{"id":705158,"date":"2026-04-27T17:26:48","date_gmt":"2026-04-27T15:26:48","guid":{"rendered":"https:\/\/kohenavocats.com\/jurisprudences\/tribunal-federal-suisse-15-fevrier-2021-n-4a-498-2020\/"},"modified":"2026-04-27T17:26:48","modified_gmt":"2026-04-27T15:26:48","slug":"tribunal-federal-suisse-15-fevrier-2021-n-4a-498-2020","status":"publish","type":"kji_decision","link":"https:\/\/kohenavocats.com\/zh-hans\/jurisprudences\/tribunal-federal-suisse-15-fevrier-2021-n-4a-498-2020\/","title":{"rendered":"Tribunal f\u00e9d\u00e9ral suisse, 15 f\u00e9vrier 2021, n\u00b0 4A 498-2020"},"content":{"rendered":"<div class=\"kji-decision\">\n<div class=\"kji-full-text\">\n<p>Bundesgericht<\/p>\n<p>Tribunal f\u00e9d\u00e9ral<\/p>\n<p>Tribunale federale<\/p>\n<p>Tribunal federal<\/p>\n<p>4A_498\/2020<\/p>\n<p>Urteil vom 15. Februar 2021<\/p>\n<p>I. zivilrechtliche Abteilung<\/p>\n<p>Besetzung<\/p>\n<p>Bundesrichterin Hohl, Pr\u00e4sidentin,<\/p>\n<p>Bundesrichterinnen Niquille, May Canellas,<\/p>\n<p>Gerichtsschreiber Bittel.<\/p>\n<p>Verfahrensbeteiligte<\/p>\n<p>A.________,<\/p>\n<p>vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Sylvain M. Dreifuss,<\/p>\n<p>Beschwerdef\u00fchrer,<\/p>\n<p>gegen<\/p>\n<p>B.________ AG,<\/p>\n<p>vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Marti,<\/p>\n<p>Beschwerdegegnerin.<\/p>\n<p>Gegenstand<\/p>\n<p>Arbeitsrecht,<\/p>\n<p>Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts<\/p>\n<p>des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 25. August 2020 (ZK 20 115).<\/p>\n<p>Sachverhalt:<\/p>\n<p>A.<\/p>\n<p>A.________ (Arbeitnehmer, Kl\u00e4ger, Beschwerdef\u00fchrer) und die B.________ AG (Arbeitgeberin, Beklagte, Beschwerdegegnerin) schlossen am 17. M\u00e4rz 2016 einen Arbeitsvertrag. Der Kl\u00e4ger wurde als Regional Sales Director f\u00fcr den asiatischen Markt angestellt. Gem\u00e4ss Arbeitsvertrag geh\u00f6rte er der Kaderstufe an und war dem Senior Vice President Marketing &amp; Sales, Army &amp; Government, C.________, unterstellt. Mit diesem verband ihn ein langj\u00e4hriges freundschaftliches Verh\u00e4ltnis.<\/p>\n<p>Im Jahr 2018 erhielt die Beklagte Hinweise auf mutmasslich ungesetzliches Verhalten von C.________ und etwaiger weiterer Beteiligter. Als Teil eines &quot;Collaboration Agreements&quot;, zu dem ein U.________ Waffenh\u00e4ndler (D.________), der ehemalige Repr\u00e4sentant der Bank E.________ in V.________ (F.________) und dessen V.________ Unternehmung (G.________) geh\u00f6rten, soll C.________ unrechtm\u00e4ssige Kommissionszahlungen f\u00fcr den Verkauf von B.________ AG-G\u00fctern u.a. an V.________ erhalten haben. Auf diese Verdachtsmomente hin reichte die Beklagte im Februar 2018 bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen C.________ wegen Widerhandlungen gegen das Kriegsmaterialgesetz, ungetreuer Gesch\u00e4ftsbesorgung, Bestechlichkeit etc. ein. In der Folge ordnete die Bundesanwaltschaft Hausdurchsuchungen an, welche das erw\u00e4hnte &quot;Collaboration Agreement&quot; zu Tage f\u00f6rderten. Parallel zum Strafverfahren liess die Beklagte eine interne Untersuchung durchf\u00fchren, in deren Verlauf sie durch einen beigezogenen Rechtsanwalt am 3. Mai 2018 den Kl\u00e4ger befragen liess.<\/p>\n<p>Im Nachgang zu dieser Befragung k\u00fcndigte die Beklagte mit Schreiben vom 8. Mai 2018 den Arbeitsvertrag mit dem Kl\u00e4ger fristlos und &quot;mit sofortiger Wirkung&quot;. Zur Begr\u00fcndung verwies sie auf &quot;schwerwiegende Verst\u00f6sse gegen den B.________ AG-Verhaltenskodex&quot;. Sie warf dem Kl\u00e4ger vor, die gesetzes- und vertragswidrigen (Neben-) Gesch\u00e4fte seines Vorgesetzten C.________ w\u00e4hrend seiner gesamten T\u00e4tigkeit f\u00fcr die Beklagte gedeckt und Dritten (insbesondere der G.________ und H.________ in W.________) seinerseits Nebengesch\u00e4fte zu vermitteln versucht bzw. tats\u00e4chlich vermittelt zu haben.<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>Mit Klage vom 11. Dezember 2018 beim Regionalgericht Oberland bestritt der Kl\u00e4ger diese Vorw\u00fcrfe und machte Lohnanspr\u00fcche sowie eine Entsch\u00e4digung gem\u00e4ss Art. 337c Abs. 3 OR wegen ungerechtfertigter Entlassung geltend. Im Sinne einer Teilklage beantragte er, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm Fr. 30&#039;000.&#8211; nebst Zins zu bezahlen. Mit Entscheid vom 20. Dezember 2019 wies das Regionalgericht die Klage ab.<\/p>\n<p>Mit Entscheid vom 25. August 2020 wies das Obergericht des Kantons Bern die vom Kl\u00e4ger erhobene Berufung ebenfalls ab.<\/p>\n<p>C.<\/p>\n<p>Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 25. September 2020 beantragt der Kl\u00e4ger dem Bundesgericht, der Entscheid des Obergerichts Bern sei &#8211; soweit ihn belastend &#8211; kostenf\u00e4llig aufzuheben und die Klage gutzuheissen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Berufungs- oder gegebenenfalls an die Erstinstanz zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte tr\u00e4gt auf kostenf\u00e4llige Abweisung der Beschwerde an, soweit darauf einzutreten ist. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet.<\/p>\n<p>Mit pr\u00e4sidialer Verf\u00fcgung vom 9. November 2020 wurde das Gesuch des Beschwerdef\u00fchrers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.<\/p>\n<p>Erw\u00e4gungen:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>1.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen k\u00f6nnen Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG ger\u00fcgt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begr\u00fcnden, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.). In der Beschwerdeschrift ist in gedr\u00e4ngter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerl\u00e4sslich ist dabei, dass auf die Begr\u00fcndung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht \u00fcberpr\u00fcfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdef\u00fchrende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekr\u00e4ftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erw\u00e4gungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89).<\/p>\n<p>1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu geh\u00f6ren sowohl die Feststellungen \u00fcber den streitgegenst\u00e4ndlichen Lebenssachverhalt als auch jene \u00fcber den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen \u00fcber den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f. mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder erg\u00e4nzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). &quot;Offensichtlich unrichtig&quot; bedeutet dabei &quot;willk\u00fcrlich&quot; (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266). \u00dcberdies muss die Behebung des Mangels f\u00fcr den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein k\u00f6nnen (Art. 97 Abs. 1 BGG).<\/p>\n<p>F\u00fcr eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge R\u00fcgeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erf\u00fcllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt erg\u00e4nzen will, hat sie zudem mit pr\u00e4zisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Gen\u00fcgt die Kritik diesen Anforderungen nicht, k\u00f6nnen Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht ber\u00fccksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).<\/p>\n<p>1.3. Zu beachten ist, dass das Bundesgericht in die Beweisw\u00fcrdigung des Sachgerichts nur eingreift, wenn diese willk\u00fcrlich ist. Willk\u00fcr liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere L\u00f6sung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen w\u00e4re, sondern bloss, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tats\u00e4chlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderl\u00e4uft (BGE 141 III 564 E. 4.1 S. 566; 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; je mit Hinweisen). Die Beweisw\u00fcrdigung ist mithin nicht schon dann willk\u00fcrlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der beschwerdef\u00fchrenden Partei \u00fcbereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1 S. 566; 135 II 356 E. 4.2.1 S. 362). Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unber\u00fccksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 137 III 226 E. 4.2 S. 234). Inwiefern die Beweisw\u00fcrdigung willk\u00fcrlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Namentlich gen\u00fcgt es nicht, einzelne Beweise anzuf\u00fchren, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem freie Sachverhaltspr\u00fcfung zuk\u00e4me (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 f.; 116 Ia 85 E. 2b S. 88).<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Die Erstinstanz ging davon aus, der Beschwerdef\u00fchrer habe erst nach den Hausdurchsuchungen im Fr\u00fchling 2018 Kenntnis vom &quot;Collaboration Agreement&quot; erlangt, weshalb ihm nicht nachgewiesen werden k\u00f6nne, die T\u00e4tigkeiten von C.________ gedeckt zu haben. Auch der weitere Vorwurf eines &quot;Kollusionsversuchs&quot; lasse sich nicht erh\u00e4rten. Diese Punkte waren vor der Vorinstanz nicht mehr umstritten. Jedoch kam die Vorinstanz mit der Erstinstanz zum Schluss, gewisse Vermittlungst\u00e4tigkeiten des Beschwerdef\u00fchrers f\u00fcr Dritte seien unzul\u00e4ssig gewesen. Ebenso h\u00e4tten &#8211; wie bereits die Erstinstanz erwogen habe &#8211; Aktivit\u00e4ten des Beschwerdef\u00fchrers \u00fcber seinen privaten E-Mail-Account (namentlich f\u00fcnf E-Mails mit gesch\u00e4ftlichem Bezug) einen schwerwiegenden Verstoss gegen die Treuepflicht resp. die B.________ AG-Verhaltenskodizes beinhaltet.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Es ist vorweg zu pr\u00fcfen, inwiefern die dem Beschwerdef\u00fchrer vorgeworfenen Verhaltensweisen in tats\u00e4chlicher Hinsicht erstellt sind und, falls ja, ob sie Verst\u00f6sse gegen Arbeitnehmerpflichten darstellen.<\/p>\n<p>3.1.<\/p>\n<p>3.1.1. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdegegnerin werfe dem Beschwerdef\u00fchrer vor, er habe im Mai 2017 die I.________ Ltd. (Herstellerin von Radarsystemen mit Sitz in X.________) und Vertreter des Y.________ Staates je an die G.________ (konkret: F.________ und J.________) vermittelt. Der Vorwurf basiere auf einer E-Mail des Beschwerdef\u00fchrers an F.________, der Inhaber der G.________. Diesem habe er unter anderem mitgeteilt, einen &quot;potenten Fisch an der Angel&quot; zu haben. Die Vorinstanz verwarf den Einwand des Beschwerdef\u00fchrers, wonach es sich dabei um branchen\u00fcbliches &quot;Networking&quot; gehandelt habe. Obgleich es zutreffen m\u00f6ge, dass Kontakte und der Austausch von Informationen zu einem solchen &quot;Networking&quot; geh\u00f6rten, seien mit der E-Mail vom 1. Mai 2020 (recte: 2017) an F.________ und J.________ jedoch nicht bloss Kontaktdaten ausgetauscht worden. Vielmehr werde aus dieser Nachricht ersichtlich, dass die in Y.________ gekn\u00fcpften Kontakte (&quot;den Kontakt, den ich bez\u00fcglich der Software aufgetan habe [&#8230;]&quot;) f\u00fcr arbeitgeberfremde Zwecke weiter genutzt werden sollten, namentlich um lukrative Gesch\u00e4ftsbeziehungen f\u00fcr die G.________ anzubahnen (&quot;ein potenter Fisch an der Angel&quot;). Diese T\u00e4tigkeit habe nicht mit den Aufgaben des Beschwerdef\u00fchrers als Angestellter der Beschwerdegegnerin zusammengehangen und sei w\u00e4hrend der Arbeitszeit nicht erlaubt gewesen. Sie h\u00e4tte deshalb auch nicht via den Gesch\u00e4ftsaccount erfolgen d\u00fcrfen. Bereits darin liege ein Verstoss gegen das Personalreglement.<\/p>\n<p>3.1.2. Der Beschwerdef\u00fchrer geht zutreffend davon aus, dass gem\u00e4ss Art. 4.5 des Personalreglements die Mitarbeiter nicht berechtigt sind, w\u00e4hrend der Arbeitszeit Arbeiten f\u00fcr sich oder Dritte auszuf\u00fchren, sowie &#8211; ausserhalb der Arbeitszeiten, soweit nicht ausdr\u00fccklich erlaubt &#8211; Einrichtungen und Arbeitsmittel der B.________ AG f\u00fcr Privatzwecke zu verwenden und zu ben\u00fctzen. Er bestreitet jedoch, dass er die in Y.________ gekn\u00fcpften Kontakte privat genutzt habe; es sei nicht erwiesen, dass er mit der G.________ Gesch\u00e4fte get\u00e4tigt h\u00e4tte. Mit dieser Argumentation geht der Beschwerdef\u00fchrer nicht auf die Begr\u00fcndung der Vorinstanz ein, weshalb er bereits den Voraussetzungen f\u00fcr eine gen\u00fcgende R\u00fcge (E. 1.1 hiervor) nicht nachkommt. Die Vorinstanz ging nicht deshalb von einer privaten Nutzung aus, weil der Beschwerdef\u00fchrer privat Gesch\u00e4fte mit der G.________ get\u00e4tigt h\u00e4tte, sondern weil er privat der G.________ einen neuen Gesch\u00e4ftspartner habe zuhalten wollen und dies \u00fcber blosse Kontaktpflege und Networking hinausgegangen sei. Dass die Vorinstanz Letzteres aus der E-Mail vom 1. Mai 2017 ableitete, ist im \u00dcbrigen nicht zu beanstanden bzw. stellt offensichtlich keine willk\u00fcrliche Beweisw\u00fcrdigung dar.<\/p>\n<p>3.2.<\/p>\n<p>3.2.1. Die Beschwerdegegnerin warf dem Beschwerdef\u00fchrer vor, im Fr\u00fchling 2016 (\u00fcber seinen privaten E-Mail-Account; vgl. dazu E. 3.3 hiernach) versucht zu haben, f\u00fcr die G.________ den Verkauf V.________ Helikopter und evtl. Flugabwehrraketen an H.________ in W.________ einzuf\u00e4deln. Er habe F.________ informiert, dass H.________ Verbindungen zu K.________ (staatlicher Monopol-Exporteur V.________ f\u00fcr R\u00fcstungsg\u00fcter) suche und im Gegenzug die G.________ bei ihren Aktivit\u00e4ten unterst\u00fctzen k\u00f6nne. Dabei habe er F.________ empfohlen, mit H.________ \u00fcber die private E-Mail-Adresse zu kommunizieren, weil sie &quot;direkt&quot; und ohne &quot;Mitleser&quot; sei. Weil der Kontakt so offenbar nicht zustandegekommen sei, habe er am 4. Mai 2016 bei H.________ nachgehakt, unter Hinweis auf seine jahrelange gute Zusammenarbeit und Freundschaft mit F.________. Die Vorinstanz erwog, dieses Vorgehen &#8211; von welchem sie ausging &#8211; habe (erneut) ein normales &quot;Networking&quot; gesprengt. W\u00e4re es dem Beschwerdef\u00fchrer lediglich darum gegangen, Kontaktdaten auszutauschen, h\u00e4tte es beispielsweise keines Nachhakens bedurft. Aus dem E-Mail-Verkehr ergebe sich hinreichend deutlich, dass der Beschwerdef\u00fchrer &#8211; aus welchen Motiven auch immer &#8211; f\u00fcr die G.________ eine lukrative Gesch\u00e4ftsbeziehung anbahnen wollte, habe er doch H.________ explizit eine finanziell ergiebige Zusammenarbeit mit der G.________ in Aussicht gestellt. Es k\u00f6nne von einer eigentlichen Vermittlungst\u00e4tigkeit ausgegangen werden. Dem Beschwerdef\u00fchrer habe auch bewusst sein m\u00fcssen, dass der Verkauf von Helikoptern als Dual-Use-Produkte (d.h. milit\u00e4risch und zivil nutzbar) m\u00f6glicherweise mit dem V.________-Embargo h\u00e4tte in Konflikt geraten k\u00f6nnen. Ob der Verkauf letztlich zustande gekommen oder unter das Embargo gefallen w\u00e4re, sei nicht entscheidend, denn jedenfalls seien seine Aktivit\u00e4ten geeignet gewesen, das Renommee der Beschwerdegegnerin zu besch\u00e4digen. Er habe seine privaten Interessen \u00fcber jene der Arbeitgeberin gestellt und diesen Interessenkonflikt nicht offengelegt. Daher habe er auch gegen den Verhaltenskodex der Beschwerdegegnerin verstossen, der vorschreibe, &quot;Interessenkonflikte transparent zu machen&quot;.<\/p>\n<p>3.2.2. Der Beschwerdef\u00fchrer bestreitet, dass er private Interessen und nicht jene der Beschwerdegegnerin verfolgt habe. Ein wie auch immer gearteter Vorteil habe ihm nicht nachgewiesen werden k\u00f6nnen. Es leuchte daher nicht ein, welchen Interessenkonflikt er h\u00e4tte transparent machen m\u00fcssen, handle es sich doch bei der G.________ und H.________ um Gesch\u00e4ftspartner der Beschwerdegegnerin, welche er mit der Vermittlung von Kontakten h\u00e4tte zufriedenstellen sollen. Mit Letzterem wiederholt er lediglich erneut sein &#8211; bereits vor der Vorinstanz vorgebrachtes &#8211; Argument, es habe sich um blosse Kontaktpflege und normales Networking gehandelt, ohne dass er aber auf die Begr\u00fcndung der Vorinstanz eingeht. Damit kommt er den R\u00fcgeanforderungen nicht nach (vgl. E. 1.1 hiervor). Dass sich insbesondere aus dem Nachhaken \u00fcber blosses Networking hinausgehende Vermittlungsbem\u00fchungen ergeben, ist im \u00dcbrigen offensichtlich.<\/p>\n<p>3.3. Der Beschwerdef\u00fchrer sandte am 19. April 2016 diverse Pistolen- und Sturmgewehrspezifikationen von Produkten der Unternehmung L.________ von seinem privaten E-Mail-Konto an C.________.<\/p>\n<p>3.3.1. Die Vorinstanz erwog, gem\u00e4ss Ziff. 5 lit. a Abs. 3 (recte: Ziff. 5.1 lit. a Abs. 3) der Allgemeinen ICT-Policy der Beschwerdegegnerin sei der Einsatz privater ICT-Mittel &#8211; vorbeh\u00e4ltlich einer in der Weisung enthaltenen abweichenden Bestimmung &#8211; nicht gestattet. Es liege daher auf jeden Fall ein Verstoss gegen die ICT-Policy vor. Ob andere Arbeitnehmer auch dagegen verstossen h\u00e4tten, wie der Beschwerdef\u00fchrer geltend mache, sei nicht entscheidend, denn das unzul\u00e4ssige Verhalten Dritter mache das eigene nicht rechtm\u00e4ssig. Ebenso sei der Inhalt der E-Mail irrelevant, das heisst, ob es um vertrauliche Informationen gegangen sei oder nicht. Schliesslich sei der Einwand des Beschwerdef\u00fchrers, er habe aus technischen Gr\u00fcnden seine private E-Mail-Adresse benutzen m\u00fcssen, weil der Zugang zum B.________ AG-Server blockiert gewesen sei, eine reine Parteibehauptung. Denn seine Begr\u00fcndung, weshalb der Bericht der B.________ AG betreffend technische St\u00f6rung nicht einschl\u00e4gig sein solle, sei wenig \u00fcberzeugend. Zwar sei notorisch, dass der E-Mail-Verkehr von gewissen Staaten \u00fcberwacht werde. Solche Massnahmen behinderten den E-Mail-Verkehr in der Regel aber nicht, sondern blieben unbemerkt, weil sie im Geheimen abliefen.<\/p>\n<p>3.3.2. Der Beschwerdef\u00fchrer wendet ein, es sei plausibel, dass eine Verbindung \u00fcber den B.________ AG-Server zu diesem Zeitpunkt nicht m\u00f6glich gewesen sei, denn sonst h\u00e4tte er die E-Mail nicht an den Gesch\u00e4fts-Account von C.________ geschickt. Er leitet daraus ab, dass er nichts zu verbergen gehabt habe. Letzteres kann dahingestellt bleiben; jedenfalls \u00e4ndert das nichts daran, dass er sein privates E-Mail-Konto benutzte und es kann daraus auch nicht abgeleitet werden, dass der B.________ AG-Server blockiert gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Vor allem macht der Beschwerdef\u00fchrer geltend, seiner Ansicht nach k\u00f6nne ein privater E-Mail-Account nicht als ICT-Mittel im Sinn von Art. 5.1 lit. a Abs. 3 ICT-Policy angesehen werden, da es sich dabei nach der Definition unter Ziffer 3 um Ger\u00e4te, Einrichtungen und Dienste, die zur elektronischen Bearbeitung von Daten sowie zu internen und externen Telefonkommunikation eingesetzt werden, wie Hardware, Betriebssysteme, Datenbanken, Anwendungen, Netzwerke, Peripherieger\u00e4te, Daten, Dokumentationen und insbesondere mobile Ger\u00e4te und Speichermedien wie Laptops, PDAs, Smartphones, USB-Sticks, CDs handeln k\u00f6nne, nicht jedoch um einen privaten E-Mail-Account. Tats\u00e4chlich sei die Ben\u00fctzung der E-Mail lediglich unter Ziffer 8.5 der ICT-Policy geregelt, wo lediglich das automatische Umleiten von E-Mails von und zu privaten Stellen oder zu Stellen ausserhalb des B.________ AG-Konzerns untersagt sei. Zu ber\u00fccksichtigen sei auch, dass die Regelungen der ICT-Policy offenbar noch aus einer Zeit stammten, wo nicht jeder Mitarbeiter \u00fcber ein privates E-Mail-Konto verf\u00fcgt habe. Letzteres habe er anl\u00e4sslich der erstinstanzlichen Parteibefragung so angegeben, was aber vom Erstgericht in Verletzung der Untersuchungsmaxime zu Unrecht nicht ber\u00fccksichtigt worden sei.<\/p>\n<p>3.3.3. Die ICT-Policy regelt gem\u00e4ss ihrem Titel den &quot;Umgang mit Informatik- und Kommunikationsmitteln&quot;. Nach den Feststellungen der Vorinstanz wertete bereits die Erstinstanz die Nutzung des privaten E-Mail-Kontos als Verstoss gegen die ICT-Policy. W\u00e4re der Beschwerdef\u00fchrer der Auffassung gewesen, die Nutzung des privaten E-Mail-Kontos verstosse als solche zum vorneherein gar nicht gegen diese Bestimmungen, da es sachlich um anderes gehe, h\u00e4tte er dies vor der Vorinstanz geltend machen m\u00fcssen. Damit das Bundesgericht auf eine R\u00fcge eintreten kann, ist nicht nur erforderlich, dass der kantonale Instanzenzug formell durchlaufen wurde, sondern auch, dass die R\u00fcgen, die dem Bundesgericht unterbreitet werden, soweit m\u00f6glich schon vor Vorinstanz vorgebracht wurden (sog. materielle Ersch\u00f6pfung des Instanzenzugs; BGE 143 III 290 E. 1.1 S. 292 f. mit Hinweisen). Dass der Beschwerdef\u00fchrer dies getan h\u00e4tte, legt er nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Damit muss nicht weiter auf dieses Vorbringen eingegangen werden. Im \u00dcbrigen wird der in Ziffer 5.1 lit. a Abs. 3 der ICT-Policy verwendete Begriff der privaten ICT-Mittel in Ziffer 3 umschrieben. Danach fallen darunter alle Ger\u00e4te, Einrichtungen und Dienste, die (unter anderem) zur internen und externen Telekommunikation eingesetzt werden. Es liegt denn auch auf der Hand, dass gerade in einem derart heiklen Bereich wie der R\u00fcstungsindustrie die Nutzung des privaten, nicht speziell gesicherten, E-Mail-Kontos vom Arbeitgeber &#8211; unter Vorbehalt von Ausnahmen &#8211; nicht zugelassen wird.<\/p>\n<p>3.4. Einen weiteren Fall einer Verletzung der ICT-Policy sahen die beiden kantonalen Gerichte darin, dass der Beschwerdef\u00fchrer von seinem privaten E-Mail-Konto aus eine Endverbleibserkl\u00e4rung (&quot;End User Certificate&quot;) der Y.________ Marine f\u00fcr diverse Munition (Munitionsbestellung) an seine gesch\u00e4ftliche E-Mail-Adresse weitergeleitet habe. Es sei unerkl\u00e4rlich, wie dieses Zertifikat in seinem h\u00f6chst unsicheren privaten Postfach gelandet sei.<\/p>\n<p>3.4.1. Die Vorinstanz verwarf den Einwand des Beschwerdef\u00fchrers, die E-Mail-Korrespondenz mit der Y.________ Marine sei unvollst\u00e4ndig eingereicht worden und dies k\u00f6nne nicht ihm angelastet werden. Vielmehr m\u00fcsse es auch einen ersten Teil der Korrespondenz geben, der belege, wie das &quot;End User Certificate&quot; zum Beschwerdef\u00fchrer gelangt sei. Der Beschwerdef\u00fchrer behaupte eine Falschzustellung an seine private E-Mail-Adresse, f\u00fcr die er nicht einzustehen habe. Wie und woher die Nachricht in sein privates Postfach gelangt sei, k\u00f6nne jedoch in erster Linie er selbst erkl\u00e4ren. Nur er w\u00fcrde \u00fcber den entsprechenden ersten Teil der E-Mail-Korrespondenz verf\u00fcgen. Mithin sei davon auszugehen, dass er eine h\u00f6chst vertrauliche Information (Munitionsbestellung) auf seinem ungesicherten privaten Mailserver abgespeichert habe, was einen Verstoss gegen die ICT-Policy der Beschwerdegegnerin darstelle.<\/p>\n<p>3.4.2. Soweit der Beschwerdef\u00fchrer erneut geltend macht, eine private E-Mail k\u00f6nne nicht als ICT-Mittel angesehen werden und es liege daher kein Verstoss gegen die ICT-Policy der Beschwerdegegnerin vor, kann auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen (E. 3.3.3) verwiesen werden. Unbehelflich ist auch der bereits zuvor erhobene Einwand, wonach die Verbindung zum Server der Beschwerdegegnerin technisch nicht immer funktioniert habe. Abgesehen davon, dass sich der Beschwerdef\u00fchrer auch hier nicht mit der Begr\u00fcndung der Vorinstanz auseinandersetzt, wonach diese Blockierung eine blosse Schutzbehaupung sei, ist vor allem nicht ersichtlich, was er aus seinen Vorbringen ableiten will. Er k\u00f6nnte damit nur geltend machen, er habe eine Zustellung auf sein privates E-Mail-Konto veranlassen m\u00fcssen, weil eine solche auf die Gesch\u00e4ftsadresse nicht m\u00f6glich gewesen sei. Das aber st\u00fcnde im offensichtlichen Widerspruch zu seiner vor der Vorinstanz vertretenen These, es m\u00fcsse sich um eine nicht von ihm zu verantwortende Falschzustellung an seine private Adresse gehandelt haben.<\/p>\n<p>Schliesslich liegt entgegen dem Beschwerdef\u00fchrer auch keine Verletzung der Beweislastverteilung (Art. 8 ZGB) vor. Dass die Munitionsbestellung auf seinem privaten E-Mail-Konto gespeichert war, ist unbestritten. Das w\u00fcrde dem Beschwerdef\u00fchrer dann nicht zum Vorwurf gereichen, wenn erstellt w\u00e4re, dass dies ohne sein Zutun erfolgt w\u00e4re. Das erkannte er offensichtlich selbst, berief er sich doch auf eine Falschzustellung. Es w\u00e4re daher an ihm gelegen, zumindest die konkreten Umst\u00e4nde dazulegen, wie es zu dieser Falschzustellung gekommen sein soll. Diese Behauptungen h\u00e4tten dann von der Beschwerdegegnerin wiederum bestritten werden k\u00f6nnen, woraufhin dar\u00fcber dann h\u00e4tte Beweis abgenommen werden k\u00f6nnen. Wenn die Vorinstanz zufolge vollst\u00e4ndigem Fehlen substanziierter Vorbringen eine (ungewollte) Falschzustellung nicht als erstellt sah, liegt darin keine Verletzung von Art. 8 ZGB.<\/p>\n<p>3.5. Die Beschwerdegegnerin hatte im kantonalen Verfahren weiter geltend gemacht, am 19. Januar 2017 habe M.________ (ehemaliger Key Account Manager f\u00fcr Asien\/S\u00fcdamerika\/Europa 1) dem Beschwerdef\u00fchrer eine Munitionsbestellung an dessen private E-Mail-Adresse weitergeleitet.<\/p>\n<p>3.5.1. Das Erstgericht hatte das vom Beschwerdef\u00fchrer geltend gemachte Vertippen bei der Adresseingabe als eher unwahrscheinlich qualifiziert. In der Berufung r\u00fcgte der Beschwerdef\u00fchrer, die Erstinstanz habe einen anl\u00e4sslich der Hauptverhandlung gestellten Antrag auf Edition von Unterlagen bei der Beschwerdegegnerin \u00fcbergangen, mit welchem er habe nachweisen wollen, dass er die fragliche Nachricht umgehend auf seine Gesch\u00e4ftsadresse weitergeleitet und dem potentiellen Kunden eine Absage erteilt habe. Die Vorinstanz verneinte, dass die Erstinstanz einen Beweisantrag des Beschwerdef\u00fchrers unzul\u00e4ssigerweise \u00fcbergangen habe. Nachdem der erstinstanzliche Richter festgestellt habe, es w\u00fcrden keine weiteren Beweisabnahmen mehr verlangt, habe der Beschwerdef\u00fchrer nicht interveniert und die fehlende Beurteilung des (an sich) offenen Beweisantrags ger\u00fcgt. Er habe es daher selbst zu verantworten, dass m\u00f6glicherweise relevante Beweismittel fehlten. Selbst wenn es sich bei der Munitionsbestellung um einen &quot;Irrl\u00e4ufer&quot; gehandelt haben sollte, w\u00fcrde dies im \u00dcbrigen am Gesamteindruck (keine konsequente Trennung zwischen privatem und gesch\u00e4ftlichem Postfach) wenig \u00e4ndern, denn der Sachverhalt M.________ sei ja nur einer unter mehreren Vorf\u00e4llen im Zusammenhang mit Aktivit\u00e4ten des Beschwerdef\u00fchrers via sein privates Postfach.<\/p>\n<p>3.5.2. Die vom Beschwerdef\u00fchrer in diesem Zusammenhang einzig geltend gemachte Verletzung der Untersuchungsmaxime gem\u00e4ss Art. 247 Abs. 2 lit. b ZPO ist zu verneinen. Dem Gericht obliegt gem\u00e4ss dieser Maxime einzig eine verst\u00e4rkte Fragepflicht. Wie unter dem Verhandlungsgrundsatz im ordentlichen Verfahren haben die Parteien dem Gericht den Sachverhalt zu unterbreiten. Das Gericht hilft ihnen lediglich durch sachgem\u00e4sse Fragen dabei, die notwendigen Behauptungen vorzutragen und die dazugeh\u00f6rigen Beweismittel zu bezeichnen. Wenn die Parteien durch einen Anwalt vertreten sind, darf und soll sich das Gericht, wie im ordentlichen Verfahren, zur\u00fcckhalten (BGE 141 III 569 E. 2.3.1 S. 575 mit Hinweisen).<\/p>\n<p>3.6. Ein weiterer Vorwurf der Beschwerdegegnerin bestand darin, dass ein Waffenh\u00e4ndler aus Z.________ den Beschwerdef\u00fchrer \u00fcber dessen privates Postfach angefragt hatte, ob er Munition liefern k\u00f6nne, idealerweise ohne Begleitrechnung.<\/p>\n<p>3.6.1. Der Beschwerdef\u00fchrer hatte vor Vorinstanz geltend gemacht, bei diesem Waffenh\u00e4ndler habe es sich um einen Kontakt von fr\u00fcher gehandelt. Das sei auch der Grund, weshalb die Nachricht \u00fcber seine private E-Mail-Adresse abgewickelt worden sei, wobei er die Nachricht nicht an die Gesch\u00e4ftsadresse weitergeleitet h\u00e4tte, wenn er etwas h\u00e4tte verbergen wollen. Dies liess die Vorinstanz nicht gelten. Sie erwog, w\u00fcrde es sich um einen Einzelfall handeln, w\u00e4re dieser Vorfall in der Tat als nicht besonders gravierend einzustufen. Hier h\u00e4tten die Untersuchungen jedoch gleich mehrere Aktivit\u00e4ten \u00e4hnlichen Inhalts (Gesch\u00e4ftspost im privaten Postfach des Beschwerdef\u00fchrers) zu Tage gef\u00f6rdert, sodass eine gewisse Regelm\u00e4ssigkeit erkennbar sei. Bei dieser Ausgangslage wirkten die Vorbringen des Beschwerdef\u00fchrers nicht \u00fcberzeugend.<\/p>\n<p>3.6.2. Der Beschwerdef\u00fchrer bestreitet, dass von einer Regelm\u00e4ssigkeit gesprochen werden k\u00f6nne. Trotz umfangreicher Untersuchungen habe die Beschwerdegegnerin gerade mal sechs E-Mail-Nachrichten beanstanden k\u00f6nnen, die entweder von oder an seine private E-Mail-Adresse geschickt worden seien oder einen angeblich verf\u00e4nglichen Inhalt aufgewiesen h\u00e4tten. Dies trotz einer grossen Zahl von E-Mails, die jeden Tag verschickt worden seien.<\/p>\n<p>Es ist nicht hinreichend klar, ob der Beschwerdef\u00fchrer damit bestreiten will, dass die vorgeworfene Nutzung des privaten E-Mail-Kontos (zusammen mit den weiteren Vorw\u00fcrfen) eine fristlose Entlassung zu rechtfertigen verm\u00f6chte (dazu nachfolgend E. 4) oder ob er der Vorinstanz vorwirft, sie h\u00e4tte (auch) in diesem Fall nicht auf ein (bewusstes) Nutzen der privaten E-Mail-Adresse in Verletzung der ICT-Policy schliessen d\u00fcrfen. Selbst wenn Letzteres der Fall w\u00e4re, ist die Beweisw\u00fcrdigung der Vorinstanz jedenfalls nicht geradezu willk\u00fcrlich, auch wenn keine grosse Zahl privater Nutzungen nachgewiesen wurde.<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>Aus wichtigen Gr\u00fcnden kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer das Arbeitsverh\u00e4ltnis jederzeit fristlos aufl\u00f6sen (Art. 337 Abs. 1 OR). Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem K\u00fcndigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses nicht mehr zugemutet werden darf (Art. 337 Abs. 2 OR).<\/p>\n<p>\u00dcber das Vorhandensein eines wichtigen Grundes zur fristlosen K\u00fcndigung entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen (Art. 337 Abs. 3 OR). Ermessensentscheide \u00fcberpr\u00fcft das Bundesgericht bei Beschwerden in Zivilsachen grunds\u00e4tzlich frei. Es \u00fcbt dabei aber Zur\u00fcckhaltung und schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grunds\u00e4tzen abgewichen ist, wenn sie Tatsachen ber\u00fccksichtigt hat, die f\u00fcr den Entscheid im Einzelfall keine Rolle h\u00e4tten spielen d\u00fcrfen, oder wenn sie umgekehrt Umst\u00e4nde ausser Betracht gelassen hat, die zwingend h\u00e4tten beachtet werden m\u00fcssen. Ausserdem greift das Bundesgericht in Ermessensentscheide ein, falls sich diese als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 130 III 28 E. 4.1 S. 32; 129 III 380 E. 2 S. 382; je mit weiteren Hinweisen; Urteile 4A_395\/2015 vom 2. November 2015 E. 3.6 und 4A_340\/2013 vom 28. M\u00e4rz 2014 E. 10).<\/p>\n<p>4.1. Der Beschwerdef\u00fchrer macht geltend, der Sanktionskatalog gem\u00e4ss Ziffer 10.2 der ICT-Policy w\u00fcrde die M\u00f6glichkeit der fristlosen K\u00fcndigung nicht vorsehen. Die Vorinstanz habe diesen bereits bei ihr vorgebrachten Einwand mit der Bemerkung beiseite gewischt, dass es darauf nicht ankomme und vielmehr massgeblich sei, ob der Angestellte die Grenze der zul\u00e4ssigen Verhaltensweisen gen\u00fcgend (klar) habe erkennen k\u00f6nnen. Wenn es so w\u00e4re, wie die Vorinstanz annehme, h\u00e4tte der Katalog (der unzul\u00e4ssigen Verhaltensweisen) aber keine rechtliche Relevanz, weil er als nicht abschliessende Aufz\u00e4hlung zu verstehen w\u00e4re, was schlicht irref\u00fchrend und damit nichtig w\u00e4re.<\/p>\n<p>Die Vorinstanz begr\u00fcndete jedoch die fristlose Entlassung wie dargelegt nicht allein mit einem Verstoss gegen die ICT-Policy durch Nutzung des privaten E-Mail-Kontos. Vielmehr st\u00fctzte sie ihre Beurteilung auf die Gesamtheit der vorgeworfenen Handlungen, namentlich auch auf den Verstoss gegen Ziffer 4.5 des Personalreglements im Zusammenhang mit der versuchten Vermittlungst\u00e4tigkeit zwischen I.________ Ltd. und G.________ (vgl. E. 3.1 hiervor) und den Verstoss gegen den Verhaltenskodex der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem versuchten Verkauf V.________ Helikopter (vgl. E. 3.2 hiervor). Der Einwand des Beschwerdef\u00fchrers st\u00f6sst damit ins Leere, wenn er sich einzig auf die in der ICT-Policy erw\u00e4hnten Sanktionen bezieht. Entscheidend ist, wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, ob aus den verschiedenen Reglementen und Weisungen der Beschwerdegegnerin gen\u00fcgend klar hervorging, inwieweit bestimmte Verhaltensweisen von der Arbeitgeberin nicht toleriert w\u00fcrden und ob diese insgesamt so schwer wiegen, dass sie eine fristlose Entlassung rechtfertigen.<\/p>\n<p>4.2. Die Vorinstanz f\u00fchrte aus, der Beschwerdef\u00fchrer habe nichts vorgetragen, was die erstinstanzliche W\u00fcrdigung, wonach Art und Schwere der Pflichtverletzung eine fristlose K\u00fcndigung rechtfertigen w\u00fcrden, in Frage stellen k\u00f6nnte. Darin will der Beschwerdef\u00fchrer eine unzul\u00e4ssige Umkehr der Beweislast und eine willk\u00fcrliche Beweisw\u00fcrdigung erkennen, denn nicht er m\u00fcsse beweisen, dass kein wichtiger Grund vorliege, sondern der Beschwerdegegnerin sei es nicht gelungen, ihre fristlose K\u00fcndigung zu rechtfertigen.<\/p>\n<p>Damit verkennt er, dass es sich bei der Frage, ob s\u00e4mtliche gew\u00fcrdigten Umst\u00e4nde eine fristlose Entlassung rechtfertigten, um eine Rechtsfrage handelt. Die von ihm beanstandete Formulierung bezieht sich denn auch als Einleitung auf solch weitere zu ber\u00fccksichtigende Umst\u00e4nde wie das Alter des Beschwerdef\u00fchrers, die Tatsache, dass er eine Vertrauensstellung innehatte und ein Null-Toleranz-Politik im sensiblen Gesch\u00e4ftsbereich der Beschwerdegegnerin wichtig sei. Um den Ermessensentscheid der Vorinstanz umstossen zu k\u00f6nnen, m\u00fcsste der Beschwerdef\u00fchrer darlegen, dass die Vorinstanz massgebliche Umst\u00e4nde nicht ber\u00fccksichtigt oder nicht massgeblichen Umst\u00e4nden zu Unrecht Rechnung getragen h\u00e4tte (vgl. E. 4 hiervor). Wenn \u00fcberhaupt, k\u00f6nnte als R\u00fcge in diesem Sinn einzig der Einwand gesehen werden, die Beanstandung &#8211; unter dem Titel der Nutzung des privaten E-Mail-Kontos &#8211; von lediglich sechs E-Mail-Nachrichten sei angesichts der grossen Menge t\u00e4glich versandter oder erhaltener E-Mails geradezu &quot;l\u00e4cherlich&quot; und es sei von der Vorinstanz (vgl. E. 3.3.1 hiervor) zu Unrecht nicht ber\u00fccksichtigt worden, dass es sich bei den Informationen zu den Pistolen- und Sturmgewehrspezifiktionen nicht um vertrauliche Mitteilungen gehandelt habe. Dass die Vorinstanz deshalb ihr Ermessen in W\u00fcrdigung s\u00e4mtlicher Umst\u00e4nde unzul\u00e4ssig ausge\u00fcbt h\u00e4tte, vermag er damit jedoch nicht dartun.<\/p>\n<p>5.<\/p>\n<p>Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdef\u00fchrer kosten- und entsch\u00e4digungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).<\/p>\n<p>Demnach erkennt das Bundesgericht:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Die Gerichtskosten von Fr. 1&#039;000.&#8211; werden dem Beschwerdef\u00fchrer auferlegt.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Der Beschwerdef\u00fchrer hat die Beschwerdegegnerin f\u00fcr das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1&#039;500.&#8211; zu entsch\u00e4digen.<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.<\/p>\n<p>Lausanne, 15. Februar 2021<\/p>\n<p>Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung<\/p>\n<p>des Schweizerischen Bundesgerichts<\/p>\n<p>Die Pr\u00e4sidentin: Hohl<\/p>\n<p>Der Gerichtsschreiber: Bittel<\/p>\n<\/div>\n<hr class=\"kji-sep\" \/>\n<p class=\"kji-source-links\"><strong>Sources officielles :<\/strong> <a class=\"kji-source-link\" href=\"https:\/\/search.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/fr\/php\/aza\/http\/index.php?lang=fr&#038;type=highlight_simple_query&#038;page=6&#038;from_date=&#038;to_date=&#038;sort=relevance&#038;insertion_date=&#038;top_subcollection_aza=all&#038;query_words=arbeitsrecht&#038;rank=58&#038;azaclir=aza&#038;highlight_docid=aza%3A%2F%2F15-02-2021-4A_498-2020&#038;number_of_ranks=380\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">consulter la page source<\/a><\/p>\n<p class=\"kji-license-note\"><em>Source officielle Tribunal federal suisse. 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