{"id":648799,"date":"2026-04-22T14:45:38","date_gmt":"2026-04-22T12:45:38","guid":{"rendered":"https:\/\/kohenavocats.com\/jurisprudences\/beschluss-vom-25-januar-2023\/"},"modified":"2026-04-22T14:45:38","modified_gmt":"2026-04-22T12:45:38","slug":"beschluss-vom-25-januar-2023","status":"publish","type":"kji_decision","link":"https:\/\/kohenavocats.com\/zh-hans\/jurisprudences\/beschluss-vom-25-januar-2023\/","title":{"rendered":"Beschluss vom 25. Januar 2023"},"content":{"rendered":"<div class=\"kji-decision\">\n<div class=\"kji-full-text\">\n<div class=\"bverfg-rubrum\">\n<p>BUNDESVERFASSUNGSGERICHT<strong><\/p>\n<p><\/strong><\/p>\n<p>&#8211; 2 BvR 2189\/22 &#8211;<\/p>\n<p>Wiederholungswahl Berlin &#8211; eA<\/p>\n<h2 class=\"has-eagle\"><strong>IM NAMEN DES VOLKES<\/strong><\/h2>\n<h2>In dem Verfahren<br \/>\n\u00fcber<br \/>\ndie Verfassungsbeschwerde<\/h2>\n<p>des Herrn (&#8230;)<\/p>\n<p>sowie 41 weiterer Beschwerdef\u00fchrerinnen und Beschwerdef\u00fchrer,<\/p>\n<p>\n&#8211; Bevollm\u00e4chtigte:<\/p>\n<p>Rechtsanw\u00e4lte Redeker Sellner Dahs<br \/>\nPartnerschaftsgesellschaft mbB,<br \/>\nLeipziger Platz 3, 10117 Berlin &#8211;\n<\/p>\n<p>\ngegen<\/p>\n<p>das Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin<\/p>\n<p>vom 16. November 2022 &#8211; VerfGH 154\/21, VerfGH 156\/21,<\/p>\n<p>VerfGH 171\/21 und VerfGH 172\/21 &#8211;<\/p>\n<p>\nhier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anorndung<\/p>\n<p>hat das Bundesverfassungsgericht &#8211; Zweiter Senat &#8211;<\/p>\n<p>unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter\n<\/p>\n<p>Vizepr\u00e4sidentin K\u00f6nig,<\/p>\n<p>\nM\u00fcller,<\/p>\n<p>\nKessal-Wulf,<\/p>\n<p>\nLangenfeld,<\/p>\n<p>\nWallrabenstein,<\/p>\n<p>\nFetzer,<\/p>\n<p>\nOffenloch<\/p>\n<p>am 25. Januar 2023 beschlossen:\n<\/p>\n<\/div>\n<h3>Tenor<\/h3>\n<p><strong>Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.<\/strong><\/p>\n<h3>Gr\u00fcnde<\/h3>\n<p class=\"center\"><strong>G r \u00fc n d e :<\/strong><\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"1\">1<\/p>\n<p class=\"justify\">Die am 25.\u00a0Januar 2023 gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a032 Abs.\u00a05 Satz\u00a01 BVerfGG bekanntgegebene Entscheidung beruht auf den gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a032 Abs.\u00a05 Satz\u00a02 BVerfGG nachfolgend dargelegten Gr\u00fcnden:<\/p>\n<h3>A.<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"2\">2<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Beschwerdef\u00fchrerinnen und Beschwerdef\u00fchrer sind Mitglieder des 19.\u00a0Abgeordnetenhauses von Berlin und der Bezirksverordnetenversammlungen, eine Fraktion einer Bezirksverordnetenversammlung sowie W\u00e4hlerinnen und W\u00e4hler, die an den Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen am 26.\u00a0September 2021 teilgenommen haben. Sie haben mit Schriftsatz vom 15.\u00a0Dezember 2022 Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin (im Folgenden: Verfassungsgerichtshof) vom 16.\u00a0November 2022 erhoben, mit dem dieser die Wahlen zum 19.\u00a0Abgeordnetenhaus von Berlin sowie zu den Bezirksverordnetenversammlungen am 26.\u00a0September 2021 im gesamten Wahlgebiet f\u00fcr ung\u00fcltig erkl\u00e4rt hat. Zugleich haben sie einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, der darauf gerichtet ist, die Wirkung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs einstweilig auszusetzen, um zu verhindern, dass die auf den 12.\u00a0Februar 2023 bestimmte Wiederholungswahl (ABl BE Nr.\u00a046 2022, S.\u00a03099) stattfindet, bevor das Bundesverfassungsgericht \u00fcber die Hauptsache entschieden hat.<\/p>\n<h3>I.<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"3\">3<\/p>\n<p class=\"justify\">1. Am 26.\u00a0September 2021 wurden in Berlin die Wahlen zum 19.\u00a0Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen durchgef\u00fchrt. Zugleich wurde die Wahl zum 20.\u00a0Deutschen Bundestag abgehalten sowie \u00fcber den Volksentscheid der Initiative \u201eDeutsche Wohnen und Co. KG enteignen\u201c abgestimmt. Am selben Tag fand zudem der 47.\u00a0Berlin-Marathon statt. Aufgrund der SARS-CoV-2-Pandemie galt im Land Berlin zu diesem Zeitpunkt die Verpflichtung zur Einhaltung von Abstands- und Hygieneregeln (vgl. \u00a7\u00a014a der Dritten Verordnung \u00fcber erforderliche Ma\u00dfnahmen zum Schutz der Bev\u00f6lkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 &lt;Dritte SARS-CoV-2-Infektionsschutzma\u00dfnahmenverordnung \u2013 3.\u00a0InfSchMV&gt; vom 15.\u00a0Juni 2021, in der Fassung ihrer Sechsten \u00c4nderungsverordnung vom 15.\u00a0September 2021).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"4\">4<\/p>\n<p class=\"justify\">2. Laut amtlichem Endergebnis nahmen von den 2.447.600 Personen, die bei der Wahl zum 19. Abgeordnetenhaus wahlberechtigt waren, 1.844.278 Personen an der Wahl teil. Die Wahlbeteiligung erreichte damit 75,4\u00a0%. Von denen, die w\u00e4hlten, gaben 46,8\u00a0% ihre Stimme per Brief ab. Unter Ber\u00fccksichtigung von \u00dcber- hang- und Ausgleichsmandaten setzte sich das am 26.\u00a0September 2021 gew\u00e4hlte 19.\u00a0Abgeordnetenhaus von Berlin aus 147 Abgeordneten zusammen (vgl. ABl BE Nr.\u00a047, 2021, S.\u00a04153, 4233, 4235). An den Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen nahmen von den 2.737.562 Wahlberechtigten 1.904.435 Personen teil. Die Beteiligung lag damit bei 69,6\u00a0% (vgl. ABl\u00a0BE Nr.\u00a047, 2021, S.\u00a04253\u00a0f.). Die M\u00f6glichkeit der Briefwahl wurde von 46,2\u00a0% der W\u00e4hlerinnen und W\u00e4hler in Anspruch genommen (Bericht der Landeswahlleiterin, zugleich Statistischer Bericht B VII 2-3 &#8211; 5 j\/21, S.\u00a0132).<\/p>\n<h3>II.<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"5\">5<\/p>\n<p class=\"justify\">1. Gegen das Ergebnis der Wahlen zum Abgeordnetenhaus von Berlin und zu den Bezirksverordnetenversammlungen legten unter anderem die Landeswahlleitung, die Senatsverwaltung f\u00fcr Inneres, Digitalisierung und Sport sowie die politischen Parteien Alternative f\u00fcr Deutschland (AfD) und Die PARTEI Einspruch beim Verfassungsgerichtshof ein. Die Landeswahlleitung beantragte, die Wahl zum Abgeordnetenhaus in zwei der insgesamt 78 Wahlkreise hinsichtlich der Erststimme f\u00fcr ung\u00fcltig zu erkl\u00e4ren. Der Einspruch der Senatsverwaltung f\u00fcr Inneres, Digitalisierung und Sport war darauf gerichtet, die Wahl zum Abgeordnetenhaus hinsichtlich der Erststimme in 14 Wahlbezirken, die auf drei Wahlkreise beschr\u00e4nkt waren, f\u00fcr ung\u00fcltig zu erkl\u00e4ren. Die PARTEI begehrte, die Wahl zum Abgeordnetenhaus in 26 Wahlkreisen zu wiederholen, w\u00e4hrend der Einspruch der AfD sich gegen das Zweitstimmenergebnis bei den Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen im gesamten Wahlgebiet richtete.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"6\">6<\/p>\n<p class=\"justify\">2. Der Verfassungsgerichtshof verband die vier durch die genannten Wahleinspr\u00fcche eingeleiteten Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und verhandelte am 28.\u00a0September 2022 m\u00fcndlich. Zu Beginn der m\u00fcndlichen Verhandlung wies die Pr\u00e4sidentin des Verfassungsgerichtshofs darauf hin, dass der Gerichtshof nach vorl\u00e4ufiger Bewertung der Sach- und Rechtslage dazu neige, die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen insgesamt f\u00fcr ung\u00fcltig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"7\">7<\/p>\n<p class=\"justify\">3. Mit angegriffenem Urteil vom 16.\u00a0November 2022 erkl\u00e4rte der Verfassungsgerichtshof die Wahlen zum 19.\u00a0Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen vom 26.\u00a0September 2021 insgesamt f\u00fcr ung\u00fcltig. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte er aus, das Verfahren sei entscheidungsreif (a) und die Einspr\u00fcche seien, soweit zul\u00e4ssig, begr\u00fcndet. Dies habe die Notwendigkeit einer Wiederholungswahl im gesamten Wahlgebiet zur Folge (b). Die Entscheidung erging mit 7:2 Stimmen. Die Richterin des Verfassungsgerichtshofs Lembke hat ihre abweichende Meinung gesondert dargelegt (c).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"8\">8<\/p>\n<p class=\"justify\">a) Der Verfassungsgerichtshof vertrat bez\u00fcglich der Zul\u00e4ssigkeit und Entscheidungsreife des Verfahrens die Auffassung, dass der Anspruch der am Wahlpr\u00fcfungsverfahren Beteiligten auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs gewahrt sei (aa). Weitere Beweiserhebungen seien nicht geboten gewesen (bb). Einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art.\u00a0100 Abs.\u00a03 GG habe es nicht bedurft (cc).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"9\">9<\/p>\n<p class=\"justify\">aa) Allen Personen und Institutionen, die gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a041 Satz\u00a01 des Gesetzes \u00fcber den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) zu beteiligen gewesen seien, sei in dem verfassungsrechtlich gebotenen Umfang rechtliches Geh\u00f6r gew\u00e4hrt worden. Parteilose Bewerberinnen und Bewerber seien direkt und die von einer Partei vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber \u00fcber die Landesverb\u00e4nde der jeweiligen Partei unterrichtet worden. Von einer individuellen Zustellung der Wahleinspr\u00fcche an s\u00e4mtliche Wahlbewerberinnen und -bewerber sei abgesehen worden, da dies mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer unangemessen langen Dauer des Wahlpr\u00fcfungsverfahrens gef\u00fchrt h\u00e4tte.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"10\">10<\/p>\n<p class=\"justify\">bb) Eine weitergehende Beweiserhebung sei nicht angezeigt gewesen. Als Tatsacheninstanz habe der Verfassungsgerichtshof den Sachverhalt im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7\u00a025, 27 VerfGHG zu ermitteln. Dabei bestimmten sich Inhalt und Umfang der Ermittlungspflicht nach der Art des beanstandeten Wahlergebnisses und des ger\u00fcgten Wahlmangels. Bestehe die M\u00f6glichkeit, dass der behauptete Wahlfehler sich auf die Zusammensetzung des Parlaments ausgewirkt habe, habe dies mit Blick auf die Legitimationsfunktion der Wahl grunds\u00e4tzlich die Verpflichtung zur vollumf\u00e4nglichen Sachaufkl\u00e4rung zur Folge. Gemessen hieran stellten die Protokolle der Bezirkswahlaussch\u00fcsse und des Landeswahlausschusses, die schriftlichen Stellungnahmen der Einsprechenden und sonstigen Beteiligten, die Antworten der Landeswahlleitung auf den vom Verfassungsgerichtshof formulierten Fragenkatalog, die von der Landeswahlleitung in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcberreichten Tabellen zu Wahlfehlern sowie die vom Gerichtshof ausgewerteten 2.256 Wahlniederschriften aus den Urnenwahllokalen eine ausreichende Tatsachengrundlage f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber die Wahleinspr\u00fcche dar. Die sich daraus zur \u00dcberzeugung des Verfassungsgerichtshofs ergebenden Wahlfehler tr\u00fcgen f\u00fcr sich genommen das Ergebnis einer vollst\u00e4ndigen Ung\u00fcltigerkl\u00e4rung der Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen. Geeignete Ma\u00dfnahmen zur weitergehenden Quantifizierung von dem Grunde nach bekannten Wahlfehlern seien nicht ersichtlich.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"11\">11<\/p>\n<p class=\"justify\">cc) Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art.\u00a0100 Abs.\u00a03 GG sei nicht geboten. Den f\u00fcr die Entscheidung anzuwendenden rechtlichen Ma\u00dfstab entnehme der Verfassungsgerichtshof der Verfassung von Berlin sowie weiteren landesrechtlichen Vorschriften, deren Auslegung in den Grenzen des Art.\u00a028 Abs.\u00a01 GG allein ihm obliege. Diese Grenzen seien gewahrt. Dies ergebe sich hinsichtlich der anzuwendenden Ma\u00dfst\u00e4be f\u00fcr die Feststellung von Wahlfehlern, die Bestimmung der Mandatsrelevanz und die Abw\u00e4gung des Interesses an der Korrektur von Wahlfehlern mit dem Bestandsinteresse des Parlaments schon daraus, dass der Verfassungsgerichtshof weder von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch von der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts eines anderen Landes abweiche. Neu sei vorliegend allein der zugrundeliegende Sachverhalt, \u00fcber den bislang anderweitig noch nicht entschieden worden sei.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"12\">12<\/p>\n<p class=\"justify\">b) Die Einspr\u00fcche seien, soweit zul\u00e4ssig, begr\u00fcndet. Bei der Durchf\u00fchrung der Wahlen seien aufgrund einer unzureichenden Vorbereitung Vorschriften der Verfassung von Berlin, des Landeswahlgesetzes und der Landeswahlordnung verletzt worden (aa). Diese Wahlfehler h\u00e4tten in ihrer H\u00e4ufigkeit die Verteilung der Sitze beeinflusst (bb). Dies f\u00fchre zur Ung\u00fcltigkeit der Wahlen im gesamten Wahlgebiet (cc).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"13\">13<\/p>\n<p class=\"justify\">aa) Bei den Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen seien in erheblichem Umfang Wahlfehler aufgetreten.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"14\">14<\/p>\n<p class=\"justify\">(1) Bereits die Vorbereitung der Wahlen habe an schweren systemischen M\u00e4ngeln gelitten.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"15\">15<\/p>\n<p class=\"justify\">(a) Die Vorbereitung der Wahl m\u00fcsse darauf ausgerichtet sein, die Wahlrechtsgrunds\u00e4tze der \u00d6ffentlichkeit sowie der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl zu wahren. Es sei daf\u00fcr Sorge zu tragen, dass grunds\u00e4tzlich alle Wahlberechtigten die M\u00f6glichkeit h\u00e4tten, in Pr\u00e4senz zu w\u00e4hlen. Das Leitbild der Pr\u00e4senzwahl folge aus dem Grundsatz der \u00d6ffentlichkeit der Wahl in Art.\u00a02 in Verbindung mit Art.\u00a039 Abs.\u00a01 Verfassung von Berlin (VvB) und werde durch Vorschriften des einfachen Landesrechts konkretisiert. Demgem\u00e4\u00df stehe allen Wahlberechtigten das Recht auf eine vollst\u00e4ndige, g\u00fcltige Abgabe ihrer Stimme ohne unzumutbare Erschwernisse zu. Eine den Grunds\u00e4tzen der Allgemeinheit, Gleichheit und \u00d6ffentlichkeit der Wahl gen\u00fcgende Wahlvorbereitung setze daher eine sachgerechte Prognose der Landeswahlleitung hinsichtlich der Zahl der Wahlberechtigten und der Wahldauer pro Person sowie die davon ausgehende Ermittlung des Bedarfs an Wahlkabinen, Wahllokalen und Stimmzetteln voraus, die sodann von den Bezirken bereitgestellt werden m\u00fcssten.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"16\">16<\/p>\n<p class=\"justify\">Der Landeswahlleitung stehe bei der Vorbereitung der Wahlen zwar ein organisatorischer Spielraum zu. Sie m\u00fcsse sich aber von sachgerechten und vertretbaren Erw\u00e4gungen leiten lassen und die zug\u00e4nglichen Erkenntnisquellen aussch\u00f6pfen. Ob die Vorbereitung der Wahl diese Anforderungen erf\u00fcllt habe, sei aus einer Perspektive ex ante zu beurteilen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"17\">17<\/p>\n<p class=\"justify\">(b) Diesen Anforderungen seien die Landeswahlleitung und die Senatsverwaltung f\u00fcr Inneres, die gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7\u00a01, 6 der Wahlordnung f\u00fcr die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlordnung \u2013 LWO) f\u00fcr die Vorbereitung der Wahlen verantwortlich seien, nicht gerecht geworden.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"18\">18<\/p>\n<p class=\"justify\">(aa) Die Prognose der Wahlzeit pro Person und die Ermittlung der demgem\u00e4\u00df notwendigen Anzahl an Wahlkabinen seien fehlerhaft erfolgt.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"19\">19<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Landeswahlleitung sei von einer durchschnittlichen Wahlzeit von drei Minuten pro Person ausgegangen. Dies sei nicht sachgerecht. Es h\u00e4tte eine Verweildauer von mindestens f\u00fcnf Minuten angesetzt werden m\u00fcssen. Dies folge daraus, dass der Wahlvorgang \u00fcberdurchschnittlich komplex gewesen sei. Die Personen, die bei allen drei Wahlen sowie beim Volksentscheid stimmberechtigt gewesen seien, h\u00e4tten in der Regel f\u00fcnf Stimmzettel erhalten, auf denen sie sechs Stimmen h\u00e4tten abgeben k\u00f6nnen. Zus\u00e4tzlich habe die Zeit ber\u00fccksichtigt werden m\u00fcssen, die die Einhaltung der Hygienevorschriften in Anspruch genommen habe. Gleiches gelte f\u00fcr die Zeit der Registrierung, die wegen der f\u00fcr die verschiedenen Wahlen teilweise unterschiedlichen Wahlberechtigungen komplizierter und zeitaufw\u00e4ndiger gewesen sei als \u00fcblich.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"20\">20<\/p>\n<p class=\"justify\">Dar\u00fcber hinaus sei die Zahl der ben\u00f6tigten Wahlkabinen zu niedrig angesetzt worden. Im Vorfeld der Wahlen seien pro Wahllokal im Wahlgebiet durchschnittlich 2,36 Wahlkabinen eingeplant gewesen. Ausgehend von der Drei-Minuten-Prognose der Landeswahlleitung habe damit die maximale Anzahl von W\u00e4hlern pro Wahllokal durchschnittlich bei 472 Personen und folglich bei etwa 43\u00a0% der Wahlberechtigten gelegen. Gehe man von einer realistischen Verweildauer von f\u00fcnf Minuten aus, h\u00e4tte die maximale Anzahl von W\u00e4hlern pro Wahllokal durchschnittlich 283 Personen und folglich 26\u00a0% der Wahlberechtigten betragen. Mit einer solch geringen Anzahl von Pr\u00e4senzw\u00e4hlern habe die Landeswahlleitung nicht rechnen d\u00fcrfen. Bei den Wahlen zum 18.\u00a0Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen im Jahr 2016, die nicht mit der Bundestagswahl verbunden gewesen seien, h\u00e4tten etwa 47\u00a0% der Wahlberechtigten im Wahllokal gew\u00e4hlt. Wie viele W\u00e4hlerinnen und W\u00e4hler infolge der Corona-Pandemie zus\u00e4tzlich von der Briefwahlm\u00f6glichkeit Gebrauch machen w\u00fcrden, sei nicht kalkulierbar gewesen und habe daher nicht ber\u00fccksichtigt werden d\u00fcrfen. Die tats\u00e4chliche Quote von circa 40\u00a0% Pr\u00e4senzw\u00e4hlern habe realistischerweise nur dadurch erreicht werden k\u00f6nnen, dass am Wahltag in vielen Wahllokalen die Anzahl der Wahlkabinen erh\u00f6ht und bis weit nach 18\u00a0Uhr gew\u00e4hlt worden sei.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"21\">21<\/p>\n<p class=\"justify\">(bb) Die Landeswahlleitung und die Bezirkswahlleitungen h\u00e4tten ferner nicht daf\u00fcr gesorgt, dass zu Beginn der Wahlhandlung ausreichend Stimmzettel in den Wahllokalen vorhanden gewesen seien. Entgegen \u00a7\u00a042 Satz\u00a01 Buchstabe\u00a0b) LWO seien am Tag vor der Wahl die Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder der Wahlvorsteherin nicht vollst\u00e4ndig ausgeh\u00e4ndigt worden. Nachdem bekannt geworden sei, dass Stimmzettel bei der Druckerei vertauscht worden seien, h\u00e4tte die Landeswahlleitung zudem auf eine vollst\u00e4ndige Kontrolle aller Stimmzettelpakete hinwirken m\u00fcssen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"22\">22<\/p>\n<p class=\"justify\">(cc) Die Landeswahlleitung sei ihrer Verpflichtung zur Koordinierung und Anleitung der Bezirke bei der Vorbereitung der Wahlen nicht gerecht geworden. Sie habe sich weder ausreichend Kenntnis \u00fcber die Vorbereitungshandlungen der Bezirke verschafft noch diese einer Pr\u00fcfung unterzogen und auf die Notwendigkeit einer Nachbesserung hingewiesen. Nach Bekanntwerden des in den Bezirken v\u00f6llig unterschiedlich kalkulierten Briefwahlanteils h\u00e4tte sie auf eine \u00dcberpr\u00fcfung hinwirken m\u00fcssen. Gleiches gelte f\u00fcr die von den Bezirken mitgeteilte Auswahl der Wahllokale. Die Landeswahlleitung habe auch keine Ma\u00dfnahmen zur Erh\u00f6hung der Anzahl der Wahlkabinen ergriffen. Vielmehr habe sie die Bezirke in der Annahme, zwei Wahlkabinen pro Wahllokal seien ausreichend, best\u00e4rkt, indem ein von ihr vor der Wahl verteiltes Informationsblatt zu pandemiebedingten Hinweisen den Aufbau eines Wahllokals mit lediglich zwei Wahlkabinen gezeigt habe.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"23\">23<\/p>\n<p class=\"justify\">(dd) Auch die Senatsverwaltung f\u00fcr Inneres sei ihren Pflichten aus \u00a7\u00a01 LWO nicht hinreichend nachgekommen. Nachdem sich ihr die Defizite in der Vorbereitung der Wahl offenbart h\u00e4tten, habe sie es vers\u00e4umt, die Landeswahlleitung im Rahmen ihrer erg\u00e4nzenden Kontroll- und Koordinierungspflicht auf die Gefahren einer unzureichenden Vorbereitung hinzuweisen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"24\">24<\/p>\n<p class=\"justify\">(2) Infolge der fehlerhaften Vorbereitung sei es zu Wahlfehlern bei der Durchf\u00fchrung der Wahl zum 19.\u00a0Abgeordnetenhaus gekommen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"25\">25<\/p>\n<p class=\"justify\">(a) Vielen Wahlberechtigten sei die vollst\u00e4ndige Stimmabgabe trotz Erscheinens im Wahllokal unm\u00f6glich gewesen, weil ihnen nicht alle Stimmzettel ausgeh\u00e4ndigt worden seien. Dies verletze ihr Recht auf allgemeine und gleiche Wahl aus Art.\u00a039 Abs.\u00a01 VvB sowie \u00a7\u00a015 Abs.\u00a01 Landeswahlgesetz (LWG) in Verbindung mit \u00a7\u00a052 Abs.\u00a01 LWO beziehungsweise \u00a7\u00a080b Abs.\u00a04 Satz\u00a01 LWO in Verbindung mit \u00a7\u00a056 Bundeswahlordnung (BWO). Hiervon seien in unterschiedlichem Umfang Wahlberechtigte in allen zw\u00f6lf Wahlkreisverb\u00e4nden betroffen gewesen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"26\">26<\/p>\n<p class=\"justify\">(b) Daneben h\u00e4tten Wahlberechtigte ihre Stimme wegen der Ausgabe falscher oder kopierter Stimmzettel nicht wirksam abgeben k\u00f6nnen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"27\">27<\/p>\n<p class=\"justify\">(aa) Die Ausgabe falscher, das hei\u00dft f\u00fcr einen anderen Wahlkreis(-verband) vorgesehener Erst- und Zweitstimmzettel verletze die Grunds\u00e4tze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl aus Art.\u00a039 Abs.\u00a01 VvB sowie \u00a7\u00a052 Abs.\u00a01 LWO beziehungsweise \u00a7\u00a080b Abs.\u00a04 Satz\u00a01 LWO in Verbindung mit \u00a7\u00a056 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 BWO und \u00a7\u00a049 Abs.\u00a02 und 3 LWO in Verbindung mit \u00a7\u00a015 Abs.\u00a01 LWG. Dies betreffe Wahlberechtigte in mindestens f\u00fcnf der zw\u00f6lf Wahlkreisverb\u00e4nde. Die auf den falschen Stimmzetteln abgegebenen Stimmen seien gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a015 Abs.\u00a02 Nr.\u00a01 Alternative\u00a02 LWG ung\u00fcltig. Ihre Wertung als g\u00fcltig widerspreche dem Grundsatz der Gleichheit der Wahl. Die Stimmzettel f\u00fcr die Wahl des Abgeordnetenhauses unterschieden sich hinsichtlich der im jeweiligen Wahlkreisverband zugelassenen Bezirkslisten. G\u00e4ben W\u00e4hlerinnen und W\u00e4hler ihre Stimme einer Liste, die zwar auf dem ihnen f\u00e4lschlicherweise ausgegebenen Stimmzettel zugelassen sei, nicht aber auf dem tats\u00e4chlich zu verwendenden Stimmzettel, finde diese Stimme keine Entsprechung. Die betroffenen W\u00e4hlerinnen und W\u00e4hler k\u00f6nnten das Ergebnis der Wahl nicht wie andere Wahlberechtigte mit zwei Stimmen beeinflussen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"28\">28<\/p>\n<p class=\"justify\">(bb) Die Ausgabe kopierter Stimmzettel verletze die Anforderungen an die Beschaffenheit von Stimmzetteln gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a049 LWO, das Recht auf allgemeine und gleiche Wahl gem\u00e4\u00df Art.\u00a039 Abs.\u00a01 VvB sowie die Chancengleichheit der Parteien. Stimmen, die auf nicht amtlichen Stimmzetteln abgegeben w\u00fcrden, seien gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a015 Abs.\u00a02 Nr.\u00a01 Alternative\u00a01 LWG ung\u00fcltig. Schon der Begriff \u201eamtlich\u201c spreche daf\u00fcr, dass die Stimmzettel von oder im Auftrag einer Beh\u00f6rde hergestellt werden m\u00fcssten. Zust\u00e4ndig hierf\u00fcr sei allein die Landeswahlleitung im Rahmen ihrer Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Vorbereitung der Wahlen nach \u00a7\u00a06 LWO. Mit der einheitlichen Gestaltung der Stimmzettel solle ein m\u00f6glicher Missbrauch verhindert werden. Davon ausgehend seien die in den Wahlkreisverb\u00e4nden Friedrichshain-Kreuzberg und Charlottenburg-Wilmersdorf verwendeten Stimmzettelkopien ung\u00fcltig. Sie h\u00e4tten sich hinsichtlich Form und Reihenfolge der Wahlvorschl\u00e4ge von den amtlichen Stimmzetteln unterschieden. W\u00e4hrend die Wahlvorschl\u00e4ge auf den amtlichen Stimmzetteln auf einem langen Stimmzettel in der von \u00a7\u00a036 LWO vorgegebenen Reihenfolge abgedruckt worden seien, h\u00e4tten sich auf den Kopien Wahlvorschl\u00e4ge am oberen Rand statt auf der unteren H\u00e4lfte des Stimmzettels befunden. Dies verletze den Grundsatz der Gleichheit der Wahl sowie die Chancengleichheit der Parteien. Zugleich sei der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl verletzt, weil die Ausgabe ung\u00fcltiger Stimmzettel einem Wahlausschluss gleichkomme.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"29\">29<\/p>\n<p class=\"justify\">(c) Einer nicht abschlie\u00dfend bezifferbaren Zahl von Wahlberechtigten sei die Abgabe ihrer Stimme durch Unterbrechungen der Wahlhandlung sowie durch erhebliche Wartezeiten vor den Wahllokalen w\u00e4hrend der Wahlzeit unzumutbar erschwert worden. Dies verletze den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"30\">30<\/p>\n<p class=\"justify\">(aa) Insgesamt seien Unterbrechungen mit einer Dauer von mindestens 6.334 Minuten dokumentiert. Sie beruhten auf der fehlerhaften Wahlvorbereitung, da sie nach den Niederschriften der betroffenen Wahllokale aufgrund fehlender oder falscher Stimmzettel erfolgt seien. Den betroffenen Wahlberechtigten sei dadurch eine zumutbare Teilnahme an der Wahl unm\u00f6glich gewesen. Zwar m\u00fcssten Wahlberechtigte Unzul\u00e4nglichkeiten, die sich in zeitlich engem Rahmen hielten, grunds\u00e4tzlich hinnehmen. Vorliegend sei jedoch nicht absehbar gewesen, ob und wann die Wahllokale wieder \u00f6ffneten. Vor diesem Hintergrund habe den Betroffenen nicht abverlangt werden k\u00f6nnen, zu warten oder sp\u00e4ter erneut das Wahllokal aufzusuchen. Die Unterbrechungen verletzten ferner \u00a7\u00a041 Abs.\u00a01 LWO beziehungsweise \u00a7\u00a080b Abs.\u00a04 Satz\u00a01 LWO in Verbindung mit \u00a7\u00a047 Abs.\u00a01 BWO. Danach sei die Wahl im Zeitraum von 8 bis 18\u00a0Uhr durchzuf\u00fchren; eine Unterbrechung der Wahlzeit sehe das Wahlrecht dabei nicht vor.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"31\">31<\/p>\n<p class=\"justify\">(bb) Daneben sei einer nicht bezifferbaren Zahl von Wahlberechtigten die Stimmabgabe durch erhebliche Wartezeiten vor den Wahllokalen unzumutbar erschwert worden. Dem stehe die (abstrakte) M\u00f6glichkeit sp\u00e4terer R\u00fcckkehr zum Wahllokal nicht entgegen, da nicht vorhersehbar gewesen sei, ob erneut erhebliche Wartezeiten h\u00e4tten in Kauf genommen werden m\u00fcssen. Die Wartezeiten seien durch die fehlerhafte Wahlvorbereitung verursacht worden und unterschieden sich damit von solchen, die durch nicht vorhersehbare Umst\u00e4nde bedingt seien.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"32\">32<\/p>\n<p class=\"justify\">(d) Eine Vielzahl von Wahlberechtigten habe ihre Stimme nicht unbeeinflusst abgeben k\u00f6nnen. In 1.090 Wahllokalen im gesamten Wahlgebiet habe die Wahlhandlung nach 18\u00a0Uhr und teilweise bis nach 20\u00a0Uhr angedauert, obwohl zeitgleich erste Prognosen auf der Grundlage von Nachwahlbefragungen ver\u00f6ffentlicht worden seien.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"33\">33<\/p>\n<p class=\"justify\">Dies versto\u00dfe gegen den Grundsatz der Freiheit der Wahl, der verlange, dass alle W\u00e4hlerinnen und W\u00e4hler ihr Wahlrecht ohne Zwang oder sonstige unzul\u00e4ssige Beeinflussung von au\u00dfen aus\u00fcben k\u00f6nnten. Diese Vorgabe werde dadurch konkretisiert, dass Ergebnisse von Wahlbefragungen gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a029 LWG fr\u00fchestens nach Schlie\u00dfung aller Wahllokale bekanntgegeben werden d\u00fcrften. \u00a7\u00a041 Abs.\u00a01 LWO lege die Wahlzeit auf 8 bis 18\u00a0Uhr fest. Zur Verwirklichung des Grundsatzes der Allgemeinheit der Wahl sehe \u00a7\u00a054 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 LWO allerdings vor, dass bei Ablauf der Wahlzeit diejenigen Wahlberechtigten noch zur Stimmabgabe zugelassen w\u00fcrden, die sich zu diesem Zeitpunkt im oder aus Platzmangel vor dem Wahllokal bef\u00e4nden. Dies gelte auch bei verbundenen Wahlen gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a080b Abs.\u00a04 Satz\u00a01 LWO in Verbindung mit \u00a7\u00a060 Satz\u00a02 BWO. Vorliegend wiesen die Wahlunterlagen schon nicht durchgehend aus, dass in den nach 18\u00a0Uhr ge\u00f6ffneten Wahllokalen Feststellungen dazu getroffen worden seien, welche Wahlberechtigten sich bis 18\u00a0Uhr im oder vor dem Wahllokal eingefunden h\u00e4tten. Sinn und Zweck von \u00a7\u00a054 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 LWO sei nicht, weit \u00fcber 18\u00a0Uhr hinaus und fl\u00e4chendeckend Wahlhandlungen zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"34\">34<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Ver\u00f6ffentlichung der auf Nachwahlbefragungen beruhenden Prognosen trotz andauernder Wahlhandlungen sei geeignet, die W\u00e4hlerinnen und W\u00e4hler in ihrer Entscheidungsfreiheit ernstlich zu beeintr\u00e4chtigen. Dabei sei die \u00d6ffnung von Wahllokalen nach 18\u00a0Uhr auf die schwerwiegenden systemischen M\u00e4ngel in der Wahlvorbereitung zur\u00fcckzuf\u00fchren gewesen. Ob eine Ver\u00f6ffentlichung von Prognosen die Wahlfreiheit verletze, wenn Stimmabgaben nur noch gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a054 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 LWO beziehungsweise \u00a7\u00a060 Satz\u00a02 BWO in einzelnen Wahllokalen durchgef\u00fchrt w\u00fcrden, k\u00f6nne dahinstehen, da fast die H\u00e4lfte der Wahllokale noch nach 18\u00a0Uhr ge\u00f6ffnet gewesen sei. In 244\u00a0Wahllokalen sei dies noch nach 18:30\u00a0Uhr der Fall gewesen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"35\">35<\/p>\n<p class=\"justify\">bb) Bei der Wahl des Abgeordnetenhauses h\u00e4tten sich die festgestellten Wahlfehler mandatsrelevant ausgewirkt. Dies sei bezogen auf die Erststimme in der \u00fcberwiegenden Zahl der zul\u00e4ssig angegriffenen Wahlkreise und bezogen auf die Zweitstimme im gesamten Wahlgebiet der Fall.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"36\">36<\/p>\n<p class=\"justify\">(1) Wahlfehler seien mandatsrelevant im Sinne von \u00a7\u00a040 Abs.\u00a02 Nr.\u00a08 VerfGHG, wenn sie sich auf die Sitzverteilung ausgewirkt haben k\u00f6nnten. Es gelte der Grundsatz der potentiellen Kausalit\u00e4t. Lasse sich infolge schwerwiegender Wahlfehler nicht ausschlie\u00dfen, dass dadurch die Mandatsverteilung beeinflusst worden sei, k\u00f6nne dies im Wahlpr\u00fcfungsverfahren nicht ohne Konsequenzen bleiben. Daraus folge, dass die Anforderungen an die Feststellung der Mandatsrelevanz desto geringer seien, je schwerwiegender die Wahlfehler das Demokratieprinzip beeintr\u00e4chtigten. Dies entspreche der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Demnach m\u00fcsse es sich bei der Auswirkung des Wahlfehlers auf die Sitzverteilung um eine nach der allgemeinen Lebenserfahrung konkrete und nicht ganz fernliegende M\u00f6glichkeit handeln.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"37\">37<\/p>\n<p class=\"justify\">Der Zweck des Wahlpr\u00fcfungsverfahrens verbiete es, bei der Pr\u00fcfung der Mandatsrelevanz von nicht, nicht wirksam oder nicht unbeeinflusst abgegebenen Stimmen ein bestimmtes Wahlverhalten zu unterstellen. Das Stimmverhalten entziehe sich jeder verfassungsrechtlich tragf\u00e4higen Voraussage.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"38\">38<\/p>\n<p class=\"justify\">Eine \u00fcber die Auswertung der vorhandenen Unterlagen hinausgehende Sachverhaltsermittlung sei vorliegend nicht sachdienlich. Es lasse sich nicht feststellen, wie viele Personen von Unterbrechungen der Wahl betroffen gewesen seien und wie viele wegen unzumutbarer Wartezeiten ihr Wahlrecht nicht ausge\u00fcbt h\u00e4tten. Auch durch die Ermittlung der genauen Anzahl der verwendeten falschen oder kopierten Stimmzettel w\u00e4re f\u00fcr die Berechnung der m\u00f6glichen Sitzverteilung nichts gewonnen. Es bliebe ungewiss, wie die betroffenen Stimmen auf g\u00fcltigen Stimmzetteln abgegeben worden w\u00e4ren.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"39\">39<\/p>\n<p class=\"justify\">(2) Davon ausgehend sei zur Feststellung der Mandatsrelevanz die Anzahl der von Wahlfehlern betroffenen Stimmen zu ermitteln.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"40\">40<\/p>\n<p class=\"justify\">(a) Aus den Niederschriften der Wahllokale, den Protokollen der Bezirkswahlaussch\u00fcsse und der in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcbergebenen Tabelle der Landeswahlleitung folge, dass wegen fehlender oder falscher Stimmzettel mindestens 5.871 W\u00e4hlerinnen und W\u00e4hler keine beziehungsweise keine wirksame Erststimme und mindestens 3.609 W\u00e4hlerinnen und W\u00e4hler keine beziehungsweise keine wirksame Zweitstimme h\u00e4tten abgeben k\u00f6nnen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"41\">41<\/p>\n<p class=\"justify\">(b) Des Weiteren stehe nach den Aussagen des Bezirkswahlleiters von Friedrichshain-Kreuzberg und der Landeswahlleitung fest, dass eine \u201edeutlich vierstellige Zahl\u201c beziehungsweise \u201eein paar tausend\u201c W\u00e4hlerinnen und W\u00e4hler jedenfalls in Friedrichshain-Kreuzberg wegen der Verwendung kopierter Stimmzettel keine wirksame Stimme h\u00e4tten abgeben k\u00f6nnen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"42\">42<\/p>\n<p class=\"justify\">(c) Zudem sei \u00fcberwiegend wahrscheinlich, dass eine erhebliche Anzahl von Stimmen wegen Unterbrechungen der Wahlhandlung und aufgrund einer Beeinflussung durch Prognosen nicht oder nicht unbeeinflusst abgegeben worden sei.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"43\">43<\/p>\n<p class=\"justify\">(aa) Dabei summiere sich die Dauer der dokumentierten Wahlunterbrechungen auf mindestens 6.294 Minuten in vier Wahlkreisverb\u00e4nden. Insoweit habe der Verfassungsgerichtshof bei sich widersprechenden Angaben jeweils die geringste Unterbrechungsdauer zugrunde gelegt.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"44\">44<\/p>\n<p class=\"justify\">(bb) In allen 78 Wahlkreisen sei die Wahl nach 18\u00a0Uhr in unterschiedlichem Umfang fortgesetzt worden. Die entsprechenden \u00d6ffnungszeiten summierten sich auf 21.941 Minuten. Die durch Unterbrechungen und Wahlhandlungen nach 18\u00a0Uhr betroffenen Stimmabgaben lie\u00dfen sich damit n\u00e4herungsweise berechnen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"45\">45<\/p>\n<p class=\"justify\">(cc) Ausgehend von einer durchschnittlichen Dauer des Wahlgangs von mindestens f\u00fcnf Minuten und der durchschnittlichen Ausstattung eines Wahllokals mit 2,36 Kabinen zu Beginn des Wahltages um 8\u00a0Uhr seien insgesamt rund 2.971 Personen von Unterbrechungen betroffen gewesen. Ausgehend von drei Minuten pro Wahlgang seien es rund 4.951.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"46\">46<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Stimmabgabe nach 18\u00a0Uhr habe ausgehend von einer durchschnittlichen Dauer von f\u00fcnf Minuten pro Wahlgang und einer Ausstattung am Ende des Wahltages mit durchschnittlich 2,54 Wahlkabinen pro Wahllokal im gesamten Wahlgebiet potentiell rund 11.146 Personen betroffen. Bei Zugrundelegung einer durchschnittlichen Verweildauer von drei Minuten h\u00e4tten sogar 18.577 Personen ihre Stimme erst nach 18 Uhr abgeben k\u00f6nnen. Dabei st\u00fctze sich der angenommene Durchschnittswert von 2,54 Wahlkabinen am Ende des Wahltages auf Angaben in den Wahlniederschriften und der Landeswahlleitung, wonach im Laufe des Wahltages zus\u00e4tzliche Wahlkabinen aufgestellt worden seien.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"47\">47<\/p>\n<p class=\"justify\">(d) Die Niederschriften der Wahllokale enthielten konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Abgabe einer Vielzahl weiterer Stimmen von Wahlfehlern betroffen gewesen sein k\u00f6nnte.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"48\">48<\/p>\n<p class=\"justify\">(aa) Im gesamten Wahlgebiet seien auch ohne Unterbrechung der Wahlhandlung erhebliche Wartezeiten aufgetreten, die in den Niederschriften dokumentiert seien. Sie betr\u00e4fen mindestens acht der zw\u00f6lf Wahlkreisverb\u00e4nde und beliefen sich auf mindestens 5.598 Minuten.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"49\">49<\/p>\n<p class=\"justify\">(bb) Es gebe konkrete Anhaltspunkte, dass es im gesamten Wahlgebiet dar\u00fcber hinaus zu erheblichen nicht dokumentierten Wartezeiten gekommen sei. Aus den Wahlniederschriften und den im Verfahren abgegebenen Stellungnahmen, eidesstattlichen Versicherungen und vorgelegten Tabellen erg\u00e4ben sich zahlreiche Hinweise auf einen hohen Andrang beziehungsweise auf chaotische Zust\u00e4nde in den Wahllokalen sowie daraus resultierende weitere Wartezeiten und Schlangenbildungen. Zudem sei vielfach die Zahl der Wahlkabinen erh\u00f6ht worden, was ohne einen erheblichen Andrang nicht erforderlich gewesen w\u00e4re und selbst in Wahlkreisen erfolgt sei, f\u00fcr die wenige Unterbrechungen und Wartezeiten dokumentiert seien.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"50\">50<\/p>\n<p class=\"justify\">(cc) Dar\u00fcber hinaus sei die Wahlhandlung in 56\u00a0Wahlkreisen der zw\u00f6lf Wahlkreisverb\u00e4nde erst nach 18:30\u00a0Uhr beendet worden. Die betroffenen Wahlberechtigten h\u00e4tten mindestens seit 18 Uhr warten m\u00fcssen. Sie seien damit ebenfalls von teilweise erheblichen Wartezeiten betroffen gewesen. Die in den Niederschriften dokumentierten \u00d6ffnungszeiten von Wahllokalen nach 18\u00a0Uhr beliefen sich auf insgesamt 14.145 Minuten.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"51\">51<\/p>\n<p class=\"justify\">(dd) Insgesamt sei davon auszugehen, dass die Wahlniederschriften das Wahlgeschehen nicht vollst\u00e4ndig dokumentierten. Einige Unterbrechungen und Wartezeiten seien erst durch eidesstattliche Versicherungen einzelner Einsprechender und Stellungnahmen der Wahlleitungen bekannt geworden. Teilweise legten Wahlniederschriften \u00fcber das dokumentierte Ma\u00df hinaus weitere Unterbrechungen der Wahlhandlung mit unbekannter Dauer nahe. Auch best\u00fcnden konkrete Anhaltspunkte f\u00fcr eine h\u00f6here Zahl nicht ausgeteilter Stimmzettel, da die Wahlniederschriften oftmals Abweichungen zwischen abgegebenen Stimmen einerseits und ausgeteilten Stimmzetteln andererseits offenbarten, ohne dass diese erl\u00e4utert w\u00fcrden.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"52\">52<\/p>\n<p class=\"justify\">(3) Nach dem Ma\u00dfstab der potentiellen Kausalit\u00e4t bestehe die konkrete M\u00f6glichkeit, dass sich die von den Wahlfehlern betroffenen oder unterbliebenen Stimmabgaben auf die Sitzverteilung ausgewirkt h\u00e4tten. Dies gelte f\u00fcr das Erststimmenergebnis in jedenfalls 19 der angegriffenen 22 Wahlkreise (a) sowie f\u00fcr das in allen Wahlkreisen angegriffene Zweitstimmenergebnis (b).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"53\">53<\/p>\n<p class=\"justify\">(a) (aa) Die potentielle Kausalit\u00e4t f\u00fcr das Erststimmenergebnis sei f\u00fcr sechs Wahlkreise (Friedrichshain-Kreuzberg 4, Pankow 2, 3, 9, Charlottenburg-Wilmersdorf 6, Marzahn-Hellersdorf 1) von vornherein eindeutig. Hier sei nicht nur die Zahl der Nichtw\u00e4hlenden gr\u00f6\u00dfer als die Stimmendifferenz zwischen Erst- und Zweitplatziertem. Dar\u00fcber hinaus \u00fcbersteige die dokumentierte beziehungsweise anhand dokumentierter Fakten gesch\u00e4tzte Zahl der von Wahlfehlern betroffenen Stimmen die Differenz zwischen dem Ergebnis des Erst- und Zweitplatzierten.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"54\">54<\/p>\n<p class=\"justify\">(bb) F\u00fcr 13 der weiteren 16 angegriffenen Wahlkreise sei in Bezug auf die Abgabe der Erststimmen gleichfalls die potentielle Mandatsrelevanz gegeben. Zwar \u00fcberschritten die in diesen Wahlkreisen identifizierten, von Wahlfehlern betroffenen Stimmen den Abstand zwischen Erst- und Zweitplatziertem nicht. Erg\u00e4nzend sei aber die Zahl der Nichtw\u00e4hler zu ber\u00fccksichtigen. In allen 13 Wahlkreisen sei die Anzahl der Nichtw\u00e4hler mehr als doppelt so hoch wie die Differenz zwischen Erst- und Zweitplatziertem. Damit bestehe die konkrete M\u00f6glichkeit einer Beeinflussung der Sitzverteilung durch die festgestellten Wahlfehler. Da es nicht m\u00f6glich sei, genau zu bestimmen, wie viele Wahlberechtigte von ihrem Wahlrecht h\u00e4tten Gebrauch machen wollen, habe der Verfassungsgerichtshof zu entscheiden, wer die Folgen dieses nicht behebbaren Sachverhaltsermittlungsdefizits zu tragen habe. Ein vergleichbarer Fall sei durch die Verfassungsgerichtsbarkeit in Bund und L\u00e4ndern bisher nicht entschieden worden. Nach \u00dcberzeugung des Verfassungsgerichtshofs gen\u00fcge die konkrete M\u00f6glichkeit des Einflusses von Wahlfehlern auf die Sitzverteilung, ohne dass dies mit naturwissenschaftlicher Genauigkeit belegt werden m\u00fcsse. Im \u00dcbrigen erscheine es f\u00fcr die genannten 13 Wahlkreise wahrscheinlich, dass es sich bei den dokumentierten betroffenen Stimmen nur um einen Bruchteil der insgesamt von Wahlfehlern tangierten Stimmen handele.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"55\">55<\/p>\n<p class=\"justify\">(cc) F\u00fcr drei Wahlkreise werde in Bezug auf die Erststimmen die Mandatsrelevanz ausdr\u00fccklich offengelassen. Die Zahl der Nichtw\u00e4hler \u00fcbersteige hier die Stimmendifferenz zwischen der erst- und zweitplatzierten Person nur geringf\u00fcgig.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"56\">56<\/p>\n<p class=\"justify\">(b) (aa) Auch hinsichtlich der Zweitstimmenergebnisse bei der Wahl zum Abgeordnetenhaus seien die Wahlfehler mandatsrelevant. Es sei davon auszugehen, dass bereits die dokumentierten Wahlfehler \u00fcber 20.000 Stimmabgaben potentiell betr\u00e4fen. Lege man f\u00fcr die Sch\u00e4tzung der Stimmen, die von Wahlunterbrechungen oder Wahlhandlungen nach 18\u00a0Uhr betroffen seien, eine Wahlzeit von drei Minuten zugrunde, seien sogar mehr als 30.000 Stimmabgaben potentiell tangiert. Dabei werde hinsichtlich der \u201edeutlich vierstelligen\u201c Zahl der auf kopierten Stimmzetteln abgegebenen Stimmen von mindestens 3.000 ausgegangen. In diese Rechnung nicht einbezogen sei, dass eine nicht bezifferbare Zahl von Wahlberechtigten, die erheblichen Wartezeiten ausgesetzt gewesen seien, ihre Stimme nicht abgegeben habe. Es sei daher davon auszugehen, dass die Zahl von mindestens 20.000 beziehungsweise 30.000 von Wahlfehlern betroffenen Stimmen nicht abschlie\u00dfend sei.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"57\">57<\/p>\n<p class=\"justify\">(bb) Die Ungewissheit, wie sich diese Stimmen verteilt h\u00e4tten, schlie\u00dfe die M\u00f6glichkeit der Sitzbeeinflussung nicht aus. Nach den Angaben unter anderem der Landeswahlleitung stehe fest, dass bereits knapp 2.000 zus\u00e4tzliche Stimmen f\u00fcr die AfD dieser einen weiteren Sitz im Abgeordnetenhaus verschafft h\u00e4tten. Nach den Berechnungen der Landeswahlleitung h\u00e4tte das Abgeordnetenhaus zudem 148 statt 147 Sitze zugunsten der Fraktion B\u00dcNDNIS 90\/DIE GR\u00dcNEN, wenn die Partei knapp 10.000 Stimmen mehr erhalten h\u00e4tte. Dar\u00fcber hinaus h\u00e4tte selbst eine nur dreistellige Anzahl von Stimmen zu Sitzverschiebungen zwischen verschiedenen Bezirkslisten der FDP f\u00fchren k\u00f6nnen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"58\">58<\/p>\n<p class=\"justify\">cc) Die Wahlfehler f\u00fchrten im gesamten Wahlgebiet zur Ung\u00fcltigkeit der Wahlen zum Abgeordnetenhaus sowie zu den Bezirksverordnetenversammlungen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"59\">59<\/p>\n<p class=\"justify\">(1) Die Wahlpr\u00fcfung solle die rechtm\u00e4\u00dfige Zusammensetzung des Parlaments gew\u00e4hrleisten. L\u00e4gen ergebnisrelevante Wahlfehler vor, sei die Legitimationsgrundlage des politischen Prozesses beeintr\u00e4chtigt. Allerdings komme einem gew\u00e4hlten Parlament ein Bestandsschutz zu. Dem entspreche das Gebot des geringstm\u00f6glichen Eingriffs. Das Vorliegen von Wahlfehlern f\u00fchre daher nicht automatisch zur Ung\u00fcltigkeit der Wahl. Selbst bei mandatsrelevanten Fehlern sei stets zu pr\u00fcfen, ob das Interesse am Fortbestand des Parlaments das Korrekturinteresse \u00fcberwiege und\/oder ob sich die mandatsrelevanten Fehler heilen oder durch eine beschr\u00e4nkte Ung\u00fcltigerkl\u00e4rung beheben lie\u00dfen. Die Entscheidung d\u00fcrfe also nur so weit gehen, wie es der festgestellte Wahlfehler gebiete. Je tiefer in die Zusammensetzung des Parlaments eingegriffen werde, desto schwerer m\u00fcsse der zugrundeliegende Wahlfehler wiegen. Die Ung\u00fcltigerkl\u00e4rung einer gesamten Wahl setze einen Wahlfehler von solchem Gewicht voraus, dass ein Fortbestand der gew\u00e4hlten Volksvertretung unertr\u00e4glich erscheine.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"60\">60<\/p>\n<p class=\"justify\">(2) Vorliegend \u00fcberwiege das Korrekturinteresse das Bestandsinteresse. Die Integrit\u00e4t des Wahlergebnisses sei durch die Schwere der Wahlfehler erheblich besch\u00e4digt. Tausende Wahlberechtigte h\u00e4tten ihr Wahlrecht nicht, nicht wirksam, nur unter unzumutbaren Bedingungen oder nicht unbeeinflusst wahrnehmen k\u00f6nnen. Die festgestellten Wahlfehler verletzten die Wahlrechtsgrunds\u00e4tze in ihrem Kern. Demgegen\u00fcber m\u00fcsse das Interesse am Fortbestand des Parlaments und der Abgeordneten an der Wahrnehmung ihres Mandats zur\u00fccktreten. Hierbei sei zu ber\u00fccksichtigen, dass die Wahlfehler Ausdruck eines systemischen Mangels der Wahlvorbereitung seien. Entscheidend f\u00fcr das \u00dcberwiegen des Korrekturinteresses sei, dass infolge der gravierenden und fl\u00e4chendeckenden Wahlfehler ein erheblicher Vertrauensverlust der Berliner B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger in demokratische Strukturen drohe.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"61\">61<\/p>\n<p class=\"justify\">(3) Dem Korrekturinteresse k\u00f6nne nicht durch die Beschr\u00e4nkung der Ung\u00fcltigkeit der Zweitstimme auf einzelne Wahlkreise oder Wahlkreisverb\u00e4nde entsprochen werden. Zwar unterscheide sich der Umfang potentiell betroffener Zweitstimmen in den einzelnen Wahlkreisen teilweise erheblich. Im Hinblick auf die Ermittlung der Sitzverteilung nach \u00a7\u00a7\u00a017 bis 19 LWG und die Kombination von Bezirks- und Landeslisten k\u00f6nnten die Stimmabgaben bez\u00fcglich der Zweitstimme in den unterschiedlichen Wahlkreisverb\u00e4nden aber nicht losgel\u00f6st voneinander betrachtet werden.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"62\">62<\/p>\n<p class=\"justify\">(4) Auch bez\u00fcglich der Erststimme sei die Wahl im gesamten Wahlgebiet f\u00fcr ung\u00fcltig zu erkl\u00e4ren. Die systemischen Fehler bei der Wahlvorbereitung h\u00e4tten sich mehr oder weniger im gesamten Wahlgebiet ausgewirkt. Ergebe die Wahlpr\u00fcfung, dass \u00fcber den Verfahrensgegenstand hinaus weitere Teile der Wahl von Fehlern betroffen seien, d\u00fcrfe dies nicht unber\u00fccksichtigt bleiben. Dar\u00fcber hinaus sei die Repr\u00e4sentation des Volkswillens durch Wahlen nur gesichert, wenn diese den Willen der W\u00e4hlerinnen und W\u00e4hler zu einem bestimmten Zeitpunkt abbildeten. Andernfalls verliere die Wahl ihren Charakter als Integrationsvorgang bei der politischen Willensbildung des Volkes. Sei der Umfang der notwendigen Wiederholungswahl so gro\u00df, dass sich das Wahlergebnis in seiner Gesamtheit nicht mehr als einheitliche Momentaufnahme des Volkswillens darstelle, sei kein mit dem Demokratieprinzip zu vereinbarender Zustand gegeben. Vorliegend seien alle Zweitstimmenmandate, mithin 69 Sitze im Abgeordnetenhaus, sowie ein substantieller Teil der Erststimmenmandate, das hei\u00dft mindestens weitere 19 Sitze, und somit 88 von 147 Sitzen von mandatsrelevanten Wahlfehlern betroffen. Ohne eine vollst\u00e4ndige Ung\u00fcltigerkl\u00e4rung k\u00f6nnten etwa ein Viertel der Wahlberechtigten Erst- und Zweitstimme, drei Viertel hingegen nur die Zweitstimme erneut abgeben. Dies f\u00fchrte zu einer unangemessen gro\u00dfen Gestaltungsmacht einer Minderheit.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"63\">63<\/p>\n<p class=\"justify\">(5) Die Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen seien wegen des Koppelungsgebots ebenfalls f\u00fcr ung\u00fcltig zu erkl\u00e4ren. Gem\u00e4\u00df Art.\u00a070 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 VvB w\u00fcrden die Bezirksverordnetenversammlungen in allgemeiner, gleicher, geheimer und direkter Wahl zur gleichen Zeit wie das Abgeordnetenhaus gew\u00e4hlt. Die Koppelung trage dem Wesen der Einheitsgemeinde Rechnung, wie sie in Art.\u00a01 Abs.\u00a01 VvB vorgesehen sei. F\u00fcr eine Koppelung spreche ferner die Funktion der Bezirksverordnetenversammlungen. Diese seien keine Organe der Legislative, sondern der Exekutive.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"64\">64<\/p>\n<p class=\"justify\">c) Die Richterin des Verfassungsgerichtshofs Lembke hat ihre abweichende Meinung gesondert dargelegt. Sie k\u00f6nne der Mehrheit des Plenums bezogen auf die Anwendung der verfassungsrechtlichen Ma\u00dfst\u00e4be bei der Feststellung der Mandatsrelevanz der Erststimmenabgaben (aa) sowie bei der Begr\u00fcndung der Ung\u00fcltigerkl\u00e4rung der Wahl im gesamten Wahlgebiet (bb) nicht folgen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"65\">65<\/p>\n<p class=\"justify\">aa) (1) Die festgestellten Wahlfehler seien bez\u00fcglich der Erststimmen nur in sechs Wahlkreisen mandatsrelevant. Soweit Wahlfehler festgestellt seien, d\u00fcrfe sich ihr Einfluss auf die Sitzverteilung im Parlament nicht in einer theoretischen M\u00f6glichkeit ersch\u00f6pfen, um deren Mandatsrelevanz zu bejahen. Demgem\u00e4\u00df sei die Mandatsrelevanz hinsichtlich der Erststimmenabgabe nur f\u00fcr die Wahlkreise gegeben, in denen der Abstand zwischen erst- und zweitplatzierter Person niedriger sei als die Anzahl der von den festgestellten Wahlfehlern betroffenen Erststimmen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"66\">66<\/p>\n<p class=\"justify\">(2) Soweit die Plenumsmehrheit die Mandatsrelevanz von Wahlfehlern auch in weiteren 13 angegriffenen Wahlkreisen bejahe, \u00fcberdehne sie den Grundsatz der potentiellen Kausalit\u00e4t erheblich. Die Annahme, dass alle von festgestellten Wahlfehlern betroffenen (potentiellen) Erststimmenabgaben der zweitplatzierten Person zugutegekommen w\u00e4ren, widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung und sei vom Bundesverfassungsgericht bislang eher strenger gesehen worden. Wenn aber selbst bei Zugrundelegung dieser Hypothese eine Beeinflussung der Sitzverteilung ausgeschlossen sei, seien die festgestellten Wahlfehler nicht mandatsrelevant. Auf die Anzahl der Nichtw\u00e4hlenden als solche komme es demgegen\u00fcber nicht an.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"67\">67<\/p>\n<p class=\"justify\">Dabei sei zu ber\u00fccksichtigen, dass die systemisch mangelhafte Vorbereitung der Wahl f\u00fcr sich genommen keinen Wahlfehler darstelle. Soweit sie sich bei der Durchf\u00fchrung der Wahl ausgewirkt habe, seien diese Auswirkungen eigenst\u00e4ndig auf ihre Mandatsrelevanz zu \u00fcberpr\u00fcfen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"68\">68<\/p>\n<p class=\"justify\">In 13 Wahlkreisen begr\u00fcnde die Plenumsmehrheit die Mandatsrelevanz, indem sie die Stimmenabst\u00e4nde zwischen erst- und zweitplatzierter Person, die nach Anrechnung der von festgestellten Wahlfehlern betroffenen Stimmen verblieben, unter R\u00fcckgriff auf \u201eweitere, unbezifferbare Wahlfehler\u201c \u00fcberbr\u00fccke. Die nicht unerheblichen Schwierigkeiten bei der Bezifferung der betroffenen Stimmabgaben legitimierten aber nicht den Schluss, festgestellte oder gar nur vermutete Wartezeiten k\u00f6nnten sich auf eine mandatsrelevante Anzahl von Erststimmenabgaben zwischen einigen Hundert bis zu knapp 3.000 ausgewirkt haben.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"69\">69<\/p>\n<p class=\"justify\">bb) Es sei nicht hinreichend gepr\u00fcft worden, ob die Ung\u00fcltigerkl\u00e4rung der Wahl im gesamten Wahlgebiet dem Gebot des geringstm\u00f6glichen Eingriffs entspreche. Grunds\u00e4tzlich sei die Ung\u00fcltigerkl\u00e4rung auf die Wahlkreise zu beschr\u00e4nken, in denen die Mandatsrelevanz festgestellt worden sei (Erststimmenabgabe) oder in denen sich die mangelhafte Vorbereitung der Wahl tats\u00e4chlich relevant ausgewirkt habe (Zweitstimmenabgabe).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"70\">70<\/p>\n<p class=\"justify\">(1) Da bez\u00fcglich der (potentiellen) Erststimmenabgabe nur in sechs Wahlkreisen Mandatsrelevanz vorliege, sei die Verteilung von 72 der 147 Sitze im Abgeordnetenhaus aufgrund der Erststimmenabgabe nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"71\">71<\/p>\n<p class=\"justify\">(2) Bez\u00fcglich der 69 durch Zweitstimmenabgaben verteilten Sitze k\u00f6nnten sich die ermittelten 20.724 von Wahlfehlern betroffenen (potentiellen) Zweitstimmenabgaben nur auf die Verteilung von maximal drei bis vier Mandaten ausgewirkt haben. Es lasse sich dabei aber nicht ermitteln, welche Sitze dies seien. Die notwendige Beschr\u00e4nkung auf den geringstm\u00f6glichen Eingriff k\u00f6nne hier nur territorial erfolgen. Auf Grundlage der im Rahmen der Amtsermittlung gewonnenen Erkenntnisse sei feststellbar, dass sich die systemischen Wahlvorbereitungsm\u00e4ngel bei der Durchf\u00fchrung der Wahl im Wesentlichen in den Wahlkreisverb\u00e4nden Friedrichshain-Kreuzberg, Pankow und Charlottenburg-Wilmersdorf ausgewirkt h\u00e4tten. In anderen Wahlkreisverb\u00e4nden sei nicht ersichtlich, dass es bez\u00fcglich der Zweitstimmenabgabe \u00fcberhaupt zu Fehlern gekommen sei, die \u00fcber das normale Fehlerrisiko bei Wahlen hinausgingen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"72\">72<\/p>\n<p class=\"justify\">(3) Die sich demgem\u00e4\u00df ergebende Zahl von sechs plus maximal drei bis vier Sitzen im Abgeordnetenhaus, die in mandatsrelevanter Weise von Wahlfehlern betroffen seien, spreche f\u00fcr eine beschr\u00e4nkte Ung\u00fcltigerkl\u00e4rung. Das Vorgehen der Plenumsmehrheit \u00fcberschreite die dem Verfassungsgerichtshof im Wahlpr\u00fcfungsverfahren von Verfassungs wegen gezogenen Grenzen. Die Entscheidung f\u00fcr eine Ung\u00fcltigerkl\u00e4rung der Wahl im gesamten Wahlgebiet bed\u00fcrfe einer \u00fcber die unerw\u00fcnschten Effekte von (Teil-)Wiederholungswahlen hinausgehenden Begr\u00fcndung. In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung sei bislang nicht entschieden, wie eine Ung\u00fcltigerkl\u00e4rung f\u00fcr das gesamte Wahlgebiet als geringstm\u00f6glicher Eingriff begr\u00fcndet werden k\u00f6nne, wenn die festgestellten Wahlfehler sich nur in einigen Teilen des Wahlgebiets und nur auf einige Parlamentssitze ausgewirkt h\u00e4tten. Vor diesem Hintergrund h\u00e4tte der Verfassungsgerichtshof in seiner Begr\u00fcndung die verfassungsrechtlichen Ma\u00dfst\u00e4be hierf\u00fcr entwickeln und darlegen m\u00fcssen. Daran fehle es.<\/p>\n<h3>III.<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"73\">73<\/p>\n<p class=\"justify\">1. Mit Schriftsatz vom 15.\u00a0Dezember 2022 haben die Beschwerdef\u00fchrerinnen und Beschwerdef\u00fchrer Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verfassungsgerichtshofs erhoben und zugleich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. In der Hauptsache beantragen sie, festzustellen, dass die angegriffene Entscheidung sie in ihren Grundrechten aus Art.\u00a03 in Verbindung mit Art.\u00a020 Abs.\u00a03 GG, Art.\u00a0101 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 in Verbindung mit Art.\u00a0100 Abs.\u00a03 GG, Art.\u00a0101 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 GG, Art.\u00a01 Abs.\u00a01 in Verbindung mit Art.\u00a020 Abs.\u00a01 und Art.\u00a079 Abs.\u00a03 GG sowie Art.\u00a0103 Abs.\u00a01 GG verletzt; das Urteil sei aufzuheben und die Sache an den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin zur\u00fcckzuverweisen (a). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist darauf gerichtet, erstens die Wirkung der Ung\u00fcltigerkl\u00e4rung der Wahlen zum 19.\u00a0Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen einstweilen f\u00fcr die Dauer des Verfassungsbeschwerdeverfahrens auszusetzen und zweitens die 90-Tage-Frist des \u00a7\u00a021 Abs.\u00a03 Satz\u00a01 LWG mit dem Au\u00dferkrafttreten der einstweiligen Anordnung neu beginnen zu lassen, sofern die einstweilige Anordnung nicht au\u00dfer Kraft tritt, weil das Bundesverfassungsgericht in der Hauptsache entscheidet, dass das angegriffene Urteil aufgehoben wird. Hilfsweise beantragen die Beschwerdef\u00fchrerinnen und Beschwerdef\u00fchrer den Erlass einer in das Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellten Anordnung, die geeignet ist, das mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verfolgte Rechtsschutzziel zu verwirklichen, die Durchf\u00fchrung der Wiederholungswahl am 12.\u00a0Februar 2023 bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen, sowie den Erlass einer ebenfalls in das Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellten anderweitigen Anordnung, die sicherstellt, dass nach einem Au\u00dferkrafttreten der einstweiligen Anordnung, das nicht durch einen Erfolg der Hauptsache begr\u00fcndet ist, die bei der Durchf\u00fchrung der Wiederholungswahl zu beachtenden gesetzlichen Fristen eingehalten werden k\u00f6nnen (b).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"74\">74<\/p>\n<p class=\"justify\">a) Die Verfassungsbeschwerde sei zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"75\">75<\/p>\n<p class=\"justify\">aa) Ihrer Zul\u00e4ssigkeit stehe insbesondere die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Trennung der Verfassungsr\u00e4ume von Bund und L\u00e4ndern nicht entgegen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"76\">76<\/p>\n<p class=\"justify\">(1) Soweit das Bundesverfassungsgericht entschieden habe (BVerfGE 96, 231), dass die R\u00fcge einer Verletzung von grundrechtsgleichen Gew\u00e4hrleistungen nicht mit der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht geltend gemacht werden k\u00f6nne, wenn sie sich auf ein Verfahren beziehe, in dem eine landesverfassungsrechtliche Streitigkeit durch das Landesverfassungsgericht in der Sache abschlie\u00dfend entschieden worden sei, habe dem eine Streitigkeit zwischen Beteiligten des Verfassungsrechtskreises eines Landes zugrunde gelegen. Darum gehe es vorliegend nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts handele es sich bei dem Wahlpr\u00fcfungsverfahren schon nicht um eine \u00f6ffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne von Art.\u00a093 Abs.\u00a01 Nr.\u00a04 GG. Auch habe der Verfassungsgerichtshof in der Sache nicht abschlie\u00dfend \u00fcber subjektive Rechte entschieden. Das Urteil sei in einem objektiven Wahlpr\u00fcfungsverfahren ergangen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"77\">77<\/p>\n<p class=\"justify\">(2) Der Zul\u00e4ssigkeit der Verfassungsbeschwerde stehe auch nicht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur fehlenden R\u00fcgef\u00e4higkeit der Wahlgrunds\u00e4tze gem\u00e4\u00df Art.\u00a028 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 GG im Wege der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 99, 1) entgegen. Die Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgten nicht die Verletzung der Wahlgrunds\u00e4tze gem\u00e4\u00df Art.\u00a028 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 GG, sondern eine Verletzung der grundrechtsgleichen Verfahrensrechte der am Ausgangsverfahren beteiligten Beschwerdef\u00fchrerinnen und Beschwerdef\u00fchrer sowie des aus der Menschenw\u00fcrde abgeleiteten Anspruchs auf Demokratie.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"78\">78<\/p>\n<p class=\"justify\">Jedenfalls seien die Voraussetzungen der genannten Rechtsprechung zur Unzul\u00e4ssigkeit von Verfassungsbeschwerden wegen Verletzungen des subjektiven Wahlrechts bei Landeswahlen nicht erf\u00fcllt. Das Wahlpr\u00fcfungsverfahren in Berlin sei ein rein objektives Verfahren und gew\u00e4hre keinen subjektiven Schutz des Wahlrechts. Aufgrund seiner einstufigen Ausgestaltung sei jedenfalls effektiver Rechtsschutz im Sinne von Art.\u00a019 Abs.\u00a04 GG nicht gew\u00e4hrleistet. Ferner habe das Land Berlin bestimmt, dass in seinem Verfassungsraum der Verfassungsgerichtshof nicht allein und nicht abschlie\u00dfend subjektiven Rechtsschutz gew\u00e4hre. Gem\u00e4\u00df Art.\u00a084 Abs.\u00a02 Nr.\u00a05 VvB entscheide er \u00fcber Verfassungsbeschwerden nur, soweit nicht Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben werde.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"79\">79<\/p>\n<p class=\"justify\">(3) (a) Die Figur der \u201egetrennten Verfassungsr\u00e4ume\u201c werde undifferenziert und unzutreffend verwendet. Die Landesverfassungsgerichte seien H\u00fcter ihrer jeweiligen Landesverfassung. Sie seien aber nicht befugt, sich \u00fcber die elementaren Bestandteile des grundgesetzlichen Demokratiegebots hinwegzusetzen. Dementsprechend habe sich das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf die R\u00fcge einer Verletzung der Wahlgrunds\u00e4tze ausdr\u00fccklich eine \u00dcberpr\u00fcfung im Wege der abstrakten und konkreten Normenkontrolle vorbehalten. Auch wenn Pr\u00fcfungsma\u00dfstab der Landesverfassungsgerichte in der Regel ausschlie\u00dflich die Landesverfassung sei, entbinde sie dies nicht davon, angesichts der materiellen Grenzen der Verfassungsautonomie der L\u00e4nder das Grundgesetz auszulegen. Entsprechend sehe das Grundgesetz in diesen F\u00e4llen gem\u00e4\u00df Art.\u00a0100 Abs.\u00a03 GG eine Vorlagepflicht vor, gegen die der Verfassungsgerichtshof versto\u00dfen habe.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"80\">80<\/p>\n<p class=\"justify\">(b) Zudem gelte nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Vorbehalt der Homogenit\u00e4t gem\u00e4\u00df Art.\u00a028 Abs.\u00a01 GG. Eine Pr\u00fcfung der Wahlgrunds\u00e4tze durch das Bundesverfassungsgericht finde nur so lange nicht statt, wie die L\u00e4nder bei der Einrichtung ihrer hiermit befassten Landesverfassungsgerichte die Anforderungen des Art.\u00a028 Abs.\u00a01 GG beachtet h\u00e4tten. Dazu geh\u00f6re, dass sie ihre Gerichte mit Richtern besetzten, die im Sinne des Art.\u00a097 Abs.\u00a01 GG unabh\u00e4ngig seien, und sie der Bindung an die Prinzipien rechtsstaatlicher Verfahren unterw\u00fcrfen. Vorliegend sei bereits zweifelhaft, ob die Einrichtung eines ausschlie\u00dflich ehrenamtlich besetzten Verfassungsgerichtshofs den Anforderungen des Homogenit\u00e4tsgebots gen\u00fcge. Hinzu komme, dass die Amtszeit von zwei Dritteln der Richterinnen und Richter zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung um mehr als 15 Monate \u00fcberschritten gewesen sei.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"81\">81<\/p>\n<p class=\"justify\">(c) Au\u00dferdem seien im konkreten Fall die Verfassungsr\u00e4ume des Bundes und des Landes Berlin hinsichtlich des Verfahrensgegenstands verschr\u00e4nkt. Es gehe um ein einheitliches Wahlgeschehen. Zudem g\u00e4lten im Wahlpr\u00fcfungsverfahren mit Blick auf die Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht aus dem Demokratiegebot hergeleitet habe, identische verfassungsrechtliche Ma\u00dfst\u00e4be.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"82\">82<\/p>\n<p class=\"justify\">(d) Die Rechtsprechung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts zu den getrennten Verfassungsr\u00e4umen sei jedenfalls zu \u00fcberdenken. Das Bundesverfassungsgericht habe sich aus der \u00dcberpr\u00fcfung der Wahlpr\u00fcfungsentscheidungen der L\u00e4nder im Wege der Verfassungsbeschwerde unter der Annahme zur\u00fcckgezogen, dass ein \u00e4quivalenter Rechtsschutz auf Landesebene bestehe. Diese Annahme sei mit Blick auf das Wahlpr\u00fcfungsverfahren in Berlin nicht gerechtfertigt. Erstens sei das Verfahren dem Verfassungsgerichtshof \u00fcbertragen, der nicht aus hauptberuflichen Richtern bestehe. Zweitens f\u00fchre das einstufige Verfahren dazu, dass der Verfassungsgerichtshof als erste und letzte (Tatsachen-)Instanz agiere. Drittens sei die Wahlpr\u00fcfung in Berlin ein rein objektives Verfahren.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"83\">83<\/p>\n<p class=\"justify\">bb) Die Verfassungsbeschwerde sei auch begr\u00fcndet.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"84\">84<\/p>\n<p class=\"justify\">(1) Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs habe die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung aus Art.\u00a02 Abs.\u00a01 in Verbindung mit Art.\u00a020 Abs.\u00a03 GG \u00fcberschritten, indem sie ohne gesetzliche R\u00fcckbindung neue Regelungen f\u00fcr die Wahlvorbereitung geschaffen habe. Eine gesetzliche Regelung, die der Landeswahlleitung die Pflicht auferlege, den Bedarf an Wahlkabinen, Wahllokalen und Stimmzetteln zu prognostizieren, existiere nicht. Vielmehr stehe der Landeswahlleitung und den Bezirkswahl\u00e4mtern bei der Vorbereitung der Wahlen ein organisatorischer Spielraum zu. Dieser sei vorliegend nicht \u00fcberschritten.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"85\">85<\/p>\n<p class=\"justify\">(2) Daneben habe der Verfassungsgerichtshof in mehrfacher Weise das Willk\u00fcrverbot aus Art.\u00a03 Abs.\u00a01 GG verletzt.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"86\">86<\/p>\n<p class=\"justify\">(a) Er habe bei der Pr\u00fcfung der Frage, ob eine Wahlhandlung nach 18\u00a0Uhr einen Wahlfehler darstelle, die einschl\u00e4gige Norm des \u00a7\u00a060 Satz\u00a02 BWO au\u00dfer Acht gelassen und stattdessen auf \u00a7\u00a054 LWO abgestellt, den er zudem willk\u00fcrlich ausgelegt habe. Sinn und Zweck der Norm, die am Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl orientiert sei, w\u00fcrden durch die Auslegung des Verfassungsgerichtshofs konterkariert. Ihre Missdeutung ergebe sich auch daraus, dass er eine wahlkreis- und nicht eine wahllokalbezogene Betrachtung angestellt habe.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"87\">87<\/p>\n<p class=\"justify\">(b) Die tats\u00e4chlichen Erw\u00e4gungen zum Vorliegen von Wahlfehlern seien willk\u00fcrlich. Unzutreffend f\u00fchre der Gerichtshof aus, dass eine Quote von 40\u00a0% Pr\u00e4senzw\u00e4hlern nur dadurch habe erreicht werden k\u00f6nnen, dass am Wahltag in vielen Wahllokalen die Anzahl der Wahlkabinen erh\u00f6ht und nach 18 Uhr weiter gew\u00e4hlt worden sei. Bei der Annahme, ohne die Wahlfehler h\u00e4tten weitaus mehr als 40 % Pr\u00e4senzw\u00e4hler an der Wahl teilgenommen, ergebe sich eine Wahlbeteiligung von \u00fcber 87 %. Dies sei fernab der Lebenswirklichkeit. Die pauschale Annahme, die Fortdauer der Wahlhandlung nach 18\u00a0Uhr beruhe auf systemischen M\u00e4ngeln der Wahlvorbereitung, sei nicht nachvollziehbar. Allein sachgerecht sei es, auf die einzelnen Wahllokale abzustellen. Bei einer \u00d6ffnung der Wahllokale von lediglich ein bis zwei Minuten \u00fcber 18\u00a0Uhr hinaus sei eine Beeintr\u00e4chtigung der Freiheit der Wahl ausgeschlossen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"88\">88<\/p>\n<p class=\"justify\">Das Abstellen auf blo\u00df vermutete Wahlfehler gehe fehl. Wahlfehler m\u00fcssten konkret nachgewiesen werden. Daher sei die errechnete Anzahl potentiell betroffener Stimmen durch Unterbrechungen der Wahl einerseits und ihre Fortdauer nach 18\u00a0Uhr andererseits nicht akzeptabel. Die Bezifferung beider Wahlfehler f\u00fchre jedenfalls zu einer Doppelz\u00e4hlung potentiell betroffener Stimmen. Dies gelte auch, soweit der Verfassungsgerichtshof Wartezeiten als separate Wahlfehler erfasse. Dass die Erw\u00e4gungen des Verfassungsgerichtshofs zur Quantifizierung der Mandatsrelevanz lebensfremd seien, zeige der Blick auf die Wahlbeteiligung. Diese habe mit 75,4 % einmalig hoch gelegen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"89\">89<\/p>\n<p class=\"justify\">Zudem habe der Verfassungsgerichtshof den zul\u00e4ssigen Pr\u00fcfungsumfang \u00fcberschritten, indem er das gesamte Wahlgeschehen zum Pr\u00fcfungsgegenstand gemacht habe. Willk\u00fcrlich sei schlie\u00dflich die Ung\u00fcltigerkl\u00e4rung der Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen. Insofern seien schon keine Wahlfehler geltend gemacht oder festgestellt worden.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"90\">90<\/p>\n<p class=\"justify\">(3) (a) Das angegriffene Urteil verletze die am Ausgangsverfahren beteiligten Beschwerdef\u00fchrerinnen und Beschwerdef\u00fchrer in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter, weil der Verfassungsgerichtshof seiner Vorlagepflicht aus Art.\u00a0100 Abs.\u00a03 GG nicht nachgekommen sei.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"91\">91<\/p>\n<p class=\"justify\">Der Verfassungsgerichtshof h\u00e4tte bei seiner Entscheidung als Vorfrage das Grundgesetz in Form von Art.\u00a028 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 GG auslegen beziehungsweise seine Auslegung der Landesverfassung daraufhin \u00fcberpr\u00fcfen m\u00fcssen, ob sie mit dem Grundgesetz sowie mit der hierzu ergangenen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung \u00fcbereinstimme. Bei einer Abweichung h\u00e4tte es einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art.\u00a0100 Abs.\u00a03 GG bedurft. Dem werde die angegriffene Entscheidung in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"92\">92<\/p>\n<p class=\"justify\">So weiche der Verfassungsgerichtshof von dem Grundsatz ab, dass die vorl\u00e4ufige Bekanntgabe des Wahlergebnisses keine Beeintr\u00e4chtigung der Freiheit der Wahl darstelle. Ebenso lasse er die Gebote vollumf\u00e4nglicher Sachaufkl\u00e4rung und des konkreten Nachweises von Wahlfehlern au\u00dfer Betracht, die der Annahme einer Art Beweis des ersten Anscheins im Wahlpr\u00fcfungsverfahren entgegenst\u00fcnden. Die blo\u00dfe Vermutung von Wahlfehlern und der Verzicht des Verfassungsgerichtshofs auf weitere Ma\u00dfnahmen der Tatsachenaufkl\u00e4rung seien damit nicht vereinbar. Des Weiteren missachte der Verfassungsgerichtshof die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Ma\u00dfst\u00e4be zur Mandatsrelevanz. Er wende sich durchweg gegen den Bestandsschutz des Parlaments und den Grundsatz, dass der Wahleinspruch bei fehlender Aufkl\u00e4rbarkeit von Wahlfehlern oder deren Mandatsrelevanz keinen Erfolg haben k\u00f6nne. Auch lie\u00dfen die Ausf\u00fchrungen zur Mandatsrelevanz den erforderlichen Abgleich mit der allgemeinen Lebenserfahrung vermissen. Dies gelte etwa, wenn von der Anzahl der Nichtw\u00e4hler auf die Zahl fehlerhafter Stimmen geschlossen werde oder wenn auch abwegige Stimmverteilungen f\u00fcr m\u00f6glich gehalten w\u00fcrden. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebe zudem nichts f\u00fcr den Ma\u00dfstab des Verfassungsgerichtshofs her, wonach die Anforderungen an eine m\u00f6gliche Beeinflussung der Sitzverteilung umso geringer seien, je schwerwiegender der Wahlfehler das Demokratieprinzip beeintr\u00e4chtige. Schlie\u00dflich missachte der Verfassungsgerichtshof auf der Rechtsfolgenseite evident das Gebot des geringstm\u00f6glichen Eingriffs. Danach komme es f\u00fcr den Umfang einer m\u00f6glichen Wahlwiederholung darauf an, inwieweit sich eindeutig festgestellte Wahlfehler mandatsrelevant ausgewirkt h\u00e4tten. Im Abw\u00e4gungsvorgang genie\u00dfe nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Bestandsinteresse Vorrang gegen\u00fcber dem Korrekturinteresse. Dies lasse der Verfassungsgerichtshof bei der Anordnung einer vollst\u00e4ndigen Wiederholungswahl au\u00dfer Betracht.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"93\">93<\/p>\n<p class=\"justify\">(b) Das Recht auf den gesetzlichen Richter gem\u00e4\u00df Art.\u00a0101 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 GG sei auch deshalb evident verletzt, weil zwei Drittel der Richterinnen und Richter im Entscheidungszeitpunkt ihre Amtszeit um mehr als 15\u00a0Monate \u00fcberschritten h\u00e4tten. Am Verfassungsgerichtshof wirkten ehrenamtliche nicht neben hauptberuflichen Richtern mit; er bestehe vielmehr ausschlie\u00dflich aus ehrenamtlichen Richtern. In diesem Fall sei aufgrund der \u00dcberschreitung der Amtszeit von einem Entzug des gesetzlichen Richters auszugehen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"94\">94<\/p>\n<p class=\"justify\">(4) Dass der Verfassungsgerichtshof die Wahl des Abgeordnetenhauses und der Bezirksverordnetenversammlungen insgesamt f\u00fcr ung\u00fcltig erkl\u00e4rt habe, verletze die Beschwerdef\u00fchrerinnen und Beschwerdef\u00fchrer zudem in ihrem Recht auf Demokratie aus Art.\u00a01 Abs.\u00a01 in Verbindung mit Art.\u00a020 Abs.\u00a01 GG. Das durch Art.\u00a01 GG gesch\u00fctzte Recht auf Demokratie beinhalte, dass ein gew\u00e4hltes Parlament gr\u00f6\u00dftm\u00f6glichen Bestandsschutz genie\u00dfe. Dar\u00fcber habe sich der Verfassungsgerichtshof hinweggesetzt und auf diese Weise die Stimmen derjenigen W\u00e4hlerinnen und W\u00e4hler verletzt, die diese wirksam abgegeben h\u00e4tten.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"95\">95<\/p>\n<p class=\"justify\">(5) Die im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beteiligten Beschwerdef\u00fchrerinnen und Beschwerdef\u00fchrer seien schlie\u00dflich in ihrem Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r gem\u00e4\u00df Art.\u00a0103 Abs.\u00a01 GG verletzt. Der Verfassungsgerichtshof habe sie nicht hinreichend \u00fcber das Wahlpr\u00fcfungsbeschwerdeverfahren informiert und sei den Beteiligten in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht aufnahmebereit und unvoreingenommen begegnet.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"96\">96<\/p>\n<p class=\"justify\">b) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei ebenfalls zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"97\">97<\/p>\n<p class=\"justify\">aa) Seiner Zul\u00e4ssigkeit stehe insbesondere nicht die Vorwegnahme der Hauptsache entgegen. Die Beschwerdef\u00fchrer begehrten in der Hauptsache die Aufhebung des angegriffenen Urteils. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei demgegen\u00fcber auf die vorl\u00e4ufige Aussetzung der \u201eWirksamkeit\u201c des Urteils gerichtet.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"98\">98<\/p>\n<p class=\"justify\">bb) Die in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde sei weder unzul\u00e4ssig noch offensichtlich unbegr\u00fcndet. Die Folgenabw\u00e4gung ergebe, dass die Nachteile, die eintr\u00e4ten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, das Hauptsacheverfahren aber Erfolg h\u00e4tte, gegen\u00fcber den Nachteilen \u00fcberw\u00f6gen, die entst\u00fcnden, wenn die einstweilige Anordnung erginge, sich das Hauptsacheverfahren aber als unbegr\u00fcndet erwiese. Dies folge insbesondere daraus, dass bei Nichterlass der einstweiligen Anordnung sowie sp\u00e4terem Erfolg der Hauptsache eine Situation drohte, in der sich zwei Parlamente gegen\u00fcberst\u00fcnden, die sich jeweils als rechtsg\u00fcltig gew\u00e4hlt erachten k\u00f6nnten. Die Aufhebung des Urteils h\u00e4tte zur Folge, dass die bei der Wahl am 26.\u00a0September 2021 Gew\u00e4hlten ihre Sitze nicht gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a06 Abs.\u00a01 Nr.\u00a04, Abs.\u00a03 Nr.\u00a03 LWG in Verbindung mit \u00a7\u00a042 Abs.\u00a01 Nr.\u00a07 VerfGHG verloren h\u00e4tten. Zugleich f\u00fchrte der Erfolg der Verfassungsbeschwerde nicht dazu, dass die Rechtswirkungen der Wiederholungswahl vom 12.\u00a0Februar 2023 entfielen. Die drohende Existenz zweier miteinander konkurrierender Parlamente h\u00e4tte das Potential, eine ernsthafte Verfassungskrise in Berlin auszul\u00f6sen. Demgegen\u00fcber w\u00f6gen die Folgen bei Erlass der einstweiligen Anordnung und sp\u00e4terer Erfolglosigkeit der Hauptsache weniger schwer. In diesem Fall f\u00e4nde die Wiederholungswahl sp\u00e4ter als vorgesehen statt, sodass das mit dem Makel der Ung\u00fcltigkeit der Wahl behaftete Abgeordnetenhaus seine T\u00e4tigkeit f\u00fcr diesen Zeitraum fortsetzte. Die Verz\u00f6gerung fiele aber nicht entscheidend ins Gewicht. Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a021 Abs.\u00a03 Satz\u00a02 LWG finde eine Wiederholungswahl lediglich dann nicht mehr statt, wenn feststehe, dass innerhalb von sechs Monaten eine Neuwahl zum Abgeordnetenhaus stattfinden m\u00fcsse. Dies sei erst im Fr\u00fchjahr 2026 der Fall.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"99\">99<\/p>\n<p class=\"justify\">c) Die Beschwerdef\u00fchrerinnen und Beschwerdef\u00fchrer haben angeregt zu pr\u00fcfen, ob der Richter M\u00fcller gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a019 Abs.\u00a01 BVerfGG abzulehnen ist. Sein Interview in einem Podcast der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 5.\u00a0Oktober 2022, in dem er sich zu dem Wahlgeschehen in Berlin ge\u00e4u\u00dfert habe, habe bei ihnen eine Besorgnis der Befangenheit begr\u00fcndet.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"100\">100<\/p>\n<p class=\"justify\">2. Der Senat hat dem Verfassungsgerichtshof, den im Abgeordnetenhaus von Berlin vertretenen Fraktionen und Parteien, den in den Bezirksverordnetenversammlungen vertretenen Parteien, die nicht im Abgeordnetenhaus vertreten sind, der Regierenden B\u00fcrgermeisterin von Berlin, der Senatsverwaltung f\u00fcr Inneres, Digitalisierung und Sport, der Senatsverwaltung f\u00fcr Justiz, Vielfalt und Antidiskriminierung, dem Landeswahlleiter f\u00fcr Berlin sowie \u00fcber den Pr\u00e4sidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin dessen Mitgliedern und \u00fcber die Vorsteher der Bezirksverordnetenversammlungen deren Mitgliedern Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.<\/p>\n<h3>B.<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"101\">101<\/p>\n<p class=\"justify\">Eine Entscheidung \u00fcber die Befangenheit des Richters M\u00fcller ist nicht veranlasst. Voraussetzung einer solchen Entscheidung ist, dass ein Richter des Bundesverfassungsgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wird oder sich selbst f\u00fcr befangen erkl\u00e4rt, \u00a7\u00a019 Abs.\u00a01 in Verbindung mit \u00a7\u00a019 Abs.\u00a03 BVerfGG. Au\u00dferhalb dieser ausdr\u00fccklich normierten Ausnahmen ist f\u00fcr eine Entscheidung \u00fcber die Besorgnis der Befangenheit eines Richters kein Raum (vgl. BVerfGE 46, 34 &lt;37\u00a0ff.&gt;). Vorliegend fehlt es an einem entsprechenden Antrag der anwaltlich vertretenen Beschwerdef\u00fchrerinnen und Beschwerdef\u00fchrer. Sie beschr\u00e4nken sich darauf, eine Entscheidung nach \u00a7\u00a019 Abs.\u00a01 BVerfGG anzuregen. Mit Blick darauf, dass die Befangenheit als Ausnahme von der gesetzlich vorausgesetzten richterlichen Unbefangenheit in der Weise regelungsbed\u00fcrftig ist, dass die genauen Umst\u00e4nde und die Reichweite der Ausnahme ausdr\u00fccklich normiert sein m\u00fcssen (vgl. BVerfGE 46, 34 &lt;39&gt;), kann eine solche Anregung einem Antrag im Sinne von \u00a7\u00a019 Abs.\u00a01 BVerfGG nicht gleichgestellt werden. Vielmehr fehlt es in diesem Fall an einem relevanten Ablehnungsantrag (vgl. Heusch, in: Burkiczak\/Dollinger\/Schorkopf, BVerfGG, 2.\u00a0Aufl. 2022, \u00a7\u00a019 Rn.\u00a035). Auch eine Entscheidung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a019 Abs.\u00a01 in Verbindung mit Abs.\u00a03 BVerfGG kommt nicht in Betracht, da Richter M\u00fcller sich nicht selbst f\u00fcr befangen erkl\u00e4rt hat.<\/p>\n<h3>C.<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"102\">102<\/p>\n<p class=\"justify\">Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zul\u00e4ssig. Dem steht das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache nicht entgegen.<\/p>\n<h3>I.<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"103\">103<\/p>\n<p class=\"justify\">Durch eine einstweilige Anordnung darf die Hauptsache grunds\u00e4tzlich nicht vorweggenommen werden (vgl. BVerfGE 34, 160 &lt;162&gt;; 46, 160 &lt;163\u00a0f.&gt;; 67, 149 &lt;151&gt;; 147, 39 &lt;46\u00a0f. Rn.\u00a011&gt;; 152, 63 &lt;65 Rn.\u00a05&gt;\u00a0\u2013\u00a0Einstweilige Anordnung PSPP\u00a0II; stRspr), denn sie soll einen Zustand lediglich vorl\u00e4ufig regeln (vgl. BVerfGE 8, 42 &lt;46&gt;; 15, 219 &lt;221&gt;; 147, 39 &lt;47 Rn.\u00a011&gt;; 152, 63 &lt;66 Rn.\u00a05&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"104\">104<\/p>\n<p class=\"justify\">Unzul\u00e4ssig ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung daher regelm\u00e4\u00dfig dann, wenn es dem Antragsteller um eine eilige Entscheidung \u00fcber die Hauptsache und nicht nur um eine vorl\u00e4ufige Regelung geht (vgl. BVerfGE 147, 39 &lt;47 Rn.\u00a011&gt;; 152, 63 &lt;66 Rn.\u00a05&gt;). Eine unzul\u00e4ssige Vorwegnahme der Hauptsache ist anzunehmen, wenn der beantragte Inhalt der einstweiligen Anordnung und das Rechtsschutzziel in der Hauptsache, wenn nicht deckungsgleich, so doch zumindest vergleichbar sind, wenn also die stattgebende einstweilige Anordnung im Zeitpunkt ihres Erlasses einen Zustand in tats\u00e4chlicher oder rechtlicher Hinsicht zu verwirklichen erlaubt, der erst durch die sp\u00e4tere Entscheidung in der Hauptsache hergestellt werden soll (vgl. BVerfGE 147, 39 &lt;47 Rn.\u00a012&gt;; 152, 63 &lt;66 Rn.\u00a06&gt;). Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache m\u00f6glicherweise zu sp\u00e4t k\u00e4me und dem Antragsteller wegen des Eintritts vollendeter Tatsachen bei Nichterlass der einstweiligen Anordnung ausreichender Rechtsschutz nicht mehr gew\u00e4hrt werden k\u00f6nnte (vgl. BVerfGE 147, 39 &lt;47 Rn.\u00a011&gt;; 152, 63 &lt;66 Rn.\u00a05&gt;).<\/p>\n<h3>II.<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"105\">105<\/p>\n<p class=\"justify\">Nach diesen Ma\u00dfgaben f\u00fchrte der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht zu einer Vorwegnahme der Hauptsache. Die Beschwerdef\u00fchrerinnen und Beschwerdef\u00fchrer begehren mit der Verfassungsbeschwerde die Aufhebung des angegriffenen Urteils des Verfassungsgerichtshofs und die Zur\u00fcckverweisung der Sache an diesen zur erneuten Entscheidung. Letztlich erstreben sie auf diesem Wege die endg\u00fcltige Verhinderung einer Wiederholungswahl. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist demgegen\u00fcber auf die vor\u00fcbergehende Aussetzung der Wirkung der im Urteil des Verfassungsgerichtshofs ausgesprochenen Ung\u00fcltigerkl\u00e4rung der Wahlen vom 26.\u00a0September 2021 und damit lediglich auf die Nichtdurchf\u00fchrung der Wiederholungswahl am 12.\u00a0Februar 2023 gerichtet. Mit dem Erlass der einstweiligen Anordnung erreichten die Beschwerdef\u00fchrerinnen und Beschwerdef\u00fchrer ihr mit der Hauptsache verfolgtes Rechtsschutzziel nicht. Der Erlass der einstweiligen Anordnung schl\u00f6sse nicht aus, dass eine vollst\u00e4ndige Wiederholungswahl zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<h3>D.<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"106\">106<\/p>\n<p class=\"justify\">Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedoch unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<h3>I.<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"107\">107<\/p>\n<p class=\"justify\">Nach \u00a7\u00a032 Abs.\u00a01 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorl\u00e4ufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Pr\u00fcfung, ob die Voraussetzungen des \u00a7\u00a032 Abs.\u00a01 BVerfGG erf\u00fcllt sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelm\u00e4\u00dfig ein strenger Ma\u00dfstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 &lt;3&gt;; 82, 310 &lt;312&gt;; 94, 166 &lt;216\u00a0f.&gt;; 104, 23 &lt;27&gt;; 106, 51 &lt;58&gt;; 132, 195 &lt;232 Rn.\u00a086&gt;). Dabei haben die Gr\u00fcnde, die f\u00fcr die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Ma\u00dfnahme vorgetragen werden, grunds\u00e4tzlich au\u00dfer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung oder der in der Hauptsache gestellte Antrag erwiese sich von vornherein als unzul\u00e4ssig oder offensichtlich unbegr\u00fcndet (vgl. BVerfGE 89, 38 &lt;43\u00a0f.&gt;; 103, 41 &lt;42&gt;; 118, 111 &lt;122&gt;; 154, 1 &lt;10 Rn.\u00a025&gt;\u00a0\u2013\u00a0Abwahl des Vorsitzenden des Rechtsausschusses &#8211; eA; stRspr). Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abw\u00e4gen, die eintr\u00e4ten, wenn einerseits eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag in der Hauptsache aber Erfolg h\u00e4tte, und andererseits die begehrte einstweilige Anordnung erlassen w\u00fcrde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen w\u00e4re (vgl. BVerfGE 105, 365 &lt;371&gt;; 106, 351 &lt;355&gt;; 108, 238 &lt;246&gt;; 125, 385 &lt;393&gt;; 126, 158 &lt;168&gt;; 129, 284 &lt;298&gt;; 132, 195 &lt;232\u00a0f. Rn.\u00a087&gt;; 154, 1 &lt;10 Rn.\u00a025&gt;; stRspr).<\/p>\n<h3>II.<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"108\">108<\/p>\n<p class=\"justify\">Hiernach ist dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Erfolg zu versagen. Ihm steht entgegen, dass der Antrag in der Hauptsache unzul\u00e4ssig ist. Die erhobene Verfassungsbeschwerde ist nicht statthaft, weil bei Wahlen im Verfassungsraum eines Landes der subjektive Wahlrechtsschutz grunds\u00e4tzlich durch das jeweilige Land allein und abschlie\u00dfend gew\u00e4hrt wird (1.). Dies steht der Geltendmachung einer Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten auch jenseits der Wahlgrunds\u00e4tze des Art.\u00a028 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 GG im Wege der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht entgegen (2.). Davon ist jedenfalls auszugehen, solange die verfassungsm\u00e4\u00dfige Ordnung in den L\u00e4ndern und insbesondere die Regelung und T\u00e4tigkeit ihrer mit Aufgaben des Wahlrechtsschutzes betrauten Verfassungsgerichtsbarkeit den Homogenit\u00e4tsanforderungen des Art.\u00a028 Abs.\u00a01 GG gen\u00fcgen (3.). Insoweit bestehen vorliegend keine Bedenken (4.). Im konkreten Fall kann offenbleiben, ob die grunds\u00e4tzlich alleinige und abschlie\u00dfende Zust\u00e4ndigkeit der L\u00e4nder f\u00fcr den Schutz des subjektiven Wahlrechts auch der Geltendmachung einer Verletzung von Art.\u00a01 Abs.\u00a01 GG entgegenst\u00fcnde (5.).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"109\">109<\/p>\n<p class=\"justify\">1. Bei Wahlen in den L\u00e4ndern ist f\u00fcr eine Verfassungsbeschwerde, die auf die Verletzung der in Art.\u00a028 Abs.\u00a01 Satz 2 GG garantierten Wahlgrunds\u00e4tze gest\u00fctzt wird, regelm\u00e4\u00dfig kein Raum. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 16.\u00a0Juli 1998 (BVerfGE 99, 1) entschieden, dass die Grunds\u00e4tze der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl bei Wahlen zu den Volksvertretungen in den L\u00e4ndern vom Grundgesetz nicht subjektivrechtlich gew\u00e4hrleistet sind (a) und im Anwendungsbereich der Art.\u00a028 Abs.\u00a01 Satz\u00a02, Art.\u00a038 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 GG auch ein R\u00fcckgriff auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art.\u00a03 Abs.\u00a01 GG ausscheidet (b). Dies tr\u00e4gt der Eigenst\u00e4ndigkeit der Verfassungsr\u00e4ume von Bund und L\u00e4ndern Rechnung (c). Die L\u00e4nder gew\u00e4hrleisten demnach den subjektiven Schutz bei politischen Wahlen in ihrem Verfassungsraum grunds\u00e4tzlich allein und abschlie\u00dfend (d).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"110\">110<\/p>\n<p class=\"justify\">a) Das Grundgesetz hat die Anforderungen, die an demokratische Wahlen im Sinne von Art.\u00a020 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 GG zu stellen sind, f\u00fcr den Verfassungsraum des Bundes in Art.\u00a038 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 GG und f\u00fcr den Verfassungsraum der L\u00e4nder in Art.\u00a028 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 GG geregelt. In beiden F\u00e4llen gilt das objektivrechtliche Gebot allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahlen. W\u00e4hrend aber bei Bundestagswahlen die Verletzung aller f\u00fcnf Wahlgrunds\u00e4tze ger\u00fcgt werden kann (Art.\u00a041 Abs.\u00a02 GG, \u00a7\u00a048 BVerfGG in Verbindung mit Art.\u00a038 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 GG sowie Art.\u00a093 Abs.\u00a01 Nr.\u00a04a GG, \u00a7\u00a090 Abs.\u00a01 BVerfGG in Verbindung mit Art.\u00a038 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 GG; vgl. dazu Drossel\/Schemmel, NVwZ 2020, S. 1318 &lt;1319 f.&gt;), fehlt eine vergleichbare Gew\u00e4hrleistung, wenn es um die Durchsetzung dieser Grunds\u00e4tze bei Wahlen und Abstimmungen im Sinne von Art.\u00a020 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 GG auf der Ebene der L\u00e4nder geht. Art.\u00a038 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 GG erfasst nach seinem eindeutigen Wortlaut nur die Wahlen zum Deutschen Bundestag. Art.\u00a028 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 GG verlangt zwar, dass die Wahlgrunds\u00e4tze auch bei politischen Wahlen in den L\u00e4ndern gelten. Dem Einzelnen vermittelt Art.\u00a028 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 GG jedoch keine mit der Verfassungsbeschwerde r\u00fcgef\u00e4hige subjektive Rechtsposition. Das objektivrechtliche Verfassungsgebot des Art.\u00a028 Abs.\u00a01 GG kann auch nicht \u00fcber die in Art.\u00a02 Abs.\u00a01 GG verb\u00fcrgte allgemeine Handlungsfreiheit als subjektives Recht eingefordert werden (vgl. BVerfGE 99, 1 &lt;7\u00a0f.&gt; m.w.N.).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"111\">111<\/p>\n<p class=\"justify\">b) Ebenso wenig kann der B\u00fcrger bei Wahlen zu den Volksvertretungen in den L\u00e4ndern die Wahlgrunds\u00e4tze \u00fcber Art.\u00a03 Abs.\u00a01 GG mit der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht einfordern. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist mittlerweile gekl\u00e4rt, dass im Bereich der speziellen wahlrechtlichen Gleichheitss\u00e4tze der Art.\u00a028 Abs.\u00a01 Satz\u00a02, Art.\u00a038 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 GG f\u00fcr einen R\u00fcckgriff auf den allgemeinen Gleichheitssatz kein Raum ist (vgl. BVerfGE 99, 1 &lt;8\u00a0ff.&gt; m.w.N.). Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Abweichung von dieser Rechtsprechung sind nicht ersichtlich.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"112\">112<\/p>\n<p class=\"justify\">c) Dass das Recht, die Beachtung der Wahlgrunds\u00e4tze im Wege der Verfassungsbeschwerde gem\u00e4\u00df Art.\u00a093 Abs.\u00a01 Nr.\u00a04a GG geltend zu machen, dem B\u00fcrger vom Grundgesetz nur f\u00fcr politische Wahlen auf Bundesebene gew\u00e4hrt wird, ist Ausfluss des bundesstaatlichen Prinzips gem\u00e4\u00df Art.\u00a020 Abs.\u00a01 GG. Demgem\u00e4\u00df gew\u00e4hrleistet das Grundgesetz Bund und L\u00e4ndern in den Grenzen ihrer f\u00f6derativen Bindungen eigenst\u00e4ndige Verfassungsbereiche, die auch das Wahlrecht umfassen. Folglich regeln die L\u00e4nder im Rahmen ihrer Bindung an die Grunds\u00e4tze des Art.\u00a028 GG Wahlsystem und Wahlverfahren zu ihren Parlamenten und den kommunalen Vertretungen des Volkes autonom; dies gilt auch f\u00fcr die Gestaltung und Organisation des Wahlpr\u00fcfungsverfahrens (vgl. BVerfGE 99, 1 &lt;11&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"113\">113<\/p>\n<p class=\"justify\">Soweit das Grundgesetz in Art.\u00a028 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 GG die L\u00e4nder an die f\u00fcnf Wahlgrunds\u00e4tze bindet, ist eine Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht allerdings nicht g\u00e4nzlich ausgeschlossen. Im Wege der Normenkontrolle gem\u00e4\u00df Art.\u00a093 Abs.\u00a01 Nr.\u00a02 GG k\u00f6nnen die Bundesregierung, jede Landesregierung oder ein Quorum des Bundestages die Verletzung der Bindung des Landes an die Wahlgrunds\u00e4tze beim Bundesverfassungsgericht geltend machen. Ebenso hat jeder Richter das in einem Rechtsstreit erhebliche Landeswahlrecht auf seine \u00dcbereinstimmung mit den f\u00fcnf Wahlgrunds\u00e4tzen des Art.\u00a028 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 GG zu \u00fcberpr\u00fcfen und das Gesetz gem\u00e4\u00df Art.\u00a0100 Abs.\u00a01 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, wenn er der Auffassung ist, es entspreche diesen Grunds\u00e4tzen nicht (vgl. BVerfGE 99, 1 &lt;11\u00a0f.&gt;). Gleiches gilt gem\u00e4\u00df Art.\u00a0100 Abs.\u00a03 GG, wenn das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung der Anforderungen aus Art.\u00a028 Abs.\u00a01 GG von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder eines anderen Landesverfassungsgerichts abweichen will. Diese Verfahren dienen der Kl\u00e4rung, ob der Landesgesetzgeber den objektivrechtlichen Vorgaben der Verfassung gen\u00fcgt hat (vgl. BVerfGE 99, 1 &lt;12&gt; m.w.N.). Mit Blick auf die Verfassungsautonomie der L\u00e4nder beschr\u00e4nkt sich das Grundgesetz aber auf diese objektivrechtliche Kontrolle und r\u00e4umt nicht auch jedem B\u00fcrger bei Wahlen im Land das Recht ein, die Beachtung der Wahlgrunds\u00e4tze mit der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht einzufordern (vgl. BVerfGE 99, 1 &lt;12&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"114\">114<\/p>\n<p class=\"justify\">d) Die L\u00e4nder sind berufen, ihren Verfassungsraum unter Beachtung ihrer f\u00f6derativen Bindungen eigenst\u00e4ndig auszugestalten. Sie entscheiden dabei auch, auf welche Weise eine Verletzung der in Art.\u00a028 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 GG garantierten Wahlgrunds\u00e4tze im Wege der Wahlpr\u00fcfung ger\u00fcgt werden kann. Es obliegt ihnen, den subjektiven Schutz des Wahlrechts zu ihren Volksvertretungen abschlie\u00dfend zu regeln und durch ihre Gerichtsbarkeit zu gew\u00e4hrleisten (vgl. BVerfGE 99, 1 &lt;12&gt;). Werden sie dem gerecht, ist f\u00fcr die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht gem\u00e4\u00df Art.\u00a093 Abs.\u00a01 Nr.\u00a04a GG wegen der Verletzung der Wahlgrunds\u00e4tze des Art.\u00a028 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 GG kein Raum. Der Ausschluss der Verfassungsbeschwerde gem\u00e4\u00df Art.\u00a093 Abs.\u00a01 Nr.\u00a04a GG wegen einer Verletzung der Wahlgrunds\u00e4tze des Art.\u00a028 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 GG steht allerdings unter dem Vorbehalt einer Beachtung der Bindung der L\u00e4nder an die Homogenit\u00e4tsanforderungen des Art.\u00a028 Abs.\u00a01 GG (Rn.\u00a0131\u00a0ff.).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"115\">115<\/p>\n<p class=\"justify\">2. Davon zu unterscheiden ist die Statthaftigkeit von Verfassungsbeschwerden zum Bundesverfassungsgericht gegen landesverfassungsgerichtliche Wahlpr\u00fcfungsentscheidungen, mit denen nicht eine Verletzung der Wahlgrunds\u00e4tze oder des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes, sondern ein Versto\u00df gegen sonstige Grundrechte oder grundrechtsgleiche Gew\u00e4hrleistungen geltend gemacht wird. Diese Frage hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung zwar noch nicht ausdr\u00fccklich entschieden. Auch insoweit steht jedoch die alleinige und abschlie\u00dfende Gew\u00e4hrung subjektiven Wahlrechtsschutzes durch die L\u00e4nder bei Wahlen in ihrem Verfassungsraum der Statthaftigkeit einer Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht gem\u00e4\u00df Art.\u00a093 Abs.\u00a01 Nr.\u00a04a GG, \u00a7\u00a013 Nr.\u00a08a, \u00a7\u00a7\u00a090\u00a0ff. BVerfGG entgegen. Dies folgt aus der grunds\u00e4tzlichen Unantastbarkeit von Entscheidungen der Landesverfassungsgerichte \u00fcber Fragen, die allein dem Verfassungsraum der L\u00e4nder zuzuordnen sind (a). Hierzu z\u00e4hlen auch landesverfassungsgerichtliche Wahlpr\u00fcfungsentscheidungen (b). Der generelle Ausschluss der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht gegen Wahlpr\u00fcfungsentscheidungen der Landesverfassungsgerichte tr\u00e4gt Sinn und Zweck des Wahlpr\u00fcfungsverfahrens Rechnung (c) und ist in der bisherigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung bereits angelegt (d).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"116\">116<\/p>\n<p class=\"justify\">a) Bei Entscheidungen der Landesverfassungsgerichte handelt es sich zwar um Akte \u00f6ffentlicher Gewalt, die grunds\u00e4tzlich als tauglicher Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde in Betracht kommen (vgl. BVerfGE 6, 445 &lt;447&gt;; 42, 312 &lt;325&gt;; 85, 148 &lt;157&gt;; 96, 231 &lt;242&gt;). Auch k\u00f6nnen in solchen Verfassungsbeschwerdeverfahren die Verletzung von Prozessgrundrechten einschlie\u00dflich des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter gem\u00e4\u00df Art.\u00a0101 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 GG und auf rechtliches Geh\u00f6r gem\u00e4\u00df Art.\u00a0103 Abs.\u00a01 GG sowie ein Versto\u00df gegen das allgemeine Willk\u00fcrverbot geltend gemacht werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1.\u00a0Kammer des Zweiten Senats vom 6.\u00a0Dezember 2021 &#8211;\u00a02\u00a0BvR 1470\/20\u00a0-, Rn.\u00a036 m.w.N.). Anderes gilt aber dann, wenn Landesverfassungsgerichten die Aufgabe zukommt, Streitigkeiten im Verfassungsraum des Landes abschlie\u00dfend zu entscheiden. Insoweit ist davon auszugehen, dass die den L\u00e4ndern grundgesetzlich garantierte Autonomie auch beinhaltet, dass auf ihren eigenen Verfassungsraum bezogene landesverfassungsgerichtliche Entscheidungen m\u00f6glichst unangetastet bleiben (vgl. BVerfGE 36, 342 &lt;357&gt;; 41, 88 &lt;119&gt;; 60, 175 &lt;209&gt;; 96, 231 &lt;242&gt;; 107, 1 &lt;10&gt;; 147, 185 &lt;210 Rn.\u00a047&gt;). Das Bundesverfassungsgericht ist nach der f\u00f6deralen Ordnung des Grundgesetzes keine zweite Instanz \u00fcber den Landesverfassungsgerichten, die berufen ist, deren Urteile durchg\u00e4ngig und in vollem Umfang nachzupr\u00fcfen (vgl. BVerfGE 6, 445 &lt;449&gt;). Ist eine Streitigkeit dem eigenen Verfassungsraum des Landes zuzuordnen, unterliegt ihre Entscheidung durch die Landesverfassungsgerichte grunds\u00e4tzlich keiner \u00dcberpr\u00fcfung durch das Bundesverfassungsgericht. Insbesondere die Kontrolle von Akten \u00f6ffentlicher (Landes-)Gewalt auf ihre Vereinbarkeit mit der Landesverfassung und die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen staatlichen Funktionstr\u00e4gern auf Landesebene obliegen allein der Landesverfassungsgerichtsbarkeit (vgl. BVerfGE 6, 376 &lt;382&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"117\">117<\/p>\n<p class=\"justify\">Dementsprechend geht das Grundgesetz mit Art.\u00a093 Abs.\u00a01 Nr.\u00a04 GG davon aus, dass ein Land interne Streitigkeiten zwischen seinen Funktionstr\u00e4gern ohne jede bundesverfassungsgerichtliche Einwirkung durch seine Verfassungsgerichtsbarkeit abschlie\u00dfend entscheidet. Die insoweit verfassungsrechtlich anerkannte Unantastbarkeit der Landesverfassungsgerichtsbarkeit w\u00fcrde teilweise wieder beseitigt, wenn das Bundesverfassungsgericht kontrollieren m\u00fcsste, ob die Landesverfassungsgerichte bei der Entscheidung derartiger Streitigkeiten den grundrechtsgleichen Gew\u00e4hrleistungen Rechnung tragen. Ein solcher \u00dcbergriff auf die Landesverfassungsgerichtsbarkeit ist auch nicht geboten, solange die L\u00e4nder bei der Einrichtung ihrer Verfassungsgerichte die Homogenit\u00e4tsanforderungen des Art.\u00a028 Abs.\u00a01 GG beachtet haben (vgl. BVerfGE 96, 231 &lt;244&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"118\">118<\/p>\n<p class=\"justify\">b) Zwar beziehen sich die vorstehenden Ausf\u00fchrungen des Zweiten Senats auf landesverfassungsrechtliche Streitigkeiten zwischen Funktionstr\u00e4gern der Landesstaatsgewalt. F\u00fcr diese bestimmt bereits Art.\u00a093 Abs.\u00a01 Nr.\u00a04 Variante\u00a03 GG, dass das Bundesverfassungsgericht nur entscheidet, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist. Die dargestellten Erw\u00e4gungen sind aber auf landesverfassungsgerichtliche Entscheidungen im Wahlpr\u00fcfungsverfahren zu \u00fcbertragen. Denn die L\u00e4nder sind \u2013\u00a0wie der Zweite Senat mit Beschluss vom 16.\u00a0Juli 1998 (BVerfGE 99, 1) entschieden hat\u00a0\u2013 f\u00fcr die Gew\u00e4hrung des subjektivrechtlichen Schutzes des Wahlrechts zu ihren Volksvertretungen allein zust\u00e4ndig und gew\u00e4hrleisten diesen Schutz abschlie\u00dfend. Dies ist auch bei der Frage nach der Anfechtbarkeit landesverfassungsgerichtlicher Wahlpr\u00fcfungsentscheidungen vor dem Bundesverfassungsgericht zu ber\u00fccksichtigen. Auch hier liegt eine allein den Verfassungsraum der L\u00e4nder betreffende Angelegenheit vor, deren Entscheidung durch die Landesverfassungsgerichte nicht im Wege der Verfassungsbeschwerde bundesverfassungsgerichtlicher Kontrolle unterworfen werden kann.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"119\">119<\/p>\n<p class=\"justify\">Andernfalls best\u00fcnde die Gefahr, dass die Anerkennung der alleinigen und abschlie\u00dfenden Gew\u00e4hrleistung des subjektivrechtlichen Wahlrechtsschutzes durch die L\u00e4nder bei Wahlen in ihrem Verfassungsraum wieder beseitigt oder zumindest wesentlich eingeschr\u00e4nkt w\u00fcrde (vgl. BVerfG, Beschluss der 3.\u00a0Kammer des Zweiten Senats vom 8.\u00a0Juli 2008 &#8211;\u00a02\u00a0BvR 1223\/08\u00a0-, juris, Rn.\u00a08; Drossel\/Kirsch, in: M\u00fcller\/Dittrich, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Bd.\u00a06, 2022, S.\u00a0361 &lt;388\u00a0f.&gt;). Die Autonomie, die den L\u00e4ndern im Bereich des subjektiven Wahlrechtsschutzes zuerkannt ist, drohte auf diese Weise wieder zur\u00fcckgenommen zu werden. Diese Autonomie m\u00f6glichst weitgehend zu erhalten, ist aber durch das Bundesstaatsprinzip verfassungsrechtlich geboten.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"120\">120<\/p>\n<p class=\"justify\">Demgem\u00e4\u00df folgt aus der weitgehenden Verfassungsautonomie, \u00fcber die die L\u00e4nder unter dem Grundgesetz im Bereich der Landeswahlen verf\u00fcgen, dass der durch die Landesverfassungsgerichte insoweit vorgesehene Rechtsschutz m\u00f6glichst unangetastet bleiben muss und die Landesverfassungsgerichtsbarkeit nicht in gr\u00f6\u00dfere Abh\u00e4ngigkeit von der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit gebracht werden darf, als es nach dem Grundgesetz unvermeidbar ist (vgl. dazu allgemein BVerfGE 36, 342 &lt;357&gt;; 41, 88 &lt;119&gt;; 60, 175 &lt;209&gt;; 96, 231 &lt;242&gt;; 107, 1 &lt;10&gt;; 147, 185 &lt;210 Rn.\u00a047&gt;). Ein \u00dcbergreifen der Verfassungsgerichtsbarkeit des Bundes auf die des Landes ist so lange nicht geboten, wie die L\u00e4nder bei der Einrichtung ihrer Landesverfassungsgerichte die Homogenit\u00e4tsanforderungen des Art.\u00a028 Abs.\u00a01 GG beachten (vgl. BVerfGE 96, 231 &lt;244&gt;; BVerfG, Beschluss der 3.\u00a0Kammer des Zweiten Senats vom 8.\u00a0Juli 2008 &#8211;\u00a02\u00a0BvR 1223\/08\u00a0-, juris, Rn.\u00a08). Stehen hinreichende M\u00f6glichkeiten zum subjektiven Wahlrechtsschutz in den L\u00e4ndern zur Verf\u00fcgung (vgl. BVerfGE 99, 1 &lt;17\u00a0f.&gt; m.w.N.), ist ein Mehr an Rechtsschutz von Verfassungs wegen nicht gefordert. Insbesondere verb\u00fcrgt Art.\u00a019 Abs.\u00a04 GG keinen subjektiven verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3.\u00a0Kammer des Zweiten Senats vom 18.\u00a0Oktober 2010 &#8211;\u00a02\u00a0BvR 2174\/10\u00a0-, Rn.\u00a05). Vielmehr nehmen die Verfassungsgerichte der L\u00e4nder bei der Entscheidung von Verfahren zum Schutz des subjektiven Wahlrechts bei Wahlen in ihrem Verfassungsraum Aufgaben wahr, die f\u00fcr Bundestagswahlen dem Bundesverfassungsgericht obliegen (vgl. BVerfGE 96, 231 &lt;244\u00a0f.&gt;; BVerfG, Beschluss der 3.\u00a0Kammer des Zweiten Senats vom 8.\u00a0Juli 2008 &#8211;\u00a02\u00a0BvR 1223\/08\u00a0-, juris, Rn.\u00a08).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"121\">121<\/p>\n<p class=\"justify\">Im Ergebnis kommt daher Art.\u00a028 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 GG eine \u00fcber die R\u00fcge einer Verletzung der Wahlgrunds\u00e4tze hinausgehende generelle Sperrwirkung f\u00fcr Verfassungsbeschwerden gegen Wahlpr\u00fcfungsentscheidungen der Landesverfassungsgerichte zu. Die objektivrechtliche Ausgestaltung der Norm hat nicht nur zur Folge, dass f\u00fcr eine auf die Verletzung der Wahlgrunds\u00e4tze gest\u00fctzte Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht kein Raum verbleibt. Vielmehr sind auch auf sonstige Grundrechte oder grundrechtsgleiche Gew\u00e4hrleistungen gest\u00fctzte Verfassungsbeschwerden gegen solche Entscheidungen grunds\u00e4tzlich nicht statthaft. Sonst kann nicht ausgeschlossen werden, dass \u00fcber den Umweg der Geltendmachung von Prozessgrundrechten der objektivrechtliche Charakter des Art.\u00a028 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 GG unterlaufen und \u2013\u00a0mittelbar\u00a0\u2013 die M\u00f6glichkeit einer \u00dcberpr\u00fcfung der Beachtung der Wahlgrunds\u00e4tze im Wege der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht er\u00f6ffnet w\u00fcrde. Dies w\u00e4re der Fall, wenn unter Berufung auf die Garantie des gesetzlichen Richters aus Art.\u00a0101 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 GG im Wege der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden k\u00f6nnte, wegen der von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts oder anderer Verfassungsgerichte abweichenden Auslegung eines Wahlgrundsatzes in der angegriffenen Entscheidung habe es einer Vorlage nach Art.\u00a0100 Abs.\u00a03 GG bedurft. Die Entscheidung einer solchen Verfassungsbeschwerde w\u00e4re ohne eine \u00dcberpr\u00fcfung der Auslegung der in Art.\u00a028 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 GG garantierten Wahlgrunds\u00e4tze nicht m\u00f6glich und h\u00e4tte daher ein Eindringen des Bundesverfassungsgerichts in den Verfassungsraum der L\u00e4nder zur Folge, obwohl dies durch die objektivrechtliche Fassung der Norm gerade ausgeschlossen werden soll.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"122\">122<\/p>\n<p class=\"justify\">c) Der generelle Ausschluss der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht gegen landesverfassungsgerichtliche Entscheidungen im Wahlpr\u00fcfungsverfahren entspricht dem Sinn und Zweck dieses Verfahrens. In diesem Zusammenhang ist in Rechnung zu stellen, dass die Durchf\u00fchrung der Wahlen zu den Volksvertretungen eine F\u00fclle von Einzelentscheidungen zahlreicher Wahlorgane erfordert und die Wahl in diesem Sinne ein einzigartiges Massenverfahren ist, bei dem Fehler nicht g\u00e4nzlich zu vermeiden sind (vgl. f\u00fcr die Wahl zum Deutschen Bundestag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 22.\u00a0Juli 2021 &#8211;\u00a02\u00a0BvC 10\/21\u00a0-, Rn.\u00a029; Glauben, in: Kahl\/Waldhoff\/Walter, Bonner Kommentar, Art.\u00a041 Rn.\u00a080 m.w.N. &lt;M\u00e4rz 2017&gt;). Entsprechend werden im Anschluss an solche Wahlen in der Regel zahlreiche Wahleinspr\u00fcche erhoben. K\u00f6nnten diese \u00fcber die Geltendmachung einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten jenseits der Wahlrechtsgrunds\u00e4tze des Art.\u00a028 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 GG stets bis zum Bundesverfassungsgericht getragen werden, drohte dieses zu einer die Landesverfassungsgerichte vollumf\u00e4nglich kontrollierenden zweiten Instanz in Wahlpr\u00fcfungsverfahren zu werden.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"123\">123<\/p>\n<p class=\"justify\">Auf diese Weise k\u00f6nnte das Ziel der Wahlpr\u00fcfung, die richtige Zusammensetzung der Volksvertretung binnen angemessener Zeit zu kl\u00e4ren (vgl. BVerfGE 85, 148 &lt;159&gt;; 123, 39 &lt;77&gt;; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12.\u00a0Januar 2022 &#8211;\u00a02\u00a0BvC 17\/18\u00a0-, Rn.\u00a062), in erheblichem Umfang beeintr\u00e4chtigt werden. Dies gilt ungeachtet dessen, dass der Verfassungsbeschwerde kein Suspensiveffekt zukommt (vgl. BVerfGE 93, 381 &lt;385&gt;) und der Fristablauf f\u00fcr die Durchf\u00fchrung einer gegebenenfalls erforderlichen Wiederholungswahl durch sie nicht gehemmt wird. Endg\u00fcltige Rechtssicherheit bez\u00fcglich der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Zusammensetzung der von der angegriffenen Wahlpr\u00fcfungsentscheidung betroffenen Volksvertretung beziehungsweise einer gegebenenfalls durchzuf\u00fchrenden Wiederholungswahl w\u00fcrde vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht erreicht. Die Verz\u00f6gerung der Entscheidung, ob die Volksvertretung eines Landes ordnungsgem\u00e4\u00df zusammengesetzt ist, h\u00e4tte daher auch dann einen erheblichen \u00dcbergriff in den Verfassungsraum des jeweiligen Landes zur Folge, wenn sie im Wege einer Verfassungsbeschwerde erfolgte, mit der die Verletzung von Gew\u00e4hrleistungen jenseits der Wahlrechtsgrunds\u00e4tze des Art.\u00a028 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 GG geltend gemacht wird. Der Ausschluss der Verfassungsbeschwerde gegen landesverfassungsgerichtliche Entscheidungen zum Schutz des subjektiven Wahlrechts tr\u00e4gt daher zur Erreichung des verfassungsrechtlichen Ziels einer z\u00fcgigen Kl\u00e4rung von Wahlfehlern und daraus sich ergebender Konsequenzen f\u00fcr die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Zusammensetzung der gew\u00e4hlten Volksvertretung wesentlich bei (vgl. in diesem Sinn auch Bundesministerium der Justiz &lt;Hrsg.&gt;, Entlastung des Bundesverfassungsgerichts, Bericht der Kommission, 1998, S.\u00a0126; zum Beschleunigungsgebot bei der Wahlpr\u00fcfung auch Glauben, in: Kahl\/Waldhoff\/Walter, Bonner Kommentar, Art.\u00a041 Rn.\u00a085\u00a0f. &lt;M\u00e4rz 2017&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"124\">124<\/p>\n<p class=\"justify\">d) Das Ergebnis einer generellen, nicht nur die unmittelbare R\u00fcge einer Verletzung der Wahlgrunds\u00e4tze umfassenden Sperrwirkung des Art.\u00a028 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 GG f\u00fcr Verfassungsbeschwerden gem\u00e4\u00df Art.\u00a093 Abs.\u00a01 Nr.\u00a04a, \u00a7\u00a013 Nr.\u00a08a, \u00a7\u00a7\u00a090\u00a0ff. BVerfGG steht nicht im Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Vielmehr ist dieses Ergebnis in seiner Rechtsprechung bereits angelegt.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"125\">125<\/p>\n<p class=\"justify\">aa) In der Entscheidung vom 16.\u00a0Juli 1998 (BVerfGE 99, 1) hat der Zweite Senat ausgef\u00fchrt, es entspreche der fehlenden Zust\u00e4ndigkeit des Bundesverfassungsgerichts, dem B\u00fcrger bei Wahlen zu den Volksvertretungen in den L\u00e4ndern subjektiven Rechtsschutz gegen eine Verletzung der Wahlrechtsgrunds\u00e4tze zu gew\u00e4hren, dass Parteien eine Verletzung ihres Rechts auf chancengleiche Wahlteilnahme nur im Wege des Organstreits geltend machen k\u00f6nnten, den sie vor den Landesverfassungsgerichten zu f\u00fchren h\u00e4tten und der im Land abschlie\u00dfend entschieden werde (vgl. BVerfGE 99, 1 &lt;17&gt;). Nur wenn im Land kein Rechtsweg er\u00f6ffnet sei, sei eine Zust\u00e4ndigkeit des Bundesverfassungsgerichts im Sinne eines \u201esubsidi\u00e4ren Landesverfassungsgerichts\u201c begr\u00fcndet. Dabei hat der Zweite Senat auf die Empfehlungen der vom Bundesministerium der Justiz eingesetzten Kommission zur Entlastung des Bundesverfassungsgerichts verwiesen (vgl. BVerfGE 99, 1 &lt;17&gt;). Diese hatte unter anderem empfohlen, eine abschlie\u00dfende Zust\u00e4ndigkeit der L\u00e4nder im Bereich des Wahlrechts festzuschreiben, wobei Verfassungsbeschwerden nicht nur f\u00fcr die R\u00fcge einer Verletzung der allgemeinen Wahlrechtsgrunds\u00e4tze ausgeschlossen sein sollten, sondern auch f\u00fcr die Geltendmachung der Verletzung sonstiger Grundrechte und grundrechtsgleicher Rechte (vgl. Bundesministerium der Justiz &lt;Hrsg.&gt;, Entlastung des Bundesverfassungsgerichts, Bericht der Kommission, 1998, S.\u00a0125). Dies spricht daf\u00fcr, dass das Bundesverfassungsgericht bereits in dieser Entscheidung, mit der es die alleinige und abschlie\u00dfende Zust\u00e4ndigkeit der L\u00e4nder f\u00fcr die Gew\u00e4hrung subjektiven Wahlrechtsschutzes in ihrem Verfassungsraum anerkannt hat, von einer weiten Sperrwirkung des Art.\u00a028 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 GG ausgegangen ist.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"126\">126<\/p>\n<p class=\"justify\">bb) Auch die bisherige Kammerrechtsprechung deutet in diese Richtung.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"127\">127<\/p>\n<p class=\"justify\">(1) Mit Beschluss vom 8.\u00a0Juli 2008 &#8211;\u00a02\u00a0BvR 1223\/08\u00a0&#8211; hat die 3.\u00a0Kammer des Zweiten Senats darauf verwiesen, dass das Bundesverfassungsgericht f\u00fcr den gerichtlichen Schutz subjektiver Rechte bei Wahlen zu den Volksvertretungen in den L\u00e4ndern nicht zust\u00e4ndig sei, wenn die L\u00e4nder dort eigenen Rechtsschutz gew\u00e4hrten. In die Zust\u00e4ndigkeit der L\u00e4nder f\u00fcr den subjektivrechtlichen Schutz des Wahlrechts zu ihren Volksvertretungen w\u00fcrde eingegriffen, wenn das Bundesverfassungsgericht kontrollierte, ob die Landesverfassungsgerichte die grundrechtsgleichen Gew\u00e4hrleistungen beachtet h\u00e4tten. Zu deren Durchsetzung sei ein solcher \u00dcbergriff auch nicht geboten, solange die L\u00e4nder \u2013 wie im konkreten Fall \u2013 bei der Einrichtung ihrer Landesverfassungsgerichte den Homogenit\u00e4tsanforderungen des Art.\u00a028 Abs.\u00a01 GG gerecht geworden seien (vgl. BVerfG, Beschluss der 3.\u00a0Kammer des Zweiten Senats vom 8.\u00a0Juli 2008 &#8211;\u00a02\u00a0BvR 1223\/08\u00a0-, juris, Rn.\u00a04\u00a0ff.).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"128\">128<\/p>\n<p class=\"justify\">(2) Mit Beschl\u00fcssen vom 9.\u00a0M\u00e4rz 2009 (BVerfGK 15, 186), 3.\u00a0Juli 2009 (BVerfGK 16, 31) sowie 10.\u00a0November 2010 &#8211;\u00a02\u00a0BvR 1946\/10\u00a0&#8211; hat die 3.\u00a0Kammer des Zweiten Senats ferner entschieden, dass das Bundesverfassungsgericht auf Verfassungsbeschwerden gegen die Entscheidungen von Wahlpr\u00fcfungsgerichten der L\u00e4nder die Verletzung von Grundrechten nicht pr\u00fcfe, soweit es dabei Fragen einer Verletzung des subjektiven Wahlrechts bewerten m\u00fcsste, deren Beantwortung allein den f\u00fcr die Wahlpr\u00fcfung zust\u00e4ndigen Gerichten des Landes obliege.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"129\">129<\/p>\n<p class=\"justify\">(3) Anderes folgt nicht aus dem Beschluss der 3.\u00a0Kammer des Zweiten Senats vom 31.\u00a0M\u00e4rz 2016 &#8211;\u00a02\u00a0BvR 1576\/13\u00a0-. Dieser betrifft eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs in einem Popularklageverfahren, das sich gegen wahlrechtliche Vorschriften des Freistaats Bayern wandte. Soweit die Kammer davon ausging, dass die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs tauglicher Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein k\u00f6nne, da Popularklageverfahren nicht zu den Streitigkeiten geh\u00f6rten, die die Landesverfassungsgerichte abschlie\u00dfend entschieden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3.\u00a0Kammer des Zweiten Senats vom 31.\u00a0M\u00e4rz 2016 &#8211;\u00a02\u00a0BvR 1576\/13\u00a0-, Rn.\u00a041\u00a0f.), konnte sie an \u00e4ltere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ankn\u00fcpfen (vgl. BVerfGE 13, 132 &lt;140\u00a0ff.&gt;; 69, 112 &lt;120\u00a0ff.&gt;). Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass auch die Entscheidungen der Landesverfassungsgerichte zur Gew\u00e4hrung subjektiven Wahlrechtsschutzes im Wahlpr\u00fcfungsverfahren als nicht abschlie\u00dfend anzusehen sind. Insoweit beschr\u00e4nkt sich der Beschluss auf die Feststellung, dass Art.\u00a028 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 GG kein subjektives Recht vermittle, das im Wege der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden k\u00f6nnte (vgl. BVerfG, Beschluss der 3.\u00a0Kammer des Zweiten Senats vom 31.\u00a0M\u00e4rz 2016 &#8211;\u00a02\u00a0BvR 1576\/13\u00a0-, Rn.\u00a049). Vor diesem Hintergrund ist dem Beschluss nicht zu entnehmen, dass die Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten auch dann mit der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht geltend gemacht werden kann, wenn sie sich auf landesverfassungsgerichtliche Wahlpr\u00fcfungsentscheidungen bezieht.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"130\">130<\/p>\n<p class=\"justify\">(4) Zuletzt hat die 1.\u00a0Kammer des Zweiten Senats in einem Beschluss \u00fcber die Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Th\u00fcringer Verfassungsgerichtshofs, mit dem das Gesetz zur Einf\u00fchrung parit\u00e4tischer Listen bei der Landtagswahl f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt worden war, die Frage aufgeworfen, ob bei wahlrechtlichen Entscheidungen der Landesverfassungsgerichte die Erhebung der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht wegen der insoweit zu beachtenden Verfassungsautonomie der L\u00e4nder g\u00e4nzlich ausgeschlossen ist. Im Ergebnis konnte die Kammer die Frage offenlassen, weil es an der hinreichend substantiierten Darlegung einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten jenseits der Beachtung der Wahlrechtsgrunds\u00e4tze des Art.\u00a028 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 GG fehlte (vgl. BVerfG, Beschluss der 1.\u00a0Kammer des Zweiten Senats vom 6.\u00a0Dezember 2021 &#8211;\u00a02\u00a0BvR 1470\/20\u00a0-, Rn.\u00a037).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"131\">131<\/p>\n<p class=\"justify\">3. Die Unantastbarkeit landesverfassungsgerichtlicher Entscheidungen in Verfahren zum Schutz des subjektiven Wahlrechts steht allerdings unter dem Vorbehalt der Beachtung des Homogenit\u00e4tsgebots gem\u00e4\u00df Art.\u00a028 Abs.\u00a01 GG (vgl. BVerfGE 96, 231 &lt;244&gt;; BVerfG, Beschluss der 3.\u00a0Kammer des Zweiten Senats vom 8.\u00a0Juli 2008 &#8211;\u00a02\u00a0BvR 1223\/08\u00a0-, juris, Rn.\u00a08). Gen\u00fcgt die verfassungsm\u00e4\u00dfige Ordnung des jeweiligen Landes den Grunds\u00e4tzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaats im Sinne des Grundgesetzes, ist das Land berufen, das Wahlrecht einschlie\u00dflich des Wahlpr\u00fcfungsrechts nach Ma\u00dfgabe des Art.\u00a028 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 GG autonom zu gestalten. Dabei gibt Art.\u00a028 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 GG zwar nur einen auf Ausf\u00fcllung angelegten Rahmen vor (a), beinhaltet aber das Gebot der Gew\u00e4hrung wirksamen Rechtsschutzes (b). In diesem Rahmen k\u00f6nnen die L\u00e4nder unter Beachtung der objektivrechtlichen Vorgaben des Art.\u00a028 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 GG die Wahl ihrer Landesparlamente und Kommunalvertretungen regeln, die Rolle der Landesverfassungsgerichte im Wahlpr\u00fcfungsverfahren bestimmen und \u00fcber die Gew\u00e4hrung subjektiven Wahlrechtsschutzes in ihrem Verfassungsraum allein und abschlie\u00dfend entscheiden (c).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"132\">132<\/p>\n<p class=\"justify\">a) Art.\u00a028 Abs.\u00a01 GG bel\u00e4sst den L\u00e4ndern einen erheblichen Spielraum zur autonomen Ausgestaltung ihrer verfassungsm\u00e4\u00dfigen Ordnung.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"133\">133<\/p>\n<p class=\"justify\">aa) Mit Art.\u00a028 Abs.\u00a01 GG will das Grundgesetz nicht Konformit\u00e4t oder Uniformit\u00e4t erzwingen, sondern nur ein Mindestma\u00df an Homogenit\u00e4t durch die Bindung der L\u00e4nder an seine leitenden Prinzipien herbeif\u00fchren (vgl. BVerfGE 9, 268 &lt;279&gt;; 24, 367 &lt;390&gt;; 27, 44 &lt;56&gt;; 41, 88 &lt;119&gt;; 90, 60 &lt;84\u00a0f.&gt;). Die Norm ist darauf gerichtet, dasjenige Ma\u00df an struktureller Gleichgerichtetheit von Gesamtstaat und Gliedstaaten zu gew\u00e4hrleisten, das f\u00fcr das Funktionieren eines Bundesstaates unerl\u00e4sslich ist (vgl. BVerfGE 90, 60 &lt;84&gt;; vgl. auch BVerfGE 81, 53 &lt;55&gt;). In diesem Rahmen k\u00f6nnen die L\u00e4nder ihr Verfassungsrecht sowie ihre Verfassungsgerichtsbarkeit nach eigenem Ermessen ordnen (vgl. BVerfGE 4, 178 &lt;189&gt;; 36, 342 &lt;360\u00a0f.&gt;; 60, 175 &lt;207\u00a0f.&gt;; 64, 301 &lt;317&gt;; 96, 345 &lt;368\u00a0f.&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"134\">134<\/p>\n<p class=\"justify\">bb) (1) Dementsprechend verpflichtet das Homogenit\u00e4tsgebot die L\u00e4nder lediglich auf die \u201eGrunds\u00e4tze\u201c des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaats. Das Homogenit\u00e4tserfordernis ist auf die dort genannten Staatsstruktur- und Staatszielbestimmungen und innerhalb dieser wiederum auf deren Grund-s\u00e4tze beschr\u00e4nkt. Die konkreten Ausgestaltungen, die diese Grunds\u00e4tze im Grundgesetz gefunden haben, sind f\u00fcr die Landesverfassungen nicht verbindlich (vgl. BVerfGE 36, 342 &lt;361\u00a0f.&gt;; 60, 175 &lt;207\u00a0f.&gt;; 90, 60 &lt;85&gt;; 102, 224 &lt;234\u00a0f.&gt;; 103, 332 &lt;349&gt;). Etwas anderes folgt nicht daraus, dass Art.\u00a028 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 GG mit der Wendung \u201eim Sinne dieses Grundgesetzes\u201c auf die Verfassungsprinzipien des Art.\u00a020 GG verweist. Die den L\u00e4ndern mit Art.\u00a028 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 GG vorgegebenen Grunds\u00e4tze sind, da es um die Homogenit\u00e4t der gesamtstaatlichen Verfassungsordnung geht, zwar mit Blick auf die Grundentscheidungen des Art.\u00a020 GG auszulegen (vgl. f\u00fcr eine solche Auslegung BVerfGE 47, 253 &lt;271\u00a0f.&gt;; 83, 60 &lt;71&gt;; 93, 37 &lt;66&gt;; 107, 59 &lt;86\u00a0f.&gt;), eine \u201eKopie\u201c wird den L\u00e4ndern aber nicht abverlangt (vgl. Dittmann, in: Isensee\/Kirchhof, HStR\u00a0VI, 3.\u00a0Aufl. 2008, \u00a7\u00a0127 Rn.\u00a012; Dreier, in: ders., GG, 3.\u00a0Aufl. 2015, Art.\u00a028 Rn.\u00a053; vgl. in diesem Sinne auch Kersten, D\u00d6V 1993, S.\u00a0896 &lt;899, 901&gt;). Entscheidend ist, dass die staatliche Ordnung in Bund und L\u00e4ndern den Leitprinzipien des Grundgesetzes Rechnung tr\u00e4gt, das hei\u00dft, dass insoweit eine \u00dcbereinstimmung von Bund und L\u00e4ndern \u201eim Staatsfundamentalen\u201c besteht (vgl. L\u00f6wer, in: von\u00a0M\u00fcnch\/Kunig, GG, 6.\u00a0Aufl. 2012, Art.\u00a028 Rn.\u00a06; ihm folgend Ernst, in: von\u00a0M\u00fcnch\/Kunig, GG, 7.\u00a0Aufl. 2021, Art.\u00a028 Rn.\u00a016). Unter Beachtung dieser Pr\u00e4misse ist es den L\u00e4ndern unbenommen, von der M\u00f6glichkeit zur eigenen Ausgestaltung der Staatsfundamentalnormen in ihrem Verfassungsraum Gebrauch zu machen (vgl. BVerfGE 36, 342 &lt;361&gt;; 147, 185 &lt;210 Rn.\u00a046&gt;; Dittmann, in: Isensee\/Kirchhof, HStR VI, 3.\u00a0Aufl. 2008, \u00a7\u00a0127 Rn.\u00a033; Ernst, in: von\u00a0M\u00fcnch\/Kunig, GG, 7.\u00a0Aufl. 2021, Art.\u00a028 Rn.\u00a017).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"135\">135<\/p>\n<p class=\"justify\">(2) Davon ausgehend bedarf es in jedem Einzelfall einer die Verfassungsautonomie beachtenden, l\u00e4nderfreundlichen Bestimmung dessen, was Art.\u00a028 Abs.\u00a01 GG f\u00fcr den jeweils infrage stehenden Regelungsbereich zu entnehmen ist (vgl. Kersten, D\u00d6V 1993, S.\u00a0896 &lt;899\u00a0ff.&gt;; Engels, in: Sachs, GG, 9.\u00a0Aufl. 2021, Art.\u00a028 Rn.\u00a010-12; Schwarz, in: v.\u00a0Mangoldt\/Klein\/Starck, GG, 7.\u00a0Aufl. 2018, Art.\u00a028 Rn.\u00a038; VerfGH NRW, Urteil vom 18.\u00a0Februar 2009 &#8211; VerfGH 24\/08 -, juris, Rn.\u00a045 m.w.N.). Der grundgesetzlichen Anerkennung der Verfassungsautonomie der L\u00e4nder entspricht es, die staatsorganisatorischen Entscheidungen der L\u00e4nder m\u00f6glichst unangetastet zu lassen und Eingriffe in ihren Verfassungsraum auf das geringstm\u00f6gliche Ma\u00df zu beschr\u00e4nken (vgl. BVerfGE 103, 111 &lt;141&gt;; vgl. auch Mehde, in: D\u00fcrig\/ Herzog\/Scholz, GG, Art.\u00a028 Abs.\u00a01 Rn.\u00a031 &lt;Sept. 2022&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"136\">136<\/p>\n<p class=\"justify\">cc) Nach Art.\u00a028 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 GG gilt das Homogenit\u00e4tsgebot f\u00fcr die \u201everfassungsm\u00e4\u00dfige Ordnung in den L\u00e4ndern\u201c. Dies meint nicht lediglich das formelle Landesverfassungsrecht. Vielmehr erfasst Art.\u00a028 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 GG das gesamte materielle Verfassungsrecht einschlie\u00dflich der Regelungen des einfachen Landesrechts, welche das Landesverfassungsrecht ausgestalten (vgl. Grawert, NJW 1987, S.\u00a02329 &lt;2331&gt;; Menzel, Landesverfassungsrecht, 2002, S.\u00a0245\u00a0f.; Dittmann, in: Isensee\/Kirchhof, HStR VI, 3.\u00a0Aufl. 2008, \u00a7\u00a0127 Rn.\u00a011, 28; Dreier, in: ders., GG, 3.\u00a0Aufl. 2015, Art.\u00a028 Rn.\u00a051; Mehde, in: D\u00fcrig\/Herzog\/Scholz, GG, Art.\u00a028 Abs.\u00a01 Rn.\u00a046 &lt;Sept. 2022&gt;; jeweils m.w.N.; vgl. aus der Rechtsprechung BVerfGE 83, 60 &lt;70\u00a0ff.&gt;; 93, 37 &lt;65\u00a0f.&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"137\">137<\/p>\n<p class=\"justify\">Dar\u00fcber hinaus umfasst die verfassungsm\u00e4\u00dfige Ordnung gem\u00e4\u00df Art.\u00a028 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 GG auch die Verfassungswirklichkeit (vgl. Werner, Wesensmerkmale des Homogenit\u00e4tsprinzips und ihre Ausgestaltung im Bonner Grundgesetz, 1967, S.\u00a080\u00a0f.; Menzel, Landesverfassungsrecht, 2002, S.\u00a0312; Dittmann, in: Isensee\/ Kirchhof, HStR VI, 3.\u00a0Aufl. 2008, \u00a7\u00a0127 Rn.\u00a011; Dreier, in: ders., GG, 3.\u00a0Aufl. 2015, Art.\u00a028 Rn.\u00a051; Mehde, in: D\u00fcrig\/Herzog\/Scholz, GG, Art.\u00a028 Abs.\u00a01 Rn.\u00a034, 46 &lt;Sept. 2022&gt;; jeweils m.w.N.). Allerdings ist mit Blick auf die Eigenstaatlichkeit der L\u00e4nder und ihre Verfassungsautonomie bei der Bewertung, ob Abweichungen der Verfassungswirklichkeit von der Verfassungsnorm als Versto\u00df gegen Art.\u00a028 Abs.\u00a01 GG zu werten sind, Zur\u00fcckhaltung geboten (vgl. Werner, Wesensmerkmale des Homogenit\u00e4tsprinzips und ihre Ausgestaltung im Bonner Grundgesetz, 1967, S.\u00a081; Mann, in: Kahl\/Waldhoff\/Walter, Bonner Kommentar, Art.\u00a028 Rn.\u00a042 &lt;April 2016&gt;). Eine Verletzung des Homogenit\u00e4tsgebots ist erst anzunehmen, wenn die Praxis von der Norm andauernd beziehungsweise systematisch und in einer Weise abweicht, die die Geltung der normativen Gew\u00e4hrleistung grunds\u00e4tzlich infrage stellt. Einzelne Verfassungs- und Rechtswidrigkeiten sind hingegen nicht geeignet, einen Homogenit\u00e4tsversto\u00df zu begr\u00fcnden (vgl. L\u00f6wer, in: von\u00a0M\u00fcnch\/Kunig, GG, 6.\u00a0Aufl. 2012, Art.\u00a028 Rn.\u00a011; Dittmann, in: Isensee\/Kirchhof, HStR VI, 3.\u00a0Aufl. 2008, \u00a7\u00a0127 Rn.\u00a011; vgl. auch Werner, Wesensmerkmale des Homogenit\u00e4tsprinzips und ihre Ausgestaltung im Bonner Grundgesetz, 1967, S.\u00a081; Menzel, Landesverfassungsrecht, 2002, S.\u00a0312\u00a0f.; Dreier, in: ders., GG, 3.\u00a0Aufl. 2015, Art.\u00a028 Rn.\u00a051).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"138\">138<\/p>\n<p class=\"justify\">b) Art.\u00a028 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 GG verpflichtet die L\u00e4nder bei der Ausgestaltung ihrer verfassungsm\u00e4\u00dfigen Ordnung zur Gew\u00e4hrung wirksamen Rechtsschutzes (aa) als Auspr\u00e4gung des Rechtsstaatsprinzips (bb).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"139\">139<\/p>\n<p class=\"justify\">aa) Zu den von den L\u00e4ndern insoweit zu beachtenden Grunds\u00e4tzen z\u00e4hlt insbesondere die Gew\u00e4hrung wirksamen Rechtsschutzes (vgl. Dittmann, in: Isensee\/ Kirchhof, HStR VI, 3.\u00a0Aufl. 2008, \u00a7\u00a0127 Rn.\u00a022; Schwarz, in: v.\u00a0Mangoldt\/Klein\/ Starck, GG, 7.\u00a0Aufl. 2018, Art.\u00a028 Rn.\u00a055; Hellermann, in: Epping\/Hillgruber, BeckOK GG, Art.\u00a028 Rn.\u00a07.1 &lt;Nov. 2022&gt;; Ernst, in: von\u00a0M\u00fcnch\/Kunig, GG, 7.\u00a0Aufl. 2021, Art.\u00a028 Rn.\u00a028 Fn.\u00a0119). Dem ist auch bei der Konstituierung, Besetzung und Ausgestaltung der Landesverfassungsgerichtsbarkeit Rechnung zu tragen. Art.\u00a028 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 GG verlangt demgem\u00e4\u00df, dass die L\u00e4nder ihre Verfassungsgerichte mit Richtern besetzen, die im Sinne des Art.\u00a097 Abs.\u00a01 GG unabh\u00e4ngig und nur dem Gesetz unterworfen sind. Zu dem rechtsstaatlich unverzichtbaren Wesen richterlicher T\u00e4tigkeit nach dem Grundgesetz geh\u00f6rt es, dass sie durch einen neutralen Dritten in pers\u00f6nlicher und sachlicher Unabh\u00e4ngigkeit ausge\u00fcbt wird. Sie erfordert Unvoreingenommenheit und Distanz gegen\u00fcber den Verfahrensbeteiligten (vgl. BVerfGE 103, 111 &lt;140&gt; m.w.N.). Daneben bedarf es einer Ber\u00fccksichtigung der weiteren Prinzipien, die f\u00fcr jedes gerichtliche Verfahren gelten und im Rechtsstaatsprinzip ihre Grundlage finden (vgl. BVerfGE 96, 231 &lt;243 f.&gt;). Dazu geh\u00f6ren die Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs und die Garantie des gesetzlichen Richters. Das Recht auf den gesetzlichen Richter soll ebenso wie die Gew\u00e4hrleistung der Unabh\u00e4ngigkeit der Gerichte Eingriffe Unbefugter in die Rechtspflege verhindern und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der \u00d6ffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte sch\u00fctzen (vgl. BVerfGE 4, 412 &lt;416&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"140\">140<\/p>\n<p class=\"justify\">bb) Allerdings gibt das Rechtsstaatsprinzip, wie es in Art.\u00a020 Abs.\u00a03 GG zum Ausdruck kommt, keine in allen Einzelheiten eindeutig bestimmten Gebote oder Verbote vor. Es bedarf vielmehr der Konkretisierung durch die jeweils zust\u00e4ndigen Organe. Angesichts dessen ist bei der Ableitung konkreter Bindungen des Gesetzgebers durch das Rechtsstaatsprinzip mit Behutsamkeit vorzugehen (vgl. BVerfGE 90, 60 &lt;86&gt;). Dies gilt in besonderer Weise f\u00fcr die Beurteilung der Frage, ob die verfassungsm\u00e4\u00dfige Ordnung in den L\u00e4ndern den rechtsstaatlichen Grunds\u00e4tzen im Sinne des Grundgesetzes entspricht. Art.\u00a028 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 GG fordert gerade keine genaue Umsetzung der Einzelauspr\u00e4gungen, die das Rechtsstaatsprinzip des Art.\u00a020 Abs.\u00a03 GG auf der Ebene des Grundgesetzes erfahren hat (vgl. BVerfGE 90, 60 &lt;85&gt;; Werner, Wesensmerkmale des Homogenit\u00e4tsprinzips und ihre Ausgestaltung im Bonner Grundgesetz, 1967, S.\u00a063; Dittmann, in: Isensee\/Kirchhof, HStR\u00a0VI, 3.\u00a0Aufl. 2008, \u00a7\u00a0127 Rn.\u00a022). Entscheidend ist in erster Linie, ob die Ausgestaltung der staatlichen Strukturen in den L\u00e4ndern Inhalt und Zweck des Rechtsstaatsgebots gen\u00fcgt (vgl. BVerfGE 90, 60 &lt;85&gt;; Dittmann, in: Isensee\/Kirchhof, HStR VI, 3.\u00a0Aufl. 2008, \u00a7\u00a0127 Rn.\u00a022).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"141\">141<\/p>\n<p class=\"justify\">c) Im Bereich des Wahl- und des Wahlpr\u00fcfungsrechts ergeben sich aus Art.\u00a028 Abs.\u00a01 GG spezifische Anforderungen an die verfassungsm\u00e4\u00dfige Ordnung in den L\u00e4ndern.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"142\">142<\/p>\n<p class=\"justify\">aa) Bez\u00fcglich des Ordnungsrahmens f\u00fcr die Wahlen zu den Vertretungen des Volkes er\u00f6ffnet Art.\u00a028 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 GG den L\u00e4ndern einen Spielraum nur nach Ma\u00dfgabe des Art.\u00a028 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 GG. Der erste Satz der Vorschrift wird durch den zweiten erg\u00e4nzt; dieser bestimmt objektivrechtlich das bei der Regelung des Landeswahlrechts zu wahrende Minimum an Homogenit\u00e4t (vgl. BVerfGE 83, 37 &lt;58&gt;). Gem\u00e4\u00df Art.\u00a028 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 GG muss das Volk in den L\u00e4ndern, Kreisen und Gemeinden eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Damit sind die Wahlrechtsgrunds\u00e4tze, die gem\u00e4\u00df Art.\u00a038 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 GG bei der Wahl des Deutschen Bundestages gelten, auch f\u00fcr den Verfassungsraum der L\u00e4nder verbindlich vorgegeben (vgl. BVerfGE 3, 45 &lt;50&gt;; 120, 82 &lt;102&gt;). Verfassungsrechtlich nicht geboten ist hingegen die \u00dcbernahme des Bundeswahlrechts (vgl. BVerfGE 99, 1 &lt;11\u00a0f.&gt;; VerfGH Brandenburg, Urteil vom 12.\u00a0Oktober 2000 &#8211;\u00a019\/00\u00a0-, juris, Rn.\u00a026; Dreier, in: ders., GG, 3.\u00a0Aufl. 2015, Art.\u00a028 Rn.\u00a061; Engels, in: Sachs, GG, 9.\u00a0Aufl. 2021, Art.\u00a028 Rn.\u00a019). Vielmehr regeln die L\u00e4nder Wahlsystem und Wahlrecht zu ihren Parlamenten und den kommunalen Vertretungen einschlie\u00dflich des Wahlpr\u00fcfungsrechts im Rahmen des Art.\u00a028 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 GG selbst (vgl. BVerfGE 99, 1 &lt;11\u00a0f.&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"143\">143<\/p>\n<p class=\"justify\">bb) Art.\u00a028 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 GG gibt den L\u00e4ndern kraft des Demokratiegebots auf, ein Verfahren zur Pr\u00fcfung ihrer Parlamentswahlen einzurichten, das in einer rechtsstaatlichen Anforderungen gen\u00fcgenden Weise dem Schutz des aktiven und passiven Wahlrechts dient und die Beachtung der in Art.\u00a028 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 GG aufgef\u00fchrten Wahlrechtsgrunds\u00e4tze gew\u00e4hrleistet (vgl. BVerfGE 85, 148 &lt;158\u00a0f.&gt;; 99, 1 &lt;11\u00a0f., 18&gt;). Innerhalb dieses Rahmens gestalten und organisieren die L\u00e4nder auch das Wahlpr\u00fcfungsverfahren autonom (vgl. BVerfGE 99, 1 &lt;11&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"144\">144<\/p>\n<p class=\"justify\">Dementsprechend steht es den L\u00e4ndern frei, ob sie ihre Wahlpr\u00fcfung ein- oder zweistufig ausgestalten. Rechtsstaatlich geboten ist lediglich, dass sp\u00e4testens in zweiter Instanz eine gerichtliche Kontrolle stattfindet (vgl. BVerfGE 99, 1 &lt;18&gt;; BVerfG, Beschl\u00fcsse der 3.\u00a0Kammer des Zweiten Senats vom 13.\u00a0Dezember 2006 &#8211;\u00a02\u00a0BvR 1487\/06\u00a0-, Rn.\u00a04 und vom 18.\u00a0Oktober 2010 &#8211;\u00a02\u00a0BvR 2174\/10\u00a0-, Rn.\u00a05). Dies schlie\u00dft aus, dass im Wahlpr\u00fcfungsverfahren eine abschlie\u00dfende Entscheidung durch ein Gremium getroffen wird, das teilweise mit gew\u00e4hlten Abgeordneten der von der Wahlpr\u00fcfung betroffenen Volksvertretung besetzt ist. Vielmehr gebietet das Rechtsstaatsprinzip, dass der rechtsprechenden Gewalt im Sinne von Art.\u00a092 GG vorbehalten ist, \u00fcber streitige Rechtsverh\u00e4ltnisse letztverbindlich zu entscheiden. Niemand kann in eigener Sache Richter sein, und ein zur Streitentscheidung berufenes Gericht darf nicht zugleich Partei in einem von ihm zu entscheidenden Rechtsstreit sein (vgl. BVerfGE 103, 111 &lt;139\u00a0f.&gt; m.w.N.). Dem hat auch die Ausgestaltung der Wahlpr\u00fcfung durch die L\u00e4nder zu entsprechen. Dies schlie\u00dft eine Beschr\u00e4nkung der Wahlpr\u00fcfung auf parlamentarische Gremien aus.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"145\">145<\/p>\n<p class=\"justify\">Bei der Regelung des materiellen Wahlpr\u00fcfungsrechts steht den L\u00e4ndern eine umfangreiche Gestaltungsfreiheit zu (vgl. BVerfGE 90, 60 &lt;84\u00a0f.&gt;; 98, 145 &lt;157&gt;; 99, 1 &lt;11\u00a0f.&gt;; 103, 111 &lt;135&gt;). Deren Grenzen w\u00e4ren allerdings dann \u00fcberschritten, wenn bedeutende Wahlfehler, insbesondere schwerwiegende Verst\u00f6\u00dfe gegen die Grunds\u00e4tze der Freiheit oder der Gleichheit der Wahl wie fortlaufende gravierende Verletzungen des Verbots der amtlichen Wahlbeeinflussung oder massive, unter erheblichem Zwang oder Druck ausge\u00fcbte Einfl\u00fcsse privater Dritter auf die W\u00e4hlerwillensbildung von vornherein au\u00dfer Betracht zu bleiben h\u00e4tten. Ebenso w\u00e4ren die Grenzen, die von den L\u00e4ndern bei der Ausgestaltung des Wahlpr\u00fcfungsrechts zu beachten sind, \u00fcberschritten, wenn das Erfordernis des Bestandsschutzes einer gew\u00e4hlten Volksvertretung (vgl. BVerfGE 89, 243 &lt;253&gt;), das seine rechtliche Grundlage im Demokratiegebot findet, g\u00e4nzlich missachtet w\u00fcrde und Wahlbeeinflussungen einfachster Art und ohne jedes Gewicht zum Wahlung\u00fcltigkeitsgrund erhoben w\u00fcrden. Der Eingriff in die Zusammensetzung einer gew\u00e4hlten Volksvertretung durch eine wahlpr\u00fcfungsrechtliche Entscheidung muss vor deren Bestandserhaltungsinteresse gerechtfertigt werden. Je tiefer und weiter die Wirkungen eines Eingriffs in den Bestand und die Zusammensetzung der gew\u00e4hlten Volksvertretung reichen, desto schwerer muss der Wahlfehler wiegen, auf den dieser Eingriff gest\u00fctzt wird (vgl. BVerfGE 103, 111 &lt;134\u00a0f.&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"146\">146<\/p>\n<p class=\"justify\">4. Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben ist die vorliegende Verfassungsbeschwerde nicht statthaft. Sie richtet sich gegen die Entscheidung eines Landesverfassungsgerichts in einem auf Landeswahlen bezogenen Wahlpr\u00fcfungsverfahren (a). Da sowohl die Regelungen der Verfassungsgerichtsbarkeit (b) als auch die Ausgestaltung des Wahlpr\u00fcfungsverfahrens (c) im Land Berlin den Homogenit\u00e4tsanforderungen des Art.\u00a028 Abs.\u00a01 GG Rechnung tragen, sind die Voraussetzungen f\u00fcr den Eintritt der Sperrwirkung des Art.\u00a028 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 GG gegeben. Die gegen das angegriffene Urteil des Verfassungsgerichtshofs erhobenen Einwendungen k\u00f6nnen folglich nicht in statthafter Weise im Wege der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht geltend gemacht werden (d).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"147\">147<\/p>\n<p class=\"justify\">a) Das angegriffene Urteil des Verfassungsgerichtshofs betrifft die Pr\u00fcfung der Wahl zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen von Berlin am 26. September 2021. Es stellt sich daher als Gew\u00e4hrung von Wahlrechtsschutz bei allein dem Verfassungsraum des Landes Berlin zuzuordnenden Wahlen dar.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"148\">148<\/p>\n<p class=\"justify\">b) Die Regelungen \u00fcber den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin beachten die rechtsstaatlichen Anforderungen des Homogenit\u00e4tsgebots aus Art.\u00a028 Abs.\u00a01 GG (aa). Diesbez\u00fcgliche Bedenken bestehen weder aufgrund der Besetzung des Verfassungsgerichtshofs im Zeitpunkt der Entscheidung \u00fcber die streitgegenst\u00e4ndlichen Wahleinspr\u00fcche (bb) noch unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Geh\u00f6rs (cc).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"149\">149<\/p>\n<p class=\"justify\">aa) (1) Gem\u00e4\u00df Art.\u00a084 Abs. 1 Satz 1 VvB wird im Land Berlin ein Verfassungsgerichtshof gebildet, der aus neun Mitgliedern besteht, von denen drei zum Zeitpunkt ihrer Wahl Berufsrichter sein und drei weitere die Bef\u00e4higung zum Richteramt haben m\u00fcssen. Die Zust\u00e4ndigkeiten des Verfassungsgerichtshofs ergeben sich aus Art.\u00a084 Abs.\u00a02 VvB in Verbindung mit dem Gesetz \u00fcber den Verfassungsgerichtshof. Als Teil der Rechtspflege sind die Richterinnen und Richter des Verfassungsgerichtshofs an die Gesetze gebunden (Art.\u00a080 VvB) und nehmen an der Verfassungsgarantie der richterlichen Unabh\u00e4ngigkeit gem\u00e4\u00df Art.\u00a079 Abs.\u00a01 VvB teil. Diese Regelungen sind hinsichtlich der Beachtung der aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Homogenit\u00e4tsanforderungen aus Art.\u00a028 Abs.\u00a01 GG unbedenklich.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"150\">150<\/p>\n<p class=\"justify\">(2) Etwas anderes folgt nicht daraus, dass die Richterinnen und Richter des Verfassungsgerichtshofs gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a03 Abs.\u00a03 Satz\u00a01 VerfGHG ehrenamtlich t\u00e4tig sind. F\u00fcr nahezu s\u00e4mtliche Mitglieder der Verfassungsgerichte der L\u00e4nder gilt, dass diese ihre Richtert\u00e4tigkeit ehrenamtlich wahrnehmen (vgl. von Lampe, in: Pfennig\/ Neumann, Verfassung von Berlin, 3.\u00a0Aufl. 2020, Art.\u00a084 Rn.\u00a013). Dies stellt die Einhaltung der Homogenit\u00e4tsanforderungen des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG nicht infrage (vgl. BVerfG, Beschl\u00fcsse der 3.\u00a0Kammer des Zweiten Senats vom 13.\u00a0Dezember 2006 &#8211;\u00a02\u00a0BvR 1487\/06\u00a0-, Rn.\u00a04 und vom 8.\u00a0Juli 2008 &#8211;\u00a02\u00a0BvR 1223\/08\u00a0-, juris, Rn.\u00a07). Soweit die Beschwerdef\u00fchrerinnen und Beschwerdef\u00fchrer hiergegen geltend machen, insbesondere Wahlpr\u00fcfungsverfahren k\u00f6nnten aufgrund ihrer Komplexit\u00e4t nicht \u201enebenbei\u201c bew\u00e4ltigt werden, \u00fcbersehen sie, dass nach verbreiteter Auffassung die T\u00e4tigkeit als Verfassungsrichter mit Blick auf die Bedeutung der Funktionsf\u00e4higkeit des Verfassungsgerichts jeder anderen beruflichen T\u00e4tigkeit vorgeht, auch wenn es im Land Berlin insoweit an einer expliziten gesetzlichen Regelung fehlt (vgl. von\u00a0Lampe, in: Pfennig\/Neumann, Verfassung von Berlin, 3.\u00a0Aufl. 2020, Art.\u00a084 Rn.\u00a014; Sodan, DVBl 2002, S.\u00a0645 &lt;649\u00a0f.&gt;; jeweils m.w.N.). Hinzu kommt, dass gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a013 Abs.\u00a04 VerfGHG auf Vorschlag des Gerichts bis zu vier Verfassungsrichter f\u00fcr die Dauer ihrer Amtszeit zu hauptamtlichen Verfassungsrichtern ernannt werden k\u00f6nnen, sofern der Gesch\u00e4ftsanfall des Verfassungsgerichtshofs dies als erforderlich erscheinen l\u00e4sst (vgl. hierzu von\u00a0Lampe, in: Pfennig\/Neumann, Verfassung von Berlin, 3.\u00a0Aufl. 2020, Art.\u00a084 Rn.\u00a013). Ungeachtet des R\u00fcckgriffs auf diese Regelung im konkreten Einzelfall ist vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen, dass die Einrichtung der Verfassungsgerichtsbarkeit in Berlin mit Blick auf die ehrenamtliche T\u00e4tigkeit ihrer Mitglieder den Homogenit\u00e4tsanforderungen des Art.\u00a028 Abs.\u00a01 GG widerspr\u00e4che.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"151\">151<\/p>\n<p class=\"justify\">(3) Zweifel an der Wahrung dieser Anforderungen ergeben sich auch nicht daraus, dass dem Verfassungsgerichtshof \u2013 wie den meisten Landesverfassungsgerichten (vgl. Wassermann, NJW 1999, S.\u00a0471 &lt;471&gt;; Kn\u00f6pfle, in: Starck\/Stern &lt;Hrsg.&gt;, Landesverfassungsgerichtsbarkeit, Bd.\u00a01, 1983, S.\u00a0231 &lt;272&gt;; Vo\u00dfkuhle, in: v.\u00a0Mangoldt\/Klein\/Starck, GG, 7.\u00a0Aufl. 2018, Art.\u00a094 Rn.\u00a06 m.w.N.), anders aber als dem Bundesverfassungsgericht (\u00a7\u00a03 Abs.\u00a02 BVerfGG; vgl. zu dessen Genese Volp, in: Barczak, BVerfGG, 2018, \u00a7\u00a03 Rn.\u00a017\u00a0f.) \u2013 gem\u00e4\u00df Art.\u00a084 Abs.\u00a01 VvB auch Laienrichter angeh\u00f6ren k\u00f6nnen (vgl. dazu Wassermann, NJW 1999, S.\u00a0471 &lt;471&gt;; Kn\u00f6pfle, in: Starck\/Stern &lt;Hrsg.&gt;, Landesverfassungsgerichtsbarkeit, Bd.\u00a01, 1983, S.\u00a0231 &lt;262\u00a0f., 272\u00a0f.&gt;; Heun, Verfassung und Verfassungsgerichtsbarkeit im Vergleich, 2014, S.\u00a0103 &lt;111\u00a0f.&gt;). Es kann offenbleiben, ob sich aus Art.\u00a028 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 GG fachliche Anforderungen an die Besetzung der Verfassungsgerichte der L\u00e4nder ergeben, die der Sicherung der juristischen Qualit\u00e4t ihrer Entscheidungen dienen (vgl. Heun, Verfassung und Verfassungsgerichtsbarkeit im Vergleich, 2014, S.\u00a0103\u00a0&lt;111&gt;). Denn solchen Anforderungen w\u00e4re vorliegend gen\u00fcgt. Jedenfalls sechs der neun Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs m\u00fcssen gem\u00e4\u00df Art.\u00a084 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 VvB zum Zeitpunkt ihrer Wahl Berufsrichter sein oder \u00fcber die Bef\u00e4higung zum Richteramt verf\u00fcgen. Nicht zuletzt angesichts der Besetzung von Fachgerichten mit ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern (vgl. \u00a7\u00a7\u00a029, 76, 105 GVG, \u00a7\u00a7\u00a033a\u00a0f. JGG, \u00a7\u00a05 VwGO, \u00a7\u00a05 FGO, \u00a7\u00a012 SGG, \u00a7\u00a06 ArbGG) ist es fernliegend, anzunehmen, dass die Besetzung mit maximal drei juristischen Laien den sich aus dem Homogenit\u00e4tsgebot des Art.\u00a028 Abs.\u00a01 GG ergebenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die juristische Qualit\u00e4t verfassungsgerichtlicher Entscheidungen nicht gen\u00fcgt.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"152\">152<\/p>\n<p class=\"justify\">bb) Soweit sechs der neun Richterinnen und Richter des Verfassungsgerichtshofs ihre Amtszeit zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung bereits \u00fcberschritten hatten, verst\u00f6\u00dft das Land Berlin auch hiermit im Ergebnis nicht gegen das Homogenit\u00e4tsgebot des Art.\u00a028 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 GG.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"153\">153<\/p>\n<p class=\"justify\">(1) Gem\u00e4\u00df Art.\u00a084 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 VvB in Verbindung mit \u00a7\u00a02 Abs.\u00a01 VerfGHG werden die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs durch das Abgeordnetenhaus in geheimer Wahl ohne Aussprache mit Zweidrittelmehrheit f\u00fcr sieben Jahre gew\u00e4hlt; eine Wiederwahl ist nicht zul\u00e4ssig (vgl. dazu von Lampe, in: Pfennig\/Neumann, Verfassung von Berlin, 3.\u00a0Aufl. 2020, Art.\u00a084 Rn.\u00a012 m.w.N.). \u00a7\u00a07 VerfGHG bestimmt, dass die Richter des Verfassungsgerichtshofs mit Ablauf der Amtszeit ausscheiden (Abs.\u00a01). Nach Ablauf der Amtszeit f\u00fchren sie ihre Amtsgesch\u00e4fte bis zur Ernennung des Nachfolgers fort (Abs.\u00a02).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"154\">154<\/p>\n<p class=\"justify\">(2) Diese Regelungen sind mit Blick auf das Homogenit\u00e4tsgebot des Art.\u00a028 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 GG nicht zu beanstanden. Das gilt insbesondere auch mit Blick auf die Garantie des gesetzlichen Richters, deren Beachtung den L\u00e4ndern \u00fcber die Verpflichtung auf rechtsstaatliche Grunds\u00e4tze gem\u00e4\u00df Art.\u00a028 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 GG vorgegeben ist.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"155\">155<\/p>\n<p class=\"justify\">(a) Art.\u00a0101 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 GG soll der Gefahr vorbeugen, dass die Justiz durch eine Manipulation der Besetzung der rechtsprechenden Organe sachfremden Einfl\u00fcssen ausgesetzt wird. Insbesondere soll vermieden werden, dass im Einzelfall durch die Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung beeinflusst wird (vgl. BVerfGE 17, 294 &lt;299&gt;; 30, 149 &lt;152&gt;; 48, 246 &lt;254&gt;; BVerfG, Beschluss der 2.\u00a0Kammer des Ersten Senats vom 11.\u00a0November 1986 &#8211;\u00a01\u00a0BvR 1104\/86\u00a0-, SozR\u00a01500 \u00a7\u00a013 Nr.\u00a03). Die gesetzliche Begrenzung der Amtsdauer der Richter ist daher ein wichtiges Element zur Sicherung der richterlichen Unabh\u00e4ngigkeit (vgl. Heun, Verfassung und Verfassungsgerichtsbarkeit im Vergleich, 2014, S.\u00a0103 &lt;110&gt;). Dies schlie\u00dft Regelungen zur Amtszeitverl\u00e4ngerung beziehungsweise zur Fortf\u00fchrung der Amtsgesch\u00e4fte \u2013 wie vorliegend \u00a7\u00a07 Abs.\u00a02 VerfGHG \u2013 nicht aus. Durch solche Regelungen wird eine Gef\u00e4hrdung der Unabh\u00e4ngigkeit der rechtsprechenden Gewalt typischerweise nicht herbeigef\u00fchrt. Sie werden vielmehr als erforderlich erachtet, um ein reibungsloses und durchg\u00e4ngiges Funktionieren der Rechtsprechung zu gew\u00e4hrleisten. Infolgedessen sind sie als wirksame Bestimmung des gesetzlichen Richters anzuerkennen und verfassungsrechtlich grunds\u00e4tzlich unbedenklich; allenfalls bei einer ganz erheblichen \u00dcberschreitung der Amtszeit kann ein Versto\u00df gegen Art.\u00a0101 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 GG in Betracht zu ziehen sein (vgl. BVerfG, Beschluss der 2.\u00a0Kammer des Ersten Senats vom 11.\u00a0November 1986 &#8211; 1\u00a0BvR 1104\/86 -, SozR\u00a01500 \u00a7\u00a013 Nr.\u00a03). Dies entbindet die zust\u00e4ndigen Organe allerdings nicht davon, notwendige Neubesetzungen in der Regel unverz\u00fcglich und rechtzeitig vorzunehmen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"156\">156<\/p>\n<p class=\"justify\">(b) Davon ausgehend werden die Regelungen in \u00a7\u00a02 Abs.\u00a01, \u00a7\u00a07 Abs.\u00a01 und 2 VerfGHG den rechtsstaatlichen Anforderungen bei Ausscheiden der Richterinnen und Richter des Verfassungsgerichtshofs und der (Wieder-)Besetzung ihrer Stellen gerecht. Etwas anderes folgt insbesondere nicht daraus, dass dem Gesetz \u00fcber den Verfassungsgerichtshof \u2013 wie auch dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz (vgl. nur H\u00f6mig, in: Schmidt-Bleibtreu\/Klein\/Bethge, BVerfGG, \u00a7\u00a05 Rn.\u00a08 m.w.N. &lt;Sept. 2011&gt;; Bowitz, in: Umbach\/Clemens\/Dollinger, BVerfGG, 2.\u00a0Aufl. 2005, \u00a7\u00a05 Rn.\u00a020\u00a0ff.) \u2013 eine H\u00f6chstgrenze f\u00fcr das Verbleiben eines Richters im Amt nach Ablauf seiner Amtszeit nicht zu entnehmen ist. Daraus kann die M\u00f6glichkeit einer der Garantie des gesetzlichen Richters widersprechenden, zeitlich unbeschr\u00e4nkten Verl\u00e4ngerung des Richteramts durch den blo\u00dfen Verzicht auf die gebotene Neubesetzung nicht abgeleitet werden. Stattdessen d\u00fcrfte sich im Wege verfassungskonformer Auslegung der \u00a7\u00a7\u00a02, 7 VerfGHG ergeben, dass jedenfalls eine \u00fcberlange Fortf\u00fchrung der Amtsgesch\u00e4fte wegen Verz\u00f6gerung der Neuwahl aus sachfremden Gr\u00fcnden von deren Regelungsgehalt nicht gedeckt ist (vgl. zu der entsprechenden Auslegung einer Landesnorm durch den Verfassungsgerichtshof des Saarlandes BVerfGE 82, 286 &lt;300\u00a0f.&gt;; vgl. auch von Lampe, in: Pfennig\/Neumann, Verfassung von Berlin, 3.\u00a0Aufl. 2020, Art.\u00a084 Rn.\u00a017; Vo\u00dfkuhle, in: v.\u00a0Mangoldt\/Klein\/Starck, GG, 7.\u00a0Aufl. 2018, Art.\u00a094 Rn.\u00a011 m.w.N.).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"157\">157<\/p>\n<p class=\"justify\">(3) Auch die konkrete Anwendung der Vorschriften zur Wahl und zum Ausscheiden der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs l\u00e4sst einen Versto\u00df gegen das Homogenit\u00e4tsgebot noch nicht erkennen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"158\">158<\/p>\n<p class=\"justify\">(a) Die siebenj\u00e4hrige Amtszeit von sechs der neun Richterinnen und Richter des Verfassungsgerichtshofs war bereits im Juli 2021 abgelaufen. Angesichts dessen k\u00f6nnte durch den Verzicht auf die Neubesetzung dieser Richterstellen ein Versto\u00df gegen \u00a7\u00a02 Abs.\u00a01 in Verbindung mit \u00a7\u00a07 Abs.\u00a01 und 2 VerfGHG in Betracht kommen, weil eine \u00dcberschreitung der Amtszeit um mehr als 15 Monate mit dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Amtszeitbegrenzung nicht mehr vereinbar sein k\u00f6nnte. Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass ein Versto\u00df gegen den gesetzlichen Richter dann gegeben sein kann, wenn die Amtszeit ganz erheblich \u00fcberschritten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2.\u00a0Kammer des Ersten Senats vom 11.\u00a0November 1986 &#8211;\u00a01\u00a0BvR 1104\/86\u00a0-, SozR\u00a01500 \u00a7\u00a013 Nr.\u00a03) oder eine Ersatzwahl aus sachfremden \u2013 etwa parteipolitischen \u2013 Gr\u00fcnden ungeb\u00fchrlich verz\u00f6gert oder bewusst unterlassen wird (vgl. BVerfGE 2, 1 &lt;9&gt;; 82, 286 &lt;300\u00a0f.&gt;; vgl. auch Volp, in: Barczak, BVerfGG, 2018, \u00a7\u00a04 Rn.\u00a021 m.w.N.).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"159\">159<\/p>\n<p class=\"justify\">(b) Vorliegend k\u00f6nnte eine Neuwahl der Richterinnen und Richter des Verfassungsgerichtshofs zun\u00e4chst mit Blick auf die Wahl zum 19.\u00a0Abgeordnetenhaus verschoben worden sein (vgl. f\u00fcr einen vergleichbaren Fall 1999\/2000 von Lampe, in: Pfennig\/Neumann, Verfassung von Berlin, 3.\u00a0Aufl. 2020, Art.\u00a084 Rn.\u00a017 Fn.\u00a053). Die Pr\u00fcfung der Wahleinspr\u00fcche k\u00f6nnte sodann zu einer weiteren Verschiebung gef\u00fchrt haben. Letztlich kann dies dahinstehen. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass die Amtszeit\u00fcberschreitungen Ausdruck einer \u00fcber die Besonderheiten der gegenw\u00e4rtigen Situation hinausgehenden, systematisch normwidrigen Praxis sind. Dies w\u00e4re aber erforderlich, um davon ausgehen zu k\u00f6nnen, dass die Garantie des gesetzlichen Richters bei Verfahren zur Besetzung des Verfassungsgerichtshofs grunds\u00e4tzlich missachtet w\u00fcrde und infolgedessen die verfassungsm\u00e4\u00dfige Ordnung des Landes Berlin den Homogenit\u00e4tsanforderungen des Art. 28 Abs. 1 GG insoweit nicht gen\u00fcgte.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"160\">160<\/p>\n<p class=\"justify\">cc) Schlie\u00dflich ist auch nicht feststellbar, dass die Einrichtung des Wahlpr\u00fcfungsverfahrens im Land Berlin unter dem Gesichtspunkt der Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs dem Homogenit\u00e4tsgebot des Art.\u00a028 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 GG nicht Rechnung tr\u00e4gt.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"161\">161<\/p>\n<p class=\"justify\">(1) Gem\u00e4\u00df Art.\u00a015 Abs.\u00a01 VvB hat jedermann vor Gericht Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r. Daran ist der Verfassungsgerichtshof gem\u00e4\u00df Art.\u00a080 VvB gebunden. Einfachgesetzlich bestimmt \u00a7\u00a041 VerfGHG f\u00fcr das Wahlpr\u00fcfungsverfahren, dass die Beteiligten sp\u00e4testens eine Woche vor dem Verhandlungstermin zu laden sind (\u00a7\u00a041 Satz\u00a02 VerfGHG) und \u00fcber ein selbst\u00e4ndiges Antragsrecht verf\u00fcgen (\u00a7\u00a041 Satz\u00a03 VerfGHG). Zu den Beteiligten z\u00e4hlen dabei insbesondere die Einsprechenden, die betroffenen Wahlbewerber und Abgeordneten sowie die zust\u00e4ndigen Wahlleiter (\u00a7\u00a041 Satz 1 VerfGHG). Diese Regelungen garantieren den Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r im Verfahren zur Pr\u00fcfung der Landeswahlen in Berlin in einer den Anforderungen des Art.\u00a028 Abs.\u00a01 GG gen\u00fcgenden Weise.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"162\">162<\/p>\n<p class=\"justify\">(2) Anderes ergibt sich nicht aus dem Vorgehen des Verfassungsgerichtshofs im vorliegenden Fall.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"163\">163<\/p>\n<p class=\"justify\">Soweit die am Wahlpr\u00fcfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beteiligten Beschwerdef\u00fchrerinnen und Beschwerdef\u00fchrer geltend machen, der Verfassungsgerichtshof habe sie in ihrem Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r verletzt, weil er sie nicht ausreichend \u00fcber das Verfahren informiert habe und ihnen in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht aufnahmebereit entgegengetreten sei, kann dahinstehen, ob dies zutrifft. Die Verfassungsbeschwerde setzt sich schon nicht damit auseinander, dass das Vorgehen des Verfassungsgerichtshofs zur Information der Verfahrensbeteiligten durch den Zweck des Wahlpr\u00fcfungsverfahrens, eine Entscheidung \u00fcber die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Zusammensetzung des Parlaments zeitnah herbeizuf\u00fchren, gerechtfertigt sein k\u00f6nnte (vgl. zur Nichtbeteiligung von Abgeordneten an einem Wahlpr\u00fcfungsverfahren BVerfG, Beschluss der 3.\u00a0Kammer des Zweiten Senats vom 16.\u00a0Juli 1993 &#8211;\u00a02\u00a0BvR 1282\/93\u00a0-, juris, Rn.\u00a024). Auch befassen sie sich nicht mit dem Umstand, dass in der Presseerkl\u00e4rung vom 28. September 2022, die allein zur Begr\u00fcndung der Vorfestlegung des Verfassungsgerichtshofs herangezogen wird, ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen wurde, dass es sich bei der dargelegten Einsch\u00e4tzung \u201eum eine vorl\u00e4ufige Bewertung der Sach- und Rechtslage\u201c durch den Verfassungsgerichtshof handele. Zudem verhalten sich die Beschwerdef\u00fchrerinnen und Beschwerdef\u00fchrer nicht dazu, inwieweit das Urteil des Verfassungsgerichtshofs auf den von ihnen geltend gemachten Verletzungen des Grundsatzes des rechtlichen Geh\u00f6rs beruht (vgl. BVerfGE 7, 239 &lt;241&gt;; 18, 147 &lt;150&gt;; 28, 17 &lt;19\u00a0f.&gt;; 112, 185 &lt;206&gt;; stRspr).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"164\">164<\/p>\n<p class=\"justify\">Ungeachtet dessen fehlt es jedenfalls an einem Hinweis darauf, dass das Vorgehen des Verfassungsgerichtshofs im konkreten Fall Teil einer andauernden Praxis sein k\u00f6nnte, die geeignet w\u00e4re, die Geltung der normativen Gew\u00e4hrleistung des Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r in der verfassungsm\u00e4\u00dfigen Ordnung des Landes Berlin \u2013\u00a0und sei es auch nur f\u00fcr den Bereich des Wahlpr\u00fcfungsrechts\u00a0\u2013 grunds\u00e4tzlich infrage zu stellen. F\u00fcr die Annahme eines den Regelungsgehalt des Art.\u00a028 Abs.\u00a01 GG ber\u00fchrenden Homogenit\u00e4tsversto\u00dfes ist daher kein Raum.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"165\">165<\/p>\n<p class=\"justify\">c) Auch die Ausgestaltung des Wahlrechts (aa) und des Wahlpr\u00fcfungsverfahrens (bb) in Berlin gen\u00fcgt den Homogenit\u00e4tsanforderungen aus Art.\u00a028 Abs.\u00a01 GG.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"166\">166<\/p>\n<p class=\"justify\">aa) Gem\u00e4\u00df Art.\u00a039 Abs.\u00a01 VvB werden die Mitglieder des Abgeordnetenhauses und gem\u00e4\u00df Art.\u00a070 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 VvB die Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen in allgemeiner, gleicher, geheimer und direkter Wahl gew\u00e4hlt. \u00a7\u00a07 Abs.\u00a01 LWG f\u00fcgt dem f\u00fcr die Wahl des Abgeordnetenhauses den in Art.\u00a039 VvB nicht ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnten Grundsatz der freien Wahl hinzu. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Regelungen der Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen in der Landesverfassung, dem Landeswahlgesetz oder der Landeswahlordnung des Landes Berlin den Homogenit\u00e4tsvorgaben des Art.\u00a028 Abs.\u00a01 Satz 1 und 2 GG widersprechen, sind nicht ersichtlich.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"167\">167<\/p>\n<p class=\"justify\">bb) Gleiches gilt f\u00fcr die Ausgestaltung des Wahlpr\u00fcfungsverfahrens.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"168\">168<\/p>\n<p class=\"justify\">(1) Rechtsgrundlage f\u00fcr das Verfahren zur Pr\u00fcfung der G\u00fcltigkeit der Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen des Landes Berlin sowie des Mandatserwerbs und -verlusts sind \u00a7\u00a014 Nr.\u00a02 und 3 in Verbindung mit \u00a7\u00a7\u00a040\u00a0ff. VerfGHG. Danach findet die Wahlpr\u00fcfung durch den Verfassungsgerichtshof nur aufgrund eines Einspruchs statt (\u00a7\u00a040 Abs.\u00a01 VerfGHG). Im Folgenden regelt \u00a7\u00a040 Abs.\u00a02 bis 5 VerfGHG den Katalog m\u00f6glicher Einspruchsgr\u00fcnde sowie die Einspruchsberechtigung und sonstige Anforderungen an die Erhebung, Begr\u00fcndung und R\u00fccknahme eines Wahleinspruchs. Dar\u00fcber hinaus bestimmt \u00a7\u00a041 VerfGHG den Kreis der Verfahrensbeteiligten und \u00a7\u00a042 VerfGHG die m\u00f6glichen Inhalte der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs. Diese Bestimmungen gen\u00fcgen den sich aus dem Demokratie- und dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Homogenit\u00e4tsanforderungen im Sinne von Art.\u00a028 Abs.\u00a01 GG an die Ausgestaltung der Wahlpr\u00fcfung im Verfassungsraum der L\u00e4nder.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"169\">169<\/p>\n<p class=\"justify\">(2) Dem steht nicht entgegen, dass das Wahlpr\u00fcfungsverfahren im Land Berlin prim\u00e4r objektiv ausgerichtet ist. Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a014 Nr.\u00a02 und 3, \u00a7\u00a7\u00a040\u00a0ff. VerfGHG kommt ihm zuv\u00f6rderst die Aufgabe zu, die gesetzm\u00e4\u00dfige Zusammensetzung des Abgeordnetenhauses und der Bezirksverordnetenversammlungen zu gew\u00e4hrleisten (vgl. VerfGH BE, Urteil vom 17.\u00a0M\u00e4rz 1997 &#8211;\u00a090\/95\u00a0-, juris, Rn.\u00a033; von\u00a0Lampe, in: Pfennig\/Neumann, Verfassung von Berlin, 3.\u00a0Aufl. 2020, Art.\u00a084 Rn.\u00a0152; Jung, in: Kaiser\/Michel, Landeswahlrecht, 2020, S.\u00a0145 &lt;162&gt;; Waldhoff, in: Siegel\/ Waldhoff, \u00d6ffentliches Recht in Berlin, 3.\u00a0Aufl. 2020, \u00a7\u00a01 Rn.\u00a0264). Trotz dieser vorrangig objektiven Ausgestaltung dient das Wahlpr\u00fcfungsverfahren aber zugleich der Verwirklichung des subjektiven aktiven und passiven Wahlrechts (vgl. zur Wahlpr\u00fcfung auf Bundesebene BVerfGE 85, 148 &lt;159&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"170\">170<\/p>\n<p class=\"justify\">(3) Einer homogenit\u00e4tsgerechten Ausgestaltung des Wahlpr\u00fcfungsverfahrens im Land Berlin widerspricht es zudem nicht, dass die M\u00f6glichkeit der Erhebung eines Wahleinspruchs f\u00fcr die Wahlberechtigten auf die Geltendmachung nur bestimmter Wahlfehler begrenzt ist. Auch insoweit handelt es sich um eine das Homogenit\u00e4tsgebot des Art.\u00a028 Abs.\u00a01 GG wahrende Regelung.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"171\">171<\/p>\n<p class=\"justify\">(a) Wahlberechtigte k\u00f6nnen gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a040 Abs.\u00a03 Nr.\u00a02 in Verbindung mit Abs.\u00a02 Nr.\u00a07 VerfGHG einen Wahleinspruch nur darauf st\u00fctzen, dass Personen zu Unrecht in das Wahlverzeichnis eingetragen oder nicht eingetragen worden seien oder zu Unrecht einen Wahlschein erhalten oder keinen Wahlschein erhalten h\u00e4tten und dadurch die Verteilung der Sitze beeinflusst worden sei. Sonstige Verletzungen wahlrechtlicher Vorgaben im Sinne des \u00a7\u00a040 Abs.\u00a02 Nr.\u00a08 VerfGHG k\u00f6nnen sie selbst dann nicht geltend machen, wenn ihr subjektives Wahlrecht dadurch betroffen ist (vgl. von Lampe, in: Pfennig\/Neumann, Verfassung von Berlin, 3.\u00a0Aufl. 2020, Art.\u00a084 Rn.\u00a0154; Glauben, in: Kahl\/Waldhoff\/Walter, Bonner Kommentar, Art.\u00a041 Rn.\u00a010 m.w.N. &lt;M\u00e4rz 2017&gt;). Dies folgt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs daraus, dass Gegenstand der Beurteilung im Wahlpr\u00fcfungsverfahren nicht die Verletzung subjektiver Rechte, sondern die objektive G\u00fcltigkeit des festgestellten Wahlergebnisses ist (vgl. VerfGH BE, Beschluss vom 31.\u00a0Juli 1998 &#8211;\u00a092\/95\u00a0-, juris, 1.\u00a0Orientierungssatz sowie Rn.\u00a07 m.w.N.).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"172\">172<\/p>\n<p class=\"justify\">(b) Die Begrenzung des Kreises der Einspruchsberechtigten und der zul\u00e4ssigen Einspruchsgr\u00fcnde ist mit Blick auf das Homogenit\u00e4tsgebot des Art.\u00a028 Abs.\u00a01 GG nicht zu beanstanden. Zwar mag es der Bedeutung des Wahlrechts entsprechen, einzelnen Wahlberechtigten den Einspruch gegen Wahlen jedenfalls bei einer m\u00f6glichen Verletzung ihrer subjektiven Rechte uneingeschr\u00e4nkt zu er\u00f6ffnen. In diesem Sinn wurden durch das Gesetz zur Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen vom 12.\u00a0Juli 2012 (BGBl\u00a0I S.\u00a01501) die M\u00f6glichkeiten zur Erhebung von Einspr\u00fcchen und Beschwerden bei Bundestagswahlen dahingehend erweitert, dass eine Verletzung subjektiver Wahlrechte ohne Mandatsrelevanz geltend gemacht werden kann und es des Beitritts von 100 Wahlberechtigten nicht mehr bedarf (vgl. \u00a7\u00a02 Abs.\u00a02 WahlPr\u00fcfG, \u00a7\u00a048 BVerfGG). In vielen anderen L\u00e4ndern ist die Einspruchsberechtigung ebenfalls entsprechend geregelt (vgl. Glauben, in: Kahl\/ Waldhoff\/Walter, Bonner Kommentar, Art.\u00a041 Rn.\u00a04\u00a0ff. &lt;M\u00e4rz 2017&gt;). Die L\u00e4nder sind durch Art.\u00a028 Abs.\u00a01 GG aber nicht zum Erlass einer derartigen Regelung verpflichtet. Fehlt eine Regelung zur eigenst\u00e4ndigen Geltendmachung einer Verletzung subjektiver Wahlrechte im Wahlpr\u00fcfungsrecht eines Landes, begr\u00fcndet dies allein keinen Versto\u00df gegen das grundgesetzliche Homogenit\u00e4tsgebot.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"173\">173<\/p>\n<p class=\"justify\">Daf\u00fcr spricht, dass das Bundesverfassungsgericht bis zur \u00c4nderung von \u00a7\u00a01 WahlPr\u00fcfG und \u00a7\u00a048 BVerfGG durch das Gesetz zur Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen vom 12.\u00a0Juli 2012 (BGBl I S.\u00a01501) in st\u00e4ndiger Rechtsprechung davon ausgegangen ist, dass Gegenstand der Wahlpr\u00fcfung in erster Linie nicht die Verletzung subjektiver Rechte, sondern die Feststellung der G\u00fcltigkeit der Wahl ist (vgl. nur BVerfGE 1, 208 &lt;237\u00a0f.&gt;; 89, 291 &lt;299&gt; m.w.N.). Dieser Herleitung des Gegenstandes der Pr\u00fcfung der Wahl zum Deutschen Bundestag entspricht es, dass das Bundesverfassungsgericht im Falle einer vorrangig objektiven Ausgestaltung des Wahlpr\u00fcfungsverfahrens in den L\u00e4ndern keinen Anlass gesehen hat, die \u00dcbereinstimmung solcher Regelungen mit dem Homogenit\u00e4tsgebot des Art.\u00a028 Abs.\u00a01 GG infrage zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3.\u00a0Kammer des Zweiten Senats vom 8.\u00a0Juli 2008 &#8211; 2\u00a0BvR 1223\/08 -, juris, Rn.\u00a07).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"174\">174<\/p>\n<p class=\"justify\">Den Homogenit\u00e4tsanforderungen des Art.\u00a028 Abs.\u00a01 GG ist daher gen\u00fcgt, wenn f\u00fcr Landeswahlen eine Regelung getroffen ist, die sicherstellt, dass die Beachtung der in Art.\u00a028 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 GG garantierten Wahlgrunds\u00e4tze effektiver gerichtlicher \u00dcberpr\u00fcfung unterliegt. Mittelbar wird damit zugleich der Schutz des aktiven und passiven Wahlrechts gew\u00e4hrleistet. Dem ist im Land Berlin mittels der Regelungen in \u00a7\u00a7\u00a040\u00a0ff. VerfGHG Rechnung getragen. Diese er\u00f6ffnen insbesondere gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a040 Abs.\u00a02 Nr.\u00a08 in Verbindung mit Abs.\u00a03 Nr.\u00a03 VerfGHG eine umfassende Pr\u00fcfung mandatsrelevanter Wahlfehler. Dass das Land Berlin dabei seinen Gestaltungsspielraum im Rahmen des Homogenit\u00e4tsgebots \u00fcberschritten haben k\u00f6nnte, weil schwerwiegende Wahlfehler au\u00dfer Betracht bleiben beziehungsweise der Einhaltung der in Art.\u00a028 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 GG garantierten Wahlgrunds\u00e4tze oder dem Bestandsschutz der gew\u00e4hlten Volksvertretung von vornherein keine Bedeutung beigemessen wird (vgl. oben Rn.\u00a0145), ist nicht ersichtlich.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"175\">175<\/p>\n<p class=\"justify\">(4) Bedenken gegen die Homogenit\u00e4tskonformit\u00e4t der Ausgestaltung des Wahlpr\u00fcfungsverfahrens in Berlin ergeben sich auch nicht daraus, dass die Aufgabe der Wahlpr\u00fcfung ausschlie\u00dflich dem Verfassungsgerichtshof \u00fcbertragen ist. Zwar ist der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin im L\u00e4ndervergleich das einzige Landesverfassungsgericht, das in Wahlpr\u00fcfungsangelegenheiten in erster und letzter Instanz entscheidet (vgl. von\u00a0Lampe, in: Pfennig\/Neumann, Verfassung von Berlin, 3.\u00a0Aufl. 2020, Art.\u00a084 Rn.\u00a0151; Glauben, in: Kahl\/Waldhoff\/Walter, Bonner Kommentar, Art.\u00a041 Rn.\u00a03 m.w.N. &lt;M\u00e4rz 2017&gt;). Art.\u00a028 Abs.\u00a01 GG ist aber nicht zu entnehmen, dass die Wahlpr\u00fcfung in den L\u00e4ndern zweistufig ausgestaltet sein muss (vgl. oben Rn.\u00a0144). Das Homogenit\u00e4tsgebot verlangt lediglich, dass im Verfahren der Wahlpr\u00fcfung \u2013 sp\u00e4testens in zweiter Instanz \u2013 eine unabh\u00e4ngige gerichtliche Rechtskontrolle gew\u00e4hrleistet ist (vgl. BVerfGE 99, 1 &lt;18&gt;; BVerfG, Beschluss der 3.\u00a0Kammer des Zweiten Senats vom 13.\u00a0Dezember 2006 &#8211; 2\u00a0BvR 1487\/06 -, Rn.\u00a04). Dies ist im Land Berlin gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7\u00a040\u00a0ff. VerfGHG der Fall.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"176\">176<\/p>\n<p class=\"justify\">d) Da die Ausgestaltung der Landesverfassungsgerichtsbarkeit, des Wahlrechts und der Wahlpr\u00fcfung in der verfassungsm\u00e4\u00dfigen Ordnung des Landes Berlin den Homogenit\u00e4tsanforderungen des Art.\u00a028 Abs.\u00a01 GG entspricht, erfolgt die Gew\u00e4hrung subjektiven Wahlrechtsschutzes bei den Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen allein und abschlie\u00dfend durch den Verfassungsgerichtshof im Verfahren gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7\u00a040\u00a0ff. VerfGHG. Dem ist durch das Urteil des Verfassungsgerichtshofs vom 16.\u00a0November 2022 gen\u00fcgt. F\u00fcr die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht ist aufgrund der umfassenden Sperrwirkung, die Art.\u00a028 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 GG im vorliegenden Zusammenhang zukommt, kein Raum.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"177\">177<\/p>\n<p class=\"justify\">aa) Dem widerspricht entgegen der Auffassung der Beschwerdef\u00fchrerinnen und Beschwerdef\u00fchrer nicht, dass Gegenstand des Wahlpr\u00fcfungsverfahrens eine verbundene Wahl ist. Zwar trifft die Landeswahlordnung f\u00fcr den Fall, dass die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen am selben Tag wie die Wahl zum Deutschen Bundestag stattfinden, spezielle Regelungen (\u00a7\u00a7\u00a080b, 80c LWO). Insbesondere gelten f\u00fcr die Stimmabgabe sowie f\u00fcr die Ermittlung der Wahlergebnisse die Vorschriften der Bundeswahlordnung (\u00a7\u00a080b Abs.\u00a04 und 5 LWO). Auch k\u00f6nnen bei verbundenen Wahlen auftretende Wahlfehler sowohl die Wahl zum Deutschen Bundestag als auch die Wahl zum Abgeordnetenhaus sowie zu den Bezirksverordnetenversammlungen von Berlin betreffen. Dies \u00e4ndert aber nichts daran, dass die Wahlen f\u00fcr den Verfassungsraum des Bundes am Ma\u00dfstab des Art.\u00a038 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 GG und f\u00fcr den Verfassungsraum des Landes am Ma\u00dfstab des Art.\u00a028 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 GG getrennt zu betrachten sind (vgl. BVerfGE 99, 1 &lt;10&gt;). Soweit die L\u00e4nder bestimmen, dass f\u00fcr Wahlen in ihrem Verfassungsraum vereinzelt Regelungen des Bundeswahlrechts Anwendung finden, f\u00fchrt dies nicht zum Verlust ihrer Autonomie im staatsorganisatorischen Bereich (vgl. BVerfGE 99, 1 &lt;11&gt;), sondern ist Ausdruck ebendieser. Davon ist auch vorliegend auszugehen. Die gleichzeitige Durchf\u00fchrung mit der Wahl zum Deutschen Bundestag \u00e4ndert nichts daran, dass die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen ausschlie\u00dflich dem Verfassungsraum des Landes Berlin zuzuordnen sind.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"178\">178<\/p>\n<p class=\"justify\">bb) Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Hinweis der Beschwerdef\u00fchrerinnen und Beschwerdef\u00fchrer auf Art.\u00a084 Abs.\u00a02 Nr.\u00a05 Halbsatz 2 VvB, wonach der Verfassungsgerichtshof \u00fcber Verfassungsbeschwerden nur entscheidet, soweit nicht Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben ist oder wird. Zum einen handelt es sich bei dem Ausgangsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nicht um eine Verfassungsbeschwerde. Zum anderen vermag die Verfassung von Berlin das vom Grundgesetz vorgesehene f\u00f6derale Gef\u00fcge nicht au\u00dfer Kraft zu setzen, das den subjektivrechtlichen Wahlrechtsschutz bei Landeswahlen ausschlie\u00dflich den L\u00e4ndern zuweist.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"179\">179<\/p>\n<p class=\"justify\">cc) Infolgedessen ist die gegen das angegriffene Urteil gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht statthaft. Aufgrund der Sperrwirkung von Art.\u00a028 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 GG k\u00f6nnen die von den Beschwerdef\u00fchrerinnen und Beschwerdef\u00fchrern ger\u00fcgten Verletzungen ihrer Grundrechte und grundrechtsgleichen Gew\u00e4hrleistungen im Wege der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht nicht geltend gemacht werden. Dies gilt nicht nur f\u00fcr die bereits im Rahmen des Homogenit\u00e4tsgebots er\u00f6rterten R\u00fcgen der Verletzung grundrechtsgleicher Gew\u00e4hrleistungen, sondern zum einen auch hinsichtlich der Behauptung, der Verfassungsgerichtshof habe im Wege unzul\u00e4ssiger Rechtsfortbildung neue Regelungen f\u00fcr die Wahlvorbereitung geschaffen, die Stimmabgaben nach 18 Uhr unzutreffend als Wahlfehler gewertet, die Anzahl der potentiell von Wahlfehlern betroffenen Stimmen fehlerhaft und unter Verletzung des Gebots bestm\u00f6glicher Sachaufkl\u00e4rung ermittelt und in unzul\u00e4ssiger Weise das gesamte Wahlgeschehen einschlie\u00dflich der Wahl der Bezirksverordnetenversammlungen zum Pr\u00fcfungsgegenstand gemacht. Eine Entscheidung dieses Vorbringens h\u00e4tte nicht zuletzt eine \u00dcberpr\u00fcfung der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Anwendung der Wahlgrunds\u00e4tze zur Voraussetzung, die durch Art.\u00a028 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 GG nur objektivrechtlich und gerade nicht subjektivrechtlich garantiert sind. Gleiches gilt zum anderen, soweit die Beschwerdef\u00fchrerinnen und Beschwerdef\u00fchrer eine Verletzung ihres Rechts auf den gesetzlichen Richter gem\u00e4\u00df Art.\u00a0101 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 in Verbindung mit Art.\u00a0100 Abs.\u00a03 GG dadurch geltend machen, dass der Verfassungsgerichtshof eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht unterlassen habe, obwohl er von den Ma\u00dfst\u00e4ben der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Mandatsrelevanz und zum Gebot des geringstm\u00f6glichen Eingriffs in den Bestand der gew\u00e4hlten Volksvertretung abgewichen sei. Auch insoweit steht der Grundsatz alleiniger und abschlie\u00dfender Gew\u00e4hrung subjektiven Wahlrechtsschutzes durch die L\u00e4nder in ihrem eigenen Verfassungsraum einer zweitinstanzlichen Kontrolle der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs durch das Bundesverfassungsgericht entgegen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"180\">180<\/p>\n<p class=\"justify\">Ob etwas anderes anzunehmen w\u00e4re, wenn das angegriffene Urteil als Ausdruck einer systematischen Abweichung des Verfassungsgerichtshofs von den in Art.\u00a028 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 GG garantierten Wahlgrunds\u00e4tzen zu qualifizieren w\u00e4re, aufgrund derer die Geltung dieser Grunds\u00e4tze in der verfassungsm\u00e4\u00dfigen Ordnung des Landes Berlin grunds\u00e4tzlich infrage gestellt w\u00fcrde, kann auf der Grundlage des Vorbringens der Beschwerdef\u00fchrerinnen und Beschwerdef\u00fchrer dahinstehen. Eine solche Behauptung wird von den Beschwerdef\u00fchrerinnen und Beschwerdef\u00fchrern nicht aufgestellt. Sie machen vielmehr geltend, die Wahlgrunds\u00e4tze seien im konkreten Einzelfall durch den Verfassungsgerichtshof fehlerhaft angewandt worden. Ob dies zutreffend ist, kann ebenfalls offenbleiben. Selbst wenn dies der Fall w\u00e4re, begr\u00fcndete das f\u00fcr sich genommen keine Verletzung des Homogenit\u00e4tsgebots und ist daher nicht tauglicher Gegenstand bundesverfassungsgerichtlicher Kontrolle.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"181\">181<\/p>\n<p class=\"justify\">5. Schlie\u00dflich kann dahinstehen, ob die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht gegen eine Entscheidung eines Landesverfassungsgerichts, die in einem Verfahren zum Schutz des subjektiven Wahlrechts ergangen ist, ausnahmsweise statthaft ist, wenn substantiiert geltend gemacht wird, die Entscheidung verletze die Menschenw\u00fcrde gem\u00e4\u00df Art.\u00a01 Abs.\u00a01 GG oder den Menschenw\u00fcrdegehalt anderer Grundrechte oder grundrechtsgleicher Gew\u00e4hrleistungen (vgl. dazu Huber, in: v. Mangoldt\/Klein\/Starck, GG, 7.\u00a0Aufl. 2018, Art.\u00a019 Rn.\u00a0125\u00a0ff.; kritisch Dreier, in: ders., GG, 3.\u00a0Aufl. 2013, Art.\u00a01 Abs.\u00a01 Rn.\u00a0163\u00a0ff.) oder wenn dies nach dem zu beurteilenden Sachverhalt offenkundig naheliegt.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"182\">182<\/p>\n<p class=\"justify\">a) Die Beschwerdef\u00fchrerinnen und Beschwerdef\u00fchrer behaupten, die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs verletzte sie in ihrem Recht auf Demokratie, das in der Menschenw\u00fcrde wurzele. Aus diesem folge ein Anspruch auf gr\u00f6\u00dftm\u00f6glichen Bestandsschutz eines gew\u00e4hlten Parlaments. Demgem\u00e4\u00df komme die Ung\u00fcltigkeit einer gesamten Wahl nur in Betracht, wenn ein erheblicher Wahlfehler von solchem Gewicht vorliege, dass der Fortbestand der Volksvertretung unertr\u00e4glich erscheine. Indem der Verfassungsgerichtshof die Wahl insgesamt f\u00fcr ung\u00fcltig erkl\u00e4rt habe, habe er sich \u00fcber diese Ma\u00dfst\u00e4be hinweggesetzt und die Stimmen derjenigen Berlinerinnen und Berliner entwertet, die ihre Stimme wirksam abgegeben h\u00e4tten. Darin liege ein Versto\u00df gegen Art.\u00a01 Abs.\u00a01 GG.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"183\">183<\/p>\n<p class=\"justify\">b) Dieser Vortrag geht im Ergebnis \u00fcber die R\u00fcge einer Verletzung des Demokratieprinzips nicht hinaus. Inwieweit damit zugleich dessen durch Art.\u00a01 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 GG gesch\u00fctzter Kerngehalt betroffen sein soll, kann ihm nicht entnommen werden und ist auch ansonsten nicht ersichtlich. Es erschlie\u00dft sich nicht, warum der Anspruch auf Bestandsschutz einer gew\u00e4hlten Volksvertretung dem Menschenw\u00fcrdekern des Demokratieprinzips zuzuordnen sein soll. Die Beschwerdef\u00fchrerinnen und Beschwerdef\u00fchrer legen schon nicht dar, inwieweit die M\u00f6glichkeit einer erneuten Stimmabgabe im Rahmen einer Wiederholungswahl geeignet sein k\u00f6nnte, das in der Menschenw\u00fcrde wurzelnde Recht auf demokratische Selbstbestimmung der B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger zu entleeren oder substantiell einzuschr\u00e4nken. Auch die Bezugnahme auf F\u00e4lle der \u00dcbertragung von Kompetenzen auf supranationale Organisationen geht fehl. Diese betreffen die dauerhafte Einschr\u00e4nkung demokratischer Mitwirkungs- und Legitimationsm\u00f6glichkeiten. Daran fehlt es vorliegend. Die Beschwerdef\u00fchrerinnen und Beschwerdef\u00fchrer setzen sich au\u00dferdem nicht damit auseinander, dass die Wahlpr\u00fcfung darauf gerichtet ist, festzustellen, ob die Zusammensetzung des Parlaments den W\u00e4hlerwillen unverf\u00e4lscht wiedergibt. Ist dies nicht der Fall, fehlt es an der Legitimationswirkung der Wahl und kann eine Korrektur im Wege einer (gegebenenfalls teilweisen) Wiederholungswahl geboten sein. Insoweit stellt sich auch die Wahlpr\u00fcfung als Auspr\u00e4gung des Demokratieprinzips dar, die von dessen Kerngehalt nicht weiter entfernt ist als das Interesse am Fortbestehen einer gew\u00e4hlten Volksvertretung. Der in der Menschenw\u00fcrde wurzelnde Anspruch auf demokratische Selbstbestimmung wird dadurch nicht ber\u00fchrt.<\/p>\n<\/div>\n<hr class=\"kji-sep\" \/>\n<p class=\"kji-source-links\"><strong>Sources officielles :<\/strong> <a class=\"kji-source-link\" href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Entscheidungen\/DE\/2023\/01\/rs20230125a_2bvr218922.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">consulter la page source<\/a> &middot; <a class=\"kji-pdf-link\" href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Downloads\/DE\/2023\/01\/rs20230125a_2bvr218922.pdf?__blob=publicationFile&#038;v=1\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">PDF officiel<\/a><\/p>\n<p class=\"kji-license-note\"><em>Rechtsprechung im Internet (BMJV\/BfJ) : les decisions sont mises a disposition gratuitement en HTML, PDF et XML pour libre utilisation et re-utilisation.<\/em><\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Grundsatz der Unantastbarkeit landesverfassungsgerichtlicher Wahlpr\u00fcfungsentscheidungen \u2013 Zweiter Senat begr\u00fcndet Ablehnung des Eilantrags gegen die Wiederholungswahl in Berlin<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","meta":{"_crdt_document":""},"kji_country":[7802],"kji_court":[8477],"kji_chamber":[],"kji_year":[24566],"kji_subject":[7660],"kji_keyword":[7808,8479,11675],"kji_language":[7805],"class_list":["post-648799","kji_decision","type-kji_decision","status-publish","hentry","kji_country-allemagne","kji_court-bundesverfassungsgericht","kji_year-24566","kji_subject-constitutionnel","kji_keyword-beschluss","kji_keyword-bundesverfassungsgericht","kji_keyword-januar","kji_language-allemand"],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO Premium plugin v27.5 (Yoast SEO v27.5) - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-premium-wordpress\/ -->\n<title>Beschluss vom 25. 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