{"id":599946,"date":"2026-04-19T02:32:03","date_gmt":"2026-04-19T00:32:03","guid":{"rendered":"https:\/\/kohenavocats.com\/jurisprudences\/beschluss-vom-11-april-2024\/"},"modified":"2026-04-19T02:32:03","modified_gmt":"2026-04-19T00:32:03","slug":"beschluss-vom-11-april-2024","status":"publish","type":"kji_decision","link":"https:\/\/kohenavocats.com\/zh-hans\/jurisprudences\/beschluss-vom-11-april-2024\/","title":{"rendered":"Beschluss vom 11. April 2024"},"content":{"rendered":"<div class=\"kji-decision\">\n<div class=\"kji-full-text\">\n<div class=\"bverfg-rubrum\">\n<p>BUNDESVERFASSUNGSGERICHT \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0<\/p>\n<p>&#8211; 1 BvR 2290\/23 &#8211;<\/p>\n<h2 class=\"has-eagle\">IM NAMEN DES VOLKES<\/h2>\n<h2>In dem Verfahren<br \/>\n\u00fcber<br \/>\ndie Verfassungsbeschwerde<\/h2>\n<p>des Herrn (\u2026),<\/p>\n<p><\/p>\n<p>&#8211; Bevollm\u00e4chtigte:<br \/>\nRechtsanw\u00e4lte Joachim Nikolaus Steinh\u00f6fel, Reinhard H\u00f6belt,<br \/>\nABC-Stra\u00dfe 38, 20354 Hamburg &#8211;<\/p>\n<p>gegen<br \/>\nden Beschluss des Kammergerichts<br \/>\nvom 14. November 2023 &#8211; 10 W 184\/23 &#8211;<br \/>\n\u00a0<\/p>\n<p>hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch<br \/>\nden Pr\u00e4sidenten Harbarth,<\/p>\n<p>die Richterin H\u00e4rtel<\/p>\n<p>und den Richter Eifert<\/p>\n<p>am 11. April 2024 einstimmig beschlossen:<\/p>\n<\/div>\n<h3>Tenor<\/h3>\n<p class=\"justify\"><strong>1. Der Beschluss des Kammergerichts vom 14. November 2023 &#8211; 10 W 184\/23 &#8211; verletzt den Beschwerdef\u00fchrer in seinem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.<\/strong><\/p>\n<p class=\"justify\"><strong>2. Die Entscheidung wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Kammergericht zur\u00fcckverwiesen.<\/strong><\/p>\n<p class=\"justify\"><strong>3. Das Land Berlin hat dem Beschwerdef\u00fchrer die notwendigen Auslagen zu erstatten.<\/strong><\/p>\n<p class=\"justify\"><strong>4. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen T\u00e4tigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 Euro (in Worten: f\u00fcnfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.<\/strong><\/p>\n<h3>Gr\u00fcnde<\/h3>\n<p class=\"center\"><strong>\u00a0G r \u00fc n d e :<\/strong><\/p>\n<h3>I.<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"1\">1<\/p>\n<p class=\"justify\">Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdef\u00fchrer gegen eine einstweilige Verf\u00fcgung, durch die ihm eine kritische \u00c4u\u00dferung gegen\u00fcber der Bundesregierung untersagt wurde.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"2\">2<\/p>\n<p class=\"justify\">1. Der Beschwerdef\u00fchrer ist Journalist und Produzent des YouTube-Kanals \u201e(\u2026)\u201c. Er unterh\u00e4lt auf der Kommunikationsplattform \u201eX\u201c das Nutzerkonto \u201e(\u2026)\u201c, auf dem er am 25. August 2023 die den Gegenstand des Verfahrens bildende Kurznachricht absetzte.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"3\">3<\/p>\n<p class=\"justify\">a) Zuvor hatte an demselben Tag das Online-Nachrichtenmagazin \u201e(\u2026)\u201c einen Artikel mit der \u00dcberschrift \u201eDeutschland zahlt wieder Entwicklungshilfe f\u00fcr Afghanistan\u201c ver\u00f6ffentlicht. Der weiterhin abrufbare Beitrag enth\u00e4lt nach der \u00dcberschrift eine Fotoaufnahme, die die Bundesministerin des Ausw\u00e4rtigen (\u2026) im Gespr\u00e4ch mit der Bundesministerin f\u00fcr wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (\u2026) zeigt, und lautet im Text:<\/p>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">\u201eSeit der Macht\u00fcbernahme der Taliban in Afghanistan vor zwei Jahren hat die Bundesregierung 371 Millionen Euro f\u00fcr Entwicklungshilfe im Land bereitgestellt. Das Bundesentwicklungsministerium (BMZ) hatte seinen Einsatz im Land nach dem Regimewechsel 2021 eigentlich auf Eis gelegt \u2013 inzwischen aber wieder hochgefahren. Dar\u00fcber berichtet der Spiegel.<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">\u201aS\u00e4mtliche Mittel dienen der Aufrechterhaltung der Grundversorgung sowie der St\u00e4rkung der Widerstandskraft der Bev\u00f6lkerung und werden regierungsfern umgesetzt\u2018, hei\u00dft es von einer Sprecherin des BMZ.<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">Bef\u00fcrchtungen, die Taliban k\u00f6nnten wom\u00f6glich dennoch von den Millionen profitieren, weist das Ministerium zur\u00fcck: \u201aEs flie\u00dfen keine Mittel \u00fcber die Ministerien und Beh\u00f6rden der de-facto-Autorit\u00e4ten. Die Ma\u00dfnahmen werden vorrangig \u00fcber internationale Organisationen (Vereinte Nationen, Weltbank) und Nichtregierungsorganisationen umgesetzt.\u2018<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">\u00dcberdies w\u00fcrden \u201anur Ma\u00dfnahmen umgesetzt, in denen Frauen mitarbeiten und mit denen Frauen und M\u00e4dchen erreicht werden k\u00f6nnen\u2018. Die Mittel sind geringer als vor der Macht\u00fcbernahme der Taliban. Allein 2019 etwa flossen 365,5 Millionen Euro nach Afghanistan.\u201c<\/p>\n<\/blockquote>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"4\">4<\/p>\n<p class=\"justify\">Etwa eine Stunde nach der Ver\u00f6ffentlichung setzte der Beschwerdef\u00fchrer eine zu diesem Artikel verlinkende Kurznachricht ab, die mit einem Miniatur-Portr\u00e4tbild seiner Person und mit seinem Namen versehen war. Ihr Text lautete:<\/p>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">\u201eDeutschland zahlte in den letzten zwei Jahren 370 MILLIONEN EURO (!!!) Entwicklungshilfe an die TALIBAN (!!!!!!). Wir leben im Irrenhaus, in einem absoluten, kompletten, totalen, historisch einzigartigen Irrenhaus. Was ist das nur f\u00fcr eine Regierung?!\u201c<\/p>\n<\/blockquote>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"5\">5<\/p>\n<p class=\"justify\">Am Ende seiner Kurznachricht f\u00fcgte der Beschwerdef\u00fchrer den Internet-Link zu dem auf \u201e(\u2026)\u201c ver\u00f6ffentlichten Artikel ein, dessen \u00dcberschrift \u201eDeutschland zahlt wieder Entwicklungshilfe f\u00fcr Afghanistan\u201c nebst dem beide Ministerinnen zeigenden Titelbild in der Kurznachricht unterhalb des Links angezeigt wurde.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"6\">6<\/p>\n<p class=\"justify\">b) Wenige Tage sp\u00e4ter, durch anwaltlichen Schriftsatz vom 31. August 2023, lie\u00df die sp\u00e4tere Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin \u2013 die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium f\u00fcr wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, dieses vertreten durch die Bundesministerin (\u2026) (im Folgenden: Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin) \u2013 den Beschwerdef\u00fchrer wegen seiner \u00c4u\u00dferung \u201eDeutschland zahlte in den letzten zwei Jahren 370 MILLIONEN EURO (!!!) Entwicklungshilfe an die TALIBAN (!!!!!!)\u201c abmahnen, da es sich hierbei um eine falsche Tatsachenbehauptung handele. Es sei kein Euro an die Taliban geflossen, sondern an Nichtregierungsorganisationen und die Vereinten Nationen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"7\">7<\/p>\n<p class=\"justify\">2. Der nach fruchtlosem Fristablauf gleichlautend im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes anh\u00e4ngig gemachte Unterlassungsantrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin wurde durch Beschluss des Landgerichts Berlin vom 4. Oktober 2023 &#8211; 27 O 410\/23 &#8211; zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"8\">8<\/p>\n<p class=\"justify\">a) Juristische Personen des \u00f6ffentlichen Rechts seien keine Grundrechtstr\u00e4ger, sie h\u00e4tten auch keine pers\u00f6nliche Ehre. Sie gen\u00f6ssen zwar, wie \u00a7 194 Abs. 3 StGB zeige, im Zusammenhang mit der Erf\u00fcllung ihrer \u00f6ffentlichen Aufgaben strafrechtlichen Ehrenschutz, der \u00fcber \u00a7\u00a7 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit \u00a7\u00a7 185 ff. StGB zivilrechtliche Unterlassungs- und Richtigstellungsanspr\u00fcche begr\u00fcnden k\u00f6nne. Ein solcher Ehrenschutz stehe der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin jedenfalls dann zu, wenn die konkrete \u00c4u\u00dferung geeignet sei, die Beh\u00f6rde schwerwiegend in ihrer Funktion zu beeintr\u00e4chtigen. Allerdings d\u00fcrfe dieser Ehrenschutz der Beh\u00f6rde nicht dazu dienen, sachliche Kritik an ihrer Amtst\u00e4tigkeit abzublocken oder sich gegen \u00f6ffentliche Kritik abzuschirmen. Dem sei bei der erforderlichen G\u00fcter- und Interessenabw\u00e4gung Rechnung zu tragen, indem Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG eine gesteigerte Bedeutung einger\u00e4umt werde, wenn es um das Ansehen einer Beh\u00f6rde und nicht um den Schutz der pers\u00f6nlichen Ehre gehe.<\/p>\n<p><\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"9\">9<\/p>\n<p class=\"justify\">b) F\u00fcr die Ermittlung des Aussagegehalts sei darauf abzustellen, wie sie unter Ber\u00fccksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs von einem unvoreingenommenen Durchschnittsleser verstanden werde, wobei eine isolierte Betrachtung eines umstrittenen \u00c4u\u00dferungsteils regelm\u00e4\u00dfig nicht zul\u00e4ssig sei, sondern auch der sprachliche Kontext und die sonstigen erkennbaren Begleitumst\u00e4nde zu ber\u00fccksichtigen seien. Vor diesem Hintergrund handele es sich bei der angegriffenen \u00c4u\u00dferung um eine zul\u00e4ssige Meinungs\u00e4u\u00dferung. F\u00fcr die Beurteilung des Durchschnittslesers sei der Kontext zu ber\u00fccksichtigen, n\u00e4mlich die unterhalb der \u00c4u\u00dferung abgebildete \u00dcberschrift des verlinkten Beitrags auf der Plattform \u201e(\u2026)\u201c. Hier werde dem Leser mitgeteilt, dass Deutschland wieder \u201eEntwicklungshilfe f\u00fcr Afghanistan\u201c zahle. Die demgegen\u00fcber gew\u00e4hlte Aussage des Beschwerdef\u00fchrers, Deutschland zahle \u201eEntwicklungshilfe an die Taliban\u201c, sei insoweit als eine nicht dem Beweis zug\u00e4ngliche und \u00fcberspitzte Kritik zu verstehen, die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin unterst\u00fctze die Taliban, indem sie \u00fcber dritte Stellen Projekte in dem Land f\u00f6rdere und damit Leistungen, etwa solche der Daseinsvorsorge, erbringen lasse, die ohne ausl\u00e4ndische Unterst\u00fctzung von den Taliban erbracht werden m\u00fcssten. Gleicherma\u00dfen k\u00f6nne die \u00c4u\u00dferung als Bef\u00fcrchtung verstanden werden, die Gelder k\u00f6nnten \u00fcber Umwege trotz m\u00f6glicher Vorkehrungen in den Einflussbereich der Taliban gelangen. Die f\u00fcr die Meinung erforderliche Ankn\u00fcpfungstatsache sei in der \u2013 unstreitig wahren \u2013 Tatsache zu sehen, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin Mittel in dem angegebenen Umfang bereitstelle, die durch Dritte in Afghanistan verwendet w\u00fcrden.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"10\">10<\/p>\n<p class=\"justify\">3. Auf die sofortige Beschwerde der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin wurde die Entscheidung des Landgerichts durch den angegriffenen Beschluss des Kammergerichts vom 14. November 2023 &#8211; 10 W 184\/23 &#8211; abge\u00e4ndert und dem Beschwerdef\u00fchrer die beanstandete \u00c4u\u00dferung untersagt.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"11\">11<\/p>\n<p class=\"justify\">a) Juristische Personen des \u00f6ffentlichen Rechts k\u00f6nnten zivilrechtlichen Ehrenschutz gegen\u00fcber Angriffen in Anspruch nehmen, durch die ihr Ruf in der \u00d6ffentlichkeit in unzul\u00e4ssiger Weise herabgesetzt werde. Ein solcher Ehrenschutz k\u00f6nne jedenfalls dann geltend gemacht werden, wenn die konkrete \u00c4u\u00dferung geeignet sei, die juristische Person schwerwiegend in ihrer Funktion zu beeintr\u00e4chtigen. Daraus folge aber nicht, dass eine schwerwiegende Funktionsbeeintr\u00e4chtigung tats\u00e4chlich eingetreten sein m\u00fcsse. Ein solches Verst\u00e4ndnis h\u00e4tte zur Konsequenz, dass sich juristische Personen des \u00f6ffentlichen Rechts niemals mit rechtlichen Mitteln gegen ehrverletzende \u00c4u\u00dferungen von Dritten wenden k\u00f6nnten. Denn es sei faktisch ausgeschlossen, dass durch eine ehrverletzende \u00c4u\u00dferung eines Dritten tats\u00e4chlich eine Funktionsbeeintr\u00e4chtigung bei einer Beh\u00f6rde eintrete. Vielmehr gehe es allein darum, ob die jeweilige \u00c4u\u00dferung geeignet sei, das Vertrauen der Bev\u00f6lkerung in die Arbeit der betroffenen Beh\u00f6rde und deren Funktionsf\u00e4higkeit zu gef\u00e4hrden.<\/p>\n<p><\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"12\">12<\/p>\n<p class=\"justify\">b) So liege es hier. Durch die \u00c4u\u00dferung des Beschwerdef\u00fchrers best\u00fcnde die Gefahr, dass bei der Bev\u00f6lkerung der Eindruck entstehe, die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zahle Entwicklungshilfe an ein Terrorregime, das die Rechte der Bev\u00f6lkerung mit F\u00fc\u00dfen trete. Dies k\u00f6nne Zweifel in das Vertrauen der Arbeit der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin und ihre Funktionsf\u00e4higkeit wecken. Die \u00c4u\u00dferung des Beschwerdef\u00fchrers sei eine unwahre Tatsachenbehauptung, die geeignet sei, das Vertrauen der Bev\u00f6lkerung in die T\u00e4tigkeit der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu gef\u00e4hrden.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"13\">13<\/p>\n<p class=\"justify\">aa) Der Beschwerdef\u00fchrer \u00e4u\u00dfere, die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin habe in den letzten zwei Jahren 370 Millionen Euro Entwicklungshilfe an die \u201eTaliban\u201c gezahlt. Dies verstehe der Durchschnittsleser dahin, dass Entwicklungshilfezahlungen in dieser H\u00f6he in den letzten zwei Jahren \u2013 seit der Macht\u00fcbernahme durch die Taliban am 15. August 2021 \u2013 an die derzeitigen Machthaber in Afghanistan geleistet worden seien. Gest\u00fctzt werde diese Sinndeutung durch die weiteren \u00c4u\u00dferungen des Beschwerdef\u00fchrers im Anschluss. Der Zusammenhang zwischen den vorgenommenen Zahlungen und die daran ankn\u00fcpfende Einordnung des Beschwerdef\u00fchrers, dieses Verhalten zeige, dass \u201ewir\u201c in einem \u201eIrrenhaus\u201c lebten, ergebe aus Sicht des Durchschnittslesers nur dann einen nachvollziehbaren Sinn, wenn die Zahlungen an die afghanischen Machthaber erfolgt seien. Denn eine Zahlung zur Unterst\u00fctzung der afghanischen Bev\u00f6lkerung durch regierungsferne Institutionen wie die Weltbank oder UNICEF lasse einen Schluss auf ein schlechthin unverst\u00e4ndliches, geisteskrankes Verhalten der Regierung gerade nicht zu.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"14\">14<\/p>\n<p class=\"justify\">bb) Die \u00dcberschrift des verlinkten Artikels (\u201eDeutschland zahlt wieder Entwicklungshilfe f\u00fcr Afghanistan\u201c) stehe dieser Sinndeutung nicht entgegen. F\u00fcr den Leser der Kurznachricht seien ohne weitere Recherche nur die \u00dcberschrift und ein Foto der Au\u00dfenministerin und der Bundesentwicklungsministerin im Gespr\u00e4ch erkennbar. Danach sei der Inhalt des Artikels nur bei weitergehendem Interesse des Lesers wahrzunehmen, nicht aber f\u00fcr denjenigen, der entsprechend dem gew\u00e4hlten Medium lediglich die Beitr\u00e4ge selbst lese und gegebenenfalls kommentiere beziehungsweise an Dritte weiterleite. Auf die weitere Darlegung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, der Beschwerdef\u00fchrer habe seine \u00c4u\u00dferung vom <br \/>\nAugust 2023 noch durch eine weitere Kurznachricht verst\u00e4rkt (\u201eum es noch mal deutlich zu machen: (\u2026) und Co. zahlen 370 Millionen Euro Steuergeld an die Taliban\u201c), komme es danach nicht an. Hingegen sei diesem nicht zu folgen, soweit er meine, es handele sich um eine Bewertung der \u201eZahlung von Entwicklungshilfe als Zahlung an das dortige Regime\u201c und damit um eine zul\u00e4ssige Meinungs\u00e4u\u00dferung. Denn aus der Sicht des Durchschnittslesers ergebe sich gerade nicht, dass der Beschwerdef\u00fchrer die Gefahr des mittelbaren Zugutekommens von Zahlungen f\u00fcr Entwicklungshilfe an die Machthaber in Afghanistan thematisiert habe.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"15\">15<\/p>\n<p class=\"justify\">c) Wiederholungsgefahr sei aufgrund der bereits erfolgten Rechtsverletzung zu vermuten und nicht ausger\u00e4umt. Auch bestehe ein Verf\u00fcgungsanspruch, da die Eilbed\u00fcrftigkeit im \u00c4u\u00dferungsrecht regelm\u00e4\u00dfig bereits daraus folge, dass mit einer jederzeitigen Wiederholung der beanstandeten \u00c4u\u00dferung zu rechnen sei. Die Vermutung der Dringlichkeit sei auch nicht durch l\u00e4ngeres Zuwarten seitens der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin selbst widerlegt worden.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"16\">16<\/p>\n<p class=\"justify\">4. Der Beschwerdef\u00fchrer hat im Ausgangsverfahren nicht Widerspruch eingelegt, gegen den Beschluss vom 14. November 2023 jedoch am 12. Dezember 2023 Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der er eine Verletzung in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG r\u00fcgt.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"17\">17<\/p>\n<p class=\"justify\">a) Zu Unrecht habe das Kammergericht die streitgegenst\u00e4ndliche \u00c4u\u00dferung als (unwahre) Tatsachenbehauptung gew\u00fcrdigt. Der Beschwerdef\u00fchrer weise mittels eines Links und eines Vorschaubildes auf die Ver\u00f6ffentlichung des Artikels \u201eDeutschland zahlt wieder Entwicklungshilfe f\u00fcr Afghanistan\u201c hin, dessen Nachricht er zugleich kommentiere. Er bewerte die Zahlung von Entwicklungshilfe an Afghanistan als Zahlung an das dortige Regime, was angesichts der Verh\u00e4ltnisse vor Ort und der totalit\u00e4ren Machthaber zul\u00e4ssig sei. Dass Entwicklungshilfe, auch wenn sie \u00fcber nichtstaatliche Organisationen abgewickelt werde, systemstabilisierend wirke, liege auf der Hand, jedenfalls handele es sich nicht um eine v\u00f6llig fernliegende, sachlich nicht begr\u00fcndbare Konstruktion. Die Angabe des Ministeriums, Zahlungen erfolgten \u201enicht direkt\u201c an die afghanischen Machthaber, lasse den Schluss zu, die Bundesregierung bef\u00fcrchte oder stelle sogar in Rechnung, dass derartige Mittel indirekt durchaus auch den dortigen Machthabern zuflie\u00dfen k\u00f6nnten.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"18\">18<\/p>\n<p class=\"justify\">b) Entgegen der Einsch\u00e4tzung des Kammergerichts mache auch nicht die nicht beanstandete \u00c4u\u00dferung \u201eWir leben in einem Irrenhaus, in einem absoluten, kompletten, totalen, historisch einzigartigen Irrenhaus. Was ist das nur f\u00fcr eine Regierung?!\u201c die angegriffene \u00c4u\u00dferung zu einer Tatsachenbehauptung. Soweit das Kammergericht annehme, dass die Bewertung \u201eWir leben in einem Irrenhaus [\u2026]\u201c nur Sinn ergebe, wenn die Zahlungen an die afghanischen Machthaber erfolgt seien, habe es die \u00c4u\u00dferung des Beschwerdef\u00fchrers als Tatsachenbehauptung bewertet, weil dessen Bewertung nicht gerechtfertigt sei. Damit verkenne das Kammergericht bereits, dass Meinungs\u00e4u\u00dferungen grunds\u00e4tzlich nicht begr\u00fcndet werden m\u00fcssten. Hinzu komme, dass die Kritik des Beschwerdef\u00fchrers auch nicht sinnwidrig oder unvertretbar sei. Die Hoffnung des Ministeriums, die Einschaltung internationaler Organisationen werde gew\u00e4hrleisten, dass die Mittelverwendung ohne Einflussnahme eines menschenverachtenden, totalit\u00e4ren Regimes durchf\u00fchrbar sei, sei auf entsetzliche Weise naiv.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"19\">19<\/p>\n<p class=\"justify\">c) Dar\u00fcber hinaus werde der Sinngehalt einer \u00c4u\u00dferung nicht allein vom Wortlaut bestimmt, sondern auch von deren f\u00fcr die Rezipienten erkennbaren Kontext. Die streitgegenst\u00e4ndliche \u00c4u\u00dferung sei aber Bestandteil einer Kurzmitteilung, mit der der Beschwerdef\u00fchrer zugleich auf den per Link eingeblendeten Artikel hingewiesen habe. Gerade die Einbeziehung der Position der Bundesregierung und des Bundesministeriums sowie des zugrundeliegenden Sachverhalts machten deutlich, dass der Beschwerdef\u00fchrer mit der streitigen \u00c4u\u00dferung nicht behauptet habe, die Bundesregierung zahle unmittelbar Geld an die Taliban, sondern dass er den dargestellten Sachverhalt und die Rechtfertigung der Bundesregierung bewerte und kritisiere. Soweit das Kammergericht meine, es entspreche dem gew\u00e4hlten Medium, dass die Nutzer lediglich die Beitr\u00e4ge selbst l\u00e4sen, gegebenenfalls kommentierten und an Dritte weiterleiteten, verkenne es die Funktion des Kurznachrichtendienstes, Leser auf l\u00e4ngere Beitr\u00e4ge in anderen Medien gerade aufmerksam zu machen und m\u00f6glichst hohe Klickzahlen zu generieren.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"20\">20<\/p>\n<p class=\"justify\">d) Zu Unrecht habe das Kammergericht aber auch einen Unterlassungsanspruch des Staates bejaht. Staatlicher Ehrenschutz k\u00f6nne das Ziel verfolgen, dass die betroffenen staatlichen Einrichtungen ihre Funktion erf\u00fcllen k\u00f6nnten. Trete dieser Schutzzweck in einen Konflikt mit der Meinungsfreiheit, sei deren Gewicht jedoch unter dem Aspekt der Machtkritik besonders hoch zu veranschlagen. Diese Voraussetzungen habe das Kammergericht verkannt, soweit es eine Minderung des der kritisierten Beh\u00f6rde entgegengebrachten Vertrauens mit einer Beeintr\u00e4chtigung ihrer Funktionsf\u00e4higkeit gleichgesetzt habe. Allein das Erfordernis einer schwerwiegenden Funktionsbeeintr\u00e4chtigung erscheine grunds\u00e4tzlich geeignet, dem hohen Gewicht der Meinungsfreiheit gerecht zu werden und zu gew\u00e4hrleisten, dass der Ehrschutz von Hoheitstr\u00e4gern auf die Gew\u00e4hrleistung eines zur Funktionserf\u00fcllung erforderlichen Mindestma\u00dfes \u00f6ffentlicher Anerkennung beschr\u00e4nkt sei. Dieses Mindestma\u00df sei im vorliegenden Fall nicht erreicht. Im demokratischen Staat m\u00fcsse sich die Regierung auch heftige und polemische Kritik gefallen lassen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"21\">21<\/p>\n<p class=\"justify\">5. Der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin sowie der Berliner Senatsverwaltung f\u00fcr Justiz und Verbraucherschutz wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gew\u00e4hrt, wovon die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin Gebrauch gemacht hat. Die Akten des Ausgangsverfahrens waren beigezogen.<\/p>\n<h3>II.<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"22\">22<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Verfassungsbeschwerde wird gem\u00e4\u00df \u00a7\u202f93a Abs.\u202f2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdef\u00fchrers angezeigt ist. Die Voraussetzungen f\u00fcr eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (\u00a7\u202f93c Abs.\u202f1 Satz\u202f1 i.V.m. \u00a7\u202f93a Abs.\u202f2 Buchstabe b BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat die ma\u00dfgeblichen Fragen im Bereich des \u00c4u\u00dferungsrechts bereits entschieden (vgl. BVerfGE 85, 1; 99, 185; 114, 339). Dies gilt namentlich f\u00fcr die notwendige, unter interpretationsleitender Ber\u00fccksichtigung der Grundrechte stattfindende Erfassung des Sinngehalts einer \u00c4u\u00dferung (vgl. BVerfGE 82, 43 &lt;52&gt;; 85, 1 &lt;13 f.&gt;; 93, 266 &lt;295 f.&gt;; 114, 339 &lt;348&gt;; 152, 152 &lt;185 f. Rn. 78&gt;), f\u00fcr die Abgrenzung von Meinungs\u00e4u\u00dferungen und Tatsachenbehauptungen (vgl. BVerfGE 85, 1 &lt;14 ff.&gt;; 90, 241 &lt;247&gt;; 93, 266 &lt;295&gt;) sowie f\u00fcr das Gebot einer Abw\u00e4gung zwischen der Gef\u00e4hrdung der Funktionsf\u00e4higkeit staatlicher Einrichtungen durch die \u00c4u\u00dferung einerseits und der Einbu\u00dfe an Meinungsfreiheit durch die Untersagung der \u00c4u\u00dferung andererseits (vgl. BVerfGE 93, 266 &lt;291&gt;; 124, 300 &lt;332 ff.&gt;). Danach ist die Verfassungsbeschwerde zul\u00e4ssig und im Sinne des \u00a7\u202f93c Abs.\u202f1 Satz\u202f1 BVerfGG offensichtlich begr\u00fcndet. Die angegriffene Entscheidung verletzt den Beschwerdef\u00fchrer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"23\">23<\/p>\n<p class=\"justify\">1. Die fristgerecht erhobene Verfassungsbeschwerde ist auch im \u00dcbrigen zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"24\">24<\/p>\n<p class=\"justify\">a) Insbesondere steht ihr nicht der Grundsatz der materiellen Subsidiarit\u00e4t entgegen. Zwar gebietet dieser regelm\u00e4\u00dfig die Ersch\u00f6pfung des Rechtswegs auch in der Hauptsache, wenn im einstweiligen Rechtsschutz Grundrechtsverletzungen ger\u00fcgt werden, die sich \u2013 wie hier \u2013 ebenso auf die Hauptsache beziehen (vgl. BVerfGE 77, 381 &lt;401&gt;; 79, 275 &lt;278 f.&gt;; 86, 15 &lt;22&gt;; 104, 65 &lt;70 f.&gt;; stRspr). Auf den fachgerichtlichen Rechtsweg in der Hauptsache d\u00fcrfen Beschwerdef\u00fchrer aber dann nicht verwiesen werden, wenn die Durchf\u00fchrung des Hauptsacheverfahrens unzumutbar ist. Das ist hier der Fall. Denn das dem Beschwerdef\u00fchrer in der Hauptsache verbleibende Aufhebungsverfahren (durch Antrag auf Fristsetzung zur Klageerhebung nach \u00a7 926 Abs. 1 ZPO beziehungsweise, bei obsiegender negativer Feststellungsklage, nach \u00a7 927 ZPO, jeweils in Verbindung mit \u00a7 936 ZPO) erscheint angesichts der nicht nur summarischen Pr\u00fcfung des Kammergerichts aussichtslos. F\u00fcr die Entscheidung bedarf es zudem auch keiner weiteren Tatsachenfeststellungen, womit die tats\u00e4chliche beziehungsweise fachrechtliche Lage zur verfassungsrechtlichen Beurteilung ausreichend gekl\u00e4rt ist und auch im \u00dcbrigen die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach \u00a7 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG vom Erfordernis der Rechtswegersch\u00f6pfung abgesehen werden kann (vgl. BVerfGE 77, 381 &lt;401 f.&gt;; 79, 275 &lt;278 f.&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"25\">25<\/p>\n<p class=\"justify\">b) Ob der Beschwerdef\u00fchrer, wie die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin annimmt, gehalten war, zur Ersch\u00f6pfung des Rechtswegs nach \u00a7 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG beziehungsweise zur Wahrung des in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommenden Subsidiarit\u00e4tsgrundsatzes gem\u00e4\u00df \u00a7 936 ZPO in Verbindung mit \u00a7 924 ZPO Widerspruch einzulegen, obwohl die einstweilige Verf\u00fcgung erstmals in der Beschwerdeinstanz erlassen wurde, kann offenbleiben. Denn selbst wenn dies f\u00fcr die m\u00fcndliche Verhandlung \u00fcber den Widerspruch nach \u00a7 936 ZPO in Verbindung mit \u00a7 924 Abs. 2 Satz 2 ZPO, wie die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vorbringt, zur erneuten Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts f\u00fchrte, w\u00e4re f\u00fcr den Fall einer ab\u00e4ndernden Entscheidung des Landgerichts nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdef\u00fchrer in einer f\u00fcr die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin dann gem\u00e4\u00df \u00a7 936 ZPO in Verbindung mit \u00a7 925 Abs. 1, \u00a7 511 Abs. 1 ZPO er\u00f6ffneten Berufungsinstanz mit einem f\u00fcr ihn g\u00fcnstigeren Ausgang vor dem Kammergericht h\u00e4tte rechnen k\u00f6nnen. Von einem vornherein aussichtslosen Rechtsbehelf muss aber nicht Gebrauch gemacht werden (vgl. BVerfGE 70, 180 &lt;186 f.&gt;; 79, 275 &lt;278 f.&gt;).<\/p>\n<p><\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"26\">26<\/p>\n<p class=\"justify\">2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch im Sinne von \u00a7\u202f93c Abs.\u202f1 Satz\u202f1 BVerfGG offensichtlich begr\u00fcndet.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"27\">27<\/p>\n<p class=\"justify\">a) Nicht zu beanstanden ist allerdings der Ausgangspunkt des Kammergerichts, wonach juristischen Personen des \u00f6ffentlichen Rechts zivilrechtlicher Rechtsschutz gegen herabsetzende \u00c4u\u00dferungen lediglich in eingeschr\u00e4nktem Umfang er\u00f6ffnet ist, und wonach die rechtliche Beurteilung von \u00c4u\u00dferungen ma\u00dfgeblich von ihrem Sinngehalt und ihrer Einordnung als Tatsachenbehauptung oder Meinungs\u00e4u\u00dferung abh\u00e4ngt.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"28\">28<\/p>\n<p class=\"justify\">aa) Dem Staat kommt kein grundrechtlich fundierter Ehrenschutz zu. W\u00e4hrend in F\u00e4llen, in denen sich die Meinungsfreiheit des \u00c4u\u00dfernden und das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht des von der \u00c4u\u00dferung Betroffenen gegen\u00fcberstehen, die Feststellung einer rechtswidrigen Verletzung regelm\u00e4\u00dfig eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Abw\u00e4gung zwischen der Schwere der Pers\u00f6nlichkeitsbeeintr\u00e4chtigung durch die \u00c4u\u00dferung einerseits und der Einbu\u00dfe an Meinungsfreiheit durch die Untersagung der \u00c4u\u00dferung andererseits voraussetzt (vgl. BVerfGE 61, 1 &lt;8 ff.&gt;; 85, 1 &lt;14 ff.&gt;; 93, 266 &lt;293 ff.&gt;; 99, 185 &lt;196 ff.&gt;; 114, 339 &lt;348&gt;; 152, 152 &lt;186 f. Rn. 80 f.&gt;), hat der Staat grunds\u00e4tzlich auch scharfe und polemische Kritik auszuhalten. Die Zul\u00e4ssigkeit von Kritik am System ist Teil des Grundrechtestaats (vgl. BVerfGE 93, 266 &lt;292 f.&gt;; Beschl\u00fcsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. September 2008 &#8211; 1 BvR 1565\/05 -, Rn. 13; vom 28. November 2009 &#8211; 1 BvR 917\/09 -, Rn. 24).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"29\">29<\/p>\n<p class=\"justify\">Zwar d\u00fcrfen grunds\u00e4tzlich \u2013 wie sich ausweislich \u00a7 194 Abs. 3 Satz 2 StGB etwa in der Schutznorm des \u00a7 185 StGB niederschl\u00e4gt \u2013 auch staatliche Einrichtungen vor verbalen Angriffen gesch\u00fctzt werden, da sie ohne ein Mindestma\u00df an gesellschaftlicher Akzeptanz ihre Funktion nicht zu erf\u00fcllen verm\u00f6gen (vgl. BVerfGE 93, 266 &lt;291&gt;; 124, 300 &lt;332 ff.&gt;). Ihr Schutz darf indessen nicht dazu f\u00fchren, staatliche Einrichtungen gegen \u00f6ffentliche Kritik \u2013 unter Umst\u00e4nden auch in scharfer Form \u2013 abzuschirmen, die von dem Grundrecht der Meinungsfreiheit in besonderer Weise gew\u00e4hrleistet werden soll, und der zudem das Recht des Staates gegen\u00fcbersteht, fehlerhafte Sachdarstellungen oder diskriminierende Werturteile klar und unmissverst\u00e4ndlich zur\u00fcckzuweisen (vgl. BVerfGE 148, 11 &lt;30 Rn. 59&gt;; 154, 320 &lt;338 Rn. 52&gt;; 162, 207 &lt;232 Rn. 79&gt;). Tritt der Zweck, die \u00f6ffentliche Anerkennung zu gew\u00e4hrleisten, die erforderlich ist, damit staatliche Einrichtungen ihre Funktion erf\u00fcllen k\u00f6nnen, in einen Konflikt mit der Meinungsfreiheit, erlangt der Einfluss von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG daher gesteigerte Bedeutung (vgl. BVerfGE 28, 191 &lt;202&gt;; 93, 266 &lt;291&gt;). Das Gewicht des f\u00fcr die freiheitlich-demokratische Ordnung schlechthin konstituierenden Grundrechts der Meinungsfreiheit (vgl. BVerfGE 7, 198 &lt;208&gt;) ist dann besonders hoch zu veranschlagen, da es gerade aus dem besonderen Schutzbed\u00fcrfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unver\u00e4ndert seine Bedeutung findet (vgl. BVerfGE 93, 266 &lt;292 f.&gt;; BVerfG, Beschl\u00fcsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 28. November 2011 &#8211; 1 BvR 917\/09 -, Rn. 24; vom 4. April 2024 &#8211; 1 BvR 820\/24 -, Rn. 12).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"30\">30<\/p>\n<p class=\"justify\">bb) Voraussetzung jeder rechtlichen W\u00fcrdigung von \u00c4u\u00dferungen ist, dass ihr Sinn zutreffend erfasst worden ist (vgl. BVerfGE 93, 266 &lt;295&gt;; 114, 339 &lt;348&gt;; 124, 300 &lt;345&gt;; stRspr). Fachgerichtliche Entscheidungen, die den Sinn der angegriffenen \u00c4u\u00dferung erkennbar verfehlen und darauf ihre rechtliche W\u00fcrdigung st\u00fctzen, versto\u00dfen gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit (vgl. BVerfGE 93, 266 &lt;295 f.&gt;; 124, 300 &lt;345&gt;). Da unter diesen Umst\u00e4nden schon auf der Deutungsebene Vorentscheidungen \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit oder Unzul\u00e4ssigkeit von \u00c4u\u00dferungen fallen, ergeben sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht nur Anforderungen an die Auslegung und Anwendung grundrechtsbeschr\u00e4nkender Gesetze, sondern auch an die Deutung umstrittener \u00c4u\u00dferungen (vgl. BVerfGE 93, 266 &lt;295&gt;; 114, 339 &lt;348&gt;; 124, 300 &lt;345&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"31\">31<\/p>\n<p class=\"justify\">(1) Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Deutung ist weder die subjektive Absicht des sich \u00c4u\u00dfernden noch das subjektive Verst\u00e4ndnis der von der \u00c4u\u00dferung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verst\u00e4ndnis eines unvoreingenommenen und verst\u00e4ndigen Durchschnittspublikums hat (vgl. BVerfGE 82, 43 &lt;52&gt;; 93, 266 &lt;295&gt;; 114, 339 &lt;348&gt;; 124, 300 &lt;345&gt;). Fernliegende Deutungen sind auszuscheiden (vgl. BVerfGE 93, 266 &lt;296&gt;; 114, 339 &lt;348&gt;). Auszugehen ist stets vom Wortlaut der \u00c4u\u00dferung. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschlie\u00dfend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene \u00c4u\u00dferung steht, und den Begleitumst\u00e4nden, unter denen sie f\u00e4llt, bestimmt, soweit diese f\u00fcr die Rezipienten erkennbar waren (vgl. BVerfGE 67, 213 &lt;229 f.&gt;; 93, 266 &lt;295 f.&gt;; 124, 300 &lt;345&gt;). Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen \u00c4u\u00dferungsteils wird den Anforderungen an eine zuverl\u00e4ssige Sinnermittlung regelm\u00e4\u00dfig nicht gerecht (vgl. BVerfGE 82, 43 &lt;52&gt;; 93, 266 &lt;295&gt;; BVerfG, Beschl\u00fcsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. November 2022 &#8211; 1 BvR 523\/21 -, Rn. 15; vom 24. November 2023 &#8211; 1 BvR 1962\/23 -, Rn. 4).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"32\">32<\/p>\n<p class=\"justify\">(2) Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind verkannt, wenn die Gerichte eine \u00c4u\u00dferung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schm\u00e4hkritik im verfassungsrechtlichen Sinne einstufen mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Ma\u00df am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie \u00c4u\u00dferungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schm\u00e4henden Charakter anzusehen sind (vgl. BVerfGE 85, 1 &lt;13 f.&gt;; 82, 272 &lt;281&gt;; 54, 208 &lt;215&gt;; 43, 130 &lt;136 f.&gt;). W\u00e4hrend Tatsachenbehauptungen durch die objektive Beziehung zwischen der \u00c4u\u00dferung und der Wirklichkeit gepr\u00e4gt werden und der \u00dcberpr\u00fcfung mit Mitteln des Beweises zug\u00e4nglich sind (vgl. BVerfGE 90, 241 &lt;247&gt;; 94, 1 &lt;8&gt;), handelt es sich bei einer Meinung um eine \u00c4u\u00dferung, die durch Elemente der Stellungnahme und des Daf\u00fcrhaltens gepr\u00e4gt ist (vgl. BVerfGE 7, 198 &lt;210&gt;; 61, 1 &lt;8&gt;; 90, 241 &lt;247&gt;; 124, 300 &lt;320&gt;; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. November 2022\u00a0&#8211; 1 BvR 523\/21\u00a0-, Rn. 16). Bei Tatsachenbehauptungen h\u00e4ngt die Abw\u00e4gung vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Aussagen m\u00fcssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig f\u00fcr den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht (vgl. BVerfGE 97, 391 &lt;403&gt;). Bei der Frage, ob eine \u00c4u\u00dferung ihrem Schwerpunkt nach als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtkontext der fraglichen \u00c4u\u00dferung an (vgl. BVerfGE 93, 266 &lt;295&gt;; BVerfG, Beschl\u00fcsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. August 2016 &#8211; 1 BvR 2619\/13 -, juris, Rn.13; vom 16. M\u00e4rz 2017 &#8211; 1 BvR 3085\/15 -, Rn. 13). Eine Trennung der tats\u00e4chlichen und der wertenden Bestandteile einer \u00c4u\u00dferung ist nur zul\u00e4ssig, wenn dadurch ihr Sinn nicht verf\u00e4lscht wird. Wo dies nicht m\u00f6glich ist, muss die \u00c4u\u00dferung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungs\u00e4u\u00dferung angesehen werden, weil andernfalls eine wesentliche Verk\u00fcrzung des Grundrechtsschutzes drohte (vgl. BVerfGE 61, 1 &lt;9&gt;; 90, 241 &lt;248&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"33\">33<\/p>\n<p class=\"justify\">cc) Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts, zu dem auch die im Streitfall herangezogenen Vorschriften der \u00a7 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit \u00a7 823 2 BGB, \u00a7\u00a7 185 ff. StGB z\u00e4hlen, sind allerdings Aufgabe der Fachgerichte und k\u00f6nnen vom Bundesverfassungsgericht \u2013 abgesehen von Verst\u00f6\u00dfen gegen das Willk\u00fcrverbot \u2013 nur darauf \u00fcberpr\u00fcft werden, ob sie Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grunds\u00e4tzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen. Das ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der Norm die Tragweite des Grundrechts nicht hinreichend ber\u00fccksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Beschr\u00e4nkung der grundrechtlichen Freiheit f\u00fchrt (vgl. BVerfGE 18, 85 &lt;92 f., 96&gt;; 33, 125 &lt;168&gt;; 85, 1 &lt;13&gt;; 85, 248 &lt;257 f.&gt;; 86, 122 &lt;129&gt;; 102, 347 &lt;362&gt;; 107, 275 &lt;280 f.&gt;; 119, 1 &lt;22&gt;; 148, 267 &lt;281&gt;; stRspr). Da die fall\u00fcbergreifende Wirkung der Verfassungsrechtsprechung gerade im Bereich der Kommunikationsgrundrechte wegen der \u00d6ffentlichkeitsbezogenheit der gesch\u00fctzten Handlungen erhebliche Bedeutung hat und schon einzelne Fehler bei der Auslegung des einfachen Rechts und der Deutung der \u00c4u\u00dferung zu einer Fehlgewichtung des Grundrechts f\u00fchren k\u00f6nnen, muss allerdings eine gegen\u00fcber anderen subjektiven Verfassungsrechten gesteigerte Pr\u00fcfungsintensit\u00e4t Platz greifen, soll die Freiheit dieser Lebens\u00e4u\u00dferungen nicht in ihrer Substanz getroffen werden (vgl. BVerfGE 81, 278 &lt;289 f.&gt;). Auch dann ist es jedoch regelm\u00e4\u00dfig nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts, den Zivilgerichten vorzugeben, wie sie im Ergebnis zu entscheiden haben (vgl. BVerfGE 129, 78 &lt;102&gt;; 152, 152 &lt;185 f. Rn. 78&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"34\">34<\/p>\n<p class=\"justify\">b) Hieran gemessen, verst\u00f6\u00dft die Entscheidung des Kammergerichts gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, da sie den Sinn der angegriffenen \u00c4u\u00dferung und deren Charakter einer Meinungs\u00e4u\u00dferung erkennbar verfehlt.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"35\">35<\/p>\n<p class=\"justify\">aa) Nach den Feststellungen des Kammergerichts beinhaltete die Kurznachricht des Beschwerdef\u00fchrers \u00fcber den von diesem formulierten Mitteilungstext hinaus die \u00dcberschrift des verlinkten Artikels sowie ein Foto, das die Bundesministerin des Ausw\u00e4rtigen und die Bundesministerin f\u00fcr wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung im Gespr\u00e4ch zeigt. Diesen f\u00fcr die Rezipienten erkennbaren Kontext zieht das Kammergericht f\u00fcr seine Sinndeutung nicht heran, sondern meint, dass die \u00dcberschrift des Artikels \u2013 auf das Foto geht es nicht ein \u2013 seiner Sinndeutung \u201enicht entgegen\u201c stehe. Eine Begr\u00fcndung hierf\u00fcr gibt es nicht, sondern f\u00fchrt im Folgenden lediglich aus, dass der Inhalt des Artikels zur Sinndeutung nicht heranzuziehen sei, da er f\u00fcr den Leser ohne weitere \u201eRecherche\u201c nicht erkennbar sei. Ob diese \u2013 f\u00fcr den Inhalt des Artikels \u2013 gezogene Kontextgrenze (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020\u00a0&#8211; 1 BvR 2397\/19\u00a0-, Rn. 40) angesichts der blo\u00dfen Notwendigkeit, ein in der Kurznachricht enthaltenen Internet-Link anzuklicken, wie auch in Hinblick auf die implizite, nicht nachvollziehbar begr\u00fcndete Annahme des Kammergerichts, in Kurznachrichten verlinkte \u2013 hier sogar als Vorschau dargestellte \u2013 Inhalte klicke der Nutzer \u201eentsprechend dem gew\u00e4hlten Medium\u201c nicht an, tragf\u00e4hig ist, kann mangels Auseinandersetzung bereits mit der Titelzeile des Artikels offenbleiben. Aus der Sicht eines Durchschnittslesers war es bereits angesichts der wiedergegebenen Vorschau des verlinkten Artikels ein hervorstechendes Anliegen des Beschwerdef\u00fchrers, zwischen seiner Kurznachricht und einem hiermit verlinkten Nachrichtenartikel auf \u201e(\u2026)\u201c einen inhaltlichen Bezug herzustellen. Wird f\u00fcr die Kontextbestimmung einer \u00c4u\u00dferung eine hierin f\u00fcr den Rezipienten erkennbar in Bezug genommene, inhaltlich sogar unmittelbar wahrnehmbare Schlagzeile eines Nachrichtenartikels ausgeblendet, verfehlt bereits dies die sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ergebenen Anforderungen an die Deutung umstrittener \u00c4u\u00dferungen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"36\">36<\/p>\n<p class=\"justify\">bb) Auf der Grundlage dieser mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht in Einklang zu bringenden Kontextbestimmung verk\u00fcrzt das Kammergericht das Grundrecht der Meinungsfreiheit ferner, wenn es die \u00c4u\u00dferung des Beschwerdef\u00fchrers als unwahre Tatsachenbehauptung einstuft.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"37\">37<\/p>\n<p class=\"justify\">(1) Indem das Kammergericht f\u00fcr seine Beurteilung die in der Kurznachricht wiedergegebene Schlagzeile \u201eDeutschland zahlt wieder Entwicklungshilfe f\u00fcr Afghanistan\u201c ausblendet, verharrt seine Sinndeutung auf einer isolierten Betrachtung des durch den Beschwerdef\u00fchrer formulierten Kurznachrichtentextes. Auf dessen Grundlage gelangt es zu der Einsch\u00e4tzung, der an der Bundesregierung ge\u00fcbten Kritik eines \u201eIrrenhauses\u201c k\u00f6nne ein nachvollziehbarer Sinn \u201enur dann\u201c entnommen werden, wenn eine Zahlung von Entwicklungshilfe an die derzeitigen Machthaber in Afghanistan behauptet werde, da der Durchschnittsleser eine Unterst\u00fctzung regierungsferner Institutionen nicht als \u201eirres Vorgehen\u201c ansehe. Die schon bei blo\u00dfer Betrachtung des Kurznachrichtentextes naheliegende M\u00f6glichkeit, der Beschwerdef\u00fchrer habe die Gefahr eines mittelbaren Zugutekommens von Zahlungen an die Machthaber in Afghanistan thematisiert, schlie\u00dft es mit dem zirkul\u00e4r entgegengesetzten Standpunkt aus, f\u00fcr den Durchschnittsleser ergebe sich die Behauptung, die Regierung habe \u201eZahlungen an die Taliban geleistet\u201c. Auch zieht es nicht in Erw\u00e4gung, ob diese Annahme einer Tatsachenbehauptung angesichts der wiedergegebenen Schlagzeile \u201eDeutschland zahlt wieder Entwicklungshilfe f\u00fcr Afghanistan\u201c als fernliegend auszuscheiden und aus der Sicht eines Durchschnittslesers allein die zugespitzte Meinungs\u00e4u\u00dferung anzunehmen sei, mit einer Zahlung von \u201eEntwicklungshilfe f\u00fcr Afghanistan\u201c zahle Deutschland faktisch \u201eEntwicklungshilfe an die Taliban\u201c. Auf den im Instanzenzug zuvor auf dieser Linie liegenden, ma\u00dfgeblich an die in der Kurznachricht wiedergegebene Schlagzeile ankn\u00fcpfenden Standpunkt des Landgerichts geht das Kammergericht nicht ein.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"38\">38<\/p>\n<p class=\"justify\">(2) Zugleich verliert es aus dem Blick, dass die durch den Beschwerdef\u00fchrer ge\u00fcbte Kritik an der Bundesregierung als \u00c4u\u00dferung, die durch Elemente der Stellungnahme, des Daf\u00fcrhaltens und Meinens gepr\u00e4gt ist, auch dann als Meinungs\u00e4u\u00dferung gesch\u00fctzt wird, wenn sich in ihr Tatsachen und Meinungen vermengten (vgl. BVerfGE 61, 1 &lt;9&gt;; 90, 241 &lt;248&gt;; 93, 266 &lt;295&gt;; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. November 2022 &#8211; 1 BvR 523\/21 -, Rn. 16), und dass im Hinblick auf die durch das Kammergericht nicht in Erw\u00e4gung gezogene Kritik des Beschwerdef\u00fchrers an einer mittelbaren Finanzierung der \u201eTaliban\u201c weder die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin Zahlungen von Entwicklungshilfe \u201ef\u00fcr Afghanistan\u201c in Abrede stellt, noch die angegriffene Entscheidung in Zweifel zieht, dass die Gefahr ihres mittelbaren Zugutekommens an die Machthaber in Afghanistan besteht.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"39\">39<\/p>\n<p class=\"justify\">cc) Ob die Meinungsfreiheit des Beschwerdef\u00fchrers demgegen\u00fcber \u2013 und ohne weitergehende Feststellungen zur Reichweite und Aktualit\u00e4t der angegriffenen \u00c4u\u00dferung \u2013 unter der Pr\u00e4misse eines in seiner Meinungs\u00e4u\u00dferung enthaltenen unwahren Tatsachenkerns hinter dem Ziel zur\u00fcckzutreten h\u00e4tte, dass staatliche Einrichtungen ihre Funktion erf\u00fcllen k\u00f6nnen, kann bei dieser Sachlage offenbleiben. Von vornherein zu verneinen w\u00e4re dies allerdings bei einer mit wahren Tatsachen verbundenen Meinungs\u00e4u\u00dferung des Beschwerdef\u00fchrers. Es h\u00e4tte dann dabei zu verbleiben, dass der Staat grunds\u00e4tzlich auch scharfe und polemische Kritik auszuhalten hat (vgl. BVerfGE 93, 266 &lt;292 f.&gt;; Beschl\u00fcsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. September 2008 &#8211; 1 BvR 1565\/05 -, Rn. 13; vom 28. November 2011 &#8211; 1 BvR 917\/09 -, Rn. 24).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"40\">40<\/p>\n<p class=\"justify\">3. Die angegriffene Entscheidung beruht auf diesen Fehlern. Es ist nicht auszuschlie\u00dfen, dass das Kammergericht bei erneuter Befassung zu einer anderen Entscheidung kommt.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"41\">41<\/p>\n<p class=\"justify\">Diese Entscheidung ist unanfechtbar.\u00a0<\/p>\n<\/div>\n<hr class=\"kji-sep\" \/>\n<p class=\"kji-source-links\"><strong>Sources officielles :<\/strong> <a class=\"kji-source-link\" href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Entscheidungen\/DE\/2024\/04\/rk20240411_1bvr229023.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">consulter la page source<\/a> &middot; <a class=\"kji-pdf-link\" href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Downloads\/DE\/2024\/04\/rk20240411_1bvr229023.pdf?__blob=publicationFile&#038;v=1\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">PDF officiel<\/a><\/p>\n<p class=\"kji-license-note\"><em>Rechtsprechung im Internet (BMJV\/BfJ) : les decisions sont mises a disposition gratuitement en HTML, PDF et XML pour libre utilisation et re-utilisation.<\/em><\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Journalisten gegen die gerichtliche Untersagung einer kritischen \u00c4u\u00dferung \u00fcber die Bundesregierung<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","meta":{"_crdt_document":""},"kji_country":[7802],"kji_court":[8477],"kji_chamber":[12821],"kji_year":[8677],"kji_subject":[7660],"kji_keyword":[12581,7808,8479],"kji_language":[7805],"class_list":["post-599946","kji_decision","type-kji_decision","status-publish","hentry","kji_country-allemagne","kji_court-bundesverfassungsgericht","kji_chamber-1-kammer-des-ersten-senats","kji_year-8677","kji_subject-constitutionnel","kji_keyword-april","kji_keyword-beschluss","kji_keyword-bundesverfassungsgericht","kji_language-allemand"],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO Premium plugin v27.6 (Yoast SEO v27.6) - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-premium-wordpress\/ -->\n<title>Beschluss vom 11. 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