Bundesgerichtshof, 4. Strafsenat, Beschluss, 2022-10-11, 4 StR 278/22
Tenor Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 28. Februar 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Anordnung eines Vorwegvollzugs von zwei Jahren und sechs Monaten der Strafe vor der Maßregel entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Der Ausspruch über den Vorwegvollzug...
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Tenor
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 28. Februar 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Anordnung eines Vorwegvollzugs von zwei Jahren und sechs Monaten der Strafe vor der Maßregel entfällt.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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Ergänzend bemerkt der Senat:
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Der Ausspruch über den Vorwegvollzug eines Teils der Strafe vor der Maßregel kann nicht bestehen bleiben, weil für eine Anordnung nach § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB in Fällen, in denen ‒ wie hier ‒ ein möglicher Vorwegvollzug durch die erlittene Untersuchungshaft zum Entscheidungszeitpunkt bereits erledigt ist, kein Raum bleibt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. November 2021 ‒ 4 StR 420/21; vom 27. März 2019 ‒ 4 StR 541/18 Rn. 2 und vom 31. März 2020 ‒ 5 StR 62/20 Rn. 3). Die Anordnung hat daher zu entfallen.
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Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, dem Beschwerdeführer die gesamten durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO).
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Quentin
Bartel
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