{"id":590508,"date":"2026-04-18T00:42:05","date_gmt":"2026-04-17T22:42:05","guid":{"rendered":"https:\/\/kohenavocats.com\/jurisprudences\/bundesverfassungsgericht-1-senat-2-kammer-nichtannahmebeschluss-2024-11-20-1-bvr-1404-24-3\/"},"modified":"2026-04-18T00:42:05","modified_gmt":"2026-04-17T22:42:05","slug":"bundesverfassungsgericht-1-senat-2-kammer-nichtannahmebeschluss-2024-11-20-1-bvr-1404-24-3","status":"publish","type":"kji_decision","link":"https:\/\/kohenavocats.com\/zh-hans\/jurisprudences\/bundesverfassungsgericht-1-senat-2-kammer-nichtannahmebeschluss-2024-11-20-1-bvr-1404-24-3\/","title":{"rendered":"Bundesverfassungsgericht, 1. Senat 2. Kammer, Nichtannahmebeschluss, 2024-11-20, 1 BvR 1404\/24"},"content":{"rendered":"<div class=\"kji-decision\">\n<div class=\"kji-full-text\">\n<h3>Tenor<\/h3>\n<div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>\n<p>Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>\n<p>Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (\u00a7 40 Abs. 3 GOBVerfG).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl><\/div>\n<h3>Gr\u00fcnde<\/h3>\n<div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_1\">1<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Sorgerecht f\u00fcr ein Kind bei Verdacht eines durch die Eltern verursachten sogenannten Sch\u00fctteltraumas.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>\n<p>I.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_2\">2<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>1. a) Die miteinander verheirateten und gemeinsam sorgeberechtigten Eltern des betroffenen, am (\u2026) Oktober 2022 geborenen Kindes stellten das Kind am 16. November 2022 in der \u00f6rtlichen Kinderklinik vor. Dabei gaben sie an, dieses habe am Vortag erst auff\u00e4llig geschrien und sei dann erschlafft. Eine im Krankenhaus durchgef\u00fchrte Magnetresonanztomographie (MRT) des Sch\u00e4dels des Kindes zeigte einen Bluterguss unter der harten Hirnhaut (Subduralh\u00e4matom), Fl\u00fcssigkeitsansammlungen im subduralen Raum (Hygrome), Verletzungen des Hirngewebes (Hirnparenchyml\u00e4sionen) sowie Blutgerinnsel in den kleinen Venen zwischen harter und weicher Hirnhaut (Br\u00fcckenvenenthrombosen). Nach Verlegung des Kindes in ein Berliner Krankenhaus wurde es dort am 17. November 2022 am Kopf operiert. Die festgestellten Verletzungen des Kindes verheilten in der Folgezeit ohne bleibende Sch\u00e4den.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_3\">3<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>b) Nachdem das zust\u00e4ndige Jugendamt \u00fcber den Verdacht eines von den Eltern des betroffenen Kindes verursachten Sch\u00fctteltraumas informiert worden war, f\u00fchrte eine Mitarbeiterin ein Gespr\u00e4ch mit den Eltern. Ein Sch\u00fctteln ihres Kindes stritten beide Eltern ab. Das Kind sei nach der Geburt ausschlie\u00dflich von ihnen betreut worden und zu keinem Zeitpunkt mit anderen Personen alleine gewesen. M\u00f6glicherweise seien die Kopfverletzungen anl\u00e4sslich einer Fahrt zum Kinderarzt eine Woche zuvor entstanden. Dabei sei das genutzte Fahrzeug \u00fcber eine Bodenwelle gefahren und dadurch stark durchgesch\u00fcttelt worden.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_4\">4<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>c) Da sich die Entstehung der Verletzungen des Kindes zun\u00e4chst nicht abschlie\u00dfend aufkl\u00e4ren lie\u00df, zogen die Eltern unter anderem auf Vorschlag des Jugendamtes im Dezember 2022 in eine Eltern-Kind-Einrichtung. Der Aufenthalt dort war auf ein f\u00fcr die Dauer von drei Monaten vorgesehenes Krisenclearing zur Einsch\u00e4tzung der Gef\u00e4hrdungslage sowie der elterlichen Kooperationsbereitschaft und der erzieherischen Kompetenzen der Eltern angelegt.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_5\">5<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Im Zuge der weiteren Kl\u00e4rung der Ursache der festgestellten Verletzungen gelangte das Institut f\u00fcr Rechtsmedizin der Berliner Klinik in seinem Bericht zu dem Ergebnis, dass f\u00fcr die Entstehung der Verletzungen des Kindes &#8220;ein Sch\u00fctteltrauma stark im Vordergrund stehe&#8221;. Eine weitere MRT habe die Befunde der ersten MRT best\u00e4tigt. Eine Blutuntersuchung habe keinen Hinweis auf Gerinnungsst\u00f6rungen als m\u00f6gliche Ursache der Verletzungen erbracht. Auch eine Stoffwechseluntersuchung habe keine auff\u00e4lligen Befunde ergeben. Bei der augen\u00e4rztlichen Untersuchung des Kindes sei zwar kein f\u00fcr ein Sch\u00fctteltrauma typisches Augenhintergrundbluten festgestellt worden. Das schlie\u00dfe ein Sch\u00fctteltrauma allerdings nicht aus, weil das Hintergrundbluten lediglich in 75-90 % aller F\u00e4lle eines Sch\u00fctteltraumas auftrete.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_6\">6<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>2. a) Zur \u00dcberpr\u00fcfung des Vorliegens einer Kindeswohlgef\u00e4hrdung hat sich das Jugendamt im Januar 2023 an das Familiengericht gewandt. Dieses hat den Beschwerdef\u00fchrer zum Verfahrensbeistand f\u00fcr das Kind bestellt und mit Beschluss vom 7. Februar 2023 den Eltern ohne m\u00fcndliche Anh\u00f6rung im Wege der einstweiligen Anordnung weite Teile des Sorgerechts, vor allem das Aufenthaltsbestimmungsrecht, vorl\u00e4ufig entzogen und insoweit Amtspflegschaft durch das Jugendamt angeordnet. Die Amtspflegerin hat das Kind gemeinsam mit den Eltern in der Eltern-Kind-Einrichtung belassen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_7\">7<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>b) Im weiteren Verlauf des einstweiligen Anordnungsverfahrens sind die Beteiligten Anfang M\u00e4rz 2023 durch das Familiengericht angeh\u00f6rt worden. Dabei haben sich die Eltern mit einer weiteren Unterbringung in einer Eltern-Kind-Einrichtung einverstanden erkl\u00e4rt. Die Amtspflegerin hat demgegen\u00fcber angek\u00fcndigt, das Kind in einer Pflegefamilie unterbringen zu wollen. Nachdem das Familiengericht zum Ausdruck gebracht hatte, die einstweilige Anordnung aufrechtzuerhalten, haben die Eltern das Kind freiwillig an die Amtspflegerin \u00fcbergeben, die es in einer Bereitschaftspflegefamilie untergebracht hat. Ende M\u00e4rz 2023 hat das Familiengericht mit weiterem Beschluss die einstweilige Anordnung aufrechterhalten.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_8\">8<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>3. a) In dem der Verfassungsbeschwerde zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren zum Sorgerecht hat das Familiengericht die Einholung eines Gutachtens zur Erziehungsf\u00e4higkeit der Eltern beschlossen und einen psychiatrischen Sachverst\u00e4ndigen damit beauftragt. Der Sachverst\u00e4ndige ist in seinem Mitte April 2023 vorgelegten Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass die Erziehungsf\u00e4higkeit beider Eltern eingeschr\u00e4nkt sei. Zwar w\u00fcrden sich aus der Interaktionsbeobachtung zwischen den Eltern und ihrem Kind keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine Traumatisierung des Kindes ergeben. Die Eltern zeigten sich ihrem Kind gegen\u00fcber f\u00fcrsorglich, seien auf seine Sicherheit bedacht und interagierten gut miteinander. Es l\u00e4gen auch keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine psychische Erkrankung der Eltern vor. Der Vater weise allerdings eine narzisstische Pers\u00f6nlichkeitsakzentuierung auf, die mit erh\u00f6hter Kr\u00e4nkbarkeit und Schwierigkeiten in der Konfliktbew\u00e4ltigung einhergehen k\u00f6nne. Er sei bem\u00fcht, aggressive Impulse zu kontrollieren, was allerdings die Gefahr einer Stauungsentladung mit sich bringe. Auf Grundlage des Berichts der Rechtsmedizin sei davon auszugehen, dass das Kind von einem oder beiden Elternteilen schwer misshandelt worden sei. Hinsichtlich des Wiederholungsrisikos m\u00fcsse nach neueren Studien davon ausgegangen werden, dass bis zu zwei Dritteln einmal misshandelter Kinder erneut Opfer k\u00f6rperlicher Gewalt werden w\u00fcrden. Dies lasse auch unter Ber\u00fccksichtigung der positiven Berichte der Eltern-Kind-Einrichtung und dem auch sonst positiven Eindruck von den Eltern eine R\u00fcckkehr des Kindes in den elterlichen Haushalt auf absehbare Zeit nicht zu. Die Prognose bleibe auch bei einer erneuten Aufnahme der Familie in einer Eltern-Kind-Einrichtung unsicher. Es bestehe selbst dort kein durchgehender Schutz. Ein Aufenthalt der Eltern m\u00fcsse zudem mehrere Jahre andauern.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_9\">9<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>b) Das Familiengericht hat zudem eine erg\u00e4nzende rechtsmedizinische Begutachtung durch die Berliner Klinik in Auftrag gegeben. Danach seien die festgestellten Verletzungen des Kindes bei Fehlen \u00e4u\u00dferer Verletzungen und fehlender plausibler anderweitiger Entstehungsursachen nur mit einem Sch\u00fctteltrauma erkl\u00e4rbar. Zwar k\u00f6nne es auch infolge der Geburt oder w\u00e4hrend der Schwangerschaft zu den Einblutungen gekommen sein. Hiergegen spr\u00e4che aber das Ergebnis der pathologischen Untersuchung des w\u00e4hrend der Operation entnommenen Blutes, das nicht \u00e4lter als eine Woche gewesen sei.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_10\">10<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Ein von den Eltern daraufhin beauftragter kinder- und jugendmedizinischer Privatgutachter ist den Ausf\u00fchrungen des rechtsmedizinischen Gutachters entgegengetreten. Es fehle an dem f\u00fcr ein Sch\u00fctteltrauma typischen Einbluten in den Augenhintergrund. Zudem sei ein Abbauprodukt im Rahmen der rechtsmedizinischen Untersuchungen nachgewiesen worden, welches belege, dass die Verletzungen \u00e4lteren Ursprungs seien und daher w\u00e4hrend der Schwangerschaft oder Geburt verursacht worden seien.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_11\">11<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Im Rahmen einer m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung hat das Familiengericht den von ihm beauftragten rechtsmedizinischen Sachverst\u00e4ndigen erg\u00e4nzend m\u00fcndlich befragt. Dieser hat angef\u00fchrt, die vom Privatgutachter angef\u00fchrten Anhaltspunkte f\u00fcr ein zeitlich fr\u00fcheres Entstehen der Verletzungen legten nahe, dass das Kind mehrfach, also zu verschiedenen Zeitpunkten, gesch\u00fcttelt worden sei. Statistisch sinke das Risiko eines Sch\u00fctteltraumas mit zunehmendem Alter des Kindes. Kinder im ersten Lebensjahr seien deutlich \u00fcberrepr\u00e4sentiert gegen\u00fcber \u00e4lteren Kindern.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_12\">12<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>c) W\u00e4hrend des Aufenthalts des Kindes in der Bereitschaftspflegefamilie hatten die Eltern Umgangskontakte mit ihrem Kind. Der Pflegekinderdienst des Jugendamtes hat dazu berichtet, dass die Beziehung des Kindes zu seinen Eltern stabil sei. Diese h\u00e4tten engmaschige Umgangskontakte mit ihrem Kind, etwa zwei bis dreimal in der Woche. Das Kind verbringe gern Zeit mit seinen Eltern, die sich im Rahmen der Umg\u00e4nge dem Kind gegen\u00fcber sehr zugewandt gezeigt h\u00e4tten und altersgem\u00e4\u00df auf das Kind eingegangen seien. Es bestehe eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den Eltern und der Pflegestelle. Anhaltspunkte f\u00fcr eine Kindeswohlgef\u00e4hrdung seien zu keinem Zeitpunkt ersichtlich geworden. Das Jugendamt selbst hat erg\u00e4nzend ausgef\u00fchrt, aus eigener Fachkunde die Elternkompetenzen und die daraus f\u00fcr das Kind m\u00f6glicherweise erwachsenden Gefahren einsch\u00e4tzen zu k\u00f6nnen. Die fachliche Einsch\u00e4tzung ergebe, dass eine Gef\u00e4hrdung des Kindeswohls durch eine zeitweise Unterbringung der Familie in einer Eltern-Kind-Einrichtung ausreichend abgewendet werden k\u00f6nne, so dass die Aufrechterhaltung der Trennung des Kindes von seinen Eltern nicht erforderlich sei.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_13\">13<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Zus\u00e4tzlich hat sich das Familiengericht einen pers\u00f6nlichen Eindruck von dem Kind verschafft.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_14\">14<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>d) Mit Beschluss vom 4. Januar 2024 hat es den Eltern auch in der Hauptsache weite Teile des Sorgerechts, vor allem das Aufenthaltsbestimmungsrecht, entzogen und Amtspfleg-schaft angeordnet. Nach \u00dcberzeugung des Gerichts habe das Kind durch zwei separate, bewusst gesteuerte Handlungen, verursacht jeweils durch einen der beiden Elternteile, zwei potentiell lebensgef\u00e4hrliche Sch\u00fctteltraumata erlitten, wobei offen bleiben k\u00f6nne, auf welche konkrete Handlung diese Sch\u00e4digungen zur\u00fcckzuf\u00fchren seien. Angesichts der zweifachen Misshandlung des Kindes bestehe eine erhebliche Wiederholungsgefahr, die die Aufrechterhaltung der Trennung des Kindes von seinen Eltern erforderlich mache. Das fortschreitende Alter des Kindes stehe der Wiederholungsgefahr nicht entgegen, denn auch das Verhalten eines Kleinkindes k\u00f6nne Eltern vor gro\u00dfe Herausforderungen stellen. Die durchweg positiven Beurteilungen der Fachkr\u00e4fte in Bezug auf das Verhalten der Eltern w\u00fcrden der Wiederholungsgefahr nicht entgegenstehen, denn gewaltt\u00e4tige \u00dcbergriffe in Belastungssituationen seien hierdurch nicht ausgeschlossen. Als milderes Mittel komme ein weiterer Aufenthalt der Familie in einer Eltern-Kind-Einrichtung nicht in Betracht, denn auch dann w\u00fcrde sich das Kind \u00fcber l\u00e4ngere Zeitr\u00e4ume hinweg unbeaufsichtigt bei seinen Eltern befinden.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_15\">15<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>4. a) Gegen diesen Beschluss haben die Eltern Beschwerde erhoben. Weder h\u00e4tten sie das Kind gesch\u00fcttelt noch bestehe &#8211; schon allein aufgrund des Alters des Kindes &#8211; eine Wiederholungsgefahr. Der Beschwerdef\u00fchrer und die Amtspflegerin sind der Beschwerde entgegengetreten. Das Jugendamt hat daran festgehalten, dass eine zeitweise Unterbringung der Familie in einer Eltern-Kind-Einrichtung ausreiche.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_16\">16<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>b) Das Oberlandesgericht hat weitere schriftliche Stellungnahmen beider gerichtlich beauftragten Sachverst\u00e4ndigen eingeholt. Der psychiatrische Sachverst\u00e4ndige hat in seiner Stellungnahme ausgef\u00fchrt, das wiederholte Sch\u00fctteln eines Kindes zeige einen so gravierenden Mangel an Empathie, dass die f\u00fcr das Sch\u00fctteln verantwortliche Person erziehungsungeeignet sei. Die Gefahr einer Wiederholung steige, wenn es bereits mehrfach zu einem Sch\u00fctteln gekommen sei. Gegenl\u00e4ufig sinke die Gefahr mit zunehmenden Alter, Sprachverm\u00f6gen und dem R\u00fcckgang basaler Versorgungsnotwendigkeiten f\u00fcr das Kind. Es bleibe aber die Gefahr anderer Formen der Kindesmisshandlung. Das von den Fachkr\u00e4ften beschriebene positive Verhalten der Eltern sei erwartbar und lediglich eine Frage der Intelligenz, weil die Eltern ihr Kind zur\u00fcckerhalten wollten.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_17\">17<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Im Beschwerdeverfahren hat das Oberlandesgericht sich ebenfalls einen pers\u00f6nlichen Eindruck von dem Kind verschafft sowie die Eltern und die Bereitschaftspflegeeltern pers\u00f6nlich angeh\u00f6rt. Diese haben angegeben, beide Eltern zeigten im Umgang mit ihrem Kind keine Einschr\u00e4nkungen. Es habe sich daher ein Vertrauensverh\u00e4ltnis zwischen ihnen und den Eltern entwickelt, sodass sie das Kind den Eltern mehrfach ohne Beaufsichtigung tageweise zur Betreuung \u00fcberlassen h\u00e4tten. Das Kind sei im Anschluss jeweils unbeeintr\u00e4chtigt zu ihnen zur\u00fcckgekehrt. Zudem ist der psychiatrische Sachverst\u00e4ndige erg\u00e4nzend m\u00fcndlich befragt worden. Er hat dabei ausgef\u00fchrt, die Gefahr weiterer \u00dcbergriffe k\u00f6nne dadurch reduziert werden, dass Stressfaktoren aufgefangen und die Eltern Ma\u00dfnahmen erlernten, um \u00dcberforderungen in Stresssituationen begegnen zu k\u00f6nnen. Der Aufenthalt in einer Eltern-Kind-Einrichtung k\u00f6nne hierzu beitragen und \u00dcberforderungssituationen vorbeugen. Dennoch halte er an seiner Empfehlung fest, die Trennung zwischen Eltern und Kind aufrechtzuerhalten.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_18\">18<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Das Jugendamt hat den Eltern im Anschluss an die m\u00fcndliche Anh\u00f6rung vor dem Oberlandesgericht die Aufnahme in einer konkreten Eltern-Kind-Einrichtung angeboten. Die Eltern haben das Hilfsangebot angenommen und sind mit dem Kind am 2. Mai 2024 &#8211; ohne Zustimmung der Amtspflegerin &#8211; in die Einrichtung gezogen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_19\">19<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>c) Mit Beschluss vom 7. Mai 2024 hat das Oberlandesgericht die Entscheidung des Familiengerichts aufgehoben und klarstellend ausgesprochen, dass damit den Eltern das Sorgerecht wieder vollumf\u00e4nglich zustehe. Den Eltern ist aber die Auflage erteilt worden, in Abstimmung mit dem Jugendamt sich gemeinsam mit dem Kind in eine Eltern-Kind-Einrichtung zu begeben, dort f\u00fcr eine vom Jugendamt festgelegte Dauer zu verbleiben und im Anschluss daran in Abstimmung mit dem Jugendamt eine ambulante Anschlussma\u00dfnahme in Anspruch zu nehmen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_20\">20<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Zur Begr\u00fcndung seiner Entscheidung hat das Oberlandesgericht ausgef\u00fchrt, dass die Voraussetzungen f\u00fcr einen Teilentzug des Sorgerechts nicht gegeben seien, weil das Wohl des Kindes bereits durch die erteilten Auflagen gesichert werden k\u00f6nne.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_21\">21<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Zwar bestehe die hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Verletzungen des Kindes auf einem Sch\u00fctteltrauma beruhten, das von dem einen oder anderen Elternteil verursacht worden sei. Es l\u00e4gen auch konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr vor, dass das Kind zweimal ein Sch\u00fctteltrauma erlitten habe. Die Ausf\u00fchrungen des von den Eltern beauftragten Privatgutachters seien nicht vollends geeignet, ein Sch\u00fctteltrauma auszuschlie\u00dfen oder hieran jedenfalls erhebliche Zweifel zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_22\">22<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Gleichwohl sei aber die Annahme eines hohen Ma\u00dfes an Prognosesicherheit dahingehend gerechtfertigt, dass erhebliche und unumkehrbare Sch\u00e4den f\u00fcr das Kind zuk\u00fcnftig nicht eintreten werden. Denn allein die abstrakte Wiederholungsgefahr gen\u00fcge auch bei Anwendung des strengen Prognosema\u00dfstabes nicht, um eine Trennung des Kindes von seinen Eltern zu rechtfertigen. Es seien vielmehr die Umst\u00e4nde des Einzelfalles zu w\u00fcrdigen. Vorliegend best\u00fcnden mit Ausnahme des fraglichen Sch\u00fcttelns keinerlei Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass es in Zukunft zu weiteren, \u00e4hnlich schwerwiegenden Verletzungen des Kindes durch seine Eltern kommen werde, wie sie als Folge des heftigen Sch\u00fcttelns eines Babys eintreten k\u00f6nnten. Die Gefahr eines erneuten heftigen Sch\u00fcttelns sei vorliegend schon allein aufgrund des Alters des Kindes zwar nicht vollst\u00e4ndig entfallen, aber nach den \u00fcbereinstimmenden Ausf\u00fchrungen der beiden gerichtlich beauftragten Sachverst\u00e4ndigen mittlerweile deutlich gesunken. Sonstige in Betracht zu ziehende k\u00f6rperliche \u00dcbergriffe der Eltern gegen\u00fcber ihrem Kind h\u00e4tten demgegen\u00fcber keine ebenso schwerwiegenden, potentiell lebensgef\u00e4hrlichen Gef\u00e4hrdungen f\u00fcr das Kind zur Folge. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Eltern auf andere Weise als durch ein Sch\u00fctteln ihres Kindes diesem \u00e4hnlich gravierende Verletzungen wie im Falle des Sch\u00fcttelns eines Babys zuf\u00fcgen k\u00f6nnten. Denn es sei nicht ersichtlich, dass sie zu derart massiven Gewaltdurchbr\u00fcchen neigten, die auch bei Kindern im aktuellen Alter des betroffenen Kindes zu mit einem heftigen Sch\u00fctteln eines Babys vergleichbaren Verletzungen f\u00fchren w\u00fcrden.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_23\">23<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Das verbleibende Risiko einer erneuten &#8211; weniger schwerwiegenden &#8211; Verletzung des Kindes durch einen seiner Elternteile k\u00f6nne zwar nicht vollst\u00e4ndig ausgeschlossen werden. Unter Ber\u00fccksichtigung des Grades der Wahrscheinlichkeit und der Schwere m\u00f6glicher Verletzungsfolgen sei zur Gefahrenabwendung eine dauerhafte Fremdunterbringung aber nicht erforderlich. Zwar seien die Ursache und Begleitumst\u00e4nde des Sch\u00fcttelns nicht vollst\u00e4ndig bekannt. Durch die Aufnahme der Familie in einer Eltern-Kind-Einrichtung k\u00f6nne das Eintreten einer \u00dcberforderungssituation aber sicher vermieden werden. Die Eltern k\u00f6nnten dort durch therapeutische und p\u00e4dagogische Ma\u00dfnahmen erlernen, besser mit Stresssituationen umzugehen und sich hierf\u00fcr geeignete Handlungsstrategien aneignen. Die Eltern h\u00e4tten bereits w\u00e4hrend ihres ersten Aufenthalts in der Eltern-Kind-Einrichtung gezeigt, dass sie in der Lage seien, die dort angebotenen Hilfen anzunehmen und von ihnen zu profitieren. Beide Eltern h\u00e4tten zudem im Rahmen ihrer m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung glaubhaft ihre Bereitschaft zu einer therapeutischen Behandlung erkl\u00e4rt. Ein Schuldeingest\u00e4ndnis der Eltern sei keine unabdingbare Voraussetzung f\u00fcr einen Erfolg der den Eltern zu gew\u00e4hrenden Hilfen. Ein f\u00fcr das Sch\u00fctteln verantwortlicher Elternteil k\u00f6nne vielmehr auch ohne Eingest\u00e4ndnis der eigenen Schuld \u00fcber sein Verhalten erschrocken sein und alles daf\u00fcr tun wollen, um k\u00fcnftig jegliche von ihm ausgehende Gef\u00e4hrdung seines Kindes zu vermeiden.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_24\">24<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>d) Gegen diese Entscheidung hat der Beschwerdef\u00fchrer Anh\u00f6rungsr\u00fcge (\u00a7 44 Abs. 1 FamFG) eingelegt, die durch Beschluss des Oberlandesgerichts vom 5. Juni 2024 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen worden ist.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_25\">25<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>5. Mit der Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 7. Mai 2024 r\u00fcgt der Beschwerdef\u00fchrer die Verletzung des Anspruchs des Kindes auf Schutz durch den Staat aus Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG und verweist auf eine Verletzung des Anspruchs des Kindes auf rechtliches Geh\u00f6r (Art. 103 Abs. 1 GG). Zudem beantragt er den Erlass einer einstweiligen Anordnung.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_26\">26<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Das Oberlandesgericht habe mit seiner Entscheidung spezifisches Verfassungsrecht verletzt. Das Kind habe gegen\u00fcber dem Staat einen Anspruch auf Schutz aus Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG. Ob eine Trennung des Kindes verfassungsrechtlich zul\u00e4ssig und zum Schutz der Grundrechte des Kindes geboten sei, h\u00e4nge ma\u00dfgeblich von einer Gefahrenprognose ab, dem die Ausgestaltung des gerichtlichen Verfahrens Rechnung zu tragen habe. Best\u00fcnden Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass bei einem Verbleib des Kindes in der Familie oder bei einer R\u00fcckkehr des Kindes in die Familie das Kind in seinem k\u00f6rperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gef\u00e4hrdet sei, halte ein fachgerichtlich gleichwohl angeordneter Verbleib oder eine R\u00fcckkehr des Kindes in die Familie der verfassungsgerichtlichen Kontrolle nur dann stand, wenn das Gericht in Auseinandersetzung mit den f\u00fcr eine nachhaltige Kindeswohlgef\u00e4hrdung sprechenden Anhaltspunkten nachvollziehbar begr\u00fcnde, warum eine solche Gefahr dennoch nicht vorliege. Diese Begr\u00fcndungsanforderungen seien nochmals gesteigert, wenn das Gericht der Einsch\u00e4tzung eines Sachverst\u00e4ndigen nicht folge oder von den Feststellungen und Wertungen weiterer beteiligter Fachkr\u00e4fte abweiche.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_27\">27<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Dem sei das Oberlandesgericht nicht gerecht geworden. Es habe festgestellt, dass das Kind in den ersten Wochen nach seiner Geburt durch mindestens einen Elternteil mehrfach so erheblich gesch\u00fcttelt worden sei, dass dadurch subdurale Blutungen und weitere Verletzungen im Sch\u00e4delraum entstanden seien. Ausgehend hiervon verlange eine R\u00fcckkehr des Kindes in die elterliche Obhut ein hohes Ma\u00df an Prognosesicherheit dahingehend, dass ein vergleichbarer Schaden f\u00fcr das Kind nicht erneut eintreten werde. Dem gen\u00fcge die Begr\u00fcndung der angegriffenen Entscheidung des Oberlandesgerichts aber nicht. Es weiche mit seiner Entscheidung sowohl von der Einsch\u00e4tzung des psychiatrischen Sachverst\u00e4ndigen als auch von der Einsch\u00e4tzung der Amtspflegerin und des Beschwerdef\u00fchrers ab, ohne hinreichend zu begr\u00fcnden und offenzulegen, inwieweit es \u00fcber eine anderweitige verl\u00e4ssliche Grundlage f\u00fcr eine am Kindeswohl ausgerichtete Entscheidung verf\u00fcge. Auf die positiven Berichte \u00fcber die Eltern k\u00f6nne das Oberlandesgericht seine Entscheidung jedenfalls nicht st\u00fctzen, denn der psychiatrische Sachverst\u00e4ndige habe ausgef\u00fchrt, dass dieses positive Verhalten der Eltern angesichts ihres Ziels der R\u00fcckf\u00fchrung des Kindes erwartbar und nur eine Frage der Intelligenz sei. Auch soweit das Gericht ausf\u00fchre, es bestehe allenfalls noch die Gefahr anderweitiger Verletzungen bleibe offen, von welchen anderweitigen Verletzungen das Oberlandesgericht ausgehe und welches konkrete Risiko es insoweit annehme. Hinzu komme, dass sich die Wiederholungsgefahr vorliegend durch die stattgefundenen zwei Misshandlungen bereits realisiert habe. Auch sei nicht ausreichend erwogen worden, dass auch die Verursachung eines Sch\u00fctteltraumas einen erheblichen Kraftaufwand erfordere und daher auch f\u00fcr anderweitige Verletzungen von einer erheblichen Krafteinwirkung auf das Kind auszugehen sei. Schwerste Sch\u00e4digungen eines Kindes k\u00f6nnten auch ohne Einsatz erheblicher k\u00f6rperlicher Gewalt verursacht werden, was in der angegriffenen Entscheidung nicht bedacht worden sei. Dem komme insbesondere vor dem Hintergrund Bedeutung zu, dass die Ursache der Misshandlungen nach wie vor unbekannt sei und daher nicht unterstellt werden k\u00f6nne, diese seien durch einen Affektdurchbruch ausgel\u00f6st worden.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_28\">28<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Schlie\u00dflich sei auch die Annahme des Oberlandesgerichts, bei einem Aufenthalt der Familie in einer Eltern-Kind-Einrichtung best\u00fcnde keine nachhaltige Kindeswohlgef\u00e4hrdung mehr, nicht ausreichend begr\u00fcndet. Das Gericht habe vers\u00e4umt, M\u00f6glichkeiten und Grenzen \u00f6ffentlicher Hilfen im konkreten Fall aufzukl\u00e4ren und darzulegen. Es sei nicht erkennbar, inwieweit sich die Gefahrenlage im Vergleich zur fr\u00fcheren Familiensituation ver\u00e4ndert habe. Offen bleibe, welche Gef\u00e4hrdungsrisiken durch die vom Oberlandesgericht angedachte psychotherapeutische Behandlung der Eltern kompensiert werden k\u00f6nnten. Auch warum ein Schuldeingest\u00e4ndnis der Eltern und die darin zum Ausdruck kommende Einsicht in ihre Problembereiche nicht als unabdingbare Voraussetzung f\u00fcr einen Therapieerfolg erachtet werde, er\u00f6rtere das Oberlandesgericht nicht nachvollziehbar.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_29\">29<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>6. Zu der Verfassungsbeschwerde haben die Amtspflegerin und die Eltern Stellung genommen. Die Amtspflegerin weist darauf hin, dass die Eltern im Zeitraum vom (\u2026) Juli 2024 ein weiteres Kind bekommen h\u00e4tten. Die Schwangerschaft m\u00fcsse schon zum Zeitpunkt der Anh\u00f6rung durch das Oberlandesgericht bekannt gewesen sein, ohne dass die Eltern die \u00fcbrigen Beteiligten hierauf hingewiesen h\u00e4tten. Die derzeitige Unterbringung der Familie in der Eltern-Kind-Einrichtung laufe noch bis April 2025. Die Eltern vertreten die Auffassung, eine Verletzung von Grundrechten des Kindes sei nicht erkennbar. Das Oberlandesgericht habe ausf\u00fchrlich und nachvollziehbar begr\u00fcndet, warum eine Trennung des Kindes von ihnen nicht erforderlich sei.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_30\">30<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>7. Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Geburt des zweiten Kindes hat das Familiengericht ein Verfahren zur Abwehr einer Kindeswohlgef\u00e4hrdung eingeleitet. Das Jugendamt hat in diesem Verfahren Anfang Juli 2024 berichtet, dass die Eltern sich f\u00fcr eine psychotherapeutische Behandlung angemeldet h\u00e4tten und die Therapie Ende Juli 2024 beginnen werde. Nach der R\u00fcckmeldung der Einrichtung w\u00fcrden die Eltern auch in der neuen Einrichtung gut mitarbeiten, ihre Tochter stets im Blick haben und ihr angemessene Grenzen setzen. Es habe bislang keine besonderen Stresssituationen gegeben.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>\n<p>II.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_31\">31<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat noch ihre Annahme zur Durchsetzung der in \u00a7 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des betroffenen Kindes angezeigt ist (\u00a7 93a Abs. 2 BVerfGG). Zwar ist der Beschwerdef\u00fchrer berechtigt, als Prozessstandschafter des betroffenen Kindes dessen Rechte mit der Verfassungsbeschwerde geltend zu machen (1). Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch unbegr\u00fcndet (2).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_32\">32<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>1. Der Beschwerdef\u00fchrer ist aufgrund seiner Bestellung als Verfahrensbeistand befugt, Verfassungsbeschwerde einzulegen und mit dieser als Prozessstandschafter &#8211; ausnahmsweise &#8211; Grundrechte des Kindes in eigenem Namen geltend zu machen (vgl. BVerfG, Beschl\u00fcsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. Dezember 2016 &#8211; 1 BvR 2569\/16 -, Rn. 39 und vom 30. April 2018 &#8211; 1 BvR 393\/18 -, Rn. 4; BVerfG, Beschl\u00fcsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 1. August 2022 &#8211; 1 BvQ 50\/22 -, Rn. 33 und vom 5. September 2022 &#8211; 1 BvR 65\/22 -, Rn. 15).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_33\">33<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>2. Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts, in dessen Folge den Eltern das Sorgerecht f\u00fcr das betroffene Kind wieder in vollem Umfang zusteht, h\u00e4lt verfassungsrechtlicher Pr\u00fcfung noch stand. Die Prognose des Oberlandesgerichts, einer zuk\u00fcnftig drohenden Kindeswohlgef\u00e4hrdung (vgl. \u00a7 1666 BGB) mit den von ihm erteilten Auflagen ausreichend sicher entgegenwirken zu k\u00f6nnen, ist gemessen an dem Anspruch des Kindes aus Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG auf staatlichen Schutz verfassungsrechtlich hinzunehmen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_34\">34<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>a) Kinder haben nach Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG einen Anspruch auf den Schutz des Staates, wenn die Eltern ihrer Pflege- und Erziehungsverantwortung (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) nicht gerecht werden oder wenn sie ihrem Kind den erforderlichen Schutz und die notwendige Hilfe aus anderen Gr\u00fcnden nicht bieten k\u00f6nnen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_35\">35<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>aa) Das Kind, dem die Grundrechte, insbesondere das Recht auf freie Entfaltung seiner Pers\u00f6nlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) und das Recht auf Leben und auf k\u00f6rperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) als eigene Rechte zukommen, steht unter dem besonderen Schutz des Staates (vgl. BVerfGE 24, 119 &lt;144&gt;; 55, 171 &lt;179&gt;; 57, 361 &lt;382&gt;; 133, 59 &lt;73 Rn. 42&gt;). Kinder bed\u00fcrfen des Schutzes und der Hilfe, um sich zu eigenverantwortlichen Pers\u00f6nlichkeiten innerhalb der sozialen Gemeinschaft entwickeln und gesund aufwachsen zu k\u00f6nnen (vgl. BVerfGE 107, 104 &lt;117&gt;; 121, 69 &lt;92 f.&gt;; 133, 59 &lt;73 Rn. 42&gt;; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 &#8211; 1 BvR 971\/21 u.a. -, Rn. 45). Diese Schutzverantwortung f\u00fcr das Kind teilt das Grundgesetz zwischen Eltern und Staat auf. In erster Linie ist sie den Eltern zugewiesen; nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sind Pflege und Erziehung die zuv\u00f6rderst den Eltern obliegende Pflicht. Dem Staat verbleibt jedoch eine Kontroll- und Sicherungsverantwortung daf\u00fcr, dass sich ein Kind in der Obhut seiner Eltern tats\u00e4chlich zu einer eigenverantwortlichen Pers\u00f6nlichkeit entwickeln und gesund aufwachsen kann (vgl. BVerfGE 133, 59 &lt;73 f. Rn. 42&gt;). Werden Eltern der ihnen durch die Verfassung zugewiesenen Verantwortung nicht gerecht, weil sie nicht bereit oder in der Lage sind, ihre Erziehungsaufgabe wahrzunehmen oder k\u00f6nnen sie ihrem Kind den erforderlichen Schutz und die notwendige Hilfe aus anderen Gr\u00fcnden nicht bieten, kommt das &#8220;W\u00e4chteramt des Staates&#8221; nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG zum Tragen. Ist das Kindeswohl gef\u00e4hrdet, ist der Staat nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die Pflege und Erziehung des Kindes sicherzustellen; das Kind hat insoweit einen grundrechtlichen Anspruch auf den Schutz des Staates (vgl. BVerfGE 24, 119 &lt;144&gt;; 107, 104 &lt;117&gt;; stRspr). Im \u00e4u\u00dfersten Fall gebietet diese Schutzpflicht, das Kind von seinen Eltern zu trennen oder eine bereits erfolgte Trennung aufrechtzuerhalten. Das ist dann der Fall, wenn das Kind bei einem Verbleib in der Familie oder bei einer R\u00fcckkehr dorthin in seinem k\u00f6rperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gef\u00e4hrdet ist (vgl. BVerfGE 60, 79 &lt;91&gt;; 72, 122 &lt;140&gt;; 136, 382 &lt;391 Rn. 28&gt;; stRspr). Die Annahme einer nachhaltigen Gef\u00e4hrdung des Kindes setzt voraus, dass bereits ein Schaden des Kindes eingetreten ist oder sich eine erhebliche Sch\u00e4digung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen l\u00e4sst (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. November 2014 &#8211; 1 BvR 1178\/14 -, Rn. 23; stRspr).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_36\">36<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Ob der Staat zum Schutz des Kindes t\u00e4tig werden muss und darf und welche Schutzma\u00dfnahmen zu ergreifen sind, bestimmt sich nach Art und Ausma\u00df der Gefahr f\u00fcr das Kind. Nicht jedes Versagen oder jede Nachl\u00e4ssigkeit verpflichtet und berechtigt den Staat, die Eltern von der Pflege und Erziehung auszuschalten oder gar selbst diese Aufgabe zu \u00fcbernehmen; vielmehr ist stets dem grunds\u00e4tzlichen Vorrang der Eltern vor dem Staat Rechnung zu tragen. Der Staat darf und muss daher zun\u00e4chst versuchen, durch helfende, unterst\u00fctzende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der Eltern gerichtete Ma\u00dfnahmen sein Ziel zu erreichen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_37\">37<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>bb) Es h\u00e4ngt danach regelm\u00e4\u00dfig von einer Gefahrenprognose ab, ob die Trennung des Kindes von seinen Eltern verfassungsrechtlich zul\u00e4ssig und zum Schutz der Grundrechte des Kindes verfassungsrechtlich geboten ist. Dem muss die Ausgestaltung des fachgerichtlichen Verfahrens Rechnung tragen. Es muss geeignet und angemessen sein, eine m\u00f6glichst zuverl\u00e4ssige Grundlage f\u00fcr die vom Gericht anzustellende Prognose \u00fcber die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu erlangen (vgl. BVerfGE 55, 171 &lt;182&gt;; stRspr).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_38\">38<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>cc) H\u00e4lt das Gericht eine Trennung des Kindes von den Eltern nicht mehr f\u00fcr erforderlich, obwohl Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, dass das Kind bei einer R\u00fcckkehr in die Familie in seinem k\u00f6rperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gef\u00e4hrdet ist, h\u00e4lt die Entscheidung verfassungsgerichtlicher Kontrolle grunds\u00e4tzlich nur dann stand, wenn das Gericht in Auseinandersetzung mit den f\u00fcr eine nachhaltige Gefahr sprechenden Anhaltspunkten nachvollziehbar begr\u00fcndet, warum eine solche Gefahr f\u00fcr das Wohl des Kindes nicht vorliegt. Bei der Prognose, ob eine erhebliche Gef\u00e4hrdung vorauszusehen ist, muss von Verfassungs wegen die drohende Schwere der Beeintr\u00e4chtigung des Kindeswohls ber\u00fccksichtigt werden. Je gewichtiger der zu erwartende Schaden f\u00fcr das Kind oder je weitreichender mit einer Beeintr\u00e4chtigung des Kindeswohls zu rechnen ist, desto geringere Anforderungen m\u00fcssen an den Grad der Wahrscheinlichkeit gestellt werden, mit der auf eine drohende oder erfolgte Verletzung geschlossen werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. September 2020 &#8211; 1 BvR 528\/19 -, Rn. 30; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 16. September 2022 &#8211; 1 BvR 1807\/20 -, Rn. 45), und desto weniger belastbar muss die Tatsachengrundlage sein, von der auf die Gef\u00e4hrdung des Kindeswohls geschlossen wird (vgl. zu den allgemeinen Grunds\u00e4tzen der Gefahrenabwehr BVerfGE 100, 313 &lt;392&gt;; 113, 348 &lt;385&gt;; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 16. September 2022 &#8211; 1 BvR 1807\/20 -, Rn. 45). Bestehen Anhaltspunkte, dass dem Kind durch eine Misshandlung erhebliche, unumkehrbare Sch\u00e4den drohen, insbesondere weil es in der Vergangenheit bereits zu einer solchen Misshandlung kam und die Eltern hierf\u00fcr auf die ein oder andere Art als verantwortlich anzusehen sind, so verlangt ein Absehen von einer Trennung des Kindes von der Familie ein hohes Ma\u00df an Prognosesicherheit, dass dieser Schaden nicht eintreten wird. Dies schl\u00e4gt sich in hohen Begr\u00fcndungsanforderungen einer Entscheidung nieder (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 2017 &#8211; 1 BvR 2569\/16 -, Rn. 54; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 16. September 2022 &#8211; 1 BvR 1807\/20 -, Rn. 43).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_39\">39<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Einer n\u00e4heren Begr\u00fcndung bedarf es regelm\u00e4\u00dfig insbesondere auch dann, wenn das Gericht der Einsch\u00e4tzung der Sachverst\u00e4ndigen oder der beteiligten Fachkr\u00e4fte (insbesondere Verfahrensbeistand, Jugendamt, Familienhilfe, Vormund) nicht folgt, es liege eine die Trennung von Kind und Eltern gebietende Kindeswohlgef\u00e4hrdung vor. Zwar schlie\u00dft die Verfassung nicht aus, dass das Fachgericht im Einzelfall von den Feststellungen und Wertungen dieser fachkundigen Personen abweicht. Insbesondere ist nicht ausgeschlossen, dass das Gericht zu einer abweichenden Einsch\u00e4tzung und Bewertung von Art und Ausma\u00df einer Kindeswohlgef\u00e4hrdung gelangt. Es muss dann aber eine anderweitige verl\u00e4ssliche Grundlage f\u00fcr eine am Kindeswohl ausgerichtete Entscheidung haben und diese offenlegen. Das Abweichen von den gegenl\u00e4ufigen Einsch\u00e4tzungen der fachkundigen Personen bedarf eingehender Begr\u00fcndung (vgl. BVerfG, Beschl\u00fcsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Februar 2021 &#8211; 1 BvR 1780\/20 -, Rn. 29 und vom 14. April 2021 &#8211; 1 BvR 1839\/20 -, Rn. 20 jeweils m.w.N.).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_40\">40<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>dd) Stellt sich die Frage der Trennung des Kindes von seinen Eltern oder des Aufrechterhaltens einer Trennung zur Abwendung einer nachhaltigen Kindeswohlgef\u00e4hrdung, besteht wegen des sachlichen Gewichts der teils parallelen, teils gegenl\u00e4ufigen Grundrechte der Beteiligten Anlass, \u00fcber den grunds\u00e4tzlich geltenden verfassungsrechtlichen Pr\u00fcfungsumfang hinauszugehen, zumal die Entscheidung \u00fcber eine Trennung f\u00fcr alle Beteiligten von existenzieller Bedeutung sein kann (vgl. BVerfGE 60, 79 &lt;90 f.&gt;; 136, 382 &lt;391 Rn. 28&gt;; stRspr). Dies gilt auch, wenn das Bundesverfassungsgericht zu \u00fcberpr\u00fcfen hat, ob die Ablehnung einer Trennung des Kindes von seinen Eltern mit der Pflicht des Staates zum Schutz des Kindes vereinbar ist. Bei dieser Sachlage k\u00f6nnen neben der Frage, ob die angefochtene Entscheidung Fehler erkennen l\u00e4sst, die auf einer grunds\u00e4tzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen, auch einzelne Auslegungsfehler nicht au\u00dfer Betracht bleiben (vgl. BVerfGE 42, 163 &lt;169&gt;; 79, 51 &lt;63&gt;; stRspr). Die verfassungsgerichtliche Kontrolle erstreckt sich ausnahmsweise auch auf deutliche Fehler bei der Feststellung und W\u00fcrdigung des Sachverhalts (vgl. BVerfGE 136, 382 &lt;391 Rn. 28&gt;; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Februar 2021 &#8211; 1 BvR 1780\/20 -, Rn. 30; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. September 2022 &#8211; 1 BvR 65\/22 -, Rn. 23; stRspr).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_41\">41<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>b) Daran gemessen wird der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts sowohl bei der Pr\u00fcfung der materiellen Voraussetzungen aus \u00a7\u00a7 1666, 1666a BGB f\u00fcr ein Fortbestehen des Sorgerechtsentzugs als auch bei der der Anforderungen an die Begr\u00fcndung der fachgerichtlichen Entscheidung den verfassungsrechtlichen Anforderungen trotz deutlicher Anhaltspunkte f\u00fcr eine zuk\u00fcnftig m\u00f6gliche Kindeswohlgef\u00e4hrdung noch gerecht.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_42\">42<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>aa) Dabei kann offenbleiben, ob das Oberlandesgericht in mit dem Schutzanspruch des Kindes aus Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG unvereinbarer Weise \u00fcberh\u00f6hte Anforderungen an die \u00dcberzeugungsbildung zu den Ursachen der bei dem betroffenen Kind in der Vergangenheit festgestellten Verletzungen gestellt hat. F\u00fcr die richterliche \u00dcberzeugungsbildung gelten auch dann, wenn eine nach Art. 6 Abs. 3 GG zu beurteilende Trennung des Kindes von seinen Eltern im Raum steht, von Verfassungs wegen keine erh\u00f6hten Anforderungen. Ein Grad an Gewissheit, der jeden Zweifel ausschl\u00f6sse, ist nicht gefordert (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 16. September 2022 &#8211; 1 BvR 1807\/20 -, Rn. 50). Ob das Oberlandesgericht eine dar\u00fcber hinausgehende Gewissheit f\u00fcr erforderlich gehalten hat, weil es lediglich von einer hohen Wahrscheinlichkeit der Urs\u00e4chlichkeit eines Sch\u00fcttelns des Kindes f\u00fcr dessen Verletzungen ausgegangen ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn es hat seiner f\u00fcr den Sorgerechtentzug ma\u00dfgeblichen Prognose \u00fcber zuk\u00fcnftig drohende Gef\u00e4hrdungen des Kindeswohls als Hypothese unterstellt, dass das Kind zwischen dem (\u2026) Oktober und dem (\u2026) November 2022 durch seine Eltern mehrfach gesch\u00fcttelt worden ist. Vorliegend ist das wegen der weitergehenden Schutzanordnungen zugunsten des Kindes einfordernden Verfassungsbeschwerde verfassungsrechtlich zu akzeptieren. Auch wenn sich das Oberlandesgericht von solchem Vorgehen der Eltern gegen das Kind in der Vergangenheit \u00fcberzeugt h\u00e4tte, w\u00e4re die Grundlage f\u00fcr die Gefahrprognose identisch gewesen. Dar\u00fcber, ob sorgerechtliche Ma\u00dfnahmen nach \u00a7 1666 BGB gegen Sorgeberechtigte auf eine blo\u00dfe Hypothese in der Vergangenheit liegender Sch\u00e4digungen des Kindes gest\u00fctzt werden k\u00f6nnen, ist auf die Rechte des Kindes geltend machende Verfassungsbeschwerde ebenfalls nicht zu befinden.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_43\">43<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>bb) Die auf dieser Grundlage getroffene Prognose des Oberlandesgerichts dar\u00fcber, ob sich eine erhebliche Sch\u00e4digung des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen l\u00e4sst, ist trotz des hier geltenden strengen Pr\u00fcfungsma\u00dfstabs verfassungsrechtlich hinzunehmen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_44\">44<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>(1) Es hat im verfassungsrechtlichen Ausgangspunkt beanstandungsfrei zugrunde gelegt, dass bei Anhaltspunkten f\u00fcr in der Vergangenheit dem Kind durch seine Eltern zugef\u00fcgte Misshandlungen ein hohes Ma\u00df an Prognosesicherheit daf\u00fcr bestehen muss, dass zuk\u00fcnftig solche Sch\u00e4den nicht erneut eintreten werden. Ebenso hat das Oberlandesgericht die Korrelation zwischen dem Ausma\u00df und der Art des dem Kind drohenden Schadens einerseits sowie dem Wahrscheinlichkeitsgrad und der Belastbarkeit der Ankn\u00fcpfungstatsachen der Prognose andererseits (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 16. September 2022 &#8211; 1 BvR 1807\/20 -, Rn. 43, 45) bedacht.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_45\">45<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>(2) Deutliche Fehler bei der Feststellung und W\u00fcrdigung des f\u00fcr die nach diesen Ma\u00dfgaben zu treffende Prognose bedeutsamen Sachverhalts lassen sich nicht annehmen. F\u00fcr seine Wertung, aufgrund des Alters des betroffenen Kindes sei eine Gefahr eines erneuten Sch\u00fctteltraumas zwar nicht vollst\u00e4ndig entfallen, jedoch deutlich gesunken, kann es sich insoweit jedenfalls auf die Ausf\u00fchrungen des rechtsmedizinischen und des psychiatrischen Sachverst\u00e4ndigen st\u00fctzen. Letzterer hat dargelegt, dass bei lang anhaltend schreienden und schwer zu beruhigenden S\u00e4uglingen eine erh\u00f6hte Gefahr eines heftigen Sch\u00fcttelns durch die Eltern bestehe. Die W\u00fcrdigung des Oberlandesgerichts, bei dem betroffenen Kind sei altersbedingt und nach seiner konkreten Entwicklung (n\u00e4chtliches Durchschlafen) zuk\u00fcnftig nicht mit einem Eintreten heftiges Sch\u00fctteln ausl\u00f6sender Situationen zu rechnen, kann angesichts tragf\u00e4higer Grundlagen nicht als deutlicher Wertungsfehler angesehen werden.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_46\">46<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Entsprechendes gilt f\u00fcr die prognostische Wertung des Oberlandesgerichts, m\u00f6gliche zuk\u00fcnftige k\u00f6rperliche \u00dcbergriffe der Eltern gegen ihr Kind h\u00e4tten voraussichtlich keine derart schwerwiegenden Folgen wie das Sch\u00fctteln eines S\u00e4uglings. Es kann sich daf\u00fcr in verfassungsrechtlich hinzunehmender Weise auf die Ausf\u00fchrungen des psychiatrischen Sachverst\u00e4ndigen st\u00fctzen. Dieser hat ausweislich der Gr\u00fcnde des angefochtenen Beschlusses in der m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung erl\u00e4utert, mit zunehmendem Alter des Kindes ver\u00e4ndere sich die Art der ihm drohenden Sch\u00e4den beziehungsweise Gef\u00e4hrdungen weg von lebensbedrohlichen Verletzungen (wie durch Sch\u00fctteln eines S\u00e4uglings) hin zu psychischen Belastungen. Die weitere Wertung, angesichts dieser Ausf\u00fchrungen lasse das zu unterstellende Sch\u00fctteln des Kindes in der Vergangenheit nicht auf eine zuk\u00fcnftige anderweitige elterliche Gewaltanwendung mit gravierenden k\u00f6rperlichen Sch\u00e4digungen des Kindes schlie\u00dfen, findet in den Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen eine noch tragf\u00e4hige Grundlage. Das gilt jedenfalls deshalb, weil das Oberlandesgericht zudem festgestellt hat, dass keines der beiden Elternteile zu erheblichen Gewaltausbr\u00fcchen neige.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_47\">47<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Ob die festgestellten, f\u00fcr die Gefahrenprognose bedeutsamen Umst\u00e4nde auch ein anderes als das vom Oberlandesgericht gefundene Ergebnis der Prognose erlaubt h\u00e4tten, unterliegt trotz des hier strengen Ma\u00dfstabs nicht der verfassungsgerichtlichen Pr\u00fcfung. Diese erstreckt sich auf deutliche Fehler bei der Feststellung und W\u00fcrdigung des Sachverhalts, umfasst aber keine eigene Gefahrenprognose durch das Bundesverfassungsgericht.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_48\">48<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>cc) Eine Verletzung des Schutzanspruchs des betroffenen Kindes folgt nicht aus der Verfahrensgestaltung durch das Oberlandesgericht. Dieses hat sich vor allem mit der Hinzuziehung von zwei gerichtlicherseits beauftragten Sachverst\u00e4ndigen, dem Einholen mehrfacher Stellungnahmen der sonstigen fachlich Beteiligten, den m\u00fcndlichen Anh\u00f6rungen der Eltern und der zeitweiligen Pflegeeltern des Kindes eine hinreichend tragf\u00e4hige tats\u00e4chliche Grundlage f\u00fcr die Prognose \u00fcber Art und Ausma\u00df dem Kind zuk\u00fcnftig m\u00f6glicherweise drohenden Sch\u00e4den sowie deren Eintrittswahrscheinlichkeit verschafft.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_49\">49<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>dd) Der angegriffene Beschluss gen\u00fcgt auch den hier strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begr\u00fcndung einer Sorgerechtsentscheidung bei Anhaltspunkten f\u00fcr eine Misshandlung des Kindes durch die Eltern in der Vergangenheit noch (n\u00e4her zu diesen Rn. 38). Das Oberlandesgericht hat im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gr\u00fcnden es zu der Einsch\u00e4tzung gelangt ist, dass dem Kind zuk\u00fcnftig keine k\u00f6rperlichen Sch\u00e4den drohen, die nach Art und Ausma\u00df denjenigen gleichkommen, die mit Sch\u00fctteln eines S\u00e4uglings verbunden sind. Daf\u00fcr kann es sich insoweit auf die Einsch\u00e4tzungen beider gerichtlich bestellten Sachverst\u00e4ndigen st\u00fctzen. Soweit es in der Bewertung, ob dennoch eine Trennung von Eltern und Kind zu dessen Schutz erforderlich ist, von der Einsch\u00e4tzung des psychiatrischen Sachverst\u00e4ndigen, der Amtspflegerin und des Beschwerdef\u00fchrers als Verfahrensbeistand abweicht, wahrt die Begr\u00fcndung noch die verfassungsrechtlichen Anforderungen. F\u00fcr seine Wertung, die Gefahr einer sonstigen k\u00f6rperlichen Misshandlung des Kindes lasse sich durch einen erneuten Aufenthalt der Familie in einer Eltern-Kind-Einrichtung soweit mindern, dass eine Trennung des Kindes von seinen Eltern nicht erforderlich ist, konnte es sich &#8211; ausweislich der Entscheidungsgr\u00fcnde &#8211; auf Erkenntnisse sonstiger fachlich Beteiligter st\u00fctzen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_50\">50<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Dabei handelt es sich zun\u00e4chst um Berichte der ersten Eltern-Kind-Einrichtung, in der das Kind mit seinen Eltern zeitweilig gelebt hat. Soweit dies hier beurteilt werden kann, durfte das Oberlandesgericht dem Gewicht zumessen, weil es sich bei der Einrichtung um eine auf die Krisenintervention und Einsch\u00e4tzung m\u00f6glicher Gef\u00e4hrdungslagen spezialisierte Einrichtung handelte und die dort t\u00e4tigen Fachkr\u00e4fte die Eltern \u00fcber mehrere Monate beobachten konnten. Eine weitergehende Bewertung der Tragf\u00e4higkeit dieser Berichte ist dem Bundesverfassungsgericht allerdings verwehrt, weil der Beschwerdef\u00fchrer jedenfalls den Bericht der Einrichtung vom 28. M\u00e4rz 2023 nicht vorgelegt hat. Ausweislich der Gr\u00fcnde der angegriffenen Entscheidung soll die Einrichtung die Zusammenarbeit mit den Eltern im Aufenthaltszeitraum vom 6. Dezember 2022 bis zum 6. M\u00e4rz 2023 als durchweg positiv beschrieben haben. Es soll keine Verhaltensauff\u00e4lligkeiten gegeben haben und eine enge und liebevolle Eltern-Kind-Beziehung sowie eine bed\u00fcrfnisgerechte Versorgung und das Fehlen von kindeswohlgef\u00e4hrdenden Situationen beobachtet worden sein.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_51\">51<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Dar\u00fcber hinaus finden die Erw\u00e4gungen des Oberlandesgerichts eine Grundlage in den von den Pflegeeltern in ihrer gerichtlichen Anh\u00f6rung vom 25. April 2024 wiedergegebenen Eindr\u00fccken. Danach seien keine Einschr\u00e4nkungen der Eltern im Umgang mit ihrem Kind zu beobachten. Es habe sich zudem ein Vertrauensverh\u00e4ltnis zwischen den Eltern und den Pflegeeltern aufgebaut, so dass sie das Kind tageweise den Eltern allein h\u00e4tten anvertrauen k\u00f6nnen. Verhaltensauff\u00e4lligkeiten des Kindes h\u00e4tten sich nach diesen unbegleiteten Umg\u00e4ngen nicht ergeben.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_52\">52<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Diese Grundlagen als gegeben unterstellt, konnte das Oberlandesgericht darauf seine Wertung st\u00fctzen, zur Abwendung einer m\u00f6glicherweise drohenden Kindeswohlgef\u00e4hrdung sei eine Trennung von Eltern und Kind nicht erforderlich. Das Abweichen von den Einsch\u00e4tzungen des psychiatrischen Sachverst\u00e4ndigen, der Amtspflegerin und des Verfahrensbeistandes konnte damit verfassungsrechtlich hinreichend begr\u00fcndet werden.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_53\">53<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>ee) Der Schutzanspruch des Kindes aus Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG ist auch nicht dadurch verletzt worden, dass das Oberlandesgericht nicht selbst die Dauer des Aufenthalts der Familie in der Eltern-Kind-Einrichtung und die konkreten Bedingungen f\u00fcr einen sp\u00e4teren Wechsel der Familie in eigenen Wohnraum festgelegt hat. Denn nach der fachrechtlich vorgesehenen Kompetenzaufteilung steht nicht den Familiengerichten, sondern dem Jugendamt die konkrete Leistungsgew\u00e4hrung und damit auch die Hilfeplanung zu (\u00a7 36a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit \u00a7 36 Abs. 2 und Abs. 3 SGB VIII). Es ist daher zur Erf\u00fcllung des grundrechtlichen Schutzauftrages zun\u00e4chst ausreichend, wenn das Familiengericht gegen\u00fcber den Eltern diejenigen Anordnungen trifft, die aktuell erforderlich sind, um eine Kindeswohlgef\u00e4hrdung abzuwenden. Hierf\u00fcr ist aber die Unterbringung der Familie in einer Eltern-Kind-Einrichtung derzeit ausreichend. Die Pr\u00fcfung, wie lange diese Ma\u00dfnahme letztlich aufrecht zu erhalten ist und unter welchen Bedingungen sie gegebenenfalls aufzuheben ist, obliegt nach der fachrechtlichen Kompetenzzuweisung vorrangig dem Jugendamt. Dieses hat die gegen\u00fcber dem Kind bestehende verfassungsrechtliche Schutzpflicht neben dem Familiengericht in eigener Verantwortung wahrzunehmen (\u00a7 8a SGB VIII). Den Familiengerichten obliegt demgegen\u00fcber eine nach Ma\u00dfgabe der \u00a7 166 FamFG, \u00a7 1696 BGB sekund\u00e4re \u00dcberpr\u00fcfungspflicht im Hinblick auf weitere kinderschutzrechtliche Ma\u00dfnahmen, in deren Rahmen das Jugendamt \u00fcber angebotene und erbrachte Leistungen und die Entwicklung des Kindes zu berichten hat (\u00a7 50 Abs. 2 SGB VIII).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_54\">54<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>3. Von einer weitergehenden Begr\u00fcndung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach \u00a7 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_55\">55<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Diese Entscheidung ist unanfechtbar.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl><\/div>\n<\/div>\n<hr class=\"kji-sep\" \/>\n<p class=\"kji-source-links\"><strong>Sources officielles :<\/strong> <a class=\"kji-source-link\" href=\"http:\/\/www.rechtsprechung-im-internet.de\/jportal\/?quelle=jlink&#038;docid=jb-KVRE460452401&#038;psml=bsjrsprod.psml&#038;max=true\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">consulter la page source<\/a> &middot; <a class=\"kji-pdf-link\" href=\"https:\/\/www.rechtsprechung-im-internet.de\/jportal\/portal\/page\/bsjrsprod.psml\/screen\/JWPDFScreen\/filename\/BVerfG_1_BvR_1404-24_KVRE460452401.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">PDF officiel<\/a><\/p>\n<p class=\"kji-license-note\"><em>Rechtsprechung im Internet (BMJV\/BfJ) : les decisions sont mises a disposition gratuitement en HTML, PDF et XML pour libre utilisation et re-utilisation.<\/em><\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. 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Senat 2. Kammer, Nichtannahmebeschluss, 2024-11-20, 1 BvR 1404\/24 - Ma\u00eetre Hassan Kohen, avocat en droit p\u00e9nal \u00e0 Paris","robots":{"index":"index","follow":"follow","max-snippet":"max-snippet:-1","max-image-preview":"max-image-preview:large","max-video-preview":"max-video-preview:-1"},"canonical":"https:\/\/kohenavocats.com\/zh-hans\/jurisprudences\/bundesverfassungsgericht-1-senat-2-kammer-nichtannahmebeschluss-2024-11-20-1-bvr-1404-24-3\/","og_locale":"zh_CN","og_type":"article","og_title":"Bundesverfassungsgericht, 1. Senat 2. Kammer, Nichtannahmebeschluss, 2024-11-20, 1 BvR 1404\/24","og_description":"Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (\u00a7 40 Abs. 3 GOBVerfG). Gr\u00fcnde 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Sorgerecht f\u00fcr ein Kind bei Verdacht eines durch die Eltern verursachten sogenannten Sch\u00fctteltraumas. 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