Beschluss vom 2. Oktober 2024
Verworfene Gegenvorstellung
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
– 1 BvR 2103/16 –
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau (…),
– Bevollmächtigte: (…) –
gegen
a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs
vom 12. Juli 2016 – KZR 6/15 -,
b) das Urteil des Bundesgerichtshofs
vom 7. Juni 2016 – KZR 6/15 –
hier: Gegenvorstellung der Äußerungsberechtigten (…),
– Bevollmächtigter: (…) –
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Harbarth,
die Richterin Härtel
und den Richter Eifert
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 2. Oktober 2024 einstimmig beschlossen:
Tenor
Die Gegenvorstellung vom 31. Juli 2024 gegen den Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 2022 – 1 BvR 2103/16 – wird verworfen.
Gründe
G r ü n d e :
1
Die gemäß § 94 Abs. 3 BVerfGG äußerungsberechtigte (…) rügt mit der Gegenvorstellung eine Verletzung ihres Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) sowie ihres Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).
2
Die Gegenvorstellung war zu verwerfen. Über die von der Äußerungsberechtigten erhobene Gehörsrüge hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2022 – 1 BvR 2103/16 -, juris, Rn. 29). Die Gegenvorstellung ist auch im Übrigen nicht zulässig, weil ein gemäß § 94 Abs. 3 BVerfGG Äußerungsberechtigter im Verfassungsbeschwerdeverfahren mangels Beteiligtenstellung (vgl. BVerfGE 1, 433 <438>; 55, 132 <133 f.>; 99, 49 <50>) keine eigenen Rechte geltend machen kann.
3
Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine offenbare Unrichtigkeit des von der Äußerungsberechtigten beanstandeten Ausspruchs über die Zurückverweisung (§ 95 Abs. 2 BVerfGG) im Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2022 – 1 BvR 2103/16 -, so dass für die von der Äußerungsberechtigten insoweit angeregte Berichtigung in analoger Anwendung des § 319 Abs. 1 ZPO kein Raum ist.
4
Die Gegenvorstellung kann vorliegend auch nicht als eigene Verfassungsbeschwerde der im Verfahren – 1 BvR 2103/16 – Äußerungsberechtigten gegen die fachgerichtliche Verfahrensführung seit Zurückverweisung ausgelegt werden.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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