{"id":576192,"date":"2026-04-16T09:01:28","date_gmt":"2026-04-16T07:01:28","guid":{"rendered":"https:\/\/kohenavocats.com\/jurisprudences\/beschluss-vom-27-januar-2026-2\/"},"modified":"2026-04-16T09:01:28","modified_gmt":"2026-04-16T07:01:28","slug":"beschluss-vom-27-januar-2026-2","status":"publish","type":"kji_decision","link":"https:\/\/kohenavocats.com\/zh-hans\/jurisprudences\/beschluss-vom-27-januar-2026-2\/","title":{"rendered":"Beschluss vom 27. Januar 2026"},"content":{"rendered":"<div class=\"kji-decision\">\n<div class=\"kji-full-text\">\n<div class=\"bverfg-rubrum\">\n<p>BUNDESVERFASSUNGSGERICHT<\/p>\n<p><\/p>\n<p>&#8211; 1 BvR 2637\/21 &#8211;<\/p>\n<h2 class=\"has-eagle\"><strong>IM NAMEN DES VOLKES<\/strong><\/h2>\n<p class=\"center\"><strong>In dem Verfahren<\/strong><br \/>\n<strong>\u00fcber<\/strong><br \/>\n<strong>die Verfassungsbeschwerde<\/strong><\/p>\n<p>\u00a01. \u00a0 \u00a0 \u00a0 des Herrn (\u2026),\u00a0<\/p>\n<p>\u00a02. \u00a0 \u00a0 \u00a0 der (\u2026)-GmbH,\u00a0<br \/>\nvertreten durch den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer (\u2026),<\/p>\n<p>&#8211; Bevollm\u00e4chtigte: (\u2026) &#8211;<\/p>\n<p>gegen<br \/>\n\u00a7\u00a7 6a, 6b des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch) vom 17. Juli 2017 (Bundesgesetzblatt I Seite 2541, 2572) in der Fassung des Artikels 2 Nummer 5 des Gesetzes zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz) vom 22. Dezember 2020 (Bundesgesetzblatt I Seite 3334, 3337 f.), \u00a7 7 Absatz 1, Absatz 2 Nummern 3 bis 6, Absatz 3 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft in der Fassung des Artikels 2 Nummer 6 Arbeitsschutzkontrollgesetz sowie gegen Artikel 3, Artikel 3a, Artikel 8, Artikel 9 und Artikel 11 Arbeitsschutzkontrollgesetz<\/p>\n<p>hat das Bundesverfassungsgericht &#8211; Erster Senat &#8211;<br \/>\nunter Mitwirkung der Richterinnen und Richter<br \/>\nPr\u00e4sident Harbarth,<\/p>\n<p>Ott,<\/p>\n<p>Radtke,<br \/>\n\u00a0<br \/>\nH\u00e4rtel,<br \/>\n\u00a0<br \/>\nWolff,<br \/>\n\u00a0<br \/>\nEifert,<br \/>\n\u00a0<br \/>\nMe\u00dfling,<\/p>\n<p>Spinner<\/p>\n<p>am 27. Januar 2026 beschlossen:<\/p>\n<\/div>\n<h3>Tenor<\/h3>\n<p><strong>Die Verfassungsbeschwerde wird zur\u00fcckgewiesen.<\/strong><\/p>\n<h3>Gr\u00fcnde<\/h3>\n<p class=\"center\"><strong>G r \u00fc n d e <\/strong>:<\/p>\n<h3>A.\u00a0<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"1\">1<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Regelungen des Gesetzes zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz; im Folgenden: ASKG) vom 22.\u00a0Dezember\u00a02020 (BGBl\u00a0I S.\u00a03334), mit dem unter anderem das Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA\u00a0Fleisch) ge\u00e4ndert wurde. Kern der Verfassungsbeschwerde ist insbesondere das in \u00a7\u00a06a GSA\u00a0Fleisch neu eingef\u00fchrte Fremdpersonal- und Kooperationsverbot im Kernbereich der Fleischwirtschaft.<\/p>\n<h3>I.\u00a0<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"2\">2<\/p>\n<p class=\"justify\">1. Die Fleischwirtschaft hat sich im Laufe der Zeit stark ver\u00e4ndert. Die traditionelle Fleischerei wurde seltener, die industrielle Schlachtung und Verarbeitung sowie die Vermarktung \u00fcber Export und Discounter zum Regelfall. Es entstand eine zunehmend kritische Diskussion, die neben dem Tierwohl auch die Situation der Besch\u00e4ftigten in der Fleischindustrie in den Blick nahm. Namentlich betrifft dies den Arbeits- und Gesundheitsschutz, aber auch die Unterbringung, die soziale Sicherung und die Entlohnung der Besch\u00e4ftigten.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"3\">3<\/p>\n<p class=\"justify\">Auf politische Regulierungsforderungen seit 2013 reagierte die Branche unter anderem mit Versuchen der Selbstregulierung, etwa einem Verhaltenskodex f\u00fcr die Fleischwirtschaft im Jahr 2014 und einer Selbstverpflichtung im Jahr 2015 (vgl. dazu D\u00e4ubler, NZA 2021, S.\u00a086 &lt;86&gt;; H\u00e4feli, ARP 2020, S.\u00a0210 &lt;210&gt;). Der Gesetzgeber adressierte die von ihm in diesem Sektor weiterhin erkannten Missst\u00e4nde zun\u00e4chst mit dem GSA\u00a0Fleisch vom 17.\u00a0Juli\u00a02017 (BGBl\u00a0I S.\u00a02541, 2572). Dieses Gesetz regelt seither unter anderem die Haftung von Unternehmen der Fleischwirtschaft f\u00fcr Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge (\u00a7\u00a03), die Verpflichtung von Arbeitgebern, den Besch\u00e4ftigten Arbeitsmittel, Schutzkleidung und pers\u00f6nliche Schutzausr\u00fcstung zur Verf\u00fcgung zu stellen und instand zu halten (\u00a7\u00a04), sowie die Berechnung und Zahlung des Arbeitsentgelts (\u00a7\u00a05).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"4\">4<\/p>\n<p class=\"justify\">Im Jahr 2019 ergaben Schwerpunktpr\u00fcfungen der Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen sowie Pr\u00fcfungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit zahlreiche Rechtsverst\u00f6\u00dfe in Betrieben der industriellen Fleischwirtschaft, die insbesondere das dort eingesetzte Fremdpersonal betrafen. Im Laufe des Jahres 2020 kam es zudem in mehreren gro\u00dfen Schlachth\u00f6fen in Nordrhein-Westfalen zu Covid-19-Ausbr\u00fcchen. Deshalb intensivierte sich abermals die politische Diskussion auch um ein m\u00f6gliches Fremdpersonal- und Kooperationsverbot.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"5\">5<\/p>\n<p class=\"justify\">Im Mai 2020 legte die Bundesregierung Eckpunkte f\u00fcr weitere gesetzliche Regelungen vor. Am 21.\u00a0Juli\u00a02020 folgte ein Referentenentwurf und am 29.\u00a0Juli\u00a02020 schlie\u00dflich ein Regierungsentwurf, der am 31.\u00a0August\u00a02020 als Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz) in den Bundestag eingebracht wurde (BTDrucks 19\/21978). Der Bundestag nahm den Gesetzentwurf mit \u00c4nderungen am 16.\u00a0Dezember\u00a02020 an (BRDrucks\u00a0745\/20). Der Bundesrat stimmte mit Beschluss vom 18.\u00a0Dezember\u00a02020 zu (BRDrucks 745\/20 &lt;Beschluss&gt;). Nach Ausfertigung durch den Bundespr\u00e4sidenten wurde das Arbeitsschutzkontrollgesetz am 30.\u00a0Dezember\u00a02020 im Bundesgesetzblatt verk\u00fcndet.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"6\">6<\/p>\n<p class=\"justify\">2. Ein zentraler Baustein des Gesetzes ist das durch Art.\u00a011 in Verbindung mit Art.\u00a02 Nr.\u00a05, Art.\u00a03 und Art.\u00a03a ASKG in zeitlich gestufter Form eingef\u00fchrte sektorale Fremdpersonalverbot im Kernbereich der Fleischwirtschaft, also in der Schlachtung, Zerlegung und Fleischverarbeitung. Ab dem 1.\u00a0Januar\u00a02021 sollte dieses Kerngesch\u00e4ft zun\u00e4chst nicht mehr auf Grundlage von Werkvertr\u00e4gen, in der Zeit vom 1.\u00a0April\u00a02021 bis zum 31.\u00a0M\u00e4rz\u00a02024 nur noch eingeschr\u00e4nkt und ab dem 1.\u00a0April\u00a02024 \u00fcberhaupt nicht mehr im Wege der Arbeitnehmer\u00fcberlassung, mithin durch Leiharbeit, vorgenommen werden d\u00fcrfen. Daneben sollte mit dem sogenannten Kooperationsverbot erreicht werden, dass ein Inhaber einen Betrieb als alleiniger \u2013 und nicht neben anderen Inhabern \u2013 f\u00fchrt.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"7\">7<\/p>\n<p class=\"justify\">Durch Art.\u00a02 Nr.\u00a05 ASKG wurde daf\u00fcr \u00a7\u00a06a GSA\u00a0Fleisch eingef\u00fchrt. Dieser lautete in seiner ab dem 1.\u00a0Januar\u00a02021 geltenden (vgl. Art.\u00a011 Satz\u00a01 ASKG) und von den Beschwerdef\u00fchrenden konkret angegriffenen Fassung zun\u00e4chst wie folgt:<\/p>\n<blockquote class=\"blockquote\">\n<p class=\"center\"><strong>\u00a7 6a Einschr\u00e4nkungen des Einsatzes von Fremdpersonal<\/p>\n<p><\/strong><\/p>\n<p class=\"justify\">(1) <sup>1<\/sup>Ein Unternehmer muss einen Betrieb oder, im Fall des Absatzes 3 Satz\u00a02, eine \u00fcbergreifende Organisation, in dem oder in der geschlachtet wird, Schlachtk\u00f6rper zerlegt werden oder Fleisch verarbeitet wird, als alleiniger Inhaber f\u00fchren. <sup>2<\/sup>Die gemeinsame F\u00fchrung eines Betriebes oder einer \u00fcbergreifenden Organisation durch zwei oder mehrere Unternehmer ist unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p class=\"justify\">(2) <sup>1<\/sup>Der Inhaber darf im Bereich der Schlachtung einschlie\u00dflich der Zerlegung von Schlachtk\u00f6rpern sowie im Bereich der Fleischverarbeitung Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur im Rahmen von mit ihm bestehenden Arbeitsverh\u00e4ltnissen und im Rahmen einer Arbeitnehmer\u00fcberlassung t\u00e4tig werden lassen. <sup>2<\/sup>Er darf in diesen Bereichen keine Selbstst\u00e4ndigen t\u00e4tig werden lassen. <sup>3<\/sup>Ein Dritter darf in diesen Bereichen unbeschadet der Zul\u00e4ssigkeit der \u00dcberlassung von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern nach Satz\u00a01 keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und keine Selbstst\u00e4ndigen t\u00e4tig werden lassen.<\/p>\n<p class=\"justify\">(3) <sup>1<\/sup>Inhaber ist, wer \u00fcber die Nutzung der Betriebsmittel und den Einsatz des Personals entscheidet. <sup>2<\/sup>Wenn aufgrund der r\u00e4umlichen oder funktionalen Einbindung des Betriebes in eine \u00fcbergreifende Organisation die Arbeitsabl\u00e4ufe in dem Betrieb inhaltlich oder zeitlich im Wesentlichen vorgegeben sind, ist Inhaber, wer die \u00fcbergreifende Organisation f\u00fchrt.<\/p>\n<p class=\"justify\">(4) Eine \u00fcbergreifende Organisation ist ein \u00fcberbetrieblicher, nicht notwendig r\u00e4umlich zusammenh\u00e4ngender Produktionsverbund, in dem ein Unternehmer die Arbeitsabl\u00e4ufe im Bereich der Schlachtung einschlie\u00dflich der Zerlegung von Schlachtk\u00f6rpern oder im Bereich der Fleischverarbeitung inhaltlich oder zeitlich im Wesentlichen vorgibt.<\/p>\n<\/blockquote>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"8\">8<\/p>\n<p class=\"justify\">\u00a7 6a\u00a0Abs.\u00a01 Satz\u00a01 GSA\u00a0Fleisch untersagt damit seit dem 1.\u00a0Januar\u00a02021 die gemeinsame F\u00fchrung eines Betriebes oder einer \u00fcbergreifenden Organisation, in dem oder in der geschlachtet wird, Schlachtk\u00f6rper zerlegt werden oder Fleisch verarbeitet wird, durch zwei oder mehrere Unternehmer; ein Unternehmer muss nach \u00a7\u00a06a Abs.\u00a01 Satz\u00a02 GSA\u00a0Fleisch einen Betrieb oder eine \u00fcbergreifende Organisation (\u00a7\u00a06a Abs.\u00a03 Satz\u00a02 GSA\u00a0Fleisch), in dem oder in der geschlachtet wird, Schlachtk\u00f6rper zerlegt werden oder Fleisch verarbeitet wird, als alleiniger Inhaber f\u00fchren (Kooperationsverbot).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"9\">9<\/p>\n<p class=\"justify\">\u00a7 6a Abs.\u00a02 GSA\u00a0Fleisch verbietet es Unternehmen der Fleischindustrie (vgl. \u00a7\u00a02 GSA\u00a0Fleisch) zudem seit dem 1.\u00a0Januar\u00a02021, T\u00e4tigkeiten im Bereich der Schlachtung einschlie\u00dflich der Zerlegung von Schlachtk\u00f6rpern sowie im Bereich der Fleischverarbeitung auf Grundlage von Werkvertr\u00e4gen ausf\u00fchren zu lassen (Verbot des Einsatzes von Arbeitskr\u00e4ften auf Grundlage von Werkvertr\u00e4gen). Die eingesetzten Personen m\u00fcssen direkt beim Inhaber angestellt werden (\u00a7\u00a06a Abs.\u00a02 Satz\u00a01 GSA\u00a0Fleisch) und d\u00fcrfen nicht selbstst\u00e4ndig bei diesem t\u00e4tig sein (\u00a7\u00a06a Abs.\u00a02 Satz\u00a02 GSA\u00a0Fleisch). Verboten ist somit auch, vormals \u00fcber Werkvertragsunternehmen besch\u00e4ftigte Personen nun selbst auf Grundlage von Werkvertr\u00e4gen zu besch\u00e4ftigen. \u00a7\u00a06a Abs.\u00a02 Satz\u00a03 GSA\u00a0Fleisch enth\u00e4lt ein korrespondierendes Verbot f\u00fcr Anbieter von Werkvertragsarbeit im Kernbereich der Fleischwirtschaft.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"10\">10<\/p>\n<p class=\"justify\">Durch den ebenfalls angegriffenen Art.\u00a03 Nr.\u00a01 ASKG wurde \u00a7\u00a06a Abs.\u00a02 GSA\u00a0Fleisch ab dem 1.\u00a0April\u00a02021 (vgl. Art.\u00a011 Satz\u00a02 ASKG) um ein Verbot der Leiharbeit (Leiharbeitsverbot) erg\u00e4nzt. Hierzu sah der vom 1.\u00a0April\u00a02021 bis einschlie\u00dflich zum 31.\u00a0M\u00e4rz\u00a02024 geltende Absatz 3 befristete Ausnahmen vor. Die Regelung lautete:<\/p>\n<blockquote class=\"blockquote\">\n<p class=\"center\"><strong>\u00a7 6a Einschr\u00e4nkungen des Einsatzes von Fremdpersonal<\/p>\n<p><\/strong><\/p>\n<p class=\"justify\">(1) (&#8230;).<\/p>\n<p class=\"justify\">(2) <sup>1<\/sup>Der Inhaber darf im Bereich der Schlachtung einschlie\u00dflich der Zerlegung von Schlachtk\u00f6rpern sowie im Bereich der Fleischverarbeitung Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur im Rahmen von mit ihm bestehenden Arbeitsverh\u00e4ltnissen t\u00e4tig werden lassen. <sup>2<\/sup>Er darf in diesen Bereichen keine Selbstst\u00e4ndigen t\u00e4tig werden lassen. <sup>3<\/sup>Ein Dritter darf in diesen Bereichen keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und keine Selbstst\u00e4ndigen t\u00e4tig werden lassen und keine Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer in diese Bereiche \u00fcberlassen.<\/p>\n<p class=\"justify\">(3) <sup>1<\/sup>Abweichend von Absatz 2 Satz\u00a01 und 3 kann in einem Tarifvertrag von Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche festgelegt werden, dass der tarifgebundene Inhaber Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Bereich der Fleischverarbeitung bis zu einem kalenderj\u00e4hrlichen Arbeitszeitvolumen einsetzen darf, das insgesamt<\/p>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">1. einen Anteil von 8 Prozent des von eigenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Inhabers in diesem Bereich kalenderj\u00e4hrlich erbrachten Arbeitszeitvolumens nicht \u00fcberschreitet und<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">2. das regelm\u00e4\u00dfige vertragliche kalenderj\u00e4hrliche Arbeitszeitvolumen von 100 im Bereich der Fleischverarbeitung in Vollzeit beim Inhaber besch\u00e4ftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nicht \u00fcberschreitet.<\/p>\n<\/blockquote>\n<p class=\"justify\"><sup>2<\/sup>Dritte d\u00fcrfen Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer nur \u00fcberlassen, wenn dies nach Satz\u00a01 zul\u00e4ssig ist. <sup>3<\/sup>Zur Bestimmung der Quote nach Satz\u00a01 Nummer\u00a01 sind die Arbeitszeiten in der Fleischverarbeitung entsprechend \u00a7\u00a06 manipulationssicher separat zu erfassen. <sup>4<\/sup>F\u00fcr diese Arbeitnehmer\u00fcberlassungen gilt das Arbeitnehmer\u00fcberlassungsgesetz mit der Ma\u00dfgabe, dass<\/p>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">1. abweichend von \u00a7\u00a01 Absatz 1b des Arbeitnehmer\u00fcberlassungsgesetzes<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">a) der Verleiher dieselbe Leiharbeitnehmerin oder denselben Leiharbeitnehmer nicht l\u00e4nger als vier aufeinander folgende Monate demselben Entleiher \u00fcberlassen darf,<\/p>\n<\/blockquote>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">b) der Entleiher dieselbe Leiharbeitnehmerin oder denselben Leiharbeitnehmer nicht l\u00e4nger als vier aufeinander folgende Monate t\u00e4tig werden lassen darf,<\/p>\n<\/blockquote>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">c) der Zeitraum vorheriger \u00dcberlassungen durch denselben oder einen anderen Verleiher an denselben Entleiher vollst\u00e4ndig anzurechnen ist, wenn zwischen den Eins\u00e4tzen jeweils nicht mehr als sechs Monate liegen,<\/p>\n<\/blockquote>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">2. \u00a7 1 Absatz 1b Satz\u00a03 bis 8 des Arbeitnehmer\u00fcberlassungsgesetzes nicht anwendbar ist und<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">3. \u00a7 8 Absatz 2 bis 4 des Arbeitnehmer\u00fcberlassungsgesetzes nicht anwendbar ist.<\/p>\n<\/blockquote>\n<p class=\"justify\"><sup>5<\/sup>Der Inhaber hat die Nutzung der Arbeitnehmer\u00fcberlassung bei den Beh\u00f6rden der Zollverwaltung in Textform in deutscher Sprache gem\u00e4\u00df den S\u00e4tzen 6 und 7 anzuzeigen. <sup>6<\/sup>Die Anzeige ist vor dem Beginn des Einsatzes von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern sowie unverz\u00fcglich nach dem Ende des Einsatzes zu erstatten. <sup>7<\/sup>Die Anzeige muss die f\u00fcr die Pr\u00fcfung der Einhaltung der Vorgaben der S\u00e4tze 1 bis 4 erforderlichen Angaben enthalten. <sup>8<\/sup>\u00c4nderungen bez\u00fcglich dieser Angaben hat der Inhaber unverz\u00fcglich bei den Beh\u00f6rden der Zollverwaltung anzuzeigen. <sup>9<\/sup>Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen,<\/p>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">1. n\u00e4here Einzelheiten zu den in der Anzeige und \u00c4nderungsanzeige erforderlichen Angaben,<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">2. dass, auf welche Weise und unter welchen technischen und organisatorischen Voraussetzungen Anzeigen und \u00c4nderungsanzeigen elektronisch \u00fcbermittelt werden k\u00f6nnen sowie<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">3. welche Beh\u00f6rde nach den S\u00e4tzen 5 und 8 f\u00fcr die Entgegennahme der Anzeige und \u00c4nderungsanzeige zust\u00e4ndig ist.<\/p>\n<\/blockquote>\n<p class=\"justify\">(4) (vormals Absatz 3).<\/p>\n<p class=\"justify\">(5) (vormals Absatz 4).<\/p>\n<\/blockquote>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"11\">11<\/p>\n<p class=\"justify\">Am 1.\u00a0April\u00a02024 trat schlie\u00dflich der ebenfalls angegriffene Art.\u00a03a Nr.\u00a01 ASKG in Kraft (vgl. Art.\u00a011 Satz\u00a04 ASKG), durch den der zuvor durch Art.\u00a03 Nr.\u00a01 Buchstabe b ASKG eingef\u00fchrte \u00a7\u00a06a Abs.\u00a03 GSA\u00a0Fleisch wieder aufgehoben wurde. \u00a7\u00a06a GSA\u00a0Fleisch lautet auszugsweise in seiner seit dem 1.\u00a0April\u00a02024 geltenden Fassung:<\/p>\n<blockquote class=\"blockquote\">\n<p class=\"center\"><strong>\u00a7 6a Einschr\u00e4nkungen des Einsatzes von Fremdpersonal<\/p>\n<p><\/strong><\/p>\n<p class=\"justify\">(1) (&#8230;).<\/p>\n<p class=\"justify\">(2) <sup>1<\/sup>Der Inhaber darf im Bereich der Schlachtung einschlie\u00dflich der Zerlegung von Schlachtk\u00f6rpern sowie im Bereich der Fleischverarbeitung Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur im Rahmen von mit ihm bestehenden Arbeitsverh\u00e4ltnissen t\u00e4tig werden lassen. <sup>2<\/sup>Er darf in diesen Bereichen keine Selbstst\u00e4ndigen t\u00e4tig werden lassen. <sup>3<\/sup>Ein Dritter darf in diesen Bereichen keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und keine Selbstst\u00e4ndigen t\u00e4tig werden lassen und keine Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer in diese Bereiche \u00fcberlassen.<\/p>\n<p class=\"justify\">(3) (vormals Absatz 4).<\/p>\n<p class=\"justify\">(4) (vormals Absatz 5).<\/p>\n<\/blockquote>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"12\">12<\/p>\n<p class=\"justify\">\u00a7 6a Abs.\u00a02 GSA\u00a0Fleisch normiert f\u00fcr den Kernbereich der Fleischwirtschaft damit seit dem 1.\u00a0April\u00a02024 ein umfassendes Direktanstellungsgebot (Fremdpersonalverbot).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"13\">13<\/p>\n<p class=\"justify\">3. Das Fremdpersonal- und das Kooperationsverbot werden von weiteren Regelungen flankiert. Durch Art.\u00a02 Nr.\u00a05 ASKG wurde \u00a7\u00a06b GSA\u00a0Fleisch eingef\u00fchrt. Dieser regelt Befugnisse der Zollverwaltung zur \u00dcberpr\u00fcfung der Vorgaben des \u00a7\u00a06a GSA\u00a0Fleisch und lautete in seiner ab dem 1.\u00a0Januar\u00a02021 geltenden (vgl. Art.\u00a011 Satz\u00a01 ASKG) Fassung zun\u00e4chst wie folgt:<\/p>\n<blockquote class=\"blockquote\">\n<p class=\"center\"><strong>\u00a7 6b Pr\u00fcfung und Befugnisse der Beh\u00f6rden der Zollverwaltung<\/p>\n<p><\/strong><\/p>\n<p class=\"justify\">(1) Die Pr\u00fcfung der Einhaltung der Vorgaben des \u00a7\u00a06a obliegt den Beh\u00f6rden der Zollverwaltung.<\/p>\n<p class=\"justify\">(2) Die \u00a7\u00a7\u00a02 bis 6, 14, 15 bis 20, 22 und 23 des Schwarzarbeitsbek\u00e4mpfungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden mit der Ma\u00dfgabe, dass<\/p>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">1. die dortigen Befugnisse, Duldungs- und Mitwirkungspflichten auch gegen\u00fcber Inhabern im Sinne des \u00a7 6a Absatz 3 sowie Personen, welche die Nutzung eines Betriebes oder einer \u00fcbergreifenden Organisation gestatten, Anwendung finden,<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">2. die dort genannten Beh\u00f6rden auch Einsicht in Arbeitsvertr\u00e4ge, Niederschriften nach \u00a7 2 des Nachweisgesetzes, Satzungen, Gesellschaftsvertr\u00e4ge und andere Gesch\u00e4ftsunterlagen nehmen k\u00f6nnen, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft \u00fcber die Einhaltung der Vorgaben nach \u00a7 6a geben, und<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">3. die nach \u00a7\u00a05 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbek\u00e4mpfungsgesetzes, auch in Verbindung mit Nummer 1, zur Mitwirkung Verpflichteten die Unterlagen nach Nummer 2 vorzulegen haben.<\/p>\n<\/blockquote>\n<\/blockquote>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"14\">14<\/p>\n<p class=\"justify\">Durch Art.\u00a03 Nr.\u00a02 ASKG wurde Absatz 1 der Vorschrift zwischenzeitlich um einen Satz\u00a02 erg\u00e4nzt, nach dem die zum 1.\u00a0April\u00a02021 in Kraft tretenden Einschr\u00e4nkungen der Leiharbeit von der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit \u00fcberwacht wurden. Diese \u00c4nderung wurde durch Art.\u00a03a Nr.\u00a02 ASKG zum 1.\u00a0April\u00a02024 wieder aufgehoben (vgl.\u00a0Art.\u00a011 Satz\u00a04 ASKG). Seither gilt \u00a7\u00a06b GSA\u00a0Fleisch \u2013 soweit hier angegriffen \u00ad\u2013 wieder in seiner urspr\u00fcnglichen Fassung.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"15\">15<\/p>\n<p class=\"justify\">\u00a7 7 GSA\u00a0Fleisch wurde durch Art.\u00a02 Nr.\u00a06 ASKG neu gefasst und lautete in seiner ab dem 1.\u00a0Januar\u00a02021 geltenden (vgl. Art.\u00a011 Satz\u00a01 ASKG) und von den Beschwerdef\u00fchrenden angegriffenen Fassung auszugsweise zun\u00e4chst wie folgt:<\/p>\n<blockquote class=\"blockquote\">\n<p class=\"center\"><strong>\u00a7 7 Bu\u00dfgeldvorschriften<\/p>\n<p><\/strong><\/p>\n<p class=\"justify\">(1) Ordnungswidrig handelt, wer einem anderen die Nutzung eines Betriebes oder einer \u00fcbergreifenden Organisation, in dem oder in der geschlachtet wird, Schlachtk\u00f6rper zerlegt werden oder Fleisch verarbeitet wird, ganz oder teilweise gestattet und wei\u00df oder wenigstens fahrl\u00e4ssig nicht wei\u00df, dass der andere<\/p>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">1. entgegen \u00a7 6a Absatz 1 Satz 1 den Betrieb oder die \u00fcbergreifende Organisation nicht richtig f\u00fchrt,<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">2. entgegen \u00a7 6a Absatz 2 Satz 1 eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer t\u00e4tig werden l\u00e4sst oder<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">3. entgegen \u00a7 6a Absatz 2 Satz 2 einen Selbstst\u00e4ndigen t\u00e4tig werden l\u00e4sst.<\/p>\n<\/blockquote>\n<p class=\"justify\">(2) Ordnungswidrig handelt, wer vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig<\/p>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">1. (\u2026).<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">2. (\u2026).<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">3. entgegen \u00a7 6a Absatz 1 Satz 1 einen Betrieb oder eine \u00fcbergreifende Organisation nicht richtig f\u00fchrt,<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">4. entgegen \u00a7 6a Absatz 2 Satz 1 eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer t\u00e4tig werden l\u00e4sst,<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">5. entgegen \u00a7 6a Absatz 2 Satz 2 einen Selbstst\u00e4ndigen t\u00e4tig werden l\u00e4sst oder<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">6. entgegen \u00a7 6a Absatz 2 Satz 3 eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer oder einen Selbstst\u00e4ndigen t\u00e4tig werden l\u00e4sst.<\/p>\n<\/blockquote>\n<p class=\"justify\">(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den F\u00e4llen des Absatzes 1 sowie des Absatzes 2 Nummer 3 bis 6 mit einer Geldbu\u00dfe bis zu f\u00fcnfhunderttausend Euro, in den F\u00e4llen des Absatzes 2 Nummer 1 mit einer Geldbu\u00dfe bis zu f\u00fcnfzigtausend Euro und in den F\u00e4llen des Absatzes 2 Nummer 2 mit einer Geldbu\u00dfe bis zu drei\u00dfigtausend Euro geahndet werden.<\/p>\n<p class=\"justify\">(4) (\u2026).<\/p>\n<\/blockquote>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"16\">16<\/p>\n<p class=\"justify\">Durch Art.\u00a03 Nr.\u00a03 und Art.\u00a03a Nr.\u00a03 ASKG wurde auch diese Regelung mit Wirkung zum 1.\u00a0April\u00a02021 (Art.\u00a011 Satz\u00a02 ASKG) beziehungsweise zum 1.\u00a0April\u00a02024 (vgl. Art.\u00a011 Satz\u00a04 ASKG) im Hinblick auf das stufenweise eingef\u00fchrte Leiharbeitsverbot im Kernbereich der Fleischwirtschaft erg\u00e4nzt. Vors\u00e4tzliche oder fahrl\u00e4ssige Zuwiderhandlungen gegen das Fremdpersonal- und gegen das Kooperationsverbot im Kernbereich der Fleischwirtschaft sind dadurch jeweils mit einer Geldbu\u00dfe von bis zu 500.000 Euro bedroht (\u00a7\u00a07 Abs.\u00a02 Nr.\u00a03 bis\u00a06 und Abs.\u00a03 GSA\u00a0Fleisch).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"17\">17<\/p>\n<p class=\"justify\">Durch die ebenfalls angegriffenen Art.\u00a08 und 9 ASKG \u00e4nderte der Gesetzgeber zudem das Schwarzarbeitsbek\u00e4mpfungsgesetz (SchwarzArbG), indem er im Wesentlichen den unerlaubten Einsatz von Werkvertr\u00e4gen beziehungsweise Leiharbeitskr\u00e4ften in den Katalog illegaler Besch\u00e4ftigung aufnahm (Art.\u00a08\u00a0Nr.\u00a01 und Art.\u00a09 Nr.\u00a01 ASKG) und Pr\u00fcfungsbefugnisse und -aufgaben der Zollbeh\u00f6rden sowie Duldungs- und Mitwirkungspflichten der Betroffenen bei der Kontrolle des Fremdpersonal- und Kooperationsverbots erweiterte (Art.\u00a08 Nr.\u00a02,\u00a03 und Art.\u00a09 Nr.\u00a02 ASKG). Der angegriffene Art.\u00a011 ASKG regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"18\">18<\/p>\n<p class=\"justify\">Das GSA\u00a0Fleisch gilt nach seinem \u00a7\u00a02 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 f\u00fcr Betriebe der Fleischwirtschaft im Sinne von \u00a7\u00a06 Abs.\u00a09 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG). Darunter sind Betriebe und selbstst\u00e4ndige Betriebsabteilungen zu verstehen, in denen \u00fcberwiegend geschlachtet oder Fleisch verarbeitet wird oder die ihre Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen \u00fcberwiegend in Betrieben der Fleischwirtschaft einsetzen. Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a02 Abs.\u00a02 GSA\u00a0Fleisch gelten die Regelungen in \u00a7\u00a7\u00a06 bis 6b GSA\u00a0Fleisch nicht f\u00fcr Handwerksbetriebe mit bis zu 49 Besch\u00e4ftigten.<\/p>\n<h3>II.\u00a0<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"19\">19<\/p>\n<p class=\"justify\">Das GSA\u00a0Fleisch zielt ausweislich seines durch Art.\u00a02 Nr.\u00a01 ASKG erg\u00e4nzten \u00a7\u00a01 nunmehr auf die Sicherung von Rechten und Anspr\u00fcchen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, auf den Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie die Verhinderung einer Umgehung der Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeitr\u00e4gen durch die Beauftragung von Nachunternehmen in der Fleischwirtschaft. Nach der Begr\u00fcndung des Gesetzentwurfs zum Arbeitsschutzkontrollgesetz soll neben der Gesundheit der in der Fleischwirtschaft t\u00e4tigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch die \u00f6ffentliche Gesundheit gesch\u00fctzt werden (vgl. BTDrucks 19\/21978, S.\u00a035). Danach beabsichtigt die Bundesregierung mit dem Fremdpersonalverbot, \u201eeinem schwer durchschaubaren Nebeneinander verschiedenster Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse\u201c entgegenzuwirken (a.a.O., S.\u00a03). Es sei festzustellen, dass die Fleischbetriebe weitestgehend ohne eigenes Personal arbeiteten und im Kernbereich der Fleischwirtschaft dauerhaft Fremdpersonal im Rahmen von Werk- und Arbeitnehmer\u00fcberlassungsvertr\u00e4gen t\u00e4tig werde (a.a.O., S.\u00a02\u00a0f., 20). Teilweise w\u00fcrden vollst\u00e4ndige Bereiche der Produktion, wie beispielsweise die Schlachtung, als isolierter Arbeitsschritt an unterschiedliche Subunternehmen, teilweise auch in Subunternehmerketten, vergeben (a.a.O., S.\u00a021). Diese Besch\u00e4ftigtengruppen seien \u00fcberwiegend in den Arbeitsablauf des Fleischbetriebes eingegliedert, arbeiteten teilweise zusammen und erbr\u00e4chten vergleichbare T\u00e4tigkeiten (a.a.O., S.\u00a021). Daher gebe es keine klaren Verantwortlichkeiten, was dazu f\u00fchre, dass auf arbeitsrechtliche und arbeitsschutzrechtliche Vorgaben h\u00e4ufig nicht geachtet werde. Die Folge sei eine Vielzahl festgestellter Verst\u00f6\u00dfe und Arbeitsunf\u00e4lle (a.a.O., S.\u00a020 und 25). Insbesondere die Masseninfektionen in gro\u00dfen fleischverarbeitenden Betrieben mit dem Virus SARS-CoV-2 h\u00e4tten die Missst\u00e4nde deutlich gemacht (a.a.O., S.\u00a020, 25). In der Entwurfsbegr\u00fcndung hei\u00dft es dazu (a.a.O., S.\u00a03, 25, 36):<\/p>\n<blockquote class=\"blockquote\">\n<p class=\"justify\">\u201eVor diesem Hintergrund ist es erforderlich, im Bereich der Fleischindustrie zu klaren Verantwortlichkeiten zu kommen. Hierzu soll geregelt werden, dass k\u00fcnftig kein Fremdpersonal mehr im Bereich der Schlachtung einschlie\u00dflich der Zerlegung und im Bereich der Fleischverarbeitung eingesetzt werden darf. Dadurch soll einerseits den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die in diesen Bereichen t\u00e4tig sind, ein Verantwortlicher gegeben werden, der sich um die Einhaltung der arbeitsrechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Regularien zu k\u00fcmmern hat, zum anderen soll damit den Kontrollbeh\u00f6rden eine effektive und effiziente Kontrolle erm\u00f6glicht werden.<\/p>\n<p class=\"justify\">(&#8230;).<\/p>\n<p class=\"justify\">Es ist bislang trotz spezifischer Kontrollen und an Einzelproblemen ansetzender korrigierender Gesetzgebung keine signifikante Verbesserung der Situation der in dem Bereich t\u00e4tigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erkennbar. Daher m\u00fcssen die unter den Bedingungen der Corona-Krise wie unter einem Brennglas noch deutlicher wahrnehmbaren Missst\u00e4nde nunmehr mit einem umfassenden Ansatz angegangen werden. Hierf\u00fcr ist gerade in den v\u00f6llig un\u00fcbersichtlich gewordenen gro\u00dfen Unternehmen der Fleischindustrie ein Verbot des Einsatzes von Werkvertr\u00e4gen und Arbeitnehmer\u00fcberlassung im zentralen Unternehmensbereich des Schlachtens und der Verarbeitung von Fleisch erforderlich.<\/p>\n<p class=\"justify\">Mit dieser Ma\u00dfnahme soll dem bisherigen missbr\u00e4uchlichen Einsatz der Instrumente Werkvertrag und Arbeitnehmer\u00fcberlassung in der Fleischindustrie entgegengewirkt und eine grundlegende Verbesserung der Situation bei der Durchsetzung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft sowie beim Schutz der \u00f6ffentlichen Gesundheit erzielt werden.<\/p>\n<p class=\"justify\">(&#8230;).<\/p>\n<p class=\"justify\">Der Unternehmer soll sich seiner Verantwortung f\u00fcr die Betriebsorganisation nicht mehr durch die Einbindung Dritter entziehen k\u00f6nnen.\u201c<\/p>\n<\/blockquote>\n<h3>III.\u00a0<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"20\">20<\/p>\n<p class=\"justify\">Der Beschwerdef\u00fchrer zu 1) ist Gesellschafter der von ihm im Jahr 2019 erworbenen Beschwerdef\u00fchrerin zu 2), die Teil einer unter anderem vom Beschwerdef\u00fchrer zu 1) geleiteten familiengef\u00fchrten Unternehmensgruppe ist. Bei der Beschwerdef\u00fchrerin zu 2) handelt es sich um ein Unternehmen, das sich auf die Zerlegung von Schweinek\u00f6pfen spezialisiert hat. Hierf\u00fcr besch\u00e4ftigte sie vor Inkrafttreten des Arbeitsschutzkontrollgesetzes etwa 20 Mitarbeitende, von denen die eine H\u00e4lfte in der Verwaltung und die andere H\u00e4lfte in der Produktion t\u00e4tig war. Allerdings zerlegten diese Mitarbeitenden die Schweinek\u00f6pfe nicht selbst. Sie hatten vielmehr Leitungsfunktionen betreffend Verladung, Qualit\u00e4tssicherung oder Technik inne. Die eigentliche Zerlegung \u00fcbernahmen etwa 100 von zwei Werkvertragsunternehmen auf Grundlage von Werkvertr\u00e4gen bei der Beschwerdef\u00fchrerin zu 2) eingesetzte Personen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"21\">21<\/p>\n<p class=\"justify\">Nach Inkrafttreten des Arbeitsschutzkontrollgesetzes schloss die Beschwerdef\u00fchrerin zu 2) mit s\u00e4mtlichen Personen, die bei ihr zuvor auf Grundlage von Werkvertr\u00e4gen eingesetzt worden waren, Arbeitsvertr\u00e4ge ab. F\u00fcr den damit verbundenen administrativen Aufwand stellte sie eine Mitarbeiterin ein. Zur Betreuung der meist aus Osteuropa stammenden Arbeitnehmer engagierte sie einen der vormaligen Werkvertragsunternehmer als Berater.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"22\">22<\/p>\n<p class=\"justify\">Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdef\u00fchrenden gegen \u00a7\u00a7\u00a06a und 6b GSA\u00a0Fleisch in der Fassung des Art.\u00a02 Nr.\u00a05 ASKG, gegen \u00a7\u00a07 Abs.\u00a01, Abs.\u00a02\u00a0Nr.\u00a03 bis 6 und Abs.\u00a03 GSA\u00a0Fleisch in der Fassung des Art.\u00a02 Nr.\u00a06 ASKG sowie gegen die Art.\u00a03, Art.\u00a03a, Art.\u00a08, Art.\u00a09 und Art.\u00a011 ASKG. Das Fremdpersonal- und das Kooperationsverbot im Kernbereich der Fleischwirtschaft verletzten sie in ihren Grundrechten aus Art.\u00a012\u00a0Abs.\u00a01, Art.\u00a014\u00a0Abs.\u00a01 und Art.\u00a03 Abs.\u00a01\u00a0GG. Die Regelungen seien insbesondere unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, weil der Gesetzgeber seinen Einsch\u00e4tzungs- und Prognosespielraum \u00fcberschritten habe. Hinsichtlich des Kooperationsverbots und der dieses flankierenden Regelungen machen sie au\u00dferdem Verst\u00f6\u00dfe gegen Art.\u00a02 und Art.\u00a09\u00a0GG sowie gegen das aus Art.\u00a0103\u00a0Abs.\u00a02\u00a0GG folgende Bestimmtheitsgebot geltend.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"23\">23<\/p>\n<p class=\"justify\">1. Die Beschwerdef\u00fchrenden halten ihre am 17. Dezember 2021 erhobene Verfassungsbeschwerde f\u00fcr zul\u00e4ssig. Sie seien durch das Arbeitsschutzkontrollgesetz insbesondere selbst, gegenw\u00e4rtig sowie unmittelbar betroffen und damit beschwerdebefugt. Durch das Gesetz w\u00fcrden im Kernbereich der Fleischwirtschaft ausdr\u00fccklich Werkvertr\u00e4ge und Leiharbeit untersagt. Damit werde ihnen verboten, wie bisher t\u00e4tig zu werden. Der Beschwerdef\u00fchrer zu 1) sei durch die f\u00fcr den Fall der Zuwiderhandlung drohenden Bu\u00dfgelder in H\u00f6he von bis zu 500.000 Euro in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht. Die Regelungen seien gr\u00f6\u00dftenteils bereits zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten, ohne dass es weiterer Umsetzungsakte durch die Zoll- oder Gewerbeaufsichtsbeh\u00f6rden bedurft habe. Die Beschwerdef\u00fchrenden k\u00f6nnten auch nicht darauf verwiesen werden, zun\u00e4chst fachgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Insbesondere handele es sich bei der Beschwerdef\u00fchrerin zu 2) um einen Zerlegebetrieb, bei dem nicht zweifelhaft sei, dass er dem Anwendungsbereich des Gesetzes unterfalle.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"24\">24<\/p>\n<p class=\"justify\">2. Die Verfassungsbeschwerde sei auch begr\u00fcndet.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"25\">25<\/p>\n<p class=\"justify\">a) Sowohl das Fremdpersonal- als auch das Kooperationsverbot im Kernbereich der Fleischwirtschaft verletzten Art.\u00a012 Abs.\u00a01 GG.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"26\">26<\/p>\n<p class=\"justify\">aa) Das Fremdpersonalverbot im Kernbereich der Fleischwirtschaft greife in den Schutzbereich der Berufsfreiheit ein. Hinsichtlich der Grundrechtsbetroffenheit sei zwischen den Beschwerdef\u00fchrenden nicht zu differenzieren. Mittelst\u00e4ndischen Betrieben werde mit dem Fremdpersonalverbot Unm\u00f6gliches abverlangt. Der Umgang mit den meist aus Osteuropa stammenden Arbeitskr\u00e4ften bereite der Beschwerdef\u00fchrerin zu 2) erhebliche Schwierigkeiten. Die Gr\u00fcnde, die den Gesetzgeber zum Erlass des Fremdpersonalverbots bewogen haben, seien nicht ausreichend, um den Eingriff in den Schutzbereich der Berufsfreiheit zu rechtfertigen. Der Gesetzgeber habe seinen Einsch\u00e4tzungs- und Prognosespielraum \u00fcberschritten, indem er von einer nur unzureichenden Tatsachenbasis ausgegangen sei, die vern\u00fcnftigerweise keine Grundlage f\u00fcr die gesetzgeberischen Ma\u00dfnahmen habe abgeben k\u00f6nnen. Das habe er mittelbar in der Gesetzentwurfsbegr\u00fcndung und bis kurz vor Erlass des Gesetzes in Antworten auf parlamentarische Anfragen sogar selbst einger\u00e4umt. Dieses Defizit schlage bei der Pr\u00fcfung der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit des Grundrechtseingriffs entscheidend durch.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"27\">27<\/p>\n<p class=\"justify\">(1) Unzutreffend sei bereits die Einsch\u00e4tzung des Gesetzgebers, im Kernbereich der Fleischwirtschaft w\u00fcrden arbeitsschutzrechtliche Vorschriften strukturell missachtet. Der Gesetzgeber verweise insoweit auf Erkenntnisse aus einer Schwerpunktpr\u00fcfung in Nordrhein-Westfalen, die von Juli bis September\u00a02019 stattgefunden habe. Diese Erkenntnisse bez\u00f6gen sich jedoch nur auf Nordrhein-Westfalen und lie\u00dfen weder R\u00fcckschl\u00fcsse auf die Fallzahlen anderer Bundesl\u00e4nder noch darauf zu, wie sich die Verst\u00f6\u00dfe gegen arbeitsschutzrechtliche Vorschriften auf die Werkvertrags- und Leiharbeitsunternehmen sowie die Unternehmen der auftraggebenden Fleischindustrie und des Fleischerhandwerks aufteilten. Weiterhin sei es unzutreffend, wenn der Gesetzgeber allein aus der Zahl der Arbeitsunf\u00e4lle bei Besch\u00e4ftigten von Werkvertragsunternehmen ableite, dass der Arbeitsschutz nicht eingehalten werde. Die Gesetzentwurfsbegr\u00fcndung gehe au\u00dferdem fehlerhaft davon aus, dass in Betrieben mit eigener Stammbelegschaft weniger Arbeitsschutzm\u00e4ngel vorl\u00e4gen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"28\">28<\/p>\n<p class=\"justify\">Der Gesetzgeber habe auf Grundlage der ihm vorliegenden Informationen auch nicht davon ausgehen d\u00fcrfen, dass im Kernbereich der Fleischwirtschaft systematisch gegen arbeitsrechtliche Vorschriften versto\u00dfen werde. Verdachtsf\u00e4lle von Verst\u00f6\u00dfen gegen das Mindestlohngesetz (MiLoG) betr\u00e4fen nur einen kleinen Teil der Unternehmen der Branche. Im Hinblick auf eingeleitete Strafverfahren liege die Fleischwirtschaft unter dem Durchschnitt aller Branchen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"29\">29<\/p>\n<p class=\"justify\">Au\u00dferdem gehe der Gesetzgeber unzutreffend davon aus, dass es in der Praxis Schwierigkeiten hinsichtlich der Zuordnung der Arbeitnehmer gebe. Soweit in der \u00f6ffentlichen Darstellung sogenannte Subunternehmerketten in den Fokus genommen w\u00fcrden, sei bereits nicht nachvollziehbar, worauf entsprechende Erkenntnisse beruhten. Unabh\u00e4ngig davon gebe es gesetzliche Vorgaben, die selbst bei Vorliegen von sogenannten Subunternehmerketten f\u00fcr eine eindeutige unternehmensbezogene Zuordnung der Arbeitskr\u00e4fte Sorge tr\u00fcgen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"30\">30<\/p>\n<p class=\"justify\">Schlie\u00dflich fehle es an einer soliden Tatsachenbasis, soweit das Arbeitsschutzkontrollgesetz die Eind\u00e4mmung der Covid-19-Pandemie sowie k\u00fcnftiger Infektionsgeschehen und damit den Schutz der \u00f6ffentlichen Gesundheit bezwecke. Ein Abgleich mit wissenschaftlichen Erkenntnissen zeige, dass weder die Arbeits- und Wohnbedingungen der eingesetzten Arbeitskr\u00e4fte noch die gew\u00e4hlte Vertragsform ihres Einsatzes im fleischverarbeitenden Betrieb, sondern vielmehr die Umgebungstemperatur am Arbeitsplatz f\u00fcr die hohen \u00dcbertragungsraten des SARS-CoV-2-Virus verantwortlich gewesen sei. Des Weiteren entspr\u00e4chen die in der Gesetzentwurfsbegr\u00fcndung angef\u00fchrten Probleme hinsichtlich der R\u00fcckverfolgung der Infektionsketten nicht den Tatsachen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"31\">31<\/p>\n<p class=\"justify\">(2) Das Fremdpersonalverbot im Kernbereich der Fleischwirtschaft verletze auch aus weiteren Gr\u00fcnden den Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"32\">32<\/p>\n<p class=\"justify\">Der vom Fremdpersonalverbot bezweckte Schutz der Besch\u00e4ftigten werde dadurch konterkariert, dass diese zun\u00e4chst ihren Arbeitsplatz verl\u00f6ren und selbst bei einer folgenden Direktanstellung in der auftraggebenden Fleischindustrie erneut die Wartezeit nach \u00a7\u00a01 Abs.\u00a01 K\u00fcndigungsschutzgesetz erf\u00fcllen m\u00fcssten. Es gebe keinen allgemeing\u00fcltigen Erfahrungssatz dahingehend, dass die bei einem Werkvertrags- beziehungsweise Leiharbeitsunternehmen besch\u00e4ftigten Arbeitnehmer im Falle einer Direktanstellung bei den Unternehmen der auftraggebenden Fleischindustrie in irgendeiner Form bessergestellt seien. Das gelte auch mit Blick auf die Einhaltung arbeits- und arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen. Eine Anstellung bei den Unternehmen der Fleischindustrie \u00e4ndere nichts an der Menge der anfallenden Arbeit. Diese bleibe weiterhin k\u00f6rperlich stark belastend und gef\u00e4hrlich. Zur Verhinderung von Ansteckungen mit dem SARS-CoV\u20112-Virus oder anderen Infektionskrankheiten sei das Verbot ebenfalls von vornherein ungeeignet.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"33\">33<\/p>\n<p class=\"justify\">Zur F\u00f6rderung des Arbeitsschutzes sei mit \u00a7\u00a022 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) ein gegen\u00fcber dem Fremdpersonalverbot milderes, aber dennoch gleich geeignetes Mittel durch das Arbeitsschutzkontrollgesetz selbst eingef\u00fchrt worden. Gleiches gelte f\u00fcr die neue Pflicht zur elektronischen Erfassung der Arbeitszeit nach \u00a7\u00a06 Abs.\u00a01 GSA\u00a0Fleisch. Bereits zuvor bestehende Regelungen zum Arbeitsschutz k\u00f6nnten und m\u00fcssten zun\u00e4chst konsequenter angewandt und durchgesetzt werden. Das gelte auch mit Blick auf die Einhaltung arbeitsrechtlicher Vorschriften. So drohe den Unternehmen bei Verst\u00f6\u00dfen gegen das Mindestlohngesetz nach \u00a7\u00a021\u00a0Abs.\u00a01 und 2 MiLoG beispielsweise ein Bu\u00dfgeld in H\u00f6he von bis zu 500.000 Euro. Im Hinblick auf die Vermeidung von Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Arbeitnehmer gebe es mit der Sofortmeldepflicht und der Pflicht zum Mitf\u00fchren von Ausweisen effektive Mittel, Besch\u00e4ftigte zu erfassen und ihrem Arbeitgeber zuzuordnen. Hinsichtlich des Schutzes der Belegschaft und der Bev\u00f6lkerung vor der Ausbreitung von Infektionskrankheiten wie bei der Covid-19-Pandemie seien zuvorderst \u2013 wie in anderen Branchen auch \u2013 Ma\u00dfnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz zu ergreifen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"34\">34<\/p>\n<p class=\"justify\">Das Verbot von Werkvertr\u00e4gen und Arbeitnehmer\u00fcberlassung im Kernbereich der Fleischwirtschaft sei schlie\u00dflich unangemessen. Es weise in sachlicher und zeitlicher Hinsicht eine hohe Eingriffsintensit\u00e4t auf und gehe in seiner Wirkung mit Blick auf das Totalverbot des Berufs des selbstst\u00e4ndigen Werkunternehmers in der Fleischwirtschaft sogar \u00fcber eine objektive Berufswahlregelung hinaus. Der Eingriff wiege umso schwerer, da das Verbot ohne jede \u00dcbergangsfrist mit sofortiger Wirkung in Kraft getreten sei. Die Beseitigung von Rechtsverst\u00f6\u00dfen liege zudem in der Verantwortung der Kontrollbeh\u00f6rden und nicht bei den Unternehmen. Das Fremdpersonalverbot versto\u00dfe aber auch gegen das im Rechtsstaatsprinzip verankerte \u201eVerursacherprinzip\u201c. Der Gesetzgeber m\u00fcsse die Ma\u00dfnahmen gegen die origin\u00e4ren Verursacher richten und d\u00fcrfe damit nicht eine ganze Branche belasten.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"35\">35<\/p>\n<p class=\"justify\">bb) Auch das Kooperationsverbot im Kernbereich der Fleischwirtschaft verletze Art.\u00a012 Abs.\u00a01\u00a0GG. Mit dem Verbot greife der Gesetzgeber massiv in vorhandene Unternehmensstrukturen und die wirtschaftliche Bet\u00e4tigungsfreiheit des Einzelnen ein. So werde es dem Beschwerdef\u00fchrer zu 1) verwehrt, innerhalb seiner bestehenden Unternehmensgruppe sein gesellschaftsrechtliches Weisungsrecht auszu\u00fcben und die Produktionsabl\u00e4ufe und \u2011zusammensetzungen festzulegen. Es verbleibe kein angemessener Spielraum f\u00fcr die Entfaltung seiner Unternehmerinitiative. Hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit verweisen die Beschwerdef\u00fchrenden im Wesentlichen auf ihre Ausf\u00fchrungen zur Verletzung von Art.\u00a012 Abs.\u00a01 GG durch das Fremdpersonalverbot.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"36\">36<\/p>\n<p class=\"justify\">b) Die angegriffenen Vorschriften verstie\u00dfen auch gegen Art.\u00a014 Abs.\u00a01\u00a0GG. Die Beschwerdef\u00fchrerin zu 2) m\u00fcsse aufgrund der Regelungen mit erheblichen Umsatzeinbu\u00dfen und einem unumkehrbaren Verlust von wesentlichen Marktanteilen rechnen, was ihren Bestand akut gef\u00e4hrde. In der Folge werde auch die Eigentumsfreiheit des von dem Unternehmen abh\u00e4ngigen Beschwerdef\u00fchrers zu 1) verletzt.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"37\">37<\/p>\n<p class=\"justify\">c) Die Beschwerdef\u00fchrenden w\u00fcrden auch in ihrem Recht auf Gleichbehandlung aus Art.\u00a03 Abs.\u00a01 GG verletzt. Der Gesetzgeber stelle auf die festgestellten Missst\u00e4nde in Betrieben in Nordrhein-Westfalen ab, ohne entsprechende Verst\u00f6\u00dfe in anderen Bundesl\u00e4ndern darzulegen. Er w\u00e4re au\u00dferdem gehalten gewesen, mit Blick auf die von ihm angenommenen Missst\u00e4nde zun\u00e4chst mit allen Mitteln gegen die Verursacher der Problematik vorzugehen. Eine Verletzung dieses Verursacherprinzips f\u00fchre zur Gleichbehandlung wesentlich ungleich gelagerter Sachverhalte und damit zu einem Versto\u00df gegen Art.\u00a03\u00a0Abs.\u00a01\u00a0GG.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"38\">38<\/p>\n<p class=\"justify\">d) Au\u00dferdem r\u00fcgen die Beschwerdef\u00fchrenden mit Blick auf die Bu\u00dfgeldbewehrung des Kooperationsverbots einen Versto\u00df gegen das Bestimmtheitsgebot des Art.\u00a0103 Abs.\u00a02 GG. Dieses finde auch auf Ordnungswidrigkeitentatbest\u00e4nde wie \u00a7\u00a07 Abs.\u00a02 Nr.\u00a03 GSA\u00a0Fleisch Anwendung. Im Gesetz werde nicht hinreichend bestimmt, wann ein Produktionsverbund vorliege und wann die Arbeitsabl\u00e4ufe durch ein Unternehmen im Wesentlichen inhaltlich oder zeitlich vorgegeben w\u00fcrden.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"39\">39<\/p>\n<p class=\"justify\">e) Schlie\u00dflich r\u00fcgen die Beschwerdef\u00fchrenden eine Verletzung von Art.\u00a02 und Art.\u00a09 GG durch das Kooperationsverbot.<\/p>\n<h3>IV.\u00a0<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"40\">40<\/p>\n<p class=\"justify\">Zu der Verfassungsbeschwerde und den hierzu durch das Bundesverfassungsgericht \u00fcbermittelten Fragen haben die Bundesregierung, das Land Nordrhein-Westfalen, der Freistaat Sachsen, die Bundesagentur f\u00fcr Arbeit, der Bundesverband Deutscher Wurst- &amp; Schinkenproduzenten e.V., die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverb\u00e4nde e.V., der Deutsche Fleischer-Verband e.V., der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB), der Gesamtverband der Personaldienstleister e.V., die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gastst\u00e4tten, der Verband der Ern\u00e4hrungswirtschaft e.V. und der Verband der Fleischwirtschaft e.V. inhaltlich Stellung genommen. Die Beschwerdef\u00fchrenden haben ihr Vorbringen daraufhin erg\u00e4nzt.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"41\">41<\/p>\n<p class=\"justify\">1. F\u00fcr die Bundesregierung hat das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales (BMAS) eine Stellungnahme abgegeben.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"42\">42<\/p>\n<p class=\"justify\">a) Die Verfassungsbeschwerde sei schon unzul\u00e4ssig. Der Beschwerdef\u00fchrer zu 1) sei nicht, die Beschwerdef\u00fchrerin zu 2) nur teilweise beschwerdebefugt. Die angegriffenen Vorschriften ver\u00e4nderten keine Grundrechtsposition des Beschwerdef\u00fchrers zu 1). Er sei von ihnen rechtlich nicht betroffen. Sowohl \u00a7\u00a06a Abs.\u00a01 und 2 GSA\u00a0Fleisch als auch die flankierenden Bu\u00dfgeldvorschriften adressierten den Inhaber des Betriebes. Dies sei die Beschwerdef\u00fchrerin zu 2) und nicht der Gesellschafter pers\u00f6nlich. Soweit sich die Beschwerdef\u00fchrenden gegen das Verbot des Einsatzes von Leiharbeit wendeten, seien sie nicht beschwerdebefugt, weil sie nach eigenen Angaben weder Leiharbeitskr\u00e4fte einsetzten noch dargelegt h\u00e4tten, dies k\u00fcnftig zu beabsichtigen. Die Beschwerdebefugnis sei bei beiden Beschwerdef\u00fchrenden au\u00dferdem nicht gegeben, soweit sie sich auf Grundrechte Dritter, etwa die Berufsfreiheit der Subunternehmen und deren Arbeitskr\u00e4fte, beriefen. Der Zul\u00e4ssigkeit der Verfassungsbeschwerde stehe ferner der Grundsatz der Subsidiarit\u00e4t entgegen. Den Beschwerdef\u00fchrenden w\u00e4re es durch Erhebung einer finanzgerichtlichen Feststellungsklage (\u00a7\u00a041 FGO), gegebenenfalls in Verbindung mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (\u00a7\u00a0114 FGO), gegen die mit dem Vollzug der angegriffenen Vorschriften betraute Finanzverwaltung m\u00f6glich gewesen, ohne Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts im praktischen Ergebnis dasselbe wie mit ihrer Verfassungsbeschwerde zu erreichen. Dies gelte insbesondere, soweit sich die Beschwerdef\u00fchrenden gegen das Kooperationsverbot in \u00a7\u00a06a Abs.\u00a01 GSA\u00a0Fleisch wendeten. Diesbez\u00fcglich liege noch keine Rechtsprechung der Finanzgerichte vor.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"43\">43<\/p>\n<p class=\"justify\">b) Die Verfassungsbeschwerde sei jedenfalls unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"44\">44<\/p>\n<p class=\"justify\">aa) Die angegriffenen Vorschriften verletzten die Beschwerdef\u00fchrenden nicht in ihrer Berufsfreiheit aus Art.\u00a012 Abs.\u00a01 GG. Zwar beschr\u00e4nkten sie deren Berufsaus\u00fcbungsfreiheit, enthielten aber kein \u201eBerufsverbot\u201c, weil sie den Beschwerdef\u00fchrenden lediglich Vorgaben zur Personalbeschaffung machten. Der damit einhergehende Eingriff sei gerechtfertigt.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"45\">45<\/p>\n<p class=\"justify\">Die R\u00fcgen gegen die Begr\u00fcndung der Tatsachenbasis der angegriffenen Vorschriften seien sachlich unzutreffend und rechtlich unerheblich. Die angegriffenen Vorschriften verfolgten legitime Ziele. Sie dienten dazu, die effektive Durchsetzung von Arbeitnehmerrechten zu vereinfachen, den Arbeits- und Gesundheitsschutz zu st\u00e4rken und die einfachere Durchf\u00fchrung von Kontrollen zu gew\u00e4hrleisten. Dabei handele es sich um Ziele, denen aufgrund verfassungsrechtlicher Schutzpflichten aus Art.\u00a02 Abs.\u00a02 und Art.\u00a012 Abs.\u00a01 GG ein besonderes Gewicht zukomme. Den Zielsetzungen des Gesetzgebers l\u00e4gen auch keine sachlich unzutreffenden Erw\u00e4gungen zugrunde. Die angegriffenen Vorschriften reagierten auf die vielfach dokumentierten Missst\u00e4nde in der Fleischwirtschaft.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"46\">46<\/p>\n<p class=\"justify\">Im Jahr 2019 h\u00e4tten nordrhein-westf\u00e4lische Arbeitsschutzbeh\u00f6rden 30 fleischwirtschaftliche Gro\u00dfbetriebe mit \u00fcber 90 Werkvertragsunternehmen gepr\u00fcft. Diese Schwer\u00adpunktkontrolle habe sich auf die Arbeitspl\u00e4tze von insgesamt 17.000 Besch\u00e4ftigten erstreckt. Dabei seien 8.752 Verst\u00f6\u00dfe festgestellt worden, von denen 85 % als \u201egravierende M\u00e4ngel\u201c eingestuft worden seien. Dies habe auch 5.863 Verst\u00f6\u00dfe gegen das Arbeitszeitrecht umfasst, unter denen F\u00e4lle gefunden worden seien, in denen Besch\u00e4ftigte \u00fcber 16\u00a0Stunden am St\u00fcck gearbeitet h\u00e4tten. Hinzu gekommen seien zahlreiche Verst\u00f6\u00dfe gegen weitere arbeitsschutzrechtliche Vorschriften. Zudem h\u00e4tten sich Verdachtsmomente f\u00fcr Verst\u00f6\u00dfe gegen das damalige GSA\u00a0Fleisch und das Mindestlohngesetz ergeben. Demgegen\u00fcber seien in den (wenigen) Betrieben, in denen kein oder nur wenig Fremdpersonal eingesetzt worden sei, deutlich weniger M\u00e4ngel festgestellt worden. Dieser Befund korrespondiere mit den Feststellungen der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe. Daneben seien zahlreiche Praxisberichte aus dem Beratungsprojekt \u201eFaire Mobilit\u00e4t\u201c des Deutschen Gewerkschaftsbundes dahingehend zusammengefasst worden, dass die Strukturen in der Fleischindustrie systematischen Arbeitszeitbetrug beg\u00fcnstigten, die Vertuschung von Arbeitsunf\u00e4llen erm\u00f6glichten und ein Arbeitsumfeld geschaffen h\u00e4tten, das die Gesundheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gef\u00e4hrde. Auch in wissenschaftlichen Publikationen sei die deutsche Fleischindustrie als Fallbeispiel f\u00fcr \u201eprek\u00e4re Arbeits- und unw\u00fcrdige Lebensbedingungen\u201c beziehungsweise ein \u201eSystem institutioneller Ausbeutung mobiler Arbeitskr\u00e4fte\u201c behandelt worden.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"47\">47<\/p>\n<p class=\"justify\">Im Rahmen von \u00fcber 1.000 durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit in den Jahren 2016 bis 2019 durchgef\u00fchrten Arbeitgeberpr\u00fcfungen in der Fleischwirtschaft seien zudem rund 450 Ordnungswidrigkeitenverfahren (etwa wegen unerlaubter Ausl\u00e4nderbesch\u00e4ftigung, illegaler Arbeitnehmer\u00fcberlassung oder Verst\u00f6\u00dfen gegen das Mindestlohngesetz) und mehr als 1.000 Strafverfahren (etwa wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeitr\u00e4gen) eingeleitet worden. Ende Juni\u00a02020 seien infolge einer regionalen Schwerpunktpr\u00fcfung von 151 Arbeitgebern 21 Straf- und 15 Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet und 616 \u201eSachverhalte, die eine weitere Pr\u00fcfung erfordern\u201c, registriert worden.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"48\">48<\/p>\n<p class=\"justify\">Dem Gesetzgeber h\u00e4tten \u2013 trotz Fehlens einer gesonderten statistischen Erfassung \u2013 auch hinreichend aussagekr\u00e4ftige Daten mehrerer Stellen zur Verbreitung von Werkvertr\u00e4gen und Leiharbeit in der Fleischindustrie vorgelegen. Nach einer von der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe im Jahr 2019 durchgef\u00fchrten Sonderauswertung seien in diesem Jahr 428 Unternehmen mit 48.258 Vollzeit\u00e4quivalenten bei ihr gemeldet gewesen, die branchentypische Dienstleistungen f\u00fcr die Fleischindustrie erbracht h\u00e4tten, das hei\u00dft \u00fcber Werkvertr\u00e4ge oder Leiharbeit t\u00e4tig gewesen seien. Im selben Jahr habe die Zahl der Vollzeit\u00e4quivalente in den industriellen Schlacht-, Zerlege- und Verarbeitungsbetrieben (ohne Gefl\u00fcgel) 78.648, in der Fleischwirtschaft insgesamt 239.872 betragen. Als weitere Erkenntnisquelle k\u00f6nnten die j\u00e4hrlichen Berichte des sogenannten sozialpolitischen Ausschusses der deutschen Fleischwirtschaft zur Umsetzung einer im Jahr 2015 eingegangenen Selbstverpflichtung f\u00fcr bessere Arbeitsbedingungen herangezogen werden. Danach seien im Jahr 2018 bei 52 Unternehmen, die die Selbstverpflichtung eingegangen seien, insgesamt 46.371 Personen besch\u00e4ftigt gewesen. Hiervon seien 21.923 (rund 47 %) \u00fcber Werkvertr\u00e4ge und 2.682 (rund 6 %) im Wege der Arbeitnehmer\u00fcberlassung t\u00e4tig geworden. Folglich seien selbst nach Angaben derjenigen Unternehmen, die sich als Vorreiter f\u00fcr bessere Arbeitsbedingungen s\u00e4hen, weniger als die H\u00e4lfte aller Besch\u00e4ftigten bei ihnen direkt angestellt gewesen. Ferner h\u00e4tten im Jahr 2019 in Nordrhein-Westfalen durchgef\u00fchrte Arbeitsschutzkontrollen ergeben, dass in manchen Unternehmen in den Kernbereichen bis zu 100 % des Personals auf der Basis von Werkvertr\u00e4gen t\u00e4tig geworden sei. Je nach Produktionsstandort seien bis zu 30 verschiedene Werkvertragsunternehmen \u2013 teilweise auch in Subunternehmerketten \u2013 zum Einsatz gekommen. Bei einer Schwerpunktpr\u00fcfung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit im Jahr 2020 seien rund 40\u00a0% aller befragten Personen \u00fcber Werkvertr\u00e4ge besch\u00e4ftigt gewesen. Bei dem eingesetzten Fremdpersonal habe es sich vornehmlich um ausl\u00e4ndische Staatsangeh\u00f6rige mit einem geringen Bildungsgrad gehandelt.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"49\">49<\/p>\n<p class=\"justify\">Gegen die Geeignetheit der angegriffenen Vorschriften sei nichts zu erinnern. Die Einw\u00e4nde der Beschwerdef\u00fchrenden griffen nicht durch. Der Bedarf an Arbeitskr\u00e4ften habe sich durch das Verbot des Einsatzes von Fremdpersonal nicht ge\u00e4ndert. Es sei lediglich eine Verlagerung der Arbeitspl\u00e4tze zu den vormaligen Auftraggebern erfolgt. Auch der Vorwurf der mangelnden Eignung zum Infektionsschutz verfange nicht. Die angegriffenen Vorschriften dienten nicht prim\u00e4r diesem Zweck. Unabh\u00e4ngig davon k\u00f6nnten in Strukturen mit klarer Verantwortungszuweisung Schutzma\u00dfnahmen einfacher umgesetzt und Infektionsketten einfacher nachvollzogen werden. Wenn die Beschwerdef\u00fchrenden meinten, \u201enach kriminalistischer Erfahrung\u201c werde sich an dem \u201eSystem von Druck und Abh\u00e4ngigkeit\u201c nichts \u00e4ndern, stelle dies die Eignung der angegriffenen Vorschriften nicht in Frage. Es sei verfassungsrechtlich nicht verlangt, dass mit dem Fremdpersonalverbot im Kernbereich der Fleischwirtschaft s\u00e4mtliche Probleme der Branche vollst\u00e4ndig \u00fcberwunden w\u00fcrden. Gleiches gelte f\u00fcr den Einwand, die Arbeit sei weiterhin \u201estark k\u00f6rperlich belastend und gef\u00e4hrlich\u201c. Dies verdeutliche einmal mehr die Notwendigkeit, f\u00fcr klare Strukturen zu sorgen, in denen Arbeitsschutzvorschriften effektiv durchgesetzt werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"50\">50<\/p>\n<p class=\"justify\">Die angegriffenen Vorschriften seien weiterhin erforderlich. Es bed\u00fcrfe einer Kombination aus Fremdpersonal- und Kooperationsverbot, um die gesetzgeberischen Ziele zu erreichen. Insbesondere eine konsequentere Durchsetzung des bislang geltenden Rechts stelle keine effektive Alternative dar. Die angegriffenen Vorschriften beruhten unter anderem auf der Erkenntnis, dass die bisherigen Strukturen in der Fleischwirtschaft eine effektive Rechtsdurchsetzung erschwerten. Da die Ressourcen der Vollzugsbeh\u00f6rden nicht unbegrenzt seien, setze das GSA\u00a0Fleisch fr\u00fcher an und beabsichtige, solche Verh\u00e4ltnisse zu schaffen, in denen Rechtsverst\u00f6\u00dfe erst gar nicht begangen beziehungsweise einfacher erkannt und korrigiert werden k\u00f6nnten. Schlie\u00dflich zeigten die beschriebenen Missst\u00e4nde, dass das bisherige Schutzsystem gerade nicht ausreiche.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"51\">51<\/p>\n<p class=\"justify\">Die angegriffenen Vorschriften seien auch angemessen. Das Eingriffsgewicht werde deutlich von den gesetzgeberischen Zielen \u00fcberwogen. Die angegriffenen Vorschriften dienten hochrangigen Rechtsg\u00fctern wie dem Grundrecht auf k\u00f6rperliche Unversehrtheit und dem Gesundheitsschutz. Dem stehe f\u00fcr die auftraggebende Fleischindustrie ein einmaliger administrativer Aufwand zur \u00dcbernahme des vormaligen Fremdpersonals sowie nach Angaben einiger Unternehmen ein l\u00e4ngerfristig erh\u00f6hter Aufwand zur Betreuung der \u00fcbernommenen Arbeitnehmer gegen\u00fcber. Drastische Folgen wie eine Existenzgef\u00e4hrdung oder -vernichtung st\u00fcnden nicht in Rede. Auch der Vortrag der Verfassungsbeschwerde verdeutliche, dass die angegriffenen Vorschriften Grundrechte nicht unangemessen einschr\u00e4nkten. Die finanziellen Bef\u00fcrchtungen blieben unsubstantiiert und h\u00e4tten sich au\u00dferdem nicht bewahrheitet. Ebenso verfange der Hinweis auf einen Versto\u00df gegen ein vermeintliches \u201eVerursacherprinzip\u201c nicht. Der Gesetzgeber sei nicht gehalten, zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob die festgestellten Missst\u00e4nde bei jedem Normadressaten bestehen. Auch das Kooperationsverbot greife nicht unangemessen in die Grundrechte der Beschwerdef\u00fchrenden ein. Insbesondere verwehre es dem Beschwerdef\u00fchrer zu 1) nicht, \u201einnerhalb seiner bestehenden Unternehmensgruppe sein gesellschaftsrechtliches Weisungsrecht auszu\u00fcben\u201c.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"52\">52<\/p>\n<p class=\"justify\">bb) Die R\u00fcge eines Eingriffs in Art.\u00a014 Abs.\u00a01 GG gehe fehl. Die angegriffenen Vorschriften beschr\u00e4nkten nicht die Nutzung von Betriebsgrundst\u00fccken und -anlagen, sondern die Dispositionsfreiheit \u00fcber das Betriebspersonal. Dies sei keine Frage der Eigentumsgarantie, sondern der Berufsfreiheit. Einen auf den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb bezogenen Eigentumsschutz habe das Bundesverfassungsgericht bislang nicht anerkannt. Ohnehin w\u00e4re davon nur der konkrete Bestand von Rechten und G\u00fctern, nicht aber w\u00e4ren blo\u00dfe Umsatz- und Gewinnchancen oder tats\u00e4chliche Gegebenheiten erfasst.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"53\">53<\/p>\n<p class=\"justify\">Weiterhin greife der Einwand eines Versto\u00dfes von \u00a7\u00a06a Abs.\u00a01, 3 und\u00a04 GSA\u00a0Fleisch gegen das Bestimmtheitsgebot aus Art.\u00a0103 Abs.\u00a02 GG nicht durch. Der Norminhalt lasse sich anhand der Legaldefinitionen in \u00a7\u00a06a Abs.\u00a03 und 4 GSA\u00a0Fleisch und der anerkannten Auslegungsmethoden ohne Weiteres ermitteln. Die aufgeworfenen Anwendungsfragen seien Sache der zust\u00e4ndigen Fachgerichte.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"54\">54<\/p>\n<p class=\"justify\">Schlie\u00dflich sei auch Art.\u00a03 Abs.\u00a01 GG nicht verletzt. Die ausgemachten Missst\u00e4nde seien ausweislich des Evaluationsberichts nicht nur in der Schweine- beziehungsweise Rinder-, sondern auch in der Gefl\u00fcgelschlachtung aufgetreten. Sie h\u00e4tten sich au\u00dferdem nicht ausschlie\u00dflich auf Nordrhein-Westfalen bezogen, sondern seien in allen Bundesl\u00e4ndern aufgetreten, in denen industrielle Schlacht- und Verarbeitungsbetriebe ans\u00e4ssig seien. Auch der Gesetzgeber sei \u2013 wie die Begr\u00fcndung des Gesetzentwurfs zeige \u2013 nicht davon ausgegangen, dass die Missst\u00e4nde ausschlie\u00dflich in Nordrhein-Westfalen bestanden h\u00e4tten.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"55\">55<\/p>\n<p class=\"justify\">2. F\u00fcr das Land Nordrhein-Westfalen hat das Ministerium f\u00fcr Arbeit, Gesundheit und Soziales Stellung genommen. Die dem Land vorliegenden Erkenntnisse stammten aus den Kontrollen der Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen. Diese habe im Jahr 2020 1.410, im Jahr 2021 1.147, im Jahr 2022 285 und im Jahr 2023 228 Kontrollen in der Fleischindustrie in Betrieben ab 100 Besch\u00e4ftigten durchgef\u00fchrt.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"56\">56<\/p>\n<p class=\"justify\">Zu den Entwicklungen in der Fleischindustrie seit Inkrafttreten des \u00a7\u00a06a Abs.\u00a02 GSA\u00a0Fleisch habe eine Abfrage vom 9.\u00a0Oktober\u00a02024 bei der Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen im Zusammenhang mit der Beantwortung einer Kleinen Anfrage der SPD-Landtagsfraktion ergeben, dass sich die betriebliche Organisation des Arbeitsschutzes insbesondere durch die \u00dcbernahme der Besch\u00e4ftigten aus den Werkvertragsunternehmen und die daraus resultierende klare Verantwortlichkeit der Arbeitgeber in Bezug auf die Besch\u00e4ftigten verbessert habe. Allerdings best\u00fcnden in den Bereichen, in denen das Fremdpersonalverbot keine Anwendung finde (zum Beispiel Reinigung, Kuttelei), weiterhin Zuordnungsprobleme.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"57\">57<\/p>\n<p class=\"justify\">Dar\u00fcber hinaus l\u00e4gen aus einer aktuellen Befragung vom 16.\u00a0Oktober\u00a02024 des vom Land Nordrhein-Westfalen gef\u00f6rderten fl\u00e4chendeckenden Beratungsnetzwerks f\u00fcr Menschen, die von prek\u00e4rer Besch\u00e4ftigung betroffen seien, weitere tats\u00e4chliche Erkenntnisse vor: Vor der Einf\u00fchrung des Fremdpersonalverbots im Kernbereich der Fleischwirtschaft h\u00e4tten die vordringlichsten Probleme von Besch\u00e4ftigten in der Fleischindustrie in massiven \u00dcberschreitungen der vertraglichen Arbeitszeit, willk\u00fcrlichen K\u00fcndigungen und der Unterschreitung arbeitsschutzrechtlicher Standards bestanden. Eine direkte Kommunikation mit der Personalabteilung der jeweils auftraggebenden Fleischunternehmen sei zur Kl\u00e4rung von Fragen und L\u00f6sung von Problemen nicht m\u00f6glich gewesen. All dies habe sich nach Inkrafttreten des \u00a7\u00a06a Abs.\u00a02 GSA\u00a0Fleisch durch die Abschaffung des undurchsichtigen Geflechts von Subunternehmen erheblich verbessert. Dennoch best\u00fcnden weiterhin Probleme, insbesondere im Hinblick auf ungerechtfertigte, hohe Abz\u00fcge vom Nettolohn, das Unterschreiten der Pf\u00e4ndungsfreigrenzen und Verst\u00f6\u00dfe gegen den Arbeitsschutz. Auch seien die Subunternehmen, bei denen die Besch\u00e4ftigten zuvor angestellt gewesen seien, nicht g\u00e4nzlich aus den Betrieben verschwunden, sodass alte \u201eMachtstrukturen\u201c fortbest\u00fcnden.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"58\">58<\/p>\n<p class=\"justify\">3. F\u00fcr den Freistaat Sachsen hat das S\u00e4chsische Staatsministerium f\u00fcr Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt ausgef\u00fchrt, der Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes sei in den Bereichen Schlachtung, Zerlegung und Fleischverarbeitung wenig Beachtung geschenkt worden. Dem Einwand der Beschwerdef\u00fchrenden, ihr Zerlegebetrieb habe st\u00e4ndig der Aufsicht von Beh\u00f6rden und Dritten unterlegen, denen betriebliche Unregelm\u00e4\u00dfigkeiten aufgefallen w\u00e4ren, sei entgegenzuhalten, dass ein Amtsveterin\u00e4r oder anderes amtliches \u00dcberwachungspersonal keinen Einblick in die Personalf\u00fchrung der Werkvertragsunternehmen h\u00e4tten und Kontrollen von au\u00dfen, etwa durch die Zollbeh\u00f6rden, angesichts der nicht niedrigschwelligen Betretungsm\u00f6glichkeit der Schlacht- und Zerlegebetriebe ohne \u00dcberraschungsmoment nicht hinreichend effektiv seien.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"59\">59<\/p>\n<p class=\"justify\">4. Die Bundesagentur f\u00fcr Arbeit hat in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen mitgeteilt, dass weder dort noch bei dem von ihr eingebundenen Institut f\u00fcr Arbeitsmarkt- und Berufsforschung aussagekr\u00e4ftige Daten zur Situation in den Betrieben und zur Wirksamkeit des \u00a7 6a Abs. 2 GSA Fleisch vorl\u00e4gen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"60\">60<\/p>\n<p class=\"justify\">5. Der Bundesverband Deutscher Wurst- &amp; Schinkenproduzenten, die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverb\u00e4nde, der Deutsche Fleischer-Verband, der Gesamtverband der Personaldienstleister, der Verband der Ern\u00e4hrungswirtschaft und der Verband der Fleischwirtschaft st\u00fctzen die Auffassung der Beschwerdef\u00fchrenden. Sie teilen insbesondere die Bedenken der Beschwerdef\u00fchrenden mit Blick auf die dem Fremdpersonal- und Kooperationsverbot zugrunde liegende Tatsachengrundlage und sehen in den angegriffenen Vorschriften des Arbeitsschutzkontrollgesetzes einen nicht gerechtfertigten Eingriff in Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG beziehungsweise einen Versto\u00df gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Regelungen verletzten namentlich den Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"61\">61<\/p>\n<p class=\"justify\">6. Der Deutsche Gewerkschaftsbund und die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gastst\u00e4tten halten das Fremdpersonalverbot im Kernbereich der Fleischwirtschaft demgegen\u00fcber f\u00fcr verfassungsgem\u00e4\u00df. Der Eingriff in die Berufsfreiheit der Unternehmen der Fleischwirtschaft sei unter Ber\u00fccksichtigung der dem Gesetzgeber zukommenden Einsch\u00e4tzungspr\u00e4rogative durch vern\u00fcnftige Erw\u00e4gungen des Gemeinwohls gerechtfertigt. Insbesondere sei das Fremdpersonalverbot f\u00fcr die Unternehmen angesichts der seit Jahren gef\u00fchrten Diskussion um die Missst\u00e4nde in der Fleischindustrie nicht \u00fcberraschend.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"62\">62<\/p>\n<p class=\"justify\">7. Die Beschwerdef\u00fchrenden haben von der ihnen einger\u00e4umten M\u00f6glichkeit, sich zu den eingegangenen Stellungnahmen zu \u00e4u\u00dfern, mit Schreiben vom 5. September 2025 Gebrauch gemacht. Sie gehen davon aus, dass die Stellungnahmen der Bundesregierung, der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit und des Landes Nordrhein-Westfalen im Wesentlichen best\u00e4tigten, dass eine valide Tatsachengrundlage zur Rechtfertigung des Fremdarbeitsverbotes im Kernbereich der Fleischwirtschaft fehle. Die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der angegriffenen Regelungen sei auch deshalb fraglich, weil vor deren Erlass bereits ein Dialogprozess der Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen mit Vertretern der Fleischindustrie und anderer Beh\u00f6rden zur Behebung festgestellter Missst\u00e4nde eingeleitet worden sei. Entgegen der Ansicht der Bundesregierung seien die Beschwerdef\u00fchrenden auch in Bezug auf das Leiharbeitsverbot beschwerdebefugt. Zwar sei es richtig, dass sie in der Vergangenheit keine Leiharbeitnehmer eingesetzt h\u00e4tten. Gleichwohl sei es ihnen verboten, die Probleme der Personalfluktuation \u2013 zu denen sie umfangreich vorgetragen h\u00e4tten \u2013 durch den Einsatz von Leiharbeitnehmern zu beheben oder abzumildern. Allein aus diesem Grunde gebe es keine konkreten Absichten zum Einsatz von Leiharbeitnehmern. Werde das Verbot jedoch aufgehoben, w\u00fcrden die Beschwerdef\u00fchrenden auch Leiharbeitnehmer einsetzen. Der Grundsatz der Subsidiarit\u00e4t greife vorliegend nicht, da die Beschwerdef\u00fchrerin zu 2) unzweifelhaft dem Anwendungsbereich des GSA Fleisch unterliege.<\/p>\n<h3>B.\u00a0<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"63\">63<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Verfassungsbeschwerde ist zul\u00e4ssig, soweit sich die Beschwerdef\u00fchrerin zu 2) mit der R\u00fcge einer Verletzung von Art.\u00a012 Abs.\u00a01 GG gegen das Verbot des Einsatzes von Arbeitskr\u00e4ften auf Grundlage von Werkvertr\u00e4gen im Bereich der Schlachtung einschlie\u00dflich der Zerlegung von Schlachtk\u00f6rpern (\u00a7\u00a06a Abs.\u00a02 Satz\u00a01 Var. 1 und Satz\u00a02 GSA\u00a0Fleisch in der Fassung des Art.\u00a02 Nr.\u00a05 ASKG) sowie gegen die dieses Verbot flankierenden Bu\u00dfgeldvorschriften (\u00a7\u00a07\u00a0Abs.\u00a02 Nr.\u00a04 und 5 und Abs.\u00a03 GSA\u00a0Fleisch in der Fassung des Art.\u00a02 Nr.\u00a06 ASKG) wendet. Im \u00dcbrigen, also betreffend \u00a7\u00a06a Abs.\u00a01, Abs.\u00a02 Satz\u00a01 Var.\u00a02, Satz\u00a03, Abs.\u00a03 und 4, \u00a7\u00a06b GSA\u00a0Fleisch in der Fassung des Art.\u00a02 Nr.\u00a05 ASKG, \u00a7\u00a07\u00a0Abs.\u00a01, Abs.\u00a02 Nr.\u00a03 und 6 GSA\u00a0Fleisch in der Fassung des Art.\u00a02 Nr.\u00a06 ASKG sowie Art.\u00a03, Art.\u00a03a, Art.\u00a08, Art.\u00a09 und Art.\u00a011 ASKG, ist die Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der Beschwerdef\u00fchrerin zu 2) unzul\u00e4ssig. Die Verfassungsbeschwerde ist hinsichtlich des Beschwerdef\u00fchrers zu 1) insgesamt unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"64\">64<\/p>\n<p class=\"justify\">Zwar liegt insgesamt ein tauglicher Beschwerdegegenstand vor (I). Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch teilweise bereits nicht fristgerecht erhoben worden (II) und gen\u00fcgt mit Blick auf die Darlegung der Beschwerdebefugnis nur im genannten Umfang den gesetzlichen Anforderungen (III). Soweit eine Beschwerdebefugnis besteht, ist auch der Grundsatz der Subsidiarit\u00e4t gewahrt (IV).<\/p>\n<h3>I.\u00a0<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"65\">65<\/p>\n<p class=\"justify\">Der Zul\u00e4ssigkeit steht nicht entgegen, dass ein Teil der angegriffenen Regelungen (Art.\u00a03a ASKG) erst nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde in Kraft getreten ist (vgl. Art.\u00a011 Satz\u00a04 ASKG). Auch verk\u00fcndetes, im Zeitpunkt der Erhebung noch nicht in Kraft getretenes Bundesrecht kann Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein (vgl. BVerfGE 1, 396 &lt;410&gt;; 104, 23 &lt;29&gt; f\u00fcr die abstrakte Normenkontrolle; vgl. auch BVerfGE 163, 107 &lt;122\u00a0f. Rn. 40&gt; \u2013 Tierarztvorbehalt). Das Inkrafttreten der genannten Regelungen war hier ausschlie\u00dflich vom Zeitablauf abh\u00e4ngig.<\/p>\n<h3>II.\u00a0<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"66\">66<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Beschwerdef\u00fchrenden haben die Verfassungsbeschwerde am 17.\u00a0Dezember\u00a02021 erhoben. In Bezug auf die angegriffenen Regelungen der Art.\u00a08 Nr.\u00a01 Buchstaben a und b, Nr.\u00a02 Buchstaben a und b sowie Art.\u00a09\u00a0Nr.\u00a01\u00a0Buchstaben a und b und Nr.\u00a02 Buchstaben a und b ASKG ist die Jahresfrist nach \u00a7\u00a093 Abs.\u00a03 Var. 1 BVerfGG nicht gewahrt.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"67\">67<\/p>\n<p class=\"justify\">1. Die Verfassungsbeschwerde gegen Gesetze ist wegen der Tragweite eines solchen Angriffs aus Gr\u00fcnden der Rechtssicherheit nach \u00a7 93 Abs. 3 BVerfGG an eine eng auszulegende Ausschlussfrist gebunden (vgl. BVerfGE 23, 153 &lt;164&gt;; 30, 112 &lt;126&gt;). Diese beginnt bei Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen eine unver\u00e4ndert gebliebene Norm nicht deshalb neu, weil der Gesetzgeber die Bestimmung gelegentlich der \u00c4nderung anderer Bestimmungen desselben Gesetzes erneut in seinen Willen aufgenommen hat (vgl. BVerfGE 11, 255 &lt;260&gt;; 18, 1 &lt;9&gt;; 43, 108 &lt;116&gt;; 80, 137 &lt;149&gt;). Bleibt die angegriffene Norm inhaltlich unver\u00e4ndert oder wird sie rein redaktionell angepasst, setzt kein neuer Fristlauf ein (vgl. BVerfGE 56, 363 &lt;379 f.&gt;; BVerfGK 7, 276 &lt;277&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"68\">68<\/p>\n<p class=\"justify\">2. So liegt der Fall hier. Die durch Art. 8 Nr. 1 Buchstaben a und b, Nr. 2 Buchstaben a und b, Art. 9 Nr. 1 Buchstaben a und b und Nr. 2 Buchstaben a und b ASKG ge\u00e4nderten Regelungen in \u00a7 1 Abs. 3 Nr. 3 Buchstaben a und b, Nr. 4 und 5 SchwarzArbG und \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchstaben a und b, Nr. 7 und Nr. 8 SchwarzArbG sind bereits am 18. Juli 2019 in Kraft getreten. Der Gesetzgeber hat in diesen Normen lediglich redaktionelle \u00c4nderungen vorgenommen.<\/p>\n<h3>III.\u00a0<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"69\">69<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Beschwerdef\u00fchrerin zu 2) ist beschwerdebefugt, soweit sie sich mit der R\u00fcge einer Verletzung von Art.\u00a012 Abs.\u00a01 GG gegen das Verbot des Einsatzes von Arbeitskr\u00e4ften auf Grundlage von Werkvertr\u00e4gen im Bereich der Schlachtung einschlie\u00dflich der Zerlegung von Schlachtk\u00f6rpern (\u00a7\u00a06a Abs.\u00a02 Satz\u00a01 Var.\u00a01 und Satz\u00a02 GSA\u00a0Fleisch in der Fassung des Art.\u00a02 Nr.\u00a05 ASKG) sowie gegen die dieses Verbot flankierenden Bu\u00dfgeldvorschriften (\u00a7\u00a07\u00a0Abs.\u00a02 Nr.\u00a04 und 5 und Abs.\u00a03 GSA\u00a0Fleisch in der Fassung des Art.\u00a02 Nr.\u00a06 ASKG) wendet. Hinsichtlich \u00a7\u00a06a Abs.\u00a01, Abs.\u00a02 Satz\u00a01 Var.\u00a02, Satz\u00a03, Abs.\u00a03 und 4, \u00a7\u00a06b GSA\u00a0Fleisch in der Fassung des Art.\u00a02 Nr.\u00a05 ASKG, \u00a7\u00a07 Abs.\u00a01,\u00a0Abs.\u00a02 Nr.\u00a03 und 6 GSA\u00a0Fleisch in der Fassung des Art.\u00a02 Nr.\u00a06 ASKG, Art.\u00a03, Art.\u00a03a, Art.\u00a08 Nr.\u00a01 Buchstabe c, Nr.\u00a02 Buchstabe c, Nr. 3, Art.\u00a09\u00a0Nr.\u00a01\u00a0Buchstabe\u00a0c und Nr.\u00a02 Buchstabe c und Art.\u00a011 ASKG legen die Beschwerdef\u00fchrenden ihre Beschwerdebefugnis nicht hinreichend dar.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"70\">70<\/p>\n<p class=\"justify\">1. Die Beschwerdebefugnis setzt die hinreichend begr\u00fcndete Behauptung voraus, durch einen Akt der \u00f6ffentlichen Gewalt in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt zu sein. Dazu m\u00fcssen sowohl die eigene, unmittelbare und gegenw\u00e4rtige Betroffenheit (2) als auch die M\u00f6glichkeit der Grundrechtsverletzung (3) den Begr\u00fcndungsanforderungen nach \u00a7 23 Abs. 1 Satz 2, \u00a7 92 BVerfGG entsprechend dargelegt sein.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"71\">71<\/p>\n<p class=\"justify\">2. a) Ein Beschwerdef\u00fchrer ist selbst betroffen, wenn er Adressat der Norm ist (vgl. BVerfGE 102, 197 &lt;206 f.&gt;; 108, 370 &lt;384&gt;; 119, 181 &lt;212&gt;) oder die Norm nicht nur faktisch im Sinne einer Reflexwirkung seine Rechtspositionen ber\u00fchrt (vgl. BVerfGE 77, 308 &lt;326&gt;; 146, 71 &lt;109 Rn. 112&gt;). Eine gegenw\u00e4rtige Betroffenheit besteht jedenfalls, wenn die entsprechenden Vorschriften im Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde bereits in Kraft waren oder wenn klar abzusehen war, dass und wie die Beschwerdef\u00fchrenden in Zukunft von der Regelung betroffen sein werden (vgl. BVerfGE 97, 157 &lt;164&gt;; 102, 197 &lt;207&gt;; 114, 258 &lt;277&gt;; 119, 181 &lt;212&gt;; 140, 42 &lt;58 Rn. 59&gt;). Eine unmittelbare Betroffenheit liegt vor, wenn die Bestimmung, ohne eines weiteren Vollzugsakts zu bed\u00fcrfen, die Rechtsstellung der Beschwerdef\u00fchrenden ver\u00e4ndert (BVerfGE 1, 97 &lt;102 f.&gt;; 125, 39 &lt;75 f.&gt;; 163, 107 &lt;123 Rn. 40&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"72\">72<\/p>\n<p class=\"justify\">b) aa) Danach ist die Beschwerdef\u00fchrerin zu 2) durch das Verbot des Einsatzes von Arbeitskr\u00e4ften auf Grundlage von Werkvertr\u00e4gen im Bereich der Schlachtung einschlie\u00dflich der Zerlegung von Schlachtk\u00f6rpern (\u00a7\u00a06a Abs.\u00a02 Satz\u00a01 Var. 1 und Satz\u00a02 GSA\u00a0Fleisch in der Fassung des Art.\u00a02 Nr.\u00a05 ASKG) selbst, gegenw\u00e4rtig und unmittelbar betroffen. Dasselbe gilt f\u00fcr die weiteren angegriffenen Regelungen, soweit sich diese gerade auf dieses Verbot beziehen (\u00a7\u00a06b GSA\u00a0Fleisch in der Fassung des Art.\u00a02 Nr.\u00a05 ASKG, \u00a7\u00a07\u00a0Abs.\u00a02 Nr.\u00a04 und 5 und Abs.\u00a03 GSA\u00a0Fleisch in der Fassung des Art.\u00a02 Nr.\u00a06 ASKG, Art.\u00a08 Nr.\u00a01 Buchstabe\u00a0c ASKG &lt;Einf\u00fchrung eines neuen \u00a7\u00a01 Abs.\u00a03 Nr.\u00a06 Var.\u00a01 SchwarzArbG&gt;, Art.\u00a08\u00a0Nr.\u00a02 Buchstabe c ASKG &lt;Einf\u00fchrung eines neuen \u00a7\u00a02 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Nr.\u00a09 Buchstabe c Alt.\u00a01 SchwarzArbG&gt; und Art.\u00a08 Nr.\u00a03 ASKG &lt;Anpassung von \u00a7\u00a05 Abs.\u00a05 S\u00e4tze 1 und\u00a02 SchwarzArbG&gt;). Im \u00dcbrigen zeigt die Beschwerdef\u00fchrerin zu 2) ihre Selbstbetroffenheit nicht hinreichend auf.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"73\">73<\/p>\n<p class=\"justify\">(1) Die Beschwerdef\u00fchrerin zu 2) legt nachvollziehbar dar, als Inhaberin im Sinne von \u00a7\u00a06a Abs.\u00a03 GSA\u00a0Fleisch einen Betrieb der Fleischwirtschaft im Sinne des \u00a7\u00a02 Abs.\u00a01 GSA\u00a0Fleisch zu f\u00fchren und damit Adressatin der Regelungen zu sein (vgl. zu den diesbez\u00fcglichen Darlegungsanforderungen auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 1.\u00a0Juni\u00a02022 \u2011 1\u00a0BvR 2888\/20 u.a. -, Rn. 27). Dazu erkl\u00e4rt sie, der Zweck ihres Betriebes bestehe ausschlie\u00dflich und damit bei jeder Auslegung \u201e\u00fcberwiegend\u201c im Sinne des \u00a7\u00a02 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 GSA\u00a0Fleisch in Verbindung mit \u00a7\u00a06 Abs.\u00a09 AEntG in der Zerlegung von Schweinek\u00f6pfen. Die T\u00e4tigkeit der Zerlegung von Schweinek\u00f6pfen ist hinreichend nachvollziehbar beschrieben und f\u00e4llt nach \u00a7\u00a02\u00a0Abs.\u00a01\u00a0Satz\u00a02 GSA\u00a0Fleisch in Verbindung mit \u00a7\u00a06 Abs.\u00a09 Satz\u00a01 AEntG unter den Begriff des \u201eSchlachtens\u201c. Die Beschwerdef\u00fchrerin zu 2) ist auch nicht als Betrieb des Fleischerhandwerks nach \u00a7\u00a02 Abs.\u00a02\u00a0GSA\u00a0Fleisch von der Anwendung der angegriffenen \u00a7\u00a7\u00a06a und 6b GSA\u00a0Fleisch in der Fassung des Art.\u00a02 Nr.\u00a05 ASKG ausgenommen. Zwar besch\u00e4ftigte sie selbst vor Inkrafttreten des Arbeitsschutzkontrollgesetzes nur etwa 20 eigene Arbeitnehmer, doch sind bei der Bestimmung der ma\u00dfgeblichen Personenanzahl nach \u00a7\u00a02\u00a0Abs.\u00a02\u00a0Satz\u00a03 GSA\u00a0Fleisch auch die etwa 100 vormals auf Grundlage von Werkvertr\u00e4gen bei der Beschwerdef\u00fchrerin zu 2) eingesetzten Personen mitzuz\u00e4hlen. Die Zerlegung von Schweinek\u00f6pfen lie\u00df sie vor Inkrafttreten des Arbeitsschutzkontrollgesetzes ausschlie\u00dflich durch Personen durchf\u00fchren, deren Einsatz ihr nunmehr durch \u00a7\u00a06a Abs.\u00a02 Satz\u00a01 Var. 1 und Satz\u00a02 GSA\u00a0Fleisch in der Fassung des Art.\u00a02 Nr.\u00a05 ASKG gesetzlich verboten wurde.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"74\">74<\/p>\n<p class=\"justify\">Das Verbot des Einsatzes von Arbeitskr\u00e4ften auf Grundlage von Werkvertr\u00e4gen im Bereich der Schlachtung einschlie\u00dflich der Zerlegung von Schlachtk\u00f6rpern und die dieses flankierenden Regelungen betreffen die Beschwerdef\u00fchrerin zu 2) auch gegenw\u00e4rtig und unmittelbar, da die Regelungen bereits im Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde in Kraft waren und ihre Wirkungen von keinem zus\u00e4tzlichen Vollzugsakt abh\u00e4ngig sind. Dies hat die Beschwerdef\u00fchrerin zu 2) auch hinreichend dargelegt.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"75\">75<\/p>\n<p class=\"justify\">(2) Im \u00dcbrigen legt die Beschwerdef\u00fchrerin zu 2) ihre Selbstbetroffenheit hingegen nicht in der erforderlichen Weise dar.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"76\">76<\/p>\n<p class=\"justify\">(a) Soweit das Verbot des Einsatzes von Arbeitskr\u00e4ften auf Grundlage von Werkvertr\u00e4gen den Bereich der Fleischverarbeitung betrifft (\u00a7\u00a06a Abs.\u00a02 Satz\u00a01 Var. 2, Satz\u00a02 GSA\u00a0Fleisch in der Fassung des Art.\u00a02 Nr.\u00a05 ASKG), scheidet eine Selbstbetroffenheit der Beschwerdef\u00fchrerin zu 2) aus, weil in ihrem Betrieb nach eigenem Vorbringen keine T\u00e4tigkeiten anfallen, die dem Bereich der Fleischverarbeitung (\u00a7\u00a02 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 GSA\u00a0Fleisch i.V.m. \u00a7\u00a06 Abs.\u00a09 S\u00e4tze\u00a03 und 4 AEntG) zuzurechnen sind.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"77\">77<\/p>\n<p class=\"justify\">(b) Die Beschwerdef\u00fchrerin zu 2) weist betreffend das durch die angegriffenen Art.\u00a03 Nr.\u00a01 Buchstaben a aa, b und Art.\u00a03a Nr.\u00a01 Buchstabe a ASKG in \u00a7\u00a06a Abs.\u00a02 Satz\u00a01 GSA\u00a0Fleisch stufenweise eingef\u00fchrte Verbot der Inanspruchnahme von Leiharbeit und die dieses Verbot flankierenden Regelungen selbst darauf hin, dass in ihrem Betrieb auch vor Inkrafttreten des Arbeitsschutzkontrollgesetzes keine Leiharbeitskr\u00e4fte eingesetzt worden waren. Soweit sie in ihrer Stellungnahme vom 5.\u00a0September\u00a02025 erstmals pauschal behauptet, sie w\u00fcrde auf Leiharbeit zur\u00fcckgreifen, wenn deren Einsatz nicht nach \u00a7\u00a06a Abs.\u00a02 Satz\u00a01 GSA\u00a0Fleisch in der Fassung der Art.\u00a03 Nr.\u00a01 Buchstaben a aa, b und Art.\u00a03a Nr.\u00a01 Buchstabe a ASKG verboten w\u00e4re, gen\u00fcgt dieser Vortrag den Anforderungen an ein substantiiertes Vorbringen zur Selbstbetroffenheit nicht. Die Ausf\u00fchrungen der Beschwerdef\u00fchrerin zu 2) ersch\u00f6pfen sich insoweit in vagen Behauptungen, wobei sie (weiterhin) einr\u00e4umt, den Einsatz von Leiharbeitskr\u00e4ften nicht konkret zu beabsichtigen. Inwieweit es sich auswirkt, dass es sich bei den diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen der Beschwerdef\u00fchrerin zu 2) um neues Vorbringen handelt, das nach Ablauf der Frist des \u00a7\u00a093 Abs.\u00a03 Var.\u00a01 BVerfGG in das Verfahren eingef\u00fchrt wurde (vgl.\u00a0dazu BVerfGE 127, 87 &lt;110&gt;), kann daher offenbleiben.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"78\">78<\/p>\n<p class=\"justify\">(c) Eine Selbstbetroffenheit der Beschwerdef\u00fchrerin zu 2) ist auch nicht erkennbar, soweit sich ihre Verfassungsbeschwerde gegen das Verbot des Angebots von Werk- und Leiharbeit durch einen Dritten in \u00a7\u00a06a Abs.\u00a02 Satz\u00a03\u00a0GSA\u00a0Fleisch in der Fassung des Art.\u00a02 Nr.\u00a05 ASKG, den diese Vorschrift modifizierenden Art.\u00a03 Nr.\u00a01 Buchstabe a aa ASKG und erg\u00e4nzende Regelungen richtet. \u201eDritter\u201c im Sinne des \u00a7\u00a06a Abs.\u00a02 Satz\u00a03 GSA\u00a0Fleisch kann nach der Regelungssystematik gerade nicht das Unternehmen der Fleischwirtschaft selbst sein, das Fremdpersonal im eigenen Betrieb einsetzt. Weil der Inhaber durch \u00a7\u00a06a Abs.\u00a02 S\u00e4tze 1 und\u00a02 GSA\u00a0Fleisch unmittelbar selbst adressiert wird, kann er mit Blick auf \u00a7\u00a06a Abs.\u00a02 Satz\u00a03 GSA\u00a0Fleisch auch nicht ausnahmsweise eine eigene (mittelbare) Betroffenheit wegen einer engen rechtlichen Beziehung zwischen einem Dritten und eigenen Grundrechtspositionen geltend machen (vgl. dazu nur BVerfGE 162, 378 &lt;402 Rn. 52&gt; m.w.N. \u2013 Impfnachweis &lt;Masern&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"79\">79<\/p>\n<p class=\"justify\">(d) Mit Blick auf das Kooperationsverbot im Kernbereich der Fleischwirtschaft (\u00a7\u00a06a Abs.\u00a01 GSA\u00a0Fleisch in der Fassung des Art.\u00a02 Nr.\u00a05 ASKG) erschlie\u00dft sich nicht in nachvollziehbarer Weise, ob die Beschwerdef\u00fchrerin zu 2) vor Inkrafttreten des Arbeitsschutzkontrollgesetzes einen Betrieb oder eine \u00fcbergreifende Organisation im Sinne des \u00a7\u00a06a Abs.\u00a04 GSA\u00a0Fleisch gemeinsam mit anderen gef\u00fchrt hat. Insoweit fehlen n\u00e4here Ausf\u00fchrungen zur organisatorischen Ausgestaltung der familiengef\u00fchrten Unternehmensgruppe, der die Beschwerdef\u00fchrerin zu 2) neben mindestens einem weiteren \u201eFleischunternehmen\u201c angeh\u00f6ren soll. Dieser Darlegungsmangel betrifft auch alle weiteren angegriffenen Regelungen, soweit sich diese unmittelbar auf das Kooperationsverbot des \u00a7\u00a06a Abs.\u00a01 GSA\u00a0Fleisch beziehen. Das gilt insbesondere f\u00fcr \u00a7\u00a07\u00a0Abs.\u00a02 Nr.\u00a03 GSA\u00a0Fleisch.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"80\">80<\/p>\n<p class=\"justify\">(e) Von weiteren fristgerecht angegriffenen Regelungen ist die Beschwerdef\u00fchrerin zu 2) ebenfalls nicht selbst betroffen. Mit Blick auf \u00a7\u00a07 Abs.\u00a01 GSA\u00a0Fleisch in der Fassung des Art.\u00a02 Nr.\u00a06 ASKG und Art.\u00a08 Nr.\u00a02 Buchstabe c ASKG (Einf\u00fchrung eines neuen \u00a7\u00a02\u00a0Abs.\u00a01\u00a0Satz\u00a01 Nr.\u00a09 Buchstabe b SchwarzArbG) zeigt sie schon nicht auf, dass sie einem anderen die unmittelbare Nutzung eines Betriebes oder einer Organisation der Schlachtung, Zerlegung oder Fleischverarbeitung gestattet. \u00a7\u00a06a Abs.\u00a03 und 4 GSA\u00a0Fleisch in der Fassung des Art.\u00a02 Nr.\u00a05\u00a0ASKG enthalten lediglich Legaldefinitionen; Art.\u00a011\u00a0ASKG regelt allein das Inkrafttreten des Gesetzes. Art.\u00a03 Nr.\u00a01 Buchstabe c, Nr.\u00a03 Buchstaben a aa, a bb, b aa und d bb, Art.\u00a03a Nr.\u00a01 Buchstabe\u00a0b, Nr.\u00a03 Buchstaben a aa, a bb, b aa, b bb und d bb ASKG betreffen ausschlie\u00dflich redaktionelle \u00c4nderungen. Eine eigenst\u00e4ndige Beschwer ist mit diesen Vorschriften jeweils nicht verbunden.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"81\">81<\/p>\n<p class=\"justify\">bb) Der Beschwerdef\u00fchrer zu 1) zeigt seine Selbstbetroffenheit mit Blick auf keine der angegriffenen Vorschriften hinreichend auf.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"82\">82<\/p>\n<p class=\"justify\">(1) Das gilt zun\u00e4chst f\u00fcr das Fremdpersonal- und Kooperationsverbot (\u00a7\u00a06a Abs.\u00a01, Abs.\u00a02 S\u00e4tze 1 und 2 GSA\u00a0Fleisch in der Fassung des Art.\u00a02 Nr.\u00a05 ASKG), die das Fremdpersonalverbot modifizierenden Art.\u00a03 Nr.\u00a01 und Art.\u00a03a Nr.\u00a01 ASKG und s\u00e4mtliche flankierende, angegriffene Regelungen (\u00a7\u00a06b GSA\u00a0Fleisch in der Fassung des Art.\u00a02 Nr.\u00a05 ASKG, \u00a7\u00a07 Abs.\u00a02 Nr.\u00a03 bis\u00a05 und Abs.\u00a03 GSA\u00a0Fleisch in der Fassung des Art.\u00a02 Nr.\u00a06 ASKG, Art.\u00a03 Nr.\u00a03 Buchstabe\u00a0b\u00a0cc ASKG &lt;vor\u00fcbergehende Einf\u00fchrung von \u00a7\u00a07 Abs.\u00a02 Nr.\u00a08 und\u00a09 GSA\u00a0Fleisch&gt;, Art.\u00a08 Nr.\u00a01 Buchstabe c ASKG &lt;Einf\u00fchrung eines neuen \u00a7\u00a01 Abs.\u00a03 Nr.\u00a06 Var. 1 SchwarzArbG&gt;, Art.\u00a08\u00a0Nr.\u00a02 Buchstabe c ASKG &lt;Einf\u00fchrung eines neuen \u00a7\u00a02 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Nr.\u00a09 Buchstaben a und c SchwarzArbG&gt;, Art.\u00a08 Nr.\u00a03 ASKG &lt;Anpassung von \u00a7\u00a05 Abs.\u00a05 S\u00e4tze 1 und 2 SchwarzArbG&gt;, Art.\u00a09 Nr.\u00a01 Buchstabe\u00a0c ASKG &lt;Einf\u00fchrung eines neuen \u00a7\u00a01 Abs.\u00a03 Nr.\u00a03 Buchstabe c SchwarzArbG&gt;, Art.\u00a09 Nr.\u00a02 Buchstabe c ASKG &lt;Einf\u00fchrung eines neuen \u00a7\u00a02 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Nr.\u00a05 Buchstabe c SchwarzArbG&gt;). Diese kn\u00fcpfen jeweils \u2013 zumindest mittelbar \u2013 an den Begriff \u201eInhaber\u201c im Sinne des \u00a7\u00a06a Abs.\u00a03 GSA\u00a0Fleisch an. Der Beschwerdef\u00fchrer zu 1) zeigt nicht hinreichend substantiiert auf, die Voraussetzungen hierf\u00fcr zu erf\u00fcllen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"83\">83<\/p>\n<p class=\"justify\">(a) Die Stellung als Inhaber im Sinne von \u00a7\u00a06a Abs.\u00a03 Satz\u00a01 GSA\u00a0Fleisch kn\u00fcpft im systematischen Zusammenhang mit \u00a7\u00a06a Abs.\u00a01\u00a0GSA\u00a0Fleisch an die Inhaberschaft eines \u201eBetriebes\u201c durch einen Unternehmer an. Im Schrifttum wird insoweit in Anlehnung an das Betriebsverfassungsgesetz sowie an \u00a7\u00a0613a BGB ma\u00dfgeblich auf den Rechtstr\u00e4ger abgestellt, der den Betrieb als organisatorische Einheit im eigenen Namen f\u00fchrt, nach au\u00dfen als Inhaber des Betriebes auftritt und in dieser Eigenschaft die Arbeitgeberverpflichtungen im Verh\u00e4ltnis zu den Besch\u00e4ftigten eingeht (vgl. Th\u00fcsing, in: Rolfs\/Giesen\/Me\u00dfling\/Udsching, BeckOK ArbR, \u00a7\u00a06a GSA\u00a0Fleisch Rn. 5 &lt;Dez.\u00a02025&gt; bezugnehmend auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu \u00a7\u00a0613a BGB, BAGE 161, 378 &lt;396 Rn. 56&gt;; BAG, Urteil vom 20.\u00a0M\u00e4rz\u00a02003 &#8211;\u00a08\u00a0AZR\u00a0312\/02 -, juris, Rn.\u00a034, 36). Wer beherrschenden Einfluss auf den Rechtstr\u00e4ger aus\u00fcbt, insbesondere aufgrund seiner Stellung als mehrheitlicher Anteilseigner, ist danach irrelevant (vgl. Th\u00fcsing, a.a.O., Rn.\u00a06). Die Inhaberschaft eines von einer juristischen Person gef\u00fchrten Unternehmens im Bereich der Schlachtung, Zerlegung oder Fleischverarbeitung wird vor diesem Hintergrund der juristischen Person selbst und nicht deren Eigent\u00fcmern zugeordnet (vgl. Th\u00fcsing, a.a.O., Rn.\u00a06; Ruppert, Das Werkvertragsverbot in der Fleischwirtschaft, 2025, S.\u00a0122; grunds\u00e4tzlich so auch D\u00e4ubler, NZA 2021, S.\u00a086 &lt;88&gt;). Ohne dass dies hier einer abschlie\u00dfenden Kl\u00e4rung bed\u00fcrfte, setzt sich der Beschwerdef\u00fchrer zu\u00a01) mit der Frage, ob neben der Beschwerdef\u00fchrerin zu 2) auch er als Gesellschafter \u201eInhaber\u201c ist, in seiner Verfassungsbeschwerde schon gar nicht inhaltlich auseinander. Auch zu den weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des \u00a7\u00a06a Abs.\u00a03 Satz\u00a01 GSA\u00a0Fleisch tr\u00e4gt er nur unzureichend vor. Die Norm kn\u00fcpft f\u00fcr die Inhaberschaft an eine \u201eDoppelkompetenz\u201c an, die neben der Entscheidung \u00fcber die Nutzung der Betriebsmittel auch die Dispositionsbefugnis \u00fcber den Einsatz des Personals umfasst. Ausf\u00fchrungen dazu, ob und gegebenenfalls inwieweit der Beschwerdef\u00fchrer zu 1) \u00fcber den Personaleinsatz im Betrieb der Beschwerdef\u00fchrerin zu 2) entscheidet, fehlen in der Beschwerdebegr\u00fcndung jedoch vollst\u00e4ndig.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"84\">84<\/p>\n<p class=\"justify\">(b) Auch seine Inhaberstellung nach \u00a7\u00a06a\u00a0Abs.\u00a03 Satz\u00a02 GSA\u00a0Fleisch legt der Beschwerdef\u00fchrer zu 1) nicht nachvollziehbar dar. Ob er eine \u00fcbergreifende Organisation im Sinne des \u00a7\u00a06a\u00a0Abs.\u00a04 GSA\u00a0Fleisch f\u00fchrt, bleibt auf Grundlage seines Beschwerdevorbringens unklar. Er tr\u00e4gt insoweit zwar vor, dass er als Gesellschafter gemeinsam mit anderen Personen die Beschwerdef\u00fchrerin zu 2) und eine familiengef\u00fchrte Unternehmensgruppe verwalte und deren Produktionsabl\u00e4ufe steuere. Offen bleibt jedoch, wie die jeweiligen Unternehmensstrukturen und der erw\u00e4hnte Unternehmensverband konkret ausgestaltet sind und ob und gegebenenfalls wie die entsprechenden Unternehmen auch hinsichtlich der Produktion miteinander kooperieren.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"85\">85<\/p>\n<p class=\"justify\">(2) Hinsichtlich der weiteren angegriffenen Regelungen fehlen jegliche Darlegungen zur eigenen Betroffenheit des Beschwerdef\u00fchrers zu 1).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"86\">86<\/p>\n<p class=\"justify\">3. In Bezug auf das Verbot des Einsatzes von Arbeitskr\u00e4ften auf Grundlage von Werkvertr\u00e4gen im Bereich der Schlachtung einschlie\u00dflich der Zerlegung von Schlachtk\u00f6rpern (\u00a7 6a Abs. 2 Satz 1 Var. 1 und Satz 2 GSA Fleisch in der Fassung des Art. 2 Nr. 5 ASKG) und die dieses flankierenden Bu\u00dfgeldtatbest\u00e4nde (\u00a7 7 Abs. 2 Nr. 4 und 5 und Abs. 3 GSA Fleisch in der Fassung des Art. 2 Nr. 6 ASKG) zeigt die Beschwerdef\u00fchrerin zu 2) auch die M\u00f6glichkeit einer Verletzung ihrer Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG hinreichend substantiiert auf. Mit Blick auf die weiteren angegriffenen Vorschriften und die im \u00dcbrigen ger\u00fcgten Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte legt sie die M\u00f6glichkeit einer Verletzung hingegen nicht in der erforderlichen Weise dar.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"87\">87<\/p>\n<p class=\"justify\">a) Zu den Anforderungen an die Begr\u00fcndung der Verfassungsbeschwerde geh\u00f6rt, das als verletzt behauptete Recht zu bezeichnen und den seine Verletzung enthaltenden Vorgang substantiiert und konkret bezogen auf die eigene Situation darzulegen. Soweit das Bundesverfassungsgericht f\u00fcr bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Ma\u00dfst\u00e4be entwickelt hat, muss anhand dieser Ma\u00dfst\u00e4be aufgezeigt werden, inwieweit Grundrechte durch die angegriffene Ma\u00dfnahme verletzt sein sollen (vgl. BVerfGE 159, 223 &lt;270 Rn. 89&gt; \u2013 Bundesnotbremse I; 159, 355 &lt;375 Rn. 25&gt; \u2013 Bundesnotbremse II; 170, 377 &lt;395 Rn.\u00a028&gt; \u2013 Strompreisbremse; stRspr).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"88\">88<\/p>\n<p class=\"justify\">b) aa) Nach dem Vorbringen der Beschwerdef\u00fchrerin zu 2) erscheint eine Verletzung ihrer Berufsfreiheit aus Art.\u00a012 Abs.\u00a01\u00a0GG durch das Verbot des Einsatzes von Arbeitskr\u00e4ften auf Grundlage von Werkvertr\u00e4gen im Bereich der Schlachtung einschlie\u00dflich der Zerlegung von Schlachtk\u00f6rpern (\u00a7\u00a06a Abs.\u00a02 Satz\u00a01 Var. 1 und Satz\u00a02 GSA\u00a0Fleisch in der Fassung des Art.\u00a02 Nr.\u00a05 ASKG) und durch die dieses flankierenden Bu\u00dfgeldtatbest\u00e4nde (\u00a7\u00a07\u00a0Abs.\u00a02 Nr.\u00a04 und 5 und Abs.\u00a03 GSA\u00a0Fleisch in der Fassung des Art.\u00a02 Nr.\u00a06 ASKG) jedenfalls m\u00f6glich (vgl. zu den Anforderungen BVerfGE 163, 43 &lt;72 Rn. 83&gt; m.w.N. \u2013 Bundesverfassungsschutzgesetz &#8211; \u00dcbermittlungsbefugnisse).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"89\">89<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Beschwerdef\u00fchrerin zu 2) f\u00e4llt als Gesellschaft mit beschr\u00e4nkter Haftung mit Sitz im Inland grunds\u00e4tzlich in den pers\u00f6nlichen Schutzbereich der Berufsfreiheit, die gem\u00e4\u00df Art.\u00a019 Abs.\u00a03 GG auch inl\u00e4ndischen juristischen Personen des Privatrechts zusteht (vgl. zum pers\u00f6nlichen Schutzbereich BVerfGE 97, 228 &lt;253&gt;; 161, 63 &lt;89 Rn. 43&gt; \u2013 Windenergie-Beteiligungsgesellschaften; 170, 377 &lt;409 Rn. 66&gt;; 171, 1 &lt;13 Rn. 28&gt; \u2013 T\u00fcbinger Verpackungssteuer).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"90\">90<\/p>\n<p class=\"justify\">Sie r\u00fcgt in nachvollziehbarer Weise, durch das Verbot des Einsatzes von Arbeitskr\u00e4ften auf Grundlage von Werkvertr\u00e4gen in ihrem Betrieb in der von Art.\u00a012 Abs.\u00a01 GG gesch\u00fctzten unternehmerischen Dispositionsfreiheit verletzt zu sein (vgl. zum sachlichen Schutzbereich BVerfGE 30, 292 &lt;312\u00a0ff.&gt;; 138, 261 &lt;284\u00a0f. Rn.\u00a052\u00a0ff.&gt;; 141, 82 &lt;97\u00a0f. Rn.\u00a044\u00a0f.&gt;; 145, 20 &lt;70\u00a0f. Rn.\u00a0126\u00a0ff.&gt;; 161, 63 &lt;89\u00a0Rn.\u00a043&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"91\">91<\/p>\n<p class=\"justify\">Die angegriffenen Bu\u00dfgeldtatbest\u00e4nde bewehren das in Bezug genommene Verbot mit Sanktionen und vertiefen damit die dadurch m\u00f6glicherweise erfolgende Grundrechtsverletzung (vgl. zur Zuordnung der Bu\u00dfgeldtatbest\u00e4nde zum von der Verhaltenspflicht betroffenen Grundrecht nur BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 1.\u00a0Juni\u00a02011 &#8211;\u00a01\u00a0BvR\u00a0233\/10 u.a. -, Rn. 53). Da diese Vertiefung offenkundig ist, bedarf es insoweit keiner n\u00e4heren Substantiierung (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerfG, Beschl\u00fcsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1.\u00a0Oktober\u00a02024 &#8211; 1 BvR 770\/24 -, Rn.\u00a010 und &#8211; 1 BvR 782\/24 -, Rn.\u00a010).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"92\">92<\/p>\n<p class=\"justify\">bb) Die M\u00f6glichkeit einer Verletzung von Art.\u00a014 Abs.\u00a01 GG zeigt die Beschwerdef\u00fchrerin zu 2) dagegen nicht hinreichend substantiiert auf.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"93\">93<\/p>\n<p class=\"justify\">Aus ihren Ausf\u00fchrungen geht nicht hervor, dass sich der von ihr angenommene Eingriff gerade auf den Bestand und die Verwendung vorhandener Verm\u00f6genspositionen bezieht (vgl. BVerfGE 68, 193 &lt;222&gt;; 105, 252 &lt;277&gt;). Sie wendet sich stattdessen gegen Regelungen, die ihre Erwerbst\u00e4tigkeit als Unternehmen im Kernbereich der Fleischwirtschaft betreffen (vgl. BVerfGE 121, 317 &lt;345&gt;; 126, 112 &lt;135\u00a0f.&gt;). Die Eigentumsgarantie sch\u00fctzt das Erworbene, also die Ergebnisse geleisteter Arbeit, Art.\u00a012 Abs.\u00a01 GG dagegen den Erwerb, mithin die Bet\u00e4tigung selbst (vgl. BVerfGE 126, 112 &lt;135&gt;). Die Beschwerdef\u00fchrerin zu 2) substantiiert nicht, dass ihr durch das Verbot des Einsatzes von Arbeitskr\u00e4ften auf Grundlage von Werkvertr\u00e4gen im Bereich der Zerlegung von Schlachtk\u00f6rpern und durch die dieses flankierenden Bu\u00dfgeldtatbest\u00e4nde die M\u00f6glichkeit etwa des Verkaufs oder der \u00dcbertragung des von ihr gef\u00fchrten Betriebes genommen wird. Ebenso wenig l\u00e4sst sich ihren Ausf\u00fchrungen entnehmen, dass sie durch die gesetzlichen Regelungen daran gehindert wird, ihren Betrieb als solchen (ggf. mit einem ge\u00e4nderten Gesch\u00e4ftsmodell) weiter zu nutzen und sie daher konkret zu dessen Aufgabe gezwungen w\u00e4re. Soweit sie auf erhebliche Umsatzeinbu\u00dfen, den Verlust wesentlicher Marktanteile und die Abschaffung\/Einschr\u00e4nkung ihres Gesch\u00e4ftsmodells abstellt, legt sie nur mittelbare Folgen der angegriffenen Handlungsbeschr\u00e4nkungen dar (vgl. BVerfGE 126, 112 &lt;135\u00a0f.&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"94\">94<\/p>\n<p class=\"justify\">Mit Blick auf das von ihr in diesem Zusammenhang angef\u00fchrte, im Fachrecht als sonstiges Recht gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0823 Abs.\u00a01 BGB anerkannte Recht am eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb zeigt die Beschwerdef\u00fchrerin zu 2) schon nicht auf, dass insoweit der Schutzbereich des Art.\u00a014 Abs.\u00a01 GG er\u00f6ffnet ist (auch zuletzt offen gelassen von BVerfGE 143, 246 &lt;331\u2009f. Rn. 240&gt; m.w.N.; 155, 238 &lt;274\u00a0Rn.\u00a086&gt; \u2013 WindseeG).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"95\">95<\/p>\n<p class=\"justify\">cc) Der Vortrag zu einer Verletzung von Art.\u00a03 Abs.\u00a01 GG gen\u00fcgt ebenfalls den Begr\u00fcndungsanforderungen der \u00a7\u00a023 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 Halbsatz 1, \u00a7\u00a092 BVerfGG Die Beschwerdef\u00fchrerin zu 2) legt schon die von ihr angenommene Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte nicht substantiiert dar (vgl. dazu nur BVerfGE 1, 264 &lt;276&gt;; 98, 365 &lt;385&gt;; 110, 141 &lt;167&gt;; 115, 381 &lt;389&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"96\">96<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Beschwerdef\u00fchrerin zu 2) r\u00fcgt insoweit zum einen, dass der Gesetzgeber in unzul\u00e4ssiger Weise festgestellte Missst\u00e4nde lediglich in Nordrhein-Westfalen zum Anlass einer bundesweiten Regelung genommen habe. Zum anderen versto\u00dfe der Gesetzgeber gegen ein aus dem Rechtsstaatsprinzip folgendes \u201eVerursacherprinzip\u201c, indem er die Verbotstatbest\u00e4nde des Arbeitsschutzkontrollgesetzes nicht allein auf diejenigen Unternehmen beschr\u00e4nke, die die von ihm erkannten Defizite tats\u00e4chlich aufwiesen. Beide Begr\u00fcndungs\u00adans\u00e4tze sind von vornherein nicht geeignet, einen Versto\u00df gegen Art.\u00a03 Abs.\u00a01 GG schl\u00fcssig aufzuzeigen. Sie verkennen den f\u00fcr die Feststellung eines Gleichheitsversto\u00dfes prinzipiellen Unterschied zwischen dem Anlass einer Regelung und der von dieser ausgehenden Wirkung. Auch die Beobachtung von Missst\u00e4nden bei einzelnen Unternehmen und in einzelnen Regionen kann Anlass f\u00fcr eine abstrakt-generelle und bundesweite Regelung sein. Eine beschr\u00e4nkte empirische Grundlage einer Regelung bildet kein Gleichheitsproblem, sondern kann allenfalls im Rahmen der Pr\u00fcfung ihrer Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit verfassungsrechtliche Bedeutung erlangen. Die Gleichheitspr\u00fcfung einer gesetzlichen Regelung dagegen bezieht sich auf die Adressaten und Sachverhalte, auf die die Regelung Anwendung findet. Inwieweit konkrete Unternehmen in der Vergangenheit die vom Gesetzgeber aufgegriffenen Missst\u00e4nde aufwiesen oder nicht, ist dabei als solches nicht relevant. Mit Blick auf das Gleichbehandlungsgebot kommt es allein darauf an, ob der Gesetzgeber es unterlassen hat, tats\u00e4chliche Ungleichheiten des zu ordnenden Lebenssachverhalts zu ber\u00fccksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden m\u00fcssen (vgl. BVerfGE 115, 381 &lt;389&gt; m.w.N.). Die Beschwerdef\u00fchrerin zu 2) legt aber schon in keiner Weise dar, welche von den anderen Unternehmen der Branche abweichenden Merkmale bei einer auch sie selbst umfassenden Gruppe von Unternehmen vorliegen, auf Grund derer sie hinsichtlich des von den angegriffenen Regelungen verfolgten Zwecks anders behandelt werden m\u00fcsste.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"97\">97<\/p>\n<p class=\"justify\">dd) Ihre R\u00fcgen einer Verletzung von Art.\u00a02 Abs.\u00a01, Art.\u00a09 und Art.\u00a0103 Abs.\u00a02 GG beziehen sich ausschlie\u00dflich auf das Kooperationsverbot (\u00a7\u00a06a Abs.\u00a01 GSA\u00a0Fleisch) und die dieses flankierenden Regelungen, bez\u00fcglich derer die Beschwerdef\u00fchrerin zu 2) schon ihre Selbstbetroffenheit nicht hinreichend substantiiert hat (Rn.\u00a079).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"98\">98<\/p>\n<p class=\"justify\">c) Mit Blick auf die durch das Arbeitsschutzkontrollgesetz eingef\u00fchrten, das Verbot des Einsatzes von Arbeitskr\u00e4ften auf Grundlage von Werkvertr\u00e4gen im Bereich der Schlachtung einschlie\u00dflich der Zerlegung von Schlachtk\u00f6rpern erg\u00e4nzenden \u00dcberwachungs- und Kompetenzregelungen (\u00a7\u00a06b GSA\u00a0Fleisch in der Fassung des Art.\u00a02 Nr.\u00a05 ASKG, Art.\u00a08 Nr.\u00a01 Buchstabe\u00a0c ASKG &lt;Einf\u00fchrung eines neuen \u00a7\u00a01 Abs.\u00a03 Nr.\u00a06 Var.\u00a01 SchwarzArbG&gt;, Art.\u00a08\u00a0Nr.\u00a02 Buchstabe c ASKG &lt;Einf\u00fchrung eines neuen \u00a7\u00a02 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Nr.\u00a09 Buchstabe c Alt. 1 SchwarzArbG&gt; und Art.\u00a08 Nr.\u00a03 ASKG &lt;Anpassung von \u00a7\u00a05 Abs.\u00a05 S\u00e4tze 1 und\u00a02 SchwarzArbG&gt;) fehlt schlie\u00dflich jeder Vortrag der Beschwerdef\u00fchrerin zu 2) zur M\u00f6glichkeit einer Grundrechtsverletzung gerade durch diese Vorschriften.<\/p>\n<h3>IV.\u00a0<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"99\">99<\/p>\n<p class=\"justify\">Soweit die Beschwerdef\u00fchrerin zu 2) beschwerdebefugt ist, gen\u00fcgt ihre Verfassungsbeschwerde weiterhin dem in \u00a7\u00a090 Abs.\u00a02\u00a0BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarit\u00e4t, der auch f\u00fcr Rechtssatzverfassungsbeschwerden gilt (vgl. dazu BVerfGE 150, 309 &lt;326\u00a0ff. Rn. 41\u00a0ff.&gt; \u2013 Kfz-Kennzeichenkontrollen BW-HE; 154, 152 &lt;212 Rn. 78&gt; \u2013 BND-Ausland-Ausland-Fernmeldeaufkl\u00e4rung; 163, 107 &lt;124 Rn. 43&gt;). Danach bedurfte es hier der vorherigen Anrufung der Fachgerichte nicht. Die Beschwerdef\u00fchrerin zu 2) f\u00e4llt als Inhaberin eines Betriebes, in dem ausschlie\u00dflich die Zerlegung von Schweinek\u00f6pfen durchgef\u00fchrt wird, unzweifelhaft in den Anwendungsbereich des \u00a7\u00a06a Abs.\u00a02 Satz\u00a01 Var. 1 und Satz\u00a02 GSA\u00a0Fleisch in der Fassung des Art.\u00a02 Nr.\u00a05 ASKG und der flankierenden Bu\u00dfgeldtatbest\u00e4nde (vgl. dagegen die Sachverhalte in BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 30.\u00a0September\u00a02024 &#8211; 1 BvR 2638\/21 u.a. -, Rn.\u00a021\u00a0ff.). Der Fall wirft insoweit allein spezifisch verfassungsrechtliche Fragen hinsichtlich des Verbots auf (vgl. BVerfGE 170, 377 &lt;407 Rn.\u00a059&gt;).<\/p>\n<h3>C.\u00a0<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"100\">100<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit zul\u00e4ssig, nicht begr\u00fcndet. Das zul\u00e4ssig ger\u00fcgte Verbot des Einsatzes von Arbeitskr\u00e4ften auf Grundlage von Werkvertr\u00e4gen im Bereich der Schlachtung einschlie\u00dflich der Zerlegung von Schlachtk\u00f6rpern (\u00a7\u00a06a Abs.\u00a02 Satz\u00a01 Var.\u00a01 und Satz\u00a02 GSA\u00a0Fleisch in der Fassung des Art.\u00a02 Nr.\u00a05 ASKG) und die dieses Verbot flankierenden Bu\u00dfgeldtatbest\u00e4nde (\u00a7\u00a07\u00a0Abs.\u00a02 Nr.\u00a04 und 5 und Abs.\u00a03 GSA\u00a0Fleisch in der Fassung des Art.\u00a02 Nr.\u00a06 ASKG) greifen zwar in das Grundrecht der Beschwerdef\u00fchrerin zu 2) aus Art.\u00a012 Abs.\u00a01 GG ein (I). Der Eingriff ist aber gerechtfertigt (II).<\/p>\n<h3>I.\u00a0<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"101\">101<\/p>\n<p class=\"justify\">Die zul\u00e4ssig ger\u00fcgten Regelungen greifen in das von Art.\u00a012 Abs.\u00a01 GG gew\u00e4hrleistete Grundrecht auf Berufsfreiheit der Beschwerdef\u00fchrerin zu 2) ein.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"102\">102<\/p>\n<p class=\"justify\">1. Art. 12 Abs. 1 GG ist ein einheitliches Grundrecht, das Wahl und Aus\u00fcbung des Berufs sch\u00fctzt (vgl. BVerfGE 7, 377 &lt;400 f.&gt;; 161, 63 &lt;89 Rn. 43&gt;; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 23. September 2025 &#8211; 1 BvR 1796\/23 -, Rn. 103 \u2013 Altersgrenze Anwaltsnotare). \u201eBeruf\u201c ist jede T\u00e4tigkeit, die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung und Aufrechterhaltung einer Lebensgrundlage dient (vgl. BVerfGE 155, 238 &lt;276 Rn. 92&gt;; 163, 107 &lt;133 Rn. 71&gt;; 170, 377 &lt;409 Rn. 66&gt;). Eine Auspr\u00e4gung der Berufsfreiheit ist die \u201eUnternehmens\u00adfreiheit\u201c im Sinne freier Gr\u00fcndung und F\u00fchrung von Unternehmen, welche die Freiheit umfasst, die unternehmerische Berufst\u00e4tigkeit organisatorisch und vertraglich zu gestalten und die beruflich erbrachte Leistung wirtschaftlich zu verwerten (vgl. BVerfGE 170, 377 &lt;409 f. Rn. 66&gt; m.w.N.). Die Gew\u00e4hrleistung der Berufsfreiheit zielt auf eine m\u00f6glichst unreglementierte berufliche Bet\u00e4tigung ab (vgl. BVerfGE 163, 107 &lt;134 Rn. 73&gt;; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 23. September 2025 &#8211; 1 BvR 1796\/23 -, Rn. 103; stRspr). Hinsichtlich vertraglicher Gestaltungen wird die Vertragsfreiheit zwar auch durch die allgemeine Handlungsfreiheit gem\u00e4\u00df Art. 2 Abs. 1 GG gesch\u00fctzt, aber diese tritt im Bereich beruflicher Bet\u00e4tigung als Pr\u00fcfungsma\u00dfstab zur\u00fcck (vgl. BVerfGE 134, 204 &lt;222 f. Rn. 67&gt;; 171, 366 &lt;402 Rn. 72&gt; m.w.N. \u2013 GKV-FinanzstabilisierungsG).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"103\">103<\/p>\n<p class=\"justify\">2. Danach ist nicht nur die von der Beschwerdef\u00fchrerin zu 2) ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit der Zerlegung von Schweinek\u00f6pfen, sondern auch ihre personalwirtschaftliche Entscheidung, diese T\u00e4tigkeit von Personen ausf\u00fchren zu lassen, die bei ihr auf Grundlage von Werkvertr\u00e4gen eingesetzt werden, durch die Berufsfreiheit gesch\u00fctzt. Diese Entscheidung betrifft ihre Vertragsfreiheit im beruflichen Bereich. Durch das bu\u00dfgeldbewehrte Verbot des Einsatzes von Arbeitskr\u00e4ften auf Grundlage von Werkvertr\u00e4gen im Bereich der Zerlegung von Schlachtk\u00f6rpern wird die personalwirtschaftliche Dispositionsm\u00f6glichkeit der Beschwerdef\u00fchrerin zu 2) und damit ihre Berufsaus\u00fcbungsfreiheit (Rn. 137 f.) unmittelbar eingeschr\u00e4nkt.<\/p>\n<h3>II.\u00a0<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"104\">104<\/p>\n<p class=\"justify\">Dieser Eingriff in Art.\u00a012 Abs.\u00a01 GG ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Beschr\u00e4nkungen der Berufsaus\u00fcbungsfreiheit sind mit Art.\u00a012 Abs.\u00a01 GG vereinbar, wenn sie auf einer hinreichend bestimmten (vgl. dazu BVerfGE 49, 168 &lt;181&gt;; 134, 141 &lt;184 Rn. 126&gt;; stRspr) gesetzlichen Grundlage beruhen, vern\u00fcnftigen Zwecken des Gemeinwohls dienen, zur Verwirklichung dieser Zwecke geeignet und erforderlich sind und Berufst\u00e4tige nicht \u00fcberm\u00e4\u00dfig treffen, also dem Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit gen\u00fcgen (vgl. BVerfGE 7, 377 &lt;405\u00a0f.&gt;; 77, 308 &lt;332&gt;; 111, 10 &lt;32&gt;; 117, 163 &lt;182&gt;; stRspr).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"105\">105<\/p>\n<p class=\"justify\">Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung setzt voraus, dass die angegriffenen Regelungen formell und materiell verfassungsgem\u00e4\u00df sind (vgl. grundlegend BVerfGE 6, 32 &lt;41&gt;). Gegen die formelle Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit bestehen keine Bedenken; insbesondere sind sowohl das Verbot des Einsatzes von Arbeitskr\u00e4ften auf Grundlage von Werkvertr\u00e4gen im Bereich der Schlachtung einschlie\u00dflich der Zerlegung von Schlachtk\u00f6rpern (vgl. Art.\u00a074 Abs.\u00a01 Nr.\u00a011 GG) als auch die das Verbot flankierenden Bu\u00dfgeldtatbest\u00e4nde (vgl. Art.\u00a074 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 GG) kompetenzgem\u00e4\u00df erlassen worden. Die Regelungen sind auch materiell verfassungsgem\u00e4\u00df. Sie gen\u00fcgen insbesondere dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Bestimmtheitsgebot (1) und dem Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit (2).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"106\">106<\/p>\n<p class=\"justify\">1. \u00a7 6a Abs. 2 Satz 1 Var. 1 und Satz 2 GSA Fleisch in der Fassung des Art. 2 Nr. 5 ASKG und die darauf bezogenen Bu\u00dfgeldtatbest\u00e4nde in \u00a7 7 Abs. 2 Nr. 4 und 5 und Abs. 3 GSA Fleisch in der Fassung des Art. 2 Nr. 6 ASKG gen\u00fcgen dem im allgemeinen Rechtsstaatsprinzip gr\u00fcndenden Bestimmtheitsgebot.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"107\">107<\/p>\n<p class=\"justify\">a) Danach ist der Gesetzgeber gehalten, seine Vorschriften so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit R\u00fccksicht auf den Normzweck m\u00f6glich ist (vgl. BVerfGE 49, 168 &lt;181&gt;; 134, 141 &lt;184 Rn. 126&gt;; stRspr). Die Betroffenen m\u00fcssen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten daran ausrichten k\u00f6nnen, und die gesetzesausf\u00fchrende Verwaltung muss f\u00fcr ihr Verhalten steuernde und begrenzende Handlungsma\u00dfst\u00e4be vorfinden (vgl. BVerfGE 110, 33 &lt;54&gt;; 113, 348 &lt;375&gt;; 128, 282 &lt;317\u00a0f.&gt;; 134, 141 &lt;184 Rn.\u00a0126&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"108\">108<\/p>\n<p class=\"justify\">Die notwendige Bestimmtheit fehlt aber nicht schon deshalb, weil eine Norm auslegungsbed\u00fcrftig ist (vgl. BVerfGE 45, 400 &lt;420&gt;; 117, 71 &lt;111&gt;; 128, 282 &lt;317&gt;; 134, 141 &lt;184 Rn. 127&gt;; stRspr). Dem Bestimmtheitserfordernis ist vielmehr gen\u00fcgt, wenn die Auslegungsprobleme mit herk\u00f6mmlichen juristischen Methoden bew\u00e4ltigt werden k\u00f6nnen (vgl. BVerfGE 17, 67 &lt;82&gt;; 83, 130 &lt;145&gt;; 127, 335 &lt;356&gt;; 134, 141 &lt;184\u00a0f. Rn. 127&gt;). Es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsanwendungsorgane, Zweifelsfragen zu kl\u00e4ren (vgl. BVerfGE 31, 255 &lt;264&gt;; 127, 335 &lt;356&gt;) und Auslegungsprobleme zu bew\u00e4ltigen (vgl.\u00a0BVerfGE 134, 141 &lt;185 Rn. 127&gt; m.w.N.).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"109\">109<\/p>\n<p class=\"justify\">b) Diesen Anforderungen werden die zul\u00e4ssig angegriffenen Regelungen gerecht. Zwar enth\u00e4lt \u00a7\u00a06a\u00a0Abs.\u00a02\u00a0Satz\u00a01\u00a0Var. 1 und Satz\u00a02 GSA\u00a0Fleisch mit den Begriffen des Inhabers und der \u00fcbergreifenden Organisation unbestimmte Rechtsbegriffe. F\u00fcr deren Auslegung und Anwendung l\u00e4sst sich indes mit Hilfe der \u00fcblichen Auslegungsmethoden eine zuverl\u00e4ssige Grundlage gewinnen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"110\">110<\/p>\n<p class=\"justify\">F\u00fcr beide Begriffe h\u00e4lt das Gesetz in \u00a7\u00a06a Abs.\u00a03 und 4 GSA\u00a0Fleisch zun\u00e4chst eine Legaldefinition bereit. Dar\u00fcber hinaus finden sich in der Begr\u00fcndung des Gesetzentwurfs hinreichende Anhaltspunkte, die eine konkretisierende Auslegung der Vorschriften erm\u00f6glichen. Die Begr\u00fcndung weist ausgehend vom Zweck des GSA\u00a0Fleisch ausdr\u00fccklich darauf hin, dass f\u00fcr die Qualifikation als Inhaber im Sinne des \u00a7\u00a06a Abs.\u00a03 GSA\u00a0Fleisch allein die Aus\u00fcbung des arbeitgeberseitigen Weisungsrechts gegen\u00fcber bestimmten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nicht ausreichend sei. Erforderlich sei vielmehr, dass der Inhaber \u00fcber die Personaleinsatzplanung einschlie\u00dflich der betrieblichen Arbeitszeit (zum Beispiel Lage und Dauer der Arbeitszeit und der Pausen, Arbeit im Schichtmodell etc.) aufgrund der Steuerung der Arbeitsabl\u00e4ufe insgesamt entscheide, und er zu diesem Zwecke auch den Zugang des Personals zum Betriebsgel\u00e4nde steuern k\u00f6nne (vgl. BTDrucks 19\/21978, S.\u00a037).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"111\">111<\/p>\n<p class=\"justify\">Auch bez\u00fcglich der F\u00fchrung einer \u00fcbergreifenden Organisation (\u00a7\u00a06a Abs.\u00a03 Satz\u00a02 und Abs.\u00a04 GSA\u00a0Fleisch) lassen sich der Begr\u00fcndung des Gesetzentwurfs Auslegungshilfen entnehmen. Nach ihr muss der Inhaber der Organisation Arbeitgeber der in allen Betrieben im Bereich der Schlachtung einschlie\u00dflich der Zerlegung von Schlachtk\u00f6rpern und der Fleischverarbeitung t\u00e4tigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sein, wobei ein zeitliches oder inhaltliches \u00dcberwiegen der Vorgaben hinsichtlich der Arbeitsabl\u00e4ufe in dem jeweiligen Betrieb nicht vorausgesetzt wird (vgl. BTDrucks 19\/21978, S.\u00a037). Dazu liefert die Begr\u00fcndung des Gesetzentwurfs ein Beispiel, das den im Kernbereich der Fleischwirtschaft T\u00e4tigen das gesetzgeberische Regelungsanliegen verdeutlicht und eine Orientierungshilfe f\u00fcr die Auslegung der Vorschrift gibt. \u00a7\u00a06a Abs.\u00a03 Satz\u00a02 GSA\u00a0Fleisch erfasse etwa den Fall, dass der Betrieb Teil einer gr\u00f6\u00dferen Liegenschaft sei, in dem Betrieb aber nur wenige Arbeitsschritte vorgenommen w\u00fcrden beziehungsweise die Arbeitsmenge oder -geschwindigkeit oder das Zeitfenster, in dem die Arbeitsschritte vorgenommen w\u00fcrden, im Wesentlichen vorgegeben seien, zum Beispiel durch Anlieferung der Vorprodukte (vgl. BTDrucks 19\/21978, S.\u00a037\u00a0f.).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"112\">112<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Kl\u00e4rung verbleibender Zweifelsfragen ist Aufgabe der Rechtsanwendungsorgane. Die Regelungen sind jedenfalls weder insgesamt noch in Teilen oder in einzelnen Begriffen derart ungenau, dass sie f\u00fcr die Betroffenen zu einer unertr\u00e4glichen Unsicherheit f\u00fchrten und die Gerichte nicht in der Lage w\u00e4ren, das Gesetz in rechtsstaatlicher Weise anzuwenden (vgl. BVerfGE 31, 255 &lt;264&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"113\">113<\/p>\n<p class=\"justify\">2. Die zul\u00e4ssig angegriffenen Regelungen sind auch verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Sie dienen mindestens einem legitimen Zweck (a) und sind zur Erreichung jedenfalls dieses Zwecks geeignet (b), erforderlich (c) und angemessen (d). Es ist grunds\u00e4tzlich ausreichend, dass ein einziger verfassungsrechtlich legitimer Zweck die angegriffenen Regelungen tr\u00e4gt (vgl. nur BVerfGE 163, 107 &lt;140 Rn. 89&gt;). Es kann deshalb hier dahinstehen, inwieweit auch die anderen vom Gesetzgeber verfolgten Zwecke die Regelung rechtfertigen k\u00f6nnen (e).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"114\">114<\/p>\n<p class=\"justify\">a) Das bu\u00dfgeldbewehrte Verbot des Einsatzes von Arbeitskr\u00e4ften auf Grundlage von Werkvertr\u00e4gen im Bereich der Schlachtung einschlie\u00dflich der Zerlegung von Schlachtk\u00f6rpern verfolgt mindestens einen verfassungsrechtlich legitimen Zweck.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"115\">115<\/p>\n<p class=\"justify\">aa) Ob ein legitimer Zweck verfolgt wird, unterliegt der Pr\u00fcfung durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 170, 293 &lt;343 Rn. 113&gt; \u2013 Krankenhausvorbehalt). Legitim ist grunds\u00e4tzlich jedes \u00f6ffentliche Interesse, das verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen ist. Welche Zwecke legitim sind, h\u00e4ngt dabei auch vom jeweiligen Grundrecht ab, in das eingegriffen wird (BVerfGE 170, 293 &lt;343 Rn. 114&gt; m.w.N.). Nicht legitim ist insbesondere eine Aufhebung des in dem jeweiligen Grundrecht enthaltenen Freiheitsprinzips als solchen (vgl. BVerfGE 124, 300 &lt;331&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"116\">116<\/p>\n<p class=\"justify\">bb) Ausgehend davon verfolgt der Gesetzgeber mit dem bu\u00dfgeldbewehrten Verbot des Einsatzes von Arbeitskr\u00e4ften auf Grundlage von Werkvertr\u00e4gen im Bereich der Schlachtung einschlie\u00dflich der Zerlegung von Schlachtk\u00f6rpern jedenfalls den verfassungsrechtlich legitimen Zweck, den Arbeits- und Gesundheitsschutz der in diesem Bereich vormals auf Grundlage von Werkvertr\u00e4gen t\u00e4tigen Personen zu verbessern.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"117\">117<\/p>\n<p class=\"justify\">Das Verbot des Einsatzes von Arbeitskr\u00e4ften auf Grundlage von Werkvertr\u00e4gen im Bereich der Schlachtung einschlie\u00dflich der Zerlegung von Schlachtk\u00f6rpern dient zuvorderst dem Arbeits- und Gesundheitsschutz. Die bei Kontrollen in Nordrhein-Westfalen festgestellten quantitativ wie qualitativ gravierenden Verst\u00f6\u00dfe gegen arbeitszeit- und sonstige arbeitsschutzrechtliche Vorschriften und die vergleichsweise hohe Zahl von Arbeitsunf\u00e4llen in der Fleischwirtschaft f\u00fchrt der Gesetzgeber zentral auf unklare Verantwortungsstrukturen in den entsprechenden Betrieben zur\u00fcck, in denen Fremdpersonal in gro\u00dfem Umfang \u2013 vielfach mit einem Besch\u00e4ftigungsanteil von \u00fcber 50\u00a0% und mit bis zu 30 verschiedenen Werkvertragsunternehmen an einem Produktionsstandort \u2013 zum Einsatz gekommen sei. Mit dem Verbot des Einsatzes von Arbeitskr\u00e4ften auf Grundlage von Werkvertr\u00e4gen im Kernbereich der Fleischwirtschaft soll nunmehr ein Gleichlauf zwischen der Verantwortung f\u00fcr die Betriebsabl\u00e4ufe und der Verantwortung f\u00fcr die Einhaltung der arbeits- und arbeitsschutzrechtlichen Standards bez\u00fcglich aller in diesem Bereich t\u00e4tigen Personen erreicht werden (vgl. BTDrucks 19\/21978, S.\u00a025). Der Schutz und die Erhaltung der Gesundheit der Arbeitskr\u00e4fte sollen so st\u00e4rker in den \u00f6konomischen Fokus des Betriebsinhabers r\u00fccken (vgl. BTDrucks 19\/21978, S.\u00a025).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"118\">118<\/p>\n<p class=\"justify\">Dieser Zweck ist verfassungsrechtlich legitim. Zu seiner Verfolgung ist der Gesetzgeber schon durch seine aus Art.\u00a02 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 GG folgende Schutzpflicht berechtigt (vgl. f\u00fcr den Lebens- und Gesundheitsschutz nur BVerfGE 161, 299 &lt;362\u00a0f. Rn.\u00a0155&gt; \u2013 Impfnachweis &lt;COVID-19&gt;). Das grundrechtlich gew\u00e4hrleistete Recht auf k\u00f6rperliche Unversehrtheit kann den Gesetzgeber sogar verpflichten, den Schutz der Besch\u00e4ftigten vor den gesundheitssch\u00e4dlichen Folgen ihrer T\u00e4tigkeit zu regeln (vgl. zur Nachtarbeit BVerfGE 85, 191 &lt;212\u00a0f.&gt;; 87, 363 &lt;386&gt;; allgemein BVerfGE 111, 10 &lt;32\u00a0f.&gt;; 138, 261 &lt;285 f. Rn. 57&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"119\">119<\/p>\n<p class=\"justify\">b) Das bu\u00dfgeldbewehrte Verbot des Einsatzes von Arbeitskr\u00e4ften auf Grundlage von Werkvertr\u00e4gen im Bereich der Schlachtung einschlie\u00dflich der Zerlegung von Schlachtk\u00f6rpern ist geeignet, den Arbeits- und Gesundheitsschutz der vormals auf der Grundlage von Werkvertr\u00e4gen in diesem Bereich eingesetzten Personen zu verbessern.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"120\">120<\/p>\n<p class=\"justify\">aa) F\u00fcr die Eignung gen\u00fcgt bereits die M\u00f6glichkeit, dass die gesetzliche Regelung die Erreichung des Gesetzeszwecks f\u00f6rdert (vgl. BVerfGE 161, 299 &lt;367 Rn.\u2005166&gt;; 170, 377 &lt;421 Rn. 93&gt;; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 23.\u00a0September\u00a02025 &#8211; 1 BvR 1796\/23 -, Rn. 121; stRspr). Auf Gesetzesebene gen\u00fcgt es, wenn die abstrakte M\u00f6glichkeit der Zweckerreichung besteht (vgl. BVerfGE 100, 313 &lt;373&gt;). Eine Regelung ist erst dann nicht mehr geeignet, wenn sie die Erreichung des Gesetzeszwecks in keiner Weise f\u00f6rdern kann oder sich sogar gegenl\u00e4ufig auswirkt (BVerfGE 158, 282 &lt;336 Rn.\u00a0131&gt; \u2013 Vollverzinsung; 161,\u00a0299 &lt;367\u00a0f. Rn. 166&gt;; 170, 377 &lt;421 Rn. 93&gt;; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 23.\u00a0September\u00a02025 &#8211; 1 BvR 1796\/23 \u2011, Rn. 121; stRspr).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"121\">121<\/p>\n<p class=\"justify\">bb) Durch das bu\u00dfgeldbewehrte Verbot des Einsatzes von Arbeitskr\u00e4ften auf Grundlage von Werkvertr\u00e4gen im Bereich der Schlachtung einschlie\u00dflich der Zerlegung von Schlachtk\u00f6rpern wird die Trennung von Betriebsorganisation und Personalverantwortung aufgehoben. Zugleich wird die Verantwortung f\u00fcr die Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen und gesundheitssch\u00fctzenden Bestimmungen ausschlie\u00dflich den Unternehmen der Fleischwirtschaft selbst zugeschrieben. Diese k\u00f6nnen nicht mehr auf die Verantwortung des Werkvertragsunternehmens verweisen. Der Gesetzgeber konnte davon ausgehen, dass die hierdurch gesicherten klaren Verantwortlichkeiten f\u00fcr den Arbeits- und Gesundheitsschutz der vormals auf Grundlage von Werkvertr\u00e4gen eingesetzten Personen f\u00f6rderlich sind, weil klare Verantwortlichkeiten eine Grundbedingung f\u00fcr die Durchsetzung von Rechten sind.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"122\">122<\/p>\n<p class=\"justify\">Soweit in der Verfassungsbeschwerde hiergegen eingewendet wird, es sei ungewiss, ob die vormals auf Grundlage von Werkvertr\u00e4gen t\u00e4tigen Personen eine Stelle bei Unternehmen der Fleischindustrie \u00fcberhaupt antreten wollten und erhalten w\u00fcrden, ist dies angesichts der gleichbleibenden Bedarfe unplausibel und findet auch keinerlei tats\u00e4chliche Anhaltspunkte. Vielmehr wurden nach den Ergebnissen der Evaluation nach \u00a7\u00a08 GSA\u00a0Fleisch beinahe alle vormals auf Grundlage von Werkvertr\u00e4gen Besch\u00e4ftigten durch Abschluss eines Arbeitsvertrags inzwischen von den Unternehmen der Fleischindustrie unmittelbar eingestellt (vgl. Forschungsbericht des BMAS Nr.\u00a0633, S.\u00a087\u00a0f.).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"123\">123<\/p>\n<p class=\"justify\">Auch soweit in der Verfassungsbeschwerde vorgebracht wird, das Fremdpersonalverbot bewirke nur einen Austausch der Arbeitgeber, die Besch\u00e4ftigten seien aber weiterhin von den Unternehmen stark abh\u00e4ngig, und es finde lediglich eine Verlagerung des eigentlichen Problems auf eine andere Ebene statt, die die Situation der (ausl\u00e4ndischen) Besch\u00e4ftigten versch\u00e4rfe, fehlt es an belastbaren Anhaltspunkten und liegt dies neben den tats\u00e4chlichen Erkenntnissen insbesondere aus der Evaluation nach \u00a7\u00a08 GSA\u00a0Fleisch (vgl. Forschungsbericht des BMAS Nr.\u00a0633, S.\u00a016\u00a0ff., 102\u00a0ff., 170\u00a0ff.).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"124\">124<\/p>\n<p class=\"justify\">c) Der mit dem bu\u00dfgeldbewehrten Verbot des Einsatzes von Arbeitskr\u00e4ften auf Grundlage von Werkvertr\u00e4gen im Bereich der Schlachtung einschlie\u00dflich der Zerlegung von Schlachtk\u00f6rpern einhergehende Eingriff in die Berufsfreiheit der Beschwerdef\u00fchrerin zu 2) ist zur Erreichung des mit dem Gesetz verfolgten Zwecks der Verbesserung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes der in diesem Bereich t\u00e4tigen Personen auch erforderlich.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"125\">125<\/p>\n<p class=\"justify\">aa) Grundrechtseingriffe d\u00fcrfen nicht weiter gehen, als es der Gesetzeszweck erfordert. Daran fehlt es, wenn ein gleich wirksames Mittel zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels zur Verf\u00fcgung steht, das Grundrechtstr\u00e4ger weniger und Dritte und die Allgemeinheit nicht st\u00e4rker belastet (vgl. BVerfGE 148, 40 &lt;57 Rn. 47&gt;; 170, 377 &lt;422 Rn.\u00a095&gt;; stRspr; siehe auch BVerfGE 103, 172 &lt;183 f.&gt;; 113, 167 &lt;259&gt;). Die sachliche Gleichwertigkeit der alternativen Ma\u00dfnahmen zur Zweckerreichung muss daf\u00fcr in jeder Hinsicht eindeutig feststehen (BVerfGE 170, 377 &lt;422 95&gt;). Das Bundesverfassungsgericht pr\u00fcft nicht, ob der Gesetzgeber die beste L\u00f6sung f\u00fcr die hinter einem Gesetz stehenden Probleme gefunden hat (vgl. BVerfGE 100, 271 &lt;286&gt;; 102,\u00a0197\u00a0&lt;218&gt;; 103, 293 &lt;308&gt;; 116, 202 &lt;225&gt;; 149, 86 &lt;120 Rn. 94&gt;). Es kann sich unter Ber\u00fccksichtigung eines dem Gesetzgeber zukommenden Spielraums darauf beschr\u00e4nken, die von den Beschwerdef\u00fchrern aufgezeigten oder sonst in Fachkreisen diskutierten Alternativen darauf zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob sie den angestrebten Zweck in einfacherer, gleich wirksamer, aber die Grundrechte weniger belastender Weise erreichen k\u00f6nnen (vgl.\u00a0BVerfGE77,\u00a084\u00a0&lt;109&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"126\">126<\/p>\n<p class=\"justify\">bb) Mit Blick auf das Anliegen des Gesetzgebers, den Arbeits- und Gesundheitsschutz der in der Fleischwirtschaft ehemals auf Grundlage von Werkvertr\u00e4gen t\u00e4tigen Personen zu verbessern, sind keine milderen Mittel im oben beschriebenen Sinne ersichtlich. Weder die blo\u00dfe Intensivierung von Kontrollen (1) noch eine Erlaubnispflicht f\u00fcr den Einsatz von Arbeitskr\u00e4ften auf Grundlage von Werkvertr\u00e4gen oder eine f\u00fcr diese verst\u00e4rkte Sekund\u00e4rverantwortung (2) noch andere, mit dem Arbeitsschutzkontrollgesetz eingef\u00fchrte einzelne Ma\u00dfnahmen (3) oder der allgemeine Rechtsschutz (4) sind gleich wirksame und die betroffenen Grundrechtstr\u00e4ger weniger sowie Dritte und die Allgemeinheit nicht st\u00e4rker belastende Ma\u00dfnahmen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"127\">127<\/p>\n<p class=\"justify\">(1) Bei der blo\u00dfen Intensivierung von Kontrollen ist schon die gleiche Effektivit\u00e4t zweifelhaft. Insbesondere bereitet nach der vertretbaren Einsch\u00e4tzung des Gesetzgebers die \u00dcberwachung des Einsatzes von Fremdpersonal im Kernbereich der Fleischwirtschaft nicht zuletzt wegen des un\u00fcbersichtlichen Nebeneinanders verschiedener Unternehmen und Formen des Fremdpersonaleinsatzes, des nur mit erheblicher zeitlicher Verz\u00f6gerung m\u00f6glichen Zugangs zu den Betrieben und der h\u00e4ufig nicht vor Ort vorgehaltenen Gesch\u00e4ftsunterlagen besondere Schwierigkeiten (vgl. f\u00fcr die seinerzeit \u00e4hnliche Situation in der Bauwirtschaft BVerfGE 77, 84 &lt;110\u00a0f.&gt;). Nach den Erkenntnissen von Betriebspr\u00fcfungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit in den Jahren 2016 bis 2020 gestalten sich die Pr\u00fcfungen bei den industriellen Fleischbetrieben vor Ort grunds\u00e4tzlich schwierig, weil es sich meist um gro\u00dfe und komplexe Gewerbeunternehmen handele, die durch standhafte Zaunanlagen, Zugangskontrollen und Sicherheitsfirmen gesch\u00fctzt w\u00fcrden. Ein ungehinderter Zugang sei ohne zeitliche Verz\u00f6gerung nicht m\u00f6glich. Problematisch sei insoweit au\u00dferdem, dass sich die Gesch\u00e4ftsunterlagen nicht vor Ort im Betrieb, sondern h\u00e4ufig am Sitz des inl\u00e4ndischen oder ausl\u00e4ndischen Werkvertragsunternehmens oder beim r\u00e4umlich weit entfernten Steuerberater bef\u00e4nden (vgl. Bundesministerium der Finanzen, Arbeitsschutzprogramm f\u00fcr die Fleischwirtschaft, 29.\u00a0Juni\u00a02020, S.\u00a02). \u00c4hnlich \u00e4u\u00dferte sich im Rahmen der Evaluation nach \u00a7\u00a08 GSA\u00a0Fleisch auch die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe mit Blick auf die Kontrolle des Arbeitsschutzes vor Inkrafttreten des Arbeitsschutzkontrollgesetzes (vgl. Forschungsbericht des BMAS Nr.\u00a0633, S.\u00a0107\u00a0ff.).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"128\">128<\/p>\n<p class=\"justify\">Erfolgversprechende intensivierte Kontrollen belasteten jedenfalls die Allgemeinheit zus\u00e4tzlich. Die Kontrollen m\u00fcssten unter den gegebenen Bedingungen dauerhaft erheblich ausgeweitet werden, was eine betr\u00e4chtliche Aufstockung der personellen und sachlichen Mittel der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden erforderte (vgl. Cremer\/Deinert, Fremdpersonalverbot in der Fleischwirtschaft auf dem Pr\u00fcfstand des Verfassungsrechts, 2023, S. 62; Deinert, Kurzgutachten: Womit kann begr\u00fcndet werden, dass Werkvertr\u00e4ge und Arbeitnehmer\u00fcberlassung nur in der Fleischindustrie verboten werden k\u00f6nnen?, 2020, S. 11 &lt;im Folgenden: Deinert, Kurzgutachten&gt;; K\u00e4rcher\/Walser, Durchsetzung von Arbeitsrecht \u2011 das Arbeitsschutzkontrollgesetz als Modell?, 2025, S. 155 f.; Ruppert, Das Werkvertragsverbot in der Fleischwirtschaft, 2025, S. 197; f\u00fcr eine Intensivierung der Kontrollen als nur ein flankierendes Element des Verbots Bayreuther, NZA 2020, S. 773 &lt;776&gt;; a. A. zur Erforderlichkeit Boemke\/D\u00fcwell\/Greiner\/Hamann\/Kalb\/Kock\/Mengel\/Motz\/Sch\u00fcren\/Th\u00fcsing\/Wank, NZA 2020, S.\u00a01160 &lt;1163&gt;; Greiner\/Mu\u00f1oz Andres, BB 2024, S.\u00a01588 &lt;1592&gt;; Th\u00fcsing\/Mantsch, NZA 2024, S.\u00a0584 &lt;588\u00a0f.&gt;; Tuengerthal\/Hennecke, Ein Verlust an Berufsfreiheit, 2022, S.\u00a060\u00a0f.).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"129\">129<\/p>\n<p class=\"justify\">(2) Auch der in der Verfassungsbeschwerde angesprochene m\u00f6gliche Erlaubnisvorbehalt f\u00fcr den Einsatz von Arbeitskr\u00e4ften auf Grundlage von Werkvertr\u00e4gen in der Fleischwirtschaft w\u00e4re jedenfalls kein gleich geeignetes, milderes Mittel. Er w\u00e4re schon nicht eindeutig gleich effektiv, denn die Trennung der Steuerung der Betriebsabl\u00e4ufe und der rechtlichen Verantwortung als Ursache f\u00fcr Schutzdefizite bliebe unber\u00fchrt. Die in Fachkreisen diskutierten M\u00f6glichkeiten einer Verst\u00e4rkung der Sekund\u00e4rverantwortung der Unternehmen der Fleischindustrie f\u00fcr die Arbeitsbedingungen des im Kernbereich der Fleischwirtschaft auf Grundlage von Werkvertr\u00e4gen eingesetzten Personals (vgl. etwa Bayreuther, NZA 2020, S.\u00a0773 &lt;775&gt;; Deinert, Kurzgutachten, S.\u00a011; Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages, WD 6 \u2011 3000 \u2011 053\/20, S.\u00a013\u00a0ff.) wie etwa der Vorschlag, Kernelemente des Arbeitszeitgesetzes, des Arbeitsschutzgesetzes und der Arbeitsst\u00e4ttenverordnung auf die von Werkvertragsunternehmen eingesetzten Besch\u00e4ftigten zu erstrecken und die Unternehmen der Fleischindustrie insoweit haftbar zu machen, erweiterten zwar die rechtlichen Verantwortungszuschreibungen. Es ist plausibel, dass hierdurch positive Effekte f\u00fcr den Arbeits- und Gesundheitsschutz entst\u00fcnden. Aber es ist nicht erkennbar, dass nur hier\u00fcber und ohne weitergehenden Kontrollaufwand der gesetzgeberische Zweck zuverl\u00e4ssig gleich effektiv wie in einem unmittelbaren Arbeitsverh\u00e4ltnis erreicht werden kann. Insbesondere tr\u00e4ten hierdurch mehrere der mit dem Fremdpersonalverbot anvisierten ver\u00e4nderten Rahmenbedingungen nicht ein, die nach der plausiblen gesetzgeberischen Konzeption allesamt zu einem besseren Arbeits- und Gesundheitsschutz beitragen sollen. Namentlich w\u00e4ren die Rechtsverfolgung f\u00fcr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, also die privatrechtliche Durchsetzung des Arbeitnehmerschutzrechts, mangels direkter Vertragsbeziehung zum Betriebsinhaber nicht vereinfacht und die einfache und schnelle Austauschbarkeit von Subunternehmern und Arbeitskr\u00e4ften nicht reduziert (vgl. BTDrucks 19\/21978, S.\u00a025). Dadurch w\u00fcrde der gesetzgeberisch anvisierte Effekt, den Arbeitsschutz st\u00e4rker in den \u00f6konomischen Fokus des Betriebsinhabers zu r\u00fccken, nicht in dem gleichen Ma\u00dfe erzielt (vgl. BTDrucks 19\/21978, S.\u00a025).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"130\">130<\/p>\n<p class=\"justify\">(3) Die Erforderlichkeit des bu\u00dfgeldbewehrten Verbots des Einsatzes von Arbeitskr\u00e4ften auf Grundlage von Werkvertr\u00e4gen im Bereich der Schlachtung einschlie\u00dflich der Zerlegung von Schlachtk\u00f6rpern wird entgegen dem Vorbringen in der Verfassungsbeschwerde auch nicht aufgrund anderer Schutzvorschriften aus dem Arbeitsschutzkontrollgesetz in Frage gestellt.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"131\">131<\/p>\n<p class=\"justify\">Dies gilt zun\u00e4chst f\u00fcr \u00a7\u00a022 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 ArbSchG. Nach dieser Vorschrift, die durch Art.\u00a01 Nr.\u00a03 Buchstabe a ASKG eingef\u00fchrt wurde, kann die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde von den Arbeitgebern oder den verantwortlichen Personen verlangen, dass das Ergebnis der Abstimmung \u00fcber die nach \u00a7\u00a08\u00a0Abs.\u00a01 ArbSchG zu treffenden Ma\u00dfnahmen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz vorgelegt wird. Dadurch werden zwar Arbeitsschutzabsprachen mehrerer Arbeitgeber nach \u00a7\u00a08 Abs.\u00a01 ArbSchG sowie deren verantwortliche Umsetzung zus\u00e4tzlich abgesichert und effizientes Aufsichtshandeln erleichtert (vgl. BTDrucks 19\/21978, S.\u00a033). Die geteilte Verantwortung f\u00fcr die betriebliche Organisation und den Arbeitsschutz als Ursache von Schutzdefiziten bleibt jedoch bestehen. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass das Auskunftsrecht der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde aus \u00a7\u00a022 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 ArbSchG hinsichtlich der Verbesserung des Arbeitsschutzes zuverl\u00e4ssig gleich effektiv ist wie das Verbot aus \u00a7\u00a06a Abs.\u00a02 Satz\u00a01 Var. 1 und Satz\u00a02 GSA\u00a0Fleisch (vgl. auch Kohte, ARP 2021, S.\u00a037 &lt;38\u00a0f.&gt;; a. A. Andorfer\/Greulich, Gutachten zur Frage der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des Entwurfs eines Gesetzes zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz &lt;Arbeitsschutzkontrollgesetz&gt;, 2020, S.\u00a073).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"132\">132<\/p>\n<p class=\"justify\">Auch die neue Pflicht zur unmittelbaren, nunmehr elektronischen Arbeitszeiterfassung in der Fleischwirtschaft (\u00a7\u00a06 Abs.\u00a01 GSA\u00a0Fleisch) l\u00e4sst die Erforderlichkeit der Regelung nicht entfallen. Es ist schon zweifelhaft, ob die Pflicht mit Blick auf die Einhaltung der Arbeitszeiten gleich effektiv ist. Werkvertragsunternehmen waren durch \u00a7\u00a06 Satz\u00a01\u00a0GSA\u00a0Fleisch in der Fassung vom 17.\u00a0Juli\u00a02017 bereits vor Inkrafttreten des Arbeitsschutzkontrollgesetzes zur unmittelbaren Aufzeichnung der Arbeitszeit ihrer in der Fleischwirtschaft t\u00e4tigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verpflichtet (vgl. BTDrucks 18\/12611, S.\u00a0127\u00a0f.), ohne dass dies die vom Gesetzgeber festgestellten Missst\u00e4nde beseitigt h\u00e4tte. Jedenfalls sch\u00fctzt diese Pflicht allenfalls die Einhaltung der Arbeitszeiten, vermag aber den weiteren Defiziten im Arbeits- und Gesundheitsschutz nicht effektiv zu begegnen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"133\">133<\/p>\n<p class=\"justify\">(4) Schlie\u00dflich m\u00fcssen die Personen, die vormals auf Grundlage von Werkvertr\u00e4gen im Bereich der Schlachtung einschlie\u00dflich der Zerlegung von Schlachtk\u00f6rpern t\u00e4tig waren, zur Durchsetzung ihrer Rechte auch nicht auf den Rechtsweg verwiesen werden. Zwar bietet die Rechtsprechung auch dieser Personengruppe grunds\u00e4tzlich Schutz (vgl. Ruppert, Das Werkvertragsverbot in der Fleischwirtschaft, 2025, S.\u00a0164). Das \u00fcber den individuellen Rechtsschutz allein erreichbare Schutzniveau ist aber nicht zuverl\u00e4ssig ebenso hoch wie das zus\u00e4tzlich strukturell durch das bu\u00dfgeldbewehrte Verbot des Einsatzes von Arbeitskr\u00e4ften auf Grundlage von Werkvertr\u00e4gen erzielbare.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"134\">134<\/p>\n<p class=\"justify\">d) Das bu\u00dfgeldbewehrte Verbot des Einsatzes von Arbeitskr\u00e4ften auf Grundlage von Werkvertr\u00e4gen im Bereich der Schlachtung einschlie\u00dflich der Zerlegung von Schlachtk\u00f6rpern ist auch verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig im engeren Sinne. Es greift nicht unangemessen in die Berufsfreiheit der Beschwerdef\u00fchrerin zu 2) aus Art.\u00a012\u00a0Abs.\u00a01 GG ein.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"135\">135<\/p>\n<p class=\"justify\">aa) Die Angemessenheit und damit die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit im engeren Sinne erfordert, dass der mit der Ma\u00dfnahme verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung nicht au\u00dfer Verh\u00e4ltnis zu der Schwere des Eingriffs stehen (vgl. BVerfGE 155, 119 &lt;178 Rn. 128&gt; m.w.N. \u2013 Bestandsdatenauskunft II; stRspr). Bei der Gesamtabw\u00e4gung zwischen der Schwere der Belastung, dem Gewicht und der Dringlichkeit der sie rechtfertigenden Gr\u00fcnde muss die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleiben (vgl.\u00a0BVerfGE152,\u00a068 &lt;137 Rn.\u00a0183&gt; m.w.N.; stRspr). Um dem \u00dcberma\u00dfverbot zu gen\u00fcgen, m\u00fcssen hierbei die Interessen des Gemeinwohls umso gewichtiger sein, je empfindlicher die Einzelnen in ihrer Freiheit beeintr\u00e4chtigt werden (BVerfGE 166, 1 &lt;71\u00a0f. Rn. 155&gt; \u2013 Kinderehe), je intensiver sich der Grundrechtseingriff also darstellt (vgl. BVerfGE 156, 63 &lt;142 f. Rn. 271\u00a0ff.&gt; \u2013 Elektronische Aufenthalts\u00fcberwachung).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"136\">136<\/p>\n<p class=\"justify\">bb) Gemessen daran sind die zul\u00e4ssig ger\u00fcgten Regelungen verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig im engeren Sinne. Einem moderaten Eingriff in die Berufsfreiheit der Beschwerdef\u00fchrerin zu 2) (1) stehen vom Gesetzgeber vertretbar gewichtete, hochrangige Belange des Arbeits- und Gesundheitsschutzes (2) gegen\u00fcber, die in der Gesamtabw\u00e4gung \u00fcberwiegen (3).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"137\">137<\/p>\n<p class=\"justify\">(1) Der Eingriff in die Berufsfreiheit hat allenfalls mittleres Gewicht. Die Beschwerdef\u00fchrerin zu 2) wird durch das Verbot des Einsatzes von Arbeitskr\u00e4ften auf Grundlage von Werkvertr\u00e4gen im Bereich der Schlachtung einschlie\u00dflich der Zerlegung von Schlachtk\u00f6rpern lediglich in ihrer Berufsaus\u00fcbungsfreiheit betroffen. Das Verbot vermittelt ausschlie\u00dflich personalorganisatorische Vorgaben zur Art und Weise der Aus\u00fcbung ihrer Berufst\u00e4tigkeit von mittlerem Gewicht.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"138\">138<\/p>\n<p class=\"justify\">Mit dem Verbot des Einsatzes von Arbeitskr\u00e4ften auf Grundlage von Werkvertr\u00e4gen werden weder objektive noch subjektive Zulassungsvoraussetzungen f\u00fcr die (Schweinekopf\u2011)Zerlegung aufgestellt oder diese T\u00e4tigkeit an sich verboten (vgl. zum Verbot der Arbeitnehmer\u00fcberlassung in der Bauwirtschaft BVerfGE 77, 84 &lt;105&gt;). Die T\u00e4tigkeit kann auch nach dem Verbot der Fremdvergabe auf Grundlage von Werkvertr\u00e4gen grunds\u00e4tzlich wirtschaftlich sinnvoll ausge\u00fcbt werden. Entgegen dem Vorbringen in der Verfassungsbeschwerde kommt das Verbot in der vorliegenden Fallkonstellation auch in seinen Auswirkungen nicht einem Eingriff in die Berufswahlfreiheit gleich (vgl. dazu BVerfGE 77, 84 &lt;106&gt;; 138, 261 &lt;285 Rn. 54&gt;). F\u00fcr die auftraggebende Fleischindustrie, der die Beschwerdef\u00fchrerin zu 2) angeh\u00f6rt, k\u00f6nnte dies allenfalls dann gelten, wenn sich infolge der gesetzlichen Regelung die Produktionsbedingungen derart verschlechtert h\u00e4tten, dass der Betrieb ihres Zerlegeunternehmens nicht mehr m\u00f6glich w\u00e4re (vgl. zu diesem Aspekt Deinert, Kurzgutachten, S.\u00a05). Dies ist weder f\u00fcr typische Betriebe noch f\u00fcr die Beschwerdef\u00fchrerin zu 2) ersichtlich. Die Bu\u00dfgeldbewehrung des Verbots intensiviert zwar dessen Eingriff, hebt ihn aber nicht \u00fcber ein mittleres Gewicht hinaus.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"139\">139<\/p>\n<p class=\"justify\">Es ist auch nicht ersichtlich, dass \u00a7\u00a06a\u00a0Abs.\u00a02 Satz\u00a01 Var. 1 und Satz\u00a02 GSA\u00a0Fleisch in der Fassung des Art.\u00a02 Nr.\u00a05 ASKG die Unternehmen der Fleischindustrie nachhaltig vor nicht zu bew\u00e4ltigende Herausforderungen stellen (vgl. Forschungsbericht des BMAS Nr.\u00a0633, S.\u00a016, 62, 90, 92, 144, 169\u00a0f.). Den in Folge der Regelungen entstehenden administrativen Lasten und Lohnkostensteigerungen kommt mittleres Gewicht zu. Gleiches gilt trotz insoweit branchenbedingt m\u00f6glicherweise erh\u00f6hter Anforderungen (vgl. Forschungsbericht des BMAS Nr.\u00a0633, S.\u00a067) f\u00fcr den in der Verfassungsbeschwerde und von einigen sachkundigen Dritten hervorgehobenen Verlust von Flexibilit\u00e4t bei der Personalbeschaffung und -planung (insbesondere zur Abfederung von Auftragsspitzen) durch das Verbot. Die Evaluation des Gesetzes verweist darauf, dass die \u00dcbernahme des Personals zwar insbesondere bei gr\u00f6\u00dferen Unternehmen mit einem hohen Verwaltungsaufwand sowie nach Angaben einzelner Unternehmen mit einem l\u00e4ngerfristigen Aufwand zur Betreuung des \u00fcbernommenen Personals verbunden gewesen ist (vgl. Forschungsbericht des BMAS Nr.\u00a0633, S.\u00a016, 62, 90, 92, 94, 144, 170). Dabei handelt es sich jedoch sowohl in zeitlicher als auch inhaltlicher Hinsicht um \u00fcberschaubare Belastungen. Auch wenn die Unternehmen der Fleischindustrie infolge der Direktanstellung des Fremdpersonals diesem jedenfalls zur Zahlung des Mindestlohns verpflichtet sind, entf\u00e4llt im Gegenzug die Pflicht, an die Werkvertragsunternehmen den vereinbarten Werklohn zu entrichten (vgl. Ruppert, Das Werkvertragsverbot in der Fleischwirtschaft, 2025, S.\u00a0227). Es ist nicht bekannt, dass gestiegene (Personal-)Kosten und der verbotsbedingte Flexibilit\u00e4tsverlust zu gravierenden Umsatzeinbu\u00dfen gef\u00fchrt h\u00e4tten (vgl. Forschungsbericht des BMAS Nr.\u00a0633, S.\u00a016, 62\u00a0f., 169). Ebenso wenig konnte durch die Evaluation ein anhaltender R\u00fcckgang der Produktion in der Fleischwirtschaft infolge der Novelle des GSA\u00a0Fleisch festgestellt werden (vgl. Forschungsbericht des BMAS Nr.\u00a0633, S.\u00a016, 61\u00a0ff., 169). Nur bei einzelnen Unternehmen f\u00fchrten Anpassungen der Personalorganisation aufgrund der Novellierung zu kurzfristigen Personalengp\u00e4ssen und einem tempor\u00e4ren Produktionsr\u00fcckgang (vgl. Forschungsbericht des BMAS Nr.\u00a0633, S.\u00a016, 62\u00a0f., 169). Das deutsche Produktionsvolumen entwickelt sich dabei insgesamt weitgehend parallel zu dem in der Europ\u00e4ischen Union (vgl. Forschungsbericht des BMAS Nr.\u00a0633, S.\u00a062). Die meisten der nach aktuellen Herausforderungen in den Jahren 2022 und 2023 befragten Betriebe antworteten mit Sachverhalten, die von dem angegriffenen Verbot des Einsatzes von Arbeitskr\u00e4ften auf Grundlage von Werkvertr\u00e4gen weitgehend unabh\u00e4ngig waren (vgl. Forschungsbericht des BMAS Nr.\u00a0633, S.\u00a063\u00a0f.).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"140\">140<\/p>\n<p class=\"justify\">Auch das Vorbringen in der Verfassungsbeschwerde l\u00e4sst nicht erkennen, dass Betriebe wie derjenige der Beschwerdef\u00fchrerin zu 2) in Folge der Regelung nicht mehr weitergef\u00fchrt werden k\u00f6nnten. Es ist ihr vielmehr gelungen, nach Inkrafttreten des \u00a7\u00a06a Abs.\u00a02 GSA\u00a0Fleisch alle vormals auf Grundlage von Werkvertr\u00e4gen bei ihr t\u00e4tigen Personen direkt anzustellen. Soweit sie au\u00dferdem erhebliche finanzielle Einbu\u00dfen bef\u00fcrchtet und durch \u00a7\u00a06a\u00a0Abs.\u00a02\u00a0Satz\u00a01\u00a0Var.\u00a01 und Satz\u00a02 GSA\u00a0Fleisch den Bestand der famili\u00e4r gef\u00fchrten Unternehmensgruppe gef\u00e4hrdet sieht, bleiben diese Prognosen schon f\u00fcr ihren Betrieb, erst recht aber als generelle Folge, ohne erkennbare Substanz (vgl. auch BVerfGE 145, 20 &lt;81\u00a0f. Rn. 157&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"141\">141<\/p>\n<p class=\"justify\">Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem weiteren Vorbringen. Die angemerkten Schwierigkeiten der Beschwerdef\u00fchrerin zu 2) mit den meist aus Osteuropa stammenden Arbeitskr\u00e4ften betreffen branchentypische Problemkomplexe und sind nicht durch das Verbot des Einsatzes von Arbeitskr\u00e4ften auf Grundlage von Werkvertr\u00e4gen bedingt. Sie werden nunmehr nur direkt(er) an die Unternehmen der Fleischindustrie adressiert. Dies f\u00fchrt indes nicht zu einer unangemessenen Grundrechtseinschr\u00e4nkung. Denn einen verfassungsrechtlichen Anspruch darauf, ausschlie\u00dflich von seinen Arbeitskr\u00e4ften zu profitieren, sich aber nicht mit den aus einem abh\u00e4ngigen Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis resultierenden Herausforderungen auseinandersetzen zu m\u00fcssen, gibt es nicht. Letztlich z\u00e4hlen die ge\u00e4u\u00dferten Umst\u00e4nde zu dem Risiko, das ein Unternehmen im Rahmen der von ihm ausge\u00fcbten unternehmerischen Freiheit zu tragen hat.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"142\">142<\/p>\n<p class=\"justify\">(2) Diesem Eingriff in die Berufsfreiheit der Beschwerdef\u00fchrerin zu 2) stehen mit dem Arbeits- und Gesundheitsschutz der vormals auf der Grundlage von Werkvertr\u00e4gen im Bereich der Schlachtung einschlie\u00dflich der Zerlegung von Schlachtk\u00f6rpern eingesetzten Personen Belange des Allgemeinwohls gegen\u00fcber, die abstrakt \u00fcberragende Bedeutung haben (a) und denen vom Gesetzgeber in vertretbarer Weise konkret ein hohes Gewicht und eine Dringlichkeit beigemessen wurden (b).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"143\">143<\/p>\n<p class=\"justify\">(a) Dem moderaten Eingriff in die Berufsaus\u00fcbungsfreiheit der Beschwerdef\u00fchrerin zu 2) steht mit dem Arbeits- und Gesundheitsschutz der vormals auf der Grundlage von Werkvertr\u00e4gen im Bereich der Schlachtung einschlie\u00dflich der Zerlegung von Schlachtk\u00f6rpern eingesetzten Personen ein Verfassungsgut von hohem Gewicht gegen\u00fcber. Es ist in der gesetzgeberischen Schutzpflicht aus Art.\u00a02\u00a0Abs.\u00a02 Satz\u00a01\u00a0GG fundiert (vgl. dazu bereits Rn.\u00a0118). Bei dem Schutz von Leben und Gesundheit handelt es sich abstrakt um ein Verfassungsgut von \u00fcberragender Bedeutung (vgl. BVerfGE 7, 377 &lt;414&gt;; 121, 317 &lt;349&gt;; 159, 223 &lt;301 Rn.\u00a0176&gt;; 161, 299 &lt;362\u00a0f. Rn.\u00a0155&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"144\">144<\/p>\n<p class=\"justify\">(b) Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass es im nunmehr geregelten Bereich quantitativ wie qualitativ zu gravierenden Verst\u00f6\u00dfen gegen arbeitszeit- und sonstige arbeitsschutzrechtliche Vorschriften kam und die vergleichsweise hohe Zahl von Arbeitsunf\u00e4llen in der Fleischwirtschaft auf unklare Verantwortungsstrukturen in den entsprechenden Betrieben in Folge des umfangreichen Einsatzes von Fremdpersonal zur\u00fcckzuf\u00fchren ist (vgl. BTDrucks 19\/21978, S.\u00a025; dazu Rn. 19, 117). Es ist nicht ersichtlich, dass diese Einsch\u00e4tzung der Gefahrenlage den hier bestehenden Spielraum (aa) \u00fcberschreitet (bb).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"145\">145<\/p>\n<p class=\"justify\">(aa) Jedenfalls bei Gesetzen, mit denen der Gesetzgeber von ihm angenommenen Gefahrenlagen f\u00fcr die Allgemeinheit oder f\u00fcr Rechtsg\u00fcter Einzelner begegnen will, erstreckt sich die Pr\u00fcfung auch darauf, ob die Einsch\u00e4tzung und die Prognose der insoweit drohenden Gefahren auf einer hinreichend gesicherten Grundlage beruhen. Gegenstand verfassungsgerichtlicher \u00dcberpr\u00fcfung ist also sowohl die Einsch\u00e4tzung des Gesetzgebers zum Vorliegen einer solchen Gefahrenlage als auch die Zuverl\u00e4ssigkeit der Grundlagen, aus denen er diese abgeleitet hat oder ableiten durfte. Allerdings bel\u00e4sst ihm die Verfassung f\u00fcr beides einen Spielraum, der vom Bundesverfassungsgericht lediglich in begrenztem Umfang \u00fcberpr\u00fcft werden kann (vgl. BVerfGE 119, 59 &lt;83&gt;; 153, 182 &lt;272 Rn.\u00a0237&gt;; 159, 223 &lt;298 Rn.\u00a0170\u00a0f.&gt; m.w.N.). Je nach Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, der Bedeutung der auf dem Spiel stehenden Rechtsg\u00fcter und den M\u00f6glichkeiten des Gesetzgebers, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, kann die verfassungsgerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung dabei von einer blo\u00dfen Evidenz- \u00fcber eine Vertretbarkeits- bis hin zu einer intensivierten inhaltlichen Kontrolle reichen (vgl. BVerfGE 153, 182 &lt;272 Rn.\u00a0237&gt;; 159, 223 &lt;298 Rn.\u00a0170\u00a0f.&gt;; 163, 107 &lt;139\u00a0f. Rn. 88&gt;). Im vorliegend betroffenen Bereich der Berufsaus\u00fcbungsregelungen kommt dem Gesetzgeber regelm\u00e4\u00dfig ein erheblicher Einsch\u00e4tzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 145, 20 &lt;73 Rn. 137&gt;; stRspr), der bei wirtschafts-, arbeitsmarkt- und sozialpolitischen Zielen besonders hoch ist (vgl. BVerfGE 109, 64 &lt;85&gt;; 138, 261 &lt;286 Rn. 59&gt;) und dort regelm\u00e4\u00dfig zu einer reduzierten, bis zu einer Evidenzkontrolle zur\u00fcckgenommenen Pr\u00fcfung f\u00fchrt.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"146\">146<\/p>\n<p class=\"justify\">(bb) Den ihm nach diesen Ma\u00dfgaben vorliegend gegebenen Spielraum hat der Gesetzgeber nicht \u00fcberschritten. Er kann sich in nachvollziehbarer Weise auf die gleichlaufenden Erkenntnisse aus der \u00dcberwachungsaktion in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2019, diejenigen der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe und des L\u00e4nderausschusses f\u00fcr Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik sowie erg\u00e4nzend auf die Ergebnisse der Betriebspr\u00fcfungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit in den Jahren 2016 bis 2020 und des vom Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales und dem DGB-Bundesvorstand finanzierten Projekts \u201eFaire Mobilit\u00e4t\u201c st\u00fctzen. Auch die Evaluation des Gesetzes weist in die gleiche Richtung (Rn.\u00a046\u00a0f.). Die Einw\u00e4nde aus der Verfassungsbeschwerde greifen demgegen\u00fcber nicht durch, und tragf\u00e4hige Untersuchungen, die die Lage insbesondere des Arbeits- und Gesundheitsschutzes anders eingeordnet h\u00e4tten, wurden weder durch die Stellungnahmen von sachkundigen Dritten im Gesetzgebungs- und Verfassungsbeschwerdeverfahren benannt, noch sind sie sonst ersichtlich.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"147\">147<\/p>\n<p class=\"justify\">Im Zeitraum von Juli bis September\u00a02019 f\u00fchrte die Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen eine \u00dcberpr\u00fcfung der Arbeitsbedingungen in 30 Betrieben der Fleischindustrie mit \u00fcber 90 dort t\u00e4tigen Werkvertragsunternehmen und circa 17.000 Besch\u00e4ftigten durch. Dabei wurden in 85 % der \u00fcberpr\u00fcften Betriebe eine hohe Anzahl teils gravierender Arbeitsschutzm\u00e4ngel und insgesamt 8.752 Verst\u00f6\u00dfe festgestellt. Diese gliederten sich in 5.863 Einzelverst\u00f6\u00dfe im Bereich des Arbeitszeitrechts, 296 technische Arbeitsschutzm\u00e4ngel und 112 M\u00e4ngel in der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes auf. In 2.481 F\u00e4llen fehlte es au\u00dferdem an arbeitsmedizinischer Vorsorge (vgl. Abschlussbericht der \u00dcberwachungsaktion \u201eFaire Arbeit in der Fleischindustrie\u201c, S.\u00a07). W\u00e4hrend f\u00fcr die technischen M\u00e4ngel in der Regel die Unternehmen der auftraggebenden Fleischindustrie verantwortlich waren, waren die Verst\u00f6\u00dfe gegen die Arbeitszeitvorschriften und die fehlenden medizinischen Vorsorgeuntersuchungen den Werkvertragsunternehmen zuzuschreiben. Bei den Arbeitszeitverst\u00f6\u00dfen handelte es sich unter anderem um gravierende Verst\u00f6\u00dfe gegen die werkt\u00e4gliche Arbeitszeit (vgl. Abschlussbericht der \u00dcberwachungsaktion \u201eFaire Arbeit in der Fleischindustrie\u201c, S.\u00a08). Mit Blick auf die M\u00e4ngel in der arbeitsmedizinischen Vorsorge fehlten beispielsweise Untersuchungen im Zusammenhang mit sogenannter Feuchtarbeit, damit dauerhafte Sch\u00e4digungen der Haut durch das st\u00e4ndig feuchte Arbeitsumfeld bei der Fleischverarbeitung verhindert werden. Gleiches traf auf T\u00e4tigkeiten in L\u00e4rmbereichen zu, um l\u00e4rmbedingten, irreversiblen H\u00f6rsch\u00e4den vorzubeugen (vgl. Abschlussbericht der \u00dcberwachungsaktion \u201eFaire Arbeit in der Fleischindustrie\u201c, S.\u00a08, 13). Die technischen Arbeitsschutzm\u00e4ngel und die M\u00e4ngel in der Arbeitsschutzorganisation zeigten sich in entferntem Schutzmaterial, gef\u00e4hrlichem Umgang mit Gefahrstoffen, abgeschlossenen Notausg\u00e4ngen, zugestellten Fluchtwegen, gef\u00e4hrlich abgenutzten und nicht gepr\u00fcften Arbeitswerkzeugen und fehlender pers\u00f6nlicher Schutzausr\u00fcstung beziehungsweise in fehlenden Gef\u00e4hrdungsbeurteilungen, Unterweisungen, Betriebsanweisungen in der Sprache der Besch\u00e4ftigten sowie dem Fehlen eines Betriebsarztes oder einer Fachkraft f\u00fcr Arbeitssicherheit (vgl. Abschlussbericht der \u00dcberwachungsaktion \u201eFaire Arbeit in der Fleischindustrie\u201c, S.\u00a08).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"148\">148<\/p>\n<p class=\"justify\">Gest\u00fctzt werden diese Erkenntnisse durch Feststellungen der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe und des L\u00e4nderausschusses f\u00fcr Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik. Nach Angaben der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe wurden in den Jahren 2018 und 2019 bei etwa 6.000 Betriebskontrollen im Fleischgewerbe \u00fcber 19.000 M\u00e4ngel festgestellt (vgl. BTDrucks 19\/22723, S.\u00a02; 19\/21182, S.\u00a06). Erkenntnissen der genannten Berufsgenossenschaft zufolge ist die durchschnittliche Zahl der Arbeitsunf\u00e4lle je 1.000 Besch\u00e4ftigten in der Fleischwirtschaft 65\u00a0% h\u00f6her als der Durchschnitt der anderen Branchen dieser Berufsgenossenschaft (vgl. BTDrucks 19\/21555, S.\u00a010\u00a0ff.). Bezogen auf die Werkvertragsunternehmen in der Fleischwirtschaft sind die Unfallzahlen je 1.000 Besch\u00e4ftigten fast doppelt so hoch wie der Durchschnitt aller bei der Berufsgenossenschaft versicherter Branchen (vgl. BTDrucks 19\/21555, S.\u00a010\u00a0f.; 19\/21182, S.\u00a03). Selbst wenn man mit dem Vorbringen in der Verfassungsbeschwerde davon ausginge, dass diese h\u00f6heren Zahlen auf die Spezifika gerade dieser Branche zur\u00fcckzuf\u00fchren seien, ist ma\u00dfgeblich, dass der Anteil der Betriebe mit Beanstandungen durch die Aufsichtspersonen der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe im Fleischgewerbe in den Jahren 2018 und 2019 bei 66 % lag (vgl. BTDrucks 19\/21182, S.\u00a07). Nach Informationen des L\u00e4nderausschusses f\u00fcr Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik wurden bei der \u00dcberpr\u00fcfung durch die Arbeitsschutzbeh\u00f6rden vor allem Verst\u00f6\u00dfe gegen das Arbeitsschutzgesetz, die Arbeitsst\u00e4ttenverordnung, die Betriebssicherheitsverordnung, das Arbeitssicherheitsgesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Gefahrstoffrecht und das Mutterschutzgesetz festgestellt (vgl. BTDrucks 19\/22723, S.\u00a02; 19\/21182, S.\u00a06). Aus der beh\u00f6rdlichen Aufsichtspraxis sei zudem bekannt, dass in den (seltenen) F\u00e4llen, in denen Betriebe mit eigener Stammbelegschaft im Produktionsbereich arbeiten, nur geringf\u00fcgige Arbeitsschutzm\u00e4ngel dokumentiert wurden (vgl. BTDrucks 19\/21182, S.\u00a03).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"149\">149<\/p>\n<p class=\"justify\">Schlie\u00dflich st\u00fctzen auch die Ergebnisse der Betriebspr\u00fcfungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit und des vom Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales und dem DGB-Bundesvorstand finanzierten Projekts \u201eFaire Mobilit\u00e4t\u201c die Einsch\u00e4tzung des Gesetzgebers. Eine vom 19.\u00a0Mai bis zum 18.\u00a0Juni\u00a02020 durchgef\u00fchrte Schwerpunktpr\u00fcfung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit habe ergeben, dass vor allem bei den Besch\u00e4ftigten von Subunternehmen rechtliche Vorgaben nicht eingehalten w\u00fcrden (vgl. Bundesministerium der Finanzen, Arbeitsschutzprogramm f\u00fcr die Fleischwirtschaft, 29.\u00a0Juni\u00a02020, S.\u00a04 f.). Wegen der komplexen Rechtsbeziehungen sei auch ein mittelbares Vorgehen gegen die Auftraggeber, etwa mit Blick auf \u00a7\u00a021 Abs.\u00a02\u00a0MiLoG, nur schwer m\u00f6glich (vgl. Bundesministerium der Finanzen, Arbeitsschutzprogramm f\u00fcr die Fleischwirtschaft, 29.\u00a0Juni\u00a02020, S.\u00a04 f.). Es liegt nahe, dass dies gleicherma\u00dfen f\u00fcr Rechtsverst\u00f6\u00dfe im Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes gilt.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"150\">150<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Erkenntnisse des Projekts \u201eFaire Mobilit\u00e4t\u201c sind gleichlaufend. Die in den Anlaufstellen f\u00fcr Besch\u00e4ftigte aus Mittel- und Osteuropa bearbeiteten F\u00e4lle zeigten, dass in gr\u00f6\u00dferen Unternehmen der Fleischwirtschaft die Schlachtung, Zerlegung und weite Teile der Fleischfeinverarbeitung durch Subunternehmen auf der Grundlage von Werkvertr\u00e4gen erledigt w\u00fcrden und die f\u00fcr den Arbeits- und Gesundheitsschutz des eingesetzten Fremdpersonals verantwortlichen Subunternehmen die etwa an die Schutzkleidung, Hauben, Messer, Mund-Nasen-Schutz zu stellenden Voraussetzungen kaum oder gar nicht einhielten. Unklare Verantwortlichkeiten f\u00fcr den Arbeitsschutz erh\u00f6hten die Risiken f\u00fcr die Besch\u00e4ftigen (vgl. DGB, Hintergrund Fleischwirtschaft, 27.\u00a0Juli\u00a02020, S.\u00a01\u00a0ff.).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"151\">151<\/p>\n<p class=\"justify\">Schlie\u00dflich weisen auch die Ergebnisse der Evaluation der Regelungen zur Einschr\u00e4nkung des Einsatzes von Fremdpersonal in der Fleischwirtschaft (vgl. Forschungsbericht des BMAS Nr.\u00a0633) in die gleiche Richtung. Mit der Evaluation sollte mit Blick auf die Einschr\u00e4nkung f\u00fcr die betroffenen Unternehmen hinsichtlich des Fremdpersonaleinsatzes gepr\u00fcft werden, ob und inwieweit die intendierten Wirkungen durch \u00a7\u00a06a Abs.\u00a02 GSA\u00a0Fleisch tats\u00e4chlich erreicht werden (vgl. BRDrucks 426\/1\/20, S.\u00a015\u00a0f.). Hinsichtlich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes kommt der Bericht zu dem Ergebnis, dass ein Zusammenhang zwischen Gesundheitsgefahren f\u00fcr die eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und ihrem Einsatz im Rahmen von Werkvertr\u00e4gen bestanden habe, weil die f\u00fcr den Arbeitsschutz verantwortlichen Werkvertragsunternehmen dem Arbeitsschutz oftmals keine hohe Priorit\u00e4t beigemessen h\u00e4tten (vgl. Forschungsbericht des BMAS Nr.\u00a0633, S.\u00a017, 122, 172). Die durch das Verbot des Einsatzes von Arbeitskr\u00e4ften auf Grundlage von Werkvertr\u00e4gen nunmehr wahrgenommene positive Ver\u00e4nderung sei unter anderem darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren, dass Unternehmen der Fleischindustrie den (kurzzeitigen) Verlust der Arbeitskraft durch einen Arbeitsunfall nunmehr unmittelbar wahrn\u00e4hmen, w\u00e4hrend ein solcher dort zuvor weder einen Arbeitsausfall noch Kosten verursacht habe (vgl. Forschungsbericht des BMAS Nr.\u00a0633, S.\u00a0123). Das nunmehr h\u00f6here Interesse dieser Unternehmen an der Unfallpr\u00e4vention zeige sich in einigen Betrieben zum Beispiel im Umgang mit Arbeitsmitteln und Schutzausr\u00fcstung, der Schulung, Kontrolle und kontinuierlichen Sensibilisierung der Besch\u00e4ftigten zu Fragen des Arbeitsschutzes sowie in der systematischen Analyse der Unfallursachen (vgl. Forschungsbericht des BMAS Nr.\u00a0633, S.\u00a017\u00a0f., 122, 172). Dass die Zahl der Verletzungen seit der Novellierung des GSA\u00a0Fleisch erst geringf\u00fcgig gesunken sei, sei nach Einsch\u00e4tzung von Fachkr\u00e4ften der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe unter anderem darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren, dass ein Wandel der Unternehmenskultur Zeit brauche (Forschungsbericht des BMAS Nr.\u00a0633, S.\u00a018, 126\u00a0f., 172).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"152\">152<\/p>\n<p class=\"justify\">Die dagegen vorgebrachten Einw\u00e4nde greifen nicht durch. Soweit in der Begr\u00fcndung der Verfassungsbeschwerde behauptet wird, der Gesetzgeber habe das Fehlen einer tragf\u00e4higen Tatsachengrundlage in der Gesetzentwurfsbegr\u00fcndung oder im Rahmen der Beantwortung parlamentarischer Anfragen durch die Bundesregierung mittelbar selbst einger\u00e4umt, basiert diese Einsch\u00e4tzung auf einer l\u00fcckenhaften Auseinandersetzung mit den in Bezug genommenen Dokumenten und der soeben n\u00e4her beschriebenen Tatsachengrundlage. Soweit die Beschwerdebegr\u00fcndung darauf verweist, der Gesetzgeber habe im Bereich des Arbeitsschutzes in unzul\u00e4ssiger Weise auf die festgestellten Missst\u00e4nde in Betrieben in Nordrhein-Westfalen abgestellt, ohne entsprechende Verst\u00f6\u00dfe in anderen Bundesl\u00e4ndern ausgemacht zu haben, wendet sie sich schon nicht gegen die Tragf\u00e4higkeit der Tatsachengrundlage an sich, sondern r\u00fcgt allein die daraus gezogenen Schlussfolgerungen des Gesetzgebers. Dabei verkennt sie, dass es nicht unvertretbar ist, wenn der Gesetzgeber Erkenntnisse aus regionalen Betriebspr\u00fcfungen zum Anlass nimmt, eine bundeseinheitliche Regelung zu erlassen. Hieran \u00e4ndert sich entgegen dem weiteren Vorbringen auch nichts, wenn in dem betreffenden Bundesland vor Beginn des Gesetzgebungsverfahrens bereits ein Dialogprozess der Landesregierung mit Vertretern der Fleischindustrie und anderer Beh\u00f6rden zur Behebung festgestellter Missst\u00e4nde eingeleitet worden war. Allein die vage Aussicht auf Verbesserungen in einem bestimmten Bundesland hindert den Gesetzgeber nicht, auf der vorgefundenen Tatsachengrundlage in Wahrnehmung seiner verfassungsm\u00e4\u00dfigen Kompetenzen (Rn. 105) bundeseinheitliche Regelungen zu schaffen. Wenn die Beschwerdebegr\u00fcndung die Tragf\u00e4higkeit der Tatsachengrundlage f\u00fcr das Verbot des Einsatzes von Arbeitskr\u00e4ften auf Grundlage von Werkvertr\u00e4gen deshalb in Frage stellt, weil sich die Fleischwirtschaft mit Blick auf die vom Gesetzgeber angenommenen Missst\u00e4nde \u2013 insbesondere im Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes \u2013 nicht von anderen Branchen unterscheide, greift sie auch damit der Sache nach nicht die Tatsachengrundlage an sich an, sondern zieht einzig die auf dieser Grundlage vorgenommene Beurteilung durch den Gesetzgeber in Zweifel. Die festgestellten Missst\u00e4nde werden nicht in Abrede gestellt. Unabh\u00e4ngig davon, dass nach dem Ergebnis mehrerer Erhebungen (dazu Rn. 148) durchaus nahe liegt, die Fleischwirtschaft mit Blick auf Verst\u00f6\u00dfe gegen Arbeits- und Gesundheitsschutzregelungen jedenfalls im \u00fcberdurchschnittlichen Bereich anzu\u00adsiedeln, w\u00e4re es aber weder widerspr\u00fcchlich noch unvertretbar, wenn der Gesetzgeber sich zur Regulierung einer Branche entschl\u00f6sse, die hinsichtlich der ausgemachten Missst\u00e4nde nicht am oberen Ende der Statistik angesiedelt ist. Er ist von Verfassungs wegen nicht dazu gehalten, ausschlie\u00dflich oder vorrangig gegen die \u201eSpitzenreiter\u201c vorzugehen (vgl. BVerfGE 138, 261 &lt;286 Rn.\u00a059&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"153\">153<\/p>\n<p class=\"justify\">(3) (a) Bei Abw\u00e4gung zwischen der durch das bu\u00dfgeldbewehrte Verbot des Einsatzes von Arbeitskr\u00e4ften auf Grundlage von Werkvertr\u00e4gen im Bereich der Schlachtung einschlie\u00dflich der Zerlegung von Schlachtk\u00f6rpern ausgel\u00f6sten Belastung einerseits und der durch sie bewirkten F\u00f6rderung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes andererseits ist die angegriffene Regelung angemessen. Dies folgt schon aus der vertretbar vom Gesetzgeber angenommenen konkreten F\u00f6rderung des mit hohem Rang ausgestatteten Schutzes der Gesundheit der vormals auf der Grundlage von Werkvertr\u00e4gen im Bereich der Schlachtung einschlie\u00dflich der Zerlegung von Schlachtk\u00f6rpern eingesetzten Personen bei gleichzeitig moderatem Eingriffsgewicht und weitem Einsch\u00e4tzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"154\">154<\/p>\n<p class=\"justify\">(b) Die Regelung wird auch dem verfassungsrechtlichen Gebot des Vertrauensschutzes gerecht.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"155\">155<\/p>\n<p class=\"justify\">(aa) Gesetzliche Regelungen, die f\u00fcr sich genommen die Berufsfreiheit in statthafter Weise beschr\u00e4nken, k\u00f6nnen gleichwohl gegen Art.\u00a012 Abs.\u00a01 GG in Verbindung mit dem Gebot des Vertrauensschutzes versto\u00dfen, wenn sie keine \u00dcbergangsregelung f\u00fcr diejenigen vorsehen, die eine k\u00fcnftig unzul\u00e4ssige T\u00e4tigkeit in der Vergangenheit in erlaubter Weise ausge\u00fcbt haben (BVerfGE 155, 238 &lt;281 Rn. 108&gt;). Dabei bleibt dem Gesetzgeber f\u00fcr die \u00dcberleitung bestehender Rechtslagen, Berechtigungen und Rechtsverh\u00e4ltnisse ein breiter Gestaltungsspielraum. Der Nachpr\u00fcfung durch das Bundesverfassungsgericht unterliegt dabei nur, ob der Gesetzgeber bei einer Gesamtabw\u00e4gung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gr\u00fcnde unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde die Grenze der Zumutbarkeit \u00fcberschritten hat (vgl. BVerfGE 43, 242 &lt;288\u00a0f.&gt;; 131, 47 &lt;57\u00a0f.&gt;). Eine \u00dcbergangsregelung, insbesondere das sp\u00e4tere Inkrafttreten des neuen Rechts, kann nicht zuletzt in F\u00e4llen notwendig sein, in denen die Beachtung neuer Berufsaus\u00fcbungsregelungen nicht ohne zeitaufwendige und kapitalintensive Umstellungen des Betriebsablaufs m\u00f6glich ist und die bislang in erlaubter Weise ausge\u00fcbte Berufst\u00e4tigkeit bei unmittelbarem Inkrafttreten der Neuregelung zeitweise eingestellt werden m\u00fcsste oder aber nur zu unzumutbaren Bedingungen fortgef\u00fchrt werden k\u00f6nnte (vgl. BVerfGE 131, 47 &lt;57\u00a0f.&gt;; 155, 238 &lt;281 Rn. 108&gt;; stRspr).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"156\">156<\/p>\n<p class=\"justify\">(bb) Danach war der Gesetzgeber nicht gehalten, aus Vertrauensschutzgr\u00fcnden \u00fcber den Regelungsmechanismus des GSA\u00a0Fleisch hinaus eine (weitere) \u00dcbergangsregelung f\u00fcr das Verbot des Einsatzes von Arbeitskr\u00e4ften auf Grundlage von Werkvertr\u00e4gen in \u00a7\u00a06a Abs.\u00a02 Satz\u00a01 Var. 1 und Satz\u00a02 GSA\u00a0Fleisch zu schaffen (so im Ergebnis unter Verweis auf die Missst\u00e4nde in der Fleischwirtschaft, deren Beseitigung dringend angezeigt gewesen sei, auch Ruppert, Das Werkvertragsverbot in der Fleischwirtschaft, 2025, S.\u00a0219). Es ist nicht ersichtlich, dass die zum 1.\u00a0Januar\u00a02021 auferlegte Verhaltens\u00e4nderung f\u00fcr die Unternehmen der Fleischindustrie, die im Rahmen ihrer Produktionsprozesse auf den Einsatz von Arbeitskr\u00e4ften auf Grundlage von Werkvertr\u00e4gen zur\u00fcckgegriffen haben, eine unzumutbare H\u00e4rte darstellte. Insofern ist zun\u00e4chst zu ber\u00fccksichtigen, dass sp\u00e4testens seit dem 31.\u00a0August\u00a02020 vorhersehbar war, dass ein R\u00fcckgriff auf Fremdpersonal im Kernbereich der Fleischwirtschaft nicht mehr zul\u00e4ssig sein w\u00fcrde. Abgesehen davon, dass bereits seit dem Jahr 2013 politische Regulierungsforderungen bestanden hatten, auf die die Fleischindustrie mit Versuchen der Selbstregulierung wie dem Verhaltenskodex f\u00fcr die Fleischwirtschaft 2014 und der Selbstverpflichtung 2015 (Rn. 3) reagiert hatte, wurde der Gesetzentwurf nach Ver\u00f6ffentlichung der \u201eEckpunkte Arbeitsschutzprogramm f\u00fcr die Fleischwirtschaft\u201c am 20.\u00a0Mai\u00a02020 im August\u00a02020 durch das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht (vgl. f\u00fcr das Entfallen eines Vertrauens in die Fortgeltung einer Rechtslage mit dem Einbringen eines Gesetzentwurfs BVerfGE 127, 31 &lt;50&gt;; 132, 302 &lt;324 Rn. 56&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"157\">157<\/p>\n<p class=\"justify\">Daneben ist zu ber\u00fccksichtigen, dass das Fremdpersonalverbot im Kernbereich der Fleischwirtschaft stufenweise in Kraft getreten ist (darauf weist auch der Gesetzgeber hin, vgl. BTDrucks 19\/21978, S.\u00a036). Zwar war es den Unternehmen der Fleischindustrie ab dem 1.\u00a0Januar\u00a02021 untersagt, in den Bereichen der Schlachtung, Zerlegung und Fleischverarbeitung Personen auf Grundlage von Werkvertr\u00e4gen t\u00e4tig werden zu lassen. Der Einsatz von Fremdpersonal war der Fleischindustrie in diesen Bereichen aber auch weiterhin m\u00f6glich. So konnten sie bis zum 1.\u00a0April\u00a02021 und danach bis zum 31.\u00a0M\u00e4rz\u00a02024 unter bestimmten Voraussetzungen Leiharbeit nach dem Arbeitnehmer\u00fcberlassungsgesetz nutzen. Das Fremdpersonalverbot im Kernbereich der Fleischwirtschaft wurde erst ab dem 1.\u00a0April\u00a02024 auch auf diesen Bereich erstreckt. Damit hatten die betroffenen Unternehmen jedenfalls mehrere Monate und unter bestimmten Bedingungen sogar mehr als drei Jahre Zeit, sich und ihr Gesch\u00e4ftsmodell auf die Gesetzes\u00e4nderung einzustellen. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass diese Zeitspanne zu gering bemessen war, sind nicht ersichtlich und ergeben sich auch nicht aus den Ergebnissen der Evaluation des Gesetzes. Auch ist der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht gehalten, bei Systemwechseln und der Umstellung von Rechtslagen die Betroffenen von jeder Belastung zu verschonen oder jeglicher Sonderlast mit einer \u00dcbergangsregelung zu begegnen (vgl. BVerfGE 131, 47 &lt;57&gt;), zumal es sich bei der Fleischindustrie \u2013 auch nach den eigenen Darlegungen der Beschwerdef\u00fchrerin zu 2)\u00a0\u2013 um eine Branche handelt, die von starker Fluktuation und Auftragsschwankungen gepr\u00e4gt ist und sich daher ohnehin einem steten Wandel ausgesetzt sieht (vgl. dazu schon Eckpunkte Arbeitsschutzprogramm f\u00fcr die Fleischwirtschaft vom 20.\u00a0Mai\u00a02020; Forschungsbericht des BMAS Nr.\u00a0633, S.\u00a063, 82, 127, 135\u00a0ff.).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"158\">158<\/p>\n<p class=\"justify\">Schlie\u00dflich verf\u00e4ngt der Einwand nicht, Investitionen \u2013 wie etwa der Erwerb der Beschwerdef\u00fchrerin zu 2) durch den Beschwerdef\u00fchrer zu 1) \u2013 seien mit gewissen Erwartungen an die wirtschaftliche Entwicklung get\u00e4tigt worden und es stelle sich infolge des Arbeitsschutzkontrollgesetzes die Frage, ob diese \u00fcberhaupt eingespielt werden k\u00f6nnten. Denn Art.\u00a012\u00a0Abs.\u00a01 GG bietet von vornherein keinen Vertrauensschutz wegen frustrierter Investitionen beziehungsweise ein uneingeschr\u00e4nktes Recht auf Amortisierung get\u00e4tigter Investitionen (vgl. BVerfGE 145, 20 &lt;94\u00a0Rn.\u00a0189&gt;; 155, 238 &lt;282\u00a0Rn.\u00a0110&gt;). Derartige Investitionen wurden auch weder durch den Gesetzgeber noch durch die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden veranlasst. Diese erfolgten vielmehr auf eigenes unternehmerisches Risiko (vgl. BVerfGE 145, 20 &lt;94 Rn. 189&gt;). Letztlich ist auch die Erwartung, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen der beruflichen T\u00e4tigkeit unver\u00e4ndert bleiben, verfassungsrechtlich nicht gesch\u00fctzt (vgl. BVerfGE 131, 47 &lt;57\u00a0f.&gt;; 143, 246 &lt;383 Rn. 372&gt;; 155, 238 &lt;288\u00a0f. Rn.\u00a0123\u00a0ff.&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"159\">159<\/p>\n<p class=\"justify\">e) Angesichts der Rechtfertigung des Eingriffs durch die F\u00f6rderung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes kann hier dahinstehen, inwieweit auch die anderen vom Gesetzgeber verfolgten Zwecke, namentlich die Durchsetzung weiterer Arbeitnehmerrechte, die Effektivierung von Kontrollen sowie der \u00f6ffentliche Gesundheitsschutz, allein oder in Kombination, den Eingriff in die Berufsfreiheit verfassungsrechtlich rechtfertigen k\u00f6nnen.<\/p>\n<\/div>\n<hr class=\"kji-sep\" \/>\n<p class=\"kji-source-links\"><strong>Sources officielles :<\/strong> <a class=\"kji-source-link\" href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Entscheidungen\/DE\/2026\/01\/rs20260127_1bvr263721.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">consulter la page source<\/a> &middot; <a class=\"kji-pdf-link\" href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Downloads\/DE\/2026\/03\/rs20260127_1bvr263721.pdf?__blob=publicationFile&#038;v=1\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">PDF officiel<\/a><\/p>\n<p class=\"kji-license-note\"><em>Rechtsprechung im Internet (BMJV\/BfJ) : les decisions sont mises a disposition gratuitement en HTML, PDF et XML pour libre utilisation et re-utilisation.<\/em><\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Fremdpersonal- und Kooperationsverbot im Kernbereich der Fleischwirtschaft<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","meta":{"_crdt_document":""},"kji_country":[7802],"kji_court":[8477],"kji_chamber":[],"kji_year":[7610],"kji_subject":[7660],"kji_keyword":[7808,8479,11675],"kji_language":[7805],"class_list":["post-576192","kji_decision","type-kji_decision","status-publish","hentry","kji_country-allemagne","kji_court-bundesverfassungsgericht","kji_year-7610","kji_subject-constitutionnel","kji_keyword-beschluss","kji_keyword-bundesverfassungsgericht","kji_keyword-januar","kji_language-allemand"],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO Premium plugin v27.4 (Yoast SEO v27.4) - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-premium-wordpress\/ -->\n<title>Beschluss vom 27. 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