{"id":817419,"date":"2026-05-02T17:32:39","date_gmt":"2026-05-02T15:32:39","guid":{"rendered":"https:\/\/kohenavocats.com\/jurisprudences\/beschluss-vom-20-april-2017\/"},"modified":"2026-05-09T23:30:51","modified_gmt":"2026-05-09T21:30:51","slug":"beschluss-vom-20-april-2017","status":"publish","type":"kji_decision","link":"https:\/\/kohenavocats.com\/zh-hans\/jurisprudences\/beschluss-vom-20-april-2017\/","title":{"rendered":"Bundesverfassungsgericht, 2. Senat 2. Kammer, Stattgebender Kammerbeschluss, 2017-04-20, 2 BvR 1754\/14"},"content":{"rendered":"<div class=\"kji-decision\">\n<div class=\"kji-full-text\">\n<h3>Tenor<\/h3>\n<div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>\n<p>1. Der Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 20. Januar 2014 &#8211; 1 T 8\/14 &#8211; verletzt die Beschwerdef\u00fchrerin in ihrem Recht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Stralsund zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>\n<p>2. Im \u00dcbrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>\n<p>3. Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat der Beschwerdef\u00fchrerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl><\/div>\n<h3>Gr\u00fcnde<\/h3>\n<div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_1\">1<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Die Verfassungsbeschwerde betrifft die gerichtliche Kontrolle einer pr\u00e4ventiven Ingewahrsamnahme der Beschwerdef\u00fchrerin aufgrund von \u00a7 39 Abs. 1 Nr. 3 BPolG w\u00e4hrend eines Castor-Transports.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>\n<p>I.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_2\">2<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>1. Nach eigenen Angaben war die Beschwerdef\u00fchrerin franz\u00f6sische Meisterin im Sportklettern und nutzt ihre F\u00e4higkeiten, um mit Kletteraktionen ihren Protest gegen Atomkraft zum Ausdruck zu bringen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_3\">3<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Am 16. Dezember 2010 gegen 8:30 Uhr, w\u00e4hrend eines Castor-Transports in das Zwischenlager Lubmin, begab sich die Beschwerdef\u00fchrerin in einer Achter-Gruppe an den f\u00fcr den Transport vorgesehenen Gleisabschnitt Greifswald-Lubmin und bestieg &#8211; wie drei weitere Personen &#8211; mit Seilen gesichert einen in N\u00e4he der Gleise befindlichen Baum. Dass auch die \u00fcbrigen Angeh\u00f6rigen der Gruppe auf nahegelegene B\u00e4ume kletterten, konnte von der Polizei verhindert werden. Um 10:30 Uhr traf eine Spezialeinheit der Polizei ein, um die Beschwerdef\u00fchrerin zu bergen. Die &#8220;Kletteraktivisten&#8221; hatten zu diesem Zeitpunkt ein Transparent entrollt und sangen &#8220;Anti-Atomkraft-Lieder&#8221;. Als die Beschwerdef\u00fchrerin auch nach Aufl\u00f6sung der Versammlung nicht vom Baum kletterte, wurde sie gegen 12:00 Uhr von der Spezialeinheit wieder auf den Boden geholt und in Gewahrsam genommen. Ihre Kletterausr\u00fcstung wurde sichergestellt. Gegen 14:00 Uhr traf sie in der Gefangenensammelstelle in Wolgast ein. Die Sammelstelle war in einer Lagerhalle eingerichtet worden, die mit Hilfe von hohen Gittern in einzelne Zellen unterteilt worden war. Gegen 20:00 Uhr kletterte die Beschwerdef\u00fchrerin, um auf ihre Situation aufmerksam zu machen, an den Verstrebungen der Halle nach oben. Nachdem sie gegen 20:35 Uhr in ihre Zelle zur\u00fcckgekehrt war, wurde sie gegen 20:50 Uhr entlassen. Eine richterliche Entscheidung wurde nicht eingeholt.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_4\">4<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>2. a) Die Beschwerdef\u00fchrerin beantragte beim Amtsgericht Wolgast die Feststellung, dass die Ingewahrsamnahme sowohl dem Grunde nach als auch hinsichtlich der Art und Weise rechtswidrig gewesen sei.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_5\">5<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Der Baum, den sie bestiegen habe, habe sich nicht auf der Bahnanlage, sondern au\u00dferhalb des in der Eisenbahnordnung definierten &#8220;Regellichtraums&#8221; befunden. Sie habe dort lediglich Lieder gesungen und Fragen von Reportern beantwortet. Nachdem die Polizei sie vom Baum geholt habe, sei ihre Kletterausr\u00fcstung beschlagnahmt worden. In der Sammelstelle seien die Gefangenen &#8220;in K\u00e4figen&#8221; untergebracht worden. In der Halle sei es sehr laut und dauerbeleuchtet gewesen, sodass sie keine Ruhe habe finden k\u00f6nnen. Zum Essen sei &#8220;nur Wurst&#8221;, nichts Vegetarisches gereicht worden. Ihr Rucksack sei trotz der darin befindlichen Ausweispapiere einer anderen Person zugeordnet worden. Das darin mitgebrachte Essen habe sie deshalb erst nach mehrmaliger Forderung gegen 18:30 Uhr erhalten. Auf ihre wiederholte Frage nach einer richterlichen Entscheidung habe sie nur vage Antworten erhalten. Aus Protest gegen die Umst\u00e4nde des Gewahrsams sei sie an die Hallendecke geklettert. Nachdem sie wieder heruntergekommen sei, habe sich ihre Freilassung dadurch verz\u00f6gert, dass die Polizei die beschlagnahmte Kletterausr\u00fcstung nicht habe finden k\u00f6nnen. Die Versammlung der &#8220;Kletteraktivisten&#8221; sei nicht ordnungsgem\u00e4\u00df aufgel\u00f6st, sondern von den sofort bei Eintreffen der Aktivisten herbeigeeilten Polizisten &#8220;gesprengt&#8221; worden.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_6\">6<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Ihre &#8220;Kletteraktion&#8221; habe keine Gefahr f\u00fcr die Allgemeinheit begr\u00fcndet, weil &#8220;Aktionen mit Einsatz von Klettertechnik an und oberhalb der Bahnlinie au\u00dferhalb des Regellichtraumes&#8221; weder eine Straftat noch eine Ordnungswidrigkeit darstellten. Auch sie selbst sei nicht gef\u00e4hrdet gewesen, weil sie durch Seile gesichert gewesen sei. Selbst wenn die Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit unmittelbar bevorgestanden h\u00e4tte, w\u00e4re die Ingewahrsamnahme zu deren Verhinderung nicht &#8220;unerl\u00e4sslich&#8221; im Sinne der polizeirechtlichen Erm\u00e4chtigungsgrundlage gewesen. Die Beschwerdef\u00fchrerin sei &#8220;amtsbekannt&#8221;. Deshalb wisse die Polizei, dass sie sich friedlich verhalte und sich stets professionell sichere. Nachdem ihre Kletterausr\u00fcstung beschlagnahmt war, habe ihr kein Sicherungsmaterial mehr zur Verf\u00fcgung gestanden. Auf die Schnelle bis zur Durchfahrt des Zuges eine neue Ausr\u00fcstung zu besorgen, w\u00e4re nicht m\u00f6glich gewesen. Als milderes Mittel h\u00e4tte deshalb die Sicherstellung der Kletterausr\u00fcstung verbunden mit einem Platzverweis ausgereicht. Schlie\u00dflich sei gegen den Richtervorbehalt und das Unverz\u00fcglichkeitsgebot versto\u00dfen worden. Um Einhaltung dieser grundgesetzlichen Vorgaben habe sich die Polizei nicht einmal bem\u00fcht.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_7\">7<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>b) Mit angegriffenem Beschluss vom 17. Februar 2012 stellte das Amtsgericht &#8211; nach Anh\u00f6rung der Beschwerdef\u00fchrerin &#8211; fest, dass ihre Ingewahrsamnahme in der Zeit von 17:00 bis 20:00 Uhr rechtswidrig gewesen sei. Im \u00dcbrigen wies es den Antrag zur\u00fcck.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_8\">8<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Die Ingewahrsamnahme der Beschwerdef\u00fchrerin sei im Sinne des \u00a7 39 Abs. 1 Nr. 3 BPolG unerl\u00e4sslich gewesen, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung f\u00fcr die Allgemeinheit zu verhindern. Die acht Personen, zu denen die Beschwerdef\u00fchrerin geh\u00f6rt habe, h\u00e4tten eine umfangreiche Kletterausr\u00fcstung bei sich getragen. Aus der Art und Weise ihres Auftretens, insbesondere dem Ort des Geschehens, habe die Polizei schlie\u00dfen k\u00f6nnen, dass es ihnen darauf angekommen sei, den herannahenden Zug anzuhalten oder zumindest so lange wie m\u00f6glich zu verz\u00f6gern. Aus polizeilicher Vorsicht sei es geboten gewesen anzunehmen, dass sich die Gruppe nicht auf plakative Aktionen wie das Entrollen von Transparenten beschr\u00e4nken w\u00fcrde, sondern die mitgef\u00fchrte Ausr\u00fcstung nutzen werde, um am Bahnk\u00f6rper Hindernisse zu bereiten. Dies h\u00e4tte den Tatbestand des \u00a7 315 Abs. 1 StGB erf\u00fcllt. Die Beschwerdef\u00fchrerin k\u00f6nne sich nicht auf Art. 8 GG berufen. Es k\u00f6nne dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdef\u00fchrerin sich \u00fcberhaupt friedlich habe versammeln wollen. Jedenfalls sei die Versammlung der acht Aktivisten nach \u00a7 15 Abs. 1 und 3 VersG aufgel\u00f6st worden. Ein milderes Mittel als die Ingewahrsamnahme habe der Polizei nicht zur Verf\u00fcgung gestanden, um die Gefahr abzuwenden. Ein Platzverweis h\u00e4tte nicht ausgereicht. Den Polizisten sei bekannt gewesen, dass die Beschwerdef\u00fchrerin gegen den Transport war und sich trotz widriger Witterungsverh\u00e4ltnisse an das Gleis begeben hatte, um unter Einsatz ihres K\u00f6rpers die Fahrt des Zuges zu stoppen oder zu verz\u00f6gern. Es sei daher naheliegend gewesen anzunehmen, dass sie trotz eines Platzverweises erneut versuchen w\u00fcrde, das Gleis zu erreichen. Ob sie dies tats\u00e4chlich mit oder ohne weitere Kletterausr\u00fcstung vorgehabt habe, sei unerheblich.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_9\">9<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Die R\u00fcge der Zust\u00e4nde in der Gefangenensammelstelle sei unbegr\u00fcndet. Der Richter habe die Einrichtung selbst am Vortag besichtigt. Er k\u00f6nne best\u00e4tigen, dass die Abtrennungen mit Gittern den Untergebrachten keine pers\u00f6nliche Abgeschiedenheit erlaubt h\u00e4tten, dies sei f\u00fcr den wenige Stunden dauernden Aufenthalt aber zumutbar. Eine speziell auf ihre W\u00fcnsche ausgerichtete Ern\u00e4hrung habe die Beschwerdef\u00fchrerin nicht erwarten k\u00f6nnen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_10\">10<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Allerdings sei nicht erkennbar, warum die Beschwerdef\u00fchrerin nach ihrem Eintreffen in der Gefangenensammelstelle entgegen \u00a7 40 BPolG nicht unverz\u00fcglich einem Richter vorgef\u00fchrt worden sei. Unter normalen Umst\u00e4nden werde eine Zeit von zwei bis drei Stunden als ausreichend angesehen, um einen Antrag an das zust\u00e4ndige Amtsgericht zu stellen. Angesichts der besonderen Umst\u00e4nde w\u00e4re im Fall der Beschwerdef\u00fchrerin auch eine Vorf\u00fchrung bis 17:00 Uhr noch als unverz\u00fcglich anzusehen gewesen. Denn zun\u00e4chst habe die Beschwerdef\u00fchrerin selbst ihre Vorf\u00fchrung vor einen Richter verz\u00f6gert, indem sie den Baum nicht freiwillig verlassen, sondern sich von der Polizei habe herunterholen lassen. Eine weitere Verz\u00f6gerung habe sich nach der Stellungnahme der Bundespolizei aus einem Widerstandsakt eines weiteren Mitglieds der Gruppe ergeben. Schlie\u00dflich h\u00e4tten die gerichtsbekannten schlechten Wetterverh\u00e4ltnisse den Transport der Beschwerdef\u00fchrerin in die Gefangenensammelstelle verz\u00f6gert. Lege man dann f\u00fcr die Aufnahme der Beschwerdef\u00fchrerin in der Sammelstelle, ihre Vernehmung und die Antragstellung bei Gericht eine weitere Stunde zugrunde, h\u00e4tte bis 17:00 Uhr ein Antrag an das Amtsgericht gestellt werden k\u00f6nnen. Eine rechtswidrige Ingewahrsamnahme der Beschwerdef\u00fchrerin liege nicht mehr vor, solange sie aus ihrer Zelle entwichen sei und sich in den Konstruktionselementen der Halle aufgehalten habe. Die sich daraus ergebenden Verz\u00f6gerungen habe sie sich selbst zuzuschreiben.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_11\">11<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>3. a) Die Beschwerdef\u00fchrerin erhob Beschwerde zum Landgericht Stralsund.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_12\">12<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Die Versammlung am Bahngleis sei nicht ordnungsgem\u00e4\u00df aufgel\u00f6st worden. Gleich morgens seien die noch auf dem Boden befindlichen Aktivisten festgenommen worden. Die Durchsage, die Polizei l\u00f6se die Versammlung auf, sei erst gegen 11:00 Uhr erfolgt. F\u00fcr diese Aufl\u00f6sung habe kein Grund bestanden. Es habe kein allgemeines Versammlungsverbot gegeben und die Versammlung sei friedlich gewesen. Das Baumklettern habe weder Straf- noch Ordnungswidrigkeitstatbest\u00e4nde erf\u00fcllt. Die Voraussetzungen von \u00a7 39 Abs. 1 Nr. 3 BPolG h\u00e4tten nicht vorgelegen. Selbst wenn die Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gedroht h\u00e4tte, was nicht der Fall gewesen sei, w\u00e4re die Ingewahrsamnahme zu deren Verhinderung nicht unerl\u00e4sslich gewesen. Die Annahme, die Beschwerdef\u00fchrerin werde sich an einen Platzverweis nicht halten, sei durch nichts belegt. Gegen die R\u00e4umung aus dem Baum habe sie keinen Widerstand geleistet. Sie habe den Beamten ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rt, dass sie sich an einen Platzverweis halten werde, weil sie bereits zehn Stunden, drei davon in einem Baum, drau\u00dfen bei minus 10 Grad Celsius verbracht habe; sie sei m\u00fcde gewesen und die Aktion sei aus ihrer Sicht gelungen gewesen, da die Presse gekommen sei und sie Aufmerksamkeit f\u00fcr ihr Anliegen erhalten habe. In der Vergangenheit habe sie nie zwei Kletteraktionen nacheinander durchgef\u00fchrt. Das sei auch gar nicht m\u00f6glich, schon gar nicht nach Beschlagnahme ihrer Ausr\u00fcstung. Aus diesen Gr\u00fcnden habe das Oberverwaltungsgericht f\u00fcr das Land Nordrhein-Westfalen ihre von 1:15 bis 3:00 Uhr dauernde Ingewahrsamnahme nach einer Kletteraktion am Gleisbett w\u00e4hrend eines Nukleartransports im Jahr 2008 f\u00fcr rechtswidrig erkl\u00e4rt.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_13\">13<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Vor der Abfahrt in die Gefangenensammelstelle habe die Beschwerdef\u00fchrerin stundenlang im Polizeifahrzeug warten m\u00fcssen. Dies sei durch die Wetterverh\u00e4ltnisse nicht zu erkl\u00e4ren. Die Unterbringung in einem K\u00e4fig in der Gefangenensammelstelle sei menschenunw\u00fcrdig gewesen. Es habe das nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts f\u00fcr einen Haftraum zu fordernde Tageslicht gefehlt. Zudem habe die Beschwerdef\u00fchrerin Anspruch auf gesundheitserhaltende Unterbringung. Dazu geh\u00f6re vegetarische Ern\u00e4hrung. Weil sie an chronischer Gelenkentz\u00fcndung leide, verursache die in Fleisch enthaltene Arachidons\u00e4ure ihr Schmerzen. Die Dauer des Gewahrsams sei willk\u00fcrlich lang gewesen. Bereits um 8:00 Uhr morgens habe die Polizei beschlossen, die Beschwerdef\u00fchrerin festzunehmen. Bereits zu diesem Zeitpunkt h\u00e4tte das Amtsgericht verst\u00e4ndigt werden k\u00f6nnen. Soweit das Amtsgericht meine, sie habe sich die aus ihrer erneuten Kletteraktion ergebenden Verz\u00f6gerungen hinsichtlich ihrer Freilassung selbst zuzuschreiben, sei dem entgegenzuhalten, dass ihre Freilassung dadurch nicht verz\u00f6gert, sondern vielmehr beschleunigt worden sei.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_14\">14<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>b) Mit angegriffenem Beschluss vom 20. Januar 2014 &#8211; den Prozessbevollm\u00e4chtigten der Beschwerdef\u00fchrerin zugegangen am 10. April 2014 &#8211; wies das Landgericht die Beschwerde als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_15\">15<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Die Ingewahrsamnahme der Beschwerdef\u00fchrerin sei nach \u00a7 39 Abs. 1 Nr. 3 BPolG &#8220;rechtm\u00e4\u00dfig und unerl\u00e4sslich&#8221; gewesen. Es habe &#8220;konkret die unmittelbare Gefahr&#8221; bestanden, dass die Beschwerdef\u00fchrerin eine Straftat nach \u00a7 315 Abs. 1 StGB begehen werde. Die Polizei habe davon ausgehen d\u00fcrfen, dass sie mit den anderen Kletterern eine Aktion plane, bei der zumindest einer der Kletterer sich in den Regellichtraum \u00fcber den Schienen auf der H\u00f6he der Lokomotive abseilen und dadurch ein Hindernis oder einen \u00e4hnlich gef\u00e4hrlichen Eingriff in den Schienenverkehr im Sinne des \u00a7 315 Abs. 1 StGB bewirken w\u00fcrde. Konkrete Anhaltspunkte f\u00fcr den unmittelbar bevorstehenden Beginn einer solchen Aktion h\u00e4tten bereits aufgrund der von der Beschwerdef\u00fchrerin mitgef\u00fchrten Kletterausr\u00fcstung bestanden. Da sich Aktivisten auf beiden Seiten der Gleise befunden h\u00e4tten, sei es ihnen auch m\u00f6glich gewesen, ein Seil \u00fcber die Gleise zu spannen. Die Einlassung der Beschwerdef\u00fchrerin, sie habe, schon um eine Selbstgef\u00e4hrdung zu vermeiden, kein Hindernis bereiten wollen, sei eine Schutzbehauptung. Die Beschwerdef\u00fchrerin habe selbst einger\u00e4umt, in der Vergangenheit auch Kletteraktionen \u00fcber Bahngleise durchgef\u00fchrt zu haben. Sie sei &#8211; polizeibekannt &#8211; eine professionelle Kletteraktivistin, die in der Vergangenheit bereits mehrfach durch Abseilaktionen f\u00fcr Aufsehen gesorgt habe. Anfang 2008 habe sie einen Castor-Transport auf dem Weg nach Rotterdam f\u00fcr sieben Stunden dadurch zum Stehen gebracht, dass sie in einer Seilkonstruktion \u00fcber den Gleisen gehangen habe. Nach einem Zeitungsbericht, der auf der Internetseite der Beschwerdef\u00fchrerin verlinkt sei, habe sie dazu heimlich ein Seil \u00fcber die Schienen gespannt und sich mit einem zweiten Seil bis zur H\u00f6he der Lok abgeseilt. In Gefahr sei sie dabei nicht gewesen, weil sie sich jederzeit h\u00e4tte hochziehen und den Zug &#8220;durchrauschen&#8221; lassen k\u00f6nnen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_16\">16<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Auch nach der Bergung der Beschwerdef\u00fchrerin habe die Polizei eine weitere Kletterabsicht bef\u00fcrchten m\u00fcssen. Die Sicherstellung der Kletterausr\u00fcstung verbunden mit einem Platzverweis w\u00e4re deshalb nicht ausreichend gewesen. Angesichts der professionellen Vorbereitung durch die Gruppe von Aktivisten habe die Polizei davon ausgehen d\u00fcrfen, dass auch Vorbereitungen f\u00fcr &#8220;Ersatzaktionen&#8221; getroffen worden seien. Es w\u00fcrde die Darlegungsanforderungen f\u00fcr die Polizei \u00fcberspannen, wenn eine Ingewahrsamnahme nur zul\u00e4ssig w\u00e4re, wenn schon Material f\u00fcr Ersatzma\u00dfnahmen gefunden worden sei. Dass sich die Beschwerdef\u00fchrerin vor ihrer Bergung bereits mehrere Stunden im Baum befunden habe, habe nicht ausgeschlossen, dass sie eine weitere Aktion durchf\u00fchren w\u00fcrde. Schlie\u00dflich sei sie in der Gefangenensammelstelle gegen 20:00 Uhr erneut geklettert.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_17\">17<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Die Dauer des Gewahrsams sei bis 17:00 Uhr nicht zu beanstanden. Unabh\u00e4ngig davon, dass die Ingewahrsamnahme der Beschwerdef\u00fchrerin bereits um 8:52 Uhr erkl\u00e4rt worden sei, habe sie erst nach der Bergung um 12:00 Uhr verwirklicht werden k\u00f6nnen. Der Zeitraum von zwei Stunden f\u00fcr die Verbringung in die Gefangenensammelstelle sei angesichts der Wetterverh\u00e4ltnisse mit erheblichem Schneefall und erheblichen Schneeverwehungen &#8220;hinreichend&#8221;. Die Kammer schlie\u00dfe sich der Auffassung des Amtsgerichts an, dass eine richterliche Entscheidung \u00fcber die Ingewahrsamnahme der Beschwerdef\u00fchrerin bis 17:00 Uhr h\u00e4tte veranlasst werden k\u00f6nnen. Zu Recht habe das Amtsgericht die Rechtswidrigkeit des Gewahrsams auch nur f\u00fcr den Zeitraum von 17:00 bis 20:00 Uhr ausgesprochen, denn aufgrund der Kletteraktion der Beschwerdef\u00fchrerin in der Gefangenensammelstelle gegen 20:00 Uhr sei weder ihre Entlassung noch eine richterliche Vorf\u00fchrung m\u00f6glich gewesen. Nachdem sie in ihre Zelle zur\u00fcckgekehrt sei, sei sie in einem angemessenen Zeitraum entlassen worden.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_18\">18<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Die Art und Weise der Unterbringung in der Gefangenensammelstelle habe nicht gegen &#8220;Menschen- und Grundrechte&#8221; der Beschwerdef\u00fchrerin versto\u00dfen. Die Einrichtung sei nur auf den Zeitraum bis zur richterlichen Vorf\u00fchrung ausgelegt gewesen. Deshalb seien die vom Bundesverfassungsgericht f\u00fcr Haftr\u00e4ume aufgestellten Ma\u00dfst\u00e4be nicht anwendbar.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_19\">19<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>4. a) Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdef\u00fchrerin Anh\u00f6rungsr\u00fcge. Die Behauptung des Landgerichts, es habe die konkrete Gefahr bestanden, dass sie eine Straftat nach \u00a7 315 Abs. 1 StGB begehen werde, sei pauschal und keinesfalls ausreichend gegen\u00fcber ihrem detailreichen Vorbringen. Ihr Vortrag, insbesondere dass ihre &#8220;Kletteraktion&#8221; weder eine Straftat noch eine Ordnungswidrigkeit dargestellt habe und dass die Ingewahrsamnahme zur Verhinderung einer Ordnungswidrigkeit unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gewesen sei, sei ignoriert worden. Sie wiederholte ihr Vorbringen, dass sie den Beamten, die die Festnahme durchf\u00fchrten, mitgeteilt habe, dass sie sich an den Platzverweis halten werde und verwies zur Begr\u00fcndung unter anderem auf die winterlichen Wetterbedingungen und ihre Ersch\u00f6pfung.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_20\">20<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>b) Mit Beschluss vom 30. Juli 2014, zugegangen am 13. August 2014, wies das Landgericht die Anh\u00f6rungsr\u00fcge als jedenfalls unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Die Beschwerdef\u00fchrerin greife in der Sache die rechtlichen Bewertungen der Kammer an. Soweit sie r\u00fcge, die Kammer habe sich mit ihrem Vorbringen nicht hinreichend auseinandergesetzt, sei darauf hinzuweisen, dass Art. 103 Abs. 1 GG nicht erfordere, alle Einzelpunkte des Parteivorbringens in den Entscheidungsgr\u00fcnden ausdr\u00fccklich abzuhandeln.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>\n<p>II.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_21\">21<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>1. Mit ihrer am 10. Mai 2014 eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdef\u00fchrerin gegen die polizeiliche Ma\u00dfnahme, den Beschluss des Amtsgerichts und den die Beschwerde zur\u00fcckweisenden Beschluss des Landgerichts. Sie r\u00fcgt ausdr\u00fccklich beziehungsweise der Sache nach eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 GG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 EMRK, Art. 5 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 10 EMRK, Art. 8 GG in Verbindung mit Art. 11 EMRK, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 103 Abs. 1 und Art. 104 GG.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_22\">22<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>In ihre Grundrechte sei ohne gesetzliche Grundlage eingegriffen worden, weil die Voraussetzungen einer Ingewahrsamnahme nach \u00a7 39 Abs. 1 Nr. 3 BPolG nicht erf\u00fcllt gewesen seien. Die Gerichte gingen von der konkreten Gefahr einer unmittelbar bevorstehenden Straftat nach \u00a7 315 Abs. 1 StGB aus, ohne dies &#8220;konkret zu belegen&#8221;. Die Feststellungen des Gerichts seien pauschal und keinesfalls ausreichend. Die Ingewahrsamnahme sei &#8211; auch unter Ber\u00fccksichtigung der Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte: die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b EMRK h\u00e4tten nicht vorgelegen &#8211; nicht &#8220;unerl\u00e4sslich&#8221; gewesen. Ein Platzverweis verbunden mit einer Sicherstellung der Kletterausr\u00fcstung w\u00e4re zur Gefahrenabwehr ausreichend gewesen. Das Landgericht habe ungepr\u00fcft Informationen aus einem Zeitungsartikel \u00fcbernommen. Bei der in diesem Artikel beschriebenen &#8220;Blockade&#8221; habe es sich um die Aktion gehandelt, nach der das Oberverwaltungsgericht f\u00fcr das Land Nordrhein-Westfalen die Ingewahrsamnahme f\u00fcr unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig erkl\u00e4rt und das Amtsgericht Steinfurt sie vom Vorwurf der N\u00f6tigung freigesprochen habe.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_23\">23<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Ferner sei gegen den Unverz\u00fcglichkeitsgrundsatz (Art. 104 Abs. 2 GG) versto\u00dfen worden, weil vers\u00e4umt worden sei, eine richterliche Entscheidung herbeizuf\u00fchren. Die Verz\u00f6gerungen k\u00f6nnten nicht mit den Witterungsverh\u00e4ltnissen gerechtfertigt werden. Auch die Fortdauer ihrer Ingewahrsamnahme nach 20:00 Uhr sei verfassungswidrig.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_24\">24<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Art. 8 GG sei verletzt, weil die Versammlung der &#8220;Kletteraktivisten&#8221; erst aufgel\u00f6st worden sei, nachdem die H\u00e4lfte ihrer Teilnehmer bereits in Gewahrsam genommen worden sei. Durch die Aufl\u00f6sung der Versammlung sei sie an der freien Meinungs\u00e4u\u00dferung (Art. 5 Abs. 1 GG) gehindert worden. Die Art und Weise der Unterbringung habe ihre Menschenw\u00fcrde und ihr Recht auf k\u00f6rperliche Unversehrtheit verletzt. Die Unterbringung in &#8220;l\u00e4rmigen K\u00e4figen ohne Privatsph\u00e4re&#8221; sei menschenunw\u00fcrdig gewesen. Das angebotene Fleisch h\u00e4tten &#8220;90 % der Gefangenen&#8221; aus politischen oder gesundheitlichen Gr\u00fcnden nicht essen k\u00f6nnen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_25\">25<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Das Landgericht habe \u00fcberdies Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Dazu wiederholt die Beschwerdef\u00fchrerin ihren Vortrag aus der Anh\u00f6rungsr\u00fcge.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_26\">26<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>2. Das Justizministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern hat von einer Stellungnahme abgesehen. Die Bundesregierung hat zu der Verfassungsbeschwerde Stellung genommen:<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_27\">27<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>a) Es best\u00fcnden bereits Bedenken gegen die Zul\u00e4ssigkeit der Verfassungsbeschwerde. Weil das Landgericht in dem die Anh\u00f6rungsr\u00fcge zur\u00fcckweisenden Beschluss Bedenken an deren Zul\u00e4ssigkeit ge\u00e4u\u00dfert habe, h\u00e4tte es nach \u00a7 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG der Darlegung bedurft, dass die Beschwerdef\u00fchrerin dem Grundsatz der Subsidiarit\u00e4t der Verfassungsbeschwerde aus \u00a7 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG gerecht geworden sei, indem sie den Rechtsweg in geh\u00f6riger Weise ersch\u00f6pft und die ihr zur Verf\u00fcgung stehenden prozessualen M\u00f6glichkeiten zur Vermeidung oder Beseitigung der geltend gemachten Grundrechtsverletzungen genutzt habe.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_28\">28<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>b) \u00dcberdies sei die Ingewahrsamnahme der Beschwerdef\u00fchrerin nach \u00a7 39 Abs. 1 Nr. 3 BPolG rechtm\u00e4\u00dfig gewesen und habe diese nicht in ihren Grundrechten verletzt. Ein anderes Ergebnis ergebe sich auch nicht unter Ber\u00fccksichtigung der Wertungen aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b EMRK.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_29\">29<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Nach der konkreten Situation, in der die Beschwerdef\u00fchrerin und die \u00fcbrigen Mitglieder der Gruppe angetroffen worden seien, seien die Polizeibeamten zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdef\u00fchrerin zusammen mit den anderen Mitgliedern ihrer Gruppe unmittelbar im Begriff gewesen sei, zumindest einen nach \u00a7 315 Abs. 2 StGB strafbaren Versuch eines gef\u00e4hrlichen Eingriffs in den Schienenverkehr und eine zumindest versuchte N\u00f6tigung nach \u00a7 240 Abs. 1 und 2 StGB zu begehen sowie nach \u00a7 64b Abs. 2 Nr. 5 Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) ein Fahrthindernis zu bereiten, indem sie ein Seil \u00fcber die Gleise spannen und sich ein Mitglied der Gruppe \u00fcber den Gleisen bis auf Zugh\u00f6he abseilen w\u00fcrde.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_30\">30<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Die Berechtigung dieser Gefahrenprognose gelte umso mehr, als die Beschwerdef\u00fchrerin polizeibekannt bereits in der Vergangenheit mit einschl\u00e4gigen Abseilaktionen auf sich aufmerksam gemacht habe. Die Tatsache, dass die Beschwerdef\u00fchrerin anl\u00e4sslich dieser fr\u00fcheren Kletteraktionen nicht strafrechtlich verfolgt worden sei, sei unerheblich, denn auf die strafrechtliche W\u00fcrdigung des Sachverhalts bei r\u00fcckwirkender Betrachtung komme es f\u00fcr die Anwendung des \u00a7 39 Abs. 1 Nr. 3 BPolG als Gefahrenabwehrma\u00dfnahme nicht an.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_31\">31<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Die Ingewahrsamnahme der Beschwerdef\u00fchrerin sei auch unerl\u00e4sslich im Sinne des \u00a7 39 Abs. 1 Nr. 3 BPolG gewesen. Das Unerl\u00e4sslichkeitserfordernis setze voraus, dass andere Ma\u00dfnahmen gleich geeignet und effektiv seien und f\u00fchre nicht dazu, dass die Polizei statt der Ingewahrsamnahme Ma\u00dfnahmen von geringerer Eingriffsintensit\u00e4t auf das Risiko hin vornehmen m\u00fcsse, dass diese die Gefahrenlage nicht mit hinreichender Sicherheit beenden w\u00fcrden. Insbesondere verlange es nicht, dass die Polizei zun\u00e4chst eine minderschwere Ma\u00dfnahme versuchen m\u00fcsse und erst nach deren Fehlschlagen zu einer Ingewahrsamnahme greifen d\u00fcrfe. Andere Ma\u00dfnahmen als die Ingewahrsamnahme der Beschwerdef\u00fchrerin h\u00e4tten nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, die Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung f\u00fcr die Allgemeinheit unterbinden zu k\u00f6nnen. Die Beschwerdef\u00fchrerin habe im Rahmen der durchgef\u00fchrten Aktion eine betr\u00e4chtliche Entschlossenheit zutage gelegt, die bei lebensnaher ex-ante-Betrachtung habe erwarten lassen, dass sie ohne die Ingewahrsamnahme von ihrem Vorhaben, den Castor-Transport zu behindern, nicht ablassen, sondern eine der von der Polizei beendeten Aktion vergleichbare Folgeaktion unternehmen werde. Nachdem die Beschwerdef\u00fchrerin der Versammlungsaufl\u00f6sung und der sich daraus unmittelbar kraft Gesetzes ergebenden Verpflichtung, sich sofort zu entfernen (\u00a7 18 Abs. 1 i.V.m. \u00a7 13 Abs. 2 VersG), nicht freiwillig nachgekommen sei, sondern im Baum verharrt habe und von einer Spezialeinheit der Polizei habe geborgen werden m\u00fcssen, h\u00e4tten die Polizisten keinen Grund zu der Annahme gehabt, sie werde einem Platzverweis Folge leisten. Dass die Beschwerdef\u00fchrerin angebe, die Aktion sei f\u00fcr sie schon deshalb erfolgreich gewesen, weil die Presse gekommen sei und sie Aufmerksamkeit f\u00fcr ihr Anliegen erhalten habe, \u00e4ndere nichts daran, dass sie ihr eigentliches Ziel, einen Beitrag zur Verz\u00f6gerung des Castor-Transports zu leisten, noch nicht erreicht gehabt habe. Den Hinweis auf die K\u00e4lte habe das Landgericht zu Recht nicht als Beleg daf\u00fcr angesehen, dass die Beschwerdef\u00fchrerin sich einem Platzverweis gebeugt h\u00e4tte, denn die Witterungsverh\u00e4ltnisse h\u00e4tten sie auch nicht veranlasst, freiwillig vom Baum herunterzusteigen. Auch die Sicherstellung der von der Beschwerdef\u00fchrerin und den anderen Mitgliedern der Gruppe mitgef\u00fchrten Kletterausr\u00fcstung sei kein geeignetes Mittel gewesen, um die Wiederholung einer Kletteraktion zu verhindern. Zwar k\u00f6nne es an der faktischen M\u00f6glichkeit einer Folgeaktion fehlen, wenn die Behinderungsma\u00dfnahme einen hohen logistischen oder technischen Vorbereitungsaufwand erfordere. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Das \u00dcberspannen der Gleise mit Seilen und das anschlie\u00dfende Abseilen k\u00f6nne von erfahrenen Kletterern in vergleichsweise kurzer Zeit organisiert werden &#8211; vorausgesetzt, das erforderliche Material sei vorher deponiert worden oder werde von Helfern gebracht. Konkreter Kenntnis der Polizei von Ersatzmaterial habe es nicht bedurft. Das Landgericht habe zutreffend angenommen, dass dies die Darlegungslast der Polizei \u00fcberspannen w\u00fcrde.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_32\">32<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>3. Die Beschwerdef\u00fchrerin hat der Stellungnahme der Bundesregierung insbesondere entgegengehalten:<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_33\">33<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Sie habe gar keine Seile bei sich gehabt, von denen sie eines h\u00e4tte \u00fcber die Gleise spannen und eines h\u00e4tte verwenden k\u00f6nnen, um sich abzuseilen. Schon deshalb h\u00e4tten keine konkrete Anhaltspunkte auch nur f\u00fcr den Versuch eines gef\u00e4hrlichen Eingriffs in den Schienenverkehr nach \u00a7 315 Abs. 1 und 2 StGB vorgelegen. H\u00e4tte sie die Absicht und das notwendige Material gehabt, um sich abzuseilen, w\u00e4re ihr dies in der Zeit von der Baumbesteigung gegen 8:30 Uhr bis zum Beginn der Bergung um 11:20 Uhr m\u00f6glich gewesen. Der Baum, auf den sie geklettert sei, habe sich zudem in mehreren Metern Abstand von den Gleisen befunden. Rechts oder links einer Bahnanlage &#8211; und damit au\u00dferhalb dieser &#8211; in einem Baum zu sitzen, um in Sichtweite des Objekts des Protestes zu demonstrieren, sei nicht strafbar, sondern die Wahrnehmung von Grundrechten.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_34\">34<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Die Behauptung, die Beschwerdef\u00fchrerin habe an anderer Stelle weitere Kletterausr\u00fcstung deponiert gehabt, erfolge &#8220;ins Blaue hinein&#8221;, ohne dass es daf\u00fcr Hinweise gebe. Die Tatsache, dass die Beschwerdef\u00fchrerin gegen 20:00 Uhr in der Gefangenensammelstelle geklettert sei, k\u00f6nne nicht herangezogen werden, um die Gefahr einer wiederholten Kletteraktion am Gleisbett im Zeitpunkt der Ingewahrsamnahme zu begr\u00fcnden. Erstens habe sie mit der Kletteraktion in der Gefangenensammelstelle gegen ihr willk\u00fcrliches Festhalten ohne richterliche Entscheidung protestiert. Zweitens habe das erst nachtr\u00e4gliche Geschehen f\u00fcr die ma\u00dfgebliche ex-ante-Prognose keine Rolle gespielt. Drittens sei das Klettern in einer Halle mit Metallstangen nicht mit dem Klettern auf einen Baum vergleichbar. F\u00fcr das Klettern in der Halle habe man kein Seil gebraucht, f\u00fcr das Klettern auf einen Baum dagegen schon.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_35\">35<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>4. Die Akte des fachgerichtlichen Verfahrens wurde beigezogen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>\n<p>III.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_36\">36<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Soweit die Beschwerdef\u00fchrerin die polizeiliche Ma\u00dfnahme und den Beschluss des Amtsgerichts angreift, sind die Annahmevoraussetzungen nach \u00a7 93a Abs. 2 BVerfGG mangels Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde nicht erf\u00fcllt (vgl. BVerfGE 90, 22 &lt;24&gt;; 96, 245 &lt;248&gt;; BVerfGK 12, 189 &lt;196&gt;). Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde unzul\u00e4ssig. Das Beschwerdegericht hat in vollem Umfang \u00fcber den Prozessgegenstand entschieden. Damit sind die polizeiliche Ma\u00dfnahme und der vorhergehende Beschluss des Amtsgerichts prozessual \u00fcberholt (vgl. BVerfGK 10, 134 &lt;138&gt;).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>\n<p>IV.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_37\">37<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Soweit die Beschwerdef\u00fchrerin sich gegen den die Beschwerde zur\u00fcckweisenden Beschluss des Landgerichts wendet, ist die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_38\">38<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>1. Die am 10. Mai 2014 eingegangene und bis zum Abschluss des Anh\u00f6rungsr\u00fcgeverfahrens im Allgemeinen Register gef\u00fchrte Verfassungsbeschwerde ist innerhalb der Monatsfrist des \u00a7 93 Abs. 1 BVerfGG erhoben worden, ohne dass es darauf ankommt, ob die Anh\u00f6rungsr\u00fcge zu dem nach \u00a7 90 Abs. 2 BVerfGG zu ersch\u00f6pfenden Rechtsweg geh\u00f6rte und geeignet war, die Verfassungsbeschwerdefrist offenzuhalten. W\u00e4re die Anh\u00f6rungsr\u00fcge nicht dazu geeignet gewesen, h\u00e4tte die Monatsfrist mit Zugang der Beschwerdeentscheidung bei dem damaligen Prozessbevollm\u00e4chtigten der Beschwerdef\u00fchrerin am 10. April 2014 begonnen (\u00a7 93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG) und mit Ablauf des 12. Mai 2014 geendet (\u00a7 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Damit w\u00e4re die Verfassungsbeschwerde auch in diesem Fall innerhalb der Frist erhoben worden.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_39\">39<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>2. Der Zul\u00e4ssigkeit steht auch weder der in \u00a7 90 Abs. 2 BVerfGG enthaltene Grundsatz der Subsidiarit\u00e4t der Verfassungsbeschwerde entgegen (vgl. BVerfGE 107, 395 &lt;414&gt;; 112, 50 &lt;60&gt;), noch ist die Beschwerdef\u00fchrerin ihrer diesbez\u00fcglichen Darlegungsobliegenheit nicht nachgekommen (vgl. BVerfGE 112, 304 &lt;314 f.&gt;; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 2006 &#8211; 2 BvR 1612\/06 -, juris, Rn. 11 f.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. Februar 2016 &#8211; 1 BvR 3078\/15 -, juris, Rn. 6).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_40\">40<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Die Frage der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Rechtswegersch\u00f6pfung betrifft die Zul\u00e4ssigkeit der Verfassungsbeschwerde, deren Voraussetzungen das Bundesverfassungsgericht in eigener Zust\u00e4ndigkeit zu pr\u00fcfen und \u00fcber die es allein zu entscheiden hat. Aus der fachgerichtlichen Verwerfung eines Rechtsbehelfs als unzul\u00e4ssig kann daher nicht automatisch geschlossen werden, der Rechtsweg sei nicht ordnungsgem\u00e4\u00df ersch\u00f6pft worden (vgl. BVerfGE 128, 90 &lt;99 f.&gt;; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Januar 2014 &#8211; 1 BvR 1126\/11 -, juris, Rn. 18). Wenn das Fachgericht die betreffenden Zul\u00e4ssigkeitsanforderungen in verfassungswidriger Weise &#8211; etwa unter Versto\u00df gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes oder das Willk\u00fcrverbot &#8211; \u00fcberspannt hat, kann die vom Fachgericht angenommene Unzul\u00e4ssigkeit einem Beschwerdef\u00fchrer nicht entgegengehalten werden (vgl. BVerfGK 13, 181 &lt;185&gt;; 16, 409 &lt;409&gt;; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Januar 2014 &#8211; 1 BvR 1126\/11 -, juris, Rn. 11, 18; Henke, in: Burkiczak\/Dollinger\/Schorkopf (Hrsg.), BVerfGG, 2015, \u00a7 90 Rn. 168). Hat ein Fachgericht dagegen ungeachtet der Unzul\u00e4ssigkeit des Rechtsbehelfs in der Sache entschieden, indem es den Rechtsbehelf zwar als unzul\u00e4ssig angesehen, aber hilfsweise Ausf\u00fchrungen zur Begr\u00fcndetheit gemacht oder die Frage nach der Zul\u00e4ssigkeit des Rechtsbehelfs ausdr\u00fccklich offengelassen und nur dessen Begr\u00fcndetheit gepr\u00fcft hat, kann die Unzul\u00e4ssigkeit des fachgerichtlichen Rechtsbehelfs dem Beschwerdef\u00fchrer ebenfalls nicht als Grund f\u00fcr die Unzul\u00e4ssigkeit seiner Verfassungsbeschwerde entgegengehalten werden. Denn in diesem Fall hat der Rechtsbehelf das mit dem Gebot der Rechtswegersch\u00f6pfung verfolgte Ziel &#8211; dem Bundesverfassungsgericht durch die umfassende fachgerichtliche Vorpr\u00fcfung der Beschwerdepunkte ein in mehreren Instanzen gepr\u00fcftes Tatsachenmaterial zu verschaffen und ihm die Fall- und Rechtsanschauung der Gerichte zu vermitteln (vgl. BVerfGE 86, 15 &lt;27&gt;; 114, 258 &lt;279&gt;) &#8211; in der Regel erreicht (vgl. BVerfGK 13, 181 &lt;185&gt;; 13, 409 &lt;415&gt;; 19, 157 &lt;162&gt;; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. November 2013 &#8211; 2 BvR 2784\/12 -, juris, Rn. 19; Henke, in: Burkiczak\/Dollinger\/Schorkopf (Hrsg.), BVerfGG, 2015, \u00a7 90 Rn. 168).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_41\">41<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Danach steht der Zul\u00e4ssigkeit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde nicht entgegen, dass das Landgericht die Anh\u00f6rungsr\u00fcge, ihre Gebotenheit zur Rechtswegersch\u00f6pfung und Wahrung des Subsidiarit\u00e4tsgrundsatzes unterstellt, als &#8220;jedenfalls unbegr\u00fcndet&#8221; zur\u00fcckgewiesen hat. Die Anh\u00f6rungsr\u00fcge der Beschwerdef\u00fchrerin hat das Landgericht veranlasst, sich in tats\u00e4chlicher und rechtlicher Hinsicht mit dem ger\u00fcgten Geh\u00f6rsversto\u00df auseinanderzusetzen und damit das mit dem Gebot der Rechtswegersch\u00f6pfung verfolgte Ziel erreicht.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_42\">42<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Einer \u00fcber das Vorbringen der Beschwerdef\u00fchrerin hinausgehenden Darlegung, dass der Rechtsweg in der geh\u00f6rigen Weise ersch\u00f6pft wurde, bedurfte es &#8211; entgegen der Auffassung der Bundesregierung &#8211; nicht. Die Beschwerdef\u00fchrerin hat ihre Schrifts\u00e4tze aus dem fachgerichtlichen Verfahren sowie die jeweils darauf ergangenen Entscheidungen vorgelegt und dem Bundesverfassungsgericht damit die Pr\u00fcfung der Rechtswegersch\u00f6pfung und der Wahrung des Subsidiarit\u00e4tsgrundsatzes erm\u00f6glicht (vgl. BVerfGE 112, 304 &lt;314 f.&gt;; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 2006 &#8211; 2 BvR 1612\/06 -, juris, Rn. 11 f.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. Februar 2016 &#8211; 1 BvR 3078\/15 -, juris, Rn. 6).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_43\">43<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>3. Soweit die Beschwerdef\u00fchrerin eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG durch das Landgericht r\u00fcgt, ist die Verfassungsbeschwerde zul\u00e4ssig und offensichtlich begr\u00fcndet (vgl. \u00a7 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Auslegung und Anwendung des \u00a7 26 FamFG in Verbindung mit \u00a7 39 Abs. 1 Nr. 3 BPolG durch das Landgericht werden der Bedeutung und Tragweite des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht gerecht.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_44\">44<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>a) Art. 19 Abs. 4 GG verleiht dem Einzelnen, der behauptet, durch einen Akt \u00f6ffentlicher Gewalt verletzt zu sein, einen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle, das hei\u00dft auf eine umfassende Pr\u00fcfung des Verfahrensgegenstandes (vgl. BVerfGE 101, 106 &lt;122 f.&gt;; 103, 142 &lt;156&gt;; 129, 1 &lt;20&gt;; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2017 &#8211; 2 BvR 2584\/12 -, juris, Rn. 18). Die fachgerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung grundrechtseingreifender Ma\u00dfnahmen kann die Beachtung des geltenden Rechts und den effektiven Schutz der ber\u00fchrten Interessen nur gew\u00e4hrleisten, wenn sie auf zureichender Aufkl\u00e4rung des jeweiligen Sachverhalts beruht (vgl. BVerfGE 101, 275 &lt;294 f.&gt;; BVerfGK 9, 390 &lt;395&gt;; 9, 460 &lt;463&gt;; 13, 472 &lt;476&gt;; 13, 487 &lt;493&gt;; 17, 429 &lt;430 f.&gt;; 19, 157 &lt;164&gt;; 20, 107 &lt;112&gt;; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2017 &#8211; 2 BvR 2584\/12 -, juris, Rn. 18).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_45\">45<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>aa) Die Gew\u00e4hrleistung schlie\u00dft einen m\u00f6glichst l\u00fcckenlosen gerichtlichen Schutz gegen Verletzungen der Individualrechtssph\u00e4re durch Eingriffe der \u00f6ffentlichen Gewalt ein (vgl. BVerfGE 8, 274 &lt;326&gt;; 101, 106 &lt;122 f.&gt;; stRspr). Ein solcher Rechtsschutz ist von besonderer Bedeutung, wenn es um die Abwehr von Grundrechtsverletzungenoder um die Durchsetzung verfassungsrechtlicher Gew\u00e4hrleistungen zugunsten des Einzelnen gegen\u00fcber der \u00f6ffentlichen Gewalt geht (vgl. BVerfGE 60, 253 &lt;266&gt;; 101, 106 &lt;123&gt;). Zur Effektivit\u00e4t des Rechtsschutzes gegen\u00fcber der \u00f6ffentlichen Gewalt geh\u00f6rt es, dass das Gericht das Rechtsschutzbegehren in tats\u00e4chlicher und rechtlicher Hinsicht pr\u00fcfen kann und gen\u00fcgend Entscheidungsbefugnisse besitzt, um drohende Rechtsverletzungen abzuwenden oder erfolgte Rechtsverletzungen zu beheben (vgl. BVerfGE 61, 82 &lt;111&gt;; 101, 106 &lt;123&gt;; stRspr). Das schlie\u00dft grunds\u00e4tzlich eine Bindung des Gerichts an die im Verwaltungsverfahren getroffenen Feststellungen und Wertungen aus (vgl. BVerfGE 15, 275 &lt;282&gt;; 84, 34 &lt;49&gt;; 101, 106 &lt;123&gt;). Das Gericht muss die tats\u00e4chlichen Grundlagen selbst ermitteln und seine rechtliche Auffassung unabh\u00e4ngig von der Verwaltung, deren Entscheidung angegriffen ist, gewinnen und begr\u00fcnden (vgl. BVerfGE 101, 106 &lt;123&gt;).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_46\">46<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>bb) Gem\u00e4\u00df \u00a7 39 Abs. 1 Nr. 3 BPolG kann die Bundespolizei eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn dies unerl\u00e4sslich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung f\u00fcr die Allgemeinheit zu verhindern. Bei der Auslegung und Anwendung des Tatbestandsmerkmals der unmittelbar bevorstehenden Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung f\u00fcr die Allgemeinheit ist den Polizeibeh\u00f6rden kein Beurteilungsspielraum einger\u00e4umt. Die Frage, ob bei der im Gefahrenabwehrrecht gebotenen ex-ante-Betrachtung im Zeitpunkt der Ma\u00dfnahme konkrete Tatsachen vorlagen, die die Annahme begr\u00fcndeten, dass der Schaden sofort oder in allern\u00e4chster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintreten werde, unterliegt voller gerichtlicher Nachpr\u00fcfung. Dass das Merkmal &#8220;unmittelbar bevorstehend&#8221; wie der Gefahrbegriff im Allgemeinen eine Prognose verlangt, gibt f\u00fcr die Annahme eines Beurteilungsspielraums nichts her. Die prognostischen Elemente sind vielmehr Elemente der Unbestimmtheit des Rechtsbegriffs und rechtfertigen keine Kontrollbeschr\u00e4nkung der Gerichte. Ihre Konkretisierung ist von Verfassungs wegen Sache der Rechtsprechung, die die Rechtsanwendung der Beh\u00f6rden insoweit uneingeschr\u00e4nkt nachzupr\u00fcfen hat (vgl. BVerfGE 103, 142 &lt;157&gt; m.w.N. zur &#8220;Gefahr im Verzug&#8221; nach Art. 13 Abs. 2 GG; OLG Celle, Beschluss vom 14. September 2011 &#8211; 22 W 2\/11 -, juris, Rn. 15 m.w.N. zu \u00a7 18 NdsSOG).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_47\">47<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>b) Das Landgericht hat durch die Art und Weise seiner Befassung mit dem Rechtsschutzbegehren der Beschwerdef\u00fchrerin das Gebot effektiven Rechtsschutzes verletzt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Dezember 2005 &#8211; 2 BvR 447\/05 -, juris, Rn. 64 f.). Es hat bei der Pr\u00fcfung der Voraussetzungen des \u00a7 26 FamFG in Verbindung mit \u00a7 39 Abs. 1 Nr. 3 BPolG das Vorbringen der Beschwerdef\u00fchrerin in diesem Zusammenhang nicht ausreichend ber\u00fccksichtigt und seine Entscheidung auf eine nicht tragf\u00e4hige W\u00fcrdigung gest\u00fctzt.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_48\">48<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>aa) Die Beschwerdef\u00fchrerin hat ger\u00fcgt, dass man sie in Gewahrsam genommen habe, obgleich eine &#8220;Ersatzaktion&#8221; nach ihrer Bergung und der Sicherstellung ihrer Kletterausr\u00fcstung nicht zu bef\u00fcrchten gewesen sei. Zur Begr\u00fcndung hat sie in ihrem Antrag vom 12. Januar 2011, in ihrer Beschwerdeschrift vom 10. April 2012 und in ihrer Anh\u00f6rungsr\u00fcge vom 23. April 2014 unter anderem auf die zum Zeitpunkt der Ingewahrsamnahmeherrschenden strengen winterlichen Wetterbedingungen verwiesen. In dem Beschluss des Amtsgerichts hei\u00dft es dazu, dass es geschneit und ein &#8220;kr\u00e4ftiger Wind&#8221; geweht habe, dazu h\u00e4tten die Temperaturen &#8220;weit unter dem Gefrierpunkt&#8221; gelegen. Die Beschwerdef\u00fchrerin hat ferner angegeben, dass sie ersch\u00f6pft gewesen sei, nachdem sie zuvor &#8220;bereits \u00fcber 10 Stunden in der K\u00e4lte bei minus 10 Grad verbracht [habe], 3 davon in einem Baum&#8221;. Sie habe den Beamten, die ihre Festnahme durchf\u00fchrten, mitgeteilt, dass sie sich an einen Platzverweis halten werde, m\u00fcde sei und ins Warme wolle. Den damit von der Beschwerdef\u00fchrerin f\u00fcr die gerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung der polizeilichen Prognoseentscheidung relevanten vorgetragenen Umst\u00e4nden ist das Gericht nicht nachgegangen. Die Entscheidung enth\u00e4lt keine hinreichende Begr\u00fcndung daf\u00fcr, warum ein Platzverweis als milderes Mittel vor dem Hintergrund dieses Vorbringens und der besonderen tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde des Einzelfalls nicht ausreichend gewesen w\u00e4re. Das Gericht verweist insoweit lediglich darauf, dass die Beschwerdef\u00fchrerin am Abend des Tages ihrer Ingewahrsamnahme &#8211; acht Stunden nach ihrer Bergung und nachdem sie etwa sechs Stunden in einer warmen Halle verbracht hatte &#8211; erneut an den Verstrebungen der Halle, in der sich die Gefangenensammelstelle befand, nach oben geklettert sei. Diese Erw\u00e4gung, die auf ein lange nach der Ingewahrsamnahme eingetretenes Ereignis abstellt, ist jedoch f\u00fcr die ex ante anzustellende Gefahrenprognose, mit der die Ingewahrsamnahme zu begr\u00fcnden ist, ohne Bedeutung. Es kann letztlich offen bleiben, ob der Verweis des Landgerichts auf die &#8220;professionelle Vorbereitung&#8221; der Kletteraktion durch die Gruppe und die daraus gefolgerte &#8220;Vorbereitung einer Ersatzaktion&#8221; durch das Gericht verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, denn diese Argumentation bezieht den Vortrag der Beschwerdef\u00fchrerin zu ihrer k\u00f6rperlichen Verfassung und den meteorologischen Bedingungen ebenfalls nicht ein.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_49\">49<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>bb) Das Gericht hat auch den Vortrag der Beschwerdef\u00fchrerin, sie habe in der Vergangenheit niemals zwei Kletteraktionen nacheinander durchgef\u00fchrt und die durch das Eingreifen der Bundespolizei beendete Aktion sei aus ihrer Sicht bereits deshalb gelungen, da die Presse gekommen und ihr Protest auf diese Weise sichtbar geworden sei, nicht ausreichend ber\u00fccksichtigt. Der Beschluss enth\u00e4lt keine Feststellungen dazu, ob diese Umst\u00e4nde der Polizei zum Zeitpunkt der Ingewahrsamnahme bekannt gewesen sind, und setzt sich im Rahmen der rechtlichen W\u00fcrdigung nicht mit diesem Vortrag auseinander. Auch dieses Vorbringen ist aber von Relevanz f\u00fcr die Beurteilung der Frage, ob eine unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung f\u00fcr die Allgemeinheit aus der ma\u00dfgeblichen ex-ante-Perspektive drohte.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_50\">50<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>4. Da der angegriffene Beschluss des Landgerichts schon wegen eines Versto\u00dfes gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG keinen Bestand hat, braucht nicht entschieden zu werden, ob der Beschluss weitere Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte der Beschwerdef\u00fchrerin verletzt.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>\n<p>V.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_51\">51<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Nach \u00a7\u00a7 93c Abs. 2, 95 Abs. 2 BVerfGG ist der Beschluss aufzuheben und ist die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Stralsund zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>\n<p>VI.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\n               <a name=\"rd_52\">52<\/a>\n            <\/dt>\n<dd>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die Auslagenerstattung folgt aus \u00a7 34a Abs. 2 BVerfGG.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl><\/div>\n<\/div>\n<hr class=\"kji-sep\" \/>\n<p class=\"kji-source-links\"><strong>Sources officielles :<\/strong> <a class=\"kji-source-link\" href=\"http:\/\/www.rechtsprechung-im-internet.de\/jportal\/?quelle=jlink&#038;docid=jb-KVRE420331701&#038;psml=bsjrsprod.psml&#038;max=true\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">consulter la page source<\/a> &middot; <a class=\"kji-pdf-link\" href=\"https:\/\/www.rechtsprechung-im-internet.de\/jportal\/portal\/page\/bsjrsprod.psml\/screen\/JWPDFScreen\/filename\/BVerfG_2_BvR_1754-14_KVRE420331701.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">PDF officiel<\/a><\/p>\n<p class=\"kji-license-note\"><em>Rechtsprechung im Internet (BMJV\/BfJ) : les decisions sont mises a disposition gratuitement en HTML, PDF et XML pour libre utilisation et re-utilisation.<\/em><\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Tenor 1. 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