Beschluss vom 22. Mai 2025
Unzulässiger Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
– 2 BvQ 33/25 –
In dem Verfahren
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
die gegen den Antragsteller gerichtete Vollstreckung des Warnschussarrestes aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 23. April 2024 – 642 Ls 327/24 – auszusetzen
Antragsteller: (…),
– Bevollmächtigter: (…) –
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterinnen Langenfeld,
Fetzer
und den Richter Offenloch
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 22. Mai 2025 einstimmig beschlossen:
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
G r ü n d e :
1
Der Antrag ist unzulässig. Es fehlt an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen von § 32 Abs. 1 BVerfGG, da der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass der Antrag in der Hauptsache weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2021 – 2 BvQ 62/21 -, Rn. 1).
2
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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