{"id":563412,"date":"2026-04-15T01:38:26","date_gmt":"2026-04-14T23:38:26","guid":{"rendered":"https:\/\/kohenavocats.com\/jurisprudences\/tribunal-federal-suisse-19-mars-2026-n-7b-224-2026\/"},"modified":"2026-04-15T01:38:26","modified_gmt":"2026-04-14T23:38:26","slug":"tribunal-federal-suisse-19-mars-2026-n-7b-224-2026","status":"publish","type":"kji_decision","link":"https:\/\/kohenavocats.com\/zh-hans\/jurisprudences\/tribunal-federal-suisse-19-mars-2026-n-7b-224-2026\/","title":{"rendered":"Tribunal f\u00e9d\u00e9ral suisse, 19 mars 2026, n\u00b0 7B 224-2026"},"content":{"rendered":"<div class=\"kji-decision\">\n<div class=\"kji-full-text\">\n<p>Bundesgericht<\/p>\n<p>Tribunal f\u00e9d\u00e9ral<\/p>\n<p>Tribunale federale<\/p>\n<p>Tribunal federal<\/p>\n<p>7B_224\/2026<\/p>\n<p>Urteil vom 19. M\u00e4rz 2026<\/p>\n<p>II. strafrechtliche Abteilung<\/p>\n<p>Besetzung<\/p>\n<p>Bundesrichter Abrecht, Pr\u00e4sident,<\/p>\n<p>Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann,<\/p>\n<p>Gerichtsschreiber Tavian.<\/p>\n<p>Verfahrensbeteiligte<\/p>\n<p>A.________,<\/p>\n<p>vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner,<\/p>\n<p>Beschwerdef\u00fchrer,<\/p>\n<p>gegen<\/p>\n<p>Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee, Centralstrasse 35, Postfach, 6210 Sursee.<\/p>\n<p>Gegenstand<\/p>\n<p>Verl\u00e4ngerung der Untersuchungshaft,<\/p>\n<p>Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 29. Januar 2026 (2N 26 5\/2U 26 2).<\/p>\n<p>Sachverhalt:<\/p>\n<p>A.<\/p>\n<p>Die Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee f\u00fchrt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen des Verdachts des Raubes. Sie wirft ihm vor, am 24. Juli 2025 die Filiale der B.________ Bank in U.________ \u00fcberfallen, die anwesenden Bankangestellten mit einer Pistole bedroht und Bargeld erbeutet zu haben. A.________ wurde am 27. Juli 2025 festgenommen. Mit Verf\u00fcgung vom 31. Juli 2025 versetzte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern A.________ in Untersuchungshaft. Diese wurde auf Antrag der Staatsanwaltschaft mehrfach verl\u00e4ngert, zuletzt bis zum 27. M\u00e4rz 2026.<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>Dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Kantonsgericht Luzern, welches die Beschwerde mit Beschluss vom 29. Januar 2026 abwies, soweit es darauf eintrat.<\/p>\n<p>C.<\/p>\n<p>Mit Eingabe vom 20. Februar 2026 f\u00fchrt A.________ Beschwerde in Strafsachen und subsidi\u00e4re Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und seine sofortige Haftentlassung. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Vorinstanz verzichten auf eine Vernehmlassung und beantragen die Abweisung der Beschwerde.<\/p>\n<p>Erw\u00e4gungen:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>1.1. Der angefochtene, kantonal letztinstanzliche Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG) betrifft die Verl\u00e4ngerung der Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 Abs. 1 BGG offen. Der Beschwerdef\u00fchrer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.<\/p>\n<p>1.2. F\u00fcr die gleichzeitig erhobene subsidi\u00e4re Verfassungsbeschwerde besteht von vornherein kein Raum, weil mit der Beschwerde in Strafsachen auch die Verletzung von Verfassungsrecht geltend gemacht werden kann (vgl. Art. 95 und Art. 113 BGG; Urteil 7B_986\/2025 vom 8. Dezember 2025 E. 1.2 mit Hinweis).<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r. Er macht geltend, er habe im kantonalen Verfahren ein Ausstandsgesuch gegen Kantonsrichterin Fankhauser-Feitknecht gestellt. Die Vorinstanz habe diesen Antrag im angefochtenen Beschluss nicht behandelt.<\/p>\n<p>Diese R\u00fcge st\u00f6sst ins Leere. Aus dem angefochtenen Beschluss ergibt sich, dass die 1. Abteilung des Kantonsgerichts das Ausstandsgesuch zust\u00e4ndigkeitshalber an die 2. Abteilung \u00fcberwiesen hat. Sie weist ausdr\u00fccklich darauf hin, dass \u00fcber das Ausstandsgesuch bis zum Erlass des angefochtenen Beschlusses noch nicht entschieden worden ist, und dass angesichts der Dringlichkeit der Sache die Kantonsrichterin ihr Amt gest\u00fctzt auf Art. 59 Abs. 3 StPO vorl\u00e4ufig weiter aus\u00fcbe. Dieses Vorgehen h\u00e4lt vor Bundesgericht stand, weshalb eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r nicht vorliegt (vgl. Urteil 1B_347\/2022 vom 14. Juli 2022 E. 2.2).<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>3.1. Nach Art. 221 StPO ist Untersuchungshaft unter anderem zul\u00e4ssig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verd\u00e4chtig ist und ernsthaft zu bef\u00fcrchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Abs. 1 lit. a; sog. Fluchtgefahr).<\/p>\n<p>Die Vorinstanz hat einen dringenden Tatverdacht sowie den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht.<\/p>\n<p>3.2. Der Beschwerdef\u00fchrer ist der Auffassung, es liege kein dringender Tatverdacht vor. Er macht geltend, die Vorinstanz gehe willk\u00fcrlich davon aus, die Beweislage sei seit dem fr\u00fcheren Haftentscheid im Wesentlichen unver\u00e4ndert. Die Untersuchung sei weitgehend abgeschlossen. Zudem habe er erst sp\u00e4ter vollst\u00e4ndige Einsicht in das Protokoll von C.________erhalten. Diese sei am Tattag Bankangestellte gewesen und habe zu ihm in einer Liebesbeziehung gestanden. Die Vorin stanz h\u00e4tte den Tatverdacht neu \u00fcberpr\u00fcfen m\u00fcssen und h\u00e4tte nicht auf fr\u00fchere Entscheide verweisen d\u00fcrfen. Er habe von Anfang an erkl\u00e4rt, der Raub sei von einem Bekannten ver\u00fcbt worden, welcher ihm anschliessend einen Teil des Geldes \u00fcbergeben habe. Dieser habe gewusst, dass er von ausl\u00e4ndischen Drogenh\u00e4ndlern erpresst werde und Geld ben\u00f6tige. Die an verschiedenen Gegenst\u00e4nden festgestellten DNA-Spuren liessen sich damit erkl\u00e4ren, dass der T\u00e4ter Gegenst\u00e4nde verwendet habe, die der Beschwerdef\u00fchrer zuvor ber\u00fchrt habe. Weiter verweist der Beschwerdef\u00fchrer auf die Aussagen von C.________, wonach sie den T\u00e4ter weder an der Stimme noch am Gang habe erkennen k\u00f6nnen. Sodann macht er geltend, auch die Chatnachrichten zwischen ihm und C.________ am Tattag sowie die Beschreibung des T\u00e4ters durch eine weitere Bankangestellte spr\u00e4chen gegen seine T\u00e4terschaft.<\/p>\n<p>3.3. Die Vorinstanz bejaht den dringenden Tatverdacht. Dieser sei bereits im fr\u00fcheren Haftentscheid gepr\u00fcft und best\u00e4tigt worden. Daran habe sich in der Zwischenzeit nichts ge\u00e4ndert. Namentlich habe die Polizei in U.________ mehrere Gegenst\u00e4nde sichergestellt, darunter das Motorrad von C.________ ohne Kontrollschild, ein Motorradhelm, Schuhe, Kleidungsst\u00fccke sowie eine Umh\u00e4ngetasche mit einer Pistole und dem auf C.________ eingel\u00f6sten Kontrollschild, welche gest\u00fctzt auf die \u00dcberwachungsaufnahmen dem T\u00e4ter zuzuordnen seien. An verschiedenen dieser Gegenst\u00e4nde seien DNA-Spuren des Beschwerdef\u00fchrers festgestellt worden (Pistole, Kleidungsst\u00fccken, Schuhen, Umh\u00e4ngetasche). Zudem seien seine Fingerabdr\u00fccke am Helm und an der Pistole sowie DNA-Spuren an im Zusammenhang mit der Tat aufgefundenen Handschuhen nachgewiesen worden. Die Darlegungen des Beschwerdef\u00fchrers, wonach ein Bekannter den \u00dcberfall begangen und ihm anschliessend ein Teil des Geldes \u00fcbergeben habe bzw. dass ein Komplott gegen ihn vorliege, seien nicht schl\u00fcssig. Ebenso entkr\u00e4fteten die Aussagen von C.________, welche den T\u00e4ter nicht erkannt habe, den Tatverdacht nicht, zumal sie selbst beschuldigt sei und keiner Wahrheitspflicht unterliege.<\/p>\n<p>3.4. Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Bundesgericht &#8211; wie das Haftgericht &#8211; bei der \u00dcberpr\u00fcfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachtes (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) keine ersch\u00f6pfende Abw\u00e4gung s\u00e4mtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu pr\u00fcfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse gen\u00fcgend konkrete Anhaltspunkte f\u00fcr ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der Beschwerdef\u00fchrerin oder des Beschwerdef\u00fchrers an dieser Tat vorliegen, die Strafbeh\u00f6rden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gr\u00fcnden bejahen durften. Zur Frage des dringenden Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuf\u00fchren noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (BGE 143 IV 316 E. 3.1, 330 E. 2.1; Urteil 7B_231\/2025 vom 2. April 2025 E. 3.1.2; je mit Hinweisen).<\/p>\n<p>Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in sp\u00e4teren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchf\u00fchrung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteil 7B_1327\/2024 vom 13. Januar 2025 E. 3.2; je mit Hinweisen).<\/p>\n<p>3.5. Der Beschwerdef\u00fchrer macht zu Unrecht geltend, die Vorinstanz h\u00e4tte ihre Beurteilung neu vornehmen m\u00fcssen. Diese darf vielmehr auf ihre fr\u00fcheren Erw\u00e4gungen verweisen, da sich die bereits sehr dichte Beweislage nicht wesentlich ge\u00e4ndert hat (vgl. Urteil 7B_363\/2025 vom 21. Mai 2025 E. 2.4 mit Hinweisen). Der Umstand, dass die Untersuchung mittlerweile weitgehend abgeschlossen und die Kollusionsgefahr weggefallen ist, \u00e4ndert nichts daran, dass zum jetzigen Zeitpunkt konkrete Indizien vorliegen, die einen dringenden Tatverdacht zu begr\u00fcnden verm\u00f6gen. Wie die Vorinstanz festh\u00e4lt, wurden verschiedene Gegenst\u00e4nde sichergestellt, die gest\u00fctzt auf die \u00dcberwachungsaufnahmen dem T\u00e4ter des Bank\u00fcberfalls zugeordnet werden k\u00f6nnen (vgl. das Motorrad von C.________ ohne Kontrollschild, ein Motorradhelm, Schuhe, Kleidungsst\u00fccke, eine Umh\u00e4ngetasche mit einer Pistole und dem auf C.________eingel\u00f6sten Kontrollschild). Angesichts der Tatsache, dass an mehreren dieser Gegenst\u00e4nde DNA-Spuren des Beschwerdef\u00fchrers festgestellt wurden und seine Fingerabdr\u00fccke am Helm und an der Pistole sowie DNA-Spuren an im Zusammenhang mit der Tat aufgefundenen Handschuhen nachgewiesen werden konnten, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss kommt, es l\u00e4gen gen\u00fcgend konkrete Anhaltspunkte vor, wonach der Beschwerdef\u00fchrer den ihm vorgeworfenen Raub tats\u00e4chlich begangen haben k\u00f6nnte. Die mehrfachen Spuren an verschiedenen, gem\u00e4ss Videoaufnahmen tatbezogenen Gegenst\u00e4nden stellen im jetzigen Verfahrensstadium gewichtige objektive Belastungsindizien dar. Sie sprechen daf\u00fcr, dass der Beschwerdef\u00fchrer am ihm vorgeworfenen Raub beteiligt gewesen sein k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang sein Einwand, wonach ein Bekannter den \u00dcberfall begangen und dabei m\u00f6glicherweise Gegenst\u00e4nde aus seinem Eigentum verwendet habe. Zwar ist nicht grunds\u00e4tzlich ausgeschlossen, dass eine Drittperson mit Gegenst\u00e4nden des Beschwerdef\u00fchrers in Kontakt gekommen sein k\u00f6nnte. Der Beschwerdef\u00fchrer legt jedoch weder dar, um welche Person es sich handeln soll, noch schildert er konkrete Umst\u00e4nde, unter denen diese angebliche Drittperson Zugriff auf die betreffenden Gegenst\u00e4nde erhalten h\u00e4tte. Hinzu kommt, dass seine Erkl\u00e4rung die festgestellten Spuren in ihrer Gesamtheit nicht nachvollziehbar zu erkl\u00e4ren vermag. Die Spuren befinden sich dabei teilweise an spezifischen Stellen, etwa im Bereich des Hosenbundes, an den Schn\u00fcrsenkeln der Schuhe oder an der Innenseite der Umh\u00e4ngetasche, die typischerweise beim Tragen oder beim Gebrauch dieser Gegenst\u00e4nde ber\u00fchrt werden. Unter diesen Umst\u00e4nden erscheint es wenig plausibel, dass s\u00e4mtliche Spuren lediglich auf einen zuf\u00e4lligen oder mittelbaren Kontakt im Zusammenhang mit einer angeblichen Drittperson zur\u00fcckzuf\u00fchren sein sollen.<\/p>\n<p>Die Vorinstanz verweist sodann zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdef\u00fchrer zun\u00e4chst angegeben habe, mehrere der fraglichen Gegenst\u00e4nde nicht zu kennen bzw. sich die daran festgestellten Spuren nicht erkl\u00e4ren zu k\u00f6nnen, w\u00e4hrend er nachtr\u00e4glich geltend macht, ein Bekannter habe den \u00dcberfall begangen und die Gegenst\u00e4nde stammten aus dem Lager des Beschwerdef\u00fchrers. In \u00dcbereinstimmung mit der Vorinstanz erscheint diese Darstellung nicht stichhaltig. Dies ergibt sich bereits daraus, dass sich unter den sichergestellten Gegenst\u00e4nden nicht nur Kleidungsst\u00fccke befinden, an denen Spuren des Beschwerdef\u00fchrers gesichert wurden, sondern auch das auf seine damalige Freundin C.________eingel\u00f6ste Kontrollschild sowie Gegenst\u00e4nde, die gem\u00e4ss den Videoaufnahmen unmittelbar mit dem Tatgeschehen in Zusammenhang stehen. Die Behauptung des Beschwerdef\u00fchrers w\u00fcrde hingegen voraussetzen, dass ein Dritter ohne Wissen und Zutun des Beschwerdef\u00fchrers ausgerechnet bei der Arbeitgeberin seiner damaligen Freundin einen Bank\u00fcberfall unter Verwendung mehrerer ihm geh\u00f6render Gegenst\u00e4nde ver\u00fcbte und ihm anschliessend noch einen Teil der Deliktsbeute \u00fcbergab.<\/p>\n<p>Hinzu kommt, dass der Beschwerdef\u00fchrer einerseits geltend macht, ein guter Bekannter habe den \u00dcberfall begangen und ihm das Geld anschliessend \u00fcbergeben, andererseits aber von einem m\u00f6glichen Komplott gegen ihn spricht. Diese sich widersprechenden Erkl\u00e4rungen k\u00f6nnen als weiteres Indiz f\u00fcr seine Beteiligung am Raub gewertet werden.<\/p>\n<p>Ebenso ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Aussagen von C.________ kritisch w\u00fcrdigt. Zun\u00e4chst vermag der Umstand, dass C.________ den T\u00e4ter weder anhand der Stimme noch anhand des Ganges eindeutig identifizieren konnte, den bestehenden Tatverdacht nicht wesentlich zu relativieren. Ein fehlendes Wiedererkennen schliesst eine T\u00e4terschaft nicht von vornherein aus, zumal der T\u00e4ter mit Motorradhelm und entsprechender Kleidung auftrat, was eine zuverl\u00e4ssige Identifikation erschwert. Wie die Vorinstanz festh\u00e4lt, ist C.________ im Zusammenhang mit dem Bank\u00fcberfall selbst beschuldigt, weshalb sie \u00fcberdies keiner Wahrheitspflicht unterliegt.<\/p>\n<p>Ebenso wenig verm\u00f6gen die vom Beschwerdef\u00fchrer angerufenen Chatnachrichten den bestehenden Tatverdacht unter den genannten Umst\u00e4nden entscheidend zu entkr\u00e4ften. Die Chatnachrichten belegen lediglich, dass zwischen ihm und C.________ am Tattag Kontakt bestand, erlauben jedoch keine verl\u00e4sslichen R\u00fcckschl\u00fcsse auf die T\u00e4terschaft.<\/p>\n<p>Schliesslich vermag auch die T\u00e4terbeschreibung durch eine weitere Bankangestellte den Tatverdacht nicht zu entkr\u00e4ften. Selbst wenn einzelne Merkmale der beschriebenen Person, insbesondere die Gr\u00f6sse des Bankr\u00e4ubers, nicht eindeutig auf den Beschwerdef\u00fchrer hinweisen sollten, l\u00e4sst sich daraus nicht ableiten, dass er als T\u00e4ter ausgeschlossen werden kann. Im \u00dcbrigen ist es nicht Sache des Haftgerichts, sondern jene des Sachgerichts, die erhobenen bzw. die zu erhebenden Beweise ersch\u00f6pfend zu w\u00fcrdigen (vgl. E. 3.4 hiervor). Zum jetzigen Zeitpunkt ist jedenfalls nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den erforderlichen dringenden Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO bejaht hat. Darin liegt entgegen der Auffassung des Beschwerdef\u00fchrers weder eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r bzw. der Begr\u00fcndungspflicht, noch bestehen Anhaltspunkte f\u00fcr Willk\u00fcr.<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>4.1. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgt weiter, es bestehe keine Fluchtgefahr gem\u00e4ss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO. Er bringt vor, er habe sich nach dem Bank\u00fcberfall weiterhin im Raum U.________, V.________ und W.________ bewegt und sei nicht untergetaucht. Ob wohl er am 27. Juli 2025 von seiner Mutter und seinem Bruder erfahren habe, dass die Polizei nach ihm suche, habe er nicht die Flucht ergriffen, sondern sei zu Hause geblieben und habe auf die Polizei gewartet. Dies beweise, dass er weder damals noch heute die Absicht gehabt habe, sich dem Strafverfahren zu entziehen. Seine finanziellen Schwierigkeiten sowie sein unsteter Lebenswandel seien Ausdruck seiner pers\u00f6nlichen Lebensumst\u00e4nde, die jedoch nicht auf eine konkrete Fluchtgefahr schliessen liessen. Weiter verweist er auf seine famili\u00e4ren Beziehungen in der Schweiz, insbesondere zu seiner Mutter, seinem Bruder und seinem Sohn, was ebenfalls gegen Fluchtgefahr spreche. Zudem macht er gelten d, eine Flucht w\u00fcrde den Verlust seines Aufenthaltsrechts in der Schweiz bedeuten. Dies wolle er vermeiden, weshalb kein Fluchtanreiz bestehe.<\/p>\n<p>4.2. Die Vorinstanz bejaht den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt sie aus, der Beschwerdef\u00fchrer verf\u00fcge \u00fcber keinen festen Wohnsitz, keine feste Arbeitsstelle und keinen geregelten Alltag. Er halte sich h\u00e4ufig bei Bekannten auf und \u00fcbernachte bei Dritten. Nach der Tat habe ihn die Staatsanwaltschaft zeitweise nicht auffinden k\u00f6nnen, weshalb er zur Fahndung ausgeschrieben worden sei. Auch sei er bereits mehrfach im RIPOL ausgeschrieben gewesen. Er sei kosovarischer Staatsangeh\u00f6riger, verf\u00fcge \u00fcber famili\u00e4re Beziehungen im Kosovo, spreche mehrere Sprachen und habe sich wiederholt im Ausland aufgehalten, unter anderem in Antwerpen, wo er Kontakte im Drogenmilieu gekn\u00fcpft habe. Weiter sei der Beschwerdef\u00fchrer verschuldet, weshalb er teilweise finanziell von Personen aus seinem Umfeld unterst\u00fctzt werde. Ein tragf\u00e4higes soziales Netz in der Schweiz sei nicht ersichtlich und zum Sohn bestehe kein enger Kontakt. Zudem drohe dem Beschwerdef\u00fchrer im Falle einer Verurteilung eine mehrj\u00e4hrige Freiheitsstrafe sowie die Landesverweisung. Schliesslich habe er in den Einvernahmen selber erkl\u00e4rt, er w\u00e4re gefl\u00fcchtet, wenn er den \u00dcberfall begangen h\u00e4tte, womit er sich zumindest mit dem Gedanken einer Flucht befasst habe. Da ein Teil des Geldes noch nicht aufgefunden worden sei, k\u00f6nne dies die Flucht des Beschwerdef\u00fchrers erleichtern, sollte er darauf zugreifen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>4.3. Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) setzt ernsthafte Anhaltspunkte daf\u00fcr voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen k\u00f6nnte. Sie darf nicht schon angenommen werden, wenn die M\u00f6glichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit w\u00e4re, dem Vollzug der zu erwartenden Strafe durch Flucht entziehen w\u00fcrde. Im Vordergrund steht dabei eine m\u00f6gliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Ob Fluchtgefahr besteht, ist aufgrund einer Gesamtw\u00fcrdigung aller wesentlichen Umst\u00e4nde zu beurteilen. Zu ber\u00fccksichtigen sind insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrit\u00e4t, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die H\u00f6he der ihr drohenden Strafe. Selbst bei einer bef\u00fcrchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grunds\u00e4tzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen k\u00f6nnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz f\u00fcr Fluchtgefahr gewertet werden, gen\u00fcgt jedoch f\u00fcr sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (zum Ganzen: BGE 145 IV 503 E. 2.2; Urteil 7B_140\/2026 vom 19. Februar 2026 E. 4.1; je mit Hinweisen).<\/p>\n<p>4.4. Wie die Vorinstanz zutreffend festh\u00e4lt, war der Beschwerdef\u00fchrer nach der Tat zeitweise nicht auffindbar und musste zur Fahndung ausgeschrieben werden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdef\u00fchrers vermag daher der Umstand, dass er sich nach dem Bank\u00fcberfall weiterhin im Raum U.________, V.________ und W.________ aufgehalten und sich nicht ins Ausland abgesetzt hat, die Annahme von Fluchtgefahr nicht zu entkr\u00e4ften. Daran \u00e4ndert auch sein Einwand nichts, er habe trotz Kenntnis der polizeilichen Fahndung nicht die Flucht ergriffen, sondern zu Hause auf die Polizei gewartet. Dies gilt im \u00dcbrigen umso mehr, als der Beschwerdef\u00fchrer in der Vergangenheit bereits polizeilich ausgeschrieben war.<\/p>\n<p>Dem Beschwerdef\u00fchrer wird vorgeworfen, einen bewaffneten Raub\u00fcberfall begangen und mehrere Hunderttausend Franken entwendet zu haben, weshalb ihm im Falle einer Verurteilung eine empfindliche Freiheitsstrafe droht. Hinzu kommt die m\u00f6gliche Anordnung einer Landesverweisung. Zwar ist der Entscheid des Sachgerichts dar\u00fcber nicht zu pr\u00e4judizieren. Die Voraussetzungen eines H\u00e4rtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB erscheinen jedoch nicht offensichtlich erf\u00fcllt, weshalb auch die drohende Landesverweisung als Fluchtanreiz zu ber\u00fccksichtigen ist (vgl. Urteil 7B_327\/2025 vom 25. April 2025 E. 3.4). Insofern vermag auch die R\u00fcge des Beschwerdef\u00fchrers nicht zu \u00fcberzeugen, eine Flucht w\u00fcrde zum Verlust des Aufenthaltsrechts in der Schweiz f\u00fchren. Die Schwere der drohenden Freiheitsstrafe und eine allf\u00e4llige Landesverweisung stellen damit ebenfalls einen Fluchtanreiz dar, da sich der Beschwerdef\u00fchrer im Falle einer Verurteilung f\u00fcr l\u00e4ngere Zeit nicht mehr frei und m\u00f6glicherweise nicht mehr legal in der Schweiz w\u00fcrde aufhalten k\u00f6nnen (vgl. E. 4.3 hiervor).<\/p>\n<p>Hinzu kommt, dass der Beschwerdef\u00fchrer gem\u00e4ss den unbestrittenen vorinstanzlichen Feststellungen \u00fcber keinen Wohnsitz, keine gesicherte Erwerbst\u00e4tigkeit und keinen geregelten Alltag verf\u00fcgt. Er h\u00e4lt sich h\u00e4ufig bei Bekannten auf und ist hochverschuldet. Selbst bei Wiederaufnahme einer Erwerbst\u00e4tigkeit in Freiheit erscheint es mit Blick auf die drohende Sanktion und die bisherige wirtschaftliche Integration fraglich, ob eine vollst\u00e4ndige finanzielle Stabilisierung im Inland erreicht werden kann, was den Fluchtanreiz ebenfalls erh\u00f6ht.<\/p>\n<p>Zu ber\u00fccksichtigen ist ferner, dass der Beschwerdef\u00fchrer nach eigenen Angaben im Zusammenhang mit internationalen Drogengesch\u00e4ften in Antwerpen von Mitgliedern einer kriminellen Gruppierung bedroht worden sein soll, welche von ihm die Zahlung von EUR 250&#039;000.&#8211; verlangen. Eine solche Bedrohungssituation kann den Beschwerdef\u00fchrer zus\u00e4tzlich unter Druck setzen und ihn dazu veranlassen, sich dem Strafverfahren durch Flucht zu entziehen, um den behaupteten Forderungen auszuweichen. Gleiches gilt f\u00fcr die Tatsache, dass ein Teil der Deliktsbeute bislang nicht aufgefunden worden ist. Insofern kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdef\u00fchrer im Falle einer Haftentlassung zus\u00e4tzliche finanzielle Mittel zur Verf\u00fcgung stehen k\u00f6nnten, welche eine Flucht erleichtern w\u00fcrden, worauf die Vorinstanz zutreffend hinweist.<\/p>\n<p>Der Beschwerdef\u00fchrer bestreitet sodann nicht, ausgesagt zu haben: &quot;w enn er [der Beschwerdef\u00fchrer] das gemacht h\u00e4tte, w\u00e4re er nicht zu D.________ gegangen, sondern abgehauen&quot;. Diese \u00c4usserung stellt f\u00fcr sich allein zwar noch keinen Beweis einer konkreten Fluchtabsicht dar. Die Vorinstanz durfte daraus jedoch schliessen, dass sich der Beschwerdef\u00fchrer zumindest gedanklich mit einer Flucht auseinandergesetzt hat, was sie im Rahmen der Gesamtw\u00fcrdigung der Umst\u00e4nde und der konkreten Lebenssituation ber\u00fccksichtigen durfte.<\/p>\n<p>Daran \u00e4ndert auch der Hinweis des Beschwerdef\u00fchrers auf seine famili\u00e4ren Beziehungen in der Schweiz, namentlich zu seiner Mutter, seinem Bruder und seinem Sohn, nichts. Er selbst gab an, sein Sohn habe ihn lediglich zwei Mal w\u00e4hrend der Haft besucht. Zudem ergibt sich aus den Aussagen der Kindsmutter, dass sich der Beschwerdef\u00fchrer im Alltag kaum um den Sohn k\u00fcmmere und ihn nur selten sehe. Unter diesen Umst\u00e4nden durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass auch die geltend gemachten famili\u00e4ren Beziehungen nicht geeignet sind, den bestehenden Fluchtanreiz wirksam zu mindern.<\/p>\n<p>Es ist daher vorliegend nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von starken Indizien f\u00fcr Fluchtgefahr gem\u00e4ss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ausgeht. Dies h\u00e4lt nach den Gesagten vor Bundesrecht stand. Die R\u00fcge, die Vorinstanz sei zu Unrecht von Fluchtgefahr ausgegangen und habe in diesem Zusammenhang Bundesrecht verletzt, erweist sich als unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>5.<\/p>\n<p>5.1. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgt schliesslich, die Vorinstanz habe sein Gesuch um Gew\u00e4hrung der amtlichen Verteidigung zu Unrecht abgewiesen.<\/p>\n<p>5.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts erstreckt sich die notwendige Verteidigung grunds\u00e4tzlich nicht auf Beschwerdeverfahren. In solchen Verfahren f\u00e4llt &#8211; jedenfalls wenn die beschuldigte Person Beschwerde f\u00fchrt &#8211; einzig die amtliche Verteidigung nach den allgemeinen Regeln der unentgeltlichen Rechtspflege in Betracht. Es ist mithin zul\u00e4ssig, die Erteilung der amtlichen Verteidigung von der Nichtaussichtslosigkeit des Rechtsmittels abh\u00e4ngig zu machen (Urteile 7B_1181\/2025 vom 11. Dezember 2025 E. 8.3; 7B_480\/2025 vom 18. Juni 2025 E. 6.2; je mit Hinweisen).<\/p>\n<p>Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten betr\u00e4chtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden k\u00f6nnen. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungef\u00e4hr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die \u00fcber die n\u00f6tigen Mittel verf\u00fcgt, sich bei vern\u00fcnftiger \u00dcberlegung zu einem Prozess entschliessen w\u00fcrde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht f\u00fchren w\u00fcrde, nicht deshalb anstrengen k\u00f6nnen, weil er sie &#8211; zumindest vorl\u00e4ufig &#8211; nichts kostet (BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1). Bei Haftbeschwerden ist Aussichtslosigkeit mit Zur\u00fcckhaltung anzunehmen (BGE 139 I 206 E. 3.3.1; 134 I 92 E. 3.2.3; Urteil 7B_480\/2025 vom 18. Juni 2025 E. 6.2; je mit Hinweisen).<\/p>\n<p>Es obliegt der beschwerdef\u00fchrenden Person zu begr\u00fcnden, inwiefern ihre Haftbeschwerde vor der Vorinstanz gegebenenfalls h\u00e4tte Erfolg haben k\u00f6nnen. Die blosse Behauptung, die angefochtene Entscheidung sei willk\u00fcrlich und die Haft ungerecht und diskriminierend, weshalb jede Person in dieser Situation eine Beschwerde eingelegt h\u00e4tte, erf\u00fcllt die Begr\u00fcndungsanforderungen im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht (Urteil 7B_480\/2025 vom 18. Juni 2025 E. 6.2 mit Hinweis).<\/p>\n<p>5.3. Aussichtslosigkeit ist zwar nicht leichthin anzunehmen bei einer \u00dcberpr\u00fcfung einer strafprozessualen Haft, welche wegen der untersuchten Straftat voraussichtlich l\u00e4nger andauern wird. Die vorinstanzliche Begr\u00fcndung, wonach die Beschwerde vor dem Hintergrund des erst k\u00fcrzlich ergangenen kantonalen Beschlusses vom 28. Oktober 2025 und der sich seither versch\u00e4rften Beweislage als aussichtlos zu bezeichnen sei, ist vorliegend aufgrund der konkreten Sachlage indessen nicht zu beanstanden. Die Haftvoraussetzungen sind erf\u00fcllt. Es bestehen sowohl ein dringender Tatverdacht als auch Fluchtgefahr. Letztere ergibt sich aus den erw\u00e4hnten konkreten Anhaltspunkten sowie dem gewichtigen Fluchtanreiz infolge des voraussichtlich drohenden Freiheitsentzugs und der weitgehend fehlenden wirtschaftlichen und sozialen Integration des Beschwerdef\u00fchrers. Die Haft erweist sich damit als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig. Dabei ist mit der Vorinstanz zu ber\u00fccksichtigen, dass sich die Beweislage seit dem Beschluss vom 28. Oktober 2025 in Anbetracht der inzwischen erhobenen kriminaltechnischen Untersuchungsergebnisse versch\u00e4rft hat. Es ist mithin nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Gesuch um amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren betreffend Haftverl\u00e4ngerung abgewiesen hat.<\/p>\n<p>6.<\/p>\n<p>Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegr\u00fcndet und ist abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Beschwerdef\u00fchrer wird ausgangsgem\u00e4ss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).<\/p>\n<p>Demnach erkennt das Bundesgericht:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Auf die subsidi\u00e4re Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Die Beschwerde in Strafsachen wird abgewiesen.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>Die Gerichtskosten von Fr. 1&#039;200.&#8211; werden dem Beschwerdef\u00fchrer auferlegt.<\/p>\n<p>5.<\/p>\n<p>Dieses Urteil wird dem Beschwerdef\u00fchrer, der Staatsanwaltschaft, Abteilung 3 Sursee, dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.<\/p>\n<p>Lausanne, 19. M\u00e4rz 2026<\/p>\n<p>Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung<\/p>\n<p>des Schweizerischen Bundesgerichts<\/p>\n<p>Der Pr\u00e4sident: Abrecht<\/p>\n<p>Der Gerichtsschreiber: Tavian<\/p>\n<\/div>\n<hr class=\"kji-sep\" \/>\n<p class=\"kji-source-links\"><strong>Sources officielles :<\/strong> <a class=\"kji-source-link\" href=\"https:\/\/search.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/fr\/php\/aza\/http\/index.php?lang=fr&#038;type=highlight_simple_query&#038;page=9&#038;from_date=&#038;to_date=&#038;sort=relevance&#038;insertion_date=&#038;top_subcollection_aza=all&#038;query_words=tribunal+federal&#038;rank=83&#038;azaclir=aza&#038;highlight_docid=aza%3A%2F%2F19-03-2026-7B_224-2026&#038;number_of_ranks=167925\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">consulter la page source<\/a><\/p>\n<p class=\"kji-license-note\"><em>Source officielle Tribunal federal suisse. 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