Beschluss vom 26. März 2025
Unzulässiger Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
3 min de lecture · 533 mots
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
— 2 BvQ 20/25 —
In dem Verfahren
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
1. den Termin am 24. April 2025 beim Bundesgerichtshof im Verfahren RiZ(R) 2/24 aufzuheben,
2. a) das Urteil des Hessischen Dienstgerichtshofs für Richter beim
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
vom 20. November 2023 — 1 DGH 1/22 -,
b) das Urteil des Hessischen Dienstgerichts für Richter beim
Landgericht Frankfurt am Main
vom 11. Oktober 2022 — 1 DG 2/21 -,
c) den Beschluss des Bundesgerichthofs
vom 13. September 2021 — RiZ (B) 2/21 -,
d) den Beschluss des Hessischen Dienstgerichtshofs für Richter beim
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
vom 20. April 2021 — DGH 1/21 -,
e) den Beschluss des Hessischen Dienstgerichts für Richter beim
Landgericht Frankfurt am Main
vom 5. Februar 2021
aufzuheben
Antragsteller: (…),
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Vizepräsidentin König
und die Richter Frank,
Wöckel
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 26. März 2025 einstimmig beschlossen:
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
G r ü n d e :
1
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.
2
1. In der gebotenen rechtsschutzfreundlichen Auslegung ist der Antrag als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu verstehen. Denn der Zulässigkeit des vom Antragsteller bezeichneten Organstreitverfahrens stünde bereits von vornherein die fehlende Beteiligtenfähigkeit des Antragstellers entgegen. Als Richter in der hessischen Landesjustiz ist er nicht Teil eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter im Sinne von Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5, § 63 BVerfGG. Der von ihm ebenfalls genannte Abhilfeantrag nach Art. 20 Abs. 4 GG träte jedenfalls hinter anderen Möglichkeiten des Rechtsschutzes, hier der Verfassungsbeschwerde, zurück (vgl. BVerfGE 89, 155 <180>; 112, 363 <367 f.>; 123, 267 <333>), so dass zur Verwirklichung des Rechtsschutzziels in der Hauptsache allein eine Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein ausscheidet.
3
2. Der Antrag ist jedoch nicht in einer Weise begründet, dass das Bundesverfassungsgericht wenigstens summarisch beurteilen kann, ob eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Mai 2019 — 2 BvQ 46/19 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Juni 2024 — 2 BvQ 40/24 -, Rn. 1). Es fehlt an einer nachvollziehbaren Aufbereitung des streitgegenständlichen Sachverhalts, der sich lediglich in groben Zügen aus den vom Antragsteller übersandten Stellungnahmen erschließt. Die angegriffenen Entscheidungen hat er weder vorgelegt noch ihren Inhalt in einer Weise zusammengefasst, die eine auch nur überschlägige verfassungsrechtliche Prüfung ermöglicht. Auch den Gegenstand des Verfahrens beim Bundesgerichtshof, in dem der angegriffene Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt wurde, hat der Antragsteller nicht benannt und keine Unterlagen hierzu vorgelegt. Auf dieser Grundlage lässt sich seine Behauptung einer rechtsstaatswidrigen Führung des Verfahrens zur Versetzung in den Ruhestand nicht prüfen.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Sources officielles : consulter la page source · PDF officiel
Rechtsprechung im Internet (BMJV/BfJ) : les decisions sont mises a disposition gratuitement en HTML, PDF et XML pour libre utilisation et re-utilisation.
Articles similaires
A propos de cette decision
Décisions similaires
Allemagne
2026-04-24
Allemagne
Bundesgerichtshof
Bundesgerichtshof, 6a. Zivilsenat, Urteil, 2026-04-23, VIa ZR 210/23
Tenor Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 2. Februar 2023 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 45.000 € festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand 1 Der Kläger nimmt die Beklagte wegen...
Allemagne
Bundesgerichtshof
Bundesgerichtshof, 11. Zivilsenat, Beschluss, 2026-04-21, XI ZR 49/24
Tenor Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 3. April 2024 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war der Darlehensvertrag bereits...