Beschluss vom 26. März 2025

Unzulässiger Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

— 2 BvQ 20/25 —

In dem Verfahren
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung

1.    den Termin am 24. April 2025 beim Bundesgerichtshof im Verfahren RiZ(R) 2/24 aufzuheben,

2.    a)    das Urteil des Hessischen Dienstgerichtshofs für Richter beim     
              Oberlandesgericht Frankfurt am Main    
              vom 20. November 2023 — 1 DGH 1/22 -,

      b)    das Urteil des Hessischen Dienstgerichts für Richter beim
              Landgericht Frankfurt am Main       
              vom 11. Oktober 2022 — 1 DG 2/21 -, 

       c)    den Beschluss des Bundesgerichthofs
              vom 13. September 2021 — RiZ (B) 2/21 -,

       d)    den Beschluss des Hessischen Dienstgerichtshofs für Richter beim    
              Oberlandesgericht Frankfurt am Main     
              vom 20. April 2021 — DGH 1/21 -, 

     e)   den Beschluss des Hessischen Dienstgerichts für Richter beim
             Landgericht Frankfurt am Main    
             vom 5. Februar 2021

aufzuheben
 
Antragsteller: (…),
 

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Vizepräsidentin König

und die Richter Frank,
 
Wöckel
 

gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 26. März 2025 einstimmig beschlossen:

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

G r ü n d e :

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.

2

1. In der gebotenen rechtsschutzfreundlichen Auslegung ist der Antrag als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu verstehen. Denn der Zulässigkeit des vom Antragsteller bezeichneten Organstreitverfahrens stünde bereits von vornherein die fehlende Beteiligtenfähigkeit des Antragstellers entgegen. Als Richter in der hessischen Landesjustiz ist er nicht Teil eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter im Sinne von Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5, § 63 BVerfGG. Der von ihm ebenfalls genannte Abhilfeantrag nach Art. 20 Abs. 4 GG träte jedenfalls hinter anderen Möglichkeiten des Rechtsschutzes, hier der Verfassungsbeschwerde, zurück (vgl. BVerfGE 89, 155 <180>; 112, 363 <367 f.>; 123, 267 <333>), so dass zur Verwirklichung des Rechtsschutzziels in der Hauptsache allein eine Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein ausscheidet.

3

2. Der Antrag ist jedoch nicht in einer Weise begründet, dass das Bundesverfassungsgericht wenigstens summarisch beurteilen kann, ob eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Mai 2019 — 2 BvQ 46/19 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Juni 2024 — 2 BvQ 40/24 -, Rn. 1). Es fehlt an einer nachvollziehbaren Aufbereitung des streitgegenständlichen Sachverhalts, der sich lediglich in groben Zügen aus den vom Antragsteller übersandten Stellungnahmen erschließt. Die angegriffenen Entscheidungen hat er weder vorgelegt noch ihren Inhalt in einer Weise zusammengefasst, die eine auch nur überschlägige verfassungsrechtliche Prüfung ermöglicht. Auch den Gegenstand des Verfahrens beim Bundesgerichtshof, in dem der angegriffene Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt wurde, hat der Antragsteller nicht benannt und keine Unterlagen hierzu vorgelegt. Auf dieser Grundlage lässt sich seine Behauptung einer rechtsstaatswidrigen Führung des Verfahrens zur Versetzung in den Ruhestand nicht prüfen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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A propos de cette decision

ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2025:qk20250326.2bvq002025

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