Beschluss vom 16. April 2024
Unzulässige Ablehnungsgesuche und Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
– 2 BvR 63/22 –
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn (…),
gegen
den Bescheid der Staatsanwaltschaft Karlsruhe
vom 30. November 2021 – 220 Js 44881/21 –
und Antrag auf Richterablehnung
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Vizepräsidentin König
und die Richter Offenloch,
Wöckel
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 16. April 2024 einstimmig beschlossen:
Tenor
Das Ablehnungsgesuch gegen die Vizepräsidentin König, den Richter Maidowski und die Richterin Wallrabenstein wird als unzulässig verworfen
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
G r ü n d e :
1
Das Ablehnungsgesuch gegen die Vizepräsidentin König ist unzulässig, weil es in der Sache darauf hinausläuft, dass die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften über das Annahmeverfahren nach §§ 93a ff. BVerfGG die Besorgnis der Befangenheit begründen soll; damit ist es gänzlich ungeeignet und die abgelehnte Vizepräsidentin auch nicht von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 153, 72 <73 Rn. 2>).
2
Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Maidowski und die Richterin Wallrabenstein ist unzulässig, weil die abgelehnten Richter nicht zur Entscheidung in der Sache berufen sind (vgl. BVerfGE 142, 1 <5 Rn. 12>).
3
Das Ablehnungsgesuch gegen den ehemaligen Richter Huber, die ehemalige Richterin Baer, den ehemaligen Richter Müller und die ehemalige Richterin Kessal-Wulf bedarf keiner Entscheidung, weil diese nicht mehr Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts sind (vgl. BVerfGE 131, 239 <252>).
4
Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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