{"id":566749,"date":"2026-04-15T09:41:48","date_gmt":"2026-04-15T07:41:48","guid":{"rendered":"https:\/\/kohenavocats.com\/jurisprudences\/beschluss-vom-8-januar-2026-2\/"},"modified":"2026-04-15T09:41:48","modified_gmt":"2026-04-15T07:41:48","slug":"beschluss-vom-8-januar-2026-2","status":"publish","type":"kji_decision","link":"https:\/\/kohenavocats.com\/zh-hans\/jurisprudences\/beschluss-vom-8-januar-2026-2\/","title":{"rendered":"Beschluss vom 8. Januar 2026"},"content":{"rendered":"<div class=\"kji-decision\">\n<div class=\"kji-full-text\">\n<div class=\"bverfg-rubrum\">\n<p>BUNDESVERFASSUNGSGERICHT<\/p>\n<p><\/p>\n<p>&#8211; 1 BvR 183\/25 &#8211;<\/p>\n<p><\/p>\n<h2 class=\"has-eagle\">In dem Verfahren<br \/>\n\u00fcber<br \/>\ndie Verfassungsbeschwerde<\/h2>\n<p>der (\u2026) GbR,\u00a0<br \/>\nvertreten durch den Gesellschafter (\u2026),<\/p>\n<p>&#8211; Bevollm\u00e4chtigter: (\u2026)<\/p>\n<p>I. \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0unmittelbar gegen<\/p>\n<p>das Urteil des Bundesgerichtshofs<\/p>\n<p>vom 18. Dezember 2024 &#8211; VIII ZR 16\/23 -,<\/p>\n<p>II. \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 mittelbar gegen<br \/>\n\u00a7 556d B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) in der Fassung vom 19. M\u00e4rz 2020 (Bundesgesetzblatt I Seite 540) sowie gegen die Verordnung zur zul\u00e4ssigen Mieth\u00f6he bei Mietbeginn gem\u00e4\u00df \u00a7 556d Absatz 2 B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) (Mietenbegrenzungsverordnung) vom 19. Mai 2020 (Gesetz- und Verordnungsblatt f\u00fcr Berlin Seite 343)\u00a0<\/p>\n<p>hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch<br \/>\ndie Richterinnen Ott,<\/p>\n<p>H\u00e4rtel<br \/>\n\u00a0<br \/>\nund den Richter\u00a0Spinner<\/p>\n<p>gem\u00e4\u00df \u00a7 93b in Verbindung mit \u00a7 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung<br \/>\nvom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)<br \/>\nam 8. Januar 2026 einstimmig beschlossen:<\/p>\n<\/div>\n<h3>Tenor<\/h3>\n<p><strong>Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.<\/strong><\/p>\n<h3>Gr\u00fcnde<\/h3>\n<p class=\"center\"><strong>G r \u00fc n d e :<\/strong><\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"1\">1<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Verfassungsbeschwerde betrifft die mit Gesetz zur Verl\u00e4ngerung und Verbesserung der Regelungen \u00fcber die zul\u00e4ssige Mieth\u00f6he bei Mietbeginn vom 19.\u00a0M\u00e4rz 2020 (BGBl\u00a0I S.\u00a0540) vorgenommene Verl\u00e4ngerung der sogenannten Mietpreisbremse.<\/p>\n<h3>I.\u00a0<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"2\">2<\/p>\n<p class=\"justify\">1. Die Regulierung der Mieth\u00f6he bei Mietbeginn wurde durch das Mietrechtsnovellierungsgesetz vom 21. April 2015 (BGBl I S. 610) in das B\u00fcrgerliche Gesetzbuch eingef\u00fchrt. Zentrale Neuregelung war \u00a7 556d BGB, der in Absatz 1 bestimmt, dass bei Abschluss eines Mietvertrags \u00fcber Wohnraum, der in einem durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt, die Miete zu Beginn des Mietverh\u00e4ltnisses die orts\u00fcbliche Vergleichsmiete h\u00f6chstens um 10\u00a0% \u00fcbersteigen darf. Nach \u00a7\u00a0556g Abs.\u00a01 S\u00e4tze 1 und 2 BGB ist im Geltungsbereich der Mieth\u00f6henregulierung eine Vereinbarung \u00fcber die Miete unwirksam, soweit die zul\u00e4ssige Miete \u00fcberschritten wird. Eine \u00fcber die nach \u00a7\u00a0556d Abs.\u00a01 BGB zul\u00e4ssige Miete hinausgehende Miete d\u00fcrfen Vermieterinnen und Vermieter allerdings mit Blick auf die im vorangegangenen Mietverh\u00e4ltnis geschuldete Miete (Vormiete) oder durchgef\u00fchrte Modernisierungsma\u00dfnahmen vereinbaren (vgl. \u00a7\u00a0556e BGB). Nach \u00a7\u00a0556f BGB sind die Vorschriften \u00fcber die zul\u00e4ssige Mieth\u00f6he bei Mietbeginn nicht anzuwenden auf erstmals nach dem 1.\u00a0Oktober 2014 genutzte und vermietete Wohnungen und auf die erste Vermietung nach einer umfassenden Modernisierung.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"3\">3<\/p>\n<p class=\"justify\">In \u00a7\u00a0556d Abs. 2 BGB in der Fassung vom 21. April 2015 waren die Landesregierungen erm\u00e4chtigt worden, Gebiete mit angespannten Wohnungsm\u00e4rkten durch Rechtsverordnung f\u00fcr die Dauer von h\u00f6chstens f\u00fcnf Jahren zu bestimmen; diese musste sp\u00e4testens am 31.\u00a0Dezember 2020 in Kraft treten (vgl. \u00a7 556d Abs. 2 Satz\u00a04 BGB a.F.). Damit war die Mieth\u00f6henregulierung faktisch auf f\u00fcnf Jahre befristet.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"4\">4<\/p>\n<p class=\"justify\">Begr\u00fcndet wurde die Einf\u00fchrung der \u00a7\u00a7 556d ff. BGB unter anderem mit dem Ziel, durch die D\u00e4mpfung der Mieth\u00f6he der Verdr\u00e4ngung wirtschaftlich weniger leistungsf\u00e4higer Bev\u00f6lkerungsgruppen aus stark nachgefragten Wohnquartieren entgegenzuwirken. Durch die Begrenzung der Mieth\u00f6he bei Wiedervermietung bleibe auch f\u00fcr sie in gr\u00f6\u00dferem Umfang die M\u00f6glichkeit erhalten, innerhalb ihres angestammten Stadtviertels umzuziehen. Wohnraum bleibe bezahlbar und Anreize f\u00fcr Verdr\u00e4ngungsma\u00dfnahmen w\u00fcrden verringert. Die Mieth\u00f6henregulierung k\u00f6nne allerdings nur ein Element einer umfassenden Bau- und Wohnungspolitik sein, um sozial unerw\u00fcnschten Entwicklungen zu begegnen, die auf einem knappen Angebot an Wohnungen beruhten. Ziel sei die Abwehr sozialpolitischer Nachteile, die eintreten k\u00f6nnten, w\u00e4hrend wohnungsmarktf\u00f6rdernde Ma\u00dfnahmen noch keine ausreichende Wirkung entfalten k\u00f6nnten (vgl. BTDrucks 18\/3121, S. 11 ff.).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"5\">5<\/p>\n<p class=\"justify\">2. Mit Gesetz zur Verl\u00e4ngerung und Verbesserung der Regelungen \u00fcber die zul\u00e4ssige Mieth\u00f6he bei Mietbeginn vom 19.\u00a0M\u00e4rz 2020 (BGBl I S. 540) sind die Landesregierungen in \u00a7\u00a0556d Abs.\u00a02 Satz\u00a01 BGB mit Wirkung zum 1. April 2020 erm\u00e4chtigt worden, Gebiete mit angespannten Wohnungsm\u00e4rkten durch Rechtsverordnung f\u00fcr die Dauer von \u201ejeweils\u201c h\u00f6chstens f\u00fcnf Jahren zu bestimmen. \u00a7 556d Abs.\u00a02 Satz\u00a04 BGB wurde dahingehend ge\u00e4ndert, dass eine solche Rechtsverordnung sp\u00e4testens mit Ablauf des 31.\u00a0Dezember 2025 au\u00dfer Kraft treten muss. Die zentrale Vorschrift des hier mittelbar angegriffenen \u00a7\u00a0556d BGB in der Fassung vom 19. M\u00e4rz 2020 lautet:<\/p>\n<blockquote class=\"blockquote\">\n<p class=\"justify\">\u00a7 556d BGB &#8211; Zul\u00e4ssige Mieth\u00f6he bei Mietbeginn; Verordnungserm\u00e4chtigung<\/p>\n<p class=\"justify\">(1) Wird ein Mietvertrag \u00fcber Wohnraum abgeschlossen, der in einem durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt, so darf die Miete zu Beginn des Mietverh\u00e4ltnisses die orts\u00fcbliche Vergleichsmiete (\u00a7 558 Absatz 2) h\u00f6chstens um 10 Prozent \u00fcbersteigen.<\/p>\n<p class=\"justify\">(2) Die Landesregierungen werden erm\u00e4chtigt, Gebiete mit angespannten Wohnungsm\u00e4rkten durch Rechtsverordnung f\u00fcr die Dauer von jeweils h\u00f6chstens f\u00fcnf Jahren zu bestimmen. Gebiete mit angespannten Wohnungsm\u00e4rkten liegen vor, wenn die ausreichende Versorgung der Bev\u00f6lkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil der Gemeinde zu angemessenen Bedingungen besonders gef\u00e4hrdet ist. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn<\/p>\n<p class=\"justify\">1. die Mieten deutlich st\u00e4rker steigen als im bundesweiten Durchschnitt,<\/p>\n<p class=\"justify\">2. die durchschnittliche Mietbelastung der Haushalte den bundesweiten Durchschnitt deutlich \u00fcbersteigt,<\/p>\n<p class=\"justify\">3. die Wohnbev\u00f6lkerung w\u00e4chst, ohne dass durch Neubaut\u00e4tigkeit insoweit erforderlicher Wohnraum geschaffen wird, oder<\/p>\n<p class=\"justify\">4. geringer Leerstand bei gro\u00dfer Nachfrage besteht.<\/p>\n<p class=\"justify\">Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 muss sp\u00e4testens mit Ablauf des 31.\u00a0Dezember 2025 au\u00dfer Kraft treten. Sie muss begr\u00fcndet werden. Aus der Begr\u00fcndung muss sich ergeben, auf Grund welcher Tatsachen ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Einzelfall vorliegt. Ferner muss sich aus der Begr\u00fcndung ergeben, welche Ma\u00dfnahmen die Landesregierung in dem nach Satz 1 durch die Rechtsverordnung jeweils bestimmten Gebiet und Zeitraum ergreifen wird, um Abhilfe zu schaffen.<\/p>\n<\/blockquote>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"6\">6<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Verl\u00e4ngerung der H\u00f6chstgeltungsdauer der Mietenbegrenzungsverordnungen wurde damit begr\u00fcndet, dass die f\u00fcr die Einf\u00fchrung der Regelungen \u00fcber die zul\u00e4ssige Mieth\u00f6he bei Vertragsschluss ma\u00dfgebliche Ausgangslage im Wesentlichen fortbestehe. Die Wiedervermietungsmieten stiegen weiter und der Abstand zu den Bestandsmieten vergr\u00f6\u00dfere sich. Die urspr\u00fcnglich vorgesehene Befristung auf f\u00fcnf Jahre erscheine vor dem Hintergrund der anhaltend schwierigen Lage auf den Wohnungsm\u00e4rkten als zu kurz bemessen. Bis zu einer sp\u00fcrbaren Entspannung der regionalen Wohnungsm\u00e4rkte sei eine Verl\u00e4ngerung der Mietpreisbremse weiterhin ein geeignetes Mittel zur Flankierung weiterer Ma\u00dfnahmen zur Schaffung zus\u00e4tzlichen Wohnraums (vgl. BTDrucks\u00a019\/15824, S.\u00a09\u00a0ff.).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"7\">7<\/p>\n<p class=\"justify\">Auf Grundlage der ab 1.\u00a0April 2020 geltenden Fassung des \u00a7\u00a0556d Abs.\u00a02 BGB erlie\u00df der Senat von Berlin die Mietenbegrenzungsverordnung vom 19.\u00a0Mai 2020 (GVBl BE S.\u00a0343). Sie trat am 1.\u00a0Juni 2020 f\u00fcr f\u00fcnf Jahre in Kraft. Danach stellt das gesamte Stadtgebiet von Berlin ein Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt im Sinne von \u00a7\u00a0556d Abs.\u00a02 BGB dar. Dies gilt nach der Mietenbegrenzungsverordnung vom 15. April 2025 auch f\u00fcr den Zeitraum vom 1. Juni bis 31. Dezember 2025 (GVBl BE S. 228).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"8\">8<\/p>\n<p class=\"justify\">3. Mit \u2013 hier nicht angegriffenem \u2013 Gesetz zur \u00c4nderung der Regelungen \u00fcber die zul\u00e4ssige Mieth\u00f6he bei Mietbeginn und zur \u00c4nderung anderer Gesetze vom 17. Juli 2025 (BGBl I Nr. 163) hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 23. Juli 2025 die in \u00a7 556d Abs. 2 Satz 4 BGB geregelte H\u00f6chstgeltungsdauer einer Mietenbegrenzungsverordnung zwischenzeitlich um weitere vier Jahre bis Ende 2029 verl\u00e4ngert. Begr\u00fcndet wurde diese weitere Verl\u00e4ngerung damit, dass das Mietrecht dem weiterhin angespannten Wohnungsmarkt Rechnung tragen m\u00fcsse. Mieterinnen und Mieter st\u00fcnden angesichts der insgesamt steigenden Lebenshaltungskosten vor zus\u00e4tzlichen finanziellen Herausforderungen bei der Wohnungssuche. Es solle der Zugang zu bezahlbarem Wohnraum gesichert werden und den mit steigenden Mieten einhergehenden Risiken der Armut, Segregation und Verdr\u00e4ngung begegnet werden. Auf angespannten Mietm\u00e4rkten bestehe ein strukturelles Ungleichgewicht zwischen Mieterinnen und Mietern einerseits und Vermieterinnen und Vermietern andererseits. Die Mietpreisbremse werde von Ma\u00dfnahmen zur Schaffung von zus\u00e4tzlichem bezahlbarem Wohnraum flankiert (vgl. BTDrucks 21\/322, S. 4 ff.).<\/p>\n<h3>II.\u00a0<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"9\">9<\/p>\n<p class=\"justify\">1. Die Beschwerdef\u00fchrerin ist Eigent\u00fcmerin und Vermieterin mehrerer in Berlin im Stadtteil (\u2026) belegenen Wohnungen und Gewerbeeinheiten. Im September 2015 vermietete sie eine Wohnung an die Kl\u00e4ger des Ausgangsverfahrens. Der Mietvertrag enth\u00e4lt eine Staffelmietvereinbarung. Im Dezember 2021 nahmen die Kl\u00e4ger die Beschwerdef\u00fchrerin gerichtlich auf R\u00fcckzahlung \u00fcberzahlter Miete und Feststellung der Geltung einer aktuell geringeren Miete in Anspruch, weil die bei Mietbeginn vereinbarte Miete die nach den \u00a7\u00a7 556d ff. BGB h\u00f6chstzul\u00e4ssige Miete \u00fcberschreite.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"10\">10<\/p>\n<p class=\"justify\">a) Das Amtsgericht hat der Klage \u00fcberwiegend stattgegeben. Die Kl\u00e4ger schuldeten f\u00fcr den streitgegenst\u00e4ndlichen Zeitraum lediglich eine Miete in H\u00f6he der letzten im Vormietverh\u00e4ltnis f\u00e4llig gewordenen Mietstaffel (\u00a7 556e Abs. 1 Satz 1 BGB). Da f\u00fcr die Frage der zul\u00e4ssigen Mieth\u00f6he nur auf den Beginn des Mietverh\u00e4ltnisses im September 2015 abzustellen sei, komme es auf die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der ab dem Jahr 2020 geltenden Mieth\u00f6henregelungen f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit nicht an.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"11\">11<\/p>\n<p class=\"justify\">b) Die hiergegen von der Beschwerdef\u00fchrerin eingelegte Berufung hat das Landgericht zur\u00fcckgewiesen. Das Amtsgericht habe zu Recht auf die zuletzt vereinbarte Vormiete abgestellt, da diese die nach \u00a7 556d Abs. 1 BGB zul\u00e4ssige orts\u00fcbliche Vergleichsmiete zuz\u00fcglich eines Aufschlags von 10 % \u00fcbersteige. Die Frage der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der im Jahr 2020 erfolgten Verl\u00e4ngerung der Regelungen \u00fcber die zul\u00e4ssige Mieth\u00f6he k\u00f6nne allerdings nicht dahinstehen, da im Falle der Verfassungswidrigkeit und Nichtigkeit der \u00a7\u00a7\u00a0556d\u00a0ff. BGB die Staffelmietvereinbarung ab dem 1.\u00a0Juni 2020 gem\u00e4\u00df Art.\u00a0229 \u00a7\u00a035 Abs.\u00a02 EGBGB wieder auflebe. Die Kammer sei aber \u2013 trotz bestehender Zweifel \u2013 letztlich nicht von der Verfassungswidrigkeit der \u00a7\u00a7 556d\u00a0ff. BGB in der seit dem 1.\u00a0April 2020 geltenden Fassung des Gesetzes vom 19.\u00a0M\u00e4rz 2020 \u00fcberzeugt.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"12\">12<\/p>\n<p class=\"justify\">c) Die gegen das Urteil des Landgerichts gerichtete Revision hat der Bundesgerichtshof mit hier angegriffenem Urteil vom 18. Dezember 2024 zur\u00fcckgewiesen. Rechtsfehlerfrei habe das Landgericht unter Anwendung von \u00a7\u00a0556e Abs.\u00a01 Satz\u00a01 BGB f\u00fcr die Bestimmung der ma\u00dfgeblichen Mieth\u00f6he auf die zuletzt im Vormietverh\u00e4ltnis f\u00e4llig gewordene Mietstaffel abgestellt. F\u00fcr die hier begehrte Feststellung der geschuldeten Mieth\u00f6he im Jahr 2022 seien ferner die \u00a7\u00a7\u00a0556d\u00a0ff. BGB in der seit dem 1.\u00a0April 2020 geltenden Fassung anzuwenden. Die Regelungen seien entgegen der Ansicht der Beschwerdef\u00fchrerin auch verfassungsgem\u00e4\u00df. Das Bundesverfassungsgericht habe die im Mietrechtsnovellierungsgesetz vom 21. April 2015 in den \u00a7\u00a7\u00a0556d\u00a0ff. BGB geregelte Begrenzung der zul\u00e4ssigen Mieth\u00f6he in Gebieten mit angespannten Wohnungsm\u00e4rkten als verfassungsgem\u00e4\u00df beurteilt (Verweis auf BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18.\u00a0Juli 2019 &#8211;\u00a01\u00a0BvL 1\/18\u00a0u.a. -). Den insoweit aufgezeigten verfassungsrechtlichen Anforderungen gen\u00fcgten die \u00a7\u00a7 556d ff. BGB auch in ihrer ab dem 1.\u00a0April 2020 geltenden Fassung. Der hierdurch bewirkte Eingriff in das durch Art. 14 Abs. 1 GG gesch\u00fctzte Eigentum der Vermieterinnen und Vermieter sei deshalb nach wie vor gerechtfertigt.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"13\">13<\/p>\n<p class=\"justify\">2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde r\u00fcgt die Beschwerdef\u00fchrerin eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 sowie Art. 14 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG durch die angegriffene Entscheidung des Bundesgerichtshofs sowie mittelbar durch \u00a7 556d BGB in der seit dem 1. April 2020 geltenden Fassung und durch die hierauf beruhende Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 19. Mai 2020.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"14\">14<\/p>\n<p class=\"justify\">a) \u00a7 556d\u00a0BGB sei in der ab dem 1.\u00a0April 2020 geltenden Fassung insbesondere wegen seiner Unvereinbarkeit mit der Eigentumsgarantie aus Art.\u00a014 Abs.\u00a01 GG verfassungswidrig.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"15\">15<\/p>\n<p class=\"justify\">aa) W\u00e4hrend des ersten Geltungszeitraums der Regulierung der Mieth\u00f6he bei Mietbeginn habe sich gezeigt, dass die \u00a7\u00a7 556d ff. BGB zur Erreichung ihres Ziels der Verbesserung der Situation auf dem Wohnungsmietmarkt ungeeignet seien. Die Mieth\u00f6henregulierung habe dazu gef\u00fchrt, dass sich sowohl die Leerstandsquote als auch die Anzahl der Mietwohnungsangebote weiter verringert h\u00e4tten. Sie f\u00fchre nicht dazu, dass Vermietende eher an einkommensschwache Mieterinnen und Mieter vermieteten. Vielmehr entschieden sich Vermieterinnen und Vermieter auch unter Geltung der Mieth\u00f6henregulierung f\u00fcr die bestverdienenden Mieterinnen und Mieter. Die Begrenzung der zul\u00e4ssigen Vertragsabschlussmiete bewirke zudem zahlreiche negative Effekte, die der Gesetzgeber ignoriere, insbesondere stelle sie ein Investitionshemmnis dar. Sie bewirke zudem, dass sich Wohnungseigent\u00fcmer statt zur Vermietung zur Umwandlung und zum Verkauf entschieden. Diese Effekte wirkten jedoch dem eigentlichen Ziel der Mietpreisbremse entgegen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"16\">16<\/p>\n<p class=\"justify\">bb) Die angegriffene Regelung sei zur Zweckerreichung auch nicht (mehr) erforderlich. Die Mietpreisbremse sei nach Vorstellung des Gesetzgebers als ein \u00dcbergangsinstrument gedacht gewesen, das nur so lange gelten sollte, bis andere lang- und mittelfristig wirksame Ma\u00dfnahmen zur Entspannung der Wohnungsm\u00e4rkte Wirkung zeigten. Die Politik habe es aber vers\u00e4umt, innerhalb der befristeten Geltung der Mietpreisbremse geeignete Ma\u00dfnahmen zu ergreifen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"17\">17<\/p>\n<p class=\"justify\">cc) Jedenfalls seien die Regelungen \u00fcber die zul\u00e4ssige Mieth\u00f6he bei Mietbeginn nicht mehr verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig im engeren Sinne und insbesondere denjenigen Vermieterinnen und Vermietern, die ihren Lebensunterhalt mit der Vermietung von Wohnraum verdienten, nicht zumutbar.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"18\">18<\/p>\n<p class=\"justify\">(1) Die Annahme, die Nutzungsm\u00f6glichkeit des Eigentums sei nicht unzumutbar eingeschr\u00e4nkt, weil die orts\u00fcbliche Vergleichsmiete als eine am \u00f6rtlichen Markt orientierte Miete die Wirtschaftlichkeit der Vermietung regelm\u00e4\u00dfig sicherstelle, sei jedenfalls f\u00fcr Berlin unzutreffend. Die erstellten Mietspiegel seien bis mindestens 2023 unwissenschaftlich und fehlerhaft. Sie bildeten keinen repr\u00e4sentativen Querschnitt der \u00fcblichen Entgelte f\u00fcr vergleichbare Wohnungen ab, die in Wirklichkeit deutlich h\u00f6her seien.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"19\">19<\/p>\n<p class=\"justify\">(2) Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung zur Mietpreisbremse wesentlich auf die auf f\u00fcnf Jahre befristete Geltung abgestellt. Durch die nunmehrige Verl\u00e4ngerung sei diese faktisch zu einem Dauerinstrument geworden und beeintr\u00e4chtige insbesondere private Vermieterinnen und Vermieter wie die Beschwerdef\u00fchrerin in unzumutbarer Weise. Die Beschwerdef\u00fchrerin habe ferner in schutzw\u00fcrdiger Weise darauf vertraut, dass die Mietpreisbremse nach f\u00fcnf Jahren auslaufen w\u00fcrde.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"20\">20<\/p>\n<p class=\"justify\">(3) Das Bundesverfassungsgericht habe die Mietpreisbremse auch ausdr\u00fccklich nur als vor\u00fcbergehende und nachrangige Ma\u00dfnahme gebilligt, bis die gleichzeitig durchgef\u00fchrten nachhaltigeren Ma\u00dfnahmen zur Wohnungsmarktf\u00f6rderung Wirkung zeigten. Die Gesetzgebung habe aber nicht in ausreichendem Ma\u00df solche Ma\u00dfnahmen ergriffen. Eine urspr\u00fcnglich befristete, die Vermieterinnen und Vermieter belastende, Ma\u00dfnahme als ein Dauerinstrument einzusetzen, weil der Staat es vers\u00e4ume, wirksamere Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, sei unangemessen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"21\">21<\/p>\n<p class=\"justify\">b) Auch die vom Berliner Senat erlassene Mietenbegrenzungsverordnung vom 19. Mai 2020 sei mit den Grundrechten der vermietenden Eigent\u00fcmerinnen und Eigent\u00fcmer nicht vereinbar. Schon mit der vorangegangenen Mietenbegrenzungsverordnung seien die erstrebten Ziele nicht erreicht worden. Berlin habe au\u00dferdem den Wohnungsneubau nicht ausreichend gef\u00f6rdert und auch ansonsten nicht in ausreichendem Ma\u00df andere l\u00e4ngerfristig wirkende Ma\u00dfnahmen ergriffen. Die Berliner Gesetzgebung habe mit dem Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen (sogenannter Mietendeckel) im Gegenteil ein der Neubauf\u00f6rderung erheblich entgegenwirkendes Mittel eingesetzt.<\/p>\n<h3>III.\u00a0<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"22\">22<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Annahmegr\u00fcnde nach \u00a7 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde \u2013 soweit sie zul\u00e4ssig erhoben wurde \u2013 unbegr\u00fcndet ist.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"23\">23<\/p>\n<p>Die Verfassungsbeschwerde hat keine grunds\u00e4tzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne des \u00a7\u00a093a Abs.\u00a02 Buchstabe\u00a0a BVerfGG (vgl. dazu BVerfGE 90, 22 &lt;24 f.&gt;). Auslegung und Anwendung der insbesondere als verletzt ger\u00fcgten Eigentumsgarantie nach Art.\u00a014 Abs.\u00a01 GG sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gekl\u00e4rt. Inwieweit diese Ma\u00dfst\u00e4be auf das Mietrecht Anwendung finden, war mehrfach Gegenstand von Entscheidungen (vgl. BVerfGE 37, 132 &lt;139 ff.&gt;; 38, 348 &lt;357 ff.&gt;; 71, 230 &lt;246 ff.&gt;; 91, 294 &lt;307 ff.&gt;; 95, 64 &lt;84\u00a0ff.&gt;; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3.\u00a0Kammer des Ersten Senats vom 18.\u00a0Juli 2019 &#8211;\u00a01\u00a0BvL 1\/18 u.a.-, Rn.\u00a051\u00a0ff.).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"24\">24<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht nach \u00a7\u00a093a Abs.\u00a02 Buchstabe\u00a0b BVerfGG zur Durchsetzung der in \u00a7\u00a090 Abs.\u00a01 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (vgl. dazu BVerfGE 90, 22 &lt;25 f.&gt;), denn sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Weder die mittelbar angegriffene Regulierung der Mieth\u00f6he bei Mietbeginn (1) noch die ebenfalls mittelbar angegriffene Mietenbegrenzungsverordnung vom 19. Mai 2020 (2) verletzen die Beschwerdef\u00fchrerin in ihren Grundrechten. Soweit die Beschwerdef\u00fchrerin dar\u00fcberhinausgehend die Auslegung und Anwendung der \u00a7\u00a7\u00a0556d\u00a0ff. BGB durch den Bundesgerichtshof r\u00fcgt, gen\u00fcgt ihr Vortrag schon nicht den Darlegungsanforderungen (3).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"25\">25<\/p>\n<p class=\"justify\">1. Die Regulierung der Mieth\u00f6he bei Mietbeginn nach \u00a7 556d BGB in der seit dem 1.\u00a0April 2020 geltenden Fassung vom 19.\u00a0M\u00e4rz 2020 verst\u00f6\u00dft \u2013 soweit zul\u00e4ssig ger\u00fcgt \u2013 insbesondere nicht gegen Art.\u00a014 Abs.\u00a01 GG. Zwar greift sie in das durch Art.\u00a014 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 GG gesch\u00fctzte Eigentum der zur Vermietung bereiten Wohnungseigent\u00fcmerinnen und -eigent\u00fcmer ein (a). Der Eingriff ist aber nach wie vor gerechtfertigt (b).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"26\">26<\/p>\n<p class=\"justify\">a) Dem grundrechtlichen Schutz von Art. 14 Abs. 1 GG unterliegt das Recht, den Eigentumsgegenstand selbst zu nutzen und Dritte von Besitz und Nutzung auszuschlie\u00dfen, ebenso wie die Freiheit, den Eigentumsgegenstand zu ver\u00e4u\u00dfern (vgl. BVerfGE 101, 54 &lt;74\u00a0f.&gt; m.w.N.). Vom Schutz der grundrechtlichen Eigentumsfreiheit umfasst ist auch die Freiheit, aus der vertraglichen \u00dcberlassung des Eigentums zur Nutzung durch andere den Ertrag zu ziehen, der zur finanziellen Grundlage f\u00fcr die eigene Lebensgestaltung beitr\u00e4gt (vgl. BVerfGE 79, 292 &lt;303 f.&gt;; 101, 54 &lt;75&gt;; BVerfG, Beschluss der 3.\u00a0Kammer des Ersten Senats vom 18.\u00a0Juli 2019 &#8211;\u00a01 BvL 1\/18\u00a0u.a. -, Rn.\u00a070). In diese Freiheit greift die gesetzliche Begrenzung der zul\u00e4ssigen Mieth\u00f6he bei Mietbeginn ein (vgl. BVerfG, Beschluss der 3.\u00a0Kammer des Ersten Senats vom 18.\u00a0Juli 2019 &#8211; 1\u00a0BvL\u00a01\/18 u.a. -, Rn.\u00a052).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"27\">27<\/p>\n<p class=\"justify\">b) Dieser Eingriff ist weiterhin gerechtfertigt. Er gen\u00fcgt den Anforderungen der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit. Die in \u00a7\u00a0566d Abs.\u00a01 in Verbindung mit Abs.\u00a02 BGB in der angegriffenen Fassung geregelte Begrenzung der zul\u00e4ssigen Mieth\u00f6he bei Mietbeginn in einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt dient legitimen Zielen (aa), ist zur Erreichung dieser Ziele geeignet (bb), erforderlich (cc) und angemessen (dd).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"28\">28<\/p>\n<p class=\"justify\">aa) Die<strong> <\/strong>Begrenzung der zul\u00e4ssigen Mieth\u00f6he bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsm\u00e4rkten verfolgt verfassungsrechtlich legitime Zwecke.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"29\">29<\/p>\n<p class=\"justify\">(1) Ob ein legitimer Zweck verfolgt wird, unterliegt der Pr\u00fcfung durch das Bundesverfassungsgericht. Dabei ist es nicht auf die Ber\u00fccksichtigung solcher Zwecke beschr\u00e4nkt, die der Gesetzgeber selbst ausdr\u00fccklich benannt hat. Der Normzweck ergibt sich regelm\u00e4\u00dfig aus dem objektivierten Willen des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 167, 163 &lt;212 Rn.\u00a0115&gt; m.w.N.). Legitim ist grunds\u00e4tzlich jedes \u00f6ffentliche Interesse, das verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen ist (vgl. BVerfGE 170, 293 &lt;343 Rn.\u00a0114&gt;). Welche Zwecke legitim sind, h\u00e4ngt dabei auch vom jeweiligen Grundrecht ab, in das eingegriffen wird. Nicht legitim ist insbesondere eine Aufhebung des in dem jeweiligen Grundrecht enthaltenen Freiheitsprinzips als solches (vgl. BVerfGE 124, 300 &lt;331&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"30\">30<\/p>\n<p class=\"justify\">(2) Danach dient die angegriffene Regelung legitimen Zwecken. Der Gesetzgeber verfolgt den legitimen Zweck, die Steigerung der Mietpreise auf angespannten Wohnungsm\u00e4rkten zu verlangsamen und dadurch insbesondere der Verdr\u00e4ngung wirtschaftlich weniger leistungsf\u00e4higer Bev\u00f6lkerungsgruppen aus stark nachgefragten Wohnquartieren entgegenzuwirken.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"31\">31<\/p>\n<p class=\"justify\">Ziel der angegriffenen (verl\u00e4ngerten) Regulierung ist nach wie vor, die Steigerung der Mietpreise in Ballungsr\u00e4umen zu verlangsamen. Insoweit m\u00f6chte der Gesetzgeber auf den anhaltend angespannten Wohnungsmarkt reagieren, der sich insbesondere durch einen starken Anstieg der Wiedervermietungsmieten auszeichne (vgl. BTDrucks\u00a018\/3121, S.\u00a011; 19\/15824, S.\u00a09; vgl. auch BTDrucks 21\/322, S.\u00a04). Vermietende k\u00f6nnten auf angespannten Wohnungsm\u00e4rkten faktisch erhebliche Mietsteigerungen durchsetzen, weil es Wohnungssuchenden an Ausweichm\u00f6glichkeiten fehle (vgl. BTDrucks 18\/3121, S. 11). Mit der Mieth\u00f6henregulierung in \u00a7\u00a0556d Abs.\u00a01 BGB werde daher verhindert, dass Vermietende Ertr\u00e4ge realisierten, die sich allein aus der spezifischen Situation eines angespannten Wohnungsmarkts erg\u00e4ben (vgl. BTDrucks 18\/3121, S. 11, 18). Zugleich werde ein strukturelles Ungleichgewicht zwischen Mietenden und Vermietenden auf angespannten Wohnungsmietm\u00e4rkten ausgeglichen (vgl. BTDrucks 21\/322, S. 1, 4). Mittelbar soll der Verdr\u00e4ngung wirtschaftlich weniger leistungsf\u00e4higer Bev\u00f6lkerungsgruppen aus stark nachgefragten Wohnquartieren entgegengewirkt werden (vgl. BTDrucks 18\/3121, S.\u00a011, 15\u00a0f.), um eine gewachsene Mieterstruktur in einzelnen Stadtvierteln zu erhalten. Die Regelungen k\u00f6nnen aber auch ein noch st\u00e4rkeres Auseinanderdriften von Bestands- und Wiedervermietungsmieten verhindern und dadurch Anreize f\u00fcr Fehlallokationen abbauen, die daraus resultieren, dass Mietende aufgrund unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig h\u00f6herer Wiedervermietungsmieten in einer einmal angemieteten, aber nicht mehr bedarfsgerechten, Wohnung verbleiben (vgl. dazu auch BTDrucks 18\/3121, S.\u00a023; Falck\/Krause\/Zamorski, ifo Schnelldienst 10\/2025, S.\u00a08\u00a0ff.). Nach der Gesetzentwurfsbegr\u00fcndung war die Verl\u00e4ngerung der urspr\u00fcnglich befristeten Regulierung aufgrund der anhaltend schwierigen Lage auf den Wohnungsm\u00e4rkten weiterhin geboten (vgl. BTDrucks\u00a019\/15824, S.\u00a09\u00a0ff.).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"32\">32<\/p>\n<p class=\"justify\">Diese Zwecke sind verfassungsrechtlich legitim. Das gilt zun\u00e4chst f\u00fcr die Regulierung des Mietwohnungsmarkts durch Eingriff in den Preismechanismus (vgl. auch BVerfGE 8, 274 &lt;309 ff.&gt;; 21, 87 &lt;90&gt;; 87, 114 &lt;146&gt;). Da Grund und Boden nicht beliebig vermehrbar sind und Grundst\u00fccke auch nicht ohne weiteres ausgetauscht werden k\u00f6nnen, kann sich aufgrund steigender Nachfrage am Markt ein Preis bilden, der im Hinblick auf die soziale Funktion des Eigentumsobjekts nicht mehr angemessen ist. Das kann es in besonderem Ma\u00dfe erforderlich machen, die Interessen der Allgemeinheit durch gesetzliche Regelungen zur Geltung zu bringen und die Nutzung nicht v\u00f6llig dem freien Spiel der Kr\u00e4fte und dem Belieben der Einzelnen zu \u00fcberlassen (vgl. zu Pachtzinsregelungen BVerfGE 87, 114 &lt;146&gt;). Legitim ist vor diesem Hintergrund auch das Anliegen, im Bereich der Wiedervermietung einer Preisentwicklung vorzubeugen, die einen gro\u00dfen Anteil der Bev\u00f6lkerung, f\u00fcr den die Nutzung von Mietwohnungen von existentieller Bedeutung ist, finanziell unangemessen belasten w\u00fcrde (vgl. BVerfGE 91, 294 &lt;310&gt;; 142, 268 &lt;287\u00a0f. Rn.\u00a068, 298 Rn.\u00a088&gt;). Insbesondere kann sich der Gesetzgeber im Rahmen des an ihn gerichteten sozialstaatlichen Gestaltungsauftrags aus Art.\u00a020 Abs.\u00a01 und Art.\u00a028 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 GG bem\u00fchen, auf dem Mietwohnungsmarkt zu Lasten von Wohnungssuchenden bestehende soziale und wirtschaftliche Ungleichgewichte angemessen auszugleichen (vgl. BVerfGE 142, 268 &lt;286 Rn.\u00a065&gt;) und vor Nachteilen aufgrund der Eigentumsverh\u00e4ltnisse und der Nachfragesituation auf dem Wohnungsmarkt zu sch\u00fctzen (vgl. BVerfGE 142, 268 &lt;298 Rn.\u00a088&gt;). Auch der Zweck, der Verdr\u00e4ngung wirtschaftlich weniger leistungsf\u00e4higer Bev\u00f6lkerungsgruppen aus stark nachgefragten Wohnquartieren entgegenzuwirken, liegt im \u00f6ffentlichen Interesse (n\u00e4her dazu BVerfG, Beschluss der 3.\u00a0Kammer des Ersten Senats vom 18.\u00a0Juli 2019 &#8211;\u00a01\u00a0BvL 1\/18\u00a0u.a. -, Rn.\u00a060, 72). Unabh\u00e4ngig von spezifischen sozialpolitischen Zielen sind f\u00fcr den Zusammenhalt einer Gesellschaft R\u00e4ume allt\u00e4glicher Begegnung zwischen unterschiedlichen Gruppen von hoher Bedeutung.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"33\">33<\/p>\n<p class=\"justify\">bb) Die angegriffene Begrenzung der zul\u00e4ssigen Mieth\u00f6he bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsm\u00e4rkten ist zur Erreichung dieser Ziele im verfassungsrechtlichen Sinn weiterhin geeignet.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"34\">34<\/p>\n<p class=\"justify\">F\u00fcr die Eignung ist es ausreichend, wenn durch die Ma\u00dfnahme der Zweck einer Regelung gef\u00f6rdert werden kann. Es gen\u00fcgt bereits die M\u00f6glichkeit der Zweckerreichung. Eine Regelung ist erst dann nicht mehr geeignet, wenn sie die Erreichung des Gesetzeszwecks in keiner Weise f\u00f6rdern kann oder sich sogar gegenl\u00e4ufig auswirkt (vgl. BVerfGE 158, 282 &lt;336 Rn. 131&gt;; 163, 107 &lt;149 Rn.\u00a0111&gt;; stRspr).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"35\">35<\/p>\n<p class=\"justify\">(1) \u00a7\u00a0556d BGB in der Fassung vom 19.\u00a0M\u00e4rz\u00a02020 tr\u00e4gt nach wie vor jedenfalls zur Verlangsamung der Mietendynamik und damit zur Kompensation von bestehenden Marktungleichgewichten, zur finanziellen Entlastung von Mietenden und zur Verhinderung eines noch st\u00e4rkeren Auseinanderdriftens von Bestands- und Wiedervermietungsmieten bei. Auch kann die Regulierung der Mieth\u00f6he weiterhin zumindest die Voraussetzungen f\u00fcr einen Marktzugang einkommensschw\u00e4cherer Mieterinnen und Mieter schaffen und damit auch mit Blick auf das erkl\u00e4rte Ziel des Verdr\u00e4ngungsschutzes den Gesetzeszweck zumindest f\u00f6rdern (vgl. BVerfG, Beschluss der 3.\u00a0Kammer des Ersten Senats vom 18.\u00a0Juli 2019 &#8211;\u00a01\u00a0BvL 1\/18\u00a0u.a.\u00a0-, Rn.\u00a063).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"36\">36<\/p>\n<p class=\"justify\">(2) Die Eignung der Mietenregulierung ist auch nicht dadurch aufgehoben, dass zahlreiche \u00dcberschreitungen der gesetzlich zul\u00e4ssigen Mieth\u00f6he bei Wiedervermietungen zu verzeichnen sind (vgl. insoweit Kholodilin\/Mense\/Michelsen, DIW Wochenbericht 22\/2016, S. 493 ff.; Deschermeier\/Seipelt\/Voigtl\u00e4nder, IW policy paper 5\/2017, S. 10; Michelsen\/Mense, Evaluierung der Mietpreisbremse, 2018, S. 18 ff.). Allein der Umstand, dass gesetzliche Vorgaben in der Praxis nicht umfassend befolgt werden, stellt jedenfalls die grunds\u00e4tzliche Eignung einer Ma\u00dfnahme nicht in Frage. Ungeachtet dessen hat der Gesetzgeber das in der Evaluierung herausgearbeitete Problem der geringen Wirksamkeit bereits zum Anlass genommen, die Vorschriften mit dem Ziel, die praktische Wirksamkeit der Mieth\u00f6henregulierung zu erh\u00f6hen, punktuell nachzubessern (vgl. MietAnpG vom 18.\u00a0Dezember 2018, BGBl I S.\u00a02648; vgl. BTDrucks\u00a019\/4672, S.\u00a011\u00a0f.; vgl. auch die dazu aktuell eingesetzte Expertenkommission, Informationspapier des Bundesministeriums der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz vom 16.\u00a0September 2025). Soweit die Beschwerdef\u00fchrerin dar\u00fcber hinaus eine verfassungsrechtliche Ungeeignetheit der Regulierung der Mieth\u00f6he bei Vertragsschluss aus deren m\u00f6glichen negativen Effekten begr\u00fcndet, fehlt es dagegen schon an einer hinreichend substantiierten R\u00fcge. Die Wirkung von Mietenregulierungen auf den Mietwohnungsmarkt wird zwar national und international kritisch diskutiert, entsprechende Negativeffekte der hier gegenst\u00e4ndlichen \u00a7\u00a7\u00a0556d\u00a0ff. BGB sind aber gerade nicht belegt (vgl. Michelsen\/Mense, Evaluierung der Mietpreisbremse, 2018, S.\u00a028\u00a0ff.; Kholodilin\/Mense\/Michelsen, DIW Wochenbericht 7\/2018, S.\u00a0111; vgl. auch Kholodilin\/Kohl, DIW Wochenbericht 12\/2022, S. 195 f.; Sagner\/Voigtl\u00e4nder, Auswirkungen von Mietpreisregulierungen auf den Wohnungsmarkt, Studie im Auftrag der Friedrich-Naumann-Stiftung, 2024, S. 12 ff.). Vor diesem Hintergrund gen\u00fcgt der nicht hinreichend substantiierte Vortrag der Beschwerdef\u00fchrerin insoweit nicht den Darlegungsanforderungen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"37\">37<\/p>\n<p class=\"justify\">cc) Der mit \u00a7\u00a0556d Abs.\u00a01 in Verbindung mit Abs.\u00a02 BGB in der Fassung vom 19.\u00a0M\u00e4rz 2020 einhergehende Eingriff<strong> <\/strong>ist auch weiterhin im verfassungsrechtlichen Sinn erforderlich, um die mit ihm verfolgten Zwecke zu erreichen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"38\">38<\/p>\n<p class=\"justify\">Grundrechtseingriffe d\u00fcrfen nicht weiter gehen, als es der Gesetzeszweck erfordert. Daran fehlt es, wenn ein gleich wirksames Mittel zur Erreichung des Gemeinwohlziels zur Verf\u00fcgung steht, das die Grundrechtstr\u00e4ger weniger und Dritte und die Allgemeinheit nicht st\u00e4rker belastet. Die sachliche Gleichwertigkeit der alternativen Ma\u00dfnahmen zur Zweckerreichung muss daf\u00fcr in jeder Hinsicht eindeutig feststehen. Das Bundesverfassungsgericht pr\u00fcft insbesondere nicht, ob der Gesetzgeber die beste L\u00f6sung f\u00fcr die hinter einem Gesetz stehenden Probleme gefunden hat (vgl. BVerfGE 149, 86 &lt;120 Rn.\u00a094&gt; m.w.N.). Es kann sich unter Ber\u00fccksichtigung des dem Gesetzgeber insoweit zukommenden Spielraums darauf beschr\u00e4nken, die von den Beschwerdef\u00fchrenden aufgezeigten oder sonst in Fachkreisen diskutierten Alternativen darauf zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob sie den angestrebten Zweck in einfacherer, gleich wirksamer, aber die Grundrechte weniger f\u00fchlbar einschr\u00e4nkender Weise erreichen k\u00f6nnen (vgl. BVerfGE 77, 84 &lt;109&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"39\">39<\/p>\n<p class=\"justify\">Danach ist der durch \u00a7\u00a0556d Abs.\u00a01 BGB bewirkte Grundrechtseingriff nach wie vor erforderlich, um die verfolgten Zwecke zu erreichen. Zwar kommen weitere staatliche Ma\u00dfnahmen zum Schutz von Wohnungssuchenden in Betracht; dazu geh\u00f6ren etwa auch die F\u00f6rderung des sozialen Wohnungsbaus oder die Verbesserung der finanziellen Lage von Wohnungssuchenden durch die erweiterte Gew\u00e4hrung von Wohngeld. Diese Ma\u00dfnahmen sind aber mit einer st\u00e4rkeren Belastung der Allgemeinheit verbunden und es ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber sie im Rahmen des ihm zustehenden Spielraums (vgl. BVerfGE 159, 223 &lt;314 Rn.\u00a0204&gt; m.w.N.) als mildere und zweifelsfrei \u2013 auch kurzfristig \u2013 vergleichbar wirksame Mittel h\u00e4tte heranziehen m\u00fcssen (vgl. schon BVerfG, Beschluss der 3.\u00a0Kammer des Ersten Senats vom 18.\u00a0Juli 2019 &#8211;\u00a01 BvL 1\/18\u00a0u.a. -, Rn.\u00a067).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"40\">40<\/p>\n<p class=\"justify\">dd) Die hier angegriffene Regulierung der Mieth\u00f6he bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsm\u00e4rkten ist auch verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig im engeren Sinne. Sie greift nicht unangemessen in die Eigentumsfreiheit der zur Vermietung bereiten Eigent\u00fcmerinnen und Eigent\u00fcmer ein.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"41\">41<\/p>\n<p class=\"justify\">(1)<strong> <\/strong>Die Angemessenheit und damit die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit im engeren Sinne erfordert eine Abw\u00e4gung zwischen der Schwere des Eingriffs einerseits und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gr\u00fcnde andererseits. Die Regelung muss die Grenze der Zumutbarkeit wahren und darf die betroffenen Eigent\u00fcmerinnen und Eigent\u00fcmer nicht \u00fcberm\u00e4\u00dfig belasten (vgl. BVerfGE 83, 1 &lt;19&gt;; 126, 112 &lt;152 f.&gt;; 149, 86 &lt;121 Rn.\u00a095&gt;). Auch bei Schaffung privatrechtlicher Vorschriften muss der Gesetzgeber den betroffenen Interessen der Beteiligten so weit wie m\u00f6glich Geltung verschaffen (vgl. BVerfGE 37, 132 &lt;140 f.&gt;; 71, 230 &lt;246\u00a0f.&gt;). Der Gesetzgeber, der Inhalt und Schranken der als Eigentum grundrechtlich gesch\u00fctzten Rechtspositionen bestimmt, hat dabei sowohl der grundgesetzlichen Anerkennung des Privateigentums (Art.\u00a014 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 GG) als auch der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art.\u00a014 Abs.\u00a02 GG) Rechnung zu tragen. Das Wohl der Allgemeinheit, an dem sich der Gesetzgeber hierbei zu orientieren hat, ist nicht nur Grund, sondern auch Grenze f\u00fcr die Beschr\u00e4nkung der Eigent\u00fcmerbefugnisse. Der Gesetzgeber hat daher die schutzw\u00fcrdigen Interessen der Eigent\u00fcmerinnen und Eigent\u00fcmer und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich sowie ein ausgewogenes Verh\u00e4ltnis zu bringen (vgl. BVerfGE 143, 246 &lt;341\u00a0f. Rn.\u00a0268&gt; m.w.N.).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"42\">42<\/p>\n<p class=\"justify\">Bei der Abw\u00e4gung der betroffenen Belange, insbesondere des Eigentums als Sicherung der Freiheit der Einzelnen im pers\u00f6nlichen Bereich einerseits und des Eigentums in seinem sozialen Bezug sowie seiner sozialen Funktion andererseits, verf\u00fcgt der Gesetzgeber \u00fcber einen weiten Gestaltungsspielraum. Dieser Spielraum wird insbesondere durch die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verh\u00e4ltnisse gepr\u00e4gt (vgl. BVerfGE 143, 246 &lt;341 Rn.\u00a0268&gt; m.w.N.). Der Gesetzgeber kann daher auch die jeweiligen Verh\u00e4ltnisse und Umst\u00e4nde auf dem Wohnungsmarkt ber\u00fccksichtigen (vgl. BVerfGE 91, 294 &lt;310&gt;). Die von Art.\u00a014 Abs.\u00a01 GG gezogenen Grenzen sind allerdings dann \u00fcberschritten, wenn die Mieth\u00f6henregulierung auf Dauer zu Verlusten f\u00fcr die Vermietenden oder zu einer Substanzgef\u00e4hrdung der Mietsache f\u00fchrte (vgl. BVerfGE 71, 230 &lt;250&gt;; 91, 294 &lt;310&gt;; BVerfG, Beschluss der 3.\u00a0Kammer des Ersten Senats vom 18.\u00a0Juli 2019 &#8211;\u00a01\u00a0BvL 1\/18\u00a0u.a. -, Rn.\u00a069).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"43\">43<\/p>\n<p class=\"justify\">(2) Hieran gemessen ist der in \u00a7\u00a0556d Abs.\u00a01\u00a0in Verbindung mit Abs.\u00a02 BGB in der hier angegriffenen Fassung gefundene Ausgleich der betroffenen Belange mit Blick auf die gesetzgeberischen Ziele auch unter Ber\u00fccksichtigung der verl\u00e4ngerten Geltung der Regelung nicht unangemessen. Die Regulierung der Mieth\u00f6he kann zwar die eigentumsrechtlich grunds\u00e4tzlich besonders gesch\u00fctzte pers\u00f6nliche Freiheit im verm\u00f6gensrechtlichen Bereich ber\u00fchren, betrifft sie aber in einer weniger schutzintensiven Hinsicht und wurde in eingriffsmildernder Weise ausgestaltet (a). Sie ist angesichts hier gegen\u00fcberstehender Belange der Wohnungssuchenden und der Allgemeinheit nicht zuletzt wegen des sozialen Bezugs von Wohnraum und dessen besonderer Bedeutung f\u00fcr Wohnungssuchende (b) nicht unangemessen; dies gilt auch in zeitlicher Dimension mit Blick auf ihre Verl\u00e4ngerung (c).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"44\">44<\/p>\n<p class=\"justify\">(a) (aa) \u00a7\u00a0556d Abs.\u00a01 BGB, der die Begrenzung k\u00fcnftiger Ertr\u00e4ge aus der Vermietung von Wohnraum regelt, greift zwar in die grunds\u00e4tzliche Freiheit der Eigent\u00fcmerinnen und Eigent\u00fcmer von Wohnraum ein, ihren Eigentumsgegenstand durch wirtschaftlich profitable Verwertung zu nutzen. Auch genie\u00dft das Eigentum einen besonders ausgepr\u00e4gten Schutz, soweit es die pers\u00f6nliche Freiheit der Einzelnen im verm\u00f6gensrechtlichen Bereich sichert (vgl. BVerfGE 42, 263 &lt;294&gt;; 100, 226 &lt;241&gt;; 143, 246 &lt;341 Rn.\u00a0268&gt;), wenn die Wohnungsvermietung der Erwirtschaftung der eigenen Lebensgrundlage dient.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"45\">45<\/p>\n<p class=\"justify\">(bb) Dennoch bildet die Regulierung der Mieth\u00f6he bei Mietbeginn keinen schwerwiegenden Eingriff, der zu seiner Rechtfertigung besonders gewichtige Interessen der \u00d6ffentlichkeit forderte. Art.\u00a014 Abs.\u00a01 GG sch\u00fctzt von vornherein nicht die eintr\u00e4glichste Nutzung des Eigentums (vgl. BVerfGE 71, 230 &lt;253&gt;; 91, 294 &lt;310&gt;; 100, 226 &lt;242\u00a0f.&gt;; 143, 246 &lt;343 Rn.\u00a0270&gt;; BVerfG, Beschluss der 3.\u00a0Kammer des Ersten Senats vom 18.\u00a0Juli 2019 &#8211;\u00a01 BvL 1\/18\u00a0u.a. -, Rn.\u00a076). Zudem soll die Mieth\u00f6henregulierung insbesondere die Ausnutzung von Mangellagen auf dem Wohnungsmarkt verhindern und Preisspitzen abschneiden, die auf eine bestehende Mangelsituation und daraus resultierende f\u00fcr Vermietende g\u00fcnstige Marktentwicklung zur\u00fcckzuf\u00fchren sind (vgl. BTDrucks 18\/3121, S.\u00a011, 18); eine solche Nutzung des Eigentums gen\u00f6sse im Hinblick auf die soziale Bedeutung der Wohnung f\u00fcr die hierauf angewiesenen Menschen keinen verfassungsrechtlichen Schutz (vgl. BVerfGE 37, 132 &lt;142&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"46\">46<\/p>\n<p class=\"justify\">(cc) Das Gewicht des Eingriffs wird ferner durch die Ausgestaltung der Mieth\u00f6henregulierung in den \u00a7\u00a7\u00a0556d\u00a0ff. BGB weiter gemildert.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"47\">47<\/p>\n<p class=\"justify\">(\u03b1) Verfahrensrechtlich wird auch weiterhin durch \u00a7\u00a0556d Abs.\u00a02 BGB abgesichert, dass die Mieth\u00f6henregulierung weder in zeitlicher noch in r\u00e4umlicher Hinsicht \u00fcber das nach den gesetzgeberischen Zielen gebotene Ma\u00df hinausgeht (vgl. bereits BVerfG, Beschluss der 3.\u00a0Kammer des Ersten Senats vom 18.\u00a0Juli 2019 &#8211;\u00a01\u00a0BvL 1\/18\u00a0u.a.\u00a0-, Rn.\u00a077\u00a0ff.). Die Regelungswirkungen des \u00a7\u00a0556d\u00a0Abs. 1 BGB greifen erst, wenn und soweit die Landesregierungen Gebiete bestimmt haben, in denen aufgrund der angespannten Marktsituation der Schutz der Mieterinnen und Mieter vor \u00fcberm\u00e4\u00dfig steigenden Mieten geboten erscheint. Gleiches gilt f\u00fcr die in \u00a7\u00a0556d Abs.\u00a02 Satz\u00a01 BGB in der Fassung vom 19.\u00a0M\u00e4rz 2020 vorgeschriebene Befristung der Mietenbegrenzungsverordnungen auf jeweils h\u00f6chstens f\u00fcnf Jahre, wodurch gew\u00e4hrleistet wird, dass die Entwicklung der Mieth\u00f6he nur dort und auch nur solange ausgebremst wird, wo und wie dies aufgrund der Marktlage erforderlich ist. Anders als bei unbefristeten Regelungen ist der die Mietenregulierung erst aktivierende Verordnungsgeber also gefordert, die Eignung, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit einer (weiteren) Mietenbegrenzung in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden neu zu pr\u00fcfen und seine Entscheidung hinreichend zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"48\">48<\/p>\n<p class=\"justify\">Auch die unver\u00e4ndert beibehaltene Beschr\u00e4nkung des Anwendungsbereichs auf Gemeinden oder Gemeindeteile mit angespannten Wohnungsm\u00e4rkten (\u00a7\u00a0556d Abs.\u00a02 Satz\u00a02 BGB) gew\u00e4hrleistet weiterhin eine Schonung des Vermietereigentums unter Wahrung der mit der Mieth\u00f6henregulierung verfolgten Ziele (vgl. f\u00fcr den ersten Geltungszeitraum BVerfG, Beschluss der 3.\u00a0Kammer des Ersten Senats vom 18.\u00a0Juli 2019 &#8211;\u00a01\u00a0BvL 1\/18\u00a0u.a. -, Rn.\u00a080\u00a0ff.). Gleiches gilt f\u00fcr die beibehaltene Herausnahme von erstmals nach dem 1.\u00a0Oktober 2014 genutzten und vermieteten Wohnungen, von umfassend modernisierten Wohnungen (\u00a7\u00a0556f BGB) sowie f\u00fcr die in \u00a7\u00a0556e BGB geregelten Ausnahmen. Dabei f\u00fchrt gerade der Umstand, dass der Stichtag f\u00fcr erstmals genutzte und vermietete Wohnungen unver\u00e4ndert auf dem 1. Oktober 2014 belassen wurde, dazu, dass ein zunehmend gr\u00f6\u00dfer werdender Marktanteil von der Mieth\u00f6henregulierung vollst\u00e4ndig ausgenommen ist. Aufgrund dieser Durchbrechungen und Ausnahmen bleibt die Eingriffswirkung der Mieth\u00f6henregulierung abgemildert (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3.\u00a0Kammer des Ersten Senats vom 18.\u00a0Juli 2019 &#8211;\u00a01\u00a0BvL 1\/18\u00a0u.a. -, Rn.\u00a086\u00a0f.).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"49\">49<\/p>\n<p class=\"justify\">(\u03b2) Mildernd wirkt auch, dass nach wie vor keine absolute H\u00f6chstgrenze vorgegeben wird, die von der auf dem unregulierten Markt erzielbaren Miete vollst\u00e4ndig entkoppelt w\u00e4re. Ungeachtet dessen, dass sich der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht entnehmen l\u00e4sst, dass Art. 14 Abs. 1 GG eine Orientierung am unregulierten Markt geb\u00f6te, und jedenfalls die Ausnutzung einer Mangellage von vornherein nicht gesch\u00fctzt wird (vgl. BVerfGE 37, 132, &lt;142&gt;; vgl. auch BVerfGE 71, 230 &lt;250, 253&gt;), kann eine am \u00f6rtlichen Markt orientierte Miete nicht nur die Wirtschaftlichkeit der Wohnung regelm\u00e4\u00dfig sicherstellen (vgl. BVerfGE 37, 132 &lt;142&gt;), sondern vor allem eingriffsmildernd wirken (vgl. BVerfG, Beschluss der 3.\u00a0Kammer des Ersten Senats vom 18.\u00a0Juli 2019 &#8211;\u00a01 BvL 1\/18\u00a0u.a. -, Rn.\u00a083 ff.).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"50\">50<\/p>\n<p class=\"justify\">Zwar ist insoweit zu ber\u00fccksichtigen, dass in die Ermittlung der orts\u00fcblichen Vergleichsmiete in Gebieten mit angespannten Wohnungsm\u00e4rkten zunehmend auch solche Mieten einflie\u00dfen, die nicht die am unregulierten Markt erzielbare H\u00f6he widerspiegeln, sondern bereits selbst unter Ber\u00fccksichtigung der orts\u00fcblichen Vergleichsmiete vereinbart wurden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3.\u00a0Kammer des Ersten Senats vom 18.\u00a0Juli 2019 &#8211;\u00a01\u00a0BvL 1\/18\u00a0u.a.\u00a0\u2011, Rn.\u00a084). Auch wurde der Betrachtungszeitraum f\u00fcr die Ermittlung der orts\u00fcblichen Vergleichsmiete in \u00a7\u00a0558 Abs. 2 Satz\u00a01 BGB mit Wirkung zum 1. Januar 2020 von vier auf sechs Jahre erh\u00f6ht (vgl. BGBl I 2019, S.\u00a02911) mit der Folge, dass mehr \u00e4ltere Mietvereinbarungen in die Ermittlung einflie\u00dfen, was sich grunds\u00e4tzlich d\u00e4mpfend auf die orts\u00fcbliche Vergleichsmiete auswirkt. Diese Wirkungen werden aber nach wie vor zumindest dadurch abgeschw\u00e4cht, dass sich der durch \u00a7\u00a0556d Abs. 1 BGB bei einer Wiedervermietung erlaubte zehnprozentige Aufschlag auf die orts\u00fcbliche Vergleichsmiete selbst erh\u00f6hend auswirkt.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"51\">51<\/p>\n<p class=\"justify\">Auch wenn sich in der Gesamtschau die orts\u00fcbliche Vergleichsmiete nach \u00a7\u00a0558 Abs.\u00a02 BGB durch die Regulierung der Mieth\u00f6he von den am unregulierten Markt erzielbaren Mieten entfernen d\u00fcrfte, handelt es sich gleichwohl noch immer um eine am Markt grunds\u00e4tzlich orientierte Vergleichsmiete. Damit k\u00f6nnen zwar im Einzelfall nicht unerhebliche Einkommenseinbu\u00dfen einhergehen, die insbesondere Vermietende, die eine Immobilie kreditfinanziert erworben und deshalb laufende Verbindlichkeiten zu bedienen haben, nicht unempfindlich treffen k\u00f6nnen. Es entspricht aber gerade dem Zweck der Mieth\u00f6henregulierung, mit einer Orientierung an der orts\u00fcblichen Vergleichsmiete als gesetzgeberisch \u00fcberformte Marktmiete Preisspitzen abzuschneiden (vgl. BVerfGE 37, 132 &lt;142&gt;) und damit d\u00e4mpfend auf die Preisentwicklung zu wirken. Die orts\u00fcbliche Vergleichsmiete repr\u00e4sentiert insbesondere nicht dasjenige, was der Markt irgend hergibt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1.\u00a0Kammer des Ersten Senats vom 3.\u00a0April 1990 &#8211;\u00a01\u00a0BvR 268\/90 u.a.\u00a0-, NJW 1992, S.\u00a01377 &lt;1378&gt;), sondern einen am angestrebten Normalzustand orientierten Ma\u00dfstab f\u00fcr die h\u00f6chstzul\u00e4ssige Miete (vgl. BVerfGE 38, 348 &lt;362&gt;; BVerfG, Beschluss der 3.\u00a0Kammer des Ersten Senats vom 18.\u00a0Juli 2019 &#8211;\u00a01\u00a0BvL 1\/18\u00a0u.a.\u00a0-, Rn.\u00a082). Von der verfassungsrechtlichen Garantie des Grundeigentums ist nicht umfasst, den Markt in voller H\u00f6he aussch\u00f6pfen zu k\u00f6nnen, denn ein Anspruch auf den gr\u00f6\u00dftm\u00f6glichen wirtschaftlichen Nutzen r\u00e4umt Art.\u00a014 Abs.\u00a01 GG nicht ein (vgl. BVerfGE 58, 300 &lt;345&gt;; 71, 230 &lt;253&gt;; BVerfG, Beschluss der 1.\u00a0Kammer des Ersten Senats vom 3.\u00a0April 1990 &#8211;\u00a01\u00a0BvR 268\/90 u.a.\u00a0-, NJW 1992, S.\u00a01377 &lt;1378&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"52\">52<\/p>\n<p class=\"justify\">(b) Den grundrechtlich gesch\u00fctzten Interessen der Eigent\u00fcmerinnen und Eigent\u00fcmer von Wohnraum stehen berechtigte Interessen insbesondere Wohnungssuchender sowie gewichtige Gemeinwohlbelange gegen\u00fcber, die auch das Sozialstaatsprinzip betreffen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"53\">53<\/p>\n<p class=\"justify\">Wohnungssuchenden, die auf Wohnungsmiete angewiesen sind, erleichtert die mit \u00a7\u00a0556d\u00a0Abs. 1 BGB bewirkte Regulierung der Mieth\u00f6he bei Mietbeginn, geeigneten Wohnraum zu finden. Dies und der Schutz vor Nachteilen aufgrund der Eigentumsverh\u00e4ltnisse und der Nachfragesituation auf dem Wohnungsmarkt rechtfertigen es, auf Seiten der Wohnungssuchenden das Sozialstaatsprinzip (Art.\u00a020 Abs.\u00a01, Art.\u00a028 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 GG) einzubeziehen (vgl. BVerfGE 142, 268 &lt;298 Rn.\u00a088&gt;). Der Gesetzgeber tr\u00e4gt mit der Regulierung der Mieth\u00f6he einem sozialen Ungleichgewicht Rechnung, das durch den hohen Bedarf und das knappe Angebot an Mietwohnungen entsteht (vgl. auch BVerfGE 142, 268 &lt;298 Rn.\u00a089&gt;). Zu ber\u00fccksichtigen sind aber auch dar\u00fcberhinausgehende gesellschaftspolitische Interessen an einer Verhinderung von Gentrifizierung und Segregation (vgl. BVerfG, Beschluss der 3.\u00a0Kammer des Ersten Senats vom 18.\u00a0Juli 2019 &#8211;\u00a01\u00a0BvL 1\/18 u.a.\u00a0-, Rn.\u00a072; vgl. auch BTDrucks 18\/3121, S. 19). Als langfristige Folge der Verdr\u00e4ngung einkommensschw\u00e4cherer Mieterinnen und Mieter aus stark nachgefragten Stadtvierteln droht eine Aufteilung der Wohnbev\u00f6lkerung nach wirtschaftlicher Leistungsf\u00e4higkeit. Mit Blick auf die damit verbundenen Probleme unter anderem f\u00fcr den gesellschaftlichen Zusammenhalt bildet die Verhinderungen von Gentrifizierung und Segregation einen Gemeinwohlbelang von Gewicht.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"54\">54<\/p>\n<p class=\"justify\">(c) Unter Ber\u00fccksichtigung des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums (vgl. Rn. 42) ist der in \u00a7\u00a0556d Abs.\u00a01 in Verbindung mit Abs.\u00a02 BGB in der Fassung vom 19.\u00a0M\u00e4rz 2020 gefundene Ausgleich nicht unangemessen. Den betroffenen Belangen der vermietenden Wohnungseigent\u00fcmerinnen und -eigent\u00fcmer von letztlich eingeschr\u00e4nktem Gewicht (vgl. Rn.\u00a044\u00a0ff.) stehen nicht nur die gesch\u00fctzten Interessen von Wohnungssuchenden, sondern auch gewichtige Gemeinwohlbelange (vgl. Rn. 52 f.) gegen\u00fcber (n\u00e4her dazu auch BVerfG, Beschluss der 3.\u00a0Kammer des Ersten Senats vom 18.\u00a0Juli 2019 &#8211;\u00a01 BvL 1\/18\u00a0u.a. -, Rn.\u00a075\u00a0ff.). Dies gilt auch mit Blick auf die in \u00a7 556d Abs.\u00a02 BGB erm\u00f6glichte Verl\u00e4ngerung der Mieth\u00f6henregulierung um weitere f\u00fcnf Jahre. Insbesondere ist weiterhin abgesichert, dass die Mieth\u00f6henregulierung weder in zeitlicher noch in r\u00e4umlicher Hinsicht \u00fcber das nach den gesetzgeberischen Zielen gebotene Ma\u00df hinausgeht (vgl. Rn.\u00a047).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"55\">55<\/p>\n<p class=\"justify\">(aa) Mit der Begrenzung der zul\u00e4ssigen Miete bei Mietbeginn ist nach wie vor aber auch keine unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige, in die Substanz des Eigentums eingreifende Belastung vermietender Wohnungseigent\u00fcmerinnen und -eigent\u00fcmer verbunden. \u00a7\u00a0556d Abs. 1 BGB bewirkt lediglich die Begrenzung der Ertr\u00e4ge aus der Vermietung von Wohnraum. Dabei wird zwar eine grunds\u00e4tzlich geltende H\u00f6chstgrenze vorgegeben. Es ist aber weiterhin nicht erkennbar, dass die Mieth\u00f6henregulierung auf Dauer zu Verlusten f\u00fcr vermietende Eigent\u00fcmerinnen und Eigent\u00fcmer oder zu einer Substanzgef\u00e4hrdung der Mietsache f\u00fchren k\u00f6nnte (vgl. zum Ma\u00dfstab BVerfGE 71, 230 &lt;250&gt;; 91, 294 &lt;310&gt;; BVerfG, Beschluss der 1.\u00a0Kammer des Ersten Senats vom 3.\u00a0April 1990 &#8211;\u00a01\u00a0BvR 268\/90 u.a.\u00a0-, NJW 1992, S.\u00a01377 &lt;1378&gt;; Beschluss der 3.\u00a0Kammer des Ersten Senats vom 18.\u00a0Juli 2019 &#8211;\u00a01\u00a0BvL 1\/18\u00a0u.a.\u00a0-, Rn.\u00a069) oder keinerlei sinnvolle Nutzungsm\u00f6glichkeit f\u00fcr die betroffenen Grundst\u00fccke mehr best\u00fcnde, die Privatn\u00fctzigkeit des Eigentumsobjekts also nahezu vollst\u00e4ndig beseitigt w\u00e4re (vgl. BVerfGE 100, 226 &lt;243&gt;). Es erscheint auch aufgrund der gegenw\u00e4rtigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen \u2013 und unter Ber\u00fccksichtigung der zunehmenden Entfernung der orts\u00fcblichen Vergleichsmiete von der hypothetisch am unregulierten Markt erzielbaren Miete \u2013 nicht wahrscheinlich, dass sich durch die Vermietung von Wohnungen in Gebieten mit angespannten Wohnungsm\u00e4rkten dauerhaft und \u00fcber den Einzelfall hinausgehend die mit der Substanzerhaltung und Vermietung einer Wohnung verbundenen Kosten nicht decken lassen werden (vgl. zum ersten Geltungszeitraum BVerfG, Beschluss der 3.\u00a0Kammer des Ersten Senats vom 18.\u00a0Juli 2019 &#8211;\u00a01\u00a0BvL 1\/18\u00a0u.a.\u00a0-, Rn.\u00a089).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"56\">56<\/p>\n<p class=\"justify\">(bb) Auch mit Blick auf die Grunds\u00e4tze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes begegnet die Verl\u00e4ngerung der Mieth\u00f6henregulierung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Eigentumsgarantie gebietet schon grunds\u00e4tzlich nicht, einmal ausgestaltete Rechtspositionen f\u00fcr alle Zukunft in ihrem Inhalt unangetastet zu lassen. Der Gesetzgeber kann im Rahmen der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums einmal geschaffene Regelungen nachtr\u00e4glich ver\u00e4ndern und fortentwickeln (vgl. BVerfGE 58, 300 &lt;351&gt;; 143, 246 &lt;342 Rn.\u00a0269&gt;). Allein aus dem Umstand, dass die Begrenzung der Mieth\u00f6he bei Mietbeginn urspr\u00fcnglich auf f\u00fcnf Jahre befristet eingef\u00fchrt wurde, l\u00e4sst sich auch kein besonderer Vertrauenstatbestand zugunsten von zur Wiedervermietung von Wohnungen bereiten Vermieterinnen und Vermietern ableiten. Zwar wurde die Mietpreisbegrenzung im Gesetzgebungsverfahren zum Mietrechtsnovellierungsgesetz als eine \u201evor\u00fcbergehende Ma\u00dfnahme\u201c bezeichnet; gleichzeitig wurde aber betont, dass sie als ein notwendiges Instrument zur Korrektur einer angespannten Marktlage solange erforderlich sei, wie langfristig wohnungsmarktentspannende Ma\u00dfnahmen noch keine Wirkung entfalten k\u00f6nnten (vgl. BTDrucks\u00a018\/3121, S.\u00a016\u00a0f.).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"57\">57<\/p>\n<p class=\"justify\">Dies gilt auch, soweit bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes vereinbarte Mieterh\u00f6hungen in Form von Staffelmieten betroffen sind, und daher eine unechte R\u00fcckwirkung vorliegt (vgl. BVerfGE 97, 67 &lt;79&gt;; 105, 17 &lt;36\u00a0f.&gt;; 127, 1 &lt;17&gt;; 165, 103 &lt;137\u00a0f. Rn.\u00a099&gt;), die mit Blick auf den verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sein muss (vgl. BVerfGE 165, 103 &lt;138 f. Rn.\u00a0100\u00a0f.&gt; m.w.N.). Im Rahmen der Abw\u00e4gung h\u00e4ngt das Gewicht des entt\u00e4uschten Vertrauens von dem Ma\u00df seiner Schutzbed\u00fcrftigkeit und Schutzw\u00fcrdigkeit ab. Soweit nicht besondere Momente der Schutzw\u00fcrdigkeit hinzutreten, genie\u00dft die blo\u00df allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde k\u00fcnftig unver\u00e4ndert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz. Das Vertrauen in den Fortbestand des geltenden Rechts ist nur in dem Ma\u00dfe schutzw\u00fcrdig, in dem dieses eine geeignete Vertrauensgrundlage bildet (vgl. BVerfGE 165, 103 &lt;139 Rn.\u00a0102\u00a0ff.&gt; m.w.N.). Danach ist auch die unechte R\u00fcckwirkung der Mietenregulierung in Bezug auf bereits vereinbarte Staffelmieten mit der Verfassung vereinbar. Das Vertrauen der Vermieterinnen und Vermieter darauf, dass sich der Gesetzgeber einer Verl\u00e4ngerung enthalten werde, ist hier nicht besonders schutzw\u00fcrdig. Auf der anderen Seite verfolgt die Einbeziehung von Staffelmieten, die bereits unter Geltung einer Mietenbegrenzungsverordnung vereinbart wurden, aber erst nach deren Auslaufen f\u00e4llig werden, ein legitimes Ziel. W\u00fcrden jene Staffelmieten nicht der (erneuten) Mieth\u00f6henregulierung unterfallen, k\u00e4me es mit Auslaufen der ersten Mietenbegrenzungsverordnung zu einem sprunghaften Anstieg von denjenigen Bestandsmieten, denen Staffelmietvertr\u00e4ge zugrunde liegen. Dieser Effekt liefe den Zielen der \u00a7\u00a7\u00a0556d\u00a0ff. BGB zuwider, drastische Mietanstiege einzud\u00e4mmen und Mieterinnen und Mieter vor den negativen Effekten zu sch\u00fctzen, die damit einhergehen, dass auf angespannten Mietm\u00e4rkten Vermieterinnen und Vermieter Ertr\u00e4ge realisieren k\u00f6nnen, die mit der Sozialgebundenheit ihres Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 2 GG nicht in Einklang stehen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"58\">58<\/p>\n<p class=\"justify\">2. Auch die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 19. Mai 2020 ist mit der Verfassung vereinbar. Insbesondere verletzt sie nicht die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG. Sie wahrt die verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Vorgaben des erm\u00e4chtigenden Gesetzes. Die Rechtsverordnung gen\u00fcgt auch den Anforderungen der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit. Insbesondere hat der Senat von Berlin eine Erstreckung der Verordnung auf das gesamte Berliner Stadtgebiet und ihre Befristung auf die h\u00f6chstm\u00f6gliche Dauer von f\u00fcnf Jahren im Rahmen seines vom Gesetzgeber delegierten Spielraums (vgl. BVerfGE 38, 348 &lt;363&gt;; 53, 135 &lt;145&gt;; 56, 298 &lt;318&gt;) als erforderlich ansehen d\u00fcrfen (vgl. im \u00dcbrigen BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juli 2019 &#8211; 1 BvL 1\/18 u.a. -, Rn. 115 ff.).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"59\">59<\/p>\n<p class=\"justify\">3. Dass der Bundesgerichtshof dar\u00fcber hinausgehend bei der Anwendung und Auslegung der gesetzlichen Vorschriften \u00fcber die Mieth\u00f6henregulierung Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte der Beschwerdef\u00fchrerin verletzt haben k\u00f6nnte, ist weder hinreichend dargelegt noch sonst ersichtlich.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"60\">60<\/p>\n<p class=\"justify\">Von einer weiteren Begr\u00fcndung wird nach \u00a7\u00a093d Abs.\u00a01 Satz\u00a03 BVerfGG abgesehen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"61\">61<\/p>\n<p class=\"justify\">Diese Entscheidung ist unanfechtbar.<\/p>\n<\/div>\n<hr class=\"kji-sep\" \/>\n<p class=\"kji-source-links\"><strong>Sources officielles :<\/strong> <a class=\"kji-source-link\" href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Entscheidungen\/DE\/2026\/01\/rk20260108_1bvr018325.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">consulter la page source<\/a> &middot; <a class=\"kji-pdf-link\" href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Downloads\/DE\/2026\/01\/rk20260108_1bvr018325.pdf?__blob=publicationFile&#038;v=3\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">PDF officiel<\/a><\/p>\n<p class=\"kji-license-note\"><em>Rechtsprechung im Internet (BMJV\/BfJ) : les decisions sont mises a disposition gratuitement en HTML, PDF et XML pour libre utilisation et re-utilisation.<\/em><\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Verl\u00e4ngerung der \u201eMietpreisbremse\u201c<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","meta":{"_crdt_document":""},"kji_country":[7802],"kji_court":[8477],"kji_chamber":[12361],"kji_year":[7610],"kji_subject":[7660],"kji_keyword":[7808,8479,11675],"kji_language":[7805],"class_list":["post-566749","kji_decision","type-kji_decision","status-publish","hentry","kji_country-allemagne","kji_court-bundesverfassungsgericht","kji_chamber-2-kammer-des-ersten-senats","kji_year-7610","kji_subject-constitutionnel","kji_keyword-beschluss","kji_keyword-bundesverfassungsgericht","kji_keyword-januar","kji_language-allemand"],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO Premium plugin v27.5 (Yoast SEO v27.5) - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-premium-wordpress\/ -->\n<title>Beschluss vom 8. 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