{"id":593877,"date":"2026-04-18T10:53:30","date_gmt":"2026-04-18T08:53:30","guid":{"rendered":"https:\/\/kohenavocats.com\/jurisprudences\/beschluss-vom-8-oktober-2024\/"},"modified":"2026-04-30T16:12:13","modified_gmt":"2026-04-30T14:12:13","slug":"beschluss-vom-8-oktober-2024","status":"publish","type":"kji_decision","link":"https:\/\/kohenavocats.com\/zh-hans\/jurisprudences\/beschluss-vom-8-oktober-2024\/","title":{"rendered":"Beschluss vom 8. Oktober 2024"},"content":{"rendered":"<div class=\"kji-decision\">\n<div class=\"kji-full-text\">\n<div class=\"bverfg-rubrum\">\n<p>BUNDESVERFASSUNGSGERICHT<\/p>\n<p>&#8211; 1 BvR 1743\/16 &#8211;<br \/>\n&#8211; 1 BvR 2539\/16 &#8211;<\/p>\n<h2 class=\"has-eagle\"><strong>IM NAMEN DES VOLKES<\/strong><\/h2>\n<p class=\"center\"><strong>In den Verfahren<\/strong><br \/>\n<strong>\u00fcber<\/strong><br \/>\n<strong>die Verfassungsbeschwerden<\/strong><\/p>\n<p>I. des Herrn (\u2026),<\/p>\n<p><\/p>\n<p>&#8211; Bevollm\u00e4chtigte: (\u2026) &#8211;<\/p>\n<p><\/p>\n<p>gegen<br \/>\n1. \u00a7 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 8, \u00a7 5a, \u00a7 10 Absatz 4 S\u00e4tze 3 und 4, \u00a7 15 des Gesetzes zur Beschr\u00e4nkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz \u2013 G 10) in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes vom 17. November 2015 (Bundesgesetzblatt I Seite 1938),<\/p>\n<p>2. \u00a7 5b Artikel 10-Gesetz in der Fassung des Gesetzes zur \u00c4nderung des BND-Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (Bundesgesetzblatt I Nummer 410)<br \/>\n\u00a0<\/p>\n<p class=\"center\"><strong>&#8211; 1 BvR 1743\/16 -,<\/strong><\/p>\n<p><\/p>\n<p>II.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 1. des (\u2026) e.V.,<br \/>\n\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0<\/p>\n<p>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 2. der Frau (\u2026), <br \/>\n\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0<\/p>\n<p>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 3. der Frau (\u2026), <br \/>\n\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0<\/p>\n<p>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 4. des Herrn (\u2026), <br \/>\n\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0<\/p>\n<p>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 5. der Frau (\u2026),<br \/>\n\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0<\/p>\n<p>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 6. des Herrn (\u2026), <br \/>\n\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0<\/p>\n<p><\/p>\n<p>&#8211; Bevollm\u00e4chtigter:<br \/>\nProf. Dr. Matthias B\u00e4cker, LL.M., <br \/>\nTr\u00fctzschlerstra\u00dfe 11, 68199 Mannheim &#8211;<br \/>\n\u00a0<\/p>\n<p>gegen<br \/>\n1. \u00a7 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 8, Absatz 2 S\u00e4tze 3 und 6, \u00a7 5a Satz 7, \u00a7 6 Absatz 1 Satz 5, \u00a7 12 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, \u00a7 15 Absatz 5 Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes vom 17. November 2015 (Bundesgesetzblatt I Seite 1938),<\/p>\n<p>2. \u00a7 26a Absatz 2 Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) in der Fassung des Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016\/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016\/680 vom 30. Juni 2017 (Bundesgesetzblatt I Seite 2097)<\/p>\n<p class=\"center\">\u00a0<br \/>\n<strong>&#8211; 1 BvR 2539\/16 &#8211;<\/strong><\/p>\n<p><\/p>\n<p>hat das Bundesverfassungsgericht &#8211; Erster Senat &#8211;<br \/>\nunter Mitwirkung der Richterinnen und Richter<br \/>\nPr\u00e4sident Harbarth,<br \/>\n\u00a0<br \/>\nOtt,<br \/>\n\u00a0<br \/>\nChrist,<br \/>\n\u00a0<br \/>\nRadtke,<br \/>\n\u00a0<br \/>\nH\u00e4rtel,<br \/>\n\u00a0<br \/>\nWolff,<br \/>\n\u00a0<br \/>\nEifert,<br \/>\n\u00a0<br \/>\nMe\u00dfling<\/p>\n<p>am 8. Oktober 2024 beschlossen:<\/p>\n<\/div>\n<h3>Tenor<\/h3>\n<p class=\"justify\"><strong>1. \u00a7 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 8 des Gesetzes zur Beschr\u00e4nkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz) in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes vom 17. November 2015 (Bundesgesetzblatt I Seite 1938) ist mit Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar.<\/strong><\/p>\n<p class=\"justify\"><strong>2. Im \u00dcbrigen werden die Verfassungsbeschwerden zur\u00fcckgewiesen.<\/strong><\/p>\n<p class=\"justify\"><strong>3. Bis zu einer Neuregelung, l\u00e4ngstens jedoch bis zum 31. Dezember 2026 gilt die f\u00fcr mit dem Grundgesetz unvereinbar erkl\u00e4rte Vorschrift mit der folgenden Ma\u00dfgabe fort:<\/strong><\/p>\n<p class=\"justify\"><strong>a) Ma\u00dfnahmen gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 8 Artikel 10-Gesetz d\u00fcrfen nur getroffen werden, wenn durch den Einsatz automatisierter Filter \u2013 soweit technisch m\u00f6glich \u2013 daf\u00fcr gesorgt wird, dass Daten aus rein inl\u00e4ndischen Telekommunikationsverkehren herausgefiltert und unverz\u00fcglich automatisiert gel\u00f6scht werden, und entsprechende Daten, die trotz dieser automatisierten Filterung erhoben werden, unverz\u00fcglich gel\u00f6scht werden.<\/strong><\/p>\n<p class=\"justify\"><strong>b) \u00a7 5 Absatz 2 Satz 3 Artikel 10-Gesetz findet in Bezug auf \u00a7 5 Absatz\u00a02 Satz 2 Nummer 2 Artikel 10-Gesetz keine Anwendung.<\/strong><\/p>\n<p class=\"justify\"><strong>c) Auf die Protokolldaten gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Absatz 2 Satz 5 Artikel 10-Gesetz findet statt \u00a7 5 Absatz 2 Satz 6 Artikel 10-Gesetz die Regelung aus \u00a7\u00a06 Absatz 1 S\u00e4tze 6 und 7 Artikel 10-Gesetz Anwendung.<\/strong><\/p>\n<p class=\"justify\"><strong>4. Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdef\u00fchrer in dem Verfahren 1 BvR 1743\/16 zwei Drittel seiner notwendigen Auslagen zu erstatten. In dem Verfahren 1 BvR 2539\/16 hat die Bundesrepublik Deutschland den Beschwerdef\u00fchrenden zu 1) und 5) zwei Drittel und den Beschwerdef\u00fchrenden zu 2) bis 4) und 6) ein Viertel ihrer notwendigen Auslagen zu erstatten.<\/strong><\/p>\n<h3>Gr\u00fcnde<\/h3>\n<p class=\"center\"><strong>Inhaltsverzeichnis<\/strong><\/p>\n<ol>\n<li>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"1\">1<\/p>\n<p><strong>A. Sachbericht<\/strong><\/p>\n<ol>\n<li>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"2\">2<\/p>\n<p><strong>I. Entstehung der angegriffenen Befugnis<\/strong><\/li>\n<li>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"3\">3<\/p>\n<p><strong>II. Ma\u00dfgebliche Vorschriften<\/strong><\/li>\n<li>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"19\">19<\/p>\n<p><strong>III. Ablauf der strategischen Inland-Ausland-Fernmeldeaufkl\u00e4rung<\/strong><\/li>\n<li>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"34\">34<\/p>\n<p><strong>IV. Verfassungsbeschwerden<\/strong><\/li>\n<li>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"56\">56<\/p>\n<p><strong>V. Stellungnahmen<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<\/li>\n<li>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"74\">74<\/p>\n<p><strong>B. Beschwerdegegenstand und Zul\u00e4ssigkeit<\/strong><\/p>\n<ol>\n<li>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"74\">74<\/p>\n<p><strong>I. Beschwerdegegenstand<\/strong><\/li>\n<li>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"77\">77<\/p>\n<p><strong>II. Zust\u00e4ndigkeit des Bundesverfassungsgerichts<\/strong><\/li>\n<li>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"82\">82<\/p>\n<p><strong>III. Zul\u00e4ssigkeit<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<\/li>\n<li>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"131\">131<\/p>\n<p><strong>C. Begr\u00fcndetheit<\/strong><\/p>\n<ol>\n<li>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"132\">132<\/p>\n<p><strong>I. Schutzbereich (Art. 10 Abs. 1 GG)<\/strong><\/li>\n<li>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"139\">139<\/p>\n<p><strong>II. Grundrechtseingriffe<\/strong><\/li>\n<li>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"144\">144<\/p>\n<p><strong>III. Rechtfertigung<\/strong><\/p>\n<ol>\n<li>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"145\">145<\/p>\n<p>1. Formelle Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit<\/li>\n<li>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"151\">151<\/p>\n<\/li>\n<li>2. Materielle Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit\n<ol>\n<li>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"152\">152<\/p>\n<p>a) Allgemeine Ma\u00dfst\u00e4be\u00a0<\/li>\n<li>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"156\">156<\/p>\n<p>b) Ma\u00dfst\u00e4be f\u00fcr die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der strategischen Inland-Ausland-Fernmeldeaufkl\u00e4rung<\/li>\n<li>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"174\">174<\/p>\n<p>c) Subsumtion<\/li>\n<\/ol>\n<\/li>\n<\/ol>\n<\/li>\n<\/ol>\n<\/li>\n<\/ol>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"211\">211<\/p>\n<p><strong>D. Ergebnis und Rechtsfolge<\/strong><\/p>\n<p class=\"center\"><strong>G r \u00fc n d e :<\/strong><\/p>\n<h3><strong>A.<\/strong><\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"1\">1<\/p>\n<p class=\"justify\">Die beiden Verfassungsbeschwerden richten sich gegen die gesetzliche Erm\u00e4chtigung des Bundesnachrichtendienstes zur strategischen Inland-Ausland-Fernmeldeaufkl\u00e4rung in Bezug auf internationale Cybergefahren gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 des Gesetzes zur Beschr\u00e4nkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel\u00a010-Gesetz \u2013 G 10). Diese \u00dcberwachungsbefugnis wurde durch das am 21. November 2015 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes vom 17.\u00a0November 2015 (BGBl I S. 1938) in das Artikel\u00a010-Gesetz eingef\u00fcgt. Zudem wenden sie sich gegen bereits zuvor eingef\u00fchrte flankierende Regelungen zur verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Ausgestaltung und Begrenzung der Befugnis des \u00a7\u00a05 Abs.\u00a01 Satz 3 G 10, die auch f\u00fcr die neue Erm\u00e4chtigung in Nummer 8 g\u00fcltig sind.<\/p>\n<h3>I.<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"2\">2<\/p>\n<p class=\"justify\">Mit der neuen Befugnis zur Aufkl\u00e4rung von internationalen Cybergefahren in \u00a7 5 Abs.\u00a01 Satz 3 Nr.\u00a08 G 10 beabsichtigte der Bundesgesetzgeber, die bestehende Erm\u00e4chtigung zur strategischen Inland-Ausland-Fernmeldeaufkl\u00e4rung an neue Bedrohungsszenarien im virtuellen Raum auch angesichts weltweit vernetzter oder vernetzbarer informationstechnischer Systeme (Cyberraum) anzupassen. Um den neuen Gefahren wirkungsvoll zu begegnen, seien die Befugnisse f\u00fcr die in \u00a7\u00a05 Abs. 1 Satz 3 Nummern 1 bis\u00a07\u00a0G\u00a010 genannten Gefahrbereiche nicht ausreichend. Vielmehr sei eine gesetzliche Befugnis des Bundesnachrichtendienstes zur Aufkl\u00e4rung von Cyberangriffen insbesondere in Form von Cyberspionage oder Cybersabotage erforderlich. Mit der neuen Befugnis solle der Bundesnachrichtendienst einen Beitrag zum Ausbau und zur Verbesserung der Sicherheit der Informationstechnik\u00a0(IT) im staatlichen und nichtstaatlichen Bereich sowie insgesamt zu einem sicheren Cyberraum leisten (vgl.\u00a0BTDrucks 18\/4654, S.\u00a040\u00a0f.).<\/p>\n<h3>II.<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"3\">3<\/p>\n<p class=\"justify\">Die f\u00fcr das Verfahren ma\u00dfgeblichen Normen \u2013 die Befugnisnorm (1) und die sie flankierenden Regelungen (2) \u2013 haben folgenden Inhalt und Wortlaut:<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"4\">4<\/p>\n<p class=\"justify\">1. \u00a7 5 Abs. 1 G 10 erm\u00e4chtigt den Bundesnachrichtendienst zur strategischen Inland-Ausland-Fernmeldeaufkl\u00e4rung und hat auszugsweise den folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p class=\"center\"><strong>\u00a7 5 G 10 \u2013 Voraussetzungen<\/strong><\/p>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">(1) <sup>1<\/sup>Auf Antrag des Bundesnachrichtendienstes d\u00fcrfen Beschr\u00e4nkungen nach \u00a7\u00a01 f\u00fcr internationale Telekommunikationsbeziehungen, soweit eine geb\u00fcndelte \u00dcbertragung erfolgt, angeordnet werden. <sup>2<\/sup>Die jeweiligen Telekommunikationsbeziehungen werden von dem nach \u00a7\u00a010 Abs.\u00a01 zust\u00e4ndigen Bundesministerium mit Zustimmung des Parlamentarischen Kontrollgremiums bestimmt. <sup>3<\/sup>Beschr\u00e4nkungen nach Satz\u00a01 sind nur zul\u00e4ssig zur Sammlung von Informationen \u00fcber Sachverhalte, deren Kenntnis notwendig ist, um die Gefahr<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">1. bis 7. [&#8230;]<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">8. des internationalen kriminellen, terroristischen oder staatlichen Angriffs mittels Schadprogrammen oder vergleichbaren sch\u00e4dlich wirkenden informationstechnischen Mitteln auf die Vertraulichkeit, Integrit\u00e4t oder Verf\u00fcgbarkeit von IT-Systemen in F\u00e4llen von erheblicher Bedeutung mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">rechtzeitig zu erkennen und einer solchen Gefahr zu begegnen. [&#8230;]<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">(2) [\u2026]<\/p>\n<\/blockquote>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"5\">5<\/p>\n<p class=\"justify\">Der in Bezug genommene \u00a7\u00a01 G\u00a010 lautet auszugsweise wie folgt:<\/p>\n<p class=\"center\"><strong>\u00a7 1 G 10 \u2013 Gegenstand des Gesetzes<\/strong><\/p>\n<blockquote>\n<p>(1) Es sind<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p>1. [&#8230;]<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p>2. der Bundesnachrichtendienst im Rahmen seiner Aufgaben nach \u00a7 1 Abs. 2 des BND-Gesetzes auch zu den in \u00a7 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 bis 8 [&#8230;] bestimmten Zwecken<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p>berechtigt, die Telekommunikation zu \u00fcberwachen und aufzuzeichnen [&#8230;].<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p>(2) [&#8230;]<\/p>\n<\/blockquote>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"6\">6<\/p>\n<p class=\"justify\">Der wiederum in Bezug genommene \u00a7\u00a01 Abs.\u00a02 des Gesetzes \u00fcber den Bundesnachrichtendienst (BND-Gesetz \u2013 BNDG) lautet in Ausz\u00fcgen folgenderma\u00dfen:<\/p>\n<p class=\"center\"><strong>\u00a7 1 BNDG \u2013 Organisation und Aufgaben<\/strong><\/p>\n<blockquote>\n<p>(1) [&#8230;]<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">(2) <sup>1<\/sup>Der Bundesnachrichtendienst sammelt zur Gewinnung von Erkenntnissen \u00fcber das Ausland, die von au\u00dfen- und sicherheitspolitischer Bedeutung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland sind, die erforderlichen Informationen und wertet sie aus. [&#8230;]<\/p>\n<\/blockquote>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"7\">7<\/p>\n<p class=\"justify\">2. a) Die seit dem 29. Juni 2001 (BGBl I S. 1254) geltenden flankierenden Regelungen zur Begrenzung des \u00dcberwachungsvolumens in \u00a7 10 Abs. 4 S\u00e4tze 3 und 4 G 10 haben den folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p class=\"center\"><strong>\u00a7 10 G 10 \u2013 Anordnung<\/strong><\/p>\n<blockquote>\n<p>(1) bis (3) [&#8230;]<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p>(4) <sup>1<\/sup>In den F\u00e4llen der \u00a7\u00a7\u00a05 und 8 sind die Suchbegriffe in der Anordnung zu benennen. <sup>2<\/sup>Ferner sind das Gebiet, \u00fcber das Informationen gesammelt werden sollen, und die \u00dcbertragungswege, die der Beschr\u00e4nkung unterliegen, zu bezeichnen. <sup>3<\/sup>Weiterhin ist festzulegen, welcher Anteil der auf diesen \u00dcbertragungswegen zur Verf\u00fcgung stehenden \u00dcbertragungskapazit\u00e4t \u00fcberwacht werden darf. <sup>4<\/sup>In den F\u00e4llen des \u00a7\u00a05 darf dieser Anteil h\u00f6chstens 20 vom Hundert betragen.<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p>(5) bis (7) [&#8230;]<\/p>\n<\/blockquote>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"8\">8<\/p>\n<p class=\"justify\">b) Die in \u00a7 5 Abs. 2 Satz 3 G 10 in Bezug auf ausl\u00e4ndische Personen im Ausland geregelte Ausnahme von den Verboten nach \u00a7\u00a05 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 Nummern\u00a01 und 2\u00a0G\u00a010 lauten in der seit dem 5. August 2009 (BGBl I S. 2499) geltenden Fassung wie folgt:<\/p>\n<p class=\"center\"><strong>\u00a7 5 G 10 \u2013Voraussetzungen <\/strong><\/p>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">(1) [&#8230;]<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">(2)<sup>1<\/sup>Bei Beschr\u00e4nkungen von Telekommunikationsbeziehungen darf der Bundesnachrichtendienst nur Suchbegriffe verwenden, die zur Aufkl\u00e4rung von Sachverhalten \u00fcber den in der Anordnung bezeichneten Gefahrenbereich bestimmt und geeignet sind. <sup>2<\/sup>Es d\u00fcrfen keine Suchbegriffe verwendet werden, die<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">1. Identifizierungsmerkmale enthalten, die zu einer gezielten Erfassung bestimmter Telekommunikationsanschl\u00fcsse f\u00fchren, oder<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">2. den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung betreffen.<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\"><sup>3<\/sup>Dies gilt nicht f\u00fcr Telekommunikationsanschl\u00fcsse im Ausland, sofern ausgeschlossen werden kann, dass Anschl\u00fcsse, deren Inhaber oder regelm\u00e4\u00dfige Nutzer deutsche Staatsangeh\u00f6rige sind, gezielt erfasst werden. [&#8230;]<\/p>\n<\/blockquote>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"9\">9<\/p>\n<p class=\"justify\">c) Die ebenfalls seit August 2009 geltenden Regelungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung in \u00a7\u00a05a S\u00e4tze 1 bis 4 in Verbindung mit \u00a7 3a G 10 sind im laufenden Verfahren durch das Gesetz zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts vom 5. Juli 2021 (BGBl I S.\u00a02274) ge\u00e4ndert worden. In \u00a7\u00a03a G\u00a010 ist ein zweiter Absatz angef\u00fcgt worden; der Verweis in \u00a7\u00a05a Satz\u00a04 G\u00a010 ist daraufhin redaktionell angepasst worden. Die Vorschriften lauten nunmehr wie folgt:<\/p>\n<p class=\"center\"><strong>\u00a7 5a G 10 \u2013 Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung<\/strong><\/p>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\"><sup>1<\/sup>Durch Beschr\u00e4nkungen nach \u00a7\u00a01 Abs.\u00a01 Nr.\u00a02 d\u00fcrfen keine Kommunikationsinhalte aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erfasst werden. <sup>2<\/sup>Sind durch eine Beschr\u00e4nkung nach \u00a7\u00a01 Abs.\u00a01 Nr.\u00a02 Kommunikationsinhalte aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erfasst worden, d\u00fcrfen diese nicht verwertet werden. <sup>3<\/sup>Sie sind unverz\u00fcglich unter Aufsicht eines Bediensteten, der die Bef\u00e4higung zum Richteramt hat, zu l\u00f6schen. <sup>4<\/sup>\u00a7\u00a03a Absatz 1 Satz\u00a02 bis 7 und Absatz 2 gilt entsprechend. [&#8230;]<\/p>\n<\/blockquote>\n<p class=\"center\"><strong>\u00a7 3a G 10 \u2013 Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung<\/strong><\/p>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">(1) [&#8230;] <sup>2<\/sup>Soweit im Rahmen von Beschr\u00e4nkungen nach \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 neben einer automatischen Aufzeichnung eine unmittelbare Kenntnisnahme erfolgt, ist die Ma\u00dfnahme unverz\u00fcglich zu unterbrechen, soweit sich w\u00e4hrend der \u00dcberwachung tats\u00e4chliche Anhaltspunkte daf\u00fcr ergeben, dass Inhalte, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden. <sup>3<\/sup>Bestehen insoweit Zweifel, darf nur eine automatische Aufzeichnung fortgesetzt werden. <sup>4<\/sup>Automatische Aufzeichnungen nach Satz 3 sind unverz\u00fcglich einem bestimmten Mitglied der G 10-Kommission oder seinem Stellvertreter zur Entscheidung \u00fcber die Verwertbarkeit oder L\u00f6schung der Daten vorzulegen. <sup>5<\/sup>Das N\u00e4here regelt die Gesch\u00e4ftsordnung. <sup>6<\/sup>Die Entscheidung des Mitglieds der Kommission, dass eine Verwertung erfolgen darf, ist unverz\u00fcglich durch die Kommission zu best\u00e4tigen. <sup>7<\/sup>Ist die Ma\u00dfnahme nach Satz 2 unterbrochen worden, so darf sie f\u00fcr den Fall, dass sie nicht nach Satz 1 unzul\u00e4ssig ist, fortgef\u00fchrt werden. [&#8230;]<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p>(2) [&#8230;]<\/p>\n<\/blockquote>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"10\">10<\/p>\n<p class=\"justify\">d) Die Regelung zum Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen in \u00a7\u00a05b\u00a0G\u00a010, die durch das Gesetz zur \u00c4nderung des BND-Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl\u00a0I Nr.\u00a0410), in Kraft getreten am 1. Januar 2024, in das Artikel 10-Gesetz eingef\u00fcgt worden ist, hat den folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p class=\"center\"><strong>\u00a7 5b G 10 \u2013 Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen<\/strong><\/p>\n<p class=\"justify\">F\u00fcr den Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen gilt \u00a7\u00a03b entsprechend.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"11\">11<\/p>\n<p class=\"justify\">\u00a7 3b G10, auf den \u00a7 5b G 10 verweist, lautet wie folgt:<\/p>\n<p class=\"center\"><strong>\u00a7 3b G 10 \u2013 Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen<\/strong><\/p>\n<blockquote>\n<p>(1) <sup>1<\/sup>Ma\u00dfnahmen nach \u00a7\u00a01 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01, die sich gegen eine in \u00a7\u00a053 Absatz\u00a01 Satz\u00a01 Nummer 1, 2, 3 oder Nummer 4 der Strafprozessordnung genannte Person, im Falle von \u00a7\u00a053 Absatz 1 Satz\u00a01 Nummer 3 der Strafprozessordnung beschr\u00e4nkt auf Rechtsanw\u00e4lte und Kammerrechtsbeist\u00e4nde, richten und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen w\u00fcrden, \u00fcber die diese Person das Zeugnis verweigern d\u00fcrfte, sind unzul\u00e4ssig. <sup>2<\/sup>Dennoch erlangte Erkenntnisse d\u00fcrfen nicht verwertet werden. <sup>3<\/sup>Aufzeichnungen hier\u00fcber sind unverz\u00fcglich zu l\u00f6schen. <sup>4<\/sup>Die Tatsache ihrer Erlangung und L\u00f6schung ist zu dokumentieren. <sup>5<\/sup>Die S\u00e4tze 2 bis 3 gelten entsprechend, wenn durch eine Ma\u00dfnahme, die sich nicht gegen eine in Satz\u00a01 genannte Person richtet, von einer dort genannten Person Erkenntnisse erlangt werden, \u00fcber die sie das Zeugnis verweigern d\u00fcrfte.<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p>(2) <sup>1<\/sup>Soweit durch eine Beschr\u00e4nkung eine in \u00a7\u00a053 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Nr.\u00a03 bis 3b oder Nr.\u00a05 der Strafprozessordnung genannte Person, im Falle von \u00a7\u00a053 Absatz 1 Satz\u00a01 Nummer 3 der Strafprozessordnung mit Ausnahme von Rechtsanw\u00e4lten und Kammerrechtsbeist\u00e4nden, betroffen w\u00e4re und dadurch voraussichtlich Erkenntnisse erlangt w\u00fcrden, \u00fcber die diese Person das Zeugnis verweigern d\u00fcrfte, ist dies im Rahmen der Pr\u00fcfung der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit unter W\u00fcrdigung des \u00f6ffentlichen Interesses an den von dieser Person wahrgenommenen Aufgaben und des Interesses an der Geheimhaltung der dieser Person anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen besonders zu ber\u00fccksichtigen. <sup>2<\/sup>Soweit hiernach geboten, ist die Ma\u00dfnahme zu unterlassen oder, soweit dies nach der Art der Ma\u00dfnahme m\u00f6glich ist, zu beschr\u00e4nken.<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p>(3) Die Abs\u00e4tze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit die in \u00a7\u00a053a der Strafprozessordnung Genannten das Zeugnis verweigern d\u00fcrften.<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p>(4) Die Abs\u00e4tze 1 bis 3 gelten nicht, sofern die zeugnisverweigerungsberechtigte Person Verd\u00e4chtiger im Sinne des \u00a7\u00a03 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 ist oder tats\u00e4chliche Anhaltspunkte den Verdacht begr\u00fcnden, dass sie dessen in \u00a7\u00a03 Abs.\u00a01 bezeichnete Bestrebungen durch Entgegennahme oder Weitergabe von Mitteilungen bewusst unterst\u00fctzt.<\/p>\n<\/blockquote>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"12\">12<\/p>\n<p class=\"justify\">e) Die Protokollierung der Durchf\u00fchrung der strategischen Inland-Ausland-Fernmeldeaufkl\u00e4rung und die L\u00f6schung der Protokolldaten ist seit Juni 2001 in \u00a7\u00a05 Abs.\u00a02 S\u00e4tze 4 bis 6 G 10 \u00a7 5 Abs. 2 G 10 lautet auszugsweise:<\/p>\n<p class=\"center\"><strong>\u00a7 5 G 10 \u2013 Voraussetzungen<\/strong><\/p>\n<blockquote>\n<p>(1) [&#8230;]<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p>(2) <sup>1<\/sup>Bei Beschr\u00e4nkungen von Telekommunikationsbeziehungen darf der Bundesnachrichtendienst nur Suchbegriffe verwenden, die zur Aufkl\u00e4rung von Sachverhalten \u00fcber den in der Anordnung bezeichneten Gefahrenbereich bestimmt und geeignet sind.<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p><sup>4<\/sup>Die Durchf\u00fchrung ist zu protokollieren. <sup>5<\/sup>Die Protokolldaten d\u00fcrfen ausschlie\u00dflich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle verwendet werden. <sup>6<\/sup>Sie sind am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt, zu l\u00f6schen.<\/p>\n<\/blockquote>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"13\">13<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Regelung in \u00a7 5a S\u00e4tze 5 bis 7 G 10 zur Protokollierung der Erfassung und L\u00f6schung von Kommunikationsinhalten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, lautete seit August 2009 wie folgt:<\/p>\n<p class=\"center\"><strong>\u00a7 5a G 10 2009 \u2013 Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung<\/strong><\/p>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">[&#8230;]<em> <\/em><sup>5<\/sup>Die Tatsache der Erfassung der Daten und ihrer L\u00f6schung ist zu protokollieren. <sup>6<\/sup>Die Protokolldaten d\u00fcrfen ausschlie\u00dflich zum Zwecke der Durchf\u00fchrung der Datenschutzkontrolle verwendet werden. <sup>7<\/sup>Sie sind zu l\u00f6schen, wenn sie f\u00fcr diese Zwecke nicht mehr erforderlich sind, sp\u00e4testens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt.<\/p>\n<\/blockquote>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"14\">14<\/p>\n<p class=\"justify\">Am 5. Juli 2021 (BGBl I S. 2274) ist \u00a7\u00a05a Satz\u00a07 G\u00a010 ge\u00e4ndert worden und lautet nunmehr:<\/p>\n<p class=\"center\"><strong>\u00a7 5a G 10 2021 \u2013 Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung<\/strong><\/p>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">[&#8230;] <sup>5<\/sup>Die Tatsache der Erfassung der Daten und ihrer L\u00f6schung ist zu protokollieren. <sup>6<\/sup>Die Protokolldaten d\u00fcrfen ausschlie\u00dflich zum Zwecke der Durchf\u00fchrung der Datenschutzkontrolle verwendet werden. <sup>7<\/sup>Sie sind sechs Monate nach der Mitteilung oder der Feststellung nach \u00a7\u00a012 Absatz 2 zu l\u00f6schen.<\/p>\n<\/blockquote>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"15\">15<\/p>\n<p class=\"justify\">Die seit August 2009 geltenden Regelungen zur Protokollierung der L\u00f6schung von durch die strategische Inland-Ausland-Fernmeldeaufkl\u00e4rung erhobenen personenbezogenen Daten in \u00a7\u00a06 Abs.\u00a01 S\u00e4tze\u00a03 bis 7 G\u00a010 sind im laufenden Verfassungsbeschwerdeverfahren mehrfach ge\u00e4ndert worden und haben nunmehr folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p class=\"center\"><strong>\u00a7 6 G 10 \u2013 Pr\u00fcf-, Kennzeichnungs- und L\u00f6schungspflichten, Zweckbindung<\/strong><\/p>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">(1) <sup>1<\/sup>Der Bundesnachrichtendienst pr\u00fcft unverz\u00fcglich und sodann in Abst\u00e4nden von h\u00f6chstens sechs Monaten, ob die erhobenen personenbezogenen Daten im Rahmen seiner Aufgaben allein oder zusammen mit bereits vorliegenden Daten f\u00fcr die in \u00a7\u00a05 Abs.\u00a01 Satz\u00a03 bestimmten Zwecke erforderlich sind.<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\"><sup>2<\/sup>Soweit die Daten f\u00fcr diese Zwecke nicht erforderlich sind und nicht f\u00fcr eine \u00dcbermittlung an andere Stellen ben\u00f6tigt werden, sind sie unverz\u00fcglich unter Aufsicht eines Bediensteten, der die Bef\u00e4higung zum Richteramt hat, zu l\u00f6schen.<sup>3<\/sup>Die L\u00f6schung ist zu protokollieren. <sup>4<\/sup>Die Protokolldaten d\u00fcrfen ausschlie\u00dflich zur Durchf\u00fchrung von Kontrollen der Datenverarbeitung, einschlie\u00dflich der Datenschutzkontrolle, verwendet werden. <sup>5<\/sup>Die Protokolldaten sind am Ende des Kalenderjahres zu l\u00f6schen, das dem Jahr der Protokollierung folgt.<em> <\/em><sup>6<\/sup>Au\u00dfer in den F\u00e4llen der erstmaligen Pr\u00fcfung nach Satz\u00a01 unterbleibt die L\u00f6schung, soweit die Daten f\u00fcr eine Mitteilung nach \u00a7\u00a012 Abs.\u00a02 oder f\u00fcr eine gerichtliche Nachpr\u00fcfung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Beschr\u00e4nkungsma\u00dfnahme von Bedeutung sein k\u00f6nnen. <em><sup>7<\/sup><\/em>In diesem Fall ist die Verarbeitung der Daten einzuschr\u00e4nken; sie d\u00fcrfen nur zu diesen Zwecken verwendet werden.<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">(2) bis (6) [\u2026]<\/p>\n<\/blockquote>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"16\">16<\/p>\n<p class=\"justify\">f) Die Regelung zu den Benachrichtigungspflichten in \u00a7\u00a012 G\u00a010 lautet seit August 2009 folgenderma\u00dfen:<\/p>\n<p class=\"center\"><strong>\u00a7 12 G 10 \u2013 Mitteilungen an Betroffene<\/strong><\/p>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">(1) <sup>1<\/sup>Beschr\u00e4nkungsma\u00dfnahmen nach \u00a7\u00a03 sind dem Betroffenen nach ihrer Einstellung mitzuteilen. <sup>2<\/sup>Die Mitteilung unterbleibt, solange eine Gef\u00e4hrdung des Zwecks der Beschr\u00e4nkung nicht ausgeschlossen werden kann oder solange der Eintritt \u00fcbergreifender Nachteile f\u00fcr das Wohl des Bundes oder eines Landes absehbar ist. <sup>3<\/sup>Erfolgt die nach Satz\u00a02 zur\u00fcckgestellte Mitteilung nicht binnen zw\u00f6lf Monaten nach Beendigung der Ma\u00dfnahme, bedarf die weitere Zur\u00fcckstellung der Zustimmung der G 10-Kommission. <sup>4<\/sup>Die G 10-Kommission bestimmt die Dauer der weiteren Zur\u00fcckstellung. <sup>5<\/sup>Einer Mitteilung bedarf es nicht, wenn die G 10-Kommission einstimmig festgestellt hat, dass<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">1. eine der Voraussetzungen in Satz 2 auch nach f\u00fcnf Jahren nach Beendigung der Ma\u00dfnahme noch vorliegt,<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">2. sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft vorliegt und<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">3. die Voraussetzungen f\u00fcr eine L\u00f6schung sowohl bei der erhebenden Stelle als auch beim Empf\u00e4nger vorliegen.<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">(2) <sup>1<\/sup>Absatz 1 gilt entsprechend f\u00fcr Beschr\u00e4nkungsma\u00dfnahmen nach den \u00a7\u00a7\u00a05 und 8, sofern die personenbezogenen Daten nicht unverz\u00fcglich gel\u00f6scht wurden.<em> <\/em><sup>2<\/sup>Die Frist von f\u00fcnf Jahren beginnt mit der Erhebung der personenbezogenen Daten.<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p>(3) [\u2026]<\/p>\n<\/blockquote>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"17\">17<\/p>\n<p class=\"justify\">g) Die seit Juni 2001 geltende Regelung zur unabh\u00e4ngigen objektivrechtlichen Kontrolle in \u00a7 15 G 10 ist seit Erhebung der beiden Verfassungsbeschwerden mehrfach ge\u00e4ndert worden und hat nunmehr folgende Fassung:<\/p>\n<p class=\"center\"><strong>\u00a7 15 G 10 \u2013 G 10-Kommission<\/strong><\/p>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">(1) <sup>1<\/sup>Die G\u00a010-Kommission besteht aus dem Vorsitzenden und vier Beisitzern sowie f\u00fcnf stellvertretenden Mitgliedern, die an den Sitzungen mit Rede- und Fragerecht teilnehmen k\u00f6nnen. <sup>2<\/sup>Mindestens drei Mitglieder und drei stellvertretende Mitglieder m\u00fcssen die Bef\u00e4higung zum Richteramt besitzen. <sup>3<\/sup>Die Mitglieder der G\u00a010-Kommission sind in ihrer Amtsf\u00fchrung unabh\u00e4ngig und Weisungen nicht unterworfen. <sup>4<\/sup>Sie nehmen ein \u00f6ffentliches Ehrenamt wahr und werden von dem Parlamentarischen Kontrollgremium nach Anh\u00f6rung der Bundesregierung f\u00fcr die Dauer einer Wahlperiode des Deutschen Bundestages mit der Ma\u00dfgabe bestellt, dass ihre Amtszeit erst mit der Neubestimmung der Mitglieder der Kommission endet. <sup>5<\/sup>Die oder der St\u00e4ndige Bevollm\u00e4chtigte des Parlamentarischen Kontrollgremiums nimmt regelm\u00e4\u00dfig an den Sitzungen der G\u00a010-Kommission teil.<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">(2) <sup>1<\/sup>Die Beratungen der G\u00a010-Kommission sind geheim. <sup>2<\/sup>Die Mitglieder der Kommission sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer T\u00e4tigkeit in der Kommission bekannt geworden sind. <sup>3<\/sup>Dies gilt auch f\u00fcr die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus der Kommission.<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">(3) <sup>1<\/sup>Der G\u00a010-Kommission ist die f\u00fcr die Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verf\u00fcgung zu stellen; sie ist im Einzelplan des Deutschen Bundestages gesondert im Kapitel f\u00fcr die parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste auszuweisen. <sup>2<\/sup>Der Kommission sind Mitarbeiter mit technischem Sachverstand zur Verf\u00fcgung zu stellen.<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">(4) <sup>1<\/sup>Die G\u00a010-Kommission tritt mindestens einmal im Monat zusammen. <sup>2<\/sup>Sie gibt sich eine Gesch\u00e4ftsordnung, die der Zustimmung des Parlamentarischen Kontrollgremiums bedarf. <sup>3<\/sup>Vor der Zustimmung ist die Bundesregierung zu h\u00f6ren.<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">(5) <sup>1<\/sup>Die G\u00a010-Kommission entscheidet von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit und Notwendigkeit von Beschr\u00e4nkungsma\u00dfnahmen. <sup>2<\/sup>Die Kontrollbefugnis der Kommission erstreckt sich auf die gesamte Verarbeitung<sup> <\/sup>der nach diesem Gesetz erlangten personenbezogenen Daten durch Nachrichtendienste des Bundes einschlie\u00dflich der Entscheidung \u00fcber die Mitteilung an Betroffene. <sup>3<\/sup>Der Kommission und ihren Mitarbeitern ist dabei insbesondere<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">1. Auskunft zu ihren Fragen zu erteilen,<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">2. Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme, zu gew\u00e4hren, die im Zusammenhang mit der Beschr\u00e4nkungsma\u00dfnahme stehen, und<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">3. jederzeit Zutritt in alle Dienstr\u00e4ume zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\"><sup>4<\/sup>Nummer 2 schlie\u00dft ein, w\u00e4hrend einer Kontrolle beim Nachrichtendienst des Bundes dort Daten aus automatisierten Dateien selbst abrufen zu k\u00f6nnen. <sup>5<\/sup>Die Kommission kann dem Bundesbeauftragten f\u00fcr den Datenschutz Gelegenheit zur Stellungnahme in Fragen des Datenschutzes geben.<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">(6) <sup>1<\/sup>Das zust\u00e4ndige Bundesministerium holt die Zustimmung der G\u00a010-Kommission zu den von ihm angeordneten Beschr\u00e4nkungsma\u00dfnahmen ein. <sup>2<\/sup>Die Anordnung darf erst vollzogen werden, wenn die G\u00a010-Kommission der angeordneten Beschr\u00e4nkungsma\u00dfnahme nach Pr\u00fcfung der Zul\u00e4ssigkeit und Notwendigkeit zugestimmt hat. <sup>3<\/sup>Stimmt die G\u00a010-Kommission der angeordneten Beschr\u00e4nkungsma\u00dfnahme nicht zu, hat das zust\u00e4ndige Bundesministerium die Anordnung unverz\u00fcglich aufzuheben.<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">(7) <sup>1<\/sup>Das zust\u00e4ndige Bundesministerium unterrichtet monatlich die G\u00a010-Kommission \u00fcber Mitteilungen von Bundesbeh\u00f6rden nach \u00a7\u00a012 Abs.\u00a01 und 2 oder \u00fcber die Gr\u00fcnde, die einer Mitteilung entgegenstehen. <sup>2<\/sup>H\u00e4lt die Kommission eine Mitteilung f\u00fcr geboten, ist diese unverz\u00fcglich vorzunehmen. <sup>3<\/sup>\u00a7\u00a012 Abs.\u00a03 Satz\u00a02 bleibt unber\u00fchrt, soweit das Benehmen einer Landesbeh\u00f6rde erforderlich ist.<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">(8) Die G\u00a010-Kommission und das Parlamentarische Kontrollgremium tauschen sich regelm\u00e4\u00dfig unter Wahrung der jeweils geltenden Geheimhaltungsvorschriften \u00fcber allgemeine Angelegenheiten ihrer Kontrollt\u00e4tigkeit aus.<\/p>\n<\/blockquote>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"18\">18<\/p>\n<p class=\"justify\">\u00a7 26a Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes \u00fcber die Zusammenarbeit des Bundes und der L\u00e4nder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und \u00fcber das Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz (BVerfSchG), der die Kontrolle durch die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten f\u00fcr den Datenschutz und die Informationsfreiheit beschr\u00e4nkte, soweit eine Kontrolle durch die G 10-Kommission stattfand, lautete seit dem 25. Mai 2018 (BGBl I 2017 S. 2097) wie folgt:<\/p>\n<p class=\"center\"><strong>\u00a7 26a BVerfSchG 2018 \u2013 Unabh\u00e4ngige Datenschutzkontrolle<\/strong><\/p>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">(1) [\u2026]<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">(2) <sup>1<\/sup>[&#8230;] <sup>2<\/sup>Soweit die Einhaltung von Vorschriften der Kontrolle durch die G\u00a010-Kommission unterliegt, unterliegt sie nicht der Kontrolle durch die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten f\u00fcr den Datenschutz und die Informationsfreiheit, es sei denn, die G\u00a010-Kommission ersucht die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten f\u00fcr den Datenschutz und die Informationsfreiheit, die Einhaltung der Vorschriften \u00fcber den Datenschutz bei bestimmten Vorg\u00e4ngen oder in bestimmten Bereichen zu kontrollieren und ausschlie\u00dflich ihr dar\u00fcber zu berichten.<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">(3) und (4) [\u2026]<\/p>\n<\/blockquote>\n<h3>III.\u00a0<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"19\">19<\/p>\n<p class=\"justify\">1. Die strategische Inland-Ausland-Fernmeldeaufkl\u00e4rung nach dem Artikel 10-Gesetz zielt auf die \u00dcberwachung des internationalen Telekommunikationsverkehrs (\u201eInland-Ausland-Kommunikation\u201c), an dem mindestens ein inl\u00e4ndischer und ein sich im Ausland befindender ausl\u00e4ndischer Kommunikationsteilnehmender beteiligt sind. Sie ist eingebunden in die allgemeine Aufkl\u00e4rungsaufgabe des Bundesnachrichtendienstes, die gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 2 Satz 1 BNDG darin besteht, zur Gewinnung von Erkenntnissen \u00fcber das Ausland, die von au\u00dfen- und sicherheitspolitischer Bedeutung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland sind, die erforderlichen Informationen zu sammeln und auszuwerten.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"20\">20<\/p>\n<p class=\"justify\">Abzugrenzen ist die strategische Inland-Ausland-Fernmeldeaufkl\u00e4rung von der strategischen Ausland-Ausland-Fernmeldeaufkl\u00e4rung nach dem BND-Gesetz, bei der es um die \u00dcberwachung des Telekommunikationsverkehrs geht, an dem ausschlie\u00dflich ausl\u00e4ndische Kommunikationsteilnehmende im Ausland beteiligt sind (\u201eAusland-Ausland-Kommunikation\u201c, vgl. dazu BVerfGE 154, 152 ff.).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"21\">21<\/p>\n<p class=\"justify\">Generell nicht strategisch \u00fcberwachen darf der Bundesnachrichtendienst den Telekommunikationsverkehr, an dem auf beiden Seiten ausschlie\u00dflich deutsche Staatsangeh\u00f6rige oder inl\u00e4ndische Personen beteiligt sind (im Folgenden: rein inl\u00e4ndische Telekommunikation \u2013 vgl. auch BVerfGE 154, 152 &lt;252 Rn.\u00a0171&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"22\">22<\/p>\n<p class=\"justify\">2. Ma\u00dfnahmen der strategischen Inland-Ausland-Fernmeldeaufkl\u00e4rung d\u00fcrfen gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs\u00e4tze 1 und 2 Nr. 4 G 10 nur auf Antrag des Bundesnachrichtendienstes angeordnet werden. Dieser Antrag muss nach \u00a7 9 Abs. 3 Satz 2 G 10 alle f\u00fcr die Anordnung erforderlichen Angaben enthalten. Der Bundesnachrichtendienst hat den Grund der Anordnung sowie Art, Umfang und Dauer der beabsichtigten \u00dcberwachungsma\u00dfnahme anzugeben (vgl. \u00a7 10 Abs. 2 Satz 2 G 10) und die Suchbegriffe (Selektoren) zu benennen, die bei der Ma\u00dfnahme verwendet werden sollen (vgl. \u00a7 10 Abs. 4 Satz 1 G 10). Dabei d\u00fcrfen gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 2 Satz 1 G 10 nur solche Suchbegriffe verwendet werden, die zur Aufkl\u00e4rung von Sachverhalten \u00fcber die in den jeweiligen Anordnungen zu bezeichnenden Gefahrenbereiche (vgl. \u00a7 5 Abs. 1 Satz 3 Nummern 1 bis 8 G 10) bestimmt und geeignet sind. Zudem sind das Gebiet zu bezeichnen, \u00fcber das Informationen gesammelt werden sollen, und die \u00dcbertragungswege, die \u00fcberwacht werden sollen (\u00a7 10 Abs. 4 Satz 2 G 10).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"23\">23<\/p>\n<p class=\"justify\">Aufgrund des jeweiligen Antrags des Bundesnachrichtendienstes ordnet das Bundesministerium des Innern und f\u00fcr Heimat die Beschr\u00e4nkung des Fernmeldegeheimnisses an (vgl. \u00a7 10 Abs. 1 G 10). Diese Beschr\u00e4nkungsanordnung muss die soeben f\u00fcr den Antragsinhalt benannten Angaben enthalten. Ferner ist der Anteil der auf diesen \u00dcbertragungswegen zur Verf\u00fcgung stehenden \u00dcbertragungskapazit\u00e4t festzulegen, der \u00fcberwacht werden darf (\u00a7\u00a010 Abs.\u00a04 Satz\u00a03 G\u00a010). Dieser Anteil darf nicht gr\u00f6\u00dfer sein als 20\u00a0% der \u00dcbertragungskapazit\u00e4t (\u00a7\u00a010 Abs.\u00a04 Satz\u00a04 G\u00a010). Die Beschr\u00e4nkungsanordnung ist auf h\u00f6chstens drei Monate zu befristen (\u00a7\u00a010 Abs.\u00a05 Satz\u00a01\u00a0G\u00a010). Alle angeordneten Beschr\u00e4nkungsma\u00dfnahmen unterliegen der objektiven Rechtskontrolle durch die G\u00a010\u2011Kommission und bed\u00fcrfen nach \u00a7 15 Abs. 6 Satz 1 G 10 deren Zustimmung. Eine Ma\u00dfnahme darf erst vollzogen werden, wenn die G\u00a010\u2011Kommission der angeordneten Beschr\u00e4nkungsma\u00dfnahme nach Pr\u00fcfung der Zul\u00e4ssigkeit und Notwendigkeit zugestimmt hat (vgl. \u00a7 15 Abs.\u00a06 Satz 2 G 10).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"24\">24<\/p>\n<p class=\"justify\">Bei der \u00dcberwachung der nicht kabelgebundenen internationalen Telekommunikation (\u00dcbertragung durch Satelliten oder Richtfunk) bedarf es nach dem dargelegten Sachverhalt keiner weiteren Verfahrensschritte. Denn der Bundesnachrichtendienst kann die Rohdatenstr\u00f6me der Telekommunikation bei nicht kabelgebundener \u00dcbertragung mit eigenen Abh\u00f6rvorrichtungen selbst erfassen (vgl. BVerfGE 100, 313 &lt;363&gt;; 154, 152 &lt;229 Rn.\u00a0114&gt;; zu Abh\u00f6rstationen des Bundenachrichtendienstes: BTDrucks 18\/12850, S.\u00a0761\u00a0ff., S.\u00a01000\u00a0ff.).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"25\">25<\/p>\n<p class=\"justify\">Bei der \u00dcberwachung der kabelgebundenen internationalen Telekommunikation, die in der Praxis den Regelfall darstellt (vgl. BTDrucks 14\/5655, S. 17; 18\/12850, S.\u00a0708\u00a0f.; Roggan, G-10-Gesetz, 2.\u00a0Aufl. 2018, \u00a7 5 Rn. 8), sind hingegen weitere Verfahrensschritte erforderlich. Denn hier kann der Bundesnachrichtendienst die Rohdatenstr\u00f6me aus den zu \u00fcberwachenden Kabeln nicht mit eigenen Abh\u00f6rvorrichtungen erfassen (vgl. zum technischen Zugriff auf die Datenstr\u00f6me: BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2018\u00a0\u2013 BVerwG 6\u00a0A\u00a03.16\u00a0\u2013, Rn.\u00a05). Deshalb ist er auf die Mitwirkung oder Duldung der Betreiber von zu \u00fcberwachenden Telekommunikationsanlagen angewiesen. Nach \u00a7\u00a02 Abs.\u00a01a S\u00e4tze\u00a01 und 2\u00a0G\u00a010 (bis Juli 2021: \u00a7\u00a02 Abs.\u00a01 S\u00e4tze\u00a03 und 5 G\u00a010 a.F.) sind die Erbringer von Telekommunikationsdiensten (vgl. \u00a7 3 Nr.\u00a061 TKG) und die an der Erbringung Mitwirkenden verpflichtet, auf Anordnung entweder Telekommunikationsverkehre an den Bundesnachrichtendienst auszuleiten oder eine Ausleitung zu dulden. Den Betreibern der betroffenen Telekommunikationsanlagen ist die Beschr\u00e4nkungsanordnung des zust\u00e4ndigen Bundesministeriums gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a010 Abs.\u00a06 Satz\u00a01 G\u00a010 insoweit mitzuteilen, als dies erforderlich ist, um die Erf\u00fcllung der Mitwirkungspflicht zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"26\">26<\/p>\n<p class=\"justify\">3. Im Rahmen der strategischen Inland-Ausland-Fernmeldeaufkl\u00e4rung erfasst der Bundesnachrichtendienst in der Praxis zun\u00e4chst die Rohdaten der geb\u00fcndelt \u00fcbertragenen Telekommunikation aus den \u00dcbertragungswegen, f\u00fcr die Beschr\u00e4nkungsanordnungen bestehen. Die B\u00fcndelung von Telekommunikationsverkehren, die zuerst bei Satellitenverkehren verwendet wurde und nunmehr auch bei kabelgebundener \u00dcbertragung verwendet wird, macht es m\u00f6glich, auf ein- und demselben physikalischen \u00dcbertragungsweg (Kabel oder Satellit) mehrere Zehntausend Verkehre gleichzeitig zu \u00fcbertragen (vgl. BTDrucks 14\/5655, S. 17 f.; Roggan, G-10-Gesetz, 2. Aufl. 2018, \u00a7 5 Rn. 8; Huber, in: Schenke\/Graulich\/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, \u00a7 5 G 10 Rn. 2, 4).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"27\">27<\/p>\n<p class=\"justify\">Anschlie\u00dfend werden die Rohdaten im alleinigen Verf\u00fcgungsbereich des Bundesnachrichtendienstes in einem mehrstufigen Prozess automatisiert gefiltert und ausgewertet. Dabei werden die Datenstr\u00f6me zun\u00e4chst technisch aufbereitet, um die verschiedenen Datenarten (etwa Streamingdaten, Internetverlaufsdaten, Daten aus Telekommunikationsvorg\u00e4ngen) zuordnen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"28\">28<\/p>\n<p class=\"justify\">Um rein inl\u00e4ndische Telekommunikationsverkehre automatisch auszusondern, werden die Rohdaten im Rahmen des Datenfilterungssystems (DAFIS) anhand verschiedener Formalkriterien \u2013 wie L\u00e4ndervorwahlen von Telefonnummern (\u201e+49\u201c), Toplevel-Domains (\u201e.de\u201c) oder IP-Adressen \u2013 gefiltert. Au\u00dferdem werden die Datenverkehre mit einer beim Bundesnachrichtendienst gef\u00fchrten Liste von Telekommunikationskennungen abgeglichen, die Deutschen oder Inl\u00e4ndern zugeordnet werden k\u00f6nnen (\u201eG\u00a010-Positivliste\u201c). Die bei dieser Filterung als rein inl\u00e4ndisch identifizierte Kommunikation wird automatisch ausgesondert und gel\u00f6scht.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"29\">29<\/p>\n<p class=\"justify\">Bei der paketvermittelten Telekommunikation f\u00fchrt der Bundesnachrichtendienst nach Angaben der Bundesregierung ein weiteres elektronisches Filterverfahren zur Erkennung rein inl\u00e4ndischer Kommunikation durch (\u201eG\u00a010\u2011Bewertung\u201c). Dieses Verfahren ber\u00fccksichtigt weitere nicht n\u00e4her pr\u00e4zisierte metadatenbezogene Indizien und Parameter, die auf einen Deutschlandbezug hinweisen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"30\">30<\/p>\n<p class=\"justify\">Nach Angaben der Bundesregierung k\u00f6nnen anhand des DAFIS und der G 10-Bewertung 96 bis 98 % aller rein inl\u00e4ndischen Telekommunikationsverkehre automatisch ausgesondert werden. Die exakte Fehlerquote der gesamten Filterung ist nicht bekannt.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"31\">31<\/p>\n<p class=\"justify\">Im Anschluss werden die nicht ausgefilterten Rohdaten automatisiert mit den vorher in den jeweiligen Beschr\u00e4nkungsanordnungen festgelegten Suchbegriffen abgeglichen. Telekommunikationsinhalte gelangen damit nur in eine h\u00e4ndische Auswertung durch Besch\u00e4ftigte des Bundesnachrichtendienstes, wenn Elemente einer erfassten Telekommunikation bei diesem computergesteuerten Abgleich mit den Suchbegriffen als relevant aus dem Datenstrom ausgesondert wurden (\u201eTreffer\u201c). Rohdaten, bei denen der Abgleich mit den Suchbegriffen keinen Treffer ergibt, werden umgehend aus den Erfassungssystemen gel\u00f6scht.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"32\">32<\/p>\n<p class=\"justify\">Die als Treffer gespeicherten Telekommunikationsvorg\u00e4nge werden in einem mehrstufigen Bewertungsverfahren manuell auf ihre nachrichtendienstliche Relevanz untersucht und weiter ausgewertet. Dabei wird auch manuell gepr\u00fcft, ob trotz der automatischen Filterung noch rein inl\u00e4ndische Telekommunikationsverkehre oder solche mit Bezug zum Kernbereich der privaten Lebensgestaltung erfasst wurden. Nicht nachrichtendienstlich relevante Daten und im automatisierten Verfahren nicht erkannte rein inl\u00e4ndische Telekommunikationsverkehre oder solche mit Kernbereichsbezug werden gel\u00f6scht.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"33\">33<\/p>\n<p class=\"justify\">4. Die durch die strategische Inland-Ausland-Fernmeldeaufkl\u00e4rung erhobenen personenbezogenen Daten (\u201eTreffer\u201c) sind gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 1 Satz 1 G 10 unverz\u00fcglich und sodann in Abst\u00e4nden von h\u00f6chstens sechs Monaten vom Bundesnachrichtendienst daraufhin zu pr\u00fcfen, ob sie im Rahmen seiner Aufgaben allein oder zusammen mit bereits vorliegenden Daten f\u00fcr die in \u00a7 5 Abs. 1 Satz 3 G 10 bestimmten Zwecke erforderlich sind. Nicht erforderliche Daten sind nach \u00a7 6 Abs. 1 Satz 2 G 10 unverz\u00fcglich unter Aufsicht zu l\u00f6schen. Die L\u00f6schung ist gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 1 Satz 3 G 10 zu protokollieren. Diese Protokolldaten sind am Ende des Kalenderjahrs zu l\u00f6schen, das dem Jahr der Protokollierung folgt (\u00a7 6 Abs. 1 Satz 5 G 10). Au\u00dferdem sind die erhobenen Daten gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 2 G 10 zu kennzeichnen und d\u00fcrfen nur zu den in \u00a7 5 Abs. 1 Satz 3 G 10 genannten Aufkl\u00e4rungszwecken und zur Daten\u00fcbermittlung nach \u00a7\u00a7 7 und 7a G 10 genutzt werden.<\/p>\n<h3>IV.<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"34\">34<\/p>\n<p class=\"justify\">Mit ihren am 5. August 2016 (1\u00a0BvR 1743\/16) und am 11.\u00a0November 2016 (1 BvR 2539\/16) erhobenen Verfassungsbeschwerden machen die Beschwerdef\u00fchrenden geltend, durch die angegriffenen Vorschriften in ihrem Fernmeldegeheimnis aus Art.\u00a010 Abs.\u00a01\u00a0GG verletzt zu sein.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"35\">35<\/p>\n<p class=\"justify\">Im Hinblick auf den Kernbereichsschutz r\u00fcgen die Beschwerdef\u00fchrenden in dem Verfahren 1\u00a0BvR\u00a02539\/16 au\u00dferdem eine Verletzung des Art.\u00a01 Abs.\u00a01 GG. Hinsichtlich der Regelungen zu den Dokumentations-, L\u00f6schungs- und Benachrichtigungspflichten r\u00fcgen sie auch eine Verletzung des Art.\u00a019 Abs.\u00a04\u00a0GG. Bez\u00fcglich des nur f\u00fcr Deutsche und Inl\u00e4nder geltenden Verbots der gezielt personenbezogenen \u00dcberwachung in \u00a7 5 Abs. 2 Satz 2 Nr.\u00a01\u00a0G\u00a010 machen die ausl\u00e4ndischen Beschwerdef\u00fchrenden zu 5) und 6) im Verfahren 1\u00a0BvR\u00a02539\/16 zudem eine Verletzung von Art.\u00a03 Abs.\u00a01\u00a0GG geltend.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"36\">36<\/p>\n<p class=\"justify\">Mit Schriftsatz vom 23. Februar 2024 hat der Beschwerdef\u00fchrer im Verfahren 1\u00a0BvR\u00a01743\/16 seine Verfassungsbeschwerde auf die am 1. Januar 2024 in Kraft getretene Regelung zum Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen in \u00a7 5b G 10 erweitert.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"37\">37<\/p>\n<p class=\"justify\">Soweit die Beschwerdef\u00fchrenden im Verfahren 1 BvR 2539\/16 zun\u00e4chst die unzureichende Kooperation der Kontrollorgane bei der objektivrechtlichen Kontrolle gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a015 Abs. 5 G 10 in Verbindung mit \u00a7 24 Abs. 2 Satz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung vom 25. Februar 2015 (BGBl I S. 162 \u2013 im Folgenden: BDSG 2015) ger\u00fcgt hatten, haben sie ihre Verfassungsbeschwerde mit Schriftsatz vom 4. Juni 2018 umgestellt. Nunmehr wenden sie sich insoweit gegen \u00a7 15 Abs. 5 G 10 in Verbindung mit \u00a7\u00a026a Abs.\u00a02 Satz\u00a02\u00a0BVerfSchG 2018.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"38\">38<\/p>\n<p class=\"justify\">Soweit die Beschwerdef\u00fchrenden im Verfahren 1 BvR 2539\/16 zun\u00e4chst auch die Befugnisse des Bundesnachrichtendienstes, gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a05 Abs.\u00a01 Satz\u00a03 Nr.\u00a08\u00a0G\u00a010 erhobene Daten an andere Beh\u00f6rden zu \u00fcbermitteln (\u00a7\u00a07 Abs\u00e4tze\u00a02,\u00a04, 4a und \u00a7\u00a07a Abs.\u00a01 Satz\u00a01, Abs.\u00a02\u00a0G\u00a010 in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes vom 17. November 2015, BGBl I S. 1938 \u2013 im Folgenden: G\u00a010\u00a02015), beanstandet hatten, haben sie mit Schriftsatz vom 5.\u00a0Februar 2024 diesen Teil der Verfassungsbeschwerde f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"39\">39<\/p>\n<p class=\"justify\">1. Die Beschwerdef\u00fchrenden sind der Ansicht, die Verfassungsbeschwerden seien zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"40\">40<\/p>\n<p class=\"justify\">a) Sie seien von der Befugnis zur strategischen Inland-Ausland-Fernmeldeaufkl\u00e4rung und dem darauf gr\u00fcndenden Handeln des Bundesnachrichtendienstes unmittelbar, selbst und gegenw\u00e4rtig betroffen. Der Beschwerdef\u00fchrer im Verfahren 1\u00a0BvR\u00a01743\/16 arbeite als Rechtsanwalt insbesondere zu Fragen des Datenschutz- und IT-Rechts und kommuniziere viel mit ausl\u00e4ndischen Kollegen und Mandanten. Der Beschwerdef\u00fchrer zu\u00a01) im Verfahren 1 BvR 2539\/16 setze sich als deutscher Ableger einer internationalen Nichtregierungsorganisation f\u00fcr den Schutz der Menschenrechte \u2013 insbesondere gegen\u00fcber staatlichen \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen \u2013 ein. Die Beschwerdef\u00fchrenden zu 2) und 4) im Verfahren 1\u00a0BvR 2539\/16 engagierten sich als Mitglieder des Beschwerdef\u00fchrers zu 1) f\u00fcr den Menschenrechtsschutz in Indonesien und in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA). Hierzu unterhielten sie telefonischen und E-Mail-Kontakt mit Personen im Ausland. Die Beschwerdef\u00fchrerin zu 3) sei deutsche und iranische Staatsangeh\u00f6rige und kommuniziere mittels E-Mail, Telefon und Messengerdiensten mit ihrer im Iran lebenden Schwester. Die Beschwerdef\u00fchrenden zu 5) und 6) seien US-amerikanische Staatsangeh\u00f6rige, die in den USA lebten, und in regelm\u00e4\u00dfigem auch beruflichem Telekommunikationskontakt mit Personen in Deutschland st\u00fcnden.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"41\">41<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Beschwerdef\u00fchrenden f\u00fchren weiter dazu aus, dass und inwiefern sie aufgrund dieser Umst\u00e4nde direkt oder mittelbar Ziel staatlicher \u00dcberwachung werden k\u00f6nnten. Als potenziell Betroffene k\u00f6nnten sie jedoch grunds\u00e4tzlich nicht gerichtlich gegen konkrete Umsetzungsakte vorgehen, weil sie von der Umsetzung keine Kenntnis erlangten und wegen weitreichender Ausnahmen in \u00a7\u00a012 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 in Verbindung mit Abs.\u00a02 Satz\u00a01\u00a0G\u00a010 eine nachtr\u00e4gliche Benachrichtigung nicht sichergestellt sei.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"42\">42<\/p>\n<p class=\"justify\">b) Die Verfassungsbeschwerden gen\u00fcgten den Anforderungen des Grundsatzes der Subsidiarit\u00e4t. Es sei nicht zumutbar, zun\u00e4chst fachgerichtlichen Rechtsschutz zu suchen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"43\">43<\/p>\n<p class=\"justify\">2. Die Verfassungsbeschwerden seien begr\u00fcndet. \u00a7 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 G 10 greife in ungerechtfertigter Weise in das Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 Abs. 1 GG ein, denn diese \u00dcberwachungsbefugnis sei zu unbestimmt und unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"44\">44<\/p>\n<p class=\"justify\">a) Die Beschwerdef\u00fchrenden im Verfahren 1 BvR 2539\/16 machen insoweit geltend, dass die anlasslose strategische Inland-Ausland-Fernmeldeaufkl\u00e4rung gegenw\u00e4rtig nicht mehr zu rechtfertigen sei, weil ihre Eingriffsintensit\u00e4t seit dem Urteil vom 14.\u00a0Juli 1999 (BVerfGE\u00a0100, 313), in dem das Bundesverfassungsgericht diese \u00dcberwachungsbefugnis grunds\u00e4tzlich gebilligt habe, deutlich zugenommen habe.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"45\">45<\/p>\n<p class=\"justify\">b) Der Beschwerdef\u00fchrer in dem Verfahren 1\u00a0BvR 1743\/16 tr\u00e4gt vor, dass dem Bundesgesetzgeber die Kompetenz f\u00fcr den Erlass dieser Befugnis fehle.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"46\">46<\/p>\n<p class=\"justify\">c) Dar\u00fcber hinaus machen alle Beschwerdef\u00fchrenden geltend, 5 Abs.\u00a01 Satz\u00a03 Nr.\u00a08\u00a0G\u00a010 sei nicht angemessen, weil die dort geregelte Befugnis unzureichend strukturiert und begrenzt werde.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"47\">47<\/p>\n<p class=\"justify\">aa) Sie r\u00fcgen insoweit, dass das \u00dcberwachungsvolumen durch \u00a7\u00a010 Abs.\u00a04 S\u00e4tze 3 und 4\u00a0G\u00a010 unzureichend begrenzt werde. Die Norm setze einen Anreiz, in die Beschr\u00e4nkungsanordnung m\u00f6glichst viele \u00dcbertragungswege aufzunehmen, um eine m\u00f6glichst hohe Gesamt\u00fcberwachungskapazit\u00e4t zu erreichen, nach der sich die Obergrenze bemesse. Au\u00dferdem fehle im Artikel 10-Gesetz eine Gesamtbetrachtung aller \u00dcberwachungsanordnungen, so dass der Bundesnachrichtendienst durch unterschiedliche Anordnungen einen erheblich \u00fcber der 20 %-Obergrenze liegenden Anteil der internationalen Telekommunikation \u00fcberwachen k\u00f6nne.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"48\">48<\/p>\n<p class=\"justify\">bb) Zudem machen die Beschwerdef\u00fchrenden geltend, dass die im Gesetz vorgesehene Beschr\u00e4nkung der \u00dcberwachung auf internationale Telekommunikationsbeziehungen in der Praxis nicht funktioniere, da es keine \u00dcbertragungswege mehr gebe, \u00fcber die ausschlie\u00dflich internationale Kommunikation \u00fcbertragen w\u00fcrde.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"49\">49<\/p>\n<p class=\"justify\">cc) Au\u00dferdem wenden sie sich gegen einen unzureichenden Schutz des Kernbereichs der privaten Lebensgestaltung. Der Beschwerdef\u00fchrer im Verfahren 1\u00a0BvR\u00a01743\/16 r\u00fcgt in diesem Zusammenhang, dass \u00a7\u00a05a G10 den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung bei der Datenerhebung und der Datenauswertung unzureichend sch\u00fctze. Die Beschwerdef\u00fchrenden im Verfahren 1 BvR 2539\/16 wenden sich dagegen, dass \u00a7\u00a05 Abs.\u00a02 Satz\u00a03\u00a0G\u00a010 \u2013 als Ausnahme zu \u00a7\u00a05 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 Nr.\u00a02 G\u00a010 \u2013 die Verwendung von kernbereichsrelevanten Suchbegriffen in Bezug auf ausl\u00e4ndische Personen im Ausland zulasse.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"50\">50<\/p>\n<p class=\"justify\">dd) Alle Beschwerdef\u00fchrenden r\u00fcgen eine unzureichende unabh\u00e4ngige objektivrechtliche Kontrolle. Der Beschwerdef\u00fchrer im Verfahren 1 BvR 1743\/16 macht dazu geltend, die unabh\u00e4ngige objektivrechtliche Kontrolle sei unzureichend ausgestaltet, um die fehlenden subjektiven Rechtsschutzm\u00f6glichkeiten zu kompensieren. Die Beschwerdef\u00fchrenden im Verfahren 1\u00a0BvR\u00a02539\/16 tragen vor, dass die Zusammenarbeit der verschiedenen Kontrollinstanzen bei der objektiven Rechtskontrolle auf ungen\u00fcgende Weise geregelt sei. Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a026a Abs.\u00a02 Satz\u00a02 BVerfSchG 2018 k\u00f6nne sich kein Kontrollorgan ein umfassendes Bild von s\u00e4mtlichen Aufkl\u00e4rungsaktivit\u00e4ten des Bundesnachrichtendienstes machen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"51\">51<\/p>\n<p class=\"justify\">ee) Der Beschwerdef\u00fchrer im Verfahren 1 BvR 1743\/16 macht zudem geltend, der Schutz von Vertraulichkeitsbeziehungen sei unzureichend. Der neue \u00a7\u00a05b G\u00a010 sei zu unbestimmt und nicht normenklar, denn durch den Verweis auf \u00a7\u00a03b G\u00a010 entstehe eine mehrgliedrige Verweisungskette mit unklarem Anwendungsbereich.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"52\">52<\/p>\n<p class=\"justify\">ff) Die Beschwerdef\u00fchrenden im Verfahren 1 BvR 2539\/16 r\u00fcgen, dass \u00a7\u00a05 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 Nr.\u00a01\u00a0G\u00a010 die M\u00f6glichkeit einer gezielten \u00dcberwachung deutscher Staatsangeh\u00f6riger durch formale Suchbegriffe (etwa E-Mail-Adressen, Anschlusskennungen, wie Telefonnummern oder IP\u2011Adressen) nicht \u2013 wie aufgrund von Art.\u00a010 GG geboten \u2013 umfassend ausschlie\u00dfe. Die Norm verbiete nur die gezielte Erfassung bestimmter \u201eTelekommunikationsanschl\u00fcsse\u201c. Dieses Verbot sch\u00fctze Telekommunikationsteilnehmende vor der gezielten Erfassung nur dann umfassend, wenn deren Telekommunikationsverkehre stets durch solche Telekommunikationsanschl\u00fcsse dem jeweiligen Teilnehmenden zugeordnet werden k\u00f6nnten. Dies sei aber nicht der Fall. Ein Telekommunikationsanschluss sei nach \u00a7 2 Nr.\u00a010 der Verordnung \u00fcber die technische und organisatorische Umsetzung von Ma\u00dfnahmen zur \u00dcberwachung der Telekommunikation (TK\u00dcV) der durch eine Adressierungsangabe bezeichnete Zugang zu einer Telekommunikationsanlage, der es einer Person erm\u00f6gliche, Telekommunikationsdienste zu nutzen. Eine \u201eTelekommunikationsanlage\u201c sei nach \u00a7\u00a03 Nr.\u00a023 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in der Fassung vom 22.\u00a0Juni 2004 (BGBl I S.\u00a01190) eine technische Einrichtung, die als Nachrichten identifizierbare Signale senden, \u00fcbertragen, vermitteln, empfangen, steuern oder kontrollieren k\u00f6nne. Die Begriffe der \u201eTelekommunikationsanlage\u201c und des damit verbundenen \u201eTelekommunikationsanschlusses\u201c bez\u00f6gen sich danach auf die technische Schicht der \u00dcbertragung von Telekommunikationssignalen, nicht aber auf die Dienstschicht, die auf der Signal\u00fcbertragung aufsetze. Damit seien Teilnehmerkennungen auf der Dienstschicht (wie E-Mail-Adressen) vom Begriff des Telekommunikationsanschlusses nicht umfasst. E-Mail-Adressen seien auf E-Mail-Postf\u00e4cher auf der Dienstschicht bezogen und nicht auf Telekommunikationsanschl\u00fcsse auf der Schicht der Signal\u00fcbertragung wie Internetanschl\u00fcsse (etwa DSL- oder Glasfaser-Anschl\u00fcsse). E-Mail-Postf\u00e4cher und Telekommunikationsanschl\u00fcsse seien technisch auch nicht miteinander verkn\u00fcpft. Ein E-Mail-Postfach k\u00f6nne vielmehr grunds\u00e4tzlich von jedem Telekommunikationsanschluss weltweit angesteuert werden. Vor diesem Hintergrund d\u00fcrfte der Bundesnachrichtendienst nach dem Wortlaut des \u00a7 5 Abs. 2 Satz\u00a02\u00a0G\u00a010 E-Mail-Adressen unbeschr\u00e4nkt als formale Suchbegriffe verwenden, wodurch deutsche Staatsangeh\u00f6rige unzureichend gegen eine gezielte \u00dcberwachung gesch\u00fctzt w\u00fcrden.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"53\">53<\/p>\n<p class=\"justify\">gg) Au\u00dferdem wenden sich die Beschwerdef\u00fchrenden im Verfahren 1 BvR 2539\/16 gegen die Ausgestaltung der gezielten \u00dcberwachung ausl\u00e4ndischer Personen im Ausland. Zum einen sei das Fernmeldegeheimnis verletzt, da 5 Abs.\u00a02 Satz\u00a03 in Verbindung mit Satz\u00a02 Nr.\u00a01 G\u00a010 nicht sicherstelle, dass diese gezielte \u00dcberwachung auf hinreichender Tatsachengrundlage und hinreichendem N\u00e4heverh\u00e4ltnis der zu \u00fcberwachenden Person zu dem aufzukl\u00e4renden Gefahrenbereich beruhe. Zum anderen sei Art.\u00a03 Abs.\u00a01 GG verletzt, weil ausl\u00e4ndische Kommunikationsteilnehmende im Ausland ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt seien als Deutsche und inl\u00e4ndische Personen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"54\">54<\/p>\n<p class=\"justify\">hh) Dar\u00fcber hinaus r\u00fcgen die Beschwerdef\u00fchrenden im Verfahren 1 BvR 2539\/16, dass die Aufbewahrungsfristen f\u00fcr die Dokumentation der Durchf\u00fchrung der strategischen Inland-Ausland-Fernmeldeaufkl\u00e4rung (\u00a7\u00a05 Abs.\u00a02 Satz\u00a06 G\u00a010), der L\u00f6schung kernbereichsrelevanter Kommunikationsinhalte (\u00a7\u00a05a Satz\u00a07 G\u00a010) und der L\u00f6schung im Rahmen der \u00dcberwachung erhobener personenbezogener Daten (\u00a7\u00a06 Abs.\u00a01 Satz\u00a05 G\u00a010) zu kurz seien. Sie erm\u00f6glichten keine effektive objektivrechtliche Kontrolle und keinen effektiven subjektiven Rechtsschutz.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"55\">55<\/p>\n<p class=\"justify\">ii) Schlie\u00dflich wendet sich die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 2539\/16 dagegen, dass \u00a7\u00a012 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 in Verbindung mit Abs.\u00a02 Satz\u00a01 G\u00a010 zu weitgehende Ausnahmen von der Benachrichtigungspflicht enthalte.<\/p>\n<h3>V.<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"56\">56<\/p>\n<p class=\"justify\">Zu den beiden Verfassungsbeschwerden haben die Bundesregierung, die Bundesbeauftragte f\u00fcr den Datenschutz und die Informationsfreiheit und f\u00fcr das Bundesverwaltungsgericht der 6. Revisionssenat Stellung genommen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"57\">57<\/p>\n<p class=\"justify\">1. Die Bundesregierung h\u00e4lt beide Verfassungsbeschwerden f\u00fcr unzul\u00e4ssig und unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"58\">58<\/p>\n<p class=\"justify\">a) Die Beschwerdef\u00fchrenden seien nicht beschwerdebefugt. Als Funktionstr\u00e4ger ausl\u00e4ndischer juristischer Person seien die Beschwerdef\u00fchrenden zu 5) und 6) im Verfahren 1\u00a0BvR\u00a02539\/16 schon nicht grundrechtsberechtigt. Zudem habe keiner der Beschwerdef\u00fchrenden ausreichend dargelegt, mit einiger Wahrscheinlichkeit von Ma\u00dfnahmen gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a05 Abs.\u00a01 Satz\u00a03 Nr.\u00a08 G\u00a010 betroffen zu sein.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"59\">59<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Verfassungsbeschwerden wahrten au\u00dferdem nicht die Jahresfrist des \u00a7\u00a093 Abs.\u00a03\u00a0BVerfGG, soweit sie sich gegen die flankierenden Regelungen zur verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Ausgestaltung der \u00dcberwachungsbefugnis richteten. Diese Vorschriften seien durch die angegriffene Gesetzes\u00e4nderung im November 2015 nicht ver\u00e4ndert worden, und es sei nicht ersichtlich, dass ihnen mit der Gesetzes\u00e4nderung eine neue, die Beschwerdef\u00fchrenden st\u00e4rker als bisher belastende Wirkung verliehen worden sei.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"60\">60<\/p>\n<p class=\"justify\">b) Die Verfassungsbeschwerden seien auch unbegr\u00fcndet, denn \u00a7\u00a05 Abs.\u00a01 Satz\u00a03 Nr.\u00a08\u00a0G\u00a010 sei mit dem Grundgesetz vereinbar.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"61\">61<\/p>\n<p class=\"justify\">Dem Bund stehe die Gesetzgebungskompetenz f\u00fcr den Erlass dieser \u00dcberwachungsbefugnis aus Art.\u00a073 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 GG zu.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"62\">62<\/p>\n<p class=\"justify\">\u00a7 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 G 10 sei auch hinreichend bestimmt und normenklar. Aufgrund der Diversit\u00e4t von Angriffen auf informationstechnische Systeme hinsichtlich technischer Durchf\u00fchrung, Urheberschaft und Zielrichtung sei eine genauere Umschreibung der Cybergefahren nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"63\">63<\/p>\n<p class=\"justify\">Die \u00dcberwachungsbefugnis sei zudem verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Sie verfolge das legitime Ziel, die durch staatliche, terroristische und kriminelle Akteure hervorgerufenen neuen Gefahren des Cyberraums rechtzeitig zu erkennen und ihnen zu begegnen. \u00a7\u00a05 Abs.\u00a01 Satz\u00a03 Nr.\u00a08 G\u00a010 sei geeignet und erforderlich, diesen Gesetzeszweck zu erreichen. Die strategische Inland-Ausland-Fernmelde\u00fcberwachung sei eine wesentliche S\u00e4ule nachrichtendienstlicher Informationsgewinnung. Sie liefere aktuelle, authentische Erkenntnisse in Echtzeit und sei eine sichere Art der Informationsgewinnung, da weder menschliche Quellen noch Mitarbeitende des Bundesnachrichtendienstes im Einsatzland t\u00e4tig werden m\u00fcssten.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"64\">64<\/p>\n<p class=\"justify\">Au\u00dferdem sei die Befugnis des \u00a7\u00a05 Abs.\u00a01 Satz\u00a03 Nr.\u00a08 G\u00a010 verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig im engeren Sinne, da sie durch flankierende Regelungen hinreichend begrenzt werde.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"65\">65<\/p>\n<p class=\"justify\">Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a010 Abs.\u00a04 S\u00e4tze 3 und 4 G\u00a010 d\u00fcrfe nur ein Anteil von 20 % der \u00dcbertragungskapazit\u00e4t \u00fcberwacht werden, die auf den der Beschr\u00e4nkung unterliegenden \u00dcbertragungswegen zur Verf\u00fcgung stehe. Mit dieser Regelung habe der Gesetzgeber der Erweiterung der strategischen Inland-Ausland-Fernmeldeaufkl\u00e4rung im Juni 2001 von der nicht kabelgebundenen auf die kabelgebundene Telekommunikation ausreichend Rechnung getragen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"66\">66<\/p>\n<p class=\"justify\">Zudem w\u00fcrden rein inl\u00e4ndische Telekommunikationsverkehre, die der Bundesnachrichtendienst miterfasse, in der Praxis ausgesondert und gel\u00f6scht. Im Bereich der leitungsvermittelten klassischen Telefonie (einschlie\u00dflich Fax und herk\u00f6mmlicher SMS, vgl. BTDrucks 18\/12850, S. 712 f.) erlaube die L\u00e4ndervorwahl (\u201e+49\u201c) in der Anschlusskennung regelm\u00e4\u00dfig die Identifizierung einer rein inl\u00e4ndischen Telekommunikation. Bei der paketvermittelten \u00dcbertragung im Internet (vgl. BTDrucks 18\/12850, S. 713 ff.) k\u00f6nnten IP-Adressen mithilfe von kommerziell verf\u00fcgbaren Geodatenbanken verortet werden. Diese Verortung sei zu 96 bis 98 % genau.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"67\">67<\/p>\n<p class=\"justify\">Die gezielte personenbezogene \u00dcberwachung ausl\u00e4ndischer Personen im Ausland gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a05 Abs.\u00a02 Satz\u00a03 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 G\u00a010 werde hinreichend begrenzt. Ein ausreichender Bezug zu dem jeweiligen Gefahrenbereich sei gew\u00e4hrleistet. Denn der Bundesnachrichtendienst d\u00fcrfe auch bei der gezielt personenbezogenen \u00dcberwachung nur solche formalen Suchbegriffe verwenden, die zur Aufkl\u00e4rung von Sachverhalten \u00fcber den in der Beschr\u00e4nkungsanordnung bezeichneten Gefahrenbereich bestimmt und geeignet seien.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"68\">68<\/p>\n<p class=\"justify\">Dar\u00fcber hinaus werde der Kernbereich der privaten Lebensgestaltung ausreichend gesch\u00fctzt. Bei der Datenerhebung erfolge dies durch \u00a7\u00a05 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 Nr.\u00a02 in Verbindung mit \u00a7\u00a05a G\u00a010. Danach d\u00fcrften keine Suchbegriffe angeordnet werden, welche den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung betr\u00e4fen. Werde gleichwohl kernbereichsrelevante Kommunikation erfasst, enthalte das Gesetz in \u00a7\u00a05a S\u00e4tze\u00a02 bis 7 in Verbindung mit \u00a7\u00a03a Abs. 1 S\u00e4tze\u00a02 bis 7 G\u00a010 die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz des Kernbereichs bei der Datenauswertung.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"69\">69<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Dokumentationspflichten in \u00a7\u00a05 Abs.\u00a02 Satz\u00a06, \u00a7\u00a05a Satz\u00a07 und \u00a7\u00a06 Abs.\u00a01 Satz\u00a05 G\u00a010 gew\u00e4hrleisteten effektive Rechtsschutzm\u00f6glichkeiten und eine wirksame Kontrolle. Insbesondere unterbleibe die L\u00f6schung der Dokumentation am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folge, soweit die Daten f\u00fcr eine Benachrichtigung nach \u00a7\u00a012 Abs.\u00a02\u00a0G\u00a010 oder f\u00fcr eine gerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung von Bedeutung sein k\u00f6nnten.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"70\">70<\/p>\n<p class=\"justify\">Auch die Beschr\u00e4nkung der Benachrichtigungspflicht in \u00a7\u00a012 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 in Verbindung mit Abs.\u00a02 Satz\u00a01 G\u00a010 sei verfassungskonform. Nach Ablauf von zw\u00f6lf Monaten m\u00fcsse die G\u00a010-Kommission einer weiteren Zur\u00fcckstellung der Benachrichtigung zustimmen und \u00fcber die Dauer der weiteren Zur\u00fcckstellung entscheiden. Dies sichere eine ausgewogene Abw\u00e4gung zwischen den Interessen der Allgemeinheit und denen der Betroffenen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"71\">71<\/p>\n<p class=\"justify\">Schlie\u00dflich unterliege die gesamte strategische Inland-Ausland-Fernmeldeaufkl\u00e4rung der wirksamen Kontrolle durch die G\u00a010-Kommission. Die Kontrollbefugnis erstrecke sich auf die gesamte Prozesskette der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten. Die G\u00a010-Kommission habe ein umfassendes Pr\u00fcf- und Kontrollrecht, das sich nach \u00a7\u00a015 Abs.\u00a05\u00a0G\u00a010 durch Frage-, Einsichts- und Zutrittsrechte verwirkliche. Zudem sei der G\u00a010-Kommission gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a015 Abs.\u00a03 Satz\u00a01 G\u00a010 die f\u00fcr die Aufgabenerf\u00fcllung notwendige Sach- und Personalausstattung zur Verf\u00fcgung zu stellen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"72\">72<\/p>\n<p class=\"justify\">2. Die Bundesbeauftragte f\u00fcr den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat sich zu der gesetzlich vorgesehenen zweigeteilten datenschutzrechtlichen Kontrolle des Bundesnachrichtendienstes durch die G 10-Kommission einerseits und die Bundesbeauftragte andererseits ge\u00e4u\u00dfert. Insoweit sei bedenklich gewesen, dass nach \u00a7 24 Abs. 2 Satz 3 BDSG 2015 personenbezogene Daten, die der Kontrolle der G 10-Kommission unterlegen h\u00e4tten, von der Bundesbeauftragten nicht h\u00e4tten kontrolliert werden d\u00fcrfen, es sei denn, die G 10-Kommission habe die Bundesbeauftragte darum ersucht. Diese Regelung sei fast wortgleich in \u00a7 26a Abs. 2 Satz 2 BVerfSchG 2018 \u00fcbernommen worden. Allerdings habe der Gesetzgeber in der Gesetzesbegr\u00fcndung zu dieser Norm ausgef\u00fchrt, dass die Bundesbeauftragte zur Erf\u00fcllung der ihr gesetzlich zugewiesenen Kontrollbefugnis auch Daten zur Kenntnis nehmen d\u00fcrfe, die nach dem Artikel 10-Gesetz erhoben worden seien.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"73\">73<\/p>\n<p class=\"justify\">3. F\u00fcr das Bundesverwaltungsgericht hat der f\u00fcr das Sicherheitsrecht zust\u00e4ndige 6. Revisionssenat mitgeteilt, mit den angegriffenen Vorschriften nur am Rande befasst gewesen zu sein. Dabei habe der Senat in einer Entscheidung die L\u00f6schungsregelungen der Protokolldaten am Ende des auf die Protokollierung folgenden Kalenderjahres in \u00a7 5 Abs. 2 Satz 6 und \u00a7 6 Abs. 1 Satz 5 G 10 f\u00fcr mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vereinbar gehalten (unter Verweis auf BVerwGE 157, 8).<\/p>\n<h3><strong>B.<\/strong><\/h3>\n<h3>I.<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"74\">74<\/p>\n<p class=\"justify\">1. Beide Verfassungsbeschwerden richten sich unmittelbar gegen die im November 2015 neu in das Artikel 10-Gesetz eingef\u00fcgte Befugnis des Bundesnachrichtendienstes zur strategischen Inland-Ausland-Fernmelde\u00fcberwachung nach \u00a7 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 G 10 im Bereich der Cybergefahren. Solche sind insbesondere Bedrohungen durch m\u00f6gliche Angriffe mittels Schadprogrammen (etwa Virensoftware) oder vergleichbaren sch\u00e4dlich wirkenden informationstechnischen Mitteln auf die Vertraulichkeit, Integrit\u00e4t oder Verf\u00fcgbarkeit von informationstechnischen Systemen und Netzen (also Gefahren von Cyberangriffen etwa in Gestalt von Cyberspionage oder Cybersabotage, vgl. BTDrucks 18\/4654, S. 40 f.).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"75\">75<\/p>\n<p class=\"justify\">2. Dar\u00fcber hinaus r\u00fcgen die Verfassungsbeschwerden die Verfassungswidrigkeit verschiedener flankierender Regelungen zur verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Ausgestaltung der \u00dcberwachungsbefugnis des \u00a7 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 G 10 (\u00a7 5 Abs. 2 Satz 2 Nummern 1 und 2, Satz 3 i. V. m. Satz 2 Nummern 1 und 2, Satz 6, \u00a7 5a Satz 1, S\u00e4tze 2 bis 4, Satz 7, \u00a7 5b i. V. m. \u00a7 3b, \u00a7 6 Abs. 1 Satz 5, \u00a7 10 Abs. 4 S\u00e4tze 3 und 4, \u00a7 12 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 2, \u00a7 15 G 10 und \u00a7 15 Abs. 5 Satz 2 G 10 i. V. m. \u00a7 26a Abs. 2 Satz 2 BVerfSchG 2018). Diese k\u00f6nnen deshalb mittelbar Gegenstand verfassungsgerichtlicher Kontrolle sein (vgl. BVerfGE 155, 119 &lt;157 Rn. 64&gt; \u2013 Bestandsdatenauskunft II; 162, 1 &lt;50 Rn. 90 und 64 f. Rn. 132&gt; \u2013 Bayerisches Verfassungsschutzgesetz; 165, 1 &lt;44 f. Rn. 75&gt; \u2013 Polizeiliche Befugnisse nach SOG MV; stRspr).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"76\">76<\/p>\n<p class=\"justify\">3. Nicht mehr Gegenstand des Verfassungsbeschwerdeverfahrens 1 BvR 2539\/16 sind die Erm\u00e4chtigungen des Bundesnachrichtendienstes, die durch die strategische Inland-Ausland-Fernmeldeaufkl\u00e4rung gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 G 10 gewonnenen Daten an andere Beh\u00f6rden zu \u00fcbermitteln (\u00a7 7 Abs\u00e4tze 2, 4, 4a und \u00a7 7a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 G 10 2015). Diese \u00dcbermittlungsbefugnisse sind durch Art. 2 des Gesetzes zur \u00c4nderung des BND-Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl I Nr. 410) grundlegend ge\u00e4ndert worden. Daraufhin haben die Beschwerdef\u00fchrenden in dem Verfahren 1 BvR 2539\/16 ihre Verfassungsbeschwerde insoweit wirksam f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt. Diese Teilerledigungserkl\u00e4rung l\u00e4sst \u2013 im Rahmen ihrer Reichweite \u2013 die Grundlage f\u00fcr eine Entscheidung entfallen (vgl. BVerfGE 85, 109 &lt;113&gt;; 162, 1 &lt;49 f. Rn. 88&gt;; stRspr).<\/p>\n<h3>II.<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"77\">77<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Zust\u00e4ndigkeit des Bundesverfassungsgerichts f\u00fcr die Pr\u00fcfung, ob die angegriffenen Normen mit den Grundrechten des Grundgesetzes vereinbar sind, ist gegeben, auch wenn die angegriffenen Vorschriften Bez\u00fcge zu datenschutzrechtlichen Bestimmungen in Rechtsakten der Europ\u00e4ischen Union aufweisen. Denn die datenschutzbezogenen Rechtsakte der Europ\u00e4ischen Union sind auf die Befugnisse des Bundesnachrichtendienstes zur strategischen Inland-Ausland-Fernmeldeaufkl\u00e4rung gem\u00e4\u00df Art.\u00a04 Abs.\u00a02 Satz\u00a03\u00a0EUV nicht anwendbar. Danach f\u00e4llt insbesondere die nationale Sicherheit weiterhin in die alleinige Verantwortung der einzelnen Mitgliedstaaten.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"78\">78<\/p>\n<p class=\"justify\">Der Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union hat bereits entschieden, dass das Ziel der Wahrung der nationalen Sicherheit dem zentralen Anliegen entspricht, die wesentlichen Funktionen des Staates und die grundlegenden Interessen der Gesellschaft zu sch\u00fctzen. Umfasst sind die Verh\u00fctung und Repression von T\u00e4tigkeiten, die geeignet sind, die tragenden Strukturen eines Landes im Bereich der Verfassung, Politik oder Wirtschaft oder im sozialen Bereich in schwerwiegender Weise zu destabilisieren und insbesondere die Gesellschaft, die Bev\u00f6lkerung oder den Staat als solchen unmittelbar zu bedrohen, wie insbesondere terroristische Aktivit\u00e4ten (vgl. EuGH, Urteile vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u.a., C\u2011511\/18, C-512\/18 und C-520\/18, EU:C:2020:791, Rn. 135 und Privacy International, C-623\/17, EU:C:2020:790, Rn. 74; Urteil vom 5. April 2022, Commissioner of An Garda S\u00edoch\u00e1na, C\u2011140\/20, EU:C:2022:258, Rn. 61; Urteil vom 20. September 2022, SpaceNet AG u.a., C\u2011793\/19 und C-794\/19, EU:C:2022:702, Rn. 92; Urteil vom 23. M\u00e4rz 2023, Generalstaatsanwaltschaft Bamberg, C\u2011365\/21, EU:C:2023:236, Rn. 55).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"79\">79<\/p>\n<p class=\"justify\">Die zentral angegriffene Erm\u00e4chtigung des Bundesnachrichtendienstes zur strategischen Inland-Ausland-Fernmeldeaufkl\u00e4rung nach \u00a7 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 G 10 dient der nationalen Sicherheit, n\u00e4mlich der Fr\u00fcherkennung internationaler Cyberangriffe, die geeignet sind, die tragenden Strukturen der Bundesrepublik Deutschland im Bereich der Verfassung, Politik oder Wirtschaft oder im sozialen Bereich in schwerwiegender Weise zu destabilisieren und insbesondere die Gesellschaft, die Bev\u00f6lkerung oder den Staat als solchen unmittelbar zu bedrohen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"80\">80<\/p>\n<p class=\"justify\">Vor diesem Hintergrund findet die Richtlinie (EU) 2016\/680 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz nat\u00fcrlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden zum Zwecke der Verh\u00fctung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008\/977\/JI des Rates (JI-RL) nach ihrem Art. 2 Abs.\u00a03 Buchstabe\u00a0a im Licht ihres 14. Erw\u00e4gungsgrunds keine Anwendung (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2024, Direktor na Glavna direktsia \u201eNationala politsia\u201c pri MVR-Sofia, C-118\/22, EU:C:2024:97, Rn. 38). Nach Art. 2 Abs. 3 Buchstabe a JI-RL ist diese Richtlinie nicht anwendbar auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen einer T\u00e4tigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts f\u00e4llt. Dies ist gem\u00e4\u00df dem 14. Erw\u00e4gungsgrund bei T\u00e4tigkeiten, welche die nationale Sicherheit betreffen, der Fall.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"81\">81<\/p>\n<p class=\"justify\">Gleiches gilt f\u00fcr die Verordnung (EU) 2016\/679 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz nat\u00fcrlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95\/46\/EG (Datenschutz-Grundverordnung) gem\u00e4\u00df ihrem Art. 2 Abs. 2 Buchstabe a im Licht ihres 16. Erw\u00e4gungsgrunds.<\/p>\n<h3>III.\u00a0<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"82\">82<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Verfassungsbeschwerden sind teilweise zul\u00e4ssig, und zwar soweit der Beschwerdef\u00fchrer im Verfahren 1 BvR 1743\/16 und die Beschwerdef\u00fchrenden zu 1) bis 4) im Verfahren 1\u00a0BvR 2539\/16 geltend machen, dass die Erm\u00e4chtigung zur strategischen Inland-Ausland-Fernmeldeaufkl\u00e4rung im Sachbereich Cybergefahren gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 1 Satz\u00a03 Nr.\u00a08\u00a0G\u00a010 nicht angemessen sei, weil sie die Aussonderung von Daten aus der rein inl\u00e4ndischen Telekommunikation unzureichend sicherstelle (Rn. 95 ff.). Zul\u00e4ssig sind die Verfassungsbeschwerden auch, soweit ein unzureichender Kernbereichsschutz bei der Datenerhebung f\u00fcr inl\u00e4ndische Personen gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und \u00a7 5a Satz 1 G 10 vom Beschwerdef\u00fchrer im Verfahren 1 BvR 1743\/16 (Rn. 105) und f\u00fcr ausl\u00e4ndische Personen im Ausland nach \u00a7\u00a05 Abs.\u00a02 Satz\u00a03 in Verbindung mit Satz\u00a02 Nr.\u00a02 G\u00a010 von der Beschwerdef\u00fchrerin zu 5) im Verfahren 1\u00a0BvR\u00a02539\/16 ger\u00fcgt wird (Rn. 106 f.). Die Verfassungsbeschwerden sind ebenfalls zul\u00e4ssig, soweit alle Beschwerdef\u00fchrenden im Verfahren 1 BvR 2539\/16 die Aufbewahrungsfrist f\u00fcr die Dokumentation der Durchf\u00fchrung der strategischen Inland-Ausland-Fernmeldeaufkl\u00e4rung nach \u00a7 5 Abs. 2 Satz 6 G 10 als zu kurz r\u00fcgen (Rn. 108) und soweit der Beschwerdef\u00fchrer im Verfahren 1\u00a0BvR\u00a01743\/16 geltend macht, die unabh\u00e4ngige objektivrechtliche Kontrolle sei unzureichend ausgestaltet (Rn. 109).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"83\">83<\/p>\n<p class=\"justify\">Hingegen sind beide Verfassungsbeschwerden unzul\u00e4ssig, soweit sich alle Beschwerdef\u00fchrenden gegen eine unzureichende Begrenzung des \u00dcberwachungsvolumens durch \u00a7\u00a010 Abs.\u00a04 S\u00e4tze 3 und 4\u00a0G\u00a010 wenden (Rn. 111 ff.). Die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1743\/16 ist zudem unzul\u00e4ssig, soweit der Beschwerdef\u00fchrer geltend macht, dass der Kernbereichsschutz bei der Datenauswertung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a05a S\u00e4tze 2 bis 4 in Verbindung mit \u00a7\u00a03a Abs.\u00a01 S\u00e4tze 2 bis 7\u00a0G\u00a010 (Rn. 114) und der Schutz von Vertraulichkeitsbeziehungen durch \u00a7\u00a05b in Verbindung mit \u00a7\u00a03b\u00a0G 10 unzureichend seien (Rn. 115). Die Verfassungsbeschwerde 1\u00a0BvR\u00a02539\/16 ist au\u00dferdem unzul\u00e4ssig, soweit die Beschwerdef\u00fchrenden eine unzureichende Ausgestaltung der gezielt personenbezogenen \u00dcberwachung von Inl\u00e4ndern gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 2 Satz\u00a02 Nr.\u00a01\u00a0G 10 (Rn. 116 f.) sowie von ausl\u00e4ndischen Personen im Ausland nach \u00a7 5 Abs.\u00a02 Satz 3 in Verbindung mit Satz\u00a02 Nr.\u00a01\u00a0G 10 (Rn. 118 f.), eine unzureichende Dokumentation der L\u00f6schung einerseits von kernbereichsrelevanten Kommunikationsinhalten nach \u00a7 5a Satz\u00a07\u00a0G\u00a010 (Rn. 120) und andererseits von erhobenen personenbezogenen Daten nach \u00a7 6 Abs.\u00a01 Satz 5 G 10 (Rn. 121 ff.), unzureichende Benachrichtigungspflichten gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Abs.\u00a01 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 G 10 (Rn. 124) und eine unzureichende Kooperation der verschiedenen Instanzen der objektivrechtlichen Kontrolle nach \u00a7\u00a015 Abs.\u00a05 G 10 in Verbindung mit \u00a7 26a Abs. 2 Satz\u00a02\u00a0BVerfSchG 2018 (Rn. 125) r\u00fcgen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"84\">84<\/p>\n<p class=\"justify\">1. Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde wie vorliegend gegen ein Gesetz, das Sicherheitsbeh\u00f6rden zu heimlichen Ma\u00dfnahmen erm\u00e4chtigt, bestehen besondere Zul\u00e4ssigkeitsanforderungen bez\u00fcglich der Beschwerdebefugnis und der Subsidiarit\u00e4t der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 162, 1 &lt;51 ff. Rn. 93 ff.&gt;; 165, 1 &lt;29 ff. Rn. 37 ff.&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"85\">85<\/p>\n<p class=\"justify\">a) Die Zul\u00e4ssigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt nach Art.\u00a093 Abs.\u00a01 Nr.\u00a04a GG, \u00a7\u00a090 Abs.\u00a01 BVerfGG die Behauptung voraus, durch einen Akt der \u00f6ffentlichen Gewalt in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt zu sein (Beschwerdebefugnis; vgl. BVerfGE 140, 42 &lt;54 Rn.\u00a047&gt;; 162, 1 &lt;51 f. Rn.\u00a093&gt;). Dazu m\u00fcssen sowohl die M\u00f6glichkeit der Grundrechtsverletzung (aa) als auch die eigene, unmittelbare und gegenw\u00e4rtige Betroffenheit (bb) den Begr\u00fcndungsanforderungen nach \u00a7\u00a023 Abs.\u00a01 Satz\u00a02, \u00a7\u00a092 BVerfGG entsprechend dargelegt sein (vgl. BVerfGE 125, 39 &lt;73&gt;; 159, 355 &lt;375 Rn.\u00a025&gt; \u2013 Bundesnotbremse II).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"86\">86<\/p>\n<p class=\"justify\">aa) Der die behauptete Rechtsverletzung enthaltende Vorgang muss substantiiert und schl\u00fcssig vorgetragen sein, und der Vortrag muss die M\u00f6glichkeit einer Grundrechtsverletzung hinreichend deutlich erkennen lassen (vgl. BVerfGE 130, 1 &lt;21&gt;; 140, 229 &lt;232 Rn.\u00a09&gt;). Eine genaue Bezeichnung des Grundrechts, dessen Verletzung geltend gemacht wird, ist nicht erforderlich. Dem Vortrag muss sich aber entnehmen lassen, inwiefern sich die Beschwerdef\u00fchrenden durch den angegriffenen Hoheitsakt in ihren Rechten verletzt sehen (vgl. BVerfGE 115, 166 &lt;180&gt;). Ist die Verfassungsbeschwerde gegen gesetzliche Vorschriften gerichtet, m\u00fcssen sich die Beschwerdef\u00fchrenden genau mit der angegriffenen Norm befassen. Sie m\u00fcssen auch weitere Regelungen des Fachrechts in ihre Darlegungen einbeziehen, wenn diese Bedeutung f\u00fcr die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der angegriffenen Norm haben k\u00f6nnen. Dabei m\u00fcssen sich die Beschwerdef\u00fchrenden nicht nur mit der Auslegung und Anwendung des angegriffenen Gesetzes, sondern auch mit den Erw\u00e4gungen des Gesetzgebers befassen (vgl. BVerfGE 162, 1 &lt;67 Rn. 139&gt;). Soweit sich eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar oder mittelbar gegen ein Gesetz richtet, hat der Beschwerdef\u00fchrende hinsichtlich jeder angegriffenen Norm konkret darzulegen, aus welchen Gr\u00fcnden die jeweilige Bestimmung gegen die als verletzt ger\u00fcgten Grundrechte versto\u00dfen soll (vgl. BVerfGE 102, 197 &lt;210&gt;; 122, 342 &lt;359&gt;). Anlass zur verfassungsgerichtlichen \u00dcberpr\u00fcfung einer flankierenden Regelung zur verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Ausgestaltung einer heimlichen \u00dcberwachungsma\u00dfnahme besteht nur dann, wenn die verfassungsrechtliche Unzul\u00e4nglichkeit dieser flankierenden Regelungen substantiiert dargelegt ist oder wenn sie auf der Hand liegt (vgl. BVerfGE\u00a0162, 1 &lt;65 Rn.\u00a0132&gt;; 165, 1 &lt;44\u00a0f. Rn.\u00a075&gt;). Mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts m\u00fcssen sich die Beschwerdef\u00fchrenden im Einzelnen auseinandersetzen. Soweit das Bundesverfassungsgericht f\u00fcr bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Ma\u00dfst\u00e4be entwickelt hat, muss anhand dieser Ma\u00dfst\u00e4be aufgezeigt werden, inwieweit Grundrechte durch die angegriffene Ma\u00dfnahme verletzt sein sollen (vgl. BVerfGE 101, 331 &lt;345\u00a0f.&gt;; 159, 223 &lt;270 Rn.\u00a089&gt; m.w.N. \u2013 Bundesnotbremse I; stRspr).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"87\">87<\/p>\n<p class=\"justify\">bb) F\u00fcr die Darlegung der unmittelbaren sowie der eigenen und gegenw\u00e4rtigen Betroffenheit gelten bei einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gesetzliche Erm\u00e4chtigung zu heimlichen Ma\u00dfnahmen besondere Anforderungen (vgl. BVerfGE 162, 1 &lt;52 f. Rn. 96&gt;; 165, 1 &lt;31 Rn. 41&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"88\">88<\/p>\n<p class=\"justify\">(1) Zwar werden die hier angegriffenen Vorschriften erst auf der Grundlage weiterer Vollzugsakte in Form von Datenerhebung oder -weiterverarbeitung wirksam. Von einer unmittelbaren Betroffenheit durch ein vollziehungsbed\u00fcrftiges Gesetz ist jedoch auch dann auszugehen, wenn Beschwerdef\u00fchrende den Rechtsweg nicht beschreiten k\u00f6nnen, weil sie keine Kenntnis von der Ma\u00dfnahme erlangen oder wenn eine nachtr\u00e4gliche Bekanntgabe zwar vorgesehen ist, von ihr aber aufgrund weitreichender Ausnahmetatbest\u00e4nde auch langfristig abgesehen werden kann (vgl. BVerfGE 155, 119 &lt;159 Rn.\u00a073&gt;; 162, 1 &lt;53\u00a0f. Rn.\u00a099&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"89\">89<\/p>\n<p class=\"justify\">(2) (a) Zur Begr\u00fcndung der M\u00f6glichkeit eigener und gegenw\u00e4rtiger Betroffenheit durch eine gesetzliche Erm\u00e4chtigung zu heimlichen Ma\u00dfnahmen, bei der die konkrete Beeintr\u00e4chtigung zwar erst durch eine Vollziehung erfolgt, die Betroffenen in der Regel aber keine Kenntnis von Vollzugsakten erlangen, reicht es aus, wenn die Beschwerdef\u00fchrenden darlegen, mit einiger Wahrscheinlichkeit durch auf den angegriffenen Rechtsnormen beruhende Ma\u00dfnahmen in eigenen Grundrechten ber\u00fchrt zu werden (vgl. BVerfGE 155, 119 &lt;160 Rn.\u00a075&gt;). Ein Vortrag, f\u00fcr sicherheitsgef\u00e4hrdende Aktivit\u00e4ten verantwortlich zu sein, ist zum Beleg der Selbstbetroffenheit grunds\u00e4tzlich ebenso wenig erforderlich wie Darlegungen, durch die sich Beschwerdef\u00fchrende selbst einer Straftat bezichtigen m\u00fcssten (vgl. BVerfGE 130, 151 &lt;176\u00a0f.&gt;; stRspr). F\u00fcr die Wahrscheinlichkeit eigener Betroffenheit spricht eine gro\u00dfe Streubreite der \u00dcberwachungsma\u00dfnahme, wenn die Ma\u00dfnahme also nicht auf einen tatbestandlich eng umgrenzten Personenkreis zielt, insbesondere, wenn sie auch Dritte in gro\u00dfer Zahl zuf\u00e4llig erfassen kann (BVerfGE 162, 1 &lt;53 Rn. 98&gt;). In besonderen F\u00e4llen m\u00fcssen die Beschwerdef\u00fchrenden dar\u00fcber hinaus n\u00e4here Aussagen zu Art und Gegenstand der m\u00f6glicherweise \u00fcberwachbaren Techniken und Dienste sowie dem eigenen Nutzungsverhalten treffen. Dies ist erforderlich, wenn sonst nicht ohne weiteres erkennbar ist, ob bei der Nutzung \u00fcberhaupt Daten anfallen, die in den Fokus sicherheitsrechtlicher Beh\u00f6rdenaktivit\u00e4ten geraten k\u00f6nnten (BVerfGE 162, 1 &lt;53 Rn. 98&gt; m.w.N.).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"90\">90<\/p>\n<p class=\"justify\">(b) Wenn eine gesetzliche Befugnisnorm zu verschiedenen Ma\u00dfnahmen erm\u00e4chtigt, die jeweils eigenst\u00e4ndige Grundrechtseingriffe darstellen, ist die Betroffenheit f\u00fcr jede dieser Ma\u00dfnahmen gesondert zu pr\u00fcfen. Beschwerdef\u00fchrende m\u00fcssen f\u00fcr alle Ma\u00dfnahmen, gegen die sie sich wenden, gesondert darlegen, mit einiger Wahrscheinlichkeit in eigenen Grundrechten ber\u00fchrt zu werden (vgl. BVerfGE 155, 119 &lt;160 Rn.\u00a075&gt;; 162, 1 &lt;53 Rn.\u00a097&gt;; 165, 1 &lt;31 Rn.\u00a043&gt;). Denn die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit einer Erm\u00e4chtigungsgrundlage ist grunds\u00e4tzlich nur r\u00fcgebezogen zu \u00fcberpr\u00fcfen (vgl. BVerfGE 162, 1 &lt;64\u00a0f. Rn.\u00a0132&gt;; 165, 1 &lt;44\u00a0f. Rn.\u00a075&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"91\">91<\/p>\n<p class=\"justify\">(3) Besonderheiten bei der Betroffenheit bestehen im Hinblick auf die flankierenden Vorschriften zur verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Ausgestaltung und Begrenzung heimlicher \u00dcberwachungsbefugnisse. Diese flankierenden Vorschriften bilden im Verfassungsbeschwerdeverfahren grunds\u00e4tzlich keinen eigenen Verfahrensgegenstand, sondern sind im Rahmen der \u00dcberpr\u00fcfung der Eingriffserm\u00e4chtigung mittelbar Gegenstand verfassungsgerichtlicher Kontrolle (vgl. BVerfGE 162, 1 &lt;65 Rn.\u00a0132&gt;). Die unzureichende Ausgestaltung und Begrenzung der \u00dcberwachungsbefugnis durch diese flankierenden Vorschriften f\u00fchrt zu einer Grundrechtsverletzung in Gestalt der Unangemessenheit dieser Befugnis, stellt aber keinen davon unabh\u00e4ngigen Grundrechtseingriff dar. Vor diesem Hintergrund ist bei der Betroffenheit durch diese flankierenden Vorschriften zu pr\u00fcfen, ob die Beschwerdef\u00fchrenden in einer Art und Weise von der \u00dcberwachungsbefugnis betroffen sind, die zur Wahrung der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit eine gesetzliche Ausgestaltung und Begrenzung durch flankierende Vorschriften erforderlich macht. Die Betroffenheit durch die \u00dcberwachungsbefugnis indiziert regelm\u00e4\u00dfig die Betroffenheit durch die flankierenden Vorschriften zur Ausgestaltung und Begrenzung dieser Befugnis. Die Betroffenheit durch die flankierenden Vorschriften ist nur dort gesondert zu pr\u00fcfen, wo die gesetzliche Ausgestaltung und Begrenzung der Befugnisnorm nur f\u00fcr eine bestimmte Gruppe der von ihr Betroffenen erforderlich ist.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"92\">92<\/p>\n<p class=\"justify\">b) Besondere Zul\u00e4ssigkeitsanforderungen ergeben sich auch aus der Subsidiarit\u00e4t der Verfassungsbeschwerde. Zwar steht unmittelbar gegen Parlamentsgesetze kein ordentlicher Rechtsweg im Sinne des \u00a7\u00a090 Abs.\u00a02 BVerfGG zur Verf\u00fcgung, der vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde ersch\u00f6pft werden muss. Die Verfassungsbeschwerde muss aber auch den Anforderungen der Subsidiarit\u00e4t im weiteren Sinne gen\u00fcgen. Diese beschr\u00e4nken sich nicht darauf, die zur Erreichung des unmittelbaren Prozessziels f\u00f6rmlich er\u00f6ffneten Rechtsmittel zu ergreifen, sondern verlangen, alle Mittel zu nutzen, die der geltend gemachten Grundrechtsverletzung abhelfen k\u00f6nnen. Damit soll auch erreicht werden, dass das Bundesverfassungsgericht nicht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage weitreichende Entscheidungen treffen muss, sondern zun\u00e4chst die f\u00fcr die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts prim\u00e4r zust\u00e4ndigen Fachgerichte die Sach- und Rechtslage aufgearbeitet haben. Der Grundsatz der Subsidiarit\u00e4t erfordert deshalb grunds\u00e4tzlich, vor Einlegung einer Verfassungsbeschwerde alle zur Verf\u00fcgung stehenden prozessualen M\u00f6glichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern. Das gilt auch, wenn zweifelhaft ist, ob ein entsprechender Rechtsbehelf statthaft ist und im konkreten Fall in zul\u00e4ssiger Weise eingelegt werden kann (vgl. zum Ganzen BVerfGE 162, 1 &lt;54 Rn.\u00a0100&gt;; 165, 1 &lt;32 f. Rn.\u00a045&gt;; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 17. Juli 2024 &#8211; 1 BvR 2133\/22 -, Rn. 40 \u2013 Hessisches Verfassungsschutzgesetz; stRspr).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"93\">93<\/p>\n<p class=\"justify\">c) Die Verfassungsbeschwerde gen\u00fcgt diesen Anforderungen teilweise. Die Beschwerdef\u00fchrenden haben ihre Beschwerdebefugnis in Teilen hinreichend substantiiert dargelegt (aa), und der Grundsatz der Subsidiarit\u00e4t steht der Zul\u00e4ssigkeit der Verfassungsbeschwerden nicht entgegen (bb).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"94\">94<\/p>\n<p class=\"justify\">aa) (1) Soweit die Verfassungsbeschwerden geltend machen, dass die Erm\u00e4chtigung zur strategischen Inland-Ausland-Fernmeldeaufkl\u00e4rung gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 1 Satz 3 Nr.\u00a08\u00a0G\u00a010 nicht angemessen sei, weil sie vom Gesetzgeber unzureichend strukturiert und begrenzt werde, sind beschwerdebefugt im Hinblick auf eine unzureichende Aussonderung von Daten aus der rein inl\u00e4ndischen Telekommunikation der Beschwerdef\u00fchrer im Verfahren 1\u00a0BvR 1743\/16 und die Beschwerdef\u00fchrenden zu 1) bis 4) im Verfahren 1\u00a0BvR 2539\/16 (a). Mit Blick auf die R\u00fcge eines unzureichenden Kernbereichsschutzes f\u00fcr inl\u00e4ndische Personen gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und \u00a7 5a Satz 1 G 10 bei der Datenerhebung ist der Beschwerdef\u00fchrer im Verfahren 1 BvR 1743\/16 (b) und mit Blick auf die R\u00fcge eines solchen f\u00fcr ausl\u00e4ndische Personen im Ausland nach \u00a7\u00a05 Abs.\u00a02 Satz\u00a03 in Verbindung mit Satz\u00a02 Nr.\u00a02\u00a0G\u00a010 ist die Beschwerdef\u00fchrerin zu 5) im Verfahren 1\u00a0BvR\u00a02539\/16\u00a0beschwerdebefugt (c). In Bezug auf die R\u00fcge einer zu kurzen Aufbewahrungsfrist f\u00fcr die Dokumentation der Durchf\u00fchrung der strategischen Inland-Ausland-Fernmeldeaufkl\u00e4rung nach \u00a7 5 Abs. 2 Satz\u00a06\u00a0G\u00a010 ist die Beschwerdebefugnis f\u00fcr alle Beschwerdef\u00fchrenden im Verfahren 1 BvR 2539\/16\u00a0(d) und in Bezug auf die R\u00fcge einer unzureichenden Ausgestaltung der unabh\u00e4ngigen objektivrechtlichen Kontrolle f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer im Verfahren 1 BvR 1743\/16 gegeben (e).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"95\">95<\/p>\n<p class=\"justify\">(a) Der Beschwerdef\u00fchrer im Verfahren 1 BvR 1743\/16 und die Beschwerdef\u00fchrenden zu 1) bis 4) im Verfahren 1\u00a0BvR 2539\/16 sind beschwerdebefugt, soweit sie sich gegen die Erfassung von Daten aus der rein inl\u00e4ndischen Telekommunikation wenden.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"96\">96<\/p>\n<p class=\"justify\">Insoweit besteht die M\u00f6glichkeit einer Grundrechtsverletzung (aa). Ihre Betroffenheit durch Ma\u00dfnahmen nach \u00a7 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 G 10 haben der Beschwerdef\u00fchrer im Verfahren 1 BvR 1743\/16 und im Verfahren 1 BvR 2539\/16 die Beschwerdef\u00fchrenden zu\u00a01) und 5) in vollem Umfang sowie die Beschwerdef\u00fchrenden zu 2) bis 4) und 6) nur bezogen auf die Erfassung der Rohdatenstr\u00f6me ihrer Telekommunikationsverkehre \u2013 nicht aber bez\u00fcglich der weiteren nach \u00a7\u00a05 Abs.\u00a01 Satz\u00a03 Nr.\u00a08 G\u00a010 zul\u00e4ssigen Eingriffe \u2013 hinreichend dargelegt (bb). Nur der Beschwerdef\u00fchrer im Verfahren 1\u00a0BvR\u00a01743\/16 und die Beschwerdef\u00fchrenden zu 1) bis 4) im Verfahren 1\u00a0BvR\u00a02539\/16 sind als deutsche Staatsangeh\u00f6rige beziehungsweise deutsche juristische Personen von dem Fehlen einer Regelung zur Aussonderung von Daten aus der rein inl\u00e4ndischen Kommunikation betroffen\u00a0(cc).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"97\">97<\/p>\n<p class=\"justify\">(aa) Die M\u00f6glichkeit einer Grundrechtsverletzung dadurch, dass eine gesetzliche Regelung zur Aussonderung von im Rahmen der strategischen Inland-Ausland-Fernmeldeaufkl\u00e4rung zun\u00e4chst miterfassten Daten aus der rein inl\u00e4ndischen Telekommunikation fehlt, ist hinreichend dargelegt. Die strategische \u00dcberwachung kann aufgrund ihrer Anlasslosigkeit nur als Instrument der Auslandsaufkl\u00e4rung gerechtfertigt werden (vgl. BVerfGE 100, 313 &lt;389\u00a0f.&gt;). Deshalb bedarf es \u2013 wie bei der strategischen Ausland-Ausland-Fernmeldeaufkl\u00e4rung \u2013 zu ihrer verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Ausgestaltung und Begrenzung einer normenklaren, strikt am technisch M\u00f6glichen ausgerichteten Regelung zur Aussonderung von Daten aus der reinen Inlandskommunikation, einschlie\u00dflich von Vorgaben zur dabei zu verwendenden Filtertechnik (vgl. dazu auch BVerfGE 154, 152 &lt;251\u00a0f. Rn.\u00a0170\u00a0ff.&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"98\">98<\/p>\n<p class=\"justify\">(bb) Alle Beschwerdef\u00fchrenden sind von Ma\u00dfnahmen nach \u00a7\u00a05 Abs.\u00a01 Satz\u00a03 Nr.\u00a08 G\u00a010 im verfassungsprozessrechtlichen Sinne unmittelbar betroffen. Die Vorschrift erm\u00f6glicht heimliche \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen, und die vorgesehenen Benachrichtigungspflichten wirken dieser Heimlichkeit nur teilweise entgegen. Denn \u00a7\u00a012 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 in Verbindung mit Abs.\u00a01 Satz\u00a02\u00a0G\u00a010 schr\u00e4nkt die Mitteilungspflicht ein oder l\u00e4sst sie v\u00f6llig entfallen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"99\">99<\/p>\n<p class=\"justify\">Die eigene und gegenw\u00e4rtige Betroffenheit durch \u00a7\u00a05 Abs.\u00a01 Satz\u00a03 Nr.\u00a08 G\u00a010 haben der Beschwerdef\u00fchrer im Verfahren 1 BvR 1743\/16 sowie im Verfahren 1\u00a0BvR\u00a02539\/16 die Beschwerdef\u00fchrenden zu 1) und 5) in vollem Umfang und die Beschwerdef\u00fchrenden zu 2) bis 4) und 6) nur bezogen auf die Erfassung der Rohdatenstr\u00f6me ihrer Telekommunikationsverkehre \u2013 nicht aber bez\u00fcglich der weiteren nach \u00a7\u00a05 Abs.\u00a01 Satz\u00a03 Nr.\u00a08 G\u00a010 zul\u00e4ssigen Eingriffe \u2013 hinreichend dargelegt.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"100\">100<\/p>\n<p class=\"justify\">\u00a7 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 G 10 erm\u00e4chtigt den Bundesnachrichtendienst zu mehreren selbstst\u00e4ndigen Grundrechtseingriffen, n\u00e4mlich zur Erfassung und Speicherung von Telekommunikationsrohdatenstr\u00f6men aus \u00dcbertragungswegen, zur Auswertung dieser Rohdaten durch den automatisierten Abgleich mit Suchbegriffen, zur h\u00e4ndischen Auswertung der herausgefilterten Daten sowie zur weiteren eigenen Verwendung der als nachrichtendienstlich relevant eingestuften Daten (ausf\u00fchrlich unten Rn. 139 ff.). F\u00fcr jeden einzelnen dieser Eingriffe aufgrund des \u00a7 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 G 10 haben die Beschwerdef\u00fchrenden ihre eigene und gegenw\u00e4rtige Betroffenheit darzulegen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"101\">101<\/p>\n<p class=\"justify\">Angesichts der gro\u00dfen Streubreite der anlasslosen und heimlichen strategischen Fernmelde\u00fcberwachung und der ebenfalls im Verborgenen stattfindenden Folgema\u00dfnahmen sind an den Vortrag zur eigenen Betroffenheit keine hohen Anforderungen zu stellen. Darzulegen sind lediglich die \u00e4u\u00dferen Umst\u00e4nde, m\u00f6gliche Gespr\u00e4chspartner und Gespr\u00e4chsthemen, an denen der Bundesnachrichtendienst angesichts seiner Aufgaben naheliegenderweise ein erhebliches Interesse haben k\u00f6nnte (vgl. BVerfGE 100, 313 &lt;355\u00a0f.&gt;; 154, 152 &lt;210\u00a0f. Rn.\u00a074&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"102\">102<\/p>\n<p class=\"justify\">Der Beschwerdef\u00fchrer im Verfahren 1 BvR 1743\/16 und die Beschwerdef\u00fchrenden zu 1) und 5) im Verfahren 1\u00a0BvR 2539\/16 machen hinreichend substantiiert geltend, mit einiger Wahrscheinlichkeit von allen Ma\u00dfnahmen der Datenerhebung und weiteren Datenverarbeitung nach \u00a7\u00a05 Abs.\u00a01 Satz\u00a03 Nr.\u00a08\u00a0G\u00a010 selbst betroffen zu sein. Sie f\u00fchren nachvollziehbar aus, regelm\u00e4\u00dfig von Deutschland ins Ausland (Beschwerdef\u00fchrer im Verfahren 1\u00a0BvR\u00a01743\/16 und Beschwerdef\u00fchrer zu 1) im Verfahren 1 BvR 2539\/16) beziehungsweise vom Ausland nach Deutschland (Beschwerdef\u00fchrerin zu 5) im Verfahren 1\u00a0BvR\u00a02539\/16) auch mit Bezug zu Cybergefahren zu kommunizieren. Damit legen sie dar, dass ihre Telekommunikation beim Abgleich mit Suchbegriffen als Treffer erfasst werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"103\">103<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Beschwerdef\u00fchrenden zu 2) bis 4) und 6) im Verfahren 1 BvR 2539\/16 legen lediglich hinreichend dar, durch die Erfassung und Speicherung von Telekommunikationsrohdatenstr\u00f6men gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a05 Abs.\u00a01 Satz\u00a03 Nr.\u00a08 G\u00a010 selbst und gegenw\u00e4rtig betroffen zu sein. Denn sie tragen nur dazu vor, dass sie grenz\u00fcberschreitend von beziehungsweise nach Deutschland kommunizieren. Dass ihre Telekommunikation einen Bezug zu dem Aufkl\u00e4rungszweck der Cybergefahren haben und deshalb mit einiger Wahrscheinlichkeit beim Abgleich mit Suchbegriffen aufgrund von \u00a7 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 G 10 als Treffer erhoben und zur weiteren Verarbeitung gespeichert werden k\u00f6nnte, machen die Beschwerdef\u00fchrenden zu 2) bis 4) und 6) im Verfahren 1 BvR 2539\/16 hingegen nicht geltend.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"104\">104<\/p>\n<p class=\"justify\">(cc) Von dem Fehlen einer Regelung zur Aussonderung von Daten aus der rein inl\u00e4ndischen Kommunikation k\u00f6nnen nur der Beschwerdef\u00fchrer im Verfahren 1\u00a0BvR\u00a01743\/16 und die Beschwerdef\u00fchrenden zu 1) bis 4) im Verfahren 1 BvR 2539\/16 als deutsche Staatsangeh\u00f6rige beziehungsweise deutsche juristische Person betroffen sein, nicht hingegen die Beschwerdef\u00fchrenden zu 5) und 6) im Verfahren 1 BvR 2539\/16 als ausl\u00e4ndische Staatsangeh\u00f6rige im Ausland.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"105\">105<\/p>\n<p class=\"justify\">(b) Der Beschwerdef\u00fchrer im Verfahren 1 BvR 1743\/16 ist dar\u00fcber hinaus beschwerdebefugt, soweit er r\u00fcgt, dass der Kernbereichsschutz bei der strategischen Inland-Ausland-Fernmeldeaufkl\u00e4rung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a05 Abs.\u00a02 Satz 2 Nr.\u00a02 und \u00a7\u00a05a Satz\u00a01 G\u00a010 f\u00fcr deutsche Staatsangeh\u00f6rige und inl\u00e4ndische Personen auf der Ebene der Datenerfassung nicht ausreichend ausgestaltet sei. Er macht nachvollziehbar geltend, dass weder Filter noch andere Schutzmechanismen gesetzlich vorgesehen seien, um einen effektiven Kernbereichsschutz sicherzustellen. Als deutscher Staatsangeh\u00f6riger ist er auch von dem als unzureichend ger\u00fcgten Kernbereichsschutz nach \u00a7\u00a05 Abs.\u00a02 Satz 2 Nr.\u00a02 und \u00a7\u00a05a Satz\u00a01 G\u00a010 betroffen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"106\">106<\/p>\n<p class=\"justify\">(c) Die Beschwerdef\u00fchrerin zu 5) im Verfahren 1 BvR 2539\/16 ist zudem beschwerdebefugt, soweit sie geltend macht, dass \u00a7\u00a05 Abs.\u00a02 Satz\u00a03 G\u00a010 \u2013 als Ausnahme zu \u00a7\u00a05 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 Nr.\u00a02 G\u00a010 \u2013 in Bezug auf ausl\u00e4ndische Personen im Ausland die Verwendung von Suchbegriffen zulassen k\u00f6nnte, die den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung betreffen. Insoweit besteht die M\u00f6glichkeit einer Grundrechtsverletzung, weil der verfassungsrechtliche Kernbereichsschutz auch gegen\u00fcber ausl\u00e4ndischen Personen im Ausland gilt.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"107\">107<\/p>\n<p class=\"justify\">Von \u00a7\u00a05 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2 G 10 betroffen ist aber nur die Beschwerdef\u00fchrerin zu 5) im Verfahren 1\u00a0BvR\u00a02539\/16. Die Beschwerdef\u00fchrenden zu 1) bis\u00a04) k\u00f6nnen als deutsche Staatsangeh\u00f6rige beziehungsweise inl\u00e4ndische juristische Person von dieser Regelung nicht betroffen sein. Auch der Beschwerdef\u00fchrer zu 6) hat seine Betroffenheit nicht hinreichend dargelegt. Denn \u00a7\u00a05 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2 G 10 bezieht sich als flankierende Regelung zur verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Ausgestaltung und Begrenzung der Erm\u00e4chtigung des \u00a7\u00a05 Abs.\u00a01 Satz\u00a03 Nr.\u00a08 G\u00a010 nur auf den Einsatz von Suchbegriffen, nicht auf die Erfassung der Telekommunikationsrohdaten. Dass ihre grenz\u00fcberschreitende Telekommunikation nach Deutschland einen sachlichen Bezug zum Aufkl\u00e4rungszweck der Cybergefahren hat und dass ihre Telekommunikationsverkehre bei dem Abgleich mit Suchbegriffen als Treffer erhoben werden k\u00f6nnten, macht lediglich die Beschwerdef\u00fchrerin zu 5) nachvollziehbar geltend, nicht aber der Beschwerdef\u00fchrer zu 6) (vgl. oben Rn. 103).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"108\">108<\/p>\n<p class=\"justify\">(d) Die Beschwerdef\u00fchrenden im Verfahren 1 BvR 2539\/16 legen des Weiteren hinreichend dar, dass die Frist zur L\u00f6schung der Dokumentation der Durchf\u00fchrung der strategischen Inland-Ausland-Fernmeldeaufkl\u00e4rung in \u00a7\u00a05 Abs.\u00a02 Satz\u00a06 G\u00a010 zu kurz bemessen sein k\u00f6nnte. Denn eine Aufbewahrungsfrist nur bis zum Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt, k\u00f6nnte zu kurz sein, um auf der Grundlage der Dokumentation effektiven subjektiven Rechtsschutz zu erm\u00f6glichen und k\u00f6nnte deshalb Art.\u00a010 Abs.\u00a01 und Art.\u00a019 Abs.\u00a04\u00a0GG verletzen (vgl. dazu BVerfGE 141, 220 &lt;302\u00a0f. Rn.\u00a0205, 309 Rn.\u00a0226, 315\u00a0f. Rn.\u00a0246 und 323 Rn.\u00a0272&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"109\">109<\/p>\n<p class=\"justify\">(e) Schlie\u00dflich legt der Beschwerdef\u00fchrer im Verfahren 1 BvR 1743\/16 hinreichend dar, dass die unabh\u00e4ngige objektive Rechtskontrolle in Bezug auf die strategische Inland-Ausland-Fernmeldeaufkl\u00e4rung durch die G\u00a010-Kommission gem\u00e4\u00df \u00a7 15 G 10 insgesamt nicht ausreichend effektiv sein k\u00f6nnte, um zu kompensieren, dass der subjektive Rechtsschutz gegen die strategische Fernmelde\u00fcberwachung nur in erheblichem Ma\u00dfe eingeschr\u00e4nkt zur Verf\u00fcgung steht.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"110\">110<\/p>\n<p class=\"justify\">(2) Die Beschwerdef\u00fchrenden in beiden Verfassungsbeschwerden sind hingegen nicht beschwerdebefugt, soweit sie sich gegen eine unzureichende Begrenzung des \u00dcberwachungsvolumens durch \u00a7\u00a010 Abs.\u00a04 S\u00e4tze\u00a03 und 4\u00a0G\u00a010 wenden (a). Der Beschwerdef\u00fchrer im Verfahren 1 BvR 1743\/16 ist zudem nicht beschwerdebefugt, soweit er geltend macht, dass der Kernbereichsschutz bei der Datenauswertung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a05a S\u00e4tze 2 bis 4 in Verbindung mit \u00a7\u00a03a Abs.\u00a01 S\u00e4tze 2 bis 7\u00a0G\u00a010 (b) und der Schutz von Vertraulichkeitsbeziehungen durch \u00a7\u00a05b in Verbindung mit \u00a7\u00a03b\u00a0G 10\u00a0(c) unzureichend seien. Die Beschwerdef\u00fchrenden im Verfahren 1\u00a0BvR\u00a02539\/16 sind au\u00dferdem nicht beschwerdebefugt, soweit sie r\u00fcgen, die gezielt personenbezogene \u00dcberwachung von inl\u00e4ndischen Personen gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a05 Abs. 2 Satz\u00a02 Nr.\u00a01\u00a0G\u00a010 (d) sowie von ausl\u00e4ndischen Personen im Ausland nach \u00a7\u00a05 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit Satz\u00a02 Nr.\u00a01\u00a0G 10 (e) seien unzureichend ausgestaltet, die Aufbewahrungsfristen bei der Dokumentation nach \u00a7\u00a05a Satz\u00a07 G\u00a010 (f) und gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a06 Abs.\u00a01 Satz\u00a05\u00a0G\u00a010\u00a0(g) seien zu kurz, die Ausnahmen von der Benachrichtigungspflicht gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a012 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 in Verbindung mit Abs.\u00a02 Satz\u00a01\u00a0G\u00a010 seien zu weitgehend (h) und die Kooperation der Kontrollorgane bei der objektiven Rechtskontrolle gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a015 Abs.\u00a05 G\u00a010 und \u00a7\u00a026a Abs.\u00a02 Satz\u00a02\u00a0BVerfSchG 2018 sei unzureichend (i).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"111\">111<\/p>\n<p class=\"justify\">(a) Alle Beschwerdef\u00fchrenden haben nicht hinreichend dargelegt, dass die Begrenzung des \u00dcberwachungsvolumens in \u00a7\u00a010 Abs.\u00a04 S\u00e4tze 3 und 4 G\u00a010 verfassungsrechtlich ungen\u00fcgend sein k\u00f6nnte.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"112\">112<\/p>\n<p class=\"justify\">Der Beschwerdef\u00fchrer im Verfahren 1 BvR 1743\/16 setzt sich nicht damit auseinander, dass das Bundesverwaltungsgericht die Begrenzung des \u00dcberwachungsvolumens in \u00a7 10 Abs. 4 S\u00e4tze 3 und 4 G 10 f\u00fcr ausreichend gehalten hat, weil der Bundesnachrichtendienst nicht alle \u00dcbertragungswege \u00fcberwachen d\u00fcrfe, deren \u00dcberwachung angeordnet wurde, sondern insoweit eine Auswahl treffen m\u00fcsse (vgl. BVerwGE 149, 359 &lt;367 Rn.\u00a029&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"113\">113<\/p>\n<p class=\"justify\">Auch die R\u00fcge der Beschwerdef\u00fchrenden im Verfahren 1 BvR 2539\/16 gen\u00fcgt nicht den Darlegungsanforderungen. Soweit sie beanstanden, durch \u00a7 10 Abs. 4 S\u00e4tze 3 und 4 G 10 werde ein Anreiz gesetzt, in die Beschr\u00e4nkungsanordnung m\u00f6glichst viele \u00dcbertragungswege aufzunehmen, um eine m\u00f6glichst hohe \u00dcbertragungsgesamtkapazit\u00e4t zu erreichen, nach der sich dann die Obergrenze der \u00dcberwachung bemesse, setzen sie sich nicht damit auseinander, dass und weshalb eine solche Anwendungspraxis in Bezug auf \u00a7\u00a010 Abs. 4 S\u00e4tze 3 und\u00a04 G 10 trotz der verfassungsrechtlich gebotenen umfassenden, effektiven und unabh\u00e4ngigen objektivrechtlichen Kontrolle (ausf\u00fchrlich dazu unten Rn. 170 ff.) m\u00f6glich sein k\u00f6nnte. Soweit die Beschwerdef\u00fchrenden geltend machen, im Artikel 10-Gesetz fehle eine Gesamtbetrachtung aller \u00dcberwachungsanordnungen, so dass der Bundesnachrichtendienst durch unterschiedliche Anordnungen in den verschiedenen Gefahrenbereichen des \u00a7 5 Abs. 1 Satz 3 Nummern 1 bis 8 G 10 einen erheblich \u00fcber der Obergrenze von 20\u00a0% liegenden Anteil der internationalen Telekommunikation \u00fcberwachen k\u00f6nne, legen die Beschwerdef\u00fchrenden nicht hinreichend substantiiert dar, dass und weshalb eine solche Gesamtbetrachtung verfassungsrechtlich geboten sein sollte.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"114\">114<\/p>\n<p class=\"justify\">(b) Nicht hinreichend dargelegt ist zudem die R\u00fcge des Beschwerdef\u00fchrers im Verfahren 1\u00a0BvR\u00a01743\/16, der Kernbereichsschutz gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a05a in Verbindung mit \u00a7\u00a03a G\u00a010 f\u00fcr deutsche Staatsangeh\u00f6rige und inl\u00e4ndische Personen bei der Datenauswertung sei unzureichend, weil die erfassten Daten nicht durch eine unabh\u00e4ngige Stelle auf ihre Kernbereichsrelevanz hin gesichtet w\u00fcrden. Der Beschwerdef\u00fchrer setzt sich nicht damit auseinander, dass nach \u00a7\u00a05a Satz\u00a04 in Verbindung mit \u00a7\u00a03a Abs.\u00a01 S\u00e4tze\u00a02 bis 7 G\u00a010 (bis Juli 2021: \u00a7 3a S\u00e4tze 2 bis 7\u00a0G\u00a010\u00a02015) dem Kernbereichsschutz bei der Auswertung der erfassten Daten Rechnung getragen wird. Danach sind die automatisch aufgezeichneten Daten in F\u00e4llen, in denen m\u00f6glicherweise eine Kernbereichsrelevanz besteht, von einer vom Bundesnachrichtendienst unabh\u00e4ngigen Stelle, n\u00e4mlich von einem Mitglied der G\u00a010\u2011Kommission, das verbindlich \u00fcber die L\u00f6schung oder Verwertung der Daten entscheidet, zu sichten.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"115\">115<\/p>\n<p class=\"justify\">(c) Der Beschwerdef\u00fchrer im Verfahren 1 BvR 1743\/16 legt nicht hinreichend substantiiert dar, dass der Schutz von Vertraulichkeitsbeziehungen durch den im Dezember 2023 neu geschaffenen \u00a7\u00a05b G\u00a010 unzureichend sein k\u00f6nnte. Soweit der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgt, \u00a7\u00a05b\u00a0G\u00a010 sei zu unbestimmt und nicht normenklar, denn durch den Verweis auf \u00a7\u00a03b\u00a0G\u00a010 entstehe eine mehrgliedrige un\u00fcbersichtliche Verweisungskette, setzt er sich nicht damit auseinander, dass die Normenklarheit nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Verwendung von Verweisungsketten nicht grunds\u00e4tzlich entgegensteht. Denn Verweisungen entlasten den Normtext, beugen unterschiedlichen Regelungen inhaltlich vergleichbarer Fragen vor und k\u00f6nnen verhindern, dass Gesetze zu lang und wiederum unverst\u00e4ndlich w\u00fcrden (vgl. BVerfGE 163, 43 &lt;84\u00a0f. Rn.\u00a0113&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"116\">116<\/p>\n<p class=\"justify\">(d) Nicht hinreichend substantiiert dargelegt ist die R\u00fcge der Beschwerdef\u00fchrenden im Verfahren 1\u00a0BvR 2539\/16, \u00a7\u00a05 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 Nr.\u00a01\u00a0G\u00a010 schlie\u00dfe die M\u00f6glichkeit einer gezielten \u00dcberwachung deutscher Staatsangeh\u00f6riger und Inl\u00e4nder durch formale Suchbegriffe nicht \u2013 wie aufgrund von Art.\u00a010 Abs. 1 GG geboten \u2013 umfassend aus. Die Beschwerdef\u00fchrenden machen dazu im Wesentlichen geltend, \u00a7\u00a05 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 Nr.\u00a01 G\u00a010 verbiete nur die gezielte Erfassung bestimmter \u201eTelekommunikationsanschl\u00fcsse\u201c, und dieser Begriff beziehe sich nach \u00a7\u00a02 Nr.\u00a010 TK\u00dcV in Verbindung mit dem Begriff der \u201eTelekommunikationsanlagen\u201c in \u00a7\u00a03 Nr.\u00a023 TKG 2004 nur auf die technische Schicht der Signal\u00fcbertragung (wie die Kennung eines Internetanschlusses), nicht aber auf die Dienstschicht, die auf der Signal\u00fcbertragung aufsetze (wie E-Mail-Adressen). Teilnehmerkennungen auf der Dienstschicht d\u00fcrften deshalb gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a05 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 G\u00a010 unbeschr\u00e4nkt als formale Suchbegriffe genutzt werden (vgl. oben Rn. 52). Dabei bezieht sich der Begriff der \u201eSchicht\u201c auf die verschiedenen Ebenen von Kommunikationsabl\u00e4ufen in Computernetzen wie dem Internet. Um den Austausch von Daten in einem solchen Netz zu erm\u00f6glichen, m\u00fcssen auf jeder der verschiedenen Schichten der Kommunikation auf der Seite sowohl des Senders als auch des Empf\u00e4ngers festgelegte Regeln (Protokolle) eingehalten werden.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"117\">117<\/p>\n<p class=\"justify\">Diese R\u00fcge ist nicht hinreichend substantiiert begr\u00fcndet. Es ist keineswegs zwingend, den Begriff des Telekommunikationsanschlusses in \u00a7 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1\u00a0G 10 \u00fcber Bezugnahmen auf \u00a7 2 Nr. 10 TK\u00dcV und \u00a7 3 Nr. 23 TKG 2004 zu bestimmen. Denn das Artikel\u00a010-Gesetz hat andere und breitere Schutzzwecke als diese Regelungen, bei denen es vor allem um Abgrenzungen in technischer Hinsicht geht. Warum die von \u00a7 5 Abs. 2 G\u00a010 bezweckte, im Ausgangspunkt auf Suchbegriffe abstellende Beschr\u00e4nkung der \u00dcberwachungsm\u00f6glichkeiten mit den Telekommunikationsanschl\u00fcssen nur technische Einrichtungen auf der Ebene der Signal\u00fcbertragung in Bezug nehmen soll, nicht aber etwa auch andere Kommunikationsendpunkte wie E-Mail-Dienste erfasst, w\u00e4re angesichts der unterschiedlichen Regelungszwecke n\u00e4her darzulegen gewesen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"118\">118<\/p>\n<p class=\"justify\">(e) Die Beschwerdef\u00fchrenden im Verfahren 1\u00a0BvR 2539\/16 r\u00fcgen ebenfalls nicht hinreichend substantiiert, dass die Befugnis zur gezielt personenbezogenen \u00dcberwachung ausl\u00e4ndischer Personen im Ausland durch \u00a7\u00a05 Abs.\u00a02 Satz\u00a03 in Verbindung mit Satz 2 Nr.\u00a01\u00a0G\u00a010 unzureichend strukturiert und begrenzt werde. Die Beschwerdef\u00fchrenden setzen sich insoweit nicht hinreichend damit auseinander, dass auch die gezielt personenbezogene \u00dcberwachung ausl\u00e4ndischer Personen im Ausland nach \u00a7 5 Abs. 1 Satz\u00a03 G 10 nicht voraussetzungslos zul\u00e4ssig ist, sondern nur, wenn der Bundesnachrichtendienst in seinem Antrag nach \u00a7\u00a09\u00a0G\u00a010 schl\u00fcssig dargelegt hat, dass diese gezielte \u00dcberwachung rechtzeitig Aufschluss \u00fcber eine der relevanten Gefahren (vgl. \u00a7 5 Abs. 1 Satz 3 Nummern 1 bis\u00a08\u00a0G\u00a010) geben k\u00f6nnte (vgl. BVerfGE\u00a0100, 313 &lt;384&gt;). Die Beschwerdef\u00fchrenden gehen au\u00dferdem nicht darauf ein, dass auch die Anordnung der gezielt personenbezogenen \u00dcberwachung \u2013 wie die gesamte strategische Inland-Ausland-Fernmeldeaufkl\u00e4rung \u2013 einer umfassenden, effektiven und unabh\u00e4ngigen objektivrechtlichen Kontrolle unterliegt, in der auch der bestehende Gefahrenbezug \u00fcberpr\u00fcft wird.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"119\">119<\/p>\n<p class=\"justify\">Soweit die Beschwerdef\u00fchrenden geltend machen, \u00a7\u00a05 Abs.\u00a02 Satz\u00a03 in Verbindung mit Satz\u00a02 Nr.\u00a01\u00a0G\u00a010 verletze den Gleichheitsgrundsatz (Art.\u00a03 Abs.\u00a01 GG), setzen sie sich nicht damit auseinander, dass der Umfang und die Reichweite des grundrechtlichen Schutzes von ausl\u00e4ndischen Staatsangeh\u00f6rigen im Ausland einerseits und deutschen Staatsangeh\u00f6rigen und Inl\u00e4ndern andererseits nicht identisch sein m\u00fcssen (vgl. BVerfGE 154, 152 &lt;224 Rn.\u00a0104&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"120\">120<\/p>\n<p class=\"justify\">(f) Nicht hinreichend begr\u00fcndet ist auch die R\u00fcge der Beschwerdef\u00fchrenden im Verfahren 1\u00a0BvR\u00a02539\/16, die Frist gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a05a Satz\u00a07\u00a0G\u00a010 in der Fassung vom 31. Juli 2009 (BGBl\u00a0I\u00a0S.\u00a02499), nach der die Protokolldaten zur L\u00f6schung kernbereichsrelevanter Daten sp\u00e4testens am Ende des dem Jahr der Protokollierung folgenden Kalenderjahres zu l\u00f6schen waren, erm\u00f6gliche keinen ausreichend effektiven Rechtsschutz. Die Beschwerdef\u00fchrenden setzen sich nicht mit der \u00c4nderung des \u00a7\u00a05a Satz\u00a07\u00a0G\u00a010 durch das Gesetz zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts vom 5. Juli 2021 (BGBl I S. 2274) auseinander. Seit dieser \u00c4nderung sind die Protokolldaten sechs Monate nach der Benachrichtigung oder der Feststellung des endg\u00fcltigen Unterbleibens der Benachrichtigung nach \u00a7\u00a012 Abs. 2 G 10 zu l\u00f6schen. Dass und weshalb die L\u00f6schungsfrist dennoch unzureichend sein k\u00f6nnte, legen die Beschwerdef\u00fchrenden nicht dar.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"121\">121<\/p>\n<p class=\"justify\">(g) Nicht hinreichend substantiiert dargetan ist auch die R\u00fcge der Beschwerdef\u00fchrenden im Verfahren 1 BvR 2539\/16, die Aufbewahrungsfrist in \u00a7\u00a06 Abs.\u00a01 Satz\u00a05 G\u00a010 f\u00fcr die Protokollierung der L\u00f6schung von personenbezogenen Daten verletze Art.\u00a010 Abs.\u00a01 und Art.\u00a019 Abs.\u00a04\u00a0GG.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"122\">122<\/p>\n<p class=\"justify\">Soweit die Beschwerdef\u00fchrenden hierzu geltend machen, die Aufbewahrungsfrist des \u00a7\u00a06 Abs. 1 Satz\u00a05 G 10 \u2013 L\u00f6schung der Protokolldaten am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt \u2013 sei zu kurz bemessen, um eine effektive objektive Rechtskontrolle zu gew\u00e4hrleisten, setzen sie sich nicht damit auseinander, dass die G\u00a010-Kommission zur Durchf\u00fchrung der objektiven Rechtskontrolle mindestens einmal im Monat zusammentritt (vgl. \u00a7\u00a015 Abs.\u00a04 Satz\u00a01\u00a0G\u00a010). Dass und weshalb die objektive Rechtskontrolle durch die Frist zur L\u00f6schung der Protokolldaten trotz dieser sehr regelm\u00e4\u00dfig stattfindenden Kontrolle beeintr\u00e4chtigt werden k\u00f6nnte, legen die Beschwerdef\u00fchrenden nicht dar.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"123\">123<\/p>\n<p class=\"justify\">Soweit die Beschwerdef\u00fchrenden r\u00fcgen, diese L\u00f6schungsfrist sei zu kurz, um effektiven subjektiven Rechtsschutz zu erm\u00f6glichen, setzen sie sich nicht mit \u00a7 6 Abs. 1 Satz 6 G 10 auseinander. Insbesondere setzen sie sich nicht mit dem m\u00f6glichen Normverst\u00e4ndnis auseinander, dass die L\u00f6schung auch von Protokolldaten unterbleibt, soweit die Daten f\u00fcr eine Benachrichtigung nach \u00a7\u00a012 Abs.\u00a02 G 10 oder f\u00fcr eine gerichtliche Nachpr\u00fcfung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Beschr\u00e4nkungsma\u00dfnahme von Bedeutung sein k\u00f6nnen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"124\">124<\/p>\n<p class=\"justify\">(h) Die Beschwerdef\u00fchrenden im Verfahren 1 BvR 2539\/16 r\u00fcgen nicht hinreichend substantiiert, dass \u00a7\u00a012 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 in Verbindung mit Abs.\u00a01 Satz\u00a02 G\u00a010 zu weitgehende Ausnahmen von der Benachrichtigungspflicht enthalte. Die Beschwerdef\u00fchrenden setzen sich insoweit nicht hinreichend damit auseinander, dass \u00fcber Ausnahmen von der Benachrichtigungspflicht gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a012 Abs.\u00a02 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 5 G 10 abschlie\u00dfend nicht der Bundesnachrichtendienst, sondern die unabh\u00e4ngige G 10-Kommission entscheidet. Dass und weshalb es der G\u00a010-Kommission bei dieser Entscheidung nicht m\u00f6glich sein sollte, eine gegebenenfalls erforderliche enge Auslegung der Beschr\u00e4nkung der Benachrichtigungspflicht (vgl. BVerfGE 162, 1 &lt;66 Rn. 136&gt;) vorzunehmen, legen die Beschwerdef\u00fchrenden nicht dar.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"125\">125<\/p>\n<p class=\"justify\">(i) Nicht hinreichend dargetan ist schlie\u00dflich die R\u00fcge der Beschwerdef\u00fchrenden im Verfahren 1\u00a0BvR 2539\/16, die Kontrolle der strategischen Inland-Ausland-Fernmeldeaufkl\u00e4rung nach \u00a7\u00a015 Abs.\u00a05 G\u00a010 und \u00a7\u00a026a Abs.\u00a02 Satz\u00a02\u00a0BVerfSchG\u00a02018 (zuvor \u00a7\u00a024 Abs.\u00a02 Satz\u00a03\u00a0BDSG 2015) sei nicht ausreichend effektiv. Die Beschwerdef\u00fchrenden r\u00fcgen insoweit, dass die Kooperation der beiden Kontrollorgane unzureichend sei, weil nach \u00a7\u00a024 Abs.\u00a02 Satz\u00a03\u00a0BDSG 2015 und \u00a7\u00a026a Abs.\u00a02 Satz\u00a02\u00a0BVerfSchG\u00a02018 die Einhaltung von Vorschriften, die der Kontrolle durch die G 10-Kommission unterliege, nicht der Kontrolle durch die Bundesbeauftragte f\u00fcr den Datenschutz und die Informationsfreiheit unterstehe. Diese R\u00fcge ist nicht hinreichend substantiiert, denn die Beschwerdef\u00fchrenden setzen sich nicht damit auseinander, dass die Bundesbeauftragte jedenfalls seit Inkrafttreten von \u00a7\u00a026a Abs.\u00a02 Satz\u00a02 BVerfSchG 2018 im Rahmen ihrer Kontrollt\u00e4tigkeit trotz ihrer beschr\u00e4nkten Kontrollkompetenzen auf den gesamten Datenbestand des Bundesnachrichtendienstes zugreifen darf (vgl. BTDrucks 18\/11325, S.\u00a0122). Zudem gehen die Beschwerdef\u00fchrenden nicht darauf ein, dass in \u00a7\u00a058 Abs.\u00a03 BNDG in der Fassung vom 19.\u00a0April 2021 (BGBl\u00a0I\u00a0S.\u00a0771) nunmehr geregelt ist, dass sich die verschiedenen Kontrollorgane \u2013 auch die G\u00a010\u2011Kommission und die Bundesbeauftragte \u2013 im Rahmen ihrer jeweiligen Kontrollzust\u00e4ndigkeit \u00fcber allgemeine Angelegenheiten ihrer Kontrollt\u00e4tigkeit regelm\u00e4\u00dfig austauschen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"126\">126<\/p>\n<p class=\"justify\">bb) Der Grundsatz der Subsidiarit\u00e4t steht der Zul\u00e4ssigkeit der Verfassungsbeschwerden nicht entgegen, da kein anderes geeignetes prozessuales Mittel im fachgerichtlichen Verfahren gegeben ist, das den geltend gemachten Grundrechtsverletzungen abhelfen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"127\">127<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Beschwerdef\u00fchrenden sind nicht auf die M\u00f6glichkeit der Beschwerde bei der G\u00a010\u2011Kommission im Sinne des \u00a7\u00a015 Abs.\u00a05 Satz\u00a01 G\u00a010 zu verweisen (vgl. BVerfGE 100, 313 &lt;354\u00a0ff.&gt;). Diese Beschwerde ist nicht Teil des fachgerichtlichen Rechtsschutzes. Die G\u00a010\u2011Kommission ist vielmehr ein Kontrollorgan eigener Art au\u00dferhalb der rechtsprechenden Gewalt (vgl. BVerfGE 30, 1 &lt;23&gt;; 67, 157 &lt;171&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"128\">128<\/p>\n<p class=\"justify\">Auch auf verwaltungsgerichtliche Rechtsschutzm\u00f6glichkeiten sind die Beschwerdef\u00fchrenden nicht zu verweisen (so im Ergebnis auch BVerfGE 100, 313 &lt;354\u00a0ff.&gt;; 154, 152 &lt;212\u00a0f. Rn.\u00a079\u00a0f.&gt;). Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdef\u00fchrenden die strengen Zul\u00e4ssigkeitsanforderungen des Bundesverwaltungsgerichts f\u00fcr gerichtlichen Rechtsschutz gegen Ma\u00dfnahmen der strategischen Inland-Ausland-Fernmeldeaufkl\u00e4rung (vgl. BVerwGE 149, 359 &lt;364\u00a0Rn.\u00a019\u00a0ff.&gt;; 157, 8\u00a0&lt;12\u00a0ff. Rn. 14 ff.&gt;; 161, 76 &lt;77\u00a0f. Rn.\u00a012\u00a0ff.&gt;) erf\u00fcllen k\u00f6nnten.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"129\">129<\/p>\n<p class=\"justify\">2. Die Verfassungsbeschwerden sind fristgerecht erhoben worden. Soweit sie sich jeweils gegen den am 21. November 2015 in Kraft getretenen \u00a7 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 G 10 richten, wahren die am 5. August 2016 (1 BvR 1743\/16) und am 11. November 2016 (1 BvR 2539\/16) erhobenen Verfassungsbeschwerden die gesetzliche Jahresfrist des \u00a7 93 Abs. 3 BVerfGG.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"130\">130<\/p>\n<p class=\"justify\">Darauf, ob die flankierenden Regelungen zur verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Ausgestaltung der \u00dcberwachungsbefugnis innerhalb der Jahresfrist angegriffen worden sind, kommt es vorliegend nicht an. Diese flankierenden Vorschriften sind \u2013 unabh\u00e4ngig von einer \u00c4nderung ihres Wortlauts oder Inhalts \u2013 bei der Pr\u00fcfung der Angemessenheit der neuen Befugnis des \u00a7\u00a05 Abs.\u00a01 Satz\u00a03 Nr.\u00a08\u00a0G\u00a010 mittelbar zu ber\u00fccksichtigen, wenn die verfassungsrechtliche Unzul\u00e4nglichkeit dieser flankierenden Regelungen substantiiert dargelegt ist oder wenn sie auf der Hand liegt (vgl. BVerfGE 162, 1 &lt;65 Rn.\u00a0132&gt;; 165, 1 &lt;44\u00a0f. Rn.\u00a075&gt;). Vor diesem Hintergrund k\u00f6nnen alle flankierenden Regelungen \u2013 unabh\u00e4ngig von ihrer \u00c4nderung \u2013 innerhalb der mit Blick auf die ge\u00e4nderte Befugnisnorm laufenden Frist und bezogen auf diese Befugnis angegriffen werden. Dies ist hier der Fall.<\/p>\n<h3><strong>C.<\/strong><\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"131\">131<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Verfassungsbeschwerden sind, soweit sie zul\u00e4ssig sind, \u00fcberwiegend begr\u00fcndet. Die Beschwerdef\u00fchrenden k\u00f6nnen sich auf das Fernmeldegeheimnis aus Art.\u00a010 Abs.\u00a01 GG berufen (I), und die angegriffenen Regelungen greifen in das Fernmeldegeheimnis ein (II). Diese Grundrechtseingriffe sind verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt (III).<\/p>\n<h3>I.<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"132\">132<\/p>\n<p class=\"justify\">1. Die Beschwerdef\u00fchrenden in beiden Verfassungsbeschwerden k\u00f6nnen sich auf den Schutz des Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 Abs. 1 GG) berufen. Dies gilt auch f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer zu 1) im Verfahren 1 BvR 2539\/16 als inl\u00e4ndische juristische Person, weil Art. 10 Abs. 1 GG auf juristische Personen wesensm\u00e4\u00dfig anwendbar ist (vgl. BVerfGE 154, 152 &lt;207 Rn. 67&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"133\">133<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Beschwerdef\u00fchrenden zu 5) und 6) im Verfahren 1 BvR 2539\/16 k\u00f6nnen sich als ausl\u00e4ndische Personen im Ausland auf Art.\u00a010 Abs.\u00a01 GG in seiner abwehrrechtlichen Funktion berufen. Der Schutz des Art.\u00a010 Abs.\u00a01\u00a0GG gilt auch gegen\u00fcber einer Telekommunikations\u00fcberwachung von ausl\u00e4ndischen Personen im Ausland (vgl. BVerfGE\u00a0154, 152 &lt;215 Rn.\u00a087&gt;). Dem steht nicht entgegen, dass die Beschwerdef\u00fchrenden zu 5) und 6) Funktionstr\u00e4ger einer ausl\u00e4ndischen juristischen Person sind. Denn Funktionstr\u00e4ger k\u00f6nnen eigene Grundrechte geltend machen, auch dann, wenn der von den Funktionstr\u00e4gern geltend gemachte Schutz im Einzelfall zugleich reflexhaft der juristischen Person zugutekommt (vgl. BVerfGE 154, 152 &lt;207\u00a0f. Rn.\u00a069&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"134\">134<\/p>\n<p class=\"justify\">2. Die angegriffene Erm\u00e4chtigung in \u00a7 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 G 10 betrifft den sachlichen Schutzbereich von Art. 10 Abs. 1 GG (Fernmeldegeheimnis\/Telekommunikationsgeheimnis).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"135\">135<\/p>\n<p class=\"justify\">Mit der grundrechtlichen Verb\u00fcrgung aus Art. 10 Abs. 1 GG soll historisch vermieden werden, dass der vermittelte Meinungs- und Informationsaustausch \u00fcber Entfernungen deswegen unterbleibt oder nach Form und Inhalt ver\u00e4ndert wird, weil die Beteiligten damit rechnen m\u00fcssen, dass staatliche Stellen sich in die Kommunikation einschalten und Kenntnisse \u00fcber die Kommunikationsbeziehungen oder Kommunikationsinhalte gewinnen (vgl.\u00a0BVerfGE 100, 313 &lt;359&gt;; 113, 348 &lt;365&gt;). Das Telekommunikationsgeheimnis begegnet nach wie vor alten sowie neuen Pers\u00f6nlichkeitsgef\u00e4hrdungen, die sich aus der gestiegenen Bedeutung der Informationstechnik f\u00fcr die Entfaltung des Einzelnen ergeben (vgl. dazu bereits BVerfGE 120, 274 &lt;307&gt; m.w.N.).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"136\">136<\/p>\n<p class=\"justify\">Der sachliche Schutzbereich des Telekommunikationsgeheimnisses aus Art. 10 Abs. 1 GG umfasst zuv\u00f6rderst den Kommunikationsinhalt. Die \u00f6ffentliche Gewalt soll grunds\u00e4tzlich nicht die M\u00f6glichkeit haben, sich Kenntnis vom Inhalt der \u00fcber Telekommunikationsanlagen abgewickelten Kommunikationen zu verschaffen. Einen Unterschied zwischen Kommunikationen privaten und anderen, etwa gesch\u00e4ftlichen oder politischen, Inhalts macht Art.\u00a010\u00a0GG genauso wenig wie zwischen \u00dcbermittlungsarten oder Ausdrucksformen. Der Grundrechtsschutz bezieht sich vielmehr auf alle mittels der Telekommunikationstechnik ausgetauschten Kommunikationen. Ebenso umfasst der Grundrechtsschutz die Kommunikationsumst\u00e4nde. Dazu geh\u00f6rt insbesondere, ob, wann und wie oft zwischen welchen Personen oder Anschl\u00fcssen Telekommunikationsverkehr stattgefunden hat oder versucht worden ist. Die Nutzung des Kommunikationsmediums soll in allem vertraulich sein. Indem das Grundrecht die einzelnen Kommunikationsvorg\u00e4nge grunds\u00e4tzlich dem staatlichen Zugriff entzieht, will es zugleich die Bedingungen einer freien Telekommunikation \u00fcberhaupt aufrechterhalten (vgl.\u00a0BVerfGE\u00a0100, 313 &lt;358 f.&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"137\">137<\/p>\n<p class=\"justify\">Der Schutz durch Art.\u00a010 Abs.\u00a01 GG gilt nicht nur dem ersten Zugriff, mit dem die \u00f6ffentliche Gewalt von Telekommunikationsvorg\u00e4ngen und -inhalten Kenntnis nimmt. Seine Schutzwirkung erstreckt sich auch auf die Informations- und Datenverarbeitungsprozesse, die sich an die Kenntnisnahme von gesch\u00fctzten Kommunikationsvorg\u00e4ngen anschlie\u00dfen, und auf den Gebrauch, der von den erlangten Kenntnissen gemacht wird (vgl. BVerfGE 100, 313 &lt;359&gt;; 125, 260 &lt;309&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"138\">138<\/p>\n<p class=\"justify\">\u00a7 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 G 10 erm\u00e4chtigt zur Erhebung und weiteren Verarbeitung personenbezogener Daten im Wege der heimlichen strategischen Telekommunikations\u00fcberwachung und betrifft damit diesen Gew\u00e4hrleistungsgehalt des durch Art. 10 Abs. 1 GG gesch\u00fctzten Telekommunikationsgeheimnisses.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"139\">139<\/p>\n<h3>II.<\/h3>\n<p class=\"justify\">Die angegriffene Befugnis zur strategischen Inland-Ausland-Fernmeldeaufkl\u00e4rung nach \u00a7\u00a05 Abs.\u00a01 Satz\u00a03 Nr.\u00a08 G\u00a010 erm\u00f6glicht verschiedene Grundrechtseingriffe.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"140\">140<\/p>\n<p class=\"justify\">1. Da Art. 10 Abs. 1 GG die Vertraulichkeit der Kommunikation sch\u00fctzen will, bildet jede Kenntnisnahme, Aufzeichnung und Verwertung von Kommunikationsdaten durch den Staat einen Grundrechtseingriff (vgl. BVerfGE 100, 313 &lt;366&gt;; 125, 260 &lt;310&gt; m.w.N.).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"141\">141<\/p>\n<p class=\"justify\">2. a) Die Erfassung der Rohdatenstr\u00f6me von Telekommunikationsverkehren aus \u00dcbertragungswegen, die durch die Beschr\u00e4nkungsanordnungen n\u00e4her bestimmt sind \u2013 also das Abfangen von Satelliten- und Richtfunksignalen und die Erfassung kabelgebundener Datenstr\u00f6me \u2013, stellen sowohl gegen\u00fcber ausl\u00e4ndischen Personen als auch gegen\u00fcber deutschen Staatsangeh\u00f6rigen einen Eingriff in Art.\u00a010 Abs.\u00a01\u00a0GG dar und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob sie sich im Inland oder Ausland aufhalten (vgl. BVerfGE154, 152 &lt;229\u00a0f. Rn.\u00a0114\u00a0ff., 252 Rn. 172&gt;). Es handelt sich bei einer solchen Erfassung personenbezogener Daten im verfassungsrechtlichen Sinne um eine Datenerhebung. Sie macht die Daten der Betroffenen dem Bundesnachrichtendienst gezielt zug\u00e4nglich, damit dieser sie nach inhaltlichen Kriterien auf der Grundlage von Suchbegriffen auswerten kann. Die sp\u00e4ter wieder ausgesonderten Daten werden dabei nicht nur ungewollt miterfasst, sondern bewusst erhoben, um auf relevante Erkenntnisse hin ausgewertet und gegebenenfalls genutzt zu werden (vgl. BVerfGE 154, 152 &lt;229 Rn.\u00a0115&gt;; vgl. auch BVerfGE\u00a0100, 313 &lt;366&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"142\">142<\/p>\n<p class=\"justify\">Auch die Erfassung der Rohdatenstr\u00f6me von rein inl\u00e4ndischen Telekommunikationsverkehren greift in Art. 10 Abs. 1 GG ein. An einem Eingriff fehlte es nur, wenn rein inl\u00e4ndische Telekommunikationsverkehre ungezielt und allein technikbedingt zun\u00e4chst miterfasst, aber unmittelbar nach der Signalaufbereitung technisch wieder spurenlos ausgesondert w\u00fcrden (vgl. BVerfGE 100, 313 &lt;366&gt;). Das beh\u00f6rdliche Interesse an solchen ungezielt erfassten Daten h\u00e4tte sich dann nicht derart verdichtet, dass ein Betroffensein in einer einen Grundrechtseingriff ausl\u00f6senden Qualit\u00e4t anzunehmen w\u00e4re (vgl. BVerfGE\u00a0100, 313 &lt;366&gt;; 115, 320 &lt;343&gt;; 150, 244 &lt;266 Rn.\u00a043&gt;). Allerdings ist nach dem derzeitigen Stand der Technik eine Herausfilterung der Daten von rein inl\u00e4ndischen Telekommunikationsverkehren nicht vollst\u00e4ndig m\u00f6glich, so dass teilweise auch solche Daten in die Auswertung gelangen. Aussortiert werden sie dann erst bei ihrer Identifizierung im Rahmen der h\u00e4ndischen Sichtung. \u00a7\u00a05 Abs.\u00a01 Satz\u00a03 Nr.\u00a08 G\u00a010 erlaubt dies zwar nicht in klar erkennbarer Weise, setzt ein solches Verst\u00e4ndnis jedoch, um \u00fcberhaupt angewendet werden zu k\u00f6nnen, voraus; so wird die Vorschrift auch in der Praxis verstanden (vgl. BVerfGE 154, 152 &lt;230 Rn. 117&gt; zu dem insoweit vergleichbaren Verst\u00e4ndnis des \u00a7 6 Abs\u00e4tze 1 und\u00a04\u00a0BNDG\u00a02016 bei der strategischen Ausland-Ausland-Fernmeldeaufkl\u00e4rung; so auch die Stellungnahme der Bundesregierung im vorliegenden Verfahren). In Bezug auf Personen, deren Daten auf diese Weise erfasst werden, ohne nach der Signalaufbereitung technisch wieder spurenlos ausgesondert zu werden, und die damit von Mitarbeitenden des Bundesnachrichtendienstes zur Kenntnis genommen werden, begr\u00fcndet dies einen Eingriff (vgl.\u00a0BVerfGE 154, 152 &lt;230 Rn.\u00a0117&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"143\">143<\/p>\n<p class=\"justify\">b) Weitere Grundrechtseingriffe begr\u00fcndet \u00a7\u00a05 Abs.\u00a01 Satz\u00a03 Nr.\u00a08 G\u00a010, in dem diese Norm zur Auswertung der erfassten Daten erm\u00e4chtigt. Die Befugnisse zur automatisierten Sichtung der erfassten Telekommunikation mittels Suchbegriffen, zur h\u00e4ndischen Auswertung der hierbei herausgefilterten Telekommunikationsverkehre und zur weiteren Nutzung der erhobenen Daten durch den Bundesnachrichtendienst stellen jeweils eigenst\u00e4ndige Grundrechtseingriffe dar (vgl. auch BVerfGE 154, 152 &lt;230\u00a0f. Rn.\u00a0118&gt;).<\/p>\n<h3>III.\u00a0<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"144\">144<\/p>\n<p class=\"justify\">Diese Eingriffe in Art. 10 Abs. 1 GG sind verfassungsrechtlich nur teilweise gerechtfertigt. Zwar sind die angegriffenen Normen formell verfassungsgem\u00e4\u00df\u00a0(1), sie gen\u00fcgen aber den Anforderungen des Grundsatzes der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit nicht (2).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"145\">145<\/p>\n<p class=\"justify\">1. Die Erm\u00e4chtigung zur strategischen Inland-Ausland-Fernmeldeaufkl\u00e4rung im Bereich der Cybergefahren nach \u00a7 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 G 10 ist in formeller Hinsicht mit der Verfassung vereinbar. Insbesondere steht dem Bund insoweit die Gesetzgebungskompetenz zu.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"146\">146<\/p>\n<p class=\"justify\">a) Nach Art.\u00a073 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01\u00a0GG hat der Bund die ausschlie\u00dfliche Befugnis zur Gesetzgebung \u00fcber die ausw\u00e4rtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschlie\u00dflich des Schutzes der Zivilbev\u00f6lkerung. Ausw\u00e4rtige Angelegenheiten im Sinne von Art.\u00a073 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 GG sind diejenigen Fragen, die f\u00fcr das Verh\u00e4ltnis der Bundesrepublik Deutschland zu anderen Staaten oder zwischenstaatlichen Einrichtungen, insbesondere f\u00fcr die Gestaltung der Au\u00dfenpolitik, Bedeutung haben (vgl. BVerfGE 100, 313 &lt;368\u00a0f.&gt;; 154, 152 &lt;232\u00a0f. Rn.\u00a0125&gt;). Hierzu geh\u00f6rt auch die Einrichtung einer Stelle zur umfassenden Auslandsaufkl\u00e4rung und ihre Ausstattung mit aufgabenad\u00e4quaten Befugnissen, wobei aber die Aufgaben, die der Gesetzgeber einer solchen Stelle \u00fcbertragen kann, begrenzt sind (vgl. BVerfGE 100, 313 &lt;369 f.&gt;; 154, 152 &lt;232 Rn.\u00a0124&gt;). Der Bund kann den Bundesnachrichtendienst mit der Auslandsaufkl\u00e4rung nicht allgemein zum Zweck der Gew\u00e4hrleistung der inneren Sicherheit betrauen, sondern kann ihm nur Aufgaben und Befugnisse \u00fcbertragen, die eine au\u00dfen- und sicherheitspolitische Bedeutung haben und damit eine internationale Dimension aufweisen. Dies ist bei der Fr\u00fcherkennung von aus dem Ausland drohenden Gefahren der Fall, wenn es sich um Gefahren handelt, die sich ihrer Art und ihrem Gewicht nach auf die Stellung der Bundesrepublik in der Staatengemeinschaft auswirken k\u00f6nnen und gerade in diesem Sinne von au\u00dfen- und sicherheitspolitischer Bedeutung sind (vgl. BVerfGE 154, 152 &lt;233 f. Rn.\u00a0126 ff.&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"147\">147<\/p>\n<p class=\"justify\">b) Hiernach l\u00e4sst sich \u00a7\u00a05 Abs.\u00a01 Satz\u00a03 Nr.\u00a08 G\u00a010 kompetenzrechtlich auf Art.\u00a073 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 GG st\u00fctzen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"148\">148<\/p>\n<p class=\"justify\">aa) Bei dieser Befugnis des Bundesnachrichtendienstes handelt es sich um eine Regelung von ausw\u00e4rtigen Angelegenheiten im Sinne des Art.\u00a073 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01\u00a0GG. Sie tr\u00e4gt den dargelegten kompetenzrechtlichen Grenzen Rechnung (vgl. BVerfGE 100, 313 &lt;370\u00a0f.&gt;; 154, 152 &lt;235 Rn.\u00a0129&gt;). \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen des Bundesnachrichtendienstes sind nach ihr nur im Rahmen der allgemeinen Aufgabenzuweisung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a01 Abs.\u00a01 Nr.\u00a02 G\u00a010 in Verbindung mit \u00a7\u00a01 Abs.\u00a02 BNDG zul\u00e4ssig, also nur zur Gewinnung von Erkenntnissen, die von au\u00dfen- und sicherheitspolitischer Bedeutung sind und damit eine internationale Dimension aufweisen (vgl. BTDrucks\u00a018\/4654, S.\u00a041).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"149\">149<\/p>\n<p class=\"justify\">bb) Soweit \u00a7\u00a05 Abs.\u00a01 Satz\u00a03 Nr.\u00a08\u00a0G\u00a010 zugleich Regelungen \u00fcber den Datenschutz trifft und von Sicherungen der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit flankiert wird, sind diese als Bestandteile einer verfassungskonformen Ausgestaltung kraft Sachzusammenhang miterfasst (vgl.\u00a0BVerfGE 125, 260 &lt;314&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"150\">150<\/p>\n<p class=\"justify\">cc) Die Gesetzgebungskompetenz nach Art.\u00a073 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 GG besteht entgegen der Auffassung des Beschwerdef\u00fchrers im Verfahren 1 BvR 1743\/16 auch, soweit \u00a7\u00a05 Abs.\u00a01 Satz\u00a03 Nr.\u00a08 G\u00a010 die strategische Inland-Ausland-Fernmeldeaufkl\u00e4rung im Hinblick auf die Gefahr internationaler krimineller Angriffe erlaubt. Denn auch der Gefahr internationaler krimineller Angriffe kann au\u00dfen- und sicherheitspolitische Bedeutung zukommen, etwa bei Cyberangriffen durch staaten\u00fcbergreifend machtvoll agierende Netzwerke der organisierten Kriminalit\u00e4t oder bei von au\u00dfen gesteuerten kriminellen Cyberangriffen auf wichtige Infrastrukturen sowie auf informationstechnische Systeme von Verfassungsorganen oder anderen notwendigen Einrichtungen des Verfassungslebens wie Parteien und Fraktionen (vgl. BVerfGE 154, 152 &lt;234\u00a0f. Rn.\u00a0128&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"151\">151<\/p>\n<p class=\"justify\">2. Die durch \u00a7 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 G 10 erm\u00f6glichten Grundrechtseingriffe sind aber nicht gerechtfertigt, weil diese \u00dcberwachungsbefugnis dem Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit nicht gerecht wird.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"152\">152<\/p>\n<p class=\"justify\">a) Erm\u00e4chtigungen zu heimlichen \u00dcberwachungsbefugnissen sind nur dann materiell verfassungskonform, wenn sie den Anforderungen der Bestimmtheit und Normenklarheit (aa) und der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit\u00a0(bb) gen\u00fcgen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"153\">153<\/p>\n<p class=\"justify\">aa) Eingriffe in Art. 10 Abs. 1 GG m\u00fcssen nach Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG auf einer gesetzlichen Erm\u00e4chtigung beruhen. Diese muss dem Grundsatz der Bestimmtheit und Normenklarheit gen\u00fcgen (vgl. BVerfGE\u00a0154, 152 &lt;237 Rn.\u00a0137&gt;; stRspr). F\u00fcr die Bestimmtheit reicht es aus, dass sich im Wege der Auslegung der einschl\u00e4gigen Bestimmung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln feststellen l\u00e4sst, ob die tats\u00e4chlichen Voraussetzungen f\u00fcr die in der Rechtsnorm ausgesprochene Rechtsfolge vorliegen (vgl. BVerfGE 156, 11 &lt;45 Rn.\u00a086&gt;; 163, 43 &lt;83 Rn.\u00a0109&gt;; stRspr). Aus der Normenklarheit, bei der die inhaltliche Verst\u00e4ndlichkeit der Regelung f\u00fcr B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger im Vordergrund steht, folgt, dass der Inhalt der einzelnen Norm verst\u00e4ndlich und ohne gr\u00f6\u00dfere Schwierigkeiten durch Auslegung zu konkretisieren sein muss (vgl. BVerfGE\u00a0163, 43 &lt;83 Rn.\u00a0111&gt;; 165, 1 &lt;54 Rn.\u00a097&gt;; stRspr).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"154\">154<\/p>\n<p class=\"justify\">Bei der heimlichen Datenerhebung und -verarbeitung sind an die Bestimmtheit und Normenklarheit besonders strenge Anforderungen zu stellen. Heimliche \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen gelangen den Betroffenen kaum zur Kenntnis und k\u00f6nnen daher von ihnen nur selten im Rechtsweg angegriffen werden. Der Gehalt der gesetzlichen Regelung kann so nur eingeschr\u00e4nkt im Wechselspiel von Anwendungspraxis und gerichtlicher Kontrolle konkretisiert werden, was der Gesetzgeber durch die hinreichende Bestimmtheit der jeweiligen Normen auffangen muss (vgl. BVerfGE 154, 152 &lt;237 f. Rn.\u00a0137; 162, 1 &lt;95 Rn.\u00a0200, 125 f. Rn.\u00a0273&gt; m.w.N.). F\u00fcr die Nachrichtendienste einschlie\u00dflich der Auslandsaufkl\u00e4rung gilt keine Ausnahme; ihre Befugnisse m\u00fcssen im Gesetz bestimmt und normenklar geregelt werden (vgl. BVerfGE 154, 152 &lt;238 f. Rn.\u00a0138\u00a0ff.&gt;; 162, 1 &lt;126 Rn.\u00a0274&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"155\">155<\/p>\n<p class=\"justify\">bb) Als Erm\u00e4chtigung zu Eingriffen in das Telekommunikationsgeheimnis ist die angegriffene Vorschrift nur zu rechtfertigen, wenn sie dem Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz gen\u00fcgt. Sie muss danach einen legitimen Zweck verfolgen, zur Erreichung des Zwecks geeignet, erforderlich und verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig im engeren Sinne sein. Besondere Anforderungen ergeben sich dabei bei heimlichen \u00dcberwachungsbefugnissen aus dem Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit im engeren Sinne (vgl. BVerfGE154, 152 &lt;239 Rn.\u00a0141&gt;; 162, 1 &lt;72 f. Rn. 149&gt; m.w.N.; stRspr).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"156\">156<\/p>\n<p class=\"justify\">b) Aus dem Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz folgen besondere Anforderungen an die Ausgestaltung und Begrenzung der Befugnis zur strategischen Inland-Ausland-Fernmeldeaufkl\u00e4rung. Diese \u00dcberwachungsbefugnis kann trotz ihres besonders schweren Eingriffsgewichts\u00a0(aa) wegen des \u00fcberragenden \u00f6ffentlichen Interesses an einer wirksamen Auslandsaufkl\u00e4rung (bb) als besonderes Instrument der Auslandsaufkl\u00e4rung\u00a0(cc) mit Art.\u00a010 Abs.\u00a01 GG vereinbar sein, wenn sie gesetzlich hinreichend strukturiert und begrenzt wird\u00a0(dd).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"157\">157<\/p>\n<p class=\"justify\">aa) Die strategische Telekommunikations\u00fcberwachung ist ein Instrument von besonders schwerem Eingriffsgewicht (vgl. auch BVerfGE 154, 152 &lt;241 Rn.\u00a0146&gt;). Ausgangspunkt ist insoweit, dass jede heimliche \u00dcberwachung der Telekommunikation grunds\u00e4tzlich ein schwerer Eingriff in das Telekommunikationsgeheimnis ist, weil im Rahmen dieser \u00dcberwachung heimlich in Kommunikationen eingedrungen wird, die oftmals privaten und unter Umst\u00e4nden auch h\u00f6chstvertraulichen Charakter haben (vgl. BVerfGE 113, 348 &lt;382\u00a0ff.&gt;; 141, 220 &lt;264 f. Rn. 92&gt;; 154, 152 &lt;241 Rn.\u00a0147&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"158\">158<\/p>\n<p class=\"justify\">Allerdings mindert sich das Eingriffsgewicht der strategischen Inland-Ausland-Fernmeldeaufkl\u00e4rung dadurch, dass sie typischerweise weniger zielgenau als die \u00dcberwachung individueller Telekommunikation und nicht vollst\u00e4ndig ist. Auch ist die \u00dcberwachung auf die Gewinnung von Erkenntnissen \u00fcber das Ausland gerichtet und sie ist dem Bundesnachrichtendienst als einer Beh\u00f6rde vorbehalten, die jedenfalls selbst grunds\u00e4tzlich nicht \u00fcber eigene operative Befugnisse verf\u00fcgt (vgl. insoweit auch BVerfGE\u00a0154, 152 &lt;241\u00a0f. Rn.\u00a0148\u00a0f.&gt;). Zu ber\u00fccksichtigen ist aber auf der anderen Seite, dass die strategische Inland-Ausland-Fernmeldeaufkl\u00e4rung auch deutsche Staatsangeh\u00f6rige und Inl\u00e4nder erfasst und somit tiefer in die innerstaatliche Rechtsordnung hineinreicht. Insoweit verf\u00fcgt der deutsche Staat nicht nur \u00fcber Hoheitsbefugnisse; die \u00dcberwachungsma\u00dfnahme kann auch \u2013 anders als bei der strategischen Ausland-Ausland-Fernmeldeaufkl\u00e4rung (vgl. insoweit BVerfGE 154, 152 &lt;242 Rn.\u00a0149&gt;) \u2013 operative Konsequenzen f\u00fcr deutsche und inl\u00e4ndische Betroffene nach sich ziehen. Das Eingriffsgewicht der Inland-Ausland-Fernmeldeaufkl\u00e4rung ist daher in dieser Hinsicht gegen\u00fcber dem der strategischen Ausland-Ausland-Fernmeldeaufkl\u00e4rung erh\u00f6ht (vgl. BVerfGE 154, 152 &lt;252 Rn. 172&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"159\">159<\/p>\n<p class=\"justify\">Besonders erschwerend f\u00e4llt die au\u00dferordentliche Streubreite der strategischen Telekommunikations\u00fcberwachung ins Gewicht, die anlasslos gegen\u00fcber jeder Person erlaubt und allein durch bestimmte Zwecksetzungen final angeleitet wird (vgl. BVerfGE 100, 313 &lt;380&gt;; 154, 152 &lt;242 Rn.\u00a0150&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"160\">160<\/p>\n<p class=\"justify\">Eine solche Befugnis hat insbesondere unter den heutigen Bedingungen der Kommunikationstechnik und ihrer Bedeutung f\u00fcr die Kommunikationsbeziehungen eine au\u00dferordentliche Reichweite. Das Eingriffsgewicht dieser Befugnis ist nicht mehr zu vergleichen mit demjenigen der Befugnisse, \u00fcber die das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur strategischen Inland-Ausland-Fernmeldeaufkl\u00e4rung im Jahr 1999 zu entscheiden hatte (BVerfGE 100, 313), sondern \u00fcbersteigt dieses deutlich. Zugleich haben sich die Analysem\u00f6glichkeiten der Nachrichtendienste weiterentwickelt. Auch erm\u00f6glicht die strategische Telekommunikations\u00fcberwachung mittlerweile durch die Verwendung formaler Suchbegriffe wie Telekommunikationskennungen auch gezielt personenbezogene \u00dcberwachungen und r\u00fcckt dadurch n\u00e4her an die individuelle Telekommunikations\u00fcberwachung heran (vgl. BVerfGE 154, 152 &lt;242\u00a0ff. Rn.\u00a0150\u00a0ff.&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"161\">161<\/p>\n<p class=\"justify\">bb) Diesem besonders schweren Eingriffsgewicht steht mit einer wirksamen darauf gerichteten Inland-Ausland-Aufkl\u00e4rung durch den Bundesnachrichtendienst, die in \u00a7 5 Abs.\u00a01 G 10 genannten Gefahren rechtzeitig erkennen und ihnen begegnen zu k\u00f6nnen, ein \u00fcberragendes \u00f6ffentliches Interesse gegen\u00fcber. Die f\u00fcr die Gewichtung dieses \u00f6ffentlichen Interesses bedeutsamen Umst\u00e4nde sind mit Blick auf die grundlegend gewandelte au\u00dfen- und sicherheitspolitische Lage als auch hinsichtlich der erheblich gesteigerten technologischen M\u00f6glichkeiten, auf die bei der Entwicklung von Gefahrenlagen zulasten der staatlichen Interessen der Bundesrepublik Deutschland zur\u00fcckgegriffen werden kann, ebenfalls nicht mehr mit den damaligen Gegebenheiten (BVerfGE 100, 313) vergleichbar. Das Aufkl\u00e4rungsinteresse ist gerade im Bereich der Inland-Ausland-Aufkl\u00e4rung mit Blick auf ihre Inlandsdimension von besonderer Bedeutung. Von Gewicht ist dabei, dass im Zuge der Entwicklung der Informationstechnik und der internationalen Kommunikation sowie der engeren grenz\u00fcberschreitenden Verflechtung der Lebensbedingungen im Allgemeinen Bedrohungen vom Ausland aus erheblich zugenommen haben. Diese betreffen auch die gesteigerte informationstechnische Verletzlichkeit der vielf\u00e4ltig vernetzten modernen Gesellschaft. Die Fr\u00fcherkennung von aus dem Ausland drohenden Gefahrenlagen gewinnt deshalb f\u00fcr die Sicherheit besondere Bedeutung. Die Erweiterung und Internationalisierung der Kommunikationsm\u00f6glichkeiten und die damit gesteigerte Politisierung und Organisationsf\u00e4higkeit international agierender staatlicher und nichtstaatlicher Gruppierungen f\u00fchren dazu, dass innerstaatliche Gefahrenlagen oftmals durch Netzwerke international zusammenarbeitender Akteure begr\u00fcndet sind. Solche Aktivit\u00e4ten zielen zum Teil auf eine Destabilisierung des Gemeinwesens und k\u00f6nnen zur Bedrohung f\u00fcr die verfassungsm\u00e4\u00dfige Ordnung, den Bestand und die Sicherheit des Bundes oder der L\u00e4nder sowie f\u00fcr Leib, Leben und Freiheit werden. Dies sind Rechtsg\u00fcter von \u00fcberragendem verfassungsrechtlichem Gewicht, f\u00fcr deren Schutz der Gesetzgeber eine wirksame und zugleich rechtsstaatlich eingehegte Auslandsaufkl\u00e4rung als unverzichtbar ansehen kann (vgl. entsprechend zur strategischen Ausland-Ausland-Fernmelde\u00fcberwachung BVerfGE\u00a0154, 152 &lt;248 f. Rn.\u00a0161 ff.&gt; m.w.N.). <\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"162\">162<\/p>\n<p class=\"justify\">cc) Aufgrund dieses \u00fcberragenden \u00f6ffentlichen Interesses an einer wirksamen Auslandsaufkl\u00e4rung l\u00e4sst sich auch die gegen\u00fcber der strategischen Ausland-Ausland-Fernmelde\u00fcberwachung teilweise eingriffsintensivere Befugnis zur strategischen Inland-Ausland-Fernmeldeaufkl\u00e4rung als besonderes Instrument der Auslandsaufkl\u00e4rung im Grundsatz mit Art.\u00a010 Abs.\u00a01\u00a0GG vereinbaren, obwohl eine solche grunds\u00e4tzlich allein final angeleitete Eingriffsbefugnis f\u00fcr innerstaatlich t\u00e4tige Sicherheitsbeh\u00f6rden und Nachrichtendienste unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig w\u00e4re (vgl. BVerfGE 100, 313 &lt;383&gt;; 154, 152 &lt;244\u00a0f. Rn.\u00a0155 f.&gt;). Auch als Instrument der Auslandsaufkl\u00e4rung ist die anlasslose strategische Auslandsfernmeldeaufkl\u00e4rung aber eine Ausnahmebefugnis, die auf eine Beh\u00f6rde begrenzt bleiben muss, welche selbst grunds\u00e4tzlich keine operativen Befugnisse zur Gefahrenabwehr hat. Nur durch deren besonderes Aufgabenprofil ist sie gerechtfertigt. Hieran hat sich nach dem Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit auch die n\u00e4here gesetzliche Ausgestaltung auszurichten (vgl. BVerfGE 154, 152 &lt;250 Rn. 166&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"163\">163<\/p>\n<p class=\"justify\">dd) Als besonderes Instrument der Auslandsaufkl\u00e4rung ist die gesetzliche Erm\u00e4chtigung zur strategischen Auslandsfernmeldeaufkl\u00e4rung nur angemessen, wenn sie trotz ihrer Streubreite als hinreichend fokussiertes Instrument normenklar ausgestaltet und damit begrenzt wird. Eine globale und pauschale \u00dcberwachung l\u00e4sst das Grundgesetz auch zu Zwecken der Auslandsaufkl\u00e4rung nicht zu (vgl. BVerfGE 100, 313 &lt;376&gt;; 154, 152 &lt;250\u00a0f. Rn.\u00a0167 f.&gt;). Dies gilt auch f\u00fcr die strategische Inland-Ausland-\u00dcberwachung.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"164\">164<\/p>\n<p class=\"justify\">(1) Zun\u00e4chst hat der Gesetzgeber die Befugnis zur strategischen Inland-Ausland-Fernmeldeaufkl\u00e4rung hinreichend pr\u00e4zise und normenklar auf Aufkl\u00e4rungszwecke zu beschr\u00e4nken, die dem Schutz solcher hochrangiger Gemeinschaftsg\u00fcter dienen, deren Verletzung schwere Sch\u00e4den f\u00fcr den \u00e4u\u00dferen und inneren Frieden oder die Rechtsg\u00fcter Einzelner zur Folge h\u00e4tte (vgl. BVerfGE 100, 313 &lt;373&gt;; 154, 152 &lt;253\u00a0f. Rn.\u00a0176&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"165\">165<\/p>\n<p class=\"justify\">(2) Dar\u00fcber hinaus bedarf es einer normenklaren, die Nutzung verf\u00fcgbarer technischer M\u00f6glichkeiten fordernden Regelung zur Aussonderung von Daten aus rein inl\u00e4ndischen Telekommunikationsverkehren, also aus solchen, an denen nur deutsche Staatsangeh\u00f6rige oder inl\u00e4ndische Personen beteiligt sind. Soweit dies technisch m\u00f6glich ist, muss durch den Einsatz von automatisierten Filterprozessen sichergestellt sein, dass den Mitarbeitenden des Bundesnachrichtendienstes solche Telekommunikationsdaten nicht bekannt werden. Zwar ist es nicht von vornherein unzul\u00e4ssig, wenn, soweit technisch unvermeidbar, zun\u00e4chst unterschiedslos alle Daten und damit auch die Daten aus rein inl\u00e4ndischen Telekommunikationen von den Systemen des Bundesnachrichtendienstes erfasst werden. Der Gesetzgeber muss dann aber normenklar regeln, dass Daten aus der reinen Inlandskommunikation mit allen zur Verf\u00fcgung stehenden Mitteln technisch herauszufiltern und spurenlos zu l\u00f6schen sind, bevor eine manuelle Auswertung erfolgt. Der Bundesnachrichtendienst ist zudem darauf zu verpflichten, die Filtermethoden kontinuierlich fortzuentwickeln. Au\u00dferdem sind technikbedingt nicht ausgesonderte Daten aus rein inl\u00e4ndischen Telekommunikationsverkehren grunds\u00e4tzlich unverz\u00fcglich zu l\u00f6schen (vgl. zum Ganzen BVerfGE 154, 152 &lt;252 f. Rn.\u00a0173 f.&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"166\">166<\/p>\n<p class=\"justify\">(3) Weitere Anforderungen ergeben sich aus Art.\u00a010 Abs.\u00a01 in Verbindung mit Art.\u00a01 Abs.\u00a01\u00a0GG zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung (vgl. BVerfGE 154, 152 &lt;262 ff. Rn.\u00a0200 ff.&gt;). Zur Entfaltung der Pers\u00f6nlichkeit im Kernbereich privater Lebensgestaltung geh\u00f6rt die M\u00f6glichkeit, innere Vorg\u00e4nge, \u00dcberlegungen und Erlebnisse h\u00f6chstpers\u00f6nlicher Art zum Ausdruck zu bringen. Gesch\u00fctzt ist insbesondere die nicht\u00f6ffentliche Kommunikation mit Personen des h\u00f6chstpers\u00f6nlichen Vertrauens, die in der berechtigten Annahme gef\u00fchrt wird, nicht \u00fcberwacht zu werden. Solche Gespr\u00e4che verlieren nicht schon dadurch ihren Charakter als insgesamt h\u00f6chstpers\u00f6nlich, dass sich in ihnen H\u00f6chstpers\u00f6nliches und Allt\u00e4gliches vermischen. Demgegen\u00fcber ist die Kommunikation unmittelbar \u00fcber Straftaten nicht gesch\u00fctzt, selbst wenn sie auch H\u00f6chstpers\u00f6nliches zum Gegenstand hat (vgl. BVerfGE 141, 220 &lt;276 f. Rn. 121 f.&gt;; 154, 152 &lt;262 f. Rn. 201 f.&gt;; 162, 1 &lt;126 f. Rn.\u00a0276&gt;; stRspr).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"167\">167<\/p>\n<p class=\"justify\">Auf der Ebene der Datenerhebung darf der Kernbereich nicht zum Ziel staatlicher Ermittlungen gemacht werden. \u00dcber dieses Verbot der gezielten Kernbereichserfassung hinausgehende gesetzliche Vorkehrungen sind auf dieser Ebene nicht geboten. Da sich aus den Suchbegriffen als solchen in der Regel nicht erkennen l\u00e4sst, dass mit signifikanter Wahrscheinlichkeit kernbereichsrelevante Kommunikation erfasst wird, bedarf es keiner spezifischen Regelungen, die darauf gerichtet sind, kernbereichsrelevante Selektoren im Vorfeld auszusondern (vgl. BVerfGE 154, 152 &lt;263 f. Rn.\u00a0204 ff.&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"168\">168<\/p>\n<p class=\"justify\">Demgegen\u00fcber ist auf der Ebene der h\u00e4ndischen Datenauswertung gesetzlich sicherzustellen, dass die weitere Auswertung unverz\u00fcglich zu unterbrechen ist, wenn erkennbar wird, dass eine \u00dcberwachung in den Kernbereich pers\u00f6nlicher Lebensgestaltung eingedrungen ist. In Zweifelsf\u00e4llen hat eine unabh\u00e4ngige Stelle die aufgezeichneten Telekommunikationsverkehre zu sichten und dar\u00fcber zu entscheiden, ob die Auswertung fortgesetzt werden darf (vgl. BVerfGE 141, 220 &lt;279 f. Rn. 129&gt;; 154, 152 &lt;264 Rn.\u00a0207&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"169\">169<\/p>\n<p class=\"justify\">(4) Zudem ist die Befugnis zur strategischen Auslandsfernmeldeaufkl\u00e4rung durch die Verpflichtungen sowohl zur unverz\u00fcglichen L\u00f6schung von erhobenen personenbezogenen Daten, deren Speicherung nicht (mehr) erforderlich ist, als auch zur Protokollierung der L\u00f6schung zu flankieren und damit verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig auszugestalten. Die zentralen Schritte der Datenl\u00f6schung m\u00fcssen, soweit dies f\u00fcr eine unabh\u00e4ngige Kontrolle sinnvoll und erforderlich ist, protokolliert werden; die L\u00f6schungsprotokolle m\u00fcssen hinreichend lange aufbewahrt werden, um eine effektive Kontrolle zu erm\u00f6glichen (vgl. BVerfGE 100, 313 &lt;364\u00a0f.&gt;; 141, 220 &lt;302\u00a0f. Rn.\u00a0205&gt;; 154, 152 &lt;265 Rn.\u00a0210&gt;). Die L\u00e4nge der Frist zur Aufbewahrung der L\u00f6schungsprotokolle muss demnach so bemessen sein, dass die Protokolle bei typisierender Betrachtung nach der Benachrichtigung der Betroffenen und im Rahmen der n\u00e4chsten periodisch anstehenden datenschutzrechtlichen Kontrolle noch vorliegen (vgl. BVerfGE 100, 313 &lt;400&gt;; 141, 220 &lt;323 Rn.\u00a0272&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"170\">170<\/p>\n<p class=\"justify\">(5) Schlie\u00dflich ist die strategische Telekommunikations\u00fcberwachung nur mit den Anforderungen der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit vereinbar, wenn sie durch eine effektive unabh\u00e4ngige objektivrechtliche Kontrolle flankiert ist. Diese objektivrechtliche Kontrolle muss kontinuierlich und umfassend ausgestaltet sowie auf die Wahrung der Grundrechte der Betroffenen ausgerichtet sein (vgl. BVerfGE 100, 313 &lt;361 f.&gt;; 154, 152 &lt;290 Rn.\u00a0272&gt;). Die Kontrolle hat sich grunds\u00e4tzlich auf alle wesentlichen Verfahrensschritte der strategischen Telekommunikations\u00fcberwachung und der hiermit verbundenen Datenverarbeitung zu erstrecken (vgl. BVerfGE 100, 313 &lt;361 f.&gt;; 154, 152 &lt;291\u00a0f. Rn.\u00a0278&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"171\">171<\/p>\n<p class=\"justify\">Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung der objektivrechtlichen Kontrolle der strategischen \u00dcberwachung sind besonders hoch. Denn mit der Kontrolle ist ein Ausgleich daf\u00fcr zu schaffen, dass \u00fcbliche rechtsstaatliche Sicherungen in weitem Umfang ausfallen. Zum einen muss die Kontrolle die faktische Schw\u00e4che der individuellen Rechtsschutzm\u00f6glichkeiten ausgleichen, die aus den nur begrenzten Auskunfts- und Benachrichtigungspflichten folgt. Zum anderen hat sie die im Wesentlichen nur finale Anleitung der \u00dcberwachungsbefugnisse zu kompensieren. Dazu hat sie abzusichern, dass das Anordnungs- und Anwendungsverfahren ausreichend strukturiert und durchgehend auf die gesetzlichen Ziele hin ausgerichtet wird. Sie bildet damit ein notwendiges Gegengewicht zu den weiten Handlungsm\u00f6glichkeiten des Bundesnachrichtendienstes (vgl. BVerfGE 154, 152 &lt;290 Rn. 273&gt;; vgl. auch BVerfGE 100, 313 &lt;361 f.&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"172\">172<\/p>\n<p class=\"justify\">Sicherzustellen sind dabei zwei verschiedene Arten von Kontrolle, die sich auch organisationsrechtlich abbilden m\u00fcssen (BVerfGE 154, 152 &lt;291 Rn. 274). Zum einen ist eine Kontrolle durch eine gerichts\u00e4hnlich ausgestaltete Stelle sicherzustellen, die mit Personen in gleichsam richterlicher Unabh\u00e4ngigkeit besetzt ist und abschlie\u00dfend entscheidet. Diese gerichts\u00e4hnliche Kontrolle muss materiell und verfahrensm\u00e4\u00dfig einer gerichtlichen Kontrolle gleichwertig, insbesondere mindestens ebenso wirkungsvoll sein (vgl. BVerfGE 154, 152 &lt;291 Rn.\u00a0275&gt;; zu Art.\u00a010 Abs. 2 Satz\u00a02\u00a0GG: BVerfGE 30, 1 &lt;23&gt;; vgl. zur hinreichenden Wirksamkeit auch BVerfGE 100, 313 &lt;361 f.&gt;). Zum anderen ist eine unabh\u00e4ngige Rechtskontrolle administrativen Charakters einzurichten (n\u00e4her dazu BVerfGE 154, 152 &lt;291 Rn. 276&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"173\">173<\/p>\n<p class=\"justify\">Damit die unabh\u00e4ngige objektivrechtliche Kontrolle effektiv erfolgen kann, ist au\u00dferdem erforderlich, dass Beschr\u00e4nkungsanordnungen auch insoweit begr\u00fcndet werden, als es im Verwaltungsverfahren zu einer \u00c4nderung des urspr\u00fcnglich beantragten Inhalts kommt. Denn nur anhand einer Begr\u00fcndung auch des ge\u00e4nderten Inhalts kann die objektivrechtliche Kontrollinstanz \u00fcberpr\u00fcfen, ob die Voraussetzungen des Artikel 10-Gesetzes bei Anordnung der Beschr\u00e4nkung \u2013 auch bez\u00fcglich der \u00c4nderungen \u2013 eingehalten werden. Eine solche Begr\u00fcndung von \u00c4nderungen am Inhalt der Beschr\u00e4nkungsanordnungen ist ebenfalls zur Wahrung der subjektiven Rechtsschutzm\u00f6glichkeiten der Betroffenen notwendig.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"174\">174<\/p>\n<p class=\"justify\">c) Die Erm\u00e4chtigung zur Datenerhebung und weiteren Datenverarbeitung im Wege der strategischen Inland-Ausland-Fernmeldeaufkl\u00e4rung nach \u00a7\u00a05 Abs.\u00a01 Satz\u00a03 Nr.\u00a08\u00a0G\u00a010 verletzt Art.\u00a010 Abs.\u00a01 GG, weil sie nicht in vollem Umfang dem Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz gen\u00fcgt. Zwar dient diese Erm\u00e4chtigung einem legitimen Zweck\u00a0(aa) und ist geeignet (bb) sowie erforderlich (cc), um diesen Zweck zu erreichen. Jedoch gen\u00fcgt diese Norm den Anforderungen der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit im engeren Sinn an die Begrenzung und Strukturierung der strategischen Inland-Ausland-Fernmeldeaufkl\u00e4rung nicht vollumf\u00e4nglich (dd).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"175\">175<\/p>\n<p class=\"justify\">aa) \u00a7\u00a05 Abs.\u00a01 Satz\u00a03 Nr.\u00a08 G\u00a010 dient einem legitimen Regelungszweck. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die strategische \u00dcberwachung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a05 Abs.\u00a01 Satz\u00a03 Nr.\u00a08 G\u00a010 Erkenntnisse \u00fcber Cybergefahren aus dem Ausland verschaffen, die von au\u00dfen- und sicherheitspolitischer Bedeutung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland sind. Um Cybergefahren aus dem Ausland wirkungsvoll zu begegnen, wird dem Bundesnachrichtendienst eine gesetzliche Befugnis zur Aufkl\u00e4rung von internationalen Cyberangriffen (etwa in Gestalt von Cyberspionage oder Cybersabotage) einger\u00e4umt. Dabei dient die Fr\u00fcherkennung dieser internationalen Cybergefahren dem Schutz der kritischen digitalen Infrastrukturen oder vergleichbar wichtiger informationstechnischer Systeme (vgl. BTDrucks\u00a018\/4654, S.\u00a041).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"176\">176<\/p>\n<p class=\"justify\">Zur kritischen Infrastruktur geh\u00f6ren nach den ma\u00dfgeblichen rechtlichen Regelungen Einrichtungen, Anlagen und Systeme, die von wesentlicher Bedeutung f\u00fcr die Aufrechterhaltung wichtiger gesellschaftlicher Funktionen, der Gesundheit, der Sicherheit und des wirtschaftlichen oder sozialen Wohlergehens der Bev\u00f6lkerung sind und deren St\u00f6rung oder Zerst\u00f6rung erhebliche Auswirkungen auf den Staat h\u00e4tten (vgl. Art. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008\/114\/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 \u00fcber die Ermittlung und Ausweisung europ\u00e4ischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern, ABl EU Nr. L 345 S. 75; vgl. auch \u00a7 2 Abs.\u00a010 des Gesetzes \u00fcber das Bundesamt f\u00fcr Sicherheit in der Informationstechnik \u2013 BSIG; vgl. f\u00fcr die Rechtslage ab dem 18. Oktober 2024: Art.\u00a02 Nummern 1, 4 und 5 der Richtlinie (EU) 2022\/2557 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 \u00fcber die Resilienz kritischer Einrichtungen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008\/114\/EG des Rates, ABl EU Nr. L 333 S. 164). Danach z\u00e4hlen zu den kritischen Einrichtungen etwa Krankenh\u00e4user, die Wasser- und Energieversorgung sowie wichtige Transportinfrastrukturen wie Flugh\u00e4fen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"177\">177<\/p>\n<p class=\"justify\">Mindestens ebenso wichtig sind die informationstechnischen Systeme von Verfassungsorganen oder anderen notwendigen Faktoren des Verfassungslebens (etwa Parteien nach Art. 21 GG: vgl. BVerfGE 144, 20 &lt;194 Rn. 512&gt;; 162, 207 &lt;228 f. Rn.\u00a071&gt; m.w.N. \u2013 \u00c4u\u00dferungsbefugnisse der Bundeskanzlerin; Parlamentsfraktionen gem\u00e4\u00df Art. 38 Abs. 1 Satz\u00a02\u00a0GG: vgl. BVerfGE\u00a084, 304 &lt;324&gt; m.w.N. oder Gerichte nach Art. 92 GG: vgl. BVerfGE\u00a054, 277 &lt;292&gt;; 153, 74 &lt;155 Rn. 143&gt; \u2013 Einheitliches Patentgericht).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"178\">178<\/p>\n<p class=\"justify\">bb) Die Befugnis zur strategischen Inland-Ausland-Fernmeldeaufkl\u00e4rung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a05 Abs.\u00a01 Satz\u00a03 Nr.\u00a08\u00a0G\u00a010 ist auch geeignet, diesen legitimen Zweck zu erreichen. F\u00fcr die Eignung gen\u00fcgt bereits die M\u00f6glichkeit, durch die gesetzliche Regelung den Gesetzeszweck zu f\u00f6rdern. Dabei steht dem Gesetzgeber ein Spielraum zu, der sich auf die Einsch\u00e4tzung und Bewertung der tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse, auf die etwa erforderliche Prognose und auf die Wahl der Mittel bezieht, um die Ziele des Gesetzes zu erreichen (vgl. BVerfGE 159, 223 &lt;305 Rn. 185&gt; m.w.N.; stRspr). Diesen Anforderungen gen\u00fcgt \u00a7\u00a05 Abs.\u00a01 Satz\u00a03 Nr.\u00a08\u00a0G\u00a010, denn es erscheint jedenfalls m\u00f6glich, dass aufgrund dieser Befugnis Erkenntnisse \u00fcber Cybergefahren aus dem Ausland gesammelt werden k\u00f6nnen, die von au\u00dfen- und sicherheitspolitischer Bedeutung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland sind.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"179\">179<\/p>\n<p class=\"justify\">cc) Die \u00dcberwachungserm\u00e4chtigung in \u00a7\u00a05 Abs.\u00a01 Satz\u00a03 Nr.\u00a08 G\u00a010 ist zudem erforderlich zur Zweckerreichung. Ohne die breit angelegte anlasslose Erfassung von Datenstr\u00f6men und deren Auswertung k\u00f6nnten entsprechende Informationen von au\u00dfen- und sicherheitspolitischer Bedeutung nicht gewonnen werden. Ein weniger eingriffsintensives Mittel, das generell vergleichbare Informationen sicherstellte, ist nicht ersichtlich (vgl. BVerfGE 100, 313 &lt;375&gt;; 154, 152 &lt;241 Rn.\u00a0144&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"180\">180<\/p>\n<p class=\"justify\">dd) \u00a7\u00a05 Abs.\u00a01 Satz\u00a03 Nr.\u00a08 G\u00a010 gen\u00fcgt aber nicht in vollem Umfang den Anforderungen der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit im engeren Sinne. Zwar kann die Befugnis zur strategischen Inland-Ausland-Fernmeldeaufkl\u00e4rung trotz ihres besonders hohen Eingriffsgewichts grunds\u00e4tzlich aufgrund des \u00fcberragenden \u00f6ffentlichen Interesses gerade auch an der Aufkl\u00e4rung von internationalen Cybergefahren gerechtfertigt werden (1). Auch begrenzt \u00a7\u00a05 Abs.\u00a01 Satz\u00a03 Nr.\u00a08\u00a0G\u00a010 den Aufkl\u00e4rungszweck hinreichend bestimmt und normenklar auf den Schutz hochrangiger Gemeinschaftsg\u00fcter\u00a0(2). Jedoch fehlt eine hinreichend bestimmte und normenklare Regelung zur Aussonderung von Daten aus der reinen Inlandskommunikation\u00a0(3). Dar\u00fcber hinaus wird \u00a7\u00a05 Abs.\u00a02 Satz\u00a03 in Verbindung mit Satz\u00a02 Nr.\u00a02\u00a0G\u00a010 den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gew\u00e4hrung eines bestimmten und normenklaren Schutzes des Kernbereichs der privaten Lebensgestaltung bez\u00fcglich ausl\u00e4ndischer Personen im Ausland nicht gerecht (4). Zudem sieht \u00a7\u00a05 Abs.\u00a02 Satz\u00a06 G\u00a010 eine zu kurze Aufbewahrungsfrist bei der Dokumentation der Durchf\u00fchrung der strategischen Inland-Ausland-Fernmeldeaufkl\u00e4rung vor (5). Schlie\u00dflich gen\u00fcgt die Ausgestaltung der unabh\u00e4ngigen objektivrechtlichen Kontrolle durch die G 10-Kommission nicht durchgehend den insoweit bestehenden besonders hohen Anforderungen (6).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"181\">181<\/p>\n<p class=\"justify\">(1) Die Befugnis des \u00a7\u00a05 Abs.\u00a01 Satz\u00a03 Nr.\u00a08\u00a0G\u00a010 kann trotz des besonders hohen Eingriffsgewichts der strategischen Inland-Ausland-Fernmeldeaufkl\u00e4rung das seit der letzten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu dieser \u00dcberwachungsbefugnis (BVerfGE 100, 313) erheblich zugenommen hat (vgl. Rn.\u00a0160), grunds\u00e4tzlich gerechtfertigt werden. Denn an der mit \u00a7\u00a05 Abs.\u00a01 Satz\u00a03 Nr.\u00a08\u00a0G\u00a010 bezweckten Fr\u00fcherkennung von Cybergefahren aus dem Ausland, die von au\u00dfen- und sicherheitspolitischer Bedeutung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland sind, zum Schutz von kritischen digitalen Infrastrukturen oder vergleichbar wichtigen informationstechnischen Systemen besteht ein \u00fcberragendes \u00f6ffentliches Interesse.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"182\">182<\/p>\n<p class=\"justify\">Das Interesse an einer wirksamen Fr\u00fcherkennung der Gefahr von internationalen Cyberangriffen auf die kritische digitale Infrastruktur oder vergleichbar wichtige informationstechnische Systeme ist besonders gro\u00df. Die Zahl der internationalen Cyberangriffe auf informationstechnische Systeme in der Bundesrepublik Deutschland ist hoch und nimmt weiterhin zu (vgl. Bundesamt f\u00fcr Sicherheit in der Informationstechnik \u2013 BSI, Lageberichte zur IT-Sicherheit in Deutschland 2019, S.\u00a047; 2020, S. 54; 2022, S. 11, 69 und 2023, S. 9, 62; vgl. zur Bedrohungslage in der Europ\u00e4ischen Union: Agentur der Europ\u00e4ischen Union f\u00fcr Cybersicherheit \u2013 ENISA, Threat Landscape 2021, S.\u00a07; 2022, S. 7; 2023, S. 4; Agentur der Europ\u00e4ischen Union f\u00fcr die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung \u2013 Europol, Spotlight Report Cyber Attacks, 2023, S.\u00a020). In der Bundesrepublik \u00fcberstiegen in den Jahren 2022 und 2023 die festgestellten Cyber-Auslandstaten, bei denen die Sch\u00e4den in Deutschland verursacht werden, aber der Aufenthaltsort des T\u00e4ters im Ausland liegt, die jeweils registrierten Cyber-Inlandstaten (vgl. BKA, Bundeslagebilder Cybercrime 2022, S.\u00a06; 2023, S.\u00a08; die gesamtwirtschaftlichen Sch\u00e4den, die unmittelbar aus Cyberangriffen resultieren, werden in der Bundesrepublik im Jahr 2023 mit 148 Milliarden Euro beziffert, vgl. BKA, Bundeslagebild Cybercrime 2023, S. 1, 23). Dabei zielen Cyberangriffe gerade auch auf kritische Infrastrukturen ab und beeintr\u00e4chtigen deren Funktionieren erheblich (vgl. ENISA, Threat Landscape 2021, S. 29; BSI, Lageberichte zur IT-Sicherheit in Deutschland 2019, S.\u00a047; 2020, S. 54; 2022, S. 11, 69 und 2023, S. 9, 62).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"183\">183<\/p>\n<p class=\"justify\">Das Gef\u00e4hrdungspotential internationaler Cyberangriffe ist au\u00dferordentlich hoch. Im Zuge der digitalen Transformation der Gesellschaft, Wirtschaft, Verwaltung und Politik h\u00e4ngen nahezu alle Lebensbereiche immer st\u00e4rker von einer funktionierenden digitalen Infrastruktur und deren Sicherheit ab. Die zentrale Bedeutung sicherer und funktionsf\u00e4higer informationstechnischer Systeme f\u00fcr die grundrechtliche Freiheitsverwirklichung (vgl. BVerfGE 120, 274 &lt;303 ff.&gt;; 158, 170 &lt;185 Rn. 33&gt; \u2013 IT-Sicherheitsl\u00fccken) nimmt stetig zu. Auch die Verfassungsorgane und die anderen notwendigen Einrichtungen des Verfassungslebens sind zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in zunehmendem Ma\u00dfe von der Nutzung informationstechnischer Systeme abh\u00e4ngig. Denn die Umstellung ehemals analoger Vorg\u00e4nge auf digitale Prozesse und nicht zuletzt die immer breitere mobile Nutzung informationstechnischer Systeme erh\u00f6hen die Abh\u00e4ngigkeit von Informationstechnologie auch staatlicher Akteure (vgl. BVerfGE 158, 170 &lt;185 Rn.\u00a033&gt;). Zudem haben Bedrohungen aus dem Ausland durch die Weiterentwicklung der internationalen Kommunikation und durch eine generelle engere grenz\u00fcberschreitende Verflechtung der Lebensbedingungen im Allgemeinen, erheblich zugenommen (vgl. BVerfGE 154, 152 &lt;248\u00a0f. Rn.\u00a0163&gt;). Die F\u00e4higkeiten der Akteure, von denen die Cyberbedrohungen ausgehen, sind inzwischen beachtlich und entwickeln sich kontinuierlich weiter (vgl. EGMR &lt;GK&gt;, Big Brother Watch et al. v. the United Kingdom, Urteil vom 25. Mai 2021, Nr.\u00a058170\/13 u.a., Rn.\u00a0323; ENISA, Threat Landscape 2020, S. 8).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"184\">184<\/p>\n<p class=\"justify\">Vor diesem Hintergrund betreffen die in das Gesetz aufgenommenen internationalen Cybergefahren in \u00a7 5 Abs. 1 Satz\u00a03 Nr.\u00a08 G 10 hochrangige Gemeinschaftsg\u00fcter, deren Verletzung schwere Sch\u00e4den f\u00fcr den \u00e4u\u00dferen und inneren Frieden und die Rechtsg\u00fcter Einzelner zur Folge h\u00e4tte (vgl. BVerfGE 100, 313 &lt;373&gt;; 154, 152 &lt;248 f. Rn. 163&gt;). Internationale Cyberangriffe auf kritische digitale Infrastrukturen oder vergleichbar wichtige informationstechnische Systeme zielen auf eine Destabilisierung des Gemeinwesens und k\u00f6nnen zur Bedrohung f\u00fcr die verfassungsm\u00e4\u00dfige Ordnung, den Bestand und die Sicherheit des Bundes oder der L\u00e4nder sowie f\u00fcr Leib, Leben und Freiheit werden (vgl. BVerfGE 154, 152 &lt;248\u00a0f. Rn.\u00a0163&gt;). Durch internationale Cyberangriffe sind feindlich gesinnte staatliche und nichtstaatliche Akteure in der Lage, die digitale Infrastruktur und das einwandfreie Funktionieren demokratischer Verfahren zu st\u00f6ren und damit die nationale Sicherheit zu bedrohen (vgl. EGMR &lt;GK&gt;, Big Brother Watch et al. v. the United Kingdom, Urteil vom 25. Mai 2021, Nr.\u00a058170\/13 u.a., Rn.\u00a0323). Die Gefahr von internationalen Cyberangriffen kann letztlich sogar ein vergleichbares Ausma\u00df erreichen wie die Gefahr eines bewaffneten Angriffs auf die Bundesrepublik Deutschland, die in \u00a7 5 Abs. 1 Satz 3 Nr.\u00a01\u00a0G\u00a010 von Anfang an als legitimer Grund f\u00fcr die strategische Fernmelde\u00fcberwachung anerkannt worden ist (vgl. insoweit BVerfGE 67, 157 &lt;178&gt;; 100, 313 &lt;373&gt;). In der digital transformierten Gesellschaft k\u00f6nnen gezielte und umfassende Cyberangriffe auf die IT-Infrastruktur elementarer und \u00fcberlebenswichtiger Bereiche (etwa die Versorgung mit Wasser und Energie sowie das Transport- und Gesundheitswesen) wie ein bewaffneter Angriff wirken. Sowohl internationale Cyberangriffe als auch bewaffnete Angriffe k\u00f6nnen das Wohlergehen der Bev\u00f6lkerung, die freiheitlich-demokratische Ordnung und sogar die Existenz des Staates in Frage stellen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"185\">185<\/p>\n<p class=\"justify\">(2) Die \u00dcberwachungsbefugnis in \u00a7\u00a05 Abs.\u00a01 Satz\u00a03 Nr.\u00a08 G\u00a010 wird entgegen der Ansicht der Beschwerdef\u00fchrenden in beiden Verfassungsbeschwerden auch hinreichend bestimmt und normenklar auf den Schutz hochrangiger Gemeinschaftsg\u00fcter, deren Verletzung schwere Sch\u00e4den f\u00fcr den \u00e4u\u00dferen und inneren Frieden und die Rechtsg\u00fcter Einzelner zur Folge h\u00e4tte, begrenzt (a). Auch die Art der Cyberbedrohungen, die von dieser Norm erfasst werden, ist hinreichend bestimmt und normenklar geregelt (b).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"186\">186<\/p>\n<p class=\"justify\">(a) Der Anwendungsbereich des \u00a7\u00a05 Abs.\u00a01 Satz\u00a03 Nr.\u00a08 G\u00a010 l\u00e4sst sich ohne gr\u00f6\u00dfere Schwierigkeiten mit Hilfe der anerkannten Auslegungsm\u00f6glichkeiten dahin konkretisieren, dass diese Befugnis lediglich dem Schutz von hochrangigen Gemeinschaftsg\u00fctern dient.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"187\">187<\/p>\n<p class=\"justify\">\u00dcberwachungsma\u00dfnahmen des Bundesnachrichtendienstes nach \u00a7\u00a05 Abs.\u00a01 Satz\u00a03 Nr.\u00a08\u00a0G\u00a010 sind nur im Rahmen der allgemeinen Aufgabenzuweisung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a01 Abs.\u00a01 Nr.\u00a02\u00a0G\u00a010 in Verbindung mit \u00a7\u00a01 Abs.\u00a02 BNDG zul\u00e4ssig, also nur zur Gewinnung von Erkenntnissen \u00fcber solche Cybergefahren, die von au\u00dfen- und sicherheitspolitischer Bedeutung sind und damit eine internationale Dimension aufweisen (vgl. BTDrucks\u00a018\/4654, S.\u00a041, vgl. auch oben Rn. 148).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"188\">188<\/p>\n<p class=\"justify\">\u00a7 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 G 10 dient allein dem Schutz der kritischen digitalen Infrastrukturen oder vergleichbar wichtiger informationstechnischer Systeme (vgl. BTDrucks 18\/4654, S. 41). Damit verbunden ist der Schutz hochrangiger Gemeinschaftsg\u00fcter, deren Verletzung schwere Sch\u00e4den f\u00fcr den \u00e4u\u00dferen und inneren Frieden oder die Rechtsg\u00fcter Einzelner zur Folge h\u00e4tte (vgl. ausf\u00fchrlich oben Rn. 175 ff.).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"189\">189<\/p>\n<p class=\"justify\">Dar\u00fcber hinaus l\u00e4sst sich die Beschr\u00e4nkung des Anwendungsbereichs von \u00a7\u00a05 Abs.\u00a01 Satz\u00a03 Nr.\u00a08\u00a0G\u00a010 auf F\u00e4lle von erheblicher Bedeutung anhand eines Vergleichs mit den anderen Gefahrenbereichen des \u00a7\u00a05 Abs.\u00a01 Satz\u00a03 G\u00a010 (Nummern 1 bis 7) bestimmen. Je n\u00e4her die Auswirkungen einer Cyberbedrohung den Gefahren f\u00fcr die dort genannten Schutzg\u00fcter kommen, desto eher ist von einer \u201eerheblichen Bedeutung\u201c auszugehen. Vor diesem Hintergrund ergibt sich entgegen der Ansicht der Beschwerdef\u00fchrenden beider Verfassungsbeschwerden hinreichend bestimmt, dass der Begriff des \u201einternationalen kriminellen Cyberangriffs\u201c anhand des Merkmals \u201ein F\u00e4llen von erheblicher Bedeutung\u201c so auszulegen ist, dass lediglich Angriffe auf hochrangige Gemeinschaftsg\u00fcter und nicht alle F\u00e4lle der internationalen Cyberkriminalit\u00e4t erfasst werden.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"190\">190<\/p>\n<p class=\"justify\">(b) Hinreichend bestimmt und normenklar ist schlie\u00dflich die Variante der \u201evergleichbaren sch\u00e4dlich wirkenden informationstechnischen Mittel\u201c, die neben dem Angriff \u201emittels Schadprogrammen\u201c in \u00a7\u00a05 Abs.\u00a01 Satz\u00a03 Nr.\u00a08\u00a0G\u00a010 aufgef\u00fchrt ist. Aus der Gesetzentwurfsbegr\u00fcndung folgt, dass damit vor allem \u00dcberlastungsangriffe mit dem Ziel der Sabotage, Vort\u00e4uschen einer Identit\u00e4t, um beispielsweise an Zugangsinformationen zu gelangen, Angriffe auf informationstechnische Systeme unter Umgehung von physikalischen Grenzen und Hardwaremanipulation von Netzwerkger\u00e4ten erfasst werden sollen (vgl.\u00a0BTDrucks\u00a018\/4654, S.\u00a041). Die Bundesregierung hat zutreffend darauf hingewiesen, dass aufgrund der Diversit\u00e4t von Angriffen auf informationstechnische Systeme hinsichtlich der technischen Durchf\u00fchrung eine genauere Umschreibung der Cyberangriffe nicht m\u00f6glich sein d\u00fcrfte.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"191\">191<\/p>\n<p class=\"justify\">(3) Demgegen\u00fcber ist die Befugnis zur strategischen Inland-Ausland-Fernmeldeaufkl\u00e4rung nach \u00a7\u00a05 Abs.\u00a01 Satz\u00a03 Nr.\u00a08 G\u00a010 nicht \u2013 wie verfassungsrechtlich geboten (vgl. BVerfGE\u00a0154, 152 &lt;251\u00a0ff. Rn.\u00a0170\u00a0ff.&gt;) \u2013 durch eine hinreichend bestimmte und normenklare Regelung zur Aussonderung von Daten aus rein inl\u00e4ndischen Telekommunikationsverkehren begrenzt und ausgestaltet.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"192\">192<\/p>\n<p class=\"justify\">Bei der Durchf\u00fchrung der strategischen Inland-Ausland-Fernmeldeaufkl\u00e4rung werden zwingend auch Daten aus rein inl\u00e4ndischen Telekommunikationsverkehren miterfasst. Zwar sieht \u00a7 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 G 10 vor, dass nur internationale Telekommunikationsbeziehungen \u00fcberwacht werden d\u00fcrfen. Jedoch kann der Bundesnachrichtendienst die Erfassung der Telekommunikationsrohdatenstr\u00f6me\u2013 jedenfalls bei der digitalen, paketvermittelten Telekommunikation (vgl. BTDrucks 18\/12850, S. 713 ff.), die in der Praxis den weit \u00fcberwiegenden Anteil der internationalen Telekommunikation ausmacht (unter anderem die gesamte Kommunikation \u00fcber das Internet) \u2013 nicht auf Daten aus Telekommunikationsverkehren mit Auslandsbezug beschr\u00e4nken (vgl. BVerfGE 154, 152 &lt;301 Rn. 304&gt;; Lachenmann, D\u00d6V 2016, S. 501 &lt;504&gt;; L\u00f6ffelmann, in: Dietrich\/Eiffler, Handbuch des Rechts der Nachrichtendienste, 2017, 6. Teil, \u00a7\u00a04 Rn.\u00a0142; Bergemann, in: Lisken\/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 7. Aufl. 2021, H. Rn.\u200982 m.w.N.).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"193\">193<\/p>\n<p class=\"justify\">Das Artikel 10-Gesetz enth\u00e4lt keine Vorgaben dazu, wie mit diesen notwendig miterfassten Daten aus rein inl\u00e4ndischen Telekommunikationsverkehren umzugehen ist. Zwar findet in der Praxis nach Angaben der Bundesregierung eine automatische Filterung und Aussonderung der rein inl\u00e4ndischen Telekommunikationsdaten statt. Dies entbindet aber nicht den Gesetzgeber von seiner verfassungsrechtlichen Verpflichtung, bestimmt und normenklar zu regeln, dass Daten aus der rein inl\u00e4ndischen Telekommunikation mit allen zur Verf\u00fcgung stehenden Mitteln technisch herausgefiltert und spurenlos gel\u00f6scht werden m\u00fcssen, bevor eine manuelle Auswertung erfolgt. Au\u00dferdem ist zu regeln, dass die Filtermethoden kontinuierlich fortzuentwickeln sind (vgl. oben Rn. 165).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"194\">194<\/p>\n<p class=\"justify\">(4) Ebenfalls nicht in vollem Umfang ausreichend sind die Vorkehrungen zum Schutz des Kernbereichs der privaten Lebensgestaltung.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"195\">195<\/p>\n<p class=\"justify\">(a) Bez\u00fcglich ausl\u00e4ndischer Personen im Ausland wird \u00a7\u00a05 Abs.\u00a02 Satz\u00a03 in Verbindung mit Satz\u00a02 Nr.\u00a02 G\u00a010 den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gew\u00e4hrleistung eines hinreichend bestimmten und normenklaren Schutzes des Kernbereichs der privaten Lebensgestaltung nicht gerecht. \u00a7\u00a05 Abs.\u00a02 Satz\u00a03 G\u00a010 macht nach seinem Wortlaut und seiner Systematik f\u00fcr ausl\u00e4ndische Personen im Ausland eine Ausnahme von dem Verbot nach \u00a7\u00a05 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 Nr.\u00a02 G\u00a010, Suchbegriffe betreffend den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung zu verwenden. Nach seiner Formulierung (\u201eDies gilt nicht f\u00fcr Telekommunikationsanschl\u00fcsse im Ausland\u201c) und seiner systematischen Stellung bezieht sich die Ausnahme des \u00a7\u00a05 Abs.\u00a02 Satz\u00a03 G\u00a010 auf den gesamten vorherigen \u00a7\u00a05 Abs.\u00a02 Satz\u00a02\u00a0G\u00a010, ohne zwischen \u00a7\u00a05 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 Nr.\u00a01 (Verbot der gezielten Erfassung bestimmter Telekommunikationsanschl\u00fcsse) und Nr.\u00a02\u00a0G\u00a010 (Verbot der Verwendung von Suchbegriffen, die den Kernbereich betreffen) zu differenzieren.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"196\">196<\/p>\n<p class=\"justify\">Dies ist nicht mit Art.\u200910 Abs.\u20091 in Verbindung mit Art.\u00a01 Abs.\u00a01 GG vereinbar. Die gezielte Kernbereichserfassung ist auch gegen\u00fcber ausl\u00e4ndischen Personen im Ausland unzul\u00e4ssig (vgl. BVerfGE 154, 152 &lt;263 Rn.\u00a0204&gt;), so dass Suchbegriffe, die den Kernbereich der Lebensgestaltung betreffen, gegen\u00fcber diesen Personen nicht eingesetzt werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"197\">197<\/p>\n<p class=\"justify\">Zwar steht \u00a7\u00a05 Abs.\u00a02 Satz\u00a03 in Verbindung mit Satz\u00a02 Nr.\u00a02 G\u00a010 in einem Spannungsverh\u00e4ltnis zu dem ebenfalls im Jahre 2009 eingef\u00fchrten \u00a7\u00a05a\u00a0G\u00a010, der ein unbedingtes und allgemeines Erfassungsverbot f\u00fcr Kommunikationsinhalte aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung vorsieht. Aus der Gesetzentwurfsbegr\u00fcndung zur Einf\u00fchrung des \u00a7\u00a05a G\u00a010 ergibt sich zudem, dass der Gesetzgeber \u00a7\u00a05 Abs.\u00a02 Satz\u00a03\u00a0G\u00a010 lediglich als Ausnahme zu \u00a7\u00a05 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 Nr.\u00a01 G\u00a010 ansieht, durch die zugelassen werden sollte, ausl\u00e4ndische Telekommunikationsanschl\u00fcsse (etwa Telefonnummern oder E-Mail-Adressen) als sogenannte formale Suchbegriffe zu verwenden, nicht aber als Ausnahme zu dem Verbot des \u00a7\u00a05 Abs.\u00a02 Satz 2 Nr.\u00a02\u00a0G\u00a010, Suchbegriffe zu verwenden, die den Kernbereich betreffen (vgl. BTDrucks 16\/12448, S.\u00a011).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"198\">198<\/p>\n<p class=\"justify\">Jedoch schlie\u00dft \u00a7\u00a05 Abs.\u00a02 Satz\u00a03 G\u00a010 auch nach der Gesetzentwurfsbegr\u00fcndung jedenfalls nicht hinreichend bestimmt und normenklar die Verwendung von Suchbegriffen aus, die den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung betreffen. Denn die Auslegung nach Wortlaut und Systematik einerseits und die historische Auslegung andererseits stehen sich gegen\u00fcber und widersprechen sich, ohne dass der historischen Auslegung eindeutig der Vorrang zukommen w\u00fcrde. Damit wird \u00a7\u00a05 Abs.\u00a02 Satz\u00a03 G\u00a010 den besonders strengen Anforderungen an die Bestimmtheit und Normenklarheit bei der heimlichen Erhebung und weiteren Verarbeitung von Daten (ausf\u00fchrlich dazu oben Rn. 154) nicht gerecht.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"199\">199<\/p>\n<p class=\"justify\">(b) Nicht zu beanstanden ist demgegen\u00fcber der Kernbereichsschutz f\u00fcr deutsche Staatsangeh\u00f6rige und inl\u00e4ndische Personen auf der Datenerhebungsebene gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a05 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 Nr.\u00a02 und \u00a7\u00a05a Satz\u00a01\u00a0G\u00a010. Bei der strategischen Inland-Ausland-Fernmeldeaufkl\u00e4rung sind auf der Ebene der Datenerhebung \u00fcber das Verbot der gezielten Kernbereichserfassung hinausgehende gesetzliche Vorkehrungen nicht geboten (vgl. BVerfGE 154, 152 &lt;264 Rn.\u00a0206&gt;; ausf\u00fchrlich oben Rn. 167). Dieses Verbot der gezielten Kernbereichserfassung ist in \u00a7\u00a05 Abs.\u00a02 Satz 2 Nr.\u00a02 und \u00a7\u00a05a Satz\u00a01 G\u00a010 im Hinblick auf deutsche Staatsangeh\u00f6rige und inl\u00e4ndische Personen hinreichend bestimmt und normenklar gesetzlich geregelt. Gegen\u00fcber diesen Personen d\u00fcrfen nach \u00a7 5 Abs.\u00a02 Satz 2 Nr. 2 G 10 keine Suchbegriffe verwendet werden, die den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung betreffen. Zudem d\u00fcrfen gem\u00e4\u00df \u00a7 5a Satz 1 G\u00a010 durch Beschr\u00e4nkungen nach \u00a7 1 Abs. 1 Nr.\u00a02\u00a0G\u00a010, also auch durch Ma\u00dfnahmen der strategischen Inland-Ausland-Fernmeldeaufkl\u00e4rung, keine Kommunikationsinhalte aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erfasst werden.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"200\">200<\/p>\n<p class=\"justify\">(5) Auch die Regelung in \u00a7\u00a05 Abs.\u00a02 Satz\u00a06\u00a0G\u00a010 \u00fcber die Frist f\u00fcr die L\u00f6schung der Dokumentation der Durchf\u00fchrung der strategischen Inland-Ausland-Fernmeldeaufkl\u00e4rung wird den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht, denn sie ist zu kurz bemessen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"201\">201<\/p>\n<p class=\"justify\">Nach \u00a7\u00a05 Abs.\u00a02 Satz\u00a04 G\u00a010 ist die Durchf\u00fchrung der strategischen Inland-Ausland-Fernmeldeaufkl\u00e4rung zu protokollieren. Auf diese Weise soll eine korrekte Handhabung der \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen durch eine l\u00fcckenlose Dokumentation gew\u00e4hrleistet werden (vgl. BTDrucks 12\/6853, S.\u00a043 zum inhaltsgleichen \u00a7\u00a03 Abs.\u00a02 Satz\u00a05 G\u00a010 1994). Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a05 Abs.\u00a02 Satz\u00a06 G\u00a010 ist diese Dokumentation am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt, zu l\u00f6schen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"202\">202<\/p>\n<p class=\"justify\">(a) Allerdings ist die L\u00f6schungsfrist des \u00a7\u00a05 Abs.\u00a02 Satz\u00a06 G\u00a010 ausreichend lang bemessen, um eine effektive objektivrechtliche Kontrolle durch die G\u00a010-Kommission zu erm\u00f6glichen. Denn die G\u00a010-Kommission, deren Kontrollbefugnis sich auf die gesamte Verarbeitung der nach dem Artikel 10-Gesetz erlangten personenbezogenen Daten erstreckt (vgl. \u00a7\u00a015 Abs.\u00a05 Satz\u00a02\u00a0G\u00a010), tritt mindestens einmal im Monat zusammen (vgl. \u00a7\u00a015 Abs.\u00a04 Satz\u00a01 G\u00a010). Angesichts dieser monatlichen Kontrollfrequenz liegen die Protokolldaten bei typisierender Betrachtung im Rahmen der n\u00e4chsten periodisch anstehenden objektivrechtlichen Kontrolle durch die G\u00a010-Kommission jeweils noch vor, bevor sie gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a05 Abs.\u00a02 Satz\u00a06 G\u00a010 zu l\u00f6schen sind.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"203\">203<\/p>\n<p class=\"justify\">Zwar hat das Bundesverfassungsgericht eine gleichlautende Aufbewahrungsfrist, also die L\u00f6schung am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung der Daten folgt, f\u00fcr zu kurz zur Durchf\u00fchrung auch der objektivrechtlichen Kontrolle angesehen (vgl. BVerfGE\u00a0141, 220 &lt;302\u00a0f. Rn.\u00a0205, 323 Rn.\u00a0272&gt;). Jedoch unterscheidet sich die Frequenz der objektivrechtlichen Kontrolle der strategischen Inland-Ausland-Fernmeldeaufkl\u00e4rung durch die G\u00a010-Kommission erheblich von der H\u00e4ufigkeit der Kontrolle der Datenverarbeitung durch den Datenschutzbeauftragten nach dem Gesetz \u00fcber das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der L\u00e4nder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten a.F. (BKAG a.F.), auf die sich das Urteil (BVerfGE 141, 220) bezog. Diesem Urteil lag n\u00e4mlich die Annahme zugrunde, dass die Kontrolle durch den Datenschutzbeauftragten lediglich in Abst\u00e4nden von bis zu zwei Jahren durchzuf\u00fchren waren (vgl. BVerfGE 141, 220 &lt;285 Rn.\u00a0141&gt;), also deutlich seltener als die monatlichen Kontrollen durch die G\u00a010-Kommission.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"204\">204<\/p>\n<p class=\"justify\">(b) Demgegen\u00fcber ist die L\u00f6schungsfrist des \u00a7\u00a05 Abs.\u00a02 Satz\u00a06 G\u00a010 zu kurz, um den von der \u00dcberwachung Betroffenen effektiven subjektiven Rechtsschutz zu erm\u00f6glichen (vgl. BVerfGE\u00a0141, 220 &lt;302\u00a0f. Rn.\u00a0205, 323 Rn.\u00a0272&gt;). Bei typisierender Betrachtung ist n\u00e4mlich nicht sichergestellt, dass die Daten der Protokollierung nach \u00a7 5 Abs. 2 Satz 4 G 10 noch vorhanden sind, wenn ein Betroffener von einer \u00dcberwachungsma\u00dfnahme benachrichtigt wird. Denn die starre L\u00f6schungsfrist des \u00a7 5 Abs. 2 Satz 6 G 10, die im Zeitpunkt der Protokollierung zu laufen beginnt, nimmt keinen Bezug auf die Regelungen zur Benachrichtigung nach \u00a7\u00a012\u00a0G 10. Dies w\u00e4re aber erforderlich, denn die Benachrichtigung erfolgt gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a012 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 in Verbindung mit Abs.\u00a01 Satz\u00a01 G\u00a010 erst nach der endg\u00fcltigen Einstellung der jeweiligen Ma\u00dfnahme. Dass die Protokolldaten zu diesem Zeitpunkt der endg\u00fcltigen Einstellung noch vorhanden sind, ist nicht sichergestellt. Denn zum einen kann die Beschr\u00e4nkungsanordnung \u2013 auch mehrfach \u2013 verl\u00e4ngert werden. Zum anderen kann die Benachrichtigung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a012 Abs.\u00a02 in Verbindung mit Abs.\u00a01 Satz\u00a02 G\u00a010 auch f\u00fcr einen l\u00e4ngeren Zeitraum zur\u00fcckgestellt werden, weil eine Gef\u00e4hrdung des Zwecks der Beschr\u00e4nkung nicht ausgeschlossen werden kann oder weil der Eintritt \u00fcbergreifender Nachteile f\u00fcr das Wohl des Bundes oder eines Landes absehbar ist. In beiden Fallgruppen kann der Zeitpunkt der endg\u00fcltigen Einstellung der Beschr\u00e4nkungsma\u00dfnahme und damit der Benachrichtigung nach dem Ende des Kalenderjahres liegen, das dem Jahr der Protokollierung folgt.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"205\">205<\/p>\n<p class=\"justify\">Nichts anderes folgt daraus, dass das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Beeintr\u00e4chtigung des subjektiven Rechtsschutzes durch starre L\u00f6schungsfristen (vgl. BVerfGE 141, 220 &lt;302\u00a0f. Rn.\u00a0205, 323 Rn.\u00a0272&gt;) als nicht auf die L\u00f6schungsfrist in \u00a7\u00a05 Abs.\u00a02 Satz\u00a06 G\u00a010 \u00fcbertragbar angesehen hat (vgl. BVerwGE\u00a0157, 8 &lt;17 Rn.\u00a026&gt;). Das Bundesverwaltungsgericht bezog sich auf Daten, die im Rahmen der strategischen Inland-Ausland-Fernmeldeaufkl\u00e4rung erfasst und unmittelbar nach Erfassung oder Relevanzpr\u00fcfung wieder gel\u00f6scht wurden. Dabei st\u00fctzte sich das Bundesverwaltungsgericht ma\u00dfgeblich darauf, dass f\u00fcr diese unverz\u00fcglich gel\u00f6schten Daten gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs.\u00a01\u00a0G\u00a010 keine Benachrichtigungspflicht bestehe, so dass der subjektive Rechtsschutz durch die starre Frist f\u00fcr die L\u00f6schung der Daten nicht beeintr\u00e4chtigt werden k\u00f6nne (vgl. BVerwGE\u00a0157, 8 &lt;13 ff. Rn.\u00a020\u00a0ff.&gt;). Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist auf solche F\u00e4lle, in denen die erhobenen Daten nicht unverz\u00fcglich gel\u00f6scht werden und deshalb eine Benachrichtigungspflicht nach \u00a7 12 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 G\u00a010 besteht, nicht anwendbar. Vielmehr ist aufgrund der F\u00e4lle, in denen eine Benachrichtigungspflicht besteht, die Frist zur L\u00f6schung der Protokolldaten in \u00a7\u00a05 Abs.\u00a02 Satz\u00a06 G\u00a010 so zu bemessen, dass die Protokolle bei typisierender Betrachtung nach der Benachrichtigung der Betroffenen noch vorliegen, wie etwa in \u00a7 5a Satz 7 G 10.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"206\">206<\/p>\n<p class=\"justify\">Entgegen der Ansicht der Bundesregierung ist auch nicht hinreichend bestimmt und normenklar sichergestellt, dass die L\u00f6schung der Protokolldaten am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt, unterbleibt, soweit die Daten f\u00fcr eine Mitteilung nach \u00a7\u00a012 Abs.\u00a02\u00a0G\u00a010 oder f\u00fcr eine gerichtliche Nachpr\u00fcfung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Beschr\u00e4nkungsma\u00dfnahme von Bedeutung sein k\u00f6nnten. Es fehlt insoweit an jeglichem normativen Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr eine solche Ausnahme von der L\u00f6schungspflicht in \u00a7\u00a05 Abs.\u00a02 Satz\u00a06 G\u00a010. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sich eine solche Ausnahme aus \u00a7\u00a06 Abs.\u00a01 Satz\u00a06\u00a0G\u00a010 ergeben k\u00f6nnte, denn diese Norm steht in einem anderen Regelungszusammenhang und bezieht sich nach seiner systematischen Stellung auf die L\u00f6schungspflichten in \u00a7 6 Abs. 1 G 10. Aufgrund der gegen eine Anwendbarkeit auf die L\u00f6schungspflicht in \u00a7\u00a05 Abs.\u00a02 Satz\u00a06 G\u00a010 sprechenden systematischen Auslegung w\u00e4re eine solche Ausnahme von der L\u00f6schungspflicht jedenfalls nicht hinreichend bestimmt und normenklar geregelt.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"207\">207<\/p>\n<p class=\"justify\">(6) Zudem wird die Ausgestaltung der unabh\u00e4ngigen objektivrechtlichen Kontrolle der strategischen Inland-Ausland-Fernmelde\u00fcberwachung nach dem Artikel 10-Gesetz den besonders hohen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht in vollem Umfang gerecht.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"208\">208<\/p>\n<p class=\"justify\">(a) Zum einen sind die Mitglieder der G\u00a010-Kommission nicht wie verfassungsrechtlich geboten hauptamtlich t\u00e4tig. Als Ersatz f\u00fcr den in erheblichem Umfang eingeschr\u00e4nkten subjektiven Rechtsschutz gegen Ma\u00dfnahmen der strategischen Auslandsfernmeldeaufkl\u00e4rung ist eine fachlich kompetente, professionalisierte gerichts\u00e4hnliche Kontrolle sicherzustellen, die materiell und verfahrensm\u00e4\u00dfig einer gerichtlichen Kontrolle gleichwertig, insbesondere mindestens ebenso wirkungsvoll ist (vgl. ausf\u00fchrlich oben Rn. 172). Daf\u00fcr reicht es nicht aus, die Durchf\u00fchrung der Kontrolle im Wesentlichen auf eine ehrenamtliche Amtsaus\u00fcbung zu st\u00fctzen (vgl. BVerfGE 154, 152 &lt;295 Rn.\u00a0287&gt;). Dem wird die gesetzliche Ausgestaltung in \u00a7\u00a015 Abs.\u00a01 Satz\u00a04 G\u00a010 nicht gerecht, denn danach haben die Mitglieder der G 10-Kommission lediglich ein \u00f6ffentliches Ehrenamt inne.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"209\">209<\/p>\n<p class=\"justify\">(b) Zudem stellt das Artikel 10-Gesetz nicht sicher, dass eine richterliche Perspektive in der G\u00a010-Kommission vertreten ist. Um die Gerichts\u00e4hnlichkeit der Kontrolle sicherzustellen, ist bei der Zusammensetzung des gerichts\u00e4hnlichen Kontrollorgans zu gew\u00e4hrleisten, dass die richterliche Perspektive in diesem Kontrollorgan vertreten ist. Dies setzt voraus, dass dem gerichts\u00e4hnlichen Kontrollorgan auch Mitglieder mit richterlicher Erfahrung angeh\u00f6ren (vgl. BVerfGE 154, 152 &lt;295 Rn.\u00a0286&gt;). Auch wenn das Parlamentarische Kontrollgremium in der Vergangenheit in der Praxis regelm\u00e4\u00dfig auch Richter zu Mitgliedern der G\u00a010-Kommission bestellt hat, ist dies doch gesetzlich nicht vorausgesetzt. Nach \u00a7\u00a015 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 G\u00a010 gen\u00fcgt insoweit, dass eine Mehrzahl der Mitglieder sowie deren Stellvertreter zwar die Bef\u00e4higung zum Richteramt haben muss, aber nicht notwendig richterliche Erfahrung.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"210\">210<\/p>\n<p class=\"justify\">(c) Schlie\u00dflich wird eine umfassende objektivrechtliche Kontrolle \u2013 und (soweit er\u00f6ffnet) effektiver subjektiver Rechtsschutz Betroffener \u2013 deshalb nicht hinreichend erm\u00f6glicht, weil gesetzlich nicht sichergestellt ist, dass Beschr\u00e4nkungsanordnungen auch insoweit begr\u00fcndet werden, als es im Verwaltungsverfahren zu einer \u00c4nderung ihres Inhalts kommt. Zwar ist der Bundesnachrichtendienst gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 3 Satz\u00a01 G 10 verpflichtet, seinen Antrag auf Anordnung einer Beschr\u00e4nkung zu begr\u00fcnden. Jedoch sieht das Artikel\u00a010-Gesetz keine Pflicht zur Begr\u00fcndung vor, soweit das Bundesministerium des Innern und f\u00fcr Heimat bei Anordnung der Beschr\u00e4nkung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a010 G 10 \u00c4nderungen an dem Antrag des Bundesnachrichtendienstes vornimmt. Das zust\u00e4ndige Bundesministerium ist nach \u00a7 10 Abs. 2 Satz\u00a01\u00a0G\u00a010 lediglich verpflichtet, die beantragte Beschr\u00e4nkung schriftlich anzuordnen, Begr\u00fcndungserfordernisse sind hingegen gesetzlich nicht geregelt.<\/p>\n<h3><strong>D.\u00a0<\/strong><\/h3>\n<h3>I.<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"211\">211<\/p>\n<p class=\"justify\">Im Ergebnis gen\u00fcgen die zul\u00e4ssig angegriffenen Normen den verfassungsrechtlichen Anforderungen nur teilweise. Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit begr\u00fcndet.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"212\">212<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Erm\u00e4chtigung zur Datenerhebung und weiteren Datenverarbeitung im Wege der strategischen Inland-Ausland-Fernmeldeaufkl\u00e4rung nach \u00a7\u00a05 Abs.\u00a01 Satz\u00a03 Nr.\u00a08\u00a0G\u00a010 ist nicht mit Art. 10 Abs.\u00a01 GG vereinbar, denn es fehlt eine hinreichende Regelung zur Aussonderung von Daten aus rein inl\u00e4ndischen Telekommunikationsverkehren, der Kernbereichsschutz f\u00fcr ausl\u00e4ndische Personen im Ausland in \u00a7\u00a05 Abs.\u00a02 Satz\u00a03 in Verbindung mit Satz\u00a02 Nr.\u00a02 G\u00a010 ist unzureichend, die Aufbewahrungsfrist f\u00fcr die Dokumentation der durchgef\u00fchrten strategischen Inland-Ausland-Fernmeldeaufkl\u00e4rung in \u00a7 5 Abs. 2 Satz\u00a06\u00a0G\u00a010 ist zu kurz und die Ausgestaltung der objektivrechtlichen Kontrolle in \u00a7 15 G 10 unzureichend.<\/p>\n<h3>II.<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"213\">213<\/p>\n<p class=\"justify\">1. Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit gesetzlicher Vorschriften f\u00fchrt grunds\u00e4tzlich zu deren Nichtigkeit. Allerdings kann sich das Bundesverfassungsgericht, wie sich aus \u00a7 31 Abs. 2 S\u00e4tze 2 und 3 BVerfGG ergibt, auch darauf beschr\u00e4nken, eine verfassungswidrige Norm nur f\u00fcr mit der Verfassung unvereinbar zu erkl\u00e4ren. Es verbleibt dann bei einer blo\u00dfen Beanstandung der Verfassungswidrigkeit ohne den Ausspruch der Nichtigkeit. Die Unvereinbarkeitserkl\u00e4rung kann das Bundesverfassungsgericht dabei zugleich mit der Anordnung einer befristeten Fortgeltung der verfassungswidrigen Regelung verbinden. Dies kommt in Betracht, wenn die sofortige Ung\u00fcltigkeit der zu beanstandenden Norm dem Schutz \u00fcberragender G\u00fcter des Gemeinwohls die Grundlage entziehen w\u00fcrde und eine Abw\u00e4gung mit den betroffenen Grundrechten ergibt, dass der Eingriff f\u00fcr eine \u00dcbergangszeit hinzunehmen ist. F\u00fcr die \u00dcbergangszeit kann das Bundesverfassungsgericht vorl\u00e4ufige Anordnungen treffen, um die Befugnisse der Beh\u00f6rden bis zur Herstellung eines verfassungsm\u00e4\u00dfigen Zustands durch den Gesetzgeber auf das zu reduzieren, was nach Ma\u00dfgabe dieser Abw\u00e4gung geboten ist (BVerfGE 141, 220 &lt;351 Rn. 355&gt; m.w.N.; stRspr).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"214\">214<\/p>\n<p class=\"justify\">2. a) Danach ist \u00a7 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 G 10 f\u00fcr mit der Verfassung unvereinbar zu erkl\u00e4ren. Die Gr\u00fcnde f\u00fcr die Verfassungswidrigkeit dieser \u00dcberwachungserm\u00e4chtigung, soweit sie ger\u00fcgt worden sind, betreffen nicht den Kern der mit ihr einger\u00e4umten Befugnisse, sondern einzelne Aspekte ihrer rechtsstaatlichen Ausgestaltung. Der Gesetzgeber kann in diesen F\u00e4llen die verfassungsrechtlichen Beanstandungen nachbessern und damit den Kern der mit der Erm\u00e4chtigung verfolgten Ziele auf verfassungsm\u00e4\u00dfige Weise verwirklichen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"215\">215<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Unvereinbarkeitserkl\u00e4rung ist mit der Anordnung ihrer vor\u00fcbergehenden Fortgeltung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu verbinden. Die beanstandete Befugnis kann f\u00fcr die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere bei Ber\u00fccksichtigung der potentiellen Dynamik bedrohlicher Entwicklungen unter den Bedingungen der Informationstechnik, auch kurzfristig gro\u00dfe Bedeutung gewinnen (vgl. BVerfGE 154, 152 &lt;311 Rn.\u00a0330&gt;). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sowohl die Anzahl der internationalen Cyberangriffe als auch deren Gef\u00e4hrdungspotential stetig zugenommen haben und aller Voraussicht nach weiter ansteigen werden (ausf\u00fchrlich dazu oben Rn. 182\u00a0f.). Deshalb ist eine befristete Fortgeltung zu bestimmen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"216\">216<\/p>\n<p class=\"justify\">b) Die befristete Anordnung der Fortgeltung der Befugnis des \u00a7\u00a05 Abs.\u00a01 Satz\u00a03 Nr.\u00a08 G\u00a010 bedarf jedoch mit Blick auf das Telekommunikationsgeheimnis einer einschr\u00e4nkenden Ma\u00dfgabe. Sie ist an die Pflicht zur Aussonderung der Daten aus rein inl\u00e4ndischen Telekommunikationsverkehren (bei denen alle Kommunikationsteilnehmenden deutsche Staatsangeh\u00f6rige oder Inl\u00e4nder sind) zu kn\u00fcpfen. Daten aus rein inl\u00e4ndischen Telekommunikationsverkehren sind &#8211; soweit technisch m\u00f6glich &#8211; automatisiert herauszufiltern und unverz\u00fcglich automatisiert zu l\u00f6schen, und entsprechende Daten, die trotz dieser automatisierten Filterung erhoben werden, sind unverz\u00fcglich zu l\u00f6schen (vgl. Rn. 165). Au\u00dferdem d\u00fcrfen auch gegen\u00fcber ausl\u00e4ndischen Personen im Ausland keine Suchbegriffe, die den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung betreffen, eingesetzt werden (vgl. Rn. 196 ff.). \u00a7 5 Abs. 2 Satz 3 G 10 findet deshalb in Bezug auf \u00a7 5 Abs.\u00a02 Satz 2 Nr. 2 G 10 keine Anwendung. Auf die Protokolldaten gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 2 Satz 5 G\u00a010 findet statt \u00a7 5 Abs. 2 Satz 6 G 10 die Regelung aus \u00a7 6 Abs. 1 S\u00e4tze 6 und 7 G 10 Anwendung.<\/p>\n<h3>III.<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"217\">217<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Auslagenentscheidung im Verfahren 1 BvR 1743\/16 beruht auf \u00a7\u00a034a Abs.\u00a02\u00a0BVerfGG. Im Verfahren 1 BvR 2539\/16 folgt die Auslagenentscheidung aus \u00a7 34a Abs.\u00a02\u00a0BVerfGG bez\u00fcglich der Teile der Verfassungsbeschwerde, \u00fcber die zu entscheiden war und aus \u00a7 34 Abs. 3 BVerfGG, soweit die Beschwerdef\u00fchrenden ihre Verfassungsbeschwerde f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben. Der Beschwerdef\u00fchrer im Verfahren 1\u00a0BvR 1743\/16 und die Beschwerdef\u00fchrenden zu 1) und 5) im Verfahren 1 BvR 2539\/16 haben jeweils \u00fcberwiegend obsiegt. Hingegen haben die Beschwerdef\u00fchrenden zu 2) bis 4) und 6) im Verfahren 1 BvR 2539\/16 nur teilweise obsiegt. Insbesondere haben sie ihre Betroffenheit lediglich bezogen auf die Erfassung der Rohdatenstr\u00f6me ihrer Telekommunikationsverkehre \u2013 nicht aber bez\u00fcglich der weiteren nach \u00a7\u00a05 Abs.\u00a01 Satz\u00a03 Nr.\u00a08 G\u00a010 zul\u00e4ssigen Eingriffe \u2013 hinreichend dargelegt.\u00a0<\/p>\n<\/div>\n<hr class=\"kji-sep\" \/>\n<p class=\"kji-source-links\"><strong>Sources officielles :<\/strong> <a class=\"kji-source-link\" href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Entscheidungen\/DE\/2024\/10\/rs20241008_1bvr174316.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">consulter la page source<\/a> &middot; <a class=\"kji-pdf-link\" href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Downloads\/DE\/2024\/10\/rs20241008_1bvr174316.pdf?__blob=publicationFile&#038;v=1\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">PDF officiel<\/a><\/p>\n<p class=\"kji-license-note\"><em>Rechtsprechung im Internet (BMJV\/BfJ) : les decisions sont mises a disposition gratuitement en HTML, PDF et XML pour libre utilisation et re-utilisation.<\/em><\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Strategische Inland-Ausland-Fernmelde\u00fcberwachung durch den BND im Bereich der Cybergefahren teilweise verfassungswidrig<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","meta":{"_crdt_document":""},"kji_country":[7802],"kji_court":[8477],"kji_chamber":[],"kji_year":[8677],"kji_subject":[7660],"kji_keyword":[7808,8479,12529],"kji_language":[7805],"class_list":["post-593877","kji_decision","type-kji_decision","status-publish","hentry","kji_country-allemagne","kji_court-bundesverfassungsgericht","kji_year-8677","kji_subject-constitutionnel","kji_keyword-beschluss","kji_keyword-bundesverfassungsgericht","kji_keyword-oktober","kji_language-allemand"],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO Premium plugin v27.6 (Yoast SEO v27.6) - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-premium-wordpress\/ -->\n<title>Beschluss vom 8. 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