Beschluss vom 14. Januar 2025
Wiederholung der einstweiligen Anordnung
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
– 2 BvR 829/24 –
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn (…),
– Bevollmächtigter: (…) –
gegen
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
vom 15. Mai 2024 – 1 ORs 23/24 -,
b) das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main
vom 13. September 2023 – 5/20 NBs – 6440 Js 208126/22 (31/23) –
hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterinnen Langenfeld,
Fetzer
und den Richter Offenloch
am 14. Januar 2025 einstimmig beschlossen:
Tenor
Die einstweilige Anordnung vom 19. Juli 2024 wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).
Gründe
G r ü n d e :
I.
1
Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat durch einstweilige Anordnung vom 19. Juli 2024 den Vollzug der mit Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. September 2023 – 5/20 NBs – 6440 Js 208126/22 (31/23) – verhängten Freiheitsstrafe ausgesetzt. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, die Verfassungsbeschwerde sei nicht von vorneherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet und die Folgenabwägung spreche für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, da aufgrund des Vollzugs der Strafhaft ein endgültiger Rechtsverlust bei dem Beschwerdeführer eintreten würde. Zeige sich hingegen nach vorläufiger Aussetzung der Vollstreckung, dass die Verurteilung Bestand habe, so wäre die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs lediglich vorübergehend verzögert.
II.
2
Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50 <50>; 89, 113 <115 f.>; 97, 102 <102>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 26. September 2019 – 2 BvR 1845/18 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Februar 2022 – 2 BvR 1514/21 -, Rn. 2; Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2022 – 2 BvR 900/22 -, Rn. 2).
3
Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss der Kammer vom 19. Juli 2024 verwiesen. Die Sach- und Rechtslage hat sich seither nicht geändert.
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