{"id":596868,"date":"2026-04-18T20:03:32","date_gmt":"2026-04-18T18:03:32","guid":{"rendered":"https:\/\/kohenavocats.com\/jurisprudences\/beschluss-vom-23-juli-2024-2\/"},"modified":"2026-04-30T16:54:55","modified_gmt":"2026-04-30T14:54:55","slug":"beschluss-vom-23-juli-2024-2","status":"publish","type":"kji_decision","link":"https:\/\/kohenavocats.com\/zh-hans\/jurisprudences\/beschluss-vom-23-juli-2024-2\/","title":{"rendered":"Beschluss vom 23. Juli 2024"},"content":{"rendered":"<div class=\"kji-decision\">\n<div class=\"kji-full-text\">\n<div class=\"bverfg-rubrum\">\n<p>BUNDESVERFASSUNGSGERICHT<\/p>\n<p>&#8211; 2 BvR 1614\/23 &#8211;<\/p>\n<h2 class=\"has-eagle\"><strong>IM NAMEN DES VOLKES<\/strong><\/h2>\n<p class=\"center\"><strong>In dem Verfahren<\/strong><br \/>\n<strong>\u00fcber<\/strong><br \/>\n<strong>die Verfassungsbeschwerde<\/strong><\/p>\n<p>des Herrn (\u2026),<\/p>\n<p><\/p>\n<p>&#8211; Bevollm\u00e4chtigter: (\u2026) &#8211;<br \/>\n\u00a0<\/p>\n<p>gegen<br \/>\na) den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts<br \/>\n\u00a0\u00a0\u00a0 vom 11. Oktober 2023 &#8211; 1 Ws 212\/23 -,<\/p>\n<p><\/p>\n<p>b) den Beschluss des Landgerichts L\u00fcbeck<br \/>\n\u00a0\u00a0\u00a0 vom 18. Juli 2023 &#8211; 5 StVK 780\/19 &#8211;<br \/>\n\u00a0<\/p>\n<p>hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch<br \/>\nden Richter Maidowski,<\/p>\n<p>die Richterin Wallrabenstein<\/p>\n<p>und den Richter Frank<\/p>\n<p>am 23. Juli 2024 einstimmig beschlossen:<\/p>\n<\/div>\n<h3>Tenor<\/h3>\n<p><strong>1. Der Beschluss des Landgerichts L\u00fcbeck vom 18. Juli 2023 \u2011 5 StVK 780\/19 \u2011 und der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 11. Oktober 2023 \u2011 1 Ws 212\/23 \u2011 verletzen den Beschwerdef\u00fchrer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 und Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.<\/strong><\/p>\n<p><strong>2. Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 11. Oktober 2023 \u2011 1 Ws 212\/23 \u2011 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht zur\u00fcckverwiesen.<\/strong><\/p>\n<p><strong>3. Das Land Schleswig-Holstein hat dem Beschwerdef\u00fchrer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.<\/strong><\/p>\n<p><strong>4. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen T\u00e4tigkeit wird auf 10.000 (in Worten: zehntausend) Euro festgesetzt.<\/strong><\/p>\n<h3>Gr\u00fcnde<\/h3>\n<p class=\"center\"><strong>G r \u00fc n d e :<\/strong><\/p>\n<h3>A.<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"1\">1<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in einem psychiatrischen Krankenhaus.<\/p>\n<h3>I.<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"2\">2<\/p>\n<p class=\"justify\">1. Das Landgericht Kleve verurteilte den Beschwerdef\u00fchrer am 22. Februar 2017, rechtskr\u00e4ftig seit dem 2. M\u00e4rz 2017, wegen Bedrohung und vors\u00e4tzlicher K\u00f6rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und ordnete gleichzeitig dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Der Verurteilung lag die Vorgeschichte zugrunde, dass der Beschwerdef\u00fchrer im Jahr 2014 begonnen hatte, die Gesch\u00e4digte (\u2026) (im Folgenden: Gesch\u00e4digte), zu der er im Internet Kontakt aufgenommen und mit der er haupts\u00e4chlich \u00fcber Internetspiele, aber auch TV-Serien, gechattet hatte, trotz deren Zur\u00fcckweisung immer weiter in sexueller Absicht \u00fcber soziale Medien mit Nachrichten zu bedr\u00e4ngen und zu bedrohen. In der Folge wurde der Beschwerdef\u00fchrer mit Strafbefehl des Amtsgerichts Kleve vom 17. Februar 2016 wegen Bedrohung der Gesch\u00e4digten in zwei F\u00e4llen rechtskr\u00e4ftig zu einer Geldstrafe verurteilt. Am Tattag im Juli 2016 suchte der Beschwerdef\u00fchrer \u2013 bewaffnet mit einer Machete (Klingenl\u00e4nge ca. 40 cm) \u2013 die Gesch\u00e4digte an deren 500 km entfernten Wohnort auf, weil er eine Liebesbeziehung mit ihr w\u00fcnschte. Dort traf er zun\u00e4chst auf die Mutter der Gesch\u00e4digten, die er im Rahmen eines Gerangels erheblich verletzte (u.a. Rippenprellung, gebrochener Zeigefinger, Schnittverletzungen an einer Hand, Halswirbelzerrung), ehe er von der Gesch\u00e4digten unter Einsatz einer Gaspistole bis zum Eintreffen der Polizei auf Abstand gehalten werden konnte. Kurz vor der Tat hatte der Beschwerdef\u00fchrer an die Schwester der Gesch\u00e4digten unter anderem geschrieben: \u201eAlles was z\u00e4hlt, ist mein Samen in (\u2026) K\u00f6rper\u201c und \u201eich schlitze sie auf\u201c. Sachverst\u00e4ndig beraten war das erkennende Gericht zu der \u00dcberzeugung gelangt, dass der Beschwerdef\u00fchrer bei der Tat unter einer Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung (des vermeidend selbstunsicheren Typs mit deutlichen Merkmalen einer schizoiden Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung) litt, die sein Leben schon seit Jahren zunehmend beeintr\u00e4chtigt hatte.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"3\">3<\/p>\n<p class=\"justify\">Der Beschwerdef\u00fchrer war zun\u00e4chst vom 14.\u00a0Juli 2016 bis zum 2.\u00a0M\u00e4rz 2017 einstweilen und ist seit dem 3.\u00a0M\u00e4rz 2017 gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a063 StGB untergebracht. Seit dem 7.\u00a0November 2019 befindet er sich im (\u2026) Klinikum f\u00fcr Forensische Psychiatrie und Psychotherapie (\u2026) (im Folgenden: Klinikum).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"4\">4<\/p>\n<p class=\"justify\">2. Das Landgericht L\u00fcbeck (im Folgenden: Landgericht) ordnete mit angegriffenem Beschluss vom 18. Juli 2023 die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers im psychiatrischen Krankenhaus an.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"5\">5<\/p>\n<p class=\"justify\">Dessen Behandlung im Ma\u00dfregelvollzug m\u00fcsse weiter fortdauern, da au\u00dferhalb der forensischen Unterbringung krankheitsbedingt weitere erhebliche rechtswidrige Taten von ihm zu erwarten w\u00e4ren. Diese prognostische Einsch\u00e4tzung folge aus der aktuellen \u00e4rztlichen Stellungnahme des Klinikums vom 20.\u00a0Juni 2023 sowie dem Prognosegutachten des externen Sachverst\u00e4ndigen \u00a0(\u2026) vom 29.\u00a0April 2023 und seinen erg\u00e4nzenden Ausf\u00fchrungen hierzu in der m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung vom 11.\u00a0Juli 2023.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"6\">6<\/p>\n<p class=\"justify\">Ausweislich der \u00e4rztlichen Stellungnahme des Klinikums liege beim Beschwerdef\u00fchrer unver\u00e4ndert das Krankheitsbild einer \u00e4ngstlich-vermeidenden Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung (ICD-10: F60.6), das im Vordergrund stehe, sowie einer schizoiden Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung (ICD-10: F60.1) vor. Der externe Sachverst\u00e4ndige diagnostiziere geringf\u00fcgig abweichend eine im Vordergrund stehende schizoide Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung mit Hinweisen auf paranoide Anteile. Ungeachtet dessen seien auch im zur\u00fcckliegenden Behandlungszeitraum keine wesentlichen Fortschritte erzielt worden. Der Beschwerdef\u00fchrer sei noch immer auf einer geschlossenen Station des besonders gesicherten Klinikbereichs untergebracht. Hier zeige er sich weiterhin abweisend, unkooperativ und den Kontakt zum Pflegepersonal auf das absolut Notwendige beschr\u00e4nkend. Die zust\u00e4ndige Psychologin ignoriere er v\u00f6llig. Dazu passe, dass er erneut nicht an der gerichtlichen Anh\u00f6rung teilgenommen habe.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"7\">7<\/p>\n<p class=\"justify\">Auch die Teilnahme an Freizeitangeboten, gemeinsamen Hofg\u00e4ngen oder anderen tagesstrukturierenden oder therapeutischen Angeboten unterst\u00fctze der Beschwerdef\u00fchrer, wie schon im Jahr zuvor, nicht. Er scheine durch seine vollst\u00e4ndige Verweigerungshaltung jeden Verdacht im Keim ersticken zu wollen, er k\u00f6nne mit den Behandlern kooperieren. Er habe nur zu einigen wenigen Mitpatienten Kontakt, mit denen er beispielsweise Schach spiele. Gelegentlich unterst\u00fctze er auch Mitpatienten mit Migrationshintergrund beim Erlernen der deutschen Sprache. Regelm\u00e4\u00dfige Besuche von Familienangeh\u00f6rigen lasse er dagegen zu.<\/p>\n<p><\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"8\">8<\/p>\n<p class=\"justify\">Angesichts der Ver\u00e4nderung in der chef\u00e4rztlichen Zust\u00e4ndigkeit habe zun\u00e4chst Hoffnung bestanden, dass der Beschwerdef\u00fchrer sich wenigstens ansatzweise auf eine Kommunikation mit dem neuen Chefarzt einlassen w\u00fcrde. Jedoch habe er auch insoweit sehr bestimmt ge\u00e4u\u00dfert, dass er keinen Kontakt zu ihm w\u00fcnsche. Als er darauf hingewiesen worden sei, dass es zu den Aufgaben eines Chefarztes geh\u00f6re, regelm\u00e4\u00dfig nach den dort untergebrachten Menschen zu schauen, habe er abweisend, mit aggressivem Tonfall und erheblicher Anspannung reagiert. Im weiteren Verlauf habe er dann gegen\u00fcber dem neuen Chefarzt \u00e4hnliches Verhalten wie gegen\u00fcber der Psychologin gezeigt.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"9\">9<\/p>\n<p class=\"justify\">All dies zeige, dass es bislang nicht ansatzweise gelungen sei, therapeutischen Kontakt zum Beschwerdef\u00fchrer herzustellen. Er befinde sich stattdessen in einem Machtkampf gegen die Klinik und agiere damit seine aversiven Gef\u00fchle aus. Es gehe ihm dabei aber auch, wie er selbst angegeben habe, um Spa\u00df und die Kompensation von Langeweile. Empathie f\u00fcr andere k\u00f6nne er nicht aufbringen, sondern er wolle dem Personal in Form von k\u00f6rperlichen \u00dcbergriffen, Beschwerden, Anzeigen oder \u00e4hnlichem Schaden zuf\u00fcgen. Auch die zur\u00fcckliegenden Vorf\u00e4lle im Rahmen der Unterbringung, bei denen der Beschwerdef\u00fchrer wiederholt nachhaltiges Interesse an Mitarbeiterinnen und damit deliktnahes Verhalten gezeigt habe, h\u00e4tten mit ihm nicht ansatzweise therapeutisch bearbeitet werden k\u00f6nnen. Der Umstand, dass es dabei zu keinem nachstellenden oder gar gewaltt\u00e4tigen Verhalten gekommen sei und sich derartige Liebesbekundungen im zur\u00fcckliegenden Jahr nicht mehr wiederholt h\u00e4tten, sei allein auf die sehr klaren Strukturen des Ma\u00dfregelvollzugs und der jetzigen Station zur\u00fcckzuf\u00fchren.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"10\">10<\/p>\n<p class=\"justify\">Demzufolge liege weiterhin das Krankheitsbild einer \u201eschweren Pers\u00f6nlichkeit\u201c vor. Weder Symptome des Krankheitsbildes noch der Zusammenhang zwischen Krankheit und Anlasstat habe der Beschwerdef\u00fchrer verinnerlicht, da er in keiner Phase der Unterbringung Behandlungsangebote unterst\u00fctzt habe. Er sehe sich nicht als behandlungsbed\u00fcrftig an, sondern betrachte sein Verhalten als \u201enormales Werbungsverhalten\u201c.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"11\">11<\/p>\n<p class=\"justify\">Demzufolge m\u00fcsste bei einer sofortigen Entlassung ohne geeigneten Empfangsraum mit weiteren \u201eStalkingtaten\u201c auf dem Niveau der Anlasstat gerechnet werden. Es w\u00e4re zu erwarten, dass der Beschwerdef\u00fchrer in Ermangelung von Alternativen erneut \u00fcber das Internet Kontakt zu Frauen suche beziehungsweise aufnehme, sich abermals verliebe und dann auf bekannte Strategien zur\u00fcckgreife, um diese Frau f\u00fcr sich zu gewinnen. Eine m\u00f6gliche Zur\u00fcckweisung w\u00fcrde er nicht akzeptieren k\u00f6nnen und stattdessen versuchen, durch hartn\u00e4ckiges Nachstellen zu seinem Ziel zu gelangen. Sollten sich seine neuen \u201eOpfer\u201c seinem Werben widersetzen, k\u00f6nnte es \u2013 je nachdem, welcher Widerstand ihm entgegengebracht werde \u2013 erneut zu Aggressionsdelikten, m\u00f6glicherweise auch unter Einsatz gef\u00e4hrlicher Werkzeuge, kommen, also zu Taten, durch welche andere k\u00f6rperlich oder auch seelisch schwer gesch\u00e4digt w\u00fcrden.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"12\">12<\/p>\n<p class=\"justify\">Diese prognostisch noch immer negative Einsch\u00e4tzung teile der externe Sachverst\u00e4ndige in seinem schriftlichen Gutachten vom 29.\u00a0April 2023. Der Sachverst\u00e4ndige f\u00fchre aus, dass der Beschwerdef\u00fchrer im Falle einer Entlassung, wenn er sich erneut ansatzlos \u201everlieben\u201c sollte und die betroffene Frau seine Bem\u00fchungen zur\u00fcckweise, diese Zur\u00fcckweisung wieder nicht akzeptieren und wiederum dem Glauben anheimfallen w\u00fcrde, dass er durch besondere Hartn\u00e4ckigkeit und Konsequenz das \u201eBlatt\u201c noch w\u00fcrde wenden k\u00f6nnen. Dabei sehe der Sachverst\u00e4ndige die Gefahr weiterer Taten in Form von Bel\u00e4stigungen, m\u00f6glicherweise auch Bedrohungen, die er f\u00fcr naheliegend halte, w\u00e4hrend er schwerere Straftaten nicht f\u00fcr \u00fcberwiegend wahrscheinlich halte, sie aber auch nicht ausschlie\u00dfe. Gleichzeitig verkenne der Sachverst\u00e4ndige jedoch nicht die gro\u00dfe Hartn\u00e4ckigkeit des Beschwerdef\u00fchrers bei der Zielverfolgung in Bezug auf die Anlasstat.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"13\">13<\/p>\n<p class=\"justify\">Um mit dem Patienten wieder in therapeutischen Kontakt zu treten, rate er, ihm vielleicht die M\u00f6glichkeit einzur\u00e4umen, sich mit Computerspielen zu besch\u00e4ftigen, weil er dies auch fr\u00fcher viel getan habe. Zudem m\u00fcsse der Beschwerdef\u00fchrer in weiteren Lockerungen erprobt werden, zum Beispiel in begleiteten Lockerungen. Er sehe aber auch die Gefahr, dass der Beschwerdef\u00fchrer bei Lockerungen die ein oder andere \u201eDummheit\u201c begehen, beispielsweise weglaufen, k\u00f6nnte. Diese Gefahr teile die behandelnde Psychologin. Sie sch\u00e4tze den Beschwerdef\u00fchrer aber so ein, dass er sich angesichts seiner Verweigerungshaltung zurzeit nicht auf begleitete Ausf\u00fchrungen mit Pflegekr\u00e4ften einlassen w\u00fcrde, falls sie ihm denn \u00fcberhaupt gew\u00e4hrt w\u00fcrden.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"14\">14<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Kammer teile die vorgenannten Einsch\u00e4tzungen. Weder das Krankheitsbild noch der Zusammenhang mit der Anlasstat seien bisher hinreichend aufgearbeitet. Angesichts der Hartn\u00e4ckigkeit und der Bewaffnungstendenz des Beschwerdef\u00fchrers, die bei der Anlasstat zutage getreten seien, sehe die Kammer im Falle einer sofortigen Entlassung aus dem Ma\u00dfregelvollzug, ohne ambulantes Setting, durchaus die Gefahr weiterer, auch erheblicher Aggressionsdelikte.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"15\">15<\/p>\n<p class=\"justify\">3. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (im Folgenden: Oberlandesgericht) verwarf mit angegriffenem Beschluss vom 11. Oktober 2023 die sofortige Beschwerde des Beschwerdef\u00fchrers als unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"16\">16<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Strafvollstreckungskammer habe mit dem angefochtenen Beschluss im Ergebnis zu Recht erneut die Fortdauer des Ma\u00dfregelvollzugs angeordnet. Der Beschwerde des Beschwerdef\u00fchrers sei allerdings zuzugeben, dass die Begr\u00fcndung dieser Entscheidung knapp ausgefallen sei und jedenfalls nicht ausdr\u00fccklich auf alle im Rahmen einer solchen Entscheidung zu ber\u00fccksichtigenden Aspekte eingehe. Der Senat sehe sich aber in der Lage, anhand des Berichts des Klinikums und des Gutachtens des externen Sachverst\u00e4ndigen zu der Einsch\u00e4tzung zu gelangen, dass der weitere Ma\u00dfregelvollzug erforderlich sei.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"17\">17<\/p>\n<p class=\"justify\">Insbesondere das Gutachten des externen Sachverst\u00e4ndigen beurteile der Senat nicht so positiv, wie es der Beschwerdef\u00fchrer sehen wolle. Das bereits im Anlassurteil und in den jeweiligen Verlaufsberichten des Klinikums diagnostizierte Krankheitsbild liege beim Beschwerdef\u00fchrer fraglos weiter vor. Hieraus ergebe sich auch seine fortbestehende Gef\u00e4hrlichkeit f\u00fcr die Allgemeinheit. Der im Anlassurteil geschilderte Tatverlauf, der sich von zun\u00e4chst im Wesentlichen virtuellen Bel\u00e4stigungen und Bedrohungen schlie\u00dflich zu einer mit gro\u00dfer Energie und Konsequenz verfolgten tats\u00e4chlichen Gewalttat entwickelt habe, zeige auch hinreichend deutlich, in welchen Situationen und wodurch der Beschwerdef\u00fchrer \u2013 in seinem jetzigen Zustand in Freiheit befindlich \u2013 wieder f\u00fcr die Allgemeinheit gef\u00e4hrlich w\u00fcrde.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"18\">18<\/p>\n<p class=\"justify\">Dass diese Gefahr nach wie vor bestehe, resultiere nicht zuletzt aus der hartn\u00e4ckigen Verweigerungshaltung des Beschwerdef\u00fchrers \u2013 er sei nicht einmal zum Anh\u00f6rungstermin der Strafvollstreckungskammer erschienen \u2013, die er gegen\u00fcber nahezu allen therapeutischen Ans\u00e4tzen des Klinikums an den Tag lege. Nicht zuletzt dieser Umstand mache die Fortdauer des Ma\u00dfregelvollzugs nach wie vor erforderlich und damit auch verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Der Beschwerdef\u00fchrer werde im eigenen Interesse versuchen m\u00fcssen, diese Haltung zu \u00e4ndern und sich auf therapeutische Ans\u00e4tze einzulassen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"19\">19<\/p>\n<p class=\"justify\">Andererseits sei in Erinnerung zu rufen, dass nach der Rechtsprechung des Senats Vollzugslockerungen keine nachtr\u00e4gliche \u201eBelohnung\u201c f\u00fcr zuvor eingefordertes \u201eWohlverhalten\u201c seien. Bis zu einem gewissen Grad habe das Klinikum vielmehr ein \u201eErprobungswagnis\u201c einzugehen. Dies sei selbstverst\u00e4ndlich abh\u00e4ngig vom Krankheitsbild und der jeweiligen aktuellen Gef\u00e4hrlichkeit des Beschwerdef\u00fchrers. Entsprechende Versuche k\u00f6nnten bei zun\u00e4chst therapieunwilligen Untergebrachten bei erfolgreichem Verlauf durchaus zu einem Wandel der Einstellung f\u00fchren. Zuletzt werde mit fortschreitender Dauer der Unterbringung von allen am Verfahren Beteiligten zunehmend in den Blick zu nehmen sein, dass \u2013 was in dem angefochtenen Beschluss auch nicht ausdr\u00fccklich thematisiert werde \u2013 es nicht darum gehe, den Beschwerdef\u00fchrer g\u00e4nzlich auf sich selbst gestellt in Freiheit zu entlassen, sondern im Rahmen der F\u00fchrungsaufsicht weniger einschneidende Ma\u00dfnahmen als den Ma\u00dfregelvollzug zu finden, die aber noch hinreichend geeignet seien, einer fortbestehenden Gef\u00e4hrlichkeit sicher entgegenzuwirken.<\/p>\n<h3>II.<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"20\">20<\/p>\n<p class=\"justify\">Der anwaltlich vertretene Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgt eine Verletzung seines Grundrechts gem\u00e4\u00df Art.\u00a02 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 in Verbindung mit Art.\u00a0104 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 und Art.\u00a020 Abs.\u00a03 GG. Es mangele den angefochtenen Entscheidungen an der notwendigen Begr\u00fcndungstiefe.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"21\">21<\/p>\n<p class=\"justify\">Der Beschluss des Landgerichts enthalte keine konkreten Darlegungen, welche Straftaten mit welcher Wahrscheinlichkeit von ihm zu erwarten w\u00e4ren. In weitgehender Wiederholung der Angaben der Behandler des Klinikums werde lediglich auf \u201eStalkingtaten\u201c und \u201eAggressionsdelikte\u201c verwiesen. Welche konkreten Straftaten zum Beispiel \u00fcber eine Nachstellung gem\u00e4\u00df \u00a7 238 StGB hinausgingen, werde nicht dargelegt. Dass ein Einsatz gef\u00e4hrlicher Werkzeuge \u201em\u00f6glicherweise\u201c in Betracht komme, ersetze keine notwendige und in konkreter Darstellung erforderliche Prognose. In diesem Zusammenhang w\u00fcrden zwar diesbez\u00fcgliche Ausf\u00fchrungen aus dem Gutachten des externen Sachverst\u00e4ndigen wiederholt. Das Landgericht h\u00e4tte die von ihm wiedergegebene Aussage des Sachverst\u00e4ndigen, dass er schwerere Straftaten als \u201eBel\u00e4stigungen, m\u00f6glicherweise auch Bedrohungen\u201c, \u201enicht f\u00fcr \u00fcberwiegend wahrscheinlich\u201c halte, der Einsch\u00e4tzung des Klinikums gegen\u00fcberstellen m\u00fcssen, um zu einer eigenen Bewertung zu kommen. Schlie\u00dflich finde sich in der Begr\u00fcndung des angegriffenen Fortdauerbeschlusses keine Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"22\">22<\/p>\n<p class=\"justify\">Das Oberlandesgericht heile mit dem Beschluss vom 11.\u00a0Oktober 2023 nicht die vorgenannten Begr\u00fcndungsm\u00e4ngel. Es f\u00e4nden sich keine Ausf\u00fchrungen, mit welcher Wahrscheinlichkeit vom Beschwerdef\u00fchrer Gefahren im Falle der Beendigung der Unterbringung ausgingen und welcher Art entsprechende Straftaten w\u00e4ren. Die Auffassung des Oberlandesgerichts, dass sich aus einem diagnostizierten Krankheitsbild beziehungsweise dem den im Anlassurteil geschilderten Tatverlauf \u2013 quasi automatisch \u2013 auch eine \u201efortbestehende Gef\u00e4hrlichkeit f\u00fcr die Allgemeinheit\u201c ergebe, sei nicht nachvollziehbar. Schlie\u00dflich gen\u00fcge auch die Schlussfolgerung des Oberlandesgerichts, aus seiner \u201ehartn\u00e4ckigen Verweigerungshaltung\u201c resultiere letztendlich auch die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Fortdauer des Ma\u00dfregelvollzugs, im Ansatz nicht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, erst recht bei der mittlerweile \u00fcber sechsj\u00e4hrigen Unterbringungszeit.<\/p>\n<h3>III.<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"23\">23<\/p>\n<p class=\"justify\">1. Das Ministerium f\u00fcr Justiz und Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein hat von einer \u00c4u\u00dferung abgesehen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"24\">24<\/p>\n<p class=\"justify\">2. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat in seiner Stellungnahme vom 22. Mai 2024 ge\u00e4u\u00dfert, dass die zul\u00e4ssige Verfassungsbeschwerde Aussicht auf Erfolg habe. Die angegriffenen Entscheidungen verletzten den Beschwerdef\u00fchrer in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG. Die Entscheidungen des Landgerichts (a) und des Oberlandesgerichts (b) tr\u00fcgen den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begr\u00fcndung von Fortdauerentscheidungen nicht hinreichend Rechnung.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"25\">25<\/p>\n<p class=\"justify\">a) aa) Das Landgericht habe die von ihm vorgenommene Gef\u00e4hrlichkeitsprognose nicht hinreichend begr\u00fcndet.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"26\">26<\/p>\n<p class=\"justify\">(1) Das Landgericht habe bereits nicht hinreichend ber\u00fccksichtigt, dass es ihm oblegen h\u00e4tte, die von ihm eingeholten Sachverst\u00e4ndigengutachten selbstst\u00e4ndig zu beurteilen. Der Beschwerdef\u00fchrer weise zutreffend darauf hin, dass sich das Landgericht weitgehend damit begn\u00fcgt habe, Ausz\u00fcge aus den beiden von ihm eingeholten Gutachten in seinem Beschluss wiederzugeben. Dies werde den Anforderungen an eine eigenst\u00e4ndige richterliche Prognoseentscheidung indes nicht gerecht, zumal die Gutachten hinsichtlich der Einsch\u00e4tzung der k\u00fcnftigen Gef\u00e4hrlichkeit des Beschwerdef\u00fchrers zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen gelangt seien. W\u00e4hrend in der \u00e4rztlichen Stellungnahme des Klinikums, dessen Ausf\u00fchrungen zur Gefahreneinsch\u00e4tzung eher oberfl\u00e4chlich geblieben seien, das Risiko einer k\u00fcnftigen Anwendung k\u00f6rperlicher Gewalt durch den Beschwerdef\u00fchrer im Rahmen von Nachstellungshandlungen \u201edurchaus als hoch\u201c eingesch\u00e4tzt worden sei, habe der externe Sachverst\u00e4ndige etwa ausgef\u00fchrt, dass gegenw\u00e4rtig kaum konkrete Anhaltspunkte f\u00fcr eine aktuell fortbestehende Gef\u00e4hrlichkeit des Probanden best\u00fcnden. Soweit das Landgericht nach einer zusammenfassenden Wiedergabe der Inhalte der beiden Gutachten ausf\u00fchre, es teile \u201edie vorgenannten Einsch\u00e4tzungen\u201c, gen\u00fcge dies zum einen nicht den Anforderungen an eine nachvollziehbar begr\u00fcndete eigene prognostische Bewertung. Zum anderen sei es dem Landgericht aus logischen Gr\u00fcnden nicht m\u00f6glich gewesen, sich zwei widersprechenden Gefahreinsch\u00e4tzungen zugleich anzuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"27\">27<\/p>\n<p class=\"justify\">(2) Der Beschwerdef\u00fchrer beanstande zudem zu Recht, dass die Art der von ihm zu erwartenden Straftaten in dem Beschluss des Landgerichts nicht n\u00e4her konkretisiert werde. Den Ausf\u00fchrungen im Gutachten des Klinikums lasse sich lediglich mit Sicherheit entnehmen, dass die Gutachter k\u00fcnftige einfache K\u00f6rperverletzungen (\u00a7 223 StGB) durch den Beschwerdef\u00fchrer im Zusammenhang mit Nachstellungshandlungen (\u00a7 238 StGB) f\u00fcr wahrscheinlich hielten. Das Landgericht nehme jedoch selbst diese Konkretisierung nicht vor. Es stelle vielmehr \u2013 ohne konkrete Tatbest\u00e4nde oder Tatbestandsgruppen zu benennen \u2013 lediglich allgemein eine Gefahr \u201eerheblicher Aggressionsdelikte&#8221; fest. Soweit es an einer Stelle anf\u00fchre, dass diese Aggressionsdelikte \u201em\u00f6glicherweise auch unter Einsatz gef\u00e4hrlicher Werkzeuge\u201c begangen werden k\u00f6nnten, bleibe offen, ob damit der Tatbestand des \u00a7 224 StGB gemeint sei. In Anbetracht des Umstands, dass das Landgericht Kleve den Beschwerdef\u00fchrer im Anlassurteil nur einer (einfachen) K\u00f6rperverletzung gem\u00e4\u00df \u00a7 223 StGB schuldig gesprochen und sich nicht davon zu \u00fcberzeugen vermocht habe, dass die Machete zu irgendeinem Zeitpunkt aus der Scheide gezogen worden sei, h\u00e4tte eine solche Prognose jedenfalls einer eingehenderen Begr\u00fcndung bedurft. In diesem Zusammenhang h\u00e4tte das Landgericht zudem Veranlassung gehabt, sich mit einer von diesen Feststellungen abweichenden Bewertung des externen Sachverst\u00e4ndigen auseinanderzusetzen, der die im Urteil getroffene Annahme, der Beschwerdef\u00fchrer h\u00e4tte die Gesch\u00e4digte \u2013 ohne deren Gegenwehr\u00a0\u2013 wahrscheinlich niedergestochen oder zu t\u00f6ten versucht, schl\u00fcssig als \u201eeher spekulativ&#8221; beurteilt habe.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"28\">28<\/p>\n<p class=\"justify\">(3) Der Beschwerdef\u00fchrer beanstande zudem zu Recht, dass sich dem Beschluss des Landgerichts keine Bestimmung des Grades der Wahrscheinlichkeit der von ihm zuk\u00fcnftig zu erwartenden rechtswidrigen Taten entnehmen lasse. Soweit es \u201edurchaus die Gefahr\u201c k\u00fcnftiger Aggressionsdelikte sehe, bleibe damit der Grad der Gefahr v\u00f6llig offen. Soweit das Landgericht \u201em\u00f6glicherweise\u201c auch mit dem Einsatz gef\u00e4hrlicher Werkzeuge rechne, verkenne es, dass die blo\u00dfe M\u00f6glichkeit kein Wahrscheinlichkeitsgrad sei, der die weitere Ma\u00dfregelvollstreckung zu rechtfertigen verm\u00f6ge. Eine substantiierte Auseinandersetzung mit den \u2013 zuvor dargestellten \u2013 sehr unterschiedlichen Wahrscheinlichkeitsprognosen der Gutachten sei dem Beschluss des Landgerichts nicht zu entnehmen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"29\">29<\/p>\n<p class=\"justify\">Das Landgericht w\u00e4re schlie\u00dflich auch gehalten gewesen, auf die seit der Anordnung der Ma\u00dfregel ver\u00e4nderten Umst\u00e4nde, die f\u00fcr die k\u00fcnftige Entwicklung des Beschwerdef\u00fchrers bestimmend seien, einzugehen. Auch dazu f\u00e4nden sich in dem Gutachten des externen Sachverst\u00e4ndigen gewichtige Anhaltspunkte. Namentlich gehe der externe Sachverst\u00e4ndige aufgrund des im Ma\u00dfregelvollzug gezeigten Verhaltens des Beschwerdef\u00fchrers von einer grunds\u00e4tzlich guten Affektregulation aus, solange der Beschwerdef\u00fchrer sich nicht subjektiv einer \u00dcbermacht ausgesetzt sehe.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"30\">30<\/p>\n<p class=\"justify\">bb) Dar\u00fcber hinaus gen\u00fcge die Fortdauerentscheidung des Landgerichts nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen hinsichtlich der Pr\u00fcfung der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"31\">31<\/p>\n<p class=\"justify\">Eine Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung sei dem Beschluss des Landgerichts nicht zu entnehmen. Dabei h\u00e4tte insbesondere auch die Frage er\u00f6rtert werden m\u00fcssen, ob bei einer Fortsetzung des Ma\u00dfregelvollzugs in absehbarer Zeit eine hinreichende Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr bestehe, den Beschwerdef\u00fchrer zu einer kooperativen Haltung und Behandlungsbereitschaft bewegen zu k\u00f6nnen. Vor allem aber sei nicht ersichtlich, dass das Landgericht die besonderen Anforderungen des \u00a7\u00a067d Abs.\u00a06 Satz\u00a02 StGB an die Pr\u00fcfung der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit einer bereits \u00fcber sechs Jahre andauernden Unterbringung erkannt habe. In Anbetracht des Umstands, dass der Beschwerdef\u00fchrer in dem Anlassurteil nur wegen Bedrohung und einer vors\u00e4tzlichen K\u00f6rperverletzung verurteilt worden sei, gen\u00fcgten \u201eweitere ,Stalkingtaten&#8217; auf dem Niveau der Anlasstat&#8221; \u2013 die das Landgericht erwarte \u2013 dem erforderlichen Schweregrad im Sinne der Norm nicht.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"32\">32<\/p>\n<p class=\"justify\">Schlie\u00dflich setze sich das Landgericht auch nicht mit der Frage auseinander, ob den Sicherungsinteressen der Allgemeinheit durch weniger belastende Ma\u00dfnahmen h\u00e4tte Rechnung getragen werden k\u00f6nnen. Veranlassung dazu h\u00e4tte im vorliegenden Fall insbesondere aufgrund des Umstands bestanden, dass laut dem Gutachten des externen Sachverst\u00e4ndigen die bisherige Form der geschlossenen Unterbringung und das dadurch beim Beschwerdef\u00fchrer immer wieder geweckte Gef\u00fchl der Ohnmacht und eines auf ihm lastenden Drucks bei diesem zu einem anhaltenden \u201eTotstellreflex\u201c gef\u00fchrt h\u00e4tten, der bisher Behandlungsfortschritte verhindert habe.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"33\">33<\/p>\n<p class=\"justify\">b) Das Oberlandesgericht habe die vorstehend dargelegten Pr\u00fcfungs- und Begr\u00fcn-dungsdefizite nicht durch eine eigene, den verfassungsrechtlichen Vorgaben gen\u00fcgende Pr\u00fcfung und Begr\u00fcndung beseitigt, auch wenn ihm grunds\u00e4tzlich die defizit\u00e4re Begr\u00fcndung des Fortdauerbeschlusses des Landgerichts bewusst gewesen sei.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"34\">34<\/p>\n<p class=\"justify\">Allein aus der Feststellung eines Fortbestands des Krankheitsbildes des Beschwerdef\u00fchrers lasse sich nicht ohne Weiteres auch auf eine unver\u00e4nderte Gef\u00e4hrlichkeit des Beschwerdef\u00fchrers f\u00fcr die Allgemeinheit schlie\u00dfen. Eine echte Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung sei auch der Beschwerdeentscheidung nicht zu entnehmen. In formelhafter Weise behaupte das Oberlandesgericht die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit nur und verweise dabei im Wesentlichen auf die fortbestehende \u201ehartn\u00e4ckige Verweigerungshaltung des Untergebrachten\u201c und seine daraus resultierende Gef\u00e4hrlichkeit. Damit leite es letztlich in unzul\u00e4ssiger Weise allein aus der fehlenden Behandlungsbereitschaft sowohl eine fortbestehende Gef\u00e4hrlichkeit wie auch die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit des weiteren Vollzugs der Ma\u00dfregel ab. Auch das Oberlandesgericht gehe weder auf die erhebliche Vollzugsdauer noch auf die besonderen Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsanforderungen aus \u00a7\u00a067d Abs.\u00a06 Satz\u00a02 StGB ein. Schlie\u00dflich spreche es zwar in Betracht kommende, den Beschwerdef\u00fchrer weniger belastende Ma\u00dfnahmen als Alternative zu einem weiteren Vollzug der Unterbringung an. Es beschr\u00e4nke sich jedoch darauf, \u201emit fortschreitender Dauer der Unterbringung\u201c eine Ber\u00fccksichtigung solcher Alternativen anzumahnen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"35\">35<\/p>\n<p class=\"justify\">3. Dem Bundesverfassungsgericht hat das Vollstreckungsheft vorgelegen.<\/p>\n<h3>B.<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"36\">36<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Voraussetzungen f\u00fcr eine stattgebende Kammerentscheidung nach \u00a7 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit \u00a7 93a Abs. 2 BVerfGG sind erf\u00fcllt. Das Bundesverfassungsgericht hat die f\u00fcr die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde ma\u00dfgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen \u2013 insbesondere die sich aus dem Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz ergebenden Anforderungen an die Anordnung der Fortdauer von Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus \u2013 bereits entschieden (\u00a7 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 70, 297). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdef\u00fchrers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG angezeigt (\u00a7 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die zul\u00e4ssige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begr\u00fcndet (\u00a7\u00a093c Abs.\u00a01 Satz\u00a01 BVerfGG).<\/p>\n<h3>I.<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"37\">37<\/p>\n<p class=\"justify\">Die angegriffenen Beschl\u00fcsse des Landgerichts und des Oberlandesgerichts verletzen den Beschwerdef\u00fchrer in seinem Grundrecht aus Art.\u00a02 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 in Verbindung mit Art.\u00a0104 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 und Art.\u00a020 Abs.\u00a03 GG, weil sie den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gen\u00fcgen, die f\u00fcr die Anordnung der Fortdauer von Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus bestehen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"38\">38<\/p>\n<p class=\"justify\">1. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gew\u00e4hrleistet jedermann \u201edie Freiheit der Person\u201c und nimmt einen hohen Rang unter den Grundrechten ein. Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als \u201eunverletzlich\u201c bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschr\u00e4nkung nur aufgrund eines f\u00f6rmlichen Gesetzes zul\u00e4sst und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien f\u00fcr ihre Beschr\u00e4nkung statuiert (vgl. BVerfGE 35, 185 &lt;190&gt;; 109, 133 &lt;157&gt;; 128, 326 &lt;372&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"39\">39<\/p>\n<p class=\"justify\">a) Die Freiheit der Person darf nur aus besonders gewichtigen Gr\u00fcnden und unter strengen formellen Gew\u00e4hrleistungen eingeschr\u00e4nkt werden. Zu diesen wichtigen Gr\u00fcnden geh\u00f6ren in erster Linie solche des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts. Eingriffe in die pers\u00f6nliche Freiheit auf diesem Gebiet dienen vor allem dem Schutz der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 22, 180 &lt;219&gt;; 45, 187 &lt;223&gt;; 58, 208 &lt;224\u00a0f.&gt;); zugleich haben die gesetzlichen Eingriffstatbest\u00e4nde freiheitsgew\u00e4hrleistende Funktion, da sie die Grenzen zul\u00e4ssiger Einschr\u00e4nkung der Freiheit der Person bestimmen. Das gilt auch f\u00fcr die Regelung der Unterbringung eines schuldunf\u00e4higen oder erheblich vermindert schuldf\u00e4higen Straft\u00e4ters, von dem infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, in einem psychiatrischen Krankenhaus gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a063 StGB (vgl. BVerfGE 70, 297 &lt;307&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"40\">40<\/p>\n<p class=\"justify\">b) Die freiheitssichernde Funktion des Art. 2 Abs. 2 GG hat auch verfahrensrechtliche Unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist, dass Entscheidungen, die den Entzug der pers\u00f6nlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufkl\u00e4rung beruhen (vgl. BVerfGE 58, 208 &lt;222&gt;) und eine in tats\u00e4chlicher Hinsicht gen\u00fcgende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 58, 208 &lt;230&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"41\">41<\/p>\n<p class=\"justify\">c) Der Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit beherrscht Anordnung und Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Das Spannungsverh\u00e4ltnis zwischen dem Freiheitsanspruch des betroffenen Einzelnen und dem Sicherungsbed\u00fcrfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen verlangt nach gerechtem und vertretbarem Ausgleich. Dieser l\u00e4sst sich f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber die Aussetzung der Ma\u00dfregelvollstreckung nur dadurch bewirken, dass Sicherungsbelange und der Freiheitsanspruch des Untergebrachten als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden (vgl. BVerfGE 70, 297 &lt;311&gt;). Der Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit ist in die Pr\u00fcfung der Aussetzungsreife der Ma\u00dfregel nach \u00a7\u00a067d Abs.\u00a02 StGB einzubeziehen (integrative Betrachtung). Die darauf aufbauende Gesamtw\u00fcrdigung hat die von dem T\u00e4ter ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Ma\u00dfregel verbundenen Eingriffs ins Verh\u00e4ltnis zu setzen (vgl. BVerfGE 70, 297 &lt;312\u00a0f.&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"42\">42<\/p>\n<p class=\"justify\">Abzustellen ist auf die Gefahr solcher rechtswidriger Taten, die ihrer Art und ihrem Gewicht nach ausreichen, auch die Anordnung der Ma\u00dfregel zu tragen; diese m\u00fcssen mithin \u201eerheblich\u201c im Sinne des \u00a7 63 StGB sein. Die Beurteilung hat sich darauf zu erstrecken, ob und welche Art rechtswidriger Taten von dem Untergebrachten drohen, wie ausgepr\u00e4gt das Ma\u00df der Gef\u00e4hrdung ist (H\u00e4ufigkeit und R\u00fcckfallfrequenz) und welches Gewicht den bedrohten Rechtsg\u00fctern zukommt. Dabei ist die von dem Untergebrachten ausgehende Gefahr hinreichend zu konkretisieren; die Art und der Grad der Wahrscheinlichkeit zuk\u00fcnftiger rechtswidriger Taten sind zu bestimmen; deren blo\u00dfe M\u00f6glichkeit vermag die weitere Ma\u00dfregelvollstreckung nicht zu rechtfertigen. Bei allem ist auf die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles einzugehen. Zu erw\u00e4gen sind das fr\u00fchere Verhalten des Unter\u00adgebrachten und von ihm bislang begangene Taten. Abzuheben ist aber auch auf die seit der Anordnung der Ma\u00dfregel ver\u00e4nderten Umst\u00e4nde, die f\u00fcr die k\u00fcnftige Entwicklung bestimmend sind (vgl. BVerfGE 70, 297 &lt;314\u00a0f.&gt;; BVerfGK 16, 501 &lt;506&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"43\">43<\/p>\n<p class=\"justify\">Der Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit gebietet es zudem, die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach \u00a7\u00a063 StGB nur so lange zu vollstrecken, wie der Zweck der Ma\u00dfregel dies unabweisbar erfordert und zu seiner Erreichung den Untergebrachten weniger belastende Ma\u00dfnahmen nicht gen\u00fcgen. Bei der Pr\u00fcfung der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit kann es daher auf die voraussichtlichen Wirkungen der im Falle der Aussetzung der Ma\u00df\u00adregelvollstreckung zur Bew\u00e4hrung kraft Gesetzes eintretenden F\u00fchrungsaufsicht (\u00a7\u00a067d Abs.\u00a02 Satz\u00a03 StGB) und der damit verbindbaren weiteren Ma\u00dfnahmen der Aufsicht und Hilfe (vgl. \u00a7\u00a7\u00a068a, 68b StGB), insbesondere also die T\u00e4tigkeit eines Bew\u00e4hrungshelfers und die M\u00f6glichkeit bestimmter Weisungen, ankommen (vgl. BVerfGE 70, 297 &lt;313\u00a0f.&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"44\">44<\/p>\n<p class=\"justify\">Da es sich bei der Gesamtw\u00fcrdigung der f\u00fcr die Frage der Aussetzung (\u00a7 67d Abs. 2 StGB) ma\u00dfgeblichen Umst\u00e4nde um eine wertende Entscheidung unter Prognosegesichtspunkten handelt, kann das Bundesverfassungsgericht sie nicht in allen Einzelheiten, sondern nur daraufhin nachpr\u00fcfen, ob eine Abw\u00e4gung \u00fcberhaupt stattgefunden hat und ob die dabei zugrunde gelegten Bewertungsma\u00dfst\u00e4be der Verfassung entsprechen, insbesondere Inhalt und Tragweite des Grundsatzes der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit nicht verkennen. Je l\u00e4nger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus andauert, umso strenger sind die Voraussetzungen f\u00fcr die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit des Freiheitsentzugs. Der im Einzelfall unter Umst\u00e4nden nachhaltige Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs wird jedoch dort an Grenzen sto\u00dfen, wo es im Blick auf die Art der von dem Untergebrachten drohenden Taten, deren Bedeutung und deren Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag f\u00fcr die Rechtsg\u00fcter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Untergebrachten in die Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfGE 70, 297 &lt;315&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"45\">45<\/p>\n<p class=\"justify\">Das zunehmende Gewicht des Freiheitsanspruchs bei der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung wirkt sich bei langdauernden Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus (\u00a7 63 StGB) auch auf die an die Begr\u00fcndung einer Entscheidung nach \u00a7 67d Abs. 2 StGB zu stellenden Anforderungen aus. In diesen F\u00e4llen verengt sich der Bewertungsrahmen des Strafvollstreckungsgerichts; mit dem immer st\u00e4rker werdenden Freiheitseingriff w\u00e4chst die verfassungsgerichtliche Kontrolldichte. Dem l\u00e4sst sich dadurch Rechnung tragen, dass das Gericht seine W\u00fcrdigung eingehender abfasst, sich also nicht etwa mit knappen, allgemeinen Wendungen begn\u00fcgt, sondern seine Bewertung anhand der dargestellten einfachrechtlichen Kriterien substantiiert offenlegt. Erst dadurch wird es m\u00f6glich, im Rahmen verfassungsgerichtlicher Kontrolle nachzuvollziehen, ob die von dem T\u00e4ter ausgehende Gefahr seinen Freiheitsanspruch gleichsam aufzuwiegen vermag. Zu verlangen ist mithin vor allem die Konkretisierung der Wahrscheinlichkeit weiterer rechtswidriger Taten, die von dem Untergebrachten drohen, und deren Deliktstypus. Bleibt das Bem\u00fchen des Gerichts um Zuverl\u00e4ssigkeit der Prognose trotz Aussch\u00f6pfung der zu Gebote stehenden Erkenntnismittel mit gro\u00dfen Unsicherheiten behaftet, so hat auch dies Eingang in seine Bewertung zu finden (vgl. BVerfGE 70, 297 &lt;315\u00a0f.&gt;; BVerfG, Beschluss der 2.\u00a0Kammer des Zweiten Senats vom 22.\u00a0Juli 2024 \u2011\u00a02\u00a0BvR 2276\/20\u00a0\u2011, Rn.\u00a045).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"46\">46<\/p>\n<p class=\"justify\">2. Gemessen hieran tragen die angegriffenen Entscheidungen dem Freiheitsgrundrecht nicht hinreichend Rechnung. Es mangelt ihnen an der verfassungsrechtlich gebotenen Begr\u00fcndungstiefe hinsichtlich der Gefahrenprognose und der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"47\">47<\/p>\n<p class=\"justify\">a) Zwar d\u00fcrfte den angegriffenen Entscheidungen noch hinreichend entnommen werden k\u00f6nnen, welche rechtswidrigen Taten die Fachgerichte bef\u00fcrchten (aa). Dies gilt allerdings nicht hinsichtlich des Wahrscheinlichkeitsgrades der Tatbegehung (bb).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"48\">48<\/p>\n<p class=\"justify\">aa) Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdef\u00fchrers und des Generalbundesanwalts hat jedenfalls das Oberlandesgericht die zu erwartenden rechtswidrigen Straftaten noch hinreichend konkretisiert. Das Landgericht meint, dass im Falle einer sofortigen Entlassung ohne geeigneten Empfangsraum mit weiteren \u201eStalkingtaten\u201c auf dem Niveau der Anlasstat zu rechnen sei beziehungsweise ohne ambulantes Setting \u201edurchaus\u201c die Gefahr weiterer, auch erheblicher Aggressionsdelikte, m\u00f6glicherweise auch unter Einsatz gef\u00e4hrlicher Werkzeuge, bestehe, durch welche andere k\u00f6rperlich oder auch seelisch schwer gesch\u00e4digt w\u00fcrden. Das Oberlandesgericht spezifiziert die vorgenannten Ausf\u00fchrungen des Landgerichts, auf die es Bezug nimmt, indem es die Gef\u00e4hrlichkeit des Beschwerdef\u00fchrers f\u00fcr die Allgemeinheit mit dem im Anlassurteil geschilderten Tatverlauf und insbesondere der \u201emit gro\u00dfer Energie und Konsequenz verfolgten tats\u00e4chlichen Gewalttat\u201c begr\u00fcndet. Damit wird insgesamt hinreichend deutlich, dass die Fachgerichte die Begehung einer vors\u00e4tzlichen K\u00f6rperverletzung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0223 StGB \u2013\u00a0wie bei der Anlasstat\u00a0\u2013 bef\u00fcrchten. Dagegen ist \u2013 wie vom Generalbundesanwalt \u00fcberzeugend dargelegt \u2013 allein wegen des Einschubs in der landgerichtlichen Entscheidung \u201em\u00f6glicherweise auch unter Einsatz gef\u00e4hrlicher Werkzeuge\u201c nicht anzunehmen, dass auch eine gef\u00e4hrliche K\u00f6rperverletzung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0224 StGB erwartet wird. Ob die von den Fachgerichten erwarteten vors\u00e4tzlichen K\u00f6rperverletzungen mit Blick auf die Folgen, die die Anlasstat f\u00fcr die Mutter der Gesch\u00e4digten hatte, verfassungsrechtlich vertretbar als erhebliche rechtswidrige Tat im Sinne von \u00a7\u00a067d Abs.\u00a02 Satz\u00a01, Abs.\u00a06 Satz\u00a02 StGB eingeordnet werden k\u00f6nnen, kann hier wegen der sogleich dargestellten Begr\u00fcndungsm\u00e4ngel dahinstehen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"49\">49<\/p>\n<p class=\"justify\">bb) So kann den angegriffenen Beschl\u00fcssen eine hinreichend begr\u00fcndete eigenst\u00e4ndige richterliche Prognose hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit k\u00fcnftig vom Beschwerdef\u00fchrer zu erwartender rechtswidriger Taten nicht entnommen werden.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"50\">50<\/p>\n<p class=\"justify\">(1) Schon die Behauptung des Landgerichts, der externe Sachverst\u00e4ndige teile die \u201enegative Einsch\u00e4tzung\u201c des Klinikums, geht fehl. Das Landgericht nimmt eingangs des angegriffenen Beschlusses allgemein Bezug auf die \u00e4rztliche Stellungnahme des Klinikums vom 20. Juni 2023. Nach dieser ist das Risiko, dass der Beschwerdef\u00fchrer bei einer erneuten Zur\u00fcckweisung seines Werbens oder wenn sich Familienangeh\u00f6rige oder gar Partner einer Frau, an der er Interesse entwickelt habe, seinen W\u00fcnschen in den Weg stellten, auch k\u00f6rperliche Gewalt anwende, \u201edurchaus als hoch\u201c zu bewerten. Ferner gibt das Landgericht sp\u00e4ter im angegriffenen Beschluss auszugsweise das Gutachten des externen Sachverst\u00e4ndigen wieder. Es zitiert ihn insbesondere dahingehend, dass dieser schwerere Straftaten als Bel\u00e4stigungen, m\u00f6glicherweise auch Bedrohungen, nicht f\u00fcr \u00fcberwiegend wahrscheinlich halte, sie aber nicht ausschlie\u00dfe. Der externe Sachverst\u00e4ndige meint ferner, dass aufgrund des im Ma\u00dfregelvollzug gezeigten Verhaltens des Beschwerdef\u00fchrers von einer grunds\u00e4tzlich guten Affektregulation auszugehen sei, solange er sich nicht subjektiv einer \u00dcbermacht ausgesetzt sehe, und f\u00fchrt am Ende seines Gutachtens aus, dass \u201egegenw\u00e4rtig kaum konkrete Anhaltspunkte f\u00fcr eine aktuelle fortbestehende Gef\u00e4hrlichkeit\u201c best\u00fcnden. Die Einsch\u00e4tzungen des externen Sachverst\u00e4ndigen stehen somit nicht im Einklang mit der Bewertung des Klinikums. Vielmehr sprechen sie f\u00fcr eine f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer g\u00fcnstige Entscheidung gem\u00e4\u00df \u00a7 67d Abs. 2 Satz 1 StGB. Denn die daf\u00fcr notwendige positive Erwartung setzt grunds\u00e4tzlich voraus, dass die Wahrscheinlichkeit k\u00fcnftigen straffreien Verhaltens gr\u00f6\u00dfer ist als diejenige des R\u00fcckfalls (vgl. Ziegler, in: v. Heintschel-Heinegg\/Kudlich, BeckOK StGB, \u00a7\u00a067d Rn.\u00a08 &lt;Mai 2024&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"51\">51<\/p>\n<p class=\"justify\">Vor dem Hintergrund dieser sich widersprechenden Einsch\u00e4tzungen findet eine eigene Bewertung des Landgerichts hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit einer erneuten Begehung von \u201eAggressionsdelikten\u201c im angegriffenen Beschluss nicht statt. Insoweit reicht nicht aus, dass das Landgericht bekundet, die Einsch\u00e4tzungen des Klinikums und des Sachverst\u00e4ndigen zu teilen. Der Generalbundesanwalt weist zutreffend darauf hin, dass das Landgericht sich aus logischen Gr\u00fcnden nicht zwei widersprechenden Gefahreinsch\u00e4tzungen zugleich anschlie\u00dfen k\u00f6nne. Zusammengenommen wird deutlich, dass das Landgericht das Sachverst\u00e4ndigengutachten nicht \u2013 wie geboten \u2013 vollst\u00e4ndig inhaltlich erfasst und nicht die gebotene eigenst\u00e4ndige Bewertung der gutachterlichen Aussagen vorgenommen hat (vgl. dazu BVerfGE 58, 208 &lt;223&gt;; 70, 297 &lt;310&gt;; BVerfG, Beschluss der 3.\u00a0Kammer des Zweiten Senats vom 3.\u00a0Juli 2019 \u2011\u00a02\u00a0BvR 2256\/17\u00a0\u2011, Rn.\u00a044).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"52\">52<\/p>\n<p class=\"justify\">(2) Das Oberlandesgericht hat die Grundrechtsverletzung durch den angegriffenen Beschluss vom 11. Oktober 2023 vertieft. Zwar stellt es eingangs zutreffend fest, dass die Begr\u00fcndung der Entscheidung des Landgerichts knapp ausgefallen sei und jedenfalls nicht ausdr\u00fccklich auf alle im Rahmen einer solchen Entscheidung zu ber\u00fccksichtigenden Aspekte eingehe. Allerdings l\u00e4sst sich den dann folgenden Ausf\u00fchrungen des Oberlandesgerichts weder eine n\u00e4here Auseinandersetzung mit dem Sachverst\u00e4ndigengutachten noch eine eigenst\u00e4ndige Gefahrenprognose entnehmen. Das Oberlandesgericht bel\u00e4sst es bei der Bemerkung, dass es das Gutachten nicht so positiv beurteile, wie der Beschwerdef\u00fchrer es sehen wolle. Erg\u00e4nzende Anmerkungen zum Wahrscheinlichkeitsgrad der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten fehlen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"53\">53<\/p>\n<p class=\"justify\">b) Damit mangelt es gleichzeitig an einer ausreichenden Grundlage f\u00fcr die durch den Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit gebotene Abw\u00e4gung zwischen dem Gewicht des Freiheitsanspruchs des Beschwerdef\u00fchrers und den Sicherungsinteressen der Allgemeinheit.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"54\">54<\/p>\n<p class=\"justify\">Der angegriffenen Entscheidung des Landgerichts sind bereits keinerlei Anhaltspunkte f\u00fcr die Durchf\u00fchrung einer Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung zu entnehmen. Das Oberlandesgericht begn\u00fcgt sich trotz seiner Anmerkung zur Begr\u00fcndungstiefe der landgerichtlichen Entscheidung mit der formelhaften Feststellung, dass nicht zuletzt wegen der hartn\u00e4ckigen Verweigerungshaltung des Beschwerdef\u00fchrers, die er gegen\u00fcber nahezu allen therapeutischen Ans\u00e4tzen des Klinikums an den Tag lege, die Fortdauer des Ma\u00dfregelvollzugs nach wie vor erforderlich und auch verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sei. Es geht dabei nicht auf die Interessen des Beschwerdef\u00fchrers ein. So befasst sich das Oberlandesgericht insbesondere nicht mit der Dauer der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers und dem durch den Sachverst\u00e4ndigen thematisierten Umstand, dass die bisherige Form der geschlossenen Unterbringung, wegen des dadurch beim Beschwerdef\u00fchrer immer wieder geweckten Gef\u00fchls der Ohnmacht und eines auf ihm lastenden Drucks, bei diesem zu einem anhaltenden \u201eTotstellreflex\u201c gef\u00fchrt habe, der bisher Behandlungsfortschritte verhindert habe.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"55\">55<\/p>\n<p class=\"justify\">Schlie\u00dflich ist den angegriffenen Entscheidungen keine hinreichend begr\u00fcndete Erforderlichkeitspr\u00fcfung zu entnehmen. Dies betrifft die Frage, ob etwa im Rahmen der F\u00fchrungsaufsicht einer fortbestehenden Gef\u00e4hrlichkeit des Beschwerdef\u00fchrers hinreichend sicher entgegengewirkt werden k\u00f6nnte. Der Hinweis des Oberlandesgerichts, dass diese Pr\u00fcfung mit fortschreitender Dauer der Unterbringung von allen am Verfahren Beteiligten zunehmend in den Blick zu nehmen sei, und dessen vorgenannte Feststellung, die Fortdauer der Unterbringung sei erforderlich, ersetzen offensichtlich nicht die gebotene Pr\u00fcfung und Begr\u00fcndung.<\/p>\n<h3>II.<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"56\">56<\/p>\n<p class=\"justify\">1. Es ist gem\u00e4\u00df \u00a7 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG festzustellen, dass die angegriffenen Beschl\u00fcsse des Landgerichts und Oberlandesgerichts den Beschwerdef\u00fchrer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 und Art. 20 Abs. 3 GG verletzen. Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts ist daher aufzuheben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht zur erneuten Entscheidung zur\u00fcckverwiesen (\u00a7 95 Abs. 2 BVerfGG).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"57\">57<\/p>\n<p class=\"justify\">2. Die Entscheidung \u00fcber die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf \u00a7 34a Abs. 2 BverfGG.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"58\">58<\/p>\n<p class=\"justify\">3. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus \u00a7 37 Abs. 2 Satz 2 RVG.<\/p>\n<\/div>\n<hr class=\"kji-sep\" \/>\n<p class=\"kji-source-links\"><strong>Sources officielles :<\/strong> <a class=\"kji-source-link\" href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Entscheidungen\/DE\/2024\/07\/rk20240723_2bvr161423.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">consulter la page source<\/a> &middot; <a class=\"kji-pdf-link\" href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Downloads\/DE\/2024\/07\/rk20240723_2bvr161423.pdf?__blob=publicationFile&#038;v=1\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">PDF officiel<\/a><\/p>\n<p class=\"kji-license-note\"><em>Rechtsprechung im Internet (BMJV\/BfJ) : les decisions sont mises a disposition gratuitement en HTML, PDF et XML pour libre utilisation et re-utilisation.<\/em><\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","meta":{"_crdt_document":""},"kji_country":[7802],"kji_court":[8477],"kji_chamber":[11189],"kji_year":[8677],"kji_subject":[7660],"kji_keyword":[7808,8479],"kji_language":[7805],"class_list":["post-596868","kji_decision","type-kji_decision","status-publish","hentry","kji_country-allemagne","kji_court-bundesverfassungsgericht","kji_chamber-2-kammer-des-zweiten-senats","kji_year-8677","kji_subject-constitutionnel","kji_keyword-beschluss","kji_keyword-bundesverfassungsgericht","kji_language-allemand"],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO Premium plugin v27.5 (Yoast SEO v27.5) - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-premium-wordpress\/ -->\n<title>Beschluss vom 23. 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