Bundesgerichtshof, 2. Strafsenat, Beschluss, 2022-08-18, 2 StR 456/21

Tenor 1. Auf die Revision des Angeklagten P. gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 28. Juni 2021 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte P. in den Fällen 9 und 13 der Urteilsgründe jeweils wegen Computerbetrugs verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten; b) das vorbezeichnete Urteil, soweit...

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Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten P.   gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 28. Juni 2021 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte P.   in den Fällen 9 und 13 der Urteilsgründe jeweils wegen Computerbetrugs verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten;

b) das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts

aa) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte P.   des schweren Bandendiebstahls in elf Fällen, des Computerbetruges in fünf Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, und des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig ist,

bb) im Ausspruch über die Einzelstrafe in Fall 19 der Urteilsgründe dahingehend ergänzt, dass die Höhe des Tagessatzes auf einen Euro festgesetzt wird,

cc) im Einziehungsausspruch dahingehend geändert, dass gegen den Angeklagten P.   als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 9.804,93 € angeordnet wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Franke     

      

Appl     

      

Zeng   

      

Grube     

      

Schmidt     

      


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