Beschluss vom 27. September 2024
Verfahrenseinstellung nach Antragsrücknahme
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
– 2 BvL 13/23 –
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
zur verfassungsrechtlichen Prüfung,
ob § 184b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 Strafgesetzbuch in der Fassung
vom 1. Juli 2021 verfassungsgemäß ist
– Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Amtsgerichts München
vom 10. Mai 2023 – 853 Ls 467 Js 181486/21 –
hat das Bundesverfassungsgericht – Zweiter Senat –
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsidentin König,
Maidowski,
Langenfeld,
Wallrabenstein,
Fetzer,
Offenloch,
Frank,
Wöckel
am 27. September 2024 beschlossen:
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Gründe
G r ü n d e :
1
Das vorlegende Gericht hat seinen Antrag, durch den das Verfahren eingeleitet wurde, zurückgenommen. Das Verfahren ist daher einzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 21. November 2017 – 2 BvF 1/13 -).
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