{"id":563328,"date":"2026-04-15T01:31:23","date_gmt":"2026-04-14T23:31:23","guid":{"rendered":"https:\/\/kohenavocats.com\/jurisprudences\/tribunal-federal-suisse-25-mars-2026-n-7b-256-2026\/"},"modified":"2026-04-15T08:58:23","modified_gmt":"2026-04-15T06:58:23","slug":"tribunal-federal-suisse-25-mars-2026-n-7b-256-2026","status":"publish","type":"kji_decision","link":"https:\/\/kohenavocats.com\/zh-hans\/jurisprudences\/tribunal-federal-suisse-25-mars-2026-n-7b-256-2026\/","title":{"rendered":"Tribunal f\u00e9d\u00e9ral suisse, 25 mars 2026, n\u00b0 7B 256-2026"},"content":{"rendered":"<div class=\"kji-decision\">\n<div class=\"kji-full-text\">\n<p>Bundesgericht<\/p>\n<p>Tribunal f\u00e9d\u00e9ral<\/p>\n<p>Tribunale federale<\/p>\n<p>Tribunal federal<\/p>\n<p>7B_256\/2026<\/p>\n<p>Urteil vom 25. M\u00e4rz 2026<\/p>\n<p>II. strafrechtliche Abteilung<\/p>\n<p>Besetzung<\/p>\n<p>Bundesrichterin van de Graaf, pr\u00e4sidierendes Mitglied,<\/p>\n<p>Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann,<\/p>\n<p>Gerichtsschreiberin Elsener.<\/p>\n<p>Verfahrensbeteiligte<\/p>\n<p>A.________,<\/p>\n<p>vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Voegtlin,<\/p>\n<p>Beschwerdef\u00fchrer,<\/p>\n<p>gegen<\/p>\n<p>Staatsanwaltschaft I des Kantons Z\u00fcrich, Schwere Gewaltkriminalit\u00e4t, G\u00fcterstrasse 33, Postfach, 8010 Z\u00fcrich.<\/p>\n<p>Gegenstand<\/p>\n<p>Haftentlassung vorzeitiger Strafvollzug,<\/p>\n<p>Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Z\u00fcrich, III. Strafkammer, vom 23. Januar 2026 (UB260002-O\/U\/GRO&gt;BEE).<\/p>\n<p>Sachverhalt:<\/p>\n<p>A.<\/p>\n<p>A.a. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Z\u00fcrich f\u00fchrt eine Strafuntersuchung gegen A.________ unter anderem wegen versuchter vors\u00e4tzlicher T\u00f6tung. Ihm wird vorgeworfen, am 1. Oktober 2020 in B\u00fclach eine Pistole von einer Drittperson \u00fcbernommen und diese anschliessend geladen mit dem Zug nach W\u00e4denswil transportiert zu haben. In W\u00e4denswil habe er im Auftrag der Drittperson mit dieser Waffe B.________ in den Oberschenkel geschossen. Danach habe er im Rahmen der Strafuntersuchung wissentlich und willentlich wahrheitswidrig behauptet, B.________ und die weiteren Anwesenden h\u00e4tten ihn gemeinschaftlich geschlagen und mit einem Messer bedroht, um ihn zu berauben, weshalb er in Notwehr einen ungezielten Warnschuss abgegeben habe.<\/p>\n<p>A.b. A.________ wurde mit Verf\u00fcgung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Z\u00fcrich vom 5. Oktober 2020 erstmals in Untersuchungshaft versetzt. Die Haft wurde seither mehrmals verl\u00e4ngert. Mit Verf\u00fcgung vom 15. Mai 2023 bewilligte die Staatsanwaltschaft den vorzeitigen Strafvollzug und am 22. Mai 2023 den vorzeitigen (ambulanten) Massnahmenvollzug. Am 13. Juli 2023 wurde der Beschwerdef\u00fchrer unter Anordnung von Ersatzmassnahmen aus der Haft entlassen. Auf Antrag des Bew\u00e4hrungs- und Vollzugdienstes des Kantons Z\u00fcrich vom 17. August 2024 wurde der vorzeitige Massnahmenvollzug wieder abgebrochen. Am 1. Mai 2025 wurde A.________ infolge neu hinzugetretener Tatvorw\u00fcrfe erneut verhaftet und darauf in Untersuchungshaft versetzt. Am 3. Juli 2025 bewilligte die Staatsanwaltschaft wiederum den vorzeitigen Strafvollzug. Ein am 4. Juli 2025 gestelltes Haftentlassungsgesuch wies das Zwangsmassnahmengericht ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Z\u00fcrich mit Beschluss vom 29. Juli 2025 rechtskr\u00e4ftig ab.<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>Am 15. Dezember 2025 stellte A.________ erneut ein Haftentlassungsgesuch. Dieses wurde vom Zwangsmassnahmengericht mit Verf\u00fcgung vom 23. Dezember 2025 abgewiesen. Gegen diese Verf\u00fcgung erhob A.________ am 5. Januar 2026 Beschwerde beim Obergericht. Dieses wies die Beschwerde mit Beschluss vom 23. Januar 2026 ab.<\/p>\n<p>C.<\/p>\n<p>Gegen diesen Beschluss des Obergerichts wendet sich A.________ mit Beschwerde in Strafsachen vom 27. Februar 2026 an das Bundesgericht. Er beantragt, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und er sei umgehend aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der bundesgerichtlichen Erw\u00e4gungen an das Obergericht zur\u00fcckzuweisen. Subeventualiter sei er unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen mit sofortiger Wirkung zu entlassen. Ihm sei f\u00fcr das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gew\u00e4hren und sein Rechtsvertreter sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.<\/p>\n<p>Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht liessen sich nicht vernehmen. Die kantonalen Akten wurden beigezogen.<\/p>\n<p>Erw\u00e4gungen:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Abweisung eines Haftentlassungsgesuchs. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gem\u00e4ss Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdef\u00fchrer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit aus den Akten ersichtlich, nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Da die \u00fcbrigen formellen Voraussetzungen ebenfalls erf\u00fcllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Nach Art. 221 Abs. 1bis StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft ausnahmsweise zul\u00e4ssig, wenn die beschuldigte Person dringend verd\u00e4chtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrit\u00e4t einer Person schwer beeintr\u00e4chtigt zu haben (lit. a), und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen ver\u00fcben (lit. b; sog. qualifizierte Wiederholungsgefahr). Die angeordnete Haft muss verh\u00e4ltnism\u00e4ssig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und d sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Sie darf nicht l\u00e4nger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). An Stelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ordnet das zust\u00e4ndige Gericht Ersatzmassnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erf\u00fcllen (Art. 237 StPO).<\/p>\n<p>Gem\u00e4ss Art. 236 StPO kann die Verfahrensleitung der beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt und sofern der Zweck der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht (Abs. 1). Beim vorzeitigen Straf- oder Massnahmenvollzug handelt es sich um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme an der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Sanktionsvollzug. Damit die strafprozessuale Haft in den Modalit\u00e4ten des vorzeitigen Straf- bzw. Massnahmenvollzugs fortgef\u00fchrt werden kann, muss weiterhin ein dringender Tatverdacht und mindestens ein besonderer Haftgrund (analog zu Art. 221 StPO) vorliegen. Zudem muss die Haft verh\u00e4ltnism\u00e4ssig sein (BGE 146 IV 49 E. 2.6; 143 I 241 E. 3.5).<\/p>\n<p>Die Vorinstanz hat einen dringenden Tatverdacht sowie den besonderen Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr bejaht. Der Haftgrund der Fluchtgefahr hat sie nicht gepr\u00fcft, da dieser seitens der Staatsanwaltschaft nicht gen\u00fcgend dargelegt sei. Sie erachtet die Fortf\u00fchrung der Haft ausserdem als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>3.1. Der Beschwerdef\u00fchrer bestreitet vor Bundesgericht weder den dringenden Tatverdacht noch die Qualifikation der ihm vorgeworfenen versuchten vors\u00e4tzlichen T\u00f6tung als qualifizierte Anlasstat i.S.v. Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO. Er macht jedoch geltend, dass die Vorinstanz zu Unrecht von einer ernsthaften und unmittelbaren Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1bis lit. b StPO ausgehe.<\/p>\n<p>Die Vorinstanz, so seine Ausf\u00fchrungen, begr\u00fcnde die qualifizierte Wiederholungsgefahr mit einer allgemeinen Lebensf\u00fchrungsprognose statt mit der nach Art. 221 Abs. 1bis lit. b StPO erforderlichen ernsthaften und unmittelbaren Gefahr eines gleichartigen schweren Verbrechens. Insbesondere das gesetzliche Kriterium der Unmittelbarkeit pr\u00fcfe sie ungen\u00fcgend. Ihre Argumentation betreffe prim\u00e4r die Therapief\u00e4higkeit und die Behandlungsmotivation bzw. die Frage, ob von ihm in Freiheit ein insgesamt deliktfreier Lebenswandel zu erwarten sei. Sie berufe sich auf die ihm nach seiner Haftentlassung vom 13. Juli 2023 vorgeworfenen Widerhandlungen gegen das Bet\u00e4ubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) und Therapieschwierigkeiten im vorzeitigen Massnahmenvollzug und schliesse daraus unzul\u00e4ssigerweise auf eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr schwerer Gewaltdelinquenz. Die ihm vorgeworfenen Delikte nach BetmG seien jedoch nicht gleichartig zur hier massgeblichen Anlasstat i.S.v. Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO. Weiter st\u00fctze sich die Vorinstanz zu Unrecht auf die blosse Vermutung bandenm\u00e4ssiger Wiederann\u00e4herung und konstruiere daraus ein &quot;starkes Indiz&quot; f\u00fcr Aggravation.<\/p>\n<p>Weiter wendet sich der Beschwerdef\u00fchrer gegen die vorinstanzliche W\u00fcrdigung der von ihm eingereichten F\u00fchrungsberichte des Gef\u00e4ngnisses C.________ vom 24. November 2025 und des Gef\u00e4ngnisses D.________ vom 26. November 2025. Die Vorinstanz habe diese F\u00fchrungsberichte zu Unrecht und pauschal als vermindert aussagekr\u00e4ftig gew\u00fcrdigt. Aus dem blossen Umstand, dass er sich in einem geschlossenen und strukturierten Freiheitsentzug befinde, folge nicht, dass beobachtetes regelkonformes Verhalten keinerlei prognostische Relevanz h\u00e4tte. Mit dieser Begr\u00fcndung k\u00f6nne die Gefahrenprognose nie durch realweltliche Beobachtungen aktualisiert werden und das Kriterium der Unmittelbarkeit werde durch die Vorinstanz entleert. Gerade bei Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rungen sei die R\u00fcckfallgefahr unter Ber\u00fccksichtigung des aktuellen Verhaltens zu beurteilen. Die Vorinstanz h\u00e4tte entweder konkret darlegen m\u00fcssen, weshalb die in den Berichten festgehaltenen Beobachtungen im Einzelfall nicht als (zumindest) risikorelevante Gegenindikatoren taugen, oder eine aktualisierte fachpsychiatrische Stellungnahme unter Einbezug dieser Berichte veranlassen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Gesamthaft weise die Vorinstanz damit nicht aus, weshalb und inwiefern eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr eines der Anlasstat gleichartigen schweren Verbrechens i.S.v. Art. 221 Abs. 1bis lit. b StPO vorliegend gegeben sei.<\/p>\n<p>3.2. Die Vorinstanz verweist auf und wiederholt teilweise ihre Erw\u00e4gungen aus dem Beschluss vom 29. Juli 2025. Zusammengefasst erw\u00e4gt sie Folgendes:<\/p>\n<p>Es sei auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 12. Oktober 2021 sowie das Erg\u00e4nzungsgutachten vom 23. M\u00e4rz 2023 abzust\u00fctzen. Ersteres halte hinsichtlich der R\u00fcckfallprognose fest, dass das Risiko f\u00fcr erneute einschl\u00e4gige Delinquenz als hoch eingesch\u00e4tzt werde. Dem Erg\u00e4nzungsgutachten sei hinsichtlich der Legalprognose ebenfalls zu entnehmen, dass die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdef\u00fchrer weitere Straftaten begehen werde, wie sie ihm derzeit zur Last gelegt w\u00fcrden, hoch sei. Dies gelte f\u00fcr Sachbesch\u00e4digungen, Verst\u00f6sse gegen das BetmG etc. Gemeint seien jedoch auch schwerere Straftaten wie schwere K\u00f6rperverletzung im Zusammenhang mit Waffengebrauch. In beiden Gutachten werde dem Beschwerdef\u00fchrer tatzeitaktuell eine Pers\u00f6nlichkeitsentwicklungsst\u00f6rung und im Erg\u00e4nzungsgutachten zum Zeitpunkt der Gutachtenserstattung zudem eine kombinierte Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung mit dissozialen, histrionischen und narzisstischen Merkmalen diagnostiziert.<\/p>\n<p>Ausgehend von dieser gutachterlichen Expertise w\u00fcrdigt sie das vom Beschwerdef\u00fchrer nach seiner Entlassung in Freiheit gezeigte Verhalten. Seit seiner Haftentlassung vom 13. Juli 2023 werde ihm der Handel mit Marihuana vorgeworfen. Die dabei mutmasslich gehandelte Menge lasse auf die M\u00f6glichkeit schliessen, dass er diesen nicht unabh\u00e4ngig, sondern im Rahmen der Zugeh\u00f6rigkeit zu einer kriminellen Gruppierung betrieben habe. Bandenzugeh\u00f6rigkeit sei laut den forensisch-psychiatrischen Gutachten einer der Gr\u00fcnde f\u00fcr die stark belastete Legalprognose. Das vergangene deliktische Verhalten des Beschwerdef\u00fchrers habe sich bereits vor der [mutmasslichen] Begehung der versuchten vors\u00e4tzlichen T\u00f6tung in \u00e4hnlicher Weise pr\u00e4sentiert, weshalb die Entwicklung einer (erneuten) Aggravation in naher Zukunft mit schwereren Delikten, unter Ber\u00fccksichtigung der vorgenannten Gutachten, wahrscheinlich erscheine. Dem sei hinzuzuf\u00fcgen, dass der vorzeitige ambulante Massnahmenvollzug habe abgebrochen werden m\u00fcssen, weil der Beschwerdef\u00fchrer die Notwendigkeit einer Therapie negiert und sich nicht absprachef\u00e4hig gezeigt habe. Intrinsisch habe sich eine unzureichende Motivation feststellen lassen. Vor diesem Hintergrund erscheine der [mutmassliche] (Wieder-) Einstieg in den Bet\u00e4ubungsmittelhandel als wenig \u00fcberraschende Folge seines fehlenden Therapiewillens (bzw. seiner fehlenden Therapief\u00e4higkeit). Dies best\u00e4tige, dass die im Erg\u00e4nzungsgutachten vom 23. M\u00e4rz 2023 getroffene Legalprognose auch im Jahre 2025 noch zutreffend gewesen sei und spreche dagegen, dass der Beschwerdef\u00fchrer in Freiheit in der Lage w\u00e4re, legalprognostisch g\u00fcnstige Lebensumst\u00e4nde aufrechtzuerhalten.<\/p>\n<p>Zu den vom Beschwerdef\u00fchrer eingereichten F\u00fchrungsberichten vom 24. und 26. November 2025 h\u00e4lt die Vorinstanz fest, dass deren Aussagekraft durch die im Erg\u00e4nzungsgutachten vom 23. M\u00e4rz 2023 festgestellten manipulativen Verhaltensweisen, die als Auspr\u00e4gung seiner Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung beschrieben worden seien, geschm\u00e4lert werde. Eine jeglicher vorheriger Entwicklung zuwiderlaufende spontane prognostische Verbesserung scheine unwahrscheinlich. Es habe wohl eher das geschlossene und eng strukturierte Setting der Untersuchungshaft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs dazu beigetragen, dass es offenbar zu keinen schweren Normverst\u00f6ssen mehr gekommen sei. Die eingereichten Berichte w\u00fcrden zudem nur einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht beschr\u00e4nkten Ausschnitt aus dem &#8211; ohnehin nicht einwandfreien &#8211; Verhalten des Beschwerdef\u00fchrers zeigen.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund der forensisch-psychiatrischen Ausgangslage sowie des vom Beschwerdef\u00fchrer seit seiner letzten Entlassung gezeigten Verhaltens verm\u00f6ge die erg\u00e4nzende Ber\u00fccksichtigung der beiden F\u00fchrungsberichte nichts an der Risikoprognose der qualifizierten Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1bis lit. b StPO zu \u00e4ndern.<\/p>\n<p>3.3.<\/p>\n<p>3.3.1. Art. 221 Abs. 1bis lit. b StPO verlangt als Prognoseelement die ernsthafte und unmittelbare Gefahr, dass die beschuldigte Person ein gleichartiges, schweres Verbrechen ver\u00fcben werde. Qualifizierte Wiederholungsgefahr in diesem Sinne kommt nur infrage, wenn das Risiko von neuen Schwerverbrechen als &quot;untragbar hoch&quot; erscheint (BGE 150 IV 360 E. 3.2.3; 149 E. 3.6.2; je mit Hinweisen). In zeitlicher Hinsicht m\u00fcssen diese akut respektive in naher Zukunft drohen, weshalb die Haft mit grosser Dringlichkeit angeordnet werden muss (BGE 150 IV 360 E. 3.2.3 und 3.4.4 mit Hinweisen). Die richterliche Prognosebeurteilung st\u00fctzt sich auf die konkreten Umst\u00e4nde des Einzelfalles (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2 mit Hinweisen). Hierbei ist namentlich die konkret von der beschuldigten Person ausgehende Gef\u00e4hrlichkeit bzw. das bei ihr vorhandene Gewaltpotenzial einzubeziehen (BGE 150 IV 149 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Massgebende Kriterien bei der Beurteilung der R\u00fcckfallprognose sind nach der Rechtsprechung zudem die H\u00e4ufigkeit und Intensit\u00e4t der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allf\u00e4llige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensit\u00e4t oder eine raschere Kadenz der Taten, zu ber\u00fccksichtigen. Zu w\u00fcrdigen sind des Weiteren die pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnisse der beschuldigten Person (BGE 150 IV 360 E. 3.2.4; 149 E. 3.1.2) Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen (BGE 150 IV 149 E. 3.1.2; zum Ganzen: Urteil 7B_1378\/2025 vom 14. Januar 2026 E. 5.1; je mit Hinweisen).<\/p>\n<p>Bei der Beurteilung des Prognoseelements gilt das Prinzip der &quot;umgekehrten Proportionalit\u00e4t&quot;. Dies bedeutet: Je schwerer die drohenden Taten sind und je h\u00f6her die Gef\u00e4hrdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die R\u00fcckfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen R\u00fcckfallgefahr entsprechend tiefer anzusetzen (BGE 150 IV 149 E. 3.1.2 mit Hinweisen; Urteil 7B_1378\/2025 vom 14. Januar 2026 E. 5.1).<\/p>\n<p>3.3.2. Bei Beschwerden, die gest\u00fctzt auf das Recht der pers\u00f6nlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 31 BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, pr\u00fcft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweisw\u00fcrdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tats\u00e4chlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 150 IV 149 E. 3.3.2; 143 IV 316 E. 3.3; je mit Hinweis).<\/p>\n<p>3.3.3. Gutachten unterliegen der freien richterlichen Beweisw\u00fcrdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht darf in Fachfragen jedoch nur aus triftigen Gr\u00fcnden von einer Expertise abweichen und muss Abweichungen begr\u00fcnden (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; Urteil 7B_1350\/2025 vom 7. Januar 2026 E. 5.3; je mit Hinweis). Ob das Gericht die in einem Gutachten enthaltenen Er\u00f6rterungen f\u00fcr \u00fcberzeugend halten und dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen durfte, ist eine Frage der Beweisw\u00fcrdigung, die das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willk\u00fcr pr\u00fcft. Dasselbe gilt f\u00fcr die Frage, ob ein Gutachten in sich schl\u00fcssig ist (BGE 141 IV 369 E. 6.1; Urteile 6B_762\/2025 vom 7. Januar 2026 E. 3.5.2.2; 7B_79\/2025 vom 18. Februar 2025 E. 3.4.3; je mit Hinweisen). Im Haftpr\u00fcfungsverfahren ist zudem, anders als beim Urteil in der Sache, keine umfassende W\u00fcrdigung eines psychiatrischen Gutachtens vorzunehmen. Die \u00dcberpr\u00fcfung durch das Haftgericht ist lediglich summarischer Natur (Urteil 7B_108\/2025 vom 24. Februar 2025 E. 3.3 mit Hinweisen).<\/p>\n<p>3.4.<\/p>\n<p>3.4.1. Die Vorinstanz st\u00fctzt sich bei der Begr\u00fcndung der qualifizierten Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1bis lit. b StPO prim\u00e4r auf zwei forensisch-psychiatrische Gutachten vom 12. Oktober 2021 und 23. M\u00e4rz 2023. Darin wurde das Risiko f\u00fcr erneute einschl\u00e4gige Delinquenz, mitunter f\u00fcr erneute schwere K\u00f6rperverletzungsdelikte, als hoch eingesch\u00e4tzt und dem Beschwerdef\u00fchrer zuletzt eine Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung mit dissozialen, histrionischen und narzisstischen Merkmalen diagnostiziert. Die W\u00fcrdigung und Gewichtung dieser Gutachten ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz verweist dabei in Anbetracht der einschl\u00e4gigen qualifizierten Anlasstat gegen Leib und Leben zu Recht auf das Prinzip der &quot;umgekehrten Proportionalit\u00e4t&quot;. Auch der Beschwerdef\u00fchrer wendet nichts gegen die Schl\u00fcssigkeit der Gutachten ein und legt nicht dar, inwiefern diese durch die Vorinstanz willk\u00fcrlich gew\u00fcrdigt worden sein sollen.<\/p>\n<p>Entgegen den Ausf\u00fchrungen des Beschwerdef\u00fchrers kann dem Entscheid der Vorinstanz daher auch nicht entnommen werden, dass diese allein von der mutmasslichen Delinquenz nach BetmG oder dem abgebrochenen Massnahmenvollzug auf eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr eines Gewaltdelikts schliesst. Damit ist auch sein Einwand, dass die ihm vorgeworfenen Widerhandlungen gegen das BetmG und die Anlasstat nicht gleichartig seien, unbehelflich. Die Vorinstanz st\u00fctzt ihre Beurteilung zu Recht in erster Linie auf die zweifach attestierte hohe R\u00fcckfallgefahr und w\u00fcrdigt ausgehend davon die sp\u00e4ter eingetretenen Einzelfallumst\u00e4nde.<\/p>\n<p>3.4.2. Auf Basis dieser gutachterlichen Legalprognose setzt sich die Vorinstanz mit der Entwicklung des Beschwerdef\u00fchrers seit Erstattung des Erg\u00e4nzungsgutachtens vom 23. M\u00e4rz 2023 auseinander. Damit pr\u00fcft sie die darin getroffene Legalprognose auf ihre Aktualit\u00e4t. Auch in dieser Beurteilung ist keine Bundesrechtsverletzung zu erkennen. So durfte die Vorinstanz insbesondere die Tatsache, dass dem Beschwerdef\u00fchrer seit seiner Haftentlassung vom 13. Juli 2023 der Handel mit Marihuana vorgeworfen wird und dass der vorzeitige Massnahmenvollzug mangels intrinsischer Motivation abgebrochen wurde, prognostisch ber\u00fccksichtigen. Der Schluss der Vorinstanz auf eine m\u00f6gliche Zugeh\u00f6rigkeit zu einer kriminellen Gruppierung scheint nicht willk\u00fcrlich. Die mutmassliche Bandenzugeh\u00f6rigkeit wurde zu Recht als Risikofaktor gewertet, zumal es sich dabei um einer der gutachterlich festgestellten Gr\u00fcnde f\u00fcr die stark belastete Legalprognose handelt und sich das deliktische Verhalten des Beschwerdef\u00fchrers vor der mutmasslichen Begehung der versuchten vors\u00e4tzlichen T\u00f6tung in \u00e4hnlicher Weise pr\u00e4sentierte. Ebenso relevant sind die Erkenntnisse aus dem abgebrochenen vorzeitigen Massnahmenvollzug, da sie Aufschluss \u00fcber die pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnisse des Beschwerdef\u00fchrers geben. Die Vorinstanz stellt willk\u00fcrfrei fest, dass dieser Verlauf nicht daf\u00fcr spreche, dass der Beschwerdef\u00fchrer in Freiheit in der Lage w\u00e4re, legalprognostisch g\u00fcnstige Lebensumst\u00e4nde aufrechtzuerhalten.<\/p>\n<p>Auch die W\u00fcrdigung der vom Beschwerdef\u00fchrer eingebrachten F\u00fchrungsberichte des Gef\u00e4ngnisses C.________ vom 24. November 2025 und des Gef\u00e4ngnisses D.________ vom 26. November 2025, worin von einem ambivalenten bzw. problemlosen Verhalten berichtet wird, ist bundesrechtskonform. Der Beschwerdef\u00fchrer macht nicht geltend, dass die F\u00fchrungsberichte willk\u00fcrlich gew\u00fcrdigt worden seien. Dies w\u00e4re auch nicht ersichtlich: Entgegen der Vorbringen des Beschwerdef\u00fchrers spricht die Vorinstanz den F\u00fchrungsberichten nicht pauschal die Aussagekraft ab. Sie setzt diese Berichte in den Kontext, dass dem Beschwerdef\u00fchrer im Erg\u00e4nzungsgutachten vom 23. M\u00e4rz 2023 manipulatives Verhalten attestiert worden war: Der Beschwerdef\u00fchrer habe sich aus seiner Sicht wichtigen Entscheidungstr\u00e4gern gegen\u00fcber angepasst und ansonsten dominant gezeigt. Weiter ber\u00fccksichtigt die Vorinstanz auch zu Recht, dass das geschlossene und eng strukturierte Umfeld der Untersuchungshaft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs dazu beigetragen habe d\u00fcrfte, dass es keine schweren Normverst\u00f6sse mehr gegeben hat. Sie relativiert die Bedeutung der F\u00fchrungsberichte auch dahingehend, dass diese nicht die gleiche Tiefe wie eine forensisch-psychiatrische Fachbeurteilung ausweisen und nur \u00fcber einen zeitlich und sachlich beschr\u00e4nkten Ausschnitt aus dem Verhalten des Beschwerdef\u00fchrers Auskunft geben. Damit zeigt die Vorinstanz nachvollziehbar auf, dass die eingereichten F\u00fchrungsberichte an der bisherigen Legalprognose nichts zu \u00e4ndern verm\u00f6gen. In jedem Fall verf\u00e4llt sie dabei nicht in Willk\u00fcr.<\/p>\n<p>So wie sich die Entwicklung des Beschwerdef\u00fchrers seit der letzten Erstellung eines Gutachtens pr\u00e4sentiert, ist auch nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz nicht dazu veranlasst sah, ein drittes forensisch-psychiatrisches Gutachten einzuholen. Auch mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdef\u00fchrer nicht zu h\u00f6ren.<\/p>\n<p>Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sich die vom Beschwerdef\u00fchrer ausgehende R\u00fcckfallgefahr seit der Erstattung des Erg\u00e4nzungsgutachtens vom 23. M\u00e4rz 2023 nicht vermindert hat. Die Gef\u00e4hrlichkeit des Beschwerdef\u00fchrers ergibt sich, wie die Vorinstanz zu Recht unter Verweis auf die forensisch-psychiatrischen Gutachten feststellt, aus seinen Pers\u00f6nlichkeitsmerkmalen. Gutachterlich wurde ihm eine hohe R\u00fcckfallgefahr f\u00fcr schwere K\u00f6rperverletzungsdelikte und eine Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung attestiert. Charakteristisch seien f\u00fcr ihn unter anderem die Unausgeglichenheit seiner Stimmungslage und eine ungen\u00fcgende F\u00e4higkeit, Impulse zu kontrollieren. Zu Recht schliesst sie daraus und aus einer eingehenden Pr\u00fcfung der Entwicklungen seit der letzten Erstattung eines Gutachtens, dass eine spontane Verbesserung der gutachterlich attestierten Schlechtprognose ohne therapeutische Begleitung und unter Ber\u00fccksichtigung des Verdachts, dass der Beschwerdef\u00fchrer anl\u00e4sslich seiner Freilassung erneut kriminellen T\u00e4tigkeiten (Drogenhandel) nachgegangen ist, unwahrscheinlich scheint. Damit legt sie nachvollziehbar die aktuell vom Beschwerdef\u00fchrer ausgehende Gefahr dar. Der Beschwerdef\u00fchrer dringt daher auch nicht mit seiner Kritik durch, wonach die Vorinstanz keine realweltlichen bzw. aktuellen Beobachtungen ber\u00fccksichtige und das gesetzliche Kriterium der Unmittelbarkeit der i.S.v. Art. 221 Abs. 1bis lit. b StPO ungen\u00fcgend pr\u00fcfe.<\/p>\n<p>3.4.3. Gesamthaft erweist sich der Schluss von der im Jahre 2021 und 2023 gutachterlich attestierten &quot;hohen&quot; R\u00fcckfallgefahr auf eine ernsthafte und unmittelbare Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1bis lit. b StPO als bundesrechtskonform, zumal die Vorinstanz ausgehend von dieser gutachterlichen Expertise die weiteren, insbesondere auch die sp\u00e4ter hinzugetretenen (vgl. E. 3.4.2 hiervor) Risiko- und Schutzfaktoren zutreffend w\u00fcrdigt und zudem bei Delikten gegen Leib und Leben im Sinne des Prinzips der &quot;umgekehrten Proportionalit\u00e4t&quot; geringere Anforderungen an die R\u00fcckfallgefahr zu stellen sind. Die Vorinstanz durfte deshalb von einer ernsthaften und unmittelbaren Gefahr ausgehen, dass er ein gleichartiges, schweres Verbrechen wie die ihm vorgeworfene versuchte vors\u00e4tzliche T\u00f6tung ver\u00fcben w\u00fcrde. Die R\u00fcge einer Verletzung von Art. 221 Abs. 1bis lit. b StPO ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>4.1. Der Beschwerdef\u00fchrer bestreitet die Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit der Untersuchungshaft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs. Es st\u00fcnden mildere Ersatzmassnahmen i.S.v. Art. 237 Abs. 1 und 2 StPO zur Verf\u00fcgung, so etwa die Verpflichtung, an einem genau bezeichneten Wohnsitz zu verbleiben. Dies k\u00f6nne durch eine Ausgangsregelung, eine n\u00e4chtliche Ausgangssperre und elektronische \u00dcberwachung erg\u00e4nzt werden. Weiter seien Rayon- und Kontaktverbote, eine Meldepflicht, das Verbot des Besitzes und Tragens von Waffen bzw. waffen\u00e4hnlichen Gegenst\u00e4nden, die Pflicht zur Abgabe s\u00e4mtlicher Ausweispapiere, die Schriftensperre, die Verpflichtung zu Drogen- und Alkoholabstinenz mit regelm\u00e4ssigen und unangek\u00fcndigten Kontrollen sowie die Pflicht zum Nachweis einer Tagesstruktur geeignete Ersatzmassnahmen.<\/p>\n<p>Die Fortdauer der Haft erweise sich zudem als unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig, nachdem er sich bereits \u00fcber eine sehr lange Dauer im Freiheitsentzug befinde.<\/p>\n<p>4.2.<\/p>\n<p>4.2.1. Die Vorinstanz verneint die Geeignetheit der Schriftensperre, Ausweisabgabe und Meldepflicht, welche vom Beschwerdef\u00fchrer im vorinstanzlichen Verfahren mit Bezug auf die vor Bundesgericht nicht verfahrensgegenst\u00e4ndliche Fluchtgefahr vorgebracht worden waren. Auch seien keine anderen milderen Massnahmen ersichtlich, um die qualifizierte Wiederholungsgefahr im vorliegenden Fall zu bannen.<\/p>\n<p>4.2.2. Zur Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit der Haft mit Blick auf die bereits verstrichene Haftdauer erw\u00e4gt die Vorinstanz, dass der Beschwerdef\u00fchrer im Falle einer Verurteilung zur versuchten vors\u00e4tzlichen T\u00f6tung mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter f\u00fcnf Jahren bestraft w\u00fcrde, wobei sich prima facie die versuchte Tatbegehung strafmildernd (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und die Mehrzahl der \u00fcbrigen Straftaten straferh\u00f6hend (Art. 49 StGB) auswirken d\u00fcrfte. Die bereits in Haft verbrachte Zeit von kumuliert rund dreieinhalb Jahren reiche noch nicht nahe an die zu erwartende Strafe heran. Vor dem Hintergrund, dass seit Mai 2025 erneut rund neun Monate verstrichen seien, rechtfertige sich indes der Hinweis, dass die Strafuntersuchung &#8211; auch unter Ber\u00fccksichtigung ihres betr\u00e4chtlichen Umfangs &#8211; priorit\u00e4r abzuschliessen und der Beschwerdef\u00fchrer einer sachgerichtlichen Beurteilung zuzuf\u00fchren sei.<\/p>\n<p>4.3.<\/p>\n<p>4.3.1. Strafprozessuale Haft muss verh\u00e4ltnism\u00e4ssig sein (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und d sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Sie darf nur als &quot;ultima ratio&quot; angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Aufrechterhaltung abgesehen werden und an ihrer Stelle m\u00fcssen Ersatzmassnahmen verf\u00fcgt werden (Art. 237 f. StPO; BGE 150 IV 149 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Solche Ersatzmassnahmen sind gem\u00e4ss Art. 237 Abs. 2 StPO namentlich die Ausweis- und Schriftensperre (lit. b), die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (lit. c), die Auflage, sich regelm\u00e4ssig bei einer Amtsstelle zu melden (lit. d), die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen (lit. e) und die Auflage, sich einer \u00e4rztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen (lit. f), sowie das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen (lit. g).<\/p>\n<p>4.3.2. F\u00fcr die Beurteilung der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit der Haftdauer sind die konkreten Umst\u00e4nde des Falls ausschlaggebend, wobei namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen ist. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche N\u00e4he der (im Falle einer rechtskr\u00e4ftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion r\u00fcckt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 145 IV 179 E. 3.4 f.; 143 IV 160 E. 4.1).<\/p>\n<p>4.4.<\/p>\n<p>4.4.1. Die Auffassung der Vorinstanz, die vom Beschwerdef\u00fchrer ausgehende qualifizierte Wiederholungsgefahr lasse sich derzeit nicht hinreichend durch blosse Ersatzmassnahmen bannen, h\u00e4lt vor Bundesrecht stand. Die Ausweis- und Schriftensperre scheint von Vornherein nicht als geeignete Massnahme, um die qualifizierte Wiederholungsgefahr eines K\u00f6rperverletzungs- bzw. T\u00f6tungsdelikts zu bannen. Gleiches gilt im Ergebnis f\u00fcr die weiteren in Betracht kommenden Ersatzmassnahmen: Der Beschwerdef\u00fchrer hat gem\u00e4ss den Akten in der Vergangenheit gegen Ersatzmassnahmen verstossen und sich auch gem\u00e4ss Antrag auf Aufhebung des Massnahmenvollzugs vom 17. August 2024 nicht absprachef\u00e4hig gezeigt, Termine regelm\u00e4ssig nicht wahrgenommen und namentlich Abstinenzkontrollen komplett vers\u00e4umt. Deshalb ist vorliegend bei Auflagen und Verboten, die lediglich auf dem Willen und der Kooperation des Beschwerdef\u00fchrers beruhen, von verminderter Wirksamkeit auszugehen. Auch eine elektronische \u00dcberwachung w\u00fcrde keine Echtzeitkontrolle erm\u00f6glichen, die geeignet w\u00e4re, ihn effektiv an der Begehung weiterer Straftaten zu hindern (vgl. BGE 150 IV 360 E. 3.5.3 mit Hinweisen; Urteil 7B_987\/2025 vom 13. Oktober 2025 E. 2.4.1). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass vorliegend keine milderen Massnahmen ersichtlich sind, um der qualifizierten Wiederholungsgefahr wirksam zu begegnen.<\/p>\n<p>4.4.2. Mit den Erw\u00e4gungen zur Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit der Haft in Bezug auf die bereits verstrichene Haftdauer setzt sich der Beschwerdef\u00fchrer nicht rechtsgen\u00fcglich auseinander und legt nicht dar, inwiefern darin eine Verletzung von Bundesrecht liegen soll. Eine solche ist auch nicht ersichtlich. Die vorinstanzliche Beurteilung der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit in zeitlicher Hinsicht ber\u00fccksichtigt die Schwere der ihm vorgeworfenen Straftaten und erfolgt auch sonst im Einklang mit der einschl\u00e4gigen Rechtsprechung. Dem Einwand des Beschwerdef\u00fchrers ist demnach kein Erfolg beschieden.<\/p>\n<p>4.4.3. Die Fortdauer der Untersuchungshaft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs ist verh\u00e4ltnism\u00e4ssig und die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>5.<\/p>\n<p>Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdef\u00fchrer grunds\u00e4tzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeist\u00e4ndung f\u00fcr das bundesgerichtliche Verfahren. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erf\u00fcllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (Art. 64 BGG). Damit sind f\u00fcr das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben und der Rechtsvertreter des Beschwerdef\u00fchrers ist aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entsch\u00e4digen. Der Beschwerdef\u00fchrer wird allerdings darauf hingewiesen, dass er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er sp\u00e4ter dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).<\/p>\n<p>Demnach erkennt das Bundesgericht:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Die Beschwerde wird abgewiesen.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.<\/p>\n<p>2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.<\/p>\n<p>2.2. Rechtsanwalt Fabian Voegtlin wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und f\u00fcr das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1&#039;500.&#8211; entsch\u00e4digt.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Dieses Urteil wird dem Beschwerdef\u00fchrer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Z\u00fcrich, dem Obergericht des Kantons Z\u00fcrich, III. Strafkammer, und dem Bezirksgericht Z\u00fcrich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.<\/p>\n<p>Lausanne, 25. M\u00e4rz 2026<\/p>\n<p>Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung<\/p>\n<p>des Schweizerischen Bundesgerichts<\/p>\n<p>Das pr\u00e4sidierende Mitglied:<\/p>\n<p>Die Gerichtsschreiberin:<\/p>\n<\/div>\n<hr class=\"kji-sep\" \/>\n<p class=\"kji-source-links\"><strong>Sources officielles :<\/strong> <a class=\"kji-source-link\" href=\"https:\/\/search.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/fr\/php\/aza\/http\/index.php?lang=fr&#038;type=highlight_simple_query&#038;page=3&#038;from_date=&#038;to_date=&#038;sort=relevance&#038;insertion_date=&#038;top_subcollection_aza=all&#038;query_words=bundesgericht&#038;rank=22&#038;azaclir=aza&#038;highlight_docid=aza%3A%2F%2F25-03-2026-7B_256-2026&#038;number_of_ranks=147990\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">consulter la page source<\/a><\/p>\n<p class=\"kji-license-note\"><em>Source officielle Tribunal federal suisse. 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