{"id":581758,"date":"2026-04-17T00:28:16","date_gmt":"2026-04-16T22:28:16","guid":{"rendered":"https:\/\/kohenavocats.com\/jurisprudences\/beschluss-vom-3-marz-2025-2\/"},"modified":"2026-04-17T00:28:16","modified_gmt":"2026-04-16T22:28:16","slug":"beschluss-vom-3-marz-2025-2","status":"publish","type":"kji_decision","link":"https:\/\/kohenavocats.com\/zh-hans\/jurisprudences\/beschluss-vom-3-marz-2025-2\/","title":{"rendered":"Beschluss vom 3. M\u00e4rz 2025"},"content":{"rendered":"<div class=\"kji-decision\">\n<div class=\"kji-full-text\">\n<div class=\"bverfg-rubrum\">\n<p>BUNDESVERFASSUNGSGERICHT<\/p>\n<p><\/p>\n<p>&#8211; 1 BvR 750\/23 &#8211;<\/p>\n<p>&#8211; 1 BvR 763\/23 &#8211;<\/p>\n<h2 class=\"has-eagle\">IM NAMEN DES VOLKES<\/h2>\n<p class=\"center\"><strong>In den Verfahren<br \/>\n\u00fcber<br \/>\ndie Verfassungsbeschwerden <\/strong><\/p>\n<p>\nder (\u2026),\u00a0<br \/>\nvertreten durch die (\u2026),\u00a0<br \/>\ndiese gesetzlich vertreten durch die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer (\u2026),<\/p>\n<p><\/p>\n<p>&#8211; Bevollm\u00e4chtigte: (\u2026) &#8211;<br \/>\n\u00a0<\/p>\n<p>1. gegen<br \/>\nden Beschluss des Oberlandesgerichts M\u00fcnchen<br \/>\nvom 10. Februar 2023 &#8211; 28 W 1655\/22 Bau e &#8211;<br \/>\n\u00a0<\/p>\n<p class=\"center\"><strong>&#8211; 1 BvR 750\/23 -,<\/strong><\/p>\n<p><\/p>\n<p>2. gegen<br \/>\nden Beschluss des Oberlandesgerichts M\u00fcnchen<br \/>\nvom 10. Februar 2023 &#8211; 28 W 1635\/22 Bau e &#8211;<br \/>\n\u00a0<\/p>\n<p class=\"center\"><strong>&#8211; 1 BvR 763\/23 &#8211;<\/strong><\/p>\n<p>hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch<br \/>\ndie Richter Christ,<br \/>\n\u00a0<br \/>\nWolff<\/p>\n<p>und die Richterin Me\u00dfling<\/p>\n<p>am 3. M\u00e4rz 2025 einstimmig beschlossen:<\/p>\n<\/div>\n<h3>Tenor<\/h3>\n<p><strong>1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.<\/strong><\/p>\n<p><strong>2. Der Beschluss des Oberlandesgerichts M\u00fcnchen vom 10. Februar 2023 &#8211; 28 W 1655\/22 Bau e &#8211; verletzt die Beschwerdef\u00fchrerin in ihrem Recht aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes.<\/strong><\/p>\n<p><strong>3. Der Beschluss des Oberlandesgerichts M\u00fcnchen vom 10. Februar 2023 &#8211; 28 W 1635\/22 Bau e &#8211; verletzt die Beschwerdef\u00fchrerin in ihren Rechten aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 sowie aus Artikel 103 <\/strong><br \/>\n<strong>Absatz 1 des Grundgesetzes.<\/strong><\/p>\n<p><strong>4. Die Beschl\u00fcsse werden aufgehoben. Die Sachen werden an das Oberlandesgericht M\u00fcnchen zu neuer Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/strong><\/p>\n<p><strong>5. Der Freistaat Bayern hat der Beschwerdef\u00fchrerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.<\/strong><\/p>\n<p><strong>6. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen T\u00e4tigkeit wird f\u00fcr jede der Verfassungsbeschwerden auf 10.000 Euro (in Wort: zehntausend Euro) festgesetzt.<\/strong><\/p>\n<h3>Gr\u00fcnde<\/h3>\n<p class=\"center\"><strong>G r \u00fc n d e :<\/strong><\/p>\n<h3>A.<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"1\">1<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit in einem landgerichtlichen Zivilrechtsstreit.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"2\">2<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Beschwerdef\u00fchrerin \u2013 Kl\u00e4gerin des Ausgangsverfahrens (dazu I.) \u2013 hat die Vorsitzende Richterin und einen beisitzenden Richter des erkennenden Gerichts wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt (II.). Sie h\u00e4tten durch einen Hinweisbeschluss unangemessenen Vergleichsdruck aufgebaut; die Vorsitzende habe sich \u00fcberdies in einer m\u00fcndlichen Verhandlung unsachlich und unangemessen verhalten. Au\u00dferdem begr\u00fcnde der Inhalt ihrer dienstlichen \u00c4u\u00dferungen die Besorgnis der Befangenheit.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"3\">3<\/p>\n<p class=\"justify\">Mit einem zweiten Ablehnungsgesuch hat die Beschwerdef\u00fchrerin geltend gemacht, die Vorsitzende habe im laufenden ersten Ablehnungsverfahren gegen die Wartepflicht des \u00a7\u00a047 Abs. 1 ZPO versto\u00dfen und dieses Verfahren verz\u00f6gert (III.). Erneut begr\u00fcnde auch der Inhalt ihrer dienstlichen \u00c4u\u00dferung die Besorgnis der Befangenheit.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"4\">4<\/p>\n<p class=\"justify\">Das Landgericht hat die Ablehnungsgesuche zur\u00fcckgewiesen. Hiergegen hat die Beschwerdef\u00fchrerin sofortige Beschwerde eingelegt.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"5\">5<\/p>\n<p class=\"justify\">Mit ihren Verfassungsbeschwerden wendet sich die Beschwerdef\u00fchrerin gegen die Beschl\u00fcsse jeweils vom 10. Februar 2023, mit denen das Oberlandesgericht M\u00fcnchen ihre sofortigen Beschwerden zur\u00fcckgewiesen hat. Sie r\u00fcgt jeweils die Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Auspr\u00e4gung als Willk\u00fcrverbot (IV.). Die Verfassungsbeschwerden haben Erfolg.<\/p>\n<h3>I.<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"6\">6<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Beschwerdef\u00fchrerin \u2013 eine Soci\u00e9t\u00e9 en Commandite Simple mit Sitz in (\u2026) \u2013 ist Kl\u00e4gerin des Ausgangsverfahrens, eines seit 2015 beim Landgericht M\u00fcnchen\u00a0I anh\u00e4ngigen Rechtsstreits. Als Eigent\u00fcmerin eines Hochhauskomplexes macht sie gegen die beklagte Generalunternehmerin werkvertragliche Nacherf\u00fcllungsanspr\u00fcche aus einem Vergleich geltend, ferner die Feststellung von Schadensersatzanspr\u00fcchen. Der Gang des Ausgangsverfahrens stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"7\">7<\/p>\n<p class=\"justify\">1. Durch einen Parteiwechsel trat die Beschwerdef\u00fchrerin an die Stelle einer fr\u00fcheren Kl\u00e4gerin, die wiederum an die Stelle der urspr\u00fcnglichen Kl\u00e4gerin getreten war. Den beiden Kl\u00e4gerwechseln hatte die Beklagte zugestimmt. In materiell-rechtlicher Hinsicht trug die Kl\u00e4gerseite jeweils die Abtretung der streitgegenst\u00e4ndlichen Anspr\u00fcche an die neu eintretende Partei vor. Dazu \u00e4u\u00dferte sich die Beklagte nicht.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"8\">8<\/p>\n<p class=\"justify\">2. Das Landgericht erhob zun\u00e4chst Beweis durch Einholung eines schriftlichen Sachverst\u00e4ndigengutachtens. In einer m\u00fcndlichen Verhandlung im August 2020 wurde der Sachverst\u00e4ndige angeh\u00f6rt. Die Kammer \u2013 besetzt mit der sp\u00e4ter abgelehnten Vorsitzenden Richterin C. \u2013 stellte durch Beschluss die Fortsetzung der Beweisaufnahme in Aussicht. Ein entsprechender Beweisbeschluss erging in der Folgezeit allerdings nicht.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"9\">9<\/p>\n<p class=\"justify\">3. Im Herbst 2020 nahmen die Parteien au\u00dfergerichtliche Vergleichsverhandlungen auf. Im M\u00e4rz 2021 teilte die damalige Kl\u00e4gerin dem Landgericht jedoch mit, der Versuch, einen Vergleich zu schlie\u00dfen, sei gescheitert.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"10\">10<\/p>\n<p class=\"justify\">Im Juni 2021 fragte die Vorsitzende Richterin C. bei den Parteien an, ob die Vergleichsverhandlungen nochmals aufgenommen worden seien und ob sie zwischenzeitlich Erfolg verspr\u00e4chen. Falls nicht, m\u00fcsse die weitere Beweisaufnahme \u201ekostenintensiv\u201c durchgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"11\">11<\/p>\n<p class=\"justify\">Weitere Vergleichsbem\u00fchungen blieben erfolglos. Die Beklagte teilte dem Landgericht daraufhin im September 2021 mit, die Vergleichsverhandlungen seien an der fehlenden Vergleichsbereitschaft einer Streithelferin gescheitert.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"12\">12<\/p>\n<p class=\"justify\">4. In einer weiteren m\u00fcndlichen Verhandlung am 23. M\u00e4rz 2022 \u2013 die Kammer war mit der Vorsitzenden Richterin C. als beauftragter Richterin besetzt \u2013 lehnte die Beschwerdef\u00fchrerin, die inzwischen als Kl\u00e4gerin in das Verfahren eingetreten war, erneut einen Vergleichsschluss ab und verlangte den Erlass eines Beweisbeschlusses. Im Protokoll hei\u00dft es weiter auszugsweise:<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"13\">13<\/p>\n<p class=\"justify\">\u201eDas Gericht weist darauf hin, dass die Kammer derzeit mit 474 Verfahren belastet ist. Davon 50 selbst\u00e4ndige Beweisverfahren. \u00dcberlastungsanzeige bei der Pr\u00e4sidentin des Landgerichts M\u00fcnchen I wurde gestellt. Die Kammer ist derzeit statt mit 3,0 Richtern mit 1,75 Richtern und zu 0,75 Arbeitskraftanteil mit einem Proberichter besetzt. Die Kammer hat 178 Altverfahren und sieht sich infolge der Arbeits\u00fcberlastung nicht in der Lage, binnen der n\u00e4chsten 6 Monate einen umfangreichen Beweisbeschluss \u00fcber ein Altverfahren aus dem Jahr 2015 mit 3 Aktenb\u00e4nden nebst Anlagen zu verfassen\u201c.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"14\">14<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Vorsitzende Richterin C. unterbreitete in der Verhandlung sodann einen ausformulierten Vergleichsvorschlag, nach dem die Beklagte zur Abgeltung aller Anspr\u00fcche 420.000 Euro zahlen sollte, und bestimmte einen Termin zur Fortsetzung der m\u00fcndlichen Verhandlung im Juli 2022.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"15\">15<\/p>\n<p class=\"justify\">5. Mit einem Hinweisbeschluss vom 19. Mai 2022 gab die Kammer eine \u201eZusammenfassung\u201c und \u201ederzeitige Einsch\u00e4tzung\u201c der bisherigen Beweisaufnahme; sie wies au\u00dferdem auf ihren Vergleichsvorschlag vom 23. M\u00e4rz 2022 hin; dieser solle in der anberaumten Sitzung er\u00f6rtert werden. Der Beschluss erging in der Besetzung mit der Vorsitzenden Richterin C., dem beisitzenden Richter N. und einer weiteren Richterin.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"16\">16<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Beschwerdef\u00fchrerin teilte daraufhin mit, sie lehne den Vergleichsvorschlag ab, und begr\u00fcndete dies n\u00e4her mit ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen. Au\u00dferdem erweiterte sie ihre Klage um einen Hilfsantrag, die Beklagte zur Zahlung von 4,48 Mio. Euro zu verurteilen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"17\">17<\/p>\n<p class=\"justify\">6. In der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 20. Juli 2022 sprach das Landgericht nach Er\u00f6rterung der Sach- und Rechtslage erneut eine \u201eeinvernehmliche L\u00f6sung\u201c an, die \u201eaus wirtschaftlichen Gr\u00fcnden sinnvoll und prozess\u00f6konomisch\u201c erscheine. Ein Vergleich kam nicht zustande. Die Parteien stellten schlie\u00dflich ihre Antr\u00e4ge. Die Kammer war besetzt mit der Vorsitzenden Richterin C., dem beisitzenden Richter N. und einer weiteren Richterin.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"18\">18<\/p>\n<p class=\"justify\">7. Am 28. Juli 2022 erlie\u00df das Landgericht \u2013 in der Besetzung wie zuvor \u2013 einen Hinweis- und Beweisbeschluss.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"19\">19<\/p>\n<p class=\"justify\">Darin teilte das Landgericht erneut mit, aus wirtschaftlichen Gr\u00fcnden sei eine \u201eeinvernehmliche L\u00f6sung\u201c sinnvoll.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"20\">20<\/p>\n<p class=\"justify\">Weiter enthielt der Beschluss rechtliche Hinweise f\u00fcr den Fall eines \u201estreitigen Fortgangs\u201c des Verfahrens, die sich auf die Aktivlegitimation der Beschwerdef\u00fchrerin, den m\u00f6glichen Ablauf der Gew\u00e4hrleistungsfrist und eine m\u00f6gliche Verwirkung der M\u00e4ngelanspr\u00fcche bezogen. Die Parteien wurden jeweils ohne Fristsetzung zur Stellungnahme aufgefordert.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"21\">21<\/p>\n<p class=\"justify\">Schlie\u00dflich enthielt der Beschluss Regelungen zur Fortsetzung der Beweisaufnahme f\u00fcr den Fall, dass n\u00e4her bezeichnete Punkte zur Begr\u00fcndetheit der Klage von den Parteien unstreitig vorgetragen oder bei streitigem Vortrag unter Beweis gestellt werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<h3>II.<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"22\">22<\/p>\n<p class=\"justify\">1. Die Beschwerdef\u00fchrerin hat daraufhin am 11. August 2022 die Vorsitzende Richterin C. und den beisitzenden Richter N. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begr\u00fcndung hat sie ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"23\">23<\/p>\n<p class=\"justify\">a) Die Hinweise im Beschluss vom 28. Juli 2022 begr\u00fcndeten die Besorgnis der Befangenheit, weil f\u00fcr diese zu diesem Zeitpunkt kein nachvollziehbarer, sachlich gerechtfertigter Anlass bestanden habe. Zudem seien die rechtlichen Hinweise dieses Beschlusses und des fr\u00fcheren Beschlusses vom 19. Mai 2022 einseitig zu ihren Lasten gegangen. Die Hinweise h\u00e4tten allein das Ziel gehabt, sie unangemessen unter Druck zu setzen, einen von ihr nicht bef\u00fcrworteten Vergleich zu schlie\u00dfen, indem die Beklagte der Sache nach \u201everkappt\u201c beziehungsweise \u201eunverhohlen\u201c aufgefordert werde, das Klagevorbringen zur Abtretung der Anspr\u00fcche zu bestreiten und die prozessualen Einreden der Verj\u00e4hrung oder Verwirkung zu erheben. Dies sei mit der gebotenen richterlichen Neutralit\u00e4t nicht vereinbar.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"24\">24<\/p>\n<p class=\"justify\">b) Die Besorgnis der Befangenheit der Vorsitzenden Richterin C. zeige sich auch in ihrer Verhandlungsf\u00fchrung am 20. Juli 2022. Sie habe sich bei ihren Ausf\u00fchrungen zum Sachverhalt ostentativ der Beklagten zugewandt und diese explizit darauf hingewiesen, diese m\u00f6ge sie unterbrechen, wenn sie etwas Unzutreffendes ausf\u00fchre. Auf Korrekturen der Vertreter der Beschwerdef\u00fchrerin habe sie diese barsch zurechtgewiesen, diese h\u00e4tten sie nicht zu unterbrechen, um sich sodann wieder ostentativ der Beklagten zuzuwenden und ihren fehlerhaften Vortrag fortzusetzen. Trotz Hinweises habe sie falsche Angaben ins Protokoll aufgenommen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"25\">25<\/p>\n<p class=\"justify\">Zur Glaubhaftmachung hat die Beschwerdef\u00fchrerin eidesstattliche Versicherungen ihrer in der Sitzung anwesenden Vertreter vorgelegt.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"26\">26<\/p>\n<p class=\"justify\">2. Die Vorsitzende Richterin C. und der Richter N. haben dienstliche \u00c4u\u00dferungen abgegeben.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"27\">27<\/p>\n<p class=\"justify\">a) Die dienstliche \u00c4u\u00dferung der Vorsitzenden vom 1. September 2022 lautete auszugsweise:<\/p>\n<p class=\"justify\">\u201eDass die komprimierte Zusammenfassung eines Sachverhalts eine Partei subjektiv als \u201afalsch\u2018 empfinden k\u00f6nnte, ist m\u00f6glich und subjektiv verst\u00e4ndlich \u2013 es kommt hingegen auf eine objektive Sichtweise an. Ebenso kann der subjektive Vorwurf von \u201averkappten\u2018 bzw. \u201aunverhohlenen\u2018 Aufforderungen an nur eine Partei bei objektiv-rechtlicher Betrachtung eines rechtskundigen Dritten keinen Bestand haben.<\/p>\n<p class=\"justify\">Der Schwerpunkt der R\u00fcge bezieht sich auf die Blickrichtung der Vorsitzenden im Rahmen der Sitzung vom 20.07.2022. Aufgrund der vorgegebenen Sitzungsanordnung in den Gerichtss\u00e4len und der Anatomie des menschlichen Auges, das nicht \u00fcber einen 360-Grad Blickwinkel verf\u00fcgt, ist es \u00fcblich und unvermeidlich, w\u00e4hrend eines Rechtsgespr\u00e4chs mit mehreren Beteiligten den Blick bewusst von einer zur anderen Seite zu richten. Auf der linken Seite \u2013 vom Richtertisch aus gesehen \u2013 befand sich die Klageseite und auf der rechten Seite die Beklagtenseite sowie die Streithelferin. Der Unterzeichnerin ist nicht klar, wie die jeweilige andere Seite in eine Er\u00f6rterung eingebunden werden soll, wenn das Gericht den Blick geradeaus an die Wand oder gesenkt auf den Boden oder \u201agen Himmel\u2018 richtet.<\/p>\n<p class=\"justify\">Die geschilderten Empfindungen der vier Personen auf der Kl\u00e4gerseite in den eidesstattlichen Versicherungen \u00fcber das Verhalten der Unterzeichnerin reichen von \u201anicht lockerlassend\u2018, \u201aostentativ\u2018, \u201abefremdend\u2018 bis \u201abemerkenswert\u2018 und sind interessant, zeigen sie doch bei vern\u00fcnftig-objektiver Betrachtung die ganze Bandbreite einer unterschiedlichen h\u00f6chstpers\u00f6nlichen Wahrnehmung.\u201c<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"28\">28<\/p>\n<p class=\"justify\">b) Die dienstliche \u00c4u\u00dferung des Richters N. vom 19. September 2022 lautete auszugsweise:<\/p>\n<p class=\"justify\">\u201eIn dem Beschluss, der teilweise auf bereits zuvor erteilten Hinweisen aufbaut, sollte auf eine Kl\u00e4rung des Prozessstoffes und Strukturierung des langj\u00e4hrigen Verfahrens hingewirkt werden. Auf etwaige Einreden wurde nicht hingewiesen, vielmehr erfolgte mehrfach die Bitte um Stellungnahme zu konkreten \u2013 aus Sicht des Gerichts noch kl\u00e4rungsbed\u00fcrftigen \u2013 Punkten, wobei sich diese s\u00e4mtlich bereits aus dem bisherigen Vortrag bzw. der m\u00fcndlichen Verhandlung ergaben.\u201c<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"29\">29<\/p>\n<p class=\"justify\">3. Die Beschwerdef\u00fchrerin hat schrifts\u00e4tzlich erkl\u00e4rt, die dienstlichen Stellungnahmen f\u00fchrten ihrerseits zur Annahme der Befangenheit. Die Einlassungen der Vorsitzenden enthielten eine unzul\u00e4ssige rechtliche W\u00fcrdigung des Ablehnungsgesuchs. Ferner werde ihr Vorbringen unangemessen verniedlicht und ins L\u00e4cherliche gezogen. Die dienstliche \u00c4u\u00dferung des Richters N. sei inhaltlich unzureichend; hinzu komme der lange Zeitraum von f\u00fcnf Wochen zwischen Ablehnungsgesuch und dienstlicher \u00c4u\u00dferung.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"30\">30<\/p>\n<p class=\"justify\">4. Das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch mit Beschluss vom 14. Oktober 2022 zur\u00fcckgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat es im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"31\">31<\/p>\n<p class=\"justify\">a) Das Gesuch sei in weiten Teilen wegen Versp\u00e4tung gem\u00e4\u00df \u00a7 43 ZPO unzul\u00e4ssig. Der Vortrag beziehe sich gr\u00f6\u00dftenteils auf Sachverhalte, die der Beschwerdef\u00fchrerin sp\u00e4testens in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 20. Juli 2022 bekannt gewesen seien. Dennoch habe sie ohne vorherige R\u00fcge in der m\u00fcndlichen Verhandlung an der \u201eDiskussion\u201c \u00fcber die weitere Beweisaufnahme mitgewirkt und Antr\u00e4ge gestellt.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"32\">32<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Frage der Aktivlegitimation der Beschwerdef\u00fchrerin, des Ablaufs der Gew\u00e4hrleistungsfrist und der m\u00f6glichen Verwirkung ihrer Anspr\u00fcche seien bereits in fr\u00fcheren m\u00fcndlichen Verhandlungen er\u00f6rtert worden. Es sei nicht ersichtlich, warum die blo\u00dfe Wiederholung Anlass f\u00fcr die Besorgnis der Befangenheit liefern sollte.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"33\">33<\/p>\n<p class=\"justify\">Das ger\u00fcgte Verhalten der Vorsitzenden C. in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 20. Juli 2022 habe vor der Verhandlung zur weiteren Beweiserhebung und der Antragstellung durch die Beschwerdef\u00fchrerin stattgefunden.\u00a0<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"34\">34<\/p>\n<p class=\"justify\">b) Dar\u00fcber hinaus sei der Antrag auch unbegr\u00fcndet. Die Art und Weise der Verfahrensf\u00fchrung des Richters k\u00f6nne grunds\u00e4tzlich nicht die Besorgnis der Befangenheit begr\u00fcnden. Anhaltspunkte f\u00fcr den Ausnahmefall der Willk\u00fcr seien nicht ersichtlich. Zum Verhalten der Vorsitzenden Richterin C. in der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung reiche bereits der Vortrag der Beschwerdef\u00fchrerin nicht aus, um die Besorgnis der Befangenheit zu begr\u00fcnden. Alle \u00c4u\u00dferungen seien \u201esachbezogen\u201c und \u201eaufgrund des Verhaltens der Beteiligten verst\u00e4ndlich\u201c gewesen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"35\">35<\/p>\n<p class=\"justify\">Auch die dienstlichen \u00c4u\u00dferungen der beiden abgelehnten Richter k\u00f6nnten die Besorgnis der Befangenheit nicht begr\u00fcnden. Der Hinweis der Vorsitzenden Richterin C., es komme \u201eauf die objektive Sichtweise an\u201c, solle ausdr\u00fccken, dass sich die Richterin um eine objektive Darstellung bem\u00fcht habe, jedoch Verst\u00e4ndnis daf\u00fcr aufbringe, dass dies von einer Partei anders aufgefasst werden k\u00f6nne. Dem Vorwurf, die Vorsitzende Richterin C. habe versucht, den Vortrag der Beschwerdef\u00fchrerin zu verniedlichen oder ins L\u00e4cherliche zu ziehen, werde entgegengetreten; die Ausf\u00fchrungen h\u00e4tten ihre Blickrichtung \u201eerl\u00e4utern\u201c sollen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"36\">36<\/p>\n<p class=\"justify\">5. Gegen den Zur\u00fcckweisungsbeschluss des Landgerichts hat die Beschwerdef\u00fchrerin sofortige Beschwerde erhoben.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"37\">37<\/p>\n<p class=\"justify\">a) Die dienstliche \u00c4u\u00dferung der Vorsitzenden Richterin C. begr\u00fcnde die Besorgnis der Befangenheit, da sie eine rechtliche W\u00fcrdigung des Ablehnungsvorbringens enthalte. Im \u00dcbrigen versuche die Vorsitzende, ihren Vortrag ins L\u00e4cherliche zu ziehen. Die \u201eInterpretationsbem\u00fchungen\u201c des Landgerichts im angefochtenen Beschluss w\u00fcrden demgegen\u00fcber nicht tragen. Zum Teil habe das Landgericht die Einlassung der Vorsitzenden auch schlicht \u00fcbergangen. Die \u00c4u\u00dferungen des Richters N. stellten sich als Weigerung dar, sich mit den Argumenten des Ablehnungsgesuchs auseinanderzusetzen. Damit befasse sich das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss nicht.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"38\">38<\/p>\n<p class=\"justify\">b) Hinsichtlich der Besorgnis der Befangenheit aufgrund des Beschlusses vom 28. Juli 2022 hat die Beschwerdef\u00fchrerin ihr Vorbringen aus dem Ablehnungsgesuch wiederholt und vertieft.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"39\">39<\/p>\n<p class=\"justify\">Zur Zul\u00e4ssigkeit des Ablehnungsgesuchs hat die Beschwerdef\u00fchrerin ausgef\u00fchrt, die unangebrachten Hinweise und der unangemessene Vergleichsdruck seien ersichtlich kein Umstand, auf den sie sich nicht mehr berufen k\u00f6nne. Denn der Beschluss vom 28. Juli 2022 sei erst nach der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung ergangen. Erneut zutage tretende Befangenheit lasse auch ein neues Ablehnungsrecht entstehen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"40\">40<\/p>\n<p class=\"justify\">Im \u00dcbrigen unterschieden sich die Hinweise von fr\u00fcheren Hinweisen dadurch, dass sie jetzt mit der Aufforderung zur Stellungnahme an beide Parteien verkn\u00fcpft seien und die Fortsetzung der Beweisaufnahme explizit von der Kl\u00e4rung dieser tats\u00e4chlich nicht kl\u00e4rungsbed\u00fcrftigen Punkte abh\u00e4ngig gemacht worden sei, wobei den Parteien nicht einmal eine Frist gesetzt worden sei. Die Beweisaufnahme sei danach gegebenenfalls am \u201eSankt Nimmerleinstag\u201c fortzusetzen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"41\">41<\/p>\n<p class=\"justify\">c) Weiter hat die Beschwerdef\u00fchrerin die Ausf\u00fchrungen des Landgerichts im Zur\u00fcckweisungsbeschluss angegriffen, die sich auf das Verhalten der Vorsitzenden Richterin C. in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 20. Juli 2022 beziehen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"42\">42<\/p>\n<p class=\"justify\">6. Das Oberlandesgericht M\u00fcnchen hat \u2013 nach Nichtabhilfe durch das Landgericht \u2013 die sofortige Beschwerde mit dem angegriffenen Beschluss vom 10. Februar 2023 &#8211; Az. 28 W 1635\/22 Bau e &#8211; als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen. Das Landgericht habe das Ablehnungsgesuch vom 11. August 2022 gegen die Vorsitzende Richterin C. und gegen den Richter N. zu Recht zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"43\">43<\/p>\n<p class=\"justify\">a) Das Ablehnungsgesuch sei unzul\u00e4ssig, sofern es sich auf etwaige Bemerkungen der Vorsitzenden Richterin C. in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 23. M\u00e4rz 2022 st\u00fctze. Denn die Beschwerdef\u00fchrerin habe sich, ohne einen Ablehnungsgrund geltend zu machen, danach sowohl schrifts\u00e4tzlich als auch in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 20. Juli 2022 in eine Verhandlung eingelassen und Antr\u00e4ge gestellt.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"44\">44<\/p>\n<p class=\"justify\">b) Hinsichtlich des Hinweisbeschlusses vom 28. Juli 2022 k\u00f6nne dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdef\u00fchrerin auch insoweit ihr Ablehnungsrecht gem\u00e4\u00df \u00a7 43 ZPO verloren habe. Denn der Inhalt des Beschlusses rechtfertige nicht die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"45\">45<\/p>\n<p class=\"justify\">aa) Soweit der Beschluss eine \u201eeinvernehmliche L\u00f6sung\u201c thematisiere, lasse sich dem kein Dr\u00e4ngen des Landgerichts auf Abschluss des vorgeschlagenen Vergleichs entnehmen. Lediglich werde der status quo dargestellt und auf die \u201egrunds\u00e4tzliche Sinnhaftigkeit\u201c einer einvernehmlichen L\u00f6sung hingewiesen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"46\">46<\/p>\n<p class=\"justify\">bb) Die Hinweise zur Kl\u00e4rungsbed\u00fcrftigkeit der Aktivlegitimation der Beschwerdef\u00fchrerin, zum Ablauf der Gew\u00e4hrleistungsfrist und zur m\u00f6glichen Verwirkung seien nicht sachwidrig gewesen und k\u00f6nnten nicht als verkappte Aufforderung an die Beklagte aufgefasst werden, prozessuale Einreden zu erheben.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"47\">47<\/p>\n<p class=\"justify\">c) Soweit sich das Ablehnungsgesuch gegen die Vorsitzende Richterin C. auf unangemessenes Verhalten in der m\u00fcndlichen Verhandlung am 20. Juli 2022 st\u00fctze, sei es unzul\u00e4ssig. Die Beschwerdef\u00fchrerin habe ihr Ablehnungsrecht gem\u00e4\u00df \u00a7 43 ZPO verloren. Denn sie habe sich, ohne deswegen einen Ablehnungsgrund geltend zu machen, in der Folge in eine Verhandlung eingelassen und Antr\u00e4ge gestellt.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"48\">48<\/p>\n<p class=\"justify\">d) Der Inhalt der dienstlichen \u00c4u\u00dferung der Vorsitzenden Richterin C. vom 1. September 2022 rechtfertige die Besorgnis der Befangenheit ebenso wenig.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"49\">49<\/p>\n<p class=\"justify\">aa) Die abgelehnte Richterin setze sich darin zun\u00e4chst mit dem Vorwurf auseinander, \u201everkappte\u201c beziehungsweise \u201eunverhohlene\u201c Hinweise in Richtung nur einer Partei erteilt zu haben und vertrete die Auffassung, dieser Vorwurf sei bei objektiv-rechtlicher Betrachtung unbegr\u00fcndet, wenngleich eine Partei die gerichtlichen Ausf\u00fchrungen subjektiv als falsch empfinden k\u00f6nne.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"50\">50<\/p>\n<p class=\"justify\">Hierin sei keine unsachliche oder unangemessene Bewertung des Ablehnungsgesuchs beziehungsweise unangebrachte Kritik an der Aus\u00fcbung des Ablehnungsrechts zu erkennen. Zwar h\u00e4tten in der dienstlichen \u00c4u\u00dferung Ausf\u00fchrungen zur Zul\u00e4ssigkeit und Begr\u00fcndetheit des Ablehnungsgesuchs zu unterbleiben, jedoch d\u00fcrfe der abgelehnte Richter die zur Ablehnung f\u00fchrenden Vorg\u00e4nge mit der gebotenen Zur\u00fcckhaltung wertend beurteilen. Es rechtfertige nicht die Besorgnis der Befangenheit, wenn die abgelehnte Richterin zu einem erhobenen Vorwurf auch Stellung nehme. Hiermit sei zwangsl\u00e4ufig eine Bewertung des Vorwurfs durch den Abgelehnten verbunden, wobei diese im vorliegenden Fall weder inhaltlich noch nach dem Wortlaut die gebotene Zur\u00fcckhaltung vermissen lasse.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"51\">51<\/p>\n<p class=\"justify\">bb) Soweit die abgelehnte Richterin zum Vorwurf ihres Verhaltens in der Verhandlung vom 20. Juli 2022 Stellung genommen habe, sei der dienstlichen \u00c4u\u00dferung ein gewisses Unverst\u00e4ndnis \u00fcber die R\u00fcge zu entnehmen. Die Grenze zu unangemessener Kritik werde aber weder inhaltlich noch hinsichtlich der Wortwahl \u00fcberschritten. Die Stellungnahme zu den eidesstattlichen Versicherungen \u00fcberschreite die Grenze zu unsachlicher, unangebrachter Kritik am Ablehnungsvorbringen ebenso wenig.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"52\">52<\/p>\n<p class=\"justify\">e) Die dienstliche \u00c4u\u00dferung des Richters N. vom 19. September 2022 rechtfertige die Besorgnis der Befangenheit ebenfalls nicht.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"53\">53<\/p>\n<p class=\"justify\">f) Schlie\u00dflich sei auch bei einer Gesamtbetrachtung keine Besorgnis der Befangenheit ersichtlich. In die Gesamtbetrachtung seien ausschlie\u00dflich diejenigen Ablehnungsgr\u00fcnde einzustellen, hinsichtlich derer die Beschwerdef\u00fchrerin ihr Ablehnungsrecht nicht bereits gem\u00e4\u00df \u00a7 43 ZPO verloren habe. Der Inhalt des Beschlusses vom 28. Juli 2022 und die dienstlichen Stellungnahmen der beiden abgelehnten Richter rechtfertigten weder jeweils f\u00fcr sich genommen noch in der Gesamtschau die Besorgnis der Befangenheit. Etwaige \u201edavor liegende \u00c4u\u00dferungen beziehungsweise Verhaltensweisen\u201c der abgelehnten Richter seien bei der Gesamtbetrachtung nicht zu ber\u00fccksichtigen. Die Beschwerdef\u00fchrerin versuche unzul\u00e4ssigerweise, im Ablehnungsverfahren eine \u00dcberpr\u00fcfung der Richtigkeit der Verfahrensgestaltung zu erreichen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"54\">54<\/p>\n<p class=\"justify\">7. Eine Anh\u00f6rungsr\u00fcge der Beschwerdef\u00fchrerin hat das Oberlandesgericht als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<h3>III.<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"55\">55<\/p>\n<p class=\"justify\">1. Am 28. Oktober 2022 \u2013 w\u00e4hrend des laufenden Ablehnungsverfahrens \u2013 hat die Vorsitzende Richterin C. den Parteien eine Frist zur Stellungnahme zu einem Schreiben des gerichtlich bestellten Sachverst\u00e4ndigen gesetzt. Au\u00dferdem hat sie den Parteien aufgegeben, einen Vorschuss f\u00fcr die Kosten des Sachverst\u00e4ndigen an die Justizkasse zu zahlen, sowie zu bestimmten Fragen des Sachverst\u00e4ndigen Stellung zu nehmen. Am 7. November 2022 hat die Vorsitzende den Parteien aufgegeben, zum Streitwert bestimmter Klageantr\u00e4ge Stellung zu nehmen. Sie hat zudem mitgeteilt, welcher Betrag bislang an den Sachverst\u00e4ndigen ausgezahlt worden sei. Die Akte werde \u201ean die Kostenbeamtin zur \u00dcberpr\u00fcfung des eingezahlten Vorschusses\u201c weitergeleitet. Falls \u00dcbersch\u00fcsse bestehen sollten, werde dies \u201ezeitnah mitgeteilt\u201c.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"56\">56<\/p>\n<p class=\"justify\">2. Die Beschwerdef\u00fchrerin hat daraufhin die Vorsitzende Richterin C. wegen Besorgnis der Befangenheit \u2013 erneut \u2013 abgelehnt. Sie habe durch ihr Vorgehen abermals demonstriert, dass sie ihr Begehren nicht ernst nehme. Zugleich habe die Vorsitzende den Fortgang des Verfahrens \u00fcber das erste Ablehnungsgesuch vom 11. August 2022 behindert.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"57\">57<\/p>\n<p class=\"justify\">3. In der dienstlichen \u00c4u\u00dferung der Vorsitzenden Richterin C. vom 17. November 2022 hei\u00dft es auszugsweise wie folgt:<\/p>\n<p class=\"justify\">\u201eDie Wartepflicht aus \u00a7 47 Abs. 1 ZPO betrifft Entscheidungen in der Hauptsache. Die vorliegend beanstandete Bitte des Gerichts um Stellungnahme zum Streitwert nach aktuellem Klageantrag aus der Sitzung vom 20.07.2022 betrifft \u00a7 3 ZPO iVm. \u00a7 17 GKG. Die Unterlagen wurden aufgrund des Schreibens des Sachverst\u00e4ndigen Prof. W. vom 21.08.2022 angefordert. Die Mitteilung der bisher bereits ausgezahlten Auslagenvorsch\u00fcsse ist eine allgemeine Information f\u00fcr die Parteien zur Wirtschaftlichkeit des Verfahrens, diese Beurteilung obliegt den Parteien selbst bzw. den zust\u00e4ndigen Entscheidungsgremien der beiden juristischen vollkaufm\u00e4nnischen Personen \u2013 nicht dem Gericht.<\/p>\n<p class=\"justify\">Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu \u00fcberlangen Verfahrensdauern im Zivilprozess (vgl. Beschluss vom 30.07.2009, 1 BvR 2662\/06 in der Anlage) ist ein weiteres Vorgehen w\u00e4hrend eines Beschwerdeverfahrens zul\u00e4ssig, weil die Parteien einen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz haben (Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 3, 20 Abs. 3 GG).<\/p>\n<p class=\"justify\">Angesichts der zwischenzeitlich am 10.\/11.11.2022 bei Frau Pr\u00e4sidentin des Landgerichts M\u00fcnchen I eingelegten \u201aDienstaufsichtsbeschwerde\u2018 gegen die Vorsitzende (vgl. Anlage), die offenbar parallel zum \u201aweiteren Antrag auf Ablehnung wegen Befangenheit\u2018 vom 07.11.2022 eingelegt wurde, k\u00f6nnte die etwaige prozesstaktische Motivation der genannten Antr\u00e4ge durchaus objektiv beleuchtet werden.\u201c<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"58\">58<\/p>\n<p class=\"justify\">4. Die Beschwerdef\u00fchrerin hat daraufhin geltend gemacht, der Inhalt des Schreibens begr\u00fcnde die Besorgnis der Befangenheit, da sich die Vorsitzende Richterin C. anma\u00dfe, die Wahrnehmung gesetzlicher Rechte als prozesstaktisch motivierte Handlungen zu titulieren, deren \u201eBeleuchtung\u201c sie in Aussicht stelle.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"59\">59<\/p>\n<p class=\"justify\">5. Das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch mit Beschluss vom 6. Dezember 2022 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen. Ablehnungsgr\u00fcnde im Sinne von \u00a7 42 Abs. 1 und\u00a02 ZPO l\u00e4gen nicht vor. Die Verf\u00fcgungen der Vorsitzenden Richterin C. h\u00e4tten keine Entscheidungen in der Hauptsache dargestellt. Eine Verz\u00f6gerung der Vorlage der sofortigen Beschwerde vom 27. Oktober 2022 betreffend die Zur\u00fcckweisung des Ablehnungsgesuchs vom 11. August 2022 an das Oberlandesgericht sei nicht zu erkennen. Auf den Inhalt der dienstlichen \u00c4u\u00dferung ist das Landgericht nicht eingegangen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"60\">60<\/p>\n<p class=\"justify\">6. Das Oberlandesgericht M\u00fcnchen hat die sofortige Beschwerde der Beschwerdef\u00fchrerin \u2013 nach Nichtabhilfe durch das Landgericht \u2013 mit dem angegriffenen Beschluss vom 10. Februar 2023 &#8211; Az. 28 W 1655\/22 Bau e &#8211; zur\u00fcckgewiesen. Sie sei zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Das Landgericht habe das Ablehnungsgesuch vom 7. November 2022 gegen die Vorsitzende Richterin C. zu Recht zur\u00fcckgewiesen. Dazu hat das Oberlandesgericht im Wesentlichen das Folgende ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"61\">61<\/p>\n<p class=\"justify\">a) Die Vorsitzende habe zwar durch ihre Verf\u00fcgungen vom 28. Oktober und 7. November 2022 ihre Wartepflicht gem\u00e4\u00df \u00a7 47 Abs. 1 ZPO objektiv verletzt. Eine Einschr\u00e4nkung dahin, dass dem abgelehnten Richter im Zeitraum der Wartepflicht lediglich Entscheidungen in der Hauptsache untersagt seien, bestehe nicht. Bei den vorgenommenen Handlungen handele es sich auch nicht um solche, die wegen ihrer Dringlichkeit keinen Aufschub geduldet h\u00e4tten.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"62\">62<\/p>\n<p class=\"justify\">Der objektiv vorliegende Versto\u00df begr\u00fcnde aber nicht die Besorgnis der Befangenheit. Denn die Verst\u00f6\u00dfe beruhten \u2013 wie die dienstliche \u00c4u\u00dferung vom 17. November 2022 zeige \u2013 auf einer Verkennung der Rechtslage, nicht jedoch auf einer Missachtung des Begehrens der Beschwerdef\u00fchrerin. Die Vorsitzende habe in ihrer dienstlichen \u00c4u\u00dferung deutlich gemacht, weshalb sie angenommen habe, trotz laufenden Ablehnungsverfahrens zu weiteren Verfahrenshandlungen berechtigt gewesen zu sein. Sie sei ausschlie\u00dflich vom Bestreben geleitet gewesen, das Verfahren zu f\u00f6rdern. Im \u00dcbrigen sei nicht ersichtlich, inwiefern sich aus den beide Parteien gleicherma\u00dfen betreffenden Verf\u00fcgungen bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung aus Sicht der Beschwerdef\u00fchrerin eine gerade ihr gegen\u00fcber unsachliche oder negative Einstellung ergeben sollte.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"63\">63<\/p>\n<p class=\"justify\">In Kenntnis der dienstlichen \u00c4u\u00dferung habe sich aus dem Versto\u00df gegen die Wartepflicht bei verst\u00e4ndiger Betrachtung nicht der Eindruck der Voreingenommenheit der Vorsitzenden ihr gegen\u00fcber ergeben k\u00f6nnen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"64\">64<\/p>\n<p class=\"justify\">b) Das Ablehnungsgesuch sei ebenfalls unbegr\u00fcndet, soweit die Beschwerdef\u00fchrerin die Besorgnis der Befangenheit aus der dienstlichen \u00c4u\u00dferung der Vorsitzenden vom 17.\u00a0November 2022 herleite. Die Vorsitzende habe die Antr\u00e4ge der Beschwerdef\u00fchrerin nicht als prozesstaktisch motivierte Handlungen \u201etituliert\u201c, sondern lediglich zum Ausdruck gebracht, dass dies m\u00f6glich erscheine, ohne die Vorgehensweise jedoch als negativ oder unangebracht zu bewerten. Wenngleich es nahegelegen h\u00e4tte, sich dieser Formulierungen zu enthalten, erschienen sie als eine der Sachlage nach verst\u00e4ndliche Reaktion der Vorsitzenden, die sich mit zwei Ablehnungsgesuchen und einer Dienstaufsichtsbeschwerde konfrontiert gesehen habe. Auch sei die Bemerkung nach Formulierung und Wortwahl in keiner Weise \u00fcberzogen, sondern sachlich gehalten.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"65\">65<\/p>\n<p class=\"justify\">c) Die Besorgnis der Befangenheit ergebe sich schlie\u00dflich auch nicht aus der Art und Weise der Sachbehandlung durch die Vorsitzende, was den Gang des ersten Ablehnungsverfahrens nach Eingang der sofortigen Beschwerde vom 27. Oktober 2022 angehe.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"66\">66<\/p>\n<p class=\"justify\">d) Auch bei einer Gesamtbetrachtung der vorgebrachten Ablehnungsgr\u00fcnde ergebe sich keine Besorgnis der Befangenheit.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"67\">67<\/p>\n<p class=\"justify\">7. Eine Anh\u00f6rungsr\u00fcge der Beschwerdef\u00fchrerin hat das Oberlandesgericht als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<h3>IV.<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"68\">68<\/p>\n<p class=\"justify\">1. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde vom 18. April 2023 &#8211; 1 BvR 763\/23 &#8211; wendet sich die Beschwerdef\u00fchrerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts M\u00fcnchen vom 10.\u00a0Februar 2023 &#8211; 28 W 1635\/22 Bau e -.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"69\">69<\/p>\n<p class=\"justify\">a) Die Beschwerdef\u00fchrerin r\u00fcgt die Verletzung ihres grundrechtsgleichen Rechts auf rechtliches Geh\u00f6r aus Art. 103 Abs. 1 GG. Das Oberlandesgericht habe den Kern ihres Vorbringens, das f\u00fcr die Annahme von Befangenheit von entscheidender Bedeutung sei, nicht in Erw\u00e4gung gezogen und damit wesentlichen Vortrag unber\u00fccksichtigt gelassen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"70\">70<\/p>\n<p class=\"justify\">aa) Sie habe in der Begr\u00fcndung ihrer sofortigen Beschwerde ausgef\u00fchrt, dass die abgelehnten Richter mit dem Beschluss vom 28. Juli 2022 unangemessenen Druck auf sie ausge\u00fcbt h\u00e4tten, einen Vergleich zu schlie\u00dfen, obwohl sie wiederholt und unter Angabe von Gr\u00fcnden die Vergleichsvorschl\u00e4ge des Gerichts abgelehnt habe. Diesen Vortrag, der sich aus dem zusammenh\u00e4ngenden Gesamtgeschehen ergebe, habe das Oberlandesgericht nicht ber\u00fccksichtigt und damit einen Kern der Begr\u00fcndung des Ablehnungsgesuchs nicht erfasst. Das Oberlandesgericht habe allenfalls einzelne Gesichtspunkte, nicht aber den dahinterliegenden Sinn erkannt und abgehandelt.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"71\">71<\/p>\n<p class=\"justify\">bb) Eine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs folge weiter aus den Ausf\u00fchrungen zu den dienstlichen Stellungnahmen der abgelehnten Richter. Das Oberlandesgericht verweigere eine Auseinandersetzung mit dem, worum es eigentlich gehe. Ihre \u201ewahre Beanstandung\u201c sei einerseits, die Stellungnahme der Vorsitzenden Richterin C. vom 1. September 2022 enthalte eine unzul\u00e4ssige rechtliche Bewertung des Ablehnungsgesuchs. Andererseits beanstande sie, dass die Ausf\u00fchrungen der Vorsitzenden ihr Begehren ins L\u00e4cherliche ziehen w\u00fcrden; es gehe erkennbar nicht darum, dass die Vorsitzende \u201eKritik\u201c \u00e4u\u00dfere.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"72\">72<\/p>\n<p class=\"justify\">b) Der Beschluss des Oberlandesgerichts M\u00fcnchen vom 10. Februar 2023 verletze au\u00dferdem Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in seinem materiellen Gew\u00e4hrleistungsgehalt. Das Oberlandesgericht habe Bedeutung und Tragweite dieser Verfassungsgarantie verkannt, indem es die vorgebrachten Argumente teils nicht ber\u00fccksichtigt und insgesamt nur unzureichend erwogen habe.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"73\">73<\/p>\n<p class=\"justify\">c) Der Beschluss des Oberlandesgerichts versto\u00dfe schlie\u00dflich auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Auspr\u00e4gung als Willk\u00fcrverbot.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"74\">74<\/p>\n<p class=\"justify\">2. Mit ihrer weiteren Verfassungsbeschwerde vom 18. April 2023 &#8211; 1 BvR 750\/23 &#8211; wendet sich die Beschwerdef\u00fchrerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts M\u00fcnchen vom 10. Februar 2023 &#8211; Az. 28 W 1655\/22 Bau e -. Sie r\u00fcgt erneut die Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf rechtliches Geh\u00f6r gem\u00e4\u00df Art. 103 Abs.\u00a01 GG, des Rechts auf den gesetzlichen Richter gem\u00e4\u00df Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, sowie des Rechts aus Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Auspr\u00e4gung als Willk\u00fcrverbot.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"75\">75<\/p>\n<p class=\"justify\">3. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz sowie die Beklagte und die Streithelfer des Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Eine Streithelferin hat beantragt, die Verfassungsbeschwerde zur\u00fcckzuweisen. Im \u00dcbrigen sind keine Stellungnahmen abgegeben worden.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"76\">76<\/p>\n<p class=\"justify\">4. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten des Ausgangsverfahrens vorgelegen.<\/p>\n<h3>B.<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"77\">77<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerden gem\u00e4\u00df \u00a7 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdef\u00fchrerin angezeigt ist. Die Voraussetzungen einer stattgebenden Kammerentscheidung nach \u00a7 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen jeweils vor. Die ma\u00dfgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits gekl\u00e4rt. Die zul\u00e4ssigen Verfassungsbeschwerden sind offensichtlich begr\u00fcndet.<\/p>\n<h3>I.<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"78\">78<\/p>\n<p class=\"justify\">1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 10. Februar 2023 &#8211; 28 W 1635\/22 Bau e &#8211; verletzt die Beschwerdef\u00fchrerin in ihrem Recht auf rechtliches Geh\u00f6r gem\u00e4\u00df Art.\u00a0103 Abs.\u00a01 GG.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"79\">79<\/p>\n<p class=\"justify\">a) Der Anspruch auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausf\u00fchrungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erw\u00e4gung zu ziehen (vgl. BVerfGE 11, 218 &lt;220&gt;; 72, 119 &lt;121&gt;; stRspr).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"80\">80<\/p>\n<p class=\"justify\">Grunds\u00e4tzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erw\u00e4gung gezogen hat. Die Gerichte brauchen nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gr\u00fcnden der Entscheidung ausdr\u00fccklich zu bescheiden. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags einer Partei zu einer Frage, die f\u00fcr das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgr\u00fcnden jedoch nicht ein, so l\u00e4sst dies auf die Nichtber\u00fccksichtigung des Vortrags schlie\u00dfen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfGE 47, 182 &lt;187 ff.&gt;; 86, 133 &lt;145 f.&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"81\">81<\/p>\n<p class=\"justify\">Ist ein bestimmtes Vorbringen zwar im Tatbestand einer Entscheidung wiedergegeben, wird es jedoch in der rechtlichen W\u00fcrdigung nicht behandelt, kann daraus der Schluss gezogen werden, das Vorbringen sei zwar zur Kenntnis genommen, aber nicht erwogen worden (vgl. BVerfGE 28, 378 &lt;385&gt;; 54, 86 &lt;92&gt;; BGH, Beschluss vom 9. Februar 2009 &#8211; II ZR 77\/08 -, NJW 2009, S. 2137).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"82\">82<\/p>\n<p class=\"justify\">Das Unterlassen rechtlichen Geh\u00f6rs verletzt Art. 103 Abs. 1 GG allerdings nur dann in verfassungsrechtlich relevanter Weise, wenn die gerichtliche Entscheidung auf dem Fehlen des Geh\u00f6rs beruht, also nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anh\u00f6rung zu einer Entscheidung gef\u00fchrt h\u00e4tte, die f\u00fcr den Beteiligten g\u00fcnstiger gewesen w\u00e4re (vgl. BVerfGE 62, 392 &lt;396&gt;; 89, 381 &lt;392 f.&gt;), und wenn der Geh\u00f6rsversto\u00df auch nicht durch Nachholen der Anh\u00f6rung geheilt worden ist (BVerfGK 15, 116 &lt;119 f.&gt;). Eine Heilung eines Geh\u00f6rsversto\u00dfes durch erg\u00e4nzende Erw\u00e4gungen im Anh\u00f6rungsr\u00fcgeverfahren ist m\u00f6glich, wenn das Gericht durch Ausf\u00fchrungen zur Rechtslage den ger\u00fcgten Geh\u00f6rsversto\u00df beseitigen kann, insbesondere indem es rechtliches Vorbringen nunmehr (erstmals) zur Kenntnis nimmt und bescheidet (BVerfGK 15, 116 &lt;120&gt;; vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juli 2016 &#8211; 1 BvR 1225\/15 -).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"83\">83<\/p>\n<p class=\"justify\">b) Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben hat das Oberlandesgericht den Anspruch der Beschwerdef\u00fchrerin auf rechtliches Geh\u00f6r aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"84\">84<\/p>\n<p class=\"justify\">aa) Es hat das Vorbringen der Beschwerdef\u00fchrerin, der Hinweisbeschluss vom 28. Juli 2022 habe unangemessenen Vergleichsdruck erzeugen sollen, nicht erwogen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"85\">85<\/p>\n<p class=\"justify\">(1) Das Oberlandesgericht ist auf einen wesentlichen Kern des Vortrags zu einer Frage, die f\u00fcr das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in der rechtlichen W\u00fcrdigung des angegriffenen Beschlusses nicht eingegangen, n\u00e4mlich auf das Vorbringen, mit dem Hinweisbeschluss vom 28. Juli 2022 h\u00e4tten die abgelehnten Richter unangemessenen Druck auf die Beschwerdef\u00fchrerin aufgebaut, einen Vergleich zu schlie\u00dfen. Dieses Vorbringen war f\u00fcr das Ablehnungsverfahren von zentraler Bedeutung, weil die vorgebrachten Tatsachen in rechtlicher Hinsicht einen potentiellen Ablehnungsgrund darstellten. Unangemessener Druck auf Parteien eines Zivilverfahrens, einen Vergleich zu schlie\u00dfen, kann die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des \u00a7 42 Abs. 2 ZPO begr\u00fcnden (OLG Jena, Beschluss vom 14.\u00a0November 2005 &#8211; 1 W 63\/05 &#8211; BeckRS 2006, 4914; Vollkommer, in: Z\u00f6ller, ZPO, 35. Aufl. 2024, \u00a7 42 Rn. 23; G\u00f6ertz, in: Anders\/Gehle, ZPO, 83. Aufl. 2025, \u00a7 42 Rn. 20). <\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"86\">86<\/p>\n<p class=\"justify\">Auf dieses Vorbringen ist das Oberlandesgericht in der rechtlichen W\u00fcrdigung des angegriffenen Beschlusses nicht eingegangen, es wird nur im Beschlusstatbestand kurz referiert. Das Oberlandesgericht f\u00fchrt zwar aus, soweit der Hinweisbeschluss vom 28. Juli 2022 unter Ziffer\u00a02 eine \u201eeinvernehmliche L\u00f6sung\u201c thematisiere, sei darin kein \u201eDr\u00e4ngen\u201c des Landgerichts auf einen Vergleich zu sehen. Vielmehr werde lediglich der diesbez\u00fcgliche Status quo dargestellt und auf die grunds\u00e4tzliche Sinnhaftigkeit einer einvernehmlichen L\u00f6sung hingewiesen. Damit wird das Vorbringen aber verfehlt. Die Beschwerdef\u00fchrerin hatte sich nicht darauf berufen, dass bereits Vergleichsbem\u00fchungen als solche die Besorgnis der Befangenheit begr\u00fcndeten, sondern ma\u00dfgeblich auf den unangemessenen Vergleichsdruck abgestellt.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"87\">87<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Entscheidungsgr\u00fcnde enthalten auch im \u00dcbrigen keine argumentative Auseinandersetzung mit dem Vorbringen zum unangemessenen Vergleichsdruck. Das Oberlandesgericht beschr\u00e4nkt sich darauf, eine m\u00f6gliche \u201eSachwidrigkeit\u201c der einzelnen Hinweise isoliert zu pr\u00fcfen und zu verneinen. Dabei sind die Ausf\u00fchrungen bereits f\u00fcr sich genommen zivilrechtlich kaum nachvollziehbar.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"88\">88<\/p>\n<p class=\"justify\">Demgegen\u00fcber wird das Vorbringen, der Vergleichsdruck ergebe sich gerade mit Blick auf den bisherigen Verfahrensverlauf und den Zeitpunkt der Erteilung der Hinweise, nicht erwogen. Ausdr\u00fccklich l\u00e4sst das Oberlandesgericht dahinstehen, ob die Hinweise zum damaligen Verfahrenszeitpunkt erforderlich waren beziehungsweise geht \u2013 hinsichtlich des Hinweises auf eine m\u00f6gliche Verwirkung der streitgegenst\u00e4ndlichen Anspr\u00fcche \u2013 auf die Frage der Erforderlichkeit nicht ein.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"89\">89<\/p>\n<p class=\"justify\">Vorgetragene Umst\u00e4nde, die die Behauptung der Beschwerdef\u00fchrerin indiziell st\u00fctzen k\u00f6nnten, ber\u00fccksichtigt das Oberlandesgericht ebenfalls nicht. Weder werden das auffallende Insistieren des Landgerichts auf einem Vergleichsschluss im Verfahrensverlauf noch der damit verbundene sachfremde Hinweis der Vorsitzenden Richterin C. auf die Gesch\u00e4ftslast der Kammer in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 23. M\u00e4rz 2022 er\u00f6rtert.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"90\">90<\/p>\n<p class=\"justify\">Das Oberlandesgericht bezieht au\u00dferdem nicht ein, dass die Aufforderung zur Stellungnahme im Beschluss vom 28. Juli 2022 keine Frist enthielt, so dass sich eine etwaige weitere Beweisaufnahme erheblich verschieben w\u00fcrde.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"91\">91<\/p>\n<p class=\"justify\">Die vom Oberlandesgericht abschlie\u00dfend vorgenommene Gesamtbetrachtung beschr\u00e4nkt sich auf Leerformeln.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"92\">92<\/p>\n<p class=\"justify\">(2) Das Oberlandesgericht hat das Vorbringen der Beschwerdef\u00fchrerin auch nicht als offensichtlich unsubstantiiert oder von seinem Rechtsstandpunkt aus als unerheblich angesehen. Es hat zwar insbesondere angenommen, dass mit Blick auf die Pr\u00e4klusionswirkung des \u00a7 43 ZPO diejenigen Verfahrenstatsachen keine selbst\u00e4ndigen Ablehnungsgr\u00fcnde bilden, die sich zeitlich vor dem Beschluss vom 28. Juli 2022 ereignet hatten. Dies liegt innerhalb des fachgerichtlichen Wertungsspielraums. Doch war es von diesem Rechtsstandpunkt aus nicht ausgeschlossen, das fr\u00fchere Verfahrensgeschehen zumindest indiziell zu ber\u00fccksichtigen. Anerkannt ist, dass ein Ablehnungsgesuch auch auf fr\u00fcher bekannte und noch nicht geltend gemachte Tatsachen gest\u00fctzt werden kann, wenn aus der Gesamtbetrachtung mehrerer Umst\u00e4nde in der Summe die Besorgnis der Befangenheit hergeleitet wird (vgl. nur OLG Hamm, Beschluss vom 11. Juli 2011 &#8211; 32 W 11\/11 -, BeckRS 2011, 20170 m.w.N.; Heinrich, in: Musielak\/Voit, ZPO, 21. Aufl. 2024, \u00a7 43 Rn.\u00a03). Erst recht ist eine indizielle Ber\u00fccksichtigung fr\u00fcheren Verfahrensgeschehens m\u00f6glich.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"93\">93<\/p>\n<p class=\"justify\">(3) Aus dem angegriffenen Beschluss ergibt sich damit, dass das Oberlandesgericht das Vorbringen der Beschwerdef\u00fchrerin zum unangemessenen Vergleichsdruck zwar zur Kenntnis genommen hat, wie der Beschlusstatbestand durch die (zusammengefasste) Wiedergabe des Vorbringens ausweist. Aus dem fehlenden Eingehen auf dieses Vorbringen in der rechtlichen W\u00fcrdigung ist nach den konkreten Umst\u00e4nden des Falles jedoch zu schlie\u00dfen, dass es das Oberlandesgericht nicht in Erw\u00e4gung gezogen hat. Nach allem liegt ein Geh\u00f6rsversto\u00df vor (vgl. BVerfGE 86, 133 &lt;147&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"94\">94<\/p>\n<p class=\"justify\">bb) Die angegriffene Entscheidung beruht auch auf dem Geh\u00f6rsversto\u00df. Es l\u00e4sst sich nicht ausschlie\u00dfen, dass das Oberlandesgericht die Besorgnis der Befangenheit der Vorsitzenden Richterin C. und des Richters N. bejaht h\u00e4tte, wenn es das Vorbringen der Beschwerdef\u00fchrerin ber\u00fccksichtigt h\u00e4tte. Der Geh\u00f6rsversto\u00df ist auch nicht durch den Beschluss des Oberlandesgerichts \u00fcber die Anh\u00f6rungsr\u00fcge geheilt. Dieser beschr\u00e4nkt sich im Wesentlichen darauf, die Ausf\u00fchrungen im angegriffenen Beschluss zu wiederholen und zu bekr\u00e4ftigen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"95\">95<\/p>\n<p class=\"justify\">2. Der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 10. Februar 2023 &#8211; 28 W 1635\/22 Bau e &#8211; verletzt weiter Art.\u00a0101 Abs. 1 Satz 2 GG, soweit er die Besorgnis der Befangenheit der Vorsitzenden Richterin C. betrifft.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"96\">96<\/p>\n<p class=\"justify\">a) Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sch\u00fctzt den Anspruch des B\u00fcrgers auf eine Entscheidung seiner Rechtssache durch den hierf\u00fcr von Gesetzes wegen vorgesehenen Richter (vgl. BVerfGE 22, 254 &lt;258&gt;). Damit soll die Unabh\u00e4ngigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der \u00d6ffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden (vgl. BVerfGE 95, 322 &lt;327&gt;). Die Verfassungsnorm garantiert, dass der Rechtsuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabh\u00e4ngig und unparteilich ist und die Gew\u00e4hr f\u00fcr Neutralit\u00e4t und Distanz gegen\u00fcber den Verfahrensbeteiligten bietet (vgl. BVerfGE 10, 200 &lt;213 f.&gt;; 21, 139 &lt;145 f.&gt;; 30, 149 &lt;153&gt;; 40, 268 &lt;271&gt;; 82, 286 &lt;298&gt;; 89, 28 &lt;36&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"97\">97<\/p>\n<p class=\"justify\">Eine Entziehung des gesetzlichen Richters im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Rechtsprechung, der die Anwendung der Zust\u00e4ndigkeitsregeln und die Handhabung des Ablehnungsrechts im Einzelfall obliegt, kann nicht in jeder fehlerhaften Rechtsanwendung gesehen werden; andernfalls m\u00fcsste jede fehlerhafte Handhabung des einfachen Rechts zugleich als Verfassungsversto\u00df gelten (vgl. BVerfGE 82, 286 &lt;299&gt;). Das Bundesverfassungsgericht pr\u00fcft daher nicht, ob tats\u00e4chlich die Besorgnis der Befangenheit bestanden hat, sondern nur, ob die angegriffene Entscheidung spezifisches Verfassungsrecht verletzt hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Januar 2023 &#8211; 2 BvR 1122\/22 -). Die Grenzen zum Verfassungsversto\u00df sind jedenfalls \u00fcberschritten, wenn die Auslegung einer Zust\u00e4ndigkeitsnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willk\u00fcrlich oder offensichtlich unhaltbar sind oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt (vgl. BVerfGE 82, 286 &lt;299&gt;; BVerfGK 5, 269 &lt;280&gt;; 12, 139 &lt;143 f.&gt;). Ob die Entscheidung eines Gerichts auf Willk\u00fcr, also auf einem Fall grober Missachtung oder grober Fehlanwendung des Gesetzesrechts (vgl. BVerfGE 29, 45 &lt;49&gt;; 82, 159 &lt;197&gt;), beruht oder ob sie darauf hindeutet, dass ein Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt, kann nur angesichts der jeweiligen Umst\u00e4nde des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. BVerfGK 5, 269 &lt;280&gt;; 12, 139 &lt;144&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"98\">98<\/p>\n<p class=\"justify\">b) Das Oberlandesgericht hat Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, soweit es die Besorgnis der Befangenheit der Vorsitzenden Richterin C. mit Blick auf ihre dienstliche \u00c4u\u00dferung verneint hat.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"99\">99<\/p>\n<p class=\"justify\">aa) Der rechtliche Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts entspricht allerdings der verfassungskonformen fachgerichtlichen Rechtsprechung zum Ausschluss von Richtern und ist als solcher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"100\">100<\/p>\n<p class=\"justify\">(1) Nach \u00a7 42 ZPO kann ein Richter von den Parteien wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht einer Partei bei vern\u00fcnftiger W\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Nicht erforderlich ist dagegen, dass tats\u00e4chlich eine Befangenheit vorliegt. Vielmehr gen\u00fcgt es, dass die aufgezeigten Umst\u00e4nde geeignet sind, der betroffenen Partei Anlass zu begr\u00fcndeten Zweifeln an der Unvoreingenommenheit und Objektivit\u00e4t des Richters zu geben. Der \u201eb\u00f6se Schein\u201c reicht aus. Dabei kommen aber nur objektive Gr\u00fcnde in Betracht, die aus der Sicht einer verst\u00e4ndigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabh\u00e4ngigkeit des abgelehnten Richters aufkommen lassen, w\u00e4hrend rein subjektive Vorstellungen oder Gedankeng\u00e4nge des Ablehnenden als Ablehnungsgr\u00fcnde ausscheiden (vgl. BGHZ 226, 350 &lt;361&gt;; BGH, Beschluss vom 18. Februar 2014 &#8211; VIII ZR 271\/13 -; jeweils m.w.N.; stRspr).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"101\">101<\/p>\n<p class=\"justify\">(2) Unzul\u00e4ngliche oder unsachliche Stellungnahmen des Richters zu den zum Ablehnungsgesuch f\u00fchrenden Vorg\u00e4ngen in der dienstlichen \u00c4u\u00dferung gem\u00e4\u00df \u00a7 44 Abs. 3 ZPO k\u00f6nnen die Besorgnis der Befangenheit begr\u00fcnden (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 23. September 1997 &#8211; 6 W 140\/97 -, NJW-RR 1998, S. 858; vgl. Vollkommer, in: Z\u00f6ller, ZPO, 34. Aufl. 2022, \u00a7\u00a042 Rn. 24 m.w.N.). Im Einzelnen gilt Folgendes:<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"102\">102<\/p>\n<p class=\"justify\">Die dienstliche \u00c4u\u00dferung dient der Feststellung der tats\u00e4chlichen Vorg\u00e4nge, die zu dem Ablehnungsgesuch gef\u00fchrt haben. Sie erleichtert es dem Ablehnenden, durch Bezugnahme den Ablehnungsgrund glaubhaft zu machen (\u00a7 44 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Zugleich dient sie den Richtern, die zur Entscheidung \u00fcber das Ablehnungsgesuch berufen sind, als Erkenntnisquelle. Die Verpflichtung zur dienstlichen \u00c4u\u00dferung z\u00e4hlt damit zu dem Bestand an Regelungen, die das Verfahrensgrundrecht auf einen unabh\u00e4ngigen und unparteilichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in prozessualer Hinsicht verwirklichen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"103\">103<\/p>\n<p class=\"justify\">Die fachgerichtliche Rechtsprechung hat demgem\u00e4\u00df Anforderungen entwickelt, die an den Inhalt einer funktionsgerechten dienstlichen \u00c4u\u00dferung zu stellen sind. Sie hat sich auf die Tatsachen zu beziehen, die der Ablehnende zur Begr\u00fcndung seines Ablehnungsgesuchs vorgetragen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2011\u00a0&#8211; II ZB 2\/10 -; Beschluss vom 9.\u00a0Dezember 2020\u00a0&#8211; VI ZR 40\/20 -). Ausf\u00fchrungen zur Zul\u00e4ssigkeit sowie zur Begr\u00fcndetheit des Ablehnungsgesuchs \u2013 also zur Frage, ob die vorgetragenen Tatsachen die Besorgnis der Befangenheit begr\u00fcnden \u2013 haben zu unterbleiben (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2011\u00a0&#8211; II ZB 2\/10 -; Beschluss vom 12. Oktober 2011\u00a0&#8211; V ZR 8\/10 -). Lediglich darf der abgelehnte Richter die zur Ablehnung f\u00fchrenden Vorg\u00e4nge tatsachenad\u00e4quat werten (vgl. BGHZ 77, 70 &lt;73&gt;). Diese Rechtsprechung spiegelt die Bedeutung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wider.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"104\">104<\/p>\n<p class=\"justify\">bb) Das Oberlandesgericht hat bei der Anwendung des einfach-rechtlichen Pr\u00fcfungsma\u00dfstabs die ihm von Verfassungs wegen gezogenen Grenzen \u00fcberschritten. Der Verfassungsversto\u00df liegt in der fehlerhaften W\u00fcrdigung der dienstlichen \u00c4u\u00dferung der abgelehnten Vorsitzenden vom 1. September 2022, deren Inhalt die Beschwerdef\u00fchrerin als selbst\u00e4ndigen Ablehnungsgrund geltend macht. Hierbei verkennt das Oberlandesgericht Bedeutung und Tragweite des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"105\">105<\/p>\n<p class=\"justify\">(1) Die dienstliche \u00c4u\u00dferung enth\u00e4lt Ausf\u00fchrungen, die offenkundig auf eine m\u00f6gliche Voreingenommenheit der Vorsitzenden Richterin C. schlie\u00dfen lassen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"106\">106<\/p>\n<p class=\"justify\">Insgesamt ist die dienstliche \u00c4u\u00dferung davon gepr\u00e4gt, dass die Vorsitzende hinsichtlich des Geschehens in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 20. Juli 2022 eine \u201esubjektive\u201c beziehungsweise \u201eh\u00f6chstpers\u00f6nliche\u201c Wahrnehmung der Vertreter der Beschwerdef\u00fchrerin einer \u201evern\u00fcnftig-objektiven Betrachtung\u201c gegen\u00fcberstellt, die sie anscheinend f\u00fcr sich selbst in Anspruch nimmt. Hierin liegt eine sachlich nicht gerechtfertigte Abwertung des Ablehnungsvorbringens.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"107\">107<\/p>\n<p class=\"justify\">Hinzu kommt, dass die Vorsitzende mehrfach ironische Formulierungen w\u00e4hlt, die zur Sachaufkl\u00e4rung nichts beitragen, aber geeignet sind, das Vorbringen der Beschwerdef\u00fchrerin l\u00e4cherlich zu machen. Dies ist der Fall, soweit sie auf die \u201eAnatomie des menschlichen Auges\u201c eingeht, um ihre Blickrichtung in der m\u00fcndlichen Verhandlung zu erkl\u00e4ren, im selben Zusammenhang von einem Blick \u201egen Himmel\u201c spricht und die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen als \u201einteressant\u201c einstuft.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"108\">108<\/p>\n<p class=\"justify\">Schlie\u00dflich fasst die Vorsitzende das Ablehnungsgesuch verk\u00fcrzend und entstellend zusammen, indem sie ausf\u00fchrt, der \u201eSchwerpunkt der R\u00fcge\u201c beziehe sich auf ihre Blickrichtung in der Sitzung vom 20. Juli 2022. Dies ist ersichtlich unzutreffend.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"109\">109<\/p>\n<p class=\"justify\">(2) Indiziert eine dienstliche \u00c4u\u00dferung eine m\u00f6gliche Voreingenommenheit des abgelehnten Richters derart deutlich, ist besonders sorgf\u00e4ltig zu pr\u00fcfen, ob eine Besorgnis der Befangenheit dennoch auszuschlie\u00dfen ist. Dem gen\u00fcgen die Ausf\u00fchrungen des Oberlandesgerichts \u2013 auch bei Anerkennung eines weiten fachgerichtlichen Spielraums \u2013 nicht.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"110\">110<\/p>\n<p class=\"justify\">Das Oberlandesgericht verneint die Besorgnis der Befangenheit im Wesentlichen mit der Erw\u00e4gung, die dienstliche \u00c4u\u00dferung zeige zwar \u201eein gewisses Unverst\u00e4ndnis \u00fcber die R\u00fcge\u201c der Beschwerdef\u00fchrerin. Doch lasse ihre \u201eBewertung des Vorwurfs\u201c weder inhaltlich noch nach dem Wortlaut die gebotene Zur\u00fcckhaltung vermissen beziehungsweise sei jeweils die Grenze zu unangemessener oder unsachlicher Kritik nicht \u00fcberschritten.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"111\">111<\/p>\n<p class=\"justify\">Angesichts der sich aufdr\u00e4ngenden Besorgnis der Befangenheit der Vorsitzenden Richterin wird diese pauschale und inhaltsleere Begr\u00fcndung, die sich mit den einzelnen ger\u00fcgten Aspekten nicht n\u00e4her auseinandersetzt, der Bedeutung und Tragweite des Art. 101 Abs.\u00a01 Satz 2 GG nicht gerecht. Die Grenze zum Verfassungsversto\u00df ist damit \u00fcberschritten.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"112\">112<\/p>\n<p class=\"justify\">c) Keine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt hingegen in der W\u00fcrdigung der dienstlichen \u00c4u\u00dferung des Richters N. Diese ist bereits einfach-rechtlich nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"113\">113<\/p>\n<p class=\"justify\">3. Auf die R\u00fcge der Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Auspr\u00e4gung als Willk\u00fcrverbot kommt es damit nicht mehr an.<\/p>\n<h3>II.<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"114\">114<\/p>\n<p class=\"justify\">1. Der weitere Beschluss des Oberlandesgerichts vom 10. Februar 2023 &#8211; 28 W 1655\/22 Bau e &#8211; verletzt die Beschwerdef\u00fchrerin ebenfalls in ihrem Recht aus Art.\u00a0101 Abs. 1 Satz 2 GG.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"115\">115<\/p>\n<p class=\"justify\">a) Dies gilt zun\u00e4chst, soweit das Oberlandesgericht die Besorgnis der Befangenheit der Vorsitzenden Richterin C. mit Blick auf die Missachtung der Wartepflicht nach \u00a7 47 Abs. 1 ZPO verneint hat.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"116\">116<\/p>\n<p class=\"justify\">aa) Verst\u00f6\u00dfe gegen die Wartepflicht begr\u00fcnden nach der verfassungskonformen fachgerichtlichen Rechtsprechung zwar nicht automatisch die Besorgnis der Befangenheit. Eine solche wird regelm\u00e4\u00dfig bei schwerwiegenden oder wiederholten Verst\u00f6\u00dfen angenommen, nicht aber zum Beispiel dann, wenn die als fehlerhaft ger\u00fcgte Anwendung des \u00a7 47 Abs. 1 ZPO bei objektiver Betrachtung zumindest vertretbar erscheint oder ein einmaliger Versto\u00df auf einem offensichtlichen Versehen beruht (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 2016\u00a0&#8211; III ZR 461\/15 &#8211; m.w.N.).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"117\">117<\/p>\n<p class=\"justify\">bb) Das Oberlandesgericht hat jedoch bei der Anwendung des einfach-rechtlichen Pr\u00fcfungsma\u00dfstabs die ihm von Verfassungs wegen gezogenen Grenzen \u00fcberschritten.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"118\">118<\/p>\n<p class=\"justify\">(1) Das Oberlandesgericht st\u00fctzt sich \u2013 erstens \u2013 darauf, dass die Verst\u00f6\u00dfe auf einem Rechtsirrtum der abgelehnten Richterin beruhten. Diese sei \u201eausschlie\u00dflich von dem Bestreben geleitet\u201c gewesen, das Verfahren zu f\u00f6rdern. Das ergebe sich aus ihrer dienstlichen \u00c4u\u00dferung.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"119\">119<\/p>\n<p class=\"justify\">Mit dieser Erw\u00e4gung wird der verfassungsrechtlich gesch\u00fctzte Kern des Ablehnungsrechts verfehlt, wonach f\u00fcr die Besorgnis der Befangenheit auf die \u2013 wenn auch objektivierte \u2013 Sicht der Verfahrensbeteiligten zum Zeitpunkt der Ablehnung abzustellen ist. Ma\u00dfgeblich ist der \u201eb\u00f6se Schein\u201c, auf die tats\u00e4chliche innere Haltung des Richters kommt es nicht an.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"120\">120<\/p>\n<p class=\"justify\">Entgegen der Annahme des Oberlandesgerichts kann eine dienstliche \u00c4u\u00dferung, die im Nachhinein die Motive des Richters offenlegt, fr\u00fcheres Fehlverhalten nicht ungeschehen machen. Sie kann auch den Eindruck der Voreingenommenheit nicht ohne weiteres beseitigen. Zwar gibt es zum Strafprozessrecht Rechtsprechung der Fachgerichte, wonach eine dienstliche \u00c4u\u00dferung einem Ablehnungsgesuch unter Umst\u00e4nden den Boden entziehen kann. Das soll der Fall sein, wenn der Richter Fehlverhalten eingesteht und\/oder sich f\u00fcr sein Verhalten entschuldigt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011\u00a0&#8211; 5 StR 292\/11 -, NStZ 2012, S. 168 m.w.N.; zum Meinungsstand vgl. Siolek, in: L\u00f6we-Rosenberg, StPO, 27.\u00a0Aufl. 2016, \u00a7 26 Rn. 27). Ob diese Rechtsprechung verfassungsrechtlich tragf\u00e4hig ist, kann aber offenbleiben. Denn die genannten Voraussetzungen sind offensichtlich nicht erf\u00fcllt. Die geforderte Selbstkorrektur der abgelehnten Vorsitzenden ist ausgeblieben. Sie hat in ihrer dienstlichen \u00c4u\u00dferung an ihrer unzutreffenden Rechtsauffassung schlicht festgehalten.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"121\">121<\/p>\n<p class=\"justify\">(2) Das Oberlandesgericht meint \u2013 zweitens \u2013 es sei nicht ersichtlich, \u201einwiefern sich aus den beide Parteien gleicherma\u00dfen betreffenden verfahrensleitenden Verf\u00fcgungen der abgelehnten Richterin w\u00e4hrend des Zeitraums der Wartepflicht bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung aus Sicht der [Beschwerdef\u00fchrerin] eine gerade ihr gegen\u00fcber unsachliche oder negative Einstellung ergeben sollte\u201c.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"122\">122<\/p>\n<p class=\"justify\">Diese Erw\u00e4gung steht ebenfalls zum verfassungsrechtlich garantierten Kernbestand des Ablehnungsrechts im Widerspruch. Denn das Oberlandesgericht \u00fcbersieht, dass das T\u00e4tigkeitsverbot gerade dem Schutz der ablehnenden Partei dient (vgl. nur Vossler, in: BeckOK ZPO, 52. Edition, Stand: 1. M\u00e4rz 2024, \u00a7 47 Rn. 1). Die Regelung soll die Garantie des Art.\u00a0101 Abs.\u00a01 Satz 2 GG in verfahrensrechtlicher Hinsicht absichern, indem die T\u00e4tigkeit des abgelehnten Richters einstweilen auf unaufschiebbare Handlungen beschr\u00e4nkt wird.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"123\">123<\/p>\n<p class=\"justify\">b) Das Oberlandesgericht hat Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ferner verletzt, soweit es die Besorgnis der Befangenheit der Vorsitzenden Richterin C. mit Blick auf ihre dienstliche \u00c4u\u00dferung verneint hat.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"124\">124<\/p>\n<p class=\"justify\">Die dienstliche \u00c4u\u00dferung enth\u00e4lt Anhaltspunkte, die offenkundig auf eine m\u00f6gliche Voreingenommenheit der abgelehnten Richterin schlie\u00dfen lassen, n\u00e4mlich soweit sie ausf\u00fchrt, es \u201ek\u00f6nnte die etwaige prozesstaktische Motivation der genannten Antr\u00e4ge durchaus objektiv beleuchtet werden.\u201c Hierin liegt eine Kritik an der Wahrnehmung des Ablehnungsrechts, die in einer dienstlichen \u00c4u\u00dferung nicht statthaft ist. Die danach gebotene besonders sorgf\u00e4ltige Pr\u00fcfung, ob die Besorgnis der Befangenheit dennoch verneint werden kann, leistet das Oberlandesgericht auch im vorliegend angegriffenen Beschluss nicht.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"125\">125<\/p>\n<p class=\"justify\">aa) Zun\u00e4chst bleibt unber\u00fccksichtigt, dass im selben Verfahren bereits der Inhalt der fr\u00fcheren dienstlichen \u00c4u\u00dferung vom 1. September 2022 Gegenstand eines Ablehnungsgesuchs war, wie dem Senat bekannt war. Die abgelehnte Vorsitzende hatte also Anlass, in ihrer erneuten dienstlichen \u00c4u\u00dferung jeden Anschein einer Voreingenommenheit zu vermeiden. Dazu war sie anscheinend nicht bereit, was die Besorgnis der Befangenheit ebenfalls dringend indiziert. In den Erw\u00e4gungen des angegriffenen Beschlusses wird dieser Aspekt nicht behandelt. Bereits damit \u00fcberschreitet das Oberlandesgericht die Grenze zum Verfassungsversto\u00df.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"126\">126<\/p>\n<p class=\"justify\">bb) Auch die weiteren Erw\u00e4gungen tragen nicht. Soweit das Oberlandesgericht meint, die Vorsitzende habe das Vorgehen der Beschwerdef\u00fchrerin nicht als negativ oder unangebracht bewertet, verfehlt dies erneut den Kern des Ablehnungsrechts. Ma\u00dfgeblich ist die (objektivierte) Sicht der Beschwerdef\u00fchrerin, der hier das unlautere Motiv der blo\u00dfen Prozesstaktik nahegelegt wird. Nicht nachvollziehbar ist weiter die Auffassung des Oberlandesgerichts, die \u201efragliche Bemerkung\u201c sei, was \u201eFormulierung und Wortlaut\u201c angehe, ausschlie\u00dflich sachlich gehalten. Denn der Ausdruck \u201eprozesstaktisch motiviert\u201c ist ersichtlich eine abwertende Beschreibung des Prozessverhaltens der Beschwerdef\u00fchrerin; die Formulierung, deren Motivation k\u00f6nnte \u201ebeleuchtet\u201c werden, legt nahe, sie wolle etwas verbergen. Schlie\u00dflich ist dem Oberlandesgericht auch nicht darin zu folgen, es handele sich um eine \u201enach der Sachlage noch verst\u00e4ndliche Reaktion\u201c. Vielmehr hatte die Vorsitzende mit Blick auf das Vorgeschehen gerade Anlass, auf weitere unsachliche Einlassungen zu verzichten.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"127\">127<\/p>\n<p class=\"justify\">2. Ob die Verfassungsbeschwerde gegen den weiteren Beschluss auch hinsichtlich der \u00fcbrigen R\u00fcgen der Beschwerdef\u00fchrerin begr\u00fcndet ist, bedarf keiner Entscheidung.<\/p>\n<h3>III.<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"128\">128<\/p>\n<p class=\"justify\">Die angegriffenen Beschl\u00fcsse des Oberlandesgerichts sind nach \u00a7 93c Abs. 2 in Verbindung mit \u00a7 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n<p><\/p>\n<h3>C.<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"129\">129<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt aus \u00a7 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung der Gegenstandswerte beruht auf \u00a7 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit \u00a7 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 &lt;366 ff.&gt;) und richtet sich nach der objektiven Bedeutung der Sache.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"130\">130<\/p>\n<p class=\"justify\">Diese Entscheidung ist unanfechtbar.\u00a0<\/p>\n<\/div>\n<hr class=\"kji-sep\" \/>\n<p class=\"kji-source-links\"><strong>Sources officielles :<\/strong> <a class=\"kji-source-link\" href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Entscheidungen\/DE\/2025\/03\/rk20250303_1bvr075023.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">consulter la page source<\/a> &middot; <a class=\"kji-pdf-link\" href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Downloads\/DE\/2025\/03\/rk20250303_1bvr075023.pdf?__blob=publicationFile&#038;v=1\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">PDF officiel<\/a><\/p>\n<p class=\"kji-license-note\"><em>Rechtsprechung im Internet (BMJV\/BfJ) : les decisions sont mises a disposition gratuitement en HTML, PDF et XML pour libre utilisation et re-utilisation.<\/em><\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden betreffend die Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit in einem landgerichtlichen Zivilrechtsstreit<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","meta":{"_crdt_document":""},"kji_country":[7802],"kji_court":[8477],"kji_chamber":[12218],"kji_year":[8463],"kji_subject":[7660],"kji_keyword":[7808,8479],"kji_language":[7805],"class_list":["post-581758","kji_decision","type-kji_decision","status-publish","hentry","kji_country-allemagne","kji_court-bundesverfassungsgericht","kji_chamber-3-kammer-des-ersten-senats","kji_year-8463","kji_subject-constitutionnel","kji_keyword-beschluss","kji_keyword-bundesverfassungsgericht","kji_language-allemand"],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO Premium plugin v27.5 (Yoast SEO v27.5) - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-premium-wordpress\/ -->\n<title>Beschluss vom 3. 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