{"id":753958,"date":"2026-04-29T13:54:17","date_gmt":"2026-04-29T11:54:17","guid":{"rendered":"https:\/\/kohenavocats.com\/jurisprudences\/tribunal-federal-suisse-6-janvier-2020-n-4a-249-2019\/"},"modified":"2026-04-29T13:54:17","modified_gmt":"2026-04-29T11:54:17","slug":"tribunal-federal-suisse-6-janvier-2020-n-4a-249-2019","status":"publish","type":"kji_decision","link":"https:\/\/kohenavocats.com\/zh-hans\/jurisprudences\/tribunal-federal-suisse-6-janvier-2020-n-4a-249-2019\/","title":{"rendered":"Tribunal f\u00e9d\u00e9ral suisse, 6 janvier 2020, n\u00b0 4A 249-2019"},"content":{"rendered":"<div class=\"kji-decision\">\n<div class=\"kji-full-text\">\n<p>Bundesgericht<\/p>\n<p>Tribunal f\u00e9d\u00e9ral<\/p>\n<p>Tribunale federale<\/p>\n<p>Tribunal federal<\/p>\n<p>4A_249\/2019<\/p>\n<p>Urteil vom 6. Januar 2020<\/p>\n<p>I. zivilrechtliche Abteilung<\/p>\n<p>Besetzung<\/p>\n<p>Bundesrichterin Kiss, Pr\u00e4sidentin,<\/p>\n<p>Bundesrichterinnen Niquille, May Canellas,<\/p>\n<p>Gerichtsschreiber Luczak.<\/p>\n<p>Verfahrensbeteiligte<\/p>\n<p>A.________,<\/p>\n<p>vertreten durch Rechtsanwalt Dieter R. Marty,<\/p>\n<p>Beschwerdef\u00fchrer,<\/p>\n<p>gegen<\/p>\n<p>Genossenschaft B.________,<\/p>\n<p>vertreten durch Rechtsanwalt Guido Ranzi,<\/p>\n<p>Beschwerdegegnerin.<\/p>\n<p>Gegenstand<\/p>\n<p>Aufl\u00f6sung des Arbeitsvertrages; fristlose K\u00fcndigung,<\/p>\n<p>Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts<\/p>\n<p>von Graub\u00fcnden, II. Zivilkammer, vom 9. April 2019<\/p>\n<p>(ZK2 16 30).<\/p>\n<p>Sachverhalt:<\/p>\n<p>A.<\/p>\n<p>Mit Vertrag vom 17. April 2014 stellte die Genossenschaft B.________ (Arbeitgeberin, Beschwerdegegnerin) A.________ (Arbeitnehmer, Beschwerdef\u00fchrer) vom 1. Mai bis zum 20. September 2014 zu einem Lohn von Fr. 4&#039;800.&#8211; brutto monatlich als Bademeister ein. Im Verlaufe des Arbeitsverh\u00e4ltnisses kam es immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen ihm und dem als Chefbademeister angestellten C.________ (Chefbademeister). Am 26. Juni 2014 wurde das Arbeitsverh\u00e4ltnis aufgel\u00f6st. Es ist umstritten, ob dies im Rahmen eines einvernehmlichen Aufhebungsvertrags oder einer fristlosen K\u00fcndigung durch die Arbeitgeberin geschah und ob eine solche gerechtfertigt gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>Nach erfolglosem Vermittlungsverfahren verlangte der Arbeitnehmer vor dem Bezirksgericht Hinterrhein von der Arbeitgeberin Fr. 24&#039;789.&#8211; (Fr. 14&#039;400.&#8211; Lohnzahlungen Juli-September 2014, Fr. 789.&#8211; \u00dcberstundenguthaben und Fr. 9&#039;600.&#8211; als Entsch\u00e4digung gem\u00e4ss Art. 337c Abs. 3 OR f\u00fcr die fristlose Entlassung) nebst Zins sowie die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses. Das Bezirksgericht wies die Klage am 15. M\u00e4rz 2016 ab, soweit es darauf eintrat. W\u00e4hrend der Arbeitnehmer diesen Entscheid in Bezug auf das Arbeitszeugnis und die \u00dcberstundenentsch\u00e4digung akzeptierte, erhob er in Bezug auf den geltend gemachten Lohn- und Entsch\u00e4digungsanspruch Berufung, mit der er noch Fr. 24&#039;000.&#8211; (Fr. 14&#039;400.&#8211; Lohnzahlungen und Fr. 9&#039;600.&#8211; Entsch\u00e4digung) verlangte. Mit Urteil vom 9. April 2019 wies das Kantonsgericht von Graub\u00fcnden die Berufung ab. Es ging prim\u00e4r von einem Aufhebungsvertrag aus, erachtete aber auch eine fristlose K\u00fcndigung f\u00fcr zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>C.<\/p>\n<p>Der Arbeitnehmer f\u00fchrt Beschwerde an das Bundesgericht und verlangt von der Arbeitgeberin im Wesentlichen Fr. 24&#039;000.&#8211; nebst Zins. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.<\/p>\n<p>Erw\u00e4gungen:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es pr\u00fcft aber unter Ber\u00fccksichtigung der allgemeinen Begr\u00fcndungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) grunds\u00e4tzlich nur die geltend gemachten R\u00fcgen, sofern die rechtlichen M\u00e4ngel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Beh\u00f6rde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f., 115 E. 2 S. 116). Die Beschwerde ist vielmehr hinreichend zu begr\u00fcnden, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Unerl\u00e4sslich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begr\u00fcndung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdef\u00fchrende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekr\u00e4ftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erw\u00e4gungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116 mit Hinweis).<\/p>\n<p>1.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu geh\u00f6ren sowohl die Feststellungen \u00fcber den streitgegenst\u00e4ndlichen Lebenssachverhalt als auch jene \u00fcber den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen \u00fcber den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f. mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder erg\u00e4nzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). &quot;Offensichtlich unrichtig&quot; bedeutet dabei &quot;willk\u00fcrlich&quot; (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266). \u00dcberdies muss die Behebung des Mangels f\u00fcr den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein k\u00f6nnen (Art. 97 Abs. 1 BGG).<\/p>\n<p>1.2. F\u00fcr eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge R\u00fcgeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erf\u00fcllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt erg\u00e4nzen will, hat sie zudem mit pr\u00e4zisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Gen\u00fcgt die Kritik diesen Anforderungen nicht, k\u00f6nnen Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht ber\u00fccksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).<\/p>\n<p>1.3. Den dargelegten Begr\u00fcndungsanforderungen gen\u00fcgt die Beschwerde \u00fcber weite Strecken nicht:<\/p>\n<p>1.3.1. Der Beschwerdef\u00fchrer setzt weitestgehend den Feststellungen der Vorinstanz einfach seine eigene abweichende Auffassung entgegen, ohne mit Aktenhinweisen darzulegen, wo er im erstinstanzlichen sowie im Rechtsmittelverfahren Entsprechendes prozesskonform behauptet h\u00e4tte, und rechtsgen\u00fcglich aufzuzeigen, weshalb die Auffassung der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sein soll. Auf derartige appellatorische Kritik am Sachverhalt kann nicht eingetreten werden.<\/p>\n<p>1.3.2. Sodann moniert der Beschwerdef\u00fchrer, die Organe der Beschwerdegegnerin seien unzul\u00e4ssigerweise als Zeugen einvernommen worden. Richtigerweise h\u00e4tte mit diesen Personen eine Parteibefragung oder eine Beweisaussage durchgef\u00fchrt werden m\u00fcssen. Er beanstandet die Auffassung der Vorinstanz, diese Aussagen k\u00f6nnten als Beweisaussagen verwendet werden. Diese Umgehung k\u00f6nne nicht im Sinne des Gesetzgebers sein. Damit w\u00e4re die Abtrennung von Organen juristischer Personen vom Beweismittel &quot;Zeugnis&quot; sinnlos. Vielmehr seien die rechtswidrig beschafften Beweismittel grunds\u00e4tzlich nicht verwertbar. Damit wiederholt der Beschwerdef\u00fchrer im Wesentlichen einfach seine im kantonalen Verfahren eingenommene Position. Mit den Ausf\u00fchrungen der Vorinstanz, die Zeugenbefragungen erf\u00fcllten alle Anforderungen der Beweisaussage nach Art. 192 ZPO, die befragten Personen seien zur Wahrheit ermahnt und auf die Straffolgen einer falschen Aussage hingewiesen worden und es k\u00f6nne nicht als Mangel angesehen werden, dass den Organen die strengere Sanktion von Art. 307 StGB statt diejenige von Art. 306 StGB angedroht worden sei, setzt sich der Beschwerdef\u00fchrer nicht rechtsgen\u00fcgend auseinander. Insbesondere geht er nicht darauf ein, worin mit Blick auf das zul\u00e4ssige Beweismittel der Beweisaussage und den Beweiswert ein sch\u00fctzenswertes Interesse an einer erneuten Befragung der Organe, diesmal unter dem korrekten Titel, bestehen k\u00f6nnte. Bereits insoweit fehlt es an einer gen\u00fcgenden Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid. Aber auch in Bezug auf die Frage, inwieweit den beanstandeten Aussagen im Ergebnis \u00fcberhaupt Bedeutung zukommt, erweist sich die Beschwerdebegr\u00fcndung \u00fcber weite Strecken als unzul\u00e4nglich.<\/p>\n<p>1.3.3. Dasselbe Bild zeigt sich, soweit der Beschwerdef\u00fchrer beanstandet, er sei an der m\u00fcndlichen Verhandlung vor erster Instanz nicht angeh\u00f6rt worden, und geltend macht, im Lichte des sozialen Untersuchungsgrundsatzes habe das Gericht die Pflicht gehabt, den Beschwerdef\u00fchrer zu befragen. Er weist zwar auf das Eigeninteresse hin, das die Organe der Beschwerdegegnerin am Ausgang des Verfahrens haben, er geht aber nicht hinreichend im Einzelnen darauf ein, in welchen Punkten inwiefern durch seine Befragung die Chance bestanden h\u00e4tte, dass die Vorinstanz in einem prozessrelevanten Punkt zu einem vom angefochtenen Entscheid abweichenden Ergebnis h\u00e4tte kommen k\u00f6nnen. Auch insoweit ist die Beschwerde nicht hinreichend begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>In Bezug auf die Aufl\u00f6sung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses ging die Vorinstanz von folgendem Sachverhalt aus:<\/p>\n<p>2.1. Am 26. Juni 2014 habe der Schulsporttag stattgefunden, und alle Sch\u00fcler der Schule X.________ h\u00e4tten sich in der Badeanstalt befunden. Am Morgen dieses Tages habe der Chefbademeister um 11.36 Uhr eine E-Mail an ein Mitglied der Verwaltung der Beklagten (D.________) geschickt. Da das betreffende Mitglied an diesem Tag abwesend gewesen sei, sei die E-Mail um 11.58 Uhr an den Pr\u00e4sidenten der Beschwerdegegnerin E.________ (nachfolgend: der Pr\u00e4sident) weitergeleitet worden. In dieser E-Mail habe sich der Chefbademeister \u00fcber verschiedene Verhaltensweisen des Beschwerdef\u00fchrers beklagt. So habe ihn dieser vor Publikum als Stresskopf bezeichnet und ihm gesagt, er habe nichts im Kopf. Im weiteren habe der Beschwerdef\u00fchrer theatralisch herumgebr\u00fcllt, als er (der Chefbademeister) das Gr\u00fcnzeug mit einem Wasserschlauch zusammengetrieben habe. Eine konstruktive Kommunikation mit dem Beschwerdef\u00fchrer sei nicht m\u00f6glich. Er bitte um Tipps, wie er die Situation meistern solle.<\/p>\n<p>2.2. Um 15.29 Uhr desselben Tages erhielt der Pr\u00e4sident folgende E-Mail des Beschwerdef\u00fchrers:<\/p>\n<p>&quot;Es ist ja nichts Neues f\u00fcr Dich und es tut mir irgendwie auch leid, aber das Arbeitsklima und die Arbeitsmethodik mit und betreffend C.________ ist leider gescheitert. Ich werfe das Handtuch. Der Entscheid ist definitiv, was wir tun k\u00f6nnen ist der Zeitpunkt und\/oder andere M\u00f6glichkeiten ausarbeiten. Auf jeden Fall m\u00f6chte ich mit C.________ nichts mehr zu tun haben. Nat\u00fcrlich ist das entt\u00e4uschend, auch ich selbst bin entt\u00e4uscht, zumal mir der Job sonst sehr gut gef\u00e4llt. Gleichzeitig m\u00f6chte ich gerne meinen bereits von mir unterschriebenen Vertrag zur\u00fcck. Ich habe Dich bereits mehrmals darauf hingewiesen, doch den Vertrag habe ich bis heute nicht zur\u00fcck. Bitte informiere alle im Vorstand. Dies ist ein offener Brief und ich werde allen eine Kopie ins Fach legen. Gerne bin ich f\u00fcr ein Gespr\u00e4ch bereit.&quot;<\/p>\n<p>2.3. Gegen 16.00 Uhr traf der Pr\u00e4sident in Kenntnis der E-Mail des Chefbademeisters in der Badeanstalt ein. Von der E-Mail des Beschwerdef\u00fchrers habe er noch nichts gewusst, sondern eine Kopie im Fach der Verwaltung gefunden und gelesen. Im anschliessenden Gespr\u00e4ch mit dem Beschwerdef\u00fchrer habe der Pr\u00e4sident m\u00fcndlich eine fristlose Entlassung ausgesprochen. Am gleichen Tag wurde dem Beschwerdef\u00fchrer eine schriftliche Best\u00e4tigung zugestellt. D.________ sei, als er noch unterwegs war, vom Pr\u00e4sidenten zun\u00e4chst telefonisch informiert worden, dass die Situation eskaliert sei. Nachdem auch D.________ zwischen 16.00 Uhr und 16.30 Uhr in der Badeanstalt eingetroffen sei, habe ihn der Pr\u00e4sident dar\u00fcber informiert, dass ein Schreiben des Beschwerdef\u00fchrers mit seiner K\u00fcndigung im Postfach liege. Nachdem D.________ die E-Mail des Beschwerdef\u00fchrers gelesen habe, sei er gebeten worden, die Schl\u00fcssel\u00fcbergabe vorzunehmen. Mit der Verabschiedung des Beschwerdef\u00fchrers habe die Schl\u00fcssel\u00fcbergabe schliesslich stattgefunden.<\/p>\n<p>2.4. Mit Schreiben vom 2. Juli 2014 teilte der Beschwerdef\u00fchrer der Beschwerdegegnerin mit, er sei mit der fristlosen K\u00fcndigung nicht einverstanden. Er bot seine Arbeitsleistung an und bat um eine schriftliche Begr\u00fcndung der fristlosen K\u00fcndigung. Die Begr\u00fcndung erfolgte am 14. Juli 2014. Darin wurde im Wesentlichen ausgef\u00fchrt, das Verhalten gegen\u00fcber seinem Arbeitskollegen, dem Chefbademeister, sei inakzeptabel gewesen. Dieser sei sogar vor Badeg\u00e4sten beschimpft worden und auch die Kommunikation mit dem Chefbademeister sei zunehmend schlechter geworden. Zudem seien ganz konkrete Kommunikationsauftr\u00e4ge des Pr\u00e4sidenten nicht umgesetzt worden. Bei zwei Gespr\u00e4chen mit dem Pr\u00e4sidenten habe sich der Beschwerdef\u00fchrer wie folgt ge\u00e4ussert: &quot;wenn sich das nicht \u00e4ndert, gehe ich&quot;. Trotz der letzten Aussprache mit dem Ressortleiter D.________ und der anl\u00e4sslich dieses Gespr\u00e4chs ausgesprochenen m\u00fcndlichen Verwarnung sei die Situation zunehmend schlechter geworden. Die Zusammenarbeit sei unter diesen Umst\u00e4nden nicht mehr haltbar gewesen. Es habe die vor\u00fcbergehende Schliessung der Badeanstalt w\u00e4hrend der Saison gedroht. Mit Stellungnahme vom 21. Juli 2014 wies der Beschwerdef\u00fchrer die Vorw\u00fcrfe zur\u00fcck. Das Arbeitsklima mit dem Chefbademeister sei zwar nicht gut gewesen, aber er habe sich mehrfach darum bem\u00fcht, eine gemeinsame Sprache mit dem Chefbademeister zu finden. Es habe keine letzte Aussprache gegeben und die m\u00fcndliche Verwarnung sei frei erfunden. Eine weitere Zusammenarbeit sei keineswegs unhaltbar gewesen, da einige Probleme h\u00e4tten gel\u00f6st werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Die Vorinstanz schloss aus den Formulierungen in der E-Mail des Beschwerdef\u00fchrers &quot;[&#8230;] das Arbeitsklima und die Arbeitsmethodik mit und betreffend C.________ ist leider gescheitert.&quot; und &quot;Ich werfe das Handtuch.&quot; sowie &quot;Der Entscheid ist definitiv [&#8230;]&quot;, es best\u00fcnden keine Zweifel, dass der Beschwerdef\u00fchrer die sofortige Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses gewollt habe. Darauf deuteten auch die Zeugenaussagen des Chefbademeisters und eines Sportlehrers hin. Aus der durch die Beschwerdegegnerin ausgesprochenen fristlosen Entlassung sowie der Verabschiedung des Beschwerdef\u00fchrers verbunden mit der vollzogenen Schl\u00fcssel\u00fcbergabe ergebe sich der Wille der Beschwerdegegnerin zur sofortigen Aufl\u00f6sung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses. In \u00dcbereinstimmung mit der Erstinstanz ging die Vorinstanz aufgrund dieser \u00dcberlegungen von einem konkludenten Aufhebungsvertrag aus.<\/p>\n<p>3.1. Der Beschwerdef\u00fchrer ist der Auffassung, seine E-Mail k\u00f6nne nicht als Antrag f\u00fcr die Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses herangenommen werden. Daf\u00fcr sei das Gespr\u00e4chsangebot un\u00fcbersehbar. Der Beschwerdef\u00fchrer wirft der Vorinstanz vor, aus der E-Mail willk\u00fcrliche Passagen zitiert und entscheidende Passagen unterdr\u00fcckt zu haben. Im Wesentlichen zitiert er aber einfach die f\u00fcr seine Version g\u00fcnstigen Passagen der E-Mail und l\u00e4sst selber die ung\u00fcnstigen weg. Willk\u00fcr in der Beweisw\u00fcrdigung bez\u00fcglich der Frage, was der Beschwerdef\u00fchrer tats\u00e4chlich gewollt hat, oder eine Rechtsverletzung in Bezug auf die Frage, wie seine \u00c4usserung nach Treu und Glauben verstanden werden durfte und musste, l\u00e4sst sich so nicht aufzeigen, da die E-Mail in ihrer Gesamtheit und im Gesamtzusammenhang gew\u00fcrdigt werden muss (BGE 132 III 626 E. 3.1 S. 632 mit Hinweisen). Insoweit ist die Beschwerde nicht hinreichend begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>3.2. Dagegen weist der Beschwerdef\u00fchrer zu Recht darauf hin, die Beschwerdegegnerin habe ihm m\u00fcndlich fristlos gek\u00fcndigt und diese K\u00fcndigung schriftlich best\u00e4tigt. Es gebe in den Akten keinen Ausdruck &quot;einvernehmliche Beendigung&quot; oder &quot;in gegenseitigem Einvernehmen&quot; oder &quot;in Annahme ihres Angebotes, das Arbeitsverh\u00e4ltnis per sofort aufzul\u00f6sen&quot;. Die K\u00fcndigung &#8211; ob ordentlich oder fristlos &#8211; beinhaltet die Aus\u00fcbung eines Gestaltungsrechts, mit dem eine Partei einseitig ein Vertragsverh\u00e4ltnis aufl\u00f6st. Weil mit der K\u00fcndigung das Rechtsverh\u00e4ltnis einseitig umgestaltet wird, ist sie grunds\u00e4tzlich bedingungsfeindlich und unwiderruflich (BGE 128 III 129 E. 2a S. 135; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_257\/2019 vom 6. November 2019 E. 2.2; je mit Hinweisen). Wer eine K\u00fcndigung ausspricht, tut damit nach Treu und Glauben seinen Willen kund, das Rechtsverh\u00e4ltnis einseitig umgestalten zu wollen. Darin kann nach Treu und Glauben grunds\u00e4tzlich nicht die Annahme einer allf\u00e4lligen Offerte zu einer sofortigen Vertragsaufl\u00f6sung gesehen werden, zumal der Arbeitgeber, wenn er die K\u00fcndigung mit einem vertragswidrigen Verhalten des Arbeitnehmers begr\u00fcndet, mit Annahme des Aufl\u00f6sungsvertrags allf\u00e4lliger Anspr\u00fcche aus Art. 337b OR verlustig gehen k\u00f6nnte. Woraus der Beschwerdef\u00fchrer h\u00e4tte erkennen sollen, dass es der Beschwerdegegnerin statt um eine fristlose K\u00fcndigung um die Annahme eines allf\u00e4lligen Angebots zur fristlosen Vertragsaufl\u00f6sung gegangen sein sollte, erkl\u00e4rt die Vorinstanz nicht und ist auch nicht ersichtlich. Von einem Aufhebungsvertrag kann nicht die Rede sein, da ein solcher einer Annahme durch die Gegenpartei bedarf und eine fristlose K\u00fcndigung jedenfalls f\u00fcr sich allein genommen keine konkludente Annahme zum Ausdruck bringt.<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>Damit bleibt zu pr\u00fcfen, ob die durch die Beschwerdegegnerin ausgesprochene fristlose K\u00fcndigung zul\u00e4ssig war, wie die Vorinstanz in ihrer Eventualbegr\u00fcndung annahm.<\/p>\n<p>4.1. Nach Art. 337 OR kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer das Arbeitsverh\u00e4ltnis aus wichtigen Gr\u00fcnden jederzeit fristlos aufl\u00f6sen (Abs. 1).<\/p>\n<p>4.1.1. Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem K\u00fcndigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses nicht mehr zugemutet werden darf (Abs. 2). \u00dcber das Vorhandensein solcher Umst\u00e4nde entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen (Art. 337 Abs. 3 OR). Derartige Ermessensentscheide \u00fcberpr\u00fcft das Bundesgericht an sich frei. Es \u00fcbt dabei aber Zur\u00fcckhaltung und schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grunds\u00e4tzen abgegangen ist, wenn sie Tatsachen ber\u00fccksichtigt hat, die f\u00fcr den Entscheid im Einzelfall keine Rolle spielen d\u00fcrfen, oder wenn sie umgekehrt Umst\u00e4nde ausser Betracht gelassen hat, die h\u00e4tten beachtet werden m\u00fcssen. Es greift ausserdem in Ermessensentscheide ein, wenn sich diese als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 130 III 28 E. 4.1 S. 32, 213 E. 3.1 S. 220; 129 III 380 E. 2 S. 381 f.; je mit Hinweisen).<\/p>\n<p>4.1.2. Nach der Rechtsprechung zu Art. 337 OR ist eine fristlose Entlassung nur bei besonders schweren Verfehlungen des Arbeitnehmers gerechtfertigt. Diese m\u00fcssen einerseits objektiv geeignet sein, die f\u00fcr das Arbeitsverh\u00e4ltnis wesentliche Vertrauensgrundlage zu zerst\u00f6ren oder zumindest so tiefgreifend zu ersch\u00fcttern, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zuzumuten ist, und anderseits auch tats\u00e4chlich zu einer derartigen Zerst\u00f6rung oder Ersch\u00fctterung des gegenseitigen Vertrauens gef\u00fchrt haben. Sind die Verfehlungen weniger schwerwiegend, so m\u00fcssen sie trotz Verwarnung wiederholt vorgekommen sein (BGE 130 III 28 E. 4.1 S. 31, 213 E. 3.1 S. 220 f.; 129 III 380 E. 2.1 S. 382 mit Hinweisen). Ob die dem Arbeitnehmer vorgeworfene Pflichtverletzung die erforderliche Schwere erreicht, l\u00e4sst sich nicht allgemein sagen, sondern h\u00e4ngt von den konkreten Umst\u00e4nden des Einzelfalles ab (BGE 127 III 153 E. 1a S. 155; 116 II 145 E. 6a S. 150).<\/p>\n<p>4.2. Der Beschwerdef\u00fchrer schildert seine Sicht der tats\u00e4chlichen Gegebenheiten, um daraus zu schliessen, es habe kein hinreichender Grund f\u00fcr eine fristlose Entlassung bestanden. Die Zeitspanne, in welcher der Chefbadmeister und der Beschwerdef\u00fchrer regelm\u00e4ssig aufeinandergetroffen seien, habe lediglich f\u00fcnfzehn Minuten betragen, n\u00e4mlich bei Schichtwechsel f\u00fcr eine Standmeldung, die \u00dcbergabe der Kasse und, falls n\u00f6tig, die \u00dcbergabe der begonnenen Arbeiten. Nur beim Schulsporttag h\u00e4tten ausnahmsweise beide Bademeister anwesend sein m\u00fcssen. Der Beschwerdef\u00fchrer behauptet, er habe keine Fehler gemacht und es gehe lediglich um einige wenige Minuten, in denen die Bademeister oft miteinander gezankt h\u00e4tten. Die Liste der auszuf\u00fchrenden Arbeiten sei sehr detailliert und lasse keinen Raum f\u00fcr m\u00fcndliche Anweisungen. Wo &quot;das Gebot der gegenseitigen Achtung&quot; gesetzlich verankert sei, wie &quot;Anstand&quot; und &quot;H\u00f6flichkeit&quot; zu massgeblichen Bewertungskriterien f\u00fcr Arbeitnehmer st\u00fcnden, sei nicht bekannt. Der Berufungsf\u00fchrer spreche der Beschwerdegegnerin gegen\u00fcber davon &quot;mit diesem Idioten von C.________&quot; k\u00f6nne man nicht zusammenarbeiten. Dieser sei &quot;eine Zumutung&quot; oder er sei ein &quot;Stresskopf&quot;. Diese Ausdr\u00fccke k\u00f6nnten unm\u00f6glich Bestandteil der Gr\u00fcnde sein, die eine fristlose Entlassung rechtfertigten. Da keine Arbeitsverweigerung, keine Verfehlungen, keine Unterlassungen h\u00e4tten festgestellt werden k\u00f6nnen, d\u00fcrfe behauptet werden, der Beschwerdef\u00fchrer sei den Organen der Beschwerdegegnerin einfach l\u00e4stig gewesen. Dies sei ein simples F\u00fchrungsproblem, das mit einer fristlosen K\u00fcndigung v\u00f6llig falsch gel\u00f6st werde. Der Beschwerdef\u00fchrer bestreitet sodann, ermahnt worden zu sein. Er zieht die f\u00fcr ihn ung\u00fcnstige Zeugenaussage des Chefbademeisters in Zweifel und erkl\u00e4rt diese mit dessen seelischer Verfassung, von der die Beschwerdegegnerin keine Kenntnis gehabt habe.<\/p>\n<p>4.3. Bereits in formeller Hinsicht sind diese Ausf\u00fchrungen ungen\u00fcgend, da der Beschwerdef\u00fchrer dem Bundesgericht im Wesentlichen einfach in appellatorischer Kritik seine Version des Sachverhalts unterbreitet, ohne hinreichend begr\u00fcndete Sachverhaltsr\u00fcgen zu erheben (vgl. E. 1 hiervor). Darauf ist nicht einzutreten. Im \u00fcbrigen werden die Schl\u00fcsse des Beschwerdef\u00fchrers durch seine eigenen Vorbringen sowie durch die von ihm verfasste E-Mail klar widerlegt.<\/p>\n<p>4.3.1. V\u00f6llig unabh\u00e4ngig davon, ob in der E-Mail des Beschwerdef\u00fchrers ein Antrag zu einer umgehenden Vertragsaufhebung gesehen werden kann, bringt der Beschwerdef\u00fchrer damit zum Ausdruck, dass er nicht gewillt ist, das Arbeitsverh\u00e4ltnis wie bisher f\u00fcr den vereinbarten Zeitraum fortzusetzen: Der Beschwerdef\u00fchrer bezeichnet &quot;das Arbeitsklima und die Arbeitsmethodik mit und betreffend C.________&quot; als &quot;gescheitert&quot;. Er werfe das Handtuch. Er f\u00e4hrt fort: &quot;Der Entscheid ist definitiv, was wir tun k\u00f6nnen ist der Zeitpunkt und\/oder andere M\u00f6glichkeiten ausarbeiten. Auf jeden Fall m\u00f6chte ich mit C.________ nichts mehr zu tun haben.&quot; Zwar trifft zu, dass der Beschwerdef\u00fchrer ausf\u00fchrt, ihm gefalle der Job sehr gut und auch abschliessend nochmals seine Gespr\u00e4chsbereitschaft beteuert. Im Gesamtzusammenhang kann darin aber nur ein Angebot \u00fcber den Zeitpunkt der Aufgabe der Arbeit zu verhandeln gesehen werden oder \u00fcber die M\u00f6glichkeit einer Fortf\u00fchrung der Arbeit, ohne dass der Beschwerdef\u00fchrer mit dem Chefbademeister noch etwas zu tun h\u00e4tte. Eine Fortsetzung der Arbeit wie bisher lehnt der Beschwerdef\u00fchrer eindeutig und definitiv ab. Er will nichts mehr mit dem Chefbademeister zu tun haben.<\/p>\n<p>4.3.2. Insoweit hat der Beschwerdef\u00fchrer eine weitere Zusammenarbeit mit seinem Vorgesetzten kategorisch und definitiv verweigert. Dass er legitime Gr\u00fcnde f\u00fcr eine derartige Weigerung gehabt h\u00e4tte oder die Probleme durch den Chefbademeister oder die Beschwerdegegnerin verschuldet w\u00e4ren, ist nicht festgestellt und wird in der Beschwerde nicht rechtsgen\u00fcglich aufgezeigt. Davon, dass eine Abmahnung h\u00e4tte Wirkung zeigen k\u00f6nnen, konnte die Beschwerdegegnerin aufgrund der E-Mail nicht ausgehen. Die Formulierung &quot;Ich werfe das Handtuch. Der Entscheid ist definitiv [&#8230;]&quot; zeigt einerseits, dass keine Aussicht bestand, den Beschwerdef\u00fchrer durch eine Ermahnung von seiner Haltung abzubringen, und dass er sich der Konsequenz &#8211; dass das Arbeitsverh\u00e4ltnis nicht weitergef\u00fchrt werden k\u00f6nnte, falls ihm keine L\u00f6sung ohne eine Zusammenarbeit mit dem Chefbademeister angeboten w\u00fcrde &#8211; sehr wohl bewusst war. Insoweit kommt der Frage nach einer Abmahnung keine wesentliche Bedeutung zu.<\/p>\n<p>4.3.3. Soweit der Beschwerdef\u00fchrer auf die K\u00fcrze der notwendigen Zusammenarbeit zwischen den Bademeistern hinweist und die Zusammenarbeit weiterhin f\u00fcr m\u00f6glich erachtet, widerspricht dies seiner eigenen Einsch\u00e4tzung in der E-Mail. Dass er mit dem Chefbademeister weiter etwas zu tun h\u00e4tte, ist es, was gem\u00e4ss seinen Ausf\u00fchrungen in der E-Mail einer unver\u00e4nderten Fortsetzung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses entgegensteht. Nach Art. 2 Abs. 1 ZGB hat jedermann in der Erf\u00fcllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. Spezifisch der Arbeitnehmer hat nach Art. 321a Abs. 1 OR die ihm \u00fcbertragene Arbeit sorgf\u00e4ltig auszuf\u00fchren und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren. Eine Verletzung dieser Treuepflicht kann beispielsweise auch in der St\u00f6rung des Betriebsfriedens durch Verletzung der Pers\u00f6nlichkeit von anderen Mitarbeitern liegen (vgl. STREIFF\/VON KAENEL\/RUDOLPH, Arbeitsvertrag, 7. Aufl. 2012, N. 4 zu Art. 321a OR Fallgruppe 5 S. 176). Dem Beschwerdef\u00fchrer kann nicht gefolgt werden, wenn er dem &quot;Gebot der gegenseitigen Achtung&quot; sowie &quot;Anstand&quot; und &quot;H\u00f6flichkeit&quot; im Umgang mit seinem Vorgesetzten keine Bedeutung zumessen will sowie der Tatsache, dass er diesen als &quot;Stresskopf&quot; und &quot;Idioten&quot; bezeichnet und dass die Bademeister oft miteinander gezankt haben, auch wenn es sich dabei nur um einige wenige Minuten gehandelt haben sollte. Da der Beschwerdef\u00fchrer selbst die Notwendigkeit zumindest einer kurzen Zusammenarbeit thematisiert und diese f\u00fcr m\u00f6glich h\u00e4lt, wiegt es um so schwerer, dass er diese Zusammenarbeit in seiner E-Mail verweigert, zumal kein hinreichender Grund f\u00fcr diese Weigerung dargelegt wird. Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund eine fristlose K\u00fcndigung f\u00fcr zul\u00e4ssig erachtete, ist dies nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p>5.<\/p>\n<p>Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegr\u00fcndet, Sie ist abzuweisen, soweit \u00fcberhaupt darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdef\u00fchrer kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 4 lit. c und Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin, die nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurde, ist kein zu entsch\u00e4digender Aufwand entstanden. Ihr steht keine Parteientsch\u00e4digung zu.<\/p>\n<p>Demnach erkennt das Bundesgericht:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Die Gerichtskosten von Fr. 800.&#8211; werden dem Beschwerdef\u00fchrer auferlegt.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Es wird keine Parteientsch\u00e4digung zugesprochen.<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graub\u00fcnden, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.<\/p>\n<p>Lausanne, 6. Januar 2020<\/p>\n<p>Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung<\/p>\n<p>des Schweizerischen Bundesgerichts<\/p>\n<p>Die Pr\u00e4sidentin: Kiss<\/p>\n<p>Der Gerichtsschreiber: Luczak<\/p>\n<\/div>\n<hr class=\"kji-sep\" \/>\n<p class=\"kji-source-links\"><strong>Sources officielles :<\/strong> <a class=\"kji-source-link\" href=\"https:\/\/search.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/fr\/php\/aza\/http\/index.php?lang=fr&#038;type=highlight_simple_query&#038;page=9&#038;from_date=&#038;to_date=&#038;sort=relevance&#038;insertion_date=&#038;top_subcollection_aza=all&#038;query_words=vertrag&#038;rank=86&#038;azaclir=aza&#038;highlight_docid=aza%3A%2F%2F06-01-2020-4A_249-2019&#038;number_of_ranks=5540\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">consulter la page source<\/a><\/p>\n<p class=\"kji-license-note\"><em>Source officielle Tribunal federal suisse. 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