Beschluss vom 4. Juli 2025

Verfahren zur Zulässigkeit des rückwirkenden Treaty Override in § 50d Abs. 10 EStG nach Rücknahme der Richtervorlage eingestellt

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

— 2 BvL 15/14 —

Treaty Override – Erledigung

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Verfahren
zur verfassungsrechtlichen Prüfung,

1.     ob § 50d Absatz 10 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes 2002 in der Fassung

         des Jahressteuergesetzes 2009 gegen Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit

         Artikel 20 Absatz 3 und Artikel 25 des Grundgesetzes verstößt, weil hierdurch

         Vergütungen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 Halbsatz 2 des

         Einkommensteuergesetzes (1997) – hier Zinsen für ein Gesellschafterdarlehen –

         für Zwecke der Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppel-

         besteuerung ausschließlich als Unternehmensgewinne gelten, obwohl das

         Besteuerungsrecht für die Vergütungen in einem solchen Abkommen

         völkerrechtlich dem anderen Vertragsstaat als dem Ansässigkeitsstaat des

         Zahlungsempfängers zugewiesen wird (hier nach Art. 11 Abs. 1 DBA-Italien 1989)

         und Deutschland lediglich ein Quellensteuerrecht zusteht (hier nach Art. 11 Abs. 2

         DBA-Italien 1989),


2.     ob in gleicher Weise § 50d Absatz 10 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes 2009

         in der Fassung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes gegen Artikel 2 Absatz 1

         in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 und Artikel 25 des Grundgesetzes verstößt,

         weil hierdurch eine Vergütung im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 1

         Halbsatz 2 des Einkommensteuergesetzes (1997) für Zwecke der Anwendung des

         Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ebenfalls ausschließlich als

         Teil des Unternehmensgewinns des vergütungsberechtigten Gesellschafters gilt,


3.     ob § 52 Absatz 59a Satz 8 des Einkommensteuergesetzes 2002 in der Fassung des

         Jahressteuergesetzes 2009 nunmehr § 52 Absatz 59a Satz 11 des Einkommen-

         steuergesetzes 2002 in der Fassung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes

         und § 52 Absatz 59a Satz 10 des Einkommensteuergesetzes 2009 in der Fassung

         des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes wegen Verstoßes gegen das

          Rückwirkungsverbot (Art. 20 Abs. 3 GG) verfassungswidrig sind,


—  Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs

vom 11. Dezember 2013 — I R 4/13 —

hat das Bundesverfassungsgericht — Zweiter Senat —

unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsidentin König,
 
Maidowski,
 
Langenfeld,
 
Wallrabenstein,
 
Fetzer,
 
Offenloch,

Frank,

Wöckel

am 4. Juli 2025 beschlossen:

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Gründe

G r ü n d e :

I. 

1

Der vorliegende Antrag auf konkrete Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG betrifft die Fragen, ob die Regelung des § 50d Abs. 10 Einkommensteuergesetz (EStG) über die Behandlung von Einkünften aus einer grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehung zwischen einer Mitunternehmerschaft und ihrem Mitunternehmer, ihre rückwirkende Einführung und ihre ebenfalls rückwirkende Nachbesserung verfassungskonform sind.

2

Im Einvernehmen mit dem Senat hat die Berichterstatterin mit Schreiben vom 6. Mai 2025 darauf hingewiesen, dass die Ausführungen des vorlegenden Senats zur Entscheidungserheblichkeit nicht den Darlegungsanforderungen des Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genügen dürften. Bei einer Normenkontrolle müsse die Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Norm nicht nur zur Zeit der Aussetzung des Verfahrens gegeben sein, sondern auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts fortbestehen (vgl. BVerfGE 51, 161 <163 f.>; 85, 191 <203>; 108, 186 <209>; stRspr). Infolgedessen erscheine eine Wahrung der Darlegungsanforderungen unter anderem deshalb zweifelhaft, weil jedenfalls nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs der im Ausgangsverfahren angegriffene Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung betreffend die Einkünfte der inländischen GmbH & Co. KG bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben sein dürfte. Denn in diesem seien die Feststellungen für verschiedene Mitunternehmerschaften – nämlich der GmbH & Co. KG einerseits und einer infolge einer atypisch stillen Beteiligung am Handelsgewerbe der KG entstandenen atypisch stillen Gesellschaft andererseits – zusammengefasst worden. Eine solche Zusammenfas-sung sei jedoch nicht zulässig und führe zur vollständigen Aufhebung des betroffenen Feststellungsbescheids (vgl. BFH, Urteile vom 19. November 2024 — VIII R 10/22 -, juris, Rn. 23 ff., 40; vom 7. November 2019 — IV R 9/18 -, juris, Rn. 22 ff.; vom 13. Oktober 2016 — IV R 20/14 -, juris, Rn. 30 ff.; BFHE 252, 193 <197 ff. Rn. 22 ff.>). Auf die Frage der steuerlichen Behandlung der Zinseinkünfte des in Italien wohnenden atypisch stillen Gesellschafters und hiermit verbunden die Verfassungsgemäßheit des § 50d Abs. 10 EStG dürfte es damit im Ausgangsverfahren nicht ankommen.

3

Der Bundesfinanzhof hat auf diesen Hinweis seinen Aussetzungs- und Vorlagebeschluss mit Beschluss vom 4. Juni 2025 aufgehoben.

II. 

4

Das vorlegende Gericht hat seinen Antrag, durch den das Verfahren eingeleitet wurde, zurückgenommen. Das Verfahren ist daher einzustellen (vgl. BVerfGE 147, 184).


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A propos de cette decision

ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2025:ls20250704.2bvl001514

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