Beschluss vom 7. Oktober 2024
Verworfene Wahlprüfungsbeschwerde
1 min de lecture · 153 mots
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
– 2 BvC 37/23 –
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über
die Wahlprüfungsbeschwerde
des Herrn (…),
gegen
den Beschluss des Deutschen Bundestages
vom 22. Juni 2023 – WP 524/21 –
hat das Bundesverfassungsgericht – Zweiter Senat –
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsidentin König,
Maidowski,
Langenfeld,
Wallrabenstein,
Fetzer,
Offenloch,
Frank,
Wöckel
am 7. Oktober 2024 gemäß § 24 BVerfGG einstimmig beschlossen:
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
G r ü n d e :
1
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 6. August 2024 genannten Gründen der Erfolg versagt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers auf das Berichterstatterschreiben hin gebietet keine andere Bewertung. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
Sources officielles : consulter la page source · PDF officiel
Rechtsprechung im Internet (BMJV/BfJ) : les decisions sont mises a disposition gratuitement en HTML, PDF et XML pour libre utilisation et re-utilisation.
Articles similaires
A propos de cette decision
Décisions similaires
Allemagne
Bundespatentgericht
BPatG München 7. Senat, Urteil vom 17.04.2026, 7 Ni 2/24 (EP)
In der Patentnichtigkeitssache…betreffend das europäische Patent 3 091 114(DE 50 2016 003 374)hat der 7. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 27. Januar 2026 durch die Vorsitzende Richterin Pekarek sowie die Richter Dipl.-Ing. Wiegele, Dr. von Hartz und Dipl.-Chem. Dr. Deibele und Dipl.-Ing. Dr. Zapffür Recht erkannt:I. Das europäische Patent 3 091 114 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass es die nachstehend wiedergegebene Fassung des Hilfsantrags 14, Ansprüche 1 bis 9, erhält:II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 20 % und die Beklagte 80 %.IV. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Allemagne
Bundesgerichtshof
BGH 2. Zivilsenat, Beschluss vom 08.04.2026, II ZR 2/25
Tenor Die Anhörungsrüge der Nebenintervenientinnen der Klägerin zu 2 und 5 gegen den Beschluss des Senats vom 10. März 2026 wird zurückgewiesen. Gründe 1 Die gemäß § 321a ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht erhobene Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der Senat hat den Anspruch der Nebenintervenientinnen der Klägerin zu 2 und 5 auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise...
Allemagne