{"id":785665,"date":"2026-04-30T18:27:14","date_gmt":"2026-04-30T16:27:14","guid":{"rendered":"https:\/\/kohenavocats.com\/jurisprudences\/beschluss-vom-15-november-2023-3\/"},"modified":"2026-04-30T18:27:14","modified_gmt":"2026-04-30T16:27:14","slug":"beschluss-vom-15-november-2023-3","status":"publish","type":"kji_decision","link":"https:\/\/kohenavocats.com\/zh-hans\/jurisprudences\/beschluss-vom-15-november-2023-3\/","title":{"rendered":"Beschluss vom 15. November 2023"},"content":{"rendered":"<div class=\"kji-decision\">\n<div class=\"kji-full-text\">\n<div class=\"bverfg-rubrum\">\n<p>BUNDESVERFASSUNGSGERICHT<\/p>\n<p>&#8211; 2 BvG 1\/19 &#8211;<\/p>\n<p>&#8211; 2 BvG 1\/21 &#8211;<\/p>\n<p>Vereinigungsbedingte \u00f6kologische Altlasten<\/p>\n<h2 class=\"has-eagle\">IM NAMEN DES VOLKES<\/h2>\n<h2>In den Verfahren<br \/>\n<\/h2>\n<p><strong>I. \u00fcber die Antr\u00e4ge festzustellen,<\/p>\n<p><\/strong><\/p>\n<p class=\"justify\">1. dass die Ablehnung der Antragsgegnerin im Schreiben vom 9. November 2018, Kosten der Freistellung f\u00fcr sogenannte vereinigungsbedingte \u00f6kologische Altlasten insbesondere bezogen auf Ma\u00dfnahmen, die k\u00fcnftig noch durchzuf\u00fchren sind, zu \u00fcbernehmen, verfassungswidrig ist und den Antragsteller in seinen verfassungsm\u00e4\u00dfigen Rechten aus Artikel 104a Absatz 1 Grundgesetz sowie dem Gebot f\u00f6deraler Gleichbehandlung der L\u00e4nder verletzt,<\/p>\n<p class=\"justify\">\n2. hilfsweise: dass die Ablehnung der Antragsgegnerin im Schreiben vom 9. November 2018, Kosten der Freistellung f\u00fcr sogenannte vereinigungsbedingte \u00f6kologische Altlasten insbesondere bezogen auf Ma\u00dfnahmen, die k\u00fcnftig noch durchzuf\u00fchren sind, zu \u00fcbernehmen, unzul\u00e4ssig ist und den Antragsteller in seinen verfassungsm\u00e4\u00dfigen Rechten aus Artikel 104a Absatz 1 Grundgesetz sowie dem Gebot f\u00f6deraler Gleichbehandlung der L\u00e4nder verletzt,<\/p>\n<p class=\"justify\">sowie \u00fcber die Antr\u00e4ge,<\/p>\n<p class=\"justify\">\n3. der Antragsgegnerin aufzugeben, die zwischen der Bundesanstalt f\u00fcr vereinigungsbedingte Sonderaufgaben und den Bundesl\u00e4ndern Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern abgeschlossenen Generalvertr\u00e4ge vorzulegen und dem Antragsteller zur Akteneinsicht f\u00fcr 14 Tage durch \u00dcbermittlung in die Kanzleir\u00e4ume des Bevollm\u00e4chtigten des Antragstellers zu \u00fcbersenden,<\/p>\n<p class=\"justify\">\nhilfsweise: dem Antragsteller anderweitig Akteneinsicht zu gew\u00e4hren,<\/p>\n<p class=\"justify\">\n4. der Antragsgegnerin aufzugeben, Auskunft zum Finanzierungsverhalten beziehungsweise den Finanzierungsmodalit\u00e4ten mit den Bundesl\u00e4ndern Brandenburg und Berlin zu erteilen,<\/p>\n<p class=\"left\">\nAntragsteller:<\/p>\n<p class=\"left\">Freistaat Sachsen,<br \/>\nvertreten durch die S\u00e4chsische Staatsregierung,<br \/>\ndiese vertreten durch das S\u00e4chsische Staatsministerium<br \/>\nder Justiz und f\u00fcr Demokratie, Europa und Gleichstellung,<br \/>\nHospitalstra\u00dfe 7, 01097 Dresden<\/p>\n<p class=\"left\">\n&#8211; Bevollm\u00e4chtigter: (\u2026) &#8211;\n<\/p>\n<p class=\"left\">\nAntragsgegnerin:<\/p>\n<p class=\"left\">Bundesrepublik Deutschland,<br \/>\nvertreten durch die Bundesregierung,<br \/>\ndiese vertreten durch den Bundeskanzler Olaf Scholz,<br \/>\nBundeskanzleramt,<br \/>\nWilly-Brandt-Stra\u00dfe 1, 10557 Berlin,<\/p>\n<p class=\"left\">\n&#8211; Bevollm\u00e4chtigter: (\u2026) &#8211;<\/p>\n<p class=\"center\"><strong>&#8211; 2 BvG 1\/19 -,<\/strong><\/p>\n<p class=\"left\"><strong><br \/>\nII. \u00fcber die Antr\u00e4ge festzustellen,<\/p>\n<p><\/strong><\/p>\n<p class=\"left\">1. dass der Bund gegen Artikel 104a Absatz 1 Grundgesetz verst\u00f6\u00dft, indem er es unterl\u00e4sst, derzeit anfallende Kosten zur Sanierung von \u00f6kologischen Altlasten ehemaliger Staatsbetriebe der DDR in Th\u00fcringen, die von der Treuhandanstalt, sp\u00e4ter firmierend als Bundesanstalt f\u00fcr vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) \u00fcbernommen worden sind, anteilig und mindestens in der H\u00f6he der Vereinbarung des Verwaltungsabkommens Altlastenfinanzierung vom 1. Dezember 1993 in der Fassung vom 1. Januar 1995 zu tragen oder auf eine Beteiligung an der weiteren Finanzierung durch die in seiner Tr\u00e4gerschaft stehende Bundesanstalt f\u00fcr Immobilienaufgaben (BImA) hinzuwirken,<\/p>\n<p class=\"left\">\n2. dass der Bund gegen das Gebot f\u00f6derativer Gleichbehandlung und der Bundestreue verst\u00f6\u00dft, indem er es unterl\u00e4sst, mit dem Freistaat Th\u00fcringen \u00fcber die Anpassung und Erweiterung des \u201eGeneralvertrags \u00fcber die abschlie\u00dfende Finanzierung der \u00f6kologischen Altlasten im Freistaat Th\u00fcringen\u201c mit dem Ziel einer Kostenbeteiligung des Bundes nach den Finanzierungsquoten des Verwaltungsabkommens Altlastenfinanzierung vom 1. Dezember 1993 in der Fassung vom 1. Januar 1995 unter Anwendung der Konditionen zu verhandeln, unter denen die Bundesanstalt f\u00fcr vereinigungsbedingte Sonderaufgaben sich im Generalvertrag mit dem Freistaat Sachsen zu einer Nachverhandlung verpflichtet hat, oder auf ein entsprechendes Verhalten der in der Tr\u00e4gerschaft des Bundes stehenden Bundesanstalt f\u00fcr Immobilienaufgaben (BImA) hinzuwirken,<\/p>\n<p class=\"left\">\nAntragsteller:<\/p>\n<p class=\"left\">Freistaat Th\u00fcringen,<br \/>\nvertreten durch die Th\u00fcringer Landesregierung,<br \/>\ndiese vertreten durch den Minister f\u00fcr Umwelt,<br \/>\nEnergie und Naturschutz,<br \/>\nBeethovenstra\u00dfe 3, 99096 Erfurt,<\/p>\n<p class=\"left\">\n&#8211; Bevollm\u00e4chtigte: (&#8230;) &#8211;<\/p>\n<p class=\"left\">\nAntragsgegnerin:<\/p>\n<p class=\"left\">Bundesrepublik Deutschland,<br \/>\nvertreten durch die Bundesregierung,<br \/>\ndiese vertreten durch den Bundeskanzler Olaf Scholz,<br \/>\nBundeskanzleramt,<br \/>\nWilly-Brandt-Stra\u00dfe 1, 10557 Berlin,<\/p>\n<p class=\"left\">\n&#8211; Bevollm\u00e4chtigter: (&#8230;) &#8211;<\/p>\n<p class=\"center\"><strong>&#8211; 2 BvG 1\/21 &#8211;<\/strong><\/p>\n<p class=\"left\">\nhat das Bundesverfassungsgericht &#8211; Zweiter Senat &#8211;<\/p>\n<p>unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter\n<\/p>\n<p class=\"left\">Vizepr\u00e4sidentin K\u00f6nig,<\/p>\n<p class=\"left\">\nM\u00fcller,<\/p>\n<p class=\"left\">\nKessal-Wulf,<\/p>\n<p class=\"left\">\nMaidowski,<\/p>\n<p class=\"left\">\nLangenfeld,<\/p>\n<p class=\"left\">\nWallrabenstein,<\/p>\n<p class=\"left\">\nFetzer,<\/p>\n<p class=\"left\">\nOffenloch<\/p>\n<p class=\"left\">\ngem\u00e4\u00df \u00a7 24 BVerfGG am 15. November 2023 einstimmig beschlossen:<\/p>\n<\/div>\n<h3>Tenor<\/h3>\n<p><strong>1. Die Verfahren 2 BvG 1\/19 und 2 BvG 1\/21 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.<\/strong><\/p>\n<p><strong>2. Die Antr\u00e4ge werden verworfen.<\/strong><\/p>\n<h3>Gr\u00fcnde<\/h3>\n<p class=\"center\"><strong>G r \u00fc n d e :<\/strong><\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"1\">1<\/p>\n<p class=\"justify\">Die beiden Bund-L\u00e4nder-Streitigkeiten betreffen die Frage, ob ungeachtet der jeweils durch einen Generalvertrag getroffenen Regelungen der Bund zuk\u00fcnftige Kosten f\u00fcr \u00f6kologische Altlasten zu tragen hat, die durch ehemalige Staatsbetriebe der Deutschen Demokratischen Republik verursacht wurden.<\/p>\n<h3>A.<\/h3>\n<h3>I.<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"2\">2<\/p>\n<p class=\"justify\">1. Im Zuge der Wiedervereinigung wurden die staatseigenen Betriebe der Deutschen Demokratischen Republik in die Treuhandanstalt (nachfolgend: Treuhand) \u00fcberf\u00fchrt, eine nach der Wiedervereinigung der Fach- und Rechtsaufsicht des Bundesministers der Finanzen unterstellte Anstalt des \u00f6ffentlichen Rechts. Ihre Aufgabe war die Verwaltung und Privatisierung staatseigenen Verm\u00f6gens im Interesse der Allgemeinheit.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"3\">3<\/p>\n<p class=\"justify\">2. Im Rahmen der Privatisierung der Betriebe durch die Treuhand wurde in vielen F\u00e4llen eine Freistellung des K\u00e4ufers von der Verantwortlichkeit f\u00fcr bereits bestehende Umweltsch\u00e4den vertraglich vereinbart. Diese sollte aber nur dann greifen, wenn keine Haftungsfreistellung nach gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach Art. 1 \u00a7 4 Abs. 3 des Umweltrahmengesetzes (URaG) in Betracht kam. Art. 1 \u00a7\u00a04 Abs. 3 URaG sieht nach der Neufassung durch Art. 12 des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur F\u00f6rderung von Investitionen vom 22. M\u00e4rz 1991 (BGBl I S.\u00a0766 &lt;788&gt;; berichtigt S. 1928) unter folgenden Voraussetzungen eine Freistellung vor:<\/p>\n<blockquote>\n<p class=\"justify\">Eigent\u00fcmer, Besitzer oder Erwerber von Anlagen und Grundst\u00fccken, die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, sind f\u00fcr die durch den Betrieb der Anlage oder die Benutzung des Grundst\u00fccks vor dem 1. Juli 1990 verursachten Sch\u00e4den nicht verantwortlich, soweit die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde im Einvernehmen mit der obersten Landesbeh\u00f6rde sie von der Verantwortung freistellt. Eine Freistellung kann erfolgen, wenn dies unter Abw\u00e4gung der Interessen des Eigent\u00fcmers, des Besitzers oder des Erwerbers, der durch den Betrieb der Anlage oder die Benutzung des Grundst\u00fccks m\u00f6glicherweise Gesch\u00e4digten, der Allgemeinheit und des Umweltschutzes geboten ist. Die Freistellung kann mit Auflagen versehen werden. Der Antrag auf Freistellung muss sp\u00e4testens innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur F\u00f6rderung von Investitionen gestellt sein. Im Falle der Freistellung treten an Stelle privatrechtlicher, nicht auf besonderen Titeln beruhender Anspr\u00fcche zur Abwehr benachteiligender Einwirkungen von einem Grundst\u00fcck auf ein benachbartes Grundst\u00fcck Anspr\u00fcche auf Schadensersatz. Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde kann vom Eigent\u00fcmer, Besitzer oder Erwerber jedoch Vorkehrungen zum Schutz vor benachteiligenden Einwirkungen verlangen, soweit diese nach dem Stand der Technik durchf\u00fchrbar und wirtschaftlich vertretbar sind. Im \u00dcbrigen kann die Freistellung nach Satz\u00a01 auch hinsichtlich der Anspr\u00fcche auf Schadensersatz nach Satz 5 sowie nach sonstigen Vorschriften erfolgen; auch in diesem Falle ist das Land Schuldner der Schadensersatzanspr\u00fcche.<\/p>\n<\/blockquote>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"4\">4<\/p>\n<p class=\"justify\">Ob die Voraussetzungen f\u00fcr eine Freistellung nach dieser Vorschrift vorlagen, war im Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung f\u00fcr die Parteien in aller Regel nicht absehbar, da zu diesem Zeitpunkt noch keine abschlie\u00dfende Entscheidung der zust\u00e4ndigen Landesbeh\u00f6rde ergangen war.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"5\">5<\/p>\n<p class=\"justify\">Die L\u00e4nder waren angesichts der Vertragspraxis der Treuhand der Auffassung, dass unter Hinweis auf den Wortlaut von Art.\u00a01 \u00a7 4 Abs. 3 URaG nach Abschluss eines Privatisierungsvertrags eine gesetzliche Freistellung nicht mehr geboten war, soweit die Treuhand bereits im Rahmen einer solchen Vereinbarung f\u00fcr Altlasten entsprechende vertragliche Freistellungsregelungen vorgesehen hatte. Entsprechend zur\u00fcckhaltend wurden in der Praxis Freistellungen nach Art. 1 \u00a7 4 Abs.\u00a03 URaG erteilt.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"6\">6<\/p>\n<p class=\"justify\">3. Aufgrund dessen entstand ein Interessenkonflikt zwischen der Treuhand und den L\u00e4ndern. Um diesen aufzul\u00f6sen, schlossen der Bund und die L\u00e4nder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Th\u00fcringen am 1.\u00a0Dezember 1992 das Verwaltungsabkommen \u00fcber die Regelung der Finanzierung der \u00f6kologischen Altlasten (nachfolgend: Verwaltungsabkommen). Dieses wurde mehrfach erg\u00e4nzt und fortgeschrieben. Es sieht in seiner ab 1.\u00a0Januar 1995 geltenden Fassung im Wesentlichen vor, dass die L\u00e4nder die Voraussetzungen f\u00fcr eine Beschleunigung der gesetzlichen Freistellungsverfahren schaffen. Die Kosten der Freistellung nach Art. 1 \u00a7\u00a04 Abs.\u00a03 URaG f\u00fcr Unternehmen der Treuhand werden von der Treuhand zu 60 % und vom jeweiligen Land zu 40 % getragen. F\u00fcr Gro\u00dfprojekte wurde eine abweichende Quote von 75 % (Treuhand) zu 25 % (Land) vereinbart. Bei kostenintensiven Ma\u00dfnahmen mussten die Gefahrenabwehr- und Sanierungsma\u00dfnahmen einvernehmlich festgelegt werden. Zur Koordinierung und Abstimmung von Einzelfragen bei der Vertragsdurchf\u00fchrung wurde eine Gemeinsame Arbeitsgruppe Bund\/Treuhand\/L\u00e4nder gebildet.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"7\">7<\/p>\n<p class=\"justify\">4. Praktische Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Verwaltungsabkommens f\u00fchrten dazu, dass einige L\u00e4nder f\u00fcr einzelne Gro\u00dfprojekte mit der Treuhand, zum 1.\u00a0Januar 1995 umbenannt in Bundesanstalt f\u00fcr vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, Pauschalvereinbarungen abschlossen. Nach Beschluss der Gemeinsamen Arbeitsgruppe konnte unter bestimmten Voraussetzungen der Finanzierungsanteil der Bundesanstalt f\u00fcr vereinigungsbedingte Sonderaufgaben verbindlich durch eine abschlie\u00dfende Einmalzahlung pauschaliert werden, so dass das jeweilige Land bei der Durchf\u00fchrung der notwendigen Sanierungsma\u00dfnahmen nicht mehr auf das Einvernehmen der Bundesanstalt f\u00fcr vereinigungsbedingte Sonderaufgaben angewiesen war. Aus den Pauschalvereinbarungen f\u00fcr einzelne Gro\u00dfprojekte entwickelten sich die sogenannten Generalvertr\u00e4ge als jeweils landesbezogene Gesamtl\u00f6sung.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"8\">8<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Generalvertr\u00e4ge modifizieren die Bestimmungen des Verwaltungsabkommens. Sie regeln die Verteilung der Finanzierungslasten f\u00fcr vor dem 1.\u00a0Juli 1990 verursachte \u00f6kologische Sch\u00e4den. Daf\u00fcr wurden die voraussichtlichen Sanierungskosten im Verantwortungsbereich der ehemaligen Treuhand-Unternehmen und Treuhand-Nachfolgeeinrichtungen ermittelt. Die Kostensch\u00e4tzung erfolgte auf Basis des jeweiligen Wissenstandes im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Die Generalvertr\u00e4ge sehen vor, dass die Bundesanstalt f\u00fcr vereinigungsbedingte Sonderaufgaben an die L\u00e4nder auf Basis der gesch\u00e4tzten Kosten und der voraussichtlichen Laufzeit der jeweiligen Sanierungsma\u00dfnahmen unter Ber\u00fccksichtigung der im Verwaltungsabkommen festgelegten Quoten eine diskontierte abschlie\u00dfende Zahlung auf die im Verwaltungsabkommen \u00fcbernommenen Refinanzierungsverpflichtungen leistet und im Anschluss weitere Anspr\u00fcche aus dem Verwaltungsabkommen k\u00fcnftig nicht mehr bestehen. Im Gegenzug entf\u00e4llt das dort geregelte Erfordernis eines Einvernehmens der Vertragsparteien \u00fcber die Gefahrenabwehr- und Sanierungsma\u00dfnahmen sowie die Mittelverwendung. Weiter \u00fcbernehmen die L\u00e4nder die alleinige k\u00fcnftige Kostenverantwortung f\u00fcr die Beseitigung \u00f6kologischer Altlasten und stellen die Bundesanstalt f\u00fcr vereinigungsbedingte Sonderaufgaben insoweit von Altlastenanspr\u00fcchen der Vertragspartner aus den Privatisierungsvertr\u00e4gen frei.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"9\">9<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Bundesanstalt f\u00fcr vereinigungsbedingte Sonderaufgaben schloss den ersten Generalvertrag mit dem Antragsteller zu II. im Jahr 1999 sowie weitere Generalvertr\u00e4ge mit dem Land Sachsen-Anhalt im Jahr 2001, mit dem Land Mecklenburg-Vorpommern im Jahr 2002 und mit dem Antragsteller zu I. im Jahr 2008. Mit den L\u00e4ndern Berlin und Brandenburg wurden keine Generalvertr\u00e4ge geschlossen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"10\">10<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Generalvertr\u00e4ge enthalten bei der \u00dcberschreitung eines jeweils festgelegten Kostenschwellenwerts binnen zehn Jahren Nachverhandlungsklauseln (sog. Revisionsklauseln). Ziel dieser Klauseln ist die Teilung der Mehrkosten entsprechend der im Verwaltungsabkommen festgelegten Quoten.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"11\">11<\/p>\n<p class=\"justify\">a) Im Generalvertrag mit dem Antragsteller zu I. gingen die Vertragsparteien von einem Gesamtsanierungsaufwand von 350 Millionen Euro aus. Sollte nach Ablauf von zehn Jahren nach dem 1. Januar 2008 feststehen, dass der Gesamtsanierungsaufwand 425 Millionen Euro \u00fcbersteigt oder in absehbarer Zeit \u00fcbersteigen wird, wollten die Parteien in Verhandlungen \u00fcber die Kostenteilung hinsichtlich der Mehrkosten treten.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"12\">12<\/p>\n<p class=\"justify\">Mit inhaltsgleichen Schreiben vom 8. Oktober 2018 wandte sich der Antragsteller zu I. an das Bundesministerium der Finanzen und an die Bundesanstalt f\u00fcr Immobilienaufgaben als Rechtsnachfolgerin der Bundesanstalt f\u00fcr vereinigungsbedingte Sonderaufgaben. Er teilte mit, dass die gesch\u00e4tzten Zukunftskosten von 350 Millionen Euro im Jahr 2027 erreicht sein und aus der Umsetzung des Vertrages im Anschluss weitere Mehrkosten von etwa 234\u00a0Millionen Euro entstehen w\u00fcrden. Die Mehrkosten seien zum einen auf die Steigerung des Baupreisindexes um \u00fcber 30 % und zum anderen auf erh\u00f6hte Anforderungen an die Altlastensanierung nach zwischenzeitlich erfolgter weiterer Erkundung der Altlastenf\u00e4lle zur\u00fcckzuf\u00fchren. Der Antragsteller zu I. sah daher die Voraussetzungen der Revisionsklausel als erf\u00fcllt an und begehrte die Aufnahme von Nachverhandlungen \u00fcber die Mehrkosten. Eine Nachverhandlungspflicht der Antragsgegnerin ergebe sich zudem aus dem Verfassungsrecht, da zum einen einzelne L\u00e4nder \u00fcberdurchschnittlich mit Finanzmitteln bedacht worden seien und zum anderen die verfassungsrechtlich gebotene Mitfinanzierungspflicht der Antragsgegnerin nicht durch das Verwaltungsabkommen oder den Generalvertrag habe abbedungen werden k\u00f6nnen. Im \u00dcbrigen appellierte der Antragsteller zu I. an die politische Pflicht der Antragsgegnerin, ungeachtet der vertraglichen Regelungen ihrer Verantwortung f\u00fcr die \u00f6kologischen Altlasten gerecht zu werden.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"13\">13<\/p>\n<p class=\"justify\">Mit Schreiben vom 9. November 2018 wies die Antragsgegnerin das Nachverhandlungsverlangen des Antragstellers zu I. zur\u00fcck. Es sei unklar, wann der vereinbarte Schwellenwert von 425 Millionen Euro \u00fcberschritten werde. Die Formulierung \u201ein absehbarer Zeit\u201c k\u00f6nne nur so verstanden werden, dass die Zeitspanne deutlich unterhalb der Frist von zehn Jahren gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a02.6 des Vertrages liegen m\u00fcsse. Im \u00dcbrigen seien die dargelegten Kostensteigerungen nicht auf neue, nicht erwartbare oder unbekannte Risiken zur\u00fcckzuf\u00fchren, so dass die Klausel auch insoweit nicht einschl\u00e4gig sei.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"14\">14<\/p>\n<p class=\"justify\">b) Im Generalvertrag mit dem Antragsteller zu II. gingen die Vertragsparteien von einem Gesamtsanierungsaufwand von etwa 1,3 Milliarden Deutsche Mark aus, wobei \u00fcber die H\u00e4lfte der gesch\u00e4tzten Kosten auf das Gro\u00dfprojekt \u201eKali\u201c entfiel. Sollte nach Ablauf von zehn Jahren nach Wirksamwerden des Generalvertrags aus dem Jahr 1999 feststehen, dass dem Land bis dahin aufgrund des Vertrages Mehrausgaben von \u00fcber 20 % der dem Vertrag zugrunde gelegten Gesamtkosten entstanden sind, wollten die Parteien in Verhandlungen \u00fcber die Kostenteilung hinsichtlich der Mehrkosten treten. Im Jahr 2009 zeichnete sich ab, dass die Kosten f\u00fcr die beiden Gro\u00dfprojekte \u201eRositz\u201c und \u201eKali\u201c wesentlich h\u00f6her ausfielen, als zun\u00e4chst in der Kostensch\u00e4tzung des Vertrages ber\u00fccksichtigt, und die Kostengrenze in den n\u00e4chsten Jahren \u00fcberschritten w\u00fcrde. Nach Berechnung des Antragstellers zu II. wurde die Kostengrenze tats\u00e4chlich im Jahr 2017 \u00fcberschritten.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"15\">15<\/p>\n<p class=\"justify\">Nach diversen Schriftwechseln forderte der Antragsteller zu II. mit Schreiben vom 2. Dezember 2020 die Antragsgegnerin sowie die Bundesanstalt f\u00fcr Immobilienaufgaben unter Fristsetzung bis zum 21.\u00a0Dezember 2020 und Klageandrohung abschlie\u00dfend auf, die Anspr\u00fcche des Antragstellers auf Nachverhandlungen zur erneuten Kostenbeteiligung anzuerkennen und hierzu in Verhandlungen mit dem Antragsteller einzutreten. Eine Reaktion auf diese Schreiben erfolgte nicht.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"16\">16<\/p>\n<p class=\"justify\">Am 30.\u00a0Dezember 2020 erhob der Antragsteller zu II. gegen die Antragsgegnerin und die Bundesanstalt f\u00fcr Immobilienaufgaben Klage zum Verwaltungsgericht. Er macht Anspr\u00fcche unmittelbar aus dem Generalvertrag und aus dem Verwaltungsabkommen als verwaltungsrechtliche Vertr\u00e4ge nicht verfassungsrechtlicher Art geltend. Der Antragsteller zu II. begehrt dort mit seinem Hauptantrag die Anpassung des Generalvertrags und die Verpflichtung der Bundesanstalt f\u00fcr Immobilienaufgaben zur Aufnahme von Nachverhandlungen mit dem Ziel der \u00dcbernahme der Kosten nach Ma\u00dfgabe des Verwaltungsabkommens durch diese. Weiter wird die Feststellung einer gesamtschuldnerischen Haftung der Antragsgegnerin beantragt. Hilfsweise begehrt der Antragsteller zu II. die Feststellung der teilweisen Nichtigkeit der Revisionsklausel und deren Ersetzung durch eine rechtm\u00e4\u00dfige Revisionsklausel. H\u00f6chst hilfsweise begehrt er die Feststellung der Nichtigkeit des Generalvertrags wegen Versto\u00dfes gegen Art. 104a Abs. 1 GG sowie die Kosten\u00fcbernahme nach den Grunds\u00e4tzen des Verwaltungsabkommens.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"17\">17<\/p>\n<p class=\"justify\">5. Der Antragsteller zu I. hat mit im Mai 2019 beim Bundesverfassungsgericht eingegangenem Schriftsatz, der Antragsteller zu II. mit im Juni 2021 eingereichtem Schriftsatz die vorliegenden Bund-L\u00e4nder-Streitigkeiten angestrengt.<\/p>\n<h3>II.<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"18\">18<\/p>\n<p class=\"justify\">1. Die Antragsteller halten ihr Begehren jeweils f\u00fcr zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"19\">19<\/p>\n<p class=\"justify\">a) Der Antragsteller zu I. vertritt die Auffassung, dass die Weigerung der Antragsgegnerin vom 9. November 2018, wonach sie unter Berufung auf den Generalvertrag eine \u00dcbernahme von k\u00fcnftigen Mehrkosten ablehne, eine rechtserhebliche Ma\u00dfnahme sei.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"20\">20<\/p>\n<p class=\"justify\">aa) Die Meinungsverschiedenheiten zwischen Antragsteller und Antragsgegnerin in Bezug auf die Finanzierungsverpflichtungen f\u00fcr vereinigungsbedingte \u00f6kologische Altlasten und die Freistellung hiervon f\u00fcr k\u00fcnftig noch durchzuf\u00fchrende Ma\u00dfnahmen seien zul\u00e4ssiger Verfahrensgegenstand eines Bund-L\u00e4nder-Streits nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG. Das zugrunde liegende Rechtsverh\u00e4ltnis sei verfassungsrechtlicher Natur.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"21\">21<\/p>\n<p class=\"justify\">(1) Konkret stehe im Streit, ob und in welcher H\u00f6he die Antragsgegnerin entsprechende Finanzierungsverpflichtungen zu tragen habe. Der Antragsteller zu I. ist der Auffassung, dass eine Disposition \u00fcber finanzverfassungsrechtliche Finanzierungspflichten nicht m\u00f6glich und der Generalvertrag sowie das Verwaltungsabkommen nichtig seien, weil sie gegen Art. 104a GG verstie\u00dfen. Gehe es, wie vorliegend, um die Zuordnung von Finanzlasten dem Grunde nach, beruhe das streitige Rechtsverh\u00e4ltnis verfassungsrechtlich auf Art. 104a Abs. 1 GG. Folglich sei die Frage der Finanzierungsverpflichtung nicht Gegenstand der Handhabung der Verwaltungspraxis oder vertraglicher Regelungen, sondern allein Gegenstand des Verfassungsrechts. Die Frage der Finanzierungsverpflichtung k\u00f6nne auch nicht dispositiver Gegenstand vertraglicher Regelungen sein, da \u00fcber Art. 104a GG und die Aufgabenzuweisung der Art. 83 ff. GG als zwingendes Recht nicht verf\u00fcgt werden k\u00f6nne. Kompetenzverschiebungen zwischen Bund und L\u00e4ndern seien auch mit Zustimmung der Beteiligten nicht zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"22\">22<\/p>\n<p class=\"justify\">F\u00fcr die hier gegenst\u00e4ndlichen Bereiche obliege die Finanzierungsverantwortung allein der Antragsgegnerin. Der Umgang mit vereinigungsbedingten Altlasten und speziell die Altlastenfreistellung seien Aspekte, die im Kontext der Wiedervereinigung Deutschlands dem Bereich der Privatisierung ehemaliger staatseigener Betriebe zuzuordnen seien. Dies sei f\u00fcr die Altlastenfreistellung weithin anerkannt und gelte auch und gerade f\u00fcr Altlastenfreistellungen nach dem Umweltrahmengesetz. Die Regelung des Art. 1 \u00a7 4 Abs. 3 URaG habe wirtschaftsf\u00f6rdernden Charakter. Der Sache nach handele es sich bei der Altlastenfreistellung nicht um den Vollzug von Umweltrecht oder allgemeinem Ordnungsrecht, sondern um eine Verschonungssubvention. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sei anerkannt, dass die Intention des Umweltrahmengesetzes darin liege, Investitionshemmnisse zu beseitigen und Anreize f\u00fcr Investoren zu schaffen. Im Ergebnis sei die Altlastenfreistellung als Instrument der Wirtschaftsf\u00f6rderung zu verstehen, welches f\u00fcr die Privatisierung staatseigenen Verm\u00f6gens durch die Treuhand geschaffen worden sei. Die Privatisierung der staatseigenen Betriebe sei origin\u00e4re Aufgabe des Bundes gewesen. Dies gelte sowohl materiell als auch verwaltungsstrukturell. Im Einigungsvertrag (BGBl II 1990 S.\u00a0885\u00a0ff., nachfolgend EV) werde abweichend vom allgemeinen Verwaltungs- und Finanzverm\u00f6gen (vgl. Art. 21, 22 EV) das Wirtschaftsverm\u00f6gen der Deutschen Demokratischen Republik nicht den L\u00e4ndern, sondern der Treuhand als bundeseigene Anstalt zur Verwaltung und Verwertung \u00fcberlassen. Daraus werde deutlich, dass eine Verwaltungskompetenz der L\u00e4nder f\u00fcr die Vorg\u00e4nge der Privatisierung und damit auch f\u00fcr ein zentrales Instrument der Privatisierung, die Altlastenfreistellung, augenscheinlich nicht vorgesehen sei.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"23\">23<\/p>\n<p class=\"justify\">Folglich habe die Antragsgegnerin f\u00fcr die Privatisierung der ehemals staatseigenen Wirtschaftseinheiten und die in diesem Kontext m\u00f6gliche Altlastenfreistellung die Verwaltungskompetenz im Sinne der Art. 83 ff. GG. Dies ergebe sich daraus, dass die Privatisierung unter den Gesetzgebungstitel des Art.\u00a074 Nr.\u00a011 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 2 GG falle. Jedenfalls bestehe nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. M\u00e4rz 1997 (vgl. BVerfGE 95, 243 &lt;248\u00a0f.&gt;) im Hinblick auf die Regelungen zur Verteilung des \u00f6ffentlichen Verm\u00f6gens der Deutschen Demokratischen Republik und damit auch in Bezug auf die hier gegenst\u00e4ndliche Regelung eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes kraft Natur der Sache.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"24\">24<\/p>\n<p class=\"justify\">Ausgehend von der Gesetzgebungskompetenz der Antragsgegnerin f\u00fcr die Sachmaterie ergebe sich aus Art. 87 Abs. 3 GG auch ihre entsprechende Verwaltungskompetenz f\u00fcr die Einrichtung der Treuhand als bundesunmittelbare Anstalt des \u00f6ffentlichen Rechts. Hieraus folge, dass es sich bei der Sachmaterie um einen Gegenstand der Bundesverwaltung handele, f\u00fcr die hinsichtlich der Rechtsfolgen Art.\u00a086 GG gelte. Damit bestehe bereits eine geschriebene Verwaltungskompetenz der Antragsgegnerin f\u00fcr die hier gegenst\u00e4ndliche Materie.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"25\">25<\/p>\n<p class=\"justify\">Jedenfalls aber sei aufgrund der gesamtdeutschen Aufgabe eine Verwaltungskompetenz kraft Natur der Sache gegeben. Die staatliche Aufgabe der Systemliquidierung und Systemumstellung in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gehe in einem \u00fcbergreifenden Sinn nicht nur in ihren Auswirkungen \u00fcber die Grenzen der einzelnen L\u00e4nder hinaus, sondern k\u00f6nne insgesamt nur durch den Bund wirksam wahrgenommen werden. Daraus folge f\u00fcr den Bund eine \u00fcbergreifende Aufgabengesamtverantwortung f\u00fcr den Vereinigungsprozess.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"26\">26<\/p>\n<p class=\"justify\">Eine abweichende Zuordnung der Ausgabenlast komme nicht in Betracht. Weder existiere hierf\u00fcr eine verfassungsrechtliche Rechtsgrundlage, die die Ausgabenlast den L\u00e4ndern zuordne, noch bestehe eine verfassungsrechtlich zul\u00e4ssige M\u00f6glichkeit, \u00fcber die Tragung der Ausgabenlast zu disponieren; bei den gegenst\u00e4ndlichen verfassungsrechtlichen Vorschriften handle es sich um zwingendes Recht.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"27\">27<\/p>\n<p class=\"justify\">(2) Selbst wenn man der Freistellungsregelung im Umweltrahmengesetz eine ordnungsrechtliche Zielsetzung beimessen und von einer \u00fcberschneidenden Aufgabenzust\u00e4ndigkeit zwischen Antragsteller und Antragsgegnerin f\u00fcr die Altlastenfreistellung ausgehen wolle, f\u00fchre dies gleichwohl nicht zur verfassungsrechtlichen Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Verweigerung einer k\u00fcnftigen, wenigstens anteiligen Finanzierung der Ausgaben durch die Antragsgegnerin. Zwar sei dann eine Vereinbarung \u00fcber die Kostenaufteilung rechtlich zul\u00e4ssig. Dennoch m\u00fcsse die Quote in Ankn\u00fcpfung an die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgabe bestimmt werden. Nach dem Sinn und Zweck der Altlastenfreistellung und im Hinblick auf den gesetzlichen Auftrag der Treuhand zur Privatisierung der ehemals staatlichen Wirtschaftseinheiten k\u00f6nne einer origin\u00e4r ordnungsrechtlichen Zielsetzung der Altlastenfreistellung allenfalls untergeordnete Bedeutung zukommen. Vor diesem Hintergrund sei jedenfalls eine \u00fcberwiegende Finanzierung durch den Bund verfassungsrechtlich geboten.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"28\">28<\/p>\n<p class=\"justify\">(3) Gleiches gelte f\u00fcr die unterschiedliche Vertragspraxis des Bundes im Hinblick auf die einzelnen L\u00e4nder. Die Weigerung, sich an den k\u00fcnftigen Kosten der \u00f6kologischen Altlasten zu beteiligen, f\u00fchre zu einer Verletzung der verfassungsrechtlichen Gebote der Bundestreue und der f\u00f6derativen Gleichbehandlung der L\u00e4nder. Zumindest mit Blick auf die L\u00e4nder Berlin und Brandenburg liege eine willk\u00fcrliche Ungleichbehandlung vor, da sich die Antragsgegnerin bei diesen L\u00e4ndern auch weiterhin nach den Quoten des Verwaltungsabkommens an den Kosten der \u00f6kologischen Altlasten beteilige.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"29\">29<\/p>\n<p class=\"justify\">(4) Die streitentscheidenden Normen seien im vorliegenden Fall Art. 104a Abs. 1 GG sowie diesem vorgelagert Art. 83 ff. GG beziehungsweise bei Verletzung des Gebots der Bundestreue und der f\u00f6derativen Gleichbehandlung der L\u00e4nder Art. 20 Abs. 1 GG und damit verfassungsrechtlicher Natur.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"30\">30<\/p>\n<p class=\"justify\">bb) Sollte der Antrag nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG unzul\u00e4ssig sein, w\u00e4re seine Zul\u00e4ssigkeit jedenfalls aus der subsidi\u00e4ren Bund-L\u00e4nder-Streitigkeit nach Art. 93 Abs. 1 Nr.\u00a04 GG, \u00a7 13 Nr.\u00a08, \u00a7\u00a071 f. BVerfGG gegeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei der Streit um Rechte aus dem Einigungsvertrag \u2013 wie vorliegend \u2013 als tauglicher Antragsgegenstand anerkannt.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"31\">31<\/p>\n<p class=\"justify\">b) Der Antragsteller zu II. vertritt die Auffassung, das Ausbleiben einer Antwort der Antragsgegnerin auf die mit Schreiben vom 2. Dezember 2020 gesetzte Frist stelle eine rechtserhebliche Unterlassung der Antragsgegnerin dar, die seine verfassungsrechtliche Rechtsstellung f\u00fcr die Zukunft beeintr\u00e4chtige.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"32\">32<\/p>\n<p class=\"justify\">aa) Dem Bund-L\u00e4nder-Streit liege ein statthafter Streitgegenstand zugrunde.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"33\">33<\/p>\n<p class=\"justify\">(1) Zum einen beruhe das zwischen den Beteiligten streitige Rechtsverh\u00e4ltnis auf Art.\u00a0104a Abs. 1 GG. Bei der Weigerung der Antragsgegnerin, sich an der weiteren Finanzierung der Mehrkosten der \u00f6kologischen Altlastensanierung in Th\u00fcringen zu beteiligen, gehe es um die Zuordnung von Finanzlasten und damit um die Beantwortung der Frage, ob der Bund gegen\u00fcber dem Antragsteller \u2013 ungeachtet der getroffenen verwaltungsvertraglichen Vereinbarungen \u2013 von Verfassungs wegen verpflichtet sei, die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung der Aufgabe \u201eAltlastensanierung in Th\u00fcringen\u201c erg\u00e4ben, weiterhin anteilig zu tragen. Der Antragsteller mache dabei keine Rechte\u00a0<em>aus\u00a0<\/em>den Vereinbarungen oder\u00a0<em>durch\u00a0<\/em>die Vereinbarungen begr\u00fcndete Rechte geltend. Ebenso wenig begehre er die Auslegung der vertraglichen Regelungen oder Feststellungen zur konkreten H\u00f6he der die Beteiligten jeweils treffenden Pflicht zur Kostentragung. Die Kl\u00e4rung dieser Fragen bleibe Aufgabe der Verwaltungsgerichte. Es gehe vielmehr um die Zuordnung von Finanzlasten dem Grunde nach. Kern des Streites sei nicht der Inhalt der vertraglichen Regelungen, sondern die verfassungsrechtliche Frage, ob Art. 104a Abs. 1 GG unabh\u00e4ngig vom Vertragsverh\u00e4ltnis zwischen den Beteiligten eine unmittelbare Anspruchsgrundlage f\u00fcr das Begehren des Antragstellers darstelle, eine weitere Finanzierungsbeteiligung der Antragsgegnerin zu erreichen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"34\">34<\/p>\n<p class=\"justify\">(2) Zum anderen beruhe der von dem Antragsteller zu II. geltend gemachte Versto\u00df gegen das Gebot der f\u00f6derativen Gleichbehandlung auf einem Bund und Land umspannenden materiellen Verfassungsrechtsverh\u00e4ltnis. Das Gebot f\u00f6derativer Gleichbehandlung folge aus dem Bundesstaatsprinzip und dem Gleichheitsgrundsatz. Der Antragsteller zu II. mache insofern keinen in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Beteiligten wurzelnden Anspruch geltend, sondern stehe auf dem Standpunkt, dass die Antragsgegnerin unmittelbar aufgrund des verfassungsrechtlichen Gebots der f\u00f6derativen Gleichbehandlung verpflichtet sei, ihn im Hinblick auf die Bedingungen f\u00fcr Nachverhandlungen \u00fcber die Kostentragung ebenso g\u00fcnstig zu behandeln wie den Antragsteller zu I.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"35\">35<\/p>\n<p class=\"justify\">bb) Der Zul\u00e4ssigkeit des Antrags stehe nicht die Rechtsh\u00e4ngigkeit des Rechtsstreits vor dem Verwaltungsgericht entgegen, da die unterschiedlichen Streitgegenst\u00e4nde des verwaltungsgerichtlichen und des verfassungsgerichtlichen Verfahrens wesensverschieden seien. Im \u00dcbrigen bestehe auch ein Rechtsschutzbed\u00fcrfnis, da es keine Subsidiarit\u00e4t des Bund-L\u00e4nder-Streits gegen\u00fcber dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren gebe. Die streitigen Fragen zur Reichweite der finanzverfassungsrechtlichen Verpflichtungen der Antragsgegnerin k\u00f6nnten nicht anderweitig einer bundesverfassungsgerichtlichen Kl\u00e4rung zugef\u00fchrt werden. Es komme weder eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG in Betracht, noch sei eine Verfassungsbeschwerde gegen die das Verwaltungsverfahren abschlie\u00dfende Entscheidung zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"36\">36<\/p>\n<p class=\"justify\">2. Die Antragsgegnerin h\u00e4lt die Antr\u00e4ge f\u00fcr unzul\u00e4ssig, jedenfalls f\u00fcr unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"37\">37<\/p>\n<p class=\"justify\">a) Im Verfahren 2 BvG 1\/19 sei der Rechtsweg zum Bundesverfassungsgericht zwar gegeben, weil es sich um eine Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art handele. Der Antragsteller zu I. sei der Auffassung, ausschlie\u00dflich die Antragsgegnerin solle f\u00fcr die Kosten der sogenannten vereinigungsbedingten \u00f6kologischen Altlasten aufkommen. Damit r\u00fcge er vorrangig eine Verletzung des Konnexit\u00e4tsprinzips des Art. 104a Abs. 1 GG. Auch soweit der Antragsteller zu I. einen Versto\u00df gegen das Gebot der f\u00f6derativen Gleichbehandlung geltend mache, leite sich dieses aus dem Bundesstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG ab. Allerdings richteten sich Haupt- und Hilfsantrag nicht gegen die eigentlich ma\u00dfgebliche rechtserhebliche Ma\u00dfnahme der Antragsgegnerin, die die Meinungsverschiedenheit ausgel\u00f6st habe, sondern gegen sp\u00e4tere Schreiben. Auch ergebe sich der von dem Antragsteller geltend gemachte Anspruch weder aus Art.\u00a0104a Abs. 1 GG noch aus dem Gebot der f\u00f6derativen Gleichbehandlung.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"38\">38<\/p>\n<p class=\"justify\">aa) Die Antragsgegnerin sei nicht verpflichtet, f\u00fcr die Vergangenheit oder k\u00fcnftig die Kosten des Antragstellers zu I. zu \u00fcbernehmen. Die Pflicht zur Kostentragung richte sich gem\u00e4\u00df Art. 104a Abs. 1 GG danach, wem die entsprechende Verwaltungszust\u00e4ndigkeit nach den Art. 83 ff., 30 GG obliege. Soweit im Grundgesetz nichts anderes geregelt sei, begr\u00fcndeten die allgemeinen Kompetenzregelungen der Art. 83 ff., 30 GG deshalb eine umfassende Aufgaben- und somit auch Ausgabenverantwortung der L\u00e4nder. Ihnen obliege es grunds\u00e4tzlich, die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit auszuf\u00fchren.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"39\">39<\/p>\n<p class=\"justify\">Der Antragsteller zu I. verkenne, dass er die Verwaltungszust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Altlastenfreistellung nach Art. 1 \u00a7 4 Abs. 3 URaG, f\u00fcr die Gefahrenabwehr auf dem Gebiet des Umweltrechts und nicht zuletzt f\u00fcr die F\u00f6rderung der regionalen Wirtschaft durch Verschonungssubvention habe. Dabei sei unerheblich, welche Gebietsk\u00f6rperschaft die gesetzliche Regelung erlassen habe, da Art. 104a Abs. 1 GG nicht auf das Veranlassungsprinzip abstelle. Allein ma\u00dfgebend sei die Verwaltungskompetenz. Eine ausschlie\u00dfliche Verwaltungskompetenz des Bundes sei vorliegend nicht gegeben. Eine Durchbrechung der Zuweisung der Verwaltungskompetenzen an die L\u00e4nder nach Art. 83 ff., 30 GG und die Begr\u00fcndung einer stillschweigenden Verwaltungskompetenz aus der Natur der Sache sei nur in eng begrenzten Ausnahmef\u00e4llen m\u00f6glich und setze voraus, dass der Zweck des auszuf\u00fchrenden Gesetzes durch ein einzelnes Land nicht erreicht werden k\u00f6nne. Allein eine m\u00f6glicherweise zweckm\u00e4\u00dfigere Ausf\u00fchrung durch den Bund reiche nicht aus.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"40\">40<\/p>\n<p class=\"justify\">Unbeachtlich sei, dass der Treuhand nach Art.\u00a025 Abs. 1 Satz 1 EV die Verwaltungszust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Privatisierung der volkseigenen Wirtschaftsbetriebe zugewiesen sei. Die Treuhand als bundesunmittelbare Anstalt des \u00f6ffentlichen Rechts (Art. 87 Abs. 3 GG) \u00fcbe Aufgaben des Bundes aus. Zur Erf\u00fcllung ihrer Privatisierungsaufgabe habe die Treuhand in Vertr\u00e4gen mit Investoren eine Altlastenhaftung \u00fcbernehmen d\u00fcrfen. Die Ausgabenverantwortung obliege insoweit nach Art.\u00a0104a Abs. 1 GG der Antragsgegnerin. Bei einer solchen faktischen \u00dcberschneidung von Verwaltungsaufgaben hinsichtlich des gleichen Lebenssachverhalts erlaube Art.\u00a0104a Abs. 1 GG eine Verst\u00e4ndigung \u00fcber die Aufteilung der Kostenlast. Von dieser M\u00f6glichkeit h\u00e4tten der Antragsteller und die Antragsgegnerin mit dem Verwaltungsabkommen und dem Generalvertrag Gebrauch gemacht. Selbst f\u00fcr den Fall, dass diese Vertr\u00e4ge unwirksam w\u00e4ren, m\u00fcsste der Antragsteller die ihm aus dem Vollzug des Art. 1 \u00a7 4 Abs. 3 URaG entstehenden Kosten allein tragen. Daher k\u00f6nne offenbleiben, ob sich aus der objektiv-rechtlichen Vorschrift \u00fcber die bundesstaatliche Ordnung des Art.\u00a0104a Abs. 1 GG ein subjektives Recht des Antragstellers zu I. auf Kosten\u00fcbernahme herleiten lie\u00dfe.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"41\">41<\/p>\n<p class=\"justify\">bb) Der Antragsteller zu I. k\u00f6nne seinen Anspruch auf \u00dcbernahme der ihm entstandenen und noch entstehenden Kosten aus Freistellungen nach Art. 1 \u00a7\u00a04 Abs. 3 URaG auch nicht auf das Gebot der f\u00f6derativen Gleichbehandlung st\u00fctzen. Dies scheitere schon daran, dass er den Anspruch nicht schl\u00fcssig darlege. Die Antragsgegnerin trage gegen\u00fcber keinem der neuen L\u00e4nder vollst\u00e4ndig die entstandenen und k\u00fcnftig noch entstehenden Freistellungskosten.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"42\">42<\/p>\n<p class=\"justify\">b) Auch im Verfahren 2 BvG 1\/21 sei der Rechtsweg zum Bundesverfassungsgericht gegeben. Der Antragsteller zu II. habe den Antrag so formuliert, dass er das verfassungsrechtliche Grundverh\u00e4ltnis ber\u00fchre. Er sei der Auffassung, das Konnexit\u00e4tsprinzip des Art. 104a Abs. 1 GG verpflichte die Antragsgegnerin, die derzeit anfallenden Kosten zur Sanierung \u00f6kologischer Altlasten ehemaliger Staatsbetriebe in Th\u00fcringen, die von der Treuhand \u00fcbernommen worden seien, anteilig und mindestens in H\u00f6he des Verwaltungsabkommens zu tragen oder auf die Kostentragung durch die Bundesanstalt f\u00fcr Immobilienaufgaben hinzuwirken. Auch soweit er einen Versto\u00df gegen das Gebot der f\u00f6derativen Gleichbehandlung geltend mache, leite sich dieses aus dem Bundesstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG ab. Auf eine eigenst\u00e4ndige Verletzung des Grundsatzes der Bundestreue k\u00f6nne der Antragsteller zu II. seinen Anspruch auf Nachverhandlung hingegen nicht st\u00fctzen. Dieser sei akzessorischer Natur und k\u00f6nne nur innerhalb eines anderweitig begr\u00fcndeten Rechtsverh\u00e4ltnisses Bedeutung gewinnen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"43\">43<\/p>\n<p class=\"justify\">Allerdings richte sich der Antrag nicht gegen die rechtserhebliche Ma\u00dfnahme der Antragsgegnerin, die den Antragsteller zu II. nach seinem Vortrag in seiner verfassungsrechtlich gesch\u00fctzten Rechtsposition ber\u00fchre. Der von dem Antragsteller zu II. geltend gemachte Anspruch ergebe sich weder aus Art. 104a Abs. 1 GG noch aus dem Gebot der f\u00f6derativen Gleichbehandlung.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"44\">44<\/p>\n<p class=\"justify\">aa) Es bestehe keine ausschlie\u00dfliche Verwaltungskompetenz der Antragsgegnerin und damit keine Pflicht, s\u00e4mtliche Lasten des Beitritts der neuen L\u00e4nder inklusive der \u00f6kologischen Altlasten zu tragen. Vielmehr komme es vorliegend zu einer Kompetenz\u00fcberschneidung. Wie der Antragsteller zu II. zutreffend ausf\u00fchre, \u00fcbe er die Verwaltungszust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Altlastenfreistellung nach Art. 1 \u00a7 4 Abs. 3 URaG aus. Er verkenne aber, dass ihm dar\u00fcber hinaus auch die Verwaltungszust\u00e4ndigkeiten f\u00fcr das Umweltverwaltungsrecht, das Bergrecht und die Wirtschaftsf\u00f6rderung obl\u00e4gen, welche ebenfalls erlaubten, Unternehmen von den Kosten der \u00f6kologischen Altlasten zu entlasten. Diese umfassende Aufgabenzust\u00e4ndigkeit erm\u00f6gliche es ihm, die Kosten bei der Umsetzung der entsprechenden hoheitlichen Ma\u00dfnahmen in vollem Umfang zu \u00fcbernehmen, auch soweit eine Befreiung nach Art. 1 \u00a7 4 Abs.\u00a03 URaG nicht m\u00f6glich oder nicht gew\u00e4hrt worden sei. Sowohl der Antragsteller zu II. als auch die Antragsgegnerin h\u00e4tten ihre Verwaltungszust\u00e4ndigkeiten wahrgenommen, als sie sich auf eine gemeinsame Finanzierung der Beseitigung der von den ehemaligen Staatsbetrieben der Deutschen Demokratischen Republik verursachten \u00f6kologischen Altlasten verst\u00e4ndigt h\u00e4tten. Dabei sei unerheblich, ob die jeweilige Gebietsk\u00f6rperschaft auf subjektiver Ebene tats\u00e4chlich auf der Grundlage einer entsprechenden Verwaltungskompetenz habe handeln wollen oder nicht. Entscheidend sei allein, ob das jeweilige Handeln objektiv in ihre Zust\u00e4ndigkeit falle. Dies sei vorliegend bei dem Antragsteller zu II. f\u00fcr die vom Generalvertrag umfassten Freistellungen vollumf\u00e4nglich der Fall.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"45\">45<\/p>\n<p class=\"justify\">bb) Die Antragsgegnerin versto\u00dfe auch nicht gegen das Gebot der f\u00f6derativen Gleichbehandlung, weil sie sich weigere, mit dem Antragsteller zu II. unter Anwendung der Konditionen zu verhandeln, zu denen sich die Bundesanstalt f\u00fcr vereinigungsbedingte Sonderaufgaben im Generalvertrag mit dem Antragsteller zu I. zu einer Nachverhandlung verpflichtet habe, oder weil sie nicht entsprechend auf die Bundesanstalt f\u00fcr Immobilienaufgaben zur Aufnahme von Nachverhandlungen einwirke. Der Antragsteller zu II. verkenne, dass die Antragsgegnerin selbst keine Vertragspartei sei und daher durch den Generalvertrag nicht verpflichtet werde. Sie habe daher auch keine Pflicht, \u00fcber eine Anpassung des Vertrages zu verhandeln, weder mit dem Antragsteller zu I. noch mit dem Antragsteller zu II. Im \u00dcbrigen sei die sachliche Differenzierung auch nach der Eigenart der Verh\u00e4ltnisse gerechtfertigt und daher nicht willk\u00fcrlich.<\/p>\n<h3>III.<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"46\">46<\/p>\n<p class=\"justify\">Die gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a069 in Verbindung mit \u00a7\u00a065 Abs. 2 BVerfGG \u00c4u\u00dferungsberechtigten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Hiervon haben die Antragsteller f\u00fcr das jeweilige Parallelverfahren Gebrauch gemacht.<\/p>\n<h3>B.<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"47\">47<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Antr\u00e4ge sind unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<h3>I.<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"48\">48<\/p>\n<p class=\"justify\">Dem Antragsteller zu I. fehlt hinsichtlich seines Antrags zu Ziffer 1 die Antragsbefugnis.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"49\">49<\/p>\n<p class=\"justify\">1. Nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG, \u00a7 13 Nr. 7 BVerfGG entscheidet das Bundesverfassungsgericht bei Meinungsverschiedenheiten \u00fcber Rechte und Pflichten des Bundes und der L\u00e4nder, insbesondere bei der Ausf\u00fchrung von Bundesrecht durch die L\u00e4nder und bei der Aus\u00fcbung der Bundesaufsicht. Die Zul\u00e4ssigkeit eines Bund-L\u00e4nder-Streits nach den genannten Vorschriften setzt eine Ma\u00dfnahme oder Unterlassung voraus, die innerhalb eines Bund und Land umspannenden materiellen Verfassungsrechtsverh\u00e4ltnisses eine verfassungsrechtliche Rechtsposition des Landes verletzen oder unmittelbar gef\u00e4hrden kann (vgl. BVerfGE 13, 54 &lt;72 f.&gt;; 81, 310 &lt;329&gt;; 92, 203 &lt;226&gt;; 95, 250 &lt;262&gt;; 104, 238 &lt;245&gt;; 109, 1 &lt;5&gt;; 116, 271 &lt;298&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"50\">50<\/p>\n<p class=\"justify\">Als Ma\u00dfnahme ist dabei jedes rechtlich erhebliche Verhalten zu werten. Es muss sich um einen Vorgang oder um ein Verhalten handeln, aus dem sich eine Beeintr\u00e4chtigung der Rechtsstellung des Antragstellers ergeben kann. Diese Voraussetzung ist vor allem dann zu bejahen, wenn ein Beteiligter eine Kompetenz beansprucht, die die f\u00f6derative Zust\u00e4ndigkeitsordnung zu beeinflussen vermag (vgl.\u00a0BVerfGE 109, 1 &lt;10&gt;). Ebenso kommt als Streitgegenstand ein rechtlich erhebliches Unterlassen in Betracht. Das Unterlassen einer Ma\u00dfnahme ist immer dann rechtserheblich, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Antragsgegner zur Vornahme dieser Ma\u00dfnahme von Verfassungs wegen verpflichtet ist (vgl. BVerfGE 96, 264 &lt;277&gt;; 103, 81 &lt;86&gt;; 116, 271 &lt;299&gt;). Dies bedeutet, dass ausgehend vom Wortlaut des \u00a7 64 Abs. 1 BVerfGG, der gem\u00e4\u00df \u00a7 69 BVerfGG bei einem Bund-L\u00e4nder-Streit Anwendung findet, ein materielles Verfassungsrechtsverh\u00e4ltnis dann vorliegt, wenn \u201eeine Ma\u00dfnahme oder Unterlassung des Antragsgegners\u201c den Pr\u00fcfungsgegenstand des Streits bildet und \u201edurch das Grundgesetz \u00fcbertragene Rechte und Pflichten\u201c des Antragstellers verletzt oder unmittelbar gef\u00e4hrdet sind; daraus folgt eine Beschr\u00e4nkung auf einen rein verfassungsrechtlichen Pr\u00fcfungsma\u00dfstab. Ein materielles Verfassungsrechtsverh\u00e4ltnis ist mithin dann anzunehmen, wenn sowohl das als Pr\u00fcfungsgegenstand zugrunde liegende Rechtsverh\u00e4ltnis, also die Anspruchsgrundlage der begehrten Handlung, als auch der im konkreten Fall anzulegende Pr\u00fcfungsma\u00dfstab dem Verfassungsrecht zu entnehmen ist (vgl. BVerfGE 99, 361 &lt;365 f.&gt;; Schultzky, VerwArch 100 &lt;2009&gt;, S.\u00a0552 &lt;566&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"51\">51<\/p>\n<p class=\"justify\">2. Das vom Antragsteller zu I. angegriffene Schreiben der Antragsgegnerin vom 9. November 2018 bringt zwar deren (endg\u00fcltige) Weigerung zum Ausdruck, weitere Kosten f\u00fcr die Altlastensanierung zu \u00fcbernehmen oder unter den Voraussetzungen der im Generalvertrag enthaltenen Revisionsklausel zumindest dar\u00fcber zu verhandeln. Eine Verletzung oder unmittelbare Gef\u00e4hrdung durch das Grundgesetz \u00fcbertragener Rechte und Pflichten bedeutet dies indes nicht. Der Antragsteller zu I. zeigt kein materielles Verfassungsrechtsverh\u00e4ltnis und damit auch keine verfassungsrechtlich abzuleitende Pflicht der Antragsgegnerin zur begehrten Kostentragung oder zum Eintritt in Vertragsverhandlungen auf. Eine solche Pflicht ist weder im Hinblick auf Art. 104a Abs. 1 GG (a) noch auf ungeschriebene Verfassungsgrunds\u00e4tze (b) dargelegt. Dass die Verfahrensbeteiligten die Rechtsnatur des Streitverh\u00e4ltnisses \u00fcbereinstimmend abweichend beurteilen, ist unerheblich (vgl. BVerfGE 42, 103 &lt;110 f.&gt;; 62, 295 &lt;313&gt;; 109, 1 &lt;6&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"52\">52<\/p>\n<p class=\"justify\">a) Der Antragsteller zu I. zeigt keine verfassungsrechtliche Pflicht der Antragsgegnerin zur Kostentragung aus Art. 104a Abs. 1 GG auf. Seine Argumentation zur ausschlie\u00dflichen Verwaltungszust\u00e4ndigkeit der Antragsgegnerin im Hinblick auf den Umgang mit vereinigungsbedingten Altlasten ist schon in ihrem rechtlichen Ansatz l\u00fcckenhaft und in sich widerspr\u00fcchlich (aa). Des Weiteren macht er nicht deutlich, weshalb sich im Falle einer \u00fcberschneidenden Aufgabenzust\u00e4ndigkeit (vgl. Rn. 55) \u2013\u00a0entgegen dem Urteil des Zweiten Senats vom 17. Oktober 2006 (BVerfGE 116, 271)\u00a0\u2013 aus Art.\u00a0104a Abs. 1 GG ein Anspruch auf Kostentragung gegen\u00fcber der Antragsgegnerin ergeben kann (bb).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"53\">53<\/p>\n<p class=\"justify\">aa) Der Antragsteller zu I. macht geltend, dass der Umgang mit vereinigungsbedingten Altlasten und speziell die Altlastenfreistellung ausschlie\u00dfliche Bundesaufgaben seien und der Generalvertrag sowie das Verwaltungsabkommen eine verfassungsrechtlich unzul\u00e4ssige Mischfinanzierung vors\u00e4hen, so dass beide wegen eines Versto\u00dfes gegen Art. 104a GG nichtig seien. Er setzt sich aber nicht substantiiert mit der verfassungsrechtlichen Aufgabenzuweisung im Hinblick auf die Freistellung nach Art.\u00a01 \u00a7 4 Abs. 3 URaG auseinander und legt insbesondere nicht hinreichend dar, dass hierf\u00fcr die Aufgaben- und Verwaltungszust\u00e4ndigkeit vollumf\u00e4nglich bei der Antragsgegnerin liegt.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"54\">54<\/p>\n<p class=\"justify\">(1) F\u00fcr die Zuordnung der Finanzierungsverantwortung ist nach Art. 104a Abs. 1 GG an die Verwaltungsverantwortung anzukn\u00fcpfen (vgl. BVerfGE 26, 338 &lt;390&gt;). Die Verwaltungsverantwortung f\u00fcr Freistellungen nach Art. 1 \u00a7 4 Abs. 3 URaG bestimmt sich nach Art.\u00a030, 83\u00a0ff. GG. Danach f\u00fchren die L\u00e4nder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus. Nur soweit nach dem Grundgesetz abweichend von der allgemeinen Regel des Art.\u00a030\u00a0GG Verwaltungskompetenzen des Bundes ausdr\u00fccklich vorgesehen sind oder als ungeschriebene Kompetenzen bestehen, liegt auch die Finanzierungsverantwortung beim Bund. F\u00fcr den Vollzug von Bundesgesetzen durch die L\u00e4nder als eigene Angelegenheit im Sinne von Art.\u00a083, 84 GG liegt die Ausgabenverantwortung hingegen bei den L\u00e4ndern. Sie besitzen insoweit die volle Verwaltungskompetenz und sind zur administrativen und finanziellen Sicherstellung eines recht- und zweckm\u00e4\u00dfigen Gesetzesvollzugs verpflichtet (vgl. Hellermann, in: v. Mangoldt\/Klein\/Starck, GG, Bd. 3, 7. Aufl. 2018, Art. 104a Rn. 53).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"55\">55<\/p>\n<p class=\"justify\">(2) Ausgehend von diesem Ma\u00dfstab hat der Antragsteller zu I. nicht hinreichend dargelegt, dass vorliegend ein Ausnahmetatbestand einschl\u00e4gig und nach dem Grundgesetz die Verwaltungskompetenz und damit auch die Finanzierungsverantwortung vollumf\u00e4nglich der Antragsgegnerin zugewiesen ist. F\u00fcr die Bestimmung der Verwaltungskompetenz f\u00fcr das Umweltrahmengesetz ist nicht entscheidend, dass die Treuhand als bundeseigene Anstalt \u2013 entsprechend ihrer Aufgabenzuweisung zur Privatisierung der staatseigenen Betriebe der Deutschen Demokratischen Republik (Art.\u00a025 Abs. 1 EV)\u00a0\u2013 bei der Ver\u00e4u\u00dferung von Betrieben in vielen F\u00e4llen vertragliche Freistellungsverpflichtungen f\u00fcr \u00f6kologische Altlasten der ver\u00e4u\u00dferten Betriebe gegen\u00fcber dem jeweiligen Investor vereinbart hatte. Diese Freistellung auf privatrechtlicher Grundlage begr\u00fcndet keine Annexzust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die \u00f6ffentlich-rechtliche Freistellung nach dem Umweltrahmengesetz, dessen Vollzug durch die Landesbeh\u00f6rden vorgesehen ist und entsprechend erfolgt. Bei lediglich faktischer \u00dcberschneidung verschiedener Aufgaben verbleibt es bei der Finanzierungsverantwortung entsprechend der Verwaltungszust\u00e4ndigkeit, selbst wenn die andere staatliche Ebene die Ausgaben letztlich veranlasst hat (vgl. BVerfGE 26, 338 &lt;390&gt;; BVerwGE 44, 351 &lt;364 f.&gt;; BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1991 &#8211; 7 C 1\/91 -, NVwZ 1992, S. 264 &lt;265&gt;) oder m\u00f6glicherweise daraus einen Nutzen f\u00fcr ihre eigenen Aufgaben zieht (vgl. Hellermann, in: v.\u00a0Mangoldt\/Klein\/Starck, GG, Bd. 3, 7. Aufl. 2018, Art. 104a Rn.\u00a054).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"56\">56<\/p>\n<p class=\"justify\">(3) Gleiches gilt, soweit der Antragsteller zu I. eine Verwaltungszust\u00e4ndigkeit des Bundes kraft Natur der Sache annehmen will. Eine solche Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Antragsgegnerin als Durchbrechung der im Grundgesetz festgelegten Verwaltungskompetenzen kommt nur dann in Betracht, wenn bei Vollzug eines Gesetzes der angestrebte Gesetzeszweck durch das Verwaltungshandeln eines einzelnen Landes nicht erreicht werden kann. Blo\u00dfe Zweckm\u00e4\u00dfigkeitserw\u00e4gungen sind nicht ausreichend (vgl. BVerfGE 11, 6 &lt;17 f.&gt;; 22, 180 &lt;216\u00a0f.&gt;; 41, 291 &lt;312&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"57\">57<\/p>\n<p class=\"justify\">Soweit der Antragsteller zu I. in diesem Zusammenhang die \u00dcbernahme der Altlastenfreistellung f\u00fcr ehemalige staatseigene Betriebe generell als gesamtdeutsche Aufgabe qualifizieren und daraus eine Verwaltungszust\u00e4ndigkeit der Antragsgegnerin hinsichtlich Art. 1 \u00a7 4 Abs. 3 URaG kraft Natur der Sache ableiten will, steht dem ebenfalls der tats\u00e4chliche Vollzug durch die Landesbeh\u00f6rden entgegen. Zudem l\u00e4sst er unbeantwortet, weshalb der Zweck des auszuf\u00fchrenden Gesetzes durch ein einzelnes Land nicht erreicht werden kann. Zu einer Auseinandersetzung mit dieser Frage h\u00e4tte deshalb Veranlassung bestanden, weil der vom Antragsteller zu I. eingenommene Standpunkt den tats\u00e4chlichen Gegebenheiten widerspricht, da f\u00fcr das Land Sachsen mit Abschluss des Generalvertrags der Vollzug der Altlastenfreistellungen vollumf\u00e4nglich ihm allein obliegt, ohne jegliche M\u00f6glichkeit einer Einflussnahme seitens der Antragsgegnerin.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"58\">58<\/p>\n<p class=\"justify\">Ein weiterer Wertungswiderspruch ergibt sich zum Landesrecht des Antragstellers zu\u00a0I. Darin hat er mit \u00a7 10 des Ersten Gesetzes zur Abfallwirtschaft und zum Bodenschutz im Freistaat Sachsen (EGAB) eine an Art.\u00a01 \u00a7 4 Abs. 3 URaG ankn\u00fcpfende Freistellungsm\u00f6glichkeit f\u00fcr Umweltsch\u00e4den implementiert, die in Teilen \u00fcber die Freistellungsm\u00f6glichkeiten des Art. 1 \u00a7 4 Abs.\u00a03 URaG sogar hinausgeht. Eine Ausf\u00fchrung von Landesgesetzen durch die Antragsgegnerin ist nach dem Grundgesetz indes ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 21, 312 &lt;325&gt;). Die Qualifikation der Altlastenfreistellung f\u00fcr ehemalige staatseigene Betriebe als generelle gesamtdeutsche Aufgabe ist nach alledem weder dargetan noch sonst ersichtlich.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"59\">59<\/p>\n<p class=\"justify\">bb) Auch unter der Annahme einer \u00fcberschneidenden Aufgabenzust\u00e4ndigkeit vermag der Antragsteller zu I. keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf vollst\u00e4ndige oder teilweise Kostenerstattung aus Art. 104a Abs. 1 GG herzuleiten. Die Bestimmung nimmt lediglich die Prim\u00e4rzuordnung der aufgabenbezogenen Ausgabenlast zwischen Bund und L\u00e4ndern vor, ohne aber einen Anspruch auf Kostentragung zu begr\u00fcnden (vgl. BVerfGE 116, 271 &lt;310\u00a0ff.&gt;; Kment, in: Jarass\/Pieroth, GG, 17. Aufl. 2022, Art. 104a Rn. 7). Sie verbietet im Rahmen dieser Prim\u00e4rzuordnung, dass der Bund in ausschlie\u00dflich den L\u00e4ndern zugewiesenen Kompetenzbereichen die Erf\u00fcllung von Aufgaben finanziert oder mitfinanziert, ebenso wie umgekehrt die L\u00e4nder in Bereichen der ausschlie\u00dflichen Verwaltungskompetenz des Bundes keine Aufgaben des Bundes finanzieren oder mitfinanzieren d\u00fcrfen. Hingegen steht sie Regelungen nicht entgegen, mit denen Bund und L\u00e4nder in Wahrnehmung jeweils eigener Aufgabenzust\u00e4ndigkeiten zur Erreichung eines bestimmten Ziels zusammenarbeiten und dabei \u2013 wie hier \u2013 Vereinbarungen \u00fcber eine Kostenaufteilung nach dem Ma\u00df ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Wahrnehmung der Aufgabe abschlie\u00dfen (vgl. BVerwGE 81, 312 &lt;314&gt;; Tappe, in: Bonner Kommentar, Bd. 19, Art. 104a Rn.\u00a0151 &lt;Mai 2017&gt;; Schwarz, in: D\u00fcrig\/Herzog\/Scholz, GG, Art. 104a Rn. 48 &lt;Nov. 2018&gt;; Henneke, in: Schmidt-Bleibtreu, GG, 15. Aufl. 2022, Art. 104a Rn. 24; Hellermann, in: v. Mangoldt\/Klein\/Starck, GG, Bd.\u00a03, 7.\u00a0Aufl. 2018, Art. 104a Rn. 54; Heintzen, in: von M\u00fcnch\/Kunig, GG, Bd. 2, 7. Aufl. 2021, Art.\u00a0104a Rn. 27; Heun, in: Dreier, GG, Bd. 3, 3. Aufl. 2018, Art.\u00a0104a Rn. 21; Dolde\/Porsch, NVwZ 2011, S. 833 &lt;834&gt;; Siekmann, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 104a Rn.\u00a018a; ablehnend Meyer, DVBl 2011, S. 449 &lt;453&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"60\">60<\/p>\n<p class=\"justify\">Gegenstand des Verwaltungsabkommens und des Generalvertrags ist die Konkretisierung der Aufgaben- und Lastenverteilung im Sinne einer Verst\u00e4ndigung \u00fcber den jeweiligen Anteil an der Aufgabenwahrnehmung und der daraus abzuleitenden Kostenquote zwischen Bund und Land sowie die technische Abwicklung der Aufgabe \u201eAltlastenfreistellung\u201c. Hierdurch wird indes kein materielles Verfassungsrechtsverh\u00e4ltnis zwischen dem Antragsteller zu I. und der Antragsgegnerin begr\u00fcndet. Die Vertr\u00e4ge gehen nach ihrem Inhalt und der Materie, die sie regeln, nicht \u00fcber verwaltungsrechtliche Gegenst\u00e4nde hinaus. Derartige Vertr\u00e4ge k\u00f6nnen zwar die Aufgabenverteilung und Kostentragung zwischen Bund und Land f\u00fcr den Einzelfall konkretisieren, sind aber nicht verfassungsrechtlicher Natur. Dies folgt unter anderem daraus, dass mit ihnen die verfassungsrechtlich vorgegebene grunds\u00e4tzliche Aufgabenverteilung zwischen Bund und Land nicht ver\u00e4ndert werden kann (vgl. BVerwGE 102, 119 &lt;124&gt;; Tappe, in: Bonner Kommentar, Bd. 19, Art. 104a Rn. 151 &lt;Mai 2017&gt;; Hellermann, in: v.\u00a0Mangoldt\/Klein\/Starck, GG, Bd. 3, 7. Aufl. 2018, Art. 104a Rn.\u00a054).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"61\">61<\/p>\n<p class=\"justify\">Der Generalvertrag beschr\u00e4nkt sich auch hinsichtlich der dort geregelten Kostenverteilung auf eine rein verwaltungsrechtliche Materie. Danach wurde anhand der gesch\u00e4tzten Gesamtkosten und Umsetzungsdauer ein den Quoten entsprechender diskontierter Zahlungsbetrag ermittelt. Selbst f\u00fcr den Fall, dass die Kosten oder die Dauer der Umsetzung erheblich von der vereinbarten Sch\u00e4tzgrundlage abweichen sollten, l\u00e4sst dies die grunds\u00e4tzliche Zuordnung der Finanzlasten unber\u00fchrt. Eine Aufspaltung der Finanzlasten in einen Zeitraum bis zur Erreichung der gesch\u00e4tzten Kosten und einen Zeitraum danach ist im Vertrag nicht vorgesehen. Ob es im Ergebnis mit der vereinbarten Pauschalierung sein Bewenden hat oder aufgrund der Revisionsklausel eine Vertragsanpassung vorzunehmen ist, ist eine Frage der Vertragsauslegung, die zwar unter Beachtung von Art. 104a Abs. 1 GG zu erfolgen hat. M\u00f6gliche aus den Vertr\u00e4gen ableitbare Anspr\u00fcche auf Kostentragung oder -erstattung haben aber keine verfassungsrechtliche Grundlage. Es handelt sich bei den Vereinbarungen auch nicht um rein deklaratorische Regelungen, die nur best\u00e4tigen, was sich ohnehin schon aus einem Verfassungsrechtssatz ergibt (vgl. BVerfGE 42, 103 &lt;115&gt;), denn ein Verfassungsrechtssatz, welcher dem Antragsteller zu I. f\u00fcr die konkrete Aufgabe bei einer \u00fcberschneidenden Aufgabenzust\u00e4ndigkeit die begehrte Kostenquote zuweist, l\u00e4sst sich dem Grundgesetz gerade nicht entnehmen. Vielmehr ist bei einer \u00fcberschneidenden Aufgabenzust\u00e4ndigkeit die einfachgesetzliche Ausgestaltung der unterschiedlichen Aufgaben durch den Gesetzgeber und gegebenenfalls durch im Gefolge dessen abgeschlossene vertragliche Regelungen entscheidend. Die hieraus resultierenden Fragen zur konkreten H\u00f6he des Anspruchs sind tatrichterlicher Natur, und ihre Beantwortung ist grunds\u00e4tzlich der Verwaltungsgerichtsbarkeit vorbehalten. Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit diesen Fragen nicht zu befassen (vgl. BVerfGE 99, 361 &lt;366&gt;; 109, 1 &lt;7&gt;; 116, 271 &lt;297 f., 326&gt;; stRspr).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"62\">62<\/p>\n<p class=\"justify\">b) Soweit der Antragsteller zu I. eine Verletzung des Gebots der Bundestreue und der f\u00f6derativen Gleichbehandlung der L\u00e4nder aus Art. 20 Abs. 1 GG r\u00fcgt, weil die Antragsgegnerin mit den einzelnen L\u00e4ndern unterschiedliche Vereinbarungen \u00fcber die Kosten\u00fcbernahme zur Beseitigung der Altlasten geschlossen habe, legt er ebenfalls kein materielles Verfassungsrechtsverh\u00e4ltnis dar. Denn insoweit kann lediglich der anzulegende Pr\u00fcfungsma\u00dfstab dem Verfassungsrecht entnommen werden. Der von dem Antragsteller zu I. begehrte Anspruch auf Vertragsanpassung hingegen gr\u00fcndet nicht in einer verfassungsrechtlichen Pflicht, sondern leitet sich aus nichtverfassungsrechtlichen Vertr\u00e4gen ab.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"63\">63<\/p>\n<p class=\"justify\">aa) Zwar k\u00f6nnen sich verfassungsrechtliche Rechte und Pflichten f\u00fcr Bund und L\u00e4nder auch aus den ungeschriebenen Verfassungsgeboten der f\u00f6derativen Gleichbehandlung und der Bundestreue ergeben (vgl. BVerfGE 21, 312 &lt;326&gt;; 81, 310 &lt;337&gt;; 150, 1 &lt;103 Rn.\u00a0210\u00a0ff.&gt;; Vo\u00dfkuhle, in: v. Mangoldt\/Klein\/Starck, GG, Bd.\u00a03, 7. Aufl. 2018, Art. 93 Rn.\u00a0142; E. Klein, in: Benda\/Klein, Verfassungsprozessrecht, 4.\u00a0Aufl. 2020, \u00a7 29 Rn. 1109). Allerdings entfalten diese ihre Wirksamkeit nicht isoliert, sondern nur akzessorisch innerhalb von zwischen den Beteiligten bereits bestehenden Rechtsverh\u00e4ltnissen (vgl. BVerfGE 42, 103 &lt;117&gt;; 95, 250 &lt;262 f., 265 f.&gt;; 103, 81 &lt;88&gt;; 104, 238 &lt;247 f.&gt;; Isensee, in: Isensee\/Kirchhof, HStR VI, 3. Aufl. 2008, \u00a7 126 Rn.\u00a0141; Meyer, in: von M\u00fcnch\/Kunig, GG, Bd. 2, 7. Aufl. 2021, Art. 93 Rn.\u00a087; Lechner\/Zuck, BVerfGG, 8. Aufl. 2019, Vorbem. vor \u00a7\u00a7\u00a068 ff. Rn.\u00a011; Selmer, in: Festschrift 50 Jahre Bundesverfassungsgericht, Bd. 1, 2001, S. 576; E.\u00a0Klein, in: Benda\/Klein, Verfassungsprozessrecht, 4.\u00a0Aufl. 2020, \u00a7 29 Rn. 1109). Der Grundsatz der Bundestreue gewinnt daher nur an Bedeutung, wenn er im Rahmen eines anderweitig begr\u00fcndeten Rechtsverh\u00e4ltnisses oder einer anderweitig rechtlich begr\u00fcndeten selbst\u00e4ndigen Rechtspflicht diese anderen Rechte und Pflichten moderiert, variiert oder durch Nebenpflichten erg\u00e4nzt (vgl. BVerfGE 42, 103 &lt;117&gt;; 103, 81 &lt;88&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"64\">64<\/p>\n<p class=\"justify\">Die selbst\u00e4ndigen Rechte und Pflichten m\u00fcssen keineswegs verfassungsrechtlicher Natur sein, denn der Grundsatz der Bundestreue sowie das ebenfalls aus dem Bundesstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) abgeleitete Gebot der f\u00f6derativen Gleichbehandlung (zur Herleitung vgl. BVerfGE 122, 1 &lt;38&gt;; 150,\u00a01 &lt;103 Rn.\u00a0210 f.&gt;) durchwirken als verfassungsrechtlicher Pr\u00fcfungsma\u00dfstab alle Rechte und Pflichten im Verh\u00e4ltnis zwischen Bund und L\u00e4ndern, seien sie verfassungs-, privat- oder verwaltungsrechtlicher Natur (vgl. BVerfGE 35, 263 &lt;271 f.&gt;; 103, 81 &lt;88&gt;; Isensee, in: Isensee\/Kirchhof, HStR VI, 3. Aufl. 2008, \u00a7 126 Rn.\u00a0140).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"65\">65<\/p>\n<p class=\"justify\">bb) In einem Bund-L\u00e4nder-Streit kann sich der Antragsteller zu I. aber nur dann auf die akzessorischen Verfassungsgrunds\u00e4tze der f\u00f6derativen Gleichbehandlung und der Bundestreue berufen, wenn das anderweitig begr\u00fcndete Rechtsverh\u00e4ltnis unmittelbar der Verfassung entstammt. Andernfalls fehlt es an einem materiellen Verfassungsrechtsverh\u00e4ltnis, denn die ungeschriebenen Verfassungsgrunds\u00e4tze formen nicht jedes Rechtsverh\u00e4ltnis, in dem sie sich auswirken, automatisch in ein verfassungsrechtliches um (vgl. BVerfGE 95, 250 &lt;266&gt;; 103, 81 &lt;88&gt;; 104, 238 &lt;248&gt;). Sonst best\u00fcnde die Gefahr, dass weite Teile des Rechts zu verfassungsrechtlichen Ge- und Verboten transformiert w\u00fcrden. Daher ist das im Streit stehende Rechtsverh\u00e4ltnis als Pr\u00fcfungsgegenstand auf seinen eigenen verfassungsrechtlichen oder nichtverfassungsrechtlichen Gehalt zu untersuchen. Es ist also das allgemeine verfassungsrechtliche Fundament, auf dem die T\u00e4tigkeit des Bundes und der L\u00e4nder ruht, von den vom Bund oder Land unternommenen selbst\u00e4ndigen, in herk\u00f6mmlichen Rechtsfiguren des Handelns bestehenden Schritten \u2013 hier des jeweiligen Vertragsschlusses\u00a0\u2013 zur Verwirklichung einer verfassungsm\u00e4\u00dfigen Ordnung zu unterscheiden. Das Verwaltungshandeln teilt dabei nicht ohne Weiteres die Qualit\u00e4t des verfassungsrechtlichen Fundaments. Das w\u00e4re \u2013 wie ausgef\u00fchrt (vgl. Rn.\u00a061) \u2013 nur anders, wenn und soweit der jeweilige Vertrag den Inhalt eines Verfassungsrechtssatzes lediglich best\u00e4tigte (vgl. BVerfGE 42, 103 &lt;115&gt;).<\/p>\n<h3>II.<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"66\">66<\/p>\n<p class=\"justify\">Auch die weiteren Antr\u00e4ge des Antragstellers zu I. sind unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"67\">67<\/p>\n<p class=\"justify\">1. Der hilfsweise geltend gemachte Antrag zu Ziffer 2 ist gleichfalls mangels Antragsbefugnis unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"68\">68<\/p>\n<p class=\"justify\">Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 GG begr\u00fcndet die Zust\u00e4ndigkeit des Bundesverfassungsgerichts in anderen \u00f6ffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bund und den L\u00e4ndern, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist. Folglich ist nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 GG das Bundesverfassungsgericht f\u00fcr aus dem Einigungsvertrag erwachsende Streitigkeiten grunds\u00e4tzlich zust\u00e4ndig (vgl. BVerfGE 94, 297 &lt;309 f.&gt;). Allerdings zeigt der Antragsteller zu I. durch die Nicht\u00fcbernahme der Mehrkosten seitens der Antragsgegnerin keine eigenst\u00e4ndige Verletzung von Rechten oder Pflichten aus dem Einigungsvertrag auf, da dieser hier keine \u00fcber das Grundgesetz hinausgehenden Rechte und Pflichten zugunsten des Antragstellers zu I. regelt.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"69\">69<\/p>\n<p class=\"justify\">2. Der Antragsteller zu I. kann ferner mit seinen Antr\u00e4gen zu Ziffer 3 und 4 nicht durchdringen, weil ihm auch insoweit die Antragsbefugnis fehlt. Hinsichtlich der ger\u00fcgten Verletzung des Gebots der f\u00f6derativen Gleichbehandlung (vgl. Rn. 62 ff.) kann der Antragsteller zu I. keine aus diesem Gebot abgeleiteten erh\u00f6hten Transparenzanforderungen betreffend die vertraglichen Vereinbarungen der Antragsgegnerin mit weiteren L\u00e4ndern im Rahmen des vorliegenden Bund-L\u00e4nder-Streits geltend machen.<\/p>\n<h3>III.<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"70\">70<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Antr\u00e4ge des Antragstellers zu II. sind ebenfalls unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"71\">71<\/p>\n<p class=\"justify\">1. Der Antragsteller zu II. ist als Land, ebenso wie die Antragsgegnerin, parteif\u00e4hig. Dabei ist unsch\u00e4dlich, dass in der Antragsschrift zum Verfahren 2 BvG 1\/21 als Antragsteller und Antragsgegnerin nicht die jeweilige Gebietsk\u00f6rperschaft selbst, sondern das jeweilige Organ, die Th\u00fcringer Landesregierung und die Bundesregierung, als Antragstellerin und Antragsgegnerin aufgef\u00fchrt ist. Dies steht im Einklang mit dem Wortlaut von \u00a7 68 BVerfGG, welcher die Antragsberechtigung im Bund-L\u00e4nder-Streit regelt. Partei des Verfahrens ist dennoch die jeweilige Gebietsk\u00f6rperschaft (vgl. BVerfGE 129, 108 &lt;115&gt;). Die Antragsschrift ist entsprechend auszulegen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"72\">72<\/p>\n<p class=\"justify\">2. Allerdings fehlt dem Antragsteller zu II. die Antragsbefugnis. Die von ihm angegriffene und mit dem erfolglosen Fristablauf manifestierte endg\u00fcltige Ablehnung der Antragsgegnerin, anteilige Mehrkosten zu \u00fcbernehmen oder auf eine kostenm\u00e4\u00dfige Beteiligung der Bundesanstalt f\u00fcr Immobilienaufgaben hinzuwirken, l\u00e4sst eine Verletzung oder unmittelbare Gef\u00e4hrdung durch das Grundgesetz \u00fcbertragener Rechte und Pflichten nicht erkennen. Auch der Antragsteller zu II. legt nicht dar, dass sich aus Art. 104a Abs. 1 GG \u2013 entgegen dem Urteil des Zweiten Senats vom 17. Oktober 2006 (BVerfGE 116, 271)\u00a0\u2013 eine Pflicht der Antragsgegnerin zur Kostentragung in geforderter H\u00f6he ergibt. Ebenso wenig l\u00e4sst sein Vortrag eine Verletzung des Gebots der Bundestreue und der f\u00f6derativen Gleichbehandlung der L\u00e4nder aus Art. 20 Abs. 1 GG erkennen. Insoweit kann auf obige Ausf\u00fchrungen verwiesen werden (vgl. Rn. 62 ff. und 65).<\/p>\n<\/div>\n<hr class=\"kji-sep\" \/>\n<p class=\"kji-source-links\"><strong>Sources officielles :<\/strong> <a class=\"kji-source-link\" href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Entscheidungen\/DE\/2023\/11\/gs20231115_2bvg000119.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">consulter la page source<\/a> &middot; <a class=\"kji-pdf-link\" href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Downloads\/DE\/2023\/11\/gs20231115_2bvg000119.pdf?__blob=publicationFile&#038;v=2\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">PDF officiel<\/a><\/p>\n<p class=\"kji-license-note\"><em>Rechtsprechung im Internet (BMJV\/BfJ) : les decisions sont mises a disposition gratuitement en HTML, PDF et XML pour libre utilisation et re-utilisation.<\/em><\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Unzul\u00e4ssige Antr\u00e4ge Sachsens und Th\u00fcringens im Bund-L\u00e4nder-Streit wegen zuk\u00fcnftiger Sanierungskosten f\u00fcr durch DDR-Staatsbetriebe verursachte Umweltsch\u00e4den<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","meta":{"_crdt_document":""},"kji_country":[7802],"kji_court":[8477],"kji_chamber":[],"kji_year":[24566],"kji_subject":[7660],"kji_keyword":[7808,8479,9102],"kji_language":[7805],"class_list":["post-785665","kji_decision","type-kji_decision","status-publish","hentry","kji_country-allemagne","kji_court-bundesverfassungsgericht","kji_year-24566","kji_subject-constitutionnel","kji_keyword-beschluss","kji_keyword-bundesverfassungsgericht","kji_keyword-november","kji_language-allemand"],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO Premium plugin v27.6 (Yoast SEO v27.6) - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-premium-wordpress\/ -->\n<title>Beschluss vom 15. 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