Beschluss vom 13. Februar 2026
Erfolglose Verfassungsbeschwerde und erfolgloser Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
– 2 BvR 1912/25 –
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn (…),
– Bevollmächtigte: (…) –
gegen
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg
vom 29. September 2025 – 5 U 62/25 -,
b) das Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg
vom 30. Juli 2025 – 5 U 62/25 –
und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Wallrabenstein,
den Richter Frank
und die Richterin Emmenegger
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 13. Februar 2026 einstimmig beschlossen:
Tenor
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
G r ü n d e :
1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt. Grundsätzliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt, weil sie unzulässig ist.
2
Der Beschwerdeführer hat die Verfassungsbeschwerde nicht ordnungsgemäß innerhalb der am 10. November 2025 abgelaufenen Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG begründet (1.). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist dem Beschwerdeführer nicht zu gewähren (2.).
3
1. Eine Verfassungsbeschwerde ist innerhalb der einmonatigen Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG nicht nur einzulegen, sondern auch in einer den Anforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise zu begründen. Zu einer ordnungsgemäßen Begründung in diesem Sinne gehört, dass sich der Beschwerdeführer mit Grundlagen und Inhalt der angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen auseinandersetzt (vgl. BVerfGE 130, 1 <21> m.w.N.). Der angegriffene Hoheitsakt sowie die zu seinem Verständnis notwendigen Unterlagen müssen innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG in Ablichtung vorgelegt oder zumindest ihrem Inhalt nach so dargestellt werden, dass eine verantwortbare verfassungsrechtliche Beurteilung möglich ist (vgl. BVerfGE 78, 320 <327>; 88, 40 <45>; 93, 266 <288>).
4
Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht, weil der Beschwerdeführer mit seiner fristgerecht eingegangenen Verfassungsbeschwerdeschrift das angegriffene Urteil des Oberlandesgerichts vom 30. Juli 2025 nicht vorgelegt hat. Dies hat der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers erst auf Hinweis nach Ablauf der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG nachgeholt. Der in der Verfassungsbeschwerdeschrift enthaltene Hinweis auf beizuziehende Akten, in denen das Urteil enthalten sei, ersetzt die Vorlage oder Wiedergabe nicht, weil es nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts ist, durch eigenen Aufwand Substantiierungsdefizite auszugleichen.
5
2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG ist abzulehnen. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG liegen nicht vor.
6
Wiedereinsetzung ist zu gewähren, wenn ein Beschwerdeführer ohne Verschulden gehindert war, die Frist zur Erhebung und Begründung seiner Verfassungsbeschwerde einzuhalten. Zur ordnungsgemäßen Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags müssen sowohl der Hinderungsgrund als auch die Umstände, die für die Beurteilung des Verschuldens maßgebend sind, dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Erforderlich ist eine substantiierte und schlüssige Darstellung der für die unverschuldete Fristversäumnis wesentlichen Tatsachen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Februar 2020 – 2 BvR 122/20 – Rn., 12 m.w.N.).
7
Dem wird das Vorbringen, die Vorlage des angegriffenen Urteils des Oberlandesgerichts sei nicht vom Beschwerdeführer verschuldet, sondern aufgrund eines Versehens seines Bevollmächtigten unterblieben, nicht gerecht. Nach § 93 Abs. 2 Satz 6 BVerfGG steht das Verschulden eines Bevollmächtigten dem Verschulden eines Beschwerdeführers gleich.
8
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
9
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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