BGH 2. Zivilsenat, Beschluss vom 08.04.2026, II ZR 2/25
Tenor Die Anhörungsrüge der Nebenintervenientinnen der Klägerin zu 2 und 5 gegen den Beschluss des Senats vom 10. März 2026 wird zurückgewiesen. Gründe 1 Die gemäß § 321a ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht erhobene Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der Senat hat den Anspruch der Nebenintervenientinnen der Klägerin zu 2 und 5 auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise...
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Tenor
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Die Anhörungsrüge der Nebenintervenientinnen der Klägerin zu 2 und 5 gegen den Beschluss des Senats vom 10. März 2026 wird zurückgewiesen.
Gründe
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Die gemäß § 321a ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht erhobene Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der Senat hat den Anspruch der Nebenintervenientinnen der Klägerin zu 2 und 5 auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
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Der Senat hat bei seiner Entscheidung das gesamte mit der Anhörungsrüge als übergangen gerügte und in Bezug genommene Vorbringen der Nebenintervenientinnen der Klägerin zu 2 und 5 gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe berücksichtigt und umfassend geprüft, aber für nicht durchgreifend befunden. Von einer näheren Begründung wird nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO analog abgesehen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2025 – VIII ZR 143/24, juris Rn. 7 mwN).
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Wöstmann Bernau von Selle
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C. Fischer Adams
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