{"id":596910,"date":"2026-04-18T20:10:09","date_gmt":"2026-04-18T18:10:09","guid":{"rendered":"https:\/\/kohenavocats.com\/jurisprudences\/beschluss-vom-22-juli-2024\/"},"modified":"2026-04-30T16:55:04","modified_gmt":"2026-04-30T14:55:04","slug":"beschluss-vom-22-juli-2024","status":"publish","type":"kji_decision","link":"https:\/\/kohenavocats.com\/zh-hans\/jurisprudences\/beschluss-vom-22-juli-2024\/","title":{"rendered":"Beschluss vom 22. Juli 2024"},"content":{"rendered":"<div class=\"kji-decision\">\n<div class=\"kji-full-text\">\n<div class=\"bverfg-rubrum\">\n<p>BUNDESVERFASSUNGSGERICHT<\/p>\n<p>&#8211; 2 BvR 2276\/20 &#8211;<\/p>\n<h2 class=\"has-eagle\"><strong>IM NAMEN DES VOLKES<\/strong><\/h2>\n<p class=\"center\"><strong>In dem Verfahren<\/strong><br \/>\n<strong>\u00fcber<\/strong><br \/>\n<strong>die Verfassungsbeschwerde<\/strong><\/p>\n<p>des Herrn (\u2026),<\/p>\n<p><\/p>\n<p>&#8211; Bevollm\u00e4chtigte:<br \/>\nRechtsanw\u00e4ltin Lilla Juharos, LL.M.,<\/p>\n<p>Zuckerbergstra\u00dfe 25, 54290 Trier &#8211;<br \/>\n\u00a0<\/p>\n<p>gegen<br \/>\na) den Beschluss des Landgerichts Landau in der Pfalz<br \/>\n\u00a0\u00a0\u00a0 vom 17. November 2020 &#8211; 2 Qs 19\/20 jug -,<\/p>\n<p><\/p>\n<p>b) den Beschluss des Amtsgerichts Landau in der Pfalz<br \/>\n\u00a0\u00a0\u00a0 &#8211; Zweigstelle Bad Bergzabern &#8211;<br \/>\n\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 vom 7. Oktober 2020 &#8211; 1 VRJs 7\/14 &#8211;<br \/>\n\u00a0<\/p>\n<p>hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch<br \/>\nden Richter Maidowski,<\/p>\n<p>die Richterin Wallrabenstein<\/p>\n<p>und den Richter Frank<\/p>\n<p>am 22. Juli 2024 einstimmig beschlossen:<\/p>\n<\/div>\n<h3>Tenor<\/h3>\n<p><strong>1. Der Beschluss des Amtsgerichts Landau in der Pfalz \u2011 Zweigstelle Bad Bergzabern \u2011 vom 7. Oktober 2020 \u2011 1 VRJs 7\/14 \u2011 und der Beschluss des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 17. November 2020 \u2011 2 Qs 19\/20 jug \u2011 verletzen den Beschwerdef\u00fchrer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 und Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.<\/strong><\/p>\n<p><strong>2. Das Land Rheinland-Pfalz hat dem Beschwerdef\u00fchrer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.<\/strong><\/p>\n<p><strong>3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen T\u00e4tigkeit wird auf 10.000 (in Worten: zehntausend) Euro festgesetzt.<\/strong><\/p>\n<h3>Gr\u00fcnde<\/h3>\n<p class=\"center\"><strong>G r \u00fc n d e :<\/strong><\/p>\n<h3>A.<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"1\">1<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in einem psychiatrischen Krankenhaus.<\/p>\n<h3>I.<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"2\">2<\/p>\n<p class=\"justify\">1. a) Mit Urteil vom 20. Dezember 2013 sprach das Landgericht Bad Kreuznach den zum Zeitpunkt der Taten (minder)-j\u00e4hrigen Beschwerdef\u00fchrer wegen des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in vier F\u00e4llen, in zwei F\u00e4llen in Tateinheit mit Vergewaltigung und in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung und K\u00f6rperverletzung f\u00fcr schuldig und ordnete dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Das Landgericht Bad Kreuznach nahm unter Bezugnahme auf das Begutachtungsergebnis des hinzugezogenen Sachverst\u00e4ndigen an, dass die beim Beschwerdef\u00fchrer bestehende hyperkinetische St\u00f6rung des Sozialverhaltens das Eingangsmerkmal der anderen schweren seelischen Abartigkeit im Sinne der \u00a7\u00a7 20, 21 StGB erf\u00fclle und dazu gef\u00fchrt habe, dass er bei Begehung der Taten in seiner Steuerungsf\u00e4higkeit erheblich vermindert gewesen sei.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"3\">3<\/p>\n<p class=\"justify\">b) Der im Jahr (\u2026) geborene Beschwerdef\u00fchrer wurde aufgrund der Anlasstaten am 24.\u00a0Mai 2013 vorl\u00e4ufig festgenommen und befand sich seit dem Folgetag in Unter\u00adsuchungshaft in der Jugendstrafanstalt (\u2026). Die Strafkammer wandelte den Haftbefehl am 20.\u00a0Dezember 2013 in einen Unterbringungsbefehl gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0126a StPO um, der \u2013\u00a0wie auch die sp\u00e4tere Unterbringung\u00a0\u2013 im (\u2026) Klinikum, konkret im (\u2026) Institut \u2013 Klinik f\u00fcr Kinder- und Jugendpsychiatrie in (\u2026), vollzogen wurde. Die Ma\u00dfregel wird seit dem 29.\u00a0Dezember 2013 vollzogen. Das Amtsgericht Landau in der Pfalz \u2011\u00a0Zweigstelle Bad Bergzabern\u00a0\u2011 (im Folgenden: Amtsgericht) ordnete zuletzt mit Beschluss vom 3.\u00a0Dezember 2018 die Fortdauer der Unterbringung in der Ma\u00dfregel an.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"4\">4<\/p>\n<p class=\"justify\">c) Die Klinik f\u00fcr Kinder- und Jugendpsychiatrie des (\u2026) Klinikums in (\u2026) teilte dem Amtsgericht mit Schreiben vom 10. April 2019 mit, dass der Beschwerdef\u00fchrer in den Erwachsenenvollzug des (\u2026) Klinikums verlegt worden sei. Mit Verf\u00fcgung vom 24. April 2019 gab das Amtsgericht zur Vorbereitung der Entscheidung \u00fcber die weitere Fortdauer der Unterbringung ein Gutachten bei dem Sachverst\u00e4ndigen (01) in Auftrag, der mit Schreiben vom 17. Mai 2019 darauf hinwies, dass er f\u00fcr das (\u2026) Klinikum t\u00e4tig sei. Der Beschwerdef\u00fchrer lehnte ein Explorationsgespr\u00e4ch am 16. und 17. September 2019 mit dem Sachverst\u00e4ndigen wegen dessen T\u00e4tigkeit f\u00fcr das (\u2026) Klinikum ab. Mit Schreiben vom 19. September 2019 schlug das Amtsgericht gegen\u00fcber der Verteidigerin des Beschwerdef\u00fchrers die Psychologin (02) als Gutachterin vor, die als einzige der angefragten externen Sachverst\u00e4ndigen innerhalb der \u00dcberpr\u00fcfungsfrist terminlich zur Gutachtenerstattung in der Lage sei. Die Verteidigerin des Beschwerdef\u00fchrers schlug stattdessen mit Schreiben vom 26. September 2019 den Psychiater (03) vor, da die Eignung einer Psychologin als Gutachterin fraglich sei. Der Psychiater k\u00f6nne den Beschwerdef\u00fchrer \u201ebereits im Oktober 2019 explorieren, jedoch das Gutachten erst im neuen Jahr fertigstellen.\u201c Mit einem Hinausschieben der Fortdauerentscheidung bestehe Einverst\u00e4ndnis. Am Folgetag erteilte das Amtsgericht dem Sachverst\u00e4ndigen (03) den Begutachtungsauftrag. Auf die Sachstandsanfrage der Verteidigerin des Beschwerdef\u00fchrers vom 30. Januar 2020 richtete das Amtsgericht am Folgetag seinerseits eine Anfrage an den Sachverst\u00e4ndigen. Dieser teilte mit, ein Untersuchungstermin sei f\u00fcr den 7. Februar 2020 vereinbart. Auf die weiteren Sachstandsanfragen des Amtsgerichts vom 31. M\u00e4rz und 20. April 2020 antwortete der Sachverst\u00e4ndige am 20. April 2020, dass er bem\u00fcht sei, das Gutachten in der ersten Maiwoche vorzulegen. Auf die erneuten Sachstandsanfragen des Amtsgerichts vom 15., 18. und 26. Mai 2020 teilte der Sachverst\u00e4ndige mit, er habe sich aufgrund gesundheitlicher Einschr\u00e4nkungen nicht wie geplant der Fertigstellung des Gutachtens widmen k\u00f6nnen. Er werde in den n\u00e4chsten beiden Wochen daran arbeiten und das Gutachten so bald wie m\u00f6glich vorlegen. Auf die weitere Sachstandsanfrage des Amtsgerichts vom 15. Juli 2020 teilte der Sachverst\u00e4ndige mit, dass das Gutachten Anfang n\u00e4chster Woche in die Post gegeben werde. Das Amtsgericht drohte dem Sachverst\u00e4ndigen mit Verf\u00fcgung vom 13. August 2020 die Verh\u00e4ngung eines Ordnungsgeldes an, falls das von diesem zu erstattende Gutachten nicht bis zum 31. August 2020 vorliege. Das Gutachten ging beim Amtsgericht per E-Mail am 28. Juli 2020, per Fax am 13. August 2020 und per Post am 17. August 2020 ein. Auf die Verf\u00fcgung des Amtsgerichts vom August 2020 teilte die Verteidigerin des Beschwerdef\u00fchrers mit Schriftsatz vom 28. August 2020 mit, dass auf die Anwesenheit des Sachverst\u00e4ndigen verzichtet werde und nannte vorsorglich f\u00fcr die Monate September und Oktober 2020 diejenigen Tage, an denen sie an Gerichtsverhandlungen teilnehmen m\u00fcsse. Das Amtsgericht bat das (\u2026) Klinikum mit Verf\u00fcgung vom 2. September 2020 um Vorlage einer schriftlichen Stellungnahme bis zum 30. September 2020 und terminierte die m\u00fcndliche Anh\u00f6rung auf den 7. Oktober 2020.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"5\">5<\/p>\n<p class=\"justify\">2. Das Amtsgericht ordnete mit angegriffenem Beschluss vom 7. Oktober 2020 an, dass der Beschwerdef\u00fchrer weiter in einem psychiatrischen Krankenhaus gem\u00e4\u00df \u00a7 63 StGB untergebracht und die n\u00e4chste \u00dcberpr\u00fcfung der Fortdauer der Unterbringung gem\u00e4\u00df \u00a7 67e StGB bis sp\u00e4testens zum 6. Oktober 2021 erfolgen wird.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"6\">6<\/p>\n<p class=\"justify\">Wegen des der Unterbringungsma\u00dfnahme zugrundeliegenden Anlassurteils werde auf dieses Bezug genommen, der bisherige Behandlungsverlauf bis zu den jeweiligen Fortdauerentscheidungen ergebe sich aus den getroffenen Fortdauerentscheidungen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"7\">7<\/p>\n<p class=\"justify\">Nachdem der Beschwerdef\u00fchrer mit Wirkung ab dem 10.\u00a0April 2019 seitens der vormaligen Ma\u00dfregelvollzugseinrichtung des (\u2026) Instituts in (\u2026) in den Bereich des Erwachsenenma\u00dfregelvollzugs des Forensischen Klinikums in (\u2026) verlegt worden sei, in dem der zuvor beauftragte externe Sachverst\u00e4ndige (01) ebenfalls bedienstet sei, sei der externe Sachverst\u00e4ndige gewechselt worden. Insoweit sei die zun\u00e4chst f\u00fcr Ende 2019 in Aussicht genommene Fortdauerentscheidung bis zur Vorlage des versp\u00e4tet eingegangenen Gutachtens zur\u00fcckgestellt worden. Es habe nunmehr auf der Grundlage der am heutigen Tage erfolgten Anh\u00f6rung entschieden werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"8\">8<\/p>\n<p class=\"justify\">Ausweislich der Urteilsgr\u00fcnde sei im Hinblick auf die verurteilten Straftaten vom St\u00f6rungsbild einer hyperkinetischen St\u00f6rung des Sozialverhaltens als Eingangsmerkmal der \u201eanderen schweren seelischen Abartigkeit\u201c im Sinne der \u00a7\u00a7\u00a020, 21 StGB ausgegangen worden. In Fortf\u00fchrung dieses St\u00f6rungsbildes gehe die Ma\u00dfregelvollzugseinrichtung ausweislich ihrer fachpsychiatrischen Stellungnahme davon aus, dass als Behandlungsdiagnose eine kombinierte Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung nach F61.0, dissozial, emotional instabil (impulsiver Typus) gegeben sei. Auch der externe Sachverst\u00e4ndige (03) gehe von einer kombinierten Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung aus, diese habe jedoch in ihren Auswirkungen ganz erheblich abgenommen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"9\">9<\/p>\n<p class=\"justify\">\u00dcbereinstimmend gingen sowohl die Ma\u00dfregelvollzugseinrichtung als auch der externe Sachverst\u00e4ndige davon aus, dass eine Entlasssituation derzeit nicht gegeben sei. Somit l\u00e4gen die Voraussetzungen der weiteren Unterbringung nach \u00a7\u00a063 StGB vor, weil au\u00dferhalb des geschlossenen Bereichs des Ma\u00dfregelvollzugs vom Beschwerdef\u00fchrer Straftaten zu erwarten seien, bei denen die m\u00f6glichen Opfer seelisch oder k\u00f6rperlich erheblich gesch\u00e4digt oder gef\u00e4hrdet w\u00fcrden.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"10\">10<\/p>\n<p class=\"justify\">Der Beschwerdef\u00fchrer habe ausweislich der Mitteilung der Ma\u00dfregelvollzugseinrichtung seine therapeutischen Bem\u00fchungen im engeren Sinne weitgehend eingestellt, an einer Deliktsbearbeitung habe er aktuell keinerlei Interesse, k\u00f6nne dahingehend vom zust\u00e4ndigen Therapeuten auch nicht motiviert werden. Parallel dazu komme es immer wieder zu massiven impulsiven Durchbr\u00fcchen des Beschwerdef\u00fchrers, so zuletzt am 2.\u00a0M\u00e4rz, 14.\u00a0Juni, 25. und 31. August und schlie\u00dflich am 11.\u00a0September 2020. Dies zeige \u00fcberdeutlich, dass keinesfalls davon ausgegangen werden k\u00f6nne, dass die Impulskontrolle des Beschwerdef\u00fchrers sich im Rechtssinne wesentlich verbessert habe.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"11\">11<\/p>\n<p class=\"justify\">Ohne die Bereitschaft des Beschwerdef\u00fchrers zu einer Deliktsbearbeitung beziehungsweise dem Nachweis des Erfolgs einer vormals stattgehabten Deliktsbearbeitung w\u00fcrden einerseits dem Beschwerdef\u00fchrer weitere Lockerungen kaum gew\u00e4hrt werden k\u00f6nnen, andererseits werde eine weitere Ann\u00e4herung an die Entlasssituation nicht m\u00f6glich sein. Erst der Nachweis eines therapeutischen Erfolgs werde die Erprobung des Beschwerdef\u00fchrers unter weniger gesicherten Bedingungen erm\u00f6glichen und dann die M\u00f6glichkeit der Schaffung eines gesicherten sozialen Empfangsraums in Form einer betreuten Wohneinrichtung schaffen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><br class=\"justify\"><\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"12\">12<\/p>\n<p class=\"justify\">Auch unter Ber\u00fccksichtigung des Grundsatzes der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit best\u00fcnden vor dem Hintergrund der Deliktsschwere keinerlei Bedenken.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"13\">13<\/p>\n<p class=\"justify\">Bei Aufrechterhaltung der Behandlungsdiagnose entsprechend der Einweisungsdiagnose und der auch f\u00fcr die Vollstreckungsdauer zu fordernden Gefahrenlage f\u00fcr m\u00f6gliche k\u00fcnftige Opfer l\u00e4gen die Voraussetzungen der Fortdauerentscheidung mit der gesetzlich vorgesehenen \u00dcberpr\u00fcfungsfrist nach \u00a7\u00a067e StGB vor.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"14\">14<\/p>\n<p class=\"justify\">3. Mit angegriffenem Beschluss vom 17. November 2020 verwarf das Landgericht Landau in der Pfalz (im Folgenden: Landgericht) die sofortige Beschwerde des Beschwerdef\u00fchrers gegen den vorgenannten Beschluss des Amtsgerichts unter Bezugnahme auf diesen als unbegr\u00fcndet, wobei im Beschwerdeverfahren von der Auferlegung der Kosten und Auslagen abgesehen wurde. Erg\u00e4nzend schilderte das Landgericht eingehend den bereits zuvor wiedergegebenen Verfahrensablauf und nannte die Eingangsdaten des Gutachtens des Sachverst\u00e4ndigen (03) beim Amtsgericht. Im Anschluss f\u00fchrte das Landgericht noch aus, dass nach Abstimmung des Anh\u00f6rungstermins mit der Verteidigerin dieser am 7. Oktober 2020 durchgef\u00fchrt worden sei. Die zeitliche Verz\u00f6gerung sei trotz der \u00dcberschreitung der Anh\u00f6rungsfrist um rund zehn Monate im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht habe sich auf die Mitteilung der Verteidigerin zum voraussichtlichen Fertigstellungszeitpunkt (Anfang 2020) verlassen d\u00fcrfen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"15\">15<\/p>\n<p class=\"justify\">4. Nach Erhebung der vorliegenden Verfassungsbeschwerde hat das Landgericht \u2013 nach dem Abgabebeschluss des Amtsgerichts vom 10. Januar 2022 gem\u00e4\u00df \u00a7 85 Abs. 6 JGG \u2013 zuletzt mit Beschluss vom 26. September 2023 die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Dieser Beschluss ist seit dem 14. Oktober 2023 rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n<h3>II.<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"16\">16<\/p>\n<p class=\"justify\">Der anwaltlich vertretene Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgt eine Verletzung seines Grundrechts gem\u00e4\u00df Art.\u00a02 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 in Verbindung mit Art.\u00a0104 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 GG.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"17\">17<\/p>\n<p class=\"justify\">1. Wegen der Unterbringung von inzwischen sieben Jahren h\u00e4tte es durch die Gerichte zwingend einer eingehenden Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung bedurft. Es fehle bereits an einer f\u00fcr die Abw\u00e4gung zwischen den Sicherungsinteressen der Allgemeinheit und seinem Freiheitsanspruch hinreichenden Konkretisierung der von ihm k\u00fcnftig zu erwartenden rechtswidrigen Taten. Die angegriffenen Beschl\u00fcsse lie\u00dfen auch die Art und den Grad der Wahrscheinlichkeit der k\u00fcnftig vom Beschwerdef\u00fchrer zu erwartenden Straftaten nicht hinreichend erkennen. Dar\u00fcber hinaus finde die verfassungsrechtlich gebotene Abw\u00e4gung zwischen dem zunehmenden Gewicht des Freiheitsanspruchs des Beschwerdef\u00fchrers und den Sicherungsinteressen der Allgemeinheit unter Ber\u00fccksichtigung der konkreten Umst\u00e4nde des vorliegenden Einzelfalles nicht statt.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"18\">18<\/p>\n<p class=\"justify\">2. Weiter habe das Amtsgericht die \u00dcberpr\u00fcfungsfrist gem\u00e4\u00df \u00a7 67e Abs. 2 StGB erheblich \u00fcberschritten. Das Amtsgericht sei seiner Begr\u00fcndungspflicht hinsichtlich der Frist\u00fcberschreitung nicht nachgekommen. Auch sei keine Heilung durch die Entscheidung des Landgerichts erfolgt. Zwar gehe das Landgericht auf die ger\u00fcgte \u00dcberschreitung der \u00dcberpr\u00fcfungsfrist ein, verkenne aber in seiner Begr\u00fcndung ein Verschulden des Amtsgerichts. Insbesondere habe es sich bei dem zun\u00e4chst beauftragten Sachverst\u00e4ndigen (01) aufgrund seiner beruflichen T\u00e4tigkeit im (\u2026) Klinikum nicht um einen externen Sachverst\u00e4ndigen gehandelt. Die Eignung der Sachverst\u00e4ndigen (02) habe wegen ihrer Profession als Psychologin in Zweifel gezogen werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"19\">19<\/p>\n<p class=\"justify\">3. Schlie\u00dflich bestehe der Defektzustand, der zur Anordnung der Unterbringung gef\u00fchrt habe, im Zeitpunkt der Fortdauerentscheidung nicht mehr fort, wie das eingeholte Sachverst\u00e4ndigengutachten belege. Die hyperkinetische St\u00f6rung des Sozialverhaltens liege ausweislich der Feststellungen der Sachverst\u00e4ndigen nicht mehr vor. Die gegebenenfalls hieraus entstandene kombinierte Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung sei derma\u00dfen reduziert, dass eine andere schwere seelische Abartigkeit nicht mehr hergeleitet werden k\u00f6nne. Der angegriffenen Entscheidung k\u00f6nne nicht zweifelsfrei entnommen werden, dass das Gericht sich die Darlegung der Ma\u00dfregelvollzugseinrichtung zu eigen mache. Es fehle an der verfassungsrechtlich gebotenen eigenst\u00e4ndigen Bewertung der Aussagen des Sachverst\u00e4ndigengutachtens durch das Gericht.<\/p>\n<h3>III.<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"20\">20<\/p>\n<p class=\"justify\">1. Das Ministerium der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz hat von einer \u00c4u\u00dferung abgesehen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"21\">21<\/p>\n<p class=\"justify\">2. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat in seiner Stellungnahme vom 23. April 2024 ge\u00e4u\u00dfert, die Verfassungsbeschwerde sei unzul\u00e4ssig, soweit eine Verletzung des Freiheitsgrundrechts wegen der \u00dcberschreitung der Pr\u00fcffrist gem\u00e4\u00df \u00a7 67e StGB ger\u00fcgt werde (a). Im \u00dcbrigen h\u00e4lt er die Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Pr\u00fcfung der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Fortdauer der Unterbringung in den angegriffenen Entscheidungen f\u00fcr begr\u00fcndet (b).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"22\">22<\/p>\n<p class=\"justify\">a) Soweit der Beschwerdef\u00fchrer die \u00dcberschreitung der Frist des \u00a7 67e Abs. 2 StGB r\u00fcge, gen\u00fcge die Verfassungsbeschwerde nicht den Anforderungen an eine substantiierte Begr\u00fcndung gem\u00e4\u00df \u00a7 92, \u00a7 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG. Der Beschwerdef\u00fchrer trage hinsichtlich der Verz\u00f6gerung der Entscheidung \u00fcber die Fortdauer der Unterbringung nicht umfassend zum Verfahrensverlauf vor. Es komme nach den verfassungsrechtlichen Anforderungen wesentlich darauf an, zu welchem Zeitpunkt f\u00fcr das Amtsgericht die wesentliche Verz\u00f6gerung des in Auftrag gegebenen Gutachtens absehbar gewesen sei und ob durch geeignete Ma\u00dfnahmen, etwa einen Gutachterwechsel, trotz der damit unweigerlich einhergehenden Verz\u00f6gerungen eine Beschleunigung des Verfahrens erreichbar gewesen w\u00e4re. Ohne die \u2013 weitgehend fehlende \u2013 Mitteilung der vom Amtsgericht im Einzelnen ergriffenen Ma\u00dfnahmen sowie der Angaben des Sachverst\u00e4ndigen lasse sich die Frage, ob bereits in der erheblichen \u00dcberschreitung der Frist des \u00a7 67e Abs. 2 StGB ein Verfassungsversto\u00df liege, demnach nicht zuverl\u00e4ssig beantworten.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"23\">23<\/p>\n<p class=\"justify\">b) Ungeachtet dessen h\u00e4lt der Generalbundesanwalt die Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Pr\u00fcfung der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit f\u00fcr begr\u00fcndet. Die angegriffenen Beschl\u00fcsse w\u00fcrden den verfassungsrechtlichen Anforderungen insoweit nicht gerecht.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"24\">24<\/p>\n<p class=\"justify\">aa) Zwar lasse sich dem amtsgerichtlichen Beschluss noch hinreichend deutlich entnehmen, dass das Amtsgericht vom Fortbestehen eines Defektzustands bei dem Beschwerdef\u00fchrer ausgegangen sei. Es habe mit der Stellungnahme des externen Gutachters wie auch des (\u2026) Klinikums eine kombinierte Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung bei dem Beschwerdef\u00fchrer festgestellt, die es, gest\u00fctzt auf die im Bericht des (\u2026) Klinikums f\u00fcr die Zeit ab M\u00e4rz 2020 berichteten impulsiven Durchbr\u00fcche, aber anders als der externe Sachverst\u00e4ndige f\u00fcr schwerwiegend genug gehalten habe, den erforderlichen Defektzustand zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"25\">25<\/p>\n<p class=\"justify\">bb) Indes gen\u00fcgten die knappen Ausf\u00fchrungen des Amtsgerichts zur Gefahrenprognose und Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung, auf die das Landgericht Bezug genommen habe, nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"26\">26<\/p>\n<p class=\"justify\">Welche Delikte von dem Beschwerdef\u00fchrer mit welcher Wahrscheinlichkeit im Falle seiner bedingten Entlassung konkret zu erwarten w\u00e4ren, ergebe sich aus dem Beschluss nicht. Die abstrakte Umschreibung von Straftaten, \u201ebei denen die m\u00f6glichen Opfer seelisch oder k\u00f6rperlich erheblich gesch\u00e4digt oder gef\u00e4hrdet werden\u201c, reiche hierf\u00fcr nicht aus. Damit fehle es aber an einer ausreichenden Grundlage f\u00fcr die durch den Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit gebotene Abw\u00e4gung zwischen dem Gewicht des Freiheitsanspruchs des Beschwerdef\u00fchrers und den Sicherungsinteressen der Allgemeinheit. Demgem\u00e4\u00df finde diese Abw\u00e4gung in dem angegriffenen Beschluss nicht in ausreichendem Umfang statt. Weder w\u00fcrden die Sicherungsinteressen der Allgemeinheit oder der Umfang der Gef\u00e4hrdung der Rechtg\u00fcter Dritter hinreichend konkretisiert, noch werde dem das im fortlaufenden Vollzug der Unterbringung steigende Gewicht des Freiheitsanspruchs des Beschwerdef\u00fchrers entgegengestellt. Eine Ber\u00fccksichtigung der bereits langen Unterbringungsdauer sowie des Umstands, dass der Beschwerdef\u00fchrer einen erheblichen Teil seiner Adoleszenz in der Unterbringung verbracht habe, sei nicht erkennbar. Zudem setze sich das Amtsgericht nicht mit der Frage auseinander, ob den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit durch weniger belastende Ma\u00dfnahmen h\u00e4tte Rechnung getragen werden k\u00f6nnen. Dies w\u00e4re nicht zuletzt deshalb geboten gewesen, weil der Sachverst\u00e4ndige (03) eine entsprechende Vorgehensweise ausdr\u00fccklich empfohlen habe.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"27\">27<\/p>\n<p class=\"justify\">3. Dem Bundesverfassungsgericht hat das Vollstreckungsheft vorgelegen.<\/p>\n<h3>B.<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"28\">28<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Voraussetzungen f\u00fcr eine stattgebende Kammerentscheidung nach \u00a7\u00a093c Abs.\u00a01 Satz\u00a01 in Verbindung mit \u00a7\u00a093a Abs.\u00a02 BVerfGG sind erf\u00fcllt. Das Bundesverfassungsgericht hat die f\u00fcr die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde ma\u00dfgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen \u2013 insbesondere die sich aus dem Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz ergebenden Anforderungen an die Anordnung der Fortdauer von Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus und die grundrechtssch\u00fctzende Funktion der \u00dcberpr\u00fcfungsfristen \u2013 bereits entschieden (\u00a7\u00a093c Abs.\u00a01 Satz\u00a01 BVerfGG; vgl. BVerfGE 70, 297; BVerfGK 4, 176). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdef\u00fchrers aus Art.\u00a02 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 in Verbindung mit Art.\u00a0104 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 GG angezeigt (\u00a7\u00a093a Abs.\u00a02 Buchstabe\u00a0b BVerfGG). Die zul\u00e4ssige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begr\u00fcndet (\u00a7\u00a093c Abs.\u00a01 Satz\u00a01 BVerfGG).<\/p>\n<h3>I.<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"29\">29<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Verfassungsbeschwerde ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"30\">30<\/p>\n<p class=\"justify\">1. Der Zul\u00e4ssigkeit stehen die zwischenzeitlich ergangenen Beschl\u00fcsse \u00fcber die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers nicht entgegen. Hiermit ist zwar prozessuale \u00dcberholung eingetreten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. M\u00e4rz 2023 \u2011 2 BvR 829\/21 \u2011, Rn. 48 m.w.N.). Sie f\u00fchren aber nicht zum Entfallen des Rechtsschutzbed\u00fcrfnisses f\u00fcr die Verfassungsbeschwerde, denn die angegriffenen Entscheidungen waren Grundlage eines tiefgreifenden Eingriffs in das Grundrecht des Beschwerdef\u00fchrers auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 128, 326 &lt;389&gt;). Der Beschwerdef\u00fchrer hat daher ein fortbestehendes schutzw\u00fcrdiges Interesse an einer nachtr\u00e4glichen verfassungsrechtlichen \u00dcberpr\u00fcfung und gegebenenfalls einer hierauf bezogenen Feststellung der Verfassungswidrigkeit dieses Grundrechtseingriffs durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 9, 89 &lt;92 ff.&gt;; 32, 87 &lt;92&gt;; 53, 152 &lt;157 f.&gt;; 91, 125 &lt;133&gt;; 104, 220 &lt;234 f.&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"31\">31<\/p>\n<p class=\"justify\">2. Der Beschwerdef\u00fchrer hat die behauptete Verletzung des Freiheitsgrundrechts hinreichend substantiiert vorgetragen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"32\">32<\/p>\n<p class=\"justify\">a) Nach \u00a7\u00a023 Abs.\u00a01 Satz\u00a02, \u00a7\u00a092 BVerfGG ist eine hinreichend deutliche und damit substantiierte und schl\u00fcssige Darlegung der behaupteten Verletzung eines verfassungsbeschwerdef\u00e4higen Rechts innerhalb der Frist gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a093 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 BVerfGG erforderlich (vgl. BVerfGE 6, 132 &lt;134&gt;; 8, 1 &lt;9&gt;; 11, 192 &lt;198&gt;; 89, 155 &lt;171&gt;; 108, 370 &lt;386\u00a0f.&gt;; stRspr).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"33\">33<\/p>\n<p class=\"justify\">Wendet sich die Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen, so bedarf es daher in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit den konkreten Entscheidungen und deren konkreter Begr\u00fcndung dahingehend (vgl. BVerfGE 88, 40 &lt;45&gt;; 101, 331 &lt;345&gt;; 105, 252 &lt;264&gt;), dass und weshalb bei dem substantiiert und schl\u00fcssig darzustellenden Sachverhalt (vgl. BVerfGE 9, 109 &lt;114\u00a0f.&gt;; 81, 208 &lt;214&gt;; 84, 366 &lt;369&gt;; 99, 84 &lt;87&gt;; 113, 29 &lt;44&gt;) ein Versto\u00df der angegriffenen Entscheidungen gegen das mit der Beschwerde geltend gemachte verfassungsbeschwerdef\u00e4hige Recht m\u00f6glich erscheint (vgl. BVerfGE 28, 17 &lt;19\u00a0f.&gt;; 65, 227 &lt;232\u00a0f.&gt;; 67, 90 &lt;94&gt;; 89, 155 &lt;171&gt;; BVerfGK 9, 174 &lt;184\u00a0f.&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"34\">34<\/p>\n<p class=\"justify\">Zur Substantiierung kann au\u00dferdem die Vorlage von Dokumenten erforderlich sein, damit dem Bundesverfassungsgericht die Pr\u00fcfung der Verfassungsbeschwerde ohne weitere Ermittlungen m\u00f6glich ist (vgl. BVerfGE 93, 266 &lt;288&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"35\">35<\/p>\n<p class=\"justify\">Wenn die Verletzung eines verfassungsbeschwerdef\u00e4higen Rechts aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts und der Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und deren Begr\u00fcndung auf der Hand liegt, sind im Hinblick auf die Darlegung des Verfassungsversto\u00dfes geringere Anforderungen zu stellen (BVerfG, Beschluss der 1.\u00a0Kammer des Zweiten Senats vom 10.\u00a0Januar 2022 \u2011\u00a02\u00a0BvR 537\/21\u00a0\u2011, Rn.\u00a039 m.w.N.).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"36\">36<\/p>\n<p class=\"justify\">b) Hieran gemessen entspricht namentlich der Vortrag des Beschwerdef\u00fchrers zur \u00dcberschreitung der \u00dcberpr\u00fcfungsfrist des \u00a7 67e Abs. 2 StGB den Substantiierungsanforderungen. Das Landgericht hat in dem angegriffenen Beschluss die amtsgerichtliche Verfahrensf\u00fchrung von der letzten Fortdauerentscheidung bis zum Eingang des Gutachtens des Sachverst\u00e4ndigen (03) eingehend geschildert. Dies hat der Beschwerdef\u00fchrer in seine Begr\u00fcndung einbezogen. Erg\u00e4nzend hat er seine die Verfahrensverz\u00f6gerung betreffende Korrespondenz mit dem Amtsgericht Landau in der Pfalz wiedergegeben, die die Schilderungen des Landgerichts best\u00e4tigt. Dar\u00fcber hinaus hat der Beschwerdef\u00fchrer die Verfahrensf\u00fchrung des Amtsgerichts insbesondere vom Eingang des Gutachtens bis zur Fortdauerentscheidung im Detail wiedergegeben. Angesichts der offensichtlich auf unsachgem\u00e4\u00dfer Verfahrensf\u00fchrung des Amtsgerichts beruhenden \u00dcberschreitung der \u00dcberpr\u00fcfungsfrist war eine dar\u00fcber hinausgehende Darlegung des Beschwerdef\u00fchrers nicht angezeigt.<\/p>\n<h3>II.<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"37\">37<\/p>\n<p class=\"justify\">Die angegriffenen Beschl\u00fcsse des Amtsgerichts und des Landgerichts verletzen den Beschwerdef\u00fchrer in seinem Grundrecht aus Art.\u00a02 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 in Verbindung mit Art.\u00a0104 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 und Art.\u00a020 Abs.\u00a03 GG, weil sie den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gen\u00fcgen, die f\u00fcr die Anordnung der Fortdauer von Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus bestehen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"38\">38<\/p>\n<p>1.. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gew\u00e4hrleistet jedermann \u201edie Freiheit der Person\u201c und nimmt einen hohen Rang unter den Grundrechten ein. Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als \u201eunverletzlich\u201c bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschr\u00e4nkung nur aufgrund eines f\u00f6rmlichen Gesetzes zul\u00e4sst und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien f\u00fcr ihre Beschr\u00e4nkung statuiert (vgl. BVerfGE 35, 185 &lt;190&gt;; 109, 133 &lt;157&gt;; 128, 326 &lt;372&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"39\">39<\/p>\n<p class=\"justify\">a) Die Freiheit der Person darf nur aus besonders gewichtigen Gr\u00fcnden und unter strengen formellen Gew\u00e4hrleistungen eingeschr\u00e4nkt werden. Zu diesen wichtigen Gr\u00fcnden geh\u00f6ren in erster Linie solche des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts. Eingriffe in die pers\u00f6nliche Freiheit auf diesem Gebiet dienen vor allem dem Schutz der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 22, 180 &lt;219&gt;; 45, 187 &lt;223&gt;; 58, 208 &lt;224\u00a0f.&gt;); zugleich haben die gesetzlichen Eingriffstatbest\u00e4nde freiheitsgew\u00e4hrleistende Funktion, da sie die Grenzen zul\u00e4ssiger Einschr\u00e4nkung der Freiheit der Person bestimmen. Das gilt auch f\u00fcr die Regelung der Unterbringung eines schuldunf\u00e4higen oder erheblich vermindert schuldf\u00e4higen Straft\u00e4ters, von dem infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, in einem psychiatrischen Krankenhaus gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a063 StGB (vgl. BVerfGE 70, 297 &lt;307&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"40\">40<\/p>\n<p class=\"justify\">b) Die freiheitssichernde Funktion des Art. 2 Abs. 2 GG hat auch verfahrensrechtliche Unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist, dass Entscheidungen, die den Entzug der pers\u00f6nlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufkl\u00e4rung beruhen (vgl. BVerfGE 58, 208 &lt;222&gt;) und eine in tats\u00e4chlicher Hinsicht gen\u00fcgende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 58, 208 &lt;230&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"41\">41<\/p>\n<p class=\"justify\">c) Der Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit beherrscht Anordnung und Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Das Spannungsverh\u00e4ltnis zwischen dem Freiheitsanspruch des betroffenen Einzelnen und dem Sicherungsbed\u00fcrfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen verlangt nach gerechtem und vertretbarem Ausgleich. Dieser l\u00e4sst sich f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber die Aussetzung der Ma\u00dfregelvollstreckung nur dadurch bewirken, dass Sicherungsbelange und der Freiheitsanspruch des Untergebrachten als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden (vgl. BVerfGE 70, 297 &lt;311&gt;). Der Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit ist in die Pr\u00fcfung der Aussetzungsreife der Ma\u00dfregel nach \u00a7\u00a067d Abs.\u00a02 StGB einzubeziehen (integrative Betrachtung). Die darauf aufbauende Gesamtw\u00fcrdigung hat die von dem T\u00e4ter ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Ma\u00dfregel verbundenen Eingriffs ins Verh\u00e4ltnis zu setzen (vgl. BVerfGE 70, 297 &lt;312\u00a0f.&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"42\">42<\/p>\n<p class=\"justify\">Abzustellen ist auf die Gefahr solcher rechtswidriger Taten, die ihrer Art und ihrem Gewicht nach ausreichen, auch die Anordnung der Ma\u00dfregel zu tragen; diese m\u00fcssen mithin \u201eerheblich\u201c im Sinne des \u00a7 63 StGB sein. Die Beurteilung hat sich darauf zu erstrecken, ob und welche Art rechtswidriger Taten von dem Untergebrachten drohen, wie ausgepr\u00e4gt das Ma\u00df der Gef\u00e4hrdung ist (H\u00e4ufigkeit und R\u00fcckfallfrequenz) und welches Gewicht den bedrohten Rechtsg\u00fctern zukommt. Dabei ist die von dem Untergebrachten ausgehende Gefahr hinreichend zu konkretisieren; die Art und der Grad der Wahrscheinlichkeit zuk\u00fcnftiger rechtswidriger Taten sind zu bestimmen; deren blo\u00dfe M\u00f6glichkeit vermag die weitere Ma\u00dfregelvollstreckung nicht zu rechtfertigen. Bei allem ist auf die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles einzugehen. Zu erw\u00e4gen sind das fr\u00fchere Verhalten des Untergebrachten und von ihm bislang begangene Taten. Abzuheben ist aber auch auf die seit der Anordnung der Ma\u00dfregel ver\u00e4nderten Umst\u00e4nde, die f\u00fcr die k\u00fcnftige Entwicklung bestimmend sind (vgl. BVerfGE 70, 297 &lt;314\u00a0f.&gt;; BVerfGK 16, 501 &lt;506&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"43\">43<\/p>\n<p class=\"justify\">Der Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit gebietet es zudem, die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach \u00a7\u00a063 StGB nur so lange zu vollstrecken, wie der Zweck der Ma\u00dfregel dies unabweisbar erfordert und zu seiner Erreichung den Untergebrachten weniger belastende Ma\u00dfnahmen nicht gen\u00fcgen. Bei der Pr\u00fcfung der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit kann es daher auf die voraussichtlichen Wirkungen der im Falle der Aussetzung der Ma\u00dfregelvollstreckung zur Bew\u00e4hrung kraft Gesetzes eintretenden F\u00fchrungsaufsicht (\u00a7\u00a067d Abs.\u00a02 Satz\u00a03 StGB) und der damit verbindbaren weiteren Ma\u00dfnahmen der Aufsicht und Hilfe (vgl. \u00a7\u00a7\u00a068a, 68b StGB), insbesondere also die T\u00e4tigkeit eines Bew\u00e4hrungshelfers und die M\u00f6glichkeit bestimmter Weisungen, ankommen (vgl. BVerfGE 70, 297 &lt;313\u00a0f.&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"44\">44<\/p>\n<p class=\"justify\">Da es sich bei der Gesamtw\u00fcrdigung der f\u00fcr die Frage der Aussetzung (\u00a7 67d Abs. 2 StGB) ma\u00dfgeblichen Umst\u00e4nde um eine wertende Entscheidung unter Prognosegesichtspunkten handelt, kann das Bundesverfassungsgericht sie nicht in allen Einzelheiten, sondern nur daraufhin nachpr\u00fcfen, ob eine Abw\u00e4gung \u00fcberhaupt stattgefunden hat und ob die dabei zugrunde gelegten Bewertungsma\u00dfst\u00e4be der Verfassung entsprechen, insbesondere Inhalt und Tragweite des Grundsatzes der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit nicht verkennen. Je l\u00e4nger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus andauert, umso strenger sind die Voraussetzungen f\u00fcr die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit des Freiheitsentzugs. Der im Einzelfall unter Umst\u00e4nden nachhaltige Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs wird jedoch dort an Grenzen sto\u00dfen, wo es im Blick auf die Art der von dem Untergebrachten drohenden Taten, deren Bedeutung und deren Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag f\u00fcr die Rechtsg\u00fcter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Untergebrachten in die Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfGE 70, 297 &lt;315&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"45\">45<\/p>\n<p class=\"justify\">Das zunehmende Gewicht des Freiheitsanspruchs bei der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung wirkt sich bei langdauernden Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus (\u00a7 63 StGB) auch auf die an die Begr\u00fcndung einer Entscheidung nach \u00a7 67d Abs. 2 StGB zu stellenden Anforderungen aus. In diesen F\u00e4llen verengt sich der Bewertungsrahmen des Strafvollstreckungsgerichts; mit dem immer st\u00e4rker werdenden Freiheitseingriff w\u00e4chst die verfassungsgerichtliche Kontrolldichte. Dem l\u00e4sst sich dadurch Rechnung tragen, dass das Gericht seine W\u00fcrdigung eingehender abfasst, sich also nicht etwa mit knappen, allgemeinen Wendungen begn\u00fcgt, sondern seine Bewertung anhand der dargestellten einfachrechtlichen Kriterien substantiiert offenlegt. Erst dadurch wird es m\u00f6glich, im Rahmen verfassungsgerichtlicher Kontrolle nachzuvollziehen, ob die von dem T\u00e4ter ausgehende Gefahr seinen Freiheitsanspruch gleichsam aufzuwiegen vermag. Zu verlangen ist mithin vor allem die Konkretisierung der Wahrscheinlichkeit weiterer rechtswidriger Taten, die von dem Untergebrachten drohen, und deren Deliktstypus. Bleibt das Bem\u00fchen des Gerichts um Zuverl\u00e4ssigkeit der Prognose trotz Aussch\u00f6pfung der zu Gebote stehenden Erkenntnismittel mit gro\u00dfen Unsicherheiten behaftet, so hat auch dies Eingang in seine Bewertung zu finden (vgl. BVerfGE 70, 297 &lt;315\u00a0f.&gt;; BVerfG, Beschluss der 1.\u00a0Kammer des Zweiten Senats vom 10. Januar 2022 \u2011\u00a02\u00a0BvR 537\/21\u00a0\u2011, Rn.\u00a049).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"46\">46<\/p>\n<p class=\"justify\">d) Der Gesetzgeber hat im Hinblick auf das Gewicht des Freiheitsanspruchs des Unter\u00adgebrachten f\u00fcr die Vollstreckung dieser Ma\u00dfregel besondere Regelungen getroffen, die deren Aussetzung zur Bew\u00e4hrung vorsehen, sobald verantwortet werden kann zu erproben, ob der Untergebrachte au\u00dferhalb des Ma\u00dfregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird (\u00a7\u00a067d Abs.\u00a02 StGB). Die Strafvollstreckungskammer kann die Aussetzungsreife der Ma\u00dfregel jederzeit \u00fcberpr\u00fcfen; sie ist dazu jeweils sp\u00e4testens vor Ablauf eines Jahres verpflichtet, \u00a7\u00a067e Abs.\u00a01 und 2 StGB (vgl. BVerfG, Beschluss der 1.\u00a0Kammer des Zweiten Senats vom 19.\u00a0Juli 2021 \u2011\u00a02\u00a0BvR 1317\/20\u00a0\u2011, Rn.\u00a017 m.w.N.).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"47\">47<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Vorschriften \u00fcber die regelm\u00e4\u00dfige \u00dcberpr\u00fcfung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (\u00a7\u00a067d Abs.\u00a02 und Abs.\u00a06, \u00a7\u00a067e StGB) dienen der Wahrung des \u00dcberma\u00dfverbots bei der Beschr\u00e4nkung des Grundrechts aus Art.\u00a02 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 GG (vgl. BVerfGK 4, 176 &lt;181&gt;). Ihre Missachtung kann dieses Grundrecht verletzen, wenn es sich um eine nicht mehr vertretbare Fehlhaltung gegen\u00fcber dem das Grundrecht sichernden Verfahrensrecht handelt, die auf eine grunds\u00e4tzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts schlie\u00dfen l\u00e4sst (vgl. BVerfGE 18, 85 &lt;93&gt;; 72, 105 &lt;114\u00a0f.&gt;; 109, 133 &lt;163&gt;; BVerfGK 4, 176 &lt;181&gt;; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19.\u00a0Juli 2021 \u2011\u00a02\u00a0BvR 1317\/20\u00a0\u2011, Rn.\u00a018 m.w.N.).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"48\">48<\/p>\n<p class=\"justify\">Zwar f\u00fchrt nicht jede Verz\u00f6gerung des Gesch\u00e4ftsablaufs in Unterbringungssachen, die zu einer \u00dcberschreitung der einschl\u00e4gigen Fristvorgaben f\u00fchrt, automatisch auch zu einer Grundrechtsverletzung, weil es zu solchen Verz\u00f6gerungen auch bei sorgf\u00e4ltiger F\u00fchrung des Verfahrens kommen kann (vgl. BVerfGK 4, 176 &lt;181&gt;). Es muss jedoch sichergestellt sein, dass der Gesch\u00e4ftsgang der Kammer in der Verantwortung des Vorsitzenden oder des Berichterstatters eine Fristenkontrolle vorsieht, die die Vorbereitung einer rechtzeitigen Entscheidung vor Ablauf der Jahresfrist sicherstellt. Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass der Betroffene in aller Regel pers\u00f6nlich anzuh\u00f6ren ist und auch f\u00fcr eine sachverst\u00e4ndige Begutachtung ausreichend Zeit verbleiben muss, soweit die Kammer eine solche f\u00fcr erforderlich halten sollte. Die gesetzliche Entscheidungsfrist l\u00e4sst daf\u00fcr ausreichend Raum (vgl. BVerfGK 4, 176 &lt;181&gt;). Gr\u00fcnde f\u00fcr eine etwaige Frist\u00fcberschreitung sind zur verfahrensrechtlichen Absicherung des Grundrechts aus Art.\u00a02 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 GG in der Fortdauerentscheidung darzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1.\u00a0Kammer des Zweiten Senats vom 19.\u00a0Juli 2021 \u2011\u00a02\u00a0BvR 1317\/20\u00a0\u2011, Rn.\u00a019 m.w.N.).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"49\">49<\/p>\n<p class=\"justify\">2. Gemessen hieran tragen die angegriffenen Entscheidungen dem Freiheitsgrundrecht nicht hinreichend Rechnung. Dies betrifft zum einen die Gefahrenprognose und die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung (a) und zum anderen die \u00dcberschreitung der \u00dcberpr\u00fcfungsfrist gem\u00e4\u00df \u00a7 67e Abs. 2 StGB (b).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"50\">50<\/p>\n<p class=\"justify\">a) aa) Den angegriffenen Beschl\u00fcssen mangelt es an der verfassungsrechtlich gebotenen Begr\u00fcndungstiefe hinsichtlich der Gefahrenprognose und der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"51\">51<\/p>\n<p class=\"justify\">(1) Zwar legt das Amtsgericht dar, dass die Ma\u00dfregelvollzugseinrichtung und der Sachverst\u00e4ndige davon ausgingen, au\u00dferhalb des geschlossenen Bereichs des Ma\u00dfregelvollzugs seien vom Beschwerdef\u00fchrer Straftaten zu erwarten, bei denen die m\u00f6glichen Opfer seelisch oder k\u00f6rperlich erheblich gesch\u00e4digt oder gef\u00e4hrdet w\u00fcrden. Welche Gewalttaten mit welcher Wahrscheinlichkeit k\u00fcnftig vom Beschwerdef\u00fchrer konkret zu erwarten sind, kann dem aber nicht zweifelsfrei entnommen werden. Soweit das Gericht sp\u00e4ter den Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz erw\u00e4hnt und insoweit \u201eaufgrund der Deliktschwere keinerlei Bedenken\u201c sieht, l\u00e4sst sich auch dem keine hinreichend konkrete Bestimmung der Art und des Grades der Wahrscheinlichkeit k\u00fcnftiger Taten entnehmen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"52\">52<\/p>\n<p class=\"justify\">In der angegriffenen Entscheidung des Amtsgerichts bliebe der Wahrscheinlichkeitsgrad neuer Taten selbst dann zu unbestimmt, wenn unterstellt w\u00fcrde, es nehme insoweit auf die fach\u00e4rztlichen Stellungnahmen Bezug. Denn diese kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen. So sieht die Klinik in ihrer fach\u00e4rztlichen Stellungnahme vom 29.\u00a0September 2020 eine \u201ehohe\u201c Wahrscheinlichkeit f\u00fcr einen erneuten schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes, wohingegen der Sachverst\u00e4ndige bei dem Beschwerdef\u00fchrer das Risiko, \u201eohne die st\u00fctzenden Ma\u00dfnahmen einer sozialtherapeutischen Behandlung\u201c in Ablehnungssituationen erneut sexuelle \u00dcbergriffe zu begehen, \u201eals moderat bis erh\u00f6ht\u201c einstuft. Dabei gilt es hinsichtlich des von der Klinik in den Blick genommenen Delikts zu ber\u00fccksichtigen, dass der Sachverst\u00e4ndige Nachweise weder f\u00fcr das Vorliegen einer manifesten sexuellen Deviation noch f\u00fcr eine sexuelle Fixierung auf das kindliche K\u00f6rperschema ausmachen konnte. Mit diesen Abweichungen befasst sich das Amtsgericht (ebenfalls) nicht.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"53\">53<\/p>\n<p class=\"justify\">Damit fehlt es dem angegriffenen Beschluss des Amtsgerichts gleichzeitig an einer ausreichenden Grundlage f\u00fcr die durch den Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit gebotene Abw\u00e4gung zwischen dem Gewicht des Freiheitsanspruchs des Beschwerdef\u00fchrers und den Sicherungsinteressen der Allgemeinheit. Die gebotene Abw\u00e4gung findet nicht in ausreichendem Umfang statt. Weder werden die Sicherungsinteressen der Allgemeinheit oder der Umfang der Gef\u00e4hrdung der Rechtsg\u00fcter Dritter hinreichend konkretisiert, noch wird dem das im fortlaufenden Vollzug der Unterbringung steigende Gewicht des Freiheitsanspruchs des Beschwerdef\u00fchrers entgegengestellt. Die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Fortdauer der Unterbringung wird lediglich, wie dargestellt (vgl. Rn.\u00a051), pauschal angenommen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"54\">54<\/p>\n<p class=\"justify\">(2) Die vorgenannten Defizite des angegriffenen Beschlusses des Amtsgerichts wurden durch den angegriffenen Beschluss des Landgerichts nicht geheilt, weil das Landgericht \u2013 auch trotz des Vortrags des Beschwerdef\u00fchrers in seiner Begr\u00fcndung der sofortigen Beschwerde\u00a0\u2013 insoweit keine weitergehenden Ausf\u00fchrungen gemacht, sondern lediglich auf die Gr\u00fcnde des angegriffenen Beschlusses des Amtsgerichts verwiesen hat.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"55\">55<\/p>\n<p class=\"justify\">bb) Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob sich die Fachgerichte in den angegriffenen Beschl\u00fcssen hinreichend mit der Frage auseinandergesetzt haben, ob bei dem Beschwerdef\u00fchrer die f\u00fcr die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach \u00a7\u00a063 StGB erforderlichen Voraussetzungen noch vorliegen oder ob die Ma\u00dfregel wegen ihres Wegfalls gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a067d Abs.\u00a06 Satz\u00a01 StGB f\u00fcr erledigt zu erkl\u00e4ren ist. Es bestehen Zweifel, ob die im Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 20. Dezember 2013 festgestellte St\u00f6rung, die das Merkmal der anderen schweren seelischen Abartigkeit im Sinne der \u00a7\u00a7 20, 21 StGB erf\u00fcllt, (noch) vorliegt. Das Amtsgericht k\u00f6nnte \u00fcbersehen haben, dass der Sachverst\u00e4ndige die Diagnose der Ma\u00dfregelvollzugseinrichtung nicht teilt. So diagnostiziert der Sachverst\u00e4ndige bei dem Beschwerdef\u00fchrer (nur) eine \u201edissoziale Verhaltensbereitschaft\u201c und f\u00fchrt ferner aus, dass unter Zugrundelegung des psychopathologischen Referenzsystems nach Sa\u00df \u201enunmehr kaum noch von einer in ihren Auswirkungen einer floriden Psychose oder Demenz vergleichbar den Gestaltungsrahmen einengenden und die F\u00e4higkeit zu Entscheidungen und der Umsetzung von Entscheidungen erheblich beeintr\u00e4chtigenden St\u00f6rung im Sinne der sogenannten schweren anderen seelischen Abartigkeit die Rede sein\u201c k\u00f6nne.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"56\">56<\/p>\n<p class=\"justify\">b) Ferner werden die angegriffenen Beschl\u00fcsse den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Einhaltung der \u00dcberpr\u00fcfungsfrist bei Entscheidungen, welche die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anordnen, jedenfalls nicht gerecht, soweit es um die Verz\u00f6gerung der Fortdauerentscheidung ab dem Beginn des zweiten Quartals des Jahres 2020 geht.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"57\">57<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Entscheidung des Amtsgerichts \u00fcber die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers ist nicht innerhalb der von \u00a7 67e Abs. 2 StGB vorgegebenen \u00dcberpr\u00fcfungsfrist ergangen. Nach \u00a7\u00a067e Abs.\u00a02 Alternative\u00a02 StGB endete angesichts der letzten Fortdauerentscheidung am 3.\u00a0Dezember 2018 die Jahresfrist zur \u00dcberpr\u00fcfung der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers am 3.\u00a0Dezember 2019. Das Amtsgericht hat jedoch erst mehr als zehn Monate sp\u00e4ter, am 7.\u00a0Oktober 2020, die Fortdauer der Unterbringung nach \u00a7\u00a063 StGB angeordnet.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"58\">58<\/p>\n<p class=\"justify\">Die \u00dcberschreitung der \u00dcberpr\u00fcfungsfrist beruht ma\u00dfgeblich auf einer nicht mehr vertretbaren fachgerichtlichen Fehlhaltung gegen\u00fcber dem das Freiheitsgrundrecht des Beschwerdef\u00fchrers sichernden Verfahrensrecht (aa). Das Einverst\u00e4ndnis der Verteidigerin des Beschwerdef\u00fchrers zur \u00dcberschreitung der \u00dcberpr\u00fcfungsfrist ist f\u00fcr die hier festgestellte Verletzung des Freiheitsgrundrechts unbeachtlich (bb).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"59\">59<\/p>\n<p class=\"justify\">aa) (1) Es erschlie\u00dft sich bereits nicht, weshalb das Amtsgericht den Auftrag zur Gutachtenerstellung zun\u00e4chst an den Sachverst\u00e4ndigen (01) erteilt hat.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"60\">60<\/p>\n<p class=\"justify\">(a) Die freiheitssichernde Funktion des Art. 2 Abs. 2 GG erfordert auch im Verfahrensrecht Beachtung. Aus ihr ergeben sich Mindesterfordernisse f\u00fcr eine zuverl\u00e4ssige Wahrheitserforschung. Es ist unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der pers\u00f6nlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufkl\u00e4rung beruhen und eine in tats\u00e4chlicher Hinsicht gen\u00fcgende Grundlage haben (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Januar 2021 &#8211; 2 BvR 2032\/19 -, Rn. 36 m.w.N.). \u00a7 463 Abs. 4 Satz 3 Alternative 2 StPO konkretisiert das verfassungsrechtliche Gebot bestm\u00f6glicher Sachaufkl\u00e4rung im Strafvollstreckungsverfahren, indem durch die Hinzuziehung eines bisher nicht mit der untergebrachten Person befassten Gutachters, der in kritischer Distanz zu den bisherigen Stellungnahmen steht, der Gefahr von Routinebeurteilungen vorgebeugt und die Prognosesicherheit des Gerichts entscheidend verbessert werden soll (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Januar 2021 \u2011 2 BvR 2032\/19 \u2011, Rn. 39 m.w.N.). Eine das Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ber\u00fccksichtigende Auslegung der Norm ergibt, dass das Verbot der Bestellung eines in der Unterbringungseinrichtung t\u00e4tigen Sachverst\u00e4ndigen eingreift, wenn der Arbeitsbereich des Sachverst\u00e4ndigen und die die Unterbringung vollstreckende Abteilung des psychiatrischen Krankenhauses zu einer betrieblichen Einheit geh\u00f6ren und zudem ein gemeinsamer Krankenhaustr\u00e4ger sowie eine gemeinsame Rechtsform mit gemeinsamer Leitungs- und Verwaltungsebene bestehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1.\u00a0Kammer des Zweiten Senats vom 14.\u00a0Januar 2021 \u2011\u00a02\u00a0BvR 2032\/19\u00a0\u2011, Rn.\u00a048\u00a0ff.).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"61\">61<\/p>\n<p class=\"justify\">(b) Hieran gemessen h\u00e4tte das Amtsgericht den im (\u2026) Klinikum angestellten (01) nicht als Sachverst\u00e4ndigen beauftragen d\u00fcrfen. Dem Gericht war die Verlegung des Beschwerdef\u00fchrers von der Jugend\u2011 in die Erwachsenenforensik des (\u2026) Klinikums am 10.\u00a0April 2019 bereits vor der Bestellung des Sachverst\u00e4ndigen am 24. April 2019 bekannt geworden (vgl. insoweit die (\u2026) Fallgestaltung in BVerfG, Beschluss der 1.\u00a0Kammer des Zweiten Senats vom 14.\u00a0Januar 2021 \u2011\u00a02\u00a0BvR 2032\/19\u00a0\u2011, Rn.\u00a047). Zudem hatte der Sachverst\u00e4ndige das Amtsgericht mit Schreiben vom 17. Mai 2019 hierauf hingewiesen. Durch diese Fehlbehandlung kam es zu der vom Gericht zu verantwortenden Situation, dass im September 2019, nach der erwartbaren Ablehnung des Explorationsgespr\u00e4chs mit dem Sachverst\u00e4ndigen (01), ein neuer Gutachter gefunden und bestellt werden musste, der innerhalb der \u00dcberpr\u00fcfungsfrist zur Begutachtung und Erstattung des Gutachtens in der Lage war.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"62\">62<\/p>\n<p class=\"justify\">(2) In der Folge hat das Amtsgericht nach der Bestellung des Sachverst\u00e4ndigen (03) trotz der ohnehin drohenden \u00dcberschreitung der \u00dcberpr\u00fcfungsfrist erst mit der Sachstandsanfrage vom 31.\u00a0Januar 2020 gegen\u00fcber diesem den Verfahrensfortgang kontrolliert. Zutreffend hat das Landgericht zwar hinsichtlich der Bestellung des Sachverst\u00e4ndigen dargestellt, dass die Verteidigerin des Beschwerdef\u00fchrers diese angeregt und mitgeteilt habe, der Sachverst\u00e4ndige k\u00f6nne den Beschwerdef\u00fchrer schon im Oktober 2019 explorieren, das Gutachten jedoch erst im neuen Jahr fertigstellen. Diese Umst\u00e4nde \u00e4ndern allerdings nichts daran, dass das Amtsgericht mit der Bestellung des Sachverst\u00e4ndigen die Verantwortung daf\u00fcr trug, diesen im Rahmen sorgf\u00e4ltiger Verfahrensf\u00fchrung anzuweisen und zu kontrollieren. Dies h\u00e4tte jedenfalls umfasst, vor Ablauf der \u00dcberpr\u00fcfungsfrist zu \u00fcberwachen, ob die f\u00fcr Oktober 2019 in Aussicht gestellte Exploration zwischenzeitlich absolviert wurde. Die vorgenannte Mitteilung der Verteidigerin des Beschwerdef\u00fchrers im September 2019 konnte allenfalls eine Prognose \u00fcber die Befassung des Sachverst\u00e4ndigen mit dem potentiellen Auftrag darstellen und h\u00e4tte vom Amtsgericht gepr\u00fcft werden m\u00fcssen. Entgegen seinen Pflichten hat das Amtsgericht erst auf die Sachstandsanfrage der Verteidigerin vom 30.\u00a0Januar 2020 seine Sachstandsanfrage an den Sachverst\u00e4ndigen gerichtet. Auch das von der Verteidigerin des Beschwerdef\u00fchrers erkl\u00e4rte Einverst\u00e4ndnis zum \u201eHinausschieben\u201c der Fortdauerentscheidung f\u00fchrte jedenfalls nicht dazu, dass das Amtsgericht seiner Kontrollpflichten enthoben gewesen w\u00e4re. Mit der Bestellung des Sachverst\u00e4ndigen oblag es dem Gericht vielmehr, den vom Sachverst\u00e4ndigen in Aussicht gestellten Fortgang zu \u00fcberwachen, um die drohende Frist\u00fcberschreitung abzuwenden oder, hilfsweise, so gering wie m\u00f6glich zu halten. Die Verfahrenshandhabung des Amtsgerichts l\u00e4sst nur den Schluss zu, dass sein Gesch\u00e4ftsgang keine Fristenkontrolle vorsah, die die Vorbereitung einer rechtzeitigen Entscheidung sicherstellte.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"63\">63<\/p>\n<p class=\"justify\">(3) Auf die Mitteilung des Sachverst\u00e4ndigen vom 5.\u00a0Februar 2020, dass die Exploration f\u00fcr den 7.\u00a0Februar 2020 vereinbart sei, und damit in Kenntnis einer etwa viermonatigen Verz\u00f6gerung der Exploration, h\u00e4tte das Amtsgericht im weiteren Verlauf nicht bis Mitte August 2020 warten d\u00fcrfen, um die ihm zur Verf\u00fcgung stehenden prozessualen M\u00f6glichkeiten, den Sachverst\u00e4ndigen zur unverz\u00fcglichen Einreichung des beauftragten Gutachtens zu veranlassen, auszusch\u00f6pfen, beziehungsweise um die Beauftragung eines anderen Sachverst\u00e4ndigen in Erw\u00e4gung zu ziehen. Die vom Amtsgericht gegen\u00fcber dem Sachverst\u00e4ndigen (trotz Eingangs des Gutachtens per E-Mail am 28.\u00a0Juli 2020) mit Verf\u00fcgung vom 13.\u00a0August 2020 ausgesprochene Androhung der Verh\u00e4ngung eines Ordnungsgeldes f\u00fcr den Fall, dass das zu erstattende Gutachten nicht bis zum 31.\u00a0August 2020 vorliege, erging offensichtlich zu sp\u00e4t, zumal der Sachverst\u00e4ndige das in ihn gesetzte Vertrauen wiederholt entt\u00e4uscht hatte, indem er die Exploration erst im Februar 2020 durchgef\u00fchrt und nur auf wiederholte Sachstandsanfragen des Gerichts die Vorlage des Gutachtens in Aussicht gestellt hatte, ohne dem im Anschluss Folge zu leisten.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"64\">64<\/p>\n<p class=\"justify\">(4) Die Fachgerichte haben angesichts der zuvor dargestellten Verfahrenshandhabung des Amtsgerichts und der bereits ganz erheblichen Frist\u00fcberschreitung von mehr als sechs Monaten in den angegriffenen Beschl\u00fcssen nicht den Anforderungen entsprechend darlegt, dass die weitere Verz\u00f6gerung vom Eingang des Sachverst\u00e4ndigengutachtens (\u201eper E-Mail am 28.\u00a0Juli 2020, per Fax am 13.\u00a0August 2020 und per Post am 17.\u00a0August 2020\u201c) bis zum Tag der Fortdauerentscheidung des Amtsgerichts, dem 7.\u00a0Oktober 2020, ganz ma\u00dfgeblich auf Umst\u00e4nde zur\u00fcckzuf\u00fchren ist, die nicht im Verantwortungsbereich des Amtsgerichts lagen und sich auch bei sorgf\u00e4ltiger Verfahrensf\u00fchrung nicht vermeiden lie\u00dfen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"65\">65<\/p>\n<p class=\"justify\">So erschlie\u00dft sich angesichts des bisherigen Verfahrensablaufs schon nicht, weshalb das Amtsgericht nicht bereits am 28. Juli 2020 mit der Vorbereitung der Anh\u00f6rung begonnen hat, statt erst mit Verf\u00fcgung des Amtsgerichts vom 26. August 2020 bei der Verteidigerin des Beschwerdef\u00fchrers anzufragen, ob auf die Anwesenheit des Sachverst\u00e4ndigen im Anh\u00f6rungstermin verzichtet werde. Es wird auch nicht dargelegt, weshalb das Amtsgericht mit Verf\u00fcgung vom 2. September 2020 die Anh\u00f6rung erst auf den 7. Oktober 2020 terminiert hat, obwohl die Verteidigerin mit Schreiben vom 28. August 2020 geantwortet hatte, dass sie auf die Anwesenheit des Sachverst\u00e4ndigen im Anh\u00f6rungstermin verzichte, und vorsorglich diejenigen Tage im Monat September 2020 nannte, an denen sie bereits wegen Gerichtsverhandlungen verhindert sei. Soweit das Amtsgericht das (\u2026) Klinikum nach Aktenlage mit der vorgenannten Verf\u00fcgung um Vorlage einer aktuellen Stellungnahme bis zum 30. September 2020 gebeten hat, rechtfertigt dies nicht die weitere Verz\u00f6gerung; im Falle sorgf\u00e4ltiger Vorbereitung der Fortdauerentscheidung h\u00e4tte das Amtsgericht eine aktuelle Stellungnahme des Klinikums zu einem fr\u00fcheren Zeitpunkt einholen m\u00fcssen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"66\">66<\/p>\n<p class=\"justify\">bb) Das Einverst\u00e4ndnis der Verteidigerin des Beschwerdef\u00fchrers zur \u00dcberschreitung der \u00dcberpr\u00fcfungsfrist ist f\u00fcr die hier festgestellte Verletzung des Freiheitsgrundrechts unbeachtlich, weil es sich nach dem objektiven Empf\u00e4ngerhorizont zeitlich nicht \u00fcber das erste Quartal des Jahres 2020 hinaus erstreckte, wie sich aus der Bezugnahme auf die Fertigstellung des Gutachtens \u201eerst im neuen Jahr\u201c im Zusammenhang mit dem Explorationstermin \u201ebereits im Oktober 2019\u201c ergibt, und die Sachbehandlung des Amtsgerichts von Beginn des zweiten Quartals 2020 bis zur Fortdauerentscheidung schon f\u00fcr sich genommen ein grunds\u00e4tzliches Verkennen des Freiheitsgrundrechts darstellt. Daher bedarf es auch keiner Entscheidung der Rechtsfrage, ob ein Einverst\u00e4ndnis eines Untergebrachten in eine \u00dcberschreitung der \u00dcberpr\u00fcfungsfrist gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a067e Abs.\u00a02 StGB der Feststellung einer diesbez\u00fcglichen Verletzung des Freiheitsgrundrechts entgegenstehen kann (vgl. hierzu OLG Hamm, Beschl\u00fcsse vom 18.\u00a0April 2002 \u2011\u00a03\u00a0Ws 189\/02\u00a0\u2011, juris, Rn.\u00a07, und vom 18.\u00a0Februar 2020 \u2011\u00a03\u00a0Ws 11\/20\u00a0\u2011, juris, Rn.\u00a018; Gro\u00df\/Veh, in: Erb\/Sch\u00e4fer, StGB, 4.\u00a0Aufl. 2020, \u00a7\u00a067e Rn.\u00a09). Gleichfalls kann damit dahinstehen, ob das Amtsgericht zur Einhaltung der \u00dcberpr\u00fcfungsfrist verpflichtet gewesen w\u00e4re, statt des Psychiaters (03) die Psychologin (02), die innerhalb der \u00dcberpr\u00fcfungsfrist zur Begutachtung und Erstattung des Gutachtens in der Lage gewesen w\u00e4re, als Sachverst\u00e4ndige zu bestellen (vgl. zur Beauftragung eines nicht\u00e4rztlichen Psychologen f\u00fcr die Erstattung eines Prognosegutachtens BVerfG, Beschluss der 3.\u00a0Kammer des Zweiten Senats vom 13.\u00a0November 2005 \u2011\u00a02\u00a0BvR 792\/05\u00a0\u2011, Rn.\u00a026).<\/p>\n<h3>III.<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"67\">67<\/p>\n<p class=\"justify\">1. Es ist gem\u00e4\u00df \u00a7 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG festzustellen, dass die angegriffenen Beschl\u00fcsse des Amtsgerichts und des Landgerichts den Beschwerdef\u00fchrer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 und Art. 20 Abs. 3 GG verletzen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"68\">68<\/p>\n<p class=\"justify\">2. Die Entscheidung \u00fcber die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf \u00a7 34a Abs. 2 BverfGG.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"69\">69<\/p>\n<p class=\"justify\">3. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus \u00a7 37 Abs. 2 Satz 2 RVG.<\/p>\n<\/div>\n<hr class=\"kji-sep\" \/>\n<p class=\"kji-source-links\"><strong>Sources officielles :<\/strong> <a class=\"kji-source-link\" href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Entscheidungen\/DE\/2024\/07\/rk20240722_2bvr227620.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">consulter la page source<\/a> &middot; <a class=\"kji-pdf-link\" href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Downloads\/DE\/2024\/07\/rk20240722_2bvr227620.pdf?__blob=publicationFile&#038;v=1\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">PDF officiel<\/a><\/p>\n<p class=\"kji-license-note\"><em>Rechtsprechung im Internet (BMJV\/BfJ) : les decisions sont mises a disposition gratuitement en HTML, PDF et XML pour libre utilisation et re-utilisation.<\/em><\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde zur Anordnung der Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in einem psychiatrischen Krankenhaus<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","meta":{"_crdt_document":""},"kji_country":[7802],"kji_court":[8477],"kji_chamber":[11189],"kji_year":[8677],"kji_subject":[7660],"kji_keyword":[7808,8479],"kji_language":[7805],"class_list":["post-596910","kji_decision","type-kji_decision","status-publish","hentry","kji_country-allemagne","kji_court-bundesverfassungsgericht","kji_chamber-2-kammer-des-zweiten-senats","kji_year-8677","kji_subject-constitutionnel","kji_keyword-beschluss","kji_keyword-bundesverfassungsgericht","kji_language-allemand"],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO Premium plugin v27.5 (Yoast SEO v27.5) - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-premium-wordpress\/ -->\n<title>Beschluss vom 22. 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