{"id":663315,"date":"2026-04-23T20:58:00","date_gmt":"2026-04-23T18:58:00","guid":{"rendered":"https:\/\/kohenavocats.com\/jurisprudences\/bundesverwaltungsgericht-6-senat-urteil-2022-06-29-6-c-11-20\/"},"modified":"2026-04-23T20:58:00","modified_gmt":"2026-04-23T18:58:00","slug":"bundesverwaltungsgericht-6-senat-urteil-2022-06-29-6-c-11-20","status":"publish","type":"kji_decision","link":"https:\/\/kohenavocats.com\/zh-hans\/jurisprudences\/bundesverwaltungsgericht-6-senat-urteil-2022-06-29-6-c-11-20\/","title":{"rendered":"Bundesverwaltungsgericht, 6. Senat, Urteil, 2022-06-29, 6 C 11\/20"},"content":{"rendered":"<div class=\"kji-decision\">\n<div class=\"kji-full-text\">\n<h3>Leitsatz<\/h3>\n<div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>\n<p>1. Die Beurteilung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit von \u00c4u\u00dferungen in einem Bericht des Bundesrechnungshofs orientiert sich an den Grunds\u00e4tzen f\u00fcr die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit amtlicher \u00c4u\u00dferungen. <\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>\n<p>2. Widerruf oder Richtigstellung von Werturteilen in einem Bericht des Bundesrechnungshofs k\u00f6nnen nicht verlangt werden. Eine unrichtige Tatsachenbehauptung ist hingegen zu widerrufen oder richtigzustellen, es sei denn, der Bundesrechnungshof durfte im Zeitpunkt der Erstellung des Berichts die objektiv unrichtige Tatsache f\u00fcr richtig halten. <\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>\n<p>3. Dies setzt voraus, dass der Bundesrechnungshof die die Feststellung des Sachverhalts sichernden Verfahrensvorschriften eingehalten hat. Besondere Bedeutung kommt der Beteiligung der Betroffenen zu. Abweichende Angaben der angeh\u00f6rten Personen oder Stellen zum Sachverhalt muss der Bundesrechnungshof im Bericht offenlegen. <\/p>\n<\/dd>\n<\/dl><\/div>\n<h3>Tenor<\/h3>\n<div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts f\u00fcr das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Juni 2020 wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>\n<p>Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt die Kosten des Revisionsverfahrens.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl><\/div>\n<h3>Tatbestand<\/h3>\n<div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_1\">1<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Der Kl\u00e4ger begehrt den Widerruf und die Richtigstellung mehrerer Aussagen in einem Bericht des Bundesrechnungshofs.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_2\">2<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Der Kl\u00e4ger war von 1993 bis 2007 Verwaltungsdirektor bzw. kaufm\u00e4nnischer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kunst- und Ausstellungshalle der Bundesrepublik Deutschland GmbH in Bonn (Bundeskunsthalle). Die Bundeskunsthalle ist eine privatrechtlich organisierte Einrichtung des Bundes und der L\u00e4nder und wird aus \u00f6ffentlichen Mitteln durch die Bundesbeauftragte f\u00fcr Kultur und Medien (Bundesbeauftragte) gef\u00f6rdert. Ab 2002 f\u00fchrte die Bundeskunsthalle zus\u00e4tzlich zu ihrem Ausstellungsbetrieb Freiluftkonzerte auf ihrem Vorplatz durch und betrieb dort zeitweilig eine Eisbahn.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_3\">3<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Auf Bitten des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestags f\u00fchrte der Bundesrechnungshof ab 2004 Pr\u00fcfungen der bestimmungsgem\u00e4\u00dfen und wirtschaftlichen Verwendung der Bundesmittel durch die Bundeskunsthalle durch. Im vorliegend verfahrensgegenst\u00e4ndlichen &#8220;Bericht an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages nach \u00a7 88 Abs. 2 BHO&#8221; vom 15. Mai 2007 unter dem Titel &#8220;Ausgew\u00e4hlte Aspekte der Bundeszuwendungen an die Kunst- und Ausstellungshalle der Bundesrepublik Deutschland GmbH sowie ihrer Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit&#8221; stellte der Bundesrechnungshof unter anderem erhebliche M\u00e4ngel in der Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit und Wirtschaftlichkeit der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung fest. Angesprochen wurden dabei insbesondere die Durchf\u00fchrung von Freiluftkonzerten, die hierbei praktizierte Vergabe von Freikarten, die Verletzung von Informationspflichten der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung gegen\u00fcber dem Kuratorium, die Behandlung von Reisekosten sowie die internen Verfahrensabl\u00e4ufe. Der Bericht wurde dem Vorsitzenden des Haushaltsausschusses, dem damaligen Bundesbeauftragten, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Pr\u00fcfungsamt des Bundes \u00fcbersandt.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_4\">4<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Kuratorium und Gesellschafterversammlung der Bundeskunsthalle beschlossen, den Arbeitsvertrag mit dem Kl\u00e4ger aufzuheben, weil das Vertrauensverh\u00e4ltnis zerst\u00f6rt sei. Sie stellten ihn zun\u00e4chst bis auf weiteres von seinem Amt als kaufm\u00e4nnischer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer frei. Sp\u00e4ter k\u00fcndigte er das Arbeitsverh\u00e4ltnis.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_5\">5<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Mit anwaltlichem Schreiben vom 10. Juli 2009 forderte der Kl\u00e4ger den Pr\u00e4sidenten des Bundesrechnungshofs erfolglos dazu auf, bis zum 14. August 2009 jeweils Unterlassungs- und Widerrufs- sowie Richtigstellungserkl\u00e4rungen in Bezug auf \u00c4u\u00dferungen in dem streitbefangenen Bericht abzugeben.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_6\">6<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Am 31. Dezember 2010 hat der Kl\u00e4ger Klage erhoben und begehrt, die Beklagte zur Unterlassung, zum Widerruf und zur Richtigstellung mehrerer Ausf\u00fchrungen im Bericht vom 15. Mai 2007 zu verurteilen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 20. September 2012 mangels Klagebefugnis als unzul\u00e4ssig abgewiesen. Auf die Berufung des Kl\u00e4gers hat das Oberverwaltungsgericht mit Zwischenurteil vom 5. Dezember 2016 die Zul\u00e4ssigkeit der Klage bejaht. Die hiergegen eingelegte Revision der Beklagten hat der Senat mit Urteil vom 27. Februar 2019 &#8211; 6 C 1.18 &#8211; (BVerwGE 164, 368) zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_7\">7<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Im fortgesetzten Berufungsverfahren hat der Kl\u00e4ger zuletzt noch den Widerruf von drei \u00c4u\u00dferungen im Beratungsbericht sowie die Richtigstellung von vier weiteren \u00c4u\u00dferungen beantragt. Im Hinblick auf die Richtigstellungsbegehren hat er zudem mehrere Hilfsantr\u00e4ge gestellt, zum Teil erstmals nach Ergehen des Zwischenurteils.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_8\">8<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Das Berufungsgericht hat die Berufung des Kl\u00e4gers zur\u00fcckgewiesen und zur Begr\u00fcndung im Wesentlichen ausgef\u00fchrt: Die Klage sei zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Die Voraussetzungen des \u00f6ffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs l\u00e4gen nicht vor. Dieser k\u00f6nne sich zwar auch gegen den Bundesrechnungshof richten und unter anderem solchen Personen zustehen, die, wie der Kl\u00e4ger, bei der gepr\u00fcften oder der erhebungsunterworfenen Stelle t\u00e4tig (gewesen) seien. Der Kl\u00e4ger habe jedoch keinen Anspruch auf Folgenbeseitigung, weil er durch die beanstandeten \u00c4u\u00dferungen nicht in seinem Pers\u00f6nlichkeitsrecht verletzt worden sei. Der Bundesrechnungshof sei nach Art. 114 Abs. 2 GG i. V. m. \u00a7 88 Abs. 2 Satz 1 BHO berechtigt gewesen, den in Rede stehenden Bericht zu erstellen und dabei nach \u00a7 91 BHO die Haushalts- und Wirtschaftsf\u00fchrung der Bundeskunsthalle zu pr\u00fcfen. In diesem Zusammenhang seien auch die angegriffenen \u00c4u\u00dferungen erfolgt. Das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht sei nicht schrankenlos gew\u00e4hrleistet, sondern werde durch die verfassungsm\u00e4\u00dfige Ordnung beschr\u00e4nkt. F\u00fcr die insoweit erforderliche Abw\u00e4gung zwischen der Pers\u00f6nlichkeitsrechtsbeeintr\u00e4chtigung des Betroffenen und der Erf\u00fcllung der dem Bundesrechnungshof verfassungsrechtlich zugewiesenen Aufgaben (Art. 114 Abs. 2 GG) sei eine Heranziehung der f\u00fcr \u00c4u\u00dferungen der Presse entwickelten Grunds\u00e4tze angezeigt. Zwar k\u00f6nne der Bundesrechnungshof sich als Tr\u00e4ger hoheitlicher Gewalt nicht auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) berufen. Die dem grundrechtlichen Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit zugrundeliegende Bedeutung dieser Institute f\u00fcr die freiheitliche demokratische Staatsordnung, insbesondere die ihnen zukommende Kontrollfunktion f\u00fcr politisches Handeln, lasse sich aber in gewissem Rahmen mit der verfassungsm\u00e4\u00dfig vorgesehenen Kontrollfunktion des Bundesrechnungshofs vergleichen. Hiernach gelte im Kern, dass allein unwahre Tatsachenbehauptungen, nicht jedoch Werturteile einem Widerrufs- oder Richtigstellungsanspruch zug\u00e4nglich seien. Handle es sich bei der \u00c4u\u00dferung um eine Tatsachenbehauptung, so m\u00fcssten wahre Aussagen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig f\u00fcr den Betroffenen seien, unwahre Aussagen dagegen nicht. Hiervon ausgehend blieben die auf Widerruf gerichteten Antr\u00e4ge unter anderem bereits deshalb erfolglos, weil der Kl\u00e4ger sich mit ihnen gegen Werturteile wende, die einem Widerruf nicht offen st\u00fcnden. Die Richtigstellungsantr\u00e4ge h\u00e4tten ebenfalls keinen Erfolg. Der Eindruck, den der Kl\u00e4ger r\u00fcge, werde \u00fcberwiegend durch die angegriffenen \u00c4u\u00dferungen nicht hervorgerufen. Teilweise seien die Anspr\u00fcche auch verj\u00e4hrt.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_9\">9<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Zur Begr\u00fcndung seiner vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger im Wesentlichen vor: Die Anwendung der f\u00fcr Presse\u00e4u\u00dferungen geltenden Grunds\u00e4tze auf \u00c4u\u00dferungen in Berichten des Bundesrechnungshofs sei nicht gerechtfertigt. Der Bundesrechnungshof k\u00f6nne sich nicht auf die Garantien der Presse- und Meinungsfreiheit berufen. Die Rechtsprechung, wonach der Widerruf von Werturteilen nicht m\u00f6glich sei, basiere auf einer pauschalierten Abw\u00e4gung des Pers\u00f6nlichkeitsrechts mit der Meinungsfreiheit, die hier aber nicht passe. Zudem sei die Wirtschaftlichkeitskontrolle des Bundesrechnungshofs auf eine Zweck-Mittel-Relation zu beschr\u00e4nken und nicht darauf zu erstrecken, ob ein politisch vorgegebenes Ziel wirtschaftlich sinnvoll sei. Pr\u00fcfe der Bundesrechnungshof dies dennoch, k\u00f6nne er sich nicht auf Art. 114 Abs. 2 Satz 1 GG berufen. Greife er in diesem Rahmen in das Pers\u00f6nlichkeitsrecht einer betroffenen Person ein, sei dieser Eingriff nicht gerechtfertigt. Dann seien auch Wertungen zu widerrufen. Nach der Pr\u00fcfungsordnung des Bundesrechnungshofs sei au\u00dferdem in Pr\u00fcfungsmitteilungen klar zwischen dem Sachverhalt und seiner W\u00fcrdigung zu unterscheiden; Pr\u00fcfungsmitteilungen d\u00fcrften Tatsachen und Wertungen nicht miteinander vermischen. Geschehe dies, m\u00fcssten die entsprechenden \u00c4u\u00dferungen widerrufen oder richtiggestellt werden k\u00f6nnen. Zudem seien nicht sachgerechte bzw. mit unrichtigen Tatsachen verbundene oder unvertretbare Werturteile zu widerrufen, denn mit ihnen komme der Bundesrechnungshof seiner verfassungsrechtlichen Aufgabe nicht nach und sch\u00e4dige das \u00f6ffentliche Interesse. Das Berufungsgericht habe zudem gegen den Amtsermittlungsgrundsatz versto\u00dfen, indem es angenommen habe, dass der Kl\u00e4ger keine hinreichenden Beweise f\u00fcr die Richtigkeit der von ihm behaupteten Tatsachen erbracht habe. Im \u00dcbrigen richteten sich seine Widerrufsantr\u00e4ge gegen Tatsachenbehauptungen, nicht gegen Werturteile. Bei der Ablehnung des die \u00c4u\u00dferung zu vermeintlichen Verlusten im Rahmen der Freiluftkonzerte betreffenden Richtigstellungsantrags habe das Berufungsgericht \u00fcbersehen, dass die Betrachtung einzelner Sparten nicht den Aufgaben des Bundesrechnungshofs entspreche und daher Adressaten eines Beratungsberichts die zwingende Erwartung h\u00e4tten, dass die Darstellung der wirtschaftlichen Lage einzelner Gesch\u00e4ftsfelder auch Kompensationen aus anderen Gesch\u00e4ftsfeldern auf der Einnahmenseite beschreibe. Auch der Haushaltsausschuss habe um eine umfassende Pr\u00fcfung gebeten. So h\u00e4tten auch die staatlichen Organe und die \u00d6ffentlichkeit die \u00c4u\u00dferung verstanden. Die Hilfsantr\u00e4ge seien nicht verj\u00e4hrt. Die Verj\u00e4hrung sei nach \u00a7 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt, denn die Hilfsantr\u00e4ge seien im Hauptantrag enthalten.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_10\">10<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>\n<p>unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts K\u00f6ln vom 20. September 2012 &#8211; 26 K 7929\/10 &#8211; und unter Ab\u00e4nderung des angefochtenen Urteils des Oberverwaltungsgerichts f\u00fcr das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Juni 2020 &#8211; 16 A 2447\/12 -, mit dem die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts K\u00f6ln vom 20. September 2012 &#8211; 26 K 7929\/10 &#8211; zur\u00fcckgewiesen wurde,<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>\n<p>1. die Beklagte zu verurteilen, gegen\u00fcber dem Vorsitzenden des Haushaltsausschusses des Bundestags, Deutscher Bundestag, Platz der Republik 1, 11011 Berlin, und gegen\u00fcber dem Beauftragten der Bundesregierung f\u00fcr Kultur und Medien, Bundeskanzleramt, Willy-Brandt-Platz 1, 11011 Berlin, folgende Behauptungen in dem Bericht des Bundesrechnungshofs \u00fcber die Pr\u00fcfung der Bundeskunsthalle vom 15. Mai 2007 zu widerrufen:<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>\n<p>a) Bei den von der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Bundeskunsthalle unter der Verantwortung des Kl\u00e4gers vernichteten Aufzeichnungen \u00fcber die Vergabe von Freikarten handelte es sich um aufbewahrungspflichtige Unterlagen im Sinne des \u00a7 257 Abs. 1 BGB und \u00a7 147 AO. Die Gesellschaft war auch nach dem Zuwendungsrecht verpflichtet, die Aufzeichnungen f\u00fcnf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren (Nr. 6.3 ANBest-I).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>\n<p>b) Ob der Besucheranstieg bei den Ausstellungen auf Freiluftkonzerte zur\u00fcckzuf\u00fchren ist, kann nicht belegt werden. Die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung und der Kl\u00e4ger als verantwortlicher Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Bundeskunsthalle haben die Auswirkungen von Freiluftkonzerten auf die Besucherzahlen nicht ermitteln lassen. Das gilt auch f\u00fcr die Frage, ob breitere Besucherschichten f\u00fcr die Ausstellungen gewonnen werden konnten.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>\n<p>c) Der Verwaltungsdirektor unterzeichnete allein f\u00fcr die Gesellschaft im M\u00e4rz 1998 einen Vertrag \u00fcber die Durchf\u00fchrung von Abendveranstaltungen. Der Vertrag umfasste ein Finanzvolumen von mehr als 62 500 \u20ac. Der Bundesrechnungshof beanstandet, dass der Verwaltungsdirektor die in der Gesch\u00e4ftsordnung der Gesellschaft festgelegten Zeichnungsrechte nicht beachtete.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>\n<p>2. die Beklagte zu verurteilen, gegen\u00fcber dem Vorsitzenden des Haushaltsausschusses des Bundestags, Deutscher Bundestag, Platz der Republik 1, 11011 Berlin, und gegen\u00fcber dem Beauftragten der Bundesregierung f\u00fcr Kultur und Medien, Bundeskanzleramt, Willy-Brandt-Platz 1, 11011 Berlin,<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>\n<p>folgende Behauptungen in dem Bericht des Bundesrechnungshofs \u00fcber die Pr\u00fcfung der Bundeskunsthalle vom 15. Mai 2007 wie folgt richtig zu stellen:<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>\n<p>a) Die Gesellschaft erwirtschaftete in der Sparte Freiluftkonzerte in den Jahren 2002 bis 2006 Verluste in H\u00f6he von zusammen \u00fcber 6 000 000 \u20ac.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>\n<p>Der dadurch erweckte Eindruck, der Bundeskunsthalle sei dadurch ein Verlust entstanden, der bei der Erfolgsrechnung nicht durch andere, mit den Konzerten zusammenh\u00e4ngende Einnahmen ausgeglichen wurde, ist nicht richtig.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>\n<p>Hilfsweise: Dazu ist richtig zu stellen, dass sich solche Verluste nicht aus der Erfolgsrechnung der Bundeskunsthalle ergaben und dass eingetretene Verluste durch eigenerwirtschaftete Mittel, die erst durch die Durchf\u00fchrung von Freiluftkonzerten erzielt werden konnten, ausgeglichen wurden.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>\n<p>Hilfsweise: Der dadurch erweckte Eindruck, der Bundeskunsthalle sei dadurch ein Verlust entstanden, der bei der Erfolgsrechnung nicht durch andere, mit den Konzerten zusammenh\u00e4ngende Einnahmen in H\u00f6he von mindestens 5 000 000 \u20ac ausgeglichen wurde, ist nicht richtig.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>\n<p>Hilfsweise: Dazu ist richtig zu stellen, dass sich solche Verluste nicht aus der Erfolgsrechnung der Bundeskunsthalle ergaben und dass eingetretene Verluste durch eigenerwirtschaftete Mittel in H\u00f6he von mindestens 5 000 000 \u20ac, die erst durch die Durchf\u00fchrung von Freiluftkonzerten erzielt werden konnten, ausgeglichen wurden.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>\n<p>Hilfsweise: Der dadurch erweckte Eindruck, der Bundeskunsthalle sei dadurch ein Verlust entstanden, der bei der Erfolgsrechnung nicht durch andere, mit den Konzerten zusammenh\u00e4ngende Einnahmen in H\u00f6he von mindestens 4 000 000 \u20ac ausgeglichen wurde, ist nicht richtig.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>\n<p>Hilfsweise: Dazu ist richtig zu stellen, dass sich solche Verluste nicht aus der Erfolgsrechnung der Bundeskunsthalle ergaben und dass eingetretene Verluste durch eigenerwirtschaftete Mittel in H\u00f6he von mindestens 4 000 000 \u20ac, die erst durch die Durchf\u00fchrung von Freiluftkonzerten erzielt werden konnten, ausgeglichen wurden.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>\n<p>Hilfsweise: Der dadurch erweckte Eindruck, der Bundeskunsthalle sei dadurch ein Verlust entstanden, der bei der Erfolgsrechnung nicht durch andere, mit den Konzerten zusammenh\u00e4ngende Einnahmen in H\u00f6he von mindestens 3 000 000 \u20ac ausgeglichen wurde, ist nicht richtig.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>\n<p>Hilfsweise: Dazu ist richtig zu stellen, dass sich solche Verluste nicht aus der Erfolgsrechnung der Bundeskunsthalle ergaben und dass eingetretene Verluste durch eigenerwirtschaftete Mittel in H\u00f6he von mindestens 3 000 000 \u20ac, die erst durch die Durchf\u00fchrung von Freiluftkonzerten erzielt werden konnten, ausgeglichen wurden.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>\n<p>Hilfsweise: Der dadurch erweckte Eindruck, der Bundeskunsthalle sei dadurch ein Verlust entstanden, der bei der Erfolgsrechnung nicht durch andere, mit den Konzerten zusammenh\u00e4ngende Einnahmen in H\u00f6he von mindestens 2 000 000 \u20ac ausgeglichen wurde, ist nicht richtig.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>\n<p>Hilfsweise: Dazu ist richtig zu stellen, dass sich solche Verluste nicht aus der Erfolgsrechnung der Bundeskunsthalle ergaben und dass eingetretene Verluste durch eigenerwirtschaftete Mittel in H\u00f6he von mindestens 2 000 000 \u20ac, die erst durch die Durchf\u00fchrung von Freiluftkonzerten erzielt werden konnten, ausgeglichen wurden.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>\n<p>Hilfsweise: Der dadurch erweckte Eindruck, der Bundeskunsthalle sei dadurch ein Verlust entstanden, der bei der Erfolgsrechnung nicht durch andere, mit den Konzerten zusammenh\u00e4ngende Einnahmen in H\u00f6he von mindestens 1 000 000 \u20ac ausgeglichen wurde, ist nicht richtig.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>\n<p>Hilfsweise: Dazu ist richtig zu stellen, dass sich solche Verluste nicht aus der Erfolgsrechnung der Bundeskunsthalle ergaben und dass eingetretene Verluste durch eigenerwirtschaftete Mittel in H\u00f6he von mindestens 1 000 000 \u20ac, die erst durch die Durchf\u00fchrung von Freiluftkonzerten erzielt werden konnten, ausgeglichen wurden.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>\n<p>b) Indem die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung die stetig ansteigenden Einnahmen und Ausgaben f\u00fcr die Veranstaltung nicht in ihren Planungen ber\u00fccksichtigte, vermittelte sie dem Kuratorium und dem Zuwendungsgeber kein zutreffendes Bild \u00fcber ihre finanzielle Lage.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>\n<p>Der dadurch erweckte Eindruck, das Kuratorium der Bundeskunsthalle sei von der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung \u00fcber die steigenden Ausgaben f\u00fcr die Veranstaltungen von Freiluftkonzerten in den Jahren 2002 bis 2006 nicht informiert worden, ist nicht richtig.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>\n<p>Hilfsweise: Dazu ist richtig zu stellen, dass sich die steigenden Ausgaben f\u00fcr die Veranstaltungen von Freiluftkonzerten aus dem halbj\u00e4hrlich dem Kuratorium der Bundeskunsthalle von der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung vorgelegten Finanzstatus ergaben und dass auf der Einnahmeseite haushaltsrechtlich nur ein einheitlicher Titel f\u00fcr Einnahmen aus Veranstaltungen bestand, der ebenfalls mitgeteilt wurde.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>\n<p>c) Die Gesellschaft \u00fcberlie\u00df f\u00fcr die Freiluftkonzerte Pressevertretern und weiteren Personen Freikarten. Es handelte sich um rund 21 000 St\u00fcck im Wert von nominal 840 000 \u20ac im Zeitraum von 2002 bis 2006.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>\n<p>Der dadurch erweckte Eindruck, die Freikarten seien vollst\u00e4ndig ohne vertragliche Verpflichtung der Bundeskunsthalle und ohne Gegenleistung ausgegeben worden, ist falsch.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>\n<p>Hilfsweise: Dazu ist richtig zu stellen, dass rund 2\/3 dieser Freikarten aufgrund vertraglicher Vereinbarungen an Sponsoren, Medienpartner und andere Vertragspartner der Bundeskunsthalle vergeben werden mussten und dass sie eine Gegenleistung f\u00fcr Sponsoren- und Medienleistungen darstellten sowie dass dem Nominalwert von 840 000 \u20ac allein ein Gegenwert an Medienleistungen von j\u00e4hrlich bis zu 1 800 000 \u20ac gegen\u00fcberstand.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>\n<p>\u00c4u\u00dferst hilfsweise: Dazu ist richtig zu stellen, dass rund 80 % dieser Freikarten aufgrund vertraglicher Vereinbarungen an Sponsoren, Medienpartner und andere Vertragspartner der Bundeskunsthalle vergeben werden mussten und dass sie eine Gegenleistung f\u00fcr Sponsoren- und Medienleistungen darstellten sowie dass dem Nominalwert von 840 000 \u20ac allein ein Gegenwert an Medienleistungen von j\u00e4hrlich bis zu 1 800 000 \u20ac gegen\u00fcberstand.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>\n<p>\u00c4u\u00dferst hilfsweise: Dazu ist richtig zu stellen, dass rund 50 % dieser Freikarten aufgrund vertraglicher Vereinbarungen an Sponsoren, Medienpartner und andere Vertragspartner der Bundeskunsthalle vergeben werden mussten.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>\n<p>d) Der kaufm\u00e4nnische Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer nutzte selbst sein Meilenkonto zur Zahlung f\u00fcr die Flugreise seiner privaten Begleitperson auf einer Dienstreise nach Hongkong.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>\n<p>Der dadurch erweckte Eindruck, der kaufm\u00e4nnische Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer habe das allein durch Fl\u00fcge f\u00fcr die Bundeskunsthalle entstandene Meilenkonto zur Zahlung f\u00fcr die Flugreise seiner privaten Begleitperson auf eine Dienstreise nach Hongkong genutzt, ist nicht richtig.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>\n<p>Hilfsweise: Dazu ist richtig zu stellen, dass der kaufm\u00e4nnische Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Flugreise mit Bonusmeilen beglichen hat, die er durch privat bezahlte Flugreisen erworben hat.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_11\">11<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>\n<p>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_12\">12<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Sie verteidigt das angefochtene Urteil.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl><\/div>\n<h3>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h3>\n<div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_13\">13<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7 144 Abs. 2 VwGO). Zwar hat das Berufungsgericht revisibles Recht dadurch verletzt, dass es der Pr\u00fcfung des Folgenbeseitigungsanspruchs einen unzutreffenden Ma\u00dfstab zugrundegelegt hat. Es hat aber die zul\u00e4ssige Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen (\u00a7 144 Abs. 4 VwGO).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_14\">14<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>1. Die Zul\u00e4ssigkeit der Klage ist hinsichtlich der zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden Antr\u00e4ge durch das rechtskr\u00e4ftige Zwischenurteil des Berufungsgerichts nach \u00a7 173 VwGO i. V. m. \u00a7 557 Abs. 2 ZPO bindend festgestellt worden. Soweit der Kl\u00e4ger weitere Hilfsantr\u00e4ge nach Rechtskraft des Zwischenurteils gestellt hat, ist die Klage insoweit nicht mangels beh\u00f6rdlicher Vorbefassung unzul\u00e4ssig. Im Rahmen der Leistungsklage ist zwar grunds\u00e4tzlich vor Klageerhebung ein Antrag bei der Beh\u00f6rde zu stellen. Dies ist nach der Rechtsprechung des Senats aber dann nicht erforderlich, wenn das Beharren auf einer Vorbefassung der Verwaltung als blo\u00dfe F\u00f6rmelei erscheint, weil die Beh\u00f6rde klar und eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass sie einen solchen Antrag definitiv ablehnen wird (BVerwG, Urteil vom 2. M\u00e4rz 2022 &#8211; 6 C 7.20 &#8211; NVwZ 2022, 1205 Rn. 58). Dies ist hier angesichts des umfassenden Sachvortrags der Beklagten zu den neu gestellten Hilfsantr\u00e4gen der Fall.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_15\">15<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>2. Das Berufungsgericht hat die Klage im Ergebnis zutreffend als unbegr\u00fcndet beurteilt. In \u00dcbereinstimmung mit revisiblem Recht (\u00a7 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) ist es davon ausgegangen, dass Rechtsgrundlage f\u00fcr die geltend gemachten Widerrufs- und Richtigstellungsanspr\u00fcche der \u00f6ffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch ist (a)), seine Anspruchsvoraussetzungen indes nicht vorliegen (b)). Zwar hat es hierbei einen unzutreffenden Ma\u00dfstab zugrundegelegt, der Kl\u00e4ger kann jedoch auch bei Anwendung der zutreffenden Ma\u00dfst\u00e4be die begehrten Widerrufe und Richtigstellungen nicht verlangen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_16\">16<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>a) Als Rechtsgrundlage f\u00fcr die vom Kl\u00e4ger geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Widerruf und Richtigstellung kommt allein der \u00f6ffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht. Nach diesem in den Grundrechten und dem rechtsstaatlichen Prinzip der Gesetzm\u00e4\u00dfigkeit der Verwaltung wurzelnden Anspruch kann jemand, der durch \u00f6ffentlich-rechtliches Handeln der Verwaltung in seinen Rechten verletzt wird, verlangen, dass diese die andauernden unmittelbaren Folgen ihres rechtswidrigen Vorgehens r\u00fcckg\u00e4ngig macht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2015 &#8211; 6 C 35.14 &#8211; BVerwGE 152, 330 Rn. 8). Voraussetzung f\u00fcr den Folgenbeseitigungsanspruch ist, dass durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015 &#8211; 1 C 13.14 &#8211; BVerwGE 151, 228 Rn. 24).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_17\">17<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>b) Die Voraussetzungen, unter denen ein Anspruch auf Widerruf oder Richtigstellung einer \u00c4u\u00dferung des Bundesrechnungshofs als Folgenbeseitigung gegeben ist, liegen im Fall des Kl\u00e4gers jedoch nicht vor.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_18\">18<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Der Folgenbeseitigungsanspruch kann sich auch gegen den Bundesrechnungshof richten (aa)). Als subjektive Rechtsposition kommt das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht in Betracht (bb)), in welches durch eine Person betreffende \u00c4u\u00dferungen staatlicher Stellen eingegriffen werden kann (cc)). Das Bestehen des Folgenbeseitigungsanspruchs setzt des Weiteren voraus, dass der \u00e4u\u00dferungsbedingte Eingriff in das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht nicht gerechtfertigt werden kann (dd)) und der rechtswidrige Zustand noch andauert (ee)). Liegen die Voraussetzungen des Folgenbeseitigungsanspruchs vor, kann er auf der Rechtsfolgenseite einen Anspruch auf Widerruf und Richtigstellung von \u00c4u\u00dferungen staatlicher Stellen umfassen (ff)). Das Berufungsgericht hat das Bestehen eines Folgenbeseitigungsanspruchs hinsichtlich der von dem Kl\u00e4ger geltend gemachten Widerrufs- und Richtigstellungsbegehren im Ergebnis zutreffend abgelehnt (gg)).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_19\">19<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>aa) Ein Folgenbeseitigungsanspruch kann sich &#8211; wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat &#8211; auch auf die Beseitigung der Folgen von Handlungen des Bundesrechnungshofs richten. Der Bundesrechnungshof als oberste Bundesbeh\u00f6rde (\u00a7 1 Abs. 1 BRHG) nimmt im Rahmen des verfassungsrechtlich in Art. 114 Abs. 2 Satz 1 GG erteilten Mandats ebenso wie bei Erf\u00fcllung der auf der Grundlage des Art. 114 Abs. 2 Satz 4 GG einfachgesetzlich in \u00a7 88 Abs. 2 Satz 1 Bundeshaushaltsordnung (BHO) vom 19. August 1969 (BGBl. S. 1284) i. d. F. des Art. 1 des Gesetzes vom 22. September 1994 (BGBl. S. 2605) zugewiesenen Beratungst\u00e4tigkeit staatliche Aufgaben wahr, auch wenn diese T\u00e4tigkeiten weder der Rechtsprechung im Sinne des Art. 92 GG noch der gesetzgebenden Gewalt zuzurechnen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2019 &#8211; 6 C 1.18 &#8211; BVerwGE 164, 368 Rn. 11 m. w. N.).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_20\">20<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>bb) Als subjektive Rechtsposition im Rahmen des Folgenbeseitigungsanspruchs kommt unter anderem das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG in Betracht. Dieses sch\u00fctzt, ohne seinem Tr\u00e4ger einen Anspruch darauf zu vermitteln, nur so dargestellt zu werden, wie es ihm genehm ist, nicht nur die Ehre, sondern auch weitere Aspekte des sozialen Geltungsanspruchs einer Person. Namentlich umfasst es den Schutz vor \u00c4u\u00dferungen, die &#8211; ohne im engeren Sinn ehrverletzend zu sein &#8211; geeignet sind, sich abtr\u00e4glich auf das Ansehen des Einzelnen in der \u00d6ffentlichkeit auszuwirken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. August 2010 &#8211; 1 BvR 2585\/06 &#8211; NJW 2011, 511 Rn. 21 m. w. N.). Daf\u00fcr bedarf es keiner namentlichen Nennung des Betroffenen; es gen\u00fcgt, wenn dieser etwa anhand einer Funktionsbezeichnung ohne weiteres erkennbar ist. Der soziale Achtungsanspruch des Einzelnen ist nicht erst dann betroffen, wenn eine ehrverletzende \u00c4u\u00dferung in einer \u00f6ffentlichen und allgemein zug\u00e4nglichen Quelle wie etwa einem Presseartikel wiedergegeben wird, sondern es gen\u00fcgt die Ansehensminderung der Person in den Augen Dritter (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2019 &#8211; 6 C 1.18 &#8211; BVerwGE 164, 368 Rn. 15). Soweit es um \u00c4u\u00dferungen in einem Bericht des Bundesrechnungshofs geht, ist die Berufung auf den Schutz des Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG auch einem Funktionstr\u00e4ger der von der Pr\u00fcfung bzw. Erhebung betroffenen Stelle m\u00f6glich. Denn hiermit nimmt dieser ein subjektiv-\u00f6ffentliches Recht in Anspruch, das seiner individuellen Rechtssph\u00e4re angeh\u00f6rt, und tritt nicht als Sachwalter der Interessen der betroffenen Stelle auf (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2019 &#8211; 6 C 1.18 &#8211; BVerwGE 164, 368 Rn. 17).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_21\">21<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>cc) Einen Eingriff in das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht k\u00f6nnen neben gezielten staatlichen Ma\u00dfnahmen auch mittelbare und faktische Beeintr\u00e4chtigungen darstellen. Bei \u00c4u\u00dferungen staatlicher Stellen kann ein derartiger Eingriff zum einen durch eine ausdr\u00fcckliche \u00c4u\u00dferung, zum anderen aber auch durch das Hervorrufen eines Eindrucks im Sinne einer zwischen den Zeilen herauszulesenden zus\u00e4tzlichen Aussage geschehen (vgl. VGH M\u00fcnchen, Beschluss vom 18. Juni 2002 &#8211; 22 CE 02.815 &#8211; NVwZ-RR 2003, 121 &lt;122&gt;). Bei Berichten des Bundesrechnungshofs ist insoweit zu beachten, dass eine effektive Pr\u00fcfungs- und Beratungst\u00e4tigkeit nach Art. 114 Abs. 2 Satz 1 GG bzw. Art. 114 Abs. 2 Satz 4 GG i. V. m. \u00a7 88 Abs. 2 BHO weitgehend unm\u00f6glich gemacht w\u00fcrde, wenn der Bundesrechnungshof bei jeder \u00c4u\u00dferung mitbedenken m\u00fcsste, welche zus\u00e4tzlichen Aussagen dieser bei ung\u00fcnstigster Betrachtung entnommen werden k\u00f6nnten. Kommen neben dem beanstandeten Eindruck vern\u00fcnftigerweise auch noch andere &#8211; nicht zu beanstandende &#8211; Deutungen in Betracht, scheidet daher ein Folgenbeseitigungsanspruch regelm\u00e4\u00dfig aus. Anderenfalls m\u00fcsste der Bundesrechnungshof damit rechnen, selbst dann Anspr\u00fcchen ausgesetzt zu sein, wenn aus seinen \u00c4u\u00dferungen vern\u00fcnftigerweise auch vollkommen beanstandungsfreie Schlussfolgerungen gezogen werden k\u00f6nnen. Es liegt auf der Hand, dass dies eine offene und konstruktive Pr\u00fcfungs- und Beratungst\u00e4tigkeit \u00fcber Geb\u00fchr belasten und ihren Sinn in Zweifel ziehen w\u00fcrde.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_22\">22<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Die Eingriffsqualit\u00e4t von \u00c4u\u00dferungen in einem Bericht des Bundesrechnungshofs ist im \u00dcbrigen auch nicht zu verneinen, wenn dieser allein staatlichen Stellen &#8211; hier etwa dem Haushaltsausschuss, dem Bundesbeauftragten, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Pr\u00fcfungsamt des Bundes &#8211; \u00fcbersandt worden ist. Weder ein zwischen Parlament und Bundesrechnungshof bestehendes Beratungsverh\u00e4ltnis noch eine vertrauliche Weiterleitung an den Haushaltsausschuss rechtfertigen die Annahme, ein Bericht k\u00f6nne infolge seines Verbleibs im innerstaatlichen Bereich keine Verletzung subjektiv-\u00f6ffentlicher Rechte ausl\u00f6sen. Denn mit seiner Zuleitung gibt der Bundesrechnungshof das abschlie\u00dfende Ergebnis seiner Pr\u00fcfung bzw. seine abschlie\u00dfenden Empfehlungen gegen\u00fcber dem Verfassungsorgan Bundestag kund und schlie\u00dft damit seine T\u00e4tigkeit ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2019 &#8211; 6 C 1.18 &#8211; BVerwGE 164, 368 Rn. 16).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_23\">23<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>dd) Die weitere Voraussetzung f\u00fcr das Bestehen eines Folgenbeseitigungsanspruchs, die Schaffung eines rechtswidrigen Zustandes, ist erf\u00fcllt, wenn der Eingriff in die subjektive Rechtsposition nicht gerechtfertigt werden kann. Bei Eingriffen in das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht ist zugrunde zu legen, dass dieses nicht uneingeschr\u00e4nkt gew\u00e4hrleistet ist, sondern nach Art. 2 Abs. 1 GG durch die verfassungsm\u00e4\u00dfige Ordnung einschlie\u00dflich der Rechte anderer eingeschr\u00e4nkt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2021 &#8211; 1 BvR 1073\/20 &#8211; NJW 2022, 680 Rn. 26). Grundlage einer Einschr\u00e4nkung dieses Rechts durch eine \u00c4u\u00dferung in einem Bericht des Bundesrechnungshofs k\u00f6nnen dabei auch die Bestimmungen \u00fcber dessen Beratungskompetenzen nach Art. 114 Abs. 2 Satz 4 GG i. V. m. \u00a7 88 Abs. 2, 89 ff. BHO sein.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_24\">24<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Voraussetzung f\u00fcr die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit einer \u00c4u\u00dferung in einem Bericht des Bundesrechnungshofs nach \u00a7 88 Abs. 2 BHO ist damit zum einen, dass die konkrete \u00c4u\u00dferung von dieser Kompetenzgrundlage gedeckt, d. h. von dem jeweils er\u00f6ffneten Pr\u00fcfungsumfang umfasst ist ((1)), zum anderen, dass bei einer Abw\u00e4gung der betroffenen Rechtsg\u00fcter die ansehenssch\u00e4digende \u00c4u\u00dferung nicht hinzunehmen ist ((2)).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_25\">25<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>(1) Der Umfang der Pr\u00fcfungskompetenz des Bundesrechnungshofs ergibt sich aus Art. 114 Abs. 2 GG und den Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung. Die Beratungst\u00e4tigkeit geh\u00f6rt nicht unmittelbar zu der in Art. 114 Abs. 2 GG vorgesehenen Pr\u00fcfungst\u00e4tigkeit des Bundesrechnungshofs. Sie ist nicht verfassungsrechtlich verankert, sondern beruht vielmehr auf der Erm\u00e4chtigung zur Regelung weiterer Befugnisse in Art. 114 Abs. 2 Satz 4 GG i. V. m. \u00a7 88 Abs. 2 BHO. Hiernach kann der Bundesrechnungshof auf Grund von Pr\u00fcfungserfahrungen den Bundestag, den Bundesrat, die Bundesregierung und einzelne Bundesministerien beraten. Aus dem Erfordernis der Pr\u00fcfungserfahrung folgt dabei, dass der Beratung im Kern eine Pr\u00fcfung nach \u00a7 88 Abs. 1 BHO, d. h. der Haushalts- und Wirtschaftsf\u00fchrung des Bundes, zugrunde liegen muss; eine Beratung im pr\u00fcfungsfreien Raum ist nicht zul\u00e4ssig (vgl. M\u00e4hring, in: Heuer\/Scheller, Kommentar zum Haushaltsrecht, Stand Juni 2022, \u00a7 88 Leitsatz 8). Regelungen zum Gegenstand, Umfang und den Ma\u00dfst\u00e4ben dieser Pr\u00fcfung ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 89 ff. BHO. Dar\u00fcber hinaus kommt es f\u00fcr die Frage der Kompetenz des Bundesrechnungshofs nicht darauf an, ob eine in einem Bericht enthaltene \u00c4u\u00dferung zutreffend oder sachgerecht ist. Die Annahme des Kl\u00e4gers, mit unrichtigen oder auf nicht sachgerechten Wertungen beruhenden Pr\u00fcfberichten nehme der Bundesrechnungshof keine \u00f6ffentlichen Interessen wahr und bewege sich damit au\u00dferhalb seines Aufgabenbereichs, geht fehl. Damit ist die inhaltliche Richtigkeit der jeweiligen \u00c4u\u00dferung angesprochen, nicht hingegen die Frage, ob der Bericht mit den darin enthaltenen \u00c4u\u00dferungen von der Zust\u00e4ndigkeit des Bundesrechnungshofs gedeckt ist.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_26\">26<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>(2) Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sind der Abw\u00e4gung zwischen dem Pers\u00f6nlichkeitsrecht des von der \u00c4u\u00dferung Betroffenen und dem Erfordernis der effektiven Erf\u00fcllung der gesetzlichen Aufgabe des Bundesrechnungshofs nicht die zivilrechtlichen Grunds\u00e4tze \u00fcber die Rechtfertigung von \u00c4u\u00dferungen in der Presse zugrunde zu legen ((a)). Vielmehr orientiert sich die Abw\u00e4gung &#8211; ausgehend von Aufgaben und Funktion des Bundesrechnungshofs &#8211; an den \u00f6ffentlich-rechtlichen Grunds\u00e4tzen f\u00fcr die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit amtlicher \u00c4u\u00dferungen ((b)).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_27\">27<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>(a) Die in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grunds\u00e4tze f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit der Presseberichterstattung sind bei der Beurteilung von \u00c4u\u00dferungen in (Beratungs-)Berichten des Bundesrechnungshofs nicht heranzuziehen. Die Rolle der grundrechtlich gesch\u00fctzten Presse ist nicht mit der des Bundesrechnungshofs vergleichbar. Allein der Umstand, dass sowohl die Presse als auch der Bundesrechnungshof verfassungsrechtlich gew\u00e4hrleistete Kontrollfunktionen wahrnehmen &#8211; die im \u00dcbrigen in Zielrichtung sowie Art und Weise allenfalls begrenzt \u00dcbereinstimmungen aufweisen -, reicht angesichts der erheblichen Unterschiede ihrer im Grundgesetz angelegten Rollen und Funktionen f\u00fcr eine weitgehende \u00dcbertragung der Pr\u00fcfungsma\u00dfst\u00e4be nicht aus. W\u00e4hrend die Presse grundrechtsberechtigt ist, ist der Bundesrechnungshof als Teil des Staates grundrechtsverpflichtet und unterliegt der rechtsstaatlichen Gesetzesbindung. Aus der grundrechtlich gew\u00e4hrleisteten Stellung der Presse folgt dabei, dass diese nach publizistischen Kriterien selbst bestimmen darf, was sie des \u00f6ffentlichen Interesses f\u00fcr Wert h\u00e4lt und was nicht (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1999 &#8211; 1 BvR 653\/96 &#8211; BVerfGE 101, 361 &lt;389&gt;, Beschluss vom 28. August 2000 &#8211; 1 BvR 1307\/91 &#8211; NJW 2001, 503 &lt;505&gt;; BVerwG, Urteil vom 16. M\u00e4rz 2016 &#8211; 6 C 65.14 &#8211; BVerwGE 154, 222 Rn. 19). Demgegen\u00fcber kann der Bundesrechnungshof zwar auf der Grundlage von \u00a7 88 Abs. 2 BHO selbst entscheiden, ob und in welchem Umfang er beratend t\u00e4tig wird und sonstige Sonderauftr\u00e4ge wahrnimmt (vgl. Kube, in: D\u00fcrig\/Herzog\/Scholz, GG, Stand Januar 2022, Art. 114 Rn. 122). Er ist aber insoweit auf die ihm von Gesetzes wegen zugewiesenen Aufgabenbereiche und Pr\u00fcfungsma\u00dfst\u00e4be beschr\u00e4nkt und kann nicht frei w\u00e4hlen, wozu er sich \u00e4u\u00dfert. Zudem hat er die f\u00fcr seine T\u00e4tigkeit bestehenden spezifischen Verfahrensvorschriften einzuhalten, f\u00fcr die es auf Seiten der Presse keine Entsprechung gibt. Aus der Meinungsfreiheit folgt weiter, dass Presse\u00e4u\u00dferungen auch \u00fcberspitzt und polemisch sein d\u00fcrfen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2006 &#8211; 1 BvR 361\/00 &#8211; juris), w\u00e4hrend f\u00fcr den Bundesrechnungshof &#8211; wie f\u00fcr s\u00e4mtliches Staatshandeln &#8211; das Sachlichkeitsgebot gilt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 &#8211; 1 BvR 558\/91 u. a. &#8211; BVerfGE 105, 252 &lt;272&gt;; BVerwG, Urteil vom 13. September 2017 &#8211; 10 C 6.16 &#8211; BVerwGE 159, 327 Rn. 26). Dar\u00fcber hinaus bestehen wesentliche Unterschiede auch im Hinblick auf den Empf\u00e4ngerkreis. Die Presse wendet sich an die \u00d6ffentlichkeit, w\u00e4hrend Adressaten der Berichte des Bundesrechnungshofs grunds\u00e4tzlich Gesetzgeber und Regierung sind (vgl. Art. 114 Abs. 2 Satz 3 GG). Die Heranziehung presserechtlicher Grunds\u00e4tze auf die Beurteilung von \u00c4u\u00dferungen in Berichten des Bundesrechnungshofs kommt daher allenfalls punktuell in Betracht, soweit dies mit der hoheitlichen Stellung des Bundesrechnungshofs in Einklang zu bringen ist.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_28\">28<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>(b) Stattdessen hat sich die Abw\u00e4gung zwischen dem Pers\u00f6nlichkeitsrecht und der effektiven Aufgabenerf\u00fcllung des Bundesrechnungshofs an den Grunds\u00e4tzen f\u00fcr die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit amtlicher \u00c4u\u00dferungen zu orientieren. Insoweit ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die besondere Funktion und Stellung des Bundesrechnungshofs im Rahmen der Abw\u00e4gung geb\u00fchrend zu ber\u00fccksichtigen sind.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_29\">29<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Die in Art. 114 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verankerte externe Finanzkontrolle des Bundes ist eng mit dem Demokratieprinzip des Grundgesetzes verbunden und Ausdruck der im parlamentarischen Regierungssystem gebotenen Verantwortung der Regierung gegen\u00fcber dem Parlament. Sie sichert das parlamentarische Budgetrecht aus Art. 110 GG ab. Der Bundesrechnungshof unterst\u00fctzt das Parlament bei der Wahrnehmung seiner Kontrollfunktion (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Mai 2021 &#8211; 6 C 12.19 &#8211; BVerwGE 172, 306 Rn. 13 und vom 28. Oktober 2021 &#8211; 10 C 5.20 &#8211; NVwZ 2022, 555 Rn. 25). Die T\u00e4tigkeit des Bundesrechnungshofs dient damit einem Gemeinwohlziel von hohem Gewicht. Dies kommt in den einfachgesetzlichen Vorschriften \u00fcber das &#8211; auch der Beratung nach \u00a7 88 Abs. 2 BHO zugrundeliegenden &#8211; Pr\u00fcfungsverfahren und in der durch Art. 114 Abs. 2 Satz 1 GG garantierten richterlichen Unabh\u00e4ngigkeit seiner Mitglieder zum Ausdruck. Aus letzterer folgt, dass die Mitglieder des Bundesrechnungshofs innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens autonom \u00fcber die Auswahl des Pr\u00fcfungsgegenstands sowie die Art, die Form, den Umfang, den Zeitpunkt und die Dauer einer Pr\u00fcfung bestimmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Mai 2021 &#8211; 6 C 12.19 &#8211; BVerwGE 172, 306 Rn. 58). Sie haben dabei weitreichende Ermittlungsbefugnisse. So sind etwa nach \u00a7 95 Abs. 1 BHO dem Bundesrechnungshof Unterlagen, die er zur Erf\u00fcllung seiner Aufgaben f\u00fcr erforderlich h\u00e4lt, auf Verlangen innerhalb einer bestimmten Frist zu \u00fcbersenden oder seinen Beauftragten vorzulegen. Auf der Grundlage von \u00a7 95 Abs. 2 BHO sind dem Bundesrechnungshof und seinen Beauftragten Ausk\u00fcnfte zu erteilen. Zur Durchsetzung dieser Befugnisse kann der Bundesrechnungshof Pr\u00fcfungsanordnungen erlassen, die sofort vollziehbar sind (\u00a7 95a BHO). Der auf diese Weise festgestellte Sachverhalt ist sodann in seinen finanzwirksamen Faktoren mit Blick auf die jeweiligen Anforderungen und Pr\u00fcfungsma\u00dfst\u00e4be nachzuvollziehen und zu bewerten; daran ankn\u00fcpfend sind ggf. Empfehlungen auszusprechen, die eine verbesserte Haushalts- und Wirtschaftsf\u00fchrung im Hinblick auf Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit und Wirtschaftlichkeit zum Ziel haben. Dies ist nur dann effektiv m\u00f6glich, wenn der Bundesrechnungshof in der Lage ist, den Sachverhalt umfassend zu w\u00fcrdigen, aus seiner Sicht bestehende Missst\u00e4nde aufzuzeigen und Verantwortlichkeiten hierf\u00fcr konkret zu benennen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_30\">30<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Dabei lassen sich aus den beschriebenen Aufgaben auch inhaltliche Anforderungen an \u00c4u\u00dferungen des Bundesrechnungshofs in seinen Berichten ableiten. Der Erf\u00fcllung seiner Aufgabe der externen Finanzkontrolle kann der Bundesrechnungshof nur mit inhaltlich zutreffenden Sachverhaltsdarstellungen nachkommen; mit unrichtigen Tatsachenfeststellungen wird er seiner Funktion hingegen nicht gerecht. Auch m\u00fcssen sich seine Wertungen und Empfehlungen im Rahmen des Nachvollziehbaren und Vertretbaren halten; willk\u00fcrliche Bewertungen sind nicht geeignet, zur Aufgabenerf\u00fcllung des Bundesrechnungshofs beizutragen. Diese Grenzen entsprechen im Wesentlichen den inhaltlichen Anforderungen an \u00c4u\u00dferungen von Amtstr\u00e4gern, die in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelt worden sind. Sie k\u00f6nnen daher zur Pr\u00e4zisierung der f\u00fcr \u00c4u\u00dferungen des Bundesrechnungshofs bestehenden Grenzen herangezogen werden.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_31\">31<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Zugrunde zu legen ist damit der Grundsatz, dass \u00c4u\u00dferungen staatlicher Stellen den allgemeinen Anforderungen an rechtsstaatliches Verhalten in der Auspr\u00e4gung des Willk\u00fcrverbots und des Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatzes gen\u00fcgen m\u00fcssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2010 &#8211; 7 B 54.10 &#8211; juris Rn. 14; Urteil vom 13. September 2017 &#8211; 10 C 6.16 &#8211; BVerwGE 159, 327 Rn. 27; VGH M\u00fcnchen, Beschluss vom 13. November 2020 &#8211; 11 CE 20.1956 &#8211; juris Rn. 16; OVG M\u00fcnster, Beschluss vom 17. Mai 2021 &#8211; 13 B 331\/21 &#8211; NVwZ-RR 2021, 973 Rn. 8). Hieraus folgt, dass Tatsachenbehauptungen von Amtstr\u00e4gern nur rechtm\u00e4\u00dfig sind, wenn sie sich als wahr erweisen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 31. Mai 2021 &#8211; 1 B 150\/21 &#8211; NVwZ-RR 2021, 886 Rn. 15 und 20). Nach den allgemeinen Regeln tr\u00e4gt dabei grunds\u00e4tzlich die staatliche Stelle die Beweislast f\u00fcr die Richtigkeit der behaupteten Tatsache. Beansprucht der Staat das Recht, in einen durch ein Grundrecht gesch\u00fctzten Freiheitsbereich einzugreifen, tr\u00e4gt er grunds\u00e4tzlich die Beweislast f\u00fcr die gesetzlichen Voraussetzungen dieses Eingriffs. Denn in der freiheitlichen Demokratie des Grundgesetzes bedarf der hoheitliche Eingriff in ein Grundrecht der Rechtfertigung; nicht ist umgekehrt die Aus\u00fcbung von Grundrechten rechtfertigungsbed\u00fcrftig (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 &#8211; 6 C 13.07 &#8211; BVerwGE 131, 171 Rn. 41). Werturteile hingegen d\u00fcrfen nicht auf sachfremden Erw\u00e4gungen beruhen, d. h. sie m\u00fcssen bei verst\u00e4ndiger Beurteilung auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gew\u00fcrdigten Tatsachenkern beruhen und d\u00fcrfen den sachlich gebotenen Rahmen nicht \u00fcberschreiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. August 1989 &#8211; 1 BvR 881\/89 &#8211; NJW 1989, 3269 &lt;3270&gt;; BVerwG, Urteile vom 7. August 1997 &#8211; 3 C 49.96 &#8211; Buchholz 11 Art. 2 Nr. 79 S. 10 &lt;12&gt; und vom 13. September 2017 &#8211; 10 C 6.16 &#8211; BVerwGE 159, 327 Rn. 27, Beschluss vom 11. November 2010 &#8211; 7 B 54.10 &#8211; juris Rn. 14; VGH M\u00fcnchen, Beschluss vom 13. November 2020 &#8211; 11 CE 20.1956 &#8211; juris Rn. 16; OVG Bremen, Beschluss vom 31. Mai 2021 &#8211; 1 B 150\/21 &#8211; NVwZ-RR 2021, 886 Rn. 15). Letzteres bedeutet unter anderem, dass unn\u00f6tige Zuspitzungen und \u00dcbertreibungen zu unterbleiben haben (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 31. Mai 2021 &#8211; 1 B 150\/21 &#8211; a. a. O. Rn. 32). Das schlie\u00dft die Zul\u00e4ssigkeit von Schm\u00e4hkritik, Formalbeleidigungen und Angriffen auf die Menschenw\u00fcrde aus.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_32\">32<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>ee) F\u00fcr den Folgenbeseitigungsanspruch ist weiter erforderlich, dass der rechtswidrige Zustand noch andauert. Insoweit reicht es aus, wenn &#8211; wie hier &#8211; ein schriftlich verfasster Bericht weiterhin existent und den Adressaten zug\u00e4nglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2019 &#8211; 6 C 1.18 &#8211; BVerwGE 164, 368 Rn. 19).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_33\">33<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>ff) Bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen kann der Betroffene die Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes verlangen. Hiervon ausgehend kann der Folgenbeseitigungsanspruch neben anderen Ma\u00dfnahmen auch einen Anspruch auf Widerruf und Richtigstellung von \u00c4u\u00dferungen staatlicher Stellen umfassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2019 &#8211; 6 C 1.18 &#8211; BVerwGE 164, 368 Rn. 14; siehe auch Urteil vom 26. Juni 2013 &#8211; 6 C 4.12 &#8211; Buchholz 402.7 BVerfSchG Nr. 15 Rn. 26).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_34\">34<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>(1) Dabei sind aber nur (unrichtige) Tatsachenbehauptungen einem Widerruf oder einer Richtigstellung zug\u00e4nglich, nicht hingegen Werturteile (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. November 2009 &#8211; 7 B 10.09 &#8211; Buchholz 310 \u00a7 118 VwGO Nr. 5 Rn. 15; BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 1997 &#8211; 1 BvR 1805\/92 &#8211; juris Rn. 1; OVG L\u00fcneburg, Beschluss vom 12. August 2010 &#8211; 10 LA 36\/09 &#8211; juris Rn. 24). Niemand &#8211; auch nicht ein Hoheitstr\u00e4ger &#8211; kann im Wege der Zwangsvollstreckung gezwungen werden, eine \u00dcberzeugung aufzugeben oder eine W\u00fcrdigung zur\u00fcckzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 1997 &#8211; 1 BvR 1805\/92 &#8211; juris Rn. 1; BVerwG, Beschluss vom 9. November 2009 &#8211; 7 B 10.09 &#8211; Buchholz 310 \u00a7 118 VwGO Nr. 5 Rn. 15). Entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers ist eine Abkehr von diesem Grundsatz auch nicht zur Gew\u00e4hrleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG geboten. Denn einer durch eine \u00c4u\u00dferung in ihrem Pers\u00f6nlichkeitsrecht betroffenen Person steht grunds\u00e4tzlich die M\u00f6glichkeit des gerichtlichen Rechtsschutzes in Form einer auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der fraglichen \u00c4u\u00dferung gerichteten Klage zur Verf\u00fcgung (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Oktober 1971 &#8211; 6 C 99.67 &#8211; BVerwGE 38, 336 &lt;339&gt; und vom 13. September 2017 &#8211; 10 C 6.16 &#8211; BVerwGE 159, 327 Rn. 11 f.). Der Streit dar\u00fcber, ob mit einer amtlichen \u00c4u\u00dferung unzul\u00e4ssig in ein Grundrecht der betroffenen Person eingegriffen worden ist, betrifft ein feststellungsf\u00e4higes Rechtsverh\u00e4ltnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2017 &#8211; 10 C 6.16 &#8211; BVerwGE 159, 327 Rn. 12; siehe auch BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 1971 &#8211; 6 C 99.67 &#8211; BVerwGE 38, 336 &lt;339&gt;). Da ein Betroffener auf diese Weise effektiven Rechtsschutz erlangen kann, ist eine Widerrufsm\u00f6glichkeit im \u00dcbrigen entgegen der kl\u00e4gerischen Auffassung auch nicht zum Schutz \u00f6ffentlicher Interessen erforderlich.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_35\">35<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Die Unterscheidung zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen orientiert sich ebenfalls an den allgemeinen Grunds\u00e4tzen, die auch auf amtliche \u00c4u\u00dferungen Anwendung finden (vgl. hierzu etwa VGH M\u00fcnchen, Beschluss vom 24. September 2019 &#8211; 4 CE 19.337 &#8211; juris Rn. 14; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. August 2018 &#8211; OVG 5 S 14.18 &#8211; juris Rn. 7; OVG Bremen, Beschluss vom 31. Mai 2021 &#8211; 1 B 150\/21 &#8211; NVwZ-RR 2021, 886 Rn. 20). W\u00e4hrend Tatsachenbehauptungen durch die objektive Beziehung zwischen der \u00c4u\u00dferung und der Wirklichkeit gepr\u00e4gt werden und der \u00dcberpr\u00fcfung mit Mitteln des Beweises zug\u00e4nglich sind, handelt es sich bei einem Werturteil um eine \u00c4u\u00dferung, die durch Elemente der Stellungnahme und des Daf\u00fcrhaltens gepr\u00e4gt ist (vgl. BVerfG, Beschl\u00fcsse vom 4. August 2016 &#8211; 1 BvR 2619\/13 &#8211; juris Rn. 13 und vom 16. M\u00e4rz 2017 &#8211; 1 BvR 3085\/15 &#8211; NJW-RR 2017, 1003 f. Rn. 13 m. w. N.). F\u00fcr die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen kommt es insbesondere auf den objektiven Sinn einer \u00c4u\u00dferung und ihren Gesamtkontext an. Entscheidend ist nicht die subjektive Absicht des \u00c4u\u00dfernden oder das subjektive Verst\u00e4ndnis einzelner Adressaten, sondern das Verst\u00e4ndnis, das ihr ein unvoreingenommenes Durchschnittspublikum beimisst (vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 16. M\u00e4rz 2017 &#8211; 1 BvR 3085\/15 &#8211; a. a. O. Rn. 13). Sofern eine \u00c4u\u00dferung durch die Elemente der Stellungnahme, des Daf\u00fcrhaltens gepr\u00e4gt ist, ist sie als Werturteil zu betrachten, auch wenn sich diese Elemente, wie h\u00e4ufig, mit solchen einer Tatsachenmitteilung oder -behauptung verbinden oder vermischen, jedenfalls wenn sich beide nicht trennen lassen und der tats\u00e4chliche Gehalt gegen\u00fcber der Wertung in den Hintergrund tritt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 1988 &#8211; 1 BvR 1611\/87 &#8211; NJW 1992, 1153).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_36\">36<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Entgegen der Auffassung der Revision f\u00fchrt die Bestimmung des \u00a7 33 Abs. 2 PO-BRH a. F. nicht zu einer Modifikation der dargestellten Grunds\u00e4tze. Insbesondere kann nicht angenommen werden, aus dieser Bestimmung folge, dass Tatsachenbehauptungen und Werturteile in Berichten des Bundesrechnungshofs nicht vermengt werden d\u00fcrften und gegebenenfalls der Widerruf eines solchen Werturteils m\u00f6glich sein m\u00fcsse. \u00a7 33 Abs. 2 PO-BRH a. F. regelte lediglich Aufbau und Darstellungsweise einer Pr\u00fcfungsmitteilung des Bundesrechnungshofs, nicht eines Berichts nach \u00a7 88 Abs. 2 BHO. Konsequenzen f\u00fcr die Reichweite des \u00f6ffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs lassen sich hieraus schon im Ansatz nicht ableiten.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_37\">37<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>(2) Dar\u00fcber hinaus kann der Widerruf oder die Richtigstellung unrichtiger Tatsachenbehauptungen nicht verlangt werden, wenn der Bundesrechnungshof im Zeitpunkt der Erstellung des Berichts die objektiv unrichtige Tatsache f\u00fcr richtig halten durfte.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_38\">38<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Diese Einschr\u00e4nkung des Anspruchs auf Widerruf oder Richtigstellung gr\u00fcndet in der Rolle und Funktion des Bundesrechnungshofs im System der Finanzkontrolle. Ihm obliegt nach Art. 114 Abs. 2 GG und \u00a7 88 Abs. 2 BHO die Pr\u00fcfung der Haushalts- und Wirtschaftsf\u00fchrung des Bundes und die Beratung staatlicher Organe, wobei diese &#8211; bezogen auf den einzelnen Pr\u00fcfungsgegenstand bzw. das einzelne Pr\u00fcfungsthema &#8211; nicht fortlaufend erfolgt, sondern zu einem bestimmten Zeitpunkt abgeschlossen ist. Dabei hat der Bundesrechnungshof den zugrundeliegenden Sachverhalt aufzukl\u00e4ren, wof\u00fcr ihm &#8211; wie dargestellt &#8211; umfassende Erhebungsbefugnisse zur Verf\u00fcgung stehen. Die Feststellung des ma\u00dfgeblichen Sachverhalts ist damit verfahrensrechtlich abgesichert. Naturgem\u00e4\u00df kann der entsprechende Bericht bzw. die Pr\u00fcfungsmitteilung aber nur den Erkenntnisstand zum Zeitpunkt des Abschlusses des Berichts bzw. der Mitteilung abbilden. Im Anschluss ergreifen die zust\u00e4ndigen Stellen ggf. erforderliche Ma\u00dfnahmen. Im Hinblick auf die Aufgabe der effektiven Finanzkontrolle geht eine Verpflichtung des Bundesrechnungshofs, \u00c4u\u00dferungen in Berichten und Pr\u00fcfungsmitteilungen bei nachtr\u00e4glicher Unrichtigkeit von zugrundegelegten Tatsachen zu widerrufen oder richtigzustellen, ins Leere; mit der Mitteilung des Berichts oder des abschlie\u00dfenden Pr\u00fcfungsergebnisses ist der Zweck der Pr\u00fcfung bzw. Beratung erreicht. Dieser Rolle des Bundesrechnungshofs widerspr\u00e4che es, einen Pr\u00fcfungs- und Beratungsvorgang nicht durch das Absetzen eines Berichts als abgeschlossen zu betrachten, sondern gewisserma\u00dfen unbegrenzt offen zu halten. Dar\u00fcber hinaus setzt die in Art. 114 Abs. 2 GG garantierte externe Finanzkontrolle eine effektive Pr\u00fcfungs- und Beratungst\u00e4tigkeit des Bundesrechnungshofs voraus. Eine solche w\u00e4re nicht m\u00f6glich, wenn der Bundesrechnungshof sich zur Vermeidung von Widerrufs- oder Richtigstellungsanspr\u00fcchen gehalten sehen m\u00fcsste, nur Tatsachendarstellungen in einen Bericht aufzunehmen, die als unumst\u00f6\u00dflich richtig betrachtet werden k\u00f6nnen. Ein erneutes T\u00e4tigwerden des Bundesrechnungshofs nach Abschluss des Berichts durch einen Widerruf oder eine Richtigstellung kann daher nicht verlangt werden, wenn dieser im Zeitpunkt der Erstellung des Berichts die objektiv unrichtige Tatsache f\u00fcr richtig halten durfte.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_39\">39<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Aus der Pflicht und Befugnis zur Ermittlung des ma\u00dfgeblichen Sachverhalts folgt allerdings auch, dass der Bundesrechnungshof sich eine hinreichende \u00dcberzeugung von der Richtigkeit der seinem Bericht zugrundeliegenden Feststellungen bilden muss. Auf ungewisse Tatsachenfeststellungen darf er seine Berichte nicht st\u00fctzen. Die erforderliche \u00dcberzeugungsbildung setzt zudem voraus, dass der Bundesrechnungshof die die Feststellung des Sachverhalts sichernden Verfahrensvorschriften eingehalten hat. Besondere Bedeutung kommt dabei der Beteiligung der Betroffenen zu. Insbesondere ist der Bundesrechnungshof nach \u00a7 96 Abs. 1 Satz 1 BHO verpflichtet, das vorl\u00e4ufig festgestellte Pr\u00fcfungsergebnis den zust\u00e4ndigen Dienststellen zur \u00c4u\u00dferung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist mitzuteilen. Darin dr\u00fcckt sich die im \u00f6ffentlichen Interesse liegende Pflicht des Bundesrechnungshofs aus, das kontradiktorische Verfahren einzuleiten, um zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob der relevante Sachverhalt vollst\u00e4ndig und zutreffend ermittelt wurde. Dar\u00fcber hinaus kann der Bundesrechnungshof nach \u00a7 96 Abs. 1 Satz 2 BHO das Pr\u00fcfungsergebnis auch anderen Dienststellen, etwa den Erhebungsstellen, mitteilen, soweit er es f\u00fcr erforderlich erh\u00e4lt (s. a. \u00a7 33 Abs. 3 PO-BRH). Ein besonderer Grund hierf\u00fcr kann darin liegen, dass von der Erhebungsstelle aufgrund ihrer Sachn\u00e4he ein wesentlicher Beitrag f\u00fcr das kontradiktorische Verfahren zu erwarten ist. Au\u00dferdem sieht \u00a7 9 Abs. 3 PO-BRH vor, dass der Bundesrechnungshof im Pr\u00fcfungsverfahren Drittbetroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme gibt, wenn die Pr\u00fcfungsmitteilungen, Berichte und Bemerkungen f\u00fcr sie &#8211; erstens &#8211; nachteilige Wertungen enthalten oder nachteilige Bewertungen erwarten lassen und &#8211; zweitens &#8211; in der Berichterstattung an das Parlament verwendet werden oder konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr vorliegen, dass sie ver\u00f6ffentlicht werden. Besch\u00e4ftigte von gepr\u00fcften Stellen oder Erhebungsstellen sind zwar nach der PO-BRH keine Drittbetroffenen; der Bundesrechnungshof kann sie aber gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 PO-BRH im Einzelfall wie Drittbetroffene behandeln. Ergeben sich aus den Stellungnahmen dieser &#8211; f\u00fcr die Richtigstellung etwaiger falscher Tatsachenbehauptungen besonders berufenen &#8211; Stellen oder Personen keine Anhaltspunkte f\u00fcr die Unrichtigkeit einer Tatsachenfeststellung, kann der Bundesrechnungshof, soweit auch keine anderen f\u00fcr eine Unrichtigkeit sprechenden Umst\u00e4nde erkennbar sind, von der Richtigkeit der jeweiligen Feststellung ausgehen. Widersprechen die angeh\u00f6rten Stellen der Tatsachendarstellung des Bundesrechnungshofs, muss er, wenn er dennoch bei seiner eigenen Sachverhaltsdarstellung bleiben will, die abweichenden Angaben der angeh\u00f6rten Person oder Stelle im abschlie\u00dfenden Bericht offenlegen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_40\">40<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>gg) Dies zugrundegelegt hat der Kl\u00e4ger keinen Anspruch auf die begehrten Widerrufe und Richtigstellungen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_41\">41<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>(1) Das erste vom Kl\u00e4ger geltend gemachte Widerrufsbegehren (Antrag 1. a)) scheitert bereits daran, dass die vom Kl\u00e4ger ger\u00fcgte Passage mit dem von ihm angef\u00fchrten Wortlaut im Bericht des Bundesrechnungshofs nicht enthalten ist. Der Kl\u00e4ger hat die Worte &#8220;von der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Bundeskunsthalle unter der Verantwortung des Kl\u00e4gers&#8221; vielmehr selbst hinzugef\u00fcgt. Widerrufen werden kann indes nur, was auch tats\u00e4chlich ge\u00e4u\u00dfert worden ist. Unabh\u00e4ngig davon scheidet ein Widerruf auch deshalb aus, weil es sich bei der vom Kl\u00e4ger ger\u00fcgten \u00c4u\u00dferung um ein Werturteil handelt. Der Kl\u00e4ger wendet sich gegen die Aussage, die in Rede stehenden Unterlagen seien aufbewahrungspflichtig gewesen und die Bundeskunsthalle sei auch nach dem Zuwendungsrecht zu einer mindestens f\u00fcnfj\u00e4hrigen Aufbewahrung verpflichtet gewesen. Hierbei handelt es sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um ein Werturteil in Form einer rechtlichen Bewertung.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_42\">42<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>(2) Auch dem zweiten Widerrufsbegehren des Kl\u00e4gers (Antrag 1. b)) steht entgegen, dass der Kl\u00e4ger die \u00c4u\u00dferung im Bericht des Bundesrechnungshofs nicht wortgetreu wiedergibt, sondern Worte hinzugef\u00fcgt hat. Zudem ist das Berufungsgericht auf Grundlage seiner Auslegung der ger\u00fcgten Passage, an die der Senat gebunden ist, zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich um ein nicht dem Widerruf zug\u00e4ngliches Werturteil handelt.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_43\">43<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>(3) Das dritte Widerrufsbegehren (Antrag 1. c)) bleibt ebenfalls erfolglos. Die angegriffene Passage ist in der Form, in der der Kl\u00e4ger sie in seinem Antrag wiedergibt, im Bericht des Bundesrechnungshofs nicht enthalten. Vielmehr hat der Kl\u00e4ger sie durch Zusammenf\u00fcgung des ersten und zweiten Satzes einerseits und des dritten Satzes anderseits, die im Bericht an verschiedenen Stellen stehen, selbst kreiert. Im \u00dcbrigen besteht auch bei getrennter Betrachtung der beiden Teile kein Widerrufsanspruch. Dem Vorbringen des Kl\u00e4gers ist zu entnehmen, dass er nicht in Abrede stellt, den betreffenden Vertrag allein unterschrieben zu haben. Er wendet sich vielmehr allein gegen die Beanstandung eines Versto\u00dfes gegen die in der Gesch\u00e4ftsordnung niedergelegten Zeichnungsrechte. Bei dieser Beanstandung handelt es sich ersichtlich um ein Werturteil in Form einer rechtlichen Beurteilung.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_44\">44<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>(4) Der erste auf Richtigstellung gerichtete Antrag des Kl\u00e4gers (Antrag 2. a)) bleibt ebenfalls erfolglos. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der vom Kl\u00e4ger beanstandete Eindruck, die Bundeskunsthalle habe in der Sparte Freiluftkonzerte einen Verlust erwirtschaftet, der bei der Erfolgsrechnung nicht durch andere, mit den Konzerten zusammenh\u00e4ngende Einnahmen ausgeglichen worden sei, durch die vom Kl\u00e4ger angegriffene \u00c4u\u00dferung nicht erweckt werde. An diese Auslegung ist der Senat nach \u00a7 137 Abs. 2 VwGO gebunden.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_45\">45<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Zu den tats\u00e4chlichen Feststellungen des Berufungsgerichts im Sinne dieser Vorschrift geh\u00f6rt auch der durch Auslegung ermittelte Inhalt der beanstandeten Passagen des streitgegenst\u00e4ndlichen Beratungsberichts (vgl. zur Auslegung eines beh\u00f6rdlichen Schreibens BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1981 &#8211; 8 C 6.81 &#8211; NVwZ 1982, 196 &lt;197&gt;, eines \u00f6ffentlich-rechtlichen Vertrags BVerwG, Urteile vom 30. Mai 2012 &#8211; 9 C 5.11 &#8211; Buchholz 406.11 \u00a7 246a BauGB Nr. 1 Rn. 30 f. und vom 18. Mai 2021 &#8211; 4 C 6.19 &#8211; NVwZ 2021, 1713 Rn. 21 sowie einer beh\u00f6rdlichen Willenserkl\u00e4rung BVerwG, Urteil vom 20. M\u00e4rz 2003 &#8211; 2 C 23.02 &#8211; NVwZ-RR 2003, 874). Die Auslegung durch die Vorinstanz ist danach revisionsgerichtlich allein daraufhin \u00fcberpr\u00fcfbar, ob hierbei anerkannte Auslegungsgrunds\u00e4tze, gesetzliche Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungss\u00e4tze verletzt sind. Ist dies nicht der Fall, ist das Bundesverwaltungsgericht an die Auslegung gebunden, soweit &#8211; wie hier &#8211; keine durchgreifenden Verfahrensr\u00fcgen erhoben sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Mai 2012 &#8211; 9 C 5.11 &#8211; Buchholz 406.11 \u00a7 246a BauGB Nr. 1 Rn. 30 und vom 18. Mai 2021 &#8211; 4 C 6.19 &#8211; NVwZ 2021, 1713 Rn. 14; Neumann\/Korbmacher, in: Sodan\/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, \u00a7 137 Rn. 165).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_46\">46<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Ein die Bindung aufhebender Versto\u00df gegen Denkgesetze liegt hier nicht vor. Einen solchen zeigt insbesondere nicht der Vortrag des Kl\u00e4gers auf, angesichts der \u00c4u\u00dferung auf Seite 16 des Berichts, es h\u00e4tte bei rechtzeitigem Ausstieg aus dem Gesch\u00e4ftsfeld ein Verlust von 6 000 000 \u20ac verhindert werden k\u00f6nnen, m\u00fcsse der von ihm genannte Satz im Sinne der Darstellung eines sparten\u00fcbergreifenden Verlustes verstanden werden. Der Kl\u00e4ger verkennt hierbei die Struktur des Berichts des Bundesrechnungshofs: Dieser stellt auf Seite 15 mit dem vom Kl\u00e4ger angegriffenen Satz zun\u00e4chst den Verlust in der Sparte der Freiluftkonzerte dar und befasst sich daran anschlie\u00dfend mit der Argumentation der Bundeskunsthalle zur Kompensation durch andere Einnahmen. Danach folgt auf Seite 16 das &#8211; wohl sparten\u00fcbergreifend zu verstehende &#8211; Gesamtergebnis der Pr\u00fcfung, dass ein Verlust von 6 000 000 \u20ac h\u00e4tte verhindert werden k\u00f6nnen. F\u00fcr das Verst\u00e4ndnis des vom Kl\u00e4ger ger\u00fcgten Satzes auf Seite 15 kann damit nicht auf den einen anderen Pr\u00fcfungspunkt betreffenden Satz auf Seite 16 zur\u00fcckgegriffen werden. Damit zeigt auch das kl\u00e4gerische Vorbringen, das Berufungsgericht habe unter Versto\u00df gegen \u00a7 86 Abs. 1 VwGO \u00fcbersehen, dass der Beratungsbericht den falschen Eindruck eines sparten\u00fcbergreifenden Verlusts an anderen Stellen auch ausdr\u00fccklich erwecke, keinen Verfahrensfehler auf.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_47\">47<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Ist damit der vom Kl\u00e4ger beanstandete Eindruck durch die von ihm ger\u00fcgte \u00c4u\u00dferung gar nicht entstanden, so haben die Hilfsantr\u00e4ge bereits deshalb keinen Erfolg. Im \u00dcbrigen ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, dass die erst am 15. Mai 2020 angek\u00fcndigten und in der m\u00fcndlichen Verhandlung am 3. Juni 2020 gestellten Hilfsantr\u00e4ge verj\u00e4hrt sind. Der Lauf der Verj\u00e4hrungsfrist war nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt. Bei den Hilfsantr\u00e4gen handelt es sich entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers nicht um ein Minus zu dem Haupt- und ersten Hilfsantrag, sondern &#8211; wie das Berufungsgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat &#8211; um ein aliud.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_48\">48<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>(5) Auch der zweite Richtigstellungsantrag (Antrag 2. b)) scheitert daran, dass der vom Kl\u00e4ger beanstandete Eindruck durch die von ihm benannte \u00c4u\u00dferung nicht hervorgerufen wird. Dies hat das Berufungsgericht nach \u00a7 137 Abs. 2 VwGO bindend festgestellt; Einw\u00e4nde hiergegen hat der Kl\u00e4ger nicht erhoben.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_49\">49<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>(6) Zum dritten Richtigstellungsbegehren (Antrag 2. c)) hat das Berufungsgericht &#8211; den Senat mangels durchgreifender Verfahrensr\u00fcgen oder revisionsgerichtlich \u00fcberpr\u00fcfbarer materiellrechtlicher Fehler bindend &#8211; festgestellt, dass der vom Kl\u00e4ger ger\u00fcgte Eindruck bei Ber\u00fccksichtigung des Gesamtkontextes der Aussage nicht erweckt wird. Aus den gleichen Gr\u00fcnden bleiben auch die Hilfsantr\u00e4ge ohne Erfolg. Insoweit hat das Berufungsgericht zudem bindend festgestellt, dass der Anteil von Freikarten, die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen vergeben wurden, auf Grundlage der Angaben des Kl\u00e4gers maximal 58,29567 % erreichten und damit weder ein Anteil von 80 % (Hilfsantrag 1) noch in H\u00f6he von 2\/3 (Hilfsantrag 2) erreicht wurde.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_50\">50<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>(7) Soweit der Kl\u00e4ger sich mit seinem vierten Richtigstellungsantrag (Antrag 2. d)) gegen den Eindruck wendet, er habe das allein durch Fl\u00fcge f\u00fcr die Bundeskunsthalle entstandene Meilenkonto zur Bezahlung einer Flugreise seiner privaten Begleitperson auf einer Dienstreise genutzt, bleibt die Klage ebenfalls ohne Erfolg. Das mit dem Hauptantrag verfolgte Begehren w\u00e4re f\u00fcr eine Richtigstellung nicht geeignet. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgef\u00fchrt, der Antrag des Kl\u00e4gers ziele lediglich auf die Aussage, dass sich auf dem Meilenkonto auch privat erworbene Bonusmeilen befunden hatten, ohne den Umfang der Nutzung dienstlich erworbener Bonusmeilen bei der in Rede stehenden Flugreise zu benennen. Auch die mit dem Hilfsantrag begehrte Richtigstellung, der Kl\u00e4ger habe nur privat erworbene Bonusmeilen f\u00fcr den Flug seiner Begleitperson eingesetzt, bleibt ohne Erfolg. Dabei ist nicht der Frage nachzugehen, ob die Darstellung des Kl\u00e4gers zutreffend ist. Jedenfalls durfte der Bundesrechnungshof zum Zeitpunkt des Abschlusses des Berichts davon ausgehen, dass der durch die ger\u00fcgte \u00c4u\u00dferung entstandene Eindruck, der Kl\u00e4ger habe dienstlich erworbene Bonusmeilen f\u00fcr die Bezahlung eines Flugs seiner Begleitperson verwandt, richtig war. Der Bundesrechnungshof hatte dem Kl\u00e4ger den Entwurf seines Berichts, in dem sich auch der von diesem angegriffene Satz befand, am 28. April 2007 zur Stellungnahme \u00fcbersandt. Die vom Kl\u00e4ger mitverfasste Stellungnahme der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung zu diesem Entwurf macht nicht geltend, dass der Kl\u00e4ger f\u00fcr die Flugreise seiner Begleitperson lediglich privat erworbene Bonusmeilen genutzt hatte. Ein derartiger Hinweis w\u00e4re dem Kl\u00e4ger auch in der von ihm als zu kurz ger\u00fcgten Stellungnahmefrist m\u00f6glich gewesen. Demgegen\u00fcber wurde der Eindruck einer bisher geduldeten privaten Verwendung dienstlich erworbener Verg\u00fcnstigungen durch die Erkl\u00e4rung in der Stellungnahme, die in Zusammenhang mit dienstlichen Fl\u00fcgen erwirtschafteten Bonusmeilen w\u00fcrden k\u00fcnftig gem\u00e4\u00df den Bestimmungen des BRKG ausschlie\u00dflich f\u00fcr dienstliche Zwecke verwendet werden und es werde eine diesbez\u00fcgliche Dienstanweisung an die Mitarbeiter der Bundesausstellungshalle ergehen, eher noch gest\u00fctzt. Andere Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der vom Kl\u00e4ger ger\u00fcgte Eindruck falsch sein k\u00f6nnte, lagen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Berichts nicht vor.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_51\">51<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>3. Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt nach \u00a7 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Revisionsverfahrens.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl><\/div>\n<\/div>\n<hr class=\"kji-sep\" \/>\n<p class=\"kji-source-links\"><strong>Sources officielles :<\/strong> <a class=\"kji-source-link\" href=\"http:\/\/www.rechtsprechung-im-internet.de\/jportal\/?quelle=jlink&#038;docid=jb-WBRE202200626&#038;psml=bsjrsprod.psml&#038;max=true\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">consulter la page source<\/a> &middot; <a class=\"kji-pdf-link\" href=\"https:\/\/www.rechtsprechung-im-internet.de\/jportal\/portal\/page\/bsjrsprod.psml\/screen\/JWPDFScreen\/filename\/BVerwG_6_C_11-20_WBRE202200626.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">PDF officiel<\/a><\/p>\n<p class=\"kji-license-note\"><em>Rechtsprechung im Internet (BMJV\/BfJ) : les decisions sont mises a disposition gratuitement en HTML, PDF et XML pour libre utilisation et re-utilisation.<\/em><\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>1. Die Beurteilung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit von \u00c4u\u00dferungen in einem Bericht des Bundesrechnungshofs orientiert sich an den Grunds\u00e4tzen f\u00fcr die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit amtlicher \u00c4u\u00dferungen. 2. Widerruf oder Richtigstellung von Werturteilen in einem Bericht des Bundesrechnungshofs k\u00f6nnen nicht verlangt werden. Eine unrichtige Tatsachenbehauptung ist hingegen zu widerrufen oder richtigzustellen, es sei denn, der Bundesrechnungshof durfte im Zeitpunkt der Erstellung des Berichts die objektiv unrichtige Tatsache f\u00fcr richtig halten. 3. Dies setzt voraus, dass der Bundesrechnungshof die die Feststellung des Sachverhalts sichernden Verfahrensvorschriften eingehalten hat. Besondere Bedeutung kommt der Beteiligung der Betroffenen zu. 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