{"id":567874,"date":"2026-04-15T12:03:58","date_gmt":"2026-04-15T10:03:58","guid":{"rendered":"https:\/\/kohenavocats.com\/jurisprudences\/beschluss-vom-16-dezember-2025-2\/"},"modified":"2026-04-15T12:03:58","modified_gmt":"2026-04-15T10:03:58","slug":"beschluss-vom-16-dezember-2025-2","status":"publish","type":"kji_decision","link":"https:\/\/kohenavocats.com\/zh-hans\/jurisprudences\/beschluss-vom-16-dezember-2025-2\/","title":{"rendered":"Beschluss vom 16. Dezember 2025"},"content":{"rendered":"<div class=\"kji-decision\">\n<div class=\"kji-full-text\">\n<div class=\"bverfg-rubrum\">\n<p>BUNDESVERFASSUNGSGERICHT<\/p>\n<p><\/p>\n<p>&#8211; 1 BvR 581\/24 &#8211;<\/p>\n<h2 class=\"has-eagle\"><strong>IM NAMEN DES VOLKES<\/strong><\/h2>\n<h2><strong>In dem Verfahren <br \/>\n\u00fcber <br \/>\ndie Verfassungsbeschwerde<br \/>\n<\/strong><\/h2>\n<p><br class=\"center\"><\/p>\n<p>des Herrn (\u2026),<\/p>\n<p><\/p>\n<p>gegen<br \/>\na) \u00a0 \u00a0 den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart<\/p>\n<p>\u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0vom 5. Januar 2024 &#8211; 8 VA 2\/23 &#8211; (Zur\u00fcckweisung der Anh\u00f6rungsr\u00fcge),<\/p>\n<p><\/p>\n<p>b) \u00a0 \u00a0 den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart<\/p>\n<p>\u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0vom 5. Januar 2024 &#8211; 8 VA 2\/23 &#8211; (Verwerfung des Ablehnungsgesuchs),<\/p>\n<p><\/p>\n<p>c) \u00a0 \u00a0 \u00a0den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart<\/p>\n<p>\u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0vom 1. August 2023 &#8211; 8 VA 2\/23 &#8211;<\/p>\n<p>hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch<br \/>\nden Pr\u00e4sidenten Harbarth,<\/p>\n<p>die Richterin H\u00e4rtel<\/p>\n<p>und den Richter Eifert<\/p>\n<p>am 16. Dezember 2025 einstimmig beschlossen:<\/p>\n<\/div>\n<h3>Tenor<\/h3>\n<p><strong>1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. August 2023 &#8211; 8 VA 2\/23 &#8211; verletzt den Beschwerdef\u00fchrer in seinem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zur\u00fcckverwiesen.<\/strong><\/p>\n<p><strong>2. Der die Anh\u00f6rungsr\u00fcge zur\u00fcckweisende Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. Januar 2024 &#8211; 8 VA 2\/23 &#8211; wird damit gegenstandslos.<\/strong><\/p>\n<p><strong>3. Im \u00dcbrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.<\/strong><\/p>\n<p><strong>4. Das Land Baden-W\u00fcrttemberg hat dem Beschwerdef\u00fchrer seine notwendigen Auslagen f\u00fcr das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.<\/strong><\/p>\n<h3>Gr\u00fcnde<\/h3>\n<p class=\"center\"><strong>G r \u00fc n d e :<\/strong><\/p>\n<h3>I.\u00a0<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"1\">1<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine schriftliche \u00c4u\u00dferung des Beschwerdef\u00fchrers, die das Fachgericht in einem Verfahren \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit eines Zustellungsauftrags als strafbare Beleidigung eingeordnet und deshalb dessen Antr\u00e4ge zur\u00fcckgewiesen hat. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgt eine Verletzung seines Grundrechts auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"2\">2<\/p>\n<p class=\"justify\">1. Der Beschwerdef\u00fchrer verfasste unter dem 11. April 2023 ein an eine Rechtsanw\u00e4ltin gerichtetes Schreiben. Diese war in den Jahren 2019 und 2022 f\u00fcr ihn als Verfahrenspflegerin bestellt worden. Hintergrund waren station\u00e4re Unterbringungen des Beschwerdef\u00fchrers in der Psychiatrie auf der Grundlage des baden-w\u00fcrttembergischen Gesetzes \u00fcber Hilfen und Schutzma\u00dfnahmen bei psychischen Krankheiten vom 25. November 2014 (GBl S.\u00a0534, Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz, im Folgenden: PsychKHG). Der Beschwerdef\u00fchrer war im Verlauf dieser Unterbringungen fixiert worden. Insoweit soll nach seinem im fachgerichtlichen Verfahren gehaltenen Vortrag unter anderem eine 7-Punkt-Fixierung erfolgt sein. Zudem sei er vor Durchf\u00fchrung von Zwangsma\u00dfnahmen wiederholt auf dem Krankenhausflur von teilweise mehr als zehn Personen \u2013 \u00c4rzten, Pflegepersonal und Polizisten\u00a0\u2013 umringt worden.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"3\">3<\/p>\n<p class=\"justify\">In seinem Schreiben vom 11. April 2023 beanstandete der Beschwerdef\u00fchrer die gegen ihn auf der Grundlage des PsychKHG angeordneten Ma\u00dfnahmen und er warf seiner damaligen Verfahrenspflegerin vor, seine Interessen nicht in ausreichendem Ma\u00dfe wahrgenommen zu haben. Er forderte von ihr zugleich die Zahlung eines Schmerzensgelds in H\u00f6he von mindestens 30.000 Euro. W\u00f6rtlich f\u00fchrte der Beschwerdef\u00fchrer in dem Schreiben unter anderem aus: \u201eSie haben damit vereitelt, dass die unertr\u00e4gliche Verfassungs- und Rechtswidrigkeit der Vorgehensweise der \u00c4rzte und der Richter richterlich festgestellt wurde und ich insoweit stigmatisiert bleibe. Dar\u00fcber hinaus haben Sie mit Ihrer schlicht auf Illegalit\u00e4t basierender Faulheit daf\u00fcr gesorgt, dass sich der psychiatrische Mob des (\u2026)Krankenhauses gest\u00fctzt auf illegal vorgehende Uniformierte, nach 2019 nochmals in 2022 wiederholten konnte.\u201c<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"4\">4<\/p>\n<p class=\"justify\">2. Einen von dem Beschwerdef\u00fchrer bez\u00fcglich dieses Schreibens beim zust\u00e4ndigen Amtsgericht eingereichten Zustellungsauftrag wies die zust\u00e4ndige Obergerichtsvollzieherin, die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Antragsgegnerin), zur\u00fcck.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"5\">5<\/p>\n<p class=\"justify\">3. Der Beschwerdef\u00fchrer wendete sich hiergegen mit einem \u201eAntrag nach \u00a7\u00a7\u00a023\u00a0ff.\u00a0EGGVG\u201c, mit dem er die gerichtliche Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Ausf\u00fchrung des Zustellungsauftrags begehrte. Das Oberlandesgericht wies den Antrag mit Beschluss vom 1. August 2023 zur\u00fcck; die Rechtsbeschwerde lie\u00df es nicht zu. Der Antragsgegnerin k\u00f6nne nicht abverlangt werden, eine Handlung vorzunehmen, die ihr nach \u00a7 29 Abs.\u00a02 der Gesch\u00e4ftsanweisung f\u00fcr Gerichtsvollzieher (im Folgenden: GVGA) untersagt sei. Danach habe die Zustellung unter anderem von solchen Dokumenten zu unterbleiben, die einen beleidigenden oder sonst strafbaren Inhalt aufweisen w\u00fcrden, was hier der Fall sei.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"6\">6<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Begr\u00fcndung des Oberlandesgerichts zum Vorliegen einer Beleidigung ersch\u00f6pfte sich in folgenden zwei S\u00e4tzen: \u201eDie Bezeichnung des Personals des (\u2026)Krankenhauses als &#8216;psychiatrischer Mob&#8217; ist beleidigend und nicht durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt. Bereits diese Formulierung verleiht dem gesamten Schreiben den Charakter einer Beleidigung, ohne dass es auf weitere, zumindest grenzwertige Formulierungen noch ank\u00e4me.\u201c<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"7\">7<\/p>\n<p class=\"justify\">4. Der Beschwerdef\u00fchrer legte hiergegen Anh\u00f6rungsr\u00fcge ein. Noch bevor eine Entscheidung hier\u00fcber ergangen war, lehnte er den Vorsitzenden Richter sowie \u201edie Berichterstatterin beziehungsweise den Berichterstatter\u201c wegen der Besorgnis der Befangenheit ab.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"8\">8<\/p>\n<p class=\"justify\">5. Das Oberlandesgericht verwarf das Ablehnungsgesuch am 5. Januar 2024 als unzul\u00e4ssig. Mit weiterem Beschluss vom selben Tag wies es die Anh\u00f6rungsr\u00fcge als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte das Oberlandesgericht unter anderem aus, dass von dem Beschwerdef\u00fchrer vorgetragene tats\u00e4chliche Umst\u00e4nde der Unterbringungen im betreffenden Krankenhaus irrelevant seien. Die \u00c4u\u00dferung stelle eine nicht durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigte Beleidigung dar, weil sie eine selbstst\u00e4ndige, nicht mehr auf den Tatsachen basierende, sondern \u00fcbersch\u00fcssige und unangemessene Wertung zum Ausdruck bringe. Der Begriff \u201eMob\u201c werde im Duden f\u00fcr sinn- und sachverwandte W\u00f6rter mit dem Begriff \u201eAbschaum\u201c umschrieben; im Duden \u201eDas Fremdw\u00f6rterbuch\u201c mit dem Begriff \u201eP\u00f6bel\u201c. Hierin zeige sich der beleidigende Charakter des Begriffs \u201eMob\u201c, der keinen Tatsachenkern, sondern ausschlie\u00dflich eine die Person herabw\u00fcrdigende Wertung beinhalte. Hieran \u00e4ndere auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdef\u00fchrer in dem zuzustellenden Schreiben vom 11. April 2023 das von ihm beanstandete Verhalten konkret beschrieben und daraus Forderungen abgeleitet habe. Denn f\u00fcr die Wahrnehmung berechtigter Interessen sei es keineswegs notwendig gewesen, herabw\u00fcrdigende Begriffe wie \u201epsychiatrischer Mob\u201c zu verwenden.<\/p>\n<h3>II.\u00a0<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"9\">9<\/p>\n<p class=\"justify\">1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde r\u00fcgt der Beschwerdef\u00fchrer insbesondere eine Verletzung seines Grundrechts auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung aus Art. 5 Abs. 1 Satz\u00a01 GG und seines in Art. 103 Abs. 1 GG verb\u00fcrgten Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"10\">10<\/p>\n<p class=\"justify\">2. Das Ministerium der Justiz und f\u00fcr Migration Baden-W\u00fcrttemberg und die Antragsgegnerin des fachgerichtlichen Ausgangsverfahrens haben Gelegenheit zur \u00c4u\u00dferung erhalten. Sie haben von einer Stellungnahme abgesehen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"11\">11<\/p>\n<p class=\"justify\">3. Der Kammer haben die Akten des Ausgangsverfahrens vorgelegen.<\/p>\n<h3>III.\u00a0<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"12\">12<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdef\u00fchrers angezeigt ist (\u00a7\u00a093b Satz 1 i.V.m. \u00a7 93a Abs. 2 Buchstabe\u2009b BVerfGG). Die Voraussetzungen f\u00fcr eine stattgebende Entscheidung durch die Kammer liegen insoweit vor (\u00a7 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die f\u00fcr die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde ma\u00dfgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Die insoweit zul\u00e4ssige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begr\u00fcndet (1). Im \u00dcbrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (2).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"13\">13<\/p>\n<p class=\"justify\">1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 1. August 2023 verletzt den Beschwerdef\u00fchrer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"14\">14<\/p>\n<p class=\"justify\">a) Die gerichtliche Zur\u00fcckweisung des Antrags, die Antragsgegnerin zur Ausf\u00fchrung des Zustellungsauftrags zu verpflichten, greift in die Meinungsfreiheit des Beschwerdef\u00fchrers ein.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"15\">15<\/p>\n<p class=\"justify\">aa) Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gibt jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu \u00e4u\u00dfern und zu verbreiten. Grundrechtlich gesch\u00fctzt sind damit insbesondere Werturteile, also \u00c4u\u00dferungen, die durch ein Element der Stellungnahme gekennzeichnet sind. Dass eine Aussage polemisch oder verletzend formuliert ist, entzieht sie nicht dem Schutzbereich des Grundrechts (vgl. BVerfGE 54, 129 &lt;138 f.&gt;; 61, 1 &lt;7 f.&gt;; 93, 266 &lt;289&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"16\">16<\/p>\n<p class=\"justify\">bb) In dem Schreiben vom 11. April 2023, dessen Zustellung die Antragsgegnerin verweigerte, beanstandete der Beschwerdef\u00fchrer insbesondere die T\u00e4tigkeit seiner fr\u00fcheren Verfahrenspflegerin im Zusammenhang mit den in den Jahren 2019 und 2022 erfolgten Unterbringungen in dem betreffenden Krankenhaus. In diesem Kontext sprach er unter anderem von dem \u201epsychiatrische[n] Mob des (\u2026)Krankenhauses\u201c. Das Oberlandesgericht wertete diese \u00c4u\u00dferung als Beleidigung (\u00a7 185 StGB) und erachtete eine Zustellung des Schreibens gem\u00e4\u00df \u00a7 29 Abs. 2 GVGA als unzul\u00e4ssig. Es st\u00fctzte seine den Antrag des Beschwerdef\u00fchrers zur\u00fcckweisende Entscheidung dementsprechend auf eine als Werturteil zu qualifizierende und in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz\u00a01 GG fallende \u00c4u\u00dferung und greift damit in dessen Meinungsfreiheit ein.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"17\">17<\/p>\n<p class=\"justify\">b) Dieser Eingriff in das Grundrecht des Beschwerdef\u00fchrers aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"18\">18<\/p>\n<p class=\"justify\">aa) Nach Art. 5 Abs. 2 GG findet das Grundrecht der Meinungsfreiheit seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Dazu geh\u00f6rt auch \u00a7 185 StGB in Verbindung mit \u00a7 29 Abs. 2 GVGA, auf die sich die angegriffene Entscheidung vom 1. August 2023 st\u00fctzt. Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften ist grunds\u00e4tzlich Sache der Fachgerichte. Das Bundesverfassungsgericht ist auf die Kl\u00e4rung beschr\u00e4nkt, ob das Fachgericht die wertsetzende Bedeutung des Grundrechts verkannt hat (vgl. BVerfGE 7, 198 &lt;208 f.&gt;; 93, 266 &lt;292&gt;; stRspr).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"19\">19<\/p>\n<p class=\"justify\">(1) Bei Anwendung der Strafvorschriften auf die \u00c4u\u00dferung im konkreten Fall \u2013 hier im Kontext der Regelung des \u00a7 29 Abs. 2 GVGA \u2013 verlangt Art.\u00a05\u00a0Abs.\u00a01 Satz 1 GG zun\u00e4chst eine der Meinungsfreiheit gerecht werdende Ermittlung des Sinns der infrage stehenden \u00c4u\u00dferung (vgl. BVerfGE 93, 266 &lt;295 f.&gt;; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2016 &#8211; 1 BvR 2732\/15 -, Rn. 12 f.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. Januar 2025 &#8211; 1 BvR 1182\/24 -, Rn. 16). Mit Blick hierauf kann eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts bereits dadurch begr\u00fcndet sein, dass der Sinn der \u00c4u\u00dferung nicht zutreffend erfasst worden ist (vgl. BVerfGE 93, 266 &lt;295 f.&gt;; 94, 1 &lt;9&gt;). Die Sinnermittlung ist f\u00fcr die verfassungsgerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung und insoweit auch f\u00fcr die grunds\u00e4tzlich erforderliche Abw\u00e4gung im Rahmen der Rechtfertigung des Eingriffs in die Meinungsfreiheit von weichenstellender Bedeutung.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"20\">20<\/p>\n<p class=\"justify\">(a) Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen bei der Deutung einer \u00c4u\u00dferung geh\u00f6rt, dass sie unter Einbeziehung ihres Kontextes ausgelegt und ihr kein Sinn zugemessen wird, den sie objektiv nicht haben kann. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Deutung einer \u00c4u\u00dferung ist weder die subjektive Absicht der sich \u00c4u\u00dfernden noch das subjektive Verst\u00e4ndnis der von der \u00c4u\u00dferung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verst\u00e4ndnis eines unvoreingenommenen und verst\u00e4ndigen Durchschnittspublikums hat (vgl. BVerfGE 93, 266 &lt;295&gt;; 114, 339 &lt;348&gt;; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4.\u00a0April 2024 &#8211; 1\u00a0BvR 820\/24 -, Rn. 15). Dabei ist stets vom Wortlaut der \u00c4u\u00dferung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschlie\u00dfend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene \u00c4u\u00dferung steht, und den Begleitumst\u00e4nden, unter denen sie f\u00e4llt, bestimmt, soweit diese f\u00fcr die Rezipienten erkennbar waren (BVerfGE 93, 266 &lt;295&gt;). Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen \u00c4u\u00dferungsteils wird den Anforderungen an eine zuverl\u00e4ssige Sinnermittlung hingegen regelm\u00e4\u00dfig nicht gerecht (vgl.\u00a0BVerfGE 93, 266 &lt;295&gt;; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11.\u00a0April 2024 &#8211; 1\u00a0BvR 2290\/23 -, Rn. 31; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16.\u00a0Januar 2025 &#8211; 1 BvR 1182\/24 -, Rn. 17). Den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Sinnermittlung ist auch dann nicht gen\u00fcgt, wenn das Fachgericht bei mehrdeutigen \u00c4u\u00dferungen seiner Entscheidung eine Bedeutung zugrunde legt, ohne vorher die anderen m\u00f6glichen Deutungen mit schl\u00fcssigen Gr\u00fcnden ausgeschlossen zu haben (vgl. BVerfGE 82, 43 &lt;52&gt;; 93, 266 &lt;295 f.&gt;; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Januar 2018 &#8211; 1 BvR 2465\/13 -, Rn. 19).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"21\">21<\/p>\n<p class=\"justify\">(b) Gerade bei kollektivbezogenen \u00c4u\u00dferungen bedarf es \u2013 auch angesichts m\u00f6glicher abw\u00e4gungsrelevanter Abstufungen des ehrverletzenden Gehalts \u2013 einer differenzierten Sinnermittlung. Eine herabsetzende \u00c4u\u00dferung, die weder bestimmte Personen benennt noch erkennbar auf bestimmte Personen bezogen ist, sondern ohne individuelle Aufschl\u00fcsselung ein Kollektiv erfasst, kann unter bestimmten Umst\u00e4nden auch ein Angriff auf die pers\u00f6nliche Ehre der Mitglieder des Kollektivs sein (vgl. BVerfGE 93, 266 &lt;299&gt;; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 16. Januar 2017 &#8211; 1 BvR 1593\/16 -, Rn. 16). Je gr\u00f6\u00dfer das Kollektiv ist, auf das sich die herabsetzende \u00c4u\u00dferung bezieht, desto schw\u00e4cher kann auch die pers\u00f6nliche Betroffenheit des einzelnen Mitglieds ausfallen (vgl.\u00a0BVerfGE 93, 266 &lt;301 f.&gt;; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 16. Januar 2017 &#8211; 1 BvR 1593\/16 -, Rn. 16). Eine verfassungsrechtlich tragf\u00e4hige Sinnermittlung muss in diesen F\u00e4llen in den Blick nehmen und begr\u00fcnden, ob und aufgrund welcher Umst\u00e4nde die \u00c4u\u00dferung auf konkrete Personen oder Personengruppen individualisiert werden kann (vgl. BVerfGE 93, 266 &lt;302\u00a0f.&gt;; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8.\u00a0Dezember 2020 &#8211; 1 BvR 842\/19 -, Rn. 9 m.w.N.). \u00a0<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"22\">22<\/p>\n<p class=\"justify\">(2) Aufbauend auf der Sinnermittlung der in Frage stehenden \u00c4u\u00dferung erfordert die Annahme einer Beleidigung nach \u00a7 185 StGB, die vorliegend gem\u00e4\u00df \u00a7 29 Abs. 2 GVGA als Ablehnungsgrund f\u00fcr eine Zustellung herangezogen wurde, grunds\u00e4tzlich eine abw\u00e4gende Gewichtung der Beeintr\u00e4chtigungen, die der pers\u00f6nlichen Ehre als Auspr\u00e4gung des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite drohen (vgl. BVerfGE 7, 198 &lt;212&gt;; 85, 1 &lt;16&gt;; 93, 266 &lt;293&gt;). Eine solche Abw\u00e4gung ist nur ausnahmsweise entbehrlich, wenn sich die streitgegenst\u00e4ndliche \u00c4u\u00dferung als Angriff auf die Menschenw\u00fcrde, als Schm\u00e4hkritik oder als Formalbeleidigung darstellt (vgl.\u00a0BVerfGE 82, 43 &lt;51&gt;; 85, 1 &lt;16&gt;; 90, 241 &lt;248&gt;; 93, 266 &lt;293\u00a0f.&gt;; 99, 185 &lt;196&gt;; stRspr). Dabei handelt es sich um verschiedene Fallkonstellationen, an die jeweils strenge Kriterien anzulegen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020\u00a0&#8211; 1\u00a0BvR 2397\/19\u00a0\u2013, Rn. 17).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"23\">23<\/p>\n<p class=\"justify\">(a) Der Charakter einer \u00c4u\u00dferung als Schm\u00e4hung oder Schm\u00e4hkritik im verfassungsrechtlichen Sinn folgt nicht schon aus einem besonderen Gewicht der Ehrbeeintr\u00e4chtigung als solcher und ist damit nicht ein blo\u00dfer Steigerungsbegriff. Auch eine \u00fcberzogene, v\u00f6llig unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige oder sogar ausf\u00e4llige Kritik macht eine \u00c4u\u00dferung noch nicht zur Schm\u00e4hung, so dass selbst eine Strafbarkeit von \u00c4u\u00dferungen, die die pers\u00f6nliche Ehre erheblich herabsetzen, in aller Regel eine Abw\u00e4gung erfordert (vgl. BVerfGE 82, 272 &lt;283 f.&gt;). Eine \u00c4u\u00dferung nimmt den Charakter als Schm\u00e4hung vielmehr erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272 &lt;283 f.&gt;; 85, 1 &lt;16&gt;; 93, 266 &lt;294, 303&gt;; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juni 2019 &#8211; 1 BvR 2433\/17 -, Rn. 18). Zu beachten ist hierbei, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht nur sachlich-differenzierte \u00c4u\u00dferungen sch\u00fctzt, sondern gerade Kritik auch grundlos, pointiert, polemisch und \u00fcberspitzt ge\u00e4u\u00dfert werden darf; die Grenze zul\u00e4ssiger Meinungs\u00e4u\u00dferungen liegt nicht schon da, wo eine polemische Zuspitzung f\u00fcr die \u00c4u\u00dferung sachlicher Kritik nicht erforderlich ist (vgl. BVerfGE 82, 272 &lt;283 f.&gt;; 85, 1 &lt;16&gt;) oder wo Gr\u00fcnde f\u00fcr die ge\u00e4u\u00dferte kritische Bewertung nicht gegeben werden. Die Qualifikation einer ehrenr\u00fchrigen Aussage als Schm\u00e4hkritik und der damit begr\u00fcndete Verzicht auf eine Abw\u00e4gung zwischen Meinungsfreiheit und Ehre erfordern regelm\u00e4\u00dfig die Ber\u00fccksichtigung von Anlass und Kontext der \u00c4u\u00dferung (vgl. BVerfGE 93, 266 &lt;303&gt;; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juni 2019 &#8211; 1 BvR 2433\/17 -, Rn.\u202f18). Eine isolierte Betrachtung eines einzelnen \u2013 wenn auch abwertenden \u2013 Begriffs gen\u00fcgt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020\u00a0&#8211; 1 BvR 2397\/19\u00a0&#8211;\u00a0, Rn. 18).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"24\">24<\/p>\n<p class=\"justify\">Mit Blick hierauf ist eine Schm\u00e4hung im verfassungsrechtlichen Sinn (nur) dann gegeben, wenn eine \u00c4u\u00dferung keinen irgendwie nachvollziehbaren Bezug mehr zu einer sachlichen Auseinandersetzung hat und es bei ihr im Grunde nur um das grundlose Ver\u00e4chtlichmachen der betroffenen Person als solcher geht. Es sind dies F\u00e4lle, in denen eine vorherige Auseinandersetzung erkennbar nur \u00e4u\u00dferlich zum Anlass genommen wird, um \u00fcber andere Personen herzuziehen oder sie niederzumachen, etwa in F\u00e4llen der Privatfehde (vgl. BVerfGE 93, 266 &lt;294&gt;; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 2012 &#8211; 1 BvR 2979\/10 -, Rn. 30). Davon abzugrenzen sind F\u00e4lle, in denen die \u00c4u\u00dferung, auch wenn sie gravierend ehrverletzend und damit unsachlich ist, letztlich als (\u00fcberschie\u00dfendes) Mittel zum Zweck der Kritik eines Sachverhalts dient. Dann geht es dem \u00c4u\u00dfernden nicht allein darum, den Betroffenen als solchen zu diffamieren, sondern stellt sich die \u00c4u\u00dferung als Teil einer anlassbezogenen Auseinandersetzung dar. Gerade darin unterscheiden sich diese F\u00e4lle von den F\u00e4llen der Privatfehde oder von den F\u00e4llen, in denen es sonst bezugslos allein um die Ver\u00e4chtlichmachung von Personen geht. Demnach sind Herabsetzungen in der Ehre, auch wenn sie besonders krass und drastisch sind, nicht als Schm\u00e4hung anzusehen, wenn sie ihren Bezug noch in sachlichen Auseinandersetzungen haben (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020\u00a0&#8211; 1 BvR 2397\/19\u00a0-, Rn.\u00a019 f.)<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"25\">25<\/p>\n<p class=\"justify\">(b) \u00c4hnlich verh\u00e4lt es sich in den ebenfalls an strenge Ma\u00dfst\u00e4be gekn\u00fcpften F\u00e4llen der Formalbeleidigung im verfassungsrechtlichen Sinn, die deshalb von der Rechtsprechung mit der Schm\u00e4hung stets in unmittelbarem Zusammenhang behandelt und zum Teil auch als deren Unterfall behandelt worden sind (vgl. BVerfGE 93, 266 &lt;294&gt;; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. Dezember 2008 &#8211; 1 BvR 1318\/07 -, Rn.\u00a016; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2009 &#8211; 1 BvR 2272\/04 -, Rn.\u00a035; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Februar 2019 &#8211; 1 BvR 1954\/17\u00a0&#8211;\u00a0, Rn. 11). Um solche F\u00e4lle kann es sich etwa bei mit Vorbedacht und nicht nur in der Hitze einer Auseinandersetzung verwendeten, nach allgemeiner Auffassung besonders krassen, aus sich heraus herabw\u00fcrdigenden Schimpfw\u00f6rtern \u2013 etwa aus der F\u00e4kalsprache \u2013 handeln. Auch dort ist es \u2013 wie bei der Schm\u00e4hkritik \u2013 im Regelfall nicht erforderlich, in eine Grundrechtsabw\u00e4gung einzutreten (vgl. BVerfGE 82, 43 &lt;51&gt;; 93, 266 &lt;294&gt;; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juni 2019 &#8211; 1 BvR 2433\/17 -, Rn. 18). In F\u00e4llen der Formalbeleidigung ist das Kriterium der Strafbarkeit nicht der fehlende Sachbezug einer Herabsetzung, sondern die kontextunabh\u00e4ngig gesellschaftlich absolut missbilligte und tabuisierte Begrifflichkeit und damit die spezifische Form dieser \u00c4u\u00dferung. Dem liegt zugrunde, dass die Bezeichnung anderer Personen mit solchen Begriffen sich gerade ihrer allein auf die Ver\u00e4chtlichmachung zielenden Funktion bedient, um andere unabh\u00e4ngig von einem etwaigen sachlichen Anliegen herabzusetzen. Sie ist daher in aller Regel unabh\u00e4ngig von den konkreten Umst\u00e4nden als Beleidigung zu werten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020\u00a0&#8211; 1 BvR 2397\/19\u00a0-, Rn. 21).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"26\">26<\/p>\n<p class=\"justify\">(c) Der eine Abw\u00e4gung entbehrlich machende und damit die Meinungsfreiheit verdr\u00e4ngende Effekt, der mit einer Einordnung als Angriff auf die Menschenw\u00fcrde, Schm\u00e4hkritik oder Formalbeleidigung verbunden ist, gebietet es zudem, diese Einordnung klar kenntlich zu machen und sie in einer auf die konkreten Umst\u00e4nde des Falls bezogenen, gehaltvollen und verfassungsrechtlich tragf\u00e4higen Weise zu begr\u00fcnden (vgl. BVerfGE 61, 1 &lt;12&gt;; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2016 &#8211; 1 BvR 2646\/15 -, Rn.\u00a018). Diese Begr\u00fcndung darf sich bei der Schm\u00e4hkritik nicht in der blo\u00dfen Behauptung ersch\u00f6pfen, f\u00fcr den \u00c4u\u00dfernden habe die Diffamierung der Person im Vordergrund gestanden. Vielmehr sind die f\u00fcr diese Beurteilung ma\u00dfgebenden Gr\u00fcnde unter Auseinandersetzung mit objektiv feststellbaren Umst\u00e4nden des Falls nachvollziehbar darzulegen. Insbesondere muss das Gericht deutlich machen, warum aus seiner Sicht ein gegebenenfalls vorhandenes sachliches Anliegen des \u00c4u\u00dfernden in der konkreten Situation derart vollst\u00e4ndig in den Hintergrund tritt, dass sich die \u00c4u\u00dferung in einer pers\u00f6nlichen Kr\u00e4nkung ersch\u00f6pft. Entsprechend ist bei der Formalbeleidigung festzustellen, dass die verwendete Beschimpfung das absolute Mindestma\u00df menschlichen Respekts verl\u00e4sst und unabh\u00e4ngig von den Umst\u00e4nden grunds\u00e4tzlich nicht mit der Meinungsfreiheit vereinbar sein kann (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020\u00a0&#8211; 1 BvR 2397\/19\u00a0-, Rn.\u00a023).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"27\">27<\/p>\n<p class=\"justify\">(3) Liegt keine dieser eng umgrenzten Ausnahmekonstellationen vor, begr\u00fcndet dies bei \u00c4u\u00dferungen, mit denen bestimmte Personen in ihrer Ehre herabgesetzt werden, kein Indiz f\u00fcr einen Vorrang der Meinungsfreiheit. Voraussetzung f\u00fcr die Annahme einer Beleidigung ist dann allerdings \u2013 wie es der Normalfall f\u00fcr den Ausgleich von Meinungsfreiheit und Pers\u00f6nlichkeitsrecht ist \u2013 eine grundrechtlich angeleitete Abw\u00e4gung, die an die wertungsoffenen Tatbestandsmerkmale und Strafbarkeitsvoraussetzungen des Strafgesetzbuchs, insbesondere die Begriffe der \u201eBeleidigung\u201c und der \u201eWahrnehmung berechtigter Interessen\u201c, ankn\u00fcpft (vgl. BVerfGE 12, 113 &lt;124 ff.&gt;; 90, 241 &lt;248&gt;; 93, 266 &lt;290 ff.&gt;). Hierf\u00fcr bedarf es einer umfassenden Auseinandersetzung mit den konkreten Umst\u00e4nden des Einzelfalls und der Situation, in der die \u00c4u\u00dferung erfolgte (vgl. BVerfG, Beschluss der 2.\u00a0Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 2021 &#8211; 1 BvR 1073\/20 -, Rn. 30; Beschluss der 1.\u00a0Kammer des Ersten Senats vom 16. Januar 2025 &#8211; 1 BvR 1182\/24 -, Rn. 22).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"28\">28<\/p>\n<p class=\"justify\">(4) Das Ergebnis der von den Fachgerichten vorzunehmenden Abw\u00e4gung ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben (vgl. BVerfGE 85, 1 &lt;16&gt;; 99, 185 &lt;196&gt;; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 2021 &#8211; 1 BvR 1073\/20 -, Rn. 30). Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist es lediglich zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob die Fachgerichte dabei Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit ausreichend ber\u00fccksichtigt und innerhalb des ihnen zustehenden Wertungsrahmens die jeweils f\u00fcr den Einzelfall erheblichen Abw\u00e4gungsgesichtspunkte identifiziert und ausreichend in Rechnung gestellt haben. Zu den hierbei zu ber\u00fccksichtigenden Umst\u00e4nden k\u00f6nnen insbesondere Inhalt, Form, Anlass und Wirkung der betreffenden \u00c4u\u00dferung sowie Person und Anzahl der \u00c4u\u00dfernden, der Betroffenen und der Rezipienten geh\u00f6ren (vgl. BVerfGE 18, 85 &lt;92 f.&gt;; 93, 266 &lt;296&gt;; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. Januar 2025 &#8211; 1 BvR 1182\/24 -, Rn. 23 m.w.N.).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"29\">29<\/p>\n<p class=\"justify\">(a) Mit Blick auf den Inhalt einer \u00c4u\u00dferung kann zun\u00e4chst deren konkreter ehrschm\u00e4lernder Gehalt einen erheblichen Abw\u00e4gungsgesichtspunkt bilden. Dieser h\u00e4ngt insbesondere davon ab, ob und inwieweit die \u00c4u\u00dferung grundlegende, allen Menschen gleicherma\u00dfen zukommende Achtungsanspr\u00fcche betrifft oder ob sie eher das jeweils unterschiedliche soziale Ansehen des Betroffenen schm\u00e4lert. Ebenfalls kann in Rechnung zu stellen sein, ob eine absch\u00e4tzige \u00c4u\u00dferung die Person als ganze oder nur einzelne ihrer T\u00e4tigkeiten und Verhaltensweisen betrifft (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19.\u00a0Mai 2020\u00a0&#8211; 1 BvR 2397\/19\u00a0-, Rn. 28).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"30\">30<\/p>\n<p class=\"justify\">(b) Von Bedeutung f\u00fcr die gebotene Abw\u00e4gung kann unter anderem auch sein, ob die \u00c4u\u00dferung lediglich eine private Auseinandersetzung zur Verfolgung von Eigeninteressen betrifft oder ob von der Meinungsfreiheit im Zusammenhang mit einer die \u00d6ffentlichkeit wesentlich ber\u00fchrenden Frage Gebrauch gemacht wird. Handelt es sich bei der umstrittenen \u00c4u\u00dferung um einen Beitrag zur \u00f6ffentlichen Meinungsbildung, so spricht eine Vermutung zu Gunsten der Freiheit der Rede (vgl. BVerfGE 7, 198 &lt;212&gt;; 93, 266 &lt;294 f.&gt;). Allerdings beschr\u00e4nkt sich die Meinungsfreiheit nicht allein auf die Gew\u00e4hrleistung eines geistigen Meinungskampfs in \u00f6ffentlichen Angelegenheiten. Art. 5\u00a0Abs. 1 Satz\u00a01 GG kann nicht auf ein rein funktionales Verst\u00e4ndnis zur F\u00f6rderung einer \u00f6ffentlichen Debatte mit Gemeinbezug reduziert werden. Vielmehr ist das Grundrecht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung als subjektive Freiheit des unmittelbaren Ausdrucks der menschlichen Pers\u00f6nlichkeit ein grundlegendes Menschenrecht (vgl. BVerfGE 7, 198 &lt;208&gt;; 12, 113 &lt;125&gt;). Die Meinungsfreiheit ist als individuelles Freiheitsrecht folglich auch um ihrer Privatn\u00fctzigkeit willen gew\u00e4hrleistet und umfasst nicht zuletzt die Freiheit, die pers\u00f6nliche Wahrnehmung von Ungerechtigkeiten in subjektiver Emotionalit\u00e4t in die Welt zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. M\u00e4rz 2016\u00a0&#8211; 1 BvR 2844\/13 -, Rn. 24; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. Januar 2025 &#8211; 1 BvR 1182\/24 -, Rn. 24).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"31\">31<\/p>\n<p class=\"justify\">(c) Mit Blick auf Form und Begleitumst\u00e4nde einer \u00c4u\u00dferung kann nach den Umst\u00e4nden des Falls insbesondere erheblich sein, ob sie ad hoc in einer hitzigen Situation oder im Gegenteil mit l\u00e4ngerem Vorbedacht gefallen ist. Der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit als unmittelbarer Ausdruck der Pers\u00f6nlichkeit (vgl. BVerfGE 12, 113 &lt;125&gt;) impliziert \u2013 in den Grenzen zumutbarer Selbstbeherrschung \u2013 die rechtliche Anerkennung menschlicher Subjektivit\u00e4t (vgl. BVerfGE 33, 1 &lt;14 f.&gt;) und damit auch von Emotionalit\u00e4t und Erregbarkeit (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. Januar 2025 &#8211; 1 BvR 1182\/24 -, Rn. 25 m.w.N.).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"32\">32<\/p>\n<p class=\"justify\">(d) Abw\u00e4gungsrelevant kann ferner sein, ob dem \u00c4u\u00dfernden aufgrund seiner beruflichen Stellung, Bildung und Erfahrung zuzumuten ist, auch in besonderen Situationen \u2013 beispielsweise gerichtlichen und beh\u00f6rdlichen Verfahren \u2013 die \u00e4u\u00dferungsrechtlichen Grenzen zu kennen und zu wahren. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls erheblich, ob und inwieweit f\u00fcr die betreffende \u00c4u\u00dferung ein konkreter und nachvollziehbarer Anlass bestand oder ob sie aus nichtigen oder vorgeschobenen Gr\u00fcnden get\u00e4tigt wurde (vgl. BVerfG, Beschl\u00fcsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 &#8211; 1 BvR 2397\/19 -, Rn. 33, und vom 9. Februar 2022 &#8211; 1 BvR 2588\/20 -, Rn. 27). Hierbei ist auch der Gesichtspunkt des sogenannten \u201eKampfs um das Recht\u201c zu ber\u00fccksichtigen. Danach ist es im Kontext rechtlicher Auseinandersetzungen grunds\u00e4tzlich erlaubt, besonders starke und eindringliche Ausdr\u00fccke zu benutzen, um Rechtspositionen und Anliegen zu unterstreichen (vgl. BVerfGE 76, 171 &lt;192&gt;; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. Januar 2025 &#8211; 1 BvR 1182\/24 -, Rn. 26 m.w.N.).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"33\">33<\/p>\n<p class=\"justify\">(e) Dar\u00fcber hinaus ist bei der Abw\u00e4gung die konkrete Verbreitung und Wirkung einer \u00c4u\u00dferung in Rechnung zu stellen. Ma\u00dfgeblich hierf\u00fcr sind Form und Begleitumst\u00e4nde der Kommunikation. Erh\u00e4lt nur ein kleiner Kreis von Personen von einer ehrbeeintr\u00e4chtigenden \u00c4u\u00dferung Kenntnis, ist die damit verbundene Beeintr\u00e4chtigung der pers\u00f6nlichen Ehre geringf\u00fcgiger und fl\u00fcchtiger als im gegenteiligen Fall (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 2022 &#8211; 1 BvR 2588\/20 -, Rn. 28; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. Januar 2025 &#8211; 1 BvR 1182\/24 -, Rn. 27).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"34\">34<\/p>\n<p class=\"justify\">(f) Diese dargelegten Gesichtspunkte, die f\u00fcr die konkrete Abw\u00e4gung relevant sein k\u00f6nnen, m\u00fcssen dabei nicht in jedem Fall in ihrer Gesamtheit \u201eabgearbeitet\u201c werden. Vielmehr ist es Aufgabe der Fachgerichte, aufgrund der Umst\u00e4nde des Einzelfalls die je abw\u00e4gungsrelevanten Gesichtspunkte herauszuarbeiten und miteinander abzuw\u00e4gen. Je nach den Umst\u00e4nden kann eine recht knappe Abw\u00e4gung ausreichen. Ma\u00dfgeblich ist, dass die konkrete Situation der \u00c4u\u00dferung erfasst und unter Ber\u00fccksichtigung der auf beiden Seiten betroffenen Grundrechte hinreichend gew\u00fcrdigt wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. Januar 2025 &#8211; 1 BvR 1182\/24 -, Rn. 28 m.w.N.).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"35\">35<\/p>\n<p class=\"justify\">bb) Diesen Ma\u00dfst\u00e4ben wird die angegriffene Entscheidung nicht gerecht.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"36\">36<\/p>\n<p class=\"justify\">(1) Es fehlt bereits an der verfassungsrechtlich gebotenen Sinnermittlung. In der angegriffenen Entscheidung wird die beanstandete \u00c4u\u00dferung offenbar als Werturteil eingeordnet. Die Argumentation des Oberlandesgerichts beschr\u00e4nkt sich sodann allein auf die Ausf\u00fchrung, dass es sich um eine strafbare Beleidigung handele. Es erfolgt keinerlei kontextbezogene Deutung der \u00c4u\u00dferung. Jegliche Ausf\u00fchrungen dazu, welcher Sinn der \u00c4u\u00dferung nach der objektivierten Sicht eines verst\u00e4ndigen Rezipienten zugrunde zu legen ist, fehlen. Insoweit setzt sich das Oberlandesgericht auch nicht mit der Frage auseinander, ob die von dem Beschwerdef\u00fchrer verwendete Kollektivbezeichnung auf bestimmte Personen oder eine Personengruppe individualisiert werden kann beziehungsweise welcher konkrete Personenkreis von der \u00c4u\u00dferung umfasst war. Das Oberlandesgericht h\u00e4tte \u2013 angesichts m\u00f6glicher abw\u00e4gungsrelevanter Abstufungen des ehrverletzenden Gehalts \u2013 jedenfalls er\u00f6rtern m\u00fcssen, ob mit der \u00c4u\u00dferung beispielsweise s\u00e4mtliche (damaligen) Angestellten des Krankenhauses gemeint gewesen waren oder etwa nur die von dem Beschwerdef\u00fchrer in dem Schreiben vom 11.\u00a0April 2023 unmittelbar zuvor genannten \u201e\u00c4rzte\u201c, denen er ein rechtswidriges Vorgehen vorgeworfen hatte.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"37\">37<\/p>\n<p class=\"justify\">Die verfassungsrechtlich gebotene Sinnermittlung hat das Oberlandesgericht auch nicht bei Zur\u00fcckweisung der Anh\u00f6rungsr\u00fcge mit Beschluss vom 5. Januar 2024 vorgenommen, sondern sich insoweit auf Ausf\u00fchrungen zur Definition des Begriffs \u201eMob\u201c im Duden und im Fremdw\u00f6rterbuch beschr\u00e4nkt. Auch insoweit mangelt es an jeglicher kontextbezogenen Deutung. Mit Blick hierauf kann dahinstehen, ob diese im R\u00fcgeverfahren nach \u00a7 321a ZPO nachgeschobenen materiell-rechtlichen Erw\u00e4gungen des Oberlandesgerichts f\u00fcr die Beurteilung der angegriffenen Entscheidung vom 1. August 2023 \u00fcberhaupt herangezogen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"38\">38<\/p>\n<p class=\"justify\">(2) Zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung muss zudem das Fehlen einer verfassungsrechtlich tragf\u00e4higen Abw\u00e4gung f\u00fchren, durch den das Grundrecht der Meinungsfreiheit des Beschwerdef\u00fchrers offensichtlich verletzt wird.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"39\">39<\/p>\n<p class=\"justify\">(a) Eine die Meinungsfreiheit des Beschwerdef\u00fchrers ber\u00fccksichtigende Abw\u00e4gung war hier nicht unter dem Gesichtspunkt der Schm\u00e4hung oder Formalbeleidigung entbehrlich.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"40\">40<\/p>\n<p class=\"justify\">Das Oberlandesgericht scheint davon ausgegangen zu sein, dass die Voraussetzungen f\u00fcr eine Ausnahme von dem grunds\u00e4tzlichen Abw\u00e4gungserfordernis vorliegend gegeben seien. Es hat hierbei allerdings die verfassungsrechtlichen Anforderungen verkannt, die an das Vorliegen einer Schm\u00e4hkritik oder einer Formalbeleidigung zu stellen sind.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"41\">41<\/p>\n<p class=\"justify\">(aa) Das Oberlandesgericht hat die Einordnung als Schm\u00e4hkritik in der angegriffenen Entscheidung vom 1. August 2023 \u00fcberhaupt nicht begr\u00fcndet. Der Annahme einer Schm\u00e4hkritik steht vorliegend jedenfalls entgegen, dass die verfahrensgegenst\u00e4ndliche \u00c4u\u00dferung angesichts ihres Kontextes nicht jedes sachlichen Bezugs entbehrte. Der Beschwerdef\u00fchrer bewertete in seinem Schreiben vom 11. April 2023 unter anderem das Handeln \u201eder \u00c4rzte\u201c im Zusammenhang mit den gegen ihn auf der Grundlage des PsychKHG angeordneten Ma\u00dfnahmen als rechtswidrig. Die \u00c4u\u00dferung kann nicht aus diesem Kontext herausgel\u00f6st und als allein auf eine Diffamierung von Personen gerichtet verstanden werden. Sie diente vielmehr erkennbar auch der Kritik an den gegen den Beschwerdef\u00fchrer durchgef\u00fchrten Zwangsma\u00dfnahmen \u2013 insbesondere den Fixierungen \u2013 und hatte insofern noch einen Bezug zur sachlichen Auseinandersetzung. Dar\u00fcber geht das Oberlandesgericht auch in dem die Anh\u00f6rungsr\u00fcge zur\u00fcckweisenden Beschluss vom 5. Januar 2024 hinweg und beschr\u00e4nkt sich auf eine isolierte &#8211; und bereits deshalb verfassungsrechtlich nicht tragf\u00e4hige &#8211; Betrachtung des Begriffs \u201eMob\u201c.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"42\">42<\/p>\n<p class=\"justify\">(bb) In der angegriffenen Entscheidung vom 1. August 2023 fehlt auch jede Begr\u00fcndung, warum die Voraussetzungen einer Formalbeleidigung erf\u00fcllt sein sollten. Eine Formalbeleidigung liegt auch ersichtlich nicht vor. Der Beschwerdef\u00fchrer bediente sich bei seiner \u00c4u\u00dferung weder einer besonders geh\u00e4ssigen Form (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 2.\u00a0Kammer des Ersten Senats vom 16. Oktober 2020 &#8211; 1 BvR 2805\/19 -, Rn. 20; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. Januar 2025 &#8211; 1 BvR 1182\/24 -, Rn. 32) noch handelt es sich bei der Bezeichnung als \u201eMob\u201c um ein nach allgemeiner Auffassung besonders drastisches, aus sich heraus herabw\u00fcrdigendes Schimpfwort, das kontextunabh\u00e4ngig gesellschaftlich absolut missbilligt und tabuisiert w\u00e4re. Etwas anderes zeigt auch der Beschluss vom 5. Januar 2024 \u00fcber die Zur\u00fcckweisung der Anh\u00f6rungsr\u00fcge nicht auf. Das Oberlandesgericht f\u00fchrt allein aus, dass der Begriff \u201eMob\u201c als \u201eAbschaum\u201c oder \u201eP\u00f6bel\u201c zu verstehen sei. Warum aber der Begriff \u201eP\u00f6bel\u201c die \u2013 engen \u2013 Voraussetzungen einer Formalbeleidigung erf\u00fcllen soll, begr\u00fcndet das Oberlandesgericht nicht. Es kann dahinstehen, ob der Begriff \u201eAbschaum\u201c eine Formalbeleidigung darstellt. Das w\u00e4re nur dann relevant, wenn der von dem Beschwerdef\u00fchrer verwendete Begriff \u201eMob\u201c gemeinhin als Synonym f\u00fcr \u201eAbschaum\u201c verstanden werden w\u00fcrde. Daf\u00fcr gibt das Oberlandesgericht, das sich ausschlie\u00dflich auf eine (nicht n\u00e4her bezeichnete) Ausgabe des Duden st\u00fctzt, keine nachvollziehbare Begr\u00fcndung. Im \u00dcbrigen ist der Begriff \u201eMob\u201c etymologisch dem Englischen (\u201emob\u201c) entlehnt und bezeichnete dort eine \u201eaufgebrachte, aufgewiegelte Volksmenge\u201c. Der lateinische Ursprung (mobile vulgus) l\u00e4sst sich w\u00f6rtlich mit \u201ebewegliche Volksmenge\u201c \u00fcbersetzen. Auch mit Blick hierauf erscheint eine synonyme Verwendung der Begriffe \u201eMob\u201c und \u201eAbschaum\u201c fernliegend.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"43\">43<\/p>\n<p class=\"justify\">(b) Um zu einer verfassungsrechtlich tragf\u00e4higen Annahme einer Beleidigung im Sinne des \u00a7\u00a0185 StGB zu gelangen, w\u00e4re daher eine kontextspezifische Abw\u00e4gung zwischen der Meinungsfreiheit des Beschwerdef\u00fchrers und dem allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrecht der von der \u00c4u\u00dferung betroffenen Adressaten erforderlich gewesen, wobei es Letztere \u2013 wie ausgef\u00fchrt (Rn. 36) \u2013 auf der Grundlage einer verfassungsrechtlich tragf\u00e4higen Sinnermittlung erst noch zu bestimmen gilt. Dabei w\u00e4ren bei der Einstufung der beanstandeten \u00c4u\u00dferung als ehrherabsetzender und strafbewehrter Ausdruck der Missachtung des oder der Betroffenen die konkreten Umst\u00e4nde des Falls, insbesondere die Veranlassung durch die Erfahrungen und Emotionen des Beschwerdef\u00fchrers aufgrund der Zwangsma\u00dfnahmen w\u00e4hrend der Unterbringungen zu ber\u00fccksichtigen gewesen. Die Abw\u00e4gungsrelevanz dieser Umst\u00e4nde dr\u00e4ngte sich schon angesichts der erfolgten Fixierungen auf. Zudem h\u00e4tte der Aspekt des \u201eKampfes um das Recht\u201c mit Blick darauf erwogen werden m\u00fcssen, dass der Beschwerdef\u00fchrer die Verfahrenspflegerin zum Zeitpunkt der \u00c4u\u00dferung wegen angeblicher Pflichtverletzungen im Rahmen der Unterbringung (au\u00dfergerichtlich) auf Zahlung von Schmerzensgeld in Anspruch nahm. Abw\u00e4gungsrelevant w\u00e4re zudem gewesen, in welchem Ausma\u00df die unter einer Kollektivbezeichnung erfolgte \u00c4u\u00dferung geeignet war, auf die pers\u00f6nlichen Ehre des konkreten Adressatenkreises durchzuschlagen (vgl. BVerfGE 93, 266 &lt;301\u00a0f.&gt;). Gleiches gilt f\u00fcr die fehlende Breitenwirkung der \u00c4u\u00dferung, die unmittelbar nur an die Verfahrenspflegerin selbst in Form eines Schreibens gerichtet war. \u00a0<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"44\">44<\/p>\n<p class=\"justify\">Eine diesen Anforderungen entsprechende Abw\u00e4gung kommt in der angegriffenen Entscheidung insgesamt nicht zum Ausdruck. Vielmehr fehlt es bereits an hinreichenden fachgerichtlichen Feststellungen, die Voraussetzung einer solchen kontextspezifischen W\u00fcrdigung sind und ohne die sich die fachgerichtliche Einordnung einer \u00c4u\u00dferung einer verfassungsrechtlichen \u00dcberpr\u00fcfung weitgehend entzieht (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 1.\u00a0Kammer des Ersten Senats vom 16.\u00a0Januar 2025 &#8211; 1 BvR 1182\/24 -, Rn. 34). Die im Beschluss \u00fcber die Zur\u00fcckweisung der Anh\u00f6rungsr\u00fcge vom 5. Januar 2024 enthaltenen Ausf\u00fchrungen des Oberlandesgerichts, wonach es \u201ekeineswegs notwendig\u201c gewesen sei, \u201eherabw\u00fcrdigende Begriffe wie &#8216;psychiatrischer Mob&#8217; zu verwenden\u201c, beschr\u00e4nken sich auf einen Zirkelschluss und verm\u00f6gen eine grundrechtlich angeleitete Abw\u00e4gung nicht zu ersetzen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"45\">45<\/p>\n<p class=\"justify\">c) Der angegriffene Beschluss vom 1. August 2023 beruht auf der Verkennung der Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Es ist nicht auszuschlie\u00dfen, dass das Oberlandesgericht bei Ber\u00fccksichtigung der grundrechtlichen Anforderungen zu einem anderen Ergebnis gekommen w\u00e4re.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"46\">46<\/p>\n<p class=\"justify\">d) Vor dem Hintergrund der festgestellten Verletzung von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG kann dahinstehen, ob durch die angegriffene Entscheidung weitere Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte des Beschwerdef\u00fchrers verletzt werden (vgl. BVerfGE 42, 64 &lt;78 f.&gt;; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. April 2025 &#8211; 2 BvR 1298\/24 -, Rn. 58). Darauf kommt es f\u00fcr den Erfolg der Verfassungsbeschwerde nicht an.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"47\">47<\/p>\n<p class=\"justify\">2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die beiden Beschl\u00fcsse vom 5. Januar 2024 richtet, wird sie nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzul\u00e4ssig ist.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"48\">48<\/p>\n<p class=\"justify\">a) In Bezug auf den die Anh\u00f6rungsr\u00fcge zur\u00fcckweisenden Beschluss vom 5. Januar 2024 hat der Beschwerdef\u00fchrer seine Beschwer nicht ausreichend dargelegt. Beschl\u00fcsse \u00fcber die Zur\u00fcckweisung einer Anh\u00f6rungsr\u00fcge k\u00f6nnen nur dann selbst\u00e4ndig mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden, wenn diese gegen\u00fcber der Ausgangsentscheidung eine eigenst\u00e4ndige verfassungsrechtliche Beschwer entfalten (vgl. BVerfGE 119, 292 &lt;294\u00a0f.&gt;; BVerfGK 13, 496 &lt;498&gt;; BVerfG, Beschluss der 1.\u00a0Kammer des Zweiten Senats vom 23.\u00a0Juli 2024 &#8211; 2 BvR 79\/21 u.a. -, Rn.\u00a03; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. M\u00e4rz 2025 &#8211; 1 BvR 1491\/23 -, Rn. 70). Eine eigenst\u00e4ndige Beschwer in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn mit der Verfassungsbeschwerde lediglich die unterbliebene Korrektur und Perpetuierung vorangegangener Grundrechtsverst\u00f6\u00dfe geltend gemacht wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. M\u00e4rz 2025 &#8211; 1 BvR 1491\/23 -, Rn. 70 m.w.N.).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"49\">49<\/p>\n<p class=\"justify\">Gemessen hieran hat der Beschwerdef\u00fchrer eine Beschwer nicht dargelegt. Er beanstandet insoweit allein, das Oberlandesgericht habe den von ihm ger\u00fcgten Geh\u00f6rsverst\u00f6\u00dfen nicht abgeholfen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"50\">50<\/p>\n<p class=\"justify\">b) Soweit sich der Beschwerdef\u00fchrer gegen die Verwerfung seines Ablehnungsgesuchs durch den weiteren Beschluss des Oberlandesgerichts vom 5. Januar 2024 wendet, ist seine Verfassungsbeschwerde schon deshalb unzul\u00e4ssig, weil entgegen \u00a7 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG der Rechtsweg nicht ersch\u00f6pft ist. Der Beschwerdef\u00fchrer, der insoweit ausdr\u00fccklich eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend macht, hat gegen die angegriffene Entscheidung \u2013 anders als hinsichtlich des Beschlusses vom 1.\u00a0August 2023 \u2013 keine Anh\u00f6rungsr\u00fcge erhoben (vgl. hierzu BVerfGE 122, 190 &lt;198&gt;; 126, 1 &lt;17&gt;; 134, 106 &lt;113 Rn. 22&gt;; BVerfGK 14, 122 &lt;128&gt;). Dass diese R\u00fcge vorliegend offensichtlich aussichtslos gewesen w\u00e4re (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. Dezember 2023 &#8211; 1 BvR 75\/22 -, Rn.\u00a021), ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"51\">51<\/p>\n<p class=\"justify\">Da der Beschwerdef\u00fchrer den Rechtsweg insoweit nicht ordnungsgem\u00e4\u00df ersch\u00f6pft hat, ist er mit seinen verfassungsrechtlichen R\u00fcgen auch im \u00dcbrigen ausgeschlossen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Oktober 2019 &#8211; 2 BvR 914\/16 -, Rn. 13).<\/p>\n<h3>IV.<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"52\">52<\/p>\n<p class=\"justify\">1. Der angegriffene Beschluss vom 1. August 2023 ist demnach gem\u00e4\u00df \u00a7 93c Abs. 2 in Verbindung mit \u00a7 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zur\u00fcckzuverweisen. Im \u00dcbrigen ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"53\">53<\/p>\n<p class=\"justify\">2. Der die Anh\u00f6rungsr\u00fcge zur\u00fcckweisende Beschluss des Oberlandesgerichts vom 5.\u00a0Januar 2024 wird durch die Aufhebung des vorangegangenen Beschlusses gegenstandslos (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Juni 2015 &#8211; 1 BvR 1288\/14 -, Rn. 24; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. April 2025 &#8211; 2 BvR 1298\/24 -, Rn. 60).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"54\">54<\/p>\n<p class=\"justify\">3. Die Entscheidung \u00fcber die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdef\u00fchrers beruht auf \u00a7\u00a034a Abs.\u00a02 BVerfGG. Da der nicht zur Entscheidung angenommene Teil der Verfassungsbeschwerde von untergeordneter Bedeutung ist, sind dem Beschwerdef\u00fchrer seine notwendigen Auslagen in vollem Umfang zu erstatten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2.\u00a0Kammer des Ersten Senats vom 27. Juni 2024 &#8211; 1 BvR 1194\/23 -, Rn. 30 m.w.N.).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"55\">55<\/p>\n<p class=\"justify\">Diese Entscheidung ist unanfechtbar.<\/p>\n<\/div>\n<hr class=\"kji-sep\" \/>\n<p class=\"kji-source-links\"><strong>Sources officielles :<\/strong> <a class=\"kji-source-link\" href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Entscheidungen\/DE\/2025\/12\/rk20251216_1bvr058124.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">consulter la page source<\/a> &middot; <a class=\"kji-pdf-link\" href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Downloads\/DE\/2025\/12\/rk20251216_1bvr058124.pdf?__blob=publicationFile&#038;v=1\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">PDF officiel<\/a><\/p>\n<p class=\"kji-license-note\"><em>Rechtsprechung im Internet (BMJV\/BfJ) : les decisions sont mises a disposition gratuitement en HTML, PDF et XML pour libre utilisation et re-utilisation.<\/em><\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Verletzung der Meinungsfreiheit durch die fachgerichtliche Annahme beleidigender \u00c4u\u00dferungen<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","meta":{"_crdt_document":""},"kji_country":[7802],"kji_court":[8477],"kji_chamber":[12821],"kji_year":[8463],"kji_subject":[7660],"kji_keyword":[7808,8479,12822],"kji_language":[7805],"class_list":["post-567874","kji_decision","type-kji_decision","status-publish","hentry","kji_country-allemagne","kji_court-bundesverfassungsgericht","kji_chamber-1-kammer-des-ersten-senats","kji_year-8463","kji_subject-constitutionnel","kji_keyword-beschluss","kji_keyword-bundesverfassungsgericht","kji_keyword-dezember","kji_language-allemand"],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO Premium plugin v27.6 (Yoast SEO v27.6) - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-premium-wordpress\/ -->\n<title>Beschluss vom 16. 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