsurteil vom 14.\u00a0M\u00e4rz 2023 &#8211;\u00a0VI\u00a0ZR 338\/21, AfP 2023, 241 Rn.\u00a013 mwN) thematisch die Privatsph\u00e4re der Mutter. Die Nachricht von der angeblichen Hausgeburt ist aufgrund der \u00fcber sie gef\u00fchrten kontroversen Debatte zudem geeignet, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin nachteilige Reaktionen bei demjenigen Teil der \u00d6ffentlichkeit auszul\u00f6sen, der diese Art der Entbindung f\u00fcr verantwortungslos h\u00e4lt und daher ablehnt. So hat das Berufungsgericht etwa auf die in einer Zeitschrift ver\u00f6ffentlichte Aussage der Direktorin einer Frauenklinik hingewiesen, wonach man mit einer Hausgeburt sein Baby gef\u00e4hrde. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Kind bei einer Hausgeburt in Deutschland versterbe, sei dreimal so hoch wie bei einer Klinikgeburt, das h\u00e4tten mehrere Studien ergeben. Sie f\u00e4nde es sehr schade und \u00fcberhaupt kein gutes Beispiel, sollte die Kl\u00e4gerin wirklich eine Hausgeburt gehabt haben. Die Kl\u00e4gerin sei ein Vorbild f\u00fcr junge Frauen. Es w\u00e4re fatal, wenn die Zahlen der Hausgeburten ihretwegen ansteigen w\u00fcrden.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_42\">42<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>(b) Die Beeintr\u00e4chtigung des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts der Kl\u00e4gerin ist rechtswidrig.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_43\">43<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>(aa) Wegen der Eigenart des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grunds\u00e4tzlich erst durch eine Abw\u00e4gung der widerstreitenden grundrechtlich gesch\u00fctzten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umst\u00e4nde des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gew\u00e4hrleistungen der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu ber\u00fccksichtigen sind. Der Eingriff in das Pers\u00f6nlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzw\u00fcrdigen Belange der anderen Seite \u00fcberwiegt (st.\u00a0Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 5.\u00a0November 2024 &#8211;\u00a0VI\u00a0ZR 110\/23, AfP 2025, 42 Rn.\u00a018 mwN).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_44\">44<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>(bb) Im Streitfall sind deshalb die unter (a) dargestellten Schutzinteressen der Kl\u00e4gerin mit dem in Art.\u00a05 Abs.\u00a01 GG, Art.\u00a010 Abs.\u00a01 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungsfreiheit abzuw\u00e4gen. Diese Abw\u00e4gung f\u00e4llt zugunsten der Kl\u00e4gerin aus, weil an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen, die das \u00f6ffentliche Bild des Betroffenen verf\u00e4lschen, unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein sch\u00fctzenswertes Interesse besteht (vgl. BVerfGE 97, 125, 149, juris Rn.\u00a0124). Gleiches gilt f\u00fcr unwahre Tatsachenbehauptungen, die die Privatsph\u00e4re betreffen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_45\">45<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>(c) Die Beklagte ist zwar f\u00fcr die rechtswidrige St\u00f6rung, die aufgrund der weiterhin bestehenden Abrufbarkeit ihrer Erstberichterstattung fortbesteht, nicht aber f\u00fcr Beeintr\u00e4chtigungen des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts durch im Internet ver\u00f6ffentlichte eigenst\u00e4ndige Folgeberichterstattungen Dritter verantwortlich.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_46\">46<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>(aa) Nach der Senatsrechtsprechung ist als St\u00f6rer im Sinne von \u00a7\u00a01004 BGB analog ohne R\u00fccksicht darauf, ob ihn ein Verschulden trifft, jeder anzusehen, der die St\u00f6rung herbeigef\u00fchrt hat oder dessen Verhalten eine Beeintr\u00e4chtigung bef\u00fcrchten l\u00e4sst. Von der Norm erfasst wird sowohl der unmittelbare St\u00f6rer, der durch sein Verhalten selbst die Beeintr\u00e4chtigung ad\u00e4quat verursacht hat, als auch der mittelbare St\u00f6rer, der willentlich und ad\u00e4quat kausal an der Herbeif\u00fchrung der rechtswidrigen Beeintr\u00e4chtigung mitgewirkt hat (vgl. Senatsurteile vom 17.\u00a0Dezember 2024 &#8211;\u00a0VI\u00a0ZR 311\/23, BGHZ 242, 283 Rn.\u00a032; vom 28.\u00a0Juli 2015 &#8211;\u00a0VI\u00a0ZR 340\/14, BGHZ 206, 289 Rn.\u00a034 mwN).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_47\">47<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>(bb) Der Senat hat bereits entschieden, dass demjenigen, der einen Artikel im Internet ver\u00f6ffentlicht, eine Verletzung des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts auch insoweit &#8211; als unmittelbarem St\u00f6rer &#8211; zuzurechnen ist, als sie durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags durch Dritte im Internet entstanden ist. Da Meldungen im Internet typischerweise von Dritten verlinkt, geteilt oder kopiert werden, ist die durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags verursachte Rechtsverletzung sowohl \u00e4quivalent als auch ad\u00e4quat kausal auf die Erstver\u00f6ffentlichung zur\u00fcckzuf\u00fchren. Der Zurechnungszusammenhang ist in solchen F\u00e4llen auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzung insoweit erst durch das selbst\u00e4ndige Dazwischentreten Dritter verursacht worden ist. Denn durch die &#8220;Vervielf\u00e4ltigung&#8221; der Abrufbarkeit des Beitrags durch Dritte verwirklicht sich eine durch die Ver\u00f6ffentlichung des Ursprungsbeitrags geschaffene internettypische Gefahr (vgl. Senatsurteil vom 28.\u00a0Juli 2015 &#8211;\u00a0VI\u00a0ZR 340\/14, BGHZ 206, 289 Rn.\u00a037 mwN).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_48\">48<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>(cc) Eine Verantwortlichkeit der Beklagten nach \u00a7\u00a01004 BGB analog besteht demgegen\u00fcber nicht f\u00fcr Folgeberichte Dritter, soweit diese unter Verweis auf die Erstberichterstattung der Beklagten die unwahre Nachricht von der Hausgeburt der Kl\u00e4gerin im Rahmen eines eigenen Beitrags ver\u00f6ffentlicht haben. Die Beklagte haftet insoweit nicht als unmittelbarer St\u00f6rer, da sie diese Folgeberichte weder verfasst noch ver\u00f6ffentlicht hat (vgl. Senatsurteil vom 17.\u00a0Dezember 2024 &#8211;\u00a0VI\u00a0ZR 311\/23, BGHZ 242, 283 Rn.\u00a030). Sie ist auch nicht als mittelbarer St\u00f6rer zu qualifizieren.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_49\">49<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>(\u03b1) Grunds\u00e4tzlich kann als mittelbarer St\u00f6rer verantwortlich sein, wer, ohne unmittelbarer St\u00f6rer zu sein, willentlich und ad\u00e4quat kausal zur Beeintr\u00e4chtigung des Rechtsguts beitr\u00e4gt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterst\u00fctzung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten gen\u00fcgen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tats\u00e4chliche M\u00f6glichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (vgl. Senatsurteile vom 17.\u00a0Dezember 2024 &#8211;\u00a0VI\u00a0ZR 311\/23, BGHZ 242, 283 Rn.\u00a032; vom 28.\u00a0Juli 2015 &#8211;\u00a0VI\u00a0ZR 340\/14, BGHZ 206, 289 Rn.\u00a034 mwN).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_50\">50<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Die Haftung als mittelbarer St\u00f6rer darf aber nicht \u00fcber Geb\u00fchr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeintr\u00e4chtigung nicht selbst vorgenommen haben. Der Mitverursachungsbeitrag allein reicht zur Begr\u00fcndung der Verantwortlichkeit nicht aus; vielmehr bedarf die Zurechnung der fremden Rechtsverletzung einer zus\u00e4tzlichen Rechtfertigung. Diese besteht in der Regel in der Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Pr\u00fcfpflichten. Die Beurteilung, ob und inwieweit dem als mittelbarer St\u00f6rer in Anspruch Genommenen eine Pr\u00fcfung zuzumuten war, richtet sich nach den jeweiligen Umst\u00e4nden des Einzelfalls, wobei die Funktion und Aufgabenstellung des in Anspruch Genommenen und die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeintr\u00e4chtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat, zu ber\u00fccksichtigen sind. Letztlich geht es dabei um den Zuschnitt von Verantwortungsbereichen (vgl. Senatsurteil vom 17.\u00a0Dezember 2024 &#8211;\u00a0VI\u00a0ZR 311\/23, BGHZ 242, 283 Rn.\u00a033 mwN).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_51\">51<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>(\u03b2) Nach diesen Grunds\u00e4tzen ist die Beklagte nicht als mittelbarer St\u00f6rer hinsichtlich der eigenst\u00e4ndigen Folgeberichterstattungen durch andere Presseorgane zu qualifizieren. Ihr ist die hierdurch herbeigef\u00fchrte Verletzung des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts der Kl\u00e4gerin nicht zuzurechnen. Sie hat insoweit keine zumutbaren Verhaltenspflichten verletzt. Die Pr\u00fcfung und Entschlie\u00dfung, ob eine Meldung zum Gegenstand eigener Berichterstattung gemacht werden und in welchen inhaltlichen Kontext sie dabei gegebenenfalls gestellt werden soll, f\u00e4llt grunds\u00e4tzlich in den alleinigen Verantwortungsbereich des sie ver\u00f6ffentlichenden Presseorgans (vgl. Senatsurteile vom 17.\u00a0Dezember 2024 &#8211;\u00a0VI\u00a0ZR 311\/23, BGHZ 242, 283 Rn.\u00a035 mwN; vom 2.\u00a0Mai 2017 &#8211;\u00a0VI\u00a0ZR 262\/16, VersR 2017, 959 Rn.\u00a038; BVerfGE 12, 113, 130, juris Rn.\u00a062; aus dem Landespresserecht vgl. z.B. \u00a7\u00a03 Abs.\u00a02 BlnPrG). Ob anderes gilt, wenn die Erstmeldung &#8211;\u00a0wie zum Beispiel bei Nachrichten einer Presseagentur\u00a0&#8211; gerade auf die \u00dcbernahme durch andere Presseorgane ausgerichtet ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Hinsichtlich der eigenst\u00e4ndigen Folgeberichterstattungen verwirklicht sich auch nicht eine durch die Ver\u00f6ffentlichung des Ursprungsbeitrags geschaffene internettypische Gefahr. Die M\u00f6glichkeit, dass Dritte unter Verweis auf eine bereits erschienene Nachricht eine eigene Berichterstattung ver\u00f6ffentlichen, besteht unabh\u00e4ngig davon, ob die Ver\u00f6ffentlichung des Erstberichts im Internet oder in einer Printausgabe erfolgt ist.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_52\">52<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>3. Der von der Kl\u00e4gerin in der Revisionsverhandlung zus\u00e4tzlich als 1.\u00a0Hilfsantrag gestellte Klageantrag ist zwar zul\u00e4ssig, aber gleichfalls unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_53\">53<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>a) Eine Klage\u00e4nderung in der Revisionsinstanz ist zwar grunds\u00e4tzlich unzul\u00e4ssig (vgl. zur st.\u00a0Rspr. nur BGH, Urteil vom 4.\u00a0August 2022 &#8211;\u00a0III\u00a0ZR 228\/20, WM 2022, 1738 Rn.\u00a011 mwN). Anders verh\u00e4lt es sich aber ausnahmsweise dann, wenn es nur um eine Klarstellung, Beschr\u00e4nkung oder Modifikation des fr\u00fcheren Antrags auf der Grundlage eines Sachverhalts geht, der vom Berufungsgericht bereits gew\u00fcrdigt worden ist (vgl. BGH aaO mwN).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_54\">54<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor. Die Kl\u00e4gerin hat mit ihrem neuen 1.\u00a0Hilfsantrag ihren Hauptantrag lediglich hinsichtlich der vom geltend gemachten Hinwirkungsanspruch betroffenen Ver\u00f6ffentlichungen in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht beschr\u00e4nkt. Der diesem Antrag zugrunde liegende entscheidungserhebliche Sachverhalt ist vom Berufungsgericht bereits gew\u00fcrdigt worden (vgl. dazu oben unter Ziff.\u00a02 a)).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_55\">55<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>b) Der Antrag ist aber noch immer zu weit gefasst und daher unbegr\u00fcndet. Zwar hat die Kl\u00e4gerin den geltend gemachten Hinwirkungsanspruch auf Ver\u00f6ffentlichungen beschr\u00e4nkt, die zum Zeitpunkt der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz weiter online abrufbar waren, und damit dem Charakter des von ihr verfolgten Folgenbeseitigungsanspruchs Rechnung getragen (vgl. dazu oben unter Ziff.\u00a02 b)\u00a0aa)). Der in der Revisionsverhandlung gestellte Antrag erfasst aber weiterhin eigenst\u00e4ndige Folgeberichterstattungen Dritter, f\u00fcr die die Beklagte &#8211;\u00a0wie bereits ausgef\u00fchrt\u00a0&#8211; nicht als St\u00f6rer verantwortlich ist.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_56\">56<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>4. Der Hilfsantrag, mit dem die Feststellung begehrt wird, die Beklagte habe &#8211;\u00a0sinngem\u00e4\u00df nach den Vorgaben des Hauptantrages\u00a0&#8211; auf die Entfernung der beanstandeten Aussage hinzuwirken, ist weiterhin anh\u00e4ngig. Denn die Beklagte hat in die von der Kl\u00e4gerin in der Revisionsverhandlung insoweit erkl\u00e4rte teilweise Klager\u00fccknahme nicht eingewilligt (\u00a7\u00a0555 Abs.\u00a01, \u00a7\u00a0269 Abs.\u00a01 ZPO).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_57\">57<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Diesen Antrag hat das Berufungsgericht zu Recht als unzul\u00e4ssig abgewiesen. Er ist zwar &#8211;\u00a0wie der Hauptantrag\u00a0&#8211; nicht zu unbestimmt. Aufgrund der Identit\u00e4t des im Feststellungantrag beschriebenen Inhalts des Hinwirkungsanspruchs mit der als Hauptantrag gestellten Leistungsklage fehlt es jedoch an dem nach \u00a7\u00a0256 Abs.\u00a01 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse (zum Vorrang der Leistungs- gegen\u00fcber der Feststellungsklage vgl. etwa Senatsurteil vom 5.\u00a0Oktober 2021 &#8211;\u00a0VI\u00a0ZR 136\/20, VersR 2022, 1184 Rn.\u00a015 mwN). Der Hilfsantrag kann &#8211;\u00a0anders als die Kl\u00e4gerin offenbar meint\u00a0&#8211; nicht dahin ausgelegt werden, es solle abweichend vom Inhalt des mit der Leistungsklage geltend gemachten Hinwirkungsanspruchs die Verpflichtung der Beklagten festgestellt werden, im Wege eines Anzeigeverfahrens auf die L\u00f6schung ihr von der Kl\u00e4gerin konkret benannter Ver\u00f6ffentlichungen hinzuwirken. Daf\u00fcr bietet der Wortlaut des Antrags keinerlei St\u00fctze.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_58\">58<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>5. Der von der Kl\u00e4gerin in der Berufungsinstanz gestellte 2.\u00a0Hilfsantrag, wonach die Beklagte darauf hinwirken soll, dass aus den durch Angabe der URL n\u00e4her bezeichneten Ver\u00f6ffentlichungen die aus der Berichterstattung der Beklagten \u00fcbernommene Aussage, die Kl\u00e4gerin habe eine Hausgeburt gehabt und\/oder ihre Tochter zu Hause entbunden, entfernt wird, ist nach dem oben Ausgef\u00fchrten entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ausreichend bestimmt und zul\u00e4ssig. Die Kl\u00e4gerin musste die Adressaten des gew\u00fcnschten Anschreibens nicht konkret benennen, um \u00a7\u00a0253 Abs.\u00a02 Nr.\u00a02 ZPO Gen\u00fcge zu tun.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_59\">59<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Der Antrag ist aber nur teilweise, n\u00e4mlich hinsichtlich der unter den Buchstaben a. und b. bezeichneten Ver\u00f6ffentlichungen &#8211;\u00a0entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts also auch bez\u00fcglich der Archivierungen in der &#8220;Wayback Machine&#8221;\u00a0&#8211; begr\u00fcndet. Der Senat kann auch insoweit gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0563 Abs.\u00a03 ZPO in der Sache entscheiden (vgl. dazu oben unter Ziff.\u00a02\u00a0a)).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_60\">60<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>a) Hinsichtlich der unter den Buchstaben a. und b. bezeichneten Ver\u00f6ffentlichungen kann die Kl\u00e4gerin nach den oben dargestellten Grunds\u00e4tzen in entsprechender Anwendung von \u00a7\u00a01004 Abs.\u00a01 Satz\u00a01, \u00a7\u00a0823 Abs.\u00a01 BGB i.V.m. Art.\u00a01 Abs.\u00a01, Art.\u00a02 Abs.\u00a01 GG verlangen, dass die Beklagte auf die L\u00f6schung der in ihnen enthaltenen streitgegenst\u00e4ndlichen unwahren Tatsachenbehauptung hinwirkt.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_61\">61<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>aa) Bei diesen Ver\u00f6ffentlichungen handelt es sich um von Dritten ins Internet gestellte und zum Zeitpunkt der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz noch abrufbare digitale Kopien der Erstberichterstattung der Beklagten \u00fcber die angebliche Hausgeburt der Kl\u00e4gerin, die zu einer fortdauernden rechtswidrigen Beeintr\u00e4chtigung des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts der Kl\u00e4gerin f\u00fchren und f\u00fcr die die Beklagte als unmittelbarer St\u00f6rer verantwortlich ist (vgl. dazu oben unter Ziff.\u00a02.\u00a0b), bb) (2)). Das gilt auch f\u00fcr die im Internetarchiv &#8220;Wayback Machine&#8221; eingestellten Kopien der Erstberichterstattung der Beklagten. Diese sind zwar nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen \u00fcber g\u00e4ngige Suchmaschinen nicht auffindbar, k\u00f6nnen aber mit einer gezielten Suche nach wie vor abgerufen werden. Dies gen\u00fcgt, um eine fortdauernde Beeintr\u00e4chtigung des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts zu bejahen. Die im Vergleich zu mit Suchmaschinen auffindbaren Ver\u00f6ffentlichungen geringere Intensit\u00e4t des Eingriffs ist im Rahmen der Pr\u00fcfung der Zumutbarkeit der Erf\u00fcllung des Hinwirkungsanspruchs zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_62\">62<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>bb) Die vom Berufungsgericht als m\u00f6gliche Erf\u00fcllung des Hinwirkungsanspruchs angesehene Abhilfema\u00dfnahme, also die Information eines Verantwortlichen f\u00fcr die konkret bezeichneten Ver\u00f6ffentlichungen \u00fcber die in ihnen enthaltene Falschbehauptung und die damit verbundene Aufforderung zu deren L\u00f6schung, ist unter Abw\u00e4gung der beiderseitigen Rechtspositionen, insbesondere der Schwere der Beeintr\u00e4chtigung, zur Beseitigung des St\u00f6rungszustands geeignet, erforderlich und der Beklagten zumutbar.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_63\">63<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>(1) Die der Beklagten abverlangte Information der Drittverbreiter stellt sicher, dass diese von der Unwahrheit der von ihnen als Kopie ins Internet gestellten Ausgangsberichterstattung der Beklagten erfahren. Dies wird den rechtstreuen Drittverbreiter dazu veranlassen, die darin enthaltene streitgegenst\u00e4ndliche unwahre Tatsachenbehauptung zu l\u00f6schen, weil ihm gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin nach der oben dargestellten Senatsrechtsprechung eine entsprechende L\u00f6schungspflicht obliegt. Die Ma\u00dfnahme ist daher zur Beseitigung der fortdauernden rechtswidrigen Beeintr\u00e4chtigung des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts der Kl\u00e4gerin geeignet. Sie ist zudem erforderlich. Der Hinwirkungsanspruch ist durch die Richtigstellung noch nicht erf\u00fcllt. Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, wird allein durch die Richtigstellung nicht sichergestellt, dass die Drittverbreiter von der Unrichtigkeit ihrer eigenen Berichterstattung erfahren.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_64\">64<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>(2) Das Kriterium der Zumutbarkeit der begehrten Abhilfema\u00dfnahme ist ebenfalls erf\u00fcllt. Die mit den streitgegenst\u00e4ndlichen \u00c4u\u00dferungen verbundene Beeintr\u00e4chtigung des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts der Kl\u00e4gerin wird vorliegend dadurch verst\u00e4rkt, dass die ihr Bild in der \u00d6ffentlichkeit verf\u00e4lschende unwahre Tatsachenbehauptung die Privatsph\u00e4re der Kl\u00e4gerin betrifft und geeignet ist, zu negativen Reaktionen in der \u00d6ffentlichkeit hinsichtlich der Kl\u00e4gerin zu f\u00fchren (vgl. dazu oben unter Ziff.\u00a02.\u00a0b) bb)\u00a0(2) (a)\u00a0(bb)). Dies gilt auch hinsichtlich der Archivierung der Ausgangsberichterstattung in der &#8220;Wayback Machine&#8221;. Auch wenn die durch sie verursachte Beeintr\u00e4chtigung angesichts ihrer nur bei gezielter Suche gegebenen Auffindbarkeit nicht besonders gravierend sein mag, kann sie nicht als unerheblich betrachtet werden.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_65\">65<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Demgegen\u00fcber erscheinen die f\u00fcr die Beklagte mit der Erf\u00fcllung des Hinwirkungsanspruchs verbundenen Belastungen nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Ihr wird nicht abverlangt, die das Pers\u00f6nlichkeitsrecht der Kl\u00e4gerin beeintr\u00e4chtigenden Ver\u00f6ffentlichungen selbst zu ermitteln. Dass der mit der erforderlichen Ermittlung eines f\u00fcr die Ver\u00f6ffentlichung Verantwortlichen und dessen Information verbundene Aufwand f\u00fcr die Beklagte unzumutbar w\u00e4re, macht die Beklagte hinsichtlich der im 2.\u00a0Hilfsantrag benannten Beitr\u00e4ge schon nicht geltend. Daf\u00fcr bestehen auch keine Anhaltspunkte. Wie der in der Berufungsinstanz gestellte 3.\u00a0Hilfsantrag der Kl\u00e4gerin zeigt, ist die Benennung eines f\u00fcr die Ver\u00f6ffentlichungen Verantwortlichen m\u00f6glich. Im \u00dcbrigen stehen bez\u00fcglich der unter den Buchstaben a.\u00a0und\u00a0b. des Antrags genannten Ver\u00f6ffentlichungen nur zwei zu ermittelnde Adressaten in Rede. Vor diesem Hintergrund f\u00e4llt die Abw\u00e4gung der beiderseitigen Rechtspositionen auch unter Ber\u00fccksichtigung der durch Art.\u00a05 Abs.\u00a01 GG, Art.\u00a010 EMRK gesch\u00fctzten Rechte der Beklagten und des Grundsatzes, dass Anforderungen an den Pers\u00f6nlichkeitsschutz nicht so gestaltet sein d\u00fcrfen, dass sie der Presse berechtigten Grund geben, auf eine individualisierende Berichterstattung ganz zu verzichten (vgl. BVerfGE 152, 152 Rn.\u00a0111, 138 mwN), zu Gunsten der Kl\u00e4gerin aus.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_66\">66<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>b) Unbegr\u00fcndet ist der in der Berufungsinstanz gestellte 2. Hilfsantrag dagegen hinsichtlich der unter den Buchstaben c. bis j. bezeichneten Ver\u00f6ffentlichungen. Bei ihnen handelt es sich um eigenst\u00e4ndige Folgeberichterstattungen von Medienunternehmen, die unter Verweis auf die Erstberichterstattung im Rahmen eigener Beitr\u00e4ge die streitgegenst\u00e4ndliche Falschnachricht ver\u00f6ffentlicht haben. F\u00fcr diese ist die Beklagte &#8211;\u00a0wie oben dargelegt (vgl. Ziff.\u00a02.\u00a0b) bb)\u00a0(2) (c)\u00a0(cc))\u00a0&#8211; nicht als St\u00f6rer verantwortlich.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_67\">67<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>6. Der in der Berufungsinstanz gestellte 3.\u00a0Hilfsantrag, der neben der n\u00e4heren Bezeichnung der vom geltend gemachten Hinwirkungsanspruch erfassten Ver\u00f6ffentlichungen auch die Adressaten der begehrten Hinwirkung auf L\u00f6schung der beanstandeten Aussage bestimmt, kann der Klage zu keinem weitergehenden Erfolg verhelfen. Die dort unter den Buchstaben a.\u00a0bis\u00a0j. aufgef\u00fchrten Ver\u00f6ffentlichungen sind identisch mit den im 2.\u00a0Hilfsantrag unter diesen Buchstaben bezeichneten, so dass hinsichtlich der Begr\u00fcndetheit des 3.\u00a0Hilfsantrags auf die obigen Ausf\u00fchrungen verwiesen werden kann.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>\n<p style=\"text-align: center\">III.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_68\">68<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Soweit sich die Kl\u00e4gerin mit ihrer Revision gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts \u00fcber ihren Hauptantrag auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz materieller Sch\u00e4den wendet, bleibt sie ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat diesen Antrag jedenfalls im Ergebnis zu Recht als unbegr\u00fcndet abgewiesen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_69\">69<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Die Kl\u00e4gerin begehrt mit ihrem Hauptantrag festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin alle materiellen Sch\u00e4den zu ersetzen, die wegen der Verbreitung und Behauptung der Aussage, die Kl\u00e4gerin habe eine Hausgeburt gehabt, entstanden sind bzw. noch entstehen werden. Die Ersatzpflicht soll also nicht nur f\u00fcr Sch\u00e4den festgestellt werden, die der Kl\u00e4gerin aufgrund der Weiterverbreitung der Erstberichterstattung der Beklagten durch Verlinkung oder Kopie entstanden sind, sondern auch f\u00fcr solche, die aus der Verbreitung der Falschnachricht von der Hausgeburt der Kl\u00e4gerin im Wege einer eigenst\u00e4ndigen Folgeberichterstattung Dritter resultieren. Letztere sind der Beklagten aber nicht zuzurechnen. Der Antrag ist daher zu weit gefasst und damit unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_70\">70<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>1. Nach der Rechtsprechung des Senats ist dem Verfasser eines im Internet abrufbaren Beitrags eine Verletzung des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts auch insoweit zuzurechnen, als sie durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags durch Dritte im Internet entstanden ist (vgl. Senatsurteile vom 9.\u00a0April 2019 &#8211;\u00a0VI\u00a0ZR 89\/18, VersR 2019, 953 Rn.\u00a016; vom 11.\u00a0November 2014 &#8211;\u00a0VI\u00a0ZR 18\/14, AfP 2015, 33 Rn.\u00a019\u00a0ff., 21; vom 17.\u00a0September 2013 &#8211;\u00a0VI\u00a0ZR 211\/12, BGHZ 199, 237, Rn.\u00a055\u00a0f.). Der Senat hat bereits entschieden, dass bei einer Weiterverbreitung durch Einstellung einer Kopie des Ursprungsbeitrags in das Internet durch Dritte der Verfasser des Ursprungsbeitrags dem Gesch\u00e4digten zum Ersatz von Rechtsverfolgungskosten verpflichtet sein kann, die ihm aufgrund seines Vorgehens gegen den Drittverbreiter entstehen (vgl. Senatsurteil vom 9.\u00a0April 2019 &#8211;\u00a0VI\u00a0ZR 89\/18, VersR 2019, 953 Rn.\u00a012\u00a0ff.).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_71\">71<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>2. Gleiches gilt grunds\u00e4tzlich jedoch nicht f\u00fcr Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzungen, die auf eine eigenst\u00e4ndige Folgeberichterstattung Dritter zur\u00fcckzuf\u00fchren sind, die eine im Ursprungsbeitrag enthaltene unwahre Tatsachenbehauptung \u00fcbernimmt.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_72\">72<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die haftungsrechtliche Zurechnung nicht schlechthin dadurch ausgeschlossen, dass au\u00dfer der in Rede stehenden Verletzungshandlung noch weitere Ursachen zur Rechtsgutsverletzung beigetragen haben. Wirken in der Rechtsgutsverletzung die Gefahren fort, die durch die erste Ursache gesetzt wurden, kann der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang nicht verneint werden (vgl. Senatsurteil vom 9.\u00a0April 2019 &#8211;\u00a0VI\u00a0ZR 89\/18, VersR 2019, 953 Rn.\u00a016 mwN). Entscheidend f\u00fcr die Zurechnung einer Rechtsgutsverletzung, die erst durch das selbst\u00e4ndige Dazwischentreten eines Dritten hervorgerufen wird, ist, ob sich in ihr bei wertender Betrachtung die mit der ersten Ursache gesetzte und fortwirkende Gefahr verwirklicht, oder ob die Rechtsgutsverletzung nur in einem &#8220;\u00e4u\u00dferlichen&#8221;, gleichsam &#8220;zuf\u00e4lligen&#8221; Zusammenhang zu der durch die erste Ursache geschaffenen Gefahrenlage steht (vgl. Senatsurteil vom 9.\u00a0April 2019 &#8211;\u00a0VI\u00a0ZR 89\/18, VersR 2019, 953 Rn.\u00a018 mwN).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_73\">73<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>b) Die nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben vorzunehmende wertende Betrachtung f\u00fchrt grunds\u00e4tzlich zur Bejahung der Unterbrechung des haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhangs im Falle der Ver\u00f6ffentlichung einer Falschnachricht im Rahmen eigenst\u00e4ndiger Folgeberichterstattungen Dritter. Daf\u00fcr sprechen die bereits hinsichtlich der Beurteilung der Verantwortlichkeit der Beklagten f\u00fcr solche Beitr\u00e4ge als St\u00f6rer entsprechend \u00a7\u00a01004 BGB angestellten Erw\u00e4gungen: In der Folgeberichterstattung verwirklicht sich nicht die durch die Ver\u00f6ffentlichung des Ursprungsbeitrags geschaffene internettypische Gefahr der &#8220;Vervielf\u00e4ltigung&#8221; der Abrufbarkeit des Beitrags durch Dritte im Wege des Verlinkens, Teilens oder Kopierens, es fehlt also an dem ma\u00dfgeblichen Gefahrenzusammenhang zwischen der Verletzungshandlung (Ursprungsbeitrag) und der Rechtsgutsverletzung (vgl. dazu Senatsurteil vom 9.\u00a0April 2019 &#8211;\u00a0VI\u00a0ZR 89\/18, VersR 2019, 953 Rn.\u00a016 mwN). Die Pr\u00fcfung und Entschlie\u00dfung, ob die Ursprungsmeldung zum Gegenstand eigener Berichterstattung gemacht und in welchen inhaltlichen Kontext sie dabei gegebenenfalls gestellt werden soll, f\u00e4llt grunds\u00e4tzlich in den alleinigen Verantwortungsbereich des sie ver\u00f6ffentlichenden Presseorgans (zu einer etwaigen Ausnahme bei der \u00dcbernahme von Meldungen einer anerkannten Presseagentur siehe oben unter Ziff.\u00a0II.\u00a02. b)\u00a0bb) (2)\u00a0(c) (cc)\u00a0(\u03b2)). Aus Sicht der Beklagten hing es vom Zufall ab, ob und in welcher Weise ihre Meldung von anderen Medien aufgegriffen werden w\u00fcrde.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>\n<p style=\"text-align: center\">C.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_74\">74<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Die Revision der Beklagten ist mangels Beschr\u00e4nkung der Revisionszulassung durch das Berufungsgericht (vgl. dazu oben unter\u00a0B.I.) insgesamt zul\u00e4ssig und \u00fcberwiegend begr\u00fcndet.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>\n<p style=\"text-align: center\">I.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_75\">75<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Die gegen die teilweise Zuerkennung des Anspruchs auf Hinwirkung entsprechend dem in der Berufungsinstanz gestellten 3.\u00a0Hilfsantrag gerichtete Revision hat in der Sache insoweit Erfolg, als sie sich gegen die Verurteilung der Beklagten hinsichtlich der unter den Buchstaben c.\u00a0bis\u00a0j. des Antrages bezeichneten Ver\u00f6ffentlichungen wendet. Im \u00dcbrigen ist sie unbegr\u00fcndet. Insoweit kann auf die obigen Ausf\u00fchrungen zur Begr\u00fcndetheit des 2. und 3.\u00a0Hilfsantrages der Kl\u00e4gerin Bezug genommen werden.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>\n<p style=\"text-align: center\">II.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_76\">76<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Auch soweit sich die Beklagte gegen die im Berufungsurteil ausgesprochene Feststellung wendet, sie sei der Kl\u00e4gerin zum Ersatz aller materiellen Sch\u00e4den, die aufgrund der streitgegenst\u00e4ndlichen Berichterstattung der Beklagten entstanden sind oder noch entstehen werden, verpflichtet, hat sie in der Sache Erfolg. Denn auch der vom Berufungsgericht als begr\u00fcndet angesehene Hilfsantrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht erfasst etwaige Sch\u00e4den aufgrund von eigenst\u00e4ndigen Folgeberichterstattungen Dritter und ist daher unbegr\u00fcndet (vgl. dazu oben unter B.III.).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>\n<p style=\"text-align: center\">D.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_77\">77<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (\u00a7\u00a0562 Abs.\u00a01 ZPO). Der Senat kann nach \u00a7\u00a0563 Abs.\u00a03 ZPO in der Sache entscheiden, da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverh\u00e4ltnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>\n<p>von\u00a0Pentz\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0M\u00fcller\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Klein<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>\n<p>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0B\u00f6hm\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Linder<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl><\/div>\n<\/div>\n<hr class=\"kji-sep\" \/>\n<p class=\"kji-source-links\"><strong>Sources officielles :<\/strong> <a class=\"kji-source-link\" href=\"http:\/\/www.rechtsprechung-im-internet.de\/jportal\/?quelle=jlink&#038;docid=jb-KORE706382026&#038;psml=bsjrsprod.psml&#038;max=true\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">consulter la page source<\/a> &middot; <a class=\"kji-pdf-link\" href=\"https:\/\/www.rechtsprechung-im-internet.de\/jportal\/portal\/page\/bsjrsprod.psml\/screen\/JWPDFScreen\/filename\/BGH_VI_ZR_157-24_KORE706382026.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">PDF officiel<\/a><\/p>\n<p class=\"kji-license-note\"><em>Rechtsprechung im Internet (BMJV\/BfJ) : les decisions sont mises a disposition gratuitement en HTML, PDF et XML pour libre utilisation et re-utilisation.<\/em><\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>1. Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags bei der Geltendmachung eines Folgenbeseitigungsanspruchs (hier: Hinwirkung auf die L\u00f6schung unwahrer Tatsachenbehauptungen im Internet). 2. Der Betroffene kann vom St\u00f6rer in entsprechender Anwendung von \u00a7 1004 Abs. 1 Satz 1, \u00a7 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zur Beseitigung fortdauernder rechtswidriger Beeintr\u00e4chtigungen seines allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts durch im Internet abrufbare Tatsachenbehauptungen die L\u00f6schung bzw. &#8211; bei fehlender Zugriffsm\u00f6glichkeit des St\u00f6rers auf den in Rede stehenden digitalen Inhalt &#8211; das Hinwirken auf L\u00f6schung der Behauptungen verlangen. Voraussetzung hierf\u00fcr ist, dass die beanstandeten Behauptungen nachweislich falsch sind und die begehrte Abhilfema\u00dfnahme unter Abw\u00e4gung der beiderseitigen Rechtspositionen, insbesondere der Schwere der Beeintr\u00e4chtigung, zur Beseitigung des St\u00f6rungszustands geeignet, erforderlich und dem St\u00f6rer zumutbar ist (Fortf\u00fchrung Senatsurteil vom 28. Juli 2015 &#8211; VI ZR 340\/14, BGHZ 206, 289). 3. Demjenigen, der einen Artikel im Internet ver\u00f6ffentlicht, ist eine Verletzung des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts auch insoweit &#8211; als unmittelbarem St\u00f6rer &#8211; zuzurechnen, als sie durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags durch Dritte im Internet im Wege der Vervielf\u00e4ltigung von dessen Abrufbarkeit entstanden ist. Eine Verantwortlichkeit des Erstver\u00f6ffentlichenden entsprechend \u00a7 1004 BGB besteht demgegen\u00fcber grunds\u00e4tzlich nicht f\u00fcr Folgeberichterstattungen anderer Presseorgane, soweit diese eine unwahre Nachricht aus dem Ursprungsbeitrag im Rahmen eines eigenen Beitrags ver\u00f6ffentlicht haben (Fortf\u00fchrung Senatsurteil vom 28. 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Zivilsenat, Urteil vom 31.03.2026, VI ZR 157\/24 - Ma\u00eetre Hassan Kohen, avocat en droit p\u00e9nal \u00e0 Paris<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/kohenavocats.com\/zh-hans\/jurisprudences\/bgh-6-zivilsenat-urteil-vom-31-03-2026-vi-zr-157-24\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"zh_CN\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"BGH 6. Zivilsenat, Urteil vom 31.03.2026, VI ZR 157\/24\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"1. Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags bei der Geltendmachung eines Folgenbeseitigungsanspruchs (hier: Hinwirkung auf die L\u00f6schung unwahrer Tatsachenbehauptungen im Internet). 2. Der Betroffene kann vom St\u00f6rer in entsprechender Anwendung von \u00a7 1004 Abs. 1 Satz 1, \u00a7 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zur Beseitigung fortdauernder rechtswidriger Beeintr\u00e4chtigungen seines allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts durch im Internet abrufbare Tatsachenbehauptungen die L\u00f6schung bzw. - bei fehlender Zugriffsm\u00f6glichkeit des St\u00f6rers auf den in Rede stehenden digitalen Inhalt - das Hinwirken auf L\u00f6schung der Behauptungen verlangen. Voraussetzung hierf\u00fcr ist, dass die beanstandeten Behauptungen nachweislich falsch sind und die begehrte Abhilfema\u00dfnahme unter Abw\u00e4gung der beiderseitigen Rechtspositionen, insbesondere der Schwere der Beeintr\u00e4chtigung, zur Beseitigung des St\u00f6rungszustands geeignet, erforderlich und dem St\u00f6rer zumutbar ist (Fortf\u00fchrung Senatsurteil vom 28. Juli 2015 - VI ZR 340\/14, BGHZ 206, 289). 3. Demjenigen, der einen Artikel im Internet ver\u00f6ffentlicht, ist eine Verletzung des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts auch insoweit - als unmittelbarem St\u00f6rer - zuzurechnen, als sie durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags durch Dritte im Internet im Wege der Vervielf\u00e4ltigung von dessen Abrufbarkeit entstanden ist. Eine Verantwortlichkeit des Erstver\u00f6ffentlichenden entsprechend \u00a7 1004 BGB besteht demgegen\u00fcber grunds\u00e4tzlich nicht f\u00fcr Folgeberichterstattungen anderer Presseorgane, soweit diese eine unwahre Nachricht aus dem Ursprungsbeitrag im Rahmen eines eigenen Beitrags ver\u00f6ffentlicht haben (Fortf\u00fchrung Senatsurteil vom 28. 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Zivilsenat, Urteil vom 31.03.2026, VI ZR 157\/24 - Ma\u00eetre Hassan Kohen, avocat en droit p\u00e9nal \u00e0 Paris","robots":{"index":"index","follow":"follow","max-snippet":"max-snippet:-1","max-image-preview":"max-image-preview:large","max-video-preview":"max-video-preview:-1"},"canonical":"https:\/\/kohenavocats.com\/zh-hans\/jurisprudences\/bgh-6-zivilsenat-urteil-vom-31-03-2026-vi-zr-157-24\/","og_locale":"zh_CN","og_type":"article","og_title":"BGH 6. Zivilsenat, Urteil vom 31.03.2026, VI ZR 157\/24","og_description":"1. Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags bei der Geltendmachung eines Folgenbeseitigungsanspruchs (hier: Hinwirkung auf die L\u00f6schung unwahrer Tatsachenbehauptungen im Internet). 2. Der Betroffene kann vom St\u00f6rer in entsprechender Anwendung von \u00a7 1004 Abs. 1 Satz 1, \u00a7 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zur Beseitigung fortdauernder rechtswidriger Beeintr\u00e4chtigungen seines allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts durch im Internet abrufbare Tatsachenbehauptungen die L\u00f6schung bzw. - bei fehlender Zugriffsm\u00f6glichkeit des St\u00f6rers auf den in Rede stehenden digitalen Inhalt - das Hinwirken auf L\u00f6schung der Behauptungen verlangen. Voraussetzung hierf\u00fcr ist, dass die beanstandeten Behauptungen nachweislich falsch sind und die begehrte Abhilfema\u00dfnahme unter Abw\u00e4gung der beiderseitigen Rechtspositionen, insbesondere der Schwere der Beeintr\u00e4chtigung, zur Beseitigung des St\u00f6rungszustands geeignet, erforderlich und dem St\u00f6rer zumutbar ist (Fortf\u00fchrung Senatsurteil vom 28. Juli 2015 - VI ZR 340\/14, BGHZ 206, 289). 3. Demjenigen, der einen Artikel im Internet ver\u00f6ffentlicht, ist eine Verletzung des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts auch insoweit - als unmittelbarem St\u00f6rer - zuzurechnen, als sie durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags durch Dritte im Internet im Wege der Vervielf\u00e4ltigung von dessen Abrufbarkeit entstanden ist. Eine Verantwortlichkeit des Erstver\u00f6ffentlichenden entsprechend \u00a7 1004 BGB besteht demgegen\u00fcber grunds\u00e4tzlich nicht f\u00fcr Folgeberichterstattungen anderer Presseorgane, soweit diese eine unwahre Nachricht aus dem Ursprungsbeitrag im Rahmen eines eigenen Beitrags ver\u00f6ffentlicht haben (Fortf\u00fchrung Senatsurteil vom 28. 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