{"id":596626,"date":"2026-04-18T19:27:26","date_gmt":"2026-04-18T17:27:26","guid":{"rendered":"https:\/\/kohenavocats.com\/jurisprudences\/urteil-vom-30-juli-2024-2\/"},"modified":"2026-04-30T16:54:32","modified_gmt":"2026-04-30T14:54:32","slug":"urteil-vom-30-juli-2024-2","status":"publish","type":"kji_decision","link":"https:\/\/kohenavocats.com\/zh-hans\/jurisprudences\/urteil-vom-30-juli-2024-2\/","title":{"rendered":"Urteil vom 30. Juli 2024"},"content":{"rendered":"<div class=\"kji-decision\">\n<div class=\"kji-full-text\">\n<div class=\"bverfg-rubrum\">\n<p>BUNDESVERFASSUNGSGERICHT<\/p>\n<p>Verk\u00fcndet am 30. Juli 2024 Keck Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch\u00e4ftsstelle<\/p>\n<p>&#8211; 2 BvF 1\/23 &#8211;<\/p>\n<p>&#8211; 2 BvF 3\/23 &#8211;<\/p>\n<p>&#8211; 2 BvE 2\/23 &#8211;<\/p>\n<p>&#8211; 2 BvE 9\/23 &#8211;<\/p>\n<p>&#8211; 2 BvE 10\/23 &#8211;<\/p>\n<p>&#8211; 2 BvR 1523\/23 &#8211;<\/p>\n<p>&#8211; 2 BvR 1547\/23 &#8211;<\/p>\n<p><\/p>\n<p>Bundeswahlgesetz 2023<\/p>\n<h2 class=\"has-eagle\"><strong>IM NAMEN DES VOLKES<\/strong><\/h2>\n<p class=\"center\"><strong>In den Verfahren<\/p>\n<p><\/strong><\/p>\n<p class=\"justify\"><strong><\/p>\n<p><\/strong><strong>I. zur verfassungsrechtlichen Pr\u00fcfung,<\/strong><br \/>\nob Artikel 2 des Gesetzes zur \u00c4nderung des Bundeswahlgesetzes und des F\u00fcnfundzwanzigsten Gesetzes zur \u00c4nderung des Bundeswahlgesetzes vom 8. Juni 2023 (Bundesgesetzblatt I Nummer 147, berichtigt durch Nummer 198) mit Artikel 20 Absatz 1 und Absatz\u00a02, Artikel 21 Absatz\u00a01 und Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig ist<br \/>\n\u00a0<\/p>\n<p>Antragstellerin:<br \/>\nBayerische Staatsregierung, <br \/>\nvertreten durch den Ministerpr\u00e4sidenten Dr. Markus S\u00f6der,<br \/>\nStaatskanzlei, Franz-Josef-Strau\u00df-Ring 1, 80539 M\u00fcnchen,<br \/>\n\u00a0<\/p>\n<p>&#8211; Bevollm\u00e4chtigter: (\u2026)\u00a0 &#8211;<br \/>\n\u00a0<\/p>\n<p class=\"center\">&#8211;<strong> 2 BvF 1\/23 -,<\/strong><\/p>\n<p class=\"justify\"><strong>II. zur verfassungsrechtlichen Pr\u00fcfung,<\/strong>\u00a0<br \/>\nob Artikel 2 des Gesetzes zur \u00c4nderung des Bundeswahlgesetzes und des F\u00fcnfundzwanzigsten Gesetzes zur \u00c4nderung des Bundeswahlgesetzes vom 8. Juni 2023 (Bundesgesetzblatt I Nummer 147, berichtigt durch Nummer 198) mit Artikel 20 Absatz 1 und Absatz\u00a02, Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig ist<br \/>\n\u00a0<\/p>\n<p>Antragstellende:<br \/>\n1. Friedrich Merz, MdB, <br \/>\n(\u2026),<\/p>\n<p>2. Alexander Dobrindt, MdB, <br \/>\n(\u2026),<\/p>\n<p>und 193 weitere Mitglieder des 20.\u00a0Deutschen Bundestages<br \/>\n\u00a0<\/p>\n<p>&#8211; Bevollm\u00e4chtigte:<br \/>\n1. (\u2026),<\/p>\n<p>2. (\u2026) &#8211;<br \/>\n\u00a0<\/p>\n<p class=\"center\"><strong>&#8211; 2 BvF 3\/23 -,<\/strong><\/p>\n<p><strong>III. \u00fcber den Antrag festzustellen,<\/strong><\/p>\n<p class=\"justify\">dass der Antragsgegner mit der Beschlussfassung am 17. M\u00e4rz 2023 \u00fcber das Gesetz zur \u00c4nderung des Bundeswahlgesetzes und des F\u00fcnfundzwanzigsten Gesetzes zur \u00c4nderung des Bundeswahlgesetzes (a.) gegen das Recht auf Chancengleichheit im demokratischen Prozess und (b.) gegen die Freiheit der Bet\u00e4tigung als politische Partei aus Artikel 21 Absatz 1 des Grundgesetzes versto\u00dfen hat,<\/p>\n<p><\/p>\n<p>und hilfsweise,<\/p>\n<p><\/p>\n<p class=\"justify\">er es unter Verletzung von Artikel 21 Absatz 1 des Grundgesetzes unterlassen hat, die in \u00a7 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Bundeswahlgesetzes mit bundesweiter Geltung angeordnete sogenannte F\u00fcnfprozentklausel dahingehend zu \u00e4ndern, dass die Regelung nicht mehr bundesweit, sondern nur l\u00e4nderbezogen gilt<\/p>\n<p><\/p>\n<p>Antragsteller:<br \/>\nChristlich-Soziale Union in Bayern e.V. (CSU),<br \/>\nvertreten durch den Vorsitzenden Dr. Markus S\u00f6der,<br \/>\nMies-van-der-Rohe-Stra\u00dfe 1, 80807 M\u00fcnchen,<\/p>\n<p><\/p>\n<p>&#8211; Bevollm\u00e4chtigter: <br \/>\nProf. Dr. Kyrill-A. Schwarz, <br \/>\nUniversit\u00e4t W\u00fcrzburg, Domerschulstra\u00dfe 16, 97070 W\u00fcrzburg &#8211;<br \/>\n\u00a0<\/p>\n<p>Beigetreten:<br \/>\nChristlich-Demokratische Union Deutschlands (CDU),<br \/>\nvertreten durch den Vorsitzenden Friedrich Merz,<br \/>\nKlingelh\u00f6ferstra\u00dfe 8, 10785 Berlin,<br \/>\n\u00a0<\/p>\n<p>&#8211; Bevollm\u00e4chtigte:<br \/>\n1. (\u2026),<\/p>\n<p>2. (\u2026) &#8211;<br \/>\n\u00a0<\/p>\n<p>Antragsgegner:<br \/>\nDeutscher Bundestag, <br \/>\nvertreten durch die Bundestagspr\u00e4sidentin B\u00e4rbel Bas,<br \/>\nPlatz der Republik 1, 11011 Berlin,<br \/>\n\u00a0<\/p>\n<p>&#8211; Bevollm\u00e4chtigte:<br \/>\n1. (\u2026),<\/p>\n<p>2. (\u2026),<\/p>\n<p>3. (\u2026) &#8211;<br \/>\n\u00a0<\/p>\n<p class=\"center\"><strong>&#8211; 2 BvE 2\/23 -,<\/strong><\/p>\n<p class=\"justify\">\u00a0<br \/>\n<strong>IV. \u00fcber den Antrag festzustellen,<\/strong><br \/>\ndass<br \/>\n1. der Antragsgegner durch den Beschluss von Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes zur \u00c4nderung des Bundeswahlgesetzes und des F\u00fcnfundzwanzigsten Gesetzes zur \u00c4nderung des Bundeswahlgesetzes vom 8. Juni 2023, in Kraft getreten am 14. Juni 2023 (Bundesgesetzblatt I Nummer 147, berichtigt durch Nummer 198), die Antragstellerin in ihrem Recht auf Chancengleichheit nach Artikel 21 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz\u00a01 des Grundgesetzes insofern verletzt hat, als die sogenannte Grundmandatsklausel nach \u00a7\u00a06 Absatz 3 Satz 1, Alternative 2 des Bundeswahlgesetzes alte Fassung in der Neufassung des \u00a7 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Bundeswahlgesetzes gestrichen worden ist und nicht mehr als Gegenausnahme zur dort geregelten 5\u00a0%-Sperrklausel vorgesehen ist,<\/p>\n<p class=\"justify\">2. die Bundesrepublik Deutschland der Antragstellerin die notwendigen Auslagen des Organstreitverfahrens zu erstatten hat<br \/>\n\u00a0<\/p>\n<p>Antragstellerin:<br \/>\nPartei DIE LINKE, <br \/>\nvertreten durch die Vorsitzenden Janine Wissler<br \/>\nund Martin Schirdewan,<br \/>\nKleine Alexanderstra\u00dfe 28, 10178 Berlin,<br \/>\n\u00a0<\/p>\n<p>&#8211; Bevollm\u00e4chtigte:<br \/>\n1. (\u2026),<\/p>\n<p>2. (\u2026) &#8211;<br \/>\n\u00a0<\/p>\n<p>Antragsgegner:<br \/>\nDeutscher Bundestag, <br \/>\nvertreten durch die Bundestagspr\u00e4sidentin B\u00e4rbel Bas,<br \/>\nPlatz der Republik 1, 11011 Berlin,<br \/>\n\u00a0<\/p>\n<p>&#8211; Bevollm\u00e4chtigte:<br \/>\n1. (\u2026),<\/p>\n<p>2. (\u2026),<\/p>\n<p>3. (\u2026) &#8211;<br \/>\n\u00a0<\/p>\n<p class=\"center\"><strong>&#8211; 2 BvE 9\/23 -,<\/strong><\/p>\n<p class=\"justify\"><strong>V. \u00fcber den Antrag festzustellen,<br \/>\n<\/strong>dass<br \/>\n1. der Antragsgegner durch Beschluss von Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes zur \u00c4nderung des Bundeswahlgesetzes und des F\u00fcnfundzwanzigsten Gesetzes zur \u00c4nderung des Bundeswahlgesetzes vom 8. Juni 2023, in Kraft getreten am 14. Juni 2023 (Bundesgesetzblatt I Nummer 147, berichtigt durch Nummer 198), die Antragstellerin in ihrem verfassungsrechtlichen Status als Fraktion nach Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 21 Absatz\u00a01 und Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes und in ihrem Recht auf gleichberechtigte Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung aus Artikel 38 Absatz\u00a01 Satz 2 des Grundgesetzes einerseits durch die Ausgestaltung des Gesetzgebungsverfahrens und andererseits in der Sache insofern verletzt hat, als die sogenannte Grundmandatsklausel nach \u00a7 6 Absatz 3 Satz\u00a01, Alternative 2 des Bundeswahlgesetzes alte Fassung in der Neufassung des \u00a7 4 Absatz\u00a02 Satz 2 Nummer 2 des Bundeswahlgesetzes gestrichen worden, insbesondere auch nicht mehr als Gegenausnahme zur dort geregelten 5 %-Sperrklausel vorgesehen ist, und dementsprechend nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Antragstellerin nach der n\u00e4chsten Bundestagswahl nicht mehr als Fraktion der Partei DIE LINKE im Deutschen Bundestag vertreten sein wird,<\/p>\n<p class=\"justify\">2. die Bundesrepublik Deutschland der Antragstellerin die notwendigen Auslagen des Organstreitverfahrens zu erstatten hat<br \/>\n\u00a0<\/p>\n<p>Antragstellerin:<br \/>\nFraktion DIE LINKE im Bundestag, <br \/>\nvertreten durch die Fraktionsvorsitzenden Amira Mohamed Ali, MdB, <br \/>\nund Dr. Dietmar Bartsch, MdB,<br \/>\nPlatz der Republik 1, 11011 Berlin,<br \/>\n\u00a0<\/p>\n<p>&#8211; Bevollm\u00e4chtigte:<br \/>\n1. (\u2026),<\/p>\n<p>2. (\u2026) &#8211;<br \/>\n\u00a0<\/p>\n<p>Antragsgegner:<br \/>\nDeutscher Bundestag, <br \/>\nvertreten durch die Bundestagspr\u00e4sidentin B\u00e4rbel Bas,<br \/>\nPlatz der Republik 1, 11011 Berlin,<br \/>\n\u00a0<\/p>\n<p>&#8211; Bevollm\u00e4chtigte:<br \/>\n1. (\u2026),<\/p>\n<p>2. (\u2026),<\/p>\n<p>3. (\u2026) &#8211;<br \/>\n\u00a0<\/p>\n<p class=\"center\"><strong>&#8211; 2 BvE 10\/23 -,<\/strong><\/p>\n<p><strong>VI.\u00a0\u00a0\u00a0 \u00fcber die Verfassungsbeschwerde<\/strong><\/p>\n<p>1. des Herrn (\u2026),<\/p>\n<p>2. der Frau (\u2026),<\/p>\n<p>3. des Herrn (\u2026)<\/p>\n<p><\/p>\n<p>und weiterer 4.239 Beschwerdef\u00fchrender<\/p>\n<p><\/p>\n<p>&#8211; Bevollm\u00e4chtigter: (\u2026) &#8211;<br \/>\n\u00a0<\/p>\n<p class=\"justify\">gegen <br \/>\n\u00a7 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur \u00c4nderung des Bundeswahlgesetzes und des F\u00fcnfundzwanzigsten Gesetzes zur \u00c4nderung des Bundeswahlgesetzes vom 8.\u00a0Juni\u00a02023 (Bundesgesetzblatt I Nummer\u00a0147, berichtigt durch Nummer 198)<\/p>\n<p><\/p>\n<p class=\"center\"><strong>&#8211; 2 BvR 1523\/23 -,<\/strong><\/p>\n<p><strong>VII. \u00fcber die Verfassungsbeschwerde<\/strong><\/p>\n<p>1. der Frau Petra Sitte, <br \/>\n(\u2026),<\/p>\n<p>2. des Herrn Christian G\u00f6rke, <br \/>\n(\u2026),<\/p>\n<p>3. der Frau Gesine L\u00f6tzsch, <br \/>\n(\u2026),<\/p>\n<p>4. der Frau Ina Latendorf, <br \/>\n(\u2026),<\/p>\n<p>5. der Frau Heidi Reichinnek, <br \/>\n(\u2026),<\/p>\n<p>6. der Frau Susanne Hennig-Wellsow, <br \/>\n(\u2026),<\/p>\n<p>7. der Frau Martina Renner, <br \/>\n(\u2026),<\/p>\n<p>8. des Herrn S\u00f6ren Pellmann, <br \/>\n(\u2026),<\/p>\n<p>9. des Herrn Dr. Andr\u00e9 Hahn, <br \/>\n(\u2026),<\/p>\n<p>10. der Frau Caren Lay, <br \/>\n(\u2026),<\/p>\n<p>11. der Frau Clara B\u00fcnger, <br \/>\n(\u2026),<\/p>\n<p>12. des Herrn Christian Leye, <br \/>\n(\u2026),<\/p>\n<p>13. des Herrn Victor Perli, <br \/>\n(\u2026),<\/p>\n<p>14. des Herrn Klaus Ernst, <br \/>\n(\u2026),<\/p>\n<p>15. des Herrn Zakin Nastic, <br \/>\n(\u2026),<\/p>\n<p>16. der Frau Amira Mohamed Ali, <br \/>\n(\u2026),<\/p>\n<p>17. des Herrn Dr. Dietmar Bartsch, <br \/>\n(\u2026),<\/p>\n<p>18. des Herrn Jan Korte, <br \/>\n(\u2026),<\/p>\n<p>19. der Frau Janine Wissler, <br \/>\n(\u2026),<\/p>\n<p>20. des Herrn Thomas Lutze, <br \/>\n(\u2026),<\/p>\n<p>21. der Frau Jessica Tatti, <br \/>\n(\u2026),<\/p>\n<p>22. des Herrn Bernd Riexinger, <br \/>\n(\u2026),<\/p>\n<p>23. des Herrn G\u00f6kay Akbulut, <br \/>\n(\u2026),<\/p>\n<p>24. der Frau Nicole Gohlke, <br \/>\n(\u2026),<\/p>\n<p>25. des Herrn Ates G\u00fcrpinar, <br \/>\n(\u2026),<\/p>\n<p>26. des Herrn (\u2026),<\/p>\n<p>27. der Frau Anke Domscheit, <br \/>\n(\u2026),<\/p>\n<p>28. der Frau Susanne Ferschl, <br \/>\n(\u2026)<\/p>\n<p>und weiterer 174 Beschwerdef\u00fchrender<\/p>\n<p><\/p>\n<p>&#8211; Bevollm\u00e4chtigte:<br \/>\n1. (\u2026),<\/p>\n<p>2. (\u2026) &#8211;<br \/>\n\u00a0<\/p>\n<p class=\"justify\">gegen<br \/>\n\u00a7 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur \u00c4nderung des Bundeswahlgesetzes und des F\u00fcnfundzwanzigsten Gesetzes zur \u00c4nderung des Bundeswahlgesetzes vom 8.\u00a0Juni\u00a02023 (Bundesgesetzblatt I Nummer\u00a0147, berichtigt durch Nummer 198)<br \/>\n\u00a0<\/p>\n<p class=\"center\"><strong>&#8211; 2 BvR 1547\/23 &#8211;<\/strong><\/p>\n<p><\/p>\n<p>hat das Bundesverfassungsgericht &#8211; Zweiter Senat &#8211;<br \/>\nunter Mitwirkung der Richterinnen und Richter<br \/>\nVizepr\u00e4sidentin K\u00f6nig,<br \/>\n\u00a0<br \/>\nMaidowski,<br \/>\n\u00a0<br \/>\nLangenfeld,<br \/>\n\u00a0<br \/>\nWallrabenstein,<br \/>\n\u00a0<br \/>\nFetzer,<br \/>\n\u00a0<br \/>\nOffenloch,<br \/>\n\u00a0<br \/>\nFrank,<br \/>\n\u00a0<br \/>\nW\u00f6ckel<\/p>\n<p>aufgrund der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 23. und 24. April\u00a02024 durch<\/p>\n<p><\/p>\n<p class=\"center\"><strong>Urteil<\/strong><\/p>\n<p><\/p>\n<p>f\u00fcr Recht erkannt:<\/p>\n<\/div>\n<h3>Tenor<\/h3>\n<p class=\"justify\"><strong>1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.<\/strong><\/p>\n<p class=\"justify\"><strong>2. \u00a7 1 Absatz 3, \u00a7 6 Absatz 1 und Absatz 4 S\u00e4tze 1 und 2 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur \u00c4nderung des Bundeswahlgesetzes und des F\u00fcnfundzwanzigsten Gesetzes zur \u00c4nderung des Bundeswahlgesetzes vom 8. Juni 2023 (Bundesgesetzblatt I Nummer 147, berichtigt durch Nummer 198) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.<\/strong><\/p>\n<p class=\"justify\"><strong>3. \u00a7 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur \u00c4nderung des Bundeswahlgesetzes und des F\u00fcnfundzwanzigsten Gesetzes zur \u00c4nderung des Bundeswahlgesetzes vom 8. Juni 2023 (Bundesgesetzblatt I Nummer 147, berichtigt durch Nummer 198) ist nach Ma\u00dfgabe der Gr\u00fcnde mit Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.<\/strong><\/p>\n<p class=\"justify\"><strong>4. Bis zu einer Neuregelung gilt \u00a7 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Bundeswahlgesetzes mit der Ma\u00dfgabe fort, dass bei der Sitzverteilung Parteien, die weniger als 5 Prozent der im Wahlgebiet abgegebenen g\u00fcltigen Zweitstimmen erhalten haben, nur dann nicht ber\u00fccksichtigt werden, wenn ihre Bewerber in weniger als drei Wahlkreisen die meisten Erststimmen auf sich vereinigt haben.<\/strong><\/p>\n<p class=\"justify\"><strong>5. Die Verfassungsbeschwerden werden mit Ausnahme der Verfassungsbeschwerden der Beschwerdef\u00fchrenden zu VI.1. bis 3. und zu VII.1. bis 25., 27. und 28. verworfen.<\/strong><\/p>\n<p class=\"justify\"><strong>6. \u00a7 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Bundeswahlgesetzes verletzt die Beschwerdef\u00fchrenden zu VI.1. bis 3. und zu VII.1. bis 25., 27. und 28. nach Ma\u00dfgabe der Gr\u00fcnde in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.<\/strong><\/p>\n<p class=\"justify\"><strong>7. Der Organklageantrag der Antragstellerin zu V. wird verworfen.<\/strong><\/p>\n<p class=\"justify\"><strong>8. Der Deutsche Bundestag hat durch den Beschluss des Gesetzes zur \u00c4nderung des Bundeswahlgesetzes und des F\u00fcnfundzwanzigsten Gesetzes zur \u00c4nderung des Bundeswahlgesetzes am 17. M\u00e4rz 2023 den Antragsteller zu III. nach Ma\u00dfgabe der Gr\u00fcnde in seinem Recht aus Artikel 21 Absatz 1 des Grundgesetzes verletzt.<\/strong><\/p>\n<p class=\"justify\"><strong>9. Der Organklageantrag der Antragstellerin zu IV. wird zur\u00fcckgewiesen.<\/strong><\/p>\n<p class=\"justify\"><strong>10. Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdef\u00fchrenden zu VI.1. bis 3. und zu VII.1.\u00a0bis\u00a025., 27.\u00a0und\u00a028. ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.<\/strong><\/p>\n<p class=\"justify\"><strong>11. Die Antr\u00e4ge der Antragstellerinnen zu IV. und zu V. auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen werden abgelehnt.<\/strong><\/p>\n<h3>Gr\u00fcnde<\/h3>\n<p class=\"center\"><strong>G r \u00fc n d e :<\/strong><\/p>\n<h2 class=\"justify\">A.<\/h2>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"1\">1<\/p>\n<p class=\"justify\">Gegenstand der Verfahren sind die Regelungen des Bundeswahlrechts \u00fcber die Sitzverteilung im Deutschen Bundestag. Die Antragstellenden und Beschwerdef\u00fchrenden begehren \u2013 in unterschiedlichem Umfang \u2013 insbesondere die Pr\u00fcfung, ob die Sitzverteilung im Verfahren der Zweitstimmendeckung und die Sperrklausel als Zugangsh\u00fcrde zu diesem Verfahren mit dem Grundgesetz vereinbar sind.<\/p>\n<h2 class=\"justify\">I.<\/h2>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"2\">2<\/p>\n<p class=\"justify\">1. Das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag weist in seinen Grundstrukturen ein hohes Ma\u00df an Kontinuit\u00e4t auf. Sie wurden vom Parlamentarischen Rat im Entwurf f\u00fcr das Wahlgesetz zum ersten Bundestag und zur ersten Bundesversammlung der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Juni 1949 (BGBl I S. 21 &lt;WahlG 1949&gt;) erarbeitet und vom ersten Deutschen Bundestag f\u00fcr das Wahlgesetz zum zweiten Bundestag und zur Bundesversammlung vom 8. Juli 1953 (BGBl I S. 470 &lt;WahlG 1953&gt;) weiterentwickelt. Das Bundeswahlgesetz vom 7. Mai 1956 (BGBl I S. 383 &lt;BWahlG 1956&gt;) legte sie auf Dauer fest. Grundlegendere Ver\u00e4nderungen wurden erst seit 2013 insbesondere zur Verhinderung unbegrenzter unausgeglichener \u00dcberhangmandate vorgenommen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"3\">3<\/p>\n<p class=\"justify\">a) Seit Gr\u00fcndung der Bundesrepublik Deutschland erfolgt eine Wahl zum Deutschen Bundestag sowohl von Einzelpersonen in Wahlkreisen als auch von Listen in den L\u00e4ndern. Es gelten zwei unterschiedliche Wahlverfahren. Die Einzelpersonen in den Wahlkreisen werden mit der einfachen Mehrheit der Stimmen gew\u00e4hlt (\u00a7\u00a09\u00a0WahlG 1949; \u00a7\u00a08\u00a0WahlG 1953; \u00a7\u00a05\u00a0BWahlG 1956). In den L\u00e4ndern wird eine Verh\u00e4ltniswahl durchgef\u00fchrt; jede Liste erh\u00e4lt so viele Sitze, wie es ihrem Stimmenanteil entspricht (\u00a7\u00a010 Abs.\u00a01\u00a0WahlG 1949; \u00a7\u00a09 Abs.\u00a01 S\u00e4tze\u00a01 und 4\u00a0WahlG 1953; \u00a7\u00a06 Abs.\u00a01 S\u00e4tze\u00a01 und 4\u00a0BWahlG 1956).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"4\">4<\/p>\n<p class=\"justify\">Bei der Wahl zum ersten Deutschen Bundestag 1949 hatten alle W\u00e4hlerinnen und W\u00e4hler je eine Stimme (\u00a7\u00a013 Satz\u00a01\u00a0WahlG 1949). Seit 1953 verf\u00fcgen sie \u00fcber zwei Stimmen, eine Erststimme f\u00fcr die Wahl im Wahlkreis und eine Zweitstimme f\u00fcr die Wahl nach Landeslisten (\u00a7\u00a07\u00a0WahlG 1953; \u00a7\u00a04 BWahlG 1956).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"5\">5<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Aufteilung in zwei Stimmen wirkt sich bei denjenigen W\u00e4hlerinnen und W\u00e4hlern aus, die ihre Erststimme einem parteilosen Bewerber geben. Ist er im Wahlkreis erfolgreich, werden die Zweitstimmen seiner W\u00e4hlerinnen und W\u00e4hler nicht ber\u00fccksichtigt. Diese Regelung in \u00a7\u00a09 Abs.\u00a01 Satz\u00a02\u00a0WahlG 1953 dehnte \u00a7\u00a06 Abs.\u00a01 Satz\u00a02\u00a0BWahlG 1956 auf erfolgreiche Bewerber einer Partei aus, f\u00fcr die in dem betreffenden Land keine Landesliste zugelassen wurde. Mit dem Neunzehnten Gesetz zur \u00c4nderung des Bundeswahlgesetzes vom 25.\u00a0November\u00a02011 (BGBl I S.\u00a02313) erg\u00e4nzte der Gesetzgeber als dritte Konstellation den Fall von Bewerbern, deren Partei zwar gew\u00e4hlt werden kann, aber nicht in den Bundestag einzieht (\u00a7\u00a06 Abs.\u00a01 Satz\u00a04\u00a0BWahlG i.d.F. vom 25.\u00a0November\u00a02011 &lt;BWahlG\u00a02011&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"6\">6<\/p>\n<p class=\"justify\">b) Die Regelungen zur Gesamtsitzzahl des Bundestages und die strukturellen Unterscheidungen dieser Sitze \u2013 zwischen Wahlkreis- und Listenmandaten sowie nach L\u00e4ndersitzkontingenten \u2013 haben sich mehrfach ge\u00e4ndert.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"7\">7<\/p>\n<p class=\"justify\">Stets war und ist die Gesamtzahl der Abgeordneten des Deutschen Bundestages als Regelgr\u00f6\u00dfe gesetzlich bestimmt (\u00a7\u00a08 Abs.\u00a01 Satz\u00a01\u00a0WahlG 1949; \u00a7\u00a06 Abs.\u00a01\u00a0WahlG 1953, \u00a7\u00a01 Abs.\u00a01 Satz\u00a01\u00a0BWahlG 1956). Sie wird unterteilt in Wahlkreisabgeordnete und Listenabgeordnete (\u00a7\u00a08 Abs.\u00a02\u00a0WahlG 1949, \u00a7\u00a06 Abs.\u00a01\u00a0WahlG 1953, \u00a7\u00a01 Abs.\u00a02\u00a0BWahlG 1956). W\u00e4hrend 1949 die Landesregierungen die ihren L\u00e4ndern zugeteilten Sitze zwischen Wahlkreisen und Listensitzen im ungef\u00e4hren Verh\u00e4ltnis von 60 zu 40 zu verteilen hatten (\u00a7\u00a08 Abs.\u00a02 WahlG 1949), ist seit 1953 gesetzlich vorgegeben, dass die H\u00e4lfte der durch die Regelgr\u00f6\u00dfe vorgesehenen Abgeordneten in Wahlkreisen und die andere H\u00e4lfte nach Landeslisten gew\u00e4hlt wird (\u00a7\u00a06\u00a0Abs.\u00a01\u00a0WahlG 1953, \u00a7\u00a01 Abs.\u00a02\u00a0BWahlG 1956). Nachdem 1949 zun\u00e4chst 242 Wahlkreise gebildet worden waren, erh\u00f6hte das Wahlgesetz 1953 die urspr\u00fcngliche Mindestgr\u00f6\u00dfe des Deutschen Bundestages (ohne Berliner Abgeordnete) von 400 auf 484. Durch die Wiedervereinigung wuchs die Zahl der Wahlkreise auf 328 und die Regelsitzzahl entsprechend von 518 auf 656 Abgeordnete an (\u00a7\u00a01 Abs.\u00a01 Satz\u00a01\u00a0BWahlG i.d.F. des Gesetzes vom 29.\u00a0August\u00a01990 zu dem Vertrag vom 3.\u00a0August\u00a01990 zur Vorbereitung und Durchf\u00fchrung der ersten gesamtdeutschen Wahl des Deutschen Bundestages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik sowie dem \u00c4nderungsvertrag vom 20.\u00a0August\u00a01990, BGBl\u00a0II S.\u00a0813 &lt;Gesetz zum Wahlvertrag&gt;). Mit dem Dreizehnten Gesetz zur \u00c4nderung des Bundeswahlgesetzes vom 15.\u00a0November\u00a01996 (BGBl\u00a0I S.\u00a01712) reduzierte der Gesetzgeber die Zahl der Wahlkreise auf 299 und damit die Regelsitzzahl auf 598.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"8\">8<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Wahlgesetze 1949 und 1953 sahen f\u00fcr jedes Land eine bestimmte Anzahl an Sitzen vor (\u00a7\u00a08 Abs.\u00a01 Satz\u00a02\u00a0WahlG 1949; \u00a7\u00a06 Abs.\u00a02\u00a0WahlG 1953). Mit dem Bundeswahlgesetz 1956 entschied sich der Gesetzgeber gegen L\u00e4ndersitzkontingente. Das Bundeswahlgesetz 2011 f\u00fchrte solche wieder ein. Der Gesetzgeber reagierte damit auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3.\u00a0Juli\u00a02008, das ihm aufgegeben hatte, ein Auftreten von negativen Stimmgewichten zu verhindern (BVerfGE 121, 266; dazu sogleich Rn.\u00a013). Das Zweiundzwanzigste Gesetz zur \u00c4nderung des Bundeswahlgesetzes vom 3.\u00a0Mai\u00a02013 (BGBl\u00a0I S.\u00a01082) bestimmte die Gr\u00f6\u00dfe der L\u00e4ndersitzkontingente nach dem jeweiligen Bev\u00f6lkerungsanteil (\u00a7\u00a06 Abs.\u00a02 Satz\u00a01\u00a0BWahlG 2013).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"9\">9<\/p>\n<p class=\"justify\">c) Seit 1949 wird die Gesamtsitzzahl des Bundestages grunds\u00e4tzlich auf die Parteien entsprechend ihrem Stimmenanteil, also nach den Grunds\u00e4tzen der Verh\u00e4ltniswahl verteilt (vgl. oben Rn.\u00a03).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"10\">10<\/p>\n<p class=\"justify\">1949 und 1953, als Landessitzkontingente bestanden, ergaben sich die Verh\u00e4ltnisanteile der Partei f\u00fcr jedes Land einzeln (\u00a7\u00a010 Abs.\u00a01\u00a0WahlG 1949; \u00a7\u00a09 Abs.\u00a01 S\u00e4tze\u00a01 und 4\u00a0WahlG 1953). Seit dem Bundeswahlgesetz\u00a01956 wird grunds\u00e4tzlich die Gesamtzahl der Bundestagssitze in einem ersten Schritt auf die Parteien verteilt (\u00a7\u00a06 Abs.\u00a01 S\u00e4tze\u00a01 und 4\u00a0BWahlG 1956). Hierf\u00fcr wurde die Verbindung der Landeslisten derselben Partei erlaubt (\u00a7\u00a07 Abs.\u00a01 und 2\u00a0BWahlG 1956) und praktiziert. In einem zweiten Schritt werden die Sitze innerhalb dieser Parteikontingente auf die Landeslisten der jeweiligen Partei weiterverteilt (\u00a7\u00a07 Abs.\u00a03\u00a0BWahlG 1956).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"11\">11<\/p>\n<p class=\"justify\">d) Da ein Teil \u2013 seit 1953 die H\u00e4lfte \u2013 der Regelmandate durch die Personenwahl in den Wahlkreisen bestimmt wird, ist eine Verrechnung der Wahlkreismandate mit der Mandatszahl, die sich f\u00fcr die Parteien aus der Verh\u00e4ltniswahl ergibt, notwendig.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"12\">12<\/p>\n<p class=\"justify\">Das seit 1949 geltende Ausgleichsverfahren sah eine Anrechnung der Wahlkreismandate auf die Sitzkontingente der Parteien vor. Die sich nach den beiden Wahlverfahren f\u00fcr eine Partei ergebenden Sitze wurden dadurch in einen Ausgleich gebracht, dass von der f\u00fcr jede Partei ermittelten Abgeordnetenzahl die Zahl der von ihr errungenen Wahlkreismandate abgezogen wurde (\u00a7\u00a010 Abs.\u00a02 Satz\u00a01\u00a0WahlG 1949, \u00a7\u00a09 Abs.\u00a02 Satz\u00a01\u00a0WahlG 1953, \u00a7\u00a06 Abs.\u00a02 Satz\u00a01\u00a0BWahlG 1956). Standen einer Partei nach dem Parteiproporz weniger Sitze zu, als sie Mandate in den Wahlkreisen errungen hatte, blieben alle Wahlkreismandate erhalten. Die damit einer Partei \u00fcber den Proporz hinaus zustehenden Mandate erh\u00f6hten damit die Gesamtzahl der jeweils vorgesehenen Sitze (\u00a7\u00a010 Abs.\u00a03\u00a0WahlG 1949; \u00a7\u00a09 Abs.\u00a03\u00a0WahlG 1953, \u00a7\u00a06 Abs.\u00a03\u00a0BWahlG 1956) und werden als \u00dcberhangmandate bezeichnet. Dieser Ausgleich erfolgte auf der Ebene der L\u00e4nder. 1949 und 1953 ergab sich dies schon daraus, dass jedem Land feste Landessitzkontingente zugewiesen waren (vgl. oben Rn.\u00a08). Ab dem Jahr 1956 sah \u00a7\u00a06 Abs.\u00a02 und 3\u00a0BWahlG 1956 dies ausdr\u00fccklich so vor (vgl. hierzu auch BVerfGE\u00a095, 335 &lt;339&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"13\">13<\/p>\n<p class=\"justify\">Seit den 1990er Jahren kam es regelm\u00e4\u00dfig und in zunehmendem Umfang zu \u00dcberhangmandaten (vgl. BVerfGE 95, 335 &lt;340&gt;). Von 1965 bis 1976 waren keine und bei den Wahlen von 1980 bis 1987 lediglich ein oder zwei \u00dcberhangmandate angefallen. Von 1990 bis 2005 vergr\u00f6\u00dferte sich jeder Bundestag um mindestens f\u00fcnf, zweimal auch um 16 \u00dcberhangmandate (vgl. Bundeswahlleiter, Ergebnisse fr\u00fcherer Bundestagswahlen, 2022, S.\u00a0112). Dies f\u00fchrte zudem zum Auftreten von negativen Stimmgewichten (vgl. BVerfGE 121, 266 &lt;274 ff.&gt;; 131, 316 &lt;322\u00a0f.&gt;). Mit Urteil vom 3. Juli 2008 erkl\u00e4rte das Bundesverfassungsgericht deshalb die Bestimmungen, die den Effekt des negativen Stimmgewichts verursachten \u2013 \u00a7\u00a07 Abs.\u00a03 in Verbindung mit \u00a7\u00a06 Abs.\u00a04 und 5\u00a0BWahlG in der Fassung des Siebzehnten Gesetzes zur \u00c4nderung des Bundeswahlgesetzes vom 11. M\u00e4rz 2005 (BGBl I S.\u00a0674), die inhaltlich unver\u00e4ndert \u00a7\u00a06 Abs.\u00a02 und 3\u00a0BWahlG 1956 entsprachen \u2013 f\u00fcr unvereinbar mit den Grunds\u00e4tzen der Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl (BVerfGE\u00a0121, 266 &lt;314&gt;). Weil die daraufhin mit dem Bundeswahlgesetz\u00a02011 vorgenommene Einf\u00fchrung von Landessitzkontingenten (vgl. oben Rn.\u00a08) den Effekt des negativen Stimmgewichts nicht beseitigte, erkl\u00e4rte das Bundesverfassungsgericht die Neuregelung mit Urteil vom 25.\u00a0Juli\u00a02012 f\u00fcr nichtig (vgl. BVerfGE\u00a0131, 316 &lt;339\u00a0ff., 375\u00a0f.&gt;). Zugleich stellte es fest, dass \u00dcberhangmandate wegen des vom Gesetzgeber vorgegebenen Grundcharakters der Bundestagswahl als Verh\u00e4ltniswahl die Wahlgleichheit aus Art.\u00a038 Abs.\u00a01 Satz\u00a01\u00a0GG und die Chancengleichheit der Parteien aus Art.\u00a021 Abs.\u00a01\u00a0GG nicht mehr wahren, wenn ihre Zahl etwa die H\u00e4lfte der f\u00fcr die Bildung einer Fraktion erforderlichen Zahl von Abgeordneten \u00fcberschreitet, und dass das Wahlrecht angesichts der tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse Vorkehrungen hiergegen treffen muss (vgl. BVerfGE\u00a0131, 316 &lt;357\u00a0ff., 368\u00a0ff.&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"14\">14<\/p>\n<p class=\"justify\">Mit dem Bundeswahlgesetz 2013 erg\u00e4nzte der Gesetzgeber deshalb das Ausgleichsverfahren um das Element der Ausgleichsmandate. Rechnerisch anfallende \u00dcberhangmandate \u2013 weiterhin auf der Ebene der Landeslistensitze \u2013 wurden durch Ausgleichsmandate \u2013\u00a0auf der Ebene der Gesamtsitze des Bundestages \u2013 f\u00fcr die anderen Parteien kompensiert (\u00a7\u00a06 Abs.\u00a05 und 6\u00a0BWahlG\u00a02013). Die Gesamtzahl der Sitze im Deutschen Bundestag wich dadurch zunehmend von der Regelgr\u00f6\u00dfe von 598 Abgeordneten ab. Sie erh\u00f6hte sich 2013 durch vier \u00dcberhang- und 29 Ausgleichsmandate auf 631 Abgeordnete. Die Bundestagswahl 2017 f\u00fchrte durch 46 \u00dcberhang- und 65 Ausgleichsmandate zu 709 Abgeordneten (Bundeswahlleiter, Wahl zum 18.\u00a0Deutschen Bundestag am 22.\u00a0September\u00a02013, Heft\u00a03, S.\u00a0324; Wahl zum 19.\u00a0Deutschen Bundestag am 24.\u00a0September\u00a02017, Heft\u00a03, S.\u00a0394).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"15\">15<\/p>\n<p class=\"justify\">Zur Vermeidung eines weiteren Anstiegs der Gesamtsitzzahl r\u00fcckte der Gesetzgeber mit dem F\u00fcnfundzwanzigsten Gesetz zur \u00c4nderung des Bundeswahlgesetzes vom 14.\u00a0November\u00a02020 (BGBl\u00a0I S.\u00a02395) von der Vollkompensation der \u00dcberhangmandate ab und lie\u00df bis zu drei unausgeglichene \u00dcberhangmandate zu (\u00a7\u00a06 Abs.\u00a05\u00a0Satz\u00a04\u00a0BWahlG i.d.F. vom 14.\u00a0November\u00a02020 &lt;BWahlG 2020&gt;). Au\u00dferdem wurde erstmals der Ausgleich zwischen Wahlkreismandaten und Listensitzen einer Partei nicht mehr allein innerhalb der jeweiligen Landessitzkontingente durchgef\u00fchrt. Nach \u00a7\u00a06 Abs.\u00a05 Satz\u00a02, Abs.\u00a06 Satz\u00a02\u00a0BWahlG 2020 reduzierten Wahlkreismandate teilweise auch Sitze anderer Landeslisten dieser Partei (vgl. BTDrucks\u00a019\/22504, S. 6\u00a0f.). Gleichwohl hatte der unter diesem Wahlgesetz im Jahr\u00a02021 gew\u00e4hlte Bundestag durch 34 \u00dcberhangmandate und \u2013 seit der Wiederholungswahl in Teilen Berlins \u2013 103 Ausgleichsmandate zun\u00e4chst 735 Abgeordnete (Bundeswahlleiterin, Wiederholung der Wahl zum 20.\u00a0Deutschen Bundestag am 11.\u00a0Februar\u00a02024 in Teilen Berlins, Heft\u00a03, S.\u00a0430).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"16\">16<\/p>\n<p class=\"justify\">e) Schlie\u00dflich mussten Parteien f\u00fcr die Ber\u00fccksichtigung bei der Sitzverteilung auf die Landeslisten seit 1949 eine von zwei Voraussetzungen erf\u00fcllen. Sie mussten entweder 5\u00a0Prozent der Stimmen in der Verh\u00e4ltniswahl erreichen (sog. Sperrklausel) oder bei der Wahlkreiswahl erfolgreich sein (sog. Grundmandatsklausel). F\u00fcr die erste Bundestagswahl 1949 galt die Sperrklausel ebenso wie die Grundmandatsklausel jeweils f\u00fcr ein Land (\u00a7\u00a010 Abs.\u00a04 und 5\u00a0WahlG 1949). Im Wahlgesetz 1953 wurden beide Klauseln auf das Bundesgebiet bezogen (\u00a7\u00a09 Abs.\u00a04\u00a0WahlG\u00a01953). Eine Partei musste also bundesweit mindestens 5\u00a0Prozent der g\u00fcltigen Zweitstimmen erreichen, allerdings wurden auch s\u00e4mtliche Landeslisten ber\u00fccksichtigt, wenn im Bundesgebiet ein Wahlkreismandat errungen wurde. \u00a7\u00a06 Abs.\u00a04 Satz\u00a01\u00a0BWahlG 1956 behielt beide Regelungen bei, erh\u00f6hte jedoch die erforderliche Anzahl von Grundmandaten auf drei.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"17\">17<\/p>\n<p class=\"justify\">Lediglich f\u00fcr die erste gesamtdeutsche Wahl 1990 sollte eine \u00dcbergangsregelung die Sperrklausel modifizieren, um den besonderen Umst\u00e4nden des politischen Wettbewerbs unmittelbar nach der Wiedervereinigung Rechnung zu tragen. \u00a7\u00a053 Abs.\u00a02\u00a0BWahlG in der Fassung des Gesetzes zum Wahlvertrag sah vor, dass Landeslisten verschiedener Parteien, die in keinem Land nebeneinander Listenwahlvorschl\u00e4ge einreichten, verbunden werden konnten. Nachdem das Bundesverfassungsgericht diese Regelung verworfen und stattdessen eine regionalisierte \u2013 jeweils auf die alten L\u00e4nder und Westberlin beziehungsweise die neuen L\u00e4nder und Ostberlin bezogene \u2013 Sperrklausel sowie die Zulassung von Listenvereinigungen entsprechend dem Wahlrecht zur Volkskammerwahl am 18.\u00a0M\u00e4rz\u00a01990 als sachgerecht angesehen hatte (BVerfGE\u00a082, 322 &lt;348\u00a0ff.&gt;), \u00e4nderte das Zehnte Gesetz zur \u00c4nderung des Bundeswahlgesetzes sowie zur \u00c4nderung des Parteiengesetzes vom 8.\u00a0Oktober\u00a01990 (BGBl\u00a0I S.\u00a02141) die \u00dcbergangsregelung entsprechend ab (\u00a7 53 BWahlG i.d.F. vom 8. Oktober 1990 &lt;BWahlG 1990&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"18\">18<\/p>\n<p class=\"justify\">2. Die angegriffenen Neuregelungen des Bundeswahlgesetzes beruhen auf Vorarbeiten einer Reformkommission und einem daran ankn\u00fcpfenden Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen SPD, B\u00dcNDNIS 90\/DIE GR\u00dcNEN und FDP. In der parlamentarischen Beratung hat der Entwurf weitere \u00c4nderungen erfahren.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"19\">19<\/p>\n<p class=\"justify\">a) Der Deutsche Bundestag sah im Bundeswahlgesetz 2020 trotz der vorgenommenen Modifikationen des Ausgleichssystems (vgl. oben Rn.\u00a015) weiteren Reformbedarf und gab sich selbst in \u00a7\u00a055\u00a0BWahlG 2020 die Einsetzung einer Reformkommission auf (vgl. BTDrucks\u00a019\/22504, S.\u00a07). Mit den Einsetzungsbeschl\u00fcssen vom 22.\u00a0April\u00a02021 ( BTDrucks\u00a019\/28787; BTPlenProt\u00a019\/224, S.\u00a028556&lt;D&gt;\u00a0ff.) und vom 16.\u00a0M\u00e4rz\u00a02022 (vgl. BTDrucks\u00a020\/1023; BTPlenProt\u00a020\/20, S.\u00a01464&lt;A&gt;\u00a0ff.) konkretisierte er den Auftrag an die Reformkommission unter anderem dahin, dass sie sich auf der Grundlage der Prinzipien der personalisierten Verh\u00e4ltniswahl mit Vorschl\u00e4gen befassen solle, die eine effektive Verkleinerung des Bundestages in Richtung der gesetzlichen Regelgr\u00f6\u00dfe bewirken und nachhaltig das Anwachsen des Bundestages verhindern k\u00f6nnten (vgl. BTDrucks 20\/1023, S.\u00a02).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"20\">20<\/p>\n<p class=\"justify\">Hierzu legte die Reformkommission am 1.\u00a0September\u00a02022 einen Zwischenbericht vor (vgl. BTDrucks 20\/3250); der Abschlussbericht zu weiteren Themen folgte am 12.\u00a0Mai\u00a02023 (vgl. BTDrucks 20\/6400). Im Zwischenbericht empfahl die Reformkommission mehrheitlich, dass die Regelgr\u00f6\u00dfe des Bundestages von 598 Sitzen sicher eingehalten, das Grundprinzip der personalisierten Verh\u00e4ltniswahl beibehalten und die Sitzverteilung weiterhin zun\u00e4chst auf Bundesebene an die Parteien nach deren Zweitstimmenverh\u00e4ltnis (Oberverteilung) und sodann auf der Ebene der Parteien entsprechend den Ergebnissen ihrer Landeslisten (Unterverteilung) erfolgen solle. Zur Vermeidung von \u00dcberhangmandaten sollten einer Partei in einem Land nur so viele Wahlkreismandate zugeteilt werden, wie ihrer Landesliste Mandate zur Verf\u00fcgung st\u00fcnden (Zweitstimmendeckung). Im Fall der Nichtzuteilung eines Wahlkreismandats an den Erstplatzierten solle der Wahlkreis jedoch nicht unbesetzt bleiben; hierf\u00fcr skizzierte der Zwischenbericht mehrere Modelle. An der Sperrklausel in H\u00f6he von 5 Prozent solle festgehalten und \u00fcber die Fortgeltung und verfassungskonforme Ausgestaltung der Grundmandatsklausel politisch entschieden werden (vgl. BTDrucks 20\/3250, S.\u00a021\u00a0f.).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"21\">21<\/p>\n<p class=\"justify\">Diese Empfehlungen begr\u00fcndete die Reformkommission damit, dass aufgrund struktureller Ver\u00e4nderungen in der Parteienlandschaft und des Wahlverhaltens, die sich im Mehrheits- und Verh\u00e4ltniswahlsystem unterschiedlich auswirkten, die Verteilung der Direktmandate dauerhaft nicht mehr im Zweitstimmenproporz aufgehen k\u00f6nne. Damit sei die Vergr\u00f6\u00dferung des Bundestages strukturell im System angelegt, stelle jedoch ab einer gewissen Gr\u00f6\u00dfe seine Funktionsf\u00e4higkeit infrage (vgl. BTDrucks 20\/3250, S.\u00a010\u00a0f.). Ungeachtet unterschiedlicher Verst\u00e4ndnisse zum Begriff der personalisierten Verh\u00e4ltniswahl sowie zur Rolle und Funktion der in den Wahlkreisen gew\u00e4hlten Abgeordneten bestand Konsens, die einzelnen Wahlkreise nach M\u00f6glichkeit nicht weiter zu vergr\u00f6\u00dfern (vgl. BTDrucks 20\/3250, S.\u00a011\u00a0f.). Bei Einigkeit dar\u00fcber, dass es ein perfektes Wahlsystem nicht gebe, er\u00f6rterte die Kommission im Wesentlichen zwei kontr\u00e4re Modelle, von denen sie mehrheitlich das Modell der \u201everbundenen Mehrheitsregel\u201c empfahl (vgl. BTDrucks 20\/3250, S.\u00a013). Ferner sah die Kommission \u00fcberwiegend die Sperrklausel in H\u00f6he von 5 Prozent als weiterhin gerechtfertigt an. Zur Grundmandatsklausel er\u00f6rterte sie verschiedene Anpassungsm\u00f6glichkeiten und auch ihre Streichung (vgl. BTDrucks 20\/3250, S.\u00a016).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"22\">22<\/p>\n<p class=\"justify\">Der Zwischenbericht enthielt mehrere Sondervoten. Die Abgeordneten der CDU und CSU trugen zum Teil die Feststellungen sowie insgesamt die Empfehlungen nicht mit, sondern bef\u00fcrworteten eine Reform im Sinne des anderen vorgeschlagenen Modells eines Zwei-Stimmen-Wahlrechts (vgl. BTDrucks 20\/3250, S.\u00a022\u00a0f.). Die Sachverst\u00e4ndigen Grzeszick, Mellinghoff und Schmahl empfahlen dies ebenfalls und wiesen darauf hin, dass sie das Wahlsystem einer verbundenen Mehrheitsregel f\u00fcr verfassungswidrig hielten (vgl. BTDrucks 20\/3250, S.\u00a017\u00a0f., 23). Der Abgeordnete Glaser empfahl, \u00fcber den Mehrheitsvorschlag hinauszugehen und den Wahlkreis, aus dem kein Direktmandat errungen werde, vakant zu lassen (vgl. BTDrucks 20\/3250, S.\u00a017, 23\u00a0ff.). Die Sachverst\u00e4ndige Wawzyniak folgte der Mehrheit im Wesentlichen, empfahl der Kommission jedoch, eine Vorfestlegung auf ein Modell zu vermeiden (vgl. BTDrucks 20\/3250, S.\u00a026\u00a0f.).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"23\">23<\/p>\n<p class=\"justify\">b) In dem Entwurf eines Gesetzes zur \u00c4nderung des Bundeswahlgesetzes und des F\u00fcnfundzwanzigsten Gesetzes zur \u00c4nderung des Bundeswahlgesetzes vom 24.\u00a0Januar\u00a02023 griffen die Regierungsfraktionen SPD, B\u00dcNDNIS 90\/DIE GR\u00dcNEN und FDP den Vorschlag der Reformkommission zur Einf\u00fchrung eines Verfahrens der Zweitstimmendeckung \u2013 im Entwurf als Hauptstimmendeckung bezeichnet \u2013 auf. Wahlkreisbewerber einer Partei, die in ihrem Wahlkreis eine Mehrheit der abgegebenen Erststimmen \u2013 im Entwurf als Wahlkreisstimmen bezeichnet \u2013 erhielten, sollten nach ihren jeweiligen Stimmenanteilen gereiht werden und nur dann ein Mandat erhalten, wenn dieses ihrer Partei nach deren Zweitstimmenanteil im entsprechenden Land zur Verf\u00fcgung stehe (v BTDrucks\u00a020\/5370 S.\u00a02\u00a0f., 5\u00a0ff.). Ein Verfahren zur Besetzung eines Wahlkreises, dessen erfolgreicher Bewerber hiernach kein Mandat erh\u00e4lt, durch einen anderen Abgeordneten sah der Entwurf nicht vor. Voraussetzung f\u00fcr die Ber\u00fccksichtigung einer Partei bei der Sitzverteilung sollte sein, dass sie mindestens 5 Prozent der im Wahlgebiet abgegebenen g\u00fcltigen Hauptstimmen erhalten oder in nicht weniger als drei Wahlkreisen die meisten Wahlkreisstimmen errungen haben (\u201eangepasste Grundmandatsklausel\u201c oder im Folgenden Wahlkreisklausel).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"24\">24<\/p>\n<p class=\"justify\">c) Der Entwurf der Regierungsfraktionen sowie ein konkurrierender Gesetzentwurf und Beschlussantr\u00e4ge anderer Fraktionen wurden in der 83.\u00a0Sitzung des 20.\u00a0Deutschen Bundestages am 27.\u00a0Januar\u00a02023 in erster Lesung beraten und sodann federf\u00fchrend an den Ausschuss f\u00fcr Inneres und Heimat \u00fcberwiesen (vgl. BTPlenProt\u00a020\/83, S.\u00a09887\u00a0ff.).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"25\">25<\/p>\n<p class=\"justify\">Am 6.\u00a0Februar\u00a02023 fand eine Sachverst\u00e4ndigenanh\u00f6rung statt, bei der die Frage der Verfassungskonformit\u00e4t des Gesetzentwurfs der Regierungsfraktionen kontrovers beurteilt wurde. Kritik wurde auch mit Blick auf die \u201eangepasste Grundmandatsklausel\u201c, die zur (verfassungswidrigen) Systemausnahme w\u00fcrde, ge\u00e4u\u00dfert (vgl. Austermann, Stellungnahme Ausschussdrucksache 20&lt;4&gt;171 C; Grzeszick, Stellungnahme Ausschussdrucksache 20&lt;4&gt;171 F; Schmahl, Stellungnahme Ausschussdrucksache 20&lt;4&gt;171 G). F\u00fcr ihre Beibehaltung wurde vorgebracht, sie sichere die politische Ergebnisneutralit\u00e4t. Dies habe bei einer Wahlreform, die nicht im Konsens beschlossen werde, Gewicht (vgl. v. Achenbach\/Meinel\/M\u00f6llers, Stellungnahme Ausschussdrucksache 20&lt;4&gt;171 H).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"26\">26<\/p>\n<p class=\"justify\">Mit Beschlussempfehlung und Bericht vom 15.\u00a0M\u00e4rz\u00a02023 empfahl der Ausschuss f\u00fcr Inneres und Heimat die Annahme des Gesetzentwurfs der Regierungsfraktionen in einer ge\u00e4nderten Fassung (BTDrucks 20\/6015). Unter anderem war die \u201eangepasste Grundmandatsklausel\u201c nicht mehr enthalten. In der Sachverst\u00e4ndigenanh\u00f6rung sei deutlich geworden, dass ihre Fortgeltung im System der Zweitstimmendeckung einen st\u00e4rkeren System\u00adbruch als bislang darstelle und deshalb entfallen solle (vgl. BTDrucks 20\/6015, S.\u00a012). Weiter sprach der Ausschuss die Empfehlung aus, die Regelgr\u00f6\u00dfe des Deutschen Bundestags von 598 Sitzen auf 630 Sitze bei Beibehaltung der Zahl der Wahlkreise von 299 anzuheben, um hierdurch die Wahrscheinlichkeit zu erh\u00f6hen, dass Wahlkreisbewerber, auf die die meisten Erststimmen entfielen, einen Sitz erhielten (BTDrucks 20\/6015, S.\u00a011).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"27\">27<\/p>\n<p class=\"justify\">d) Am 17.\u00a0M\u00e4rz\u00a02023 wurde das Gesetz zur \u00c4nderung des Bundeswahlgesetzes und des F\u00fcnfundzwanzigsten Gesetzes zur \u00c4nderung des Bundeswahlgesetzes in der ge\u00e4nderten Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses f\u00fcr Inneres und Heimat in der 92.\u00a0Sitzung des 20.\u00a0Deutschen Bundestages in zweiter und dritter Lesung beraten und beschlossen (vgl. BTPlenProt\u00a020\/92 &lt;neu&gt; S. 11015&lt;D&gt;\u00a0ff.; 11050&lt;C&gt; ff.). Am 8.\u00a0Juni\u00a02023 wurde das Gesetz ausgefertigt und am 13.\u00a0Juni\u00a02023 im Bundesgesetzblatt verk\u00fcndet (BGBl I Nr.\u00a0147 &lt;Gesetz zur \u00c4nderung des Bundeswahlgesetzes 2023&gt;). Am Juli\u00a02023 erfolgte die Bekanntgabe einer am 20.\u00a0Juli\u00a02023 vorgenommenen redaktionellen Berichtigung des Gesetzes im Bundesanzeiger (BGBl\u00a0I Nr.\u00a0198).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"28\">28<\/p>\n<p class=\"justify\">Das Gesetz zur \u00c4nderung des Bundeswahlgesetzes 2023 hebt in seinem Artikel\u00a01 die im Bundeswahlgesetz 2020 vorgesehene Reduktion der Wahlkreise von 299 auf 280 auf und \u00e4ndert mit seinem Artikel\u00a02 das Bundeswahlgesetz (Bundeswahlgesetz 2023). Insbesondere fasst es die \u00a7\u00a7\u00a01 und 4\u00a0bis\u00a06\u00a0BWahlG vollst\u00e4ndig neu. \u00a7\u00a7\u00a01, 4 und 6\u00a0BWahlG lauten nunmehr:<\/p>\n<blockquote>\n<p>\u00a7 1 Zusammensetzung des Deutschen Bundestages und Wahlrechtsgrunds\u00e4tze<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p>(1) Der Deutsche Bundestag besteht aus 630 Abgeordneten. Sie werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den wahlberechtigten Deutschen gew\u00e4hlt.<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p>(2) F\u00fcr die Wahl zum Deutschen Bundestag gelten die Grunds\u00e4tze der Verh\u00e4ltniswahl. Jeder W\u00e4hler hat zwei Stimmen, eine Erststimme f\u00fcr die Wahl nach Kreiswahlvorschl\u00e4gen und eine Zweitstimme f\u00fcr die Wahl nach Landeswahlvorschl\u00e4gen, auf denen die zur Wahl zugelassenen Parteien ihre Bewerber benennen (Landeslisten).<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p>(3) F\u00fcr die Vergabe der auf die Landeslisten entfallenden Sitze werden, vorbehaltlich der Regelungen des \u00a7\u00a06, vorrangig Bewerber ber\u00fccksichtigt, die in einer Wahl nach Kreiswahlvorschl\u00e4gen in 299 Wahlkreisen ermittelt werden. Jede Partei erh\u00e4lt in jedem Land f\u00fcr diejenigen ihrer Bewerber, die in den Wahlkreisen in diesem Land die meisten Erststimmen erhalten haben, die Sitzzahl, die von den auf die Partei entfallenden Zweitstimmen gedeckt ist (Zweitstimmendeckung).<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p>(4) Die Wahl in den Wahlkreisen steht Bewerbern, die nicht von einer Partei vorgeschlagen werden, nach den sich aus diesem Gesetz ergebenden Anforderungen offen.<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p>\u00a7 4 Grunds\u00e4tze der Verteilung der Sitze auf Parteien<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p>(1) Die Gesamtzahl der Sitze (\u00a7\u00a01 Absatz\u00a01) wird nach den Grunds\u00e4tzen der Verh\u00e4ltniswahl zun\u00e4chst auf die Parteien in Bezug auf das ganze Wahlgebiet und dann auf die Landeslisten jeder Partei verteilt. Von der Gesamtzahl der Sitze wird die Zahl der nach \u00a7\u00a06 Absatz\u00a02 erfolgreichen Wahlkreisbewerber abgezogen.<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p>(2) Zwischen den Parteien werden die Sitze im Verh\u00e4ltnis der Zahl der Zweitstimmen, die im Wahlgebiet f\u00fcr die Landeslisten der Partei abgegeben wurden, nach \u00a7\u00a05 verteilt (Oberverteilung). Nicht ber\u00fccksichtigt werden dabei<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p>1. die Zweitstimmen derjenigen W\u00e4hler, die ihre Erststimme f\u00fcr einen Bewerber abgegeben haben, der gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Absatz 2 erfolgreich ist, und<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p>2. Parteien, die weniger als 5 Prozent der im Wahlgebiet abgegebenen g\u00fcltigen Zweitstimmen erhalten haben.<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p>Satz\u00a02 Nummer\u00a02 findet keine Anwendung auf Listen, die von Parteien nationaler Minderheiten eingereicht wurden.<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p>(3) F\u00fcr jede Partei werden die auf sie nach Absatz\u00a02 entfallenden Sitze auf ihre Landeslisten im Verh\u00e4ltnis der Zahl der Zweitstimmen der Landeslisten nach \u00a7\u00a05 verteilt (Unterverteilung).<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p>(4) Erh\u00e4lt bei der Verteilung der Sitze eine Partei, auf die mehr als die H\u00e4lfte der Gesamtzahl der Zweitstimmen aller zu ber\u00fccksichtigenden Parteien entfallen ist, nicht mehr als die H\u00e4lfte der Sitze, werden ihr weitere Sitze zugeteilt, bis auf sie ein Sitz mehr als die H\u00e4lfte der Sitze entf\u00e4llt. In einem solchen Fall erh\u00f6ht sich die Gesamtzahl der Sitze (\u00a7\u00a01 Absatz\u00a01) um die Unterschiedszahl.<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p>\u00a7 6 Vergabe der Sitze an Bewerber<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p>(1) Ein Wahlkreisbewerber einer Partei (\u00a7\u00a020 Absatz\u00a02) ist dann als Abgeordneter gew\u00e4hlt, wenn er die meisten Erststimmen auf sich vereinigt und im Verfahren der Zweitstimmendeckung (Satz\u00a04) einen Sitz erh\u00e4lt. In jedem Land werden die Bewerber einer Partei, die in den Wahlkreisen die meisten Erststimmen erhalten haben, nach fallendem Erststimmenanteil gereiht. Der Erststimmenanteil ergibt sich aus der Teilung der Zahl der Erststimmen des Bewerbers durch die Gesamtzahl der g\u00fcltigen Erststimmen in diesem Wahlkreis. Die nach \u00a7\u00a04 Absatz\u00a03 f\u00fcr die Landesliste einer Partei ermittelten Sitze werden in der nach Satz\u00a02 gebildeten Reihenfolge an die Wahlkreisbewerber vergeben (Verfahren der Zweitstimmendeckung).<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p>(2) Ein Bewerber, der nach \u00a7\u00a020 Absatz\u00a03 vorgeschlagen ist, ist als Abgeordneter eines Wahlkreises dann gew\u00e4hlt, wenn er die meisten Erststimmen auf sich vereinigt.<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p>(3) Bei Stimmengleichheit und bei gleichen Erststimmenanteilen entscheidet das Los. Es ist zwischen Bewerbern in einem Wahlkreis (Absatz\u00a01 Satz\u00a01, Absatz\u00a02) vom Kreiswahlleiter, zwischen Bewerbern im Verfahren der Zweitstimmendeckung (Absatz\u00a01 Satz\u00a04) vom Bundeswahlleiter zu ziehen.<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p>(4) Ein Listenbewerber ist dann als Abgeordneter gew\u00e4hlt, wenn er bei der Vergabe der Sitze der Landesliste (\u00a7\u00a04 Absatz\u00a03), die nach dem Verfahren der Zweitstimmendeckung verbleiben, einen Sitz erh\u00e4lt; die Vergabe erfolgt in der Reihenfolge der Landesliste. Bewerber, die nach Absatz\u00a01 Satz\u00a01 gew\u00e4hlt sind, bleiben auf der Landesliste unber\u00fccksichtigt. Entfallen auf eine Landesliste mehr Sitze als Bewerber benannt sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt.<\/p>\n<\/blockquote>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"29\">29<\/p>\n<p class=\"justify\">Au\u00dferdem wurde \u00a7\u00a048\u00a0BWahlG angepasst. Dieser lautet nunmehr auszugsweise:<\/p>\n<blockquote>\n<p>\u00a7 48 Berufung von Nachfolgern<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p>(1) Wenn ein nach \u00a7\u00a06 Absatz\u00a01 oder 4 gew\u00e4hlter Bewerber stirbt oder dem Landeswahlleiter schriftlich die Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft erkl\u00e4rt oder wenn ein nach \u00a7\u00a06 Absatz\u00a01 oder 4 gew\u00e4hlter Abgeordneter stirbt oder sonst nachtr\u00e4glich aus dem Deutschen Bundestag ausscheidet, so wird der Sitz mit dem nach den Grunds\u00e4tzen des \u00a7\u00a06 Absatz\u00a01, 3 und 4 nachfolgenden Bewerber der Partei besetzt, f\u00fcr die der gew\u00e4hlte Bewerber oder ausgeschiedene Abgeordnete bei der Wahl aufgetreten ist. [&#8230;]<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p>(2) Ist der Ausgeschiedene nach \u00a7\u00a06 Absatz\u00a02 gew\u00e4hlt, bleibt der Sitz unbesetzt.<\/p>\n<\/blockquote>\n<h3>II.<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"30\">30<\/p>\n<p class=\"justify\">Gegen das insbesondere in \u00a7 1 Abs. 3 und \u00a7 6 Abs. 1 und Abs. 4 S\u00e4tze 1 und 2 BWahlG geregelte Zweitstimmendeckungsverfahren sowie gegen \u00a7 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BWahlG, der die Sperrklausel von 5 Prozent ohne eine Ber\u00fccksichtigung von Parteien aufgrund erfolgreicher Wahlkreisbewerber vorsieht, haben die Bayerische Staatsregierung (Antragstellerin zu\u00a0I.) und 195 Abgeordnete des Deutschen Bundestages, zugleich Mitglieder der Fraktion der CDU\/CSU im Bundestag (Antragstellende zu\u00a0II.) Normenkontrolle beantragt. Der CSU e.V. (Antragsteller zu\u00a0III.) hat als Partei Organklage gegen den Deutschen Bundestag wegen des Erlasses des Gesetzes zur \u00c4nderung des Bundeswahlgesetzes 2023 erhoben und greift ebenfalls diese Regelungen an. Zwei weitere Organklagen gegen den Deutschen Bundestag wegen dieses Gesetzes wenden sich inhaltlich lediglich gegen die nicht mehr mit einer Grundmandatsklausel versehene Sperrklausel in \u00a7 4 Abs. 2 Satz 2 Nr.\u00a02 BWahlG. Sie sind von der Partei DIE LINKE (Antragstellerin zu\u00a0IV.) sowie von der Fraktion DIE LINKE im Bundestag (Antragstellerin zu\u00a0V.) erhoben worden. Gegen die Sperrklausel haben auch 4.242 Personen (Beschwerdef\u00fchrende zu\u00a0VI.) sowie 202 \u201eW\u00e4hler\/Sympathisanten\u201c der Antragstellerin zu\u00a0IV. (Beschwerdef\u00fchrende zu\u00a0VII.) Verfassungsbeschwerde eingelegt.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"31\">31<\/p>\n<p class=\"justify\">1. Zur Zul\u00e4ssigkeit der Organklagen beziehungsweise der Verfassungsbeschwerden tragen insbesondere die Antragstellerin zu V. sowie die Beschwerdef\u00fchrenden zu VI. und VII. vor.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"32\">32<\/p>\n<p class=\"justify\">a) Die Antragstellerin zu\u00a0V. macht in Bezug auf ihre Antragsbefugnis geltend, die Streichung der Grundmandatsklausel begr\u00fcnde die absehbare und realistische Gefahr, dass sie nach der n\u00e4chsten Bundestagswahl nicht mehr im Deutschen Bundestag vertreten sein werde und dann keine M\u00f6glichkeit mehr habe, Rechtsschutz vor dem Bundesverfassungsgericht zu erlangen. Mit dem Wegfall ihres Status als Fraktion zum 6. Dezember 2023 m\u00fcsse zwar ihr Verfahren grunds\u00e4tzlich als erledigt angesehen werden. Es bestehe jedoch ein objektives Klarstellungsinteresse fort, dass das \u00fcbereilte Gesetzgebungsverfahren ihre Fraktionsrechte verletzt habe. Einer solchen Vorgehensweise m\u00fcsse insbesondere im sensiblen Bereich der Wahlgesetzgebung im Interesse jeder (Oppositions-)Fraktion durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts entgegengewirkt werden.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"33\">33<\/p>\n<p class=\"justify\">Die sechsmonatige Antragsfrist des \u00a7\u00a064 Abs.\u00a03\u00a0BVerfGG habe mit der Gesetzesverk\u00fcndung am 13.\u00a0Juni\u00a02023 begonnen und werde durch den Eingang ihrer Antragsbegr\u00fcndung beim Bundesverfassungsgericht am 6.\u00a0Oktober\u00a02023 gewahrt. Ungeachtet dessen, dass sie an dem Beschluss des Gesetzes beteiligt gewesen sei, habe sie vor der Pr\u00fcfung und Ausfertigung des Gesetzes durch den Bundespr\u00e4sidenten keinen Anlass zur Klageerhebung gehabt.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"34\">34<\/p>\n<p class=\"justify\">b) Die Beschwerdef\u00fchrenden zu\u00a0VI.1.\u00a0bis\u00a03. legen f\u00fcr ihre Beschwerdebefugnis die Vor\u00adaussetzungen ihrer Wahlberechtigung gem\u00e4\u00df \u00a7 12 BWahlG dar. F\u00fcr die weiteren 4.239 Beschwerdef\u00fchrenden erkl\u00e4rt der Prozessbevollm\u00e4chtigte, er habe auf diese Anforderungen hingewiesen, und verweist auf die Anlagen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"35\">35<\/p>\n<p class=\"justify\">Mit Blick auf die Beschwerdefrist machen die Beschwerdef\u00fchrenden zu\u00a0VI. geltend, die bereits seit 1953 im Bundeswahlgesetz enthaltene F\u00fcnf-Prozent-Sperrklausel entfalte im neuen normativen Kontext des Bundeswahlgesetzes 2023 versch\u00e4rfte Eingriffswirkungen und setze damit die f\u00fcr Rechtssatzverfassungsbeschwerden geltende Jahresfrist des \u00a7 93 Abs. 3 BVerfGG neu in Gang.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"36\">36<\/p>\n<p class=\"justify\">c) Die Beschwerdef\u00fchrenden zu\u00a0VII. tragen vor, dass einige von ihnen, die Beschwerdef\u00fchrenden zu\u00a0VII.1.\u00a0bis\u00a025. sowie 27.\u00a0und\u00a028., Abgeordnete des Deutschen Bundestages seien. Die weiteren Beschwerdef\u00fchrenden seien W\u00e4hler und\/oder Sympathisanten.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"37\">37<\/p>\n<p class=\"justify\">2. Die Antragstellenden zu II., III. und V. halten das Gesetz zur \u00c4nderung des Bundeswahlgesetzes 2023 bereits f\u00fcr formell verfassungswidrig. Die Streichung der zuvor in \u00a7 6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BWahlG 2020 enthaltenen Grundmandatsklausel sei \u00fcberraschend gewesen. Sie verletze das Recht der Abgeordneten aus Art. 38 Abs. 1 GG. Die Antragstellerin zu V. sieht in der Verletzung von Abgeordnetenrechten erst recht auch eine Verletzung ihrer Fraktionsrechte.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"38\">38<\/p>\n<p class=\"justify\">Zwar seien im Gesetzgebungsverfahren die Anforderungen der Gesch\u00e4ftsordnung des Deutschen Bundestages (\u00a7\u00a081 Abs.\u00a01 Satz\u00a02\u00a0GO-BT) beachtet worden. Aber das Recht der Abgeordneten auf eine gleichberechtigte Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung und die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur zeitlichen Gestaltung von Gesetzgebungsverfahren seien verletzt. Die Regierungsfraktionen h\u00e4tten im Entwurf zu \u00a7\u00a04 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 Nr.\u00a02 BWahlG zun\u00e4chst die Beibehaltung der bisher in \u00a7\u00a06 Abs.\u00a03 Satz\u00a01 Halbsatz\u00a02\u00a0BWahlG 2020 enthaltenen Grundmandatsklausel vorgesehen. Erst mit der Beschluss\u00adempfehlung des Ausschusses f\u00fcr Inneres und Heimat sei ihre Streichung in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht worden. Dies sei eine im konkreten Zeitpunkt \u00fcberraschende \u00c4nderung des Gesetzentwurfs in einem zentralen Punkt gewesen. Danach h\u00e4tten nur noch zwei Tage bis zur abschlie\u00dfenden Beratung und Beschlussfassung im Deutschen Bundestag zur Verf\u00fcgung gestanden, was keine angemessene Vorbereitung erm\u00f6glicht habe. Mit dieser Vorgehensweise sei die zentrale Bedeutung der Gesetzesberatung missachtet worden. Die von der Neugestaltung des Wahlrechts und vor allem der Streichung der Grundmandatsklausel besonders betroffene Opposition habe keine M\u00f6glichkeit gehabt, auf einen optimalen Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens hinzuwirken. So sei die w\u00e4hrend der Aussprache zur zweiten Lesung ge\u00e4u\u00dferte Bitte des Vorsitzenden der CDU\/CSU-Fraktion, die abschlie\u00dfende Beratung und Beschlussfassung \u00fcber das Gesetz um zwei Wochen zu vertagen, nicht aufgegriffen worden.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"39\">39<\/p>\n<p class=\"justify\">3. Die Antragstellenden und Beschwerdef\u00fchrenden halten das Bundeswahlgesetz 2023 \u2013 in unterschiedlichem Umfang \u2013 au\u00dferdem f\u00fcr materiell verfassungswidrig.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"40\">40<\/p>\n<p class=\"justify\">a) Die Antragstellenden zu\u00a0I., II.\u00a0und\u00a0III. halten das Verfahren der Zweitstimmendeckung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a01 Abs.\u00a03 Satz\u00a02, \u00a7\u00a06 Abs.\u00a01\u00a0BWahlG f\u00fcr mit dem Grundgesetz unvereinbar. Es stelle einen Systemwechsel dar (aa) und verletze insbesondere die Grunds\u00e4tze der gleichen (bb) und unmittelbaren (cc) Wahl aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG. Ebenso seien die Chancengleichheit der Parteien aus Art. 21 Abs. 1 GG (dd) sowie das Demokratieprinzip (ee) und das Bundesstaatsprinzip (ff) aus Art. 20 Abs. 1 GG verletzt.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"41\">41<\/p>\n<p class=\"justify\">aa) Der Gesetzgeber vollziehe einen Systemwechsel. Dies m\u00fcsse an besonderen Ma\u00dfst\u00e4ben wie dem Gebot der Folgerichtigkeit gemessen werden. Andernfalls sei die Verfassungskonformit\u00e4t des Wechsels nicht \u00fcberpr\u00fcfbar, weil der Gleichheitsma\u00dfstab lediglich innerhalb des neuen Systems gelte. Der Gesetzgeber verschleiere durch Kontinuit\u00e4ten den Systemwechsel und verletze das Gebot der Folgerichtigkeit.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"42\">42<\/p>\n<p class=\"justify\">Bei dem Wahlsystem des Bundeswahlgesetzes 2023 handele es sich weiterhin um ein gemischtes System aus Elementen der Mehrheits- und der Verh\u00e4ltniswahl. Das ergebe sich aus dem \u201eEmpf\u00e4ngerhorizont\u201c der W\u00e4hlerinnen und W\u00e4hler und einer Gesamtbetrachtung der Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes 2023. Dieses benenne weiterhin zwei Teile des Wahlsystems (\u00a7\u00a01 Abs. 2 Satz 2 BWahlG) und kn\u00fcpfe die Sitzzuteilung in mehrfacher Hinsicht an die Ergebnisse der Wahlkreiswahl (\u00a7 6 Abs. 1 und 2 BWahlG). Es gew\u00e4hre nur solchen Wahlkreisbewerbern Vorrang vor Listenkandidaten ihrer jeweiligen Parteien, die die meisten Erststimmen ihres Wahlkreises errungen h\u00e4tten, und nicht etwa solchen, die einen im Vergleich h\u00f6heren, aber nicht den h\u00f6chsten Erststimmenanteil ihres Wahlkreises erlangt h\u00e4tten. Unter anderem diese \u2013 typisch mehrheitswahlrechtliche \u2013 Beg\u00fcnstigung des \u201eWahlkreisbesten\u201c zeige, dass der Wahlkreiswahl weiterhin ein legitimatorischer Eigenwert zukomme und auch vom Gesetzgeber zugemessen werde.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"43\">43<\/p>\n<p class=\"justify\">bb) Das Zweitstimmendeckungsverfahren greife in den Grundsatz der Wahlgleichheit ein (1), ohne dass dies gerechtfertigt werden k\u00f6nne (2).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"44\">44<\/p>\n<p class=\"justify\">(1) Dem Eigenwert der Wahlkreiswahl entsprechend finde der Grundsatz der gleichen Wahl dahingehend Anwendung, dass grunds\u00e4tzlich allen Wahlkreisbewerbern, die die meisten Erststimmen ihres Wahlkreises errungen h\u00e4tten, ein Sitz im Deutschen Bundestag zugeteilt werden m\u00fcsse. Dies sei das zentrale mehrheitswahlrechtliche Gleichheitsgebot. Danach m\u00fcssten \u2013 so die Antragstellerin zu\u00a0I. \u2013 in etwa gleich gro\u00dfe Wahlkreise in gleichm\u00e4\u00dfiger Weise durch je einen unmittelbaren Repr\u00e4sentanten im Deutschen Bundestag vertreten sein. Denn der spezifische Mehrwert der Mehrheitswahl bestehe in ihrer Personalisierung und Regionalisierung sowie konkret f\u00fcr die W\u00e4hlerinnen und W\u00e4hler darin, einen unmittelbaren Einfluss auf die Bestimmung der aus ihrem Wahlkreis in den Deutschen Bundestag zu entsendenden Person nehmen zu k\u00f6nnen. Hiergegen versto\u00dfe das Verfahren der Zweitstimmendeckung, weil es zulasse, dass Wahlkreisbewerber, die die meisten Erststimmen ihres Wahlkreises errungen h\u00e4tten, keinen Sitz im Deutschen Bundestag erhielten. Ein Widerspruch liege bereits darin, dass die Unterscheidung zwischen den erfolgreichen Wahlkreisbewerbern an die Ergebnisse der verh\u00e4ltniswahlrechtlichen Listenwahl ankn\u00fcpfe. Au\u00dferdem nehme das Verfahren der Zweitstimmendeckung systematisch in Kauf, dass Wahlkreise ohne Repr\u00e4sentanz durch den gew\u00e4hlten Wahlkreisbewerber verblieben. Wende man es auf die Ergebnisse der Bundestagswahl\u00a02021 an, h\u00e4tte dieser Repr\u00e4sentanzverlust 9 bis 12\u00a0Prozent und in einzelnen L\u00e4ndern noch deutlich h\u00f6here Anteile der Bev\u00f6lkerung betroffen. Eine etwaige Vertretung der betroffenen Wahlkreise durch Listenkandidaten, die aus den jeweiligen Wahlkreisen stammten, aber \u00fcber die Landeslisten ihrer Partei einen Sitz im Deutschen Bundestag erlangt h\u00e4tten, stelle keinen ad\u00e4quaten Ersatz dar.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"45\">45<\/p>\n<p class=\"justify\">In den Grundsatz der gleichen Wahl werde auch dann eingegriffen, wenn er lediglich als allgemeines Gebot der Erfolgschancengleichheit Anwendung finde. Insbesondere seien die Erststimmenanteile in verschiedenen Wahlkreisen angesichts deren unterschiedlicher sozio-\u00f6konomischer Zusammensetzung strukturell nicht miteinander vergleichbar. Jedenfalls seien die Erfolgschancen zwischen parteigebundenen Bewerbern und unabh\u00e4ngigen Bewerbern, die nicht dem Verfahren der Zweitstimmendeckung unterl\u00e4gen, unterschiedlich verteilt.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"46\">46<\/p>\n<p class=\"justify\">Au\u00dferdem werde in die Wahlgleichheit selbst dann eingegriffen, wenn man das System des Bundeswahlgesetzes\u00a02023 als reine Verh\u00e4ltniswahl bewerten wolle. Denn dann gelte das Gebot der Erfolgswertgleichheit, das durch die unterschiedlichen Erfolgswerte der W\u00e4hlerstimmen f\u00fcr \u201eWahlkreisbeste\u201c, die im Verfahren der Zweitstimmendeckung ein oder eben kein Mandat erhielten, offensichtlich nicht erf\u00fcllt werde. Insgesamt seien die Be\u00adstimmungen des Bundeswahlgesetzes\u00a02023 durch mehrfache Systembr\u00fcche und entsprechende Verst\u00f6\u00dfe gegen das (wahlrechtliche) Gebot der Folgerichtigkeit gepr\u00e4gt.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"47\">47<\/p>\n<p class=\"justify\">(2) Der Eingriff in den Grundsatz der gleichen Wahl sei auch nicht gerechtfertigt. Das gesetzgeberische Ziel, die Gr\u00f6\u00dfe des Deutschen Bundestages zu begrenzen, habe allenfalls eingeschr\u00e4nktes Gewicht. Es sei weder ersichtlich noch vom Gesetzgeber dargelegt worden, dass die Funktionsf\u00e4higkeit des Parlaments gef\u00e4hrdet sei. Zwar sei es legitim, auch unterhalb dieser Schwelle eine Optimierung der Gr\u00f6\u00dfe und Funktionsf\u00e4higkeit des Bundestages anzustreben. Allerdings stelle das Anliegen dann nur einen (einfachen) Belang innerhalb der Abw\u00e4gung verschiedener \u00f6ffentlicher Interessen bei der Neugestaltung des Wahlsystems dar. Hinzu komme, dass sich die gesetzgeberische Verfolgung dieses Anliegens widerspr\u00fcchlich gestalte, da die Regelgr\u00f6\u00dfe des Deutschen Bundestages \u2013 anders als im Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen vorgesehen (vgl. oben Rn. 26) \u2013 auf 630 Sitze erh\u00f6ht worden sei.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"48\">48<\/p>\n<p class=\"justify\">Das Ziel einer vollst\u00e4ndigen Durchsetzung des sich aus dem Zweitstimmenergebnis ergebenden Parteiproporzes, das der Gesetzgeber verfolge, sei ebenfalls legitim. Es erfordere aber nicht die Nichtzuteilung von Bundestagsmandaten an \u201eWahlkreisbeste\u201c. Denn dieses Ziel k\u00f6nne auf ebenso effektive, aber weniger eingriffsintensive Art durch einen vollst\u00e4ndigen Ausgleich aller \u00dcberhangmandate oder durch eine Verrechnung der in einem Land angefallenen \u00dcberhangmandate mit anderen Landeslisten der betreffenden Partei erreicht werden. Nach alledem sei jedenfalls das Gebot eines schonenden Ausgleichs zwischen den mehrheits- und verh\u00e4ltniswahlrechtlichen Elementen des Wahlsystems und etwaigen weiteren damit verfolgten Belangen durch den einseitigen Eingriff in die Systematik und Zielsetzung der mehrheitswahlrechtlichen Wahlkreiswahl auf drastische Weise missachtet worden.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"49\">49<\/p>\n<p class=\"justify\">cc) Die Antragstellenden zu\u00a0II. und III. sehen auch einen Versto\u00df gegen die Unmittelbarkeit der Wahl. Die W\u00e4hlerinnen und W\u00e4hler k\u00f6nnten aufgrund der Wechselwirkungen zwischen der Mehrheitswahl im eigenen Wahlkreis, den Mehrheitswahlen in den anderen Wahlkreisen und der bundesweiten Verh\u00e4ltniswahl nach Landeslisten ex ante nicht einsch\u00e4tzen, ob ihre Stimme \u00fcberhaupt Wirkung entfalten werde. Die Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes\u00a02023 lie\u00dfen den widersinnigen Effekt zu, dass ein \u201eWahlkreisbester\u201c nicht in den Bundestag einziehe, w\u00e4hrend ein im direkten Vergleich schw\u00e4cherer Wahlkreisbewerber einer anderen Partei \u00fcber deren Liste ein Mandat erhalte und dann sogar \u2013\u00a0nach den Annahmen des Gesetzgebers \u2013 den jeweiligen Wahlkreis im Deutschen Bundestag repr\u00e4sentieren solle.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"50\">50<\/p>\n<p class=\"justify\">dd) Dar\u00fcber hinaus werde der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien aus Art.\u00a021 Abs.\u00a01\u00a0GG verletzt. Parteien, die im Einklang mit Art.\u00a021 Abs.\u00a01\u00a0GG f\u00f6derale Schwerpunkte herausgebildet oder sich organisatorisch auf ein Land beschr\u00e4nkt h\u00e4tten und daher strukturell \u00dcberhangmandate erzielten, w\u00fcrden spezifisch benachteiligt. Dies sei besonders deswegen problematisch, weil hiervon vor allem die im Zeitpunkt des Gesetzesbeschlusses oppositionellen Unionsparteien betroffen seien. Die aktuelle Regierungsmehrheit d\u00fcrfe aber die demokratische Chance auf einen politischen Wechsel nicht dadurch abschneiden, dass sie diesen durch Regel\u00e4nderungen zielgerichtet erschwere. Dies geschehe aber, indem das Bundeswahlgesetz\u00a02023 in die gewachsene Wettbewerbssituation einseitig zulasten einzelner Parteien eingreife.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"51\">51<\/p>\n<p class=\"justify\">Der Antragsteller zu\u00a0III. sieht sich als Partei durch den Beschluss des Gesetzes zur \u00c4nderung des Bundeswahlgesetzes 2023 in seinem Recht auf Chancengleichheit aus Art.\u00a021 Abs.\u00a01 und Art.\u00a038 Abs.\u00a01\u00a0GG unter anderem deswegen verletzt, weil das Verfahren der Zweitstimmendeckung einen Eingriff in weiterhin geltende mehrheitswahlrechtliche Grunds\u00e4tze bedeute. Dieser k\u00f6nne weder durch eine blo\u00dfe Gefahrenprognose zur angeblich drohenden Funktionsunf\u00e4higkeit des Deutschen Bundestages noch durch das \u201eKostenargument\u201c gerechtfertigt werden. Vielmehr m\u00fcsse der Gesetzgeber, dem f\u00fcr solch grundlegende Struktur\u00e4nderungen des Wahlrechts nur ein eng bemessener Spielraum bleibe, die Notwendigkeit einer Reduktion der Bundestagsgr\u00f6\u00dfe substantiiert darlegen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"52\">52<\/p>\n<p class=\"justify\">ee) Weiterhin werde gegen das Demokratieprinzip aus Art.\u00a020 Abs.\u00a01\u00a0GG versto\u00dfen. Im Verfahren der Zweitstimmendeckung werde gegebenenfalls die Mehrheit im Wahlkreis f\u00fcr irrelevant erkl\u00e4rt. Dar\u00fcber hinaus sei die aus dem Demokratieprinzip folgende Repr\u00e4sentations- und Integrationsfunktion der Wahl durch die zu bef\u00fcrchtenden Repr\u00e4sentationsl\u00fccken und die Missachtung der legitimatorischen Wirkung der Wahlkreiswahl gef\u00e4hrdet. Lokale Anliegen drohten aus dem parlamentarischen Betrieb ausgeschlossen zu werden \u2013 zumal, wenn Wahlkreise strukturell und daher langfristig nicht durch den gew\u00e4hlten Wahlkreisbewerber im Deutschen Bundestag vertreten w\u00fcrden. Es bestehe die Gefahr, dass die W\u00e4hlerinnen und W\u00e4hler das Vertrauen in den Wert der Erststimme und damit letztlich in die demokratische Integrit\u00e4t des Wahlsystems verl\u00f6ren.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"53\">53<\/p>\n<p class=\"justify\">ff) Schlie\u00dflich sehen die Antragstellenden zu\u00a0I.\u00a0und\u00a0II. auch das Bundesstaatsprinzip aus Art.\u00a020 Abs.\u00a01\u00a0GG verletzt. Wenn der Gesetzgeber das Wahlrecht dahingehend f\u00f6deral ausgestalte, dass er die L\u00e4nderebene in einer mandatsrelevanten Weise zwischen dem Gesamtwahlgebiet und den einzelnen Wahlkreisen einbeziehe, sei das Bundesstaatsprinzip zu beachten. Eine Pflicht zur Ber\u00fccksichtigung f\u00f6deraler Belange k\u00f6nne auch dann bestehen, wenn keine \u00fcberwiegenden verfassungsrechtlichen Aspekte entgegenst\u00fcnden. Sie w\u00fcrden dadurch beeintr\u00e4chtigt, dass sich der Anteil der nicht durch den erststimmenst\u00e4rksten Wahlkreisbewerber repr\u00e4sentierten Wahlkreise zwischen den L\u00e4ndern deutlich unterscheiden werde. Im Ergebnis sei die Zahl der gew\u00e4hlten Wahlkreisabgeordneten nicht mehr bev\u00f6lkerungsproportional auf die L\u00e4nder verteilt, obwohl die Zahl der Wahlkreise nach \u00a7\u00a03 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Nr.\u00a02\u00a0BWahIG im Ausgangspunkt exakt bev\u00f6lkerungsproportional auf die L\u00e4nder verteilt werde.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"54\">54<\/p>\n<p class=\"justify\">b) Alle Antragstellenden und Beschwerdef\u00fchrenden wenden sich gegen die Zugangsh\u00fcrde zur Sitzverteilung im Deutschen Bundestag gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a04 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 Nr.\u00a02\u00a0BWahlG. Die Beschwerdef\u00fchrenden zu\u00a0VI. halten die dort geregelte Sperrklausel in H\u00f6he von 5 Prozent f\u00fcr unvereinbar mit dem Grundgesetz (aa). Die anderen Antragstellenden und Beschwerdef\u00fchrenden greifen das Fehlen einer der Grundmandatsklausel entsprechenden Alternative zur bundesweiten F\u00fcnf-Prozent-H\u00fcrde an (bb).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"55\">55<\/p>\n<p class=\"justify\">aa) Nach Auffassung der Beschwerdef\u00fchrenden zu\u00a0VI. wird die Sperrklausel in H\u00f6he von 5 Prozent den versch\u00e4rften Ma\u00dfst\u00e4ben, die das Bundesverfassungsgericht f\u00fcr die Rechtfertigung eines solchen Eingriffs in die Erfolgswertgleichheit der Zweitstimmen aufstelle (1), nicht gerecht (2).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"56\">56<\/p>\n<p class=\"justify\">(1) Das Bundesverfassungsgericht wende den fr\u00fcher angef\u00fchrten Rechtfertigungsgrund der \u201eBek\u00e4mpfung von Splitterparteien\u201c beziehungsweise der legitimen Bevorzugung gro\u00dfer Parteien aufgrund ihrer angeblich h\u00f6heren Gemeinwohlorientierung und damit besseren Eignung f\u00fcr die Aufgaben der Volksvertretung nicht mehr an. Vielmehr werde anerkannt, dass es nicht Aufgabe der Wahlgesetzgebung sei, die Bandbreite des politischen Meinungsspektrums zu reduzieren. Die Integrationsfunktion der Wahl werde nicht mehr (nur) in der Schaffung einer funktionsf\u00e4higen Volksvertretung gesehen. Die Funktionsf\u00e4higkeit werde zunehmend im Kontext des konkreten Aufgabenkreises des jeweils zu w\u00e4hlenden Vertretungsorgans beurteilt. Die allgemeine und abstrakte Behauptung, ohne (F\u00fcnf-Prozent-)Sperrklausel werde durch den Einzug kleinerer Parteien in das betreffende Vertretungsorgan dessen Willensbildung erschwert, gen\u00fcge nicht mehr.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"57\">57<\/p>\n<p class=\"justify\">Vor diesem Hintergrund treffe den Gesetzgeber eine st\u00e4ndige Beobachtungs- und Evaluierungspflicht. Diese habe sich aktualisiert, nachdem sich das normative Umfeld der Sperrklausel durch ihre erstmalige Auswirkung auf Wahlkreisbewerber und den Wegfall der Grundmandatsklausel grundlegend ge\u00e4ndert habe. Da der Gesetzgeber dieser Pflicht nicht nachgekommen sei, bleibe die verfassungsrechtliche Neubewertung der Sperrklausel nunmehr dem Bundesverfassungsgericht \u00fcberlassen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"58\">58<\/p>\n<p class=\"justify\">Zwar sei die Zielsetzung legitim, die Funktionsf\u00e4higkeit des Deutschen Bundestages zu sichern. Allerdings stehe dies in einem Spannungsverh\u00e4ltnis zu der Notwendigkeit, die Wahl als Integrationsvorgang bei der politischen Willensbildung des Volkes auszugestalten. Denn die Sperrklausel wirke desintegrierend, indem sie bestimme, dass W\u00e4hlerstimmen im demokratischen Willensbildungsprozess des Parlaments nicht abgebildet w\u00fcrden. Vor diesem Hintergrund sei sie nur zul\u00e4ssig, wenn und soweit sie in verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfiger Weise dessen Funktionsf\u00e4higkeit diene.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"59\">59<\/p>\n<p class=\"justify\">(2) Hiernach sei die Sperrklausel jedenfalls in H\u00f6he von 5 Prozent nicht gerechtfertigt. Ihre Eignung zu diesem Zweck sei seit jeher fragw\u00fcrdig gewesen. Entgegen seiner st\u00e4ndigen Beobachtungs- und Evaluierungspflicht habe sich der Gesetzgeber weitgehend unausgesprochen auf die allgemeine und abstrakte Behauptung gest\u00fctzt, dass sie die Funktionsf\u00e4higkeit des Bundestages sichere. Auch in dem Gesetzgebungsverfahren zum Erlass des Bundeswahlgesetzes\u00a02023 habe er es vers\u00e4umt, insofern einen nachvollziehbaren Zusammenhang herzustellen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"60\">60<\/p>\n<p class=\"justify\">Erst recht habe der Gesetzgeber nicht begr\u00fcndet, warum nicht auch eine abgesenkte oder regionalisierte Sperrklausel ausreiche. Beispiele aus den vergangenen Legislaturperioden zeigten auf, dass dies der Fall sei. So habe die regionalisierte Sperrklausel bei der ersten Bundestagswahl eine Koalitionsbildung (eines \u201eParteiblocks\u201c) erm\u00f6glicht und damit stabilisierend gewirkt. Bei der ersten gesamtdeutschen Bundestagswahl habe sie die Integration der ostdeutschen Parteien in den bundesdeutschen Parlamentarismus erleichtert. Eine auf beispielsweise 3\u00a0Prozent abgesenkte Sperrklausel h\u00e4tte bei den Bundestagswahlen im 21.\u00a0Jahrhundert entweder keine \u00c4nderung der Mehrheitsverh\u00e4ltnisse bewirkt oder die Regierungsbildung jedenfalls nicht erschwert. Die Sperrklausel leiste damit keinen ersichtlichen Beitrag zur Erreichung ihres Ziels.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"61\">61<\/p>\n<p class=\"justify\">Sie wirke vielmehr politisch-legitimatorisch kontraproduktiv. Die Integrationsfunktion der Wahl werde durch den wachsenden sperrklauselbedingten Ausfall an Stimmen zunehmend gef\u00e4hrdet. Die den betroffenen Parteien eigentlich zustehenden Mandate w\u00fcrden auf andere, von ihren W\u00e4hlerinnen und W\u00e4hlern aber gerade nicht bevorzugte Parteien verteilt. Dies wirke insbesondere an den politischen R\u00e4ndern desintegrierend. Dabei h\u00e4tten sich in der Vergangenheit bestimmte Minderheitsanliegen als wichtige Zukunftsthemen herausgestellt, aber wegen der Sperrklausel erst mit unn\u00f6tiger Verz\u00f6gerung den parlamentarischen Prozess erreicht. Die Sperrklausel f\u00fchre zu k\u00fcnstlichen parlamentarischen Mehrheiten und verenge das parlamentarische Spektrum in einer Weise, die die tats\u00e4chliche parteipolitische und gesellschaftliche Vielfalt nicht mehr ad\u00e4quat zum Ausdruck bringe.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"62\">62<\/p>\n<p class=\"justify\">bb) Die weiteren Antragstellenden und Beschwerdef\u00fchrenden beanstanden, dass die Sperrklausel des \u00a7\u00a04 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 Nr.\u00a02\u00a0BWahlG nicht mehr durch eine \u201eangepasste Grundmandatsklausel\u201c entsprechend \u00a7\u00a06 Abs.\u00a03 Satz\u00a01 Halbsatz\u00a02\u00a0BWahlG\u00a02020 abgemildert werde. Dies widerspreche prozeduralen (1) und materiellen (2) Anforderungen. Insbesondere die Antragstellerin zu\u00a0I. macht geltend, dass eine Abmilderung auch durch eine anderweitige \u201eRegionalkomponente\u201c erfolgen k\u00f6nne.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"63\">63<\/p>\n<p class=\"justify\">(1) Durch die Streichung der Grundmandatsklausel habe sich die Pflicht des Gesetzgebers zur fortlaufenden \u00dcberpr\u00fcfung und gegebenenfalls Nachbesserung der Sperrklausel aktualisiert. Diese habe er verletzt, da die Streichung erst zwei Tage vor der abschlie\u00dfenden Beratung und Beschlussfassung im Deutschen Bundestag in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht worden sei. Damit habe \u2013 trotz entsprechender Hinweise aus den Oppositionsfraktionen \u2013 nicht ausreichend Zeit zur Auseinandersetzung mit den weitreichenden Auswirkungen dieser Ma\u00dfnahme zur Verf\u00fcgung gestanden.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"64\">64<\/p>\n<p class=\"justify\">(2) Au\u00dferdem sei die Streichung der Grundmandatsklausel auch materiell unzul\u00e4ssig, da sie die Rechtsbeeintr\u00e4chtigungen weiter versch\u00e4rfe, die im Ansatz bereits durch die Sperrklausel wie auch das Verfahren der Zweitstimmendeckung bewirkt w\u00fcrden (a). Zudem seien das Bundesstaatsprinzip (b), die Chancengleichheit der Parteien (c) und der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl (d) verletzt.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"65\">65<\/p>\n<p class=\"justify\">(a) Der massive Eingriff in die Wahlgleichheit durch die nunmehr ohne alternativen Zugang versch\u00e4rfte Sperrklausel komme zu den Eingriffen durch das Zweitstimmendeckungsverfahren hinzu. Dies verst\u00e4rke die desintegrativen Wirkungen des Wahlrechts in einem nicht mehr hinnehmbaren Ma\u00df.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"66\">66<\/p>\n<p class=\"justify\">Der Gesetzgeber missachte die Integrations- und Repr\u00e4sentationsfunktion der Wahl, die eine gesetzliche Sicherstellung dahin verlange, dass alle bedeutsamen politischen Parteien im Parlament vertreten seien. Die Bestimmung der Bedeutsamkeit m\u00fcsse Parteien mit einem \u00f6rtlichen Schwerpunkt besonders ber\u00fccksichtigen und sich insbesondere an der politischen Realit\u00e4t orientieren. Im Gegensatz hierzu werde vollst\u00e4ndig au\u00dfer Acht gelassen, dass die Streichung der Grundmandatsklausel das pl\u00f6tzliche Ende der Vertretung der bayerischen W\u00e4hlerinnen und W\u00e4hler durch eine dezidiert bayerische Partei bedeuten k\u00f6nnte, die es seit \u00fcber 150 Jahren und seit \u00fcber 75\u00a0Jahren durch den Antragsteller zu\u00a0III. gegeben habe.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"67\">67<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Streichung der Grundmandatsklausel sei auch nicht zur Vermeidung eines \u201eSystem\u00adbruchs\u201c erforderlich. Die Grundmandatsklausel stelle schon keinen solchen dar, weil sie nur vordergr\u00fcndig dem mehrheitswahlrechtlichen Segment der personalisierten Verh\u00e4ltniswahl zuzuordnen sei. Ihr Fortbestand sei vielmehr zwingend, weil das personenwahlrechtliche Element des Wahlsystems erhalten bleibe und die Wahlkreisabgeordneten sogar einen relativen Bedeutungsgewinn erfahren w\u00fcrden. Auch wenn man eine Systemdurchbrechung annehme, k\u00f6nne der allenfalls geringf\u00fcgige Gewinn an Folgerichtigkeit die unertr\u00e4glichen Verluste an Wahlgleichheit nicht rechtfertigen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"68\">68<\/p>\n<p class=\"justify\">(b) Diese Bedenken g\u00e4lten auch f\u00fcr weitere Belange von Verfassungsrang, insbesondere das Bundesstaatsprinzip. W\u00e4re durch das Zusammenwirken der Sperrklausel mit dem Zweitstimmendeckungsverfahren ein ganzes Land nicht mehr durch diejenige Landespartei, deren Kandidaten nahezu alle Wahlkreise in diesem Land gewonnen h\u00e4tten, im Deutschen Bundestag vertreten, f\u00fchrte dies zu erheblichen f\u00f6deralen Proporzverzerrungen. Denn aufgrund des landesweit hohen Zweitstimmenanteils dieser Landespartei st\u00fcnden weniger ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hige Zweitstimmen f\u00fcr die Landeslisten anderer Parteien zur Verf\u00fcgung. Die W\u00e4hlerinnen und W\u00e4hler dieses Landes w\u00e4ren im Deutschen Bundestag insgesamt unterrepr\u00e4sentiert.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"69\">69<\/p>\n<p class=\"justify\">(c) Au\u00dferdem werde der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien verletzt. Der Gesetzgeber d\u00fcrfe die vorgefundene Wettbewerbslage zwischen Parteien nicht durch das Wahlrecht verf\u00e4lschen. Die Entscheidung namentlich des Antragstellers zu\u00a0III., nur in Bayern antreten zu wollen, sei von Art.\u00a021 Abs.\u00a01\u00a0GG gesch\u00fctzt. Die Streichung der Grundmandatsklausel wirke sich einseitig zulasten von Oppositionsparteien aus. Da es keinen sachlichen Grund f\u00fcr die Neuregelungen gebe, handele es sich um eine evidente Gegnerbenachteiligung.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"70\">70<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Beschwerdef\u00fchrenden zu\u00a0VII. machen geltend, dass ihr Anspruch auf formal gleichm\u00e4\u00dfige Aus\u00fcbung des aktiven und passiven Wahlrechts missachtet werde. Ihre Stimmen w\u00fcrden im Vergleich mit den f\u00fcr unabh\u00e4ngige Wahlkreisbewerber abgegebenen Stimmen, auf welche die Sperrklausel keine Anwendung finde, ungerechtfertigt ungleich behandelt.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"71\">71<\/p>\n<p class=\"justify\">(d) Die Antragstellenden zu\u00a0II. r\u00fcgen au\u00dferdem eine Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Wahl, weil die Streichung der Grundmandatsklausel weitere Fallkonstellationen des (Nicht-)Erfolgs in der Wahlkreiswahl er\u00f6ffne und damit diesen Teil des Sitzzuteilungsverfahrens vollends nicht mehr nachvollziehbar mache.<\/p>\n<h3>III.<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"72\">72<\/p>\n<p class=\"justify\">1. Der Bundespr\u00e4sident, der Deutsche Bundestag, der Bundesrat und die Bundesregierung, in den Normenkontrollverfahren und zu den Verfassungsbeschwerden dar\u00fcber hinaus alle Landesregierungen haben Gelegenheit zur \u00c4u\u00dferung erhalten. Hiervon haben der Bundestag, die Bundesregierung und im Normenkontrollverfahren zu I. die Regierung des Landes Sachsen-Anhalt Gebrauch gemacht.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"73\">73<\/p>\n<p class=\"justify\">a) Der Deutsche Bundestag und die Bundesregierung halten die Antr\u00e4ge und die Verfassungsbeschwerden teils f\u00fcr unzul\u00e4ssig und insgesamt f\u00fcr unbegr\u00fcndet. Die beanstandeten Regelungen des Bundeswahlgesetzes\u00a02023 seien formell verfassungsm\u00e4\u00dfig (aa) und sowohl das Zweitstimmendeckungsverfahren (bb) als auch die Sperrklausel (cc) materiell verfassungskonform.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"74\">74<\/p>\n<p class=\"justify\">aa) Das Gesetz zur \u00c4nderung des Bundeswahlgesetzes 2023 sei formell verfassungsgem\u00e4\u00df zustande gekommen. Ein \u2013 wie hier \u2013 gesch\u00e4ftsordnungskonformes Gesetzgebungsverfahren k\u00f6nne nur in evidenten Ausnahmef\u00e4llen das aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG folgende Recht der Abgeordneten auf gleichberechtigte Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung und damit auch die M\u00f6glichkeit, sich \u00fcber den Beratungsgegenstand auf der Grundlage ausreichender Informationen eine eigene Meinung zu bilden, verletzen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"75\">75<\/p>\n<p class=\"justify\">Ein solche Ausnahme liege hier nicht vor. Abgesehen davon, dass dem Gesetzgebungsverfahren eine langj\u00e4hrige Reformdebatte vorausgegangen und das Bundeswahlgesetz\u00a02023 weder umfangreich noch technisch \u00fcberm\u00e4\u00dfig komplex sei, sei auch die Streichung der Grundmandatsklausel kein \u201e\u00dcberraschungsakt\u201c, sondern im zust\u00e4ndigen Ausschuss im Rahmen der Sachverst\u00e4ndigenanh\u00f6rung diskutiert worden. Ein daraus folgender \u00c4nderungsvorschlag entspreche gerade dem Sinn und Zweck der Ausschussberatungen, die integrales Element der Willensbildung des Bundestages und Ausdruck des Teilhaberechts der Abgeordneten hieran seien.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"76\">76<\/p>\n<p class=\"justify\">bb) Das in \u00a7\u00a01 Abs.\u00a03, \u00a7\u00a06 Abs.\u00a01\u00a0BWahlG geregelte Verfahren der Zweitstimmendeckung sei auch materiell verfassungsgem\u00e4\u00df. Der Gesetzgeber d\u00fcrfe diese Systementscheidung treffen (1) und verletze weder die Gleichheit (2) noch die Unmittelbarkeit (3) der Wahl. Auch die Chancengleichheit der Parteien (4) sowie die Vorgaben des Demokratieprinzips (5) und des Bundesstaatsprinzips (6) seien gewahrt.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"77\">77<\/p>\n<p class=\"justify\">(1) Eine Reform des Wahlrechts unterliege keinem Rechtfertigungszwang. Mit dem Bundeswahlgesetz\u00a02023 habe der Gesetzgeber eine explizite Systementscheidung zugunsten der Grunds\u00e4tze der Verh\u00e4ltniswahl getroffen. Die Beibehaltung der Wahlkreiswahl sei ein Systemelement, das weder systemwidrig sei noch die Geltung mehrheitswahlrechtlicher Ma\u00dfst\u00e4be f\u00fcr die Wahlkreiswahl ausl\u00f6se. Vielmehr sei das \u201epersonale Restelement\u201c der Wahlkreiswahl der Verh\u00e4ltniswahl systematisch untergeordnet, was sich im Kollisionsfall gerade an der Verhinderung von \u00dcberhangmandaten zeige. Es diene nur noch einer lokal radizierten, demokratisch legitimierten Vorauswahl der Kandidierenden.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"78\">78<\/p>\n<p class=\"justify\">(2) Ein Versto\u00df gegen den Grundsatz der gleichen Wahl aus Art.\u00a038 Abs.\u00a01 Satz\u00a01\u00a0GG liege nicht vor (a). Auch wenn man dies anders sehen wollte, sei ein Eingriff in die Wahlgleichheit gerechtfertigt (b).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"79\">79<\/p>\n<p class=\"justify\">(a) Entscheidend f\u00fcr die Frage der Wahlgleichheit seien lediglich die Kategorien der Z\u00e4hlwert- und Erfolgschancengleichheit. Es sei nicht notwendig, das Wahlsystem insgesamt oder seine Elemente dem Mehrheits- oder Verh\u00e4ltniswahlrecht zuzuordnen. Aus der Einteilung des Wahlgebiets in mehrere selbst\u00e4ndige, nach regionalen Kriterien gebildete Wahlk\u00f6rper ergebe sich zwar das Gebot einer m\u00f6glichst gleichen Gr\u00f6\u00dfe der Wahlkreise. Daraus folge aber weder, dass im Mehrheitswahlsystem zwingend eine Wahl nach territorialen Wahlkreisen stattfinden m\u00fcsse, noch, dass das Mehrheitswahlsystem eine gleichm\u00e4\u00dfige territoriale Repr\u00e4sentation erfordere. Es bestehe kein Gebot eines \u201em\u00f6glichst strikten Gebietsproporzes der Repr\u00e4sentation\u201c. Es gebe auch kein subjektives Recht auf Vertretung des eigenen Wahlkreises.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"80\">80<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Erfolgschancengleichheit der W\u00e4hlerstimmen sei gewahrt, da alle Erststimmen den gleichen Bedingungen unterl\u00e4gen. Es sei keine Ungleichbehandlung, dass manche erfolgreichen Wahlkreisbewerber sich im Verfahren der Zweitstimmendeckung nicht durchsetzen k\u00f6nnten, weil mit den meisten Erststimmen im Wahlkreis eben kein Direktmandat verbunden sei. Die verglichenen Gruppen von Wahlkreisbewerbern konstituierten sich erst durch das Wahlergebnis. Ma\u00dfgeblich sei nicht die Anzahl der W\u00e4hlerstimmen, sondern der im Stimmenanteil ausgedr\u00fcckte unterschiedliche relative Erfolg.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"81\">81<\/p>\n<p class=\"justify\">Auch darin, dass unabh\u00e4ngige Wahlkreisbewerber ohne Zweitstimmendeckung in den Bundestag einziehen k\u00f6nnten, liege keine Ungleichbehandlung. Nur auf diesem Wege k\u00f6nne die Anforderung des Bundesverfassungsgerichts, wonach auch unabh\u00e4ngigen Bewerbern die M\u00f6glichkeit einer Bundestagskandidatur zu er\u00f6ffnen sei (BVerfGE 41, 399 &lt;416\u00a0f.&gt;), erf\u00fcllt werden. Der Verzicht auf eine Zweitstimmendeckung kompensiere kaum den fehlenden R\u00fcckhalt einer Partei. Die Sonderregelung sei \u00fcberdies nicht missbrauchsanf\u00e4llig. Tr\u00e4ten erfolgversprechende Wahlkreisbewerber einer Partei vorgeblich als Unabh\u00e4ngige an, riskierten ihre Parteien wegen \u00a7\u00a04 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 Nr.\u00a01\u00a0BWahlG einen Verlust an Zweitstimmen, der insbesondere f\u00fcr das \u00dcberschreiten der F\u00fcnf-Prozent-H\u00fcrde von Bedeutung sein k\u00f6nne.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"82\">82<\/p>\n<p class=\"justify\">Ziehe man au\u00dferdem den Ma\u00dfstab der Erfolgswertgleichheit heran, weil der Gesetzgeber sich f\u00fcr die Grunds\u00e4tze der Verh\u00e4ltniswahl entschieden habe, erg\u00e4ben sich daraus f\u00fcr die Ber\u00fccksichtigung der Wahlkreise bei der Sitzzuteilung keine weiteren Vorgaben. Dies zeige sich auch daran, dass die Einf\u00fchrung von offenen Listen mit der M\u00f6glichkeit des Kumulierens und Panaschierens nicht gegen den Grundsatz der gleichen Wahl versto\u00dfe. Dabei wie auch bei der nunmehrigen Wahlkreiswahl handele es sich um ein Personenersetzungsrecht gegen\u00fcber der von der Partei gew\u00e4hlten Reihung ihrer Kandidierenden. Es sei nicht erkennbar, warum (nur) die dezentralisierte Personenersetzungsvariante mit Wahlkreisbezug unzul\u00e4ssig sein solle.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"83\">83<\/p>\n<p class=\"justify\">(b) Hiervon unabh\u00e4ngig sei ein Eingriff in die Wahlgleichheit durch das Regelungsziel einer Verkleinerung des Deutschen Bundestages gerechtfertigt. Dadurch werde dessen Funktionsf\u00e4higkeit gesichert. Dies sei auch im Vorfeld echter Dysfunktionalit\u00e4ten von Bedeutung. Seien diese erst einmal eingetreten, k\u00f6nne der Bundestag nicht mehr \u00fcber ein neues Wahlsystem entscheiden.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"84\">84<\/p>\n<p class=\"justify\">Im Allgemeinen lasse sich festhalten, dass die Schwerf\u00e4lligkeit einer Organisation mit ihrer Gr\u00f6\u00dfe zunehme. Dies gelte in besonderem Ma\u00dfe f\u00fcr den Bundestag, der in Fraktionen fragmentiert und zur Entscheidungs- und Mehrheitsfindung auf eine Koalitionsbildung angewiesen sei. Die Arbeitsf\u00e4higkeit der Aussch\u00fcsse mache oberhalb einer Gr\u00f6\u00dfe von 20 Mitgliedern eine Arbeitsteilung auch innerhalb der Aussch\u00fcsse erforderlich, was ihrem Zweck eigentlich zuwiderlaufe. Zugleich m\u00fcsse das Abgeordnetenrecht auf mindestens eine Ausschussmitgliedschaft sichergestellt werden. Der Bundestag d\u00fcrfe im Rahmen seines Selbstorganisationsrechts Strategien eines arbeitsteiligen Zusammenwirkens entwickeln. Eine stetig wachsende Gr\u00f6\u00dfe des Bundestages stelle funktionierende Formen irgendwann infrage.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"85\">85<\/p>\n<p class=\"justify\">Das Verfahren der Zweitstimmendeckung sei geeignet und erforderlich, um eine zuverl\u00e4ssige Verkleinerung des Bundestages zu erreichen. Ebenso sei es verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig im engeren Sinne, da es das bestehende System lediglich im Sinne einer konsequenteren proportionalen Repr\u00e4sentation modifiziere. Die Wahlkreisabgeordneten w\u00fcrden nicht marginalisiert, sondern vielmehr ihr Anteil an den Bundestagsabgeordneten insgesamt potentiell erh\u00f6ht.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"86\">86<\/p>\n<p class=\"justify\">(3) Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl aus Art.\u00a038 Abs.\u00a01 Satz\u00a01\u00a0GG sei nicht ber\u00fchrt. Es sei ohne Weiteres erkennbar, wie sich die eigene Stimmabgabe auf die sp\u00e4tere Mandatsverteilung potentiell auswirken k\u00f6nne. Jede Einzelstimme zugunsten eines Wahlkreisbewerbers erh\u00f6he dessen Erfolgschance bei der Sitzzuteilung nach dem Zweitstimmendeckungsverfahren.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"87\">87<\/p>\n<p class=\"justify\">(4) In die Chancengleichheit der politischen Parteien aus Art.\u00a021 Abs.\u00a01 GG werde nicht eingegriffen, weil das Zweitstimmendeckungsverfahren Parteien formell und faktisch gleichbehandle. Eine \u201ebreite Verankerung in der Fl\u00e4che\u201c werde nicht bestraft. Vielmehr werde eine Partei von dem Verfahren der Zweitstimmendeckung unber\u00fchrt bleiben, wenn sie tats\u00e4chlich so breit in der Fl\u00e4che verankert sei, dass sie auch entsprechend hohe Zweitstimmenanteile erziele.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"88\">88<\/p>\n<p class=\"justify\">(5) Ein aus dem Demokratieprinzip folgendes Mehrheitsprinzip werde ebenfalls nicht verletzt. Es umfasse in aller Regel nur den Grundsatz der absoluten Mehrheit. Die stetige Vergr\u00f6\u00dferung des Deutschen Bundestages beruhe aber gerade darauf, dass Parteien inzwischen nur noch relative Mehrheiten erreichten. Mit einem relativ geringen Anteil an Erst- und Zweitstimmen k\u00f6nne eine Partei immer noch viele Wahlkreise gewinnen. In diesen F\u00e4llen sei die Legitimation der Wahlkreisabgeordneten schwach und erst die Verkn\u00fcpfung von Erst- und Zweitstimmenergebnis f\u00fchre zu einem die Mehrheitsverh\u00e4ltnisse angemessen ber\u00fccksichtigenden Ergebnis.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"89\">89<\/p>\n<p class=\"justify\">Auch eine unzul\u00e4ssige Verzerrung der demokratischen Repr\u00e4sentation finde nicht statt. Im Gegenteil werde die Legitimation der (zweitstimmengedeckten) Wahlkreisabgeordneten gest\u00e4rkt. Schlie\u00dflich sei es die Wahl nach Parteilisten, die ma\u00dfgeblich zur Integration beitrage, wohingegen die Wahlkreiswahl geeignet sei, diese durch eine Verzerrung ihrer Ergebnisse zu gef\u00e4hrden. Vor diesem Hintergrund sei nicht erkennbar, dass die lokale Parzellierung von Wahlgebieten sozial oder politisch integrierend wirken k\u00f6nnte.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"90\">90<\/p>\n<p class=\"justify\">(6) Schlie\u00dflich werde auch das Bundesstaatsprinzip nicht verletzt. In der vom Grundgesetz verfassten Mehrebenendemokratie w\u00fcrden lokale und f\u00f6derale Interessen grunds\u00e4tzlich nicht auf Bundesebene parlamentarisch repr\u00e4sentiert. Es stehe nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fest, dass der unitarische Charakter der Bundestagswahl keine Ber\u00fccksichtigung f\u00f6deraler Belange im Wahlrecht erfordere.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"91\">91<\/p>\n<p class=\"justify\">cc) Die in \u00a7\u00a04 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 Nr.\u00a02\u00a0BWahlG vorgesehene Sperrklausel sei ebenfalls materiell verfassungskonform. Sie sei durch ihr Ziel, stabile parlamentarische Mehrheiten zu sichern, gerechtfertigt (1). Daran \u00e4ndere auch die Streichung der Grundmandatsklausel nichts (2), selbst wenn der Antragsteller zu\u00a0III. einen bundesweiten Zweitstimmenanteil von 5 Prozent verfehlen sollte (3).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"92\">92<\/p>\n<p class=\"justify\">(1) Die mit der Sperrklausel bewirkte Beeintr\u00e4chtigung der Erfolgswertgleichheit der W\u00e4hlerstimmen sei zur Sicherung stabiler parlamentarischer Mehrheiten gerechtfertigt. Eine Regierung solle nicht zu viele politische Partner vereinen m\u00fcssen. Zum einen k\u00f6nnten deren unterschiedliche inhaltliche Ausrichtungen die Entscheidungs- und Kompromissf\u00e4higkeit beeintr\u00e4chtigen, zum anderen k\u00f6nnte ein Zusammenschluss besonders gro\u00dfer Partner die parlamentarische Opposition weitgehend verdr\u00e4ngen. Es gehe dabei vor allem um die Konzentrationswirkung, die die Sperrklausel auf das Parteiensystem habe. Sie wirke strukturell zugunsten von Parteien, die sich durch ein Mindestma\u00df an innerer Koordinierungs- und Kompromissf\u00e4higkeit auszeichneten, was wiederum f\u00fcr den Bundestag als gesetzgebendes Arbeitsparlament f\u00f6rderlich sei. Der in Art.\u00a038 Abs.\u00a01\u00a0GG verankerte Grundsatz der Spiegelbildlichkeit k\u00f6nne bei einer Vielzahl von politischen Gruppen mit jeweils nur einem Mitglied nicht verwirklicht werden.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"93\">93<\/p>\n<p class=\"justify\">Au\u00dferdem beruhe die Sperrklausel auf dem historischen Wahlrechtskompromiss zwischen den politischen Lagern und sei f\u00fcr dessen Akzeptanz entscheidend gewesen, da sie extreme Konsequenzen des Mehrheits- wie auch des Verh\u00e4ltniswahlrechts vermieden und auch Parteineugr\u00fcndungen nicht \u00fcberm\u00e4\u00dfig erschwert habe. Heute sei ihre Bedeutung angesichts der gestiegenen Anzahl an Parteien im Parlament und der dadurch erschwerten Mehrheits- und Regierungsbildung eher noch gestiegen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"94\">94<\/p>\n<p class=\"justify\">(2) An der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der Sperrklausel \u00e4ndere die nunmehrige Streichung der Grundmandatsklausel nichts.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"95\">95<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Systemwahlfreiheit des Gesetzgebers aus Art.\u00a038 Abs.\u00a03\u00a0GG umfasse die Frage, inwieweit regionale oder f\u00f6derative Elemente im Bundestagswahlrecht abgebildet w\u00fcrden. Etwas anderes folge auch nicht aus dem Bundesstaatsprinzip oder dem Grundsatz der Bet\u00e4tigungsfreiheit der Parteien aus Art.\u00a021 Abs.\u00a01\u00a0GG. Letzterer garantiere den Parteien zwar auch die Freiheit einer geographischen Konzentration, nicht aber, dass das Wahlrecht einer solchen Rechnung tragen m\u00fcsse. Umgekehrt w\u00fcrde eine Neutralit\u00e4tspflicht des Gesetzgebers, wonach sich \u00c4nderungen des Wahlrechts nicht auf derzeit miteinander im Wettbewerb stehende Parteien (potentiell) ungleich auswirken d\u00fcrften, dessen Gestaltungsfreiheit weitgehend leerlaufen lassen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"96\">96<\/p>\n<p class=\"justify\">Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben stelle sich gerade die Streichung der Grundmandatsklausel als systemgerecht dar. Sie bleibe innerhalb der Entscheidung f\u00fcr das Verh\u00e4ltniswahlrecht, die die Funktion der Wahlkreise konsequent auf die Idee der Proportionalwahl mit Landeslisten hin neu orientiere. Mit dieser Systementscheidung h\u00e4tte die Beibehaltung eines Wahlrechtselements, das an die Personenwahl in den Wahlkreisen ankn\u00fcpfe, in einem gewissen Spannungsverh\u00e4ltnis gestanden.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"97\">97<\/p>\n<p class=\"justify\">Dar\u00fcber hinaus f\u00f6rdere die Streichung der Grundmandatsklausel gerade die Gleichheitsgerechtigkeit des Wahlrechts. Sie sei eine gleichheitsverzerrende Ausnahme von der Sperrklausel gewesen. Es sei stets zweifelhaft gewesen, warum drei \u2013 unter Umst\u00e4nden geographisch weit verstreute \u2013 relative Wahlkreismehrheiten die politische Bedeutsamkeit einer Partei begr\u00fcnden sollten. Die Wahlkreisgewinne h\u00e4tten keinen Parteierfolg, sondern gerade eine h\u00f6here Zustimmung zu den jeweiligen Einzelbewerbern abgebildet.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"98\">98<\/p>\n<p class=\"justify\">(3) Die Integrationsfunktion der Wahl werde schlie\u00dflich selbst dann nicht infrage gestellt, wenn tats\u00e4chlich Wahlkreisbewerber des Antragstellers zu\u00a0III. in einer Vielzahl bayerischer Wahlkreise die Stimmenmehrheit erlangten, die Partei aber einen bundesweiten Zweitstimmenanteil von 5 Prozent verfehlen sollte. Bereits im bisherigen Wahlrecht habe es f\u00f6derale Repr\u00e4sentationsverzerrungen gegeben. W\u00e4hlerinnen und W\u00e4hler solcher Landeslisten, bei denen \u00dcberhangmandate angefallen seien, seien gegen\u00fcber W\u00e4hlerinnen und W\u00e4hlern anderer Landeslisten derselben Partei \u00fcberrepr\u00e4sentiert gewesen. Der Gesetzgeber gebe weiterhin einer politisch proportionalen Repr\u00e4sentation den Vorzug vor einer regional proportionalen Repr\u00e4sentation der W\u00e4hlerinnen und W\u00e4hler. Vor diesem Hintergrund sei eine m\u00f6gliche \u201eUnterrepr\u00e4sentation\u201c der bayerischen nicht anders zu bewerten als die Nichtrepr\u00e4sentation aller anderen W\u00e4hlerinnen und W\u00e4hler einer an der F\u00fcnf-Prozent-H\u00fcrde gescheiterten Partei.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"99\">99<\/p>\n<p class=\"justify\">b) Die Regierung des Landes Sachsen-Anhalt sieht mit dem Bundeswahlgesetz 2023 die Gefahr eines Repr\u00e4sentationsdefizits f\u00fcr Sachsen-Anhalt und die anderen ostdeutschen L\u00e4nder im Verh\u00e4ltnis zu den \u00fcbrigen L\u00e4ndern. Zum einen drohe die Partei DIE LINKE an der bundesweiten F\u00fcnf-Prozent-H\u00fcrde \u2013 ohne Grundmandatsklausel \u2013 zu scheitern und habe dabei in den ostdeutschen L\u00e4ndern einen traditionell hohen Stimmanteil. Damit w\u00fcrden sich die Anteile der ostdeutschen L\u00e4nder an der bundesweiten Anzahl mandatsrelevanter Zweitstimmen und dadurch ihre Landessitzkontingente \u00fcberproportional verringern. Zum anderen drohe in den ostdeutschen L\u00e4ndern eine H\u00e4ufung von Wahlkreisen, die nicht durch den Wahlkreisbewerber mit den meisten Erststimmen vertreten w\u00fcrden.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"100\">100<\/p>\n<p class=\"justify\">Der Gesetzgeber habe die gebotene Gesetzesfolgenabsch\u00e4tzung vers\u00e4umt. Dabei h\u00e4tte sich ergeben, dass eine Absenkung der Sperrklausel verfassungsrechtlich zwingend sei.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"101\">101<\/p>\n<p class=\"justify\">2. Die CDU ist dem Organstreitverfahren zu III. auf Seiten des Antragstellers beigetreten (\u00a7 65 Abs. 1 BVerfGG) und hat sich dessen Antrag angeschlossen.<\/p>\n<h3>IV.<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"102\">102<\/p>\n<p class=\"justify\">In der m\u00fcndlichen Verhandlung am 23.\u00a0und\u00a024.\u00a0April 2024 haben die Beteiligten ihr Vorbringen vertieft und erg\u00e4nzt. Als sachkundige Auskunftspersonen sind zu den Integrationsanforderungen, die aus politikwissenschaftlicher Sicht an ein Wahlsystem zu stellen sind, Prof. Dr. Frank Decker, Prof. Dr. Thorsten Faas und Prof. (em.) Dr. Hans Vorl\u00e4nder angeh\u00f6rt worden.<\/p>\n<h2>B.<\/h2>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"103\">103<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Normenkontrollverfahren sind zul\u00e4ssig. Die Organklagen und Verfassungsbeschwerden sind nur teilweise zul\u00e4ssig.<\/p>\n<h3>I.<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"104\">104<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Antr\u00e4ge in den Normenkontrollverfahren der Antragstellerin zu\u00a0I. und der Antragstellenden zu\u00a0II. sind zul\u00e4ssig.<\/p>\n<h3>II.<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"105\">105<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdef\u00fchrenden zu\u00a0VI.\u00a0und\u00a0VII. sind unzul\u00e4ssig, soweit diese ihre Beschwerdebefugnis nach Art.\u00a093 Abs.\u00a01 Nr.\u00a04a\u00a0GG in Verbindung mit \u00a7\u00a090 Abs.\u00a01\u00a0BVerfGG nicht den Begr\u00fcndungsanforderungen der \u00a7\u00a023 Abs.\u00a01 Satz\u00a02, \u00a7 92\u00a0BVerfGG entsprechend dargelegt haben (1.). Im \u00dcbrigen sind die Verfassungsbeschwerden zul\u00e4ssig (2.).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"106\">106<\/p>\n<p class=\"justify\">1. Den Begr\u00fcndungsanforderungen nach \u00a7 23 Abs. 1 Satz 2, \u00a7 92 BVerfGG (a) werden nur einige Verfassungsbeschwerden gerecht (b).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"107\">107<\/p>\n<p class=\"justify\">a) Die Begr\u00fcndung der Verfassungsbeschwerde soll dem Bundesverfassungsgericht eine zuverl\u00e4ssige Grundlage f\u00fcr die weitere Behandlung des Verfahrens verschaffen (vgl. BVerfGE 15, 288 &lt;292&gt;). Hiernach sind Beschwerdef\u00fchrende gehalten, den Sachverhalt, aus dem sich die Grundrechtsverletzung ergeben soll, substantiiert und schl\u00fcssig darzulegen. Es ist alles darzutun, was dem Gericht eine Entscheidung der verfassungsrechtlichen Fragen erm\u00f6glicht (vgl. BVerfGE 131, 66 &lt;82&gt;). Pauschale Bezugnahmen auf Anlagen gen\u00fcgen dabei nicht. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, aufgrund undifferenzierter Hinweise oder pauschaler Inbezugnahmen die Anhaltspunkte zu verfassungsrechtlich relevanten Sachverhalten herauszufinden (vgl. BVerfGE\u00a080, 257 &lt;263&gt;; 83, 216 &lt;228&gt;; ferner BVerfGE 131, 66 &lt;82&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"108\">108<\/p>\n<p class=\"justify\">Auch Rechtssatzverfassungsbeschwerden m\u00fcssen konkret darlegen, inwiefern die Be\u00adschwerdef\u00fchrenden durch den angegriffenen Rechtssatz in einem ihrer beschwerdef\u00e4hi\u00adgen Rechte selbst, gegenw\u00e4rtig und unmittelbar verletzt sein sollen (vgl. BVerfGE\u00a089, 155 &lt;171&gt;; 129, 124 &lt;167&gt;). Orientieren sich Beschwerdef\u00fchrende an \u201eVorlagen\u201c oder schlie\u00ad\u00dfen sie sich ausgearbeiteten Entw\u00fcrfen einer Beschwerdeschrift an, gelten keine anderen Anforderungen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3.\u00a0Kammer des Ersten Senats vom 4.\u00a0Okto\u00adber\u00a02016 &#8211; 1 BvR 1704\/16 -, Rn.\u00a02).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"109\">109<\/p>\n<p class=\"justify\">Die f\u00fcr die Beschwerdebefugnis erforderliche Betroffenheit in dem hier geltend gemachten Recht aus Art.\u00a038 Abs.\u00a01 Satz\u00a01\u00a0GG setzt voraus, dass die Beschwerdef\u00fchrenden selbst wahlberechtigt sind (vgl. BVerfGE\u00a01, 208 &lt;237\u00a0f.&gt;; 7, 63 &lt;66&gt;). Wahlberechtigt sind nach \u00a7\u00a012 Abs.\u00a01\u00a0BWahlG alle Deutschen im Sinne des Art.\u00a0116 Abs.\u00a01\u00a0GG, die am Wahltage das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gew\u00f6hnlich aufhalten und nicht nach \u00a7\u00a013\u00a0BWahlG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Dies ist in der Begr\u00fcndung der Verfassungsbeschwerde darzulegen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"110\">110<\/p>\n<p class=\"justify\">b) Diesen Anforderungen werden in dem Verfahren zu\u00a0VI. nur die Beschwerdef\u00fchrenden zu\u00a01.\u00a0bis\u00a03. (aa) und in dem Verfahren zu\u00a0VII. nur die Beschwerdef\u00fchrenden zu\u00a01.\u00a0bis\u00a025. sowie 27.\u00a0und\u00a028. (bb) gerecht.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"111\">111<\/p>\n<p class=\"justify\">aa) In dem Verfahren zu\u00a0VI. haben nur die Beschwerdef\u00fchrenden zu\u00a01.\u00a0bis\u00a03. ihre Beschwerdebefugnis hinreichend dargelegt. Die Beschwerdeschrift f\u00fchrt f\u00fcr diese drei Beschwerdef\u00fchrenden aus, dass sie die Voraussetzungen der Wahlberechtigung erf\u00fcllen. Bez\u00fcglich der weiteren Beschwerdef\u00fchrenden gibt die Beschwerdeschrift lediglich an, dass sie auf die Voraussetzungen hingewiesen worden seien. Sie l\u00e4sst damit erkennbar Raum daf\u00fcr, dass unter den weiteren 4.239 Beschwerdef\u00fchrenden auch solche sind, die die Vor\u00adaussetzungen f\u00fcr die Wahlberechtigung nicht erf\u00fcllen. Deren Verfassungsbeschwerden sind daher insgesamt unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"112\">112<\/p>\n<p class=\"justify\">bb) Auch im Verfahren zu\u00a0VII. gen\u00fcgen die Darlegungen zur Betroffenheit lediglich im Hinblick auf die Beschwerdef\u00fchrenden zu\u00a01.\u00a0bis\u00a025. sowie 27.\u00a0und\u00a028. Zwar haben auch sie, wie die anderen Beschwerdef\u00fchrenden zu\u00a0VII., nicht ausdr\u00fccklich ausgef\u00fchrt, dass sie wahlberechtigt sind. Sie haben jedoch auf ihre Eigenschaft als Mitglieder des Deutschen Bundestages verwiesen. Damit sind sie offensichtlich w\u00e4hlbar im Sinne von \u00a7\u00a015\u00a0BWahlG. An ihrer Wahlberechtigung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a012 Abs.\u00a01\u00a0BWahlG bestehen daher keine vern\u00fcnftigen Zweifel, so dass weitere Ausf\u00fchrungen entbehrlich sind. Aus dem Vortrag der weiteren 174 Beschwerdef\u00fchrenden ergibt sich hingegen nichts Substantielles zu ihrer etwaigen Wahlberechtigung.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"113\">113<\/p>\n<p class=\"justify\">2. Im \u00dcbrigen sind die Verfassungsbeschwerden zul\u00e4ssig. Insbesondere sind sie nicht verfristet. Zwar wenden sie sich lediglich gegen die Sperrklausel, die bereits seit 1949 besteht. Deren Neuregelung in \u00a7 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BWahlG hat die Beschwerdefrist des \u00a7 93 Abs. 3 BVerfGG f\u00fcr eine hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde jedoch neu in Gang gesetzt. Ihr neues normatives Umfeld (vgl. BVerfGE 12, 10 &lt;24&gt;; 100, 313 &lt;356&gt;; 120, 274 &lt;298&gt;; 137, 108 &lt;139 Rn. 70&gt;) ruft in zweifacher Hinsicht neue Wirkungen hervor.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"114\">114<\/p>\n<p class=\"justify\">\u00a7 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BWahlG, der Parteien vom Sitzverteilungsverfahren ausschlie\u00dft, die bundesweit weniger als 5 Prozent der g\u00fcltigen Zweitstimmen erreichen, betrifft nicht nur \u2013 wie bisher \u2013 die Zweitstimmen. Durch das Zweitstimmendeckungsverfahren entfaltet die Nichtber\u00fccksichtigung solcher Parteien auch Wirkungen f\u00fcr die Erststimmen, die f\u00fcr erfolgreiche Wahlkreisbewerber dieser Partei abgegeben werden. W\u00e4hrend nach dem bisherigen Regelungsumfeld erfolgreiche Bewerber stets in den Bundestag einzogen, erh\u00e4lt in Zukunft ein erfolgreicher Bewerber kein Mandat, wenn seine Partei bei der Sitzverteilung unber\u00fccksichtigt bleibt.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"115\">115<\/p>\n<p class=\"justify\">Au\u00dferdem ver\u00e4ndert sich die Wirkung der Sperrklausel dadurch, dass drei Wahlkreise mit den meisten Erststimmen f\u00fcr die Bewerber einer Partei nicht mehr zur Ber\u00fccksichtigung dieser Partei f\u00fchren. Nach dem bisherigen Wahlrecht spielte f\u00fcr solche Parteien die Sperrklausel keine Rolle, weil sie durch drei sogenannte Grundmandate so viele Sitze im Bundestag erhielten, wie dies ihrem Zweitstimmenergebnis entsprach.<\/p>\n<p><\/p>\n<h3>III.<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"116\">116<\/p>\n<p class=\"justify\">Zul\u00e4ssig sind auch die Organklagen des Antragstellers zu\u00a0III., der die CDU entsprechend \u00a7\u00a065 Abs. 1 BVerfGG (vgl. BVerfGE 120, 82 &lt;100&gt;) wirksam beigetreten ist, sowie der Antragstellerin zu\u00a0IV., die beide eine Verletzung ihrer Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 GG geltend machen (1.). Die Organklage der Antragstellerin zu\u00a0V. ist hingegen unzul\u00e4ssig (2.).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"117\">117<\/p>\n<p class=\"justify\">1. Im Organstreitverfahren k\u00f6nnen politische Parteien gegen Gesetzesbeschl\u00fcsse des Bundestages, die das Bundeswahlgesetz \u00e4ndern, vorgehen. Auf diesem Weg k\u00f6nnen sie die Verletzung ihres verfassungsrechtlichen Status aus Art. 21 Abs. 1 GG geltend machen (vgl. BVerfGE 4, 27 &lt;30 f.&gt;; 131, 316 &lt;333 f.&gt;; stRspr). Der Beschluss des Deutschen Bundestages vom 17. M\u00e4rz 2023 \u00fcber das Gesetz zur \u00c4nderung des Bundeswahlgesetzes 2023 ber\u00fchrt die von Art. 21 Abs. 1 GG gesch\u00fctzte Chancengleichheit der Parteien unmittelbar. Es bestimmt die Regeln des \u201eWahlwettbewerbs\u201c um die Sitze im Bundestag. An ihm nehmen Parteien in Erf\u00fcllung ihres verfassungsrechtlichen Auftrags, an der Willensbildung des Volkes mitzuwirken, teil. Insoweit k\u00f6nnen Parteien gegen Gesetzesbeschl\u00fcsse des Bundestages, die die rechtliche Gestaltung des Wahlverfahrens betreffen, Organklage erheben (vgl. BVerfGE 4, 27 &lt;30 f.&gt;; 4, 31 &lt;35 f.&gt;; 6, 84 &lt;88&gt;; 6, 99 &lt;102 f.&gt;; 13, 1 &lt;9 f.&gt;; 82, 322 &lt;335&gt;; 131, 316 &lt;333 f.&gt;; stRspr).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"118\">118<\/p>\n<p class=\"justify\">Andere Verfassungsverst\u00f6\u00dfe, etwa im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens, k\u00f6nnen Parteien \u2013 entgegen dem Vorbringen des Antragstellers zu\u00a0III. \u2013 nicht geltend machen. Das organklagef\u00e4hige Recht des Art.\u00a021 Abs.\u00a01\u00a0GG verlangt nicht, dass das Verhalten des Bundestages in jeder Hinsicht, auch soweit es den verfassungsrechtlichen Status der politischen Parteien nicht ber\u00fchrt, mit dem Grundgesetz in Einklang steht (vgl. BVerfGE\u00a073, 1 &lt;29\u00a0f.&gt;). F\u00fcr eine allgemeine oder umfassende, von eigenen Rechten des Antragstellers losgel\u00f6ste abstrakte Kontrolle der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit einer angegriffenen Ma\u00dfnahme ist im Organstreitverfahren kein Raum (vgl. BVerfGE\u00a0118, 277 &lt;318\u00a0f.&gt;; 150, 194 &lt;200 Rn.\u00a018&gt;; 151, 191 &lt;198 Rn. 20&gt; \u2013 Bundesverfassungsrichterwahl\u00a0II; 165, 270 &lt;282\u00a0f. Rn.\u00a040&gt; \u2013 PartGua\u00c4ndG 2018 \u2013 Organstreit; stRspr). Insbesondere l\u00e4sst sich die f\u00fcr Grundrechte geltende Rechtsprechung, dass jede staatliche Ma\u00dfnahme, die in die allgemeine Handlungsfreiheit gem\u00e4\u00df Art.\u00a02 Abs.\u00a01\u00a0GG eingreift, die Schranken der verfassungsm\u00e4\u00dfigen Ordnung wahren muss, also formell und materiell der Verfassung gem\u00e4\u00df sein muss (vgl. hierzu BVerfGE\u00a06, 32 &lt;LS 2, 3, 4&gt;), nicht auf den Organstreit \u00fcbertragen. Denn dieser dient als kontradiktorische Parteistreitigkeit ma\u00dfgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverh\u00e4ltnis, nicht hingegen der Kontrolle der objektiven Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit eines bestimmten Organhandelns (vgl. BVerfGE 165, 270 &lt;282\u00a0f. Rn.\u00a040&gt; m.w.N.).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"119\">119<\/p>\n<p class=\"justify\">2. Der Organklageantrag der Antragstellerin zu V. ist unzul\u00e4ssig. Dabei kann offenbleiben, welche Folgen die Aufl\u00f6sung der Fraktion DIE LINKE zum 6. Dezember 2023 f\u00fcr die zuvor eingereichte Organklage hat (vgl. hierzu BVerfGE 136, 190 &lt;192 ff. Rn. 4 ff.&gt; m.w.N.). Ebenso bedarf es keiner abschlie\u00dfenden Entscheidung, ob die Frist gem\u00e4\u00df \u00a7 64 Abs. 3 BVerfGG erst mit der Verk\u00fcndung des angegriffenen Gesetzes im Bundesgesetzblatt am 13. Juni 2023 oder zu einem fr\u00fcheren Zeitpunkt zu laufen begann. Denn der Antragstellerin zu V. fehlt die Antragsbefugnis, die verlangt, dass Rechte des Antragstellers, die aus einem verfassungsrechtlichen Rechtsverh\u00e4ltnis zwischen den Beteiligten erwachsen, durch die beanstandete rechtserhebliche Ma\u00dfnahme oder Unterlassung des Antragsgegners verletzt oder unmittelbar gef\u00e4hrdet sein k\u00f6nnen (vgl. BVerfGE 94, 351 &lt;362 f.&gt;; 165, 270 &lt;287 Rn. 53&gt;). Eine Fraktion hat weder ein Recht, auch nach der n\u00e4chsten Wahl im Bundestag vertreten zu sein (a), noch kann sie sich hier als Fraktion auf das in Art. 38 Abs. 1 GG wurzelnde Abgeordnetenrecht auf Beratung und Beschlussfassung im Bundestag berufen (b).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"120\">120<\/p>\n<p class=\"justify\">a) In einer demokratischen Verfassungsordnung, in der Wahlen \u00fcber die Zusammensetzung des Parlaments bestimmen, existiert kein Recht einer Fraktion, auch nach der n\u00e4chsten Wahl im Bundestag vertreten zu sein. Denn allein die Parteien, nicht dagegen die sich erst nach der Wahl bildenden und allein im innerparlamentarischen Raum wirkenden Fraktionen, haben eine verfassungsrechtliche Stellung im Wahlverfahren (vgl. BVerfGE\u00a01, 208 &lt;229&gt;). Mit der Aufl\u00f6sung eines Bundestages durch den Zusammentritt des n\u00e4chsten Bundestages enden auch seine Untergliederungen, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt ist (so etwa f\u00fcr das Parlamentarische Kontrollgremium in \u00a7\u00a03 Abs.\u00a04 des Gesetzes \u00fcber die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher T\u00e4tigkeiten des Bundes). Soweit \u00a7\u00a062 Abs.\u00a07 in Verbindung mit Abs.\u00a01 Nr.\u00a03 des Abgeordnetengesetzes (AbgG) nicht die Liquidation einer Fraktion, sondern die Rechtsnachfolge ihrer Nachfolgefraktion vorsieht, bezweckt dies ihre faktische Kontinuit\u00e4t in verm\u00f6gens- und insbesondere arbeitsrechtlicher Hinsicht (vgl. Waldhoff, in: Austermann\/Schmahl, Abgeordnetenrecht, 2.\u00a0Aufl.\u00a02023, \u00a7\u00a062\u00a0AbgG Rn.\u00a018). Eine verfassungsrechtliche Rechtsstellung ist hiermit nicht verbunden.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"121\">121<\/p>\n<p class=\"justify\">b) Auch k\u00f6nnen die Fraktionen das in Art.\u00a038 Abs.\u00a01 Satz 2\u00a0GG wurzelnde Recht auf Beratung und Beschlussfassung im Bundestag (vgl. BVerfGE\u00a0165, 206 &lt;238\u00a0ff. Rn.\u00a092\u00a0ff.&gt; \u2013 Parteienfinanzierung \u2013 Absolute Obergrenze; 166, 304 &lt;329 f. Rn. 88 ff.&gt; \u2013 Geb\u00e4udeenergiegesetz\u00e4nderungsgesetz \u2013 eA) hier nicht als eigenes Recht geltend machen. Eine Prozessstandschaft der Fraktionen f\u00fcr ihre Mitglieder kommt generell nicht in Betracht.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"122\">122<\/p>\n<p class=\"justify\">Art.\u00a038 Abs.\u00a01 Satz\u00a02\u00a0GG begr\u00fcndet ein Recht der Abgeordneten auf Beratung und Beschlussfassung im Bundestag. Der Bundestag verhandelt gem\u00e4\u00df Art.\u00a042 Abs.\u00a01 Satz\u00a01\u00a0GG \u00f6ffentlich im Plenum aller Abgeordneten. Gem\u00e4\u00df Art.\u00a042 Abs.\u00a02 Satz\u00a01\u00a0GG fasst er Beschl\u00fcsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Damit Abgeordnete ihr Recht gem\u00e4\u00df Art.\u00a038 Abs.\u00a01 Satz\u00a02\u00a0GG als Vertreter des ganzen Volkes aus\u00fcben k\u00f6nnen, m\u00fcssen sie sich eine eigene Meinung \u00fcber den Beratungsgegenstand auf der Grundlage ausreichender Informationen bilden und davon ausgehend an der Beratung und Beschlussfassung des Parlaments mitwirken k\u00f6nnen (vgl. BVerfGE\u00a070, 324 &lt;355&gt;; 125, 104 &lt;123&gt;; 150, 345 &lt;368\u00a0f. Rn.\u00a058&gt;; 165, 206 &lt;238\u00a0f. Rn.\u00a093&gt;; 166, 304 &lt;329 Rn.\u00a088&gt;). Um dieses Recht der Abgeordneten auf Beratung und Beschlussfassung geht es hier. Betroffen ist insoweit das Statusrecht der einzelnen Abgeordneten, das diesen selbst und nicht der Fraktion zusteht.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"123\">123<\/p>\n<p class=\"justify\">Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG gew\u00e4hrt den Fraktionen auch nicht die M\u00f6glichkeit einer Durchsetzung der Rechte ihrer Mitglieder im Wege der Prozessstandschaft. Diese k\u00f6nnen nur von den Abgeordneten selbst geltend gemacht werden. Eine Prozessstandschaft widerspr\u00e4che auch dem freien Mandat, wenn die Aus\u00fcbung des Abgeordnetenrechts nicht von der Gewissensentscheidung des einzelnen Abgeordneten abhinge, sondern von einem Mehrheitsbeschluss der Fraktion oder gar nur der Fraktionsf\u00fchrung (vgl. BVerfGE\u00a0135, 317 &lt;397 Rn.\u00a0155&gt; m.w.N.).<\/p>\n<p><\/p>\n<h3>C.<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"124\">124<\/p>\n<p class=\"justify\">Das Gesetz zur \u00c4nderung des Bundeswahlgesetzes 2023 ist den Art. 38 Abs. 1 Satz 2, Art. 42 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 GG (I.1.) entsprechend zustande gekommen (I.2.). Die Regelungen des Verfahrens der Zweitstimmendeckung in \u00a7\u00a01 Abs.\u00a03, \u00a7\u00a06 Abs.\u00a01 und Abs.\u00a04 S\u00e4tze\u00a01 und\u00a02 BWahlG sind mit Art. 38 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 und Abs.\u00a03 sowie Art.\u00a021 Abs.\u00a01 GG (II.1.) vereinbar (II.2.). Die Sperrklausel des \u00a7\u00a04 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 Nr.\u00a02\u00a0BWahlG ist mit diesen Ma\u00dfst\u00e4ben unvereinbar (II.3.).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"125\">125<\/p>\n<p class=\"justify\">Dies ergibt die Pr\u00fcfung in den Normenkontrollverfahren zu\u00a0I. und\u00a0II., die ungeachtet der umfassend auf Art. 2 des Gesetzes zur \u00c4nderung des Bundeswahlgesetzes 2023 bezogenen Formulierung der Antr\u00e4ge der Sache nach lediglich die genannten Bestimmungen zum Gegenstand haben. Diese Pr\u00fcfung erfolgt ohne Bindung an die erhobenen R\u00fcgen unter allen verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten (vgl. BVerfGE\u00a097, 198 &lt;214&gt;; 101, 239 &lt;257&gt;; 112, 226 &lt;254&gt;; 165, 206 &lt;238 Rn.\u00a090&gt;), auch unter Ber\u00fccksichtigung des Vorbringens in anderen (Parallel-)Verfahren und unabh\u00e4ngig vom Erfolg der Verfassungsbeschwerden in den Verfahren zu VI. und VII. (dazu unter D.) und der Organstreitverfahren in den Verfahren zu III. und V. (dazu unter E.).<\/p>\n<h3>I.<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"126\">126<\/p>\n<p class=\"justify\">In formeller Hinsicht sind die angegriffenen Normen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"127\">127<\/p>\n<p class=\"justify\">1. F\u00fcr das Gesetzgebungsverfahren bestimmen Art. 76 ff. GG Kompetenzen und Abl\u00e4ufe zwischen den Verfassungsorganen. Welche Bindungen sich aus den Grunds\u00e4tzen der gleichberechtigten Teilhabe der Abgeordneten nach Art.38 Abs.1 Satz 2 GG und der Par\u00adlaments\u00f6ffentlichkeit nach Art. 42 Abs. 1 Satz 1 GG f\u00fcr die Ausgestaltung von Gesetzgebungsverfahren ergeben, hat das Bundesverfassungsgericht bisher nicht entschieden (vgl. BVerfGE 165, 206 &lt;238 Rn. 92&gt;; 166, 304 &lt;329 Rn. 89&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"128\">128<\/p>\n<p class=\"justify\">Das Parlament gestaltet seine internen Abl\u00e4ufe autonom. Art.\u00a040 Abs.\u00a01 Satz\u00a02\u00a0GG weist dem Parlament die Kompetenz zu, sich selbst eine Gesch\u00e4ftsordnung zu geben. Seine Grenzen findet der weite Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung der parlamentarischen Abl\u00e4ufe in der Verfassung (vgl. BVerfGE 1, 144 &lt;151\u00a0f.&gt;; 80, 188 &lt;219\u00a0f.&gt;; 130, 318 &lt;348\u00a0f.&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"129\">129<\/p>\n<p class=\"justify\">Die gleichberechtigte Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung umfasst das Recht der Abgeordneten, sich \u00fcber den Beratungsgegenstand eine eigene Meinung bilden und davon ausgehend an der Beratung und Beschlussfassung des Parlaments mitwirken zu k\u00f6nnen. Grundlage hierf\u00fcr ist eine hinreichende Information \u00fcber den Beratungsgegenstand (vgl. BVerfGE 70, 324 &lt;355&gt;; f\u00fcr Vorschl\u00e4ge des Vermittlungsausschusses BVerfGE 125, 104 &lt;123&gt;; 150, 204 &lt;231\u00a0f. Rn.\u00a081&gt;; 150, 345 &lt;368 f. Rn.\u00a058&gt;; f\u00fcr das innerparlamentarische Gesetzgebungsverfahren BVerfGE\u00a0165, 206 &lt;238\u00a0f. Rn.\u00a093&gt;; 166, 304 &lt;329 Rn.\u00a088&gt;). Dabei m\u00fcssen die Abgeordneten die Informationen nicht nur erlangen, sondern diese auch verarbeiten k\u00f6nnen (vgl. BVerfGE 165, 206 &lt;238\u00a0f. Rn.\u00a093&gt;; 166, 304 &lt;329 Rn.\u00a088&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"130\">130<\/p>\n<p class=\"justify\">Der Grundsatz der Parlaments\u00f6ffentlichkeit nach Art.\u00a042 Abs.\u00a01 Satz\u00a01\u00a0GG sichert das \u00f6ffentliche Verhandeln von Argument und Gegenargument, die \u00f6ffentliche Debatte und \u00f6ffentliche Diskussion als wesentliche Elemente des demokratischen Parlamentarismus. Das im parlamentarischen Verfahren gew\u00e4hrleistete Ma\u00df an \u00d6ffentlichkeit der Auseinandersetzung und Entscheidungssuche schafft M\u00f6glichkeiten eines Ausgleichs widerstreitender Interessen und ist Voraussetzung f\u00fcr eine Kontrolle des Parlaments und damit seiner effektiven Verantwortlichkeit gegen\u00fcber den B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrgern (vgl. BVerfGE\u00a040, 237 &lt;249&gt;; 40, 296 &lt;327&gt;; 70, 324 &lt;355&gt;; 125, 104 &lt;123\u00a0f.&gt;; 130, 318 &lt;344&gt;; 150, 204 &lt;232 Rn.\u00a082&gt;; 150, 345 &lt;369 Rn.\u00a059&gt;; 165, 206 &lt;239 Rn.\u00a094&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"131\">131<\/p>\n<p class=\"justify\">Auch wenn dem Parlament ein weiter Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung der Verfahrensabl\u00e4ufe im Parlament zusteht, spricht einiges daf\u00fcr, dass dieser in einer die formelle Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit eines Gesetzes tangierenden Weise \u00fcberschritten wird, wenn das Abgeordnetenrecht gem\u00e4\u00df Art.\u00a038 Abs.\u00a01 Satz\u00a02\u00a0GG und der Grundsatz der \u00d6ffentlichkeit der parlamentarischen Beratung gem\u00e4\u00df Art.\u00a042 Abs.\u00a01 Satz\u00a01\u00a0GG ohne sachlichen Grund g\u00e4nzlich oder in substantiellem Umfang missachtet werden (vgl. BVerfGE\u00a0165, 206 &lt;240 Rn.\u00a096&gt;; 166, 304 &lt;330 Rn.\u00a091&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"132\">132<\/p>\n<p class=\"justify\">2. Das Zustandekommen des Gesetzes zur \u00c4nderung des Bundeswahlgesetzes 2023 ist danach nicht zu beanstanden. Das Gesetzgebungsverfahren weist keine Umst\u00e4nde auf, die daf\u00fcr sprechen, dass der Deutsche Bundestag trotz Einhaltung der Gesch\u00e4ftsordnung seinen Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung der Verfahrensabl\u00e4ufe im Parlament gem\u00e4\u00df Art. 40 Abs. 1 Satz 2 GG \u00fcberschritten haben k\u00f6nnte.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"133\">133<\/p>\n<p class=\"justify\">Zwar ist die Wahlrechtsreform nicht im Konsens beschlossen worden, sondern lediglich mit der Mehrheit der Regierungsfraktionen. Dies ist jedoch f\u00fcr den Ablauf eines Gesetzgebungsverfahrens nicht relevant. Auch wenn eine konsensuale Wahlrechtsreform w\u00fcnschenswert sein mag, er\u00f6ffnet Art. 38 Abs. 3 GG dem einfachen Gesetzgeber ausdr\u00fccklich die M\u00f6glichkeit der Mehrheitsentscheidung (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 GG). Ebenso ist es nicht ungew\u00f6hnlich, dass einem konkreten Gesetzgebungsverfahren die Erarbeitung und Diskussion von m\u00f6glichen Alternativen durch eine Reformkommission vorausgehen. Die erste Lesung und die Durchf\u00fchrung einer Sachverst\u00e4ndigenanh\u00f6rung im federf\u00fchrenden Ausschuss f\u00fcr Inneres und Heimat (vgl. Wortprotokoll der 29.\u00a0Sitzung des Ausschusses f\u00fcr Inneres und Heimat vom 6.\u00a0Februar\u00a02023, Protokoll-Nr. 20\/29, sowie BTDrucks 20\/6015) entspricht dem \u00fcblichen parlamentarischen Verfahren. Gleiches gilt f\u00fcr die zweite Lesung. In der Aussprache hielten Abgeordnete der Opposition zwar eine weitere Beratung f\u00fcr sachgerecht. Eine Debatte zur Gesch\u00e4ftsordnung mit dem Ziel einer Vertagung der Beschlussfassung wurde aber nicht beantragt (BTPlenProt 20\/92 &lt;neu&gt;, S. 11016&lt;A&gt;\u00a0ff., insb. 11042&lt;A&gt;\u00a0f.).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"134\">134<\/p>\n<p class=\"justify\">Auch der Umstand, dass die zweite Alternative des \u00a7\u00a04 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 Nr.\u00a02 des Entwurfs des Gesetzes zur \u00c4nderung des Bundeswahlgesetzes 2023 \u2013 die \u201eangepasste Grundmandatsklausel\u201c beziehungsweise Wahlkreisklausel \u2013 im Zuge der abschlie\u00dfenden Ausschussberatungen am 15.\u00a0M\u00e4rz\u00a02023 gestrichen wurde, f\u00fchrt zu keinem anderen Ergebnis. Die blo\u00dfe Streichung einzelner Regelungen oder Passagen aus einem Gesetzentwurf im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens stellt allein noch keinen besonderen Umstand dar, der die Annahme der Missachtung von Abgeordnetenrecht oder \u00d6ffentlichkeitsgrundsatz begr\u00fcnden k\u00f6nnte. Denn die parlamentarische Beratung dient gerade der M\u00f6glichkeit, einen Entwurf zu ver\u00e4ndern, insbesondere auch dazu, einzelne Teile des Entwurfs nicht Gesetz werden zu lassen. Ohnehin standen den Abgeordneten im vorliegend zu beurteilenden Gesetzgebungsverfahren offensichtlich gen\u00fcgend Informationen \u00fcber die Bedeutung der Wahlkreisklausel und ihres Fehlens zur Verf\u00fcgung: Der Gesetzentwurf vom 24.\u00a0Januar\u00a02023 sah eine umfassende Neugestaltung der \u00a7\u00a7\u00a01 und 4 bis 6\u00a0BWahlG vor. Dies bot die hinreichende Information dar\u00fcber, dass das Wahlverfahren mit dem Sitzzuteilungsverfahren grundlegend neu geregelt werden sollte. Eine weitere Informationsquelle f\u00fcr die Abgeordneten war der Zwischenbericht der Reformkommission vom 1. September 2022 (BTDrucks 20\/3250). Er enthielt Er\u00f6rterungen zur Grundmandatsklausel und empfahl sogar ausdr\u00fccklich, \u00fcber ihren Fortbestand oder ihre Modifikation politisch zu entscheiden (vgl. BTDrucks 20\/3250, S. 21\u00a0f.). Hinzu kommt die auch mit Blick auf die \u201eangepasste Grundmandatsklausel\u201c kontroverse Sachverst\u00e4ndigenanh\u00f6rung des Ausschusses am 6.\u00a0Februar 2023. Die erhebliche Tragweite ihrer Streichung, auf die die Antragstellenden verweisen, \u00e4ndert daran nichts. Soweit sie geltend machen, sie seien von der Streichung \u00fcberrascht worden, beschreiben sie letztlich allein die Entt\u00e4uschung ihrer Erwartungen an das Beratungsergebnis. Das Vertrauen dahingehend, ein laufendes Gesetzgebungsverfahren werde zu einem bestimmten Ergebnis f\u00fchren, wird aber von Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG nicht gesch\u00fctzt.<\/p>\n<h3>II.<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"135\">135<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Normenkontrollantr\u00e4ge haben teilweise Erfolg. Zwar ist das Zweitstimmendeckungsverfahren (\u00a7 1 Abs. 3, \u00a7 6 Abs. 1 und Abs. 4 S\u00e4tze 1 und 2 BWahlG) nach dem entscheidungserheblichen verfassungsrechtlichen Ma\u00dfstab (1.) nicht zu beanstanden (2.). Die Sperrklausel in der Auspr\u00e4gung durch die angegriffenen Normen verletzt jedoch den Grundsatz der Wahlgleichheit (3.).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"136\">136<\/p>\n<p class=\"justify\">1. F\u00fcr das Wahlrecht weist Art. 38 Abs. 3 GG dem Gesetzgeber die Aufgabe der n\u00e4heren Ausgestaltung zu (a). Ihre Grenzen findet die gesetzgeberische Gestaltungsbefugnis in den Wahlgrunds\u00e4tzen nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG (b). Zudem muss der Wahlgesetzgeber die Chancengleichheit der Parteien aus Art. 21 Abs. 1 GG wahren (c). Wahlgleichheit und Chancengleichheit unterliegen jedoch keinem absoluten Differenzierungsverbot (d).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"137\">137<\/p>\n<p class=\"justify\">a) Die Wahl ist im demokratischen Verfassungsstaat des Grundgesetzes der zentrale Vorgang, in dem das Volk die Staatsgewalt selbst aus\u00fcbt (Art.\u00a020 Abs.\u00a02 GG) und die Legitimation f\u00fcr die weitere Aus\u00fcbung durch die gew\u00e4hlten Organe in seinem Namen schafft. Das Recht der B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger, in Freiheit und Gleichheit durch Wahlen und Abstimmungen die \u00f6ffentliche Gewalt personell und sachlich zu bestimmen, ist elementarer Bestandteil des Demokratieprinzips. Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl tr\u00e4gt der vom Demokratieprinzip vorausgesetzten Gleichberechtigung der Staatsb\u00fcrgerinnen und -b\u00fcrger Rechnung (vgl. BVerfGE\u00a095, 335 &lt;368&gt;; 131, 316 &lt;334&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"138\">138<\/p>\n<p class=\"justify\">In welcher Weise der in Wahlen geb\u00fcndelte politische Wille der W\u00e4hlerinnen und W\u00e4hler durch Zuteilung von Sitzen an Mandatstr\u00e4ger im Deutschen Bundestag umgesetzt wird, bedarf der Festlegung und n\u00e4heren Ausgestaltung durch den Gesetzgeber. Er ist in seiner Entscheidung f\u00fcr ein Wahlsystem und dessen Modifikationen grunds\u00e4tzlich frei (vgl. BVerfGE\u00a01, 208 &lt;246&gt;; 6, 84 &lt;90&gt;; 95, 335 &lt;349&gt;; 121, 266 &lt;296&gt;; 131, 316 &lt;334 f.&gt;). Art.\u00a038 Abs.\u00a01 und 2\u00a0GG geben insoweit lediglich Grundz\u00fcge vor. Nach Art.\u00a038 Abs.\u00a03\u00a0GG bestimmt das N\u00e4here ein Bundesgesetz.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"139\">139<\/p>\n<p class=\"justify\">aa) Aus dem Zusammenhang dieser Abs\u00e4tze, aber auch aus der Entstehungsgeschichte dieser Norm wird deutlich, dass der Verfassungsgeber die Festlegung und konkrete Ausgestaltung des Wahlsystems und damit ein St\u00fcck materiellen Verfassungsrechts bewusst offen gelassen hat (vgl. BVerfGE\u00a095, 335 &lt;350\u00a0ff.&gt;; 121, 266 &lt;296&gt;; 131, 316 &lt;335&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"140\">140<\/p>\n<p class=\"justify\">Dies gilt zun\u00e4chst f\u00fcr die fr\u00fche Phase der Bundesrepublik Deutschland. Im Parlamentarischen Rat, der keine verfassungsrechtlichen Festlegungen des Wahlsystems, sondern lediglich ein Wahlgesetz entwerfen sollte (vgl. Wortprotokoll der ersten, konstituierenden Sitzung des Ausschusses f\u00fcr Wahlrechtsfragen am 15.\u00a0September 1948, abgedruckt in: Deutscher Bundestag\/Bundesarchiv, Der Parlamentarische Rat 1948 &#8211; 1949, Akten und Protokolle, Bd.\u00a06, Ausschuss f\u00fcr Wahlrechtsfragen, bearbeitet von Rosenbach, S.\u00a01 &lt;1 Fn.\u00a05&gt;; vgl. auch bereits Wortprotokoll der Plenarsitzungen des Verfassungskonvents auf Herrenchiemsee am 10.\u00a0August 1948, abgedruckt in: Deutscher Bundestag\/Bundesarchiv, Der Parlamentarische Rat 1948 &#8211; 1949, Akten und Protokolle, Bd.\u00a02, Der Verfassungskonvent von Herrenchiemsee, bearbeitet von Bucher, S.\u00a053 &lt;126\u00a0f.&gt;; vgl. ferner Wortprotokoll der siebenten Sitzung des Plenums am 21.\u00a0Oktober 1948, abgedruckt in: Deutscher Bundestag\/Bundesarchiv, Der Parlamentarische Rat 1948 &#8211; 1949, Akten und Protokolle, Bd.\u00a09, Plenum, bearbeitet von Werner, S.\u00a0217 &lt;278 f.&gt;), waren die Beratungen im Ausschuss f\u00fcr Wahlrechtsfragen zun\u00e4chst von Grundsatzdiskussionen \u00fcber das Wahlsystem gepr\u00e4gt. Dabei standen sich trotz aller Vermittlungs- und Kompromissbestrebungen die Bef\u00fcrworter eines Mehrheitswahlsystems und eines Verh\u00e4ltniswahlsystems gegen\u00fcber. Der Vorschlag beschr\u00e4nkte sich daher lediglich auf die Wahl des ersten Deutschen Bundestages und \u00fcberlie\u00df bewusst diesem die endg\u00fcltige Entscheidung \u00fcber das Wahlrecht (vgl. Wortprotokoll der siebenten Sitzung des Plenums am 21.\u00a0Oktober 1948, abgedruckt in: Deutscher Bundestag\/Bundesarchiv, Der Parlamentarische Rat 1948 &#8211; 1949, Akten und Protokolle, Bd.\u00a09, Plenum, bearbeitet von Werner, S.\u00a0217 &lt;279&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"141\">141<\/p>\n<p class=\"justify\">Auch nach der Wiedervereinigung wurde auf eine weitergehende Verankerung des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag in der Verfassung verzichtet. In der Gemeinsamen Verfassungskommission, die von 1992 bis 1993 tagte, wurden zwar verschiedene Fragen zur Ausgestaltung des Wahlrechts diskutiert. Sie hatten jedoch, soweit hier von Belang, nicht die \u00c4nderung des Grundgesetzes zum Ziel (vgl. Bericht der Gemeinsamen Verfassungskommission vom 5. November 1993, BTDrucks\u00a012\/6000, S.\u00a098).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"142\">142<\/p>\n<p class=\"justify\">bb) Die von Art.\u00a038 Abs.\u00a03\u00a0GG gewollte Entwicklungsoffenheit des Wahlrechts verdichtet sich nur unter engen Voraussetzungen zu einer Handlungspflicht des Gesetzgebers. Das Bundesverfassungsgericht hat eine solche in seinen Entscheidungen vom 3.\u00a0Juli\u00a02008 (BVerfGE\u00a0121, 266 &lt;314\u00a0ff.&gt;) sowie vom 25.\u00a0Juli\u00a02012 (BVerfGE\u00a0131, 316 &lt;370\u00a0ff.&gt;) festgestellt und den Gesetzgeber zu \u00c4nderungen des Bundeswahlrechts verpflichtet.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"143\">143<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Wurzel einer solchen Verpflichtung liegt darin, dass der Gesetzgeber die Funktion der Wahl als Vorgang der Integration politischer Kr\u00e4fte des gesamten Volkes sicherstellen und zu verhindern suchen muss, dass gewichtige Anliegen der Gesellschaft von der Volksvertretung ausgeschlossen bleiben (vgl. BVerfGE\u00a06, 84 &lt;92\u00a0f.&gt;; 95, 408 &lt;419&gt;; 131, 316 &lt;335&gt;; 146, 327 &lt;355 Rn.\u00a071&gt;). Die Wahl muss den Abgeordneten demokratische Legitimation verschaffen. Hierf\u00fcr hat der Gesetzgeber zum einen in Rechnung zu stellen, wie sich die Ausgestaltung des Wahlsystems auf die Verbindung zwischen W\u00e4hlerinnen und W\u00e4hlern und Abgeordneten auswirkt und wie sie den durch die Wahl vermittelten Prozess der Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen beeinflusst. Zum anderen muss die zu w\u00e4hlende Volksvertretung \u2013 insbesondere f\u00fcr die Aufgaben der Gesetzgebung und Regierungsbildung \u2013 funktionsf\u00e4hig sein. Der Gestaltungsspielraum, den Art.\u00a038 Abs.\u00a03\u00a0GG dem Gesetzgeber f\u00fcr die Erf\u00fcllung dieser teils gegenl\u00e4ufigen Ziele einr\u00e4umt, verpflichtet ihn nicht auf ein bestimmtes Konzept der repr\u00e4sentativen Demokratie. Er ist bei der Entscheidung f\u00fcr ein Wahlsystem und seine Ausgestaltung frei (vgl. BVerfGE\u00a0131, 316 &lt;335\u00a0f.&gt; m.w.N.).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"144\">144<\/p>\n<p class=\"justify\">Die eine Handlungspflicht begr\u00fcndende Grenze der gesetzgeberischen Gestaltungsmacht findet sich dort, wo das allen B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrgern zustehende Recht auf freie und gleiche Teilhabe an der demokratischen Selbstbestimmung beeintr\u00e4chtigt wird (vgl. BVerfGE\u00a0131, 316 &lt;336&gt;). Insbesondere kann das Wahlrecht durch neue Entwicklungen und eine ver\u00e4nderte politische Wirklichkeit infrage gestellt werden (vgl. BVerfGE\u00a0146, 327 &lt;353 Rn. 65&gt;). Droht die Wahl ihre Funktion zu verfehlen, die politischen Kr\u00e4fte zu inte\u00adgrieren, darf der Wahlgesetzgeber nicht unt\u00e4tig bleiben. Art.\u00a038 Abs.\u00a01 Satz 1\u00a0GG bestimmt unter den jeweils aktuellen Bedingungen, welche Anforderungen das Wahlrecht zu erf\u00fcllen hat.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"145\">145<\/p>\n<p class=\"justify\">b) Gem\u00e4\u00df Art.\u00a038 Abs.\u00a01 Satz\u00a01\u00a0GG werden die Abgeordneten des Deutschen Bundestages in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gew\u00e4hlt. Zudem gebietet Art. 38 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1, 2 GG, dass alle wesentlichen Schritte der Wahl \u00f6ffentlicher \u00dcberpr\u00fcfbarkeit unterliegen, soweit nicht andere verfassungsrechtliche Belange eine Ausnahme rechtfertigen (BVerfGE 123, 39).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"146\">146<\/p>\n<p class=\"justify\">aa) Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl sichert dabei die vom Demokratieprinzip vor\u00adausgesetzte Egalit\u00e4t der B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger (vgl. BVerfGE\u00a099, 1 &lt;13&gt;; 121, 266 &lt;295&gt;; 146, 327 &lt;349 Rn.\u00a059&gt;; stRspr). Als eine der wesentlichen Grundlagen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE\u00a06, 84 &lt;91&gt;; 11, 351 &lt;360&gt;; 121, 266 &lt;295&gt;; 146, 327 &lt;349 Rn.\u00a059&gt;; stRspr) gebietet er, dass alle Wahlberechtigten das aktive und passive Wahlrecht m\u00f6glichst in formal gleicher Weise aus\u00fcben k\u00f6nnen. Wegen seines Zusammenhangs mit dem Demokratieprinzip ist er im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit zu verstehen (vgl. BVerfGE\u00a082, 322 &lt;337&gt;; 95, 335 &lt;368&gt;; 121, 266 &lt;295&gt;; 146, 327 &lt;349 Rn.\u00a059&gt;; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 29.\u00a0November\u00a02023 &#8211;\u00a02\u00a0BvF\u00a01\/21\u00a0-, Rn.\u00a0159 \u2013 Normenkontrolle Bundeswahlgesetz 2020; stRspr).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"147\">147<\/p>\n<p class=\"justify\">(1) Aus dem Grundsatz der Wahlgleichheit folgt, dass die Stimme eines jeden Wahlberechtigten grunds\u00e4tzlich den gleichen Z\u00e4hlwert und die gleiche rechtliche Erfolgschance haben muss. Alle W\u00e4hlerinnen und W\u00e4hler m\u00fcssen mit der Stimme, die sie abgeben, den gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis nehmen k\u00f6nnen (vgl. BVerfGE\u00a095, 335 &lt;353, 369\u00a0f.&gt;; 121, 266 &lt;295&gt;; 124, 1 &lt;18&gt;; 129, 300 &lt;317\u00a0f.&gt;; 131, 316 &lt;337&gt;; 146, 327 &lt;350\u00a0f. Rn.\u00a059&gt;; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 29. November 2023 &#8211; 2 BvF 1\/21 -, Rn. 160; stRspr). Das Gebot der Erfolgschancengleichheit wirkt sich je nach Ausgestaltung des Sitzzuteilungsverfahrens unterschiedlich aus (vgl. BVerfGE 131, 316 &lt;337\u00a0f.&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"148\">148<\/p>\n<p class=\"justify\">(a) Das Bundesverfassungsgericht hat die Erfolgschancengleichheit f\u00fcr die Verh\u00e4ltniswahl konkretisiert und spricht vom Gebot der Erfolgswertgleichheit (vgl. BVerfGE\u00a016, 130 &lt;139&gt;; 95, 335 &lt;353, 371\u00a0f.&gt;; 131, 316 &lt;338&gt;; 146, 327 &lt;350 Rn.\u00a059&gt;; stRspr). Ziel des Verh\u00e4ltniswahlsystems ist es, dass alle Parteien in einem m\u00f6glichst den Stimmenzahlen angen\u00e4herten Verh\u00e4ltnis in dem zu w\u00e4hlenden Organ vertreten sind. Zur Z\u00e4hlwert- und Erfolgschancengleichheit tritt damit im Verh\u00e4ltniswahlrecht die Erfolgswertgleichheit hinzu (vgl. BVerfGE\u00a0120, 82 &lt;103&gt;; 129, 300 &lt;318&gt;; 135, 259 &lt;284 Rn.\u00a045&gt;; 146, 327 &lt;350\u00a0f. Rn.\u00a059&gt;; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 29.\u00a0November\u00a02023 &#8211; 2 BvF 1\/21 -, Rn.\u00a0160; stRspr).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"149\">149<\/p>\n<p class=\"justify\">Bei der Verh\u00e4ltniswahl entspricht der Erfolgswert einer Wahlstimme dem Quotientenwert aus der Division der Sitzzahl einer Partei durch die Zweitstimmen f\u00fcr diese Partei. Abweichungen dieses Wertes sind unbeachtlich, wenn sie als Rundungswerte unausweichliche Folge des Berechnungsverfahrens sind (vgl. BVerfGE\u00a079, 169 &lt;171&gt;; 95, 335 &lt;372&gt;; 121, 266 &lt;299 f.&gt;; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 29. November 2023 &#8211; 2 BvF 1\/21 -, Rn.\u00a0161).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"150\">150<\/p>\n<p class=\"justify\">(b) Vergleichbar ermittelbare Erfolgswertunterschiede k\u00f6nnen sich auch durch unterschiedlich gro\u00dfe Wahlkreise ergeben. Dies gilt nicht nur f\u00fcr die Verh\u00e4ltniswahl, wenn sie in getrennten Wahlkreisen erfolgt, wie es beispielsweise bei der ersten und zweiten Bundestagswahl durch feste Sitzkontingente f\u00fcr die L\u00e4nder der Fall war (vgl. \u00a7 8 Abs. 1 WahlG 1949 bzw. \u00a7\u00a06 Abs.\u00a02\u00a0BWahlG\u00a01953) oder wie es im Rahmen des Wahlrechts zum Europ\u00e4ischen Parlament vorgesehen ist (vgl. Art.\u00a014 Abs.\u00a02 S\u00e4tze\u00a03 und 4\u00a0EUV; vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6.\u00a0Februar\u00a02024 &#8211; 2 BvE 6\/23 u.a. -, Rn.\u00a0110 \u2013\u00a0Direktwahlakt 2018 \u2013 Zwei-Prozent-Sperrklausel). Auch bei der Mehrheitswahl in Wahlkreisen bedeutet ein Erfolgswertunterschied durch unterschiedliche Wahlkreisgr\u00f6\u00dfen einen Gleichheitsversto\u00df (vgl. BVerfGE 16, 130 &lt;136, 139&gt;; 130, 212 &lt;229\u00a0ff.&gt;), ungeachtet seiner Behandlung als Frage der Erfolgschancen (vgl. BVerfGE 130, 212 &lt;226&gt;; zur Begrifflichkeit vgl. BVerfGE 131, 316 &lt;337\u00a0f.&gt;). Die Gleichheitsanforderung bezieht sich hier dem Mehrheitswahlrecht entsprechend nur auf die f\u00fcr den Mehrheitskandidaten abgegebenen Stimmen (vgl. BVerfGE 95, 335 &lt;353&gt;; 121, 266 &lt;295\u00a0f.&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"151\">151<\/p>\n<p class=\"justify\">(2) Durch die Gestaltung des Bundestagswahlrechts als Zweistimmenwahlrecht sind weitere Erfolgswertunterschiede m\u00f6glich.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"152\">152<\/p>\n<p class=\"justify\">(a) Ein Unterschied im Erfolgswert entsteht zun\u00e4chst durch \u00dcberhangmandate. Hierf\u00fcr lassen sich zwei Begr\u00fcndungsans\u00e4tze heranziehen. Zum einen muss ausgehend von den Anforderungen der Verh\u00e4ltniswahl jede g\u00fcltige Stimme mit gleichem Gewicht bewertet werden, ihr mithin ein anteilsm\u00e4\u00dfig gleicher Erfolg zukommen (vgl. BVerfGE\u00a01, 208 &lt;246&gt;; 131, 316 &lt;337 f.&gt;; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 29. November 2023 &#8211; 2 BvF 1\/21 -, Rn.\u00a0160). \u00dcberhangmandate sind danach gleichheitswidrig, weil der Zweitstimmenanteil einer Partei gleichbleibt, sich aber ihre Sitzzahl durch ein \u00dcberhangmandat erh\u00f6ht. Dadurch steigt der Erfolgswert der Wahlstimmen f\u00fcr diese Partei. Das Stimmgewicht von W\u00e4hlerinnen und W\u00e4hlern einer Partei mit \u00dcberhangmandaten und solchen einer Partei ohne \u00dcberhangmandate wird so differenziert (vgl. BVerfGE 7, 63 &lt;74&gt;; 16, 130 &lt;139\u00a0f.&gt;; 79, 169 &lt;171\u00a0f.&gt;; 95, 335 &lt;389&gt;; unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit der Parteien BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 29.\u00a0November\u00a02023 &#8211;\u00a02\u00a0BvF\u00a01\/21\u00a0-, Rn.\u00a0171).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"153\">153<\/p>\n<p class=\"justify\">Zum anderen l\u00e4sst sich die Erfolgswertungleichheit durch \u00dcberhangmandate auch damit erfassen, dass W\u00e4hlerinnen und W\u00e4hler, die ihre Stimme einem erfolgreichen Wahlkreisbewerber gegeben haben, dessen Partei in dem betreffenden Land einen \u00dcberhang erzielt, anders als die \u00fcbrigen W\u00e4hlerinnen und W\u00e4hler nicht lediglich mit ihrer Zweitstimme Einfluss auf die parteipolitische Zusammensetzung des Bundestages nehmen k\u00f6nnen, sondern \u2013 im Falle des sogenannten Stimmensplittings \u2013 mit beiden Stimmen. Dieses \u201edoppelte Stimmgewicht\u201c ist zu vermeiden (vgl. BVerfGE\u00a079, 161 &lt;168\u00a0f.&gt;; Ipsen, DVBl\u00a02003, S.\u00a01013\u00a0&lt;1015 ff.&gt;; Scholz\/Hofmann, ZRP\u00a02003, S.\u00a039 &lt;43&gt;; Schreiber, NVwZ\u00a02003, S.\u00a0402 &lt;403\u00a0ff.&gt;; Lenski, A\u00f6R\u00a0134 &lt;2009&gt;, S.\u00a0473 &lt;488\u00a0ff.&gt;; Grzeszick, in: Stern\/Becker, Grundrechte-Kommentar, 2010, Art.\u00a038 Rn.\u00a0106, 109) beziehungsweise vor dem Grundsatz der Wahlgleichheit rechtfertigungsbed\u00fcrftig (vgl. BVerfGE\u00a07, 63 &lt;74\u00a0f.&gt;; 131, 316 &lt;362\u00a0f.&gt;; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 29.\u00a0November\u00a02023 &#8211; 2 BvF 1\/21 -, Rn.\u00a0170).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"154\">154<\/p>\n<p class=\"justify\">(b) Ein solches doppeltes Stimmgewicht kann auch in weiteren F\u00e4llen entstehen. Denn die Anrechnung eines Wahlkreismandats auf das Sitzkontingent einer Landesliste scheidet nicht nur bei \u00dcberhangmandaten aus. Hat eine Partei weniger als 5 Prozent der g\u00fcltigen Zweitstimmen erreicht und wird deshalb bei der Sitzverteilung nicht ber\u00fccksichtigt, so fehlt ein Sitzkontingent, auf das das Wahlkreismandat eines erfolgreichen Bewerbers dieser Partei angerechnet werden k\u00f6nnte. Das Mandat eines unabh\u00e4ngigen Bewerbers kann von vornherein nicht im Rahmen des Sitzkontingents einer Partei ber\u00fccksichtigt werden. Die Regelung, wonach die Zweitstimme der W\u00e4hlerinnen und W\u00e4hler eines erfolgreichen unabh\u00e4ngigen Bewerbers unber\u00fccksichtigt bleibt (zun\u00e4chst \u00a7 9 Abs. 1 Satz 2 WahlG 1953, seitdem \u00a7 6 Abs. 1 Satz 2 BWahlG), vermeidet ein doppeltes Stimmgewicht und ist deshalb nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE\u00a05, 77 &lt;82\u00a0f.&gt;; 7, 63 &lt;73\u00a0ff.&gt;; 79, 161 &lt;167\u00a0f.&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"155\">155<\/p>\n<p class=\"justify\">(c) Dar\u00fcber hinaus haben Erststimmen auch dann Einfluss auf die Zusammensetzung des Bundestages, wenn eine Partei mit weniger als 5 Prozent der g\u00fcltigen Zweitstimmen an der Sitzzuteilung beteiligt wird, aber zu ihren Gunsten die Grundmandatsklausel zum Zuge kommt. In diesem Fall wirken sich die Erststimmen auf die Zusammensetzung des Bundestages aus, da ohne die Wahlkreismandate die Partei nicht ber\u00fccksichtigt w\u00fcrde. Die Grundmandatsklausel begr\u00fcndet jedoch kein doppeltes Stimmgewicht, weil die Wahlkreismandate auf das Sitzkontingent der Partei angerechnet werden k\u00f6nnen. Die Wahlgleichheit ist in diesem Fall jedoch wegen der unterschiedlichen Gewichtung der Zweitstimmen f\u00fcr eine solche Partei im Vergleich zu den Zweitstimmen f\u00fcr eine unterhalb der F\u00fcnf-Prozent-H\u00fcrde liegende Partei ohne drei Wahlkreismandate beeintr\u00e4chtigt (vgl. BVerfGE\u00a06, 84 &lt;95&gt;; 95, 408 &lt;420\u00a0f.&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"156\">156<\/p>\n<p class=\"justify\">(d) Schlie\u00dflich kann das Zweistimmenwahlrecht unter bestimmten Umst\u00e4nden sogar zu einer Umkehrung des Stimmgewichts f\u00fchren (negatives Stimmgewicht). Sie stellt eine schwere Beeintr\u00e4chtigung der Wahlgleichheit dar. Denn in keinem Fall darf ein Wahlsystem darauf ausgelegt sein oder jedenfalls in typischen Konstellationen zulassen, dass ein Zuwachs an Stimmen zu Mandatsverlusten f\u00fchrt oder dass f\u00fcr den Wahlvorschlag einer Partei insgesamt mehr Mandate erzielt werden, wenn auf ihn weniger oder auf einen konkurrierenden Vorschlag mehr Stimmen entfallen. Dies f\u00fchrt zu willk\u00fcrlichen Ergebnissen und l\u00e4sst den demokratischen Wettbewerb um Zustimmung bei den Wahlberechtigten widersinnig erscheinen (vgl. BVerfGE\u00a0121, 266 &lt;300&gt;; 131, 316 &lt;347&gt;; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 29.\u00a0November\u00a02023 &#8211; 2 BvF 1\/21 -, Rn.\u00a0205).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"157\">157<\/p>\n<p class=\"justify\">bb) Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl fordert, dass die W\u00e4hlerinnen und W\u00e4hler die Abgeordneten selbst ausw\u00e4hlen. Er schlie\u00dft jedes Wahlverfahren aus, bei dem zu den W\u00e4hlerinnen und W\u00e4hlern eine weitere Instanz hinzutritt, die nach ihrem eigenen Ermessen die Abgeordneten endg\u00fcltig ausw\u00e4hlt und damit deren direkte Wahl ausschlie\u00dft (vgl. BVerfGE\u00a07, 63 &lt;68&gt;; 7, 77 &lt;84\u00a0f.&gt;; 47, 253 &lt;279\u00a0f.&gt;; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 29.\u00a0November\u00a02023 &#8211; 2 BvF 1\/21 -, Rn.\u00a0162). Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl setzt demgem\u00e4\u00df ein Wahlverfahren voraus, in dem die W\u00e4hlerinnen und W\u00e4hler vor dem Wahlakt erkennen k\u00f6nnen, welche Personen sich um ein Abgeordnetenmandat bewerben und wie sich die eigene Stimmabgabe auf Erfolg oder Misserfolg der Wahlbewerber auswirkt (vgl. BVerfGE\u00a047, 253 &lt;279\u00a0ff.&gt;; 95, 335 &lt;350&gt;; 121, 266 &lt;307&gt;; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 29. November 2023 &#8211; 2 BvF 1\/21 -, Rn.\u00a0162). F\u00fcr den Grundsatz der Unmittelbarkeit ist nicht entscheidend, dass die Stimme tats\u00e4chlich die von den W\u00e4hlerinnen und W\u00e4hlern beabsichtigte Wirkung entfaltet. Ausreichend ist die M\u00f6glichkeit einer der Intention der jeweiligen W\u00e4hlerinnen und W\u00e4hler entsprechenden positiven Beeinflussung des Wahlergebnisses (vgl. BVerfGE\u00a0121, 266 &lt;307&gt;; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 29.\u00a0November\u00a02023 &#8211; 2 BvF 1\/21 -, Rn.\u00a0162).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"158\">158<\/p>\n<p class=\"justify\">c) Um die verfassungsrechtlich gebotene Offenheit des Prozesses der politischen Willensbildung zu gew\u00e4hrleisten, ist es unerl\u00e4sslich, dass die Parteien, soweit irgend m\u00f6glich, gleichberechtigt am politischen Wettbewerb teilnehmen. Von dieser Einsicht her empf\u00e4ngt der aus Art.\u00a021 Abs.\u00a01\u00a0GG abzuleitende Verfassungsgrundsatz der gleichen Wettbewerbschancen der politischen Parteien das ihm eigene Gepr\u00e4ge (vgl. BVerfGE\u00a0148, 11 &lt;24 Rn.\u00a042&gt;). Er beinhaltet, dass jeder Partei grunds\u00e4tzlich die gleichen M\u00f6glichkeiten im gesamten Wahlverfahren und damit gleiche Chancen bei der Verteilung der Sitze einger\u00e4umt werden m\u00fcssen. Das Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit h\u00e4ngt eng mit den Grunds\u00e4tzen der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl zusammen. Deshalb muss in diesem Bereich \u2013\u00a0ebenso wie bei der durch die Grunds\u00e4tze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl verb\u00fcrgten gleichen Behandlung der W\u00e4hlerinnen und W\u00e4hler\u00a0\u2013 Gleichheit in einem strikten und formalen Sinn verstanden werden. Wenn die \u00f6ffentliche Gewalt in den Parteienwettbewerb in einer Weise eingreift, die auf die Chancen der Parteien im politischen Wettbewerb zur\u00fcckwirkt, sind ihrem Ermessen besonders enge Grenzen gesetzt (vgl. BVerfGE\u00a0120, 82 &lt;104\u00a0f.&gt;; 129, 300 &lt;319&gt;; 135, 259 &lt;285 Rn.\u00a048&gt;; 146, 327 &lt;350 Rn.\u00a060&gt;; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 29.\u00a0November\u00a02023 &#8211; 2 BvF 1\/21 -, Rn.\u00a0163).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"159\">159<\/p>\n<p class=\"justify\">d) Der Grundsatz der Wahlgleichheit unterliegt ebenso wie der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien keinem absoluten Differenzierungsverbot.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"160\">160<\/p>\n<p class=\"justify\">aa) Aus ihrem formalen Charakter folgt jedoch, dass dem Gesetzgeber bei der Ordnung des Wahlrechts nur ein eng bemessener Spielraum f\u00fcr Differenzierungen verbleibt und an die Pr\u00fcfung, ob eine solche gerechtfertigt ist, ein strenger Ma\u00dfstab anzulegen ist. Er darf Differenzierungen nur vornehmen, wenn sie durch einen besonderen, sachlich legitimierten Grund gerechtfertigt sind. Dieser Grund muss der Wahlgleichheit die Waage halten k\u00f6nnen (vgl. BVerfGE\u00a0120, 82 &lt;106\u00a0f.&gt;; 121, 266 &lt;297&gt;; 129, 300 &lt;320&gt;; 130, 212 &lt;227\u00a0f.&gt;; 135, 259 &lt;286 Rn.\u00a051&gt;; 146, 327 &lt;350\u00a0f. Rn.\u00a061&gt;; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 29.\u00a0November\u00a02023 &#8211; 2 BvF 1\/21 -, Rn.\u00a0164).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"161\">161<\/p>\n<p class=\"justify\">Solche Differenzierungsgr\u00fcnde sind insbesondere die mit der Wahl verfolgten Ziele. Dazu geh\u00f6rt die Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes, der staatlichem Handeln demokratische Legitimation vermittelt und, damit zusammenh\u00e4ngend, die Sicherung der Arbeits- und Funktionsf\u00e4higkeit der zu w\u00e4hlenden Vertretungsk\u00f6rperschaft (vgl. BVerfGE\u00a01, 208 &lt;247\u00a0f.&gt;; 6, 84 &lt;92&gt;; 95, 408 &lt;418&gt;; 146, 327 &lt;351 Rn.\u00a062&gt;; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 29.\u00a0November\u00a02023 &#8211; 2 BvF 1\/21-, Rn.\u00a0165, 184; jeweils m.w.N.).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"162\">162<\/p>\n<p class=\"justify\">Was hierf\u00fcr geeignet und erforderlich ist, bemisst sich nach den konkreten Funktionen des zu w\u00e4hlenden Organs sowie nach den konkreten Bedingungen, unter denen das Parlament arbeitet und von denen die Wahrscheinlichkeit des Eintritts von Funktionsst\u00f6rungen abh\u00e4ngt (BVerfGE\u00a0146, 327 &lt;351 Rn.\u00a062&gt; m.w.N.).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"163\">163<\/p>\n<p class=\"justify\">Dabei ist es Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, die gleichheitsrechtlichen Anforderungen so zu konkretisieren, dass der Gesetzgeber das Wahlrecht auf verl\u00e4sslicher verfassungsrechtlicher Grundlage gestalten kann und infolgedessen das Risiko einer Bundestagsaufl\u00f6sung im Wahlpr\u00fcfungsverfahren wegen unzureichender Normierung minimiert wird (vgl. BVerfGE\u00a0131, 316 &lt;370&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"164\">164<\/p>\n<p class=\"justify\">bb) Regelt der Gesetzgeber besondere Zugangsh\u00fcrden f\u00fcr die Ber\u00fccksichtigung bei der Sitzzuteilung nach der Verh\u00e4ltniswahl (Sperrklauseln), stellen auch sie eine rechtfertigungsbed\u00fcrftige Differenzierung dar.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"165\">165<\/p>\n<p class=\"justify\">Auch insoweit gelten die streng formalen Vorgaben der Wahlgleichheit. Die Verfassung enth\u00e4lt keine inhaltlichen Kriterien, die der Gesetzgeber f\u00fcr Differenzierungen heranziehen m\u00fcsste. Welches Wahlergebnis die Bedeutsamkeit einer Partei in dem Sinne ausmacht, dass sie im Parlament vertreten sein soll, legt allein der Gesetzgeber fest (vgl. BVerfGE\u00a04, 31 &lt;40&gt;; 51, 222 &lt;237\u00a0f.&gt;; 95, 408 &lt;420&gt;). Das Bundesverfassungsgericht pr\u00fcft strikt (vgl. BVerfGE\u00a0146, 327 &lt;352 Rn.\u00a063&gt; m.w.N.), ob das Kriterium, das der Gesetzgeber gew\u00e4hlt hat, um Parteien als bedeutsam anzusehen, auf legitimen Gr\u00fcnden beruht (vgl. BVerfGE\u00a06, 84 &lt;94&gt;; 95, 408 &lt;420&gt;). Dabei pr\u00fcft es jedoch lediglich, ob die verfassungsrechtlichen Grenzen eingehalten sind, nicht aber, ob der Gesetzgeber zweckm\u00e4\u00dfige oder rechtspolitisch erw\u00fcnschte L\u00f6sungen gefunden hat (vgl. BVerfGE\u00a0146, 327 &lt;352 Rn.\u00a063&gt; m.w.N.).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"166\">166<\/p>\n<p class=\"justify\">Das Bundesverfassungsgericht kontrolliert ebenso, ob eine Zugangsh\u00fcrde als differenzierende Regelung zur Verfolgung ihrer Zwecke geeignet und erforderlich ist. Die verfassungsrechtliche Beurteilung richtet sich auch nach der Intensit\u00e4t des Eingriffs in das \u2013 gleiche \u2013 Wahlrecht (vgl. BVerfGE\u00a0146, 327 &lt;352 Rn.\u00a064&gt; m.w.N.). Die Vereinbarkeit von Sperrklauseln mit dem Grundsatz der Wahlgleichheit und der Chancengleichheit der politischen Parteien l\u00e4sst sich daher nicht ein f\u00fcr alle Mal abstrakt beurteilen, sondern richtet sich nach den rechtlichen und tats\u00e4chlichen Rahmenbedingungen (vgl. BVerfGE\u00a0146, 327 &lt;353 Rn.\u00a065&gt; m.w.N.).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"167\">167<\/p>\n<p class=\"justify\">cc) Gleiches gilt f\u00fcr Modifikationen einer Sperrklausel, weil sie stets weitere Differenzierungen zwischen Parteien bewirken. Durch solche Modifikationen, etwa in Form einer Grundmandatsklausel, werden zwei Gruppen von Parteien mit den auf sie entfallenden Wahlstimmen, die beide den Anforderungen der Sperrklausel nicht gen\u00fcgen, ungleich behandelt, indem eine Gruppe gleichwohl bei der Sitzverteilung ber\u00fccksichtigt wird. Diese Differenzierung bedarf daher der Rechtfertigung (vgl. BVerfGE\u00a06, 84 &lt;95\u00a0f.&gt;; 95, 408 &lt;419\u00a0f.&gt;). Dabei lassen sich ebenso wie Sperrklauseln selbst auch Ausnahmen von ihnen nicht ein f\u00fcr alle Mal abstrakt beurteilen. Vielmehr sind auch hier die jeweiligen konkreten tats\u00e4chlichen und rechtlichen Verh\u00e4ltnisse zu ber\u00fccksichtigen (vgl. BVerfGE\u00a082, 322 &lt;338&gt; m.w.N.).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"168\">168<\/p>\n<p class=\"justify\">2. Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben ist das Zweitstimmendeckungsverfahren nach \u00a7 1 Abs. 3, \u00a7 6 Abs. 1 und Abs. 4 S\u00e4tze 1 und 2 BWahlG mit dem Grundgesetz vereinbar. Der Gesetzgeber nimmt damit seinen Gestaltungsauftrag f\u00fcr das Wahlrecht aus Art. 38 Abs. 3 GG wahr (a). Dabei ist weder die Gleichheit (b) noch die Unmittelbarkeit (c) der Wahl nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt. Auch die Chancengleichheit der Parteien aus Art. 21 Abs. 1 GG ist gewahrt (d).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"169\">169<\/p>\n<p class=\"justify\">a) Der Gesetzgeber kann bei der Erf\u00fcllung des Verfassungsauftrags des Art.\u00a038 Abs.\u00a03\u00a0GG Neuerungen einf\u00fchren, die dem bisherigen Wahlrecht fremd waren und W\u00e4hlerinnen und W\u00e4hlern ebenso wie Bewerbern und Parteien ein Umdenken abverlangen. Sein Entschluss, das Wahlrecht zu reformieren, ist nicht an besondere Voraussetzungen gebunden. Unabh\u00e4ngig vom Fehlen derartiger verfassungsrechtlicher Anforderungen liegt \u2013 anders als in den Normenkontrollverfahren geltend gemacht \u2013 weder ein Systembruch vor (aa) noch leidet die Neuregelung an einer Widerspr\u00fcchlichkeit oder an mangelnder Folgerichtigkeit (bb). Widersinnige Effekte sind ebenfalls nicht zu erwarten (cc). Das Vorbringen, die zunehmende Gr\u00f6\u00dfe des Bundestages begr\u00fcnde keinen hinreichenden Reformbedarf, vermag die gegenteilige Einsch\u00e4tzung des Gesetzgebers nicht infrage zu stellen (dd). Auch geltend gemachte Beeintr\u00e4chtigungen des Bundesstaatsprinzips (ee) und des Demokratieprinzips (ff) liegen nicht vor.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"170\">170<\/p>\n<p class=\"justify\">aa) Das Zweitstimmendeckungsverfahren stellt keine \u2013 offene oder verschleierte \u2013 Abkehr von den Grundz\u00fcgen des bisherigen Wahlrechts dar (1). Es schafft indes eine Neukonzeption des Ausgleichs zwischen Erst- und Zweitstimmenergebnis (2). Deshalb geht die Kritik, die auf der bisherigen Konzeption dieses Ausgleichs aufbaut, am Gehalt der Neuregelung vorbei (3). Au\u00dferdem treffen einige in den Normenkontrollverfahren vorgebrachte Annahmen bereits auf das bisherige Wahlrecht nicht zu (4).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"171\">171<\/p>\n<p class=\"justify\">(1) Das Bundeswahlgesetz 2023 bleibt in der Kontinuit\u00e4t des bisherigen Wahlrechts. Das Wahlgebiet \u2013 das Bundesgebiet \u2013 ist nach wie vor in 299 Wahlkreise aufgeteilt. Parteien schlagen weiterhin zum einen Bewerber f\u00fcr diese Wahlkreise und zum anderen Listen f\u00fcr jedes Land vor. Auch die Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitstimmen bleibt erhalten. Unver\u00e4ndert bestimmt sich die Zusammensetzung des Bundestages nach den Grunds\u00e4tzen der Verh\u00e4ltniswahl. Denn jede beim Sitzverteilungsverfahren ber\u00fccksichtigte Partei erh\u00e4lt so viele Sitze, dass ihr Anteil an der Gesamtsitzzahl des Bundestages ihrem Stimmenanteil am bundesweiten Wahlergebnis entspricht.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"172\">172<\/p>\n<p class=\"justify\">Dies macht einen Ausgleich zwischen den Wahlkreisergebnissen und den Listenwahlergebnissen unausweichlich (vgl. oben Rn.\u00a011\u00a0ff.; BVerfGE\u00a0131, 316 &lt;366\u00a0f.&gt;; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 29.\u00a0November\u00a02023 &#8211; 2 BvF 1\/21 -, Rn.\u00a0176). Wollte der Gesetzgeber darauf verzichten, m\u00fcsste er entweder den Grundsatz aufgeben, dass der Bundestag insgesamt nach dem Ergebnis der Verh\u00e4ltniswahl zusammengesetzt ist, \u2013 in diesem Fall k\u00e4me eine reine Mehrheitswahl des gesamten Bundestages oder ein sogenanntes Grabenwahlsystem in Betracht \u2013 oder er m\u00fcsste von der Personenwahl in den Wahlkreisen absehen \u2013 also die Wahl allein als Verh\u00e4ltniswahl nach Listen durchf\u00fchren. Der Gesetzgeber hat sich jedoch im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraums (vgl. BVerfGE 131, 316 &lt;335&gt;) f\u00fcr die Beibehaltung der Wahlkreiswahl sowie der Verh\u00e4ltniswahl nach Landeslisten entschieden.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"173\">173<\/p>\n<p class=\"justify\">(2) Den damit zwingend verbundenen Ausgleich zwischen den Ergebnissen der Wahlkreiswahl und der Verh\u00e4ltniswahl hat der Gesetzgeber hingegen \u2013 ebenfalls im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraums \u2013 neu gestaltet.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"174\">174<\/p>\n<p class=\"justify\">Nach dem bisher geltenden Wahlrecht wurden Bundestagsmandate sowohl nach dem Ergebnis der Wahlkreiswahl als auch nach dem Ergebnis der Listenwahl zugeteilt. Zun\u00e4chst erhielten erfolgreiche Wahlkreisbewerber ein Mandat (sog. Direktmandat). Der Ausgleich erfolgte anschlie\u00dfend, indem beim Sitzzuteilungsverfahren an die Parteien die Wahlkreismandate auf die Sitze der Landeslisten angerechnet wurden (vgl. BVerfGE\u00a095, 335 &lt;355\u00a0f.; anders akzentuierend 373\u00a0f.&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"175\">175<\/p>\n<p class=\"justify\">Nach dem Zweitstimmendeckungsverfahren werden vor dem Ausgleich keine Mandate vergeben. Zun\u00e4chst erfolgt die Verteilung der 630 Sitze auf die Parteien und ihre Landeslisten. Sodann wird die Besetzungsreihenfolge f\u00fcr jedes dieser Sitzkontingente bestimmt. Hier r\u00fccken erfolgreiche Wahlkreisbewerber in der Rangfolge ihrer Stimmanteile an die Spitze der Landesliste. Erst im letzten Schritt erhalten alle Bewerberinnen und Bewerber in dieser Reihenfolge ihre Mandate.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"176\">176<\/p>\n<p class=\"justify\">(3) Die Kritik, dass sich der Gesetzgeber nicht entweder f\u00fcr ein reines Mehrheits- oder f\u00fcr ein reines Verh\u00e4ltniswahlrecht entschieden habe, \u00fcbersieht, dass der Gesetzgeber nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Verh\u00e4ltniswahl mit Elementen der Personenwahl verbinden darf (vgl. BVerfGE\u00a06, 84 &lt;90&gt;; 95, 335 &lt;349, 354&gt;; 121, 266 &lt;296&gt;; 131, 316 &lt;335\u00a0f.&gt;; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 29. November 2023 &#8211;\u00a02 BvF 1\/21 -, Rn. 165).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"177\">177<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Normenkontrollantr\u00e4ge st\u00fctzen ihre Bewertung der Neuregelung ma\u00dfgeblich auf Kontinuit\u00e4ten zum bisherigen Wahlrecht, aus denen sie ableiten, dass die Personenwahl in den Wahlkreisen einen legitimatorischen Eigenwert habe und daher jeder mit einfacher Mehrheit gew\u00e4hlte Kandidat \u2013 wie bisher \u2013 zwingend ein Mandat erhalten m\u00fcsse. Aus der Beibehaltung einer Kombination von Verh\u00e4ltniswahl und Wahlkreiswahl folgt jedoch nicht, dass auch das bisherige Ausgleichsverfahren beibehalten werden m\u00fcsste und nicht neu konzipiert werden k\u00f6nnte. Der Gesetzgeber darf sich vielmehr f\u00fcr eine andere Kombination entscheiden (vgl. BVerfGE 131, 316 &lt;336&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"178\">178<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Formulierungen, dass ein Wahlkreismandat \u201egekappt\u201c werde oder ein Wahlkreis \u201everwaise\u201c, beschreiben die mit der Neuregelung verbundenen Effekte aus der Perspektive des bisherigen Rechts und heben damit die Ver\u00e4nderung hervor. Denn nach der Neuregelung entsteht ein Wahlkreismandat erst und nur dann, wenn es von den f\u00fcr die betroffene Partei abgegebenen Zweitstimmen gedeckt ist. Auch wenn diese Ver\u00e4nderung zun\u00e4chst irritieren mag, bildet der Vorwurf der \u201eKappung eines Wahlkreismandats\u201c beziehungsweise der \u201eVerwaisung eines Wahlkreises\u201c f\u00fcr sich genommen noch keinen Gesichtspunkt, der die Neuregelung verfassungsrechtlich unzul\u00e4ssig machen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"179\">179<\/p>\n<p class=\"justify\">(4) Soweit geltend gemacht wird, das Zweitstimmendeckungsverfahren versto\u00dfe gegen ein Gebot der Regionalisierung oder der Wahlkreisrepr\u00e4sentation, finden solche Gebote nicht nur im Grundgesetz, sondern auch im bisherigen Wahlrecht keine St\u00fctze.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"180\">180<\/p>\n<p class=\"justify\">Zwar erfolgt im bisherigen wie im neuen Wahlrecht die Einteilung des Wahlgebiets in Wahlkreise auch unter Ber\u00fccksichtigung der Grenzen der Gemeinden, Kreise und kreisfreien St\u00e4dte (\u00a7\u00a03 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Nr.\u00a05\u00a0BWahlG). Ein Grund hierf\u00fcr ist die Anlehnung der Wahlorganisation an die kommunalen Verwaltungsstrukturen. Namentlich den Gemeindebeh\u00f6rden kommt bei der Wahlvorbereitung aufgrund der bei ihnen verf\u00fcgbaren Melderegisterdaten eine besondere Bedeutung zu (vgl. \u00a7\u00a09 Abs.\u00a02 Satz\u00a03 Halbsatz\u00a02, Abs.\u00a04, 5, \u00a7\u00a017\u00a0BWahlG). Die Erhaltung gewachsener Kreisstrukturen kann daher auch als Rechtfertigungsgrund f\u00fcr die Beibehaltung von unterschiedlichen Wahlkreisgr\u00f6\u00dfen und damit f\u00fcr Beeintr\u00e4chtigungen der Wahlgleichheit angesehen werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 4.\u00a0Kammer des Zweiten Senats vom 18.\u00a0Juli\u00a02001 &#8211; 2 BvR 1252\/99 u.a. -, Rn.\u00a022). Kann ein Belang Beeintr\u00e4chtigungen der Wahlgleichheit rechtfertigen, folgt daraus jedoch nicht, dass der Gesetzgeber zu seiner Beachtung verpflichtet w\u00e4re (vgl. BVerfGE\u00a04, 31 &lt;LS 2, 42&gt;). Auf diese Weise kann der Wahlgesetzgeber auch f\u00f6derale Belange zwar ber\u00fccksichtigen, muss dies jedoch nicht (vgl. zuletzt BVerfG, Urteil vom 29. November 2023 &#8211; 2 BvF 1\/21 -, Rn.\u00a0200 m.w.N.). Er ist vielmehr berechtigt, die Bundestagswahl unitarisch auszugestalten (vgl. BVerfGE\u00a0121, 266 &lt;305&gt; m.w.N.). W\u00fcrde sich der Gesetzgeber f\u00fcr eine reine Verh\u00e4ltniswahl nach Listen entscheiden, k\u00f6nnte der Gedanke der Repr\u00e4sentanz von Regionen nicht zum Tragen kommen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"181\">181<\/p>\n<p class=\"justify\">Auch die Auffassung, das Wahlrecht folge dem Gedanken der Wahlkreisrepr\u00e4sentation, geht an den Regelungen des bisherigen Wahlrechts vorbei. Nach \u00a7\u00a05\u00a0BWahlG in der bisherigen Fassung erhielt ein Wahlkreisbewerber, der mit den meisten Stimmen gew\u00e4hlt war, direkt ein Mandat. Er nahm aber keinen Wahlkreissitz ein. Ein Wahlkreis hatte kein Sitzkontingent \u2013 im Unterschied zu den L\u00e4ndern nach den Wahlgesetzen 1949 (\u00a7 8 Abs. 1 BWahlG 1949) und 1953 (\u00a7 6 Abs. 2 BWahlG 1953) sowie nach dem Bundeswahlgesetz 2013 (\u00a7 6 Abs. 2 Satz 1 BWahlG 2013) und zu den Mitgliedstaaten im Europ\u00e4ischen Parlament (vgl. Art.\u00a014 Abs.\u00a02 S\u00e4tze\u00a03 und 4\u00a0EUV). Auch bisher besetzte ein Wahlkreisabgeordneter einen Sitz, der seiner Partei und innerhalb der Partei seiner Landesliste zugewiesen war. Nach \u00a7\u00a048\u00a0BWahlG a.F. r\u00fcckte daher bisher ein Abgeordneter von der Landesliste nach, auch wenn der ausscheidende Abgeordnete ein Direktmandat inne hatte. Ziel dieser Regelung war seit jeher die Aufrechterhaltung des Parteiproporzes im Bundestag und nicht die Nachbesetzung eines Wahlkreissitzes (vgl. BVerfGE 97, 317 &lt;326\u00a0f.&gt;). Darin unterschied sie sich von Regelungen, die f\u00fcr Wahlkreisbewerber lediglich die Nachfolge des im Kreiswahlvorschlag benannten Ersatzbewerbers vorsehen (vgl. z.B. \u00a7\u00a040 Abs. 2 des Gesetzes \u00fcber die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen, GVBl I 2006, S.\u00a0110).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"182\">182<\/p>\n<p class=\"justify\">Es w\u00e4re ohnehin verfehlt, Wahlkreisabgeordnete als Delegierte ihres Wahlkreises anzusehen. Denn sie sind gem\u00e4\u00df Art.\u00a038 Abs.\u00a01 Satz\u00a02\u00a0GG Vertreter des ganzen Volkes und allein ihrem Gewissen verantwortlich.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"183\">183<\/p>\n<p class=\"justify\">bb) Die weiter ge\u00fcbte Kritik, die Neuregelung enthalte Widerspr\u00fcche und dem Zweitstimmendeckungsverfahren fehle es an Folgerichtigkeit, l\u00e4uft schon deshalb ins Leere, weil sie auf dem soeben dargestellten (vgl. oben Rn.\u00a0174 \u00a0ff.) gedanklichen Festhalten an Grunds\u00e4tzen beruht, die den bisherigen Regelungen des Ausgleichs entnommen werden.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"184\">184<\/p>\n<p class=\"justify\">(1) Wenn aus einigen Wahlkreisen nicht der Wahlkreisbewerber mit den meisten Stimmen in den Deutschen Bundestag einzieht, sondern der Wahlkreis durch einen anderen oder mehrere andere (Listen-)Abgeordnete im Bundestag vertreten wird, kann darin ein Widerspruch nur erkannt werden, wenn f\u00fcr die W\u00e4hlerinnen und W\u00e4hler in einem Wahlkreis die Wahlkreiswahl als die allein ma\u00dfgebliche Wahl f\u00fcr die Zuteilung eines Mandats angesehen w\u00fcrde.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"185\">185<\/p>\n<p class=\"justify\">Nach dem Verfahren der Zweitstimmendeckung ist jedoch die Wahlkreiswahl gerade nicht allein entscheidend f\u00fcr den Erhalt eines Mandats. Das Zweitstimmendeckungsverfahren sorgt vielmehr daf\u00fcr, dass jeder Abgeordnete des Bundestages durch die Zweitstimmen f\u00fcr seine Partei legitimiert ist. Nach dieser vom Gesetzgeber gew\u00e4hlten Konzeption ist nicht der Listenabgeordnete ohne Wahlkreissieg, sondern der Wahlkreissieger ohne Listendeckung schw\u00e4cher \u2013 und f\u00fcr eine Mandatszuteilung unzureichend \u2013 legitimiert (vgl. BTDrucks\u00a020\/5370, S.\u00a010).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"186\">186<\/p>\n<p class=\"justify\">(2) Ebenso liegt kein Widerspruch darin, dass erfolgreiche Wahlkreisbewerber bei der Sitzvergabe Vorrang vor den Kandidierenden der Landesliste haben. Auch wenn die Wahlkreiswahl nicht mehr wie bisher direkt ein Mandat zur Folge hat, f\u00fchrt dies nicht zu ihrer Bedeutungslosigkeit, r\u00fccken doch erfolgreiche Wahlkreisbewerber an die Spitze der jeweiligen Landesliste ihrer Partei. Die Wahlkreiswahl vermittelt damit weiterhin demokratische Legitimation. So wie die Zweitstimmendeckung die Legitimation der Erststimmenwahl verst\u00e4rkt (vgl. BTDrucks 20\/5370, S. 10), erh\u00f6ht der zus\u00e4tzliche Erfolg bei der Erststimmenwahl die Legitimation der Abgeordneten, die die Mandate f\u00fcr eine Partei einnehmen. Weder nach dem Demokratieprinzip noch nach Art. 38 Abs. 1 GG ist es verfassungsrechtlich geboten, dass die Wahlkreiswahl Legitimation ausschlie\u00dflich allein, nicht aber zusammen mit der Listenwahl vermittelt.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"187\">187<\/p>\n<p class=\"justify\">cc) Bedenken, das Zweitstimmendeckungsverfahren f\u00fchre in der Praxis zu widersinnigen Effekten, verm\u00f6gen ebenfalls nicht zu \u00fcberzeugen. Weder erscheinen die dazu vorgebrachten Annahmen zwingend, noch w\u00e4ren die bef\u00fcrchteten Effekte widersinnig.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"188\">188<\/p>\n<p class=\"justify\">(1) Die Regierung des Landes Sachsen-Anhalt bef\u00fcrchtet eine desintegrierende Wirkung, da in bestimmten Regionen, insbesondere in Ostdeutschland, besonders h\u00e4ufig und \u00fcber mehrere Wahlperioden hinweg erfolgreiche Wahlkreisbewerber kein Mandat erhalten k\u00f6nnten. Bei den vergangenen Bundestagswahlen sind in den ostdeutschen L\u00e4ndern \u00dcberhangmandate jedoch in sehr unterschiedlicher H\u00e4ufigkeit und f\u00fcr unterschiedliche Parteien angefallen (vgl. Pukelsheim, Stellungnahme Ausschussdrucksache\u00a020&lt;4&gt;171 E, Anlage\u00a02). Deshalb findet die Annahme der Regierung des Landes Sachsen-Anhalt schon empirisch keine Grundlage.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"189\">189<\/p>\n<p class=\"justify\">Auch eine desintegrierende Wirkung \u201efehlender\u201c Wahlkreisabgeordneter ist nicht hinreichend plausibel. In der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat wurde aufgrund der Schilderung der angeh\u00f6rten Abgeordneten unterschiedlicher Fraktionen und der Sachverst\u00e4ndigen deutlich, dass sich die Wahlkreisarbeit von Listenabgeordneten strukturell nicht von derjenigen der Wahlkreisabgeordneten unterscheidet. Beide setzen sich nicht lediglich f\u00fcr die eigene W\u00e4hlerschaft ein, sondern verstehen sich als Mittler zwischen der lokalen und der Bundesebene. Zudem ist \u2013 vor allem bei Abgeordneten kleinerer Parteien \u2013 bereits heute die \u201eMitbetreuung\u201c benachbarter Wahlkreise \u00fcblich.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"190\">190<\/p>\n<p class=\"justify\">(2) Soweit (Wahlkreis-)Abgeordnete in der m\u00fcndlichen Verhandlung ausgef\u00fchrt haben, dass im Zweitstimmendeckungsverfahren unter Zugrundelegung der Ergebnisse der Bundestagswahl 2021 absehbar keine Mandate an Bewerber bestimmter Landeslisten vergeben w\u00fcrden und f\u00fcr erfolgreiche Wahlkreisbewerber das Risiko bestehe, aufgrund des Zweitstimmenanteils kein Mandat zu erhalten, was dazu f\u00fchren k\u00f6nne, dass potentielle Bewerber auf eine Kandidatur verzichteten, verkennen sie die mit jeder Wahl verbundene Ungewissheit des Gew\u00e4hltwerdens oder Nichtgew\u00e4hltwerdens. Deutlich wurde jedoch ebenso, dass Wahlkreisbewerber die Wahlwerbung intensivieren d\u00fcrften, um einerseits ihre Chancen gegen\u00fcber Bewerbern der eigenen Partei in anderen Wahlkreisen (ihres Landes) zu verbessern und andererseits die Chancen ihrer Partei auf mehr Sitze zu erh\u00f6hen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"191\">191<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Erststimmenwahl wird f\u00fcr W\u00e4hlerinnen und W\u00e4hler auch nicht bedeutungslos. Erh\u00e4lt der Wahlkreisbewerber mit den meisten Erststimmen kein Mandat, stellt sich die Wahl auch r\u00fcckwirkend nicht als \u201esinnlos\u201c, sondern zun\u00e4chst als erfolglos dar, wobei er als Wahlkreisgewinner weiterhin an der Spitze der f\u00fcr Nachr\u00fcckungen fortgeltenden Landesliste stehen bleibt.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"192\">192<\/p>\n<p class=\"justify\">dd) Dem Vorbringen, die zunehmende Gr\u00f6\u00dfe des Bundestages begr\u00fcnde keinen hinreichenden Reformbedarf, steht der breite Konsens einer langj\u00e4hrigen Reformdebatte entgegen (1). Es ist auch unstreitig, dass ein Wahlsystem, in dem einerseits Einzelpersonen in Wahlkreisen und andererseits Personenlisten in den L\u00e4ndern gew\u00e4hlt werden, nicht alle an eine Wahl gestellten Erwartungen vollst\u00e4ndig erf\u00fcllen kann (2).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"193\">193<\/p>\n<p class=\"justify\">(1) In der Vergangenheit haben alle im Bundestag vertretenen Parteien grundlegenden Reformbedarf gesehen. Das Bundeswahlgesetz 2020, das auf dem Gesetzentwurf der damaligen Regierungsfraktionen von CDU\/CSU und SPD beruhte, hielt die beiden eingef\u00fchrten Mechanismen \u2013 drei unausgeglichene \u00dcberhangmandate und die teilweise l\u00e4nder\u00fcbergreifende Anrechnung von \u00dcberhangmandaten \u2013 zur Begrenzung des Anwachsens des Bundestages dauerhaft nicht f\u00fcr ausreichend. Deshalb sah \u00a7 1 Abs. 2 BWahlG 2020 mit Wirkung zum 1. Januar 2024 (vgl. Art. 2 Abs. 2 des F\u00fcnfundzwanzigsten Gesetzes zur \u00c4nderung des Bundeswahlgesetzes) eine Reduktion der Wahlkreise von 299 auf 280 vor, die nach der Gesetzesbegr\u00fcndung bewusst ma\u00dfvoll sein sollte (vgl. BTDrucks 19\/22504, S. 2, 5\u00a0f.).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"194\">194<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Reformkommission nach \u00a7 55 BWahlG 2020 erhielt den vordringlichen Auftrag, sich auf der Grundlage der Prinzipien des personalisierten Verh\u00e4ltniswahlrechts mit Ma\u00dfnahmen zur wirksamen Begrenzung der Vergr\u00f6\u00dferung des Bundestages \u00fcber dessen Regelgr\u00f6\u00dfe hinaus zu befassen (vgl. BTDrucks 20\/1023; BTDrucks 20\/3250, S. 5). In der Reformkommission bestand Einigkeit dar\u00fcber, dass \u00c4nderungen an den Stellgr\u00f6\u00dfen des bisher geltenden Wahlrechts weitgehend ausgesch\u00f6pft seien (BTDrucks 20\/3250, S. 11).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"195\">195<\/p>\n<p class=\"justify\">(2) Im Ausgangspunkt teilen alle Parteien im Bundestag die im \u00dcbrigen unangefochtene Einsicht, dass \u201eein perfektes Wahlsystem, das s\u00e4mtliche Anforderungen und W\u00fcnsche erf\u00fcllt\u201c, nicht existiert (vgl. BTDrucks 20\/3250, S. 13). Zu den Anforderungen z\u00e4hlt nicht nur die Umsetzung der Ergebnisse der Wahlkreis- und der Listenwahl, also die Vergabe von Mandaten an Wahlkreisbewerber nach dem Wahlkreisergebnis und die Zusammensetzung des Bundestages nach dem Listenwahlergebnis. Hinzu kommen weitere Zielsetzungen wie die Begrenzung der Bundestagsgr\u00f6\u00dfe auf ein Ma\u00df, das m\u00f6glichst wenig von der gesetzlich vorgesehenen Regelgr\u00f6\u00dfe abweicht, oder die f\u00f6derale Untergliederung der Listenwahl, die den Parteien eine Entscheidung dar\u00fcber erlaubt, in welchen L\u00e4ndern sie Vorschl\u00e4ge einreichen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"196\">196<\/p>\n<p class=\"justify\">ee) Soweit geltend gemacht wird, der Wahlgesetzgeber habe Ma\u00dfgaben des Bundesstaatsprinzips verletzt, wird au\u00dfer Acht gelassen, dass der Gesetzgeber zwar zur Ber\u00fccksichtigung f\u00f6deraler Belange berechtigt, nicht jedoch verpflichtet ist (vgl. BVerfGE\u00a06, 84 &lt;99&gt;; 16, 130 &lt;143&gt;; 95, 335 &lt;402&gt;; 121, 266 &lt;305&gt;; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 29.\u00a0November\u00a02023 &#8211; 2 BvF 1\/21 -, Rn.\u00a0200). Insbesondere besteht keine Verpflichtung, das Wahlrecht so auszugestalten, dass als Ergebnis der Wahl aus jedem Land bev\u00f6lkerungsproportional Wahlkreisbewerber in den Bundestag einziehen. Die Wahlgleichheit verlangt einen m\u00f6glichst gleichen Zuschnitt der Wahlkreise (vgl. BVerfGE\u00a016, 130 &lt;136, 139&gt;; 95, 335 &lt;353&gt;; 121, 266 &lt;295\u00a0f.&gt;; 130, 212 &lt;229\u00a0f.&gt;), sie garantiert jedoch keine bestimmten Ergebnisse. Ebenso wenig f\u00fchrt die M\u00f6glichkeit einer f\u00f6deralen Proporzverzerrung zu einer anderen Bewertung. Sie ist dem Umstand, dass eine Landespartei an Bundestagswahlen teilnimmt, immanent.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"197\">197<\/p>\n<p class=\"justify\">Zudem l\u00e4sst sich die Forderung nach einer regionalen Repr\u00e4sentanz, die die Antragstellerin zu\u00a0I. erhebt, ohnehin nicht aus dem Bundesstaatsprinzip ableiten. Zwar erm\u00f6glicht ein Wahlrecht, das f\u00f6derale Belange ber\u00fccksichtigt, dass sich eine Partei als Landespartei auf nur ein Land beschr\u00e4nkt. Hiervon unabh\u00e4ngig ist jedoch, ob sich eine Partei auf das Erringen von Zweitstimmen oder von Wahlkreisen konzentriert. Auch wenn sie \u2013 wie lange Zeit der Antragsteller zu\u00a0III. \u2013 alle oder nahezu alle Wahlkreismandate in einem Land gewinnt, wird sie damit nach der Konzeption des Grundgesetzes nicht zur Repr\u00e4sentantin dieses Landes im Bundestag.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"198\">198<\/p>\n<p class=\"justify\">ff) Ebenso wenig ergeben sich aus dem Demokratieprinzip verfassungsrechtliche Anforderungen, gegen die das zur Pr\u00fcfung gestellte Zweitstimmendeckungsverfahren verstie\u00dfe. Ungeachtet der Frage, welche Folgerungen aus dem Mehrheitsprinzip gezogen werden k\u00f6nnten, wird es nicht dadurch ber\u00fchrt, dass Wahlkreisbewerber mit den meisten Stimmen kein Mandat, sondern lediglich den Vorrang vor Listenbewerbern erhalten. Das Mehrheitsprinzip trifft keine Aussage dar\u00fcber, was mit einer Mehrheit erreicht wird.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"199\">199<\/p>\n<p class=\"justify\">b) Das in \u00a7\u00a01 Abs.\u00a03, \u00a7\u00a06 Abs.\u00a01 und Abs.\u00a04 S\u00e4tze\u00a01 und 2\u00a0BWahlG geregelte Zweitstimmendeckungsverfahren verletzt die Wahlgleichheit gem\u00e4\u00df Art.\u00a038 Abs.\u00a01 Satz\u00a01\u00a0GG nicht. \u00a7\u00a06 Abs.\u00a01 und 2\u00a0BWahlG behandelt zwar Wahlstimmen f\u00fcr einen erfolgreichen unabh\u00e4ngigen Bewerber und Wahlstimmen f\u00fcr einen von einer Partei aufgestellten Bewerber ungleich; dies ist jedoch gerechtfertigt (aa). Dar\u00fcber hinaus begr\u00fcndet das Zweitstimmendeckungsverfahren keine Ungleichbehandlung (bb).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"200\">200<\/p>\n<p class=\"justify\">aa) Wahlstimmen f\u00fcr einen unabh\u00e4ngigen Bewerber werden im Fall seines Erfolgs anders behandelt als Wahlstimmen f\u00fcr Wahlkreisbewerber einer Partei. Zum einen erh\u00e4lt der unabh\u00e4ngige Bewerber ein Bundestagsmandat gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a06 Abs.\u00a02\u00a0BWahlG unabh\u00e4ngig vom Sitzvergabeverfahren nach dem Zweitstimmenergebnis. Zum anderen sieht \u00a7\u00a04 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 Nr.\u00a01\u00a0BWahlG vor, dass die Zweitstimmen der W\u00e4hlerinnen und W\u00e4hler, die mit ihrer Erststimme einen unabh\u00e4ngigen Bewerber mit Erfolg gew\u00e4hlt haben, nicht ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"201\">201<\/p>\n<p class=\"justify\">Diese Ungleichbehandlung ist gerechtfertigt. Das Zweistimmenwahlrecht des Bundeswahlgesetzes sieht einen Ausgleich zwischen dem Erst- und dem Zweitstimmenergebnis vor. Ist ein solcher Ausgleich ausgeschlossen, weil zwischen Wahlkreisbewerber und Landesliste kein Ausgleichszusammenhang hergestellt werden kann, ist eine besondere Ber\u00fccksichtigung dieser Konstellation zwingend.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"202\">202<\/p>\n<p class=\"justify\">(1) Soweit ein unabh\u00e4ngiger Wahlkreisbewerber ein Mandat au\u00dferhalb des Sitzzuteilungsverfahrens \u2013 also au\u00dferhalb der Sitzverteilung auf die Parteien nach \u00a7\u00a04 BWahlG (vgl. \u00a7\u00a04 Abs.\u00a01 Satz\u00a02\u00a0BWahlG) und unabh\u00e4ngig von der Sitzvergabe nach \u00a7 6\u00a0BWahlG (vgl. \u00a7\u00a06 Abs.\u00a02\u00a0BWahlG) \u2013 erh\u00e4lt, ist die darin liegende Ungleichbehandlung gegen\u00fcber Wahlkreisbewerbern einer Partei gerechtfertigt. Mit der M\u00f6glichkeit, unabh\u00e4ngige Bewerber f\u00fcr die Wahlkreiswahl vorzuschlagen, sichert der Gesetzgeber das Wahlvorschlagsrecht aller Wahlberechtigten unabh\u00e4ngig von politischen Parteien als Kernst\u00fcck des B\u00fcrgerrechts auf aktive Teilnahme an der Wahl. Dieses Korrektiv zur hervorgehobenen Rolle der Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes verhindert die Monopolisierung des Wahlvorschlagsrechts bei den politischen Parteien und dadurch eine Mediatisierung der keiner Partei angeh\u00f6renden B\u00fcrger (vgl. BVerfGE 41, 399 &lt;417&gt;). Diesem Ziel dient die konzep\u00adtionell notwendige Ausnahme vom Erfordernis der Zweitstimmendeckung f\u00fcr unabh\u00e4ngige Wahlkreisbewerber (vgl. BTDrucks 20\/5370, S. 11). Soweit darin eine \u201eBesserstellung\u201c gegen\u00fcber parteigebundenen Bewerbern liegt, besteht hiermit ein sachlich legitimierter Grund, der der Wahlgleichheit die Waage halten kann.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"203\">203<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Ausnahme vom Zweitstimmendeckungsverfahren ist zur Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels auch geeignet und erforderlich. Eine Gleichstellung der Wahlkreisbewerber einer Partei mit unabh\u00e4ngigen Bewerbern w\u00e4re kein gleich geeignetes, milderes Mittel. Denn das Sitzzuteilungsverfahren nach dem Zweitstimmenergebnis k\u00e4me dann erst nach der Mandatserteilung an 299 Wahlkreisbewerber f\u00fcr die verbleibenden 331 Bundestagssitze zum Zuge und w\u00fcrde entsprechend \u00a7\u00a04 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 Nr.\u00a01\u00a0BWahlG lediglich die Zweitstimmen der W\u00e4hlerinnen und W\u00e4hler ber\u00fccksichtigen, die nicht mit ihrer Erststimme erfolgreiche Wahlkreisbewerber gew\u00e4hlt haben. Damit w\u00fcrde das weitere Ziel des Gesetzgebers verfehlt, eine m\u00f6glichst genaue Abbildung des Parteienproporzes im Bundestag gem\u00e4\u00df dem Zweitstimmenergebnis zu erreichen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"204\">204<\/p>\n<p class=\"justify\">Zudem haben unabh\u00e4ngige Wahlkreisbewerber gegen\u00fcber parteigebundenen Kandidaten auch Nachteile zu gew\u00e4rtigen. W\u00e4hrend Wahlkreisbewerber einer Partei gemeinsam mit anderen Bewerbern ihrer Partei Mandate erhalten und im Bundestag mit diesen aufgrund ihrer gleichgerichteten politischen Ziele eine Fraktion bilden k\u00f6nnen, besteht f\u00fcr einen unabh\u00e4ngigen Bewerber ein solcher Zusammenhang zu einer Partei grunds\u00e4tzlich auch dann nicht, wenn Mitglieder einer Partei als unabh\u00e4ngige Bewerber kandidieren. Dadurch, dass die Zweitstimmen von W\u00e4hlerinnen und W\u00e4hlern erfolgreicher unabh\u00e4ngiger Bewerber nach \u00a7\u00a04 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 Nr.\u00a01 BWahlG unber\u00fccksichtigt bleiben, stehen unabh\u00e4ngige Bewerber zu Parteien, die mit ihren Listenwahlvorschl\u00e4gen den Einzug in den Bundestag anstreben, in einem Konkurrenzverh\u00e4ltnis. Der Unterschied zu Bewerbern einer Partei wirkt sich bereits im Wahlkampf in erheblicher Weise aus. Diese profitieren in hohem Ma\u00dfe vom Wahlkampf ihrer Partei. Parteien besitzen Strukturen und Unterst\u00fctzer, erhalten eine Parteienfinanzierung und haben aufgrund von Art.\u00a021 Abs.\u00a01\u00a0GG Anspruch auf gleiche Behandlung etwa bei der Vergabe von Wahlwerbezeiten im \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunk. Zwar ist das Stimmensplitting zwischen 1980 bis 2005 gestiegen, bewegt sich jedoch seitdem auf ungef\u00e4hr gleichem Niveau. Immer noch w\u00e4hlen 75 Prozent der W\u00e4hlerinnen und W\u00e4hler mit ihrer Erst- und Zweitstimme die Vorschl\u00e4ge derselben Partei (vgl. Bundeswahlleiter, Kurzbericht \u00fcber die Ergebnisse der repr\u00e4sentativen Wahlstatistik zur Bundestagswahl 2021, 2022, S.\u00a08).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"205\">205<\/p>\n<p class=\"justify\">(2) Soweit die Zweitstimmen der W\u00e4hlerinnen und W\u00e4hler eines erfolgreichen unabh\u00e4ngigen Bewerbers nach \u00a7\u00a04 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 Nr.\u00a01\u00a0BWahlG unber\u00fccksichtigt bleiben, rechtfertigt sich die Ungleichbehandlung gegen\u00fcber anderen W\u00e4hlerinnen und W\u00e4hlern daraus, dass damit ein doppeltes Stimmgewicht (vgl. oben Rn. 153\u00a0f.) vermieden wird. Hierdurch wird die Wahlgleichheit nicht beeintr\u00e4chtigt, sondern im Gegenteil verwirklicht, indem verhindert wird, dass die f\u00fcr politische Parteien abgegebenen Zweitstimmen diesen zu Bundestagsmandaten verhelfen, obwohl die Erststimmen der betreffenden W\u00e4hlerinnen und W\u00e4hler schon zur Zuteilung eines Bundestagssitzes an einen unabh\u00e4ngigen Bewerber gef\u00fchrt haben, der eben nicht im Wege des Verh\u00e4ltnisausgleichs verrechnet werden kann (vgl. BVerfGE\u00a05, 77 &lt;82\u00a0f.&gt;; 7, 63 &lt;73\u00a0f.&gt;; 79, 161 &lt;167\u00a0f.&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"206\">206<\/p>\n<p class=\"justify\">bb) Dar\u00fcber hinaus f\u00fchrt das Zweitstimmendeckungsverfahren nicht zur Ungleichbehandlung von Wahlstimmen. Alle Wahlstimmen haben den gleichen Z\u00e4hlwert und die gleichen Erfolgschancen (1). Auch die von den Normenkontrollantr\u00e4gen behauptete Erfolgswertgleichheit der Erststimmen ist nicht beeintr\u00e4chtigt (2).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"207\">207<\/p>\n<p class=\"justify\">(1) Soweit W\u00e4hlerinnen und W\u00e4hler mit ihrer Erststimme einen Wahlkreisbewerber einer Partei w\u00e4hlen, wird diese Stimme bei der Ausz\u00e4hlung ber\u00fccksichtigt. Im Wahlergebnis wird sie als eine Stimme f\u00fcr diesen Wahlkreisbewerber ausgewiesen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"208\">208<\/p>\n<p class=\"justify\">Auch die Erfolgschancen der Erststimmen sind gleich. Jede Erststimme f\u00fchrt dann zu einem Mandat f\u00fcr den Wahlkreisbewerber, wenn zum einen der Bewerber die meisten Erststimmen im Wahlkreis und zum anderen die Landesliste seiner Partei so viele Zweitstimmen erh\u00e4lt, dass ihr Sitzkontingent f\u00fcr alle ihre erfolgreichen Wahlkreisbewerber mit dem gleichen oder besseren Erststimmenanteil ausreicht. Beide Bedingungen sind so gestaltet, dass sie ausschlie\u00dflich vom Wahlergebnis abh\u00e4ngig sind. Die Erfolgschance ex ante ist f\u00fcr jede Wahlstimme gleich.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"209\">209<\/p>\n<p class=\"justify\">Ferner folgt aus dem Gleichheitsgebot des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG nicht, dass alle Wahlkreisbewerber mit den meisten Stimmen in ihrem Wahlkreis ein Mandat erhalten m\u00fcssen. Der Grundsatz der Wahlgleichheit gibt nicht vor, dass die Mandatszuteilung an keine weitere Bedingung gekn\u00fcpft werden darf. Das weitere Erfordernis eines ausreichenden Wahlergebnisses bei den Zweitstimmen stellt auch keine willk\u00fcrliche Bedingung dar, sondern findet seinen sachlichen Grund darin, dass die Wahl als Zweistimmenwahl nach den Grunds\u00e4tzen der Verh\u00e4ltniswahl (\u00a7 1 Abs. 2 BWahlG) erfolgt.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"210\">210<\/p>\n<p class=\"justify\">Ebenso l\u00e4sst sich aus dem Mehrwert der Personenwahl, der in der Personalisierung und Regionalisierung liegt, nicht ableiten, dass die Nichtber\u00fccksichtigung eines Wahlkreissiegers f\u00fcr ein Bundestagsmandat bei Verfehlen der weiteren Voraussetzung der Zweitstimmendeckung eine relevante Ungleichbehandlung darstellt. Die Personenwahl ist nach dem Bundeswahlgesetz 2023 ein Personalisierungselement der Verh\u00e4ltniswahl, das der Gesetzgeber dieser untergeordnet hat. Zutreffend f\u00fchren die Normenkontrollantr\u00e4ge aus, dass auch andere M\u00f6glichkeiten der Personalisierung, wie das Kumulieren und Panaschieren, existieren. Wie der Bundestag in seiner Stellungnahme zu Recht hervorhebt, best\u00e4tigt dies jedoch gerade, dass die Wahlgleichheit nicht beeintr\u00e4chtigt wird, wenn einzelne Bewerber aufgrund des Wahlergebnisses vorrangig vor anderen ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"211\">211<\/p>\n<p class=\"justify\">(2) Auch die Stimmen f\u00fcr einen erfolgreichen Wahlkreisbewerber, der ein Mandat im Zweitstimmendeckungsverfahren erh\u00e4lt, und die Stimmen f\u00fcr einen erfolgreichen Bewerber in einem anderen Wahlkreis, der kein Mandat erh\u00e4lt, werden nicht ungleich behandelt. Die Nichtzuteilung des Mandats an den erfolgreichen Bewerber ohne Zweitstimmen\u00addeckung ist das Ergebnis des vom Gesetzgeber gew\u00e4hlten Zuteilungsmechanismus, der gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 1 Satz 1 BWahlG von zwei Voraussetzungen abh\u00e4ngig ist, von der Erlangung der meisten Erststimmen im Wahlkreis und der Zweitstimmendeckung durch die Landesliste. Der Erfolgswert der Wahlstimmen bestimmt sich entsprechend nach diesen beiden Voraussetzungen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"212\">212<\/p>\n<p class=\"justify\">c) Das Gebot der Unmittelbarkeit der Wahl gem\u00e4\u00df Art. 38 Abs. 1 Satz\u00a01 GG wird durch das Zweitstimmendeckungsverfahren ebenfalls nicht verletzt. Dieses Gebot ist formal und einheitlich sowohl auf die Erst- als auch auf die Zweitstimmenwahl anzuwenden (vgl. BVerfGE97, 317 &lt;326\u00a0f.&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"213\">213<\/p>\n<p class=\"justify\">Das Verfahren der Zweitstimmendeckung \u00e4ndert nichts daran, dass die Erststimme jeder W\u00e4hlerin und jedes W\u00e4hlers einem bestimmten Wahlkreisbewerber zugerechnet werden kann. Bei der Stimmabgabe ungewiss ist allein der Stimmerfolg. Dieser richtet sich ausschlie\u00dflich nach dem \u2013 einheitlichen (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 19.\u00a0Dezember\u00a02023 &#8211; 2 BvC 4\/23 -, Rn.\u00a0286) \u2013 Wahlvorgang und dem daran anschlie\u00dfenden gesetzlich vorgesehenen Sitzzuteilungsverfahren. Die Entscheidung, in welcher Reihenfolge erfolgreiche Wahlkreisbewerber ein Mandat erhalten oder bei fehlender Zweitstimmendeckung kein Mandat erlangen, ist damit allein durch das Wahlergebnis und das Wahlgesetz festgelegt. Sie wird weder von einer \u201eZwischeninstanz nach ihrem Ermessen\u201c getroffen noch durch einen von dem der W\u00e4hlerinnen und W\u00e4hler \u201everschiedenen Willen\u201c beeinflusst (vgl. BVerfGE\u00a07, 63 &lt;68\u00a0f.&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"214\">214<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Annahme, W\u00e4hlerinnen und W\u00e4hler k\u00f6nnten ex ante nicht erkennen, ob beziehungsweise wie sich ihre Stimmabgabe tats\u00e4chlich auswirken werde, geht an den verfassungsrechtlichen Anforderungen vorbei. F\u00fcr den Grundsatz der Unmittelbarkeit ist nicht entscheidend, dass die Stimme tats\u00e4chlich die von den W\u00e4hlerinnen und W\u00e4hlern beabsichtigte Wirkung entfaltet. Ausreichend ist die M\u00f6glichkeit einer der Intention der jeweiligen W\u00e4hlerinnen und W\u00e4hler entsprechenden positiven Beeinflussung des Wahlergebnisses (vgl. BVerfGE 121, 266 &lt;307&gt;; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 29. November 2023 &#8211;\u00a02 BvF 1\/21 -, Rn. 162). Dies ist beim Zweitstimmendeckungsverfahren der Fall. Jede Erststimme erh\u00f6ht die Wahrscheinlichkeit, dass der gew\u00e4hlte Bewerber die meisten Stimmen im Wahlkreis erh\u00e4lt, und ebenso, dass sein Stimmenanteil ausreicht, um bei der Sitzvergabe ein Mandat zu erlangen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"215\">215<\/p>\n<p class=\"justify\">d) Gegen die Chancengleichheit der Parteien gem\u00e4\u00df Art. 21 Abs. 1 GG wird ebenfalls nicht versto\u00dfen. Soweit hierf\u00fcr auf Eingriffe in die Wahlgleichheit verwiesen wird, ergibt sich dies bereits daraus, dass diese \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 nicht verletzt ist.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"216\">216<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Einsch\u00e4tzung, das Zweitstimmendeckungsverfahren belaste die Oppositionsparteien in besonderer Weise, teilt der Senat nicht. Das Zweitstimmendeckungsverfahren dient der Zusammensetzung des Bundestages nach Parteienproporz ebenso wie das bislang geltende System der Ausgleichsmandate. Anders als der Begriff der \u201eKappung\u201c suggeriert, wird Parteien durch das Zweitstimmendeckungsverfahren kein ihnen bereits zugeteiltes Sitzkontingent gek\u00fcrzt (vgl. oben Rn.\u00a0178). Die damit erreichte Einhaltung der gesetzlichen Gr\u00f6\u00dfe des Bundestages f\u00fchrt lediglich dazu, dass im kommenden Deutschen Bundestag von jeder Partei weniger Abgeordnete vertreten sein werden, als dies nach dem bisherigen Wahlrecht der Fall gewesen w\u00e4re. Auch der Umstand, dass der Antragsteller zu\u00a0III. diejenige Partei ist, auf die bei der Bundestagswahl 2021 die maximal erm\u00f6glichten drei unausgeglichenen \u00dcberhangmandate entfallen sind, f\u00fchrt zu keiner anderen Bewertung. \u00dcberhangmandate stellen ihrerseits eine Beeintr\u00e4chtigung der Chancengleichheit dar (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 29.\u00a0November\u00a02023 &#8211; 2 BvF 1\/21 -, Rn.\u00a0171). Wird die Ungleichbehandlung beseitigt, stellt dies die Chancengleichheit insoweit wieder her und verletzt sie nicht.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"217\">217<\/p>\n<p class=\"justify\">Auch der Verweis darauf, dass der Antragsteller zu\u00a0III. sich organisatorisch auf ein Land beschr\u00e4nke und daher strukturell \u00dcberhangmandate erziele, f\u00fchrt zu keiner anderen Beurteilung. Vielmehr k\u00f6nnte gerade die ungleiche Wirkung der l\u00e4nder\u00fcbergreifenden Anrechnung von \u00dcberh\u00e4ngen nach dem Bundeswahlgesetz 2020 auf Landesparteien im Unterschied zu bundesweit aktiven Parteien zu einer Beeintr\u00e4chtigung der Chancengleichheit der letztgenannten Parteien f\u00fchren.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"218\">218<\/p>\n<p class=\"justify\">Schlie\u00dflich liegt in der Sitzvergabe an unabh\u00e4ngige Bewerber gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs.\u00a02\u00a0BWahlG keine Benachteiligung von Parteien. Entschlie\u00dfen sich Bewerber, nicht f\u00fcr eine Partei zu kandidieren, nehmen sie gerade die M\u00f6glichkeit wahr, die als Korrektiv zu der hervorgehobenen Rolle der Parteien vorgesehen ist (vgl. oben Rn.\u00a0202). Da diese Regelung eine Monopolisierung des Wahlvorschlagsrechts bei den politischen Parteien verhindert, kann darin keine Verletzung von Art. 21 Abs. 1 GG liegen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"219\">219<\/p>\n<p class=\"justify\">3. Die Sperrklausel des \u00a7 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BWahlG ist in ihrer geltenden Form mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Sie beeintr\u00e4chtigt den Grundsatz der Wahlgleichheit gem\u00e4\u00df Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG (a). Eine solche Beeintr\u00e4chtigung kann zwar durch das Ziel gerechtfertigt sein, die Arbeits- und Funktionsf\u00e4higkeit des Bundestages zu sichern (b). Eine Sperrklausel ist hierf\u00fcr auch derzeit in H\u00f6he von 5 Prozent grunds\u00e4tzlich ein geeignetes Mittel (c). Die in \u00a7 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BWahlG vorgesehene Sperrklausel ist jedoch unter den geltenden rechtlichen und tats\u00e4chlichen Rahmenbedingungen nicht in vollem Umfang erforderlich, um die Funktionsbedingungen des Bundestages zu sichern (d). Der Gesetzgeber muss daher derzeit ein milderes Mittel w\u00e4hlen, um die Integrationsfunktion der Wahl zu sichern (e).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"220\">220<\/p>\n<p class=\"justify\">a) Durch die zur Pr\u00fcfung gestellte Sperrklausel werden Parteien, die nach ihrem Zweitstimmenergebnis rechnerisch Bundestagssitze erhalten k\u00f6nnten, bei der Sitzverteilung nicht ber\u00fccksichtigt, wenn sie im Bundesgebiet weniger als 5 Prozent der g\u00fcltigen Zweitstimmen erreicht haben. Dies ist eine Ungleichbehandlung gegen\u00fcber Wahlstimmen f\u00fcr Parteien mit einem h\u00f6heren Zweitstimmenergebnis (aa). Es liegt jedoch keine Beeintr\u00e4chtigung der Wahlgleichheit darin, dass \u00a7\u00a04 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 Nr.\u00a02\u00a0BWahlG keine Differenzierung danach vornimmt, ob eine solche Partei erfolgreiche Wahlkreisbewerber vorweisen kann (bb).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"221\">221<\/p>\n<p class=\"justify\">aa) Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts f\u00fchrt eine Sperrklausel zu einer Ungleichgewichtung der Wahlstimmen (vgl. BVerfGE\u00a01, 208 &lt;247\u00a0ff.&gt;; 5, 77 &lt;83&gt;; 120, 82 &lt;105\u00a0f.&gt;; 129, 300 &lt;319&gt;; 135, 259 &lt;285&gt;). W\u00e4hrend sie den Z\u00e4hlwert aller Wahlstimmen unber\u00fchrt l\u00e4sst, werden diese hinsichtlich ihres Erfolgswerts ungleich behandelt. Obwohl nach den Berechnungsregeln des Sitzzuteilungsverfahrens Parteien Mandate erhalten k\u00f6nnten, werden solche mit weniger als 5 Prozent der g\u00fcltigen Wahlstimmen bei der Sitzverteilung nicht ber\u00fccksichtigt. Wahlstimmen f\u00fcr diese Parteien bleiben ohne Erfolg.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"222\">222<\/p>\n<p class=\"justify\">bb) Demgegen\u00fcber liegt keine Beeintr\u00e4chtigung der Wahlgleichheit darin, dass der von \u00a7 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BWahlG vorgesehene Ausschluss vom Sitzverteilungsverfahren vom (Erststimmen-)Erfolg der Wahlkreisbewerber der betroffenen Partei unabh\u00e4ngig stattfindet. Die Verfassung gibt nicht vor, nach welchen Kriterien der Gesetzgeber zwischen bedeutsamen und nicht bedeutsamen Parteien unterscheiden muss. Insbesondere muss er Parteien mit regionalen Schwerpunkten nicht gesondert ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"223\">223<\/p>\n<p class=\"justify\">Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seiner ersten Entscheidung zu einer Sperrklausel \u2013 zum Schleswig-Holsteinischen Landeswahlgesetz vom 22. Oktober 1951 (GVBl S. 180)\u00a0\u2013 darauf abgestellt, dass \u201eunter dem Gesichtswinkel einer Bek\u00e4mpfung der Splitterparteien\u201c zur kleinen Zahl der f\u00fcr eine Partei abgegebenen Stimmen hinzukommen m\u00fcsse, dass die Partei keinen \u00f6rtlichen Schwerpunkt habe (vgl. BVerfGE\u00a01, 208 &lt;252&gt;). Dies interpretierte der S\u00fcdschleswigsche W\u00e4hlerverband dahin, dass Parteien mit \u00f6rtlichem Schwerpunkt nicht als Splitterparteien angesehen werden d\u00fcrften. Er griff die Folgefassung des Landeswahlgesetzes vom 5.\u00a0November\u00a01962 (GVBl S.\u00a0175), die lediglich die Sperrklausel von 7,5 auf 5 Prozent abgesenkt hatte, erneut an, weil sie seine Beschr\u00e4nkung als Partei einer nationalen Minderheit auf einen Teil des Landes nicht ber\u00fccksichtige. Daraufhin stellte das Bundesverfassungsgericht aber klar, dass sich die Begriffsbestimmung, was eine Splitterpartei sei, nur aus dem konkret zu \u00fcberpr\u00fcfenden Wahlgesetz ergeben k\u00f6nne und damit im Ermessen des Gesetzgebers liege (vgl. BVerfGE\u00a04, 31 &lt;40\u00a0f.&gt;). Der Gleichheitssatz ist nicht schon dann verletzt, wenn der Gesetzgeber Differenzierungen, die er vornehmen darf, nicht vornimmt (vgl. BVerfGE\u00a04, 31 &lt;LS 2, 42&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"224\">224<\/p>\n<p class=\"justify\">b) F\u00fcr Sperrklauseln im Verh\u00e4ltniswahlrecht kann die Sicherung der Arbeits- und Funktionsf\u00e4higkeit des Parlaments einen legitimen Rechtfertigungsgrund darstellen (aa). Seine Bedeutung bemisst sich nach den konkreten Funktionen des zu w\u00e4hlenden Organs (bb).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"225\">225<\/p>\n<p class=\"justify\">aa) Die Arbeits- und Funktionsf\u00e4higkeit des Parlaments ist ein Rechtfertigungsgrund f\u00fcr Sperrklauseln (vgl. BVerfGE\u00a04, 31 &lt;39\u00a0f.&gt;; 6, 84 &lt;92\u00a0f.&gt;; 82, 322 &lt;338&gt;; 95, 408 &lt;419&gt;; 146, 327 &lt;353\u00a0f. Rn. 67&gt;; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6.\u00a0Februar\u00a02024 &#8211; 2 BvE 6\/23 u.a. -, Rn.\u00a0118), der als verfassungsrechtlicher Belang von h\u00f6chstem Rang der Wahlgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien die Waage halten kann (vgl. BVerfGE\u00a095, 335 &lt;404&gt;; 146, 327 &lt;350 f. Rn. 61\u00a0f.&gt; m.w.N.; Urteil des Zweiten Senats vom 29.\u00a0November\u00a02023 &#8211; 2 BvF 1\/21 -, Rn.\u00a0184). Ziel der Bundestagswahl ist nicht allein, den politischen Willen der W\u00e4hlerinnen und W\u00e4hler durch eine den Wahlstimmen entsprechende Repr\u00e4sentation der Parteien zur Geltung zu bringen. Die Wahl vermittelt als Integrationsvorgang bei der politischen Willensbildung des Volkes staatlichem Handeln demokratische Legitimation. Hierf\u00fcr muss die Wahl einen arbeits- und funktionsf\u00e4higen Bundestag hervorbringen (vgl. BVerfGE\u00a06, 84 &lt;92&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"226\">226<\/p>\n<p class=\"justify\">bb) Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Beurteilung der Zul\u00e4ssigkeit einer Sperrklausel bei der Wahl zum Deutschen Bundestag sind die ihm in der Verfassungsordnung des Grundgesetzes zugewiesenen zentralen Funktionen. Ihm obliegt die Wahl und fortlaufende Unterst\u00fctzung einer handlungsf\u00e4higen Regierung, was die Bildung einer stabilen Mehrheit voraussetzt (vgl. BVerfGE\u00a0146, 327 &lt;353 f. Rn.\u00a067&gt; m.w.N.). Dies ist nicht von der Kontrollfunktion des Bundestages zu trennen, die Informations- und Mitwirkungsrechte umfasst und in besonderem Ma\u00dfe von Abgeordneten der Opposition wahrgenommen wird (vgl. BVerfGE\u00a0142, 25 &lt;56 Rn.\u00a087&gt; m.w.N.; Morlok, in: Dreier, GG, 3.\u00a0Aufl.\u00a02015, Art.\u00a038 Rn. 34\u00a0ff.). Der Bundestag ist zudem Hauptorgan der Gesetzgebung, so dass ihm die wesentliche Aufgabe der Beratung und Beschlussfassung \u00fcber Gesetze zugewiesen ist (vgl. BVerfGE 150, 345 &lt;367 Rn. 55 f.&gt;). Im Zuge der Weiterentwicklung der Europ\u00e4ischen Union hat der Bundestag au\u00dferdem die Integrationsverantwortung gem\u00e4\u00df Art. 23 GG wahrzunehmen (vgl. BVerfGE\u00a0157, 1 &lt;22\u00a0f. Rn.\u00a069\u00a0ff.&gt; m.w.N. \u2013 CETA-Organstreit I). Schlie\u00dflich bildet er den verfassungsrechtlichen Ort der Debatte f\u00fcr alle die Gemeinschaft interessierenden Angelegenheiten (vgl. BVerfGE\u00a010, 4 &lt;13&gt;; 96, 264 &lt;284\u00a0f.&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"227\">227<\/p>\n<p class=\"justify\">Im parlamentarischen Regierungssystem des Grundgesetzes hat insbesondere die kontinuierliche Unterst\u00fctzung der Bundesregierung durch die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages (vgl. BVerfGE\u00a06, 84 &lt;93\u00a0f.&gt;; 114, 121 &lt;149\u00a0f.&gt;) zentrale Bedeutung. Erst durch sie bleibt die Verantwortung des Bundestages gegen\u00fcber den W\u00e4hlerinnen und W\u00e4hlern f\u00fcr die amtierende Regierung aktuell. Dies umfasst die effektive Wahrnehmung der parlamentarischen Kontrolle, f\u00fcr die die Sicherung der Funktionsbedingungen einer effektiven Opposition wesentlich ist. Das schlie\u00dft die Chance ein, dass entweder bereits innerhalb eines gew\u00e4hlten Bundestages im Rahmen der Art.\u00a067,\u00a068\u00a0GG oder jedenfalls nach der n\u00e4chsten Wahl neue (Regierungs-)Mehrheiten unter Beteiligung gegenw\u00e4rtig oppositioneller Parteien zustande kommen (vgl. BVerfGE\u00a05, 85 &lt;198\u00a0f.&gt;; 44, 125 &lt;145&gt;; 123, 267 &lt;342\u00a0f., 367&gt;). Auch die Bedeutung der weiteren Funktionen des Bundestages hat nicht abgenommen. Im Gegenteil hat etwa die Integrationsverantwortung gem\u00e4\u00df Art.\u00a023\u00a0GG die Bedeutung der Arbeits- und Funktionsf\u00e4higkeit des Bundestages noch verst\u00e4rkt.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"228\">228<\/p>\n<p class=\"justify\">c) Die Sperrklausel des \u00a7\u00a04 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 Nr.\u00a02\u00a0BWahlG ist geeignet, die Funktionsf\u00e4higkeit des Bundestages zu sichern. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob durch sie Parteien ausgegrenzt werden, die inhaltlich an Partikularinteressen ausgerichtet oder zur Kompromissfindung und Koalitionsbildung kaum bereit sind (aa). Die Sperrklausel stellt hiervon unabh\u00e4ngig Bedingungen her, die der Arbeitsf\u00e4higkeit des Bundestages dienen (bb). Hierf\u00fcr ist auch die H\u00f6he von 5 Prozent der bundesweiten g\u00fcltigen Zweitstimmen sachgerecht (cc).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"229\">229<\/p>\n<p class=\"justify\">aa) Es bedarf keiner Entscheidung dar\u00fcber, ob eine Sperrklausel daf\u00fcr geeignet ist und dadurch gerechtfertigt sein kann, dass sie gerade solchen Parteien den Einzug in den Bundestag erschwert, die inhaltlich an Partikularinteressen ausgerichtet oder zur Kompromissfindung und Koalitionsbildung kaum bereit sind.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"230\">230<\/p>\n<p class=\"justify\">Das Bundesverfassungsgericht hat die Zul\u00e4ssigkeit der bundesweiten Sperrklausel im Wahlgesetz 1953 unter Einbeziehung auch dieses Gesichtspunkts begr\u00fcndet. Es hat ausgef\u00fchrt, eine Aufspaltung der Volksvertretung in viele kleine Gruppen k\u00f6nne die Meinungsbildung erschweren oder verhindern, w\u00e4hrend gro\u00dfe Parteien die Zusammenarbeit innerhalb des Parlaments erleichterten. Dies beruhe darauf, dass sich bereits in ihnen ein Ausgleich zwischen verschiedenen gesellschaftlichen Gruppierungen und deren Anliegen vollziehe. Klare und ihrer Verantwortung f\u00fcr das Gesamtwohl bewusste Mehrheiten im Parlament seien f\u00fcr die Bildung einer nach innen und au\u00dfen aktionsf\u00e4higen Regierung und zur Bew\u00e4ltigung der sachlichen gesetzgeberischen Arbeit erforderlich (vgl. BVerfGE 6, 84 &lt;92&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"231\">231<\/p>\n<p class=\"justify\">Es kann offen bleiben, ob eine solche Rechtfertigung der Sperrklausel \u00fcberholt ist oder nicht. Der Sachverst\u00e4ndige Decker hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung ausgef\u00fchrt, dass die Sperrklausel unter den aktuellen politischen Bedingungen nicht die ihr zugedachte Funktion erf\u00fclle, derartige Parteien von den Parlamenten fernzuhalten. Denn insbesondere in einigen ostdeutschen L\u00e4ndern k\u00f6nnten bei anstehenden Landtagswahlen Parteien, die in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland seit Jahrzehnten auch an stabilen Regierungsbildungen beteiligt gewesen seien, an Sperrklauseln scheitern, w\u00e4hrend Parteien, deren Kompromissbereitschaft und Koalitionsf\u00e4higkeit zu bezweifeln sei, weit \u00fcber 5 Prozent liegende Umfragewerte verzeichneten.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"232\">232<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Sperrklausel ist jedoch gerechtfertigt, ohne dass es auf ihre Ausgrenzungswirkung gerade gegen\u00fcber einer bestimmten Art von Parteien ankommt. Vielmehr rechtfertigt der Erhalt der Arbeits- und Funktionsf\u00e4higkeit des Parlaments aus sich heraus eine Mindestgr\u00f6\u00dfe der im Parlament vertretenen Parteien.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"233\">233<\/p>\n<p class=\"justify\">bb) Mit einer Sperrklausel verhindert das Wahlrecht eine Zersplitterung des Parlaments in viele kleine Gruppen (vgl. BVerfGE\u00a01, 208 &lt;248&gt;; 120, 82 &lt;111&gt;; 129, 300 &lt;335\u00a0f.&gt;; 146, 327 &lt;353\u00a0f. Rn.\u00a067&gt;) und sichert damit die Arbeits- und Funktionsbedingungen des Bundestages (1). Sie schafft die Voraussetzungen daf\u00fcr, dass Zusammenschl\u00fcsse von Abgeordneten mit gleichgerichteten politischen Zielen im Bundestag grunds\u00e4tzlich eine bestimmte Mindestgr\u00f6\u00dfe haben (2).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"234\">234<\/p>\n<p class=\"justify\">(1) Das Ziel der Sperrklausel besteht darin, eine Organisation des Deutschen Bundestages zu erm\u00f6glichen, mit der eine arbeitsteilige Befassung mit den Aufgaben \u2013 in Aussch\u00fcssen\u00a0\u2013 und eine nach der Parteizugeh\u00f6rigkeit strukturierte Willensbildung \u2013 in Fraktionen \u2013 gew\u00e4hrleistet sind. Das Wahlrecht sichert hiermit Rahmenbedingungen, durch die der Bundestag seine Funktionen arbeitsteilig und damit als Arbeitsparlament wahrnehmen kann. Ebenso kann der Bundestag die Plenarsitzungen an den Fraktionen orientiert strukturieren, etwa die Tagesordnung interfraktionell abstimmen und Redezeiten unter den Fraktionen aufteilen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"235\">235<\/p>\n<p class=\"justify\">Eine parteipolitische Zersplitterung des Parlaments durch deutlich kleinere Gruppen und eine Reihe von Einzelabgeordneten w\u00fcrde diese bew\u00e4hrten Rahmenbedingungen grundlegend ver\u00e4ndern. Dies schlie\u00dft nicht aus, dass auch in einem solchen Parlament funktionsgerechte Organisationsformen und Arbeitsprozesse entwickelt werden k\u00f6nnten (vgl. Wenner, Sperrklauseln im Wahlrecht der Bundesrepublik Deutschland, 1986, S.\u00a0286\u00a0ff.). Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Rechtfertigung einer Sperrklausel sind jedoch nicht abstrakte Erw\u00e4gungen, die f\u00fcr alle Parlamente gleicherma\u00dfen gelten. Vielmehr kommt es auf die konkreten Bedingungen an, unter denen die jeweilige Volksvertretung arbeitet (vgl. BVerfGE\u00a0146, 327 &lt;351 Rn.\u00a062&gt; m.w.N.).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"236\">236<\/p>\n<p class=\"justify\">(2) Die durch die Sperrklausel geschaffenen Voraussetzungen greift der Bundestag im Rahmen seiner Gesch\u00e4ftsordnungsautonomie gem\u00e4\u00df Art. 40 Abs. 1 Satz 2 GG f\u00fcr die Bildung von Fraktionen auf. F\u00fcr die Arbeits- und Funktionsf\u00e4higkeit grundlegend ist dabei die Fraktionsbildung der Abgeordneten entsprechend ihren gleichgerichteten politischen Zielen. Eine Sperrklausel sichert diese Voraussetzung so, dass Fraktionen grunds\u00e4tzlich eine bestimmte Mindestgr\u00f6\u00dfe haben.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"237\">237<\/p>\n<p class=\"justify\">Zur Spiegelung der politischen Entscheidungen der W\u00e4hlerinnen und W\u00e4hler erfolgt dies gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a010 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 der Gesch\u00e4ftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT) grunds\u00e4tzlich entlang der Parteizugeh\u00f6rigkeit der Abgeordneten (vgl. BVerfGE 80, 188 &lt;219\u00a0f.&gt;; 84, 304 &lt;322&gt;). Denn nicht nur Abgeordnete, die infolge der Listenwahl ein Mandat erhalten haben, sondern auch die Abgeordneten, die ihr Mandat infolge der Wahlkreiswahl erlangt haben, werden praktisch ausnahmslos von Parteien vorgeschlagen. Zwar k\u00f6nnen gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a020 Abs.\u00a03\u00a0BWahlG auch Vorschl\u00e4ge f\u00fcr unabh\u00e4ngige Wahlkreisbewerber eingereicht werden; seit 1953 waren unabh\u00e4ngige Bewerber jedoch nicht mehr erfolgreich (vgl. B\u00f6th, in: Schreiber, BWahlG, 11. Aufl.\u00a02021, \u00a7\u00a018 Rn.\u00a03).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"238\">238<\/p>\n<p class=\"justify\">F\u00fcr Fraktionen, die von Abgeordneten mehrerer Parteien gebildet werden sollen, beh\u00e4lt sich der Bundestag gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 1 Satz 2 GO-BT grunds\u00e4tzlich die Anerkennung vor. Die Entwicklung der Antragstellerin zu\u00a0V. spiegelt dabei die Bedeutung gleichgerichteter politischer Ziele in einer Fraktion wider. Von 2005 bis 2007 bildeten Abgeordnete der PDS und der Partei Arbeit und Soziale Gerechtigkeit \u2013 Die Wahlalternative (WASG) eine Fraktion, DIE LINKE. Zuvor hatten sie gemeinsam auf offenen Wahllisten der PDS kandidiert und beabsichtigten die sp\u00e4ter durchgef\u00fchrte Fusion zu einer Partei \u2013 der Antragstellerin zu\u00a0IV. (vgl. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Nr. 38\/07). Im Dezember 2023 f\u00fchrte der Austritt einiger Abgeordneter aus der Partei DIE LINKE im Zuge der Neugr\u00fcndung der Partei B\u00fcndnis Sahra Wagenknecht (BSW) dazu, dass sie auch aus der Fraktion ausschieden. Eine gemeinsame Verfolgung gleichgerichteter politischer Ziele war nicht mehr gegeben.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"239\">239<\/p>\n<p class=\"justify\">Gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GO-BT k\u00f6nnen Parteien auch zustimmungsfrei eine Fraktion bilden, wenn sie aufgrund gleichgerichteter politischer Ziele in keinem Land miteinander im Wettbewerb stehen. Die Regelung der Gesch\u00e4ftsordnung greift auf, dass seit Bestehen des Bundestages die Abgeordneten des Antragstellers zu\u00a0III. und der Beigetretenen eine gemeinsame Fraktion bilden. In der politischen \u00d6ffentlichkeit treten die beiden Parteien als \u201eSchwesterparteien\u201c auf.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"240\">240<\/p>\n<p class=\"justify\">cc) Die von \u00a7\u00a04 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 Nr.\u00a02\u00a0BWahlG vorgegebene H\u00f6he der Sperrklausel von 5 Prozent der bundesweiten g\u00fcltigen Zweitstimmen ist f\u00fcr diesen Zweck sachgerecht. Die in st\u00e4ndiger Rechtsprechung best\u00e4tigte Beurteilung (1) hat auch angesichts der zwischenzeitlich eingetretenen rechtlichen und tats\u00e4chlichen \u00c4nderungen Bestand (2).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"241\">241<\/p>\n<p class=\"justify\">(1) Das Bundesverfassungsgericht hat die Sperrklausel des Bundeswahlgesetzes in H\u00f6he von 5 Prozent stets f\u00fcr verfassungskonform erachtet (vgl. BVerfGE\u00a01, 208 &lt;247\u00a0ff.&gt;; 6, 84 &lt;92\u00a0ff.&gt;; 82, 322 &lt;337\u00a0ff.&gt;; 95, 335 &lt;366&gt;; 95, 408 &lt;419&gt;; 122, 304 &lt;314\u00a0f.&gt;; 146, 327 &lt;353\u00a0f. Rn.\u00a067&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"242\">242<\/p>\n<p class=\"justify\">(a) Die angemessene H\u00f6he einer Sperrklausel l\u00e4sst sich nicht eindeutig nach generalisierbaren sachlichen Kriterien bestimmen. Grunds\u00e4tzlich folgt hieraus ein Einsch\u00e4tzungsspielraum des Gesetzgebers, den das Bundesverfassungsgericht nur im Hinblick auf die \u00dcberschreitung verfassungsrechtlicher Grenzen kontrolliert (vgl. BVerfGE\u00a01, 208 &lt;256&gt;; 51, 222 &lt;237 f.&gt;; 95, 408 &lt;419&gt;; 146, 327 &lt;358 Rn.\u00a078\u00a0f.&gt;). Wegen der Bedeutung des Wahlrechts ist sein Ermessensspielraum f\u00fcr Differenzierungen im Rahmen der Wahlgleichheit jedoch eng bemessen; Beschr\u00e4nkungen der Wahlgleichheit unterliegen stets der strikten Kontrolle des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE\u00a0146, 327 &lt;352 Rn.\u00a063&gt; m.w.N.).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"243\">243<\/p>\n<p class=\"justify\">Dabei kann es Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts sein, gleichheitsrechtliche Anforderungen so zu konkretisieren, dass der Gesetzgeber das Wahlrecht auf verl\u00e4sslicher verfassungsrechtlicher Grundlage gestalten kann und infolgedessen das Risiko einer Bundestagsaufl\u00f6sung im Wahlpr\u00fcfungsverfahren wegen unzureichender Normierung minimiert wird (vgl. BVerfGE\u00a0131, 316 &lt;370&gt;). Deshalb hat der Senat in st\u00e4ndiger Rechtsprechung auf die empirisch vorgefundene H\u00f6he von 5 Prozent abgestellt und eine Sperrklausel in dieser H\u00f6he grunds\u00e4tzlich f\u00fcr gerechtfertigt gehalten. Im Falle einer Anhebung m\u00fcsste der Gesetzgeber mit nachvollziehbaren Gesichtspunkten ihre Erforderlichkeit begr\u00fcnden (vgl. BVerfGE 1, 208 &lt;256&gt;; 95, 408 &lt;419&gt;; 146, 327 &lt;358 Rn.\u00a078\u00a0f.&gt;). Dar\u00fcber hinaus ist der Gesetzgeber verpflichtet, eine die Wahlgleichheit und die Chancengleichheit ber\u00fchrende Norm des Wahlrechts zu \u00e4ndern, wenn ihre verfassungsrechtliche Rechtfertigung durch neue Entwicklungen infrage gestellt wird. Sperrklauseln k\u00f6nnen daher mit Blick auf eine Repr\u00e4sentativk\u00f6rperschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt gerechtfertigt sein, mit Blick auf eine andere oder zu einem anderen Zeitpunkt jedoch nicht (vgl. BVerfGE 146, 327 &lt;353 Rn. 65&gt; m.w.N., stRspr).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"244\">244<\/p>\n<p class=\"justify\">(b) Die bisherige Beurteilung wird durch hypothetische Betrachtungen zu den Auswirkungen einer niedrigeren Sperrklausel bei den vergangenen Bundestagswahlen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Sperrklauseln lassen sich nicht abstrakt oder hypothetisch, sondern nur unter Ber\u00fccksichtigung der jeweiligen politischen Wirklichkeit bewerten (vgl. BVerfGE 146, 327 &lt;353 Rn. 65&gt;), einschlie\u00dflich des Einflusses einer bestehenden Sperrklausel auf das Wahlverhalten.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"245\">245<\/p>\n<p class=\"justify\">(2) \u00a0Auch unter Ber\u00fccksichtigung rechtlicher (a) und tats\u00e4chlicher (b) Ver\u00e4nderungen erweist sich eine Sperrklausel in H\u00f6he von 5 Prozent als zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"246\">246<\/p>\n<p class=\"justify\">(a) Die rechtlichen Ver\u00e4nderungen f\u00fchren nicht dazu, dass eine Sperrklausel nur in geringerer H\u00f6he als 5 Prozent gerechtfertigt w\u00e4re. F\u00fcr die Bildung einer Fraktion im Deutschen Bundestag sind mindestens 5 Prozent der Mitglieder des Deutschen Bundestages erforderlich (\u00a7 10 Abs. 1 Satz 1 GO-BT), d.h. bei einer Gr\u00f6\u00dfe des Parlaments von 630 Abgeordneten (\u00a7 1 Abs. 1 Satz\u00a01 BWahlG) 31 Mitglieder. Die Voraussetzung f\u00fcr die Bildung einer Fraktion kn\u00fcpft damit an die Sperrklausel von 5 Prozent der Zweitstimmen an. Vor dem Hintergrund der bestehenden Organisationsstruktur des Bundestages mit derzeit 26\u00a0Fachaussch\u00fcssen, in denen die Fraktionen entsprechend ihrer St\u00e4rke vertreten sind, stellt dies eine nachvollziehbare Gr\u00f6\u00dfenordnung dar.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"247\">247<\/p>\n<p class=\"justify\">Zwar entfaltet die Sperrklausel durch die Einf\u00fchrung des Zweitstimmendeckungsverfahrens auch Wirkungen auf die Erststimmenwahl. Erreichen Parteien bundesweit weniger als 5 Prozent der g\u00fcltigen Zweitstimmen, erhalten die von ihnen vorgeschlagenen, in ihrem Wahlkreis erfolgreichen Wahlkreisbewerber kein Bundestagsmandat. Aus diesen neuen, weitergehenden Wirkungen der Sperrklausel ergeben sich jedoch keine Gesichtspunkte f\u00fcr eine andere Beurteilung ihrer H\u00f6he. Der Einzug lediglich einzelner Abgeordneter einer Partei, die als Wahlkreisbewerber erfolgreich waren, br\u00e4chte noch keine der Arbeits- und Funktionsf\u00e4higkeit des Bundestages gen\u00fcgende Gruppe von Abgeordneten einer Partei hervor. Vielmehr k\u00f6nnten danach sehr kleine, unter Umst\u00e4nden nur aus einem Abgeordneten bestehende \u201eParteisplitter\u201c im Bundestag vertreten sein. Im \u00dcbrigen w\u00fcrde eine Absenkung der Sperrklausel diese Wirkung auf Wahlkreisbewerber nicht verhindern.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"248\">248<\/p>\n<p class=\"justify\">(b) Tats\u00e4chliche Ver\u00e4nderungen des Wahlverhaltens f\u00fchren ebenfalls nicht zu einer anderen Bewertung der Sperrklausel. Die Rechtfertigung einer Sperrklausel mit dem Ziel, die Arbeits- und Funktionsf\u00e4higkeit des Parlaments zu sichern, ist grunds\u00e4tzlich unabh\u00e4ngig davon, wie viele Zweitstimmen aufgrund der Sperrklausel bei der Sitzverteilung insgesamt unber\u00fccksichtigt bleiben (vgl. BVerfGE\u00a0146, 327 &lt;354\u00a0f. Rn.\u00a070&gt;). Eine andere verfassungsrechtliche Beurteilung k\u00f6nnte m\u00f6glicherweise dann geboten sein, wenn der sperrklauselbedingte Ausfall an Stimmen einen Umfang erreichte, der die Integrationsfunktion der Wahl beeintr\u00e4chtigen w\u00fcrde (vgl. BVerfGE\u00a0146, 327 &lt;355 Rn.\u00a071&gt; m.w.N.). Derartige Ver\u00e4nderungen des Wahlverhaltens bei Bundestagswahlen k\u00f6nnen derzeit f\u00fcr die erforderliche wertende Prognoseentscheidung (vgl. BVerfGE 146, 327 &lt;358 Rn. 78&gt;) nicht verl\u00e4sslich festgestellt werden. <\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"249\">249<\/p>\n<p class=\"justify\">d) Unter den gegenw\u00e4rtigen tats\u00e4chlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen ist die Ausgestaltung der Sperrklausel in \u00a7\u00a04 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 Nr.\u00a02\u00a0BWahlG jedoch nicht in vollem Umfang erforderlich. Zur Sicherstellung der Arbeits- und Funktionsf\u00e4higkeit des Bundestages ist es nicht notwendig, eine Partei bei der Sitzverteilung unber\u00fccksichtigt zu lassen, deren Abgeordnete im Fall ihrer Ber\u00fccksichtigung eine gemeinsame Fraktion mit den Abgeordneten einer anderen Partei bilden w\u00fcrden, wenn beide Parteien gemeinsam das F\u00fcnf-Prozent-Quorum erreichen w\u00fcrden.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"250\">250<\/p>\n<p class=\"justify\">Eine solche M\u00f6glichkeit besteht nicht nur abstrakt, sondern tats\u00e4chlich im Fall des Antragstellers zu\u00a0III. (aa). Sie l\u00e4sst sich mit drei Elementen beschreiben (bb). Werden in einem solchen Fall die Zweitstimmenergebnisse dieser Parteien bei dem Erfordernis des \u00a7\u00a04 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 Nr.\u00a02\u00a0BWahlG gemeinsam ber\u00fccksichtigt, stellt dies ein ebenso geeignetes milderes Mittel dar (cc).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"251\">251<\/p>\n<p class=\"justify\">aa) Tats\u00e4chlich besteht die M\u00f6glichkeit, dass der Antragsteller zu\u00a0III. bei der Wahl nach dem Bundeswahlgesetz 2023 bei der Sitzverteilung mangels \u00dcberschreitens der bundesweiten F\u00fcnf-Prozent-Sperrklausel nicht ber\u00fccksichtigt wird (1). Im Fall seiner Ber\u00fccksichtigung w\u00fcrden seine Abgeordneten jedoch hinreichend sicher eine gemeinsame Fraktion mit den Abgeordneten der Beigetretenen bilden (2).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"252\">252<\/p>\n<p class=\"justify\">(1) Der Antragsteller zu\u00a0III. ist eine Landespartei gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a06 Abs.\u00a04\u00a0PartG. Seine Organisation beschr\u00e4nkt sich auf das Gebiet des Freistaats Bayern. Er nimmt jedoch an Bundestagswahlen teil. Bei der letzten Bundestagswahl 2021 erzielte er 5,2\u00a0% der Zweitstimmen im Bundesgebiet; dies entsprach einem Zweitstimmenanteil von 31,7\u00a0% in Bayern.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"253\">253<\/p>\n<p class=\"justify\">Nachdem der Antragsteller zu\u00a0III. bei der ersten Bundestagswahl im Jahr 1949 29,2\u00a0% und im Jahr 1953 47,8\u00a0% der Zweitstimmen in Bayern erreicht hatte, betrug sein Zweitstimmenanteil von 1957 bis 1994 dort jeweils \u00fcber 50\u00a0Prozent. Zwischen 1998 und 2013 errang er bei Bundestagswahlen nur noch im Jahr 2002 mehr als die H\u00e4lfte der Zweitstimmen in Bayern. In den anderen Jahren lagen seine Ergebnisse zwischen 40 und 50\u00a0Prozent. Bei den letzten beiden Bundestagswahlen sank sein Stimmenanteil in Bayern auf 38,8\u00a0% im Jahr 2017 und 31,7\u00a0% im Jahr 2021 ab (vgl. Bundeswahlleiter, Ergebnisse fr\u00fcherer Bundestagswahlen, 2022, S.\u00a016, 18).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"254\">254<\/p>\n<p class=\"justify\">Da seit 2017 weitere Parteien in den Bundestag eingezogen sind, ist die Annahme nachvollziehbar, dass sich die Ergebnisse des Antragstellers zu\u00a0III. auch bei der n\u00e4chsten Bundestagswahl im Rahmen dieser letzten beiden Wahlen bewegen. Dies schlie\u00dft ein Ergebnis von bundesweit weniger als 5 Prozent jedenfalls nicht sicher aus.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"255\">255<\/p>\n<p class=\"justify\">(2) Der Antragsteller zu\u00a0III. und die Beigetretene machen seit dem Bestehen der Bundesrepublik Deutschland im Wahlkampf deutlich, dass sie eine gemeinsame Fraktion bilden wollen. Insbesondere wirbt der Antragsteller zu\u00a0III. regelm\u00e4\u00dfig f\u00fcr den Spitzenkandidaten oder die Spitzenkandidatin der Beigetretenen, w\u00e4hrend bei bisher zwei Bundestagswahlen die Beigetretene auf einen eigenen Spitzenkandidaten verzichtete und f\u00fcr denjenigen des Antragstellers zu\u00a0III. warb. Seit 1976 stellen beide Parteien ausdr\u00fccklich ein gemeinsames Wahlprogramm f\u00fcr die Bundestagswahlen auf.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"256\">256<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Abgeordneten des Antragstellers zu\u00a0III. bilden seit 1949 im Bundestag eine gemeinsame Fraktion mit den Abgeordneten der Beigetretenen. Sie verfolgen gleichgerichtete politische Ziele.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"257\">257<\/p>\n<p class=\"justify\">Grundlage hierf\u00fcr ist eine auf Dauer angelegte Kooperation der beiden Parteien. Nach dem Statut der Beigetretenen bildet sie mit dem Antragsteller zu\u00a0III. eine Arbeitsgemeinschaft (vgl. \u00a7 49) und verschiedene gemeinsame Vereinigungen (vgl. \u00a7 38). Der jeweilige Vorsitzende der gemeinsamen Fraktion ist, soweit er der Beigetretenen angeh\u00f6rt, Mitglied des Pr\u00e4sidiums der Beigetretenen (vgl. \u00a7 29 Abs. 2 Unterabsatz 4). Die Beigetretene verzichtet seit 1949 auf Parteistrukturen und eine Kandidatur in Bayern. Nach den Aufnahmerichtlinien des Antragstellers zu\u00a0III. ist f\u00fcr Mitglieder aus einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland die gegebenenfalls gleichzeitige Mitgliedschaft im zust\u00e4ndigen Verband der Beigetretenen erw\u00fcnscht und f\u00fchrt zu besonderen Regelungen der Mitgliedschaftsrechte (\u00a7\u00a06 Abs.\u00a07 der Satzung des Antragstellers zu III.).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"258\">258<\/p>\n<p class=\"justify\">bb) Die Kooperation des Antragstellers zu\u00a0III. mit der Beigetretenen zeichnet sich letztlich durch drei Elemente aus: erstens die Absicht, aufgrund gleichgerichteter politischer Ziele eine Fraktion zu bilden, zweitens den Umstand, dass schon bisher eben eine solche gemeinsame Fraktion im Bundestag bestand, und drittens den Verzicht auf Wettbewerb untereinander, indem Landeslisten nur in unterschiedlichen L\u00e4ndern eingereicht werden.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"259\">259<\/p>\n<p class=\"justify\">cc) Das Ziel der Sperrklausel wird in gleicher Weise erreicht, wenn bei dem Erfordernis des \u00a7\u00a04 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 Nr.\u00a02\u00a0BWahlG die Zweitstimmenergebnisse von Parteien, die in dieser Form kooperieren, gemeinsam ber\u00fccksichtigt werden (1). Darin liegende Ungleichbehandlungen sind gerechtfertigt (2).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"260\">260<\/p>\n<p class=\"justify\">(1) Eine solche Kooperation ver\u00e4ndert die Rahmenbedingungen der parlamentarischen Arbeit, auf deren Sicherung die Sperrklausel abzielt, nicht. Ihr Ziel ist eine Fraktionsgemeinschaft. Damit geht sie \u00fcber ein reines Wahlb\u00fcndnis hinaus, das lediglich erreichen will, dass beide Parteien im Parlament vertreten sind. Auch bezieht sie sich im Unterschied zu einer Koalitionsaussage nicht lediglich auf eine Zusammenarbeit im Fall der Regierungs\u00fcbernahme, sondern gilt auch f\u00fcr den Fall der Opposition. Die Kooperation betrifft also unmittelbar die T\u00e4tigkeit im Bundestag selbst und umfasst s\u00e4mtliche Parlamentsfunktionen, nicht nur die Wahl und fortlaufende Unterst\u00fctzung einer Bundesregierung. Durch die Bildung einer gemeinsamen Fraktion ordnen sich die Abgeordneten der beteiligten Parteien den parlamentarischen Organisationsstrukturen unter, indem sie nicht einzeln, sondern nur gemeinsam die Rechte und Pflichten einer Fraktion wahrnehmen. Dies bezweckt, gemeinsam gleichgerichtete politische Ziele zu verfolgen und eine politische Str\u00f6mung im Parlament zu repr\u00e4sentieren.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"261\">261<\/p>\n<p class=\"justify\">(2) Werden Parteien, die in dieser Form kooperieren, bei der Anwendung der Sperrklausel des \u00a7\u00a04 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 Nr.\u00a02\u00a0BWahlG gemeinsam ber\u00fccksichtigt, stellt dies in mehrfacher Hinsicht eine Ungleichbehandlung gegen\u00fcber anderen Parteien dar (a). Diese ist aber jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn sie auf Parteien beschr\u00e4nkt ist, die alle drei Voraussetzungen (vgl. oben Rn.\u00a0258) erf\u00fcllen (b).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"262\">262<\/p>\n<p class=\"justify\">(a) Werden Parteien, die eine gemeinsame Fraktion beabsichtigen, bei der Anwendung der Sperrklausel gemeinsam ber\u00fccksichtigt, bedeutet dies eine Ungleichbehandlung gegen\u00fcber anderen Parteien. Die kooperierenden Parteien erhalten auch dann Bundestagsmandate, wenn jede f\u00fcr sich die Voraussetzung des \u00a7 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BWahlG nicht erf\u00fcllt. Wahlstimmen, die f\u00fcr eine der kooperierenden Parteien abgegeben werden, kommt ein Erfolgswert mit Blick auf beide Parteien zu, w\u00e4hrend Wahlstimmen, die f\u00fcr eine Partei ohne Kooperationspartner abgegeben werden, einen Erfolgswert nur im Rahmen des Erfolgs dieser Partei haben.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"263\">263<\/p>\n<p class=\"justify\">Ist die gemeinsame Ber\u00fccksichtigung bei Anwendung der Sperrklausel zudem auf solche Parteien beschr\u00e4nkt, die bereits eine gemeinsame Fraktion im Bundestag bilden, liegt darin eine weitere Ungleichbehandlung gegen\u00fcber Parteien, die dies lediglich in Zukunft beabsichtigen. Insbesondere wenn Parteien noch nicht im Bundestag vertreten sind, k\u00f6nnen sie diese Voraussetzung nicht erf\u00fcllen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"264\">264<\/p>\n<p class=\"justify\">Schlie\u00dflich stellt die gemeinsame Ber\u00fccksichtigung von Parteien, die in keinem Land zueinander in Wettbewerb stehen, eine weitere Ungleichbehandlung dar. Sie besteht gegen\u00fcber anderen Parteien, die bei der Bundestagswahl konkurrierende Wahlvorschl\u00e4ge einreichen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"265\">265<\/p>\n<p class=\"justify\">(b) Es kann offen bleiben, inwieweit die gemeinsame Ber\u00fccksichtigung von Parteien bei der \u00dcberwindung der Sperrklausel angesichts ihres Umgehungspotentials (aa) gerechtfertigt ist, wenn lediglich einzelne der drei Voraussetzungen vorliegen (bb). Jedenfalls ist sie gerechtfertigt, wenn die Kooperation in der Form erfolgt, dass alle Voraussetzungen erf\u00fcllt sind (cc).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"266\">266<\/p>\n<p class=\"justify\">(aa) Die gemeinsame Ber\u00fccksichtigung von Parteien bei der \u00dcberwindung der Sperrklausel kommt der Verbindung ihrer Listen gleich. Diese kann eine Umgehung der Sperrklausel darstellen, weshalb ihr Verbot gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 5, 77 &lt;84&gt;). Da die Durchbrechung der gleichm\u00e4\u00dfigen Wirkung der Sperrklausel gegen die Wahlgleichheit versto\u00dfen kann, hielt der Senat f\u00fcr die \u00fcbergangsweise vorgesehene M\u00f6glichkeit der Listenverbindung bei der ersten gesamtdeutschen Bundestagswahl 1990 fest, dass die Listenverbindung den in der Wahlgleichheit angelegten Verfassungssatz, wonach das Hindernis einer Sperrklausel f\u00fcr alle Listenwahlvorschl\u00e4ge in gleicher Weise gelten soll, durchbricht (vgl. BVerfGE 82, 322 &lt;347&gt;). Dem Begriff der Listenverbindung liegt dabei die \u00dcbergangsregelung des \u00a7 53 Abs. 2 BWahlG 1990 zugrunde. Sie war konkret zur \u00dcberwindung der bundesweiten F\u00fcnf-Prozent-H\u00fcrde in der besonderen historischen Situation konzipiert und sollte erm\u00f6glichen, \u201edass Parteien, die in einem der beiden deutschen Staaten gebildet worden sind und sich noch nicht durch Zusammenschluss mit einer Partei im anderen Staat die organisatorische Basis f\u00fcr die gesamtdeutsche Wahl geschaffen haben, Listenverbindungen eingehen und damit das Gesamtgewicht der f\u00fcr sie abgegebenen Zweitstimmen in der Wahl zur Wirkung bringen\u201c (BTDrucks 11\/7624, S. 13). Auch ohne Konkurrenzklausel h\u00e4tte diese Listenverbindung lediglich das Ziel verfolgt, die Wirkung von Sperrklauseln unterschiedlich zu gestalten. Hierf\u00fcr kam kein rechtfertigender Grund in Betracht (vgl. BVerfGE 82, 322 &lt;346&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"267\">267<\/p>\n<p class=\"justify\">Dies schlie\u00dft jedoch die gemeinsame Ber\u00fccksichtigung von Listen in anderen Konstellationen nicht von vornherein aus. Wie die Sperrklausel selbst sind auch ihre Ausnahmen nicht anhand abstrakter Fallgestaltungen, sondern unter Ber\u00fccksichtigung der politischen Wirklichkeit zu beurteilen (vgl. oben Rn.\u00a0244).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"268\">268<\/p>\n<p class=\"justify\">Die bundesweite Sperrklausel findet gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BWahlG ohnehin nicht auf die Wahlvorschl\u00e4ge der einzelnen Landeslisten Anwendung, sondern auf eine Partei und damit auf ihre Listenwahlvorschl\u00e4ge insgesamt. Dies entspricht der fr\u00fcheren Rechtslage. Denn bis 2011 galten nach \u00a7 7 Abs. 1 und 2 BWahlG Listenwahlvorschl\u00e4ge einer Partei als verbunden. Auch das Europawahlgesetz, das bis 2014 eine Sperrklausel vorsah (vgl. BVerfGE 135, 259 &lt;264\u00a0ff., 272&gt;), erlaubt diese Form der Listenverbindung (vgl. \u00a7 2 Abs. 2 S\u00e4tze 2 und 3, Abs. 6 EuWG). Ebenfalls haftete Listenvereinigungen, die das Wahlrecht der Deutschen Demokratischen Republik kannte, kein Versto\u00df gegen die Wahlgleichheit an, weil sie keine blo\u00dfen Z\u00e4hlgemeinschaften zur \u00dcberwindung der Sperrklausel bildeten, sondern eine verfestigte Form des Zusammenwirkens voraussetzten (vgl. BVerfGE 82, 322 &lt;346&gt;; vgl. daraufhin BTDrucks\u00a011\/8023, S.\u00a04 zur Einf\u00fchrung von \u00a7\u00a053 Abs.\u00a02\u00a0BWahlG\u00a01990).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"269\">269<\/p>\n<p class=\"justify\">(bb) Bereits die Absicht zweier Parteien, aufgrund gleichgerichteter politischer Ziele eine Fraktion zu bilden, geht \u00fcber eine blo\u00dfe Z\u00e4hlgemeinschaft hinaus. Sie ist nicht lediglich darauf gerichtet, die Wirkung der Sperrklausel zu \u00fcberwinden, sondern auf die gemeinsame parlamentarische Arbeit im Bundestag. Eine gemeinsame Fraktion ver\u00e4ndert dessen Arbeits- und Funktionsbedingungen nicht. Allerdings besteht das Risiko, dass sich eine im Wahlkampf ge\u00e4u\u00dferte Absicht nicht realisiert, da die Bildung einer Fraktion den Abgeordneten im Bundestag vorbehalten bleibt.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"270\">270<\/p>\n<p class=\"justify\">Vor diesem Hintergrund liegt ein sachlicher Differenzierungsgrund auch in dem Abstellen darauf, dass die Abgeordneten zweier Parteien bereits eine gemeinsame Fraktion bilden. Das Zusammenwirken der Parteien hat sich dann in der parlamentarischen Praxis bereits verfestigt. Dies erh\u00f6ht die Wahrscheinlichkeit, dass sich nach der Wahl die gemeinsame Fraktionsbildung erneut realisiert und die Abgeordneten dieser Parteien nicht in kleine Gruppen zerfallen. Auch W\u00e4hlerinnen und W\u00e4hlern bietet diese Anforderung eine transparentere Grundlage daf\u00fcr, dass ihre Stimmabgabe einer gemeinsamen Politik der kooperierenden Parteien und nicht lediglich der \u00dcberwindung der Sperrklausel dient.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"271\">271<\/p>\n<p class=\"justify\">Ein weiterer sachlicher Differenzierungsgrund liegt darin, die gemeinsame Ber\u00fccksichtigung von Listen mehrerer Parteien davon abh\u00e4ngig zu machen, dass die Parteien nicht zueinander in Wettbewerb treten. Dies f\u00f6rdert die f\u00fcr einen Fraktionszusammenschluss notwendige Kooperationsbereitschaft (vgl. auch \u00a7 10 Abs. 1 Satz 1 GO-BT). Eine solche Gestaltungsm\u00f6glichkeit bietet das Bundestagswahlrecht dadurch, dass die Zweitstimmenwahl nach Landeslisten erfolgt. Dadurch k\u00f6nnen Parteien ihre Bet\u00e4tigung auf einzelne L\u00e4nder beschr\u00e4nken. F\u00fcr Landesparteien sieht \u00a7 6 Abs. 4 PartG dies ausdr\u00fccklich vor. Aber auch andere Parteien k\u00f6nnen sich als Ausdruck ihrer Parteienfreiheit gem\u00e4\u00df Art. 21 Abs. 1 GG auf einzelne L\u00e4nder konzentrieren (vgl. Schwerdtfeger, NVwZ 2017, S.\u00a0841 &lt;843&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"272\">272<\/p>\n<p class=\"justify\">(cc) Es kann offenbleiben, ob diese Gr\u00fcnde nur tragen, wenn sie kumulativ vorliegen. Jedenfalls gemeinsam rechtfertigen sie unter den gegenw\u00e4rtigen rechtlichen und tats\u00e4chlichen Bedingungen die Bevorzugung einer Kooperation, wie der Antragsteller zu\u00a0III. und die Beigetretene sie praktizieren.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"273\">273<\/p>\n<p class=\"justify\">e) Der Gesetzgeber ist zwar verpflichtet, die Sperrklausel des 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BWahlG so auszugestalten, dass sie unter den derzeitigen rechtlichen und tats\u00e4chlichen Bedingungen nicht \u00fcber das zur Sicherung der Funktionsf\u00e4higkeit des Bundestages Erforderliche hinausgeht. Da er innerhalb der Grenze, die ihm nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung mit dem F\u00fcnf-Prozent-Quorum f\u00fcr das Wahlgebiet gezogen ist, grunds\u00e4tzlich frei ist, auf die Sperrklausel zu verzichten, deren H\u00f6he herabzusetzen oder andere geeignete M\u00f6glichkeit zu ergreifen (vgl. BVerfGE 146, 327 &lt;358 Rn. 79&gt; m.w.N.), ist er aber nicht auf die Einf\u00fchrung einer M\u00f6glichkeit der gemeinsamen Ber\u00fccksichtigung zweier, in der dargestellten Form kooperierender Parteien beschr\u00e4nkt. Vielmehr kann er die Sperrklausel auch in anderer Weise modifizieren, um unter den derzeitigen rechtlichen und tats\u00e4chlichen Bedingungen sicherzustellen, dass Parteien bei der Sitzverteilung ber\u00fccksichtigt werden, die \u2013 wie der Antragsteller zu\u00a0III. \u2013 von dem Fehlen einer gemeinsamen Ber\u00fccksichtigungsm\u00f6glichkeit betroffen sind. Zwar k\u00f6nnten durch andere Ausgestaltungen der Sperrklausel wom\u00f6glich Parteien auch mit weniger Abgeordneten im Bundestag vertreten sein, so dass das legitime Ziel, die Arbeits- und Funktionsf\u00e4higkeit des Bundestages zu sichern, nicht in gleichem Umfang erreicht w\u00fcrde wie mit einer ausnahmslosen bundesweiten F\u00fcnf-Prozent-Sperrklausel. W\u00e4hlt der Gesetzgeber eine solche Modifikation, pr\u00fcft das Bundesverfassungsgericht nur, ob die mit der Regelung hervorgerufenen Ungleichbehandlungen gerechtfertigt sind, nicht aber, ob er zweckm\u00e4\u00dfige oder rechtspolitisch erw\u00fcnschte L\u00f6sungen gefunden hat (vgl. BVerfGE 146, 327 &lt;352 Rn. 63&gt; m.w.N.). Andere m\u00f6gliche Gestaltungsvarianten des \u00a7\u00a04 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 Nr.\u00a02\u00a0BWahlG sind insbesondere Ver\u00e4nderungen der Sperrklausel selbst (aa) oder eine Regelung, nach der die \u00dcberwindung einer alternativen H\u00fcrde ebenfalls den Zugang zum Sitzverteilungsverfahren erm\u00f6glicht (bb).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"274\">274<\/p>\n<p class=\"justify\">aa) Zun\u00e4chst k\u00f6nnte der Gesetzgeber die Sperrklausel selbst ver\u00e4ndern. Zwar k\u00f6nnten regionalisierte oder landesbezogene Sperrklauseln geeignet sein, der Situation, die die Unvereinbarkeit der gegenw\u00e4rtigen Sperrklausel mit der Wahlgleichheit begr\u00fcndet, Rechnung zu tragen. Jedoch fehlen bislang belastbare Konzepte. Soweit die Beschwerdef\u00fchrenden zu\u00a0VI. auf die landesbezogene Sperrklausel der ersten Bundestagswahl 1949 verweisen, die unter g\u00e4nzlich anderen rechtlichen und tats\u00e4chlichen Bedingungen erfolgte, f\u00fchrt dies mit Blick auf eine derzeit m\u00f6gliche Ausgestaltung allerdings nicht weiter. Der Hinweis der Antragstellerin zu\u00a0I. auf die M\u00f6glichkeit einer regionalisierten Sperrklausel bleibt ebenso unspezifisch wie die Ausf\u00fchrungen des Antragstellers zu\u00a0III. zu seinem Hilfsantrag. Demgegen\u00fcber werden in der \u00f6ffentlichen Diskussion neben einer Absenkung der Sperrklausel, die bei den gegenw\u00e4rtigen Verh\u00e4ltnissen den dargestellten Effekt auf in der beschriebenen Weise miteinander kooperierende Parteien nicht mehr erwarten lie\u00dfe, auch andere konkrete Vorschl\u00e4ge er\u00f6rtert (vgl. Wawzyniak, Verfassungsblog vom 7.\u00a0November\u00a02023), die der Gesetzgeber zum Ausgangspunkt seiner Befassung machen k\u00f6nnte. <\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"275\">275<\/p>\n<p class=\"justify\">bb) Der Gesetzgeber kann die Sperrklausel auch abmildern, indem er eine alternative H\u00fcrde schafft, deren \u00dcberwindung den Zugang zum Sitzzuteilungsverfahren er\u00f6ffnet (vgl. BVerfGE\u00a095, 408 &lt;419&gt;). Eine solche M\u00f6glichkeit sah der Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen mit der Wahlkreisklausel \u2013\u00a0vergleichbar mit der vorher geltenden Grundmandatsklausel\u00a0\u2013 vor (vgl. BTDrucks\u00a020\/5370, S.\u00a06). \u00c4hnlich wie bereits nach der Wiedervereinigung (vgl. BVerfGE\u00a095, 408 &lt;416, 425&gt;), wurde auch eine Anhebung dieser Klausel von drei auf f\u00fcnf gewonnene Wahlkreise er\u00f6rtert (vgl. Beschlussantrag der Fraktion der CDU\/CSU, BTDrucks\u00a020\/5353, S.\u00a02).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"276\">276<\/p>\n<p class=\"justify\">Mit der Er\u00f6ffnung einer solchen weiteren Zugangsm\u00f6glichkeit zum Sitzzuteilungsverfahren wird die Sicherung der Arbeits- und Funktionsf\u00e4higkeit des Bundestages zwar nicht in gleicher, wohl aber in nicht wesentlich weniger wirksamer Weise erreicht wie mit einer Sperrklausel ohne Alternative (1). Wie der Senat wiederholt entschieden hat (vgl. BVerfGE 6, 84 &lt;94\u00a0ff.&gt;; 95, 408 &lt;419\u00a0f.&gt;), bed\u00fcrfen die mit der Alternative verbundenen Ungleichbehandlungen ihrerseits einer eigenen Rechtfertigung (2).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"277\">277<\/p>\n<p class=\"justify\">(1) Da bei einer solchen Wahlkreisklausel Parteien bei der Sitzzuteilung unabh\u00e4ngig davon ber\u00fccksichtigt werden, ob ihre Abgeordneten im Parlament mit den Abgeordneten einer anderen Partei zusammen eine Fraktion bilden, ist sie weniger geeignet, die Rahmenbedingungen f\u00fcr die Funktionsf\u00e4higkeit des Bundestages zu sichern, als eine bundesweite Sperrklausel. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund eines ver\u00e4nderten Wahlverhaltens (vgl. BTDrucks 20\/5370, S.\u00a02, 10). Dennoch bleibt nach den bisherigen Erfahrungen ein solcher Zugangsweg mit drei gewonnenen Wahlkreisen nicht wesentlich hinter den Wirkungen einer Sperrklausel von 5 Prozent zur\u00fcck. Von der ersten und zweiten Bundestagswahl sowie der ersten gesamtdeutschen Wahl abgesehen, profitierte lediglich die Antragstellerin zu\u00a0IV. von der Grundmandatsklausel. Dabei erreichte sie aufgrund ihres Zweitstimmenergebnisses 1994 mit 30 Abgeordneten 4,57\u00a0% der gesetzlichen Mitgliederzahl des Bundestages beziehungsweise, aufgrund von insgesamt 16 \u00dcberhangmandaten der CDU und der SPD, 4,46\u00a0% der tats\u00e4chlichen Mitgliederzahl. 2021 erreichte sie bei einem Zweitstimmenergebnis von 4,9\u00a0% mit 5\u00a0Prozent der Abgeordneten sogar Fraktionsst\u00e4rke.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"278\">278<\/p>\n<p class=\"justify\">(2) Die Ungleichbehandlung durch eine solche Wahlkreisklausel w\u00e4re, vergleichbar zur bisherigen Grundmandatsklausel (a), unter den gegenw\u00e4rtigen rechtlichen und tats\u00e4chlichen Bedingungen gerechtfertigt (b).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"279\">279<\/p>\n<p class=\"justify\">(a) Die bisherige Grundmandatsklausel hat das Bundesverfassungsgericht bereits 1957 sowie erneut im Jahr 1997 als gerechtfertigt angesehen (vgl. BVerfGE 6, 84 &lt;95\u00a0f.&gt;; 95, 408 &lt;421\u00a0ff.&gt;). Nicht nur die Ungleichbehandlung der Zweitstimmen, sondern auch die doppelte Einflussm\u00f6glichkeit auf die politische Zusammensetzung des Bundestages ist gerechtfertigt, weil f\u00fcr die Bevorzugung einer Partei mit drei erfolgreichen Wahlkreisbewerbern ein hinreichender Grund besteht.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"280\">280<\/p>\n<p class=\"justify\">Entgegen der Annahme der Antragstellerin zu\u00a0I. beruhte die Grundmandatsklausel zwar nicht auf einer verfassungsrechtlichen Verpflichtung, regionalen Schwerpunktparteien einen Zugang zum Sitzzuteilungsverfahren zu erm\u00f6glichen (vgl. oben Rn.\u00a0222\u00a0f.). Ihr durch die gesetzgeberische Ausgestaltung gegebener Zweck (vgl. BVerfGE 4, 31 &lt;40\u00a0f.&gt;) bestand jedenfalls nicht allein darin, Parteien mit regionalen Schwerpunkten zu bevorzugen. Die Wahlkreise, in denen eine Partei erfolgreich war, mussten nicht regional verbunden sein (vgl. BVerfGE 95, 408 &lt;424\u00a0f.&gt;). Zudem bestand konzeptionell kein Zusammenhang zwischen der regionalen St\u00e4rke einer Partei und der Sitzverteilung nach dem Zweitstimmenergebnis. Denn die Bedeutung einer Partei mit regionalem Schwerpunkt war gerade durch die Anzahl ihrer Wahlkreismandate bereits konsequent repr\u00e4sentiert (vgl. Meyer, Wahlsystem und Verfassungsordnung, 1973, S. 237). Der Ber\u00fccksichtigung des Zweitstimmenergebnisses bedurfte es daf\u00fcr nicht.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"281\">281<\/p>\n<p class=\"justify\">Der Senat hat daher die Grundmandatsklausel auf die Grundstruktur des Wahlrechts selbst zur\u00fcckgef\u00fchrt (vgl. BVerfGE\u00a06, 84 &lt;96&gt;). Die Entscheidung des Gesetzgebers, Parteien mit drei Direktmandaten f\u00fcr parlamentsw\u00fcrdig zu halten, sei nicht nur darauf gest\u00fctzt, dass sie sich in lokalen Schwerpunkten als politisch bedeutsam erwiesen h\u00e4tten, sondern darauf, dass sie damit zugleich in besonderer Weise dem Anliegen der personalisierten Verh\u00e4ltniswahl entsprochen h\u00e4tten. Die verfassungsrechtlich ma\u00dfgebliche Rechtfertigung beruhe auf den \u201eGrundlagen des eigenartig gestalteten Wahlsystems\u201c (BVerfGE 6, 84 &lt;96&gt;). Sp\u00e4ter hat der Senat weiter pr\u00e4zisiert, der Gesetzgeber d\u00fcrfe die besondere politische Kraft einer Partei sowohl aus dem Zweitstimmenergebnis als auch aus dem Ausma\u00df ihres Erfolgs in der Mehrheitswahl ableiten (vgl. BVerfGE\u00a095, 408 &lt;422\u00a0f.&gt;). In der Wahl eines Wahlkreiskandidaten dr\u00fccke sich in aller Regel zugleich auch das Ausma\u00df der Billigung der politischen Anliegen der Partei aus, die ihn nominiert habe. Aus diesem Grund d\u00fcrfe der Gesetzgeber in dem sich bereits in Parlamentssitzen niederschlagenden Erfolg ein Indiz daf\u00fcr sehen, dass diese Partei besondere Anliegen aufgegriffen habe, die eine Repr\u00e4sentanz im Parlament rechtfertigten.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"282\">282<\/p>\n<p class=\"justify\">(b) Diese Begr\u00fcndung beh\u00e4lt unter den gegenw\u00e4rtigen rechtlichen und tats\u00e4chlichen Rahmenbedingungen ihre Berechtigung und f\u00fcgt sich ebenso in die Konzeption des Zweitstimmendeckungsverfahrens ein. Die \u201eeigenartige\u201c Ausgestaltung der Wahl (vgl. BVerfGE 6, 84 &lt;96&gt;) als Zweistimmenwahl f\u00fchrt dazu, dass die Parteien den W\u00e4hlerinnen und W\u00e4hlern zwei unterschiedliche Wahlvorschl\u00e4ge machen, eine Person und eine Liste. Das Zweitstimmendeckungsverfahren f\u00fchrt die Ergebnisse beider Wahlvorg\u00e4nge zusammen. Nach der Gesetzesbegr\u00fcndung f\u00fchrt dies \u201eder Wahlkreisrepr\u00e4sentation [&#8230;] neue Legitimation zu\u201c, indem jedes Wahlkreismandat von Zweitstimmen gedeckt ist (vgl. BTDrucks\u00a020\/5370, S. 10). Dies gilt ebenso umgekehrt. Die Wahlkreiswahl verst\u00e4rkt die Legitimation der Listenwahl, indem sie bei der Sitzvergabe an den Anfang der Liste die erfolgreichen Wahlkreisbewerber setzt (vgl. oben Rn.\u00a0186). Deshalb gilt weiterhin, dass der Gesetzgeber die besondere politische Kraft einer Partei sowohl aus dem Zweitstimmenergebnis als auch aus dem Ausma\u00df ihres Erfolgs in der Mehrheitswahl ableiten darf (vgl. BVerfGE\u00a095, 408 &lt;422&gt;). In der Wahl eines Wahlkreiskandidaten dr\u00fcckt sich in aller Regel zugleich auch das Ausma\u00df der Billigung der politischen Anliegen seiner Partei aus (vgl. BVerfGE\u00a095, 408 &lt;422&gt;). Den mehrfachen Erfolg der Wahlkreisbewerber einer Partei, der sich zwar wegen der Sperrklausel zusammen mit dem Zweitstimmendeckungsverfahren nicht direkt in einem Mandat niederschl\u00e4gt, aber von dem Willen der W\u00e4hlerinnen und W\u00e4hler getragen ist, dass der Bewerber ein Mandat erhalten soll, darf der Gesetzgeber nach wie vor als Indiz daf\u00fcr sehen, dass diese Partei besondere Anliegen aufgegriffen hat, die eine Repr\u00e4sentanz im Parlament rechtfertigen (vgl. BVerfGE\u00a095, 408 &lt;422\u00a0f.&gt;).<\/p>\n<h3>D.<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"283\">283<\/p>\n<p class=\"justify\">Nach diesen Ma\u00dfgaben sind auch die Verfassungsbeschwerden zu\u00a0VI.\u00a0und\u00a0VII. \u2013 soweit sie zul\u00e4ssig sind \u2013 begr\u00fcndet. \u00a7 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BWahlG verletzt den Grundsatz der Wahlgleichheit und damit das grundrechtsgleiche Recht der Beschwerdef\u00fchrenden aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG.<\/p>\n<h3>E.<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"284\">284<\/p>\n<p class=\"justify\">Auch der Organklageantrag des Antragstellers zu\u00a0III. ist begr\u00fcndet, der Organklageantrag der Antragstellerin zu IV. hingegen unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<h3>I.<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"285\">285<\/p>\n<p class=\"justify\">Der Beschluss des Antragsgegners am 17.\u00a0M\u00e4rz\u00a02023, mit dem er das Gesetz zur \u00c4nderung des Bundeswahlgesetzes 2023 angenommen hat, verletzt lediglich den Antragsteller zu\u00a0III. in seinem Recht auf Chancengleichheit (vgl. oben Rn. 117 f.). Die Bedingungen, unter denen die Sperrklausel \u00fcber das zur Sicherung der Funktionsf\u00e4higkeit des Parlaments Erforderliche hinausgeht, treffen auf den Antragsteller zu\u00a0III. zu. Sie verletzen daher nicht nur die Wahlgleichheit aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG, sondern auch den Antragsteller zu\u00a0III. in seinem Recht aus Art.\u00a021 Abs.\u00a01\u00a0GG.<\/p>\n<h3>II.<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"286\">286<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Antragstellerin zu\u00a0IV. erf\u00fcllt diese Bedingungen hingegen nicht. Ihre Abgeordneten bilden keine gemeinsame Fraktion mit denen einer anderen Partei. Es ist auch nicht erkennbar, dass sie eine solche beabsichtigt und hierf\u00fcr eine Kooperation mit einer anderen Partei eingeht, zu der sie nicht in Wettbewerb steht. Sie wird deshalb durch den festgestellten Verfassungsversto\u00df nicht in ihren eigenen Rechten verletzt.<\/p>\n<h3>F.<\/h3>\n<h3>I.<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"287\">287<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Normenkontrollantr\u00e4ge und die Verfassungsbeschwerden f\u00fchren zur Feststellung, dass \u00a7\u00a01 Abs.\u00a03 und \u00a7\u00a06 Abs.\u00a01 und Abs.\u00a04 S\u00e4tze\u00a01 und 2\u00a0BWahlG mit dem Grundgesetz vereinbar, \u00a7\u00a04 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 Nr.\u00a02\u00a0BWahlG mit dem Grundgesetz unvereinbar sind. Der Versto\u00df einer Norm gegen das Grundgesetz hat entweder ihre Nichtigerkl\u00e4rung (\u00a7\u00a078 Satz\u00a01 und \u00a7\u00a095 Abs.\u00a03 Satz\u00a01\u00a0BVerfGG) zur Folge, oder das Bundesverfassungsgericht stellt, gleich bedeutend, die Unvereinbarkeit der Norm mit dem Grundgesetz fest (vgl. \u00a7\u00a031 Abs.\u00a02, \u00a7\u00a079 Abs.\u00a01\u00a0BVerfGG). Hier ist die Unvereinbarkeit auszusprechen, weil dem Gesetzgeber mehrere M\u00f6glichkeiten zur Verf\u00fcgung stehen, den festgestellten Versto\u00df gegen Art. 38 Abs. 1 Satz\u00a01 GG und Art.\u00a021 Abs.\u00a01\u00a0GG zu beseitigen.<\/p>\n<h3>II.<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"288\">288<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Unvereinbarkeitserkl\u00e4rung ist mit einer Anordnung der Fortgeltung des \u00a7\u00a04 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 Nr.\u00a02\u00a0BWahlG zu verbinden. Zus\u00e4tzlich wird angeordnet, dass bis zu einer Neuregelung \u00a7\u00a04 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 Nr.\u00a02\u00a0BWahlG mit der Ma\u00dfgabe anzuwenden ist, dass bei der Sitzverteilung Parteien, die weniger als 5 Prozent der im Wahlgebiet abgegebenen g\u00fcltigen Zweitstimmen erhalten haben, nur dann nicht ber\u00fccksichtigt werden, wenn sie in weniger als drei Wahlkreisen die meisten Erststimmen errungen haben.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"289\">289<\/p>\n<p class=\"justify\">1. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Gesetzgeber eine den vorstehenden Ma\u00dfgaben entsprechende Modifikation des \u00a7 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BWahlG nicht rechtzeitig vor der Wahl des n\u00e4chsten Deutschen Bundestages vornimmt.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"290\">290<\/p>\n<p class=\"justify\">Zwar d\u00fcrfte er eine solche Regelung angesichts der vorausgehenden Reformdiskussionen ohne umfangreiche Vorarbeiten entwickeln und beschlie\u00dfen k\u00f6nnen. Da gem\u00e4\u00df Art.\u00a039 Abs.\u00a01 Satz\u00a03\u00a0GG die Neuwahl zwischen dem 27.\u00a0August\u00a02025 und dem 26.\u00a0Oktober\u00a02025 stattfinden muss, steht dem Gesetzgeber jedoch nur ein kurzer Zeitraum zur Verf\u00fcgung, wenn er die nach den Leitlinien des Verhaltenskodex f\u00fcr Wahlen der Venedig-Kommission (Verhaltenskodex f\u00fcr Wahlen &#8211; Leitlinien und erl\u00e4uternder Bericht -, CDL-AD (2002) 23rev2-cor) ma\u00dfgebliche Jahresfrist beachtet.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"291\">291<\/p>\n<p class=\"justify\">2. Im Fall einer nicht rechtzeitigen gesetzlichen Neuregelung der grunds\u00e4tzlich verfassungskonformen Sperrklausel in H\u00f6he von 5 Prozent der g\u00fcltigen Zweitstimmen best\u00fcnde ohne eine Anordnung der Fortgeltung des \u00a7 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BWahlG die Gefahr, dass im 21. Deutschen Bundestag zahlreiche Parteien mit nur wenigen Abgeordneten vertreten w\u00e4ren. Dies k\u00f6nnte nach der vom Bundesverfassungsgericht nicht zu beanstandenden Einsch\u00e4tzung des Gesetzgebers die Arbeits- und Funktionsf\u00e4higkeit des Parlaments gef\u00e4hrden (vgl. BVerfGE 73, 40 &lt;101 f.&gt;; 95, 193 &lt;218 f.&gt;). Um zugleich der Gef\u00e4hrdung der Integrationsfunktion der Wahl vorzubeugen, ist der R\u00fcckgriff auf die Wahlkreisklausel des Gesetzentwurfs (BTDrucks 20\/5370, S. 6) sachgerecht. Sie ist den Parteien und W\u00e4hlerinnen und W\u00e4hlern bekannt. Da bei der kommenden Wahl erstmals das Zweitstimmendeckungsverfahren zum Zuge kommt, st\u00e4rkt dies das Vertrauen darauf, dass die Wahlrechtsreform keine Partei benachteiligt.<\/p>\n<h3>G.<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"292\">292<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Auslagenentscheidung in Bezug auf die Beschwerdef\u00fchrenden zu\u00a0VI.\u00a0und\u00a0VII. beruht auf \u00a7 34a Abs. 2 und Abs. 3 BVerfGG. Die von den Antragstellerinnen zu\u00a0IV.\u00a0und\u00a0V. beantragte Auslagenerstattung nach \u00a7\u00a034a Abs.\u00a03\u00a0BVerfGG scheidet hier mangels Erfolgs ihrer Antr\u00e4ge im Organklageverfahren aus.<\/p>\n<h3>H.<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"293\">293<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Entscheidung ist zu C.II.3. und E.II. mit 7 : 1 Stimmen, im \u00dcbrigen einstimmig ergangen.<\/p>\n<\/div>\n<hr class=\"kji-sep\" \/>\n<p class=\"kji-source-links\"><strong>Sources officielles :<\/strong> <a class=\"kji-source-link\" href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Entscheidungen\/DE\/2024\/07\/fs20240730_2bvf000123.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">consulter la page source<\/a> &middot; <a class=\"kji-pdf-link\" href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Downloads\/DE\/2024\/07\/fs20240730_2bvf000123.pdf?__blob=publicationFile&#038;v=3\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">PDF officiel<\/a><\/p>\n<p class=\"kji-license-note\"><em>Rechtsprechung im Internet (BMJV\/BfJ) : les decisions sont mises a disposition gratuitement en HTML, PDF et XML pour libre utilisation et re-utilisation.<\/em><\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Bundeswahlgesetz 2023 ist \u00fcberwiegend verfassungsgem\u00e4\u00df \u2013 allein die 5 %-Sperrklausel ist derzeit verfassungswidrig, gilt aber mit bestimmten Ma\u00dfgaben fort<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","meta":{"_crdt_document":""},"kji_country":[7802],"kji_court":[8477],"kji_chamber":[],"kji_year":[8677],"kji_subject":[7660],"kji_keyword":[8479,8017],"kji_language":[7805],"class_list":["post-596626","kji_decision","type-kji_decision","status-publish","hentry","kji_country-allemagne","kji_court-bundesverfassungsgericht","kji_year-8677","kji_subject-constitutionnel","kji_keyword-bundesverfassungsgericht","kji_keyword-urteil","kji_language-allemand"],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO Premium plugin v27.6 (Yoast SEO v27.6) - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-premium-wordpress\/ -->\n<title>Urteil vom 30. 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