Bundesverfassungsgericht, 2. Senat 2. Kammer, Nichtannahmebeschluss, 2017-07-26, 2 BvR 1643/17
Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Gründe 1 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat. Sie ist unzulässig. 2 1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts...
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Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
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Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat. Sie ist unzulässig.
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1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Juni 2017, dem Beistand des Beschwerdeführers zugegangen am 15. Juni 2017, richtet, ist sie verfristet. Die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde endete am 17. Juli 2017. Die Verfassungsbeschwerde ging allerdings erst am 24. Juli 2017 beim Bundesverfassungsgericht ein. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist der Antrag vom 29. Juni 2017 an die Generalstaatsanwaltschaft Hamm auf Ablehnung der Bewilligung nicht geeignet, die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde offen zu halten. Er gehörte nicht zum Rechtsweg, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen (§ 93 Abs. 2 BVerfGG) kommt nicht in Betracht, weil Tatsachen für ein fehlendes Verschulden des Fristversäumnisses nicht ersichtlich sind.
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2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung über die Bewilligung der Auslieferung richtet, genügt sie den Substantiierungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht. Zu den Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gehört die Darlegung, dass dem Erfordernis der Erschöpfung des Rechtswegs genügt ist (vgl. BVerfGE 112, 304 <314 f.>; BVerfGK 18, 152 <153>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 2016 – 1 BvR 1042/15 -, juris, Rn. 13). Die Beschwerdebegründung lässt dies nicht erkennen. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat es jedenfalls versäumt, sich mit der Möglichkeit fachgerichtlichen Rechtsschutzes gegen die Entscheidung über die Bewilligung der Auslieferung und den hierzu vertretenen Auffassungen auseinanderzusetzen (vgl. BVerfGE 113, 273 <309 ff.>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats <Dreier-Ausschuss> vom 16. März 1983 – 2 BvR 429/83 -, EuGRZ 1983, S. 262 f.; BVerwGE 137, 52; Vogel/Burchard, in: Grützner/Pötz/Kreß, IRG, § 13 Rn. 9 <April 2012> m.w.N.).
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3. Infolge der Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde kann die Kammer nicht prüfen, ob die Auslieferung des Beschwerdeführers zur Strafverfolgung in die Republik Türkei trotz bestehender völkerrechtlich verbindlicher Zusicherungen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.
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4. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (vgl. § 40 Abs. 3 GOBVerfG).
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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