Beschluss vom 1. Juli 2025
Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Verurteilung wegen Totschlags infolge geleisteter Suizidassistenz
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
– 2 BvR 860/25 –
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Dr. (…),
gegen
a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs
vom 29. Januar 2025 – 4 StR 265/24 -,
b) das Urteil des Landgerichts Essen
vom 1. Februar 2024 – 32 Ks-70 Js 354/20-5/23 –
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterinnen Langenfeld,
Fetzer
und den Richter Offenloch
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 1. Juli 2025 einstimmig beschlossen:
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist unzulässig, weil sie den Darlegungsanforderungen der § 23 Absatz 1 Satz 2, § 92 Bundesverfassungsgerichtsgesetz nicht genügt. Die Beschwerdebegründung zeigt die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers nicht schlüssig auf. Insbesondere legt der Beschwerdeführer nicht schlüssig dar, dass die angegriffenen Entscheidungen auf einer Verkennung der verfassungsgerichtlichen Maßstäbe beruhen, die an eine freie Suizidentscheidung anzulegen sind (vgl. BVerfGE 153, 182 <273 ff. Rn. 240 ff.> – Suizidhilfe m.w.N.).
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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