Beschluss vom 26. November 2025
Feststellung der Erledigung einer Wahlprüfungsbeschwerde
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
– 2 BvC 12/20 –
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über
die Wahlprüfungsbeschwerde
1. der Frau (…),
2. der Frau (…),
vertreten durch den Betreuer Rechtsanwalt (…),
gegen
den Beschluss des Deutschen Bundestages
vom 16. Januar 2020 – EuWP 25/19 –
hat das Bundesverfassungsgericht – Zweiter Senat –
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsidentin Kaufhold,
Langenfeld,
Wallrabenstein,
Fetzer,
Offenloch,
Frank,
Wöckel,
Emmenegger
am 26. November 2025 gemäß § 24 BVerfGG einstimmig beschlossen:
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde hat sich erledigt.
Gründe
G r ü n d e :
1
Der Senat sieht keinen Anlass zur Prüfung seiner ordnungsgemäßen Besetzung, weil diese im Einklang mit den zu den jeweiligen Besetzungszeitpunkten geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere den Vorgaben des Grundgesetzes steht. Das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen zu deren vermeintlicher Unvereinbarkeit mit „europäischem Recht“ ist zur Begründung eines Besetzungsmangels von vornherein ungeeignet.
2
Die Wahlprüfungsbeschwerde hat sich aus den in den Schreiben der Berichterstatterin vom 29. Oktober 2024 genannten Gründen erledigt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
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