{"id":599665,"date":"2026-04-19T01:32:15","date_gmt":"2026-04-18T23:32:15","guid":{"rendered":"https:\/\/kohenavocats.com\/jurisprudences\/beschluss-vom-26-april-2024\/"},"modified":"2026-04-30T17:27:31","modified_gmt":"2026-04-30T15:27:31","slug":"beschluss-vom-26-april-2024","status":"publish","type":"kji_decision","link":"https:\/\/kohenavocats.com\/zh-hans\/jurisprudences\/beschluss-vom-26-april-2024\/","title":{"rendered":"Beschluss vom 26. April 2024"},"content":{"rendered":"<div class=\"kji-decision\">\n<div class=\"kji-full-text\">\n<div class=\"bverfg-rubrum\">\n<p>BUNDESVERFASSUNGSGERICHT<\/p>\n<p>&#8211; 2 BvR 1468\/23 &#8211;<\/p>\n<h2 class=\"has-eagle\"><strong>In dem Verfahren<\/strong><br \/>\n<strong>\u00fcber<\/strong><br \/>\n<strong>die Verfassungsbeschwerde<\/strong><\/h2>\n<p>des Herrn (\u2026),\u00a0<\/p>\n<p>gegen<\/p>\n<p>a) den Beschluss des Kammergerichts<br \/>\nvom 30. August 2023 &#8211; 2 Ws 88\/23 -,<\/p>\n<p><\/p>\n<p>b) den Beschluss des Landgerichts Berlin<br \/>\n\u00a0\u00a0\u00a0 vom 11. Juli 2023 &#8211; 589a StVK 47\/23 Vollz &#8211;<\/p>\n<p>hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch<\/p>\n<p>die Vizepr\u00e4sidentin K\u00f6nig<\/p>\n<p>und die Richter Offenloch,<br \/>\n\u00a0<br \/>\nW\u00f6ckel<\/p>\n<p>gem\u00e4\u00df \u00a7 93b in Verbindung mit \u00a7 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung<br \/>\nvom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)<br \/>\nam 26. April 2024 einstimmig beschlossen:<\/p>\n<\/div>\n<h3>Tenor<\/h3>\n<p><strong>Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.<\/strong><\/p>\n<h3>Gr\u00fcnde<\/h3>\n<p class=\"center\"><strong>G r \u00fc n d e :<\/strong><\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"1\">1<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Unterlassen der Justizvollzugsanstalt, dem Beschwerdef\u00fchrer im Vollzugs- und Eingliederungsplan genannte Gruppentherapien anzubieten.<\/p>\n<h3>I.<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"2\">2<\/p>\n<p class=\"justify\">1. Der einschl\u00e4gig vorbestrafte Beschwerdef\u00fchrer wurde durch Urteil des Landgerichts Mosbach vom 7. September 2017 unter anderem wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Mit Beschluss vom 26. Juli 2022 ordnete das Landgericht Berlin den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an. Die Gesamtfreiheitsstrafe hatte der Beschwerdef\u00fchrer mit Ablauf des 6. August 2022 vollst\u00e4ndig verb\u00fc\u00dft. Seitdem wird die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt Tegel vollstreckt.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"3\">3<\/p>\n<p class=\"justify\">2. Der Vollzugs- und Eingliederungsplan vom 6. Februar 2023, der aufgrund einer Vollzugsplankonferenz vom 30. September 2022 erstellt wurde, f\u00fchrt unter der \u00dcberschrift \u201eHilfs- und Behandlungsma\u00dfnahmen\u201c unter dem Unterabschnitt \u201eTeilnahme an psychiatrischen, psychotherapeutischen und sozialtherapeutischen Ma\u00dfnahmen\u201c folgenderma\u00dfen aus:<\/p>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">\u201eEs liegt keine Schweigepflichtsentbindung gegen\u00fcber der Arztgesch\u00e4ftsstelle vor. Hr. (\u2026) selbst gab an, Antidepressiva regelm\u00e4\u00dfig einzunehmen.\u201c<\/p>\n<\/blockquote>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"4\">4<\/p>\n<p class=\"justify\">Der Unterabschnitt \u201eTeilnahme an anderen einzel- oder gruppentherapeutischen Ma\u00dfnahmen\u201c enth\u00e4lt folgende Ausf\u00fchrungen:<\/p>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">\u201eF\u00fcr die Erstellung der Eingangsdiagnostik ist PsychDSV6 zust\u00e4ndig. Die therapeutischen Gespr\u00e4che sollen in der Zust\u00e4ndigkeit von PsychDSV5 gef\u00fchrt werden. Zum Zeitpunkt der Konferenz nahm Hr. (\u2026) diese Gespr\u00e4che auch noch wahr. Bis zur Erstellung des Vollzugsplanes widerrief er die Behandlungsvereinbarung und nahm den w\u00f6chentlichen Gespr\u00e4chstermin nicht mehr wahr.\u201c<\/p>\n<\/blockquote>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"5\">5<\/p>\n<p class=\"justify\">An sp\u00e4terer Stelle des Vollzugs- und Eingliederungsplans werden unter der \u00dcberschrift \u201ePrognostische Einsch\u00e4tzung\u201c nach der Darstellung, dass f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer ein hohes R\u00fcckfallrisiko bestehe und die Kriminalprognose als ung\u00fcnstig zu werten sei, folgende \u201eBehandlungsziele\u201c definiert:<\/p>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">\u201e\u2013 regelm\u00e4\u00dfige Gespr\u00e4che mit dem SozD und PsychD<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">\u2013 Teilnahme an therapeutischen Gruppenangeboten, wenn diese durchgef\u00fchrt werden (Anti-Sexuelles-Aggressivit\u00e4ts-Training ASAT, R&amp;R-Training)<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">\u2013 Nutzen der Angebote zur Milieutherapie, Alltagsstrukturierung, berufliche (Re)Integration<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">\u2013 Nutzen der genehmigten Ausf\u00fchrungen zur Erhaltung der Lebenst\u00fcchtigkeit\u201c<\/p>\n<\/blockquote>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"6\">6<\/p>\n<p class=\"justify\">Die beiden dort ausdr\u00fccklich genannten Gruppentherapien wurden dem Beschwerdef\u00fchrer bis zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht angeboten, einen Antrag auf Teilnahme daran stellte der Beschwerdef\u00fchrer nicht.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"7\">7<\/p>\n<p class=\"justify\">3. Der Beschwerdef\u00fchrer beantragte mit Schriftsatz vom 1. M\u00e4rz 2023 beim Landgericht Berlin, festzustellen, dass der nicht erfolgte Start der Gruppenangebote \u201eAnti-Sexuelles-Aggressivit\u00e4ts-Training\u201c und \u201eR&amp;R-Training\u201c rechtswidrig sei. Zudem beantragte er, die Justizvollzugsanstalt durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, ihm sp\u00e4testens innerhalb von vier Wochen die Teilnahme an beiden Gruppentherapien zu erm\u00f6glichen. Sie habe seine Teilnahme an diesen Angeboten f\u00fcr notwendig erachtet und unterliege insoweit einer Selbstbindung und Selbstverpflichtung. Dass die Gruppentherapien noch nicht begonnen h\u00e4tten, verletze ihn in seinem Resozialisierungs- und seinem Freiheitsgrundrecht. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei begr\u00fcndet, weil ein Rechtsanspruch bestehe und er in Grundrechten verletzt sei. Daraus folge auch das Feststellungsinteresse. Zudem liege Wiederholungsgefahr vor.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"8\">8<\/p>\n<p class=\"justify\">4. Mit Schriftsatz vom 16. M\u00e4rz 2023 beantragte die Justizvollzugsanstalt, die Antr\u00e4ge als unzul\u00e4ssig zu verwerfen. Es liege in ihrem organisatorischen Ermessen, welche Behandlungsma\u00dfnahmen sie wann anbiete. Voraussetzung f\u00fcr eine Teilnahme an den beiden Gruppenangeboten sei, dass die Teilnehmer \u2013 dokumentiert durch eine Bewerbung \u2013 intrinsisch motiviert seien und au\u00dferdem in gutem Kontakt zu ihren beiden Fachdiensten (Sozialdienst, psychologischer Dienst) st\u00fcnden. Beide Voraussetzungen erf\u00fclle der Beschwerdef\u00fchrer nicht. Er habe s\u00e4mtliche Behandlungsvereinbarungen aufgek\u00fcndigt und f\u00fchre mit den Fachdiensten keine Gespr\u00e4che. Die Gruppentherapien seien lediglich als Ziele in den Vollzugs- und Eingliederungsplan aufgenommen worden. Eine Selbstverpflichtung der Einrichtung sei darin nicht zu sehen. Dar\u00fcber hinaus bestehe keine besondere Eilbed\u00fcrftigkeit, zumal eine einstweilige Anordnung die Hauptsache vorwegn\u00e4hme.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"9\">9<\/p>\n<p class=\"justify\">5. Der Beschwerdef\u00fchrer f\u00fchrte mit Schrifts\u00e4tzen vom 30. M\u00e4rz 2023 und 3. April 2023 aus, es gen\u00fcge nicht, konkrete Behandlungsma\u00dfnahmen im Vollzugs- und Eingliederungsplan zu benennen, diese m\u00fcssten au\u00dferdem z\u00fcgig und konsequent umgesetzt werden; insoweit habe die Justizvollzugsanstalt eine Art \u201eBringschuld\u201c. Er sei behandlungswillig. Die Justizvollzugsanstalt habe insoweit kein organisatorisches Ermessen. Die Wartezeit seit der Vollzugsplankonferenz am 30. September 2022 sei unvertretbar lang.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"10\">10<\/p>\n<p class=\"justify\">6. Die Justizvollzugsanstalt nahm mit Schrifts\u00e4tzen vom 21. April 2023 und 27. April 2023 erneut Stellung. Darauf replizierte der Beschwerdef\u00fchrer mit Schrifts\u00e4tzen vom 1. Juni 2023 und 8. Juni 2023. Wenn er sich aus Protest gegen die fehlende Behandlung niedrigschwelligen Angeboten wie Gespr\u00e4chen zu Fragen des Vollzugsalltags verweigere, sei ihm dies nicht anzulasten. Es bed\u00fcrfe \u00fcber die im Vollzug \u00fcblichen Behandlungsma\u00dfnahmen hinaus einer individuellen und intensiven psychiatrischen, psycho- oder sozialtherapeutischen Behandlung. Das Wecken und F\u00f6rdern der Mitwirkungsbereitschaft sei dabei Aufgabe und Bestandteil der therapeutischen Betreuung. Die Justizvollzugsanstalt antwortete mit Schreiben vom 14. Juni 2023 unter Beif\u00fcgung von Dokumentationen von Gespr\u00e4chen mit dem Beschwerdef\u00fchrer und Gespr\u00e4chsangeboten, dass dieser weiterhin keine ihm von den Fachdiensten angebotenen Behandlungen\/Gespr\u00e4che wahrnehme. Der Beschwerdef\u00fchrer entgegnete darauf mit Schriftsatz vom 3. Juli 2023. Dass er nicht an niedrigschwelligen Gespr\u00e4chsangeboten teilnehme, bedeute nicht, dass er sich spezialisierten Therapieangeboten verweigere.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"11\">11<\/p>\n<p class=\"justify\">7. Das Landgericht Berlin ging in der Hauptsache sowohl von einem Feststellungs- als auch von einem Verpflichtungsantrag des Beschwerdef\u00fchrers aus, wies mit angegriffenem Beschluss vom 11. Juli 2023 die so ausgelegten Antr\u00e4ge zur\u00fcck und lehnte au\u00dferdem den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Der Feststellungsantrag sei unzul\u00e4ssig, denn er sei gegen\u00fcber dem hier vorrangigen Verpflichtungsbegehren subsidi\u00e4r. Soweit der Beschwerdef\u00fchrer die Aufnahme in Gruppentherapieangebote der Justizvollzugsanstalt beantrage, entscheide das Gericht gem\u00e4\u00df \u00a7 109 Abs. 1 Satz 2 StVollzG nur dann \u00fcber den Erlass einer Ma\u00dfnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzugs oder des Vollzugs freiheitsentziehender Ma\u00dfregeln der Besserung und Sicherung, wenn die Vollzugsbeh\u00f6rde den Erlass vorher abgelehnt oder unterlassen habe. Daran fehle es, weil sich der Beschwerdef\u00fchrer zuvor nicht (erfolglos) an die Justizvollzugsanstalt gewandt habe. Aus der Formulierung im Vollzugs- und Eingliederungsplan, \u201ewenn diese durchgef\u00fchrt werden\u201c, folge keine Selbstbindung der Justizvollzugsanstalt, diese zu jedem Zeitpunkt durchzuf\u00fchren. Eine einstweilige Zustandsregelung sei weder m\u00f6glich noch erforderlich, weil bereits in der Hauptsache entschieden werde.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"12\">12<\/p>\n<p class=\"justify\">8. Gegen diesen Beschluss wandte sich der Beschwerdef\u00fchrer mit einer Rechtsbeschwerde vom 18. Juli 2023. Dazu beantragte er wiederum den Erlass einer einstweiligen Anordnung, ihm die Teilnahme an den Therapieangeboten binnen drei Wochen zu erm\u00f6glichen. Zur Begr\u00fcndung wiederholte er im Wesentlichen seinen bisherigen Vortrag.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"13\">13<\/p>\n<p class=\"justify\">9. Mit angegriffenem Beschluss vom 30. August 2023 wies das Kammergericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur\u00fcck und verwarf die Rechtsbeschwerde als unzul\u00e4ssig. Zu den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen geh\u00f6re, dass \u00fcberhaupt ein zul\u00e4ssiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorliege. Daran fehle es hier. Ein allgemeiner Feststellungsantrag sei ausschlie\u00dflich zur Schlie\u00dfung einer bestehenden Rechtsschutzl\u00fccke zul\u00e4ssig, also wenn ein Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrag ausgeschlossen sei. Hier habe sich der Beschwerdef\u00fchrer wegen der begehrten Teilnahme an den von ihm benannten Gruppentherapien nicht zuvor an die Justizvollzugsanstalt gewandt, wie es \u00a7 113 Abs. 1 StVollzG verlange. Dass der Vollzugs- und Eingliederungsplan eine Teilnahme empfehle, ersetze im gerichtlichen Verfahren einen entsprechenden Antrag nicht.<\/p>\n<h3>II.<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"14\">14<\/p>\n<p class=\"justify\">Mit seiner am 27. September 2023 eingegangenen Verfassungsbeschwerde, die er mit am 29. September 2023, 19. M\u00e4rz 2024, 30. M\u00e4rz 2024 und 18. April 2024 eingegangenen Nachtr\u00e4gen erg\u00e4nzte, wendet sich der Beschwerdef\u00fchrer gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 11.\u00a0Juli 2023 und den Beschluss des Kammergerichts vom 30. August 2023. Er r\u00fcgt eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Resozialisierungsgebots aus Art.\u00a02 Abs. 1 in Verbindung mit Art.\u00a01 Abs.\u00a01 GG, seines Freiheitsgrundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art.\u00a03 Abs. 1 GG in der Auspr\u00e4gung als Willk\u00fcrverbot, des Rechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG und von Art. 20 Abs. 3 GG.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"15\">15<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Fachgerichte h\u00e4tten verkannt, dass die Justizvollzugsanstalt die beiden Gruppentherapien f\u00fcr notwendig erachtet habe und damit einer Selbstbindung und Selbstverpflichtung unterliege. Wegen des \u201eFreiheits- und Resozialisierungsgebots\u201c, damit dem ultima-ratio-Prinzip, dem Intensivierungs- und Unverz\u00fcglichkeitsgebot sei sie von Verfassungs wegen verpflichtet, die notwendigen Therapien unverz\u00fcglich und intensiv anzubieten. Art.\u00a019 Abs. 4 GG erfordere zudem, dass Antr\u00e4ge so ausgelegt w\u00fcrden, dass der Antragsteller seine Ziele erreichen k\u00f6nne. Aus dem Vollzugs- und Eingliederungsplan gehe nicht hervor, dass er eine Teilnahme an den Gruppentherapien beantragen m\u00fcsse. Sowohl aus \u00a7\u00a066c Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 StGB als auch aus der Entscheidung BverfG, NJW 2011, S. 1931 ff. (= BVerfGE 128, 326\u00a0ff.) folge, dass die Justizvollzugsanstalt eine entsprechende Betreuung anbieten m\u00fcsse. Aus dem Resozialisierungs- und aus dem Freiheitsgrundrecht ergebe sich ebenfalls die Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt, die Resozialisierung stets voranzutreiben und entsprechende Angebote zu machen, um die Dauer der Sicherungsverwahrung so gering wie m\u00f6glich zu halten. Diese Verpflichtung werde durch ein Antragserfordernis ins Gegenteil verkehrt. Er warte seit dem 30. September 2022 auf den Start der beiden Gruppen. Die Justizvollzugsanstalt k\u00f6nne sich wegen dieser Verpflichtung weder auf organisatorische Gr\u00fcnde noch auf ein Ermessen berufen. Weil es sich um gravierende Grundrechtsverletzungen handele, habe er ein Feststellungsinteresse.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"16\">16<\/p>\n<p class=\"justify\">Das Oberlandesgericht Hamm habe bei einem \u00e4hnlichen Sachverhalt festgestellt, dass die blo\u00dfe Festsetzung therapeutischer Ma\u00dfnahmen im Vollzugs- und Eingliederungsplan noch kein den gesetzlichen Anforderungen gen\u00fcgendes Betreuungsangebot beinhalte, sondern die plangem\u00e4\u00dfen Vorgaben auch z\u00fcgig und konsequent tats\u00e4chlich angeboten werden m\u00fcssten und Wartezeiten f\u00fcr erforderliche Behandlungsangebote von deutlich \u00fcber einem Jahr mit den Anforderungen des \u00a7 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht mehr vereinbar seien (unter Verweis auf OLG Hamm, Beschluss vom 26. Oktober 2023 \u2013 III-3 Ws 319\/23 \u2013, juris).<\/p>\n<h3>III.<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"17\">17<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegr\u00fcnde im Sinne des \u00a7 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde unzul\u00e4ssig ist.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"18\">18<\/p>\n<p class=\"justify\">Der Beschwerdef\u00fchrer zeigt die M\u00f6glichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten nicht in einer den Substantiierungsanforderungen der \u00a7\u00a023 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 Halbsatz\u00a01, \u00a7\u00a092 BVerfGG entsprechenden Weise auf (vgl. zum diesbez\u00fcglichen Ma\u00dfstab BVerfGE 88, 40 &lt;45&gt;; 129, 269 &lt;278&gt;; 130, 1 &lt;21&gt;; 149, 86 &lt;108\u00a0f. Rn.\u00a061&gt;; 151, 67 &lt;84\u00a0f. Rn.\u00a049&gt; \u2013 Erreichbarkeit des Ermittlungsrichters; stRspr).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"19\">19<\/p>\n<p class=\"justify\">1. Der Beschwerdef\u00fchrer legt zun\u00e4chst eine Verletzung seines Freiheitsgrundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG nicht substantiiert dar.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"20\">20<\/p>\n<p class=\"justify\">a) Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gew\u00e4hrleistet jedermann die Freiheit der Person und nimmt einen hohen Rang unter den Grundrechten ein (vgl. BVerfGE 36, 264 &lt;269&gt;). Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als \u201eunverletzlich\u201c bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschr\u00e4nkung nur aufgrund eines f\u00f6rmlichen Gesetzes zul\u00e4sst und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien f\u00fcr ihre Beschr\u00e4nkung statuiert (vgl. BVerfGE 35, 185 &lt;190&gt;; 109, 133 &lt;157&gt;; 128, 326 &lt;372&gt;). Der in der Sicherungsverwahrung liegende, schwerwiegende Eingriff in das Freiheitsgrundrecht ist nur nach Ma\u00dfgabe strikter Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung und unter Wahrung strenger Anforderungen an die zugrundeliegenden Entscheidungen und die Ausgestaltung des Vollzugs zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 128, 326 &lt;372\u00a0f.&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"21\">21<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Sicherungsverwahrung darf nur als letztes Mittel angeordnet werden, wenn andere, weniger einschneidende Ma\u00dfnahmen nicht ausreichen, um dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit Rechnung zu tragen (ultima-ratio-Prinzip; vgl. BVerfGE 128, 326 &lt;379&gt;). Sp\u00e4testens zu Beginn des Vollzugs der Sicherungsverwahrung hat unverz\u00fcglich eine umfassende, modernen wissenschaftlichen Anforderungen entsprechende Behandlungsuntersuchung stattzufinden (vgl. BVerfGE 128, 326 &lt;379&gt;). Dabei sind die individuellen Faktoren, die f\u00fcr die Gef\u00e4hrlichkeit des Untergebrachten ma\u00dfgeblich sind, eingehend zu analysieren (vgl. BVerfGE 128, 326 &lt;379&gt;). Auf dieser Grundlage ist ein Vollzugsplan zu erstellen, aus dem sich detailliert ergibt, ob und gegebenenfalls mit welchen Ma\u00dfnahmen vorhandene Risikofaktoren minimiert oder durch St\u00e4rkung sch\u00fctzender Faktoren kompensiert werden k\u00f6nnen, um die Gef\u00e4hrlichkeit des Untergebrachten zu mindern, dadurch Fortschritte in Richtung einer Entlassung zu erm\u00f6glichen und dem Untergebrachten eine realistische Perspektive auf Wiedererlangung der Freiheit zu er\u00f6ffnen (vgl. BVerfGE 128, 326 &lt;379&gt;). In Betracht zu ziehen sind etwa berufliche Aus- und Weiterbildungsma\u00dfnahmen, psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlungen sowie Ma\u00dfnahmen zur Ordnung der finanziellen und famili\u00e4ren Verh\u00e4ltnisse und zur Vorbereitung eines geeigneten sozialen Empfangsraums (vgl. BVerfGE 128, 326 &lt;379&gt;). Der Vollzugsplan ist fortlaufend zu aktualisieren und der Entwicklung des Untergebrachten anzupassen (vgl. BVerfGE 128, 326 &lt;379&gt;). Die plangem\u00e4\u00df gebotenen Ma\u00dfnahmen sind z\u00fcgig und konsequent umzusetzen (vgl. BVerfGE 128, 326 &lt;379&gt;). Hierzu bedarf es einer individuellen und intensiven Betreuung des Untergebrachten durch ein multidisziplin\u00e4res Team qualifizierter Fachkr\u00e4fte (vgl. BVerfGE 128, 326 &lt;379 f.&gt; m. w. N.). Insbesondere im therapeutischen Bereich m\u00fcssen alle M\u00f6glichkeiten ausgesch\u00f6pft werden (vgl. BVerfGE 128, 326 &lt;380&gt;). Erweisen sich standardisierte Therapiemethoden als nicht erfolgversprechend, muss ein individuell zugeschnittenes Therapieangebot entwickelt werden (vgl. BVerfGE 128, 326 &lt;380&gt;). Dabei muss \u2013 insbesondere mit zunehmender Vollzugsdauer \u2013 sichergestellt sein, dass m\u00f6gliche Therapien nicht nur deshalb unterbleiben, weil sie im Hinblick auf Aufwand und Kosten \u00fcber das standardisierte Angebot der Anstalten hinausgehen (Individualisierungs- und Intensivierungsgebot; vgl. BVerfGE 128, 326 &lt;380&gt;). Die Bereitschaft des Untergebrachten zur Mitwirkung an seiner Behandlung ist durch gezielte Motivationsarbeit zu wecken und zu f\u00f6rdern (Motivierungsgebot; vgl. BVerfGE 128, 326 &lt;380&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"22\">22<\/p>\n<p class=\"justify\">b) Gemessen hieran zeigt der Beschwerdef\u00fchrer eine Verletzung seines Freiheitsgrundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG nicht auf. Er hat nicht dargelegt, dass ein unverz\u00fcgliches Angebot der beiden Gruppentherapien verfassungsrechtlich geboten ist. Entgegen seiner Ansicht ergibt sich ein solcher Anspruch nicht aus einer Selbstbindung und Selbstverpflichtung der Justizvollzugsanstalt, die der Beschwerdef\u00fchrer aus den Regelungen des Vollzugs- und Eingliederungsplans ableiten will. Er l\u00e4sst sich auch nicht aus der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten verfassungsrechtlichen Vorgabe herleiten, im therapeutischen Bereich alle M\u00f6glichkeiten auszusch\u00f6pfen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"23\">23<\/p>\n<p class=\"justify\">aa) Der Beschwerdef\u00fchrer begr\u00fcndet den Anspruch auf die Gruppentherapien zun\u00e4chst mit den im Vollzugs- und Eingliederungsplan getroffenen Regelungen und erkennt dabei im Ansatz zutreffend, dass das Bundesverfassungsgericht die Vorgabe gemacht hat, die plangem\u00e4\u00df gebotenen Ma\u00dfnahmen z\u00fcgig und konsequent umzusetzen (vgl. BVerfGE 128, 326 &lt;379&gt;). Er l\u00e4sst jedoch au\u00dfer Acht, dass die Gruppentherapien im Vollzugs- und Eingliederungsplan nicht als (unmittelbar) vorzunehmende Hilfs- und Behandlungsma\u00dfnahmen definiert wurden.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"24\">24<\/p>\n<p class=\"justify\">Der Vollzugs- und Eingliederungsplan ist in mehrere Teile gegliedert. Unter anderem enth\u00e4lt er eine \u00dcberschrift \u201eHilfs- und Behandlungsma\u00dfnahmen\u201c, unter der \u2013 nach verschiedenen Unterkategorien geordnet \u2013 Einzelma\u00dfnahmen aufgef\u00fchrt werden. In den passenden Unterkategorien \u201eTeilnahme an psychiatrischen, psychotherapeutischen und sozialtherapeutischen Ma\u00dfnahmen\u201c und \u201eTeilnahme an anderen einzel- oder gruppen\u00adtherapeutischen Ma\u00dfnahmen\u201c werden die vom Beschwerdef\u00fchrer eingeforderten Gruppentherapieangebote nicht genannt, sondern es wird unter anderem ausgef\u00fchrt, dass die therapeutischen Gespr\u00e4che in der Zust\u00e4ndigkeit von \u201ePsychDSV5\u201c, also durch den psychologischen Dienst, gef\u00fchrt werden sollen. Damit sind im Plan als durchzuf\u00fchrende Ma\u00dfnahmen ausschlie\u00dflich Einzel- und keine Gruppenma\u00dfnahmen definiert. Die beiden Gruppenangebote, auf die sich der Beschwerdef\u00fchrer bezieht, werden demgegen\u00fcber an anderer Stelle unter der \u00dcberschrift \u201ePrognostische Einsch\u00e4tzung\u201c als \u201eBehandlungsziele\u201c genannt. Damit ergibt sich aus dem Vollzugs- und Eingliederungsplan eindeutig, dass die Teilnahme an den beiden Gruppenangeboten keine sofort umzusetzende Ma\u00dfnahme, sondern vielmehr ein Ziel der Behandlung darstellt. Der Beschwerdef\u00fchrer soll offensichtlich durch die unter der \u00dcberschrift \u201eHilfs- und Behandlungsma\u00dfnahmen\u201c genannten Gespr\u00e4che mit dem psychologischen Dienst (erst) in die Lage versetzt werden, an den Gruppenangeboten gewinnbringend teilnehmen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"25\">25<\/p>\n<p class=\"justify\">Diese Interpretation deckt sich damit, dass im Vollzugs- und Eingliederungsplan die Teilnahme an den Gruppenangeboten als Ziel auf den Zeitpunkt bezogen wird, \u201ewenn diese durchgef\u00fchrt werden\u201c. Dies unterstreicht, dass es bei der Nennung der Gruppenangebote im Plan nicht um sofort umzusetzende Ma\u00dfnahmen geht, sondern als Behandlungsziel definiert wird, dass der Beschwerdef\u00fchrer an diesen Gruppentherapien zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt, wenn diese angeboten werden, teilnehmen kann. Diese Deutung entspricht au\u00dferdem den Erl\u00e4uterungen der Justizvollzugsanstalt im fachgerichtlichen Verfahren. Sie hat dort ausdr\u00fccklich ausgef\u00fchrt, dass beide Gruppentherapien, um erfolgversprechend zu sein, eine intrinsische Motivation und eine gute Anbindung an die beiden Fachdienste (Sozialdienst und psychologischer Dienst) voraussetzen. Zumindest die Anbindung an die Fachdienste war beim Beschwerdef\u00fchrer offensichtlich nicht gegeben, weil er \u2013 wie aus den vorgelegten Unterlagen hervorgeht \u2013 die w\u00f6chentlichen Gespr\u00e4chstermine mit dem psychologischen Dienst nach Durchf\u00fchrung der Vollzugskonferenz nicht mehr wahrgenommen hat. Dabei handelt es sich indes um die Ma\u00dfnahmen, die dem Ziel dienen, den Beschwerdef\u00fchrer in die Lage zu versetzen, an den Gruppentherapien teilnehmen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"26\">26<\/p>\n<p class=\"justify\">Da es sich demnach bei den beiden im Vollzugs- und Eingliederungsplan genannten Gruppentherapien um Ziele und nicht um Ma\u00dfnahmen handelt, besteht die vom Beschwerdef\u00fchrer behauptete Selbstbindung und Selbstverpflichtung der Justizvollzugsanstalt nicht, ihm diese Gruppentherapien unverz\u00fcglich anzubieten. Insofern geht auch sein Verweis auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm ins Leere, wonach die blo\u00dfe Festsetzung therapeutischer Ma\u00dfnahmen im Vollzugs- und Eingliederungsplan noch kein den gesetzlichen Anforderungen gen\u00fcgendes Betreuungsangebot beinhalte, sondern die plangem\u00e4\u00dfen Vorgaben auch z\u00fcgig und konsequent tats\u00e4chlich angeboten werden m\u00fcssten und Wartezeiten von deutlich \u00fcber einem Jahr zu lang seien (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 26. Oktober 2023 \u2013 III-3 Ws 319\/23 \u2013, juris, Rn. 35). Denn diese Ausf\u00fchrungen beziehen sich allein auf umzusetzende Ma\u00dfnahmen, nicht dagegen auf Behandlungsziele, als welche die Teilnahme an Gruppentherapien im Plan definiert worden sind.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"27\">27<\/p>\n<p class=\"justify\">bb) Eine Verpflichtung, die beiden Gruppentherapien umgehend anzubieten, l\u00e4sst sich auch nicht aus der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts herleiten, im therapeutischen Bereich alle M\u00f6glichkeiten auszusch\u00f6pfen (vgl. BVerfGE 128, 326 &lt;379&gt;). Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die im Vollzugs- und Eingliederungsplan vorgesehenen Hilfs- und Behandlungsma\u00dfnahmen insgesamt ausreichend sind und den verfassungsrechtlichen Vorgaben gerecht werden. Dies pr\u00fcft das zust\u00e4ndige Fachgericht gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a067e in Verbindung mit \u00a7\u00a067d Abs. 2 Satz 2 StGB mindestens periodisch von Amts wegen. Der Beschwerdef\u00fchrer beantragt hier indes, die Justizvollzugsanstalt zur unmittelbaren Durchf\u00fchrung zweier bestimmter Gruppentherapieprogramme zu verpflichten. Eine solche Verpflichtung besteht jedoch nicht, selbst wenn man die im Vollzugs- und Eingliederungsplan vorgesehenen Ma\u00dfnahmen als unzureichend bewertete. Denn die Vorgabe, im therapeutischen Bereich seien alle M\u00f6glichkeiten auszusch\u00f6pfen, ist so auszulegen, dass damit nur solche gemeint sind, die tats\u00e4chlich einen Erfolg versprechen. Eine Pflicht zum Anbieten ungeeigneter Ma\u00dfnahmen l\u00e4sst sich weder aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ableiten, noch w\u00e4re eine solche Pflicht sachgerecht.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"28\">28<\/p>\n<p class=\"justify\">Bei den vom Beschwerdef\u00fchrer begehrten Gruppentherapien handelt es sich um Ma\u00dfnahmen, die zumindest zum jetzigen Zeitpunkt f\u00fcr ihn offensichtlich ungeeignet (und deshalb im Vollzugs- und Eingliederungsplan nicht unter Hilfs- und Behandlungsma\u00dfnahmen aufgef\u00fchrt) sind. Die Justizvollzugsanstalt hat im fachgerichtlichen Verfahren wiederholt dargestellt, f\u00fcr die Absolvierung der Programme sei eine intensive Anbindung an die beiden Fachdienste (Sozialdienst, psychologischer Dienst) erforderlich, woran es beim Beschwerdef\u00fchrer fehle, weil er s\u00e4mtliche Behandlungsvereinbarungen aufgek\u00fcndigt habe und keine Gespr\u00e4che mehr mit den Fachdiensten f\u00fchre. Letzteres hat sie durch die Vorlage der Dokumentation von Gespr\u00e4chen mit dem Beschwerdef\u00fchrer und Gespr\u00e4chsangeboten belegt. Aus diesen geht hervor, dass der Beschwerdef\u00fchrer wiederholt aufgefordert und motiviert wurde, insbesondere die Gespr\u00e4che mit dem psychologischen Dienst wiederaufzunehmen, jedoch s\u00e4mtliche Bem\u00fchungen erfolglos blieben. Der Beschwerdef\u00fchrer hat den Kontaktabbruch zu den Fachdiensten nicht bestritten, sondern dazu im fachgerichtlichen Verfahren ausgef\u00fchrt, Gespr\u00e4che mit den Fachdiensten seien niederschwellig und k\u00f6nnten eine Behandlungsma\u00dfnahme nicht ersetzen, weil es bei ihnen nur um den Vollzugsalltag gehe. Insoweit steht fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer derzeit die Voraussetzungen nicht erf\u00fcllt, welche die Justizvollzugsanstalt als erforderlich f\u00fcr eine erfolgversprechende Absolvierung der Gruppenprogramme ansieht.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"29\">29<\/p>\n<p class=\"justify\">Der Beschwerdef\u00fchrer legt demgegen\u00fcber nicht substantiiert dar, weshalb eine erfolgreiche Teilnahme an den Programmen m\u00f6glich erscheinen soll, obwohl er sich den niederschwelligen Gespr\u00e4chen mit den Fachdiensten, die nach Angaben der Justizvollzugsanstalt f\u00fcr eine erfolgreiche Absolvierung notwendig sind, verweigert. Vor diesem Hintergrund l\u00e4sst sich aus der verfassungsrechtlichen Vorgabe, dass im therapeutischen Bereich alle M\u00f6glichkeiten auszusch\u00f6pfen sind, weder eine Verletzung des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG wegen des bisherigen Unterlassens, noch ein Anspruch auf einen unmittelbaren Beginn der beiden gruppentherapeutischen Programme und Teilnahme des Beschwerdef\u00fchrers daran herleiten.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"30\">30<\/p>\n<p class=\"justify\">2. Dass dem Beschwerdef\u00fchrer eine Teilnahme an den beiden gruppentherapeutischen Ma\u00dfnahmen nicht angeboten wurde, verletzt \u00fcberdies weder das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG folgende Resozialisierungsgebot noch den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG in der Auspr\u00e4gung als Willk\u00fcrverbot noch das Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG. Wie ausgef\u00fchrt, gebieten die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Vorgaben an die Ausgestaltung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung nicht, dem Beschwerdef\u00fchrer, der jeglichen Kontakt mit den Fachdiensten verweigert, diese Gruppentherapien anzubieten. Das gilt nicht nur hinsichtlich des Freiheitsgrundrechts, sondern auch mit Blick auf die \u00fcbrigen vom Beschwerdef\u00fchrer genannten Grundrechte. Soweit der Beschwerdef\u00fchrer dar\u00fcber hinaus eine Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG darin sieht, dass die Gerichte seine Antr\u00e4ge nicht so ausgelegt h\u00e4tten, dass er seine Ziele erreichen k\u00f6nne, zeigt er nicht auf, wie sie seine Antr\u00e4ge h\u00e4tten auslegen sollen, um sie als zul\u00e4ssig behandeln zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"31\">31<\/p>\n<p class=\"justify\">3. Von einer weiteren Begr\u00fcndung wird nach \u00a7 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.<\/p>\n<p><\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"32\">32<\/p>\n<p>Diese Entscheidung ist unanfechtbar.<\/p>\n<\/div>\n<hr class=\"kji-sep\" \/>\n<p class=\"kji-source-links\"><strong>Sources officielles :<\/strong> <a class=\"kji-source-link\" href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Entscheidungen\/DE\/2024\/04\/rk20240426_2bvr146823.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">consulter la page source<\/a> &middot; <a class=\"kji-pdf-link\" href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Downloads\/DE\/2024\/04\/rk20240426_2bvr146823.pdf?__blob=publicationFile&#038;v=1\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">PDF officiel<\/a><\/p>\n<p class=\"kji-license-note\"><em>Rechtsprechung im Internet (BMJV\/BfJ) : les decisions sont mises a disposition gratuitement en HTML, PDF et XML pour libre utilisation et re-utilisation.<\/em><\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines H\u00e4ftlings gegen das Unterlassen der Justizvollzugsanstalt im Vollzugs- und Eingliederungsplan genannte Gruppentherapien anzubieten<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","meta":{"_crdt_document":""},"kji_country":[7802],"kji_court":[8477],"kji_chamber":[11736],"kji_year":[8677],"kji_subject":[7660],"kji_keyword":[12581,7808,8479],"kji_language":[7805],"class_list":["post-599665","kji_decision","type-kji_decision","status-publish","hentry","kji_country-allemagne","kji_court-bundesverfassungsgericht","kji_chamber-1-kammer-des-zweiten-senats","kji_year-8677","kji_subject-constitutionnel","kji_keyword-april","kji_keyword-beschluss","kji_keyword-bundesverfassungsgericht","kji_language-allemand"],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO Premium plugin v27.5 (Yoast SEO v27.5) - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-premium-wordpress\/ -->\n<title>Beschluss vom 26. 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