{"id":671655,"date":"2026-04-24T10:53:12","date_gmt":"2026-04-24T08:53:12","guid":{"rendered":"https:\/\/kohenavocats.com\/jurisprudences\/tribunal-federal-suisse-18-mars-2022-n-4a-415-2021\/"},"modified":"2026-04-24T10:53:12","modified_gmt":"2026-04-24T08:53:12","slug":"tribunal-federal-suisse-18-mars-2022-n-4a-415-2021","status":"publish","type":"kji_decision","link":"https:\/\/kohenavocats.com\/zh-hans\/jurisprudences\/tribunal-federal-suisse-18-mars-2022-n-4a-415-2021\/","title":{"rendered":"Tribunal f\u00e9d\u00e9ral suisse, 18 mars 2022, n\u00b0 4A 415-2021"},"content":{"rendered":"<div class=\"kji-decision\">\n<div class=\"kji-full-text\">\n<p>Bundesgericht<\/p>\n<p>Tribunal f\u00e9d\u00e9ral<\/p>\n<p>Tribunale federale<\/p>\n<p>Tribunal federal<\/p>\n<p>4A_415\/2021<\/p>\n<p>Urteil vom 18. M\u00e4rz 2022<\/p>\n<p>I. zivilrechtliche Abteilung<\/p>\n<p>Besetzung<\/p>\n<p>Bundesrichterin Hohl, Pr\u00e4sidentin,<\/p>\n<p>Bundesrichterin Kiss,<\/p>\n<p>Bundesrichter R\u00fcedi,<\/p>\n<p>Gerichtsschreiber Brugger.<\/p>\n<p>Verfahrensbeteiligte<\/p>\n<p>A.________ Versicherung,<\/p>\n<p>vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Manuel Jaun,<\/p>\n<p>Beschwerdef\u00fchrerin,<\/p>\n<p>gegen<\/p>\n<p>B.________ AG,<\/p>\n<p>vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Heer,<\/p>\n<p>Beschwerdegegnerin.<\/p>\n<p>Gegenstand<\/p>\n<p>Forderung, Substanziierung, Verweis auf Beilagen.<\/p>\n<p>Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 18. Februar 2021 (ZBR.2020.29).<\/p>\n<p>Sachverhalt:<\/p>\n<p>A.<\/p>\n<p>Die C.________ AG war Totalunternehmerin f\u00fcr den Bau der Fachhochschule D.________ in U.________ (Campus). Gleichzeitig war sie Stockwerkeigent\u00fcmerin der von der Fachhochschule zu \u00fcbernehmenden Teile dieses Baus. Daneben gab es weitere Stockwerkeigent\u00fcmer. Die B.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) schloss mit der C.________ AG einen Werkvertrag f\u00fcr Parkettbel\u00e4ge ab und vergab die Arbeit an eine Subunternehmerin, die Einzelunternehmung E.________.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend der Bauphase brach am 10. April 2013 auf der Baustelle des Campus-Neubaus ein Brand aus. Die Aargauische Geb\u00e4udeversicherung (Kl\u00e4gerin, Beschwerdef\u00fchrerin) zahlte der C.________ AG f\u00fcr den durch den Brand entstandenen Schaden eine Versicherungsleistung von \u00fcber Fr. 19 Mio. aus.<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>Am 29. Mai 2017 erhob die Kl\u00e4gerin Klage am Bezirksgericht Frauenfeld und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 15 Mio. zuz\u00fcglich Zins zu bezahlen. Die Kl\u00e4gerin stellte sich auf den Standpunkt, die Brandursache sei der Beklagten anzulasten, weshalb die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die ausbezahlte Versicherungsleistung Regress nehme. Mit Zwischenentscheid vom 21. Mai 2019 \/ 5. Mai 2020 entschied das Bezirksgericht, dass die Beklagte dem Grundsatz nach f\u00fcr den Schaden hafte, welcher der Kl\u00e4gerin aufgrund des Brandes vom 10. April 2013 auf der Baustelle Campus-Neubau in U.________ entstanden sei.<\/p>\n<p>Dagegen erhob die Beklagte Berufung an das Obergericht des Kantons Thurgau. Das Obergericht kam mit Entscheid vom 18. Februar 2021 entgegen dem Bezirksgericht zum Schluss, dass die Kl\u00e4gerin den Schaden nicht gen\u00fcgend substanziiert habe. Die Kl\u00e4gerin beziffere den durch das Brandereignis vom 10. April 2013 verursachten Geb\u00e4udeschaden auf insgesamt Fr. 22&#039;637&#039;412.&#8211; und verweise daf\u00fcr auf zwei Beilagen (Schadenszusammenstellung und Abrechnung nach Baukostenplan). Diese beiden Beilagen erm\u00f6glichten es der Beklagten aber nicht, die Aufwendungen der Kl\u00e4gerin substanziiert zu bestreiten. Die Klage sei infolge ungen\u00fcgender Substanziierung des Schadens abzuweisen. Entsprechend hiess das Obergericht die Berufung gut und wies die Klage ab.<\/p>\n<p>C.<\/p>\n<p>Gegen den Entscheid des Obergerichts erhob die Beschwerdef\u00fchrerin Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Sie beantragte, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beschwerdegegnerin beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung.<\/p>\n<p>Erw\u00e4gungen:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erf\u00fcllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Unter Vorbehalt einer rechtsgen\u00fcglichen Begr\u00fcndung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. Erw\u00e4gung 2) ist daher auf die Beschwerde einzutreten.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen k\u00f6nnen Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG ger\u00fcgt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begr\u00fcnden, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (BGE 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedr\u00e4ngter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerl\u00e4sslich ist, dass die Beschwerde auf die Begr\u00fcndung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdef\u00fchrende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekr\u00e4ftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erw\u00e4gungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116). Die Begr\u00fcndung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausf\u00fchrungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 140 III 115 E. 2 S. 116; 133 II 396 E. 3.2).<\/p>\n<p>2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu geh\u00f6ren sowohl die Feststellungen \u00fcber den streitgegenst\u00e4ndlichen Lebenssachverhalt als auch jene \u00fcber den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen \u00fcber den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder erg\u00e4nzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). &quot;Offensichtlich unrichtig&quot; bedeutet dabei &quot;willk\u00fcrlich&quot; (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5). \u00dcberdies muss die Behebung des Mangels f\u00fcr den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein k\u00f6nnen (Art. 97 Abs. 1 BGG).<\/p>\n<p>F\u00fcr eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge R\u00fcgeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erf\u00fcllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt erg\u00e4nzen will, hat sie zudem mit pr\u00e4zisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Gen\u00fcgt die Kritik diesen Anforderungen nicht, k\u00f6nnen Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht ber\u00fccksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Die Beschwerdegegnerin bestreitet die Aktivlegitimation der Beschwerdef\u00fchrerin. Sie bringt im Wesentlichen vor, dass sie an ihrer bereits im Berufungsverfahren vertretenen Position festhalte und sich daher darauf beschr\u00e4nke, auf die entsprechenden Ausf\u00fchrungen in der erstinstanzlichen Duplik und Berufungsschrift zu verweisen.<\/p>\n<p>Damit gen\u00fcgt die Beschwerdegegnerin den Begr\u00fcndungsanforderungen vor Bundesgericht nicht (Erw\u00e4gung 2.1). Die Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid ausf\u00fchrlich auf die Frage der Aktivlegitimation der Beschwerdef\u00fchrerin ein (angefochtener Entscheid S. 5 &#8211; 12) und kam zusammengefasst zum Ergebnis, die Aktivlegitimation der Beschwerdef\u00fchrerin zur regressweisen Geltendmachung des gesamten Schadens sei gegeben. Die Beschwerdegegnerin h\u00e4tte vor Bundesgericht an den vorinstanzlichen Erw\u00e4gungen ansetzen, sich mit diesen rechtsgen\u00fcglich auseinandersetzen und im Einzelnen hinreichend aufzeigen sollen, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt h\u00e4tte. Es gen\u00fcgt nicht, bloss den bereits vorinstanzlich vorgetragenen Standpunkt zu wiederholen und die Erw\u00e4gungen der Vorinstanz gest\u00fctzt darauf als unrichtig zu bezeichnen. Die Begr\u00fcndung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und ein Verweis auf die kantonalen Rechtsschriften reicht nicht aus (Erw\u00e4gung 2.1). Auf die Vorbringen der Beschwerdegegnerin ist somit nicht einzutreten. Entsprechend ist mit der Vorinstanz von der Aktivlegitimation der Beschwerdef\u00fchrerin auszugehen.<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>4.1. Die Erstinstanz f\u00fchrte einen doppelten Schriftenwechsel und am 22. August 2018 die Hauptverhandlung durch. Am Tag danach sandte die Erstinstanz ein Schreiben an die Parteien, wonach das Verfahren einstweilen auf die Frage der Anspruchsberechtigung, der Pflichtverletzung, der Kausalit\u00e4t, des Verschuldens und der Regressgrundlage beschr\u00e4nkt werde. Sie er\u00f6ffnete den Parteien die M\u00f6glichkeit der schriftlichen Stellungnahme zur einstweiligen Beschr\u00e4nkung des Verfahrens. Die Beschwerdef\u00fchrerin erkl\u00e4rte sich damit einverstanden, wohingegen die Beschwerdegegnerin sich gegen die Beschr\u00e4nkung wehrte und beantragte, von einer Verfahrensbeschr\u00e4nkung sei abzusehen, eventualiter sei das Verfahren auf die Frage zu beschr\u00e4nken, ob die Beschwerdef\u00fchrerin den Schaden gen\u00fcgend substanziiert habe. Die Erstinstanz kam trotz dieses Einwands nicht mehr auf die Frage der Verfahrensbeschr\u00e4nkung zur\u00fcck, sondern f\u00e4llte am 21. Mai 2019 einen Zwischenentscheid. Darin bekr\u00e4ftigte sie, dass das Verfahren auf die Fragen der Aktivlegitimation, des Regresses sowie &quot;der grunds\u00e4tzlichen Haftbarkeit der Beklagten (insb. Vertragsverletzung, Kausalit\u00e4t und Verschulden) &quot; zu beschr\u00e4nken sei. Trotz dieser Einschr\u00e4nkung ging die Erstinstanz im Zusammenhang mit der Aktivlegitimation auf den Schaden bzw. die Schadensh\u00f6he ein und kam zum Schluss, dass die Beschwerdef\u00fchrerin ihrer Substanziierungspflicht nachgekommen und zur Geltendmachung des gesamten Schadens legitimiert sei.<\/p>\n<p>Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdegegnerin Berufung an die Vorinstanz. Die Beschwerdegegnerin \u00e4usserte sich unter anderem zum Schadensquantitativ und bestritt die gen\u00fcgende Substanziierung. Die Beschwerdef\u00fchrerin teilte diesen Standpunkt nicht und machte geltend, die H\u00f6he des Schadens sei nicht Gegenstand des angefochtenen Zwischenentscheids der Erstinstanz. Die Vorinstanz schloss sich der Beschwerdegegnerin an und wies die Klage mangels gen\u00fcgender Substanziierung des Schadens ab. Die Erstinstanz habe sich trotz Beschr\u00e4nkung des Verfahrens zum Schaden bzw. der Schadensh\u00f6he und der entsprechenden Substanziierung ge\u00e4ussert. Der Beschwerdef\u00fchrerin erwachse kein Nachteil, wenn die Rechtsmittelinstanz die Klage mangels Substanziierung des Schadens abweise. Der Instanzenzug sei diesbez\u00fcglich gewahrt, nachdem sich neben der Erstinstanz auch die Vorinstanz mit diesen Fragen befasste.<\/p>\n<p>4.2. Dagegen bringt die Beschwerdef\u00fchrerin vor, die Vorinstanz habe die Klage abgewiesen aufgrund von Erw\u00e4gungen, die ausserhalb des beschr\u00e4nkten Verfahrensgegenstands l\u00e4gen. Bei den Erw\u00e4gungen zur Substanziierung der Schadensh\u00f6he handle es sich um ein blosses obiter dictum. Die Vorinstanz verkenne auch, dass die Parteien zur Substanziierung der Schadensh\u00f6he vor Erstinstanz nicht pl\u00e4diert h\u00e4tten, insbesondere sie sich in den Schlussvortr\u00e4gen dazu nicht ge\u00e4ussert h\u00e4tten. Die Vorinstanz habe Art. 125 lit. a, Art. 237 und Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO verletzt.<\/p>\n<p>4.3. Die Erstinstanz beschr\u00e4nkte das Verfahren auf die Aktivlegitimation, den Regress sowie die grunds\u00e4tzliche Haftbarkeit der Beschwerdegegnerin &quot; (insb. Vertragsverletzung, Kausalit\u00e4t und Verschulden) &quot;. Dennoch \u00e4usserte sie sich zur Haftungsvoraussetzung des Schadens bzw. zur Schadensh\u00f6he und der entsprechenden Substanziierung. Entgegen der Auffassung der Beschwerdef\u00fchrerin ist weder hinreichend dargetan noch ersichtlich, dass es sich bei diesen Erw\u00e4gungen der Erstinstanz um ein blosses obiter dictum handeln w\u00fcrde. Vielmehr verhielt sich die Erstinstanz widerspr\u00fcchlich, indem sie das Verfahren auf einzelne Themen beschr\u00e4nkte und damit zu verstehen gab, die Haftungsvoraussetzungen des Schadens (noch) nicht zu beurteilen, sich aber anschliessend im Zwischenentscheid dennoch dazu \u00e4usserte und erkannte, dass die Beschwerdef\u00fchrerin den Schaden gen\u00fcgend substanziiert habe. Aus diesem widerspr\u00fcchlichen Verhalten der Erstinstanz darf den Parteien kein Nachteil erwachsen (Art. 52 ZPO).<\/p>\n<p>4.4. Die Beschwerdef\u00fchrerin sieht ihren Nachteil darin, dass sie zur &quot;Substanziierung der Schadensh\u00f6he&quot; in den erstinstanzlichen Schlussvortr\u00e4gen nicht pl\u00e4dieren konnte.<\/p>\n<p>Einzig damit wird kein Nachteil dargetan: Die beschriebene Verfahrensbeschr\u00e4nkung durch die Erstinstanz erfolgte mit Schreiben vom 23. August 2018 nach Aktenschluss, n\u00e4mlich erst nach doppeltem Schriftenwechsel und sogar nach der Hauptverhandlung vom 22. August 2018. Die Parteien hatten damit die Tatsachen und Beweismittel zu allen Haftungsvoraussetzungen in den Prozess einzuf\u00fchren. Auch in rechtlicher Hinsicht konnten sich die Parteien zur gen\u00fcgenden Substanziierung vor der Erstinstanz \u00e4ussern. Wie die Beschwerdegegnerin mit entsprechenden Aktenhinweisen aufzeigt, f\u00fchrte sie in den ersten Parteivortr\u00e4gen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung insbesondere aus, dass nach ihrer Auffassung der Schaden nicht nachgewiesen sei bzw. sich die Schadensh\u00f6he aus den Rechtsschriften der Beschwerdef\u00fchrerin nicht ergebe, und die Beschwerdef\u00fchrerin pauschal auf sehr umfangreiche Beilagen verweise, womit sie ihrer Substanziierungspflicht nicht gen\u00fcge (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 22. August 2018, S. 13). Die Beschwerdef\u00fchrerin replizierte dazu, dass dieser Vorwurf nicht zutreffe. Es sei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zul\u00e4ssig, einen Verweis zu machen. Es sei sinnwidrig, Beilagen eins zu eins in die Klage zu kopieren. Aus der Beilage sei der Schaden im Detail nachvollziehbar (Protokoll, a.a.O., S. 21). Darauf wiederholte die Beschwerdegegnerin, dass Verweise auf Beilagen, wie dies die Beschwerdef\u00fchrerin mache, nicht zul\u00e4ssig seien (Protokoll, a.a.O., S. 23).<\/p>\n<p>Die Parteien \u00e4usserten sich damit vor der Erstinstanz in der Hauptverhandlung zur Frage der gen\u00fcgenden Substanziierung des Schadens. Demnach beruft sich die Beschwerdef\u00fchrerin zu Unrecht auf einen Nachteil im Sinne von Art. 52 ZPO.<\/p>\n<p>5.<\/p>\n<p>Zu pr\u00fcfen ist weiter, ob die Vorinstanz zutreffend von einer ungen\u00fcgenden Substanziierung des Schadens ausgegangen ist.<\/p>\n<p>5.1. Nach dem Verhandlungsgrundsatz haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren st\u00fctzen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO; BGE 147 III 440 E. 5.3). Inwieweit Tatsachen zu behaupten und zu substanziieren sind, ergibt sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1; 127 III 365 E. 2b).<\/p>\n<p>5.2. In einem ersten Schritt hat eine Tatsachenbehauptung nicht alle Einzelheiten zu enthalten. Es gen\u00fcgt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren st\u00fctzenden Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Z\u00fcgen oder Umrissen behauptet werden. Immerhin muss die Tatsachenbehauptung so konkret formuliert sein, dass ein substanziiertes Bestreiten m\u00f6glich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 136 III 322 E. 3.4.2). Behauptungen sind hinreichend, wenn sie unter der Annahme, sie seien bewiesen, einen Sachverhalt ergeben, den das Gericht den entsprechenden Gesetzesnormen zuordnen und gest\u00fctzt darauf die Forderung zusprechen kann (BGE 132 III 186 E. 8.2). Ein solchermassen vollst\u00e4ndiger Tatsachenvortrag wird als schl\u00fcssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zul\u00e4sst (Urteile 4A_62\/2021 vom 27. Dezember 2021 E. 4.1.1; 4A_36\/2021 vom 1. November 2021 E. 5.1.1; 4A_604\/2020 E. 4.1.2; je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 III 365 E. 2b).<\/p>\n<p>Die Behauptungs- und Substanziierungslast zwingt die damit belastete Partei nicht, s\u00e4mtliche m\u00f6glichen Einw\u00e4nde der Gegenpartei vorweg zu entkr\u00e4ften (Urteile 4A_62\/2021 vom 27. Dezember 2021 E. 4.1.2; 4A_446\/2020 vom 8. M\u00e4rz 2021 E. 2.1; 4A_533\/2019 vom 22. April 2020 E. 4.4.1). Nur soweit der Prozessgegner den schl\u00fcssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei bestreitet, greift eine \u00fcber die Behauptungslast hinausgehende Substanziierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls in einem zweiten Schritt nicht nur in den Grundz\u00fcgen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass dar\u00fcber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1; 127 III 365 E. 2b).<\/p>\n<p>5.3. Bestreitungen sind so konkret zu halten, dass sich bestimmen l\u00e4sst, welche einzelnen Behauptungen des Kl\u00e4gers damit bestritten werden. Die Bestreitung muss ihrem Zweck entsprechend so konkret sein, dass die Gegenpartei weiss, welche einzelne Tatsachenbehauptung sie beweisen muss (vgl. Art. 222 Abs. 2 ZPO; BGE 147 III 440 E. 5.3; 141 III 433 E. 2.6). Der Grad der Substanziierung einer Behauptung beeinflusst insofern den erforderlichen Grad an Substanziierung einer Bestreitung: Je detaillierter einzelne Tatsachen eines gesamten Sachverhalts behauptet werden, desto konkreter muss die Gegenpartei erkl\u00e4ren, welche dieser einzelnen Tatsachen sie bestreitet (BGE 147 III 440 E. 5.3; 144 III 519 E. 5.2.2.3; 141 III 433 E. 2.6).<\/p>\n<p>Je detaillierter mithin ein Parteivortrag ist, desto h\u00f6her sind die Anforderungen an eine substanziierte Bestreitung. Diese sind zwar tiefer als die Anforderungen an die Substanziierung einer Behauptung; pauschale Bestreitungen reichen indessen nicht aus. Erforderlich ist eine klare \u00c4usserung, dass der Wahrheitsgehalt einer bestimmten und konkreten gegnerischen Behauptung infrage gestellt wird (BGE 141 III 433 E. 2.6). Eine hinreichende Bestreitung l\u00e4sst die behauptungsbelastete Partei erkennen, welche ihrer Behauptungen sie weiter zu substanziieren und welche Behauptungen sie schliesslich zu beweisen hat. Dagegen ist die beweisbefreite Partei grunds\u00e4tzlich nicht gehalten, darzutun, weshalb eine bestrittene Behauptung unrichtig sei (Urteile 4A_36\/2021 vom 1. November 2021 E. 5.1.2; 4A_350\/2020 vom 12. M\u00e4rz 2021 E. 6.2.1; 4A_496\/2019 vom 1. Februar 2021 E. 4.2).<\/p>\n<p>Behauptet etwa der Kl\u00e4ger in seinen Rechtsschriften einen geschuldeten Betrag und verweist daf\u00fcr rechtsgen\u00fcglich (dazu gerade unten Erw\u00e4gung 5.4) auf eine beiliegende Rechnung oder eine detaillierte Abrechnung, kann vom Beklagten verlangt werden, dass er pr\u00e4zise die Positionen der Rechnung oder die Punkte der Abrechnung bezeichnet, die er bestreitet. Andernfalls die Rechnung oder die Abrechnung als nicht hinreichend bestritten und damit als anerkannt gilt (BGE 144 III 519 E. 5.2.2.3, Urteile 4A_164\/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 3.3; 4A_245\/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 7.2).<\/p>\n<p>5.4.<\/p>\n<p>5.4.1. Gem\u00e4ss Art. 221 Abs. 1 lit. d und e ZPO muss die Klage die Tatsachenbehauptungen und die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen enthalten. Zweck dieses Erfordernisses ist, dass einerseits das Gericht erkennen kann, auf welche Tatsachen sich der Kl\u00e4ger (bzw. der Beklagte hinsichtlich einer Gegenforderung) st\u00fctzt und womit er diese beweisen will, und dass andererseits die Gegenpartei weiss, gegen welche konkreten Behauptungen sie sich verteidigen muss (Art. 222 ZPO; BGE 144 III 54 E. 4.1.3.3; Urteile 4A_19\/2021 vom 6. April 2021 E. 5.1; 4A_443\/2017 vom 30. April 2018 E. 2.2; 4A_281\/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5).<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund verlangt die bundesgerichtliche Rechtsprechung, dass der Behauptungs- und Substanziierungslast grunds\u00e4tzlich in den Rechtsschriften nachzukommen ist. Der bloss pauschale Verweis auf Beilagen gen\u00fcgt in der Regel nicht (BGE 147 III 440 E. 5.3; Urteile 4A_19\/2021 vom 6. April 2021 E. 5.1; 4A_360\/2020 vom 2. November 2020 E. 4.2; 4A_443\/2017 vom 30. April 2018 E. 2.2.1; 4A_284\/2017 vom 22. Januar 2018 E. 4.2; 4A_281\/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5). Es ist weder am Gericht noch an der Gegenpartei, die Sachdarstellung aus den Beilagen zusammenzusuchen und danach zu forschen, ob sich aus den Beilagen etwas zu Gunsten der behauptungsbelasteten Partei ableiten l\u00e4sst (Urteile 4A_19\/2021 vom 6. April 2021 E. 5.1; 4A_360\/2020 vom 2. November 2020 E. 4.2; 4A_443\/2017 vom 30. April 2018 E. 2.2.1; 4A_284\/2017 vom 22. Januar 2018 E. 4.2; 4A_281\/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5).<\/p>\n<p>5.4.2. Das bedeutet nicht, dass es nicht ausnahmsweise zul\u00e4ssig sein kann, seinen Substanziierungsobliegenheiten durch Verweis auf eine Beilage nachzukommen, namentlich etwa f\u00fcr Abrechnungen oder Kontoaufstellungen. Das Bundesgericht hat in seiner gefestigten Rechtsprechung klargestellt, dass ein solcher Verweis unter gewissen Bedingungen ausnahmsweise gen\u00fcgen kann:<\/p>\n<p>Werden Tatsachen in ihren wesentlichen Z\u00fcgen oder Umrissen in einer Rechtsschrift behauptet und wird f\u00fcr Einzelheiten auf eine Beilage verwiesen, ist zu pr\u00fcfen, ob die Gegenpartei und das Gericht damit die notwendigen Informationen in einer Art erhalten, die eine \u00dcbernahme in die Rechtsschrift als blossen Leerlauf erscheinen l\u00e4sst, oder ob der Verweis ungen\u00fcgend ist, weil die n\u00f6tigen Informationen in den Beilagen nicht eindeutig und vollst\u00e4ndig enthalten sind oder aber daraus zusammengesucht werden m\u00fcssten. Es gen\u00fcgt nicht, dass in den Beilagen die verlangten Informationen in irgendeiner Form vorhanden sind. Es muss auch ein problemloser Zugriff (&quot;l&#039;acc\u00e8s ais\u00e9&quot;) darauf gew\u00e4hrleistet sein, und es darf kein Interpretationsspielraum bestehen. Der entsprechende Verweis in der Rechtsschrift muss spezifisch ein bestimmtes Aktenst\u00fcck nennen und aus dem Verweis muss selbst klar werden, welche Teile des Aktenst\u00fccks als Parteibehauptung gelten sollen. Ein problemloser Zugriff ist gew\u00e4hrleistet, wenn eine Beilage selbsterkl\u00e4rend ist (&quot;la pi\u00e8ce en question est explicite&quot;) und genau die verlangten (beziehungsweise in der Rechtsschrift bezeichneten) Informationen enth\u00e4lt. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, kann ein Verweis nur gen\u00fcgen, wenn die Beilage in der Rechtsschrift derart konkretisiert und erl\u00e4utert wird, dass die Informationen ohne weiteres zug\u00e4nglich werden (&quot;les informations deviennent compr\u00e9hensibles sans difficult\u00e9&quot;) und nicht interpretiert und zusammengesucht werden m\u00fcssen (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.2; Urteile 4A_496\/2019 vom 1. Februar 2021 E. 4.3.2; 4A_535\/2018 vom 3. Juni 2019 E. 4.2.1; 4A_443\/2017 vom 30. April 2018 E. 2.2.2; 4A_284\/2017 vom 22. Januar 2018 E. 4.3; 4A_281\/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5.3).<\/p>\n<p>5.4.3. An einen rechtsgen\u00fcglichen Verweis auf die Beilage werden somit im Wesentlichen drei Anforderungen gestellt:<\/p>\n<p>&#8211; Erstens m\u00fcssen in der Rechtsschrift die Tatsachen in ihren wesentlichen Z\u00fcgen oder Umrissen behauptet sein (dazu oben Erw\u00e4gung 5.2).<\/p>\n<p>&#8211; Zweitens hat der entsprechende Verweis in der Rechtsschrift spezifisch ein bestimmtes Aktenst\u00fcck zu nennen und aus dem Verweis selbst muss klar werden, welche Teile des Aktenst\u00fccks als Parteibehauptung gelten sollen.<\/p>\n<p>&#8211; Drittens muss die Beilage selbsterkl\u00e4rend sein. Sie hat genau die verlangten (beziehungsweise in der Rechtsschrift bezeichneten) Informationen zu enthalten und es darf kein Interpretationsspielraum bestehen.<\/p>\n<p>Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, kann der Verweis nur gen\u00fcgen, wenn zus\u00e4tzlich in der Rechtsschrift die Beilage derart konkretisiert und erl\u00e4utert wird, dass die in der Beilage enthaltenen Informationen ohne weiteres zug\u00e4nglich werden und nicht interpretiert und zusammengesucht werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>6.<\/p>\n<p>6.1. Die Vorinstanz stellte fest, unbestritten sei, dass der Werkvertrag zwischen der Beschwerdegegnerin und der C.________ AG geschlossen worden sei. Durch den Brand auf der Baustelle des Campus-Neubaus habe die C.________ AG ebenfalls unbestrittenermassen einen Schaden erlitten. Die Beschwerdef\u00fchrerin (die Geb\u00e4udeversicherung) habe diesen Schaden in der H\u00f6he von Fr. 19&#039;346&#039;279.95 ersetzt und dabei die Versicherungsleistungen um Fr. 3&#039;291&#039;132.05 vom gesamten von ihr auf Fr. 22&#039;637&#039;412.&#8211; festgesetzten Schaden gek\u00fcrzt. Die K\u00fcrzung sei aufgrund der damals geltenden Fassung von \u00a7 27 Abs. 2 des aargauischen Gesetzes \u00fcber die Geb\u00e4udeversicherung (GebVG\/AG; SAR 673.100) erfolgt. Diese Auszahlung sei rechtskr\u00e4ftig beurteilt (vgl. Urteil 2C_506\/2019 vom 14. Mai 2020). F\u00fcr die ausgerichteten Entsch\u00e4digungen k\u00f6nne die Beschwerdef\u00fchrerin auf die f\u00fcr den Schaden Verantwortlichen R\u00fcckgriff nehmen. Sie trete laut \u00a7 29 Abs. 1 GebVG\/AG im Umfang und zum Zeitpunkt ihrer Leistung in die Rechte der versicherten Personen ein. Dabei umfasse der werkvertragliche Ersatzanspruch der C.________ AG als Totalunternehmerin den gesamten Geb\u00e4udeschaden am Campus-Neubau, gleich wie die Versicherungsleistungen der Beschwerdef\u00fchrerin den Geb\u00e4udeschaden zum Gegenstand habe. Demzufolge k\u00f6nne die Beschwerdef\u00fchrerin den gesamten Schaden, der auf alle Stockwerkeigent\u00fcmer entfallen sei, im Rahmen des Regresses nach \u00a7 29 GebVG\/AG gegen\u00fcber der Beschwerdegegnerin geltend machen. Mit der Zahlung der Versicherungsleistung ging somit die Schadenersatzforderung der gesch\u00e4digten C.________ AG auf die Beschwerdef\u00fchrerin als Geb\u00e4udeversicherung \u00fcber. Die Beschwerdef\u00fchrerin macht diesen Anspruch gegen\u00fcber der Beschwerdegegnerin geltend, die nach ihrer Auffassung f\u00fcr das Fehlverhalten hafte, das zum Brand gef\u00fchrt habe (vgl. Urteil 4C.92\/2007 vom 31. Juli 2007 E. 2.2).<\/p>\n<p>6.2.<\/p>\n<p>6.2.1. Die Beschwerdegegnerin meint unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Werklohnforderungen, dass die Beschwerdef\u00fchrerin die Angemessenheit oder Notwendigkeit der einzelnen Wiederherstellungsarbeiten zu behaupten und zu substanziieren gehabt habe. Davon ging auch die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid aus. Sie erwog, dass es der Beschwerdegegnerin aufgrund der Vorbringen der Beschwerdef\u00fchrerin nicht m\u00f6glich gewesen sei, &quot;auf die Angemessenheit der Hunderten von Handwerkerrechnungen&quot; zu schliessen, und ihr ein substanziiertes Bestreiten der &quot;Notwendigkeit dieser Aufwendungen der Handwerker&quot; verwehrt worden sei. Es erschliesse sich nicht, so die Vorinstanz weiter, weshalb die einzelnen Rechnungen gem\u00e4ss Schadenszusammenstellung in der H\u00f6he angefallen seien, und (zumindest teilweise) was und vor allem wo die beauftragten Handwerker die Arbeiten ausgef\u00fchrt h\u00e4tten. Eine solche Zuordnung h\u00e4tte erfolgen m\u00fcssen. Es fehlten damit Angaben dazu, wann, wer, was, wo, wie lange, weshalb und wozu ausgef\u00fchrt habe (die sogenannten &quot;W-Fragen&quot;).<\/p>\n<p>6.2.2. Dagegen beanstandet die Beschwerdef\u00fchrerin, die Vorinstanz \u00e4ussere sich an keiner Stelle dazu, welche Tatsachen, konkret welcher Schadensbegriff, zu behaupten und zu substanziieren sei. Handle es sich wie im Fall des vorliegenden Campus-Neubaubrandes um einen Teilschaden, entspreche der Schaden den Reparaturkosten. Konkret entsprechend vorliegend der durch den Brand verursachte Geb\u00e4udeschaden der Summe der Wiederherstellungskosten, d.h. dem Total der einzelnen Rechnungsbetr\u00e4ge, die den Bauunternehmern f\u00fcr die von ihren erbrachten Wiederherstellungsarbeiten habe bezahlt werden m\u00fcssen. Werde ein Geb\u00e4ude in der Neubauphase besch\u00e4digt, stelle sich auch nicht die Frage einer allf\u00e4lligen Vorteilsanrechnung (&quot;neu f\u00fcr alt&quot;), da Neuwert und Zeitwert der wiederhergestellten Bauteile identisch sei. Sodann begr\u00fcnde die Vorinstanz ihren Standpunkt damit, dass aus den von der Beschwerdef\u00fchrerin ins Recht gelegten Dokumenten nicht auf die Angemessenheit der Handwerkerrechnungen geschlossen werden k\u00f6nne, und auch nicht auf die Notwendigkeit der diesen zugrundeliegenden Arbeiten. Die Vorinstanz orientiere sich dabei offenbar an zwei Urteilen des Bundesgerichts, die eine Werklohnstreitigkeit betreffen w\u00fcrden und damit ein ganz anderes Behauptungs- und Substanziierungsthema h\u00e4tten. Im Gegensatz zum Bauunternehmer, der seinen Werklohn einfordere, m\u00fcsse die Gesch\u00e4digte nicht die der Rechnung zugrundeliegende Bauleistung substanziieren. Die Beschwerdef\u00fchrerin m\u00fcsse als Gesch\u00e4digte vielmehr die erlittene Verm\u00f6genseinbusse substanziieren, also aufzeigen, was sie die Wiederherstellung der besch\u00e4digten Sache gekostet habe.<\/p>\n<p>6.2.3. In der Tat orientierte sich die Vorinstanz an Entscheiden des Bundesgerichts \u00fcber Werklohnstreitigkeiten im Sinne von Art. 374 OR. Bei einer Entsch\u00e4digung nach Aufwand ist der geltend gemachte Aufwand so darzulegen, dass dessen Notwendigkeit und Angemessenheit \u00fcberpr\u00fcft werden kann, was nachvollziehbare Angaben zu den erbrachten Arbeiten und die daf\u00fcr aufgewendeten Arbeitsstunden voraussetzt (Urteil 4A_446\/2020 vom 8. M\u00e4rz 2021 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Verfahren geht es dagegen nicht um die Einforderung eines Werklohns nach Aufwand durch den Bauunternehmer, sondern um einen Schadenersatzanspruch aus Werkvertrag aufgrund einer Verletzung einer Nebenpflicht (Sorgfaltspflicht) an einem sich im Bau befindlichen Geb\u00e4ude, wof\u00fcr der Unternehmer nach den allgemeinen Grunds\u00e4tzen der Vertragshaftung einzutreten hat (Art. 364 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 97 ff. OR; Urteil 4A_273\/2017 vom 14. M\u00e4rz 2018 E. 3.3.1 mit Hinweisen).<\/p>\n<p>Wenn die Vorinstanz unter den vorliegenden Umst\u00e4nden ohne Weiteres die Behauptung bzw. Substanziierung der Angemessenheit und Notwendigkeit der von den Handwerkern erbrachten Arbeiten verlangt, stellt sie bundesrechtswidrig \u00fcberh\u00f6hte Anforderungen an die Substanziierung bzw. geht von einem falschen Behauptungs- und Substanziierungsgegenstand aus.<\/p>\n<p>6.2.4. Die Frage nach der Angemessenheit und Notwendigkeit der vorliegenden Wiederherstellungsarbeiten k\u00f6nnte sich etwa im Zusammenhang mit der Schadensminderungspflicht stellen. Daf\u00fcr tr\u00e4gt aber nicht die Beschwerdef\u00fchrerin, sondern die Beschwerdegegnerin die Behauptungs- und Beweislast (Urteil 4C.137\/2006 vom 17. Januar 2008 E. 3.3). Im vorinstanzlichen Sachverhalt ist nicht festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin vor der Erstinstanz behauptet h\u00e4tte, die Beschwerdef\u00fchrerin w\u00e4re der Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen, und die Beschwerdegegnerin zeigt nicht mit pr\u00e4zisen Aktenhinweisen auf, dass sie solches vor Aktenschluss vor der Erstinstanz behauptet h\u00e4tte (Erw\u00e4gung 2.2).<\/p>\n<p>Ganz generell ist aus dem vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin vor Aktenschluss die Angemessenheit der Handwerkerrechnungen oder die Notwendigkeit der betreffenden Arbeiten rechtsgen\u00fcglich in Frage gestellt h\u00e4tte. Ebensowenig ist erkennbar, dass die Beschwerdegegnerin vor Aktenschluss die Frage, ob sich die geforderten Betr\u00e4ge nicht nur auf Reparaturarbeiten sondern dar\u00fcber hinaus auch auf Fertigstellungs- oder Mehrarbeiten beziehen, zum Prozessthema gemacht h\u00e4tte, zumindest zeigt sie dies vor Bundesgericht nicht hinreichend auf.<\/p>\n<p>6.2.5. Daran \u00e4ndert auch nichts, dass die Beschwerdegegnerin vor Bundesgericht geltend macht, dass sie in der Duplikschrift die gen\u00fcgende Substanziierung des Schadens und auch die Angemessenheit und Notwendigkeit der Arbeiten bestritten habe. An den verwiesenen Stellen in der erstinstanzlichen Duplikschrift ist solches nicht hinreichend ersichtlich.<\/p>\n<p>So machte die Beschwerdegegnerin dort geltend, dass sie die Richtigkeit der Angaben in den Beilagen nicht \u00fcberpr\u00fcfen k\u00f6nne und dies auch nicht ihre Aufgabe sei. Sodann f\u00fchrte sie aus, dass der Verweis auf den Pr\u00fcfbericht der F.________, auf den Datentr\u00e4ger, welcher die Rechnungsbelege enthalte, und je zwei Stellungnahmen von &quot;G.________&quot; und &quot;H.________&quot; nicht gen\u00fcgend sei. Die entstandenen Sch\u00e4den seien zu beschreiben und die Rechnungen diesen Sch\u00e4den zuzuordnen gewesen. Die Sch\u00e4den seien allerdings auch f\u00fcr einen Experten nicht feststellbar, da dieser nicht nur die Ausgabe der Beschwerdef\u00fchrerin an sich, &quot;sondern auch deren Angemessenheit und Notwendigkeit zu \u00fcberpr\u00fcfen&quot; habe. Die Beschwerdef\u00fchrerin sei daher zur Begutachtung des Brandschadens nicht zuzulassen.<\/p>\n<p>Die Beschwerdegegnerin hat damit in der Duplikschrift zwar f\u00fcr den Pr\u00fcfbericht der F.________, f\u00fcr den Datentr\u00e4ger mit den Rechnungen sowie f\u00fcr die weiteren Stellungnahmen (&quot;G.________&quot; und &quot;H.________&quot;) vorgebracht, dass nach ihrer Auffassung selbst ein Experte nicht in der Lage w\u00e4re, die Angemessenheit und Notwendigkeit der in diesen Unterlagen genannten Positionen zu \u00fcberpr\u00fcfen. Sie beanstandete damit die Nachvollziehbarkeit dieser Berichte und erkl\u00e4rte diesbez\u00fcglich, dass ein Experte nicht in der Lage gewesen w\u00e4re, die Angemessenheit und Notwendigkeit der in diesen Unterlagen genannten Positionen zu pr\u00fcfen. Einzig mit diesen Ausf\u00fchrungen zeigt die Beschwerdegegnerin aber vor Bundesgericht nicht hinreichend auf, dass sie die Frage der Notwendigkeit und Angemessenheit der Arbeiten bez\u00fcglich des Schadens zum Prozessthema vor der Erstinstanz gemacht h\u00e4tte. Entsprechend brauchte die Beschwerdef\u00fchrerin einzig den Schaden im oben genannten Sinne zu behaupten und zu substanziieren.<\/p>\n<p>7.<\/p>\n<p>Es bleibt zu beurteilen, ob die Beschwerdef\u00fchrerin den Schaden hinreichend behauptete und substanziierte. Insbesondere ist zu pr\u00fcfen, ob die Beschwerdef\u00fchrerin die drei genannten Anforderungen f\u00fcr einen rechtsgen\u00fcglichen Verweis auf Beilagen erf\u00fcllte.<\/p>\n<p>7.1. Die Beschwerdef\u00fchrerin bringt vor, sie habe in den Rechtsschriften die Gesamtschadenssumme erw\u00e4hnt und f\u00fcr die Zusammensetzung dieses Betrags auf die Schadenszusammenstellung und die Abrechnung gem\u00e4ss Baukostenplan verwiesen. Es sei an der Beschwerdegegnerin gewesen, in der Klageantwort klarzustellen, ob und unter welchen Gesichtspunkten sie die geltend gemachten Wiederherstellungskosten bestreite. Die Vorinstanz verkenne dies grundlegend und stelle die Abfolge von Behauptung und Bestreitung gleichsam auf den Kopf. Die Beschwerdef\u00fchrerin habe bei Klageeinreichung nicht wissen k\u00f6nnen, ob \u00fcberhaupt und unter welchen Gesichtspunkten die Beschwerdegegnerin einzelne oder s\u00e4mtliche der behaupteten Wiederherstellungskosten bestreiten werde. Die Beschwerdegegnerin habe die Wiederherstellungskosten lediglich in der Klageantwort und dort bloss pauschal und nicht substanziiert bestritten. Nicht hinreichend bestrittene Tatsachen seien als unstrittig anzusehen und ohne Beweisverfahren dem Entscheid zugrunde zu legen.<\/p>\n<p>7.2. Nach den Feststellungen der Vorinstanz brachten die Parteien in ihren erstinstanzlichen Rechtsschriften bez\u00fcglich des Schadens zusammengefasst Folgendes vor:<\/p>\n<p>7.2.1. In der Klageschrift machte die Beschwerdef\u00fchrerin geltend, der durch das Brandereignis vom 10. April 2013 verursachte Geb\u00e4udeschaden belaufe sich auf insgesamt Fr. 22&#039;637&#039;412.&#8211;. Sie verwies f\u00fcr die Zusammensetzung dieses Betrages auf zwei Beilagen, n\u00e4mlich die Schadenszusammenstellung vom 29. Januar 2015 (Klagebeilage 26) und die Abrechnung nach Baukostenplan (BKP; Klagebeilage 27). Zus\u00e4tzlich machte sie geltend, dass sie die Versicherungsleistung wegen Missachtung von Pr\u00e4ventionspflichten auf Fr. 19&#039;346.279.95 gek\u00fcrzt habe und verwies daf\u00fcr auf das Verf\u00fcgungsdispositiv.<\/p>\n<p>7.2.2. Dagegen brachte die Beschwerdegegnerin in der Klageantwort vor, dass sie die behauptete Schadenssumme von Fr. 22&#039;637&#039;412.&#8211; bestreite. Der angebliche Schaden im Sinne einer unfreiwilligen Verm\u00f6genseinbusse sei in keiner Weise substanziiert und ausgewiesen. Ferner bestritt sie die Auszahlung der Versicherungsleistung von \u00fcber Fr. 19 Mio. und stellte in Abrede, dass es sich dabei um einen juristisch relevanten Schaden handle. Ebenso werde bestritten, dass ein regressf\u00e4higer Schaden bestehe.<\/p>\n<p>7.2.3. In der Replikentgegnete die Beschwerdef\u00fchrerin, sie habe grossen Aufwand betrieben, um den Geb\u00e4udeschaden exakt zu ermitteln und die bereits in der Klageschrift eingereichte Schadenszusammenstellung und die BKP-Abrechnung w\u00fcrden jede Arbeitsleistung, die zur Wiederherstellung eines gleichwertigen Zustandes notwendig gewesen sei (inkl. der angefallenen Aufr\u00e4umungskosten), ausweisen, womit der Schaden im Detail substanziiert sei. Die Belege zu den einzelnen Rechnungen seien in 45 Bundesordnern abgelegt und sie reiche diese auf einem Datentr\u00e4ger ein. Die Beschwerdef\u00fchrerin reichte sodann den Pr\u00fcfbericht der F.________ vom 30. Mai 2013 ins Recht und f\u00fchrte aus, was dieser Bericht enthalte.<\/p>\n<p>7.2.4. Die Beschwerdegegnerin wies in der Duplik darauf hin, dass die Tatsachenbehauptungen so konkret formuliert sein m\u00fcssten, dass ein substanziiertes Bestreiten m\u00f6glich sei oder der Gegenbeweis angetreten werden k\u00f6nne. Sie bestreite, dass diese Unterlagen den Schaden zu beweisen verm\u00f6chten. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts oder der Beschwerdegegnerin, diese F.________-Dokumentation und diesen Datentr\u00e4ger in Hinblick auf die Richtigkeit der Behauptungen der Beschwerdef\u00fchrerin hin zu pr\u00fcfen. Die in diesem Pr\u00fcfungsbericht und auf dem Datentr\u00e4ger enthaltenen Informationen w\u00e4ren in der Rechtsschrift wiederzugeben gewesen. Das habe die Beschwerdef\u00fchrerin unterlassen. Damit bleibe die Behauptung der Beschwerdef\u00fchrerin, der C.________ AG sei ein Schaden von Fr. 22&#039;637&#039;412.&#8211; entstanden, bestritten und unbewiesen. Hinzu komme, dass die Beschwerdef\u00fchrerin nicht dargetan habe, welche Schadenspositionen des Gesamtschadens sie geltend mache. So habe es die Beschwerdef\u00fchrerin auch unterlassen, ihre behaupteten Zahlungen f\u00fcr die im Eigentum von C.________ AG stehende Stockwerkeigentumseinheit gen\u00fcgend substanziiert zu behaupten. Das alles f\u00fchre zur Abweisung der Klage.<\/p>\n<p>7.3.<\/p>\n<p>7.3.1. Zwar trifft zu, dass die Beschwerdef\u00fchrerin in der Klageschrift und Replik ihre Ausf\u00fchrungen bez\u00fcglich des Schadens kurz hielt. Sie nannte die Schadensgesamtsumme und verwies f\u00fcr die einzelnen Schadenspositionen auf zwei Beilagen (Klagebeilage 26 und 27). Damit werden aber unter den vorliegenden Umst\u00e4nden die Tatsachen, gest\u00fctzt auf die auf einen Schaden geschlossen werden kann, in ihren wesentlichen Umrissen in der Rechtsschrift behauptet. Ebenso nennt der Verweis spezifisch zwei bestimmte Aktenst\u00fccke und aus dem Verweis geht ohne weiteres hervor, dass nicht nur einzelne Teile der Beilagen, sondern der gesamte Inhalt als Parteibehauptung gelten soll. Die Voraussetzungen 1 und 2 f\u00fcr den rechtsgen\u00fcglichen Verweis auf Beilagen sind damit erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>7.3.2. Bleibt noch zu beurteilen, ob die Beilagen selbsterkl\u00e4rend sind. Die beiden Beilagen enthalten die in den Rechtsschriften bezeichneten Informationen. Die Klagebeilage 26 enth\u00e4lt die Schadenszusammenstellung, d.h. die einzelnen Positionen der behaupteten Schadenssumme, und die Klagebeilage 27 die Abrechnung des Schadens nach BKP. Bei Letzteren sind die Rechnungspositionen nach BKP-Klassifikation geordnet. Angef\u00fchrt wird unter anderem die BKP-Nummer, das ausf\u00fchrende Unternehmen, die geleisteten Zahlungen, die Arbeitsgattung, das Total pro Unternehmen und auf der letzten Seite das Gesamttotal von Fr. 22&#039;637&#039;412.&#8211;. Die Schadenszusammenstellung vom 29. Januar 2015 (Beilage 26) umfasst 27 Seiten, aufgeteilt in 77 Zusammenz\u00fcge pro Leistungscode. Jeder dieser Zusammenz\u00fcge enth\u00e4lt den Verweis auf mehrere Rechnungen. Angef\u00fchrt wird unter anderem die Arbeitsgattung, der Rechnungssteller, die Menge, der Einheitspreis, der Rechnungsbetrag, der bereinigte Rechnungsbetrag und die Angabe, wieviel davon Aufr\u00e4umungsarbeiten darstellen. Pro Zusammenzug wird die Spalte &quot;bereinigter Rechnungsbetrag&quot; zu einem fettgedruckten Zwischentotal addiert; ein Gesamttotal fehlt.<\/p>\n<p>Beide Beilagen enthalten nach den Feststellungen der Vorinstanz &quot;alle Zahlungen&quot;. Letzteres vermag die Beschwerdegegnerin nicht als offensichtlich unrichtig auszuweisen (Erw\u00e4gung 2.2), indem sie diese Feststellung als pauschal &quot;aktenwidrig&quot; bezeichnet, da die Vorinstanz nicht in der Lage gewesen sei, dies zu pr\u00fcfen. Die Wiederherstellungskosten sind damit in den beiden Beilagen vollst\u00e4ndig aufgef\u00fchrt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist auch ohne Weiteres verst\u00e4ndlich, wie die beiden Klagebeilagen zusammenh\u00e4ngen: Es handelt sich bei beiden Dokumenten um eine Zusammenstellung aller Zahlungen, welche an die mit der Brandschadenbehebung beauftragten Unternehmen geleistet wurden. Der Unterschied besteht darin, dass die Zahlungen in den beiden Beilagen anders geordnet wurden.<\/p>\n<p>Ob die Schadenszusammenstellung (Beilage 26) allein, ohne weitere Erl\u00e4uterungen verst\u00e4ndlich w\u00e4re, braucht hier nicht gekl\u00e4rt zu werden. Zumindest der BKP-Abrechnung (Beilage 27) kann ohne Weiteres entnommen werden, welchem Unternehmen f\u00fcr welche Arbeit wie viel bezahlt wurde. Die einzelnen Positionen werden sauber und klar nach BKP-Position geordnet sowie eindeutig und vollst\u00e4ndig aufgef\u00fchrt. Sodann werden detailliert die einzelnen Rechnungspositionen f\u00fcr die Wiederherstellungskosten samt Zwischen- und Gesamttotal genannt. Die einzelnen Schadenspositionen m\u00fcssen daher weder von der Beschwerdegegnerin noch vom Gericht zusammengesucht oder in irgendeiner Weise interpretiert werden. Diese Beilage ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz selbsterkl\u00e4rend, womit auch die dritte und letzte Anforderung an einen rechtsgen\u00fcglichen Verweis gegeben ist.<\/p>\n<p>7.4. Unter Ber\u00fccksichtigung des richtigen Behauptungs- und Substanziierungsthemas (Erw\u00e4gung 6.2.3) ist vorliegend demnach ein Fall gegeben, in dem ausnahmsweise ein Verweis auf die Beilage als gen\u00fcgende Substanziierung gelten kann. Die Beschwerdef\u00fchrerin brauchte damit entgegen der Auffassung der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin den Inhalt der selbsterkl\u00e4renden BKP-Abrechnung in Beilage 27 nicht in die Rechtsschriften zu \u00fcbernehmen. Es w\u00e4re vielmehr ein unn\u00f6tiger Leerlauf, wenn man von der Beschwerdef\u00fchrerin verlangen w\u00fcrde, die BKP-Abrechnung in die Rechtsschriften zu kopieren und die rund 300 Zahlungen an verschiedenste Unternehmen auf diversen Seiten aufzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>7.5. Die Beschwerdef\u00fchrerin hat damit nicht nur die Gesamtschadenssumme behauptet, die durch den Brand an dem sich im Bau befindlichen Geb\u00e4ude entstanden ist, sondern durch den rechtsgen\u00fcglichen Verweis auf die Beilage 27 hat sie die behauptete Schadenssumme auch in die massgebenden einzelnen Schadenspositionen zergliedert. In der Folge durfte sich die Beschwerdegegnerin nicht mehr darauf beschr\u00e4nken, die Schadenssumme pauschal zu bestreiten, sondern sie h\u00e4tte in ihrer Klageantwort oder Duplikschrift klarstellen m\u00fcssen, ob und unter welchen Gesichtspunkten sie die einzelnen Positionen der Wiederherstellungskosten bestreitet (dazu oben Erw\u00e4gung 5.3). Dieser Anforderungen kam die Beschwerdegegnerin nicht nach. Sie hat sich bloss darauf beschr\u00e4nkt, die Gesamtschadenssumme zu bestreiten und hat erkl\u00e4rt, dass der Schaden in keiner Weise substanziiert und ausgewiesen sei. Dieser pauschalen Bestreitung ist nicht zu entnehmen, welche weiteren Informationen sie f\u00fcr eine substanziierte Bestreitung ben\u00f6tigt, die ihr durch den Verweis auf die Beilage nicht ohne weiteres zug\u00e4nglich w\u00e4ren.<\/p>\n<p>Die Vorbringen der Beschwerdef\u00fchrerin zur Schadenssumme wurden damit nicht hinreichend bestritten und sind nach Art. 150 Abs. 1 ZPO und Art. 222 Abs. 2 ZPO als unstreitig anzusehen und dem Entscheid zu Grunde zu legen.<\/p>\n<p>Aufgrund dieser Sachlage braucht auch nicht beurteilt zu werden, ob die beiden weiteren Beilagen (F.________-Bericht und Rechnungsbelege auf dem Datentr\u00e4ger), auf welche die Beschwerdef\u00fchrerin in der erstinstanzlichen Replik verwies, die oben genannten Anforderungen f\u00fcr einen rechtsgen\u00fcglichen Verweis ebenfalls erf\u00fcllen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>7.6. Soweit sich die Beschwerdegegnerin schliesslich auf den Standpunkt stellt, die Beschwerdef\u00fchrerin habe nicht darlegt, um welche Anspr\u00fcche innerhalb des Gesamtschadens es sich handle, weshalb es auch diesbez\u00fcglich an einer gen\u00fcgenden Substanziierung fehle, kann ihr nicht gefolgt werden: Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Beschwerdef\u00fchrerin unter den gegebenen Umst\u00e4nden zur Geltendmachung des gesamten Geb\u00e4udeschadens aktivlegitimiert sei. Sie habe daher nicht ausscheiden m\u00fcssen, welcher Schaden die Stockwerkeigentumsanteile der C.________ AG betroffen habe. Das stellt die Beschwerdegegnerin vor Bundesgericht nicht hinreichend in Frage (dazu Erw\u00e4gung 3), weshalb der R\u00fcge der Beschwerdegegnerin der Boden entzogen ist.<\/p>\n<p>7.7. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hat die Beschwerdef\u00fchrerin damit den Schaden in betragsm\u00e4ssiger Hinsicht hinreichend substanziiert behauptet, w\u00e4hrenddem die Beschwerdegegnerin dies nicht rechtsgen\u00fcglich bestritten hat. Dementsprechend ist bez\u00fcglich der Schadenssumme von einem anerkannten Sachverhalt auszugehen. Die Vorinstanz hat daher zu pr\u00fcfen, ob die weiteren Voraussetzungen der Schadenersatzpflicht der Beschwerdegegnerin gegeben sind.<\/p>\n<p>8.<\/p>\n<p>Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 18. Februar 2021 (ZBR.2020.29) wird aufgehoben. Die Sache wird zur Fortf\u00fchrung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende Beschwerdegegnerin kosten- und entsch\u00e4digungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG).<\/p>\n<p>Demnach erkennt das Bundesgericht:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 18. Februar 2021 (ZBR.2020.29) wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung im Sinne der Erw\u00e4gungen an die Vorinstanz zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Die Gerichtskosten von Fr. 45&#039;000.&#8211; werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdef\u00fchrerin f\u00fcr das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 55&#039;000.&#8211; zu entsch\u00e4digen.<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.<\/p>\n<p>Lausanne, 18. M\u00e4rz 2022<\/p>\n<p>Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung<\/p>\n<p>des Schweizerischen Bundesgerichts<\/p>\n<p>Die Pr\u00e4sidentin: Hohl<\/p>\n<p>Der Gerichtsschreiber: Brugger<\/p>\n<\/div>\n<hr class=\"kji-sep\" \/>\n<p class=\"kji-source-links\"><strong>Sources officielles :<\/strong> <a class=\"kji-source-link\" href=\"https:\/\/search.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/fr\/php\/aza\/http\/index.php?lang=fr&#038;type=highlight_simple_query&#038;page=6&#038;from_date=&#038;to_date=&#038;sort=relevance&#038;insertion_date=&#038;top_subcollection_aza=all&#038;query_words=versicherung&#038;rank=51&#038;azaclir=aza&#038;highlight_docid=aza%3A%2F%2F18-03-2022-4A_415-2021&#038;number_of_ranks=4130\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">consulter la page source<\/a><\/p>\n<p class=\"kji-license-note\"><em>Source officielle Tribunal federal suisse. 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