{"id":606555,"date":"2026-04-19T15:00:16","date_gmt":"2026-04-19T13:00:16","guid":{"rendered":"https:\/\/kohenavocats.com\/jurisprudences\/beschluss-vom-18-dezember-2023\/"},"modified":"2026-04-19T15:00:16","modified_gmt":"2026-04-19T13:00:16","slug":"beschluss-vom-18-dezember-2023","status":"publish","type":"kji_decision","link":"https:\/\/kohenavocats.com\/zh-hans\/jurisprudences\/beschluss-vom-18-dezember-2023\/","title":{"rendered":"Beschluss vom 18. Dezember 2023"},"content":{"rendered":"<div class=\"kji-decision\">\n<div class=\"kji-full-text\">\n<div class=\"bverfg-rubrum\">\n<p>BUNDESVERFASSUNGSGERICHT<\/p>\n<p>&#8211; 2 BvR 1368\/23 &#8211;<\/p>\n<h2 class=\"has-eagle\">IM NAMEN DES VOLKES<\/h2>\n<h2>In dem Verfahren<br \/>\n\u00fcber<br \/>\ndie Verfassungsbeschwerde<\/h2>\n<p>des Herrn (&#8230;),<\/p>\n<p>&#8211; Bevollm\u00e4chtigte:<\/p>\n<p>1. Rechtsanwalt Dr. Martin Rademacher,<br \/>\nK\u00f6nigsallee 90, 40212 D\u00fcsseldorf,<\/p>\n<p>2. Rechtsanw\u00e4ltin Dr. Franziska Meyer,<br \/>\nWilly-Brandt-Platz 3, 28215 Bremen &#8211;<\/p>\n<p>\ngegen<\/p>\n<p>a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle<\/p>\n<p>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0vom 15. September 2023 &#8211; 2 AR (Ausl) 108\/22 -,<\/p>\n<p>\nb) den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle<\/p>\n<p>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0vom 4. September 2023 &#8211; 2 AR (Ausl) 108\/22 &#8211;<\/p>\n<p>\nund Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung<\/p>\n<p>\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n<\/p>\n<p class=\"left\">die Vizepr\u00e4sidentin K\u00f6nig<\/p>\n<p class=\"left\">\nund die Richter Maidowski,<\/p>\n<p class=\"left\">\nOffenloch<\/p>\n<p>am 18. Dezember 2023 einstimmig beschlossen:<\/p>\n<\/div>\n<h3>Tenor<\/h3>\n<p class=\"justify\"><strong>1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 4. September 2023 &#8211; 2 AR (Ausl) 108\/22 &#8211; verletzt den Beschwerdef\u00fchrer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Grundgesetz, soweit dessen Auslieferung an die t\u00fcrkischen Justizbeh\u00f6rden f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt wurde; er wird in diesem Umfang aufgehoben.<\/strong><\/p>\n<p class=\"justify\"><strong>2. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 15. September 2023 &#8211; 2 AR (Ausl) 108\/22 &#8211; wird insoweit gegenstandslos.<\/strong><\/p>\n<p class=\"justify\"><strong>3. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung an das Oberlandesgericht Celle zur\u00fcckverwiesen. Im \u00dcbrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.<\/strong><\/p>\n<p class=\"justify\"><strong>4. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.<\/strong><\/p>\n<p class=\"justify\"><strong>5. Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdef\u00fchrer f\u00fcr das Verfassungsbeschwerdeverfahren seine notwendigen Auslagen zu erstatten.<\/strong><\/p>\n<p class=\"justify\"><strong>6. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen T\u00e4tigkeit wird auf 15.000 (in Worten: f\u00fcnfzehntausend) Euro festgesetzt.<\/strong><\/p>\n<h3>Gr\u00fcnde<\/h3>\n<p class=\"center\"><strong>G r \u00fc n d e :<\/strong><\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"1\">1<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Auslieferung eines t\u00fcrkischen Staatsangeh\u00f6rigen zum Zwecke der Strafverfolgung an die Republik T\u00fcrkei.<\/p>\n<h3>I.<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"2\">2<\/p>\n<p class=\"justify\">1. Dem Auslieferungsverfahren liegt ein Haftbefehl des 8. Schwurgerichts von Izmir vom 14.\u00a0Juli 2021 zugrunde. Darin wird dem Beschwerdef\u00fchrer vorgeworfen, gemeinsam mit drei Mitangeklagten und weiteren Personen an der bandenm\u00e4\u00dfigen Einfuhr von Bet\u00e4ubungsmitteln aus dem europ\u00e4ischen Ausland beteiligt gewesen zu sein. Er habe von Deutschland aus den Erwerb von circa neun Kilogramm kokainhaltiger Substanzen sowie deren Einfuhr aus den Niederlanden in die T\u00fcrkei organisiert und mit den Mitangeklagten abgesprochen, die am 22.\u00a0Januar 2020 aus den Niederlanden kommend den Grenz\u00fcbergang in Richtung T\u00fcrkei passiert h\u00e4tten. Mit Verbalnote vom 18.\u00a0Februar 2022 ersuchte die Botschaft der Republik T\u00fcrkei die deutschen Beh\u00f6rden um Auslieferung des Beschwerdef\u00fchrers.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"3\">3<\/p>\n<p class=\"justify\">2. Mit Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 29.\u00a0April 2022 wurde der Beschwerdef\u00fchrer in anderer Sache zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt, und es wurde die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Seit dem 26.\u00a0Juli 2022 befindet sich der Beschwerdef\u00fchrer im Ma\u00dfregelvollzug; das Strafende ist auf den 13.\u00a0November 2025 notiert.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"4\">4<\/p>\n<p class=\"justify\">3. Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft ordnete das Oberlandesgericht am 12.\u00a0Dezember 2022 gegen den Beschwerdef\u00fchrer die f\u00f6rmliche Auslieferungshaft an.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"5\">5<\/p>\n<p class=\"justify\">4. Das Ausw\u00e4rtige Amt ersuchte mit Verbalnote vom 16. Dezember 2022 die Botschaft der Republik T\u00fcrkei um \u00dcbermittlung ausdr\u00fccklicher, v\u00f6lkerrechtlich verbindlicher und auf den Einzelfall bezogener Zusicherungen, dass der Beschwerdef\u00fchrer im Falle seiner Auslieferung f\u00fcr die Dauer seiner Inhaftierung in einem Gef\u00e4ngnis inhaftiert werde, das den Anforderungen nach Art. 3 EMRK und den in den europ\u00e4ischen Strafvollzugsgrunds\u00e4tzen des Ministerkomitees des Europarates festgelegten Mindeststandards entspreche, und er keiner Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK unterworfen werde. Die t\u00fcrkischen Beh\u00f6rden w\u00fcrden um \u00dcbermittlung einer ausdr\u00fccklichen und auf den Einzelfall bezogenen Zusicherung gebeten, dass der Beschwerdef\u00fchrer im Falle seiner Auslieferung f\u00fcr die Dauer seiner Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt Yalva\u00e7 inhaftiert werde.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"6\">6<\/p>\n<p class=\"justify\">5. Der Beschwerdef\u00fchrer beantragte mit Schrifts\u00e4tzen vom 13.\u00a0Januar 2023 und 2.\u00a0Februar 2023, den Haftbefehl wegen Unzul\u00e4ssigkeit der Vollstreckung der Auslieferungshaft aufzuheben. Er machte insbesondere geltend, eine den Voraussetzungen der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention entsprechende Unterbringung m\u00fcsse in der T\u00fcrkei zu jedem Zeitpunkt der Inhaftierung gew\u00e4hrleistet sein. In der Verbalnote des Ausw\u00e4rtigen Amtes vom 16.\u00a0Dezember 2022 werde erstmals konkret die Haftanstalt in Yalva\u00e7 genannt. Diese liege \u00fcber 400 Kilometer entfernt von der Stadt Izmir, in welcher sich das erkennende Gericht befinde. Es sei somit davon auszugehen, dass er zur Wahrnehmung gerichtlicher Termine nach Izmir und dort in eine andere Haftanstalt als diejenige in Yalva\u00e7 verbracht werde. Die Generalstaatsanwaltschaft trat diesen Einwendungen entgegen und beantragte, den Haftbefehl des Oberlandesgerichts vom 12.\u00a0Dezember 2022 aufrechtzuerhalten.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"7\">7<\/p>\n<p class=\"justify\">6. Mit Verbalnote vom 22. Februar 2023 teilte die Botschaft der Republik T\u00fcrkei mit, dass der Beschwerdef\u00fchrer im Falle seiner Auslieferung in der Justizvollzugsanstalt Yalva\u00e7 untergebracht werde. Das Justizministerium der Republik T\u00fcrkei sichere ausdr\u00fccklich zu, dass der Beschwerdef\u00fchrer nach seiner Auslieferung f\u00fcr die Dauer seiner Inhaftierung in einer Justizvollzugsanstalt inhaftiert werde, die den Anforderungen nach Art. 3 EMRK und den in den europ\u00e4ischen Strafvollzugsgrunds\u00e4tzen des Ministerkomitees des Europarates festgelegten Mindeststandards entspreche, und er keiner Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK unterworfen werde. Der f\u00fcr den Ort der Inhaftierung zust\u00e4ndigen deutschen Auslandsvertretung werde die M\u00f6glichkeit einger\u00e4umt, den Beschwerdef\u00fchrer zu besuchen und sich vor Ort \u00fcber die bestehenden Verh\u00e4ltnisse zu informieren. Der Beschwerdef\u00fchrer machte mit Schriftsatz vom 20. M\u00e4rz 2023 geltend, die Angaben in der Verbalnote vom 22. Februar 2023 seien unzureichend, da sich diese ausschlie\u00dflich auf die Haftanstalt in Yalva\u00e7 bez\u00f6gen. Es komme aber nicht nur auf die Zielhaftanstalt an, sondern es m\u00fcssten auch Anstalten, in denen er nur kurzzeitig untergebracht werde, den Vorgaben der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention entsprechen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"8\">8<\/p>\n<p class=\"justify\">7. Das Oberlandesgericht teilte mit Verf\u00fcgung vom 22. M\u00e4rz 2023 mit, es sei aus fr\u00fcheren anh\u00e4ngigen Verfahren bekannt, dass in der Justizvollzugsanstalt Yalva\u00e7 inhaftierte Personen in einem laufenden Strafverfahren in der Anstalt verblieben und mittels Videokonferenztechnik zu der gegen sie gef\u00fchrten Hauptverhandlung zugeschaltet w\u00fcrden. Der Verf\u00fcgung beigef\u00fcgt waren Vermerke des Ausw\u00e4rtigen Amtes zu den Haftbedingungen in der T\u00fcrkei, insbesondere in der Justizvollzugsanstalt Yalva\u00e7, aus den Jahren 2019 und 2022.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"9\">9<\/p>\n<p class=\"justify\">8. Mit Beschluss vom 6. April 2023 wies das Oberlandesgericht die Einwendungen des Beschwerdef\u00fchrers gegen den Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 12.\u00a0Dezember 2022 zur\u00fcck. Die t\u00fcrkischen Justizbeh\u00f6rden h\u00e4tten zugesichert, dass der Beschwerdef\u00fchrer in der Haftanstalt Yalva\u00e7 den europ\u00e4ischen Mindeststandards entsprechende Haftbedingungen vorfinden und keiner Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art.\u00a03 EMRK unterworfen sein werde. Derartige Zusicherungen h\u00e4tten die t\u00fcrkischen Beh\u00f6rden bereits in fr\u00fcheren bei dem Senat anh\u00e4ngig gewesenen Auslieferungsverfahren erteilt, ohne dass sich nachfolgend Anhaltspunkte f\u00fcr ihre fehlende Belastbarkeit ergeben h\u00e4tten. Andere valide Informationen dazu, dass entweder Verfolgte nach ihrer Auslieferung entgegen vorausgegangenen Zusicherungen nicht in der Justizvollzugsanstalt Yalva\u00e7 untergebracht worden seien oder in dieser Haftanstalt menschenrechtswidrige Haftbedingungen herrschten, l\u00e4gen nicht vor.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"10\">10<\/p>\n<p class=\"justify\">Soweit der Beschwerdef\u00fchrer auf die erhebliche Entfernung zwischen der Haftanstalt in Yalva\u00e7 und der Stadt Izmir als dem Ort, an dem vermutlich die Hauptverhandlung stattfinden werde, anspiele, h\u00e4tten die t\u00fcrkischen Beh\u00f6rden zugesichert, dass er nach seiner Auslieferung in der Haftanstalt Yalva\u00e7 untergebracht sein werde. Dem Senat sei aus anderen Auslieferungsverfahren mit der T\u00fcrkei bekannt, dass in dieser Haftanstalt inhaftierte Verfolgte w\u00e4hrend der Dauer einer Hauptverhandlung dort verblieben seien und mittels Bild- und Ton\u00fcbertragung an der Hauptverhandlung teilgenommen h\u00e4tten. Daher halte der Senat die Einholung einer diesbez\u00fcglichen Zusicherung der t\u00fcrkischen Justizbeh\u00f6rden f\u00fcr entbehrlich.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"11\">11<\/p>\n<p class=\"justify\">9. Der Beschwerdef\u00fchrer teilte mit Schrifts\u00e4tzen vom 3.\u00a0Mai und 26.\u00a0Mai 2023 mit, wenn er in der Haftanstalt in Yalva\u00e7 inhaftiert werde, aber in Izmir vor Gericht gestellt werden solle, k\u00f6nne angesichts einer Fahrzeit von mindestens rund acht Stunden nicht gew\u00e4hrleistet werden, dass der Hin- und R\u00fccktransport an einem Tag erfolgen k\u00f6nne. Vor diesem Hintergrund sei zu erwarten, dass sich ein Strafgefangener zur Aufgabe seines Anwesenheitsrechts in der Hauptverhandlung gezwungen sehe oder zumindest seine Zustimmung zu einer Video\u00fcbertragung protokolliert werde. Aus keiner der bisherigen Verbalnoten gehe hervor, wer in der T\u00fcrkei \u00fcberhaupt \u00fcber das Anwesenheitsrecht eines Angeklagten in der Hauptverhandlung bestimme. Es sei anzunehmen, dass das Gericht und nicht der Angeklagte dies entscheide. Nach Art.\u00a0199 der t\u00fcrkischen Strafprozessordnung k\u00f6nne das Gericht jederzeit verlangen, dass der Angeklagte bei der Verhandlung pers\u00f6nlich anwesend sei, und \u201ewenn dies nicht f\u00fcr notwendig erachtet wird\u201c, k\u00f6nnten die Verhandlungen im Wege der Bild- und Ton\u00fcbertragung durchgef\u00fchrt werden. Art.\u00a06 EMRK gebe dem Angeklagten das Recht, pers\u00f6nlich bei der Hauptverhandlung anwesend zu sein. Das Recht auf pers\u00f6nliche Teilnahme sei zwar in Art. 6 EMRK nicht ausdr\u00fccklich genannt, aber als ein wesentliches, nicht abw\u00e4gbares Element eines fairen Verfahrens anerkannt (unter Verweis auf EGMR &lt;GK&gt;, Hermi v. Italy, Urteil vom 18.\u00a0Oktober 2006, Nr.\u00a018114\/02). Abgesehen davon, dass die Bild- und Ton\u00fcbertragung die Anwesenheit des Betroffenen bei der Gerichtsverhandlung nicht ersetzen k\u00f6nne, werde aus der T\u00fcrkei berichtet, dass sie zwar manchmal als Alibi praktiziert werde, aber wegen Stromausf\u00e4llen nicht funktioniere (unter Verweis auf Yerdelen, KriPoZ 2018, S. 231). Die dann zum Behelf eingesetzte Anwesenheit eines vom Staat verpflichteten Verteidigers oder Rechtsbeistands befriedige das Recht des Angeklagten auf pers\u00f6nliche Teilnahme nach Art. 6 EMRK nicht. Sein Recht auf ein Gespr\u00e4ch mit seinem Verteidiger ohne \u00dcberwachung durch Dritte werde ebenfalls ausgehebelt. Es sei nicht gew\u00e4hrleistet, dass der Angeklagte seinen vom Gericht bestellten Verteidiger \u00fcberhaupt pers\u00f6nlich kennenlerne. Die Praxis, dass in der Justizvollzugsanstalt Yalva\u00e7 inhaftierte Personen in einem laufenden Strafverfahren in der Anstalt verblieben und mittels Videokonferenztechnik zu der gegen sie gef\u00fchrten Hauptverhandlung zugeschaltet werden k\u00f6nnten, versto\u00dfe gegen Art.\u00a06 EMRK, zumal in dem Raum, in dem die Videokonferenz stattfinde, kein Wahl- oder Pflichtverteidiger zur Verf\u00fcgung stehe, sodass der Gefangene keine audiovisuellen Kommunikationsm\u00f6glichkeiten mit seinem Verteidiger ohne \u00dcberwachung durch Dritte habe. Die Generalstaatsanwaltschaft trat der Argumentation des Beschwerdef\u00fchrers mit Schrifts\u00e4tzen vom 16. Mai und 1. Juni 2023 entgegen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"12\">12<\/p>\n<p class=\"justify\">10. Das Oberlandesgericht stellte die Entscheidung \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit der Auslieferung des Beschwerdef\u00fchrers wegen der im Auslieferungsersuchen vom 18.\u00a0Februar 2022 bezeichneten Straftat mit Beschluss vom 5.\u00a0Juni 2023 zur\u00fcck. Den t\u00fcrkischen Justizbeh\u00f6rden werde Gelegenheit gegeben, erg\u00e4nzende Informationen zur Art und Weise der Teilnahme des Beschwerdef\u00fchrers an der im Falle seiner Auslieferung anstehenden Hauptverhandlung wegen der ihm in dem Auslieferungsersuchen vorgeworfenen Tat zu \u00fcbermitteln. Der Auslieferungshaftbefehl wurde aufrechterhalten.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"13\">13<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Teilnahme eines inhaftierten Angeklagten an einer au\u00dferhalb der Justizvollzugsanstalt durchgef\u00fchrten Gerichtsverhandlung per Bild- und Ton\u00fcbertragung versto\u00dfe nicht generell gegen die aus Art. 6 EMRK folgenden strafprozessualen Mindestgarantien, insbesondere nicht gegen den aus Art.\u00a06 Abs.\u00a03 Buchstabe\u00a0c EMRK folgenden Grundsatz des fairen Verfahrens. Vielmehr habe der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte in mehreren Verfahren diese Art der Teilnahme an einer Hauptverhandlung mit dem aus Art.\u00a06 Abs.\u00a03 Buchstabe\u00a0c EMRK und dem Grundsatz des fairen Verfahrens abgeleiteten Recht des Angeklagten auf Anwesenheit und effektive Teilnahme in der Hauptverhandlung f\u00fcr vereinbar erkl\u00e4rt, sofern bestimmte Bedingungen eingehalten w\u00fcrden (unter Verweis auf EGMR &lt;GK&gt;, Hermi v. Italy, Urteil vom 18. Oktober 2006, Nr.\u00a018114\/02; Golubev v. Russia, Entscheidung vom 9. November 2006, Nr. 26260\/02; Marcello Viola v. Italy, Urteil vom 5.\u00a0Januar 2007, Nr.\u00a045106\/04; Esser, in: L\u00f6we-Rosenberg, StPO, 26.\u00a0Aufl. 2012, Art. 6 EMRK Rn.\u00a0659, 663; Grabenwarter\/Pabel, Europ\u00e4ische Menschenrechtskonvention, 7.\u00a0Aufl. 2021, \u00a7\u00a024 Rn.\u00a0120 ff.). Voraussetzung hierf\u00fcr sei, dass mit der Nutzung der Videotechnik ein legitimes Ziel verfolgt werde und der Angeklagte bei ihrem Einsatz nicht durch technische Komplikationen daran gehindert sei, die Hauptverhandlung ununterbrochen zu verfolgen und an ihr mitzuwirken. Dar\u00fcber hinaus m\u00fcsse auch bei dieser Form der Teilnahme an der Hauptverhandlung die Vertraulichkeit des Gespr\u00e4chs zwischen dem Angeklagten und seinem Verteidiger sichergestellt sein.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"14\">14<\/p>\n<p class=\"justify\">Der Senat sehe sich im vorliegenden Fall angesichts des von dem Beschwerdef\u00fchrer in Bezug genommenen Aufsatzes des Hochschullehrers Dr.\u00a0Yerdelen (in KriPoZ 2018, S.\u00a0231) gleichwohl zu n\u00e4herer Aufkl\u00e4rung veranlasst, unter welchen rechtlichen und tats\u00e4chlichen Rahmenbedingungen seine Teilnahme an der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht in Izmir sowie an einer etwaigen Berufungsverhandlung mit einer erneuten Beweisaufnahme mittels Videokonferenztechnik stattfinden werde. So sei unter anderem zu erfragen, ob angesichts der Entfernung zwischen dem Strafgericht in Izmir und der Justizvollzugsanstalt Yalva\u00e7 davon auszugehen sei, dass das Anwesenheitsrecht des Angeklagten in der Hauptverhandlung durch den Einsatz von Videokonferenztechnik gewahrt werde, und falls ja, wie sichergestellt werde, dass der Beschwerdef\u00fchrer in der Hauptverhandlung bei der Vernehmung von Zeugen oder der Anh\u00f6rung von Sachverst\u00e4ndigen die Mimik und Gestik der betreffenden Personen ausreichend wahrnehmen k\u00f6nne und umgekehrt; ob der Beschwerdef\u00fchrer w\u00e4hrend der Verhandlung die M\u00f6glichkeit habe, selbst gegen\u00fcber dem Gericht Erkl\u00e4rungen abzugeben oder Fragen an geladene Zeugen oder hinzugezogene Sachverst\u00e4ndige zu stellen, und auf welche Weise es ihm erm\u00f6glicht werde, die im Rahmen der Beweisaufnahme durchgef\u00fchrte Inaugenscheinnahme von Beweismitteln mitzuverfolgen; wie mit technischen St\u00f6rungen w\u00e4hrend der Verhandlung umgegangen werde; ob an den Verhandlungsterminen die M\u00f6glichkeit bestehe, dass ein Verteidiger in dem Raum anwesend sei, in dem sich der Beschwerdef\u00fchrer in der Justizvollzugsanstalt Yalva\u00e7 zur Teilnahme an der Hauptverhandlung per Videokonferenz aufhalten werde, und wenn dem nicht so sei, ob beziehungsweise in welcher Weise seine vertrauliche Kommunikation w\u00e4hrend der Verhandlung mit dem im Gerichtssaal anwesenden Verteidiger ohne \u00dcberwachung durch Dritte gew\u00e4hrleistet werde.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"15\">15<\/p>\n<p class=\"justify\">11. Der Beschwerdef\u00fchrer merkte mit Schriftsatz vom 19. Juli 2023 an, die t\u00fcrkischen Beh\u00f6rden seien nicht gefragt worden, ob und in welchem Umfang er im Falle einer Hauptverhandlung das Recht habe, pers\u00f6nlich an der Hauptverhandlung teilzunehmen. Er bitte um Aufkl\u00e4rung, ob der Senat in fr\u00fcheren Verfahren davon ausgegangen sei, dass der Umstand, dass der Angeklagte nicht pers\u00f6nlich an Gerichtsverhandlungen teilnehmen k\u00f6nne, sondern nur durch Einsatz von Videokonferenztechnik zugeschaltet werde, kein Auslieferungshindernis darstelle. Das Oberlandesgericht erwiderte mit Verf\u00fcgung vom 3.\u00a0August 2023, es werde davon ausgegangen, dass Art.\u00a06 Abs.\u00a03 Buchstabe\u00a0c EMRK dem Einsatz von Videokonferenztechnik nicht entgegenstehe, wenn die vom Europ\u00e4ischen Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte geforderten Rahmenbedingungen eingehalten w\u00fcrden.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"16\">16<\/p>\n<p class=\"justify\">12. Mit Verbalnote vom 25. Juli 2023 teilte die Botschaft der Republik T\u00fcrkei mit, bei der Befragung von Zeugen oder der Anh\u00f6rung von Sachverst\u00e4ndigen in der Hauptverhandlung w\u00fcrden hochaufl\u00f6sende Kameras eingesetzt. Durch Heranzoomen seien der Beschwerdef\u00fchrer und die Anwesenden in der Lage, jeweils Mimik und Gestik der betreffenden Personen angemessen wahrzunehmen. Er k\u00f6nne w\u00e4hrend der Verhandlung \u00fcber die Videokonferenztechnik gegen\u00fcber dem Gericht Erkl\u00e4rungen abgeben oder Fragen an geladene Zeugen oder Sachverst\u00e4ndige stellen. Bei der Beweisaufnahme w\u00fcrden die Beweismittel auf den Bildschirm projiziert, sodass sie vom Beschwerdef\u00fchrer mitverfolgt werden k\u00f6nnten. Der Einsatz von Videokonferenztechnik im Gerichtssaal und in der Justizvollzugsanstalt Yalva\u00e7 an Verhandlungstagen werde von geschultem Personal durchgef\u00fchrt, das in der Lage sei, auf technische St\u00f6rungen zu reagieren. Im Falle einer Unterbrechung der Bild- und Ton\u00fcbertragung werde die Verhandlung nach Behebung der St\u00f6rung fortgesetzt. Auf seinen Antrag hin k\u00f6nne er bei der Teilnahme an Verhandlungen per Videokonferenz in der Justizvollzugsanstalt von seinem Verteidiger oder Anwalt begleitet werden.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"17\">17<\/p>\n<p class=\"justify\">13. Mit Schriftsatz vom 18. August 2023 wies der Beschwerdef\u00fchrer darauf hin, die Haftbedingungen, die ihn in der T\u00fcrkei erwarten w\u00fcrden, seien bislang nicht vollst\u00e4ndig aufgekl\u00e4rt, da unklar sei, in welchen Haftanstalten er au\u00dfer in der Justizvollzugsanstalt Yalva\u00e7 untergebracht sein werde. Die Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte trage nicht die Auffassung, dass das Anwesenheitsrecht des Angeklagten in der Hauptverhandlung im vorliegenden Fall bei pers\u00f6nlicher Abwesenheit durch den Einsatz von Videokonferenztechnik gewahrt werden k\u00f6nne, weil in dem ihn erwartenden Verfahren bisher keine gerichtliche Hauptverhandlung mit Tatsachenfeststellungen stattgefunden habe.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"18\">18<\/p>\n<p class=\"justify\">14. Das Oberlandesgericht erkl\u00e4rte mit Beschluss vom 4. September 2023 die Auslieferung des Beschwerdef\u00fchrers und die Aufschiebung seiner \u00dcbergabe bis zur Erledigung der in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Strafanspr\u00fcche f\u00fcr zul\u00e4ssig. Der Auslieferungshaftbefehl vom 12. Dezember 2022 wurde aufrechterhalten.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"19\">19<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Auslieferung widerspreche nicht den wesentlichen Grunds\u00e4tzen der deutschen Rechtsordnung im Sinne von \u00a7 73 Satz 1 IRG. Angesichts der von den t\u00fcrkischen Justizbeh\u00f6rden in der Verbalnote vom 22.\u00a0Februar 2023 gemachten Zusicherungen sei der Einwand des Beschwerdef\u00fchrers, ihm w\u00fcrden nach einer Auslieferung menschenrechtswidrige Haftbedingungen in der T\u00fcrkei drohen, unbegr\u00fcndet. Insoweit werde auf die Ausf\u00fchrungen im Senatsbeschluss vom 6.\u00a0April 2023 verwiesen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"20\">20<\/p>\n<p class=\"justify\">Auch der Einwand des Beschwerdef\u00fchrers, seine m\u00f6gliche Teilnahme an der nach seiner Auslieferung an die t\u00fcrkischen Justizbeh\u00f6rden anstehenden Hauptverhandlung vor dem zust\u00e4ndigen Strafgericht in Izmir mittels Bild- und Ton\u00fcbertragung sei mit den in Art.\u00a06 EMRK verankerten menschenrechtlichen Verfahrensgarantien des Angeklagten in einem Strafprozess unvereinbar, sei unbegr\u00fcndet. Diese Art der Mitwirkung eines Angeklagten an einer au\u00dferhalb der Justizvollzugsanstalt durchgef\u00fchrten Gerichtsverhandlung versto\u00dfe nach der Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte nicht generell gegen die aus Art.\u00a06 EMKR folgenden strafprozessualen Mindestgarantien und sei insbesondere mit dem aus Art.\u00a06 Abs.\u00a03 Buchstabe\u00a0c EMRK sowie aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens abgeleiteten Recht des Angeklagten auf Anwesenheit in und effektive Teilnahme an der Hauptverhandlung vereinbar, sofern bestimmte Bedingungen eingehalten w\u00fcrden. Zur Aufkl\u00e4rung der im vorliegenden Fall gegebenen Rahmenbedingungen der m\u00f6glichen Mitwirkung des Beschwerdef\u00fchrers in der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht Izmir sei die \u00dcbermittlung von konkreten Informationen der t\u00fcrkischen Justizbeh\u00f6rden zur Ausgestaltung des Einsatzes der Videokonferenztechnik f\u00fcr erforderlich erachtet worden. Der Senat gehe unter Zugrundelegung der durch die t\u00fcrkischen Justizbeh\u00f6rden in der Verbalnote vom 25. Juli 2023 mitgeteilten Angaben davon aus, dass im vorliegenden Fall das Recht des Beschwerdef\u00fchrers auf ein faires Verfahren, vor allem auf Anwesenheit in und effektive Teilnahme an der anstehenden Hauptverhandlung vor dem Strafgericht in Izmir, unter Ber\u00fccksichtigung der Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte ausreichend gew\u00e4hrleistet sei. Anhaltspunkte f\u00fcr eine fehlende Belastbarkeit der von den t\u00fcrkischen Justizbeh\u00f6rden \u00fcbermittelten Informationen seien nicht ersichtlich.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"21\">21<\/p>\n<p class=\"justify\">15. Am 8. September 2023 beantragte der Beschwerdef\u00fchrer, gem\u00e4\u00df \u00a7 33 IRG erneut \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit der Auslieferung zu entscheiden und den Aufschub der Auslieferung anzuordnen. Art. 6 EMRK gebe nach der Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte dem Angeklagten in einem Strafverfahren das Recht, pers\u00f6nlich in der Hauptverhandlung anwesend zu sein (unter Verweis auf EGMR &lt;GK&gt;, Hermi v. Italy, Urteil vom 18. Oktober 2006, Nr. 18114\/02). Die vom Senat herangezogene Literatur und Rechtsprechung trage nicht die Auffassung, dass das Anwesenheitsrecht des Angeklagten in der Hauptverhandlung im vorliegenden Fall, n\u00e4mlich bei seiner vollst\u00e4ndigen pers\u00f6nlichen Abwesenheit in einem erstinstanzlichen Strafverfahren, in dem bis jetzt keine gerichtliche Hauptverhandlung mit Tatsachenfeststellungen stattgefunden habe, durch den Einsatz von Videokonferenztechnik gewahrt werden k\u00f6nne, zumal diese in der T\u00fcrkei nicht einmal zuverl\u00e4ssig funktioniere.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"22\">22<\/p>\n<p class=\"justify\">Die t\u00fcrkische Verbalnote vom 22. Februar 2023 erw\u00e4hne nicht, dass bei den etwa 75 t\u00fcrkischen Auslieferungsersuchen an Deutschland pro Jahr stets behauptet werde, die Verfolgten w\u00fcrden in der Haftanstalt Yalva\u00e7 im geschlossenen Vollzug Typ T untergebracht. Kalkuliere man die aus den t\u00fcrkischen Auslieferungsersuchen bekannten hohen Haftstrafen mit ein, m\u00fcsse die Haftanstalt Yalva\u00e7 sogar dann \u00fcberbelegt sein, wenn sie ausschlie\u00dflich f\u00fcr aus der Bundesrepublik Deutschland ausgelieferte Verfolgte reserviert sei.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"23\">23<\/p>\n<p class=\"justify\">16. Das Oberlandesgericht lehnte mit Beschluss vom 15. September 2023 den Antrag auf Aufschub der Auslieferung an die t\u00fcrkischen Beh\u00f6rden ab. Die durch den Beschwerdef\u00fchrer im Schriftsatz vom 8. September 2023 vorgetragenen Einwendungen seien nicht geeignet, eine andere Entscheidung \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit der Auslieferung zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"24\">24<\/p>\n<p class=\"justify\">17. Am 21. September 2023 teilte das Ausw\u00e4rtige Amt der Republik T\u00fcrkei mit, dass die Auslieferung des Beschwerdef\u00fchrers seitens der Bundesregierung bewilligt worden sei. Auf die durch die Republik T\u00fcrkei abgegebenen Zusicherungen werde verwiesen. Die \u00dcbergabe des Beschwerdef\u00fchrers komme erst in Betracht, wenn den deutschen Strafanspr\u00fcchen gen\u00fcge getan sei.<\/p>\n<h3>II.<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"25\">25<\/p>\n<p class=\"justify\">1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde, die er mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbindet, r\u00fcgt der Beschwerdef\u00fchrer eine Verletzung von Art.\u00a01 Abs.\u00a01, Art.\u00a02 Abs.\u00a01 und Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 19 Abs. 4, Art. 25 und Art. 103 Abs. 1 GG.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"26\">26<\/p>\n<p class=\"justify\">Das Oberlandesgericht habe seine Auslieferung in die T\u00fcrkei zur Strafverfolgung f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt, ohne eine v\u00f6lkerrechtlich verbindliche Zusicherung einzuholen, dass er in der T\u00fcrkei an der ihm bevorstehenden Hauptverhandlung vor dem Strafgericht pers\u00f6nlich teilnehmen k\u00f6nne. Der Senat habe die Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte nicht ausreichend erfasst, der zufolge Art. 6 EMRK einer teilweisen Substitution der pers\u00f6nlichen Anwesenheit durch Ton-Bild-\u00dcbertragung nur in besonders gelagerten F\u00e4llen nicht entgegenstehe. Dem pers\u00f6nlichen Erscheinen des Angeklagten komme bei einer Berufungsverhandlung nach der Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte nicht die gleiche entscheidende Bedeutung zu wie bei der Hauptverhandlung. Im Rechtsmittelverfahren m\u00fcsse ein \u201elegitimes Ziel\u201c f\u00fcr ein Fernverfahren festgestellt werden, das in der vorliegenden Konstellation nicht existiere. Anders als das italienische Recht, mit dem sich der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte in der Entscheidung Marcello Viola v. Italy, Urteil vom 5.\u00a0Januar 2007, Nr.\u00a045106\/04, eingehend auseinandergesetzt habe, sehe das t\u00fcrkische Recht keine gesetzliche Ausgestaltung eines \u201eFernverfahrens\u201c vor. Auch das Bundesverfassungsgericht habe sich in mehreren Entscheidungen mit dem Anwesenheitsrecht des Angeklagten in einer gegen ihn gef\u00fchrten strafgerichtlichen Hauptverhandlung und zudem mit der Bedeutung des insoweit notwendigen Grundrechtsschutzes im Auslieferungsverfahren befasst (unter Verweis auf BVerfGE 140, 317). Das Oberlandesgericht habe die Auslieferung f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt, obwohl der Beschwerdef\u00fchrer im Falle seiner Auslieferung kein unmittelbares Teilnahmerecht an einer von ihm zu erwartenden strafgerichtlichen Hauptverhandlung in der T\u00fcrkei habe, wodurch zu besorgen sei, dass im Falle der Auslieferung das unabdingbare Ma\u00df an Grundrechtsschutz und der v\u00f6lkerrechtlich verbindliche Mindeststandard gem\u00e4\u00df Art.\u00a025 GG nicht eingehalten w\u00fcrden. \u201eAnwesend\u201c sei n\u00e4mlich nur ein Angeklagter, der das Geschehen der Hauptverhandlung selbst in allen Einzelheiten sicher wahrnehmen und auf den Gang der Hauptverhandlung durch Fragen, Antr\u00e4ge und Erkl\u00e4rungen einwirken k\u00f6nne (unter Verweis auf BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Dezember 2006 &#8211; 2\u00a0BvR 1872\/03 -, Rn.\u00a012).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"27\">27<\/p>\n<p class=\"justify\">2. Dem Nieders\u00e4chsischen Justizministerium ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"28\">28<\/p>\n<p class=\"justify\">3. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten des Ausgangsverfahrens vorgelegen.<\/p>\n<h3>III.<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"29\">29<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, da dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdef\u00fchrers angezeigt ist (vgl. \u00a7 93a Abs. 2 Buchstabe\u00a0b BVerfGG). Die f\u00fcr die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde ma\u00dfgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"30\">30<\/p>\n<p class=\"justify\">Die zul\u00e4ssige Verfassungsbeschwerde ist im tenorierten Umfang offensichtlich begr\u00fcndet (vgl. \u00a7 93c Abs.\u00a01 Satz\u00a01 BVerfGG). Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 4. September 2023 verletzt den Beschwerdef\u00fchrer, soweit seine Auslieferung an die t\u00fcrkischen Beh\u00f6rden f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt wird, in seinem Recht aus Art. 19 Abs.\u00a04 GG.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"31\">31<\/p>\n<p class=\"justify\">1. a) Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG enth\u00e4lt ein Grundrecht auf effektiven und m\u00f6glichst l\u00fcckenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der \u00f6ffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 67, 43 &lt;58&gt;; stRspr). Dabei gew\u00e4hrleistet Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht nur das formelle Recht und die theoretische M\u00f6glichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern verleiht dem Einzelnen einen substantiellen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 101, 106 &lt;122 f.&gt;; 103, 142 &lt;156&gt;; 113, 273 &lt;310&gt;; 129, 1 &lt;20&gt;). Im Rahmen des gerichtlichen Zul\u00e4ssigkeitsverfahrens im Vorgriff auf eine Auslieferung sind die zust\u00e4ndigen Gerichte verpflichtet, den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzukl\u00e4ren und etwaige Auslieferungshindernisse in hinreichender Weise, also in rechtlicher und tats\u00e4chlicher Hinsicht vollst\u00e4ndig, zu pr\u00fcfen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1.\u00a0Kammer des Zweiten Senats vom 8.\u00a0Dezember 2021 &#8211; 2 BvR 1282\/21 -, Rn.\u00a017). Zweck der gerichtlichen Zul\u00e4ssigkeitspr\u00fcfung im f\u00f6rmlichen Auslieferungsverfahren ist der pr\u00e4ventive Rechtsschutz der betroffenen Person (vgl. BVerfGE 113, 273 &lt;312&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"32\">32<\/p>\n<p class=\"justify\">b) Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unterliegen die deutschen Gerichte bei der Beurteilung der Zul\u00e4ssigkeit einer Auslieferung der verfassungsrechtlichen Pflicht zu pr\u00fcfen, ob die erbetene Auslieferung die gem\u00e4\u00df Art. 79 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 1 und Art. 20 GG unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grunds\u00e4tze beziehungsweise das unabdingbare Ma\u00df an Grundrechtsschutz verletzt (vgl. BVerfGE 59, 280 &lt;282 f.&gt;; 63, 332 &lt;337&gt;; 108, 129 &lt;136&gt;; 140, 317 &lt;355 Rn. 83 f.&gt;). Sie sind zudem \u2212\u00a0insbesondere im Auslieferungsverkehr mit Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union sind\u00a0\u2212 verpflichtet zu pr\u00fcfen, ob die Auslieferung und die ihr zugrundeliegenden Akte den nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen v\u00f6lkerrechtlichen Mindeststandard wahren (vgl.\u00a0BVerfGE 59, 280 &lt;282 f.&gt;; 63, 332 &lt;337 f.&gt;; 75, 1 &lt;19&gt;; 108, 129 &lt;136&gt;; 113, 154 &lt;162&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"33\">33<\/p>\n<p class=\"justify\">Gem\u00e4\u00df Art. 25 GG sind bei der Auslegung und Anwendung von Vorschriften des innerstaatlichen Rechts durch Verwaltungsbeh\u00f6rden und Gerichte die allgemeinen Regeln des V\u00f6lkerrechts zu beachten. Hieraus folgt insbesondere, dass die Beh\u00f6rden und Gerichte grunds\u00e4tzlich daran gehindert sind, innerstaatliches Recht in einer Weise auszulegen und anzuwenden, welche die allgemeinen Regeln des V\u00f6lkerrechts verletzt. Sie sind auch verpflichtet, alles zu unterlassen, was einer unter Versto\u00df gegen allgemeine Regeln des V\u00f6lkerrechts vorgenommenen Handlung nichtdeutscher Hoheitstr\u00e4ger im Geltungsbereich des Grundgesetzes Wirksamkeit verschafft, und gehindert, an einer gegen die allgemeinen Regeln des V\u00f6lkerrechts versto\u00dfenden Handlung nichtdeutscher Hoheitstr\u00e4ger bestimmend mitzuwirken (vgl. BVerfGE 75, 1 &lt;18\u00a0f.&gt;; stRspr).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"34\">34<\/p>\n<p class=\"justify\">Nicht nur im Rechtshilfeverkehr unter Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union, sondern auch im allgemeinen v\u00f6lkerrechtlichen Auslieferungsverkehr gilt der Grundsatz, dass dem ersuchenden Staat im Hinblick auf die Einhaltung der Grunds\u00e4tze der Rechtshilfe in Strafsachen sowie des V\u00f6lkerrechts Vertrauen entgegenzubringen ist (vgl. BVerfGE 109, 13 &lt;35\u00a0f.&gt;; 109, 38 &lt;61&gt;; 140, 317 &lt;349 Rn. 68&gt;). Auch im allgemeinen Auslieferungsverkehr hat der ersuchende Staat ein erhebliches Interesse an der Aufrechterhaltung und Funktionsf\u00e4higkeit der gegenseitigen Rechtshilfe. Von der Begehung von Rechtsverletzungen, die die zuk\u00fcnftige Funktionsf\u00e4higkeit des Auslieferungsverkehrs zwangsl\u00e4ufig beeintr\u00e4chtigen w\u00fcrden, wird ein ersuchender Staat schon deshalb regelm\u00e4\u00dfig Abstand nehmen (vgl.\u00a0BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2021 &#8211; 2\u00a0BvR 1282\/21 -, Rn.\u00a018 m.w.N.).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"35\">35<\/p>\n<p class=\"justify\">Dieser Grundsatz kann so lange Geltung beanspruchen, wie er nicht durch entgegenstehende Tatsachen, etwa systemische Defizite im Zielstaat, ersch\u00fcttert wird (vgl. BVerfGE 109, 13 &lt;35\u00a0f.&gt;; 109, 38 &lt;61&gt;). Das ist der Fall, wenn tats\u00e4chliche Anhaltspunkte daf\u00fcr vorliegen, dass im Fall einer Auslieferung die unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grund- s\u00e4tze beziehungsweise das unabdingbare Ma\u00df an Grundrechtsschutz oder der verbindliche v\u00f6lkerrechtliche Mindeststandard gem\u00e4\u00df Art. 25 GG nicht eingehalten werden. Daf\u00fcr m\u00fcssen stichhaltige Gr\u00fcnde gegeben sein, nach denen gerade im konkreten Fall eine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass in dem ersuchenden Staat die Mindeststandards nicht beachtet werden (vgl. BVerfGE 140, 317 &lt;350 Rn. 71&gt;; BVerfG, Beschluss der 1.\u00a0Kammer des Zweiten Senats vom 8.\u00a0Dezember 2021 &#8211; 2 BvR 1282\/21 -, Rn. 19 m.w.N.).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"36\">36<\/p>\n<p class=\"justify\">c) Die vom ersuchenden Staat im Auslieferungsverkehr gegebenen v\u00f6lkerrechtlich verbindlichen Zusicherungen sind geeignet, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zul\u00e4ssigkeit der Auslieferung auszur\u00e4umen, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten ist, dass die Zusicherungen nicht eingehalten werden (vgl. BVerfGE 63, 215 &lt;224&gt;; 109, 38 &lt;62&gt;; BVerfGK\u00a02, 165 &lt;172 f.&gt;; 3, 159 &lt;165&gt;; 6, 13 &lt;19&gt;; 6, 334 &lt;343&gt;; 13, 128 &lt;136&gt;; 13, 557 &lt;561&gt;; 14, 372 &lt;377 f.&gt;; stRspr). Eine Zusicherung entbindet das \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit einer Auslieferung befindende Gericht jedoch nicht von der Pflicht, zun\u00e4chst eine eigene Gefahrenprognose anzustellen, um die Situation im Zielstaat und so die Belastbarkeit einer Zusicherung einsch\u00e4tzen zu k\u00f6nnen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2.\u00a0Kammer des Zweiten Senats vom 30.\u00a0Oktober 2019 &#8211; 2 BvR 828\/19 -, Rn.\u00a044 m.w.N.).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"37\">37<\/p>\n<p class=\"justify\">d) Zur Bindung der Gerichte an Recht und Gesetz (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG) geh\u00f6rt die Ber\u00fccksichtigung der Gew\u00e4hrleistungen der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention und der Entscheidungen des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung. Sind f\u00fcr die Beurteilung eines Sachverhalts Entscheidungen des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte einschl\u00e4gig, so sind die von diesem in seiner Abw\u00e4gung ber\u00fccksichtigten Aspekte auch in die verfassungsrechtliche W\u00fcrdigung einzubeziehen und es hat eine Auseinandersetzung mit den vom Gerichtshof gefundenen Abw\u00e4gungsergebnissen stattzufinden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 5.\u00a0Juli 2006 &#8211; 2 BvR 1317\/05 -, Rn. 12, und vom 2. Mai 2007 &#8211; 2 BvR 411\/07 -, juris, Rn.\u00a06, sowie Beschluss der 2.\u00a0Kammer des Zweiten Senats vom 26.\u00a0Februar 2018 &#8211; 2 BvR 107\/18 -, Rn.\u00a026; vgl. auch BVerfGE 111, 307 &lt;323\u00a0f.&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"38\">38<\/p>\n<p class=\"justify\">aa) F\u00fcr ein faires Strafverfahren ist es von zentraler Bedeutung, dass der Angeklagte pers\u00f6nlich am Verfahren teilnimmt (vgl. EGMR, Poitrimol v. France, Urteil vom 23.\u00a0November 1993, Nr.\u00a014032\/88, \u00a7 35; Sinichkin v. Russia, Urteil vom 8. April 2010, Nr.\u00a020508\/03, \u00a7\u00a030, m.w.N.; vgl. zum Ganzen auch BVerfGE 140, 317 &lt;363 f. Rn. 102&gt;). Dies dient nicht nur allgemein seinem Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r, sondern gibt dem Gericht auch die M\u00f6glichkeit, die Stichhaltigkeit seiner Aussagen zu pr\u00fcfen und sie mit denen des Opfers und der Zeugen zu vergleichen (vgl. EGMR, Poitrimol v. France, Urteil vom 23.\u00a0November 1993, Nr.\u00a014032\/88, \u00a7\u00a035). Auch wenn das Recht auf pers\u00f6nliche Anwesenheit im Verfahren nicht ausdr\u00fccklich in Art.\u00a06 Abs.\u00a01 EMRK benannt wird, so folgt doch aus Sinn und Zweck dieser Gew\u00e4hrleistung, dass eine Person, die einer Straftat angeklagt ist, das Recht hat, an der Verhandlung teilzunehmen (vgl. EGMR, Colozza v. Italy, Urteil vom 12. Februar 1985, Nr.\u00a09024\/80, \u00a7\u00a027). Verfahren in Abwesenheit des Angeklagten k\u00f6nnen allerdings mit der Konvention vereinbar sein, wenn der Angeklagte auf sein Anwesenheits- und Verteidigungsrecht verzichtet hat oder ein Gericht die ihm zur Last gelegten Vorw\u00fcrfe erneut in tats\u00e4chlicher und rechtlicher Hinsicht pr\u00fcft, nachdem es den Angeklagten geh\u00f6rt hat (vgl.\u00a0EGMR, Colozza v. Italy, Urteil vom 12. Februar 1985, Nr.\u00a09024\/80, \u00a7\u00a029\u00a0f.; Medenica v.\u00a0Switzerland, Urteil vom 14. Juni 2001, Nr. 20491\/92, \u00a7\u00a055; vgl. auch BVerfGE 140, 317 &lt;363 Rn.\u00a0101&gt;). Ein Verzicht auf das Recht auf Anwesenheit ist nur wirksam, wenn er in eindeutiger Weise erkl\u00e4rt wird und durch ein Mindestma\u00df an Verfahrensgarantien abgesichert ist (vgl. EGMR &lt;GK&gt;, Hermi v. Italy, Urteil vom 18.\u00a0Oktober 2006, Nr.\u00a018114\/02, \u00a7\u00a7\u00a073\u00a0ff.; Caka v. Albania, Urteil vom 8. Dezember 2009, Nr.\u00a044023\/02, \u00a7\u00a7\u00a086 ff.).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"39\">39<\/p>\n<p class=\"justify\">bb) Der pers\u00f6nlichen Anwesenheit des Angeklagten kommt in einer Rechtsmittelverhandlung nicht dieselbe Bedeutung zu wie im erstinstanzlichen Verfahren (vgl.\u00a0EGMR &lt;GK&gt;, Hermi v. Italy, Entscheidung vom 18. Oktober 2006, Nr.\u00a018114\/02, \u00a7\u00a060). Rechtsmittelverfahren, in denen nur \u00fcber Rechtsfragen, nicht aber \u00fcber Tatsachenfragen entschieden wird, stehen gegebenenfalls mit Art. 6 EMRK im Einklang, obwohl der Angeklagte der Verhandlung nicht pers\u00f6nlich beiwohnt, sofern er in erster Instanz anwesend war (vgl.\u00a0EGMR, Sinichkin v. Russia, Urteil vom 8.\u00a0April 2010, Nr.\u00a020508\/03, \u00a7\u00a031; &lt;GK&gt;, Sakhnovskiy v. Russia, Urteil vom 2. November 2010, Nr.\u00a021272\/03, \u00a7\u00a096). Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte nimmt insoweit eine Einzelfallbetrachtung vor, in der der Pr\u00fcfungsumfang und die Entscheidungsbefugnis des Rechtsmittelgerichts, der Gegenstand des Verfahrens und seine Bedeutung f\u00fcr den Angeklagten sowie die Art und Weise, in der die Interessen des Angeklagten vor Gericht gesch\u00fctzt werden, eine Rolle spielen (vgl.\u00a0EGMR &lt;GK&gt;, Hermi v. Italy, Urteil vom 18.\u00a0Oktober 2006, Nr.\u00a018114\/02, \u00a7\u00a060; Sinichkin v. Russia, Urteil vom 8. April 2010, Nr.\u00a020508\/03, \u00a7\u00a030 m.w.N.; zum Ganzen vgl. Grabenwarter\/Pabel, in: D\u00f6rr\/Grote\/Marauhn, EMRK\/GG Konkordanzkommentar, 3.\u00a0Aufl. 2022, Kap.\u00a014 Rn.\u00a0147 m.w.N.).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"40\">40<\/p>\n<p class=\"justify\">cc) Im Hinblick auf den Einsatz von Videokonferenztechnik in einem Rechtsmittelverfahren befand der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte, dass die Europ\u00e4ische Menschenrechtskonvention einer Teilnahme des abwesenden Angeklagten an der Verhandlung mittels Videokonferenztechnik nicht prinzipiell entgegenstehe, wenn diese M\u00f6glichkeit im nationalen Recht vorgesehen sei und der Einsatz dieser Technik im Einzelfall ein legitimes Ziel verfolge (vgl. EGMR, Marcello Viola v. Italy, Urteil vom 5.\u00a0Januar 2007, Nr.\u00a045106\/04, \u00a7\u00a7\u00a067 f.). Im konkreten Fall, der eine Anklage wegen Mordes und Mitgliedschaft in einer mafi\u00f6sen kriminellen Vereinigung zum Gegenstand hatte, sah der Gerichtshof den Einsatz der Videokonferenztechnik angesichts der daf\u00fcr streitenden \u00f6ffentlichen Interessen, namentlich der Belange des Zeugenschutzes und des Erfordernisses einer angemessenen Verfahrensdauer, und unter Einbeziehung des Umstands, dass der Angeklagte das Recht hatte, sich w\u00e4hrend der Verhandlung vertraulich mit seinem Verteidiger zu beraten, als gerechtfertigt an (vgl. EGMR, Marcello Viola v. Italy, Urteil vom 5.\u00a0Januar 2007, Nr.\u00a045106\/04, \u00a7\u00a7\u00a067, 75).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"41\">41<\/p>\n<p class=\"justify\">2. Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben h\u00e4lt die Zul\u00e4ssigkeitsentscheidung vom 4.\u00a0September 2023 einer verfassungsrechtlichen Pr\u00fcfung nicht stand. Das Oberlandesgericht hat nicht ausreichend aufgekl\u00e4rt, ob der Beschwerdef\u00fchrer nach seiner Auslieferung in einer Weise an der erstinstanzlichen strafrechtlichen Hauptverhandlung beteiligt sein wird, die dem Grundsatz des fairen Verfahrens gen\u00fcgt, und dadurch sein Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art.\u00a019 Abs.\u00a04 GG verletzt.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"42\">42<\/p>\n<p class=\"justify\">Das Oberlandesgericht hat zwar die einschl\u00e4gigen Entscheidungen des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte zum Recht des Angeklagten auf Anwesenheit im Strafverfahren herangezogen, die dort vorgenommenen Differenzierungen aber nur unzureichend ber\u00fccksichtigt und den an den Vorgaben des Gerichtshofs zu messenden Sachverhalt nicht vollst\u00e4ndig aufgekl\u00e4rt. Ausgehend von der Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte zur herausgehobenen Bedeutung des Rechts eines Angeklagten auf Anwesenheit in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung (vgl. insoweit nur EGMR, Colozza v. Italy, Urteil vom 12.\u00a0Februar 1985, Nr. 9024\/80, \u00a7\u00a7\u00a027 ff.; Poitrimol v.\u00a0France, Urteil vom 23.\u00a0November 1993, Nr.\u00a014032\/88, \u00a7\u00a035; Sinichkin v. Russia, Urteil vom 8.\u00a0April 2010, Nr.\u00a020508\/03, \u00a7\u00a030 m.w.N.) h\u00e4tte sich das Oberlandesgericht bereits im Ausgangspunkt mit der Frage auseinandersetzen m\u00fcssen, ob dem Beschwerdef\u00fchrer nach t\u00fcrkischem Recht grunds\u00e4tzlich das Recht zukommt, auf seinen Wunsch hin an einer gegen ihn gerichteten erstinstanzlichen Hauptverhandlung pers\u00f6nlich teilzunehmen. Obwohl sich die aus \u00a7\u00a7\u00a030, 73 IRG flie\u00dfende Pflicht des Oberlandesgerichts zur umfassenden Sachaufkl\u00e4rung jedenfalls dann auch auf das insoweit einschl\u00e4gige (Prozess-)Recht des ersuchenden Staates bezieht, wenn der Verfolgte \u2013 wie hier \u2013 substantiiert darlegt, im Falle seiner Auslieferung einem Strafverfahren ausgesetzt zu sein, in dem seinem Recht auf Anwesenheit nicht gen\u00fcgt werde (vgl. f\u00fcr dahingehende Aufkl\u00e4rungspflichten im Fall von Verurteilungen in Abwesenheit des Angeklagten B\u00f6hm, in: Gr\u00fctzner\/P\u00f6tz\/Kre\u00df\/Gazeas\/Brodowski, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, \u00a7\u00a030 Rn.\u00a028\u00a0f. &lt;Dez. 2014&gt;), hat das Oberlandesgericht nicht ermittelt, wie das Anwesenheitsrecht im Strafverfahren nach t\u00fcrkischem Recht konkret ausgestaltet ist und unter welchen Bedingungen \u2013 etwa nach einer eindeutigen Verzichtserkl\u00e4rung seitens des Angeklagten (vgl. dazu EGMR, Colozza v.\u00a0Italy, Urteil vom 12.\u00a0Februar 1985, Nr.\u00a09024\/80, \u00a7\u00a029\u00a0f.; Medenica v. Switzerland, Urteil vom 14. Juni 2001, Nr.\u00a020491\/92, \u00a7\u00a055) \u2013 Einschr\u00e4nkungen zugelassen sind. Die an die t\u00fcrkischen Beh\u00f6rden gerichtete Frage, ob \u201edas Anwesenheitsrecht des Angeklagten in der Hauptverhandlung durch den Einsatz von Videokonferenztechnik gewahrt\u201c werde, deutet vielmehr eine bereits feststehende Rechtsauffassung des Senats an und nimmt das Ergebnis der ihm obliegenden Pr\u00fcfung, ob der Grundsatz des fairen Verfahrens durch die beabsichtigte Durchf\u00fchrung der anstehenden Hauptverhandlung \u00fcberhaupt sichergestellt werden kann, in rechtlicher und tats\u00e4chlicher Hinsicht vorweg.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"43\">43<\/p>\n<p class=\"justify\">Ausgehend von der Feststellung im Beschluss vom 5.\u00a0Juni 2023, die Teilnahme eines inhaftierten Angeklagten an einer au\u00dferhalb der Justizvollzugsanstalt durchgef\u00fchrten Gerichtsverhandlung per Bild- und Ton\u00fcbertragung sei nach der Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte mit dem aus Art.\u00a06 Abs.\u00a03 Buchstabe\u00a0c EMRK folgenden Grundsatz des fairen Verfahrens vereinbar, sofern bestimmte Bedingungen eingehalten w\u00fcrden, hat das Oberlandesgericht weder die in der einschl\u00e4gigen Rechtsprechung angelegte Differenzierung zwischen erstinstanzlichen Strafgerichtsverhandlungen und Rechtsmittelverfahren ber\u00fccksichtigt (vgl. nur EGMR &lt;GK&gt;, Hermi v. Italy, Urteil vom 18.\u00a0Oktober 2006, Nr.\u00a018114\/02, \u00a7\u00a060) noch ermittelt, welches \u201elegitime Ziel\u201c mit der Nutzung der Videokonferenztechnik im konkreten Fall verfolgt wird.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"44\">44<\/p>\n<p class=\"justify\">Angesichts der dargestellten Defizite der Sachverhaltsaufkl\u00e4rung und insbesondere der offengelassenen Frage, ob der Beschwerdef\u00fchrer nach seiner freien Entscheidung an der gegen ihn gerichteten Hauptverhandlung pers\u00f6nlich teilnehmen kann beziehungsweise diesbez\u00fcglich eine Wahl hat, gen\u00fcgen die angegriffenen Beschl\u00fcsse den Anforderungen von Art.\u00a019 Abs. 4 GG nicht. Dies gilt selbst angesichts des Umstands, dass sich das Oberlandesgericht eingehend mit den technischen Modalit\u00e4ten des Einsatzes audiovisueller \u00dcbertragungstechnik w\u00e4hrend der anstehenden Hauptverhandlung vor dem Strafgericht in Izmir auseinandergesetzt und insoweit einzelfallbezogene Zusicherungen eingeholt hat.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"45\">45<\/p>\n<p class=\"justify\">3. Ob die angegriffenen Entscheidungen daneben gegen weitere Grundrechte versto\u00dfen, muss vor diesem Hintergrund nicht entschieden werden.<\/p>\n<h3>IV.<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"46\">46<\/p>\n<p class=\"justify\">Der Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 4. September 2023 &#8211; 2 AR (Ausl) 108\/22 &#8211; wird, soweit er die Zul\u00e4ssigkeit der Auslieferung betrifft, aufgehoben; die Sache wird insoweit an das Oberlandesgericht zur\u00fcckverwiesen (\u00a7 93c Abs. 2 i.V.m. \u00a7\u00a095 Abs.\u00a02 BVerfGG).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"47\">47<\/p>\n<p class=\"justify\">Mit der Aufhebung der Zul\u00e4ssigkeitsentscheidung vom 4. September 2023 wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 15. September 2023 &#8211; 2 AR (Ausl) 108\/22 &#8211; insoweit gegenstandslos.<\/p>\n<h3>V.<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"48\">48<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Entscheidung \u00fcber die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf \u00a7\u00a034a Abs.\u00a02, 3 BVerfGG.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"49\">49<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Festsetzung des Gegenstandswerts f\u00fcr die anwaltliche T\u00e4tigkeit st\u00fctzt sich auf \u00a7\u00a037 Abs.\u00a02 Satz\u00a02, \u00a7\u00a014 Abs.\u00a01 RVG in Verbindung mit den Grunds\u00e4tzen \u00fcber die Festsetzung des Gegenstandswerts im verfassungsgerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 79, 365 &lt;366 ff.&gt;).<\/p>\n<\/div>\n<hr class=\"kji-sep\" \/>\n<p class=\"kji-source-links\"><strong>Sources officielles :<\/strong> <a class=\"kji-source-link\" href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Entscheidungen\/DE\/2023\/12\/rk20231218_2bvr136823.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">consulter la page source<\/a> &middot; <a class=\"kji-pdf-link\" href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Downloads\/DE\/2023\/12\/rk20231218_2bvr136823.pdf?__blob=publicationFile&#038;v=2\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">PDF officiel<\/a><\/p>\n<p class=\"kji-license-note\"><em>Rechtsprechung im Internet (BMJV\/BfJ) : les decisions sont mises a disposition gratuitement en HTML, PDF et XML pour libre utilisation et re-utilisation.<\/em><\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines t\u00fcrkischen Staatsangeh\u00f6rigen gegen seine Auslieferung in die T\u00fcrkei<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","meta":{"_crdt_document":""},"kji_country":[7802],"kji_court":[8477],"kji_chamber":[11736],"kji_year":[24566],"kji_subject":[7660],"kji_keyword":[7808,8479,12822],"kji_language":[7805],"class_list":["post-606555","kji_decision","type-kji_decision","status-publish","hentry","kji_country-allemagne","kji_court-bundesverfassungsgericht","kji_chamber-1-kammer-des-zweiten-senats","kji_year-24566","kji_subject-constitutionnel","kji_keyword-beschluss","kji_keyword-bundesverfassungsgericht","kji_keyword-dezember","kji_language-allemand"],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO Premium plugin v27.5 (Yoast SEO v27.5) - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-premium-wordpress\/ -->\n<title>Beschluss vom 18. Dezember 2023 - Ma\u00eetre Hassan Kohen, avocat en droit p\u00e9nal \u00e0 Paris<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/kohenavocats.com\/zh-hans\/jurisprudences\/beschluss-vom-18-dezember-2023\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"zh_CN\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Beschluss vom 18. Dezember 2023\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines t\u00fcrkischen Staatsangeh\u00f6rigen gegen seine Auslieferung in die T\u00fcrkei\" \/>\n<meta property=\"og:url\" content=\"https:\/\/kohenavocats.com\/zh-hans\/jurisprudences\/beschluss-vom-18-dezember-2023\/\" \/>\n<meta property=\"og:site_name\" content=\"Ma\u00eetre Hassan Kohen, avocat en droit p\u00e9nal \u00e0 Paris\" \/>\n<meta name=\"twitter:card\" content=\"summary_large_image\" \/>\n<meta name=\"twitter:label1\" content=\"\u9884\u8ba1\u9605\u8bfb\u65f6\u95f4\" \/>\n\t<meta name=\"twitter:data1\" content=\"29 \u5206\" \/>\n<script type=\"application\/ld+json\" class=\"yoast-schema-graph\">{\"@context\":\"https:\\\/\\\/schema.org\",\"@graph\":[{\"@type\":\"WebPage\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/kohenavocats.com\\\/zh-hans\\\/jurisprudences\\\/beschluss-vom-18-dezember-2023\\\/\",\"url\":\"https:\\\/\\\/kohenavocats.com\\\/zh-hans\\\/jurisprudences\\\/beschluss-vom-18-dezember-2023\\\/\",\"name\":\"Beschluss vom 18. Dezember 2023 - Ma\u00eetre Hassan Kohen, avocat en droit p\u00e9nal \u00e0 Paris\",\"isPartOf\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/kohenavocats.com\\\/zh-hans\\\/#website\"},\"datePublished\":\"2026-04-19T13:00:16+00:00\",\"breadcrumb\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/kohenavocats.com\\\/zh-hans\\\/jurisprudences\\\/beschluss-vom-18-dezember-2023\\\/#breadcrumb\"},\"inLanguage\":\"zh-Hans\",\"potentialAction\":[{\"@type\":\"ReadAction\",\"target\":[\"https:\\\/\\\/kohenavocats.com\\\/zh-hans\\\/jurisprudences\\\/beschluss-vom-18-dezember-2023\\\/\"]}]},{\"@type\":\"BreadcrumbList\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/kohenavocats.com\\\/zh-hans\\\/jurisprudences\\\/beschluss-vom-18-dezember-2023\\\/#breadcrumb\",\"itemListElement\":[{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":1,\"name\":\"Home\",\"item\":\"https:\\\/\\\/kohenavocats.com\\\/zh-hans\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":2,\"name\":\"Jurisprudences\",\"item\":\"https:\\\/\\\/kohenavocats.com\\\/zh-hans\\\/jurisprudences\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":3,\"name\":\"Beschluss vom 18. Dezember 2023\"}]},{\"@type\":\"WebSite\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/kohenavocats.com\\\/zh-hans\\\/#website\",\"url\":\"https:\\\/\\\/kohenavocats.com\\\/zh-hans\\\/\",\"name\":\"Kohen Avocats\",\"description\":\"Ma\u00eetre Hassan Kohen, avocat p\u00e9naliste \u00e0 Paris, intervient exclusivement en droit p\u00e9nal pour la d\u00e9fense des particuliers, notamment en mati\u00e8re d\u2019accusations de viol. Il assure un accompagnement rigoureux d\u00e8s la garde \u00e0 vue jusqu\u2019\u00e0 la Cour d\u2019assises, veillant au strict respect des garanties proc\u00e9durales.\",\"publisher\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/kohenavocats.com\\\/zh-hans\\\/#organization\"},\"potentialAction\":[{\"@type\":\"SearchAction\",\"target\":{\"@type\":\"EntryPoint\",\"urlTemplate\":\"https:\\\/\\\/kohenavocats.com\\\/zh-hans\\\/?s={search_term_string}\"},\"query-input\":{\"@type\":\"PropertyValueSpecification\",\"valueRequired\":true,\"valueName\":\"search_term_string\"}}],\"inLanguage\":\"zh-Hans\"},{\"@type\":\"Organization\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/kohenavocats.com\\\/zh-hans\\\/#organization\",\"name\":\"Kohen Avocats\",\"url\":\"https:\\\/\\\/kohenavocats.com\\\/zh-hans\\\/\",\"logo\":{\"@type\":\"ImageObject\",\"inLanguage\":\"zh-Hans\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/kohenavocats.com\\\/zh-hans\\\/#\\\/schema\\\/logo\\\/image\\\/\",\"url\":\"https:\\\/\\\/kohenavocats.com\\\/wp-content\\\/uploads\\\/2026\\\/01\\\/Logo-2-1.webp\",\"contentUrl\":\"https:\\\/\\\/kohenavocats.com\\\/wp-content\\\/uploads\\\/2026\\\/01\\\/Logo-2-1.webp\",\"width\":2114,\"height\":1253,\"caption\":\"Kohen Avocats\"},\"image\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/kohenavocats.com\\\/zh-hans\\\/#\\\/schema\\\/logo\\\/image\\\/\"}}]}<\/script>\n<!-- \/ Yoast SEO Premium plugin. -->","yoast_head_json":{"title":"Beschluss vom 18. Dezember 2023 - Ma\u00eetre Hassan Kohen, avocat en droit p\u00e9nal \u00e0 Paris","robots":{"index":"index","follow":"follow","max-snippet":"max-snippet:-1","max-image-preview":"max-image-preview:large","max-video-preview":"max-video-preview:-1"},"canonical":"https:\/\/kohenavocats.com\/zh-hans\/jurisprudences\/beschluss-vom-18-dezember-2023\/","og_locale":"zh_CN","og_type":"article","og_title":"Beschluss vom 18. Dezember 2023","og_description":"Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines t\u00fcrkischen Staatsangeh\u00f6rigen gegen seine Auslieferung in die T\u00fcrkei","og_url":"https:\/\/kohenavocats.com\/zh-hans\/jurisprudences\/beschluss-vom-18-dezember-2023\/","og_site_name":"Ma\u00eetre Hassan Kohen, avocat en droit p\u00e9nal \u00e0 Paris","twitter_card":"summary_large_image","twitter_misc":{"\u9884\u8ba1\u9605\u8bfb\u65f6\u95f4":"29 \u5206"},"schema":{"@context":"https:\/\/schema.org","@graph":[{"@type":"WebPage","@id":"https:\/\/kohenavocats.com\/zh-hans\/jurisprudences\/beschluss-vom-18-dezember-2023\/","url":"https:\/\/kohenavocats.com\/zh-hans\/jurisprudences\/beschluss-vom-18-dezember-2023\/","name":"Beschluss vom 18. Dezember 2023 - Ma\u00eetre Hassan Kohen, avocat en droit p\u00e9nal \u00e0 Paris","isPartOf":{"@id":"https:\/\/kohenavocats.com\/zh-hans\/#website"},"datePublished":"2026-04-19T13:00:16+00:00","breadcrumb":{"@id":"https:\/\/kohenavocats.com\/zh-hans\/jurisprudences\/beschluss-vom-18-dezember-2023\/#breadcrumb"},"inLanguage":"zh-Hans","potentialAction":[{"@type":"ReadAction","target":["https:\/\/kohenavocats.com\/zh-hans\/jurisprudences\/beschluss-vom-18-dezember-2023\/"]}]},{"@type":"BreadcrumbList","@id":"https:\/\/kohenavocats.com\/zh-hans\/jurisprudences\/beschluss-vom-18-dezember-2023\/#breadcrumb","itemListElement":[{"@type":"ListItem","position":1,"name":"Home","item":"https:\/\/kohenavocats.com\/zh-hans\/"},{"@type":"ListItem","position":2,"name":"Jurisprudences","item":"https:\/\/kohenavocats.com\/zh-hans\/jurisprudences\/"},{"@type":"ListItem","position":3,"name":"Beschluss vom 18. Dezember 2023"}]},{"@type":"WebSite","@id":"https:\/\/kohenavocats.com\/zh-hans\/#website","url":"https:\/\/kohenavocats.com\/zh-hans\/","name":"Kohen Avocats","description":"Ma\u00eetre Hassan Kohen, avocat p\u00e9naliste \u00e0 Paris, intervient exclusivement en droit p\u00e9nal pour la d\u00e9fense des particuliers, notamment en mati\u00e8re d\u2019accusations de viol. Il assure un accompagnement rigoureux d\u00e8s la garde \u00e0 vue jusqu\u2019\u00e0 la Cour d\u2019assises, veillant au strict respect des garanties proc\u00e9durales.","publisher":{"@id":"https:\/\/kohenavocats.com\/zh-hans\/#organization"},"potentialAction":[{"@type":"SearchAction","target":{"@type":"EntryPoint","urlTemplate":"https:\/\/kohenavocats.com\/zh-hans\/?s={search_term_string}"},"query-input":{"@type":"PropertyValueSpecification","valueRequired":true,"valueName":"search_term_string"}}],"inLanguage":"zh-Hans"},{"@type":"Organization","@id":"https:\/\/kohenavocats.com\/zh-hans\/#organization","name":"Kohen Avocats","url":"https:\/\/kohenavocats.com\/zh-hans\/","logo":{"@type":"ImageObject","inLanguage":"zh-Hans","@id":"https:\/\/kohenavocats.com\/zh-hans\/#\/schema\/logo\/image\/","url":"https:\/\/kohenavocats.com\/wp-content\/uploads\/2026\/01\/Logo-2-1.webp","contentUrl":"https:\/\/kohenavocats.com\/wp-content\/uploads\/2026\/01\/Logo-2-1.webp","width":2114,"height":1253,"caption":"Kohen Avocats"},"image":{"@id":"https:\/\/kohenavocats.com\/zh-hans\/#\/schema\/logo\/image\/"}}]}},"jetpack_likes_enabled":false,"jetpack_sharing_enabled":true,"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/kohenavocats.com\/zh-hans\/wp-json\/wp\/v2\/kji_decision\/606555","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/kohenavocats.com\/zh-hans\/wp-json\/wp\/v2\/kji_decision"}],"about":[{"href":"https:\/\/kohenavocats.com\/zh-hans\/wp-json\/wp\/v2\/types\/kji_decision"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/kohenavocats.com\/zh-hans\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=606555"}],"wp:term":[{"taxonomy":"kji_country","embeddable":true,"href":"https:\/\/kohenavocats.com\/zh-hans\/wp-json\/wp\/v2\/kji_country?post=606555"},{"taxonomy":"kji_court","embeddable":true,"href":"https:\/\/kohenavocats.com\/zh-hans\/wp-json\/wp\/v2\/kji_court?post=606555"},{"taxonomy":"kji_chamber","embeddable":true,"href":"https:\/\/kohenavocats.com\/zh-hans\/wp-json\/wp\/v2\/kji_chamber?post=606555"},{"taxonomy":"kji_year","embeddable":true,"href":"https:\/\/kohenavocats.com\/zh-hans\/wp-json\/wp\/v2\/kji_year?post=606555"},{"taxonomy":"kji_subject","embeddable":true,"href":"https:\/\/kohenavocats.com\/zh-hans\/wp-json\/wp\/v2\/kji_subject?post=606555"},{"taxonomy":"kji_keyword","embeddable":true,"href":"https:\/\/kohenavocats.com\/zh-hans\/wp-json\/wp\/v2\/kji_keyword?post=606555"},{"taxonomy":"kji_language","embeddable":true,"href":"https:\/\/kohenavocats.com\/zh-hans\/wp-json\/wp\/v2\/kji_language?post=606555"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}