{"id":817099,"date":"2026-05-02T16:31:41","date_gmt":"2026-05-02T14:31:41","guid":{"rendered":"https:\/\/kohenavocats.com\/jurisprudences\/beschluss-vom-16-januar-2024\/"},"modified":"2026-05-02T16:31:41","modified_gmt":"2026-05-02T14:31:41","slug":"beschluss-vom-16-januar-2024","status":"publish","type":"kji_decision","link":"https:\/\/kohenavocats.com\/zh-hans\/jurisprudences\/beschluss-vom-16-januar-2024\/","title":{"rendered":"Beschluss vom 16. Januar 2024"},"content":{"rendered":"<div class=\"kji-decision\">\n<div class=\"kji-full-text\">\n<div class=\"bverfg-rubrum\">\n<p>BUNDESVERFASSUNGSGERICHT<\/p>\n<p>&#8211; 2 BvR 1114\/23 &#8211;<\/p>\n<h2 class=\"has-eagle\">In dem Verfahren<br \/>\n\u00fcber<br \/>\ndie Verfassungsbeschwerde<\/h2>\n<ol>\n<li>der Frau (\u2026),<\/li>\n<li>des Herrn (\u2026),<\/li>\n<\/ol>\n<p>gegen<\/p>\n<p>a)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 den Beschluss des Landgerichts M\u00fcnchen II<\/p>\n<p>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 vom 26. Juni 2023 &#8211; 6 T 3487\/22 BET -,<\/p>\n<p>\nb)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 den Beschluss des Landgerichts M\u00fcnchen II<\/p>\n<p>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 vom 22. Mai 2023 &#8211; 6 T 3487\/22 BET -,<\/p>\n<p>\nc)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 den Beschluss des Amtsgerichts Starnberg<\/p>\n<p>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 vom 14. August 2020 &#8211; XVII 459\/20 &#8211;<\/p>\n<p>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 (Anordnung einer 5-Punkt-Fixierung)<\/p>\n<p>\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch<br \/>\ndie Vizepr\u00e4sidentin K\u00f6nig<\/p>\n<p>\nund die Richter Offenloch,<\/p>\n<p>\nW\u00f6ckel<\/p>\n<p>\ngem\u00e4\u00df \u00a7 93b in Verbindung mit \u00a7 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung<br \/>\nvom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)<br \/>\nam 16. Januar 2024 einstimmig beschlossen:<\/p>\n<\/div>\n<h3>Tenor<\/h3>\n<p><strong>Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.<\/strong><\/p>\n<h3>Gr\u00fcnde<\/h3>\n<p class=\"center\"><strong>G r \u00fc n d e :<\/strong><\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"1\">1<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anordnung einer 5-Punkt-Fixierung der Beschwerdef\u00fchrerin zu\u00a01. w\u00e4hrend ihrer vor\u00fcbergehenden zivilrechtlichen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Der Beschwerdef\u00fchrer zu\u00a02. ist der Lebensgef\u00e4hrte der Beschwerdef\u00fchrerin zu\u00a01. Soweit sich die Beschwerdef\u00fchrer auch gegen die einstweilige Anordnung der vorl\u00e4ufigen Unterbringung und die Bestellung einer Verfahrenspflegerin wenden, ist dieses Begehren Gegenstand des abgetrennten Verfassungsbeschwerdeverfahrens 2\u00a0BvR 1115\/23.<\/p>\n<h3>I.<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"2\">2<\/p>\n<p class=\"justify\">1. Die zu diesem Zeitpunkt 18-j\u00e4hrige Beschwerdef\u00fchrerin zu 1. begab sich am 12. August 2020 wegen selbst beigebrachter Schnittverletzungen zur Behandlung in eine Fachklinik f\u00fcr Psychiatrie und Psychotherapie (im Folgenden: Fachklinik), wo sie auf der geschlossenen Station aufgenommen wurde.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"3\">3<\/p>\n<p class=\"justify\">2. Am 14. August 2020 gegen 5:30 Uhr drang die Beschwerdef\u00fchrerin zu 1. in den \u201eSt\u00fctzpunkt\u201c der Fachklinik ein und lief in Richtung eines Fensters, konnte aber noch von Mitarbeitern aufgehalten werden. Gegen 7:00 Uhr wurde sie dabei angetroffen, als sie ihren Kopf gegen eine T\u00fcr schlug. Zudem hatte sie sich in die H\u00e4nde gebissen. Daraufhin wurde sie zun\u00e4chst auf freiwilliger Basis 5-Punkt-fixiert,das hei\u00dft an allen Extremit\u00e4ten und um den Bauch an ein Krankenbett gefesselt. Als sie mit der Fixierung nicht mehr einverstanden war, beantragte die Fachklinik mit Schreiben vom 14. August 2020 beim Amtsgericht als Betreuungsgericht \u2013 soweit hier verfahrensgegenst\u00e4ndlich \u2013 die Genehmigung einer 5-Punkt-Fixierung. Das Schreiben beinhaltete ein \u00e4rztliches Zeugnis der Ober\u00e4rztin, einer Fach\u00e4rztin f\u00fcr Psychiatrie und Psychotherapie, in dem diese eine psychische Erkrankung der Beschwerdef\u00fchrerin zu\u00a01. in Gestalt einer emotional instabilen Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung mit ausgepr\u00e4gter Impulsivit\u00e4t und Suizidalit\u00e4t diagnostizierte. Zur Begr\u00fcndung der beantragten Fixierung f\u00fchrte die \u00c4rztin unter anderem aus, diese sei erforderlich, um Verletzungen der Beschwerdef\u00fchrerin zu\u00a01. durch unkontrollierte Bewegungen, St\u00fcrze und fremdgef\u00e4hrdende Handlungen zu verhindern.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"4\">4<\/p>\n<p class=\"justify\">3. Infolge des Antrags der Fachklinik leitete das Betreuungsgericht ein Verfahren zur Pr\u00fcfung der Notwendigkeit einer Betreuung und einer vorl\u00e4ufigen Unterbringung sowie freiheitsbeschr\u00e4nkender Ma\u00dfnahmen durch Fixierung ein. Noch am 14. August 2020 gegen 13:00 Uhr h\u00f6rte das Gericht die zu diesem Zeitpunkt fixierte Beschwerdef\u00fchrerin zu 1. in Anwesenheit einer hinzugezogenen, zu diesem Zeitpunkt noch nicht f\u00f6rmlich bestellten Verfahrenspflegerin und der Ober\u00e4rztin pers\u00f6nlich an. Dabei stellte es alte und neue Schnittwunden an den Armen sowie Narben im vorderen Bereich der Oberschenkel fest. W\u00e4hrend der Anh\u00f6rung sei die Beschwerdef\u00fchrerin zu 1. aggressiv und impulsiv gewesen und habe versucht, sich aus der Fixierung zu l\u00f6sen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"5\">5<\/p>\n<p class=\"justify\">4. Mit angegriffenem Beschluss vom 14. August 2020 ordnete das Amtsgericht einstweilen die vorl\u00e4ufige Unterbringung der Beschwerdef\u00fchrerin zu 1. in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bis l\u00e4ngstens zum 24. September 2020 an. Ferner wurde die 5-Punkt-Fixierung der Beschwerdef\u00fchrerin zu 1. nach Weisung des behandelnden Arztes bis l\u00e4ngstens zum 27. August 2020 angeordnet, wobei sich dieser vor und w\u00e4hrend der Ma\u00dfnahme von deren Unbedenklichkeit \u00fcberzeugen m\u00fcsse, durch eine Eins-zu-eins-Betreuung durch therapeutisches oder pflegerisches Personal die Sicherheit der Betroffenen gew\u00e4hrleistet sein m\u00fcsse, sich die Beschr\u00e4nkung immer nur auf das erforderliche Ma\u00df erstrecken d\u00fcrfe und eine schriftliche Aufzeichnung der ma\u00dfgeblichen Gr\u00fcnde der Ma\u00dfnahme, ihrer Durchsetzung, Dauer sowie der Art der \u00dcberwachung zu erstellen sei. Soweit die Freiheitsentziehung nicht mehr erforderlich sei, sei sie zu beenden. Schlie\u00dflich bestellte das Amtsgericht eine Rechtsanw\u00e4ltin zur Verfahrenspflegerin. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte das Gericht \u2013 soweit hier verfahrensgegenst\u00e4ndlich \u2013 im Wesentlichen aus, nach dem \u00e4rztlichen Zeugnis vom selben Tag bestehe die Gefahr, dass sich die Beschwerdef\u00fchrerin zu 1. t\u00f6te oder erheblichen Schaden zuf\u00fcge. Zur Abwendung einer gegenw\u00e4rtigen erheblichen Selbstgef\u00e4hrdung der Betroffenen sei eine 5-Punkt-Fixierung erforderlich.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"6\">6<\/p>\n<p class=\"justify\">5. Gegen diesen Beschluss erhoben am 16. August 2020 die Beschwerdef\u00fchrerin zu 1. sowie der Beschwerdef\u00fchrer zu 2. als von ihr benannte Vertrauensperson auch im eigenen Namen Beschwerde.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"7\">7<\/p>\n<p class=\"justify\">6. Mit Beschluss vom 17. August 2020, berichtigt mit Beschluss vom 19. August 2020, hob das Amtsgericht entsprechend einem Antrag der Fachklinik vom selben Tag den Beschluss vom 14. August 2020 auf. Der Gesundheitszustand der Beschwerdef\u00fchrerin zu 1. rechtfertige die freiheitsentziehenden Ma\u00dfnahmen nach dem aktuellen \u00e4rztlichen Zeugnis vom 17. August 2020 nicht mehr. Die Beschwerdef\u00fchrerin wurde infolgedessen noch am selben Tag aus der Fachklinik entlassen. Daraufhin erkl\u00e4rten die Beschwerdef\u00fchrer die Rechtsbehelfe vom 16. August 2020 f\u00fcr erledigt und beantragten nunmehr die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses vom 14. August 2020.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"8\">8<\/p>\n<p class=\"justify\">7. Mit Stellungnahme vom 19. August 2020 f\u00fchrte die Verfahrenspflegerin aus, der Beschluss vom 14. August 2020 sei aus ihrer Sicht rechtm\u00e4\u00dfig ergangen. Die 5-Punkt-Fixierung sei nach dem tats\u00e4chlichen Eindruck, den sie bei der Anh\u00f6rung gewonnen habe, geboten gewesen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"9\">9<\/p>\n<p class=\"justify\">8. Im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens beantragte der Beschwerdef\u00fchrer zu 2. wiederholt, zuletzt mit Schreiben vom 30. September 2022, Fristverl\u00e4ngerungen, um die Beschwerde weiter begr\u00fcnden zu k\u00f6nnen. Das Amtsgericht gew\u00e4hrte die beantragten Fristverl\u00e4ngerungen, bis es mit Verf\u00fcgung vom 6. Oktober 2022 darauf hinwies, dass ausreichend Zeit gewesen sei, erg\u00e4nzend zur Beschwerde vorzutragen, und eine weitere Fristverl\u00e4ngerung nicht gew\u00e4hrt werde. Mit Beschluss vom 6. Oktober 2022 half es der Beschwerde nicht ab.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"10\">10<\/p>\n<p class=\"justify\">9. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2022 trugen die Beschwerdef\u00fchrer zur Beschwerdebegr\u00fcndung unter anderem vor, das Betreuungsgericht habe es vers\u00e4umt, einen vorl\u00e4ufigen Betreuer zu bestellen. Es sei m\u00f6glich und geboten gewesen sei, die Eltern der Beschwerdef\u00fchrerin zu 1. oder den Beschwerdef\u00fchrer zu 2. zu kontaktieren und zum (vorl\u00e4ufigen) Betreuer zu bestellen. Daraus ergebe sich ohne Weiteres die Unzul\u00e4ssigkeit der Fixierung. Ferner h\u00e4tte die Genehmigung zur Fixierung mangels Vorliegens der Voraussetzungen von \u00a7 1906 Abs. 1 BGB a.F. nicht erteilt werden d\u00fcrfen, weil die Beschwerdef\u00fchrerin zu 1. keine Suizidabsicht gehabt habe. Sie leide unter einer Parasuizidalit\u00e4t, das hei\u00dft sie versp\u00fcre einen inneren Druck, sich zu verletzen, und hege teilweise auch Suizidgedanken, intendiere aber niemals final eine Selbstt\u00f6tung. Das \u00e4rztliche Zeugnis sei unzureichend und fehlerhaft, weil es sich in v\u00f6llig unsubstantiierten, apodiktisch-phrasenhaften Obers\u00e4tzen ersch\u00f6pfe. Es unterscheide auch nicht zwischen Suizidalit\u00e4t und Parasuizidalit\u00e4t. Zur weiteren Begr\u00fcndung legten die Beschwerdef\u00fchrer eine Stellungnahme der die Beschwerdef\u00fchrerin zu 1. ambulant behandelnden Psychotherapeutin vom 22. Oktober 2020 vor, wonach die in Rede stehende Fixierung zu einer erheblichen psychischen Belastung und Retraumatisierung der Beschwerdef\u00fchrerin zu\u00a01. gef\u00fchrt habe. Sie, die Psychotherapeutin, habe in mehreren Telefonaten mit Pflegern und \u00c4rzten der Fachklinik w\u00e4hrend des geschlossenen Aufenthalts im August 2020 erkl\u00e4rt, dass sie eine Fixierung \u201e\u00fcber mehrere Stunden und Tage und N\u00e4chte\u201c als kontraindiziert ansehe.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"11\">11<\/p>\n<p class=\"justify\">10. Hierzu gaben die Verfahrenspflegerin, die Fachklinik und die dortige Ober\u00e4rztin weitere Stellungnahmen ab. Letztere f\u00fchrte insbesondere aus, die Beschwerdef\u00fchrerin zu 1. habe bei der Aufnahme von rezidivierenden Suizidgedanken, \u00c4ngsten vor sich selbst und davon, dass sie sich nicht mehr unter Kontrolle habe, berichtet. Sie habe au\u00dferdem gesagt, eine Nahtoderfahrung machen zu wollen, um das Leben wieder sch\u00e4tzen zu k\u00f6nnen. In Anbetracht der hohen Auspr\u00e4gung einer akuten Selbstgef\u00e4hrdung sei eine lange Kenntnis der Beschwerdef\u00fchrerin zu 1. nicht n\u00f6tig gewesen, um die Gefahrenlage zu erkennen. Bei deren Erkrankung k\u00f6nne es immer wieder zu krisenhaften Zuspitzungen der Selbstsch\u00e4digung kommen, die recht schnell wieder abklingen k\u00f6nnten.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"12\">12<\/p>\n<p class=\"justify\">11. Mit angegriffenem Beschluss vom 22. Mai 2023 wies das Landgericht die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 14. August 2020 zur\u00fcck.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"13\">13<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Genehmigung der 5-Punkt-Fixierung sei rechtm\u00e4\u00dfig ergangen. Zum Zeitpunkt der Anordnung habe die Gefahr bestanden, dass sich die Beschwerdef\u00fchrerin zu\u00a01. aufgrund ihrer psychischen Erkrankung selbst t\u00f6te oder zumindest erheblichen gesundheitlichen Schaden zuf\u00fcge (\u00a7\u00a01906 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 BGB a.F.). Dies ergebe sich aus den schl\u00fcssigen und nachvollziehbaren Ausf\u00fchrungen der behandelnden Ober\u00e4rztin, den Feststellungen der Betreuungsrichterin in der Anh\u00f6rung vom 14.\u00a0August 2020 und den Ausf\u00fchrungen der Verfahrenspflegerin. Auch die Voraussetzungen f\u00fcr eine 5-Punkt-Fixierung nach \u00a7\u00a01906 Abs.\u00a04 BGB a.F. h\u00e4tten vorgelegen. Insbesondere habe das Betreuungsgericht den Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit beachtet.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"14\">14<\/p>\n<p class=\"justify\">Das Verfahren nach \u00a7\u00a0331 FamFG sei ebenfalls eingehalten worden. Zwar habe f\u00fcr die Beschwerdef\u00fchrerin zu\u00a01. zum Zeitpunkt der Anordnung der Fixierung noch keine Betreuung bestanden. Aufgrund des vorliegenden Einzelfalls habe das Betreuungsgericht jedoch vorl\u00e4ufige Unterbringungsma\u00dfnahmen anordnen d\u00fcrfen (unter Verweis auf BGHZ 150, 45). Das Gericht habe unverz\u00fcglich, n\u00e4mlich noch am 14.\u00a0August 2020, ein Betreuungsverfahren eingeleitet. Auch die Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens sei nicht erforderlich gewesen. Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0331 Satz\u00a01 Nr.\u00a02 FamFG sei das Zeugnis einer \u00c4rztin mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie ausreichend gewesen. Die Einholung weiterer Unterlagen und Atteste aus fr\u00fcheren Behandlungen sei wegen der erheblichen Eilbed\u00fcrftigkeit nicht geboten gewesen. Zudem habe sich die Beschwerdef\u00fchrerin zu\u00a01. bereits seit dem 12.\u00a0August 2020 in der Fachklinik befunden, sodass ihr Zustand und ihr Verhalten medizinisch ausreichend h\u00e4tten beurteilt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"15\">15<\/p>\n<p class=\"justify\">12. Die gegen diesen Beschluss erhobene Anh\u00f6rungsr\u00fcge wies das Landgericht mit ebenfalls angegriffenem Beschluss vom 26. Juni 2023 zur\u00fcck.<\/p>\n<h3>II.<\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"16\">16<\/p>\n<p class=\"justify\">Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdef\u00fchrer gegen die rubrizierten Beschl\u00fcsse und r\u00fcgen eine Verletzung (nur) der Beschwerdef\u00fchrerin zu 1. in ihren Rechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 sowie Art. 103 Abs. 1 GG. Die Beschl\u00fcsse des Landgerichts vom 22. Mai 2023 und 26. Juni 2023 verletzten sie dar\u00fcber hinaus in ihren Rechten aus Art.\u00a019 Abs.\u00a04 und Art.\u00a02 Abs.\u00a01 in Verbindung mit Art.\u00a020 Abs.\u00a03 GG.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"17\">17<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Verfassungsbeschwerde sei zul\u00e4ssig. Insbesondere sei auch der Beschwerdef\u00fchrer zu\u00a02. beschwerdebefugt, obgleich allein eine Verletzung von Grundrechten der Beschwerdef\u00fchrerin zu\u00a01. geltend gemacht werde. Die Beschwerdebefugnis folge daraus, dass der Beschwerdef\u00fchrer zu\u00a02. vor den Fachgerichten als von der Beschwerdef\u00fchrerin zu\u00a01. benannte Vertrauensperson beschwerdebefugt gewesen sei. Diese einfachgesetzliche Ausgestaltung der Beschwerdebefugnis m\u00fcsse auf \u00a7\u00a090 Abs.\u00a01 BVerfGG ausstrahlen und fortwirken, wenn und soweit die Vertrauensperson im gleichgerichteten Interesse der von der Grundrechtsverletzung betroffenen Person handele, was hier der Fall sei.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"18\">18<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Verfassungsbeschwerde sei auch offensichtlich begr\u00fcndet.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"19\">19<\/p>\n<p class=\"justify\">Art.\u00a0103 Abs.\u00a01 GG sei durch die Fachgerichte zum einen wegen der Nichterhebung erheblichen Beweises verletzt worden. Die Gerichte h\u00e4tten es insbesondere rechtsfehlerhaft unterlassen, zu den explizit in Abrede gestellten tats\u00e4chlichen Voraussetzungen des \u00a7\u00a01906 BGB a.F. Sachverst\u00e4ndigenbeweis zu erheben. Die Soll-Bestimmung des \u00a7\u00a030 Abs.\u00a03 FamFG verpflichte das Gericht regelm\u00e4\u00dfig zu einer f\u00f6rmlichen Beweisaufnahme \u00fcber die Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung, wenn das Gericht seine Entscheidung \u2013\u00a0wie hier\u00a0\u2013 ma\u00dfgeblich auf die Feststellung dieser Tatsache st\u00fctzen wolle und die Richtigkeit von einem Beteiligten ausdr\u00fccklich bestritten werde. Die Nichterhebung erheblichen Beweises verletze die Beschwerdef\u00fchrerin zu\u00a01. zugleich in ihrem Verfahrensgrundrecht auf effektiven Rechtsschutz. Zum anderen ergebe sich die Verletzung von Art.\u00a0103 Abs.\u00a01 GG daraus, dass die Fachgerichte bei der Anwendung von \u00a7\u00a01846 BGB a.F. Tatsachen- und Rechtsvortrag nicht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidungsfindung nicht in Erw\u00e4gung gezogen h\u00e4tten.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"20\">20<\/p>\n<p class=\"justify\">Schlie\u00dflich sei auch das Grundrecht auf Freiheit der Person aus Art.\u00a02 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 in Verbindung mit Art.\u00a0104 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 GG verletzt. Die Fachgerichte h\u00e4tten keine hinreichenden Feststellungen getroffen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen einer 5-Punkt-Fixierung erf\u00fcllten. Dar\u00fcber hinaus verstie\u00dfen die angegriffenen Entscheidungen unter zwei rechtlichen Aspekten gegen das \u00dcberma\u00dfverbot. Erstens h\u00e4tten die Fachgerichte bei der Anwendung des \u00a7\u00a01846 BGB a.F. den Grundsatz der Subsidiarit\u00e4t verkannt. Der in Rede stehende Grundrechtseingriff sei nicht erforderlich gewesen, weil der Vater der Beschwerdef\u00fchrerin zu\u00a01. oder der Beschwerdef\u00fchrer zu\u00a02. ohne jeden zeitlichen Verzug als (vorl\u00e4ufige) Betreuer h\u00e4tten bestellt werden k\u00f6nnen. Insofern sei es nicht notwendig gewesen, sich als Betreuungsgericht an die Stelle des in der Regel zust\u00e4ndigen (vorl\u00e4ufigen) Betreuers zu setzen. Zweitens sei die 5-Punkt-Fixierung unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gewesen, weil sie nicht erforderlich gewesen sei, um einer angeblich vorliegenden Gefahr der Selbstt\u00f6tung oder erheblicher Selbstverletzungen vorzubeugen. Die Beschwerdef\u00fchrerin zu\u00a01. h\u00e4tte f\u00fcr die Dauer der Anh\u00f6rung von der Fixierung befreit werden m\u00fcssen, um jede Aus\u00fcbung unzul\u00e4ssigen Drucks zu vermeiden. Au\u00dferdem h\u00e4tte sie als milderes Mittel aus der Fachklinik entlassen werden m\u00fcssen, um zielgerichtet in ihre h\u00e4usliche Umgebung und die Obhut ihres pers\u00f6nlichen Umfelds gegeben zu werden. Wenn die Entlassung in das h\u00e4usliche Umfeld unter \u00e4rztlichen Gesichtspunkten am 17.\u00a0August 2020 verantwortbar gewesen sei, dann m\u00fcsse dies auch am Mittag des 14.\u00a0August 2020 der Fall gewesen sein.<\/p>\n<h3><strong>III.<\/strong><\/h3>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"21\">21<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegr\u00fcnde im Sinne des \u00a7 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde unzul\u00e4ssig ist.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"22\">22<\/p>\n<p>1. Der Beschwerdef\u00fchrer zu 2. ist bereits nicht beschwerdebefugt. Hinsichtlich seiner Person scheidet die M\u00f6glichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten von vornherein aus.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"23\">23<\/p>\n<p class=\"justify\">Obgleich er als Vertrauensperson der Beschwerdef\u00fchrerin zu\u00a01. im fachgerichtlichen Verfahren jedenfalls an den angegriffenen Entscheidungen vom 22.\u00a0Mai 2023 und 26.\u00a0Juni 2023 beteiligt war, machen die Beschwerdef\u00fchrer mit ihrer Verfassungsbeschwerde allein eine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten der Beschwerdef\u00fchrerin zu\u00a01. geltend. Soweit die Beschwerdef\u00fchrer vorbringen, die von den Fachgerichten angenommene Beschwerdebefugnis des Beschwerdef\u00fchrers zu\u00a02. m\u00fcsse auf dessen Beschwerdebefugnis im Verfassungsbeschwerdeverfahren ausstrahlen, so berufen sie sich mangels Geltendmachung einer Verletzung eigener Rechte der Sache nach auf eine Prozessstandschaft f\u00fcr das Verfassungsbeschwerdeverfahren. Eine solche scheidet indes grunds\u00e4tzlich aus; beschwerdebefugt ist allein der Grundrechtstr\u00e4ger (stRspr, vgl. nur BVerfGE 129, 78 &lt;92&gt; m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn seine Rechte im fachgerichtlichen Ausgangsverfahren von einem Prozessstandschafter geltend gemacht wurden (vgl. BVerfGE 72, 122 &lt;131&gt;). Es ist vom Beschwerdef\u00fchrer zu\u00a02. auch nicht substantiiert dargelegt, dass die f\u00fcr den Verfahrenspfleger als Partei kraft Amtes (vgl. \u00a7\u00a0315 Abs.\u00a02 FamFG) anerkannte Ausnahme (vgl.\u00a0BVerfGE 149, 293 &lt;314\u00a0f. Rn.\u00a052\u00a0ff.&gt;) auf die Vertrauensperson \u00fcbertragbar ist.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"24\">24<\/p>\n<p class=\"justify\">Soweit die Beschwerdef\u00fchrer um einen Hinweis des Bundesverfassungsgerichts ersuchen, falls es sich ihrer Rechtsauffassung betreffend die Beschwerdebefugnis des Beschwerdef\u00fchrers zu\u00a02. nicht anzuschlie\u00dfen verm\u00f6ge, um dessen Verfassungsbeschwerde sodann zur\u00fccknehmen zu k\u00f6nnen, war ein solcher Hinweis \u2013\u00a0auch im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfassungsbeschwerdeverfahrens (\u00a7\u00a034 Abs.\u00a01 BVerfGG)\u00a0\u2013 nicht angezeigt.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"25\">25<\/p>\n<p class=\"justify\">2. Die Unzul\u00e4ssigkeit der Verfassungsbeschwerde der Beschwerdef\u00fchrerin zu 1. ergibt sich noch nicht daraus, dass die in Rede stehende Anordnung der 5-Punkt-Fixierung zwischenzeitlich aufgehoben worden ist. Ein Rechtsschutzbed\u00fcrfnis f\u00fcr die Erhebung der Verfassungsbeschwerde besteht schon wegen des mit der Fixierung einhergehenden tiefgreifenden Grundrechtseingriffs, der h\u00e4ufig vor einer gerichtlichen \u00dcberpr\u00fcfung bereits wieder beendet ist, fort (vgl. BVerfGE 149, 293 &lt;316 f. Rn. 58 f.&gt; m.w.N.).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"26\">26<\/p>\n<p class=\"justify\">3. Allerdings hat die Beschwerdef\u00fchrerin zu 1. die M\u00f6glichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten nicht in einer den Substantiierungsanforderungen der \u00a7 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, \u00a7 92 BVerfGG entsprechenden Weise aufgezeigt (vgl. zum diesbez\u00fcglichen Ma\u00dfstab BVerfGE 88, 40 &lt;45&gt;; 129, 269 &lt;278&gt;; 130, 1 &lt;21&gt;; 149, 86 &lt;108 f. Rn. 61&gt;; 151, 67 &lt;84 f. Rn. 49&gt;; stRspr).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"27\">27<\/p>\n<p class=\"justify\">a) In formeller Hinsicht fehlt es an der (vollst\u00e4ndigen) Vorlage oder inhaltlich umfassenden Wiedergabe verschiedener Unterlagen, ohne die eine abschlie\u00dfende und verantwortbare verfassungsrechtliche Bewertung nicht m\u00f6glich ist. Dies betrifft schon den an das Betreuungsgericht adressierten Antrag der Fachklinik vom 14.\u00a0August 2020, die in Streit stehende 5-Punkt-Fixierung anzuordnen. W\u00e4hrend der Antrag offenbar aus vier Seiten bestand, werden mit der Verfassungsbeschwerde nur die Seiten\u00a01 (und auch diese wohl nur in Ausz\u00fcgen) und 4 wiedergegeben. Gleiches gilt f\u00fcr das Protokoll der gerichtlichen Anh\u00f6rung vom 14.\u00a0August 2020, das mit der Verfassungsbeschwerde nur auszugsweise wiedergegeben wird. Nicht zuletzt fehlt es an der Vorlage oder inhaltlich umfassenden Wiedergabe des Schreibens der Fachklinik vom 17.\u00a0August 2020, mit dem diese die Aufhebung der Anordnung der 5-Punkt-Fixierung beantragte.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"28\">28<\/p>\n<p class=\"justify\">b) Dar\u00fcber hinaus vermag die Verfassungsbeschwerde eine Verletzung der Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdef\u00fchrerin zu 1. auch inhaltlich nicht in einer den \u00a7 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, \u00a7 92 BVerfGG gen\u00fcgenden Weise aufzuzeigen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"29\">29<\/p>\n<p class=\"justify\">aa) Dies gilt zun\u00e4chst im Hinblick auf die R\u00fcge, die Beschwerdef\u00fchrerin zu\u00a01. sei in ihrem Recht aus Art.\u00a0103 Abs.\u00a01 GG verletzt worden, indem die Fachgerichte keinen weiteren Beweis erhoben h\u00e4tten.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"30\">30<\/p>\n<p class=\"justify\">(1) Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet Art.\u00a0103 Abs.\u00a01 GG die Gerichte, die Ausf\u00fchrungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erw\u00e4gung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Geh\u00f6rs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die von den Fachgerichten zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtber\u00fccksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art.\u00a0103 Abs.\u00a01 GG in Verbindung mit den Grunds\u00e4tzen der Prozessordnungen der Fachgerichte die Ber\u00fccksichtigung erheblicher Beweisantr\u00e4ge. Zwar gew\u00e4hrt Art.\u00a0103 Abs.\u00a01 GG keinen Schutz dagegen, dass die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten aus Gr\u00fcnden des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unber\u00fccksichtigt lassen. Die Nichtber\u00fccksichtigung eines von den Fachgerichten als erheblich angesehenen Beweisangebots verst\u00f6\u00dft aber dann gegen Art.\u00a0103 Abs.\u00a01 GG, wenn sie im Prozessrecht keine St\u00fctze mehr findet (vgl. zum Ganzen BVerfGE 69, 141 &lt;143\u00a0f.&gt; m.w.N.).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"31\">31<\/p>\n<p class=\"justify\">(2) Gemessen daran ist ein Versto\u00df gegen Art.\u00a0103 Abs.\u00a01 GG nicht dargelegt. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die von den Beschwerdef\u00fchrern ger\u00fcgte Nichterhebung weiterer Beweise durch die Fachgerichte im Prozessrecht keine St\u00fctze mehr findet.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"32\">32<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Beschwerdef\u00fchrer argumentieren, die Fachgerichte seien gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a030 Abs.\u00a03 FamFG zu einer f\u00f6rmlichen Beweisaufnahme verpflichtet gewesen, weil sie, die Beschwerdef\u00fchrer, die tats\u00e4chlichen Voraussetzungen des \u00a7\u00a01906 BGB a.F. explizit in Abrede gestellt h\u00e4tten. Ungeachtet der Frage der Anwendbarkeit von \u00a7\u00a030 Abs.\u00a03 FamFG, woran in der vorliegenden Konstellation aufgrund des im Verfahren der einstweiligen Anordnung eingeholten \u00e4rztlichen Zeugnisses \u00fcber den Zustand der Betroffenen und die Notwendigkeit der Ma\u00dfnahme zumindest Zweifel bestehen (vgl. Gomille, in: Hau\u00dfleiter, FamFG, 2.\u00a0Aufl. 2017, \u00a7\u00a030 Rn.\u00a03; Borth, in: Musielak\/Borth\/Frank, FamFG, 7.\u00a0Aufl. 2022, \u00a7\u00a030 Rn.\u00a04), ber\u00fccksichtigen die Beschwerdef\u00fchrer nicht hinreichend, dass es sich bei \u00a7\u00a030 Abs.\u00a03 FamFG (nur) um eine Soll-Vorschrift handelt. Dass die vom Landgericht angestellten Erw\u00e4gungen, weshalb eine weitere Beweiserhebung entbehrlich sei, aus einer hier allein ma\u00dfgeblichen verfassungsrechtlichen Perspektive zu beanstanden w\u00e4ren, ist nicht ersichtlich. Das Landgericht hat insoweit nachvollziehbar auf die im Ausgangspunkt bestehende Eilbed\u00fcrftigkeit, die im Rahmen eines Verfahrens der einstweiligen Anordnung stets nur erforderliche summarische Pr\u00fcfung und die Tatsache, dass sich die Beschwerdef\u00fchrerin zu\u00a01. im Zeitpunkt der Anordnung bereits zwei Tage in der Fachklinik befunden habe, sodass ihr Zustand und ihr Verhalten von dort aus medizinisch ausreichend habe beurteilt werden k\u00f6nnen, abgestellt. Dagegen ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"33\">33<\/p>\n<p class=\"justify\">Dar\u00fcber hinaus hat die Verfassungsbeschwerde weder dargelegt noch ist sonst ersichtlich, inwieweit die seitens der Beschwerdef\u00fchrer vor dem Landgericht angeregten beziehungsweise beantragten Beweiserhebungen zur Frage des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen von \u00a7\u00a01906 Abs.\u00a04 BGB a.F. etwas h\u00e4tten beitragen k\u00f6nnen. Selbst ihre zentrale und mittels eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens von ihnen unter Beweis gestellte Behauptung, bei der Beschwerdef\u00fchrerin zu\u00a01. habe keine Suizidalit\u00e4t, sondern lediglich eine Parasuizidalit\u00e4t bestanden, d\u00fcrfte aus den vom Landgericht angef\u00fchrten Erw\u00e4gungen nicht erheblich gewesen sein. Denn zum einen l\u00e4sst \u00a7\u00a01906 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 BGB a.F. neben der Gefahr der Selbstt\u00f6tung auch die Gefahr des Zuf\u00fcgens eines erheblichen gesundheitlichen Schadens gen\u00fcgen, die das Landgericht vorliegend bejaht hat. Zum anderen hat das Landgericht nachvollziehbar ausgef\u00fchrt, selbst unter Zugrundelegung der Diagnose einer Parasuizidalit\u00e4t habe die Gefahr bestanden, dass die Beschwerdef\u00fchrerin zu\u00a01.\u00a0die mit ihrem Handeln verbundenen Gefahren falsch einsch\u00e4tze und sich unbeabsichtigt t\u00f6te.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"34\">34<\/p>\n<p class=\"justify\">bb) Auch die R\u00fcge, die Fachgerichte h\u00e4tten bei der Anwendung von \u00a7\u00a01846 BGB a.F. Tatsachen- und Rechtsvortrag der Beschwerdef\u00fchrer nicht zur Kenntnis genommen und insoweit Art.\u00a0103 Abs.\u00a01 GG verletzt, verf\u00e4ngt nicht.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"35\">35<\/p>\n<p class=\"justify\">(1) Der in Art.\u00a0103 Abs.\u00a01\u00a0GG verb\u00fcrgte Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r ist eine Folgerung aus dem Rechtsstaatsgedanken f\u00fcr das gerichtliche Verfahren. Der Einzelne soll nicht nur Objekt der richterlichen Entscheidung sein, sondern vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um als Subjekt Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu k\u00f6nnen (vgl. BVerfGE 84, 188 &lt;190&gt;; 107, 395 &lt;409&gt; m.w.N.). Da dies nicht nur durch tats\u00e4chliches Vorbringen, sondern auch durch Rechtsausf\u00fchrungen geschehen kann, gew\u00e4hrleistet Art.\u00a0103 Abs.\u00a01 GG dem Verfahrensbeteiligten das Recht, sich nicht nur zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zu \u00e4u\u00dfern (vgl. BVerfGE 60, 175 &lt;210\u00a0ff.&gt;; 64, 135 &lt;143&gt;; 65, 227 &lt;234&gt;; 86, 133 &lt;144&gt;; stRspr). Der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r bedeutet auch, dass das entscheidende Gericht die Ausf\u00fchrungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erw\u00e4gung ziehen muss (vgl. BVerfGE 21, 191 &lt;194&gt;; 96, 205 &lt;216&gt;; stRspr). Grunds\u00e4tzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erw\u00e4gung gezogen hat. Nur dann, wenn im Einzelfall besondere Umst\u00e4nde deutlich machen, dass ein Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erw\u00e4gen, nicht nachgekommen ist, ist Art.\u00a0103 Abs.\u00a01\u00a0GG verletzt (vgl. BVerfGE 25, 137 &lt;140\u00a0f.&gt;; 85, 386 &lt;404&gt;; 96, 205 &lt;216\u00a0f.&gt;; stRspr).<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"36\">36<\/p>\n<p class=\"justify\">(2) Ausgehend von diesen Ma\u00dfst\u00e4ben ist ein Geh\u00f6rsversto\u00df nicht ersichtlich.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"37\">37<\/p>\n<p class=\"justify\">Dies gilt zun\u00e4chst, soweit die Verfassungsbeschwerde eine Verletzung von Art.\u00a0103 Abs.\u00a01 GG darin erblickt, dass sich das Landgericht in tats\u00e4chlicher Hinsicht zur Eigenschaft der Eltern der Beschwerdef\u00fchrerin zu\u00a01. als Rechtsanw\u00e4lte und zu deren st\u00e4ndiger Erreichbarkeit \u2013\u00a0und derjenigen des Beschwerdef\u00fchrers zu\u00a02.\u00a0\u2013 nicht verhalten habe. Dieses Vorbringen geht schon in tats\u00e4chlicher Hinsicht fehl. Das Landgericht hat im Rahmen des angegriffenen Beschlusses vom 22.\u00a0Mai 2023 ausgef\u00fchrt, eine Hinzuziehung der Eltern sei nicht erforderlich gewesen, weil die Beschwerdef\u00fchrerin zu\u00a01. zum Zeitpunkt der Anh\u00f6rung vollj\u00e4hrig gewesen sei und die Eltern nicht am Verfahren beteiligt gewesen seien; das Gleiche gelte f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer zu\u00a02. zum Zeitpunkt der Anh\u00f6rung. Damit wird hinreichend deutlich, dass das Landgericht den von der Verfassungsbeschwerde als \u00fcbergangen erachteten Sachvortrag zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung erwogen hat.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"38\">38<\/p>\n<p class=\"justify\">Auch im Hinblick auf die rechtliche Frage der Subsidiarit\u00e4t des Ergreifens einstweiliger Ma\u00dfnahmen nach \u00a7\u00a01846 BGB a.F. gegen\u00fcber der Bestellung eines (vorl\u00e4ufigen) Betreuers ist ein Geh\u00f6rsversto\u00df nicht auszumachen. Zwar trifft es zu, dass diese Frage f\u00fcr den Ausgang des fachgerichtlichen Verfahrens von entscheidender Bedeutung war und sich das Landgericht aufgrund des dezidierten rechtlichen Parteivorbringens zur Wahrung von Art.\u00a0103 Abs.\u00a01 GG hierzu verhalten musste. Dieser Pflicht ist das Gericht indes in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise nachgekommen. Es hat ausgef\u00fchrt, aufgrund der Eilbed\u00fcrftigkeit habe das Betreuungsgericht gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a01846, \u00a7\u00a01908i Abs.\u00a01 Satz\u00a01 BGB a.F., \u00a7\u00a0312 Nr.\u00a01 und 4 (wohl gemeint: Nr.\u00a02), \u00a7\u00a0331 FamFG a.F. vorl\u00e4ufige Unterbringungsma\u00dfnahmen anordnen d\u00fcrfen. Da das Betreuungsgericht unverz\u00fcglich, n\u00e4mlich noch am 14.\u00a0August 2020, ein Betreuungsverfahren eingeleitet habe, sei das Verfahren insoweit nicht zu beanstanden (unter Verweis auf BGHZ 150, 45). Insbesondere sei das Betreuungsgericht nicht gehalten gewesen, bereits am 14.\u00a0August 2020 die Mutter, den Vater oder den Lebensgef\u00e4hrten der Beschwerdef\u00fchrerin zu\u00a01. zum Betreuer zu bestellen. Damit wird deutlich, dass sich das Landgericht mit der ma\u00dfgeblichen rechtlichen Frage der Notwendigkeit einer unverz\u00fcglichen Bestellung eines Betreuers befasst und die diesbez\u00fcgliche Argumentation der Beschwerdef\u00fchrer zur Kenntnis genommen und in Erw\u00e4gung gezogen hat. Eine (noch) weitergehende Auseinandersetzung mit den Argumenten der Beschwerdef\u00fchrer bis in jede Einzelheit war von Verfassungs wegen unter dem Blickwinkel der Wahrung rechtlichen Geh\u00f6rs nicht veranlasst. Soweit die Verfassungsbeschwerde darauf abstellt, der Verweis des Landgerichts auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehe fehl und die Kammer habe Bedeutung und Reichweite der in Bezug genommenen Entscheidung grundlegend verkannt, stellt sie allein das von den Fachgerichten gefundene Ergebnis infrage, ohne insoweit aber einen Geh\u00f6rsversto\u00df substantiiert aufzuzeigen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"39\">39<\/p>\n<p class=\"justify\">cc) Soweit die Verfassungsbeschwerde in der Nichterhebung weiteren Beweises zugleich eine Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz der Beschwerdef\u00fchrerin zu\u00a01. erblickt, kann auf die obigen Ausf\u00fchrungen (Rn.\u00a031\u00a0ff.) verwiesen werden. Die dortigen Erw\u00e4gungen, weshalb eine Verletzung von Art.\u00a0103 Abs.\u00a01 GG nicht substantiiert aufgezeigt ist, k\u00f6nnen auf die ger\u00fcgte Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz \u00fcbertragen werden.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"40\">40<\/p>\n<p class=\"justify\">dd) Schlie\u00dflich ist auch eine Verletzung von Art.\u00a02 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 in Verbindung mit Art.\u00a0104 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 GG nicht substantiiert dargelegt.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"41\">41<\/p>\n<p class=\"justify\">Die Fixierung eines Patienten stellt einen Eingriff in dessen Grundrecht auf Freiheit der Person (Art.\u00a02 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 i.V.m. Art.\u00a0104 GG) dar, zu dessen Rechtfertigung das Bundesverfassungsgericht strenge Anforderungen aufgestellt hat (vgl. BVerfGE 149, 293 &lt;323\u00a0ff. Rn.\u00a076\u00a0ff.&gt;). Dass die Fachgerichte diese Anforderungen verkannt haben k\u00f6nnten, wird von der Verfassungsbeschwerde nicht aufgezeigt.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"42\">42<\/p>\n<p class=\"justify\">Insbesondere kann dem Vortrag der Beschwerdef\u00fchrerin zu\u00a01., die 5-Punkt-Fixierung sei mangels Erforderlichkeit unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gewesen und das Landgericht habe dies unbeanstandet gelassen, nicht gefolgt werden. Soweit die Beschwerdef\u00fchrerin zu\u00a01. in diesem Zusammenhang vorbringt, die Fixierung sei unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gewesen, weil nicht versucht worden sei, sie \u2013\u00a0sp\u00e4testens im Zeitpunkt der gerichtlichen Anh\u00f6rung\u00a0\u2013 in entfixiertem Zustand von der Notwendigkeit der Ma\u00dfnahme zu \u00fcberzeugen, setzt sie sich nicht damit auseinander, dass gerade dies noch am Morgen des 14.\u00a0August 2020 (zun\u00e4chst erfolgreich) durch die Fachklinik versucht worden war. \u00dcberdies ber\u00fccksichtigt die Auffassung, die Anh\u00f6rung sei unter L\u00f6sung der Fixierung durchzuf\u00fchren gewesen, nicht, dass die Beschwerdef\u00fchrerin zu\u00a01. nach den Feststellungen der Fachgerichte im fraglichen Zeitpunkt \u201eaggressiv und impulsiv\u201c war. Es erscheint demnach zumindest fraglich, ob eine vor\u00fcbergehende Entfixierung der Beschwerdef\u00fchrerin zu\u00a01. ohne die Gefahr einer Selbst- oder Fremdgef\u00e4hrdung m\u00f6glich gewesen w\u00e4re. Es w\u00e4re an der Verfassungsbeschwerde gewesen, die (verfassungsrechtliche) Notwendigkeit einer Anh\u00f6rung in entfixiertem Zustand gerade im Lichte dieser Gefahr aufzuzeigen. Im \u00dcbrigen scheitert eine abschlie\u00dfende Beurteilung dieser Frage daran, dass die Beschwerdef\u00fchrerin zu 1. \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 das Protokoll der gerichtlichen Anh\u00f6rung nicht in G\u00e4nze vorgelegt hat.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"43\">43<\/p>\n<p class=\"justify\">Soweit sich die Beschwerdef\u00fchrerin zu\u00a01. au\u00dferdem darauf beruft, die Anordnung der Fixierung sei unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gewesen, weil als milderes, gleich geeignetes Mittel ihre Entlassung unter Inobhutnahme durch die Familie und das pers\u00f6nliche Umfeld in Betracht gekommen w\u00e4re, kann dies nicht ohne Weiteres \u00fcberzeugen. Die Verfassungsbeschwerde setzt sich insoweit nicht damit auseinander, dass sich die Beschwerdef\u00fchrerin zu\u00a01. gerade aus diesem Umfeld heraus in die Fachklinik begeben hatte, weil sie sich zuvor die festgestellten tiefen Schnittverletzungen zugef\u00fcgt hatte. Dass die Fixierung vor diesem Hintergrund nicht erforderlich gewesen sein k\u00f6nnte, um der diagnostizierten erheblichen Eigengef\u00e4hrdung zu begegnen, liegt fern. Auch die Tatsache, dass die Beschwerdef\u00fchrerin zu\u00a01. am 17.\u00a0August 2020 in das h\u00e4usliche Umfeld entlassen wurde, steht dem \u2013\u00a0anders als die Beschwerdef\u00fchrer meinen\u00a0\u2013 nicht entgegen. Hierzu hat das Landgericht unter Berufung auf die vorliegende \u00e4rztliche Stellungnahme nachvollziehbar ausgef\u00fchrt, dass es im Rahmen des bei der Beschwerdef\u00fchrerin zu\u00a01. vorliegenden Krankheitsbildes immer wieder zu krisenhaften, jedoch rasch wieder abklingenden Zuspitzungen komme. Dass ihrer in Rede stehenden Eigengef\u00e4hrdung durch eine Fixierung von gut drei Tagen hinreichend begegnet werden konnte, um sie sodann entlassen zu k\u00f6nnen, erscheint somit nicht unplausibel. Jedenfalls stellt die Verfassungsbeschwerde die fach\u00e4rztlich abgesicherte W\u00fcrdigung des Landgerichts mit der blo\u00dfen Behauptung, eine derartige \u201eSpontanheilung\u201c sei wissenschaftlich fernliegend, nicht substantiiert in Frage.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"44\">44<\/p>\n<p class=\"justify\">Im Ergebnis ist der Beschwerdef\u00fchrerin zu\u00a01. zuzugestehen, dass es sich bei der angeordneten 5-Punkt-Fixierung, die \u2013\u00a0soweit ersichtlich\u00a0\u2013 ununterbrochen vom 14.\u00a0August 2020 bis zur Entlassung am 17.\u00a0August 2020 aufrechterhalten wurde, um einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff handelt. Die Fachgerichte haben diesen Umstand jedoch im Grundsatz erkannt und den Eingriff im Rahmen der von ihnen durchgef\u00fchrten Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung als gerechtfertigt erachtet. Dass die Gerichte dabei die Bedeutung von Art.\u00a02 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 in Verbindung mit Art.\u00a0104 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 GG verkannt haben k\u00f6nnten, ist nach dem Vorbringen der Verfassungsbeschwerde nicht festzustellen. Zwar h\u00e4tte sich das Landgericht ausf\u00fchrlicher mit dem Zeitraum der Fixierung befassen und deren Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit gerade auch im Lichte der etwa 72-st\u00fcndigen Dauer beurteilen k\u00f6nnen (vgl. BVerfGE 149, 293 &lt;327 Rn.\u00a083&gt; zur Notwendigkeit, die Erforderlichkeit der Fixierung in jeweils kurzen Abst\u00e4nden neu einzusch\u00e4tzen). Indes ergeben sich weder aus den Feststellungen der Gerichte noch aus der vorgelegten Dokumentation der Fixierung zwingende Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass diese im Laufe der Zeit unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geworden sein k\u00f6nnte. Auch die Verfassungsbeschwerde tr\u00e4gt insoweit nichts vor, sondern stellt allein darauf ab, dass die Fixierung von Beginn an unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gewesen sei.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"45\">45<\/p>\n<p class=\"justify\">4. Von einer weiteren Begr\u00fcndung wird nach \u00a7 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.<\/p>\n<p class=\"is-anchor\" id=\"46\">46<\/p>\n<p class=\"justify\">Diese Entscheidung ist unanfechtbar.<\/p>\n<\/div>\n<hr class=\"kji-sep\" \/>\n<p class=\"kji-source-links\"><strong>Sources officielles :<\/strong> <a class=\"kji-source-link\" href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Entscheidungen\/DE\/2024\/01\/rk20240116_2bvr111423.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">consulter la page source<\/a> &middot; <a class=\"kji-pdf-link\" href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Downloads\/DE\/2024\/01\/rk20240116_2bvr111423.pdf?__blob=publicationFile&#038;v=2\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">PDF officiel<\/a><\/p>\n<p class=\"kji-license-note\"><em>Rechtsprechung im Internet (BMJV\/BfJ) : les decisions sont mises a disposition gratuitement en HTML, PDF et XML pour libre utilisation et re-utilisation.<\/em><\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Unzul\u00e4ssige Verfassungsbeschwerde betreffend die Anordnung einer 5-Punkt-Fixierung w\u00e4hrend der vor\u00fcbergehenden Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","meta":{"_crdt_document":""},"kji_country":[7802],"kji_court":[8477],"kji_chamber":[11736],"kji_year":[8677],"kji_subject":[7660],"kji_keyword":[7808,8479,11675],"kji_language":[7805],"class_list":["post-817099","kji_decision","type-kji_decision","status-publish","hentry","kji_country-allemagne","kji_court-bundesverfassungsgericht","kji_chamber-1-kammer-des-zweiten-senats","kji_year-8677","kji_subject-constitutionnel","kji_keyword-beschluss","kji_keyword-bundesverfassungsgericht","kji_keyword-januar","kji_language-allemand"],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO Premium plugin v27.5 (Yoast SEO v27.5) - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-premium-wordpress\/ -->\n<title>Beschluss vom 16. 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