{"id":815739,"date":"2026-05-02T12:44:41","date_gmt":"2026-05-02T10:44:41","guid":{"rendered":"https:\/\/kohenavocats.com\/jurisprudences\/beschluss-vom-11-dezember-2025-2\/"},"modified":"2026-05-02T12:44:41","modified_gmt":"2026-05-02T10:44:41","slug":"beschluss-vom-11-dezember-2025-2","status":"publish","type":"kji_decision","link":"https:\/\/kohenavocats.com\/zh-hans\/jurisprudences\/beschluss-vom-11-dezember-2025-2\/","title":{"rendered":"Beschluss vom 11. Dezember 2025"},"content":{"rendered":"<div class=\"kji-decision\">\n<div class=\"kji-full-text\">\n<div class=\"bverfg-rubrum\">\n<p>BUNDESVERFASSUNGSGERICHT<\/p>\n<p><\/p>\n<p>&#8211; 1 BvR 986\/25 &#8211;<\/p>\n<h2 class=\"has-eagle\"><strong>IM NAMEN DES VOLKES<\/strong><\/h2>\n<h2><strong>In dem Verfahren <br \/>\n\u00fcber <br \/>\ndie Verfassungsbeschwerde<br \/>\n<\/strong><\/h2>\n<p><br class=\"center\"><\/p>\n<p>des Herrn (\u2026),\u00a0<\/p>\n<p><\/p>\n<p>&#8211; Bevollm\u00e4chtigter: (\u2026) &#8211;<br \/>\n\u00a0<\/p>\n<p>1. \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0unmittelbar gegen<br \/>\na) \u00a0 \u00a0 den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart<\/p>\n<p>\u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0vom 15. April 2025 &#8211; 1 ORs 26 SRs 734\/24 -,<\/p>\n<p><\/p>\n<p>b) \u00a0 \u00a0 den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart<\/p>\n<p>\u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0vom 1. April 2025 &#8211; 1 ORs 26 SRs 734\/24 -,<\/p>\n<p><\/p>\n<p>c) \u00a0 \u00a0 \u00a0das Urteil des Landgerichts Ulm<\/p>\n<p>\u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0vom 18. Juli 2024 &#8211; 2 NBs 13 Js 21896\/21 -,<\/p>\n<p><\/p>\n<p>d) \u00a0 \u00a0 das Urteil des Amtsgerichts G\u00f6ppingen<\/p>\n<p>\u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0vom 2. Oktober 2023 &#8211; 20 Cs 13 Js 21896\/21 -,<\/p>\n<p>\u00a0<br \/>\n2. \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0mittelbar gegen<br \/>\n\u00a7 185 Strafgesetzbuch (StGB)<\/p>\n<p>hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch<br \/>\nden Pr\u00e4sidenten Harbarth,<\/p>\n<p>die Richterin H\u00e4rtel<\/p>\n<p>und den Richter Eifert<\/p>\n<p>am 11. Dezember 2025 einstimmig beschlossen:<\/p>\n<\/div>\n<h3>Tenor<\/h3>\n<p><strong>1. Das Urteil des Landgerichts Ulm vom 18. Juli 2024 &#8211; 2 NBs 13 Js 21896\/21 &#8211; und der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. April 2025 &#8211; 1 ORs 26 SRs 734\/24 &#8211; verletzen den Beschwerdef\u00fchrer in seinem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz\u00a01 des Grundgesetzes.<\/strong><\/p>\n<p><strong>2. Die vorgenannten Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Ulm zur\u00fcckverwiesen.<\/strong><\/p>\n<p><strong>3. Der die Anh\u00f6rungsr\u00fcge zur\u00fcckweisende Beschluss des Oberlandesgerichts vom 15. April 2025 &#8211; 1 ORs 26 SRs 734\/24 &#8211; wird damit gegenstandslos.<\/strong><\/p>\n<p><strong>4. Im \u00dcbrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.<\/strong><\/p>\n<p><strong>5. Das Land Baden-W\u00fcrttemberg hat dem Beschwerdef\u00fchrer seine notwendigen Auslagen f\u00fcr das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.<\/strong><\/p>\n<p><strong>6. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen T\u00e4tigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 Euro (in Worten: f\u00fcnfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.<\/strong><\/p>\n<h3>Gr\u00fcnde<\/h3>\n<p class=\"center\"><strong>G r \u00fc n d e :<\/strong><\/p>\n<h3>I.\u00a0<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"1\">1<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein strafgerichtliches Ausgangsverfahren, in dem der Beschwerdef\u00fchrer wegen Beleidigung in zwei F\u00e4llen zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"2\">2<\/p>\n<p class=\"justify\">1. Nach den fachgerichtlichen Feststellungen besuchte der j\u00fcngste Sohn des Beschwerdef\u00fchrers im Jahr 2021 ein Gymnasium in (\u2026). Aufgrund von damals an der Schule durchgef\u00fchrten Testungen auf das SARS-CoV-2 Virus kam es zun\u00e4chst zu \u2013\u00a0nicht verfahrensgegenst\u00e4ndlichen \u2013 verbalen Auseinandersetzungen zwischen dem Beschwerdef\u00fchrer und dem Schulleiter des Gymnasiums, bei dem es sich um den Gesch\u00e4digten des Ausgangsverfahrens handelt. Ab Juni 2021 entwickelte sich zwischen beiden ein E-Mail-Schriftverkehr, in dessen Rahmen der Beschwerdef\u00fchrer insbesondere die damals f\u00fcr den Schulbetrieb geltenden Corona-Schutzma\u00dfnahmen kritisierte. In einer \u2013 den verfahrensgegenst\u00e4ndlichen E\u2011Mails vorausgegangenen \u2013 Nachricht vom 24. Juni 2021, die mit einer pers\u00f6nlichen Anrede an den Schulleiter eingeleitet worden war, beanstandete der Beschwerdef\u00fchrer nochmals die damaligen Unterrichtsbedingungen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"3\">3<\/p>\n<p class=\"justify\">2. Ankn\u00fcpfend an dieses Vorgeschehen stellten die Fachgerichte zu den als Beleidigung bewerteten Taten im Wesentlichen Folgendes fest:<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"4\">4<\/p>\n<p class=\"justify\">a) In einer an die Poststelle des Gymnasiums \u00fcbermittelten E-Mail vom 20. Juli 2021, die der Beschwerdef\u00fchrer mit der Anredeformel \u201eSehr geehrte Damen und Herren\u201c einleitete, bem\u00e4ngelte er unter anderem den Ausschluss seines Sohnes vom Pr\u00e4senzunterricht an der Schule. Er f\u00fchrte in der Nachricht zudem aus, er werde sich daf\u00fcr einsetzen, \u201edass Amtstr\u00e4ger, die sich diesen faschistoiden Anordnungen nicht wie in \u00a7 36 Beamtenstatusgesetz fordert widersetzt, sondern diese unterst\u00fctzt haben pers\u00f6nlich zur Rechenschaft gezogen werden\u201c (Fall\u00a01 der fachgerichtlichen Urteilsgr\u00fcnde).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"5\">5<\/p>\n<p class=\"justify\">b) Mit Schreiben vom 14. September 2021 informierte der Gesch\u00e4digte seinerseits den Beschwerdef\u00fchrer und dessen Ehefrau dar\u00fcber, dass nach der aktuellen Corona-VO Schule vom 13.\u00a0September 2021 eine Verpflichtung zur Teilnahme am Pr\u00e4senzunterricht bestehe, sofern nicht eine der in der Verordnung vorgesehenen Ausnahmen \u00e4rztlich nachgewiesen sei.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"6\">6<\/p>\n<p class=\"justify\">Daraufhin versandte der Beschwerdef\u00fchrer noch am 14. September 2021 eine E-Mail an die Poststelle des Gymnasiums, die mit einer pers\u00f6nlichen Anrede an den Schulleiter (\u201eSehr geehrter Herr [\u2026]\u201c) versehen war. Der Beschwerdef\u00fchrer vertrat hierin die Ansicht, dass sein Sohn keiner Pr\u00e4senzpflicht unterliege. Dieser sei n\u00e4mlich nicht bereit, an freiwilligen Ma\u00dfnahmen \u2013 wie medizinischen Testungen \u2013 mitzuwirken, sodass f\u00fcr ihn nach der geltenden Corona-VO Schule ein Zutritts- und Teilnahmeverbot bestehe. Der Beschwerdef\u00fchrer f\u00fchrte weiterhin unter anderem aus, dass sich sein Sohn einem \u201efaschistischen System und dessen Handlangern\u201c nicht beugen werde. In dieser E-Mail hei\u00dft es \u2013\u00a0gerichtet an den Schulleiter \u2013 schlie\u00dflich wie folgt: \u201e[\u2026] Damit w\u00e4re es an der Zeit, dass Sie sich Ihrer eigentlichen Aufgabe zuwenden daf\u00fcr Sorge zu tragen, dass die so auf totalit\u00e4ren Art und Weise von der Gemeinschaft exkludierten trotzdem an Bildung teilhaben k\u00f6nnen. Aber vermutlich liege ich mit dieser Erwartung bei Ihnen falsch, denn solche Menschen wie Sie waren auch in fr\u00fcheren dunklen Zeiten stets die gr\u00f6\u00dften St\u00fctzen des Systems. Das Gute daran ist, dass solche Systeme meist nicht lange Bestand haben [\u2026] und \u00c4mter und Beh\u00f6rden dann hoffentlich gr\u00fcndlicher als beim letzten Mal von Faschisten gereinigt werden\u201c (Fall 2 der fachgerichtlichen Urteilsgr\u00fcnde).<\/p>\n<h3>II.\u00a0<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"7\">7<\/p>\n<p class=\"justify\">1. F\u00fcr diese \u00c4u\u00dferungen in den E-Mails vom 20. Juli 2021 und vom 14. September 2021 verurteilte das Amtsgericht den \u2013\u00a0bis dahin nicht vorbestraften \u2013 Beschwerdef\u00fchrer, einen pensionierten Polizeibeamten, wegen Beleidigung (\u00a7 185 StGB) in zwei F\u00e4llen zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagess\u00e4tzen zu je 80 Euro.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"8\">8<\/p>\n<p class=\"justify\">2. Die hiergegen von dem Beschwerdef\u00fchrer eingelegte Berufung verwarf das Landgericht mit Urteil vom 18. Juli 2024 als unbegr\u00fcndet. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es \u2013 soweit hier relevant \u2013 im Wesentlichen Folgendes aus:<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"9\">9<\/p>\n<p class=\"justify\">a) Die Einlassung des Beschwerdef\u00fchrers, er habe den Gesch\u00e4digten nicht pers\u00f6nlich beleidigen wollen, stelle unter Zugrundelegung des objektiven Wortlauts der E-Mails vom 20.\u00a0Juli 2021 und vom 14.\u00a0September 2021 sowie unter Ber\u00fccksichtigung des Gesamtzusammenhangs mit der vorausgegangenen Nachricht vom 24. Juni 2021 eine blo\u00dfe Schutzbehauptung dar. Wenn es ihm alleine um eine Beanstandung der Corona-Ma\u00dfnahmen gegangen w\u00e4re, h\u00e4tte sich der \u2013 sehr gebildete und eloquent auftretende Beschwerdef\u00fchrer\u00a0\u2013 leicht einer anderen Ausdrucksweise bedienen k\u00f6nnen, was er indes bewusst nicht getan habe. Er habe mit seinen E-Mails gerade den Schulleiter als Repr\u00e4sentanten des Systems treffen und ihn in seiner Ehre herabsetzen wollen. Der Beschwerdef\u00fchrer habe mehrere E-Mails mit einer pers\u00f6nlichen Anrede an den Gesch\u00e4digten gerichtet und er habe diesen auch wiederholt mit \u201eSie\u201c angesprochen. Auch das Schreiben vom 20. Juli 2021, das der Beschwerdef\u00fchrer mit der Anredeformel \u201eSehr geehrte Damen und Herren\u201c eingeleitet habe, kn\u00fcpfe inhaltlich an die vorausgegangene Mail vom 24. Juni 2021 an und sei eindeutig an den Schulleiter gerichtet gewesen. Bei dieser Sachlage habe der Gesch\u00e4digte ohne Weiteres davon ausgehen d\u00fcrfen, dass die \u00c4u\u00dferungen unmittelbar gegen ihn gerichtet gewesen seien, zumal er als Schulleiter auch die Verantwortung f\u00fcr die Einhaltung der Masken- und Nachweispflicht getragen habe. Der Beschwerdef\u00fchrer habe den Schulleiter letztlich als Teil des Systems angesehen, gegen das er sich zur Wehr habe setzen wollen. Er habe ihn daher durch seine \u00c4u\u00dferungen im Kontext des von ihm verwendeten Begriffs \u201eFaschismus\u201c bewusst in seiner Ehre kr\u00e4nken wollen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"10\">10<\/p>\n<p class=\"justify\">b) Der Beschwerdef\u00fchrer habe sich hierdurch der Beleidigung in zwei F\u00e4llen schuldig gemacht. Die verfahrensgegenst\u00e4ndlichen \u00c4u\u00dferungen unterfielen zwar dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit. Allerdings seien dem Grundrecht gem\u00e4\u00df Art. 5 Abs.\u00a02 GG auch Schranken gesetzt, zu denen unter anderem die ehrsch\u00fctzende Bestimmung des \u00a7\u00a0185 StGB geh\u00f6re.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"11\">11<\/p>\n<p class=\"justify\">Es habe insoweit grunds\u00e4tzlich eine Abw\u00e4gung zwischen dem Pers\u00f6nlichkeitsrecht des von der \u00c4u\u00dferung Betroffenen und der Meinungsfreiheit des \u00c4u\u00dfernden zu erfolgen. Die verfahrensgegenst\u00e4ndlichen Ausdr\u00fccke enthielten eindeutig ein Unwerturteil, das geeignet sei, den Schulleiter in seinem Ansehen empfindlich herabzusetzen. Die Meinungsfreiheit trete vorliegend allerdings bereits deswegen hinter den Ehrschutz zur\u00fcck, weil die verfahrensgegenst\u00e4ndlichen \u00c4u\u00dferungen eine Schm\u00e4hung des Gesch\u00e4digten darstellten. Hierf\u00fcr reiche zwar eine \u00fcberzogene oder ausfallende Kritik allein nicht aus. Eine Schm\u00e4hung liege vielmehr erst dann vor, wenn es nicht mehr um eine Auseinandersetzung in der Sache gehe, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund stehe. Dies sei hier der Fall. Gerade der Duktus der E-Mails zeige, dass es dem Beschwerdef\u00fchrer nicht um ein sachliches Anliegen gegangen sei, sondern dass die pers\u00f6nliche Kr\u00e4nkung des Schulleiters \u2013 als \u00f6rtlichem Repr\u00e4sentanten des Systems\u00a0\u2013 klar im Vordergrund gestanden habe. Auch wenn den ehrkr\u00e4nkenden \u00c4u\u00dferungen im Ausgangspunkt eine Meinungsverschiedenheit \u00fcber die Frage der Zul\u00e4ssigkeit des Ausschlusses von Sch\u00fclern wegen der Verweigerung von Testnachweisen zugrunde gelegen habe, sei der Beschwerdef\u00fchrer nicht berechtigt gewesen, den Schulleiter derart massiv in seiner Ehre anzugreifen und ihn einem Faschisten gleichzusetzen. Der Beschwerdef\u00fchrer habe vielmehr durch die von ihm gew\u00e4hlte Ausdrucksweise die Grenze des Zul\u00e4ssigen \u00fcberschritten, worauf es ihm auch angekommen sei. Die verfahrensgegenst\u00e4ndlichen \u00c4u\u00dferungen stellten sich daher auch im Lichte der grundgesetzlich garantierten Meinungsfreiheit als strafbare Beleidigungen dar, die auch nicht durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen (\u00a7\u00a0193 StGB) gerechtfertigt seien.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"12\">12<\/p>\n<p class=\"justify\">3. Das Oberlandesgericht verwarf die Revision des Beschwerdef\u00fchrers mit Beschluss vom 1. April 2025 als unbegr\u00fcndet, weil die Nachpr\u00fcfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdef\u00fchrers ergeben habe. Auf eine weitergehende Begr\u00fcndung verzichtete das Gericht.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"13\">13<\/p>\n<p class=\"justify\">4. Die hiergegen von dem Beschwerdef\u00fchrer erhobene Anh\u00f6rungsr\u00fcge wies das Oberlandesgericht mit weiterem Beschluss vom 15. April 2025 zur\u00fcck.<\/p>\n<h3>III.\u00a0<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"14\">14<\/p>\n<p class=\"justify\">1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde greift der Beschwerdef\u00fchrer die in allen drei Instanzen ergangenen Gerichtsentscheidungen an und er wendet sich zudem \u2013 mittelbar \u2013 gegen die Strafvorschrift des \u00a7 185 StGB. Er r\u00fcgt eine Verletzung seines Grundrechts auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"15\">15<\/p>\n<p class=\"justify\">2. Das Ministerium der Justiz und f\u00fcr Migration Baden-W\u00fcrttemberg hat Gelegenheit zur \u00c4u\u00dferung erhalten. Es hat von einer Stellungnahme abgesehen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"16\">16<\/p>\n<p class=\"justify\">3. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben der Kammer vorgelegen.<\/p>\n<h3>IV.\u00a0<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"17\">17<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdef\u00fchrers angezeigt ist (\u00a7\u00a093b Satz 1 i.V.m. \u00a7 93a Abs. 2 Buchstabe\u2009b BVerfGG). Die Voraussetzungen f\u00fcr eine stattgebende Entscheidung durch die Kammer liegen insoweit vor (\u00a7 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die f\u00fcr die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde ma\u00dfgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Die insoweit zul\u00e4ssige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begr\u00fcndet (1.). Im \u00dcbrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (2.).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"18\">18<\/p>\n<p class=\"justify\">1. Das Urteil des Landgerichts und der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 1. April 2025 verletzen den Beschwerdef\u00fchrer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs.\u00a01 Satz 1 GG.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"19\">19<\/p>\n<p class=\"justify\">a) Die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers wegen Beleidigung in zwei F\u00e4llen greift in seine Meinungsfreiheit ein.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"20\">20<\/p>\n<p class=\"justify\">aa) Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gibt jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu \u00e4u\u00dfern und zu verbreiten. Grundrechtlich gesch\u00fctzt sind damit insbesondere Werturteile, also \u00c4u\u00dferungen, die durch ein Element der Stellungnahme gekennzeichnet sind. Dass eine Aussage polemisch oder verletzend formuliert ist, entzieht sie nicht schon dem Schutzbereich des Grundrechts (vgl. BVerfGE 54, 129 &lt;138 f.&gt;; 61, 1 &lt;7 f.&gt;; 93, 266 &lt;289&gt;). Die Behauptung einer Tatsache ist streng genommen zwar keine Meinungs\u00e4u\u00dferung, f\u00e4llt aber gleichwohl in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit, weil und soweit sie Voraussetzung f\u00fcr die Bildung von Meinungen ist, welche Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG in seiner Gesamtheit gew\u00e4hrleistet (vgl. BVerfGE 61, 1 &lt;8&gt;; 90, 241 &lt;247&gt;; 94, 1 &lt;7&gt;). Der Schutz von Tatsachenbehauptungen endet erst dort, wo sie zur Meinungsbildung nichts beitragen k\u00f6nnen, so dass nur die bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptung nicht vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst wird (vgl. BVerfGE 54, 208 &lt;219&gt;; 61, 1 &lt;8&gt;; 90, 241 &lt;247 f.&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"21\">21<\/p>\n<p class=\"justify\">bb) Nach den fachgerichtlichen Feststellungen warf der Beschwerdef\u00fchrer dem Gesch\u00e4digten unter anderem die Befolgung \u201efaschistoider Anordnungen\u201c vor, er sprach von einem \u201efaschistischen System\u201c und er \u00e4u\u00dferte sich zudem wertend \u00fcber eine \u201eReinigung\u201c des Systems von \u201eFaschisten\u201c. Die strafrechtliche Sanktion kn\u00fcpft an diese als Werturteile zu qualifizierenden und dementsprechend in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fallenden \u00c4u\u00dferungen an.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"22\">22<\/p>\n<p class=\"justify\">b) Dieser Eingriff in das Grundrecht des Beschwerdef\u00fchrers aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"23\">23<\/p>\n<p class=\"justify\">aa) Nach Art. 5 Abs. 2 GG findet das Grundrecht der Meinungsfreiheit seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Dazu geh\u00f6rt auch \u00a7 185 StGB (vgl. BVerfGE 93, 266 &lt;290 ff.&gt;), auf den sich die angegriffenen Entscheidungen st\u00fctzen. Auslegung und Anwendung der Strafvorschriften ist grunds\u00e4tzlich Sache der Strafgerichte. Das Bundesverfassungsgericht ist auf die Kl\u00e4rung beschr\u00e4nkt, ob das Strafgericht die wertsetzende Bedeutung des Grundrechts verkannt hat (vgl. BVerfGE 7, 198 &lt;208 f.&gt;; 93, 266 &lt;292&gt;; stRspr).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"24\">24<\/p>\n<p class=\"justify\">(1) Bei Anwendung der Strafvorschriften auf die \u00c4u\u00dferung im konkreten Fall verlangt Art.\u00a05\u00a0Abs.\u00a01 Satz 1 GG zun\u00e4chst eine der Meinungsfreiheit gerecht werdende Ermittlung des Sinns der infrage stehenden \u00c4u\u00dferung (vgl. BVerfGE 93, 266 &lt;295 f.&gt;; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2016 &#8211; 1 BvR 2732\/15 -, Rn. 12 f.). Mit Blick hierauf kann eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts bereits dadurch begr\u00fcndet sein, dass der Sinn der \u00c4u\u00dferung nicht zutreffend erfasst worden ist (vgl. BVerfGE 93, 266 &lt;295\u00a0f.&gt;; 94, 1 &lt;9&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"25\">25<\/p>\n<p class=\"justify\">(a) Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen bei der Deutung einer \u00c4u\u00dferung geh\u00f6rt, dass sie unter Einbeziehung ihres Kontextes ausgelegt und ihr kein Sinn zugemessen wird, den sie objektiv nicht haben kann. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Deutung einer \u00c4u\u00dferung ist weder die subjektive Absicht der sich \u00c4u\u00dfernden noch das subjektive Verst\u00e4ndnis der von der \u00c4u\u00dferung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verst\u00e4ndnis eines unvoreingenommenen und verst\u00e4ndigen Durchschnittspublikums hat (vgl. BVerfGE 93, 266 &lt;295&gt;; 114, 339 &lt;348&gt;; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4.\u00a0April 2024 &#8211; 1\u00a0BvR 820\/24 -, Rn. 15). Dabei ist stets vom Wortlaut der \u00c4u\u00dferung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschlie\u00dfend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene \u00c4u\u00dferung steht, und den Begleitumst\u00e4nden, unter denen sie f\u00e4llt, bestimmt, soweit diese f\u00fcr die Rezipienten erkennbar waren (BVerfGE 93, 266 &lt;295&gt;). Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen \u00c4u\u00dferungsteils wird den Anforderungen an eine zuverl\u00e4ssige Sinnermittlung hingegen regelm\u00e4\u00dfig nicht gerecht (vgl. BVerfGE 93, 266 &lt;295&gt;; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. April 2024 &#8211; 1\u00a0BvR 2290\/23 -, Rn. 31 m.w.N.).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"26\">26<\/p>\n<p class=\"justify\">(b) Auch ist im Einzelfall eine Trennung der tats\u00e4chlichen und der wertenden Bestandteile einer \u00c4u\u00dferung nur zul\u00e4ssig, wenn dadurch ihr Sinn nicht verf\u00e4lscht wird. Wo dies nicht m\u00f6glich ist, muss die \u00c4u\u00dferung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungs\u00e4u\u00dferung angesehen werden, weil andernfalls eine wesentliche Verk\u00fcrzung des Grundrechtsschutzes drohte (vgl. BVerfGE 61, 1 &lt;9&gt;; 90, 241 &lt;248&gt;). Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind auch dann verkannt, wenn eine \u00c4u\u00dferung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schm\u00e4hkritik eingestuft wird mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Ma\u00df am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie \u00c4u\u00dferungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schm\u00e4henden Charakter anzusehen sind (vgl. BVerfGE 85, 1 &lt;14&gt;; 93, 266 &lt;294&gt;; BVerfG, Beschluss der 1.\u00a0Kammer des Ersten Senats vom 4. April 2024 &#8211; 1 BvR 820\/24\u00a0-, Rn. 17).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"27\">27<\/p>\n<p class=\"justify\">(c) Den verfassungsgerichtlichen Anforderungen an eine zuverl\u00e4ssige Sinnermittlung ist auch dann nicht gen\u00fcgt, wenn ein Gericht bei mehrdeutigen \u00c4u\u00dferungen die zur Verurteilung f\u00fchrende Bedeutung zugrunde legt, ohne vorher die anderen m\u00f6glichen Deutungen mit schl\u00fcssigen Gr\u00fcnden ausgeschlossen zu haben (vgl. BVerfGE 82, 43 &lt;52&gt;; 93, 266 &lt;295\u00a0f.&gt;; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Januar 2018 &#8211; 1 BvR 2465\/13 -, Rn. 19). Dabei braucht das Gericht freilich nicht auf entfernte, weder durch den Wortlaut noch die Umst\u00e4nde der \u00c4u\u00dferung gest\u00fctzte Alternativen einzugehen oder gar abstrakte Deutungsm\u00f6glichkeiten zu entwickeln, die in den konkreten Umst\u00e4nden keinerlei Anhaltspunkte finden. Lassen Formulierungen oder Umst\u00e4nde jedoch eine nicht ehrenr\u00fchrige Deutung zu, so verst\u00f6\u00dft ein Strafurteil, das diese \u00fcbergangen hat, gegen Art. 5 Abs.\u00a01 Satz 1 GG (BVerfGE 93, 266 &lt;296&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"28\">28<\/p>\n<p class=\"justify\">(d) Die vorgenannten Anforderungen, die Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG an die Sinnermittlung von \u00c4u\u00dferungen richtet, unterliegen der Nachpr\u00fcfung durch das Bundesverfassungsgericht, und zwar besonders dann, wenn es sich \u2013 wie hier \u2013 um einen intensiven Grundrechtseingriff in Form eines Strafurteils handelt (vgl. BVerfGE 93, 266 &lt;296&gt; m.w.N.). Im \u00dcbrigen bleibt es bei der alleinigen Zust\u00e4ndigkeit der Fachgerichte. Im Zusammenhang mit \u00c4u\u00dferungsdelikten betrifft das Fragen wie die, ob die umstrittene \u00c4u\u00dferung tats\u00e4chlich gefallen ist, welchen Wortlaut sie hatte, von wem sie stammte und unter welchen Umst\u00e4nden sie abgegeben wurde, zumal wenn die Feststellungen auf der Einmaligkeit des Gesamteindrucks der Hauptverhandlung beruhen (vgl. BVerfGE 43, 130 &lt;137&gt;; 93, 266 &lt;296&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"29\">29<\/p>\n<p class=\"justify\">(2) Aufbauend auf der Sinnermittlung der in Frage stehenden \u00c4u\u00dferung erfordert das Grundrecht der Meinungsfreiheit als Voraussetzung einer strafgerichtlichen Verurteilung nach \u00a7 185 StGB im Normalfall eine abw\u00e4gende Gewichtung der Beeintr\u00e4chtigungen, die der pers\u00f6nlichen Ehre als Auspr\u00e4gung des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite drohen (vgl. BVerfGE 7, 198 &lt;212&gt;; 85, 1 &lt;16&gt;; 93, 266 &lt;293&gt;). Eine Verurteilung kann ausnahmsweise auch ohne eine solche Abw\u00e4gung gerechtfertigt sein, wenn es sich um \u00c4u\u00dferungen handelt, die sich als Angriff auf die Menschenw\u00fcrde, Formalbeleidigung oder Schm\u00e4hung darstellen (vgl. BVerfGE 82, 43 &lt;51&gt;; 85, 1 &lt;16&gt;; 90, 241 &lt;248&gt;; 93, 266 &lt;293 f.&gt;; 99, 185 &lt;196&gt;; stRspr). Dabei handelt es sich um Ausnahmekonstellationen, an deren Vorliegen jeweils strenge Kriterien anzulegen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 &#8211; 1\u00a0BvR 2397\/19 -, Rn. 17 ff.).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"30\">30<\/p>\n<p class=\"justify\">Der Charakter einer \u00c4u\u00dferung als Schm\u00e4hung oder Schm\u00e4hkritik im verfassungsrechtlichen Sinn folgt nicht schon aus einem besonderen Gewicht der Ehrbeeintr\u00e4chtigung als solcher und ist damit nicht ein blo\u00dfer Steigerungsbegriff. Auch eine \u00fcberzogene, v\u00f6llig unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige oder sogar ausf\u00e4llige Kritik macht eine \u00c4u\u00dferung noch nicht zur Schm\u00e4hung, so dass selbst eine Strafbarkeit von \u00c4u\u00dferungen, die die pers\u00f6nliche Ehre erheblich herabsetzen, in aller Regel eine Abw\u00e4gung erfordert (vgl. BVerfGE 82, 272 &lt;283 f.&gt;). Eine \u00c4u\u00dferung nimmt den Charakter als Schm\u00e4hung vielmehr erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272 &lt;284&gt;; 85, 1 &lt;16&gt;; 93, 266 &lt;294, 303&gt;; BVerfG, Beschluss der 2.\u00a0Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 2022 &#8211; 1 BvR 2588\/20 -, Rn. 22; siehe \u2013 n\u00e4her dazu \u2013 auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 &#8211; 1 BvR 2397\/19 -, Rn. 18 ff.).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"31\">31<\/p>\n<p class=\"justify\">Kennzeichnend f\u00fcr eine Formalbeleidigung ist nicht der fehlende Sachbezug einer Herabsetzung, sondern die kontextunabh\u00e4ngig gesellschaftlich absolut missbilligte und tabuisierte Begrifflichkeit und damit die spezifische Form dieser \u00c4u\u00dferung. Dem liegt zugrunde, dass die Bezeichnung anderer Personen mit solchen Begriffen sich gerade ihrer allein auf die Ver\u00e4chtlichmachung zielenden Funktion bedient, um andere unabh\u00e4ngig von einem etwaigen sachlichen Anliegen herabzusetzen. Sie ist daher in aller Regel unabh\u00e4ngig von den konkreten Umst\u00e4nden als Beleidigung zu werten (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 &#8211; 1 BvR 2397\/19 -, Rn. 21).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"32\">32<\/p>\n<p class=\"justify\">(3) Liegt keine dieser eng umgrenzten Ausnahmekonstellationen vor, begr\u00fcndet dies bei \u00c4u\u00dferungen, mit denen bestimmte Personen in ihrer Ehre herabgesetzt werden, kein Indiz f\u00fcr einen Vorrang der Meinungsfreiheit. Voraussetzung einer strafrechtlichen Sanktion ist dann allerdings \u2013 wie es der Normalfall f\u00fcr den Ausgleich von Meinungsfreiheit und Pers\u00f6nlichkeitsrecht ist \u2013 eine grundrechtlich angeleitete Abw\u00e4gung, die an die wertungsoffenen Tatbestandsmerkmale und Strafbarkeitsvoraussetzungen des Strafgesetzbuchs, insbesondere die Begriffe der \u201eBeleidigung\u201c und der \u201eWahrnehmung berechtigter Interessen\u201c, ankn\u00fcpft (vgl. BVerfGE 12, 113 &lt;124 ff.&gt;; 90, 241 &lt;248&gt;; 93, 266 &lt;290 ff.&gt;). Hierf\u00fcr bedarf es einer umfassenden Auseinandersetzung mit den konkreten Umst\u00e4nden des Einzelfalls und der Situation, in der die \u00c4u\u00dferung erfolgte (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 2021 &#8211; 1 BvR 1073\/20 -, Rn. 30).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"33\">33<\/p>\n<p class=\"justify\">(4) Das Ergebnis der von den Fachgerichten vorzunehmenden Abw\u00e4gung ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben (vgl. BVerfGE 85, 1 &lt;16&gt;; 99, 185 &lt;196&gt;; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 2021 &#8211; 1 BvR 1073\/20 -, Rn. 30; stRspr). Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist es lediglich zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob die Fachgerichte dabei Bedeutung und Tragweite der durch die strafrechtliche Sanktion betroffenen Meinungsfreiheit ausreichend ber\u00fccksichtigt und innerhalb des ihnen zustehenden Wertungsrahmens die jeweils f\u00fcr den Einzelfall erheblichen Abw\u00e4gungsgesichtspunkte identifiziert und ausreichend in Rechnung gestellt haben. Zu den hierbei zu ber\u00fccksichtigenden Umst\u00e4nden k\u00f6nnen insbesondere Inhalt, Form, Anlass und Wirkung der betreffenden \u00c4u\u00dferung sowie Person und Anzahl der \u00c4u\u00dfernden, der Betroffenen und der Rezipienten geh\u00f6ren (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Oktober 2020 &#8211; 1 BvR 1024\/19 -, Rn. 17 m.w.N.).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"34\">34<\/p>\n<p class=\"justify\">(a) Von Bedeutung ist f\u00fcr die insoweit gebotene Abw\u00e4gung unter anderem, ob die \u00c4u\u00dferung lediglich eine private Auseinandersetzung zur Verfolgung von Eigeninteressen betrifft oder ob von der Meinungsfreiheit im Zusammenhang mit einer die \u00d6ffentlichkeit wesentlich ber\u00fchrenden Frage Gebrauch gemacht wird. Handelt es sich bei der umstrittenen \u00c4u\u00dferung um einen Beitrag zur \u00f6ffentlichen Meinungsbildung, so spricht eine Vermutung zu Gunsten der Freiheit der Rede (vgl. BVerfGE 7, 198 &lt;212&gt;; 93, 266 &lt;294 f.&gt;). Allerdings beschr\u00e4nkt sich die Meinungsfreiheit nicht allein auf die Gew\u00e4hrleistung eines geistigen Meinungskampfs in \u00f6ffentlichen Angelegenheiten. Art. 5\u00a0Abs. 1 Satz 1 GG kann nicht auf ein rein funktionales Verst\u00e4ndnis zur F\u00f6rderung einer \u00f6ffentlichen Debatte mit Gemeinbezug reduziert werden. Vielmehr ist das Grundrecht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung als subjektive Freiheit des unmittelbaren Ausdrucks der menschlichen Pers\u00f6nlichkeit ein grundlegendes Menschenrecht (vgl. BVerfGE 7, 198 &lt;208&gt;; 12, 113 &lt;125&gt;). Die Meinungsfreiheit ist als individuelles Freiheitsrecht folglich auch um ihrer Privatn\u00fctzigkeit willen gew\u00e4hrleistet und umfasst nicht zuletzt die Freiheit, die pers\u00f6nliche Wahrnehmung von Ungerechtigkeiten in subjektiver Emotionalit\u00e4t in die Welt zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. M\u00e4rz 2016\u00a0&#8211; 1 BvR 2844\/13 -, Rn. 24).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"35\">35<\/p>\n<p class=\"justify\">(b) Bei der Gewichtung der durch eine \u00c4u\u00dferung ber\u00fchrten grundrechtlichen Interessen ist insbesondere davon auszugehen, dass der Schutz der Meinungsfreiheit gerade aus dem besonderen Schutzbed\u00fcrfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unver\u00e4ndert seine Bedeutung findet (vgl. BVerfGE 93, 266 &lt;293&gt;). Teil dieser Freiheit ist, dass B\u00fcrger von ihnen als verantwortlich angesehene Amtstr\u00e4ger in anklagender und personalisierter Weise f\u00fcr deren Art und Weise der Machtaus\u00fcbung angreifen k\u00f6nnen, ohne bef\u00fcrchten zu m\u00fcssen, dass die personenbezogenen Elemente solcher \u00c4u\u00dferungen aus diesem Kontext herausgel\u00f6st werden und die Grundlage f\u00fcr einschneidende gerichtliche Sanktionen bilden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2009 &#8211; 1 BvR 2272\/04 -, Rn. 38). In die Abw\u00e4gung ist daher einzustellen, ob die Privatsph\u00e4re des Betroffenen oder sein \u00f6ffentliches Wirken Gegenstand der \u00c4u\u00dferung ist und welche R\u00fcckwirkungen auf die pers\u00f6nliche Integrit\u00e4t des Betroffenen von einer \u00c4u\u00dferung ausgehen k\u00f6nnen (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 2022 &#8211; 1 BvR 2588\/20 -, Rn. 25).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"36\">36<\/p>\n<p class=\"justify\">Allerdings bleibt auch der Gesichtspunkt der Machtkritik in eine Abw\u00e4gung eingebunden und erlaubt freilich nicht jede ins Pers\u00f6nliche gehende Beschimpfung von Amtstr\u00e4gern. Gegen\u00fcber einer auf die Person abzielenden, insbesondere \u00f6ffentlichen Ver\u00e4chtlichmachung oder Hetze setzt die Verfassung allen Personen gegen\u00fcber \u00e4u\u00dferungsrechtliche Grenzen und nimmt hiervon solche des \u00f6ffentlichen Lebens und Amtstr\u00e4ger nicht aus (vgl. &lt; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember &#8211; 1 BvR 1073\/20 -, Rn.34&gt;). Auch hier sind \u00c4u\u00dferungen desto weniger schutzw\u00fcrdig, je mehr sie sich von einem Meinungskampf in Bezug auf die \u00d6ffentlichkeit wesentlich ber\u00fchrenden Fragen wegbewegen und die Herabw\u00fcrdigung der betreffenden Personen in den Vordergrund tritt. Welche \u00c4u\u00dferungen hinzunehmen sind und welche nicht, liegt dabei nicht nur an Art und Umst\u00e4nden der \u00c4u\u00dferung, sondern ebenso daran, welche Position der Betroffene innehat und welche \u00f6ffentliche Aufmerksamkeit er f\u00fcr sich beansprucht. Ein wirksamer Schutz der Pers\u00f6nlichkeitsrechte von Amtstr\u00e4gern und Politikern liegt im \u00f6ffentlichen Interesse, was das Gewicht dieser Rechte in der Abw\u00e4gung verst\u00e4rken kann. Denn eine Bereitschaft zur Mitwirkung in Staat und Gesellschaft kann nur erwartet werden, wenn f\u00fcr diejenigen, die sich engagieren und \u00f6ffentlich einbringen, ein hinreichender Schutz ihrer Pers\u00f6nlichkeitsrechte gew\u00e4hrleistet ist (vgl. BVerfGE 152, 152 &lt;199&gt;; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 2021 &#8211; 1 BvR 1073\/20 -, Rn. 34 f. m.w.N.).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"37\">37<\/p>\n<p class=\"justify\">(c) Mit Blick auf Form und Begleitumst\u00e4nde einer \u00c4u\u00dferung kann nach den Umst\u00e4nden des Falles insbesondere erheblich sein, ob sie ad hoc in einer hitzigen Situation oder im Gegenteil mit l\u00e4ngerem Vorbedacht gefallen ist. Der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit als unmittelbarer Ausdruck der Pers\u00f6nlichkeit (vgl. BVerfGE 12, 113 &lt;125&gt;) impliziert \u2013 in den Grenzen zumutbarer Selbstbeherrschung \u2013 die rechtliche Anerkennung menschlicher Subjektivit\u00e4t (vgl. BVerfGE 33, 1 &lt;14 f.&gt;) und damit auch von Emotionalit\u00e4t und Erregbarkeit (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. Januar 2025 &#8211; 1 BvR 1182\/24 -, Rn. 25 m.w.N.).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"38\">38<\/p>\n<p class=\"justify\">(d) Abw\u00e4gungsrelevant kann ferner sein, ob dem \u00c4u\u00dfernden aufgrund seiner beruflichen Stellung, Bildung und Erfahrung zuzumuten ist, auch in besonderen Situationen \u2013 beispielsweise gerichtlichen und beh\u00f6rdlichen Verfahren \u2013 die \u00e4u\u00dferungsrechtlichen Grenzen zu kennen und zu wahren. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls erheblich, ob und inwieweit f\u00fcr die betreffende \u00c4u\u00dferung ein konkreter und nachvollziehbarer Anlass bestand oder ob sie aus nichtigen oder vorgeschobenen Gr\u00fcnden get\u00e4tigt wurde (vgl. BVerfG, Beschl\u00fcsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 &#8211; 1 BvR 2397\/19 -, Rn. 33, und vom 9. Februar 2022 &#8211; 1 BvR 2588\/20 -, Rn. 27). Hierbei ist auch der Gesichtspunkt des sogenannten \u201eKampfs um das Recht\u201c zu ber\u00fccksichtigen. Danach ist es im Kontext rechtlicher Auseinandersetzungen grunds\u00e4tzlich erlaubt, besonders starke und eindringliche Ausdr\u00fccke zu benutzen, um Rechtspositionen und Anliegen zu unterstreichen (vgl. BVerfGE 76, 171 &lt;192&gt;; BVerfG, Beschl\u00fcsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 &#8211; 1 BvR 2397\/19 -, Rn. 33, und vom 9. Februar 2022 &#8211; 1 BvR 2588\/20 -, Rn. 27).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"39\">39<\/p>\n<p class=\"justify\">(e) Ferner ist bei der Abw\u00e4gung die konkrete Verbreitung und Wirkung einer \u00c4u\u00dferung in Rechnung zu stellen. Ma\u00dfgeblich hierf\u00fcr sind Form und Begleitumst\u00e4nde der Kommunikation. Erh\u00e4lt nur ein kleiner Kreis von Personen von einer ehrbeeintr\u00e4chtigenden \u00c4u\u00dferung Kenntnis oder handelt es sich um eine nicht schriftlich oder anderweitig perpetuierte \u00c4u\u00dferung, ist die damit verbundene Beeintr\u00e4chtigung der pers\u00f6nlichen Ehre geringf\u00fcgiger und fl\u00fcchtiger als im gegenteiligen Fall. Demgegen\u00fcber ist die beeintr\u00e4chtigende Wirkung einer \u00c4u\u00dferung beispielsweise gesteigert, wenn sie in wiederholender und anprangernder Weise (vgl. BVerfGK 8, 107 &lt;116&gt;), etwa unter Nutzung von Bildnissen des Betroffenen, oder besonders sichtbar in einem der allgemeinen \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglichen Medium get\u00e4tigt wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 2022 &#8211; 1 BvR 2588\/20 -, Rn. 28).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"40\">40<\/p>\n<p class=\"justify\">(f) Diese dargelegten Gesichtspunkte, die f\u00fcr die konkrete Abw\u00e4gung relevant sein k\u00f6nnen, m\u00fcssen dabei nicht in jedem Fall in ihrer Gesamtheit \u201eabgearbeitet\u201c werden. Vielmehr ist es Aufgabe der Fachgerichte, aufgrund der Umst\u00e4nde des Einzelfalls die je abw\u00e4gungsrelevanten Gesichtspunkte herauszuarbeiten und miteinander abzuw\u00e4gen. Je nach den Umst\u00e4nden kann eine recht knappe Abw\u00e4gung ausreichen. Ma\u00dfgeblich ist, dass die konkrete Situation der \u00c4u\u00dferung erfasst und unter Ber\u00fccksichtigung der auf beiden Seiten betroffenen Grundrechte hinreichend gew\u00fcrdigt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. M\u00e4rz 2022 &#8211; 1\u00a0BvR 2650\/19 -, Rn. 24 m.w.N.).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"41\">41<\/p>\n<p class=\"justify\">bb) Diesen verfassungsgerichtlichen Ma\u00dfst\u00e4ben wird das \u2013 vom Oberlandesgericht nicht beanstandete \u2013 Urteil des Landgerichts nicht in jeder Hinsicht gerecht.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"42\">42<\/p>\n<p class=\"justify\">(1) Bez\u00fcglich der E-Mail des Beschwerdef\u00fchrers vom 20. Juli 2021 (Fall 1 der fachgerichtlichen Urteilsgr\u00fcnde) wurden die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Sinnermittlung nicht hinreichend beachtet. In den angegriffenen Entscheidungen fehlt es insgesamt bereits an der erforderlichen Auseinandersetzung mit dem Wortlaut der von dem Beschwerdef\u00fchrer verwendeten Formulierung \u201efaschistoide Anordnungen\u201c, auf die sich die Verurteilung tragend st\u00fctzt. Die n\u00e4here Darlegung einer an den Wortlaut ankn\u00fcpfenden konkreten Sinnermittlung war schon deswegen unabdingbar, weil sich das in der \u00c4u\u00dferung des Beschwerdef\u00fchrers verwendete Adjektiv nach dem Verst\u00e4ndnis eines unvoreingenommenen und verst\u00e4ndigen Durchschnittspublikums unter Ber\u00fccksichtigung des vorliegenden sprachlichen Kontextes auf die vom Gesetzgeber erlassenen Schutzma\u00dfnahmen, nicht jedoch auf den Schulleiter bezog.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"43\">43<\/p>\n<p class=\"justify\">Soweit die Fachgerichte sich bei ihrer Auslegung im \u00dcbrigen pauschal auf den Gesamtzusammenhang mit der vorausgegangenen und nicht verfahrensgegenst\u00e4ndlichen E-Mail vom 24. Juni 2021 st\u00fctzen, begegnet dies auch f\u00fcr sich genommen verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar ist es f\u00fcr die Sinnermittlung von Bedeutung, in welchem sprachlichen Kontext die umstrittene \u00c4u\u00dferung steht und unter welchen Begleitumst\u00e4nden sie f\u00e4llt, soweit diese f\u00fcr den Rezipienten erkennbar waren. Das Landgericht hat vorliegend indes bereits nicht n\u00e4her ausgef\u00fchrt, woraus sich die unmittelbare Relevanz der bereits Wochen zuvor versendeten E-Mail vom 24. Juni 2021 f\u00fcr die Auslegung der verfahrensgegenst\u00e4ndlichen \u00c4u\u00dferung vom 20. Juli 2021 ergeben soll. Die Begr\u00fcndung des Gerichts beschr\u00e4nkt sich, abgesehen von einer Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdef\u00fchrer verwendeten unterschiedlichen Anredeformeln, letztlich auf einen schlagwortartig angef\u00fchrten und nicht weiter konkretisierten Verweis auf den bestehenden \u201eGesamtzusammenhang\u201c. N\u00e4here Ausf\u00fchrungen dazu, auf welche Textpassagen aus der vorangegangenen E-Mail vom 24. Juni 2021 es nach der Auffassung des Landgerichts im Einzelnen ankommen soll und inwieweit diese f\u00fcr die Bestimmung des Kontextes der verfahrensgegenst\u00e4ndlichen \u00c4u\u00dferung konkret von Relevanz sein sollen, fehlen indes. Die Wertung der Fachgerichte, der Beschwerdef\u00fchrer habe durch die \u00c4u\u00dferung bewusst den Schulleiter pers\u00f6nlich herabsetzen wollen, erweist sich insofern als verfassungsrechtlich nicht tragf\u00e4hig.\u00a0<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"44\">44<\/p>\n<p class=\"justify\">Soweit das Landgericht m\u00f6glicherweise die in der E-Mail vom 24. Juni 2021 unter anderem enthaltene Formulierung, mit der der Beschwerdef\u00fchrer dem Schulleiter einen \u201efaschistoiden Kadergehorsam\u201c vorgeworfen hatte, vor Augen gehabt haben sollte, bedarf es im \u00dcbrigen keiner Entscheidung, ob diese \u00c4u\u00dferung ihrerseits verfassungsrechtlich tragf\u00e4hig als Beleidigung h\u00e4tte gewertet werden k\u00f6nnen; denn dies ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"45\">45<\/p>\n<p class=\"justify\">(2) In Bezug auf die E-Mail vom 14. September 2021 (Fall 2) begegnet im Ausgangspunkt die Wertung der Fachgerichte, die verfahrensgegenst\u00e4ndlichen \u00c4u\u00dferungen wiesen in ihrer konkreten Fassung einen ehrverletzenden Charakter auf, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Annahme der Gerichte, die vom Beschwerdef\u00fchrer unter anderem erw\u00e4hnte \u201eReinigung\u201c des Systems von \u201eFaschisten\u201c sei insbesondere angesichts ihres unmittelbaren und konkret auf den Schulleiter bezogenen \u00c4u\u00dferungskontextes (\u201eMenschen wie Sie\u201c) pers\u00f6nlich gegen diesen gerichtet, bewegt sich innerhalb des fachgerichtlichen Wertungsrahmens.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"46\">46<\/p>\n<p class=\"justify\">Zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidungen muss in diesem Fall allerdings der praktisch vollst\u00e4ndige Abw\u00e4gungsausfall f\u00fchren, durch den das Grundrecht der Meinungsfreiheit des Beschwerdef\u00fchrers verletzt wird. Die Begr\u00fcndung der Fachgerichte tr\u00e4gt die Annahme einer nur ausnahmsweise gegebenen Schm\u00e4hkritik, die eine im Regelfall vorzunehmende Abw\u00e4gung der widerstreitenden Interessen entbehrlich macht, nicht.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"47\">47<\/p>\n<p class=\"justify\">Soweit das Landgericht \u2013 vom Oberlandesgericht unbeanstandet \u2013 davon ausgegangen ist, dem Beschwerdef\u00fchrer sei es bei seinen \u00c4u\u00dferungen nicht mehr um die Auseinandersetzung in der Sache, sondern allein um eine Herabsetzung des Schulleiters gegangen, hat es die von ihm festgestellten Umst\u00e4nde des Einzelfalls nicht hinreichend in den Blick genommen. Die \u00c4u\u00dferungen waren vorliegend in eine Nachricht eingebettet, in welcher der Beschwerdef\u00fchrer Kritik an den damals im Schulbereich geltenden und seinen Sohn betreffenden Schutzma\u00dfnahmen zum Ausdruck gebracht hatte. Der hierdurch noch gegebene Bezug zu einer sachlichen Auseinandersetzung wird auch nicht durch die Erw\u00e4gung des Landgerichts infrage gestellt, wonach es dem Beschwerdef\u00fchrer gerade darauf angekommen sei, den Gesch\u00e4digten als \u201eRepr\u00e4sentanten des Systems\u201c in seiner Ehre zu kr\u00e4nken. Nach den Urteilsgr\u00fcnden waren die festgestellten \u00c4u\u00dferungen n\u00e4mlich gerade gegen den konkreten \u201eSystemrepr\u00e4sentanten\u201c gerichtet, der f\u00fcr die Umsetzung der \u2013\u00a0von dem Beschwerdef\u00fchrer in der E-Mail kritisierten\u00a0\u2013 Schutzma\u00dfnahmen verantwortlich zeichnete.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"48\">48<\/p>\n<p class=\"justify\">Die von dem Landgericht weiterhin angef\u00fchrte Erw\u00e4gung, wonach sich der sehr gebildete und eloquent auftretende Beschwerdef\u00fchrer leicht auch einer anderen Ausdrucksweise h\u00e4tte bedienen k\u00f6nnen, verkennt, dass die verfassungsrechtliche Zul\u00e4ssigkeit einer ge\u00e4u\u00dferten Machtkritik nicht davon abh\u00e4ngt, ob es hierf\u00fcr auch weniger drastische Ausdrucksformen gegeben h\u00e4tte (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 &#8211; 1 BvR 1094\/19 -, Rn. 38).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"49\">49<\/p>\n<p class=\"justify\">Um in diesem Fall zu einer verfassungsrechtlich tragf\u00e4higen Verurteilung wegen Beleidigung zu gelangen, w\u00e4re daher eine kontextspezifische Abw\u00e4gung zwischen der Meinungsfreiheit des Beschwerdef\u00fchrers und dem allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrecht des von den \u00c4u\u00dferungen betroffenen Schulleiters erforderlich gewesen. Dabei w\u00e4ren die konkreten Umst\u00e4nde des Einzelfalls, insbesondere der Aspekt der Machtkritik und die fehlende Breitenwirkung der nur bilateral erfolgten \u00c4u\u00dferungen zu ber\u00fccksichtigen gewesen. Im Rahmen der Abw\u00e4gung h\u00e4tte zudem auf Seiten des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts des Schulleiters Ber\u00fccksichtigung finden m\u00fcssen, dass die \u00c4u\u00dferungen nicht ad hoc in einer hitzigen Situation gefallen und dass sie schriftlich fixiert sind. Eine diesen Anforderungen gen\u00fcgende Abw\u00e4gung kommt in den angegriffenen Entscheidungen insgesamt nicht zum Ausdruck.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"50\">50<\/p>\n<p class=\"justify\">(3) Das Ergebnis der im Fall 2 nachzuholenden Abw\u00e4gung ist verfassungsrechtlich aber nicht vorgegeben. Es ist daher nicht entschieden, dass die verfahrensgegenst\u00e4ndlichen \u00c4u\u00dferungen aus der E-Mail vom 14. September 2021 im Ergebnis von der Meinungsfreiheit gedeckt waren.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"51\">51<\/p>\n<p class=\"justify\">c) Das Urteil des Landgerichts und der die Revision des Beschwerdef\u00fchrers verwerfende Beschluss des Oberlandesgerichts vom 1. April 2025 beruhen auf der Verkennung der Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz\u00a01\u00a0GG. Es ist nicht auszuschlie\u00dfen, dass die Gerichte bei Ber\u00fccksichtigung der grundrechtlichen Anforderungen zu einem anderen Ergebnis gekommen w\u00e4ren.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"52\">52<\/p>\n<p class=\"justify\">2. Im \u00dcbrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzul\u00e4ssig ist.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"53\">53<\/p>\n<p class=\"justify\">a) Soweit der Beschwerdef\u00fchrer die erstinstanzliche Entscheidung angreift, fehlt ihm das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis. Das Landgericht hat auf die Berufung des Beschwerdef\u00fchrers in vollem Umfang \u00fcber den Prozessgegenstand entschieden. Das Urteil des Amtsgerichts ist daher durch die nachfolgende Berufungsentscheidung des Landgerichts prozessual \u00fcberholt (vgl. BVerfGK 10, 134 &lt;138&gt;; 13, 231 &lt;233&gt;; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juni 2014 &#8211; 2 BvR 429\/12 -, Rn. 14; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juni 2019 &#8211; 1 BvR 2433\/17 -, Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. November 2024 &#8211; 2 BvR 1100\/24 -, Rn. 3).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"54\">54<\/p>\n<p class=\"justify\">b) In Bezug auf den seine Anh\u00f6rungsr\u00fcge zur\u00fcckweisenden Beschluss des Oberlandesgerichts vom 15. April 2025 hat der Beschwerdef\u00fchrer seine Beschwer nicht ausreichend dargelegt (vgl. hierzu BVerfGE 119, 292 &lt;295&gt;; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. M\u00e4rz 2025 &#8211; 1 BvR 1491\/23 -, Rn. 70 m.w.N.).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"55\">55<\/p>\n<p class=\"justify\">c) Hinsichtlich des mittelbaren Angriffs auf \u00a7 185 StGB gen\u00fcgt die Begr\u00fcndung der Verfassungsbeschwerde nicht den Anforderungen der \u00a7 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, \u00a7 92 BVerfGG. Von einer weiteren Begr\u00fcndung wird insoweit nach \u00a7 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG<\/p>\n<h3>V.\u00a0<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"56\">56<\/p>\n<p class=\"justify\">1. Das angegriffene Urteil des Landgerichts und der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 1. April 2025, der sich die rechtliche W\u00fcrdigung der Vorinstanz zu eigen gemacht hat, sind demnach gem\u00e4\u00df \u00a7 93c Abs. 2 in Verbindung mit \u00a7 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zur\u00fcckzuverweisen. Im \u00dcbrigen ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"57\">57<\/p>\n<p class=\"justify\">2. Der die Anh\u00f6rungsr\u00fcge zur\u00fcckweisende Beschluss des Oberlandesgerichts vom 15.\u00a0April 2025 wird durch die Aufhebung des vorangegangenen Beschlusses gegenstandslos (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Juni 2015 &#8211; 1 BvR 1288\/14 -, Rn. 24; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. April 2025 &#8211; 2 BvR 1298\/24 -, Rn. 60).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"58\">58<\/p>\n<p class=\"justify\">3. Die Entscheidung \u00fcber die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdef\u00fchrers beruht auf \u00a7\u00a034a Abs.\u00a02 BVerfGG. Da der nicht zur Entscheidung angenommene Teil der Verfassungsbeschwerde von untergeordneter Bedeutung ist, sind dem Beschwerdef\u00fchrer seine notwendigen Auslagen in vollem Umfang zu erstatten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2.\u00a0Kammer des Ersten Senats vom 27. Juni 2024 &#8211; 1 BvR 1194\/23 -, Rn. 30 m.w.N.). Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf \u00a7 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit \u00a7 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 &lt;366 ff.&gt;).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"59\">59<\/p>\n<p class=\"justify\">Diese Entscheidung ist unanfechtbar.<\/p>\n<\/div>\n<hr class=\"kji-sep\" \/>\n<p class=\"kji-source-links\"><strong>Sources officielles :<\/strong> <a class=\"kji-source-link\" href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Entscheidungen\/DE\/2025\/12\/rk20251211_1bvr098625.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">consulter la page source<\/a> &middot; <a class=\"kji-pdf-link\" href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Downloads\/DE\/2025\/12\/rk20251211_1bvr098625.pdf?__blob=publicationFile&#038;v=1\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">PDF officiel<\/a><\/p>\n<p class=\"kji-license-note\"><em>Rechtsprechung im Internet (BMJV\/BfJ) : les decisions sont mises a disposition gratuitement en HTML, PDF et XML pour libre utilisation et re-utilisation.<\/em><\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Verletzung der Meinungsfreiheit durch die fachgerichtliche Annahme beleidigender \u00c4u\u00dferungen<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","meta":{"_crdt_document":""},"kji_country":[7802],"kji_court":[8477],"kji_chamber":[12821],"kji_year":[8463],"kji_subject":[7660],"kji_keyword":[7808,8479,12822],"kji_language":[7805],"class_list":["post-815739","kji_decision","type-kji_decision","status-publish","hentry","kji_country-allemagne","kji_court-bundesverfassungsgericht","kji_chamber-1-kammer-des-ersten-senats","kji_year-8463","kji_subject-constitutionnel","kji_keyword-beschluss","kji_keyword-bundesverfassungsgericht","kji_keyword-dezember","kji_language-allemand"],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO Premium plugin v27.5 (Yoast SEO v27.5) - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-premium-wordpress\/ -->\n<title>Beschluss vom 11. 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