Beschluss vom 26. November 2025

Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen sozialgerichtliche Entscheidungen, die die Frage der Anwendbarkeit des § 58 Satz 2 SGB I zum Gegenstand haben

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

– 1 BvR 2124/25 –

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde

des Herrn (…),

– Bevollmächtigte: (…) –
 

gegen
a)     den Beschluss des Bundessozialgerichts

         vom 14. August 2025 – B 5 R 17/25 C -,

b)     das Urteil des Bundessozialgerichts

         vom 27. März 2025 – B 5 R 2/24 R -,

c)      das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts

         vom 24. Januar 2023 – L 2 R 111/20 -,

d)     den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main

         vom 24. März 2020 – S 31 R 224/17 –

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Radtke,
 
Wolff

und die Richterin Meßling

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 26. November 2025 einstimmig beschlossen:

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

G r ü n d e :

I. 

1

1. Der Beschwerdeführer begehrte im Ausgangsverfahren erfolglos in seiner Eigenschaft als Nachlassinsolvenzverwalter die Auskehrung einer Rentennachzahlung. Da die Kinder und Enkel des Verstorbenen die Erbschaft ausgeschlagen hatten und andere Erben als der Fiskus nicht vorhanden waren, verweigerte der Rententräger die Auszahlung einer nach dem Tod des Verstorbenen rückwirkend bewilligten Rente wegen voller Erwerbsminderung. Zur Begründung des Leistungsverweigerungsrechts berief er sich auf § 58 Satz 2 SGB I, nach dem der Fiskus als gesetzlicher Erbe Ansprüche nicht geltend machen könne.

2

2. Die Klage des Beschwerdeführers blieb in allen Instanzen erfolglos. Das Bundesozialgericht hat zur Begründung seines mit der Verfassungsbeschwerde angefochtenen Urteils darauf verwiesen, dass § 58 Satz 2 SGB I über seinen Wortlaut hinaus wegen seines Zwecks der Geltendmachung fälliger Ansprüche auf rückständige Rentenzahlung eines verstorbenen Versicherten auch schon vor einer verbindlichen Feststellung des Fiskalerbrechts des Nachlassgerichts entgegenstünde, wenn der Fiskus als Erbe ernsthaft in Betracht komme. Diese vom Bundessozialgericht im Rahmen von Nachlasspflegschaften entwickelte Rechtsprechung sei auf den Nachlassinsolvenzverwalter übertragbar. Obgleich der Insolvenzverwalter, auch der Nachlassinsolvenzverwalter, als Partei kraft Amtes im Rahmen der ihm bei der Bestellung übertragenen Befugnisse tätig werde und materiell wie prozessual im eigenen Namen handele, bleibe er grundsätzlich an die bei Verfahrenseröffnung vorgefundene Rechtslage gebunden.

3

3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot, der Garantie des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 95 Abs. 3 Satz 1 GG sowie die Verletzung rechtlichen Gehörs, Art. 103 Abs. 1 GG.

II. 

4

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil keine zwingenden Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG vorliegen und auch sonst kein Grund für ihre Annahme ersichtlich ist. Die Verfassungsbeschwerde legt nicht in einer den § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung dar und hat deswegen keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).

5

1. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 140, 220 <232 Rn. 9>; 157, 300 <310 Rn. 25>). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit ihr und ihrer Begründung. Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das jeweils bezeichnete Grundrecht verletzt sei und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (vgl. BVerfGE 140, 229 <232 Rn. 9>; 149, 346 <359 Rn. 24>; 158, 210 <230 f. Rn. 51>).

6

2. Die Verfassungsbeschwerde legt insbesondere nicht hinreichend substantiiert dar, dass das angegriffene Urteil des Bundessozialgerichts das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.

7

a) Ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt bei gerichtlichen Entscheidungen nicht schon dann vor, wenn die Rechtsanwendung oder das eingeschlagene Verfahren Fehler enthalten. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird, wenn also die Auslegung und die Anwendung einfachen Rechts unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht ( BVerfGE 74, 102 <127>; 87, 273 <278 f.>; 96. 189 <203>; 112, 185 <215 f.>, stRspr.). Allerdings ist Willkür dennoch zu verneinen, wenn sich eine Entscheidung zwar nicht aus den in ihr angeführten Gründen, jedoch aus anderen Gründen rechtfertigen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. März 2014 – 1 BvR 3533/13 -, Rn. 14; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. März 2022 – 1 BvR 484/22 -, juris, Rn. 10 m.w.N.). Von einer willkürlichen Missdeutung kann nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273 <278 f.>; 96, 189 <203>; 112, 185 <216>).

8

b) aa) Davon ausgehend ist nicht ausreichend dargelegt, dass die Anwendung der Regelung in § 58 Satz 2 SGB I in dem Fall, dass der Nachlassinsolvenzverwalter einen Anspruch geltend macht, während der Fiskus als gesetzlicher Erbe der betroffenen Forderung ernsthaft in Betracht kommt, aber solcher noch nicht festgestellt worden ist, willkürlich wäre. Der Beschwerdeführer setzt sich insbesondere nicht genügend damit auseinander, dass das Bundessozialgericht selbst davon ausgeht, die Regelung in § 58 Satz 2 SGB I „über deren Wortlaut hinaus“ anzuwenden und dies ausführlich unter Bezugnahme auf den vom Gesetzgeber verfolgten Regelungszweck begründet.

9

bb) Soweit der Beschwerdeführer eine fehlende Auseinandersetzung des Bundessozialgerichts mit der Frage rügt, ob und weshalb die Tatbestände Nachlasspflegschaft und Nachlassinsolvenz in den für die rechtliche Bewertung maßgebenden Hinsichten übereinstimmen sollten, setzt er sich nicht damit auseinander, dass nach den Ausführungen des Bundessozialgerichts gerade nicht entsprechende Übereinstimmungen hinsichtlich des Zwecks oder der Rechtsstellung Grundlage für die Rechtsprechungsübertragung sind, sondern allein der von § 58 Satz 2 SGB I verfolgte Regelungsweck.

10

cc) Auch der Vortrag des Beschwerdeführers, dass das Bundessozialgericht den Nachlassinsolvenzverwalter im Widerspruch zur vom Bundesgerichtshof vertretenen „Amtstheorie“ zum Vertreter des Erben mache, genügt nicht zur Darlegung von Willkür. Der Beschwerdeführer geht nicht auf die vom Bundessozialgericht zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein, wonach der (damals noch als Konkursverwalter bezeichnete) Insolvenzverwalter mit der Übernahme seines Amtes in die Rechte und Pflichten des Gemeinschuldners eintritt und deshalb grundsätzlich für die Masse nicht mehr und keine anderen Rechte beanspruchen kann, als dem Gemeinschuldner zustehen.

11

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

12

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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A propos de cette decision

ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20251126.1bvr212425

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